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1081/2020

Änderungen des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG)

Mitteilung Ausschuss 06.05.2020

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage_1_Synopse_GVFG-Novelle_vdv

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Mitteilung Ausschuss

2829 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/66/661/1 
 
Vorlagen-Nummer  06.05.2020 
 1081/2020 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Verkehrsausschuss 26.05.2020 
 
Änderungen des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) 
Das dritte Gesetz zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) ist am 
12.03.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft getre-
ten (vgl. https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/klimaschutz/gvfg-1688836). Die Änderun-
gen haben erhebliche positive Auswirkungen auf die Förderung von Großprojekten im Nahverkehr. 
Dies sind im Wesentlichen: 
 
• Aufstockung der bundesweit verfügbaren Mittel von bisher 333,5 Mio. Euro über 665 Mio. Euro 
(2020) auf 1 Mrd. Euro (2021). Ab dem 01.01.2025 werden die Mittel auf 2 Mrd. Euro verdoppelt 
und ab 2026 jährlich um 1,8 % dynamisiert. 
 
• Der Fördersatz für Neu- und Ausbaumaßnahmen im Schienenbereich steigt von 60 auf 75 %, 
Maßnahmen der Grundsanierung werden zu 50 % gefördert. Zudem stockt das Land die För-
dersätze des Bundes von 60 auf 95 % auf. Damit halbiert sich der kommunale Anteil an den 
Baukosten von derzeit 10 auf 5 %. 
 
• Absenkung des Schwellenwertes für die Aufnahme von Neu- und Ausbauprojekten in das Pro-
gramm von bisher 50 Mio. Euro auf 30 Mio. Euro. 
 
• Veränderungen/Erweiterungen der Fördertatbestände bzw. -voraussetzungen:  
 
- Schienenstrecken müssen nur noch „überwiegend“ auf besonderem Bahnkörper geführt 
werden. 
 
- Es sind nun auch Investitionen in Schienenstrecken zur Kapazitätserhöhung der Verkehrsinf-
rastruktur förderfähig. 
 
- Seilbahnsysteme wurden in die Förderung ebenso aufgenommen wie die Reaktivierung oder 
Elektrifizierung von Schienenstrecken. 
 
- Die Vorhaben müssen im Nahverkehrsplan (bisher: Generalverkehrsplan) vorgesehen sein.  
 
- Bei im Bundesinteresse liegenden Maßnahmen können Kriterien wie Klima- und Umwelt-
schutz, Verkehrsverlagerungen oder Aspekte der Daseinsvorsorge spezifisch höher gewich-
tet werden. 
 
- Die „Grunderneuerung“ von Verkehrswegen der Straßen-, Hoch- und Untergrundbahnen ist 
nunmehr ebenfalls förderfähig. Dabei ist ein gesamtwirtschaftlicher Nachweis über eine 
Standardisierte Bewertung entbehrlich.

2 
 
Eine Synopse über die Änderungen des Gesetzestextes gegenüber der vorherigen Fassung des 
GVFG vom 31.08.2015 hat der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen erstellt. Sie ist der Mittei-
lung als Anlage beigefügt. 
 
Das BMVI beabsichtigt nun eine Überarbeitung der Verfahrensanleitung für die standardisierte Be-
wertung. Dabei sollen zusätzliche Nutzenfaktoren u. a. für den Klimaschutz berücksichtigt werden. 
Dies könnte dazu führen, dass zukünftig eine größere Anzahl von Vorhaben die Voraussetzung für 
eine Förderung nach dem GVFG erfüllen. 
 
