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3635/2021

Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Mitteilung Ausschuss 11.11.2021

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Anlage 2

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zu Anlage 2 +++Urkunde+++

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Anlage 4

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 1

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Anlage 3

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Anlage 2

286214 Zeichen

Anlage 2 
 
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Begründung nach §  3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  zum 
Bebauungsplan-Entwurf Nummer 62450/02 
Arbeitstitel: Vitalisstraße/ Girlitzweg, 1. Änderung Gesamtschule  
Wasseramselweg in Köln-Vogelsang 
  
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
 
1.1. Anlass der Planung 
 
Der Rat der Stadt Köln hat am 12.05.2015 die Planungsaufna hme zur Errichtung einer Gesamt-
schule am Standort Wasseramselweg/Girlitzweg in Köln-Vogelsang beschlossen. 
 
In der Stadt Köln besteht eine höhere Nachfrage nach Schulplätzen als angeboten werden können. 
Dem Mangel an Schulplätzen soll mit der Errichtung eines neuen Schulgebäudes für eine Gesamt-
schule im Kölner Stadtteil Vogelsang begegnet werden. Der Schulentwicklungsplan sieht im Stadt-
bezirk Lindenthal einen dringenden Bedarf an zusätzlichen Plätzen in weiterführenden Schulen. 
Steigende Kinderzahlen und die Ausweisung zusätzlicher Wohngebiete verstärken den Trend. Der 
geplante Standort befindet sich östlich und nördlich des Wasseramselwegs sowie des Teichrohr-
sängerwegs und liegt an der Stadtbezirksgrenze im Stadtbezirk Ehrenfeld. Er ist daher gut geeignet, 
um Schülerinnen und Schüler aus dem Stadtbezirk Lindenthal, insbesondere aus den westlichen 
Stadtbereichen, einen Schulstandort zu bieten. Zusätzlich kann der Standort auch zur Bedarfsde-
ckung für den Stadtbezirk Ehrenfeld beitragen. 
 
Im unmittelbaren Umfeld des geplanten Schulgeländes befindet sich bereits die Gesamtschule Was-
seramselweg, die bis zur Fertigstellung der geplanten Schule interimsweise in einem multifunktio-
nalen Gebäude untergebracht ist. Bis zum Sommerschulhalbjahr 2024 kann dieser Standort für die 
Unterbringung der Gesamtschule genutzt werden. Danach ist das Gebäude für die Zahl der erwar-
teten Schulkinder nicht ausreichend, weshalb der neue Standort am Wasseramselweg entstehen 
soll. 
 
1.2. Ziel der Planung 
 
Da der rechtskräftige Bebauungsplan 62460/02 –Arbeitstitel: Vitalisstraße/Girlitzweg in Köln-Vogel-
sang– für die Fläche größtenteils ein Sondergebiet "SO 2 für Sport-, Kultur- und sonstige Veranstal-
tungen" festsetzt, ist für das Plangebiet eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich, um die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung der Gesamtschule zu schaffen. Festge-
setzt werden soll eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule. 
 
Weiterhin soll im südwestlichen Planbereich ein Teil des bestehenden Sondergebietes "SO 1 Zweck-
bestimmung Sport, Gesundheit, Bildung" in ein Sondergebiet "SO 2 Zweckbestimmung Ateliernut-
zung mit zugeordnetem Wohnen" umgewandelt werden. Dort sollen in einem Pilotprojekt Arbeits-
räume für Alumni, Master-Studierende, Unternehmen gründende Personen beziehungsweise Start-
ups in unmittelbarer Verbindung mit zugeordnetem Wohnen geschaffen werden. Die geplante Nut-
zung ist als eine Weiterführung der angrenzenden Nutzungsstrukturen mit dem westlich gelegenen 
gemischt genutzten Büro - und Wohngebäude "Zwitschermaschine" anzusehen. Die Nutzung ist 
nach den Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes nicht möglich, aber städtebaulich wün-
schenswert. Daher soll das Grundstück in die Bebauungsplan-Änderung mit einbezogen werden. 
 
Der nicht von der Änderung in Gemeinbedarfsfläche betroffene Bereich des Sondergebietes "SO 2 
für Sport-, Kultur- und sonstige Veranstaltungen" wird zum SO 1 und bleibt von der Nutzungsart her 
weitestgehend unverändert. Das neue SO 1 wird aber aufgrund erforderlicher Anpassungen bei den 
Festsetzungen der Lärmkontingente und der zugeordneten Bezugspunkte mit in die Änderung ein-
bezogen.

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Es soll eine städtebaulich und freiraumplanerisch qualitätsvolle Bebauung bei einer gleichzeitig gu-
ten Ausnutzung des Plangebietes sichergestellt werden. Im Zuge der Bebauungsplanänderung wird 
nicht nur ein Schulstandort geschaffen, gleichzeitig wird auch das Gebiet qualitätsvoll weiterentwi-
ckelt. Mit der Schaffung des Planungsrechts wird der Teichrohrsängerweg als Erschließung für Bus-
linien und für den Radverkehr als Umweltstraße zur Andienung an die neue Schule  und für den 
Veranstaltungsverkehr der Multifunktionshalle aufgewertet sowie durch die Aufweitung des Fuß-
wegs auf der Nordseite des Girlitzwegs eine fußläufige Erschließung hergestellt. 
 
2. Verfahren 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 10.03.2016 die Einleitung der Änderung 
sowie die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung für das Plangebiet "Vitalisstraße/ 
Girlitzweg, 1. Änderung Gesamtschule Wasseramselweg in Köln-Vogelsang" beschlossen. Die früh-
zeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange  nach § 4 Abs atz 1 
BauGB hat in der Zeit vom 17.08.2015 bis zum 17.09.2015 stattgefunden. Im Zeitraum der Beteili-
gung sind fünf Stellungnahmen eingegangen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte nach 
Modell 1 (Aushang im Bezirksrathaus Ehrenfeld) vom 19.05. bis einschließlich 02.06.2016. Schrift-
liche Stellungnahmen konnten bis zum 09.06.2016 abgegeben werden. Es ging eine schriftliche 
Stellungnahme ein. 
 
Folgende Änderungen wurden am städtebaulichen Planungskonzept nach der frühzeitigen Öffent-
lichkeitsbeteiligung vorgenommen: 
- Veränderung Gemeinbedarfsfläche: 
Aufgrund eines geplanten neuen Grenzverlaufs zwischen dem Schulgrundstück und des Son-
dergebietes SO 1 wurde die Fläche für den Gemeinbedarf angepasst. 
- Multifunktionshalle: 
Im rechtskräftigen Bebauungsplan 62460/02 ist gemäß den textlichen Festsetzungen im SO 2 
die Errichtung einer Multifunktionshalle für Sport-, Kultur- und sonstige Veranstaltungen zuläs-
sig. In der Begründung zum Bebauungsplan ist mehrfach die maximale Anzahl Besuchender 
von 6 000 Personen erwähnt, auf die auch die relevanten Gutachten (Verkehrsgutachten, 
Lärmgutachten) abgestimmt waren. Gemäß konkretisierter Nutzungsüberlegungen soll in der 
Bebauungsplan-Änderung die Multifunktionshalle auf maximal 4 500 Per sonen beschränkt 
werden.  
 
Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragte anschließend mit Beschluss vom 06.07.2017 die Ver-
waltung, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes einen Bebauungsplan-Entwurf 
auszuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Bauge-
setzbuch (BauGB) sind dabei gemäß der Stellungnahme der Verwaltung berücksichtigt worden. 
 
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf soll nun die Beteiligung der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB sowie die öffentliche Auslegung nach § 3 Ab-
satz 2 BauGB durchgeführt werden. 
 
Die Änderung des Bebauungsplans erfolgt im zweistufigen Normalverfahren nach § 2 Abs atz 1 
BauGB. 
 
 
3. Erläuterungen zum Plangebiet 
 
3.1. Abgrenzung des Plangebietes 
 
Das Plangebiet befindet sich im Westen Kölns im Stadtteil Vogelsang am Wasseramselweg. Es wird 
im Norden und im Nordwesten durch eine Grünfläche begrenzt. Im Westen schließen sich die Ge-
bäude einer privaten Schule an. Das Plangebiet schließt neben den Baugebieten Teile der öffentli-
chen Straßen Teichrohrsängerweg und Girlitzweg ein. An diesen Straßen liegen auch die Plange-
bietsgrenzen nach Süden und Osten. Jenseits dieser Straßen grenzt hauptsächlich Bebauung von 
Gewerbebetrieben an.

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Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 1909, 2136, 2141, 2142, 2160, 2161, 2163, 2164, 2189, 
2190, 2191, 2192, 2196, 2199, 2202, 2230, 2231, 2236, 2242, 2246, 2247, 2248, 2252, 2300, 2301, 
2314, 2315, 2316, 2319, 2320, 2335, 2336, 2338, 2340, 2341, 2342, 2368, 2369, 2370, 2371, 2372, 
2373, 2578, 2570, 2640, 2641, 2631, 2627, 2632, 2689, 2690, 2691, 2692, 2693, 2694, 2695 und 
2696 der Flur 76 der Gemarkung Müngersdorf und hat eine Größe von ca. 6,7 ha. 
 
3.2. Vorhandene Struktur 
 
Das Gelände wird seit den 20er Jahren des 20. Jahrhunderts gewerblich-industriell genutzt. Nach 
einer Nassabgrabung zur Kiesgewinnung und anschließender Wiederverfüllung sind Teilflächen 
brach gefallen. Zurzeit befinden sich im Nordosten des Plangebietes die ehemalige Basketballhalle, 
die historische sanierte Wassermannhalle und eine ehemalige Tennishalle. Die restlichen Flächen 
sind Brachflächen, die während der Veranstaltungen in der Wassermannhalle und den benachbar-
ten Hallen zum Teil als Parkplatz genutzt werden. 
 
3.3. Umgebung 
 
Nördlich grenzen wertvolle Landschaftsbestandteile an, die durch natürliche Sukzession auf dem 
Wiederauffüllungsgelände entstanden sind; östlich liegt eine intensiv begrünte Aufschüttung. West-
lich des Wasseramselweges befindet sich eine private Schule ("Aktive Schule Köln") und eine Kin-
dertagestätte. Südlich und östlich des Änderungsgebietes bestehen Gewerbeflächen, die vielfältig 
genutzt werden. Weiter westlich schließt sich das neue Gewerbegebiet TRIOTOP mit dem Wasser-
mannpark an. 
 
3.4. Erschließung 
 
Anbindung an das Straßennetz 
Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt über den Girlitzweg und die Vitalisstraße, die mit 
der Widdersdorfer Straße und dem nahen Militärring verknüpft sind. Eine südliche Anbindung be-
steht vom Girlitzweg an die Widdersdorfer Straße über eine Straßenunterführung, die durch ihren 
geringen Querschnitt eine Engstelle darstellt. Jeweils 10 Autominuten entfernt befinden sich die Au-
tobahnanschlussstellen Lövenich und Bocklemünd (A 1) sowie Longerich (A 57). Der Standort ist 
hierdurch optimal an das örtliche und überörtliche Straßenverkehrsnetz angeschlossen. 
 
ÖPNV-Anbindung 
Eine Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) besteht über den S-Bahn-Halte-
punkt Müngersdorf-Technologiepark, der circa 800 m entfernt liegt. Die Buserschließung erfolgt von 
der Vitalisstraße aus über den Teichrohrsängerweg. Die Busse können schulseitig in Höhe des 
Schulgrundstücks halten, sodass die Schulkinder ohne Fahrbahnüberquerung das Gebäude errei-
chen können. Für die beiden Linien, die an der Gesamtschule enden (144 und 139), sind zwei Hal-
testellen als Endhaltestellen erforderlich, sowie ein Haltebereich, in dem die Fahrgäste ein- und aus-
steigen können. Die Busse wenden am Kreisverkehr und fahren über den Teichrohrsängerweg zu-
rück zur Vitalisstraße. 
 
Anbindung an das Fuß- und Radwegenetz 
Für einen zukünftigen Schulstandort ist ebenfalls die Anbindung zu Fuß und mit dem Fahrrad wich-
tig. Aufgrund der Lage des Schulstandortes außerhalb einer Wohnbebauung wird ein Großteil der 
Schülerinnen und Schüler voraussichtlich mit dem ÖPNV anreisen und von den Haltestellen aus zu 
Fuß zur Schule laufen oder mit dem Fahrrad fahren. Der vorhandene Zustand der Fuß- und Rad-
wege in das Gebiet ist für einen Schulweg noch nicht optimal und wird deshalb verbessert. Hierfür 
wird beispielsweise ein Radweg auf der Vitalisstraße angelegt. Zur sicheren Erschließung des Ge-
biets wurde bereits die Unterführung zwischen Girlitzweg und Widdersdorfer Straße mit einer Licht-
signalanlage ausgestattet. Eine weitere  Lichtsignalanlage wird am Knotenpunkt Vitalisstraße/Gir-
litzweg zur der Verbesserung der Erschließung eingerichtet.

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Ver- und Entsorgung 
Die Wasser- und Energieversorgung ist durch das örtliche Leitungsnetz vorhanden. Das Plangebiet 
liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Köln-Stammheim und wird über den Mischwasserkanal im 
Girlitzweg entwässert. 
 
3.5. Schallimmissionen 
 
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem örtlichen Straßen- und Schienenverkehr vorbe-
lastet. Weitere Immissionen stammen von einer Diskothek, der heutigen Wassermannhalle sowie 
von sonstigen Gewerbebetrieben innerhalb und außerhalb des Plangebietes. Durch die Planung 
entstehen zusätzliche Emissionsquellen, insbesondere durch den Betrieb der Multifunktionshalle so-
wie den Ausbau des Teichrohrsängerwegs und damit verbundenem Verkehr. Es wurde daher eine 
Schalltechnische Untersuchung durch das Büro ADU cologne durchgeführt. Die örtliche Lärmimmis-
sionssituation wird in Kapitel 6 genauer behandelt. 
 
3.6. Alternativstandortsuche 
 
Das Plangebiet stellt eine von wenigen noch vorhandenen Potenzialflächen für die Entwicklung ei-
nes Schulgebäudes im Kölner Stadtgebiet dar. Um dem Mangel an Schulplätzen zu begegnen, ist 
die Schaffung von neuen Schulen und den damit einhergehenden freien Schulplätzen dringendes 
Ziel der Stadtentwicklung. Die hier vorliegende Planung wird der  vorrangigen Wiedernutzbarma-
chung brach gefallener Flächen gerecht. Die Stadt Köln steht an dieser Stelle in der Pflicht, ihre 
Steuerungsmöglichkeiten auszuschöpfen, um eine zukunftsträchtige und sozialgerechte Stadtent-
wicklung zu ermöglichen. 
 
Die umliegenden Stadtteile erhalten mit der Planung eine Versorgung mit neuen Plätzen einer wei-
terführenden Schule. Die Entwicklung des Plangebietes ist daher eine gute Alternative gegenüber 
einer weitergehenden Flächenentwicklung in noch nicht infrastrukturell erschlossenen Außenberei-
chen. Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist der Standort als Sonderbaufläche mit der Zweck-
bestimmung Sport, Gesundheit und Bildung im westlichen Teil sowie Kultur und Veranstaltungen im 
östlichen Teil dargestellt. Die Zweckbestimmungen Bildung und Kultur bilden die Grundlage der Aus-
weisung einer Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule sowie die weitere Aus-
weisung der Sondergebiete SO 1 und SO 2 auf Basis der Sonderbaufläche. Die Eignung des Ge-
bietes als Schulstandort wurde somit bereits auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung geprüft 
und abgewogen. Die Stadt Köln hat im Rahmen des europaweiten Vergabeverfahrens 2019-0569-
26-6, EU-Bek. Nr. 2019/S 196-475126 vom 10. Oktober 2019 Alternativstandorte gesucht und sich 
mit dem Zuschlag vom 11.02.2021 für den Standort Am Wasseramselweg entschieden. 
 
3.7. Planungsrechtliche Situation 
 
Für den Änderungsbereich besteht der rechtskräftige Bebauungsplan 62460/02 "Vitalisstraße/ Gir-
litzweg", der ein Sondergebiet "SO 1 Zweckbestimmung Sport, Gesundheit, Bildung" sowie ein Son-
dergebiet "SO 2 für Sport -, Kultur- und sonstige Veranstaltungen" festsetzt. Der geplante Schul-
standort liegt zum größten Teil im Sondergebiet "SO 2". 
 
Mit der hier vorliegenden Bebauungsplanänderung wird der bestehende Bebauungsplan 62450/02 
in Teilen überplant. Am nordwestlichen Rand greift der Bebauungsplan in den Geltungsbereich des 
angrenzenden Bebauungsplanes TRIOTOP ein, der an dieser Stelle ein Gewerbegebiet festsetzt. 
Der Geltungsbereich der 1. Änderung überdeckt Teile des rechtskräftigen Bebauungsplans 
62450/02 sowie Teile des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 61460/04 TRIOTOP.

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4. Planungsvorgaben 
 
4.1. Regionalplan 
 
Im Regionalplan ist das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Die Auswei-
sung von Bauland für eine Schule in diesem Bereich entspricht den Zielen der Regional- und Lan-
desplanung. 
 
4.2. Flächennutzungsplan 
 
Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet vollständig als Sonderbaufläche dargestellt. Da daraus 
im rechtsverbindlichen Bebauungsplan die Sondergebiete "SO 1 Zweckbestimmung Sport, Gesund-
heit, Bildung" und "SO 2 für Sport-, Kultur- und sonstige Veranstaltungen" entwickelt wurden, wird 
auch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 62450/02 „Vitalisstraße/ Girlitzweg, 1. Änderung Ge-
samtschule Wasseramselweg in Köln -Vogelsang“ dem Entwicklungsgebot gemäß 
§ 8 Abs. 2 BauGB gerecht. 
 
Für den Bereich des westlich gelegenen, im Flächennutzungsplan dargestellten Sondergebietes mit 
der Zweckbestimmung Sport, Gesundheit und Bildung kann Schulnutzung geschaffen werden. Der 
östliche Teil mit der Zweckbestimmung Sport/ Kultur Veranstaltungen regelt ein Zweckprogramm, 
welches im Hinblick auf Kultur den künftigen Nutzungen als Schule entspricht, da die Schule eine 
Form der Kultureinrichtung ist. Auch die geplante Sporthalle sowie die Veranstaltungshalle als Ort 
für Sport und Kultur können im Rahmen des Bebauungsplans als aus dem Flächennutzungsplan 
entwickelt, angesehen werden. 
 
Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich. Die Zweckbestimmung aus dem 
Flächennutzungsplan für Kulturveranstaltungen und Bildung wird mit der Gesamtschule weiterhin 
erfüllt. Die Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes wird nicht berührt. Die Änderung des Be-
bauungsplanes kann daher fortgeführt werden. Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungs-
plan entwickelt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). 
 
4.3. Landschaftsplan 
 
An der nordwestlichen Grenze des Plangebietes kommt es zu einer geringfügigen Überlagerung des 
Geltungsbereichs der hier vorliegenden 1. Änderung des Bebauungsplans mit dem Geltungsbereich 
des Landschaftsplanes. Der Landschaftsplan setzt dort das Landschaftsschutzgebiet L11 „Äußerer 
Grüngürtel Nüssenberger Busch bis Müngersdorf“ fest. 
 
Das Landschaftsschutzgebiet L11 hat den Schutzzweck, „Erhaltung und Wiederherstellung der Leis-
tungsfähigkeit des Naturhaushaltes“, insbesondere durch Sicherung eines Verbundsystems reich 
strukturierter und naturnah entwickelter Landschaftsteile sowie stadtklimatisch wichtiger Ausgleichs-
räume und Durchlüftungszonen. Als besonders erhaltenswert gilt das Landschaftsschutzgebiet L11 
aufgrund der Erholungsfunktion sowie insbesondere zur Sicherung großer, zusammenhängender 
Freiräume für die naturnahe Erholung und zur Sicherung wichtiger Grünverbindungen. 
 
In dem Bereich der Überlagerung des Bebauungsplans mit dem Landschaftsplan ist sowohl im 
rechtskräftigen Bebauungsplan als auch in der vorliegenden Änderung eine private Grünfläche fest-
gesetzt, die den Zielen des Landschaftsschutzes nicht entgegensteht. Überlagernd wird die Grenze 
des Landschaftsschutzgebietes nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. 
 
4.4. Rahmenplanung Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld 
 
In der vom Rat der Stadt Köln am 20.07.2004 beschlossenen Rahmenplanung Braunsfeld/Müngers-
dorf/Ehrenfeld sind die mittelfristigen Planungsvorstellungen für den Bereich Girlitzweg enthalten. 
Das Nutzungskonzept der Rahmenplanung sieht für den Geltungsbereich der Bebauungsplan-Än-
derung eine Fläche für Sport- und Freizeitanlagen sowie eine kombinierte Dienstleistungsnutzung 
mit Gewerbe vor. Im Westen ist ein Bereich als Parkierungsanlage dargestellt. Die Ansiedlung einer

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Schule steht dem Nutzungskonzept der Rahmenplanung zwar ursprünglich entgegen, ist jedoch 
aufgrund des zwischenzeitlichen dringenden Bedarfs an Standorten für weiterführende Schulen und 
der dort schon vorhandenen privaten Schule und Kindertagesstätte aus stadtentwicklungsplaneri-
scher Sicht sinnvoll und städtebaulich vertretbar. Dies gilt ebenso für die Weiterführung der angren-
zenden Arbeits- und Wohnnutzung. 
 
 
5. Städtebauliches Konzept 
 
Durch die Änderung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für zwei neue unterschiedliche 
Nutzungen geschaffen werden, zum einen für eine weiterführende Schule sowie westlich des Was-
seramselweges für Ateliernutzung mit zugeordnetem Wohnen. Der Teilbereich des bisherigen Son-
dergebietes "SO 2 für Sport-, Kultur- und sonstige Veranstaltungen", der nicht als Gemeinbedarfs-
fläche festgesetzt wird, wird umgewandelt zum SO 1 Multifunktionshalle, welche ebenfalls Sport -, 
Kultur- und sonstigen Veranstaltungen dienen soll. Änderungen erfolgen hier wegen der notwendi-
gen Anpassung der Lärmkontingente sowie der Begrenzung der Anzahl der Besuchenden und der 
Stellplätze. 
 
5.1. Gesamtschule 
 
Gemäß des Beschlusses des Rates der Stadt Köln vom 12.05.2015 und des Zuschlages aus der 
europaweiten Ausschreibung vom 11.02.2021 soll an dem Standort eine Gesamtschule für sechs 
Züge Sekundarstufe I und fünf Züge Sekundarstufe II mit Einfach-Turnhalle und Dreifach-Turnhalle 
errichtet werden. Für das Schulgrundstück soll eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung 
Schule festgesetzt werden. Eine detaillierte Planung zur Schule mit den maßgebenden städtebauli-
chen Parametern, wie insbesondere Anordnung der Baukörper, Geschossigkeiten, Baumassen so-
wie Lage der Turnhallen und der Sportplätze liegt vor und bildet die Grundlage der Festsetzungen. 
Das Konzept sieht einen parallel zum Wasseramselweg liegenden länglichen Schulbau vor. Dieser 
ist in fünf Gebäudeteile gegliedert die jeweils mit einem begrünten Innenhof verbunden sind. Nord-
westlich und nordöstlich liegt der Schulhof; östlich daran anknüpfend die Sporthalle., Fahrradstell-
plätze sind auf dem Vorplatz im Süden des Gebäudes und im Nord-Osten an der Mensa bzw. Sport-
halle vorgesehen. Stellflächen für Pkw sind auf der östlichen Seite des Schulgebäudes sowie auf 
der westlichen Seite als Schrägparker auf dem Schulgrundstück geplant . Diese werden von der 
Straße Wasseramselweg erreicht und dienen dem Bringen und Abholen von Schulkindern. 
 
5.2. Ateliergebäude Arbeiten und Wohnen 
 
Im südwestlichen Planbereich sollen in einem Pilotprojekt Arbeitsräume für Absolventen und Absol-
ventinnen, Master-Studierende, Unternehmensgründende beziehungsweise Start-ups in unmittelba-
rer Verbindung mit zugeordnetem Wohnen geschaffen werden. Der Standort vermittelt als "Schar-
nier-Grundstück" zwischen den Grünflächen des Landschaftsparks und dem Stadtraum des Gewer-
begebietes TRIOTOP und fügt sich in die Umgebung aus weiteren gemischt genutzten Gebäuden 
ein. So ist der geplante Gebäudetypus eine Weiterführung der angrenzenden Nutzungsstrukturen 
mit dem westlich gelegenen gemischt genutzten Büro- und Wohngebäude "Zwitschermaschine" und 
der nördlich angrenzenden Bildungsachse mit den Schulgebäuden der "Aktiven Schule Köln" und 
der Kindertagesstätte. 
 
In dem geplanten Gebäude sollen die Nutzungen Arbeiten und Wohnen unmittelbar verbunden wer-
den. Es besteht nach wie vor eine erhebliche Nachfrage nach Gewerbeeinheiten mit zugehöriger 
Wohnnutzung. In dem Gebäude sollen "Coworking-Flächen" und Kleinraumbüros für Start-up-Fir-
men, Absolventen und Absolventinnen und Studierende geschaffen werden. Analog zu den Nut-
zungsbedürfnissen, die sich aus der Zielgruppe der kleinen Büroflächen ergeben, sind die vier Ober-
geschosse des geplanten Gebäudes in Ein-Zimmer-Appartements und Wohngemeinschaften für 
kleinteiliges temporäres Wohnen konzipiert. Jedem Wohnappartement ist ein Büro/Atelier zugeord-
net. Das Gebäude wird ergänzt durch eine öffentlich zugängliche Eingangsplattform, die aufgrund 
der bestehenden Topographie um circa einen Meter erhöht liegt.

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5.3. Multifunktionshalle 
 
Das nicht von der Änderung in Gemeinbedarfsfläche betroffene Sondergebiet "SO 2 für Sport-, Kul-
tur- und sonstige Veranstaltungen" wird zum SO 1 und bleibt vom Grundsatz her in der Nutzungsart 
unverändert. Hier erfolgen Anpassungen bei den Festsetzungen der Lärmkontingente und der zu-
geordneten Bezugspunkte. 
 
5.4. Freiflächen 
 
Neben der Anlage des Schulhauptgebäudes und des Turnhallengebäudes ist die geplante Fläche 
für Gemeinbedarf von Freiflächen geprägt. Im Süden des Schulgrundstücks wird ein Vorplatz als 
Eingang der Schule angelegt und zwischen Schul- und Turnhallengebäude wird der Schulhof ange-
legt. Mit der Festsetzung der privaten Grünfläche im Nordwesten des Grundstücks wird der Über-
gang in den geschützten Landschaftsbestandteil geschaffen. 
 
5.5. Verkehrliche Erschließung 
 
Im Zuge der Planung werden Teile der bestehenden oder bereits planungsrechtlich gesicherten Er-
schließungsstraßen erweitert. 
 
Der im Wasseramselweg gelegene Wendehammer im Norden der Straße, wird für die Andienung 
durch ein dreiachsiges Müllfahrzeug im Norden und Westen erweitert und die gesamte Straße sowie 
der schulseitige Gehweg als auch die Stellplätze für den Bring- und Holverkehr als private Verkehrs-
fläche festgesetzt. Zusätzlich wird er mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit 
belegt. Dies in Kombination mit dem Querschnitt ermöglicht, dass die Straße als Erschließung für 
die anliegenden und schon bestehenden Nutzungen genutzt werden kann. Der westliche Teil des 
Wasseramselwegs mit den bereits vorhandenen Senkrechtparkplätzen ist nicht Teil der Bebauungs-
planänderung. Der Wendehammer wird mit Parkplätzen versehen und für ein Müllfahrzeug befahr-
bar sein. Im südlichen Teil wird der Wasseramselweg an einen neu zu errichtenden Kreisverkehr 
anschließen. Dieser Kreisverkehr ersetzt die bisher an dieser Stelle vorhandene Kreuzung zwischen 
den beiden Teilen der Straße Am Wassermann und dem Wasseramselweg. Von diesem Kreisver-
kehr aus werden außerdem die bestehende Straßen Am Wassermann im Süden und im Westen 
sowie der Teichrohrsängerweg im Osten angeschlossen. Die Straße am Wassermann sowie der 
Wasseramselweg sind bereits ausgebaut.  
 
Durch den Wasseramselweg wird die Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule 
erschlossen. Auf der östlichen Seite der Straße entstehen auf privater Flächen 12 Schrägparker, die 
dem Hol- und Bringverkehr der Schule dienen sollen. Jenseits der Straße, auf dem südlichen Schul-
grundstück, werden Fahrradabstellplätze errichten, weshalb der Teichrohrsängerweg eine wichtige 
Erschließungsfunktion für den Radverkehr der Schulkinder haben wird. 
 
Der Teichrohrsängerweg wird im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens ertüchtigt und erhält eine 
optisch klare Gliederung von Fahrbahn, Bushaltebuchten und Gehwegen. Außerdem erhält der 
Teichrohrsängerweg auf seiner nördlichen Seite in Höhe der Wassermannhalle Haltebuchten für 
Taxis und Kleinbusse, die im Falle von Veranstaltungen genutzt werden können. Der Teichrohrsän-
gerweg erhält an seiner östlichen Seite eine bauliche Anbindung an die Vitalisstraße . D urch die 
Einrichtung einer Busschleuse im Teichrohrsängerweg wird die Durchfahrt für den motorisierten In-
dividualverkehr unterbrochen. Der Teichrohrsängerweg erhält jeweils östlich und westlich der Bus-
schleuse eine Ausweitung, durch die das Wenden für ein dreiachsiges Müllfahrzeug ermöglicht wird. 
Auf dem Teichrohrsängerweg ist gemäß des Liegenschaftskatasters ein eingeschossiges Gebäude 
auch in der Kartengrundlage zu diesem Bebauungsplan dargestellt. Dieses Gebäude wurde bereits 
entfernt, das Liegenschaftskataster allerdings noch nicht angepasst. Daher bleibt die Darstellung in 
der Kartengrundlage bestehen. Dies führt nicht zu Einschränkungen für die Planung und Umsetzung 
der Straße. 
 
Auf der Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule werden, neben den genannten 
Fahrradstellplätzen, auch Stellplätze für Kfz errichtet. Diese werden auf der Ostseite des geplanten 
Schulgebäudes entstehen. Bei Sportveranstaltungen in der Sporthalle außerhalb der Schulzeiten

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kann zudem der östliche Teil des Schulhofes als Parkplatz genutzt werden. Der Schulhof wird an 
dieser Stelle mit zwei Nutzungen zu unterschiedlichen Zeiten belegt. 
 
Für das SO 2 sind Stellplätze sowohl oberirdisch als auch unterirdisch in einer Tiefgarage zulässig. 
Im SO 1 sind gemäß textlichen Festsetzungen maximal 850 Stellplätze zulässig. Diese Zahl ent-
spricht der in der Verkehrsuntersuchung für Veranstaltungen in der Wassermannhalle zur Verfügung 
stehenden Anzahl an Stellplätzen. 450 Stellplätze sind dabei bauordnungsrechtlich erforderlich, 
diese können ebenerdig innerhalb des SO 1 untergebracht werden. Weitere 400 Stellplätze kann 
der Eigentümer im Umfel d des Plangebietes auf eigenen Grundstücken zur V erfügung stellen. 
Grundsätzlich wäre aber auch der Bau einer Parkpalette/ eines Parkhauses mit maximal 850 Stell-
plätzen im SO 1 zulässig. 
 
Verkehrsanalyse 
Eine Verkehrsuntersuchung (Verkehrsgutachten Gesamtschule Wasseramselweg in Köln Vogel-
sang, verkehrskonzept Aachen, April 2020) zum geplanten Schulstandort am Wasseramselweg hat 
gezeigt, dass der Standort als Schulstandort geeignet ist. Grundsätzlich aber muss die Erreichbar-
keit für zu Fuß Gehende, Radfahrende und zum Teil auch für ÖV-Nutzende noch verbessert werden. 
Für zu Fuß Gehende und Radfahrende bedeutet das die Schaffung von attraktiven Wegeverbindun-
gen durch den geschützten Landschaftsbestandteil nach Norden, zur Vitalisstraße und damit zur S-
Bahnhaltestelle nach Osten und durch den Tunnel Girlitzweg in Richtung Süden (Müngersdorf). Für 
den ÖPNV bedeutet das vor allem eine möglichst direkte Verbindung von und nach Vogelsang, 
Lindenthal, Junkersdorf, Widdersdorf und Teile von Weiden in Verbindung mit einer Durchbindung 
einzelner Buslinien bis an die Schule. Zudem sollten Maßnahmen für eine möglichst verkehrssichere 
Abwicklung des Bring- und Abholverkehrs vorgesehen werden. 
 
Die Untersuchung hat gezeigt, dass der Teichrohrsängerweg nicht für die verkehrliche Erschließung 
des Triotops erforderlich ist. Allerdings dient der Ausbau der Straße als Umwelttrasse einer sicheren 
Erschließung der geplanten Schule und des bestehenden Triotops für Fuß- und Radverkehr sowie 
ÖV.  
 
Das Hauptproblem für die Erschließung des Kfz-Verkehrs ist die Anbindung an die Widdersdorfer 
Straße durch die Engstelle im Tunnel Girlitzweg. Verkehrstechnisch ist die Erschließung mit Hilfe 
eines Einrichtungsverkehrs im Tunnel machbar, führt jedoch insbesondere während des konzentrier-
ten Abflusses am Nachmittag zu leichten Verzögerungen auf der Vitalisstraße und dem Girlitzweg. 
Um zu vermeiden, dass sich die Fahrzeuge auf dem Girlitzweg bis zum Tunnel zurückstauen, muss 
der Knotenpunkt Vitalisstraße / Girlitzweg künftig verkehrsabhängig signalisiert werden. Bei entspre-
chender Notwendigkeit kann die nördliche Zufahrt Vitalisstraße gepförtnert werden, um den Stau-
raum zwischen der DB-Unterführung Girlitzweg und Vitalisstraße freizuhalten. 
 
Die Abwicklung des Bring- und Abholverkehrs an der Schule erfordert den Bau eines Kreisverkehrs-
platzes am Knoten Wasseramselweg / Am Wassermann und zwei  Haltezonen für den Bring- und 
Holverkehr der Schule beidseitig der Straße Am Wassermann zwischen Girlitzweg und Kreisverkehr. 
Die Lehrkraftstellplätze sind auf der Ostseite des Schulgrundstücks angeordnet und über den Teich-
rohrsängerweg erschlossen. 
 
Im Ergebnis kann unter Berücksichtigung der im Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen der ge-
plante Schulstandort verkehrlich hinreichend sicher und leistungsfähig angebunden werden. Eine 
den Zielwerten entsprechend leistungsfähige Abwicklung des Veranstaltungsverkehrs ist ebenfalls 
durch entsprechende Maßnahmen möglich. 
 
5.6. Ver- und Entsorgung 
 
Auf dem Schulgrundstück ist in der nordwestlichen Flanke, nördlich des Wendehammers des Was-
seramselwegs, eine Fläche für Müllcontainer vorgesehen. Dort besteht Platz für 24 Container mit 
einem Fassungsvermögen von je 1.100 Liter. 
 
Die Versickerung von Niederschlägen ist aufgrund der Bodenbeschaffenheit nur sehr eingeschränkt 
möglich (geoteam 2016, S. 23). Eine Fassung und zentrale Versickerung von Niederschlagswässern

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auf dem Gelände sollte vermieden werden (Dr. Tillmanns & Partner GmbH (2008). Die Umgebung 
des Plangebietes ist bebaut und erschlossen. Das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser 
sowie das Regenwasser werden in die öffentliche Kanalisation eingeleitet. Das Regenwasser des 
Schulgrundstückes wird über den vorhandenen Stauraumkanal DN1400 im Wasseramselweg in den 
öffentlichen Mischwasserkanal eingeleitet. Die Entwässerung des SO1 erfolgt derzeit über einen 
bestehenden Kanal zum Girlitzweg. Damit ist das SO1 bereits angeschlossen. 
 
Überflutungsnachweis: 
Für das Schulgrundstück gibt es mehrere Rückhalteräume, durch die der Überflutungsnachweis er-
bracht wird. Auf Dachflächen anfallendes Wasser wird durch Schaffung von Aufstauvolumen mithilfe 
einer extensiven Dachbegrünung auf den entsprechenden Flächen des Schulgebäudes zurückge-
halten. Das anfallende Wasser von Verkehrsflächen wird über einen Rigolenfüllkörper auf dem Vor-
platz der Schule zurück gehalten. Der Schulhof zwischen Sporthalle und Schulgebäude sowie der 
nordwestliche Teil des Schulgeländes werden als Überflutungsfläche hergestellt. 
 
 
6. Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB) 
 
6.1. Art der baulichen Nutzung 
 
Gemeinbedarfsfläche gemäß § 9 Abs.1 Nr. 5 BauGB 
Das Schulgrundstück soll im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung 
Schule festgesetzt werden. Es ist die Ansiedlung der Gesamtschule Wasseramselweg vorgesehen, 
welche für das erste Schuljahr 2018/2019 in einem Containerbau und bereits se it dem Schuljahr 
2019/2020 interimsweise im südlich liegenden multifunktionalen Gebäude „SNAKE“ untergebracht 
ist. Die Gesamtschule befindet sich noch im Aufbau und wächst jedes Jahr um einen Jahrgang. 
Daher ist es notwendig, dass im Zuge dieser Bebauungsplanänderung der Bau eines ausreichend 
großen Schulgebäudes planungsrechtlich gesichert wird. Die aktuelle Planung der Gebäude auf 
dem Schulgrundstück ist Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbs zur Qualitätssicherung.  
 
Sonstige Sondergebiete (SO) (gemäß § 11 BauNVO) 
Gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO werden zwei sonstige Sondergebiete mit den Zweckbestimmungen 
SO 1 - Multifunktionshalle – und SO 2 - Atelier – festgesetzt. 
 
Im SO 1 sind bauliche Nutzungen zulässig, die einer Multifunktionshalle für Sport-, Kultur- und sons-
tige Veranstaltungen dienen, insbesondere: 
 
a) Multifunktionshalle für max. 4 500 Besuchende 
b) Maximal 850 Stellplätze 
c) Sozialräume 
 
Ausnahmsweise können zugelassen werden: 
 
a) Sporteinrichtungen 
b) Gastronomie und Beherbergungsbetriebe 
c) Büro- und Verwaltungsräume 
d) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhabende und Be-
triebsleitung 
 
Einzelhandel ist im SO 1 innerhalb der Multifunktionshalle im Rahmen von Veranstaltungen zulässig. 
 
Das SO 1 ist dem Bau der M ultifunktionshalle für Sport-, Kultur- und sonstige Veranstaltungen ge-
widmet. Als Ergänzung sind Sporteinrichtungen, Gastronomie sowie Büro- und Verwaltungsräume 
zulässig, jedoch auch hier nur als Ausnahme, um die eigentliche Zweckbestimmung des Gebietes 
zu wahren. Gleiches gilt für betriebsbezogenes Wohnen.

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Im Sondergebiet ist die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben jeglicher Art generell unzulässig, da 
dies mit der Funktion des Gebietes nicht vereinbar wäre. Vereinbar und deshalb zulässig sind jedoch 
einzelne Warensortimente, deren Verkaufsflächen sich der Hauptnutzung räumlich unterordnen und 
die speziell auf die hier geplanten Einrichtungen zugeschnitten sind, um sie  aus praktischen und 
wirtschaftlichen Erwägungen an Ort und Stelle anbieten zu können. Da sich das Angebot auf die 
Versorgung des Gebietes beschränkt, ergeben sich keine Konkurrenz mit den umliegenden Ge-
schäftszentren und keine Nachteile für die dort zu versorgende Bevölkerung. Gemäß dieser Zielset-
zung wird der Umfang des gebietsbezogenen Einzelhandels streng begrenzt. Verkaufsflächen sind 
nur innerhalb der hier geplanten Multifunktionshalle zulässig. Da Warenverkäufe nur in Kombination 
mit den einzelnen Veranstaltungen stattfinden (Merchandising)) und sich auf untergeordnete Neben-
flächen beschränken, fällt dieses Angebot in Bezug auf den Schutz zentraler Versorgungsbereiche 
nicht ins Gewicht. 
 
Im SO 2 sind bauliche Nutzungen zulässig, die Ateliers mit zugeordneten Wohnräumen dienen, ins-
besondere: 
 
a) Atelier- und Büroräume, 
b) den Atelier- und Büroräumen zugeordnete Wohnräume 
c) Büro- und Verwaltungsräume 
d) Präsentations- und Konferenzräume 
e) Stellplätze 
 
In SO 2 sind Wohnungen ohne Zuordnung zu den Atelier- und Büroräumen unzulässig. 
 
Das Arbeits- und Wohngebäude Ecke Wasseramselweg/Am Wassermann soll als Sondergebiet (SO 
2) festgesetzt werden, da es sich wesentlich von den anderen Baugebieten unterscheidet. Die Vo-
raussetzungen für die Festsetzung eines Sondergebietes gemäß § 11 BauNVO sind erfüllt, da es 
sich keinem der in den §§ 2 ff bis 10 BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und sich deshalb 
sachgerecht auch mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt. Die Festsetzung 
eines Mischgebietes scheidet aus, da zum einen ein deutliches "Übergewicht", bezogen auf die Ge-
schossfläche, bei den Arbeitsräumen (Büroräume, Ateliers, Besprechungsräume etc.) gegenüber 
den Wohnräumen herrscht (circa 75 % zu 25 %), was nicht mehr der Zweckbestimmung eines Misch-
gebietes entspricht. Zum anderen ist bei einem Mischgebiet keine konkrete Zuordnung eines Bü-
roraums zu einer Wohnung möglich. "Allgemeines Wohnen", welches in einem Mischgebiet zulässig 
ist, ist an dieser Stelle nicht erwünscht. Die Nutzungen Wohnen und Gewerbe sind in dem vorlie-
genden Fall derart miteinander verquickt, dass hier von einer eigenartig gemischten Weise zwischen 
Wohnen und Gewerbe ausgegangen werden kann, die sich nicht durch ein Mischgebiet abbilden 
lässt. 
 
Um eine rechtssichere Abgrenzung zum Mischgebiet zu verdeutlichen, wird eine Festsetzung zur 
Beschränkung des Wohnnutzungsanteiles bezogen auf die Gesamtgeschossfläche aufgenommen. 
Der weit überwiegende Teil der Geschossfläche soll Atelier- und Büronutzungen vorbehalten blei-
ben. Mit der Beschränkung der Zulässigkeit von Wohnnutzung auf maximal 25% der Geschossflä-
che je Gebäude wird eine Entwicklung zu einem Wohnstandort unterbunden. 
 
Ein Gewerbegebiet kommt ebenfalls nicht in Betracht, da hier gemäß § 8 Absatz 3 BauNVO nur 
Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie Aufsichts- und Bereitschaftspersonen mög-
lich sind. Vorliegend besteht jedoch kein betriebliches Bedürfnis, dass die Gewerbetreibenden in der 
Nähe ihrer Büroräume wohnen. Es stellt lediglich eine Erleichterung beziehungsweise höheren Kom-
fort bezüglich der Einteilung und Abwicklung ihrer beruflichen Tätigkeit dar. 
 
Lärmkontingentierung 
Die Nutzung eines Bebauungsplangebietes kann durch Geräuschimmissionen zu Konflikten mit der 
Umgebung führen. Im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes werden planungsrechtliche 
Festsetzungen zur Vermeidung von künftigen Konflikten in Form von Lärmkontingentierung getrof-
fen, die einerseits eine verträgliche Nutzung für hinzukommendes Gewerbe ermöglichen (Verhinde-
rung des „Windhundprinzips“) und andererseits gegebenenfalls den derzeitigen Bestand sichern.

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Grundlage einer Lärmkontingentierung in Bebauungsplänen ist generell die DIN 45691 (Geräusch-
kontingentierung), die Begrifflichkeiten, fachliche Grundlagen und Rechenwege vereinheitlicht. Für 
eine Lärmkontingentierung wird die Schutzbedürftigkeit von Nutzungen im Einwirkbereich des Plan-
gebietes nach Tages- und Nachtzeitraum bestimmt. Aufgrund von Entfernung, topografischen und 
baulichen Verhältnissen kann ein Gesamt-Emissionspotenzial bestimmt werden, das die Einhaltung 
der Immissionswerte im Einwirkbereich sicherstellt. Dieses Gesamt-Emissionspotenzial wird rech-
nerisch auf die Fläche des Plangebiets aufgeteilt, so dass im Bebauungsplan ein Emissionswert je 
Quadratmeter Baugebiet bestimmt und als Eigenschaft eines Betriebs im Sinne von § 1 Abs. 4 Nr. 
2 BauNVO festgesetzt werden kann. Vereinfacht ausgedrückt heißt das: Je lauter ein künftiger Be-
trieb sein will, über desto mehr Fläche muss er verfügen. 
 
