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V/0717/2009

Bildung des Integrationsrates

Vorlagen 02.11.2009

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.11.2009, TOP 11

Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrat

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Beschlussvorlage

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Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

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Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrat

43337 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage V/0717/2009 
 
Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integra tionsrates der 
Stadt Münster 11.11.2009 
 
Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 27 der Gemeind eordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 07.1994 (GV. NW. S. 666 / 
SGV.NW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 30. Juni 2009 (GV. NRW 
S. 380) hat der Rat der Stadt Münster am                   folgende Wahlordnung beschlossen: 
 
 
§ 1 
 
Allgemeines 
 
(1) Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werde n in weiblicher oder männlicher 
Form geführt. 
(2)  Die Mitglieder des Integrationsrates der Stadt  Münster werden auf der Grundlage dieser 
Wahlordnung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die 
Dauer der Wahlzeit des Rates der Stadt nach Listen oder als Einzelbewerber nach den 
Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. 
(3)  Die gemäß § 14 zugelassenen Wahlvorschläge (§ 12) erhalten so viele Sitze zugeteilt, 
wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenden St immzahlen im Höchstzahlverfahren 
d’Hondt zustehen. Über die Zuteilung des letzten Si tzes entscheidet bei gleicher 
Höchstzahl das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Entf allen auf einen Wahlvorschlag 
mehr Sitze als Bewerber im Wahlvorschlag benannt si nd, so bleiben diese Sitze unbe- 
setzt. 
(4)  Jede wählbare Person kann nur in einem Wahlvor schlag als Bewerber benannt werden. 
(5)  Jeder Wähler hat eine Stimme. Mit ihr entschei det er sich bei Bewerbern von Listen- 
wahlvorschlägen zugleich für die nicht auf dem Stim mzettel aufgeführten Bewerber des- 
selben Listenwahlvorschlages. 
(6) Wahlgebiet ist die Stadt Münster. Das Wahlgebie t wird, soweit erforderlich, in Stimmbe- 
zirke eingeteilt.   
(7) Die in dieser Wahlordnung genannten amtlichen U nterlagen werden in deutscher Spra- 
che abgefasst. Für Namen, Titel und Bezeichnung wir d die lateinische Schrift verwen- 
det; gegebenenfalls ist eine amtliche Transskription heranzuziehen. 
 
§ 2 
 
Wahlberechtigung, Wählbarkeit 
 
(1) Wahlberechtigt sind 
1. Ausländer, 
2. Deutsche, 
wenn die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 3 Absatz 1 Nummern 2, 3, 4, 4a und 5 
des Staatsangehörigkeitsgesetzes frühestens fünf Jahre vor dem Tag der Wahl erwor- 
ben worden ist. 
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 
1.  16 Jahre alt sein, 
2.  sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet  rechtmäßig aufhalten und

3.  mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Stadt Münster ihre Haupt- 
wohnung haben. 
Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 Nummer 2 müssen sich bis zum zwölften Tag 
vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über 
die Wahlberechtigung zu führen. 
(2) Nicht wahlberechtigt sind 
1. Ausländer, 
a) auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Absatz 2, Nummern 2 und 3 keine 
Anwendung findet, 
b) die Asylbewerber sind, 
2. Deutsche, 
die nicht von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfasst sind. 
(3) Wählbar sind mit Vollendung des achtzehnten Leb ensjahres alle Wahlberechtigten nach 
Absatz 1  Nrn. 1 und 2 sowie alle Bürger der Stadt Münster. 
(4) Wahlberechtigte und Bürger der Stadt Münster un terliegen als Beamte und Angestellte 
den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Beschäftigungsverhältnis und Mandat 
des § 13 des Kommunalwahlgesetzes. 
 
§ 3 
 
Wahlorgane 
 
(1)  Wahlorgane sind 
1. für das Wahlgebiet 
a) der Oberbürgermeister der Stadt Münster als Wahl leiter, stellvertretender Wahllei- 
ter ist sein Vertreter im Amt; der Oberbürgermeiste r kann die Funktionen delegie- 
ren;  
b) der Wahlausschuss 
2. für den Stimmbezirk der Wahlvorsteher und der Wa hlvorstand, 
3.  für die Briefwahl der Briefwahlvorsteher und der Briefwahlvorstand 
 
(2) Wahlbewerber sind nicht gehindert, als Mitglied  des Wahlausschusses oder eines Wahl- 
vorstandes an Entscheidungen mitzuwirken, die ihre eigene Kandidatur betreffen. 
(3) Der Wahlleiter ist für die ordnungsmäßige Vorbe reitung und Durchführung der Wahl ver- 
antwortlich. 
(4) Der Wahlleiter verpflichtet die Mitglieder der Wahlorgane zur unparteiischen Wahrneh- 
mung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit 
bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über all e dem Wahlgeheimnis unterlie- 
genden Angelegenheiten. 
 
§ 4 
 
Wahlausschuss 
 
(1) Wahlausschuss ist der nach § 2 Abs. 3 des Kommu nalwahlgesetzes vom Rat der Stadt 
gewählte Wahlausschuss für die Kommunalwahlen. 
(2) Auf den Wahlausschuss finden die allgemeinen Vo rschriften des kommunalen Verfas- 
sungsrechts mit der Maßgabe entsprechende Anwendung , dass der Wahlausschuss in 
öffentlicher Sitzung entscheidet, dass er ohne Rück sicht auf die Zahl der erschienenen 
Mitglieder beschlussfähig ist, dass bei Stimmenglei chheit die Stimme des Wahlleiters 
den Ausschlag gibt und dass § 58 Abs. 1 Satz 8 bis 10 und Abs. 3 Satz 4 der Gemein- 
deordnung außer Betracht bleiben.

(3) Der Wahlausschuss entscheidet über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von 
Wahlvorschlägen, wenn die Vertrauensperson den Wahl ausschuss anruft, sowie über 
die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 14). Er stellt das Wahlergebnis fest (§ 26). 
 