 
Anlage 
 
Gez. Blome

Anlage_1_Synopse_GVFG-Novelle_vdv

26974 Zeichen

1/6 
 
Synopse | Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) 
GVFG in der derzeit geltenden Fassung 
vom 31. August 2015 
GVFG in der Fassung der Gesetzesbeschlüsse 
vom 30. Januar 2020 und 14. Februar 2020 
§ 1 Finanzhilfen des Bundes (unverändert) 
Der Bund gewährt den Ländern Finanzhilfen für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden. 
§ 2 Förderungsfähige Vorhaben 
(1) Die Länder können folgende Vorhaben durch Zuwendun-
gen aus den Finanzhilfen fördern: 
 1. Bau oder Ausbau von 
  a) verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen mit Ausnah-
me von Anlieger- und Erschließungsstraßen 
  b) besonderen Fahrspuren für Omnibusse, 
  c) verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtlichen 
Verkehrsnetz, 
  d) verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen in zu-
rückgebliebenen Gebieten (§ 2 Absatz 2 Nummer 4 des 
Raumordnungsgesetzes), 
  e) Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Ei-
senbahnstrecken 
  f) Verkehrsleitsystemen sowie von Umsteigeparkplätzen 
zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs 
  g) öffentlichen Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen 
ausgewiesene Güterverkehrszentren einschließlich der in 
diesen Verkehrsflächen liegenden zugehörigen kommuna-
len Erschließungsanlagen nach den §§ 127 und 128 Bauge-
setzbuch. 
in der Baulast von Gemeinden, Landkreisen oder kommu-
nalen Zusammenschlüssen, die an Stelle von Gemeinden 
oder Landkreisen Träger der Baulast sind. 
 2. Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der 
  a) Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie 
Bahnen besonderer Bauart, 
  b) nichtbundeseigenen Eisenbahnen, 
soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen, 
und auf besonderem Bahnkörper geführt werden. 
 3. Bau oder Ausbau von zentralen Omnibusbahnhöfen und 
Haltestelleneinrichtungen sowie von Betriebshöfen und 
zentralen Werkstätten, soweit sie dem öffentlichen Perso-
nennahverkehr dienen. 
 4. Beschleunigungsmaßnahmen für den öffentlichen Per-
sonennahverkehr, insbesondere rechnergesteuerte Be-
triebsleitsysteme und technische Maßnahmen zur Steue-
rung von Lichtsignalanlagen. 
 5. Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungs-
gesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz, soweit Ge-
meinden, Landkreise oder kommunale Zusammenschlüsse 
im Sinne der Nummer 1 als Baulastträger der kreuzenden 
Straße Kostenanteile zu tragen haben. In Ausnahmefällen 
gilt das gleiche für nicht bundeseigene Eisenbahnen als 
Baulastträger des kreuzenden Schienenweges. 
 6. die Beschaffung von Standard-Linienomnibussen und 
Standard-Gelenkomnibussen, soweit diese zum Erhalt und 
(1) Die Länder können folgende Vorhaben durch Zuwendun-
gen aus den Finanzhilfen fördern, soweit sie dem öffentli-
chen Personennahverkehr dienen und überwiegend auf 
besonderem Bahnkörper oder auf Streckenabschnitten, die 
eine Bevorrechtigung der Bahnen durch geeignete Baufor-
men beziehungsweise Fahrleitsysteme sicherstellen, ge-
führt werden: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 1. Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der 
  a) Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie 
Bahnen besonderer Bauart, 
  b) nichtbundeseigenen Eisenbahnen, 
  c) Seilbahnsysteme, sofern die nach dem Beihilferecht der 
Europäischen Union zu beachtenden Voraussetzungen 
vorliegen, 
 2. Reaktivierung oder Elektrifizierung von Schienenstre-
cken; Tank- und Ladeinfrastruktur für alternative Antriebe, 
sofern die nach dem Beihilferecht der Europäischen Union 
zu beachtenden Voraussetzungen vorliegen, und 
 3. Investitionen in Schienenstrecken zur Kapazitätserhö-
hung der Verkehrsinfrastruktur. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
20. Februar 2020 
Meinhard Zistel | FL

Synopse Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) | 20. Februar 2020 | 2/6 
zur Verbesserung von Linienverkehren nach § 42 des Per-
sonenbeförderungsgesetzes erforderlich sind und überwie-
gend für diese Verkehre eingesetzt werden, von Schienen-
fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs sowie in 
den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in 
den Jahren 1992 bis 1995 auch die Modernisierung und 
Umrüstung vorhandener Straßenbahnfahrzeuge. 
(2) Im Saarland gilt Absatz 1 Nummer 1 und 5 Satz 1 auch, 
soweit das Land auf Grund des § 46 des Saarländischen 
Straßengesetzes an Stelle von Landkreisen Träger der Bau-
last ist. 
 
