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KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH: Bestellung einer Arbeitnehmervertreterin bzw. eines Arbeitnehmervertreters in den Aufsichtsrat

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 3109/2020 vom 26.11.2020

Stand: Am 10.12.2020 im Rat ungeändert beschlossen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 3109/2020 Freigabedatum 26.11.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH: Bestellung einer Arbeitnehmervertreterin bzw. eines Arbeitnehmervertreters in den Aufsichtsrat Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat der Stadt Köln entsendet gemäß § 108a – Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten – GO NRW Frau Züleyha Kurt als Arbeitnehmervertreterin in den Aufsichtsrat der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs- GmbH. II. Die Bestellung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer im Aufsichtsrat durch den Rat gewählt wird. Die Bestellung endet mit dem Wegfall der Beschäftigteneigenschaft. III. Der Rat weist die von ihm bestellte Arbeitnehmervertreterin an, den Public Corporate Gover- nance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Alternativer Beschlussvorschlag: I. Der Rat der Stadt Köln entsendet gemäß § 108a – Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten – GO NRW Herrn Michael Friedrichsen als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH. II. Die Bestellung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer im Aufsichtsrat durch den Rat gewählt wird. Die Bestellung endet mit dem Wegfall der Beschäftigteneigenschaft. III. Der Rat weist den von ihm bestellten Arbeitnehmervertreter an, den Public Corporate Gover- nance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Rat 10.12.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die Stadt Köln ist alleinige Gesellschafterin der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH (KBW). Die KBW verfügt über einen fakultativen (= freiwilligen) Aufsichtsrat. § 108a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) regelt die freiwillige Ar- beitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten kommunaler Beteiligungsgesellschaften. Ziel der Vorschrift ist es, für gemeindliche Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform unter Be- achtung bestimmter Vorgaben die Möglichkeit einer Arbeitnehmermitbestimmung zu eröffnen, soweit im Gesellschaftsvertrag ein fakultativer Aufsichtsrat vorgesehen ist. Die Bestellung der Arbeitnehmer- vertreter und Arbeitnehmervertreterinnen erfolgt durch den Rat. § 108a GO NRW setzt die notwendi- ge demokratische Legitimation der Arbeitnehmervertretung in fakultativen Aufsichtsräten von kommu- nal beherrschten Gesellschaften um. In § 9 des Gesellschaftsvertrages der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH ist die Zusammen- setzung des Aufsichtsrates wie folgt geregelt: „(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern. Dem Aufsichtsrat gehören an: a) die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister oder eine von ihr/ ihm vorgeschlagene Beamtin oder Angestellte oder ein von ihr/ ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde, b) 13 vom Rat der Stadt Köln entsandte Mitglieder, c) eine Arbeitnehmervertreterin oder ein Arbeitnehmervertreter, welche nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108a GO NRW vom Rat der Stadt Köln aus einer von den Beschäftig- ten der Gesellschaft gemäß der Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeit- nehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) gewählten Vorschlagsliste be- stellt wird. (2) Die vom Rat der Stadt Köln entsandten Mitglieder einschließlich der Arbeitnehmervertreterin oder des Arbeitnehmervertreters unterliegen dessen Weisungen, sofern gesetzliche Bestim- mungen dem nicht entgegenstehen. (3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsit- zenden, eine erste Stellvertreterin oder einen ersten Stellvertreter und eine zweite Stellvertre- terin oder einen zweiten Stellvertreter. Scheiden die/ der Vorsitzende oder die/ der erste oder zweite stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat unver- züglich eine Ersatzwahl vorzunehmen.“ Gemäß § 108a Abs. 3 GO NRW bestellt der Rat der Gemeinde aus einer von den Beschäftigten des Unternehmens gewählten Vorschlagsliste den in den fakultativen Aufsichtsrat der KölnBusiness Wirt- schaftsförderungs-GmbH zu entsendenden Arbeitnehmervertreter bzw. die zu entsendende Arbeit- nehmervertreterin. Die Bestellung bedarf eines Beschlusses der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates. Die Vorschlagsliste muss mindestens die doppelte Zahl der zu entsendenden Arbeitnehmervertreter bzw. Arbeitnehmervertreterinnen enthalten. Der Rat hat das Recht, mit der 3 Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder sämtliche Vorschläge der Liste zurückzuweisen und eine Neuwahl zu verlangen. In diesem Fall können die Beschäftigten eine neue Vorschlagsliste wäh- len. Im Falle einer erneuten Zurückweisung der Vorschläge durch den Rat bleiben die für die Arbeit- nehmervertreter bzw. Arbeitnehmervertreterin vorgesehenen Aufsichtsratsmandate unbesetzt. Der Betriebswahlvorstand der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH hat mit Schreiben vom 14.10.2020 das Ergebnis der Wahl der Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Ar- beitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern für den Aufsichtsrat der KölnBusiness Wirt- schaftsförderungs-GmbH mitgeteilt (vgl. Anlage). Die Wahl der Vorschlagsliste erfolgte auf der Grund- lage des § 108a GO NRW i. V. m. § 7 der Verordnung über das Verfahren für die Wahl einer Vor- schlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertretern/-innen in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) aufgrund von Wahlvorschlägen des Betriebsrats und der Beschäftigten. Vorgeschlagen werden: Züleyha Kurt (25 Stimmen) Michael Friedrichsen (13 Stimmen) Der Gesellschaftsvertrag der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH sieht keine Entsendung einer Ersatzvertreterin bzw. eines Ersatzvertreters für die Arbeitnehmervertreterin bzw. den Arbeit- nehmervertreter vor. Da laut Gesellschaftsvertrag der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH nur ein Aufsichtsrats- mandat mit Arbeitnehmern zu besetzen ist, darf gemäß § 108aAbs. 2 S. 1 GO NRW nur bestellt wer- den, wer als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin bei der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH beschäftigt ist. Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder entspricht der jeweiligen Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, mit der Maßgabe, dass sie mit dem Beschluss des Rates der Stadt Köln über die Entsendung in den Aufsichtsrat beginnt und sich bis zur Entsendung der Aufsichtsratsmitglieder durch den nach Ablauf der Wahlzeit neu gewählten Rat der Stadt Köln verlängert. Nach Beendigung einer Amtszeit führen die Aufsichtsratsmitglieder ihr Amt bis zur Entsendung eines Nachfolgers bzw. einer Nachfolgerin weiter. Dies gilt auch für die Arbeitnehmervertreterin bzw. den Arbeitnehmervertreter. Ein Aufsichtsratsmitglied (auch der Arbeitnehmervertreter bzw. die Arbeitnehmervertreterin) kann von dem Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen werden. Verliert ein vom Rat bestellter Arbeitneh- mervertreter oder eine Arbeitnehmervertreterin, der/die als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin im Un- ternehmen beschäftigt ist, die Beschäftigteneigenschaft in dem Unternehmen, muss der Rat ihn bzw. sie entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 3 GO NRW aus seinem Amt im fakultativen Aufsichtsrat abbe- rufen (vgl. § 108a Abs. 4 S. 2 GO NRW). Der Ältestenrat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 10. Mai 2019 einstimmig angeregt, die Ver- treterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien künftig bei ihrer Wahl anzuweisen, den Public Corporate Governance Kodex zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Dieser Emp- fehlung ist der Rat mit Beschluss vom 9. Juli 2019 gefolgt (Vorlage 2136/2019, TOP 10.37). Sofern sich das Beteiligungsunternehmen andere, vergleichbare Regelwerke guter Unternehmensführung gegeben hat, bezieht sich die Weisung auf dieses Regelwerk. Anlage: Vorschlagsliste für die Besetzung des Arbeitnehmermandats (Schreiben des Betriebswahlvorstandes der KBW vom 14.10.2020)
  • Anlage 1 KBW_Vorschlagsliste_Arbeitnehmermandat AR

