0341/2017
Protokoll der Vorbesprechung des Naturschutzbeirates am 23.01.2017
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2017_01_23 Sonstiges TOP 6 Anlage_2
442 Zeichen
E 32362487 N 5649686 E 32362062N 5649086 Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Auszug aus: aktueller FNP, Symbole, Digitale Grundkarte Maßstab 1:2500 Datum: 17.1.2017 KölnGIS 100 m
2017_01_23 Sonstiges TOP 8 Anlage_3_Landschaftsplan
441 Zeichen
E 32365063 N 5637971 E 32364638N 5637371 Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Auszug aus: Entwicklungsziele, EZ6, Schutzgebiete u.a. Maßstab 1:2500 Datum: 17.1.2017 KölnGIS 100 m
2017_01_23 Sonstiges TOP 7 Anlage_1
365 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1.1 0DVWDEN StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 77359/04 SenkelsgrabenLQ.|OQ3RU]/LQG 0 10050 200300 Meter
2017_01_23 Sonstiges TOP 8 Anlage_2_Flächennutzungsplan
442 Zeichen
E 32365062 N 5637970 E 32364637N 5637370 Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Auszug aus: aktueller FNP, Symbole, Digitale Grundkarte Maßstab 1:2500 Datum: 17.1.2017 KölnGIS 100 m
2017_01_23 Sonstiges TOP 6 Anlage_3
441 Zeichen
E 32362439 N 5649706 E 32362014N 5649106 Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Auszug aus: Entwicklungsziele, EZ6, Schutzgebiete u.a. Maßstab 1:2500 Datum: 17.1.2017 KölnGIS 100 m
2017_01_23 Sonstiges TOP 5 Anlage_1
353 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0DVWDEN StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes DamianswegLQ.|OQ9RONKRYHQ:HLOHU 0 10050 200300 Meter
2017_01_23 Sonstiges TOP 5 Anlage_2
442 Zeichen
E 32352200 N 5655347 E 32351350N 5654147 Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Auszug aus: Entwicklungsziele, EZ6, Schutzgebiete u.a. Maßstab 1:5000 Datum: 23.11.2016 KölnGIS 100 m
2017_01_23 Sonstiges TOP 7 Anlage_2
442 Zeichen
E 32366482 N 5635389 E 32366057N 5634789 Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Auszug aus: aktueller FNP, Symbole, Digitale Grundkarte Maßstab 1:2500 Datum: 17.1.2017 KölnGIS 100 m
2017_01_23 Sonstiges TOP 8 Anlage_1_Geltungsbereich
480 Zeichen
8 stadt Köln M Anlage 1 Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Fuchskaule in Köln - Porz - Elsdorf IP a kuae > N rt = P — a Bm TU Sportplatz K eg neuen meet ana Di Dr mn 757 II S Maßstab 1:5 000 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu 50 0 100 200 300 Meter diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
2017_01_23 Sonstiges TOP 5 Begründung
2187 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/67/671/1 Vorlagen-Nummer 3964/2016 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde 05.12.2016 Städtebauliches Planungskonzept Damiansweg in Köln-Volkhoven/Weiler Das im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Dienststellen vorgelegte städtebauliche Planungs- konzept Damiansweg in Köln-Volkhoven/Weiler sieht im östlichen Siedlungsrand des Ortes zwischen Damiansweg, Merianstraße und Mercatorstraße die Entwicklung von Wohnbaufläche vor. Die Plan- gebietsgröße beträgt circa 6,3 ha. Der Großteil des Planraums liegt außerhalb eines Schutzgebietes, der Landschaftsplan Köln formu- liert hier das Entwicklungsziel 8 „zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitpla- nung“. Der Flächennutzungsplan stellt diesen Bereich als Wohnbaufläche dar. Der nördliche Randbereich des Planungskonzeptes ragt in einer Tiefe von ca. 30 Metern in den Gel- tungsbereich des Landschaftsplans, der hier das Landschaftsschutzgebiet L 5 „Freiraum und Grün- verbindung am Blumenberg, Chorweiler und Seeberg bis Esch“ festsetzt. Als Schutzzweck formuliert der Landschaftsplan unter anderem die Sicherung von Vernetzungsmöglichkeiten und Pufferzonen um ökologisch wertvolle Bereiche und betont die besondere Bedeutung für die Erholung, insbesonde- re zur Sicherung wichtiger Grünverbindungen. Die Entwicklung von Wohnbaufläche widerspricht an dieser Stelle den Vorgaben des Landschafts- plans und ist mit seinen Festsetzungen nicht vereinbar. Auch ist die Wohnbauflächenausweisung nicht über den Flächennutzungsplan abgedeckt, da dieser hier Fläche für die Landwirtschaft vorgibt. Eine Änderung des Flächennutzungsplans wird seitens des Stadtplanungsamtes nicht angestrebt. Unter Bezugnahme auf § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW hat der Träger der Landschaftsplanung dem städtebaulichen Planungskonzept widersprochen und um Rücknahme des Geltungsbereich des städtebaulichen Planungskonzeptes auf die Grenze des Landschaftsschutzgebietes gebeten. Anlage 1 zeigt den Geltungsbereich des Bebauungsplans auf, Anlage 2 beinhaltet einen Auszug aus dem Landschaftsplan Köln.
