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0087/2023

Parkdruck in Köln

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 18.01.2023

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Nächste Beratung: Verkehrsausschuss, Sitzung am 07.03.2023, TOP 6.1

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

6409 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/68/681/3 
AN2038/2022 
Vorlagen-Nummer 18.01.2023 
 0087/2023 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Verkehrsausschuss 24.01.2023 
 
Parkdruck in Köln 
hier: Anfrage der Fraktion DIE LINKE in der Sitzung des Verkehrsausschusses am 
22.11.2022, TOP 5.2.3 
Die Fraktion DIE LINKE bittet um die Beantwortung folgender Fragen: 
 
1. „Wie wird der Begriff „Parkdruck" - gemäß StVO, VwVStVO und Kölner Verwaltung - defi-
niert und anhand welcher Kennzahlen, Daten und Faktoren wird der "Parkdruck'' ermittelt 
bzw. gemessen? 
 
2. Wird der „Parkdruck" für jede einzelne Straße separat, oder pauschal für jeden Stadtteil 
bzw. gegebenenfalls jede Bezirksvertretung ermittelt; und werden diese Daten regelmäßig 
erhoben und veröffentlicht, so dass ein Gesamteindruck ermöglicht wird?  
 
3. Wie werden die Stellplatzanzahlen in Parkhäusern, Tiefgaragen, Garagen, Carports, pri-
vate Parkplätze, Firmen- und Kundenparkplätzen erhoben und zu den Parkplätzen im öf-
fentlichen Raum in Beziehung gesetzt?  
 
4. Welche weiteren Kennzahlen erhebt die Stadt für andere verkehrs- und klima-technische 
Problemstellungen, z.B. für die Anzahl versiegelter Flächen, Belastungen durch Abgase 
und Lärm oder Bedarf von Flächen für Fußgänger:innen und Radfahrende? 
 
5. Wird an Orten mit besonders hohem „Parkdruck“ diesem durch die Steigerung der Parkge-
bühren entgegenwirkt? Falls ja: Wie werden diese bemessen? Falls der Parkdruck nicht 
das Kriterium für unterschiedlich hohe Parkgebühren ist, welche Kriterien werden ansons-
ten dafür herangezogen?“ 
 
Antworten der Verwaltung: 
 
Zu 1.: Eine Legaldefinition des Begriffes „Parkdruck“ ist weder in der Straßenverkehrsord-
nung (StVO) noch in den entsprechenden Verwaltungsvorschriften enthalten. 
Im Beschluss 18 L 1522/22 des Verwaltungsgerichtes Köln vom 19.09.2022 wird fest-
gestellt, dass das Tatbestandsmerkmal „erheblicher Parkraummangel“ keine bestimm-
te prozentuale Auslastungsquote erfüllen muss. 
Die Verwaltung geht bei einer Auslastung der öffentlichen Parkflächen in einem Quar-
tier von mindestens 80 % von einem hohen Parkdruck aus.  
In den Empfehlungen für Verkehrserhebungen der Forschungsgemeinschaft für Stra-
ßen- und Verkehrswesen (EVE) wird bei diesem Wert ebenfalls von einem hohen 
Parkdruck ausgegangen.

2 
 
Zu 2.: Bei der Frage des Vorliegens eines erheblichen Parkraummangels darf nicht jede ein-
zelne Straße im Planungsgebiet für sich isoliert betrachtet werden, weil § 45 Abs. 1b 
Satz 1 Nr. 2a StVO auf städtische Quartiere mit erheblichem Parkraummangel abstellt. 
Maßgebend ist damit, ob in der zu bewirtschaftenden Zone als Ganzes gesehen in der 
Zeit vor Einführung der Parkraumbewirtschaftung ein erheblicher Parkraummangel be-
stand. Dennoch wird bei der Erhebung des ruhenden Verkehrs bei der Einführung von 
Bewohnerparkgebieten jede einzelne Straße im Quartier erhoben und betrachtet. 
 
