Mandari Insight

0341/2017

Protokoll der Vorbesprechung des Naturschutzbeirates am 23.01.2017

Mitteilung BV 06.02.2017

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Nächste Beratung: Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde, Sitzung am 20.02.2017, TOP 6.1

2017_01_23 Sonstiges TOP 6 Anlage_2

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2017_01_23 Sonstiges TOP 8 Anlage_3_Landschaftsplan

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2017_01_23 Sonstiges TOP 7 Anlage_1

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2017_01_23 Sonstiges TOP 8 Anlage_2_Flächennutzungsplan

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2017_01_23 Sonstiges TOP 6 Anlage_3

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2017_01_23 Sonstiges TOP 5 Anlage_1

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2017_01_23 Sonstiges TOP 8 Anlage_1_Geltungsbereich

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2017_01_23 Sonstiges TOP 5 Begründung

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BeiratsVB 2017-01-23

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Mitteilung BV

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2017_01_23 Sonstiges TOP 7 Anlage_3

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2017_01_23 Sonstiges TOP 6 Anlage_1

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2017_01_23 Sonstiges TOP 4 Anlage_2_Landschaftsplan

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2017_01_23 Sonstiges TOP 4 Anlage_1_beabsichtigte_FNP_Darstellung

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Ansehen

2017_01_23 Sonstiges TOP 6 Anlage_2

442 Zeichen

E 32362487
N 5649686
E 32362062N 5649086
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster
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Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig.
Auszug aus: aktueller FNP, Symbole, Digitale Grundkarte
Maßstab 1:2500   Datum: 17.1.2017
KölnGIS
100 m

2017_01_23 Sonstiges TOP 8 Anlage_3_Landschaftsplan

441 Zeichen

E 32365063
N 5637971
E 32364638N 5637371
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster
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Auszug aus: Entwicklungsziele, EZ6, Schutzgebiete u.a.
Maßstab 1:2500   Datum: 17.1.2017
KölnGIS
100 m

2017_01_23 Sonstiges TOP 7 Anlage_1

365 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1.1
0D‰VWDEN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 77359/04 SenkelsgrabenLQ.|OQ3RU]/LQG
0 10050 200300 Meter

2017_01_23 Sonstiges TOP 8 Anlage_2_Flächennutzungsplan

442 Zeichen

E 32365062
N 5637970
E 32364637N 5637370
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster
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KölnGIS
100 m

2017_01_23 Sonstiges TOP 6 Anlage_3

441 Zeichen

E 32362439
N 5649706
E 32362014N 5649106
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster
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KölnGIS
100 m

2017_01_23 Sonstiges TOP 5 Anlage_1

353 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDEN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des  Bebauungsplanes DamianswegLQ.|OQ9RONKRYHQ:HLOHU
0 10050 200300 Meter

2017_01_23 Sonstiges TOP 5 Anlage_2

442 Zeichen

E 32352200
N 5655347
E 32351350N 5654147
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster
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Maßstab 1:5000   Datum: 23.11.2016
KölnGIS
100 m

2017_01_23 Sonstiges TOP 7 Anlage_2

442 Zeichen

E 32366482
N 5635389
E 32366057N 5634789
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster
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Maßstab 1:2500   Datum: 17.1.2017
KölnGIS
100 m

2017_01_23 Sonstiges TOP 8 Anlage_1_Geltungsbereich

480 Zeichen

8 stadt Köln M
Anlage 1

Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

Fuchskaule
in Köln - Porz - Elsdorf

IP

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II S

Maßstab 1:5 000 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-

tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
50 0 100 200 300 Meter diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.

2017_01_23 Sonstiges TOP 5 Begründung

2187 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/67/671/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 3964/2016 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde 05.12.2016 
 
Städtebauliches Planungskonzept Damiansweg in Köln-Volkhoven/Weiler 
Das im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Dienststellen vorgelegte städtebauliche Planungs-
konzept Damiansweg in Köln-Volkhoven/Weiler sieht im östlichen Siedlungsrand des Ortes zwischen 
Damiansweg, Merianstraße und Mercatorstraße die Entwicklung von Wohnbaufläche vor. Die Plan-
gebietsgröße beträgt circa 6,3 ha. 
 
Der Großteil des Planraums liegt außerhalb eines Schutzgebietes, der Landschaftsplan Köln formu-
liert hier das Entwicklungsziel 8 „zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitpla-
nung“. Der Flächennutzungsplan stellt diesen Bereich als Wohnbaufläche dar.  
 
Der nördliche Randbereich des Planungskonzeptes ragt in einer Tiefe von ca. 30 Metern in den Gel-
tungsbereich des Landschaftsplans, der hier das Landschaftsschutzgebiet L 5 „Freiraum und Grün-
verbindung am Blumenberg, Chorweiler und Seeberg bis Esch“ festsetzt. Als Schutzzweck formuliert 
der Landschaftsplan unter anderem die Sicherung von Vernetzungsmöglichkeiten und Pufferzonen 
um ökologisch wertvolle Bereiche und betont die besondere Bedeutung für die Erholung, insbesonde-
re zur Sicherung wichtiger Grünverbindungen.  
 
Die Entwicklung von Wohnbaufläche widerspricht an dieser Stelle den Vorgaben des Landschafts-
plans und ist mit seinen Festsetzungen nicht vereinbar. Auch ist die Wohnbauflächenausweisung 
nicht über den Flächennutzungsplan abgedeckt, da dieser hier Fläche für die Landwirtschaft vorgibt. 
Eine Änderung des Flächennutzungsplans wird seitens des Stadtplanungsamtes nicht angestrebt.  
 
Unter Bezugnahme auf § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW hat der Träger der Landschaftsplanung 
dem städtebaulichen Planungskonzept widersprochen und um Rücknahme des Geltungsbereich des 
städtebaulichen Planungskonzeptes auf die Grenze des Landschaftsschutzgebietes gebeten.  
 
Anlage 1 zeigt den Geltungsbereich des Bebauungsplans auf, Anlage 2 beinhaltet einen Auszug aus 
dem Landschaftsplan Köln.

