Mandari Insight

2466/2025

Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln): 5. Änderungssatzung

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 20.08.2025

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 04.09.2025, TOP 6.1.4

Anlage 3 - Neufassung Satzung StEB Köln

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Rat

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 - 5. Änderungssatzung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 - Synopse 5. Änderungssatzung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3 - Neufassung Satzung StEB Köln

33223 Zeichen

Seite 1 von 12 
Satzung 
für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, 
Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln 
vom 05. November 2009 
in der Fassung der 5. Satzung zur Änderung der Satzung für das 
Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, 
Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln 
vom XX.XX.2025 
Inhaltsübersicht: 
§ 1 Rechtsform, Namen, Sitz, Stammkapital 
§ 2 Gegenstand des Kommunalunternehmens (Anstaltszweck) 
§ 3 Kompetenzen des Kommunalunternehmens 
§ 4 Organe 
§ 5 Vorstand 
§ 6 Verwaltungsrat 
§ 7 Aufgaben des Verwaltungsrats 
§ 8 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats 
§ 9 Verpflichtungserklärungen 
§ 10 Wirtschaftsplan, mittelfristige Planung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen,
Vermögensverwaltung und Prüfungsrechte 
§ 11 Jahresabschluss, Informationsrechte
§ 12 Wirtschaftsjahr
§ 13 Bekanntmachungen
§ 14 Bedienstete
§ 15 Überleitungsregelungen
§ 16 Auflösung des Kommunalunternehmens
§ 17 Inkrafttreten
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 10.09.2009 aufgrund des § 114a 
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 
(SGV. NRW. 2023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung 
– diese Satzung beschlossen:
§ 1
Rechtsform, Namen, Sitz, Stammkapital 
(1) Die „Stadtentwässerungsbetriebe Köln“ sind eine Einrichtung der Stadt Köln in
der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts
(Kommunalunternehmen). Das Kommunalunternehmen wurde durch
Umwandlung des bestehenden Regiebetriebes „Amt für Stadtentwässerung“
nach der Maßgabe der näheren Bestimmungen dieser Satzung im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge begründet. Es ist am 1. Mai 2001 entstanden.
(2) Das Kommunalunternehmen führt den Namen „Stadtentwässerungsbetriebe
Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts“. Es tritt unter diesem Namen im gesamten
Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet „StEB Köln“.
(3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadt Köln.
(4) Das Stammkapital beträgt 500.000 Euro.
Anlage 3

Seite 2 von 12 
 
 
(5) Als Siegel führt das Kommunalunternehmen das Dienstsiegel, dessen Abdruck 
als Anlage der Satzung beigefügt ist. In dem Dienstsiegel ist das Emblem des 
Kommunalunternehmens mit der Umschrift „Stadtentwässerungsbetriebe Köln, 
Anstalt des öffentlichen Rechts“ und einer Zahl in Klammern versehen. 
 
 
§ 2 
Gegenstand des Kommunalunternehmens (Anstaltszweck) 
 
(1) Aufgaben des Kommunalunternehmens sind: 
 
1. die Abwasserbeseitigung auf dem Gebiet der Stadt Köln nach den 
gesetzlichen Vorschriften sowie die Vorhaltung, die Planung, der Bau und 
der Betrieb der dafür notwendigen Anlagen. 
Im Rahmen dieser Aufgabe überträgt die Stadt Köln dem 
Kommunalunternehmen die ihr gemäß § 46 Abs. 1 Landeswassergesetz für 
das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in Verbindung mit § 56 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) obliegende Abwasserbeseitigungspflicht 
gemäß § 114a Abs. 3 GO NRW zur Wahrnehmung in eigenem Namen und 
in eigener Verantwortung; 
2. die Annahme und Mitbehandlung flüssiger und pumpfähiger biologischer 
Abfälle sowie die Behandlung fester biologischer Abfälle zur Verwertung 
nach den behördlichen Genehmigungen gemäß den gesetzlichen 
Vorschriften; 
3. die Unterhaltung, der Betrieb und die Reinigung aller 
Straßenentwässerungsanlagen einschließlich der Nebenanlagen auf dem 
Gebiet der Stadt Köln nach den gesetzlichen Vorschriften. 
Im Rahmen dieser Aufgabe überträgt die Stadt Köln dem 
Kommunalunternehmen die ihr gemäß §§ 9 Abs. 1, 9 a Abs. 1 Straßen- und 
Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) obliegende 
Verantwortung für die ordnungsgemäße Straßenentwässerung einschließlich 
der damit verbundenen Verkehrssicherungspflicht als Teil der 
Straßenbaulast gemäß § 114 a Abs. 3 GO NRW zur Wahrnehmung in 
eigenem Namen und in eigener Verantwortung; 
3a die Sanierung und der Neubau aller Straßenentwässerungsanlagen 
einschließlich der Sickergruben auf dem Gebiet der Stadt Köln nach den 
gesetzlichen Vorschriften; ausgenommen sind die Sanierung und der 
Neubau der Straßeneinläufe und Sinkkästen und deren Anschlussleitungen. 
Die Stadt Köln überträgt dem Kommunalunternehmen diese Pflichten als 
eigene hoheitliche Aufgaben gemäß §§ 9 Abs. 1, 9a Abs. 1 StrWG NRW in 
Verbindung mit § 114a Abs. 3 GO NRW zur Wahrnehmung in eigenem 
Namen und in eigener Verantwortung; 
4. der Hochwasserschutz auf dem Gebiet der Stadt Köln gemäß den 
gesetzlichen Vorschriften. 
Die Stadt Köln überträgt dem Kommunalunternehmen diese hoheitliche 
Aufgabe gemäß § 114 a Abs. 3 GO NRW zur Wahrnehmung in eigenem 
Namen und in eigener Verantwortung. Die näheren Einzelheiten regelt ein 
öffentlich-rechtlicher Vertrag; 
5. die Gewässerunterhaltung einschließlich des Gewässerausbaus, des 
Ausgleichs der Wasserführung und des Hochwasserschutzes bei den auf 
dem Gebiet der Stadt Köln gelegenen sonstigen Gewässern im Sinne des  
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 LWG nach den gesetzlichen Vorschriften. Zu den Aufgaben 
des Kommunalunternehmens gehören auch die Unterhaltung, die Planung, 
der Bau und der Betrieb der dafür notwendigen Anlagen.

Seite 3 von 12 
 
 
Im Rahmen dieser Aufgabe überträgt die Stadt Köln dem 
Kommunalunternehmen die ihr gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 und § 68 LWG in 
Verbindung mit § 40 WHG obliegende Gewässerunterhaltungs- und 
Gewässerausbaupflicht gemäß § 114 a Abs. 3 GO NRW in Verbindung mit § 
62 Abs. 5 LWG zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in eigener 
Verantwortung. 
 (1a) Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, mit den im Zusammenhang mit 
der Wahrnehmung seiner wasserwirtschaftlichen Aufgaben gemäß Absatz 1 
Ziffer 1 bis 3a anfallenden Energiepotentialen auf dem Gebiet der Stadt Köln 
einen Beitrag zu einer nachhaltigen Versorgung mit Elektrizität, Gas und 
Wärme zu leisten. Es ist außerdem berechtigt, seinen Beitrag zur 
wasserbewussten Stadtentwicklung der Stadt Köln zu leisten. Zu diesen 
Zwecken kann das Kommunalunternehmen die erforderlichen technischen 
Anlagen planen, bauen und betreiben. 
(2) Das Kommunalunternehmen ist im Rahmen seines 
Unternehmensgegenstands zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, 
die seinem Anstaltszweck dienen. Es kann insbesondere weitere Tätigkeiten 
im unmittelbaren Zusammenhang mit den gemäß Abs. 1 übertragenen 
Aufgaben, zu denen die Stadt Köln gegenüber Dritten unmittelbar verpflichtet 
ist, als Erfüllungsgehilfe übernehmen. 
 
(3) Die in Abs. 1 aufgeführten Aufgaben erfassen insbesondere Ingenieur-, Labor-, 
Vermessungs- und Consulting-Leistungen für die Stadt Köln und für von dieser 
beherrschte Unternehmen. Soweit das Kommunalunternehmen von privaten 
Grundstückseigentümern im freien Wettbewerb mit der Untersuchung privater 
und gewerblicher Abwasserleitungen sowie mit der Erarbeitung eines Konzeptes 
zur Sanierung defekter privater oder gewerblicher Abwasserleitungen sowie mit 
der Beratung zur Umsetzung dieses Konzeptes beauftragt wird, ist dies ebenfalls 
eine Aufgabe im Sinne des Abs. 1, soweit die Maßnahme in unmittelbarem 
Zusammenhang mit der öffentlichen Abwasserbeseitigung steht. 
(4)  Das Kommunalunternehmen kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben anderer 
Unternehmen bedienen und sich im Rahmen der Vorschriften der 
Gemeindeordnung an ihnen beteiligen; das Kommunalunternehmen kann 
zentrale Dienstleistungen gegenüber seinen Beteiligungsunternehmen – auch 
bereits in der Gründungsphase – erbringen (insbesondere 
Labordienstleistungen, Ingenieursdienstleistungen und kaufmännische 
Dienstleistungen (wie Buchhaltung und Personalbuchhaltung), soweit hierdurch 
der Zweck des Beteiligungsunternehmens gefördert wird. 
 
(5)  Das Kommunalunternehmen kann die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben 
unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen auch für andere 
Gemeinden wahrnehmen. 
 
 
(6)  Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, zur Unterstützung seiner Aufgaben 
und Förderung des Anstaltszwecks Mitgliedschaften in Zweckverbänden, in 
Verbänden nach dem Wasser - und Bodenverbandsgesetz  oder in 
sondergesetzlichen Verbänden sowie in Vereinen zu begründen; das 
Kommunalunternehmen ist berechtigt, entgeltliche Leistungen, insbesondere 
Beratungsleistungen, zur Unterstützung dieser Kooperation zu erbringen. 
 
