V/0360/2008
Bebauungsplan Nr. 518 - Kenntnisnahme des Entwurfs
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Berichtsvorlage
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V/0360/2008 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Bebauungsplan Nr. 518: Weseler Straße 225-241 / Althoffstraße Kenntnisnahme des Entwurfs Beratungsfolge 10.06.2008 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht 11.06.2008 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 518 „Weseler Straße 225-241 / Althoffstraße“ öffentlich auszulegen. Der Planbereich ist ein Teilbereich des seit 1980 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 237 „Grüner Grund“. Die Absicht eines Grundstückseigentümers, hier in zweiter Reihe ein Wohnge- bäude zu errichten, ist mit dem geltenden Planungsrecht nicht vereinbar. Durch die Aufhebung eines entsprechenden Teilbereichs des Bebauungsplans Nr. 237 und die Neuaufstellung des Be- bauungsplans Nr. 518 soll eine an gesamtstädtischen Zielen orientierte und geordnete Entwicklung für eine Nachverdichtung im Bestand ermöglicht werden. Das Plangebiet liegt im südlichen Bereich des St adtbezirks Münster-Mitte und grenzt im Westen an die Weseler Straße. Im Osten grenzt der Bereich direkt an die Erhaltungssatzung „Grüner Grund“ (Grundstücke Althoffstraße), wobei die private Verbindung von der Althoffstraße zum vor- handenen rückwärtigen Garagenhof Weseler Straße 235/237 innerhalb der Erhaltungssatzung liegt. Da es sich bei diesem Verfahren um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, wird er nach § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt, so dass auf eine Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB einschließlich des Umweltberichts als Teil der Begründung zum Be- bauungsplan verzichtet werden kann. Im September 2007 wurde eine frühzeitige Bürgerinformation durchgeführt. Die frühzeitige Be- teiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand im April 2008 statt. Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 518 wird in den zuständigen parlamentari- schen Gremien parallel beraten (Vorlage Nr. V/0359/2008). Die Offenlegung des Planentwurfes soll unmittelbar nach den Sommerferien erfolgen. Vorlagen-Nr.: V/0360/2008 Auskunft erteilt: Frau Philipp / Herr Husmann Ruf: 492 61 21 / 492 61 94 E-Mail: Husmann@stadt-muenster.de Datum: 26.05.2008 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0360/2008 Für die Aufhebung der Treppenanlage im öffentlichen Verbindungsweg Althoffstraße / Weseler Straße entstehen Kosten in Höhe von ca. 15.000 €. Die Kosten sind noch nicht im Haushaltsplan veranschlagt. I. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Protokoll der Bürgerinformation 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Planverkleinerung
V-0360-2008-Anlage-2-Begründung.pdf
45472 Zeichen
Stadtplanung
Verkehrsplanung
Stadtentwicklung Amt für
Anlage 2
zur Vorlage Nr. V/0360/2008
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 1 von 14
B e g r ü n d u n g
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 518:
Weseler Straße 225-241 / Althoffstraße
Inhalt Seite
1. Planungsanlass.................................. ................................................................................................... 1
2. Geltungsbereich ................................. ................................................................................................... 2
3. Planungsrechtliche Situation.................... ............................................................................................. 2
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ......... ........................................................................ 2
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................. 2
4. Räumliche und strukturelle Situation ............ ........................................................................................ 2
5. Planungsziele................................... ..................................................................................................... 3
6. Inhalte des Bebauungsplans...................... ........................................................................................... 4
6.1 Grundzüge der Planung.......................... ....................................................................................... 4
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung............. ............................................................................... 5
6.2.1 Nutzungsart, Nutzungsdichte .................. ............................................................................... 5
6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe.................... ............................................................................ 5
6.2.3 Bauweise und Bauform......................... .................................................................................. 6
6.2.4 Firstrichtung, Dachform ....................... ................................................................................... 7
6.2.5 Material, Farbgebung.......................... .................................................................................... 7
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen.................... .................................................................................. 7
6.2.7 Freiflächen, Begrünung ........................ .................................................................................. 8
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung.................. ................................................................................... 8
6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur.. .......................................................................... 8
6.5 Immissionsschutz............................... ............................................................................................ 9
6.6 Altlasten / Altstandorte ....................... ............................................................................................ 9
6.7 Denkmalschutz / Archäologie .................... .................................................................................. 10
7. Auswirkungen auf die Umwelt..................... ........................................................................................ 10
7.1 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung ........... ........................................................................ 10
7.1.1 Menschen ..................................... ........................................................................................ 10
7.1.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt ..... ......................................................................... 11
7.1.3 Boden........................................ ............................................................................................ 12
7.1.4 Wasser....................................... ........................................................................................... 12
7.1.5 Klima / Luft................................. ........................................................................................... 12
7.1.6 Landschaft ................................... ......................................................................................... 12
7.1.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ........... .......................................................................... 12
7.2 Wechselwirkungen der Schutzgüter / Zusammenfassu ng .......................................................... 12
8. Flächenbilanz .................................... .................................................................................................. 13
9. Gesamtabwägung .................................. ............................................................................................. 13
10. Kosten und Beiträge ............................ ............................................................................................ 14
11. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahme n................................................................. 14
1. Planungsanlass
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 518 „Weseler Straße 225-241 / Althoffstraße“, ist
ein Teilbereich des seit 1980 rechtsverbindlichen B ebauungsplans Nr. 237 „Grüner Grund“ zwi-
schen Weseler Straße und Althoffstraße. Die Absicht eines Grundstückseigentümers, hier in
zweiter Reihe östlich des Gebäudebestandes an der W eseler Straße ein Wohngebäude zu er-
richten, ist mit dem geltenden Planungsrecht nicht vereinbar. Durch die Aufhebung eines ent-
sprechenden Teilbereichs des Bebauungsplans Nr. 237 und die Neuaufstellung des Bebau-
ungsplans Nr. 518 soll eine an gesamtstädtischen Zi elen orientierte und geordnete Entwicklung
für eine Nachverdichtung im Bestand ermöglicht werden.
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2. Geltungsbereich
Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Weseler Stra ße Nr. 225 bis 241 sowie die südlich an-
grenzende Stichstraße und in deren Verlängerung den Verbindungsweg zwischen Althoffstraße
und Weseler Straße.
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich die folgenden Grundstücke:
Gemarkung Münster,
Flur 203,
Flurstücke 30, 40, 46, 346, 456 - 458, 516 – 524 und Teile des Flurstücks 667.
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Beb auungsplans sind im Plan durch einen
grauen Farbstreifen gekennzeichnet.
3. Planungsrechtliche Situation
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Münster ist der Planbereich als Wohnbaufläche
dargestellt. Die Inhalte des Bebauungsplans sind da mit i. S. d. § 8 (2) BauGB als aus den Dar-
stellungen des FNP entwickelt anzusehen.
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen
Der Planbereich ist ein Teil des rechtsverbindliche n Bebauungsplans Nr. 237 „Grüner Grund“.
Für diesen Teilbereich tritt dieser nach Rechtskraf t des neu aufzustellenden Bebauungsplans
Nr. 518 außer Kraft.
Die Wohnsiedlung „Grüner Grund / Habichtshöhe“ ist in ihrer Gesamtheit ein Baudenkmal von
überörtlicher Bedeutung. Die das Ortsbild prägenden Anlagen sind gemäß „Satzung über die
Erhaltung der baulichen Anlagen und die Erweiterung der Anzeigepflicht für Werbeanlagen in
der Wohnsiedlung Grüner Grund“ vom 07.02.1979 zu schützen.
Der Planbereich grenzt im Osten an den Bereich der Erhaltungssatzung (Grundstücke Althoff-
straße). Die private Verbindung von der Althoffstra ße zum vorhandenen rückwärtigen Garagen-
hof Weseler Straße 235/237 (Teil des Flurstücks Nr. 30) begrenzt im Südosten den Bereich der
Erhaltungssatzung.