BeiratsVB 2017-01-23

33968 Zeichen

1 
 
Vorbesprechung des Beirates bei der ULB der Stadt Köln am 23.01.2017  
 
Teilnehmer/innen: 
 
 
Beirat: Herr von der Stein, Herr Tschirner      
 
Verwaltung: Frau Kröger, zeitweise: Frau Hußmann, Frau Maaß, Frau Boshalt, 
Herr Fontes, Herr Faber           
 
Anträge auf Befreiungen von den Gebots-/Verbotsvorschriften des 
Landschaftsplans gem. Bundesnaturschutzgesetz 
 
1. Autobahn A 59, Anschlussstelle Wahn; Neubau eine s Brückenbauwerks 
über die L 489 (Heidestr.) in Köln-Wahn, L 21, EZ 1, 2 u. 4 
 
Beschreibung der Maßnahme: 
Der Antragsteller plant den 6-streifigen Ausbau der A 59 zwischen den 
Anschlussstellen Flughafen und Lind.  
Im Bereich dieses Ausbauabschnitts befindet sich an der Anschlussstelle Wahn 
das Brückenbauwerk BW 5108608, welches die L 489 (Heidestr.) überspannt. 
Aufgrund erheblicher baulicher Schäden muss dieses Brückenbauwerk bis 2018 
durch einen Ersatzneubau ersetzt werden und daher vom eigentlichen 6-streifigen 
Ausbau der A 59 entkoppelt und vorgezogen werden. Bei der neuen Brücke wird 
der künftige 6-streifige Ausbau mitberücksichtigt.  
Zur Aufrechterhaltung des Verkehrs muss während der Baumaßnahme eine 
Behelfsbrücke errichtet werden. Wegen der Hochspannungsleitungen entlang der 
Westseite der A 59 kann die Behelfsbrücke nur auf der Ostseite, wo sich das 
Landschaftsschutzgebiet befindet, errichtet werden. 
Für die Maßnahme wurde im Januar 2015 eine UVP-Vorprüfung zur Ermittlung 
der UVP-Pflicht durchgeführt. Diese führte zum Ergebnis, dass keine erheblichen 
nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Maßnahme soll daher 
über ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren (kein Planfeststellungs- bzw. 
Plangenehmigungsverfahren) genehmigt werden.  
 
Eingriff / Kompensation: 
Der Brückenersatz neu führt aufgrund der Verbreiterung des Bauwerks um 4 
Meter zu jeder Seite zu einer dauerhaften anlagebedingten Mehrversiegelung von 
600 m².  
Die vorübergehenden baubedingten Flächeninanspruchnahmen  weisen einen 
Gesamtumfang von 9.000 m² auf und gliedern sich in 3.700 m² für die 
Behelfsbrücke und 5.300 m² für Fahrbahnanbau und 
Baustelleneinrichtungsflächen im Bereich der Autobahnböschungen an der 
Anschlussstelle Wahn.  
Durch die Baumaßnahme wird ausschließlich Straßenbegleitgrün beansprucht. 
Es handelt sich hierbei um Bankette, Mittelstreifen sowie Straßenböschungen mit 
und ohne Gehölzbestand. Der betroffene Gehölzbestand dürfte, wenn man das 
Alter der alten Brücke zu Grunde legt, ca. 50 Jahre alt sein. 
Die baubedingt vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen (Bankette, 
Straßenböschungen) werden wiederhergestellt. Als Ausgleich für die 
Mehrversiegelung sind die Anlage unversiegelter Randstreifen bzw. Flächen

2 
 
unterhalb des Brückenbauwerks in einem Umfang von rd. 920 m² vorgesehen. 
 
Artenschutz: 
Um eine Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern von ubiquitären, 
Gehölz brütenden Vogelarten zu vermeiden, werden die Fäll- und 
Rodungsarbeiten im Böschungsbereich der Autobahn entsprechend den 
rechtlichen Vorgaben ausschließlich zwischen dem 01. Oktober und dem 28. 
Februar durchgeführt. 
Ferner sind folgende Nebenbestimmungen einzuhalten: 
• Sollte es sich bei dem Wiederaufbau um eine transp arente Lärmschutzwand 
handeln, ist sicher zu stellen, dass diese für Vögel als Hindernis erkennbar ist. 
Das Bundesamt für Naturschutz verweist in diesem Zusammenhang auf den 
Leitfaden zum vogelfreundlichen Bauen mit Glas, dem wichtige Hinweise zur 
Ausgestaltung von Glasflächen entnommen werden können (vgl. 
http://www.vogelglas.info/public/voegel_glas_licht_2012.pdf  ) 
• Gehölze dürfen grundsätzlich nur in dem für das Vo rhaben notwendigem 
Maße und nach Erhalt der Genehmigung entfernt werden; außerhalb des 
Baufelds ist keine Entfernung von Gehölzen gestattet. 
• Rodungs- und Fällarbeiten haben zwingend außerhalb  der Vogelbrutzeit zu 
erfolgen (Brutzeit 01.03. – 30.09. eines jeden Jahres).  
• Sollten auf den betroffenen Flächen Tiere besonder s geschützter Arten 
festgestellt werden, so ist der Antragsteller verpflichtet, die weiteren 
(Rodungs-)Tätigkeiten unverzüglich einzustellen und umgehend mit der 
Genehmigungsbehörde Kontakt aufzunehmen, um das weitere Vorgehen 
abzustimmen. 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
Die Brückenerneuerung ist aus Sicherheitsgründen im öffentlichen Interesse 
zwingend erforderlich. Eine Reduzierung der mit dem Vorhaben verbundenen 
Beeinträchtigungen im hiervon betroffenen Landschaftsschutzgebiet 
beispielsweise durch Verlagerung der Behelfsbrücke auf die andere 
Autobahnseite bzw. die Anlage eines schmalen Grünstreifens auf dem 
Brückenbauwerk, wurde geprüft, ist aber nicht möglich.  
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden daher die Voraussetzungen 
für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG als gegeben angesehen, da das 
öffentliche Interesse an der Erneuerung der Brücke als höherrangig anzusehen 
ist, als die entgegenstehenden und zu beachtenden Naturschutzbelange, zumal 
gemäß LBP ausschließlich Straßenbegleitgrün betroffen ist.  
 
Entscheidung:  zugestimmt unter der Maßgabe, zusätzlichen 
Kompensationen für den Baumbestand der älter als 30 Jahre ist zu prüfen. 
 
