3090/2023
Öffentliche Ausschreibung des Weihnachtsmarkts auf dem Friesenplatz im Zeitraum 2024 - 2028
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle I/32/327 Vorlagen-Nummer 3090/2023 Freigabedatum 11.10.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Öffentliche Ausschreibung des Weihnachtsmarkts auf dem Friesenplatz im Zeitraum 2024 - 2028 Beschlussorgan Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales Gremium Datum Beschluss: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Vergabe der Platzfläche Friesenplatz, westlich des Ho- henzollernrings zwischen Limburger Straße und Venloer Straße, zur Durchführung eines Weihnachtsmarktes im Zeitraum 2024 – 2028 in einem transparenten, diskriminierungs- freien Wettbewerbsverfahren auszuschreiben. Die für den Weihnachtsmarkt zur Verfügung gestellte Fläche zwischen der Limburger Straße und der Venloer Straße (rund 1260 m²) wird durch eine Sperrung der Limburger Straße ab der Höhe Antwerpener Straße sowie ei- ner Umleitung auf die Antwerpener Straße in Richtung Brüsseler Straße um circa 450 m² erweitert. 2. Die als Anlage 1 bis 5 beigefügten Ausschreibungsunterlagen inklusive einer Planskizze mit den darin aufgeführten Eignungskriterien, Mindestanforderungen an das Angebot und den entsprechende Bewertungskriterien (Bewertungsmatrix) an den Weihnachtsmarkt Frie- senplatz werden beschlossen. 3. Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales be- schließt die Zusammensetzung einer Findungskommission durch jeweils fünf Vertreter*in- nen der Ratsfraktionen und der Bezirksvertretung Innenstadt sowie einer Vertreter*in der Verwaltung. 4. Die Bezirksvertretung Innenstadt benennt die Vertreter*innen als Mitglieder*innen der Fin- dungskommission Vertreter*innen der Bezirksvertretung Innenstadt: 1. 2. 3. Wirtschaftsausschuss 16.11.2023 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 23.11.2023 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 27.11.2023 2 4. 5. 5. Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales be- nennt die Vertreter*innen der Ratsfraktionen als Mitglieder*innen der Findungskommission Vertreter*innen der Ratsfraktionen: 1. 2. 3. 4. 5. Vertreter*in der Verwaltung Frau Athene Hammerich, Leiterin des Amtes für öffentliche Ordnung 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung, Recht, Vergabe und Internationales (AVR) hat durch Beschluss der Vorlage 0590/2023 in der Sitzung vom 08.05.2023 die Verwaltung beauftragt, die Vergabe der Platzfläche Friesenplatz, westlich des Hohenzollernrings zwischen Limburger Straße und Venloer Straße, zur Durchführung eines Weihnachtsmarktes im Zeitraum 2023 – 2027 in einem transparenten, diskriminierungsfreien Wettbewerbsverfahren auszuschreiben. Diese Ausschreibung wurde am 28.06.2023 auf der Vergabeplattform der Stadt Köln veröf- fentlicht. Am 26.07.2023 lief die Angebotsfrist aus. Innerhalb dieser Zeit ist bei der Verwaltung ein Angebot eingegangen. Dieses wurde aufgrund des zu kurzen Planungszeitraums bis zum Beginn des Weihnachtsmarkts in diesem Jahr von der Bieterin per E-Mail vom 14.09.2023 zu- rückgezogen. Daher wurde die Ausschreibung ergebnislos beendet. Um dem politischen Wunsch eines Weihnachtsmarktes auf dem Friesenplatz weiterhin zu ent- sprechen, wird die Ausschreibung wiederholt. Da der ausstehende Zeitraum bis zum mögli- chen Beginn nach Totensonntag seitens der Verwaltung als zu gering für eine sachgerechte Planung erachtet wird, kommt als neuer Zeitraum für die Ausschreibung erst 2024 bis 2028 in Betracht. Im Rahmen dieser neuen Ausschreibung wird zusätzlich und zur Verdeutlichung der Örtlich- keit eine Planskizze (Anlage 1.2) beigefügt. Unter Bezugnahme auf den bereits erfolgten Be- schluss vom 08.05.2023 wird die Variante 1 aus dem ursprünglichen Beschluss für die Aus- schreibung verwendet. Damit sich der Weihnachtsmarkt in das Gesamtbild der örtlichen Gegebenheiten einfügt, wer- den in Anlehnung an die Ausschreibungsverfahren der Weihnachtsmärkte auf den zentralen Innenstadtplätzen im öffentlichen Ausschreibungs- und Wettbewerbsverfahren Mindestanfor- derungen an die Gestaltung und den Inhalt des Weihnachtsmarktes festgelegt. Die im Einzelnen im Ausschreibungstext enthaltenen Kriterien wurden in absolute Eignungs- kriterien und Mindestanforderungen an das Angebot (= Musskriterien, bei Nichtvorliegen auch einzelner Punkte wird die Bewerbung nicht berücksichtigt) sowie Bewertungskriterien in quali- tativer und logistischer Hinsicht unterteilt. Die zuletzt genannten Bewertungskriterien wurden mit einer Bewertungsmatrix (= Gewichtung der Bewertungskriterien) versehen. Die Anforde- rungen