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2531/2022

Konzept Kommunaler Fonds Kulturelle Bildung

Beschlussvorlage Ausschuss 29.08.2022

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Richtlinie Kommunaler Fonds Kulturelle Bildung

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Anlage 0 Begründung zur Dringlichkeit

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Merkblatt Antrag u VN Fonds Kubik

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Beschlussvorlage Ausschuss

5996 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/40/404 
 
Vorlagen-Nummer 
 2531/2022 
Freigabedatum 
 29.08.2022 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Konzept Kommunaler Fonds Kulturelle Bildung 
Beschlussorgan 
Ausschuss Kunst und Kultur 
Gremium Datum 
 
In Umsetzung des Änderungsantrags AN/2093/2021 wurden im Haushaltsjahr 2022 im Bereich kultu-
relle Bildung, Teilergebnisplan 0416, Kulturförderung in Teilplanzeile 16, sonstige ordentliche Auf-
wendungen, Mittel in Höhe von 100.000€ aus den Mitteln der Kulturförderabgabe vom Finanzaus-
schuss zugesetzt, um einen kommunalen Fonds „Kulturelle Bildung“ aufzulegen. In der Sitzung vom 
31.05. 2022 des Ausschusses Kunst und Kultur wurde der Koordinierungsstelle Kulturelle Bildung 
(KuBiK) der Auftrag erteilt, ein Konzept für die Umsetzung des Fonds zu erstellen. 
Beschluss:  
Der Ausschuss Kunst und Kultur beschließt die Umsetzung des vorliegenden Konzeptes „kommuna-
ler Fonds Kulturelle Bildung“.  
 
 
Ausschuss Kunst und Kultur 30.08.2022 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 26.09.2022 
Jugendhilfeausschuss 30.09.2022

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  im HJ 2022 100.000 €
 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja 100.000  100 % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Stadtgesellschaft verändert sich und wird heterogener. Menschen mit unterschiedlichem ethni-
schem, soziodemografischem und ideologischem Hintergrund leben in der Stadt zusammen. Daraus 
ergeben sich ein hoher Anspruch und eine hohe Herausforderung an die moderne urbane Gesell-
schaft. Kunst und Kultur wird eine gesellschaftsfördernde, integrative Wirkung zugeschrieben, somit 
erhält Kulturelle Bildung eine weitreichende, auch politische Bedeutung und muss als Thema einer 
allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklung verstanden werden. Ein kommunaler Fonds Kulturelle 
Bildung kann mit Angeboten der Kulturellen Bildung dazu beitragen, Orientierung zu geben und Pro-
zesse zu eröffnen, in denen wichtige gesellschaftliche Fragen gestellt werden. 
Der Fonds soll Trägern und Akteur*innen die Möglichkeit geben, kulturelle Bildung in ihren Einrich-
tungen anzubieten (z. B. Schulen, KiTas, OGTS, Jugend(hilfe)einrichtungen, Senior*innen—Gruppen 
etc.). So wird Kultur bereits frühzeitig in den Bildungsprozess eingebunden und eine Grundlage für 
alle weiteren Lern- und Bildungsprozesse geschaffen. Aber auch ältere Bevölkerungsgruppen benöti-
gen die Möglichkeit, sich kulturell und ästhetisch entwickeln zu können. Kulturelle Bildung wird so zu 
einem lebenslangen Thema. Durch die synergetische Arbeit zwischen Bildungspartie und künstleri-
scher Einrichtung entsteht eine Kooperation auf Augenhöhe. Dabei wird insbesondere angestrebt, 
Vernetzungen zu fördern, die nachhaltig darauf angelegt sind, Projekte Kultureller Bildung gemein-

3 
sam mit freien Künstlerinnen und Künstlern und Institutionen der freien Szene zu entwickeln und zu 
begleiten. 
 
Umsetzung 
 
Das Konzept wurde in Zusammenarbeit mit dem Steuerungskreis KuBiK entwickelt und liegt nun zum 
Beschluss vor (s. Anlage). 
 
