1081/2020
Änderungen des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG)
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/66/661/1 Vorlagen-Nummer 06.05.2020 1081/2020 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Verkehrsausschuss 26.05.2020 Änderungen des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) Das dritte Gesetz zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) ist am 12.03.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft getre- ten (vgl. https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/klimaschutz/gvfg-1688836). Die Änderun- gen haben erhebliche positive Auswirkungen auf die Förderung von Großprojekten im Nahverkehr. Dies sind im Wesentlichen: • Aufstockung der bundesweit verfügbaren Mittel von bisher 333,5 Mio. Euro über 665 Mio. Euro (2020) auf 1 Mrd. Euro (2021). Ab dem 01.01.2025 werden die Mittel auf 2 Mrd. Euro verdoppelt und ab 2026 jährlich um 1,8 % dynamisiert. • Der Fördersatz für Neu- und Ausbaumaßnahmen im Schienenbereich steigt von 60 auf 75 %, Maßnahmen der Grundsanierung werden zu 50 % gefördert. Zudem stockt das Land die För- dersätze des Bundes von 60 auf 95 % auf. Damit halbiert sich der kommunale Anteil an den Baukosten von derzeit 10 auf 5 %. • Absenkung des Schwellenwertes für die Aufnahme von Neu- und Ausbauprojekten in das Pro- gramm von bisher 50 Mio. Euro auf 30 Mio. Euro. • Veränderungen/Erweiterungen der Fördertatbestände bzw. -voraussetzungen: - Schienenstrecken müssen nur noch „überwiegend“ auf besonderem Bahnkörper geführt werden. - Es sind nun auch Investitionen in Schienenstrecken zur Kapazitätserhöhung der Verkehrsinf- rastruktur förderfähig. - Seilbahnsysteme wurden in die Förderung ebenso aufgenommen wie die Reaktivierung oder Elektrifizierung von Schienenstrecken. - Die Vorhaben müssen im Nahverkehrsplan (bisher: Generalverkehrsplan) vorgesehen sein. - Bei im Bundesinteresse liegenden Maßnahmen können Kriterien wie Klima- und Umwelt- schutz, Verkehrsverlagerungen oder Aspekte der Daseinsvorsorge spezifisch höher gewich- tet werden. - Die „Grunderneuerung“ von Verkehrswegen der Straßen-, Hoch- und Untergrundbahnen ist nunmehr ebenfalls förderfähig. Dabei ist ein gesamtwirtschaftlicher Nachweis über eine Standardisierte Bewertung entbehrlich. 2 Eine Synopse über die Änderungen des Gesetzestextes gegenüber der vorherigen Fassung des GVFG vom 31.08.2015 hat der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen erstellt. Sie ist der Mittei- lung als Anlage beigefügt. Das BMVI beabsichtigt nun eine Überarbeitung der Verfahrensanleitung für die standardisierte Be- wertung. Dabei sollen zusätzliche Nutzenfaktoren u. a. für den Klimaschutz berücksichtigt werden. Dies könnte dazu führen, dass zukünftig eine größere Anzahl von Vorhaben die Voraussetzung für eine Förderung nach dem GVFG erfüllen. Anlage Gez. Blome
Anlage_1_Synopse_GVFG-Novelle_vdv
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1/6 Synopse | Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) GVFG in der derzeit geltenden Fassung vom 31. August 2015 GVFG in der Fassung der Gesetzesbeschlüsse vom 30. Januar 2020 und 14. Februar 2020 § 1 Finanzhilfen des Bundes (unverändert) Der Bund gewährt den Ländern Finanzhilfen für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden. § 2 Förderungsfähige Vorhaben (1) Die Länder können folgende Vorhaben durch Zuwendun- gen aus den Finanzhilfen fördern: 1. Bau oder Ausbau von a) verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen mit Ausnah- me von Anlieger- und Erschließungsstraßen b) besonderen Fahrspuren für Omnibusse, c) verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz, d) verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen in zu- rückgebliebenen Gebieten (§ 2 Absatz 2 Nummer 4 des Raumordnungsgesetzes), e) Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Ei- senbahnstrecken f) Verkehrsleitsystemen sowie von Umsteigeparkplätzen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs g) öffentlichen Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen ausgewiesene Güterverkehrszentren einschließlich der in diesen Verkehrsflächen liegenden zugehörigen kommuna- len Erschließungsanlagen nach den §§ 127 und 128 Bauge- setzbuch. in der Baulast von Gemeinden, Landkreisen oder kommu- nalen Zusammenschlüssen, die an Stelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind. 2. Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der a) Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart, b) nichtbundeseigenen Eisenbahnen, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen, und auf besonderem Bahnkörper geführt werden. 3. Bau oder Ausbau von zentralen Omnibusbahnhöfen und Haltestelleneinrichtungen sowie von Betriebshöfen und zentralen Werkstätten, soweit sie dem öffentlichen Perso- nennahverkehr dienen. 4. Beschleunigungsmaßnahmen für den öffentlichen Per- sonennahverkehr, insbesondere rechnergesteuerte Be- triebsleitsysteme und technische Maßnahmen zur Steue- rung von Lichtsignalanlagen. 5. Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungs- gesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz, soweit Ge- meinden, Landkreise oder kommunale Zusammenschlüsse im Sinne der Nummer 1 als Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben. In Ausnahmefällen gilt das gleiche für nicht bundeseigene Eisenbahnen als Baulastträger des kreuzenden Schienenweges. 6. die Beschaffung von Standard-Linienomnibussen und Standard-Gelenkomnibussen, soweit diese zum Erhalt und (1) Die Länder können folgende Vorhaben durch Zuwendun- gen aus den Finanzhilfen fördern, soweit sie dem öffentli- chen Personennahverkehr dienen und überwiegend auf besonderem Bahnkörper oder auf Streckenabschnitten, die eine Bevorrechtigung der Bahnen durch geeignete Baufor- men beziehungsweise Fahrleitsysteme sicherstellen, ge- führt werden: 1. Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der a) Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart, b) nichtbundeseigenen Eisenbahnen, c) Seilbahnsysteme, sofern die nach dem Beihilferecht der Europäischen Union zu beachtenden Voraussetzungen vorliegen, 2. Reaktivierung oder Elektrifizierung von Schienenstre- cken; Tank- und Ladeinfrastruktur für alternative Antriebe, sofern die nach dem Beihilferecht der Europäischen Union zu beachtenden Voraussetzungen vorliegen, und 3. Investitionen in Schienenstrecken zur Kapazitätserhö- hung der Verkehrsinfrastruktur. 20. Februar 2020 Meinhard Zistel | FL Synopse Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) | 20. Februar 2020 | 2/6 zur Verbesserung von Linienverkehren nach § 42 des Per- sonenbeförderungsgesetzes erforderlich sind und überwie- gend für diese Verkehre eingesetzt werden, von Schienen- fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs sowie in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in den Jahren 1992 bis 1995 auch die Modernisierung und Umrüstung vorhandener Straßenbahnfahrzeuge. (2) Im Saarland gilt Absatz 1 Nummer 1 und 5 Satz 1 auch, soweit das Land auf Grund des § 46 des Saarländischen Straßengesetzes an Stelle von Landkreisen Träger der Bau- last ist. (3) In den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 4 auch für die Grunderneuerung, soweit die Förderung des Vorhabens vor dem 1. Januar 1996 begonnen hat. Dabei gilt bei Verkehrswegen nach Num- mer 2 nicht die Beschränkung auf Verdichtungsräume oder zugehörige Randgebiete sowie die Führung auf besonderem Bahnkörper. Abweichend von Satz 1 können in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach- sen-Anhalt und Thüringen Maßnahmen der Grunderneue- rung bis zum 31. Dezember 2003 gefördert werden, soweit sie Straßenbrücken über Schienenwege der ehemaligen Deutschen Reichsbahn betreffen. (2) Die Länder können zum Erreichen von Klimazielen be- fristet bis zum Jahr 2030 und nachrangig zu § 2 Absatz 1 folgende Vorhaben durch Zuwendungen aus den Finanzhil- fen fördern, soweit sie dem öffentlichen Personennahver- kehr dienen: 1. Bau und Ausbau von Bahnhöfen und Haltestellen des schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs, 2. Bau und Ausbau von Umsteigeanlagen zum schienenge- bundenen öffentlichen Personennahverkehr in kommunaler Baulast (zum Beispiel Bau und Ausbau von zentralen Omni- busbahnhöfen), sofern sie Ladeinfrastrukturen für Kraft- fahrzeuge mit alternativen Antrieben bereitstellen. (3) Die Länder können