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AN/1885/2017

Ersetzungsantrag zur Beschlussvorlage 3041/2017, Weiterführung des kommunalen Wohnungsbauförderprogramms 2017 bis 2021

SPD Änderungsantrag nach § 13 12.12.2017

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren, Sitzung am 14.12.2017

SPD Änderungsantrag nach § 13

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SPD Änderungsantrag nach § 13

6826 Zeichen

An den Vorsitzenden  
des Ausschusses Soziales und Senioren 
Herrn Michael Paetzold 
 
 
An den Vorsitzenden  
des Stadtentwicklungsausschusses 
Herrn Niklas Kienitz 
 
 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
 
 
 
SPD-Fraktion 
im Rat der Stadt Köln  
Rathaus, Spanischer Bau  
50667 Köln 
fon 0221. 221 259 50  
fax 0221. 221 246 57  
mail fraktion@koelnspd.de  
web www.koelnspd.de  
 
Eingang beim Büro der Oberbürgermeisterin: 12.12.2017 
 
AN/1885/2017 
Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Ausschuss Soziales und Senioren 14.12.2017 
Stadtentwicklungsausschuss 14.12.2017 
 
Ersetzungsantrag zur Beschlussvorlage 3041/2017, Weiterführung des kommunalen 
Wohnungsbauförderprogramms 2017 bis 2021 
Sehr geehrter Herr Paetzold, 
sehr geehrter Herr Kienitz, 
sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
 
die Antragsteller bitten Sie, folgenden Ersetzungsantrag zu v.g. Beschlussvorlage 
aufzunehmen. 
 
 
Der Beschlussvorschlag wird wie folgt ersetzt: 
Die Verwaltung wird beauftragt, bis zum Ende des I. Quartals 2018 das kommu-
nale Wohnungsbauförderprogramm unter Berücksichtigung folgender Prämissen 
neu zu fassen: 
 
1. Ziel ist die Schaffung von 6.000 neuen Wohnungen pro Jahr. Davon sollen 
2.000 öffentlich gefördert sein. 
 
 
2. Für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2022 ist daher ein Woh-
nungsbaufonds in Höhe von 500 Millionen Euro aufzulegen, d.h. 100 Millionen 
Euro pro Jahr.

- 2 - 
 
 
Aufgaben des Wohnungsbaufonds sind folgende: 
 
a) Sicherung einer kommunalen Förderung für Neubauwohnungen und Woh-
nungen im Bestand bei nicht ausreichender Landesförderung durch Darle-
hen und Zuschussgewährung für Tilgungsnachlässe entsprechend den 
Konditionen der Landesförderung; 
b) zusätzliche kommunale Darlehensförderung; 
c) Subventionierung des Erwerbs nichtstädtischer Grundstücke durch Inves-
toren, verbunden mit der Verpflichtung zur Errichtung öffentlich geförder-
ter Wohnungen. Die bisherigen Förderbedingungen sind dabei so zu ver-
bessern (z.B. Erhöhung des Zuschusses), dass dieser Förderbestandteil ef-
fektiver greift; 
d) Ankauf von Mietpreis- und Belegungsbindungen bei Bestandsmietwohnun-
gen. Die bisherigen Förderbedingungen sind dabei so zu verbessern, dass 
dieser Förderbestandteil greift. Die Verwaltung wird zudem beauftragt, den 
Ankauf von Miet- und Belegungsbindungen aktiv anzugehen; 
e) Preisrabattierungen von z.B. 20 % bei Verkäufen städtischer Grundstücke  
oder Erbbaurechtsbestellungen an diesen unter der Auflage der Schaffung 
öffentlich geförderten und/oder preisgedämpften (bis zu 10 €/m² Kaltmie-
te) Mietwohnraums; 
f) Gestellung zusätzlicher kommunaler Bürgschaften für die kommunalen 
Wohnungsbauunternehmen und Entwicklungsgesellschaften; 
g) Kapital- oder Grundstückszuführungen an städtische Wohnungsbau- und 
Entwicklungsgesellschaften, um diese in die Lage zu versetzen, noch mehr 
Wohnungen als aktuell zu bauen; 
h) sonstiger Erwerb und Veräußerung von Grundstücken zum Zwecke des 
Wohnungsbaus, sofern durch den Mitteleinsatz die jährlichen Ziele der 
Wohnraumförderung prognostisch nicht gefährdet werden und der Liegen-
schaftsetat nicht auskömmlich ist; 
i) ÖPNV-Anschubfinanzierungen bei Wohnungsbauprojekten, sofern durch 
den Mitteleinsatz die jährlichen Ziele der Wohnraumförderung prognostisch 
nicht gefährdet werden und der Liegenschaftsetat nicht auskömmlich ist.  
 