§ 5 
 
Wahlvorstand 
 
(1) Der Wahlvorstand bzw. der Briefwahlvorstand bes teht aus dem Wahlvorsteher bzw. 
dem Briefwahlvorsteher, dem stellvertretenden Wahlv orsteher bzw. dem stellvertreten- 
den Briefwahlvorsteher und drei bis sechs Beisitzer n. Der Wahlvorsteher oder der Brief- 
wahlvorsteher, der schriftführende Beisitzer und ih re jeweiligen Stellvertreter sollen 
wahlberechtigte oder wählbare Bedienstete der Stadt  Münster sein. Die übrigen Beisit- 
zer müssen wahlberechtigte oder wählbare Personen i m Sinne des § 2 sein. Der Wahl- 
leiter beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes und  des Briefwahlvorstands und berück- 
sichtigt hierbei nach Möglichkeit die in der Stadt vertretenen Parteien und Wählergrup- 
pen. 
(2) Der Wahlvorstand oder der Briefwahlvorstand ent scheidet bei Zweifelsfragen im Wahl- 
ablauf und bei der Auszählung der Stimmen mit Stimm enmehrheit. Bei Stimmengleich- 
heit gibt die Stimme des Wahlvorstehers oder des Briefwahlvorstehers den Ausschlag. 
(3) Die Mitglieder des Wahlvorstandes oder des Brie fwahlvorstands üben eine ehrenamtli- 
che Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeine n Vorschriften des kommunalen 
Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 der Gemeind eordnung Anwendung finden. 
Ihnen kann für den Wahltag ein Erfrischungsgeld in Höhe des für die vorangegangenen 
Kommunalwahlen gezahlten Satzes  gewährt werden. 
 
§ 6 
 
Stimmbezirke 
 
Sofern Stimmbezirke vom Wahlleiter festgelegt werde n sollen sie in der Regel 500 bis 2 
500 Wahlberechtigte umfassen. 
 
§ 7 
 
Wählerverzeichnis 
 
(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis e ingetragen ist oder einen Wahlschein 
hat. 
(1a) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeic hnis eingetragen ist, erhält auf An- 
trag einen Wahlschein. Ein Wahlberechtigter, der ni cht in das Wählerverzeichnis 
eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn 
1. er nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu  vertretenden Grund die Ein- 
spruchsfrist versäumt hat; 
2. er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund  nicht in das Wählerverzeichnis 
aufgenommen worden ist; 
3. seine Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl ers t nach der Einspruchsfrist ent- 
standen ist oder sich herausstellt. 
(1b) Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen E inspruch eingelegt werden. § 9 
Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden. 
 
(2) In jedem Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis  geführt. In das Wählerverzeichnis wer- 
den alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag  vor der Wahl feststeht, dass sie

wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschloss en sind. Von Amts wegen in das 
Wählerverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der 
Wahl zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldete n Wahlberechtigten. Die 
Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsda- 
tum, Anschrift der Hauptwohnung sowie Nationalität aufgeführt; sie werden unter fortlau- 
fender Nummer nach Straßen und Hausnummern alphabetisch geführt. 
(3) Der Wähler kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er ein- 
getragen ist. Inhaber eines Wahlscheins können in j edem Stimmbezirk des Wahlbezirks 
oder durch Briefwahl wählen. 
(4) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Wer ktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor 
der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten des  Wahlamtes  die Richtigkeit oder 
Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverze ichnis eingetragenen Daten zu prü- 
fen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständ igkeit der Daten von anderen im 
Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahl berechtigte während des in 
Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, 
wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich  die Unrichtigkeit oder Unvoll- 
ständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß 
Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wah lberechtigten, für die im Melderegis- 
ter ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes eingetragen ist.  
(5) Personen können nur auf rechtzeitigen Einspruch  hin in das Wählerverzeichnis aufge- 
nommen oder darin gestrichen werden (§ 9 Abs. 1), e s sei denn, dass es sich um offen- 
bare Unrichtigkeiten handelt, die vom Wahlleiter bi s zum Tag vor der Wahl zu berichti- 
gen sind. 
 
§ 8 
 
Wahlbenachrichtigung 
 
(1) Die Wahlberechtigten erhalten spätestens am 22.  Tag vor der Wahl eine Wahlbenach- 
richtigung. 
(2) Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten: 
1. den Familiennamen und Vornamen, 
2. die Anschrift der einzigen Wohnung oder der Hauptwohnung, 
3. den Stimmbezirk und den Wahlraum, 
4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis eingetragen ist, 
5. die Wahlzeit, 
6. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und e inen Ausweis/Pass zur Wahl mitzu- 
bringen, verbunden mit dem Hinweis, dass das Wahlre cht auch bei Verlust der Wahl- 
benachrichtigung ausgeübt werden kann. 
 
§ 9 
 
Einspruch und Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis 
 
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder un vollständig hält, kann innerhalb der Ein- 
sichtsfrist beim Wahlleiter schriftlich oder mündli ch zur Niederschrift Einspruch einlegen. 
Der Wahlleiter weist in der Bekanntmachung zur Eins ichtnahme in das Wählerverzeich- 
nis (§ 7 Abs. 4) auf die Möglichkeit des Einspruchs hin. 
(2) Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung  eines anderen, so ist dieser vor der 
Entscheidung zu hören. 
(3) Der Wahlleiter hat die Entscheidung unverzüglic h zu fällen und dem Antragsteller und 
dem Betroffenen zuzustellen. 
(4) Gegen die Entscheidung des Wahlleiters kann bin nen drei Tagen nach Zustellung Be- 
schwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbe hörde entscheidet, es sei denn, der 
Wahlleiter hilft der Beschwerde sogleich ab.

(5) Die Einspruchs- oder Beschwerdeentscheidung ist  für die Berechtigung zur Teilnahme 
an der Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung ei nes Einspruchs im Wahlprüfungsver- 
fahren nicht aus (§ 36). 
 
§ 10 
 
Änderung im Wählerverzeichnis 
 
(1) Wird einem Einspruch gegen das Wählerverzeichni s stattgegeben oder gibt die Auf- 
sichtsbehörde einer Beschwerde statt, ändert der Wahlleiter das Wählerverzeichnis. 
(2) Offenbare Unrichtigkeiten im Wählerverzeichnis kann der Wahlleiter bis zum Tag vor der 
Wahl berichtigen. Im Übrigen wird das Wählerverzeic hnis am 2. Tag vor der Wahl abge- 
schlossen. 
 
§ 11 
 
Wahltag, Wahlzeit 
 
(1)  Wahltag ist ein Sonntag. 
(2) Die Wahl findet spätestens innerhalb von sechze hn Wochen nach dem Beginn der 
Wahlzeit des Rates statt. Der Wahlleiter legt unver züglich nach in Kraft treten dieser 
Wahlordnung, möglichst bis zum 90. Tag vor der Wahl  im Benehmen mit dem amtieren- 
den Ausländerbeirat bzw. Integrationsrat den Wahlte rmin fest. Der Wahlleiter schreibt 
die Wahl durch öffentliche Bekanntmachung unverzüglich aus. 
(3) Den Tag der Nachwahl oder der Wiederholungswahl  und die für die Vorbereitung maß- 
geblichen Fristen und Termine bestimmt der Rat der Stadt. 
(4) Die Wahlzeit dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.  
 