Das Baugesetzbuch wurde mit Datum vom 21.12.2006 da hingehend geändert, dass gemäß §
13 a BauGB ein „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ (z.B. zur Wiedernutzbarmachung von
Flächen und zur Nachverdichtung im Bestand) im besc hleunigten Verfahren aufgestellt werden
kann. In diesem Fall entfällt die zusammenfassende Erklärung und die Umweltprüfung gem. § 2
(4) BauGB einschließlich des Umweltberichts als Tei l der Begründung zum Bebauungsplan.
Von dieser Möglichkeit wird im Aufstellungsverfahre n des Bebauungsplans Nr. 518 Gebrauch
gemacht.
4. Räumliche und strukturelle Situation
Das Plangebiet liegt im südlichen Bereich des Stadt bezirks Münster-Mitte. Es grenzt im Westen
an die Weseler Straße an, die als vierspurige Ausfa llstraße (B 219) einen großen Teil des Ver-
kehrs zwischen Autobahnanschluss Münster-Süd und In nenstadt aufnimmt und durch ein sehr
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hohes Verkehrsaufkommen gekennzeichnet ist. Entlang der Straße, vor den Wohngebäuden
des Plangebiets, befindet sich ein Längs-Parkstreif en. Westlich des Plangebiets, auf der ge-
genüberliegenden Seite der Weseler Straße, befindet sich eine Tankstelle mit Schnellrestau-
rant, diese sind rund um die Uhr geöffnet.
Die II- und III- geschossigen Wohngebäude Weseler S traße 225-241, überwiegend Mietwoh-
nungsbau, sind als offene Straßenrandbebauung erric htet. In einigen Gebäuden wird das Erd-
geschoss gewerblich genutzt. Die zwischen 48 m bis zu 65 m tiefen, um ca. 1.50 m - 2.00 m
nach Osten abfallenden Grundstücke sind überwiegend gemischt genutzt: einerseits als Grün-
flächen, andererseits als Flächen für Garagen, als PKW- und Fahrrad- Abstellflächen sowie zu-
gehörige Zufahrten und Vorflächen. Sie sind überwie gend von der Weseler Straße aus er-
schlossen. Der rückwärtige Bereich des Grundstücks Weseler Straße 235/237 ist nahezu voll-
ständig versiegelt. Auf ihm ist derzeit ein großer Garagenhof mit einem unspezifischen Nutzer-
kreis untergebracht. Außerdem befindet sich in gewe rblichen Gebäuden eines früheren Brenn-
stoffhandels derzeit ein gewerblicher Musikanlagenh andel und -verleih mit entsprechend häufi-
gen Verkehrsbewegungen. Dieses Grundstück ist real sowohl von der Weseler Straße als auch
über einen 3 m breiten Stichweg von der Althoffstra ße aus anfahrbar; grundbuchrechtlich be-
stehen Einschränkungen der Befahrbarkeit zur Weseler Straße.
Die Freifläche des Grundstücks Weseler Straße 239/2 41 ist entlang der nördlichen Grund-
stücksgrenze durch einen fast durchgängigen Bestand an Hainbuchen begrenzt, laut Fachamt
ist deren Erhaltung erwünscht. Südlich davon stehen zwei mittelgroße Eichen, die ebenfalls als
erhaltenswürdig eingestuft werden. Im mittleren Ber eich des nach Süden und Osten hin um ca.
1 m stark abfallenden Geländes befinden sich zwei d as Ortsbild prägende Eichen mit einem
Kronendurchmesser von ca. 18-20 m, die unbedingt zu erhalten sind. Des Weiteren befindet
sich auf dem Gelände ein in jüngerer Zeit eingerich teter, den Mietwohnungen zugeordneter
Kinderspielplatz.
Südlich angrenzend verläuft in Verlängerung des Ers chließungsstichs Althoffstraße, der der Er-
schließung der Gebäude Althoffstraße 60-70 und der zugehörigen, auf einer privaten Teilfläche
dieses Stichs befindlichen Garagenzeile dient, ein 3 m breiter Fußweg zur Weseler Straße. Hier
gleichen einige Treppenstufen den Geländeunterschied aus.
Nach Osten grenzt der Planbereich an die rückwärtig en Gartenflächen der Althoffstraße. Kenn-
zeichnend ist dort die vorherrschende Wohnfunktion in Form von II- geschossigen Einfamilien-
Reihenhäusern, deren prägendes Erscheinungsbild im Zusammenhang der Gartenstadt-Sied-
lung Grüner Grund mittels einer Erhaltungssatzung u nter Schutz gestellt ist. Westlich der Gär-
ten Althoffstraße 26-34 sowie 46-52 befinden sich s ogenannte Dungwege. Die Erreichbarkeit
des südlichen Dungweges, zur rückwärtigen Begehung der Gärten, ist über die Zuwegung des
Flurstücks 30 grundbuchrechtlich gesichert.
Im Norden grenzt das Grundstück Weseler Straße 223 an das Plangebiet an, bebaut mit einem
III- geschossigen, um etwa 5.50 m nach Osten verset zten Wohngebäude. Auf der überwiegend
versiegelten rückwärtigen Grundstücksfläche befindet sich eine Garagenzeile.
5. Planungsziele
Übergeordnete Ziele
Nach dem „Handlungsprogramm Wohnen 2005“ verfolgt d ie Stadt Münster das Ziel, das Bau-
landangebot für Ein- und Zweifamilienhäuser stetig zu halten sowie neues Wohnen im Bestand
zu fördern, um die Suburbanisierungstendenzen ins U mland abzuschwächen und den Wohnort
„Innenstadt Münster“ zu stärken.
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Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 518 soll der weiterhin bestehenden Nachfrage
nach innenstadtnahem und familiengerechtem Wohnraum in der Stadt Münster Rechnung ge-
tragen und damit die Innenentwicklung weiter gefördert werden.
Ein weiteres Ziel des „Handlungsprogramms Wohnen 2005“ ist die Stabilisierung von innerstäd-
tischen Wohnquartieren. Durch den demografischen Wa ndel schrumpfen und überaltern einige
der Münsteraner Stadtquartiere und es entwickeln si ch zunehmend einseitige Bevölkerungs-
und Altersstrukturen. Mit der Schaffung von attrakt iven Wohnangeboten für alle Altersgruppen
sollen diese einseitigen Strukturen abgewendet und die Quartiere belebt und stabilisiert werden.
Das Geist-Viertel, in dem sich der Bebauungsplan Nr . 518 befindet, hat in den letzten zehn Jah-
ren im Vergleich zur Gesamtstadt stark an Bevölkeru ng verloren. Laut der kleinräumigen Bevöl-
kerungsprognose der Stadt Münster wird die Altersgr uppe der über 65-Jährigen weiter anstei-
gen bei gleichzeitiger Abnahme der Altersgruppe der unter 10-Jährigen. Durch neue Wohnan-
gebote in diesem Stadtviertel soll ein Beitrag für die Generationenmischung im Quartier geleis-
tet werden.
Konkrete Zielsetzungen
Ziel des Bebauungsplans Nr. 518 ist eine städtebaul ich geordnete und dem Bestand ange-
passte Entwicklung der Grundstücke an der Weseler S traße. Eine ruhige Hinterlandnutzung
und die Wahrung des Wohngebietscharakters des Quartiers sind sicherzustellen.
Mit der Planaufstellung sollen die planungsrechtlic hen Voraussetzungen für die Errichtung von
ca. acht Ein-, maximal Zweifamilienhäusern geschaffen werden.
Damit verbunden ist die behutsame städtebauliche In tegration der Neubebauung in den Be-
stand. Der Charakter des Wohnviertels „Grüner Grund “ und insbesondere der Wohncharakter
der Althoffstraße sollen berücksichtigt und die neu e Bebauung dem angepasst werden. Eine
behutsame Integration bedeutet vor allem eine Anpas sung in Art und Maß der baulichen Nut-
zung, Höhenentwicklung der Gebäude und verträgliche Organisation des ruhenden Verkehrs
und des Erschließungsverkehrs.