der Ausschreibung wurden dabei an die Größe der Fläche und Bedeutung des Stan- dortes in Relation zu den Weihnachtsmärkten auf den zentralen Innenstadtplätzen angepasst. Mit der Bewertungsmatrix, die Auskunft über die Gewichtung des einzelnen Kriteriums bei der späteren Auswahlentscheidung sowie die maximal für dieses Kriterium zu erreichende Punkt- zahl gibt, folgt die Verwaltung den Anforderungen der Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofs zur Einhaltung der Grundregeln des EG-Vertrages (Transparenzgebot, Gleichbe- handlung der Wettbewerber, Nachprüfbarkeit des Verfahrens). Durch die Bekanntgabe der Bewertungskriterien und deren Gewichtung kommt eine Selbst- bindung zustande, die bei der späteren Auswahlentscheidung von der Verwaltung und allen 4 mit der Entscheidung befassten Gremien zwingend zu berücksichtigen ist. Die Aufnahme einer solchen Bewertungsmatrix in den Ausschreibungstext sowie ihre Beach- tung bei der Bewertung der später eingehenden Bewerbungen ist rechtlich zwingend. Ihr Feh- len und eine sich daraus ergebende fehlerhafte, intransparente und nicht nachprüfbare Aus- wahlentscheidung führt im Rahmen des Primärrechtschutzes zu einem angesichts des hohen Streitwertes bei durch Konkurrenten angestrebten juristischen Überprüfungen der Auswahl- entscheidung zu einer erheblichen Kostenlast und kann auch im Rahmen des Sekundär- rechtsschutzes für Schadensersatzprozesse eine beträchtliche Bedeutung erhalten. Das erstmals 2007/2008 eingeführte Vergabeverfahren für Weihnachtsmärkte ist in einem Rechtsstreit einer/eines unterlegenen Bewerber*in gegen die Stadt Köln vom Verwaltungsge- richt Köln am 16.10.2008 und durch Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 18.06.2009 und 29.02.2013 bestätigt worden. Die mit den Auswahlverfahren verbundene Stei- gerung der Attraktivität und Qualität ist durchgängig von Besucher*innen gegenüber der Ver- waltung, KölnTourismus und den Medien bestätigt worden. Die Ausschreibungsunterlagen (Ausschreibungstext, Eignungskriterien, Bewertungsmatrix, Ei- generklärung nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen -GWB- und Merkblatt „Fairer Handel“) sind als Anlage 1 bis 5 beigefügt. Veranstaltungen auf öffentlichen Plätzen bedürfen einer Sondernutzungserlaubnis und ein Weihnachtsmarkt ist als Marktveranstaltung nach § 68 in Verbindung mit § 69 der Gewerbe- ordnung festzusetzen. Diese Festsetzung bindet die Betreibenden an die Durchführung. Über die Vergabe des öffentlichen Raums für Weihnachtsmärkte entscheidet die Verwaltung nach Antragslage. Davon ausgenommen sind die vier Weihnachtsmärkte auf dem Roncallip- latz, Neumarkt, Rudolfplatz und in der Altstadt (Heumarkt und Alter Markt) für die ebenfalls eine Dienstleistungskonzession ausgeschrieben und vergeben wird. Die Entscheidung über Erteilung der Sondernutzungserlaubnis erfolgt auf straßenverkehrsrechtlichen Gesichtspunk- ten, die auch für alle anderen, vergleichbare Veranstaltung im öffentlichen Raum gültig sind. Die Verwaltung weicht aufgrund des ursprünglichen Beschlusses für einen Weihnachtsmarkt auf dem Friesenplatz von der bisherigen Praxis, die Weihnachtsmärkte auf kleineren Plätzen nur auf Antragsstellung zu genehmigen, ab. Trotz der örtlichen Nähe zu den Weihnachtsmärk- ten im Stadtgarten sowie auf dem Rudolfplatz soll eine deutliche Unterscheidung der Marktge- staltung durch entsprechende Qualitätsvorgaben in der Ausschreibung sichergestellt werden. Diese Abgrenzung wird auch in der Ausschreibung der Konzession für den Weihnachtsmarkt auf dem Rudolfplatz gefordert. Das Vergabeverfahren für den Friesenplatz schützt daher gleichzeitig auch die dort erfolgte Vergabe sowie künftige Ausschreibungen. Die Ausschrei- bung soll zusätzlich dazu führen, ausreichend qualitative Bewerbungen für die Durchführung zu erhalten. Um sicherzustellen, dass der/dem obsiegenden Bewerber*in der Ausschreibung den Anforde- rungen entsprechen und die geforderte Qualität bieten kann, erfolgt das erneute Vergabever- fahren umgehend nach Beschlussfassung. Damit hat der/dem obsiegenden Bewerber*in aus- reichend Planungszeit für die Vorbereitung des Marktes. Das Nutzungsrecht wird dabei ein- schließlich 2024 für die Dauer von 5 Jahren bis 2028 eingeräumt. Aufgrund des wirtschaftlichen Wertes einer Festsetzung als Kölner Weihnachtsmarkt für fünf Jahre ist die Stadt Köln bei der öffentlich-rechtlichen Übertragung der Durchführung eines sol- chen Marktes auf eine*n private*n Veranstalter*in verpflichtet, die Vergabe in einem transpa- renten, diskriminierungsfreien Ausschreibungs- und Wettbewerbsverfahren durchzuführen. Zur Gewährleistung einer