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V/0163/2007

Beförderungen von Beamten ab A 12 aufwärts, Neuregelung Beförderungspraxis

Vorlagen 26.02.2007

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Nächste Beratung: Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung, Sitzung am 08.03.2007, TOP 9

Anlage 2

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Ansehen

Anlage 1

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Ansehen

Anlage 3

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 2

745 Zeichen

Anlage 2  
Stellenplan 2007      
      
Stellenhebungskorridor     
      
Bereich Stellen 5% - "Korridor" Stellenhebungen 
ohne Moratorium 
Verbleibende 
Möglichkeiten 
Vorschlag Verwaltung 
Moratorium 
Verwaltung 991,70  
Städtische Bühnen 7,00  
AWM 6,00  
citeq 49,49  
MM 4,05  
Gesamt  1.058,24  
52,91  16,16 Hebungen + 
14,00 Umwandlungen  22,75  10,00  
      
      
Beförderungskorridor Ausgaben Dienstbezüge    
      
Bereich Rechnungserg. 
Dienstbezüge 2005 0,5 % Kosten Beförderung 
ohne Moratorium 
Verbleibendes 
Volumen 
Kosten Vorschlag 
Verwaltung Moratorium  
  € € € € € 
Verwaltung 39.113.101  
Städtische Bühnen 264.107  
AWM 233.737  
citeq 2.274.721  
MM 174.775  
Gesamt  42.060.441  
210.302  74.366  135.936  54.585

Anlage 1

9186 Zeichen

... 
 
Anlage 1 
 
Wartezeiten bei Beförderungen 
 
 
  
1. Grundsätzliches zu Beförderungen  
 
1.1 Gesetzliche Regelungen 
 
Nach § 10 Abs. 4 Laufbahnverordnung (LVO) darf ein Beamter vor Feststellung der Eig- 
nung für einen höherbewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit  nicht befördert 
werden. Die Erprobungszeit dauert  
a)   im mittleren Dienst drei Monate 
b)  im gehobenen Dienst sechs Monate 
c)  im höheren Dienst neun Monate 
 
Die letzte Beförderung  muss mindestens 1 Jahr zurückliegen (§ 10 Abs. 3 LVO) 
 
Besonderheiten nach LVO:  
• nach A 13 g.D. erst nach einer Dienstzeit von 8 Ja hren in der Laufbahngruppe (§ 31 
LVO) 
• nach A 13 h.D.  setzt mindestens 1 Jahr in A 12, D ienstzeit von 12 Jahren in der Lauf- 
bahngruppe und Bestnote in den letzten beiden Beurteilungen die mindestens zwei 
Jahre auseinanderliegen müssen voraus (§ 31 LVO)  
• nach A 15 erst nach einer Dienstzeit von 4 Jahren in der Laufbahngruppe (§ 41 LVO) 
• nach A 16 erst nach einer Dienstzeit von 6 Jahren in der Laufbahngruppe (§ 41 LVO) 
 
 
1.2 Bisherige  Verwaltungspraxis im gehobenen und höheren Dienst 
 
Beförderungen bis A 12 einschließlich wurden i.d.R.  6 Monate,  Beförderungen ab A 13 
g.D. erfolgen frühestens 1 Jahr nach Übertragung de r höherwertigen Stelle, Sprungbeför- 
derungen (z.B. von A 12 direkt nach A 13 h.D.) wurd en nicht vorgenommen. Beförderun- 
gen, die im Zusammenhang mit dem Stellenplan stehen , wurden bis zum Jahr 2004 i.d.R. 
zum 01.05. vorgenommen, in den Jahren 2005 und 2006 jeweils zum 01.07. 
 
In der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung dürfen  keine Beförderungen durchgeführt 
werden (s. § 81 GO: keine rechtliche Verpflichtung und nicht für die Weiterführung der 
Aufgaben notwendig). Dadurch können sich von der Ve rwaltungspraxis abweichende Zei- 
ten ergeben.  
 
Aufgrund dieser politischen Beschlusslage wurden zu m Stellenplan 2005 und zum Stel- 
lenplan 2006 keine Stellenhebungen ab A 12 aufwärts  vorgeschlagen. Beförderungen ab 
A12 aufwärts wurden auch bei vorhandenen Stellenwer ten ab dem 01.01.2005 nicht mehr 
vorgenommen. 
 