Über die Förderung der eingereichten Projekte und längerfristigen Programme entscheidet eine Jury, 
die sich aus Vertreter*innen der Steuergruppe KUBIK zusammensetzt. Es wird zunächst 2 Förderrun-
den im Jahr geben. Die Förderempfehlungen der Jury werden den Ausschüssen Jugendhilfe, Schule 
und Weiterbildung sowie Kunst und Kultur zur Bestätigung vorgelegt. Die Richtlinie sieht vor, den ge-
samten Lenkungskreis als Verteiler für die eingesandten Förderanträge zu betrachten, in die operati-
ve Jury jedoch folgende Fachstellen aufzunehmen: 
• 404/5 (Amt f. Schulentwicklung, KuBiK 
• 41/25 (Kulturamt, Kulturelle Teilhabe) 
• 4522 (Museumsdienst, Kulturelle Vermittlung und Bildung) 
• 42/2 (VHS, politische und kulturelle Bildung) 
• 512 (Kinderinteressen u. Jugendförderung) 
• 162/2 (Kommunales Integrationszentrum, schulische Bildung) 
 
Erste Förderrunde des kommunalen Fonds Kulturelle Bildung im 4. Quartal 2022 
Nach dem Konzept werden die getroffenen Förderempfehlungen der Jury den Ausschüssen Kunst 
und Kultur, Schule und Weiterbildung und Jugendhilfe zur Bestätigung vorgelegt. Aufgrund des engen 
Zeitfensters in diesem Jahr wird es keinen zeitlichen Spielraum geben für eine weitere Gremienfolge 
auf Beschlussebene. Daher schlägt der Steuerungskreis KuBiK einen Termin mit den kulturpoliti-
schen Sprecher*innen als Kompromiss vor. Ein Punktesystem könnte helfen, die vorläufigen Förder-
entscheidungen der Jury nachvollziehbar zu gestalten. 
 
Festlegung des Zeitplans und der weiteren Vorgehensweise 
Nach Genehmigung des Förderkonzeptes sollen eine Pressemitteilung zu der Fördermöglichkeit ver-
öffentlicht und diese Information auch auf die Social Media Kanäle der Stadt gestellt werden. Ebenso 
werden potenzielle Antragsteller*innen direkt angesprochen (z.B. über Sozialraumkoordinator*innen / 
8 Stützpunktvereine Integration / Guter Lebensabend NRW) 
Für eine realistische Verausgabung der Mittel des kommunalen Fonds Kulturelle Bildung in 2022 
müssen die Begünstigten Mitte Oktober verkündet werden. Die Finanzierung des Fonds über 2022 
hinaus ist nicht sichergestellt, so dass zu der Finanzierung in den Folgejahren keine Aussage getrof-
fen werden kann.

Richtlinie Kommunaler Fonds Kulturelle Bildung

9702 Zeichen

1 
 
Förderrichtlinie  „Kommunaler Fonds Kulturelle Bildung “ 
1. Einleitung 
Mit Beschluss des Ausschusses Kunst und Kultur vom 03.05.2022 wurde die 
Koordinierungsstelle Kulturelle Bildung (KuBiK) aufgefordert, ein Konzept zur Einrichtung der 
neuen Förderschiene vorzulegen. Der Fonds Kulturelle Bildung schließt eine große Lücke in 
der städtischen Förderstruktur. So können innovative Projekte und längerfristige Programme 
Kultureller Bildung realisiert werden. Eine eigene Förderschiene bedeutet zudem, die 
unterschiedlichen Aspekte Kultureller Bildung abbilden zu können und das Thema als 
lebenslangen Prozess zu initiieren. 
2. Förderziele 
Neue Projektformen und neue Zugänge zu Kunst und Kultur stehen im Fokus des geplanten 
Fonds Kulturelle Bildung. 
Gefördert werden Projekte, die innovativ und spartenüberwindend über singuläre Events 
hinausgehen und sich von einer Fokussierung auf Kunstproduktion oder Rezeption oder 
Kunstvermittlung lösen, um neue Ideen zu entwickeln und sich mit aktuellen 
gesellschaftlichen Fragen auseinanderzusetzen.  
Die Teilhabe von Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Senior*innen an Kunst und 
Kultur und eine Kunstvermittlung mit hohem ästhetischem Anspruch sollen in vernetzten 
Strukturen innovativ und spartenübergreifend erreicht werden. 
Ein weiteres Ziel des Fonds Kulturelle Bildung ist es, möglichst nachhaltige Vernetzungen 
von Bildungseinrichtungen, Künstler*innen und Einrichtungen der freien Szene und ggf. 
weiteren Institutionen zu schaffen. 
3. Förderkriterien 
Gefördert werden ausschließlich Kooperationsprojekte. Mindestens eine Partie muss dem 
Bereich Kunst und Kultur angehören und mindestens eine Partie dem Bereich Bildung, 
Jugend, Familie und Senior*innen zuzuordnen sein.  
Antragsberechtigt sind Künstler*innen oder Einrichtungen der freien Szene und 
Bildungseinrichtungen gemeinsam.  
Schulen sind als Kooperationspartner möglich, jedoch nicht als Antragsteller (aber 
Fördervereine, OGTs oder Familiengrundschulzentren im Bündnis mit Künstler*innen, 
Einrichtungen der freien Szene und Kultureinrichtungen). 
Die kulturpädagogischen Einrichtungen der AG 78 (§ 78 SGB VIII) werden z.T. von 
Kunstschaffenden organisiert und beschäftigen teilweise auch Künstler*innen. Diese Träger 
sind antragsberechtigt, wenn sie Kooperationsprojekte mit einer reinen Bildungseinrichtung 
oder weiteren Kunstschaffenden anderer Sparten bzw. Einrichtungen der freien Szene 
einreichen. 
Gemeinnützige Vereine kommen als Kooperationspartner von Künstler*innen und 
Einrichtungen der freien Szene in Betracht, wenn sie auch kulturell ausgerichtet sind. Unter 
diesem Gesichtspunkt sind auch Sportvereine oder die SpoHo antragsberechtigt (siehe 
North Brigade e.V. Skaterpark, Abenteuerhalle Kalk, Kicken und Lesen). Der pädagogische 
Aspekt erfordert evtl. einen weiteren Partner.

