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0796/2017

Satzung über eine Veränderungssperre: Industriestraße in Köln-Rodenkirchen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 18.04.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 18.05.2017, TOP 14.1

Anlage 1 (Plan)

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Anlage 2 (Anlage zur Satzung)

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Anlage 3 (Begründung)

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Anlage 2 (Satzung)

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Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1 (Plan)

95 Zeichen

I n d u s t r i eVWUD‰H
Anlage 1
0D‰VWDEN
Stadtplanungsamt
0 10050 200300 Meter

Anlage 2 (Anlage zur Satzung)

226 Zeichen

I n d u s t r i eVWUD‰H
0D‰VWDEN
Stadtplanungsamt$QODJH]XU6DW]XQJGHU6WDGW.|OQEHUHLQH9HUlQGHUXQJVVSHUUHLQ.|OQ5RGHQNLUFKHQ$UEHLWVWLWHO,QGXVWULHVWUD‰HLQ.|OQ5RGHQNLUFKHQ
0 10050 200300 Meter

Anlage 3 (Begründung)

4800 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  3  
61/1Seib0796-2017Ke3 
 
 
 
Begründung zur Veränderungssperre: 
Industriestraße 131 in Köln-Rodenkirchen 
 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss (StEA) hat am 06.06.2016 im Rahmen einer Dringlichkeitsent-
scheidung beschlossen, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des verein-
fachten Verfahrens nach § 13 BauGB einen Bebauungsplan mit Festsetzungen nach § 9 Absatz 
2a BauGB für das Gebiet südlich der Grünfläche des Reitsportvereins Rodenkirchen e. V., westlich 
der parallel zur Bahntrasse der KVB-Linie 16 verlaufenden städtischen Grünfläche und sowohl 
nördlich als auch östlich der Industriestraße –Arbeitstitel: Industriestraße 131 in Köln-
Rodenkirchen– aufzustellen mit dem Ziel, Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevan-
ten Sortimenten im Sinne der "Kölner Sortimentsliste" vom 17.12.2013 auszuschließen. 
 
Seit dem 07.04.2016 sind drei Anträge auf Vorbescheid der Unternehmensgruppe ALDI für das 
Grundstück an der Industriestraße 131 in Köln-Rodenkirchen und zwar für den Neubau einer ALDI-
Filiale mit einer Verkaufsfläche (VKF) von 799 m² (Eingang: 07.04.2016), für die Errichtung eines 
Drogeriemarktes mit einer VKF von 799 m² (Eingang: 13.04.2016) sowie für den Neubau eines 
Fachmarktes mit einer VKF von 360 m² (Eingang: 21.04.2016) eingegangen. Auf dem gemeinsa-
men Parkplatz mit Zufahrt von der Industriestraße sind 109 Pkw-Stellplätze vorgesehen.  
 
Die Zulässigkeit der drei Vorhaben richtet sich ohne die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach 
§ 34 Absatz 2 BauGB - faktisches Gewerbegebiet - und auf dieser Grundlage müssten alle drei 
Voranfragen voraussichtlich positiv beschieden werden. Zum Schutz der in unweiter Entfernung 
liegenden zentralen Versorgungsbereiche (ZVB), Bezirksteilzentrum Rodenkirchen sowie Nahver-
sorgungszentrum (NVZ) Sürth und des in unmittelbarer Nähe geplanten NVZ Michaelshoven hat 
der StEA am 06.06.2016 die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen. Mit dem Aufstel-
lungsbeschluss ist die Zurückstellung der Anträge erfolgt. 
 
Die drei Anträge widersprechen den Steuerungsregeln des vom Rat der Stadt Köln in seiner Sit-
zung am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK). 
 
Gemäß des EHZK liegt der Vorhabenstandort in nicht integrierter Lage im Gewerbegebiet Ro-
denkirchen und gleichzeitig im 700-Meter-Radius des geplanten NVZ Michaelshoven. Kleinflächige 
Nahversorger sind nach dem Landesentwicklungsplan NRW im Gewerbegebiet zwar möglich, je-
doch nach dem Steuerungsschema Einzelhandelsentwicklung des EHZK aus städtebaulichen 
Gründen bedenklich und planungsrechtlich auszuschließen. Autokundenorientierte Standorte im 
Gewerbegebiet dienen nicht der wohnortnahen Versorgung und stehen somit einer fußläufigen 
Erreichbarkeit entgegen. Hinzu kommt die Lage im 700-Meter-Radius des geplanten NVZ Micha-
elshoven. Der 700-Meter-Radius entspricht dem fußläufigen Einzugsbereich von Betrieben der 
Nahversorgung. Die von der Unternehmensgruppe ALDI vorgesehene Agglomeration von Einzel-
handelsbetrieben in räumlicher Nähe zum geplanten NVZ würde dessen Realisierung erschweren 
oder gar unmöglich machen. Der Standort des geplanten NVZ wurde bewusst in die Nachbarschaft 
der bereits realisierten Wohnbebauung gelegt und befindet sich darüber hinaus, zwischen der Dia-
konie Michaelshoven und dem Neubaugebiet Sürther Feld, in einer siedlungsräumlich integrierten 
Lage. Der 700-Meter-Radius des geplanten NVZ wird das Neubaugebiet vollkommen abdecken, 
wodurch die fußläufige Nahversorgung der bereits vorhandenen als auch künftigen Bewohner ge-
sichert ist. Dies ist auch der Grund, weshalb kein Bedarf an der geplanten Einzelhandelsagglome-
ration der Unternehmensgruppe ALDI im Gewerbegebiet Rodenkirchen abzuleiten ist.

