0087/2023
Parkdruck in Köln
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle III/68/681/3 AN2038/2022 Vorlagen-Nummer 18.01.2023 0087/2023 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Verkehrsausschuss 24.01.2023 Parkdruck in Köln hier: Anfrage der Fraktion DIE LINKE in der Sitzung des Verkehrsausschusses am 22.11.2022, TOP 5.2.3 Die Fraktion DIE LINKE bittet um die Beantwortung folgender Fragen: 1. „Wie wird der Begriff „Parkdruck" - gemäß StVO, VwVStVO und Kölner Verwaltung - defi- niert und anhand welcher Kennzahlen, Daten und Faktoren wird der "Parkdruck'' ermittelt bzw. gemessen? 2. Wird der „Parkdruck" für jede einzelne Straße separat, oder pauschal für jeden Stadtteil bzw. gegebenenfalls jede Bezirksvertretung ermittelt; und werden diese Daten regelmäßig erhoben und veröffentlicht, so dass ein Gesamteindruck ermöglicht wird? 3. Wie werden die Stellplatzanzahlen in Parkhäusern, Tiefgaragen, Garagen, Carports, pri- vate Parkplätze, Firmen- und Kundenparkplätzen erhoben und zu den Parkplätzen im öf- fentlichen Raum in Beziehung gesetzt? 4. Welche weiteren Kennzahlen erhebt die Stadt für andere verkehrs- und klima-technische Problemstellungen, z.B. für die Anzahl versiegelter Flächen, Belastungen durch Abgase und Lärm oder Bedarf von Flächen für Fußgänger:innen und Radfahrende? 5. Wird an Orten mit besonders hohem „Parkdruck“ diesem durch die Steigerung der Parkge- bühren entgegenwirkt? Falls ja: Wie werden diese bemessen? Falls der Parkdruck nicht das Kriterium für unterschiedlich hohe Parkgebühren ist, welche Kriterien werden ansons- ten dafür herangezogen?“ Antworten der Verwaltung: Zu 1.: Eine Legaldefinition des Begriffes „Parkdruck“ ist weder in der Straßenverkehrsord- nung (StVO) noch in den entsprechenden Verwaltungsvorschriften enthalten. Im Beschluss 18 L 1522/22 des Verwaltungsgerichtes Köln vom 19.09.2022 wird fest- gestellt, dass das Tatbestandsmerkmal „erheblicher Parkraummangel“ keine bestimm- te prozentuale Auslastungsquote erfüllen muss. Die Verwaltung geht bei einer Auslastung der öffentlichen Parkflächen in einem Quar- tier von mindestens 80 % von einem hohen Parkdruck aus. In den Empfehlungen für Verkehrserhebungen der Forschungsgemeinschaft für Stra- ßen- und Verkehrswesen (EVE) wird bei diesem Wert ebenfalls von einem hohen Parkdruck ausgegangen. 2 Zu 2.: Bei der Frage des Vorliegens eines erheblichen Parkraummangels darf nicht jede ein- zelne Straße im Planungsgebiet für sich isoliert betrachtet werden, weil § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO auf städtische Quartiere mit erheblichem Parkraummangel abstellt. Maßgebend ist damit, ob in der zu bewirtschaftenden Zone als Ganzes gesehen in der Zeit vor Einführung der Parkraumbewirtschaftung ein erheblicher Parkraummangel be- stand. Dennoch wird bei der Erhebung des ruhenden Verkehrs bei der Einführung von Bewohnerparkgebieten jede einzelne Straße im Quartier erhoben und betrachtet. Nach Einführung einer Parkraumbewirtschaftung mit Bewohnerparkvorrechten („Be- wohnerparkgebiet“) werden lediglich im Rahmen einer kompletten Überplanung des Gebietes neue Verkehrserhebungen durchgeführt. Eine Veröffentlichung der Daten er- folgt nicht, jedoch ist eine Einsichtnahme in zugrunde liegende Daten im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes jederzeit möglich. Die Ergebnisse der Verkehrsuntersu- chung des ruhenden Verkehrs werden bei der Einrichtung von Bewohnerparkgebieten den entsprechenden Bezirksvertretungen zusammen mit der Beschlussvorlage vorge- legt. Diese Beschlussvorlagen sind über das Ratsinformationssystem der Stadt Köln öffentlich einsehbar. Zu 3.: Hinsichtlich der Stellplatzzahlen in Parkhäusern, Tiefgaragen, Garagen, Carports, pri- vaten Parkplätzen, Firmen- und Kundenparkplätzen liegen der Verwaltung nur sehr vereinzelt Daten vor. Eine Ermittlung dieser ist aufgrund fehlender Grundlagen bisher nicht möglich. Lediglich die Zahl der Stellplätze der öffentlichen Parkhäuser, die an das Parkleitsys- tem der Stadt Köln angebunden sind, liegen vor, sind öffentlich und können bei der Auswertung betrachtet werden. Allerdings stehen diese Parkhäuser den Bewoh- ner*innen nicht kostenlos zur Verfügung. Im Zuge des laufenden Gerichtsverfahrens zum Bewohnerparkgebiet „Pauliviertel“ in Braunsfeld und den Hinweisen des Gerichts im Eilverfahren wird derzeit eine neue und detailliertere Verkehrserhebung des ruhen- den Verkehrs vorbereitet (vgl. hierzu auch Vorlagen-Nr. 0085/2023). Alle genannten verfügbaren Stellplätze werden jedoch in einer einzelnen Verkehrserhebung nicht er- fasst werden können. Zu 4.: Die Verwaltung erhebt eine Vielzahl an Daten, die in der Verkehrsplanung anlassspe- zifisch genutzt und in die Planung mit einbezogen werden. Eine Auflistung der vorhan- denen Daten würde einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten, da mehrere Dezernate und Ämter an der Auflistung beteiligt werden müssten. Zu 5.: Mit der durch den Rat der Stadt Köln zu beschließenden Gebührenordnung für die Nutzung gebührenpflichtiger Parkplätze im öffentlichen Straßenland auf dem Gebiet der Stadt Köln (Parkgebührenordnung) werden die Gebühren für das Parken auf Park- flächen im öffentlichen Straßenland festgelegt. Die letzte Änderung dieser mit einer gleichzeitigen Erhöhung der Parkgebühren erfolgte am 21. November 2019. Mit der Festlegung der Parkgebühren von 1 € je angefangener 15 Minuten für Parkflä- chen im Stadtbezirk 1 und 0,50 € je angefangener 15 Minuten für Parkflächen in allen übrigen Stadtteilen wird zum einem dem höheren Parkdruck in der Kölner Innenstadt und zum anderen dem damit verbundenen höheren wirtschaftlichen Wert des Park- raumes Rechnung getragen. Eine Steigerung der Parkgebühren ist nur mit einem Ratsbeschluss möglich. In manchen Bewohnerparkgebieten mit hohem Parkdruck werden aktuell einzelne Straßen von der Parkraumbewirtschaftung ausgenommen und in reine Bewohnerpark- plätze umgewandelt. An diesen Stellplätzen können nur noch Bewohner*innen mit ei- nem entsprechenden Bewohnerparkausweis parken. Die Umwandlung erfolgt aktuell in den Quartieren, in denen aufgrund anderer Maßnahmen viele Stellplätze im öffentli- chen Straßenland entfallen. Zu nennen sind hier umfangreiche Umwandlungen von öf- fentlichen Stellplätzen zugunsten des Radverkehrs oder ein großer Entfall von Stell- plätzen aufgrund fehlender Restfahrbahnbreite. Gez. Egerer
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Sache ist erledigt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0087/2023
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 18.01.2023
- Erstellt
- 09.01.2023 10:14