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0246/2022

Verwendung der Stellplatzablösemittel

Mitteilung Ausschuss 25.03.2022

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Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

9809 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/621/3 
 
Vorlagen-Nummer  25.03.2022 
 0246/2022 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Verkehrsausschuss 29.03.2022 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 04.04.2022 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.04.2022 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 07.04.2022 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 07.04.2022 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 07.04.2022 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 28.04.2022 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 02.05.2022 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 02.05.2022 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 02.05.2022 
 
Verwendung der Stellplatzablösemittel 
Bei der Errichtung von Hochbauvorhaben besteht die Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen oder 
Garagen und Fahrradabstellplätzen. Diese Pflicht kann durch die Zahlung eines Geldbetrages abge-
löst werden. Die Landesbauordnung (BauO NRW) bestimmt, für welche Zwecke die vereinnahmten 
Mittel zu verwenden sind. Die Landesbauordnung wurde mehrfach novelliert, dabei haben sich jeweils 
auch die Vorschriften für die Stellplatzablösung, insbesondere hinsichtlich der möglichen Verwendung 
der Mittel, geändert.  
In der Zeit von 1996 bis 31.05.2000 galt § 51 Abs. 7 BauO 1995 NRW. Die Verwendung der Stell-
platzablösemittel für die dort genannten Zwecke (insbes. Parkeinrichtungen und ÖPNV) musste da-
mals keinen örtlichen Bezug zu dem Bauvorhaben haben, aus dessen Anlass sie vereinnahmt wur-
den. 
In der Zeit vom 01.06.2000 bis 31.12.2018 war § 51 Absatz 6 BauO 2000 NRW anzuwenden. Dieser 
bestimmte nunmehr u. a., dass die Verwendung des Geldbetrages für die Erreichbarkeit des Bauvor-
habens, das die Zahlungspflicht auslöst, einen Vorteil bewirken muss (Ortsbezug). Die bis zum 
31.05.2000 vereinnahmten, aber noch nicht für konkrete Maßnahmen reservierten Mittel (sogenannte 
„Altmittel“) wurden weiter nach dem bis dato gültigen Recht verwendet, d. h. es musste nicht zwin-
gend ein Ortsbezug zwischen Einnahme und Verwendung gegeben sein.  
Seit dem 01.01.2019 ist § 48 BauO NRW rechtsverbindlich. Mit dieser Novellierung sind die Verwen-
dungsmöglichkeiten beträchtlich erweitert worden. Zugleich ist der Vorteilsbegriff wieder gestrichen 
worden. Damit stehen die Stellplatzablösemittel ungeachtet ihrer örtlichen Herkunft für die durch § 48

2 
 
Absatz 2 BauO NRW vorgegebenen Maßnahmen im Stadtgebiet (und unter Umständen auch darüber 
hinaus) zur Verfügung. 
Stellplatzablösemittel sind nach § 48 Absatz 2 BauO NRW zu verwenden für 
- die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisie-
rung bestehender Parkeinrichtungen einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen, 
 
- den Bau und die Einrichtung von innerörtlichen Radverkehrsanlagen sowie die Schaffung von 
öffentlichen Fahrradabstellplätzen einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen oder 
 
- sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr, einschließlich inves-
tiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs sowie andere Maßnahmen, die Be-
standteil eines kommunalen oder interkommunalen Mobilitätskonzepts einer oder mehrerer 
Gemeinden sind. 
In der Vergangenheit erfolgte die Mittelreservierung und –verausgabung nach dem „First-Come-First-
Serve-Prinzip“. 
 
