3337/2024
Anwendung der neuen Straßenverkehrsordnung
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Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle III/64/644/5 Vorlagen-Nummer 20.11.2024 3337/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Verkehrsausschuss 26.11.2024 Anwendung der neuen Straßenverkehrsordnung Hintergrund Aufbauend auf der am 17.07.2024 in Kraft getretenen Änderung des Straßenverkehrsgeset- zes (StVG) wurde die 57. Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) Novelle am 10.10.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist somit in Kraft getreten. Durch diese Änderungen wird die Möglichkeit eingeräumt, neben der Sicherheit und Leichtigkeit des Ver- kehrs auch Aspekte des Klima- und Umweltschutzes, des Gesundheitsschutzes und der städ- tebaulichen Entwicklung als Grundlage für die Ausübung des Ermessensspielraumes bei stra- ßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen heranzuziehen. Konzepte, denen Maßnahmen der geordneten städtebaulichen Entwicklung zu Grunde liegen, müssen auch weiterhin dem Gebot der planerischen Abwägung Genüge tun. Dieser Abwä- gungsprozess ist als Grundlage für die Ausübung des straßenverkehrsrechtlichen Ermessen- spielraumes umfangreich darzulegen. Die Verwaltung wird diese Anforderungen zukünftig bei der Erstellung entsprechender Konzepte, wie sie z. B. im Rahmen des SUMP entwickelt wer- den, berücksichtigen. Hierfür gilt es unterstützende verwaltungsinterne Abstimmungsprozesse anzustoßen. Die StVO-Novelle wurde jedoch nicht mit den u. a. vom Deutschen Städtetag eingeforderten Vereinfachungen und Konkretisierungen verabschiedet. Entsprechend der geänderten StVO handelt es sich bei der Anordnung verkehrsbeschränken- der Maßnahmen nach wie vor um eine Einzelfallprüfung, ob der jeweilige Straßenabschnitt den geforderten Kriterien entspricht, um dann unter Abwägung aller Belange die verkehrs- rechtliche Anordnung zu tätigen. Die Anhörung von Polizei, Straßenbaulastträger*innen und Betreiber*innen des ÖPNV ist weiterhin sicherzustellen. Die Verwaltung ist weiterhin der Überzeugung, dass die Reduzierung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h in vielen Fällen helfen kann, Lebensqualität zu schaffen, Emissionen zu reduzieren und die Verkehrssicherheit sowohl objektiv als auch sub- jektiv zu erhöhen. In den Wohnquartieren im Kölner Stadtgebiet wurden zum Schutz der Wohnbevölkerung nahezu flächendeckend Tempo 30-Zonen und verkehrsberuhigte Bereiche eingerichtet. Auf Hauptverkehrsstraßen dagegen, die im Vorbehaltsnetz der Stadt Köln liegen und aufgrund ihrer verkehrlichen Merkmale eine wichtige Verkehrsbedeutung und -funktion für die Erschließung der Stadtteile und den öffentlichen Personennahverkehr haben, gilt weitge- hend die innerörtliche Regelgeschwindigkeit von 50 km/h. Hier wurden lediglich punktuell, bei- spielsweise im Bereich sog. schützenswerter Einrichtungen, Geschwindigkeitsbeschränkun- 2 gen auf 30 km/h angeordnet. Eine Ausweitung war auf Grundlage der geltenden Straßenver- kehrs-Ordnung mit hohen Hürden verbunden oder sogar unzulässig. Es kommt mit der StVO-Novelle nicht zu weitergehenden Erleichterungen bei der Anordnung von Tempo 30, wodurch weiterhin erhebliche personelle Ressourcen durch entsprechende Prüfungen gebunden werden. Im Ergebnis wird zudem nicht die „Ausweisung von Tempo 30- Zonen erleichtert“, wie verschiedentlich in der Presse berichtet wird. Vielmehr geht es aus- schließlich um weitere Merkmale bei streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen. Mit der StVO-Novelle können die Straßenverkehrsbehörden zukünftig u.a. Tempo 30 in weite- ren sensiblen Streckenabschnitten ohne Gefahrennachweis anordnen und isolierte Tempo 30- Strecken über eine Distanz von bis zu 500 m verbinden (bisher 300 m). Streckenbezogen kann Tempo 30 auf innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen ohne besonderen Gefahrennachweis zusätzlich an Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen und Fußgängerüberwegen sowie vor Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen (Heime, Tageseinrichtungen, Werkstät- ten) angeordnet werden. Jedoch ist eine Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe erforderlich. Beispielsweise bedarf es der Definition der Begriffe „hochfrequentierte Schulwege“ sowie „im unmittelbaren Bereich von FGÜ“ (Längenangabe). Gegebenenfalls ist auch eine nähere Bestimmung der Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen erforderlich. Um den Interpretationsspielraum der unbestimmten Rechtsbegriffe zu minimieren, ist eine Auslegung der Begriffe durch den Gesetzgeber entscheidend. Dazu werden derzeit im Rahmen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe, an der auch das Ministe- rium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Nordrhein-Westfalen beteiligt ist, die Verwaltungs- vorschriften zu den neuen Regelungen in der StVO erarbeitet. Konkrete Vorgaben und Emp- fehlungen für die maßgeblichen StVO-Änderungen, insbesondere für die Regelungen zu § 45 Absatz 1 Satz 2 Nr. 7, § 45 Absatz 1b Satz 2 und § 45 Absatz 9 Satz 4 Nr. 6 StVO, liegen noch nicht vor. Mit dem Ergebnis und einer Neufassung der VwV-StVO ist voraussichtlich im Frühjahr 2025 zu rechnen. Weiteres Vorgehen Die Umsetzung der StVO-Novelle kann ausschließlich im Rahmen der Durchführung zugehö- riger Einzelfallprüfungen sichergestellt werden. Aus Sicht der Verwaltung kann im Zeit-Maßnahmen-Ablauf die höchste Wirksamkeit erreicht werden, wenn an bekannten und bestehenden Querungsstellen des Fußverkehrs, nämlich den eingerichteten Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen) die Abminderung der Geschwindig- keit angestrebt wird. Bei den Fußgängerüberwegen handelt es sich oftmals auch um Anlagen im Umfeld von Schulen, Kindergärten, Kitas oder Senioreneinrichtungen. In Kombination mit einer Beschränkung auf Zwischenbereiche werden absehbar andere schutzbedürftige Einrich- tungen oder Verkehrssituationen (s.o.) erfasst. Unter Nutzung vorhandener georeferenzierter Daten wird ergänzend die Wirksamkeit ermittelt, in dem die Straßenräume (wie Spielplätze, Schulstandorte, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und Fußgängerüberwege) im Kölner Stadtgebiet identifiziert werden, in denen eine Einzelfallprüfung unter Anwendung der neuen Straßenverkehrsordnung eine streckenbe- zogene Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h (Zeichen 274) möglich erscheint. Die identifizierten Bereiche werden einer Grobanalyse unterzogen, mit dem Ziel, die Maßnah- men zu priorisieren und somit durch einen effizienten Ressourceneinsatz die potentiell mögli- chen Geschwindigkeitsreduzierungen zu überprüfen und umzusetzen. Dies ist insbesondere im Hinblick auf vorhandene Ressourcen in den beteiligten Fachdienststellen Voraussetzung für eine erfolgreiche Umsetzung. Gez. Egerer
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3337/2024
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 20.11.2024
- Erstellt
- 24.10.2024 17:50