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4232/2021

Mündliche Anfrage aus der 7. Sitzung Ausschuss Kunst und Kultur am 30.11.2021, der SPD Fraktion (Herr Prof. Schäfer)

Mitteilung Ausschuss 30.12.2021

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Nächste Beratung: Ausschuss Kunst und Kultur, Sitzung am 08.03.2022, TOP 10.3

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

9380 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/57/571 
571/02/3/gLB 3.04/2021-84 
Vorlagen-Nummer  30.12.2021 
 4232/2021 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Kunst und Kultur 25.01.2022 
 
Mündliche Anfrage aus der 7. Sitzung Ausschuss Kunst und Kultur am 30.11.2021 der SPD 
Fraktion (Herr Prof. Schäfer) 
 
Die Fraktion SPD (Herr Prof. Schäfer) bittet um die Beantwortung der folgenden mündlichen Anfra-
gen: Belvedere 
 
 
Anfrage 
 
Die Stadt Köln wurde gebeten: 
 
1. „zu prüfen, ob der Widerrufsvorbehalt in der derzeit bestehenden Form aufgehoben werden 
kann, da er zum einen faktisch in der Abwägung Denkmal- und Naturschutz eine Privilegie-
rung des Natur- und Landschaftsschutzes vornimmt, die für den Petitionsausschuss nicht 
nachvollziehbar ist und zum anderen die Arbeit des Förderkreises bei der Einwerbung von 
Fördermitteln deutlich erschwert.  
2. Zudem hat er die Landesregierung gebeten, die Stadt bei Bedarf dahingehend zu unterstüt-
zen, das Denkmalverzeichnis der Stadt Köln als auch den Landschaftsplan mit den geschütz-
ten Landschaftsbestandteilen an den aktuellen Erkenntnisstand anzupassen. (Zur Erläuterung: 
Laut Stadtratsbeschluss und allgemein anerkanntem Sachstand (s.o.) handelt es sich um ein 
Denkmalensemble bestehend aus dem ältesten Bahnhofsgebäude Deutschlands und dem 
angrenzenden Parkrest. Laut Denkmalverzeichnis handelt es sich um eine „Villa mit Bäumen“. 
Im Landschaftsplan ist der „Parkrest“ verzeichnet. Die Auflagen der UNB behandeln den 
„Parkrest“ jedoch nicht als solchen, sondern als Biotop.) 
 
Wir fragen daher die Stadt Köln:  
 
1. Was hat die Stadt im Hinblick auf die an sie gerichteten Bitten des Petitionsausschusses bis-
her unternommen? 
2. Ist die Landesregierung an die Stadt hinsichtlich einer möglichen Unterstützung bei der Über-
arbeitung des Denkmalsverzeichnisses herangetreten oder hat die Stadt bereits eine Überar-
beitung geprüft bzw. vorgenommen? 
3. Wie beabsichtigt die Stadt nun weiter vorzugehen, damit die Realisierung des denkmalge-
schützten Bahnhofsgebäudes endlich zügig vorangehen kann? 
4. Wenn im Zuge des Baus der Historischen Mitte eine Platane gefällt oder aber umgesetzt wer-
den kann und dies offensichtlich mit dem Landschaftsschutzregeln vereinbar ist, warum ist ei-
ne ähnliche Lösung nicht auch am Bahnhof Belvedere möglich? 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung

2 
 
Zu: die Stadt Köln wurde gebeten: 
 
Punkt 1: Überprüfung Passus Baugenehmigung 
 
Bei der Überprüfung des Passus in der Baugenehmigung handelt es sich um den Widerrufsvorbehalt 
der Stadtverwaltung, auf deren Basis die Baugenehmigung widerrufen werden kann, wenn im Rah-
men der Ausführung der Baugenehmigung für den Erhalt der Platanen statisch relevante und zugleich 
für die Statik der Bäume unverzichtbare Wurzeln freigelegt werden. 
Der Widerruf kommt nur in Betracht, wenn auch mittels bautechnischer Lösungen der Erhalt der Pla-
tanen nicht sichergestellt werden kann. Die Unverzichtbarkeit ist durch einen Baumsachverständigen 
festzustellen. 
 
