V/0163/2007
Beförderungen von Beamten ab A 12 aufwärts, Neuregelung Beförderungspraxis
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 2
745 Zeichen
Anlage 2
Stellenplan 2007
Stellenhebungskorridor
Bereich Stellen 5% - "Korridor" Stellenhebungen
ohne Moratorium
Verbleibende
Möglichkeiten
Vorschlag Verwaltung
Moratorium
Verwaltung 991,70
Städtische Bühnen 7,00
AWM 6,00
citeq 49,49
MM 4,05
Gesamt 1.058,24
52,91 16,16 Hebungen +
14,00 Umwandlungen 22,75 10,00
Beförderungskorridor Ausgaben Dienstbezüge
Bereich Rechnungserg.
Dienstbezüge 2005 0,5 % Kosten Beförderung
ohne Moratorium
Verbleibendes
Volumen
Kosten Vorschlag
Verwaltung Moratorium
€ € € € €
Verwaltung 39.113.101
Städtische Bühnen 264.107
AWM 233.737
citeq 2.274.721
MM 174.775
Gesamt 42.060.441
210.302 74.366 135.936 54.585
Anlage 1
9186 Zeichen
...
Anlage 1
Wartezeiten bei Beförderungen
1. Grundsätzliches zu Beförderungen
1.1 Gesetzliche Regelungen
Nach § 10 Abs. 4 Laufbahnverordnung (LVO) darf ein Beamter vor Feststellung der Eig-
nung für einen höherbewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit nicht befördert
werden. Die Erprobungszeit dauert
a) im mittleren Dienst drei Monate
b) im gehobenen Dienst sechs Monate
c) im höheren Dienst neun Monate
Die letzte Beförderung muss mindestens 1 Jahr zurückliegen (§ 10 Abs. 3 LVO)
Besonderheiten nach LVO:
• nach A 13 g.D. erst nach einer Dienstzeit von 8 Ja hren in der Laufbahngruppe (§ 31
LVO)
• nach A 13 h.D. setzt mindestens 1 Jahr in A 12, D ienstzeit von 12 Jahren in der Lauf-
bahngruppe und Bestnote in den letzten beiden Beurteilungen die mindestens zwei
Jahre auseinanderliegen müssen voraus (§ 31 LVO)
• nach A 15 erst nach einer Dienstzeit von 4 Jahren in der Laufbahngruppe (§ 41 LVO)
• nach A 16 erst nach einer Dienstzeit von 6 Jahren in der Laufbahngruppe (§ 41 LVO)
1.2 Bisherige Verwaltungspraxis im gehobenen und höheren Dienst
Beförderungen bis A 12 einschließlich wurden i.d.R. 6 Monate, Beförderungen ab A 13
g.D. erfolgen frühestens 1 Jahr nach Übertragung de r höherwertigen Stelle, Sprungbeför-
derungen (z.B. von A 12 direkt nach A 13 h.D.) wurd en nicht vorgenommen. Beförderun-
gen, die im Zusammenhang mit dem Stellenplan stehen , wurden bis zum Jahr 2004 i.d.R.
zum 01.05. vorgenommen, in den Jahren 2005 und 2006 jeweils zum 01.07.
In der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung dürfen keine Beförderungen durchgeführt
werden (s. § 81 GO: keine rechtliche Verpflichtung und nicht für die Weiterführung der
Aufgaben notwendig). Dadurch können sich von der Ve rwaltungspraxis abweichende Zei-
ten ergeben.
Aufgrund dieser politischen Beschlusslage wurden zu m Stellenplan 2005 und zum Stel-
lenplan 2006 keine Stellenhebungen ab A 12 aufwärts vorgeschlagen. Beförderungen ab
A12 aufwärts wurden auch bei vorhandenen Stellenwer ten ab dem 01.01.2005 nicht mehr
vorgenommen.
