2466/2025
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln): 5. Änderungssatzung
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Anlage 3 - Neufassung Satzung StEB Köln
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Seite 1 von 12 Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05. November 2009 in der Fassung der 5. Satzung zur Änderung der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom XX.XX.2025 Inhaltsübersicht: § 1 Rechtsform, Namen, Sitz, Stammkapital § 2 Gegenstand des Kommunalunternehmens (Anstaltszweck) § 3 Kompetenzen des Kommunalunternehmens § 4 Organe § 5 Vorstand § 6 Verwaltungsrat § 7 Aufgaben des Verwaltungsrats § 8 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats § 9 Verpflichtungserklärungen § 10 Wirtschaftsplan, mittelfristige Planung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Vermögensverwaltung und Prüfungsrechte § 11 Jahresabschluss, Informationsrechte § 12 Wirtschaftsjahr § 13 Bekanntmachungen § 14 Bedienstete § 15 Überleitungsregelungen § 16 Auflösung des Kommunalunternehmens § 17 Inkrafttreten Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 10.09.2009 aufgrund des § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (SGV. NRW. 2023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Rechtsform, Namen, Sitz, Stammkapital (1) Die „Stadtentwässerungsbetriebe Köln“ sind eine Einrichtung der Stadt Köln in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen). Das Kommunalunternehmen wurde durch Umwandlung des bestehenden Regiebetriebes „Amt für Stadtentwässerung“ nach der Maßgabe der näheren Bestimmungen dieser Satzung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge begründet. Es ist am 1. Mai 2001 entstanden. (2) Das Kommunalunternehmen führt den Namen „Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts“. Es tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet „StEB Köln“. (3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadt Köln. (4) Das Stammkapital beträgt 500.000 Euro. Anlage 3 Seite 2 von 12 (5) Als Siegel führt das Kommunalunternehmen das Dienstsiegel, dessen Abdruck als Anlage der Satzung beigefügt ist. In dem Dienstsiegel ist das Emblem des Kommunalunternehmens mit der Umschrift „Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts“ und einer Zahl in Klammern versehen. § 2 Gegenstand des Kommunalunternehmens (Anstaltszweck) (1) Aufgaben des Kommunalunternehmens sind: 1. die Abwasserbeseitigung auf dem Gebiet der Stadt Köln nach den gesetzlichen Vorschriften sowie die Vorhaltung, die Planung, der Bau und der Betrieb der dafür notwendigen Anlagen. Im Rahmen dieser Aufgabe überträgt die Stadt Köln dem Kommunalunternehmen die ihr gemäß § 46 Abs. 1 Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in Verbindung mit § 56 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) obliegende Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 114a Abs. 3 GO NRW zur Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener Verantwortung; 2. die Annahme und Mitbehandlung flüssiger und pumpfähiger biologischer Abfälle sowie die Behandlung fester biologischer Abfälle zur Verwertung nach den behördlichen Genehmigungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften; 3. die Unterhaltung, der Betrieb und die Reinigung aller Straßenentwässerungsanlagen einschließlich der Nebenanlagen auf dem Gebiet der Stadt Köln nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Rahmen dieser Aufgabe überträgt die Stadt Köln dem Kommunalunternehmen die ihr gemäß §§ 9 Abs. 1, 9 a Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) obliegende Verantwortung für die ordnungsgemäße Straßenentwässerung einschließlich der damit verbundenen Verkehrssicherungspflicht als Teil der Straßenbaulast gemäß § 114 a Abs. 3 GO NRW zur Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener Verantwortung; 3a die Sanierung und der Neubau aller Straßenentwässerungsanlagen einschließlich der Sickergruben auf dem Gebiet der Stadt Köln nach den gesetzlichen Vorschriften; ausgenommen sind die Sanierung und der Neubau der Straßeneinläufe und Sinkkästen und deren Anschlussleitungen. Die Stadt Köln überträgt dem Kommunalunternehmen diese Pflichten als eigene hoheitliche Aufgaben gemäß §§ 9 Abs. 1, 9a Abs. 1 StrWG NRW in Verbindung mit § 114a Abs. 3 GO NRW zur Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener Verantwortung; 4. der Hochwasserschutz auf dem Gebiet der Stadt Köln gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Die Stadt Köln überträgt dem Kommunalunternehmen diese hoheitliche Aufgabe gemäß § 114 a Abs. 3 GO NRW zur Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener Verantwortung. Die näheren Einzelheiten regelt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag; 5. die Gewässerunterhaltung einschließlich des Gewässerausbaus, des Ausgleichs der Wasserführung und des Hochwasserschutzes bei den auf dem Gebiet der Stadt Köln gelegenen sonstigen Gewässern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 LWG nach den gesetzlichen Vorschriften. Zu den Aufgaben des Kommunalunternehmens gehören auch die Unterhaltung, die Planung, der Bau und der Betrieb der dafür notwendigen Anlagen. Seite 3 von 12 Im Rahmen dieser Aufgabe überträgt die Stadt Köln dem Kommunalunternehmen die ihr gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 und § 68 LWG in Verbindung mit § 40 WHG obliegende Gewässerunterhaltungs- und Gewässerausbaupflicht gemäß § 114 a Abs. 3 GO NRW in Verbindung mit § 62 Abs. 5 LWG zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in eigener Verantwortung. (1a) Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, mit den im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner wasserwirtschaftlichen Aufgaben gemäß Absatz 1 Ziffer 1 bis 3a anfallenden Energiepotentialen auf dem Gebiet der Stadt Köln einen Beitrag zu einer nachhaltigen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme zu leisten. Es ist außerdem berechtigt, seinen Beitrag zur wasserbewussten Stadtentwicklung der Stadt Köln zu leisten. Zu diesen Zwecken kann das Kommunalunternehmen die erforderlichen technischen Anlagen planen, bauen und betreiben. (2) Das Kommunalunternehmen ist im Rahmen seines Unternehmensgegenstands zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die seinem Anstaltszweck dienen. Es kann insbesondere weitere Tätigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit den gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben, zu denen die Stadt Köln gegenüber Dritten unmittelbar verpflichtet ist, als Erfüllungsgehilfe übernehmen. (3) Die in Abs. 1 aufgeführten Aufgaben erfassen insbesondere Ingenieur-, Labor-, Vermessungs- und Consulting-Leistungen für die Stadt Köln und für von dieser beherrschte Unternehmen. Soweit das Kommunalunternehmen von privaten Grundstückseigentümern im freien Wettbewerb mit der Untersuchung privater und gewerblicher Abwasserleitungen sowie mit der Erarbeitung eines Konzeptes zur Sanierung defekter privater oder gewerblicher Abwasserleitungen sowie mit der Beratung zur Umsetzung dieses Konzeptes beauftragt wird, ist dies ebenfalls eine Aufgabe im Sinne des Abs. 1, soweit die Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Abwasserbeseitigung steht. (4) Das Kommunalunternehmen kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben anderer Unternehmen bedienen und sich im Rahmen der Vorschriften der Gemeindeordnung an ihnen beteiligen; das Kommunalunternehmen kann zentrale Dienstleistungen gegenüber seinen Beteiligungsunternehmen – auch bereits in der Gründungsphase – erbringen (insbesondere Labordienstleistungen, Ingenieursdienstleistungen und kaufmännische Dienstleistungen (wie Buchhaltung und Personalbuchhaltung), soweit hierdurch der Zweck des Beteiligungsunternehmens gefördert wird. (5) Das Kommunalunternehmen kann die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen auch für andere Gemeinden wahrnehmen. (6) Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, zur Unterstützung seiner Aufgaben und Förderung des Anstaltszwecks Mitgliedschaften in Zweckverbänden, in Verbänden nach dem Wasser - und Bodenverbandsgesetz oder in sondergesetzlichen Verbänden sowie in Vereinen zu begründen; das Kommunalunternehmen ist berechtigt, entgeltliche Leistungen, insbesondere Beratungsleistungen, zur Unterstützung dieser Kooperation zu erbringen. § 3 Kompetenzen des Kommunalunternehmens Seite 4 von 12 (1) Das Kommunalunternehmen ist nach § 114 a Abs. 3 GO NRW berechtigt, Satzungen für das gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 übertragene Aufgabengebiet zu erlassen sowie gemäß § 9 GO NRW einen Anschluss- und Benutzungszwang vorzuschreiben. Die Stadt Köln überträgt dem Kommunalunternehmen insoweit das Recht, gemäß §§ 1 Abs. 1, 2, 4, 