 
 
 
 
 
 
 
(3) In den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gilt 
Absatz 1 Nummer 1 bis 4 auch für die Grunderneuerung, 
soweit die Förderung des Vorhabens vor dem 1. Januar 1996 
begonnen hat. Dabei gilt bei Verkehrswegen nach Num-
mer 2 nicht die Beschränkung auf Verdichtungsräume oder 
zugehörige Randgebiete sowie die Führung auf besonderem 
Bahnkörper. Abweichend von Satz 1 können in den Ländern 
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach-
sen-Anhalt und Thüringen Maßnahmen der Grunderneue-
rung bis zum 31. Dezember 2003 gefördert werden, soweit 
sie Straßenbrücken über Schienenwege der ehemaligen 
Deutschen Reichsbahn betreffen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Die Länder können zum Erreichen von Klimazielen be-
fristet bis zum Jahr 2030 und nachrangig zu § 2 Absatz 1 
folgende Vorhaben durch Zuwendungen aus den Finanzhil-
fen fördern, soweit sie dem öffentlichen Personennahver-
kehr dienen: 
 1. Bau und Ausbau von Bahnhöfen und Haltestellen des 
schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs, 
 2. Bau und Ausbau von Umsteigeanlagen zum schienenge-
bundenen öffentlichen Personennahverkehr in kommunaler 
Baulast (zum Beispiel Bau und Ausbau von zentralen Omni-
busbahnhöfen), sofern sie Ladeinfrastrukturen für Kraft-
fahrzeuge mit alternativen Antrieben bereitstellen. 
(3) Die Länder können befristet bis zum Jahr 2030 und 
nachrangig zu § 2 Absatz 1 folgende Vorhaben durch Zu-
wendungen aus den Finanzhilfen fördern, soweit sie dem 
öffentlichen Personennahverkehr dienen, überwiegend auf 
besonderem Bahnkörper oder auf Streckenabschnitten, die 
eine Bevorrechtigung der Bahnen durch geeignete Baufor-
men beziehungsweise Fahrleitsysteme sicherstellen, ge-
führt werden und die Länder nachweisen, dass die notwen-
digen Instandhaltungsmaßnahmen vollumfänglich und 
ordnungsgemäß durchgeführt wurden: 
 1. Grunderneuerung von Verkehrswegen der Straßenbah-
nen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie Bahnen besonde-
rer Bauart, und 
 2. Grunderneuerung von Verkehrswegen der nichtbundes-
eigenen Eisenbahnen. 
§ 3 Voraussetzungen der Förderung 
Voraussetzung für die Förderung nach § 2 ist, dass 
1. das Vorhaben 
  a) nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrs-
verhältnisse dringend erforderlich ist und die Ziele der 
Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt, 
  b) in einem Generalverkehrsplan oder einem für die Beur-
teilung gleichwertigen Plan vorgesehen ist, 
  c) bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter 
Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und 
Sparsamkeit geplant ist, 
 
 
 
 
 
  d) Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobili-
tätsbeeinträchtigung berücksichtigt und den Anforderun-
gen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entspricht. 
Bei der Vorhabenplanung sind die zuständigen Behinder-
tenbeauftragten oder Behindertenbeiräte anzuhören. Ver-
fügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbe-
auftragte oder Behindertenbeiräte sind stattdessen die 
entsprechenden Verbände im Sinne des § 5 des Behinder-
tengleichstellungsgesetzes anzuhören. 
2. die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines Bau-
abschnittes des Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung 
gewährleistet ist. 
Voraussetzung für die Förderung nach § 2 ist, dass 
1. das Vorhaben 
  a) nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrs-
verhältnisse dringend erforderlich ist und die Ziele der 
Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt, 
  b) in einem Nahverkehrsplan oder einem für die Beurtei-
lung gleichwertigen Plan vorgesehen ist, 
  c) bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter 
Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und 
Sparsamkeit geplant ist; es kann in besonderem Bundesin-
teresse liegen, bestimmte Kriterien im Bewertungsverfah-
ren vorhabenspezifisch stärker zu gewichten, zum Beispiel 
Klima- und Umweltschutz, Verkehrsverlagerung oder As-
pekte der Daseinsvorsorge. Für Vorhaben nach § 2 Absatz 3 
ist ein gesamtwirtschaftlicher Nachweis entbehrlich.  
  d) Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobili-
tätsbeeinträchtigung berücksichtigt und den Anforderun-
gen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entspricht. 
Bei der Vorhabenplanung sind die zuständigen Behinder-
tenbeauftragten oder Behindertenbeiräte anzuhören. Ver-
fügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbe-
auftragte oder Behindertenbeiräte sind stattdessen die 
entsprechenden Verbände im Sinne des § 5 des Behinder-
tengleichstellungsgesetzes anzuhören. 
2. die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines Bau-
abschnittes des Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung 
gewährleistet ist.

