2006/0701
Bebauungsplan W 48 - Mettegangsiedlung - (Aufstellungsbeschluss und Beschluss über eine Veränderungssperre)
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 09.11.2006 Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat VI Amt: Stadtplanungsamt an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Tagesordnung: I II Verteiler: Vorlage-Nr. 2006/0701 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Bebauungsplan W 48 - Mettegangs iedlung - (Aufstellungsbeschluss und Beschluss über eine Veränderungssperre) Vorlage vom: 01.11.2006 Beschlussvorschlag: 1. Für das Gebiet zwischen Dornheimer Weg, Michaelisstraße und Rabenaustraße ist ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB aufzustellen, mit dem Ziel, den Gebietscharakter zu erhalten und Fehlentwicklungen zu verhindern. 2. Für den unter Denkmalschutz stehenden Teil des Gebietes (Dornheimer Weg, Michaelisstraße, Südgrenze der Grundstücke Gemarkung Darmstadt Flur 37 Nr. 99/6 und Nr. 99/16, Rabenaustraße) wird zur Sicherung der Planung die anliegende Satzung über eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB erlassen. Anlagen: Entwurf einer Satzung zur Veränderungssperre Beschluss des Magistrats vom 2 ... Begründungsseite zur Magistratsvorlage VI vom 01.11.2006: Innerhalb des Geltungsbereiches des aufzustellenden Bebauungsplanes befindet sich die im Jahr 1911 nach den Plänen von Friedrich Mettegang gebaute Siedlung, die als ein besonders reizvolles Beispiel für eine um die Jahrhundertwende in Selbsthilfe errichtete Arbeiterwohnsiedlung 1994 als Gesamtanlage gem. § 2 Absatz 2 Hessisches Denkmalschutzgesetz unter Denkmalschutz gestellt wurde. Geltungsbereich des Bebauungsplanes ( ) und der Veränderungssperre (Schraffur) Die in heimatlicher Bauweise errichteten Siedlungshäuser sind durch ihre aufwendig und mit hoher architektonischer Qualität gestalteten Mansarddächer, Klappläden und Wintergärten geprägt, die den einmaligen Charme dieses Gebietes ausmachen. 3 ... Die Mettegang- Siedlung überdauerte den zweiten Weltkrieg unversehrt und bewahrte bis heute ihr einheitliches, geschlossenes Bild sowie ihre großzügigen grünen Freiräume. Bereits in den achtziger Jahren litt sie jedoch unter unsachgemäß durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen. Mittlerweile gehen die Häuser Schritt für Schritt in privates Eigentum über, was mit verstärkter Umbau- und Instandsetzungstätigkeit verbunden ist. Dieser Umstrukturierungsprozess birgt die Gefahr, dass der städtebauliche Charakter des Gebietes verloren geht: In Teilbereichen ist dies schon jetzt der Fall. Insbesondere sind die Qualitäten der Außenanlagen schwer zu schützen. Es soll daher für das Gebiet zwischen Dornheimer Weg, Michaelisstraße und Rabenaustraße ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB aufgestellt werden, mit dem Ziel, die hohe Qualität der denkmalgeschützten Mettegang-Siedlung zu bewahren und Fehlentwicklungen zu verhindern. Das nördlich gelegene Wohngebiet - eine schlichte, dennoch reizvolle Häusergruppe aus den sechziger Jahren, die um die großzügige Grünanlage angeordnet ist - wurde ebenso in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgenommen, da auch dort die Wohnungen sukzessive privatisiert werden und ähnliche Probleme zu erwarten sind. Für den unter Denkmalschutz stehenden Teil des Geltungsbereiches, wo die Gefahr der fehlerhaft durchgeführten Veränderungen an den Gebäuden oder an den Freianlagen besonders groß ist, soll eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB erlassen werden. Das künftige Bauleitplanverfahren ist inhaltlich aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan entwickelt. Der Dezernent II Der Dezernent VI Wolfgang Glenz Dipl.-Ing. Dieter Wenzel Bürgermeister Stadtrat Anlage: Entwurf einer Satzung über die Veränderungssperre „Mettegangsiedlung“ Darmstadt, den 01.11.2006 VI/61.3 me/zi Nst. 2605 VI/61.4 zim Nst. 2603
