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RR 36/2022

Beschlussfassung: Vorbereitungen zur Aufstellung eines Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien

Sitzungsvorlage RR 09.12.2022

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Nächste Beratung: Regionalrat des Regierungsbezirks Köln, Sitzung am 09.12.2022, TOP 6.

Sitzungsvorlage RR (Beschlussfassung: Vorbereitungen zur Aufstellung eines Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien)

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Sitzungsvorlage RR (Beschlussfassung: Vorbereitungen zur Aufstellung eines Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien)

7107 Zeichen

Seite 1 von 3 
Sitzungsvorlage RR 
- öffentlich - 
RR 36/2022 
Dezernat 
Regionalplanung, 
Braunkohlenplanung, 
Geschäftsstelle 
Ansprechperson 
Frau Petra Pelster, 
Dez. 32, Herr Holger 
Schilling Dez. 32 
Telefon 0221-147-3726 und 
0221-147-2356 
BEZIRKSREGIERUNG 
Köln 
 
 
Datum 07.12.2022 
 
Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion 
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 09.12.2022 6. beschließend 
 
TOP: 
Beschlussfassung: Vorbereitungen zur Aufstellung eines Sachlichen Teilplans Erneuerbare 
Energien 
 
Vorschlag: 
1. Der Regionalrat nimmt den Sachstandsbericht der Regionalplanungsbehörde zur 
räumlichen Steuerung der Erneuerbaren Energien im Regionalplan Köln zur Kennt -
nis.  
2. Der Regionalrat beschließt, einen sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien zum Re-
gionalplan Köln aufzustellen, der alle rechtlich und regionalplanerisch notwendigen 
Vorgaben für einen zügigen Ausbau der Erneuerbaren Energien in der Region Köln 
festlegt. Die gemäß Aufstellungsbeschluss vom 10.12.2021 vorgesehenen textlichen 
Regelungen im Entwurf zur Neuaufstellung des Regionalplans Köln werden in den 
sachlichen Teilplan integriert. 
3. Der Regionalrat beauftragt die Regionalplanungsbehörde, mit den Vorarbeiten zur 
Aufstellung eines sachlichen Teilplans zu beginnen. 
 
 
 
Erläuterungen: 
Sachstand 
 
Am 01. Februar 2023 tritt das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von 
Windenergieanlagen an Land (sog. Wind-an-Land-Gesetz - WaLG) in Kraft. Das Gesetz 
umfasst zum einen die Einführung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG), in 
dem durch verbindliche und konkrete Flächenziele erstmals bundes-rechtliche Ausbauziele 
für die Windenergie mit der Flächenbereitstellung in den Ländern verknüpft werden. Das 
WaLG umfasst darüber hinaus Änderungen insbesondere des Baugesetzbuches sowie des 
Raumordnungsgesetzes und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz.