- 2 - 
 
 
 
 
Innerhalb des 700-Meter-Radius des geplanten NVZ Michaelshoven befindet sich bereits ein Su-
permarkt der Unternehmensgruppe REWE mit 780 m² VKF, jedoch bisher kein Drogeriemarkt. Die 
Genehmigung der Ansiedlung eines Drogeriemarktes im 700-Meter-Radius des geplanten NVZ 
würde eine künftige Ansiedlung im NVZ erschweren oder gar unmöglich machen. Außerhalb des 
700-Meter-Radius des geplanten NVZ, in südwestlicher Richtung, ist zudem der Discounter LIDL 
mit einer VKF von 799 m² ansässig. Des Weiteren grenzt der Discounter ALDI, mit einer VKF von 
710 m², in südöstlicher Richtung an den 700-Meter-Radius des geplanten NVZ an. Eine Schwä-
chung des geplanten NVZ und der bestehenden zentralen Versorgungsbereiche durch die Neuan-
siedlung eines Discounters, Fachmarktes sowie Drogeriemarktes soll mit der Aufstellung des Be-
bauungsplanes verhindert werden. 
 
Da der Abschluss des Verfahrens nicht innerhalb der Jahresfrist der Zurückstellung gesichert ist, 
muss eine Veränderungssperre erlassen werden.

Anlage 2 (Satzung)

2733 Zeichen

/ 2 
A N L A G E  2  
61/1Seib0796-2017Ke3 (Veränd-Satz01) 
 
 
S a t z u n g 
 
über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Rodenkirchen 
– Arbeitstitel: Industriestraße 131 in Köln-Rodenkirchen – 
 
vom ........ 
 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom                       aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Ab-
satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) - in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung - in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: 
 
 
 
 
§ 1 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 06.06.2016 per Dringlichkeitsentscheidung einen Be-
schluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet südlich der Grünfläche des 
Reitsportvereins Rodenkirchen e. V., westlich der parallel zur Bahntrasse der KVB-Linie 16 verlau-
fenden städtischen Grünfläche und sowohl nördlich als auch östlich der Industriestraße in Köln-
Rodenkirchen gefasst. 
 
Zur Sicherung der Planung wird für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre angeordnet. 
 
 
 
§ 2 
Geltungsbereich 
 
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem mit schwarz gestri-
chelter Linie umrandeten Teil der Karte, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. 
 
 
 
§ 3 
Rechtswirkung der Veränderungssperre 
 
In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen 
 
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt 
werden. 
Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsände-
rung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung 
oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen. 
 
b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und bauli-
chen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

- 2 - 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 4 
Ausnahmen 
 
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre 
eine Ausnahme zugelassen werden.  
 
Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Oberbürgermeisterin (Bauaufsichtsamt). 
 
 
 
§ 5 
Inkrafttreten  
 
Die Veränderungssperre tritt mit dem Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
 
Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abge-
schlossen ist, spätestens jedoch gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jah-
ren, gerechnet ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

Beschlussvorlage Rat

1874 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61 
61/1 Seib Ke 
Vorlagen-Nummer 
 0796/2017 
Freigabedatum 
18.04.2017 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Rodenkirchen 
Arbeitstitel: Industriestraße in Köln-Rodenkirchen 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Der Rat beschließt die Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in 
Köln-Rodenkirchen –Arbeitstitel: Industriestraße 131 in Köln-Rodenkirchen– für das Gebiet südlich 
der Grünfläche des Reitsportvereins Rodenkirchen e. V., westlich der parallel zur Bahntrasse der 
KVB-Linie 16 verlaufenden städtischen Grünfläche und sowohl nördlich als auch östlich der Industrie-
straße in Köln-Rodenkirchen in der zu diesem Beschluss als Anlage beigefügten, paraphierten 
Fassung. 
 
 
Alternative: keine 
 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 08.05.2017 
Stadtentwicklungsausschuss 11.05.2017 
Rat 18.05.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
 
 
Problemstellung 
 
Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung 
 
 
Begründung 
 
- siehe Anlage 3 - 
 
 
Auswirkungen 
 
In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen  
 
a) Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht be-
seitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nut-
zungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Ge-
nehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden 
müssen.  
 
b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen 
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, 
nicht vorgenommen werden.  
 
 
 
3 Anlagen

Beratungsverlauf (3)

08.05.2017 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
11.05.2017 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 15.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
18.05.2017 Rat
TOP 14.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0796/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
18.04.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27