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V/0336/2014

Besetzung der Gremien des Sparkassenzweckverbandes Münsterland Ost

Vorlagen 20.05.2014

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 02.07.2014, TOP 14

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

10467 Zeichen

V/0336/2014 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Bürger- und Ratsservice 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Besetzung der Gremien des Sparkassenzweckverbandes Münsterland Ost 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
02.07.2014 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Zweckverbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes der „Sparkasse Mün s-
terland Ost“ 
 
1.1 In die Zweckverbandsversammlung werden als Vertreter/innen der Stadt Münster entsandt: 
 
 Mitglied Stellvertretung  
 
1.   1.  
2.   2.  
3.   3.  
4.   4.  
5.   5.  
6.   6.  
7.   7.  
8.   8.  
9.   9.  
10.   10.  
11.   11.  
12.   12.  
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0336/2014 
Auskunft erteilt: 
Herr Kupferschmidt 
Ruf: 
492-3300 
E-Mail: 
Kupferschmidt@stadt-muenster.de  
Datum: 
24.06.2014 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0336/2014 
13.   13.  
14.   14.  
15.   15.  
16.   16.  
  
17. 
  17.  
18.   18.  
19.   19.  
 
1.2 Darüber hinaus wird gem. § 15 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz des Gesetzes über kommunale 
Gemeinschaftsarbeit der Oberbürgermeister oder ein/e von ihm vorgeschlagene/r Beamter/in 
oder Angestellte/r entsandt: 
 
20. Oberbürgermeister Markus Lewe  20. Stadtkämmerer Alfons Reinkemeier  
 
 
 
2. Verwaltungsrat der Sparkasse Münsterland Ost 
 
2.1 Folgende Hinweise werden zur Kenntnis genommen: 
 
Das Finanzministerium des Landes NRW hat als Sparkassenaufsicht aktualisierte Hinweise 
zur Besetzung der Verwaltungsräte für Sparkassen gegeben , die z.T. auch neu im Sparka s-
sengesetz verankert sind.  Dabei wird verkürzt und zusammenfassend auf folgende Anfo r-
derungen aufmerksam gemacht: 
 
- Sachkunde: Erfordernis der Zuverlässigkeit und Sachkunde für Verwaltungsratsmitgli e-
der ( § 25 d Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) sowie § 12 SpkG – ggf. Verpflichtung zur 
Teilnahme an den erforderlichen Schulungen der Sparkassenakademie NRW innerhalb 
von 6 Monaten. 
 
- Landesgleichstellungsgesetz: Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltu ngsrates sind 
die grundlegenden Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten (§ 19 
Abs. 3 SpkG) Die Verwaltungsräte von Sparkassen sind bislang noch nicht geschlecht s-
paritätisch besetzt.  
 
- Transparenzverpflichtungen: Die Träger der Sparkassen sind verpflichtet, auf die in § 
19 Abs. 6 SpkG normierte individuelle Veröffentlichung der Bezüge eines einzelnen Mi t-
gliedes des Verwaltungsrates hinzuwirken. Danach sollen nur solche Personen in den 
Verwaltungsrat gewählt werden, die sich vor der Wahl zu der entsprechenden individuali-
sierten Veröffentlichung für die Dauer der gesamten Wahlperiode unwiderruflich ve r-
pflichten. 
 
- Begrenzung der zulässigen Mandate (Obergrenze ): In der Regel gilt, da ss Mitglied 
nicht sein kann, „wer bereits in mehr als drei anderen Unternehmen Mitglied des Verwa l-
tungs- und Aufsichtsorgans ist.“ 
 
 Ferner wird auf die Ausführungen in der Begründung zu Punkt 2.1 verwiesen.

- 3 - 
V/0336/2014 
2.2 Es wird zur Kenntnis genommen, dass entsprechend der vertraglich en Regelungen der Vor-
sitz im Verwaltungsrat in der aktuellen Wahlperiode vom Oberbürgermeister der Stadt Müns-
ter wahrgenommen und damit Herr Oberbürgermeister Markus Lewe Mitglied des Verwa l-
tungsrates wird. 
 
2.3 Als Sachkundige Mitglieder werden in den Verwaltungsrat entsandt: 
  
 Mitglied Stellvertretung 
 
1.   1.  
2.   2.  
3.   3.  
4.   4.  
5.   5.  
6.   6.  
 