Synopse Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) | 20. Februar 2020 | 3/6 
§ 4 Höhe und Umfang der Förderung 
(1) Aus den Finanzhilfen des Bundes ist die Förderung von 
Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bis zu 75 vom 
Hundert und von Vorhaben nach § 2 Absatz 3 Satz 3 im 
Rahmen der nach § 10 Absatz 2 Satz 2 zur Verfügung ste-
henden Mittel bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähi-
gen Kosten zulässig. Soweit die Vorhaben Bestandteil der 
nach § 6 Absatz 1 erstellten Programme des Bundesministe-
riums für Verkehr und digitale Infrastruktur sind, beträgt 
die Förderung bis zu 60 vom Hundert. 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Zuwendungsfähig sind die Kosten für das Vorhaben nach 
§ 2. Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten 
zuwendungsfähig. 
(3) Nicht zuwendungsfähig sind 
 1. Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu 
tragen verpflichtet ist, 
 2. Verwaltungskosten, 
 3. Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und Grund-
stücksteile, die 
  a) nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben 
benötigt werden, es sei denn, dass sie nicht nutzbar sind, 
  b) vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sind. 
(1) Aus den Finanzhilfen des Bundes ist die Förderung zu-
lässig für 
 1. Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 
und nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und § 11 Absatz 2 in Höhe von 
bis zu 75 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten, 
 2. Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und nach § 11 
Absatz 1 Satz 2 in Höhe von bis zu 90 Prozent der jeweils 
zuwendungsfähigen Kosten, 
 3. Vorhaben nach § 2 Absatz 2 in Höhe von bis zu 
60 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten und 
 4. Vorhaben nach § 2 Absatz 3 in Höhe von bis zu 
50 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten.  
In Fällen des § 3 Nummer 1 Buchstabe c) zweiter Halbsatz 
ist die Förderung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1 und nach 
§ 11 Absatz 1 in Höhe von bis zu 60 Prozent der jeweils 
zuwendungsfähigen Kosten zulässig. 
(2) Zuwendungsfähig sind die Kosten für das Vorhaben nach 
§ 2. Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten 
zuwendungsfähig. 
(3) Nicht zuwendungsfähig sind 
 1. Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu 
tragen verpflichtet ist, 
 2. Verwaltungskosten, 
 3. Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und Grund-
stücksteile, die 
  a) nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben 
benötigt werden, es sei denn, dass sie nicht nutzbar sind, 
  b) vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sind. 
(4) Abweichend von Absatz 3 Nummer 2 sind bei Vorhaben 
nach § 2 Absatz 1 und nach § 11 Planungskosten zuwen-
dungsfähig in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen 
Kosten nach Absatz 2. Diese Planungskosten sind mit dem 
Vorhaben zusammen zu beantragen und können nur ein-
malig mit dem Vorhaben zusammen gefördert werden. 
§ 5 Programme (unverändert) 
(1) Für Vorhaben, die aus den Finanzhilfen gefördert werden sollen, sind Programme für den Zeitraum der jeweiligen Fi-
nanzplanung aufzustellen sowie jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen. 
(2) In die Programme dürfen Vorhaben nur aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 vorliegen oder vo-
raussichtlich im Zeitpunkt der Förderung vorliegen werden. Für jedes Vorhaben sind die voraussichtlichen Gesamtkosten, 
die zuwendungsfähigen Kosten und die vorgesehenen Jahresraten der Zuwendungen aus den Finanzhilfen aufzunehmen. 
(3) Die Programme sind abzustellen auf die voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mittel. Weitere Vorhaben können 
nachrichtlich aufgenommen werden. 
§ 6 Aufstellung der Programme 
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur stellt auf Grund von Vorschlägen der Länder und 
im Benehmen mit ihnen besondere ergänzende Programme 
auf für Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, die in Ver-
dichtungsräumen oder den zugehörigen Randgebieten lie-
gen und zuwendungsfähige Kosten von 50 Millionen Euro 
überschreiten. 
(2) Jedes Land stellt Programme für Vorhaben nach § 2 Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 6 auf, wobei das Ziel einer Verbesse-
rung der Verkehrsverhältnisse auch außerhalb der Ver-
dichtungsräume besonders zu berücksichtigen ist. Der 
finanzielle Rahmen für die Programme ergibt sich aus dem 
auf jedes Land entfallenden prozentualen Anteil an den nach 
§ 10 Absatz 2 Satz 3 zur Verfügung stehenden Mittel, ab-
züglich der nach § 10 Absatz 2 Satz 4 vorbehaltenen Mittel. 
Dieser Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis der Zahl der 
im einzelnen Land am 1. Juli des vorvergangenen Jahres 
zugelassenen Kraftfahrzeuge (ohne landwirtschaftliche 
Zugmaschinen) zum gesamten Kraftfahrzeugbestand aller 
Länder. Hierbei werden die Kraftfahrzeuge wie folgt bewer-
tet: 
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur stellt auf Grund von Vorschlägen der Länder und 
im Benehmen mit ihnen Programme auf für 
 1. Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, deren zuwen-
dungsfähige Kosten 30 Millionen Euro überschreiten, die 
Zusammenfassung gleichartiger Fördertatbestände ist mög-
lich, 
 2. Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 
sowie nach § 2 Absatz 2 und Absatz 3, deren zuwendungs-
fähige Kosten 10 Millionen Euro überschreiten, die Zusam-
menfassung gleichartiger Fördertatbestände ist möglich.