§ 12 
 
Wahlvorschläge  
 
(1) Der Wahlleiter fordert nach Bekanntgabe des Wah ltages (§ 11 Abs. 2) durch öffentliche 
Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Zur Einreichung von Wahl- 
vorschlägen berechtigt sind Gruppen von Wahlberecht igten und/oder Bürgern (Wähler- 
gruppen), politische Parteien im Sinne von § 2 des Parteiengesetzes sowie einzelne 
Wahlberechtigte oder Bürger (Einzelbewerber) der St adt Münster. Jeder Wahlvor- 
schlagsberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag ein reichen. Wahlvorschläge dürfen 
nur von Wahlberechtigten unterstützt werden. 
(2) Als Bewerber benannt werden kann jede wählbare Person im Sinne des § 2 Abs. 3 die- 
ser Wahlordnung 
1. in einem Listenwahlvorschlag einer Wählergruppe oder Partei oder 
2. als Einzelbewerber auf eigenen Vorschlag oder Vo rschlag einzelner Wahlberechtig- 
ter, die ihre Zustimmung schriftlich und unwiderruflich hierzu gegeben hat. 
(3) Jeder Listenwahlvorschlag muss die Erklärung de r Leitung der den Wahlvorschlag ein- 
reichenden Gruppe enthalten, dass sie 
1. einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt, 
2. keine in der Bundesrepublik Deutschland verbotene Vereinigung bildet. 
Die unterzeichnenden Mitglieder der Leitung der Gruppe haben gegenüber dem Wahllei- 
ter zu versichern, dass 
1. die Wahl zur Aufstellung der Bewerber in geheime r Abstimmung und nur unter wahl- 
berechtigten Mitgliedern im Sinne von § 2 Abs. 1 durchgeführt worden ist, 
2. die Reihenfolge der im Listenwahlvorschlag aufge führten Bewerber dem Abstim- 
mungsergebnis entspricht.

(4) Auf Einzelbewerber findet die Vorschrift des Ab satzes 3 Nummer 2 sinngemäß Anwen- 
dung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bildun g einer verbotenen Vereinigung die 
Zugehörigkeit tritt. 
(5) Der Wahlvorschlag muss in Block- oder Maschinen schrift Name des Wahlvorschlags, 
Nationalität oder Staatsangehörigkeit, Vornamen und  Familiennamen, Geburtsdatum, 
Beruf oder Stand und Anschrift der Hauptwohnung der/des Bewerber/s enthalten. 
(6) Jeder Wahlvorschlag muss als „Listenwahlvorschl ag“ (Mehrpersonen- oder Ein-
Personen-Liste) oder als „Einzelbewerber/in“ erkennbar und mit dem Namen des Wahl- 
vorschlags versehen sein. Fehlt ein eigener Name, t ritt ersatzweise der Familienname 
des ersten Bewerbers/der ersten Bewerberin an die Stelle des Wahlvorschlagsnamens. 
(7) Der Wahlvorschlag muss von mindestens 20 Wahlbe rechtigten eigenhändig schriftlich 
unterstützt werden. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Wahl- 
vorschlag unterstützen. Bewerber dürfen den sie sel bst betreffenden Wahlvorschlag un- 
terstützen. Mehrfachunterzeichnungen sind bei allen  Wahlvorschlägen ungültig. Die Un- 
terzeichner müssen in Block- oder Maschinenschrift Familiennamen und Vornamen, 
Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung selbst angeben und eigenhändig unter- 
schreiben. 
(8) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauenspe rson und eine stellvertretende Ver- 
trauensperson bezeichnet sein. 
(9) Für die Wahlvorschläge und die Unterstützungsun terschriften sind Formblätter zu ver- 
wenden, die vom Wahlleiter bereitgehalten werden. 
(10) Der Wahlleiter legt durch öffentliche Bekanntm achung fest, bis zu welchem Tag vor der 
Wahl und welcher Uhrzeit Wahlvorschläge beim Wahlle iter eingereicht werden können. 
Der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge und legt si e unverzüglich dem Wahlausschuss 
zur Entscheidung vor (§ 14). 
 
§ 13 
 
Ungültige Wahlvorschläge 
 
(1) Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie 
1. verspätet eingereicht sind, 
2. nicht formgerecht eingereicht sind oder im Übrig en den Anforderungen der Wahlord- 
nung nicht genügen, 
3. nicht die vorgeschriebene Zahl von Unterstützung sunterschriften nachweisen (§ 12 
Abs. 7), 
4. nicht wählbare Personen vorgeschlagen oder Perso nen, die nicht ihre schriftliche 
Zustimmung zur Aufstellung als Bewerber gegeben haben, 
5. nicht die für die Bewerber vorgeschriebenen Anga ben enthalten oder wenn diese 
nicht lesbar sind, 
6. nicht die für die Unterzeichner vorgeschriebenen  Angaben enthalten oder wenn die- 
se nicht lesbar sind und wenn nach deren Streichung  (§ 12 Abs. 8 Satz 4) die Min- 
destzahl nicht erreicht ist. 
(2) Mängel in den Wahlvorschlägen sind bis zur Zula ssung nach Aufforderung durch das 
Wahlamt von der Vertrauensperson zu beseitigen. 
(3) Erfüllen bei Listenwahlvorschlägen einzelne Bew erber die Wählbarkeitsvoraussetzun- 
gen nicht, so werden sie gestrichen. 
 
§ 14 
 
Entscheidung des Wahlausschusses, Bekanntmachung der Wahlvorschläge 
 
(1) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge nach  Maßgabe des § 13 und entscheidet 
nach Terminfestlegung durch den Wahlleiter über die Zulassung. 
(2) Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuwe isen, wenn sie verspätet einge- 
reicht sind, den durch diese Wahlordnung aufgestell ten Anforderungen nicht genügen

oder aufgrund einer Entscheidung nach Artikel 9 Abs . 2, Artikel 21 Abs. 2 des Grundge- 
setzes oder Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung unzulässig sind. 
(3) Die Entscheidung des Wahlausschusses ist für di e Aufstellung der Bewerber zur Wahl 
endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruc hs im Wahlprüfungsverfahren nicht 
aus (§ 36). 
(4) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fert igen. 
(5) Der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorsch läge unverzüglich nach der Zulassung 
durch den Wahlausschuss mit den in § 12 Abs. 5 und Abs. 6 genannten Merkmalen, je- 
doch ohne Tag und Monat der Geburt, öffentlich beka nnt. Zunächst genügt einfache Be- 
kanntmachung. Die Veröffentlichung im Amtsblatt ist unverzüglich nachzuholen. 
 