1.3 Leistungsaspekt
Neben Einstellungen sind auch Beförderungen innerha lb des öffentlichen Dienstes nach
Art 33 Abs. 2 GG und den konkretisierenden beamtenr echtlichen Vorschriften allein nach
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen.
- 2 -
...
Das wird wie folgt sichergestellt:
• Im Rahmen des internen Stellenbesetzungsverfahrens zur Besetzung einer Beförde-
rungsstelle erfolgt die Auswahl unter den Bewerber/ innen nach den Kriterien Eignung,
Befähigung und fachliche Leistung. Neben dem bisher igen Werdegang werden auch
die vorliegenden dienstlichen Beurteilungen in das Auswahlverfahren einbezogen.
• Bevor eine Beförderung vorgenommen bzw. dem entsch eidungsbefugten Gremium
vorgeschlagen wird, wird die nach § 10 Abs. 4 erfor derliche Eignung für die übertrage-
ne höherwertige Position über eine Beurteilung im Fachamt abgefragt.
1.4 Anspruch auf Beförderung
Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch auf Beförderung , wohl aber einen Anspruch auf
ermessensfehlerfreie Entscheidung. Soweit ein Beförderungsanspruch im Ausnahmefall
– nämlich durch eine wirksame Zusicherung gegenüber dem Beamten/der Beamtin oder
durch Verwaltungspraxis - überhaupt in Betracht kommt, kann eine Nicht-Beförderung zu
einer Verletzung der Fürsorgepflicht führen.
Von der Verwaltungspraxis darf nicht ohne besondere n Grund im Einzelfall abgewichen
werden. Es ist aber durchaus möglich, diese aus sac hlichen Gründen für die Zukunft ge-
nerell zu ändern, soweit Gründe des Vertrauensschutzes nicht entgegenstehen.
1.5 Stellenobergrenzenverordnung
Nach der früher für die Kommunen in Nordrhein-Westf alen anzuwendende Stellenober-
grenzenverordnung waren Stellenhebungen und daraus sich ergebende Beförderungs-
möglichkeiten ganz besonders im mittleren Dienst ab er auch im gehobenen Dienst zah-
lenmäßig begrenzt. Die neue Stellenobergrenzenveror dnung hebt die bisher bestehen-
den Restriktionen weitestgehend auf.
Die insbesondere im mittleren Dienst von A7 nach A8 fehlenden Beförderungsmöglich-
keiten haben im Laufe der Jahre zu einem Beförderun gsstau geführt. Bereits vor Jahren
wurde darum als Grundlage für eine Ranking innerhal b der Warteliste die Regelung ein-
geführt, dass Beförderungen nach A 8 erst nach eine r weit über die Regelungen der LVO
hinausgehenden Wartezeit vorgenommen werden (s. Ausführungen unter 1.1).
Nach Fortfall der Stellenobergrenzen wurden in den Jahren 2005 und 2006 insbesondere
im mittleren Dienst Beförderungen in größerem Umfan g vorgenommen, so dass der
durch die Stellenobergrenzenverordnung entstandene Beförderungsstau zwischenzeitlich
im Wesentlichen abgebaut werden konnte. Im gehobene n und höheren Dienst ist es zu
einem Beförderungsstau nicht gekommen (ohne Moratorium).
1.6 Haushaltssicherung
Die Stadt Münster befindet sich nicht in der Haush altssicherung. Wäre dies der Fall, hät-
te das bezogen auf Beförderungen folgende Wirkungen:
• nach dem Erlaß des IM NW vom 04.06.2003 zum Umgang mit Kommunen ohne ge-
nehmigtes Haushaltssicherungskonzept gilt eine zweijährige Beförderungssperre
ab Beginn der vorläufigen Haushaltswirtschaft
• nach Ende der Sperrfrist wird ein Beförderungskorr idor i.H.v. 5 % der besetzten Plan-
stellen eröffnet - Möglichkeit der Überschreitung d es Beförderungskorridors bei einer
budgetartigen Begrenzung der Personalkosten.