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Im Kern wird durch die neuen rechtlichen Regelungen ein Systemwechsel bei der Flächen-
ausweisung für Windenergieanlagen eingeleitet: die kommunale Konzentrationsflächenpla-
nung für Windenergieanlagen wird abgelöst durch die Festlegung von Windenergiegebieten 
(Wechsel von Ausschluss- zu Positivplanungen). Neu ist auch, dass von den Bundesländern 
konkrete Flächenvorgaben bis zum Jahr 2027 bzw. 2032 zu erfüllen sind.  
Bundesweit sollen 2% der Landesfläche für Windenergiegebiete planungsrechtlich gesi -
chert werden. Für NRW wird im WindBG das verbindliche Flächenziel (der sogenannte Flä-
chenbeitragswert) von 1,1 % der Landesfläche bis 31.12.2027 und 1,8 % bis 31.12.2032 
vorgegeben. Das sind bis Ende 2032 rund 614 km² (61.400 ha) in NRW. Sollte das Flächen-
ziel nicht erreicht worden sein, entfällt die Steuerungs-möglichkeit sowohl auf kommunaler 
als auch regionaler Ebene. In der Konsequenz wäre die Errichtung von Windenergieanlagen 
fast flächendeckend im Außenbereich möglich. 
Bis zum 31. Mai 2024 müssen die Bundesländer die geforderten Flächenziele gemeldet 
haben (§ 3 Abs. 3 WindBG). Diese Berichtspflicht bezieht sich nicht nur auf die Meldung zur 
Erreichung der Flächenbeitragswerte. Vielmehr ist dem Bund bis zum 31.05.2024 darzule -
gen, welche Planaufstellungsbeschlüsse zur Ausweisung der Windenergiebereiche getrof -
fen worden sind. 
In der Koalitionsvereinbarung der Landesregierung vom Juni 2022 ist bereits politisch ent -
schieden, dass in NRW die Regionalplanung die Windenergiegebiete als raumordnerische 
Vorranggebiete festlegen und sichern soll. Des Weiteren wurde im August 2022 die Ände -
rung des Landesentwicklungsplanes (LEP) zum Ausbau der Erneuerbaren Energien mit den 
nachfolgenden inhaltlichen Eckpunkten eingeleitet:  
• Eine gerechte Verteilung der im Wind-an-Land-Gesetz genannten Flächenbeitragswerte 
für das Land NRW auf die regionalen Planungsgebiete. Voraussetzung dafür ist eine 
belastbare Windenergie-Potenzialstudie mit der im neuen LEP die Flächenvorgaben für 
die Regionen nachvollziehbar begründet werden können (wird zur Zeit durch die LANUV 
erarbeitet). 
• Die Ermöglichung der Windenergienutzung auf geeigneten Flächen im Wald (Kalami -
tätsflächen und beschädigte Forstflächen) und in Gewerbe- und Industriegebieten. 
• Die Streichung der 1500-m-Abstandsregelung für Windenergieanlagen. 
• Die Erweiterung der Flächenkulisse für Freiflächen-Photovoltaikanlagen u.a. auch in die 
sog. „benachteiligten Gebiete“ (gem. EEG), auf unter Bergaufsicht stehende Flächen 
und auf erweiterte Korridore entlang von Verkehrsinfrastrukturen; zusätzlich Aufnahme 
von landesplanerischen Vorgaben für „Floating-PV“ und „Agri-PV“. 
Aufbauend auf die vom LANUV überarbeitete Windpotenzialstudie und der notwendigen 
landesrechtlichen Anpassungen wird das federführende MWIKE Anfang 2023 einen Entwurf 
für die konkrete Ausgestaltung der Änderungen des LEP verfassen und im Rahmen einer 
Beteiligung auch den Öffentlichen Stellen sowie den Bürgerinnen und Bürgern vorlegen. Die 
LEP-Änderung soll im ersten Halbjahr 2024 in den Landtag eingebracht werden. 
Der LEP Entwurf ist dann auch eine wesentliche Voraussetzung für die nachfolgende Regi-
onalplanung.

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Weiteres Vorgehen 
Der rechtliche und politische Arbeitsauftrag an die Regionalplanung zum Ausbau der Erneu-
erbaren Energien kann nicht mehr, wie bisher im Regionalplanentwurf vorgesehen, durch 
textliche Festsetzungen umgesetzt werden. Insbesondere die räumliche Abgrenzung und 
Festlegung der Vorranggebiete erfordert ein (zeit-)aufwändiges, eigenständiges Planverfah-
ren. Dieses kann nicht mehr ohne erhebliche Verzögerung in den laufenden Prozess der 
Neuaufstellung des Regionalplans Köln integriert werden.  
Die regionalplanerische Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie ist eine sehr kon-
fliktreiche und damit auch klageanfällige Planungsmaterie. Die Regionalplanungsbehörde 
empfiehlt daher dringend, aufgrund der zuvor genannten landesplanerischen und bundes -
rechtlichen Entwicklungen, die Umsetzung der geplanten LEP-Änderung zu den Erneuer -
baren Energien vom aktuell laufenden Neuaufstellungsverfahren des Regionalplans Köln 
abzukoppeln und einen sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien zu erarbeiten.  
Neben der zeichnerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergie (Windener-
giebereiche) werden im sachlichen Teilplan weitere textliche Vorgaben (Ziele und Grund -
sätze) für die Nutzung der Wind-, Solar- und ggf. Bioenergie festgelegt. Diese sollen für 
raumbedeutsame Vorhaben die für diese Energieträger notwendige kommunale Bauleitpla-
nung ermöglichen. Für die Energieträger Geothermie und Wasserkraft sind keine regional -
planerischen Festlegungen vorzusehen, da es hierfür keiner räumlichen Sicherung von 
Standorten bedarf und sie zum anderen in der Regel nicht raumbedeutsam sind. 
Sobald die personellen, finanziellen, organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen 
sowie die notwendigen Grundlagendaten des LANUV vorliegen, kann ein entsprechender 
Planentwurf zur regionalplanerischen Steuerung der Wind-, Solar und Biomasseenergie er-
arbeitet werden.

Beratungsverlauf (1)

09.12.2022 Regionalrat des Regierungsbezirks Köln
TOP 6.
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Details

Aktenzeichen
RR 36/2022
Typ
Sitzungsvorlage RR
Datum
09.12.2022
Erstellt
18.11.2022 15:30