2 
 
Städtische Institutionen wie z.B. der Museumsdienst Köln, die VHS, Stadtbibliothek oder 
Rheinische Musikschule sind als Bündnispartner von Bildungseinrichtungen und 
Kunstschaffenden wie auch Einrichtungen der freien Szene ebenfalls denkbar und 
antragsberechtigt. 
Neue Akteure und Kooperationspartner*innen sind ausdrücklich erwünscht. Vorrangig 
werden als Kooperationspartner*innen der Kunstschaffenden Institutionen, Vereine und 
Kulturbetriebe unterstützt, die als gemeinnützig anerkannt sind.  
Die Projekte sollten aktive, kreative und künstlerische Begegnungsformen und einen Anteil 
rezeptiver Teilhabe kombinieren. 
Die Ausrichtung des Fonds Kulturelle Bildung ist intergenerativ, interkulturell, inklusiv und 
integrativ. 
Die Zielgruppe wird altersoffen verstanden. Die Altersspanne reicht von Kindern und 
Jugendlichen bis zu Senior*innen. Senior*innen können sowohl Nutzer*innen als auch 
Antragsteller*innen sein. 
Konzepte sollten „als Plan B“ eine Corona-Anpassung mitdenken und möglichst Online-
Szenarien einbeziehen.  
Es besteht keine Innovationspflicht. Bewährte, in das Konzept des Fonds Kulturelle Bildung 
passende Kooperationsprojekte, die eine Anschlussfinanzierung suchen, sind ausdrücklich 
willkommen. 
Gefördert werden professionelle Kunst- und Kulturprojekte, die nicht vorrangig profitorientiert 
oder kommerziell ausgerichtet sind. Die Zulassung von Künstler*innen ist nicht auf 
akademische Lebensläufe beschränkt. Die Professionalität der antragstellenden 
Künstler*innen ergibt sich aus ihrer Biographie und wird durch die Jury geprüft.  
3.1. Kooperationen 
Kooperationen bestehen mindestens zu einem Teil aus dem Bereich Kunst und Kultur und 
mindestens zu einem Teil aus dem Bereich Bildung, Jugend, Familie, Senior*innen. Dazu 
zählen:  
 Künstler*innen, Initiativen, Einrichtungen der freien Szene 
 Bildungseinrichtungen 
 Träger der freien Jugendhilfe 
 kulturpädagogische Einrichtungen 
 gemeinnützige Vereine mit kultureller Ausrichtung 
 interkulturelle Zentren 
 städtische Institutionen  
 Bildungseinrichtungen 
Antragstellende Künstlergruppen, freie Institutionen und Initiativen müssen in der Regel 
mehrjährige Förderungen von Stiftungen, einer Kommune, Land oder Bund nachweisen.  
Der Wohn – bzw. Geschäftssitz der Antragstellenden muss sich im PLZ-Gebiet Köln 
befinden. 
3.2. Projekte 
Die Konzepte beinhalten aktive, kreative und künstlerische Begegnungsformen oder Module, 
die - ergänzt um rezeptive Teilhabe - neue Zugangswege zu Kunst und Kultur ermöglichen.