BeiratsVB 2017-01-23
33968 Zeichen
1 Vorbesprechung des Beirates bei der ULB der Stadt Köln am 23.01.2017 Teilnehmer/innen: Beirat: Herr von der Stein, Herr Tschirner Verwaltung: Frau Kröger, zeitweise: Frau Hußmann, Frau Maaß, Frau Boshalt, Herr Fontes, Herr Faber Anträge auf Befreiungen von den Gebots-/Verbotsvorschriften des Landschaftsplans gem. Bundesnaturschutzgesetz 1. Autobahn A 59, Anschlussstelle Wahn; Neubau eine s Brückenbauwerks über die L 489 (Heidestr.) in Köln-Wahn, L 21, EZ 1, 2 u. 4 Beschreibung der Maßnahme: Der Antragsteller plant den 6-streifigen Ausbau der A 59 zwischen den Anschlussstellen Flughafen und Lind. Im Bereich dieses Ausbauabschnitts befindet sich an der Anschlussstelle Wahn das Brückenbauwerk BW 5108608, welches die L 489 (Heidestr.) überspannt. Aufgrund erheblicher baulicher Schäden muss dieses Brückenbauwerk bis 2018 durch einen Ersatzneubau ersetzt werden und daher vom eigentlichen 6-streifigen Ausbau der A 59 entkoppelt und vorgezogen werden. Bei der neuen Brücke wird der künftige 6-streifige Ausbau mitberücksichtigt. Zur Aufrechterhaltung des Verkehrs muss während der Baumaßnahme eine Behelfsbrücke errichtet werden. Wegen der Hochspannungsleitungen entlang der Westseite der A 59 kann die Behelfsbrücke nur auf der Ostseite, wo sich das Landschaftsschutzgebiet befindet, errichtet werden. Für die Maßnahme wurde im Januar 2015 eine UVP-Vorprüfung zur Ermittlung der UVP-Pflicht durchgeführt. Diese führte zum Ergebnis, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Maßnahme soll daher über ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren (kein Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren) genehmigt werden. Eingriff / Kompensation: Der Brückenersatz neu führt aufgrund der Verbreiterung des Bauwerks um 4 Meter zu jeder Seite zu einer dauerhaften anlagebedingten Mehrversiegelung von 600 m². Die vorübergehenden baubedingten Flächeninanspruchnahmen weisen einen Gesamtumfang von 9.000 m² auf und gliedern sich in 3.700 m² für die Behelfsbrücke und 5.300 m² für Fahrbahnanbau und Baustelleneinrichtungsflächen im Bereich der Autobahnböschungen an der Anschlussstelle Wahn. Durch die Baumaßnahme wird ausschließlich Straßenbegleitgrün beansprucht. Es handelt sich hierbei um Bankette, Mittelstreifen sowie Straßenböschungen mit und ohne Gehölzbestand. Der betroffene Gehölzbestand dürfte, wenn man das Alter der alten Brücke zu Grunde legt, ca. 50 Jahre alt sein. Die baubedingt vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen (Bankette, Straßenböschungen) werden wiederhergestellt. Als Ausgleich für die Mehrversiegelung sind die Anlage unversiegelter Randstreifen bzw. Flächen 2 unterhalb des Brückenbauwerks in einem Umfang von rd. 920 m² vorgesehen. Artenschutz: Um eine Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern von ubiquitären, Gehölz brütenden Vogelarten zu vermeiden, werden die Fäll- und Rodungsarbeiten im Böschungsbereich der Autobahn entsprechend den rechtlichen Vorgaben ausschließlich zwischen dem 01. Oktober und dem 28. Februar durchgeführt. Ferner sind folgende Nebenbestimmungen einzuhalten: • Sollte es sich bei dem Wiederaufbau um eine transp arente Lärmschutzwand handeln, ist sicher zu stellen, dass diese für Vögel als Hindernis erkennbar ist. Das Bundesamt für Naturschutz verweist in diesem Zusammenhang auf den Leitfaden zum vogelfreundlichen Bauen mit Glas, dem wichtige Hinweise zur Ausgestaltung von Glasflächen entnommen werden können (vgl. http://www.vogelglas.info/public/voegel_glas_licht_2012.pdf ) • Gehölze dürfen grundsätzlich nur in dem für das Vo rhaben notwendigem Maße und nach Erhalt der Genehmigung entfernt werden; außerhalb des Baufelds ist keine Entfernung von Gehölzen gestattet. • Rodungs- und Fällarbeiten haben zwingend außerhalb der Vogelbrutzeit zu erfolgen (Brutzeit 01.03. – 30.09. eines jeden Jahres). • Sollten auf den betroffenen Flächen Tiere besonder s geschützter Arten festgestellt werden, so ist der Antragsteller verpflichtet, die weiteren (Rodungs-)Tätigkeiten unverzüglich einzustellen und umgehend mit der Genehmigungsbehörde Kontakt aufzunehmen, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Befreiungsvoraussetzungen: Die Brückenerneuerung ist aus Sicherheitsgründen im öffentlichen Interesse zwingend erforderlich. Eine Reduzierung der mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen im hiervon betroffenen Landschaftsschutzgebiet beispielsweise durch Verlagerung der Behelfsbrücke auf die andere Autobahnseite bzw. die Anlage eines schmalen Grünstreifens auf dem Brückenbauwerk, wurde geprüft, ist aber nicht möglich. Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden daher die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG als gegeben angesehen, da das öffentliche Interesse an der Erneuerung der Brücke als höherrangig anzusehen ist, als die entgegenstehenden und zu beachtenden Naturschutzbelange, zumal gemäß LBP ausschließlich Straßenbegleitgrün betroffen ist. Entscheidung: zugestimmt unter der Maßgabe, zusätzlichen Kompensationen für den Baumbestand der älter als 30 Jahre ist zu prüfen. 