 
1.3 Leistungsaspekt 
 
Neben Einstellungen sind auch Beförderungen innerha lb des öffentlichen Dienstes nach 
Art 33 Abs. 2 GG und den konkretisierenden beamtenr echtlichen Vorschriften allein nach 
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen.

- 2 - 
 
... 
 
Das wird wie folgt sichergestellt: 
• Im Rahmen des internen Stellenbesetzungsverfahrens  zur Besetzung einer Beförde- 
rungsstelle erfolgt die Auswahl unter den Bewerber/ innen nach den Kriterien Eignung, 
Befähigung und fachliche Leistung. Neben dem bisher igen Werdegang werden auch 
die vorliegenden dienstlichen Beurteilungen in das Auswahlverfahren einbezogen. 
• Bevor eine Beförderung vorgenommen bzw. dem entsch eidungsbefugten Gremium 
vorgeschlagen wird, wird die nach § 10 Abs. 4 erfor derliche Eignung für die übertrage- 
ne höherwertige Position über eine Beurteilung im Fachamt abgefragt. 
 
 
1.4 Anspruch auf Beförderung 
 
 Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch auf Beförderung , wohl aber einen Anspruch auf 
ermessensfehlerfreie Entscheidung. Soweit ein Beförderungsanspruch  im Ausnahmefall 
– nämlich durch eine wirksame Zusicherung gegenüber dem Beamten/der Beamtin oder 
durch Verwaltungspraxis -  überhaupt in Betracht kommt, kann eine Nicht-Beförderung zu 
einer Verletzung der Fürsorgepflicht führen. 
  
Von der Verwaltungspraxis darf nicht ohne besondere n Grund im Einzelfall  abgewichen 
werden. Es ist aber durchaus möglich, diese aus sac hlichen Gründen für die Zukunft ge- 
nerell zu ändern, soweit Gründe des Vertrauensschutzes nicht entgegenstehen.   
 
 
1.5 Stellenobergrenzenverordnung 
 
Nach der früher für die Kommunen in Nordrhein-Westf alen anzuwendende Stellenober- 
grenzenverordnung waren Stellenhebungen und daraus sich ergebende Beförderungs- 
möglichkeiten ganz besonders im mittleren Dienst ab er auch im gehobenen Dienst zah- 
lenmäßig begrenzt. Die neue Stellenobergrenzenveror dnung hebt die bisher bestehen- 
den Restriktionen weitestgehend auf.  
 
Die insbesondere im mittleren Dienst von A7 nach A8  fehlenden Beförderungsmöglich- 
keiten haben im Laufe der Jahre zu einem Beförderun gsstau geführt. Bereits vor Jahren 
wurde darum als Grundlage für eine Ranking innerhal b der Warteliste die Regelung ein- 
geführt, dass Beförderungen nach A 8 erst nach eine r weit über die Regelungen der LVO 
hinausgehenden Wartezeit vorgenommen werden (s. Ausführungen unter 1.1).  
 
Nach Fortfall der Stellenobergrenzen wurden in den Jahren 2005 und 2006 insbesondere 
im mittleren Dienst Beförderungen in größerem Umfan g vorgenommen, so dass der 
durch die Stellenobergrenzenverordnung entstandene Beförderungsstau zwischenzeitlich 
im Wesentlichen abgebaut werden konnte. Im gehobene n und höheren Dienst ist es zu 
einem Beförderungsstau nicht gekommen (ohne Moratorium). 
 
 
1.6 Haushaltssicherung 
 
 Die Stadt Münster befindet sich nicht in der Haush altssicherung. Wäre dies der Fall, hät- 
te das bezogen auf Beförderungen folgende Wirkungen:  
• nach dem Erlaß des IM NW vom 04.06.2003 zum Umgang  mit Kommunen ohne ge- 
nehmigtes Haushaltssicherungskonzept gilt eine zweijährige Beförderungssperre  
ab Beginn der vorläufigen Haushaltswirtschaft 
• nach Ende der Sperrfrist wird ein Beförderungskorr idor i.H.v. 5 % der besetzten Plan- 
stellen eröffnet - Möglichkeit der Überschreitung d es Beförderungskorridors bei einer 
budgetartigen Begrenzung der Personalkosten.