6. Inhalte des Bebauungsplans
6.1 Grundzüge der Planung
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen bestehen die Grundzüge der Planung in
- Einschränkung der Art baulicher Nutzung auf Wohng ebietscharakter und damit Ausschluss
ausnahmsweise zulässiger Nutzungen gemäß § 4 BauNVO
- Zurücktreten des Maßes baulicher Nutzung, insbeso ndere in der Höhenentwicklung gegen-
über den Bestandgebäuden Weseler Straße und Anpassu ng an die Bebauung der Althoff-
straße
- Zulässigkeit der ausnahmsweisen Überschreitung de r GRZ im WA
1-Gebiet zur Sicherung
des verträglichen Stellplatzangebots und damit zur Vermeidung einer Verlagerung von
Parkverkehr ins umgebende Quartier
- Kompensation der Versiegelung durch Festsetzungen zur Begrünung
- Erschließung von der Weseler Straße aus (soweit m öglich), um die Althoffstraße als Wohn-
straße nicht zusätzlich zu belasten
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- Ermöglichung grundstücksbezogener Realisierung de r Hinterbebauung
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
6.2.1 Nutzungsart, Nutzungsdichte
Art der baulichen Nutzung
Der Bebauungsplan setzt im Plangebiet die Wohnbauflächen als Allgemeines Wohngebiet (WA)
fest und sichert damit die vorrangig angestrebte Wo hnnutzung im Quartier. Damit ein nach
Möglichkeit ungestörtes Wohnen im Rahmen des Allgem einen Wohngebietes gewährleistet und
eine ruhige Hinterlandnutzung auch im Hinblick auf das angrenzende Reine Wohngebiet (WR)
in der Althoffstraße sicher gestellt wird, werden i m WA
2-Gebiet gem. BauNVO ausnahmsweise
zulässige Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewe rbes, sonstige nicht störende Gewer-
bebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetr iebe und Tankstellen) bewusst ausge-
schlossen.
In Anlehnung an die vorhandenen Wohnstrukturen im a ngrenzenden Gebiet Althoffstraße sowie
zur Wahrung des ruhigen Wohngebietscharakters entsp rechend formulierten Planungszielen,
ist pro Hauseinheit im WA
2-Gebiet (Einzelhaus, Doppelhaushälfte oder Reihenha us) jeweils nur
eine Wohneinheit zulässig. Eine Einliegerwohnung is t nur dann zulässig, wenn ihre Größe ge-
genüber der Hauptwohnung untergeordnet ist und der bauordnungsrechtlich erforderliche Stell-
platz innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes nachgewiesen werden kann.
Maß der baulichen Nutzung
Die Festsetzung der Grund- und Geschossflächenzahle n im Bebauungsplan für die WA
1- und
WA 2-Gebiete trägt dem Gebietscharakter Rechnung. So si nd für das an der Weseler Straße lie-
gende und dichtere WA 1-Gebiet eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 1,0 festg esetzt. Da die
überbaubaren Flächen und die Geschossanzahl aus dem Bebauungsplan Nr. 237 übernommen
werden, ergeben sich keine zusätzlichen Bauoptionen . Angelehnt an das angrenzende Wohn-
gebiet der Althoffstraße und der angestrebten aufge lockerteren Bebauung gelten für das WA 2-
Gebiet eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,8.
Eine Überschreitung der GRZ im Bestand des WA
1-Gebietes ist ausnahmsweise bis zu 0,8
möglich, sofern der größere Versiegelungsanteil dem Nachweis - vor Rechtskraft des Bebau-
ungsplans Nr. 518 - bauordnungsrechtlich genehmigte r Stellplätze dient. Es soll damit vermie-
den werden, dass zusätzlich zum ohnehin schon herrs chenden Parkdruck erforderliche Stell-
plätze auf umliegende Grundstücke verlagert werden und der Parkdruck im Quartier weiter er-
höht wird.
6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe
Überbaubare Grundstücksflächen
Im WA
1-Gebiet sind die festgesetzten überbaubaren Grundst ücksflächen am Bestand und an
den Festsetzungen des bisherigen Bebauungsplanes orientiert (s. o.).
Für das WA
2-Gebiet ist eine weniger dichte Bebauungsform vorge sehen. Die überbaubaren
Grundstücksflächen im WA 2-Gebiet sind eng festgesetzt.
Darüber hinaus gilt es, einen angemessenen Abstand zur angrenzenden Bebauung an der Alt-
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hoffstraße zu wahren und der Neubebauung eine Minde sttiefe der privaten Gartenfläche zwi-
schen 8 m und 17 m zu sichern. Damit beträgt der Mi ndestabstand zwischen Neubauten und
Bestandsgebäuden Althoffstraße ≥ 30 m.
Die Bebauung kann jeweils grundstücksweise realisie rt werden. Lediglich beim rückwärtigen
Grundstück Weseler Straße 229 ist zur vollen Aussch öpfung der überbaubaren Fläche mit
Grenzgarage eine Grundstücksabtretung oder Übernahm e einer Baulast durch den Nachbarei-
gentümer in 3 m Breite (bauordnungsrechtlich notwendige Abstandsfläche) erforderlich.
Zahl der Vollgeschosse
Die bereits im überplanten Bebauungsplan festgesetz te Geschossigkeit von maximal drei Voll-
geschossen im WA
1-Gebiet gilt auch weiterhin für die Straßenrandbeba uung an der Weseler
Straße.
Im WA
2-Gebiet ist die Zahl der Vollgeschosse auf zwingend zwei Geschosse festgesetzt. Die
Neubebauung bezieht sich damit auf die Höhe und Kub atur der angrenzenden Wohnbebauung
an der Althoffstraße und tritt hinter der Straßenrandbebauung an der Weseler Straße zurück.
Ausnahmsweise kann das Dachgeschoss der Bebauung im WA
2-Gebiet als zusätzliches Voll-
geschoss ausgebaut werden, sofern die zulässige GFZ sowie maximale First- und Traufhöhen
nicht überschritten werden. Somit ist die Begrenzun g der Bebauungsdichte und der Höhenent-
wicklung in den hinteren Grundstücksbereichen gewäh rleistet, andererseits wird eine maximale
Ausnutzung der Wohnfläche und eine damit verbundene Schaffung von attraktiven Wohnange-
boten für den Wohnstandort Münster ermöglicht.
Trauf- und Firsthöhen, Sockelhöhen
Neben der Festsetzung der Geschossigkeit sollen die festgesetzten Trauf- und Firsthöhen in
der Neubebauung im WA
2-Gebiet die gemäßigte und hinter dem Bestand an der Weseler Stra-
ße und an der Althoffstraße zurücktretende Höhenent wicklung sicherstellen. Insbesondere die
Höhenentwicklung leistet einen Beitrag zum vereinba rten Planungsziel, die Neubebauung be-
hutsam in den Bestand zu integrieren.
Die Festsetzungen in m über NN sichern unabhängig v on einer evt. Geländeaufschüttung auf
den Hintergrundstücken das städtebauliche Ziel der Höhenbegrenzung gegenüber dem Be-
stand.
Die Festsetzung einer Sockelhöhe von 0,30 m über de r jeweiligen privaten Erschließungsfläche
dient dem Schutz vor eindringendem Wasser in die Wohngebäude bei Starkregenereignissen.
6.2.3 Bauweise und Bauform
Zur Sicherung der Erschließung der rückwärtigen Gru ndstücke über unbebaute seitliche Grenz-
abstände wird im WA
1-Gebiet offene Bauweise festgesetzt. Die Bauweise i m WA 2-Gebiet als
weniger dichte Einfamilienhausbebauung ist ebenfall s nur offen zulässig und wird nach Einzel-/
Doppelhäusern bzw. Reihenhausgruppe differenziert.
6.2.4 Firstrichtung, Dachform
Ein stadtgestalterisch bedeutsames, verbindendes El ement stellt die Dachlandschaft dar. Ge-
rade in direkter Nachbarschaft zur Althoffstraße und zum Grünen Grund ist eine ruhige und dem
Bestand angepasste Dachlandschaft mit typischen Mer kmalen wie Dachneigung und einer do-
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minierenden Hauptdachfläche von besonderer Bedeutung.