 
§ 3 
Kompetenzen des Kommunalunternehmens

Seite 4 von 12 
 
 
 
(1) Das Kommunalunternehmen ist nach § 114 a Abs. 3 GO NRW berechtigt, 
Satzungen für das gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 übertragene Aufgabengebiet 
zu erlassen sowie gemäß § 9 GO NRW einen Anschluss- und Benutzungszwang 
vorzuschreiben. Die Stadt Köln überträgt dem Kommunalunternehmen insoweit 
das Recht, gemäß §§ 1 Abs. 1, 2, 4, 6, 8 und 10 des 
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) 
Gebühren, Beiträge und Entgelte im Zusammenhang mit der wahrzunehmenden 
Aufgabe zu erheben, wie auch das Recht, die hierbei ergangenen Bescheide 
gemäß den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land 
Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) vom 19. Februar 2003 in der jeweils gültigen 
Fassung zu vollstrecken. 
 
(2) Für die Vergabe von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen sowie von 
Aufträgen zur Durchführung von Baumaßnahmen durch das 
Kommunalunternehmen gilt § 8 der Verordnung über kommunale Unternehmen 
und Einrichtungen als Anstalten des öffentlichen Rechts 
(Kommunalunternehmensverordnung – KUV) vom 24. Oktober 2001 in der 
jeweils geltenden Fassung. 
 
(3) Leistungsbeziehungen zwischen der Stadt Köln und dem 
Kommunalunternehmen werden in Verträgen geregelt, die der Schriftform 
bedürfen. Im Übrigen gilt § 13 KUV in der jeweils geltenden Fassung. 
 
 
§ 4 
Organe 
 
(1) Organe des Kommunalunternehmens sind: 
 
1. der Vorstand (§ 5), 
2. der Verwaltungsrat (§§ 6 bis 8). 
 
(2) Die Mitglieder aller Organe des Kommunalunternehmens sind zur 
Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über 
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens verpflichtet. Die Pflicht 
besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus dem 
Kommunalunternehmen fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Stadt 
Köln. 
 
(3) Die Befangenheitsvorschriften des § 31 GO NRW und des § 20 
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) 
vom 12. November 1999 in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. 
 
 
§ 5 
Vorstand 
 
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Kommunalunternehmens in eigener 
Verantwortung, soweit nicht durch Gesetz oder die vorliegende Satzung etwas 
anderes bestimmt ist. 
 
(2) Der Vorstand besteht aus einem Mitglied. Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat 
auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist 
zulässig. 
 
(3) Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen gerichtlich und 
außergerichtlich. Der Vorstand ist allein vertretungsberechtigt. Er wird im Falle 
seiner Verhinderung von einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter vertreten.

Seite 5 von 12 
 
 
Dieser wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren 
bestellt; eine erneute Bestellung ist zulässig. 
 
(4) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des 
Kommunalunternehmens. Er trifft die anfallenden beamten-, arbeits- und 
tarifrechtlichen Entscheidungen. Er unterzeichnet die nach geltendem Recht 
auszustellenden Urkunden für Beamtinnen und Beamte sowie die 
Arbeitsverträge und sonstigen schriftlichen Erklärungen zur Regelung der 
Rechtsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Im Falle seiner 
Verhinderung wird er hierbei von seiner Stellvertreterin bzw. seinem 
Stellvertreter vertreten. Der Vorstand kann die Unterschriftsbefugnis durch 
interne Dienstanweisung übertragen.  
(5) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu 
unterrichten und ihm auf Anforderung in allen Angelegenheiten Auskunft zu 
geben. Er hat dem Verwaltungsrat vierteljährlich Zwischenberichte über die 
Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplans schriftlich vorzulegen. Des 
Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der 
Ausführung des Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge (0,5 % der 
veranschlagten Gesamterträge) oder Mehraufwendungen (0,5 % der 
veranschlagten Gesamtaufwendungen) zu erwarten sind. Ergeben sich aus der 
Wirtschaftsführung des Kommunalunternehmens Auswirkungen auf den 
Haushalt der Stadt Köln, ist neben dem Verwaltungsrat auch die Stadt Köln 
unverzüglich schriftlich zu unterrichten. 
 
 
§ 6 
Verwaltungsrat 
 
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus der/dem Vorsitzenden und 13 übrigen 
Mitgliedern. Die/Der Vorsitzende des Verwaltungsrates wird für den Fall seiner 
Verhinderung von ihrer/seiner Vertreterin bzw. ihrem/seinem Vertreter im 
Hauptamt vertreten; für die übrigen Mitglieder werden Stellvertreterinnen und 
Stellvertreter bestellt. 
 
(2) Die/Der Verwaltungsratsvorsitzende bestimmt sich nach § 114 a Abs. 8 GO 
NRW. 
 
(3) Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates (sowie ggf. deren 
Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) werden vom Rat der Stadt Köln für fünf 
Jahre gewählt. Die erneute Wahl von Mitgliedern ist zulässig. 
 
(4) Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates, die dem Rat der Stadt Köln 
angehören, endet mit der Wahlzeit des Rates oder dem vorzeitigen Ausscheiden 
aus dem Rat der Stadt Köln. 
 
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen 
Mitglieder aus. Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine angemessene 
Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen, deren Höhe sich nach den 
für Mitglieder des Rates der Stadt Köln geltenden Bestimmungen bemisst. 
 
 
§ 7 
Aufgaben des Verwaltungsrates 
 
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Er 
beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten des Kommunalunternehmens, 
soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Des Weiteren

Seite 6 von 12 
 
 
entscheidet der Verwaltungsrat über die Bestellung und Abberufung des 
Vorstandes und dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sowie über die 
vertragliche Regelung der Dienstverhältnisse. Der Verwaltungsrat ist oberste 
Dienstbehörde der Bediensteten des Kommunalunternehmens. 
 
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet außerdem über: 
 
1. den Erlass von Satzungen im Rahmen des durch die Anstaltssatzung nach 
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 übertragenen Aufgabenbereiches, 
2. die Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung des 
Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen oder Einrichtungen 
sowie deren Gründung, 
3. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes einschließlich des 
Stellenplanes und der Stellenübersicht, 
4. die Feststellung des Jahresabschlusses, 
5. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die 
Leistungsnehmer, 
6. die Bestellung des Abschlussprüfers, 
7. die Ergebnisverwendung, 
8. die Entlastung des Vorstandes, 
9. Rechtsgeschäfte des Kommunalunternehmens im Sinne des § 111 GO 
NRW, 
10. die Aufstellung und die Änderung des Gewässerentwicklungs- und des 
Gewässersanierungskonzeptes. 
Im Falle der Nummer 1 unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Rates 
der Stadt Köln. 
Entscheidungen des Verwaltungsrates über die Bestellung und Abberufung des 
Vorstandes sowie in den Fällen der Nummern 2 bis 4, 7, 9 und 10 bedürfen der 
vorherigen Zustimmung des Rates der Stadt Köln. 
 
(3) Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates zu 
 
1. dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von 
Vermögensgegenständen, sowie dem Verzicht auf Ansprüche und dem 
Abschluss von Vergleichen, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 5,0 
Millionen Euro überschritten wird, 
2. Vorhaben und Beschaffungen, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 5,0 
Millionen Euro überschritten wird, es sei denn, es handelt sich um 
Kreditgeschäfte (Kredite, Schuldscheindarlehen, 
Namensschuldverschreibungen etc.) im Rahmen des Wirtschaftsplanes, 
über die der Verwaltungsrat im Anschluss hinsichtlich ihres Umfangs 
informiert wird, 
3. Klageerhebung, Widerklage, Klagerücknahme, Einlegung oder Rücknahme 
eines Rechtsmittels, Vergleichen, Anerkenntnissen und ähnlich wichtigen 
Prozesshandlungen bei einem Streitwert von mehr als 5,0 Millionen Euro mit 
Ausnahme der Klageerwiderung und der Klageänderung bei einer 
Streitwertänderung unter 500.000 Euro, 
4. dem Erlass und der Änderung seiner Geschäftsordnung. 
 
(4) Der Verwaltungsrat leitet das Abwasserbeseitigungskonzept, nachdem er 
darüber beschlossen hat, an die Oberbürgermeisterin/ den Oberbürgermeister 
der Stadt Köln weiter, damit diese/r es nach Prüfung an den Rat der Stadt Köln 
zur Beschlussfassung weiterleitet. Anschließend legt die Oberbürgermeisterin/ 
der Oberbürgermeister der Stadt Köln das Abwasserbeseitigungskonzept der 
Aufsichtsbehörde gemäß § 47 Abs. 1 LWG vor.

Seite 7 von 12 
 
 
(5) In unaufschiebbaren Angelegenheiten kann der Vorstand im Einvernehmen mit 
der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates die notwendigen Maßnahmen 
treffen, wenn die Zustimmung des Verwaltungsrates nicht rechtzeitig einholbar 
ist. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat von den getroffenen Maßnahmen 
unverzüglich zu unterrichten. Der Vorstand muss das Einvernehmen mit der/dem 
Vorsitzenden des Verwaltungsrates schriftlich vor Einleitung der Maßnahmen 
herbeiführen. 
 
(6) Die/Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt das Kommunalunternehmen 
gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorstand. Der Verwaltungsrat 
berichtet dem Rat der Stadt Köln mindestens zweimal jährlich über alle wichtigen 
Angelegenheiten, insbesondere über die wirtschaftliche Situation des 
Unternehmens. Unabhängig davon ist dem Rat oder einer/ einem Beauftragten 
des Rates auf Verlangen über alle Angelegenheiten des 
Kommunalunternehmens Auskunft zu erteilen. 
 
 
§ 8 
Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrates 
 
(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden des 
Verwaltungsrates zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort 
angeben sowie die Tagesordnung enthalten und den Mitgliedern des 
Verwaltungsrates spätestens am vierzehnten Tag vor der Sitzung zugehen. In 
dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden abgekürzt werden. 
 
(2) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Er muss 
außerdem einberufen werden, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder des 
Verwaltungsrates unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt. 
 