 
2. Sanierung des Spielplatzes, Frongasse in Köln-Po rz-Langel; L20, Ez. 1 
 
Beschreibung der Maßnahme: 
Das Amt für Kinderinteressen und Jugendförderung plant die Sanierung des 
Spielplatzes an der Ecke Frongasse/Langeler Lido. 
Der Spielplatz, der schon vor Inkrafttreten des Landschaftsplans dort vorhanden 
war, entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen. Zudem soll der Spielplatz 
einem größeren Personenkreis (Kinder und Jugendliche) erschlossen werden.

3 
 
Eingriff / Kompensation: 
Gemäß Planung werden die Sandspielflächen vergrößert und mit randlichen 
Aufenthaltsbereichen versehen sowie Zufahrten zu diesen Flächen in Form von 
Schotterrasen angelegt. Der vorhandene Gehölzbestand bleibt erhalten. 
Als Ausgleich sind die Anlage von Hochstaudenfluren entlang der Frongasse 
sowie Langeler Lido vorgesehen. Ferner werden 2 kleine Asphaltflächen auf dem 
Spielplatz entsiegelt. Mit den geplanten Maßnahmen ist der Eingriff ausgeglichen.  
 
Artenschutz: 
Sofern die Maßnahme außerhalb der Brutzeit, also außerhalb der Zeit zwischen 
dem 01.03. und 31.10., durchgeführt wird, bestehen aus artenschutzrechtlicher 
Sicht keine Bedenken. 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
Der Spielplatz, der schon vor Inkrafttreten des Landschaftsplans dort vorhanden 
war, liegt im Landschaftsschutzgebiet „Rhein, Rheinauen und Uferbereiche von 
Rodenkirchen bis Langel rrh“.  
Der Landschaftsplan stellt für dieses Gebiet Entwicklungsziel 1 dar, d.h. Erhaltung 
und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft.  
Der Pflege- und Entwicklungsplan (PEPL), der für diesen Bereich aufgestellt 
wurde, und der sich aktuell in der politischen Beschlussfassung befindet, sieht für 
das gesamte Überflutungsgebiet eine NSG-Erweiterung und für den Spielplatz 
„Erhalt“ vor. Zudem sind entlang des Weges „Am Langeler Lido“ einige Stellplätze 
geplant.  
Da die Sanierung in einem verträglichen Rahmen stattfindet und der mit dem 
Vorhaben verbundene Eingriff vor Ort ausgeglichen werden kann, wird das 
öffentliche Interesse an dem Erhalt und der Sanierung des Spielplatzes als 
höherrangig angesehen, als die an dieser Stelle entgegen stehenden und zu 
beachtenden Naturschutzbelange. 
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden daher die Voraussetzungen 
für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG als gegeben angesehen. 
 
Entscheidung: zugestimmt ohne die Anlage der Parkplätze. 
Parkplatzkonkretisierung ist nicht Bestandteil dieser Befreiung und ist zu 
beantragen und gesondert dem Beirat vorzustellen.  
 
 
3. Ufersicherung Stammheimer Ufer, L 13 
(Kahnstraße bis ehem. Verladeanlage bei Raumannskaul) 
 
Beschreibung der Maßnahmen: 
Das Stammheimer Ufer besteht in diesem Abschnitt aus einer 
Basaltsteinböschung. Im südlichen Bereich ist diese sehr steil, zur Verladeanlage 
hin wird das Ufer breiter und flacher. 
Im Laufe der Jahre sind auf der Böschung vermehrt Gehölze aufgekommen, das 
Wurzelwerk hat die Basaltsteine bereits teilweise aufgebrochen und beschädigt. 
Durch die wiederkehrenden Hochwässer und die Größe der Gehölze werden die 
Schäden an der Basaltbefestigung zunehmen. 
Um die Standsicherheit der Böschung zu erhalten will das Amt für Brücken und 
Stadtbahnbau die Gehölze sukzessive entnehmen und durch weitere

4 
 
Pflegemaßnahmen ein Wiederaufkommen der Gehölze verhindern. Die bereits 
aufgebrochenen Böschungsbereiche werden ersetzt. 
 
Entlang des Stammheimer Ufers führt ein stark frequentierter Fahrrad- und 
Gehweg. Einige größere Gehölze waren akut verkehrsgefährdend und wurden in 
zwei Pflegegängen (Anfang bzw. Ende 2015) bereits entfernt. 
 
Eingriff / Kompensation: 
Sämtliche Gehölze werden abschnittsweise über drei Jahre abgesetzt. Danach 
wird durch eine einschürige Mahd der Gehölzaufwuchs verhindert. 
Es wurde bereits vor den Verkehrssicherungsmaßahmen eine Bestandsaufnahme 
sowohl der einzelnen Bäume als auch eine Biotopkartierung mit Bilanzierung 
vorgelegt. Der Zielzustand lautet teilversiegelte Fläche mit Krautvegetation.  
Die gesamte Böschung hat eine Fläche von 12.039m². Es entsteht ein ÖWE-
Defizit von 36.117 ÖWE. 
 
Der Ausgleich erfolgt als externe Kompensationsmaßnahme, die vom Amt für 
Landschaftspflege und Grünflächen zur Verfügung gestellt und umgesetzt wird. 
Voraussichtlich wird der Ausgleich durch eine Umwandlung von Acker in 
Grünland auf einer Teilfläche des Flurstücks 346 in der Gemarkung Dünnwald, 
Flur 62 ausgeglichen. Die Maßnahme wird im räumlichen Zusammenhang mit 
weiteren Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt und liegt im Landschaftsschutzgebiet 
L 29 südlich des Golfplatzes in Flittard. 
 
Artenschutz: 
Sofern die Fällungen innerhalb der Vegetationsruhe stattfinden, bestehen keine 
grundlegenden artenschutzrechtlichen Bedenken.  
 
Es wurde eine ASP vorgelegt, in deren Rahmen eine Höhlenbaumkartierung 
durchgeführt wurde. Unmittelbar vor Beginn der Verkehrssicherungsmaßnahmen 
wurden die Höhlen durch einen Biologen kontrolliert und frei gegeben. 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
Die Standsicherheit der Böschung zu erhalten liegt im öffentlichen Interesse. Der 
naturschutzrechtliche Eingriff kann extern vollständig ausgeglichen werden. Damit 
überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber den Belangen von Natur und 
Landschaft. Eine Veränderung des Charakters des Landschaftsschutzgebietes ist 
nicht zu befürchten. Der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes wird nicht 
beeinträchtigt. 
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden daher die Voraussetzungen 
für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG als gegeben angesehen. 
 
