0796/2017
Satzung über eine Veränderungssperre: Industriestraße in Köln-Rodenkirchen
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Anlage 1 (Plan)
95 Zeichen
I n d u s t r i eVWUDH Anlage 1 0DVWDEN Stadtplanungsamt 0 10050 200300 Meter
Anlage 2 (Anlage zur Satzung)
226 Zeichen
I n d u s t r i eVWUDH 0DVWDEN Stadtplanungsamt$QODJH]XU6DW]XQJGHU6WDGW.|OQEHUHLQH9HUlQGHUXQJVVSHUUHLQ.|OQ5RGHQNLUFKHQ$UEHLWVWLWHO,QGXVWULHVWUDHLQ.|OQ5RGHQNLUFKHQ 0 10050 200300 Meter
Anlage 3 (Begründung)
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/ 2 A N L A G E 3 61/1Seib0796-2017Ke3 Begründung zur Veränderungssperre: Industriestraße 131 in Köln-Rodenkirchen Der Stadtentwicklungsausschuss (StEA) hat am 06.06.2016 im Rahmen einer Dringlichkeitsent- scheidung beschlossen, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des verein- fachten Verfahrens nach § 13 BauGB einen Bebauungsplan mit Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB für das Gebiet südlich der Grünfläche des Reitsportvereins Rodenkirchen e. V., westlich der parallel zur Bahntrasse der KVB-Linie 16 verlaufenden städtischen Grünfläche und sowohl nördlich als auch östlich der Industriestraße –Arbeitstitel: Industriestraße 131 in Köln- Rodenkirchen– aufzustellen mit dem Ziel, Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevan- ten Sortimenten im Sinne der "Kölner Sortimentsliste" vom 17.12.2013 auszuschließen. Seit dem 07.04.2016 sind drei Anträge auf Vorbescheid der Unternehmensgruppe ALDI für das Grundstück an der Industriestraße 131 in Köln-Rodenkirchen und zwar für den Neubau einer ALDI- Filiale mit einer Verkaufsfläche (VKF) von 799 m² (Eingang: 07.04.2016), für die Errichtung eines Drogeriemarktes mit einer VKF von 799 m² (Eingang: 13.04.2016) sowie für den Neubau eines Fachmarktes mit einer VKF von 360 m² (Eingang: 21.04.2016) eingegangen. Auf dem gemeinsa- men Parkplatz mit Zufahrt von der Industriestraße sind 109 Pkw-Stellplätze vorgesehen. Die Zulässigkeit der drei Vorhaben richtet sich ohne die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 34 Absatz 2 BauGB - faktisches Gewerbegebiet - und auf dieser Grundlage müssten alle drei Voranfragen voraussichtlich positiv beschieden werden. Zum Schutz der in unweiter Entfernung liegenden zentralen Versorgungsbereiche (ZVB), Bezirksteilzentrum Rodenkirchen sowie Nahver- sorgungszentrum (NVZ) Sürth und des in unmittelbarer Nähe geplanten NVZ Michaelshoven hat der StEA am 06.06.2016 die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen. Mit dem Aufstel- lungsbeschluss ist die Zurückstellung der Anträge erfolgt. Die drei Anträge widersprechen den Steuerungsregeln des vom Rat der Stadt Köln in seiner Sit- zung am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK). Gemäß des EHZK liegt der Vorhabenstandort in nicht integrierter Lage im Gewerbegebiet Ro- denkirchen und gleichzeitig im 700-Meter-Radius des geplanten NVZ Michaelshoven. Kleinflächige Nahversorger sind nach dem Landesentwicklungsplan NRW im Gewerbegebiet zwar möglich, je- doch nach dem Steuerungsschema Einzelhandelsentwicklung des EHZK aus städtebaulichen Gründen bedenklich und planungsrechtlich auszuschließen. Autokundenorientierte Standorte im Gewerbegebiet dienen nicht der wohnortnahen Versorgung und stehen somit einer fußläufigen Erreichbarkeit entgegen. Hinzu kommt die Lage im 700-Meter-Radius des geplanten NVZ Micha- elshoven. Der 700-Meter-Radius entspricht dem fußläufigen Einzugsbereich von Betrieben der Nahversorgung. Die von der Unternehmensgruppe ALDI vorgesehene Agglomeration von Einzel- handelsbetrieben in räumlicher Nähe zum geplanten NVZ würde dessen Realisierung erschweren oder gar unmöglich machen. Der Standort des geplanten NVZ wurde bewusst in die Nachbarschaft der bereits realisierten Wohnbebauung gelegt und befindet sich darüber hinaus, zwischen der Dia- konie Michaelshoven und dem Neubaugebiet Sürther Feld, in einer siedlungsräumlich integrierten Lage. Der 700-Meter-Radius des geplanten NVZ wird das Neubaugebiet vollkommen abdecken, wodurch die fußläufige Nahversorgung der bereits vorhandenen als auch künftigen Bewohner ge- sichert ist. Dies ist auch der Grund, weshalb kein Bedarf an der geplanten Einzelhandelsagglome- ration der Unternehmensgruppe ALDI im Gewerbegebiet Rodenkirchen abzuleiten ist. - 