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1073/2018

Zahlung von Sitzungsgeld und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung gem. § 33 GO (AN/0324/2018)

Mitteilung Ausschuss 07.05.2018

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Nächste Beratung: Integrationsrat, Sitzung am 11.06.2018, TOP 5.2

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

4167 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
OB/OB 
 
Vorlagen-Nummer 07.05.2018 
 1073/2018 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 07.05.2018 
 
Zahlung von Sitzungsgeld und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung gem. § 33 GO 
(AN/0324/2018) 
Zahlung von Sitzungsgeld und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung gem. § 33 GO 
(AN/0324/2018) 
Der Integrationsrat bittet die Verwaltung  
 
1. die Zahlung eines Sitzungsgeldes für gewählte Mitglieder bei Teilnahme an maximal 16 Ar-
beitskreissitzungen des Integrationsrates im Jahr, nach § 45 GO i.V.m. § 25 Abs. 4 Hauptsat-
zung der Stadt Köln 
 
2. die Zahlung eines Sitzungsgeldes für die/den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsit-
zenden bei Teilnahme an Koordinierungsrunden, nach § 45 GO i.V.m. § 25 Abs. 4 Hauptsat-
zung der Stadt Köln, 
 
3. die Einführung eines Auslagenersatzes für entstandene Unkosten in Form einer Pauschalzah-
lung für die gewählten Mitglieder, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Vorsitzende/den 
Vorsitzenden nach § 33 GO, 
 
zu prüfen und das Ergebnis dem Integrationsrat vorzulegen. 
 
Zu 1.) Sitzungsgeld für Teilnahme an Arbeitskreissitzungen 
 
Die Hauptsatzung der Stadt Köln legt in § 25 Abs. 4 S. 1 fest, dass den Mitgliedern des Integrations-
rates für die Teilnahme an den Sitzungen des Integrationsrates ein Anspruch auf Zahlung von Sit-
zungsgeld zusteht.  
 
Die Mitglieder des Integrationsrates haben außerdem Anspruch auf Zahlung von Sitzungsgeld, wenn 
sie als sachkundiger Einwohner im Rahmen ihrer Mandatsausübung an Ausschusssitzungen teilneh-
men (§ 45 Abs. 5 Nr. 2 GO).  
 
Für die Teilnahme an Sitzungen der Arbeitskreise steht den Mitgliedern des Integrationsrates derzeit 
kein Anspruch auf Sitzungsgeld zu (§ 27 Abs. 7 Satz 1 GO in Verbindung mit § 45 Abs. 5 Ziffer 2 
GO). Da die Hauptsatzung der Stadt Köln über die Teilnahme an den Sitzungen des Integrationsrates 
hinaus keine Ansprüche auf Sitzungsgeld begründet, gibt es keine Rechtsgrundlage zur Auszahlung 
von Sitzungsgeld für die Teilnahme an den Arbeitskreissitzungen. 
 
Zu 2.) Sitzungsgeld für Teilnahme an den Koordinierungsrunden 
 
Der/die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden haben derzeit keinen Anspruch auf Zah-

2 
 
lung eines Sitzungsgeldes für die Teilnahme an Koordinierungsrunden, nach § 45 GO i.V.m. § 25 
Abs. 4 Hauptsatzung der Stadt Köln. 
Eine Koordinierungsrunde des Integrationsrates ist in der Geschäftsordnung des Integrationsrates der 
Stadt Köln derzeit nicht vorgesehen. Daher begründet die Teilnahme an den Koordinierungsrunden 
keine Entschädigungsansprüche.  
 
Unabhängig von einer möglichen Regelung in der Geschäftsordnung wird darauf hingewiesen, dass 
für Fraktionsvorsitzendenbesprechungen (§ 33 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksver-
tretungen der Stadt Köln) zwar Fahrtkosten sowie ggf. Verdienstausfall erstattet werden können, je-
doch kein Sitzungsgeld.  
 
Zu 3.) Pauschalzahlung für Auslagenersatz 
 
Das zuständige Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen geht da-
von aus, dass § 45 GO die Entschädigungsansprüche für Verdienstausfall und Sitzungsgeld regelt. 
Alle übrigen Aufwendungen, wie beispielsweise Kosten für den Erwerb von Informationsmaterial, 
Fachbüchern und erforderliche Fahrkosten, werden über § 33 GO abgewickelt. 
 
Weiter führt das Ministerium aus, dass diese Kosten auch pauschal erstattet werden können, wobei 
allerdings gewährleistet sein muss, dass die Pauschale die tatsächlich entstandenen Kosten nicht 
übersteigt. Hierzu ist grundsätzlich eine persönliche Erhebung notwendig. Weiter darf der Auslagen-
ersatz nicht für solche Positionen geltend gemacht werden, für die der Integrationsrat bereits Mittel für 
die Geschäftsführung erhält. 
 
Die Einführung einer Pauschale ist somit grundsätzlich möglich, würde jedoch voraussetzen, dass 
jedes Mitglied über einen repräsentativen Zeitraum (3-6 Monate) alle Auslagen i.S.d. § 33 GO genau 
auflistet, um eine Grundlage für entsprechende Pauschalsätze zu finden. Diese wäre dann so zu be-
messen, dass sie die tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigt.  
 
gez. Reker

Beratungsverlauf (1)

11.06.2018 Integrationsrat
TOP 5.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
1073/2018
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
07.05.2018
Erstellt
05.04.2018 10:35