6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) Gebühren, Beiträge und Entgelte im Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben, wie auch das Recht, die hierbei ergangenen Bescheide gemäß den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) vom 19. Februar 2003 in der jeweils gültigen Fassung zu vollstrecken. (2) Für die Vergabe von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen sowie von Aufträgen zur Durchführung von Baumaßnahmen durch das Kommunalunternehmen gilt § 8 der Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalten des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung – KUV) vom 24. Oktober 2001 in der jeweils geltenden Fassung. (3) Leistungsbeziehungen zwischen der Stadt Köln und dem Kommunalunternehmen werden in Verträgen geregelt, die der Schriftform bedürfen. Im Übrigen gilt § 13 KUV in der jeweils geltenden Fassung. § 4 Organe (1) Organe des Kommunalunternehmens sind: 1. der Vorstand (§ 5), 2. der Verwaltungsrat (§§ 6 bis 8). (2) Die Mitglieder aller Organe des Kommunalunternehmens sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens verpflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Kommunalunternehmen fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Stadt Köln. (3) Die Befangenheitsvorschriften des § 31 GO NRW und des § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12. November 1999 in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. § 5 Vorstand (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Kommunalunternehmens in eigener Verantwortung, soweit nicht durch Gesetz oder die vorliegende Satzung etwas anderes bestimmt ist. (2) Der Vorstand besteht aus einem Mitglied. Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist zulässig. (3) Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand ist allein vertretungsberechtigt. Er wird im Falle seiner Verhinderung von einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter vertreten. Seite 5 von 12 Dieser wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; eine erneute Bestellung ist zulässig. (4) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Kommunalunternehmens. Er trifft die anfallenden beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen. Er unterzeichnet die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamtinnen und Beamte sowie die Arbeitsverträge und sonstigen schriftlichen Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Im Falle seiner Verhinderung wird er hierbei von seiner Stellvertreterin bzw. seinem Stellvertreter vertreten. Der Vorstand kann die Unterschriftsbefugnis durch interne Dienstanweisung übertragen. (5) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Anforderung in allen Angelegenheiten Auskunft zu geben. Er hat dem Verwaltungsrat vierteljährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplans schriftlich vorzulegen. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge (0,5 % der veranschlagten Gesamterträge) oder Mehraufwendungen (0,5 % der veranschlagten Gesamtaufwendungen) zu erwarten sind. Ergeben sich aus der Wirtschaftsführung des Kommunalunternehmens Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Köln, ist neben dem Verwaltungsrat auch die Stadt Köln unverzüglich schriftlich zu unterrichten. § 6 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus der/dem Vorsitzenden und 13 übrigen Mitgliedern. Die/Der Vorsitzende des Verwaltungsrates wird für den Fall seiner Verhinderung von ihrer/seiner Vertreterin bzw. ihrem/seinem Vertreter im Hauptamt vertreten; für die übrigen Mitglieder werden Stellvertreterinnen und Stellvertreter bestellt. (2) Die/Der Verwaltungsratsvorsitzende bestimmt sich nach § 114 a Abs. 8 GO NRW. (3) Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates (sowie ggf. deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) werden vom Rat der Stadt Köln für fünf Jahre gewählt. Die erneute Wahl von Mitgliedern ist zulässig. (4) Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates, die dem Rat der Stadt Köln angehören, endet mit der Wahlzeit des Rates oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat der Stadt Köln. (5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder aus. Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine angemessene Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen, deren Höhe sich nach den für Mitglieder des Rates der Stadt Köln geltenden Bestimmungen bemisst. § 7 Aufgaben des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Er beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten des Kommunalunternehmens, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Des Weiteren Seite 6 von 12 entscheidet der Verwaltungsrat über die Bestellung und Abberufung des Vorstandes und dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sowie über die vertragliche Regelung der Dienstverhältnisse. Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Kommunalunternehmens. (2) Der Verwaltungsrat entscheidet außerdem über: 1. den Erlass von Satzungen im Rahmen des durch die Anstaltssatzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 übertragenen Aufgabenbereiches, 2. die Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen oder Einrichtungen sowie deren Gründung, 3. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes einschließlich des Stellenplanes und der Stellenübersicht, 4. die Feststellung des Jahresabschlusses, 5. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer, 6. die Bestellung des Abschlussprüfers, 7. die Ergebnisverwendung, 8. die Entlastung des Vorstandes, 9. Rechtsgeschäfte des Kommunalunternehmens im Sinne des § 111 GO NRW, 10. die Aufstellung und die Änderung des Gewässerentwicklungs- und des Gewässersanierungskonzeptes. Im Falle der Nummer 1 unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Rates der Stadt Köln. Entscheidungen des Verwaltungsrates über die Bestellung und Abberufung des Vorstandes sowie in den Fällen der Nummern 2 bis 4, 7, 9 und 10 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates der Stadt Köln. (3) Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates zu 1. dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von Vermögensgegenständen, sowie dem Verzicht auf Ansprüche und dem Abschluss von Vergleichen, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 5,0 Millionen Euro überschritten wird, 2. Vorhaben und Beschaffungen, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 5,0 Millionen Euro überschritten wird, es sei denn, es handelt sich um Kreditgeschäfte (Kredite, Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen etc.) im Rahmen des Wirtschaftsplanes, über die der Verwaltungsrat im Anschluss hinsichtlich ihres Umfangs informiert wird, 3. Klageerhebung, Widerklage, Klagerücknahme, Einlegung oder Rücknahme eines Rechtsmittels, Vergleichen, Anerkenntnissen und ähnlich wichtigen Prozesshandlungen bei einem Streitwert von mehr als 5,0 Millionen Euro mit Ausnahme der Klageerwiderung und der Klageänderung bei einer Streitwertänderung unter 500.000 Euro, 4. dem Erlass und der Änderung seiner Geschäftsordnung. (4) Der Verwaltungsrat leitet das Abwasserbeseitigungskonzept, nachdem er darüber beschlossen hat, an die Oberbürgermeisterin/ den Oberbürgermeister der Stadt Köln weiter, damit diese/r es nach Prüfung an den Rat der Stadt Köln zur Beschlussfassung weiterleitet. Anschließend legt die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister der Stadt Köln das Abwasserbeseitigungskonzept der Aufsichtsbehörde gemäß § 47 Abs. 1 LWG vor. Seite 7 von 12 (5) In unaufschiebbaren Angelegenheiten kann der Vorstand im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates die notwendigen Maßnahmen treffen, wenn die Zustimmung des Verwaltungsrates nicht rechtzeitig einholbar ist. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Der Vorstand muss das Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates schriftlich vor Einleitung der Maßnahmen herbeiführen. (6) Die/Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorstand. Der Verwaltungsrat berichtet dem Rat der Stadt Köln mindestens zweimal jährlich über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens. Unabhängig davon ist dem Rat oder einer/ einem Beauftragten des Rates auf Verlangen über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Auskunft zu erteilen. § 8 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort angeben sowie die Tagesordnung enthalten und den Mitgliedern des Verwaltungsrates spätestens am vierzehnten Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden abgekürzt werden. (2) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt. (3) Sitzungen des Verwaltungsrates werden von der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates geleitet. Sie finden am Sitz des Kommunalunternehmens in Köln statt. Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind grundsätzlich nicht öffentlich. Satzungen werden in öffentlichen Sitzungen beraten und beschlossen. § 48 GO NRW ist insoweit entsprechend anzuwenden. (3a) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 können die Sitzungen des Verwaltungsrats auch in digitaler oder hybrider Form durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, sichergestellt ist. Über die Form der Sitzungsdurchführung entscheidet die/der Vorsitzende des Verwaltungsrats. (4) Der Verwaltungsrat entscheidet in der Regel durch Beschlüsse in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und drei Viertel der Mitglieder bzw. deren Stellvertreter/innen anwesend sind, darunter die/der Vorsitzende oder ihre/seine Vertreterin bzw. ihr/sein Vertreter im Hauptamt. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn die Angelegenheit dringend ist und der Verwaltungsrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt. (5) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Folge hingewiesen werden. (6) Der Verwaltungsrat kann auch unter Verzicht auf die Förmlichkeiten der Seite 8 von 12 Einberufung zu einer Sitzung zusammentreten, sofern alle Mitglieder hiermit einverstanden sind. (7) Sofern kein Verwaltungsratsmitglied unverzüglich widerspricht, können nach Ermessen des Vorsitzenden Beschlüsse in eiligen oder einfachen Angelegenheiten auch durch Einholen der Erklärung in schriftlicher Form oder per Fax gefasst werden. In diesem Fall ist eine von der/dem Vorsitzenden zu bestimmende Frist für den Eingang der Stimmen festzulegen. Innerhalb dieser Frist nicht eingegangene Stimmen werden bei der Beschlussfassung nicht mitgezählt. (8) Alle Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (9) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Jedes Verwaltungsratsmitglied und die Stadt Köln erhalten eine Abschrift der Niederschrift. (10) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil, sofern der Verwaltungsrat keine gegenteiligen Beschlüsse fasst. § 9 Verpflichtungserklärungen (1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form gemäß § 126a BGB; dies gilt nicht für die Geschäfte der laufenden Verwaltung, die insbesondere im Rahmen eines computergestützten Warenwirtschaftssystems abgewickelt werden, und solche Geschäfte, die gemäß einer der Form nach Halbsatz 1 entsprechenden Vollmachtsurkunde getätigt werden. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts“ durch die jeweils Vertretungsberechtigten. (2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, der/die Stellvertreter/in mit dem Zusatz „in Vertretung“, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „im Auftrag“. Erklärungen des Verwaltungsrates werden von der/dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von ihrer/seiner Stellvertreterin bzw. ihrem/seinem Stellvertreter im Amt unter der Bezeichnung „Verwaltungsrat der Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts“ abgegeben. (3) Das Kommunalunternehmen darf keine Sicherheiten zu Gunsten Dritter bestellen, keine Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen übernehmen und keine sonstigen Rechtsgeschäfte im Sinne des § 87 GO NRW tätigen. § 10 Wirtschaftsplan, mittelfristige Planung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Vermögensverwaltung und Prüfungsrechte (1) Das Kommunalunternehmen ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen; dies beinhaltet auch die wirtschaftliche Nutzung oder Verwertung der vorhandenen Vermögensgegenstände und Ressourcen. Seite 9 von 12 Es gelten die Vorschriften der Kommunalunternehmensverordnung (KUV) vom 24. Oktober 2001 in der jeweils geltenden Fassung, soweit andere gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. (2) Vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres hat der Vorstand rechtzeitig einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan sind ein Stellenplan und eine Stellenübersicht entsprechend § 8 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) beizufügen. Dem gemäß § 17 KUV zu erstellenden Erfolgsplan ist eine detaillierte Spartenrechnung beizufügen, der die vorhersehbaren Erträge und Aufwendungen sowie die Planergebnisse der einzelnen Betätigungsfelder des Kommunalunternehmens entnommen werden können. Zur flexiblen Bewirtschaftung können im Erfolgsplan Erträge und Aufwendungen innerhalb der einzelnen Sparten zu Budgets verbunden werden. Ausgenommen von dieser Möglichkeit sind die Personalkosten. Im Vermögensplan können innerhalb der einzelnen Sparten die Einzahlungen und die Auszahlungen für Investitionen zu Budgets verbunden werden. In den Budgets sind die Summen der Erträge und Aufwendungen bzw. die Summen der Einzahlungen und Investitionsauszahlungen für die Wirtschaftsführung verbindlich. (3) Das Kommunalunternehmen hat dem Wirtschaftsplan eine fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung zu Grunde zu legen und in den Wirtschaftsplan einzubeziehen. Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung besteht – nach Jahren gegliedert – aus einer Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplanes sowie einer Übersicht der Auszahlungen und Deckungsmittel des Vermögensplanes. Ihr ist ein Investitionsprogramm zu Grunde zu legen. Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ist dem Rat der Stadt Köln im Rahmen der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan zur Kenntnis zu geben. (4) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn eine der in § 16 Abs. 2 Buchstaben a) bis c) KUV genannten Voraussetzungen eintritt. Dabei gilt: 1. Eine erhebliche Abweichung des Jahresergebnisses gegenüber dem Erfolgsplan gemäß § 16 Abs. 2 Buchstabe a) KUV liegt insbesondere dann vor, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass sich das veranschlagte Jahresergebnis um 10 % verschlechtert oder der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um 2.000.000 Euro überschritten wird oder ein gegebenenfalls ausgewiesener Zuschuss der Stadt Köln erhöht werden muss oder sich für die Stadt Köln die Verpflichtung zum Verlustausgleich gem. § 14 Abs. 2 Satz 3 KUV abzeichnet. 2. Eine erheblich höhere Kreditaufnahme zum Ausgleich des Vermögensplans gemäß § 16 Abs. 2 Buchstabe b) KUV liegt vor, wenn die geplante Kreditaufnahme um 2.500.000 Euro erhöht werden muss. 3. Eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der im Stellenplan und in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen gemäß § 16 Abs. 2 Buchstabe c) KUV liegt vor, wenn die Vermehrung oder Hebung der Stellen mehr als 1% der vorgesehenen Stellen umfasst und es sich nicht um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt. (5) Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, die gemäß § 17 Abs. 3 KUV der Zustimmung des Vorstandes bedürfen, liegen vor, wenn der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um 100.000 Euro überschritten wird. (6) Mehrauszahlungen des Vermögensplanes, die gemäß § 18 Abs. 5 KUV der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen, liegen vor, wenn das Seite 10 von 12 Gesamtauszahlungsvolumen um 500.000 Euro überschritten wird. (7) Die Anordnung und Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen. Die mit diesen Aufgaben Betrauten dürfen nicht durch ein Angehörigenverhältnis im Sinne des § 20 Abs. 5 VwVfG NRW verbunden sein. (8) Die Stadt Köln hat als Gewährträgerin das Recht, jederzeit eine Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung durchzuführen. § 11 Jahresabschluss, Informationsrechte (1) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. (2) Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang. Für die Aufstellung, Feststellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sind die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (1. und 2. Abschnitt) sinngemäß anzuwenden, soweit sich nichts anderes aus den Regelungen der KUV ergibt. Eine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wird hiermit nicht begründet. Das Kommunalunternehmen hat für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres für jede Sparte eine gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen, die in den Anhang aufzunehmen ist. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Sparten aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden. Die Spartenrechnungen müssen detaillierte Angaben und Erläuterungen zu den zugeordneten Erträgen und Aufwendungen enthalten. Dem Bericht des Abschlussprüfers muss zu entnehmen sein, ob die Spartenrechnungen ordnungsgemäß sind. (3) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist § 53 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG) vom 19. August 1969 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend zu beachten. Dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln werden die Rechte nach § 54 HGrG eingeräumt. (4) Der Lagebericht muss die in § 289 Abs. 2 HGB genannten Sachverhalte behandeln. Im Lagebericht ist auch auf die Feststellungen im Rahmen der Prüfung nach § 53 HGrG einzugehen. (5) Die Stadt Köln kann vom Kommunalunternehmen Aufklärung und Nachweise verlangen, die die Aufstellung ihres Gesamtabschlusses erfordert. Darüber hinaus hat der Vorstand der Gewährträgerin Stadt Köln auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten des Kommunalunternehmens zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten. § 12 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr des Kommunalunternehmens ist das Kalenderjahr. Seite 11 von 12 § 13 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen des Kommunalunternehmens erfolgen im Amtsblatt der Stadt Köln. Dort werden auch der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Verwendung des Jahresergebnisses öffentlich bekannt gemacht. Die vorstehenden Unterlagen sind danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen. § 14 Bedienstete (1) Das Kommunalunternehmen ist Dienstherr der Bediensteten des Unternehmens mit Ausnahme der von der Stadt Köln abgeordneten Beamtinnen und Beamten; für diese gilt § 15 Abs. 1. (2) Die Bediensteten des Kommunalunternehmens werden in dem vom Verwaltungsrat beschlossenen Stellenplan geführt. Dies gilt nicht für die von der Stadt Köln abgeordneten Beamtinnen und Beamten. (3) Wird einer Beamtin oder einem Beamten ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen, so kann sie oder er mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit sie oder er während dieser Zeit die Obliegenheiten des verliehenen oder eines gleichartigen Amtes tatsächlich wahrgenommen hat und die Planstelle, in der sie oder er eingewiesen war, besetzbar war. § 15 Überleitungsregelungen (1) Dienstherrin der von der Stadt Köln in das Kommunalunternehmen abgeordneten Beamten und Beamtinnen ist die Stadt Köln. (2) Die Einzelheiten des Überganges der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum Kommunalunternehmen werden im Personalüberleitungstarif beschrieben. (3) Das Kommunalunternehmen tritt ansonsten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in alle bestehenden Rechte und Pflichten der Stadt Köln ein, die im Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben stehen. Im Rahmen der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 übertragenen Aufgabe gilt dies insbesondere auch für das notwendige Anlage- und Betriebsvermögen einschließlich der Grundstücke. (4) Die Übertragung der hoheitlichen Aufgabe der Gewässerunterhaltung einschließlich des Gewässerausbaus, des Ausgleichs der Wasserführung und des Hochwasserschutzes bei den auf dem Gebiet der Stadt Köln gelegenen sonstigen Gewässern gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfolgt mit Wirkung zum 1. Januar 2010. Das Kommunalunternehmen ist Gesamtrechtsnachfolger der Stadt Köln auch in Hinblick auf die Rechte und Pflichten, die im Zusammenhang mit diesen übertragenen Aufgaben stehen. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus einer zwischen der Stadt Köln und dem Kommunalunternehmen abzuschließenden Vereinbarung. Bis zum 31. Dezember 2009 erfolgt die Durchführung dieser Aufgaben durch das Kommunalunternehmen weiterhin gemäß der öffentlichrechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Köln und dem Kommunalunternehmen vom 22. Dezember 2003. Seite 12 von 12 (5) Die Übertragung der hoheitlichen Aufgabe der Sanierung und des Neubaus der Straßenentwässerungsanlagen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a in dem dort bezeichneten Umfang erfolgt mit Wirkung zum 01. Juli 2014. Die näheren Einzelheiten regelt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. § 16 Auflösung des Kommunalunternehmens Bei Auflösung des Kommunalunternehmens fällt das Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die Stadt Köln zurück. § 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für das Kommunalunternehmen „Stadtentwässerungsbetriebe Köln“ vom 10.Oktober 2003 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2003 außer Kraft. Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. (Hinweis auf § 7 GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht übernommen.) Köln, den 05.11.2009 Der Oberbürgermeister gez.: Roters - ABl StK 2009, S. 1174, 2014, S. 819 - Anlage zu § 1 Abs. 5 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 2466/2025 Freigabedatum 20.08.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln): 5. Änderungssatzung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt vorbehaltlich der Nichtbeanstandung durch die Bezirksregierung Köln die 5. Satzung zur Änderung der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungs- betriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 in der in der An- lage 1 beigefügten Fassung. Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundspersonen, die Aufsichtsbe- hörde oder das Registergericht sowie aus steuerlichen oder sonstigen Gründen Änderungen dieses Beschlusses als notwendig und zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat der Stadt Köln mit diesen Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses nicht verändert wird. Finanzausschuss 01.09.2025 Rat 04.09.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Mit der 5. Änderungssatzung (siehe Anlage 1) sollen die nachfolgend beschriebenen Sachver- halte geordnet werden: Zu § 1 der 5. Änderungssatzung (betrifft § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung) Mit der ergänzenden Aufnahme fester biologischer Abfälle in § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung soll eine derzeit bestehende Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Einstufung von Fäkalien als Ab- wasser bzw. Abfall abgesichert werden. Vor dem Hintergrund der Weiterentwicklung nachhaltiger kommunaler Sanitärversorgung im Sinne der Kreislaufwirtschaft und dem Schließen von Nährstoffkreislaufen tritt das Thema der Hygienisierung und Kompostierung von Fäzes immer mehr in den Fokus. Auch auf Kölner Stadtgebiet wurde dazu in 2023 das Forschungsprojekt „Holy Shit“ gestartet, an welchem sich die StEB Köln zusammen mit der Stadt und der AWB beteiligen. In diesem Pilotprojekt wurden Trockentoiletten im öffentlichen Raum aufgestellt und die gesammelten Fäzes werden in einer Hygienisierungsanlage auf dem Klärwerk Langel so aufbereitet, dass sie in einer Kompostier- anlage weiterverarbeitet werden können. Fäkalien fallen nicht unter die gesetzliche Legaldefinition des „Abwassers“. Verschiedene erst- instanzliche Verwaltungsgerichte außerhalb NRWs haben in durchgängiger Rechtsprechung die Sinnhaftigkeit der Zuordnung unter das Abwasserregime erkannt und die Rechtsauffas- sung vertreten, dass diese Fäkalien als Abwasser anzusehen seien. Zur Vorbeugung von Rechtsstreitigkeiten und zur rechtlichen Absicherung ist jedoch die Ergänzung fester biologi- scher Abfälle in die Aufgaben der StEB Köln angezeigt. Da nach derzeitigem Stand die Verwertung von Fäkalien als einzelne Abfallart erfolgt, handelt es sich nicht um eine „Mit“behandlung von Abfällen. Zu § 2 der 5. Änderungssatzung (betrifft § 2 Abs. 1 letzter Satz der Satzung) Es handelt sich um eine Folgeänderung anlässlich der Auflösung des Wasser- und Bodenver- bands Wahn. Das Erfordernis der spezifischen Ermächtigung zur Durchführung von Tätigkei- ten für den Wasser- und Bodenverband Wahn ist durch den mit der 5. Änderungssatzung ein- gebrachten § 2 Abs. 6 obsolet geworden. Dieser beinhaltet, dass die StEB Köln berechtigt sind, „zur Unterstützung seiner Aufgaben und Förderung des Anstaltszwecks Mitgliedschaften in Zweckverbänden, in Verbänden nach dem Wasser- und Bodenverbandsgesetz oder in sondergesetzlichen Verbänden sowie in Vereinen zu begründen; das Kommunalunternehmen ist berechtigt, entgeltliche Leistungen, insbeson- dere Beratungsleistungen, zur Unterstützung dieser Kooperation zu erbringen.