0979/2024
Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs Nr. 77359/04 Arbeitstitel "Senkelsgraben" in Köln-Porz-Lind
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Anlage 5 Bebauungsplan-Entwurf Blatt2
27630 Zeichen
Zeichenerklärung
I,IIIS,W
BestandEs wird bescheinigt, dass diese Planunterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht. (Stand 06.02.2024 )
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inVermessungsbüro Dieper&Tegelbeckers, Bayenstraße 65, 50678 KölnKöln, den
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Planaufstellung am 03.12.2015 nach § 12 Abs. 2 BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde am 20.01.2016 ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
OberbürgermeisterinKöln, den 07.01.2016
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeit vom 09.03 bis 15.03.2016nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
Bezirksbürgermeister/inKöln, denDer Planentwurf hat in der Zeit vom bis nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen.
Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den OberbürgermeisterinKöln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen.
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben- bezogenen Bebauungsplans durch den Rat einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB wurde am ortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft.
Für den PlanentwurfVorhabenträger/in
Köln, den BeigeordneterKöln, den
Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauen
46.71
0 25 50 Meter
77359/04
Maßstab 1: 500
Senkelsgraben in Köln-Porz-LindBlatt 2 von 3
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Entwurfund Vorhaben- und Erschließungsplan Entwurf
-Offenlage-
Nibelungenstraße
Zu den Wiesen
A 59
gez. Reker
Die zur technischen Wartung der Luftwärmepumpen notwendigen verschließbaren Öffnungen in den Lärmschutzwänden müssen die gleichen Anforderungen an den Schallschutz erfüllen wie die Lärmschutzwände Auf gutachtlichen Nachweis im Baugenehmigungsverfahren ist eine Änderung der Länge, Höhe und des Reflexionsverhaltens der Lärmschutzwände ausnahmsweise zulässig, wenn die Schallschutzziele gemäß den Vorgaben der maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 an den Immissionsorten eingehalten bleiben. Die Lage der festgesetzten Lärmschutzwände der Energiezentrale oder der ähnlichen baulichen Anlagen ist graphisch bedingt nachrichtlich übernommen.9. Bedingte Festsetzungen zum Schutz vor Lärm9.1 Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Aufnahme der Wohnnutzung im festgesetzten Gebiet Wohnen 2 erst dann zulässig ist, wenn der Lärmschutz gemäß Punkt 8.1 durch die Errichtung der Energiezentrale und der Mobilitätsstation oder eine in ihrer Lärmschutzwirkung ähnliche bauliche Anlage wirksam hergestellt ist.9.2 Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Aufnahme einer Wohnnutzung bzw. anderer schutzbedürftiger Nutzungen erst zulässig ist, wenn die Lärmschutzwände der Energiezentrale errichtet wurden bzw. durch andere Maßnahmen ein ausreichender Lärmschutz in Bezug auf die Luftwärmepumpen gewährleistet werden kann. 10. Bepflanzung und Begrünung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:10.1.Begrünungsmaßnahmen der privaten Freianlagen und der TiefgarageDie Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, ist mit Rasen HM 51 (PA 122), Gräsern HH 7 (BR 132) oder Sträuchern BB1 (GH 51), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) vorzunehmen.Die festgesetzte Fläche M13 ist zu begrünen und mit mindestens 8 Bäumen (BF41/GH742) und mit mindestens 3 Solitärsträuchern zu bepflanzen. Zwei Plätze von einer Größe von je max. 80 qm sind zulässig. Ausgenommen hiervon sind Kinderspielflächen, Terrassen, Wege, Abfallbehälter, Bänke und technische Aufbauten der Tiefgarage auf max. 30 % der Fläche.Auf der festgesetzten Fläche M14 ist ein großkroniger Baum (BF41/GH742) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Auf der festgesetzten Fläche M16 ist eine Strauchhecke (BB1/GH411) herzustellen und dauerhaft zu erhalten.Die Begrünung des oberen Abschlusses der Tiefgaragen (TGa) und/oder der unterirdischen Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, ist vorzunehmen. Die Vegetationstragschicht oberhalb der Tiefgarage (TGa) ist mit einer mind. 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden (M15).Die Baumpflanzungen auf der festgesetzten Tiefgarage mit der Stärke der Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäumen 2. Ordnung), von mindestens 150 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei großkronigen Bäumen (Bäumen 1. Ordnung). Die Pflanzfläche muss mindestens 25 qm pro Baum betragen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 cbm betragen.10.2.Baumpflanzungen im Bereich privater StellplatzanlagenIm Bereich der privaten Pkw-Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein Baum (BF41/GH742) zu pflanzen (M11).Ausnahmeweise darf auf dem Gemeinschaftsstellplatz im Norden für je fünf angefangene Kfz-Stellplätze ein Baum (BF41/GH742) gepflanzt werden. 10.3.Begrünungsmaßnahmen im Bereich öffentlicher Freiflächen Die festgesetzte Fläche M1 ist zu bepflanzen. Es ist mindestens eine Rasenfläche EA31 (LW41112) herzustellen und ein mittel- bis großkroniger Baum (BF41/GH742) zu pflanzen. Zulässig sind ebenfalls die Pflanzung von Stauden, Gräsern und Solitärsträuchern. Ausgenommen hiervon sind Wege, Abfallbehälter und Bänke auf max. 30% der Fläche.Die festgesetzte Fläche M2 ist zu bepflanzen. Es ist mindestens eine Rasenfläche EA31 (LW41112) herzustellen und zwei mittel- bis großkronige Bäume (BF41/GH742) zu pflanzen. Zulässig sind ebenfalls die Pflanzung von Stauden, Gräsern und Solitärsträuchern. Ausgenommen hiervon sind Wege, Abfallbehälter und Bänke auf max. 40 % der Fläche.Der vorhandene Erdwall im Bereich der festgesetzten Fläche M3 ist vollständig zurückzubauen, inklusive der auf dem Wall befindlichen Vegetation mit Ausnahme der im Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzten drei Bäume innerhalb der Fläche M4. Ergänzend ist auf der gesamten Fläche ein Landschaftsrasen EA31 (LW41112) herzustellen und zwei weitere Bäume (BF41/GH742) zu pflanzen.Die festgesetzte Fläche M4 ist zu bepflanzen. Es ist mindestens eine Rasenfläche EA31 (LW41112) herzustellen. Zulässig sind ebenfalls die Pflanzung von Bäumen, Stauden, Gräsern und Solitärsträuchern. Ausgenommen hiervon sind Wege, Abfallbehälter, Bänke auf max. 20% der Fläche.10.4.Begrünungsmaßnahmen im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen Die festgesetzte Fläche M7 ist als Gehölzstreifen (BD71/ BR133131) neu herzustellen. Hierbei ist der bestehende schadhafte Baumbestand zu entfernen und bei Schaffung neuer Vegetationstragschichten zu ersetzen. Erhaltenswerte Bäume sind zu erhalten und in die Gesamtmaßnahme zu integrieren. Auf der festgesetzten Fläche M8 ist eine Strauchhecke (BB1/GH411) herzustellen und dauerhaft zu erhalten. 10.5.Dachbegrünung Die auf privaten Flächen zu errichtenden Garagen und Gemeinschaftsfahrradabstellanlagen (Fahrradboxen) sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen (M12). Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 10 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien sind ohne Flächenbeschränkung über der Dachbegrünung zulässig.10.6.Fassadenbegrünung der EnergiezentraleGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB ist (mit Ausnahme von Lüftungseinrichtungen und Zugängen) die östliche Wandfläche der Energiezentrale auf der der Streetballanlage zugewandten Seite mit einer Kletterpflanze mit Bodenanschluss je laufendem Meter Wand bei Selbstklimmern bzw. mit einer Kletterpflanze je 1,5 laufenden Metern Wand bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen (M6).Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB sind die restlichen Wandflächen der Energiezentrale zu begrünen und die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Art und Umfang der Fassadenbegrünung der restlichen Wandflächen der Energiezentrale ergeben sich aus den Bestimmungen des Durchführungsvertrages.10.7.Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB sind innerhalb der festgesetzten Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen die vorhandenen Bäume und Sträucher dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. Der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens 18/20 cm betragen.
10.8.Anpflanzen von BäumenIm Bereich der öffentlichen Grünfläche M5 mit der Zweckbestimmung Parkanlage sind mindestens fünf großkronige Bäume (BF41/GH742) zu pflanzen. Auf den Flächen der Planstraßen 2 und 3 sind entlang der nördlich gelegenen Seite mindestens neun großkronige Bäume (BF41/GH742) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten (M9).
Auf den Flächen der Planstraße 1 und entlang der südlichen gelegenen Seite der Planstraßen 2 und 3 sind mindestens neun mittelkronige Bäume (BF41/GH742) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten (M10).
Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m verschoben werden. Die Baumbeete müssen eine Mindestgröße von 6 qm aufweisen.11. Transparente und/oder spiegelnde Baustoffe der AußenfassadeTransparente und/oder spiegelnde Baustoffe der Außenfassade (Fensterbänder, Glaswände, Eckverglasung, Absturzsicherungen u. ä.) sind so zu gestalten, dass diese für Vögel als Hindernis erkennbar sind. Beispiele dafür sind selbsttönendes oder getöntes Glas und spezielle auf die Wahrnehmung der Vögel abgestimmte Muster im Glas. Zusätzlich ist der Reflexionsgrad sämtlicher Baustoffe auf maximal 8 % (bei Glas 15 %) zu begrenzen. 12. Ausgleichsflächen und -maßnahmen (gemäß § 1a Abs. 1 Bau GB in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 20a BauGB und gemäß §9 Abs. 1a BauGB)Auf der festgesetzten Fläche A1 sind drei großkronige Bäume (BF41/GH742) zu pflanzen und ein Wiesensaum EA1 (LW41111) herzustellen. Auf der festgesetzten Fläche A2 ist eine Strauchhecke BB1(GH411), mindestens dreireihig, herzustellen und dauerhaft zu erhalten. II GESTALTERISCHE FESTSETZUNGENGemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:1. Dachgestaltung/DachaufbautenGebäude sind mit geneigten Dachflächen zu errichten. Im Gebiet Wohnen 1 wird eine Dachneigung von 30–50° und im Gebiet Wohnen 2 von 40-50° festgesetzt.Gebäude sind mit Satteldach und der durch Planzeichen festgesetzten Hauptfirstrichtung zu errichten.Sonnenkollektoren und Solarzellen müssen bei geneigten Dachflächen mit derselben Neigung wie die Dachflächen errichtet werden.2. VorgärtenDie Vorgärten sind vollständig zu begrünen. Davon ausgenommen sind die notwendigen Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen sowie Standflächen für Fahrräder.3. GärtenIm rückwärtigen Grundstücksbereich der Einfamilienhäuser im mit Wohnen 1 festgesetzten Gebiet sind auf den beidseitig grenzständig bebauten Reihenhausparzellen sowie auf der Parzelle der Reihenendhäuser 14 und 28 Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO in Form von Gartenschränken oder eines Sichtschutzes gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan zulässig.4. EinfriedungenIm Gebiet Wohnen 1 sind Grundstückseinfriedungen von Vorgärten entlang öffentlicher und privater Straßen und Wege aller Art nicht zulässig. Einfriedungen der rückwärtigen Gärten im Gebiet Wohnen 1 nördlich der Planstraße 2 sind nur in Gestalt von Hecken oder Einfriedungselementen (Draht- oder Stabgitterzäune) mit einer Höhe von maximal 1,20 m über der Geländeoberfläche gem. § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig.Einfriedungen der rückwärtigen Gärten vom Gebiet Wohnen 1 bei den Einfamilienhäuser 35-65 sind nur in Gestalt von Hecken oder Einfriedungselementen (Draht- oder Stabgitterzäune) mit einer Höhe von maximal 1,80 m über der Geländeoberfläche gem. § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig.Auf der südlichen Grenze des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und in dem Bereich mit einem Abstand von 1,50 m zu dieser Grenze sind keine Einfriedungen der privaten Grundstücke zulässig. 5. WerbeanlagenIm Gebiet Wohnen 1 sind Werbeanlagen nicht zulässig.Im Gebiet Wohnen 2 sind Werbeanlagen nur ausnahmsweise zulässig. Werbeanlagen sind nur an den straßenseitigen Gebäudefassaden ab einer Höhe von 55,5 m über NHN zulässig. Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 0,8 m und einer zusammenhängenden Fläche von maximal 1,6 qm zulässig.Werbeanlagen sind nur an Gebäuden zulässig. Einschließlich deren Befestigungen und Beleuchtungen dürfen diese Werbeanlagen maximal 0,20 m von der jeweiligen Wandfläche vortreten. Ein Überschreiten der tatsächlichen Wandhöhe durch die Oberkante der Werbeanlage ist nicht zulässig. Werbeanlagen auf Dachflächen sowie an Pylonen sind nicht zulässig.Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig. Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden (LED)-Technik oder selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet sein.Werbeanlagen sind straßenrechtlich nur an der Stätte der Leistung zulässig.6. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen zulässig. Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig. Die Energiezentrale ist von Letzterem ausgenommen. 7. Befestigung von Stellplätzen und ZuwegungenDie Befestigung von Stellplätzen, der Zufahrten zu Stellplätzen sowie Gebäudezuwegungen sind teilversiegelt bzw. mit versickerungsfähigen Materialien (z. B. offenporiges Pflaster, Rasengittersteine) anzulegen.IIINACHRICHTLICHE ÜBERNAHMENGemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen:WasserschutzDie auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung festgesetzten Wasserschutzzone IIIB der Wassergewinnungsanlagen Zündorf wird nachrichtlich übernommen. Die diesbezüglichen Verbote, Einschränkungen und Genehmigungstatbestände der Wasserschutzgebietsverordnung müssen beachtet und eingehalten werden.BundesstraßenDie gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) festgesetzte Bauverbots- und Baubeschränkungszonen von 40 beziehungsweise 100 m entlang der Bundesautobahn A 59 müssen eingehalten werden. 1. Längs der Autobahnen dürfen jegliche Hochbauten, auch Nebenanlagen als solche, auch auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb der 40 m Anbauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStrG nicht errichtet werden. Dies betrifft jegliche Hochbauten, auch Nebenanlagen als solche, sowie auch Abgrabungen und
Aufschüttungen größeren Umfangs, auch auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb der 40 m Anbauverbotszone. Einer möglichen Unterschreitung der 40- Meter-Grenze wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens pauschal nicht zugestimmt. 2. Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen konkrete Bauvorhaben (auch baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben) der Zustimmung/Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn sie längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden. 3. Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablenken können und somit geeignet sind die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen nicht errichtet werden. Hierbei genügt bereits eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Auf § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StVO wird verwiesen. Die Errichtung von Werbeanlagen unterliegt ebenso der Genehmigung oder Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes. 4.In den mit einem Pflanzgebot oder auch als Ausgleichsfläche festgesetzten Bereichen innerhalb der Anbauverbotszone (40 m ab Fahrbahnkante der BAB) dürfen keine baulichen Anlagen errichtet werden, die den Vorschriften des § 9 FStrG zuwiderlaufen; dies betrifft ebenso Abgrabungen und Aufschüttungen größeren Umfangs. 5. Bezüglich der Errichtung von Zäunen wird auf § 11 Abs. 2 FStrG verwiesen. Demgemäß dürfen Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit (konkret) beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer ihre Beseitigung zu dulden. Die Einordnung der Zaunanlage unter § 11 FStrG oder ggf. doch unter § 9 FStrG bedarf der konkreten Prüfung im Einzelfall.LeitungstrasseIm Osten des Plangebiets entlang des Senkelsgrabens verläuft ein Mischwasser-Hauptsammler der Stadtentwässerungsbetriebe. Eine Schutztrasse mit einer Breite von 5,0 m ist zu beachten. Fluglärmschutzzone CIm nordöstlichen Teil des Plangebiets wird die ehemalige Fluglärmschutzzone C des Flughafens Köln-Bonn nach Fluglärmschutzverordnung Köln/Bonn (FluLärmKölnV) übernommen.IVHINWEISERechtsfolgenDie innerhalb des Plangebietes bestehenden Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.RechtsgrundlagenEs gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58).Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.LärmimmissionenDas Plangebiet ist durch Lärmimmissionen des Straßen- und Flugverkehrs vorbelastet.Denkmalschutz Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. KampfmittelIm Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (ca. 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-1879/23 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.Im Fall von Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine zusätzliche Sicherheitsdetektion empfohlen.TelekommunikationsanlagenIn allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 (siehe insbesondere Abschnitt 3) zu beachten. Durch die Baumpflanzungen dürfen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden.Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden.Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsanlagen im Bebauungsplangebiet der Deutsche Telekom Technik GmbH, TI NL West, PTI 22 so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden an: Deutsche Telekom Technik GmbH T NL West, PTI 22 Innere Kanalstr. 98 50672 Köln StraßenprofilDas Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Information dargestellt.
Versickerung von Niederschlagswasser (§44 LWG NRW)Gemäß § 44 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten.Externe AusgleichsmaßnahmenIn einem Durchführungsvertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des Bebauungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Durchführung der externen Ausgleichsmaßnahmen.Für den ausgleichpflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft werden externe Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen und hergestellt. Dies erfolgt durch die Umsetzung des Ökokontos Dünnwald (Anerkennung durch die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Köln mit Datum vom 20.07.2023 gemäß § 3 der Verordnung über die Führung eines Ökokontos nach § 32 des Landesnaturschutzgesetztes (Ökokonto VO)).Die externen Ausgleichsmaßnahmen erfolgen auf folgenden Grundstücken:Maßnahme eA1 Entwicklung von naturnahem Laubwald mit Waldrand Auf einer Teilfläche des Flurstücks 266, der Flur 50, der Gemarkung Dünnwald; Flächengröße = 5.109 m².Maßnahme eA2 Anlage und Entwicklung von artenreichem Extensivgrünland mit Gehölzstrukturen.Auf einer Teilfläche der Flurstücke 127/3 und 471, der Flur 50, der Gemarkung Dünnwald; Flächengröße = 4.222 m²ArtenschutzDie Baufeldräumung muss zur Vermeidung baubedingter Tötung von Brutvögeln und der Zerstörung der Nester bzw. Gelege außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres erfolgen.Gemäß der Artenschutzvorprüfung des Büros umweltbüro essen vom Juni 2022 ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September eines jeden Jahres verboten, Baume, Hecken und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden diese sofort einzustellen. Hinsichtlich der Beleuchtung von Gebäuden, Gehwegen und Straßen ist auf eine fledermaus- bzw. insektenfreundliche Beleuchtung zu achten. Auch ist es von Bedeutung, Belichtungszeiten und die flächige Nutzung von Licht auf ein Minimum zu reduzieren, um den anthropogenen Einfluss auf die Biodiversität zu verringern. BodenSollten während der Tiefbauarbeiten Abweichungen von den im Bodengutachten beschriebenen Baugrundverhältnissen vorgefunden werden, sind die Gutachter umgehend zu informieren. BodenschutzDie Vorschriften des § 12 der Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten.Erdbebengefährdung Das Planungsgebiet ist der Erdbebenzone 1 sowie der geologischen Untergrundklasse T zuzuordnen. Bei der Planung und Bemessung üblicher Hochbauten ist die Bewertung der Erdbebengefährdung gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ bzw. Bedeutungsklassen der relevanten Teile von DIN EN 1998 zu berücksichtigen. Die Erdbebengefährdung wird in DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen eingestuft, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1: 350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) bestimmt werden. In den Technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage explizit hingewiesen. BaumschutzsatzungEs gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 02. August 2023).Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 02. August 2023) sind Ersatzpflanzungen beziehungsweise Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällenden Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden.BauschutzbereicheDas Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn.StarkregenereignisIn Teilen des Plangebiets liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen.Innerhalb der Mischverkehrsflächen ist ein Stauvolumen von mindestens 175 m³ und innerhalb der Gartenflächen im Gebiet Wohnen 2 ist ein Stauvolumen von mindestens 195,5 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen.DurchführungsvertragIn einem Durchführungsvertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des Bebauungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Errichtung von öffentlich gefördertem Wohnungsbau und unter anderem auch um die Durchführung der externen Ausgleichsmaßnahmen. Der Planbegünstigte ist verpflichtet 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten.
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/613 Vorlagen-Nummer 25.04.2024 0979/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 02.05.2024 Bezirksvertretung 7 (Porz) 07.05.2024 Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs Nr. 77359/04 Arbeitstitel "Senkelsgraben" in Köln-Porz-Lind Anlass der Planung Die BPD Immobilienentwicklung GmbH (Vorhabenträgerin) beabsichtig auf dem ca. 3,5 ha großen Grundstück südlich der Nibelungenstraße in Köln-Porz-Lind Wohnungsbau in Form einer sogenannten Klimaschutzsiedlung zu entwickeln. Der Rat der Stadt Köln hat am 9. Juli 2019 den "Klimanotstand" erklärt und damit bestätigt, dass die Eindämmung des Klimawandels in der städtischen Politik eine hohe Priorität besitzt und zukünftig bei allen Entscheidungen grundsätzlich zu beachten ist. Unter Berücksichtigung des weiterhin hohen Wohnraumbedarfs in der Stadt Köln und der Stadtstrategie „Kölner Per- spektiven 2030+“ soll für die städtischen Flächen am Senkelsgraben in Köln-Porz-Lind eine sogenannte Klimaschutzsiedlung zu entwickeln. Ziel der Planung ist es, die Flächen am Senkelsgraben zu einem einladenden, lebendigen und offenen Quartier zum Wohnen und Leben zu entwickeln, das die Anforderungen einer Klima- schutzsiedlung erfüllt. Die für die Entwicklung erforderlichen planungsrechtlichen Vorausset- zungen sollen mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes geschaffen wer- den. Das der Planung zugrundeliegende städtebauliche Planungskonzept sieht die Realisierung einer Klimaschutzsiedlung gemäß den Anforderungen des Leitfadens „100 Klimaschutzsied- lungen in Nordrhein-Westfalen“ der Energieagentur NRW vor. Demgemäß wird die Anerken- nung und Förderung als eine solche angestrebt. Es sollen ca. 140 Wohneinheiten in Form von Ein- und Mehrfamilienhäusern entstehen. Neben Geschosswohnungen, einem integrierten La- den für Waren des täglichen Bedarfs und Reihenhäusern sollen ein öffentlicher Spielplatz so- wie öffentliche Grünflächen realisiert werden. Mindestens 30 % der Geschossfläche für Wohn- zwecke sollen als mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderte Wohnungen reali- siert werden. Diese sollen in den Mehrfamilienhäusern nachgewiesen werden. 2 Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 77359/02 aus dem Jahr 1985, der für die Flächen im Zentrum eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauer- kleingärten vorsieht. Dies entspricht nicht den Anforderungen der beabsichtigten Planung, so- dass die Neuaufstellung des Bebauungsplanes als Vorhaben- und Erschließungsplan erfor- derlich wird. Für die Planung des Bauvorhabens hat die Vorhabenträgerin mit der Stadt Köln am 18.02.2021 eine Planungsvereinbarung über die Ausarbeitung eines vorhabenbezogenen Be- bauungsplanes geschlossen. Die Vorhabenträgerin wird bis zum Satzungsbeschluss die notwendigen Grundstücke erwor- ben haben. Sie ist bereit und in der Lage, die Durchführung der anstehenden Maßnahmen vollständig zu betreiben und die Planungs- und Erschließungskosten hierfür nach den Rege- lungen eines noch abzuschließenden Städtebaulichen Vertrages sowie eines Erschließungs- vertrages zu übernehmen. Am 09.01.2024 hat die Vorhabenträgerin die Anwendungszustimmung des Kooperativen Bau- landmodells Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2017 unterzeichnet. Ebenso am 09.01.2024 die Zustimmung zur Anwendung der Klimaschutzleitlinien Köln. Verfahrensablauf Am 03.12.2015 hat der Stadtentwicklungsausschuss mit der Aufstellung des Bebauungsplan- verfahrens „Senkelsgraben“ in Köln Porz-Lind – auch die Durchführung der frühzeitigen Öf- fentlichkeitsbeteiligung (Modell 2) beschlossen (Vorlagen-Nr. 0475/2015 – mit Änderungen). Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 11.12.2015 bis einschließlich 22.01.2016. Die Öffentlichkeit konnte sich gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwe- cke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung beim Stadtplanungsamt unterrichten und sich in der Zeit vom 08.03.2016 bis 15.03.2016 zur Planung äußern. In seiner Sitzung am 15.12.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss den Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfes gefasst (Vorlagen-Nr. 3459/2016). Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 11.07.2023 bis einschließlich 11.08.2023. Der nun ausgearbeitete Bebauungsplanentwurf kann in den nächsten Verfahrensschritt – die Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB – gehen. Diese wird aufgrund der Sommerpause und der Vorlauffristen für die Sitzungen zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits laufen. Gez. Greitemann Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich Anlage 2 Textliche Festsetzungen Anlage 3 Begründung zur Veröffentlichung Anlage 4 Bebauungsplan-Entwurf Blatt 1 Anlage 5 Bebauungsplan-Entwurf Blatt 2 Anlage 6 Vorhaben- und Erschließungsplan
Anlage 1 Geltungsbereich
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000 N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 77359/04 Senkelsgraben in Köln - Porz - Lind 0 10050 200 300 Meter
Anlage 6 Vorhaben-und Erschließungsplan
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dicht bewachsen Es wird bescheinigt, dass diese Für den Planentwurf Planunterlage den Bestimmungen des Vorhabenträger/in & 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht. (Stand 06.02.2024) öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in Vermessungsbüru Dieper&Tegelbeckers Bayenstraße 65 50678 Köln Köln, den Köln, den Der Planentwurf hat in der Zeit Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen vom iS Bebauungsplan in seiner Sitzung nach $ 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung am nach $ 10 Abs. 1 BauGB als öffentlich ausgelegen. Satzung mit Begründung nach $ 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Oberbürgermeisterin Köln, den Köln, den \\ a = — rn | \ W ae = Flur 5 208 52.84 52.62 al ml D m ym 3 IL N N N N N g SL Für den Planentwurf Dezernat VI, Planun und Bauen Beigeordneter Köln, den Der Satzungsbeschluss des vorhaben- bezogenen Bebauungsplans durch den Rat einschließlich des Hinweises nach & 10 Abs. 3 BauGB wurde am ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft. Oberbürgermeisterin Köln, den 52.66 52.66 EI Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Planaufstellung am 03.12.2015 nach $ 12 Abs. 2 BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde am 20.01.2016 ortsüblich bekannt gemacht. gez. Reker Oberbürgermeisterin Köln, den 07.01.2016 SS RR ON <S RG ge . SC NN N I 52.55 52.69 52.73 52.79 52.55 > $ 52.64 ES . 52.58 52.73 BI 2.7 - & Ss Gemarkung Lind 52.63 Der Ar % 52.72 3 2 Ss „or a er 52.68 or 5 ar \ vr > ® N ) A - or \ SS \ Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der Zeit vom 09.03 bis 15.03.2016 nach $ 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. Bezirksbürgermeister/in Köln, den 53.28 52.80 93.04 ZEICHENERKLÄRUNG BESTAND PLANUNG vorhandene Hauptgebäude vorhandene Nebengebäude Durchfahrt Zahl der Vollgeschosse Dachform Baum Bahngleise Bordstein topografische Begrenzung Flurstücksgrenze Flurgrenze - Gemarkungsgrenze vorhandene Höhenlage über NHN Zaun Mauer Böschung Grenze des räumlichen Geltungs- bereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes Zahl der Vollgeschosse Traufhöhe Firsthöhe Satteldach Flachdach Höhe in Metern über ax Normalhöhennull a Garage Haupteingänge Umgrenzung der Tiefgarage Ein- und Ausfahrtsbereich der Tiefgarage Mauern Dachaufsichten Dachaufbauten nachrichtlich übernommen Terrassen Balkone nachrichtlich übernommen Gemeinschaftsfahrradabstellplätze Gartenschränke Fahrradbügel zusätzliches Angebot an öffentlichen Stellplätzen Feuerwehraufstell- bzw. Bewegungsfläche Böschung für Retention Solarkollektoren nachrichtlich übernommen A-O ANSICHT OST MEHRFAMILIENHAUS 1 AN DER PLANSTRARE 1 (OHNE MARSTAB - NACHRICHTLICH ÜBERNOMMEN) A-S-1 ANSICHT SÜD MEHRFAMILIENHÄUSER AM ANGER UND EINFAMILIENHÄUSER PLANSTRABE 2 (OHNE MARSTAB - NACHRICHTLICH ÜBERNOMMEN) A-S-2 ANSICHT SÜD EINFAMILIENHÄUSER PLANSTRABE 2 (OHNE MASSSTAB - NACHRICHTLICH ÜBERNOMMEN) ms .MIOZZ I] Inatrımeer bp} UWUNDI ANSICHTEN (VERORTUNG), (OHNE MARSTAB) Vorhaben- und Erschließungsplan EFH Einfamilienhaus Entwurf zum MFH Mehrfamilienhaus Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Entwurf 77359/04 Senkelsgraben in Köln-Porz-Lind Blatt 3 von 3 Abpollerun Öffentliche Grünfläche: Spielplatz o/a Pe beweglich Öffentliche Grünfläche: Parkanlage Private Grünflächen Retentionsflächen, öffentlich / privat Gründach Garage Bäume zu pflanzen Verkehrsfläche, befestigt, öffentlich Wohnstraße, befestigt, privat -Offe n | age- Flächen teilbefestigt, öffentlich Maßstab 1: 500 Stellplätze, teilbefestigt, privat BIEDgo:E HEHE 2 Stellplätze für Gewerbeeinheit ae a Stadt Köln Fuß- und Radweg, teilbefestigt, privat Die Oberbürgermeisterin
Anlage 3 Textliche Festsetzungen
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A N L A G E 3
Stand 27.03.2024
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Textliche Festsetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04
Arbeitstitel: „Senkelsgraben“ in Köln-Porz-Lind
I TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Gemäß § 9 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird festgesetzt:
1.1 Gliederung
Es werden folgende Gebiete festgesetzt: Wohnen 1 und Wohnen 2.
1.1.1 In Wohnen 1 und 2 sind:
- Wohnungen;
- Räume für freie Berufe;
- Anlage zur Kinderbetreuung und
- sonstige Anlage für soziale Zwecke
zulässig.
1.1.2 In Wohnen 2 ist eine Gewerbeeinheit mit einer maximalen Nutzfläche von 150 qm
zulässig.
1.2 Vorhabenbezug
Gemäß § 12 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB wird festgesetzt, dass in
den Gebieten Wohnen 1 und Wohnen 2 im Rahmen der festgesetzten Nutzungen
nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich die
Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet.
1.3 Wohnraumförderung
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB sind in den als Wohnen 1 und Wohnen 2
festgesetzten Gebieten in den Wohngebäuden für die Dauer von 25 Jahren ab
Erstvermietung mindestens 30 % der Geschossfläche gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1
BauNVO als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen
Wohnraumförderung gefördert werden könnten. Dieser Nachweis kann
ausschließlich in Wohnen 2 und hier auch auf Flächen von Aufenthaltsräumen in
anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich ihrer Umfassungswände
erfolgen.
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
2.1. Grundflächenzahl (GRZ)
Gemäß § 21a Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind der
Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO die zugehörigen
Flächenanteile an außerhalb der Baugrundstücke festgesetzten
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Gemeinschaftsanlagen (Gemeinschaftsstellplätze,
Gemeinschaftsfahrradabstellanlagen (Fahrradboxen) und
Gemeinschaftsentwässerungs-saum entlang der rückwärtigen Gärten der
Einfamilienhäuser 1-34) im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB hinzuzurechnen.
Ergänzend zu § 19 Absatz 4 BauNVO wird festgesetzt, dass dauerhaft wasser- und
luftdurchlässig angelegte Flächen sowie die Grundflächen von Garagen,
Tiefgaragen und Nebengebäuden, deren Überdachung dauerhaft begrünt ist, nur
zur Hälfte auf die zulässige Grundfläche angerechnet werden können.
2.2. Höhen von Gebäuden/Gebäudeteilen
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für bauliche Anlagen maximale Höhen in
Meter über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt.
Bei Gebäuden/Gebäudeteilen mit geneigtem Dach gilt als oberer Bezugspunkt die
Oberkante des geneigten Dachs, oberster Schnittpunkt der geneigten Dachflächen
(Firsthöhe) – Firsthöhe (FH).
Bei Gebäuden/Gebäudeteilen mit geneigtem Dach wird zusätzlich die Traufhöhe
(TH max.) als Schnittpunkt der Gebäudeaußenwand mit der Oberkante des
geneigten Daches festgesetzt –Traufhöhe (TH).
Der untere Bezugspunkt für die Festsetzung der Gebäudehöhen ist
Normalhöhennull (NHN).
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch
untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen,
Lüftungseinrichtungen, Kamine, Rauchwärmeabzüge, Blitzschutzeinrichtungen,
sonstige Technikaufbauten, Oberlichter, Dachausstiege, Geländer von
Dachterrassen, Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien (Solarthermie und
Photovoltaikanlagen) - auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten
werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,0 m in der Höhe.
Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht
übersteigen. Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien sind hiervon
ausgenommen und ohne Flächenbeschränkung zulässig. Die Dachaufbauten
müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des
darunterliegenden Geschosses zurücktreten.
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Höhen der Gebäude und
Gebäudeteile durch Dachaufbauten – Dachterrassen, Dachgauben und
Zwerchgiebel - überschritten werden. Die Oberkante der Dachaufbauten darf die
vordere Traufhöhe bei den Einfamilienhäusern um maximal 2,5 m und bei den
Mehrfamilienhäusern um maximal 6,5 m überschreiten.
Die Summe der Länge aller Dachgauben-, Dachterrassen und Zwerchgiebelbreiten
innerhalb einer Hauptdachfläche darf 80 % der Trauflänge der zugehörigen
Hauptdachfläche nicht überschreiten.
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Bei der Energiezentrale (Wärmeversorgung) wird eine Mindestgebäudehöhe von
3,0 m und eine maximale Gebäudehöhe von 6,50 m über der festgesetzten
Geländeoberfläche festgesetzt.
2.3. Überbaubare Grundstücksflächen
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die
überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt:
Die Baugrenzen dürfen durch unmittelbar an Gebäude angrenzende Eingänge,
Vordächer, Werbeanlagen, Treppenanlagen, Belüftungsschächte, sowie Balkone
und Terrassen bis max. 1,5 m überschritten werden.
3. Abgrabungen
In der Vorgartenzone und im seitlichen Grundstücksbereich zwischen der
Straßenbegrenzungslinie beziehungsweise den als GFL-Flächen 1 und 2
festgesetzten Wohnstraßen und der hierzu parallel verlaufenden Baugrenze sind
Abgrabungen und damit Änderungen der Abflussrichtung beziehungsweise
Versickerungsflächen nicht zulässig.
4. Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze und Garagen nur in den nach § 9 Abs.
1 Nr. 4 und Nr. 22 BauGB dafür festgesetzten Flächen zulässig.
Innerhalb der Tiefgaragenabgrenzung (TGa) sind auch außerhalb der durch
Baugrenzen eingefassten überbaubaren Flächen Lagerflächen, Abstell-, Technik-,
und Nebenräume sowie Stellplätze und Fahrradabstellplätze zulässig, soweit sie
unterhalb der Geländeoberfläche liegen. Eine Überschreitung der zeichnerisch
festgesetzten Umgrenzung der Tiefgarage durch die Belüftungsschächte ist
zulässig.
5. Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
Für die Gebiete Wohnen 1 und Wohnen 2 wird eine Vorgartenzone festgelegt.
Diese liegt im Bereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie beziehungsweise der
als GFL-Flächen 1 und 2 festgesetzten Wohnstraße und der festgesetzten vorderen
Baugrenze.
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen in Vorgärten unzulässig;
Abstellplätze für Fahrräder sind hiervon ausgenommen.
Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 und 3 BauNVO (für die Versorgung der
Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von
Abwasser dienende Nebenanlagen, ferntechnische Nebenanlagen sowie Anlagen
für erneuerbare Energien) sind allgemein zulässig.
Die Abfallsammelanlagen sind nur auf den im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan
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dafür zeichnerisch festgesetzten Flächen zulässig.
6. Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige
Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen.
7. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb der mit Wohnen festgesetzten
Bereiche die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt:
- die mit G 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der
Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten;
- die mit GF 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht
zugunsten der Anlieger im südlichen Gebiet Wohnen 1 gemäß Planeintrag zu
belasten;
- die mit GFL 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht
zugunsten der Anlieger sowie zusätzlich mit einem Leitungsrecht zugunsten der
Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten;
- die mit GFL 2 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der
Allgemeinheit, einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger sowie zusätzlich mit einem
Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu
belasten;
- die mit GFL 3 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht
zugunsten der Allgemeinheit, sowie zusätzlich mit einem Leitungsrecht zugunsten
der Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten;
- die mit L 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Leitungsrecht zugunsten der
Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten.
Innerhalb der mit GFL 1 bezeichneten Fläche ist einer Rigole bis zu einer Breite von
1,00 m zulässig.
Alle mit Geh-, Radfahr-, Fahr- und Leitungsrechten bezeichneten Flächen gemäß
Planeintrag sind zugunsten der Allgemeinheit mit einem Verweilrecht zu belasten.
8. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1
Nr. 24 BauGB)
8.1. Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen
entsprechend den in der Planzeichnung festgesetzten Lärmpegelbereichen (LPB)
an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage
hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im
Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den festgesetzten Lärmpegelbereichen und den
maßgeblichen
Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.
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Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel
La
dB
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80 a
a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen
aufgrund
der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig,
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen
Untersuchung ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den
Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.
Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr
(Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00
Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss
sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht
überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von
durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein
Balkon oder eine Loggia errichtet wird.
8.2. Schallschutzmaßnahmen bezüglich der Streetballanlage
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die mit einer Baulinie zur
Streetballanlage gerichtete Wand der Energiezentrale bzw. der Mobilitätsstation ein
resultierendes Bauschalldämmmaß von mindestens 25 dB und eine Mindestlänge
von 22,0 m haben muss. Des Weiteren muss die Lärmschutzeinrichtung zur
Streetballanlage hin absorbierend (Reflexionsverlust mindestens 4 dB) und zur
Planbebauung hin hochabsorbierend (Reflexionsverlust mindestens 8 dB) errichtet
werden.
Die Entfernung der durch Baulinie festgesetzten Lärmschutzwand der
Energiezentrale oder der ähnlichen baulichen Anlage zur Streetballanlage hin ist
graphisch bedingt nachrichtlich übernommen.
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8.3 Schallschutzmaßnahmen bezüglich der Luftwärmepumpen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die im vorhabenbezogenen
Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzwände der Energiezentrale ein
resultierendes Bauschalldämmmaß von mindestens 25 dB und folgende relative
Mindesthöhen über die festgesetzte Geländeoberfläche haben müssen:
Ostwand 4,5 m;
Südwand 5,5 m;
Westwand 6,5 m.
Die den Luftwärmepumpen zugewandten Wandflächen sind hochabsorbierend
(Reflexionsverlust mindestens 8 dB) auszuführen.
Die zur technischen Wartung der Luftwärmepumpen notwendigen verschließbaren
Öffnungen in den Lärmschutzwänden müssen die gleichen Anforderungen an den
Schallschutz erfüllen wie die Lärmschutzwände
Auf gutachtlichen Nachweis im Baugenehmigungsverfahren ist eine Änderung der
Länge, Höhe und des Reflexionsverhaltens der Lärmschutzwände ausnahmsweise
zulässig, wenn die Schallschutzziele gemäß den Vorgaben der maßgeblichen
Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 an den Immissionsorten eingehalten bleiben.
Die Lage der festgesetzten Lärmschutzwände der Energiezentrale oder der
ähnlichen baulichen Anlagen ist graphisch bedingt nachrichtlich übernommen.
9. Bedingte Festsetzungen zum Schutz vor Lärm
9.1 Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Aufnahme der
Wohnnutzung im festgesetzten Gebiet Wohnen 2 erst dann zulässig ist, wenn der
Lärmschutz gemäß Punkt 8.1 durch die Errichtung der Energiezentrale und der
Mobilitätsstation oder eine in ihrer Lärmschutzwirkung ähnliche bauliche Anlage
wirksam hergestellt ist.
9.2 Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Aufnahme einer
Wohnnutzung bzw. anderer schutzbedürftiger Nutzungen erst zulässig ist, wenn die
Lärmschutzwände der Energiezentrale errichtet wurden bzw. durch andere
Maßnahmen ein ausreichender Lärmschutz in Bezug auf die Luftwärmepumpen
gewährleistet werden kann.
10. Bepflanzung und Begrünung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:
10.1. Begrünungsmaßnahmen der privaten Freianlagen und der Tiefgarage
Die Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden,
Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, ist mit Rasen
HM 51 (PA 122), Gräsern HH 7 (BR 132) oder Sträuchern BB1 (GH 51), Stauden
und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) vorzunehmen.
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Die festgesetzte Fläche M13 ist zu begrünen und mit mindestens 8 Bäumen
(BF41/GH742) und mit mindestens 3 Solitärsträuchern zu bepflanzen. Zwei Plätze
von einer Größe von je max. 80 qm sind zulässig. Ausgenommen hiervon sind
Kinderspielflächen, Terrassen, Wege, Abfallbehälter, Bänke und technische
Aufbauten der Tiefgarage auf max. 30 % der Fläche.
Auf der festgesetzten Fläche M14 ist ein großkroniger Baum (BF41/GH742) zu
pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Auf der festgesetzten Fläche M16 ist eine Strauchhecke (BB1/GH411) herzustellen
und dauerhaft zu erhalten.
Die Begrünung des oberen Abschlusses der Tiefgaragen (TGa) und/oder der
unterirdischen Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen,
Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, ist vorzunehmen. Die
Vegetationstragschicht oberhalb der Tiefgarage (TGa) ist mit einer mind. 60 cm
tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden
(M15).
Die Baumpflanzungen auf der festgesetzten Tiefgarage mit der Stärke der
Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und
Drainschicht bei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäumen 2. Ordnung), von
mindestens 150 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei großkronigen
Bäumen (Bäumen 1. Ordnung). Die Pflanzfläche muss mindestens 25 qm pro Baum
betragen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 cbm betragen.
10.2. Baumpflanzungen im Bereich privater Stellplatzanlagen
Im Bereich der privaten Pkw-Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein Baum
(BF41/GH742) zu pflanzen (M11).
Ausnahmeweise darf auf dem Gemeinschaftsstellplatz im Norden für je fünf
angefangene Kfz-Stellplätze ein Baum (BF41/GH742) gepflanzt werden.
10.3. Begrünungsmaßnahmen im Bereich öffentlicher Freiflächen
Die festgesetzte Fläche M1 ist zu bepflanzen. Es ist mindestens eine Rasenfläche
EA31 (LW41112) herzustellen und ein mittel- bis großkroniger Baum (BF41/GH742)
zu pflanzen. Zulässig sind ebenfalls die Pflanzung von Stauden, Gräsern und
Solitärsträuchern. Ausgenommen hiervon sind Wege, Abfallbehälter und Bänke auf
max. 30% der Fläche.
Die festgesetzte Fläche M2 ist zu bepflanzen. Es ist mindestens eine Rasenfläche
EA31 (LW41112) herzustellen und zwei mittel- bis großkronige Bäume
(BF41/GH742) zu pflanzen. Zulässig sind ebenfalls die Pflanzung von Stauden,
Gräsern und Solitärsträuchern. Ausgenommen hiervon sind Wege, Abfallbehälter
und Bänke auf max. 40 % der Fläche.
Der vorhandene Erdwall im Bereich der festgesetzten Fläche M3 ist vollständig
zurückzubauen, inklusive der auf dem Wall befindlichen Vegetation mit Ausnahme
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der im Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzten drei Bäume innerhalb der Fläche
M4. Ergänzend ist auf der gesamten Fläche ein Landschaftsrasen EA31 (LW41112)
herzustellen und zwei weitere Bäume (BF41/GH742) zu pflanzen.
Die festgesetzte Fläche M4 ist zu bepflanzen. Es ist mindestens eine Rasenfläche
EA31 (LW41112) herzustellen. Zulässig sind ebenfalls die Pflanzung von Bäumen,
Stauden, Gräsern und Solitärsträuchern. Ausgenommen hiervon sind Wege,
Abfallbehälter, Bänke auf max. 20% der Fläche.
10.4. Begrünungsmaßnahmen im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen
Die festgesetzte Fläche M7 ist als Gehölzstreifen (BD71/ BR133131) neu
herzustellen. Hierbei ist der bestehende schadhafte Baumbestand zu entfernen und
bei Schaffung neuer Vegetationstragschichten zu ersetzen. Erhaltenswerte Bäume
sind zu erhalten und in die Gesamtmaßnahme zu integrieren.
Auf der festgesetzten Fläche M8 ist eine Strauchhecke (BB1/GH411) herzustellen
und dauerhaft zu erhalten.
10.5. Dachbegrünung
Die auf privaten Flächen zu errichtenden Garagen und Gemeinschaftsfahrrad-
abstellanlagen (Fahrradboxen) sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 /
DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen (M12). Die Vegetationstragschicht ist mit
einer Stärke von mindestens 10 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht
herzustellen. Ausgenommen hiervon sind technische Aufbauten, die auf maximal
30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Anlagen zur Erzeugung regenerativer
Energien sind ohne Flächenbeschränkung über der Dachbegrünung zulässig.
10.6. Fassadenbegrünung der Energiezentrale
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB ist (mit Ausnahme von Lüftungseinrichtungen
und Zugängen) die östliche Wandfläche der Energiezentrale auf der der
Streetballanlage zugewandten Seite mit einer Kletterpflanze mit Bodenanschluss je
laufendem Meter Wand bei Selbstklimmern bzw. mit einer Kletterpflanze je 1,5
laufenden Metern Wand bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank-
und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen (M6).
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB sind die restlichen Wandflächen der
Energiezentrale zu begrünen und die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Art und
Umfang der Fassadenbegrünung der restlichen Wandflächen der Energiezentrale
ergeben sich aus den Bestimmungen des Durchführungsvertrages.
10.7. Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB sind innerhalb der festgesetzten Flächen mit
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen die vorhandenen Bäume und Sträucher dauerhaft zu
erhalten und bei Verlust zu ersetzen. Der Stammumfang von
Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens 18/20 cm betragen.
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10.8. Anpflanzen von Bäumen
Im Bereich der öffentlichen Grünfläche M5 mit der Zweckbestimmung Parkanlage
sind mindestens fünf großkronige Bäume (BF41/GH742) zu pflanzen.
Auf den Flächen der Planstraßen 2 und 3 sind entlang der nördlich gelegenen Seite
mindestens neun großkronige Bäume (BF41/GH742) zu pflanzen und dauerhaft zu
erhalten (M9).
Auf den Flächen der Planstraße 1 und entlang der südlichen gelegenen Seite der
Planstraßen 2 und 3 sind mindestens neun mittelkronige Bäume (BF41/GH742) zu
pflanzen und dauerhaft zu erhalten (M10).
Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m
verschoben werden. Die Baumbeete müssen eine Mindestgröße von 6 qm
aufweisen.
11. Transparente und/oder spiegelnde Baustoffe der Außenfassade
Transparente und/oder spiegelnde Baustoffe der Außenfassade (Fensterbänder,
Glaswände, Eckverglasung, Absturzsicherungen u. ä.) sind so zu gestalten, dass
diese für Vögel als Hindernis erkennbar sind. Beispiele dafür sind selbsttönendes
oder getöntes Glas und spezielle auf die Wahrnehmung der Vögel abgestimmte
Muster im Glas. Zusätzlich ist der Reflexionsgrad sämtlicher Baustoffe auf maximal
8 % (bei Glas 15 %) zu begrenzen.
12. Ausgleichsflächen und -maßnahmen (gemäß § 1a Abs. 1 Bau GB in
Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 20a BauGB und gemäß §9 Abs. 1a BauGB)
Auf der festgesetzten Fläche A1 sind drei großkronige Bäume (BF41/GH742) zu
pflanzen und ein Wiesensaum EA1 (LW41111) herzustellen.