(3) Sitzungen des Verwaltungsrates werden von der/dem Vorsitzenden des 
Verwaltungsrates geleitet. Sie finden am Sitz des Kommunalunternehmens in 
Köln statt. Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind grundsätzlich nicht 
öffentlich. Satzungen werden in öffentlichen Sitzungen beraten und beschlossen. 
§ 48 GO NRW ist insoweit entsprechend anzuwenden. 
(3a) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 können die Sitzungen des Verwaltungsrats auch in 
digitaler oder hybrider Form durchgeführt werden, sofern eine Beratung und 
Beschlussfassung durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter 
technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, sichergestellt ist. 
Über die Form der Sitzungsdurchführung entscheidet die/der Vorsitzende des 
Verwaltungsrats. 
 
(4) Der Verwaltungsrat entscheidet in der Regel durch Beschlüsse in Sitzungen. Er 
ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und 
drei Viertel der Mitglieder bzw. deren Stellvertreter/innen anwesend sind, 
darunter die/der Vorsitzende oder ihre/seine Vertreterin bzw. ihr/sein Vertreter im 
Hauptamt. Über andere als in der Einladung angegebene  
Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn die 
Angelegenheit dringend ist und der Verwaltungsrat der Behandlung mehrheitlich 
zustimmt. 
 
(5) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben 
Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden 
beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Folge hingewiesen 
werden. 
 
(6) Der Verwaltungsrat kann auch unter Verzicht auf die Förmlichkeiten der

Seite 8 von 12 
 
 
Einberufung zu einer Sitzung zusammentreten, sofern alle Mitglieder hiermit 
einverstanden sind. 
 
(7) Sofern kein Verwaltungsratsmitglied unverzüglich widerspricht, können nach 
Ermessen des Vorsitzenden Beschlüsse in eiligen oder einfachen 
Angelegenheiten auch durch Einholen der Erklärung in schriftlicher Form oder 
per Fax gefasst werden. In diesem Fall ist eine von der/dem Vorsitzenden zu 
bestimmende Frist für den Eingang der Stimmen festzulegen. Innerhalb dieser 
Frist nicht eingegangene Stimmen werden bei der Beschlussfassung nicht 
mitgezählt. 
 
(8) Alle Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in offener Abstimmung mit 
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen 
werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 
 
(9) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die 
Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu 
unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur 
Genehmigung vorzulegen. Jedes Verwaltungsratsmitglied und die 
Stadt Köln erhalten eine Abschrift der Niederschrift. 
 
(10) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil, sofern der 
Verwaltungsrat keine gegenteiligen Beschlüsse fasst. 
 
 
§ 9 
Verpflichtungserklärungen 
 
(1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform oder der elektronischen 
Form gemäß § 126a BGB; dies gilt nicht für die Geschäfte der laufenden 
Verwaltung, die insbesondere im Rahmen eines computergestützten 
Warenwirtschaftssystems abgewickelt werden, und solche Geschäfte, die 
gemäß einer der Form nach Halbsatz 1 entsprechenden Vollmachtsurkunde 
getätigt werden. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen 
„Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts“ durch die 
jeweils Vertretungsberechtigten. 
 
(2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, der/die 
Stellvertreter/in mit dem Zusatz „in Vertretung“, andere Vertretungsberechtigte 
mit dem Zusatz „im Auftrag“. Erklärungen des Verwaltungsrates werden von 
der/dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von ihrer/seiner Stellvertreterin 
bzw. ihrem/seinem Stellvertreter im Amt unter der Bezeichnung „Verwaltungsrat 
der Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts“ 
abgegeben. 
 
(3) Das Kommunalunternehmen darf keine Sicherheiten zu Gunsten Dritter 
bestellen, keine Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen 
übernehmen und keine sonstigen Rechtsgeschäfte im Sinne des § 87 GO NRW 
tätigen. 
 
 
§ 10 
Wirtschaftsplan, mittelfristige Planung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, 
Vermögensverwaltung und Prüfungsrechte 
 
(1) Das Kommunalunternehmen ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des 
öffentlichen Zwecks zu führen; dies beinhaltet auch die wirtschaftliche Nutzung 
oder Verwertung der vorhandenen Vermögensgegenstände und Ressourcen.

Seite 9 von 12 
 
 
Es gelten die Vorschriften der Kommunalunternehmensverordnung (KUV) vom 
24. Oktober 2001 in der jeweils geltenden Fassung, soweit andere gesetzliche 
Vorschriften dem nicht entgegenstehen. 
 
(2) Vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres hat der Vorstand rechtzeitig einen 
Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan und dem 
Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan sind ein Stellenplan und eine 
Stellenübersicht entsprechend § 8 der Gemeindehaushaltsverordnung 
(GemHVO) beizufügen. Dem gemäß § 17 KUV zu erstellenden Erfolgsplan ist 
eine detaillierte Spartenrechnung beizufügen, der die vorhersehbaren Erträge 
und Aufwendungen sowie die Planergebnisse der einzelnen Betätigungsfelder 
des Kommunalunternehmens entnommen werden können. 
Zur flexiblen Bewirtschaftung können im Erfolgsplan Erträge und Aufwendungen 
innerhalb der einzelnen Sparten zu Budgets verbunden werden. Ausgenommen 
von dieser Möglichkeit sind die Personalkosten. Im Vermögensplan können 
innerhalb der einzelnen Sparten die Einzahlungen und die Auszahlungen für 
Investitionen zu Budgets verbunden werden. In den Budgets sind die Summen 
der Erträge und Aufwendungen bzw. die Summen der Einzahlungen und 
Investitionsauszahlungen für die Wirtschaftsführung verbindlich. 
(3) Das Kommunalunternehmen hat dem Wirtschaftsplan eine fünfjährige Ergebnis- 
und Finanzplanung zu Grunde zu legen und in den Wirtschaftsplan 
einzubeziehen. 
Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung besteht – nach Jahren gegliedert 
– aus einer Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen des 
Erfolgsplanes sowie einer Übersicht der Auszahlungen und Deckungsmittel des 
Vermögensplanes. Ihr ist ein Investitionsprogramm zu Grunde zu legen. Die 
mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ist dem Rat der Stadt Köln im 
Rahmen der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan zur Kenntnis zu geben. 
 
(4) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn eine der in § 16 Abs. 2 
Buchstaben a) bis c) KUV genannten Voraussetzungen eintritt. Dabei gilt: 
 
1. Eine erhebliche Abweichung des Jahresergebnisses gegenüber dem 
Erfolgsplan gemäß § 16 Abs. 2 Buchstabe a) KUV liegt insbesondere dann 
vor, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass sich das 
veranschlagte Jahresergebnis um 10 % verschlechtert oder der 
Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um 2.000.000 Euro 
überschritten wird oder ein gegebenenfalls ausgewiesener Zuschuss der 
Stadt Köln erhöht werden muss oder sich für die Stadt Köln die Verpflichtung 
zum Verlustausgleich gem. § 14 Abs. 2 Satz 3 KUV abzeichnet. 
2. Eine erheblich höhere Kreditaufnahme zum Ausgleich des Vermögensplans 
gemäß § 16 Abs. 2 Buchstabe b) KUV liegt vor, wenn die geplante 
Kreditaufnahme um 2.500.000 Euro erhöht werden muss. 
3. Eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der im Stellenplan und in der 
Stellenübersicht vorgesehenen Stellen gemäß § 16 Abs. 2 Buchstabe c) 
KUV liegt vor, wenn die Vermehrung oder Hebung der Stellen mehr als 1% 
der vorgesehenen Stellen umfasst und es sich nicht um eine 
vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt. 
 
(5) Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, die gemäß § 17 Abs. 3 KUV der 
Zustimmung des Vorstandes bedürfen, liegen vor, wenn der Gesamtbetrag der 
geplanten Aufwendungen um 100.000 Euro überschritten wird. 
 
(6) Mehrauszahlungen des Vermögensplanes, die gemäß § 18 Abs. 5 KUV der 
Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen, liegen vor, wenn das

Seite 10 von 12 
 
 
Gesamtauszahlungsvolumen um 500.000 Euro überschritten wird. 
 
(7) Die Anordnung und Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und 
organisatorisch zu trennen. Die mit diesen Aufgaben Betrauten dürfen nicht 
durch ein Angehörigenverhältnis im Sinne des § 20 Abs. 5 VwVfG NRW 
verbunden sein. 
 
(8) Die Stadt Köln hat als Gewährträgerin das Recht, jederzeit eine Kassen-, Buch- 
und Betriebsprüfung durchzuführen. 
 
 
§ 11 
Jahresabschluss, Informationsrechte 
 
(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb von drei 
Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung 
der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der 
Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des 
Datums zu unterzeichnen. 
(2) Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung 
und dem Anhang. Für die Aufstellung, Feststellung und Prüfung des 
Jahresabschlusses und des Lageberichtes sind die für große 
Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des 
Handelsgesetzbuches (1. und 2. Abschnitt) sinngemäß anzuwenden, soweit sich 
nichts anderes aus den Regelungen der KUV ergibt. Eine Pflicht zur 
Nachhaltigkeitsberichterstattung wird hiermit nicht begründet. Das 
Kommunalunternehmen hat für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres für 
jede Sparte eine gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen, die in 
den Anhang aufzunehmen ist. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und 
Erträge sachgerecht auf die Sparten aufzuteilen, soweit Lieferungen und 
Leistungen nicht gesondert verrechnet werden. Die Spartenrechnungen müssen 
detaillierte Angaben und Erläuterungen zu den zugeordneten Erträgen und 
Aufwendungen enthalten. Dem Bericht des Abschlussprüfers muss zu 
entnehmen sein, ob die Spartenrechnungen ordnungsgemäß sind. 
 
(3) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist § 53 des Gesetzes über die 
Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder 
(Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG) vom 19. August 1969 in der jeweils 
geltenden Fassung entsprechend zu beachten. Dem Rechnungsprüfungsamt der 
Stadt Köln werden die Rechte nach § 54 HGrG eingeräumt. 
 
(4) Der Lagebericht muss die in § 289 Abs. 2 HGB genannten Sachverhalte 
behandeln. Im Lagebericht ist auch auf die Feststellungen im Rahmen der 
Prüfung nach § 53 HGrG einzugehen. 
 