2. Sanierung des Spielplatzes, Frongasse in Köln-Po rz-Langel; L20, Ez. 1 Beschreibung der Maßnahme: Das Amt für Kinderinteressen und Jugendförderung plant die Sanierung des Spielplatzes an der Ecke Frongasse/Langeler Lido. Der Spielplatz, der schon vor Inkrafttreten des Landschaftsplans dort vorhanden war, entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen. Zudem soll der Spielplatz einem größeren Personenkreis (Kinder und Jugendliche) erschlossen werden. 3 Eingriff / Kompensation: Gemäß Planung werden die Sandspielflächen vergrößert und mit randlichen Aufenthaltsbereichen versehen sowie Zufahrten zu diesen Flächen in Form von Schotterrasen angelegt. Der vorhandene Gehölzbestand bleibt erhalten. Als Ausgleich sind die Anlage von Hochstaudenfluren entlang der Frongasse sowie Langeler Lido vorgesehen. Ferner werden 2 kleine Asphaltflächen auf dem Spielplatz entsiegelt. Mit den geplanten Maßnahmen ist der Eingriff ausgeglichen. Artenschutz: Sofern die Maßnahme außerhalb der Brutzeit, also außerhalb der Zeit zwischen dem 01.03. und 31.10., durchgeführt wird, bestehen aus artenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken. Befreiungsvoraussetzungen: Der Spielplatz, der schon vor Inkrafttreten des Landschaftsplans dort vorhanden war, liegt im Landschaftsschutzgebiet „Rhein, Rheinauen und Uferbereiche von Rodenkirchen bis Langel rrh“. Der Landschaftsplan stellt für dieses Gebiet Entwicklungsziel 1 dar, d.h. Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft. Der Pflege- und Entwicklungsplan (PEPL), der für diesen Bereich aufgestellt wurde, und der sich aktuell in der politischen Beschlussfassung befindet, sieht für das gesamte Überflutungsgebiet eine NSG-Erweiterung und für den Spielplatz „Erhalt“ vor. Zudem sind entlang des Weges „Am Langeler Lido“ einige Stellplätze geplant. Da die Sanierung in einem verträglichen Rahmen stattfindet und der mit dem Vorhaben verbundene Eingriff vor Ort ausgeglichen werden kann, wird das öffentliche Interesse an dem Erhalt und der Sanierung des Spielplatzes als höherrangig angesehen, als die an dieser Stelle entgegen stehenden und zu beachtenden Naturschutzbelange. Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden daher die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG als gegeben angesehen. Entscheidung: zugestimmt ohne die Anlage der Parkplätze. Parkplatzkonkretisierung ist nicht Bestandteil dieser Befreiung und ist zu beantragen und gesondert dem Beirat vorzustellen. 3. Ufersicherung Stammheimer Ufer, L 13 (Kahnstraße bis ehem. Verladeanlage bei Raumannskaul) Beschreibung der Maßnahmen: Das Stammheimer Ufer besteht in diesem Abschnitt aus einer Basaltsteinböschung. Im südlichen Bereich ist diese sehr steil, zur Verladeanlage hin wird das Ufer breiter und flacher. Im Laufe der Jahre sind auf der Böschung vermehrt Gehölze aufgekommen, das Wurzelwerk hat die Basaltsteine bereits teilweise aufgebrochen und beschädigt. Durch die wiederkehrenden Hochwässer und die Größe der Gehölze werden die Schäden an der Basaltbefestigung zunehmen. Um die Standsicherheit der Böschung zu erhalten will das Amt für Brücken und Stadtbahnbau die Gehölze sukzessive entnehmen und durch weitere 4 Pflegemaßnahmen ein Wiederaufkommen der Gehölze verhindern. Die bereits aufgebrochenen Böschungsbereiche werden ersetzt. Entlang des Stammheimer Ufers führt ein stark frequentierter Fahrrad- und Gehweg. Einige größere Gehölze waren akut verkehrsgefährdend und wurden in zwei Pflegegängen (Anfang bzw. Ende 2015) bereits entfernt. Eingriff / Kompensation: Sämtliche Gehölze werden abschnittsweise über drei Jahre abgesetzt. Danach wird durch eine einschürige Mahd der Gehölzaufwuchs verhindert. Es wurde bereits vor den Verkehrssicherungsmaßahmen eine Bestandsaufnahme sowohl der einzelnen Bäume als auch eine Biotopkartierung mit Bilanzierung vorgelegt. Der Zielzustand lautet teilversiegelte Fläche mit Krautvegetation. Die gesamte Böschung hat eine Fläche von 12.039m². Es entsteht ein ÖWE- Defizit von 36.117 ÖWE. Der Ausgleich erfolgt als externe Kompensationsmaßnahme, die vom Amt für Landschaftspflege und Grünflächen zur Verfügung gestellt und umgesetzt wird. Voraussichtlich wird der Ausgleich durch eine Umwandlung von Acker in Grünland auf einer Teilfläche des Flurstücks 346 in der Gemarkung Dünnwald, Flur 62 ausgeglichen. Die Maßnahme wird im räumlichen Zusammenhang mit weiteren Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt und liegt im Landschaftsschutzgebiet L 29 südlich des Golfplatzes in Flittard. Artenschutz: Sofern die Fällungen innerhalb der Vegetationsruhe stattfinden, bestehen keine grundlegenden artenschutzrechtlichen Bedenken. Es wurde eine ASP vorgelegt, in deren Rahmen eine Höhlenbaumkartierung durchgeführt wurde. Unmittelbar vor Beginn der Verkehrssicherungsmaßnahmen wurden die Höhlen durch einen Biologen kontrolliert und frei gegeben. Befreiungsvoraussetzungen: Die Standsicherheit der Böschung zu erhalten liegt im öffentlichen Interesse. Der naturschutzrechtliche Eingriff kann extern vollständig ausgeglichen werden. Damit überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber den Belangen von Natur und Landschaft. Eine Veränderung des Charakters des Landschaftsschutzgebietes ist nicht zu befürchten. Der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes wird nicht beeinträchtigt. Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden daher die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG als gegeben angesehen. Entscheidung: wird vertagt und das Konzept soll in der nächsten Sitzung des Naturschutzbeirates am 20.02.2017 vorgestellt werden. 4. Temporäre Baustelleneinrichtungsfläche für die E rneuerung der Schallschutzwand an der DB-Strecke in K-Heimersdorf, Landschaftsschutzgebiet L 5 Beschreibung der Maßnahme: 5 Die DB Netz AG plant eine Sanierung der Schallschutzwand an der DB-Strecke in K-Heimersheim zwischen Bahn-km 8,426 und 8,924. Die altersbedingt schadhafte Lärmschutzwand soll durch eine neue in gleicher Lage und Höhe ausgetauscht werden. Die Arbeiten sind im Zeitraum zwischen Juli bis September 2017 vorgesehen. Für die Dauer der Sanierungsarbeiten ist eine temporäre Baustelleneinrichtungsfläche (BE) mit Anrampung zum Bahndamm zur Andienung der Baustelle erforderlich. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (flächendeckende Bebauung) entlang dieser Strecke ist nur eine randlich angrenzende vorwiegend mit Ruderalgebüsch bewachsene Freifläche Gem. Longerich, Flur 32, Flurstücke Nr. 1965 und 1941 sowie Flur 10, Flurstücke Nr. 702 und 711) verfügbar. Die betroffenen Grundstücke gehören zu einem zurückgebauten ehemaligen Gleisanlagenbereich. Für die Nutzung als BE soll der vorhandene Bewuchs beseitigt und ein tragfähiges Mineralgemisch in einer Stärke von 30 cm auf einem Schutzvlies aufgebracht werden. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten sollen die Tragschicht und die Anrampung vollständig zurückgebaut werden. Eingriff / Kompensation: Laut LBP werden für die Baustelleneinrichtungsfläche 521 m² Ruderalgebüsch und ein Bergahorn, StU ca. 25 cm beseitigt sowie ein weiterer Bergahorn, StU ca. 30 cm, und ein schmaler Randstreifen aus jungem Fichten- und Strauchunterwuchs im Zufahrtsbereich zur Herstellung des Lichtraumprofils. Zur Kompensation dieser Eingriffe in den Vegetationsbestand sind eine 3 m breite Heckenpflanzung (139 m²) sowie die Pflanzung einer Obstbaumgruppe mit Wiesenansaat (382 m²) nach vollständigem Rückbau der BE vorgesehen. Das noch verbleibende Kompensationsdefizit soll über eine Ersatzgeldzahlung abgegolten werden. Artenschutz: Zur Vermeidung von Tatbeständen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind die Gehölzrückschnitte und -beseitigungen zwingend nur außerhalb der Brut- und Aufzuchtphase, d.h. nur im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende Februar durchzuführen. Laut Artenschutzgutachten sind über Berücksichtigung der Vermeidungsvorgaben keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG zu erwarten. Befreiungsvoraussetzungen: Da die Maßnahme nur einen bahndammnahen randlichen Bereich des Freiraumes beansprucht und im Anschluss daran durch Wiederherstellungsmaßnahmen und vorgesehene Gehölzpflanzungen vorwiegend temporäre Auswirkungen auf Natur und Landschaft entfaltet, wird der Schutzzweck auf dieser Teilfläche des Landschaftsschutzgebietes nicht dauerhaft beeinträchtigt. Somit überwiegt das öffentliche Interesse des Lärmschutzes gegenüber den nur temporär beeinträchtigten Belangen von Natur und Landschaft. Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden daher die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG als gegeben angesehen. Entscheidung: zugestimmt 6 5. Nutzungsänderung einer landwirtschaftlichen Fläc he in kleinparzelliges Grabeland (gemüsekoop) in K-Widdersdorf-Süd, Widdersdorfer Landstr. 103; L 12, EZ 3 Beschreibung der Maßnahmen: Die Baumschule an der Widdersdorfer Straße hat zum November 2016 seine Auflösung bekannt gegeben. Auf den bisher genutzten Flächen südlich der vorhandenen Lagerhalle wird ab Frühjahr 2017 das landschaftsrechtlich genehmigte Projekt „meine ernte“ fortgeführt werden. Auf den nördlich der Halle ausgewiesenen landwirtschaftlichen Flächen entlang des Lise-Meitner-Rings soll nun ebenfalls kleinparzelliges Grabeland angelegt werden. Die Bewirtschaftung der 2,4 ha Ackerfläche ändert sich insofern, als dass der Antragsteller nach den Richtlinien des ökologischen Landbaus anbaut; es werden außerdem kleinere Geräte eingesetzt als bisher und unterschiedliche Kulturpflanzen zum eigenen Verzehr durch deren Mitglieder ganzjährig angebaut werden. Eingriff / Kompensation: Um die Kulturpflanzen vor Schädlingen zu schützen wird die Aufstellung eines durchgängigen Kaninchenzauns beantragt. Der Einsatz von Kulturschutzvlies wird obligatorisch beantragt. Obstanbau ist ergänzend in Form Spalierobst mit Niedrigstämmen am Rande des Ackers und als Streuobstwiese mit Hochstämmen geplant. Gemäß Antragstellung sollen Blühstreifen, lang stehende Gründüngungsflächen und eine komplexe Fruchtfolge Strukturen bieten, die vielen Insekten und Vögeln Nahrung bieten. Parkplätze