Auf der festgesetzten Fläche A2 ist eine Strauchhecke BB1(GH411), mindestens
dreireihig, herzustellen und dauerhaft zu erhalten.
II GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018
werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Dachgestaltung/Dachaufbauten
Gebäude sind mit geneigten Dachflächen zu errichten. Im Gebiet Wohnen 1 wird
eine Dachneigung von 30–50° und im Gebiet Wohnen 2 von 40-50° festgesetzt.
Gebäude sind mit Satteldach und der durch Planzeichen festgesetzten
Hauptfirstrichtung zu errichten.
Sonnenkollektoren und Solarzellen müssen bei geneigten Dachflächen mit
derselben Neigung wie die Dachflächen errichtet werden.
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2. Vorgärten
Die Vorgärten sind vollständig zu begrünen. Davon ausgenommen sind die
notwendigen Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen sowie
Standflächen für Fahrräder.
3. Gärten
Im rückwärtigen Grundstücksbereich der Einfamilienhäuser im mit Wohnen 1
festgesetzten Gebiet sind auf den beidseitig grenzständig bebauten
Reihenhausparzellen sowie auf der Parzelle der Reihenendhäuser 14 und 28
Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO in Form von Gartenschränken oder
eines Sichtschutzes gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan zulässig.
4. Einfriedungen
Im Gebiet Wohnen 1 sind Grundstückseinfriedungen von Vorgärten entlang
öffentlicher und privater Straßen und Wege aller Art nicht zulässig.
Einfriedungen der rückwärtigen Gärten im Gebiet Wohnen 1 nördlich der Planstraße
2 sind nur in Gestalt von Hecken oder Einfriedungselementen (Draht- oder
Stabgitterzäune) mit einer Höhe von maximal 1,20 m über der Geländeoberfläche
gem. § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig.
Einfriedungen der rückwärtigen Gärten vom Gebiet Wohnen 1 bei den
Einfamilienhäuser 35-65 sind nur in Gestalt von Hecken oder
Einfriedungselementen (Draht- oder Stabgitterzäune) mit einer Höhe von maximal
1,80 m über der Geländeoberfläche gem. § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig.
Auf der südlichen Grenze des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und in dem
Bereich mit einem Abstand von 1,50 m zu dieser Grenze sind keine Einfriedungen
der privaten Grundstücke zulässig.
5. Werbeanlagen
Im Gebiet Wohnen 1 sind Werbeanlagen nicht zulässig.
Im Gebiet Wohnen 2 sind Werbeanlagen nur ausnahmsweise zulässig.
Werbeanlagen sind nur an den straßenseitigen Gebäudefassaden ab einer Höhe
von 55,5 m über NHN zulässig. Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines
Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von
0,8 m und einer zusammenhängenden Fläche von maximal 1,6 qm zulässig.
Werbeanlagen sind nur an Gebäuden zulässig. Einschließlich deren Befestigungen
und Beleuchtungen dürfen diese Werbeanlagen maximal 0,20 m von der jeweiligen
Wandfläche vortreten. Ein Überschreiten der tatsächlichen Wandhöhe durch die
Oberkante der Werbeanlage ist nicht zulässig.
Werbeanlagen auf Dachflächen sowie an Pylonen sind nicht zulässig.
Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen
sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische
Werbeanlagen sind nicht zulässig. Werbeanlagen, die unter der Verwendung der
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Leuchtdioden (LED)-Technik oder selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht
zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet sein.
Werbeanlagen sind straßenrechtlich nur an der Stätte der Leistung zulässig.
6. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen
Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen
zulässig.
Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig. Die
Energiezentrale ist von Letzterem ausgenommen.
7. Befestigung von Stellplätzen und Zuwegungen
Die Befestigung von Stellplätzen, der Zufahrten zu Stellplätzen sowie
Gebäudezuwegungen sind teilversiegelt bzw. mit versickerungsfähigen Materialien
(z. B. offenporiges Pflaster, Rasengittersteine) anzulegen.
III NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften
getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und
Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den
Bebauungsplan übernommen:
Wasserschutz
Die auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung
festgesetzten Wasserschutzzone IIIB der Wassergewinnungsanlagen Zündorf wird
nachrichtlich übernommen.
Die diesbezüglichen Verbote, Einschränkungen und Genehmigungstatbestände der
Wasserschutzgebietsverordnung müssen beachtet und eingehalten werden.
Bundesstraßen
Die gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) festgesetzte
Bauverbots- und Baubeschränkungszonen von 40 beziehungsweise 100 m entlang
der Bundesautobahn A 59 müssen eingehalten werden.
1. Längs der Autobahnen dürfen jegliche Hochbauten, auch Nebenanlagen als
solche, auch auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb der 40 m
Anbauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStrG nicht errichtet werden. Dies betrifft
jegliche Hochbauten, auch Nebenanlagen als solche, sowie auch Abgrabungen und
Aufschüttungen größeren Umfangs, auch auf der nicht überbaubaren
Grundstücksfläche innerhalb der 40 m Anbauverbotszone. Einer möglichen
Unterschreitung der 40- Meter-Grenze wird im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens pauschal nicht zugestimmt.
2. Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen konkrete Bauvorhaben (auch baurechtlich
verfahrensfreie Vorhaben) der Zustimmung/Genehmigung des Fernstraßen-
Bundesamtes, wenn sie längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu
100 Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der
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anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter,
gemessen vom äußeren befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich
geändert oder anders genutzt werden.
3. Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablenken können und somit geeignet
sind die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen nicht
errichtet werden. Hierbei genügt bereits eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs. Auf § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StVO wird verwiesen. Die
Errichtung von Werbeanlagen unterliegt ebenso der Genehmigung oder
Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes.
4.In den mit einem Pflanzgebot oder auch als Ausgleichsfläche festgesetzten
Bereichen innerhalb der Anbauverbotszone (40 m ab Fahrbahnkante der BAB)
dürfen keine baulichen Anlagen errichtet werden, die den Vorschriften des § 9
FStrG zuwiderlaufen; dies betrifft ebenso Abgrabungen und Aufschüttungen
größeren Umfangs.
5. Bezüglich der Errichtung von Zäunen wird auf § 11 Abs. 2 FStrG verwiesen.
Demgemäß dürfen Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem
Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt werden, wenn sie
die Verkehrssicherheit (konkret) beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden sind,
haben die Eigentümer ihre Beseitigung zu dulden. Die Einordnung der Zaunanlage
unter § 11 FStrG oder ggf. doch unter § 9 FStrG bedarf der konkreten Prüfung im
Einzelfall.
Leitungstrasse
Im Osten des Plangebiets entlang des Senkelsgrabens verläuft ein Mischwasser-
Hauptsammler der Stadtentwässerungsbetriebe. Eine Schutztrasse mit einer Breite
von 5,0 m ist zu beachten.
Fluglärmschutzzone C
Im nordöstlichen Teil des Plangebiets wird die ehemalige Fluglärmschutzzone C
des Flughafens Köln-Bonn nach Fluglärmschutzverordnung Köln/Bonn
(FluLärmKölnV) übernommen.
IV HINWEISE
Rechtsfolgen
Die innerhalb des Plangebietes bestehenden Rechtssetzungen aufgrund des
Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des
Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der
Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.
Rechtsgrundlagen
Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
November 2017 (BGBl. I S. 3634).
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Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.
132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S.
3786).
Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S.
58).
Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung
2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).
Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf
die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember
2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind
mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für
Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.
DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass
dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für
Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06.
E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der
Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Lärmimmissionen
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen des Straßen- und Flugverkehrs
vorbelastet.
Denkmalschutz
Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen.
Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15
und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische
Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu
informieren.
Kampfmittel
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme
von Bauarbeiten (ca. 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung,
Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der
Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-1879/23 sowie der Bebauungsplan-
Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-
koeln.de erfolgen.
Im Fall von Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
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Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine zusätzliche
Sicherheitsdetektion empfohlen.
Telekommunikationsanlagen
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit
einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,50 m für die Unterbringung der
Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Hinsichtlich geplanter
Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver-
und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen, Ausgabe 2013 (siehe insbesondere Abschnitt 3) zu beachten.
Durch die Baumpflanzungen dürfen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der
Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden.
Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsanschlüssen ist die
Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig,
müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die
Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen
Leistungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der
Erschließungsanlagen im Bebauungsplangebiet der Deutsche Telekom Technik
GmbH, TI NL West, PTI 22 so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor
Baubeginn, schriftlich angezeigt werden an: Deutsche Telekom Technik GmbH T
NL West, PTI 22 Innere Kanalstr. 98 50672 Köln
Straßenprofil
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur
Information dargestellt.
Versickerung von Niederschlagswasser (§44 LWG NRW)
Gemäß § 44 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW)
in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende
Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen
Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten.
Externe Ausgleichsmaßnahmen
In einem Durchführungsvertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des
Bebauungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die
Durchführung der externen Ausgleichsmaßnahmen.
Für den ausgleichpflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft werden externe
Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen und hergestellt. Dies erfolgt durch die
Umsetzung des Ökokontos Dünnwald (Anerkennung durch die Untere
Naturschutzbehörde der Stadt Köln mit Datum vom 20.07.2023 gemäß § 3 der
Verordnung über die Führung eines Ökokontos nach § 32 des
Landesnaturschutzgesetztes (Ökokonto VO)).
Die externen Ausgleichsmaßnahmen erfolgen auf folgenden Grundstücken:
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Maßnahme eA1 Entwicklung von naturnahem Laubwald mit Waldrand
Auf einer Teilfläche des Flurstücks 266, der Flur 50, der Gemarkung Dünnwald;
Flächengröße = 5.109 m².
Maßnahme eA2 Anlage und Entwicklung von artenreichem Extensivgrünland mit
Gehölzstrukturen.
Auf einer Teilfläche der Flurstücke 127/3 und 471, der Flur 50, der Gemarkung
Dünnwald; Flächengröße = 4.222 m²
Artenschutz
Die Baufeldräumung muss zur Vermeidung baubedingter Tötung von Brutvögeln
und der Zerstörung der Nester bzw. Gelege außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30.
September eines jeden Jahres erfolgen.
Gemäß der Artenschutzvorprüfung des Büros umweltbüro essen vom Juni 2022
ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30.
September eines jeden Jahres verboten, Baume, Hecken und andere Gehölze
abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind
schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen
oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren
Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch
einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen
und bei deren Auffinden diese sofort einzustellen.
Hinsichtlich der Beleuchtung von Gebäuden, Gehwegen und Straßen ist auf eine
fledermaus- bzw. insektenfreundliche Beleuchtung zu achten. Auch ist es von
Bedeutung, Belichtungszeiten und die flächige Nutzung von Licht auf ein Minimum
zu reduzieren, um den anthropogenen Einfluss auf die Biodiversität zu verringern.
Boden
Sollten während der Tiefbauarbeiten Abweichungen von den im Bodengutachten
beschriebenen Baugrundverhältnissen vorgefunden werden, sind die Gutachter
umgehend zu informieren.
Bodenschutz
Die Vorschriften des § 12 der Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu
beachten.
Erdbebengefährdung
Das Planungsgebiet ist der Erdbebenzone 1 sowie der geologischen
Untergrundklasse T zuzuordnen.
Bei der Planung und Bemessung üblicher Hochbauten ist die Bewertung der
Erdbebengefährdung gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes
NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ bzw.
Bedeutungsklassen der relevanten Teile von DIN EN 1998 zu berücksichtigen.
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Die Erdbebengefährdung wird in DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu
Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen eingestuft, die anhand der
Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik
Deutschland 1: 350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst
NRW 2006) bestimmt werden. In den Technischen Baubestimmungen des Landes
Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage explizit
hingewiesen.
Baumschutzsatzung
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18.
Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 02. August 2023).
Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18.
Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 02. August 2023) sind Ersatzpflanzungen
beziehungsweise Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des
Bebauungsplanes zu fällenden Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits
im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit §
1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden.
Bauschutzbereiche
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn.
Starkregenereignis
In Teilen des Plangebiets liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der
„Starkregen Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine
Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren
Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen.
Innerhalb der Mischverkehrsflächen ist ein Stauvolumen von mindestens 175 m³
und innerhalb der Gartenflächen im Gebiet Wohnen 2 ist ein Stauvolumen von
mindestens 195,5 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen.
Durchführungsvertrag
In einem Durchführungsvertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des
Bebauungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die
Errichtung von öffentlich gefördertem Wohnungsbau und unter anderem auch um
die Durchführung der externen Ausgleichsmaßnahmen. Der Planbegünstigte ist
verpflichtet 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment
gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu
errichten.
Anlage 2 Begründung zur Veröffentlichung
285976 Zeichen
A N L A G E 2
Stand 27.03.2024
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Begründung gemäß § 2a Baugesetzbuch (BauGB)
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04
Arbeitstitel: „Senkelsgraben“ in Köln-Porz-Lind
1. Anlass und Ziel der Planung
1.1 Anlass der Planung
Die BPD Immobilienentwicklung GmbH (Vorhabenträgerin) beabsichtig auf dem ca. 3,5 ha großen
Grundstück südlich der Nibelungenstraße in Köln-Porz-Lind Wohnungsbau in Form einer soge-
nannten Klimaschutzsiedlung zu entwickeln.
Der Rat der Stadt Köln hat am 9. Juli 2019 den "Klimanotstand" erklärt und damit bestätigt, dass
die Eindämmung des Klimawandels in der städtischen Politik eine hohe Priorität besitzt und zu-
künftig bei allen Entscheidungen grundsätzlich zu beachten ist. Die Stadt Köln möchte das zentrale
Ziel des Pariser Klimaschutzabkommens von 2015, die Begrenzung der globalen Erwärmung mög-
lichst auf 1,5 Grad, erreichen und bis 2050 klimaneutral werden.
Dazu wurden sechs Klimanotstandsmaßnahmen beschlossen, die unter anderem eine CO2-
Reduktion, eine Ausweitung der Nutzung von regenerativen Energien und von Photovoltaik, eine
Mobilitätstransformation und den Aufbau der Elektro-Ladeinfrastruktur vorsehen.
Aufgrund der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand von 2022 (Bevölkerungsprognose für
Köln 2022 bis 2050 - Amt für Stadtentwicklung und Statistik) wird sich in Köln bis zum Jahr 2050
die Bevölkerungszunahme auf 38.100 Personen (+3,6 %) belaufen und die Bevölkerungszahl auf
1.110.400 Personen ansteigen. Die Zahl der Haushalte soll ebenso wie die Bevölkerungszahl
leicht ansteigen. Ihre Zahl soll im Jahr 2050 584.000 (+4,3 %) betragen. Die kleinräumigen Prog-
nosen reichen bis zum Jahr 2035 und sehen eine Entwicklung der Bevölkerungszahl für den Stadt-
bezirk Porz von zusätzlichen 3.600 Einwohnern (+3,2 %) voraus.
Nach der Stadtstrategie „Kölner Perspektiven 2030+“ soll die Stadt Köln für bezahlbaren Wohn-
raum und vielfältige Wohnformen sorgen. Dies bedeutet, Wohnungen in ausreichender Zahl, in
vielfältigen und finanzierbaren Formen und verschiedenen Größen für unterschiedliche Bevölke-
rungsgruppen zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. Hierfür müssen weitere Flächen für den
Wohnungsbau identifiziert und in Richtung vielfältiger Wohnungsangebote vorangetrieben werden.
Nach dem Ziel 3.2 „Köln sorgt für bezahlbaren Wohnraum und vielfältige Wohnformen“ sollen fol-
gende Aspekte der Stadtstrategie bei der Entwicklung des Projektes umgesetzt werden:
Geförderten und bezahlbaren Wohnungsbau steigern;
Flächen für den Wohnungsbau mobilisieren und Zugang zum Grundstücks- und Immobili-
enmarkt für ein breit gefächertes Akteursfeld öffnen;
Neue Wohnformen fördern (Mehrgenerationenwohnen, barrierearmes und flexibles Woh-
nen);
Reduzierung des Wohnflächenverbrauchs pro Person ermöglichen (mehr Gemeinschafts-
flächen).
Der Leitsatz 1 „Köln sorgt für kompakte und lebenswerte Quartiere“ in Kombination mit dem Ziel
Ziel 1.4 „Köln sorgt für attraktive Parks, Plätze, Straßen und sichere öffentliche Räume“ sollen um-
gesetzt werden.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf Nr. 77359/04 – Arbeitstitel: „Senkelsgraben“ in Köln-Porz-Lind
Begründung nach § 2a BauGB – Stand 27.03.2024
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Um den hohen Bedarf an Wohnungen in der wachsenden Stadt Köln decken zu können, soll im
Ortsteil Lind zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden. Es ist beabsichtigt, die Wohnfunktion zu
stärken und diese in städtebaulich integrierter Lage langfristig zu sichern. Strategische Grundlage
bildet das am 29. Januar 2008 durch den Rat der Stadt Köln beschlossene Wohnungsbaupro-
gramm 2015. Dabei wurde ermittelt, welche Wohnbaureserveflächen im Stadtgebiet als Ressour-
cen vorhanden sind, für die noch keine Baureife, das heißt kein Planungsrecht und/ oder keine ge-
sicherte Erschließung vorliegt. Im Stadtbezirk Porz wurde unter anderem das Gebiet zwischen der
Rad- und Fußwegeverbindung Senkelsgraben und der A 59, südlich der Nibelungenstraße als po-
tenzielle Nachverdichtungsfläche bewertet.
Unter diesen Voraussetzungen wurde für die städtischen Flächen am Senkelsgraben südlich der
Nibelungenstraße in Köln-Porz-Lind beschlossen, eine sogenannte Klimaschutzsiedlung zu entwi-
ckeln. Die energetischen und städtebaulichen Anforderungen sollten den Anforderungen gemäß
dem Leitfaden “100 Klimaschutzsiedlungen in Nordrhein-Westfalen“ der Energieagentur NRW ent-
sprechen, so dass eine Anerkennung / Förderung als Klimaschutzsiedlung erzielt werden kann
(siehe 4.1 Nutzungskonzept). Am 27.11.2018 wurde dafür eine Konzeptausschreibung für das
Grundstück vom Liegenschaftsausschuss mit dem Ziel beschlossen, die Klimaschutzsiedlung auf
Grundlage eines geeigneten Konzeptes durch einen Investor zu realisieren. Die BPD Immobilien-
entwicklung GmbH hat die Ausschreibung für sich entschieden und wurde mit der Ausarbeitung
des städtebaulichen und architektonischen Konzeptes und der Umsetzung der Planung beauftragt.
Die Vorhabenträgerin ist bereit und in der Lage, die Durchführung der anstehenden Maßnahmen
vollständig zu betreiben und die Planungs- und Erschließungskosten hierfür nach den Regelungen
eines noch abzuschließenden Durchführungsvertrages zu übernehmen.
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 77359/02 aus dem Jahr 1985, der
für die Flächen im Zentrum eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingär-
ten vorsieht. Dies entspricht nicht den Anforderungen der beabsichtigten Planung, sodass die Neu-
aufstellung des Bebauungsplanes als Vorhaben- und Erschließungsplan erforderlich wird.
1.2 Ziel der Planung
Ziel ist es, die Flächen am Senkelsgraben zu einem einladenden, lebendigen und offenen Quartier
zum Wohnen und Leben zu entwickeln, das die Anforderungen einer Klimaschutzsiedlung erfüllt.
Das städtebauliche Planungskonzept sieht die Realisierung einer Klimaschutzsiedlung gemäß den
Anforderungen des Leitfadens 100 Klimaschutzsiedlungen in Nordrhein-Westfalen der Energie-
agentur NRW vor. Demgemäß werden die Anerkennung und Förderung als solche angestrebt. Es
sollen ca. 140 Wohneinheiten in Form von Ein- und Mehrfamilienhäusern entstehen. Neben Ge-
schosswohnungen und Reihenhäusern sowohl im freifinanzierten als auch im öffentlich geförder-
ten Segment und einem integrierten Laden des täglichen Bedarfs sollen ein öffentlicher Spielplatz,
sowie öffentliche Grünflächen realisiert werden.
Mindestens 30% der Geschossflächen (GF) für Wohnungsbau (anrechenbar nach § 20 Abs. 3
Satz 1 BauNVO auf alle Flächen in Vollgeschossen gemäß § 2 Abs. 6 BauO NRW 2018) werden
so realisiert, dass diese mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten.
Diese sollen im Wohnen 2 in den Mehrfamilienhäusern 1-4 nachgewiesen werden. Flächen von
Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich ihrer Umfassungs-
wände werden ebenfalls mit angerechnet (siehe 3.6 Kooperatives Baulandmodell.)
Vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf Nr. 77359/04 – Arbeitstitel: „Senkelsgraben“ in Köln-Porz-Lind
Begründung nach § 2a BauGB – Stand 27.03.2024
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Für die Planung des Bauvorhabens hat die Vorhabenträgerin mit der Stadt Köln am 18.02.2021
eine Planungsvereinbarung über die Ausarbeitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
geschlossen.
2. Erläuterungen zum Plangebiet
2.1 Abgrenzung des Plangebiets
Das Bauvorhaben liegt im Stadtteil Porz-Lind des Stadtbezirkes Porz im rechtsrheinischen Köln.
Es umfasst ein unbebautes Grundstück in der Gemarkung Lind, Flur 5, mit den Flurstücken 177,
sowie Teile der Flurstücke 175, 205, 209, 210, 220, 281, 324, 370 und 401 und in der Gemarkung
Lind, Flur 1, einen Teil des Flurstücks 190. Das Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
hat eine Größe von ca. 3,5 ha. Das Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans umfasst 2,8 ha,
da Teile des Grünzugs Senkelsgraben, der Nibelungenstraße und der Grünverbindung entlang des
Lärmschutzwalls zur Autobahn 59 als öffentliche Flächen ausgespart bleiben.
Eine genaue Abgrenzung zwischen dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und dem Vorhaben-
und Erschließungsplan ist der Planzeichnung zu entnehmen.
Das Plangebiet wird im Norden durch die Nibelungenstraße, im Osten durch die bestehende
Wohnbebauung nördlich der Straße Auf dem Viertelchen, im Westen durch den Lärmschutzwall
der Bundesautobahn A 59 und im Süden durch einen Fußweg im Übergang zur Bestandsbebau-
ung Zu den Wiesen sowie den Grundstücken der Bestandsbebauung im Übergang zur Wegever-
bindung Senkelsgraben begrenzt. Der südwestliche Eckbereich des Plangebietes schließt die Aus-
läufer der Straße Am Linder Kreuz sowie die südlich angrenzenden Grünbereiche im Übergang zur
Bundesautobahn A 59 und zur Bestandsbebauung Am Linder Kreuz ein.
Das Plangebiet von seiner Größe, Lage und seinem Zuschnitt her hat sich in Bezug auf den Kauf-
vertrag nur unwesentlich verändert, auch wenn geplante Nutzungen außerhalb der in der Anlage 1
des Kaufvertrags festgehaltenen Umrisse liegen (wie beispielweise die Energiezentrale) und an-
dere Grundstückteile für die Planung nicht mehr benötigt werden.
Sollte eine Änderung dennoch erforderlich sein, haben sich die Beteiligten schuldrechtlich gegen-
seitig verpflichtet, den Kaufvertrag durch einen notariell beurkundeten Vertrag hinsichtlich der ver-
kauften Teilfläche abzuändern, wenn dies unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Bebau-
ungsplanverfahrens erforderlich wird.
Die im Vorgabenbeschluss ausgewiesene, nördlich der Nibelungenstraße gelegene Schulreser-
vefläche wurde im Laufe des Verfahrens aufgegeben, da im Schulentwicklungsplan eine Schulre-
servefläche für eine neue Grundschule im Am Krausbaum in Wahn gesichert wurde und somit der
Bedarf für die mittelfristige Schulversorgung im Stadtbezirk Porz abgedeckt ist. Der Geltungsbe-
reich des Bebauungsplans wurde um die nördliche Fläche reduziert und entsprechend angepasst.
Zur Sicherung des in westlicher Randlage zum Bebauungsplangebiet verlaufenden gepflasterten
Wegs zwischen Nibelungenstraße und Am Linder Kreuz wird der Geltungsbereich des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans nach Westen erweitert. Der Weg wird damit eindeutig an das Wege-
system des Bauvorhabens angeschlossen.
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Begründung nach § 2a BauGB – Stand 27.03.2024
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2.2 Vorhandene Struktur
2.2.1 Nutzung
Der Planungsbereich wird im Zentrum durch eine landwirtschaftliche Nutzung geprägt. In den
Randbereichen befinden sich bepflanzte und fußläufig erschlossene Grünstrukturen. Im Übergang
zur östlich verlaufenden Fuß- und Radwegeverbindung Senkelsgraben liegt in der Grünfläche eine
ca. 320 qm umfassende Streetball-Anlage. Sie wurde durch bürgerschaftliches Engagement er-
stellt. Dieser Grünzug stellt eine Verbindung zwischen den Stadtteilen Köln-Wahnheide und -Lind
dar. Parallel zur A 59 liegt eine der Topografie folgende Wegeverbindung, die zwischen der Nibe-
lungenstraße im Norden und der Straße am Linder Kreuz im Süden verläuft.
Die landwirtschaftlichen Flächen werden aktuell im Südwesten über den noch nicht ausgebauten
Wendehammer der Straße Am Linder Kreuz erschlossen.
Das Plangebiet ist mit hohen Lärmimmissionen (Verkehrs- und Fluglärm) von der Bundesautobahn
A 59 und vom nordöstlich gelegenen Flughafen Köln-Bonn belastet, die zur Realisierung einer
Wohnnutzung besondere Anforderungen an den Schallschutz stellen.
2.2.2 Bebauung
Das Plangebiet ist frei von bestehender Bebauung.
Nördlich des Plangebiets befindet sich jenseits der Nibelungenstraße eine Dauerkleingartenanlage
mit vorgelagertem Parkplatz. Östlich der Fuß- und Radwegeverbindung Senkelsgraben schließt
eine zweigeschossige Reihenhausbebauung an, die eine Spielplatzfläche im Zentrum umschließt.
Die südlich angrenzende eingeschossige Wohnbebauung wird über Fußwege und Stichstraßen an
die Straße Zu den Wiesen angebunden.
2.2.3 Begrünung
Das Plangebiet wird landwirtschaftlich genutzt und ist im Norden und Westen von Grünstrukturen
umrahmt, die zum Teil die vorhandenen Böschungen entlang der Nibelungenstraße und des Lärm-
schutzwalls an der Bundesautobahn A 59 bedecken. Im Osten befinden sich gewachsene Grün-
strukturen entlang des Senkelsgrabens und um die bestehende Streetball-Anlage herum.
2.3 Erschließung
2.3.1 Äußere Verkehrserschließung
Motorisierter Individualverkehr
Das Plangebiet ist zurzeit über die in einer Sackgasse endende Straße Am Linder Kreuz erschlos-
sen, die in einem provisorischen Wendehammer endet.
Zudem grenzt das Plangebiet im Norden an die Nibelungenstraße. Die Anbindungsmöglichkeit an
die Nibelungenstraße wird zurzeit nicht genutzt. Über die Nibelungenstraße bestehen gute Anbin-
dungen an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz sowie an die Bundesautobahn A 59.
Öffentliche Personennahverkehr
Drei Bushaltestellen der Linien 160, 162 und 167 der Kölner Verkehrsbetriebe befinden sich in fuß-
läufiger Entfernung vom Plangebiet. Die Haltestellen „Linder Weg“ im Süden und „Nibelungen-
straße“ im Nordosten befinden sich in ca. 350 bis 500 m Entfernung. Die Buslinien 160, 162 und
167 verkehren zwischen Porz Markt und Linder Mauspfad bzw. dem deutschen Zentrum für Luft-
und Raumfahrt, Wahn-S-Bahn und Porz-Langel-Süd.
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Begründung nach § 2a BauGB – Stand 27.03.2024
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Darüber hinaus befindet sich die S- und Regionalbahnhaltestelle Porz-Wahn nordwestlich des
Plangebiets in ca. 2,0 km Entfernung. Es bestehen Anschlüsse an die Linie S12 in Fahrtrichtung
Au (Sieg) bzw. Horrem und an die Linie S19 mit Fahrtrichtung Au (Sieg) bzw. Düren.
Fuß- und Radverkehr
Der Senkelsgraben im Osten des Plangebiets ist als eigenständige Fuß- und Radwegeverbindung
ausgebaut, der Anschluss in die umgebenden Stadtteile Porz-Wahnheide, Porz-Lind und das kom-
munale und regionale Radverkehrsnetz bietet.
Die angrenzenden Straßen des Plangebietes sind Teil des beschlossenen Radverkehrskonzeptes
für den Stadtbezirk Porz. Perspektivisch ist die Erweiterung des Weges Senkelsgraben mit einem
separaten Geh- und Fahrradweg geplant. Grundlage dafür ist ein Beschluss der Bezirksvertretung
Porz vom 02.09.2021.
Die Nibelungenstraße weist einen verkehrsberuhigten Charakter auf, da die Fahrgeschwindigkeit
für den motorisierten Verkehr auf Tempo 30 begrenzt ist. Radfahrende werden hier im Mischver-
kehr auf der Straße geführt. Für den Fußverkehr besteht ein Bürgersteig mit Bordstein. Die Que-
rungsstelle Nibelungenstraße/Senkelsgraben weist eine Fahrbahnverengung ohne Signalisierung
auf. Die Querungsstelle Viehtrift/Senkelsgraben verfügt über einen Fußgängerüberweg.
Im Westen des Plangebiets besteht ein Fußweg entlang des Lärmschutzwalls der Bundesauto-
bahn A 59, der die Nibelungenstraße und die Straße Am Linder Kreuz auf direktem Weg verbindet.
Entlang der südlichen Gebietsgrenze besteht außerdem ein privater Fußweg zur Andienung der
dortigen Bestandsbebauung.
2.3.2 Wasser-/Energieversorgung
Die technische Infrastruktur ist in der Nibelungenstraße und in der Straße Am Linder Kreuz vorhan-
den. Die Versorgung des Plangebiets soll an das bestehende Netz angeschlossen werden.
2.3.3 Abwasserentsorgung
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Wahn. Es ist vorgesehen das Planungsge-
biet im Mischsystem zu entwässern. Die vorhandenen Abwasserkanäle DN 2600 (Hauptsammler)
befinden sich im Unterbau der Fußwegeverbindung Senkelsgraben. Dieser ist bereits so bemes-
sen, dass er auch nach Realisierung des Bauvorhabens das gesamte im Plangebiet anfallende
Abwasser aufnehmen kann.
Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 LWG NRW in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz ist das
Niederschlagswasser von Grundstücken (Erstbebauung) vor Ort zu versickern.
2.4 Alternativstandorte
Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln ist der gesamte Geltungsbereich des Bebauungs-
planes größtenteils als Wohnbaufläche dargestellt. Das Planungskonzept kann aus dem FNP ent-
wickelt werden. Für die derzeit festgesetzte öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dau-
erkleingärten im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 77359/02 aus dem Jahr 1984 besteht
zwar Bedarf. Da es sich um eine vom Rat der Stadt Köln beschlossene, zu entwickelnde Fläche
aus dem Wohnungsbauprogramm 2015 handelt und diese bis zum Kauf durch die BPD Immobili-
enentwicklung GmbH als städtische Flächen verfügbar war, hat die Entwicklung von dringend be-
nötigten Wohnungen Vorrang zur Festsetzung als öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung
Dauerkleingärten.
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3. Planungsvorgaben
3.1 Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, legt das Planungs-
gebiet als allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) fest. Die Planungsziele des Bebauungsplans ent-
sprechen damit den Festlegungen des Regionalplans.
3.2 Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan stellt das Planungsgebiet "Senkelsgraben" wie folgt dar: Wohngebiet
(W) auf dem Gelände der landwirtschaftlichen Nutzfläche sowie der Streetball-Anlage, Grünfläche
im Westen entlang der Bundesautobahn A 59 parallel zum Fußweg im Westen sowie im Bereich
der Wegeverbindung Senkelsgraben im Osten. Die Grünfläche westlich des Plangebietes wird im
südlichen Anschlussbereich als Dauerkleingartenanlage ausgewiesen. Die Bundesautobahn A 59
ist als Fläche für den überörtlichen Verkehr dargestellt.
Im westlichen Planbereich überschreitet die vorgesehene Wohnnutzung die im FNP dargestellte
Wohnbaufläche und ragt in die Grünflächen an der Bundesautobahn A 59 hinein.
Der im FNP dargestellte Abstand zwischen Wohnbaufläche und Bundesautobahn A 59 beträgt ca.
80 m und befindet sich damit zwischen dem Abstand der Anbauverbotszone (40 m) und der An-
baubeschränkungszone (100 m) der Bundesautobahn A 59. Der Bebauungsplan reicht mit seinem
Geltungsbereich deutlich in den Bereich der Anbaubeschränkungszone hinein. Eine Wohnnutzung
ist hier möglich, da nachgewiesen wurde, dass hier gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt wer-
den. Das Wohngebiet wahrt einen ausreichenden Abstand zur Bundesautobahn A 59 und schränkt
die Grünverbindung nicht ein.
Den grundsätzlichen Zielen des gültigen FNP ist somit entsprochen.
Das geplante Vorhaben kann damit gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem FNP entwickelt werden.
3.3 Landschaftsplan
In der Festsetzungskarte des Landschaftsplans der Stadt Köln von 1991 ist das Plangebiet als Teil
des Plangeltungsbereiches im Landschaftsschutzgebiet 21 ausgewiesen. Die Belange des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege werden zugunsten einer Nutzung des Grundstücks für Wohn-
zwecke zurückgestellt. Entscheidend dafür ist, dass das Grundstück an den geschlossenen bebau-
ten Siedlungsbereich anschließt, ein Teil der vorhandenen Vegetation erhalten wird und der Ein-
griff räumlich begrenzt bleibt.
Der Einleitungsbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 18. Juni 2015 erfolgte unter der
Maßgabe, dass die bestehenden öffentlichen Grünflächen sowie die stadtteilvernetzenden Grün-
strukturen planungsrechtlich gesichert werden.
Der Ausschuss für Umwelt und Grün der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 15. September 2015
die Überplanung des geschützten Landschaftsbestandteils im Bereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans zur Kenntnis genommen und an den Stadtentwicklungsausschuss verwiesen, der
die Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs beschlossen hat.
Aufgrund des dringenden Wohnraumbedarfs im Kölner Raum, wurde auf die weitere Festsetzung
von Dauerkleingärten an dieser Stelle verzichtet. Die im FNP dargestellten Grünverbindung wird
freigehalten. Das Planungsgebiet erstreckt sich im Westen entsprechend der aktuellen Nutzung als
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landwirtschaftliche Fläche und wurde um die bestehende Wegverbindung zwischen Nibelungen-
straße und Im Linder Kreuz erweitert. Eine Verbreiterung des Grünstreifens wird nicht gewährleis-
tet.
Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln als Träger der Landschaftsplanung
hat der Planung nicht widersprochen. Die Festsetzungen des Landschaftsplans werden mit Inkraft-
treten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans außer Kraft gesetzt.
3.4 Bebauungsplan
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 77359/02 in Köln-Porz-Wahn-
heide/Lind aus dem Jahr 1985, der folgende Festsetzungen vorsieht:
Im Zentrum befindet sich eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerklein-
gärten;
Im Osten befindet sich eine Fläche für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern. Inner-
halb dieser Pflanzfläche wird ein 5,0 m breiter Schutzstreifen im Übergang zu der Leitungs-
trasse des Hauptsammlers festgesetzt, der ebenfalls in der zu bepflanzenden Grünfläche
liegt. Im nördlichen Randbereich der östlich liegenden Wegeverbindung wird im Übergang
zur Nibelungenstraße eine Stellplatzanlage vorgesehen. Die Fuß- und Radwegeverbindung
Senkelsgraben wird als Straßenverkehrsfläche mit der Ausweisung Weg dargestellt;
Im Westen, im Kreuzungsbereich Nibelungenstraße/A 59 unter Einbeziehung des Lärm-
schutzwalles, befindet sich eine Straßenverkehrsfläche und eine parallel zur Trassenfüh-
rung der A 59 verlaufende 40 m breite Bauverbotszone sowie eine 100 m breite Baube-
schränkungszone;
Im Südwesten, im Bereich der Straße Am Linder Kreuz, befindet sich eine Stellplatzanlage;
Eine von Nordwesten nach Südosten verlaufende zeichnerische Darstellung der ehemali-
gen Fluglärmschutzzone C.
Neues Planungsrecht soll auf Grundlage der Ergebnisse der Konzeptausschreibung in Form eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplans geschaffen werden. Das Inkrafttreten des neuen vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans setzt die unterliegende Festsetzung des alten Bebauungsplans außer
Kraft.
3.5 Kooperatives Baulandmodell
Die gesamte Fläche des Plangebiets befand sich in städtischem Eigentum und wurde am
17.11.2020 an die BPD Immobilienentwicklung GmbH mit der Maßgabe veräußert, dass 30 % der
zu realisierenden Geschossfläche nach § 20 BauNVO für Wohnungsbau mit Mitteln der sozialen
Wohnraumförderung gefördert werden. Der zu erstellende Anteil an gefördertem Wohnungsbau ist
über eine Klausel im Kaufvertrag geregelt. Dieser wird im Bereich Wohnen 2 in den Mehrfamilien-
häusern 1-4 verortet. Hierzu werden zusätzlich entsprechende Regelungen im noch abzuschlie-
ßenden Durchführungsvertrag aufgenommen.
Die BPD Immobilienentwicklung GmbH hat die Anwendungszustimmung zur Anwendung des Ko-
operativen Baulandmodells in der Fassung von 2017 plus am 09. Januar 2024 unterzeichnet.
3.6 Klimaleitlinien
Im Sinne der Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in
der Fassung des Ratsbeschlusses vom 17.03.2022 sind im Rahmen des Bebauungsplanverfah-
rens die darin festgelegten Klimaschutzmaßnahmen umzusetzen. Die Anwendungsvereinbarung
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der Klimaschutzlinien wurde von der BPD Immobilienentwicklung GmbH am 09. Januar 2024 un-
terzeichnet. Die mit der Stadt Köln abgestimmten Anforderungen und Empfehlungen zum Klima-
schutz werden im abzuschließenden Durchführungsvertrag verbindlich festgelegt. Es wird außer-
dem ein Energiekonzept erarbeitet, das Bestandteil des Durchführungsvertrags wird.
3.7 Soziale Infrastruktur
3.7.1 Kindertageseinrichtung
Mit dem Projekt am Senkelsgraben sollen ca. 140 Wohneinheiten realisiert werden. Dies ergibt
rechnerisch den zusätzlichen Bedarf von ca. 19 Kindertageseinrichtungsplätzen (1 Gruppe). Die
Versorgungssituation im Stadtteil Lind weist aktuell bereits Ausbaubedarfe auf. Diese und die mit
dem Projekt aufgeworfenen Bedarfe können allerdings durch die vergleichsweise gute Versor-
gungssituation im Nachbarstadtteil Wahnheide gedeckt werden, sodass kein Flächenbedarf für die
Errichtung einer Kindertageseinrichtung im Plangebiet angemeldet wurde. Da sich eine Kinderta-
geseinrichtung erst ab drei Gruppen wirtschaftlich trägt und der Stadtteil Lind nach heutigen Er-
kenntnissen auf Berechnungsgrundlage der kleinräumigen Bevölkerungsprognose mit Blick auf die
Jahre 2030 und 2035 keinen Ausbaubedarf aufweist, wird von der Anmeldung einer Kindertages-
einrichtung abgesehen.
3.7.2 Grundschule
Eine Bereitstellung von Schulplätzen im Plangebiet ist nicht vorgesehen.
Nach der Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung Köln 2020 – Dezernat für Bildung, Jugend
und Sport, Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung und Amt für Schulentwicklung
Köln – Januar 2020 ergeben sich für einige Stadtteile im Zeitraum von 2017 bis 2025 nach der
kleinräumigen Prognose kaum oder keine Veränderungen in den Zahlen der Grundschulkinder.
Das betrifft zum Beispiel Hahnwald, Mauenheim, Lind und Libur sowie Holweide und Dellbrück.
Der Schulentwicklungsplan sieht keine Entwicklung weiterer Schulstandorte in der näheren Umge-
bung vor. Eine Schulreservefläche für eine neue Grundschule wurde im Schulentwicklungsplan Am
Krausbaum in Wahn gesichert.
3.7.3 Öffentliche Kinderspielfläche
Durch den Neubau von ca. 140 Wohneinheiten entsteht ein zusätzlicher Bedarf an öffentlicher
Spielfläche. Die Größe der erforderlichen öffentlichen Spielfläche richtet sich nach der Anzahl der
entstehenden Wohneinheiten.
Die Fläche der öffentlichen Kinderspielfläche wurde nach dem kooperativen Baulandmodell der
Stadt Köln in der Fassung von 2017 plus ermittelt. Gemäß diesen Vorgaben ist je Einwohner eine
öffentliche Spielplatzfläche von 2 qm vorzusehen. Dabei wird von einer Erstbelegungsquote von
2,3 Einwohnern pro Wohneinheit ausgegangen. Die Größe der Wohneinheiten ist mit einer Ge-
schossfläche von 90 qm anzusetzen. Bei einer geplanten Geschossfläche für Wohnnutzung von
ca. 8.746 qm ergibt sich ein Bedarf von 447 qm an öffentlichen Spielflächen. Eine öffentliche Kin-
derspielfläche in der entsprechenden Größe wird daher bauleitplanerisch festgesetzt.
Für die Anwendung des Kooperativen Baulandmodells soll bei der Berechnung des Bedarfs an öf-
fentlichen Kinderspielflächen die geplante Geschossfläche berücksichtigt werden. Bei dem vorlie-
genden Vorhaben ruht die große Diskrepanz zwischen der anzurechnenden Geschoßfläche von
8.746 qm und der geplanten Bruttogrundfläche (Regelfall, oberirdisch für Wohnen) von 20.772 qm
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daher, dass die mit steilen Satteldächern versehenen Wohngebäude mehrere Wohngeschosse
aufnehmen, die nicht als Vollgeschosse gemäß § 20 BauNVO angerechnet werden.
3.7.4 Jugendeinrichtung
Gemäß der Bedarfsanalyse der integrierten Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung zur Pla-
nung von Jugendeinrichtungen und Jugendprojekten bis 2020 liegt der Stadtteil Lind auf Rang 49.
Mit dem Erhalt des Streetballangebotes wird ein Freizeitangebot für ältere Kinder und Jugendliche
gesichert.
Aus diesem Grund ist es in dem genannten Baugebiet nicht notwendig, eine weitere Fläche für ein
Jugendangebot vorzusehen. Die bestehende Streetballfläche wird im vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan planungsrechtlich festgesetzt.
3.8 Berücksichtigung von Fachplanung
3.8.1 Anbauverbotszone
Im westlichen Teil des Plangebiets befinden sich in einer Entfernung von 40 m, gemessen vom äu-
ßeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn A 59 eine Anbauverbotszone nach § 9
Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und in einer Entfernung von 100 m gemessen vom äuße-
ren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn A 59 eine Anbaubeschränkungszone
nach § 9 Abs. 2 FStrG.
Nach § 9 Abs. 2 FStrG dürfen Hochbauten in einer Entfernung zwischen 40 m und 100 m zur Fern-
straße, hier der Bundesautobahn A 59, errichtet werden, sofern das Fernstraßenbundesamt zu-
stimmt. Die geplanten Gebäude stehen in einer Entfernung von ca. 65,0 m zum äußeren Rand der
befestigten Fahrbahn der Autobahn.
Die jetzige Grünverbindung entlang des Lärmschutzwalls an der Bundesautobahn A 59 sowie die
Fußgänger- und Radverbindung zwischen der Straße am Linder Kreuz und der Nibelungenstraße
bleiben bestehen. Zur Sicherung der Grünverbindung und der Fußgänger- und Radverbindung
wurde der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach Westen erweitert. Die
Fußgänger- und Radverbindung wird schließlich im südlichen Bereich so geführt, dass sie an dem
im Plangebiet vorgesehenen Straßenbereich (Wendemöglichkeit für Kraft- und Lastfahrzeuge) an-
knüpft. Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans umfasst im Westen entspre-
chend der aktuellen Nutzung landwirtschaftliche Fläche und wahrt einen Abstand zu Bundesautob-
ahn A 59 von ca. 60,0 m.
3.8.2 Fluglärmzone
Im nordöstlichen Teil des Plangebiets befindet sich die ehemalige Fluglärmschutzzone C des Flug-
hafens Köln-Bonn. Die Lärmschutzzonen A, B und C stammen aus dem Jahr 1978. Diese sind zur
Abbildung der Historie im Regionalplan und im Bebauungsplan 77359/02 in Köln-Porz-Wahn-
heide/Lind aus dem Jahr 1985 enthalten.
3.8. 3 Klimaschutz
Nach den Stellungnahmen der Dienststellen aus der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB sind Maß-
nahmen zur Minderung der Belastung und zur Anpassung an den Klimawandel (Maßnahmen zur
Erhöhung der Frischluftzirkulation, Flächen für Kaltluftentstehung bei Hitzesommern, Maßnahmen
für Extremwetterereignisse/Starkregen) vorzusehen, darzustellen und festzusetzen. Die Themen
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Stadtklima und Anpassung an den Klimawandel sind Bestandteil der Planung der Klimaschutzsied-
lung.
3.8.4 Bodendenkmal
Im Rahmen der archäologischen Prospektion wurden 10 % des Plangebiets durch Sondagen un-
tersucht und locker gestreut fünf verziegelte Gruben mit Holzkohle und zwei Gräben unterschiedli-
cher Zeitstellung erfasst. Im Südwesten wurden bei Anlage des Planums drei vorgeschichtliche
(vermutlich eisenzeitliche) Scherben geborgen. Mangels datierbarem Fundmaterial kann nur eine
grobe metallzeitliche bis mittelalterliche/neuzeitliche Einschätzung erfolgen. Die AMS-Datierung
einer Holzkohleprobe aus einer der Gruben steht noch aus.
3.8.5 Wasserschutz
Das Plangebiet befindet sich in der Wasserschutzzone III B Zündorf. Die damit einhergehenden
Tatbestände und Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung werden in der weiteren Planung
berücksichtigt. Die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen und Wegen sind bei der
Planung zu berücksichtigen.
Das Niederschlagswasser soll auf dem eigenen Grundstück versickert werden, sofern keine Tief-
garagenanlagen die Gebäude unterbauen.
3.8.6 Immissionsschutz
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßen- und Schienenverkehr belastet. Zu-
dem wirken untergeordnet Lärmimmissionen aus dem Flugverkehr ein.
Ebenfalls ist die Belastung im östlichen Teil des Plangebietes durch Sportlärm der vorhandenen
und zu erhaltenden Streetball-Anlage zu berücksichtigen. Aufgrund des Sportlärms ist ein Lärm-
schutz entlang der Streetball-Anlage zu errichten. Um die Realisierbarkeit des Lärmschutzes zu
gewährleiten, wird empfohlen, das nächste Wohngebäude mit seiner Außenkante mindestens
25 m von der westlichen Spielfeldbegrenzungslinie entfernt zu planen. Gartenflächen bleiben von
dem Vorbehalt unberührt.
Die nach Gesetz festgeschriebenen Schutzzonen entlang von Bundesfernstraßen (hier BAB 59)
werden im Verfahren als Fachplanungsbelang übernommen. Bauliche Nutzungen innerhalb der
Anbauverbots- und Baubeschränkungszonen gemäß Bundesfernstraßengesetz entlang der Bun-
desautobahn A 59 bedürfen der Zustimmung des Landesbetriebs Straßenbau, Niederlassung
Köln. Innerhalb der Bauverbotszone (40 m parallel zur Bundesautobahn) werden keine baulichen
Anlagen, Wohnhäuser oder für das Baugebiet notwendigen Erschließungsanlagen errichtet. Inner-
halb der Baubeschränkungszone (100 m parallel zur Bundesautobahn) wird die Entwicklung des
Wohngebietes im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb vollzogen.