(5) Die Stadt Köln kann vom Kommunalunternehmen Aufklärung und Nachweise 
verlangen, die die Aufstellung ihres Gesamtabschlusses erfordert. Darüber 
hinaus hat der Vorstand der Gewährträgerin Stadt Köln auf Verlangen 
unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten des Kommunalunternehmens 
zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten. 
 
 
§ 12 
Wirtschaftsjahr 
 
Das Wirtschaftsjahr des Kommunalunternehmens ist das Kalenderjahr.

Seite 11 von 12 
 
 
§ 13 
Bekanntmachungen 
 
Die Bekanntmachungen des Kommunalunternehmens erfolgen im Amtsblatt der 
Stadt Köln. Dort werden auch der Jahresabschluss, der Lagebericht und die 
Verwendung des Jahresergebnisses öffentlich bekannt gemacht. Die vorstehenden 
Unterlagen sind danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur 
Einsichtnahme verfügbar zu halten. In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit 
der Einsichtnahme hinzuweisen. 
 
 
§ 14 
Bedienstete 
 
(1) Das Kommunalunternehmen ist Dienstherr der Bediensteten des Unternehmens 
mit Ausnahme der von der Stadt Köln abgeordneten Beamtinnen und Beamten; 
für diese gilt § 15 Abs. 1.  
(2) Die Bediensteten des Kommunalunternehmens werden in dem vom 
Verwaltungsrat beschlossenen Stellenplan geführt. Dies gilt nicht für die von der 
Stadt Köln abgeordneten Beamtinnen und Beamten. 
 
(3) Wird einer Beamtin oder einem Beamten ein Amt mit höherem Endgrundgehalt 
verliehen, so kann sie oder er mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten in 
die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit sie oder er während dieser 
Zeit die Obliegenheiten des verliehenen oder eines gleichartigen Amtes 
tatsächlich wahrgenommen hat und die Planstelle, in der sie oder er 
eingewiesen war, besetzbar war. 
 
 
§ 15 
Überleitungsregelungen 
 
(1) Dienstherrin der von der Stadt Köln in das Kommunalunternehmen 
abgeordneten Beamten und Beamtinnen ist die Stadt Köln. 
 
(2) Die Einzelheiten des Überganges der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum 
Kommunalunternehmen werden im Personalüberleitungstarif beschrieben. 
 
(3) Das Kommunalunternehmen tritt ansonsten im Wege der 
Gesamtrechtsnachfolge in alle bestehenden Rechte und Pflichten der Stadt Köln 
ein, die im Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben stehen. Im Rahmen 
der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 übertragenen Aufgabe gilt dies insbesondere 
auch für das notwendige Anlage- und Betriebsvermögen einschließlich der 
Grundstücke. 
 
(4) Die Übertragung der hoheitlichen Aufgabe der Gewässerunterhaltung 
einschließlich des Gewässerausbaus, des Ausgleichs der Wasserführung und 
des Hochwasserschutzes bei den auf dem Gebiet der Stadt Köln gelegenen 
sonstigen Gewässern gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfolgt mit Wirkung zum 1. 
Januar 2010. Das Kommunalunternehmen ist Gesamtrechtsnachfolger der Stadt 
Köln auch in Hinblick auf die Rechte und Pflichten, die im Zusammenhang mit 
diesen übertragenen Aufgaben stehen. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich 
aus einer zwischen der Stadt Köln und dem Kommunalunternehmen 
abzuschließenden Vereinbarung. Bis zum 31. Dezember 2009 erfolgt die 
Durchführung dieser Aufgaben durch das Kommunalunternehmen weiterhin 
gemäß der öffentlichrechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Köln und dem 
Kommunalunternehmen vom 22. Dezember 2003.

Seite 12 von 12 
 
 
(5) Die Übertragung der hoheitlichen Aufgabe der Sanierung und des Neubaus der 
Straßenentwässerungsanlagen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a in dem dort 
bezeichneten Umfang erfolgt mit Wirkung zum 01. Juli 2014. Die näheren 
Einzelheiten regelt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. 
 
 
§ 16 
Auflösung des Kommunalunternehmens 
 
Bei Auflösung des Kommunalunternehmens fällt das Vermögen im Wege der 
Gesamtrechtsnachfolge an die Stadt Köln zurück. 
 
§ 17 
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die 
Satzung für das Kommunalunternehmen „Stadtentwässerungsbetriebe Köln“ vom 
10.Oktober 2003 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2003 
außer Kraft. 
 
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 
(Hinweis auf § 7 GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht übernommen.) 
 
 
Köln, den 05.11.2009 Der Oberbürgermeister 
gez.: Roters 
 
 
- ABl StK 2009, S. 1174, 2014, S. 819 - 
 
Anlage zu § 1 Abs. 5 der Satzung für das Kommunalunternehmen 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat

10297 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2466/2025 
Freigabedatum 
 20.08.2025 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln): 5. Änderungssatzung  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt vorbehaltlich der Nichtbeanstandung durch die Bezirksregierung Köln die 
5. Satzung zur Änderung der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungs-
betriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 in der in der An-
lage 1 beigefügten Fassung. 
Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundspersonen, die Aufsichtsbe-
hörde oder das Registergericht sowie aus steuerlichen oder sonstigen Gründen Änderungen 
dieses Beschlusses als notwendig und zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat der Stadt 
Köln mit diesen Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses 
Beschlusses nicht verändert wird. 
 
Finanzausschuss 01.09.2025 
Rat 04.09.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Mit der 5. Änderungssatzung (siehe Anlage 1) sollen die nachfolgend beschriebenen Sachver-
halte geordnet werden: 
 
Zu § 1 der 5. Änderungssatzung (betrifft § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung) 
 
Mit der ergänzenden Aufnahme fester biologischer Abfälle in § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung soll 
eine derzeit bestehende Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Einstufung von Fäkalien als Ab-
wasser bzw. Abfall abgesichert werden. 
Vor dem Hintergrund der Weiterentwicklung nachhaltiger kommunaler Sanitärversorgung im 
Sinne der Kreislaufwirtschaft und dem Schließen von Nährstoffkreislaufen tritt das Thema der 
Hygienisierung und Kompostierung von Fäzes immer mehr in den Fokus. Auch auf Kölner 
Stadtgebiet wurde dazu in 2023 das Forschungsprojekt „Holy Shit“ gestartet, an welchem sich 
die StEB Köln zusammen mit der Stadt und der AWB beteiligen. In diesem Pilotprojekt wurden 
Trockentoiletten im öffentlichen Raum aufgestellt und die gesammelten Fäzes werden in einer 
Hygienisierungsanlage auf dem Klärwerk Langel so aufbereitet, dass sie in einer Kompostier-
anlage weiterverarbeitet werden können. 
Fäkalien fallen nicht unter die gesetzliche Legaldefinition des „Abwassers“. Verschiedene erst-
instanzliche Verwaltungsgerichte außerhalb NRWs haben in durchgängiger Rechtsprechung 
die Sinnhaftigkeit der Zuordnung unter das Abwasserregime erkannt und die Rechtsauffas-
sung vertreten, dass diese Fäkalien als Abwasser anzusehen seien. Zur Vorbeugung von 
Rechtsstreitigkeiten und zur rechtlichen Absicherung ist jedoch die Ergänzung fester biologi-
scher Abfälle in die Aufgaben der StEB Köln angezeigt. 
Da nach derzeitigem Stand die Verwertung von Fäkalien als einzelne Abfallart erfolgt, handelt 
es sich nicht um eine „Mit“behandlung von Abfällen. 
 
Zu § 2 der 5. Änderungssatzung (betrifft § 2 Abs. 1 letzter Satz der Satzung) 
 
Es handelt sich um eine Folgeänderung anlässlich der Auflösung des Wasser- und Bodenver-
bands Wahn. Das Erfordernis der spezifischen Ermächtigung zur Durchführung von Tätigkei-
ten für den Wasser- und Bodenverband Wahn ist durch den mit der 5. Änderungssatzung ein-
gebrachten § 2 Abs. 6 obsolet geworden. 
Dieser beinhaltet, dass die StEB Köln berechtigt sind, „zur Unterstützung seiner Aufgaben und 
Förderung des Anstaltszwecks Mitgliedschaften in Zweckverbänden, in Verbänden nach dem 
Wasser- und Bodenverbandsgesetz oder in sondergesetzlichen Verbänden sowie in Vereinen 
zu begründen; das Kommunalunternehmen ist berechtigt, entgeltliche Leistungen, insbeson-
dere Beratungsleistungen, zur Unterstützung dieser Kooperation zu erbringen.“

3 
Zu § 3 der 5. Änderungssatzung (betrifft § 2 Abs. 1a der Satzung) 
 
Wasserbewusste Stadtentwicklung ist die Gesamtbetrachtung von Stadtplanung, Landschafts-
planung und wasserwirtschaftlicher Planung. Ziel ist eine Annäherung an die natürliche Was-
serbilanz auf dem Stadtgebiet mit dem Zukunftsbild einer abgestimmten blau-grün-grauen Inf-
rastruktur. Sie ist ein zentraler Baustein der Klimafolgenanpassung und Resilienzsteigerung 
der Städte gegen die negativen Folgen der Klimaerwärmung wie Hitze, Trockenheit und Stark-
regen. Die Ergänzung im Anstaltszweck der StEB Köln soll die sich wandelnden wasserwirt-
schaftlichen Anforderungen im Kompetenzbereich der StEB Köln rechtlich widerspiegeln. 
Schon jetzt leistet die StEB Köln einen wichtigen Beitrag zur wassersensiblen Stadtentwick-
lung, konkret beim Bau und der Planung multifunktionaler Flächen und der Unterstützung des 
Changeprozesses zur Sensibilisierung der Bürger in Bezug auf die nachhaltige Regenwas-
sernutzung (Versickerung, Dach- und Fassadenbegrünung). Zukunftsweisend kommt in die-
sem Zusammenhang das Thema „Water Reuse“ also die Wiederverwendung von Abwasser 
z.B. zur Flächenbewässerung und der Betrieb der dafür benötigten Anlagen hinzu. 
Die gewandelten Anforderungen an das Kommunalunternehmen sollen mit der Änderung nun 
auch im Anstaltszweck verankert werden. 
 