§ 15 
 
Stimmzettel 
 
(1) Die Stimmzettel werden amtlich in deutscher Spr ache hergestellt. Sie enthalten: 
1.  eine laufende Nummer für jeden Wahlvorschlag, 
2.  Familiennamen, Vornamen und Wohnung der Bewerber/innen, 
3.  bei Listenwahlvorschlägen die Bezeichnung „Listenwahlvorschlag“ sowie den Namen 
des Wahlvorschlags, bei anderen Wahlvorschlägen die  Bezeichnung „Einzelbewer- 
ber/in“ und gegebenenfalls einen Wahlvorschlagsnamen, 
4. einen Kreis zum Kennzeichnen. 
Bei Listenwahlvorschlägen werden die ersten fünf Bewerber/innen aufgeführt. 
(2) Die Wahlvorschläge werden in der Reihenfolge de s Zeitpunktes des Eingangs beim 
Wahlleiter fortlaufend aufgeführt. 
 
§ 16 
 
Wahlbekanntmachung 
 
Der Wahlleiter macht spätestens am 15. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt: 
1. den Wahltermin, 
2. den Hinweis, dass die Stimmzettel amtlich herges tellt sind und im Wahlraum bereit- 
gehalten werden, 
3. den Hinweis, dass der Ausweis/Pass und möglichst  die Wahlbenachrichtigung mitzu- 
bringen sind, 
4. den Hinweis, dass der Wähler die Wahl nur persön lich ausüben kann, bei der Stimmab- 
gabe nur eine Stimme hat und den Wahlvorschlag, dem  er seine Stimme geben will, 
durch Ankreuzen oder auf andere Weise in der dafür vorgesehenen Spalte kennzeich- 
nen muss. 
 
§ 17 
 
Ausstattung des Wahlvorstandes 
 
Der Wahlvorstand erhält: 
1. das Wählerverzeichnis, 
2. die Stimmzettel, 
3. eine Wahlurne und Wahlzelle/n, 
4. einen Abdruck der Wahlordnung, 
5. je einen Vordruck der Wahlniederschrift und der Schnellmeldung, 
6. eine Wahlbekanntmachung nach § 16 der Wahlordnun g zum Aushang am Eingang des 
Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, 
7. das erforderliche Material.

§ 18 
 
Ordnung der Wahlhandlung 
 
(1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlerg ebnisses sind öffentlich. Der Wahl- 
vorstand kann die Zahl der im Wahllokal Anwesenden beschränken. 
(2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die W ahlhandlung und das Wahlergebnis 
untersagt. 
(3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum  befindet, ist jede Beeinflussung der 
Wähler durch Wort, Ton, Bild oder Schrift verboten. 
(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wähler befragungen nach der Stimmabgabe 
über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig. 
(5) Während der Wahlhandlung und Stimmenzählung müs sen immer mindestens drei Mit- 
glieder des Wahlvorstandes anwesend sein, darunter der Wahlvorsteher und der Schrift- 
führer oder ihre Stellvertreter. Bei Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle, mindes- 
tens jedoch fünf Mitglieder, anwesend sein. 
 
§ 19 
 
Eröffnung der Wahlhandlung 
 
(1) Der Wahlvorstand überzeugt sich, dass die Wahlu rne leer ist. Danach wird sie ver- 
schlossen; sie darf bis zum Ende der Wahlzeit nicht mehr geöffnet werden. 
(2) Um 8.00 Uhr erklärt der Wahlvorsteher die Wahlh andlung für eröffnet. 
 
§ 20 
 
Stimmabgabe 
 
(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er  einen amtlichen Stimmzettel; er soll 
nach Möglichkeit die Wahlbenachrichtigung abgeben. Danach begibt sich der Wähler in 
die Wahlzelle. Dort kennzeichnet er seinen Stimmzettel. 
(2) Der Wähler hat eine Stimme. Die Wahl kann nur p ersönlich ausgeübt werden. Wahlbe- 
rechtigte, die des Lesens unkundig oder infolge kör perlichen Gebrechens gehindert 
sind, den Stimmzettel eigenhändig zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer Ver- 
trauensperson bedienen. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung des Wählerwillens 
zu beschränken. 
(3) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, d ass er durch ein auf den Stimmzettel 
gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig ken ntlich macht, welchem Wahlvor- 
schlag sie gelten soll. 
(4) Der Wähler kann sich für einen von ihm versehen tlich unbrauchbar gemachten Stimm- 
zettel vom Wahlvorsteher einen neuen Stimmzettel geben lassen. 
(5) Nachdem der Wähler den Stimmzettel so gefaltet hat, dass der Inhalt der Stimmabgabe 
für Umstehende nicht erkenntlich ist, tritt er an d en Tisch des Wahlvorstandes und nennt 
seinen Namen. Er weist sich über seine Person durch  Pass oder Identitätsnachweis 
aus. 
(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweise n, der  
1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, 
2. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzei chnis hat, es sei denn, er weist 
nach, dass er noch nicht gewählt hat, 
3. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle geken nzeichnet hat. 
(7) Der Wähler wirft den Stimmzettel in die Wahlurn e. 
(8) Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im W ählerverzeichnis.

(9) Um 18.00 Uhr erklärt der Wahlvorsteher die Wahl handlung für geschlossen. Zu diesem 
Zeitpunkt im Wahlraum anwesende Wahlberechtigte kön nen ihre Stimme noch abge- 
ben. 
 
§ 21 
 
Feststellung des Wahlergebnisses 
 
(1) Die Stimmen werden unmittelbar nach Schluss der  Wahlhandlung durch den Wahlvor- 
stand ausgezählt. 
(2) Der Wahlvorstand stellt fest: 
1. die Zahl der Wahlberechtigten, 
2. die Zahl der Wähler, 
3. die Zahlen der ungültigen und gültigen Stimmen, 
4. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen. 
 
§ 22 
 
Zählung der Wähler, Zählung der gültigen und ungültigen Stimmen 
 
(1) Die Wahlurne wird geöffnet; die Stimmzettel wer den entnommen und gezählt. 
(2) Zugleich stellt der Schriftführer die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeich- 
nis fest. 
(3) Ergibt sich zwischen beiden Zählvorgängen auch nach wiederholter Zählung eine Ver- 
schiedenheit, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, aufzu- 
klären. Im Falle der unaufklärbaren Verschiedenheit  gilt für das weitere Verfahren die 
Zahl der Stimmzettel als Zahl der Wähler. 
(4) Nach Feststellung der Zahl der Wähler wird die Zahl der gültigen Stimmen insgesamt, 
der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden gültigen S timmen sowie der ungültigen Stim- 
men ermittelt. 
 
§ 23 
 
Ungültige Stimmen 
 
(1) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der  Wahlvorstand. 
(2) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 
1. nicht amtlich hergestellt ist, 
2. keine Kennzeichnung enthält, 
3. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, 
4.  den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erken nen lässt, insbesondere wenn 
4.1  mehrere Wahlvorschläge angekreuzt oder bezeichnet sind, 
4.2  durch die Ankreuzung oder Kennzeichnung des St immzettels nicht bestimmt wer- 
den kann, welcher Wahlvorschlag gemeint ist, 
4.3 der Stimmzettel zerrissen oder stark beschädigt  ist. 
 