Im Rahmen der Umweltprüfung wurde ein schalltechnisches Gutachten des Büros ADU cologne
Institut für Immissionsschutz GmbH (03.04.2023) erstellt.
3.8.7 Altlasten
Im Altlastenkataster sind für die betroffene Fläche am Senkelsgraben keine Erkenntnisse vermerkt.
Die Ergebnisse der Gutachten des Büros Althoff & Lang GbR Baugrund- und Umweltberatung von
März 2021 sind unauffällig bzw. zeigen keine Hinweise auf mögliche Bodenbelastungen, sodass
für das Bebauungsplanverfahren die Untersuchungen ausreichend sind.
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3.8.8 Bodensituation
Gemäß der durchgeführten Bodenuntersuchung des Büros Althoff & Lang GbR (17.03.2021) ist
der Baugrund ab ca. 3 m unter Geländeoberkante tragfähig. Eine Bebauung des Baugrundstücks
ist somit umsetzbar, wenn im Falle einer nicht unterkellerten Bauweise notwendige Zusatzmaß-
nahmen in Form einer Bodenverbesserung oder einer Spezialgründung umgesetzt werden. Alter-
nativ kann im Falle einer vollunterkellerten Bauweise mit einer einfach zu realisierenden Flach-
gründung über die tieferen Kies-Sande geplant werden. Diese kann z.B. über eine Bodenplatte o-
der Fundamente mit Lastabtrag erfolgen.
3.8.9 Bodenschutz
Das Bodenschutzgutachten „Bodenschutzkonzept, Bodenfunktionsbewertung und Kompensation
der natürlichen Bodenfunktionen“ des Büros GEOEXPERTS GmbH von Dezember 2023 kommt zu
dem Schluss, dass die Teilflächen L43 und S-L43 (Pseudogley-Parabraunerde, Parabraunerde –
siehe genaue Lage in der Abbildung 7 des Gutachtens) auf Grund ihrer Reglerfunktion des Bodens
für den Wasserhaushalt im 2-Meter-Raum als schutzwürdig einzustufen sind. Die Teilbereiche B53
und G43 im Osten und Nordosten des Plangebiets werden insgesamt nicht als schutzwürdig ange-
sehen.
Die Prüfung der wirkungsspezifischen Empfindlichkeiten durch den Gutachter gibt Aufschluss über
die Verdichtungsgefährdung und die Gefährdung durch Wasser- und Winderosion für die verschie-
denen Teilbereiche.
Für die Gesamtfläche ist wegen der fehlenden Hangneigung nicht von Erosion auszugehen, diese
sollte aber während des Bauablaufes berücksichtigt werden.
3.8.10 Baulasten
Im Bereich des Plangebietes sind keine Baulasten eingetragen.
3.8.11 Grünordnungsplan (GOP)
Zum Bebauungsplan „Senkelsgraben“ wurde 2023 ein Grünordnungsplan erstellt. Dieser besteht
aus Maßnahmen und Planungsvorgaben, die sich zu einem grünplanerischen Gesamtkonzept zu-
sammenfügen und zu den Bereichen: öffentliche Grünflächen, private Grünflächen und Begrünung
und Entwässerung der Verkehrsflächen in den Bebauungsplan übernommen wurden.
3.8.12 Planungsrechtliche Sicherung schützenswerter Bäume
Zum Bebauungsplan „Senkelsgraben“ wurde eine Planungsrechtliche Sicherung schützenswerter
Bäume im März 2022 durchgeführt. Das Gutachten kommt zu drei Festsetzungsvorschlägen: Flä-
chen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 25 a BauGB im Norden und Westen des Plangebiets; eine Fläche für den Erhalt von Bäumen
und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB im Nordwesten
des Plangebiets und eine Erhaltungsfestsetzung auf dem Senkelsgraben als öffentliche Grünfläche
– Parkanlage gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 a BauGB.
Alle Festsetzungsvorschläge wurden im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan zeichnerisch aufge-
nommen.
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4. Städtebauliches Planungskonzept
4.1 Nutzungskonzept
Ziel der städtebaulichen Entwicklung des Plangebietes ist die Entwicklung eines Wohngebietes,
die planungsrechtliche Sicherung der bestehenden öffentlichen Grünfläche sowie der stadtteilver-
netzenden Grünstrukturen. Im Einzugsbereich des Stadtteiles Porz-Lind gilt es, die Wohnfunktion
langfristig zu stärken. Deshalb sollen auf dem Grundstück südlich der Nibelungenstraße ca. 140
Wohneinheiten entstehen. Hier sollen Hausgruppen und punktuelle Geschosswohnungsbauten so-
wohl im geförderten Wohnungsbau als auch im freifinanzierten Wohnungsbau entstehen.
In den Mehrfamilienhäusern sollen 30 % der geplanten Geschossfläche aller Wohngebäude im
Plangebiet mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden und entsprechend ge-
plant werden. Weitere 20 % der geplanten Wohnungen in den Mehrfamilienhäusern sollen sowohl
im preisgedämpften als auch im geförderten Wohnungsbau angeboten werden.
Die Schaffung neuen Wohnraums entspricht dem stadtentwicklungspolitischen Ziel, der wachsen-
den Bevölkerung ein ausreichendes Wohnungsangebot in zentralen Lagen zur Verfügung zu stel-
len. Die Realisierung neuer Wohnungsbauvorhaben leitet sich aus dem vom Rat der Stadt Köln am
11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) ab und stimmt mit
den Leitlinien der städtischen Wohnungspolitik überein.
Das neue Quartier soll den Anforderungen des Leifadens „100 Klimaschutzsiedlungen in Nord-
rhein-Westfalen“ der Energieagentur NRW entsprechen. Der Leitfaden soll dem stadtpolitischen
Ziel zum „klimaneutralen Köln“ im Jahr 2050 des Stadtrats beitragen. Ziel des Leitfadens ist es, die
wärmebedingten CO2-Emissionen in Wohnsiedlungen und somit auch die Energiekosten konse-
quent zu reduzieren. Hierfür können alle Technologien, die zur CO2-Einsparung geeignet sind, ein-
gesetzt werden. Planer und Investoren haben dadurch die Freiheit, aus einer großen Bandbreite
innovativer Gebäudestandards und Versorgungsvarianten auszuwählen. Zudem sollen sich diese
Siedlungen über das innovative Energiekonzept hinaus durch besondere städtebauliche, architek-
tonische und soziale Qualitäten auszeichnen. Um langfristig einen hochwertigen Wohn- und Le-
bensraum zu bieten, werden daher Anforderungen an das gesamte Gestaltungskonzept gestellt.
So wird umweltverträgliches Bauen als wichtiger Bestandteil einer nachhaltigen Siedlungsentwick-
lung gefördert.
Um einen niedrigen Energiebedarf sicherzustellen, werden Mindeststandards für die Dämmung der
Gebäudehülle gefordert, die über die gesetzlichen Anforderungen der Energieeinsparverordnung
(ab 1.11.2020 Gebäudeenergiegesetz) hinausgehen. Die Grenze für die maximalen wärmebeding-
ten CO2-Emissionen liegt beim Neubau bei 9 kg CO2 pro Quadratmeter und Jahr und damit etwa
50 Prozent unter dem Wert, der sich für ein typisches Einfamilienhaus entsprechend den gesetzli-
chen Vorgaben ergibt.
Die Neubebauung des Plangebiets mit Wohngebäuden ermöglicht die Schaffung neuen Wohn-
raums in attraktiver Lage in der Stadt Köln. Die mit dem Bauvorhaben verbundene Bereitstellung
einer öffentlichen Spielfläche trägt zur Aufwertung des Standorts im Vergleich zur jetzigen Nutzung
und Gestaltung bei. Zudem ist die Errichtung eines Ladens des täglichen Bedarfs zur Ergänzung
der Nahversorgung vorgesehen.
4.2 Städtebauliches Konzept
Das städtebauliche Konzept sieht eine offene Gebäudestruktur bestehend aus vier freistehenden
Mehrfamilienhäusern und zwölf Hausgruppen mit fünf bis sieben Einfamilienhäusern vor, die der
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internen öffentlichen bzw. privaten Erschließung des Baugebiets folgt. Die öffentliche Erschließung
führt von der Nibelungenstraße ausgehend im Nordosten zuerst nach Süden und dann nach Wes-
ten und mündet in einer Wendemöglichkeit für Kraftahrzeuge im Westen des Planungsgebiets.
Diese ist so dimensioniert, dass sie auch von Kraft- und Lastfahrzeugen genutzt werden kann. Der
vom Norden nach Süden verlaufende Abschnitt der öffentlichen Straße erschließt ein L-förmiges
Mehrfamilienhaus mit drei Hauseingängen, das als städtebaulicher Auftakt die vorgesehene Neu-
bebauung akzentuiert und auf den sogenannten Anger leitet.
Die öffentliche Erschließung öffnet sich in ihrer Ost-West-Achse zu einem großzügigen sogenann-
ten Anger, der neben der zentralen Grünfläche und einem Spielplatz auch die fußläufige Erschlie-
ßung der drei Mehrfamilienhäuser aufnimmt, die im Norden des Angers stehen. Ebenfalls in den
Anger integriert sind die privaten Zufahrtswege für die Feuerwehr. Der Anger bildet somit das Zent-
rum des neuen Quartiers und beherbergt entsprechend seiner ursprünglichen Bedeutung eine ge-
meinschaftliche Fläche, die im Sinne eines Dorfplatzes genutzt werden kann und mit Grün- und
Spielflächen und Verweilmöglichkeiten gestaltet wird. Er stellt eine städtebaulich offene Geste dar
und ist freiraumplanerisch mit Spielgeräten, Bänken, Bäumen und Pflanzbeeten ausgestattet.
Im Süden und Westen des Angers sind Reihenhausgruppen geplant, die einerseits das städtebau-
liche Gegenüber der Mehrfamilienhäuser bilden und andererseits den offenen Bereich des Angers
räumlich abschließen. Die Reihenhausgruppen weisen unterschiedliche Längen und eine unter-
schiedliche Anzahl von Wohneinheiten auf, wodurch eine Rhythmisierung des Raumes und ab-
wechselnde Öffnungen und Durchblicke in die Umgebung ermöglicht werden. Entlang der nördli-
chen und westlichen Plangebietsgrenze wird die Bebauung mit unterschiedlichen Reihenhausgrup-
pen über eine private Wohnstraße erschlossen, zwei Hausgruppen sind in Nordsüd-Richtung ori-
entiert, drei in Ostwest-Richtung. Die zwölf Hausgruppen sollen jeweils mit einer Garage an den
Endhäusern gegliedert und dadurch in kleinteilige, regelmäßige Segmente unterteilt werden.
Die Gebäudetiefe der vier II-geschossigen Mehrfamilienhäuser soll ca. 16,0–18,0 m betragen und
deren Breite soll je nach Lage zwischen ca. 19,5–55,5 m variieren. Die I-geschossigen Einfamilien-
häuser sollen eine Gebäudetiefe von ca. 15,0–17,5 m und eine Breite aufweisen, die je nach Lage,
zwischen ca. 4,6 m und 6,6 m variieren soll. Diese Struktur ermöglicht eine Einfügung in die vor-
handene und damit maßgebende städtebauliche und landschaftliche Umgebung, insbesondere zu
der angrenzenden Siedlung Zu den Wiesen, die eine ähnliche Rhythmisierung aufweist. Bei einem
Geländeniveau zwischen ca. 52,4 m bis 53,6 m über NHN entsprechen die relativen Gebäudehö-
hen ca. 16,2 m bzw. ca. 11,4 m.
Alle Haustypen sollen asymmetrische Satteldächer aufweisen. Die kürzere Seite der Einfamilien-
häuser orientiert sich zum öffentlichen Raum bzw. zur privaten Wohnstraße, während sich bei den
Mehrfamilienhäusern die längere Seite zum Anger und damit zum öffentlichen Raum orientiert. So-
mit sind alle Gebäude zum Anger und zu den Straßen hin einheitlich II-geschossig. Hierdurch soll
ein harmonisches Stadtbild um den öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Anger herum und im
gesamten Quartier entstehen.
Insgesamt ist eine Geschossfläche von ca. 8.810 qm (BGF R oberirdisch, gesamt ca. 20.946 qm)
geplant, die sich wie folgt verteilt: Wohnen ca. 99,4 % (GF Wohnen ca. 8.746 qm) und Laden des
täglichen Bedarfs ca. 0,6 % (GF ca. 70 qm). 30 % der Geschossfläche Wohnen (ca. 2.688 qm) sol-
len im Segment des öffentlich geförderten Wohnungsbaus entstehen.
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Die ca. 140 Wohneinheiten teilen sich auf in ca. 75 Wohneinheiten im Geschosswohnungsbau und
ca. 65 Einfamilienhäuser.
Das städtebauliche Planungskonzept bedingt auch großzügige Freibereiche mit Aufenthaltsmög-
lichkeiten und Treffpunkten, die in Teilen öffentlich zugänglich und barrierefrei gestaltet sind. In der
Mitte des Innenbereichs zwischen den Mehrfamilienhäusern im Süden und Osten und den Reihen-
hausgruppen im Norden und Westen werden private Grün- und Kleinkindspielflächen angeboten,
die vor allem den Bewohnern der Mehrfamilienhäuser zur Verfügung stehen. Diese sind freiraum-
planerisch mit Rasen, Bänken, Bäumen und Pflanzbeeten ausgestattet. Im Nordosten des Angers,
an der Stirnseite des L-förmigen Mehrfamilienhauses ist eine öffentlich zugängliche Platzfläche
vorgesehen, die die Möglichkeit bereithält, die Fläche vor dem Laden des täglichen Bedarfs mit Ti-
schen und Stühlen auszustatten.
Die öffentlichen Wegeflächen sind ausschließlich zu Fuß Gehenden und Radfahrenden vorbehal-
ten. Um eine gute Erreichbarkeit und Durchquerbarkeit des Quartiers vom Senkelsgraben zur
Straße Am Linder Kreuz zu ermöglichen, sind Fuß- und Radwegverbindungen zwischen dem Sen-
kelsgraben, dem zentralen Anger, dem Weg entlang der Siedlung Zu den Wiesen und entlang der
bestehenden Straße Am Linder Kreuz geplant. Diese bleibt zum Teil erhalten und wird mit einer
Wendemöglichkeit ausgestattet.
Die erforderlichen Pkw-Stellplätze der Mehrfamilienhäuser werden in einer Tiefgarage unterge-
bracht und auf der gemeinschaftlich genutzten Stellfläche im Südosten des Plangebiets (5 Stück).
Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage ist im Bereich der südöstlichen Ecke des L-förmigen Mehrfa-
milienhauses im Nord-Süd-Abschnitt der öffentlichen Erschließungsstraße geplant. Die Stellplätze
der Reihenhäuser befinden sich zu einem Teil auf drei gemeinschaftlich genutzten, durch Bäume
und Begrünung aufgewerteten Stellflächen, zu einem anderen Teil in Garagen mit vorgelagerten
Stellplätzen, die an den Reihenendhäusern an- und nur diesen zugeordnet sind. Die Stellplätze für
Besucher werden auf den Privatflächen geplant. Ergänzend zu den erforderlichen Stellplätzen ist
zusätzlich eine geringe Anzahl von Stellplätzen im öffentlichen Raum vorgesehen. Diese sind mit
Bäumen, begrünten Baumscheiben, Rigolen und Mulden ausgestattet. Für die benötigten Fahrrad-
stellplätze sind für die Mehrfamilienhäuser Flächen in der Tiefgarage und im Außenraum vorgese-
hen. Für die Mehrfamilienhäuser sind die Fahrradstellplätze im Außenraum zwischen den Gebäu-
den geplant. Für die Einfamilienhäuser sind Gemeinschaftsfahrradabstellanlagen (Fahrradboxen)
hinter den Garagen und Fahrradstellplätze in den Garagen und vor dem Haus geplant.
Die Begrünung des Plangebiets wird über ausreichend große Vor- und Gemeinschaftsgärten sowie
über öffentliche Grünflächen sichergestellt. Darüber hinaus werden Pflanzungen im öffentlichen
Straßenraum sowie Baumpflanzungen im Bereich der Stellplätze vorgesehen. Die rückwärtigen
Gärten sollen gänzlich begrünt werden. Mittels dieser Maßnahmen entsteht durch Verdunstung
und Kühlungseffekt ein verbessertes Klima im gesamten Plangebiet. Im rückwärtigen Grundstücks-
bereich ist bei den Reihenmittelhäusern und den Reihenendhäuser 14 und 28 jeweils ein Garten-
schrank an der geplanten Terrasse vorgesehen. Aufgrund der Geräumigkeit des Gartenschranks
ähnlich der eines Gartenhaus können die privaten Freibereiche davon freigehalten und großzügig
dimensioniert werden.
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Die nördlich und westlich der geplanten Bebauung verbleibenden Freiräume entlang der Böschung
zur Nibelungenstraße und zum Lärmschutzwall der Bundesautobahn A 59, sowie die im Südwes-
ten des Plangebiets liegende Fläche zwischen dem südwestlichen Gemeinschaftsstellplatz und
dem Fuß- und Radweg zu Am Linder Kreuz sollen begrünt werden und somit einen rahmenden
Charakter erhalten. Der östlich vom Quartier liegende Senkelsgraben wird in seiner Funktion als
Grünzug erhalten, gesichert und durch Versickerungsmulden für das Niederschlagswasser und
Baumpflanzungen im Osten des Plangebiets ergänzt.
Zwischen dem Senkelsgraben und dem Nordsüd-Abschnitt der Erschließungsstraße entlang der
bestehenden Streetball-Anlage soll die Energiezentrale für das gesamte Quartier errichtet werden.
Diese zusammen mit der im Norden angedockten Mobilitätsstation (Bikesharing) dient zugleich als
Lärmschutz für das neugeplante L-förmige Mehrfamilienhaus 1.
Ein Trafo ist im Süden des gemeinschaftlich genutzten Stellplatzes im Südosten des Plangebiets
geplant, ein zweiter soll westlich des Fuß- und Radweges zu Am Linder Kreuz im Südwesten ver-
ortet werden.
Zwei Gemeinschaftsmüllabstellplätze sind im Quartier vorgesehen, einer im Nordosten am Ein-
gang des Quartiers an der Planstraße 1 und einer im Südwesten, nah am sogenannten Anger, an
der Planstraße 2. Beide dienen der Müllentsorgung aller geplanten Wohneinheiten und sollen als
Unterflurcontainer ausgeführt werden.
4.3 Äußere Verkehrserschließung
Unter Berücksichtigung der Auffahrt zur Bundesautobahn A 59 soll die verkehrliche Erschließung
des Baugebietes ausschließlich über eine Anbindung an die Nibelungenstraße erfolgen. Der An-
schluss soll im östlichen Plangebiet erfolgen, da hier der geringste Höhenunterschied zur Bö-
schungskante der Nibelungenstraße besteht. Eine Anbindung an die Straße Am Linder Kreuz für
den motorisierten Verkehr ist nicht vorgesehen, um die angrenzenden Wohnviertel nicht mit Durch-
gangsverkehren zu belasten.
5. Begründung der Planinhalte
5.1 Art der baulichen Nutzung
Im Plangebiet wird gemäß der städtebaulichen Zielvorstellung die Nutzungsart der Flächen als "Woh-
nen" festgesetzt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist nicht an die Vorgaben der Baunutzungs-
verordnung (BauNVO) und den Festsetzungskatalog nach § 9 BauGB gebunden. Dennoch orientiert
sich die Ausgestaltung der mit Wohnen bezeichneten Gebiete an den Maßgaben der BauNVO, um für
die Flächen eine geordnete Entwicklung durch bewährte planungsrechtliche Parameter zu gewähr-
leisten.
Das Plangebiet wird in die Teilgebiete Wohnen 1 und Wohnen 2 gegliedert. Das Teilgebiet Wohnen 1
bezieht sich auf die Reihenhäuser, während das Teilgebiet Wohnen 2 die Mehrfamilienhäuser um-
fasst. In beiden Teilgebieten sind Wohnungen, Räume für freie Berufe, Anlage zur Kinderbetreuung
sowie sonstige Anlage für soziale Zwecke zulässig. Zusätzlich ist im Teilgebiet Wohnen 2 ein Laden-
lokal (Laden des täglichen Bedarfs/Gewerbe/Einzelhandel) mit einer Nutzfläche von maximal 150 qm
zulässig.
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Die Festsetzung soll entsprechend den vorgenannten Zielen der Planung erfolgen und berücksich-
tigt die vorhandene städtebauliche Situation. Dies ist angesichts des für die Stadt Köln prognosti-
zierten Anstiegs der Einwohnerzahl sowie der steigenden Zahl an Haushalten und der damit ein-
hergehenden erhöhten zusätzlichen Wohnraumnachfrage begründet. Die Planung soll dem stadt-
entwicklungspolitischen Ziel dienen, ein ausreichendes Wohnungsangebot bereitzustellen. In sinn-
voller Ergänzung der Wohnnutzung ist im Zentrum des Plangebiets ein Laden des täglichen Be-
darfs vorgesehen.
Um den Vorhabenbezug herzustellen, sind innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich die Vorhabenträgerin im Durchfüh-
rungsvertrag konkret verpflichtet. Vertragsänderungen oder der Abschluss eines neuen Durchfüh-
rungsvertrages sind gemäß § 12 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB zulässig.
Zur Bestimmung des Störungsgrades wird die vorhandene Umgebungsbebauung, die den Charakter
eines allgemeinen Wohngebietes aufweist, zugrunde gelegt, da das Vorhaben ebenfalls die Errich-
tung von Wohngebäuden vorsieht und weitergehende Nutzungen ermöglicht.
Wohnraumförderung
Die Vorhabenträgerin plant, die Quote von 30 % der Geschossfläche aller Wohngebäude im Plan-
gebiet als Wohnungen zu errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert wer-
den könnten. Diese werden in den Mehrfamilienhäusern 1-4 im Wohnen 2 nachgewiesen. Dadurch
können Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf
Unterstützung angewiesen sind, das passende Angebot finden.
5.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 16 sowie §§ 18, 19 und
20 BauNVO über die Grundflächenzahl (GRZ), die Zahl der Vollgeschosse und die maximal zulässige
Höhe baulicher Anlagen bestimmt.
5.2.1 Grundflächenzahl
Die Teilgebiete Wohnen 1 und Wohnen 2 unterscheiden sich darüber hinaus durch ihr Maß der
baulichen Nutzung. Aufgrund der städtebaulichen Konzeption des Vorhabens, einer Mischung aus
schmalen Reihenhäusern an den Rändern und größeren Bauvolumen in der Mitte (letztere für die
Unterbringung von Geschoss- und öffentlich geförderten Wohnungen, sowie einer Ladeneinheit
vorgesehen) sollen im Bebauungsplan folgende Grundflächenzahlen festgesetzt werden:
Innerhalb Wohnen 1 soll die GRZ gem. § 16 Abs. 2 BauNVO in Verbindung mit § 19 BauNVO auf
0,6 als Höchstmaß festgesetzt werden. In Wohnen 2 soll die GRZ 0,4 als Höchstmaß betragen.
Wohnen 1
Im Wohnen 1 soll für die Berechnung der GRZ festgesetzt werden, dass der Baugrundstücksfläche
Flächenanteile der außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten Flächen für Gemeinschaftsanla-
gen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB hinzuzurechnen sind. Dies dient einer Optimierung der
Grundstückszuschnitte für die schmalen Reihenhäuser, die somit den entsprechenden Komfort ei-
nes eigenen Stellplatzes und einer Abstellmöglichkeit für das Fahrrad anbieten können. Für das
Parken von Fahrzeugen werden Flächen außerhalb der Baugrundstücke der Reihenmittelhäuser
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sowie der Reihenendhäuser 14 und 28 zugelassen. Diese Flächen bilden somit eigenständige „Ne-
ben-Baugrundstücke“ und werden bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche mitberücksichtigt.
Die Gemeinschaftsstellplätze sollen außerdem zugeordnet werden, um deren klare Zugehörigkeit
festzusetzen. Im Nordwesten des Planungsgebiets befinden sich die Gemeinschaftsstellplätze für
die Häuser 2-6, 9-12 und 14; im Südwesten des Planungsgebiets befinden sich die Gemein-
schaftsstellplätze für die Häuser 15-17, 20-22, 25-28, 30-33, 36-38, 41-43, 46-48, 51 und im Süd-
osten des Planungsgebiets befinden sich die Gemeinschaftsstellplätze für die Häuser 52-54, 57-
59, 62-64.
Gemeinschaftsfahrradabstellanlagen sind den Reihenhäusern zugewiesen. Jedem Reihenmittel-
haus sowie den Reihenendhäusern 14 und 28 wird eine Fahrradabstellanlage zugewiesen.
Damit soll der in § 17 Satz 1 BauNVO festgesetzte Orientierungswert für Obergrenzen für die fest-
setzbare GRZ in allgemeinen Wohngebieten, im Bereich der Reihenhäuser um 0,2 überschritten wer-
den. Diese Festsetzung ist mit der baulichen Verdichtung im Bereich der Reihenhäuser zu begrün-
den. Auf den kleinen Grundstücken sollen für eine angemessene Wohnqualität Zuwege und stellen-
weise Gartenschränke und Gemeinschaftsfahrradabstellanlagen oder Garagen mit Zufahrten ermög-
licht werden.
Begründung
Der Überschreitung von Orientierungswerten nach § 17 Satz 1 BauNVO werden durch die städtebau-
liche Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) und einer gerechten Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) – insbe-
sondere gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse – Grenzen gesetzt.
Zwar sieht der Entwurf im Bereich der Reihenhäuser eine Verdichtung vor, die GRZ über die Summe
aller privaten Grundstücke der Mehrfamilien- und Einfamilienhäuser verbleibt allerdings unterhalb des
in § 17 BauNVO Orientierungswert für Obergrenzen von 0,4.
Der dem Verfahren zugrundeliegende städtebauliche Entwurf wurde im Rahmen eines Konzeptverga-
beverfahrens durch ein Bewertungsgremium der Stadt Köln ausgewählt. Die planungsrechtliche Si-
cherung der angestrebten städtebaulichen Figur erfordert überwiegend eine höhere bauliche Ausnut-
zung der Grundstücke. Der Entwurf zeichnet sich einerseits durch eine bauliche Verdichtung im Be-
reich der Reihenhäuser aus, während er andererseits eine Konzentration an Freiflächen (Gemein-
schaftsstellplätze, öffentliche und private Spiel- und Grünflächen) vorsieht. In diesem Sinne folgt der
Entwurf dem Grundsatz der doppelten Entwicklung von bereits erschlossenen Flächen, der einerseits
verdichtete Baustrukturen und andererseits qualitativ hochwertige und ökologisch funktionale Frei-
räume vorsieht.
Mit ca. 140 Wohneinheiten wird eine hohe Ausnutzung des Grundstücks erzielt. Somit leistet die
Planung entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB einen Beitrag zur Befriedigung des hohen Woh-
nungsbedarfs der Stadt Köln. Die Einfamilienhäuser auf kleinen Grundstücken, die eine breitere
Käuferzielgruppe erreichen sollen, haben Auswirkungen auf eine erhöhte GRZ. In diesem Sinne
folgt die Planung auch dem Grundsatz der Bodenschutzklausel im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB,
sparsam mit dem Boden umzugehen.
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Zudem kann das städtebauliche Konzept durch die Schaffung gemeinschaftlicher Grün- und Frei-
bereiche die teilweise kleinen privaten Gärten ausgleichen und somit die Anforderungen an ge-
sunde Wohnverhältnisse sichern und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermeiden. Sowohl
die öffentlichen Grün- und Spielflächen am Anger als auch der öffentliche Grünzug im Bereich des
Senkelsgraben bieten Möglichkeiten zur Naherholung, Bewegung und Naturerfahrung für die Be-
wohnerschaft. Sie erfüllen außerdem ökologische Funktionen, u. a. zum Erhalt der Biodiversität,
zur Verbesserung des Mikroklimas und Retention von Niederschlagswasser. Weitere private Grün-
und Pflanzflächen sollen für die Versickerung von Niederschlagswasser zur Verfügung stehen und
begrenzen die absolute Bodenversiegelung im Plangebiet.
Wohnen 2
Die anrechenbare Geschossfläche Wohnen gemäß § 20 BauNVO beträgt ca. 8.746 qm und ist
verglichen mit dem Erscheinen der geplanten Bauvolumen gering, da die im Dachgeschoss ge-
planten Flächen nicht zu den Vollgeschossen angerechnet werden dürfen. Dies schafft eine maxi-
male Ausnutzung der Dachgeschosse und mehr Wohnfläche, bei geringeren Gebäudehöhen.
5.2.2 Zahl der Vollgeschosse
Zur Sicherung der Höhenentwicklung des städtebaulichen Konzepts werden die vorgesehenen Voll-
geschosse festgesetzt. Für die Mehrfamilienhäuser wird eine Vollgeschosszahl von zwei (II) und für
die Einfamilienhäuser eine Vollgeschosszahl von eins (I) festgesetzt.
Die geplante Zahl der Vollgeschosse orientiert sich an der umgebenden Bebauung des Plangebietes.
Die leichte Erhöhung der Zahl der Vollgeschosse in der Mitte des geplanten Quartiers schafft einen
Akzent entlang des zentralen verkehrsberuhigten Bereichs und des sogenannten Angers, während
die Ränder eine niedrige Zahl der Vollgeschosse aufweisen und sich in die bestehende städtebauli-
che Struktur fügen. Unzumutbare Beeinträchtigungen nachbarlicher Belange werden somit nicht her-
vorgerufen.
Durch die steilen Dachschrägen und die asymmetrisch ausgebildeten Dachflächen können sowohl bei
den Mehrfamilienhäusern als auch bei den Einfamilienhäusern zwei Niveaus innerhalb des Dachge-
schosses ausgebildet werden, die mehr Wohnfläche für die gleiche Grundfläche erzeugen und zu-
gleich die Traufhöhe als vergleichsweise gering erscheinen lassen.
5.2.3 Höhe baulicher Anlagen
Um die Höhenentwicklung der Gebäude im Detail zu steuern, werden neben der Zahl der Vollge-
schosse auch Gebäudehöhen (maximal) für die unterschiedlich hohen Gebäude und Gebäudeteile
festgesetzt. Der untere Bezugspunkt für die Festsetzung der Gebäudehöhen ist Normalhöhennull
(NHN). Für die Mehrfamilienhäuser wird eine zulässige Gebäudehöhe von max. 69,5 – 69,7 m
über NHN und für die Einfamilienhäuser eine zulässige Gebäudehöhe von max. 64,8 – 65,5 m
über NHN festgesetzt.
Die differenzierte Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse ermöglicht, in Abhängigkeit von der Gelän-
dehöhe, die Umsetzung einer maximalen Gebäudehöhe von rund 16,2 m für die Mehrfamilienhäuser
und einer maximalen Gebäudehöhe von rund 11,9 m für die Einfamilienhäuser. Diese entspricht dem
architektonischen Konzept und hält darüber hinaus eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der Bauaus-
führung bereit. Die Festsetzungen zielen darauf ab, das Bauvorhaben harmonisch in die städtebauli-
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che und landschaftliche Umgebung einzufügen. So entsprechen Höhe und Geschosszahl der südli-
chen Siedlung Zu den Wiesen und ordnen sich baulich den nördlich und westlich gelegenen, baum-
bestandenen Böschungen unter. Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt,
wurden die festgesetzten Höhen eng an das konkrete Bauvorhaben geknüpft und als maximale Hö-
hen festgesetzt.
Als oberer Bezugspunkt soll die Oberkante des geneigten Dachs als oberster Schnittpunkt der ge-
neigten Dachflächen (Firsthöhe) – Firsthöhe (FH) gelten. Zusätzlich soll die Traufhöhe (TH max.)
als Schnittpunkt der Gebäudeaußenwand mit der Oberkante des geneigten Daches festgesetzt
werden –Traufhöhe (TH). Da die Dächer asymmetrisch ausgebildet werden, wird zwischen der vor-
deren Traufhöhe (TH – Fassade Richtung der öffentlichen bzw. privaten Erschließungsstraße) und
der hinteren Traufhöhe (TH – Fassade Richtung privater Gärten) unterschieden.
Die Energiezentrale und die im Norden angedockten Mobilitätsstation (Bikesharing) entlang der
Streetball-Anlage auf dem Senkelsgraben sind in einer relativen Höhe über der festgesetzten Ge-
ländehöhe von mindestens 3,0 m an der der Streetball-Anlage zugewandten Seite zu errichten. Im
Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung (ADU, Köln 2022 und 2024) kann unter Berücksich-
tigung der getroffenen Höhenfestsetzungen ein wirksamer Schallschutz für die zu der Streetball-
Anlage zugewandten Seite des Mehrfamilienhauses erreicht werden. Eine Lärmschutzwand be-
züglich der Luftwärmepumpen ist im südöstlichen, südlichen und südwestlichen Bereich der Ener-
giezentrale im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt und soll in einer relativen Höhe
über der festgesetzten Geländehöhe von mindestens 4,5 m im Osten und 6,5 im Westen ausge-
führt werden. Zur technischen Betreuung der Anlagen vor Ort sollen verschließbare Öffnungen in
der Lärmschutzwand zugestanden werden, deren Türen die gleichen Lärmschutzanforderungen
erfüllen wie die Lärmschutzwand. Die technische Wartung der Anlagen wird ausschließlich tags-
über und bei ausgeschalteten Luftwärmepumpen ausgeführt, sodass keine zusätzliche Lärmbelas-
tung für das Plangebiet entsteht.
Dachaufbauten und technische Anlagen
Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von Dachaufbauten wie z.B. techni-
schen Anlagen. Daher wird festgesetzt, dass die Höhen der Gebäude und Gebäudeteile durch Gelän-
der von Dachterrassen, sowie Dachaufbauten – wie Aufzugsüberfahrten, Lüftungseinrichtungen, Ka-
mine, Rauchwärmeabzüge, Antennen, Blitzschutzeinrichtungen, sonstige Technikaufbauten, Anlagen
zur Erzeugung regenerativer Energien (Photovoltaikelemente), Dachausstiege / Oberlichter, Brand-
giebel – überschritten werden können.
Um ein städtebaulich geordnetes Bild zu wahren und einer Dominanz der Dachlandschaft durch tech-
nische Dachaufbauten vorzubeugen, wird für die Mehrfamilien- und Einfamilienhäuser festgesetzt,
dass die Überschreitungen der Gebäudehöhen um bis zu 2,0 m in der Höhe durch technische Dach-
aufbauten nur bis zu 30 % der Grundrissfläche des obersten Geschosses betreffen darf. Dadurch
werden notwendige Technikeinrichtungen und Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien ermög-
licht, die von untergeordneter städtebaulicher Bedeutung und für die zweckdienliche Nutzung der Ge-
bäude notwendig sind.
Um eine nachhaltige Energieversorgung zu ermöglichen, sind Anlagen zur Erzeugung regenerativer
Energien ohne Flächenbeschränkung zulässig.
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Die im Vorhaben- und Erschließungsplan nachrichtlich dargestellten Dachterrassen, Dachgauben
und Zwerchgiebel auf den Mehrfamilien- und Einfamilienhäusern sind als untergeordnete Bauteile
ohne Flächenbeschränkung zulässig. Um den vorliegenden städtebaulichen Entwurf umsetzen zu
können, dürfen diese die festgesetzten Traufhöhen überschreiten. Diese Überschreitung aller
Dachgauben, Dachterrassen und Zwerchgiebel innerhalb einer Hauptdachfläche ist bei 80 % der
Trauflänge der zugehörigen Hauptdachfläche und bei maximal 2,5 m über der vorderen Traufhöhe
der Einfamilienhäuser und maximal 6,5 m über der vorderen Traufhöhe der Mehrfamilienhäuser
begrenzt.
Die Einhaltung der Anforderungen des § 6 BauO NRW 2018 bei der restlichen Planung wird durch
Einreichung eines Abstandsflächenplans im Bebauungsplanverfahren nachgewiesen. Im Rahmen des
Bauantragsverfahrens wird die Einhaltung der Abstandsflächen erneut geprüft und sichergestellt.
5.3 Überbaubare Grundstücksfläche
5.3.1 Baugrenzen und Baulinie
Die überbaubare Grundstücksfläche soll durch Baugrenzen festgesetzt werden, die die städtebau-
liche Konfiguration der Baukörper entsprechend dem zugrundeliegenden, im Vorhaben- und Er-
schließungsplan dargestellten Entwurf sichern.
Im mit Wohnen festgesetzten Bereich 1 verlaufen die durch Baugrenzen festgesetzten Baufenster
parallel zu den jeweiligen privaten oder öffentlichen Erschließungsstraßen. Im vorderen Bereich
zwischen Straßenbegrenzungslinien und Baufenstern bzw. zwischen Wohnstraße und Baufenstern
werden sie ca. 2 m von der öffentlichen Straße abgerückt, um entsprechend dem Charakter des
Gebiets einen Vorgartenbereich zuzulassen sowie ein Zurücktreten der Garagen mit vorgelagerten
Einfahrten/Stellplätzen zu ermöglichen. Die Baufenster lassen entsprechend dem tiefsten geplan-
ten Reihenhaustypus eine Bautiefe von ca. 15 bis 17,5 m zu. Somit werden eine flexible Anord-
nung und Ausformung der einzelnen Baukörper im Baufenster gewährt.
Im mit Wohnen festgesetzten Bereich 2 werden die Baufenster ebenfalls über Baugrenzen festge-
setzt. Diese sollen die maximale Ausdehnung der Geschosswohnungsbauten begrenzen. Sie si-
chern das angestrebte städtebauliche Erscheinungsbild eines langen straßenbegleitenden Baurie-
gels im Osten als Gegenüber des Grünzugs am Senkelsgraben und der Energiezentrale sowie er-
gänzend einer aufgelockerten Bebauungsstruktur im Zentrum des Gebiets entlang des öffentlichen
Angers. Im vorderen Bereich zwischen Straßenbegrenzungslinien und Baufenstern bzw. zwischen
privater Erschließung und Baufenstern werden sie um ca. 7,5 m von der öffentlichen Straße (Plan-
straße 1) bzw. um ca. 2,0 m von der privaten Erschließung nördlich von Anger abgerückt. Der Be-
reich des Ladens des täglichen Bedarfs grenzt unmittelbar an die private Erschließungsfläche.
Dies ermöglicht beim L-förmigen Mehrfamilienhaus das Anlegen von Grünflächen, vorgelagerten
Fahrradabstellplätzen und deren Erschließung sowie Hecken und bei den drei nördlich vom Anger
liegenden Mehrfamilienhäusern das Anlegen eines Vorgartenbereichs mit Terrassen und Hecken.
Die Baugrenzen in beiden mit Wohnen festgesetzten Gebieten dürfen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO
durch unmittelbar an Gebäude angrenzende Terrassen und Balkone um maximal 1,5 m überschrit-
ten werden, um die Wohnnutzung mit dem sogenannten „grünen Zimmer“ zu ergänzen. Die ge-
planten Balkone und Terrassen sind im Vorhaben- und Erschließungsplan nachrichtlich dargestellt.
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Außerdem dürfen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO die Baugrenzen durch unmittelbar an Gebäude an-
grenzende Eingänge, Vordächer, Treppenanlagen sowie Belüftungsschächte ebenfalls um maxi-
mal 1,5 m überschritten werden, um eine gestalterische Gliederung der Fassaden zu ermöglichen.
Um das Anbringen von Werbeschildern an den Fassaden zu ermöglichen, wird festgesetzt, dass
die Baugrenzen durch zulässige Werbeanlagen entsprechend den gestalterischen Festsetzungen
(siehe dazu Kap. 5.14.6) überschritten werden dürfen.
Entlang der Energiezentrale und der im Norden angedockten Mobilitätsstation (Bikesharing) wird
die lärmschutztechnisch wirksame Gebäudekante zur Streetball-Anlage über eine Baulinie mit
zwingender Traufhöhe definiert, um den erforderlichen Schallschutz für die geplanten Mehrfamili-
enhäuser zu sichern.
5.4 Abgrabungen
In der Vorgartenzone und im seitlichen Grundstücksbereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie
bzw. den als GFL-Flächen 1 und 2 festgesetzten Wohnstraßen und der hierzu parallel verlaufen-
den Baugrenze sollen Abgrabungen nicht zulässig sein, um städtebaulich nicht erwünschte Keller-
lichtschächte zu verhindern und dem Entwässerungskonzept nicht entgegenzuwirken.
5.5 Nebenanlagen
Die Errichtung von Nebenanlagen soll gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO auf den nicht-überbau-
baren Grundstückflächen wie folgt eingeschränkt werden: Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 Satz 1
BauNVO werden in Vorgärten ausgeschlossen. Abstellplätze für Fahrräder sind hiervon ausge-
nommen.
Diese Festsetzung soll ein geordnetes Erscheinungsbild insbesondere im straßenbildprägenden
Vorgartenbereich sichern und die zusätzliche Versiegelung und Verdichtung durch Nebenanlagen
in den Privatgärten auf ein notwendiges Maß begrenzen.
Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 und 3 BauNVO (für die Versorgung der Baugebiete mit
Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienende Nebenanlagen,
ferntechnische Nebenanlagen sowie Anlagen für erneuerbare Energien) werden nicht ausnahms-
weise, sondern allgemein zugelassen, um die geplante Errichtung einer Anlage für die Energiever-
sorgung sowie notwendiger Trafos zu sichern. Die Standorte der Trafos im Vorhaben- und Er-
schließungsplan vermerkt und im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt. Diese sollen
für die Versorgungsträger gut erreichbar sein und aus Emissionsschutzgründen einen Abstand zu
der umliegenden Bebauung bewahren.
Die Vorgärten werden aus ästhetischen Gründen allerdings von dieser Regelung ausgenommen.
Zur Entsorgung des Plangebiets werden außerdem zwei Standorte für Müllsammelplätze auf den
nicht-überbaubaren Grundstückflächen festgesetzt, die jeweils zugänglich und andienbar von den
öffentlichen Straßenverkehrsflächen geplant werden.
Zur Versorgung des Gebietes und um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, soll das Plange-
biet über eine zentrale Energiezentrale mit Wärme versorgt werden. Zur planungsrechtlichen Um-
setzung wird diese mit direkter Anbindung an die Nibelungenstraße am Eingang des Quartiers an
der Planstraße 1, als Fläche für Versorgungsanlagen oder für die Verwertung oder Beseitigung
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von Abwasser oder festen Abfallstoffen sowie für Abgrabungen festgesetzt. Die Energieerzeugung
soll durch Luftwärmepumpen gesichert werden. Die damit verbundenen Emissionsschutzthemen
wurden kurzfristig in einer Ergänzung des Lärmgutachtens ergänzt (siehe 5.14.7 Ergänzung zum
Schallschutzgutachten.)
5.6 Erschließung
5.6.1 Äußere Erschließung
Die äußere Erschließung des Plangebiets soll aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens über
einen vorfahrtgeregelten Knotenpunkt ohne separate Abbiegestreifen an der Nibelungenstraße er-
folgen.
Eine Befahrung des Gebiets durch Verkehrsmittel des ÖPNV ist nicht vorgesehen. Die Anbindung
funktioniert über die bestehenden Haltestellen in der Umgebung.
5.6.2 Öffentliche Verkehrsflächen
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes wird von der Nordseite über die vorhandene Nibe-
lungenstraße vorgenommen. Die innere Haupterschließung des Plangebietes erfolgt über eine L-
förmige Straße, die im Bebauungsplan-Entwurf als öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer
Zweckbestimmung Verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt wird. Sie führt westlich des Grünzugs
am Senkelsgraben von der Nibelungenstraße Richtung Süden. Hier knickt sie Richtung Westen ab
und weitet sich zu einem sogenannten Anger, der eine öffentliche Grünfläche einschließt, aus. Sie
mündet in einer Wendeanlage im Westen des Plangebiets, die eine Wendemöglichkeit für Kraft-
und Lastfahrzeuge sicherstellt. Das Wenden durch ein vierachsiges Müllfahrzeug ist nicht geplant.
Dieses soll über die im Westen und Norden verlaufende Privatstraße aus dem Gebiet wieder her-
ausfahren.
Die Lage der öffentlichen Verkehrsflächen soll eine effiziente Erschließung des Wohngebiets und
der öffentlichen Grünflächen für öffentliche Versorgungsträger und die Allgemeinheit sichern.
Aufgrund des zu erwartenden geringen Verkehrsaufkommens und einer angestrebten Verkehrsbe-
ruhigung erscheint die Zweckbestimmung eines Verkehrsberuhigten Bereichs als angemessen.
Der Verkehrsberuhigte Bereich weist keine Trennung zwischen motorisiertem Verkehr, zu Fuß Ge-
henden und Radfahrenden auf und erzeugt dadurch eine Verlangsamung des motorisierten Ver-
kehrs. Die Verkehrssicherheit der Nutzer und die Aufenthalts- und Kommunikationsfunktionen des
Straßenraumes im Herzen des Quartiers wird dadurch gesteigert.
Ein Anschluss an die bestehende Straße Am Linder Kreuz wird im vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan als öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radverkehr“
festgesetzt. Motorisierte Durchgangsverkehre in die südlich angrenzende Wohnbebauung sollen
dadurch vermieden werden. Die öffentliche Verkehrsfläche der Straße Am Linder Kreuz bleibt ent-
lang des Flurstücks 311 (Teil der Siedlung Zu den Wiesen) unverändert und wird als öffentliche
Verkehrsfläche festgesetzt, um den bestehenden Charakter zu sichern. Ferner sollen zu Fuß Ge-
hende und Radfahrende über eine direkte Anbindung des Senkelsgrabens mit dem neuen Quartier
im Osten des Plangebiets fahren können.
Die öffentlichen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung im Plangebiet werden über eine
Straßenbegrenzungslinie untereinander und von den mit Wohnen festgesetzten Bereichen und öf-
fentlichen Grünflächen getrennt.
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Entlang der nördlichen Gebietsgrenze wird außerdem der begrünte Straßenwall der Nibelungen-
straße als öffentliche Verkehrsfläche mit Bindungen für den Erhalt von Bäumen und Sträuchern
festgesetzt, um die bestehende Straßenanlage zu sichern.
Die bestehende Wegeverbindung für zu Fuß Gehende und Radfahrende im Senkelsgraben, die
Fußgängererschließung der bestehenden Streetball-Anlage sowie die Fuß- und Radwegverbin-
dung zwischen der Straße am Linder Kreuz und der Nibelungenstraße sollen erhalten bleiben, da
diese zur Durchlässigkeit und Verzahnung des Quartiers mit seiner Umgebung beitragen. Die Fuß-
und Radwegverbindung zwischen der Straße am Linder Kreuz und der Nibelungenstraße wird zu
diesem Zweck als öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radver-
kehr“ festgesetzt.
5.6.3 Private Verkehrsflächen
Entlang der westlichen und nördlichen Grenzen des Plangebiets ist eine private Wohnstraße zur
Erschließung der Reihenhäuser, sowie der Gemeinschaftsstellplätze geplant. Planungsrechtlich
wird diese über Geh- und Fahrrechte zugunsten der Anlieger sowie mit einem Leitungsrecht zu-
gunsten der Ver- und Entsorgungsträger gesichert (GFL 1). Die befahrbaren Wohnwege sollen wie
die Planstraßen einheitlich gestaltet sein, um eine klare Abgrenzung zwischen privaten und öffent-
lich befahrbaren Bereichen zu vermeiden und das einheitliche Bild des Quartiers zu bewahren. Es
werden daher keine unterschiedlichen Straßenbeläge verwendet.