Zu § 4 der 5. Änderungssatzung (betrifft § 2 Abs. 2 der Satzung)  
 
Die Ergänzung ermöglicht es den StEB Köln, im Rahmen ihres durch den Anstaltszweck defi-
nierten Handlungsspielraums rechtssicher und gleichzeitig mit der für ein modernes Kommu-
nalunternehmen notwendigen Flexibilität, Dynamik und Wirkung zu agieren. 
Projekte und Unternehmungen zur Sensibilisierung und Aufklärung der Bürger in Hinblick auf 
die Bedeutung der Wasserwirtschaft und Daseinsvorsorge, zur langfristigen Nachwuchsge-
winnung und zur Förderung der Bürgernähe sind einige Beispiele für Anwendungsfälle der 
aufgenommenen Ergänzung. 
Vor diesem Hintergrund entspricht die Formulierung auch dem mittlerweile gängigen Standard 
für Satzungen von Anstalten öffentlichen Rechts und ist in der entsprechenden Mustersatzung 
des VKU NRW, welche in Zusammenarbeit mit dem Städte- und Gemeindebund NRW, dem 
Städtetag NRW und der Kommunalagentur NRW erarbeitet wurde, enthalten. 
 
Zu § 5 der 5. Änderungssatzung (betrifft § 2 Abs. 3 S. 3 der Satzung) 
 
§ 2 Abs. 3 S. 3 der Satzung wird zu einem eigenen Absatz 4 herausgestellt. Es handelt sich 
um eine redaktionelle Änderung zur Verbesserung der Lesbarkeit und Verständlichkeit der 
Satzung. 
 
Zu § 6 der 5. Änderungssatzung (betrifft § 2 Abs. 5 der Satzung) 
 
§ 107 Abs. 4 GO NRW ermöglicht als Ausnahme des Territorialprinzips auch die Aufgaben-
übernahme nichtwirtschaftlicher Betätigungen für andere Gemeinden unter den dort normier-
ten Voraussetzungen. Ein Anwendungsfall für die StEB Köln ist die Übernahme von Abwasser 
aus angrenzenden Gemeinden zur Klärung auf dem Stadtgebiet Köln. Die Satzungsänderung 
ist notwendig anlässlich der Auflösung des Wasser- und Bodenverbands Wahn und der damit 
verbundenen zukünftigen Gestaltung der gemeinsamen Abwasserbeseitigung. 
Die Formulierung entspricht dabei der Mustersatzung für Anstalten öffentlichen Rechts des 
Verbandes Kommunaler Unternehmen e.V. Landesgruppe Nordrhein-Westfalen, welche in 
Zusammenarbeit mit dem Städte- und Gemeindebund NRW, dem Städtetag NRW und der 
Kommunalagentur NRW erarbeitet wurde. 
 
Zu § 7 der 5. Änderungssatzung (betrifft § 2 Abs. 4 der Satzung)  
 
Redaktionelle Folgeänderung aus §§ 5 und 6 der 5. Änderungssatzung.

4 
Zu § 8 der 5. Änderungssatzung (betrifft § 6 Abs. 1 S. 2 der Satzung) 
 
Die bisherige Regelung sieht vor, dass die Bestellung von Stellvertretern/ Stellvertreterinnen 
der Verwaltungsratsmitglieder fakultativ erfolgen kann. Entsprechend der bisher geübten Pra-
xis und zur Absicherung der Verwaltungsratstätigkeiten wird die Möglichkeit in eine Verpflich-
tung abgeändert. 
 
Zu § 9 der 5. Änderungssatzung (betrifft § 7 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung) 
 
Die StEB Köln unterliegen als Anstalt öffentlichen Rechts dem Vergaberecht. Die von der Re-
gelung umfassten Verträge werden daher fast ausschließlich in förmlichen Vergabeverfahren 
ausgeschrieben. Der Vertrag kommt dabei grundsätzlich mit Zuschlagserteilung zustande. 
Vorhaben und Beschaffungen, die die Wertgrenze von 5 Mio. Euro überschreiten, bestehen 
häufig aus einer Vielzahl von Verträgen. Vor diesem Hintergrund wird die Zustimmung des 
Verwaltungsrats zu relevanten Vorhaben und Beschaffungen bereits vor der Ausschreibung 
eingeholt. Durch die Änderung des Wortlauts wird den vergaberechtlichen Anforderungen und 
der etablierten Praxis Rechnung getragen. 
 
Zu § 10 der 5. Änderungssatzung (betrifft § 11 Abs. 2 der Satzung) 
 
Die Änderung setzt die Hinweise der Beteiligungssteuerung (Stand: 31.12.2024) aus dem 
Rundschreiben an die Anstalten des öffentlichen Rechts etc. vom 17.01.2025 zur „Weiterent-
wicklung der Berichterstattung kommunaler Unternehmen vor dem Hintergrund der Corporate 
Sustainability Reporting Directive (CSRD)“ und den zugrundeliegenden Ratsbeschluss 
(2353/2024) vom 12.11.2024 um. 
Für Anstalten des öffentlichen Rechts soll an einer in den Satzungen verankerten finanziellen 
Berichterstattung wie für große Kapitalgesellschaften weiterhin festgehalten werden. Um zu-
künftig keiner Verpflichtung zur umfangreichen Nachhaltigkeitsberichterstattung zu unterlie-
gen, ist in Übereinstimmung mit den europarechtlichen Vorgaben eine Klarstellung in die Sat-
zung aufzunehmen, dass die Berichterstattung wie für große Kapitalgesellschaften keine 
Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung begründet. 
 
Zusätzliche Informationen 
 
Die durch die 5. Änderungssatzung vorgenommenen Anpassungen können auch der Synopse 
in Anlage 2 sowie der Neufassung (mit hervorgehobenen Änderungen) in Anlage 3 entnom-
men werden. 
 
Weiteres Verfahren 
 
Der Verwaltungsrat der StEB Köln hat sich in seiner Sitzung vom 13.08.2025 mit den vorgese-
henen Satzungsänderungen einverstanden erklärt. 
Die hier vorgesehene Erweiterung des Unternehmensgegenstandes erfordert einen Ratsbe-
schluss nach § 41 Abs. 1 lit. m) GO NRW. Die Satzungsänderung ist nach  
§ 115 Abs. 1 lit. h) GO NRW der Kommunalaufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) unver-
züglich, spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs, anzuzeigen. 
 
Anlage 1: 5. Änderungssatzung 
Anlage 2: Synopse 5. Änderungssatzung 
Anlage 3: Neufassung Satzung StEB Köln

Anlage 1 - 5. Änderungssatzung

4293 Zeichen

Seite 1 von 3 
5. Satzung zur Änderung der Satzung
für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, 
Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln 
vom 05. November 2009  
zuletzt geändert durch die 4. Satzung zur Änderung der Satzung 
für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, 
Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 20. Juni 2022 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom … aufgrund des § 114a der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (SGV. 
NRW. 2023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung 
beschlossen: 
§ 1
In § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe 
Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 werden hinter dem 
Wort „Abfälle“ folgende Worte „sowie die Behandlung fester biologischer Abfälle“ 
aufgenommen. 
§ 2
In § 2 Abs. 1 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, 
Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 wird der letzte Satz ersatzlos 
gestrichen: 
„Das Kommunalunternehmen ist außerdem berechtigt, im Einzugsgebiet des Wasser- 
und Bodenverbandes Wahn in dessen Auftrag Tätigkeiten zur Abwasserbeseitigung 
wahrzunehmen.“ 
§ 3
Nach § 2 Abs. 1a S 1 der Satzung für das Kommunalunternehmen 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 
05.11.2009 „Das Kommunalunternehmen ist berechtigt…“ wird folgender Satz eingefügt: 
„Es ist außerdem berechtigt, seinen Beitrag zur wasserbewussten Stadtentwicklung der 
Stadt Köln zu leisten.“ 
Weiterhin werden in Satz 3 (vormals Satz 2) die Worte „diesem Zweck“ durch den Plural 
„diesen Zwecken“ ersetzt. 
§ 4
§ 2 Abs. 2 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln,
Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 erhält die folgende Fassung:
„Das Kommunalunternehmen ist im Rahmen seines Unternehmensgegenstands zu 
allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die seinem Anstaltszweck dienen. Es 
kann insbesondere weitere Tätigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit den 
 Anlage 1

Seite 2 von 3 
 
gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben, zu denen die Stadt Köln gegenüber Dritten 
unmittelbar verpflichtet ist, als Erfüllungsgehilfe übernehmen.“ 
 
§ 5  
§ 2 Abs. 3 S. 3 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe 
Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 „Das 
Kommunalunternehmen kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben…“ wird zum neuen Abs. 4 
gefasst. 
 
§ 6 
Nach dem neuen Abs. 4 der Satzung für das Kommunalunternehmen 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 
05.11.2009 wird folgender Abs. 5 neu eingefügt: 
 
„Das Kommunalunternehmen kann die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben unter den 
jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen auch für andere Gemeinden 
wahrnehmen.“ 
 
§ 7 
Der bisherige § 2 Abs. 4 der Satzung für das Kommunalunternehmen 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 
05.11.2009 „Das Kommunalunternehmen ist berechtigt…“ wird zu Abs. 6. 
 
§ 8 
§ 6 Abs. 1 S. 2 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe 
Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 erhält die folgende 
Fassung: 
 
„Die/Der Vorsitzende des Verwaltungsrates wird für den Fall seiner Verhinderung von 
ihrer/seiner Vertreterin bzw. ihrem/seinem Vertreter im Hauptamt vertreten; für die 
übrigen Mitglieder werden Stellvertreterinnen und Stellvertreter bestellt.“ 
 
§ 9 
In § 7 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe 
Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 werden die Worte „dem 
Abschluss von Verträgen“ durch die Worte „Vorhaben und Beschaffungen“ ersetzt. 
 
