Mandari Insight

2066/2022

Beantwortung zur Anfrage v. 20.01.2022, Session-Nr. 4269/2021 - Ausschluss von Steingärten

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 05.07.2022

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Ausschuss Klima, Umwelt und Grün, Sitzung am 25.08.2022, TOP 8.1

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

· application/pdf

Ansehen

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

2727 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/611/3 
611/3 Hüse Az 
Vorlagen-Nummer  05.07.2022 
 2066/2022 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage  aus einer früheren Sitzung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 25.08.2022 
 
Beantwortung zur Anfrage v. 20.01.2022, Session-Nr. 4269/2021 - Ausschluss von Steingärten 
In der Sitzung des Ausschuss für Klima, Umwelt und Grün vom 20.01.2022 wurde unter der Session-
Nr. 4269/2021 eine Anfrage der sachkundigen Einwohnerin Frau Michel zum Ausschluss von Stein-
gärten beantwortet.  
Zu dieser Stellungnahme der Verwaltung ist eine ergänzende mündliche Frage gestellt wor-
den: 
Wie hoch ist der prozentuale Flächenanteil der B-Pläne, die nicht zur "überwiegenden Mehrzahl" ge-
hören in den letzten fünf Jahren (jährliche Auflistung)? Was sind die Gründe für die Ausnahmen?  
 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
In den letzten 5 Jahren sind nahezu alle Bebauungspläne mit der Festsetzung zur Bepflanzung ent-
sprechend der Beantwortung der Anfrage versehen worden. Ausnahmen sind in der Regel sogenann-
te sektorale Bebauungspläne nach §§ 9 2a fortfolgende Baugesetzbuch, welche bestimmte städte-
bauliche Zielsetzungen verfolgen (z.B. Ausschluss von Einzelhandel zum Zentrenschutz, Ausschluss 
von Vergnügungsstätten). In der rechtlichen Systematik sind keine darüber hinaus gehenden Festset-
zungen vorgesehen.  
Eine exakte Bezifferung des prozentualen Flächenanteil der B-Pläne oder von Bauflächen, die diese 
Festsetzung nicht aufweisen, ist nicht möglich. Dies ist bereits in der Beantwortung 4269/2021 am 
20.01.2022 dem AKUG dargelegt worden. 
 
Neben der planungsrechtlichen Steuerung sind Schottergärten gemäß der Landesbauordnung aus-
geschlossen, sodass die Festsetzung im Bebauungsplan nicht das einzige Instrument für die Ver-
pflichtung einer Begrünung darstellt. § 8 BauO NRW lautet dazu:  
 
„Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten 
Grundstücke sind 
 
1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und 
2. zu begrünen oder zu bepflanzen, 
 
soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenste-
hen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen 
zu den nicht überbauten Flächen treffen.“ 
 
Dementsprechend ergänzt die Landesbauordnung dort wo ggfls. keine Festsetzung getroffen wurde.  
Damit liegen aus Sicht der Verwal tung ausreichend Instrumente vor, um eine weitere Versiegelung 
von Gartenflächen im Kölner Stadtgebiet zu vermeiden.

2 
 
 
Die Verwaltung ist kontinuierlich bemüht in diesem Sinne die Planung und Festsetzungssystematik zu 
optimieren.  
 
Gez. Greitemann

Beratungsverlauf (1)

25.08.2022 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 8.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2066/2022
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
05.07.2022
Erstellt
24.06.2022 13:52