§ 24 
 
Zählung der Stimmen 
 
(1) Mehrere Beisitzer legen unter Aufsicht des Wahl vorstehers die Stimmzettel getrennt ab 
nach 
1. offensichtlich gültig abgegebenen Stimmen für di e einzelnen Wahlvorschläge, 
2.  offensichtlich ungültig abgegebenen Stimmen auf  ungekennzeichneten Stimmzet- 
teln und Stimmzettel mit Kennzeichnung mehrerer Wah lvorschläge (eine ungültige 
Stimme je Stimmzettel),

3. Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben. Die Stapel 2. und 3. nimmt ein Bei- 
sitzer in Verwahrung. 
(2) Wahlvorsteher und stellvertretender Wahlvorsteh er prüfen nacheinander alle Stapel mit 
den offensichtlich gültig abgegebenen Stimmen, ob d ie Kennzeichnung der Stimmzettel 
eines jeden Stapels gleichlautet. Gibt ein Stimmzet tel zu Bedenken Anlass, so fügen sie 
diesen den ausgesonderten Stimmzetteln nach Abs. 1 Nr. 3 bei. 
(3) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimm te Beisitzer nacheinander die Stapel 
der nach Abs. 2 Satz 1 geordneten Stimmzettel unter  gegenseitiger Kontrolle und ermit- 
teln die Zahl der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen. 
(4) Sind alle gültigen Stimmzettel gezählt, so ents cheidet der Wahlvorstand über die nach 
Abs. 1 Nr. 3 ausgesonderten Stimmzettel. Diese Stim mzettel sind auf der Rückseite 
durch entsprechende Vermerke über das Beschlusserge bnis des Wahlvorstandes zu 
kennzeichnen. Die hiernach für gültig erklärten Sti mmzettel sind bei den Stimmzettelsta- 
peln der in Betracht kommenden Wahlvorschläge zu berücksichtigen. 
(5) Die nach Beschlussfassung gem. Abs. 4 ungültige n Stimmzettel werden in gleicher Wei- 
se beschriftet, dem Stimmzettelstapel nach Abs. 1 N r. 2 hinzugefügt und die ungültigen 
Stimmen insgesamt gezählt. 
(6) Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor d er Unterzeichnung der Wahlnieder- 
schrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese in vollem Umfang zu wiederholen. 
Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. 
 
§ 25 
 
Wahlniederschrift und Schnellmeldung 
 
(1) Über die Wahlhandlung und das Ergebnis der Stim menzählung wird vom Schriftführer 
eine Wahlniederschrift gefertigt. 
(2) Die Wahlniederschrift ist von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes zu un- 
terschreiben. 
(3) Sobald das Wahlergebnis im Stimmbezirk ermittel t und durch die Unterschriften der Mit- 
glieder des Wahlvorstandes bestätigt ist, meldet de r Wahlvorsteher das Wahlergebnis 
mit der Schnellmeldung dem Wahlleiter. 
(4) Der Wahlniederschrift sind, verpackt und versie gelt, beizufügen: 
1. die gültigen Stimmzettel, geordnet und gebündelt  nach Wahlvorschlägen (ohne die 
durch Beschluss für gültig erklärten), 
2. die durch besonderen Beschluss für gültig erklär ten Stimmzettel, 
3. alle ungültigen Stimmzettel. 
Der Wahlvorsteher übergibt die Unterlagen dem Wahlleiter. 
 
§ 26 
Briefwahl 
(1) Wer durch Briefwahl wählt, 
- kennzeichnet persönlich den Stimmzettel legt ihn in den amtlichen Stimmzettelum- 
schlag und verschließt diesen, 
- unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte  Versicherung an Eides Statt zur 
Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages, 
- steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelum schlag und den unterschriebenen 
Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, 
- verschließt den Wahlbriefumschlag und

- übersendet den Wahlbrief an den Oberbürgermeister . Der Wahlbrief kann dort auch 
abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes beim  Oberbürgermeister darf er 
nicht mehr zurückgegeben werden. 
(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichne n und in den Stimmzettelumschlag zu 
legen; § 20 Abs. 4 gilt entsprechend. Für die Stimm abgabe behinderter Wähler gilt § 20 
entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen 
lassen, so hat diese auf dem Wahlschein durch Unter schreiben der Versicherung an Ei- 
des Statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den  Stimmzettel gemäß dem erklärten 
Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Die Hilfsper son muss das 16. Lebensjahr voll- 
endet haben. 
(3) Die Gemeinde sorgt dafür, dass den Wahlberechti gten bei der Übersendung des amtli- 
chen Wahlbriefumschlages ohne besondere Versendungs form innerhalb des Bundes- 
gebietes keine Portokosten entstehen. Der Oberbürge rmeister hat vor der Wahl öffent- 
lich bekannt zu machen, bei welchem oder welchen Ve rsandunternehmen die Wahlbe- 
rechtigten den amtlichen Wahlbriefumschlag ohne bes ondere Versendungsform inner- 
halb des Bundesgebietes unentgeltlich einliefern können. 
 
§ 27 
Aufgaben des Wahlleiters bei der Briefwahl 
(1) Der Wahlleiter sammelt die Wahlbriefe ungeöffne t und hält sie unter Verschluss. Er ver- 
merkt auf jedem am Wahltage nach 16.00 Uhr eingegan genen Wahlbrief Tag und Uhr- 
zeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eing ehenden Wahlbriefen nur den Ein- 
gangstag. 
(2) Der Wahlleiter ordnet die Wahlbriefe nach den d arauf vermerkten Wahlbezirken und 
gegebenenfalls nach den darauf verzeichneten Wahlsc heinnummern und übergibt sie 
am Wahltage dem Briefwahlvorstand oder, falls mehre re Briefwahlvorstände eingesetzt 
werden, verteilt sie auf die Briefwahlvorstände. Er  übergibt jedem Briefwahlvorstand das 
Verzeichnis über die in den ihm zugeteilten Wahlbez irken für ungültig erklärten Wahl- 
scheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilun g, dass keine Wahlscheine für un- 
gültig erklärt worden sind. Jeder Briefwahlvorstand  erhält soviel Wahlurnen, wie ihm 
Wahlbezirke zugeteilt sind; hierfür können kleinere  Wahlurnen verwendet werden. Auf 
jeder Wahlurne muss der Wahlbezirk deutlich sichtbar bezeichnet sein. 
(3) Ist zu erwarten, dass für Wahlbezirke 50 oder m ehr Wahlbriefe eingehen werden, so 
kann der Wahlleiter anordnen, dass für diese Wahlbe zirke der Briefwahlvorstand auch 
das Ergebnis der Briefwahl ermittelt. 
 (4) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden vom W ahlleiter angenommen, mit den in 
Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und un geöffnet verpackt. Das Paket 
wird vom Wahlleiter versiegelt, mit Inhaltsangabe v ersehen und verwahrt, bis die Wahl 
unanfechtbar geworden ist. Der Wahlleiter hat siche rzustellen, dass das Paket Unbefug- 
ten nicht zugänglich ist. 
 
