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Vorkaufsrecht gemäß § 31 Denkmalschutzgesetz NRW (AN/1395/2022)

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 2594/2022 vom 24.08.2022

Stand: Am 26.09.2022 im Liegenschaftsausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/23/230 Vorlagen-Nummer 24.08.2022 2594/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Liegenschaftsausschuss 22.08.2022 Vorkaufsrecht gemäß § 31 Denkmalschutzgesetz NRW (AN/1395/2022) Die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln bittet um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Welche Überlegungen hat die Verwaltung bisher zu künftigen Ausübung des Vorkaufsrechtes nach § 31 DSchG NRW? 2. Hält die Verwaltung eine standardmäßige Unterscheidung und damit grundsätzliche Anders- behandlung von Baudenkmälern und Bodendenkmälern für sinnvoll und umsetzbar? 3. Sind die technischen Voraussetzungen gegeben, eine entsprechende Prüfung zur Ausübung Vorkaufsrechtes (teil-)automatisiert im Rahmen existierender IT-Lösungen abzuwickeln und plant die Verwaltung? 4. Wie werden die Ratsgremien in dieser für die Liegenschaftspolitik nicht ganz unwichtigen Fra- ge im weiteren Verlauf eingebunden? Stellungnahme der Verwaltung: Zu Frage 1: Mit In-Kraft-Treten des neuen nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes zum 1. Juni 2022 wurde auf der Grundlage des § 31 DSchG ein gesetzliches Vorkaufsrecht für eingetragene Denkmä- ler und ortsfeste Bodendenkmäler eingeführt. Derzeit ist noch unklar, ob und wenn ja, in welchem Umfang sich dadurch tatsächlich praktisch rele- vante Handlungsmöglichkeiten ergeben, die gegenüber den im Übrigen bestehenden Handlungsmög- lichkeiten unter Berücksichtigung des zu betreibenden Verwaltungsverfahrens und der Auswirkungen auf den Grundstücksverkehr vorteilhaft wären. Dies wird aktuell durch die betroffenen Fachdienststel- len erörtert und eine Beschlussempfehlung zum dauerhaften Umgang mit dem Vorkaufsrecht gemäß § 31 DSchG erarbeitet. Der Rat hat in seiner Sitzung am 17.08.2022 eine Dringlichkeitsentscheidung bestätigt mit der auf die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 31 DSchG befristet bis 31.12.2022 verzichtet wird. Durch diese Befristung wird Zeit gewonnen, in der das weitere Vorgehen geplant und den politischen Gre- mien die Gelegenheit gegeben wird, mit der gebotenen Gründlichkeit und Ruhe eine Entscheidung zum zukünftigen Vorgehen zu treffen. Dies vermeidet zudem Nachteile für die Akteure auf dem Köl- ner Immobilienmarkt. Zu Frage 2: Im Rahmen der o.g. Überlegungen wird auch betrachtet, ob eine grundsätzliche Andersbehandlung von Baudenkmälern und Bodendenkmälern sinnvoll und umsetzbar ist. 2 Zu Frage 3: Die technischen Voraussetzungen, eine entsprechende Prüfung zur Ausübung Vorkaufsrechtes (teil-) automatisiert im Rahmen existierender IT-Lösungen abzuwickeln, sind derzeit nicht gegeben. Viel- mehr müssten diese – aufbauend auf den unter Frage 1 thematisierten Überlegungen – erst konzi- piert, beschafft und implementiert werden. Zu Frage 4: Sobald die bei der Beantwortung unter Frage 1 angesprochenen Überlegungen abgeschlossen sind, ist vorgesehen, den Rat nach Vorberatung im Liegenschaftsausschuss und im Ausschuss für Kunst und Kultur über die Nutzung des Instruments des Vorkaufsrechts gemäß § 31 DSchG nach dem Ende des befristeten Verzichts (bis 31.12.2022) entscheiden zu lassen. Gez. Wolfgramm

Beratungsverlauf

  1. 26.09.2022

    Liegenschaftsausschuss

    TOP 4.1.2.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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