- 3 - 
 
... 
 
1.7 Beförderungspraxis in anderen Städten 
  
 Eine telefonische Abfrage in verschiedenen nordrhe in-westfälischen Städten (Bielefeld, 
Bonn, Duisburg, Krefeld und Leverkusen) hat ergeben , dass es in keiner dieser Städte 
über die Erprobungszeit der LVO hinausgehende Regel ung zu Wartezeiten bei Beförde- 
rungen gibt. Einige dieser Städte befinden sich in der Haushaltssicherung und konnten 
aus diesem Grund keine Beförderungen vornehmen. Sob ald Beförderungen wieder 
möglich waren, sind diese in großem Umfang auch dur chgeführt worden bzw. ist beab- 
sichtigt diese durchzuführen. 
 
 
 
2. Zukünftiges Verfahren bei Beförderungen 
 
2.1 Anlass 
  
 Aus folgenden Gründen war es notwendig Überlegungen  anzustellen, ob die bisherige 
Verwaltungspraxis bei Beförderungen noch zeitgemäß ist: 
• Durch den Verzicht auf Beförderungen ab A 12 aufwä rts seit dem Jahr 2005 (s. 1.1) ist 
es zu einem Beförderungsstau gekommen. 
• Durch den Wegfall der Stellenobergrenzenverordnung  gibt es deutlich mehr Beförde- 
rungsmöglichkeiten.  
• Der Druck zur Konsolidierung ist im Personalkosten bereich besonders groß. 
  
2.2 Neuregelung der Beförderungspraxis 
 
Die Verwaltung hat eine Regelung eingeführt, die ei ne Wartezeit nach der Übernahme/ 
Übertragung der höherwertigen Tätigkeit vorsieht: 
 
      Wartezeit  Stadt Münster* 
Beförderung 
nach 
Erpro- 
bungszeit 
LVO 
letzte 
Beförde- 
rung 
nach Über- 
tragung hö- 
herwertiger 
Stelle 
nach letzter 
Beförderung 
  Jahre Jahre Jahre Jahre 
A 7 0,25 1,00 keine keine 
A 8 0,25 1,00 2,00 3,00 
A 9 mD 0,25 1,00 keine keine 
      
A 10 0,5 1,00 keine keine 
A 11 0,5 1,00 2,00 3,00 
A 12 0,5 1,00 2,00 keine 
A 13gD 0,5 1,00 3,00 keine 
      
A 13hD 0,75 1,00 3,00 keine 
A 14 0,75 1,00 3,00 keine 
A 15 0,75 1,00 4,00 keine 
A 16 0,75 1,00 4,00 keine 
  *jeweils der danach später liegende Zeitpunkt ist  entscheidend 
 
 
• Für Beförderungen nach A 7 und A 10 sind keine War tezeiten vorgesehen, da es sich 
hier um die erste Beförderung nach dem Eingangsamt handelt und bei den Stellenwer- 
ten nicht unterschieden wird.

- 4 - 
 
 
 
• Für Beförderungen nach A9 mD ist momentan noch kei ne Wartezeit vorgesehen, da 
die dafür in den nächsten Jahren in Betracht kommen den Mitarbeiter/innen bereits er- 
hebliche Zeit auf die Beförderung nach A 8 gewartet  haben (Stellenobergrenzenver- 
ordnung). 
• Für Beförderungen nach A 8 und nach A 11 wurde neb en der Wartezeit nach der Über- 
tragung der höherwertigen Tätigkeit auch eine Minde stzeit nach der letzten Beförde- 
rung aufgenommen, da es sich hierbei um die ersten echten Beförderungsämter in der 
Laufbahn handelt.  
 
 
 
3. Beförderungen aus 2005, 2006 und 2007 
 
 Die in den Jahren 2005 und 2006 nicht durchgeführte n Beförderungen (s. 1.1) werden 
unter Anwendung der unter 2.2 aufgeführten Wartezeiten ab dem Jahr 2007 durchgeführt.  
Die Wartezeit wird ab dem Jahr gerechnet, in dem oh ne den beschlossenen Beförde- 
rungsaufschub befördert worden wäre. Die Beförderun gen werden zum 01.07. des Jahres 
durchgeführt, in dem die Wartezeit erfüllt wird. 
 
