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3245/2016

Fuß- und Radweg Maria-Himmelfahrt-Straße/Burgwiesenstraße

Mitteilung BV 08.03.2017

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 13.03.2017, TOP 10.2.8

Mitteilung BV

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Mitteilung BV

5198 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/671/461 
 
Vorlagen-Nummer 
 3245/2016 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 13.03.2017 
 
Fuß- und Radweg Maria-Himmelfahrt-Straße/Burgwiesenstraße 
Die Bezirksvertretung Mülheim beauftragte die Verwaltung in ihrer Sitzung am 18.01.2016 zu prü-
fen, ob ein Fuß- und Radweg in Verlängerung der Maria-Himmelfahrt-Straße bis zur Burgwiesen-
straße angelegt werden kann. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass die bestehende landwirt-
schaftliche Nutzung der dortigen Grün- und Freifläche nicht beeinträchtigt wird. 
 
Für die Beantwortung der Fragestellung, ob ein Fuß- und Radweg in Verlängerung der Maria-
Himmelfahrt-Straße bis zur Burgwiesenstraße angelegt werden kann, müssen maßgeblich zwei pla-
nungsrechtliche Aspekte betrachtet werden: 
 
1) Anforderungen an das Naturschutzrecht und die Wasserrahmenrichtlinie 
 
Der betreffende Weg liegt im Geltungsbereich des geschützten Landschaftsbestandteiles „LB 9.02 
Haus Isenburg und Strunderbach, Holweide“ des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Der Schutz-
zweck dieses geschützten Landschaftsbestandteiles besteht in der Sicherung der Leistungsfähigkeit 
des Naturhaushalts, insbesondere durch Erhaltung von Fließwassersystemen und Bachauenland-
schaften, so wie in der Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes durch Er-
haltung vorhandener Reste der bäuerlichen Kulturlandschaft. 
Das Vorhaben verstößt gegen die für diesen geschützten Landschaftsbestandteil geltenden Verbote. 
Eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz kann 
nicht in Aussicht gestellt werden, da eine Befreiung nur zu erteilen ist wenn 
 
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozi-
aler und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 
 
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen 
würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege 
vereinbar ist. 
 
Zu 1.: Dies kann hier nicht angewendet werden. Das öffentliche Interesse zur Anlage eines 
Fuß- und Radweges überwiegt hier eindeutig nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse 
„Naturschutz“. Bei dem LB 9.02 handelt es sich um eine der wenigen Naturrauminseln im 
Siedlungsbereich mit außerordentlicher orts- und landschaftsbildprägenden kulturhistori-
schen Bedeutung und einem Lebensraum, der von besonderem Wert für bedrohte Tier- und 
Pflanzenarten ist. Alleine der Bau einer Brücke über den Strunderbach würde hier eine ge-
waltige Beeinträchtigung bedeuten. Im Gegenzug besteht bereits eine als Rad- und Fuß-
wegeverbindung zu nutzende Verbindung von der Burgwiesenstraße über die Ferdinand-
Stücker-Straße zur Maria-Himmelfahrt-Straße., welche asphaltiert und beleuchtet ist. Der 
Streckenunterschied beträgt nur ca. 130 Meter.

2 
 
Zu 2.: Die Abweichung würde auch nicht zu einer unzumutbaren Belastung führen, da eine 
Wegeverbindung wie oben aufgeführt bereits besteht. Die Maßnahme ist auch nicht mit den 
Belangen von Natur und Landschaft zu vereinbaren. 
 
Daher werden die Befreiungsvoraussetzungen für die Maßnahme seitens der zuständigen Unteren 
Naturschutzbehörde beim Umweltamt der Stadt Köln nicht gesehen. 
 
Der geplante Wegeausbau liegt im baulichen Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB. Daher wäre 
die Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. § 14 BNatSchG und damit die Auf-
stellung eines landschaftspflegerischen Begleitplanes (LPB) notwendig. 
Zu beachten sind zusätzlich die Bestimmungen des besonderen und allgemeinen Artenschutzes nach 
§ 44 BNatSchG. Diese sind in einer Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) zu würdigen. 
Ferner sind für den Bau einer neuen Brücke über den Strunderbach außerdem die Richtlinien der 
Europäischen Wasserrahmenrichtlinie zu berücksichtigen.  
 
2) Aufstellung eines Bebauungsplanes 
 
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes würde die bauplanungsrechtliche Ausgangssituation neu 
geordnet werden. Hierbei würde das zu schaffende Baurecht für die Wegeverbindung Bestandteil 
bzw. Ergebnis der städtebaulichen Abwägung sein. Der geplante Weg erhält eine städtebaulich, 
übergeordnete Bedeutung als Komplettierung einer von Norden nach Süden verlaufenden Wegever-
bindung. Er würde im Norden an die Grünverbindungen nördlich der Bergisch Gladbacher Straße 
anschließen, die in die neu errichtete öffentliche Grünanlage des Wohngebietes Hülsenweg (Bebau-
ungsplan Nr. 72499/05, „Hülsenweg in Köln-Höhenhaus“) münden. Im Süden schließt der Weg an die 
Freiräume südlich der Burgwiesenstraße an. 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes, bei der der Beirat der unteren Naturschutzbehörde zu 
beteiligen ist, wird die Anpassung des Landschaftsplanes erforderlich werden. 
 
Daher wird zum jetzigen Zeitpunkt bzw. auf Grundlage der aktuellen bauplanungsrechtlichen Aus-
gangssituation die Anlage eines Weges nicht möglich sein. In diesem Zusammenhang ist auch fest-
zustellen, dass die Bezirksvertretung Mülheim, die in ihrer Sitzung am 10.12.2007, die Einrichtung 
dieser Verbindung aus Gründen des Landschaftsschutzes bereits schon einmal abgelehnt hatte.

Beratungsverlauf (1)

13.03.2017 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 10.2.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3245/2016
Typ
Mitteilung BV
Datum
08.03.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27