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2111/2019

Betreff: Offenlage des Bebauungsplans 60539/04; Arbeitstitel „Griesberger Straße“ in Köln-Esch/Auweiler im ergänzenden Verfahren nach § 214 Absatz 4 BauGB

Mitteilung Ausschuss 26.06.2019

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 04.07.2019, TOP 17.17

Anlage 4 Festsetzungen

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Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich

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Ansehen

Anlage 3 BP-Griesberger Straße

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Ansehen

Mitteilung Ausschuss

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Ansehen

Anlage 2 Begründung

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Ansehen

Griesberger Strasse Offenlageexemplarn

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Ansehen

Anlage 4 Festsetzungen

1991 Zeichen

A. Textliche Festsetzungen
1. Ausschluss von Nutzungen
1.1 Gemäß§ 1 Abs. 5 BauNVO sind die in Dorfgebieten (MD) nach§ 5 Abs. 2 Nr. 
9 BauNVO allgemein zulässigen Tankstellen ausgeschlossen. 
1.2 
Gemäß§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die in allgem einen Wohngebieten (WA) 
nach § 4 Abs. 3 BauNVO sowie die in Dorfgebieten (MD) nach § 5 Abs. 2 
BauNVO vorgesehenen Ausnahmen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 
2. Schallschutzmaßnahmen
2.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen ent­
sprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) 
an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz 
im Hochbau/Ausgabe November 1989) zu treffen. Schlaf- und Kinderzimmer 
sind mit fensterunabhängigen Schalldämmlüftern auszurüsten. 
2.2 Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zu­
lässig, \Nenn im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen 
Untersuchung geringere Anforderungen an den Schallschutz nachgewiesen 
werden. 
B. Gestalterische Festsetzungen
Gemäß § 9 Abs. 4 BauG B i. V. m. § 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW sind Gebäu­
de mit der in der Planzeichnung festgesetzten Dachform zu errichten.
C. Hinweise
1. DJs Plangebiet ist durch den örtlichen Verkehrslärm belastet.
2. Die DIN 4109, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes
verwiesen wird, ist beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster,
Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln,
während der Öffnungszeiten einsehbar.
3. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09. 2004 (BGBI. 1 S. 2414).
4. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. 01.1990 (BGBI. 1 S.
132).
5. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBI. 1 S.
58).
6. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauord­
nung - (BauO NRW) vom 13.03.2007 (GV. NRW. S. 133).
7. Es gilt die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung (Hinweise 2 - 6).
\ 1 <2..l 
Anlage 4

Anlage 1 Geltungsbereich

389 Zeichen

[3 staat ann |)

Stadtplanungsamt

Anlage 1

Geltungsbereich des Bebauungsplanes

Griesberger Straße

ann

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2

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Maßstab 1: 2500 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-

tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.

25 0 50 100 150 Meter

Anlage 3 BP-Griesberger Straße

201 Zeichen

3ULYDWH*UQIOlFKH
MDGRZ 0,4LPB IIILPB IVLPB IVLPB V
WAGRZ 0,4
D
IPD
IPDIIKWIKWISD
IISD
IIISDIISD
IISDISD
Anlage 3
N
Stadtplanungsamt Bebauungsplan 60539/04*ULHVEHUJHU6WUD‰HLQ.|OQ(VFK$XZHLOHU

Mitteilung Ausschuss

3407 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 Fedd Az 
Vorlagen-Nummer  26.06.2019 
 2111/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 27.06.2019 
Stadtentwicklungsausschuss 04.07.2019 
 
Betreff: Offenlage des Bebauungsplans 60539/04; Arbeitstitel „Griesberger Straße„ in Köln-
Esch/Auweiler im ergänzenden Verfahren nach § 214 Absatz 4 BauGB 
 
Der Bebauungsplan 60539/04; Arbeitstitel: Griesberger Straße in Köln-Esch/Auweiler wurde vom 
Stadtentwicklungsausschuss zur Aufstellung am 19.05.2011 beschlossen, mit dem Ziel, ein Allgemei-
nes Wohngebiet (WA) und ein Dorfgebiet (MD) sowie zu erhaltene Bäume innerhalb einer Grünfläche 
festzusetzen. Am 17.04.2013 erfolgte im Amtsblatt der Stadt Köln die Bekanntmachung. Der Rat der 
Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 08.04.2014 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Die 
Rechtskraft trat mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln am 07.05.2014 ein. 
 
Am 09.12.2014 wurde ein Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nord-
rhein-Westfalen (OVG NRW) zum Bebauungsplan 60539/04 gestellt. 
 
Mit Normenkontrollurteil vom 27.01.2016 – 7 D 130/14.NE – hat das OVG NRW den Bebauungsplan 
60539/04 für unwirksam erklärt. In der Urteilsbegründung wird ausgeführt, dass der Bebauungsplan 
formell mangelhaft ist, weil es an einem auf einer Umweltprüfung beruhenden Umweltbericht in Sinne 
von § 2a BauGB fehlt. Die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB waren 
nach Ansicht des OVG NRW nicht gegeben.  
 
Die Verwaltung ist beauftragt, den festgestellten Mangel des Bebauungsplans im Rahmen des ergän-
zenden Verfahrens nach § 214 Absatz 4 BauGB zu beheben. Das bedeutet im Wesentlichen, dass 
vom vereinfachten Verfahren auf das Normalverfahren mit Umweltprüfung und Umweltbericht umge-
stellt wird. 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 20.09.2018 den Beschluss zur Einleitung 
eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Absatz 4 BauGB zum Bebauungsplan 60539/04 gefasst. 
Städtebauliches Ziel ist die Erhaltung des historischen Dorfkerns von Köln-Esch mit seiner ortsbild-
prägenden Bau- und Freiflächenstruktur. Mit dem Bebauungsplan werden die erhaltenswerten Struk-
turen im Ortsteil vor ihrer Zerstörung durch bauliche Eingriffe geschützt. Die planungsrechtliche Si-
cherung des Nutzungsbestandes deckt sich mit der örtlichen Erhaltungssatzung der Stadt Köln vom 
09.11.1992, die die Erhaltung des historischen Dorfkerns von Köln-Esch, der durch den als Bau-
denkmal geschützten Wernershof mit seinem ortsbildprägenden Grünbestand verkörpert wird, ge-
währleistet. Die Grünfläche im Süden des Plangebietes ist eben diese Freifläche am Wernershof und 
auch Teil seines Umgebungsschutzes, da sie ein unverbautes Sichtfeld auf die historische Hofanlage 
gewährleistet.

2 
 
Die zahlreichen Bäume an den Wiesenrändern sollen an ihrem angestammten Platz erhalten bleiben, 
da sie gemeinsam mit der ausgedehnten Grünfläche und der markanten Hofanlage die prägenden 
Gestaltungselemente des alten Dorfbildes sind. 
 
Die Verwaltung bereitet die Offenlage des Bebauungsplans vor. Die Offenlage findet voraussichtlich 
im Juli 2019 satt. 
 
Anlagen  
Anlage 1  Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
Anlage 2  Begründung  
Anlage 3  Verkleinerter Bebauungsplan (unmaßstäblich) 
Anlage 4  Textliche Festsetzungen  
 
 
Gez. Greitemann

Anlage 2 Begründung

53049 Zeichen

- 1 - 
A N L A G E  2  
Griesberger Straße 60539-
04Fedd130619Az1Sb 
  
 
Begründung nach § 3  Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) im 
ergänzenden Verfahren nach § 214 Absatz 4 BauGB  
zum Bebauungsplan 60539/04 
Arbeitstitel: "Griesberger Straße" in Köln-Esch/Auweiler____________ 
 
1.0  Anlass und Ziel der Planung 
 
Der Bebauungsplan 60539/04; Arbeitstitel: Griesberger Straße in Köln-Esch/Auweiler wurde 
vom Stadtentwicklungsausschuss zur Aufstellung am 19.05.2011 beschlossen, mit dem Ziel, 
ein Allgemeines Wohngebiet (WA) und ein Dorfgebiet (MD) sowie zu erhaltene Bäume 
innerhalb einer Grünfläche festzusetzen. Am 17.04.2013 erfolgte im Amtsblatt der Stadt Köln 
die Bekanntmachung. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 08.04.2014 den 
Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Die Rechtskraft trat mit der Bekanntmachung im 
Amtsblatt der Stadt Köln am 07.05.2014 ein. 
 
Am 09.12.2014 wurde ein Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht für das Land 
Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) zum Bebauungsplan 60539/04 gestellt. 
 
Mit Normenkontrollurteil vom 27.01.2016 – 7D 130/14.NE – hat das OVG NRW den 
Bebauungsplan 60539/04 für unwirksam erklärt. In der Urteilsbegründung wird ausgeführt, 
dass der Bebauungsplan formell mangelhaft ist, weil es an einem auf einer Umweltprüfung 
beruhenden Umweltbericht in Sinne von § 2a BauGB fehlt. Die Voraussetzungen des 
vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB waren nach Ansicht des OVG NRW nicht 
gegeben. 
 