Sämtliche in einem Jahr nicht verausgabte Mittel für die Wohnraumförderung 
sind zweckgebunden in das nächste Haushaltsjahr zu übertragen. Jedes Jahr 
sind haushalterisch neu 100 Millionen Euro bereitzustellen, so dass der Fonds 
bis Ende 2022 über mindestens 500 Millionen Euro verfügt haben wird. 
 
Die Finanzierung erfolgt insbesondere durch Umschichtungen investiver Mittel 
aus dem Liegenschaftsetat. 
 
Die Förderbestandteile des Wohnungsbaufonds sind insbesondere bei den 
Akteuren des Kölner Wohnungsmarktes aktiv zu bewerben. 
 
3. Es ist des Weiteren auf die Landesregierung Nordrhein-Westfalens und die 
NRW.BANK einzuwirken, dass die Zielzahl von 2.000 öffentlich geförderten 
Wohnungen p.a. in Köln auskömmlich, jedenfalls soweit wie möglich, durch 
Mittel der Landesförderung erreicht wird.

- 3 - 
 
4. Für den Rest des Haushaltsjahres 2017 ist das zum 31.12.2016 ausgelaufene 
Wohnungsbauförderprogramm bis zum 31.12.2017 zu verlängern. 
 
  
 
Begründung: 
 
Die Bevölkerungsprognose 2015 für Köln sagt eine stark wachsende Stadt um ca. 
200.000 Einwohner bis 2040 voraus. Bis 2030 brauchen wir 66.000 neue 
Wohneinheiten. Der Neubau hält bei Weitem nicht mit dem wachsenden Bedarf 
Schritt. Ein sehr angespannter Wohnungsmarkt ist die Folge. Die Wohnraumbe-
darfsrechnung geht von einem aktuellen Bedarf von 6.000 neuen Wohnungen 
p.a. aus. Nur so ist die Wohnungsnot in Köln wirksam zu begegnen. 
 
Bisheriges Ziel ist die Schaffung von 1.000 neuen öffentlich geförderten Woh-
nungen pro Jahr. Der eigentliche Bedarf ist jedoch viel höher, da fast jeder zwei-
te Kölner einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein hat. 
Der Anteil an geförderten Mietwohnungen am Wohnungsbestand beträgt zurzeit 
6,8 Prozent, Tendenz sinkend. Bis zum Jahr 2030 wird ein Wegfall von fast 3.500 
öffentlich geförderten Wohnungen auf ca. 34.000 prognostiziert – vorausgesetzt, 
die bisherige Zielzahl von 1.000 neu bezugsfertigen öffentlich geförderten Woh-
nungen pro Jahr wird erreicht. Daher muss es das Ziel sein, 2.000 öffentlich ge-
förderte Wohnungen pro Jahr zu errichten. 
 
Die neue Landesregierung hat die Mittel der Wohnraumförderung von 1,1 Mrd. 
Euro auf 800 Mio. Euro gekürzt, darunter Mittel für die Mietwohnungsförderung 
von 700 Mio. Euro auf 500 Mio. Euro. Dem gilt es einen kommunalen Wohnungs-
baufonds in Höhe von 500 Mio. Euro (100 Mio. Euro p.a., Dauer von 5 Jahren) 
entgegenzusetzen, das neben den bisherigen, aber verbesserten Fördertatbe-
ständen neue bzw. wiedereingeführte Fördertatbestände wie z.B. Preisrabattie-
rungen bei Grundstücksverkäufen, kommunale Darlehen und Bürgschaften, Kapi-
tal- und Immobilienzuführungen enthält. Gleichwohl darf das Land NRW nicht aus 
der Pflicht gelassen werden, für Köln genügend Mittel für den öffentlich geförder-
ten Wohnungsbau bereit zu stellen. Auf die Landesregierung und die NRW.BANK 
ist entsprechend einzuwirken.  
 
Die Mittelbereitstellung erfolgt – ergänzend zu den eingeplanten Haushaltsmitteln 
für die Wohnraumförderung – aus den regelmäßigen haushalterischen Über-
schüssen aus den Grundstücksveräußerungen und Minderausgaben bei den 
Grundstückserwerben im Liegenschaftsetat. Weitere haushalterische Umstruktu-
rierungen zur Finanzierung dieser vordringlichen Aufgabe der Wohnraumbeschaf-
fung sind im Bedarfsfall vorzunehmen.   
 
Mit freundlichen Grüßen 
gez. Dr. Barbara Lübbecke  
SPD-Fraktionsgeschäftsführerin

Beratungsverlauf (2)

14.12.2017 Stadtentwicklungsausschuss
Entscheidung Entscheidung

Beschluss: endgültig abgelehnt

Zur Sitzung
14.12.2017 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
Entscheidung Entscheidung

Beschluss: endgültig abgelehnt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/1885/2017
Typ
SPD Änderungsantrag nach § 13
Datum
12.12.2017
Erstellt
12.12.2017 11:55