§ 28 
Tätigkeit des Briefwahlvorstandes 
(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die 
Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahl schein und den Stimmzettelum- 
schlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für  ungültig erklärter Wahlscheine auf- 
geführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit d es Wahlscheines erhoben, so ist 
der betroffene Wahlbrief samt Inhalt unter Kontroll e des Briefwahlvorstehers auszuson-

dern und später entsprechend Absätze 2 und 4 zu beh andeln. Die aus den übrigen 
Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden  ungeöffnet in die Wahlurne 
des Wahlbezirks gelegt, der auf dem Wahlschein beze ichnet ist. Die Wahlscheine wer- 
den, nach Wahlbezirken getrennt, gesammelt. 
(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand 
über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrie f ist vom Briefwahlvorstand zu- 
rückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalwahlgeset- 
zes vorliegt. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbr iefe werden nicht als Wähler ge- 
zählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 2 7 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalwahl- 
gesetzes). 
(3) Über die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu 
fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern  des Briefwahlvorstandes zu unter- 
zeichnen. Verweigert ein Mitglied des Briefwahlvors tandes die Unterschrift, so ist der 
Grund hierfür in der Briefwahlniederschrift zu vermerken. 
(4) Die Zahlen der beanstandeten, der nach besonder er Beschlussfassung zugelassenen 
und der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wah lniederschrift zu vermerken. Die 
zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszus ondern, mit einem Vermerk über 
den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu vers chließen, fortlaufend zu numme- 
rieren und der Wahlniederschrift in einem versiegel ten Paket beizufügen. Entsprechend 
ist mit den Wahlbriefumschlägen und Wahlscheinen de r nach besonderer Beschlussfas- 
sung zugelassenen Wahlbriefe zu verfahren. 
(5) Nachdem alle dem Briefwahlvorstand zugeteilten Wahlbriefe behandelt worden sind, 
wird in der Briefwahlniederschrift eingetragen, wie  viele Wahlbriefe insgesamt einge- 
gangen und wie viele Wahlbriefe zurückgewiesen word en sind. Die Zahl der zugelasse- 
nen Wahlbriefe wird, nach Wahlbezirken getrennt, in  die Wahlniederschrift eingetragen, 
die von dem Briefwahlvorsteher und dem Schriftführe r zu unterzeichnen ist. Der Nieder- 
schrift sind, verpackt und versiegelt, die Wahlsche ine beizufügen. Die leeren Briefwahl- 
umschläge sind zu vernichten. Die Niederschrift wird dem Wahlleiter übergeben. 
(6) Hat der Briefwahlvorstand seine Aufgaben beende t, so übergibt der Briefwahlvorsteher 
oder sein Stellvertreter mit zwei Beisitzern die ve rschlossene Wahlurne nebst Schlüssel 
dem Wahlvorsteher des Stimmbezirks, der vom Wahllei ter zur Ermittlung des Briefwahl- 
ergebnisses im Wahlbezirk bestimmt ist. Der Empfang  der Wahlurne und der Mitteilung 
ist vom Wahlvorsteher zu bestätigen. 
 
§ 29 
Ermittlung des Briefwahlergebnisses 
(1) Die Briefwahlurne bleibt verschlossen, bis die Zählung der Wähler im Stimmbezirk be- 
endet ist. Danach werden die Stimmzettelumschläge a us der Briefwahlurne entnommen 
und ungeöffnet gezählt. Ergibt sich dabei, auch nac h wiederholter Zählung, eine Abwei- 
chung von der vom Briefwahlvorstand mitgeteilten Zahl der Briefwähler, so ist dies in der 
Wahlniederschrift zu vermerken.  
(2) Die Stimmzettel werden den Stimmzettelumschläge n entnommen und gezählt. Ergibt 
sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übe reinstimmung zu der nach Absatz 
1 ermittelten Zahl der Briefwähler, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, 
soweit möglich, zu erläutern. In diesem Fall gilt d ie Anzahl der Stimmzettel jeweils als 
Zahl der Briefwähler. 
(3) Die im Stimmbezirk und durch Briefwahl abgegebe nen Stimmen werden gemeinsam 
ausgezählt, nachdem sie vermengt worden sind.

§ 30 
 
Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl durch den Briefwahlvorstand 
 
Ist vom Oberbürgermeister angeordnet, das der Brief wahlvorstand auch das Ergebnis der 
Briefwahl ermittelt (§ 27 Abs. 3), so finden § 28 A bs. 6 und § 29 Abs. 1 und 3 keine Anwen- 
dung. Mit der Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl darf nicht vor Abschluss der Tätigkeit 
des Briefwahlvorstandes nach § 28 Abs. 1 bis 5 und nicht vor Schluss der allgemeinen Wahl- 
zeit begonnen werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften sinngemäß.  
 
 
 
 
§ 31 
 
Feststellung des Wahlergebnisses 
 
(1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften al ler Stimmbezirke auf Vollständigkeit und 
Ordnungsmäßigkeit und legt sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor. 
(2) Der Wahlausschuss ist an die vom Wahlvorstand g etroffenen Entscheidungen gebun- 
den, jedoch berechtigt, rechnerische Berichtigungen  an den Feststellungen der Wahl- 
vorstände vorzunehmen. 
(3) Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest:  
1. die Zahl der Wahlberechtigten, 
2. die Zahl der Wähler, 
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen, 
4. die Gesamtstimmenzahl der zugelassenen Wahlvorsc hläge und die Verteilung der 
Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge, 
5. die Zuweisung der Sitze gemäß § 1 Abs. 2 auf die  Wahlvorschläge nach dem 
d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren und die danach gewählten Bewerber; entfällt auf 
einen Listenwahlvorschlag aufgrund der Berechnung n ach d’Hondt mehr als ein Sitz, 
so sind die gewählten Personen aus dem zugelassenen Wahlvorschlag festzustellen. 
(4) Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist e ine Niederschrift zu fertigen. 
(5) Der Wahlleiter macht das Ergebnis der Wahl unve rzüglich öffentlich bekannt, unterrich- 
tet die gewählten Bewerber und fordert sie auf, bin nen einer Woche nach Zustellung 
schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. In der Aufforderung ist auf die 
Rechtsfolgen einer Annahme oder Ablehnung nach § 62  der Kommunalwahlordnung 
hinzuweisen. 
 