 Das bedeutet, es werden die Beförderungen 
• nach A 12 die in 2005 angestanden hätten zum 01.07 .2007  
• nach A 13 g.D., A 13 h.D. und A 14 die in 2005 ang estanden hätten zum 01.07.2008 
• nach A 12 die in 2006 angestanden hätten zum 01.07 .2008 
• nach A 13 g.D., A 13 h.D. und A 14 die in 2006 ang estanden hätten zum 01.07.2009 
• ab A 15 die in 2006 angestanden hätten zum 01.07.2 010 
  
 vorgenommen. 
 
 Für die sieben Stellenhebungen / Beförderungen, di e zum Stellenplan 2007 möglich wä- 
ren, ergibt sich folgendes: 
 
• nach A 12 zum 01.07.2009 
• nach A 13 g.D. zum 01.07.2010

Anlage 3

726 Zeichen

Anlage 3  
Stellenplan  2008 ff.     
       
      
Stellenhebungskorridor     
      
Haushaltsjahr Stellen 5% - "Korridor" Moratorium A 12+ verbleibende 
Möglichkeiten  
2008 1.058,24  52,91  13,00  39,91   
2009 1.058,24  52,91  9,00  43,91   
2010 1.058,24  52,91  2,00  50,91   
      
      
Beförderungskorridor Ausgaben Dienstbezüge    
      
Haushaltsjahr Rechnungserg. Dienstbezüge 1 0,5 % Kosten Beförderung 
außerhalb Moratorium A 12+  Moratorium A 12+ Differenz zum 
Korridor 
  € € € € € 
2008 41.506.699  207.533  74.366  80.999  52.168  
2009 41.506.699  207.533  74.366  41.881  91.286  
2010 41.506.699  207.533  74.366  16.253  116.914  
1
 Verminderung ggü. Rechnungsergebnis 2005 durch Zuwendungskürzung

Beschlussvorlage

7690 Zeichen

V/0163/2007 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Personal- und Organisationsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Beförderungen von Beamten ab A 12 aufwärts; Neuregelung Beförderungspraxis 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
08.03.2007 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stellenhebungs- und Beförderungsaufschub für 
Beamte/innen ab der Besoldungsgruppe A 12 aufwärts 2007 ausläuft.  
2. Es wird zur Kenntnis genommen, dass für Beamte/innen ab 2007 neue Beförderungsregeln 
dauerhaft eingeführt werden. 
3. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die im Verwaltungsentwurf des Stellenplans 2007 
unter Ziffer 4.4 enthaltenen Stellenhebungen bis zur Besoldungsgruppe A 11 den neuen 
Grundsätzen entsprechen. Dem Rat wird empfohlen, die Stellen im Rahmen der Verab-
schiedung  des Stellenplans  entsprechend anzuheben.  
4. Es wird zur Kenntnis genommen, dass zu den Stellenplänen 2005, 2006 und 2007 insge-
samt vom Stellenhebungsaufschub 37 Stellen, vom Beförderungsaufschub 50 Beam-
te/innen betroffen waren. Unter Beachtung der Grundsätze gem. Ziffer 2 wird dem Rat 
empfohlen im Rahmen der Verabschiedung der Stellenpläne in den Jahren 2007 bis 2010 
die Stellen entsprechend anzuheben und die Beamten/innen zu befördern. 
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Die Gesamtkosten (Ziffer 3 und 4 des Beschlussvorschlags) betragen  
 
2007   129.000 Euro 
2008  155.400 Euro 
2009  116.000 Euro 
2010    90.600 Euro 
 
Die Kosten für Beförderungen werden nicht gesondert veranschlagt, sondern über Personalbewirt-
schaftungseffekte finanziert. 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0163/2007 
Auskunft erteilt: 
Herr  Goerke 
Ruf: 
492 11 00 
E-Mail: 
Goerke@stadt-muenster.de  
Datum: 
26.02.2007 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0163/2007 
 
 
 
Begründung: 
 
Zu 1. 
 