Nach Einführung einer Parkraumbewirtschaftung mit Bewohnerparkvorrechten („Be-
wohnerparkgebiet“) werden lediglich im Rahmen einer kompletten Überplanung des 
Gebietes neue Verkehrserhebungen durchgeführt. Eine Veröffentlichung der Daten er-
folgt nicht, jedoch ist eine Einsichtnahme in zugrunde liegende Daten im Rahmen des 
Informationsfreiheitsgesetzes jederzeit möglich. Die Ergebnisse der Verkehrsuntersu-
chung des ruhenden Verkehrs werden bei der Einrichtung von Bewohnerparkgebieten 
den entsprechenden Bezirksvertretungen zusammen mit der Beschlussvorlage vorge-
legt. Diese Beschlussvorlagen sind über das Ratsinformationssystem der Stadt Köln 
öffentlich einsehbar. 
 
Zu 3.: Hinsichtlich der Stellplatzzahlen in Parkhäusern, Tiefgaragen, Garagen, Carports, pri-
vaten Parkplätzen, Firmen- und Kundenparkplätzen liegen der Verwaltung nur sehr 
vereinzelt Daten vor. Eine Ermittlung dieser ist aufgrund fehlender Grundlagen bisher 
nicht möglich.  
Lediglich die Zahl der Stellplätze der öffentlichen Parkhäuser, die an das Parkleitsys-
tem der Stadt Köln angebunden sind, liegen vor, sind öffentlich und können bei der 
Auswertung betrachtet werden. Allerdings stehen diese Parkhäuser den Bewoh-
ner*innen nicht kostenlos zur Verfügung. Im Zuge des laufenden Gerichtsverfahrens 
zum Bewohnerparkgebiet „Pauliviertel“ in Braunsfeld und den Hinweisen des Gerichts 
im Eilverfahren wird derzeit eine neue und detailliertere Verkehrserhebung des ruhen-
den Verkehrs vorbereitet (vgl. hierzu auch Vorlagen-Nr. 0085/2023). Alle genannten 
verfügbaren Stellplätze werden jedoch in einer einzelnen Verkehrserhebung nicht er-
fasst werden können. 
 
Zu 4.: Die Verwaltung erhebt eine Vielzahl an Daten, die in der Verkehrsplanung anlassspe-
zifisch genutzt und in die Planung mit einbezogen werden. Eine Auflistung der vorhan-
denen Daten würde einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten, da mehrere 
Dezernate und Ämter an der Auflistung beteiligt werden müssten. 
 
Zu 5.: Mit der durch den Rat der Stadt Köln zu beschließenden Gebührenordnung für die 
Nutzung gebührenpflichtiger Parkplätze im öffentlichen Straßenland auf dem Gebiet 
der Stadt Köln (Parkgebührenordnung) werden die Gebühren für das Parken auf Park-
flächen im öffentlichen Straßenland festgelegt. Die letzte Änderung dieser mit einer 
gleichzeitigen Erhöhung der Parkgebühren erfolgte am 21. November 2019.  
Mit der Festlegung der Parkgebühren von 1 € je angefangener 15 Minuten für Parkflä-
chen im Stadtbezirk 1 und 0,50 € je angefangener 15 Minuten für Parkflächen in allen 
übrigen Stadtteilen wird zum einem dem höheren Parkdruck in der Kölner Innenstadt 
und zum anderen dem damit verbundenen höheren wirtschaftlichen Wert des Park-
raumes Rechnung getragen.  
Eine Steigerung der Parkgebühren ist nur mit einem Ratsbeschluss möglich. 
 
In manchen Bewohnerparkgebieten mit hohem Parkdruck werden aktuell einzelne 
Straßen von der Parkraumbewirtschaftung ausgenommen und in reine Bewohnerpark-
plätze umgewandelt. An diesen Stellplätzen können nur noch Bewohner*innen mit ei-
nem entsprechenden Bewohnerparkausweis parken. Die Umwandlung erfolgt aktuell 
in den Quartieren, in denen aufgrund anderer Maßnahmen viele Stellplätze im öffentli-
chen Straßenland entfallen. Zu nennen sind hier umfangreiche Umwandlungen von öf-
fentlichen Stellplätzen zugunsten des Radverkehrs oder ein großer Entfall von Stell-
plätzen aufgrund fehlender Restfahrbahnbreite. 
 
 
Gez. Egerer

Beratungsverlauf (1)

07.03.2023 Verkehrsausschuss
TOP 6.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Sache ist erledigt

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Details

Aktenzeichen
0087/2023
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
18.01.2023
Erstellt
09.01.2023 10:14