für die Mitglieder und Beschäftigten der Gemüsekooperative sind in Form von teilversiegelten Schotterflächen unmittelbar an der Lagerhalle vorhanden. Die momentan an der Widdersdorfer Landstraße 103 bestehenden Stellplätze unterliegen einer vertraglich mit der Baumschule geregelten Rückbauverpflichtung. Für die Weiternutzung dieser Stellplätze liegen nach Einschätzung der UNB die Befreiungsvoraussetzungen nicht vor. Ebenso ist die seitens Antragsteller gewünschte ganzjährige Aufstellung von 600qm Folientunneln aus hiesiger Sicht nicht genehmigungsfähig. Artenschutz: Sofern die höhenmäßige Staffelung der Anpflanzungen wie bisher beachtet wird, bestehen keine Bedenken in Hinblick auf die Meidung der Flächen durch dort vorkommende Kiebitze und andere Offenlandarten. Befreiungsvoraussetzungen: Grundsätzlich ist die ökologische Landwirtschaft und die Einbindung der Stadtbevölkerung in die Anbauprozesse landwirtschaftlicher Produkte eine wünschenswerte Entwicklung. Seitens der Unteren Naturschutzbehörde werden die Befreiungsvoraussetzungen gemäß § 67 (1) Nr. 1 BNatschG gesehen, da die sonstigen Belange von Natur und Landschaft gegenüber dem öffentlichen Interesse zurück stehen. Entscheidung: Vorstellung in der nächsten Sitzung des Naturschutzbeirates am 20.02.2017 7 6. Nutzungsänderung des Dachgeschosses eines landwi rtschaftlichen Hofes zu Wohnen, Neu-Subbelrather Hof in K-Widdersdorf-Süd, LB 3.03, EZ 3 Beschreibung der Maßnahmen: Der Antragsteller beantragt ohne Errichtung von Stellplätzen die teilweise Umnutzung des Hofgebäudes zu Wohnzwecken. Der Denkmalschutz wurde beteiligt und hat keine Einwände. Eingriff / Kompensation: Die Planung des Hofeigentümers sieht den Ausbau eines vorhandenen Anbaus, die leichte Veränderung des Daches (Neigung) und die Neunanlage von Fenstern vor. Die Umnutzung wird komplett auf bereits versiegelten Grundflächen durchgeführt. Artenschutz: Es handelt sich um die bauliche Umgestaltung vorhandener Gebäudeteile, die einer durchgehenden Nutzung unterliegen. Es sind keine artenschutzrechtlichen Beeinträchtigungen zu befürchten. Befreiungsvoraussetzungen: Da es sich lediglich um eine überschaubare Umnutzungsänderung handelt, die den Erhalt der historischen Hofanlage und seine Existenz sichert, ist von einer unzumutbaren Belastung der Einzelperson bei Versagung auszugehen. Außerdem ist das Vorhaben mit den Belangen von Natur und Landschschaft vereinbar, da eine Veränderung des Charakters des Geschützten Landschaftsbestandteils nicht zu erwarten und der Schutzzweck somit nicht beeinträchtigt ist. Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden daher die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 2 BNatSchG als gegeben angesehen. Entscheidung: zugestimmt 7. Entwässerungssanierung am Heumarer Mauspfad (L 7 3)/Unterführung DB Bauwerk durch Straßen.NRW, Rath-Heumar L 22, EZ 1 Beschreibung der Maßnahme: Der Antragsteller beantragt am Heumarer Mauspfad (km 0+532) unterhalb eines DB Bauwerkes das vorhandene, aber unzureichende Entwässerungssystem baulich derart umzugestalten, dass es bei Starkregenereignissen nicht mehr zu Fahrbahnüberflutungen kommt. Das sich unter dem Brückenbauwerk ansammelnde Straßenoberflächenwasser soll mittels Straßenabläufen und einem 317m langen Regenwasserkanal in das vorhandene Entwässerungsnetz an der Bundesautobahn BAB 3 eingeleitet werden. Die geplante Leitungstrasse verläuft überwiegend unter dem östlich gelegenen straßenbegleitenden Rad-/Gehweg. Lediglich die letzten 20m verlaufen durch unbefestigtes Gelände. Entlang des Fahrbahnrandes werden zur Wasserfassung Hochborde gesetzt und in regelmäßigen Abständen Straßenabläufe nebst Anschlussleitungen eingebaut. Die Leitungsverlegung des Sammlers soll in offener Bauweise erfolgen. Für die 8 Maßnahme ist angrenzend ein vorübergehender Eingriff in das Bankett und den Böschungsbereich erforderlich – im Böschungsbereich handelt es um Straßenbegleitgrün mit Gehölzbestand. Eingriff / Kompensation: Der temporäre Eingriff in das Bankett (ca. 150m²), eine Mulde (ca. 246 m²) und in die Straßenböschung mit Gehölzbestand (Stangenholz, geringes bis mittleres Baumholz von ca. 611 m²) bestehend aus Ahorn, Kiefer, Eiche und Pappel wird im Anschluss an die Baumaßnahme mit gleicher Wertigkeit mittels einheimischer Gehölze wieder hergestellt. Eine darüber hinausgehende Kompensation ist nicht erforderlich, da keine erheblichen und nachhaltigen Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind. Artenschutz: Da die Maßnahme außerhalb der Brutzeit, also außerhalb der Zeit zwischen dem 01.03. und 31.10., durchgeführt wird, bestehen aus artenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken. Befreiungsvoraussetzungen: Da die Maßnahme überwiegend innerhalb des bereits versiegelten Geh- und Radweges durchgeführt wird und der restliche Teil nur temporäre Auswirkungen auf Natur- und Landschaft entfaltet, wird der Schutzzweck in diesem Teilbereich des Landschaftsschutzgebietes nicht wesentlich beeinträchtigt. Aus den vorgenannten Gründen überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber den nur temporär und minimal beeinträchtigten Belangen von Natur und Landschaft. Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden daher die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG als gegeben angesehen. Entscheidung: zugestimmt Sonstiges 1. Information zu den aktuellen Maßnahmen am Kalkbe rg im Rahmen der Böschungsstabilisierung in Köln-Kalk Die Stadt Köln betreibt im Stadtteil Kalk (Buchforst) die Sanierung des „Kalkberges“. Nach geologischen Untersuchungen wurden an dem künstlichen Berg erhebliche Verschiebungen /Setzungen nachgewiesen, die aufgrund der Gefahrenlage (Gefahr in Verzug) eine umfängliche, unmittelbare Sanierung bedingen. Im Rahmen dieser Sanierung ist es u. a. erforderlich ein Versickerungsbecken zur Fassung von anfallendem Niederschlagswasser von der Oberfläche des Deponiekörpers bzw. vom umgebenden Gelände zu errichten. Des Weiteren ist zur Hangsicherung die Installation von Spundwänden und einer Stützmauer erforderlich. Im Rahmen der akuten Gefahrenabwehr und als Vorbereitung der zwingend erforderlichen baulichen Sicherungsmaßnahmen kam bzw. kommt es bis Ende Februar 2017 zu Vegetationsentfernungen. 9 Diese Eingriffe finden zwar nicht innerhalb eines gem. Landschaftsplan geschützten Bereichs statt, liegen jedoch im planungsrechtlichen Außenbereich und sind somit ausgleichspflichtig im Sinne des 15 BNatSchG. Da die insgesamt notwendigen Eingriffe in die Vegetation zum einen zur Abwendung einer akut drohenden Gefahr unmittelbar erfolgen mussten und zum anderen der baulichen Abfolge geschuldet, also vor Beginn der Bauarbeiten, bis zum Beginn der Vogelbrutzeit durchgeführt sein müssen, wird die Eingriffs- /Ausgleichsbilanzierung und -kompensation in einem noch zu erstellenden LBP parallel zur Umsetzung der Gefahrenabwehrmaßnahme erarbeitet und im Nachhinein mit der UNB abgestimmt. Die artenschutzrechtlichen Belange werden ebenfalls geprüft und die Gesamtmaßnahme wird durch eine ökologische Bauüberwachung begleitet. Entscheidung: zur Kenntnis genommen 2. Dauerhafte Sperrung des Stöckheimer Wegs durch T eilentsiegelung und Wallaufschüttung in Köln-Auweiler; N22, Ez. 1 Beschreibung der Maßnahme: Ein Teilabschnitt des Stöckheimer Wegs entlang des Stöckheimer Sees ist seit Anfang 2016 dauerhaft gesperrt. Hintergrund sind die sehr aktiven Krötenwanderungen im Frühjahr sowie andauernde illegale Durchfahrten als Abkürzungsstrecke, die zur Beunruhigung des Gebietes und vielen Müllablagerungen führen. Da die Zuwegung zur Kleingartenanlage auch aus Mengenich möglich ist, hat das Amt für Straßen und Verkehrstechnik der Sperrung des Straßenabschnittes zugestimmt. Die Sperrung erfolgte bislang mit Pollern und Findlingen. Diese wurden jedoch häufig mutwillig entfernt, zur Seite geschoben oder zerstört, so dass aufwendige Wartungen seitens des Amtes für Straßen und Verkehrstechnik notwendig waren. Aus diesem Grund soll nun eine Teilentsiegelung des Weges und eine Verschmälerung der Durchfahrt mittels Wallaufschüttung und ein dauerhaftes Drängelgitter errichtet werden, um die Wartungsarbeiten zu verringern. Von einer vollständigen Entsiegelung des Weges wird abgesehen, da der Weg Teil des regionalen Fuß- und Radwegekonzeptes ist und eine wassergebundene Wegedecke höhere Wartungskosten erzeugt. Die Teilentsiegelung des Weges (1,20m zu beiden Seiten) kann nur durch umfangreiche Rückschnitte der vorhandenen straßenbegleitenden Strauchvegetation (ca. 1,20m beidseits der Straße) durchgeführt werden. Da sie jedoch mittel- bis langfristig zu einer wesentlichen und dauerhaften Verbesserung gegenüber der Bestandssituation führt, ist die Maßnahme gewünscht. Mit der Maßnahme wird nunmehr endlich der Gebotsbestimmung Nr.1 des rechtskräftigen Landschaftsplans nachgekommen, das fordert: • die Einziehung und ggf. Entsiegelung des Verbindun gsweges zwischen Auweiler Weg und Stöckheimer Weg und Sperrung für den Kfz-Verkehr, sobald keine entgegenstehenden Verpflichtungen aus bestehenden Rechten gegeben sind, 10 Entscheidung: zur Kenntnis genommen 3. Verlängerung der Abgrabungsgenehmigung (Befristu ngen aus dem Bescheid vom 19.05.2009) für die Grube Schorn, K-Widdersdorf, L 12, EZ 3 Beschreibung der Maßnahmen: Zwischengelagerte Kiesmengen aus der Überdeckung des Golfplatzes in Widdersdorf und Restkiesmengen des Betriebsgeländes der Kieswerke sollen in den kommenden 10 Jahren abgebaut werden. Hierfür ist die Verlängerung der Abgrabungsgenehmigung und wasserrechtlichen Erlaubnisse (gültig bis 31.12.2016) erforderlich und bei der Unteren Wasserbehörde bzw. IWA (Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft) beantragt worden. Das nach aktuellem Aufmaß berechnete Lagerstättenvolumen von rund 435.000 Kubikmeter Kiessanden soll in den kommenden Jahren am angestammten Standort abgegraben werden. Die Herrichtung der Verfüllung soll bis zum 31.12.2029 abgeschlossen sein. Die bis Ende letzten Jahres gültige Abgrabungsgenehmigung umfasst noch südöstlich der Betriebsfläche liegende Flurstücke, die zwischenzeitlich durch die Anlage eines Golfplatzes überlagert worden sind. Somit