Die Verwaltung ist beauftragt, den festgestellten Mangel des Bebauungsplanes im Rahmen 
des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Absatz 4 BauGB zu beheben. Das bedeutet im 
Wesentlichen, dass vom vereinfachten Verfahren auf das Normalverfahren mit 
Umweltprüfung und Umweltbericht umgestellt wird.  
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 20.09.2018 den Beschluss zur 
Einleitung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Absatz 4 BauGB zum Bebauungsplan 
60539/04 gefasst. Städtebauliches Ziel ist die Erhaltung des historischen Dorfkerns von 
Köln-Esch mit seiner ortsbildprägenden Bau- und Freiflächenstruktur. Mit dem 
Bebauungsplan wird die Erhaltung des historischen Dorfkerns von Köln-Esch, der durch den 
als Baudenkmal geschützten Wernershof mit seinem ortsbildprägenden Grünbestand 
verkörpert wird, gewährleistet. Die Grünfläche im Süden des Plangebietes ist eben diese 
Freifläche am Wernershof und auch Teil seines Umgebungsschutzes, da sie ein unverbautes 
Sichtfeld auf die historische Hofanlage gewährleistet. Die zahlreichen Bäume an den 
Wiesenrändern sollen an ihrem angestammten Platz erhalten bleiben, da sie gemeinsam mit 
der ausgedehnten Grünfläche und der markanten Hofanlage die prägenden 
Gestaltungselemente des alten Dorfbildes sind. 
 
Aus diesen Gründen soll die Grünfläche von einer Bebauung jeglicher Art freigehalten 
werden. Der Schutz des erhaltenswerten Ortsbildes besitzt hier gegenüber den baulichen 
und wertsteigernden Nutzungsinteressen sowie den potentiellen Vermarktungsmöglichkeiten

- 2 - 
der betroffenen Grundstückseigentümerin oder gegenüber sonstigen Interessen die höhere 
Priorität. 
 
Der nördliche Teil des Plangebietes ist nach seinem Nutzungsbestand in Gestalt von 
Wohngebäuden mit einzelnen Geschäften im Erdgeschoss charakteristisch für ein WA-
Gebiet, im Gegensatz zum angrenzenden MD-Gebiet, wo heute überwiegend eine Hofstelle 
eines Ackerbaubetriebes und ein Gartenbaubetrieb angesiedelt ist. Nachbarliche Konflikte 
bestehen hier nicht. Erst bei einer Nutzungsänderung wäre im Rahmen des 
Genehmigungsverfahrens die Einhaltung der unterschiedlichen Schutzansprüche zu 
beachten. Grundsätzlich steht das Nebeneinander von MD- und WA-Gebieten jedoch nicht 
im Widerspruch zu einer städtebaulich geordneten Gliederung der Bodennutzung. 
 
 
2.0 Plangebiet 
 
Das rund 2,3 ha große Plangebiet liegt inmitten der Ortslage von Köln-Esch und wird 
umgrenzt durch die Frohnhofstraße, die Weilerstraße, die Chorbuschstraße sowie durch die 
Griesberger Straße. Das alte Dorfbild mit seinen charakteristischen Bauwerken, Straßen und 
Grünflächen ist im Ortskern noch deutlich erkennbar. Der nördliche Teil des Plangebietes 
dient dem Wohnen. Die Grundstücke sind zweigeschossig sowie punktuell ein- und 
dreigeschossig bebaut  und werden über die Griesberger-, die Frohnhof- oder über die 
Weilerstraße erschlossen. In den Gebäuden entlang der Weilerstraße wird das Erdgeschoss 
geschäftlich genutzt. An der Ecke Frohnhofstraße/Griesberger Straße steht ein 
denkmalgeschütztes Fachwerkhaus, das in die Randbebauung neueren Baujahres integriert 
wurde.  
 
Der mittlere Teil des Plangebietes wird vom ebenfalls als Baudenkmal geschützten Werners-
hof dominiert, der an die Griesberger Straße angebunden ist und als Hofstelle und von 
einem Garten- und Landschaftsbaubetrieb genutzt wird. Die hofeigene Einfriedungsmauer 
entlang der Griesberger Straße ist Bestandteil des Denkmalschutzes. Die geschlossene 
Hofanlage dient landwirtschaftlichen Zwecken und besteht aus eingeschossigen 
Wirtschaftsgebäuden und einem zweigeschossigen Wohnhaus. Die übrige Fläche ist 
unbebaut und dient teils als Abstell- und Lagerplatz, teils als Grünfläche. Am Rande der 
Freifläche wachsen reihenweise Bäume. 
  
Im Plangebiet stehen große Teile des Wernershofes und das Wohnhaus Frohnhofstraße 12 
unter Denkmalschutz. Der kulturhistorische Fachbeitrag zur Intergerierten Raumanalyse 
Chorweiler weist den Bereich zwischen Chorbuschstraße und nördlichem Ortsrand als kul-
turhistorisch wertvollen Siedlungsbereich aus. Dies dokumentiert die Wertigkeit der Bau-
denkmäler im Zusammenhang mit den Freiflächen im Plangebiet und die insgesamt als kul-
turhistorisch wertvoll zu bewertende Ensemblesituation im nördlichen Ortsteil von Esch.  
 
Der Wernershof ist bis auf zwei neuere Anbauten an der Nordwestseite und der Ostseite 
unter Denkmalschutz gestellt. Das Wohnhaus stammt aus dem Jahr 1800, die Anbauten 
stammen aus dem Jahr 1865. Ein Gewölbekeller weist auf einen Vorgängerbau hin. Die 
Freiflächen um den Wernershof standen ursprünglich unter Denkmalschutz, dieser wurde 
später aufgehoben. Im Bewertungstext zur Unterschutzstellung heißt es: "Der Hof ist ein 
wichtiges Beispiel für die ursprünglich auf Anhöhen am Rande von Flußniederungen 
gelegenen Höfe mit angrenzendem Weideland. In seinem unbebauten, früher weitgehend 
kultivierten Zustand ist das zugehörige Wiesenland ein wesentlicher Bestandteil der 
historischen Hofanlage, die zu den ortsbildprägenden Bauten innerhalb des städtebaulichen 
Ensembles des Dorfes Esch gehört und unbedingt zu erhalten ist." 
Das südliche Plangebiet ist gänzlich unbebaut und in Gestalt einer ausgedehnten Wiese mit 
randlichen Baumreihen begrünt. Die Fläche wird als Weideland ohne intensive Tierhaltung

- 3 - 
sowie begrenzt als Gartenland genutzt und ist Teil der Freifläche am Wernershof. 
  
Die nähere Umgebung des Plangebietes ist durch ein- und zweigeschossiges Wohnen 
geprägt; daneben existiert kleinteiliger Einzelhandel und soziale Infrastruktur.  
 
Im Flächennutzungsplan (FNP) liegt das Plangebiet in einer großräumigen Wohnbaufläche. 
Die FNP-Darstellung (W) lässt sowohl die Entwicklung eines Dorfgebietes als auch einer 
privaten Grünfläche zu. Beide Flächen sind zudem von untergeordneter Größe im 
Siedlungsraum, sodass keine FNP-Änderung erforderlich ist. Der Landschaftsplan klammert 
das Plangebiet aus. 
  
Ein älterer Bebauungsplan existiert nicht. Planungsrechtlich gilt im gesamten Gebiet 
aufgrund seiner Lage im unbeplanten Innenbereich § 34 BauGB. Mit der Aufstellung des 
vorliegenden Bebauungsplanes wird die zulässige Nutzung in seinem Geltungsbereich 
eindeutig vorgegeben. 
 
 
3.0 Planinhalt 
 
Mithilfe des Bebauungsplanes soll der historische und erhaltenswerte Dorfkern von Köln-
Esch dauerhaft gesichert werden. Die dörfliche Eigenart des Ortsteils wird in besonderer 
Weise durch den als Baudenkmal geschützten Wernershof verkörpert. Die hofnahen 
Grünflächen des ehemaligen Gutshofes mit ihrem alten Baumbestand sollen wegen ihrer 
ortsbildprägenden Bedeutung ebenfalls erhalten bleiben und bieten dem historischen 
Bauwerk zugleich einen angemessenen Umgebungsschutz. Mit dem Bebauungsplan wird 
die regionale Eigenart und Schönheit mit dem Baudenkmal in der Gesamtheit bewahrt und 
die typischen Merkmale für eine eigene Identitätstiftung und -bewahrung des Ortsbilds 
geschützt. Gemäß dieser Zielsetzung werden bei der Planung keine baulichen 
Entwicklungsmöglichkeiten eingeräumt, sodass sich der Planinhalt auf die Festsetzung der 
bereits bestehenden und genehmigten Nutzungen beschränkt. Städtebauliche Missstände 
werden dabei nicht festgeschrieben. 
 
3.1 Allgemeines Wohngebiet 
 
Der nördliche Teil des Plangebietes wird gemäß dem dortigen Nutzungsbestand als 
allgemeines Wohngebiet (WA)  festgesetzt, unter Ausschluss der in WA-Gebieten als 
Ausnahme zulassungsfähigen Nutzungen, die hier ohnehin nicht existieren. Das Maß der 
baulichen Nutzung wird anhand der Grundflächenzahl (GRZ 0,4) in Verbindung mit der 
Anzahl der Vollgeschosse (I, II und III) bestimmt, wobei die einzuhaltenden Obergrenzen der 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) für das Maß der baulichen Nutzung in WA-Gebieten 
(GRZ 0,4/GFZ 1,2) nicht überschritten werden. Die überbaubaren Grundstücksflächen 
richten sich nach den vorhandenen Baukörpern und sind durch Baugrenzen festgesetzt. Die 
Dachformen in Gestalt von Satteldächern und eines einzelnen Pultdaches sowie der 
Denkmalschutz des Fachwerkhauses werden ebenfalls in den Bebauungsplan 
aufgenommen. 
 