Die Festsetzung der Emissionskontingente geschieht auf der Basis einer ungehinderten Schallaus-
breitung, um die eindeutige Verknüpfung mit anteiligen Beurteilungspegeln an ausgewählten Immis-
sionsorten sicherzustellen. Daraus resultieren oft Festsetzungen der Emissionskontingente mit Wer-
ten, die niedriger sind als für Gewerbe typische Werte einer tatsächlichen, auf die Fläche bezogenen 
Schallleistung. Dies bedeutet aber nicht von vornherein den Ausschluss bestimmter Nutzungen und 
Betriebsarten. Denn unter Berücksichtigung von zusätzlichen Schallminderungsmaßnahmen, wie 
z.B. durch Anordnungen von Hallen, Geländegeometrie, Schallschutzwänden oder –wällen zur Ab-
schirmung oder auch durch zeitliche Begrenzung von Betriebszeiten, sind auch durchaus höhere 
Werte der tatsächlichen Schallleistung möglich, wenn sie zu den gleichen Teilbeurteilungspegeln 
führen, wie die Emissionskontingente im Falle einer ungehinderten Schallausbreitung. 
 
Wahl der Immissionsorte 
Für die Berechnung der Emissionskontingente ist eine ausreichende Zahl von Immissionsorten der-
art zu wählen, dass bei Einhaltung der Planwerte an diesen Immissionsorten auch im übrigen Ein-
wirkungsbereich keine Überschreitungen von Planwerten zu erwarten sind. Immissionsorte können 
dabei sowohl innerhalb als auch außerhalb der zu kontingentierenden Flächen bzw. des Bebau-
ungsplanes liegen. Immissionsorte können sowohl zu vorhandenen schutzwürdigen Nutzungen als 
auch zu plangegebenen schutzwürdigen Nutzungen gehören. 
 
Zusatzkontingente 
Bei der Ermittlung der Emissionskontingente werden diese häufig durch einen oder wenige kritische 
Immissionsorte begrenzt, während an anderen Immissionsorten die Planwerte nicht ausgeschöpft 
werden. Um die zu kontingentierenden Flächen besser nutzen zu können, kann man ggf. Zusatz-
kontingente für einzelne Richtungssektoren (siehe Anhang A.2 in der DIN 45691) oder für einzelne 
Immissionsorte (siehe Anhang A.3 in der DIN 45691) festlegen. Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, ob 
das geltende Recht und die Rec htsprechung Festsetzungen von Zusatzkontingenten für einzelne 
Immissionsorte zulassen. Laut Schallgutachten ist eine Festsetzung von Zusatzkontingenten für ein-
zelne Immissionsorte nur dann zulässig, wenn sie sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
befinden. 
 
Für das Sondergebiet SO 1 wurde ein Emissionskontingent von 61 dB(A)/m² für den Tagzeitraum 
und 47 dB(A)/m² für den Nachtzeitraum, für das Sondergebiet SO 2 ein Emissionskontingent von 60 
dB(A)/m² für den Tagzeitraum und 45 dB(A)/m² für den Nachtzeitraum ermittelt. Die für den Tagzeit-
raum ermittelten Emissionskontingente lassen eine weitgehend uneingeschränkte gewerbliche Nut-
zung zu. Für den Nachtzeitraum ergeben sich im Vergleich zu nicht vorbelasteten Gebieten be-
stimmte Nutzungseinschränkungen, die eine frühzeitige, schalltechnisch optimierte Anlagenplanung 
erforderlich machen. Unter Berücksichtigung der insbesondere für südliche und westliche Richtun-
gen ermittelten Zusatzkontingente ergeben sich dennoch ausreichende Optionen für verschiedene 
Nutzungskonzepte. Über die im Bebauungsplan festgelegte Schallemissionskontingentierung ist si-
chergestellt, dass sich insbesondere im kritischen Nachtzeitraum keine nachteiligen Veränderungen 
der Schallimmissionssituation ergeben. 
 
Bezogen auf die Immissionsorte, die sich im Sektor A (siehe Planzeichnung) befinden, erhöhen sich 
die Emissionskontingente LEK um die folgenden Zusatzkontingente: 6 dB tags und 6 dB nachts.

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Mit den Festsetzungen ist gesichert, dass durch die vom Plangebiet ausgehenden Schallemissionen 
im Bereich der Immissionspunkte tagsüber Schallimmissionsanteile von höchstens 61 dB(A) hervor-
gerufen werden, so dass auch unter Berücksichtigung der heutigen Gewerbegeräuschvorbelastung 
der Immissionsrichtwert für Mischgebiete in Höhe von 65 dB(A) an den nächstgelegenen Immissi-
onsorten eingehalten werden kann. Bei Einhaltung der Kontingente ist davon auszugehen, dass sich 
auch bei vollständiger Nutzung des Plangebiets keine nachteiligen Änderungen der Schallimmissi-
onssituation im Bereich der schutzbedürftigen Bebauung im Einwirkungsbereich des Plangebietes 
ergeben. 
 
Die festgesetzte Kontingentierung regelt abschließend das Schutzbedürfnis der nördlich gelegenen 
Wohnbebauung. Zwischenzeitlich wurde der Bauantrag für die Sporthalle der künftigen Gesamt-
schule eingereicht, der eine Lärmschutzwand auf dem Dach zum Inhalt hat. Dies hat zur Folge, dass 
die im Bebauungsplan festgesetzten LEK ausgeschöpft werden können bei gleichzeitigem Schutz 
der nächstgelegenen Wohnbebauung. 
 
Zugleich ist im SO 1 durch das Zusamm enspiel des Lärmkontingents und der Zusatzkontingente 
sichergestellt, dass die Lärmkontingentierung für die dort geplante Multifunktionshalle auskömmlich 
ist. Der Betrieb wird durch die Kontingentierung gegenüber des bestehenden Bebauungsplans er-
möglicht. Tatsächlich erhöht sich das Lärmemissionskontingent in diesem Bereich um 7 dB(A) tags 
bzw. 4 dB(A) nachts gegenüber dem bisherigen Bebauungsplan Nr. 62450/02. 
 
 
6.2. Maß der baulichen Nutzung 
 
Für die Gemeinbedarfsfläche und das SO 1 wird ein gemeinsames Baufenster im Bebauungsplan 
mit Hilfe von Baugrenzen festgesetzt. Im SO 2 wird ein einzelnes Baufenster festgesetzt.. Ergänzt 
werden soll die Festsetzung durch die Angaben der Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0 für die Schule 
und 0,8 für die SO 1 und SO 2. Da in der Fläche für Gemeinbedarf eine Schule und ein Sporthallen-
gebäude mit entsprechenden Nebenanlagen, darunter auch eine Schulhoffläche, geplant sind, wird 
hier eine GRZ von 1,0 festgesetzt. Hierdurch können alle für den Betrieb einer Schule notwenigen 
Flächen, auch außerhalb der überbaubaren Flächen, ermöglicht werden. 
 
Eine Geschossflächenzahl sowie eine Angabe der maximal erlaubten Vollgeschosse wird im Bebau-
ungsplan nicht festgesetzt. Dafür wird die maximal zulässige Gebäudehöhe festgesetzt. Für die Flä-
che für Gemeinbedarf werden 71 m über Normalhöhennull (NHN), für das SO 1 werden 74,5 m ü. 
NHN und für das SO 2 werden 72 m ü. NHN als maximal zulässige Gebäudehöhe festgesetzt. 
 
6.3. Bauweise/ Überbaubare Grundstücksfläche 
 
Auf die Festsetzung einer Bauweise wurde verzichtet, da im Sondergebiet einerseits eine kompakte 
Bauweise realisiert und andererseits der Gebäudeplanung möglichst viel Gestaltungsfreiheit einge-
räumt werden soll. Somit können entlang den Verkehrsflächen geschlossene Bauzeilen und in deren 
Rückraum sowohl Hausgruppen als auch Solitärgebäude entstehen. Aufgrund der spezifischen Aus-
gestaltung von Schulgebäuden ist auch für die Gemeinbedarfsfläche die Festsetzung einer Bau-
weise städtebaulich nicht sinnvoll. Damit bleibt die Bauweise auf die Abstandregelung der Landes-
bauordnung (BauO NRW) beschränkt, wobei ein abweichendes Maß der Tiefe der Abstandflächen 
von 0,25 H, mindestens jedoch drei Meter, in SO 2 gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2a BauGB festgesetzt 
wird. Bei Gebäuden mit Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie gemischt ge-
nutzten Gebäuden beträgt die Tiefe der Abstandsflächen 0,4 H, mindestens jedoch drei Meter. 
 
Die überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb der jeweiligen Baugebiete sind großzügig bemes-
sen und werden durch Baugrenzen bestimmt, um die eigentlichen Baukörper flexibel platzieren zu 
können oder in ihrem Bestand zu sichern. Die derzeitige Planung kann somit passgenau in die über-
baubaren Flächen eingefügt werden. Die Baugrenzen werden entsprechend der Entwurfsintention 
größtenteils parallel zu den öffentlichen Erschließungsstraßen bzw. den privaten mit Geh -, Fahr- 
und/ oder Leitungsrechten zu belastenden Erschließungsflächen festgesetzt.

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6.4. Stellplätze, Carports, Garagen und Tiefgaragen 
 
Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung ist für das Schulgrundstück ein Bedarf an Stellplätzen wäh-
rend der schulischen Nutzung von 55 Plätzen und während einer außerschulischen Nutzung von 79 
Stellplätzen ermittelt worden. Geplant sind insgesamt 84 Pkw-Stellplätze auf dem Schulgrundstück, 
wodurch der rechnerische Bedarf bei der schulischen und außerschulischen Nutzung gedeckt wer-
den kann. Während einer Veranstaltung mit 4.500 Besuchenden in der Multifunktionshalle wurde 
unabhängig von den Vorgaben der Bauordnung ein Bedarf von 450 notwendigen Stellplätzen ermit-
telt. Weitere 400 Stellplätze können bei Bedarf im umliegenden Gebiet zur Verfügung gestellt wer-
den. Innerhalb der Fläche des SO 1 sind bis zu 497 Stellplätze geplant. In dem Verkehrsgutachten 
wird außerhalb des Bauordnungsrechtes aufgezeigt, dass ausreichend Stellplätze für den Veran-
staltungsverkehr in der geplanten Multifunktionshalle über in der Umgebung des Plangebiets lie-
gende Stellplätze vorhanden sind. Im Übrigen gelten für den Stellplatznachweis die Vorgaben aus 
der Bauordnung NRW.  
 
6.5. Nebenanlagen 
 
Innerhalb der Gemeinbedarfsfläche sind Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücks-
fläche zulässig. Diese Festsetzung wurde gewählt, da es sich bei der Gemeinbedarfsfläche um kein 
Baugebiet der BauNVO handelt und somit auch nicht geregelt ist, dass Nebenanlagen außerhalb 
der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind. Da auch außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen bauliche Anlagen wie z.B. Zäune, Bänke, Hochbeete, Spielgeräte, Fahrradabstellan-
lagen etc. möglich sein sollen, wird diese Festsetzung erforderlich. 
 
6.6. Erschließungsflächen und Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
 
Öffentliche Verkehrsflächen 
Das Plangebiet wird durch eine parallel zum Girlitzweg geplante Straße, den Teichrohrsängerweg, 
erschlossen. Die Planstraße wird im Westen an das Gewerbegebiet TRIOTOP angebunden und im 
Osten mit der Vitalisstraße verknüpft. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sind unterschiedliche 
Straßenquerschnitte erforderlich: 
 
Im Bereich des Sondergebietes, wo sich die Schulstätte befindet, beträgt der Straßenquerschnitt 
13,50 m, bestehend aus einem nördlichen 3,50 m breiten Gehweg, einem 3,00 m breiten Busstreifen 
auf der Nordseite, einer 6,50 m breiten Fahrbahn und einem 50cm breiten Schrammbord auf der 
Südseite. Im Bereich der Multifunktionshalle weist der Straßenquerschnitt 12,50 m auf und im wei-
teren Verlauf bis zur Vitalisstraße reduziert sich der Straßenquerschnitt auf 11,50 m. Entlang des 
gesamten Teichrohrsängerwegs wird auf der Nordseite ein Gehweg von mindestens 2,50 m und auf 
der Südseite ein Sicherheitsstreifen (Schrammbord) von ca. 0,50 m Breite eingerichtet. 
 
Private Verkehrsflächen 
Die Privatstraße „Wasseramselweg“ zur Erschließung des SO 2 und der Gemeinbedarfsfläche ist 
auf der Grundlage des Bebauungsplanes 61460/04 "TRIOTOP" ausgebaut worden und wurde im 
rechtskräftigen Bebauungsplan 62460/02 als Fläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt. 
In der vorliegenden Bebauungsplan-Änderung soll das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht übernommen 
werden, allerdings wird die Fläche nicht einem SO zugeschlagen, sondern als private Verkehrsflä-
che festgesetzt. So wird ermöglicht, dass alle am Wasseramselweg liegenden Grundstücke weiter-
hin erschlossen werden können. 
 
Ver- und Entsorgung 
Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungsleitungen sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB 
unterirdisch zu führen, um nachhaltige städtebauliche Auswirkungen zu vermeiden. 
 
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Die mit GFL be zeichnete Fläche ist mit einem Geh - und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit 
sowie zusätzlich mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver - und Entsorgungsträger gemäß

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Planeintrag zu belasten. In der mit GFL bezeichneten Fläche sind den Gebäuden zugeordnete Stell-
flächen zulässig. Diese Festsetzung soll die Zugänglichkeit und Befahrbarkeit der Privatstraße Was-
seramselweg sicherstellen. 
 
6.7. Private Grünfläche 
 
Im nordwestlichen Teil des Plangebietes befindet sich eine festgesetzte private Grünfläche. Die Flä-
che wird nördlich, östlich und westlich durch das angrenzende Landschaftsschutzgebiet „Äußerer 
Grüngürtel Nüssenberger Busch bis Müngersdorf“ (LSG-11) mit seinen dichten Gehölzbestanden 
eingefasst. In der privaten Grünfläche befinden sich zwei vegetationsfreie Kleinstgewässer, die als 
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für die Kreuzkröte (siehe ASP-CEF1) angelegt wurden. In der 
privaten Grünfläche ist durchgehend eine Fläche für Bindungen für Bepflanzungen und für die Er-
haltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Ein Teilbereich ist mit 
Pflanzgeboten durch die Kennzeichnung als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen gekennzeichnet.  
 
6.8. Artenschutzrechtliche Prüfung 
 
Im Vorfeld der Planung wurde eine Artenschutzprüfung der Stufe 1 (ASP 1) geführt (Kölner Büro für 
Faunistik (KBfF) Juni 2021). Die Ergebnisse werden ausführlich im Umweltbericht (Teil B) darge-
stellt. Laut dieser Artenschutzprüfung ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 
BNatSchG, wenn die genannten Vermeidungsmaßnahmen und die CEF-Maßnahme (Umsiedlung 
potentiell auftretender Kreuzkröte) durchgeführt werden. 
 
Grundlage der Konfliktermittlung der vorliegenden Prüfung sind die Regelungen des § 44 Abs. 1 
BNatSchG, nach dem eine Tötung oder Verletzung von Individuen (Nr. 1), eine erhebliche Störung 
lokaler Populationen (Nr. 2) oder eine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ru-
hestätten (Nr. 3) artenschutzrechtlich relevanter Arten verboten ist. Als artenschutzrechtlich relevant 
sind entsprechend § 44 Abs. 5 BNatSc hG im Zusammenhang mit dem Vorhaben die europäisch 
geschützten Arten (Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und wildlebende Vogelarten) zu be-
trachten. Der vorliegende Beitrag kommt unter Zugrundelegung der genannten Rechtsgrundlagen 
zu folgendem Ergebnis: 
 
Im Untersuchungsgebiet wurden 28 Vogelarten bei den Kartierungen festgestellt. 18 Arten wurden 
als Brutvögel identifiziert, 9 davon im näheren Umfeld des Untersuchungsgebietes. 9 Arten haben 
ihr Brutrevier innerhalb des Plangebiets. Keine dieser Brutvogelarten ist planungsrelevant, d.h. die 
nachgewiesenen Brutvögel sind alle ungefährdet und verbreitet. 
 
Als Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie konnten im Plangebiet 2 Fledermausarten (Zwergfle-
dermaus, Großer Abendsegler,) als Nahrungsgäste festgestellt werden. Da es sich bei dem Vorha-
benbereich um keinen essenziellen Nahrungsraum handelt, kann eine artenschutzrechtliche Betrof-
fenheit der Fledermausarten ausgeschlossen werden. 
 
Mit der Kreuzkröte als Anhang IV Art der FFH-Richtlinie wurde eine planungsrelevante Amphibienart 
im Untersuchungsgebiet festgestellt. Ohne Durchführung von Schutzmaßnahmen könnten einzelne 
Tiere oder ihre Entwicklungsstadien bei den Bauarbeiten geschädigt werden  
 
Mit dem geplanten Vorhaben gehen unterschiedliche Auswirkungen auf die Natur einher, die auch 
aus Sicht des Artenschutzes von Bedeutung sind. Im Vordergrund steht hierbei der mögliche Verlust 
von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, daneben die unmittelbare Gefährdung von Individuen durch 
die Flächeninanspruchnahme bei Umsetzung des Bauvorhabens. 
 
Für einige im Plangebiet beobachtete Arten können artenschutzrechtliche Betroffenheiten auch 
ohne die Durchführung von Vermeidungs maßnahmen von vorneherein ausge schlossen werden. 
Dies betrifft alle wildlebenden Vogelarten, die lediglich als Gastvögel im Plangebiet auftreten. Bei all 
diesen Arten kann eine unmittelbare Betroffenheit von Individuen oder ihren Entwicklungsstadien 
ausgeschlossen werden. Erhebliche Störungen, die sich auf die lokalen Populationen auswirken, 
lassen sich ebenfalls ausschließen. Die genannten Arten verlieren durch das Vorhaben auch keine

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potenziellen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, da diese das Plangebiet insgesamt nicht zur Fort-
pflanzung nutzen. 
 
Für die betroffenen verbreiteten Brutvogelarten sowie planungsrelevanten Fledermausarten werden 
geeignete Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen vorgeschlagen, mit denen artenschutz-
rechtliche Betroffenheiten ausgeschlossen werden können. Sie beste hen aus einer zeitlichen und 
räumlichen Beschränkung der Flächeninanspruchnahme oder alternativ der Einrichtung einer öko-
logischen Baubegleitung. Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen kann insbesondere das Eintreten 
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefähr-
dung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien) vermieden werden. 
 
Zum Schutz der Kreuzkröte werden besondere vorgezogene Ausg leichsmaßnahmen (CEF -
Maßnahmen) vorgegeben (ökologische Baubegleitung, Umsiedlung der Tiere, Schaffung von Aus-
weichlebensräumen), die sicherstellen, dass eine Gefährdung von Individuen und ih ren Entwick-
lungsstadien sichergestellt werden kann und die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ru-
hestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt. In der privaten Grünfläche im Nordwesten 
des Plangebietes wurden bereits Lebensräume für die Kreuzkröte in Form von sonnenexponieren, 
temporär wasserführenden Klein- und Kleinstgewässern geschaffen. 
 
Zusammenfassend und unter Beachtung der vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaß-
nahmen kommt die Artenschutzprüfung zu dem Schluss, dass das Bauvorhaben aus artenschutz-
rechtlicher Sicht nach den Vorgaben des § 44 Abs. 1 i.V. mit § 44 Abs. 5 BNatSchG zulässig ist. 
 
6.9. Schutzmaßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
 
Im Bebauungsplanverfahren sind die Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse 
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen. Das bedeutet unter anderem, dass schädliche 
Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen soweit wie möglich zu vermeiden sind. Auf das 
Plangebiet wirkt Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm, Fluglärm sowie Gewerbelärm ein, die 
in einem Lärmgutachten erfasst und bewertet wurden (Schalltechnische Untersuchung der Lärmim-
missionen aus Straßen-, Schienenverkehr und Gewerbe zum Bebauungsplan Nr. 60460/02 1. Än-
derung Vitalisstraße/Girlitzweg, Gesamtschule Wasseramselweg in Köln Vogelsang). 
 
Einwirkungen durch Straßenverkehrslärm: 
Zur Beurteilung der Immission des öffentlichen Straßenverkehrs werden ausschließlich die Flächen 
außerhalb der Verkehrsflächen beurteilt. Im Plangebiet liegen großflächig Beurteilungspegel von 
kleiner 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts vor, so dass die Orientierungswerte der DIN 18005 (Bei-
blatt1) für Mischgebiete dort eingehalten werden. Lediglich in einer kleinen Fläche im Randbereich 
des SO 2 und der Gemeinbedarfsfläche zu den Verkehrsflächen Kreisverkehr und Teichrohrsänger-
weg liegen Beurteilungspegel von kleiner 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts vor, so dass die Ori-
entierungswerte der DIN 18005 (Beiblatt 1) für Mischgebiet dort überschritten werden. Die Orientie-
rungswerte für Gewerbegebiete werden im SO 1 eingehalten. Die Ergebnisse der Straßenverkehrs-
lärmberechnung fließen bei der Ermittlung der maßgeblichen Außenlärmpegel ein. 
 
Einwirkungen durch Schienenverkehrslärm: 
Im Plangebiet liegen großflächig Beurteilungspegel von kleiner 55 dB(A) tags und nachts vor, so 
dass die Orientierungswerte der DIN 18005 (Beiblatt 1) für Mischgebiete dort tags eingehalten und 
nachts um bis zu 5 dB überschritten werden können. Lediglich in einer kleinen Fläche im südöstli-
chen Randbereich des SO 1 zur Verkehrsfläche Teichrohrsängerweg liegen Beurteilungspegel von 
kleiner 55 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts vor, so dass die Orientierungswerte der DIN 18005 (Bei-
blatt 1) für Gewerbegebiete dort tags eingehalten und nachts um bis zu 5 dB überschritten werden. 
Die Ergebnisse der Schienenverkehrslärmberechnungen fließen bei der Ermittlung der maßgebli-
chen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109 ein.

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Passiver Schallschutz 
 
Aktive Lärmschutzmaßnahmen scheiden aus städtebaulichen Gründen aus. Aufgrund der Über-
schreitung der Orientierungswerte durch den Schienen- und Straßenverkehrlärm werden folgende 
passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt: 
 
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können im Plangebiet mit passiven Schallschutzmaßnah-
men sichergestellt werden. Zu diesem Zwecke wurden aufgrund einer Summenbetrachtung nach 
DIN 4109-2018 (Schallschutz im Hochbau) maßgebliche Außenlärmpegel berechnet und Lärmpe-
gelbereichen zugeordnet, die als Festsetzung Eingang in den Bebauungsplan finden. 
 
Zur Sicherung des ausreichenden Lärmschutzes werden passive Schallschutzmaßnahmen ergrif-
fen. Sie betreffen die Darstellung der Lärmpegelbereiche (LPB) III und IV in der Planzeichnung. Aus 
den festgesetzten Lärmpegelbereichen ergeben sich die Mindestanforderungen an die Luftschall-
dämmung von Außenbauteilen (Fenster, Wände, Dächer ausgebauter Dachgeschosse) zwingend 
und sind für den Nachweis im Baugenehmigungsverfahren zu führen. Mit einer Öffnungsklausel zu 
dieser Festsetzung kann durch die Vorlage von entsprechenden Nachweisen im Baugenehmigungs-
verfahren der jeweils dargestellte Lärmpeg elbereich unterschritten werden. Bei der Wertung der 
Lärmpegelbereiche ist zu beachten, dass es so eingetragen wurde, als wären die zukünftigen Ge-
bäude noch nicht errichtet. Der dargestellte LPB entspricht also einer freien Schallausbreitung über 
den geplanten Bereich und damit dem als ungünstigsten anzunehmenden Fall (worst case).  
 
Ohne konkrete Planung mit Grundrissen kann aus dem LPB nicht ohne weiteres auf das erforderli-
che Bauschalldämmmaß für einzelne Außenbauteile von Gebäuden und demzufolge auch nicht auf 
Schallschutzklassen für Fenster geschlossen werden. Hierfür bedarf es der Kenntnis der jeweiligen 
Raumnutzung, Raumgröße sowie der Fassadengestaltung, die üblicherweise erst im Baugenehmi-
gungsverfahren bekannt werden. In der Kombination mit einer e ntsprechenden Festsetzung zum 
Lärmpegelbereich und fensterunabhängigen Belüftungen für Schlaf- und Kinderzimmer sowie zum 
Schutz der Außenwohnbereiche wird jedoch ein wirksamer Lärmschutz erzielt. Der Begriff „fenster-
unabhängige Belüftungseinrichtungen“ ist nicht gleichzusetzen mit Fenstern, die man nicht öffnen 
kann. Für die Nachtruhe ist es jedoch erforderlich, die Fenster geschlossen zu halten und die fens-
terunabhängige Belüftung zu nutzen.  
 
Bei der Umsetzung der oben genannten passiven Schallschutzmaßnahmen entspricht die Planung 
insgesamt gesunden Wohnverhältnissen. 
 
6.10. Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
 
Mit den grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden zugleich Eingriffe in Natur 
und Landschaft vermieden oder ausgeglichen. Hierzu wird die am nordwestlichen Rand des Plan-
gebietes existierende Freifläche als private Grünfläche und als Übergang zwischen Neubebauung 
und angrenzendem Landschaftraum festgesetzt. Der wertvolle Gehölzbestand auf der Grünfläche 
bleibt erhalten und wird durch neue Anpflanzungen ergänzt, wodurch ihre Vielfalt, Schönheit und 
Eigenart im Naturhaushalt gesichert und gemäß den Vorgaben des grünordnerischen Begleitplans 
weiter entwickelt wird. 
 
Um die freiraumplanerische Qualität des öffentlichen als auch privaten Raums zu unterstützen, wer-
den Festsetzungen zur Grüngestaltung innerhalb des Plangebietes getroffen. Dem erarbeiteten 
Grünordnungsplan folgend werden umfangreiche Erhaltungs- und Begrünungsmaßnahmen (M1 – 
M12) festgesetzt. Die Festsetzungen dienen den Belangen von Natur und Landschaft sowie der 
Grüngestaltung innerhalb des Plangebietes und können auf Ersatzpflanzungen nach Baumschutz-
satzung angerechnet werden.  Allgemeine Festsetzungen zur Begrünung der nicht überbauten 
Grundstücksflächen ergänzen die Grünfestsetzungen. 
 
Als Beitrag zur Verbesserung des Kleinklimas im Plangebiet sind die Dachflächen der obersten Ge-
schosse extensiv mit Magerrasen oder Sedumgesellschaften zu begrünen. Die Substrathöhe muss 
mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht betragen. Ausgenommen von der extensi-
ven Dachbegrünung sind Dachterrassen und technische Aufbauten. Die Dachbegrünung reduziert

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durch ihre Ausgleichswirkung (Transpiration, Staubbindung, Beschattung) die Auswirkungen auf das 
Geländeklima und damit auf die stadtklimatischen Bedingungen. 
 
Die verwendeten Kürzel (z. B. BF41) innerhalb der Begründung und Begrünungsfestsetzungen be-
ziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 
gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. 
Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaß-
stäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 
 
6.11. Ausgleichsmaßnahmen 
 
Für den hier vorliegenden Bebauungsplan wurde im Rahmen des Grünordnungsplanes eine Ein-
griffs-/ Ausgleichsbilanzierung für den Ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich gemäß Planeintrag er-
stellt. Nach Gegenüberstellung des Ist - (Bestandswert) und Soll-Zustandes (Zielwert) des Aus-
gleichspflichtigen Eingriffsbereiches ergibt sich ein Defizit (Biotopwertverust), wie es auch schon für 
den bestehenden Bebauungsplan Nr. 62460/02 ermittelt wurde. Das Defizit des rechtskräftigen Be-
bauungsplans konnte durch planinterne Aufwertungsmaßnahmen zu 62% ausgeglichen. Die vorlie-
gende Planung zur 1. Änderung erreicht eine Kompensation von knapp 28%. Im rechtskräftigen wie 
auch im neuen Bebauungsplan kann kein vollständiger Ausgleich im Plangebiet erreicht werden.  
Nach § 1 Absatz 7 und § 1a Absatz 3 BauGB hat die Stadt Köln das ermittelte Defizit in die Abwä-
gung einzustellen. 
 
Gegenüber des rechtskräftigen Bebauungsplans wird das Defizit der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzie-
rung zwar größer, dennoch kann dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses hin-
genommen werden: Im rechtskräftigen Bebauungsplan war eine intensive Dachbegrünung festge-
setzt, die sich für das Planungsziel der 1. Änderung so nicht umsetzten lässt. Die 1. Änderung des 
Bebauungsplans sieht die Errichtung einer Schule, den dazugehörigen Schulhofflächen sowie einer 
Turnhalle auch im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich vor. Besonders die Anlage einer Schulhof-
fläche und der Turnhalle hat zur Folge, dass die Versiegelung im Vergleich zu den bestehenden 
Sondergebieten zunimmt. Die Turnhalle sowie auch die Schulhoffläche sind elementare Grundein-
richtungen für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb. Die Grundflächenzahl in der Gemeinbedarfs-
fläche erhöht sich dementsprechend von 0,8 auf 1,0. Das zieht nach sich, dass einerseits im Plan-
gebiet weniger Flächen zum Ausgleich zur Verfügung stehen und andererseits das Plangebiet in 
seinem Ist-Zustand (Bestandwert) niedriger bewertet wurde, als es in der Bilanzierung für den 
rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 62460/02 vorgenommen wurde. Es ist allerdings von hoher Be-
deutung, den Schulneubau voran zu treiben, da die Bevölkerung Kölns stetig wächst und damit die 
Nachfrage nach Schulplätzen stetig steigt. Der Schulentwicklungsplan sieht insbesondere im Stadt-
bezirk Lindenthal einen dringenden Bedarf an zusätzlichen Plätzen in weiterführenden Schulen. Al-
ternative Standorte mit vergleichbaren Rahmenbedingungen liegen im Kölner Stadtgebiet nicht vor. 
Um den dringenden Bedarf nach zusätzlichen Schulplätzen zu decken, ist die Errichtung der Schule 
für die Stadt Köln von großer Bedeutung.  Außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches 
sieht die Planung den Erhalt und insbesondere die Pflanzungen von zahlreichen neuen Bäumen im 
Geltungsbereich vor. Diese dienen ebenfalls dem Ausgleich von Eingriffen in den Naturhaushalt 
durch die geplanten Nutzungen Schule und Sondergebietseinrichtungen, können jedoch nicht bilan-
ziert werden. 
 
6.12. Kennzeichnung 
 
Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden folgende Flächen im Bebauungsplan gekennzeichnet: 
Im Bereich des Bebauungsplanes liegen die Altablagerungen Nr. 40403, 40404 und 40406. 
 
6.13. Nachrichtliche Übernahmen 
 
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festset-
zungen nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen:

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Natur- und Landschaftsschutz 
Das gemäß § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzte Landschaftsschutzgebiet L. 11 
„Äußerer Grüngürtel Nüssenberger Busch bis Müngersdorf“. 
 
 
7. Umweltbericht 
 
A Einleitung 
 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz  4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb-
nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 
 
7.1. Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes 
 
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 62460/02 „Vitalisstraße/ Girlitzweg, 1. Änderung Gesamtschule Was-
seramselweg in Köln-Vogelsang“ ist es, Planungsrecht für die Ansiedlung einer Gesamtschule am 
Standort Wasseramselweg/Teichrohrsängerweg zu schaffen. Die räumliche Lage des Schulstandor-
tes eignet sich gut, um zusätzliche Schulplätze für Schülerinnen und Schüler aus dem Stadtbezirk 
Lindenthal und auch dem Stadtbezirk Ehrenfeld bereitzustellen. Weiterhin ist geplant, auf dem 
Grundstück Ecke Wasseramselweg/ Am Wassermann Arbeits- und Büroräume für Studierende und 
Unternehmensgründende in unmittelbarer Verbindung mit zugeordnetem Wohnen zu realisieren. 
 
Da der rechtskräftige Bebauungsplan 62460/02 „Vitalisstraße/Girlitzweg in Köln-Vogelsang“ für das 
Plangebiet größtenteils ein Sondergebiet SO 2 für „Sport -, Kultur- und sonstige Veranstaltungen" 
festsetzt, ist für das Plangebiet eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Festgesetzt wer-
den soll eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ sowie ein Sondergebiet SO 
2 mit der Zweckbestimmung „Ateliernutzung mit zugehörigem Wohnen“. Bei der Ateliernutzung han-
delt es sich um ein Pilotprojekt, bei dem Arbeitsräume für Alumni, Master-Studierende, Unternehmen 
gründende Personen beziehungsweise Start -ups in unmittelbarer Verbindung mit zugeordneten 
Wohnmöglichkeiten bereitgestellt werden. 
 
Das bestehende Sondergebiet SO 2 mit Zweckbestimmung „Sport-, Kultur- und sonstige Veranstal-
tungen" soll von der Nutzungsart her (heutige Eventhalle) unverändert bleiben. Hier ist es beabsich-
tig, die Größe der Veranstaltungshalle von maximal 6.000 auf 4.500 Zuschauer zu verkleinern. Dazu 
wird das bestehende Sondergebiet SO 2 in ein Sondergebiet SO 1 mit Zweckbestimmung „Multi-
funktionshalle“ umgewandelt.  
 
Um die Erschließung sowie die verkehrliche Anbindung des neuen Schulstandortes zu verbessern, 
ist eine Reihe von Verkehrsumbaumaßnahmen im Umfeld des neu en Schulstandortes geplant. 
Dadurch soll vor allem die Erreichbarkeit für zu Fuß Gehende , Radfahre nde und die ÖPNV -
Nutzende verbessert werden. 
 
Am 12.05.2015 hat der Rat der Stadt Köln die Planungsaufnahme zur Errichtung einer Gesamt-
schule am Standort Wass eramselweg/ Girlitzweg in Köln-Vogelsang beschlossen. Für das beab-
sichtigte Änderungsverfahren kann der vom Stadtentwicklungsausschuss am 10.03.2016 beschlos-
sene Änderungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 62460/02 aufgenommen werden. 
 
Ausführlich sind die Inhalte des Bebauungsplanes in Kap. 5 und 6 der Begründung zum Bebauungs-
planverfahren beschrieben.

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7.2. Bedarf an Grund und Boden 
 
Die Größe des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes beträgt ca. 67.022 m². Die Flächennutzun-
gen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind wie folgt gegliedert: 
 
Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m² 
Private Grünfläche 2.637 Private Grünfläche 2.637 
Gemeinbedarfsfläche 0 Gemeinbedarfsfläche 25.909 
Sondergebiet (SO1 und SO2) 51.652 Sondergebiet (SO1 und SO2) 24.754 
Öffentliche Verkehrsfläche 10.077 Öffentliche Verkehrsfläche 11.702 
Private Verkehrsfläche 0 Private Verkehrsfläche 2.020 
Gewerbegebiet 1.206 Gewerbegebiet 0 
 
7.3. Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten Ziele des 
Umweltschutzes 
 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesent-
lichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, 
Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG – Arten-, 
Landschafts- und Biotopschutz), dem B undesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, 
Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Was-
serhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landeseben greifen 
weitere Regelungen wie die Geruchsimmissionsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung 
von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grund-
wasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzo-
nen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan. 
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln 
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der ein-
zelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Änderun-
gen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raum-
bedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
 
7.4. Grundlagen 
 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulierung 
in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 62460/02 „Vital is-
straße/ Girlitzweg, 1. Änderung Gesamtschule Wasseramselweg in Köln-Vogelsang“. Geprüft wird, 
welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die Umweltbe-
lange entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich 
aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. 
dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und 
nicht vorhersehbare Ereignisse.

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Für die konkreten Vorhaben werden Regelungen zur Bauphase gemäß den einschlägigen Vorschrif-
ten und Normen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren getroffen. Entsprechend beinhaltet 
diese Prüfung nicht die Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase. 
 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwen-
det, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. Weiterhin werden bei Vor-
liegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Umweltauswirkungen beschrieben. 
 
7.4.1. Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
 
Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von ca. 6,7 ha und liegt innerhalb des Geltungsbereiches 
des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 62460/02 aus dem Jahre 2012. 
 
Nach der rechtskräftigen Planzeichnung des Bebauungsplanes ist das Plangebiet überwiegend als 
Sondergebiet mit der Unterteilung Sondergebiet SO 1 „für Sport, Gesundheit und Bildung“ und Son-
dergebiet SO 2 „für Sport-, Kultur- und sonstige Veranstaltungen“ festgesetzt, wobei das SO 1 als 
Dreieck im westlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausgeformt ist. In den festgesetzten 
Sondergebieten SO 1 und SO 2 gelten folgende Festsetzungen: Sondergebiet, Maß der baulichen 
Nutzung (Grundflächenzahl 0,8, Geschossflächenzahl 2,4). Hinsichtlich der maximalen Gebäude-
höhen unterscheiden sich die beiden Sondergebiete. Im Sondergebiet SO 1 wird die maximale Höhe 
über die Geschossigkeit mit maximal fünf Geschossen geregelt, im Sondergebiet SO 2 wird die 
maximale Gebäudehöhe über eine absolute Zahl geregelt und mit OK max. von 74,50 m über Nor-
malhöhennull (NHN) festgesetzt. Die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen 
werden in Form von Baugrenzen geregelt. Im Sondergebiet SO 2 wird mit Hilfe einer Umgrenzungs-
linie die überbaubare Fläche für eine mögliche Parkhaus -Errichtung begrenzt und die Höhe des 
Parkhauses über eine absolute Zahl mit OK max. 66,00 m über Normalhöhennull festgesetzt. Für 
das Parkhaus wird mit der Kennzeichnung FD als Dachfläche ein Flachdach festgesetzt. Im Son-
dergebiet SO 1 sind außerhalb der Baugrenzen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende 
Flächen festgesetzt. Entlang der südwestlichen Geltungsbereichsgrenze sind an der Straße „Am 
Wassermann“ punktuelle Festsetzungen für den Erhalt von Bestandsbäumen dargestellt. Der west-
liche Zipfel des Plangebietes ist als private Grünfläche festgesetzt. Innerhalb dieser Grünfläche wer-
den Flächen zur Anpflanzung und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan-
zungen festgesetzt.  
 
Derzeitig befindet sich im Sondergebiet SO 1 „für Sport, Gesundheit und Bildung“ eine Kindertages-
stätte und eine Grund- und Hauptschule als Ersatzschule. Die Flächen um die Kindertagestätte und 
der Schulen sind größtenteils unversiegelt und bestehen aus Rasen- und Spielflächen. Im nordöst-
lichen Teil des Sondergebietes SO 2 „für Sport-, Kultur- und sonstige Veranstaltungen“ befindet sich 
eine Veranstaltungshalle. Die Flächen um die Veranstaltungshalle sind größtenteils versiegelt und 
werden überwiegend als Parkplatzfläche genutzt. Im nördlichen Teil des Sondergebietes SO 2 „für 
Sport-, Kultur- und sonstige Veranstaltungen“ befindet sich eine ehemalige Tennishalle. Nördlich 
von der ehemaligen Sporthalle stocken zwei Baumreihen aus Pappeln. Auch hier ist der überwie-
gende Teil der umliegenden Flächen bereits versiegelt und durch anthropogene Einflüsse geprägt. 
Die unversiegelten Bereiche sind teilweise mit Vegetationsbeständen bestockt, teilweise sind Auf-
schüttungen und offener Boden vorzufinden. Insgesamt sind die Flächen durch anthropogene Ein-
flüsse geprägt. Die im Nordwesten festgesetzte private Grünfläche ist teilweise mit Vegetationsbe-
ständen bestockt, teilweise sind offene Bodenflächen vorhanden. 
 
7.4.2. Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführun g der Planung (Nullvari-
ante) 
 
Bei Nicht-Durchführung der Planung sind kurzfristig keine Veränderungen im Plangebiet zu erwar-
ten. Mittel- oder langfristig können die nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan bestehenden und 
noch nicht ausgeübten Bau- und Nutzungsrechte jederzeit realisiert werden. Baurechtlich ist hier die 
Errichtung eines Parkhauses im Sondergebiet SO 2 möglich und würde zu einer Verdichtung der

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Baumasse im Geltungsbereich des Bebauungsplanes führen. Da die Fläche derzeit schon zum über-
wiegenden Teil versiegelt ist, würde die Errichtung des Parkhauses zu einer geringfügigen Inan-
spruchnahme unversiegelter Flächen führen und zu einem Eingriff in die darunter liegenden anthro-
pogenen Auffüllböden. Darüber hinaus wäre im Sondergebiet SO 2 im Bereich der bestehenden 
Veranstaltungshalle die Errichtung einer Multifunktionshalle für ca. 6.000 Besucherplätzen möglich. 
Diese heute zulässige Nutzung würde bei Umsetzung zu einer deutlich erhöhten Verkehrsbelastung 
im Plangebiet sowie auf dem umliegenden Straßenverkehrsnetz führen. 
 
Die extensive Dachbegrünung des Parkhauses würde einen Teil der verlorenen gegangenen Bio-
toptypfunktionen und Bodenfunktionen kompensieren und sich positiv auf die Rückhaltung von an-
fallendem Niederschlagswasser auswirken. Für Insekten und andere Kleinstlebewesen würde die 
extensive Dachbegrünung einen neuen Lebensraum darstellen, der die Strukturvielfalt im Plangebiet 
erhöht. 
 
7.4.3. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung 
 
Vorrangiges Ziel der Planung ist die Ansiedlung einer Gesamtschule einschließlich der notwendigen 
Infrastruktur in einer Fläche für den Gemeinbedarf „Schule“. Darüber hinaus soll ein Sondergebiet 
SO 2 „Atelier“ mit zugehörigem Wohnen im Plangebiet integriert werden und Nutzungsänderungen 
für das Sondergebiet SO 1 „Multifunktionshalle“ vollzogen werden. 
 
Mit der Errichtung des neuen Schulgebäudes, der neuen Sporthalle und der dazugehörigen Infra-
struktur in der Fläche für Gemeinbedarf kommt es baubedingt zu einem Verlust von Bäumen, Ge-
hölz- und Ruderalflächen so wie dem Rückbau der ehemaligen Sporthalle.  Die Dachflächen des 
neuen Schulgebäudes und der Sporthalle werden anteilig mit einer extensiven Dachbegrünung be-
grünt. Um einen Teil des täglichen Stromverbrauches abzudecken, wird auf dem Dach der neuen 
Sporthalle zusätzlich eine Photovoltaikanlage installiert. Um das neue Schulgelände in den Über-
gangsbereich zwischen Siedlungsstruktur und freier Landschaft zu integrieren und den Verlust der 
Bestandsvegetation zu mildern, werden im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 72 neue Bäume 
gepflanzt sowie Rasen- und Gehölzflächen angelegt. 
 
Mit der Umsetzung der Bebauungsplanänderung steigt der Versiegelungsgrad im Plangebiet an und 
bewirkt eine zunehmende Verstädterung des Gebietes. Während der rechtskräftige Bebauungsplan 
für die beiden Sondergebiete SO 1 und SO 2 eine GRZ von 0,8 festsetzt, setzt der neue Bebau-
ungsplan für die zentral gelegene Gemeinbedarfsfläche „Schule“ eine GRZ von 1,0 fest. Für die 
beiden Sondergebietsflächen SO 1 „Multifunktionshalle“ und SO 2 „Atelier“ wurde die GRZ mit 0,8 
aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan übernommen. Die festgesetzte Geschoßflächenzahl von 
2,4 für die Sondergebiete SO 1 und SO 2 wurde nicht aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan über-
nommen und wird in der neuen Planung nicht meh r planungsrechtlich festgesetzt. Um die Anord-
nung der neuen Baukörper im Plangebiet flexibel gestalten zu können, erfolgt eine Anpassung der 
im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen. Die neuen Baugrenzen verlaufen 
künftig größtenteils parallel zu den öffentlichen Erschließungsstraßen bzw. den privaten mit Geh-, 
Fahr- und/ oder Leitungsrechten zu belastenden Erschließungsflächen. 
 
Hinsichtlich der künftigen Gebäudehöhen wird für die Gemeinbedarfsfläche „Schule“ eine GH max. 
71 m über Normalhöhennull festgesetzt und bedeutet im Vergleich zu den Festsetzungen des rechts-
kräftigen Bebauungsplanes eine Reduzierung der maximalen Gebäudehöhe in diesem Bereich. Für 
das Sondergebiet SO 1 „Multifunktionshalle“ wird die maximale Gebäudehöhe mit GH max. 74,5 m 
über Normalhöhennull aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan übernommen. Im Sondergebiet SO 
2 „Atelier“ wird die Festsetzung von fünf Vollgeschossen auf eine GH max. 72 m über Normalhöhen-
null geändert. 
 
