2531/2022
Konzept Kommunaler Fonds Kulturelle Bildung
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/40/404 Vorlagen-Nummer 2531/2022 Freigabedatum 29.08.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Konzept Kommunaler Fonds Kulturelle Bildung Beschlussorgan Ausschuss Kunst und Kultur Gremium Datum In Umsetzung des Änderungsantrags AN/2093/2021 wurden im Haushaltsjahr 2022 im Bereich kultu- relle Bildung, Teilergebnisplan 0416, Kulturförderung in Teilplanzeile 16, sonstige ordentliche Auf- wendungen, Mittel in Höhe von 100.000€ aus den Mitteln der Kulturförderabgabe vom Finanzaus- schuss zugesetzt, um einen kommunalen Fonds „Kulturelle Bildung“ aufzulegen. In der Sitzung vom 31.05. 2022 des Ausschusses Kunst und Kultur wurde der Koordinierungsstelle Kulturelle Bildung (KuBiK) der Auftrag erteilt, ein Konzept für die Umsetzung des Fonds zu erstellen. Beschluss: Der Ausschuss Kunst und Kultur beschließt die Umsetzung des vorliegenden Konzeptes „kommuna- ler Fonds Kulturelle Bildung“. Ausschuss Kunst und Kultur 30.08.2022 Ausschuss Schule und Weiterbildung 26.09.2022 Jugendhilfeausschuss 30.09.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme im HJ 2022 100.000 € € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja 100.000 100 % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Stadtgesellschaft verändert sich und wird heterogener. Menschen mit unterschiedlichem ethni- schem, soziodemografischem und ideologischem Hintergrund leben in der Stadt zusammen. Daraus ergeben sich ein hoher Anspruch und eine hohe Herausforderung an die moderne urbane Gesell- schaft. Kunst und Kultur wird eine gesellschaftsfördernde, integrative Wirkung zugeschrieben, somit erhält Kulturelle Bildung eine weitreichende, auch politische Bedeutung und muss als Thema einer allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklung verstanden werden. Ein kommunaler Fonds Kulturelle Bildung kann mit Angeboten der Kulturellen Bildung dazu beitragen, Orientierung zu geben und Pro- zesse zu eröffnen, in denen wichtige gesellschaftliche Fragen gestellt werden. Der Fonds soll Trägern und Akteur*innen die Möglichkeit geben, kulturelle Bildung in ihren Einrich- tungen anzubieten (z. B. Schulen, KiTas, OGTS, Jugend(hilfe)einrichtungen, Senior*innen—Gruppen etc.). So wird Kultur bereits frühzeitig in den Bildungsprozess eingebunden und eine Grundlage für alle weiteren Lern- und Bildungsprozesse geschaffen. Aber auch ältere Bevölkerungsgruppen benöti- gen die Möglichkeit, sich kulturell und ästhetisch entwickeln zu können. Kulturelle Bildung wird so zu einem lebenslangen Thema. Durch die synergetische Arbeit zwischen Bildungspartie und künstleri- scher Einrichtung entsteht eine Kooperation auf Augenhöhe. Dabei wird insbesondere angestrebt, Vernetzungen zu fördern, die nachhaltig darauf angelegt sind, Projekte Kultureller Bildung gemein- 3 sam mit freien Künstlerinnen und Künstlern und Institutionen der freien Szene zu entwickeln und zu begleiten. Umsetzung Das Konzept wurde in Zusammenarbeit mit dem Steuerungskreis KuBiK entwickelt und liegt nun zum Beschluss vor (s. Anlage). Über die Förderung der eingereichten Projekte und längerfristigen Programme entscheidet eine Jury, die sich aus Vertreter*innen der Steuergruppe KUBIK zusammensetzt. Es wird zunächst 2 Förderrun- den im Jahr geben. Die Förderempfehlungen der Jury werden den Ausschüssen Jugendhilfe, Schule und Weiterbildung sowie Kunst und Kultur zur