3.2 Dorfgebiet 
 
Der Wernershof im mittleren Teil des Plangebietes wird gemäß Denkmalschutzgesetz 
nachrichtlich als Baudenkmal ausgewiesen und im Sinne des Gebietscharakters als 
Dorfgebiet (MD) festgesetzt. Der Teil des Wernershof der als Hofstelle genutzt wird, dient der 
Unterbringung des Fuhrparks und den Gerätschaften für die Bewirtschaftung von > 200 ha 
Ackerflächen. Diese Flächen befinden sich überwiegend im Umfeld von Esch. Von denen im 
MD allgemein zulässigen Nutzungen werden Tankstellen ausgeschlossen, da das typische

- 4 - 
Erscheinungsbild derartiger Anlagen mit dem Planungsziel nicht vereinbar ist. Der 
hinzukommende Tankstellenverkehr auf der engen Griesberger Straße, die die alte 
Dorfstraße repräsentiert, ist ebenso unvereinbar mit dem städtebaulichen Ziel, die ruhige und 
erhaltenswerte Dorfstruktur zu bewahren. Die in MD-Gebieten als Ausnahme vorgesehenen 
Nutzungen sind im Gebiet nicht vorhanden und werden ebenfalls ausgeschlossen, um das 
Planungsziel nicht zu gefährden. Bis auf das zweigeschossige Wohnhaus des Hofes wird die 
überbaubare Grundstücksfläche eingeschossig durch Baugrenzen festgesetzt. Der 
festgesetzte GRZ-Wert von 0,4 liegt deutlich unterhalb der nach BauNVO einzuhaltenden 
Obergrenze von 0,6 für MD-Gebiete, sodass auch der einzuhaltende GFZ-Wert von 1,2 
unterschritten bleibt. Die unterschiedlichen Dachformen des Wernershofes werden als 
gestalterische Festsetzung übernommen. Veränderungen der geschützten Bausubstanz 
unterliegen der Zustimmung der Denkmalbehörde. 
 
3.3 Private Grünfläche 
 
Die Grünfläche im Süden des Plangebietes ist Teil der Freifläche am Wernershof und Teil 
seines Umgebungsschutzes, da sie ein unverbautes Sichtfeld auf die historische Hofanlage 
einräumt. Die Fläche ist der Öffentlichkeit nicht zugänglich und wird traditionell als Weide- 
und Gartenland genutzt; in diesem Sinne ist sie als private Grünfläche ohne besondere 
Zweckbestimmung festgesetzt. Bauliche Nutzungen auf der Fläche sind damit unzulässig, 
sodass sie planungsrechtlich dauerhaft als reine Grünfläche gesichert wird. Die zahlreichen 
Bäume am Wiesenrand sollen an ihrem angestammten Platz stehen bleiben und werden als 
zu erhalten festgesetzt, da sie gemeinsam mit der ausgedehnten Grünfläche und der 
markanten Hofanlage die prägenden Gestaltungselemente des alten Dorfbildes sind. Eine 
Ausweisung der Grünfläche als Bauland würde der Erhaltung der Ortsbildqualität 
entgegenstehen und kam daher nicht in Betracht. Bauliche und wertsteigernde 
Nutzungsinteressen seitens des Grundbesitzers werden zugunsten der städtebaulichen 
Zielsetzung zurückgestellt. 
 
3.4 Schallschutz  
 
Anlässlich der Planaufstellung wurden die aktuellen Lärmimmissionen durch die Entwicklung 
des örtlichen Straßenverkehrs näher untersucht. Maßgebliche Immissionen anderer Art - wie 
etwa durch Gewerbe und Industrie - konnten angesichts der Lage des Plangebietes im 
Wohnsiedlungsraum von vorneherein ausgeschlossen werden. 
 
Nach dem Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung über die Lärmentwicklung des 
örtlichen Straßenverkehrs liegt im Plangebiet die höchste Belastung mit 69/59 dB(A) 
tags/nachts entlang der Weilerstraße. Damit werden die städtebaulichen Orientierungswerte 
der DIN 18005 von 55/45 dB(A) tags/nachts im WA-Gebiet jeweils um 14 dB(A) 
überschritten. Im MD-Gebiet, wo die Orientierungswerte 60/50 dB(A) tags/nachts betragen, 
treten tags und nachts Überschreitungen von bis zu 9 dB(A) auf. Um gesunde Wohn- und 
Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, wird im Plangebiet passiver Schallschutz für 
Aufenthaltsräume nach DIN 4109 festgesetzt. Da mit zunehmendem Abstand von der 
Weilerstraße auch die Lärmbelastung kontinuierlich abnimmt, liegen die im Bebauungsplan 
gekennzeichneten Lärmpegelbereiche (LPB) zwischen LPB III und LPB V.  
 
Die Lärmpegelbereiche sind auf die höchsten im Plangebiet auftretenden Lärmpegel 
ausgelegt und basieren auf freier Schallausbreitung, sodass sich später durch die Stellung 
und Abschirmung der Baukörper tatsächlich geringere Anforderungen an den Schallschutz 
ergeben; entsprechend geringer fällt die Lärmbelastung auf den Freiflächen aus. Für diese 
Fälle wird eine Ausnahmeregelung festgesetzt, wonach die Minderung der zu treffenden 
Schallschutzmaßnahmen zulässig ist, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand 
einer schalltechnischen Untersuchung geringere Anforderungen an den Schallschutz

- 5 - 
nachgewiesen werden. Da im Plangebiet auch die Nachtwerte der DIN 18005 überschritten 
werden, ist für Schlafräume der Einbau fensterunabhängiger Schalldämmlüfter 
vorgeschrieben, um auch ohne geöffnete Fenster gesunden Schlaf zu ermöglichen.  
 
Die Festsetzungen zum passiven Schallschutz greifen jedoch erst in dem eher seltenen Fall 
der Erneuerung oder Änderung des Altbestandes und der hierfür zu erteilenden 
Baugenehmigungen. Aktive Lärmschutzmaßnahmen jeglicher Art kommen unter den 
gegebenen Umständen nicht in Frage.  
 
In Ergänzung der schalltechnischen Untersuchung zum Straßenverkehr wurde die 
gewerbliche Lärmentwicklung durch den benachbarten Verbrauchermarkt mit seinem 
Kundenparkplatz an der Ecke Weilerstraße/Frohnhofstraße überprüft. Erwartungsgemäß 
werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Plangebiet eingehalten, da der Betrieb in 
dieser Weise genehmigt wurde (s.a. Umweltbericht Pkt. 4.6.6.2) 
 
3.5 Erschließung und sonstige Belange 
 
Die verkehrstechnische sowie die ver- und entsorgungstechnische Erschließung des 
Plangebietes ist bereits ausreichend vorhanden und erfolgt über die angrenzenden Straßen, 
die im Bebauungsplan als solche festgesetzt sind. Ebenso wenig entsteht öffentlicher Bedarf 
an sozialer oder sonstiger Infrastruktur. 
 
 
4.0 Umweltbericht 
Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 
Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB 
durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB 
dargestellt. 
 
4.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes 
 
Mithilfe des Bebauungsplanes soll der historische und erhaltenswerte Dorfkern von Köln-
Esch mit seiner ortsbildprägenden Bau- und Freiflächenstruktur dauerhaft gesichert werden. 
 
4.1.1 Beschreibung des Bestandes (Ist-Zustand)  
 
Das rund 2,3 ha große Plangebiet liegt inmitten von Köln-Esch. Der nördliche Teil des 
Plangebietes dient dem Wohnen. Die Grundstücke sind zweigeschossig sowie punktuell ein- 
und dreigeschossig bebaut. In den Gebäuden entlang der Weilerstraße sind im Erdgeschoss 
kleinere Einzelhandelsgeschäfte angesiedelt. Der mittlere Teil des Plangebietes wird vom als 
Baudenkmal geschützten Wernershof dominiert, der als Hofstelle eines Ackerbetriebes, der 
200 ha bewirtschaftet, einem Garten- und Landschaftsbaubetrieb genutzt wird. Das südliche 
Plangebiet ist gänzlich unbebaut und in Gestalt einer ausgedehnten Wiese mit jungen 
Gehölzen und mit randlichen Baumreihen begrünt. Die Fläche wird auch als Weideland für 
eine extensive Tierhaltung sowie begrenzt als Gartenland genutzt und ist Teil der Freifläche 
am Wernershof. In der Umgebung existieren 1 bis 2-geschossige Wohnhäuser mit teilweise 
historischer Ausprägung.

- 6 - 
4.1.2 Beschreibung Nullvariante (Prognose Nullfall) 
 
Ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes wäre eine Bebauung der Freifläche im südlichen 
Teil des Plangebietes gemäß § 34 BauGB möglich. Damit wären ohne die Aufstellung des 
Bebauungsplanes Eingriffe in den Naturhaushalt möglich.  
 