dem Gleichheitsgrundsatz entsprechenden gesetzeskonformen Er- messensanwendung entscheidet der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales unter Berücksichtigung eines von der Findungskommission und der Verwaltung anhand der beigefügten Bewertungsmatrix erarbeiteten Votums über die im Rah- men des Ausschreibungsverfahrens eingereichten Anträge. Die einzelnen Kategorien der Bewertungsmatrix wurden in die Bereiche „Bewertung durch die 5 Fachverwaltung“, bei welchen die Punktvergabe ausschließlich durch die Fachverwaltung vor- genommen wird und „Bewertung durch die Findungskommission“, bei denen die Findungs- kommission die Bewertung ausübt, aufgeteilt. Mit der „Bewertung durch die Fachverwaltung“ in den Kategorien • Referenzen • Versorgungslogistik • Reinigung, Abfallbeseitigung, Sanitärkonzept und • Überwachung sollen Einschätzungen aufgrund der Erfahrung bzw. der Erkenntnisse der Fachämter in den Entscheidungsprozess einfließen. Durch die alleinige "Bewertung durch die Fachverwaltung" in 4 Kategorien der Bewertungs- matrix werden ca. 30 % = (max. 80 Punkte) der insgesamt zur Verfügung stehenden 280 Punkte vergeben. Dabei wird die Bewertung der Fachverwaltung mit dem jeweiligen Gewich- tungsfaktor multipliziert. Die Ergebnisse je Kriterium werden addiert. Somit kann bei einer Be- wertung von 5 Punkten in allen Kriterien und jeweiligen Gewichtungsfaktoren „2“, „3“, „5“ und „6“ eine maximale Punktzahl von 80 erreicht werden [(5x2)+(5x3)+(5x5)+(5x6) = 10+15+25+30 = 80]. Anschließend werden von der Findungskommission in der Sitzung die restlichen 8 Kategorien bewertet und die restlichen ca. 70 % (= max. 200 Punkte) der zur Verfügung stehenden 280 Punkte vergeben. Dabei wird ein Durchschnitt aller Bewertungen je Kriterium gebildet und mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor multipliziert. Die Ergebnisse je Kriterium werden addiert. Somit kann bei einer Durchschnittsbewertung von 5 Punkten und jeweils 4 Gewichtungsfakto- ren „4“ und „6“ eine maximale Punktzahl von 200 erreicht werden [4x(5x4)+4x(5x6) = 80+120 = 200]. Nach Abschluss der durch die Findungskommission vorgenommenen Bewertung der Katego- rien 5 bis 12 der Bewertungsmatrix wird die Verwaltung der Findungskommission das Ergeb- nis der “Bewertung durch die Fachverwaltung“ (der Kategorien 1 bis 4 der Bewertungsmatrix) bekannt geben. Durch Addition dieser beiden Teilergebnisse des zweistufigen Verfahrens wird der*die Sieger*in des Ausschreibungsverfahrens festgestellt. Die Findungskommission ist aus jeweils 5 Vertreter*innen der Ratsfraktionen und der Bezirks- vertretung Innenstadt sowie einer/eines Vertreter*in der Verwaltung zu besetzen. Als Vertre- ter*in der Verwaltung wird Frau Hammerich, Leiterin des Amtes für öffentliche Ordnung vorge- schlagen. Anlagen: Anlage 1.1: Ausschreibungstext Weihnachtsmarkt Friesenplatz Anlage 1.2: Planskizze der verfügbaren Fläche Anlage 2: Eignungskriterien Weihnachtsmarkt Friesenplatz Anlage 3: Bewertungsmatrix Weihnachtsmarkt Friesenplatz Anlage 4: Eigenerklärung GWB Weihnachtsmarkt Friesenplatz Anlage 5: Merkblatt „Fairer Handel“ Weihnachtsmarkt Friesenplatz
Anlage 4 - Eigenerklärung GWB
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Anlage 4: Eigenerklärung GWB Weihnachtsmarkt Friesenplatz Eigenerklärung nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Institution/Unternehmen: Ansprechpartner: Anschrift: Telefon: Fax: E-Mail: I. Hiermit erkläre/n ich/wir, dass ich/wir die Ausschlussgründe nach § 123 und 124 GWB (siehe Anlage) zur Kenntnis genommen habe/n und diese bei mir/uns nicht vorliegen. II. Hiermit erkläre/n ich/wir, dass ich/wir in den letzten 2 Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften, der zu einem Eintrag ins Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 € belegt worden bin/sind. III. Sollten Unterauftragnehmer beauftragt werden, so gewährleiste/n ich/wir, dass auch bei diesen die unter I. und II. genannten Ausschlussgründe nicht vorliegen. Ort Datum Unterschrift__________________________________ Anlage 4: Eigenerklärung GWB Weihnachtsmarkt Friesenplatz Anlage zur Eigenerklärung nach GWB § 123 Zwingende Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Anlage 4: Eigenerklärung GWB Weihnachtsmarkt Friesenplatz (2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. (3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. (5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt. § 124 Fakultative Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, Anlage 4: Eigenerklärung GWB Weihnachtsmarkt Friesenplatz 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleiben unberührt.