- 3 -
...
1.7 Beförderungspraxis in anderen Städten
Eine telefonische Abfrage in verschiedenen nordrhe in-westfälischen Städten (Bielefeld,
Bonn, Duisburg, Krefeld und Leverkusen) hat ergeben , dass es in keiner dieser Städte
über die Erprobungszeit der LVO hinausgehende Regel ung zu Wartezeiten bei Beförde-
rungen gibt. Einige dieser Städte befinden sich in der Haushaltssicherung und konnten
aus diesem Grund keine Beförderungen vornehmen. Sob ald Beförderungen wieder
möglich waren, sind diese in großem Umfang auch dur chgeführt worden bzw. ist beab-
sichtigt diese durchzuführen.
2. Zukünftiges Verfahren bei Beförderungen
2.1 Anlass
Aus folgenden Gründen war es notwendig Überlegungen anzustellen, ob die bisherige
Verwaltungspraxis bei Beförderungen noch zeitgemäß ist:
• Durch den Verzicht auf Beförderungen ab A 12 aufwä rts seit dem Jahr 2005 (s. 1.1) ist
es zu einem Beförderungsstau gekommen.
• Durch den Wegfall der Stellenobergrenzenverordnung gibt es deutlich mehr Beförde-
rungsmöglichkeiten.
• Der Druck zur Konsolidierung ist im Personalkosten bereich besonders groß.
2.2 Neuregelung der Beförderungspraxis
Die Verwaltung hat eine Regelung eingeführt, die ei ne Wartezeit nach der Übernahme/
Übertragung der höherwertigen Tätigkeit vorsieht:
Wartezeit Stadt Münster*
Beförderung
nach
Erpro-
bungszeit
LVO
letzte
Beförde-
rung
nach Über-
tragung hö-
herwertiger
Stelle
nach letzter
Beförderung
Jahre Jahre Jahre Jahre
A 7 0,25 1,00 keine keine
A 8 0,25 1,00 2,00 3,00
A 9 mD 0,25 1,00 keine keine
A 10 0,5 1,00 keine keine
A 11 0,5 1,00 2,00 3,00
A 12 0,5 1,00 2,00 keine
A 13gD 0,5 1,00 3,00 keine
A 13hD 0,75 1,00 3,00 keine
A 14 0,75 1,00 3,00 keine
A 15 0,75 1,00 4,00 keine
A 16 0,75 1,00 4,00 keine
*jeweils der danach später liegende Zeitpunkt ist entscheidend
• Für Beförderungen nach A 7 und A 10 sind keine War tezeiten vorgesehen, da es sich
hier um die erste Beförderung nach dem Eingangsamt handelt und bei den Stellenwer-
ten nicht unterschieden wird.
- 4 -
• Für Beförderungen nach A9 mD ist momentan noch kei ne Wartezeit vorgesehen, da
die dafür in den nächsten Jahren in Betracht kommen den Mitarbeiter/innen bereits er-
hebliche Zeit auf die Beförderung nach A 8 gewartet haben (Stellenobergrenzenver-
ordnung).
• Für Beförderungen nach A 8 und nach A 11 wurde neb en der Wartezeit nach der Über-
tragung der höherwertigen Tätigkeit auch eine Minde stzeit nach der letzten Beförde-
rung aufgenommen, da es sich hierbei um die ersten echten Beförderungsämter in der
Laufbahn handelt.
3. Beförderungen aus 2005, 2006 und 2007
Die in den Jahren 2005 und 2006 nicht durchgeführte n Beförderungen (s. 1.1) werden
unter Anwendung der unter 2.2 aufgeführten Wartezeiten ab dem Jahr 2007 durchgeführt.
Die Wartezeit wird ab dem Jahr gerechnet, in dem oh ne den beschlossenen Beförde-
rungsaufschub befördert worden wäre. Die Beförderun gen werden zum 01.07. des Jahres
durchgeführt, in dem die Wartezeit erfüllt wird.