4.1.3 Beschreibung Planung (Prognose Planung) 
 
Der Bebauungsplan setzt den nördlichen Teil als Allgemeines Wohngebiet (WA), den 
zentralen Teil als Dorfgebiet (MD) sowie den südlichen Teil als private Grünfläche fest. Die 
Bestandsgebäude werden mit Baulinien gefasst, so dass keine baulichen Erweiterungen 
möglich sind. Die vorhandenen Bäume werden als zu erhalten festgesetzt.  
 
4.2 Bedarf an Grund und Boden 
 
Die Größe des Plangebietes beträgt 2,3 ha, es werden keine Flächen überplant. 
Bestandsnutzung in m² Planung in m² 
Wohnen 1.408 WA – überbaubare Fläche 1.408 
Wohnen 2.723 WA nicht überbaubare Fläche 2.723 
Landwirtschaftlicher Betrieb 3.083 Dorfgebiet – überbaubare Fläche 3.083 
Landwirtschaftlicher Betrieb 4.898 Dorfgebiet –nicht überbaubare Fläche 4.898 
Grünfläche 7.195 Private Grünfläche 7.195 
Straßenland 3.719 Straßenland 3.719 
 
4.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes  
 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, 
Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die 
jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Darüber hinaus wird die 
Baumschutzsatzung der Stadt Köln berücksichtigt.  
 
Die Ziele des Umweltschutzes werden zu den einzelnen Schutzgütern näher beschrieben. 
 
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
 
4.4 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete: Sind mehrere 
Kilometer vom Plangebiet entfernt; 
 
Landschaftsplan: Die Darstellungen des Landschaftsplanes stehen den Festsetzungen des 
Bebauungsplanes nicht entgegen, da dieser für das Plangebiet Innenbereich ausweist; 
 
Eingriff/Ausgleich: Der Bebauungsplan löst keine Eingriffe in den Naturhaushalt aus, da 
keine zusätzlichen baulichen Nutzungen vorgesehen werden; 
 
Oberflächenwasser: Im Plangebiet sind weder heute noch nach der Umsetzung der Planung 
Oberflächengewässer vorhanden; 
 
Abwasser: Der Anfall zusätzlichen Abwassers wird nicht ausgelöst;

- 7 - 
 
Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Das Plangebiet hat keine Bedeutung für die 
Gewinnung oder den Einsatz erneuerbarer Energien;  
 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung 
zu Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten 
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (siehe auch Punkt 4.5.6 Emission / 
Immission): Das Plangebiet liegt nicht innerhalb des Luftreinhalteplans Köln; 
 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung:  
 
Altlasten – Im Plangebiet und seiner Umgebung sind im städtischen Altlastenkataster keine 
Verdachtsflächen eingetragen; 
 
Erschütterungen – Treten im Plangebiet weder heute noch zukünftig auf; 
 
Gefahrenschutz - Hochwassergefahr, Magnetfeldbelastung oder eine besondere Explosions- 
und Brandgefahr liegen für das Plangebiet heute und zukünftig nicht vor. 
 
Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter 
Umgang mit Abfällen und Abwässern: Neue Emissionen werden durch die Umsetzung des 
Bebauungsplanes vermieden; 
 
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Sind durch die Aufstellung des Bebauungsplanes 
nicht betroffen; 
 
4.5 Durch die Planung betroffene Umweltbelange 
 
4.5.1 Landschaft/Ortsbild  
 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG 
 
Bestand: Das Plangebiet liegt im nördlichen Teil von Köln-Esch, der geprägt ist durch 
mehrere alte Hofanlagen, die Kirche mit Friedhof und weiteren Wohngebäuden mit sonstigen 
Anbauten, die den ehemaligen dörflichen Charakter von Esch bis heute zeigen. Die 
Hofanlage des Wernershofes ist an drei Seiten von hofnahen Freiflächen umgeben, die das 
Ortsbild, auch aufgrund der vorhandenen Baumreihen, deutlich prägen. Im Nahbereich sind 
weitere Freiflächen vorhanden (Wiesen / Weiden, Hausgärten), die die lockere historische 
Bebauung im nördlichen Esch dokumentieren. 
 
Prognose Nullfall: Ohne die Planaufstellung wäre eine an die Umgebung angepasste 
Bebauung der Freifläche südlich des Wernerhofes möglich. Diese würde das heute 
vorhandene Ortsbild im Plangebiet erheblich verändern. 
 
Prognose Planung: Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes können keine baulichen 
Veränderungen über das heutige Maß hinaus vorgenommen werden; damit bleibt das 
Ortsbild in seiner heutigen Ausprägung im Plangebiet gesichert. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Solche Maßnahmen sind nicht 
notwendig, da durch den Bebauungsplan das heutige vorhandene Ortsbild gesichert wird. 
 
Bewertung: Das heute vorhandene Ortsbild im Plangebiet und seinem Nahbereich,

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insbesondere in östlicher, nördlicher und westlicher Richtung, ist aufgrund der bis heute 
dörflichen Ausprägung als hochwertig zu bewerten. Der Bebauungsplan trägt zum Erhalt 
dieser Situation bei. 
 
4.5.2 Natur und Landschaft  
 
4.5.2.1 Pflanzen 
 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln 
Bestand: Im Plangebiet liegen heute folgende Biotoptypen vor gemäß KölnCode: 
 Reihenhausbebauung und untergeordnet kleinere Mehrfamiliengebäude mit kleinen 
Gärten – SB151, 
 Hofanlage, intensiv genutzt mit Freifläche – SB181, 
 Baumreihen, einheimisch und standortgerecht mit jungem und mittelaltem Baumholz 
– GH741, GH731, 
 Ziergarten, gehölzreich – GA221 
 Streuobstwiese (teilweise Weide), junge Hochstämme – LW331, 
Die Baumreihen werden überwiegend aus Eichen gebildet, untergeordnet treten andere 
einheimische Laubbaumarten (z. B. Kastanien, Pappeln) auf. Eingestreut stehen Obstbäume 
(Kirsche). Im Bereich des (Haus-) Ziergartens sind einige Nadelbäume vorhanden. 
 
Prognose Nullfall: Ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes wären Eingriffe in den 
Ziergarten, die Obstwiese / Weide und die Baumreihe aus Bäumen mit mittelaltem Baumholz 
möglich, damit wären Biotopwertigkeiten von 11 bis 17 Biotopwertpunkten (BWP) / m² 
betroffen (zum Vergleich: Ackerfläche = 6 BWP). 
 
Prognose Planung: Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes werden die vorgenannten 
Biotoptypen über die beschriebenen Flächenfestsetzungen, die Dichtezahlen und die 
Festsetzung von Baulinien gesichert. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Sind nicht notwendig, da der 
Bebauungsplan alle Flächen mit den vorgenannten Biotoptypen sichert bzw. als zu erhalten 
festsetzt. 
 
Bewertung: Im Plangebiet liegen Biotoptypen mit geringer bis mittlerer Wertigkeit vor. 
Insbesondere der Ziergarten, die Baumreihen und die Obstwiese / Weide weisen eine 
mittlere Wertigkeit auf und diese Flächen werden durch den Bebauungsplan gesichert und 
damit langfristig erhalten. 
 
4.5.2.2 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz 
NRW 
 
Bestand: Die Gebäude der Hofanlage des Wernershofes sowie die Bäume mit mittelaltem 
Baumholz stellen potenzielle Brutplätze und Quartiere gebäudebewohnender Vogelarten und 
von Fledermausarten dar. Weiterhin stellen die Freiflächen potenzielle Nahrungshabitate 
bzw. Jagdgebiete der vorgenannten Tierarten dar. Eine Untersuchung zu den Quartieren /

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Brutstätten liegt nicht vor, aufgegebene Nester gebäudebrütender Vogelarten an den 
Gebäuden wurden im Rahmen einer Ortsbesichtigung nicht festgestellt.  
 
Prognose Nullfall: Ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes könnten die Baumreihe und 
die Obstwiese / der Ziergarten überplant werden und damit Störungen von Fledermaus- und 
Vogelarten ausgelöst werden. Im Baugenehmigungsverfahren nach § 34 BauGB müsste der 
Belang des Artenschutzes untersucht werden. 
 
Prognose Planung: Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes werden die vorhandenen 
Biotoptypen gesichert und damit Störungen von Fledermaus- und Vogelarten vermieden. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Sind nicht notwendig, da der 
Bebauungsplan die vorhandenen Biotoptypen und damit die potenziellen (Teil)Lebensräume 
besonders bzw. streng geschützter Tierarten sichert. 
 
Bewertung: Kenntnisse über das Vorliegen von Quartieren / Brutplätzen planungsrelevanter 
Tierarten liegen nicht vor. Über die planungsrechtliche Sicherung der Bestandsbebauung 
und der Freiflächen ohne Erweiterungsmöglichkeiten werden die potenziellen 
(Teil)Lebensräume besonders bzw. streng geschützter Tierarten gesichert. 
 
4.5.2.3 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Bestand: Die mäßige biologische Vielfalt im Plangebiet wird durch die vorhandenen 
Biotoptypen und den Besatz an wildlebenden Tierarten geprägt (siehe auch Punkte 4.5.2.1 
"Pflanzen" und 4.5.2.2 "Tiere"); 
 
Prognose Nullfall: Ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes könnte es zu Eingriffen in den 
vorhandenen Biotopbestand und damit zur Minderung der biologischen Vielfalt kommen. 
 