reduziert sich die Antragsfläche um 0,1 qkm, es verbleiben ca. 0,2 qkm. Der mit den Unterlagen vom 2.11.2016 eingereichte Verfüllplan sieht zwei relativ große Bereiche vor, die nicht wieder bis zur heute vorhandenen Geländekante mit Material an gedeckt werden. Als artenschutzrechtliche Nebenbestimmung ist deshalb innerhalb der wasserrechtlichen Genehmigung festzuhalten, dass bis Mitte des Jahres 2017 ein Rekultivierungsplan mit artenschutzfachlichem Pflegekonzept vorzulegen ist, der die Belange der bereits vorkommenden Arten, insbesondere Kreuzkröten, berücksichtigt. Es handelt sich um eine genehmigte Abgrabung / Auskiesung, die um einen überschaubaren Zeitraum von 10 Jahren verlängert werden soll. Der Betrieb in Widdersdorf besteht seit 1976, mit der in Frage stehenden landschaftsrechtlichen Genehmigung würde auch die Standzeitverlängerung der in 2016 landschafts- rechtlich befreiten Betonmischanlage am Rath-Mengenicher-Weg 7 einhergehen. Entscheidung: zur Kenntnis genommen 4. hier: 216. Änderung des Flächennutzungsplans im Stadtbezirk 9; Arbeitstitel: Mülheimer Süden und Mülheimer Hafen in Köln-Mülheim Zuständigkeit liegt beim Grünflächenamt – Herr Faber Dem Träger der Landschaftsplanung wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Dienststellen die 216. Flächennutzungsplanänderung in Köln- Mülheim, Arbeitstitel: Mülheim-Süden und Mülheimer Hafen in Köln-Mülheim vorgelegt. Die Flächennutzungsplanänderung sieht unter anderem die Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Schutzhafen“ für das Areal des jetzigen Mülheimer Hafens vor. 11 Der Großteil des Planraums liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans. Abschnitte des Rheins und die südliche Böschung der Hafenmole liegen allerdings innerhalb eines Schutzgebietes. Der Landschaftsplan Köln setzt hier das Landschaftsschutzgebiet L 13 „Rhein, Rheinauen und Uferbereiche von Flittard bis Rodenkirchen“ fest. Aktuell weist der Flächennutzungsplan diesen Bereich als Grünfläche aus, geplant ist, diese Flächen zukünftig als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Schutzhafen“ darzustellen. Diese beabsichtigte Darstellung widerspricht den Vorgaben des Landschaftsplans und ist mit dessen Festsetzungen nicht vereinbar. Als Schutzzweck formuliert der Landschaftsplan unter anderem die Sicherung der in Teilbereichen naturnah entwickelten Ufer des Rheins und betont die aus ökologischer Sicht wichtige Vernetzungsfunktion dieser Strukturen. Unter Bezugnahme auf § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz NRW hat der Träger der Landschaftsplanung der 216. Flächennutzungsplanänderung widersprochen und um Rücknahme der Sondergebietsdarstellung auf die Grenze des Landschaftsschutzgebietes und Beibehaltung der jetzigen Grünflächendarstellung im F-Plan gebeten. Anlage 1 zeigt die beabsichtigte Darstellung im Flächennutzungsplan, Anlage 2 beinhaltet einen Auszug aus dem Landschaftsplan Köln. Entscheidung: zur Kenntnis genommen 5. Städtebauliches Planungskonzept Damiansweg in Kö ln-Volkhoven/Weiler Zuständigkeit liegt beim Grünflächenamt – Herr Faber Begründung siehe beigefügte Beschlussvorlage Entscheidung: zur Kenntnis genommen 6. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus Zuständigkeit liegt beim Grünflächenamt – Herr Faber Der Träger der Landschaftsplanung hat Kenntnis von der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus erhalten. Der Bauleitplan sieht die Ausweisung von Wohnbaufläche vor, wobei diese im Geltungsbereich des Landschaftsplans Köln liegt, der hier das Landschaftsschutzgebiet L 26 „Merheimer Heide und ehemaliger Festungsgürtel Ostheim bis Mülheim“ festsetzt. Der Flächennutzungsplan weist für den betroffenen Bereich Grünfläche aus, die geplante Nutzung lässt sich demnach nicht aus dem geltenden Flächennutzungsplan ableiten und entsprechend begründen. Als Schutzzweck formuliert der Landschaftsplan unter anderem die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch Sicherung stadtklimatischer Ausgleichsräume und Durchlüftungszonen und betont die besondere Bedeutung des Raums für die Erholung. Die geplante 12 Ausweisung von Wohnbaufläche widerspricht den Vorgaben des Landschaftsplans und ist mit seinen Festsetzungen nicht vereinbar. Unter Bezugnahme auf § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz NRW hat der Träger der Landschaftsplanung dem Vorhaben widersprochen und um Beteiligung im weiteren Planverfahren gebeten. Anlage 1 zeigt den Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans, die Anlagen 2 und 3 beinhalten Auszüge aus dem Flächennutzungsplan und dem Landschaftsplan Köln. Entscheidung: zur Kenntnis genommen 7. Bebauungsplan Senkelsgraben in Köln-Porz-Lind Zuständigkeit liegt beim Grünflächenamt – Herr Faber Der Träger der Landschaftsplanung hat Kenntnis von der Aufstellung des Bebauungsplans Senkelsgraben in Köln-Porz-Lind erhalten. Der Bauleitplan sieht die Ausweisung einer Schulreservefläche und die Entwicklung von Wohnbaufläche zwischen Senkelsgraben und A 59 vor. Die Schulreservefläche und der westliche Bereich der Wohnbaufläche liegen hierbei im Geltungsbereich des Landschaftsplans Köln, der das Landschaftsschutzgebiet L 21 „Freiräume um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel rrh.