V/0336/2014
Besetzung der Gremien des Sparkassenzweckverbandes Münsterland Ost
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Beschlussvorlage
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V/0336/2014 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Bürger- und Ratsservice Betrifft Besetzung der Gremien des Sparkassenzweckverbandes Münsterland Ost Beratungsfolge 02.07.2014 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Zweckverbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes der „Sparkasse Mün s- terland Ost“ 1.1 In die Zweckverbandsversammlung werden als Vertreter/innen der Stadt Münster entsandt: Mitglied Stellvertretung 1. 1. 2. 2. 3. 3. 4. 4. 5. 5. 6. 6. 7. 7. 8. 8. 9. 9. 10. 10. 11. 11. 12. 12. Vorlagen-Nr.: V/0336/2014 Auskunft erteilt: Herr Kupferschmidt Ruf: 492-3300 E-Mail: Kupferschmidt@stadt-muenster.de Datum: 24.06.2014 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0336/2014 13. 13. 14. 14. 15. 15. 16. 16. 17. 17. 18. 18. 19. 19. 1.2 Darüber hinaus wird gem. § 15 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit der Oberbürgermeister oder ein/e von ihm vorgeschlagene/r Beamter/in oder Angestellte/r entsandt: 20. Oberbürgermeister Markus Lewe 20. Stadtkämmerer Alfons Reinkemeier 2. Verwaltungsrat der Sparkasse Münsterland Ost 2.1 Folgende Hinweise werden zur Kenntnis genommen: Das Finanzministerium des Landes NRW hat als Sparkassenaufsicht aktualisierte Hinweise zur Besetzung der Verwaltungsräte für Sparkassen gegeben , die z.T. auch neu im Sparka s- sengesetz verankert sind. Dabei wird verkürzt und zusammenfassend auf folgende Anfo r- derungen aufmerksam gemacht: - Sachkunde: Erfordernis der Zuverlässigkeit und Sachkunde für Verwaltungsratsmitgli e- der ( § 25 d Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) sowie § 12 SpkG – ggf. Verpflichtung zur Teilnahme an den erforderlichen Schulungen der Sparkassenakademie NRW innerhalb von 6 Monaten. - Landesgleichstellungsgesetz: Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltu ngsrates sind die grundlegenden Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten (§ 19 Abs. 3 SpkG) Die Verwaltungsräte von Sparkassen sind bislang noch nicht geschlecht s- paritätisch besetzt. - Transparenzverpflichtungen: Die Träger der Sparkassen sind verpflichtet, auf die in § 19 Abs. 6 SpkG normierte individuelle Veröffentlichung der Bezüge eines einzelnen Mi t- gliedes des Verwaltungsrates hinzuwirken. Danach sollen nur solche Personen in den Verwaltungsrat gewählt werden, die sich vor der Wahl zu der entsprechenden individuali- sierten Veröffentlichung für die Dauer der gesamten Wahlperiode unwiderruflich ve r- pflichten. - Begrenzung der zulässigen Mandate (Obergrenze ): In der Regel gilt, da ss Mitglied nicht sein kann, „wer bereits in mehr als drei anderen Unternehmen Mitglied des Verwa l- tungs- und Aufsichtsorgans ist.“ Ferner wird auf die Ausführungen in der Begründung zu Punkt 2.1 verwiesen. - 3 - V/0336/2014 2.2 Es wird zur Kenntnis genommen, dass entsprechend der vertraglich en Regelungen der Vor- sitz im Verwaltungsrat in der aktuellen Wahlperiode vom Oberbürgermeister der Stadt Müns- ter wahrgenommen und damit Herr Oberbürgermeister Markus Lewe Mitglied des Verwa l- tungsrates wird. 2.3 Als Sachkundige Mitglieder werden in den Verwaltungsrat entsandt: Mitglied Stellvertretung 1. 1. 2. 2. 3. 3. 4. 4. 5. 5. 6. 