Prognose Planung: Durch die planungsrechtliche Sicherung der vorhandenen 
Flächennutzungen bleibt die mäßige biologische Vielfalt im Plangebiet erhalten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die planungsrechtliche Sicherung 
der vorhandenen Grünfläche als Private Grünfläche und die Erhaltfestsetzung der 
vorhandenen Bäume macht weitere Maßnahmen entbehrlich. 
 
Bewertung: Die heute als mäßig zu bewertenden biologische Vielfalt im Plangebiet wird 
durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes gesichert. Ohne die Bebauungsplan-
Aufstellung könnte eine Minderung der biologischen Vielfalt erfolgen. 
 
4.5.3 Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
Bestand: Im Plangebiet liegt ein toniger Lehmboden (Parabraunerdeboden) vor, der 
ursprünglich eine hohe Bodenfruchtbarkeit aufwies und daher als schutzwürdig bewertet 
wird. Im Bereich der Obstwiese und des Ziergartens ist davon auszugehen, dass hier die 
Bodeneigenschaften noch in annährend natürlicher Ausprägung vorhanden sind: Hoher 
Ertrag, hohe Sorptionsfähigkeit von Nährstoffen, hohe nutzbare Wasserkapazität sowie 
mittlere bis geringe Wasserdurchlässigkeit. 
Prognose Nullfall: Ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes ist eine Überplanung des

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schutzwürdigen Bodens im Bereich der südlichen Freifläche um den Wernershof möglich. 
Die Bodeneigenschaften würden dann hier langfristig und erheblich gestört. 
Prognose Planung: Durch die im Bebauungsplan vorgesehene Sicherung der Freiflächen 
werden auch die vorbeschriebenen Bodeneigenschaften hier langfristig erhalten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Sind nicht notwendig, da die 
vorhandenen, schutzwürdigen Bodeneigenschaften langfristig vor Auskofferung, Bebauung 
und Versiegelung gesichert werden. 
Bewertung: In den unversiegelten Bereichen im südlichen Teil des Plangebietes liegt ein 
schutzwürdiger Boden vor, der durch die Sicherung dieser Freiflächen im Bebauungsplan 
gesichert und langfristig erhalten wird. 
 
4.5.4 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nr.7 Buchstabe a BauGB) 
 
Grundwasser 
 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung  
 
Bestand: In den unversiegelten Bereichen des Plangebietes findet Grundwasserneubildung 
durch versickerndes Niederschlagswasser statt. Der mittlere Grundwasserstand liegt bei 
37,5 bis 38 m NHN, so dass ein mittlerer Grundwasserflurabstand von 8 m vorliegt. Die GW-
Fließrichtung verläuft unter normalen Umständen in Richtung Nordnordost auf die 
Brunnengalerie des Wasserwerkes Weiler zu (siehe auch Punkt 4.5.6.1 Fachpläne). 
  
Prognose Nullfall: Bei Nichtaufstellung des Bebauungsplanes könnte eine mögliche 
Bebauung und Versiegelung der vorhandenen Freiflächen im Plangebiet zu einer 
Einschränkung der Grundwasserneubildung führen. 
 
Prognose Planung: Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes mit der Sicherung der 
Freiflächen südlich des Wernershofes bleibt die hier heute vorhandene 
Grundwasserneubildung langfristig erhalten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Sind nicht notwendig, da die heute 
im Bereich der Freiflächen des Plangebietes vorhandene Grundwasserneubildung erhalten 
bleibt. 
 
Bewertung: In den unversiegelten Bereichen des Plangebietes findet 
Grundwasserneubildung durch versickerndes Niederschlagswasser statt. Durch die 
Aufstellung des Bebauungsplanes mit der Sicherung der Freiflächen südlich des 
Wernershofes bleibt die hier heute vorhandene Grundwasserneubildung langfristig erhalten. 
 
4.5.5 Klima und Luft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
4.5.5.1 Klima, Kaltluft / Ventilation  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter 
Gebiete, klimaverträgliche Gestaltung neuer Baugebiete

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Bestand: Die städtische Klimafunktionskarte weist dem Bereich von Esch den Klimatoptyp 
"Stadtklima – mittlerer Belastungsgrad" zu. Dies bedeutet ein veränderter Tagesgang von 
Wärme und Feuchte gegenüber dem Freiland, spürbare sommerliche Erwärmung und ein 
verringerter Frischluftaustausch mit der Gefahr der Anreicherung von Luftschadstoffen. Die 
Freiflächen nördlich von Esch weisen Freilandklimatope auf. 
 
Prognose Nullfall: Im Falle der Nichtaufstellung des Bebauungsplanes kann es zu einer 
angepassten Bebauung der Freifläche südlich des Wernershofes kommen mit der Folge, 
dass die dort mikroklimatisch positiv wirkende Funktion der Freifläche aufgehoben wird. 
Während der nördliche Teil von Esch einschließlich des Plangebietes bis zur Südkante des 
Wernershofes gemäß der "Planungshinweise Zukünftige Wärmebelastung" (als Folge des 
Klimawandels) in die Klasse 4 "klimaaktive Fläche" eingeordnet ist, ist die südlich vom 
Wernershof gelegene Freifläche wie der zentrale Teil der Ortslage von Esch mit der Klasse 3 
(wärme)belastete Siedlungsfläche belegt. Daher sollte von einer Bebauung der Freifläche im 
Plangebiet abgesehen werden, da diese, insbesondere im Zusammengehen mit weiteren 
potenziell möglichen Nachverdichtungen in der nördlichen Ortslage von Esch, zu einer 
Ausdehnung der zukünftigen Wärmebelastung (Klasse 3) führen würde. 
 
Prognose Planung: Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird die vorhandene 
Freifläche in ihrer für das Mikroklima positiven Funktion erhalten, so dass keine Änderung 
der zukünftigen Wärmebelastung entstehen wird. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Sind nicht notwendig, da die 
Aufstellung des Bebauungsplanes keine negativen Auswirkungen auf die stadtklimatische 
Situation in Köln-Esch aufweist, sondern die heutige klimatische Situation erhält. 
 
Bewertung: Im Plangebiet sowie der Ortslage Esch insgesamt liegt eine mittlere klimatische 
Lastsituation vor, insbesondere bei warmen austauscharmen Wetterlagen im Sommer. Diese 
wird durch den Erhalt der Freifläche südlich des Wernershofes nicht verschärft. Der nördlich 
Teil von Esch weist aufgrund der vorhandene lockeren Bebauung mit deutlicher 
Durchgrünung und der Nähe zu Freiflächen am Ortsrand eine klimaaktive Funktion auf. 
Diese Situation sollte erhalten bleiben und wird durch die Aufstellung des Bebauungsplanes 
nicht eingeschränkt. 
 
4.5.5.2 Luftschadstoffe – Emissionen und Immissionen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Zielwerte des LAI, 
Abstandserlass NW 
 
Bestand: Emissionsquellen für Luftschadstoffe im und im Nahbereich des Plangebietes sind 
der Hausbrand und der Kfz-Verkehr auf der Chorbuschstraße, der Weilerstraße, der 
Frohnhofstraße und der Griesberger Straße. Für das Plangebiet kann insbesondere 
aufgrund der Verkehrsstärke auf der Chorbuschstraße von 21.560 Fahrten / 24 h (2013) eine 
mäßige Emissionsvorbelastung angenommen werden. 
 
Messdaten zu Luftschadstoff-Konzentration (Immission) liegen für das Plangebiet nicht vor. 
Die Luftgüteuntersuchung aus 2001 – 2003 (2003) weist für Esch eine mittlere Luftgüte aus 
mit einem Luftgüteindex von 1,3. Damit ist das Gebiet ohne besondere immissionsmindernde 
Maßnahmen grundsätzlich für Wohnnutzung geeignet. Eine Verschlechterung der Luftgüte 
sollte vermieden werden. 
 
Prognose Nullfall: Die durch eine Nichtaufstellung des Bebauungsplanes mögliche

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zusätzliche Bebauung der Freifläche südlich des Wernershofes würde die Emission von 
Hausbrand und zusätzlichem Anwohnerverkehr im und am Plangebiet leicht erhöhen. 
 
Durch eine zusätzlich mögliche Bebauung insbesondere entlang der hoch 
verkehrsbelasteten Chorbuschstraße würde dort die Belüftungssituation des Straßenraumes 
deutlich eingeschränkt, so dass dort ein Erreichen oder Überschreiten der Grenzwerte der 
Luftschadstoffe Stickoxide und Feinstaub gemäß der 39.  
 
Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) nicht ausgeschlossen werden könnte.  
Prognose Planung: Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird die Freifläche südlich 
des Wernerhofes mit ihrer Baumreihe erhalten und die heutige Durchlüftung und 
Immissionsminderung im Plangebiet erhalten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Sind nicht notwendig, da die 
Aufstellung des Bebauungsplanes keine Änderung der heutigen Emissions- bzw. 
Immissionssituation von Luftschadstoffen im und am Plangebiet auslöst. 
 