 
 
Begründung: 
 
Der Sparkassenzweckverband als Träger der Sparkasse wird durch die Zweckverbandsversam m-
lung vertreten. Die Zusammensetzung und Befugnisse der Organe und ihrer Mitglieder sind in den 
folgenden rechtlichen Grundlagen enthalten: 
 
- Sparkassengesetz (SpkG) 
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftszusammenarbeit (GkG) 
- Satzung des Sparkassenzweckverbandes der Stadt Münster, des Kreises Warendorf sowie 
der Städte und Gemeinden Ahlen, Beelen, Drensteinfurt, Ennigerloh, Everswinkel, Oelde, 
Ostbevern, Sassenberg, Sendenhorst, Telgte und Warendorf (Satzung) 
- Öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Sparkassenzweckverband der Stadt Münster, 
des Kreises Warendorf sowie der Städte und Gemeinden Beelen, Ennigerloh, Everswi nkel, 
Oelde, Ostbevern, Sassenberg, Telgte und Warendorf und dem Sparkassenzweckverband 
der Städte Ahlen, Sendenhorst und Drensteinfurt (Öffentlich-rechtlicher Vertrag) 
 
Im Einzelnen stellt sich die Zusammensetzung der Organe wie folgt dar:  
 
1. Zweckverbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes der „Sparkasse Mün s-
terland Ost“ 
 
1.1 Vertreter/innen der Stadt Münster in der Zweckverbandsversammlung  
 
In § 35 Sparkassengesetz ist festgelegt, dass ei n Organ der Verbände die Verbandsve r-
sammlung ist und die Zusammensetzung und Befugnisse des Organs in der Satzung ger e-
gelt sind.  
 
Nach § 7 der Satzung beschließt die Verbandsversammlung über alle Angelegenheiten des 
Verbandes. Insbesondere ist sie zuständ ig für die Wahl der bzw. des Vorsitzenden und der 
Mitglieder/innen des Verwaltungsrats nebst ihren Stellvertretern/innen. 
 
Gemäß § 4 I der Satzung sowie nach § 8 Abs. 3 des öffentlich -rechtlichen Vertrages entsen-
den die Verbandsmitglieder insgesamt 73 Mitglieder in die Verbandsversammlung.

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V/0336/2014 
 
Von den 73 Mitgliedern entfallen auf die Stadt Münster 20 Mitglieder sowie 20 stellvertrete n-
de Mitglieder, die zu entsenden sind. Jede/r Vertreter/in der Stadt Münster in der Verband s-
versammlung erhält in der Verbandsve rsammlung 6 Stimmen, während die Vertreter/innen 
der anderen Verbandsmitglieder jeweils 1 Stimme erhalten.  
 
Nach § 4 Abs. 2 der Satzung werden die Vertreter der Verbandsversammlung von den Ve r-
tretungen der Verbandsmitglieder für die Dauer ihrer Wahlzeit a us ihrer Mitte oder den 
Dienstkräften der Verbandsmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. 
Danach entfallen auf die CDU-Fraktion 7 Sitze, auf die SPD-Fraktion 5 Sitze, auf die Fraktion 
Bündnis 90/Die Grünen/GAL 4 Sitze und jeweils 1 Sitz auf die Fraktion der FDP, DIE LINKE. 
sowie der Fraktion PIRATEN/ÖDP. § 15 Abs. 2 GkG ist zu beachten. In gleicher Weise ist für 
jeden Vertreter der Verbandsversammlung ein Stellvertreter zu wählen, der bei Verhinderung 
des Vertreters dessen Aufgaben wahrnimmt.  
 
Wählbar sind daher ausschließlich Mitglieder des Rates der Stadt Münster oder Dienstkräfte 
der Stadtverwaltung Münster.  
 
1.2 Gem. § 15 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit  
muss der Oberbürgermeister oder ein von i hm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter 
zu den in die Zweckverbandsversammlung zu bestellenden Mitgliedern gehören. 
 