befristet bis zum Jahr 2030 und nachrangig zu § 2 Absatz 1 folgende Vorhaben durch Zu- wendungen aus den Finanzhilfen fördern, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen, überwiegend auf besonderem Bahnkörper oder auf Streckenabschnitten, die eine Bevorrechtigung der Bahnen durch geeignete Baufor- men beziehungsweise Fahrleitsysteme sicherstellen, ge- führt werden und die Länder nachweisen, dass die notwen- digen Instandhaltungsmaßnahmen vollumfänglich und ordnungsgemäß durchgeführt wurden: 1. Grunderneuerung von Verkehrswegen der Straßenbah- nen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie Bahnen besonde- rer Bauart, und 2. Grunderneuerung von Verkehrswegen der nichtbundes- eigenen Eisenbahnen. § 3 Voraussetzungen der Förderung Voraussetzung für die Förderung nach § 2 ist, dass 1. das Vorhaben a) nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrs- verhältnisse dringend erforderlich ist und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt, b) in einem Generalverkehrsplan oder einem für die Beur- teilung gleichwertigen Plan vorgesehen ist, c) bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist, d) Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobili- tätsbeeinträchtigung berücksichtigt und den Anforderun- gen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entspricht. Bei der Vorhabenplanung sind die zuständigen Behinder- tenbeauftragten oder Behindertenbeiräte anzuhören. Ver- fügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbe- auftragte oder Behindertenbeiräte sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinne des § 5 des Behinder- tengleichstellungsgesetzes anzuhören. 2. die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines Bau- abschnittes des Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung gewährleistet ist. Voraussetzung für die Förderung nach § 2 ist, dass 1. das Vorhaben a) nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrs- verhältnisse dringend erforderlich ist und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt, b) in einem Nahverkehrsplan oder einem für die Beurtei- lung gleichwertigen Plan vorgesehen ist, c) bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist; es kann in besonderem Bundesin- teresse liegen, bestimmte Kriterien im Bewertungsverfah- ren vorhabenspezifisch stärker zu gewichten, zum Beispiel Klima- und Umweltschutz, Verkehrsverlagerung oder As- pekte der Daseinsvorsorge. Für Vorhaben nach § 2 Absatz 3 ist ein gesamtwirtschaftlicher Nachweis entbehrlich. d) Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobili- tätsbeeinträchtigung berücksichtigt und den Anforderun- gen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entspricht. Bei der Vorhabenplanung sind die zuständigen Behinder- tenbeauftragten oder Behindertenbeiräte anzuhören. Ver- fügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbe- auftragte oder Behindertenbeiräte sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinne des § 5 des Behinder- tengleichstellungsgesetzes anzuhören. 2. die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines Bau- abschnittes des Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung gewährleistet ist. Synopse Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) | 20. Februar 2020 | 3/6 § 4 Höhe und Umfang der Förderung (1) Aus den Finanzhilfen des Bundes ist die Förderung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bis zu 75 vom Hundert und von Vorhaben nach § 2 Absatz 3 Satz 3 im Rahmen der nach § 10 Absatz 2 Satz 2 zur Verfügung ste- henden Mittel bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähi- gen Kosten zulässig. Soweit die Vorhaben Bestandteil der nach § 6 Absatz 1 erstellten Programme des Bundesministe- riums für Verkehr und digitale Infrastruktur sind, beträgt die Förderung bis zu 60 vom Hundert. (2) Zuwendungsfähig sind die Kosten für das Vorhaben nach § 2. Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig. (3) Nicht zuwendungsfähig sind 1. Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist, 2. Verwaltungskosten, 3. Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und Grund- stücksteile, die a) nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, dass sie nicht nutzbar sind, b) vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sind. (1) Aus den Finanzhilfen des Bundes ist die Förderung zu- lässig für 1. Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 und nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und § 11 Absatz 2 in Höhe von bis zu 75 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten, 2. Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und nach § 11 Absatz 1 Satz 2 in Höhe von bis zu 90 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten, 3. Vorhaben nach § 2 Absatz 2 in Höhe von bis zu 60 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten und 4. Vorhaben nach § 2 Absatz 3 in Höhe von bis zu 50 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten. In Fällen des § 3 Nummer 1 Buchstabe c) zweiter Halbsatz ist die Förderung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1 und nach § 11 Absatz 1 in Höhe von bis zu 60 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten zulässig. (2) Zuwendungsfähig sind die Kosten für das Vorhaben nach § 2. Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig. (3) Nicht zuwendungsfähig sind 1. Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist, 2. Verwaltungskosten, 3. Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und Grund- stücksteile, die a) nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, dass sie nicht nutzbar sind, b) vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sind. (4) Abweichend von Absatz 3 Nummer 2 sind bei Vorhaben nach § 2 Absatz 1 und nach § 11 Planungskosten zuwen- dungsfähig in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten nach Absatz 2. Diese Planungskosten sind mit dem Vorhaben zusammen zu beantragen und können nur ein- malig mit dem Vorhaben zusammen gefördert werden. § 5 Programme (unverändert) (1) Für Vorhaben, die aus den Finanzhilfen gefördert werden sollen, sind Programme für den Zeitraum der jeweiligen Fi- nanzplanung aufzustellen sowie jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen. (2) In die Programme dürfen Vorhaben nur aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 vorliegen oder vo- raussichtlich im Zeitpunkt der Förderung vorliegen werden. Für jedes Vorhaben sind die voraussichtlichen Gesamtkosten, die zuwendungsfähigen Kosten und die vorgesehenen Jahresraten der Zuwendungen aus den Finanzhilfen aufzunehmen. (3) Die Programme sind abzustellen auf die voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mittel. Weitere Vorhaben können nachrichtlich aufgenommen werden. § 6 Aufstellung der Programme (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- struktur stellt auf Grund von Vorschlägen der Länder und im Benehmen mit ihnen besondere ergänzende Programme auf für Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, die in Ver- dichtungsräumen oder den zugehörigen Randgebieten lie- gen und zuwendungsfähige Kosten von 50 Millionen Euro überschreiten. (2) Jedes Land stellt Programme für Vorhaben nach § 2 Ab- satz 1 Nummer 1 bis 6 auf, wobei das Ziel einer Verbesse- rung der Verkehrsverhältnisse auch außerhalb der Ver- dichtungsräume besonders zu berücksichtigen ist. Der finanzielle Rahmen für die Programme ergibt sich aus dem auf jedes Land entfallenden prozentualen Anteil an den nach § 10 Absatz 2 Satz 3 zur Verfügung stehenden Mittel, ab- züglich der nach § 10 Absatz 2 Satz 4 vorbehaltenen Mittel. Dieser Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis der Zahl der im einzelnen Land am 1. Juli des vorvergangenen Jahres zugelassenen Kraftfahrzeuge (ohne landwirtschaftliche Zugmaschinen) zum gesamten Kraftfahrzeugbestand aller Länder. Hierbei werden die Kraftfahrzeuge wie folgt bewer- tet: (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- struktur stellt auf Grund von Vorschlägen der Länder und im Benehmen mit ihnen Programme auf für 1. Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, deren zuwen- dungsfähige Kosten 30 Millionen Euro überschreiten, die Zusammenfassung gleichartiger Fördertatbestände ist mög- lich, 2. Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 sowie nach § 2 Absatz 2 und Absatz 3, deren zuwendungs- fähige Kosten 10 Millionen Euro überschreiten, die Zusam- menfassung gleichartiger Fördertatbestände ist möglich. Synopse Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) | 20. Februar 2020 | 4/6 Krafträder 0,5 fach Personen- und Kombinationskraftwagen sowie Sonder- fahrzeuge 1,0 fach Omnibusse und Zugmaschinen 2,0 fach Lastkraftwagen 2,5 fach. Die in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zugelassenen Kraftfahrzeuge werden 1,25mal, in den Län- dern Berlin, Bremen und Hamburg 1,35mal so hoch bewertet wie die übrigen Kraftfahrzeuge. (3) Vorhaben, die in die Programme aufgenommen werden sollen, sind zuvor mit städtebaulichen Maßnahmen, die mit ihnen zusammenhängen, abzustimmen. (4) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Planungsunterlagen, soweit dies für die Entscheidung über die Aufnahme der Vorhaben in die Programme erforderlich ist. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Anpassung und Fortführung der Programme. (6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- struktur teilt auf der Grundlage der Programme den Ländern die Finanzhilfen zu. (7) Für Maßnahmen nach § 2 Absatz 3 Satz 3 stellen die dort genannten Länder ein gemeinsames Programm auf. (2) Vorhaben, die in die Programme aufgenommen werden sollen, sind zuvor mit städtebaulichen Maßnahmen, die mit ihnen zusammenhängen, abzustimmen. (3) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Planungsunterlagen, soweit dies für die Entscheidung über die Aufnahme der Vorhaben in die Programme erforderlich ist. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Anpassung und Fortführung der Programme. (5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- struktur teilt auf der Grundlage der Programme den Ländern die Finanzhilfen zu. § 7 Wirkung der Programme (unverändert) Die Finanzhilfen dürfen nur für Vorhaben verwendet werden, die in die Programme aufgenommen sind. § 8 Mitteilung über die Durchführung der Programme (aufgehoben) Über die Durchführung der Programme übermitteln die Länder dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jährlich eine Übersicht, die die Zahl der geför- derten Vorhaben und die Summe der aus den Finanzhilfen in dem betreffenden Jahr gezahlten Zuwendungen enthält. Die Berichterstattung der Länder erstreckt sich außerdem auf den Nachweis, inwieweit die geförderten Vorhaben dem Ziel der Barrierefreiheit nach § 3 Nummer 1 Buchstabe d entsprechen. § 9 Vereinfachter Verwendungsnachweis (1) Die Länder weisen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils für ein Haushaltsjahr die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen nach durch Mitteilung der Zahl der geförderten Vorhaben, der Summe der für diese Vorhaben angefallenen zuwendungs- fähigen Kosten sowie der Summe der aus den Finanzhilfen ausgezahlten Zuwendungen. (2) Ein weitergehender Verwendungsnachweis der Länder entfällt. (1) Die Länder weisen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils für ein Haushaltsjahr die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen nach durch Mitteilung 1. der geförderten Vorhaben, 2. der Summe der für die geförderten Vorhaben jeweils angefallenen zuwendungsfähigen Kosten sowie 3. der Summe der aus den Finanzhilfen jeweils ausgezahl- ten Zuwendungen, und 4. der zweckentsprechende Verwendung der ausgezahlten Zuwendungen und das Ergebnis des jeweiligen Schlussver- wendungsnachweises. (2) Ein weitergehender Verwendungsnachweis der Länder entfällt. § 10 Zweckbindung und Verteilung der Mittel (1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnis- se der Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes sind bis zu einem Betrag von 1 677 Millionen Euro jährlich, im Jahr 2004 und in den Folgejahren jeweils bis zu einem Betrag von 1 667 Millionen Euro zu verwenden: 1. 90 Prozent des Mehraufkommens an Mineralölsteuer, das sich auf Grund des Artikels 8 § 1 des Steueränderungs- gesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 702) ergibt, 2. 