Hierzu ist zum einen festzuhalten, dass die Unterkellerung des historischen Bahnhofgebäudes abge-
schlossen ist und auch die Baugrube für den Erschließungsturm vollständig ausgehoben und das 
Fundament gegossen wurde; statisch relevante Wurzeln wurden bei diesen Arbeiten nicht gefunden. 
 
Vor diesem Hintergrund ist eine Entfernung weiterer statischer Wurzeln nicht mehr zu erwarten und 
für den Erhalt der Grobwurzeln unter der Bodenplatte des Wintergartens wurden bautechnische Lö-
sungen aufgezeigt. 
 
Der Widerrufsvorbehalt in der Baugenehmigung läuft daher faktisch ins Leere. 
 
Des Weiteren ist der Widerrufsvorbehalt als Ermessensnorm formuliert, so dass die Stadt bei Eintre-
ten des widerrufsgebenden Ereignisses nicht verpflichtet ist, die Baugenehmigung zu widerrufen. 
 
Zum anderen erfolgt der Hinweis, dass die Verwaltung eine Rücknahme des Widerrufes nicht veran-
lassen kann, da diese Nebenbestimmung seitens des Naturschutzbeirates bei der Unteren Natur-
schutzbehörde in dem erforderlichen Befreiungsverfahren beschlossen wurde. 
 
 
Punkt 2.: Thema Anpassung Denkmalliste und Fortschreibung Landschaftsplan 
 
Denkmalliste: 
 
Die Untere Denkmalbehörde sieht aktuell keine Veranlassung für eine Anpassung des Denkmäler 
Verzeichnisses. 
 
Sie weist darauf hin, dass es sich nicht um ein „Bahnhofsgebäude mit historischer Parkanlage“ han-
delt, sondern um ein „Bahnhofsgebäude (ehemals)“. 
Die historische Parkanlage war zum Zeitpunkt der denkmalschutzrechtlichen Unterschutzstellung am 
01.07.1980 nicht mehr existent, so dass die Bezeichnung „Bahnhofsgebäude mit historischer Parkan-
lage“ irritierend ist. 
 
Der aktualisierte Bewertungstext des Denkmäler Verzeichnisses beschreibt die Parkanlage als park-
ähnlich gestaltete Freifläche. 
Wesentlich geprägt ist die Gestaltung des Grünbereiches um Belvedere durch die in den 1970er Jah-
ren vorgenommenen Baum- Neupflanzungen, die sich weder an der ursprünglichen landschaftlichen 
Gestaltung, noch an den damals verwendeten Pflanz- und Gehölzarten orientiert. 
 
 
Landschaftsplan 
 
Der Bahnhof Belvedere ist als geschützter Landschaftsbestandteil LB 3.04 „Parkrest von Haus Bel-
vedere und Gehölzbestände an der Waldschule in Müngersdorf“ unter Schutz gestellt worden, um 
insbesondere die Platanengruppe aus ursprünglich 7 und bis heute sehr prägenden Platanen zu 
schützen und zu erhalten. 
 
Eine Änderung der im Landschaftsplan formulierten Festsetzungen ist gem. § 20 LNatSchG NRW

3 
 
eindeutig geregelt und kann rechtlich nur erfolgen, sofern der Rat der Stadt Köln, als Träger der 
Landschaftsplanung, eine solche beschließt. 
 
Die damals am Bahnhof Belvedere ausgewiesenen Platanen sind die wertgebenden Schutzobjekte, 
die vor Aufstellung des Landschaftsplans Köln (1991) als Naturdenkmale unter Schutz gestellt waren, 
und diese sind noch im Bestand vorhanden.  
 
Eine Änderung des Landschaftsplans Köln und somit die Rücknahme des Schutzstatus kann nur er-
folgen, sofern der Schutzzweck nicht mehr geben ist. 
 