§ 10  
In § 11 Abs. 2 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, 
Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 wird nach dem Satz 2 „Für die 
Aufstellung…“ folgender Satz 3 eingeschoben: 
 
„Eine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wird hiermit nicht begründet.“

Seite 3 von 3 
 
§ 11 
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Anlage 2 - Synopse 5. Änderungssatzung

27070 Zeichen

Seite 1 von 11 
Synopse der 5. Änderungssatzung der Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
Bisherige Fassung Fassung nach der 5. Änderungssatzung 
§ 2 Gegenstand des Kommunalunternehmens
(Anstaltszweck) 
(1) Aufgaben des Kommunalunternehmens sind:
1. die Abwasserbeseitigung auf dem Gebiet der Stadt Köln
nach den gesetzlichen Vorschriften sowie die Vorhaltung,
die Planung, der Bau und der Betrieb der dafür
notwendigen Anlagen.
Im Rahmen dieser Aufgabe überträgt die Stadt Köln dem
Kommunalunternehmen die ihr gemäß § 46 Abs. 1
Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(LWG) in Verbindung mit § 56 Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) obliegende Abwasserbeseitigungspflicht gemäß §
114a Abs. 3 GO NRW zur Wahrnehmung in eigenem
Namen und in eigener Verantwortung;
2. die Annahme und Mitbehandlung flüssiger und
pumpfähiger biologischer Abfälle zur Verwertung nach
den behördlichen Genehmigungen gemäß den
gesetzlichen Vorschriften;
3. die Unterhaltung, der Betrieb und die Reinigung aller
Straßenentwässerungsanlagen einschließlich der
Nebenanlagen auf dem Gebiet der Stadt Köln nach den
§ 2 Gegenstand des Kommunalunternehmens
(Anstaltszweck) 
(1) Aufgaben des Kommunalunternehmens sind:
1. die Abwasserbeseitigung auf dem Gebiet der Stadt Köln
nach den gesetzlichen Vorschriften sowie die Vorhaltung,
die Planung, der Bau und der Betrieb der dafür
notwendigen Anlagen.
Im Rahmen dieser Aufgabe überträgt die Stadt Köln dem
Kommunalunternehmen die ihr gemäß § 46 Abs. 1
Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(LWG) in Verbindung mit § 56 Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) obliegende Abwasserbeseitigungspflicht gemäß §
114a Abs. 3 GO NRW zur Wahrnehmung in eigenem
Namen und in eigener Verantwortung;
2. die Annahme und Mitbehandlung flüssiger und
pumpfähiger biologischer Abfälle sowie die Behandlung
fester biologischer Abfälle zur Verwertung nach den
behördlichen Genehmigungen gemäß den gesetzlichen
Vorschriften;
3. die Unterhaltung, der Betrieb und die Reinigung aller
Straßenentwässerungsanlagen einschließlich der
Nebenanlagen auf dem Gebiet der Stadt Köln nach den
Anlage 2

Seite 2 von 11 
 
gesetzlichen Vorschriften. 
Im Rahmen dieser Aufgabe überträgt die Stadt Köln dem 
Kommunalunternehmen die ihr gemäß §§ 9 Abs. 1, 9 a 
Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-
Westfalen (StrWG NRW) obliegende Verantwortung für 
die ordnungsgemäße Straßenentwässerung 
einschließlich der damit verbundenen 
Verkehrssicherungspflicht als Teil der Straßenbaulast 
gemäß § 114 a Abs. 3 GO NRW zur Wahrnehmung in 
eigenem Namen und in eigener Verantwortung; 
 
3a die Sanierung und der Neubau aller 
Straßenentwässerungsanlagen einschließlich der 
Sickergruben auf dem Gebiet der Stadt Köln nach den 
gesetzlichen Vorschriften; ausgenommen sind die 
Sanierung und der Neubau der Straßeneinläufe und 
Sinkkästen und deren Anschlussleitungen. Die Stadt Köln 
überträgt dem Kommunalunternehmen diese Pflichten als 
eigene hoheitliche Aufgaben gemäß §§ 9 Abs. 1, 9a Abs. 
1 StrWG NRW in Verbindung mit § 114a Abs. 3 GO NRW 
zur Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener 
Verantwortung; 
 
4. der Hochwasserschutz auf dem Gebiet der Stadt Köln 
gemäß den gesetzlichen Vorschriften. 
Die Stadt Köln überträgt dem Kommunalunternehmen 
diese hoheitliche Aufgabe gemäß § 114 a Abs. 3 GO 
NRW zur Wahrnehmung in eigenem Namen und in 
eigener Verantwortung. Die näheren Einzelheiten regelt 
ein öffentlich-rechtlicher Vertrag; 
gesetzlichen Vorschriften. 
Im Rahmen dieser Aufgabe überträgt die Stadt Köln dem 
Kommunalunternehmen die ihr gemäß §§ 9 Abs. 1, 9 a 
Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-
Westfalen (StrWG NRW) obliegende Verantwortung für 
die ordnungsgemäße Straßenentwässerung einschließlich 
der damit verbundenen Verkehrssicherungspflicht als Teil 
der Straßenbaulast gemäß § 114 a Abs. 3 GO NRW zur 
Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener 
Verantwortung; 
 
3a. die Sanierung und der Neubau aller 
Straßenentwässerungsanlagen einschließlich der 
Sickergruben auf dem Gebiet der Stadt Köln nach den 
gesetzlichen Vorschriften; ausgenommen sind die 
Sanierung und der Neubau der Straßeneinläufe und 
Sinkkästen und deren Anschlussleitungen. Die Stadt Köln 
überträgt dem Kommunalunternehmen diese Pflichten als 
eigene hoheitliche Aufgaben gemäß §§ 9 Abs. 1, 9a Abs. 
1 StrWG NRW in Verbindung mit § 114a Abs. 3 GO NRW 
zur Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener 
Verantwortung; 
 
4. der Hochwasserschutz auf dem Gebiet der Stadt Köln 
gemäß den gesetzlichen Vorschriften. 
Die Stadt Köln überträgt dem Kommunalunternehmen 
diese hoheitliche Aufgabe gemäß § 114 a Abs. 3 GO NRW 
zur Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener 
Verantwortung. Die näheren Einzelheiten regelt ein 
öffentlich-rechtlicher Vertrag;

Seite 3 von 11 
 
5. die Gewässerunterhaltung einschließlich des 
Gewässerausbaus, des Ausgleichs der Wasserführung 
und des Hochwasserschutzes bei den auf dem Gebiet 
der Stadt Köln gelegenen sonstigen Gewässern im Sinne 
des  
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 LWG nach den gesetzlichen 
Vorschriften. Zu den Aufgaben des 
Kommunalunternehmens gehören auch die Unterhaltung, 
die Planung, der Bau und der Betrieb der dafür 
notwendigen Anlagen. 
Im Rahmen dieser Aufgabe überträgt die Stadt Köln dem 
Kommunalunternehmen die ihr gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 
und § 68 LWG in Verbindung mit § 40 WHG obliegende 
Gewässerunterhaltungs- und Gewässerausbaupflicht 
gemäß § 114 a Abs. 3 GO NRW in Verbindung mit § 62 
Abs. 5 LWG zur Wahrnehmung im eigenen Namen und 
in eigener Verantwortung. 
Das Kommunalunternehmen ist außerdem berechtigt, im 
Einzugsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes Wahn in 
dessen Auftrag Tätigkeiten zur Abwasserbeseitigung 
wahrzunehmen. 
 
(1a) Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, mit den im 
Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner 
wasserwirtschaftlichen Aufgaben gemäß Absatz 1 Ziffer 1 bis 
3a anfallenden Energiepotentialen auf dem Gebiet der Stadt 
Köln einen Beitrag zu einer nachhaltigen Versorgung mit 
Elektrizität, Gas und Wärme zu leisten. Zu diesem Zweck 
kann das Kommunalunternehmen die erforderlichen 
technischen Anlagen planen, bauen und betreiben; 
5. die Gewässerunterhaltung einschließlich des 
Gewässerausbaus, des Ausgleichs der Wasserführung 
und des Hochwasserschutzes bei den auf dem Gebiet der 
Stadt Köln gelegenen sonstigen Gewässern im Sinne des  
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 LWG nach den gesetzlichen Vorschriften. 
Zu den Aufgaben des Kommunalunternehmens gehören 
auch die Unterhaltung, die Planung, der Bau und der 
Betrieb der dafür notwendigen Anlagen. 
Im Rahmen dieser Aufgabe überträgt die Stadt Köln dem 
Kommunalunternehmen die ihr gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 
und § 68 LWG in Verbindung mit § 40 WHG obliegende 
Gewässerunterhaltungs- und Gewässerausbaupflicht 
gemäß § 114 a Abs. 3 GO NRW in Verbindung mit § 62 
Abs. 5 LWG zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in 
eigener Verantwortung. 
 
Das Kommunalunternehmen ist außerdem berechtigt, im 
Einzugsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes Wahn in 
dessen Auftrag Tätigkeiten zur Abwasserbeseitigung 
wahrzunehmen. 
 
(1a) Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, mit den im 
Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner 
wasserwirtschaftlichen Aufgaben gemäß Absatz 1 Ziffer 1 
bis 3a anfallenden Energiepotentialen auf dem Gebiet der 
Stadt Köln einen Beitrag zu einer nachhaltigen Versorgung 
mit Elektrizität, Gas und Wärme zu leisten. Es ist außerdem 
berechtigt, seinen Beitrag zur wasserbewussten 
Stadtentwicklung der Stadt Köln zu leisten. Zu diesen 
Zwecken kann das Kommunalunternehmen die

Seite 4 von 11 
 
 
 
 
 
 
(2) Das Kommunalunternehmen kann weitere Tätigkeiten im 
unmittelbaren Zusammenhang mit den gemäß Abs. 1 
übertragenen Aufgaben, zu denen die Stadt Köln gegenüber 
Dritten unmittelbar verpflichtet ist, als Erfüllungsgehilfe 
übernehmen. 
 
