0246/2022
Verwendung der Stellplatzablösemittel
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/621/3 Vorlagen-Nummer 25.03.2022 0246/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Verkehrsausschuss 29.03.2022 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 04.04.2022 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.04.2022 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 07.04.2022 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 07.04.2022 Bezirksvertretung 7 (Porz) 07.04.2022 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 28.04.2022 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 02.05.2022 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 02.05.2022 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 02.05.2022 Verwendung der Stellplatzablösemittel Bei der Errichtung von Hochbauvorhaben besteht die Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen oder Garagen und Fahrradabstellplätzen. Diese Pflicht kann durch die Zahlung eines Geldbetrages abge- löst werden. Die Landesbauordnung (BauO NRW) bestimmt, für welche Zwecke die vereinnahmten Mittel zu verwenden sind. Die Landesbauordnung wurde mehrfach novelliert, dabei haben sich jeweils auch die Vorschriften für die Stellplatzablösung, insbesondere hinsichtlich der möglichen Verwendung der Mittel, geändert. In der Zeit von 1996 bis 31.05.2000 galt § 51 Abs. 7 BauO 1995 NRW. Die Verwendung der Stell- platzablösemittel für die dort genannten Zwecke (insbes. Parkeinrichtungen und ÖPNV) musste da- mals keinen örtlichen Bezug zu dem Bauvorhaben haben, aus dessen Anlass sie vereinnahmt wur- den. In der Zeit vom 01.06.2000 bis 31.12.2018 war § 51 Absatz 6 BauO 2000 NRW anzuwenden. Dieser bestimmte nunmehr u. a., dass die Verwendung des Geldbetrages für die Erreichbarkeit des Bauvor- habens, das die Zahlungspflicht auslöst, einen Vorteil bewirken muss (Ortsbezug). Die bis zum 31.05.2000 vereinnahmten, aber noch nicht für konkrete Maßnahmen reservierten Mittel (sogenannte „Altmittel“) wurden weiter nach dem bis dato gültigen Recht verwendet, d. h. es musste nicht zwin- gend ein Ortsbezug zwischen Einnahme und Verwendung gegeben sein. Seit dem 01.01.2019 ist § 48 BauO NRW rechtsverbindlich. Mit dieser Novellierung sind die Verwen- dungsmöglichkeiten beträchtlich erweitert worden. Zugleich ist der Vorteilsbegriff wieder gestrichen worden. Damit stehen die Stellplatzablösemittel ungeachtet ihrer örtlichen Herkunft für die durch § 48 2 Absatz 2 BauO NRW vorgegebenen Maßnahmen im Stadtgebiet (und unter Umständen auch darüber hinaus) zur Verfügung. Stellplatzablösemittel sind nach § 48 Absatz 2 BauO NRW zu verwenden für - die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisie- rung bestehender Parkeinrichtungen einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen, - den Bau und die Einrichtung von innerörtlichen Radverkehrsanlagen sowie die Schaffung von öffentlichen Fahrradabstellplätzen einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen oder - sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr, einschließlich inves- tiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs sowie andere Maßnahmen, die Be- standteil eines kommunalen oder interkommunalen Mobilitätskonzepts einer oder mehrerer Gemeinden sind. In der Vergangenheit erfolgte die Mittelreservierung und –verausgabung nach dem „First-Come-First- Serve-Prinzip“. A. Bericht über Einnahmen und Verwendungen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 I. Einnahmen Stadtbezirk: 2019 2020 2021 Innenstadt 656.350 € 351.550 € 407.550 € Rodenkirchen 90.100 € 102.500 € 138.400 € Lindenthal 27.825 € 299.400 € 36.425 € Ehrenfeld 227.775 € 100.700 € 63.450 € Nippes 48.350 € 52.300 € 49.650 € Chorweiler 8.600 € 71.450 € 34.900 € Porz 42.400 € 72.875 € 50.350 € Kalk 139.050 € 168.275 € 41.675 € Mülheim 84.050 € 132.500 € 39.350 € Summe: 1.324.500 € 1.351.550 € 861.750 € II. Mittelverwendung Jahr Bauliche Verbesserungen Velorouten/Radwegenetz 2019 64.150 € Maßnahmenpaket zur Förderung des Fahrradparkens 2019 241.650 € Parkplätze in der Grünfläche Olpener Straße vor der Einmündung Hohensyburgstraße 2019 __27.370 € Summe: 2019 333.170 € Bauliche Verbesserungen Velorouten/Radwegenetz 2020 34.495 € Maßnahmenpaket zur Förderung des Fahrradparkens 2020 314.825 € P+R-Anlage Haus Vorst 2020 _1.034.830 € Summe: 2020 1.384.150 € 3 P+R-Palette Porz-Wahn 2021 925.000 € Maßnahmenpaket zur Förderung des Fahrradparkens 2021 391.692 € Parkplätze in der Grünfläche Olpener Straße vor der Einmündung Hohensyburgstraße 2021 ___11.166 € Summe: 2021 1.327.858 € III. Bestehende Bindungen durch Gremienbeschlüsse - Quartiersgaragen: Eigelstein 461.930 € Kalk 400.000 € Dellbrück 194.040 € Nippes 1.300.000 € - Umbau Eiler Schützenplatz (Fahrrad-/Pkw-Stellplätze) 82.840 € - Fahrradverkehr: Maßnahmenpaket zur Förderung des Fahrradparkens 1.605.760 € Bauliche Verbesserungen