Die Firstrichtungen für die WA
1- und WA 2- Gebiete entsprechen der Umgebungsbebauung. Zu-
lässig sind ausschließlich geneigte Dachformen. Im WA 2 sind mit gestalterischem Bezug auf die
Bebauung der Althoffstraße Walm-, Krüppelwalm- und Mansarddächer ausgeschlossen. Die zu-
lässige Dachneigung von 35 o ± 3 o im WA 2-Gebiet, die in Teilen dem Bestand an der Weseler
Straße entspricht, dient insbesondere einer moderat en Höhenentwicklung der rückwärtigen Be-
bauung. Diese Dachneigung eignet sich für das Anbri ngen energietechnischer Anlagen, z. B.
Photovoltaikanlagen.
Dacheinschnitte sind wegen der Kleinteiligkeit der geplanten Gebäude unzulässig. Dachterras-
sen in Kombination mit Pultdächern sind einheitlich für jeweils ein Baufeld ausnahmsweise zu-
lässig. Mit Bezug zur Dachlandschaft an der Althoff straße, d.h. zur Sicherung eines neigungs-
dachgeprägten Stadtbildes im Bereich der Erhaltungs satzung, sind die Dachterrassen nur nach
Westen orientiert zulässig.
6.2.5 Material, Farbgebung
Zum Zweck der gestalterischen Einheitlichkeit sind die baulichen Anlagen innerhalb eines Bau-
feldes in Material, Farbe, Trauf- und Firsthöhe sowie Dachneigung einheitlich zu gestalten. Über
die genannten Regelungen hinausgehend werden keine konkreten Vorschriften zum Fassa-
denmaterial und Farbgebung getroffen, um gleichzeit ig einen gestalterischen Spielraum für die
Neubebauung zu ermöglichen.
Als Ausnahmen können pro jeweilige Gebäudeeinheit e nergietechnische Anlagen, z.B. Photo-
voltaikanlagen, zugelassen werden. Es soll damit di e Möglichkeit für eine verstärkte Nutzung
von regenativen Energien in der Stadt Münster geschaffen werden.
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen
Um eine geordnete Nutzung der Grundstücksflächen du rch Stellplätze und Garagen zu ge-
währleisten und keine weitere Errichtung von baulic hen Anlagen in den Gartenbereichen insbe-
sondere zur Althoffstraße zuzulassen, sind Garagen und Stellplätze nur in den dafür ausgewie-
senen Flächen zulässig. Nebenanlagen sind ausschlie ßlich in den überbaubaren Flächen zu-
gelassen.
Die Garagen im WA
1-Gebiet sind als offene Garagen bzw. als Carports h öhengleich zu errich-
ten. Sie sollen eine gestalterische Leichtigkeit ve rmitteln. Die rückwärtige Schließung zu den
Grundstücken Weseler Straße 231, 235 und 237 dient der Abschirmung der westlich angren-
zenden Freiflächen. Im WA 2-Gebiet sind geschlossene oder offene Garagen zuläs sig. Die Ü-
berdachung der Stellplätze / Garagen ermöglicht auß erdem kompensatorische Dachbegrünung
und dient mit teilweise seitlicher Schließung auch dem Immissionsschutz der Wohnbebauung.
6.2.7 Freiflächen, Begrünung
Als Ausgleich zum zulässigen Versiegelungsgrad durc h lange Grundstückszufahrten und die
Stellplatzanlagen sind die Carport-/ Garagendächer extensiv und dauerhaft zu begrünen.
Wegen ihres Stamm- und Kronendurchmessers sowie ihr er Bedeutung für das Stadtbild sind
die großkronigen Eichen auf dem Grundstück Weseler Straße 239/241 als erhaltenswert fest-
gesetzt. Sie sind dauerhaft zu pflegen. Bei nachwei slichem Abgang ist angemessene Ersatz-
pflanzung vorzunehmen.
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Erforderlicher Geländehöhenausgleich hat auf dem je weiligen Grundstück zu erfolgen. Aus ge-
stalterischen Gründen sind die östlichen Grundstück sgrenzen der Neuplanung höhengleich an
die Gärten der Althoffstraße, bzw. die dazwischen liegenden Dungwege anzuschließen.
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung
Die Grundstücke des WA
1-Gebietes sind jeweils an die Weseler Straße angesc hlossen. Es ist
für jedes Baufeld separat eine eigene Zufahrt vorgesehen.
Die Hinterlieger werden ebenfalls mittels Festsetzu ng von GFL-AE (Geh-, Fahr- und Leitungs-
rechten für Anwohner und Erschließungsträger) über die Weseler Straße angebunden. Ledig-
lich für das südliche Baufeld im WA
2-Gebiet ist eine Erschließung von der Althoffstraße über die
vorhandene private Zuwegung vorgesehen. Eine Überfa hrt zwischen Flurstück 30 und 457 ist
planungsrechtlich unterbunden.
Durch die separate Erschließung der einzelnen Baufe lder im WA
2-Gebiet haben die Eigentümer
die Möglichkeit, ihre baulichen Vorhaben jeweils grundstücksbezogen umzusetzen.
Lediglich zur Erschließung rückwärtiger Bebauung Weseler Straße 227 und 229 sind wegen der
geringen seitlichen Grenzabstände der Bestandsbebau ung nachbarliche verbindliche Vereinba-
rungen zur (teilweisen) Überfahrung - wie im Falle der Haus Nr. 229 auch aktuell schon prakti-
ziert - erforderlich.
Die vorhandene Wegeverbindung zwischen der Weseler Straße und der Stichstraße Althoff-
straße wird als öffentliche Verkehrsfläche / Rad- u nd Fußweg festgesetzt. Die sinnvolle Quer-
verbindung soll zukünftig auch für Radfahrer benutz bar sein. Die Ergänzung oder Umgestaltung
der bestehenden Treppe durch eine stufenfreie Lösun g dient außerdem der (besseren) Nutz-
barkeit für Rollstuhlfahrer, Rollatoren und Kinderwagen.
Ein Angleichen des Gefälles ist über die gesamte Länge und Breite des Weges erforderlich.
6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur
Insgesamt werden die Energie- und Wasserversorgung sowie die Entsorgung des Plangebietes
durch die entsprechenden Ver- und Entsorgungsuntern ehmen bzw. durch die Stadt Münster
gesichert. Die erforderlichen Leitungstrassen werde n innerhalb der bestehenden und der neuen
öffentlichen und privaten Verkehrsflächen sowie inn erhalb der mit Geh-, Fahr- und Leitungs-
rechten zugunsten der Erschließungsträger zu belastenden Flächen gesichert.
Das anfallende Schmutz- und Regenwasser wird über p rivate Entwässerungsleitungen im
Trennsystem in die vorhandenen Kanäle der Weseler S traße und für die Bebauung rückwärtig
Weseler Straße 235/237 in die der Althoffstraße ein geleitet. Der Anschluss an die öffentliche
Kanalisation in der Weseler Straße erfolgt über Hausanschlussstutzen im Bereich der geplanten
Grundstückszufahrten. Das Flurstück 30 wird entsprechend an die Althoffstraße angeschlossen.
Sämtliche Abwässer müssen über die Rückstauebene (S traßenoberkante Weseler Straße bzw.
Althoffstraße) gefördert werden. Für die Einleitung in die Kanalisation der Weseler Straße sind
voraussichtlich wegen des unzureichenden Gefälles, bzw. der Tieflage der rückwärtigen
Grundstücke jeweils private Anlagen wie Pumpen, Rückstauklappen, Stauvolumen zu treffen.
Etwaige Versickerungsmaßnahmen auf den Grundstücken sind bei Nachweis der Versicke-
rungseignung und mit Genehmigung der Unteren Wasser behörde möglich. Die Entsorgung des
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BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 9 von 14
Oberflächenwassers ist sicherzustellen.
Zur Abfallentsorgung sind die Abfallbehälter vom Gr undstückseigentümer an die von dreiachsi-
gen Sammelfahrzeugen befahrbaren öffentlichen Straß en zu stellen, d.h. die Weseler Straße
bzw. die Althoffstraße.
