2066/2022
Beantwortung zur Anfrage v. 20.01.2022, Session-Nr. 4269/2021 - Ausschluss von Steingärten
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
2727 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/611/3 611/3 Hüse Az Vorlagen-Nummer 05.07.2022 2066/2022 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 25.08.2022 Beantwortung zur Anfrage v. 20.01.2022, Session-Nr. 4269/2021 - Ausschluss von Steingärten In der Sitzung des Ausschuss für Klima, Umwelt und Grün vom 20.01.2022 wurde unter der Session- Nr. 4269/2021 eine Anfrage der sachkundigen Einwohnerin Frau Michel zum Ausschluss von Stein- gärten beantwortet. Zu dieser Stellungnahme der Verwaltung ist eine ergänzende mündliche Frage gestellt wor- den: Wie hoch ist der prozentuale Flächenanteil der B-Pläne, die nicht zur "überwiegenden Mehrzahl" ge- hören in den letzten fünf Jahren (jährliche Auflistung)? Was sind die Gründe für die Ausnahmen? Stellungnahme der Verwaltung In den letzten 5 Jahren sind nahezu alle Bebauungspläne mit der Festsetzung zur Bepflanzung ent- sprechend der Beantwortung der Anfrage versehen worden. Ausnahmen sind in der Regel sogenann- te sektorale Bebauungspläne nach §§ 9 2a fortfolgende Baugesetzbuch, welche bestimmte städte- bauliche Zielsetzungen verfolgen (z.B. Ausschluss von Einzelhandel zum Zentrenschutz, Ausschluss von Vergnügungsstätten). In der rechtlichen Systematik sind keine darüber hinaus gehenden Festset- zungen vorgesehen. Eine exakte Bezifferung des prozentualen Flächenanteil der B-Pläne oder von Bauflächen, die diese Festsetzung nicht aufweisen, ist nicht möglich. Dies ist bereits in der Beantwortung 4269/2021 am 20.01.2022 dem AKUG dargelegt worden. Neben der planungsrechtlichen Steuerung sind Schottergärten gemäß der Landesbauordnung aus- geschlossen, sodass die Festsetzung im Bebauungsplan nicht das einzige Instrument für die Ver- pflichtung einer Begrünung darstellt. § 8 BauO NRW lautet dazu: „Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind 1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und 2. zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenste- hen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen.“ Dementsprechend ergänzt die Landesbauordnung dort wo ggfls. keine Festsetzung getroffen wurde. Damit liegen aus Sicht der Verwal tung ausreichend Instrumente vor, um eine weitere Versiegelung von Gartenflächen im Kölner Stadtgebiet zu vermeiden. 2 Die Verwaltung ist kontinuierlich bemüht in diesem Sinne die Planung und Festsetzungssystematik zu optimieren. Gez. Greitemann
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2066/2022
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 05.07.2022
- Erstellt
- 24.06.2022 13:52