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2594/2022

Vorkaufsrecht gemäß § 31 Denkmalschutzgesetz NRW (AN/1395/2022)

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 24.08.2022

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Nächste Beratung: Liegenschaftsausschuss, Sitzung am 26.09.2022, TOP 4.1.2.1

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

3254 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/23/230 
 
Vorlagen-Nummer  24.08.2022 
 2594/2022 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Liegenschaftsausschuss 22.08.2022 
 
Vorkaufsrecht gemäß § 31 Denkmalschutzgesetz NRW (AN/1395/2022) 
 
Die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln bittet um die Beantwortung folgender Fragen: 
 
1. Welche Überlegungen hat die Verwaltung bisher zu künftigen Ausübung des Vorkaufsrechtes 
nach § 31 DSchG NRW?  
2. Hält die Verwaltung eine standardmäßige Unterscheidung und damit grundsätzliche Anders-
behandlung von Baudenkmälern und Bodendenkmälern für sinnvoll und umsetzbar?  
3. Sind die technischen Voraussetzungen gegeben, eine entsprechende Prüfung zur Ausübung 
Vorkaufsrechtes (teil-)automatisiert im Rahmen existierender IT-Lösungen abzuwickeln und 
plant die Verwaltung?  
4. Wie werden die Ratsgremien in dieser für die Liegenschaftspolitik nicht ganz unwichtigen Fra-
ge im weiteren Verlauf eingebunden?  
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Zu Frage 1: 
 
Mit In-Kraft-Treten des neuen nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes zum 1. Juni 2022 
wurde auf der Grundlage des § 31 DSchG ein gesetzliches Vorkaufsrecht für eingetragene Denkmä-
ler und ortsfeste Bodendenkmäler eingeführt.  
 
Derzeit ist noch unklar, ob und wenn ja, in welchem Umfang sich dadurch tatsächlich praktisch rele-
vante Handlungsmöglichkeiten ergeben, die gegenüber den im Übrigen bestehenden Handlungsmög-
lichkeiten unter Berücksichtigung des zu betreibenden Verwaltungsverfahrens und der Auswirkungen 
auf den Grundstücksverkehr vorteilhaft wären. Dies wird aktuell durch die betroffenen Fachdienststel-
len erörtert und eine Beschlussempfehlung zum dauerhaften Umgang mit dem Vorkaufsrecht gemäß 
§ 31 DSchG erarbeitet.  
 
Der Rat hat in seiner Sitzung am 17.08.2022 eine Dringlichkeitsentscheidung bestätigt mit der auf die 
Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 31 DSchG befristet bis 31.12.2022 verzichtet wird. Durch 
diese Befristung wird Zeit gewonnen, in der das weitere Vorgehen geplant und den politischen Gre-
mien die Gelegenheit gegeben wird, mit der gebotenen Gründlichkeit und Ruhe eine Entscheidung 
zum zukünftigen Vorgehen zu treffen. Dies vermeidet zudem Nachteile für die  Akteure auf dem Köl-
ner Immobilienmarkt.  
 
Zu Frage 2: 
 
Im Rahmen der o.g. Überlegungen wird auch betrachtet, ob eine grundsätzliche Andersbehandlung 
von Baudenkmälern und Bodendenkmälern  sinnvoll und umsetzbar ist.

2 
 
 
Zu Frage 3: 
 
Die technischen Voraussetzungen, eine entsprechende Prüfung zur Ausübung Vorkaufsrechtes (teil-) 
automatisiert im Rahmen existierender IT-Lösungen abzuwickeln, sind derzeit nicht gegeben. Viel-
mehr müssten diese – aufbauend auf den unter Frage 1 thematisierten Überlegungen – erst konzi-
piert, beschafft und implementiert werden.  
 
Zu Frage 4: 
 
Sobald die bei der Beantwortung unter Frage 1 angesprochenen Überlegungen abgeschlossen sind, 
ist vorgesehen, den Rat nach Vorberatung im Liegenschaftsausschuss und im Ausschuss für Kunst 
und Kultur über die Nutzung des Instruments des Vorkaufsrechts gemäß § 31 DSchG nach dem Ende 
des befristeten Verzichts (bis 31.12.2022) entscheiden zu lassen.  
 
 
Gez. Wolfgramm

Beratungsverlauf (1)

26.09.2022 Liegenschaftsausschuss
TOP 4.1.2.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
2594/2022
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
24.08.2022
Erstellt
16.08.2022 14:10