Die Erschließung der drei Mehrfamilienhäuser im Norden des sogenannten Angers erfolgt über
eine verkehrsberuhigte, private Straße. Diese enthält zusätzlich eine Platzfläche mit Aufenthalts-
qualität vor dem geplanten Laden des täglichen Bedarfs und nimmt des Weiteren die Zufahrts-,
Aufstell- und Bewegungsflächen der Feuerwehr auf. Die Straße ist ebenfalls mit den gleichen Stra-
ßenbelägen wie die öffentlichen Bereiche geplant und mit einer Abpollerung versehen, um Durch-
gangsverkehr zu vermeiden. Planungsrechtlich wird diese über Gehrechte für die Allgemeinheit
und Fahrrechte zugunsten der Anlieger, sowie mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und
Entsorgungsträger gesichert (GFL 2).
Neue Wege (Planstraßen 1, 2 und 3) durch den Senkelsgraben und zwischen Wendemöglichkeit
und Straße Am Linder Kreuz verbinden das Plangebiet besser mit seiner Umgebung und bieten
beispielsweise eine schnellere Anbindung an die Bushaltestelle auf der Nibelungenstraße und in
der südlich gelegenen Umgebung.
Private Wege zwischen den Mehrfamilienhäusern und den Hausgruppen im Norden und Westen
sind außerdem als teilbefestigte Flächen geplant und sollen die privaten Freiflächen und die Klein-
kindspielflächen erschließen. Einige Wege sind ebenfalls teilbefestigt und öffentlich zugänglich ge-
plant, wie die Verbindung zwischen Wendeanlage im Westen der Erschließungsstraße und dem
bestehenden Fuß- und Radweg entlang der Böschung an der Autobahn A 59 sowie der ca. 1,9 m
breite Streifen unmittelbar angrenzend an den Anger.
5.6.4 Rettungswege
Die erforderlichen Feuerwehraufstell- und Bewegungsflächen werden in der Planung berücksich-
tigt. Diese werden durch die Befahrbarkeit des öffentlichen verkehrsberuhigten Bereichs für Ret-
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tungsfahrzeuge gesichert. Im Bereich der Mehrfamilienhäuser werden die Zufahrtsflächen der Feu-
erwehr für den Individualverkehr durch Abpollerung gesperrt. Zudem wird das Mehrfamilienhaus 1
über den zweiten baulichen Rettungsweg evakuiert.
Die Befahrung der privaten Wohnstraße im Westen und Norden zu den Einfamilienhäusern sowie
der nördlich des sogenannten Angers gelegenen Wohnstraße zu den drei Mehrfamilienhäusern
durch Rettungsfahrzeuge ist erforderlich. Die Wohnwege werden zu diesem Zweck mit Ausbuch-
tungen versehen, die das Aufstellen der Rettungsfahrzeuge mit Handleiter ermöglichen.
Die Andienung durch die Feuerwehr erfolgt über die Nibelungenstraße. Zur besseren Orientierung
ist für die Feuerwehr an den Zufahrten zum Quartier ein Orientierungsplan aufzustellen.
5.6.5 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Um die Verbindungen im Quartier zu sichern, sollen private Wohnstraßen über Geh, Fahr- und Lei-
tungsrechte gesichert werden. Diese befinden sich einerseits im Westen und Norden des Plange-
biets, sowie nördlich des sogenannten Angers. Die im Westen und Norden liegende Wohnstraße
wird mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger, sowie mit einem Leitungsrecht zu-
gunsten der Ver- und Entsorgungsträger belastet, um Konflikte mit Fremd- bzw. Durchgangsver-
kehr zu vermeiden (GFL 1).
Die nördlich des sogenannten Angers verlaufende Wohnstraße ist mit einem Gehrecht zugunsten
der Allgemeinheit, einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger sowie mit einem Leitungsrecht zuguns-
ten der Ver- und Entsorgungsträger belastet (GFL 2).
Hierzu werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festgesetzt. Die Nutzung der nördlich des Angers verlaufenden Wohn-
straße sowie der privaten Wohnstraßen im Westen und Norden des Plangebiets durch Liefer- und
Paketdienste wird davon nicht eingeschränkt.
Im Bereich des östlichen Gemeinschaftsstellplatzes, wird ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der
Allgemeinheit und ein Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 21 BauGB festgesetzt (GFL 3). Diese dienen der Anfahrbarkeit und dem Zugang zu den Stell-
plätzen der Gewerbeeinheit und den Stellplätzen, die den Reihenmittelhäusern 52-54, 57-59, 62-
64 zugewiesen werden. Diese sichern ebenfalls dem südlich davon geplanten Trafo.
Die unter dem im Südwesten des Plangebiets geplanten Gemeinschaftsstellplatz bestehenden Lei-
tungen werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit einer mit L bezeichnete Fläche ge-
kennzeichnet und mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger belastet, um
deren weiteres Bestehen zu sichern (L 1).
Um die fußläufige Anbindung der Streetball-Anlage an das neue Quartier zu sichern, ist eine neue
Fußwegeverbindung nördlich der Energieanlage und der im Norden angedockten Mobilitätsstation
geplant. Hierzu wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein Gehrecht zugunsten der Allge-
meinheit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festgesetzt (G 1).
Die im südlichen Gebiet Wohnen 1 geplanten Wege entlang den Grundstücken und zwischen den
Hausgruppen werden durch ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger des südlichen Gebiets
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Wohnen 1 (Haus 35 – Haus 65) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB (GF 1) gesichert, um die Nutzung
der Wege durch die Anlieger zu ermöglichen und zugleich diese für Fremde einzuschränken.
Damit auch innerhalb der mit Geh-, Radfahr- und Fahrrecht bezeichneten Flächen der Allgemein-
heit das Verweilen gestattet wird, wird dies ausdrücklich in die textlichen Festsetzungen aufgenom-
men.
5.6.6 Ruhender Verkehr
Tiefgarage und Stellplätze
Alle privaten Stellplätze für Pkw werden unterhalb der Geländeoberfläche in einer eingeschossigen
Tiefgarage (TGa), deren Umgrenzung zeichnerisch festgesetzt ist, oberirdisch innerhalb der zeich-
nerisch dafür festgesetzten Flächen für Nebenanlagen wie Gemeinschaftsstellplätzen (GSt) und in
Garagen (Ga) bzw. Stellplätzen (St) an den Stirnseiten der Reihenhäusergruppen untergebracht.
Im Bereich des östlichen Gemeinschaftsstellplatzes sind zwei Stellplätze für den Laden des tägli-
chen Bedarfs und fünf Stellplätze für das mit Wohnen 2 festgesetzten Gebietvorgesehen. Die Un-
terbringung der meisten Stellplätze für die Mehrfamilienhäuser in einer gemeinsamen Tiefgarage
ist flächensparend und wirtschaftlich darstellbar. Hierdurch soll die Zahl der oberirdischen Stell-
plätze im Gebiet auf das notwendige Maß begrenzt und städtebaulich integriert werden.
Für die Reihenendhäuser ausgenommen die Reihenendhäuser 14 und 28 werden eine Garage so-
wie ein vorgelagerter Stellplatz auf der eigenen Parzelle vorgesehen. Für die Reihenmittelhäuser
sowie für die Reihenendhäuser 14 und 28 werden die dazugehörigen Stellplätze auf drei Gemein-
schaftsstellflächen gebündelt angelegt. Die oberirdische Anordnung ermöglicht eine wirtschaftliche
Realisierung der Stellplätze mit der Perspektive eines möglichen Rückbaus, sollte in Zukunft ange-
sichts der Chancen von guten Carsharing-Konzepten der Stellplatzbedarf weiter schrumpfen. Die
Lage der drei Gemeinschafsstellplätze am südöstlichen und südwestlichen Rand, sowie im nord-
westlichen Bereich des Planungsgebiets gewährleistet eine verträgliche Abwicklung des Parkens
hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen, da diese durch die gewählte Lage Abstand zu der
geplanten Bebauung halten. Sie garantieren außerdem Bereiche ohne parkende Fahrzeuge und
für zu Fuß Gehende bzw. Fahrradfahrende eine Reduzierung der Gefahrenstellen, die sich daher
auf wenige Kreuzungspunkte beschränken.
Die Festsetzung wird dahingehend textlich ergänzt, dass innerhalb der Tiefgaragenabgrenzungen
(TGa) auch außerhalb der durch Baugrenzen eingefassten überbaubaren Flächen Stellplätze, La-
gerflächen, Abstell-, Technik-, und Nebenräume sowie Fahrradabstellplätze gemäß § 48 BauO
NRW 2018 und unterirdische Aufenthaltsräume zulässig sind, soweit sie unterhalb der Gelände-
oberfläche liegen. Durch die Festsetzung sollen die genannten Räume und Flächen im gesamten,
als Tiefgarage festgesetzten Bereich zulässig sein, um eine flächeneffiziente, unterirdische Anord-
nung zu ermöglichen und flexibel auf Stellplatzbedarfe für Personenkraftwagen oder Fahrräder re-
agieren zu können.
Die Erschließung der Tiefgarage erfolgt über eine Rampe von dem verkehrsberuhigten Bereich
(Planstraße 1) nah an der südwestlichen Ecke des L-förmigen Mehrfamilienhauses. In der Plan-
zeichnung ist ein Ein- bzw. Ausfahrtsbereich der Tiefgarage festgesetzt. Der Zu- und Ausfahrtsbe-
reich der Tiefgarage an der festgesetzten Stelle überzeugt durch seine städtebauliche Verortung
nah am Eingang des Plangebiets, wodurch Verkehre ins Quartier vermieden werden. Durch den
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Begründung nach § 2a BauGB – Stand 27.03.2024
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offenen Straßenzuschnitt ohne gegenüberliegende Wohnbebauung können Lärmimmissionen der
Tiefgarage-Rampe vergleichsweise verträglich abgewickelt werden.
Die Lage der geplanten Belüftungsschächte der Tiefgarage wird mit Rücksicht auf die geplanten
Kleinkindspielflächen realisiert. Eine Überschreitung der zeichnerisch festgesetzten Umgrenzung
der Tiefgarage durch die Belüftungsschächte ist zulässig. Die genaue Lage kann erst nach Ab-
schluss der konkreten Hochbauplanung bestimmt werden.
Besucherstellplätze
Die Besucherstellplätze werden in der Tiefgarage und auf den Privatgrundstücken nachgewiesen.
Die neue Stellplatzsatzung für die Stadt Köln, die am 17.03.2022 vom Rat der Stadt Köln beschlos-
sen wurde, soll hier Anwendung finden. Erklärtes Ziel der Satzung ist es, einen Beitrag zur Ver-
kehrswende und zum Klimaschutz für ein lebenswertes Köln zu liefern. Erforderliche Stellplätze
sollen auf das zwingend notwendige Maß reduziert und alternative Mobilitätsformen gestärkt wer-
den.
Zehn zusätzliche öffentliche Stellplätze sind entlang des verkehrsberuhigten Bereichs geplant: sie-
ben Stellplätze sind im Nord-Süd-Abschnitt (Planstraße 1) vorgesehen und drei im westlichen Teil
der Erschließungsstraße (Planstraße 2), um den motorisierten Individualverkehr in diesem Bereich
und allgemein im Quartier auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Für den Laden des täglichen Bedarfs werden zwei Stellplätze auf dem gemeinschaftlich genutzten
Stellplatz im Südosten des Plangebiets vorgesehen.
Die Sicherung der Parkplätze innerhalb des öffentlichen Bereiches, die ergänzend zu den bauord-
nungsrechtlich notwendigen Stellplätzen und Besucherstellplätzen angeboten werden, erfolgt
durch Darstellung im Vorhaben- und Erschließungsplan und im Rahmen des Erschließungsvertra-
ges, der Bestandteil des Durchführungsvertrags ist. Die öffentlichen Verkehrsflächen werden zu
Lasten des Investors hergestellt und von der Stadt Köln unentgeltlich übernommen.
Fahrradstellplätze
Fahrradabstellplätze sollen für die Mehrfamilienhäuser innerhalb der Tiefgarage und für die Einfa-
milienhäuser oberirdisch im Vorgarten und in Gemeinschaftsfahrradabstellanlagen, die sich hinter
den Garagen der Reihenendhäuser befinden, untergebracht werden. Die Tiefgarage soll Platz für
Fahrräder für die Mehrfamilienhäuser bieten. Der Zugang zur Tiefgarage für den Radverkehr er-
folgt über einen separaten, etwa 1,5 m breiten Gehweg an der Außenseite der Rampe.
Aufgrund der Konformität der Planung zu den Anforderungen des Planungsleitfadens „100 Klima-
schutzsiedlungen für Nordrhein-Westfalen“, die eine Reduzierung der Abhängigkeit vom Auto und
eine Verlagerung von Pkw- auf Fuß- und Radverkehr vorsieht, soll die Bereitstellung von geeigne-
ten Fahrradabstellplätzen in ausreichender Anzahl und von Fahrradabstellplätzen für Sonderfahr-
räder und E-Bikes mit Lademöglichkeit für Akkus berücksichtigt werden. Diese sind in einer im
Norden der Energiezentrale angedockten Mobilitätsstation (Bikesharing), in den Gemeinschaftsab-
stellanlagen, in der Tiefgarage und in den Freiräumen zwischen bzw. vor den Mehrfamilienhäusern
verortet (siehe 5.6.7 Mobilität.)
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Begründung nach § 2a BauGB – Stand 27.03.2024
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Der Förderung des Radverkehrs wird mit einer Erhöhung der Fahrradabstellmöglichkeiten um
30 % Rechnung getragen. Für die Kleinwohnungen (Wohnfläche < 50 qm) und für Wohneinheiten
mit einer Wohnfläche größer als 50 qm bis 75 qm soll gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Köln (Mai
2022) jeweils eine Abstellmöglichkeit für Fahrräder angeboten werden. Bei den Mehrraumwohnun-
gen (Wohnfläche > 75 qm) ist je 30 qm Wohnfläche ein Stellplatz für Fahrräder zu berücksichtigen.
Für den Laden des täglichen Bedarfs im mit Wohnen festgesetzten Gebiet 2 soll ein Stellplatz für
Fahrräder je 40 qm Verkaufsnutzfläche, davon 75 % für Besucher angeboten werden.
Befestigung der Stellplätze
Um die absolute Bodenversiegelung so gering wie möglich zu halten, sollen Stellplätze gemäß §
12 Abs. 6 BauNVO nur in den dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren Grund-
stückflächen zugelassen werden. Weiterhin soll festgesetzt werden, dass Stellplätze auf Gemein-
schaftsstellflächen teilbefestigt werden.
Die oberirdischen Stellplätze für Fahrräder in den Freiräumen vor dem L-förmigen Mehrfamilien-
haus und zwischen den restlichen Mehrfamilienhäusern sowie der Wegebelag im Spielplatzbereich
sollen als wassergebundene Wegedecke erstellt werden und sind somit nicht versiegelt.
Die Festsetzungen sollen die Begrünung des Plangebietes sicherstellen und einen hohen Erho-
lungswert für die Bewohner und Nutzer des Plangebietes ermöglichen. Zudem tragen sie zu einer
Verbesserung des Kleinklimas bei und sichern trotz der baulichen Nachverdichtung Lebensraum
für Tiere und Pflanzen.
5.6.7 Mobilität
Bestandteil des Bebauungsvorschlags ist ein innovatives Mobilitätskonzept, bei dem der Einsatz
von gemeinschaftlichen Verkehrsmitteln (Bike-Sharing, möglichst auf Basis von elektrifizierten An-
trieben u.a.) in Verbindung mit dem örtlichen öffentlichen Personennahverkehr ein nachhaltiges
Fortbewegungsverhalten ermöglicht und fördert.
Im Rahmen des Verkehrs- und Mobilitätskonzepts (BERNARD Gruppe ZT GmbH - 30.06.2023,
überarbeitet am 21.11.2023) wurden Handlungsmaßnahmen erarbeitet, die zu einer Förderung der
Verkehrsmittel des Umweltverbundes bei künftigen Nutzenden beitragen sollen:
Folgende Maßnahme soll die Verlagerung von Pkw-Verkehr auf den ÖPNV fördern:
Information über das örtliche Angebot des ÖPNV/SPNV
Folgende Maßnahme soll die Verlagerung von Pkw-Verkehr auf den Rad- und Fußverkehr för-
dern:
Einhaltung hoher Qualitätsstandards bei der Planung der Außenanlagen: Berücksichtigung
von Barrierefreiheit und einer hohen Aufenthaltsqualität durch Sitzmöglichkeiten, Bäume
und Bepflanzung sowie barrierefreier Zuwegung und Attraktivierung der Fußwege;
Installation von min. 210 geeigneten Fahrradstellplätzen, davon 1 für Besucherinnen und
Besucher, gemäß der im Mai 2022 beschlossenen Stellplatzsatzung der der Stadt Köln;
Qualitätsansprüche: mind. 1,5 qm Fläche je Abstellplatz, Anschließmöglichkeit, ggf. Witte-
rungsschutz, barrierefreie Zugänglichkeit, Einsehbarkeit und Beleuchtung der Abstellplätze;
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Bereitstellung von Fahrradabstellplätzen für Sonderfahrräder (mind. 3 qm Fläche je Abstell-
platz) in Höhe von etwa 10 % der notwendigen Fahrradabstellplätze sowie Berücksichti-
gung einer Stromversorgung für E-Bikes/Pedelecs;
Bereitstellung von E-Bikes für Reihenhäuser inkl. Infopakete zur Nutzung von E-Bikes;
Bereitstellung von Komfort erhöhenden Radservice-Angeboten: Neben einer kostenlosen
Bereitstellung von Servicestationen und Vorhalten einer geeigneten Fläche für Reparaturen
am Fahrrad wird empfohlen einen Automaten für Reparatur- und Ersatzteile zu installieren;
Aufbau und Kommunikation eines stationsbasierten Bikesharing-Angebotes, ggf. inklusive
Leih-E-Bikes und Lastenleihrädern, sowie Sicherstellung der Wartung und Pflege der Fahr-
räder und des Ausleihsystems
Folgende Maßnahmen sollen eine Änderung des Nutzerverhaltens durch Einführung von Mo-
bilitätsmanagement fördern:
Information und Kommunikation bestehender Mobilitätsangebote zur Stärkung der Nutzung
von Verkehrsmitteln des Umweltverbundes mithilfe von Informationspaketen für Bewohner-
schaft sowie dem Auslegen und Aushängen von Fahrplänen des ÖV vor Ort;
Digitale Anzeigen informieren in Echtzeit über sämtliche umweltfreundliche Mobilitätsalter-
nativen am Standort und in der näheren Umgebung;
Bündelung von umweltfreundlichen Mobilitätsangeboten sowie von Service-Maßnahmen in
einer Mobilstation (Bike-Sharing mit zum Teil Elektroantrieb und Lastenrädern mit War-
tungsnageboten).
Folgende Maßnahme soll die Förderung alternativer Antriebe fördern:
Mindestens 10 % der notwendigen Stellplätze für Elektrofahrzeuge vorsehen und die weite-
ren Stellplätze mit Leerrohren für eine spätere Nachrüstung planen. Das Gebäude-Elektro-
mobilitätsinfrastruktur-Gesetz sowie dessen künftige Anforderungen sollten Beachtung fin-
den.
Folgende Maßnahme soll die Herausforderungen durch Onlinehandel bewältigen:
Aufnahme von anbieterneutralen bzw. KEP-Dienstleister übergreifenden Abholstation auf
dem Plangebiet. Modelle mit Kühlfunktion unterstützen zudem die Lebensmittellieferungen.
Unter Berücksichtigung der Vorgaben der Stadt Köln sowie aller Handlungsmaßnahmen des Mobi-
litätskonzeptes wurde der Stellplatzbedarf (Pkw und Fahrrad) für die geplante Wohnnutzung und
die Nutzung des Kiosks ermittelt. Unter Berücksichtigung aller Abschläge sind 131 Pkw-Stellplätze
für die geplante Nutzung herzustellen, davon 2 für Besucherinnen und Besucher und 1 für Men-
schen mit Beeinträchtigung. Zudem resultiert ein Bedarf von 162 Fahrradabstellplätzen, davon 1
für Besucherinnen und Besucher.
Für eine gezielte Förderung des Radverkehrs ist eine Erhöhung der Anzahl der Fahrradabstell-
plätze um 30 % sinnvoll. Demnach resultiert ein Bedarf von 210 Fahrradabstellplätzen, davon 1 für
Besucherinnen und Besucher. Die Berechnungen zur Ermittlung des Stellplatzbedarfs wurden an-
hand der im Mai 2022 beschlossenen Stellplatzsatzung der Stadt Köln durchgeführt. Dabei wurden
folgende Abschläge auf den Stellplatzbedarf angesetzt:
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Handlungsmaßnahmen Radverkehr 10 %
weitere, optionale Handlungsmaßnahmen 5 %
Die Umsetzung bzw. Realisierung der Maßnahmen ist in geeigneter Weise, bspw. mit Hilfe eines
Durchführungsvertrags, festzuhalten. Die hier aufgeführten Abschläge der Maßnahmen des Mobili-
tätskonzepts sind im Baugenehmigungsverfahren mit dem Amt für nachhaltige Mobilitätsentwick-
lung abzustimmen.
Die Abschläge wurden im Rahmen des vorliegenden Mobilitätskonzeptes durch den Verkehrsgut-
achter angesetzt und bedürfen in jedem Fall einer Abstimmung mit der Stadt Köln.
Die Pkw-Stellplatzplanung sieht zum Zeitpunkt der Erstellung des Mobilitätskonzeptes aktuellem
Stand die Bereitstellung von insgesamt 133 Pkw-Stellplätzen auf dem Plangebiet vor. Die Stell-
plätze werden in einer eingeschossigen Tiefgarage, auf Parkflächen am nordwestlichen, östlichen
sowie südwestlichen Rand des Plangebietes und vereinzelt an den Wohneinheiten selbst unterge-
bracht. Die Tiefgarage wird durch ein Zugangsberechtigungssystem ausschließlich der Bewohner-
schaft zugänglich gemacht.
Gemäß des Planungsleitfadens „100 Klimaschutzsiedlungen in Nordrhein-Westfalen“ gilt die Emp-
fehlung von maximal 1 Stellplatz je Wohneinheit. Dies entspricht bei ca. 140 Wohneinheiten einer
gewünschten Qualität von maximal 140 Stellplätzen.
Da abzüglich aller Reduzierungsmöglichkeiten ein Stellplatzbedarf des Bauvorhabens in Höhe von
131 Pkw-Stellplätzen besteht, kann diese Anzahl gemäß aktueller Planung vollständig gedeckt
werden. Hier entsteht lediglich ein Überhang von 2 Stellplätzen. Der Überhang ist hinnehmbar, da
in die Berechnung der Pkw-Stellplatzplanung auch Garagenauffahrten der Reihenendhäuser als
Stellplatzfläche miteinbezogen wurden, die als solche nicht deklariert werden oder genutzt werden
müssen. Die Garagenstellplätze sind demnach gefangene Stellplätze, welche nach der aktuell gül-
tigen Stellplatzsatzung zugelassen sind.
Die bisherige Planung sieht eine detaillierte Verortung der Fahrradabstellplätze vor. Jedes Reihen-
mittelhaus sowie die Reihenendhäuser 14 und 28 erhalten eine zugewiesene Fahrradbox als witte-
rungs- und diebstahlgeschützte Abstellmöglichkeit. Die Garagen der Reihenendhäuser hingegen
sind um eine entsprechende Fläche vergrößert, um diese Abstellmöglichkeit ebenfalls nutzen zu
können. Zusätzlich sollen in den Vorgärten Anlehnbügel angebracht werden, um dem wilden Ab-
stellen von Fahrrädern im Straßenraum entgegenzuwirken und der Besucherschaft ebenso eine
Anschließmöglichkeit zu bieten. Die künftige Bewohnerschaft der Mehrfamilienhäuser erhält in der
Tiefgarage die Möglichkeit, die Fahrräder und Lastenräder witterungs- und diebstahlgeschützt ab-
stellen zu können. Soweit die Tiefgaragenrampe mehr als 6 % beträgt, sollten die Sonderfahrräder
oberirdisch untergebracht werden und nur leichte Fahrräder wie Fahrräder ohne Elektroantrieb und
ohne Anhänger in der Tiefgarage untergebracht werden.
Ziel ist es, den Bedarf in Höhe von 131 Pkw-Stellplätzen und 210 Fahrradabstellplätzen gemäß ak-
tuell gültiger Stellplatzsatzung der Stadt Köln zu decken. Folgend eine Zusammenfassung auf
Grundlage der konsequenten Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen und Anrechenbarkeit der
angenommenen Abschläge:
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Erforderliche Pkw- Stellplätze nach Stellplatzsatzung 2022: 131
Geplante Pkw-Stellplätze auf dem Plangebiet: 133
o Differenz an Stellplätzen: +2
Erforderliche Fahrradabstellplätze nach Stellplatzsatzung 2022: 162
Empfohlene Fahrradabstellplätze nach Stellplatzsatzung 2022: 210
Die einzelnen Maßnahmen werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens festgelegt. Im
Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird nachgewiesen, dass das Mobilitätskon-
zept innerhalb der vorgegebenen Außenstellplätze und der Tiefgarage eingehalten werden kann.
5.6.8 Ver- und Entsorgung
Technische Infrastruktur
Das Plangebiet kann über Netzvorstreckungen an die bestehenden Strom-, Gas und Wasserver-
sorgungsnetze angeschlossen werden. Für die genannte Sparte wird eine Anbindung der Plan-
straße an die Straße Am Linder Kreuz benötigt. Dies kann innerhalb der festgesetzten öffentlichen
Verkehrsflächen geschehen.
Dazu wird im gesamten Plangebiet die Führung von Versorgungsleitungen (z.B. Stromleitungen
und Telekommunikationsleitungen) nur unterirdisch zulässig sein. Ziel ist, die oberirdischen Flä-
chen anderweitigen Nutzungen zur Verfügung zu stellen, diese ansprechend und zielführend zu
begrünen und insgesamt ein geordnetes Stadtbild zu entwickeln.
Strom
Im Plangebiet sollen zur Versorgung des Gebietes Trafos geplant werden, die auf den nicht über-
baubaren Grundstücksflächen zulässig sind. Die Trafos werden einerseits südlich des südöstlichen
Gemeinschaftsstellplatz und anderseits westlich des Fuß- und Radweges zu Am Linder Kreuz im
Südwesten des Plangebiets verortet. Dafür werden im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Flä-
chen für Versorgungsanlagen oder für die Verwertung oder Beseitigung von Abwasser oder festen
Abfallstoffen sowie für Abgrabungen nach BauNVO festgesetzt.
Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien
Sowohl für die Mehrfamilien- als auch für die Einfamilienhäuser sind zur Förderung der Nutzung er-
neuerbarer Energieträger Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien ohne Flächenbeschränkung
zulässig.
Wärme
Um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, soll das Plangebiet über Luftwärmepumpen (Energie-
zentrale) mit Wärme versorgt werden. Das Konzept sieht eine zentrale Energieerzeugung mit einem
Wärmenetz zur Wärmeversorgung aller Gebäude vor. Die vorgeschlagene Trassenführung des Wär-
menetzes zum Anschluss der Gebäude ist unterirdisch auf privaten und öffentlichen Flächen bzw. im
Bereich der Mehrfamilienhäuser in der Tiefgarage / Kellerräumen vorgesehen.
Für die Energiezentrale wird eine Grundfläche von ca. 230 qm mit einer lichten Raumhöhe von min-
destens 3,0 m benötigt. Das Volumen der Energiezentrale soll nach oben offenbleiben, damit Luft
ohne Hindernisse eingesaugt werden kann. Der durch die Lufteinsaugung verursachte Lärmpegel
wurde bei der Berechnung der Immissionswerte mitberücksichtigt und verursacht bei den umliegen-
den Gebäuden und deren Bewohner eine zusätzliche Belastung. Diese wurde in der Ergänzung zum
Vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf Nr. 77359/04 – Arbeitstitel: „Senkelsgraben“ in Köln-Porz-Lind
Begründung nach § 2a BauGB – Stand 27.03.2024
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Schallschutzgutachten von Februar 2024 mitberücksichtigt und soll durch die im vorhabenbezogenen
Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzwände eingedämmt werden.
Die geplante Energiezentrale wird als Fläche für Versorgungsanlagen oder für die Verwertung oder
Beseitigung von Abwasser oder festen Abfallstoffen sowie für Abgrabungen im Bebauungsplan fest-
gesetzt.
Entwässerung
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Wahn und in der Wasserschutzzone lllB. Die
damit einhergehenden Tatbestände und Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung sind zu be-
rücksichtigen.
Es ist vorgesehen das Planungsgebiet im Mischsystem zu entwässern. Die vorhandenen Abwasser-
kanäle DN 2600 befinden sich im Unterbau des Wegs Senkelsgraben. Dieser kann das gesamte Ab-
wasser aufnehmen.
Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 LWG NRW in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz ist das
Niederschlagswasser von Grundstücken (Erstbebauung) zu versickern.
Zur Berücksichtigung von Starkregen sollen in den Freiflächen zur Risikovorsorge im Rahmen der
Freiraumgestaltung und Höhenplanung mehrere Rigolen und Mulden zur Entwässerung der Stell-
plätze und des öffentlichen Straßenraums vorgesehen werden. Dafür werden im Vorhaben- und
Erschließungsplan entlang des in Ost-West-Richtung verlaufenden Verkehrsberuhigten Bereichs-
zwischen den Straßenbäumen Mulden eingezeichnet. Diese sind im vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan als Teil der öffentlichen Verkehrsfläche festgesetzt. Die Einfamilienhäuser, die Mehrfami-
lienhäuser und die Energiezentrale sowie private Zuwegungen sollen über Rigolen, Mulden und
Rinnen auf den eigenen Grundstücken entwässert werden.
Das Gelände im Plangebiet weist insgesamt keine sonderlich starken Höhenunterschiede auf. Als
bauliche Vorkehrung für die erforderliche Rückhaltung von Oberflächenwasser nach Starkregen, kön-
nen die im Rahmen der Freiraumgestaltung geplanten Mulden eine zusätzliche Retentionsfunktion
übernehmen. Die parallel der Verkehrsflächen verlaufenden Mulden-Rigolen-Elemente weisen ein
Gesamt-Retentionsvolumen von ca. 95 cbm. Bei einem 100-jährlichen Regenereignis ist von einem
größeren benötigten Volumen von ca. 175 cbm auszugehen, so dass kleinere Teile der um die Mul-
den-Rigolen-Elemente liegenden Verkehrsflächen überflutet werden. Eine Gefährdung von Menschen
oder Schutzgütern ist bis zu einem 200-jährlichen Ereignis nachgewiesenermaßen auszuschließen.
Löschwasser
Die Versorgung des Plangebietes mit Löschwasser ist im Baugenehmigungsverfahren mit den
Stadtwerken Köln abzustimmen.
Der Löschwasserbedarf ist für den Löschbereich in Abhängigkeit von der baulichen Nutzung und
der Gefahr der Brandausbreitung zu ermitteln. Die Differenzierung nach der baulichen Nutzung er-
folgt entsprechend § 17 BauNVO.
Eine Löschwassermenge von 96 cbm/h ist je nach Art der Flächenwidmung nachzuweisen. Die
Hydrantenabstände sollen mit ca. 100 m so gewählt werden, dass in 75 m Lauflänge (übliche For-
derung der Feuerwehr) die Objekte erreichbar sind.
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Begründung nach § 2a BauGB – Stand 27.03.2024
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Müllentsorgung
Aufgrund der Größe des Plangebiets werden keine Einzeltonnen je Haus bzw. Wohneinheit ge-
plant, sondern gemeinschaftliche Abfallsammelanlagen, die entlang der Planstraßen mit Flächen
für Müllstandorte (M) festgesetzt werden.
Insgesamt werden im Plangebiet zwei Standorte für Müllsammelplätze eingerichtet und festge-
setzt, jeweils zugänglich und andienbar von den öffentlichen Straßenverkehrsflächen. Die Lage der
Müllsammelplätze an öffentlichen Verkehrsflächen sichert auch die ordnungsgemäße Müll- und
Abfallentsorgung.
Beide Müllsammelstellen sind als vierer Unterflurcontainer in quadratischer Anordnung (ca. 4 x 4
m) geplant. Unter Berücksichtigung des Abfallkalenders der Stadt Köln Stadtteil Porz-Lind ist fol-
gender Platzbedarf erforderlich:
für die schwarze Tonne: ca. 10.000 l;
für die gelbe Tonne: ca. 8.400 l;
für die blaue Tonne: ca. 7.200 l;
für die braune Tonne: ca. 1.680 l.
Dies ergibt einen gesamten Platzbedarf von ca. 27.280 l. Die geplanten Müllstandorte ermöglichen
die Unterbringung von insgesamt 40.000 l.
Die Standorte der zwei geplanten Müllsammelstellen sind so gewählt, dass bis auf zwei Reihen-
häuser im südlichen Planungsbereich alle Grundstücke in einem Entfernungsradius von 100 m lie-
gen. Die zwei betroffenen Grundstücke sind ca. 102,0 m (Reihenhäuser 54-55) von dem nächstge-
legenen Müllstandort entfernt.
Die Andienung durch die Müllabfuhr erfolgt über die Nibelungenstraße. Im Nordosten des Plange-
bietes wird eine Sammelstelle direkt von der Planstraße 1 angedient. Die zweite Sammelstelle im
Südwesten kann über die Planstraße 2 angefahren werden.
5.7 Grünflächen
Auf den unbebauten Freiflächen des Planungsgebietes werden 16 Begrünungsmaßnahmen fest-
gesetzt.
5.7.1 Öffentliche Grünflächen (Parkanlage und Spielplatz)
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht zwei großflächige öffentliche Grünflächen vor. Im
Osten des Plangebiets soll der bestehende Grünzug mit Park- und Streetball-Anlage in einer
Größe von ca. 4.130 qm gesichert werden. Im Zentrum des Quartiers soll ein öffentlicher begrünter
sogenannter Anger mit einer Größe von ca. 1.251 qm neu errichtet werden. Dieser soll als öffentli-
che Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz im Zentrum (ca. 452 qm) und als öffentliche
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage im Osten und Westen (ca. 799 qm) festgesetzt
werden. Die öffentlichen Grünflächen decken hiermit den Bedarf an Grün- und Spielflächen, die
durch die Realisierung der in der Planung vorgesehenen Wohneinheiten vorgesehen sind, ab.
Gemäß dem Grünordnungsplan ist der Anger der adressbildende Raum des Quartiers und dient
als multifunktionaler öffentlicher Raum mit hohem Grünanteil. Das Hauptplanungsprinzip nach dem
Motto „Der Anger ist für alle da“, soll sich auch in dessen Gestaltung ausdrücken. Im Zentrum des
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Gebiets soll er im Sinne eines Dorfplatzes Aufenthaltsqualität für alle Altersgruppen bieten und so
ein gemeinschaftsfördernder Ort für das Plangebiet sein.
Auf dem Anger sind zwei Zweckbestimmungen vorgesehen, einerseits zentral die Spielfläche, die
andererseits von zwei Grünflächen mit Zweckbestimmung Parkanlage im Osten und Westen um-
rahmt ist. Durch die alleinige Deklaration als Spielplatz wäre die Nutzung so sehr eingeschränkt,
dass ihn nicht alle Altersgruppen gleichermaßen nutzen könnten. Daher ist eine Unterteilung in öf-
fentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz und öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Parkanlage sinnvoll.
Die eigentliche Spielplatzfläche, bestehend aus überwiegend Sand- und Bewegungsflächen, ist ca.
452 qm groß und dient vornehmlich Kindern im Alter von 3-18 Jahren. Eine Einzäunung der Fläche
soll möglichst vermieden werden. Unter Berücksichtigung einer möglichen Gefahr durch den Pkw-
Verkehr auf den angrenzenden Verkehrsflächen, sollen Maßnahmen umgesetzt werden, die den
Übergang zwischen Spielfläche und Verkehrsfläche erkennbar machen.
Nördlich der Streetball-Anlage wird eine neue ca. 520 qm große Erweiterung der öffentlichen Grün-
fläche festgesetzt, die zurzeit Ackerfläche ist.
Für die Deckung des Bedarfes an öffentlichen Grünflächen kann eine teilweise Umgestaltung des
im Osten des Plangebiets liegenden Grünzugs Senkelsgraben hinzugezogen werden, insbeson-
dere der Flächen im Bereich der Streetball-Anlage. Die zurzeit die Streetball-Anlage umgebende
bepflanzte Böschung muss auf ihrer westlichen Seite für die Realisierung der Energiezentrale wei-
chen. Um die Streetball-Anlage für die Bewohner zu öffnen und an den Grünzug Senkelsgraben
anzuschließen, soll die Böschung unter Berücksichtigung erhaltenswerter Bestandsbäume voll-
ständig beseitigt werden. Die Freistellung der Böschung und der unmittelbar angrenzenden Flä-
chen schafft auf einer bereits bauplanungsrechtlich bestehenden öffentlichen Grünfläche zusätz-
lich funktional nutzbare Freiflächen mit Blick auf die Deckung des Bedarfes an öffentlichen Grünflä-
chen (ca. 400 qm).
Durch die Freistellung des Streetball-Platzes werden Vegetationsstrukturen beseitigt, die einer Auf-
heizung der befestigten Spielfläche zurzeit teilweise entgegenwirken. Die zu erhaltenden Bäume
wie auch die zwei neuen Baumpflanzungen, entlang der Spielfläche, welche auf der Maßnahmen-
fläche M3 vorgesehen sind, sollen diese Funktion durch ihren Schattenwurf übernehmen.
Ursprünglich fand das kooperative Baulandmodell keine Anwendung, sodass der Mehrbedarf an
öffentlichen Grünflächen anders berechnet wurde. Der Nachweis der öffentlichen Grünflächen ist
im Zusammenhang mit den obenstehenden Ausführungen zu verstehen. Der dem Verfahren zu-
grundeliegende städtebauliche Entwurf wurde im Rahmen eines Konzeptvergabeverfahrens durch
ein Bewertungsgremium der Stadt Köln ausgewählt. Die angestrebte städtebauliche Figur sieht
eine Konzentration an Freiflächen im Zentrum des Plangebiets und die Bildung des sogenannten
Angers vor.
Nach dem kooperativen Baulandmodell in seiner Version von 2017 plus löst das Vorhaben einen
Mehrbedarf an öffentlichen Grünflächen aus, der wie folgt berechnet wird: Je Einwohner ist eine
öffentliche Grünfläche von 10 qm zu errichten. Dabei wird von einer Erstbelegungsquote von 2,3
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Einwohnern pro Wohneinheit ausgegangen. Die Größe der Wohneinheiten ist mit einer Geschoss-
fläche von 90 qm anzusetzen. Bei einer geplanten Geschossfläche Wohnen von ca. 8.746 qm
ergibt sich folgender Bedarf an öffentlichen Grünflächen:
8.746 qm (gemäß §20 Abs. 3 BauNVO) / 90 qm * 2,3 * 10 qm = 2.235 qm
Die öffentlichen Grünflächen werden insgesamt im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan nachge-
wiesen und im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt.
Die Vorhabenträgerin wird auf eigene Kosten nach Vorgabe der Stadt die öffentlichen Grünflächen
mit der öffentlichen Spielfläche erstellen und der Stadt übergeben. Die Abstimmungen und die
Ausführung werden im Rahmen des Durchführungsvertrages getroffen.
5.7.2 Private Grünflächen
Die privaten Grünflächen bestehen aus den Gärten der Reihen- und Mehrfamilienhäuser sowie
aus einer großen Freifläche zwischen den Reihenhäusern 1-35 und den Mehrfamilienhäusern.
Die Reihenhäuser verfügen jeweils über 2,0 m schmale Vorgärten sowie Rückgärten. Die Vorgär-
ten werden begrünt und dienen durch leicht gemuldete Bereiche der Entwässerung. Die Rückgär-
ten dienen vornehmlich dem Rückzug und der Erholung der Bewohnenden. Abgesehen von befes-
tigten Freisitzen sollen sie begrünt werden. Des Weiteren ist ein Teil der Gärten für die Entwässe-
rung vorgesehen. Bei den Reihenhäusern 1-34 leiten im Sinne einer Klimasiedlung offene Rinnen
das Niederschlagswasser von den Fallrohren durch die Gärten in am Grundstücksende liegende
Mulden-Rigolen. Diese Mulden sind über die Grundstücke hinweg zu einer Zone verbunden und
bilden einen mit Stauden und Gehölzen bepflanzten Saum, der die Gärten auch räumlich abgrenzt.
Dieser Saum leistet neben der Versickerung einen großen Beitrag zur ökologischen Aufwertung.
Durch die verbindliche Darstellung im VEP ist sichergestellt, dass die Mulden nicht durch die Eig-
ner entfernt werden und die beschriebene Nutzung dauerhaft Bestand hat. Die Nutzbarkeit der
rückwärtigen Gärten ist im Bereich der Mulden zeitweise durch Wasseranstau eingeschränkt.
Bei den Reihenhäusern 35-65 wird das Niederschlagswasser in unterirdische Rigolen geleitet,
weshalb hier keine offenen Rinnen durch die rückwärtigen Gärten laufen. Sie müssen jedoch ge-
nügend Retentionsvolumen für die anfallenden Starkregenwassermengen aufweisen, weshalb sie
leicht gemuldet sind.
Die Mehrfamilienhäuser verfügen über zugeordnete Terrassen, Mietergärten und Gemeinschafts-
gärten. Außerdem haben sie wie alle Bewohnenden des Plangebiets Zugang zu der zuvor be-
schriebenen Freifläche, die zwischen den Reihenhäusern 1-35 und den Mehrfamilienhäusern liegt.
Sie ist geprägt durch großflächige Rasenflächen, die vereinzelt von Wegen durchzogen sind, und
durch eine große Mulde zu Regenwasserentwässerung und -versickerung. Mindestens acht mittel-
bis großkronige Bäume tragen zur ökologischen Aufwertung bei, wirken klimaverbessernd im Som-
mer und spenden Schatten (Maßnahmenfläche M13) und sollen teilweise in der geplanten Mulde
stehen.
Da Schlafräume der Mehrfamilienhäuser 1-3 unmittelbar an den Freiraum angrenzen, gibt es ins-
gesamt sechs kleine Rasenhügel entlang der Fassaden (Maßnahmenfläche M13), die mit Solitär-
sträuchern bepflanzt Sichtschutz bieten.
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Am westlichen Rand sollen sich außerdem eine ca. 380 qm große, am östlichen Rand eine ca. 100
qm große Kleinkindspielfläche befinden. Angrenzend an diese Spielflächen sind jeweils befestigte
Flächen angeordnet, die mit Sitzmöglichkeiten ausgestattet sind.
Durch seine Multifunktionalität wird der grüne Hof eine qualitative Grünfläche, aber auch Raum der
Begegnung und Kommunikation für die Bewohnenden.
Im Anschluss an die Gemeinschaftsstellplatzanlage im Südwesten befinden sich eine private Grün-
fläche mit einer Gesamtfläche von ca. 210 qm, die der Eingrünung der Gemeinschaftsstellplatzan-
lage und deren Einbindung im bestehenden, angrenzenden und begrünten Lärmschutzwall dient.
Das Pflanzen einer Strauchhecke auf dieser im Vorhabenbezogener Bebauungsplan als Versor-
gungsfläche festgesetzte Fläche schafft eine Erhöhung des Grünanteils im Plangebiet und wird
durch die Festsetzung einer Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be-
pflanzungen gesichert (Maßnahmenfläche M16).
5.8 Bepflanzungen und Begrünung
Zur Erhöhung der städtebaulichen Qualität, der nutzerbezogenen Aufenthaltsqualität sowie der
ökologischen Wertigkeit werden grünordnerische Festsetzungen in den vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan aufgenommen.
Grundsätzlich wird ein durchgrüntes Quartier mit Aufenthalts- und Spielflächen sowie gestalteten
Grünflächen angestrebt. Zur Sicherung der städtebaulich-freiraumplanerischen Qualität und der
ökologischen Wertigkeit sind Festsetzungen zur Begrünung und Bepflanzung sowie zum Baumer-
halt in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen. Die Zonierung der Freiflächen ist
im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt und deren Umsetzung soll im Rahmen eines
Durchführungsvertrages gesichert werden. Die Auswahl geeigneter Pflanzen und Gehölze, die
dem Klimawandel voraussichtlich standhalten, soll eine langfristig klimawandelangepasste Begrü-
nung der Freifläche fördern.
Die Stadt Köln hat für Pflanzmaßnahmen und Pflanzqualitäten von Bäumen und Sträuchern die
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach § 135a bis 135c BauGB mit dem
Stand vom 15.12.2011 erlassen. Diese Grundsätze werden als Norm in den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan übernommen, um einheitliche Maßstäbe für alle Vorhaben auf dem Gebiet der
Stadt Köln zu fixieren.
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird festgesetzt, dass sämtliche Pflanzungen und sonsti-
gen Begrünungsmaßnahmen dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen sind. Ziel ist, eine
langfristige Begrünung des Quartiers zu sichern.
5.8.1 Begrünung von privaten Freianlagen und der Tiefgarage
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sollen Grundstücksflächen, die nicht mit Gebäuden oder Ne-
benanlagen wie zum Beispiel Zuwegungen, Terrassen, Gemeinschaftsfahrradabstellanlagen, Müll-
standplätzen oder Spielplätzen überbaut werden, dauerhaft begrünt werden. Die Festsetzung si-
chert insbesondere, dass nicht begrünte Flächen auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt wer-
den. Die Vegetationstragschicht oberhalb der Tiefgarage (TGa) soll mit einer durchschnittlich min-
destens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht ausgebildet
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werden, die ein begrüntes Erscheinungsbild und positive Auswirkungen auf das lokale Klima si-
chert (Maßnahmenflächen M15).
Durch diese Festsetzung werden Bodenbeläge sowie Begrünungsmaßnahmen begünstigt, die
eine Versickerung bzw. Rückhaltung von Niederschlagswasser ermöglichen und zu einem positi-
ven Mikroklima beitragen. Zudem sind insbesondere begrünte Dächer von Tiefgaragen oder unter-
irdischen Nebenanlagen optisch, sowie nutzungstechnisch mit Grünflächen vergleichbar.
Gemäß dem Grünordnungsplan soll die Freifläche zwischen den Reihenhäusern 1-35 und den
Mehrfamilienhäusern durch großflächige Rasenflächen geprägt werden, die vereinzelt von Wegen
durchzogen sind. Mindestens acht mittel- bis großkronige Bäume sollen zur ökologischen Aufwer-
tung beitragen. Sie wirken im Sommer klimaverbessernd und spenden zudem Schatten (Maßnah-
menfläche M13).
Teile der Grünflächen sollen auch hier der Entwässerung dienen. Offene Rinnen sollen das Nie-
derschlagswasser von den Fallrohren der Mehrfamilienhäuser über die Grünflächen in große Ra-
senmulden führen. Diese Gestaltung ist einer Klimaschutzsiedlung entsprechend und kann zu an-
deren Nutzungsarten, wie beispielsweise informellen Spielsituationen führen. Die Umgrenzungsli-
nie der Maßnahmenfläche M13 rückt im Vergleich zur Darstellung des Grünordnungsplans an der
Baugrenze der Mehrfamilienhäuser ab, um die Überschreitung von unmittelbar an die Gebäude
angrenzende Terrassen und Balkone um maximal 1,5 m zu ermöglichen.
Die privaten Freianlagen werden zu Lasten des Investors hergestellt und zu Lasten der Anwohner-
schaft weiter gepflegt.
5.8.2 Begrünungsmaßnahmen im Bereich öffentlicher Freiflächen
Gemäß dem Grünordnungsplan sollen im Grünzug Senkelsgraben auf einer nördlich liegenden,
ca. 520 qm große Erweiterung der öffentlichen Grünfläche, die zurzeit Ackerfläche ist, einer Ra-
senfläche angelegt und Stauden, Gräser und Solitärsträucher gepflanzt werden. Dadurch wird eine
Mindestbegrünung gewährleistet (Maßnahmenfläche M4). Mindestens fünf großkronige Bäume tra-
gen zur ökologischen Aufwertung bei und spenden Schatten im Sommer (Maßnahmenfläche M5).