6. Begründung: Der Sparkassenzweckverband als Träger der Sparkasse wird durch die Zweckverbandsversam m- lung vertreten. Die Zusammensetzung und Befugnisse der Organe und ihrer Mitglieder sind in den folgenden rechtlichen Grundlagen enthalten: - Sparkassengesetz (SpkG) - Gesetz über kommunale Gemeinschaftszusammenarbeit (GkG) - Satzung des Sparkassenzweckverbandes der Stadt Münster, des Kreises Warendorf sowie der Städte und Gemeinden Ahlen, Beelen, Drensteinfurt, Ennigerloh, Everswinkel, Oelde, Ostbevern, Sassenberg, Sendenhorst, Telgte und Warendorf (Satzung) - Öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Sparkassenzweckverband der Stadt Münster, des Kreises Warendorf sowie der Städte und Gemeinden Beelen, Ennigerloh, Everswi nkel, Oelde, Ostbevern, Sassenberg, Telgte und Warendorf und dem Sparkassenzweckverband der Städte Ahlen, Sendenhorst und Drensteinfurt (Öffentlich-rechtlicher Vertrag) Im Einzelnen stellt sich die Zusammensetzung der Organe wie folgt dar: 1. Zweckverbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes der „Sparkasse Mün s- terland Ost“ 1.1 Vertreter/innen der Stadt Münster in der Zweckverbandsversammlung In § 35 Sparkassengesetz ist festgelegt, dass ei n Organ der Verbände die Verbandsve r- sammlung ist und die Zusammensetzung und Befugnisse des Organs in der Satzung ger e- gelt sind. Nach § 7 der Satzung beschließt die Verbandsversammlung über alle Angelegenheiten des Verbandes. Insbesondere ist sie zuständ ig für die Wahl der bzw. des Vorsitzenden und der Mitglieder/innen des Verwaltungsrats nebst ihren Stellvertretern/innen. Gemäß § 4 I der Satzung sowie nach § 8 Abs. 3 des öffentlich -rechtlichen Vertrages entsen- den die Verbandsmitglieder insgesamt 73 Mitglieder in die Verbandsversammlung. - 4 - V/0336/2014 Von den 73 Mitgliedern entfallen auf die Stadt Münster 20 Mitglieder sowie 20 stellvertrete n- de Mitglieder, die zu entsenden sind. Jede/r Vertreter/in der Stadt Münster in der Verband s- versammlung erhält in der Verbandsve rsammlung 6 Stimmen, während die Vertreter/innen der anderen Verbandsmitglieder jeweils 1 Stimme erhalten. Nach § 4 Abs. 2 der Satzung werden die Vertreter der Verbandsversammlung von den Ve r- tretungen der Verbandsmitglieder für die Dauer ihrer Wahlzeit a us ihrer Mitte oder den Dienstkräften der Verbandsmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Danach entfallen auf die CDU-Fraktion 7 Sitze, auf die SPD-Fraktion 5 Sitze, auf die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL 4 Sitze und jeweils 1 Sitz auf die Fraktion der FDP, DIE LINKE. sowie der Fraktion PIRATEN/ÖDP. § 15 Abs. 2 GkG ist zu beachten. In gleicher Weise ist für jeden Vertreter der Verbandsversammlung ein Stellvertreter zu wählen, der bei Verhinderung des Vertreters dessen Aufgaben wahrnimmt. Wählbar sind daher ausschließlich Mitglieder des Rates der Stadt Münster oder Dienstkräfte der Stadtverwaltung Münster. 1.2 Gem. § 15 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit muss der Oberbürgermeister oder ein von i hm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter zu den in die Zweckverbandsversammlung zu bestellenden Mitgliedern gehören. 2. Verwaltungsrat der Sparkasse Münsterland Ost Vertreter/innen der Stadt Münster im Verwaltungsrat Nach § 10 II SpkG besteht der Verwaltungsrat bei Sparkassen mit 250 und mehr ständig Be- schäftigten aus dem vorsitzenden Mitglied, neun weiteren sachkundigen Mitgliedern und fünf Dienstkräften der Sparkasse (s. auch § 4 der Satzung der Sparkasse Münsterland Ost). Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden nach § 12 Abs. 1 SpkG von der Vertretung des Trägers (= Zweckverbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes) für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gem. § 50 Abs. 3 Sätze 1 - 4 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gewählt. Dabei ist die Sitzverteilung der Vertreter der Stadt Münster in der Zweckverbandsversam m- lung maßgeblich für die Sitzverteilung im Verwaltungsrat. Danach entfallen auf die CDU - Fraktion 3 Sitze, auf die SPD -Fraktion 2 Sitze und auf die Fraktion Bündnis 90/Die Gr ü- nen/GAL 1 Sitz. Wählbar sind nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 SpkG sachkundige Bürger, die der Vertretung des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen den Vertretungen der Zweckverbandsmitgli e- der, angehören können. Die Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde hat der Träger vor der Wahl zu pr üfen und sicherzustellen. Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkas- se. Sofern diese Voraussetzungen bei der Wahl noch nicht vorliegen, muss sich das Mitglied verpflichten, an den erforderlichen Schulungen der Sparkassenakademie NRW innerhalb e i- nes Zeitraumes von sechs Monaten teilzunehmen. Unabhängig davon können alle Haup t- verwaltungsbeamten von der Vertretung des Trägers zu Mitgliedern des Verwaltungsrates gewählt werden. In Ergänzung zu den Ausführungen unter dem Beschlusspunkt 2.1 wird auf das “Merkblatt zur Kontrolle der Mitglieder vo n Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und VAG“ - 5 - V/0336/2014 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 03.12.2012 hingewiesen, das auch im Internet verfügbar ist. Gem. § 9 Abs. 4 Satz 3 des öffentlich -rechtlichen Vertrages erfolgt eine Besetzung des Ver- waltungsratsvorsitzes ab der Kommunalwahlperiode 2009 in einem alternierenden Verfahren zwischen der Stadt Münster und der Region Warendorf, beginnend mit dem Landrat des Kreises Warendorf. Mit Beginn der neuen Wahlperiode 2014 wird der Verw altungsratsvorsitz somit durch den Oberbürgermeister der Stadt Münster besetzt. Gleichstellung von Frauen und Männern Gemäß § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein - Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz) ist bei der Besetzung von Kommissionen, Beiräten, Ve r- waltungs- und Aufsichtsräten sowie sonstigen Gremien auf eine geschlechtsparitätische Besetzung zu achten. Darüber hinaus hat der Rat am 02.04.2014 zur Vorlage V/0636/2013 „Europäische Charta für die Gleichstellung von Männern und Frauen auf lokaler Ebene - Abschlussbericht zum Aktionsplan 2011-2013 und Aktionsplan 2013-2015“ im Themenfeld „Die politische Rolle der Kommune - Paritä- tische Besetzung von Gremien“ beschlossen: „Der Rat richtet an die neu gewählten Ratsmitglieder die Erwartung, dass sie bei der Besetzung von Ausschüssen, Kommissionen und Beiräten sowie bei der Besetzung der Aufsichtsräte aller städtischen Gesellschaften die Verpflichtungen aus dem Landesgleichstellungsgesetz gewissenhaft beachten un d diese Gremien nach Maßgabe der G e- setze geschlechtsparitätisch besetzen werden.“ Wenn Vorschlagslisten von entsendenden Einrichtungen bzw. Gremien kein ausgewogenes G e- schlechterverhältnis aufweisen, hat die Verwaltung in einem weiteren Schreiben auf den § 12 LGG hinzuweisen. i.V. gez. Wolfgang Heuer Stadtrat
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0336/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 20.05.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37