Das bedeutet, es werden die Beförderungen
• nach A 12 die in 2005 angestanden hätten zum 01.07 .2007
• nach A 13 g.D., A 13 h.D. und A 14 die in 2005 ang estanden hätten zum 01.07.2008
• nach A 12 die in 2006 angestanden hätten zum 01.07 .2008
• nach A 13 g.D., A 13 h.D. und A 14 die in 2006 ang estanden hätten zum 01.07.2009
• ab A 15 die in 2006 angestanden hätten zum 01.07.2 010
vorgenommen.
Für die sieben Stellenhebungen / Beförderungen, di e zum Stellenplan 2007 möglich wä-
ren, ergibt sich folgendes:
• nach A 12 zum 01.07.2009
• nach A 13 g.D. zum 01.07.2010
Anlage 3
726 Zeichen
Anlage 3
Stellenplan 2008 ff.
Stellenhebungskorridor
Haushaltsjahr Stellen 5% - "Korridor" Moratorium A 12+ verbleibende
Möglichkeiten
2008 1.058,24 52,91 13,00 39,91
2009 1.058,24 52,91 9,00 43,91
2010 1.058,24 52,91 2,00 50,91
Beförderungskorridor Ausgaben Dienstbezüge
Haushaltsjahr Rechnungserg. Dienstbezüge 1 0,5 % Kosten Beförderung
außerhalb Moratorium A 12+ Moratorium A 12+ Differenz zum
Korridor
€ € € € €
2008 41.506.699 207.533 74.366 80.999 52.168
2009 41.506.699 207.533 74.366 41.881 91.286
2010 41.506.699 207.533 74.366 16.253 116.914
1
Verminderung ggü. Rechnungsergebnis 2005 durch Zuwendungskürzung
Beschlussvorlage
7690 Zeichen
V/0163/2007
DER OBERBÜRGERMEISTER
Personal- und Organisationsamt
Betrifft
Beförderungen von Beamten ab A 12 aufwärts; Neuregelung Beförderungspraxis
Beratungsfolge
08.03.2007 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stellenhebungs- und Beförderungsaufschub für
Beamte/innen ab der Besoldungsgruppe A 12 aufwärts 2007 ausläuft.
2. Es wird zur Kenntnis genommen, dass für Beamte/innen ab 2007 neue Beförderungsregeln
dauerhaft eingeführt werden.
3. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die im Verwaltungsentwurf des Stellenplans 2007
unter Ziffer 4.4 enthaltenen Stellenhebungen bis zur Besoldungsgruppe A 11 den neuen
Grundsätzen entsprechen. Dem Rat wird empfohlen, die Stellen im Rahmen der Verab-
schiedung des Stellenplans entsprechend anzuheben.
4. Es wird zur Kenntnis genommen, dass zu den Stellenplänen 2005, 2006 und 2007 insge-
samt vom Stellenhebungsaufschub 37 Stellen, vom Beförderungsaufschub 50 Beam-
te/innen betroffen waren. Unter Beachtung der Grundsätze gem. Ziffer 2 wird dem Rat
empfohlen im Rahmen der Verabschiedung der Stellenpläne in den Jahren 2007 bis 2010
die Stellen entsprechend anzuheben und die Beamten/innen zu befördern.
II. Kosten/Folgekosten
Die Gesamtkosten (Ziffer 3 und 4 des Beschlussvorschlags) betragen
2007 129.000 Euro
2008 155.400 Euro
2009 116.000 Euro
2010 90.600 Euro
Die Kosten für Beförderungen werden nicht gesondert veranschlagt, sondern über Personalbewirt-
schaftungseffekte finanziert.