Bewertung: Für das Plangebiet kann eine mäßige Emissionsvorbelastung angenommen 
werden, diese liegt in einem Bereich mittlerer Luftgüte. Die ohne die Aufstellung des 
Bebauungsplanes mögliche Bebauung der Freifläche südlich des Wernershofes würde zu 
einer deutlichen Einschränkung der Durchlüftung der hoch verkehrsbelasteten 
Chorbuschstraße führen mit negativen Auswirkungen auf die verkehrsbedingten 
Luftschadstoffkonzentration von Stickstoffdioxid und Feinstaub. 
 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird die Freifläche südlich des Wernerhofes mit 
ihrer Baumreihe erhalten und die heutige Durchlüftung und Immissionsminderung im 
Plangebiet erhalten. 
 
4.5.6 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB) 
Lärm 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, 
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
 
Gewerbelärm: Der im Wernershof angesiedelte Landschaftsbaubetrieb emittiert gewerbliche 
Lärmemissionen (Zwischenlagerung von Boden und Grünschnitt, An- und Abfahrt von 
Fahrzeugen). Die Unterstellung von Ackerbaugerätschaften und Fahrzeugen des 
Ackerbaubetriebs verursachen ebenfalls Lärmimissionen. Diese Tätigkeiten sind sehr 
wahrscheinlich auf den Tagzeitraum beschränkt und gebietstypisch, da sie 
landwirtschaftlichen Tätigkeiten in einem dörflich geprägten Ort entsprechen bzw. ähneln. 
 
Mit Blick auf die nördlich des landwirtschaftlichen Betriebs liegenden Wohnhäuser handelt es 
sich um eine gewachsene Gemengelage und damit gilt das "Gebot der gegenseitigen 
Rücksichtnahme". Die bedeutet, dass der Betrieb sich mit seinen Lärmemissionen zeitlich 
und in der Höhe der Emission anpasst und andererseits die Anwohner der benachbarten 
Wohngebäude eine etwas höhere Lärmimmission als nach den Immissionsrichtwerten der 
TA Lärm hinnehmen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes löst keinen Immissionskonflikt 
aus, da keine neuen Betriebs- oder lärmsensible Nutzungen geplant werden. 
 
Der östlich des Plangebietes angesiedelte Lebensmittelmarkt ist zeitlich nach der im 
Plangebiet vorhandenen Wohnbebauung entstanden. Daher muss er seine gewerblichen 
Emissionen auch ohne Aufstellung des Bebauungsplanes so beschränken, dass die 
Grenzwerte der TA Lärm für eine Wohnnutzung an den nächstgelegenen Wohngebäuden

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vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen eingehalten werden. Dies sind die Gebäude 
Weilerstraße 24 und 31 (im Plangebiet). Der Parkplatzlärm führt gemäß der vorliegenden 
schalltechnischen Stellungnahme (2013) nicht zur Überschreitung des Tagwertes gemäß TA 
Lärm am gegenüberliegenden WA-Gebiet. 
 
Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens wird unterstellt, dass der östlich des 
Plangebietes angesiedelte Lebensmittelmarkt die genannten Grenzwerte einhält, daher wird 
keine Untersuchung des Gewerbelärms vorgenommen. 
 
Straßenverkehrslärm: Das Plangebiet ist lärmvorbelastet durch den Straßenverkehr auf der 
Chorbuschstraße, der Weilerstraße, der Frohnhofstraße und der Griesberger Straße sowie 
der Autobahn A57 (Fernwirkung). Im Rahmen der Bauleitplanung sind für die Beurteilung der 
Verkehrs-Lärmimmissionen die Werte der DIN 18005 heranzuziehen: 
 
Gebietscharakter       Tagzeitraum 06°° - 22°° Uhr    Nachtzeitraum 22°° - 06°° Uhr 
Allgemeines Wohngebiet (WA)  55 dB(A)    45 dB(A) 
Mischgebiet = Dorfgebiet (MD)  60 dB(A)    50 dB(A) 
 
Die DIN 18005 gibt keine Orientierungswerte für ein Dorfgebiet vor. Hilfsweise wird daher auf 
die Orientierungswerte für ein Mischgebiet zurückgegriffen. Auch hier sind nicht störende 
Gewerbebetriebe zulässig wie in einem Dorfgebiet. 
 
Bestand: Gemäß der schalltechnischen Stellungnahme (2013) wird mit einem Lärmpegel von 
60 dB(A) im nordwestlichen Teil des Plangebietes (Wohnen) hier der Orientierungswert am 
Tag um 5 dB überschritten. Am nordöstlichen Teil der vorhandenen Wohnbebauung tritt ein 
maximaler Lärmpegel von 69 dB(A) tags auf. Hier ist der Orientierungswert deutlich mit 14 
dB überschritten. Die höchsten Verkehrslärmpegel treten im Bereich der Einmündung der 
Weilerstraße in die Chorbuschstraße auf mit 70 bis > 75 dB(A). Die übrige vorhandene 
Freifläche ist mit Pegeln von 60 bis knapp unter 70 dB(A) belastet. 
 
Im Nachzeitraum liegen die Lärmpegel mit ähnlicher Verteilung vor wie am Tag, allerdings 
um ca. 5 – 10 dB(A) niedriger. So wird nordwestlichen Teil des Plangebietes ein Lärmpegel 
50 dB(A) ermittelt. Am nordöstlichen Teil der vorhandenen Wohnbebauung tritt ein 
maximaler Lärmpegel von 59 dB(A) nachts auf. Auch im Nachtzeitraum werden die 
Orientierungswerte für ein WA und ein MI im größeren Teil des Plangebietes überschritten  
 
Prognose Nullfall: Ohne Planaufstellung könnte im Bereich der hoch lärmbelasteten 
Freifläche südlich des Wernershofes eine sensible Nutzung wie z. B. Wohnen angesiedelt 
werden. 
 
Prognose Planung: Die Aufstellung des Bebauungsplanes führt nicht zu einer Veränderung 
der beschrieben Lärmsituation im Plangebiet und lässt keine Ansiedlung weiterer 
lärmsensibler Nutzungen im Plangebiet zu. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Als Reaktion auf die 
Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 werden im Bebauungsplan 
sogenannte Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 dargestellt und festgesetzt als 
Maßnahmen des passiven Schallschutzes. Es werden die Lärmpegelbereiche III bis V 
dargestellt. Sollten im Plangebiet Bestandsgebäude niedergelegt oder nach beispielsweise 
einem Brand gemäß der Festsetzungen des Bebauungsplanes neu errichtet werden, 
müssen diese die Anforderungen an das entsprechende Schalldämmass von 
Außenbauteilen (Wände, Fenster, Türen etc.) einhalten.  
 
Bewertung: Insbesondere der südöstliche Teil des Plangebietes ist hoch durch Verkehrslärm 
belastet. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein WA und MI (= MD) werden sowohl

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tags als auch nachts überschritten. Die Aufstellung des Bebauungsplanes führt nicht zu einer 
Veränderung der Lärmsituation im Plangebiet und lässt keine Ansiedlung weiterer 
lärmsensibler Nutzungen im Plangebiet zu. Für gewerbliche Lärmemissionen im und am 
Plangebiet wird eine Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm an den nächstgelegenen 
Wohngebäuden angenommen. 
 
4.5.7 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz 
Bestand: Im Plangebiet stehen große Teile des Wernershofes und das Wohnhaus 
Frohnhofstraße 12 unter Denkmalschutz. Der kulturhistorische Fachbeitrag zur Intergerierten 
Raumanalyse Chorweiler (2003) weist den Bereich zwischen Chorbuschstraße und 
nördlichem Ortsrand als kulturhistorisch wertvollen Siedlungsbereich aus. Dies dokumentiert 
die Wertigkeit der Baudenkmäler im Zusammenhang mit den Freiflächen im Plangebiet und 
die insgesamt als kulturhistorisch wertvoll zu bewertende Ensemblesituation im nördlichen 
Ortsteil von Esch. 
 
Der Wernershof ist bis auf zwei neuere Anbauten an der Nordwestseite und der Ostseite 
unter Denkmalschutz gestellt. Das Wohnhaus stammt aus dem Jahr 1800, die Anbauten 
stammen aus dem Jahr 1865. Ein Gewölbekeller weist auf einen Vorgängerbau hin. Die 
Freiflächen um den Wernershof standen ursprünglich unter Denkmalschutz, dieser wurde 
später aufgehoben. Im Bewertungstext zur Unterschutzstellung heißt es: "Der Hof ist ein 
wichtiges Beispiel für die ursprünglich auf Anhöhen am Rande von Flußniederungen 
gelegenen Höfe mit angrenzendem Weideland. In seinem unbebauten, früher weitgehend 
kultivierten Zustand ist das zugehörige Wiesenland ein wesentlicher Bestandteil der 
historischen Hofanlage, die zu den ortsbildprägenden Bauten innerhalb des städtebaulichen 
Ensembles des Dorfes Esch gehört und unbedingt zu erhalten ist." 
 