Entscheidung: wird vertagt und das Konzept soll in der nächsten Sitzung 
des Naturschutzbeirates am 20.02.2017 vorgestellt werden. 
 
 
4. Temporäre Baustelleneinrichtungsfläche für die E rneuerung der 
Schallschutzwand an der DB-Strecke in K-Heimersdorf, 
Landschaftsschutzgebiet L 5 
 
Beschreibung der Maßnahme:

5 
 
Die DB Netz AG plant eine Sanierung der Schallschutzwand an der DB-Strecke in 
K-Heimersheim zwischen Bahn-km 8,426 und 8,924. Die altersbedingt schadhafte 
Lärmschutzwand soll durch eine neue in gleicher Lage und Höhe ausgetauscht 
werden. Die Arbeiten sind im Zeitraum zwischen Juli bis September 2017 
vorgesehen. Für die Dauer der Sanierungsarbeiten ist eine temporäre 
Baustelleneinrichtungsfläche (BE) mit Anrampung zum Bahndamm zur 
Andienung der Baustelle erforderlich. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten 
(flächendeckende Bebauung) entlang dieser Strecke ist nur eine randlich 
angrenzende vorwiegend mit Ruderalgebüsch bewachsene Freifläche Gem. 
Longerich, Flur 32, Flurstücke Nr. 1965 und 1941 sowie Flur 10, Flurstücke Nr. 
702 und 711) verfügbar. Die betroffenen Grundstücke gehören zu einem 
zurückgebauten ehemaligen Gleisanlagenbereich. 
Für die Nutzung als BE soll der vorhandene Bewuchs beseitigt und ein 
tragfähiges Mineralgemisch in einer Stärke von 30 cm auf einem Schutzvlies 
aufgebracht werden. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten sollen die 
Tragschicht und die Anrampung vollständig zurückgebaut werden. 
 
Eingriff / Kompensation: 
Laut LBP werden für die Baustelleneinrichtungsfläche 521 m² Ruderalgebüsch 
und ein Bergahorn, StU ca. 25 cm beseitigt sowie ein weiterer Bergahorn, StU ca. 
30 cm, und ein schmaler Randstreifen aus jungem Fichten- und 
Strauchunterwuchs im Zufahrtsbereich zur Herstellung des Lichtraumprofils. 
Zur Kompensation dieser Eingriffe in den Vegetationsbestand sind eine 3 m breite 
Heckenpflanzung (139 m²) sowie die Pflanzung einer Obstbaumgruppe mit 
Wiesenansaat (382 m²) nach vollständigem Rückbau der BE vorgesehen. Das 
noch verbleibende Kompensationsdefizit soll über eine Ersatzgeldzahlung 
abgegolten werden.  
   
Artenschutz: 
Zur Vermeidung von Tatbeständen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind die 
Gehölzrückschnitte und -beseitigungen zwingend nur außerhalb der Brut- und 
Aufzuchtphase, d.h. nur im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende Februar 
durchzuführen. Laut Artenschutzgutachten sind über Berücksichtigung der 
Vermeidungsvorgaben keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG zu 
erwarten. 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
Da die Maßnahme nur einen bahndammnahen randlichen Bereich des 
Freiraumes beansprucht und im Anschluss daran durch 
Wiederherstellungsmaßnahmen und vorgesehene Gehölzpflanzungen 
vorwiegend temporäre Auswirkungen auf Natur und Landschaft entfaltet, wird der 
Schutzzweck auf dieser Teilfläche des Landschaftsschutzgebietes nicht dauerhaft 
beeinträchtigt. 
Somit überwiegt das öffentliche Interesse des Lärmschutzes gegenüber den nur 
temporär beeinträchtigten Belangen von Natur und Landschaft. Aus Sicht der 
Unteren Naturschutzbehörde werden daher die Voraussetzungen für eine 
Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG als gegeben angesehen. 
 
Entscheidung: zugestimmt

6 
 
5. Nutzungsänderung einer landwirtschaftlichen Fläc he in kleinparzelliges 
Grabeland (gemüsekoop) in K-Widdersdorf-Süd, Widdersdorfer 
Landstr. 103; L 12, EZ 3 
Beschreibung der Maßnahmen: 
Die Baumschule an der Widdersdorfer Straße hat zum November 2016 seine 
Auflösung bekannt gegeben. Auf den bisher genutzten Flächen südlich der 
vorhandenen Lagerhalle wird ab Frühjahr 2017 das landschaftsrechtlich 
genehmigte Projekt „meine ernte“ fortgeführt werden. 
Auf den nördlich der Halle ausgewiesenen landwirtschaftlichen Flächen entlang 
des Lise-Meitner-Rings soll nun ebenfalls kleinparzelliges Grabeland angelegt 
werden. Die Bewirtschaftung der 2,4 ha Ackerfläche ändert sich insofern, als dass 
der Antragsteller nach den Richtlinien des ökologischen Landbaus anbaut; es 
werden außerdem kleinere Geräte eingesetzt als bisher und unterschiedliche 
Kulturpflanzen zum eigenen Verzehr durch deren Mitglieder ganzjährig angebaut 
werden. 
 
Eingriff / Kompensation: 
Um die Kulturpflanzen vor Schädlingen zu schützen wird die Aufstellung eines 
durchgängigen Kaninchenzauns beantragt. Der Einsatz von Kulturschutzvlies wird 
obligatorisch beantragt. 
Obstanbau ist ergänzend in Form Spalierobst mit Niedrigstämmen am Rande des 
Ackers und als Streuobstwiese mit Hochstämmen geplant. 
Gemäß Antragstellung sollen Blühstreifen, lang stehende Gründüngungsflächen 
und eine komplexe Fruchtfolge Strukturen bieten, die vielen Insekten und Vögeln 
Nahrung bieten. 
 