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    KölnBusiness • Börsenplatz 1 • 50667 Köln KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH Börsenplatz 1 • 50667 Köln info@koeln.business • www.koeln.business Geschäftsführung Dr. Manfred Janssen • Michael Josipovic Vorsitzender des Aufsichtsrats Nicolai Lucks USt-IdNr DE323166763 Amtsgericht Köln HRB 96833 Sparkasse KölnBonn IBAN DE 63 3705 0198 1934 6821 29 BIC COLSDE33XXX Kontakt Telefon E-Mail Datum Amadeus van Lier +49 (0) 152 22538933 amadeus.van-lier@koeln.business 14.10.2020 Vorschlagsliste für die Besetzung des Arbeitnehmermandates im Aufsichtsrat Sehr geehrter Herr Höller, hiermit möchten wir Sie über die fristgerecht vollzogene Wahl einer Vorschlagsliste für die Besetzung des Arbeitnehmermandates im Aufsichtsrat der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH informieren. Folgende Ergebnisse können wir mitteilen: Stimmverteilung Wahlberechtigte Personen Abgegebene Stimmen Gültige Stimmen Ungültige Stimmen Kurt, Züleyha Friedrichsen, Michael Absolut 64 39 38 1 25 13 Relativ 100% 61% 97% 3% 66% 34% Damit sind in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen folgende Bewerber für die Vorschlagsliste gewählt: Frau Züleyha Kurt, Herr Michael Friedrichsen (beide Beamte). Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Mit besten Grüßen, Der Wahlvorstand: Stadt Köln – Dezernat II Herrn Frank Höller One Cologne Venloer Str. 151-153 50672 Köln

Beratungsverlauf

  1. 10.12.2020

    Rat

    TOP 2.4.8, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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