3 
 
Eigene künstlerische Ideen sollten den Diskurs gesellschaftlicher Fragestellungen aufgreifen 
und thematisieren. 
Die Förderungen sollen insbesondere im sozialräumlichen Kontext stattfinden. Außerhalb der 
15 definierten Sozialräume des Programms „Lebenswerte Veedel“ müssen Projekte inhaltlich 
und strukturell einen niederschwelligen Zugang mit sozialräumlichem Bezug gewährleisten 
Die Jury kann thematische Fokussierungen und Sonderthemen für die jeweiligen 
Bewerbungsrunden festlegen. 
3.3. Formale Kriterien  
Gefördert werden ausschließlich Kooperationsprojekte. Die Dauer einer Projektförderung 
beträgt maximal 3 Jahre.  
Für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis 
erforderlich, das regelmäßig aktualisiert werden muss.  
Ein Projekt wird in der Regel mit 5.000 bis max. 10.000 € unterstützt. Projektauswahl und 
Entscheidung über die Höhe der Fördersumme trifft die Jury, die sich aus den Mitgliedern 
des Steuerungskreises KuBiK zusammensetzt. Die Förderempfehlungen der Jury werden 
den Ausschüssen Jugendhilfe, Schule und Weiterbildung sowie Kunst und Kultur zur 
Bestätigung vorgelegt. 
Im Jahr werden 2 Förderrunden (Frühling und Herbst) durchgeführt.  
4. Zuwendungsverfahren 
Der Eigenanteil der Antragsteller*innen gilt mit der Eigenleistung der Künstler*innen und 
Kooperationspartner*innen als erfüllt. 
Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks 
verwendet werden. Sie ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 
(Antrag, Verwendungsnachweis und das Merkblatt werden auf musenkuss-koeln.de 
hinterlegt) 
4.1. Antrag 
Eine Kooperationsvereinbarung zwischen den antragstellenden Künstler*innen und den 
Bildungseinrichtungen ist Voraussetzung für eine Förderung.  
Im Antrag müssen dargelegt werden: 
 Inhalt des Projektes, Projektbeschreibung 
 Zielgruppe und Erreichbarkeit der Zielgruppe 
 Zielsetzung und Zielerreichung 
 Planung einzelner Projektschritte 
 Wirksamkeit des Vorhabens 
 möglicher Modellcharakter und Innovation des Projektes 
 Perspektive möglicher Nachhaltigkeit der Kooperation 
 Detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan 
Sofern das Projekt für eine Förderung ausgewählt wurde, erhalten die Antragsteller*innen 
einen Bewilligungsbescheid.

4 
 
4.2. Berichte und Nachweise 
Innerhalb von 4 Monaten nach Projektende muss ein Verwendungsnachweis eingereicht 
werden. Der Abgabetermin findet sich im Bewilligungsbescheid. Mit dem 
Verwendungsnachweis wird dokumentiert, ob das Projekt inhaltlich erfolgreich war und die 
Mittel zweckgebunden verwendet wurden.  
Er besteht aus  
 einem zahlenmäßigen Nachweis der Projektkosten sowie der 
Gesamteinnahmen,  
 einer Aufstellung der Sachkosten 
 einem ausführlichen Sachbericht und 
 weiteren Anlagen (z.B. Pressetexte, Programmhefte, Werbeplakate o.ä.). 
Der Verwendungsnachweis kann grundsätzlich zunächst ohne Belege eingereicht werden. 
Die Koordinierungsstelle Kulturelle Bildung prüft den Verwendungsnachweis auf Plausibilität. 
Sollte im Einzelfall weitergehender Klärungsbedarf bestehen, können zusätzlich Belege 
angefordert werden. 
Die Buchführung und die Belege sind 5 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises 
aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere 
Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. 
Sind die nachgewiesenen Kosten geringer, als die mit dem Bewilligungsbescheid 
anerkannten Kosten, reduziert sich die Zuwendung entsprechend. Ebenso besteht eine 
Rückzahlungspflicht von Fördermitteln z.B. bei Abbruch des Projektes oder zweckfremder 
Verwendung der Förderung. 
Mehrjährige Projekte 
Die bewilligte Fördersumme wird in Raten ausgezahlt. Vor den Auszahlungsterminen sind 
Zwischenberichte in schriftlicher Form (per Mail) über den Sachstand und Projektfortgang 
einzureichen. Nach Abschluss des Projektes ist ein Gesamtverwendungsnachweis 
notwendig. 
Öffentlichkeitsarbeit 
Die Zuwendungsempfänger*innen sind für die Öffentlichkeitsarbeit selbst verantwortlich. Auf 
allen Ankündigungen (Plakate, Programme, Broschüren, Presseveröffentlichungen, 
Internetpräsentationen etc.) sowie Katalogen ist mit dem Logo der Stadt Köln an deutlich 
sichtbarer Stelle auf die Förderung hinzuweisen. Das Logo wird auf Anfrage zur Verfügung 
gestellt. 
(August 2022)