“ 3 Zu § 3 der 5. Änderungssatzung (betrifft § 2 Abs. 1a der Satzung) Wasserbewusste Stadtentwicklung ist die Gesamtbetrachtung von Stadtplanung, Landschafts- planung und wasserwirtschaftlicher Planung. Ziel ist eine Annäherung an die natürliche Was- serbilanz auf dem Stadtgebiet mit dem Zukunftsbild einer abgestimmten blau-grün-grauen Inf- rastruktur. Sie ist ein zentraler Baustein der Klimafolgenanpassung und Resilienzsteigerung der Städte gegen die negativen Folgen der Klimaerwärmung wie Hitze, Trockenheit und Stark- regen. Die Ergänzung im Anstaltszweck der StEB Köln soll die sich wandelnden wasserwirt- schaftlichen Anforderungen im Kompetenzbereich der StEB Köln rechtlich widerspiegeln. Schon jetzt leistet die StEB Köln einen wichtigen Beitrag zur wassersensiblen Stadtentwick- lung, konkret beim Bau und der Planung multifunktionaler Flächen und der Unterstützung des Changeprozesses zur Sensibilisierung der Bürger in Bezug auf die nachhaltige Regenwas- sernutzung (Versickerung, Dach- und Fassadenbegrünung). Zukunftsweisend kommt in die- sem Zusammenhang das Thema „Water Reuse“ also die Wiederverwendung von Abwasser z.B. zur Flächenbewässerung und der Betrieb der dafür benötigten Anlagen hinzu. Die gewandelten Anforderungen an das Kommunalunternehmen sollen mit der Änderung nun auch im Anstaltszweck verankert werden. Zu § 4 der 5. Änderungssatzung (betrifft § 2 Abs. 2 der Satzung) Die Ergänzung ermöglicht es den StEB Köln, im Rahmen ihres durch den Anstaltszweck defi- nierten Handlungsspielraums rechtssicher und gleichzeitig mit der für ein modernes Kommu- nalunternehmen notwendigen Flexibilität, Dynamik und Wirkung zu agieren. Projekte und Unternehmungen zur Sensibilisierung und Aufklärung der Bürger in Hinblick auf die Bedeutung der Wasserwirtschaft und Daseinsvorsorge, zur langfristigen Nachwuchsge- winnung und zur Förderung der Bürgernähe sind einige Beispiele für Anwendungsfälle der aufgenommenen Ergänzung. Vor diesem Hintergrund entspricht die Formulierung auch dem mittlerweile gängigen Standard für Satzungen von Anstalten öffentlichen Rechts und ist in der entsprechenden Mustersatzung des VKU NRW, welche in Zusammenarbeit mit dem Städte- und Gemeindebund NRW, dem Städtetag NRW und der Kommunalagentur NRW erarbeitet wurde, enthalten. Zu § 5 der 5. Änderungssatzung (betrifft § 2 Abs. 3 S. 3 der Satzung) § 2 Abs. 3 S. 3 der Satzung wird zu einem eigenen Absatz 4 herausgestellt. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung zur Verbesserung der Lesbarkeit und Verständlichkeit der Satzung. Zu § 6 der 5. Änderungssatzung (betrifft § 2 Abs. 5 der Satzung) § 107 Abs. 4 GO NRW ermöglicht als Ausnahme des Territorialprinzips auch die Aufgaben- übernahme nichtwirtschaftlicher Betätigungen für andere Gemeinden unter den dort normier- ten Voraussetzungen. Ein Anwendungsfall für die StEB Köln ist die Übernahme von Abwasser aus angrenzenden Gemeinden zur Klärung auf dem Stadtgebiet Köln. Die Satzungsänderung ist notwendig anlässlich der Auflösung des Wasser- und Bodenverbands Wahn und der damit verbundenen zukünftigen Gestaltung der gemeinsamen Abwasserbeseitigung. Die Formulierung entspricht dabei der Mustersatzung für Anstalten öffentlichen Rechts des Verbandes Kommunaler Unternehmen e.V. Landesgruppe Nordrhein-Westfalen, welche in Zusammenarbeit mit dem Städte- und Gemeindebund NRW, dem Städtetag NRW und der Kommunalagentur NRW erarbeitet wurde. Zu § 7 der 5. Änderungssatzung (betrifft § 2 Abs. 4 der Satzung) Redaktionelle Folgeänderung aus §§ 5 und 6 der 5. Änderungssatzung. 4 Zu § 8 der 5. Änderungssatzung (betrifft § 6 Abs. 1 S. 2 der Satzung) Die bisherige Regelung sieht vor, dass die Bestellung von Stellvertretern/ Stellvertreterinnen der Verwaltungsratsmitglieder fakultativ erfolgen kann. Entsprechend der bisher geübten Pra- xis und zur Absicherung der Verwaltungsratstätigkeiten wird die Möglichkeit in eine Verpflich- tung abgeändert. Zu § 9 der 5. Änderungssatzung (betrifft § 7 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung) Die StEB Köln unterliegen als Anstalt öffentlichen Rechts dem Vergaberecht. Die von der Re- gelung umfassten Verträge werden daher fast ausschließlich in förmlichen Vergabeverfahren ausgeschrieben. Der Vertrag kommt dabei grundsätzlich mit Zuschlagserteilung zustande. Vorhaben und Beschaffungen, die die Wertgrenze von 5 Mio. Euro überschreiten, bestehen häufig aus einer Vielzahl von Verträgen. Vor diesem Hintergrund wird die Zustimmung des Verwaltungsrats zu relevanten Vorhaben und Beschaffungen bereits vor der Ausschreibung eingeholt. Durch die Änderung des Wortlauts wird den vergaberechtlichen Anforderungen und der etablierten Praxis Rechnung getragen. Zu § 10 der 5. Änderungssatzung (betrifft § 11 Abs. 2 der Satzung) Die Änderung setzt die Hinweise der Beteiligungssteuerung (Stand: 31.12.2024) aus dem Rundschreiben an die Anstalten des öffentlichen Rechts etc. vom 17.01.2025 zur „Weiterent- wicklung der Berichterstattung kommunaler Unternehmen vor dem Hintergrund der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)“ und den zugrundeliegenden Ratsbeschluss (2353/2024) vom 12.11.2024 um. Für Anstalten des öffentlichen Rechts soll an einer in den Satzungen verankerten finanziellen Berichterstattung wie für große Kapitalgesellschaften weiterhin festgehalten werden. Um zu- künftig keiner Verpflichtung zur umfangreichen Nachhaltigkeitsberichterstattung zu unterlie- gen, ist in Übereinstimmung mit den europarechtlichen Vorgaben eine Klarstellung in die Sat- zung aufzunehmen, dass die Berichterstattung wie für große Kapitalgesellschaften keine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung begründet. Zusätzliche Informationen Die durch die 5. Änderungssatzung vorgenommenen Anpassungen können auch der Synopse in Anlage 2 sowie der Neufassung (mit hervorgehobenen Änderungen) in Anlage 3 entnom- men werden. Weiteres Verfahren Der Verwaltungsrat der StEB Köln hat sich in seiner Sitzung vom 13.08.2025 mit den vorgese- henen Satzungsänderungen einverstanden erklärt. Die hier vorgesehene Erweiterung des Unternehmensgegenstandes erfordert einen Ratsbe- schluss nach § 41 Abs. 1 lit. m) GO NRW. Die Satzungsänderung ist nach § 115 Abs. 1 lit. h) GO NRW der Kommunalaufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) unver- züglich, spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs, anzuzeigen. Anlage 1: 5. Änderungssatzung Anlage 2: Synopse 5. Änderungssatzung Anlage 3: Neufassung Satzung StEB Köln
Anlage 1 - 5. Änderungssatzung
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Seite 1 von 3 5. Satzung zur Änderung der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05. November 2009 zuletzt geändert durch die 4. Satzung zur Änderung der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 20. Juni 2022 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom … aufgrund des § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (SGV. NRW. 2023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 In § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 werden hinter dem Wort „Abfälle“ folgende Worte „sowie die Behandlung fester biologischer Abfälle“ aufgenommen. § 2 In § 2 Abs. 1 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 wird der letzte Satz ersatzlos gestrichen: „Das Kommunalunternehmen ist außerdem berechtigt, im Einzugsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes Wahn in dessen Auftrag Tätigkeiten zur Abwasserbeseitigung wahrzunehmen.“ § 3 Nach § 2 Abs. 1a S 1 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 „Das Kommunalunternehmen ist berechtigt…“ wird folgender Satz eingefügt: „Es ist außerdem berechtigt, seinen Beitrag zur wasserbewussten Stadtentwicklung der Stadt Köln zu leisten.“ Weiterhin werden in Satz 3 (vormals Satz 2) die Worte „diesem Zweck“ durch den Plural „diesen Zwecken“ ersetzt. § 4 § 2 Abs. 2 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 erhält die folgende Fassung: „Das Kommunalunternehmen ist im Rahmen seines Unternehmensgegenstands zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die seinem Anstaltszweck dienen. Es kann insbesondere weitere Tätigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit den Anlage 1 Seite 2 von 3 gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben, zu denen die Stadt Köln gegenüber Dritten unmittelbar verpflichtet ist, als Erfüllungsgehilfe übernehmen.“ § 5 § 2 Abs. 3 S. 3 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 „Das Kommunalunternehmen kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben…“ wird zum neuen Abs. 4 gefasst. § 6 Nach dem neuen Abs. 4 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 wird folgender Abs. 5 neu eingefügt: „Das Kommunalunternehmen kann die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen auch für andere Gemeinden wahrnehmen.“ § 7 Der bisherige § 2 Abs. 4 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 „Das Kommunalunternehmen ist berechtigt…“ wird zu Abs. 6. § 8 § 6 Abs. 1 S. 2 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 erhält die folgende Fassung: „Die/Der Vorsitzende des Verwaltungsrates wird für den Fall seiner Verhinderung von ihrer/seiner Vertreterin bzw. ihrem/seinem Vertreter im Hauptamt vertreten; für die übrigen Mitglieder werden Stellvertreterinnen und Stellvertreter bestellt.“ § 9 In § 7 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 werden die Worte „dem Abschluss von Verträgen“ durch die Worte „Vorhaben und Beschaffungen“ ersetzt. § 10 In § 11 Abs. 2 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 wird nach dem Satz 2 „Für die Aufstellung…“ folgender Satz 3 eingeschoben: „Eine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wird hiermit nicht begründet.“ Seite 3 von 3 § 11 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 2 - Synopse 5. Änderungssatzung