 
2. Verwaltungsrat der Sparkasse Münsterland Ost 
 
Vertreter/innen der Stadt Münster im Verwaltungsrat  
 
Nach § 10 II SpkG besteht der Verwaltungsrat bei Sparkassen mit 250 und mehr ständig Be-
schäftigten aus dem vorsitzenden Mitglied, neun weiteren sachkundigen Mitgliedern und fünf 
Dienstkräften der Sparkasse (s. auch § 4 der Satzung der Sparkasse Münsterland Ost).  
 
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden nach § 12 Abs. 1 SpkG von der Vertretung des 
Trägers (= Zweckverbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes) für die Dauer der 
Wahlzeit der Vertretung des Trägers nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gem. § 50 
Abs. 3 Sätze 1 - 4 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gewählt. 
Dabei ist die Sitzverteilung der Vertreter der Stadt Münster in der Zweckverbandsversam m-
lung maßgeblich für die Sitzverteilung im Verwaltungsrat. Danach entfallen auf die CDU -
Fraktion 3 Sitze,  auf die SPD -Fraktion 2 Sitze und auf die Fraktion Bündnis 90/Die Gr ü-
nen/GAL 1 Sitz. 
 
Wählbar sind nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 SpkG sachkundige Bürger, die der Vertretung 
des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen den Vertretungen der Zweckverbandsmitgli e-
der, angehören können.  
 
Die Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde hat der Träger vor der Wahl zu pr üfen 
und sicherzustellen. Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum 
Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkas-
se. Sofern diese Voraussetzungen bei der Wahl noch nicht vorliegen, muss sich das Mitglied 
verpflichten, an den erforderlichen Schulungen der Sparkassenakademie NRW innerhalb e i-
nes Zeitraumes von sechs Monaten teilzunehmen.  Unabhängig davon können alle Haup t-
verwaltungsbeamten von der Vertretung des Trägers zu Mitgliedern des Verwaltungsrates 
gewählt werden.  
 
In Ergänzung zu den Ausführungen unter dem Beschlusspunkt 2.1 wird auf das “Merkblatt 
zur Kontrolle der Mitglieder vo n Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und VAG“

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V/0336/2014 
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 03.12.2012 hingewiesen, 
das auch im Internet verfügbar ist.  
 
Gem. § 9 Abs. 4 Satz 3 des öffentlich -rechtlichen Vertrages erfolgt eine Besetzung des Ver-
waltungsratsvorsitzes ab der Kommunalwahlperiode 2009 in einem alternierenden Verfahren 
zwischen der Stadt Münster und der Region Warendorf, beginnend mit dem Landrat des 
Kreises Warendorf. Mit Beginn der neuen Wahlperiode 2014 wird der Verw altungsratsvorsitz 
somit durch den Oberbürgermeister der Stadt Münster besetzt.  
 
Gleichstellung von Frauen und Männern 
 
Gemäß § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein -
Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz) ist bei der Besetzung von Kommissionen, Beiräten, Ve r-
waltungs- und Aufsichtsräten sowie sonstigen Gremien auf eine geschlechtsparitätische Besetzung 
zu achten. 
 
Darüber hinaus hat der Rat am 02.04.2014 zur Vorlage V/0636/2013 „Europäische Charta für die 
Gleichstellung von Männern und Frauen auf lokaler Ebene - Abschlussbericht zum Aktionsplan 
2011-2013 und Aktionsplan 2013-2015“ im Themenfeld „Die politische Rolle der Kommune - Paritä-
tische Besetzung von Gremien“ beschlossen: „Der Rat richtet an die neu gewählten Ratsmitglieder 
die Erwartung, dass sie bei der Besetzung von Ausschüssen, Kommissionen und Beiräten sowie 
bei der Besetzung der Aufsichtsräte aller städtischen Gesellschaften die Verpflichtungen aus dem 
Landesgleichstellungsgesetz gewissenhaft beachten un d diese Gremien nach Maßgabe der G e-
setze geschlechtsparitätisch besetzen werden.“ 
 
Wenn Vorschlagslisten von entsendenden Einrichtungen bzw. Gremien kein ausgewogenes G e-
schlechterverhältnis aufweisen, hat die Verwaltung in einem weiteren Schreiben auf den § 12 LGG 
hinzuweisen. 
 
 
i.V. 
gez. 
 
 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat

Beratungsverlauf (1)

02.07.2014 Rat
TOP 14 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0336/2014
Typ
Vorlagen
Datum
20.05.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37