 
(3) Die in Abs. 1 aufgeführten Aufgaben erfassen insbesondere 
Ingenieur-, Labor-, Vermessungs- und Consulting-Leistungen 
für die Stadt Köln und für von dieser beherrschte 
Unternehmen. Soweit das Kommunalunternehmen von 
privaten Grundstückseigentümern im freien Wettbewerb mit 
der Untersuchung privater und gewerblicher 
Abwasserleitungen sowie mit der Erarbeitung eines 
Konzeptes zur Sanierung defekter privater oder gewerblicher 
Abwasserleitungen sowie mit der Beratung zur Umsetzung 
dieses Konzeptes beauftragt wird, ist dies ebenfalls eine 
Aufgabe im Sinne des Abs. 1, soweit die Maßnahme in 
unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen 
Abwasserbeseitigung steht. 
Das Kommunalunternehmen kann sich zur Erfüllung seiner 
Aufgaben anderer Unternehmen bedienen und sich im 
Rahmen der Vorschriften der Gemeindeordnung an ihnen 
erforderlichen technischen Anlagen planen, bauen und 
betreiben. 
 
 
 
 
(2) Das Kommunalunternehmen ist im Rahmen seines 
Unternehmensgegenstands zu allen Maßnahmen und 
Geschäften berechtigt, die seinem Anstaltszweck dienen. Es 
kann insbesondere weitere Tätigkeiten im unmittelbaren 
Zusammenhang mit den gemäß Abs. 1 übertragenen 
Aufgaben, zu denen die Stadt Köln gegenüber Dritten 
unmittelbar verpflichtet ist, als Erfüllungsgehilfe übernehmen. 
 
(3) Die in Abs. 1 aufgeführten Aufgaben erfassen insbesondere 
Ingenieur-, Labor-, Vermessungs- und Consulting-Leistungen 
für die Stadt Köln und für von dieser beherrschte 
Unternehmen. Soweit das Kommunalunternehmen von 
privaten Grundstückseigentümern im freien Wettbewerb mit 
der Untersuchung privater und gewerblicher 
Abwasserleitungen sowie mit der Erarbeitung eines 
Konzeptes zur Sanierung defekter privater oder gewerblicher 
Abwasserleitungen sowie mit der Beratung zur Umsetzung 
dieses Konzeptes beauftragt wird, ist dies ebenfalls eine 
Aufgabe im Sinne des Abs. 1, soweit die Maßnahme in 
unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen 
Abwasserbeseitigung steht. 
(4)   Das Kommunalunternehmen kann sich zur Erfüllung seiner 
Aufgaben anderer Unternehmen bedienen und sich im 
Rahmen der Vorschriften der Gemeindeordnung an ihnen

Seite 5 von 11 
 
beteiligen; das Kommunalunternehmen kann zentrale 
Dienstleistungen gegenüber seinen 
Beteiligungsunternehmen – auch bereits in der 
Gründungsphase – erbringen (insbesondere 
Labordienstleistungen, Ingenieursdienstleistungen und 
kaufmännische Dienstleistungen (wie Buchhaltung und 
Personalbuchhaltung), soweit hierdurch der Zweck des 
Beteiligungsunternehmens gefördert wird. 
 
 
 
 
(4) Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, zur Unterstützung 
seiner Aufgaben und Förderung des Anstaltszwecks 
Mitgliedschaften in Zweckverbänden, in Verbänden nach 
dem Wasser - und Bodenverbandsgesetz  oder in 
sondergesetzlichen Verbänden sowie in Vereinen zu 
begründen; das Kommunalunternehmen ist berechtigt, 
entgeltliche Leistungen, insbesondere Beratungsleistungen, 
zur Unterstützung dieser Kooperation zu erbringen. 
 
 
 
beteiligen; das Kommunalunternehmen kann zentrale 
Dienstleistungen gegenüber seinen 
Beteiligungsunternehmen – auch bereits in der 
Gründungsphase – erbringen (insbesondere 
Labordienstleistungen, Ingenieursdienstleistungen und 
kaufmännische Dienstleistungen (wie Buchhaltung und 
Personalbuchhaltung), soweit hierdurch der Zweck des 
Beteiligungsunternehmens gefördert wird. 
 
(5) Das Kommunalunternehmen kann die in Abs. 1 
bezeichneten Aufgaben unter den jeweils geltenden 
gesetzlichen Voraussetzungen auch für andere Gemeinden 
wahrnehmen. 
 
(6)   Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, zur 
Unterstützung seiner Aufgaben und Förderung des 
Anstaltszwecks Mitgliedschaften in Zweckverbänden, in 
Verbänden nach dem Wasser - und Bodenverbandsgesetz  
oder in sondergesetzlichen Verbänden sowie in Vereinen zu 
begründen; das Kommunalunternehmen ist berechtigt, 
entgeltliche Leistungen, insbesondere Beratungsleistungen, 
zur Unterstützung dieser Kooperation zu erbringen. 
§ 6 Verwaltungsrat 
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus der/dem Vorsitzenden und 
13 übrigen Mitgliedern. Die/Der Vorsitzende des 
§ 6 Verwaltungsrat 
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus der/dem Vorsitzenden und 
13 übrigen Mitgliedern. Die/Der Vorsitzende des

Seite 6 von 11 
 
Verwaltungsrates wird für den Fall seiner Verhinderung von 
ihrer/seiner Vertreterin bzw. ihrem/seinem Vertreter im 
Hauptamt vertreten; für die übrigen Mitglieder können 
Stellvertreterinnen und Stellvertreter bestellt werden. 
 
(2) Die/Der Verwaltungsratsvorsitzende bestimmt sich nach § 
114 a Abs. 8 GO NRW. 
 
(3) Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates (sowie ggf. 
deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) werden vom Rat 
der Stadt Köln für fünf Jahre gewählt. Die erneute Wahl von 
Mitgliedern ist zulässig. 
 
(4) Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates, die dem 
Rat der Stadt Köln angehören, endet mit der Wahlzeit des 
Rates oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat der 
Stadt Köln. 
 
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt bis zum 
Amtsantritt der neuen Mitglieder aus. Die Mitglieder des 
Verwaltungsrates erhalten eine angemessene Entschädigung 
für die Teilnahme an den Sitzungen, deren Höhe sich nach 
den für Mitglieder des Rates der Stadt Köln geltenden 
Bestimmungen bemisst. 
 
Verwaltungsrates wird für den Fall seiner Verhinderung von 
ihrer/seiner Vertreterin bzw. ihrem/seinem Vertreter im 
Hauptamt vertreten; für die übrigen Mitglieder werden 
Stellvertreterinnen und Stellvertreter bestellt. 
 
(2) Die/Der Verwaltungsratsvorsitzende bestimmt sich nach § 
114 a Abs. 8 GO NRW. 
 
(3) Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates (sowie ggf. 
deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) werden vom 
Rat der Stadt Köln für fünf Jahre gewählt. Die erneute Wahl 
von Mitgliedern ist zulässig. 
 
(4) Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates, die dem 
Rat der Stadt Köln angehören, endet mit der Wahlzeit des 
Rates oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat der 
Stadt Köln. 
 
(5)   Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt bis zum 
Amtsantritt der neuen Mitglieder aus. Die Mitglieder des 
Verwaltungsrates erhalten eine angemessene 
Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen, deren 
Höhe sich nach den für Mitglieder des Rates der Stadt Köln 
geltenden Bestimmungen bemisst 
§ 7 Aufgaben des Verwaltungsrats 
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des 
Vorstandes. Er beschließt über grundsätzliche 
§ 7 Aufgaben des Verwaltungsrats 
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des 
Vorstandes. Er beschließt über grundsätzliche

Seite 7 von 11 
 
Angelegenheiten des Kommunalunternehmens, soweit nicht 
gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Des 
Weiteren entscheidet der Verwaltungsrat über die Bestellung 
und Abberufung des Vorstandes und dessen Stellvertreterin 
bzw. Stellvertreter sowie über die vertragliche Regelung der 
Dienstverhältnisse. Der Verwaltungsrat ist oberste 
Dienstbehörde der Bediensteten des 
Kommunalunternehmens. 
 
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet außerdem über: 
 
1. den Erlass von Satzungen im Rahmen des durch die 
Anstaltssatzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 
übertragenen Aufgabenbereiches, 
2. die Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung des 
Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen oder 
Einrichtungen sowie deren Gründung, 
3. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes 
einschließlich des Stellenplanes und der Stellenübersicht, 
4. die Feststellung des Jahresabschlusses, 
5. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte 
für die Leistungsnehmer, 
6. die Bestellung des Abschlussprüfers, 
7. die Ergebnisverwendung, 
8. die Entlastung des Vorstandes, 
9. Rechtsgeschäfte des Kommunalunternehmens im Sinne 
des § 111 GO NRW, 
Angelegenheiten des Kommunalunternehmens, soweit nicht 
gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Des 
Weiteren entscheidet der Verwaltungsrat über die Bestellung 
und Abberufung des Vorstandes und dessen Stellvertreterin 
bzw. Stellvertreter sowie über die vertragliche Regelung der 
Dienstverhältnisse. Der Verwaltungsrat ist oberste 
Dienstbehörde der Bediensteten des 
Kommunalunternehmens. 
 
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet außerdem über: 
 
1. den Erlass von Satzungen im Rahmen des durch die 
Anstaltssatzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 
übertragenen Aufgabenbereiches, 
2. die Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung des 
Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen oder 
Einrichtungen sowie deren Gründung, 
3. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes 
einschließlich des Stellenplanes und der 
Stellenübersicht, 
4. die Feststellung des Jahresabschlusses, 
5. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte 
für die Leistungsnehmer, 
6. die Bestellung des Abschlussprüfers, 
7. die Ergebnisverwendung, 
8. die Entlastung des Vorstandes, 
9. Rechtsgeschäfte des Kommunalunternehmens im Sinne

Seite 8 von 11 
 
10. die Aufstellung und die Änderung des 
Gewässerentwicklungs- und des 
Gewässersanierungskonzeptes. 
 
Im Falle der Nummer 1 unterliegt der Verwaltungsrat den 
Weisungen des Rates der Stadt Köln. 
Entscheidungen des Verwaltungsrates über  die Bestellung und 
Abberufung des Vorstandes sowie in den Fällen der Nummern 2 
bis 4, 7, 9 und 10 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates 
der Stadt Köln. 
 