Für das Sondergebiet SO 2 „Multifunktionshalle“ erfolgt mit der Planumsetzung eine Reduzierung 
der maximalen Besucherplätze von 6.000 auf 4.500 Besucherplätze. Die im rechtskräftigen Bebau-
ungsplan zulässige Parkhausnutzung, die bis heute nie umgesetzt wurde, wird nicht in die die neue 
Planung übernommen und entfällt. Um den Stellplatzbedarf für die 4.500 Besucher der Multifunkti-
onshalle zu gewährleisten, werden im Sondergebiet SO 2 maximal 850 Stellplätze festgesetzt.

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Um die Anforderungen an den Lärmschutz im Plangebiet zu gewährleisten wurde die Lärmkontin-
gentierung aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan übernommen und hinsichtlich der neuen städ-
tebaulichen Situation angepasst. 
 
Die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte private Grünfläche wird in ihrer Abgrenzung in 
die neue Planung übernommen und bildet weiterhin den Übergang zum Landschaftsschutzgebiet 
L11 „Äußerer Grüngürtel Nüssenberger Busch bis Müngersdorf“. Hinsichtlich der dort getroffenen 
Festsetzungen für Flächen zum Anpflanzen sowie dem Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonsti-
gen Bepflanzungen sieht die neue Planung eine geringfügige Änderung vor, um in der privaten Grün-
fläche die für die Planung erforderlichen Artenschutzmaßnahmen in Form zweier Ausgleichsgewäs-
ser für die Kreuzkröte (CEF-Maßnahme) integrieren zu können. Die Vorgaben zur Bepflanzung der 
privaten Grünfläche wurden unverändert in die neue Planung übernommen. 
 
7.5. Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 
 
7.5.1. Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landnaturschutzgesetz NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Für das Bebauungsplanverfahren wurde vom Kölner Büro für Faunistik (2021) eine artenschutz-
rechtliche Prüfung durchgeführt. Grundlage der artenschutzrechtlichen Prüfung waren Bestandsauf-
nahmen in den Jahren 2016 und 2020. Die Ermittlung des prüfungsrelevanten Artenspektrums er-
folgte auf Grundlage einer Potenzialeinschätzung mit Hilfe des Messtischblattes (MTB) 5007 Köln, 
1. Quadrant sowie einer Erfassung der Lebensraumsituation im Wirkungsbereich des Vorhabens im 
Rahmen einer Artenschutzprüfung Stufe 1 im Jahr 2016 durch das Kölner Büro für Faunistik. Dabei 
wurden gezielte Bestandsaufnahmen zu den Artengruppen der Säugetiere (Haselmaus und Fleder-
mäuse), Vögel, Reptilien und Amphibien im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sowie der un-
mittelbar angrenzenden Grünflächen durchgeführt. 
 
Im Jahr 2020 erfolgten zudem weitere faunistische Kartierungen zu den Artengruppen Amphibien, 
Reptilien und Fledermäusen durch das Büro Strix (2020). Die Ergebnisse der durchgeführten Erfas-
sungen werden im Folgenden zusammenfassend dargestellt: 
Vögel 
Für die Artengruppe der Vögel wurde von März bis Juni 2016 eine flächendeckende Revierkartierung 
nach Südbeck et. al. 2005 mit fünf Begehungen durchgeführt. Dabei wurden auch Beobachtungen 
von Nahrungsgästen und Durchzüglern dokumentiert. 
 
Bei den Kartierungen wurden insgesamt 28 Vogelarten festgestellt. 18 Arten wurden dabei als Brut-
vögel festgestellt, wobei 9 Arten ihr Brutrevier innerhalb des Plangebiets hatten und 9 Arten im nä-
heren Umfeld des Plangebietes. Bei den erfassten Brutvogelarten handelte es sich ausschließlich 
um ungefährdete und verbreite Vogelarten, die nach den gesetzlichen Vorgaben nicht als planungs-
relevant anzusehen sind. Planungsrelevante Arten wurden lediglich als Gastvögel im Plangebiet 
nachgewiesen. Dabei handelt es sich um den Graureiher als Überflieger sowie die Arten Haussper-
ling, Mäusebussard und Star als Nahrungsgäste mit Bruten im Umfeld des Plangebietes. 
 
Fledermäuse 
Zur Untersuchung der Fledermäuse wurde im Zeitraum von Juni bis Juli 2016 eine flächendeckende 
Erfassung mittels eines Bat-Detektors im Rahmen von drei Begehungen durchgeführt. Im Jahr 2020 
erfolgten an zwei Terminen im September und Oktober 2020 Schwarmkontrollen zu möglichen Fle-
dermausvorkommen im Plangebiet. Bei den Untersuchungen konnten zwei Fledermausarten mittels 
der akustischen Erfassungen im Plangebiet festgestellt werden. Dabei handelt es sich um die Zwerg-
fledermaus als häufigste Art und den Großen Abendsegler. Insgesamt wurde die Fledermausaktivi-
tät im Untersuchungsgebiet als sehr gering eingestuft. Hinweise auf eine Quartiernutzung der im

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Plangebiet befindlichen Gebäude konnten nicht erbracht werden. Individuen der Zwergfledermaus 
konnten bei der Jagd entlang der Gehölzstrukturen im Plangebiet festgestellt werden. Für den Gro-
ßen Abendsegler wurden zwei Einzelkontakte registriert. 
 
Haselmaus 
Zur Erfassung der Haselmaus wurden im März 2016 zehn Nisttubes in geeigneten Gehölzstrukturen 
im Plangebiet aufgehängt und an fünf Terminen im Zeitraum von April bis November 2016 kontrol-
liert. Bei der Kontrolle der Nisttubes wurde zusätzlich auf Haselmaus-Kobel und sonstige Hinweise 
der Art geachtet. Bei den Kontrollen konnte kein Nachweis oder Verdacht für die Haselmaus erbracht 
werden. Ein Vorkommen wurde mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. 
 
Amphibien 
Zur Erfassung der Amphibien wurden im Jahr 2016 die im Plangebiet vorkommenden wassergefüll-
ten Bereiche tagsüber auf Laichschnüre und Quappen für die Arten Kreuz- und Wechselkröte kon-
trolliert. Darüber hinaus erfolgten nächtliche Begehungen bei den Fledermausuntersuchungen, um 
Pfützen auf Laich und Quappen zu kontrollieren und rufende Tiere zu verhören. Ergänzend erfolgten 
von Juni bis Juli 2020 drei Begehungen durch das Büro Strix. 
 
Bei den durchgeführten Begehungen konnten am 02.06.2016 in den Pfützen im Eingangsbereich 
zum Wassermannpark acht Laichschnüre der Kreuzkröte gezählt werden. In der darauffolgenden 
Nacht wurden rufende Kreuzkröten-Männchen gehört und adulte Tiere an den Laichgewässern ge-
sichtet. Da die Pfützen kurze Zeit später ausgetrocknet waren, konnte keine erfolgreiche Metamor-
phose der Kaulquappen beobachtet werden (Kölner Büro für Faunistik 2021). Ein weiter Nachweis 
der Kreuzkröte konnte auch bei den Untersuchungen im Jahr 2020 durch das Büro Strix erbracht 
werden. Am 03.07.2020 wurden vier rufende Männchen sowie zwei Laichschnüre im Plangebiet 
nachgewiesen (Büro Strix 2020). 
 
Reptilien 
Die Artengruppe der Reptilien wurde mittels Sichtbeobachtungen an sieben Terminen im Zeitraum 
von März bis August 2016 untersucht. Darüber hinaus fanden im Zeitraum von Juni bis Oktober 
2020 sechs Begehungen durch das Büro Strix statt. Bei den durchgeführten Erfassungen konnten 
hinsichtlich der Artengruppe der Reptilien keine Hinwiese auf planungsrelevante Reptilienvorkom-
men erbracht werden. 
 
Die Ergebnisse der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführten artenschutzrechtli-
chen Prüfung sind in der „Tabelle 1 Kartierte Tierarten“ zusammengefasst und können der Anlage 
zum Umweltbericht entnommen werden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung und Beibehaltung der jetzigen Nutzungen im Plangebiet ist nicht 
mit Eingriffen in die vorhandenen Lebensräume und -stätten der in der artenschutzrechtlichen Prü-
fung erfassten Tierartengruppen zu rechnen. Das nach den Festsetzungen des rechtskräftigen Be-
bauungsplanes planungsrechtlich zulässige Parkhaus nimmt keine Flächen in Anspruch, die einen 
Lebensraum für die erfassten Tierarten darstellen.  Auswirkungen auf die vorhandenen lokalen Po-
pulationen und eine Verschlechterung deren Lebensraumangebotes sind dadurch nicht gegeben. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die vorliegende Bebauungsplanänderung sieht eine Umnutzung des Plangebietes vor, wodurch es 
baubedingt zu einem zum Verlust von Bäumen, Gehölz- und Ruderalflächen sowie dem Rückbau 
einer Turnhalle kommt. Mit der Inanspruchnahme der gehölzbestandenen Flächen geht voraussicht-
lich der Verlust einzelner Brutplätze von häufigen und wenig störungssensiblen Vogelarten einher. 
Auch kann es dabei zu einer unmittelbaren Gefährdung von Entwicklungsstadien und von nicht flug-
fähigen Jungtieren einhergehen. Generell ist für diese weit verbreiteten und ungefährdeten Arten 
anzunehmen, dass sie im Umfeld des Plangebietes Ausweichbrutplätze vorfinden. Zusätzlich wer-
den durch die geplanten Begrünungsmaßnahmen neue Gehölzflächen im Plangebiet angelegt, die

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mittel- bis langfristig ein Lebensraumraumangebot für die betroffenen Vogelarten darstellen. In der 
Bauphase ist mit Störwirkungen auf das Vorkommen dieser Arten zu rechnen. Diese Störungen sind 
aber zeitlich befristet und sind nach Abschluss der Baumaßnahmen nicht mehr wirksam. Um Kon-
flikte mit den Verbotstatbeständen nach dem § 44 Abs. 1 BNatSchG zu verhindern sind entspre-
chende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen im Bebauungsplan vorgesehen, die ein Eintre-
ten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG verhindern. 
 
Für die festgestellten Gastvögel lassen sich vorhabenbedingte artenschutzrechtliche Betroffenhei-
ten ausschließen, da die Arten das Plangebiet nicht zur Brut nutzen und zukünftig keine Bruten zu 
erwarten sind. Betriebsbedingte Gefährdungen sind für die Arten auszuschließen, da der Verkehr 
nicht mit Geschwindigkeiten stattfinden wird die zu Kollisionsopfern bei Vögeln führen können. Eine 
erhebliche Störung der genannten planungsrelevanten Gastvogelarten ist ausgeschlossen, da die 
Brutstandorte außerhalb des Plangebietes liegen und nicht von den dauerhaften bau-, anlage- und 
betriebsbedingten Störungen betroffen sind und die im Plangebiet befindlichen Nahrungshabitate 
keine essentielle Nahrungshabitate darstellen. Ein Verlust von Fortpflanzungs - und Ruhestätten 
könnte allenfalls für Gastvogelarten eintreten, die bestimmte Flächen im Untersuchungsgebiet re-
gelmäßig zur Rast oder Überwinterung aufsuchen. Für Gastvögel, die keine Bindung an bestimmte 
Lebensräume oder Strukturen im Untersuchungsgebiet besitzen, sind Beeinträchtigungen von Fort-
pflanzungs-/Ruhestätten von vorneherein nicht zu erwarten. 
 
Die planungsrelevante Zwergfledermaus und der Große Abendsegler wurden im Untersuchungsge-
biet als Nahrungsgäste festgestellt, wobei der Große Abendsegler mit zwei Einzelkontakten regis-
triert wurde. Durch die baubedingten Flächeninanspruchnahmen gehen deren Nahrungshabitate im 
Plangebiet verloren. Da es sich bei den beanspruchten Flächen nicht um essentielle Nahrungshabi-
tate für die betroffenen Fledermausarten handelt, ist eine erhebliche Beeinträcht igung des Erhal-
tungszustandes der lokalen Population nicht zu befürchten. Durch die zeitliche Begrenzung der Ge-
hölzrodungen kann eine Beeinträchtigung der Fledermausarten bei der Beseitigung der Gehölzbe-
stände ausgeschlossen werden. Eine Quartiernutzung konnte bei den Untersuchungen im Plange-
biet nicht festgestellt werden. Die rückzubauende Turnhalle besitzt aber ein Quartierspotential für 
Fledermäuse in Form von Spalten und Öffnungen in der Fassade und konnte im Rahmen der Un-
tersuchungen nicht sicher ausgeschlossen werden. Um Konflikte mit dem § 44 Abs. 1 BNatSchG 
beim Rückbau zu vermeiden, wurden entsprechende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen 
konzipiert, die ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände verhindern. Dazu ist vor dem 
Rückbau der Turnhalle eine Kontrolle durch eine ökologische Baubegleitung durchzuführen, die si-
cherstellt, dass das Gebäude nicht von Fledermäusen genutzt wird (siehe ASP-V3). Wegen der nur 
mäßig intensiven anlage- und geringen betriebsbedingten Wirkungen, den bestehenden Vorbelas-
tungen im Plangebiet und der geringen Sensibilität der erfassten Fledermausarten bezüglich künst-
licher Lichtquellen sind bei Beachtung der konzipierten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen 
keine Auswirkungen durch die geplanten Gebäude und Lichtquellen auf die Arten zu erwarten. 
 
Die Haselmaus konnte bei den durchgeführten Untersuchungen im Jahr 2016 nicht erfasst werden. 
Auch konnten keine Hinweise auf einen Verdacht erbracht werden, so dass ein Vorkommen mit sehr 
hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wird. Eine Beeinträchtigung der Haselmaus durch die 
Umsetzung des Bebauungsplanes ist dadurch ausgeschlossen. 
 
Hinsichtlich der planungsrelevanten Kreuzkröte konnte bei den Erfassungen in den Jahren 2016 und 
2020 ein Nachweis der Art erbracht werden, unter anderem auch reproduzierende Nachweise. Im 
Zuge der Bauausführung könnten ohne die Durchführung von artspezifischen Schutzmaßnahmen 
einzelne Tiere oder deren Entwicklungsstadien geschädigt werden. Um das Tötungsrisiko zu mini-
mieren, sind Adulte, Quappen oder Laichvorkommen vor dem Eingriffsbeginn aus den Vorkommens-
bereichen durch eine ökologische Baubegleitung abzufangen und in geeignete Lebensräume um-
zusiedeln. Da die Kreuzkröte als wenig sensibel gegenüber optischen und akustischen Störwirkun-
gen gilt, ist nicht davon auszugehen, dass über die Lebensraumverluste hinausgehenden störungs-
bedingte Beeinträchtigungen durch die Umsetzung des Bebauungsplanes zu erwarten sind. Die vor-
habenbedingten Flächeninanspruchnahmen führen voraussichtlich zu einem Verlust von Fortpflan-
zungs- und Ruhestätten in Form von Laichgewässern und Landverstecken dieser Art. Um die öko-

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logische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten aufrecht zu erhalten, ist die Neu-
schaffung von geeigneten Lebensräumen im räumlichen Zusammenhang in Form von vorgezoge-
nen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Diese vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen wurden be-
reits durchgeführt und stehen der Art vor Eingriffsbeginn als Ausweichlebensraum zur Verfügung. 
Ein Eintreten des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird dadurch vermieden. 
 
Hinsichtlich der Artengruppe der Reptilien konnten bei den Untersuchungen im Jahr 2016 und 2020 
keine Hinwiese auf planungsrelevante Reptilienvorkommen erbracht werden. Eine Beeinträchtigung 
planungsrelevanter Reptilienarten durch die Umsetzung des Bebauungsplanes ist dadurch ausge-
schlossen. 
 
Ergänzend zur artenschutzrechtlichen Prüfung durch das Kölner Büro für Faunistik (2021) wurde im 
Rahmen des Bauantragsverfahrens zum Neubau der Gesamtschule Wasseramselweg aufgrund der 
Planung großzügiger Fensterflächen (zum Teil raumhohe Glasfassaden) ein Vogelschutzkonzept 
erarbeitet (v-architekten 2021), um ein erhöhtes Risiko der Kollisionen von Vögeln mit Glasscheiben 
zu vermeiden. Folgende Maßnahmen wurden vorgesehen: 
 
- Es wird allgemein im gesamten Gebäude reflexionsarmes Glas mit einem maximalen 
Außenreflexionsgrad von 15% eingesetzt. 
- Es werden geprüfte als hochwirksam eingestufte Schutzmuster gemäß dem Leitfaden 
„Vogelfreundliches Bauen mit Glas und  Licht“ an exponierten Glasflächen und spiegelnde 
Außenfassaden angebracht. Die Planung sieht eine Markierung der Kategorie A „hoch wirksam 
– Vogelschutzglas“ vor. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung auf die Fauna zu verringern bzw. vollständig 
zu vermeiden und das Auslösen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu verhindern, werden 
folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorgesehen: 
 
ASP-V1: Zeitliche Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetation, insbesondere die Rodung von 
Gehölzen sowie kontrollierte Beseitigung der Gehölze: Maßnahmen zur Beseitigung der Vegetation, 
insbesondere der Rodung von Gehölzen, sollten außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender 
Vogelarten und Aktivitätszeit von Fledermäusen stattfinden. Dies ist der Zeitraum für Revierbeset-
zung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere zwischen Anfang März und Ende September 
eines jeden Jahres. Die Beseitigung der Vegetation sollte folglich zwischen Anfang Oktober und 
Ende Februar erfolgen. Hierdurch werden der Verlust von Individuen sowie die unmittelbare Beschä-
digung oder Zerstörung von Nestern und Eiern brütender Vögel vermieden (Verbotstatbestand des 
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, unmittelbare Gefährdung von Individuen inkl. ihrer Eier und Jungtiere). 
Zudem werden Störwirkungen auf im näheren Umfeld der in Anspruch zu nehmenden Flächen vor-
kommenden Arten gemindert. 
 
ASP-V2 (baubedingt): Begrenzung der baubedingten Flächeninanspruchnahme: Es sollte möglich 
sein, die Flächeninanspruchnahmen so zu begrenzen, dass ein zusätzlicher Flächenverbrauch, der 
über das eigentliche Baufeld hinausgeht, soweit wie möglich vermieden wird. Dies gilt in besonde-
rem Maße für die Inanspruchnahme von Gehölzen. Diese stellen einen Brutlebensraum für verbrei-
tete Vogelarten dar. Daher sollten die Inanspruchnahmen dieser Bereiche auf das unbedingt not-
wendige Maß beschränkt werden. 
 
ASP-V3 Ökologische Baubegleitung: Sollte eine Flächeninanspruchnahme innerhalb der Brutzeit 
wildlebender Vogelarten oder Aktivitätszeit von Amphibien stattfinden, sind entweder vorher Maß-
nahmen zur Vermeidung einer (Brut-)Ansiedlung zu treffen (z.B. Verminderung der Attraktivität von 
Flächen) oder es ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Brutvorkom-
men rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können, um eine Tötung von Einzelindividuen zu

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vermeiden. Des Weiteren ist der Baustellenbereich regelmäßig auf Vorkommen von Amphibienarten 
(v.a. Kreuzkröte) zu kontrollieren. Werden Tiere oder deren Entwicklungsstadien festgestellt, so sind 
diese zu bergen und auf geeignete Ersatzflächen zu verbringen. So kann eine Gefährdung von In-
dividuen vermieden werden und die Aufrechte rhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflan-
zungs- und Ruhestätten bleibt durch diese Ausgleichmaßnahme gegeben. Vor dem Rückbau der 
alten Turnhalle ist zudem durch die ökologische Baubegleitung zu klären, ob das Gebäude von Fle-
dermäusen zur Quartiernutzung aufgesucht wird. 
 
ASP-V4: Umsiedlung der im Vorhabengebiet möglicherweise vorkommenden Kreuzkröte in benach-
barte Maßnahmenflächen: In unmittelbarer Nachbarschaft zum Vorhabengebiet wurde die pla-
nungsrelevante Kreuzkröte zur Reproduktionszeit in einem als Fortpflanzungsstätte geeigneten Le-
bensraum nachgewiesen. Während der Bauarbeiten kommt es möglicherweise zu einer Einwande-
rung von Individuen der Art, sodass diese aus dem Vorhabenbereich umgesiedelt werden müssen, 
um eine unmittelbare Gefährdung und ein erhöhtes Tötungsrisiko auszuschließen. 
 
Im Bereich der Baustelle festgestellte Kreuzkröten oder deren Entwicklungsstadien werden auf Er-
satzflächen verbracht, die bereits mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln abgestimmt 
und bereits angelegt wurden. Durch die vorgesehene Durchführung der umfangreichen Verminde-
rungs- und Vermeidungsmaßnahmen wird eine Auslösung des Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 
1 Nr. 1 BNatSchG während der Bauphase verhindert. 
 
ASP-V5 (betriebsbedingt): Absicherung der Fassadenbereiche gegen Vogelschlag: Um zu vermei-
den, dass es zu signifikant erhöhten Kollisionen von Vögeln mit Glasscheiben kommt, sollte ein 
Konzept gegen Vogelschlag an Glas erarbeitet werden. Für alle Neubauvorhaben sind Glassorten 
zu verwenden; die einen Außenreflexionsgrad von unter 15 % aufweisen und damit das Kollisions-
risiko für Vögel vermindern. 
 
Zur Vermeidung von Kollisionen anfliegender Vögel sind u.U. wirksame Beklebungen / Bedruckun-
gen der Außenscheiben vorzunehmen. Beispiele von wirksamen Markierungen können einer Publi-
kation der Schweizerischen Vogelwarte Sempach entnommen werden (Vogelfreundliches Bauen 
mit Glas und Licht. 2., überarbeitete Auflage. Schweizerische Vogelwarte Sempach). 
 
ASP-V6 (betriebsbedingt): Einsatz insektenfreundlicher Außenbeleuchtung: Künstliches Licht in der 
Nacht kann Populationen lichtempfindlicher Arten erheblich beeinträchtigen, Lebensräume ver-
schlechtern und Ökosysteme und Ökosystemfunktionen verzerren. Aus diesen Gründen und da das 
Plangebiet an naturnahe Gehölzflächen angrenzt, ist die Berücksichtigung von insektenfreundlichen 
Außenbeleuchtungen dringend erforderlich. 
 
Die Abstrahlung von Außenleuchten in den oberen Halbraum ist möglichst zu vermeiden. Empfohlen 
wird, die Abstrahlung in den Himmel für sämtliche Außenbeleuchtungen so gering wie möglich zu 
halten und in naturnahen Räumen auf null Prozent zu begrenzen. 
 
Fassadenbeleuchtungen sind nach unten auszurichten und Bodeneinbauleuchten, die das Licht 
nach oben abstrahlen, zu vermeiden. Die Beleuchtungszeiten sind auf das notwendige Maß zu be-
schränken. 
 
Für Beleuchtungsanlagen ist der Blaulichtanteil der Lichtemissionen so weit wie möglich zu reduzie-
ren. Hierfür sind Leuchtmittel wie Natriumdampf-Niederdruckleuchten oder PC Amber LED zu emp-
fehlen. Für LED-Neuinstallationen der Straßenbeleuchtung werden Farbtemperaturen von 3000 Kel-
vin oder weniger empfohlen. Diese warmweiße Lichtfarbe erlaubt eine gute Farberkennung auch bei 
nebligen Bedingungen und ermöglicht eine bessere Dunkeladaptation des Auges als kaltweißere 
Lichtfarben (BfN 2019). 
 
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes werden flache Senken In Anspruch genommen, die nach 
Niederschlagsereignissen Laichgewässer für die Kreuzkröte darstellen können. Um einen Eintritt der 
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Bunde snaturschutzgesetz für die Kreuzköte zu vermeiden, 
werden nach der artenschutzrechtlichen Prüfung funktionserhaltende Maßnahmen notwendig, die

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der Art eine Ausweichmöglichkeit bietet. Folgende funktionserhaltende Maßnahme wird dabei vor-
gesehen: 
 
ASP-CEF1: Neuschaffung von sonnenexponierten, temporären Klein- und Kleinstgewässern. Die 
Gewässer müssen in offenem, gut besonntem Gelände liegen. Vegetation sollte nur aus schütterer 
Pioniervegetation bestehen. Die temporären Klein-gewässer (Tümpel) sollten unterschiedlich aus-
geprägt angelegt werden, so dass stets wasserführende Gewässer vorhanden sind. Die gesamte 
Gewässeroberfläche sollte besonnt sein. Die Gewässer sollten einen großen Flachwasseranteil (<30 
cm) aufweisen. Eine Wasserführung sollte mindestens 6–8 Wochen im Zeitraum von April bis August 
gewährleistet sein. Ein regelmäßiges Austrocknen ist aber normal und notwendig. 
 
Im Turnus von 1–3 Jahren Entbuschung bzw. Mahd, um einer Sukzession der Gewässer und ihres 
Umfeldes entgegenzuwirken und den Pioniercharakter zu erhalten. Auf eine Bepflanzung des un-
mittelbaren Umfeldes der Kleingewässer soll verzichtet werden, um den Pioniercharakter der Ge-
wässer zu fördern / zu verlängern. Geeignete Landlebensräume und Winterquartiere für Amphibien 
müssen vorhanden bzw. erreichbar sein. . Hierzu sind im Umfeld der Kleingewässer entsprechende 
Strukturen wie z.B. Totholz- und Steinhaufen anzulegen. 
Die Vermeidungsmaßnahmen (ASP-V1 bis ASP-V6) werden als Hinweis in den Bebauungsplan auf-
genommen. Die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (ASP-CEF1) wird im Bebauungsplan festge-
setzt. 
 
Bewertung: 
Mit der Umsetzung der Bebauungsplanänderung kommt es baubedingt zu einem Lebensraumver-
lust in Form von Bäumen, Gehölz - und Ruderalflächen sowie dem Rückbau einer Turnhalle, die 
Lebensraum geschützter Tierarten sind. Davon betroffen sind im Wesentlichen Brutplätze von häu-
figen und wenig störungssensiblen Vogelarten in Form von baubedingten Gehölzverlusten. Für die 
planungsrelevante Zwergfledermaus und den großen Abendsegler gehen baubedingt nicht essenti-
elle Nahrungshabitate verloren, deren Verlust keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszu-
standes der lokalen Population befürchten lässt. Hinsichtlich der planungsrelevanten Kreuzkröte 
sind im Zuge der Bauausführung Verluste von Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Form von Laich-
gewässern und Landverstecken zu erwarten. Um die ökologische Funktion der betroffenen Fort-
pflanzungs- und Ruhestätten aufrecht zu erhalten, ist die Neuschaffung von geeigneten Lebensräu-
men im räumlichen Zusammenhang in Form von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. 
Diese vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen wurden bereits durchgeführt und stehen der Art vor 
Eingriffsbeginn als Ausweichlebensraum zur Verfügung. Ein Eintreten des Verbotstatbestandes 
nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird dadurch vermieden. Um tötungs- und störungsbedingte Be-
einträchtigungen der festgestellten Arten zu vermeiden, wurden entsprechende Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen in der Artenschutzprüfung konzipiert um Konflikte mit den Bestimmungen 
nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG zu verhindern. Für andere geschützte Tierarten sind keine 
Konflikte zu erwarten. 
 
Die artenschutzrechtliche Prüfung des Kölner Büro für Faunistik (2021) kommt zu dem Ergebnis, 
dass unter Beachtung der vorgeschlagenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sowie 
den beschriebenen funktionserhaltenden Maßnahmen (CEF-Maßnahmen), der Bebauungsplan aus 
artenschutzrechtlicher Sicht nach den Vorgaben des § 44 Abs. 1 i.V. mit § 44 Abs. 5 BNatSchG 
zulässig ist. 
 
7.5.2. Pflanzen  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW Baumschutzsat-
zung Stadt Köln

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Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden im Mai 2021 eine Begehung des Plangebietes 
zur Bestandsbiotoperhebung durch die Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB durchgeführt. 
Zur Begutachtung des Baumbestandes im Bereich des künftigen Schulgebäudes wurde ein Sach-
verständigen Gutachten zum Baumbestand auf dem Grundstück am Wasseramselweg 50829 von 
Lambrecht R. (2021) angefertigt. Ergänzend dazu wurde auf bereits bestehende Gutachten und Un-
terlagen aus vorangegangenen Erhebungen zurückgegriffen um die Biotopausstattung des Plange-
bietes zu beschreiben. 
 
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 62460/02 „Vitalisstraße/ Girlitzweg, 1. Änderung Gesamt-
schule Wasseramselweg in Köln Vogelsang umfasst nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 
62460/02 „Vitalisstraße/Girlitzweg in Köln-Vogelsang“ eine Sondergebietsfläche (SO), die sich in die 
Sondergebiete SO 1 für „Sport, Gesundheit und Bildung“ und SO 2 für „Sport-, Kultur- und sonstige 
Veranstaltungen“ unterteilt. Das Sondergebiet SO 1 befindet sich im südwestlichen Teil, das Son-
dergebiet SO 2 im südöstlichen Teil des Plangebietes. Zwischen den beiden Sondergebieten ver-
läuft die private Verkehrsfläche „Am Wasseramselweg“. Im nordwestlichen Teil des Plangebietes 
befindet sich eine private Grünfläche. 
 
In den Freiflächen des bestehenden Sondergebietes SO 2 mit Zweckbestimmung „Sport, Kultur und 
sonstige Veranstaltungen“ stocken teilweise einzelne Solitärbäume und -gehölze sowie kleinere Ge-
hölzgruppen. Stellenweise ist offener Boden anzutreffen sowie anthropogene Aufschüttungen. Der 
Gehölzbestand besteht aus Flieder, Zierkirsche, Eibe, Erbsenstrauch, Hartriegel, Schwarzer Holun-
der, Feuerdorn, Japanische Zierquitte, Hundsrose, Feldahorn, Waldrebe sowie Wildapfel. Im Unter-
wuchs und in den gehölzfreien Bereichen sowie entlang der vorhandenen Wege- und Verkehrsflä-
chen stockt eine Vielzahl krautiger Pflanzen, die je nach Bodenbeschaffenheit variieren. Teilweise 
sind die Bestände flächendeckend ausgebildet, teilweise durch offene Bodenstellen und Störungen 
unterbrochen. In den krautigen Beständen konnten unter anderem Brennessel, Rotblättriger Günsel, 
Johanniskraut, Weicher Storchenschnabel, Königskerze, Vergissmeinnicht, Löwenzahn, Stein-
brech, Reiherschnabel, Gemeiner Ostermennig, Große Klette, Magerite , Spitzwegerich, Knob-
lauchsrauke, Wilde Karde, Acker-Schmalwand, Weideröschen, Ehrenpreis und verschiedene Dis-
telarten aufgefunden werden. Südwestlich der bestehenden Veranstaltungshalle befindet sich eine 
Baumgruppe aus mehreren Zitterpappeln. Die Freiflächen östlich der alten Turnhalle beziehungs-
weise nordöstlich der bestehenden Veranstaltungshalle waren zum Z eitpunkt der Begehung ge-
räumt und fast vollständig vegetationsfrei. Nur in Teilbereichen deutete sich ein krautiger Aufwuchs 
aus Ruderalfluren und Gräsern an. 
 
Die nicht bebauten Flächen des bestehenden Sondergebietes SO 1 mit Zweckbestimmung „Sport, 
Gesundheit und Bildung“ sind mit einer Grasflur begrünt. Auf der angrenzenden Sondergebietsflä-
che stocken eine ältere Silber-Weide und ein Japansicher Schnurbaum. Zwischen den beiden Son-
dergebieten SO1 und SO 2 verläuft private Verkehrsfläche „Wasseramselweg“, die ist vollständig 
versiegelt ist. 
 
Im nordöstlichen Teil des Plangebietes befindet sich eine festgesetzte private Grünfläche, in der 
Brombeeraufwuchs den Vegetationsbestand dominiert. Zum Zeitpunkt der Begehung, war die Flä-
che gemäht und der Brombeeraufwuchs nur anhand kurzer Stoppel zu erkennen. In der privaten 
Grünfläche befinden sich zwei vegetationsfreie Kleinstgewässer, die als vorgezogene Ausgleichs-
maßnahme für die Kreuzkröte (siehe ASP-CEF1) fungieren. 
 
Zur Begutachtung des Baumbestandes im Bereich des künftigen Schulgebäudes wurde ein Sach-
verständigen Gutachten zum Baumbestand auf dem Grundstück am Wasseramselweg 50829 von 
Lambrecht R. (2021) angefertigt. Auf dem Grundstück am Wasseramselweg 50829 stocken insge-
samt 48 Bäume, die im Rahmen des Baumgutachtens hinsichtlich ihrer Verkehrssicherheit in Au-
genschein genommen wurden. Darüber hinaus wurden die jeweiligen Baumarten bestimmt und der 
Stammesumfang in 1 m Höhe gemessen sowie eine Beurteilung der Vitalität vorgenommen. Alle 
Bäume wurden nummeriert und in einem Lageplan verortet und die gesammelten Daten schriftlich 
dokumentiert.

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Der überwiegende Teil besteht aus zwei Baumreihen Schwarzpappeln, die im Bereich nördlich der 
alten Sporthalle stocken und schätzungsweise 80 Jahre alt sind. Die Baumreihen weisen einen we-
sentlich zu engen Abstand in den Reihen auf, so dass der Großteil der Pappeln keine artgerechte, 
sondern eine einseitige Krone ausgebildet hat. Zudem wurden die Bäume seit vielen Jahren nicht 
fachgerecht gepflegt und weisen viele gebrochene Äste und Totholz sowie Zwiesel im Kronenbe-
reich auf. Insgesamt wurde der Pappelbestand als nicht stand- und bruchfest beurteilt und befindet 
sich nach der gutachterlichen Einschätzung in der Resignationsphase. Die Schwarzpappelreihen 
werden durch eine Robinie und eine Birke ergänzt. Die Robinie war zum Zeitpunkt der Begutachtung 
bereits abgestorben, die Birke befindet sich nach dem Gutachten eben falls in der R esignations-
phase. 
 
Die restlichen Bäume sind vereinzelt über das Grundstück verteilt. Dazu gehört ein Silberahorn, der 
südlich der abzureißenden Sporthalle stockt und dessen Krone vor Jahren gekappt wurde. Insge-
samt weist der Baum Zwiesel und Faulstellen auf und befindet sich in der Degenerationsphase. Im 
Bereich der Freifläche südlich der alten Sporthalle im Bereich des Wasseramselweges stocken ein 
Bergahorn, der sich in der Stagnationsphase befindet, sowie eine Sal-Weide, die sich in der Resig-
nationsphase befindet. Darüber hinaus wurden eine Sal-Weide, eine Birke und eine Kiefer doku-
mentiert, die alle zum Begehungszeitpunkt nicht mehr vorhanden waren (Lambrecht R. 2021). 
 
Alle 48 Bestandsbäume, die im Sachverständigen Gutachten von Lambrecht R. (2021) dokumentiert 
wurden, müssen im Zuge der Bauausführung gefällt werden. Von den 48 Bäumen waren zum Zeit-
punkt der Begutachtung neun Bäume nicht mehr vorhanden oder bereits abgestorben. Die restlichen 
39 Bäume fallen unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Nach dem Baumgutachten sind für 
die zu fällenden Bäume insgesamt 76 Ersatzbäume zu pflanzen. 
 
Neben den im Sachverständigen Gutachten von Lambrecht R. (2021) dokumentierten Bäumen sind 
im Plangebiet weitere Bäume vorhanden. Im bestehenden Sondergebiet SO 2 südwestlich von der 
bestehenden Veranstaltungshalle gelegen, stockt eine Baumgruppe aus mehreren Zitterpappeln. 
Ob die Bäume gefällt oder erhalten werden können, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschlie-
ßend geklärt. Darüber hinaus stocken auf dem Flurstück 263 im Bereich der Verkehrswege „Was-
seramselweg“/Ecke „Am Wassermann“ eine Silberweide und ein japanischer Schnurbaum. Beide 
Bäume müssen im Zuge der Bauausführung gefällt werden. Die Silberweide fällt nach derzeitiger 
Stammausprägung unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Der Schnurbaum fällt aufgrund 
seines jungen Alters nicht unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Damit erhöht sich die Anzahl 
der erforderlichen Ersatzpflanzungen auf 77 Bäume. Der Verpflichtung von 77 Ersatzbaumpflanzun-
gen stehen insgesamt 72 Baumneupflanzungen gegenüber.  
 
Im Bereich der öffentlichen Verkehrswege „Am Wassermann“ und „Girlitzweg“ stocken weitere 
Bäume. Auf der westlichen Seite der Straße „Am Wassermann“  stocken fünf junge Tulpenbäume 
entlang des Gehweges. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite stockt eine Hänge-Birke in einer 
privaten Grünfläche. Im Bereich des „Girlitzweges“ befinden sich zwei ältere Pappeln sowie ein jun-
ger Eingriffeliger Weißdorn. Diese Bäume werden von der Planung nicht tangiert und im Bebauungs-
plan nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB zum Erhalt festgesetzt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Bau- und Nutzungsrechte sind weitgehend um-
gesetzt und ein Großteil der Flächen ist bereits anthropogen überformt und versiegelt. Die vorhan-
denen Biotopstrukturen werden regelmäßig durch menschliches Einwirken gestört und unterliegen 
nur bedingt einer natürlichen Entwicklung. Bei Beibehaltung des Status Quo ist kurzfristig dav on 
auszugehen, dass die im Plangebiet befindlichen Pappelreihen gefällt werden. Nach der gutachter-
lichen Einschätzung sind die Bäume nicht mehr stand- und bruchfest und befinden sich in der Re-
signationsphase so dass sie eine Verkehrsgefahr darstellen. Mittel- bis langfristig sind weitere Ein-
griffe durch die mit Umgrenzungslinien dargestellte Fläche für eine Parkhausnutzung möglich. Der 
nördliche Teilbereich dieser Fläche ist derzeitig noch unversiegelt und überwiegend vegetationsfrei. 
Stellenweise deutet sich dort eine Grasflur und teilweise krautiger Aufwuchs einer Ruderalvegetation 
an. Mit der Errichtung des Parkhauses würden die noch unversiegelten Bereiche durch den Gebäu-

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dekörper versiegelt, so dass der Flächenversiegelungsgrad im Geltungsbereich des Bebauungspla-
nes erhöht wird. Für die übrigen unversiegelten Flächen ist anzunehmen, dass diese einer zuneh-
menden Sukzession unterliegen, sofern dort menschliche Störungen in Form von Pflegearbeiten 
unterbleiben. 
 
Nach den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes soll das Parkhaus zu einem 
Großteil mit einer extensiven Dachbegrünung (70 %) begrünt werden. Die extensive Dachbegrünung 
wirkt sich positiv auf die Begrünung des Plangebietes aus und stellt einen Vegetationsstandort für 
bestimmte Pflanzenarten sowie einen Lebensraum für mobile Tierarten dar. Die im Plangebiet ver-
lorengegangenen Biotopfunktionen können durch die extensive Dachbegrünung teilweise kompen-
siert werden. Durch die geplanten Baum-Neupflanzungen entlang des Teichrohrsängerweges kön-
nen neue Grünstrukturen geschaffen werden und ein Teil der zu fällenden Bäume ersetzt werden. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Mit Umsetzung der vorliegenden Bebauungsplanänderung werden die Vegetationsbestände im 
Plangebiet gerodet und durch das künftige Schulgebäude, die neue Sporthalle sowie den dazuge-
hörigen Schulhof und die erforderlichen Erschließungsanlagen überbaut. Der Baumbestand an der 
Straße am Wassermann sowie am Girlitzweg wird von der Planung nicht berührt und kann entspre-
chend erhalten werden. Eine entsprechende Festsetzung zum Erhalt und dauerhaften Ersatz von 
Bestandsbäumen ist im Bebauungsplan vorgesehen. 
 
Durch die geplanten Begrünungsmaßnahmen werden neue Gehölzstrukturen in Form von Baum- 
und Gebüschpflanzungen sowie Heckenpflanzungen und Rasenflächen im Plangebiet geschaffen. 
Darüber hinaus werden das neue Schulgebäude sowie die neue Sporthalle mit einer extensiven 
Dachbegrünung versehen. Ein Teil der verlorengegangenen Biotopstrukturen kann dadurch kom-
pensiert werden. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Planerischer Erhalt und Ersatz von Einzelbäumen. 
- Gärtnerische Gestaltung der Freiflächen zur Durchgrünung der Gemeindebedarfsfläche sowie 
der Sondergebietsflächen mit Hecken, Sträuchern, Rasenflächen und 76 Bäumen. 
- Begrünung der privaten Stellplätze am Wasseramselweg mit 4 Bäumen 
- Anteilige Begrünung der Dachflächen des Schulgebäudes und der Sporthalle mit einer extensi-
ven Dachbegrünung. 
Bewertung: 
Mit Umsetzung der vorliegenden Bebauungsplanänderung wird ein überwiegender Teil der Vegeta-
tionsbestände im Plangebiet entfernt. Nur wenige Bestandsbäume können erhalten werden. Die bei 
der Begehung des Plangebietes festgestellte relativ hohe Anzahl verschiedener Pflanzenarten geht 
dabei verloren. Die geplanten Begrünungsmaßnahmen können den Verlust der Pflanzenvielfalt nicht 
vollständig kompensieren, so dass mit der Planumsetzung ein Diversitätsverlust für die Fauna ein-
hergeht. 
 
7.5.3. Fläche  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1 BauGB 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet ist zu einem Großteil mit Gebäudestrukturen und dazugehörigen Verkehrsflächen 
versiegelt. Die unversiegelten Bereiche sind teilweise mit Vegetationsbeständen bestockt, teilweise 
liegt offener Boden vor. Insgesamt sind die unversiegelten Flächen durch anthropogene Einflüsse 
geprägt. Konkrete Flächenkennwerte zum Versiegelungsgrad liegen nicht vor. Die GRZ, die die Be-
bauung in den Sondergebietsflächen SO 1 und SO 2 regelt, ist im rechtskräftigen Bebauungsplan 
für beide Sondergebiete mit 0,8 festgesetzt.

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/ 32 
 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Bau- und Nutzungsrechte sind weitgehend um-
gesetzt und ein Großteil der Flächen ist bereits anthropogen überformt und versiegelt. Bei Beibehal-
tung des Status Quo ist mittel- bis langfristig davon auszugehen, dass die planungsrechtlich festge-
setzte Parkhausnutzung umgesetzt wird. Der nördliche Teilbereich der dafür vorgesehenen Fläche 
ist derzeitig noch unversiegelt und überwiegend vegetationsfrei und würde durch die Umsetzung 
versiegelt werden, so dass der Flächenversiegelungsgrad im Geltungsbereich des Bebauungspla-
nes geringfügig erhöht wird. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Mit Umsetzung der Planung steigt der Flächenversiegelungsgrad durch das neue Schulgebäude, 
die neue Sporthalle sowie das Schulhof-Außengelände und den dazugehörigen Verkehrs- und Stell-
plätzen weiter an. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Eine konkrete Maßnahmenkonzeption zur Vermeidung-, Minderung und zum Ausgleich erheblicher 
nachteiliger Umweltauswirkungen ist nicht erforderlich. Generell ist in einem Bauleitplanverfahren 
mit Grund und Boden im Sinne des §  1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umzugehen und 
wird bei der vorliegenden Planung berücksichtigt. 
 
Bewertung:  
Das Plangebiet befindet sich im Bereich ein er alten Nassabgrabungsfläche und ist anthropogen 
überformt und zu einem Großteil versiegelt. Natürliche Böden stehen, wenn nur kleinteilig, im Plan-
gebiet an. Mit der vorliegenden Bebauungsplanänderung werden überwiegend bereits versiegelte 
Flächen und nur in einem geringfügigen Maß unversiegelte Flächen in Anspruch genommen. Gene-
rell ist dabei eine Flächenversiegelung mit Hinblick auf die Schutzgüter Fläche und Boden als negativ 
zu bewerten. Da es sich hierbei um eine anthropogen vorbelastete Fläche handelt und nur gering-
fügig natürliche Böden in Anspruch genommen werden, ist die Beeinträchtigung der Schutzgüter 
Fläche und Boden (siehe vergleichend Kap. 7.5.4) als nicht erheblich zu bewerten. 
 
Mit der Entwicklung einer bereits erschlossenen und gut integrierten Lage wird dem Schutzgut Flä-
che Rechnung getragen, um bestehende Infrastrukturen zu nutzen und zu stärken und eine zusätz-
liche Inanspruchnahme von Flächen in noch zu erschließenden Lagen zu verringern. 
 
7.5.4. Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Nach der digitalen Bodenkarte (BK) von NRW 1:50.000 (Geologisches Landesamt NRW 2021) liegt 
das Plangebiet im Bereich künstlich veränderter Böden >Q (U5). Als Bodeneinheit ist L5106_>Q531 
mit dem Bodentyp Auftrags-Regosol angegeben. Die Böden bestehen aus Terrassenmaterial mit 
Löß- oder Hochflutlehm auf Sand und Kies der Haupt-, Mittel- oder Niederterrasse. Insgesamt herr-
schen sandige Lehme vor, die Hauptbodenart bilden Lehme und Schluffe. Die Ertragsfähigkeit wird 
als gering bis mittel beschrieben. 
 