Vorlagen-Nr.:
V/0163/2007
Auskunft erteilt:
Herr Goerke
Ruf:
492 11 00
E-Mail:
Goerke@stadt-muenster.de
Datum:
26.02.2007
Öffentliche Beschlussvorlage
- 2 -
V/0163/2007
Begründung:
Zu 1.
Die Koalitionsfraktionen haben im „Zukunftsprogramm für Münster“ einen Stellenhebungs- und
Beförderungsaufschub ab 2005 vereinbart. In den Stellenplänen 2005 und 2006 sind keine Beför-
derungen oder Stellenhebungen für Beamte ab einschließlich A 12 vorgeschlagen worden. Anträ-
ge zum Stellenplan 2005, Stellenhebungen in diesem Bereich durchzuführen, wurden vom Aus-
schuss für Personal, Recht und Ordnung (APRO) nicht aufgegriffen.
Die Verwaltung schlägt vor, den Stellenhebungs- und Beförderungsaufschub zu beenden und
neue Beförderungsregeln einzuführen.
Zu 2.
Von dem Auslaufen des Stellenhebungs- und Beförderungsaufschubs soll das Signal einer positi-
ven Grundentscheidung für alle betroffenen Mitarbeiter/innen ausgehen. Daraus resultiert eine
konkrete stufenweise Umsetzung. Das ist eingebunden in den neuen Regelungsvorschlag für die
zukünftige Beförderungspraxis bei der Stadt Münster.
Der Vorschlag besteht zum einen aus Wartezeiten und zum anderen in einer quantitativ-
finanziellen Begrenzung.
Wartezeiten
Die Verwaltung schlägt eine Staffelung über Wartezeiten vor, die zugleich auch auf die vom Mora-
torium betroffenen Beamten angewendet werden.
Wartezeit Stadt Münster*
Beförderung
nach
Erpro-
bungszeit
LVO
letzte
Beförde-
rung
nach Über-
tragung hö-
herwertiger
Stelle
nach letzter
Beförderung
Jahre Jahre Jahre Jahre
A 7 0,25 1,00 keine keine
A 8 0,25 1,00 2,00 3,00
A 9 mD 0,25 1,00 keine keine
A 10 0,5 1,00 keine keine
A 11 0,5 1,00 2,00 3,00
A 12 0,5 1,00 2,00 keine
A 13gD 0,5 1,00 3,00 keine
A 13hD 0,75 1,00 3,00 keine
A 14 0,75 1,00 3,00 keine
A 15 0,75 1,00 4,00 keine
A 16 0,75 1,00 4,00 keine
*jeweils der danach später liegende Zeitpunkt ist entscheidend
Für dieses Vorgehen spricht folgendes:
- 3 -
V/0163/2007
• Die Übernahme der höherwertigen Tätigkeit und die dort erbrachten positiven Leistungen sind
das entscheidende Kriterium.
• Die Bedeutung dieses Kriteriums ergibt si ch aus den Stellenbesetzungs- und Stellenbewer-
tungsverfahren bei der Stadtverwaltung. Die Übernahme der höherwertigen Tätigkeit erfolgt in
der Regel über Auswahlverfahren, in denen sich diese Mitarbeiter/innen gegenüber der Kon-
kurrenz durchgesetzt haben. Sie haben diese Positionen mit einer positiven Leistungsbeurtei-
lung übernommen und werden zum Zeitpunkt der jetzt vorgeschlagenen Beförderung erneut
beurteilt und selbstverständlich auch nur bei entsprechenden guten Leistungen befördert.
Dagegen werden die Kriterien Diensteintritt und letzte Beförderung – ausgenommen in den Besol-
dungsgruppen A 8, A 9 mD und A 11 – nicht berücksichtigt. In Abhängigkeit von der Besoldungs-
gruppe wird die Wartezeit angemessen verlängert.
Die Beförderungen werden jeweils zum 01.07. des Jahres durchgeführt, in dem die Wartezeit er-
füllt ist.
Die Einzelheiten sind der Anlage 1 zu entnehmen.