(3) Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des 
Verwaltungsrates zu 
 
1. dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von 
Vermögensgegenständen, sowie dem Verzicht auf 
Ansprüche und dem Abschluss von Vergleichen, sofern 
im Einzelfall eine Wertgrenze von 5,0 Millionen Euro 
überschritten wird, 
2. dem Abschluss von Verträgen, sofern im Einzelfall eine 
Wertgrenze von 5,0 Millionen Euro überschritten wird, es 
sei denn, es handelt sich um Kreditgeschäfte (Kredite, 
Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen 
etc.) im Rahmen des Wirtschaftsplanes, über die der 
Verwaltungsrat im Anschluss hinsichtlich ihres Umfangs 
informiert wird, 
3. Klageerhebung, Widerklage, Klagerücknahme, Einlegung 
oder Rücknahme eines Rechtsmittels, Vergleichen, 
Anerkenntnissen und ähnlich wichtigen 
des § 111 GO NRW, 
10. die Aufstellung und die Änderung des 
Gewässerentwicklungs- und des 
Gewässersanierungskonzeptes. 
Im Falle der Nummer 1 unterliegt der Verwaltungsrat den 
Weisungen des Rates der Stadt Köln. 
Entscheidungen des Verwaltungsrates über  die Bestellung und 
Abberufung des Vorstandes sowie in den Fällen der Nummern 2 
bis 4, 7, 9 und 10 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates 
der Stadt Köln. 
 
(3) Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des 
Verwaltungsrates zu 
 
1. dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von 
Vermögensgegenständen, sowie dem Verzicht auf 
Ansprüche und dem Abschluss von Vergleichen, sofern 
im Einzelfall eine Wertgrenze von 5,0 Millionen Euro 
überschritten wird, 
2. Vorhaben und Beschaffungen, sofern im Einzelfall eine 
Wertgrenze von 5,0 Millionen Euro überschritten wird, 
es sei denn, es handelt sich um Kreditgeschäfte 
(Kredite, Schuldscheindarlehen, 
Namensschuldverschreibungen etc.) im Rahmen des 
Wirtschaftsplanes, über die der Verwaltungsrat im 
Anschluss hinsichtlich ihres Umfangs informiert wird, 
3. Klageerhebung, Widerklage, Klagerücknahme, 
Einlegung oder Rücknahme eines Rechtsmittels, 
Vergleichen, Anerkenntnissen und ähnlich wichtigen

Seite 9 von 11 
 
Prozesshandlungen bei einem Streitwert von mehr als 
5,0 Millionen Euro mit Ausnahme der Klageerwiderung 
und der Klageänderung bei einer Streitwertänderung 
unter 500.000 Euro, 
4. dem Erlass und der Änderung seiner Geschäftsordnung. 
 
 
(4) Der Verwaltungsrat leitet das Abwasserbeseitigungskonzept, 
nachdem er darüber beschlossen hat, an die 
Oberbürgermeisterin/ den Oberbürgermeister der Stadt Köln 
weiter, damit diese/r es nach Prüfung an den Rat der Stadt 
Köln zur Beschlussfassung weiterleitet. Anschließend legt die 
Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister der Stadt Köln 
das Abwasserbeseitigungskonzept der Aufsichtsbehörde 
gemäß § 47 Abs. 1 LWG vor. 
 
(5) In unaufschiebbaren Angelegenheiten kann der Vorstand im 
Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden des 
Verwaltungsrates die notwendigen Maßnahmen treffen, wenn 
die Zustimmung des Verwaltungsrates nicht rechtzeitig 
einholbar ist. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat von den 
getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Der 
Vorstand muss das Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden 
des Verwaltungsrates schriftlich vor Einleitung der 
Maßnahmen herbeiführen. 
 
(6) Die/Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt das 
Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich 
gegenüber dem Vorstand. Der Verwaltungsrat berichtet dem 
Rat der Stadt Köln mindestens zweimal jährlich über alle 
Prozesshandlungen bei einem Streitwert von mehr als 
5,0 Millionen Euro mit Ausnahme der Klageerwiderung 
und der Klageänderung bei einer Streitwertänderung 
unter 500.000 Euro, 
4. dem Erlass und der Änderung seiner 
Geschäftsordnung. 
 
(4) Der Verwaltungsrat leitet das Abwasserbeseitigungskonzept, 
nachdem er darüber beschlossen hat, an die 
Oberbürgermeisterin/ den Oberbürgermeister der Stadt Köln 
weiter, damit diese/r es nach Prüfung an den Rat der Stadt 
Köln zur Beschlussfassung weiterleitet. Anschließend legt 
die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister der Stadt 
Köln das Abwasserbeseitigungskonzept der 
Aufsichtsbehörde gemäß § 47 Abs. 1 LWG vor. 
 
(5) In unaufschiebbaren Angelegenheiten kann der Vorstand im 
Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden des 
Verwaltungsrates die notwendigen Maßnahmen treffen, 
wenn die Zustimmung des Verwaltungsrates nicht rechtzeitig 
einholbar ist. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat von den 
getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Der 
Vorstand muss das Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden 
des Verwaltungsrates schriftlich vor Einleitung der 
Maßnahmen herbeiführen. 
 
(6) Die/Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt das 
Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich 
gegenüber dem Vorstand. Der Verwaltungsrat berichtet dem 
Rat der Stadt Köln mindestens zweimal jährlich über alle

Seite 10 von 11 
 
wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über die 
wirtschaftliche Situation des Unternehmens. Unabhängig 
davon ist dem Rat oder einer/ einem Beauftragten des Rates 
auf Verlangen über alle Angelegenheiten des 
Kommunalunternehmens Auskunft zu erteilen. 
 
wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über die 
wirtschaftliche Situation des Unternehmens. Unabhängig 
davon ist dem Rat oder einer/ einem Beauftragten des Rates 
auf Verlangen über alle Angelegenheiten des 
Kommunalunternehmens Auskunft zu erteilen. 
 
§ 11 Jahresabschluss, Informationsrechte 
(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht 
innerhalb von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres 
aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung 
dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der 
Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand 
unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. 
(2) Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Gewinn- 
und Verlustrechnung und dem Anhang. Für die Aufstellung, 
Feststellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des 
Lageberichtes sind die für große Kapitalgesellschaften 
geltenden Vorschriften des Dritten Buches des 
Handelsgesetzbuches (1. und 2. Abschnitt) sinngemäß 
anzuwenden, soweit sich nichts anderes aus den 
Regelungen der KUV ergibt. Das Kommunalunternehmen hat 
für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres für jede Sparte 
eine gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen, 
die in den Anhang aufzunehmen ist. Dabei sind gemeinsame 
Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Sparten 
aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht 
gesondert verrechnet werden. Die Spartenrechnungen 
müssen detaillierte Angaben und Erläuterungen zu den 
zugeordneten Erträgen und Aufwendungen enthalten. Dem 
§ 11 Jahresabschluss, Informationsrechte 
(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht 
innerhalb von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres 
aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung 
dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der 
Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand 
unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. 
(2) Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Gewinn- 
und Verlustrechnung und dem Anhang. Für die Aufstellung, 
Feststellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des 
Lageberichtes sind die für große Kapitalgesellschaften 
geltenden Vorschriften des Dritten Buches des 
Handelsgesetzbuches (1. und 2. Abschnitt) sinngemäß 
anzuwenden, soweit sich nichts anderes aus den 
Regelungen der KUV ergibt. Eine Pflicht zur 
Nachhaltigkeitsberichterstattung wird hiermit nicht 
begründet. Das Kommunalunternehmen hat für den Schluss 
eines jeden Wirtschaftsjahres für jede Sparte eine 
gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen, die in 
den Anhang aufzunehmen ist. Dabei sind gemeinsame 
Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Sparten 
aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht 
gesondert verrechnet werden. Die Spartenrechnungen

Seite 11 von 11 
 
Bericht des Abschlussprüfers muss zu entnehmen sein, ob 
die Spartenrechnungen ordnungsgemäß sind. 
 
 
(3) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist § 53 des 
Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des 
Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG) 
vom 19. August 1969 in der jeweils geltenden Fassung 
entsprechend zu beachten. Dem Rechnungsprüfungsamt der 
Stadt Köln werden die Rechte nach § 54 HGrG eingeräumt. 
 
 
(4) Der Lagebericht muss die in § 289 Abs. 2 HGB genannten 
Sachverhalte behandeln. Im Lagebericht ist auch auf die 
Feststellungen im Rahmen der Prüfung nach § 53 HGrG 
einzugehen. 
 
(5) Die Stadt Köln kann vom Kommunalunternehmen Aufklärung 
und Nachweise verlangen, die die Aufstellung ihres 
Gesamtabschlusses erfordert. Darüber hinaus hat der 
Vorstand der Gewährträgerin Stadt Köln auf Verlangen 
unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten des 
Kommunalunternehmens zu geben und die Einsicht der 
Bücher und Schriften zu gestatten. 
 
müssen detaillierte Angaben und Erläuterungen zu den 
zugeordneten Erträgen und Aufwendungen enthalten. Dem 
Bericht des Abschlussprüfers muss zu entnehmen sein, ob 
die Spartenrechnungen ordnungsgemäß sind. 
 
(3) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist § 53 des 
Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des 
Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - 
HGrG) vom 19. August 1969 in der jeweils geltenden 
Fassung entsprechend zu beachten. Dem 
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln werden die Rechte 
nach § 54 HGrG eingeräumt. 
 
(4) Der Lagebericht muss die in § 289 Abs. 2 HGB genannten 
Sachverhalte behandeln. Im Lagebericht ist auch auf die 
Feststellungen im Rahmen der Prüfung nach § 53 HGrG 
einzugehen. 
 
(5) Die Stadt Köln kann vom Kommunalunternehmen Aufklärung 
und Nachweise verlangen, die die Aufstellung ihres 
Gesamtabschlusses erfordert. Darüber hinaus hat der 
Vorstand der Gewährträgerin Stadt Köln auf Verlangen 
unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten des 
Kommunalunternehmens zu geben und die Einsicht der 
Bücher und Schriften zu gestatten.

Beratungsverlauf (2)

01.09.2025 Finanzausschuss
TOP 10.18 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
04.09.2025 Rat
TOP 6.1.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2466/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
20.08.2025
Erstellt
06.08.2025 15:55