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I Seite 394), sowie der §§ 14ff des Baugesetzbuchs (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05.09.2006 (BGBl. I S. 2098), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom .......... folgende Satzung erlassen: § 1 Zu sichernde Planung Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am ................ beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen. § 2 Räumlicher Geltungsbereich Diese Satzung erstreckt sich auf das unter Denkmalschutz stehende Gebiet zwischen dem Dornheimer Weg, der Michaelisstraße, der Südgrenze der Grundstücke Gemarkung Darmstadt Flur 37 Nr. 99/6 und Nr. 99/16 und der Rabenaustraße und beinhaltet die Grundstücke Rabenaustraße 13 - 31, Dornheimer Weg 53 - 75 und Michaelisstraße 3 - 11. § 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind: Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird; Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach Buchstaben a) sind; erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre Die Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich ist. Darmstadt, den Der Magistrat der Stadt Darmstadt Dipl.-Ing. Dieter Wenzel, Stadtrat +½×ØÝýþmnH I J v w ¬êë÷ñìñåìñåìÞìñìñåìñåìNHOJQJCJ OJQJOJQJ5OJQJOJQJmHsH*+÷¼½×ØÜÝýþI J v w ³ ´ = > "#ÊËýýøöøøööøøööøøööøøñöìæáöáö &Fh^h &F &F$a$þË «¬êë·¸îúøóøóøîîøøøä \Ä^\`Ä$a$ &F &F°. °ÆA!°"°#ª$Å%° i<@ñÿ<StandardOJQJ_HmHsHtH<< Überschrift 1$@&5CJ>@> Überschrift 2$$@&a$5BA@òÿ¡BAbsatz-Standardschriftart ÿÿÿÿ*+÷¼½×ØÜÝýþIJvw³´=>"#ÊË « ¬ ê ë ·¸î 000000000000000000 00 00 00 00 00 00 00000000 Ë ð8ð@ñÿÿÿ÷ððð0ð( ð ððB ðSð¿Ëÿ ?ð[^s}<ASW ¤áæT^ LO°Á ÷îù ÿÿrühl/C:\Stadtplanungsamt\rebel\N 52 Satzungstext.doclenzner1C:\Stadtplanungsamt\lenzner\N 52 Satzungstext.docWissenschaftsstadt Darmstadt>I:\Pool_61\61.4\Veränderungssperren\O 23\O 23 Satzungstext.docWissenschaftsstadt DarmstadtC:\Dokumente und Einstellungen\Zimmermann\Anwendungsdaten\Microsoft\Word\AutoWiederherstellen-Speicherung von O 23 Satzungstext.asdWissenschaftsstadt DarmstadtC:\Dokumente und Einstellungen\Zimmermann\Anwendungsdaten\Microsoft\Word\AutoWiederherstellen-Speicherung von O 23 Satzungstext.asdWissenschaftsstadt Darmstadt>I:\Pool_61\61.4\Veränderungssperren\W 48\W 48 Satzungstext.docWissenschaftsstadt DarmstadtC:\Dokumente und Einstellungen\Zimmermann\Anwendungsdaten\Microsoft\Word\AutoWiederherstellen-Speicherung von W 48 Satzungstext.asdWissenschaftsstadt DarmstadtC:\Dokumente und Einstellungen\Zimmermann\Anwendungsdaten\Microsoft\Word\AutoWiederherstellen-Speicherung von W 48 Satzungstext.asdWissenschaftsstadt Darmstadt>I:\Pool_61\61.4\Veränderungssperren\W 48\W 48 Satzungstext.docWissenschaftsstadt DarmstadtAI:\Pool_61\61.4\Veränderungssperren\W 48\W 48 Entwurf Satzung.docÒYïKÆû&)ÿÿÿÿÿÿÿÿÿ6THRÿÿÿÿÿÿÿÿÿ_Ed¼áPÿÿÿÿÿÿÿÿÿÐþÆÐ^Ð`þo()hþÆh^h`þo(()ÐþÆÐ^Ð`þo(.6THR_EdÒYïKÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿ ÿ@[[T0[G P@ÿÿUnknownÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿGz ÿTimes New Roman5Symbol3&z ÿArialE&News Gothic MT"qðÄ©±«Ô«ÆkLfãÆ !ð¥À´´0d; + 2QðßÿÿAnlage 1thomsonWissenschaftsstadt Darmstadtþÿà òùOh«+'³Ù0¬¸ÈÔàô (DP \hpxä Anlage 1 nlathomsonhomhomNormal.dotWissenschaftsstadt DarmstadtMi4ssMicrosoft Word 9.0D@ÔÒ eÀ@nBþÆ@èÂìFþÆãÆ þÿÕÍÕ.+,ù®0hp¤¬´¼Ä ÌáäStadtplanungsamt1; ü Anlage 1Titel þÿÿÿþÿÿÿ !þÿÿÿ#$%&'()þÿÿÿýÿÿÿ,þÿÿÿþÿÿÿþÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿRoot Entryÿÿÿÿÿÿÿÿ ÀFà«ùGþÆ.1TableÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿWordDocumentÿÿÿÿÿÿÿÿSummaryInformation(ÿÿÿÿDocumentSummaryInformation8ÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿ"CompObjÿÿÿÿjObjectPoolÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿà«ùGþÆà«ùGþÆÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿþÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿþÿ ÿÿÿÿ ÀFMicrosoft Word-Dokument MSWordDocWord.Document.8ô9²q
Beratungsverlauf (4)
Orte (3)
- Michaelisstraße
- Rabenaustraße
- Dornheimer Weg
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2006/0701
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 01.11.2006
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00