Die Koalitionsfraktionen haben im „Zukunftsprogramm für Münster“ einen Stellenhebungs- und 
Beförderungsaufschub ab 2005 vereinbart. In den Stellenplänen 2005 und 2006 sind keine Beför-
derungen oder Stellenhebungen für Beamte ab einschließlich A 12 vorgeschlagen worden. Anträ-
ge zum Stellenplan 2005, Stellenhebungen in diesem Bereich durchzuführen, wurden vom Aus-
schuss für Personal, Recht und Ordnung (APRO) nicht aufgegriffen. 
 
Die Verwaltung schlägt vor, den Stellenhebungs- und Beförderungsaufschub zu beenden und 
neue Beförderungsregeln einzuführen. 
 
 
Zu 2. 
 
Von dem Auslaufen des Stellenhebungs- und Beförderungsaufschubs soll das Signal einer positi-
ven Grundentscheidung für alle betroffenen Mitarbeiter/innen ausgehen. Daraus resultiert eine 
konkrete stufenweise Umsetzung. Das ist eingebunden in den neuen Regelungsvorschlag für die 
zukünftige Beförderungspraxis bei der Stadt Münster. 
 
Der Vorschlag besteht zum einen aus Wartezeiten und zum anderen in einer quantitativ-
finanziellen Begrenzung. 
 
Wartezeiten
 
 
Die Verwaltung schlägt eine Staffelung über Wartezeiten vor, die zugleich auch auf die vom Mora-
torium betroffenen Beamten angewendet werden. 
 
      Wartezeit Stadt Münster* 
Beförderung 
nach 
Erpro-
bungszeit 
LVO 
letzte 
Beförde-
rung 
nach Über-
tragung hö-
herwertiger 
Stelle 
nach letzter 
Beförderung 
  Jahre Jahre Jahre Jahre 
A 7 0,25 1,00 keine keine 
A 8 0,25 1,00 2,00 3,00 
A 9 mD 0,25 1,00 keine keine 
      
A 10 0,5 1,00 keine keine 
A 11 0,5 1,00 2,00 3,00 
A 12 0,5 1,00 2,00 keine 
A 13gD 0,5 1,00 3,00 keine 
      
A 13hD 0,75 1,00 3,00 keine 
A 14 0,75 1,00 3,00 keine 
A 15 0,75 1,00 4,00 keine 
A 16 0,75 1,00 4,00 keine 
  *jeweils der danach später liegende Zeitpunkt ist entscheidend 
 
Für dieses Vorgehen spricht folgendes:

- 3 - 
V/0163/2007 
• Die Übernahme der höherwertigen Tätigkeit und die dort erbrachten positiven Leistungen sind 
das entscheidende Kriterium. 
• Die Bedeutung dieses Kriteriums ergibt si ch aus den Stellenbesetzungs- und Stellenbewer-
tungsverfahren bei der Stadtverwaltung. Die Übernahme der höherwertigen Tätigkeit erfolgt in 
der Regel über Auswahlverfahren, in denen sich diese Mitarbeiter/innen gegenüber der Kon-
kurrenz durchgesetzt haben. Sie haben diese Positionen mit einer positiven Leistungsbeurtei-
lung übernommen und werden zum Zeitpunkt der jetzt vorgeschlagenen Beförderung erneut 
beurteilt und selbstverständlich auch nur bei entsprechenden guten Leistungen befördert. 
 
Dagegen werden die Kriterien Diensteintritt und letzte Beförderung – ausgenommen in den Besol-
dungsgruppen A 8, A 9 mD und A 11 – nicht berücksichtigt. In Abhängigkeit von der Besoldungs-
gruppe wird die Wartezeit angemessen verlängert. 
 
Die Beförderungen werden jeweils zum 01.07. des Jahres durchgeführt, in dem die Wartezeit er-
füllt ist. 
 
Die Einzelheiten sind der Anlage 1 zu entnehmen. 
 
