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3104/2025

24. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29. Juni 2001 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 18.11.2025

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Anlage 2 - Satzungstext

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 3 - Einheitssatzermittlung

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Anlage 1 - Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 2 - Satzungstext

1566 Zeichen

Anlage 2 
 
Vierundzwanzigste Satzung  
 
zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29. Juni 2001  über die Erhebung 
eines 
Erschließungsbeitrages  
 
vom  
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am       aufgrund des § 132 des Bauge- 
setzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachun g vom 03.11.2017 (BGBl. I 
S. 3634) in Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der  Gemeindeordnung des Landes 
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bek anntmachung vom 
14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/ SGV. NRW. 2023) - jewe ils in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1  
 
Gemäß § 3 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitra- 
ges - Erschließungsbeitragssatzung - vom 29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2001, S. 289; 
2004, S. 106, 876; 2005, S. 640; 2006, S. 889; 2007, S. 576; 2009, S. 175, 1087; 2010, 
S. 1013; 2011, S. 1134; 2013, S. 141; 2014, S. 44, 961; 2015, S. 514; 2017, S. 5, 461; 
2019, S. 111; 2020, S. 491; 2021, S. 180, 382; Inte rnetveröffentlichungen vom 
13.10.2022, 23.10.2023 und 08.11.2024) wird folgender Text als Verzeichnis der Ein- 
heitssätze (Teil 3) ergänzend aufgenommen: 
 
„Einheitssatz für Erschließungsanlagen bzw. ihre Te ilein- 
richtungen nach § 2 Abs. 1 Ziffer(n)  
 
Herstellungszeitraum 
ab 01.01.2024 
bis 31.12.2024 
  
Euro/m²  
  
 23. Fortschreibung  
1 bis  4 Straßenbeleuchtung     
      
  a) technische Leuchtstellen   10,86   
      
  b) dekorative Leuchtstellen    22,81 “

§ 2 
 
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

Beschlussvorlage Rat

4145 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/62/621 
 
Vorlagen-Nummer 
 3104/2025 
Freigabedatum 
 18.11.2025 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
24. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29. Juni 2001 über die 
Erhebung eines Erschließungsbeitrages  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der 24. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt 
Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages – Erschließungsbeitragssat-
zung – vom 29. Juni 2001 in der beigefügten Fassung (Anlage 2). 
 