Anlage 1.1 - Ausschreibungstext Friesenplatz 2024 - 2028
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Anlage 1.1 / 2 Öffentliche Ausschreibung Weihnachtsmarkt Friesenplatz Die Stadt Köln sucht Interessent*innen für die Ausrichtung eines Weihnachtsmarktes auf dem Friesenplatz (Gemarkung Köln, Flur 36, Flurstück 218 und 1547/120 - westlicher und mittlerer Bereich inklusive der von den Platzflächen eingeschlossenen Teil der Limburger Straße) für den Zeitraum 2024 – 2028. Die Durchführung findet alljährlich, ab jeweils dem Montag vor Totensonntag bis zum 23.12. statt.Die tägliche Betriebszeit ist werktags: von 10.00 Uhr, sonn- und feiertags: von 11.00 Uhr bis jeweils 22.00 Uhr. Der Markt wird festge- setzt als Spezialmarkt auf der Grundlage der §§ 68 fortfolgende der Gewerbeordnung. Die Ausrichtung des Marktes in der Woche vor Totensonntag ist optional. Am Totensonntag bleibt der Markt geschlossen. Die zur Verfügung gestellte Fläche beträgt ca. 1.710 m² abzüg- lich der Baumscheiben, der Skulptur „Doppelachse“ sowie des nich demontierbaren Stadt- mobiliars (Bänke, Abfallbehälter, Laternen, Poller etc.). Von den Interessenten sind folgende Mindestanforderungen zu erfüllen: Es soll eine inhaltiche Abgrenzung zu den Themen und der Gestaltung der ande- ren Märkte in der Innenstadt (Nikolausdorf, Heinzelmarkt, Markt der Engel und dem Weihnachstmarkt am Kölner Dom) hergestellt werden. Die Aufbauten sind einheitlich zu gestalten und mit weihnachtlicher Außen- und Innendekoration (z. B. natürliches Grün) zu versehen, so dass eine weihnachtli- che Architektur im Einklang mit der Platzfläche und den dort befindlichen Kunst- werken entsteht. Der gesamte Markt muss entsprechend ausgeleuchtet sein, so dass eine Lichtar- chitektur entsteht. Dabei sind energiearme Leuchtmittel zu verwenden. Auf dem Markt müssen verschiedene kunsthandwerkliche Erzeugnisse angebo- ten werden. Es ist nur ein Verkauf von weihnachtlich orientierten sowie fair ge- handelten Artikeln zulässig, wie beispielsweise Advents- und Weihnachts- schmuck, kunsthandwerkliche Holzartikel, Töpfereiwaren, Glasbläserartikel und Kerzen. Sofern importierte Produkte aus Nicht-EU-Ländern verkauft bzw. verar- beitet werden, müssen diese nach den Grundsätzen des „Fairen Handels“ nach- weislich produziert und gehandelt worden sein oder aus ökologischem Anbau stammen – hierbei ist das beiliegende Merkblatt „Fairer Handel“ entsprechend zu beachten. Die Form des Nachweises ist bei der Bewerbung zu benennen und von/m der ausgewählten Bewerber*in zur jeweiligen Marktzeit auf Verlangen vor- zulegen. Fair gehandelte, regional vermarktete und aus ökologischem Anbau stammende Produkte sind vorrangig anzubieten, um so das Profil des Marktes zu stärken. Im Bereich der Lebens- und Genussmittel sollen mindestens 80 % der Speisen- bzw. 60 % der Getränkeangebote aus zertifizierten Bio-Produkten bestehen. Die angebotenen Bio-Produkte sind während der Marktzeit durchgängig anzubieten. Der Ausschank von Glühwein, alkoholischen und alkoholhaltigen Heißgetränken sowie alkoholfreien Kalt- und Heißgetränken darf nur unter Verwendung von Ke- ramiktassen erfolgen. Der Preis für ein alkoholfreies Getränk muss min. 10 % un- ter den Preisen für alkoholische Getränke liegen. Dabei wird der Preis pro Liter des jeweiligen Getränks angesetzt. Neben einem Angebot von Speisen, Imbiss- waren und Getränken sind weihnachtliche Backwaren und sonstige Süßspeisen zulässig. Die gastronomischen Stände dürfen max. 25 % der insgesamt geneh- migten Verkaufsfläche beanspruchen. - 2 - / 3 Es sind, mit Ausnahme von Kinderfahrgeschäften, keine Schaustellerfahrge- schäfte zugelassen. Es ist nur eine weihnachtliche und zentral gesteuerte Hintergrundmusik zulässig. Ein eventuelles Bühnenprogramm muss weihnachtlich geprägt und entsprechend ausgerichtet sein. Nicht zugelassen sind Handelstätigkeiten, die nach Art und Weise geeignet sind, dem Veranstaltungszweck zu