Nach den altlasten- und baugrundtechnischen Untersuchungen durch die Dr. Tillmanns & Partner 
GmbH (2008) liegt das Plangebiet im Bereich der pleistozänen Niederterrasse des Rheins. In anth-
ropogen unbeeinflussten Bereichen wird die pleistozäne Niederterrasse von schluffig -sandigen 
Hochflutbildungen des Holozäns mit einer Mächtigkeit von ca. 3 m überlagert. Die Terrassenabla-

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gerungen reichen im Plangebiet bis ca. 25 m unter Geländeoberkante. Der darunter befindliche tie-
fere Untergrund bildet der durch Fein- und Mittelsande geprägte tertiäre Unterflözrhytmus I. Ab einer 
Tiefe von 45 m sind Braunkohleeinlagerungen ausgewiesen. 
 
Im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen wurde der Untergrund mit insgesamt 44 Ramm-
sondierungen erkundet. Die Rammsondierungen wurden bis zu einer maximalen Tiefe von 27,8 m 
unter die vorherrschende Geländeoberkante in den Boden eingebracht. Nach den Untersuchungs-
erkenntnissen befindet sich das Plangebiet nahezu vollständig innerhalb der Auffüllungsbereiche 
der ehemaligen Nassabgrabung mit der Altablagerungs-Nr. 40404. Dadurch ist in den überplanten 
Bereichen flächendeckend mit Auffüllungsböden in großer Mächtigkeit zu erwarten. Mit Ausnahme 
von vier Rammkernsondierungen reichen die Auffüllungen bis zur jeweiligen Endteufe. Bei vier 
durchgeführten Rammkernsondierungen liegen die ermittelten Auffüllmächtigkeiten zwischen 8 -20 
m. Insgesamt bestehen die entnommenen Auffüllungsproben aus einem uneinheitlich zusammen-
gesetzten Bodengemisch aus wechselnden Anteilen von Schluff, Sand und Kies sowie Bauschutt. 
Als nachgeordnete Nebengemengeteile wurden Ton, Schlacken und Aschen vorgefunden. Unterge-
ordnet fanden sich in den Auffüllmengen auch Schotter und Schwarzdeckenmaterial wieder, sowie 
vereinzelt Holz und Hausbrandasche. Im Bereich der ehemaligen Tennisplätze wurden zudem hohe 
Anteile von roten Aschen und Schlacken vorgefunden. Insgesamt sind die Auffüllmengen als erd-
feucht zu beschreiben mit teilweise oberflächennahen Vernässungshorizonten. 
 
Im Jahr 2016 wurden durch Geoteam (2016) eine Baugrunderkundung sowie orientierende boden-
chemische Untersuchungen durchgeführt. Dabei wurde der Untergrund mittels zehn Rammsondie-
rungen bis 17 m und acht Kleinrammbohrungen bis 10 m unter Geländeoberkante sondiert, wobei 
die Unterkante der Auffüllungen bei keiner Bohrung erreicht wurde. Im untersuchten Baugrund konn-
ten großflächige Auffüllungen mit Fremdbeimengungen > 10 % (Betonbruch, Ziegelbruch, Schlacke, 
Bitumen) bis in ca. 8,0 m Tiefe unter der Geländeoberkante und stellenweise sogar bis 10,0 m unter 
GOK festgestellt werden. In den mit Hilfe der Kleinrammbohrungen aufgeschlossenen Bereichen 
überwiegen insgesamt nichtbindige Bodenarten (Bodenklasse 3 nach DIN 18300, VOB 2012). In 
tieferen Größen wurden lokal überwiegend schwach bindige Böden (Bodenklasse 4 nach DIN 
18300) in weicher bis steifer Konsistenz erbohrt. Die angetroffenen Sand- Kies Gemische setzen 
sich stellenweise zum Großteil aus mineralischen, anthropogenen Bestandteilen wie Beton und Zie-
gelbruch zusammen. Nur untergeordnet wurden Schlacken oder Asche/ Kohle erkundet. Die durch-
geführten Kornverteilungsanalysen zeigen in der Regel weitgestufte Verteilungen, sodass die Auf-
füllböden als gemischtkörnige Böden nach DIN 18196 eingestuft werden können. Die durchgeführ-
ten Rammsondierungen weisen auf einen derzeit sehr inhomogenen Untergrund mit unterschied-
lichsten mechanischen Eigenschaften hin. Daraus resultiert ein unspezifisches Last-Verformungs-
verhalten des Baugrundes, bei dem auch bei gleichmäßiger Beanspruchung mit Setzungsunter-
schieden zu rechnen ist. Ein nachlaufendes oder zeitversetztes Setzungsverhalten kann dadurch 
nicht ausgeschlossen werden, auch sind Setzungsbeträge bei einer unmittelbaren Gründung auf der 
heterogenen Auffüllung nicht bezifferbar. Insgesamt ist eine unmittelbare Gründung auf dem Ge-
lände ohne erforderliche Zusatzmaßnahmen nicht möglich (Geoteam 2016). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung sind unmittelbar keine Auswirkungen auf das Schutzgut Boden 
zu erwarten. Die Böden im Plangebiet sind durch die vorangegangene Nutzung als Nassabgrabung 
vorbelastet und durch Flächenversiegelungen überprägt, so dass kaum natürliche Bodenverhält-
nisse im Geltungsbereich des Bebauungsplanes anzunehmen sind. Die vollständige Umsetzung der 
Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes würde zusätzliche Flächenversiegelungen 
nach sich ziehen. Der mit der Errichtung des Parkhauses verbundene Eingriff in den Boden im Son-
dergebiet SO 2 wäre planungsrechtlich zulässig. Dies würde eine  weitere Inanspruchnahme und 
Überprägung von Boden nach sich ziehen. In den nicht versiegelten Bereichen können sich langfris-
tig wieder natürliche Bodenfunktionen entwickeln. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Das Plangebiet liegt im Bereich der Altablagerung 40404, einer ehemaligen Nassabgrabung, die in 
weiten Teilen wiederverfüllt wurde. Die Böden im Plangebiet sind als vorbelastet und überprägt zu

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beschreiben. Natürliche Böden bzw. Bodenverhältnisse stehen, wenn nur kleinteilig, an. Die Reali-
sierung des Bebauungsplanes führt zu einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme unversiegelter 
Bereiche, die sich im Bereich der Auffüllböden befinden. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- In den Bebauungsplan wird ein Hinweis auf den § 12 Bundesbodenschutz -Verordnung 
(BBodSchV) zum Bodenschutz aufgenommen. 
Bewertung: 
Das Plangebiet liegt im Bereich der Altablagerung 40404, einer ehemaligen Nassabgrabung, die in 
weiten Teilen wiederverfüllt wurde. Die vorgefundenen Böden bzw. Auffüllungen sind als vorbelastet 
und überprägt zu beschreiben. Natürliche Böden bzw. Bodenverhältnisse stehen, wenn nur kleintei-
lig, an. Die angetroffenen Auffüllungen sind überwiegend bodenmechanisch für einen Wiedereinbau 
geeignet.  
 
7.5.5. Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
7.5.5.1. Oberflächenwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, 
WRRL 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes selbst befinden sich keine Oberflächengewässer. Das 
nächste bekannte Oberflächengewässer, der „Wassermannsee“, liegt nördlich des Plangebietes in 
knapp 30 m Entfernung (MKULNV 2020). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine Oberflächengewässer vorhanden, so dass 
durch die Nichtdurchführung der Planung keine Veränderungen zu erwarten sind. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes werden für die planungsrelevante Kreuzkröte zwei tem-
poräre Kleinstgewässer im Plangebiet in Form einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme (CEF -
Maßnahme) angelegt. Diese tragen zu einer kleinteiligen Strukturanreicherung im Plangebiet bei. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans werden keine Oberflächengewässer tangiert oder 
nachteilig beeinträchtigt. Ein Erfordernis, Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
im Bebauungsplan festzusetzen, besteht nicht. 
 
Bewertung: 
In seinem jetzigen Zustand beherbergt das Plangebiet keine Oberflächengewässer. Durch die An-
lage der Kleingewässer für die Kreuzkröte erfährt das Plangebiet eine Strukturanreicherung, die ins-
gesamt positiv für den Umweltbelang Wasser mit Hinblick auf Oberflächengewässer zu bewerten 
ist. 
 
7.5.5.2. Grundwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW

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Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt innerhalb des Grundwasserkörpers 27_19‚Terras-
sen des Rheins‘. Der Grundwasserkörper befindet sich durch Ammonium, Arsen und Sulfat Belas-
tungen in einem schlechten chemischen Zustand. Insgesamt wird der Grundwasserkörper als sehr 
ergiebig eingestuft. Für das Plangebiet liegen keine Ausweisungen von bestehenden und derzeitig 
geplanten Wasserschutzzonen vor (MKULNV 2020). 
 
Das Plangebiet ist in seinem aktuellen Zustand durch vorhandene Bebauung sowie Wege- und Ver-
kehrsflächen anthropogen überprägt. Hinsichtlich der Grundwasserneubildungsrate liegen keine ge-
nauen Angaben vor, jedoch ist es anzunehmen, dass die Versieglung die Neubildungsrate reduziert 
und nur auf den unversiegelten Freiflächen des Plangebietes eine Grundwasserneubildung stattfin-
det. Durch die darunter liegenden anthropogenen durchlässigen Auffüllböden ist anzunehmen, dass 
diese geringer ausfällt als es bei gewachsenen Böden der Fall wäre. 
 
Für das Plangebiet wurden Grundwasseruntersuchungen im Rahmen der Altlasten- und baugrund-
technischen Untersuchungen durch die Dr. Tillmanns & Partner GmbH (2008) durchgeführt. Dazu 
wurde auf Ergebnisse von Vorgutachten zurückgegriffen, in denen vorliegendes hydrochemisches 
Datenmaterial der relevanten Grundwassermessstellen sowie das An- und Abstromverhalten im Be-
reich der Altablagerung 40404 zusammengestellt und ausgewertet wurden. Danach ist die Grund-
wasserfließrichtung generell nach Osten in Richtung zum Vorfluter Rhein gerichtet. Entsprechend 
der Geländehöhen von ca. 47,5-50,3 m über Normalnull (NN) liegen die Grundwasserflurabstände 
zwischen 7,2 und 12,8 m. Bezogen auf eine mittlere Geländehöhe um 49,5 m über Normalnull und 
einem errechneten Grundwasserstand von ca. 40 m über Normalnull beträgt der Flurabstand ca. 9,5 
m. Nach dem Gutachten ist für das Plangebiet von einem Grundwasserhöchststand von 42 m über 
Normalnull bei entsprechenden Flurabständen von 5,5 -8,5 m auszugehen. Die als Hinweis auf 
Grundwasser dienenden nassen Bodenschichten wurden in einer Tiefe von 10 -12 m festgestellt. 
Insgesamt ist der Grundwasserstand als verhältnismäßig tiefer Grundwasserstand einzustufen. Die 
zur Beurteilung herangezogene Grundwassermessstelle (Nr. 076639113) weist für den Messzeit-
raum 1993 bis 2005 einen Höchstgrundwasserstand von 40,42 m über Normalnull auf (gemessen 
am 22.12.1992). 
 
Die Auswertung der hydrochemischen Daten ergab, dass an zwei der drei relevanten Messstellen 
bis auf leicht erhöhte Summengehalte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), die 
Grenzwerte der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) überwiegend eingehalten werden. Weitere 
Grenzwertüberschreitungen wurden im zentralen Auffüllungsbereich für die weniger toxikologisch 
relevanten Parameter Eisen und Mangan ermittelt. An allen drei Messstellen wurden leicht erhöhte 
Phenolgehalte ermittelt, die in Abstromrichtung deutlich abnehmen und fast ausschließlich unterhalb 
der Bestimmungsgrenze für Phenole liegen. Nach den gesammelten Erkenntnissen ist die im Altab-
lagerungsbereich vorliegende geringfügige Grundwasserverunreinigung als ortskonstant zu be-
schreiben. Hinweise, auf eine Austragung von Altablagerungsinhaltsstoffen und eine damit verbun-
dene ausgehende Belastung des Grundwassers mit anorganischen und/oder organischen Stoffen 
ist nicht erkennbar. 
 
Insgesamt wirkt sich eine Bebauung des Plangebietes positiv auf die mit dem Sickerwasserpfad 
ausgetragenen Schadstoffe und den Wirkungspfad Boden-Grundwasser aus. Da ein möglicher Aus-
trag von Schadstoffen aus dem Deponiekörper über den Sickerwasserpfad nicht auszuschließen ist, 
sollte eine Fassung und zentrale Versickerung von Niederschlagswässern auf dem Gelände vermie-
den werden (Dr. Tillmanns & Partner GmbH (2008). 
 
Bei den im Jahr 2016 durch Geoteam (2016) durchgeführten Baugrund und bodenchemischen Un-
tersuchungen wurde festgestellt, dass der Grundwasserspiegel mit dem Wasserspiegel des benach-
barten Wassermannsees korrespondiert. Der gemessene Grundwasserstand liegt bei etwa 9,00 bis 
10,00 m unter der derzeitigen Geländeoberkante. Bei den Bohrungen wurde versucht den Wasser-
stand zu loten. Bei keiner Bohrung konnte ein freier Wasserspiegel festgestellt werden. Die stellen-
weise kopfnassen tieferen Böden weisen auf einen Grundwasserschwankungsbereich hin. Hinsicht-
lich des Wirkungspfades Boden-Grundwasser ergaben die untersuchten Mischproben für die im süd-

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westlichen und im nord-/ nordwestlichen Baugrundbereich entnommenen Proben jeweils eine Prüf-
wertüberschreitung für polyzyklisch aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK-Gehalt im Säuleneluat). 
Die ermittelten Werte stellen eine „leichte Flüchtigkeit“ der bereits im Feststoff festgestellten polyzyk-
lischen aromatischen Kohlenwasserstoff-Gehalte und tragen latent die Gefahr mit sich, dass ent-
sprechende Schadstoffkonzentrationen ins Grundwasser gelangen könnten. Gemäß BBodSchV 
2012 sind lokal vorgeschriebene Maßnahmen zu ergreifen, um eine Beeinträchtigung zu vermeiden. 
Inwieweit Maßnahmen d araus resultieren, ist derzeit nicht abschätzbar. Eine Kontamination im 
Sinne der TRGS 519 ist derzeit nicht erkennbar (Geoteam 2016). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die im aktuell rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Bau- und Nutzungsrechte sind weitge-
hend umgesetzt und ein Großteil der Flächen ist bereits überformt und versiegelt. Dies gilt zum 
überwiegenden Teil auch für die mit Baulinien dargestellte Fläche für eine Parkhausnutzung. Der 
nördliche Teilbereich dieser Fläche ist derzeitig noch unversiegelt und ist weitestgehend vegetati-
onsfrei. In Teilbereichen deutet sich eine Grasflur und teilweise Ruderalvegetation an. Demnach 
würde mit der Errichtung des Parkhauses eine geringfügige Flächenneuversiegelung einhergehen, 
die eine Verringerung der Grundwasserneubildung im Plangebiet bewirkt. Durch die Begrünung des 
Parkdecks kann ein Teil des anfallenden Niederschlagswassers länger zurückgehalten werden, was 
sich wiederrum positiv auf den Niederschlagsabfluss auswirkt. Neben der möglichen Parkhauser-
richtung sind nur geringfügige Neuversiegelungen im Zuge von Bestandsänderungen zu erwarten. 
Die daraus resultierenden Beeinträchtigungen auf den Grundwasserzustand und die Grundwasser-
neubildung sind insgesamt als nicht erheblich einzustufen und es sind keine erheblichen Verände-
rungen für das Grundwasser durch die Umsetzung der Bebauungsplanänderung zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Mit Durchführung der Planung entstehen im Plangebiet zusätzliche Flächenversiegelungen, die zu 
einem erhöhten Niederschlagsabfluss führen und sich geringfügig negativ auf die Grundwasserneu-
bildungsrate auswirken. Hinsichtlich der mit dem Sickerwasserpfad möglichen Schadstoffausträgen 
und dem damit verbundenen Wirkungspfad Boden-Grundwasser ist die geplante Bebauung insge-
samt als positiv zu bewerten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Eine Fassung und zentrale Versickerung von Niederschlagswässern auf dem Gelände ist zu ver-
meiden, um mögliche Schadstoffausträge aus dem Deponiekörper über den Sickerwasserpfad aus-
zuschließen. Um Eintragungen in das Grundwasser zu vermeiden, sind lokal vorgeschriebene Maß-
nahmen gemäß BBodSchV 2012 zu ergreifen. 
 
Bewertung: 
Bis auf die festgestellten Bodenverunreinigungen durch leicht erhöhte polyzyklische aromatische 
Kohlenwasserstoffe (PAK) Summengehalte werden für alle anderen Parameter die Grenzwerte der 
Trinkwasserverordnung überwiegend eingehalten. Insgesamt sind die im Altablagerungsbereich vor-
handenen und geringfügigen Grundwasserverunreinigungen als ortskonstant zu bewerten und wer-
den nicht durch das abströmende Grundwasser verfrachtet. Hinweise, dass durch die Altablage-
rungsinhaltsstoffe eine Gefährdung für das Grundwasser oder den Wirkungspfad Boden -Mensch 
besteht, liegen nicht vor. 
 
Hinsichtlich der geplanten Bebauung ist davon auszugehen, dass sich diese insgesamt positiv auf 
die mit dem Sickerwasserpfad ausgetragenen Schadstoffe und den damit verbundenen Wirkungs-
pfad Boden-Grundwasser auswirkt. Es wird jedoch empfohlen, eine Fassung und zentrale Versicke-
rung von Niederschlagswässern auf dem Gelände zu vermeiden, um einen möglichen Schadstoff-
austrag aus dem Deponiekörper über den Sickerwasserpfad zu verhindern (Dr. Tillmanns & Partner 
GmbH 2008). Eine Gefährdung des Grundwassers durch PAK ist nicht auszuschließen. Inwieweit 
Maßnahmen daraus resultieren, kann derzeit nicht abgeschätzt werden. Eine Kontamination im 
Sinne der Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 ist derzeit nicht erkennbar (Geoteam 2016).

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Durch die geplanten grünordnerischen Maßnahmen im Plangebiet kann ein Teil des Niederschlags-
wassers in den Vegetationsflächen zurückgehalten werden und den Pflanzen zur Verfügung stehen. 
Eine weitere Rückhaltung kann durch die anteilige extensive Dachbegrünung erfolgen. Erhebliche 
Beeinträchtigungen für das Grundwasser sind durch die Planrealisierung nicht erkennbar. 
 
7.5.6. Luft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
7.5.6.1. Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW, Luftreinhalte-
plan für das Stadtgebiet Köln, Zweite Fortschreibung 2019 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Plangebiet selber sind als Luftschadstoffemittenten die bestehende Veranstaltungshalle mit den 
dazugehörigen Stellplätzen sowie die alte Turnhalle zu benennen. Genaue Kennzahlen zu den Be-
standsemissionen liegen nicht vor. Hinsichtlich der Gebäude ergeben sich Emissionen aus veralteter 
Heiztechnik in Form von Kohlenstoff dioxid (CO2) und Stickstoffdioxid (NO2). Nach den textlichen 
Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans ist für die Multifunktionshalle für Sport-, Kultur- 
und sonstige Veranstaltungen eine maximale Besucheranzahl von 6.000 Personen festgesetzt. Aus 
dem daraus resultierenden Veranstaltungsverkehr und dem Straßenverkehr auf der Straße Was-
seramselweg ergeben sich Emissionen durch die verkehrsrelevanten Luftschadstoffe wie Kohlen-
stoffdioxid (CO2), Stickstoffdioxid (NO2), Stickstoffoxid (NOx) sowie von Feinstäuben (PM10) und Mik-
rofeinstäuben (PM2,5). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Beibehaltung des Status Quo ist hinsichtlich der Emissionsentwicklung im Plangebiet die im 
Sondergebiet SO 2 mögliche Errichtung einer Multifunktionshalle mit ca. 6.000 Besucherplätzen re-
levant. Diese heute zulässige Nutzung würde bei Umsetzung zu einer deutlich erhöhten Verkehrs-
belastung im Plangebiet sowie auf dem umliegenden Straßenverkehrsnetz führen. Ein erhöhter Ver-
anstaltungsverkehr führt mit großer Wahrscheinlichkeit auch zu einer Erhöhung der verkehrsbeding-
ten Luftschadstoffe Kohlenstoffdioxid (CO2), Stickstoffdioxid (NO2), Stickstoffoxid (NOx) sowie von 
Feinstäuben (PM10) und Mikrofeinstäuben (PM2,5). 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Für die Errichtung der Gesamtschule am Wasseramselweg wurde ein Verkehrsgutachten durch das 
Planungsbüro Verkehrskonzept (2020) erarbeitet. Als Grundlage zur Berechnung des künftigen 
Schulverkehrs wurde angenommen, dass an dem geplanten Schulstandort im Endzustand 1.200 
Schüler und 112 Lehrer untergebracht sind und der Unterricht für alle Schulklassen um 8:00 Uhr 
beginnt und für alle Schulklassen um 16:00 Uhr endet. Für die morgendliche Spitzenstunde ergeben 
sich aus den Annahmen ein Zielverkehr zur Schule von 229 Fahrten (Eltern und Lehrer) und ein 
Quellverkehr von 179 Fahrten (nur Eltern). Für die Spitzenstunde am Nachmittag wurde zusätzlich 
zu Grunde gelegt, dass nur 80 % der morgens mit dem Auto gebrachten Schülerinnen und Schüler 
auch wieder mit dem Auto abgeholt werden. Der daraus resultierende Zielverkehr beträgt 143 Fahr-
ten (Eltern) und im Quellverkehr 193 Fahrten (Eltern und Lehrer). Insgesamt ergibt sich aus dem 
Schulverkehr eine Verkehrsbelastung von insgesamt 744 Kfz-Fahrten pro Tag und eine geringfügige 
Erhöhung der damit verbundenen verkehrsbedingten Luftschadstoffemissionen für Kohlenstoffdi-
oxid (CO2), Stickstoffdioxid (NO2), Stickstoffoxid (NOx) sowie von Feinstäuben (PM10) und Mikrofein-
stäuben (PM2,5). 
 
Der Abriss der alten Sporthalle und die damit verbundene Demontage der alten Heiztechnik wirken 
sich reduzierend auf die Entwicklung von Kohlenstoffdioxid (CO2) und Stickstoffdioxid (NO2) im Plan-
gebiet aus. Die geplante Reduzierung der maximalen Besucheranzahl der bestehenden Multifunkti-
onshalle für Sport-, Kultur- und sonstige Veranstaltungen von 6.000 auf maximal 4.500 Besucher

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wird den damit verbundenen Veranstaltungsverkehr reduzieren und einen Rückgang verkehrsbe-
dingter Luftschadstoffe wie Kohlenstoffdioxid (CO2), Stickstoffdioxid (NO2), Stickstoffoxid (NOx) so-
wie von Feinstäuben (PM10) und Mikrofeinstäuben (PM2,5) im Plangebiet bewirken. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
- Die Verwendung moderner Heiztechniken kann die Luftschadstoffemissionen vermindern. Die 
hohe Gesamteffizienz des Kraft -Wärme-Kopplungs-Prozesses sorgt für niedrige Treibhaus-
gasemissionen bei der Erzeugung von Fernwärme. 
- Verringerung der Besucherzahl von derzeit 6.000 auf maximal 4.500 Besucher. 
 
Bewertung: 
Die Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet wie Kohlenstoffdioxid (CO 2), Stickstoffdioxid 
(NO2), Stickstoffoxid (NOx) sowie von Feinstäuben (PM10) und Mikrofeinstäuben (PM2,5) werden im 
Bereich des SO 1 „Mehrzweckhalle“ durch die Verringerung der maximalen Besucherzahl (von 6.000 
auf maximal 4.500 Besucher) und der damit einhergehenden Reduzierung der Verkehrsmenge ge-
genüber dem Bestand gemindert. Für die geplante Sch ule ist hingegen durch den Schulverkehr 
(insgesamt 744 Kfz-Fahrten pro Tag) mit einer geringfügigen Erhöhung der Luftschadstoffe zu rech-
nen. 
 
Der Abriss der alten Sporthalle und die Demontage der alten Heiztechnik sind positiv hinsichtlich der 
Emissionsentwicklung im Plangebiet zu bewerten. 
 
Kurzfristig bedeutet der Verlust der großen Anzahl an Bestandsbäumen im Plangebiet auch einen 
Verlust an CO²-Speicherkapazitäten und ihrer Luftfilterfunktion im Plangebiet. Durch einen größt-
möglichen Erhalt von Freiflächen und der dort befindlichen Grünstrukturen sowie die vorgesehenen 
Gebüsch- und Baumpflanzungen können die Klima- und immissionsökologischen Ausgleichsfunkti-
onen der verlorengegangenen Grünstrukturen langfristig kompensiert werden. Insgesamt ist keine 
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Luft im Hinblick auf die Emissionsentwicklung im Plan-
gebiet zu erwarten. 
 
7.5.6.2. Luftschadstoffe – Immissionen 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft, Luftreinhalteplan 
für das Stadtgebiet Köln, Zweite Fortschreibung 2019 
 
Die Schadstoffkonzentrationen an einem Ort setzen sich aus der großräumig vorhandenen soge-
nannten Hintergrundbelastung und der Zusatzbelastung aus dem lokalen Verkehr zusammen. Die 
Hintergrundbelastung im Plangebiet kann anhand von Messwerten umliegender Hintergrundmess-
stationen ermittelt werden. Für das Plangebiet liegt die nächst gelegene Messstation an der Turiner 
Straße (Innenstadt). Aufgrund der großen Entfernung zu der Station, sind die Daten nicht aussage-
kräftig, so dass keine konkreten Aussagen getroffen werden können, ob entsprechende Grenzwerte 
gemäß 39. BImSchV zum Schutz der menschlichen Gesundheit für die Schadstoffe NO 2 und die 
Feinstaubfraktionen PM10 und PM 2,5 eingehalten werden.   
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Das Plangebiet liegt innerhalb der Grünen Umweltzone, die im Luftreinhalteplan der Bezirksregie-
rung Köln (2019) für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird. Ziel der Ausweisung ist eine Feinstaub-
reduzierung und Minderung der Stickstoffdioxidbelastung (Hintergrundbelastung) in den betroffenen 
Stadtteilen. Die Zone darf nur von PKW mit geringem Feinstaubausstoß (grüne Plakette) befahren 
werden. Darüber hinaus sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (2. Fortschreibung 2019; Kapitel 5-
7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Luftschadstoff-Immissions-
situation im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern bzw. zu verbessern.

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Nach dem Luftgüte-Index (LUGI) liegt das Plangebiet mit einem Wert von 1,4 in der Zone II  mit 
mittlerer Luftgüte und einem mäßig hohen Belastungsgrad. Aus lufthygienischer Sicht ist das Plan-
gebiet selbst als unproblematisch für Wohnbebauung anzusehen. In direkter Näher von Emittenten 
können jedoch bedenkliche Belastungen bestehen (Labor Dr. Rabe HygieneConsult). Dazu zählen 
stark befahrene Straßen wie der der nahegelegene Militärring mit seinem hohen Verkehrsaufkom-
men, an denen bedenkliche Belastungen durch die verkehrsrelevanten Luftschadstoffe wie Kohlen-
stoffdioxid (CO2), Stickstoffdioxid (NO2), Stickstoffoxid (NOx) sowie von Feinstäuben (PM10) und Mik-
rofeinstäuben (PM2,5) vorherrschen können. Neben dem Militärring, der die wesentlichste Vorbelas-
tung hinsichtlich möglicher Luftschadstoffeinträgen darstellt, ergeben sich weitere Vorbelastungen 
aus den unmittelbar angrenzenden Nutzungen. Hier sind die Nutzungen am Girlitzweg und der 
Straße Am Wassermann in Form von Büros, Einzel- und Großhandel sowie Gewerbebetrieben zu 
benennen. Zusätzliche verkehrsbedingte Immissionen ergeben sich auf dem Girlitzweg, die Vitalis-
straße, den Wasseramselweg und die Straße Am Wassermann. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Der Straßenverkehr auf dem nahegelegenen und stark befahrenen Militärring wird zukünftig voraus-
sichtlich weiter zunehmen und ein Anstieg der verkehrsrelevanten Luftschadstoffe wie Kohlenstoff-
dioxid (CO2), Stickstoffdioxid (NO2), Stickstoffoxid (NOx) sowie von Feinstäuben (PM10) und Mikro-
feinstäuben (PM2,5) im Bereich des Militärringes bewirken. Es ist anzunehmen, dass diese bei Nicht-
durchführung der Planung auf das Plangebiet einwirken und die Luftqualität beeinflussen. Ob sich 
daraus eine Verschlechterung der Luftqualität im Plangebiet ergibt, ist ohne eine entsprechende 
gutachterliche Untersuchung schwer zu beurteilen. Für die umliegenden Nutzungen ist anzuneh-
men, dass sich hier vorerst keine Veränderungen ergeben, die eine Zunahme von Immissionen für 
das Plangebiet bewirken. Auch ist anzunehmen, dass der Straßenverkehr auf den Straßen Girlitz-
weg, Vitalisstraße, Wasseramselweg und Am Wassermann nicht wesentlich zunehmen wird. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die Realisierung des Schulstandortes und dem daraus resultierenden zunehmenden Ziel- und 
Quellverkehr, über den Girlitzweg, die Vitalisstraße, den Wasseramselweg und die Straße Am Was-
sermann wird sich die Luftqualität voraussichtlich geringfügig verschlechtern. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Grundsätzlich sind im Luftreinh alteplan der Stadt Köln ( 3. Fortschreibung 20 21;) diverse 
Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Luftschadstoff-Immissionssituation 
im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern bzw. zu verbessern. 
- Die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen in Form von Baum- und Gehölzpflanzungen sowie 
die anteilige extensive Dachbegrünung der neuen Gebäude im Plangebiet können zur Reduktion 
der allgemeinen Schadstoffbelastung der Luft beitragen. In Abhängigkeit der ausgewählten Arten 
können Bäume und andere Formen von Grün durch ihre Filterwirkung Staub und gasförmige 
Luftverunreinigungen (Feinstaub, Stickoxide und flüchtige organische Stoffe) filtern. 
 
Bewertung:  
Durch die Realisierung des Schulstandortes und dem daraus resultierenden, gegenüber dem heuti-
gen Bestand zunehmenden Ziel- und Quellverkehr, über den Girlitzweg, die Vitalisstraße, den Was-
seramselweg und die Straße Am Wassermann wird sich die Luftqualität voraussichtlich verschlech-
tern. 
 
Die im Plangebiet vorgesehenen grünordnerischen Maßnahmen, insbesondere die Pflanzung von 
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen können einen Beitrag zur Minderung der Schad-
stoffbelastung beitragen. Ihre Funktion als CO² -Speicher, Luftfilter und ihre Feinstaubbindung ist 
dabei positiv zu bewerten.

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7.5.7. Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die dem 
Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen (hier: 
Wärmebelastung) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Bedingt durch das subatlantisch-atlantisch geprägte Klima im Plangebiet sind die Winter relativ mild 
und die Sommer mäßig warm. Die mittlere Niederschlagsmenge liegt hier bei ca. 700 mm bis 800 
mm im Jahr. Die mittlere Jahrestemperatur beträgt 11,1 °C (LANUV 2020).  
 
Das Plangebiet zeichnet sich durch einen hohen Grad an Flächenversiegelungen aus. Die vorhan-
denen Baustrukturen und die asphaltierten Verkehrsflächen erwärmen sich bei Sonneneinstrahlung 
und wirken sich negativ auf die Kaltluftentstehung und das Lokalklima aus. Zudem geht von Baukör-
pern eine Barrierewirkung für den Luftaustausch und die Durchlüftung des Plangebietes aus. Insge-
samt lässt sich der aktuelle Zustand des Plangebietes als Übergangsbereich zwischen freier Land-
schaft und Siedlungsraum mit steigenden Belastungsgraden beschreiben. Die nördlich gelegenen 
dichten Gehölzbestände sowie der dort befindliche Wassermannsee sind klimaaktive Flächen und 
können sich dabei positiv auswirken und geringfügig zur Verbesserung lokalen Kleinklimas im Plan-
gebiet beitragen.  
Dies ist auch in der der Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ der Stadt Köln ersicht-
lich. Dort ist der Änderungsbereich des Bebauungsplanes mit Klasse 3 als belastete Siedlungsfläche 
gekennzeichnet. Die im Nordwesten des Plangebietes festgesetzte private Grünfläche sowie die 
daran angrenzenden Vegetationsbestände des Landschaftsschutzgebietes mit dem Wassermann-
see sind dort teilweise als klimaaktive Bereiche dargestellt.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nicht-Durchführung der Planung ist davon auszugehen, dass die bestehenden Baurechte des 
rechtskräftigen Bebauungsplans mittel- oder langfristig vollständig umgesetzt werden. Damit würden 
eine zusätzliche Flächenversiegelung und eine Barrierewirkung durch den Gebäudekörper des 
Parkhauses entstehen, die sich negativ auf den lokalen Luftaustausch und die Kaltluftentstehung im 
Plangebiet auswirken. Beeinträchtigungen für das Großklima sind mit der Realisierung der beste-
henden Baurechte nicht zu erwarten. Die mit dem Parkhaus anzulegende großflächige Dachbegrü-
nung würde sich mindernd auf die beschriebenen negativen Faktoren für das Lokalklima auswirken. 
Insgesamt sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima bei Nicht-Durchfüh-
rung der Planung zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die Zunahme der Flächenversiegelung, der Baumasse und der vertikalen Gebäudestrukturen 
im Planungsgebiet werden die bereits vorherrschenden Negativwirkungen auf das Lokalklima weiter 
verstärkt. Eine Zunahme der Erwärmung sowie eine Verringerung der Kaltluftentstehung und des 
lokalen Luftaustausches im Plangebiet sind sehr wahrscheinlich anzunehmen. Im Zuge der Bauaus-
führung werden 50 Bestandsbäume gefällt. Ihre Funktion als CO² -Speicher und Luftfilter geht 
dadurch verloren, genauso wie ihre beschattende Wirkung im belaubten Zustand. Zwar werden für 
die Bäume, die unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallen, entsprechende Ersatzpflanzun-
gen vorgesehen und zusätzlich neue Bäume im Zuge der geplanten Begrünungsmaßnahmen ge-
pflanzt, jedoch sind die klimarelevanten Wirkungen von jungen Bäumen als geringfügiger zu bewer-
ten als die von älteren und ausgeprägten Bäumen. Durch die Schaffung der Ausgleichsgewässer für 
die Kreuzkröte entstehen im Plangebiet temporäre kleine Oberflächengewässer, die in dieser Form 
noch nicht im Plangebiet vorhanden sind. In einem geringen Maße können sich die Kleinstgewässer 
positiv auf das Mikroklima auswirken. In Bezug auf das Lokal - sowie das Großklima nehmen sie 
aber keine relevante und verbessernde Funktion ein. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:

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Durch die geplanten Änderungen sind insgesamt keine erheblichen Auswirkungen für das Klima zu 
erwarten. Ein Erfordernis, entsprechende Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
im Bebauungsplan festzusetzen, besteht nicht. 
 
Durch den planerischen Erhalt von Einzelbäumen sowie die Pflanzung von 72 neuen Bäumen, die 
Anlage von Raseneinsaaten, Stauden- und/ oder Gehölzpflanzungen, sowie durch die anteilige Be-
grünung der Dachflächen der ne uen Gebäude werden neue Grünstrukturen geschaffen, die sich 
positiv auf das lokale Klima auswirken. 
 
Bewertung:  
Mit der Realisierung der vorliegenden Planung werden Teilflächen neu versiegelt und überprägt so-
wie ein Großteil der Bestandsbäume gefällt, was sich negativ auf das Lokalklima auswirkt. Die fest-
gesetzten Begrünungsmaßnahmen können mittel- und langfristig klimawirksame Funktionen über-
nehmen und die zu erwartenden Auswirkungen vermindern. Durch die Auswahl entsprechender 
Baumarten, die bspw. als be sonders klimarelevant hinsichtlich ihrer CO² -Speicherfunktion, 
Feinstaubbindung und Verdunstungsleistung gelten, kann auf lange Sicht ein Mehrwert erzielt wer-
den, der sich positiv auf das Lokalklima und die CO²-Speicherfunktion auswirkt. Die anteilige exten-
sive Begrünung der neuen Gebäudedächer kann sich mildernd auf die Reduktion von Kaltluftentste-
hung und den Wärmeinseleffekt auswirken. In der Gesamtbetrachtung sind dadurch keine erhebli-
chen Beeinträchtigungen des Lokalklimas im Plangebiet zu erwarten. Beeinträchtigungen des Groß-
klimas sind ebenfalls nicht zu erwarten. 
 
7.5.8. Wirkungsgefüge 
zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Durch die anthropogenen Vorbelastungen und Beeinträchtigungen des Plangebietes sind die natür-
lichen Wirkungsgefüge zwischen den einzelnen Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Was-
ser und Luft im Plangebiet nur eingeschränkt vorhanden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nicht-Durchführung der Planung ist davon auszugehen, dass die bestehenden Baurechte des 
rechtskräftigen Bebauungsplans mittel- oder langfristig vollständig umgesetzt werden. Mit der Rea-
lisierung des Parkhauses würden derzeit offene Bodenflächen versiegelt und die Grundwasserneu-
bildung reduziert. Zusätzlich entstünde eine Barrierewirkung durch den Gebäudekörper des Park-
hauses für nicht mobile Tierarten sowie den lokalen Luftaustausch. Die mit dem Parkhaus anzule-
gende großflächige Dachbegrünung begünstigt eine landschaftsbildverträgliche Einbindung und 
würde sich positiv auf die Rückhaltung von Niederschlagswasser auswirken und zudem einen neuen 
Lebensraum für mobile Tierarten darstellen. Insgesamt würde die Beibehaltung des derzeitigen Um-
weltzustands nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wirkungsgefüges zwischen den 
Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft führen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Durchführung der Planung führt zu einer Zunahme des Versiegelungsgrades im Plangebiet so-
wie zum Verlust von derzeit offenen Bodenflächen, die Pflanzen als Vegetationsstandort dienen und 
zur natürlichen Versickerung von anfallenden Niederschlagswasser beitragen. Die geplante Besei-
tigung von Vegetationsbeständen stellt einen Lebensraumverlust für Tiere dar, mindert die lokale 
Kaltluftentstehung und reduziert die Luftgüte. Durch die vertikalen Baustrukturen wird der Luftaus-
tausch im Plangebiet vermindert und stellt für weniger mobile Tierarten eine zusätzliche Barriere 
dar. Durch die Zunahme des Versiegelungsgrades und dem Verlust von offenen Bodenflächen wird 
die Grundwasserneubildung reduziert. Die geplanten Begrünungsmaßnahmen sowie die anteilige

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extensive Begrünung der Dachflächen der neuen Gebäude wirken mindernd auf die zuvor beschrie-
benen negativen Faktoren. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Durch eine flächenschonende Planung und die geplanten Begrünungsmaßnahmen im Geltungsbe-
reich des Bebauungsplanes können die Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge zwischen den 
Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft teilweise vermindert werden. 
 
Bewertung:  
Die Umsetzung des Bebauungsplans führt zu einer lokal begrenzten Beeinflussung des Wirkungs-
gefüges zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. Großräumige 
Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge, die über die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter 
innerhalb des Plangebietes hinausreichen, sind nicht zu erwarten. Dabei sind die nördlich an das 
Plangebiet angrenzenden weitläufigen Gehölzbestände in Bezug auf die Schutzgüter Tiere, Pflan-
zen, Wasser, Luft und Klima und deren Wechselwirkungen von höherer Bedeutung als das Plange-
biet selbst und werden durch die Planung nicht berührt. 
 
7.5.9. Landschaft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Gelände und Relief des Plangebietes ist relativ eben und weist eine mittlere Höhe von ca. 49,5 
m über Normalhöhennull auf. Teilweise sind kleinere Erhebungen vorhanden, die auf anthropogenes 
Einwirken zurückzuführen sind. Bedeutsam für das Landschaftsbild innerhalb des Plangebietes sind 
die nordöstlich der alten Turnhalle stockenden Pappelreihen. Vereinzelt stocken Gehölze sowie 
auch kleinere Gehölzgruppen im Plangebiet, die die Landschaft anreichern und als landschaftliche 
Strukturelemente beschrieben werden können. Insgesamt überwiegen die anthropogenen Einflüsse 
durch Flächenversiegelungen in Form von Gebäuden und Verkehrsflächen. Als wesentliche Stör-
faktoren sind die Veranstaltungshalle im Osten sowie die im Norden liegende a lte Sporthalle zu 
benennen. 
 
Prägend für das Landschaftsbild insgesamt sind die nördlich an das Plangebiet angrenzenden weit-
räumigen und dichten Gehölzbestände. Die Gehölzbestände stocken auf einer Erhebung, die durch 
Ablagerungen des Kiesabbaus entstanden ist. Die Erhebung, die sich nördlich ansteigend nach Os-
ten zieht und am höchsten Punkt eine Höhe bis ca. 72 m über Normalhöhennull erreicht, ist die 
bedeutendste Erhebung in der Umgebung. Als weiteres bedeutsames Landschaftselement ist der 
nördlich des Plangebietes liegende Wassermannsee zu benennen. Der See, ebenfalls ein Zeugnis 
der ehemaligen Nassabgrabung, liegt ca. 9-10 m tiefer als die angrenzenden Flächen, so dass der 
Wasserspiegel bei ca. 40 m über Normalhöhennull liegt. 
 
Die umliegenden Gewerbeflächen weisen einen heterogenen Charakter auf. Auffällig sind die teil-
weise ungenutzten Gebäude und das unterschiedliche Alter der Baustrukturen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nicht-Durchführung der Planung sind für das Landschaftsbild nur geringfügige Veränderungen 
durch die Errichtung des Parkhauses zu erwarten. Durch die Flächeninanspruchnahme und den neu 
entstehenden Baukörper entsteht ein zusätzlicher Störfaktor für das Landschaftsbild, dessen Wir-
kung durch die großflächige extensive Dachbegrünung des Parkdecks gemindert und eine land-
schaftsverträgliche Einbindung begünstigt wird. Insgesamt führen die Veränderungen nicht zu einer 
erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Im Zuge der Planausführung werden alle Landschaftsstrukturelemente in Form von Gehölzen im 
Plangebiet entfernt. Der Anteil an versiegelten Flächen nimmt zu, genauso wie die Anzahl der Bau-
körper und vertikalen Baustrukturen. Durch die geplanten grünordnerischen Maßnahmen entstehen 
im Plangebiet punktuell neue Strukturelemente für das Landschaftsbild. 
 
Die nördlich des Plangebietes landschaftsprägenden und für das Landschaftsbild bedeutsamen Ge-
hölzbestände werden durch die Umsetzung des Bebauungsplanes nicht berührt. Gleiches gilt für 
den Wassermannsee. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Planerischer Erhalt von Einzelbäumen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes.  
- Neupflanzung von 72 neuen Bäumen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. 
- Anlage von Raseneinsaaten, Stauden- und/ oder Gehölzpflanzungen im Bereich der Gemeinbe-
darfsfläche mit Zweckbestimmung „Schule“. 
- Anteilige Begrünung der Dachflächen des neuen Schulgebäudes sowie der neuen Sporthalle mit 
einer extensiven Dachbegrünung. 
 
Bewertung: 
Das Plangebiet selbst ist in seinem Bestand bereits anthropogen überformt und stellt einen Über-
gangsbereich zwischen urbanen Siedlungsraum und freier Landschaft dar. Der Verlust fast aller 
Landschaftsstrukturelemente im Plangebiet kann nur teilweise durch die geplanten grünordneri-
schen Maßnahmen kompensiert werden. Der zunehmende Flächenversiegelungsgrad sowie die 
steigende Anzahl an Baukörpern und vertikalen Baustrukturen verstärken den urbanen Charakter. 
Die anteilige extensive Begrünung der Dachflächen des neuen Schulgebäudes sowie der neuen 
Sporthalle wirken diesem entgegen und begünstigen eine verträgliche Einbindung in die Umgebung. 
Die nördlich des Plangebietes landschaftsbildprägenden und bedeutsamen Gehölzbestände werden 
durch die Umsetzung des Bebauungsplanes nicht berührt. Insgesamt ist nach Abschluss der Pla-
nung nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu rechnen. 
 