Mobilitätsausschuss 02.12.2025 
Rat 16.12.2025

2 
Begründung: 
 
Das Baugesetzbuch (BauGB) verpflichtet die Gemeinden, für die Herstellung von Er-
schließungsanlagen (im Wesentlichen Straßen, Wege und Plätze) Erschließungsbei-
träge von den Eigentümer*innen der anliegenden Grundstücke zu erheben. 
Ein erster Schritt bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist die Ermittlung des 
beitragsfähigen Erschließungsaufwands. Hier werden diejenigen Kosten der Herstel-
lung einer Erschließungsanlage zusammengetragen, die bei der Beitragserhebung zu 
90 % von den Eigentümer*innen der anliegenden Grundstücke zu tragen sind.  
§ 130 Absatz 1 BauGB lässt zwei Ermittlungsmethoden zu: Die Ermittlung nach tat-
sächlichen Kosten oder die Ermittlung nach Einheitssätzen. Einheitssätze sind dabei 
die durchschnittlichen Herstellungskosten im Gemeindegebiet für einen bestimmten 
Herstellungszeitraum. Die Entscheidung für eine Kostenermittlungsart wird durch Sat-
zung getroffen. 
Gemäß § 3 Absatz 1 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschlie-
ßungsbeitrages vom 29. Juni 2001 wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand 
nach tatsächlichen Kosten ermittelt, sofern für den jeweiligen Herstellungszeitraum 
keine Einheitssätze festgesetzt sind. 
Für den Herstellungszeitraum 01.01.2024 - 31.12.2024 soll für die Teileinrichtung 
Straßenbeleuchtung von der Möglichkeit der Festsetzung von Einheitssätzen Ge-
brauch gemacht werden. Die erforderlichen Nettowerte wurden von der ausführenden 
RheinEnergie AG übermittelt. Die sich hieraus ergebende Einheitssatzermittlung ist 
beigefügt (Anlage 3). Hiernach errechnet sich für die technischen Leuchten ein Ein-
heitssatz in Höhe von 10,86 €/m² der beleuchteten Fläche. Für die dekorativen Leuch-
ten liegt der Wert bei 22,81 €/m² der beleuchteten Fläche. Gegenüber den zuletzt fest-
gesetzten Einheitssätzen für das Herstellungsjahr 2023 steigt der Einheitssatz für die 
überwiegend eingesetzten technischen Leuchten um rund 4,02 %. Für die dekorativen 
Leuchten ergibt sich eine Steigerung um rund 2,89 %. Da die Kostenentwicklung bei 
der Straßenbeleuchtung insbesondere von der Art der eingesetzten Leuchten und den 
erforderlichen Masthöhen abhängig ist, ergeben sich Veränderungen in den Ein-
heitssätzen unabhängig von der allgemeinen Preisentwicklung.  
Da es sich bei Einheitssätzen um die durchschnittlichen Herstellkosten für einen be-
stimmten Herstellungszeitraum handelt, können Einheitssätze erst im Nachhinein für 
einen zurückliegenden Zeitraum festgesetzt werden. Es muss erst ermittelbar sein, 
was für den vergangenen Zeitraum an tatsächlichen Kosten entstanden ist.  
Der Satzungstext ist beigefügt (Anlage 2). Da die Einheitssätze jeweils für den einzel-
nen Jahreszeitraum gelten und die Neuermittlung das gesamte Jahr 2024 umfasst, 
tritt die Satzung rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft. 
Durch das rückwirkende Inkrafttreten wird nicht in bereits abgeschlossene Beitragser-
hebungsvorgänge eingegriffen. Die Rückwirkung stellt lediglich sicher, dass bei einer 
künftigen Erhebung von Erschließungsbeiträgen die Kosten für eine 2024 hergestellte 
Straßenbeleuchtung als Bestandteil einer Erschließungsanlage nach den hier vorge-
sehenen Einheitssätzen abgerechnet werden können.

3 
Alternative: 
Ohne den Erlass der Satzung ist der Beitragsanteil für die Straßenbeleuchtung im 
Herstellungsjahr 2024 für jede einzelne Erschließungsanlage aufwändig nach den tat-
sächlichen Kosten zu ermitteln. 
 
Anlagen 
Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2: Satzungstext 
Anlage 3: Einheitssatzermittlung

Anlage 3 - Einheitssatzermittlung

416 Zeichen

Anlage 3 
Ermittlung Einheitssatz Straßenbeleuchtung 
Preisstand: Ist 2024 
Technisch 
dekorative 
Leuchtstellen 
Technische 
Leuchtstellen 
Beleuchtete Fläche 
- Straßenbreite m 7 9
- Mastabstand m 30 35 
- Straßenfläche m
2 210 315 
Herstellkosten (Mast-, 
Leuchte-, Kabelanschluss) €/Leuchte 4.026,47 2.877,04 
Einheitssatz netto €/m 
2 19,17 9,13 
MwSt 19 % €/m 2 3,64 1,73 
Einheitssatz brutto €/m 2 22,81 10,86

Anlage 1 - Öffentlichkeitsbeteiligung

897 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Es handelt sich um die in § 3 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vorgesehene Festlegung im 
Rahmen der Beitragserhebungspflicht nach dem BauGB. 
 
 
Kontakt 
OB/1 Büro des Oberbürgermeisters 
OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 31122 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Beratungsverlauf (2)

02.12.2025 Mobilitätsausschuss
TOP 4.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
16.12.2025 Rat
TOP 12.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3104/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
18.11.2025
Erstellt
03.11.2025 10:45