Velorouten/Radwegenetz 2.877.800 € Standorte für ein Fahrradverleihsystem 150.000 € - Planung: Fortentwicklung Parkraum-/P+R/B+R-Konzept 80.540 € Summe (alle genannten Beträge gerundet): 7.152.910 € IV. Zusammenfassung Zum 01.01.2022 beträgt der Gesamtbestand an noch zu verwendenden Stellplatzablösemittel 15.952.630 €. Dieser Gesamtbestand umfasst auch Restmittel von Einnahmen, die vor den oben aufgeführten Jahren 2019 bis 2021 erfolgten. Von diesem Gesamtbestand waren Mittel in Höhe von 7.152.910 € für beschlossene Maßnahmen gebunden, so dass der Anfangsbestand an freien Mitteln zum 01.01.2022 nun 8.799.720 € beträgt. V. Erledigung von Mittelbindungen Die Tiefgaragen an den Standorten Kalk, Dellbrück und Nippes, Kempener Straße können auf den vorgesehenen Grundstücken nicht mehr verwirklicht werden. Die Bezuschussung dieser Quar- tiersgaragen ist objektiv unmöglich geworden, da sich diese Beschlüsse auf konkrete Standorte und Verhandlungen mit namentlich genannten Investoren bezogen, die alle ergebnislos verliefen. Für die Mittelbindung in Höhe von insgesamt 1.894.040 € entfällt damit die Grundlage. Somit be- trägt der Bestand an freien Mitteln zum 01.01.2022 10.693.760 €. B. Künftige Verwendung der Stellplatzablösemittel Seit der letzten Gesetzesänderung zum 01.01.2019 nimmt die Zahl der Anfragen und Anträge zur möglichen Verwendung von Stellplatzablösemitteln aufgrund der erheblich erweiterten Verwen- dungsmöglichkeiten deutlich zu. Mithin ist damit zu rechnen, dass die Rücklagen und auch das zu- 4 künftige jährliche Stellplatzablösebudget ausgeschöpft werden. Auch um einen zielgerichteten Beitrag zur Mobilitätswende zu leisten, wird das „First-Come-First- Serve-Prinzip“ modifiziert und die Verwendung der Stellplatzablösemittel in einen verkehrsentwick- lungsstrategischen Kontext gesetzt. Daher werden im Folgenden Grundsätze für die künftige Ver- wendung der Stellplatzablösemittel aufgestellt: I. Die nicht reservierten Mittel aus den vergangenen Jahr(zehnt)en sollen – bis zu einer verblei- benden Restsumme in Höhe von mindestens 2 Mio. € (s. B II. Anfangsguthaben) – für bei- spielgebende Maßnahmen, sog. „Leuchtturmprojekte“, verwendet werden. Dazu zählen: Lastenradförderung: Verstetigung der Lastenradförderung, Ausweitung von Sharingsyste- men für Lastenräder Integrierte Mobilität: Biketower, Mobilstationen, Abstellflächen für E-Scooter und Lastenrä- der E-Ladeinfrastruktur: Finanzierung von Ladesäulen im öffentlichen Raum, in Parkhäusern und auf P+R-Anlagen Radverkehrsförderung: beschleunigte Umsetzung von Radverkehrsprojekten Betriebliches Mobilitätsmanagement der Stadt Köln: u. a. Radabstellanlagen für Mitarbei- tende II. Die Verwendung der ab dem 01.01.2023 zur Verfügung stehenden Stellplatzablösemittel er- folgt abgeleitet aus der Strategie „mobil 2025“ und dem dort angestrebten Modal-Split nach folgenden Grundsätzen: 1. Für die jeweils am 1. Januar eines ungeraden Jahres vorhandenen Stellplatzablösemittel (Anfangsguthaben) dürfen im Zeitraum bis zum 1. Januar des nächsten ungeraden Jahres jeweils ein Drittel für a) die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Mo- dernisierung bestehender Parkeinrichtungen einschließlich der Ausstattung mit Elektro- ladestationen, b) den Bau und die Einrichtung von innerörtlichen Radverkehrsanlagen sowie die Schaf- fung von öffentlichen Fahrradabstellplätzen einschließlich der Ausstattung mit Elektro- ladestationen sowie c) sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr, einschließ- lich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs sowie andere Maß- nahmen, die Bestandteil eines kommunalen oder interkommunalen Mobilitätskonzepts einer oder mehrerer Gemeinden sind bewilligt werden. 2. Für keinen Stadtbezirk dürfen in den Zwei-Jahres-Zeiträumen mehr als 20 % der Anfangs- guthaben bewilligt werden. 3. Im Übrigen erfolgt die Bewilligung in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge aus Politik und Verwaltung. Eine Bewilligung wird gewährt, wenn die vorstehenden drei Grundsätze kumulativ eingehalten wer- den. Die in einem Zweijahreszeitraum zusätzlich eingehenden Mittel bilden zusammen mit den verbleiben- 5 den Restmitteln das Anfangsguthaben für den nächsten Zweijahreszeitraum. Eine Anpassung dieser Grundsätze bleibt vorbehalten für • Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, • neue förderfähige Maßnahmen, • eine Gewährleistung des Mittelabflusses oder • eine neue strategische Ausrichtung. • neues Investoreninteresse an Quartiersparkplätzen oder Quartierstiefgaragen bzw. neue Pro- jektansätze im Rahmen des Masterplan Parken. Gez. Egerer
Beratungsverlauf (10)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
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Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0246/2022
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 25.03.2022
- Erstellt
- 20.01.2022 09:23