Der Rest der Fläche soll möglichst frei gestaltet werden und verschiedenste Aktivitäten wie freies
Spiel, Picknicken oder Sonnen ermöglichen.
Im Süden wird durch die Freistellung eine ca. 400 qm große Grünfläche nutzbar, die sich beispiels-
weise für den Aufenthalt mit freiem Blick auf Streetball-Anlage und Grünzug eignet.
Gemäß dem Grünordnungsplan sind auf dem Anger zwei Maßnahmenflächen (Maßnahmenflä-
chen M1 und M2) vorgesehen, die die Spielfläche umrahmen und der Begrünung des Angers die-
nen.
Maßnahmenfläche M1 befindet sich am westlichen Ende des Angers und dient der landschaftli-
chen Einbindung der Spielfläche, die daran angrenzt. Durch das Pflanzen einer Rasenfläche und
eines mittel- bis großkronigen Baumes wird die Mindestbegrünung gewährleistet. Der Baum erfüllt
besonders dadurch, dass er im Sommer zur Kühlung beiträgt und Schatten für den angrenzenden
Spielplatz spendet, klimaverbessernde Funktionen.
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Maßnahmenfläche M2 grenzt östlich an den Spielplatz an und wird als Parkanlage gestaltet. Die
Festsetzung einer Rasenfläche sowie zweier mittel- bis großkroniger Bäume dient der Mindestbe-
grünung. Eine Beschränkung auf maximal 40% befestigte Fläche gewährleistet möglichst große
begrünte Flächen und schafft einen grünen Raum inmitten des Plangebietes.
Außerdem werden durch das Pflanzen zweier Strauchhecken angrenzend an der Gemeinschafts-
stellplatzanlage Ost Ausgleichsmaßnahmen zur geplanten Bebauung geschaffen und den Grünan-
teil im Plangebiet erhöht (Ausgleichmaßnahme A2).
Die verschiedenen Maßnahmen in der Grünanlage Senkelsgraben sollen zu einem Gesamtkon-
zept verknüpft werden, das den Grünzug zu einer weiteren qualitativen, öffentlichen Grünfläche
des Plangebietes macht.
5.8.3 Anpflanzen und Erhalt von Bäumen
Mit Blick auf eine klimaangepasste Planung und insbesondere hinsichtlich der Vermeidung lokal
auftretender Hitzeinseln im Bereich versiegelter Flächen, besteht die grundlegende Zielsetzung da-
rin, maximale Biotopmasse in den Verkehrsraum zu platzieren.
Diese Zielsetzung widerspricht allerdings teilweise den übrigen Planungsabsichten der Klimasied-
lung, die für die sonnausgerichteten Dächer Photovoltaikanlagen vorsehen. Daher sind neben
großkronigen Baumpflanzungen auch mittelkronige Bäume vorgesehen. Dem entsprechend wer-
den zwei Festsetzungen für die Pflanzungen von Bäumen in öffentlichen Verkehrsflächen vorgese-
hen:
− Auf den Flächen der Planstraßen 2 und 3 sind entlang der nördlich gelegenen Straßenseite
mindestens 9 großkronige Bäume geplant (Maßnahmenfläche M9).
− Auf den Flächen der Planstraßen 1 und entlang der südlichen gelegenen Straßenseite der
Planstraße 2 sind mindestens 8 mittelkronige Bäume vorgesehen (Maßnahmenfläche
M10).
Mit den großkronigen Straßenbaumpflanzungen der Maßnahme M9 werden die beabsichtigten
Photovoltaikanlagen nicht nennenswert durch Ihren Schattenwurf beeinträchtigt, da diese ausrei-
chend weit von den betreffenden Gebäuden entfernt sind.
Darüber hinaus sind hiervon 6 Bäume in unmittelbarer Nähe des Angers geplant und tragen nicht
unerheblich zu dessen Begrünung bei. Für die notwendige Verschattung einer Spielfläche für Kin-
der (Spielplatz des Angers) ist so Sorge getragen.
Ferner stehen die 9 betreffenden Bäume entlang der nördlich gelegenen Straßenseite der Plan-
straßen 2 und 3 im Zusammenhang mit der Regelentwässerung der Straße. Mit dem Konzeptge-
danken „Wasser zum Baum“ im Sinne einer Schwammstadt, ist beabsichtigt, dass gering belastete
Straßenwasser über die belebte Bodenschicht der Entwässerungsmulden abzuführen, damit die-
ses erst in tieferen Bodenschichten den Bäumen zur Verfügung gestellt wird. Ein tiefes Wurzel-
wachstum, welches dann auch Straßenschäden verhindert, wird hierdurch ebenso gefördert, wie
auch die Grundwasserneubildung.
Östlich des Angers wird auf der privaten Wohnbaufläche eine Straßenbaumpflanzung vorgesehen,
die insbesondere auch für den Kreuzungsbereich der Planstraßen 1 und 2 eine räumlich glie-
dernde Rolle spielt und Schatten spendet (Maßnahmenfläche M14).
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Für die öffentlichen Verkehrsflächen werden insgesamt 17 Bäume festgesetzt. Grundsätzlich dient
diese Straßenraumbegrünung in erster Linie der Gestaltung und Ordnung des Straßenraumes und
trägt zur Kontrolle des Verkehrsflusses und der Verkehrsgeschwindigkeit bei.
Darüber hinaus tragen diese Maßnahmen insbesondere für die Entschärfung der Konflikte
hinsichtlich Starkregenereignissen
hinsichtlich der lokalen Aufheizung von versiegelten Flächen und
hinsichtlich des globalen Klimas
bei.
Die Baumstandorte werden zeichnerisch festgesetzt, wobei die Standorte im Zuge der Umsetzung
des Vorhabens um bis zu 5 m verschoben werden können. Die Pflanzqualitäten sind im Erschlie-
ßungsplan als Teil des Durchführungsvertrages geregelt.
5.8.4 Begrünungsmaßnahmen im Bereich Verkehrsflächen
Das Baumaufmaß gibt Empfehlungen zur Planung des schützenswerten Baumbestandes und ist
aufgeteilt in zwei Bereiche (vgl. Anlage 5: Planungsrechtliche Sicherung schützenswerter Bäume
(Esser 2022)): „3.2.2 Flächen zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzun-
gen“ und „3.2.1 Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und sonstigen Anpflanzungen“. Demnach
wird für den Großteil der Fläche eine Neupflanzung von Bäumen empfohlen, lediglich in einer Flä-
che an der nordwestlichen Ecke des Plangebietes sollen Bäume und sonstige Bepflanzungen er-
halten bleiben.
In der westlichen Ecke des Plangebiets wird eine Fläche für den Erhalt von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Östlich davon grenzt eine Fläche für das Anpflanzen
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen an, die über den Böschungsrand und bis
an das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht hinausgeht (Maßnahmenfläche M7). Durch die Deklaration
als öffentliche Verkehrsfläche werden Nutzungskonflikte vermieden sowie Pflege und Bestand
dauerhaft gesichert. Das Heranreichen der Verkehrsfläche an das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
bietet außerdem die Möglichkeit Maßnahmen bei Falschparken am Straßenrand zu ergreifen, da
die Fläche in öffentlichem Besitz ist.
Unter Berücksichtigung erhaltenswerter Bäume wird die bestehende Gehölzstruktur entfernt und
eine neue Baumhecke gepflanzt, welche die ingenieurbiologischen Funktionen sichert und so z.B.
die Bodenerosion verringert. Auf der Böschung westlich des Plangebiets und der östlichen Bö-
schung der Bundesautobahn A59 erfolgt die Neuanlage einer Strauchpflanzung in Form einer
Baumhecke oder eines Gehölzstreifens (Maßnahmenfläche M8). Hierbei ist der bestehende
schadhafte Baumbestand zu entfernen und durch Schaffung neuer Vegetationstragschichten zu
ersetzen. Erhaltenswerte Bäume sollen erhalten und in die Gesamtmaßnahme integriert werden.
Auch hier grenzt die Maßnahmenfläche unmittelbar an das westlich geplante Geh-, Fahr- und Lei-
tungsrecht.
Um ausreichend Fläche für Versickerung von Wasser aus Niederschlägen zu sichern, wird das
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL 1) um ca. 40 cm erweitert und so mehr Fläche für die Versi-
ckerungsmulde geschaffen.
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Auf einem ca. 4,0 m breiten Streifen entlang des östlichen Abschnitts der Nibelungenstraße wer-
den ein Wiesensaum sowie das Pflanzen einer Baumreihe festgesetzt (Ausgleichsmaßnahmen
A1). Diese Maßnahmen stellen eine weitere Erweiterung der planungsrechtlich festzusetzenden
öffentlichen Grünfläche dar und tragen zum ökologischen Ausgleich bei. Die straßenbegleitende
Baumreihe dient außerdem der Abschirmung des Grünzugs zur Nibelungenstraße.
Die private Straße im Norden des Angers nimmt die Zufahrts-, Aufstell- und Bewegungsflächen der
Feuerwehr auf und weist eine Breite von 5,50 m auf. Sie muss jedoch nicht komplett befestigt sein.
Um möglichst wenig versiegelte Fläche zu erhalten, sollte ein 1,90m breiter Streifen unmittelbar
angrenzend an den Anger aus versickerungsaktivem Schotterrasen ausgeführt werden.
5.8.5 Dachbegrünung
Die Dachbegrünung verfolgt das Ziel, das Mikroklima zu verbessern, einen Teil des anfallenden
Niederschlagswassers zum Verdunsten zurückzuhalten bzw. verzögert in die geplanten Mulden
und Rinnen einzuleiten. Die geplante intensive Dachbegrünung der Tiefgarage erfüllt das Küh-
lungspotenzial durch Verdunstung, welche durch die Bewässerung mit Niederschlagswasser ge-
währleistet ist. Die geplante extensive Dachbegrünung der Garagen und der Fahrradboxen trägt
außerdem zu einer geringeren Aufheizung des Quartiers bei.
Die Flachdachfläche der eingeschossigen Gebäudeteile – Garagen – ist entsprechend den Dar-
stellungen des Vorhaben- und Erschließungsplans mit einer extensiven Dachbegrünung zu be-
pflanzen (Maßnahmenfläche M12).
Ausgenommen von der Dachbegrünung sind die Bereiche für technische Aufbauten, Dachaus-
stiege/Oberlichter, sowie konstruktionsbedingte Rand-/Anschlussstreifen. Der Umfang der Aufbau-
ten soll mit den aufgeführten Festsetzungen auf das notwendige Minimum beschränkt und ein Min-
dest-Begrünungsanteil der Dachflächen sichergestellt werden.
Der Grünordnungsplan sieht für eine bessere landschaftliche Einbindung der Energiezentrale und
aus Gründen der Klimaanpassung die Festsetzung einer Dachbegrünung vor. Auf die Festsetzung
einer Dachbegrünung der Energiezentrale wurde jedoch verzichtet, da durch die Planung von Luft-
wärmepumpen zur Wärmeerzeugung auf eine geschlossene Überdachung der Energiezentrale
verzichtet werden muss und die Aspekte einer aktuell erforderlichen klimaangepassten städtebauli-
chen Planung bereits bei der Dachbegrünung der Garagen, der Tiefgarage und der Fassadenbe-
grünung der Energiezentrale (Maßnamenfläche M6) berücksichtigt wurden. Die zusätzliche Fläche
des Daches der Energiezentrale spielt dabei eine untergeordnete Rolle.
Das Dach der Energiezentrale wird überwiegend als durchlässiges Pultdach ausgeführt, damit die
Bälle, die beim Ballspiel auf der Streeballanlage womöglich auf das Dach der Energiezentrale ge-
worfen werden, wieder herunterrollen können. Außerdem wird weitestgehend kein geschlossenes
Dach vorgesehen, um das Einsaugen von Frischluft durch die Luftwärmepumpen ermöglichen zu
können. Schließlich wird ein geringer Teil der Dachfläche der Energiezentrale geschlossen, um zu-
gehörige frostempfindliche Gerätschaften der Luftwärmepumpen sowie die Mobilitätsstation zu
schützen.
Die Satteldächer der Wohnbebauung werden nicht begrünt, da diese Photovoltaikanlagen aufneh-
men sollen und die Ausbildung von Satteldächern als Gründach sehr hohe Kosten verursacht. Das
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angestrebte Ziel des Projektes ist die Schaffung von kostengünstigen Wohnungen, die nicht mit
der Ausführung von Gründächern auf Satteldächern kompatibel ist.
5.8.6 Fassadenbegrünung der Energiezentrale
Für eine bessere landschaftliche Einbindung der im Westen an die Streetball-Anlage angrenzen-
den Energiezentrale und der im Norden angedockten Mobilitätsstation (Bikesharing) wird zur Ver-
meidung von Lärm durch an die Wand gespielte Bälle eine Fassadenbegrünung auf der Ostseite
geboten. Auf den restlichen Wandflächen der Energiezentrale ist eine Begrünung vorgesehen, die
dauerhaft zu erhalten sein wird. Die Art und der Umfang dieser Fassadenbegrünung werden im
Durchführungsvertrag weiter bestimmt.
Auf weitere Fassadenbegrünungen wurde verzichtet, da diese einer regelmäßigen Pflege bedür-
fen. Durch die Planung von Fassadenberankungen werden Baukosten und Verkaufspreise erhöht,
sodass das Ziel des kostengünstigen Bauens nicht mehr im Fokus steht und die entsprechenden
Zielgruppen nicht mehr angesprochen werden können.
5.9 Spielflächen
5.9.1 Öffentliche Spielflächen
Das kooperative Baulandmodell findet in seiner Version von 2017 plus hier Anwendung. Die Ent-
wicklung neuen Wohnbaulands im Rahmen des Vorhabens löst einen Mehrbedarf an öffentlichen
Spielflächen aus, der innerhalb der im Plangebiet vorgesehenen öffentlichen Grünflächen gedeckt
werden soll. Die Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln sehen folgende Ver-
pflichtungen vor. Je Einwohner ist eine öffentliche Spielplatzfläche von 2 qm pro Einwohner zu er-
richten. Dabei wird von einer Erstbelegungsquote von 2,3 Einwohnern pro Wohneinheit ausgegan-
gen. Die Größe der Wohneinheiten ist mit einer Geschossfläche von 90 qm anzusetzen. Bei einer
geplanten Geschossfläche Wohnen von ca. 8.746 qm ergibt sich folgender Bedarf an öffentlichen
Spielflächen:
8.746 qm (gemäß §20 Abs. 3 BauNVO) / 90 qm * 2,3 * 2 qm = 447 qm
Die öffentliche Spielfläche soll im geplanten Anger festgesetzt werden und befindet sich im direk-
ten Anschluss an den öffentlichen Freiflächen. Sie ist von den Mehrfamilienhäusern gut einsehbar.
Durch die Anbindung an den verkehrsberuhigten Bereich soll die öffentliche Zugänglichkeit sicher-
gestellt werden.
5.9.2 Private Kleinkindspielflächen
Zusätzlich zu den öffentlichen Spielflächen sind gemäß Satzung der Stadt Köln vom 15.08.1999
private Spielflächen für Kleinkinder von 0 bis 6 Jahren bei der Errichtung von Wohngebäuden
nachzuweisen. Die Größe der Kleinkinderspielfläche setzt sich aus der Mindestfläche von 45 qm je
Hauseingang zuzüglich 5 qm Spielfläche je Wohneinheit ab der 6. Wohneinheit zusammen. Aus-
gehend von ca. 75 Wohneinheiten und 6 Hauseingängen ergibt sich folgender Flächenbedarf:
6 * 45 qm + ((75 – (6 x 5)) * 5 qm = 495 qm
Die privaten Kleinkindspielflächen sollen sich im Innenbereich der Planung zwischen Mehrfamilien-
häusern und nördlichen und westlichen Reihenhäusern befinden und werden über einen privaten
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Gehweg erschlossen. Sie werden entsprechend im Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurf dar-
gestellt und in der Freiraumgestaltung berücksichtigt. Die finale Ermittlung des Flächenbedarfs
wird im Baugenehmigungsverfahren erfolgen.
5.10 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Werden unter Kapitel 6 ausführlich behandelt.
5.11 Artenschutzvorprüfung
Im Rahmen des Verfahrens wurde eine Artenschutzvorprüfung für das Plangebiet durchgeführt
(umweltbüro essen - 28. Juni 2022.)
Vor dem Hintergrund fehlender Habitatbestände bzw. unzureichender Habitatqualität auf der Vor-
habenfläche ist eine erhebliche Beeinträchtigung aller im FIS verzeichneten „planungsrelevanten“
Arten auszuschließen.
Bei Bäumen im nahen Umfeld des Baugeschehens (Baustelleinrichtungsflächen etc.) sind Maß-
nahmen zum Baumschutz (v. a. Stamm und Wurzelwerk) vorzusehen, auch um Schädigungen aus
Unachtsamkeit zu vermeiden.
Aus gutachterlicher Sicht und aus allgemeinen Gründen des Artenschutzes wäre es wünschens-
wert, bei den neuen Gebäuden Maßnahmen für gebäudebewohnende Fledermäuse und Vögel (z.
B. Haussperling und Mauersegler) vorzusehen. Dies ist jedoch nicht verpflichtend aus den gesetz-
lichen Vorgaben abzuleiten.
Gleiches gilt für die Gestaltung der öffentlich nutzbaren Freiflächen, bei denen für nicht gehölzbe-
standene Teilbereiche möglichst arten- und blütenreiche Wiesen (mit sog. Regio-Saatgut) und bei
gehölzbestandenen Flächen vorzugsweise einheimische und für den Standort geeignete Arten ge-
wählt werden sollten.
Zudem ist hinsichtlich der Beleuchtung von Gebäuden, Gehwegen und Straßen auf eine fleder-
maus- bzw. insektenfreundliche Beleuchtung zu achten. Auch ist es von Bedeutung, Belichtungs-
zeiten und die flächige Nutzung von Licht auf ein Minimum zu reduzieren, um den anthropogenen
Einfluss auf die Biodiversität zu verringern. Für (weitergehende) Fragen zur Umsetzung im konkre-
ten Bauvorhaben können Ansprechpartner wie die zuständige Untere Naturschutzbehörde und
fachkundige Büros kontaktiert werden.
Auf das Problemfeld „Vogelschlag an Glas“ soll allgemein hingewiesen werden. Vor allem in Eck-
bereichen verursacht Klarglas fehlerhafte Wahrnehmungen bei Vögeln, indem eine Durchfliegbar-
keit angenommen wird. Transparente und/oder spiegelnde Baustoffe der Außenfassade (boden-
tiefe Fenster, Fensterbänder, Glaswände, Eckverglasung, Absturzsicherungen u. ä.) sind daher so
zu gestalten, dass diese für Vögel als Hindernis erkennbar sind. Beispiele dafür sind selbsttönen-
des oder getöntes Glas und spezielle auf die Wahrnehmung der Vögel abgestimmte Muster im
Glas.
Zusätzlich sollte der Reflexionsgrad sämtlicher Baustoffe nach Einschätzung der Unteren Natur-
schutzbehörde Köln im Idealfall maximal 8 % (bei Glas 15 %) nicht überschreiten. Die Grenze von
15 % bei Glas werden unter Verweis auf teilweise höhere Werte bei Dreifachverglasungen auch
von der Schweizer Vogelschutzwarte empfohlen.
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Hinsichtlich Brutgeschehen bei nicht planungsrelevanten Vogelarten sind Verbotstatbestände aus-
zuschließen, sofern die gesetzlich vorgeschriebenen Rodungszeiten in der Zeit vom 1. Oktober bis
zum 28./29. Februar eingehalten werden.
5.12 Bodengutachten
Die Erstbewertung der baugrund- und abfalltechnischen Situation des Büros Althoff & Lang GbR
von Dezember 2019 kommt auf folgende Schlussfolgerungen:
Der Baugrund im Untersuchungsbereich ist durch bindige Deckschichten (Hochflutlehme und um-
gelagerte Böden) mit Mächtigkeit zwischen etwa 1 m bis 3 m charakterisiert. Diese bindigen Mate-
rialien sind hinsichtlich einer standardisierten Flachgründung (Plattentragwerk und/oder Funda-
mente) aufgrund ihrer Setzungsempfindlichkeit als mäßig bis schlecht tragfähig zu bewerten. Im
Falle der Planung einer nicht unterkellerten Bauweise sollten daher notwendige Zusatzmaßnah-
men in Form einer Bodenverbesserung (beispielsweise Bodenaustausch) oder einer Spezialgrün-
dung (Tiefgründung, Bodenverbesserung mittels Rüttelstopfsäulen) einkalkuliert werden. Der Um-
fang notwendiger Bodenverbesserungsmaßnahmen (z. B. Mächtigkeit des Bodenaustausches)
hängt unter anderem von den Lasten einer zukünftigen Bebauung ab. Voraussichtlich wird bei ei-
ner Vorgehensweise mittels Bodenaustausch eine Austauschmächtigkeit von etwa 50 bis 150 cm
notwendig (unverbindliche Einschätzung auf Basis von Erfahrungswerten; Abweichungen hiervon
im Zuge einer Detailbetrachtung nicht ausgeschlossen).
Ab spätestens rund -3 m unter Geländeoberkante stehen gemäß den vorliegenden Erkundungen
die körnigen Sande und Kies-Sande der Niederterrasse des Rheins an. Diese Böden weisen eine
vergleichsweise gute Tragfähigkeit auf und reagieren nur im geringen Maße setzungsempfindlich.
Ein Lastabtrag mittels gängiger Flachgründung (Plattentragwerk und/oder Fundamente) über diese
Sande und Kies-Sande ist erfahrungsgemäß gut möglich. Über die Kies-Sande können erfah-
rungsgemäß auch höhere Lasten sicher in den Untergrund abgetragen werden. Im Falle einer voll-
unterkellerten Bauweise kann daher mit einer einfach zu realisierenden Flachgründung über Bo-
denplatte/Fundamente gerechnet werden.
Hydraulisch gut durchlässige Bodenschichten liegen den vorliegenden Ergebnissen zufolge im Un-
tersuchungsbereich durchgängig ab rund -3 m unter Geländeoberkante vor. Auch oberhalb dieser
Tiefe wurden teilweise durchlässige Böden erkundet, allerdings liegen diese nahe der Gelände-
oberkante in Wechsellagerung mit bindigen Böden. Außerdem weisen die Sande und Kies-Sande
oberhalb von -3 m Tiefe häufig signifikante Feinkorngehalte auf, welche sich negativ auf die hyd-
raulische Durchlässigkeit des Materials auswirken. Vorab sollte daher so kalkuliert werden, dass
der Anschluss an einen versickerungsfähigen Boden ab einer Tiefe von -3 m unter Geländeober-
kante möglich ist. Erfahrungsgemäß kann von einem Durchlässigkeitsbeiwert kf = 10-4 m/s des fein-
kornfreien Kies-Sandes und Sandes ab -3 m Tiefe ausgegangen werden.
Das Gutachten zur Gründung des Büros Althoff & Lang GbR von März 2021 kommt auf folgende
Schlussfolgerungen:
Bodengruppen gemäß DIN 18196 und Homogenbereiche in Anlehnung an DIN 18300 konnten er-
mittelt werden. Bodenmechanische Kennwerte, abgeleitet aus den Geländeerkenntnissen und La-
boranalysen, wurden angegeben.
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Zur Grundwassersituation sowie zur Wasserhaltung und Frostsicherung wurde Stellung genom-
men.
Bei Zutritt von Schichtwässern in die Baugrube sind Böschungen als nicht standsicher anzuneh-
men. Darüber hinaus ist insbesondere das Material bindiger Schichten in seiner Tragfähigkeit ext-
rem von seinem Wassergehalt abhängig und deshalb während der Bauphase dringend vor Was-
serzutritt zu schützen.
Unter den hier fixierten Voraussetzungen wurden Bemessungswerte OR,d des Sohlwiderstandes,
zu erwartende Setzungen sowie Bettungsmodule ermittelt. Unter den aufgeführten Bedingungen
liegt ein ausreichend tragfähiger Baugrund vor.
Eine baubegleitende Prüfung der offenen Gründungssohle durch einen Bodengutachter sowie lau-
fende Abstimmungen zwischen Tiefbau, Tragwerksplanung und Bodengutachtern sind zur Kosten-
optimierung und zur Minimierung des Baugrundrisikos zu empfehlen.
Die Gutachter gehen von der Durchführung aller Arbeiten durch fachkundige Personen und Firmen
aus. Die Vorgaben der technischen Regelwerke und DIN-Normen – insbesondere der genannten –
sind einzuhalten.
Des Weiteren müssen alle getroffenen bauseitigen Annahmen verantwortlich geprüft und bei Be-
darf mit den Geländeerkenntnissen abgeglichen werden.
Aufgrund des Aufschlusses des Untergrundes durch punktuelle Bohrungen sind Abweichungen
von den hier dargestellten Verhältnissen möglich. Sollten während der Tiefbauarbeiten Abweichun-
gen von den hier beschriebenen Baugrundverhältnissen vorgefunden werden, sind die Gutachter
umgehend zu informieren.
Eine Abnahme der offenliegenden Baugrube bzw. Gründungssohle und die Verifizierung der Er-
gebnisse behalten sich die Verfasser vor. Hierzu wird um rechtzeitige Mitteilung zum Baubeginn
(Aushub) gebeten.
Bodenschutzgutachten
Das Bodenschutzgutachten „Bodenschutzkonzept, Bodenfunktionsbewertung und Kompensation
der natürlichen Bodenfunktionen“ des Büros GEOEXPERTS GmbH von Dezember 2023 sieht im
Bereich der vorbereitenden Arbeiten, des Bauablaufs, des Maschineneinsatzes und der Bauzeiten-
planung Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen bei der Maßnahmenumsetzung sowie Rekulti-
vierungsmaßnahmen für die spätere Nutzung des Plangebiets vor. Die wesentlichen bodenschutz-
relevanten Vorgaben sind in einem Bodenschutzplan (Anlage 1 des Gutachtens) zusammenge-
fasst.
Außerdem wird vom Gutachter der Vorhabenträgerin der Einsatz einer Bodenkundlichen Baube-
gleitung (BBB) empfohlen.
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5.13 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen
5.13.1 Straßenverkehr/Verkehrslärm
Die höchsten Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen liegen
im Westen zur Bundesautobahn A 59 hin. Dort ist mit Pegeln im Bereich von 62 bis 66 dB(A) tags
und 58 bis 60 dB(A) nachts zu rechnen. Die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete von
55 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts werden dort 7 bis 11 dB tags und 13 bis 15 dB nachts über-
schritten.
5.13.2 Schienenverkehr
Die höchsten Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen liegen
bei Pegeln bis zu 49 dB(A) tags wie nachts. Die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete
von 55 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts werden Tags eingehalten und nachts um bis zu 4 dB
überschritten.
5.13.3 Gewerbelärm
Beim Gewerbe werden die Beurteilungspegel gemäß TA-Lärm ermittelt.
Aufgrund der geringen Frequentierung ist tags sowie nachts keine Richtwertüberschreitung gemäß
TA-Lärm für Wohngebiete zu erwarten.
Die Ergebnisse der gewerblichen Zusatzbelastung fließen bei der Ermittlung der maßgeblichen Au-
ßenlärmpegel ein.
Da auf das Plangebiet keine gewerblichen Geräuschimmissionen im Bestand (Vorbelastung) ein-
wirken, gibt die Zusatzbelastung ebenfalls die Gesamtbelastung wieder.
5.13.4 Flugverkehr
Die durch den Fluglärm auf das Untersuchungsgebiet einwirkenden Lärmimmissionen wurden im
vorliegenden Fall nicht im Detail untersucht.
Gemäß der Unterlagen (in Anlehnung an das Fluglärmgesetz gemäß 1. FlugLSV erstellten Schal-
limmissionsplan des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes, Stand 2014) des Umwelt- und Ver-
braucherschutzamt der Stadt Köln werden für die weitere Berechnung, im Hinblick auf die zu ermit-
telnden maßgeblichen Außenlärmpegel und den Gesamtverkehr im Plangebiet, folgende Werte
zugrunde gelegt.
Energieäquivalenter Dauerschallpegel zum Flugverkehr:
- tags: ≤ 60 dB(A)
- nachts: ≤ 45 dB(A).
5.13.5 Schallschutzmaßnahmen
Infolge der Überschreitung der Orientierungswerte ist im B-Plangebiet eine Festlegung der erfor-
derlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm für Aufenthaltsräume ge-
mäß der DIN 4109:2018-01 vorzunehmen. Dies erfolgt, wie oben beschrieben, gemäß aktueller
Rechtsprechung mittels der Berechnung freier Schallausbreitung im Plangebiet bei flächigen Maß-
geblichen Außenlärmpegeln in Kombination mit der empfohlenen Öffnungsklausel zur Berücksich-
tigung des künftig aktuellen Bautenstands (Abschirmung etc.) in bauaufsichtlichen Genehmigungs-
verfahren. Die höchsten Lärmpegelbereiche ergeben sich im Nahbereich der Verkehrswege. Im
Nahbereich der Bundesautobahn A 59 wird an der nordwestlichen Grenze des Plangebiets einzig
der Lärmpegelbereich VI ausgewiesen, allerdings für eine Immissionshöhe, die die höchsten Im-
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missionsorte im Plangebiet (Mehrfamilienhäuser) repräsentiert. Die Immissionsorte an den geplan-
ten Reihenhäusern in diesem Bereich liegen niedriger, sodass dort durch die Schutzwirkung des
vorhandenen Lärmschutzwalls mit keiner Überschreitung des Lärmpegelbereichs V zu rechnen ist.
Es ist hinsichtlich des Sportlärms durch die Streetballanlage zu beachten, dass die geplante Ener-
giezentrale mit einer Höhe von 3 m, einer Länge von 22 m und einer durchgehenden absorbieren-
den Wand zur Streetballanlage hin eine notwendige Voraussetzung für die Einhaltung des Richt-
werts darstellt. Vorabberechnungen haben ergeben, dass ohne die Abschirmung durch die ge-
plante Energiezentrale Richtwertüberschreitungen von bis zu 3 dB nicht auszuschließen wären.
Das notwendige Hindernis ist somit im B-Plan durch eine Baulinie mit einer Festsetzung der Min-
destgebäudehöhe von 3,0 m zu sichern. Die Einhaltung der Richtwerte wird durch die bedingte
Festsetzung Nr. 12.1 abgesichert, wonach die Aufnahme der Wohnnutzung im Gebiet Wohnen 2
erst nach Sicherstellung des Schallschutzes durch die Realisierung der Energiezentrale und die im
Norden angedockten Mobilitätsstation oder einer in ihrer Lärmschutzwirkung ähnlichen baulichen
Anlage für die Bewohner der Mehrfamilienhäuser zulässig ist.
5.13.6 Auswirkungen durch die Planung
Durch den privaten Pkw-Verkehr innerhalb der Plangebietsgrenzen, den Betrieb der Energiezent-
rale sowie den gewerblichen Betrieb eines Ladens des täglichen Bedarfs samt Stellplätzen, wer-
den an der benachbarten Wohnbebauung im Bestand die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm von
55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts für allgemeine Wohngebiete eingehalten.
Durch die schallreflektierende Wirkung der geplanten Energiezentrale in unmittelbarer Nähe zur
Streetballanlage auf den Bestand ist infolge vorgegebener Schallschutzmaßnahmen, in Form einer
absorbierenden Wand zur Streetballanlage hin, keine Erhöhung der Beurteilungspegel für den
Sportlärm an der nächstgelegenen Nachbarbebauung zu erwarten.
Bezüglich des durch das Planvorhaben bedingten Mehrverkehrs liegen die Beurteilungspegel an
den Immissionsorten sowohl im Analysefall als auch im Prognose-Planfall unter den Werten von
70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts. In diesem Fall sind Erhöhungen der Beurteilungspegel bei
weniger als 3 dB durch den planbedingten Zusatzverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen als nicht
wesentlich zu beurteilen. Die prognostizierten Erhöhungen des Straßenverkehrs auf öffentlichen
Verkehrswegen liegen bei allen o.g. Fällen bei maximal 0,5 dB, so dass die Erhöhungen als nicht
wesentlich einzustufen sind.
5.13.7 Ergänzung zum Schallschutzgutachten
Das Büro ADU Cologne INSTITUT FÜR IMMISSIONSSCHUTZ GMBH hat folgende Ergänzung
zur Schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan 77359/04 aus dem Straßen-, Schienen-
und Flugverkehr sowie Sport und den maßgeblichen Außenlärmpegeln gemäß DIN 4109 von März
2023 im Rahmen einer Variante der Energieversorgung mittels Wärmepumpen anstelle des bisher
vorgesehenen Heizhauses mit Pelletheizung unter Berücksichtigung der um 2 Stellplätze vergrö-
ßerten Parkplatzfläche Ost (ver29Feb2024)
Ergebnisse der Berechnungen des Nachbarschaftslärms auf den Bestand
Unmittelbar an das Plangebiet und den Parkplatz Ost angrenzend liegt Wohnbebauung in südli-
cher Richtung. Aufgrund der Nähe zum Parkplatz ist die Wohnbebauung an der Straße „Zu den
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Wiesen 51“ als maßgeblicher Immissionsort für die zu untersuchenden Lärmquellen zu betrachten.
An allen weiteren Wohngebäuden im Bestand ist die Lärmeinwirkung geringer.
Am maßgeblichen Immissionsort sind durch den vom Planvorhaben bedingten Nachbarschaftslärm
Beurteilungspegel von bis zu 50 dB(A) tags und 46 dB(A) in der lautesten Nachtstunde zu erwar-
ten. Die dominant einwirkenden Lärmquellen sind dabei die Wärmepumpen. Die Immissionsricht-
werte der TA Lärm von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) in der lautesten Stunde nachts für allgemeine
Wohngebiete werden damit im Tagzeitraum eingehalten und im Nachtzeitraum deutlich um 6 dB
überschritten.
Es sind somit Maßnahmen notwendig, die im Zusammenspiel mit den im nächsten Punkt 4.2 un-
tersuchten Einwirkungen und dadurch resultierenden Maßnahmen des Nachbarschaftslärms auf
die Planbebauung angegeben werden.
Ergebnisse der Berechnungen des Nachbarschaftslärms auf die Planbebauung
Im Plangebiet sind am Mehrfamilienhaus (MFH1), westlich nächstgelegen zur Aufstellfläche für die
Wärmepumpen Beurteilungspegel von bis zu 60 dB(A) tags und 55 dB(A) in der lautesten Stunde
nachts zu erwarten.
An den südlich der Aufstellfläche geplanten Reihenhäusern können Beurteilungspegel von bis zu
57 dB(A) tags und 53 dB(A) nachts erwartet werden.
Bezüglich der Immission an der eigenen Bebauung sollte, wenn keine wesentliche Überdeckung
der Immission der Wärmepumpen durch andere Emittenten (z.B. Straßenverkehr) vorliegt, der je-
weilige Richtwert um nicht mehr als 5 dB überschritten werden und die Richtwerte für Mischgebiete
für 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts sollten eingehalten werden. Eine wesentliche Überdeckung
durch andere Emittenten liegt an den betroffenen Fassaden im vorliegenden Fall nicht vor.
Prüfung von Schallschutzmaßnahmen auf dem Ausbreitungsweg
Für die Ermittlung aktiver Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwände) wurde der ungünstige Fall
untersucht, dass keine Reduktion der angegebenen Schallleistung für die Außeneinheiten möglich
ist, auch nicht zur Nachtzeit infolge einer Nachtabsenkung.
Zu den Lärmschutzwänden für die Energiezentrale wurde aus diesem Grund eine sogenannte Öff-
nungsklausel aufgenommen, die auf gutachtlichen Nachweis im Baugenehmigungsverfahren eine
Änderung der Länge, Höhe und des Reflexionsverhaltens der Lärmschutzwände zulässt, wenn die
Schallschutzziele an den Immissionsorten eingehalten bleiben. Die ermittelten Mindestlängen und
-höhen für die Lärmschutzwände an den Grenzen der Fläche zur Wärmeversorgung bzw. der
Energiezentrale sind der Ergänzung zum Schallschutzgutachten zu entnehmen.
Bei der Bemessung der Lärmschutzwände musste vorausgesetzt werden, dass der von den Wär-
mepumpen insgesamt abgestrahlte Schall nicht durch Ein- oder Mehrfachreflexionen an den Lärm-
schutzwänden vergrößert wird. Aus diesem Grunde sind die den Wärmepumpen zugewandten
Wandflächen hochabsorbierend (Reflexionsverlust mindestens 8 dB) auszuführen. Dies gilt auch
für die aus Gründen des Sportlärms festgesetzte Lärmschutzwand.
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Mit diesen Maßnahmen werden auch die unter Punkt. 5.13.7 angegebenen Richtwerte an der Be-
standsbebauung eingehalten.
Wie bereits ausgeführt ist im Baugenehmigungsverfahren zu bestätigen, dass das Frequenzspekt-
rum der vorgesehenen Wärmepumpen keine Auffälligkeiten, besonders im tieffrequenten Bereich,
aufzeigen darf.
Zusammenfassung
Es wurde gezeigt, dass ausgehend von einer maximal abgestrahlten Schallleistung von je 90
dB(A) pro Außeneinheit der zwei vorgesehenen Wärmepumpen die Schallschutzziele für den Be-
stand und die Planbebauung mit Lärmschutzwänden längs der Grenze der Fläche Energiezentrale
und Höhen innerhalb des zulässigen Höhenintervalls zu erreichen sind.
Die genaue Lage und Höhen der Wandabschnitte sind der Ergänzung zum Schallschutzgutachten
zu entnehmen. Ebenfalls ist die beschriebene Reflexionseigenschaft der Lärmschutzwandflächen
zu beachten.
Infolge der durchgeführten Betrachtung zum ungünstigen Fall ist eine analog zu der unter Punkt
5.13.7 angeführten Öffnungsklausel wurde in den textlichen Festsetzungen zu den Lärmschutz-
maßnahmen aufgenommen.
5.14 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
In Ergänzung zu den planungsrechtlichen Festsetzungen werden gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Ver-
bindung mit § 86 BauO NRW 2018 im Interesse der städtebaulichen Entwicklung und eines harmo-
nischen Ortsbildes folgende gestalterische Festsetzungen getroffen, um auch nach der erstmali-
gen Realisierung des Vorhabens gestalterischen Fehlentwicklungen vorzubeugen.
5.14.1 Dachgestaltung/Dachaufbauten
Im Plangebiet werden für die Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser nur traufständige Satteldächer
mit einer maximalen Neigung von 30 - 50 Grad im mit Wohnen festgesetzten Gebiet 1 und einer
maximalen Neigung von 40 - 50 Grad im mit Wohnen festgesetzten Gebiet 2 zulässig sein.
Dadurch ordnen sich die geplanten Baukörper ihrer Umgebung unter, wodurch die städtebauliche
Einbindung des neuen Quartiers in den Bestand gelingt.
Entsprechend der Umgebung werden für die Wohnhäuser im Baugebiet ausschließlich Satteldä-
cher zugelassen. Diese fügen sich städtebaulich ein, da die umliegende Bebauung hauptsächlich
Satteldächer aufweist. Die Dächer werden asymmetrisch ausgebildet, indem sie unterschiedliche
Längen der Dachflächen aufweisen. Dies ermöglicht bei einer vergleichsweise geringen Gebäude-
höhe eine maximale Ausnutzung des Dachgeschosses mit maximaler Wohnfläche auf gleicher
Grundfläche, die sich an die Umgebung anfügt. Zudem wird die zur Verfügung stehende Dachflä-
che für die Gewinnung von Energie durch Sonneneinstrahlung genutzt.
Die Gestaltung der Öffnungen der Obergeschosse und Dachgeschosse der geplanten Einfamilien-
und Mehrfamilienhäuser in Form von ein- bzw. zweigeschossigen Zwerchgiebeln ermöglicht eine
optimale Belichtung und Belüftung der dahinterliegenden Geschosse und Räume. Die Zwerchgie-
bel übernehmen zudem eine gestalterische und strukturierende Rolle in der Komposition der Fas-
saden und der Dachlandschaft der geplanten Gebäude. Außerdem wird die Dachlandschaft durch
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Gauben und Dacheinschnitte strukturiert, die ebenfalls die Belichtung und Belüftung der geplanten
Wohnungen verbessern und die im Vorhaben- und Erschließungsplan nachrichtlich dargestellt
sind.
Für die Garagen und Gemeinschaftsfahrradabstellanlagen werden, um das geplante Erschei-
nungsbild umzusetzen, ausschließlich Flachdächer als Dachform festgesetzt. Zudem bieten Flach-
dächer die Möglichkeit, Dachflächen zu begrünen. Eine Neigung bis maximal 5 Grad ist zulässig,
um eine Gefällesituation zur Entwässerung herstellen zu können.
Das Dach der Energiezentrale wird überwiegend als durchlässiges Pultdach ausgeführt, damit die
Bälle, die beim Ballspiel auf der Streetballanlage womöglich auf das Dach der Energiezentrale ge-
worfen werden, wieder herunterrollen können. Ein geringfügiger Teil der Dachfläche über der Ener-
giezentrale und der Mobilitätsstation wird geschlossen, um einerseits die abgestellten Fahrräder
und andererseits frostempfindliche Teile der Energieversorgungsanlagen vor der Witterung zu
schützen.
5.14.2 Vorgärten
Durch ihre Ästhetik dienen Vorgärten nicht nur der Bewohnerschaft, sondern auch den Besuchern
eines Quartiers als halböffentlicher Raum. Daher ist eine positive Gestaltung der Vorgärten im öf-
fentlichen Interesse. Die Vorgärtenflächen der Einfamilienhäuser sollen bis auf die notwendigen
Zufahrten für Stellplätze, Garagen und Zuwegungen, deren maximale Breite 2,0 m nicht über-
schreiten darf und die Standfläche für Fahrräder beinhalten, vollständig begrünt werden. Es soll
vermieden werden, dass „Steingärten“ entstehen. Der Anteil der versiegelten Flächen in den Vor-
gärten soll so niedrig wie möglich gehalten werden, um eine Reduzierung des abzuleitenden Nie-
derschlagswassers zu fördern. Dadurch werden die Vorgartenflächen optisch als grüner Garten
wirksam. Mit der Festsetzung soll insgesamt ein einheitlich gestaltetes und ruhiges Ortsbild geför-
dert werden.
Die Vorgartenflächen der Mehrfamilienhäuser sollen Zuwegungen, Zufahrten, Fahrradabstellflä-
chen und Terrassen ausgenommen, gänzlich begrünt werden, um die Flächenversiegelung in die-
sem Bereich zu verringern und einen optischen grünen Eindruck zu erzeugen.
5.14.3 Gärten
Im mit Wohnen festgesetzten Gebiet 1 im rückwärtigen Grundstücksbereich der beidseitig grenz-
ständig bebauten Reihenhausparzellen und der Reihenendhäuser 14 und 28 ist nur ein Garten-
schrank gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan zulässig. Im Bereich der einseitig grenzständig
bebauten Grundstücke ausgenommen die obengenannten Parzellen 14 und 28 werden Garten-
schränke ausgeschlossen.
Diese Festsetzung soll ein geordnetes Erscheinungsbild sichern und die zusätzliche Versiegelung
und Verdichtung durch Nebenanlagen in den Privatgärten auf ein notwendiges Maß begrenzen.
Ein Gartenschrank soll nur den Reihenmittelhäusern und zwei Reihenendhäusern (14 und 28) zu-
gestanden werden, da diese keine Garage besitzen. Er dient außerdem als Sichtschutz zum an-
grenzenden Grundstück bzw. Terrasse.
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Die zulässige Gesamtgröße der Anlagen wird beschränkt, damit im Sinne ihrer Zweckbestimmung
nur baulich untergeordnete Nebenanlagen errichtet werden können und die Freiräume in den Gar-
tenbereichen möglichst offengehalten werden. Mit diesen Maßnahmen werden die begrünten Gar-
tenbereiche weiter qualifiziert.
5.14.4 Einfriedungen
Einfriedungen der Vorgärten der Einfamilienhäuser entlang öffentlicher Straßen und privater
Wohnstraßen sind nicht zulässig. Durch das Verbot von Einfriedungen von Vorgärten kann ge-
währleistet werden, dass sich der besonders durch die Vorgärten der Einfamilienhäuser geprägte
öffentliche Straßenraum einheitlich und qualitätsvoll darstellt. Damit wird ein Beitrag zu einem
hochwertigen und attraktiven Wohnumfeld geleistet.
Einfriedungen im gesamten Plangebiet sind nur als Draht-, Stabgitterzäune und/oder als Hecken
festgesetzt, damit das Erscheinungsbild der Freiräume einen einheitlichen Eindruck vermittelt.
Durch die Festsetzung zur Art der Einfriedungen werden außerdem attraktive und ökologisch wert-
volle Bepflanzungen gefördert.
An die Gärten der Reihenhäuser 1-34 grenzt eine begrünte, große Freifläche an. Um die Offenheit
dieses Hofes zu unterstützen und die Gärten nicht zum Hof abzuschotten, soll eine Maximalhöhe
von 1,2 m der rückwärtigen Einfriedungen festgesetzt werden.
Bei den Einfriedungen der rückwärtigen Gärten der Reihenhäusern 35-65 soll eine Maximalhöhe
von 1,8 m festgesetzt werden, um die Privatheit der Gärten und ein einheitliches Bild zu der Sied-
lung Zu den Wiesen hin zu gewährleisten.
Hinter den Reihenhäusern 35-65 verläuft ein privater Weg, der unmittelbar an einen Bestandsweg
angrenzt. Um eine Abgrenzung des Plangebiets an dieser Stelle zu seiner Umgebung zu unterbin-
den, soll festgesetzt werden, dass zwischen den beiden Wegen keine Einfriedung errichtet werden
darf.
5.14.5 Baumpflanzungen im Bereich privater Stellplatzanlagen
Innerhalb der festgesetzten Gemeinschaftsstellplätze ist für je vier bzw. fünf angefangene KFZ-
Stellplätze ein Baum (BF41/GH742) zu pflanzen, wodurch ein ansprechendes Erscheinungsbild
und eine räumliche Gliederung der zu planenden Stellplätze ermöglicht wird (Maßnahmenfläche
M11). Zudem wirkt sich die Baumpflanzung positiv auf das Ortsklima aus, da diese mit einer Ver-
besserung der Luftqualität einhergehen und zugleich einer Aufheizung bezüglich der zunehmen-
den Versiegelung entgegenwirken. Darüber hinaus führt die temporäre Wasserspeicherung der
Bäume zu einer Verringerung der abzuleitenden Regenwassermengen. Die Bepflanzungen wer-
den zu Lasten des Investors hergestellt und zu Lasten der Anwohnerschaft weiter gepflegt.
5.14.6 Werbeanlagen
Neben dem Erscheinungsbild von Gebäuden beeinflussen Werbeanlagen durch ihre auffällige Ge-
staltung das Ortsbild. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden daher Regelungen getrof-
fen, die den Erfordernissen zur Außengestaltung Rechnung tragen, gleichzeitig aber einen Rah-
men zur Vermeidung negativer stadtgestalterischer Einflüsse festlegen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf Nr. 77359/04 – Arbeitstitel: „Senkelsgraben“ in Köln-Porz-Lind
Begründung nach § 2a BauGB – Stand 27.03.2024
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Werbeanlagen sind nur ausnahmsweise im Gebiet Wohnen 2 an den straßenseitigen Gebäudefas-
saden ab einer Höhe von 55,5 m über NHN, an der Stätte der Leistung zulässig. Die jeweilige Wer-
beanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maxi-
malen Höhe von 0,8 m und einer zusammenhängenden Fläche von maximal 1,6 qm erlaubt.