Quantitativ-finanzielle Begrenzung
 
 
Der Verwaltungsvorschlag basiert darauf, dass sich die Stadt Münster analog zu den Haushalts-
haltssicherungskommunen (mit nicht genehmigtem Haushaltssicherungskonzept (HSK)) verhält. 
Das entspricht dem Vorgehen im Gesamthaushalt. 
 
Für Stellenhebungen und Beförderungen bedeutet das, dass 
 
• eine Begrenzung der Stellenhebungen auf maximal jährlich 5 % der Stellen 
• eine Begrenzung der Beförderungskosten auf maximal jährlich 0,5 % der Ausgaben für 
Dienstbezüge Beamte 
 
angewandt wird. 
 
Die für Haushaltssicherungskommunen vorgesehene zweijährige Beförderungssperre wird mit 
Ausnahme der Besoldungsgruppen A 7, A 9 mD und A 10 eingehalten und in den höheren Besol-
dungsgruppen deutlich überschritten 
 
In den Anlagen 2 und 3 sind auf dieser Basis die Stellenhebungen im Stellenplan 2007 und die 
Perspektiven für die Stellenpläne 2008 bis 2010 dargestellt. 
 
 
Zu 3. 
 
Im Vorgriff auf das nun vorgelegte Beförderungskonzept hat die Verwaltung den Stellenplanent-
wurf 2007 erstellt. Die Wartezeiten sind in allen Fällen erfüllt. 
 
 
Zu 4. 
 
Mit dem Kriterium 5 %-Korridor können aufgrund des jetzigen Stellenbestandes durchschnittlich 
jährlich 53 Hebungen über alle Beförderungsgruppen (A 7 bis A 16) durchgeführt werden. Der ma-
ximale finanzielle Rahmen (0,5 % der Dienstbezüge) liegt bei 210.000 Euro jährlich. 
 
Ergebnisse 2005 und 2006
 
 
In den beiden letzten Jahren sind unterhalb der Einstufung A 12

- 4 - 
V/0163/2007 
2005 23 Stellenhebungen einschl. Umwandlungen 
2006 55 Stellenhebungen einschl. Umwandlungen 
 
durchgeführt worden. Die überproportionale Anzahl des Jahres 2006 ergab sich aus der Aufhe-
bung der bisherigen Stellenrelation. Der seit Jahren bestehende faktische Beförderungsstopp in 
der Besoldungsgruppe A 8 wurde damit aufgelöst. Der APRO hat das ausdrücklich befürwortet. 
 
Die Kosten für Beförderungen lagen im Jahr 2005 bei 114.200 Euro und im Jahr darauf bei 
130.500 Euro (jeweils Ganzjahreskosten). 
 
Vorschläge für 2007 ff.
 
 
Der Stellenhebungs- und Beförderungsaufschub betrifft in den Jahren 2005 bis 2007 50 Positio-
nen. Unter Beachtung der Wartezeiten wird folgendes vorgeschlagen: 
 
Jahr Positionen davon Hebungen 
2007 15 x A 12 10 
2008 
5 x A 12 
9 x A 13 gD 
3 x A 13 hD 
4 x A 14 
16 
2009 
5 x A 12 
3 x A 13 gD 
1 x A 13 hD 
2 x A 14 
9 
2010 2 x A 13 gD 
1 x A 15 2 
 
Durch diese Beförderungen ab A 12 fallen folgende Jahreskosten an: 
 
 2007    54.600 Euro 
2008    81.000 Euro 
2009    42.000 Euro 
 2010   16.200 Euro 
 
Hinzu kommen im Jahr 2007 die im Stellenplanentwurf (Ziffer 4.4 ff.) enthaltenen Stellenhebungen. 
Die Beförderungskosten belaufen sich auf 74.400 € (Jahreskosten; Anlage 2) 
 
Für die Folgejahre nimmt die Verwaltung an, dass die Kosten für Beförderungen außerhalb des 
Bereichs A 12 aufwärts sich auf ca. 75.000 Euro (Jahreskosten) belaufen (Anlage 3). 
 
 
 
 
In Vertretung 
 
gez. Heinrichs 
 
 
 
 
3 Anlagen

Beratungsverlauf (1)

08.03.2007 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung
TOP 9 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0163/2007
Typ
Vorlagen
Datum
26.02.2007
Erstellt
06.10.2020 14:37