90 Prozent des Mehraufkommens an Mineralölsteuer, das sich auf Grund des Artikels 1 § 1 des Verkehrsfinanzge- setzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201) ergibt, soweit es nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 (1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnis- se der Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes stehen folgende Beträge zur Verfügung: 1. im Jahr 2020 insgesamt 665,134 Millionen Euro, 2. in den Jahren 2021 bis 2024 jährlich 1 000 Millionen Euro und 3. im Jahr 2025 jährlich 2 000 Millionen Euro. Der Betrag nach Nummer 3 steigt ab dem Jahr 2026 um jährlich 1,8 Prozent. Synopse Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) | 20. Februar 2020 | 5/6 für Zwecke dieses Gesetzes zur Verfügung steht. (2) Von den Mitteln nach Absatz 1 kann das Bundesministe- rium für Verkehr und digitale Infrastruktur einen Betrag von 0,25 vom Hundert, im Benehmen mit den Ländern bis zu 0,50 vom Hundert, für Forschungszwecke in Anspruch nehmen. Von den Mitteln nach Absatz 1 werden in den Jahren 1999 bis 2003 für die in § 2 Absatz 3 Satz 3 genann- ten Maßnahmen jährlich 10 Millionen Deutsche Mark zur Verfügung gestellt. 20 vom Hundert der Mittel nach Ab- satz 1, abzüglich der Mittel nach Absatz 2 Satz 1, bleiben den Vorhaben nach § 6 Absatz 1 vorbehalten. Mit Ausnahme der Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind die Mittel nach den Absätzen 1 und 2 zu verwenden 1. zu 75,8 vom Hundert für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nord- rhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schles- wig-Holstein, 2. zu 24,2 vom Hundert für die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. (2) Für Forschungszwecke steht dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur neben den Mitteln nach Absatz 1 ein Betrag von jährlich 4,167 Millionen Euro zur Verfügung. Dieser Betrag kann, zu Lasten der Mittel nach Absatz 1, auf bis zu 8,334 Millionen Euro jährlich er- höht werden. § 11 Vorhaben der Eisenbahnen des Bundes (1) Führen die Eisenbahnen des Bundes oder andere Unter- nehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden, Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhält- nisse der Gemeinden durch, so können auch sie aus den nach § 10 Absatz 1 zur Verfügung stehenden Mitteln Inves- titionszuschüsse erhalten. § 2 Absatz 1 und 2, die §§ 3, 4, 9, 10 Absatz 2 sowie die §§ 12 und 14 gelten sinngemäß. Für Anlagen vorhandener S-Bahnen gilt auch § 2 Absatz 3. (2) Die Förderung von Vorhaben nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung des beteiligten Landes. (1) Führen die Eisenbahnen des Bundes oder andere Unter- nehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden, Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhält- nisse der Gemeinden durch, so können auch sie aus den nach § 10 Absatz 1 zur Verfügung stehenden Mitteln Inves- titionszuschüsse erhalten. Dies gilt auch für Investitionen in die Elektrifizierung und Reaktivierung von Schienen- strecken des Schienenpersonennahverkehrs. Vorhaben der Grunderneuerung sind ausgeschlossen. Die §§ 2, 3, 4, 9, 10 Absatz 1 sowie die §§ 12 und 14 gelten sinngemäß. Für An- lagen vorhandener S-Bahnen gilt auch § 2 Absatz 3. (2) Bei Investitionen in Nahverkehrsvorhaben, die Bestand- teil des Ausbauumfangs von Großknotenprojekten oder Maßnahmen für den Deutschlandtakt gemäß der Anlage zu § 1 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes sind und im Rahmen des Bundesverkehrswegeplans positiv bewertet worden sind, ist die Förderung von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten zulässig. Die §§ 3 und 4 Ab- satz 2 bis 4, die §§ 9 und 10 Absatz 1 sowie die §§ 12 und 14 gelten sinngemäß. Die Voraussetzungen gemäß § 3 Num- mer 1 Buchstabe b) und gemäß § 3 Nummer 1 Buchstabe c) bezüglich der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die Voraussetzung gemäß § 3 Nummer 2 gelten als erfüllt. (3) Die Förderung von Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des beteiligten Landes. § 12 Öffentliche Schutzräume (unverändert) (1) Das Bundesministerium des Innern kann den Träger einer unterirdischen Verkehrsanlage, die in das Programm nach § 6 Absatz 1 aufgenommen ist, auffordern, in der Verkehrsanlage öffentliche Schutzräume einzurichten, wenn der Bund die entstehenden Mehrkosten trägt. (2) Die Aufforderung nach Absatz 1 muss innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Programms