§ 32 
 
Annahmeerklärung, Erwerb der Mitgliedschaft 
 
(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedscha ft im Integrationsrat mit dem Eingang 
der auf die Benachrichtigung nach § 31 Abs. 5 erfol gten Annahmeerklärung beim Wahl- 
leiter. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Abl ehnung. Eine Ablehnung kann nicht wi- 
derrufen werden. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf d er gesetzten Frist keine Erklärung 
ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. 
(2) Für die Annahmeerklärung eines Beamten oder Ang estellten des öffentlichen Dienstes 
gelten die besonderen Vorschriften des § 13 Abs. 3 und Abs. 6 Satz 3 des Kommunal- 
wahlgesetzes. 
 
§ 33

Mandatsverlust 
 
(1) Ein Mitglied des Integrationsrates verliert sei nen Sitz 
1. durch Verzicht, 
2. durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit, 
3. durch Ungültigkeit seiner Wahl gemäß einer Entsc heidung im Wahlprüfungsverfah- 
ren, 
4.  durch ein Parteiverbot gem. Artikel 21 des Grun dgesetzes, durch eine Entschei- 
dung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes und du rch eine Entscheidung nach 
Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung (§ 46 Abs. 1  und 3 des Kommunalwahlge- 
setzes), 
5. durch nachträgliche Feststellung eines Hindernis ses für die gleichzeitige Ausübung 
eines Beschäftigungsverhältnisses und Zugehörigkeit  zum Integrationsrat (§ 13 
Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 und Abs. 6 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes). 
(2) Der Verzicht nach Absatz 1 Nr. 1 ist nur wirksa m, wenn er dem Wahlleiter oder einem 
von ihm Beauftragten zur Niederschrift erklärt wird . Der Verzicht kann mit Wirkung ab 
einem späteren Zeitpunkt erklärt werden; er kann nicht widerrufen werden. 
 
§ 34 
 
Ersatzbestimmung von Mitgliedern 
 
(1) Wenn ein Mitglied des Integrationsrates aus den  in § 33 genannten Gründen oder durch 
Tod ausscheidet oder wenn ein gewählter Bewerber di e Annahme der Wahl ablehnt, so 
gilt folgende Regelung: 
1. Bei Listenvorschlägen wird der Sitz nach der wei teren Reihenfolge auf dem Listen- 
wahlvorschlag derjenigen Partei oder Wählergruppe b esetzt, für die der Ausgeschie- 
dene bei der Wahl aufgetreten ist; ein späterer Wec hsel der Zugehörigkeit des Aus- 
geschiedenen zu dieser Gruppierung bleibt unberücks ichtigt. Auf dem Listenwahl- 
vorschlag bleiben diejenigen Bewerber außer Betrach t, die aus der Partei oder Wäh- 
lergruppe, für die sie bei der Wahl aufgestellt war en, ausgeschieden sind oder in der 
gem. § 33 Abs. 2 vorgesehenen Form auf ihre Anwarts chaft verzichtet haben. Ist der 
Listenwahlvorschlag erschöpft, so bleibt der betreffende Sitz unbesetzt. 
2.  Bei einem Einzelbewerber bleibt der betreffende Sitz unbesetzt. 
(2) Der Wahlleiter stellt den Nachfolger oder das F reibleiben des Sitzes fest und macht dies 
öffentlich bekannt. 
(3) Wird als Ergebnis eines Wahlprüfungsverfahrens (§ 36) eine Ersatzbestimmung erfor- 
derlich, so finden die § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 3 und  § 41 des Kommunalwahlgesetzes mit 
der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die St elle des Beschlusses des In- 
tegrationsrates die Entscheidung des Wahlleiters tritt. 
 
 
§ 35 
 
Folgen des Verbots einer Partei oder Wählergruppe 
 
(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation eine r Partei durch das Bundesverfassungsge- 
richt gem. Artikel 21 des Grundgesetzes für verfass ungswidrig erklärt, so verlieren die 
Mitglieder, die dieser Partei oder Teilorganisation  zur Zeit der Antragstellung oder der 
Verkündung des Urteils angehören, ihren Sitz. 
(2) Die nach Absatz 1 freigewordenen Sitze bleiben unbesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Mit- 
glieder aufgrund eines Wahlvorschlags einer nicht f ür verfassungswidrig erklärten Partei 
oder Wählergruppe gewählt waren; in diesem Fall rüc ken Vertreter aus diesem Wahl- 
vorschlag nach (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1). 
(3) Absatz 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung, wenn  eine Partei oder Wählergruppe als 
Ersatzorganisation einer für verfassungswidrig erkl ärten Partei festgestellt, wenn eine

Wählergruppe nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetze s verboten oder wenn eine Ent- 
scheidung nach Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung getroffen ist. 
(4) Den Verlust der Mitgliedschaft nach Absatz 1 od er 3 stellt der Wahlleiter fest. § 34 Abs. 
2 und 3 finden Anwendung. 
 
 
§ 36 
 
Wahlprüfung 
 
(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl können 
1. jeder Wahlberechtigte und alle Bürger/innen des Wahlgebiets sowie 
2. die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solche r Parteien und Wählergruppen, die 
an der Wahl teilgenommen haben, binnen eines Monats nach Bekanntmachung des 
Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine En tscheidung über die Gültig- 
keit der Wahl für erforderlich halten. Der Einspruc h ist bei dem Wahlleiter schriftlich 
einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. 
(2) Gegen die von den Wahlorganen bei der Vorbereit ung der Wahl oder bei der Wahlhand- 
lung getroffenen Entscheidungen kann Einspruch gem.  Absatz 1 eingelegt werden, um 
eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl herb eizuführen. § 9 Abs. 5 Satz 2 und § 
14 Abs. 3 bleiben unberührt. 
(3) Über den Einspruch entscheidet der für die Komm unalwahlen gebildete Wahlprüfungs- 
ausschuss des Rates. Für das Verfahren der Wahlprüf ung finden die §§ 39 bis 42 Abs. 
3, §§ 43 und 44 mit Ausnahme des § 41 Abs. 1 Satz 2  des Kommunalwahlgesetzesent- 
sprechende Anwendung. 
 
 
§ 37 
 
Kosten 
 
(1) Die Kosten der Integrationsratswahlen trägt die  Stadt Münster. 
(2) Eine Erstattung von Wahlkampfkosten findet nich t statt. 
 
 
§ 38 
 
Ergänzende Bestimmungen 
 
Soweit diese Wahlordnung Regelungen nicht trifft, f inden die Vorschriften des Kommunal- 
wahlgesetzes sowie der Kommunalwahlordnung entsprechende Anwendung. 
 