6.5 Immissionsschutz
Um die Anwohner der Weseler Straße vor schädlichen Umwelteinwirkungen wie Verkehrslärm
und Abgasbelastung von der Weseler Straße zu schütz en und gesunde Wohn- und Arbeitsver-
hältnisse zu wahren, werden im Bebauungsplan Lärmpe gelbereiche und entsprechende Schall-
schutz- und Belüftungsmaßnahmen an der Fassade der Bebauung im WA
1-Gebiet festgesetzt.
Darüber hinaus sind auf der südöstlichen Seite der ausgebauten Dachgeschosse der Be-
standsbebauung Weseler Straße sowie der nordwestlic hen Seite der Dachgeschosse der Neu-
bebauung schallgedämmte Lüftungen für Aufenthaltsrä ume vorzusehen (siehe zeichnerische
und textliche Festsetzungen).
Im schalltechnischen Gutachten wurde untersucht, ob es mit der Realisierung der geplanten
Bauvorhaben zu einer Erhöhung der Lärmbelastung an der Süd-Ost-Seite der vorhandenen
Bebauung Weseler Straße bzw. der Althoffstraße komm en wird. Das Ergebnis zeigt keine er-
höhte Belastung; im Gegenteil - an den südöstliche n Gebäudefronten der Bestandsbebauung
Weseler Straße werden sich die Lärmbelastungen geringfügig verringern.
Auch für die Wohnbebauung der Althoffstraße werden sich die Lärmbelastungen aus dem Ver-
kehrslärm der Weseler Straße um bis zu 5 dB(A) verr ingern. Diese Minderung der Lärmbelas-
tungen resultiert aus der abschirmenden Wirkung der Neubebauung.
Ein negativer Reflexionseinfluss durch die Neubebau ung ist daher sowohl für die Wohnhäuser
an der Weseler Straße als auch an der Althoffstraße nicht gegeben. Die zukünftige Situation
verbessert die Immissionssituation im Umfeld der Neubebauung.
6.6 Altlasten / Altstandorte
Das Grundstück Weseler Straße 235/237 wird bei der Stadt Münster als historischer Altstandort
geführt (vormals Brennstoffhandel). Eine Überprüfun g der tatsächlichen Bodenbelastung ist
bisher nicht erfolgt. Deshalb sind geplante Bodenei ngriffe und bauliche Änderungen auf dem
Grundstück dem Amt für Grünflächen und Umweltschutz anzuzeigen, um für konkrete Vorha-
ben die Belastung und entsprechende Maßnahmen zu benennen.
6.7 Denkmalschutz / Archäologie
Der Planbereich grenzt im Osten (rückwärtige Grunds tücke Althoffstraße) an den Bereich der
Erhaltungssatzung der Wohnsiedlung Grüner Grund (siehe Abschnitt 3.2).
Die Art der festgesetzten baulichen Nutzung sowie B auweise, Bauhöhen und Firstrichtung pas-
sen sich der vorhandenen Bebauung der Althoffstraße (Baudenkmal als Teil der Erhaltungs-
und Gestaltungssatzung) an und harmonieren mit dem denkmalpflegerischen Anspruch.
Die vorhandenen Gartengrundstücke der Althoffstraße bleiben unangetastet. Sie grenzen an
die Gärten der geplanten Bebauung, so dass der Gart enstadtcharakter der Siedlung „Grüner
Grund“ gewahrt bleibt.
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BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 10 von 14
Beim Auffinden von Bodendenkmalen sind die Hinweise in den Textlichen Festsetzungen zu
beachten.
7. Auswirkungen auf die Umwelt
7.1 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt, da es
sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung ha ndelt, der eine Grundfläche von weniger
als 20.000 m² aufweist. Eine für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens unzulässige
Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (FFH-Gebiete
bzw. Vogelschutzgebiete) ist ebenso ausgeschlossen wie die Begründung der Zulässigkeit ei-
nes UVP- pflichtigen Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht.
7.1.1 Menschen
Der Bebauungsplan umfasst eine vorhandene II-III ge schossige Wohnbebauung entlang der
Weseler Straße sowie die zugehörigen rückwärtigen G ärten und Höfe, die für eine Neubebau-
ung vorgesehen sind. Östlich schließt sich an die g eplante Bebauung ein reines Wohngebiet
an, das aus Gründen des Denkmalschutzes mit einer Erhaltungssatzung belegt ist.
Lärmimmissionen
Das Plangebiet ist im Bereich der Weseler Straße er heblichen Immissionen ausgesetzt. Im
Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung (Büro f ür Lärmschutz Altenberge, 2008) wurden
die auf die Planung einwirkenden Lärmimmissionen untersucht.
Straßenverkehr
Durch den Verkehr auf der Weseler Straße (DTV-Progn ose 2020: ca. 35.000 Kfz/24h) kommt
es an den zur Straße exponierten Fassaden zu maxima len Pegeln von 73 dB(A) tags und 65
dB(A) nachts. Die Orientierungswerte der DIN 18005- 1 für ein allgemeines Wohngebiet von 55
dB(A) tags und 45 dB(A) nachts werden heute mit bis zu 18 dB(A) tags bzw. 20 dB(A) nachts
erheblich überschritten. Aufgrund der sehr hohen Be lastung wurde im Lärmgutachten auch un-
tersucht, ob es durch die Planung zu einer Verschle chterung der Lärmsituation an den rückwär-
tigen, beruhigten Fassaden infolge von Lärmreflexio nen kommen kann. Im Ergebnis lässt sich
diesbezüglich jedoch eine leichte Verbesserung gege nüber einem Verzicht auf die Neubebau-
ung feststellen.
Die geplante rückwärtige Bebauung ist Immissionen v on bis zu 56 dB(A) tags und 48 dB(A)
nachts ausgesetzt. Die Orientierungswerte der DIN 1 8005-1 werden damit geringfügig über-
schritten. Nachteilig wirken sich hier die Lücken i m Gebäudebestand an der Weseler Straße
aus. Ein Erfordernis aktiven Schallschutzes ist aufgrund der Werte aber nicht gegeben.
Für die Wohnbebauung entlang der Althoffstraße erge ben sich durch die zusätzliche Bebauung
deutliche Lärmpegelminderungen um bis zu 5 dB(A) in folge der zusätzlichen Abschirmung
durch Gebäude.
Die internen Verkehrsbewegungen im Plangebiet sind als gering einzuschätzen und haben aus
lärmtechnischer Hinsicht keine Relevanz.
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BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 11 von 14
Gewerbelärm
Neben der Weseler Straße wirken auch Immissionen der auf der gegenüber liegenden Seite ge-
legenen Tankstelle bzw. des Drive-In-Schnellrestaur ants auf das Plangebiet ein. An den der
Weseler Straße zugewandten Fassaden wird der Richtw ert der TA-Lärm um bis zu 12 dB(A)
überschritten. Bei der geplanten Hinterlandbebauung sind Überschreitungen von lediglich 1
dB(A) ermittelt worden. Das nicht unerhebliche, d.h . ständig vorherrschende Fremdgeräusch
(TA Lärm) durch den Verkehrslärm der Weseler Straße ist dabei zu berücksichtigen.
Schallschutzmaßnahmen
Da aufgrund der städtebaulichen Situation aktive Sc hallschutzmaßnahmen für die Gebäude an
der Weseler Straße ausscheiden, werden entlang der Baugrenzen zur Weseler Straße und zu
den Zufahrtsbereichen Lärmpegelbereiche nach DIN 41 09 (IV-VI) festgesetzt. Damit kann bei
wesentlichen baulichen Veränderungen oder Nutzungsä nderungen sichergestellt werden, dass
ein zumutbarer Innenpegel durch passiven Lärmschutz z.B. durch Schallschutzfenster und
schallgedämmte Lüftungen gegeben ist. Des Weiteren sind in den ausgebauten Dachgeschos-
sen der Bestandsbebauung (Südost-Seite) und der Neu bebauung (Nordwest-Seite) für Schlaf-
räume schallgedämmte Lüftungen vorzusehen (vgl. TF Nr. 1.10).