Parkplätze für die Mitglieder und Beschäftigten der Gemüsekooperative sind in 
Form von teilversiegelten Schotterflächen unmittelbar an der Lagerhalle 
vorhanden. Die momentan an der Widdersdorfer Landstraße 103 bestehenden 
Stellplätze unterliegen einer vertraglich mit der Baumschule geregelten 
Rückbauverpflichtung. Für die Weiternutzung dieser Stellplätze liegen nach 
Einschätzung der UNB die Befreiungsvoraussetzungen nicht vor. Ebenso ist die 
seitens Antragsteller gewünschte ganzjährige Aufstellung von 600qm 
Folientunneln aus hiesiger Sicht nicht genehmigungsfähig. 
 
Artenschutz: 
Sofern die höhenmäßige Staffelung der Anpflanzungen wie bisher beachtet wird, 
bestehen keine Bedenken in Hinblick auf die Meidung der Flächen durch dort 
vorkommende Kiebitze und andere Offenlandarten. 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
Grundsätzlich ist die ökologische Landwirtschaft und die Einbindung der 
Stadtbevölkerung in die Anbauprozesse landwirtschaftlicher Produkte eine 
wünschenswerte Entwicklung.  
Seitens der Unteren Naturschutzbehörde werden die Befreiungsvoraussetzungen 
gemäß § 67 (1) Nr. 1 BNatschG gesehen, da die sonstigen Belange von Natur 
und Landschaft gegenüber dem öffentlichen Interesse zurück stehen. 
 
Entscheidung: Vorstellung in der nächsten Sitzung des Naturschutzbeirates 
am 20.02.2017

7 
 
6. Nutzungsänderung des Dachgeschosses eines landwi rtschaftlichen Hofes 
zu Wohnen, Neu-Subbelrather Hof in K-Widdersdorf-Süd, LB 3.03, EZ 3 
 
Beschreibung der Maßnahmen: 
Der Antragsteller beantragt ohne Errichtung von Stellplätzen die teilweise 
Umnutzung des Hofgebäudes zu Wohnzwecken. Der Denkmalschutz wurde 
beteiligt und hat keine Einwände. 
 
Eingriff / Kompensation: 
Die Planung des Hofeigentümers sieht den Ausbau eines vorhandenen Anbaus, 
die leichte Veränderung des Daches (Neigung) und die Neunanlage von Fenstern 
vor. Die Umnutzung wird komplett auf bereits versiegelten Grundflächen 
durchgeführt. 
 
Artenschutz: 
Es handelt sich um die bauliche Umgestaltung vorhandener Gebäudeteile, die 
einer durchgehenden Nutzung unterliegen. Es sind keine artenschutzrechtlichen 
Beeinträchtigungen zu befürchten. 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
Da es sich lediglich um eine überschaubare Umnutzungsänderung handelt, die 
den Erhalt der historischen Hofanlage und seine Existenz sichert, ist von einer 
unzumutbaren Belastung der Einzelperson bei Versagung auszugehen. 
Außerdem ist das Vorhaben mit den Belangen von Natur und Landschschaft 
vereinbar, da eine Veränderung des Charakters des Geschützten 
Landschaftsbestandteils nicht zu erwarten und der Schutzzweck somit nicht 
beeinträchtigt ist. 
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden daher die Voraussetzungen 
für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 2 BNatSchG als gegeben angesehen. 
 
Entscheidung: zugestimmt 
 
 
7. Entwässerungssanierung am Heumarer Mauspfad (L 7 3)/Unterführung DB 
Bauwerk durch Straßen.NRW, Rath-Heumar L 22, EZ 1 
 
Beschreibung der Maßnahme: 
Der Antragsteller beantragt am Heumarer Mauspfad (km 0+532) unterhalb eines 
DB Bauwerkes das vorhandene, aber unzureichende Entwässerungssystem 
baulich derart umzugestalten, dass es bei Starkregenereignissen nicht mehr zu 
Fahrbahnüberflutungen kommt. 
Das sich unter dem Brückenbauwerk ansammelnde Straßenoberflächenwasser 
soll mittels Straßenabläufen und einem 317m langen Regenwasserkanal in das 
vorhandene Entwässerungsnetz an der Bundesautobahn BAB 3 eingeleitet 
werden. 
Die geplante Leitungstrasse verläuft überwiegend unter dem östlich gelegenen 
straßenbegleitenden Rad-/Gehweg. Lediglich die letzten 20m verlaufen durch 
unbefestigtes Gelände. Entlang des Fahrbahnrandes werden zur Wasserfassung 
Hochborde gesetzt und in regelmäßigen Abständen Straßenabläufe nebst 
Anschlussleitungen eingebaut. 
Die Leitungsverlegung des Sammlers soll in offener Bauweise erfolgen. Für die

8 
 
Maßnahme ist angrenzend ein vorübergehender Eingriff in das Bankett und den 
Böschungsbereich erforderlich – im Böschungsbereich handelt es um 
Straßenbegleitgrün mit Gehölzbestand.  
 
Eingriff / Kompensation: 
Der temporäre Eingriff in das Bankett (ca. 150m²), eine Mulde (ca. 246 m²) und in 
die Straßenböschung mit Gehölzbestand (Stangenholz, geringes bis mittleres 
Baumholz von ca. 611 m²) bestehend aus Ahorn, Kiefer, Eiche und Pappel wird 
im Anschluss an die Baumaßnahme mit gleicher Wertigkeit mittels einheimischer 
Gehölze wieder hergestellt. Eine darüber hinausgehende Kompensation ist nicht 
erforderlich, da keine erheblichen und nachhaltigen Auswirkungen auf Natur und 
Landschaft zu erwarten sind. 
 
Artenschutz: 
Da die Maßnahme außerhalb der Brutzeit, also außerhalb der Zeit zwischen dem 
01.03. und 31.10., durchgeführt wird, bestehen aus artenschutzrechtlicher Sicht 
keine Bedenken. 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
Da die Maßnahme überwiegend innerhalb des bereits versiegelten Geh- und 
Radweges durchgeführt wird und der restliche Teil nur temporäre Auswirkungen 
auf Natur- und Landschaft entfaltet, wird der Schutzzweck in diesem Teilbereich 
des Landschaftsschutzgebietes  nicht wesentlich beeinträchtigt. Aus den 
vorgenannten Gründen überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber den nur 
temporär und minimal beeinträchtigten Belangen von Natur und Landschaft. Aus 
Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden daher die Voraussetzungen für 
eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG als gegeben angesehen. 
 