widersprechen. Hierzu zählen u.a. die unentgeltli- che Abgabe von Warenproben, volksfestübliche Gegenstände und marktschreieri- sche Anpreisungen von Waren. Die Aufbauzeit des Weihnachtsmarktes darf insgesamt 6 Werktage vor Beginn und die Abbauzeit 4 Arbeitstage bis spätestens 31.12.nicht überschreiten. Das Nutzungsrecht wird für fünf Jahre eingeräumt. Qualitätsanforderungen und Sicherheitsbestimmungen: Interessenten werden gebeten, eine entsprechende Bewerbung unter Vorlage eines detaillierten baulichen Veranstaltungskonzeptes einschl. maßstabsgetreuer Plä- nen, eines Zeitplanes für den Auf- und Abbau, eines Lageplans (bezogen auf die Platzfläche mit sämtlichen Aufbauten, einschließlich der Flucht- und Rettungswege und den Bewegungs- und Aufstellflächen der Feuer- wehr), eines Reinigungs- und Sanitärkonzeptes, eines Gestaltungsplanes (mit umfangreicher Dokumentation bzgl. des geplanten und beabsichtigten Erscheinungsbildes des Weihnachtsmarktes in digitaler Form – z. B. durch eine Power Point Präsentation) und eines detaillierten Finanzierungsplanes vorzulegen. Während der Veranstaltung sowie der Auf- und Abbauarbeiten ist der Erlaubnisbehörde eine verantwortliche Person als Ansprechpartnerin bzw. als Ansprechpartner zu benennen bzw. eine Hotline einzurichten. Die zu erhebenden Gebühren werden nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Stra- ßenverkehr, der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW sowie dem Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung der Stadt Köln vom 14.06.2022 in der aktuellen Fassung festge- setzt (Der Gebührentarif ist im Internet abrufbar unter:http://www.stadt-koeln.de/ratder- stadt/recht/index.html.). Hierbei ist zu beachten, dass sich die Sondernutzungsgebühren an dem zur Zeit gültigen Gebührentarif (Tarifstelle 19.4) zur Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen orientieren und Gebührenerhöhungen während des festgelegten Nutzungsrechtes innerhalb der nächsten fünf Jahre nicht ausgeschlossen sind. - 3 - Die Bewerbung ist nur auf elektronischem Wege bis zu dem in der Bekanntmachung ge- nannten Zeitpunkt gemäß der Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (Konzessi- onsvergabeverordnung – KonzVgV) über das Portal cVergabe der Stadt Köln zu richten. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass die in den Ausschreibungsunterlagen eingestellte Eigenerklärung nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom Bieter vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen ist. Eingehende Bewerbungen werden in nichtöffentlicher Eröffnungsverhandlung geöffnet und gemäß nachstehender Bewertungsmatrix durch eine Findungskommission (bestehend aus jeweils 5 Vertreter*innen der Ratsfraktionen sowie der Bezrksvertretung Innenstdt und einer Vertreter*in der Verwaltung) bewertet. Es dient einer schnelleren und effektiveren Auswertung Ihrer eingereichten Bewerbungsun- terlagen, wenn die in Ihrem Konzept enthaltenen Mindestanforderungen an das Angebot so- wie die Eignungs- und Bewertungskriterien eindeutig gekennzeichnet sind. Ratsam erscheint es, wenn Sie zum einen die Nummerierung der nachstehenden Bewer- tungskriterien verwenden, als auch diese im Inhaltsverzeichnis Ihres Konzeptes angeben. Abschließend weise ich darauf hin, dass der/die jeweilige Bewerber*in sowohl für die Vollständigkeit als auch die inhaltliche Richtigkeit der übersandten/eingescannten Un- terlagen verantwortlich ist. Alle Dokumente sind in deutscher Sprache (gegebenenfalls beglaubigte Übersetzung) einzureichen. Sollte sich während des Ausschreibungsverfahrens oder zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass gefälschte oder inhaltlich unrichtige Unterlagen eingereicht wur- den, wird die Stadt Köln den/die betroffenen Bewerber*innen vom weiteren Bewer- bungsverfahren ausschließen und eine ihm/ihr etwaig erteilte Zusicherung unabhän- gig davon, ob der/die Bewerberin die Fälschung kannte, zurücknehmen.