Das Wohnhaus Frohnhofstraße 12 stellt ein Beispiel für den einfachen, ländlichen 
Fachwerkbau aus dem 17. Jahrhundert dar, von dem nur noch wenige Exemplare erhalten 
sind. Aus dem Bewertungstext: "Das Fachwerkhaus ist Bestandteil eines weitgehend 
unveränderten Ensembles und eines intakten Ortskerns, der aus den Hofanlagen und 
Wohnhäusern an der Frohnhofstraße und Griesberger Straße gebildet wird. Im weiteren Sinn 
ist die katholische Pfarrkirche St. Martin mit dem Friedhof dem Ensemble zuzurechnen." 
 
Prognose Nullfall: Die ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes mögliche Bebauung der 
Freifläche südlich des Wernershofes würde eine empfindliche Störung der beschriebenen 
Ensemblewirkung auslösen, da diese einen für die Situation untypischen Fremdkörper 
darstellen würde. Die Ablesbarkeit der Zusammengehörigkeit von Hofanlage und Weide 
würde verloren gehen und damit ein Teil des Verständnisses über kulturhistorisch wertvolle 
Zusammenhänge im nördlichen Teil von Esch.  
 
Prognose Planung: Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird die vorhandene, als 
kulturhistorisch wertvoll einzustufende Situation erhalten, da durch die Festsetzungen des 
Bebauungsplanes eine Überprägung der Bebauung und der Freiflächen ausgeschlossen 
wird. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Sind nicht notwendig, da durch die 
Aufstellung des Bebauungsplanes Eingriffe in eine kulturhistorisch wertvolle Situation 
ausgeschlossen werden.  
 
Bewertung: Im Plangebiet stehen große Teile des Wernershofes und das Wohnhaus 
Frohnhofstraße 12 unter Denkmalschutz. Der kulturhistorische Fachbeitrag zur Intergerierten

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Raumanalyse Chorweiler weist den Bereich zwischen Chorbuschstraße und nördlichem 
Ortsrand als kulturhistorisch wertvollen Siedlungsbereich aus. Die ohne die Aufstellung des 
Bebauungsplanes mögliche Bebauung der Freifläche südlich des Wernershofes würde eine 
empfindliche Störung der vorhandenen Ensemblewirkung auslösen. Durch die Aufstellung 
des Bebauungsplanes wird die vorhandene, als kulturhistorische wertvoll einzustufende 
Situation im nördlichen Teil von Köln-Esch erhalten, da durch die Festsetzungen des 
Bebauungsplanes eine Überprägung der Bebauung und der Freiflächen ausgeschlossen 
wird. 
 
4.5.8 Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, 
Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen-VO 
 
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone IIIA des Wasserwerkes Weiler. 
Hieraus ergeben sich durch die Bebauungsplan-Aufstellung keine Auswirkungen, da der 
heutige Bestand durch den Bebauungsplan gesichert wird (siehe auch Punkt 4.5.4 Wasser). 
4.5.9 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten 
(Alternativen) 
Planungsalternativen oder Standortalternativen liegen nicht vor, da es sich um eine 
bestehende Situation handelt, die durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes gesichert 
wird. 
 
4.6 Zusätzliche Angaben 
 
4.6.1 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 
(Monitoring) 
Diese sind nicht notwendig, da keine erheblichen Auswirkungen durch die Planung auf die 
Umwelt festgestellt wurden. 
 
4.6.2 Zusammenfassung 
Für das Bebauungsplanverfahren ist eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB für die 
Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB mit folgenden Ergebnissen 
durchgeführt worden: 
 
Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete: Sind mehrere 
Kilometer vom Plangebiet entfernt; 
 
Landschaftsplan: Weist für das Plangebiet Innenbereich aus; 
 
Eingriff/Ausgleich: Der Bebauungsplan löst keine Eingriffe in den Naturhaushalt aus, da 
keine zusätzlichen baulichen Nutzungen vorgesehen werden; 
 
Oberflächenwasser: Im Plangebiet sind weder heute noch nach der Umsetzung der Planung 
Oberflächengewässer vorhanden;

- 16 - 
 
Abwasser: Der Anfall zusätzlichen Abwassers wird nicht ausgelöst; 
 
Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Das Plangebiet hat keine Bedeutung für die 
Gewinnung oder den Einsatz erneuerbare Energien;  
 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-verordnung 
zu Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten 
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (siehe auch 4.5.5.2 Emission / Immission): 
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb des Luftreinhalteplans Köln; 
 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung:  
 
Altlasten – Im Plangebiet und seiner Umgebung sind im städtischen Altlastenkataster keine 
Verdachtsflächen eingetragen; 
 
Erschütterungen – Treten im Plangebiet weder heute noch zukünftig auf; 
 
Gefahrenschutz - Hochwassergefahr, Magnetfeldbelastung oder eine besondere Explosions- 
und Brandgefahr liegen für das Plangebiet heute und zukünftig nicht vor. 
 
Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter 
Umgang mit Abfällen und Abwässern: Neue Emissionen werden durch die Umsetzung des 
Bebauungsplanes vermieden; 
 
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Sind durch die Aufstellung des Bebauungsplanes 
nicht betroffen; 
 
Durch die Planung betroffene Umweltbelange 
 
Landschaft / Ortsbild: Das heute vorhandene Ortsbild im Plangebiet und seinem Nahbereich, 
insbesondere in östlicher, nördlicher und westlicher Richtung, ist aufgrund der bis heute 
dörflichen Ausprägung als hochwertig zu bewerten. Der Bebauungsplan trägt zum Erhalt 
dieser Situation bei. 
 
Pflanzen: Im Plangebiet liegen Biotoptypen mit geringer bis mittlerer Wertigkeit vor. 
Insbesondere der Ziergarten, die Baumreihen und die Obstwiese / Weide weisen eine 
mittlere Wertigkeit auf und diese Flächen werden durch den Bebauungsplan gesichert und 
damit langfristig erhalten. 
 
Tiere: Kenntnisse über das Vorliegen von Quartieren / Brutplätzen planungsrelevanter 
Tierarten liegen nicht vor. Über die planungsrechtliche Sicherung der Bestandsbebauung 
und der Freiflächen ohne Erweiterungsmöglichkeiten werden die potenziellen 
(Teil)Lebensräume besonders bzw. streng geschützter Tierarten gesichert. 
 
Biologische Vielfalt: Die heute als mäßig zu bewertende biologische Vielfalt im Plangebiet 
wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes gesichert. Ohne die Bebauungsplan-
Aufstellung könnte eine Minderung der biologischen Vielfalt erfolgen. 
 
Boden: In den unversiegelten Bereichen im südlichen Teil des Plangebietes liegt ein 
schutzwürdiger Boden vor, der durch die Sicherung dieser Freiflächen im Bebauungsplan 
gesichert und langfristig erhalten wird. 
 
Grundwasser: In den unversiegelten Bereichen des Plangebietes findet 
Grundwasserneubildung statt. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes mit der

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Sicherung der Freiflächen südlich des Wernershofes bleibt die hier heute vorhandene 
Grundwasserneubildung langfristig erhalten. 
 
Klima, Kaltluft / Ventilation: Im Plangebiet wie der Ortslage Esch insgesamt liegt eine mittlere 
klimatische Lastsituation vor, insbesondere bei warmen austauscharmen Wetterlagen im 
Sommer. Diese wird durch den Erhalt der Freifläche südlich des Wernershofes nicht 
verschärft. Der nördliche Teil von Esch weist aufgrund der vorhandene lockeren Bebauung 
mit deutlicher Durchgrünung und der Nähe zu Freiflächen am Ortsrand eine klimaaktive 
Funktion auf. Diese Situation sollte erhalten bleiben und wird durch die Aufstellung des 
Bebauungsplanes nicht eingeschränkt. 
 
Emission / Immission von Luftschadstoffen: Für das Plangebiet kann eine mäßige 
Emissionsvorbelastung angenommen werden, es liegt in einem Bereich mittlerer Luftgüte. 
Die ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes mögliche Bebauung der Freifläche südlich 
des Wernershofes würde zu einer deutlichen Einschränkung der Durchlüftung der hoch 
verkehrsbelasteten Chorbuschstraße führen mit negativen Auswirkungen auf die 
verkehrsbedingten Luftschadstoffkonzentration von Stickstoffdioxid und Feinstaub. Durch die 
Aufstellung des Bebauungsplanes wird die Freifläche südlich des Wernerhofes mit ihrer 
Baumreihe erhalten und die heutige Durchlüftung und Immissionsminderung im Plangebiet 
erhalten. 
 
Lärm: Insbesondere der südöstliche Teil des Plangebietes ist hoch durch Verkehrslärm 
belastet. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein WA und ein MI (= MD) werden 
sowohl tags als auch nachts im größeren Teil des Plangebietes überschritten. Die 
Aufstellung des Bebauungsplanes führt nicht zu einer Veränderung der Lärmsituation im 
Plangebiet und lässt keine Ansiedlung weiterer lärmsensibler Nutzungen im Plangebiet zu. 
Für gewerbliche Lärmemissionen im und am Plangebiet wird eine Einhaltung der Grenzwerte 
der TA Lärm an den nächstgelegenen Wohngebäuden angenommen. 
 