Synopse Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) | 20. Februar 2020 | 4/6 
Krafträder 0,5 fach 
Personen- und Kombinationskraftwagen sowie Sonder-
fahrzeuge 1,0 fach 
Omnibusse und Zugmaschinen 2,0 fach 
Lastkraftwagen 2,5 fach. 
Die in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 
zugelassenen Kraftfahrzeuge werden 1,25mal, in den Län-
dern Berlin, Bremen und Hamburg 1,35mal so hoch bewertet 
wie die übrigen Kraftfahrzeuge. 
(3) Vorhaben, die in die Programme aufgenommen werden 
sollen, sind zuvor mit städtebaulichen Maßnahmen, die mit 
ihnen zusammenhängen, abzustimmen. 
(4) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für 
Verkehr und digitale Infrastruktur Planungsunterlagen, 
soweit dies für die Entscheidung über die Aufnahme der 
Vorhaben in die Programme erforderlich ist. 
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Anpassung und 
Fortführung der Programme. 
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur teilt auf der Grundlage der Programme den Ländern 
die Finanzhilfen zu. 
(7) Für Maßnahmen nach § 2 Absatz 3 Satz 3 stellen die dort 
genannten Länder ein gemeinsames Programm auf. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Vorhaben, die in die Programme aufgenommen werden 
sollen, sind zuvor mit städtebaulichen Maßnahmen, die mit 
ihnen zusammenhängen, abzustimmen. 
(3) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für 
Verkehr und digitale Infrastruktur Planungsunterlagen, 
soweit dies für die Entscheidung über die Aufnahme der 
Vorhaben in die Programme erforderlich ist. 
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Anpassung und 
Fortführung der Programme. 
(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur teilt auf der Grundlage der Programme den Ländern 
die Finanzhilfen zu. 
§ 7 Wirkung der Programme (unverändert) 
Die Finanzhilfen dürfen nur für Vorhaben verwendet werden, die in die Programme aufgenommen sind. 
§ 8 Mitteilung über die Durchführung der Programme (aufgehoben) 
Über die Durchführung der Programme übermitteln die 
Länder dem Bundesministerium für Verkehr und digitale 
Infrastruktur jährlich eine Übersicht, die die Zahl der geför-
derten Vorhaben und die Summe der aus den Finanzhilfen 
in dem betreffenden Jahr gezahlten Zuwendungen enthält. 
Die Berichterstattung der Länder erstreckt sich außerdem 
auf den Nachweis, inwieweit die geförderten Vorhaben dem 
Ziel der Barrierefreiheit nach § 3 Nummer 1 Buchstabe d 
entsprechen. 
 