7.5.10. Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Für die Änderung des Bebauungsplanes wurden faunistische Untersuchungen, eine Biotoptypen-
kartierung und ein Baumgutachten erstellt. Insgesamt lässt sich d as Plangebiet als anthropogen 
überformt beschreiben. Durch die vorhandenen zwei Schwarzpappelreihen sind relativ viele Bäume 
im Plangebiet vorhanden. Schwarzpappeln im hohen Alter stellen oftmals vielen Tier- und Insekten-
arten einen Lebensraum dar. Insgesamt bilden die vorhandenen Biotoptypen ein Mix aus Gehölz-, 
offenen Boden- und Ruderalflächen dar, die durch menschliches Einwirken immer wieder Störungen 
unterliegen. Dementsprechend findet sich dort eine relativ große Vielfalt an unterschiedlichen Pflan-
zenarten wieder. Das bei den faunistischen Kartierungen erfasste Tierartenspektrum ist hingegen 
weniger vielfältig. Hier ist anzunehmen, dass die nördlich des Plangebietes stockenden Gehölzbe-
stände eine höhere Vielfalt ausweisen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Beibehaltung des Status quo würden das Plangebiet in seinem derzeitigen Zustand verbleiben. 
Die vorhandenen Vegetationsbestände würden weiterhin als Lebens- und Rückzugsraum für die 
vorhandenen Tier- und Insektenarten bestehen bleiben. Die zulässige Errichtung des Parkhauses

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findet in erster Linie auf bereits versiegelten Flächen statt und führt nur zu einer geringfügigen Be-
anspruchung von offenen Bodenflächen. Insgesamt sind keine erheblichen Auswirkungen auf die 
biologische Vielfalt bei Nicht-Durchführung der Planung zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Mit Durchführung der Planung werden die vorhandenen Baum- und Gehölzbestände im Plangebiet 
beseitigt und die vorhandenen Frei - und Ruderalflächen geräumt und anschließend größtenteils 
überbaut. Die relativ hohe Vielfalt an unterschiedlichen Pflanzenarten geht dabei verloren, genauso 
wie die Lebens- und Rückzugsräume der vorhandenen Tierpopulationen. 
 
Strukturanreichernd hingegen wirkt sich die Anlage der Kleinstgewässer für die Kreuzkröte aus. 
Dadurch entstehen im Plangebiet ein vorher nicht vorhandener Sonderstandort und zugleich ein 
Lebensraum, von dem neben der Kreuzkröte auch andere Kleinstlebewesen wie Insekten, andere 
Amphibienarten sowie Vögel profitieren können. Die geplanten Begrünungsmaßnahmen in Form 
von Baumneupflanzungen, Gehölz- und Heckenpflanzungen stellen teilweise einen Ausgleich für 
die verlorenen gegangenen Gehölzbestände dar. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Planungsrechtliche Sicherung und Erhaltung für Bestandsbäume sowie verbindliche Regelun-
gen zum dauerhaften Ersatz.  
- Anlage von Kleinstgewässern für die Kreuzkröte als Ausgleichslebensraum wirkt sich positiv 
auf die Struktur und Artenvielfalt aus. 
- Planungsrechtliche Sicherung der Begrünungsmaßnahmen, sowie Regelungen zum dauerhaf-
ten Erhalt und Ersatz. Das Einbringen von Blühhorizonten und einer hohen Diversität einheimi-
scher Pflanzenarten fördert die biologische Vielfalt im Plangebiet. Eine entsprechende Arten-
auswahl kann im Rahmen der Ausführungsplanung Berücksichtigung finden. 
- Anteilige Begrünung der Dachflächen des neuen Schulgebäudes sowie der neuen Sporthalle 
mit einer extensiven Dachbegrünung. 
 
Bewertung:  
Die Umsetzung des Bebauungsplanes führt zu einem Rückgang der biologischen Vielfalt im Plan-
gebiet. Neben dem Lebensraumverlust für die vorhandenen Tierarten nimmt auch der Struktur- und 
Artenreichtum der lokalen Fauna ab. Die geplanten Begrünungsmaßnahmen und die Anlage der 
Kleinstgewässer sowie die anteilige Dachbegrünung der neuen Gebäude können den Verlust zwar 
mindern, aber nicht vollständig kompensieren. Durch das Einbringen von Blühhorizonten und einer 
hohen Diversität heimischer Pflanzenarten kann die biologische Vielfalt im Plangebiet gefördert wer-
den. 
 
7.5.11. Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000 -Gebiete (Gebiete von gemein-
schaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BNatSchG, VV FFH / VG 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Plangebiet und seiner Umgebung befinden sich keine Natura 2000 Gebiete. In über 8,0 km west-
licher Richtung befindet sich das nächstgelegene Natura 2000 Gebiet, der Königsdorfer Forst mit 
der Kennung DE-5006-301. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nicht-Durchführung der Planung ergeben sich keine Auswirkungen oder Beeinträchtigungen auf 
Natura 2000 Gebiete sowie deren Schutzzweck und Erhaltungsziele.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Auch bei Durchführung der Planung sind keine Auswirkungen oder Beeinträchtigungen auf Natura 
2000 Gebiete und deren Schutzzweck und Erhaltungsziele erkennbar. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Es sind keine Vermeidungs -, Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich erheblicher 
nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. 
 
Bewertung:  
Aus Sicht des europäischen Gebietsschutzes ergeben sich durch die Umsetzung des Bebauungs-
planes keine erheblichen und nachteiligen Umweltauswirkungen für Natura 2000 Gebiete und dem 
jeweiligen Schutzzweck und den Erhaltungszielen.  
 
7.5.12. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
 
7.5.12.1. Lärm 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, 
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
Für das Änderungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 62460/02 mit dem Arbeitstitel „Vitalisstraße/ 
Girlitzweg, 1. Änderung Gesamtschule Wasseramselweg in Köln-Vogelsang“ wurde eine schalltech-
nische Untersuchung zu den Lärmimmissionen durch ADU cologne (2021) durchgeführt. 
 
Für die Berechnung der Emissionen des Straßenverkehrs wurde auf die zur Verfügung gestellten 
Zahlen des Verkehrsgutachtens (Planungsbüro Verkehrskonzept 2020) zurückgegriffen. 
 
Für den Schienenverkehr wurden die Prognosedaten der Deutschen Bahn AG für das Stichjahr 2030 
zu den Streckenabschnitten 2600, 2611, 2612, 2613, 2622, 9606 sowie  Angaben der Häfen und 
Güterverkehr Köln AG verwendet. 
 
Darüber hinaus wurde auf die vorliegenden Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen 
und -immissionen aus dem Gewerbelärm der Sondergebiete SO 1 und SO 2 im Rahmen des Be-
bauungsplanes „BOIS de Cologne“ in Köln - Vogelsang, P0914158, ADU cologne GmbH vom 
05.04.2011 und die Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und -immissionen aus 
Straßenverkehr, Schienenverkehr, Gewerbelärm sowie Sport und Freizeitlärm im Rahmen des Be-
bauungsplanes „BOIS de Cologne“ in Köln-Vogelsang, P0810039, ADU cologne GmbH mit Stand 
15.05.2009 zurückgegriffen. 
 
Die Beurteilungspegel der einzelnen Emittentenarten wurden auf unterschiedliche Art ermittelt. 
 
Hinsichtlich der Verkehrsimmissionen auf öffentlichen Straßen- und Schienenwegen wurden Beur-
teilungspegel auf Basis nach oben gerundeter Mittelungspegel für den Tag (06:00 – 22:00 Uhr) und 
die Nacht (22:00 – 06:00 Uhr) ermittelt, die im Anschluss für einen Vergleich mit den zulässigen 
Immissionswerten herangezogen wurden. 
 
Für die Lärmemittenten Industrie und Gewerbe wurden die Beurteilungspegel gemäß TA Lärm er-
mittelt. Für Lärmarten, wie beispielweise dem Nachbarschaftslärm, für die keine verbindlichen Re-
gelwerke vorliegen, wurde zur Bewertung meistens die TA Lärm als fachlich fundierte Erkenntnis-
quelle herangezogen. 
 
Die Immissionsempfindlichkeit der Gemeinbedarfsfläche (Schule) und der Fläche SO 2 (Atelier) 
wurde analog einem Mischgebiet und die der Fläche SO 1 (Multifunktionshalle) wurde analog einem 
Gewerbegebiet angesetzt (ADU cologne 2021).

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Orientierungswerte, Immissionsgrenzwerte, Immissionsrichtwerte: 
Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 (Schallschutz 
im Städtebau – Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist anzustreben. 
Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in 
der Nacht (22:00-06:00 Uhr). 
 
Tabelle 2: Orientierungswerte der DIN 18005 (Beiblatt1) 
Gebietsausweisung Orientierungswerte in dB(A)  
Straßen-/Schienenver-
kehr 
Industrie/Gewerbe  
Tag Nacht Tag Nacht 
Reine Wohngebiete 50 40 50 35 
Allgemeine Wohngebiete 55 45 55 40 
Kleingartenanlagen, Friedhöfe, 
Parkanlagen 
55 55 55 55 
Mischgebiete, Dorfgebiete 60 50 60 45 
Gewerbegebiete, Kerngebiete 65 55 65 50 
Sonstige Sondergebiete, soweit sie 
schutzbedürftig sind, je nach Nut-
zungsart 
45-65 35-65 45-65 35-65 
 
Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist 
bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Schienenwegen der 
Eisenbahn und Straßenbahnen sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel der Immissionsgrenz-
werte gemäß der 16. BImSchV nicht überschritten werden. Der Tagzeitraum erstreckt sich über 16 
Stunden, von 06:00 – 22:00 Uhr, der Nachtzeitraum über 8 Stunden, von 22:00 – 06:00 Uhr. 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßen-, Schienen- und Gewerbelärm vorbe-
lastet. 
 
Straßenverkehrslärm: 
Die Straßenverkehrslärmsituation im Plangebiet wird im Wesentlichen durch die Straßen Teichrohr-
sängerweg, Wasseramselweg, Girlitzweg, Militärringstraße (Fernlärm), Widdersdorfer Straße (Fern-
lärm) und Vitalisstraße (Fernlärm) bestimmt. Für die private Verkehrsfläche Wasseramselweg liegen 
keine Verkehrsdaten vor. Nach der gutachterlichen Einschätzung wird der Wasseramselweg haupt-
sächlich als Zufahrt zu den Lehrerstellplätzen der Privatschule sowie der Gesamtschule genutzt. Zur 
Ermittlung der Straßenverkehrslärmemissionen wurde eine Fahrtbewegung pro Stellplatz pro Tag 
angesetzt. 
 
Nach den Ermittlungsergebnissen für die Straßenverkehrsimmissionen liegen im Plangebiet groß-
flächig Beurteilungspegel von kleiner 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts vor. Danach werden die 
Orientierungswerte der DIN 18005 (Beiblatt1) für Mischgebiete in diesen Bereichen eingehalten. Für 
eine kleine Fläche im Randbereich des SO 2 und der Gemeinbedarfsfläche im Bereich der Verkehrs-
flächen Kreisverkehr und Teichrohrsängerweg wurden Beurteilungspegel von kleiner 65 dB(A) tags 
und 55 dB(A) nachts ermittelt, die eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 (Bei-
blatt1) für Mischgebiete darstellen. Im SO 1 werden die Orientierungswerte für Gewerbegebiete ein-
gehalten.

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Schienenverkehrslärm: 
Die Schienenverkehrslärmsituation durch öffentliche Schienenwege im Plangebiet wird von mehre-
ren Strecken der Deutschen Bahn AG bestimmt. Dazu zählen der Streckenabschnitt 2600 Köln Eh-
renfeld – Köln Lövenich, Streckenabschnitt 2611 Köln Ehrenfeld – Köln Ehrenfeld Gbf Westkopf, 
Streckenabschnitt 2611 Köln Gbf Westkopf – Pulheim, Streckenabschnitt 2612 Köln Ehrenfeld – 
Köln Ehrenfeld Gbf Westkopf, Streckenabschnitt 2613 Köln Ehrenfeld Pbf – Köln Ehrenfeld, Stre-
ckenabschnitt 2622 Köln Hansaring – K. Müngersdorf Technologiepark, Streckenabschnitt 9609 
Köln Bickendorf – Köln Ehrenfeld Gbf sowie zwei Güterverkehrsstrecken der HGK (Köln Ehrenfeld 
– Köln Bickendorf und Köln Ehrenfeld – Köln Frechen). 
 
Hinsichtlich der Immissionen aus dem öffentlichen Schienenverkehr liegen im Plangebiet großflächig 
Beurteilungspegel von kleiner 55 dB(A) tags und nachts vor. Die Orientierungswerte der DIN 18005 
(Beiblatt1) für Mischgebiete werden dort tags eingehalten, während nachts die Orientierungswerte 
um bis zu 5 dB überschritten werden können. 
 
Für eine kleine Fläche im südöstlichen Randbereich des SO 1, die zur Verkehrsfläche Teichrohr-
sängerweg gelegen ist, wurden Beurteilungspegel von kleiner 55 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts 
ermittelt. Mit Hinblick auf die Orientierungswerte der DIN 18005 (Beiblatt1) für Gewerbegebiete wer-
den dort die Orientierungswerte tags eingehalten und nachts um bis zu 5 dB überschritten. 
 
Gewerbelärm: 
Das Plangebiet ist durch außerhalb des Plangebietes angeordnete Gewerbeflächen vorbelastet. 
Südlich und südöstlich an das Plangebiet angrenzend befinden sich die Gewerbegebiete GE 1 und 
GE 2 des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 60460/02 „Vitalistraße/ Girlitzweg“, in denen meh-
rere Gewerbebetriebe ansässig sind. Bis auf das niedergelegte Transportbetonwerk wurden alle 
gewerblichen Nutzungen bei der Betrachtung des Gewerbelärms berücksichtigt. 
 
In westlicher beziehungsweise südwestlicher Richtung befindet sich das Bebauungsplangebiet Nr. 
61460/04 “TRIOTOP-Girlitzweg“. Auf dem Gelände wird derzeit nichtstörendes Gewerbe und zum 
Teil auch Wohnbebauung errichtet. 
 
Zur Berechnung der gewerblichen Vorbelastung (Immissionen) wurden die Festsetzungen beider 
Bebauungspläne herangezogen. Dazu wurden elf Immissionsorte (IO 1 -11) ausgewählt. Bei den 
Immissionsorten IO3 bis IO5 und für IO4 wurde zusätzlich die Immissionsempfindlichkeit der aktu-
ellen Entwicklung entsprechend angepasst und für diese entsprechend der Immissionsschutzrele-
vanten Festsetzungen der rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 60460/02 „Vitalistraße/ Girlitzweg“ 
und Nr. 61460/04 “TRIOTOP-Girlitzweg“   Immissionspegel berechnet. Die aus der gewerblichen 
Vorbelastung ermittelten Immissionspegel sind in Tabelle 3 dargestellt und liegen für den Tag zwi-
schen 44,6 und 61,1 dB (A) und in der Nacht zwischen 29,6 und 46,1 dB (A). 
 
Nach den durchgeführten Berechnungen werden an allen ausgewählten Immissionsorten (IO 1-11) 
die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für die gewerbliche Vorbelastung unters chritten und damit 
eingehalten. 
 
Aufbauend auf den ermittelten gewerblichen Vorbelastungen der ausgewählten Immissionsorte (IO 
1-11) wurden entsprechend der Immissionsrichtwerte (LG) nach TA-Lärm zulässige Planwerte (LPI) 
festgelegt (siehe Tabelle 3).

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Tabelle 3: Vorbelastung und Planwerte an ausgewählten Immissionsorten (IO 1-11) 
 
 
Um Konflikte durch die künftige Nutzung des Bebauungsplangebietes mit der Umgebung zu vermei-
den, wurden auf Grundlage der ermittelten Planwerte (LPI) entsprechende Emissionskontingente 
(LEK) für den Bebauungsplan festgelegt. Nach den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungs-
planes Nr. 60460/02 „Vitalistraße/ Girlitzweg“ sind dabei drei Teilflächen (SO 1, SO 2 und private 
Verkehrsfläche) zu berücksichtigen, für die sich folgende Emissionskontingente ergeben: 
 
SO 1     61 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts 
SO 2     60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts 
 
Bezogen auf die Immissionsorte, die sich im Sektor A befinden, erhöhen sich die Emissionskontin-
gente LEK um die folgenden Zusatzkontingente: 
     6 dB tags und 6 dB nachts. 
 
Auf Basis der ermittelten Emissionskontingente wurden entsprechend der Lärmquellen öffentlicher 
Straßen- und Schienenverkehr sowie dem Gewerbelärm der maßgebliche Außenlärmpegel La nach 
DIN 4109:2018-01 berechnet um darauf aufbauend Lärmpegelbereiche für den Bebauungsplan de-
finieren zu können (siehe Tabelle 5). 
 
Weitere relevante Lärmquellen wie der Flug-, Sport- und Freizeitlärm wurden in der schalltechni-
schen Untersuchung zu den Lärmimmissionen durch ADU cologne (2021) nicht betrachtet. Hin-
weise, dass entsprechende Flug- oder Freizeitlärmemissionsquellen im Plangebiet oder seiner Um-
gebung vorhanden sind und auf dieses einwirken, liegen nicht vor. 
 
Mit Hinblick auf den Sportlärm ist von Relevanz, dass mit Umsetzung der Planung im Geltungsbe-
reich des Bebauungsplanes eine neue Sporthalle entsteht, die vorrangig dem Schulbetrieb zur Aus-
führung des Schulsports dienen soll. Der Schulsport gilt nach der Sportanlagenlärmschutzverord-
nung (18. BImSchV) als privilegiert und ist nicht als Sportlärm anzusehen. Neben dem Schulsport 
soll die Sporthalle aber auch dem Vereinssport  dienen, so dass in diesem Zusammenhang eine

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Emissionsquelle für Sportlärm entsteht. Da es sich bei der Sporthalle aber um ein in sich geschlos-
senes Gebäude handelt, ist nicht davon auszugehen, dass durch den Vereinssport relevante Sport-
lärmemissionen entstehen, die sich negativ auf die Umgebung und dort befindliche sensible Nutzun-
gen (SO 2 Ateliernutzung) auswirken. Ein Schutz des Nachtruhezeitraumes ist durch die Begren-
zung des Nutzungszeitraumes in den Abendstunden auf 22.00 h gewährleistet. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Beibehaltung der jetzigen Nutzungen im Plangebiet ist kurzfristig nicht mit einer Veränderung 
beziehungsweise Erhöhung der Lärmbelastung innerhalb des Plangebietes zu rechnen. Durch die 
Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes ist die Errichtung einer Multifunktionshalle mit 
mehreren tausend Besucherplätzen möglich. Mittel- bis langfristig ist davon auszugehen, dass durch 
die Erhöhung der maximalen Besucherzahl für die Multifunktionshalle auch der daraus resultierende 
Veranstaltungsverkehr im Plangebiet und seiner Umgebung erhöht wird. Ein erhöhter Veranstal-
tungsverkehr führt mit großer Wahrscheinlichkeit auch zu einer erhöhten Verkehrslärmbelastung. 
Eine fundierte Beurteilung und Bewertung sind aber nur auf Grundlage eines eigenständigen Gut-
achtens möglich. 
 
Im Bebauungsplangebiet Nr. 61460/04 “TRIOTOP-Girlitzweg“ wird derzeit nichtstörendes Gewerbe 
zum Teil auch mit Wohnbebauung errichtet. Es ist nicht davon auszugehen, dass durch die Errich-
tung von Wohngebäuden und von nicht störenden Gewerbebetrieben die Lärmsituation im Plange-
biet wesentlich verschlechtert wird. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Nach Durchführung der Planung ergeben sich durch die geplante Nutzung des Bebauungsplange-
bietes Zusatzverkehre, die in der schalltechnischen Untersuchung zu den Lärmimmissionen von 
ADU cologne (2021) durch Gegenüberstellung eines Prognose-Null- und Prognose-Planfalles ermit-
telt wurden. Die Daten des Prognose-Planfalles beruhen auf der Verkehrsuntersuchung des Pla-
nungsbüros VIA eG (2008) und die des Prognose-Nullfalles auf den Verkehrszahlen der schalltech-
nischen Untersuchung zur ehemaligen Plansituation durch ADU cologne GmbH (2009). Der Ver-
gleich der beiden Planfälle ist in Tabelle 4 ersichtlich. Nach dem Vergleich beider Planfälle liegen 
die Beurteilungspegel sowohl im Prognose-Nullfall als auch im Prognose-Planfall unter den Werten 
von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts (ADU cologne 2021). 
 
Hinsichtlich weiterer relevanter Lärmquellen wie dem Flug- und Freizeitlärm ist nach derzeitigem 
Erkenntnisstand nicht davon auszugehen, dass sich nach Durchführung der Planung die Flug- oder 
Freizeitlärmsituation im Plangebiet verändert. Beim Sportlärm ist davon auszugehen, dass mit der 
Errichtung der neuen Sporthalle und dem Wegfall der alten Turnhalle sich lediglich die räumliche 
Lage der Sporthalle im Plangebiet verändert. Auch hier ist nach derzeitigem Erkenntnisstand und 
der vorhandenen Datengrundlage nicht davon auszugehen, dass sich nach Durchführung der Pla-
nung die Sportlärmsituation wesentlich verändert.

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Tabelle 4: Vergleich der Beurteilungspegel im Prognose-Null- und Prognose-Planfall an maßgebli-
chen Immissionsorten in der jeweils ungünstigsten Geschosshöhe 
 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:   
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind folgende Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan festge-
setzt:  
Lärmkontigente 
Im SO 1 und SO 2 sind nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die folgen-
den Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 (Geräuschskontigentierung Ausgabe von Dezem-
ber 2006, Beuth Verlag GmbH, Berlin) weder tags (06:00 bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 bis 
06:00 Uhr) überschreiten: 
SO 1     61 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts 
SO 2     60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. 
 
Bezogen auf die Immissionsorte, die sich im Sektor A befinden, erhöhen sich die Emissionskontin-
gente LEK um die folgenden Zusatzkontingente: 
 
     6 dB tags und 6 dB nachts. 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den im Be-
bauungsplan dargestellten Lärmpegelbereichen an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räu-
men zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schall-
schutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärm-
pegeln ergibt sich aus Tabelle 5.

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Tabelle 5: Zuordnung der dargestellten Lärmpegelbereiche und den maßgeblichen Außenlärmpe-
geln (es handelt sich um dB(A)-Werte). 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel 
La 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80 a 
 a   FüMaßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund 
    der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.  
 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bau-
ordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärm-
pegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von 
schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
 
Fensterunabhängige Belüftung 
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 
bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder 
gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
Bewertung:  
Nach dem Vergleich des Prognose-Null- und Prognose Planfalles durch ADU cologne (2021) liegen 
die Beurteilungspegel in beiden Planfällen unter den Werten von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) 
nachts. Die Erhöhungen der Beurteilungspegel um bis zu 3 dB durch den planbedingten Zusatzver-
kehr sind nach der gutachterlichen Einschätzung insgesamt als nicht wesentlich zu beurteilen. Die 
maximale Erhöhung liegt am Immissionsort IO1 und beträgt 2,3 dB. Danach ist keine wesentliche 
Erhöhung der Beurteilungspegel durch den planbedingten Zusatzverkehr zu erwarten (ADU cologne 
2021). 
Aufgrund der Festsetzung der oben beschriebenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen im 
Bebauungsplan, sind durch die Planumsetzung und die damit verbundenen Lärmimmissionen keine 
erheblichen Auswirkungen für das Schutzgut Mensch und seine Gesundheit zu erwarten. 
 
7.5.12.2. Altlasten 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Nach dem Verdachtsflächenkataster der Stadt Köln liegt das Plangebiet im Bereich der Altablage-
rung Nr. 40404, eine nachweislich von etwa 1925 bi s 1960 betriebene Nassabgrabung, die nach 
Beendigung der Abgrabungstätigkeiten in weiten Bereichen wiederverfüllt wurde. Zur Beurteilung 
der Altlastensituation hinsichtlich schutzgutgefährdender Fragestellungen wurden für das Plangebiet 
mehrere Gutachten erstellt. Im Rahmen einer altlasten- und baugrundtechnischen Untersuchung 
durch die Dr. Tillmanns & Partner GmbH (2008) wurden bereits vorhandene Gutachten ausgewertet 
und in die Bearbeitung miteinbezogen sowie neue Bodenluft- und Bodenuntersuchungen durchge-
führt. Im Jahr 2016 wurden durch Geoteam (2016) weitere Baugrund- und bodenchemische Unter-
suchungen durchgeführt. Die wesentlichen Ergebnisse der beiden Gutachten werden nachfolgend 
zusammenfassend dargestellt:

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Bodenluftuntersuchungen 
Bei den durch geführten Untersuchungen auf die Hauptkomponenten der Bodenluft ergaben sich 
keine Hinweise auf leichtflüchtige Verbindungen durch sensorische Auffälligkeiten. Auf eine Unter-
suchung hinsichtlich leichtflüchtiger organischer Verbindungen (LCKW und BTX-Aromaten) wurde 
deshalb verzichtet. Für den Parameter Methan wurde in der Mehrzahl der Messstellen kein Methan 
oberhalb der gerätespezifischen Bestimmungsgrenze von 0,1 Vol.-% festgestellt. Bei zwei Messstel-
len wurde ein leichter erhöhter Methan Gehalt von 0,8 Vol.-% festgestellt, der ein Hinweis auf lokal 
anaerobe Abbauprozesse von organischen Substanzen (Holz) im Boden darstellt. Erkenntnisse aus 
Voruntersuchungen der Dr. Tillmanns & Partner GmbH aus dem Jahre 2004 zeigten einen gering-
fügig erhöhten Methan-Gehalt mit 3,3 Vol.-% an der nordwestlichen Grundstücksgrenze. Insgesamt 
liegen die ermittelten Gehalte deutlich unter der unteren Explosionsgrenze von Luft-Methan-Gemi-
schen (5 Vol.% Methan). Die ermittelten Kohlendioxidgehalte (CO2) sind weitgehend vergleichbar 
mit der Normalzusammensetzung der Bodenluft. Gegenüber der Atmosphäre liegt eine deutliche 
Kohlendioxidanreicherung durch biologische Aktivität vor. An sechs Messstellen konnten gegenüber 
der Normalzusammensetzung der Bodenluft erhöhte Kohlendioxidgehalte als Hinweis auf aerobe 
Abbauprozesse von organischen Materialen festgestellt werden. Kohlenmonoxid (CO) wurde in kei-
ner Messstelle nachgewiesen. Mit Ausnahme von fünf Messstellen wurden leicht bis deutlich redu-
zierte Sauerstoffgehalte (O2) nachgewiesen, die Hinweise auf sauerstoffzehrende Abbauprozesse 
darstellen. 
 
Die Ergebnisse zu den untersuchten Bodenluft-Hauptkomponenten liefern keine Hinweise auf ein 
Entgasungspotential im Altablagerungskörper im Untersuchungsgebiet. Verglichen mit der durchge-
führten historischen Recherche stehen sie im Einklang und belegen, dass im Bereich der Altablage-
rung 40404 genehmigungskonform Bodenaushub und Bauschutt abgelagert wurden. Der an der 
nordwestlichen Grundstücksgrenze ermittelte erhöhte Methan-Gehalt ist als Einzelfund zu bewerten 
und stellt bei der Neunutzung keine Gefährdung dar, da im Bereich und weiteren Umfeld dieser 
Messstelle keine Überbauung geplant ist (Dr. Tillmanns & Partner GmbH 2008). 
 
Bodenuntersuchungen 
Bei den durchgeführten Bodenuntersuchungen durch die Dr. Tillmanns & Partner GmbH (2008)  
wurde bei drei Rammsondierungen ein PAK -Geruch festgestellt, der wahrscheinlich auf die 
Schwarzdeckenreste und Teerpappen in den Auffüllmengen zurückzuführen ist. Hinsichtlich einer 
entsorgungs- und wiedereinbaubezogenen Bewertung der potentiell anfallenden Aushubmassen 
wurden die entnommenen Einzelproben zu Mischproben zusammengeführt und auf den Paramter-
umfang der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) für Boden im Feststoff und Eluat analysiert. 
Bei der Analyse wurden ein Anteil von eingelagerten mineralischen Fremdbestandteilen mit > 10 
Vol. % festgestellt, so dass die Mischproben gemäß den Technischen Regeln der LAGA als Bau-
schutt einzustufen und zu bewerten sind. In den Mischproben wurden keine EOX- (extrahierbare 
Organohalogene) oder Cyanid-Gehalte oberhalb der Bestimmungsgrenze gemessen. Die ermittel-
ten Gehalte an mineralölähnlichen Kohlenwasserstoffen liegen unterhalb des Z 1.1 -Wertes der 
LAGA. Für die Parameter BTX-Aromaten und LCKW liegen die ermittelten Werte ausschließlich un-
terhalb oder im Bereich der jeweiligen Bestimmungsgrenzen. In zwei Mischproben wurden Polycyc-
lische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) Summengehalte nach EPA festgestellt, die dem Zu-
ordnungswert Z 1.2 genügen. Die in den übrigen Mischproben festgestellten Werte unterschreiten 
deutlich den Z 2-Wert von 75 mg/kg. Hinsichtlich des toxikologisch besonders zu beachtenden Ein-
zelparameters Benzo(a)pyren lagen alle Ergebnisse unterhalb des Prüfwertes der BBodSchV für 
Park- und Freizeitanlagen von 10 mg/kg. Die Befunde genügen sogar dem Prüfwert für Kinderspiel-
flächen von 2 mg/kg. Die Untersuchungen auf den Parameter Polychlorierte Biphenyle (PCB) erga-
ben in einer Mischprobe einen leicht erhöhten Wert und lagen ausschließlich unterhalb und im Be-
reich der Bestimmungsgrenze liegende Summengehalte. Insgesamt liegt der leicht erhöhte Gehalt 
für Polychlorierte Biphenyle unterhalb des Z 2-Zuordnungswertes der LAGA.  Angesichts der übrigen 
unauffälligen Gehalte ist dieser als "Ausreißer" zu bewerten und stellt höchstwahrscheinlich eine 
punktuelle Belastung in den Auffüllungsböden (z.B. an Bauschuttmaterialien anhaftende, PCB -
haltige Fugendichtungen) dar. Die aus dem Feststoff ermittelten Schwermetallgehalt e genügen 
durchweg den LAGA-Z 1.2-Zuordnungswerten. Die Befunde der Eluatuntersuchungen liegen bis auf

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die Werte für Sulfat durchgehend unterhalb oder im Bereich der LAGA Z 0-Zuordnungswerte. Die 
Sulfat-Befunde zweier Proben genügen den Z 1.1- und die Befunde zweier weiterer Proben Z 1.2-
Zuordnungswerten der LAGA. Die Ergebnisse zeigen, dass die analysierten Mischproben gemäß 
den chemischen Analysen im Feststoff den Z 2 -Zuordnungswerten der LAGA für Recyclingbau-
stoffe/ nichtaufbereiteten Bauschutt genügen. Die Analysenergebnisse im Eluat liegen unterhalb der 
Z 1.2-Zuordnungswerte der LAGA. Aufgrund der leicht erhöhten PAK-Gehalte ist das Material im 
Falle einer Entsorgung insgesamt als Z 2-Material gemäß LAGA einzustufen. 
 
Die Untersuchungsergebnisse der Mischproben halten sowohl die Prüfwerte der BBodSchV für den 
Wirkungspfad Boden - Mensch, Szenario Park und Freizeitanlagen, als auch für den Wirkungspfad 
Boden - Grundwasser ein. Das Aushubmaterial kann daher in Absprache mit den zuständigen Fach-
behörden örtlich umgelagert und beispielsweise im Plangebiet als Füllboden oder für eine land-
schaftsgestalterische Maßnahme genutzt werden. Bei einer möglichen Bepflanzung sind die wieder-
aufgefüllten Bereiche jedoch mit geeignetem Bodenmaterial in ausreichender Mächtigkeit abzude-
cken, dass die Anforderungen an natürliche Bodenfunktionen gemäß § 2 BBodSchG erfüllt (Dr. Till-
manns & Partner GmbH (2008). 
 
Im Jahr 2016 wurden durch Geoteam (2016) eine Baugrunderkundung sowie orientierende boden-
chemische Untersuchungen durchgeführt. Im untersuchten Baugrund konnten großflächige Auffül-
lungen mit Fremdbeimengungen > 10 % (Betonbruch, Ziegelbruch, Schlacke, Bitumen) bis in ca. 8,0 
m Tiefe unter der Geländeoberkante und stellenweise sogar bis 10,0 m unter GOK festgestellt wer-
den. Aus umwelttechnischer Sicht wurden die Auffüllböden als Bauschutt bewertet und durchgängig 
als stark kalkhaltig angesprochen. 
 
Bei der abfalltechnischen Beurteilung gemäß LAGA sind baufeldübergreifend schadstoffbedingte 
Auffälligkeiten festgestellt worden. Diese äußern sich im Wesentlichen durch Polycyclische aroma-
tische Kohlenwasserstoff-Gehalte (Teer, Bitumen) und mineralische Kohlenwasserstoffe (KW) sowie 
in den Schwermetallgehalten im Feststoff. Darüber hinaus sind teilweise erhöhte Sulfatgehalte im 
Eluat gemessen worden. Alle festgestellten Auffälligkeiten halten mindestens die Zuordnungswerte 
der Einbauklasse Z 2 ein. Eine Deponieentsorgung der anstehenden Auffüllungen ist nach derzeiti-
gem Kenntnisstand unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen gemäß Z 2 voraussichtlich nicht 
erforderlich. 
Die orientierende umwelttechnische Gefährdungsabschätzung der anstehenden Auffüllungen 
ergab, dass für den Wirkungspfad Boden-Mensch die direkt unter Geländeoberkante anstehenden 
Auffüllungen im südwestlichen Baufeldbereich keine Prüfwerte überschreiten. In allen anderen Bau-
feldbereichen wurden erhöhte Bleigehalte im Feststoff festgestellt, die eine Prüfwertüberschreitung 
darstellen. Im westlichen und mittleren Baufeldbereich überschreitet der Bleigehalt mit 390 mg/kg 
die für Kinderspielflächen einzuhaltenden Prüfwerte. Die festgestellten Bleigehalte im östlichen Be-
reich mit 615 mg/kg sind weiter erhöht und überschreiten auch hier die Prüfwerte für Wohngebiete. 
Die höchsten Bleikonzentrationen wurden im nördlichen und nordwestlichen Baufeldbereich ange-
troffen und liegen mit 1110 mg/kg über den Prüfwerten für Park- und Freizeitanlagen.  
Da für die Errichtung eines Schulgebäudes im direkt zur Oberfläche im Kontakt stehenden Baugrund 
die Prüfwerte für Kinderspielflächen einzuhalten sind, sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen 
in den entsprechenden Baufeldern wie beispielsweise Bodenaustausch oder Versiegelung der Ober-
fläche vorzunehmen. Anschließend sind die erneuerten beziehungsweise versiegelten Bereiche hin-
sichtlich des Wirkungspfades Boden-Mensch gemäß BBodSchV 2012 und auf die Einhaltung von 
Maßnahme-Werten zu prüfen. 
Die Bewertung nach BBodSchV kam zu dem Ergebnis, dass bei der geplanten Nutzung von einer 
Gefährdung des Menschen durch Schwermetalle (Blei-Gehalte) aus zugehen ist. Dadurch sind für 
die geplante Nutzung entsprechende Schutzmaßnahmen (Bodenaustausch oder Versiegelung) er-
forderlich (Geoteam 2016). 
 
Grundwasseruntersuchungen 
Die Ergebnisse zu den Grundwasseruntersuchungen sind ausführlich im Kapitel 7.5.5.2 „Grundwas-
ser“ dargelegt. Nach den gesammelten Erkenntnissen durch die Dr. Tillmanns & Partner GmbH ist 
die im Altablagerungsbereich vorliegende geringfügige Grundwasserverunreinigung als ortskonstant

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zu beschreiben. Hinweise auf eine Austragung von Altablagerungsinhaltsstoffen und eine damit ver-
bundene ausgehende Belastung des Grundwassers mit anorganischen und/oder organischen Stof-
fen ist nicht erkennbar. Eine Bebauung des Plangebietes wirkt sich demnach positiv auf die mit dem 
Sickerwasserpfad ausgetragenen Schadstoffe und den Wirkungspfad Boden-Grundwasser aus. Da 
ein möglicher Austrag von Schadstoffen aus dem Deponiekörper über den Sickerwasserpfad nicht 
auszuschließen ist, sollte eine Fassung und zentrale Versickerung von Niederschlagswässern auf 
dem Gelände vermieden werden (Dr. Tillmanns & Partner GmbH (2008). 
 
Bei den im Jahr 2016 durch Geoteam (2016) durchgeführten bodenchemischen Untersuchungen 
wurde festgestellt, dass hinsichtlich des Wirkungspfades Boden-Grundwasser für die im südwestli-
chen und im Nord/ nordwestlichen Baugrundbereich entnommenen Proben jeweils eine Prüfwert-
überschreitung für polyzyklisch aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK-Gehalt im Säuleneluat) vor-
liegt. Die ermittelten Werte stellen eine „leichte Flüchtigkeit“ der bereits im Feststoff festgestellten 
polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoff-Gehalte und tragen latent die Gefahr mit sich, dass 
entsprechende Schadstoffkonzentrationen ins Grundwasser gelangen könnten. Gemäß BBodSchV 
2012 sind lokal vorgeschriebene Maßnahmen zu ergreifen, um eine Beeinträchtigung zu vermeiden. 
Inwieweit Maßnahmen daraus resultieren ist derzeit nicht abschätzbar. Eine Kontamination im Sinne 
der TRGS 519 ist derzeit nicht erkennbar (Geoteam 2016). 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind unmittelbar keine Auswirkungen auf die bestehende Altlast-
situation zu erwarten. Der mit der Errichtung des Parkhauses verbundene Eingriff in die Auffüllböden 
im Sondergebiet SO 2 wäre planungsrechtlich zulässig. Nach dem vorliegenden Bodengutachten 
wirkt sich eine Flächenversiegelung positiv auf die vorhandene Altlastsituation und auf die von ihr 
ausgehenden Gefährdungen für den Menschen und das Grundwasser im Plangebiet aus. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Insgesamt wird das Grundstück ohne Zusatzmaßnahme nicht uneingeschränkt nutzbar sein und es 
wird von einer unmittelbaren Bebauung der Auffüllung abgeraten. Durch gezielte Erdbaumaßnah-
men kann die Nutzbarkeit erhöht werden. Nach dem Gründungskonzept der Dr. Tillmanns & Partner 
GmbH (2020) ist ein temporärer Ausbau der Auffüllungen mit anschließender Bodenverbesserung 
und einem qualitätsgesicherten Wiedereinbau möglich. Die Tiefe des temporären Ausbaus ist ab-
hängig von den einwirkenden Lasten und Bodenpressungen aus dem jeweils geplanten Gebäude. 
Hierbei wirken neben der Geschossigkeit auch das Tragwerk (Abstand der Stützen untereinander, 
Wandscheiben), die Wahl und Stärke der jeweiligen Baustoffe sowie Auflasten durch technische 
Aufbauten und deren Verteilung auf die Bodenpressungen ein. Die Gründungen sind für jedes Bau-
werk unterschiedlich und werden individuell durch einen Gutachter berechnet.  
Hinsichtlich der bodenchemischen Belastung sind die Bodenstoffe aufgrund der Klassifizierung von 
Z2 zum Wiedereinbau geeignet, jedoch ist damit zu rechnen das nicht alle Auffüllungen wiederein-
gebaut werden können. Vorsorglich sollte eine Bodenabfuhr von 5 % des Gesamtaushubs aufgrund 
der chemischen Inhaltsstoffe berücksichtigt werden. Dabei ist eine Versiegelung im Erdbaubereich 
erforderlich. Bedingt durch die Nutzungshistorie ist bei einer Bebauung des Plangebietes mit deutli-
chen monetären Mehraufwendungen zurechnen. Dabei ist zu beachten, dass auch nach einer Flä-
chenaufbereitung eine mögliche Einschränkung in der Bebaubarkeit vorhanden bleibt. Es könnten 
hochbelastete Gründungen oder mehrere Tiefgeschosse nicht möglich sein. Darüber hinaus könnte 
sich indirekt eine Einschränkung der Geschossigkeit auf etwa 4 bis 5 Hochgeschosse und 1 Tiefge-
schoss je nach Wahl der Bauweise ergeben. 
 
Nach den vorliegenden Bodengutachten wirken sich Flächenversiegelungen positiv auf die vorhan-
dene Altlastsituation und auf die von ihr ausgehenden Gefährdungen für den Menschen und das 
Grundwasser im Plangebiet aus. Demnach ist durch die Errichtung des geplanten Schulgebäudes 
und der neuen Sporthalle sowie dazugehörigen Außenanlagen (Schulhof und Verkehrsflächen) mit 
einer Verbesserung der Altlastensituation zu rechnen.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Die Kennzeichnung von Altablagerungen gemäß Altlastenkataster der Stadt Köln im Bebauungs-
plan, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder 
die Allgemeinheit hervorgerufen werden können.  
 
- Für die belasteten Auffüllungen sind folgende Sicherungsmaßnahmen vorgesehen:  
 
- Gutachterlich abgestimmte Bodenverbesserungsmaßnahmen. 
- Versiegelung der kontaminierten Bereiche im Erdbaubereich. Die Machbarkeit ist mit der Un-
teren Bodenschutz- und Wasserschutzbehörde abzustimmen. 
- Oberflächennaher Bodenaustausch oder Versiegelung der schadstoffbelasteten Bereiche. 
- Im Anschluss an die hergestellten erneuerten bzw. versiegelten Bereiche sind gemäß 
BBodSchV 2012 erneut Prüfungen hinsichtlich des Wirkungspfades Boden-Mensch auf die 
Einhaltung von Maßnahmenwerten zu überprüfen. 
 
Bewertung:  
Im Plangebiet sind mit Ausnahme des südwestlichen Baufeldes erhöhte Bleigehalte in allen anste-
henden Auffüllungen festgestellt worden. Durch die geplante Offenlegung der schadstoffhaltigen 
Bodenbereiche im Bereich der geplanten Schule ist der Transferpfad Boden – Mensch betroffen. Es 
sind entsprechende Sicherungsma ßnahmen (Bodenaustausch oder Versiegelung im Erdbaube-
reich) durchzuführen, um keine Gesundheitsgefährdung für die geplante Folgenutzung Wohnzwe-
cke, Schule und Grünfläche zu besorgen. Nach dem Sicherungskonzept für die geplanten Außen-
anlagen durch die Dr. Tillmanns & Partner GmbH (2021) werden weite Teile des Schulaußengelän-
des mit Asphalt- und Pflasterflächen versiegelt. Dadurch kann in diesen Bereichen ein Kontakt von 
Kindern mit den unterlagernden Böden und eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch ausgeschlos-
sen werden. In den unversiegelten Bereichen (Grün- und Pflanzflächen sowie Spielgeräteflächen) 
erfolgt ein Bodenabtrag von 0,4 m Mächtigkeit und der Einbau von sauberem Boden/Oberboden, 
der die Vorsorgewerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden – Mensch für das Szenario Kin-
derspielflächen einhält. Im Bereich von Spielflächen ist zusätzlich eine Grabsperre zu errichten, um 
einen direkten Kontakt von spielenden Kindern mit den unterlagernden Auffüllungen auszuschlie-
ßen. Mit den beschriebenen Maßnahmen kann eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch in den 
unversiegelten Bereichen durch die unterlagernden Auffüllböden ausgeschlossen werden (Dr. Till-
manns & Partner GmbH 2021). 
 
Hinsichtlich der bodenchemischen Belastung sind die Bodenstoffe aufgrund der Klassifizierung Z 2 
zum Wiedereinbau geeignet, jedoch ist damit zu rechnen, dass nicht alle Auffüllungen wieder ein-
gebaut werden können. Vorsorglich sollte eine Bodenabfuhr von 5 % des Gesamtaushubs aufgrund 
der chemischen Inhaltsstoffe berücksichtigt werden. Insgesamt wird das Grundstück ohne Zusatz-
maßnahme nicht uneingeschränkt nutzbar sein und es wird von einer unmittelbaren Bebauung der 
Auffüllung abgeraten. Durch gezielte Erdbaumaßnahmen kann die Nutzbarkeit erhöht werden. Al-
lerdings ist eine Versiegelung im Erdbaubereich erforderlich. Bei einer Bebauung des Plangebietes 
ist durch die Nutzungshistorie mit deutlichen monetären Mehraufwendungen zurechnen. 
 