Quantitativ-finanzielle Begrenzung
Der Verwaltungsvorschlag basiert darauf, dass sich die Stadt Münster analog zu den Haushalts-
haltssicherungskommunen (mit nicht genehmigtem Haushaltssicherungskonzept (HSK)) verhält.
Das entspricht dem Vorgehen im Gesamthaushalt.
Für Stellenhebungen und Beförderungen bedeutet das, dass
• eine Begrenzung der Stellenhebungen auf maximal jährlich 5 % der Stellen
• eine Begrenzung der Beförderungskosten auf maximal jährlich 0,5 % der Ausgaben für
Dienstbezüge Beamte
angewandt wird.
Die für Haushaltssicherungskommunen vorgesehene zweijährige Beförderungssperre wird mit
Ausnahme der Besoldungsgruppen A 7, A 9 mD und A 10 eingehalten und in den höheren Besol-
dungsgruppen deutlich überschritten
In den Anlagen 2 und 3 sind auf dieser Basis die Stellenhebungen im Stellenplan 2007 und die
Perspektiven für die Stellenpläne 2008 bis 2010 dargestellt.
Zu 3.
Im Vorgriff auf das nun vorgelegte Beförderungskonzept hat die Verwaltung den Stellenplanent-
wurf 2007 erstellt. Die Wartezeiten sind in allen Fällen erfüllt.
Zu 4.
Mit dem Kriterium 5 %-Korridor können aufgrund des jetzigen Stellenbestandes durchschnittlich
jährlich 53 Hebungen über alle Beförderungsgruppen (A 7 bis A 16) durchgeführt werden. Der ma-
ximale finanzielle Rahmen (0,5 % der Dienstbezüge) liegt bei 210.000 Euro jährlich.
Ergebnisse 2005 und 2006
In den beiden letzten Jahren sind unterhalb der Einstufung A 12
- 4 -
V/0163/2007
2005 23 Stellenhebungen einschl. Umwandlungen
2006 55 Stellenhebungen einschl. Umwandlungen
durchgeführt worden. Die überproportionale Anzahl des Jahres 2006 ergab sich aus der Aufhe-
bung der bisherigen Stellenrelation. Der seit Jahren bestehende faktische Beförderungsstopp in
der Besoldungsgruppe A 8 wurde damit aufgelöst. Der APRO hat das ausdrücklich befürwortet.
Die Kosten für Beförderungen lagen im Jahr 2005 bei 114.200 Euro und im Jahr darauf bei
130.500 Euro (jeweils Ganzjahreskosten).
Vorschläge für 2007 ff.
Der Stellenhebungs- und Beförderungsaufschub betrifft in den Jahren 2005 bis 2007 50 Positio-
nen. Unter Beachtung der Wartezeiten wird folgendes vorgeschlagen:
Jahr Positionen davon Hebungen
2007 15 x A 12 10
2008
5 x A 12
9 x A 13 gD
3 x A 13 hD
4 x A 14
16
2009
5 x A 12
3 x A 13 gD
1 x A 13 hD
2 x A 14
9
2010 2 x A 13 gD
1 x A 15 2
Durch diese Beförderungen ab A 12 fallen folgende Jahreskosten an:
2007 54.600 Euro
2008 81.000 Euro
2009 42.000 Euro
2010 16.200 Euro
Hinzu kommen im Jahr 2007 die im Stellenplanentwurf (Ziffer 4.4 ff.) enthaltenen Stellenhebungen.
Die Beförderungskosten belaufen sich auf 74.400 € (Jahreskosten; Anlage 2)
Für die Folgejahre nimmt die Verwaltung an, dass die Kosten für Beförderungen außerhalb des
Bereichs A 12 aufwärts sich auf ca. 75.000 Euro (Jahreskosten) belaufen (Anlage 3).
In Vertretung
gez. Heinrichs
3 Anlagen
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0163/2007
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 26.02.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37