§ 9 Vereinfachter Verwendungsnachweis 
(1) Die Länder weisen dem Bundesministerium für Verkehr 
und digitale Infrastruktur jeweils für ein Haushaltsjahr die 
zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen nach 
durch Mitteilung der Zahl der geförderten Vorhaben, der 
Summe der für diese Vorhaben angefallenen zuwendungs-
fähigen Kosten sowie der Summe der aus den Finanzhilfen 
ausgezahlten Zuwendungen. 
 
 
 
 
 
(2) Ein weitergehender Verwendungsnachweis der Länder 
entfällt. 
(1) Die Länder weisen dem Bundesministerium für Verkehr 
und digitale Infrastruktur jeweils für ein Haushaltsjahr die 
zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen nach 
durch Mitteilung  
 1. der geförderten Vorhaben,  
 2. der Summe der für die geförderten Vorhaben jeweils 
angefallenen zuwendungsfähigen Kosten sowie  
 3. der Summe der aus den Finanzhilfen jeweils ausgezahl-
ten Zuwendungen, und  
 4. der zweckentsprechende Verwendung der ausgezahlten 
Zuwendungen und das Ergebnis des jeweiligen Schlussver-
wendungsnachweises. 
(2) Ein weitergehender Verwendungsnachweis der Länder 
entfällt. 
§ 10 Zweckbindung und Verteilung der Mittel 
(1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnis-
se der Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes sind bis zu 
einem Betrag von 1 677 Millionen Euro jährlich, im Jahr 
2004 und in den Folgejahren jeweils bis zu einem Betrag 
von 1 667 Millionen Euro zu verwenden: 
 1. 90 Prozent des Mehraufkommens an Mineralölsteuer, 
das sich auf Grund des Artikels 8 § 1 des Steueränderungs-
gesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 702) ergibt, 
 2. 90 Prozent des Mehraufkommens an Mineralölsteuer, 
das sich auf Grund des Artikels 1 § 1 des Verkehrsfinanzge-
setzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201) ergibt, 
soweit es nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 
(1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnis-
se der Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes stehen 
folgende Beträge zur Verfügung: 
 1. im Jahr 2020 insgesamt 665,134 Millionen Euro, 
 2. in den Jahren 2021 bis 2024 jährlich 1 000 Millionen 
Euro und 
 3. im Jahr 2025 jährlich 2 000 Millionen Euro. 
Der Betrag nach Nummer 3 steigt ab dem Jahr 2026 um 
jährlich 1,8 Prozent.

Synopse Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) | 20. Februar 2020 | 5/6 
für Zwecke dieses Gesetzes zur Verfügung steht. 
(2) Von den Mitteln nach Absatz 1 kann das Bundesministe-
rium für Verkehr und digitale Infrastruktur einen Betrag 
von 0,25 vom Hundert, im Benehmen mit den Ländern bis 
zu 0,50 vom Hundert, für Forschungszwecke in Anspruch 
nehmen. Von den Mitteln nach Absatz 1 werden in den 
Jahren 1999 bis 2003 für die in § 2 Absatz 3 Satz 3 genann-
ten Maßnahmen jährlich 10 Millionen Deutsche Mark zur 
Verfügung gestellt. 20 vom Hundert der Mittel nach Ab-
satz 1, abzüglich der Mittel nach Absatz 2 Satz 1, bleiben den 
Vorhaben nach § 6 Absatz 1 vorbehalten. Mit Ausnahme der 
Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind die Mittel nach den 
Absätzen 1 und 2 zu verwenden 
 1. zu 75,8 vom Hundert für die Länder Baden-Württemberg, 
Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nord-
rhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schles-
wig-Holstein, 
 2. zu 24,2 vom Hundert für die Länder Berlin, Brandenburg, 
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und 
Thüringen. 
 