Eine Festsetzung von Lärmpegelbereichen ist für die geplante Neubebauung nicht erforderlich,
da bei den festgestellten geringfügigen Überschreit ungen der Orientierungswerte der DIN
18005-1 bereits durch eine konventionelle Bauweise ausreichende Schalldämmung zum Schutz
der Innenräume gewährleistet wird.
Luftschadstoffe:
Hinsichtlich der maßgeblichen verkehrsbedingten Luf tschadstoffe (Stickstoffdioxid, Fein-
staub/PM10) ist im Nahbereich der Weseler Straße vo n einer erhöhten Belastung auszugehen.
Konkrete Hinweise auf Grenzwertüberschreitungen der 22. Bundesimmissionsschutzverord-
nung (Jahresmittelwerte und Kurzzeitbelastungswerte ) liegen nicht vor, sind durch den fehlen-
den Straßenschluchtcharakter aber auch nicht anzune hmen. Eine planbedingte Verschlechte-
rung ist jedenfalls aufgrund des mit der zusätzlich en Bebauung verbundenen geringfügig ge-
steigerten Verkehrsaufkommens nicht zu erwarten.
7.1.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Im Plangebiet befinden sich zwei prägende Amerikani sche Roteichen, die mit einer Erhal-
tungsfestsetzung versehen sind (TF 1.9). Als weiter e prägende Gehölzstruktur ist ein Hainbu-
chenbestand zu nennen, der durch die Planung nicht unmittelbar tangiert wird.
Sonstige für die Tier- und Pflanzenwelt bedeutsame Strukturen sind im Gebiet nicht vorhanden.
Ein Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft ist bei Bebauungsplänen der Innenentwick-
lung nicht erforderlich (§ 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB).
7.1.3 Boden
Das Grundstück Weseler Straße 235/237 wird bei der Stadt Münster als historischer Altstandort
geführt (vormals Brennstoffhandel). Geplante Bodene ingriffe und bauliche Änderungen auf dem
Grundstück sind dem Amt für Grünflächen und Umweltschutz anzuzeigen (vgl. Hinweis 3.1).
Mit dem gesamten Bauvorhaben ist gegenüber der heut igen Nutzung der Höfe (Stellplätze, Ga-
ragen etc.) in der Summe keine erhebliche Neuversie gelung verbunden. Für die Dachflächen
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von Carports und Garagen ist zudem eine Dachbegrünu ng vorgeschrieben (TF 1.8). Darüber
hinaus dient die Planung im Innenbereich dem Gebot, mit Grund und Boden sparsam und
schonend umzugehen (§ 1a Abs. 2 BauGB).
7.1.4 Wasser
Das Plangebiet liegt in der Randzone des Münsterlän der Kiessandzuges. Grundsätzlich ist die
Entwässerung des Plangebietes über eine Trennkanali sation vorgesehen. Etwaige Versicke-
rungsmaßnahmen auf den Grundstücken sind bei Nachwe is der Versickerungseignung und mit
Genehmigung der Unteren Wasserbehörde möglich.
7.1.5 Klima / Luft
Klimatisch relevante Auswirkungen sind durch die in nerstädtische Lage nicht gegeben. Die
Festsetzung von Dachbegrünungen für Garagen und Car ports wirkt sich im innerstädtischen
Raum kleinklimatisch positiv aus.
Eine effektive Nutzung von Solarenergie ist durch d ie städtebaulich begründete Festlegung der
Firstrichtung nicht möglich.
Hinsichtlich der Lufthygiene erfolgt eine Einschätzung in Kap. 7.1.1.
7.1.6 Landschaft
Nachteilige Auswirkungen auf die Landschaft können ausgeschlossen werden.
7.1.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Die im Osten des Plangebietes gelegene denkmalgesch ützte Bebauung an der Althoffstraße
(„Grüner Grund“) wird nach Einschätzung der Denkmal behörde von der Planung nicht negativ
tangiert.
7.2 Wechselwirkungen der Schutzgüter / Zusammenfass ung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 518 ist beabsichtigt, eine Bebauung von ca. acht
Gebäudeeinheiten in zweiter Reihe zur Weseler Straße zu ermöglichen.
Bedingt durch die Nähe zur stark befahrenen Weseler Straße sind insbesondere bei der Be-
standsbebauung Vorkehrungen zum passiven Schallschu tz zu treffen. Die geplante Neubebau-
ung ist deutlich geringeren Lärmimmissionen ausgese tzt, die die Orientierungswerte der DIN
18005-1 nur geringfügig überschreiten.
Hinsichtlich der maßgeblichen verkehrsbedingten Luf tschadstoffe (Stickstoffdioxid, Fein-
staub/PM10) ist für die Neubebauung keine erheblich e Belastung zu erwarten. Die Planung
verursacht zudem keine Verschlechterung der Immissi onssituation an der stärker belasteten
Weseler Straße.
Weitere Umweltaspekte sind von der Planung nicht erheblich betroffen.
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BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 13 von 14
8. Flächenbilanz
m² %
Plangebietsgröße 7.734 100
Bruttobauland WA 1
WA 2
Summe
4.121
2.231
6.325
82
Davon private Verkehrsflächen
(GFL-Flächen)
1.021
13
Öffentliche Verkehrsflächen 1.382 18
9. Gesamtabwägung
Mit der Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 518 w ird innerhalb eines bestehenden Wohn-
gebiets eine Nachverdichtung vollzogen, die städteb aulich und ökologisch vertretbar ist. Sie
folgt dem im Baugesetzbuch verankerten Gebot des sp arsamen Umgangs mit Grund und Bo-
den und des Vorrangs der Innenentwicklung vor einer Neuansiedelung auf der ‚grünen Wiese’.
Der bauliche Eingriff setzt die laut Baugesetzbuch eröffnete Möglichkeit der baulichen Nachver-
dichtung um (§ 13 a BauGB, Bebauungspläne der Innen twicklung). Der Grad der möglichen
Versiegelung wird durch die geplante Bebauung im Ve rgleich mit vorhandenen Flächenstruktu-
ren im gesamten Planbereich nicht wesentlich zunehmen; gleichwohl werden zur Kompensation
von Versiegelung Vorschriften zur Dachbegrünung get roffen. Ausgleichsmaßnahmen sind nicht
erforderlich.
Hinsichtlich der Schallemissionen von der Weseler S traße bzw. der gegenüberliegenden Tank-
stelle werden durch die geplante Neubebauung keine Beeinträchtigungen auf die vorhandene
Bebauung im Umfeld ausgehen, vielmehr verbessert si ch die Situation durch erhöhte Abschir-
mung und günstige Schallbrechungseffekte.
Die Anzahl der geplanten zulässigen Stellplätze und Garagen im Innenhofbereich und damit
verbunden die potentielle Zahl an Verkehrsbewegunge n entspricht überwiegend der heutigen
realen, bzw. zulässigen Situation mit Ausnahme eine r erheblichen Verbesserung auf dem
Grundstück des südlichen Garagenhofs.
Den Gärten der Althoffstraße sind nur Gärten der Ne uplanung zugewandt. Verschattung liegt
auf Grund der Abstandsflächen im normalen Bereich.
Auf der Althoffstraße wird eher weniger als mehr Anliegerverkehr erzeugt.
10. Kosten und Beiträge
Für die entwässerungstechnische Erschließung entste hen der Stadt keine Kosten, da es sich
um eine private Erschließung handelt. Die Kosten fü r die Abwasserableitung sind Bestandteil
der privaten Grundstücksentwässerung.
Für die verkehrstechnische Erschließung von Straßen entstehen der Stadt Münster keine Kos-
ten.
Für die Aufhebung der Treppenanlage im öffentlichen Verbindungsweg Althoffstraße / Weseler
Straße entstehen Kosten in Höhe von ca. 15.000 €. D ie Kosten sind noch nicht im Haushalts-
plan veranschlagt.