Bestätigung vorgelegt. Die Richtlinie sieht vor, den ge- samten Lenkungskreis als Verteiler für die eingesandten Förderanträge zu betrachten, in die operati- ve Jury jedoch folgende Fachstellen aufzunehmen: • 404/5 (Amt f. Schulentwicklung, KuBiK • 41/25 (Kulturamt, Kulturelle Teilhabe) • 4522 (Museumsdienst, Kulturelle Vermittlung und Bildung) • 42/2 (VHS, politische und kulturelle Bildung) • 512 (Kinderinteressen u. Jugendförderung) • 162/2 (Kommunales Integrationszentrum, schulische Bildung) Erste Förderrunde des kommunalen Fonds Kulturelle Bildung im 4. Quartal 2022 Nach dem Konzept werden die getroffenen Förderempfehlungen der Jury den Ausschüssen Kunst und Kultur, Schule und Weiterbildung und Jugendhilfe zur Bestätigung vorgelegt. Aufgrund des engen Zeitfensters in diesem Jahr wird es keinen zeitlichen Spielraum geben für eine weitere Gremienfolge auf Beschlussebene. Daher schlägt der Steuerungskreis KuBiK einen Termin mit den kulturpoliti- schen Sprecher*innen als Kompromiss vor. Ein Punktesystem könnte helfen, die vorläufigen Förder- entscheidungen der Jury nachvollziehbar zu gestalten. Festlegung des Zeitplans und der weiteren Vorgehensweise Nach Genehmigung des Förderkonzeptes sollen eine Pressemitteilung zu der Fördermöglichkeit ver- öffentlicht und diese Information auch auf die Social Media Kanäle der Stadt gestellt werden. Ebenso werden potenzielle Antragsteller*innen direkt angesprochen (z.B. über Sozialraumkoordinator*innen / 8 Stützpunktvereine Integration / Guter Lebensabend NRW) Für eine realistische Verausgabung der Mittel des kommunalen Fonds Kulturelle Bildung in 2022 müssen die Begünstigten Mitte Oktober verkündet werden. Die Finanzierung des Fonds über 2022 hinaus ist nicht sichergestellt, so dass zu der Finanzierung in den Folgejahren keine Aussage getrof- fen werden kann.
Richtlinie Kommunaler Fonds Kulturelle Bildung
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1 Förderrichtlinie „Kommunaler Fonds Kulturelle Bildung “ 1. Einleitung Mit Beschluss des Ausschusses Kunst und Kultur vom 03.05.2022 wurde die Koordinierungsstelle Kulturelle Bildung (KuBiK) aufgefordert, ein Konzept zur Einrichtung der neuen Förderschiene vorzulegen. Der Fonds Kulturelle Bildung schließt eine große Lücke in der städtischen Förderstruktur. So können innovative Projekte und längerfristige Programme Kultureller Bildung realisiert werden. Eine eigene Förderschiene bedeutet zudem, die unterschiedlichen Aspekte Kultureller Bildung abbilden zu können und das Thema als lebenslangen Prozess zu initiieren. 2. Förderziele Neue Projektformen und neue Zugänge zu Kunst und Kultur stehen im Fokus des geplanten Fonds Kulturelle Bildung. Gefördert werden Projekte, die innovativ und spartenüberwindend über singuläre Events hinausgehen und sich von einer Fokussierung auf Kunstproduktion oder Rezeption oder Kunstvermittlung lösen, um neue Ideen zu entwickeln und sich mit aktuellen gesellschaftlichen Fragen auseinanderzusetzen. Die Teilhabe von Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Senior*innen an Kunst und Kultur und eine Kunstvermittlung mit hohem ästhetischem Anspruch sollen in vernetzten Strukturen innovativ und spartenübergreifend erreicht werden. Ein weiteres Ziel des Fonds Kulturelle Bildung ist es, möglichst nachhaltige Vernetzungen von Bildungseinrichtungen, Künstler*innen und Einrichtungen der freien Szene und ggf. weiteren Institutionen zu schaffen. 