Nach den Grundwasseruntersuchungen durch Geoteam (2016) ist eine Gefährdung des Grundwas-
sers durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) nicht auszuschließen. Zum Zeit-
punkt der Gutachtenerstellung war nicht abschätzbar, inwieweit Maßnahmen daraus resultieren. 
Eine Kontamination im Sinne der TRGS 519 konnte nach den bodenchemischen Untersuchungen 
durch Geoteam (2016) nicht festgestellt werden. Nach dem Sicherungskonzept für die geplanten 
Außenanlagen durch die Dr. Tillmanns & Partner GmbH (2021) genügen die Befunde aus den Un-
tersuchungen im Jahre 2008 (Dr. Tillmanns & Partner GmbH 2008) den Prüfwerten der BBodSchV 
für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser. Eine Bebauung des Plangebietes wirkt sich demnach 
positiv auf die mit dem Sickerwasserpfad ausgetragenen Schadstoffe und den Wirkungspfad Boden-
Grundwasser aus. Eine zentrale Fassung und Versickerung von Niederschlagswässern sind in der

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Planung nicht vorgesehen. Die Niederschlagswässer werden in die örtliche Kanalisation eingeleitet, 
so dass eine Gefährdung des Wirkungspfades Boden-Grundwasser über den Sickerwasserpfad 
ausgeschlossen werden kann. 
 
7.5.12.3. Erschütterungen 
Ziele des Umweltschutzes:  Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2;  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Südlich des Plangebietes verläuft in ca. 150 m Entfernung ein Bahndamm. Die dazugehörige „Hal-
testelle Köln Müngersdorf – Technologiepark“ liegt in südöstlicher Richtung zum Plangebiet in ca. 
450 m Entfernung. Weitere Erschütterungsrelevante Quellen im Umfeld des Plangebietes sind nicht 
bekannt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nicht-Durchführung der Planung wird der S-Bahnbetrieb wie bisher ablaufen. Durch das Befah-
ren der Gleise ist im unmittelbaren Umfeld der Trasse mit Erschütterungen zu rechnen. Auswirkun-
gen auf das Plangebiet sind auf Grund der Entfernung nicht zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Bei Durchführung der Planung wird der Bahnbetrieb wie in der Bestandsituation ablaufen. Das Be-
fahren der Gleise führt zu Erschütterungen im unmittelbaren Umfeld der Gleistrasse. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Durch die Planung sind keine zusätzlichen Erschütterungsrelevanten Änderungen zu erwarten.  Ein 
Erfordernis, entsprechende Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungs-
plan festzusetzen, besteht nicht. 
 
Bewertung:  
Das Befahren der Gleise führt im unmittelbaren Umfeld der Gleistrasse zu Erschütterungen. Nach 
dem jetzigen Kenntnisstand haben diese auf Grund der Entfernung von ca. 150 m keine Auswirkun-
gen auf das Plangebiet.   
 
7.5.12.4. sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawandelfolgen) 
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn - 
und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: WHG, Hochwasser-
schutzkonzept; HWRM-RL, BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass, Seveso II-RL, KAS 18, 12. BIm-
SchV 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Hochwasser 
Gemäß Hochwassergefahrenkarte liegt das Bebauungsplangebiet nicht in einem Hochwasserrisiko-
gebiet (Extremhochwasser, das im Mittel deutlich seltener als alle 100 Jahre auftritt) und außerhalb 
des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins.  
Aufgrund der Lage des Plangebietes außerhalb des Hochwasserrisikogebietes und des gesetzlich 
festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins ist die Planung weder direkt noch indirekt 
betroffen.

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Magnetfeldbelastung 
In ca. 160 m südlicher Richtung verläuft eine S -Bahnlinie der Deutschen Bahn. Magnetische 
Bahnstromfelder der Deutschen Bahn sind im direkten Umfeld des Plangebietes nicht bekannt. Das 
elektrifizierte Netz der Deutschen Bahn wird mit Wechselstrom betrieben. 
 
Nach Angaben der Bundesnetzagentur (2020) befinden sich in dem südwestlich bis südöstlich be-
stehenden Gewerbegebiet vier standortbescheinigungspflichtige Funkanlagen. Mit dem Standort-
verfahren stellt die Bundesnetzagentur sicher, dass die in Deutschland geltenden Grenzwerte zum 
Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern von Funkanlagen Anwendung finden. Für die 
in ca. 300 m an der Straße „Am Wassermann“ liegenden Anlage mit der Standortbescheinigungs-
Nr. 49012900 wird ein standortbezogener Sicherheitsabstand von 25,92 m in Hauptstrahlrichtung 
angegeben. In ca. 80 m südlicher Richtung vom Plangebiet befindet sich am Wasseramselweg ge-
genüber der bereits bestehenden Gesamtschule „Am Wasseramselweg“ eine weitere Anlage mit der 
Standortbescheinigungs-Nr. 490991 und einem standortbezogenen Sicherheitsabstand von 20,25 
m in Hauptstrahlrichtung. Eine weitere Anlage mit der Standortbescheinigungs-Nr. 491064 befindet 
sich in ca. 200 m südöstlicher Richtung. Hier wird der standortbezogene Sicherheitsabstand mit 9,81 
m in Hauptstrahlrichtung angegeben. Die vierte Anlage mit der Standortbescheinigungs-Nr. 491253 
befindet sich am Girlitzweg in ca. 350 m Entfernung zum Plangebiet. Der standortbezogene Sicher-
heitsabstand wird mit 21,90 m angegeben. Im Plangebiet selbst befinden sich keine Anlagen, von 
denen elektromagnetische Vorbelastungen ausgehen.  
Störfallrisiko  
Als Störfallbetrieb im Nahbereich wird die RheinEnergie AG ausgewiesen. Bei dem benannten Stör-
fallbetrieb handelt es sich um ein Erdgas-Lager der RheinEnergie AG mit dem abstandsbestimmen-
den Stoff Erdgas. Der Achtungsabstand nach KAS-18 beträgt 200 m. Das Plangebiet befindet sich 
in über 1 km Entfernung zum Gefahrenlager.  
Starkregen 
Gemäß der Starkregengefahrenkarte liegt bei einem 100-jährlichen Starkregenereignis in einigen 
kleineren Teilbereichen des Plangebietes, zum Beispiel im Bereich der heutigen Parkplatzfläche im 
SO 2 und im zentralen Bereich des Teichrohrsängerweges, eine Überflutungsgefahr vor. 
Kampfmittel 
Nach der Luftbildauswertung des Kampfmittelräumdienstes liegt das Plangebiet in einem Bereich 
des Kölner Stadtgebietes, in dem während des zweiten Weltkrieges vermehrt Bombenabwürfe statt-
gefunden haben. Insgesamt liegen für den Bereich neun Verdachtspunkte vor, die bislang noch nicht 
überprüft wurden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung wäre im Zuge von Baugenehmigungen das Thema Überflu-
tungsvorsorge aus Starkregenereignissen zu prüfen bzw. zu regeln. Für alle anderen Belange sind 
bei Nichtdurchführung der Planung keine Änderungen im Vergleich zur Bestandsituation zu erwar-
ten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Hochwasser 
Auch nach Durchführung der Planung liegt das Plangebiet außerhalb eines Hochwasserrisikogebie-
tes und den gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten des Rheins.  
Magnetfeldbelastung 
Mit Umsetzung der Planung wird sich der Abstand zwischen den beschriebenen Anlagen und dem 
Plangebiet nicht verringern. Eine Beeinträchtigung durch Magnetfeldbelastungen im Plangebiet ist 
nicht erkennbar. 
Störfallrisiko 
Mit Durchführung der Planung wird sich der Achtungsabstand zum Erdgas-Lager der RheinEnergie 
AG nicht verringern. Eine Beeinträchtigung ist nicht gegeben.

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Starkregen 
Nach dem Baugrundgutachten sowie orientierenden bodenchemischen Untersuchungen durch Ge-
oteam (2016) ist eine Versickerung von Niederschlägen durch die Bodenbeschaffenheit nur sehr 
eingeschränkt möglich. Dementsprechend wurde für die Errichtung der Gesamtschule ein Überflu-
tungsnachweis nach DIN 1986-100 und Entwässerungskonzept durch bPlan (2021) erarbeitet. Die 
Konzeption sieht es vor, dass auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser und Regenwasser in 
die öffentliche Kanalisation einzuleiten. Die anfallenden Niederschlagsmengen auf dem Schulgrund-
stück werden über den vorhandenen Stauraumkanal DN 1400 im Bereich des Wasseramselweges 
in den öffentlichen Mischwasserkanal eingeleitet. Die Entwässerung des künftigen Sondergebietes 
SO 1 erfolgt zurzeit über einen bestehenden Kanal am Girlitzweg.  
Nach dem Überflutungsnachweis werden auf dem Schulgrundstück mehrere Rückhalteräume ge-
schaffen, durch die die erforderlichen Retentionsvolumina zur Rückhaltung von anfallendem Nieder-
schlagswasser bereitgestellt werden.  
Mit Hilfe von Aufstauvolumen in Form einer extensiven Dachbegrünung wird das auf den Dachflä-
chen der neuen Gebäude anfallende Niederschlagswasser zurückgehalten. Das anfallende Nieder-
schlagswasser auf Verkehrsflächen wird über zwei Rigolenfüllkörper (Volumen=38,3 m³ und 49,2 
m³) auf dem Schulgelände zurückgehalten. Der nordwestliche Teil des Schulgeländes sowie der 
Schulhof zwischen dem neuen Schulgebäude und der neuen Turnhalle werden als Überflutungsflä-
che hergestellt. 
Kampfmittel 
Mit Umsetzung der Planung wird im Plangebiet eine Sicherheitsdetektion durchgeführt, bei der die 
zu überbauende Fläche auf Kampfmittel überprüft und gegebenenfalls von Kampfmitteln geräumt 
wird. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung:  
Hochwasser 
Das Bebauungsplangebiet liegt gemäß der Hochwassergefahrenkarte nicht in einem Hochwasser-
risikogebiet und außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins. 
Eine Gefährdung des Bebauungsplangebietes durch Hochwasser kann ausgeschlossen werden.  
Magnetfeldbelastung 
Auf Grund der ausreichenden Entfernungen der beschriebenen Anlagen zum Plangebiet ist eine 
Beeinträchtigung durch Magnetfeldbelastungen im Plangebiet nicht erkennbar.  
Störfallrisiko 
Mögliche Gefahren durch Störfallbetriebe können ausgeschlossen werden, da der nächstgelegene 
Störfallbetrieb sich in über 1 km Entfernung zum Plangebiet befindet und der vorgeschriebene Ach-
tungsabstand von 200 m eingehalten wird.  
Starkregen 
Hinsichtlich möglicher Gefahren durch Starkregenregenereignisse berücksichtigt die vorliegende 
Planung für das Schulgelände die erforderlichen Rückhaltevolumina und Überflutungsflächen nach 
dem Überflutungsnachweis durch bPlan (2021). Eine Gefährdung durch Starkregenereignisse kann 
ausgeschlossen werden. 
Kampfmittel 
Hinsichtlich möglicher Kampfmittel im Plangebiet wird mit Umsetzung der Planung, die zu überbau-
ende Fläche auf Kampfmittel überprüft und gegebenenfalls von Kampfmitteln geräumt. Demnach ist 
anzunehmen, dass sich die Kampfmittelsituation nach Umsetzung der Planung verbessert und so 
eine Gefährdung des Menschen und seiner Gesundheit ausgeschlossen werden kann.

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7.5.12.5. Besonnung/Belichtung 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 17037: 2019-03 Tageslicht in Gebäuden, DIN 5034 – 1 2011  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Die Besonnung eines Ortes hängt im Wesentlichen von der geografischen Lage und den Horizont-
einschränkungen durch die Orographie sowie durch mögliche Hindernisse ab. Im Städtebau bestim-
men in erster Linie die Gebäudestrukturen, welche Bereiche im Verlauf eines Tages verschattet oder 
besonnt werden. Als Orientierungshilfe für die Berechnung und Beurteilung der potentiellen Beson-
nungsdauer dient die DIN 5034-1 („Tageslicht in Innenräumen - Allgemeine Anforderungen“) in der 
aktuellen Fassung 2011-07. Diese empfiehlt am Stichtag 20./21. März (Tag- und Nachtgleiche) in 
Fenstermitte auf Brüstungshöhe eine Mindestbesonnung von 4 Stunden. Eine Wohnung gilt danach 
als ausreichend besonnt, wenn mindestens ein Aufenthaltsraum das 4h-Kriterium der DIN 5034-1 
erfüllt. Um eine ausreichende Besonnung in den Wintermonaten zu gewährleisten, sollte eine mög-
liche Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens 1 Stunde betragen. 
 
Für das Bebauungsplanverfahren wurde kein Gutachten hinsichtlich der künftigen Besonnung be-
ziehungsweise Belichtungssituation erstellt. Aussagen dazu lassen sich in der Regel über die im 
Bebauungsplan festgesetzten Abstandsflächen herleiten. Die bauordnungsrechtlichen Abstandflä-
chen regeln, welche Mindestabstände zwischen einzelnen Gebäuden erforderlich sind und dienen 
unter anderem dazu, eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zwischen benach-
barten Gebäuden sicher zu stellen. Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der jeweiligen 
Wandhöhe und wird senkrecht zur Wand gemessen. Der Gebäudebestand im Plangebiet besteht 
aus der nördlich gelegenen alten Turnhalle sowie der im Osten liegenden Veranstaltungshalle. Zwi-
schen den beiden Gebäuden beträgt der Abstand ca. 24 m so dass hier ein ausreichender Abstand 
zwischen den Gebäuden vorhanden ist. Die Abstände zu umliegenden Gebäuden außerhalb des 
Plangebietes sind wesentlich größer. Die westlich des Wasseramselweges liegende Bebauung ist 
ca. 39 m von der alten Turnhalle entfernt. Der südlich der Veranstaltungshalle liegende Gebäude-
bestand ist ca. 70 m entfernt. Der östlich von der Veranstaltungshalle befindliche Gewerbebetrieb 
ist ca. 90 m davon entfernt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung werden sich die Besonnung - und Belichtungsverhältnisse im 
Plangebiet nicht wesentlich verändern. Durch die Errichtung des Parkhauses würde ein neuer Ge-
bäudekörper im Plangebiet entstehen, dessen Gebäudehöhe mit FD OK max. 66,00 m über Nor-
malhöhennull festgesetzt ist. Für die westlich davon gelegene Veranstaltungshalle ist eine OK max. 
mit 74,50 über Normalhöhennull festgesetzt. Da es sich bei beiden Nutzungen wie auch bei der 
bestehenden Turnhalle um keine dem Wohnen dienende Nutzungen handelt, in den umliegenden 
Bereichen auch keine Wohnbebauung vorhanden ist, ist eine Beeinträchtigung der Besonnung- und 
Belichtungsverhältnisse nach den Vorgaben der DIN 5034-1 nicht zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die für das künftige Schulgebäude und die neue Sporthalle festgesetzten Abstandsflächen liegen 
fast alle innerhalb der dazugehörigen Grundstücke. Die westliche Abstandfläche des künftigen 
Schulgebäudes reicht geringfügig bis auf die private Verkehrsfläche Wasseramselweg. Die südliche 
Abstandsfläche der neuen Sporthalle reicht geringfügig auf das Grundstück des Sondergebietes SO 
1 mit Zweckbestimmung „Multifunktionshalle“. In diesem Bereich besteht keine Bebauung und ist 
auch keine Bebauung mit Gebäudekörpern geplant. Für das Sondergebiet SO 2 „Atelier“ beträgt das 
Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H, mindestens jedoch 3 m. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen im Bebauungsplan erforderlich.

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Bewertung: 
Alle im Lageplan von Sead Vermessung (2021) dargestellten Abstandsflächen liegen innerhalb des 
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und belasten keine außerhalb des Geltungsbereiches lie-
genden Grundstücke. Für das Sondergebiet SO 2 „Atelier“ beträgt das Maß der Tiefe der Abstands-
fläche 0,4 H, mindestens jedoch 3 m. Nach jetzigen Erkenntnisstand ist davon auszugehen, dass 
auch dort die Abstandsflächen zu benachbarten Gebäuden und Grundstücken eingehalten werden. 
Eine negative Beeinträchtigung der Besonnung- und Belichtungsverhältnisse ist durch die Bebau-
ungsplanänderung nicht zu erwarten. 
 
7.5.13. Kultur- und sonstige Sachgüter 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet sind keine Baudenkmäler vorhanden. 
 
Aus der Stellungnahme des Römisch-Germanischen Museums vom 15.09.2015 zum geplanten Än-
derungsverfahren geht hervor, dass keine archäologischen Bodendenkmäler und Fundstellen im 
Planungsgebiet bekannt sind. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nicht-Durchführung der Planung ist davon auszugehen, dass sich hinsichtlich Kultur- und Sach-
güter mittel- oder langfristig keine relevanten Änderungen im Geltungsbereich des rechtskräftigen 
Bebauungsplanes ergeben werden. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Von der Planung sind keine Kultur- und Sachgüter betroffen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Es sind keine erheblichen Auswirkungen für Kultur- und Sachgüter zu erwarten. Ein Erfordernis ent-
sprechende Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan festzuset-
zen besteht nicht. 
 
Bewertung:  
Es liegen keine Hinweise auf Baudenkmäler und archäologische Bodendenkmäler und Fundstellen 
im Änderungsbereich des Bebauungsplanes vor. Die Belange der archäologischen Bodendenkmal-
pflege sind dadurch nicht berührt und es sind keine erheblichen Auswirkungen auf Bau -, Boden-
denkmäler und Pfundstellen zu erwarten. 
 
7.5.14. Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sach-
gerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, LAI-Hinweise „Messung, Beurteilung und 
Minderung von Lichtimmissionen, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), LWG NRW, WHG, LAGA,  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Emissionen von Licht können durch die Nutzung der Multifunktionshalle (Arena an der Wassermann-
halle) als Veranstaltungsort für Open-Air-Konzerte durch eine Bühnenlichtshow entstehen. Die Be-
einträchtigungen beschränken sich weitestgehend auf die Sommermonat e und kommen nur zeit-
weise vor.

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Im Plangebiet liegen keine erheblichen Emissionen von Gerüchen, Strahlung oder Wärme vor. 
 
Abfälle und Abwässer fallen innerhalb der bebauten Flächen an und werden regelgerecht entsorgt.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde der jetzige Zustand bezüglich der Emissionen erhalten 
bleiben. Gegenebenfalls wäre durch die Neuerrichtung einer Multifunktionshalle mit mehreren tau-
send Besucherplätzen eine höhere Einwirkung von Störfaktoren hinsichtlich der Lichtimmissionen 
gegeben. Emittenten für Gerüche, Strahlung oder Wärme lassen sich  im Plangebiet und dessen 
Umgebung nicht feststellen. Abfälle und Abwässer fallen innerhalb von bebauten Flächen an und 
werden regelgerecht entsorgt. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Planung sieht die weitere Nutzung der Multifunktionshalle im Sondergebiet SO 1 als Veranstal-
tungsort für Open-Air-Konzerte und als Auto-Kino vor. Eine Reduzierung der Besucherzahl wird sich 
gegebenenfalls auf die Größe der Bühne auswirken, die zu erwartenden Lichtemissionen jedoch 
nicht erheblich vermindern. Daher ist weiterhin von temporären Lichtemissionen durch Open -Air-
Veranstaltungen auszugehen. Inwiefern diese Emissionen eine Wohnnutzung im SO 2 „Atelier“ be-
einträchtigen, ist im Rahmen von Einzelgenehmigungen zu klären. Die Lichtemissionen sind jedoch 
saisonal auf die Sommermonate beschränkt und hier auch nur an einzelnen Abenden zu erwarten. 
Die Nutzung der Schule vornehmlich in den Tagesstunden ist von den Lichtemissionen durch Open-
Air-Veranstaltungen nicht tangiert. Durch den Bau der Schule mit der entsprechenden Infrastruktur 
kommt es zu einer geringfügigen Erhöhung von künstlichen Lichtquellen im Plangebiet. Es sind 
keine erheblichen Lichtemissionen gemäß Lichterlass NW zu erwarten. 
 
Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme-, Geruchs- oder Strahlungsemissionen wird mit der Um-
setzung der Planung nicht einhergehen. 
 
Eine regelgerechte Entsorgung der Hausabfälle wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH 
sichergestellt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Auswirkungen durch Lichtemissionen sind durch die Multifunktionshalle zu erwarten. Im Rahmen 
des Verfahrens ist zu prüfen, ob Nutzungseinschränkungen gegenüber der geplanten 
Wohnbebauung im SO 2 „Atelier“ zu erfolgen haben.  
- Auswirkungen durch Gerüche, Strahlung und/ oder Wärme sind nicht zu erwarten, so dass keine 
Maßnahmen erforderlich sind.  
 
Bewertung:  
Lichtemissionen werden durch die geplante Bebauung (Schule) geringfügig zunehmen. Diese neh-
men aber keinen relevanten Einfluss auf das Umfeld. Die Nutzung der Multifunktionshalle im Son-
dergebiet SO 1 als Veranstaltungsort für Open-Air-Konzerte geht mit Lichtemissionen einher. Der 
Status quo wird für das Sondergebiet SO 1 „Multifunktionshalle“ erhalten. Im Rahmen von Einzelge-
nehmigungen ist zu prüfen, ob Nutzungseinschränkungen gegenüber der geplanten Wohnbebauung 
im Sondergebiet SO 2 „Atelier“ zu erfolgen haben. 
 
Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. 
Abfälle und Abwässer werden regelgerecht entsorgt.

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7.5.15. Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: Gesetz zur Vereinheitlichung des Energiesparrechts für Gebäude und 
zur Änderung weiterer Gesetze (GEG, November 2020) , Beschluss des Stadtentwicklungsaus-
schusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Optimierung,  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet hat derzeit keine Bedeutung für die Gewinnung oder Nutzung erneuerbarer Energie. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nicht-Durchführung der Planung besteht die Möglichkeit ein Parkhaus im Sondergebiet SO 2 zu 
errichten. Nach dem neuesten Stand der Technik ist es möglich, eine nachhaltig und zukunftssicher 
Parkhausanlage zu planen. Mit Photovoltaikanlagen und Batterien, die die Energie speichern, kann 
ein Parkhaus zu 100 % energieneutral erbaut werden. Ergänzend reduziert die Festsetzung einer 
extensiven Dachbegrünung den Energiebedarf des neuen Gebäudes.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bei der Planung der neu zu errichtenden Gebäude im Bereich der Gemeinbedarfsfläche „Schule“ 
werden die Anforderungen der Energieleitlinien der Stadt Köln mit Stand vom 26.04.2021 berück-
sichtigt. Der Energiebedarf wird durch die Umsetzung von Passivhauskomponenten wie Dämmung 
und Fensterverglasung für die geplanten Gebäude gemindert. Ergänzend reduziert die geplante an-
teilige extensive Dachbegrünung auf den Flachdächern der Schule den Energiebedarf des neuen 
Schulgebäudes. 
 
Für die Wärmeversorgung sorgt ein effizientes Heizsystem, bestehend aus einer Kombination von 
elektrischen Luftwasserwärmepumpen und einem Gas-Spitzenlastkessel. Über eine hocheffiziente 
Lüftungsanlage mit einem Wärmerückgewinnungsgrad von mehr als 75% werden die Gebäude voll-
flächig be- und entlüftet. 
 
Ein Teil des im täglichen Betrieb entstehenden Bedarfs an elektrischem Strom wird über eine Pho-
tovoltaikanlage auf dem Dach der Sporthalle gedeckt. Durch die Berücksichtigung der Photovoltaik-
anlage wird eine wesentliche Senkung des Primärenergiebedarfes für die Gebäude erreicht. 
 
Die weiteren Flächen im Plangebiet haben keine Bedeutung für die Gewinnung erneuerbarer Ener-
gie.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
 Für den Schulneubau werden die Anforderungen der Energieleitlinien der Stadt Köln mit Stand 
vom 26.04.2021 eingehalten.  Eine Regelung dazu im Bebauungsplan erfolgt nicht. 
 Die Wärmeversorgung für die Gebäude der Gemeinbedarfsflächen soll über ein effizientes 
Heizsystem bestehend aus einer Kombination von elektrischen Luftwasserwärmepumpen und 
einem Gas-Spitzenlastkessel erfolgen (Umsetzung der Klimaleitlinien der Stadt Köln).  
 Die Nutzung von Solarenergie ist grundsätzlich im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans 
möglich, wird aber nicht festgesetzt. Auf den Dachflächen der Sporthalle ist diese konkret 
geplant.  
 Für die Flachdächer der Schulgebä ude wird die Anlage einer extensiven Dachbegrünung 
festgesetzt. Die Dachbegrünung wirkt wärmedämmend und kann dadurch zur Reduzierung des 
Energiebedarfs beitragen. 
 
Bewertung:  
Die neu zu errichtenden Gebäude innerhalb der Gemeinbedarfsfläche werden nach den Anforde-
rungen der Energieleitlinien der Stadt Köln mit Stand vom 06.11.2017 errichtet. Dies bedeutet, es

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werden Passivhauskomponenten, eine effiziente Heiztechnik und Photovoltaikanlagen umgesetzt. 
Durch die Anlage extensiver Dachbegrünung erfolgt eine Optimierung der Energiebilanz der neuen 
Schulgebäude. 
 
Die weiteren Flächen im Plangebiet haben keine Bedeutung für die Gewinnung erneuerbarer Ener-
gie. Für die SO 1 und SO 2 Fläche werden keine Regelungen zur Energieeffizienz vorgenommen. 
 
7.5.16. Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Was-
ser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen-VO 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen-VO 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln stellt das Plangebiet als „Allgemeinen Siedlungs-
bereich (ASB)“ dar. 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Köln (digi-
tale Version, Stand 28.04.1991). Dort ist das Plangebiet als Innenbereich gemäß § 34 BauGB und 
Bauflächen gemäß BP dargestellt. Im Norden grenzt das Plangebiet an das Landschaftsschutzge-
biet L11 „Äußerer Grüngürtel Nüssenberger Busch bis Müngersdorf“ und überlagert geringfügig ei-
nen Teilbereich des Landschaftsschutzgebietes.  
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Luftreinhalteplans der Bezirksregierung Köln (2. Fort-
schreibung 2019). Dort befindet es sich innerhalb der seit dem 01.10.2019 erweiterten Umweltzone 
Köln, die im Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird. Die Zone darf nur von Kfz 
mit geringem Feinstaubausstoß (grüne Plakette) befahren werden. Darüber hinaus liegt das Plan-
gebiet im Bereich der angedachten großen Fahrverbotszone.  
Unter den Punkt aktuelle und geplante Angebotsausweitungen im ÖPNV und SPNV sind dem Luft-
reinhalteplan folgende Aussagen zu entnehmen: 
- Zum Fahrplanwechsel Dez. 2018 
Seit Ende der Sommerferien 2018 wurde die Linie 144 bis zum Gewerbegebiet 
TRIOTOP/Schule Wasseramselweg verlängert. 
- Zum Fahrplanwechsel Dez. 2019 
Nach den Sommerferien 2019 wurde auch die Linie 139 (wie 2018 bereits die Linie 144) bis zum 
Gewerbegebiet TRIOTOP/Schule Wasseramselweg verlängert. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Durch die Beibehaltung des Status Quo ergeben sich keine Veränderungen hinsichtlich der Darstel-
lungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissi-
onsschutzrechtes. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
In dem Überlagerungsbereich zwischen Bebauungsplan und dem Landschaftsplan ist sowohl im 
rechtskräftigen Bebauungsplan als auch in der vorliegenden Änderung eine private Grünfläche fest-
gesetzt, die den Zielen des Landschaftsschutzes nicht entgegensteht und der Landschaftsschutz an 
dieser Stelle erhalten bleiben kann. Überlagernd wird die Grenze des Landschaftsschutzgebietes 
nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. 
Hinsichtlich der Darstellungen von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissi-
onsschutzrechtes ergeben sich keine Veränderungen durch die Planung. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:

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Es sind keine Vermeidungs -, Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich erheblicher 
nachteiliger Umweltauswirkungen hinsichtlich der aufgeführten Planwerke erforderlich.  
Bewertung:  
Das angrenzende Landschaftsschutzgebiet L11 „Äußerer Grüngürtel Nüssenberger Busch bis Mün-
gersdorf“ wird durch die Änderung des Bebauungsplanes nur geringfügig überlagert. Eine Beein-
trächtigung des im Landschaftsplan festgesetzten Schutzzweckes ist damit nicht verbunden.  Der 
Bebauungsplan setzt für den Überlagerungsbereich eine private Grünfläche fest, die den Zielen des 
Landschaftsschutzes nicht entgegensteht und der Landschaftsschutz an dieser Stelle erhalten blei-
ben kann. Überlagernd wird die Grenze des Landschaftsschutzgebietes nachrichtlich in den Bebau-
ungsplan übernommen. 
Sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und des Immissionsschutzrechtes wird durch 
die Umsetzung der Planung nicht widersprochen. Eine Anpassung oder Änderung der genannten 
Plangrundwerke ist nicht erforderlich. 
 
7.5.17. Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-ver-
ordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BImSchV, 
Erhaltung u. Verbesserung der Luftgüte, Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, Zweite Fort-
schreibung 2019 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Ziel des Luft-
reinhalteplanes ist eine langfristige Senkung verkehrsbedingter Luftschadst offe, Stickoxide und 
Feinstaub. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Beibehaltung des Status quo der jetzigen Nutzung würden sich keine Änderungen oder Auswir-
kungen ergeben. Dennoch wäre eine Umsetzung der heute noch nicht vorhandenen aber gemäß 
rechtskräftigem Bebauungsplan zulässigen Nutzung (Errichtung des Parkhauses) möglich. Da sich 
die festgesetzte Anzahl der maximalen Besucherzahl der Veranstaltungshalle von 6.000 Personen 
nicht verändert wird sich auch der Veranstaltungsverkehr nicht ändern. Eine Veränderung der jetzi-
gen Emissionsbelastung durch neue Emissionsquellen (wie Gebäudeheizungen und ansteigendem 
KfZ-Verkehr) im Plangebiet zu rechnen. Überschreitungen von Grenzwerten der 39. BImSchV sind 
nicht anzunehmen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. 
 
Bewertung:  
Es müssen keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden, da 
das Plangebiet schon innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln liegt und 
Überschreitungen von Grenzwerten der 39.BImSchV nicht anzunehmen sind. 
 
7.5.18. Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 
6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Viel-
falt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Ab-
satz 6 Nummer 7 i BauGB)

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Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen zwischen den 
Schutzgütern zu berücksichtigen, da sich die Schutzgüter nicht immer eindeutig voneinander tren-
nen lassen. Im Plangebiet herrschen anthropogene Auffüllböden vor, natürliche Böden und unbe-
lastete Bodenverhältnisse stehen, wenn nur kleinteilig an. Im Bereich der Freiflächen dient der Bo-
den Pflanzen und Tieren als Lebensraum. Anfallendes Regenwasser kann dort versickern und steht 
der Grundwasserneubildung zur Verfügung. Von der Bestandsvegetation insbesondere vom Baum-
bestand gehen klimatische und luftreinigende Funktionen aus. Insgesamt sind die bestehenden 
Wechselwirkungen durch die anthropogenen Einflüsse bereits vorbelastet und eingeschränkt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nicht-Durchführung der Planung ist kurzfristig davon auszugehen, dass die im Plangebiet sto-
ckenden und abgängigen Pappelreihen, gefällt werden. Die restlichen Vegetationsbestände würden 
in ihrer Ausprägung erhalten bleiben. Mittel- oder langfristig wäre die Errichtung eines Parkhauses 
im Sondergebiet SO 2 möglich und würde zu einer geringfügigen Inanspruchnahme unversiegelter 
Flächen und einer Verdichtung der Baumasse führen sowie zu einem Eingriff in die darunter liegen-
den anthropogenen Auffüllböden. 
 
Die extensive Dachbegrünung des Parkhauses würde einen Teil der verlorenen gegangenen Bio-
toptypfunktionen und Bodenfunktionen kompensieren und sich positiv auf die Rückhaltung von an-
fallendem Niederschlagswasser auswirken. Für Insekten und andere Kleinstlebewesen würde die 
extensive Dachbegrünung zudem einen neuen Lebensraum darstellen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes werden die schadstoffhaltigen Bodenbereiche im Bereich 
der geplanten Schule offengelegt, von denen der Transferpfad Boden – Mensch betroffen ist. Durch 
entsprechende Sicherungsmaßnahmen (Bodenaustausch und Versiegelung im Erdbaubereich) wird 
eine Gesundheitsgefährdung vermieden. Zudem kommt es zu einem Verlust von Bäumen, Gehölz- 
und Ruderalflächen. Der Vegetationsverlust und zunehmende Flächenversiegelungsgrad reduzie-
ren das Lebensraumangebot für Tiere und Pflanzen und führen zu einer Reduzierung der Grund-
wasserneubildungsrate. Darüber hinaus werden die klimarelevanten Funktionen im Plangebiet ge-
schmälert. Die neuen vertikalen Baustrukturen erhöhen die Barrierewirkung für wandernde Tierarten 
und verringern den lokalen Luftaustausch. Beeinträchtigungen der Luft sind durch den ansteigende 
Schul- und Veranstaltungsverkehr zu erwarten. 
 
Die geplanten Begrünungsmaßnahmen können die verloren gegangenen klimarelevanten Funktio-
nen der Bestandsvegetation erst mittel- bis langfristig übernehmen. Für allgemein häufige und wenig 
störungssensible Tierarten können diese Strukturen einen Lebensraum darstellen. Die anteilige ex-
tensive Begrünung der neuen Gebäudedächer kann sich mildernd auf die Reduktion von Kaltluftent-
stehung und den Wärmeinseleffekt auswirken. Hinsichtlich auf die mit dem Sickerwasserpfad mög-
lichen Schadstoffausträge und den damit verbundenen Wirkungspfad Boden-Grundwasser ist die 
geplante Bebauung insgesamt als positiv zu bewerten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Es erfolgen Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbelange. Siehe 
hierzu Kapitel 7.5.1 bis 7.5.7. 
 
Bewertung:  
Das Zusammenwirken von klimatisch bedeutsamen Funktionen wie Wasserspeicherung, Abgabe 
von Frischluft, Beschattung, Retention und Filterfunktion von Pflanzen geht durch das Vorhaben 
weitgehend verloren. Die verloren gegangenen Funktionen können durch die neuen Begrünungs-
maßnahmen erst mittel- bis langfristig wieder kompensiert werden.

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Es besteht nach Errichtung der Gebäude und der Schulhofaußenanlage ein Eingriff in das Wirkungs-
gefüge von Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. Zur Reduzierung der Auswir-
kungen erfolgen entsprechende Maßnahmen zu den jeweiligen Umweltbelangen. 
 
7.5.19. Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange 
des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - 
Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, 
Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, 
Wechselwirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Kölner Stadtgebiet liegt gemäß DIN EN 1998 -1/NA (2011) in der Erdbebenzone 1. Danach 
werden vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Unter Berücksichtigung der 
Erdbebenzonen können im Kölner Stadtgebiet leichte Erdbeben auftreten die zu leichten Beschädi-
gungen an Gebäuden führen können. 
 
Das Plangebiet liegt weder direkt an einem übergeordneten Verkehrsweg mit Gefahrguttransporten 
noch sind störfallrelevante Betriebe in der direkten Umgebung angesiedelt. Insgesamt ist die Gefahr 
für sonstige schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen für das Plangebiet als sehr unwahrschein-
lich anzunehmen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde sich nichts an der Anfälligkeit des Plangebietes für 
schwere Unfälle und Katastrophen ändern. Die bestehenden zulässigen Bau- und Nutzungsrechte 
führen nicht dazu, dass eine zusätzliche Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Ka-
tastrophen entsteht. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bei der Errichtung der neuen Gebäude im Plangebiet werden die Vorgaben und Hinweise der DIN 
EN 1998-1/NA (2011) berücksichtigt. Darüber hinaus werden die Anforderungen an Rettungswege 
und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte berücksichtigt, so dass sich die geringe Anfäl-
ligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht erhöht. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Eine Maßnahmenkonzeption ist nicht erforderlich.  
 
Bewertung:  
Die Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering. Bis auf die Mög-
lichkeit leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plangebiet als 
sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Durchführung der Planung wird sich die geringe Anfällig-
keit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht erhöhen. 
 
7.5.20. Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB 
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschafts-
bildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 
7 a) BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) 
sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen (§ 1a Abs. 3 BauGB). Vorausset-
zung für eine angemessene abwägende Berücksichtigung ist eine sachgerechte Bewertung von Ein-
griffen und Ausgleichsmaßnahmen. Die Bewertung erfolgt in der Stadt Köln durchgängig auf Grund-
lage der Methode zur ökologischen Bewertung von Biotoptypen von „Ludwig/ Froelich + Sporbeck“

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(1991), ergänzt durch die Biotoptypenliste des sogenannten „Köln-Codes“. Bewertungskriterien sind 
dabei Natürlichkeit, Wiederherstellbarkeit, Gefährdungsgrad, Maturität, Struktur- und Artenvielfalt 
und Häufigkeit. 
 
Die Bewertung des Eingriffs für den Bebauungsplan Nr. 62460/02 Arbeitstitel „Vitalisstraße/ Girlitz-
weg, 1. Änderung Gesamtschule Wasseramselweg in Köln Vogelsang“ erfolgt im Rahmen des Grün-
ordnungsplanes (GOP, Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 2021). Grundlage für die Ein-
griffsbewertung bilden die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des derzeit rechtskräftigen 
Bebauungsplans Nr. 62460/02 „Vitalisstraße/ Girlitzweg“, die dem Bestandsplan des Grünordnungs-
planes (Plan Nr. 1 GOP) als Ausgangsbiotope (Ist -Zustand) zu entnehmen sind. Die Zielbiotope 
(Soll-Zustand) sind gemäß den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes 
Nr. 62460/02 Arbeitstitel „Vitalisstraße/ Girlitzweg, 1. Änderung Gesamtschule Wasseramselweg in 
Köln Vogelsang” definiert und sind dem Maßnahmenplan des Grünordnungsplanes (Plan Nr. 2 GOP) 
zu entnehmen. Auf Basis einer Gegenüberstellung der Ausgangsbiotope und der Zielbiotope erfolgt 
die Eingriffsermitttlung und -bewertung. 
 
Die detaillierte Ableitung und Begründung des Ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs erfolgte in en-
ger Abstimmung mit dem Grünflächen- und Stadtplanungsamt der Stadt Köln. Der Ausgleichspflich-
tige Eingriffsbereich ist dem Bestandsplan des Grünordnungsplanes (Plan-Nr. 1) zu entnehmen und 
bezieht sich nur auf einen Teil des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (nordöstlicher Teil), da 
dieser Bereich vor Aufstellung des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes als Außenbereich im 
Sinne des § 35 BauGB galt und die an dieser Stelle getroffenen Festsetzungen des rechtskräftigen 
Bebauungsplanes bis heute nicht umgesetzt wurden. Konkret handelt es sich hierbei um Flächen im 
bestehenden Sondergebiet SO 2 für „Sport-, Kultur- und sonstige Veranstaltungen“. Die dort festge-
setzte Parkhausnutzung mit extensiver Dachbegrünung, die einen Ausgleich für die Eingriffe des 
rechtskräftigen Bebauungsplanes darstellt, wurde im Bebauungsplan nie umgesetzt. Für die restli-
che Fläche des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches setzt der rechtskräftige Bebauungsplan Er-
holungsanlagen größerer Ausdehnung fest. Für diese Flächen ist ein Ausgleich nach dem Bun-
desnaturschutzgesetz noch zu erbringen und wird mit der vorliegenden 1. Änderung des Bebau-
ungsplanes umgesetzt. Alle anderen Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind im 
Sinne des § 1 a Abs. 3 BauGB zu betrachten. Ein Ausgleich ist hier nicht erforderlich, da die Eingriffe 
bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Bebauungsplangebiet liegt planungsrechtlich im Innenbereich gemäß § 30 BauGB. Im östlichen 
Teilbereich des Geltungsbereiches setzt der rechtskräftige Bebauungsplan eine Parkhausnutzung 
mit extensiver Dachbegrünung sowie Erh olungsanlagen größerer Ausdehnung fest. Die Flächen 
wurden im rechtskräftigen Bebauungsplan anteilig als Ausgleich des Eingriffes festgesetzt, jedoch 
nie realisiert. Demnach besteht für diese Flächen eine Ausgleichsverpflichtung die durch die Umset-
zung des rechtskräftigen Bebauungsplanes noch zu erbringen ist (Ausgleichspflichtiger Eingriffsbe-
reich). Die restlichen Flächen im Geltungsbereich zählen nicht zum ausgleichpflichtigen Eingriffsbe-
reich. Konkret handelt es sich hierbei um Erholungsanlagen größerer Ausdehnung, Gewerbe inner-
halb von Ortschaften, versiegelte Fahr- und Feldwege sowie eine private Grünfläche. 
 
Der Bestandswert für das gesamte Plangebiet (67.022 m²) beträgt 139.146 Biotopwertpunkte. Der 
Bestandswert des Ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs (8.595 m²) beträgt 31.240 Biotopwert-
punkte. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nicht-Durchführung der Planung ist anzunehmen, dass sich kurzfristig keine Veränderungen im 
Plangebiet ergeben. Mittel- oder langfristig können die nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan 
bestehenden und noch nicht ausgeübten Bau- und Nutzungsrechte jederzeit realisiert werden.  Bau-
rechtlich ist hier die Errichtung eines Parkhauses mit extensiver Dachbegrünung im Sondergebiet 
SO 2 für „Sport -, Kultur- und sonstige Veranstaltungen“ möglich. Mit der Realisierung würde die 
bestehende Ausgleichsverpflichtung des rechtskräftigen Bebauungsplanes erfüllt werden.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Nach Umsetzung der Planung ergibt sich für den gesamten Planbereich des Bebauungsplans ein 
Planwert von 73.559 Biotopwertpunkten. Für den Ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich ergibt sich 
ein Planwert von 8.595 Biotopwertpunkten. 
 
Mit Durchführung der Planung greift auf Basis des §  35 BauGB die Eingriffsregelung nach Bun-
desnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. Landesnaturschutzgesetz NRW. Danach sind dauerhafte 
Eingriffe auszugleichen. Der Eingriffswert für die ausgleichpflichtigen Eingriffsflächen im Plangebiet 
(Soll-Zustandswert - Ist-Zustandswert) ergibt ein Defizit von 22.645 Biotopwertpunkten. 
 
Das ermittelte Defizit (Biotopwertverlust) kann durch Aufwertungen innerhalb des Plangebietes (au-
ßerhalb des Eingriffspflichtigen Ausgleichsbereiches) um 840 Biotopwertpunkte verringert werden. 
Bei den Aufwertungsmaßnahmen handelt es sich um die Anlage vegetationsfreier Kleinstgewässer, 
die als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme für die Kreuzkröte (ASP-CEF1) in der festgesetzten pri-
vaten Grünfläche bereits angelegt wurden. Demnach besteht nach dem BNatSchG eine Ausgleichs-
verpflichtung für das verbleibende Defizit von 21.805 Biotopwertpunkten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Anlage vegetationsfreier Kleinstgewässer als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme für die Kreuzkröte 
(ASP-CEF1) in der festgesetzten privaten Grünfläche. 
 
Bewertung:  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung An-
wendung. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgte im Gr ünordnungsplan (GOP) durch die 
Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB (2021), der als Gutachten dem Bebauungsplan beige-
fügt ist.  
 
Der Eingriffswert für die ausgleichpflichtigen Eingriffsflächen im Plangebiet (Soll-Zustandswert - Ist-
Zustandswert) ergibt ein Defizit von 22.645 Biotopwertpunkten. Das ermittelte Defizit (Biotopwert-
verlust) kann durch Aufwertungen innerhalb des Plangebietes (außerhalb des Eingriffspflichtigen 
Ausgleichsbereiches) um 840 Biotopwertpunkte verringert werden. 
 
Demnach besteht nach dem BNatSchG eine Ausgleichsverpflichtung für das verbleibende Defizit 
von 21.805 Biotopwertpunkten. Nach § 1 Absatz 7 und § 1a Absatz 3 BauGB hat die Stadt Köln das 
ermittelte Defizit in die Abwägung einzustellen.  
 
Um das verbleibende Defizit von 21.805 Biotopwertpunkten vollständig kompensieren zu können, 
ist eine weitere Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plangebietes (planextern) erforderlich (siehe 
Kapitel 6.11. Ausgleichsmaßnahmen). Im Grünordnungsplan ist beispielhaft dargestellt, wie ein 
möglicher Ausgleich außerhalb des Plangebietes erfolgen könnte. Durch die Aufforstung einer 1.983 
m² großen Ackerfläche in einen Laubforst, mit jungem Stangenholz aus einheimischen und stand-
ortgerechten Gehölzen könnte das verbleibende Defizit vollständig ausgeglichen werden.  
 
7.5.21. Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
Es liegen derzeit keine Hinweise auf benachbarte Bebauungsplanverfahren oder anderweitige Plan-
gebiete vor. Eine kumulierende Betrachtung von möglichen Umweltauswirkungen ist dadurch nicht 
gegeben.  
 