Anlage 5 - Merkblatt Fairer Handel
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Anlage 5: Merkblatt „Fairer Handel“ Weihnachtsmarkt Friesenplatz Merkblatt „Fairer Handel“ Produkte aus Fairem Handel müssen im Einklang mit den Kriterien der Resolution über Fairen Handel und Entwicklung des europäischen Parlaments (A6-0207/2006) hergestellt werden. Als Grundsätze des fairen Handels, um die Gefahr des Missbrauchs auszuschließen, nennt die Resolution folgende Kriterien, wie sie von der Fair Trade Bewegung in Europa definiert wurden: - einen fairen Preis, der einen fairen Lohn garantiert, welcher die Kosten der nachhaltigen Erzeugung und die Lebenshaltungskosten deckt, und mindestens so hoch sein muss wie der Fair-Trade-Mindestpreis plus Zuschlag, sofern ein solcher von den internationalen Fair-Trade-Vereinigungen festgelegt worden ist, - teilweise Vorauszahlungen, wenn der Erzeuger dies wünscht, - langfristige stabile Beziehungen zu den Erzeugern und Beteiligung der Erzeuger an der Festlegung der Fair-Trade-Standards, - Transparenz und Rückverfolgbarkeit während der gesamten Lieferkette, um eine angemessene Information der Verbraucher zu gewährleisten, - Produktionsbedingungen, die den acht Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) entsprechen, - Achtung der Umwelt, Schutz der Menschenrechte und insbesondere der Frauen- und Kinderrechte und Achtung traditioneller Produktionsmethoden, die die wirtschaftliche und soziale Entwicklung fördern, - Kapazitätsaufbau und Stärkung der Fähigkeiten der Erzeuger, insbesondere der Klein- und Grenzerzeuger, sowie der Arbeitnehmer in den Entwicklungsländern, ihrer Organisationen sowie der jeweiligen Gemeinschaften, um die Nachhaltigkeit des fairen Handels zu gewährleisten, - Unterstützung von Produktion und Marktzugang für die Erzeugerorganisationen, - Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung in Bezug auf die Fair-Trade-Produktion und die Handelsbeziehungen, die Aufgaben und Ziele des fairen Handels und die bestehende Ungerechtigkeit internationaler Handelsregelungen, - Überwachung und Verifizierung der Einhaltung dieser Kriterien, wobei Organisationen im Süden eine größere Rolle spielen müssen, damit die Kosten gesenkt werden und eine stärkere lokale Beteiligung am Zertifizierungsprozess erreicht wird, - regelmäßige Beurteilungen der Auswirkungen von Fair-Trade-Maßnahmen. Die Produkte sollten möglichst auch aus ökologischem Anbau stammen. Die Produkte müssen dementsprechend ausgewiesen werden (z. B. auf Speisekarten).