3. Förderkriterien Gefördert werden ausschließlich Kooperationsprojekte. Mindestens eine Partie muss dem Bereich Kunst und Kultur angehören und mindestens eine Partie dem Bereich Bildung, Jugend, Familie und Senior*innen zuzuordnen sein. Antragsberechtigt sind Künstler*innen oder Einrichtungen der freien Szene und Bildungseinrichtungen gemeinsam. Schulen sind als Kooperationspartner möglich, jedoch nicht als Antragsteller (aber Fördervereine, OGTs oder Familiengrundschulzentren im Bündnis mit Künstler*innen, Einrichtungen der freien Szene und Kultureinrichtungen). Die kulturpädagogischen Einrichtungen der AG 78 (§ 78 SGB VIII) werden z.T. von Kunstschaffenden organisiert und beschäftigen teilweise auch Künstler*innen. Diese Träger sind antragsberechtigt, wenn sie Kooperationsprojekte mit einer reinen Bildungseinrichtung oder weiteren Kunstschaffenden anderer Sparten bzw. Einrichtungen der freien Szene einreichen. Gemeinnützige Vereine kommen als Kooperationspartner von Künstler*innen und Einrichtungen der freien Szene in Betracht, wenn sie auch kulturell ausgerichtet sind. Unter diesem Gesichtspunkt sind auch Sportvereine oder die SpoHo antragsberechtigt (siehe North Brigade e.V. Skaterpark, Abenteuerhalle Kalk, Kicken und Lesen). Der pädagogische Aspekt erfordert evtl. einen weiteren Partner. 2 Städtische Institutionen wie z.B. der Museumsdienst Köln, die VHS, Stadtbibliothek oder Rheinische Musikschule sind als Bündnispartner von Bildungseinrichtungen und Kunstschaffenden wie auch Einrichtungen der freien Szene ebenfalls denkbar und antragsberechtigt. Neue Akteure und Kooperationspartner*innen sind ausdrücklich erwünscht. Vorrangig werden als Kooperationspartner*innen der Kunstschaffenden Institutionen, Vereine und Kulturbetriebe unterstützt, die als gemeinnützig anerkannt sind. Die Projekte sollten aktive, kreative und künstlerische Begegnungsformen und einen Anteil rezeptiver Teilhabe kombinieren. Die Ausrichtung des Fonds Kulturelle Bildung ist intergenerativ, interkulturell, inklusiv und integrativ. Die Zielgruppe wird altersoffen verstanden. Die Altersspanne reicht von Kindern und Jugendlichen bis zu Senior*innen. Senior*innen können sowohl Nutzer*innen als auch Antragsteller*innen sein. Konzepte sollten „als Plan B“ eine Corona-Anpassung mitdenken und möglichst Online- Szenarien einbeziehen. Es besteht keine Innovationspflicht. Bewährte, in das Konzept des Fonds Kulturelle Bildung passende Kooperationsprojekte, die eine Anschlussfinanzierung suchen, sind ausdrücklich willkommen. Gefördert werden professionelle Kunst- und Kulturprojekte, die nicht vorrangig profitorientiert oder kommerziell ausgerichtet sind. Die Zulassung von Künstler*innen ist nicht auf akademische Lebensläufe beschränkt. Die Professionalität der antragstellenden Künstler*innen ergibt sich aus ihrer Biographie und wird durch die Jury geprüft. 3.1. Kooperationen Kooperationen bestehen mindestens zu einem Teil aus dem Bereich Kunst und Kultur und mindestens zu einem Teil aus dem Bereich Bildung, Jugend, Familie, Senior*innen. Dazu zählen: Künstler*innen, Initiativen, Einrichtungen der freien Szene Bildungseinrichtungen Träger der freien Jugendhilfe kulturpädagogische Einrichtungen gemeinnützige Vereine mit kultureller Ausrichtung interkulturelle Zentren städtische Institutionen Bildungseinrichtungen Antragstellende Künstlergruppen, freie Institutionen und Initiativen müssen in der Regel mehrjährige Förderungen von Stiftungen, einer Kommune, Land oder Bund nachweisen. Der Wohn – bzw. Geschäftssitz der Antragstellenden muss sich im PLZ-Gebiet Köln befinden. 