Anlage 0 Begründung zur Dringlichkeit

323 Zeichen

Anlage 0 – Begründung zur Dringlichkeit 
Die  letzten Abstimmungen für die Erstellung der Vorlage konnten erst in den letzten Tagen 
erfolgen. 
Die Beschlussfassung in dem Gremium „Ausschuss für Kunst und Kultur“ am 30.08.2022 ist 
erforderlich, damit der kommunale Fonds Kulturelle Bildung im 4. Quartal 2022 starten kann.

Merkblatt Antrag u VN Fonds Kubik

5602 Zeichen

1 
 
Zuwendungsbedingungen „Kommunaler Fonds Kulturelle Bildung“ 
Ausfüllhilfe Antrag und Verwendungsnachweis  
1. Antrag 
Eine Kooperationsvereinbarung zwischen den antragstellenden Künstler*innen und den 
Bildungseinrichtungen ist Voraussetzung für eine Förderung.  
Im Antrag müssen dargelegt werden: 
 Inhalt des Projektes, Projektbeschreibung 
 Zielgruppe und Erreichbarkeit der Zielgruppe 
 Zielsetzung und Zielerreichung 
 Planung einzelner Projektschritte 
 Wirksamkeit des Vorhabens 
 möglicher Modellcharakter und Innovation des Projektes 
 Perspektive möglicher Nachhaltigkeit der Kooperation 
 Detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan 
Kosten und Finanzierungsplan 
Der Kosten- und Finanzierungsplan muss ausgeglichen sein. Drittmittel oder Eigenmittel sind 
anzugeben. Sofern durch Dritte (sonstige Förderer, Sponsoren) vor, nach oder im Laufe des 
Projektes weitere Mittel zur Verfügung gestellt werden, muss dies der Koordinierungsstelle 
Kulturelle Bildung (KuBiK) mitgeteilt werden. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des 
Gesamtergebnisses verbindlich.  
In die Kalkulation sind nur kassenwirksame und förderfähige Leistungen aufzunehmen. Alle 
in die Kalkulation aufzunehmenden Daten dürfen sich ausschließlich auf die Finanzierung 
des beantragten Projektes beziehen. Die Förderung eines anderen Projektes oder eine 
Rücklagenbildung durch Mittel des beantragten Projektes schließt die Richtlinie ausdrücklich 
aus. 
Honorare und Personalkosten 
Die Personalkosten beinhalten die Honorare (nicht Fachleistungsstundensätze) sowohl für 
die Kunstschaffenden als auch die für die direkt am Projekt Beteiligten. Die Stunden der Vor- 
und Nachbereitung sind ebenso zu benennen wie die geplanten Stunden der Projektarbeit 
vor Ort.  
Als künstlerisches Honorar werden maximal 60 Euro je Zeitstunde (60 Minuten) anerkannt. 
Die Vor- und Nachbereitungszeit muss in einem angemessenen Verhältnis zur konkreten 
praktischen Projektarbeit stehen.  
Für die im begründeten Einzelfall notwendige Begleitung der Projekte durch die 
kooperierende Einrichtung wird ein Honorar von 15 bis 25 Euro je Zeitstunde (60 Minuten) 
anerkannt. Antragstellende*r und Kooperationspartner*in legen dabei den Stundenumfang, 
Inhalt der Tätigkeiten und die Höhe des Honorars gemeinsam fest. Eine Doppelfinanzierung, 
z.B. die Beauftragung von festangestellten Mitarbeiter*innen innerhalb ihrer regulären 
Arbeitszeit, ist ausgeschlossen.