Anlage 1.2 - Planskizze der verfügbaren Fläche
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Friesenplatz - Fläche Weihnachtsmarkt Mittelpunkt: 355153, 5645243 1:500 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 26.09.2023Seite 1 / 1 Friesenplatz - Fläche Weihnachtsmarkt Mittelpunkt: 355162, 5645246 1:625 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 26.09.2023Seite 1 / 1
Anlage 2 - Eignungskriterien Weihnachtsmarkt Friesenplatz
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Anlage 2 Friesenplatz Weihnachtsmarkt Bewerber: Nr.: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister - EIGNUNGSKRITERIEN - persönliche Eignungskriterien (der vertretungsberechtigten Personen des Bewerbers: vorhanden: Bemerkungen: Geforderte Unterlagen der vertretungsberechtigten Personen des Bewerbers: - Abgabe der beiliegenden Eigenerklärung nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Ausschlussgründe nach §§ 123 und 124 GWB) und - Vorlage von polizeilichen Führungszeugnissen oder aber Beibringung von entsprechenden Nachweisen nach Maßgaben der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens, in dem sie ansäs- sig sind, die erkennen lassen, dass gegen Sie als verantwortliche Person in strafrechtlicher Sicht keine negativen Erkenntnisse vorliegen und - Vorlage von gewerblichen Unterlagen (Auszug aus dem Gewerbezentralregister) der vertretungs- berechtigten Personen der sich bewerbenden Firma oder aber Beibringung von entsprechenden Nachweisen nach Maßgaben der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens, in dem sie ansäs- sig sind, die erkennen lassen, dass gegen Sie als die verantwortlichen Person in gewerberechtli- cher Sicht keine negativen Erkenntnisse vorliegen. - Kein Nachweis (Vorlage in Kopie) darf zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe älter als 9 Monate sein. ja/nein ja/nein ja/nein ja/nein Anlage 2 wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit / Eignungskriterien (der sich bewerbenden Firma): vorhanden: Bemerkungen: Geforderte Unterlagen der sich bewerbenden Firma: - Vorlage eines Handelsregisterauszuges oder aber Beibringung von entsprechenden Nachweisen nach Maßgaben der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens, die erkennen las- sen, dass die sich bewerbende Firma gewerberechtlich angemeldet und existent ist und - Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung hinsichtlich der sich bewerbenden Firma vom zu- ständigen Finanzamt oder aber Beibringung von entsprechenden Nachweisen nach Maßgaben der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens, die erkennen las- sen, dass gegen die sich bewerbende Firma in steuerrechtlicher Sicht keine negativen Erkennt- nisse vorliegen und - Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung hinsichtlich der sich bewerbenden Firma von der zuständigen Stadt/Steuerkasse oder aber Beibringung von entsprechenden Nachweisen nach Maßgaben der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens, die erkennen las- sen, dass gegen die sich bewerbende Firma in kommunalsteuerrechtlicher Sicht keine negativen Erkenntnisse vorliegen und - Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung hinsichtlich der sich bewerbenden Firma vom zu- ständigen Amtsgericht/Insolvenzgericht oder aber Beibringung von entsprechenden Nachweisen nach Maßgaben der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens, die erkennen las- sen, dass gegen die sich bewerbende Firma keine negativen Erkenntnisse vorliegen beziehungs- weise kein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde. Gegebenenfalls sind Nachweise öffentlicher Kassen, Institutionen, Anstalten und Behörden beizu- bringen, aus denen dann die notwendigen Eintragungen hervorgehen. - Kein Nachweis (Vorlage in Kopie) darf zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe älter als 9 Monate sein. ja/nein ja/nein ja/nein ja/nein ja/nein Anlage 2 Mindestanforderungen an das Angebot vorhanden: Bemerkungen: detailliertes bauliches Veranstaltungskonzept einschließlich maßstabsgetreuer Pläne ja/nein Lageplan (mit Aufbauten, Flucht- und Rettungswegen, den Bewegungs- und Aufstellflächen der Feuerwehr) ja/nein Zeitplan für den Auf- und Abbau ja/nein Reinigungs- und Sanitärkonzept ja/nein Gestaltungsplan (mit digitaler Darstellung) ja/nein Finanzierungsplan und Kalkulation (detailliert und nach Jahren getrennt nach Personalkosten, Sachkosten, Ei- genmittel, Drittmittel, Sponsoring) ja/nein Auf- und Abbaubauzeiten (6 bzw. 4 Werktage) werden eingehalten ja/nein kein Schaustellergeschäft (außer Kinderfahrgeschäft) vorhanden ja/nein
Anlage 3 - Bewertungsmatrix Bewerbungen
