RR 36/2022
Beschlussfassung: Vorbereitungen zur Aufstellung eines Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien
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Sitzungsvorlage RR (Beschlussfassung: Vorbereitungen zur Aufstellung eines Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien)
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Seite 1 von 3 Sitzungsvorlage RR - öffentlich - RR 36/2022 Dezernat Regionalplanung, Braunkohlenplanung, Geschäftsstelle Ansprechperson Frau Petra Pelster, Dez. 32, Herr Holger Schilling Dez. 32 Telefon 0221-147-3726 und 0221-147-2356 BEZIRKSREGIERUNG Köln Datum 07.12.2022 Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 09.12.2022 6. beschließend TOP: Beschlussfassung: Vorbereitungen zur Aufstellung eines Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien Vorschlag: 1. Der Regionalrat nimmt den Sachstandsbericht der Regionalplanungsbehörde zur räumlichen Steuerung der Erneuerbaren Energien im Regionalplan Köln zur Kennt - nis. 2. Der Regionalrat beschließt, einen sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien zum Re- gionalplan Köln aufzustellen, der alle rechtlich und regionalplanerisch notwendigen Vorgaben für einen zügigen Ausbau der Erneuerbaren Energien in der Region Köln festlegt. Die gemäß Aufstellungsbeschluss vom 10.12.2021 vorgesehenen textlichen Regelungen im Entwurf zur Neuaufstellung des Regionalplans Köln werden in den sachlichen Teilplan integriert. 3. Der Regionalrat beauftragt die Regionalplanungsbehörde, mit den Vorarbeiten zur Aufstellung eines sachlichen Teilplans zu beginnen. Erläuterungen: Sachstand Am 01. Februar 2023 tritt das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (sog. Wind-an-Land-Gesetz - WaLG) in Kraft. Das Gesetz umfasst zum einen die Einführung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG), in dem durch verbindliche und konkrete Flächenziele erstmals bundes-rechtliche Ausbauziele für die Windenergie mit der Flächenbereitstellung in den Ländern verknüpft werden. Das WaLG umfasst darüber hinaus Änderungen insbesondere des Baugesetzbuches sowie des Raumordnungsgesetzes und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz. Sitzungsvorlage RR RR 36/2022 Seite 2 von 3 Im Kern wird durch die neuen rechtlichen Regelungen ein Systemwechsel bei der Flächen- ausweisung für Windenergieanlagen eingeleitet: die kommunale Konzentrationsflächenpla- nung für Windenergieanlagen wird abgelöst durch die Festlegung von Windenergiegebieten (Wechsel von Ausschluss- zu Positivplanungen). Neu ist auch, dass von den Bundesländern konkrete Flächenvorgaben bis zum Jahr 2027 bzw. 2032 zu erfüllen sind. Bundesweit sollen 2% der Landesfläche für Windenergiegebiete planungsrechtlich gesi - chert werden. Für NRW wird im WindBG das verbindliche Flächenziel (der sogenannte Flä- chenbeitragswert) von 1,1 % der Landesfläche bis 31.12.2027 und 1,8 % bis 31.12.2032 vorgegeben. Das sind bis Ende 2032 rund 614 km² (61.400 ha) in NRW. Sollte das Flächen- ziel nicht erreicht worden sein, entfällt die Steuerungs-möglichkeit sowohl auf kommunaler als auch regionaler Ebene. In der Konsequenz wäre die Errichtung von Windenergieanlagen fast flächendeckend im Außenbereich möglich. Bis zum 31. Mai 2024 müssen die Bundesländer die geforderten Flächenziele gemeldet haben (§ 3 Abs. 3 WindBG). Diese Berichtspflicht bezieht sich nicht nur auf die Meldung zur Erreichung der Flächenbeitragswerte. Vielmehr ist dem Bund bis zum 31.05.2024 darzule - gen, welche Planaufstellungsbeschlüsse zur Ausweisung der Windenergiebereiche getrof - fen worden sind. In der Koalitionsvereinbarung der Landesregierung vom Juni 2022 ist bereits politisch ent - schieden, dass in NRW die Regionalplanung die Windenergiegebiete als raumordnerische