7.5.22. eingesetzte Stoffe und Techniken  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sind keine erheblichen Auswirkungen aufgrund einge-
setzter Techniken und Stoffe zu erwarten. Die durch den Baustellenbetrieb verursachten Auswirkun-
gen können bei Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung der Bau- und Betriebsstoffe,

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sachgerechtem Umgang mit Öl und Treibstoffen, regelmäßiger Wartung der Baufahrzeuge sowie 
ordnungsgemäßer Lagerung wassergefährdender Stoffe als unerheblich eingestuft werden. Auch 
von der durch den Bebauungsplan ermöglichten Nutzungen werden bei sachgerechtem Umgang mit 
umweltschädlichen Stoffen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwartet. 
 
7.5.23. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl (Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
 
Vorrangiges Ziel der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 62460/02 „Vitalisstraße/ Girlitzweg, Ge-
samtschule Wasseramselweg in Köln-Vogelsang“ ist es, Planungsrecht für die geplante Schulnut-
zung durch Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche „Schule“ zu schaffen. Für die Schule wurde im 
Vorfeld ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt, mit dem Ergebnis, das die vorliegende Planung 
die bestmögliche Variante darstellt. Darüber hinaus soll die Größe der Veranstaltungshalle im be-
stehenden Sondergebiet SO 2 von 6.000 auf 4.500 Zuschauer verkleinert werden und zusätzlich 
eine „Ateliersnutzung mit geringem Wohnen“ im Plangebiet integriert werden. 
 
Das Plangebiet stellt eine von wenigen noch vorhandenen Potenzialflächen für die Entwicklung ei-
nes Schulgebäudes im Kölner Stadtgebiet dar. Die hier vorliegende Planung wird der vorrangigen 
Wiedernutzbarmachung brach gefallener Flächen gerecht und stellt eine gute Alternative gegenüber 
einer weitergehenden Flächenentwicklung in noch nicht infrastrukturell erschlossenen Außenberei-
chen dar. Vergleichbare Standorte und Rahmenbedingungen liegen nach derzeitigem Kenntnis-
stand im Kölner Stadtgebiet nicht vor. Die besondere räumliche Lage des Schulstandortes zur De-
ckung des Bedarfes an Schulplätzen für Schülerinnen und Schüler aus dem Stadtbezirk Lindenthal 
und auch dem Stadtbezirk Ehrenfeld machen den Standort attraktiv für die geplante Schulnutzung. 
Aufgrund der gegebenen Rahmenbedingungen wurden Standortalternativen nicht geprüft. 
 
C Zusätzliche Angaben 
7.6. Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwie-
rigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
 
Folgende technische Verfahren wurden bei der Umweltprüfung angewendet: 
- Rammkernsondierungen im Rahmen der Altlasten- und baugrundtechnischen Untersuchungen 
(Dr. Tillmanns & Partner GmbH 2008)  
- Rammkernsondierungen und Kleinrammbohrungen im Rahmen der Baugrunderkundung sowie 
orientierenden bodenchemischen Untersuchungen (Geoteam 2016), 
- Einsatz der validierten Software „CadnaA“ (ver2020 build: 179.5050) zur Berechnung der einzel-
nen Lärmemittentenarten im Rahmen der Schalltechnischen Untersuchung (ADU cologne 2021), 
- Flächendeckende Revierkartierung zur Untersuchung der Vogelfauna, Einsatz eines Fleder-
mausdetektors D 240X (Fa. Pettersson) zur Erfassung der Fledermausfauna, Ausbringung von 
Nisttubes zur Erfassung der Haselmaus im Rahmen der Artschutzprüfung (Kölner Büro für 
Faunistik 2021), 
- Einsatz der Software „GRUNDSTÜCK.XLS“ (Version 1.3.3) zur Erstellung des Überflutungs-
nachweises (bPlan 2021). 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung von Angaben lagen nicht vor. 
 
7.7. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) 
Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine belastbare 
Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und der Wirkung von Minderungs- und Ausgleichs-
maßnahmen. Neben der Auswertung der zum Verfahren angefertigten Gutachten beruhen die Ein-
schätzungen im Umweltbericht untergeordnet auf Erfahrungswerten und Abschätzungen. Entspre-
chend sind keine Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen zu formulieren.

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7.8. Zusammenfassung 
 
Tiere :  
Die artenschutzrechtliche Prüfung des Kölner Büro für Faunistik (2021) kommt zu dem Ergebnis, 
dass unter Beachtung der vorgeschlagenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sowie 
durch Neuschaffung von sonnenexponierten, temporären Klein- und Kleinstgewässern für die Kreuz-
kröte (ASP-CEF1), der Bebauungsplan aus artenschutzrechtlicher Sicht nach den Vorgaben des § 
44 Abs. 1 i.V. mit § 44 Abs. 5 BNatSchG zulässig ist.  
Durch die Festsetzung der privaten Grünfläche, der Neupflanzung von 72 Bäumen und die Begrü-
nung der unbefestigten Flächen innerhalb der Gemeinbedarfsfläche sowie durch die anteilige Be-
grünung der neuen Dachflächen werden Strukturen in das Plangebiet eingebracht, die ubiquitären 
Arten einen Lebensraum bieten können.  
Pflanzen:  
Mit Umsetzung der vorliegenden Bebauungsplanänderung wird ein überwiegender Teil der Vegeta-
tionsbestände im Plangebiet entfernt. Nur wenige Bestandsbäume im Bereich der öffentlichen Ver-
kehrsflächen können erhalten werden. Die bei der Begehung des Plangebietes festgestellte relativ 
hohe Anzahl verschiedener Pflanzenarten geht dabei verloren. Die geplanten Begrünungsmaßnah-
men können den Verlust der Pflanzenvielfalt nicht vollständig kompensieren, so dass mit der Pla-
numsetzung ein Diversitätsverlust für die Fauna einhergeht. Die anteilige extensive Begrünung der 
neuen Dachflächen kann den Diversitätsverlust vermindern. Insgesamt bleibt das Plangebiet ein 
stark anthropogen beeinflusster und durch die Bebauung geprägter Bereich, in der das Schutzgut 
Pflanze nur eine untergeordnete Rolle spielen kann.  
Fläche: 
Mit der Entwicklung einer bereits erschlossenen und gut integrierten Lage, wird dem Schutzgut Flä-
che Rechnung getragen, um bestehende Infrastrukturen zu nutzen und zu stärken und eine zusätz-
liche Inanspruchnahme von Flächen in noch zu erschließenden Lagen zu verringern. Insgesamt 
steigt der Flächenversiegelungsgrad an. Aufgrund der bereits bestehenden Flächenversiegelungen 
stellt die Erhöhung des Flächenversiegelungsgrades keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutz-
gutes Fläche dar. 
Boden:  
Das Plangebiet liegt im Bereich der Altablagerung 40404, einer ehemaligen Nassabgrabung, die in 
weiten Teilen wiederverfüllt wurde. Die vorgefundenen Böden bzw. Auffüllungen sind als vorbelastet 
und überprägt zu beschreiben. Natürliche Böden bzw. Bodenverhältnisse stehen, wenn nur kleintei-
lig an. Auf Grund der Vorbelastung sind die mit der Planung verbundenen Eingriffe in das Schutzgut 
Boden als nicht erheblich zu bewerten.  
Wasser:  
Oberflächenwasser:  
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Durch die Anlage von Kleingewässern 
für die Kreuzkröte kommen neue, kleinflächige Oberflächengewässer im Plangebiet zu liegen.  
Grundwasser:  
Mit Durchführung der Planung entstehen im Plangebiet zusätzliche Flächenversiegelungen, die zu 
einem erhöhten Niederschlagsabfluss führen und sich auf die Grundwasserneubildungsrate auswir-
ken. Aufgrund der Vorbelastung des Plangebiets als Altablagerung ist eine Fassung und zentrale 
Versickerung von Niederschlagswässern auf dem Gelände jedoch zu vermeiden, um einen mögli-
chen Schadstoffaustrag aus dem Deponiekörper über den Sickerwasserpfad zu v erhindern. Hin-
sichtlich auf die mit dem Sickerwasserpfad möglichen Schadstoffausträgen und den damit verbun-
denen Wirkungspfad Boden-Grundwasser ist die geplante Bebauung insgesamt als positiv zu be-
werten.

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Luft:  
Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase:  
Die Emission von Luftschadstoffen wird durch die Verringerung der maximalen Besucherzahl (von 
6.000 auf maximal 4.500 Besucher)  für das SO 11 „Mehrzweckhalle“ reduziert. Für die geplante 
Schule ist hingegen durch den Schulverkehr mit einer geringfügigen Erhöhung der Luftschadstoffe 
zu rechen. Insgesamt sind keine erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung des Bebauungs-
planes zu erwarten.  
Luftschadstoffe – Immissionen:  
Durch die Realisierung des Schulstandortes und dem daraus resultierenden zunehmenden Ziel- und 
Quellverkehr, über den Girlitzweg, die Vitalisstraße, den Wasseramselweg und die Straße Am Was-
sermann wird sich die Luftqualität voraussichtlich verschlechtern. 
Die im Plangebiet vorgesehenen grünordnerischen Maßnahmen, insbesondere die Pflanzung von 
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen können einen Beitrag zur Minderung der Schad-
stoffbelastung beitragen. Ihre Funktion als CO² -Speicher, Luftfilter und ihre Feinstaubbindung ist 
dabei positiv zu bewerten. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Umsetzung des Bebau-
ungsplanes zu einer erheblichen Immissionserhöhung beiträgt. 
Klima:  
Mit der Realisierung der vorliegenden Planung werden Teilflächen neu versiegelt und überprägt so-
wie ein der Großteil der Bestandsbäume gefällt, was sich negativ auf das Lokalklima auswirkt. Die 
neuen Baustrukturen erhöhen den Wärmeinseleffekt und verringern den lokalen Luftaustausch. Die 
festgesetzten Begrünungsmaßnahmen können mittel- und langfristig kli mawirksame Funktionen 
übernehmen und die zu erwartenden Auswirkungen vermindern. Die anteilige extensive Dachbegrü-
nung kann sich positiv auf den verstärkten Wärmeinseleffekt auswirken. Erhebliche Auswirkungen 
für das Groß- und Kleinklima sind durch die Umsetzung des Bebauungsplanes nicht zu erwarten. 
Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima:  
Das Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft   
ist durch die anthropogenen Einflüsse bereits eingeschränkt. Die Umsetzung des Bebauungsplans 
führt lokal zu einer weiteren Beeinflussung des Wirkungsgefüges zwischen den genannten Schutz-
gütern. Großräumige Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge, die über die Auswirkungen auf die 
einzelnen Schutzgüter innerhalb des Plangebietes hinausreichen, sind nicht zu erwarten. Dabei sind 
die nördlich an das Plangebiet angrenzenden weitläufigen Gehölzbestände in Bezug auf die Schutz-
güter Tiere, Pflanzen, Wasser, Luft und Klima und deren Wechselwirkungen von höherer Bedeutung 
als das Plangebiet selbst und werden durch die Planung nicht berührt. 
Landschaft:  
Der Charakter des Plangebiets wird durch die Umsetzung der Planung verändert. Der heutige Über-
gangsbereich zwischen urbanen Siedlungsraum und freier Landsc haft geht zugunsten von Sied-
lungsraum verloren, insbesondere durch den Verlust fast aller Landschaftsstrukturelemente im Plan-
gebiet und verstärkt den urbanen Charakter. Durch die geplanten grünordnerischen Maßnahmen, in 
Verbindung mit der geplanten extensiven Dachbegrünung kann eine verträgliche Einbindung der 
Gebäude in die Umgebung erfolgen. Die nördlich an das Plangebiet angrenzenden Gehölzbestände, 
die prägend für das Landschaftsbild sind werden von der Planung nicht berührt, so dass insgesamt 
nach Abschluss der Planung nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu 
rechnen ist. 
Biologische Vielfalt:  
Die Umsetzung des Bebauungsplanes führt zu einem Rückgang der biologischen Vielfalt im Plan-
gebiet. Neben dem Lebensraumverlust für die vorhandenen Tierarten nimmt auch der Struktur- und 
Artenreichtum der lokalen Fauna ab. Die geplanten Begrünungsmaßnahmen und die Anlage der 
Kleinstgewässer sowie die anteilige Dachbegrünung der neuen Gebäude können den Verlust zwar 
mindern, aber nicht vollständig kompensieren. Durch das Einbringen von Blühhorizonten und einer 
hohen Diversität heimischer Pflanzenarten kann die biologische Vielfalt im Plangebiet gefördert wer-
den.

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Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Be-
deutung/europäische Vogelschutzgebiete):  
Aus Sicht des europäischen Gebietsschutzes ergeben sich durch die Umsetzung des Bebauungs-
planes keine erheblichen und nachteiligen Umweltauswirkungen für Natura 2000 Gebiete und dem 
jeweiligen Schutzzweck und den Erhaltungszielen.  
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
Lärm:  
Nach dem Vergleich des Prognose-Null- und Prognose Planfalles ergeben sich nach der Planums-
etzung nutzungsbedingte Zusatzverkehre im Plangebiet. Dabei liegen die ermittelten Beurteilungs-
pegel in beiden Planfällen unter den Werten von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts. Die maximale 
Erhöhung liegt am Immissionsort IO1 und beträgt 2,3 dB. Die ermittelten Erhöhungen der Beurtei-
lungspegel um bis zu 3 dB durch den planbedingten Zusatzverkehr sind nach der gutachterlichen 
Einschätzung insgesamt als nicht wesentlich zu beurteilen.  
Unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Vermeidungs- und Minderungsmaß-
nahmen sind mit der Planumsetzung und den damit verbundenen Lärmimmissionen keine erhebli-
chen Auswirkungen für das Schutzgut Mensch und seine Gesundheit zu erwarten. 
Altlasten:  
Im Plangebiet sind mit Ausnahme des südwestlichen Baufeldbereiche erhöhte Bleigehalte in allen 
anstehenden Auffüllungen festgestellt worden. Durch die geplante Offenlegung der schadstoffhalti-
gen Bodenbereiche im Bereich der geplanten Schule ist der Transferpfad Boden – Mensch betroffen. 
Es sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen (Bodenaustausch und Versiegelung im Erdbaube-
reich) durchzuführen, um keine Gesundheitsgefährdung für die geplante Folgenutzung Wohnzwe-
cke, Schule und Grünfläche zu besorgen. Hinsichtlich der bodenchemischen Belastung sind die Auf-
füllungen aufgrund der Klassifizierung von Z2 zum Wiedereinbau geeignet, jedoch ist damit zu rech-
nen das nicht alle Auffüllungen wiedereingebaut werden können. Die Flächenversiegelung wirkt sich 
insgesamt positiv auf die vorhandene Altlastsituation und auf die von ihr ausgehenden Gefährdun-
gen für den Menschen und das Grundwasser im Plangebiet aus. 
Erschütterungen:  
Südlich des Plangebietes verläuft in ca. 150 m Entfernung ein Bahndamm. Das Befahren der Gleise 
führt im unmittelbaren Umfeld der Gleistrasse zu Erschütterungen. Nach dem jetzigen Kenntnisstand 
haben diese auf Grund der Entfernung von ca. 150 m keine Auswirkungen auf das Plangebiet. Durch 
die Umsetzung des Bebauungsplanes werden keine erschütterungserzeugenden Nutzungen errich-
tet.   
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken:  
Sonstige Gesundheitsbelange und Risiken durch Magnetfeldbelastungen wirken nicht auf das Plan-
gebiet ein noch werden sie von der Umsetzung der Planung verstärkt. 
Aufgrund der Lage des Plangebietes außerhalb des Hochwasserrisikogebietes und des gesetzlich 
festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins ist die Planung weder direkt noch indirekt 
betroffen.  
Das Plangebiet liegt in keinem Achtungsabstand zu einem Störfallbetrieb, so dass Gefährdungen 
durch Störfallbetriebe ausgeschlossen werden können. 
Auf dem Schulgrundstück anfallendes Schmutzwasser wird in die öffentliche Kanalisation eingelei-
tet.  
Hinsichtlich möglicher Gefahren durch Starkregenregenereignisse sieht die Konzeption vor, die an-
fallenden Niederschlagsmengen auf dem Schulgrundstück in den öffentlichen Mischwasserkanal am 
Wasseramselweg einzuleiten. Die Entwässerung des Sondergebietes SO 1 erfolgt zurzeit über ei-
nen bestehenden Kanal am Girlitzweg. Die erforderlichen Rückhaltevolumina und Überflutungsflä-
chen für das Schulgelände werden in der Planung berücksichtigt. Mit Hilfe von Aufstauvolumen in 
Form einer extensiven Dachbegrünung wird das auf den Dachflächen der neuen Gebäude anfal-
lende Niederschlagswasser zurückgehalten. Das anfallende Niederschlagswasser auf Verkehrsflä-
chen wird über zwei Rigolenfüllkörper auf dem Schulgelände zurückgehalten. Der nordwestliche Teil

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des Schulgeländes sowie der Schulhof zwischen dem neuen Schulgebäude und der neuen Turn-
halle werden als Überflutungsfläche hergestellt. Eine Gefährdung durch Starkregenereignisse kann 
ausgeschlossen werden. 
Hinsichtlich möglicher Kampfmittel im Plangebiet wird mit Umsetzung der Planung, die zu überbau-
ende Fläche auf Kampfmittel überprüft und gegebenenfalls von Kampfmitteln geräumt. Demnach ist 
anzunehmen, dass sich die Kampfmittelsituation nach Umsetzung der Planung verbessert und so 
eine Gefährdung des Menschen und seiner Gesundheit ausgeschlossen werden kann. 
Besonnung/Belichtung:  
Alle Abstandsflächen liegen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und belasten 
keine außerhalb des Geltungsbereiches liegenden Grundstücke. Für das Sondergebiet SO 2 „Ate-
lier“ beträgt das Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H, mindestens jedoch 3  m. Eine negative 
Beeinträchtigung der Besonnung- und Belichtungsverhältnisse ist durch die Bebauungsplanände-
rung nicht zu erwarten.     
Kultur- und sonstige Sachgüter:  
Es liegen keine Hinweise auf Baudenkmäler und archäologische Bodendenkmäler und Fundstellen 
im Änderungsbereich des Bebauungsplanes vor. Die Belange der archäologischen Bodendenkmal-
pflege sind dadurch nicht berührt und es sind keine erheblichen Auswirkungen auf Bau -, Boden-
denkmäler und Pfundstellen zu erwarten.   
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter 
Umgang mit Abfällen und Abwässern:  
Lichtemissionen werden durch die geplante Bebauung (Schule) geringfügig zunehmen. Diese 
nehmen aber keinen relevanten Einfluss auf das Umland. Die Nutzung der Multifunktionshalle im 
Sondergebiet SO1 als Veranstaltungsort für Open-Air-Konzerte geht mit Lichtemissionen einher. Der 
Status quo wird für das Sondergebiet SO1 „Multifunktionshalle“ erhalten. Im Rahmen des Verfahrens 
ist zu prüfen, ob Nutzungseinschränkungen gegenüber der geplanten Wohnbebauung im 
Sondergebiet SO2 Atelier zu erfolgen haben.  
Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten.  
Abfälle und Abwässer werden regelgerecht entsorgt.  
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energi e:  
Die neu zu errichtenden Gebäude innerhalb der Gemeinbedarfsflächen werden nach den Anforde-
rungen der Energieleitlinien der Stadt Köln mit Stand vom 06.11.2017 errichtet. Dies bedeutet, es 
werden Passivhauskomponenten, eine effiziente Heiztechnik und Photovoltaikanlagen umgesetzt. 
Durch die Anlage extensiver Dachbegrünung erfolgt eine Optimierung der Energiebilanz der neuen 
Schulgebäude. 
Die weiteren Flächen im Plangebiet haben keine Bedeutung für die Gewinnung erneuerbarer Ener-
gie.  
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Ab-
fall-, Immissionsschutzrechtes:  
Das angrenzende Landschaftsschutzgebiet L11 „Äußerer Grüngürtel Nüssenberger Busch bis Mün-
gersdorf“ wird durch die Änderung des Bebauungsplanes nur geringfügig überlagert. Eine Beein-
trächtigung des im Landschaftsplan festgesetzten Schutzzweckes ist damit nicht verbunden.  Der 
Bebauungsplan setzt für den Überlagerungsbereich eine private Grünfläche fest, die den Zielen des 
Landschaftsschutzes nicht entgegensteht und der Landschaftsschutz an dieser Stelle erhalten blei-
ben kann. Überlagernd wird die Grenze des Landschaftsschutzgebietes nachrichtlich in den Bebau-
ungsplan übernommen. 
Sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes wird durch die Um-
setzung der Planung nicht widersprochen und bewirkt keine Veränderungen hinsichtlich der Darstel-
lungen genannten Plangrundwerke.

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Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur 
Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissions-
grenzwerte nicht überschritten werden:  
Das Plangebiet liegt schon innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Über-
schreitungen von Grenzwerten der 39. BImSchV sind von daher nicht anzunehmen.  
Wechselwirkungen:  
Das Zusammenwirken von klimatisch bedeutsamen Funktionen wie Wasserspeicherung, Abgabe 
von Frischluft, Beschattung, Retention und Filterfunktion von Pflanzen gehen durch das Vorhaben 
weitgehend verloren. Die verloren gegangenen Funktionen können durch die neuen Begrünungs-
maßnahmen nur mittel- bis langfristig wieder kompensiert werden.  
Mit der Errichtung der Gebäude und der Schulhofaußenanlage entsteht ein Eingriff in das Wirkungs-
gefüge von Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. Zur Reduzierung der Auswir-
kungen erfolgen entsprechende Maßnahmen zu den jeweiligen Umweltbelangen.   
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen:  
Die Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering. Bis auf die Mög-
lichkeit leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plangebiet als 
sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Bei der Errichtung der neuen Gebäude im Plangebiet werden 
die Vorgaben und Hinweise der DIN EN 1998-1/NA (2011) berücksichtigt. Darüber hinaus werden 
die Anforderungen an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte berück-
sichtigt, so dass sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastro-
phen nicht erhöht. 
Nach Durchführung der Planung wird sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere 
Unfälle oder Katastrophen nicht erhöhen. 
Eingriffsregelung:  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung An - 
wendung. Der Bestandswert für das gesamte Plangebiet (67.022 m²) beträgt nach dem rechtskräf-
tigen Bebauungsplan 139.146 Biotopwertpunkte. Der Bestandswert des Ausgleichspflichtigen Ein-
griffsbereichs (8.595 m²) beträgt 31.240 Biotopwertpunkte. 
Nach Durchführung der Planung ergibt sich für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans 
ein Planwert von 73.559 Biotopwertpunkten. Für den Ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich ergibt 
sich ein Planwert von 8.595 Biotopwertpunkten.  
Der Eingriffswert für die ausgleichpflichtigen Eingriffsflächen im Plangebiet (Soll-Zustandswert - Ist-
Zustandswert) ergibt ein Defizit von 22.645 Biotopwertpunkten. Dieses Defizit kann durch Aufwer-
tungen innerhalb des Plangebietes und außerhalb des eingriffspflichtigen Ausgleichsbereiches um 
840 Biotopwertpunkte verringert werden. Demnach besteht nach dem BNatSchG eine Ausgleichs-
verpflichtung für das verbleibende Defizit von 21.805 Biotopwertpunkten. Nach § 1 Absatz 7 und § 
1a Absatz 3 BauGB hat die Stadt Köln das ermittelte Defizit in die Abwägung einzustellen.  
Um das verbleibende Defizit von 21.805 Biotopwertpunkten vollständig kompensieren zu können, 
ist ein Ausgleich außerhalb des Plangebietes erforderlich. Ein möglicher Ausgleich könnte durch die 
Aufforstung einer 1.983 m² großen Ackerfläche in einen Laubforst, mit jungem Stangenholz aus 
einheimischen und standortgerechten Gehölzen erfolgen. Dadurch könnte das verbleibende Defizit 
vollständig ausgeglichen werden.  
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, eingesetzte 
Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich):  
Es liegen derzeit keine Hinweise auf benachbarte Bebauungsplanverfahren oder anderweitige Plan-
gebiete vor. Eine kumulierende Betrachtung von möglichen Umweltauswirkungen ist dadurch nicht 
gegeben.  
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sind keine erheblichen Auswirkungen aufgrund einge-
setzter Techniken und Stoffe zu erwarten. Auch von der durch den Bebauungsplan ermöglichten

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Nutzungen werden bei sachgerechtem Umgang mit umweltschädlichen Stoffen keine erheblichen 
nachteiligen Umweltauswirkungen erwartet. 
Vergleichbare Standorte und Rahmenbedingungen liegen nach derzeitigem Kenntnisstand im Köl-
ner Stadtgebiet nicht vor. Aufgrund der gegebenen Rahmenbedingungen wurden Standortalternati-
ven nicht geprüft. 
Für die festgestellten Bleigehalte in den betroffenen Baufeldbereichen sind entsprechende Siche-
rungsmaßnahmen wie Bodenaustausch oder Versiegelung der Oberfläche vorzunehmen. Im An-
schluss an die hergestellten erneuerten bzw. versiegelten Bereiche sind gemäß BBodSchV 2012 
erneut Prüfungen hinsichtlich des Wirkungspfades Boden-Mensch auf die Einhaltung von Maßnah-
menwerten zu überprüfen. 
 
 
8. Städtebauliche Kennziffern 
 
Größe des Plangebiets ca. 67.022 
Fläche für Gemeinbedarf Schule ca. 25.909 
Sondergebiet SO 1 ca. 22.908 
Sondergebiet SO 2 ca. 1.846 
Grünflächen ca. 2.637 
Verkehrsfläche ca. 13.722 
davon öffentlich ca. 11.702 
davon privat ca. 2.020 
 
 
9. Planverwirklichung 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 10.03.2016 den 
Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans Vitalisstraße/ Girlitzweg, 1. Änderung Gesamtschule 
Wasseramselweg in Köln-Vogelsang gefasst. Mit der Entscheidung für den gewählten Standort vom 
11.02.2021 liegt bereits ein Vertrag zur Errichtung der Schule vor. 
- Die dingliche Sicherung der Geh -, Fahr- und Leitungsrechte auf dem Wasseramselweg ist 
bereits eingetragen. 
- Interne Ausgleichsmaßnahmen und private Grünflächen wird jede*r Grundstückseigentü-
mer*in im Rahmen der Bebauung auf eigene Kosten auf eigenem Grundstück anteilig gemäß 
Vorgaben durchführen. 
- Externe Ausgleichsmaßnahmen wird jede*r Grundstückseigentümer*in im Rahmen der Be-
bauung auf eigene Kosten auf eigenem Grundstück anteilig gemäß Vorgaben durchführen. 
- Anlage der CEF-Maßnahme für die Kreuzkröte wurde bereits auf dem Schulgrundstück her-
gestellt und durch die jeweiligen Grundstückseigentümer*innen gepflegt. 
 
Die Kosten aller öffentlichen Erschließungsmaßnahmen trägt die Stadt Köln und diese werden über 
die gesetzlich vorgegebenen Erschließungsbeiträge mit den Grundstücksanrainer*innen abgerech-
net.

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10. Referenzliste der Quellen 
- Stadt Köln: Landschaftsplan, digitale Version (Stand 28.04.1991) 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshin-
weiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metrop ole Köln, Ab-
schlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
- Kölner Büro für Faunistik (202 1): Artenschutzprüfung (ASP) „Bebauungsplan Vitalis-
straße/Girlitzweg, 1. Änderung Gesamtschule Wasseramselweg“. Gutachten im Auftrag der 
Friedrich Wassermann Projektentwicklung, Entwurf. Stand: 22.07.2021. 
- Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermittlung der 
Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003; 
- Geologischer Dienst NRW  (2021): Digitale Bodenkarte von Nordrhein -Westfalen , M. 
1:50.000, https://www.gd.nrw.de. Krefeld;  
- MKULNV - Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW 
(2020), elwas web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013. Abgerufen am 19.03.2021; 
- Stadt Köln, Köln.GIS: Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln, 2021; 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, Köln, o. J.; 
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB AÖR, 
Köln, 2014; 
- LANUV NRW - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen 
(2020): Klimaatlas NRW, abrufbar unter: https://www.klimaatlas.nrw.de/karte-klimaatlas. 
Stand 06.04.2021; 
- Dr. Tillmanns & Partner GmbH (2008): VEP-Verfahren für das BV Bois de Cologne Girlitzweg 
in Köln Vogelsang; altlasten- und baugrundtechnischen Untersuchungen. Stand 30.10.2008. 
- Dr. Tillmanns & Partner GmbH (2020): Gründungskonzept für das BV Neubau Lerncampus 
Wasseramselweg (Stand 2020). 
- Dr. Tillmanns & Partner GmbH (2021): BV Lerncampus Wasseramselweg (Gesamtschule 
Lindenthal) - Sicherungskonzept für die geplanten Aussenanlagen. Erläuterungsbericht vom 
31.08.2021. 
- Lambrecht R. (2021): Sachverständigen Gutachten - Baumbestand auf dem Anwesen der 
Gesamtschule Wasseramselweg Köln. Anlage zum Baumfällantrag. Stand: 26.03.2021. 
- Geoteam - Ingenieurgesellschaft mgH für Geotechnik, Tunnelbau und Umwelttechnik (2016): 
Baugrunderkundung sowie orientierende bodenmechanische Untersuchungen -Bewertung 
des Grundstückes der ehemaligen Kiesgrube Vogelsang im Hinblick auf die Errichtung des 
Lerncampus Wasseramselweg. Bericht 00.420_Bo2. Stand 02.05.2016.   
- bPlan - Ingenieurgesellschaft (2021): Rückhaltung für den Überflutungsschutz gem. Überflu-
tungsnachweis nach DIN 1986 -100 für den Neubau Gesamtschule Wasseramselweg in 
50829 Köln.  Stand 27.07.2021. 
- Verkehrskonzept – Planungsbüro für Verkehrsplanung (2020): Verkehrsgutachten Gesamt-
schule Wasseramselweg in Köln Vog elsang. Verfasser: Simone Heidemann und Walter 
Braun. Schlussbericht, Stand 29.04.2020.  
- ADU cologne – Institut für Immissionsschutz GmbH (2021): Schalltechnische Untersuchung 
der Lärmimmissionen aus Straßen-, Schienenverkehr und Gewerbe zum Bebauungsplan Nr. 
60460/02 1.Änderung Vitalistraße/ Girlitzweg, Gesamtschule Wasseramselweg in Köln Vo-
gelsang. Entwurf, Stand 17.07.2021. 
- Sead Vermessung - Vermessungsbüro Dieper & Henkel (2021): Lageplan zum Bauvorhaben 
Neubau Gesamtschule Wasseramselweg. Bauherr/in: Objekt Schule Wasseramselweg BV 
& Co. KG, M. 1:500. Stand Juni 2021. 
- V-architekten GmbH (2021): Erläuterungsbericht Vogelschutzkonzept zum Bauantrag Ge-
nehmigungsplanung (LPH4) Neubau Gesamtschule Wasseramselweg. Stand 11.06.2021.

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- Büro Strix - Naturschutz und Freilandökologie (2020): BV Neubau einer Gesamtschule Ge-
werbepark Triotop in Köln - Faunistische Untersuchungen, Zwischenbericht Stand (Dezem-
ber) 2020.

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11. Anlage zum Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 62460/02: Vitalisstraße/ Girlitzweg, 
1. Änderung Gesamtschule Wasseramselweg in Köln-Vogelsang 
 
 
zu Punkt 7.5.1 Tiere 
 
Tabelle 1 Kartierte Tierarten: 
Darstellung der Ergebnisse der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführten faunisti-
schen Erhebung im Untersuchungsraum (Artenschutzrechtliche Prüfung, Kölner Büro für Faunistik, 
April 2021). 
 
Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, VSRL bzw. FFH = Art nach 
Vogelschutzrichtlinie bzw. Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL NB = Rote Liste 
Niederrheinische Bucht, RL NW = Rote Liste Nordrhein Westfalen, RL D = Rote Liste Deutschland: 
1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, S= von Schutz-
maßnahmen abhängig, k. E. = keine Einstufung, k. A. = keine Angaben. Die Bewertung der Tierarten 
erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Um-
welt- und Verbraucherschutz NRW.

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Vogelarten 
Art Status planungs-
relevant 
RL 
NB 
RL 
NW 
RL 
D 
Amsel Brutvogel -    
Bachstelze Nahrungsgast/ Brutvo-
gel 
 V V  
Blaumeise Brutvogel  -    
Buchfink Brutvogel -    
Buntspecht Nahrungsgast -    
Dorngrasmücke Brutvogel -    
Elster Nahrungsgast -    
Gartenbaumläufer  Brutvogel -    
Graureiher Überflieger +    
Grünfink Nahrungsgast  -    
Grünspecht Nahrungsgast -    
Halsbandsittich Überflieger - k. E. k. E. k. E. 
Hausrotschwanz Nahrungsgast/ Brutvo-
gel 
-    
Haussperling  Nahrungsgast/ Brutvo-
gel 
+ V V V 
Heckenbraunelle Brutvogel -    
Kohlmeise Brutvogel  -    
Mauersegler Nahrungsgast - V   
Mäusebussard  Nahrungsgast +    
Mönchsgrasmücke  Brutvogel -    
Nilgans Überflieger  - k. E. k. E. k. E. 
Rabenkrähe Nahrungsgast/ Brutvo-
gel 
-    
Ringeltaube Überflieger/ Nah-
rungsgast/ Brutvogel 
-    
Rotkehlchen Brutvogel -    
Star Nahrungsgast/ Brutvo-
gel 
+ 3 3 3 
Stieglitz Nahrungsgast -    
Zaunkönig Brutvogel -    
Zilpzalp Brutvogel -    
 
Säugetiere 
Art Status planungs-
relevant FFH RL NW RL  
TL  
RL D 
Zwergfledermaus Jagdhabitat/ Trans-
ferflug + FFH 
Anh. IV * *  
Großer Abendsegler Jagdhabitat/ Trans-
ferflug + FFH 
Anh. IV R R/V V 
 
 
Amphibien 
Art Status planungs-
relevant FFH RL 
NRW 
RL 
NRBU 
Kreuzkröte Laichgewässer/ Jung-
tiere und Adulte  + FFH 
Anh. IV 3 V

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/ 80 
 
zu Punkt 9.5.20   Eingriffsregelung 
 
Tabelle 2 Bilanz zur Eingriffsregelung 
 
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information  
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
      
Erholungsanlagen größerer Aus-
dehnung (abzgl. Parkhauses)  HU2 PA32 1 40.094 40.094 
Parkhaus (ohne Dachbegrünung 
[30%]) HN4 SB211 1 3.902 3.902 
Parkhaus (mit Dachbegrünung 
Magerrasen [70 %])  DC1 NB6 8 9.106 72.848 
Gewerbe innerhalb von Ortschaf-
ten HN4 SB211 1 1.206 1.206 
Fahr- und Feldwege, versiegelt  HY1 VF211 0 10.077 0 
Private Grünfläche  HJ6 GA221 8 2.637 21.096 
 
Summe        67.022 139.146  
 
Planwert gesamter Planbereich - zur Information  
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
      
Gewerbe innerhalb von Ortschaf-
ten (SO 1 und SO 2) HN4 SB211 1 24.754 24.754 
Öffentliche Gebäude mit Freiflä-
chen, geringer Versiegelungs-
grad (Gemeinbedarfsfläche 
„Schule“) HN21 SB172 1 25.909 25.909 
Fahr- und Feldwege, versiegelt 
(inkl. Privater Verkehrsfläche)  HY1 VF211 0 13.722 0 
Private Grünfläche , HJ6 GA221 8 2.517 21.096 
davon Gräben ohne starke Vege-
tationsentwicklung eutroph  FN3 GW2323 15 120 1.800 
 
Summe        67.022 73.559

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/ 81 
 
 
 
a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen  
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
      
Erholungsanlagen größerer Aus-
dehnung  HU2 PA32 1 3.973 3.973 
Anteil Dachbegrünung Parkhaus 
- Mauerpfefferrasen (70 % der 
Parkhausfläche*)  DC1 NB6 8 3.235 25.880 
Parkhaus (Gewerbe innerhalb 
von Ortschaften (30 % der Park-
hausfläche*)  HN4 SB211 1 1.387 1.387 
 
Summe        8.595 31.240 
 
 
b) Planwert  ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen  
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
      
Öffentliche Gebäude mit Freiflä-
chen, hoher Versiegelungsgrad 
(Gemeinbedarfsfläche "Schule") HN1 SB171 1 8.296 8.296 
Gewerbe innerhalb von Ortschaf-
ten (Sondergebiet SO 1 "Multi-
funktionshalle")  HN4 SB211 1 299 299 
 
Summe       8.595 8.595 
 
 
      
Eingriffswert (a -b):  -22.645

81 
 
 
c) Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebiets  
Bestand Zielbiotop 
Biotoptyp Ludwig Code  Köln Code Wert [P/m²] Biotoptyp Ludwig Code  Köln Code Wert [P/m²] Differenz [P/m²]  Fläche [m²]  Gesamtwert[P]  
Ziergärten mit 
hohem Ge-
hölzanteil (Ge-
hölz-anteil > 
25%) 
HJ6 GA221 8 
Gräben ohne 
starke Vegeta-
tionsentwick-
lung eutroph  
FN3 GW2323 15 7 120 840 
           
           
           
           
           
           
           
           
           
           
 
d) Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets  
Bestand Zielbiotop 
Biotoptyp Ludwig Code  Köln Code Wert [P/m²] Biotoptyp Ludwig Code  Köln Code Wert [P/m²] Differenz [P/m²]  Fläche [m²]  Gesamtwert[P]  
           
           
Summe                  
 
           
           
Ausgleichswert (c+d): 840         
           
Bilanz (Eingriff-Ausgleich): -21.805 96 %

zu Anlage 2 +++Urkunde+++

285980 Zeichen

Anlage 2 
 
/ 2 
Begründung nach §  3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum  
Bebauungsplan-Entwurf Nummer 62450/02  
Arbeitstitel: Vitalisstraße/ Girlitzweg, 1. Änderung Gesamtschule  
Wasseramselweg in Köln-Vogelsang 
  
 
1. Anlass und Ziel der Planung  
 
1.1. Anlass der Planung 
 
Der Rat der Stadt Köln hat am 12.05.2015 die Planungsaufna hme zur Errichtung einer 
Gesamtschule am Standort Wasseramselweg/Girlitzweg in Köln-Vogelsang beschlossen. 
 
In der Stadt Köln besteht eine höhere Nachfrage nach Schulplätzen als angeboten werden können. 
Dem Mangel an Schulplätzen soll mit der Errichtung eines neuen Schulgebäudes für eine 
Gesamtschule im Kölner Stadtteil Vogelsang begegnet werden. Der Schulentwicklungsplan sieht im 
Stadtbezirk Lindenthal einen dringenden Bedarf an zusätzlichen Plätzen in weiterführenden 
Schulen. Steigende Kinderzahlen und die Ausweisung zusätzlicher Wohngebiete verstärken den 
Trend. Der geplante Standort befindet sich östlich und nördlich des Wasseramselwegs sowie des 
Teichrohrsängerwegs und liegt an der Stadtbezirksgrenze im Stadtbezirk Ehrenfeld. Er ist daher gut 
geeignet, um Schülerinnen und Schüler aus dem Stadtbezirk Lindenthal, insbesondere aus den 
westlichen Stadtbereichen, einen Schulstandort zu bieten. Zusätzlich kann der Standort auch zur 
Bedarfsdeckung für den Stadtbezirk Ehrenfeld beitragen. 
 
Im unmittelbaren Umfeld des geplanten Schulgeländes befindet sich bereits die Gesamtschule 
Wasseramselweg, die bis zur Fertigstell ung der geplanten Schule interimsweise in einem 
multifunktionalen Gebäude untergebracht ist. Bis zum Sommerschulhalbjahr 2024 kann dieser 
Standort für die Unterbringung der Gesamtschule genutzt werden. Danach ist das Gebäude für die 
Zahl der erwarteten Sch ulkinder nicht ausreichend, weshalb der neue Standort am 
Wasseramselweg entstehen soll. 
 
1.2. Ziel der Planung 
 
Da der rechtskräftige Bebauungsplan 62460/02 –Arbeitstitel: Vitalisstraße/Girlitzweg in Köln -
Vogelsang– für die Fläche größtenteils ein Sondergebiet "SO 2 für Sport -, Kultur- und sonstige 
Veranstaltungen" festsetzt, ist für das Plangebiet eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich, 
um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung der Gesamtschule zu schaffen. 
Festgesetzt werden soll eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule. 
 
Weiterhin soll im südwestlichen Planbereich ein Teil des bestehenden Sondergebietes "SO 1 
Zweckbestimmung Sport, Gesundheit, Bildung" in ein Sondergebiet "SO 2 Zweckbestimmung 
Ateliernutzung mit zugeordnetem Wohnen" umgewandelt werden. Dort sollen in einem Pilotprojekt 
Arbeitsräume für Alumni, Master-Studierende, Unternehmen gründende Personen beziehungsweise 
Start-ups in unmittelbarer Verbindung mit zugeordnetem Wohnen geschaffen werden. Die geplante 
Nutzung ist als eine Weiterführung der angrenzenden Nutzungsstrukturen mit dem westlich 
gelegenen gemischt genutzten Büro - und Wohngebäude "Zwitschermaschine" anzusehen. Die 
Nutzung ist nach den Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes nicht möglich , aber 
städtebaulich wünschenswert. Daher soll das Grundstück in die Bebauungsplan -Änderung mit 
einbezogen werden. 
 
Der nicht von der Änderung in Gemeinbedarfsfläche betroffene Bereich des Sondergebietes "SO 2 
für Sport-, Kultur- und sonstige Veranstaltungen" wird zum SO 1 und bleibt von der Nutzungsart her 
weitestgehend unverändert. Das neue SO 1 wird aber aufgrund erforderlicher Anpassungen bei den 
Festsetzungen der Lärmkontingente und der zugeordneten Bezugspunkte mit in die Änderung 
einbezogen.

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Es soll eine städtebaulich und freiraumplanerisch qualitätsvolle Bebauung bei einer gleichzeitig 
guten Ausnutzung des Plangebietes sichergestellt werden. Im Zuge der Bebauungsplanänderung 
wird nicht nur ein Schulstandort geschaffen, gleichzeitig wird auch das Geb iet qualitätsvoll 
weiterentwickelt. Mit der Schaffung des Planungsrechts wird der Teichrohrsängerweg als 
Erschließung für Buslinien und für den Radverkehr als Umweltstraße zur Andienung an die neue 
Schule und für den Veranstaltungsverkehr der Multifunktion shalle aufgewertet sowie durch die 
Aufweitung des Fußwegs auf der Nordseite des Girlitzwegs eine fußläufige Erschließung hergestellt. 
 
2. Verfahren  
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 10.03.2016 die Einleitung der Änderung 
sowie die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung für das Plangebiet "Vitalisstraße/ 
Girlitzweg, 1. Änderung Gesamtschule Wasseramselweg in Köln -Vogelsang" beschlossen. Die 
frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 
BauGB hat in der Zeit vom 17.08.2015 bis zum 17.09.2015 stattgefunden. Im Zeitraum der 
Beteiligung sind fünf Stellungnahmen eingegangen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung 
erfolgte nach Modell 1 (Aushang im Bezirksrathaus Ehrenfeld)  vom 19.05. bis einschließlich 
02.06.2016. Schriftliche Stellungnahmen konnten bis zum 09.06.2016 abgegeben werden. Es ging 
eine schriftliche Stellungnahme ein. 
 
Folgende Änderungen wurden am städtebaulichen Planungskonzept nach der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung vorgenommen: 
- Veränderung Gemeinbedarfsfläche: 
Aufgrund eines geplanten neuen Grenzverlaufs zwischen dem Schulgrundstück und des 
Sondergebietes SO 1 wurde die Fläche für den Gemeinbedarf angepasst. 
- Multifunktionshalle: 
Im rechtskräftigen Bebauungsplan 62460/02 ist gemäß den textlichen Festsetzungen im SO 2 
die Errichtung einer Multifunktionshalle für Sport -, Kultur - und sonstige Veranstaltungen 
zulässig. In der Begründung zum Bebauungsplan ist mehrfach die maximale Anzahl 
Besuchender von 6 000 Personen erwähnt, auf die auch die relevanten Gutachten 
(Verkehrsgutachten, Lärmgutachten) abgestimmt waren. Gemäß konkretisierter 
Nutzungsüberlegungen soll in der Bebauungsplan -Änderung die Multifunktionshalle auf 
maximal 4 500 Personen beschränkt werden.  
 
Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragte anschließend mit Beschluss vom 06.07.2017 die 
Verwaltung, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes einen Bebauungsplan -
Entwurf auszuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 
Baugesetzbuch (BauGB) sind dabei gemäß der Stellungnahme der Verwaltung berücksichtigt 
worden. 
 
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf soll nun die Beteiligung der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Bela nge nach §  4 Absatz 2 BauGB sowie die öffentliche Auslegung nach 
§ 3 Absatz 2 BauGB durchgeführt werden. 
 
Die Änderung des Bebauungsplans erfolgt im zweistufigen Normalverfahren nach § 2 Absatz 1 
BauGB. 
 