3.2. Projekte Die Konzepte beinhalten aktive, kreative und künstlerische Begegnungsformen oder Module, die - ergänzt um rezeptive Teilhabe - neue Zugangswege zu Kunst und Kultur ermöglichen. 3 Eigene künstlerische Ideen sollten den Diskurs gesellschaftlicher Fragestellungen aufgreifen und thematisieren. Die Förderungen sollen insbesondere im sozialräumlichen Kontext stattfinden. Außerhalb der 15 definierten Sozialräume des Programms „Lebenswerte Veedel“ müssen Projekte inhaltlich und strukturell einen niederschwelligen Zugang mit sozialräumlichem Bezug gewährleisten Die Jury kann thematische Fokussierungen und Sonderthemen für die jeweiligen Bewerbungsrunden festlegen. 3.3. Formale Kriterien Gefördert werden ausschließlich Kooperationsprojekte. Die Dauer einer Projektförderung beträgt maximal 3 Jahre. Für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis erforderlich, das regelmäßig aktualisiert werden muss. Ein Projekt wird in der Regel mit 5.000 bis max. 10.000 € unterstützt. Projektauswahl und Entscheidung über die Höhe der Fördersumme trifft die Jury, die sich aus den Mitgliedern des Steuerungskreises KuBiK zusammensetzt. Die Förderempfehlungen der Jury werden den Ausschüssen Jugendhilfe, Schule und Weiterbildung sowie Kunst und Kultur zur Bestätigung vorgelegt. Im Jahr werden 2 Förderrunden (Frühling und Herbst) durchgeführt. 4. Zuwendungsverfahren Der Eigenanteil der Antragsteller*innen gilt mit der Eigenleistung der Künstler*innen und Kooperationspartner*innen als erfüllt. Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Sie ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. (Antrag, Verwendungsnachweis und das Merkblatt werden auf musenkuss-koeln.de hinterlegt) 4.1. Antrag Eine Kooperationsvereinbarung zwischen den antragstellenden Künstler*innen und den Bildungseinrichtungen ist Voraussetzung für eine Förderung. Im Antrag müssen dargelegt werden: Inhalt des Projektes, Projektbeschreibung Zielgruppe und Erreichbarkeit der Zielgruppe Zielsetzung und Zielerreichung Planung einzelner Projektschritte Wirksamkeit des Vorhabens möglicher Modellcharakter und Innovation des Projektes Perspektive möglicher Nachhaltigkeit der Kooperation Detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan Sofern das Projekt für eine Förderung ausgewählt wurde, erhalten die Antragsteller*innen einen Bewilligungsbescheid. 4 4.2. Berichte und Nachweise Innerhalb von 4 Monaten nach Projektende muss ein Verwendungsnachweis eingereicht werden. Der Abgabetermin findet sich im Bewilligungsbescheid. Mit dem Verwendungsnachweis wird dokumentiert, ob das Projekt inhaltlich erfolgreich war und die Mittel zweckgebunden verwendet wurden. Er besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis der Projektkosten sowie der Gesamteinnahmen, einer Aufstellung der Sachkosten einem ausführlichen Sachbericht und weiteren Anlagen (z.B. Pressetexte, Programmhefte, Werbeplakate o.