0116/2026
Beantwortung der Anfrage der AFD zur Schaffung von Studierendenwohnraum durch Umwidmung bestehender Asylunterkünfte
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
2997 Zeichen
Dezernat, Dienststelle V/562 Vorlagen-Nummer 0116/2026 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) 29.01.2026 Beantwortung der Anfrage der AFD zur Schaffung von Studierendenwohnraum durch Umwidmung bestehender Asylunterkünfte Die AfD-Fraktion der BV 7 hat am 12. Januar 2026 mit der Anfrage AN/0032/2026 folgende Fragen an die Verwaltung gestellt: 1. Wie viele Container beziehungsweise Wohnungen existieren aktuell auf dem Porzer Stadtgebiet, wo befinden sie sich, und welche sind derzeit aktiv in Nutzung? 2. Wie viele dieser Unterkünfte werden im laufenden Jahr frei und könnten für eine an- derweitige Nutzung, etwa als Studentenwohnungen, zur Verfügung gestellt werden? 3. Welche durchschnittlichen Kosten müssten aufgebracht werden, um die Unterkünfte für eine zukünftige Nutzung als Wohnraum instand zu setzen? 4. Welche baulichen, organisatorischen oder rechtlichen Voraussetzungen müssten ge- schaffen werden, um eine Umwidmung der bestehenden Unterkünfte zu Studenten- wohnungen zu realisieren? Die Verwaltung teilt hierzu das Folgende mit: zu 1.) Es existieren in Porz drei Standorte mit mobilen Einheiten / Wohncontainern zur städtischen Unterbringung von Geflüchteten: a) Aloys-Boecker-Straße in Köln-Lind, 200 Plätze, 50 Wohneinheiten b) Friedrichstraße in Köln-Porz, 64 Plätze, 16 Wohneinheiten c) Josef-Broicher-Straße in Porz-Urbach, 228 Plätze, 60 Wohneinheiten zu 2.) Es wird keiner der drei vorgenannten Standorte im laufenden Jahr aufgegeben. Alle drei Standorte sind überwiegend belegt. Es werden dort aktuell 331 Geflüchtete untergebracht (Stand 31. Dezember 2025). Durch die Aufgabe anderer Standorte in 2026 wird sich die Aus- lastung steigern. Die Stadt Köln muss seit September 2024 stabil zwischen 9.100 und 9.300 Geflüchtete in ihren Unterkünften unterbringen. zu 3.) 2 Es würden keine Kosten entstehen, weil sie bereits zur Unterbringung beziehungsweise als Wohnraum genutzt werden. zu 4.) Die kommunale Unterbringung von Geflüchteten ist gemäß §§ 1 Absatz 1, 6 Absatz 1 Flücht- lingsaufnahmegesetz NRW (FlüAG) eine gesetzliche Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Wei- sung. Wohnraum für Studierende zu schaffen ist dagegen keine kommunale Aufgabe, son- dern Aufgabe des Studierendenwerkes und der Wohnungswirtschaft. Wohncontainer zur Geflüchtetenunterbringung werden nur an Standorten aufgestellt, an de- nen nach dem Bebauungsplan kein Baurecht für Wohnen besteht (zum Beispiel Gewerbege- biet, Außenbereich), aber aufgrund der Ausnahmetatbestände des § 246 Baugesetzbuch (BauGB) auf längere Zeit befristet die Unterbringung von Geflüchteten gestattet ist. Da die Ausnahme nur für Geflüchtete gilt, ist die Unterbringung beziehungsweise das Wohnen von Studierenden dort baurechtlich unzulässig. Hier wäre entweder die Änderung des Baurechts auf Bundesebene oder die Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0116/2026
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 23.01.2026
- Erstellt
- 14.01.2026 09:17