V/0899/2021
Wahl einer stellvertretenden Schiedsperson für den Bezirk 2 Münster-Uppenberg/Mauritz
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Anlage A
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Anlage A zur V/0899/2021 Kurzüberblick Wahl einer stellvertretenden Schiedsperson für den Bezirk Münster-Uppenberg/Mauritz. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Durch die Tätigkeit von Schiedspersonen soll in der Stadtgesellschaft ein friedfertigeres Miteinander erreicht werden. Ziel der Schlichtungsgespräche ist die nachhaltige und dauerhafte Beilegung von Konflikten. Finanzierung Produktgruppe: 0110 Recht Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2021 enthalten? Ja x Nein teilw. Durch die Wahl von Schiedspersonen entstehen keine Kosten und Folgekosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtsgrundlage: Schiedsamtsgesetz NRW. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Begrüßt und berücksichtigt werden Bewerbungen von Frauen und Männern unabhängig von Behinderung, kultureller und sozialer Herkunft, Alter, Religion, Weltanschauung oder sexueller Identität, sofern die Eignungsvoraussetzungen des Schiedsamtsgesetzes erfüllt werden.
Beschlussvorlage
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V/0899/2021 V/0899/2021 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Wahl einer stellvertretenden Schiedsperson für den Bezirk 2 Münster-Uppenberg/Mauritz Beratungsfolge 18.01.2022 Bezirksvertretung Münster-Mitte Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Als stellvertretende Schiedsperson für den Bezirk 2 Münster-Uppenberg/Mauritz wird gewählt: Herr Wolfgang Tangemann. Herr T angemannist 61 Jahre alt und hat seinen Wohnsitz im Bezirk Uppenberg/Mauritz. II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten und Folgekosten entstehen. Begründung: Frau Lammers-Stüve ist seit 5 Jahren stellvertretende Schiedsfrau im Bezirk Uppenberg/Mauritz. Für eine zweite Amtszeit steht sie aus persönlichen Gründen nicht mehr zur Verfügung, so dass eine Neuwahl erforderlich ist. Herr T angemannhat sich beworben und steht, im Falle seiner Wahl durch die Bezirksvertretung Münster-Mitte, für dieses Ehrenamt zur Verfügung. Eine weitere Berwerbung ist aus beruflichen Gründen kurzfristig zurückgezogen worden. Weitere Personen, die für dieses Ehrenamt in Frage kämen, sind hier nicht bekannt. Für das Amt der Schiedsperson kommt in Frage, wer nach Persönlichkeit und Fähigkeit dafür geeignet ist. Das Schiedsamtsgesetz vom 16.12.1992 bestimmt, dass Schiedsperson nicht sein kann, Rechts- und Ausländeramt 08.12.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Kistler T elefon:492-3025 KistlerP@stadt-muenster.de - 2 - V/0899/2021 wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder unter Betreuung steht. Schiedsperson soll nicht sein, wer das 25. Lebensjahr nicht bzw. das 75. Lebensjahr bereits vollendet hat, in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat und durch sonstige gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. Die vorgenannten Voraussetzungen, die an die Verleihung eines solchen Ehrenamtes geknüpft sind, werden von Herrn T angemannerfüllt. I. V. gez. Zeller Stadtkämmerin
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0899/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 07.12.2021
- Erstellt
- 01.12.2021 09:33