 
Zu: Wir fragen daher die Stadt Köln: 
 
Frage 1: 
a) Da der Widerrufsvorbehalt in der Baugenehmigung derzeit faktisch ins Leere läuft, wird dieser 
nicht aufgehoben. 
 
b) Die Untere Denkmalbehörde sieht aktuell keine Veranlassung für eine Anpassung des Denk-
mäler - Verzeichnisses. 
 
c) Die damals am Bahnhof Belvedere ausgewiesenen Platanen sind die wertgebenden 
Schutzobjekte des geschützten Landschaftsbestandteiles und waren vor Aufstellung des 
Landschaftsplans Köln (1991) als Naturdenkmale unter Schutz gestellt. 
Sie sind nach wie vor im Bestand vorhanden, so dass eine Änderung des Landschaftsplans 
Köln und somit die Rücknahme des Schutzstatus nur erfolgen kann, sofern der Schutzzweck 
nicht mehr geben ist. 
 
 
Frage 2: 
An die Stadt Köln wurde zur Unterstützung bei der Überarbeitung des Denkmalsverzeichnisses sei-
tens der Landesregierung nicht herangetreten. 
Zur Überarbeitung der Denkmalliste siehe Punkt 1b 
 
 
Frage 3: 
Da die Unterkellerung des historischen Bahnhofgebäudes abgeschlossen und auch die Baugrube für 
den Erschließungsturm vollständig ausgehoben ist, das Fundament bereits gegossen wurde, ohne 
dass weitere statisch relevante Wurzeln bei diesen Arbeiten vorgefunden und für den Erhalt der 
Grobwurzeln unter der Bodenplatte des Wintergartens bautechnische Lösungen aufgezeigt wurden, 
kann die Realisierung des Bauvorhabens erfolgen. 
 
 
Frage 4: 
Der Bau der historischen Mitte und das Vorhaben Belvedere mit Umbau, Sanierung und Neubau des 
Erschließungsturms sind baurechtlich und demzufolge auch naturschutzrechtlich zwei unterschiedlich 
zu bewertende Vorhaben. 
Ersteres wird gem. § 30 oder § 34 BauGB als ein Vorhaben im baurechtlichen Innenbereich beurteilt, 
wodurch bei der vorhabenbezogenen Entfernung von Bäumen die Baumschutzsatzung der Stadt Köln 
greift. 
Im baurechtlichen Innenbereich bricht Baurecht Baumrecht, wenn das Vorhaben ansonsten zulässig 
ist. 
 
Der Bahnhof Belvedere wird dagegen nach § 35 (2) i.V. m. § 35 (4) BauGB beurteilt, einem Vorhaben 
im baulichen Außenbereich. Hierbei ist der auf den Außenbereich beschränkte Landschaftsplan der 
Stadt Köln zu berücksichtigen. 
 
Im baulichen Außenbereich ist dagegen ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht 
entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.

4 
 
 
Dem Vorhaben Belvedere steht der Landschaftsplan über die Schutzfestsetzung (geschützter Land-
schaftsbestandteil) und den damit einhergehenden Verbotsbestimmungen, wie insbesondere dem 
Verbot Nr. 1 (Beschädigung, Beseitigung von Vegetation, Gehölzen und Bäumen) und dem Verbot 
Nr. 5 (Bauverbot) entgegen. 
 
Eine Befreiung gem. § 67 Bundesnaturschutzgesetz von den Verboten des Landschaftsplanes wurde 
für das Bauvorhaben Belvedere erteilt. 
Im Rahmen des Befreiungsverfahrens erfolgte eine Abwägung zwischen den beiden öffentlichen Be-
langen Erhalt des Denkmals mit der damit einhergehenden Nutzung und dem öffentlichen Belang 
zum Erhalt / der Beeinträchtigung des geschützten Landschaftsbestandteiles (Erhalt der Ensemble-
wirkung des Bahnhofsgebäudes mit den großen landschaftsbildprägenden und klimaregulierenden 
Platanen sowie der Parkvegetation). 
Die Abwägung zugunsten des Bauvorhabens konnte nur erfolgen, indem der Platanenerhalt durch 
bautechnische Lösungen gesichert werden kann. 
 
 
Gez. Wolfgramm

Beratungsverlauf (1)

08.03.2022 Ausschuss Kunst und Kultur
TOP 10.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4232/2021
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
30.12.2021
Erstellt
02.12.2021 11:44