3104/2025
24. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29. Juni 2001 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages
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Anlage 2 - Satzungstext
1566 Zeichen
Anlage 2
Vierundzwanzigste Satzung
zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29. Juni 2001 über die Erhebung
eines
Erschließungsbeitrages
vom
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 132 des Bauge-
setzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachun g vom 03.11.2017 (BGBl. I
S. 3634) in Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bek anntmachung vom
14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/ SGV. NRW. 2023) - jewe ils in der bei Erlass dieser
Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen:
§ 1
Gemäß § 3 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitra-
ges - Erschließungsbeitragssatzung - vom 29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2001, S. 289;
2004, S. 106, 876; 2005, S. 640; 2006, S. 889; 2007, S. 576; 2009, S. 175, 1087; 2010,
S. 1013; 2011, S. 1134; 2013, S. 141; 2014, S. 44, 961; 2015, S. 514; 2017, S. 5, 461;
2019, S. 111; 2020, S. 491; 2021, S. 180, 382; Inte rnetveröffentlichungen vom
13.10.2022, 23.10.2023 und 08.11.2024) wird folgender Text als Verzeichnis der Ein-
heitssätze (Teil 3) ergänzend aufgenommen:
„Einheitssatz für Erschließungsanlagen bzw. ihre Te ilein-
richtungen nach § 2 Abs. 1 Ziffer(n)
Herstellungszeitraum
ab 01.01.2024
bis 31.12.2024
Euro/m²
23. Fortschreibung
1 bis 4 Straßenbeleuchtung
a) technische Leuchtstellen 10,86
b) dekorative Leuchtstellen 22,81 “
§ 2
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle III/62/621 Vorlagen-Nummer 3104/2025 Freigabedatum 18.11.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 24. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29. Juni 2001 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 24. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages – Erschließungsbeitragssat- zung – vom 29. Juni 2001 in der beigefügten Fassung (Anlage 2). Mobilitätsausschuss 02.12.2025 Rat 16.12.2025 2 Begründung: Das Baugesetzbuch (BauGB) verpflichtet die Gemeinden, für die Herstellung von Er- schließungsanlagen (im Wesentlichen Straßen, Wege und Plätze) Erschließungsbei- träge von den Eigentümer*innen der anliegenden Grundstücke zu erheben. Ein erster Schritt bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands. Hier werden diejenigen Kosten der Herstel- lung einer Erschließungsanlage zusammengetragen, die bei der Beitragserhebung zu 90 % von den Eigentümer*innen der anliegenden Grundstücke zu tragen sind. § 130 Absatz 1 BauGB lässt zwei Ermittlungsmethoden zu: Die Ermittlung nach tat- sächlichen Kosten oder die Ermittlung nach Einheitssätzen. Einheitssätze sind dabei die durchschnittlichen Herstellungskosten im Gemeindegebiet für einen bestimmten Herstellungszeitraum. Die Entscheidung für eine Kostenermittlungsart wird durch Sat- zung getroffen. Gemäß § 3 Absatz 1 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschlie- ßungsbeitrages vom 29. Juni 2001 wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand nach tatsächlichen Kosten ermittelt, sofern für den jeweiligen Herstellungszeitraum keine Einheitssätze festgesetzt sind. Für den Herstellungszeitraum 01.01.2024 - 31.12.2024 soll für die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung von der Möglichkeit der Festsetzung von Einheitssätzen Ge- brauch gemacht werden. Die erforderlichen Nettowerte wurden von der ausführenden RheinEnergie AG übermittelt. Die sich hieraus ergebende Einheitssatzermittlung ist beigefügt (Anlage 3). Hiernach errechnet sich für die technischen Leuchten ein Ein- heitssatz in Höhe von 10,86 €/m² der beleuchteten Fläche. Für die dekorativen Leuch- ten liegt der Wert bei 22,81 €/m² der beleuchteten Fläche. Gegenüber den zuletzt fest- gesetzten Einheitssätzen für das Herstellungsjahr 2023 steigt der Einheitssatz für die überwiegend eingesetzten technischen Leuchten um rund 4,02 %. Für die dekorativen Leuchten ergibt sich eine Steigerung um rund 2,89 %. Da die Kostenentwicklung bei der Straßenbeleuchtung insbesondere von der Art der eingesetzten Leuchten und den erforderlichen Masthöhen abhängig ist, ergeben sich Veränderungen in den Ein- heitssätzen unabhängig von der allgemeinen Preisentwicklung. Da es sich bei Einheitssätzen um die durchschnittlichen Herstellkosten für einen be- stimmten Herstellungszeitraum handelt, können Einheitssätze erst im Nachhinein für einen zurückliegenden Zeitraum festgesetzt werden. Es muss erst ermittelbar sein, was für den vergangenen Zeitraum an tatsächlichen Kosten entstanden ist. Der Satzungstext ist beigefügt (Anlage 2). Da die Einheitssätze jeweils für den einzel- nen Jahreszeitraum gelten und die Neuermittlung das gesamte Jahr 2024 umfasst, tritt die Satzung rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft. Durch das rückwirkende Inkrafttreten wird nicht in bereits abgeschlossene Beitragser- hebungsvorgänge eingegriffen. Die Rückwirkung stellt lediglich sicher, dass bei einer künftigen Erhebung von Erschließungsbeiträgen die Kosten für eine 2024 hergestellte Straßenbeleuchtung als Bestandteil einer Erschließungsanlage nach den hier vorge- sehenen Einheitssätzen abgerechnet werden können. 3 Alternative: Ohne den Erlass der Satzung ist der Beitragsanteil für die Straßenbeleuchtung im Herstellungsjahr 2024 für jede einzelne Erschließungsanlage aufwändig nach den tat- sächlichen Kosten zu ermitteln. Anlagen Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2: Satzungstext Anlage 3: Einheitssatzermittlung
Anlage 3 - Einheitssatzermittlung
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Anlage 3 Ermittlung Einheitssatz Straßenbeleuchtung Preisstand: Ist 2024 Technisch dekorative Leuchtstellen Technische Leuchtstellen Beleuchtete Fläche - Straßenbreite m 7 9 - Mastabstand m 30 35 - Straßenfläche m 2 210 315 Herstellkosten (Mast-, Leuchte-, Kabelanschluss) €/Leuchte 4.026,47 2.877,04 Einheitssatz netto €/m 2 19,17 9,13 MwSt 19 % €/m 2 3,64 1,73 Einheitssatz brutto €/m 2 22,81 10,86
Anlage 1 - Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Es handelt sich um die in § 3 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vorgesehene Festlegung im Rahmen der Beitragserhebungspflicht nach dem BauGB. Kontakt OB/1 Büro des Oberbürgermeisters OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 31122 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3104/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 18.11.2025
- Erstellt
- 03.11.2025 10:45