Um negativen Auswirkungen auf schutzbedürftige Nutzungen durch Lärm- bzw. Lichtemissionen
vorzubeugen, sind akustische, selbstleuchtende oder Werbeanlagen, die unter der Verwendung
von Leuchtdioden (LED)-Technik gestaltet sind, unzulässig.
Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet sein.
5.14.7 Satellitenempfangsanlagen/Mobilfunksendeanlagen
Um das eigenständige, harmonische Erscheinungsbild zu sichern, sind Parabolantennen für den
Satellitenrundfunkempfang nur auf den Dachflächen zulässig.
Die Errichtung von Mobilfunksendemasten und -anlagen auf den Dachflächen ist unzulässig. Die
Energiezentrale wird von dieser Festsetzung ausgenommen, da das Anbringen solcher Anlagen
für den technischen Betrieb der Energiezentrale erforderlich ist und diese dort verortet werden sol-
len.
6. Umweltbericht gemäß § 2a BauGB i. V. m. der Anlage 1 zum BauGB
A Einleitung
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb-
nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB darge-
stellt.
6.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes
Im Stadtteil Porz-Lind soll auf einer ackerbaulich genutzten Fläche eine „Klimaschutzsiedlung“ mit
ca. 65 Einfamilienhäusern in Hausgruppen aus fünf bis sieben Häusern in Reihenhausbauweise
und vier Mehrfamilienhäusern mit ca. 75 Wohneinheiten entstehen. Das etwa 3,4 ha1 große Plan-
gebiet des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegt zwischen der Nibelungenstraße im Nor-
den, der am Grünzug „Senkelsgraben“ (mit Fuß- und Radweg) im Osten angrenzenden Grünan-
lage mit Freizeitangeboten, einer Wohnbebauung im Süden sowie dem Lärmschutzwall der A 59
mit begleitendem Weg und Grünstreifen im Westen. Nördlich der Nibelungenstraße befindet sich
eine Grünfläche sowie eine Dauerkleingartenanlage. Nach Süden schließt sich eine meist einge-
schossige Wohnbebauung (Einfamilienhäuser in Reihen bzw. Blöcken) an. Die Bauflächen sind
weitgehend eben, nach Norden und Westen schließen sich eine hohe Böschung (Lärmschutzan-
lage der Autobahn 59) und eine Böschung geringer Höhe (Straßenböschung Nibelungenstraße)
an.
Das Planungsrecht für die Wohnbebauung soll durch den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan
77359/04 „Senkelsgraben“ geschaffen werden. Der derzeit gültige Bebauungsplan 77359/02 stellt
den weit überwiegenden Teil des Plangebietes als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauer-
kleingärten“ dar.
1 Der Vorhaben- und Erschließungsplan umfasst nur ca. 2,8 ha, da Teile des Grünzuges Senkelsgraben und
der Nibelungenstraße als öffentliche Flächen ausgespart bleiben.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf Nr. 77359/04 – Arbeitstitel: „Senkelsgraben“ in Köln-Porz-Lind
Begründung nach § 2a BauGB – Stand 27.03.2024
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Der städtebauliche Entwurf sieht für das Plangebiet ein Wohngebiet mit eingeschossigen Reihen-
häusern im Norden, Westen und Süden sowie mit zweigeschossigen Mehrfamilienhäusern im
zentralen Bereich vor. In die Wohnbebauung soll ein Einzelhandel („Laden des täglichen Bedarfs“)
zur Nahversorgung integriert werden. Parallel der südlichen Zeile mit Reihenhäusern soll eine öf-
fentliche Grünfläche mit Spielplatz entstehen. Die Zufahrt erfolgt ausschließlich von der Nibelun-
genstraße, die innere Verkehrserschließung über eine Ringerschließung mit einer öffentlichen Ver-
kehrsfläche im Osten und Süden sowie privaten Straßen im Westen und Norden. Eine verkehrliche
Anbindung an die Straße „Zum Linder Kreuz“ ist nicht vorgesehen. Der ruhende Verkehr wird an
den geplanten Gebäuden, in offenen Gemeinschaftsstellplatzanlagen abseits der Gebäude sowie
einer Tiefgarage (unter den Mehrfamilienhäusern) untergebracht. Ungeregeltes Parken innerhalb
der öffentlichen und privaten Verkehrsflächen wird durch die Minimierung der Straßenquerschnitte
erreicht, eine Geschwindigkeitsreduzierung durch wechselseitig angeordnetes Verkehrsgrün in der
öffentlichen Straße.
Die im Osten vorhandene Streetballanlage bleibt in ihrer Funktion erhalten und wird durch ein der
örtlichen Energieversorgung dienendes Gebäude auch in lärmtechnischer Hinsicht abgeschirmt.
Die Gehölzflächen südlich der Nibelungenstraße und östlich des Lärmschutzwalles bleiben soweit
wie möglich erhalten bzw. werden wiederhergestellt. Unmittelbar und dauerhaft in Anspruch ge-
nommen wird somit fast nur ackerbaulich genutzte Fläche.
Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem, wobei das Schmutzwasser in einen vorhandenen
Schmutzwasserkanal östlich des Plangebietes abgeleitet wird und das nicht behandlungspflichtige
Niederschlagswasser der Dach- und Verkehrsflächen in einem Mulden-Rigolen-System zur Versi-
ckerung gebracht wird. Die Mulden werden straßenparallel und in den nicht überbaubaren Teilen
der Wohnbauflächen errichtet, die Rigolen teilweise unter den Straßenkörpern. In Teilen werden
die Bäume im Straßenraum über Baumrigolen mit Wasser versorgt.
Zur planungsrechtlichen Umsetzung einer Energiezentrale wird diese mit direkter Anbindung an
die Nibelungenstraße am Eingang des Quartiers an der Planstraße 1, als Fläche für Versorgungs-
anlagen oder für die Verwertung oder Beseitigung von Abwasser oder festen Abfallstoffen sowie
für Abgrabungen festgesetzt. Die Energiezentrale entlang der Streetball-Anlage auf dem Senkels-
graben ist in einer relativen Höhe von mindestens 3,0 m an der der Streetball-Anlage zugewandten
Seite zu errichten, um einen wirksamen Schallschutz für die zu der Streetball-Anlage zugewandten
Seite des Mehrfamilienhauses sicherzustellen.
Eine weitergehende Darstellung der planerischen Ziele ist dem städtebaulichen Teil der Begrün-
dung zu entnehmen.
6.2 Bedarf an Grund und Boden
Entsprechend den vorgesehenen Festsetzungen im Bebauungsplan errechnen sich folgende Flä-
chengrößen von Biotoptypen im Bestand und von Nutzungstypen im Zielzustand:
Tabelle 1: Flächengrößen im Geltungsbereich
Bestandsnutzung* in m² geplante Vorhaben in m²
Acker 23.885 m² Wohnen 1 und Wohnen 2 22.100
Grünlandbrache, mäßig trocken bis
frisch 220 m²
Parkanlage ohne alten Baumbe-
stand 185 m²
private Grünfläche 200
Parkanlage ohne alten Baumbe-
stand 370 m²
öffentliche Grünfläche 5.450
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Begründung nach § 2a BauGB – Stand 27.03.2024
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sonstige ausdauernde Ruderalge-
sellschaften 330 m²
Fläche für Ver- und Ent-
sorgung (Energiezentrale)
200
Vegetation an Böschungen und
Straßenrändern, gehölzreich, mitt-
lerer Gehölzbestand, standortge-
recht 2.635 m²
Verkehrsflächen 6.300
Vegetation an Verkehrswegen, ge-
hölzarm 240 m²
Verkehrsflächen, versiegelt 470 m²
Summe 28.335 Summe 34.400
* im Geltungsbereich des VEP (ohne öffentliche Flächen, die nicht verändert werden)
6.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des
Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im We-
sentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltepla-
nung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG –
Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Boden-
schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung,
dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landes-
ebene greift das Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwas-
serdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-
Verordnungen und der Luftreinhalteplan.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln
berücksichtigt. Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2.
Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes
Gebiete von gemeinschaft-
licher Bedeutung / europäi-
sche Vogelschutzgebiete
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Beachtung
der Schutzziele
Landschaft
Landschaftsplan
BauGB, BNatSchG,
DSchG; LNatSchG NRW
Schutzziele der LP-
Schutzausweisung, Entwicklungsziele
umsetzen;
Schutz, Pflege und Entwicklung der
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho-
lungswert von Natur und Landschaft
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG
NRW Baumschutzsatzung
Stadt Köln
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung
geschützter Biotope und Naturbe-
stände, Vermeidung von Eingriffen;
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW
Vermeidung Verschlechterung Erhal-
tungszustand; Schutz wild-lebender
Tiere und Lebensgemeinschaften,
Vermeidung Tötung (Tötungsverbot)
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Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW
Erhalt wildlebender Tier- und Pflan-
zenarten, Erhalt von Lebensräumen,
Stärkung der Biotopvernetzung, Ent-
wicklung und Wiederherstellung der
Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Eingrif-
fen; Schutz der natürlichen Lebens-
grundlagen
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch,
LNatSchG
Ausgleich von Eingriffen in den Natur-
haushalt; Ausgleich bzw. Ersatzmaß-
nahmen nachhaltig und standortge-
recht
Fläche Baugesetzbuch Schonender Umgang mit Boden, In-
nenentwicklung vor Außenentwick-
lung, Revitalisierung von vorgenutzten
Flächen
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch,
LNatSchG
Ausgleich von Eingriffen in das Land-
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung
der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und
dem Erholungswert von Landschaft-
und Ortsbild; Wahrung des Charak-
ters der Kulturlandschaft
Boden BauGB; BBoSchG,
BBoSchV, LBoSchG NRW
sparsamer Umgang mit Grund und
Boden, Innenentwicklung;
Entsiegelung; Sicherung und Entwick-
lung von Bodenfunktionen, Abwen-
dung schädlicher Bodenveränderun-
gen und Einträge,
Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmen-
richtlinie, HWRM-RL,
naturnahe Gestaltung von Fließge-
wässern; Reinhaltung, Schutz und
Pflege von Gewässern; Deckung
Wasserbedarf; Vermeidung negativer
Veränderungen; Sanierung; naturna-
her Aus- bzw. Rückbau
Grundwasser WHG, Landeswasserge-
setz NW, Wasserschutz-
zonen-Verordnung
Versickerung von Niederschlagswas-
ser, Berücksichtigung der Ge- und
Verbote; Vermeidung von Einträgen;
Grundwasserneubildung erhalten und
verbessern
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW,
Klimaschutzkonzept Köln
BNatDchG, LNatSchG,
BWaldG, LFoG NRW
Vermeidung bioklimatisch belasteter
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer
Entlastungsbereiche und Bereiche mit
Kaltluftentstehung; Erhalt und Pla-
nung von Frischluftzufuhr durch Grün-
flächen; Verbesserung des Mikrokli-
mas durch Baumpflanzungen und
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Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes
Grünflächen; Maßnahmen zur Klima-
wandelanpassung
Luftschadstoffe – Emissio-
nen/Immissionen
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; BauGB, 39. BIm-
SchV, TA-Luft; Zielwerte
der LAI
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn-
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden
von Emissionen und Konflikten; Erhalt
und Verbesserung der Luftgüte; Ein-
haltung Grenzwerte der 39. BImSchV
Erhaltung der bestmögli-
chen Luftqualität in Gebie-
ten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Er-
füllung von bindenden Be-
schlüssen der Europäi-
schen Gemeinschaft fest-
gelegten Immissionsgrenz-
werte nicht überschritten
werden
BauGB; Bundesimmissi-
onsschutz-gesetz; Luft-
reinhalteplan Köln 2021
Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm-
SchV
Vermeidung von Emissio-
nen (nicht Lärm/Luft, insbe-
sondere Licht, Gerüche),
sachgerechter Umgang mit
Abfällen und Abwässern
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Lichterlass NW;
LAI Hinweise; GIRL; LWG
NRW;
Vermeidung von Emissionen; Konflikt-
bewältigung; Sicherstellung der sach-
und fachgerechten Entsorgung
Erneuerbare Ener-
gien/Energieeffizienz
BauGB; Beschluss Stadt-
entwicklungsausschuss
zur solaren Optimierung;
EEG, EnergieeinsparVO,
Beschluss des Rates der
Stadt Köln zur Klimaneut-
ralität bis 2035 (06/2021),
Leitlinien Klimaschutz der
Stadt Köln
Energieeffizient Planen, Verringerung
/ Vermeidung von Klimagas-Emissio-
nen, energetisch optimierte Baustan-
dards
Lärm Bundesimmissionsschutz-
gesetz; TA-Lärm; DIN
4109; DIN 18005; DIN
45691; 16. BImSchV; Frei-
zeitlärmerlass; 18. BIm-
SchV, BauGB; Lärmakti-
onsplan Stufe III
Einhaltung der Orientierungs-, Richt-
und Grenzwerte; Konfliktvermeidung
durch Planung; Trennungsgrundsatz;
Einhalt und Sicherung gesunder
Wohn- und Arbeitsverhältnisse
Altlasten BauGB; BBoSchG,
BBoSchV, LBoSchG
NRW, LAWA-Richtlinie,
LAGA Anforderungen
Vermeidung von Gefährdung durch
die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-
Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung;
Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Abstandserlass;
DIN 4150 Teil 1 und 2
Einhaltung der Werte der DIN 4150
Teil 2; Konfliktvermeidung
Gefahrenschutz:
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Begründung nach § 2a BauGB – Stand 27.03.2024
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Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes
Hochwasserschutz
Störfallrecht
Magnetfeldbelastung
Starkregenvorsorge
WHG, LWG NRW,
HWRW-RL; Hochwasser-
schutzG II
Bundesraumordnungsplan
Hochwasserschutz
(BRPH)
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BIm-
SchV
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Abstandserlass
NW, städtischer Vorsorge-
wert
WHG
Hochwassersichere Baugebiete, Hin-
weis auf Hochwasserrisikogebiete;
Hochwasserrisikoprophylaxe
Einhaltung von Achtungs- und ange-
messenen Sicherheitsabständen
Einhaltung ausreichender Abstände
zu sensiblen Nutzungen
Hinweis auf Starkregenbetroffenheit;
Ableitung von Niederschlagswasser;
Verhindern von Starkregengefahren
Besonnung / Belichtung Positionspapier „Versor-
gung mit Tageslicht / Be-
sonnung“ im Stadtpla-
nungsamt Köln, 10/2021
Sicherung gesunder Wohnverhält-
nisse
Kultur- und sonstige Sach-
güter
BauGB, Denkmalschutz-
gesetz; BNatSchG
Vermeidung der Beeinträchtigung von
Bau,- Klein und Bodendenkmälern;
Naturdenkmalen, Resten historischer
Kulturlandschaften oder deren Be-
standteilen
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Änderun-
gen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten.
Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt.
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen
6.4. Grundlagen
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulie-
rung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Geprüft wird, wel-
che erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die Umweltbe-
lange entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbe-
reich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig
bzw. als dauerhaft erheblich anzunehmende Aus- und Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außerge-
wöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse.
Für die konkreten Vorhaben werden Regelungen zur Bauphase gemäß den einschlägigen Vor-
schriften und Normen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren getroffen. Entsprechend be-
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Begründung nach § 2a BauGB – Stand 27.03.2024
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inhaltet diese Prüfung keine vertiefende Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase. Im Rah-
men der Umweltprüfung sind bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe auch mögliche
kumulierend wirksame Umweltauswirkungen zu ermitteln und gegebenenfalls gemeinsam bewer-
ten.
Die Beurteilung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen eines Vorhabens kann nicht aus-
schließlich auf die Einhaltung der Grenzwerte einschlägiger Regelwerke und Gesetze abstellen,
weil dadurch die Grenze zwischen erheblichen Umweltauswirkungen und schädlichen Umweltein-
wirkungen entfallen würde und insbesondere die Aspekte Vorsorge und Entwicklung/Förderung
von Leistungen des Umwelthaushaltes gegebenenfalls zu wenig Beachtung erfahren. Erheblich ist
eine nachteilige Umweltauswirkung also nicht erst dann, wenn diese so gewichtig ist, dass sie
nach Einschätzung der Behörden zu einer Versagung der Zulassung führen können.
Für die meisten Schutzgüter gibt es aber prinzipiell keine naturwissenschaftlich zwingenden
„Grenzwerte“, teilweise können sich Bewertungen schon innerhalb der Betrachtungen für ein ein-
zelnes Schutzgut unterscheiden (eine Maßnahme also sowohl positive wie negative Folgen etwa
im Artenschutz haben). Soweit also keine einschlägigen Regelwerke (solche liegen v.a. im Immis-
sionsschutz und im Bodenschutz vor) herangezogen werden können, wird die Bewertung durch
Interpretation der gesetzlich definierten Ziele in verbal-argumentativer Form nach Maßgabe und in
Auslegung der Ziele und Vorgaben der geltenden Fachgesetze und untergesetzlicher Regelwerke
erfolgen.
Kriterien für die Bestimmung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen sind dabei u.a. ihre Merk-
male insbesondere in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit, den
kumulativen Charakter sowie der Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen.
6.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario)
Das Plangebiet ist derzeit weit überwiegend ackerbaulich genutzt. Randlich finden sich im Norden
und Westen des Plangebietes die in weiten Teilen gehölzbestandenen Böschungen der Nibelun-
genstraße bzw. des Lärmschutzwalles der A 59. Oberflächengewässer oder besonders schutzwür-
dige Böden nach § 1 Abs. 1 LBodSchG sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Stadtklimatisch ist das Plangebiet derzeit vom Klimatoptyp „Freilandklima“ im Übergangsbereich
zum Typ „Stadtrandklima“ bestimmt, woraus sich keine besonderen Handlungsanforderungen im
Rahmen der Bauleitplanung ableiten lassen.
Lärmbelastungen liegen durch die Autobahn 59 und kleinflächig durch die Sportanlagen im Grün-
zug Senkelsgraben vor. Zudem wirken untergeordnet Lärmimmissionen aus dem Flugverkehr ein.
Im südwestlichen Teil des Plangebiets befindet sich die ehemalige Fluglärmschutzzone C des
Flughafens Köln-Bonn.
Das Plangebiet selbst ist für die Naherholung (mit Ausnahme der in das Plangebiet reichenden
Teile des Grünzuges Senkelsgraben) nicht erschlossen. Im Umfeld findet über vorhandene und zu
erhaltenden Wegebeziehungen reger Fußverkehr statt.
Flächennutzungsplan
Im gültigen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet größtenteils als Wohnbaufläche ausgewiesen,
entlang der Autobahn A 59 stellt der Plan Grünfläche dar. Das geplante Vorhaben kann somit aus
dem FNP entwickelt werden.
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Verbindliche Bauleitplanung
Für das Plangebiet besteht Planungsrecht über den Bebauungsplan Nr. 77359 aus dem Jahre
1985. Der Plan setzt für das Plangebiet im Wesentlichen öffentliche Grünfläche mit der Zweckbe-
stimmung „Dauerkleingärten“ fest. Innerhalb der so festgesetzten Fläche finden sich Abgrenzun-
gen zur Schaffung von Stellplatzanlagen (an der Nibelungenstraße und „Am Linder Kreuz“) und für
die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern (am östlichen Rand zur Abgrenzung vom Grünzug
Senkelsgraben). Die unteren Teile der Böschung des Lärmschutzwalles sind in die Festsetzung
einbezogen.
Die Nibelungenstraße ist einschließlich ihrer im aktuellen Plangebiet gelegenen Straßenböschung
als Verkehrsfläche festgesetzt. Die Festsetzung umfasst auch Teile des Lärmschutzwalles, in der
Regel jedoch nicht den Böschungsfuß.
Die aktuelle Darstellung von Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan dokumentiert, dass der Be-
darf an Dauerkleingärten in diesem Bereich nicht mehr gesehen wird, eine Umsetzung der Pla-
nung also nicht zu erwarten ist.
Baugenehmigungen
Für die Streetballanlage im östlichen Plangebiet liegt eine Baugenehmigung vor, die auch Aussa-
gen über die Begrünung macht. Innerhalb des Plangebietes bestehen somit Ausgleichsverpflich-
tungen, die im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu beachten sind.
6.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 77359/02 von 1985 setzt für das gesamte Plangebiet öffent-
liche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingartenanlage fest. Teil der Dauerkleingar-
tenanlage sind gemäß diesen Festsetzungen auch zwei Stellplatzanlagen die teilweise im Gel-
tungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegen.
Da der Bedarf an einer Dauerkleingartenanlage nicht mehr besteht, stellt der Flächennutzungsplan
bereits Wohnbaufläche dar. Es ist daher davon auszugehen, dass die Nutzung gemäß geltendem
Planungsrecht bei Nichtdurchführung der Planung nicht zur Umsetzung kommt und der aktuelle
Zustand in seinen Grundzügen erhalten bleiben würde. Entsprechend kann die Nullvariante für alle
Umweltbelange mit dem Bestand (Basisszenario) gleichgesetzt werden. Der Punkt entfällt damit
bei der Betrachtung und Bewertung der einzelnen Umweltbelnage.
6.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Mit Umsetzung der Planung wird auf den derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen eine Wohn-
siedlung mit zugehörigen Straßen, privaten Gartenflächen und öffentlichen Grünflächen entstehen.
Es werden also Eingriffe in den Naturhaushalt erfolgen, die insbesondere in Hinblick auf die Bio-
topstruktur und den Boden als erheblich anzusehen sind. Daneben werden sich auch deutliche
Veränderungen in Hinblick auf die stadtklimatischen Verhältnisse ergeben und ein neues Ortsbild
entstehen.
Weiterhin wird mit der geplanten Wohnnutzung eine sensible Nutzung in einem verkehrs- und
sportlärmvorbelasteten Bereich umgesetzt. Von der Wohnnutzung mit ihren Erschließungsanlagen
wiederum werden ebenfalls Lärmemissionen ausgehen.
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6.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB
6.5.1 Tiere
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Hinsichtlich der projektbedingt möglichen Betroffenheit von besonders geschützten Tier- und Pflan-
zenarten sind die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes in Ver-
bindung mit den europarechtlichen Vorgaben zum Artenschutz (FFH-Richtlinie, Vogelschutzrichtli-
nie) zu berücksichtigen.
Hierzu wurde eine artenschutzrechtliche Vorprüfung zur Klärung der möglichen Betroffenheit pla-
nungsrelevanter Arten erarbeitet und mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Für die Be-
urteilung einer möglichen Betroffenheit wurde ergänzend zu Untersuchungen auf dem Grundstück
auch das Fachinformationssystem (FIS) des LANUV ausgewertet, das Angaben zum möglichen
Auftreten planungsrelevanter Arten auf der Ebene der Quadranten des 25.000er Messtischblattes
(Fläche von ca. 25 km²) macht. Dabei ist zu beachten, dass das FIS wegen der geringen räumli-
chen Genauigkeit allenfalls erste Hinweise liefert und weder genauere faunistische oder floristische
Kartierungen ersetzen kann, noch sich aus Angaben des FIS ergibt, dass Kartierungen zwingend
erforderlich sind. Das FIS verzeichnet im Plangebiet 52 Tierarten, die potentiell auftreten könnten:
Es handelt sich um 43 Vogelarten (darunter zahlreiche Tag- und Nachtgreife), vier Fledermausar-
ten, drei Amphibienarten und zwei Reptilienarten.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Durch die Entwicklung von Siedlungsfläche mit einer relativ hohen Verdichtung werden sich die Le-
bensraumbedingungen von Arten des Offenlandes tendenziell verringern, die jedoch aufgrund der
bereits bestehenden kleinteiligen Gliederung der Vorhabenfläche nur suboptimale Bedingungen
vorfinden. In den neu entstehenden öffentlichen und privaten sowie halbprivaten Freiflächen wer-
den sich die für Siedlungsflächen charakteristischen kulturfolgenden Arten und solche mit geringer
Störungsempfindlichkeit einfinden, die derzeit keine Lebensraumbedingungen vorfinden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen
Der Minderung nachteiliger Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Fauna dienen insbesondere
die vorgesehenen Festsetzungen zu Anpflanzungen innerhalb der Plangebietes sowie solche zum
Erhalt von bestehenden Strukturen im Bereich der Straßenböschung und des östlich angrenzen-
den Grünzuges (vgl. Kapitel 6.5.2).
Bewertung
Die Vorprüfung kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis: „Vor dem Hintergrund fehlender
Habitatbestandteile bzw. unzureichender Habitatqualität auf der Vorhabenfläche ist eine erhebliche
Beeinträchtigung aller im FIS verzeichneten „planungsrelevanten“ Arten auszuschließen. Hinsicht-
lich Brutgeschehen bei nicht planungsrelevanten Vogelarten sind Verbotstatbestände auszuschlie-
ßen, sofern die gesetzlich vorgeschriebenen Rodungszeiten in der Zeit vom 1. Oktober bis zum
28./29. Februar eingehalten werden.“ In den Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die Vermei-
dungsmaßnahme aufgenommen.
Der Vorprüfbericht enthält zudem gutachterliche Empfehlungen zu folgenden Themen:
absehbar erforderliche Maßnahmen zum Baumschutz (v. a. Stamm und Wurzelwerk);
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Berücksichtigung von Maßnahmen für gebäudebewohnende Fledermäuse und Vögel (z.B.
Haussperling und Mauersegler) bei den neuen Gebäuden auch wenn diese nicht verpflichtend
aus gesetzlichen Vorgaben abzuleiten sind;
Gestaltung der öffentlich nutzbaren Freiflächen, bei denen für nicht gehölzbestandene Teilbe-
reiche möglichst arten- und blütenreiche Wiesen (mit sog. Regio-Saatgut) und bei gehölzbe-
standenen Flächen vorzugsweise einheimische und für den Standort geeignete Arten gewählt
werden sollten;
Realisierung einer fledermaus- bzw. insektenfreundlichen (bzw. weniger schädlichen) Beleuch-
tung, um den anthropogenen Einfluss auf die Biodiversität zu verringern.
6.5.2 Pflanzen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand
Der Bestand im Plangebiet und in seinem unmittelbaren Umfeld wurde im Frühjahr 2021 erfasst.
Ergänzend liegt für das Plangebiet eine Baumkartierung vor.
Die Vorhabenfläche im engeren Sinne (Bau-, Verkehrs- und neue Grünflächen) ist nahezu voll-
ständig ackerbaulich genutzt. Die Wildkrautflora ist aufgrund der Nutzungsintensität nur sehr
schwach ausgeprägt, Saumstrukturen nahezu nicht vorhanden. Nördlich grenzt die locker mit Ge-
hölzen bestandene Straßenböschung der Nibelungenstraße an. Im Bereich des westlich angren-
zenden Lärmschutzwalles der Autobahn wird ein stark genutzter Fußweg geführt, der zum Plange-
biet durch einen schmalen Gehölzstreifen abgegrenzt wird. Der westlich des Weges gelegene Teil
des Lärmschutzwalles ist weit überwiegend mit Brombeere bestanden. Nach Süden ist dem Lärm-
schutzwall eine Hochstaudenflur vorgelagert, in die ein (trockenes) Regenrückhaltebecken inte-
griert ist.
Im Süden grenzt der Acker nahezu ohne Saum an die vorhandene Wohnbebauung und einen die-
ser Bebauung vorgelagerten Fußweg an. Die verkehrliche Erschließung der bestehenden Wohn-
bebauung erfolgt mit Stichstraßen.
Östlich reicht der Grünzug Senkelsgraben mit umfangreichen Rasenflächen und zahlreichen Ein-
zelbäumen in das Plangebiet hinein. In den Grünzug integriert sind verschiedene Sportangebote.
Dazu zählt auch ein Streetballfeld, das von einer schmalen Verwallung mit Gehölzbestand umge-
ben ist. Der Grünzug weitet sich nördlich der Nibelungenstraße stark auf und umfasst auch eine
große Hundewiese westlich einer Kleingartenanlage. Im Grünzug wird ein Abwassersammler ge-
führt.
Der Baumbestand an der Nibelungenstraße stockt straßenbegleitend zwischen Fußweg und Acker
teilweise in Hanglage. Die bestockte Fläche verbreitert sich in Richtung auf die Autobahn. Die
Bäume sind sowohl straßenseitig wie zum Acker zurückgeschnitten. Vor allem auf der Ackerseite
wurde gutachterlicherseits massiver Rückschnitt festgestellt. Generell findet sich ein hoher Anteil
an Einzelbäumen mit geringer Vitalität und hohem Totholzanteil bzw. vereinzelt abgestorbene
Bäume. Im Bereich des Geh -und Radweges an der Autobahn stocken die Gehölze im Hang inner-
halb von starkem Brombeerbewuchs. In der Regel handelt es sich um Salweiden mit hohem Anteil
an stehendem und liegendem Totholz und unterschiedlichsten Stammschäden. Bei der Grünan-
lage Senkelsgraben handelt es sich um eine Freifläche, in der Eschen als Einzelbäume in Rasen-
fläche stocken. Um das Streetballfeld herum stocken verschieden Sträucher und Einzelbäume. Im
Plangebiet wurden 53 Ulmen, 27 Bergahorn, 31 Weiden, 22 Feldahorn, 17 Hainbuchen, 10 Wildkir-
schen, 9 Eschen, 5 Pappeln sowie jeweils 2 Spitzahorn, Roteichen, Stieleichen und jeweils eine
Kastanie und Walnuss erfasst. Von den Bäumen besitzen 74 eine gute bis sehr gute Vitalität, 79
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Bäume eine mittlere und 29 Bäume eine geringe Vitalität bzw. waren abgestorben. Gutachterli-
cherseits wird für einen Teil der Bäume aufgrund der festgestellten Vitalitätsmängel bzw. mangeln-
der Verkehrssicherheit eine Fällung empfohlen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Die aktuelle Biotopstruktur wird nahezu vollständig beseitigt und durch neue Strukturen ersetzt
(Gebäude mit privaten und halböffentlichen Grünflächen, öffentlich Grünflächen, Verkehrsflächen)
werden (s. nachfolgender Abschnitt). Zumindest temporär werden auch Teile der Gehölzbestände
auf den beiden Böschungen westlich und nördlich der geplanten Wohnbebauung entfallen (über-
wiegend bereits aufgrund bestehender Verkehrssicherungspflichten) und durch eine Neubegrü-
nung wiederhergestellt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen
Der Vermeidung und Minderung nachteiliger Umweltauswirkungen dienen insbesondere die Fest-
setzungen zur maximal zulässigen Ausnutzung der Baugrundstücke, zur Geschossigkeit und zur
maximal zulässigen Gebäudehöhe, soweit sie durch Ausnutzung der bauordnungsrechtlich zuläs-
sigen Nutzungsdichte eine flächensparende Bauweise, verbunden mit einem angemessenen Anteil
an unversiegelten Flächen (in privatem Besitz), sicherstellen.
Innerhalb des Baugebietes dienen Pflanzgebote (Straßenbäume, Begrünung der Straßenbö-
schung, Begrünung der nicht überbauten Teile der Tiefgarage, Begrünung von Stellplatzanlagen,
öffentliche Grünfläche etc.) der Minderung der Eingriffe.
Vorgesehen sind folgende grünordnerischen Maßnahmen, die durch Festsetzungen gesichert wer-
den sollen und der Minderung der Eingriffsfolgen dienen:
1. Festsetzungen von öffentlich Grünflächen mit den Zweckbestimmungen Parkanlage, Spielplatz
im zentralen Plangebiet mit ergänzenden Festsetzungen zur Art der Bepflanzung
2. Festsetzungen einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Streetballanlage“ so-
wie weiterer daran anschließender öffentlicher Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkan-
lage ergänzt um Bestimmungen zur Herstellung mindestens als Rasenfläche und zur Anpflan-
zung von Einzelbäumen
3. Festsetzung von Flächen mit Pflanzgeboten unter anderem im Bereich der Straßenböschung
der Nibelungenstraße und am westlichen Plangebietsrand sowie im Bereich der halböffentli-
chen Flächen innerhalb der Wohnbebauung
4. Festsetzungen zur Begrünung der geplanten Stellplatzanlagen mit einem Baum je vier Stell-
plätzen sowie des öffentlichen Straßenraumes mit mindestens 17 großkronigen Bäumen
5. Festsetzung zur Begrünung der Decke der Tiergarage (soweit nicht überbaut) auf einer min-
destens 60 cm starken Bodensubstratschicht
6. Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung für Garagen und Carports sowie das Dach der
Energiezentrale
7. Festsetzung einer flächenhaften Fassadenbegrünung der östlichen Seite des Heizhauses (mit
Ausnahme von Lüftungsanlagen)
Eine differenzierte Darstellung ist der Anlage 2 zum Grünordnungsplan zu entnehmen, die insge-
samt 27 Vorschläge für Festsetzungen und Ausgleichmaßahmen sowie 19 Vorschläge für pla-
nungsrechtliche Hinweise, Planungsvorgaben und den grünordnerischen Regelungsbedarf im
städtebaulichen Vertrag verzeichnet.
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Als externe Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind Maßnahmen im Raum Köln-Dünnwald aus
einem Ökokonto der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft. Dieses Ökokonto liegt im Eigentum der
Stiftung Rheinische Kulturlandschaft und wird von der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft unter-
halten. Mit Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln mit Datum vom 20.07.2023
wurde das Ökokonto gemäß § 3 der Verordnung über die Führung eines Ökokontos nach § 32 des
Landesnaturschutzgesetztes (Ökokonto VO) anerkannt.
Folgende Maßnahmen werden umgesetzt:
eA1 Fläche für die Entwicklung von naturnahmen Laubwald mit Waldrand (Flurstück 266, Flur 50,
Gemarkung Dünnwald (teilw.), 5.109 m²) - Ausgangszustand der Fläche ist Bergahornforst mit
standorttypischem und standortuntypischem Jungwuchs, Zielzustand ist ein naturnaher Laubwald
(Buchen-Eichenwald).
Die Maßnahme dient der Förderung von selten gewordenen Wald-Biotopkomplexen, der Vielfalt
heimischer Tier- und Pflanzenarten, von Nahrungs-, Brut- und Deckungsmöglichkeiten und leistet
zudem einen Beitrag zum abiotischen Ressourcenschutz von Boden und Wasser und zur Steige-
rung der Biodiversität
eA2 Anlage und Entwicklung von artenreichen Extensivgrünland mit Gehölzstrukturen (Flurstücke
127/3 und 471, Flur 50, Gemarkung Dünnwald (teilw.), 4.222 m²) - Ausgangszustand der Fläche ist
Acker, Zielzustand ist eine Glatthaferwiese mit Baumbestand und Feldgehölz.
Die Maßnahme dient der Förderung von selten gewordenen Grünland-Biotopkomplexen, der Viel-
falt heimischer Tier- und Pflanzenarten, von Nahrungs-, Brut- und Deckungsmöglichkeiten und
leistet insbesondere einen Beitrag zum abiotischen Ressourcenschutz von Boden und Wasser und
zur Steigerung der Biodiversität.
Die Umsetzung der beiden Maßnahmen wird im Durchführungsvertrag zum Vor- und Erschlie-
ßungsplan gesichert.
Bewertung
Das Vorhaben hat in Folge des Verlustes von derzeit wenig bis mittelmäßig gestörten, aber auch
im Vergleich zu den zukünftigen Freiflächen (im Wesentlichen Ziergrün) strukturarmen Lebensräu-
men erhebliche negative Auswirkungen. Sekundäreffekte wie die durch Bodenveränderung, techni-
sche Versickerung von Regenwasser oder stadtklimatische Effekte veränderten Standortbedingun-
gen sind gegenüber der reinen Flächeninanspruchnahme nachrangig. Als nicht erheblich negativ
sind auch die Auswirkungen auf die Biotopverbundfunktion zu beurteilen, da das Plangebiet dies-
bezüglich keine besonderen Leistungen erbringt. Erhebliche negative Auswirkungen auf die an-
grenzenden Lebensräume oder die Biologische Vielfalt sind nicht zu erwarten.
Da das Plangebiet im Sinne einer optimalen (und somit auch flächensparenden) Ausnutzung na-
hezu vollständig verändert wird, sind keine weitergehenden Maßnahmen zur Vermeidung und Ver-
minderung der beschriebenen Auswirkungen möglich.
Der Umfang des letztlich plangebietsextern erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleiches er-
mittelt sich auf der Grundlage des geltenden Planungsrechtes. Da dieses nur eine moderate bauli-
che Nutzung (Kleingartenanlage mit Gartenlauben und befestigten Flächen) ermöglicht, ist ein voll-
ständiger Ausgleich der tatsächlichen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes nicht möglich.
Den Zielen des BNatSchG wird insoweit entsprochen, als sich die Flächeninanspruchnahme auf
die Flächen beschränkt, für die bereits eine andere teilweise bauliche Nutzung (Kleingärten) pla-
nungsrechtlich gesichert ist und auch der Flächennutzungsplan Wohnbaufläche darstellt, die ehe-
maligen Schutzfestsetzungen gem. Landschaftsplanung also bereits zurückgetreten sind.
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Zusammenfassend lässt die Analyse der biotischen Rahmenbedingungen somit keine Aspekte er-
kennen, die prinzipiell gegen eine Realisierung des Vorhabens sprechen. Die Inanspruchnahme ist
als umweltverträglich zu beurteilen.
6.5.3 Fläche
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand
Das Schutzgut Fläche beschäftigt sich mit der Thematik der Inanspruchnahme und des „Verbrau-
ches“ von Flächen insbesondere durch bauliche Nutzung, Befestigung und sonstige Versiegelun-
gen. Entsprechend der Vorgaben des Baugesetzbuches soll mit Grund und Boden sparsam und
schonend umgegangen werden und künftige bauliche Entwicklungen sollen nach Möglichkeit im
Innenbereich, auf bereits genutzten sowie verdichteten Flächen z. B. in Baulücken, auf Flächen mit
Gebäudeleerstand oder Brachen vorgenommen werden. Bodenversiegelungen sind auf das not-
wendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftliche, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen
sollen nur im notwendigen Umfang begründet umgenutzt werden (§ 1a Absatz 2 BauGB). Umwelt-
auswirkungen auf das Schutzgut Fläche stehen in enger Verbindung mit anderen Schutzgütern,
insbesondere dem Schutzgut Boden und werden in den jeweiligen Kapiteln behandelt.
Bezogen auf das Schutzgut Fläche überwiegen im Plangebiet unversiegelte Bereiche mit überwie-
gender Ackernutzung. Lediglich kleinflächig liegen Verkehrsflächen randlich innerhalb des Gel-
tungsbereiches des Bebauungsplanes.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Bei Durchführung der Planung kommt es zu großflächigen Versiegelungen im Bereich der Wohn-
bebauung und Erschließung.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen
Die Flächenversiegelung wird durch die geplante starke bauliche Verdichtung begrenzt. Dazu wer-
den die für Wohngebiet außerhalb der Kernbereiche zulässigen Werte für die Grundflächenzahl
(GRZ) ausgeschöpft und für kleine Teilbereiche eine weitere moderate Überschreitung ermöglicht,
was diese angesichts der günstigen klimatischen Verhältnisse unkritisch ist.
Bewertung
Grundsätzlich geht jede Neuplanung von bislang baulich nicht genutzten Flächen mit einem Flä-
chenverlust / einer Flächeninanspruchnahme einher. Der Bebauungsplan führt überwiegend zu ei-
ner Bebauung im Bereich einer großen Ackerfläche, so dass im gesamten Plangebiet eine großflä-
chige Veränderung der Flächennutzung und ein Flächenverbrauch stattfindet. Eine genaue Bilan-
zierung der neuen Flächeninanspruchnahme und Wertigkeiten kann dem Grünordnungsplan und
den Tabellen im Anhang des Umweltberichtes entnommen werden. Aufgrund der Erhöhung des
Versiegelungsgrades, ist dies als erhebliche Auswirkung auf das Schutzgut Fläche zu bewerten.
6.5.4 Schutzgut Boden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
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Bestand
Folgende Bodentypen/ Bodenformen liegen im Vorhabenbereich vor: eine sandig-lehmige Para-
braunerde (L43), eine sandig-lehmige Pseudogley-Parabraunerde (S-L43), eine stark-lehmig-san-
dige Braunerde (B53) und ein sandig-lehmiger Gley (G43).
Die Böden in den Böschungen sind aufgeschüttet und werden als Anthrosole bezeichnet. Die Art
und Qualität der aufgeschütteten natürlichen Bodenmaterialien im Bereich der Böschungen ist
574/2 unbekannt.
Die o. g. Bodentypen/ Bodenformen L43 und S-L43 erfüllen die natürlichen Bodenfunktionen hin-
sichtlich der Bodenteilfunktion „Wasserspeicher im 2-Meter-Raum mit hoher Funktionserfüllung als
Regulations- und Kühlungsfunktion“ im besonderen Maße und sind deshalb als schutzwürdig zu
benennen. Diese Bodenteilfunktion ist insbesondere hinsichtlich der Anpassung an den Klimawan-
del und der Bewältigung der Folgen des Klimawandels von besonderer Bedeutung, da ausrei-
chend Wasser über einen längeren Zeitraum für die Transpiration der Vegetation des Standortes
zur Verfügung gestellt wird.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Durch die geplanten Festsetzungen werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen,
Freiflächen für eine bauliche Nutzung in Anspruch zu nehmen, was teilweise zu Versiegelungen,
also dem völligen Verlust von natürlichen Bodenfunktionen führt, in weiteren Teilflächen auch zu
Abtrag und Überlagerung. Aufgrund der geplanten Baudichte ist von einer nahezu flächendecken-
den Veränderung des Bodenaufbaus in den Wohnbau- und den Verkehrsflächen auszugehen. Er-
halten bleibt der aktuelle Bodenaufbau im Bereich der vorhandenen Böschungen westlich und
nördlich des geplanten Wohngebietes, hier handelt es sich allerdings ohnehin nicht um natürliche
Böden mit entsprechender Schichtung.
Durch eine Bebauung entfällt in weiten Teilen des Plangebietes die Leistungsfähigkeit in Hinblick
auf die „Regulations- und Kühlungsfunktion“.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen
Der Vermeidung und Minderung von erheblichen Umweltauswirkungen dienen insbesondere die
Festsetzungen zur maximal zulässigen Ausnutzung der Baugrundstücke, zur Geschossigkeit und
zur maximal zulässigen Gebäudehöhe, soweit sie durch Ausnutzung der bauordnungsrechtlich zu-
lässigen Nutzungsdichte eine flächensparende Bauweise, verbunden mit einem angemessenen
Anteil an unversiegelten Flächen (in privatem Besitz), sicherstellen. Darüber hinaus dienen Fest-
setzungen zur Verwendung versickerungsfähiger Beläge und zur Vorgartengestaltung als Vermei-
dungs- und Minderungsmaßnahmen auch dem Schutzgut Bodens.
Im Hinblick auf den schonenden Umgang mit Bodeneigenschaften in der Bauphase wurde ein Bo-
denschutzkonzept erstellt. Dieses macht konkrete Vorgaben und Vorschläge zu Schutz- und Ver-
meidungsmaßnahmen während der baulichen Umsetzung der städtebaulichen Ziele. Dazu zählen
Maßnahmen zum Bauablauf, zum Maschineneinsatz und zur Bauzeitenplanung, aber auch zu ge-
gebenenfalls erforderlichen Rekultivierungsmaßnahmen. Die Einhaltung der konkreten Maßnah-
men wird durch eine Bodenkundliche Baubegleitung sichergestellt. Diese macht insbesondere Vor-
gaben zum Schutz des Oberbodens und zum Schutz vor Verdichtung des Bodens in Bereichen,
die künftig als Freiflächen angelegt werden. Vorgesehen ist beispielsweise die Einzäunung schutz-
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würdiger Bereich, die Reduzierung und Bündelung von Fahrspuren für Baufahrzeugen und zur Lo-
ckerung verdichteter Bodenbereiche. Die Umsetzung des Bodenschutzkonzepts für die Bauphase
wird im Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan gesichert.
Im Bereich der externen Ausgleichsfläche eA2 in Köln-Dünnwald wird es absehbar es zur Verbes-
serung von Bodeneigenschaften durch die Extensivierung der Nutzung kommen. Durch die Auf-
gabe der ackerbaulichen Nutzung werden die regelmäßigen maschinellen Eingriffe in den Oberbo-
den entfallen und so die Entwicklung einer natürlichen Bodenschichtung ermöglicht. Der Einsatz
von Pflanzenschutzmitteln und synthetischem Dünger ist untersagt. Bei Ausgleichsfläche eA1 ist
eine Verbesserung der Bodeneigenschaften durch das Verbot des Einsatzes chemischer Biozide
und von Düngemitteln zu erwarten.
Bewertung
Im Plangebiet sind keine nach § 1 Abs. 1 LbodSchG besonders schutzwürdigen Böden gemäß den
Kriterien des Geologischen Dienstes NRW betroffen und dem Gebot der flächensparenden Bau-
weise wird durch die geplante hohe Nutzungsdichte entsprochen.
Der mit einer Bebauung in weiten Teilen des Plangebietes einhergehende Verlust der Leistungsfä-
higkeit in Hinblick auf die „Regulations- und Kühlungsfunktion“, die in Hinblick auf die Anpassung
an den Klimawandel von Bedeutung ist, da über einen längeren Zeitraum ausreichend Wasser für
die Transpiration der Vegetation des Standortes zur Verfügung steht, wird zumindest in Teilen
durch die Festsetzungen zum Umgang mit Regenwasser (vollständige Versickerung) verringert.
Trotz der vorgenannten Minderungsmaßnahmen im Plangebiet und möglicherweise bodenverbes-
sernder Maßnahmen in Köln-Dünnwald verbleiben Beeinträchtigungen von Bodenstrukturen im
Plangebiet, die nicht zu mindern oder auszugleichen sind, ohne auf Wohnbau- und Erschließungs-
flächen zu verzichten.
6.5.5 Wasser
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
6.5.5.1 Oberflächenwasser
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Im Plangebiet und seinem Nahbereich sind keine natürlichen Oberflächengewässer (Still- oder
Fließgewässer) vorhanden.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Im Plangebiet sind keine natürlichen Oberflächengewässer (Still- oder Fließgewässer) geplant.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen
Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Bewertung:
Der Belang Oberflächengewässer ist durch die Umsetzung der Planung nicht betroffen.
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6.5.5.2 Grundwasser
Bestand
Das Grundwasser im Untersuchungsbereich hat in der Regel einen Flurabstand von ca. 10 m, wie
durch örtliche Untersuchungen, die Grundhochwassergefahrenkarte wie auch durch Daten mehre-
rer Grundwassermessstellen in der Umgebung bestätigt wird. Geringere Flurabstände sind im süd-
östlich des Untersuchungsbereiches gelegenen Linder Bruch zu erwarten, der unter anderem
durch den Senkelsgraben entwässert wird. Im Plangebiet wurden keine grundwasserführenden
Schichten festgestellt. Laut Grundhochwassergefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln
ist auch bei zweihundertjährigen Hochwässern von einem Flurabstand des Grundwassers von
mehr als 4 m auszugehen, eine oberflächliche Überflutung ist gemäß den Gefahrenkarten selbst
bei einem extremen Hochwasserereignis des Rheins nicht zu befürchten. Hydraulisch gut durch-
lässige Bodenschichten sind den vorliegenden bodenkundlichen Erkundungen zufolge im Plange-
biet durchgängig erst ab rund 3 m unter Geländeoberkante zu erwarten. Auch oberhalb dieser
Tiefe wurden zwar teilweise durchlässige Böden erkundet, diese liegen allerdings in Wechsellage-
rung mit bindigen Böden, was sich negativ auf die hydraulische Durchlässigkeit des Bodens aus-
wirkt. Für eine Versickerung wurde daher die gutachterliche Empfehlung ausgesprochen, einen
Anschluss an einen versickerungsfähigen Boden erst ab einer Tiefe von 3 m unter Geländeober-
kante (feinkornfreie Horizonte) zu suchen. Eine Versickerung in oberflächennahen Schichten sei
aufgrund des hohen Feinkornanteils nicht zu empfehlen, da keine einheitliche Versickerung ge-
währleistet werden kann.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Das Plangebiet fällt unter den Anwendungsfall des § 44 Landeswassergesetz NRW. Damit ist auf
Hof- und Dachflächen anfallendes Niederschlagswasser zu verrieseln, zu versickern oder in ein
Gewässer einzuleiten.