Entscheidung: zugestimmt 
 
 
 
Sonstiges 
 
1. Information zu den aktuellen Maßnahmen am Kalkbe rg im Rahmen der 
Böschungsstabilisierung in Köln-Kalk  
 
Die Stadt Köln betreibt im Stadtteil Kalk (Buchforst) die Sanierung des 
„Kalkberges“. Nach geologischen Untersuchungen wurden an dem künstlichen 
Berg erhebliche Verschiebungen /Setzungen nachgewiesen, die aufgrund der 
Gefahrenlage (Gefahr in Verzug) eine umfängliche, unmittelbare Sanierung 
bedingen. Im Rahmen dieser Sanierung ist es u. a. erforderlich ein 
Versickerungsbecken zur Fassung von anfallendem Niederschlagswasser  von 
der Oberfläche des Deponiekörpers bzw. vom umgebenden Gelände zu errichten.  
 
Des Weiteren ist zur Hangsicherung die Installation von Spundwänden und einer 
Stützmauer erforderlich.  
Im Rahmen der akuten Gefahrenabwehr und als Vorbereitung der zwingend 
erforderlichen baulichen Sicherungsmaßnahmen kam bzw. kommt es bis Ende 
Februar 2017 zu Vegetationsentfernungen.

9 
 
Diese Eingriffe finden zwar nicht innerhalb eines gem. Landschaftsplan 
geschützten Bereichs statt, liegen jedoch im planungsrechtlichen Außenbereich 
und sind somit ausgleichspflichtig im Sinne des 15 BNatSchG.  
 
Da die insgesamt notwendigen Eingriffe in die Vegetation zum einen zur 
Abwendung einer akut drohenden Gefahr unmittelbar erfolgen mussten und zum 
anderen der baulichen Abfolge geschuldet, also vor Beginn der Bauarbeiten, bis 
zum Beginn der Vogelbrutzeit durchgeführt sein müssen, wird die Eingriffs-
/Ausgleichsbilanzierung und -kompensation in einem noch zu erstellenden LBP 
parallel zur Umsetzung der Gefahrenabwehrmaßnahme erarbeitet und im 
Nachhinein mit der UNB abgestimmt. Die artenschutzrechtlichen Belange werden 
ebenfalls geprüft und die Gesamtmaßnahme wird durch eine ökologische 
Bauüberwachung begleitet. 
 
Entscheidung: zur Kenntnis genommen 
 
 
2. Dauerhafte Sperrung des Stöckheimer Wegs durch T eilentsiegelung und 
Wallaufschüttung in Köln-Auweiler; N22, Ez. 1 
 
Beschreibung der Maßnahme: 
Ein Teilabschnitt des Stöckheimer Wegs entlang des Stöckheimer Sees ist seit 
Anfang 2016 dauerhaft gesperrt. Hintergrund sind die sehr aktiven 
Krötenwanderungen im Frühjahr sowie andauernde illegale Durchfahrten als 
Abkürzungsstrecke, die zur Beunruhigung des Gebietes und vielen 
Müllablagerungen führen. Da die Zuwegung zur Kleingartenanlage auch aus 
Mengenich möglich ist, hat das Amt für Straßen und Verkehrstechnik der 
Sperrung des Straßenabschnittes zugestimmt.  
Die Sperrung erfolgte bislang mit Pollern und Findlingen. Diese wurden jedoch 
häufig mutwillig entfernt, zur Seite geschoben oder zerstört, so dass aufwendige 
Wartungen seitens des Amtes für Straßen und Verkehrstechnik notwendig waren. 
Aus diesem Grund soll nun eine Teilentsiegelung des Weges und eine 
Verschmälerung der Durchfahrt mittels Wallaufschüttung und ein dauerhaftes 
Drängelgitter errichtet werden, um die Wartungsarbeiten zu verringern. Von einer 
vollständigen Entsiegelung des Weges wird abgesehen, da der Weg Teil des 
regionalen Fuß- und Radwegekonzeptes ist und eine wassergebundene 
Wegedecke höhere Wartungskosten erzeugt.  
Die Teilentsiegelung des Weges (1,20m zu beiden Seiten) kann nur durch 
umfangreiche Rückschnitte der vorhandenen straßenbegleitenden 
Strauchvegetation (ca. 1,20m beidseits der Straße) durchgeführt werden. Da sie 
jedoch mittel- bis langfristig zu einer wesentlichen und dauerhaften Verbesserung 
gegenüber der Bestandssituation führt, ist die Maßnahme gewünscht. 
 
Mit der Maßnahme wird nunmehr endlich der Gebotsbestimmung Nr.1 des 
rechtskräftigen Landschaftsplans nachgekommen, das fordert:  
• die Einziehung und ggf. Entsiegelung des Verbindun gsweges zwischen 
Auweiler Weg und Stöckheimer Weg und Sperrung für den Kfz-Verkehr, 
sobald keine entgegenstehenden Verpflichtungen aus bestehenden Rechten 
gegeben sind,

10 
 
Entscheidung: zur Kenntnis genommen 
 
 
3. Verlängerung der Abgrabungsgenehmigung (Befristu ngen aus dem 
Bescheid vom 19.05.2009) für die Grube Schorn, K-Widdersdorf, L 12, EZ 3 
 
Beschreibung der Maßnahmen: 
Zwischengelagerte Kiesmengen aus der Überdeckung des Golfplatzes in 
Widdersdorf und Restkiesmengen des Betriebsgeländes der Kieswerke sollen in 
den kommenden 10 Jahren abgebaut werden. Hierfür ist die Verlängerung der 
Abgrabungsgenehmigung und wasserrechtlichen Erlaubnisse (gültig bis 
31.12.2016) erforderlich und bei der Unteren Wasserbehörde bzw. IWA 
(Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft) beantragt worden. 
Das nach aktuellem Aufmaß berechnete Lagerstättenvolumen von rund 435.000 
Kubikmeter Kiessanden soll in den kommenden Jahren am angestammten 
Standort abgegraben werden. Die Herrichtung der Verfüllung soll bis zum 
31.12.2029 abgeschlossen sein.  
Die bis Ende letzten Jahres gültige Abgrabungsgenehmigung umfasst noch 
südöstlich der Betriebsfläche liegende Flurstücke, die zwischenzeitlich durch die 
Anlage eines Golfplatzes überlagert worden sind. Somit reduziert sich die 
Antragsfläche um 0,1 qkm, es verbleiben ca. 0,2 qkm. 
 