 
A. Bericht über Einnahmen und Verwendungen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 
 
I. Einnahmen 
 
Stadtbezirk: 2019 2020 2021 
Innenstadt 656.350 € 351.550 € 407.550 € 
Rodenkirchen 90.100 € 102.500 € 138.400 € 
Lindenthal 27.825 € 299.400 € 36.425 € 
Ehrenfeld 227.775 € 100.700 € 63.450 € 
Nippes 48.350 € 52.300 € 49.650 € 
Chorweiler 8.600 € 71.450 € 34.900 € 
Porz 42.400 € 72.875 € 50.350 € 
Kalk 139.050 € 168.275 € 41.675 € 
Mülheim      84.050 €     132.500 €    39.350 € 
Summe: 1.324.500 € 1.351.550 € 861.750 € 
 
 
II.  Mittelverwendung  
 Jahr  
Bauliche Verbesserungen Velorouten/Radwegenetz 2019 64.150 € 
Maßnahmenpaket zur Förderung des Fahrradparkens 2019 241.650 € 
Parkplätze in der Grünfläche Olpener Straße vor der 
Einmündung Hohensyburgstraße                                                                                                                    
2019 
__27.370 € 
Summe: 2019 333.170 € 
 
Bauliche Verbesserungen Velorouten/Radwegenetz 2020 34.495 € 
Maßnahmenpaket zur Förderung des Fahrradparkens 2020 314.825 € 
P+R-Anlage Haus Vorst 2020 _1.034.830 € 
Summe: 2020 1.384.150 €

3 
 
P+R-Palette Porz-Wahn 2021 925.000 € 
Maßnahmenpaket zur Förderung des Fahrradparkens 2021 391.692 € 
Parkplätze in der Grünfläche Olpener Straße vor der 
Einmündung Hohensyburgstraße                                                                                                                    
2021 
___11.166 € 
Summe: 2021 1.327.858 € 
 
 
III. Bestehende Bindungen durch Gremienbeschlüsse 
 
- Quartiersgaragen:  
Eigelstein 461.930 € 
Kalk 400.000 € 
Dellbrück 194.040 € 
Nippes 1.300.000 € 
  
- Umbau Eiler Schützenplatz (Fahrrad-/Pkw-Stellplätze) 82.840 € 
  
- Fahrradverkehr:  
Maßnahmenpaket zur Förderung des Fahrradparkens 1.605.760 € 
Bauliche Verbesserungen Velorouten/Radwegenetz 2.877.800 € 
Standorte für ein Fahrradverleihsystem 150.000 € 
  
- Planung:  
Fortentwicklung Parkraum-/P+R/B+R-Konzept      80.540 € 
Summe (alle genannten Beträge gerundet): 7.152.910 € 
 
 
IV. Zusammenfassung 
 
Zum 01.01.2022 beträgt der Gesamtbestand an noch zu verwendenden Stellplatzablösemittel 
15.952.630 €. Dieser Gesamtbestand umfasst auch Restmittel von Einnahmen, die vor den oben 
aufgeführten Jahren 2019 bis 2021 erfolgten. Von diesem Gesamtbestand waren Mittel in Höhe 
von 7.152.910 € für beschlossene Maßnahmen gebunden, so dass der Anfangsbestand an freien 
Mitteln zum 01.01.2022 nun 8.799.720 € beträgt. 
 
 
V.  Erledigung von Mittelbindungen 
 
Die Tiefgaragen an den Standorten Kalk, Dellbrück und Nippes, Kempener Straße können auf den 
vorgesehenen Grundstücken nicht mehr verwirklicht werden. Die Bezuschussung dieser Quar-
tiersgaragen ist objektiv unmöglich geworden, da sich diese Beschlüsse auf konkrete Standorte 
und Verhandlungen mit namentlich genannten Investoren bezogen, die alle ergebnislos verliefen. 
Für die Mittelbindung in Höhe von insgesamt 1.894.040 € entfällt damit die Grundlage. Somit be-
trägt der Bestand an freien Mitteln zum 01.01.2022 10.693.760 €. 
 
 
B. Künftige Verwendung der Stellplatzablösemittel 
 
Seit der letzten Gesetzesänderung zum 01.01.2019 nimmt die Zahl der Anfragen und Anträge zur 
möglichen Verwendung von Stellplatzablösemitteln aufgrund der erheblich erweiterten Verwen-
dungsmöglichkeiten deutlich zu. Mithin ist damit zu rechnen, dass die Rücklagen und auch das zu-

4 
 
künftige jährliche Stellplatzablösebudget ausgeschöpft werden.  
 