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Seite 1 von 11 Synopse der 5. Änderungssatzung der Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Bisherige Fassung Fassung nach der 5. Änderungssatzung § 2 Gegenstand des Kommunalunternehmens (Anstaltszweck) (1) Aufgaben des Kommunalunternehmens sind: 1. die Abwasserbeseitigung auf dem Gebiet der Stadt Köln nach den gesetzlichen Vorschriften sowie die Vorhaltung, die Planung, der Bau und der Betrieb der dafür notwendigen Anlagen. Im Rahmen dieser Aufgabe überträgt die Stadt Köln dem Kommunalunternehmen die ihr gemäß § 46 Abs. 1 Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in Verbindung mit § 56 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) obliegende Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 114a Abs. 3 GO NRW zur Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener Verantwortung; 2. die Annahme und Mitbehandlung flüssiger und pumpfähiger biologischer Abfälle zur Verwertung nach den behördlichen Genehmigungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften; 3. die Unterhaltung, der Betrieb und die Reinigung aller Straßenentwässerungsanlagen einschließlich der Nebenanlagen auf dem Gebiet der Stadt Köln nach den § 2 Gegenstand des Kommunalunternehmens (Anstaltszweck) (1) Aufgaben des Kommunalunternehmens sind: 1. die Abwasserbeseitigung auf dem Gebiet der Stadt Köln nach den gesetzlichen Vorschriften sowie die Vorhaltung, die Planung, der Bau und der Betrieb der dafür notwendigen Anlagen. Im Rahmen dieser Aufgabe überträgt die Stadt Köln dem Kommunalunternehmen die ihr gemäß § 46 Abs. 1 Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in Verbindung mit § 56 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) obliegende Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 114a Abs. 3 GO NRW zur Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener Verantwortung; 2. die Annahme und Mitbehandlung flüssiger und pumpfähiger biologischer Abfälle sowie die Behandlung fester biologischer Abfälle zur Verwertung nach den behördlichen Genehmigungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften; 3. die Unterhaltung, der Betrieb und die Reinigung aller Straßenentwässerungsanlagen einschließlich der Nebenanlagen auf dem Gebiet der Stadt Köln nach den Anlage 2 Seite 2 von 11 gesetzlichen Vorschriften. Im Rahmen dieser Aufgabe überträgt die Stadt Köln dem Kommunalunternehmen die ihr gemäß §§ 9 Abs. 1, 9 a Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein- Westfalen (StrWG NRW) obliegende Verantwortung für die ordnungsgemäße Straßenentwässerung einschließlich der damit verbundenen Verkehrssicherungspflicht als Teil der Straßenbaulast gemäß § 114 a Abs. 3 GO NRW zur Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener Verantwortung; 3a die Sanierung und der Neubau aller Straßenentwässerungsanlagen einschließlich der Sickergruben auf dem Gebiet der Stadt Köln nach den gesetzlichen Vorschriften; ausgenommen sind die Sanierung und der Neubau der Straßeneinläufe und Sinkkästen und deren Anschlussleitungen. Die Stadt Köln überträgt dem Kommunalunternehmen diese Pflichten als eigene hoheitliche Aufgaben gemäß §§ 9 Abs. 1, 9a Abs. 1 StrWG NRW in Verbindung mit § 114a Abs. 3 GO NRW zur Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener Verantwortung; 4. der Hochwasserschutz auf dem Gebiet der Stadt Köln gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Die Stadt Köln überträgt dem Kommunalunternehmen diese hoheitliche Aufgabe gemäß § 114 a Abs. 3 GO NRW zur Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener Verantwortung. Die näheren Einzelheiten regelt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag; gesetzlichen Vorschriften. Im Rahmen dieser Aufgabe überträgt die Stadt Köln dem Kommunalunternehmen die ihr gemäß §§ 9 Abs. 1, 9 a Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein- Westfalen (StrWG NRW) obliegende Verantwortung für die ordnungsgemäße Straßenentwässerung einschließlich der damit verbundenen Verkehrssicherungspflicht als Teil der Straßenbaulast gemäß § 114 a Abs. 3 GO NRW zur Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener Verantwortung; 3a. die Sanierung und der Neubau aller Straßenentwässerungsanlagen einschließlich der Sickergruben auf dem Gebiet der Stadt Köln nach den gesetzlichen Vorschriften; ausgenommen sind die Sanierung und der Neubau der Straßeneinläufe und Sinkkästen und deren Anschlussleitungen. Die Stadt Köln überträgt dem Kommunalunternehmen diese Pflichten als eigene hoheitliche Aufgaben gemäß §§ 9 Abs. 1, 9a Abs. 1 StrWG NRW in Verbindung mit § 114a Abs. 3 GO NRW zur Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener Verantwortung; 4. der Hochwasserschutz auf dem Gebiet der Stadt Köln gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Die Stadt Köln überträgt dem Kommunalunternehmen diese hoheitliche Aufgabe gemäß § 114 a Abs. 3 GO NRW zur Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener Verantwortung. Die näheren Einzelheiten regelt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag; Seite 3 von 11 5. die Gewässerunterhaltung einschließlich des Gewässerausbaus, des Ausgleichs der Wasserführung und des Hochwasserschutzes bei den auf dem Gebiet der Stadt Köln gelegenen sonstigen Gewässern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 LWG nach den gesetzlichen Vorschriften. Zu den Aufgaben des Kommunalunternehmens gehören auch die Unterhaltung, die Planung, der Bau und der Betrieb der dafür notwendigen Anlagen. Im Rahmen dieser Aufgabe überträgt die Stadt Köln dem Kommunalunternehmen die ihr gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 und § 68 LWG in Verbindung mit § 40 WHG obliegende Gewässerunterhaltungs- und Gewässerausbaupflicht gemäß § 114 a Abs. 3 GO NRW in Verbindung mit § 62 Abs. 5 LWG zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in eigener Verantwortung. Das Kommunalunternehmen ist außerdem berechtigt, im Einzugsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes Wahn in dessen Auftrag Tätigkeiten zur Abwasserbeseitigung wahrzunehmen. (1a) Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, mit den im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner wasserwirtschaftlichen Aufgaben gemäß Absatz 1 Ziffer 1 bis 3a anfallenden Energiepotentialen auf dem Gebiet der Stadt Köln einen Beitrag zu einer nachhaltigen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme zu leisten. Zu diesem Zweck kann das Kommunalunternehmen die erforderlichen technischen Anlagen planen, bauen und betreiben; 5. die Gewässerunterhaltung einschließlich des Gewässerausbaus, des Ausgleichs der Wasserführung und des Hochwasserschutzes bei den auf dem Gebiet der Stadt Köln gelegenen sonstigen Gewässern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 LWG nach den gesetzlichen Vorschriften. Zu den Aufgaben des Kommunalunternehmens gehören auch die Unterhaltung, die Planung, der Bau und der Betrieb der dafür notwendigen Anlagen. Im Rahmen dieser Aufgabe überträgt die Stadt Köln dem Kommunalunternehmen die ihr gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 und § 68 LWG in Verbindung mit § 40 WHG obliegende Gewässerunterhaltungs- und Gewässerausbaupflicht gemäß § 114 a Abs. 3 GO NRW in Verbindung mit § 62 Abs. 5 LWG zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in eigener Verantwortung. Das Kommunalunternehmen ist außerdem berechtigt, im Einzugsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes Wahn in dessen Auftrag Tätigkeiten zur Abwasserbeseitigung wahrzunehmen. (1a) Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, mit den im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner wasserwirtschaftlichen Aufgaben gemäß Absatz 1 Ziffer 1 bis 3a anfallenden Energiepotentialen auf dem Gebiet der Stadt Köln einen Beitrag zu einer nachhaltigen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme zu leisten. Es ist außerdem berechtigt, seinen Beitrag zur wasserbewussten Stadtentwicklung der Stadt Köln zu leisten. Zu diesen Zwecken kann das Kommunalunternehmen die Seite 4 von 11 (2) Das Kommunalunternehmen kann weitere Tätigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit den gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben, zu denen die Stadt Köln gegenüber Dritten unmittelbar verpflichtet ist, als Erfüllungsgehilfe übernehmen. (3) Die in Abs. 1 aufgeführten Aufgaben erfassen insbesondere Ingenieur-, Labor-, Vermessungs- und Consulting-Leistungen für die Stadt Köln und für von dieser beherrschte Unternehmen. Soweit das Kommunalunternehmen von privaten Grundstückseigentümern im freien Wettbewerb