Durch die geplanten Baumaßnahmen werden Flächen entfallen, auf denen derzeit noch Nieder-
schläge versickern und somit zur Grundwasseranreicherung beitragen.
Das Plangebiet fällt unter den Anwendungsfall des § 44 Landeswassergesetz NRW. Damit ist auf
Hof- und Dachflächen anfallendes Niederschlagswasser zu verrieseln, zu versickern oder in ein
Gewässer einzuleiten. Das Niederschlagswasser verbleibt aber im örtlichen Wasserkreislauf, da
eine vollständige Versickerung über Rigolen, die straßenparallel angeordnet werden, Baumrigolen
und Versickerungsmulden in den privaten Grünflächen vorgesehen ist (vgl. Kapitel 5.6.6 der Be-
gründung).
Die Gefahr von größeren vorhabenbedingten Schadstoffeinträgen besteht nicht. Es sind keine er-
heblichen Auswirkungen auf das Grundwasserdargebot zu erwarten. Auswirkungen auf möglicher-
weise vom Grundwasser abhängige Biotope (insbesondere Quellen mit entsprechender Bio-
zönose) sind nicht absehbar. Erhebliche Auswirkungen auf Gewässer, die durch Einleitungen von
Regenwasser oder durch Abschläge aus dem Mischsystem hervorgerufen werden können, sind
durch das Vorhaben ebenfalls nicht zu erwarten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen
Der Vermeidung und Minderung von erheblichen Umweltauswirkungen dienen insbesondere die
Festsetzungen zur örtlichen Versickerung des Niederschlagswassers.
Darüber hinaus dienen Festsetzungen zur Verwendung versickerungsfähiger Beläge und zur Vor-
gartengestaltung als Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen auch dem Schutzgut Wasser.
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Bewertung
Da der Grundwasserleiter sehr viel größer ist als das Plangebiet, keine Quellen oder andere vom
Grundwasser abhängige wertvolle Biotope betroffen sind und zudem das Regenwasser ortsnah
versickert werden kann, sind keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Grundwasserneu-
bildungsfunktion im Plangebiet zu erwarten.
Die Belange des Schutzgutes Wasser stehen der angestrebten städtebaulichen Nutzung somit
nicht entgegen und die Inanspruchnahme ist als umweltverträglich zu beurteilen. Die bisherigen
Abstimmungen mit den für die wasserwirtschaftlichen Verfahren zuständigen Stellen lassen erwar-
ten, dass die Genehmigungsfähigkeit der vorgesehenen Entwässerungskonzeption nicht generell
in Zweifel steht.
6.5.6 Luft
(§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Bestand
Aktuelle Daten zur Beurteilung der Immissionssituation im Plangebiet und seinem unmittelbaren
Umfeld liegen nicht vor. Als Emissionsquellen sind die stark befahrenen Verkehrsstraßen wie die
Nibelungenstraße, die Straße Am Linder Kreuz und insbesondere die BAB A 59, zu nennen. Hin-
weise auf planungserhebliche Schadstoffbelastungen liegen nicht vor. Es sind auch angesichts der
geländeklimatischen Situation (gute Durchlüftung / Abschirmung Plangebiet durch Lärmschutzwall
zur BAB A 59) keine planungserheblichen Einflüsse erkennbar und es ist anzunehmen, dass die
Schadstoffbelastung der in Siedlungsrandlage üblichen Hintergrundbelastung entspricht. Daher
wird im Planverfahren auf eine entsprechende gutachterliche Aussage verzichtet.
Örtliche Emittenten, die einer Betrachtung im Rahmen der Bauleitplanung bedürfen, sind im Plan-
gebiet nicht vorhanden.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Mit Umsetzung der Planung werden vor Ort aufgrund der entstehenden Mehrverkehre in einem
Umfang von ca. 470 Kfz/d und der örtlichen Energieerzeugung (zentrale örtliche Energieversor-
gung durch Luftwärmepumpen) Treibhausgasemissionen entstehen (vgl. Kap. 6.5.12), die nicht
näher zu quantifizieren sind. Überschreitungen der Grenzwerte der 39. BImSchV aufgrund der Um-
setzung der Planung sind jedoch für alle Luftschadstoffe auszuschließen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen
Der Vermeidung und Verminderung negativer Auswirkungen auf das Schutzgut Luft - und damit
auf das Schutzgut Mensch - dient die Realisierung einer emissionsarmen Energieversorgung, für
die eine Fläche für Nebenanlagen festgesetzt wird und deren Errichtung durch vertragliche Rege-
lungen sichergestellt ist.
Zur Minderung der verkehrsbedingten Emissionen wurde ein Mobilitätskonzept erstellt, das zahlrei-
che Maßnahmen zur Förderung einer emissionsarmen Mobilität aufzeigt. Die Erschließung des
Plangebietes für Verkehrsmittel des Umweltverbundes wird im Konzept wie folgt bewertet:
Der Weg „Senkelgraben“ bietet eine attraktive Nord-Süd-Verbindung für den Fuß- und Radver-
kehr, insgesamt ist die Situation für den Fußverkehr aber verbesserungswürdig (durch ausrei-
chend breite Gehwege und Querungshilfen)
Die Situation für den Radverkehr ist an den Hauptstraßen und bspw. der Nibelungenstraße
verbesserungswürdig (Beseitigung von Gefahrenstellen und Netzlücken).
Mit dem Fahrrad werden alle wichtigen Umgebungsziele in maximal 5 Minuten erreicht
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Die Anbindung des Plangebietes an den ÖPNV/SPNV ist in Bezug auf Fahrtziele, Fahrtzeiten
und Taktungen stark ausbaufähig.
Stationsgebundenes wie auch stationsloses Carsharing, E-Scooter-Sharing und Bikesharing
werden im nahen Umfeld des Plangebiets nicht angeboten
Auf dieser Grundlage wurden Maßnahmenvorschläge entwickelt um zu einer Verlagerung vom
PKW-Verkehr auf den ÖPNV/SBNV und den Rad- und Fußverkehr beizutragen. Zu den vorge-
schlagenen Maßnahmen zählen:
Information und Kommunikation bestehender Mobilitätsangebote z.B. mithilfe von Informations-
paketen und digitale Anzeigen zu Mobilitätsalternativen am Standort und in der näheren Umge-
bung
Einhaltung hoher Qualitätsstandards bei den Außenanlagen (Barrierefreiheit, Aufenthaltsquali-
tät Bepflanzung, hinreichende Anzahl und Ausstattung von Fahrradstellplätzen auch für Son-
derfahrräder und E-Bikes)
Bereitstellung von E-Bikes für Reihenhäuser (inkl. eines Infopakets zur Nutzung von E-Bikes)
und Bereitstellung von Komfort erhöhenden Radservice-Angeboten (Servicestation/Vorhalten
einer geeigneten Fläche für Reparaturen am Fahrrad, Automaten für Reparatur- und Ersatz-
teile)
Aufbau und die Kommunikation eines stationsbasierten Bikesharing-Angebotes (ggf. inklusive
Leih-E-Bikes und Lastenleihrädern, sowie Sicherstellung der Wartung und Pflege der Fahrrä-
der und des Ausleihsystems)
Außerdem wird zum Beispiel die Förderung alternativer Antriebe durch Vorhaltung einer Ladeinfra-
struktur für Elektrofahrzeuge empfohlen und die Aufnahme von anbieterneutralen bzw. KEP-
Dienstleister übergreifenden Abholstation in das Plangebiet um die Herausforderungen durch Onli-
nehandel zu bewältigen.
Die Umsetzung des Mobilitätskonzeptes wird im Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Er-
schließungsvertrag gesichert.
Bewertung
Im Plangebiet sind aktuell keine wesentlichen Emittenten vorhanden, die Immissionsbelastung ist
in einer Höhe entsprechend den regionalen Hintergrundwerten zu erwarten. Es ist eine emissions-
arme Energieversorgung vorgesehen.
Die Belange des Schutzgutes stehen der angestrebten städtebaulichen Nutzung somit nicht entge-
gen. Diese gehen über die aktuellen gesetzlichen Anforderungen - insbesondere in Hinblick auf
den Einsatz erneuerbaren Energien - hinaus, wenngleich keine Null- oder Plusenergiehäuser ent-
stehen werden. Die Planung ist vor diesem Hintergrund als umweltverträglich zu beurteilen.
6.5.7 Klima
(§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Für das Plangebiet verzeichnet das Fachinformationssystem Klimaanpassung des LANUV den Kli-
matoptyp „Freilandklima“, die Wohnbereiche südlich und östlich sind als solche mit „Stadtrand-
klima“ verzeichnet. Spezieller Bedarf an lufthygienisch-klimatischem Ausgleich ist im näheren Um-
feld des Plangebietes somit nicht zu erkennen. Die Planungshinweiskarte Hitze aus dem Projekt
„Klimawandelgerechte Metropole Köln“ weist eine weniger kleinteilige Differenzierung als das
Fachinformationssystem auf und verzeichnet das Plangebiet und die umgebenden Freiflächen
(aber auch die Autobahn und die bestehenden Siedlungsrandlagen) als klimaaktive Flächen der
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Klasse 4, den Kernbereich der östlich angrenzenden Siedlungsflächen als belastete Siedlungsflä-
che der Kategorie 3 (stadtklimatische Übergangszone). Die aus dem Fachinformationssystem ab-
geleitete Bewertung findet hier also ihre Bestätigung.
In Hinblick auf die Klimafunktionen ist beim Plangebiet eine begrenzte Leistungsfähigkeit zur Kalt-
luftbildung zu erkennen, die jedoch aufgrund der geringen Reliefenergie keine wesentliche Aus-
strahlung in umgebende Siedlungsflächen hat. Eine Funktion zur Luftleitung ist wegen der Barrier-
ewirkung des Lärmschutzwalles der Autobahn nicht zu erwarten, eine Bedeutung zur Luftregenera-
tion ist wegen der geringen Strukturierung durch Gehölze und des Fehlens von Emittenten staub-
förmiger Emissionen auszuschließen. Lufthygienisch-klimatische Leistungen für das nähere Um-
feld, die einer speziellen planerischen Berücksichtigung im Bauleitplanverfahren bedürften, erbringt
das Plangebiet somit nicht.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Durch die Bebauung wird es eine Verschiebung der geländeklimatischen Charakteristika dergestalt
geben, dass sich in weiten Teilen des Plangebietes der Klimatoptyp „Stadtrandklima“ ausbilden
wird. Klimatische oder lufthygienische Auswirkungen auf benachbarte Flächen mit besonderem
Schutzbedarf (Wohngebiete oder Flächen mit bestehenden Belastungen) sind bei Umsetzung der
Planung nicht zu befürchten.
Im Plangebiet ist eine Verschlechterung der lufthygienisch-klimatischen Situation durch die mit ei-
ner Neubebauung in aller Regel einhergehenden Luftschadstoffemissionen (durch Verkehr und
Hausbrand) aber auch durch die Veränderung der Austauschverhältnisse sowie die durch die Be-
bauung erhöhte Wärmespeicherung zu erwarten. Die Gefahr von bedenklichen Schadstoffanrei-
cherungen besteht aber nicht und es ist absehbar, dass die tatsächlich zu erwartenden Belastun-
gen deutlich unter den Immissionsgrenzwerten der 39. BImSchV liegen.
Eine besondere Anfälligkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels ist für das Vorhaben nicht zu
erkennen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen
Als Maßnahmen, die die sommerliche Hitzebelastung mindern werden, sind insbesondere die fest-
gesetzten öffentlichen Grünflächen, die neu entstehenden privaten und halböffentlichen Grünflä-
chen und die Festsetzungen zu Anpflanzungen (insbesondere auf den geplanten Stellplatzanla-
gen).
Festsetzungen zur Dachbegrünung auf den Flachdächern der Garagen tragen ebenfalls zur Verrin-
gerung der sommerlichen Aufheizung bei, bleiben aber auf die untergeordneten Gebäude be-
schränkt, da die Hauptgebäude mit Satteldächern errichtet werden.
Die Festsetzung einer Fassadenbegrünung bleibt auf die Energiezentrale beschränkt, da die klein-
teilige Nutzung mit großen Anteilen an Fensterflächen eine Fassadenbegrünung nur mit einem ho-
hen Aufwand ermöglichen würde, der angesichts der Siedlungsrandlage nicht verhältnismäßig er-
scheint.
Bewertung
Das Vorhaben führt insbesondere in Folge der geplanten Versiegelungen zu deutlichen Verände-
rungen der geländeklimatischen Verhältnisse bei der Temperaturausgleichsfunktion, weniger hin-
gegen bei Luftregenerations- und Luftleitungsfunktion. Diese Veränderungen bleiben aber auf das
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Plangebiet beschränkt. Aus diesem Grund und weil der Fläche kein spezielles lufthygienisch-klima-
tisches Ausgleichspotential für belastete Flächen im näheren Umfeld zukommt, ist von nicht erheb-
lichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima auszugehen.
Negative Veränderungen werden auch durch die mit der Bebauung einhergehenden Luftschadstof-
femissionen (vor allem durch Verkehr und lokale Energieversorgung) verursacht. Diese sind je-
doch angesichts der weitgehend offenen Anströmungsverhältnisse auf dem am Siedlungsrand ge-
legenen Plangebiet ebenfalls als nicht erheblich negativ zu bewerten.
Die Belange des Schutzgutes stehen der angestrebten städtebaulichen Nutzung somit nicht entge-
gen und die Inanspruchnahme der Freifläche ist als umweltverträglich zu beurteilen.
6.5.8 Wirkungsgefüge
zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima,
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Im Bereich der Freiflächen liegen im Plangebiet Wirkungsgefüge vor zwischen dem Boden (Boden-
chemie, Bodenwasserhaushalt und Bodenlebewesen), der Landnutzung (Ackerpflanzen, Gehölze),
wildlebenden Tieren und dem Mikroklima. So wird der Bodenwasserhaushalt durch das Mikroklima
beeinflusst, der Bodenchemismus beeinflusst das Pflanzenwachstum und bewohnende bzw. Bo-
denlebewesen beeinflussen die Bodenhaushalt. Diese Wirkungsgefüge sind durch die intensive
landwirtschaftliche Nutzung beeinflusst durch Bodenverdichtung und den Eintrag von Dünger und
Pestiziden (Vorbelastung).
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Im Bereich der überbaubaren Flächen, der Erschießungsflächen, der Garten und Grünflächen –
mit Ausnahme der als zu erhalten festgesetzten Grünflächen – werden die vorbeschriebenen Wir-
kungsgefüge langfristig und nachhaltig gestört oder verändert.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen
In Teilen lassen sich die Auswirkungen der Planung durch Minderungs- und/oder durch Aus-
gleichsmaßnahmen für die einzelnen oben genannten Umweltbelange abschwächen.
Bewertung
Im Bereich der Freiflächen liegen im Plangebiet Wirkungsgefüge vor zwischen dem Boden (Boden-
chemie, Bodenwasserhaushalt und Bodenlebewesen), der Landnutzung (Ackerpflanzen, Gehölze),
wildlebenden Tieren und dem Mikroklima. In weiten Teilen des Plangebietes werden die vorbe-
schriebenen Wirkungsgefüge langfristig und nachhaltig gestört oder verändert. Minderungs- oder
Ausgleichsmaßnahmen greifen nur teilweise.
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6.5.9 Landschaft
(§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Das Orts -und Landschaftsbild ist durch die Insellage im Übergangsbereich von bestehender Sied-
lungsfläche zu gestalteten und erschlossenen Freiflächen charakterisiert. Weitreichende Blickbe-
ziehungen sind in der Regel durch die topografischen Verhältnisse (Höhenlage der Nibelungen-
straße, Lärmschutzwall) bzw. durch Gehölzbestände unterbunden.
Das Plangebiet selbst stellt sich als fast ausschließlich ackerbaulich genutzte, strukturarme Land-
wirtschaftsfläche dar, die ohne abschirmende Gehölzbestände bis unmittelbar an die Bestandsbe-
bauung im Süden heranreicht, aber untergeordnet auch Anteil am Grünzug Senkelsgraben (Street-
ballfeld mit umgebendem gehölzbestandenem Wall) hat.
Der Planungsraum ist über das bestehende öffentliche Wegenetz und informelle Wege gut er-
schlossen. Der Bedarf an landschaftsgebundener Naherholung kann also im örtlichen Land-
schaftsraum abgedeckt werden. Die bestehenden Wege (v.a. der Weg innerhalb des Lärmschutz-
walles) werden stark von Fußgängern frequentiert.
Als ausgebaute öffentliche Grünanlagen stehen der Grünzug Senkelsgraben unmittelbar östlich
des Plangebietes sowie die Hundewiese unmittelbar nördlich der Nibelungenstraße zur Verfügung.
Die Hundewiese ist als funktionale und intensiv genutzte Erweiterung des sich in Nord-Süd-Rich-
tung erstreckenden Grünzuges zu betrachten.
Die umliegenden Siedlungsflächen östlich der Autobahn sind in der Regel mit relativ großen Grün-
anteilen versehen, die unterschiedlichen Strukturreichtum aufweisen, umfassen aber auch Flächen
(z.B. „Am Linder Kreuz“ und „In den Wiesen“) mit hochverdichteter Reihenhausbebauung.
Vorbelastungen bestehen durch die Schallemissionen der westlich gelegene A 59.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Das Orts- und Landschaftsbild wird sich durch die geplante, sich in den heutigen Freiraum vor-
schiebende Bebauung vollkommen verändern und ein neues Orts- und Landschaftsbild entstehen.
Die Veränderungen werden wegen der wenig exponierten Lage der vorgesehenen Bauflächen nur
auf geringe Entfernungen sichtbar werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen
Durch die Realisierung der Ziele des Bebauungsplanes wird ein neues - urban geprägtes - Orts-
und Landschaftsbild entstehen.
Als konkrete Maßnahmen sind Festsetzungen zum Erhalt der gliedernden Gehölzbestände an den
Böschungen im westlichen und nördlichen Plangebiet sowie zur Verkehrsraumbegrünung (als
überlagernde Festsetzung nach § 9 (1) Nr. 25 BauGB) und zur Begrünung von Stellplatzanlagen
vorgesehen.
Bewertung
Die Maßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bewirken eine deutliche Minderung
der Auswirkungen auf die umgebende Landschaft. Vor allem auf kürzere Distanzen wirksam wird
die Festsetzung der Pflanzung von einem Laubbaum je vier privater Stellplatzflächen (die Bäume
werden perspektivisch die Höhe der Dächer der meisten Gebäude deutlich übersteigen).
Den Zielen des BNatSchG wird insoweit entsprochen, als sich die Flächeninanspruchnahme weit-
gehend auf den Bereich der Ackerflächen beschränkt und Schutzgebiete sowie Flächen, denen
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eine herausgehobene Bedeutung für die Naherholung zugewiesen ist, nicht in Anspruch genom-
men werden. Alle Wegebeziehungen bleiben erhalten.
Die Analyse zum Schutzgut Landschaft lässt somit Restriktionen für die angestrebte städtebauli-
che Nachnutzung erkennen, denen durch entsprechende Maßnahmen entsprochen wurde. Die In-
anspruchnahme ist - verbunden mit den geplanten Pflanzmaßnahmen - als umweltverträglich zu
beurteilen.
6.5.10 Biologische Vielfalt
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Die biologische Vielfalt im Sinne des Auftretens einer größeren Anzahl unterschiedlicher Arten ist
durch die überwiegende Ackernutzung und die dadurch bedingte Strukturarmut Bestimmt. Infolge
der eher geringen Flächengröße können die Arten der umgebenden Gehölzbestände weit in die
Ackerflächen vordringen und diese als Teillebensraum nutzen, während die geringe Größe der
landwirtschaftlichen Flächen für Arten der offenen Feldflur keine geeigneten Voraussetzungen bie-
tet. Die Vielfalt ist daher als gering anzunehmen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Mit Realisierung der Wohnbebauung werden zwar Habitatflächen entfallen, es werden jedoch auch
neue Grünstrukturen (v.a. Gärten und öffentliche Grünflächen) entstehen, die kulturfolgenden Ar-
ten Lebensraum bieten. An der Biologischen Vielfalt im benannten Sinne wird dies keine wesentli-
chen Änderungen hervorrufen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen
Alle in den Kapiteln 6.5.1 (Tiere) und 6.5.2 (Pflanzen) genannten Maßnahmen werden unmittelbar
auch der Minderung negativer Auswirkungen auf die Biodiversität dienen.
Bewertung
Die durch die Realisierung der Planung hervorgerufenen Veränderungen an der Biodiversität im
Plangebiet sind als gering zu bewerten und werden sich auf die Verschiebung des Artenspektrums
beschränken. Über die Vorhabenfläche hinaus sind gar keine Veränderungen zu erwarten.
6.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemein-
schaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete)
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Natura 2000-Flächen (Flächen nach der Vogelschutzrichtlinie „Richtlinie 79/409/EWG“ und nach
der „Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildle-
benden Tiere und Pflanzen“ - kurz: Habitat-Richtlinie oder auch FFH-Richtlinie) liegen weder inner-
halb des Plangebietes noch im 300 m- Nahbereich. Das nächstgelegene Natura-2000-Gebiet „DE-
5108-301/DE-5108-401“ liegt ca. 1.500 m nordöstlich des Plangebietes entfernt.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Der Belang ist durch Auswirkungen der Planung nicht betroffen.
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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen
Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Bewertung:
Der Belang ist durch Auswirkungen der Planung nicht betroffen.
6.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
(§1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm,
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse)
6.5.12.1 Lärm
Bestand
Das Plangebiet ist aktuell durch verkehrsbedingten Lärm (Straßen, Schienenverkehr und Flugver-
kehr) und durch Sportlärm (Streetballfeld) betroffen. Diese Belastungen wurden im Rahmen einer
schalltechnischen Untersuchung ermittelt und unter Berücksichtigung der Orientierungswerte gem.
DIN 18005, der Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm und der Immissionsrichtwerte der 18 BIm-
SchV (Sportlärm) bewertet. Auf die Darstellungen im nachfolgenden Abschnitt wird verwiesen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung zeigen, dass die durch Verkehr auf öffentli-
chen Straßen am höchsten belasteten Fassadenabschnitte an den Westfassaden zur A59 hin lie-
gen. An den Plangebäuden, die unmittelbar an den Lärmschutzwall angrenzen, können dabei in
den oberen Geschossen Beurteilungspegel von bis zu 66 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts erreicht
werden und überschreiten damit die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohnge-
biete von 55 dB(A) im Tagzeitraum und 45 dB(A) im Nachtzeitraum punktuell um bis zu 11 dB tags
und um bis zu 15 dB nachts. Aufgrund der größeren Entfernung und dem abschirmenden Gebäu-
deriegel, fallen die Beurteilungspegel an weiter östlich gelegenen Plangebäuden wesentlich gerin-
ger aus. Infolge der Lage der maßgeblich belasteten Fassaden der Plangebäude und der angren-
zenden Straßen aktive Maßnahmen im vorliegenden Fall u.a. aus städtebaulichen und verkehrs-
technischen Gründen nicht realisierbar sind, müssen daher sogenannte passive Maßnahmen an
den betroffenen Fassaden gemäß DIN 4109:2018 vorgesehen werden.
Bei den Immissionsbelastungen durch öffentlichen Schienenverkehr liegen die Beurteilungspegel
tags unterhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete. Nachts werden
hauptsächlich in den oberen Geschossen die Orientierungswerte um bis zu 4 dB überschritten.
Die Immissionsbelastungen durch Flugverkehr wurden nicht berechnet, sondern mit energieäqui-
valenten Dauerschallpegel in die Berechnung der maßgeblichen Außenlärmpegel einbezogen.
Die durch Freizeitlärm am höchsten belasteten Fassadenabschnitte liegen an einem an den Sport-
platz angrenzend geplanten Mehrfamilienhaus. Dort sind bei voller Auslastung des Streetballfeldes
bis zu 55 dB(A) innerhalb der genehmigten Nutzungszeiten zu erwarten. Der Immissionsrichtwert
der 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete außerhalb der Ruhezeiten von 55 dB(A) im Tagzeit-
raum wird damit eingehalten. An der dem Streetballfeld abgewandten Fassadenseite und weiter
westlich gelegenen Plangebäuden können die Immissionsrichtwerte, aufgrund der größeren Ent-
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fernung und dem abschirmenden Gebäuderiegel, eingehalten werden. Zudem wurde eine Detail-
betrachtung des Sportlärms auf die Bestandsbebauung unter Berücksichtigung der Reflexionswir-
kung einer Energiezentrale (Gebäude für ein Pellet-Kraftwerk) vorgenommen. In dieser wurde an-
hand iterativer Berechnungen ermittelt, dass bei absorbierender Wand (Reflexionsverlust mindes-
tens 4 dB) des Heizhauses in Richtung Streetballplatz eine Pegelerhöhung von maximal 0,2 dB zu
erwarten ist. Damit erhöht sich die Lärmeinwirkung zu dem am ungünstigsten gelegenen Be-
standsgebäude von 51,7 dB(A) auf 51,9 dB(A), der zu rundende Beurteilungspegel von 52 dB(A)
ändert sich aber nicht. Der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) bleibt bei pessimistischem Ansatz
des Spielbetriebs mit Vollbelastung innerhalb der genehmigten Nutzungszeiten weiterhin im Be-
stand um 3 dB unterschritten. Der Gutachter weist darauf hin, das zu beachten ist, dass das Heiz-
haus eine notwendige Voraussetzung für die Einhaltung des Richtwerts darstellt. Vorabberechnun-
gen haben ergeben, dass ohne die Abschirmung durch das geplante Heizhaus Richtwertüber-
schreitungen von bis zu 3 dB nicht auszuschließen wären. Die Energiezentrale wird im Bebau-
ungsplan festgesetzt.
Als Nachbarschaftslärm werden Emissionen zusammengefasst, die sich durch die geplante Tiefga-
rage, Parkvorgänge im Freien aber auch die Befüllung des ursprünglich geplanten kurzzeitig sehr
lärmintensiven Pellet-Lagers des Heizhauses über LKW und Hochdruckkompressor beziehen. Die
Immissionsberechnungen zeigen, dass die höchstbelasteten Fassadenabschnitte im Plangebiet
selbst an der Nordostfassade eines geplanten Mehrfamilienhauses liegen, wo Beurteilungspegel
von bis zu 57 dB(A) tags und zur Nachtzeit unmittelbar über der TG-Ein Ausfahrt Beurteilungspe-
gel von bis zu 46 dB(A) zu erwarten sind. An Bestandsgebäuden (außerhalb des Plangebiets in
nächster Entfernung zur Tiefgaragenzufahrt) sind Beurteilungspegel von 45 dB(A) tags und 39
dB(A) nachts zu erwarten. Ein Vergleich mit den Richtwerten der TA Lärm für WA-Gebiete zeigt,
dass im Bestand keine Richtwertüberschreitung zu erwarten ist.
Da für die Energieversorgung zwischenzeitlich auch der Einsatz von Wärmepumpen in Betracht
gezogen wird, wurden diesbezüglich ebenfalls Lärmabschätzungen vorgenommen. Die Berech-
nungen basieren auf einem konkret vorliegenden Angebot für marktgängige Wärmepumpen mit
einem Schallleistungspegel von 90 dB(A). Unter Annahme des Standorts des Heizhauses als kon-
krete Aufstellfläche wurden für den Fall freier Schallausbreitung am maßgeblichen Immissionsort
der Bestandwohnbebauung „Zu den Wiesen Nr. 51“ Lärmpegel von 50 dB(A) tags und 46 dB(A)
nachts ermittelt. Damit wird an der Bestandsbebauung der Immissionsrichterwert (IRW) gemäß TA
Lärm am Tag für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) unterschritten, in der Nacht um bis zu 6 dB(A)
überschritten. Zur Einhaltung des IRW nachts wird die Anordnung spezifischer Schallschutzwände
festgesetzt.
Als gewerblich bedingte Lärmimmissionen sind die Stellplätze des geplanten Einzelhandels (Laden
des täglichen Bedarfes) zu beurteilen. Der Laden selbst führt zu keinen Emissionen, bei den Stell-
plätzen ins aufgrund der geringen Frequentierung sowohl tagsüber wie auch nachts keine Richt-
wertüberschreitungen zu erwarten.
Der planbedingte Mehrverkehr wurde in einer Verkehrsuntersuchung ermittelt. Demzufolge wird
auf der Nibelungenstraße ein Mehrverkehr von 17,8 % tagsüber und 1,8 % nachts, auf dem Linder
Weg ein Mehrverkehr von 5,9 % tagsüber und 0,6 % nachts erwartet. Die durch den planbedingten
Mehrverkehr erzeugte Zunahme der Lärmimmissionen liegt zwischen 0,1 und 0,5 dB und stellt
eine nicht erhebliche Beeinträchtigung dar.
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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen
Infolge der Überschreitung der Orientierungswerte wird im Bebauungsplan eine Festlegung der er-
forderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm für Aufenthaltsräume
gemäß der DIN 4109:2018-01 vorgenommen. Dies erfolgt mittels der bei freier Schallausbreitung
für das Plangebiet berechneten flächigen maßgeblichen Außenlärmpegeln in Kombination mit ei-
ner gutachterlich empfohlenen Öffnungsklausel zur Berücksichtigung der künftigen Gebäudestel-
lung und ihrer abschirmenden Wirkung in bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren. Die höchs-
ten Lärmpegelbereiche ergeben sich im Nahbereich der Verkehrswege. Im Nahbereich der A59
wird bedingt durch die oberste Berechnungshöhe aufgrund des Mehrfamilienhauses zur Westseite
hin der Lärmpegelbereich VI ausgewiesen. Dort ist durch die Festsetzung einer niedrigeren Höhe
der geplanten Wohngebäude verglichen mit dem Mehrfamilienhaus durch die Schutzwirkung des
vorhandenen Lärmschutzwalls wie auch im gesamten übrigen B-Plangebiet mit keiner weiteren
Überschreitung des Lärmpegelbereichs V zu rechnen.
Es ist hinsichtlich des Sportlärm durch den Streetballplatz zu beachten, dass das geplante Heiz-
haus in Höhe von 3 m und Länge von 22 m der durchgehenden absorbierenden Wand zur Street-
ballanlage hin eine notwendige Voraussetzung für die Einhaltung des Richtwerts darstellt. Vorab-
berechnungen haben ergeben, dass ohne die Abschirmung durch das geplante Heizhaus Richt-
wertüberschreitungen von bis zu 3 dB nicht auszuschließen wären. Die Energiezentrale wird im
Bebauungsplan festgesetzt. Weiterhin wird festgesetzt, dass eine Wohnnutzung im Bereich 2 erst
dann aufgenommen werden darf, wenn die Heizzentrale gebaut und ihre schallabschirmende Wir-
kung entfaltet.
Bewertung
Das Plangebiet unterliegt bereits aktuell Lärmimmissionen, durch die geplanten Nutzungen werden
weitere Lärmquellen entstehen. Durch die geplanten Maßnahmen des passiven Lärmschutzes sind
jedoch gesunde Wohnverhältnisse in allen Teilen des Plangebietes sichergestellt.
6.5.12.2 Erschütterungen
Im Plangebiet und seinem unmittelbaren Umfeld sind keine erschütterungsauslösenden Nutzungen
bekannt oder zu erwarten.
6.5.12.3 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawandelfolgen)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Hochwasserrisiko: das Plangebiet ist auch bei einem extremen Hochwasserereignis (12, 90 m Köl-
ner Pegel) nicht betroffen.
Magnetfeldbelastung: Da im bzw. im Nahbereich des Plangebietes keinen Hochspannungsfreilei-
tungen verlaufen oder ein Umspannwerk vorhanden ist, ist für das Plangebiet eine erhöhte Mag-
netfeldbelastung ausgeschlossen.
Störfallrisiko: Das Plangebiet liegt weder in einem Achtungsabstand noch in einem angemessenen
Sicherheitsabstand um einen Störfallbetrieb östlich des Plangebietes.
Starkregen: Bei einem 30-jährlichen Starkregenereignis sind bei den aktuellen topografischen Ver-
hältnissen selbst bei einem 100-jährlichen Starkregenereignis nur kleine Teile des Plangebietes
mäßig durch eine Überflutung betroffen, stellen also Senken dar, in denen sich an der Oberfläche
abfließendes Wasser sammelt.
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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Die Belange Hochwasserrisiko, Magnetfeldbelastung und Störfallrisiko sind auch nach Umsetzung
der Planung nicht betroffen.
Ein Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 bezogen auf das 100-jährliche Regenereignis (Be-
messungsereignis) liegt für insgesamt 6 Teileinzugsgebiete im Planungszustand vor. Für die priva-
ten Flächen sieht die Planung jeweils eine von den Gebäuden abgewandte Wasserführung vor.
Auf den bei Bemessungsereignissen betroffenen privaten Verkehrs- und Gartenflächen werden
Einstauhöhen zwischen 2,5 und 4,5 cm erreicht. Selbst bei einem 200-jährlichen Regenereignis
sind keine Gefährdungen zu erwarten, wie eine ergänzend durchgeführte Sensitivitätsanalyse
ergab.
Für die öffentlichen Flächen stehen bei Starkregenereignissen mehrere Mulde-Rigolen-Elemente
parallel der Verkehrsflächen mit einem Gesamt-Retentionsvolumen von ca. 97 m³ zur Verfügung.
Da das rechnerisch benötigte Volumen mit ca. 176 m³ ermittelt wurde, werden beim Bemessungs-
ereignis kleinere Teile der Verkehrsflächen im Umfeld der Mulden-Rigolen-Elemente überflutet.
Eine Gefährdung von Menschen oder Schutzgütern ist auch diesbezüglich ausgeschlossen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen
Die vorgenannten und im VEP zeichnerisch festgesetzten Versickerungsmulden in verschiedenen
Bereichen des Plangebietes stelle eine Vermeidungsmaßnahme gegen Schäden durch Starkrege-
nereignisse dar.
Bewertung
Bis auf den Belang Starkregenrisiko, der im Plangebiet nur untergeordnet eine mäßige Überflu-
tungsbelastung aufweist, sind die Gesundheitsbelange nicht betroffen oder erhöhte Risiken er-
kennbar.
Zum Schutz bei Starkregenereignissen reichen die ohnehin vorgesehenen infrastrukturellen Maß-
nahmen aus, die eine schadlose Retention v.a. auf privaten Verkehrsflächen und in Gartenberei-
chen gewährleisten. Auch bis zum 200-jährlichen Ereignis sind Gefährdungen nachgewiesenerma-
ßen auszuschließen.
6.5.12.4 Besonnung/Belichtung
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Das Plangebiet ist derzeit aufgrund der geringen Reliefenergie als sonnenexponiert zu bezeich-
nen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Die Anordnung der geplanten Gebäude lässt erkennen, dass es keine Probleme mit der Beschat-
tung von Aufenthaltsräumen gibt. Die Gärten sind aufgrund ihrer Süd- bzw. Ostausrichtung ohne
vorgelagerte verschattende bauliche Anlagen für eine Nutzung gut geeignet. Der vorliegende Ab-
standsflächenplan zeigt, dass die Abstandsflächen der Plangebäude untereinander und zu den
nächstgelegenen Bestandsgebäuden eingehalten sind. Eine nähere Untersuchung und Darstel-
lung von Besonnung / Verschattung ist daher im Rahmen der Bauleitplanung nicht erforderlich.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen
Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf Nr. 77359/04 – Arbeitstitel: „Senkelsgraben“ in Köln-Porz-Lind
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Bewertung
Nach Umsetzung der Planbebauung werden dort und in den nächstgelegenen Bestandsgebäuden
keine Defizite in der Besonnung von Aufenthaltsräumen bestehen.
6.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter
(§1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Im Rahmen einer archäologischen Prospektion wurden 10% des Plangebiets durch Sondagen un-
tersucht und locker gestreut fünf verziegelte Gruben mit Holzkohle und zwei Gräben unterschiedli-
cher Zeitstellung erfasst. Im Südwesten wurden bei Anlage des Planums drei vorgeschichtliche
(vermutlich eisenzeitliche) Scherben geborgen. Eine Holzkohleprobe aus einer der Gruben ergab
ein Alter, das auf eine Entstehung in der Ottonischen Zeit des Hochmittelalters verweist (10. und
11. Jahrhundert). Städtebaulich oder architektonisch besonders bemerkenswerte Gebäude oder
Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, gibt es im Plangebiet und der näheren Umgebung
nicht.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Damit sind im Plangebiet und seinem Umfeld keine Kulturgüter (z.B. archäologische Funde) be-
kannt oder ausgewiesen (Bodendenkmale), die einer gesonderten Betrachtung im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung bedürfen. Auch sind keine Sachgüter die im Rahmen der Bauleitpla-
nung einer gesonderten Betrachtung bedürfen bekannt. Eine nähere Darlegung im Umweltbericht
ist daher verzichtbar.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen
In den Bebauungsplan wird ein Hinweis zum Umgang mit archäologischen Bodenfunden aufge-
nommen.
Bewertung
Im Plangebiet und seinem Umfeld sind keine Kulturgüter (z.B. archäologische Funde) bekannt o-
der ausgewiesen (Bodendenkmale), die einer gesonderten Betrachtung im Rahmen der verbindli-
chen Bauleitplanung bedürfen. Auch sind keine Sachgüter, die im Rahmen der Bauleitplanung ei-
ner gesonderten Betrachtung bedürfen, vorhanden.
6.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme),
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
(§1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB)
Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen (v.a. Lichtemissionen) bzw.
Gerüche wird mit der Umsetzung der Planung nicht einhergehen. Da das Plangebiet über keine
weitreichenden Blickbeziehungen in sensible Landschaftsbereiche verfügt, sind Festsetzungen zur
Vermeidung von Lichtemissionen nicht erforderlich.
Der sachgerechte Umgang mit entstehenden Abfällen und Abwässern ist durch Einhaltung der ein-
schlägigen gesetzlichen Vorschriften sichergestellt und es bedarf diesbezüglich keiner gesonder-
ten Regelung im Rahmen der Bauleitplanung.
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Begründung nach § 2a BauGB – Stand 27.03.2024
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6.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie
(§1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Das Plangebiet hat im Bestand keine Bedeutung für die Nutzung erneuerbarer Energien oder
Energieeffzienz.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Entstehen soll eine „Klimaschutzsiedlung“, die neben den baurechtlichen Anforderungen des Ge-
bäudeenergiegesetzes auch den Vorgaben des Programms „100 Klimaschutzsiedlungen NRW“
und den „Leitlinien zum Klimaschutz“ der Stadt Köln entsprechen muss. Insbesondere sind die An-
forderungen an ein KfW-Effizienzhaus 40 zu erfüllen. Die entsprechend geltenden Anforderungen
wurden in einem Energiekonzept zum Vorhaben im Einzelnen näher dargelegt und für beispiel-
hafte Gebäude rechnerisch auf ihre Einhaltung überprüft.
Vorgesehen ist eine zentrale Energieerzeugung per Luftwärmepumpe verbunden mit einem Wär-
menetz zur Wärmeversorgung aller Gebäude. Für diese Heizzentrale wird eine Fläche im östlichen
Plangebiet festgesetzt. In jedem der geplanten Wohngebäude wird eine Wärmeübergabestation
entstehen. Das zum Bebauungsplan vorgelegten Energiekonzept weist nach, dass die Vorgaben
für den Wärme- und Kältebedarf mit einem Anteil von 55 % erneuerbarer Energien erfüllt werden.
Auch die Anforderungen an den Jahresprimärenergiebedarf sowie die Minimierung der Transmissi-
onswärmeverluste sowie der CO2-Emissionen werden demgemäß erfüllt bzw. die Grenzwerte ein-
gehalten. Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen an die Gebäudehülle ist bereits erfolgt,
die Einhaltung eines maximalen Heizwärmebedarfes von 35 kWh/(m2 x a) erfordert noch einer dif-
ferenzierten Berechnung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Es ist nach vorliegender
gutachterlicher Einschätzung aber davon auszugehen, dass mit dem Effizienzhaus 40 Standard
dieser Wert eingehalten wird.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen
Mit der Einhaltung der Vorgaben als „Klimaschutzsiedlung“ und der Leitlinien zum Klimaschutz der
Stadt Köln werden die zukünftigen Treibhausgasemissionen deutlich gemindert gegenüber einer
konventionellen Siedlung. Weitere Maßnahmen sind daher nicht erforderlich. Die geplante Heiz-
zentrale wird im Bebauungsplan festgesetzt, weitere energetische Maßnahmen werden in den
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan aufgenommen.
Bewertung
Die Planung erfüllt die Vorgaben des Programms „100 Klimaschutzsiedlungen NRW“ und der „Leit-
linien zum Klimaschutz“ der Stadt Köln. Damit wird eine Minderung von Treibhausemissionen aus
Wärmebereitstellung und Stromerzeugung gegenüber einer standardisiert errichteten Siedlung er-
zielt. Der zukünftige Betrieb der Siedlung unterstützt damit das Ziel der Klimaneutralität Kölns bis
zum Jahr 2035.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf Nr. 77359/04 – Arbeitstitel: „Senkelsgraben“ in Köln-Porz-Lind
Begründung nach § 2a BauGB – Stand 27.03.2024
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6.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln und ist
als Landschaftsschutzgebiet Nr. 21 „Freiräume um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel rrh.“
festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet wurde festgesetzt:
zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbeson-
dere zur Sicherung des Grundwasserhaushalts und Anreicherung der ausgeräumten Agrar-
landschaft mit natürlichen Elementen.
wegen der besonderen Bedeutung des großen, zusammenhängenden Freiraums für die land-
schaftsbezogene Erholung in ländlichem Raum.
Spezielle weitergehende Regelungen trifft der Landschaftsplan im unmittelbaren Planungsraum für
dieses Schutzgebiet nicht.
Wasserschutzzone
Das Plangebiet befindet sich in der Wasserschutzzone IIIB des Wasserwerkes Zündorf.
Immissionsschutz
Das Plangebiet liegt nicht in der Umweltzone des Luftreinhalteplans der Stadt Köln (dritte Fort-
schreibung 2021).
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Landschaftsplan
Die Ziele der Planung widersprechen in weiten Teilen dem Schutzzweck des Landschaftsplanes
an dieser Stelle.
Der Einleitungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes durch den Stadtentwicklungsaus-
schuss vom 18. Juni 2015 erfolgte unter der Maßgabe, dass die bestehenden öffentlichen Grünflä-
chen sowie die stadtteilvernetzenden Grünstrukturen planungsrechtlich gesichert werden. Der Aus-
schuss für Umwelt und Grün der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 15. September 2015 die
Überplanung des Landschaftsschutzgebietes im Bereich des Vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans zur Kenntnis genommen und an den Stadtentwicklungsausschuss verwiesen, der die Ausar-
beitung des Bebauungsplan-Entwurfs beschlossen hat. Das Amt für Landschaftspflege und Grün-
flächen der Stadt Köln als der Träger der Landschaftsplanung hat der Planung nicht widerspro-
chen. Mit Rechtskraft des Bebauungsplanes treten die widersprechenden Schutzausweisungen
des Landschaftsplanes außer Kraft.
Wasserschutzzone
Die Planung widerspricht nicht den Festsetzungen der Wasserschutzzone IIIB.
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Begründung nach § 2a BauGB – Stand 27.03.2024
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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen
Landschaftsplan
Die unter Punkt 6.5.2 Pflanzen aufgeführten Pflanzmaßnahmen im Plangebiet mindern die Auswir-
kungen auf die Aufhebung der Schutzzwecke des Landschaftsplanes im Plangebiet. Auch da das
Plangebiet im Vergleich zur Größe des gesamten Landschaftsschutzgebiet Nr. 21 nur einen sehr
geringen Anteil ausmacht, bleiben die Ziele des Landschaftsschutzgebietes Nr. 21 außerhalb des
Plangebietes weiterhin erhalten.
Wasserschutzzone
Die Wasserschutzzone wird nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Die geplante weit-
gehende Versickerung des auf befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers (siehe
Punkt 6.5.4.2 Grundwasser) im Plangebiet trägt zum Erhalt des Grundwasserdargebotes im Be-
reich der Wasserschutzzone IIIB des Wasserwerkes Zündorf bei.
Bewertung
Die Ziele der Planung widersprechen in weiten Teilen dem Schutzzweck des Landschaftsplanes im
Plangebiet. Die Schutzfestsetzungen des Landschaftsplanes treten nach Rechtskraft des Bebau-
ungsplanes im hier außer Kraft. Die geplanten Pflanzmaßnahmen mindern die Auswirkungen auf
den Landschaftsplan.
Die vorhandenen Wasserschutz IIIB des Wasserwerkes Zündorf wird berücksichtigt. Die geplanten
Versickerungseinrichtungen tragen zum Erhalt des Wasserdargebotes bei.
6.5.17 Wechselwirkungen
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs.
6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Viel-
falt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Ab-
satz 6 Nummer 7 i BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Wechselwirkungen sind Wirkungen, die sich zwischen den einzelnen Umweltbelangen verstärkend
oder abschwächend oder positiv bzw. negativ auswirken. So kann eine einseitige landwirtschaftli-
che Bepflanzung zur Verarmung des Bodenchemismus führen, was langfristig wiederum zu einer
geringeren Ertragfähigkeit der Ackerfläche (geringeres Pflanzenwachstum) führt. Ein gutes Spei-
cherpotenzial des Bodens für Bodenwasser kann in trockenen sommerlichen Wetterlagen zu einer
erhöhten Verdunstungsleitung des Bodens und damit zu einer Abkühlung der bodennahen Pflan-
zen- und Luftschicht führen, die sich positiv auf das Pflanzenwachstum und wildlebende Tierarten
auswirkt. Diese positive Wirkung wieder kann zur Verbesserung des Bodenhaushaltes beitragen.
Eine gute Eignung für die Naherholung kann sich positiv auf Naherholungssuchende auswirken
und so wiederum zu einer Stärkung des Landschaftsschutzes führen. Wirkungen wie z. B. der
Sportlärm des Streetball-Platzes auf störungsempfindliche Tierarten kann zu einer langfristigen
Verarmung der Artenvielfalt des Landschaftsraumes führen, die sich ungünstig auf die Biodiversität
grundsätzlich auswirkt.
Diese Wechselwirkungen sind jedoch nur langfristig und sehr aufwändig messbar und damit auf
der Ebene der Bauleitplanung kaum behandelbar.
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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die vorbeschriebenen Wechselwirkungen werden im Plangebiet zum größten Teil aufgehoben,
eingeschränkt oder stark verändert.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen
Solche Maßnahmen sind, wie auch bei den Wirkungsgefügen nur teilweise für einzelne betroffene
Umweltbelange anwendbar, ohne die betroffenen komplexen Wechselwirkungen letztendlich voll-
ständig ausgleichen zu können.
Bewertung
Wechselwirkungen sind Wirkungen, die sich zwischen den einzelnen Umweltbelangen verstärkend
oder abschwächend oder positiv bzw. negativ auswirken. Diese Wechselwirkungen zwischen ein-
zelnen Umweltlengen oder Schutzgütern werden im Plangebiet zum größten Teil aufgehoben, ein-
geschränkt oder stark verändert. Minderung- oder Ausgleichsmaßnahmen sind nur teilweise für
einzelne betroffene Umweltbelange anwendbar, ohne die betroffenen komplexen Wechselwirkun-
gen letztendlich vollständig ausgleichen zu können.
6.5.18 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Be-
lange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB -
Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura
2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwir-
kungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998-1/NA (2011). Dort werden
vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach können in Köln leichte Erd-
beben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden.