2 - Innerhalb des 700-Meter-Radius des geplanten NVZ Michaelshoven befindet sich bereits ein Su- permarkt der Unternehmensgruppe REWE mit 780 m² VKF, jedoch bisher kein Drogeriemarkt. Die Genehmigung der Ansiedlung eines Drogeriemarktes im 700-Meter-Radius des geplanten NVZ würde eine künftige Ansiedlung im NVZ erschweren oder gar unmöglich machen. Außerhalb des 700-Meter-Radius des geplanten NVZ, in südwestlicher Richtung, ist zudem der Discounter LIDL mit einer VKF von 799 m² ansässig. Des Weiteren grenzt der Discounter ALDI, mit einer VKF von 710 m², in südöstlicher Richtung an den 700-Meter-Radius des geplanten NVZ an. Eine Schwä- chung des geplanten NVZ und der bestehenden zentralen Versorgungsbereiche durch die Neuan- siedlung eines Discounters, Fachmarktes sowie Drogeriemarktes soll mit der Aufstellung des Be- bauungsplanes verhindert werden. Da der Abschluss des Verfahrens nicht innerhalb der Jahresfrist der Zurückstellung gesichert ist, muss eine Veränderungssperre erlassen werden.
Anlage 2 (Satzung)
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/ 2 A N L A G E 2 61/1Seib0796-2017Ke3 (Veränd-Satz01) S a t z u n g über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Rodenkirchen – Arbeitstitel: Industriestraße 131 in Köln-Rodenkirchen – vom ........ Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Ab- satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) - in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: § 1 Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 06.06.2016 per Dringlichkeitsentscheidung einen Be- schluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet südlich der Grünfläche des Reitsportvereins Rodenkirchen e. V., westlich der parallel zur Bahntrasse der KVB-Linie 16 verlau- fenden städtischen Grünfläche und sowohl nördlich als auch östlich der Industriestraße in Köln- Rodenkirchen gefasst. Zur Sicherung der Planung wird für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre angeordnet. § 2 Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem mit schwarz gestri- chelter Linie umrandeten Teil der Karte, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. § 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsände- rung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen. b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und bauli- chen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige- pflichtig sind, nicht vorgenommen werden. - 2 - § 4 Ausnahmen Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Oberbürgermeisterin (Bauaufsichtsamt). § 5 Inkrafttreten Die Veränderungssperre tritt mit dem Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abge- schlossen ist, spätestens jedoch gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jah- ren, gerechnet ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61 61/1 Seib Ke Vorlagen-Nummer 0796/2017 Freigabedatum 18.04.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Rodenkirchen Arbeitstitel: Industriestraße in Köln-Rodenkirchen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Rodenkirchen –Arbeitstitel: Industriestraße 131 in Köln-Rodenkirchen– für das Gebiet südlich der Grünfläche des Reitsportvereins Rodenkirchen e. V., westlich der parallel zur Bahntrasse der KVB-Linie 16 verlaufenden städtischen Grünfläche und sowohl nördlich als auch östlich der Industrie- straße in Köln-Rodenkirchen in der zu diesem Beschluss als Anlage beigefügten, paraphierten Fassung. Alternative: keine Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 08.05.2017 Stadtentwicklungsausschuss 11.05.2017 Rat 18.05.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Problemstellung Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung Begründung - siehe Anlage 3 - Auswirkungen In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen a) Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht be- seitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nut- zungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Ge- nehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen. b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. 3 Anlagen
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0796/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 18.04.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27