Kultur- und sonstige Sachgüter: Im Plangebiet stehen große Teile des Wernershofes und 
das Wohnhaus Frohnhofstraße 12 unter Denkmalschutz. Der kulturhistorische Fachbeitrag 
zur Intergerierten Raumanalyse Chorweiler weist den Bereich zwischen Chorbuschstraße 
und nördlichem Ortsrand als kulturhistorisch wertvollen Siedlungsbereich aus. Die ohne die 
Aufstellung des Bebauungsplanes mögliche Bebauung der Freifläche südlich des 
Wernershofes würde eine empfindliche Störung der vorhandenen Ensemblewirkung 
auslösen. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird die vorhandene, als 
kulturhistorische wertvoll einzustufende Situation im nördlichen Teil von Köln-Esch erhalten, 
da durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes eine Überprägung der Bebauung und der 
Freiflächen ausgeschlossen wird.  
 
4.6.3 Referenzliste der Quellen 
Dr. D. Boesler: Kulturhistorischer Fachbeitrag zur integrierten Raumanalyse Köln-Chorweiler; 
Köln, 04/2003; 
 
Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
 
Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte "Luftgüte in Köln" aus: Ermittlung der 
Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003; 
 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der 
Planungshinweiskarte "Zukünftige Wärmebelastung" aus: Klimawandelgerechte Metropole 
Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Fachinformationssystem

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geschützte Arten, Messtischblatt 5007, 3. Quadrant, Recklinghausen, 2014; 
 
Stadt Köln: KölnCode – Biotoptypenkataster, 02/2016; 
 
Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand; 
 
Stadt Köln: GEOBasis NRW, Wasserschutzgebiete, Trinkwasser festgesetzt, Abfrage 
03/2016 
 
Stadt Köln, Rheinenergie / ehemaliges Staatliches Umweltamt: Grundwassergleichen, Köln, 
1987 bis 2003; 
 
Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2016; 
 
Stadtplanungsamt Köln: Schalltechnische Stellungnahme zu dem Bebauungsplan-Entwurf 
Griesberger Straße in Köln-Esch, Köln, 07/2013. 
 
 
Der Bebauungsplan-Entwurf 60359/04 wird gemäß §  3 Absatz 2 
Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt.  
 
Köln, den 
 
 
 
Beigeordneter

Griesberger Strasse Offenlageexemplarn

5423 Zeichen

D
Private Grünfläche
MDGRZ 0,4LPB IIILPB IVLPB IVLPB V
WAGRZ 0,4D
IPDIPDIIKWIKWISDIPD
IISDIIISDIISDIISDIPDISD 619101558678IS76568135IIS3777654833S26845IMI2422aIS1012721IP22ISPIPI20IS557552SIIGaSII477478539
538
IS
GemarkungEsch
45.4645.9245.98
45.86
45.44
44.11
46.09
45.78
45.73
2704
II SS
45.71KirchgasseFIIIII44.8445.63
45.39
45.78
45.60
33ISH
2727
45.57
46.4846.0246.3946.1545.82
526227
Flur 9
1IISWWIFrohnhofstraße314227IS612231766141222685201816746745IIISII408206753752
Ga
756754755750748747749SI760759761161412 31714Ga757758751
GaIP
SIISIISIISIISIISIISIISIIGaGaGaGaGaGaGaPI GaGa
777
SII
167
SII
Weilerstraße K716ISII
722ISIPISISIPFIKWIKWIIIP727S14IIS74374412IISIP10IS
726543544724
SII11216451572
Damianstraße
16471IIS3IIS75IIS 1635Ga17361737
IS27IS611234IIS27797
Ga18
509241S27i27a606199IFI25IISIS
Flur 2
Flur 2SIIIS23IIS605197604192494194
Flur 13
IFIKW21IIS19ISKWIIS603189Griesberger StraßeIS
2479813ISI381161IIS
IF
GaIS688840S
Ga
95-7IIS7813IIS IF474151
1573
IPIPIS15771729IS15751649740911IISChorbuschstraße L93RadwegRadwegIIS172516331735IISIIS173417331732172717261731Weg3IIS122322718389
IS
Frohnhofstraße
832
Martinusstraßestraße K7Auweiler-
0 50100 Meter
PlanungZeichenerklärungBebauungsplanNr. 60539/04Maßstab 1 : 1 000Der OberbürgermeisterBestand
I,IIIS,W     46.71BahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeDachformZahl der Vollgeschossevorhandene GebäudeBaumvorhandene Höhenlage über NNDurchfahrtD
g-o-EDHSD
GGaGRZ GFZ BMZ z. B. IIIz. B. IIIGrundflächenzahlGeschoßflächenzahlBaumassenzahlZahl der Vollgeschosse
Geltungsbereiches desKleinsiedlungsgebietReines WohngebietAllgemeines WohngebietBesonderes WohngebietDorfgebietMischgebietKerngebietGewerbegebietIndustriegebietSondergebiet
BebauungsplanesGrenze des räumlichen
als Höchstmaßzwingend
geschlossene Bauweise
sowie für Sport- und Spielanlagen
nur Einzelhäuser zulässignur Doppelhäuser zulässignur Hausgruppen zulässigPultdachSatteldachKrüppelwalmdachHauptfirstrichtungBaulinieBaugrenzeGrenze zwischen NutzungsartenGemeinschaftsgaragenGeschosszahlen / Dachformen
Flächen für den Gemeinbedarf
Begrenzung unterschiedlicher
offene Bauweisebei schmalen FlächenBaum zu erhaltenBaum zu pflanzenDenkmalschutzFlächen, die dem Landschafts-Begrenzung der LPBLärmpegelbereiche III-V 
Mit Geh-, Fahr- und Leitungs-rechten zu belastende Flächen
( Standort nachrichtlich )schutz unterliegen
Flächen mit Bindungen fürBepflanzungen und für die Erhal-tung von Bäumen und Sträuchernund sonstigen BepflanzungenFlächen zum Anpflanzen vonBäumen und Sträuchern undsonstigen Bepflanzungenauch gegenüber Verkehrsfl.StraßenverkehrsflächenVerkehrsflächen besondereröffentl. ParkflächenEin- und AusfahrtsbereichBereiche ohne Ein- u. AusfahrtTrafostationBeseitigung von Abwasser oderÖffentl. GrünflächePrivate GrünflächeFlächen für die Landwirtschaft
Straßenbegrenzungsliniebesonderer Zweckbestimmung
festen Abfallstoffen sowiefür Ablagerungenoder für die Verwertung oderFlächen für VersorgungsanlagenZweckbestimmung
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Flächen für besondere AnlagenBundes-ImmissionsschutzgesetzesWaldFlächen, deren Böden erheblich mitumweltgefährdenden Stoffenbelastet sind
Mindest- u. HöchstmaßSchutz, zur Pflege und zur Ent-wicklung von Boden, Natur undFlächen für Maßnahmen zumLandschaft
TWSWRWBWAMDMIMKGEGISO
z. B. III-V
Griesberger Straßein Köln-Esch/Auweiler
LPB III-Vgemäß DIN 4109
PDKW (nachrichtliche Übernahme)
Köln, den 08.01.2014
BeigeordneterKöln, den 10.01.2014
VorsitzenderKöln, den 06.01.2014
Köln, den 16.01.2014
VorsitzenderKöln, den 06.01.2014
Die Planaufstellung ist vom Stadtentwick-lungsausschuss am 19.05.2011nach § 2 Abs. 1 BauGB beschlossenworden.
Zeit vom 14.02 bis 21.02.2013Abs. 1 BauGB hat in derstattgefunden.
Für den PlanentwurfStadtplanungsamtKöln, den 08.01.2014
Es wird bescheinigt, dass diese Plan-unterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs.2 Plan ZV entspricht.( Stand Juni 2012 )
Die  öffentliche Auslegung des Plan-entwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGBmit Begründung ist vom Stadtent-wicklungsausschuss am 14.11.2013beschlossen worden.
Köln, den 28.04.2014
Köln, den
Köln, den 26.05.2014
Köln, den
Köln, den 17.02.2014
Oberbürgermeister
Oberbürgermeister
Oberbürgermeister
Der Planentwurf hat in der Zeitvom 16.01 bis 17.02.2014nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen.Der OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm Auftrag
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3BauGB in Anwendung des vereinfachtenVerfahrens nach § 13 BauGB durch Be-schluss des Rates amgeändert worden.
Dieser Bebauungsplan ist vom Rat inseiner Sitzung am 08.04.2014nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mitBegründung nach § 9 Abs. 8 BauGB be-schlossen worden.
Dieser Bebauungsplan ist nach§ 10 Abs. 2 BauGB mit Verfügungvom                         genehmigt worden.Az.:Bezirksregierung Kölnim Auftrag
Die ortsübliche Bekanntmachung über dieGenehmigung / den Beschluss des Bebau-ungsplanes durch den Rat einschließlichdes Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGBist am  07.05.2014 erfolgt.
Amt für Liegenschaften, Vermessungu. KatasterVermessungsabteilung VermessungsdirektorDipl. -Ing. Arch.AmtsleiterinDezernat VI, Stadtentwicklung,Planen,Bauen und Verkehr
Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Der OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm Auftrag
gez. Siemes
gez. Müller
gez. Höhing
gez. Klipper
gez. Flucht
gez. Klipper
gez.Ohme
Siegel                  gez.Roters
Siegel                  gez.Roters
N
- Offenlageexemplar -

Beratungsverlauf (2)

27.06.2019 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 10.2.9 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
04.07.2019 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.17 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2111/2019
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
26.06.2019
Erstellt
13.06.2019 10:12