Auch um einen zielgerichteten Beitrag zur Mobilitätswende zu leisten, wird das „First-Come-First-
Serve-Prinzip“ modifiziert und die Verwendung der Stellplatzablösemittel in einen verkehrsentwick-
lungsstrategischen Kontext gesetzt. Daher werden im Folgenden Grundsätze für die künftige Ver-
wendung der Stellplatzablösemittel aufgestellt: 
 
I. Die nicht reservierten Mittel aus den vergangenen Jahr(zehnt)en sollen – bis zu einer verblei-
benden Restsumme in Höhe von mindestens 2 Mio. € (s. B II. Anfangsguthaben) – für bei-
spielgebende Maßnahmen, sog. „Leuchtturmprojekte“, verwendet werden.  
 
Dazu zählen: 
 
 Lastenradförderung: Verstetigung der Lastenradförderung, Ausweitung von Sharingsyste-
men für Lastenräder 
 Integrierte Mobilität: Biketower, Mobilstationen, Abstellflächen für E-Scooter und Lastenrä-
der 
 E-Ladeinfrastruktur: Finanzierung von Ladesäulen im öffentlichen Raum, in Parkhäusern 
und auf P+R-Anlagen 
 Radverkehrsförderung: beschleunigte Umsetzung von Radverkehrsprojekten 
 Betriebliches Mobilitätsmanagement der Stadt Köln: u. a. Radabstellanlagen für Mitarbei-
tende 
 
 
II. Die Verwendung der ab dem 01.01.2023 zur Verfügung stehenden Stellplatzablösemittel er-
folgt abgeleitet aus der Strategie „mobil 2025“ und dem dort angestrebten Modal-Split nach 
folgenden Grundsätzen: 
 
1. Für die jeweils am 1. Januar eines ungeraden Jahres vorhandenen Stellplatzablösemittel 
(Anfangsguthaben) dürfen im Zeitraum bis zum 1. Januar des nächsten ungeraden Jahres 
jeweils ein Drittel für  
 
a) die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Mo-
dernisierung bestehender Parkeinrichtungen einschließlich der Ausstattung mit Elektro-
ladestationen, 
 
b) den Bau und die Einrichtung von innerörtlichen Radverkehrsanlagen sowie die Schaf-
fung von öffentlichen Fahrradabstellplätzen einschließlich der Ausstattung mit Elektro-
ladestationen sowie 
 
c) sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr, einschließ-
lich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs sowie andere Maß-
nahmen, die Bestandteil eines kommunalen oder interkommunalen Mobilitätskonzepts 
einer oder mehrerer Gemeinden sind 
 
bewilligt werden. 
 
2. Für keinen Stadtbezirk dürfen in den Zwei-Jahres-Zeiträumen mehr als 20 % der Anfangs-
guthaben bewilligt werden. 
 
3. Im Übrigen erfolgt die Bewilligung in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge aus Politik 
und Verwaltung.  
 
Eine Bewilligung wird gewährt, wenn die vorstehenden drei Grundsätze kumulativ eingehalten wer-
den. 
 
Die in einem Zweijahreszeitraum zusätzlich eingehenden Mittel bilden zusammen mit den verbleiben-

5 
 
den Restmitteln das Anfangsguthaben für den nächsten Zweijahreszeitraum. 
 
Eine Anpassung dieser Grundsätze bleibt vorbehalten für 
 
• Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, 
• neue förderfähige Maßnahmen, 
• eine Gewährleistung des Mittelabflusses oder 
• eine neue strategische Ausrichtung. 
• neues Investoreninteresse an Quartiersparkplätzen oder Quartierstiefgaragen bzw. neue Pro-
jektansätze im Rahmen des Masterplan Parken. 
 
Gez. Egerer

Beratungsverlauf (10)

29.03.2022 Verkehrsausschuss
TOP 7.2.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
04.04.2022 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 12.9 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
07.04.2022 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 9.11 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
07.04.2022 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 10.2.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
07.04.2022 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 10.2.20 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
07.04.2022 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 10.2.12 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
28.04.2022 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 10.2.9 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
02.05.2022 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 11.3.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
02.05.2022 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 10.2.10 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
02.05.2022 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 10.2.9 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0246/2022
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
25.03.2022
Erstellt
20.01.2022 09:23