Mandari Insight

2006/0701

Bebauungsplan W 48 - Mettegangsiedlung - (Aufstellungsbeschluss und Beschluss über eine Veränderungssperre)

Magistratsvorlage 01.11.2006

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

2006/0701

65.9 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 1

24.0 KB · application/msword

Ansehen

2006/0701

4067 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
09.11.2006 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat VI  
 
Amt: Stadtplanungsamt 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
   
Tagesordnung:  I  II 
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2006/0701 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Bebauungsplan W 48  - Mettegangs iedlung - (Aufstellungsbeschluss und Beschluss 
über eine Veränderungssperre) 
 
Vorlage vom: 01.11.2006 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Für das Gebiet zwischen Dornheimer Weg, Michaelisstraße und Rabenaustraße ist ein Bebauungsplan 
im Sinne des § 30 BauGB aufzustellen, mit dem Ziel, den Gebietscharakter zu erhalten und 
Fehlentwicklungen zu verhindern. 
 
2. Für den unter Denkmalschutz stehenden Teil des Gebietes (Dornheimer Weg, Michaelisstraße, 
Südgrenze der Grundstücke Gemarkung Darmstadt Flur 37 Nr. 99/6 und Nr. 99/16, Rabenaustraße) 
wird zur Sicherung der Planung die anliegende Satzung über eine Veränderungssperre gemäß § 14 
BauGB erlassen. 
 
 
Anlagen: Entwurf einer Satzung zur Veränderungssperre 
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
Begründungsseite zur Magistratsvorlage VI vom 01.11.2006: 
 
 
Innerhalb des Geltungsbereiches des aufzustellenden Bebauungsplanes befindet sich die im 
Jahr 1911 nach den Plänen von Friedrich Mettegang gebaute Siedlung, die als ein 
besonders reizvolles Beispiel für eine um die Jahrhundertwende in Selbsthilfe errichtete 
Arbeiterwohnsiedlung 1994 als Gesamtanlage gem. § 2 Absatz 2 Hessisches 
Denkmalschutzgesetz unter Denkmalschutz gestellt wurde. 
 
 
 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes (                ) und der Veränderungssperre (Schraffur) 
 
Die in heimatlicher Bauweise errichteten Siedlungshäuser sind durch ihre aufwendig und mit 
hoher architektonischer Qualität gestalteten Mansarddächer, Klappläden und Wintergärten 
geprägt, die den einmaligen Charme dieses Gebietes ausmachen.

3 
... 
 
Die Mettegang- Siedlung überdauerte den zweiten Weltkrieg unversehrt und bewahrte bis 
heute ihr einheitliches, geschlossenes Bild sowie ihre großzügigen grünen Freiräume. 
Bereits in den achtziger Jahren litt sie jedoch unter unsachgemäß durchgeführten 
Modernisierungsmaßnahmen. Mittlerweile gehen die Häuser Schritt für Schritt in privates 
Eigentum über, was mit verstärkter Umbau- und Instandsetzungstätigkeit verbunden ist. 
Dieser Umstrukturierungsprozess birgt die Gefahr, dass der städtebauliche Charakter des 
Gebietes verloren geht: In Teilbereichen ist dies schon jetzt der Fall. Insbesondere sind die 
Qualitäten der Außenanlagen schwer zu schützen. 
 
Es soll daher für das Gebiet zwischen Dornheimer Weg, Michaelisstraße und 
Rabenaustraße ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB aufgestellt werden, mit dem 
Ziel, die hohe Qualität der denkmalgeschützten Mettegang-Siedlung zu bewahren und 
Fehlentwicklungen zu verhindern. Das nördlich gelegene Wohngebiet - eine schlichte, 
dennoch reizvolle Häusergruppe aus den sechziger Jahren, die um die großzügige 
Grünanlage angeordnet ist - wurde ebenso in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
aufgenommen, da auch dort die Wohnungen sukzessive privatisiert werden und ähnliche 
Probleme zu erwarten sind. 
 
Für den unter Denkmalschutz stehenden Teil des Geltungsbereiches, wo die Gefahr der 
fehlerhaft durchgeführten Veränderungen an den Gebäuden oder an den Freianlagen 
besonders groß ist, soll eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB erlassen werden. 
 
