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V/0249/2006

Wahl der stellvertretenden Schiedsperson für den Bezirk I Münster - Altstadt

Vorlage 04.04.2006

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-Mitte, Sitzung am 02.05.2006, TOP 5.2

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

2162 Zeichen

V/0249/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Rechtsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Wahl der stellvertretenden Schiedsperson für den Bezirk I Münster - Altstadt 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
02.05.2006 Bezirksvertretung Münster-Mitte Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
 
Als stellvertretende Schiedsperson für den Bezirk I Münster – Mitte wird gewählt 
 
Herr Dr. Frank Jünger 
geboren am 17.10.1967 
wohnhaft Breul 7, 48143 Münster 
 
 
Kosten/Folgekosten 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten und Folgekosten entstehen. 
 
 
 
Begründung: 
 
Die ehemalige stellvertretende Schiedsperson Herr Thomas Schmidt wurde am 06.09.2005 zum 
Schiedsmann gewählt. Seitdem konnte dieses Ehrenamt nicht wieder besetzt werden. 
 
Als möglichen Kandidaten hat der Geschäftsführer der SPD Münster, Herr Mertens, Herrn Dr. 
Frank Jünger benannt. Herr Dr. Jünger hat sich auf Befragen bereit erklärt, das Amt der stellvertre-
tenden Schiedsperson im Bezirk I zu übernehmen. 
Weitere Bewerber konnten weder auf Anfragen bei der Bezirksvertretung und den Parteien noch 
über Presseaufrufe und Veröffentlichung im Internet gewonnen werden. 
 
Für das Amt der Schiedsperson/stellvertretenden Schiedsperson kommt in Frage, wer nach Per-
sönlichkeit und Fähigkeit dafür geeignet ist. Das Schiedsamtsgesetz vom 16.12.1992 bestimmt, 
dass Schiedsperson nicht sein kann, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht be-
sitzt oder unter Betreuung steht. Schiedsperson darf nicht sein, wer das 30. Lebensjahr nicht voll-
Vorlagen-Nr.: 
V/0249/2006 
Auskunft erteilt: 
Herr  Himmelskötter 
Ruf: 
492 30 30 
E-Mail: 
HimmelsW@stadt-muenster.de  
Datum: 
04.04.2006 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0249/2006 
endet hat, in dem Schiedsamtsbezirk nicht sei nen Wohnsitz hat und durch sonstige gerichtliche 
Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. 
Zur Schiedsperson soll nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollen-
det hat. 
 
Die vorgenannten Voraussetzungen, die an die Verleihung eines solchen Ehrenamtes geknüpft 
sind, werden von Herrn Dr. Jünger erfüllt. 
 
 
 
 
I. V. 
 
 
 
  Dr. Heinrichs

Beratungsverlauf (1)

02.05.2006 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Breul 7

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0249/2006
Typ
Vorlage
Datum
04.04.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37