Der mit den Unterlagen vom 2.11.2016 eingereichte Verfüllplan sieht zwei relativ 
große Bereiche vor, die nicht wieder bis zur heute vorhandenen Geländekante mit 
Material an gedeckt werden. Als artenschutzrechtliche Nebenbestimmung ist 
deshalb innerhalb der wasserrechtlichen Genehmigung festzuhalten, dass bis 
Mitte des Jahres 2017 ein Rekultivierungsplan mit artenschutzfachlichem 
Pflegekonzept vorzulegen ist, der die Belange der bereits vorkommenden Arten, 
insbesondere Kreuzkröten, berücksichtigt. 
 
Es handelt sich um eine genehmigte Abgrabung / Auskiesung, die um einen 
überschaubaren Zeitraum von 10 Jahren verlängert werden soll. Der Betrieb in 
Widdersdorf besteht seit 1976, mit der in Frage stehenden landschaftsrechtlichen 
Genehmigung würde auch die Standzeitverlängerung der in 2016 landschafts-
rechtlich befreiten Betonmischanlage am Rath-Mengenicher-Weg 7 einhergehen. 
 
Entscheidung: zur Kenntnis genommen 
 
 
4. hier: 216. Änderung des Flächennutzungsplans im Stadtbezirk 9; 
Arbeitstitel: Mülheimer Süden und Mülheimer Hafen in Köln-Mülheim 
Zuständigkeit liegt beim Grünflächenamt – Herr Faber 
 
Dem Träger der Landschaftsplanung wurde im Rahmen der frühzeitigen 
Beteiligung der Dienststellen die 216. Flächennutzungsplanänderung in Köln-
Mülheim, Arbeitstitel: Mülheim-Süden und Mülheimer Hafen in Köln-Mülheim 
vorgelegt. Die Flächennutzungsplanänderung sieht unter anderem die 
Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Schutzhafen“ für 
das Areal des jetzigen Mülheimer Hafens vor.

11 
 
Der Großteil des Planraums liegt außerhalb des Geltungsbereichs des 
Landschaftsplans. Abschnitte des Rheins und die südliche Böschung der 
Hafenmole liegen allerdings innerhalb eines Schutzgebietes. Der Landschaftsplan 
Köln setzt hier das Landschaftsschutzgebiet L 13 „Rhein, Rheinauen und 
Uferbereiche von Flittard bis Rodenkirchen“ fest.  
 
Aktuell weist der Flächennutzungsplan diesen Bereich als Grünfläche aus, 
geplant ist, diese Flächen zukünftig als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung 
„Schutzhafen“ darzustellen. Diese beabsichtigte Darstellung widerspricht den 
Vorgaben des Landschaftsplans und ist mit dessen Festsetzungen nicht 
vereinbar. Als Schutzzweck formuliert der Landschaftsplan unter anderem die 
Sicherung der in Teilbereichen naturnah entwickelten Ufer des Rheins und betont 
die aus ökologischer Sicht wichtige Vernetzungsfunktion dieser Strukturen. 
 
Unter Bezugnahme auf § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz NRW hat der 
Träger der Landschaftsplanung der 216. Flächennutzungsplanänderung 
widersprochen und um Rücknahme der Sondergebietsdarstellung auf die Grenze 
des Landschaftsschutzgebietes und Beibehaltung der jetzigen 
Grünflächendarstellung im F-Plan gebeten.  
 
Anlage 1 zeigt die beabsichtigte Darstellung im Flächennutzungsplan, Anlage 2 
beinhaltet einen Auszug aus dem Landschaftsplan Köln.  
 
Entscheidung: zur Kenntnis genommen 
 
 
5. Städtebauliches Planungskonzept Damiansweg in Kö ln-Volkhoven/Weiler 
Zuständigkeit liegt beim Grünflächenamt – Herr Faber 
 
Begründung siehe beigefügte Beschlussvorlage 
 
Entscheidung: zur Kenntnis genommen 
 
 
6. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus 
Zuständigkeit liegt beim Grünflächenamt – Herr Faber 
Der Träger der Landschaftsplanung hat Kenntnis von der Aufstellung des 
Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus erhalten.  
 
Der Bauleitplan sieht die Ausweisung von Wohnbaufläche vor, wobei diese im 
Geltungsbereich des Landschaftsplans Köln liegt, der hier das 
Landschaftsschutzgebiet L 26 „Merheimer Heide und ehemaliger Festungsgürtel 
Ostheim bis Mülheim“ festsetzt. Der Flächennutzungsplan weist für den 
betroffenen Bereich Grünfläche aus, die geplante Nutzung lässt sich demnach 
nicht aus dem geltenden Flächennutzungsplan ableiten und entsprechend 
begründen. 
 
Als Schutzzweck formuliert der Landschaftsplan unter anderem die Erhaltung und 
Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere 
durch Sicherung stadtklimatischer Ausgleichsräume und Durchlüftungszonen und 
betont die besondere Bedeutung des Raums für die Erholung. Die geplante

12 
 
Ausweisung von Wohnbaufläche widerspricht den Vorgaben des 
Landschaftsplans und ist mit seinen Festsetzungen nicht vereinbar. Unter 
Bezugnahme auf § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz NRW hat der Träger der 
Landschaftsplanung dem Vorhaben widersprochen und um Beteiligung im 
weiteren Planverfahren gebeten.  
 
Anlage 1 zeigt den Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans, 
die Anlagen 2 und 3 beinhalten Auszüge aus dem Flächennutzungsplan und dem 
Landschaftsplan Köln.  
 
Entscheidung: zur Kenntnis genommen 
 
 
7. Bebauungsplan Senkelsgraben in Köln-Porz-Lind  
Zuständigkeit liegt beim Grünflächenamt – Herr Faber 
 
Der Träger der Landschaftsplanung hat Kenntnis von der Aufstellung des 
Bebauungsplans Senkelsgraben in Köln-Porz-Lind erhalten.  
 