(2) Für Forschungszwecke steht dem Bundesministerium 
für Verkehr und digitale Infrastruktur neben den Mitteln 
nach Absatz 1 ein Betrag von jährlich 4,167 Millionen Euro 
zur Verfügung. Dieser Betrag kann, zu Lasten der Mittel 
nach Absatz 1, auf bis zu 8,334 Millionen Euro jährlich er-
höht werden. 
 
 
§ 11 Vorhaben der Eisenbahnen des Bundes 
(1) Führen die Eisenbahnen des Bundes oder andere Unter-
nehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder 
eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens 
befinden, Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhält-
nisse der Gemeinden durch, so können auch sie aus den 
nach § 10 Absatz 1 zur Verfügung stehenden Mitteln Inves-
titionszuschüsse erhalten. § 2 Absatz 1 und 2, die §§ 3, 4, 9, 
10 Absatz 2 sowie die §§ 12 und 14 gelten sinngemäß. Für 
Anlagen vorhandener S-Bahnen gilt auch § 2 Absatz 3. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Die Förderung von Vorhaben nach Absatz 1 bedarf der 
Zustimmung des beteiligten Landes. 
(1) Führen die Eisenbahnen des Bundes oder andere Unter-
nehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder 
eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens 
befinden, Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhält-
nisse der Gemeinden durch, so können auch sie aus den 
nach § 10 Absatz 1 zur Verfügung stehenden Mitteln Inves-
titionszuschüsse erhalten. Dies gilt auch für Investitionen 
in die Elektrifizierung und Reaktivierung von Schienen-
strecken des Schienenpersonennahverkehrs. Vorhaben der 
Grunderneuerung sind ausgeschlossen. Die §§ 2, 3, 4, 9, 10 
Absatz 1 sowie die §§ 12 und 14 gelten sinngemäß. Für An-
lagen vorhandener S-Bahnen gilt auch § 2 Absatz 3. 
(2) Bei Investitionen in Nahverkehrsvorhaben, die Bestand-
teil des Ausbauumfangs von Großknotenprojekten oder 
Maßnahmen für den Deutschlandtakt gemäß der Anlage zu 
§ 1 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes sind und im 
Rahmen des Bundesverkehrswegeplans positiv bewertet 
worden sind, ist die Förderung von bis zu 75 Prozent der 
zuwendungsfähigen Kosten zulässig. Die §§ 3 und 4 Ab-
satz 2 bis 4, die §§ 9 und 10 Absatz 1 sowie die §§ 12 und 14 
gelten sinngemäß. Die Voraussetzungen gemäß § 3 Num-
mer 1 Buchstabe b) und gemäß § 3 Nummer 1 Buchstabe c) 
bezüglich der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die 
Voraussetzung gemäß § 3 Nummer 2 gelten als erfüllt. 
(3) Die Förderung von Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2 
bedarf der Zustimmung des beteiligten Landes. 
§ 12 Öffentliche Schutzräume (unverändert) 
(1) Das Bundesministerium des Innern kann den Träger einer unterirdischen Verkehrsanlage, die in das Programm nach § 6 
Absatz 1 aufgenommen ist, auffordern, in der Verkehrsanlage öffentliche Schutzräume einzurichten, wenn der Bund die 
entstehenden Mehrkosten trägt. 
(2) Die Aufforderung nach Absatz 1 muss innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Programms ausgesprochen werden, in 
dem das Vorhaben erstmals ausgewiesen ist. Die Frist verkürzt sich auf ein halbes Jahr, wenn mit dem Vorhaben innerhalb 
der nächsten zwei Jahre begonnen werden soll. 
(3) Falls die Aufforderung rechtzeitig ergeht, darf das Vorhaben mit Zuwendungen oder Investitionszuschüssen nach die-
sem Gesetz nur gefördert werden, wenn der Träger des Vorhabens der Aufforderung nachkommt. 
(4) In den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen finden die 
Absätze 1 bis 3 keine Anwendung. 
§ 13 (weggefallen)

