2008/0035
Dienstanweisung über die Gewährung von Bürgschaften, die unter die De-Minimis-Verordnung der EU-Kommission fallen
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@jjêÖp{SYÈ®®` Stand: Januar 2008
Dienstanweisung
der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Gewährung von Bürgschaften, die unter die De-Minimis-Verordnung fallen,
Die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat in ihrer
Sitzung am .................... folgende Regelung über die Gewährung von De-Minimis-Bürgschaften beschlossen.
Allgemeines
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt übernimmt gem. § 104 Hessische Gemeindeordnung (HGO) Bürgschaften nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben. Unter diese Regelung fallen insbesondere Bürgschaften zugunsten der kommunalen Eigen- und Beteiligungsgesellschaften. Ein Anspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht.
Der Darlehensnehmer hat gegenüber der Wissenschaftsstadt Darmstadt für die gesamte Darlehens- und Bürgschaftslaufzeit den Nachweis zu erbringen, dass das verbürgte Darlehen ausschließlich zum Zwecke der konkreten Aufgabenerfüllung für die Wissenschaftsstadt Darmstadt verwendet wird.
Bürgschaftsregelung
Bürgschaften werden nur übernommen, wenn sie mit den europarechtlichen Beihilfevorschriften vereinbar sind. Insbesondere müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Eine De-Minimis-Bürgschaft in Form einer Einzelbeihilfe darf nur auf der Grundlage dieser Bürgschaftsregelung gewährt werden.
Beihilfeberechtigt und beihilfefähig sind alle Unternehmen mit Ausnahme der in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 genannten, bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen.
Bei der Bürgschaft handelt es sich um eine De-Minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-MinimisBeihilfen (ABl. EU Nr. L 379 vom 28.12.2006, S. 5 ff.).
Bei dem Darlehensnehmer handelt es sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU Nr. C 244 vom 01.10.2004, S. 2 ff.).
Dies ist der Wissenschaftsstadt Darmstadt auf Verlangen durch geeignete
Unterlagen nachzuweisen.
...
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Der verbürgte Teil des Darlehens, für das im Rahmen dieser Regelung eine Einzelbürgschaft gewährt wird, darf insgesamt 1.500.000 Euro je Unternehmen nicht übersteigen. Wird die Bürgschaft für ein Unternehmen des Straßentransportsektors gewährt, so darf der verbürgte Teil des Darlehens insgesamt 750.000 Euro je Unternehmen nicht übersteigen. Der vorgenannte Bürgschaftsbetrag von maximal 1.500.000 Euro bzw. 750.000 Euro entspricht einem Beihilfewert von 200.000 Euro bzw. 100.000 Euro, der in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht überschritten werden darf. Die Höhe der Bürgschaft darf maximal 80 % des Darlehens betragen.
Kosten
Für die Übernahme von Bürgschaften wird für die Dauer der Laufzeit eine Risikoprämie von jährlich 0,25 % der Bürgschaftssumme erhoben. Dies wird erstmals bei Aushändigung der Bürgschaftsurkunde und regelmäßig zum 1. Januar eines Jahres erhoben. Diese Risikoprämie wird nicht von gemeinnützigen Einrichtungen und gemeinnützigen Vereinen erhoben.
Darmstadt, den
Walter Hoffmann
Oberbürgermeister
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2008/0035
3613 Zeichen
Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 30.01.2008 Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat II Amt: Kämmerei an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Öffentlich: Verteiler: Vorlage-Nr. 2008/0035 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Dienstanweisung über die Gewährung von Bürgscha ften, die unter die De-Minimis- Verordnung der EU-Kommission fallen Vorlage vom: 17.01.2008 Beschlussvorschlag: Der Dienstanweisung über die Gewährung von Bürgschaften, die unter die De-Minimis-Verordnung der EU-Kommission fallen, wird zugestimmt. Anlagen: Dienstanweisung Beschluss des Magistrats vom Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 17.01.2008 Bereits mit Wirkung vom 01.07.2007 hat die EU-Kommission die De-Minimis- (= unter Minimum, „Bagatellgrenze“) Verordnung mit einer Gültigkeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2013 erlassen. Ziel der De-Minimis-Verordnung ist es, wettbewerbsverzerrende Beihilfen und Subventionen, wozu auch Bürgschaften zählen, des Staates einzudämmen. Der EU-Kommission zufolge gelten als De-Minimis-Beihilfen die Beihilfen, deren Betrag als geringfügig anzusehen ist. Dies betrifft Bürgschaften ab einem Schwellenwert von 200.000 € bis zu einem Höchstbetrag von 1,5 Mio. Euro. Zudem darf der Bürgschaftsbetrag höchstens 80 % des Darlehens betragen, soweit der Darlehensnehmer im Wettbewerb aktiv ist. Innerhalb dieser Wert- grenzen gelten staatliche Bürgschaften als nicht wettbewerbsverzerrend i. S. der EU- Kommission und können ohne ein aufwändiges EU-Genehmigungsverfahren gewährt werden. Genehmigungsfrei sind jedoch lediglich sogenannte transparente Bürgschaften. Als transpa- rent gilt eine Bürgschaft u. a. nur, wenn sie aufgrund einer allgemein verbindlichen Bürg- schaftsregelung gewährt wird. Ohne diese Regelung liegt eine sogenannte Ad-hoc-Einzel- bürgschaft vor, die als intransparent anzusehen ist. Die seither von der Wissenschaftsstadt Darmstadt immer aufgrund von Einzelfallentschei- dungen gewährten Bürgschaften stellen nach dieser Definition Ad-hoc-Einzelbürgschaften dar, die dem EU-Genehmigungsverfahren unterliegen. Um dieses aufwändige Verfahren zu vermeiden und die Bürgschaftsgewährungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu vereinheitlichen, besteht der Bedarf nach einem abstrak- ten Regelwerk, in dem die Grundlagen über eine Bürgschaftsgewährung generell verbindlich festgelegt werden. Der Deutsche Städtetag, der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städte- und Ge- meindebund haben mit dem Zentralen Kreditausschuss (Bundesverbände der Banken und Sparkassen) ein gemeinsames Muster für eine Dienstanweisung über die Gewährung von Bürgschaften, die unter die De-Minimis-Verordnung fallen, erarbeitet, welches auch durch die Sparkassen und Banken in jedem Fall akzeptiert wird. Diese Muster ist - auf die Wissenschaftsstadt Darmstadt abgestimmt - als Anlage zur Beschlussfassung beigefügt. Unter Ziffer 3 der Dienstanweisung wird die Risikoprämie gem. Beschluss der Stadtverord- netenversammlung vom 28.05.1953 aufgeführt. Ergänzt wurde dabei die seither gängige Praxis, dass diese Risikoprämie nicht von Vereinen und gemeinnützigen Einrichtungen erhoben wird. Darmstadt, 17.01.2008 Dezernent I Dezernent II Walter Hoffmann Wolfgang Glenz Oberbürgermeister Bürgermeister
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2008/0035
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 17.01.2008
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00