Das künftige Bauleitplanverfahren ist inhaltlich aus dem rechtswirksamen 
Flächennutzungsplan entwickelt. 
 
 
Der Dezernent II Der Dezernent VI 
 
 
 
 
Wolfgang Glenz Dipl.-Ing. Dieter Wenzel  
Bürgermeister Stadtrat 
 
 
 
 
Anlage:
 
 
Entwurf einer Satzung über die Veränderungssperre „Mettegangsiedlung“ 
 
 
 
Darmstadt, den 01.11.2006 
VI/61.3 me/zi      Nst. 2605 
VI/61.4 zim          Nst. 2603

anlage 1

8111 Zeichen

ÐÏࡱá>þÿ	+-þÿÿÿ*ÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿì¥Á9 	ð¿bjbjýÏýÏŸ¥Ÿ¥
ÿÿÿÿÿÿl,,,,,,,@ˆˆˆˆ”@ùü´´´´´xzzzzzz$õ €ž,ž3,,´´Û³333‚,´,´x3x3Ò3V@,,l´¨ða÷GþÆ@HˆTlÉ0ù`•"•l3@@,,,,Ù
E n t w u r f   e i n e r  S a t z u n g

über die Veränderungssperre „Mettegangsiedlung“ für das Gebiet zwischen Dornheimer Weg, Michaelisstraße, Südgrenze der Grundstücke Gemarkung Darmstadt Flur 37 Nr. 99/6 und Nr. 99/16 und der Rabenaustraße
vom .........

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 21.07.2006 (GVBl. I Seite 394), sowie der §§ 14ff des Baugesetzbuchs (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05.09.2006 (BGBl. I S. 2098), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom .......... folgende Satzung erlassen:

§ 1  Zu sichernde Planung

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am ................ beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.

§ 2  Räumlicher Geltungsbereich

Diese Satzung erstreckt sich auf das unter Denkmalschutz stehende Gebiet zwischen dem Dornheimer Weg, der Michaelisstraße, der Südgrenze der Grundstücke Gemarkung Darmstadt Flur 37 Nr. 99/6 und Nr. 99/16 und der Rabenaustraße und beinhaltet die Grundstücke Rabenaustraße 13 - 31, Dornheimer Weg 53 - 75 und Michaelisstraße 3 - 11.

§ 3  Rechtswirkungen der Veränderungssperre

In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:

Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird;

Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach Buchstaben a) sind;

erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich ist.

Darmstadt, den						Der Magistrat der Stadt Darmstadt
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel, Stadtrat
+½×ØÝýþmnH	I	J	v	w	¬êë÷ñìñåìñåìÞìñìñåìñåìNHOJQJCJ
OJQJOJQJ5OJQJOJQJmHsH*+÷¼½×ØÜÝýþI	J	v	w	³	´	=
>
"#ÊËýýøöøøööøøööøøööøøñöìæáöáö
&F„h^„h
&F
&F$a$þË—˜