ä.). Der Verwendungsnachweis kann grundsätzlich zunächst ohne Belege eingereicht werden. Die Koordinierungsstelle Kulturelle Bildung prüft den Verwendungsnachweis auf Plausibilität. Sollte im Einzelfall weitergehender Klärungsbedarf bestehen, können zusätzlich Belege angefordert werden. Die Buchführung und die Belege sind 5 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Sind die nachgewiesenen Kosten geringer, als die mit dem Bewilligungsbescheid anerkannten Kosten, reduziert sich die Zuwendung entsprechend. Ebenso besteht eine Rückzahlungspflicht von Fördermitteln z.B. bei Abbruch des Projektes oder zweckfremder Verwendung der Förderung. Mehrjährige Projekte Die bewilligte Fördersumme wird in Raten ausgezahlt. Vor den Auszahlungsterminen sind Zwischenberichte in schriftlicher Form (per Mail) über den Sachstand und Projektfortgang einzureichen. Nach Abschluss des Projektes ist ein Gesamtverwendungsnachweis notwendig. Öffentlichkeitsarbeit Die Zuwendungsempfänger*innen sind für die Öffentlichkeitsarbeit selbst verantwortlich. Auf allen Ankündigungen (Plakate, Programme, Broschüren, Presseveröffentlichungen, Internetpräsentationen etc.) sowie Katalogen ist mit dem Logo der Stadt Köln an deutlich sichtbarer Stelle auf die Förderung hinzuweisen. Das Logo wird auf Anfrage zur Verfügung gestellt. (August 2022)
Anlage 0 Begründung zur Dringlichkeit
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Anlage 0 – Begründung zur Dringlichkeit Die letzten Abstimmungen für die Erstellung der Vorlage konnten erst in den letzten Tagen erfolgen. Die Beschlussfassung in dem Gremium „Ausschuss für Kunst und Kultur“ am 30.08.2022 ist erforderlich, damit der kommunale Fonds Kulturelle Bildung im 4. Quartal 2022 starten kann.
Merkblatt Antrag u VN Fonds Kubik
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1 Zuwendungsbedingungen „Kommunaler Fonds Kulturelle Bildung“ Ausfüllhilfe Antrag und Verwendungsnachweis 1. Antrag Eine Kooperationsvereinbarung zwischen den antragstellenden Künstler*innen und den Bildungseinrichtungen ist Voraussetzung für eine Förderung. Im Antrag müssen dargelegt werden: Inhalt des Projektes, Projektbeschreibung Zielgruppe und Erreichbarkeit der Zielgruppe Zielsetzung und Zielerreichung Planung einzelner Projektschritte Wirksamkeit des Vorhabens möglicher Modellcharakter und Innovation des Projektes Perspektive möglicher Nachhaltigkeit der Kooperation Detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan Kosten und Finanzierungsplan Der Kosten- und Finanzierungsplan muss ausgeglichen sein. Drittmittel oder Eigenmittel sind anzugeben. Sofern durch Dritte (sonstige Förderer, Sponsoren) vor, nach oder im Laufe des Projektes weitere Mittel zur Verfügung gestellt werden, muss dies der Koordinierungsstelle Kulturelle Bildung (KuBiK) mitgeteilt werden. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. In die Kalkulation sind nur kassenwirksame und förderfähige Leistungen aufzunehmen. Alle in die Kalkulation aufzunehmenden Daten dürfen sich ausschließlich auf die Finanzierung des beantragten Projektes beziehen. Die Förderung eines anderen Projektes oder eine Rücklagenbildung durch Mittel des beantragten Projektes schließt die Richtlinie ausdrücklich aus. Honorare und Personalkosten Die Personalkosten beinhalten die Honorare (nicht Fachleistungsstundensätze) sowohl für die Kunstschaffenden als auch die für die direkt am Projekt Beteiligten. Die Stunden der Vor- und Nachbereitung sind ebenso zu benennen wie die geplanten Stunden der Projektarbeit vor Ort. Als künstlerisches Honorar werden maximal 60 Euro je Zeitstunde (60 Minuten) anerkannt. Die Vor- und Nachbereitungszeit muss in einem angemessenen Verhältnis zur konkreten praktischen Projektarbeit stehen. Für die im begründeten Einzelfall notwendige Begleitung der Projekte durch die kooperierende Einrichtung wird ein Honorar von 15 bis 25 Euro je Zeitstunde (60 Minuten) anerkannt. Antragstellende*r und Kooperationspartner*in legen dabei den Stundenumfang, Inhalt der Tätigkeiten und die Höhe des Honorars gemeinsam fest. Eine Doppelfinanzierung, z.B. die Beauftragung von festangestellten Mitarbeiter*innen innerhalb ihrer regulären Arbeitszeit, ist ausgeschlossen. 