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr unwahr-
scheinlich anzunehmen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Der überwiegende Teil der Gebäude im Plangebiet wird neu errichtet unter Beachtung der Hin-
weise DIN EN 1998-1/NA (2011). Der Anteil an sensibler Wohnnutzung wird im Plangebiet erhöht.
Die Anforderungen an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte werden
berücksichtigt. Insofern erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle
oder Katastrophen nicht. Dies gilt auch für die Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden,
Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Kultur- und Sachgüter
sowie Wechselwirkungen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen
Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich.
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Bewertung
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plange-
biet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die geringe
Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht.
6.5.19 Eingriffsregelung
(§1a Abs. 3 BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Die Bilanzierung der Eingriffe gemäß naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung ist im Rahmen der
Erarbeitung des Grünordnungsplanes entsprechend der Einstufung nach Köln-Code (Verfahren
Ludwig) erfolgt. Zum Ausgangszustand der Bilanzierung wird auf die Darlegungen in Kapitel 6.5.
wird verwiesen.
Die Eingriffsregelung umfasst die Beurteilung des Plangebietes vor und nach dem Eingriff und er-
mittelt den Wertverlust bzw. den Kompensationsbedarf für Eingriffe in die einzelnen Schutzgüter.
Der Baumbestand wird, sofern er außerhalb des ausgleichspflichtigen Bereiches liegt, gesondert
betrachtet. Der Kompensationsbedarf ergibt sich aus der Differenz des Biotopwertes zwischen Be-
stand und Planung im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich. Die Wertigkeit des Bestandes im ge-
samten Geltungsbereich beträgt 186.181 Wertpunkte. Der heutige Bestand im ausgleichspflichti-
gen Eingriffsbereich des Bebauungsplanes hat einen Biotopwert von 161.703 Punkten –siehe Ta-
belle 2.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Die Planung im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des Bebauungsplanes hat einen Biotopwert
von 59.820 Punkten. Die geplanten Pflanzmaßahmen im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich
sind in die Bilanzierung der Planung eingeflossen. Bei der Gegenüberstellung Bestand / Planung
ergibt sich ein Biotopwertverlust von 92.195 Wertpunkten im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich,
der extern ausgeglichen werden muss – siehe Tabelle 2.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen
Außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
wird durch die Anlage von Ausgleichsmaßnahmen eine weitere Minderung des Eingriffs erzielt
werden.
Zur Kompensation werden plangebietsexterne Maßnahmen im Bereich Dünnwald zugeordnet. Da-
bei handelt es sich um Entwicklung von naturnahem Laubwald mit Waldrand und die Anlage und
Entwicklung von artenreichem Extensivgrünland mit Gehölzstrukturen – siehe Tabelle 3
Bewertung
Der Eingriff durch die geplante Wohnbebauung mit Erschließung wird durch interne und externen
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu 100 % ausgeglichen – siehe Tabelle Bilanz.
Tabelle 3 Bilanz zur Eingriffsregelung – Eingriffswert
Fläche [m²]
Gesamtwert
[P]
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Bestandswert gesamter Planbereich 28.338 186.181
Planwert gesamter Planbereich 28.338 63.599
A Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsbe-
reich 25.904 161.703
B Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich 25.904 59.820
Eingriffswert (A-B): -101.883
Davon ausgleichspflichtig gem. GOP 93.828
Tabelle 4 Bilanz zur Eingriffsregelung - Ausgleichswert
Gesamtwert[P]
C
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen au-
ßerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbe-
reiches innerhalb des Plangebiets
1.633 BWP
Umwandlung von Acker (LW1/HA0) und Parkan-
lage ohne alten Baumbestand (PA112/HM1) in
Baumreihe mit Wiesensaum auf 219 m²
Umwandlung von Parkanlage ohne alten Baumbe-
stand (PA112/HM1) in Strauchhecke
(BB1/GH742)
D Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plange-
biets in Köln-Dünnwald 92.195 BWP
Entwicklung von naturnahem Laubwald mit Wald-
rand (Flurstück 266, Flur 50, Gemarkung Dünn-
wald (teilw.), 5.109 m²)
Anlage und Entwicklung von artenreichem Exten-
sivgrünland mit Gehölzstrukturen (Flurstücke
127/3 und 471, Flur 50, Gemarkung Dünnwald
(teilw.), 4.222 m²)
Ausgleichswert (C+D): 93.828
Bilanz zur Eingriffsregelung - Bilanzierung
Bilanz (Eingriffswert - Ausgleichswert)*: 0 BWP 100 %
*Bilanz =0 Es wird ein vollständiger Ausgleich erzielt (100%).
6.5.20 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete
(Anlage 1 zum BauGB)
Im näheren Umfeld sind keine weiteren Planungen bekannt, die in Hinblick auf kumulierende Wir-
kungen im Rahmen der Umweltprüfung zu prüfen sind.
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6.5.21 Eingesetzte Stoffe und Techniken
(Anlage 1 zum BauGB)
Über die zur Umsetzung der generellen Planungsziele eingesetzten Baumaterialien und Bauver-
fahren liegen noch keine Erkenntnisse vor. In den nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren
werden alle Vorkehrungen getroffen, die zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf Natur und
Umwelt erforderlich sind. Eine den einschlägigen Gesetzen, Regelwerken und örtlichen Satzungen
entsprechende Vorgehensweise ist auf diesem Wege sichergestellt. Es sind keine erheblichen ne-
gativen Auswirkungen zu erwarten, die einer Regelung im Rahmen der Bauleitplanung bedürfen.
Die Klärung der Nachhaltigkeit generell gesetzlich zulässiger Baumaterialien und Bauverfahren ist
in der Regel nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
6.5.22 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
(Anlage 1 zum BauGB)
Untersuchung von unterschiedlichen Standorten für die beabsichtigte Wohnbauentwicklung
Eine Untersuchung alternativer Standorte im Stadtgebiet wurde unter anderem im Rahmen der
Aufstellung des geltenden Flächennutzungsplanes und im Rahmen der Änderung des Regionalpla-
nes vorgenommen. Auf die Darlegungen an anderer Stelle dieser Begründung wird verwiesen.
Untersuchung von unterschiedlichen Nutzungen am beabsichtigten Standort
Für den Geltungsbereich des B-Planes waren andere als Wohnnutzungen nicht Gegenstand der
verbindlichen Bauleitplanung, da die beabsichtigte Wohnungsbaunutzung in Form einer „Klima-
schutzsiedlung“ ausdrückliches und einziges Ziel der Bauleitplanung ist.
Planungsalternativen am beabsichtigten Standort
Im Winter 2018 wurde eine Konzeptausschreibung für die städtischen Flächen am Senkelsgraben
vom Liegenschaftsausschuss beschlossen, mit dem Ziel, eine Klimaschutzsiedlung auf Grundlage
eines geeigneten Konzeptes durch einen Investor zu realisieren. Es sollten ca. 100 Wohneinheiten
(Einfamilien- und Mehrfamilienhausbebauung) entstehen. Die energetischen und städtebaulichen
Anforderungen sollten dem Leitfaden 100 Klimaschutzsiedlungen in Nordrhein-Westfalen der Ener-
gieagentur NRW entsprechen, so dass eine Anerkennung/Förderung als Klimaschutzsiedlung er-
zielt werden kann. Die Einhaltung der aus dem Leitfaden abgeleiteten Anforderungen sowie wei-
tere städtebauliche Vorgaben mussten im Rahmen des Auswahlverfahrens nachgewiesen werden.
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan baut auf dem Ausschreibungsergebnis auf, hat aber im
Laufe des Verfahrens Änderungen im Detail erfahren. So wurde der Umgang mit Regenwasser,
der im Wesentlichen über Mulden-Rigolen-Systeme erfolgt, weiter ausgearbeitet und in die gene-
relle Freianlagenplanung integriert. Modifikationen hat die Planung auch in Hinblick auf die Stel-
lung von offenen Stellplätzen, die Tiefgaragenzufahrt und die Anordnung eines Gebäudes für die
Energieversorgung erfahren.
C Zusätzliche Angaben
6.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwie-
rigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Der Umweltprüfung liegen die in Kapitel 6.9 aufgeführten Gutachten zugrunde, die jeweils auf
Grundlage aktueller fachlicher Anforderungen erstellt und durch die jeweils zuständigen Fachämter
geprüft wurden. Es wurden dazu die neuesten jeweils verfügbaren Datengrundlagen verwendet
bzw. dort, wo die Datengrundlagen nicht hinreichend waren, ergänzende Erhebungen vorgenom-
men.
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Zur schalltechnischen Untersuchung wurde eine geeignete Fachsoftware benutzt. Im Rahmen der
Bodenuntersuchungen wurde Rammkernsondierungen (Bohrungen) niedergebracht.
Unter Zugrundelegung der Aussagen in den verzeichneten Gutachten ergaben sich keine Schwie-
rigkeiten bei der Ermittlung und Bewertung der im Rahmen der Planung zu behandelnden Frage-
stellungen.
6.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring)
Auf der Grundlage des § 4c BauGB ist die Gemeinde verpflichtet, erhebliche Umweltauswirkun-
gen, die infolge der Durchführung des Vorhabens unvorhergesehen eintreten könnten, zu überwa-
chen. Die Überwachung soll die Gemeinde in die Lage versetzen, Auswirkungen frühzeitig zu er-
kennen und geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Dieses so genannte Monitoring umfasst
die Beobachtung, Überwachung und Kontrolle der im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen
zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt.
Die im Rahmen der Umweltprüfung getroffenen Prognosen über die Auswirkungen der Planung
sind ausreichend belastbar. Daher ist eine Definition von Überwachungsmaßnahmen im Rahmen
der Bebauungsplan-Aufstellung nicht erforderlich.
6.8 Zusammenfassung
Nullvariante
Bei dauerhaftem Verzicht auf die Umsetzung des Bebauungsplanes würden voraussichtlich die
vorhandenen – vorwiegend landwirtschaftlichen Nutzungen - beibehalten.
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete)
Schutzgebiet von europäischer Bedeutung sind nicht betroffen.
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-,
Abfall-, Immissionsschutzrechtes
Die Ziele der Planung widersprechen in weiten Teilen dem Schutzzweck des Landschaftsplanes im
Plangebiet. Die Schutzfestsetzungen des Landschaftsplanes treten nach Rechtskraft des Bebau-
ungsplanes im hier außer Kraft. Die geplanten Pflanzmaßnahmen mindern die Auswirkungen auf
den Landschaftsplan.
Die vorhandenen Wasserschutz IIIB des Wasserwerkes Zündorf wird berücksichtigt. Die geplanten
Versickerungseinrichtungen tragen zum Erhalt des Wasserdargebotes bei.
Schutzgut Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt
Es sind ausschließlich Flächen mit Biotoptypen geringer ökologischer Bedeutung betroffen. Das
Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG durch die Realisierung
der Planung ist, insbesondere vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelungen in
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, ausgeschlossen. Es handelt sich um einen - bezogen auf die Standortpo-
tenziale - prinzipiell ausgleichbaren Eingriff in Natur und Landschaft, aufgrund der rechtlichen Rah-
menbedingungen (bestehendes Planungsrecht) bedarf es jedoch faktisch keines vollständigen
Ausgleichs, der Beeinträchtigungen des Naturhalts.
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Schutzgut Boden und Fläche
Es sind im Plangebiet ausschließlich Böden betroffen, die lediglich eine allgemeine Schutzwürdig-
keit aufweisen. Dem Gebot einer zurückhaltenden Flächeninanspruchnahme wird durch die hohe
Baudichte entsprochen.
Schutzgut Wasser
Veränderungen an Oberflächengewässern oder am Grundwasserstand sind infolge der Realisie-
rung des Vorhabens nicht absehbar. Auch werden keine ordnungsbehördlich festgesetzten oder
vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete in Anspruch genommen.
Schutzgut Luft
Das Plangebiet ist nicht von relevanten Immissionen betroffen, die geplanten Nutzungen lassen
auch keine für die Ebene der Bauleitplanung erheblichen Emissionen erwarten. Die Einhaltung der
einschlägigen Grenzwerte gemäß der 39. BImschV steht außer Zweifel.
Schutzgut Klima
Es ist nur eine unerhebliche Veränderung der stadt- bzw. geländeklimatischen Bedingungen im
Plangebiet absehbar, die sich aber auf das Plangebiet beschränkt. Die Fläche erbringt keine spezi-
fischen lufthygienisch-klimatischen Ausgleichsfunktionen für belastete Flächen. Insbesondere han-
delt es sich nicht um eine sogenannte Luftleitbahn.
Schutzgut Landschaft
Das Landschaftsbild wird sich vollständig verändern, es wird jedoch ein städtebaulich-gestalterisch
hochwertiges Wohngebiet entstehen, das durch Gehölzbestände im Norden und den Grünzug im
Osten gut in die umgebenden Strukturen eingebunden ist.
Schutzgut Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
Im Plangebiet liegen keine Belastungen mit Strahlung, Erschütterungen oder sonstigen gesund-
heitlichen Risiken vor. Die ausreichende Belichtung von dem Wohnen oder dauerhaften Aufenthalt
dienenden Flächen ist durch die städtebauliche Konzeption sichergestellt.
Durch Festsetzungen im Bebauungsplan werden die schallbedingten Belastungen derart reduziert,
dass gesunde Wohnverhältnisse dauerhaft gewährleistet sind.
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Eine Betroffenheit von Sach- und Kulturgütern ist nicht zu erkennen.
Vermeidung von Emissionen sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
Der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern ist durch die Einhaltung der bestehenden
gesetzlichen Vorschriften sichergestellt. Besondere Anforderungen, die Regelungen im Rahmen
der Bauleitplanung bedürfen, sind angesichts der derzeit landwirtschaftlichen Nutzung nicht zu er-
kennen.
Die Umsetzung des Vorhabens ist nicht mit Emissionen verbunden, die einer besonderen Berück-
sichtigung im Rahmen der Bauleitplanung bedürfen.
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie
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Die sparsame und effiziente Nutzung von Energie und die Nutzung von erneuerbaren Energien ist
durch die Beachtung der Anforderungen an eine Klimaschutzsiedlung wie sie im Leitfaden „100 Kli-
maschutzsiedlungen in Nordrhein-Westfalen“ sowie den Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln nie-
dergelegt sind sichergestellt.
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plan-
gebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die ge-
ringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht.
Wechselwirkungen / Wirkungsgefüge
Es bestehen keine Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern die nicht bereits im Rahmen der
Bewertung der einzelnen Schutzgüter Berücksichtigung gefunden haben.
Eingriffsregelung
Alle Eingriffe sind gemäß naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung als ausgleichbar zu bewerten.
Das im Plangebiet bilanzierte Defizit wird durch eine plangebietsexterne Kompensationsmaß-
nahme ausgeglichen, die im weiteren Verfahren verbindlich festgelegt wird.
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, eingesetzte
Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring
Kumulierend wirksame und im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigende Vorhaben sind
nicht bekannt. Der Charakter des Vorhabens lässt keine Notwendigkeit erkennen, Regelungen zu
eingesetzten Stoffen und Techniken zu prüfen.
Zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Überprüfung des Vollzuges der festgesetzten
Begrünungsmaßnahmen vorgesehen. Weitergehende Monitoring-Maßnahmen sind nicht erforder-
lich.
Für den Geltungsbereich des B-Planes waren andere als Wohnnutzungen und die in Allgemeinen
Wohngebieten zulässigen sonstigen Nutzungen (wie Bäckerei oder ein kleiner Laden des täglichen
Bedarfes) nicht Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung.
Die beabsichtigte Wohnungsbaunutzung war bereits vorher Gegenstand eines städtebaulichen
Wettbewerbes und der konkrete städtebauliche Entwurf baut auf den Ergebnissen des Wettbewer-
bes auf, wurde im Planungsverlauf aber im Detail deutlich verändert (v.a. hinsichtlich des Umfangs
geschaffener Wohnungen und der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen).
7. Nachrichtliche Übernahme
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB wird die gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
festgesetzte Bauverbots- und Baubeschränkungszone von 40 bzw. 100 m entlang der Bundesau-
tobahn A 59 nachrichtlich in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen.
Im nordöstlichen Teil des Plangebiets wird die ehemalige Fluglärmschutzzone C des Flughafens
Köln-Bonn übernommen.
Im Osten wird ein 5,0 m breiter Schutzstreifen je Seite im Übergang zu der Leitungstrasse des
Hauptsammlers nachrichtlich in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen.
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8. Planverwirklichung
Das Planungsrecht soll in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB
geschaffen werden.
8.1 Überplanungen/Bestandschutz
Bestehende Gebäude sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die temporäre Parkplatzanlage im Süd-
westen wird aufgegeben.
8.2 Hinweise auf Fachplanungen (Ver-, Entsorgung)
Es sind Hinweise zu Rechtsfolgen, Rechtsgrundlagen, DIN-Vorschriften und sonstigen Regelwer-
ken, Lärmimmissionen, Denkmalschutz, archäologischen Bodenfunden, Erdbebengefährdung, Nie-
derschlagswasser, Kampfmitteln, Straßenprofil, externen Ausgleichsmaßnahmen, Artenschutz, Bo-
denschutz, Baumschutzsatzung, Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen, Baum-
schutzbereichen, Starkregenereignissen und zum öffentlich geförderten Wohnungsbau vorhanden.
Die detaillierten Hinweise sind der Planurkunde zu entnehmen.
8.3 Umlegung
Der gesamte Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans befindet sich im Besitz der
Vorhabenträgerin/Stadt Köln. Daher sind bodenordnenden Verfahren nach § 45 ff BauGB nicht erfor-
derlich.
8.4 Durchführungsvertrag
Zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin wird entsprechend § 12 BauGB ein Durchfüh-
rungsvertrag geschlossen, welcher die Realisierung des Vorhabens sichert.
Bis zum Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt Köln werden die Details und Maßnahmen
des Durchführungsvertrages zur Umsetzung des Vorhabens bekannt.
Notwendige Regelungen zu
externe Ausgleichsmaßnahmen
Kooperatives Baulandmodell Köln
geförderter Wohnungsbau
Bodenschutz, Bodenschutzkonzept
Einhaltung der Anforderungen an eine Klimaschutz Siedlung NRW
Einhaltung der Anforderungen der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln
Umsetzung Mobilitätskonzept
werden im Durchführungsvertrag aufgenommen.
8.5 Kosten für die Stadt Köln, Kostenübernahme durch die Vorhabenträgerin, städtebauli-
che Gebote
Die anfallenden Planungs- und Erschließungskosten gehen zulasten der Vorhabenträgerin. Die
Kostenübernahme wird im Durchführungsvertrag vor Satzungsbeschluss geregelt. Der Stadt Köln
entstehen durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 77359/04 keine zu-
sätzlichen Kosten.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf Nr. 77359/04 – Arbeitstitel: „Senkelsgraben“ in Köln-Porz-Lind
Begründung nach § 2a BauGB – Stand 27.03.2024
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9. Referenzliste der gutachterlichen Einschätzungen
1. Artenschutzprüfung – Stufe I, Gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des
Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG Artenschutzprüfung Stufe 1 – Vorprüfung, umweltbüro
essen Bolle und Partner – Juni 2022
2. Baumerfassung, Planungsrechtliche Sicherung schützenswerter Bäume für die Bauleitplanauf-
gabe, Gudrun Esser - März 2022
3. Grünordnungsplan, planerischer Fachbeitrag und naturschutzfachliches Gutachten, urbanege-
stalt PartGmbB – April 2023 – Überarbeitung im Januar 2024
4. Gutachten zur Gründung, Althoff & Lang GbR Baugrund- und Umweltberatung – März 2021
5. Hydrogeologisches Gutachten zur Versickerungsfähigkeit von Niederschlagswasser in den
Untergrund, Althoff & Lang GbR Baugrund- und Umweltberatung – März 2021
6. Erstbewertung der baugrund- und abfalltechnischen Situation, Althoff & Lang GbR Baugrund-
und Umweltberatung – März 2021
7. Bodenschutzkonzept, Bodenfunktionsbewertung und Kompensation der natürlichen Boden-
funktionen, Geoexperts GmbH - Januar 2024
8. Mobilitätskonzept, BERNARD Gruppe ZT GmbH – Juli 2021 – Überarbeitung im November
2023
9. Verkehrsuntersuchung, BERNARD Gruppe ZT GmbH – Juni 2021 – Überarbeitung im Februar
2024
10. Immissionsschutz-Gutachten, Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan 77359/04
aus dem Straßen-, Schienen- und Flugverkehr sowie Sport und den maßgeblichen Außen-
lärmpegeln gemäß DIN 4109, ADU cologne – Institut für Immissionsschutz GmbH – März
2023
11. Ergänzung zur Untersuchung Berichts im Rahmen einer Variante der Energieversorgung mit-
tels Wärmepumpen anstelle des bisher vorgesehenen Heizhauses mit Pelletheizung unter Be-
rücksichtigung der um 2 Stellplätze vergrößerten Parkplatzfläche Ost, ADU cologne – Institut
für Immissionsschutz GmbH – Februar 2024
12. Bemessung Versickerung / Überflutungsnachweis, BPR Dipl.-Ing. Bernd F. Kühne & Partner -
April 2023
13. Energiekonzept, ISRW Dr. Ing. Klapdor GmbH – März 2023 (wird angepasst)
14. Archäologische Sachstandserhebung, Archaeon|net - Oktober 2021
Vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf Nr. 77359/04 – Arbeitstitel: „Senkelsgraben“ in Köln-Porz-Lind
Begründung nach § 2a BauGB – Stand 27.03.2024
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10. Kennwerte
Städtebauliches
Konzept
Nach KoopBLM Köln / BauNVO
Größe des Plangebiets in ha ca. 3,5 ha
BGF R oberirdisch gesamt in qm ca. 20.946 qm
− BGF R oberirdisch Wohnen ca. 20.772 qm
BGF R unterirdisch gesamt in qm ca. 5.155 qm
− GF gem. § 20 BauNVO Wohnen ca. 8.746 qm 97 WE / 224 EW
− Davon GF gem. § 20 BauNVO Woh-
nen öffentl. geförderter Wohnungs-
bau
ca. 2.688 qm 30% GF Wohnen
Anzahl der geplanten WE ca. 140 WE
davon Geschosswohnungsbau ca. 75 WE
davon Einfamilienhäuser ca. 65 WE
davon öffentlich gefördert ca. 25 WE
Frei- und Grünfläche in qm ca. 5.626 qm
davon öffentlich ca. 5.381 qm
davon privat ca. 246 qm
Öffentlicher Spielplatz ca. 452 qm 447 qm (2 qm/EW)
Private Spielflächen ca. 495 qm
Verkehrsfläche in qm ca. 5.206 qm
davon öffentlich ca. 3.318 qm
davon privat ca. 1.888 qm
Der Bebauungsplanentwurf 77359/04 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit die-
ser Begründung öffentlich ausgelegt.
Köln, den
Beigeordneter
Anlage 4 Bebauungsplan-Entwurf Blatt1
23424 Zeichen
Die Abfallsammelanlagen sind nur auf den im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan dafür zeichnerisch festgesetzten Flächen zulässig.6. Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen.7. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb der mit Wohnen festgesetzten Bereiche die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt:- die mit G 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten;- die mit GF 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Anlieger im südlichen Gebiet Wohnen 1 gemäß Planeintrag zu belasten;- die mit GFL 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger sowie zusätzlich mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten;- die mit GFL 2 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit, einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger sowie zusätzlich mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten;- die mit GFL 3 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit, sowie zusätzlich mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten;- die mit L 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten.Innerhalb der mit GFL 1 bezeichneten Fläche ist einer Rigole bis zu einer Breite von 1,00 m zulässig. Alle mit Geh-, Radfahr-, Fahr- und Leitungsrechten bezeichneten Flächen gemäß Planeintrag sind zugunsten der Allgemeinheit mit einem Verweilrecht zu belasten.8. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 8.1.Schallschutzmaßnahmen an AußenbauteilenGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung festgesetzten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin).Die Zuordnung zwischen den festgesetzten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-WerteDie Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 8.2.Schallschutzmaßnahmen bezüglich der StreetballanlageGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die mit einer Baulinie zur Streetballanlage gerichtete Wand der Energiezentrale bzw. der Mobilitätsstation ein resultierendes Bauschalldämmmaß von mindestens 25 dB und eine Mindestlänge von 22,0 m haben muss. Des Weiteren muss die Lärmschutzeinrichtung zur Streetballanlage hin absorbierend (Reflexionsverlust mindestens 4 dB) und zur Planbebauung hin hochabsorbierend (Reflexionsverlust mindestens 8 dB) errichtet werden.Die Entfernung der durch Baulinie festgesetzten Lärmschutzwand der Energiezentrale oder der ähnlichen baulichen Anlage zur Streetballanlage hin ist graphisch bedingt nachrichtlich übernommen.8.3Schallschutzmaßnahmen bezüglich der LuftwärmepumpenGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzwände der Energiezentrale ein resultierendes Bauschalldämmmaß von mindestens 25 dB und folgende relative Mindesthöhen über die festgesetzte Geländeoberfläche haben müssen:- Ostwand 4,5 m;- Südwand 5,5 m;- Westwand 6,5 m.Die den Luftwärmepumpen zugewandten Wandflächen sind hochabsorbierend (Reflexionsverlust mindestens 8 dB) auszuführen.
Nibelungenstraße
Zu den Wiesen
A 59
I TEXTLICHE FESTSETZUNGEN1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)Gemäß § 9 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird festgesetzt:1.1GliederungEs werden folgende Gebiete festgesetzt: Wohnen 1 und Wohnen 2.1.1.1In Wohnen 1 und 2 sind:- Wohnungen; - Räume für freie Berufe;- Anlage zur Kinderbetreuung und- sonstige Anlage für soziale Zweckezulässig.1.1.2In Wohnen 2 ist eine Gewerbeeinheit mit einer maximalen Nutzfläche von 150 qm zulässig.1.2VorhabenbezugGemäß § 12 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB wird festgesetzt, dass in den Gebieten Wohnen 1 und Wohnen 2 im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet.1.3Wohnraumförderung Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB sind in den als Wohnen 1 und Wohnen 2 festgesetzten Gebieten in den Wohngebäuden für die Dauer von 25 Jahren ab Erstvermietung mindestens 30 % der Geschossfläche gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten. Dieser Nachweis kann ausschließlich in Wohnen 2 und hier auch auf Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich ihrer Umfassungswände erfolgen.2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)2.1.Grundflächenzahl (GRZ) Gemäß § 21a Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO die zugehörigen Flächenanteile an außerhalb der Baugrundstücke festgesetzten Gemeinschaftsanlagen (Gemeinschaftsstellplätze, Gemeinschaftsfahrradabstellanlagen (Fahrradboxen) und Gemeinschaftsentwässerungssaum entlang der rückwärtigen Gärten der Einfamilienhäuser 1-34) im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB hinzuzurechnen. Ergänzend zu § 19 Absatz 4 BauNVO wird festgesetzt, dass dauerhaft wasser- und luftdurchlässig angelegte Flächen sowie die Grundflächen von Garagen, Tiefgaragen und Nebengebäuden, deren Überdachung dauerhaft begrünt ist, nur zur Hälfte auf die zulässige Grundfläche angerechnet werden können.2.2.Höhen von Gebäuden/GebäudeteilenGemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für bauliche Anlagen maximale Höhen in Meter über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt.Bei Gebäuden/Gebäudeteilen mit geneigtem Dach gilt als oberer Bezugspunkt die Oberkante des geneigten Dachs, oberster Schnittpunkt der geneigten Dachflächen (Firsthöhe) – Firsthöhe (FH).Bei Gebäuden/Gebäudeteilen mit geneigtem Dach wird zusätzlich die Traufhöhe (TH max.) als Schnittpunkt der Gebäudeaußenwand mit der Oberkante des geneigten Daches festgesetzt –Traufhöhe (TH). Der untere Bezugspunkt für die Festsetzung der Gebäudehöhen ist Normalhöhennull (NHN).Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Lüftungseinrichtungen, Kamine, Rauchwärmeabzüge, Blitzschutzeinrichtungen, sonstige Technikaufbauten, Oberlichter, Dachausstiege, Geländer von Dachterrassen, Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien (Solarthermie und Photovoltaikanlagen) - auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,0 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht übersteigen. Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien sind hiervon ausgenommen und ohne Flächenbeschränkung zulässig. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunterliegenden Geschosses zurücktreten. Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Höhen der Gebäude und Gebäudeteile durch Dachaufbauten – Dachterrassen, Dachgauben und Zwerchgiebel - überschritten werden. Die Oberkante der Dachaufbauten darf die vordere Traufhöhe bei den Einfamilienhäusern um maximal 2,5 m und bei den Mehrfamilienhäusern um maximal 6,5 m überschreiten.Die Summe der Länge aller Dachgauben-, Dachterrassen und Zwerchgiebelbreiten innerhalb einer Hauptdachfläche darf 80 % der Trauflänge der zugehörigen Hauptdachfläche nicht überschreiten. Bei der Energiezentrale (Wärmeversorgung) wird eine Mindestgebäudehöhe von 3,0 m und eine maximale Gebäudehöhe von 6,50 m über der festgesetzten Geländeoberfläche festgesetzt. 2.3.Überbaubare GrundstücksflächenGemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt:Die Baugrenzen dürfen durch unmittelbar an Gebäude angrenzende Eingänge, Vordächer, Werbeanlagen, Treppenanlagen, Belüftungsschächte, sowie Balkone und Terrassen bis max. 1,5 m überschritten werden. 3. AbgrabungenIn der Vorgartenzone und im seitlichen Grundstücksbereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie beziehungsweise den als GFL-Flächen 1 und 2 festgesetzten Wohnstraßen und der hierzu parallel verlaufenden Baugrenze sind Abgrabungen und damit Änderungen der Abflussrichtung beziehungsweise Versickerungsflächen nicht zulässig.4. Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze und Garagen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 22 BauGB dafür festgesetzten Flächen zulässig. Innerhalb der Tiefgaragenabgrenzung (TGa) sind auch außerhalb der durch Baugrenzen eingefassten überbaubaren Flächen Lagerflächen, Abstell-, Technik-, und Nebenräume sowie Stellplätze und Fahrradabstellplätze zulässig, soweit sie unterhalb der Geländeoberfläche liegen. Eine Überschreitung der zeichnerisch festgesetzten Umgrenzung der Tiefgarage durch die Belüftungsschächte ist zulässig. 5. Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)Für die Gebiete Wohnen 1 und Wohnen 2 wird eine Vorgartenzone festgelegt. Diese liegt im Bereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie beziehungsweise der als GFL-Flächen 1 und 2 festgesetzten Wohnstraße und der festgesetzten vorderen Baugrenze.Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen in Vorgärten unzulässig; Abstellplätze für Fahrräder sind hiervon ausgenommen. Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 und 3 BauNVO (für die Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienende Nebenanlagen, ferntechnische Nebenanlagen sowie Anlagen für erneuerbare Energien) sind allgemein zulässig.
N
Zeichenerklärung
I,IIIS,W
BestandEs wird bescheinigt, dass diese Planunterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht. (Stand 06.02.2024 )
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inVermessungsbüro Dieper&Tegelbeckers, Bayenstraße 65, 50678 KölnKöln, den
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Planaufstellung am 03.12.2015 nach § 12 Abs. 2 BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde am 20.01.2016 ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
OberbürgermeisterinKöln, den 07.01.2016
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeit vom 09.03 bis 15.03.2016nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
Bezirksbürgermeister/inKöln, denDer Planentwurf hat in der Zeit vom bis nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen.
Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den OberbürgermeisterinKöln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen.
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben- bezogenen Bebauungsplans durch den Rat einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB wurde am ortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft.
Für den PlanentwurfVorhabenträger/in
Köln, den BeigeordneterKöln, den
Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauen
46.71
12-14
175
177
279
281199
287
1149
324
305
298
293
299
171 61
65
296
51
259
402 275
370
208
83
97
283
297
57
291
308
210
85
304
186 285187
288
294
309 306
325
282
307
311
81
276
67
87
79
303
170
91
49
300
295
95
292
205
209
55
27259
190
71
290
75
220
30177 302
73
63
89
53
284
93
69
262
251
249
246
315
270
258
318
256
248
257
1258
310
253252
263
269
255
319 245
274
266
264
267
316
254
271
273
247
261
250
265
317
93
358
259260
268
1099
182
272
181
73 259
200
2235
65
20
24
31
438
69
13
91
81
435
314
77
87 236
26
443
11
7 199
440 434
399
67
428
195
19
16
426
442203
22 a
437
25
18
83
427
401
22 b
400
37
9
29
2
5
41
342
445
43
439
17
27
39
45
436
157
47
23
4
444
15
33
425
63
3
89
6
1
61
21
441 432
79407
248
10
393
263
97
394
392
103 106
180
I
56.4556.50
53.4453.36
FD
Bruecke
FDI
56.14
53.3453.31
52.8352.78
53.18
52.94
53.27
52.92
53.28
52.86
53.02
53.14
53.13
53.22
52.7952.88
53.30
52.74
PDPDI I
52.88
53.4553.32 53.32
52.83 52.85
52.82
52.86
53.3853.34
52.77
52.94
53.3653.47
55.43
FDI
55.4355.34
53.29
56.06
54.74
57.81
58.23
53.0452.96
54.7954.80
58.15 57.40
52.78
54.47
57.3557.2157.14
54.1254.12
52.86
53.52
51.96
52.37
Am Linder Kreuz
53.38
53.4353.46
53.56
I
53.27
53.55
53.34
53.50
53.2753.26
52.5552.55
52.59
52.58
53.77
53.29
53.24
53.31
53.18
53.30
53.25
53.30
53.63
52.72
53.50
Senkelsgraben
53.62
53.40
53.49
53.44
53.4753.37
52.55
52.73
52.58
53.39
52.84
52.74
52.72
53.3253.31
53.2853.33
52.94
53.20
53.20
53.1553.20
53.26
52.79
53.2153.21
52.89
53.08
52.88
53.36
53.15
53.18 52.88 52.90
52.87
53.37
52.75
52.71
53.1452.93
53.4653.12
I
52.98 53.41
53.37
53.14
I
53.14
52.69
SD
SD
52.69
52.70
52.54
52.71
53.24
52.9652.82
52.96
I
53.32
53.3253.00
I
53.02 53.26
52.86
52.6052.80 53.28
53.2853.23
52.60
53.25
52.62
SD
53.62
52.74
53.81
54.40
I
PDD
55.30
SD
52.89
I
55.44
52.75
52.9152.93
52.48
52.55
SD
52.61
52.94
53.03
52.88
52.69
52.52
52.61
52.75
52.91
SD52.95
53.07
PD
53.03
53.07
53.26
53.00
52.88
52.69
I
FD
FDD
SD
SD
I
SD
SD
SD
FDD
I
P
53.25
53.22
53.14
SD
53.20
SD
53.5053.52
52.99
SD
I
SD I
FD
I
I
PD
PD
I
I
I
FD
FD
PD
SD
PD
FD
PD
PD
I
I
I
I
I
I
52.58
I
I
I
PD
52.58
I
I
I
I
SD
PD
I
I
I
PD
SD
PD
I
I
I
PD
PDD
53.92
SD
SDI
I
52.58
I
53.37
I
55.67
56.36
SD
58.48
I
51.71
I
51.99
SD
SDI
SD
I
SD
ISD
I
53.08
SD
53.04
FD
II
52.22
I
III
56.24 53.10
53.01
55.9753.9556.66
56.0255.78
FD
57.51
55.8157.04
56.8256.49
53.40
53.66
I
53.29
SD
53.05
SDII
II
SD
Zu den Wiesen
Zu den Wiesen
Zu den Wiesen
FD
FD
I
I
FDI
I
FDFD
II
FD
I
IPD
PD
FD
I
II
IFDI
I
I
IFD
FDI
IFDFDFDFDI I
FD
IFDFDI IFD
IFD
FD
FD
F FIFII FF
ZD
FDPDII
I
FD
F
SD II
II
IISD
IISD
53.17
53.39
F
53.34
Zu den Wiesen
I
53.28
Auf dem Viertelchen
I
I
P
SD
P
P
I
I
I
II
II
I
SD
P
56.97
I
II
58.07
IP
SD
I
SD
SD
I
I
P
SDSD
SD
SD
I
II
SD
SD
II
SD
SD
SD
P
SD
I
IISD
SD
SD
SD
I
I
P
I
I
56.44
I
SD
PD
II
P
F
I
57.34
I
I
58.03
I
SD
SD
I
P
SD
I
PD
57.33
SD
I
II
I
P
P
SD
II
SD
P
SD
I
I
ISD
SD
I
I
I
II
SD
SD
SD
I
SD
I
I
P
SD
I
F
I
I
II
57.34
SD
F
I
P
SD
I
I
I
I
P
PI
SDSD
SD
SD
I
I
I
P
F
P
I
P
I
P
I
P
58.08
I
I
I
FD
52.9152.87
53.24
53.27
52.8552.94
53.26
53.2853.22
53.1153.08
53.28
53.2153.25
53.2453.21
53.26
53.1653.11
I
53.2453.19
53.45
53.26PD
II
53.45
53.26
53.40
53.3453.44
53.3953.38
53.37
FDFD
53.5453.4953.3653.40
53.40 53.4353.1953.30
53.39
53.1153.1753.2053.13
FD
53.2953.25
53.3353.29
53.0053.08
58.1058.10
53.1853.0853.22
56.33
53.96
53.62
52.78
52.72
52.82
52.86
53.50
56.3956.54
52.71
52.74
52.70
52.85
56.60
53.78
dicht bewachsen
53.50 53.4853.3253.3953.51
53.41
53.47
53.30
53.74
53.1453.1253.16
53.22
53.2253.29
53.1053.15
53.34
53.57
53.3053.33
53.12
53.24
53.32
53.44
53.35
53.37
53.27
53.28
52.73
53.18
53.4053.46
52.67 52.73
53.48
52.6452.69
52.63
52.68
53.29
52.79 52.55
52.73
52.78
52.56 52.62
53.14
52.66
52.66
53.2353.25
53.0453.2253.25
52.96
53.21
53.15
53.02
52.87
52.86
52.89
52.94
53.11
52.89
53.2653.28
I
53.12
52.90
52.84 52.88
52.8452.74
52.84
52.77
52.76
53.53
52.88
53.1052.83
52.8053.0853.10
53.12
53.0952.82
52.62
52.70
53.16
53.24
52.63
52.61 52.79
II
53.3253.39
53.26
53.3853.44
53.6153.77
I
54.4654.61
52.82
54.63
55.24
53.14
55.45
52.91
52.58
52.69
52.74
52.84
52.89
53.00
52.88
53.01
52.89
52.61
52.51 52.66
53.1553.24
53.20
53.09
53.22
I53.17
52.69
52.59
52.61
52.76
52.89
53.20
52.91
53.98
53.67 54.34
53.60
53.46
57.02
57.67
58.3858.58 58.2458.27
53.45
53.55
55.06
53.1753.29
53.29
53.47
53.42
53.30
52.40
53.07
58.9358.96
51.70
58.6258.92 58.3258.2858.6158.64
58.9458.90 58.4558.47
58.4658.5158.1858.33 58.3858.32
52.88
P52.97
53.04
I
III
SD
SD
SD
56.03
56.16
52.8853.4653.4256.6056.77
56.91
57.3557.5057.94
I
57.18
55.5455.41
53.41
56.7954.8154.74
54.14
55.49 52.6953.45
53.38
52.91
II
54.03
SD
FDI
Zu den Wiesen
I
FD
PDIPD
IFDFD
I IFD FD
II
FD PDI
I
FD
II
SD
PDI
IFD
FD
FDI
I
FD
FD
FDFDIIFD
I
P
FDIFD
FD
FD
I
I
FD
I
I
IFD
I
I
I II
IF
FDI
IPDFDIFD
I
FI
Zu den Wiesen
Zu den Wiesen
Nibelungenstrasse
Gemarkung LindFlur 5
SD
II
5,02,0
5,02,0
5,02,0
1,5
1,5
10,02,0
4,0
15,0
15,0
15,0
15,0
17,5
17,5
17,5
15,0
15,0
15,0
10,0
5,02,0
15,0
15,0
15,0
15,0
15,0
35,1
41,4
28,8
28,8
28,8
30,1
29,0
26,5
26,5
55,5
19,5
28,8
28,8
35,1
28,8
28,8
28,8
17,5
17,5
17,5
17,5
17,5
17,5
17,5
17,5
17,5
17,5
17,5
17,5
7,0
6,0
7,5
33,6
3,0
17,5
8,3
17,5
2,5
2,5
2,5
1,5
1,55,5
6,0
3,0
3,0
6,0
6,0
8,5
3,0
3,0
22,5
Bauverbotszone
§9 (1) FStrG
Baubeschränkungszone§9 (2) FStrG
Ehemalige Fluglärmschutzzone C
Schutzstreifen Hauptsammler
Schutzstreifen Hauptsammler
Hauptsammler
Baubeschränkungszone
§9 (2) FStrG
-Fuß- und Radverkehr-
Wohnen 1 I SDGRZ 0,6
Wohnen 1 I SDGRZ 0,6
GSt
GSt GSt
GFL 1
Öffentliche Grünfläche - Parkanlage -
Planstraße 1
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
TGa
TGa
GFL 1
St
St
St
St
St
Wohnen 2 II SDGRZ 0,4
Wohnen 1
Wohnen 1
GFSt
GFL 2
GaSt GFStGaSt GFSt
GaSt
GFSt
GFSt
Ga
St
GFSt
Ga
St
Ga
St
GFSt
Ga
St
GFSt GFSt
Öffentliche
Grünfläche
- Sportanlage -
Streetballanlage
GFSt
GFSt
L 1 TH 57,6
TH 57,6
TH 61,1
TH 57,3
FH 65,2
TH 60,9
Öffentliche Grünfläche - Parkanlage -
M
Ga
St Ga
St
Ga
St Ga
St
TH 57,6
TH 61,3
Ga
St Ga
St
TH 60,9
TH 57,3
Ga
St Ga
St
TH 57,3
GaSt GaSt
Öffentliche Grünfläche
- Spielplatz -
TH 63,9
LPB VLPB IV
LPB VLPB IV
LPB VILPB V
LPB VIILPB VI
LPB VI
LPB V
LPB VILPB V
LPB VLPB IV
LPB IVLPB V
LPB IVLPB V
VIV
TH 61,3
FH 65,2
TH 61,3
FH 65,2
TH 61,3
FH 65,2
TH 57,3 TH 61,3
FH 65,2
TH 57,3
TH 61,3 FH 65,2
TH 63,9
FH 69,7
TH 60,1 FH 69,6
TH 63,9
TH 60,1 FH 69,6
TH 63,9
TH 60,1 FH 69,6
TH 61,6 FH 65,5
GFL 3
TH 56,9 FH 64,8
FH 64,8
TH 56,9
TH 57,3 FH 65,2
TH 57,3 TH 61,3
FH 65,5 TH 61,6
FH 65,5 TH 61,6
Planstraße 2
Planstraße 3
Öffentliche Grünfläche
- Parkanlage -
A1
M4
M5
M6
M3
M2
A2
M1
M11
M8
M10
M9
M7 M13
M3
M14M15 MFH 1
MFH 2
MFH 3
MFH 4
RH
RH
W
M11 M11
M8
M
EVFStG1Wohnen 2
TGa
TGa
GF 1
GF 1
GF 1
GF 1
GF 1
-Fuß- und Radverkehr-
GF 1
Wohnen 2GSt
M16
M10
M9
HINWEIS: ÜBERSICHTSPLAN DER EXTERNEN AUSGLEICHSFLÄCHE (GEMARKUNG DÜNNWALD, FLUR 50, FLURSTÜCK: 471, 266 OHNE MASSSTAB
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel
La
dB
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80 a
a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund
der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Senkelsgrabenin Köln-Porz-LindBlatt 3 von 3
0 25 50 Meter
77359/04
Maßstab 1: 500
Senkelsgraben in Köln-Porz-LindBlatt 1 von 3
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Entwurfund Vorhaben- und Erschließungsplan Entwurf
Vorhaben- und Erschließungsplan Entwurf zumVorhabenbezogenenBebauungsplan Entwurf77359/04
0Maßstab 1:1 000
Stand: Datum
Flächen für besondere Anlagen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutz- gesetzesFlächen für Versorgungsanlagen oder für die Verwertung oder Beseitigung von Abwasser oder festen Abfallstoffen sowie für Ablagerungen
Ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich
Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sindHauptversorgungs- und Haupt- wasserleitungen unterirdisch
-Offenlage-
Ehemalige Fluglärmschutzzone C
- Fortsetzung auf Blatt 2 -
gez. Reker
I,IIIS,W
BahngleiseBordsteintopografische Begrenzung
FlurstücksgrenzeFlurgrenze
DachformZahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
Bestand
46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHN
Zeichenerklärung
ZaunMauerBöschung
Grenze des räumlichen Geltungs- bereiches des BebauungsplanesPlanung
Geltungsbereich des Vorhaben- und ErschließungsplanesWohnbauflächennicht überbaubar I überbaubarZahl der Vollgeschosse als Höchstmaß z.B. III Traufhöhe in m über Normalhöhennull (NHN) (als Höchstmaß) TH
Firsthöhe in m über Normalhöhennull (NHN) (als Höchstmaß) FH
SatteldachFlachdachSDFD HauptfirstrichtungEin- und AusfahrtsbereichGrundflächenzahlnur Reihenhäuser zulässigGRZ
RH
Baulinie z.B.A1
z.B.M1
MehrfamilienhausMFH
BaulinieBaugrenzeGrenzen zwischen verschiedenen Nutzungen beziehungsweise Maßen baulicher Nutzung, sowieunterschiedlichen Geländehöhen
Garagen
GemeinschaftsfahrradstellplätzeStellplätze
Tiefgaragen
Gemeinschaftsstellplätze
Abfallsammelanlagen
Ga
GFStSt
TGa
GSt
MStraßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
LPB IIILPB IV
z.B.A1
z.B.M1
EnergieVerteilungsanlageEVFahrradStellplätzeFSt
MehrfamilienhausMFH Grenze des räumlichen Geltungs- bereiches des BebauungsplanesGeltungsbereich des Vorhaben- und ErschließungsplanesWohnbauflächennicht überbaubar I überbaubarZahl der Vollgeschosse als Höchstmaß Traufhöhe in m über Normalhöhennull (NHN) (als Höchstmaß) Firsthöhe in m über Normalhöhennull (NHN) (als Höchstmaß)
nur Reihenhäuser zulässig
StraßenverkehrsflächenVerkehrsflächen besonderer ZweckbestimmungÖffentliche Grünflächen
Private Grünflächen
Flächen mit Bindungen für Be- pflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen BepflanzungenUmgrenzung von Schutzgebieten und Schutzobjekten im Sinne des Naturschutzrechts
Baum zu erhaltenBaum zu pflanzen (Standort nachrichtlich)Ausgleichsflächez.B.A1 Maßnahmenflächez.B.M1
Parkanlage
Grenzen zwischen verschiedenen Nutzungen beziehungsweise Maßen baulicher Nutzung, sowieunterschiedlichen Geländehöhen
Straßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Mit Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungs- rechten(L) zu belastende Flächen
Lärmpegelbereich z.B. III u. IVLPB IIILPB IV
Flächen für besondere Anlagen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Flächen für Versorgungsanlagen oder für die Verwertung oder Beseitigung von Abwasser oder festen Abfallstoffen sowie für Ablagerungen
Ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich
ElektrizitätWärmeversorgungW
Ausgleichsflächez.B.A1 Maßnahmenflächez.B.M1
EnergieVerteilungsanlage
Lärmschutzwand
Straßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sindHauptversorgungs- und Haupt- wasserleitungen unterirdisch
Nachrichtliche Übernahme
Ehemalige Fluglärmschutzzone C
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0979/2024
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 25.04.2024
- Erstellt
- 11.03.2024 15:20