«¬êë·¸îúøóøóøîîøøøä	„\„Ä^„\`„Ä$a$
&F
&F°‚. °ÆA!°‰"°‰#ª$Å%°
i<@ñÿ<StandardOJQJ_HmHsHtH<<
Überschrift 1$@&5CJ>@>
Überschrift 2$$@&a$5BA@òÿ¡BAbsatz-Standardschriftart
ÿÿÿÿ*+÷¼½×ØÜÝýþIJvw³´=>"#ÊË—˜		«
¬
ê
ë
·¸î
0€€0€€˜0€˜0€€˜0€˜0€˜0€˜0€˜0€˜0€˜0€˜0€˜0€˜0€˜0€˜0€˜0€˜0€˜ 0€˜0€˜ 0€˜0€˜ 0€˜0€˜ 0€˜0€˜ 0€˜0€˜ 0€˜0€˜ 0€˜0€€˜0€€˜0€€˜0€€˜0€€˜0€€˜0€€
Ë
ð8ð@ñÿÿÿ€€€÷ð’ðð0ð(	ð
ððB
ðSð¿Ëÿ	?ð[^s}<ASW ¤áæT^ LO°Á
÷îù
ÿÿrühl/C:\Stadtplanungsamt\rebel\N 52 Satzungstext.doclenzner1C:\Stadtplanungsamt\lenzner\N 52 Satzungstext.docWissenschaftsstadt Darmstadt>I:\Pool_61\61.4\Veränderungssperren\O 23\O 23 Satzungstext.docWissenschaftsstadt DarmstadtƒC:\Dokumente und Einstellungen\Zimmermann\Anwendungsdaten\Microsoft\Word\AutoWiederherstellen-Speicherung von O 23 Satzungstext.asdWissenschaftsstadt DarmstadtƒC:\Dokumente und Einstellungen\Zimmermann\Anwendungsdaten\Microsoft\Word\AutoWiederherstellen-Speicherung von O 23 Satzungstext.asdWissenschaftsstadt Darmstadt>I:\Pool_61\61.4\Veränderungssperren\W 48\W 48 Satzungstext.docWissenschaftsstadt DarmstadtƒC:\Dokumente und Einstellungen\Zimmermann\Anwendungsdaten\Microsoft\Word\AutoWiederherstellen-Speicherung von W 48 Satzungstext.asdWissenschaftsstadt DarmstadtƒC:\Dokumente und Einstellungen\Zimmermann\Anwendungsdaten\Microsoft\Word\AutoWiederherstellen-Speicherung von W 48 Satzungstext.asdWissenschaftsstadt Darmstadt>I:\Pool_61\61.4\Veränderungssperren\W 48\W 48 Satzungstext.docWissenschaftsstadt DarmstadtAI:\Pool_61\61.4\Veränderungssperren\W 48\W 48 Entwurf Satzung.docÒYïKÆû&)ÿÿÿÿÿÿÿÿÿ6THRÿÿÿÿÿÿÿÿÿ_Ežd¼áPÿÿÿÿÿÿÿÿÿ„Є˜þÆÐ^„Ð`„˜þo()„h„˜þÆh^„h`„˜þo(()„Є˜þÆÐ^„Ð`„˜þo(.6THR_EždÒYïKÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿ
ÿ@€[[T0[G
P@ÿÿUnknownÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿG‡z €ÿTimes New Roman5€Symbol3&‡z €ÿArialE&News Gothic MT"qˆðÄ©±«†Ô«†ÆkLfãÆ
!ð¥À´´€0d;
+	2ƒQðßÿÿAnlage 1thomsonWissenschaftsstadt Darmstadtþÿà…ŸòùOh«‘+'³Ù0ˆ˜¬¸ÈÔàô	(DP
\hpx€ä	Anlage 1 nlathomsonhomhomNormal.dotWissenschaftsstadt DarmstadtMi4ssMicrosoft Word 9.0D@ÔÒ
eÀ@n˜BþÆ@èÂìFþÆãÆ
þÿÕÍ՜.“—+,ù®0hpŒ”œ¤¬´¼Ä
ÌáäStadtplanungsamt1;
ü
		Anlage 1Titel	

þÿÿÿþÿÿÿ !þÿÿÿ#$%&'()þÿÿÿýÿÿÿ,þÿÿÿþÿÿÿþÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿRoot Entryÿÿÿÿÿÿÿÿ	ÀFà«ùGþÆ.€1Tableÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿ•WordDocumentÿÿÿÿÿÿÿÿSummaryInformation(ÿÿÿÿDocumentSummaryInformation8ÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿ"CompObjÿÿÿÿjObjectPoolÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿà«ùGþÆà«ùGþÆÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿþÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿþÿ
ÿÿÿÿ	ÀFMicrosoft Word-Dokument
MSWordDocWord.Document.8ô9²q

Beratungsverlauf (4)

TOP 21
TOP 35
TOP 11
TOP 748

Orte (3)

  • Michaelisstraße
  • Rabenaustraße
  • Dornheimer Weg

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2006/0701
Typ
Magistratsvorlage
Datum
01.11.2006
Erstellt
29.09.2026 00:00