2 
 
Ergeben sich Änderungen zu dem im Kostenplan dargestellten Personaleinsatz, sind diese 
der Koordinierungsstelle Kulturelle Bildung schriftlich (per Mail) mitzuteilen. Abweichungen 
zur ursprünglichen Kostenplanung bedürfen der Genehmigung. 
Sachkosten und Fahrtkosten 
Unter der Position „Sachkosten“ sind Materialkosten und Verbrauchsmittel aufzulisten. Die 
Sachkosten sollten 20 % der projektbezogenen Personalkosten der Antragsteller*in nicht 
übersteigen. Falls die geplanten Sachkosten aufgrund der Besonderheit des Projektes über 
diesem Wert liegen, so ist mit der Koordinierungsstelle Kulturelle Bildung abzustimmen, ob 
diese Kosten anerkannt werden können.  
In der Regel werden Anschaffungen von Geräten und Material bewilligt, die für das geplante 
Projekt notwendig sind.  
Eine Liste über die angeschafften Sachmittel und Verbrauchsmaterialien incl. der Kosten ist 
als Anlage dem Verwendungsnachweis beizufügen. 
Fahrtkosten sind als Teil der Sachkosten im Antrag anzugeben. Bei der Berechnung werden 
je Wegstrecke 0,6 Cent pro km mit dem Fahrrad, ein Bahnticket 2. Klasse oder 0,30 Cent pro 
km für die Fahrt mit dem Auto zugrunde gelegt. Fahrtkosten können nur für die 
Durchführungstage des Projektes angerechnet werden.  
Mietkosten / Raummiete 
Mietkosten sind förderfähig, wenn für die Durchführung des Projekts keine entsprechenden 
Räume in der kooperierenden Einrichtung zur Verfügung stehen und der Anmietung vor 
Projektbeginn durch die Koordinierungsstelle Kulturelle Bildung zugestimmt wurde.  
Overheadkosten 
Overheadkosten sind Gemeinkosten. Die kalkulierten Overheadkosten (z.B. Büromaterial, 
Telefongebühren etc.) können pauschal ohne Vorlage von Einzelbelegen angegeben 
werden. Die Overheadkosten dürfen 8 % der förderfähigen Gesamtausgaben (Personal- und 
Sachkosten) nicht übersteigen.  
Die Kalkulation der Overheadkosten muss projektbezogen nachvollziehbar sein und bei 
Bedarf dargelegt werden.  
2. Verwendungsnachw eis 
Innerhalb von 4 Monaten nach Projektende muss ein Verwendungsnachweis eingereicht 
werden. Der Abgabetermin findet sich im Bewilligungsbescheid. Mit dem 
Verwendungsnachweis wird dokumentiert, ob das Projekt inhaltlich erfolgreich war und die 
Mittel zweckgebunden verwendet wurden.  
Er besteht aus  
 einem zahlenmäßigen Nachweis der Projektkosten sowie der 
Gesamteinnahmen,  
 einer Aufstellung der Sachkosten 
 einem ausführlichen Sachbericht und 
 weiteren Anlagen (z.B. Pressetexte, Programmhefte, Werbeplakate o.ä.). 
Der Verwendungsnachweis kann grundsätzlich zunächst ohne Belege eingereicht werden. 
Die Koordinierungsstelle Kulturelle Bildung prüft den Verwendungsnachweis auf Plausibilität.

3 
 
Sollte im Einzelfall weitergehender Klärungsbedarf bestehen, können zusätzlich Belege 
angefordert werden. 
Die Buchführung und die Belege sind 5 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises 
aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere 
Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. 
Sind die nachgewiesenen Kosten geringer, als die mit dem Bewilligungsbescheid 
anerkannten Kosten, reduziert sich die Zuwendung entsprechend. 
(August 2022)

Beratungsverlauf (3)

30.08.2022 Ausschuss Kunst und Kultur
TOP 4.8 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
26.09.2022 Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 6.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
25.10.2022 Jugendhilfeausschuss
TOP 3.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2531/2022
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
29.08.2022
Erstellt
11.08.2022 17:21