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Anlage 3 Bewertungsmatrix Weihnachtsmarkt Friesenplatz Nr. Bewertungskriterium Gewicht ung Bezug PUNKTE 0 - 5 keine Angaben - 0 Punkte durchschnittliche Angaben - 3 Punkte sehr überzeugende detaillierte Angaben - 5 Punkte Bewertungsbegründung (eine detaillierte Begründung ist bei jedem Bewertungskriterium unbedingt erforderlich Gesamt punkt zahl 1. Qualitätsprognose aufgrund der Erfahrungen mit Veranstaltungen - insbesondere Betreibung von Weihnachtsmärkten 2. Bewertung durch die Fachverwaltung Reinigung/Abfallbeseitigung/ Sanitärkonzept/ Abfallvermeidung 5 Lösung der Abfallbeseitigung und Reinigung; Bereitstellung von Sanitäranlagen - Angaben über Behindertentoiletten; konkrete Anzahl der geplanten Abfallbehältnisse; Angaben hinsichtlich der Befahrung der Veranstaltungsfläche (Entsorgung) und vor Beginn beziehungsweise nach Beendigung der Veranstaltung; Aufbewahrung des Abfalls über Nacht (verschließbarer Behälter); Angabe über Maßnahmen zur Abfallvermeidung. BEWERTUNGSMATRIX - Friesenplatz Bewertungskriterien in qualitativer und logistischer Hinsicht (Präsentation, Gestaltung, Auf-Abbau, Ver- / Entsorgung, Werbung, Überwachung) Bewertung durch die Fachverwaltung Referenzen/bisherige Erfahrungen 6 Anlage 3 Bewertungsmatrix Weihnachtsmarkt Friesenplatz Nr. Bewertungskriterium Gewicht ung Bezug PUNKTE 0 - 5 keine Angaben - 0 Punkte durchschnittliche Angaben - 3 Punkte sehr überzeugende detaillierte Angaben - 5 Punkte Bewertungsbegründung (eine detaillierte Begründung ist bei jedem Bewertungskriterium unbedingt erforderlich Gesamt punkt zahl 3. Bewertung durch die Fachverwaltung Überwachung 3 Überwachung der Veranstaltung zum Beispiel durch Einsatz von Sicherheitskräften; detaillierte Angaben über die geplanten Sicherungsmaßnahmen bei Tag + Nacht (Nachtbewachung); Marktbüro/Infostelle - Ansprechpartner vor Ort - ständige Erreichbarkeit 4. Bewertung durch die Fachverwaltung Versorgungslogistik (Strom/Wasser) 2 Berücksichtigung der logistischen Voraussetzungen; detaillierter Plan über die Anschlussnutzung; Stromverlegung durch konzessionierte Fachfirma, barrierefreie Verlegung der Leitungen 5. Gestaltung des Marktbildes 6 Lösung der optischen Gestaltung der Stände und des Gesamtbildes mit weihnachtlicher Lichtarchitektur, Eingangsbeleuchtung, Abhebung von den anderen Weihnachtsmärkten Anlage 3 Bewertungsmatrix Weihnachtsmarkt Friesenplatz Nr. Bewertungskriterium Gewicht ung Bezug PUNKTE 0 - 5 keine Angaben - 0 Punkte durchschnittliche Angaben - 3 Punkte sehr überzeugende detaillierte Angaben - 5 Punkte Bewertungsbegründung (eine detaillierte Begründung ist bei jedem Bewertungskriterium unbedingt erforderlich Gesamt punkt zahl 6. Branchenmix und Warenangebot 6 Produktvielfalt (kunsthandwerkliche Erzeugnisse) und Qualität des Gesamtangebotes unter Berücksichtigung der weihnachtlichen Orientierung. Die Produkte müssen, sofern sie aus Nicht-EU-Ländern importiert werden, den Grundsätzen des fairen Handels (gemäß Fair Trade Labeling Organzations International oder Vergleichbares) entsprechen oder aus ökologischem Anbau stammen. Angebot von nicht alltäglichen Erzeugnissen. 7. Gastronomieangebot (Lebens- und Genussmittel) 6 Die angebotenen Speisen und Getränke sollen entweder aus fairem Handel, ökologischem Anbau oder aus regionaler Direktvermarktung stammen. Im Bereich der Lebens- und Genussmittel sollen mindestens 80 % der Angebote aus zertifizierten Bio- Produkten bestehen, eine höhere Quote ist erstrebenswert. Dosierte Anzahl an gastronomischen Händlern, die maximal 25 % der genehmigten Verkaufsfläche beanspruchen. Anlage 3 Bewertungsmatrix Weihnachtsmarkt Friesenplatz Nr. Bewertungskriterium Gewicht ung Bezug PUNKTE 0 - 5 keine Angaben - 0 Punkte durchschnittliche Angaben - 3 Punkte sehr überzeugende detaillierte Angaben - 5 Punkte Bewertungsbegründung (eine detaillierte Begründung ist bei jedem Bewertungskriterium unbedingt erforderlich Gesamt punkt zahl 8. Qualitätssicherung/ - management 6 Überwachung der Nutzung und Nutzungsqualität durch zertifizierte Firma; Rundgänge, Prüfung durch Veranstalter, dauerhafte Versicherung und Überprüfung im Qualitätsmanagement 9. Präsentation/Aussagefähigkeit 4 Aufmachung und Detailliertheit der Bewerbung und der eingereichten Konzepte 10. Anordnung der Aufbauten 4 Einheitliche Gestaltung hinsichtlich des Weihnachtsmarktes / Innen- und Außendekorationen / Verplanung der Fläche / Entstehung einer weihnachtlichen Architektur 11. Aktionen 4 Bewertung der geplanten Aktionen / kulturelles Angebot / Bühnenprogramm / Soziales Engagement 12. Beschallung 4 Akustische Bespielung der Veranstaltungsfläche Summe Punkte / Findungskommission (maximal erreichbarer Punktwert: 200) Gesamtsumme Punkte/Punktwert (max erreichbarer Punktwert: 280) Summe Punkte / Fachverwaltung (maximal erreichbarer Punktwert: 80)
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3090/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 11.10.2023
- Erstellt
- 26.09.2023 09:17