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Im Rahmen der genannten Maßnahmen kommen Erschließu ngsbeiträge nach BauGB nicht zur
Erhebung. Straßenbaubeiträge nach KAG fallen zurzeit ebenfalls nicht an.
Für die im rückwärtigen Bereich neu entstehenden Ba ugrundstücke, die von der Weseler Stra-
ße über private GFL-Flächen erschlossen werden, ent stehen mit Rechtskraft des Bebau-
ungsplans und der Möglichkeiten des Anschlusses an die öffentliche Schmutz- und Regenwas-
serkanalisation Beitragspflichten zur Entwässerung. Außerdem entstehen Erstattungspflichten
für die Herstellung der Hausanschlussleitungen.
11. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahm en
Die Realisierung des Bebauungsplans wird sich auf d ie persönlichen Lebensumstände der im
Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen auswir ken. Nachteilige Auswirkungen in sozi-
aler und wirtschaftlicher Sicht sind jedoch nicht e rkennbar. Ein Sozialplan ist daher nicht erfor-
derlich.
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anla ge zum Entwurf
des Bebauungsplans Nr. 518: Weseler Straße 225-241/ Althoffstraße
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
I. V.
Schultheiß
Stadtdirektor
V-0360-2008-Anlage-4-Planverkleinerung.pdf
1551 Zeichen
AE
GFL
GFL
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R+F
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A
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670
I II
I II
I
I
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53
22
II I
24
II
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II
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II
26
33
35 II
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II
34
41 II
39
II
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I 103
104
Althoffstraße
43 II
47 II
45 II
107
108
109
416
681
53 II
I
51
II I
49 II
I
663
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675
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II 8
II
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417
420
421
II
14
II 12
16
III
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217
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52 49
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627
628
680
II
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219
III
221
III
56
499
223
III
40
46
34
35
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II
40
52
46
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II
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449
486
487
424 488
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422
423
27
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I
29
25
26
II I
II
I
523
517
518 520
521
522
516
II 693
695
70
II
II
72
68
II
Althoffstraße
401
440
74
II
76
677
II
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489
679
II
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II
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18
22
289
19
385
225
II
227
Tankstelle
I
212
I
23
26
27
214
30
32
III
456
229
II
II
I
457
B 219 W
eseler Straße
Radweg
231
220 II
218 II
226
I
III 235
III 237
667
30
524
66
64
II
400
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346
458
239
III
241
III
347
397
398 399
62
II
60
II
245
III
21 247 III
698
692
9
542
249
II I
I
543
IV
14 286
12
III
519
WA II
0,4 0,8
GD 35° ±3°
o2
ED
WA II
0,4 0,8
GD 35° ±3°
2
DH
o
WA III
0,4 1,0
o
1
SD
oG/Ga Cp
Cp
Cp
oG/Ga
oG/Ga oG/Ga
oG/Ga oG/Ga
oG/Ga oG/Ga
oG
oG
oG/Ga
AE
GFL
GGa
GFL
AE
Anlage 4
zur Vorlage Nr. V/0360/2008
Bebauungsplan Nr. 518 Stadtplanung
Verkehrsplanung
Stadtentwicklung Amt für
Verkleinerung Maßstab 1:1000 ST ADT M TÜNS ER
V-0360-2008-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen.pdf
6209 Zeichen
Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0360/2008 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUM ENTWURF / Seite 1 von 2 Bebauungsplan Nr. 518 Weseler Straße 225-241 / Althoffstraße 1. Textliche Festsetzung gemäß § 9 BauGB: Art der baulichen Nutzung 1.1 Im WA 2-Gebiet werden Nutzungen gem. § 4 Abs. 3 BauNVO auch ausnahmsweise nicht zugelas- sen (§ 1 Abs. 6 BauNVO). 1.2 Pro Hauseinheit (Einzelhaus, Doppelhaushälfte, Reihenhaus) ist nur eine Wohnung zulässig. Ausnahmsweise kann eine zweite Wohneinheit genehmigt werden, wenn innerhalb des Gel- tungsbereichs des Bebauungsplans der bauord- nungsrechtlich erforderliche Stellplatz nachge- wiesen werden kann und ihre Größe gegenüber der Hauptwohnung untergeordnet ist (Einlieger- wohnung) (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). Maß der baulichen Nutzung 1.3 Im WA 1-Gebiet kann bei der Berechnung der zu- lässigen Grundfläche einschließlich Stellplätzen / Garagen und deren Zufahrten ausnahmsweise eine Überschreitung der GRZ bis 0,8 zugelassen werden, sofern es dem Nachweis von vor Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 518 bau- ordnungsrechtlich genehmigten Stellplätzen dient (§ 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO). 1.4 Im WA 2-Gebiet kann das Dachgeschoss aus- nahmsweise als zusätzliches Vollgeschoss er- richtet werden, wenn die festgesetzte Geschoss- flächenzahl und die maximale Trauf- und First- höhe nicht überschritten werden (§ 16 Abs. 6 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 5 BauO NRW). Bauweise / max. Bauhöhen 1.5 Im WA 2-Gebiet darf die Traufhöhe (= Schnitt- punkt Außenwand mit Oberkante Dachhaut) 69,50 m ü. NN und die Firsthöhe 73,60 m nicht überschreiten (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.6 Die Oberkante Erdgeschoss- Fußboden muss im WA 2-Gebiet mindestens 0,30 m über Oberkante der zur unmittelbaren Erschließung dienenden privaten Verkehrsfläche liegen (§ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO) Nebenanlagen, ruhender Verkehr 1.7 Garagen / offene Garagen / Carports sind nur in den hierfür festgesetzten Flächen zulässig (§ 12 Abs. 6 BauNVO). Nebenanlagen sind nur in den überbaubaren Flächen zulässig (§ 14 Abs. 1 BauNVO). Versiegelung / Freiflächen / Begrünung 1.8 Die Dächer von Garagen und offenen Garagen / Carports sind extensiv und dauerhaft zu begrü- nen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 BauO NRW). 1.9 Als erhaltenswert festgesetzte Bäume sind dau- erhaft zu pflegen und Höhenveränderungen im Kronentraufenbereich zu unterlassen. Bei nach- weislichem Abgang eines Baumes ist ange- messene Ersatzpflanzung vorzunehmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB). Schallschutz 1.10 Bei wesentlichen baulichen Veränderungen oder Nutzungsänderungen von Gebäuden im WA 1- Gebiet muss an den im Bebauungsplan gekenn- zeichneten Gebäudefronten in nicht nur zum vo- rübergehenden Aufenthalt von Menschen vor- gesehenen Räumen das laut festgesetzten Lärm- pegelbereichen notwendige Schalldämmmaß er- füllt werden. Überwiegend zum Schlafen genutzte Räume, die Fenster zu den gekennzeichneten Gebäudefron- ten aufweisen, sind mit schallgedämmten Lüftun- gen zu versehen. Auf der südöstlichen Seite der ausgebauten Dachgeschosse der Bestandsbebauung Weseler Straße sowie der nordwestlichen Seite der Dach- geschosse der Neubauung sind für Schlafräume schallgedämmte Lüftungen vorzusehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW Profilgleichheit Baukörper / architektonische Ein- heitlichkeit, Material- und Farbgebung 2.1 Bauliche Anlagen sind innerhalb eines Baufeldes jeweils einheitlich in Material, Farbe, Trauf-/ Firsthöhe und Dachneigung zu errichten. Ausnahmen können für energietechnische Anla- gen, z.B. Photovoltaikanlagen, zugelassen wer- den (§ 86 Abs. 1 BauO NRW). Dachform, Dachneigung, Dachaufbauten, Dachein- schnitte 2.2 Walm-, Krüppelwalm- und Mansarddächer sind im WA 2-Gebiet unzulässig. 2.3 Dachaufbauten sind nur untergeordnet als zu- rückgesetzte Einzelgauben bei max. ½ Breite des jeweiligen Gebäudeabschnitts zulässig. Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Bebauungsplan Nr. 518 Weseler Straße 225-241/ Althoffstraße TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUM ENTWURF / Seite 2 von 2 2.4 Dacheinschnitte sind unzulässig. Im WA 2-Gebiet können bei einheitlicher Gestaltung je Baufeld ausnahmsweise Pultdächer mit nach Westen ge- legenen Dachterrassen zugelassen werden. Stellplätze / Garagen 2.5 Die im WA 1-Gebiet festgesetzten offenen Gara- gen sind rückwärtig zu den Grundstücksfreiflä- chen Weseler Straße 231, 235, 237 mit einer ge- schlossenen Wand zu errichten. Die im WA 2-Gebiet in den seitlichen Grenzab- ständen zulässigen Stellplätze sind als geschlos- sene Garagen oder offene Garagen mit ge- schlossenen Wänden zur Gartenseite zu errich- ten. Grundstücksflächen 2.6 Die Grundstücksflächen im WA 2-Gebiet sind nach Osten höhengleich an die angrenzenden Grundstücke bzw. Dungwege anzuschließen. 3. Hinweise 3.1 Altlasten Das Grundstück Weseler Straße 235/237 gilt als historischer Altstandort. Geplante Bodeneingriffe und bauliche Änderungen auf dem genannten Grundstück sind dem Amt für Grünflächen und Umweltschutz anzuzeigen. 3.2 Bodendenkmale Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist unver- züglich der Stadt Münster / Städtische Denkmal- behörde oder dem Landschaftsverband Westfa- len-Lippe, Westfälisches Museum für Archäologie / Landesmuseum und Amt für Bodendenkmal- pflege, Münster anzuzeigen. (§ 15 DSchG) Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten. (§16 DSchG) 3.3 Entwässerung Wegen der vorhandenen Geländehöhendifferen- zen sind ausreichende private Sicherungsmaß- nahmen zur Vermeidung von Überflutung, Rück- stau von Schmutz- und Regenwasser und Über- laufen von Oberflächenwasser auf Nachbar- grundstücke zu treffen. 3.4 Einsichtnahme in Vorschriften Die der jeweiligen Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen - Bauen – Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Al- bersloher Weg 33, eingesehen werden.