ausgesprochen werden, in dem das Vorhaben erstmals ausgewiesen ist. Die Frist verkürzt sich auf ein halbes Jahr, wenn mit dem Vorhaben innerhalb der nächsten zwei Jahre begonnen werden soll. (3) Falls die Aufforderung rechtzeitig ergeht, darf das Vorhaben mit Zuwendungen oder Investitionszuschüssen nach die- sem Gesetz nur gefördert werden, wenn der Träger des Vorhabens der Aufforderung nachkommt. (4) In den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung. § 13 (weggefallen) Synopse Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) | 20. Februar 2020 | 6/6 § 14 Übergangsvorschrift (1) Nach diesem Gesetz werden Vorhaben nicht gefördert, für die der Träger des Vorhabens seine Verpflichtungen vor dem 1. Januar des Jahres, in dem die Förderung beginnen soll, erfüllt hat. (2) Werden begonnene Vorhaben in die Förderung nach diesem Gesetz übernommen, so sind davon die Bauleistun- gen ausgeschlossen, für die der Träger des Vorhabens seine Verpflichtungen vor dem 1. Januar des Jahres erfüllt hat, in dem die Förderung beginnen soll. Sind solche Vorhaben bereits nach Artikel 8 § 4 des Steueränderungsgesetzes 1966 gefördert worden, so ist das Gesetz auch auf diejenigen Verpflichtungen anzuwenden, die der Träger des Vorhabens erfüllt, für die er aber noch keine Zuwendungen erhalten hat. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit Vorha- ben nach dem 1. März 1972 mit einem höheren Anteil als bis zum 29. Februar 1972 aus den Finanzhilfen gefördert wer- den. (4) Vor dem 1. Januar 1992 begonnene Vorhaben im Zonen- randgebiet können mit den erhöhten Fördersätzen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gemeindeverkehrsfinanzierungs- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Janu- ar 1988 (BGBl. I S. 100), geändert durch Anlage I Kapitel XI Sachgebiet G Abschnitt II Nummer 1 des Einigungsvertra- ges vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1112), fortgeführt werden; bei der Feststellung des finanzi- ellen Rahmens für Programme nach § 6 Absatz 2 des Ge- meindeverkehrsfinanzierungsgesetzes für 1992 gilt die Bewertung mit dem 1,25fachen Satz auch für die Kraftfahr- zeuge im ehemaligen Zonenrandgebiet. (5) Vorhaben nach § 11, die vor dem 1. Januar 1992 begonnen wurden, werden als Teil der Programme nach § 6 Absatz 1 abgewickelt. (1) Nach diesem Gesetz werden Vorhaben nicht gefördert, für die der Träger des Vorhabens seine Verpflichtungen vor dem 1. Januar des Jahres, in dem die Förderung beginnen soll, erfüllt hat. (2) Werden begonnene Vorhaben in die Förderung nach diesem Gesetz übernommen, so sind davon die Bauleistun- gen ausgeschlossen, für die der Träger des Vorhabens seine Verpflichtungen vor dem 1. Januar des Jahres erfüllt hat, in dem die Förderung beginnen soll. Sind Vorhaben bereits nach der bis zum [einsetzen: Datum des Tages vor Inkraft- treten dieses Gesetzes] geltenden Fassung dieses Gesetzes gefördert worden, ist eine übergangslose Förderung mög- lich; Satz 1 ist insoweit nicht anzuwenden. (3) Für Vorhaben oder Teilvorhaben, die vor dem 1. Januar 2020 endgültig in die Programme aufgenommen wurden, sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen Aufnahme in die Programme geltenden Regelungen anzuwenden. Diese Re- gelungen sind auch für zukünftige Änderungsanträge bezo- gen auf die vor dem 1. Januar 2020 endgültig in die Pro- gramme aufgenommenen Vorhaben und Teilvorhaben an- zuwenden. Für Vorhaben oder Teilvorhaben, die ab dem 1. Januar 2020 erstmals endgültig in die Programme aufge- nommen werden, gelten die ab dem 1. Januar 2020 gelten- den Regelungen anzuwenden. § 15 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (aufgehoben) Legende: Neuer Gesetzestext (Ein- oder Anfügung, Textänderung) Entfallender Gesetzestext Quellen: - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (Bundestags-Drucksache 19/15621 vom 2. Dezember 2019) - Bericht und Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur zum Gesetz- entwurf der Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 19/16908 vom 29. Januar 2020)
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1081/2020
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 06.05.2020
- Erstellt
- 07.04.2020 13:12