Der Bauleitplan sieht die Ausweisung einer Schulreservefläche und die 
Entwicklung von Wohnbaufläche zwischen Senkelsgraben und A 59 vor. Die 
Schulreservefläche und der westliche Bereich der Wohnbaufläche liegen hierbei 
im Geltungsbereich des Landschaftsplans Köln, der das Landschaftsschutzgebiet 
L 21 „Freiräume um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel rrh.“ festsetzt. Der 
Flächennutzungsplan weist für die betroffenen Bereiche Grünfläche aus, die 
geplanten Nutzungen lassen sich demnach nicht aus dem geltenden 
Flächennutzungsplan ableiten und entsprechend begründen.  
 
Als Schutzzweck formuliert der Landschaftsplan unter anderem die Sicherung 
und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere 
durch Anreicherung der Landschaft mit natürlichen Elementen und betont die 
besondere Bedeutung des Raums für die landschaftsbezogene Erholung. Die 
geplante Ausweisung von Wohnbaufläche und Schulreservefläche widerspricht 
den Vorgaben des Landschaftsplans und ist mit seinen Festsetzungen nicht 
vereinbar. Unter Bezugnahme auf § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz NRW 
hat der Träger der Landschaftsplanung dem Vorhaben widersprochen und um 
Beteiligung im weiteren Planverfahren gebeten.  
 
Anlage 1 zeigt den Geltungsbereich des Bebauungsplans, die Anlagen 2 und 3 
beinhalten Auszüge aus dem Flächennutzungsplan und dem Landschaftsplan 
Köln. 
 
Entscheidung: zur Kenntnis genommen 
 
 
8. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Fuchskaule in Kö ln-Porz-Elsdorf 
Zuständigkeit liegt beim Grünflächenamt – Herr Faber 
 
Der Träger der Landschaftsplanung hat Kenntnis von der Aufstellung des 
Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Fuchskaule in Köln-Porz-Elsdorf erhalten.

13 
 
Der Vorhabenbezogene Bauleitplan sieht die Ausweisung von Wohnbaufläche 
zwischen Gilsonstraße und Friedrich-Hirsch-Straße vor. In westlicher 
Verlängerung der Friedrich-Hirsch-Straße (Richtung freie Landschaft) liegt eine 
kleinere Fläche (sog. Dreiecksfläche) im Geltungsbereich des Landschaftsplans 
Köln, der hier das Landschaftsschutzgebiet L 21 „Freiräume um Zündorf, Wahn, 
Libur, Lind und Langel rrh.“ festsetzt. Der Flächennutzungsplan weist für diese 
Dreiecksfläche Grünfläche aus, die geplante Nutzung lässt sich demnach nicht 
aus dem geltenden Flächennutzungsplan ableiten und entsprechend begründen.  
Als Schutzzweck formuliert der Landschaftsplan unter anderem die Sicherung 
und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere 
durch Anreicherung der Landschaft mit natürlichen Elementen und betont die 
besondere Bedeutung des Raums für die landschaftsbezogene Erholung. Die 
geplante Ausweisung von Wohnbaufläche im Bereich der sog. Dreiecksfläche 
widerspricht den Vorgaben des Landschaftsplans und ist mit seinen 
Festsetzungen nicht vereinbar. Unter Bezugnahme auf § 20 Abs. 4 
Landesnaturschutzgesetz NRW hat der Träger der Landschaftsplanung dem 
Vorhaben widersprochen und um Beteiligung im weiteren Planverfahren gebeten.  
 
Anlage 1 zeigt den Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans, 
die Anlagen 2 und 3 beinhalten Auszüge aus dem Flächennutzungsplan und dem 
Landschaftsplan Köln.  
 
Entscheidung: zur Kenntnis genommen

Mitteilung BV

371 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/57/571 
 
Vorlagen-Nummer 
 0341/2017 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 20.02.2017 
 
Protokoll der Vorbesprechung des Naturschutzbeirates am 23.01.2017 
In der Anlage erhalten Sie das Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirates vom 
23.01.2017.

2017_01_23 Sonstiges TOP 7 Anlage_3

441 Zeichen

E 32366494
N 5635431
E 32366069N 5634831
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster
Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich.
Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig.
Auszug aus: Entwicklungsziele, EZ6, Schutzgebiete u.a.
Maßstab 1:2500   Datum: 17.1.2017
KölnGIS
100 m

2017_01_23 Sonstiges TOP 6 Anlage_1

365 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDEN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes6LJZLQVWUD‰HLQ.|OQ+|KHQKDXV
0 10050 200300 Meter

2017_01_23 Sonstiges TOP 4 Anlage_2_Landschaftsplan

441 Zeichen

E 32359230
N 5647290
E 32357980N 5646565
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster
Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig.
Auszug aus: Entwicklungsziele, Innenbereich, EZ6 u.a.
Maßstab 1:5000   Datum: 27.12.2016
KölnGIS
100 m

2017_01_23 Sonstiges TOP 4 Anlage_1_beabsichtigte_FNP_Darstellung

330 Zeichen

M
 
 
 
 
M
 
 
 
  
 
 
 
 
M
 
 
SO
Hafen
 
M
 
 
GE
 
 
 
GE
 
 
SO
Schutzhafen
 
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M
 
 
W
 
 
W
 
 
W
 
 
W
 
 
MI
 
 
GI
 
 
M
 
 
GE
 
 
W
 
 
SO*
grfl. Einz.handel, Nahver
 
Anlage 3
- beabsichtigte Darstellung -
1:7.500M.:
0 100 200 30050
Meter
216. Änderung des Flächennutzungsplanes:
Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen

Beratungsverlauf (1)

20.02.2017 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 6.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (23)

  • Heidestraße
  • Frongasse
  • Widdersdorfer Straße
  • Widdersdorfer Landstraße 103
  • Senkelsgraben
  • Damiansweg
  • Heumarer Mauspfad
  • Rath-Mengenicher Weg 7
  • Am Langeler Lido
  • Friedrich-Hirsch-Straße
  • Neu-Subbelrather Hof
  • Mercatorstraße
  • Stammheimer Ufer
  • Stöckheimer Weg
  • Mülheimer Hafen
  • Merheimer Heide
  • Merianstraße
  • Sigwinstraße
  • Gilsonstraße
  • Raumannskaul
  • Fuchskaule
  • Elsdorf
  • Am Rande

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Details

Vorlagen-Nr.
0341/2017
Typ
Mitteilung BV
Datum
06.02.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27