V-0360-2008-Anlage-1-Bürgerinformation.pdf
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Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0360/2008 Protokoll der Bürgerinformation / Seite 1 von 2 Niederschrift über eine (freiwillige) frühzeitige Bürgerinformation Stadtbezirk: Münster-Mitte Anlass Antrag auf Änderung eines Teilbereichs des Bebauungsplans Nr. 237: Grüner Grund Zeit: Dienstag, 04.09.2007 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr Ort: Wilhelm-Hittorf-Gymnasium Prinz-Eugen-Straße 27 Teilnehmer: Ca. 42 Bürgerinnen und Bürger, eingeladen wurden die Eigentümer (persönliches Anschreiben) und die Mieter (Hauswurfsendung) der Häuser Weselerstraße 221-241 und Althoffstraße 16-74 (gerade Hausnummern). Anwesend zudem 4 Mitglieder der BV-Mitte (CDU) Leitung der Bürger- anhörung: Herr Fischer-Baumeister Bezirksvorsteher Vertreter der Verwal- tung: Frau Nadarevic´, Frau Philipp Frau Erdmann (Referendarin) Herr Fischer-Baumeister eröffnet um 18.00 Uhr die Bürgeranhörung. Dem Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, V erkehr und Wirtschaft wurde am 31.05.2007 ein Vorentwurf zur Änderung des Bebauung splans Nr. 237: Grüner Grund / Teilbe- reich Weseler Straße 231-241 vorgestellt. Die Verwa ltung wurde beauftragt, auf dieser Grund- lage das Änderungsverfahren einzuleiten. Frau Philipp erläutert Anlass und Hintergrund der Bürgerinformation : Dem Änderungsverfahren liegt ein Antrag eines Grund stückseigentümers im Plangebiet zugrunde. Gewünscht wird die Schaffung von Planungsrecht für rückwärtige Wohnbebauung. Frau Philipp weist darauf hin, dass die Änderung des B-Plans im vereinfachten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch durchgeführt werden soll und es sich bei der Bürgerinformation um ein freiwilliges Angebot der Verwaltung handele. Zweck der Bürgerinformation sei es u. a., Interes- se und Bereitschaft der Eigentümer zur Realisierung des Bebauungskonzepts zu erfragen. Nach Vorstellung des Plankonzepts durch Frau Philip p werden Fragen zum Verständnis wie folgt beantwortet: - Die vorgeschlagenen Baumaßnahmen müssen nicht zwi ngend bzw. nicht gleichzeitig ver- wirklicht werden (Angebotsplanung). Allerdings biet e sich teilweise ein gemeinsames Vorge- hen mehrerer Eigentümer, z.B. zum Bau einer grundstücksübergreifenden Tiefgarage an. - Ein freistehendes Gebäude muss zur Nachbargrenze einen Abstand laut Bauordnung NW einhalten. Innerhalb einer festgesetzten Reihenhaus zeile kann/muss je nach Festsetzung im B-Plan bei Realisierung eines zunächst einzelnen Ba uvorhabens bis an die Grenze gebaut werden. In der weiteren Diskussion bringen zahlreiche Teiln ehmer ihre Ablehnung und Kritik an der vor- gestellten Planung zum Ausdruck: Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Bebauungsplan Nr. 518 Weseler Straße 225-241 / Althoffstraße Protokoll der Bürgerinformation / Seite 2 von 2 - Die Bewohner der Häuser an der Weseler Straße wür den zum Ausgleich für die Belastungen der Straße die Grüne Lunge im rückwärtigen Bereich benötigten. - Auf der rückwärtigen Fläche Weseler Straße 239/24 1 sei eine Spielfläche eingerichtet wor- den, die erhalten werden sollte. Bei einer Bebauung würden außerdem zwei große Bäume fortfallen. - Es besteht seitens verschiedener Anlieger der Alt hoffstraße die Sorge, dass die in der Pla- nung vorgesehene Tiefgarage eventuell nach Osten an gebunden wird, mit der Konsequenz entsprechender verkehrlicher Belastungen für die Al thoffstraße. Es wird auf die Problematik einer geplanten Garagenerschließung im südlichsten Baufeld über einen Fußweg hingewie- sen. Verschiedene Teilnehmer informieren sich darüber, w ie sie ihre Kritik an der geplanten B-Plan- Änderung zum Ausdruck bringen können. - Die anwesenden Vertreter der politischen Parteien signalisieren Bereitschaft zu gesonderten Gesprächen. - Im Verlauf der Diskussion wird (wiederholt) von F rau Philipp und Herrn Fischer-Baumeister über die im Rahmen des Bebauungsplan- Änderungsverf ahrens durchzuführende einmona- tige Offenlegung und deren verfahrensmäßigen Rahmen informiert. Als grober Zeithorizont für die Offenlegung wird, u nter der Voraussetzung eines reibungslosen Planungsablaufs, das Frühjahr 2008 genannt. Die Offenlegung werde amtlich bekannt gemacht, außerdem werde in Presse und Internet auf den Termin hingewiesen. Bis zum Satzungsbeschluss könne man mit ca. 1-1,5 Jahren Laufzeit rechnen. Weil sich abzeichnet, dass sich einige Eigentümer betroffener Grundstücke in der Versammlung (noch) nicht zum Plankonzept äußern möchten, wird I hnen - wie auch allen anderen - angebo- ten, dass Politik und Verwaltung für weitere Gespräche zur Verfügung stehen. Nachdem keine weiteren Wortmeldungen erfolgen, wird von Herrn Fischer-Baumeister die Bür- gerinformation um ca. 19.30 Uhr beendet. ………………………………… ……………………….......... Herr Fischer-Baumeister Frau Nadarevic´ Bezirksvorsteher Schriftführerin 61.31.0001 Frau Philipp vorab zur Kenntnis Herrn Fischer-Baumeister zur Unterschrift und Rüc ksendung
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (5)
- Weseler Straße 225
- Althoffstraße 26
- Prinz-Eugen-Straße 27
- Grüner Grund
- Habichtshöhe
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0360/2008
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 16.05.2008
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37