2 Ergeben sich Änderungen zu dem im Kostenplan dargestellten Personaleinsatz, sind diese der Koordinierungsstelle Kulturelle Bildung schriftlich (per Mail) mitzuteilen. Abweichungen zur ursprünglichen Kostenplanung bedürfen der Genehmigung. Sachkosten und Fahrtkosten Unter der Position „Sachkosten“ sind Materialkosten und Verbrauchsmittel aufzulisten. Die Sachkosten sollten 20 % der projektbezogenen Personalkosten der Antragsteller*in nicht übersteigen. Falls die geplanten Sachkosten aufgrund der Besonderheit des Projektes über diesem Wert liegen, so ist mit der Koordinierungsstelle Kulturelle Bildung abzustimmen, ob diese Kosten anerkannt werden können. In der Regel werden Anschaffungen von Geräten und Material bewilligt, die für das geplante Projekt notwendig sind. Eine Liste über die angeschafften Sachmittel und Verbrauchsmaterialien incl. der Kosten ist als Anlage dem Verwendungsnachweis beizufügen. Fahrtkosten sind als Teil der Sachkosten im Antrag anzugeben. Bei der Berechnung werden je Wegstrecke 0,6 Cent pro km mit dem Fahrrad, ein Bahnticket 2. Klasse oder 0,30 Cent pro km für die Fahrt mit dem Auto zugrunde gelegt. Fahrtkosten können nur für die Durchführungstage des Projektes angerechnet werden. Mietkosten / Raummiete Mietkosten sind förderfähig, wenn für die Durchführung des Projekts keine entsprechenden Räume in der kooperierenden Einrichtung zur Verfügung stehen und der Anmietung vor Projektbeginn durch die Koordinierungsstelle Kulturelle Bildung zugestimmt wurde. Overheadkosten Overheadkosten sind Gemeinkosten. Die kalkulierten Overheadkosten (z.B. Büromaterial, Telefongebühren etc.) können pauschal ohne Vorlage von Einzelbelegen angegeben werden. Die Overheadkosten dürfen 8 % der förderfähigen Gesamtausgaben (Personal- und Sachkosten) nicht übersteigen. Die Kalkulation der Overheadkosten muss projektbezogen nachvollziehbar sein und bei Bedarf dargelegt werden. 2. Verwendungsnachw eis Innerhalb von 4 Monaten nach Projektende muss ein Verwendungsnachweis eingereicht werden. Der Abgabetermin findet sich im Bewilligungsbescheid. Mit dem Verwendungsnachweis wird dokumentiert, ob das Projekt inhaltlich erfolgreich war und die Mittel zweckgebunden verwendet wurden. Er besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis der Projektkosten sowie der Gesamteinnahmen, einer Aufstellung der Sachkosten einem ausführlichen Sachbericht und weiteren Anlagen (z.B. Pressetexte, Programmhefte, Werbeplakate o.ä.). Der Verwendungsnachweis kann grundsätzlich zunächst ohne Belege eingereicht werden. Die Koordinierungsstelle Kulturelle Bildung prüft den Verwendungsnachweis auf Plausibilität. 3 Sollte im Einzelfall weitergehender Klärungsbedarf bestehen, können zusätzlich Belege angefordert werden. Die Buchführung und die Belege sind 5 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Sind die nachgewiesenen Kosten geringer, als die mit dem Bewilligungsbescheid anerkannten Kosten, reduziert sich die Zuwendung entsprechend. (August 2022)
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2531/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 29.08.2022
- Erstellt
- 11.08.2022 17:21