Vorranggebiete festlegen und sichern soll. Des Weiteren wurde im August 2022 die Ände - rung des Landesentwicklungsplanes (LEP) zum Ausbau der Erneuerbaren Energien mit den nachfolgenden inhaltlichen Eckpunkten eingeleitet: • Eine gerechte Verteilung der im Wind-an-Land-Gesetz genannten Flächenbeitragswerte für das Land NRW auf die regionalen Planungsgebiete. Voraussetzung dafür ist eine belastbare Windenergie-Potenzialstudie mit der im neuen LEP die Flächenvorgaben für die Regionen nachvollziehbar begründet werden können (wird zur Zeit durch die LANUV erarbeitet). • Die Ermöglichung der Windenergienutzung auf geeigneten Flächen im Wald (Kalami - tätsflächen und beschädigte Forstflächen) und in Gewerbe- und Industriegebieten. • Die Streichung der 1500-m-Abstandsregelung für Windenergieanlagen. • Die Erweiterung der Flächenkulisse für Freiflächen-Photovoltaikanlagen u.a. auch in die sog. „benachteiligten Gebiete“ (gem. EEG), auf unter Bergaufsicht stehende Flächen und auf erweiterte Korridore entlang von Verkehrsinfrastrukturen; zusätzlich Aufnahme von landesplanerischen Vorgaben für „Floating-PV“ und „Agri-PV“. Aufbauend auf die vom LANUV überarbeitete Windpotenzialstudie und der notwendigen landesrechtlichen Anpassungen wird das federführende MWIKE Anfang 2023 einen Entwurf für die konkrete Ausgestaltung der Änderungen des LEP verfassen und im Rahmen einer Beteiligung auch den Öffentlichen Stellen sowie den Bürgerinnen und Bürgern vorlegen. Die LEP-Änderung soll im ersten Halbjahr 2024 in den Landtag eingebracht werden. Der LEP Entwurf ist dann auch eine wesentliche Voraussetzung für die nachfolgende Regi- onalplanung. Sitzungsvorlage RR RR 36/2022 Seite 3 von 3 Weiteres Vorgehen Der rechtliche und politische Arbeitsauftrag an die Regionalplanung zum Ausbau der Erneu- erbaren Energien kann nicht mehr, wie bisher im Regionalplanentwurf vorgesehen, durch textliche Festsetzungen umgesetzt werden. Insbesondere die räumliche Abgrenzung und Festlegung der Vorranggebiete erfordert ein (zeit-)aufwändiges, eigenständiges Planverfah- ren. Dieses kann nicht mehr ohne erhebliche Verzögerung in den laufenden Prozess der Neuaufstellung des Regionalplans Köln integriert werden. Die regionalplanerische Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie ist eine sehr kon- fliktreiche und damit auch klageanfällige Planungsmaterie. Die Regionalplanungsbehörde empfiehlt daher dringend, aufgrund der zuvor genannten landesplanerischen und bundes - rechtlichen Entwicklungen, die Umsetzung der geplanten LEP-Änderung zu den Erneuer - baren Energien vom aktuell laufenden Neuaufstellungsverfahren des Regionalplans Köln abzukoppeln und einen sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien zu erarbeiten. Neben der zeichnerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergie (Windener- giebereiche) werden im sachlichen Teilplan weitere textliche Vorgaben (Ziele und Grund - sätze) für die Nutzung der Wind-, Solar- und ggf. Bioenergie festgelegt. Diese sollen für raumbedeutsame Vorhaben die für diese Energieträger notwendige kommunale Bauleitpla- nung ermöglichen. Für die Energieträger Geothermie und Wasserkraft sind keine regional - planerischen Festlegungen vorzusehen, da es hierfür keiner räumlichen Sicherung von Standorten bedarf und sie zum anderen in der Regel nicht raumbedeutsam sind. Sobald die personellen, finanziellen, organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen sowie die notwendigen Grundlagendaten des LANUV vorliegen, kann ein entsprechender Planentwurf zur regionalplanerischen Steuerung der Wind-, Solar und Biomasseenergie er- arbeitet werden.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- RR 36/2022
- Typ
- Sitzungsvorlage RR
- Datum
- 09.12.2022
- Erstellt
- 18.11.2022 15:30