mit der Untersuchung privater und gewerblicher Abwasserleitungen sowie mit der Erarbeitung eines Konzeptes zur Sanierung defekter privater oder gewerblicher Abwasserleitungen sowie mit der Beratung zur Umsetzung dieses Konzeptes beauftragt wird, ist dies ebenfalls eine Aufgabe im Sinne des Abs. 1, soweit die Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Abwasserbeseitigung steht. Das Kommunalunternehmen kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben anderer Unternehmen bedienen und sich im Rahmen der Vorschriften der Gemeindeordnung an ihnen erforderlichen technischen Anlagen planen, bauen und betreiben. (2) Das Kommunalunternehmen ist im Rahmen seines Unternehmensgegenstands zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die seinem Anstaltszweck dienen. Es kann insbesondere weitere Tätigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit den gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben, zu denen die Stadt Köln gegenüber Dritten unmittelbar verpflichtet ist, als Erfüllungsgehilfe übernehmen. (3) Die in Abs. 1 aufgeführten Aufgaben erfassen insbesondere Ingenieur-, Labor-, Vermessungs- und Consulting-Leistungen für die Stadt Köln und für von dieser beherrschte Unternehmen. Soweit das Kommunalunternehmen von privaten Grundstückseigentümern im freien Wettbewerb mit der Untersuchung privater und gewerblicher Abwasserleitungen sowie mit der Erarbeitung eines Konzeptes zur Sanierung defekter privater oder gewerblicher Abwasserleitungen sowie mit der Beratung zur Umsetzung dieses Konzeptes beauftragt wird, ist dies ebenfalls eine Aufgabe im Sinne des Abs. 1, soweit die Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Abwasserbeseitigung steht. (4) Das Kommunalunternehmen kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben anderer Unternehmen bedienen und sich im Rahmen der Vorschriften der Gemeindeordnung an ihnen Seite 5 von 11 beteiligen; das Kommunalunternehmen kann zentrale Dienstleistungen gegenüber seinen Beteiligungsunternehmen – auch bereits in der Gründungsphase – erbringen (insbesondere Labordienstleistungen, Ingenieursdienstleistungen und kaufmännische Dienstleistungen (wie Buchhaltung und Personalbuchhaltung), soweit hierdurch der Zweck des Beteiligungsunternehmens gefördert wird. (4) Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, zur Unterstützung seiner Aufgaben und Förderung des Anstaltszwecks Mitgliedschaften in Zweckverbänden, in Verbänden nach dem Wasser - und Bodenverbandsgesetz oder in sondergesetzlichen Verbänden sowie in Vereinen zu begründen; das Kommunalunternehmen ist berechtigt, entgeltliche Leistungen, insbesondere Beratungsleistungen, zur Unterstützung dieser Kooperation zu erbringen. beteiligen; das Kommunalunternehmen kann zentrale Dienstleistungen gegenüber seinen Beteiligungsunternehmen – auch bereits in der Gründungsphase – erbringen (insbesondere Labordienstleistungen, Ingenieursdienstleistungen und kaufmännische Dienstleistungen (wie Buchhaltung und Personalbuchhaltung), soweit hierdurch der Zweck des Beteiligungsunternehmens gefördert wird. (5) Das Kommunalunternehmen kann die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen auch für andere Gemeinden wahrnehmen. (6) Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, zur Unterstützung seiner Aufgaben und Förderung des Anstaltszwecks Mitgliedschaften in Zweckverbänden, in Verbänden nach dem Wasser - und Bodenverbandsgesetz oder in sondergesetzlichen Verbänden sowie in Vereinen zu begründen; das Kommunalunternehmen ist berechtigt, entgeltliche Leistungen, insbesondere Beratungsleistungen, zur Unterstützung dieser Kooperation zu erbringen. § 6 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus der/dem Vorsitzenden und 13 übrigen Mitgliedern. Die/Der Vorsitzende des § 6 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus der/dem Vorsitzenden und 13 übrigen Mitgliedern. Die/Der Vorsitzende des Seite 6 von 11 Verwaltungsrates wird für den Fall seiner Verhinderung von ihrer/seiner Vertreterin bzw. ihrem/seinem Vertreter im Hauptamt vertreten; für die übrigen Mitglieder können Stellvertreterinnen und Stellvertreter bestellt werden. (2) Die/Der Verwaltungsratsvorsitzende bestimmt sich nach § 114 a Abs. 8 GO NRW. (3) Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates (sowie ggf. deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) werden vom Rat der Stadt Köln für fünf Jahre gewählt. Die erneute Wahl von Mitgliedern ist zulässig. (4) Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates, die dem Rat der Stadt Köln angehören, endet mit der Wahlzeit des Rates oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat der Stadt Köln. (5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder aus. Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine angemessene Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen, deren Höhe sich nach den für Mitglieder des Rates der Stadt Köln geltenden Bestimmungen bemisst. Verwaltungsrates wird für den Fall seiner Verhinderung von ihrer/seiner Vertreterin bzw. ihrem/seinem Vertreter im Hauptamt vertreten; für die übrigen Mitglieder werden Stellvertreterinnen und Stellvertreter bestellt. (2) Die/Der Verwaltungsratsvorsitzende bestimmt sich nach § 114 a Abs. 8 GO NRW. (3) Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates (sowie ggf. deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) werden vom Rat der Stadt Köln für fünf Jahre gewählt. Die erneute Wahl von Mitgliedern ist zulässig. (4) Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates, die dem Rat der Stadt Köln angehören, endet mit der Wahlzeit des Rates oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat der Stadt Köln. (5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder aus. Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine angemessene Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen, deren Höhe sich nach den für Mitglieder des Rates der Stadt Köln geltenden Bestimmungen bemisst § 7 Aufgaben des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Er beschließt über grundsätzliche § 7 Aufgaben des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Er beschließt über grundsätzliche Seite 7 von 11 Angelegenheiten des Kommunalunternehmens, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Des Weiteren entscheidet der Verwaltungsrat über die Bestellung und Abberufung des Vorstandes und dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sowie über die vertragliche Regelung der Dienstverhältnisse. Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Kommunalunternehmens. (2) Der Verwaltungsrat entscheidet außerdem über: 1. den Erlass von Satzungen im Rahmen des durch die Anstaltssatzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 übertragenen Aufgabenbereiches, 2. die Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen oder Einrichtungen sowie deren Gründung, 3. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes einschließlich des Stellenplanes und der Stellenübersicht, 4. die Feststellung des Jahresabschlusses, 5. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer, 6. die Bestellung des Abschlussprüfers, 7. die Ergebnisverwendung, 8. die Entlastung des Vorstandes, 9. Rechtsgeschäfte des Kommunalunternehmens im Sinne des § 111 GO NRW, Angelegenheiten des Kommunalunternehmens, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Des Weiteren entscheidet der Verwaltungsrat über die Bestellung und Abberufung des Vorstandes und dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sowie über die vertragliche Regelung der Dienstverhältnisse. Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Kommunalunternehmens. (2) Der Verwaltungsrat entscheidet außerdem über: 1. den Erlass von Satzungen im Rahmen des durch die Anstaltssatzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 übertragenen Aufgabenbereiches, 2. die Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen oder Einrichtungen sowie deren Gründung, 3. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes einschließlich des Stellenplanes und der Stellenübersicht, 4. die Feststellung des Jahresabschlusses, 5. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer, 6. die Bestellung des Abschlussprüfers, 7. die Ergebnisverwendung, 8. die Entlastung des Vorstandes, 9. Rechtsgeschäfte des Kommunalunternehmens im Sinne Seite 8 von 11 10. die Aufstellung und die Änderung des Gewässerentwicklungs- und des Gewässersanierungskonzeptes. Im Falle der Nummer 1 unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Rates der Stadt Köln. Entscheidungen des Verwaltungsrates über die Bestellung und Abberufung des Vorstandes sowie in den Fällen der Nummern 2 bis 4, 7, 9 und 10 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates der Stadt Köln. (3) Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates zu 1. dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von Vermögensgegenständen, sowie dem Verzicht auf Ansprüche und dem Abschluss von Vergleichen, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 5,0 Millionen Euro überschritten wird, 2. dem Abschluss von Verträgen, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 5,0 Millionen Euro überschritten wird, es sei denn, es handelt sich um Kreditgeschäfte (Kredite, Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen etc.) im Rahmen des Wirtschaftsplanes, über die der Verwaltungsrat im Anschluss hinsichtlich ihres Umfangs informiert wird, 3. Klageerhebung, Widerklage, Klagerücknahme, Einlegung oder Rücknahme eines Rechtsmittels, Vergleichen, Anerkenntnissen und ähnlich wichtigen des § 111 GO NRW, 10. die Aufstellung und die Änderung des Gewässerentwicklungs- und des Gewässersanierungskonzeptes. Im Falle der Nummer 1 unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Rates der Stadt Köln. Entscheidungen des Verwaltungsrates über die Bestellung und Abberufung des Vorstandes sowie in den Fällen der Nummern 2 bis 4, 7, 9 und 10 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates der Stadt Köln. (3) Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates zu 1. dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von Vermögensgegenständen, sowie dem Verzicht auf Ansprüche und dem Abschluss von Vergleichen, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 5,0 Millionen Euro überschritten wird, 2. Vorhaben und Beschaffungen, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 5,0 Millionen Euro überschritten wird, es sei denn, es handelt sich um Kreditgeschäfte (Kredite, Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen etc.) im Rahmen des Wirtschaftsplanes, über die der Verwaltungsrat im Anschluss hinsichtlich ihres Umfangs informiert wird, 3. Klageerhebung, Widerklage, Klagerücknahme, Einlegung oder Rücknahme eines Rechtsmittels, Vergleichen, Anerkenntnissen und ähnlich wichtigen Seite 9 von 11 Prozesshandlungen bei einem Streitwert von mehr als 5,0 Millionen Euro mit Ausnahme der Klageerwiderung und der Klageänderung bei einer Streitwertänderung unter 500.000 Euro, 4. dem Erlass und der Änderung seiner Geschäftsordnung. (4) Der Verwaltungsrat leitet das Abwasserbeseitigungskonzept, nachdem er darüber beschlossen hat, an die Oberbürgermeisterin/ den Oberbürgermeister der Stadt Köln weiter, damit diese/r es nach Prüfung an den Rat der Stadt Köln zur Beschlussfassung weiterleitet. Anschließend legt die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister der Stadt Köln das Abwasserbeseitigungskonzept der Aufsichtsbehörde gemäß § 47 Abs. 1 LWG vor. (5) In unaufschiebbaren Angelegenheiten kann der Vorstand im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates die notwendigen Maßnahmen treffen, wenn die Zustimmung des Verwaltungsrates nicht rechtzeitig einholbar ist. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Der Vorstand muss das Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates schriftlich vor Einleitung der Maßnahmen herbeiführen. (6) Die/Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorstand. Der Verwaltungsrat berichtet dem Rat der Stadt Köln mindestens zweimal jährlich über alle Prozesshandlungen bei einem Streitwert von mehr als 5,0 Millionen Euro mit Ausnahme der Klageerwiderung und der Klageänderung bei einer Streitwertänderung unter 500.000 Euro, 4. dem Erlass und der Änderung seiner Geschäftsordnung. (4) Der Verwaltungsrat leitet das Abwasserbeseitigungskonzept, nachdem er darüber beschlossen hat, an die Oberbürgermeisterin/ den Oberbürgermeister der Stadt Köln weiter, damit diese/r es nach Prüfung an den Rat der Stadt Köln zur Beschlussfassung weiterleitet. Anschließend legt die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister der Stadt Köln das Abwasserbeseitigungskonzept der Aufsichtsbehörde gemäß § 47 Abs. 1 LWG vor. (5) In unaufschiebbaren Angelegenheiten kann der Vorstand im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates die notwendigen Maßnahmen treffen, wenn die Zustimmung des Verwaltungsrates nicht rechtzeitig einholbar ist. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Der Vorstand muss das Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates schriftlich vor Einleitung der Maßnahmen herbeiführen. (6) Die/Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorstand. Der Verwaltungsrat berichtet dem Rat der Stadt Köln mindestens zweimal jährlich über alle Seite 10 von 11 wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens. Unabhängig davon ist dem Rat oder einer/ einem Beauftragten des Rates auf Verlangen über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Auskunft zu erteilen. wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens. Unabhängig davon ist dem Rat oder einer/ einem Beauftragten des Rates auf Verlangen über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Auskunft zu erteilen. § 11 Jahresabschluss, Informationsrechte (1) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. (2) Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang. Für die Aufstellung, Feststellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sind die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (1. und 2. Abschnitt) sinngemäß anzuwenden, soweit sich nichts anderes aus den Regelungen der KUV ergibt. Das Kommunalunternehmen hat für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres für jede Sparte eine gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen, die in den Anhang aufzunehmen ist. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Sparten aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden. Die Spartenrechnungen müssen detaillierte Angaben und Erläuterungen zu den zugeordneten Erträgen und Aufwendungen enthalten. Dem § 11 Jahresabschluss, Informationsrechte (1) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. (2) Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang. Für die Aufstellung, Feststellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sind die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (1. und 2. Abschnitt) sinngemäß anzuwenden, soweit sich nichts anderes aus den Regelungen der KUV ergibt. Eine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wird hiermit nicht begründet. Das Kommunalunternehmen hat für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres für jede Sparte eine gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen, die in den Anhang aufzunehmen ist. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Sparten aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden. Die Spartenrechnungen Seite 11 von 11 Bericht des Abschlussprüfers muss zu entnehmen sein, ob die Spartenrechnungen ordnungsgemäß sind. (3) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist § 53 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG) vom 19. August 1969 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend zu beachten. Dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln werden die Rechte nach § 54 HGrG eingeräumt. (4) Der Lagebericht muss die in § 289 Abs. 2 HGB genannten Sachverhalte behandeln. Im Lagebericht ist auch auf die Feststellungen im Rahmen der Prüfung nach § 53 HGrG einzugehen. (5) Die Stadt Köln kann vom Kommunalunternehmen Aufklärung und Nachweise verlangen, die die Aufstellung ihres Gesamtabschlusses erfordert. Darüber hinaus hat der Vorstand der Gewährträgerin Stadt Köln auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten des Kommunalunternehmens zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten. müssen detaillierte Angaben und Erläuterungen zu den zugeordneten Erträgen und Aufwendungen enthalten. Dem Bericht des Abschlussprüfers muss zu entnehmen sein, ob die Spartenrechnungen ordnungsgemäß sind. (3) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist § 53 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG) vom 19. August 1969 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend zu beachten. Dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln werden die Rechte nach § 54 HGrG eingeräumt. (4) Der Lagebericht muss die in § 289 Abs. 2 HGB genannten Sachverhalte behandeln. Im Lagebericht ist auch auf die Feststellungen im Rahmen der Prüfung nach § 53 HGrG einzugehen. (5) Die Stadt Köln kann vom Kommunalunternehmen Aufklärung und Nachweise verlangen, die die Aufstellung ihres Gesamtabschlusses erfordert. Darüber hinaus hat der Vorstand der Gewährträgerin Stadt Köln auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten des Kommunalunternehmens zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2466/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 20.08.2025
- Erstellt
- 06.08.2025 15:55