“ festsetzt. Der Flächennutzungsplan weist für die betroffenen Bereiche Grünfläche aus, die geplanten Nutzungen lassen sich demnach nicht aus dem geltenden Flächennutzungsplan ableiten und entsprechend begründen. Als Schutzzweck formuliert der Landschaftsplan unter anderem die Sicherung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch Anreicherung der Landschaft mit natürlichen Elementen und betont die besondere Bedeutung des Raums für die landschaftsbezogene Erholung. Die geplante Ausweisung von Wohnbaufläche und Schulreservefläche widerspricht den Vorgaben des Landschaftsplans und ist mit seinen Festsetzungen nicht vereinbar. Unter Bezugnahme auf § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz NRW hat der Träger der Landschaftsplanung dem Vorhaben widersprochen und um Beteiligung im weiteren Planverfahren gebeten. Anlage 1 zeigt den Geltungsbereich des Bebauungsplans, die Anlagen 2 und 3 beinhalten Auszüge aus dem Flächennutzungsplan und dem Landschaftsplan Köln. Entscheidung: zur Kenntnis genommen 8. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Fuchskaule in Kö ln-Porz-Elsdorf Zuständigkeit liegt beim Grünflächenamt – Herr Faber Der Träger der Landschaftsplanung hat Kenntnis von der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Fuchskaule in Köln-Porz-Elsdorf erhalten. 13 Der Vorhabenbezogene Bauleitplan sieht die Ausweisung von Wohnbaufläche zwischen Gilsonstraße und Friedrich-Hirsch-Straße vor. In westlicher Verlängerung der Friedrich-Hirsch-Straße (Richtung freie Landschaft) liegt eine kleinere Fläche (sog. Dreiecksfläche) im Geltungsbereich des Landschaftsplans Köln, der hier das Landschaftsschutzgebiet L 21 „Freiräume um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel rrh.“ festsetzt. Der Flächennutzungsplan weist für diese Dreiecksfläche Grünfläche aus, die geplante Nutzung lässt sich demnach nicht aus dem geltenden Flächennutzungsplan ableiten und entsprechend begründen. Als Schutzzweck formuliert der Landschaftsplan unter anderem die Sicherung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch Anreicherung der Landschaft mit natürlichen Elementen und betont die besondere Bedeutung des Raums für die landschaftsbezogene Erholung. Die geplante Ausweisung von Wohnbaufläche im Bereich der sog. Dreiecksfläche widerspricht den Vorgaben des Landschaftsplans und ist mit seinen Festsetzungen nicht vereinbar. Unter Bezugnahme auf § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz NRW hat der Träger der Landschaftsplanung dem Vorhaben widersprochen und um Beteiligung im weiteren Planverfahren gebeten. Anlage 1 zeigt den Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans, die Anlagen 2 und 3 beinhalten Auszüge aus dem Flächennutzungsplan und dem Landschaftsplan Köln. Entscheidung: zur Kenntnis genommen
Mitteilung BV
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/57/571 Vorlagen-Nummer 0341/2017 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 20.02.2017 Protokoll der Vorbesprechung des Naturschutzbeirates am 23.01.2017 In der Anlage erhalten Sie das Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirates vom 23.01.2017.
2017_01_23 Sonstiges TOP 7 Anlage_3
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E 32366494 N 5635431 E 32366069N 5634831 Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Auszug aus: Entwicklungsziele, EZ6, Schutzgebiete u.a. Maßstab 1:2500 Datum: 17.1.2017 KölnGIS 100 m
2017_01_23 Sonstiges TOP 6 Anlage_1
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0DVWDEN StadtplanungsamtGeltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes6LJZLQVWUDHLQ.|OQ+|KHQKDXV 0 10050 200300 Meter
2017_01_23 Sonstiges TOP 4 Anlage_2_Landschaftsplan
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E 32359230 N 5647290 E 32357980N 5646565 Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Auszug aus: Entwicklungsziele, Innenbereich, EZ6 u.a. Maßstab 1:5000 Datum: 27.12.2016 KölnGIS 100 m
2017_01_23 Sonstiges TOP 4 Anlage_1_beabsichtigte_FNP_Darstellung
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M M M SO Hafen M GE GE SO Schutzhafen M M W W W W MI GI M GE W SO* grfl. Einz.handel, Nahver Anlage 3 - beabsichtigte Darstellung - 1:7.500M.: 0 100 200 30050 Meter 216. Änderung des Flächennutzungsplanes: Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (23)
- Heidestraße
- Frongasse
- Widdersdorfer Straße
- Widdersdorfer Landstraße 103
- Senkelsgraben
- Damiansweg
- Heumarer Mauspfad
- Rath-Mengenicher Weg 7
- Am Langeler Lido
- Friedrich-Hirsch-Straße
- Neu-Subbelrather Hof
- Mercatorstraße
- Stammheimer Ufer
- Stöckheimer Weg
- Mülheimer Hafen
- Merheimer Heide
- Merianstraße
- Sigwinstraße
- Gilsonstraße
- Raumannskaul
- Fuchskaule
- Elsdorf
- Am Rande
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 0341/2017
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 06.02.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27