 
§ 39 
 
Inkrafttreten 
 
Die Wahlordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. 
Die vorstehende Wahlordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 
Auf die Rechtsfolgen des § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NW wi rd hingewiesen. Diese Bestimmung 
lautet wie folgt: 
 
§ 7 Abs. 6 Satz 1

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrifte n dieses Gesetzes kann gegen 
Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und  Flächennutzungspläne nach Ab- 
lauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn 
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigever- 
fahren wurde nicht durchgeführt, 
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimm ung oder der Flächennutzungsplan 
ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher b eanstandet oder 
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber de r Gemeinde vorher gerügt und 
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsac he bezeichnet worden, die den 
Mangel ergibt. 
 
 
Münster, den

Beschlussvorlage

3368 Zeichen

V/0717/2009 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt des Rates und des Oberbürgermeisters 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bildung des Integrationsrates 
hier: - Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 
 - Wahlordnung zur Wahl der Mitglieder des Integrationsrates 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
11.11.2009 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
1. Dem Integrationsrat, den der Rat in seiner Sitzung am 28.10.2009 in Umsetzung von § 27 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gebildet hat,  gehören insge-
samt 27 stimmberechtigte Mitglieder an, von denen 9 stimmberechtigte Mitglieder aus der Mit-
te des Rates entsandt werden und 18 stimmberechtigte Mitglieder in allgemeiner, unmittelba-
rer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach § 27 Abs. 2 GO NRW gewählt werden.  
 
2. Die anliegende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Anlage 1) wird beschlossen. 
 
3. Die anliegende Wahlordnung (Anlage 2) für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates wird 
beschlossen. 
 
4. Die Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Ausländerbeirates wird aufgehoben.  
 
 
 
 
 
Begründung: 
 
Der Rat hat in seiner Sitzung am 28.10.2009 auf der Grundlage der Vorlage V/0667/2009 -Bildung 
und Festlegung der Größe der Ausschüsse und sonstigen Gremien des Rates - in Umsetzung von 
§ 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) die Einrichtung eines 
Integrationsrates beschlossen. Zur Umsetzung dieses Beschlusses sind Regelungen zur Struktur 
des Integrationsrates und zur Wahlordnung zu treffen.  
Zur Struktur schlägt die Verwaltung auch unter Berücksichtigung der Empfehlung des Ausländer-
beirates vor, dass dem Integrationsrat insgesamt 27 stimmberechtigte Mitglieder angehören sollen, 
von denen  
a) 9 vom Rat aus seiner Mitte bestellt werden und  
Vorlagen-Nr.: 
V/0717/2009 
Auskunft erteilt: 
Herr Kupferschmidt 
Ruf: 
492 60 40 
E-Mail: 
Kupferschmidt@stadt-muenster.de  
Datum: 
02.11.2009 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0717/2009 
b) 18 in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl  
 
für die Dauer der Wahlzeit des Rates gewählt werden.  
 
Das Wahlverfahren der unter Buchstabe b zu wählenden Mitglieder wird in der anliegenden Wahl-
ordnung geregelt. Diese Wahlordnung basiert auf dem für die Wahl des Rates geltenden Verfah-
ren, berücksichtigt aber auch die geringere Anzahl von Wahlberechtigen und Wählern.  
 
Die beigefügte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung setzt die Regelungen des § 27 der Ge-
meindeordnung in entsprechendes Ortsrecht um. Hierbei sollen die für den damaligen Ausländer-
beirat geltenden Zuständigkeitsregelungen auf den Integrationsrat übertragen werden.  
Da die Kommission zur Unterbringung von Aussiedlern, Asylbewerbern und ausländischen Flücht-
lingen in dieser Wahlperiode nicht erneut gebildet worden ist, gehen die in der Zuständigkeitsord-
nung für diese Kommission geregelten Beratungszuständigkeiten auf den Integrationsrat über.  
Eine textliche Verankerung im Ortsrecht ist aber nicht erforderlich, da diese Beratungszuständig-
keiten von der generellen Regelung in der anliegenden Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 
(§ 9 Abs. 4 der Änderungssatzung) erfasst werden.  
 
 
 
 
gez. 
Markus Lewe 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1  - Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 
Anlage 2 - Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

2049 Zeichen

Anlage 1 der Vorlage V/0717/2009  
 
Satzung zur Änderung der H a u p t s a t z u n g 
der Stadt Münster 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für da s Land Nordrhein-Westfalen in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (G V.NRW, S. 666), zuletzt ge- 
ändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV.NRW  S. 380)  hat der Rat der Stadt Müns- 
ter am ______ folgende Satzung zur Änderung der Hau ptsatzung der Stadt Münster 
beschlossen 
 
 
 
Artikel I 
 
§ 9 der Hauptsatzung erhält folgende Fassung 
 
 
§ 9 
 
Integrationsrat  
 
(1) Dem Integrationsrat gehören insgesamt 27 stimmb erechtigte Mitglieder an, von 
denen 9 stimmberechtigte Mitglieder aus der Mitte d es Rates entsandt werden 
und 18 stimmberechtigte Mitglieder in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher 
und geheimer Wahl nach § 27 Abs. 2 GO NRW gewählt werden. 
  
 
(2)  Der Integrationsrat kann sich mit allen Angele genheiten der Gemeinde befassen. 
Auf Antrag des Integrationsrats ist eine Anregung oder Stellungnahme des Integra- 
tionsrats dem Rat, einer Bezirksvertretung oder ein em Ausschuss vorzulegen. 
Der/Die Vorsitzende des Integrationsrats oder ein anderes vom Integrationsrat be- 
nanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung d ieser Angelegenheit an der Sit- 
zung teilzunehmen; auf sein/ihr Verlangen ist ihm/ihr dazu das Wort zu erteilen. 
 
(3)  Der Integrationsrat soll zu allen Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss, einer 
Bezirksvertretung oder vom/von der Oberbürgermeister/in vorgelegt werden, Stel- 
lung nehmen. 
 
(4)  Bei allen Angelegenheiten, deren Entscheidung von besonderer Bedeutung für die 
ausländischen Mitbürger/innen sein kann, ist der Integrationsrat vor der Beratung in 
den Fachausschüssen und Bezirksvertretungen anzuhören. 
 
(5)  Das Verfahren zur Durchführung der Wahl der Mitglieder des Integrationsrates wird 
in einer Wahlordnung geregelt, die der Rat beschließt. 
 
 
 
Artikel II Inkrafttreten 
 
Diese Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen 
Bekanntmachung in Kraft.

Beratungsverlauf (1)

11.11.2009 Rat
TOP 11 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0717/2009
Typ
Vorlagen
Datum
02.11.2009
Erstellt
06.10.2020 14:37