Synopse Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) | 20. Februar 2020 | 6/6 
§ 14 Übergangsvorschrift 
(1) Nach diesem Gesetz werden Vorhaben nicht gefördert, 
für die der Träger des Vorhabens seine Verpflichtungen vor 
dem 1. Januar des Jahres, in dem die Förderung beginnen 
soll, erfüllt hat. 
(2) Werden begonnene Vorhaben in die Förderung nach 
diesem Gesetz übernommen, so sind davon die Bauleistun-
gen ausgeschlossen, für die der Träger des Vorhabens seine 
Verpflichtungen vor dem 1. Januar des Jahres erfüllt hat, in 
dem die Förderung beginnen soll. Sind solche Vorhaben 
bereits nach Artikel 8 § 4 des Steueränderungsgesetzes 
1966 gefördert worden, so ist das Gesetz auch auf diejenigen 
Verpflichtungen anzuwenden, die der Träger des Vorhabens 
erfüllt, für die er aber noch keine Zuwendungen erhalten 
hat. 
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit Vorha-
ben nach dem 1. März 1972 mit einem höheren Anteil als bis 
zum 29. Februar 1972 aus den Finanzhilfen gefördert wer-
den. 
 
 
 
 
 
 
 
(4) Vor dem 1. Januar 1992 begonnene Vorhaben im Zonen-
randgebiet können mit den erhöhten Fördersätzen nach § 4 
Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gemeindeverkehrsfinanzierungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Janu-
ar 1988 (BGBl. I S. 100), geändert durch Anlage I Kapitel XI 
Sachgebiet G Abschnitt II Nummer 1 des Einigungsvertra-
ges vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des 
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 
1112), fortgeführt werden; bei der Feststellung des finanzi-
ellen Rahmens für Programme nach § 6 Absatz 2 des Ge-
meindeverkehrsfinanzierungsgesetzes für 1992 gilt die 
Bewertung mit dem 1,25fachen Satz auch für die Kraftfahr-
zeuge im ehemaligen Zonenrandgebiet. 
(5) Vorhaben nach § 11, die vor dem 1. Januar 1992 begonnen 
wurden, werden als Teil der Programme nach § 6 Absatz 1 
abgewickelt. 
(1) Nach diesem Gesetz werden Vorhaben nicht gefördert, 
für die der Träger des Vorhabens seine Verpflichtungen vor 
dem 1. Januar des Jahres, in dem die Förderung beginnen 
soll, erfüllt hat. 
(2) Werden begonnene Vorhaben in die Förderung nach 
diesem Gesetz übernommen, so sind davon die Bauleistun-
gen ausgeschlossen, für die der Träger des Vorhabens seine 
Verpflichtungen vor dem 1. Januar des Jahres erfüllt hat, in 
dem die Förderung beginnen soll. Sind Vorhaben bereits 
nach der bis zum [einsetzen: Datum des Tages vor Inkraft-
treten dieses Gesetzes] geltenden Fassung dieses Gesetzes 
gefördert worden, ist eine übergangslose Förderung mög-
lich; Satz 1 ist insoweit nicht anzuwenden. 
 
(3) Für Vorhaben oder Teilvorhaben, die vor dem 1. Januar 
2020 endgültig in die Programme aufgenommen wurden, 
sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen Aufnahme in die 
Programme geltenden Regelungen anzuwenden. Diese Re-
gelungen sind auch für zukünftige Änderungsanträge bezo-
gen auf die vor dem 1. Januar 2020 endgültig in die Pro-
gramme aufgenommenen Vorhaben und Teilvorhaben an-
zuwenden. Für Vorhaben oder Teilvorhaben, die ab dem 1. 
Januar 2020 erstmals endgültig in die Programme aufge-
nommen werden, gelten die ab dem 1. Januar 2020 gelten-
den Regelungen anzuwenden. 
§ 15 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (aufgehoben) 
Legende:  Neuer Gesetzestext (Ein- oder Anfügung, Textänderung) 
  Entfallender Gesetzestext  
Quellen: - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes  
(Bundestags-Drucksache 19/15621 vom 2. Dezember 2019) 
- Bericht und Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur zum Gesetz-
entwurf der Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 19/16908 vom 29. Januar 2020)

Beratungsverlauf (1)

26.05.2020 Verkehrsausschuss
TOP 7.2.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1081/2020
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
06.05.2020
Erstellt
07.04.2020 13:12