 
3. Erläuterungen zum Plangebiet  
 
3.1. Abgrenzung des Plangebietes 
 
Das Plangebiet befindet sich im Westen Kölns im Stadtteil Vogelsang am Wasseramselweg. Es wird 
im Norden und im Nordwesten durch eine Grünfläche begrenzt. Im Westen schließen sich die 
Gebäude einer privaten Schule an. Das Plangebiet schließt neben den Baugebieten Teile der 
öffentlichen Straßen Teichrohrsängerweg und Girlitzweg ein. An diesen Straßen liegen auch die

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Plangebietsgrenzen nach Süden und Osten. Jenseits dieser Straßen grenzt hauptsächlich 
Bebauung von Gewerbebetrieben an. 
 
Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 1909, 2136, 2141, 2142, 2160, 2161, 2163, 2164, 2189, 
2190, 2191, 2192, 2196, 2199, 2202, 2230, 2231, 2236, 2242, 2246, 2247, 2248, 2252, 2300, 2301, 
2314, 2315, 2316, 2319, 2320, 2335, 2336, 2338, 2340, 2341, 2342, 2368, 2369, 2370, 2371, 2372, 
2373, 2578, 2570, 2640, 2641, 2631, 2627, 2632, 2689, 2690, 2691, 2692, 2693, 2694, 2695 und 
2696 der Flur 76 der Gemarkung Müngersdorf und hat eine Größe von ca. 6,7 ha. 
 
3.2. Vorhandene Struktur 
 
Das Gelände wird seit den 20er Jahren des 20. Jahrhunderts gewerblich-industriell genutzt. Nach 
einer Nassabgrabung zur Kiesgewinnung und anschließender Wiederverfüllung sind Teilflächen 
brach gefallen. Zurzeit befinden sich im Nordosten des Plangebietes die ehemalige Basketballhalle, 
die historische sanierte Wassermannhalle und eine ehemalige Tennishalle. Die restlichen Flächen 
sind Brachflächen, die während der Veranstaltungen in der Wassermannhalle und den 
benachbarten Hallen zum Teil als Parkplatz genutzt werden. 
 
3.3. Umgebung 
 
Nördlich grenzen wertvolle Landschaftsbestandteile an, die durch natürliche Sukzession auf dem 
Wiederauffüllungsgelände entstanden sind; östlich liegt eine intensiv begrünte Aufschüttung. 
Westlich des Wasseramselweges befindet sich eine private Schule ("Aktive Schule Köln") und eine 
Kindertagestätte. Südlich und östlich des Änderungsgebietes bestehen Gewerbeflächen, die 
vielfältig genutzt werden. Weiter westlich schließt sich das neue Gewerbegebiet TRIOTOP mit dem 
Wassermannpark an. 
 
3.4. Erschließung 
 
Anbindung an das Straßennetz 
Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt über den Girlitzweg und die Vitalisstraße, die mit 
der Widdersdorfer Straße und dem nahen Militärring verknüpft sind. Eine südliche Anbindung 
besteht vom Girlitzweg an die Widdersdorfer Straße über eine Straßenunterführung, die durch ihren 
geringen Querschnitt eine Engstelle darstellt. Jeweils 10 Autominuten entfernt befinden sich die 
Autobahnanschlussstellen Lövenich und Bocklemünd (A 1) sowie Longerich (A 57). Der Standort ist 
hierdurch optimal an das örtliche und überörtliche Straßenverkehrsnetz angeschlossen. 
 
ÖPNV-Anbindung 
Eine Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) besteht über den S -Bahn-
Haltepunkt Müngersdorf-Technologiepark, der circa 800 m entfernt liegt. Die Buserschließung erfolgt 
von der Vitalisstraße aus über den Teichrohrsängerweg. Die Busse können schulseitig in Höhe des 
Schulgrundstücks halten, sodass die Schulkinder ohne Fahrbahnüberquerung das Gebäude 
erreichen können. Für die beiden Linien, die an der Gesamtschule enden (144 und 139), sind zwei 
Haltestellen als Endhaltestellen erforderlich, sowie ein Haltebereich, in dem die Fahrgäste ein- und 
aussteigen können. Die Busse wenden am Kreisverkehr und fahren über den Teichrohrsängerweg 
zurück zur Vitalisstraße. 
 
Anbindung an das Fuß- und Radwegenetz 
Für einen zukünftigen Schulstandort ist ebenfalls die Anbindung zu Fuß und mit dem Fahrrad 
wichtig. Aufgrund der Lage des Schulstandortes außerhalb einer Wohnbebauung wird ein Großteil 
der Schülerinnen und Schüler voraussichtlich mit dem ÖPNV anreisen und von den Haltestellen aus 
zu Fuß zur Schule laufen oder mit dem Fahrrad fahren. Der vorhandene Zustand der Fuß - und 
Radwege in das Gebiet ist für einen Schulweg noch nicht optimal und wird deshalb verbessert. 
Hierfür wird beispielsweise ein Radweg auf der Vitalisstraße angelegt. Zur sicheren Erschließung 
des Gebiets wurde bereits die Unterführung zwischen Girlitzweg und Widdersdorfer Straße mit einer 
Lichtsignalanlage ausgestattet. Eine weitere  Lichtsignalanlage wird am Knotenpunkt 
Vitalisstraße/Girlitzweg zur der Verbesserung der Erschließung eingerichtet.

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Ver- und Entsorgung 
Die Wasser- und Energieversorgung ist durch das örtliche Leitungsnetz vorhanden. Das Plangebiet 
liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Köln-Stammheim und wird über den Mischwasserkanal im 
Girlitzweg entwässert. 
 
3.5. Schallimmissionen 
 
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem örtlichen Straßen - und Schienenverkehr 
vorbelastet. Weitere Immissionen stammen von einer Diskothek, der heutigen Wassermannhalle 
sowie von sonstigen Gewerbebetrieben innerhalb und außerhalb des Plangebietes. Durch die 
Planung entstehen zusätzliche Emissionsquellen, insbesondere durch den Betrieb der 
Multifunktionshalle sowie den Ausbau des Teichrohrsängerwegs und damit verbundenem Verkehr. 
Es wurde daher eine Schalltechnische Untersuchung durch das Büro ADU cologne durchgeführt. 
Die örtliche Lärmimmissionssituation wird in Kapitel 6 genauer behandelt. 
 
3.6. Alternativstandortsuche 
 
Das Plangebiet stellt eine von wenigen noch vorhandenen Potenzialflächen für die Entwicklung 
eines Schulgebäudes im Kölner Stadtgebiet dar. Um dem Mangel an Schulplätzen zu begegnen, ist 
die Schaffung von neuen Schulen und den damit einhergehenden freien Schulplätzen dringendes 
Ziel der Stadtentwicklung. Die hi er vorliegende Planung wird der vorrangigen 
Wiedernutzbarmachung brach gefallener Flächen gerecht. Die Stadt Köln steht an dieser Stelle in 
der Pflicht, ihre Steuerungsmöglichkeiten auszuschöpfen, um eine zukunftsträchtige und 
sozialgerechte Stadtentwicklung zu ermöglichen. 
 
Die umliegenden Stadtteile erhalten mit der Planung eine Versorgung mit neuen Plätzen einer 
weiterführenden Schule. Die Entwicklung des Plangebietes ist daher eine gute Alternative 
gegenüber einer weitergehenden Flächenentwicklung in noch nicht infrastrukturell erschlossenen 
Außenbereichen. Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist der Standort als Sonderbaufläche mit 
der Zweckbestimmung Sport, Gesundheit und Bildung im westlichen Teil sowie Kultur und 
Veranstaltungen im östlichen Teil dargestellt. Die Zweckbestimmungen Bildung und Kultur bilden 
die Grundlage der Ausweisung einer Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule 
sowie die weitere Ausweisung der Sondergebiete SO 1 und SO 2 auf Basis der Sonderbaufläche. 
Die Eignung des Gebietes als Schulstandort wurde somit bereits auf Ebene der vorbereitenden 
Bauleitplanung geprüft und abgewogen . Die Stadt Köln hat im Rahmen des europaweiten 
Vergabeverfahrens 2019-0569-26-6, EU -Bek. Nr. 2019/S 196 -475126 vom 10. Oktober 2019 
Alternativstandorte gesucht und sich mit dem Zuschlag vom 11.02.2021 für den Standort Am 
Wasseramselweg entschieden. 
 
3.7. Planungsrechtliche Situation 
 
Für den Änderungsbereich besteht der rechtskräftige Bebauungsplan 62460/02 "Vitalisstraße/ 
Girlitzweg", der ein Sondergebiet "SO 1 Zweckbestimmung Sport, Gesundheit, Bildung" sowie ein 
Sondergebiet "SO 2 für Sport -, Kultur- und sonstige Veranstaltungen" festsetzt. Der geplante 
Schulstandort liegt zum größten Teil im Sondergebiet "SO 2". 
 
Mit der hier vorliegenden Bebauungsplanänderung wird der bestehende Bebauungsplan 62450/02 
in Teilen überplant. Am nordwestlichen Rand greift der Bebauungsplan in den Geltungsbereich des 
angrenzenden Bebauungsplanes TRIOTOP ein, der an dieser Stelle ein Gewerbegebiet festsetzt. 
Der Geltun gsbereich der 1. Änderung überdeckt Teile des rechtskräftigen Bebauungsplans 
62450/02 sowie Teile des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 61460/04 TRIOTOP.

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4. Planungsvorgaben  
 
4.1. Regionalplan 
 
Im Regionalplan ist das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Die 
Ausweisung von Bauland für eine Schule in diesem Bereich entspricht den Zielen der Regional- und 
Landesplanung. 
 
4.2. Flächennutzungsplan 
 
Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet vollständig als Sonderbaufläche dargestellt. Da daraus 
im rechtsverbindlichen Bebauungsplan die Sondergebiete "SO 1 Zweckbestimmung Sport, 
Gesundheit, Bildung" und "SO 2 für Sport-, Kultur- und sonstige Veranstaltungen" entwickelt wurden, 
wird auch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 62450/02 „Vitalisstraße/ Girlitzweg, 1. Änderung 
Gesamtschule Wasseramselweg in Köln -Vogelsang“ dem Entwicklungsgebot gemäß 
§ 8 Abs. 2 BauGB gerecht. 
 
Für den Bereich des westlich gelegenen, im Flächennutzungsplan dargestellten Sondergebietes mit 
der Zweckbestimmung Sport, Gesundheit und Bildung kann Schulnutzung geschaffen werden. Der 
östliche Teil mit der Zweckbestimmung Sport/ Kultur Veranstaltungen regelt ein Zweckprogramm, 
welches im Hinblick auf Kultur den künftigen Nutzungen als Schule entspricht, da die Schule eine 
Form der Kultureinrichtung ist. Auch die geplante Sporthalle sowie die Veranstaltungshalle als Ort 
für Sport und Kultur können im Rahmen des Bebauungsplans als aus dem Flächennutzungsplan 
entwickelt, angesehen werden. 
 
Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich. Die Zweckbestimmung aus dem 
Flächennutzungsplan für Kulturveranstaltungen und Bildung wird mit der Gesamtschule weiterhin 
erfüllt. Die Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes wird nicht berührt. Die Änderung des 
Bebauungsplanes kann d aher fortgeführt werden. Der Bebauungsplan wird aus dem 
Flächennutzungsplan entwickelt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). 
 
4.3. Landschaftsplan 
 
An der nordwestlichen Grenze des Plangebietes kommt es zu einer geringfügigen Überlagerung des 
Geltungsbereichs der hier vorliegenden 1. Änderung des Bebauungsplans mit dem Geltungsbereich 
des Landschaftsplanes. Der Landschaftsplan setzt dort das Landschaftsschutzgebiet L11 „Äußerer 
Grüngürtel Nüssenberger Busch bis Müngersdorf“ fest. 
 
Das Landschaftsschutzgebiet L11 hat den Sc hutzzweck, „Erhaltung und Wiederherstellung der 
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes“, insbesondere durch Sicherung eines Verbundsystems 
reich strukturierter und naturnah entwickelter Landschaftsteile sowie stadtklimatisch wichtiger 
Ausgleichsräume und D urchlüftungszonen. Als besonders erhaltenswert gilt das 
Landschaftsschutzgebiet L11 aufgrund der Erholungsfunktion sowie insbesondere zur Sicherung 
großer, zusammenhängender Freiräume für die naturnahe Erholung und zur Sicherung wichtiger 
Grünverbindungen. 
 
In dem Bereich der Überlagerung des Bebauungsplans mit dem Landschaftsplan ist sowohl im 
rechtskräftigen Bebauungsplan als auch in der vorliegenden Änderung eine private Grünfläche 
festgesetzt, die den Zielen des Landschaftsschutzes nicht entgegensteht. Überlagernd wird die 
Grenze des Landschaftsschutzgebietes nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. 
 
4.4. Rahmenplanung Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld  
 
In der vom Rat der Stadt Köln am 20.07.2004 beschlossenen Rahmenplanung 
Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld sind die mittelfristigen Planungsvorstellungen für den Bereich 
Girlitzweg enthalten. Das Nutzungskonzept der Rahmenplanung sieht für den Geltungsbereich der 
Bebauungsplan-Änderung eine Fläche für Sport - und Freizeitanlagen sowie eine kombinierte

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Dienstleistungsnutzung mit Gewerbe vor. Im Westen ist ein Bereich als Parkierungsanlage 
dargestellt. Die Ansiedlung einer Schule steht dem Nutzungskonzept der Rahmenplanung zwar 
ursprünglich entgegen, ist jedoch aufgrund des zwischenzeitlichen dringenden Bedarfs an 
Standorten für weiterführende Schulen und der dort schon vorhandenen privaten Schule und 
Kindertagesstätte aus stadtentwicklungsplanerischer Sicht sinnvoll und städtebaulich vertretbar. 
Dies gilt ebenso für die Weiterführung der angrenzenden Arbeits- und Wohnnutzung. 
 
 
5. Städtebauliches Konzept  
 
Durch die Änderung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für zwei neue unterschiedliche 
Nutzungen geschaffen werden, zum einen für eine weiterführende Schule sowie westlich des 
Wasseramselweges für Ateliernutzung mit zugeordnetem Wohnen. Der Teilbereich des bisherigen 
Sondergebietes "SO 2 für Sport -, Kultur - und sonstige Veranstaltungen" , der nicht als 
Gemeinbedarfsfläche festgesetzt wird, wird umgewandelt zum SO 1 Multifunktionshalle, welche 
ebenfalls Sport-, Kultur - und sonstigen Veranstaltungen dienen soll. Änderungen erfolgen hier 
wegen der notwendigen Anpassung der Lärmkontingente sowie der Begrenzung der Anzahl der 
Besuchenden und der Stellplätze. 
 
5.1. Gesamtschule 
 
Gemäß des Beschlusses des Rates der Stadt Köln vom 12.05.2015 und des Zuschlages aus der 
europaweiten Ausschreibung vom 11.02.2021 soll an dem Standort eine Gesamtschule für sechs 
Züge Sekundarstufe I und fünf Züge Sekundarstufe II mit Einfach-Turnhalle und Dreifach-Turnhalle 
errichtet werden. Für das Schulgrundstück soll eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung 
Schule festgesetzt werden. Eine detaillierte Planung zur Schule mit den maßgebenden 
städtebaulichen Parametern, wie insbesondere Anordnung der Baukörper, Geschossigkeiten, 
Baumassen sowie Lage der Turnhallen und der Sportplätze liegt vor und bildet die Grundlage der 
Festsetzungen. Das Konzept sieht einen parallel zum Wasseramselweg liegenden länglichen 
Schulbau vor. Dieser ist in fünf Gebäudeteile gegliedert die jeweils mit einem begrünten Innenhof 
verbunden sind. Nordwestlich und nordöstlich liegt der Schulhof; östlich daran anknüpfend die 
Sporthalle., Fahrradstellplätze sind auf dem Vorplatz im Süden des Gebäudes und im Nord-Osten 
an der Mensa bzw. Sporthalle vorgesehen. Stellflächen für Pkw sind auf der östlichen Seite des 
Schulgebäudes sowie auf der westlichen Seite als Schrägparker auf dem Schulgrundstück geplant. 
Diese werden von der Straße Wasseramselweg erreicht und dienen dem Bringen und Abholen von 
Schulkindern. 
 
5.2. Ateliergebäude Arbeiten und Wohnen  
 
Im südwestlichen Planbereich sollen in einem Pilotprojekt Arbeitsräume für Absolventen  und 
Absolventinnen, Master -Studierende, Unternehmensgründe nde beziehungsweise Start -ups in 
unmittelbarer Verbindung mit zugeordnetem Wohnen geschaffen werden. Der Standort vermittelt als 
"Scharnier-Grundstück" zwischen den Grünflächen des Landschaftsparks und dem Stadtraum des 
Gewerbegebietes TRIOTOP und fügt sich i n die Umgebung aus weiteren gemischt genutzten 
Gebäuden ein. So ist der geplante Gebäudetypus eine Weiterführung der angrenzenden 
Nutzungsstrukturen mit dem westlich gelegenen gemischt genutzten Büro - und Wohngebäude 
"Zwitschermaschine" und der nördlich angrenzenden Bildungsachse mit den Schulgebäuden der 
"Aktiven Schule Köln" und der Kindertagesstätte. 
 
In dem geplanten Gebäude sollen die Nutzungen Arbeiten und Wohnen unmittelbar verbunden 
werden. Es besteht nach wie vor eine erhebliche Nachfrage nach Gewerbeeinheiten mit zugehöriger 
Wohnnutzung. In de m Gebäude sollen "Coworking -Flächen" und Kleinraumbüros für Start -up-
Firmen, Absolventen und Absolventinnen und Studierende geschaffen werden. Analog zu den 
Nutzungsbedürfnissen, die sich aus der Zielgruppe der kleinen Büroflächen ergeben, sind die vier 
Obergeschosse des geplanten Gebäudes in Ein-Zimmer-Appartements und Wohngemeinschaften 
für kleinteiliges temporäres Wohnen konzipiert. Jedem Wohnappartement ist ein Büro/Atelier

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zugeordnet. Das Gebäude wird ergänzt durch eine öffentlich zugängliche Eingangsplattform, die 
aufgrund der bestehenden Topographie um circa einen Meter erhöht liegt. 
 
5.3. Multifunktionshalle 
 
Das nicht von der Änderung in Gemeinbedarfsfläche betroffene Sondergebiet "SO 2 für Sport -, 
Kultur- und sonstige Veranstaltungen" wird zum SO 1 und bleibt vom Grundsatz her in der 
Nutzungsart unverändert. Hier erfolgen Anpassungen bei den Festsetzungen der Lärmkontingente 
und der zugeordneten Bezugspunkte. 
 
5.4. Freiflächen 
 
Neben der Anlage des Schulhauptgebäudes und des Turnhallengebäudes ist die geplante Fläche 
für Gemeinbedarf von Freiflächen geprägt. Im Süden des Schulgrundstücks wird ein Vorplatz als 
Eingang der Schule angelegt und zwischen Schul - und Turnhallengebäude wird der Schulhof 
angelegt. Mit der Festsetzung der privaten Grünfläche im Nordwesten des Grundstücks wird der 
Übergang in den geschützten Landschaftsbestandteil geschaffen. 
 
5.5. Verkehrliche Erschließung 
 
Im Zuge der Planung werden Teile der bestehenden oder bereits planungsrechtlich gesicherte n 
Erschließungsstraßen erweitert. 
 
Der im Wasseramselweg gelegene Wendehammer im Norden der Straße, wird für die Andienung 
durch ein dreiachsiges Müllfahrzeug im Norden und Westen erweitert und die gesamte Straße sowie 
der schulseitige Gehweg als auch die Stellplätze für den Bring - und Holverkehr als private 
Verkehrsfläche festgesetzt. Zusätzlich wird er mit einem Geh - und Fahrrecht zugunsten der 
Allgemeinheit belegt. Dies in Kombination mit dem Querschnitt ermöglicht, dass die Straße als 
Erschließung für die anliegenden und schon bestehenden Nutzungen genutzt werden kann. Der 
westliche Teil des Wasseramselwegs mit den bereits vorhandenen Senkrechtparkplätzen ist nicht 
Teil der Bebauungsplanänderung. Der Wendehammer wird mit Parkplätzen versehen und für ein 
Müllfahrzeug befahrbar sein. Im südlichen Teil wird der Wasseramselweg an einen neu zu 
errichtenden Kreisverkehr anschließen. Dieser Kreisverkehr ersetzt die bisher an dieser Stelle 
vorhandene Kreuzung zwischen den beiden Teilen der Straße Am Wassermann un d dem 
Wasseramselweg. Von diesem Kreisverkehr aus werden außerdem die bestehende Straßen Am 
Wassermann im Süden und im Westen sowie der Teichrohrsängerweg im Osten angeschlossen. 
Die Straße am Wassermann sowie der Wasseramselweg sind bereits ausgebaut.  
 
Durch den Wasseramselweg wird die Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule 
erschlossen. Auf der östlichen Seite der Straße entstehen auf privater Flächen 12 Schrägparker, die 
dem Hol- und Bringverkehr der Schule dienen sollen. Jenseits der Str aße, auf dem südlichen 
Schulgrundstück, werden Fahrradabstellplätze errichten, weshalb der Teichrohrsängerweg eine 
wichtige Erschließungsfunktion für den Radverkehr der Schulkinder haben wird. 
 
Der Teichrohrsängerweg wird im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens ertüchtigt und erhält eine 
optisch klare Gliederung von Fahrbahn, Bushaltebuchten und Gehwegen. Außerdem erhält der 
Teichrohrsängerweg auf seiner nördlichen Seite in Höhe der Wassermannhalle Haltebuchten für 
Taxis und Kleinbusse, die im Falle von Veran staltungen genutzt werden können. Der 
Teichrohrsängerweg erhält an seiner östlichen Seite eine bauliche Anbindung an die Vitalisstraße. 
Durch die Einrichtung einer Busschleuse im Teichrohrsängerweg wird die Durchfahrt  für den 
motorisierten Individualverkehr unterbrochen. Der Teichrohrsängerweg erhält jeweils östlich und 
westlich der Busschleuse eine Ausweitung, durch die das Wenden für ein dreiachsiges Müllfahrzeug 
ermöglicht wird.  Auf dem Teichrohrsängerweg ist gemäß des Liegenschaftskatasters ein 
eingeschossiges Gebäude auch in der Kartengrundlage zu diesem Bebauungsplan dargestellt. 
Dieses Gebäude wurde bereits entfernt, das Liegenschaftskataster allerdings noch nicht angepasst. 
Daher bleibt die Darstellung in der Kartengrundlage bestehen. Dies führt nicht zu Einschränkungen 
für die Planung und Umsetzung der Straße.

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Auf der Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule werden, neben den genannten 
Fahrradstellplätzen, auch Stellplätze für Kfz errichtet. Diese werden auf der Ostseite des geplanten 
Schulgebäudes entstehen. Bei Sportveranstaltungen in der Sporthalle außerhalb der Schulzeiten 
kann zudem der östliche Teil des Schulhofes als Parkplatz genutzt werden. Der Schulhof wird an 
dieser Stelle mit zwei Nutzungen zu unterschiedlichen Zeiten belegt. 
 
Für das SO 2 sind Stellplätze sowohl oberirdisch als auch unterirdisch in einer Tiefgarage zulässig. 
Im SO 1 sind gemäß textlichen Festsetzungen maximal 850 Stellplätze zulässig. Diese Zahl 
entspricht der in der Verkehrsuntersuchung für Veranstaltungen in der Wassermannhalle zur 
Verfügung stehenden Anzahl an Stellplätzen. 450 Stellplätze sind dabei bauordnungsrechtlich 
erforderlich, diese können ebenerdig innerhalb des SO 1 untergebracht werden. Weitere 400 
Stellplätze kann der Eigentümer im Umfeld des P langebietes auf eigenen Grundstücken zur 
Verfügung stellen. Grundsätzlich wäre aber auch der Bau einer Parkpalette/ eines Parkhauses mit 
maximal 850 Stellplätzen im SO 1 zulässig. 
 
Verkehrsanalyse 
Eine Verkehrsuntersuchung (Verkehrsgutachten Gesamtschule W asseramselweg in Köln 
Vogelsang, verkehrskonzept Aachen, April 2020) zum geplanten Schulstandort am 
Wasseramselweg hat gezeigt, dass der Standort als Schulstandort geeignet ist. Grundsätzlich aber 
muss die Erreichbarkeit für zu Fuß Gehende, Radfahrende und  zum Teil auch für ÖV -Nutzende 
noch verbessert werden. Für zu Fuß Gehende und Radfahrende bedeutet das die Schaffung von 
attraktiven Wegeverbindungen durch den geschützten Landschaftsbestandteil nach Norden, zur 
Vitalisstraße und damit zur S -Bahnhaltestelle nach Osten und durch den Tunnel Girlitzweg in 
Richtung Süden (Müngersdorf). Für den ÖPNV bedeutet das vor allem eine möglichst direkte 
Verbindung von und nach Vogelsang, Lindenthal, Junkersdorf, Widdersdorf und Teile von Weiden 
in Verbindung mit einer Du rchbindung einzelner Buslinien bis an die Schule. Zudem sollten 
Maßnahmen für eine möglichst verkehrssichere Abwicklung des Bring - und Abholverkehrs 
vorgesehen werden. 
 
Die Untersuchung hat gezeigt, dass der Teichrohrsängerweg nicht für die verkehrliche Erschließung 
des Triotops erforderlich ist. Allerdings dient der Ausbau der Straße als Umwelttrasse einer sicheren 
Erschließung der geplanten Schule und des bestehenden Triotops für Fuß- und Radverkehr sowie 
ÖV.  
 
Das Hauptproblem für die Erschließung des Kfz-Verkehrs ist die Anbindung an die Widdersdorfer 
Straße durch die Engstelle im Tunnel Girlitzweg. Verkehrstechnisch ist die Erschließung mit Hilfe 
eines Einrichtungsverkehrs im Tunnel machbar, führt jedoch insbesondere während des 
konzentrierten Abflusses am Nachmittag zu leichten Verzögerungen auf der Vitalisstraße und dem 
Girlitzweg. Um zu vermeiden, dass sich die Fahrzeuge auf dem Girlitzweg bis zum Tunnel 
zurückstauen, muss der Knotenpunkt Vitalisstraße / Girlitzweg künftig verkehrsabhängig signalisiert 
werden. Bei entsprechender Notwendigkeit kann die nördliche Zufahrt Vitalisstraße gepförtnert 
werden, um den Stauraum zwischen der DB-Unterführung Girlitzweg und Vitalisstraße freizuhalten. 
 
Die Abwicklung des Bring - und Abholverkehrs an der Schule erfor dert den Bau eines 
Kreisverkehrsplatzes am Knoten Wasseramselweg / Am Wassermann und zwei Haltezonen für den 
Bring- und Holverkehr der Schule beidseitig der Straße Am Wassermann zwischen Girlitzweg und 
Kreisverkehr. Die Lehrkraftstellplätze sind auf der Ostseite des Schulgrundstücks angeordnet und 
über den Teichrohrsängerweg erschlossen. 
 
Im Ergebnis kann unter Berücksichtigung der im Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen der 
geplante Schulstandort verkehrlich hinreichend sicher und leistungsfähig angebunden werden. Eine 
den Zielwerten entsprechend leistungsfähige Abwicklung des Veranstaltungsverkehrs ist ebenfalls 
durch entsprechende Maßnahmen möglich. 
 
5.6. Ver- und Entsorgung

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Auf dem Schulgrundstück ist in der nordwestlichen Flanke, nördlich des Wendehammers des 
Wasseramselwegs, eine Fläche für Müllcontainer vorgesehen. Dort besteht Platz für 24 Container 
mit einem Fassungsvermögen von je 1.100 Liter. 
 
Die Versickerung von Niederschlägen ist aufgrund der Bodenbeschaffenheit nur sehr eingeschränkt 
möglich (geoteam 2016, S. 23). Eine Fassung und zentrale Versickerung von Niederschlagswässern 
auf dem Gelände sollte vermieden werden (Dr. Tillmanns & Partner GmbH (2008). Die Umgebung 
des Plangebietes ist bebaut und erschlossen. Das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser 
sowie das Regenwasser werden in die öffentliche Kanalisation eingeleitet. Das Regenwasser des 
Schulgrundstückes wird über den vorhandenen Stauraumkanal DN1400 im Wasseramselweg in den 
öffentlichen Mischwasserkanal eingeleitet. Die Entwässerung des SO1 erfolgt derzeit über einen 
bestehenden Kanal zum Girlitzweg. Damit ist das SO1 bereits angeschlossen. 
 
Überflutungsnachweis: 
Für das Schulgrundstück gibt es mehrere Rückhalteräume, durch die der Überflutungsnachweis 
erbracht wird. Auf Dachflächen anf allendes Wasser wird durch Schaffung von Aufstauvolumen 
mithilfe einer extensiven Dachbegrünung auf den entsprechenden Flächen des Schulgebäudes 
zurückgehalten. Das anfallende Wasser von Verkehrsflächen wird über einen Rigolenfüllkörper auf 
dem Vorplatz der Schule zurück gehalten. Der Schulhof zwischen Sporthalle und Schulgebäude 
sowie der nordwestliche Teil des Schulgeländes werden als Überflutungsfläche hergestellt. 
 
 
6. Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB)  
 
6.1. Art der baulichen Nutzung 
 
Gemeinbedarfsfläche gemäß § 9 Abs.1 Nr. 5 BauGB 
Das Schulgrundstück soll im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung 
Schule festgesetzt werden. Es ist die Ansiedlung der Gesamtschule Wasseramselweg vorgesehen, 
welche für das erste Schu ljahr 2018/2019 in einem Containerbau und bereits seit dem Schuljahr 
2019/2020 interimsweise im südlich liegenden multifunktionalen Gebäude „SNAKE“ untergebracht 
ist. Die Gesamtschule befindet sich noch im Aufbau und wächst jedes Jahr um einen Jahrgang. 
Daher ist es notwendig, dass im Zuge dieser Bebauungsplanänderung der Bau eines ausreichend 
großen Schulgebäudes planungsrechtlich gesichert wird. Die aktuelle Planung der Gebäude auf 
dem Schulgrundstück ist Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbs zur Qualitätssicherung.  
 
Sonstige Sondergebiete (SO) (gemäß § 11 BauNVO) 
Gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO werden zwei sonstige Sondergebiete mit den Zweckbestimmungen 
SO 1 - Multifunktionshalle – und SO 2 - Atelier – festgesetzt. 
 
Im SO 1 sind bauliche Nutzungen zulässi g, die einer Multifunktionshalle für Sport -, Kultur- und 
sonstige Veranstaltungen dienen, insbesondere: 
 
a) Multifunktionshalle für max. 4 500 Besuchende 
b) Maximal 850 Stellplätze 
c) Sozialräume 
 
Ausnahmsweise können zugelassen werden: 
 
a) Sporteinrichtungen 
b) Gastronomie und Beherbergungsbetriebe 
c) Büro- und Verwaltungsräume 
d) Wohnungen für Aufsichts - und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhabe nde und 
Betriebsleitung 
 
Einzelhandel ist im SO 1 innerhalb der Multifunktionshalle im Rahmen von Veranstaltungen zulässig.

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Das SO 1 ist dem Bau der Multifunktionshalle für Sport -, Kultur- und sonstige Veranstaltungen 
gewidmet. Als Ergänzung sind Sporteinrichtungen, Gastronomie sowie Büro - und 
Verwaltungsräume zulässig, jedoch auch hier nur als Ausnah me, um die eigentliche 
Zweckbestimmung des Gebietes zu wahren. Gleiches gilt für betriebsbezogenes Wohnen. 
 
Im Sondergebiet ist die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben jeglicher Art generell unzulässig, da 
dies mit der Funktion des Gebietes nicht vereinbar wäre. Vereinbar und deshalb zulässig sind jedoch 
einzelne Warensortimente, deren Verkaufsflächen sich der Hauptnutzung räumlich unterordnen und 
die speziell auf die hier geplanten Einrichtungen zugeschnitten sind, um sie aus praktischen und 
wirtschaftlichen Erwägungen an Ort und Stelle anbieten zu können. Da sich das Angebot auf die 
Versorgung des Gebietes beschränkt, ergeben sich keine Konkurrenz mit den umliegenden 
Geschäftszentren und keine Nachteile für die dort zu versorgende Bevölkerung. Gemäß dies er 
Zielsetzung wird der Umfang des gebietsbezogenen Einzelhandels streng begrenzt. 
Verkaufsflächen sind nur innerhalb der hier geplanten Multifunktionshalle zulässig. Da 
Warenverkäufe nur in Kombination mit den einzelnen Veranstaltungen stattfinden (Merchandising)) 
und sich auf untergeordnete Nebenflächen beschränken, fällt dieses Angebot in Bezug auf den 
Schutz zentraler Versorgungsbereiche nicht ins Gewicht. 
 
Im SO 2 sind bauliche Nutzungen zulässig, die Ateliers mit zugeordneten Wohnräumen dienen, 
insbesondere: 
 
a) Atelier- und Büroräume, 
b) den Atelier- und Büroräumen zugeordnete Wohnräume 
c) Büro- und Verwaltungsräume 
d) Präsentations- und Konferenzräume 
e) Stellplätze 
 
In SO 2 sind Wohnungen ohne Zuordnung zu den Atelier- und Büroräumen unzulässig. 
 
Das Arbeits- und Wohngebäude Ecke Wasseramselweg/Am Wassermann soll als Sondergebiet (SO 
2) festgesetzt werden, da es sich wesentlich von den anderen Baugebieten unterscheidet. Die 
Voraussetzungen für die Festsetzung eines Sondergebietes gemäß § 11 BauNVO sind erfüllt, da es 
sich keinem der in den §§ 2 ff bis 10 BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und sich deshalb 
sachgerecht auch mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt. Die Festsetzung 
eines Mischgebietes scheidet aus, da zum einen  ein deutliches "Übergewicht", bezogen auf die 
Geschossfläche, bei den Arbeitsräumen (Büroräume, Ateliers, Besprechungsräume etc.) gegenüber 
den Wohnräumen herrscht (circa 75 % zu 25 %), was nicht mehr der Zweckbestimmung eines 
Mischgebietes entspricht. Zum anderen ist bei einem Mischgebiet keine konkrete Zuordnung eines 
Büroraums zu einer Wohnung möglich. "Allgemeines Wohnen", welches in einem Mischgebiet 
zulässig ist, ist an dieser Stelle nicht erwünscht. Die Nutzungen Wohnen und Gewerbe sind in dem 
vorliegenden Fall derart miteinander verquickt, dass hier von einer eigenartig gemischten Weise 
zwischen Wohnen und Gewerbe ausgegangen werden kann, die sich nicht durch ein Mischgebiet 
abbilden lässt. 
 
Um eine rechtssichere Abgrenzung zum Mischgebiet zu verdeutlichen, wird eine Festsetzung zur 
Beschränkung des Wohnnutzungsanteiles bezogen auf die Gesamtgeschossfläche aufgenommen. 
Der weit überwiegende Teil der Geschossfläche soll Atelier - und Büronutzungen vorbehalten 
bleiben. Mit der Beschränkung der Zulässigk eit von Wohnnutzung auf maximal 25% der 
Geschossfläche je Gebäude wird eine Entwicklung zu einem Wohnstandort unterbunden. 
 
Ein Gewerbegebiet kommt ebenfalls nicht in Betracht, da hier gemäß § 8 Absatz 3 BauNVO nur 
Wohnungen für Betriebsinhaber und Betrieb sleiter sowie Aufsichts - und Bereitschaftspersonen 
möglich sind. Vorliegend besteht jedoch kein betriebliches Bedürfnis, dass die Gewerbetreibenden 
in der Nähe ihrer Büroräume wohnen. Es stellt lediglich eine Erleichterung beziehungsweise höheren 
Komfort bezüglich der Einteilung und Abwicklung ihrer beruflichen Tätigkeit dar. 
 
Lärmkontingentierung

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Die Nutzung eines Bebauungsplangebietes kann durch Geräuschimmissionen zu Konflikten mit der 
Umgebung führen. Im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes werden planungsrechtliche 
Festsetzungen zur Vermeidung von künftigen Konflikten in Form von Lärmkontingentierung 
getroffen, die einerseits eine verträgliche Nutzung für hinzukommendes Gewerbe ermöglichen 
(Verhinderung des „Windhundprinzips“) und andererseits gegebenenfalls den derzeitigen Bestand 
sichern. 
 
Grundlage einer Lärmkontingentierung in Bebauungsplänen ist generell die DIN 45691 
(Geräuschkontingentierung), die Begrifflichkeiten, fachliche Grundlagen und Rechenwege 
vereinheitlicht. Für eine Lärmkont ingentierung wird die Schutzbedürftigkeit von Nutzungen im 
Einwirkbereich des Plangebietes nach Tages - und Nachtzeitraum bestimmt. Aufgrund von 
Entfernung, topografischen und baulichen Verhältnissen kann ein Gesamt -Emissionspotenzial 
bestimmt werden, das die Einhaltung der Immissionswerte im Einwirkbereich sicherstellt. Dieses 
Gesamt-Emissionspotenzial wird rechnerisch auf die Fläche des Plangebiets aufgeteilt, so dass im 
Bebauungsplan ein Emissionswert je Quadratmeter Baugebiet bestimmt und als Eigenschaft eines 
Betriebs im Sinne von § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden kann. Vereinfacht ausgedrückt 
heißt das: Je lauter ein künftiger Betrieb sein will, über desto mehr Fläche muss er verfügen. 
 
Die Festsetzung der Emissionskontingente geschieht auf der  Basis einer ungehinderten 
Schallausbreitung, um die eindeutige Verknüpfung mit anteiligen Beurteilungspegeln an 
ausgewählten Immissionsorten sicherzustellen. Daraus resultieren oft Festsetzungen der 
Emissionskontingente mit Werten, die niedriger sind als für Gewerbe typische Werte einer 
tatsächlichen, auf die Fläche bezogenen Schallleistung. Dies bedeutet aber nicht von vornherein 
den Ausschluss bestimmter Nutzungen und Betriebsarten. Denn unter Berücksichtigung von 
zusätzlichen Schallminderungsmaßnahmen, wie z.B. durch Anordnungen von Hallen, 
Geländegeometrie, Schallschutzwänden oder –wällen zur Abschirmung oder auch durch zeitliche 
Begrenzung von Betriebszeiten, sind auch durchaus höhere Werte der tatsächlichen Schallleistung 
möglich, wenn sie zu den gleichen Teilbeurteilungspegeln führen, wie die Emissionskontingente im 
Falle einer ungehinderten Schallausbreitung. 
 
Wahl der Immissionsorte 
Für die Berechnung der Emissionskontingente ist eine ausreichende Zahl von Immissionsorten 
derart zu wählen, dass bei Einhaltung der Planwerte an diesen Immissionsorten auch im übrigen 
Einwirkungsbereich keine Überschreitungen von Planwerten zu erwarten sind. Immissionsorte 
können dabei sowohl innerhalb als auch außerhalb der zu kontingentierenden Flächen bzw. des 
Bebauungsplanes liegen. Immissionsorte können sowohl zu vorhandenen schutzwürdigen 
Nutzungen als auch zu plangegebenen schutzwürdigen Nutzungen gehören. 
 
Zusatzkontingente 
Bei der Ermittlung der Emissionskontingente werden diese häufig durch einen oder wenige kritische 
Immissionsorte begrenzt, während an anderen Immissionsorten die Planwerte nicht ausgeschöpft 
werden. Um die zu kontingentierenden Flächen besser nutzen zu können, kann man ggf. 
Zusatzkontingente für einzelne Richtungssektoren (siehe Anhang A.2 in der DIN 45691) oder für 
einzelne Immissionsorte (siehe Anhang A.3 in der DIN 45691) festlegen. Dabei ist im Einzelfall zu 
prüfen, ob das geltende Recht und die Rechtsprechung Festsetzungen von Zusatzkontingenten für 
einzelne Immissionsorte zulassen. Laut Sch allgutachten ist eine Festsetzung von 
Zusatzkontingenten für einzelne Immissionsorte nur dann zulässig, wenn sie sich im 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden. 
 
Für das Sondergebiet SO 1 wurde ein Emissionskontingent von 61 dB(A)/m² für den Tagzeitraum 
und 47 dB(A)/m² für den Nachtzeitraum, für das Sondergebiet SO 2 ein Emissionskontingent von 60 
dB(A)/m² für den Tagzeitraum und 45 dB(A)/m² für den Nachtzeitraum ermittelt. Die für den 
Tagzeitraum ermittelten Emissionskontingente lassen eine weitgehen d uneingeschränkte 
gewerbliche Nutzung zu. Für den Nachtzeitraum ergeben sich im Vergleich zu nicht vorbelasteten 
Gebieten bestimmte Nutzungseinschränkungen, die eine frühzeitige, schalltechnisch optimierte 
Anlagenplanung erforderlich machen. Unter Berücksichtigung der insbesondere für südliche und 
westliche Richtungen ermittelten Zusatzkontingente ergeben sich dennoch ausreichende Optionen 
für verschiedene Nutzungskonzepte. Über die im B ebauungsplan festgelegte

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Schallemissionskontingentierung ist sicherges tellt, dass sich insbesondere im kritischen 
Nachtzeitraum keine nachteiligen Veränderungen der Schallimmissionssituation ergeben. 
 
Bezogen auf die Immissionsorte, die sich im Sektor A (siehe Planzeichnung) befinden, erhöhen sich 
die Emissionskontingente LEK um die folgenden Zusatzkontingente: 6 dB tags und 6 dB nachts. 
 
Mit den Festsetzungen ist gesichert, dass durch die vom Plangebiet ausgehenden Schallemissionen 
im Bereich der Immissionspunkte tagsüber Schallimmissionsanteile von höchstens 61 dB(A) 
hervorgerufen werden, so dass auch unter Berücksichtigung der heutigen 
Gewerbegeräuschvorbelastung der Immissionsrichtwert für Mischgebiete in Höhe von 65 dB(A) an 
den nächstgelegenen Immissionsorten eingehalten werden kann. Bei Einhaltung der Kontingente ist 
davon auszugehen, dass sich auch bei vollständiger Nutzung des Plangebiets keine nachteiligen 
Änderungen der Schallimmissionssituation im Bereich der schutzbedürftigen Bebauung im 
Einwirkungsbereich des Plangebietes ergeben. 
 
Die festgesetzte Kontingentierung regelt abschließend das Schutzbedürfnis der nördlich gelegenen 
Wohnbebauung. Zwischenzeitlich wurde der Bauantrag für die Sporthalle der künftigen 
Gesamtschule eingereicht, der eine Lärmschutzwand auf dem Dach zum Inhalt hat. Dies hat zur 
Folge, dass die  im Bebauungsplan festgesetzten LEK ausgeschöpft werden können bei 
gleichzeitigem Schutz der nächstgelegenen Wohnbebauung. 
 
Zugleich ist im SO 1 durch das Zusammenspiel des Lärmkontingents und der Zusatzkontingente 
sichergestellt, dass die Lärmkontingentierung für die dort geplante Multifunktionshalle auskömmlich 
ist. Der Betrieb wird durch die Kontingentierung gegenüber des bestehenden Bebauungsplans 
ermöglicht. Tatsächlich erhöht sich das Lärmemissionskontingent in diesem Bereich um 7 dB(A) 
tags bzw. 4 dB(A) nachts gegenüber dem bisherigen Bebauungsplan Nr. 62450/02. 
 
 
6.2. Maß der baulichen Nutzung 
 
Für die Gemeinbedarfsfläche und das SO 1 wird ein gemeinsames Baufenster im Bebauungsplan 
mit Hilfe von Baugrenzen festgesetzt. Im SO 2 wird ein einzelnes Baufenster festgesetzt.. Ergänzt 
werden soll die Festsetzung durch die Angaben der Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0 für die Schule 
und 0,8 für die SO 1 und SO 2.  Da in der Fläche für Gemeinbedarf eine Schule und ein 
Sporthallengebäude mit entsprechenden Nebenanlagen , darunter auch eine Schulhoffläche, 
geplant sind, wird hier eine GRZ von 1,0 festgesetzt. Hierdurch können alle für den Betrieb einer 
Schule notwenigen Flächen, auch außerhalb der überbaubaren Flächen, ermöglicht werden. 
 
Eine Geschossflächenzahl sowie ei ne Angabe der maximal erlaubten Vollgeschosse wird im 
Bebauungsplan nicht festgesetzt. Dafür wird die maximal zulässige Gebäudehöhe festgesetzt. Für 
die Fläche für Gemeinbedarf werden 71 m über Normalhöhennull (NHN), für das SO 1 werden 74,5 
m ü. NHN und für das SO 2 werden 72 m ü. NHN als maximal zulässige Gebäudehöhe festgesetzt. 
 
6.3. Bauweise/ Überbaubare Grundstücksfläche  
 
Auf die Festsetzung einer Bauweise wurde verzichtet, da im Sondergebiet einerseits eine kompakte 
Bauweise realisiert und andererseits der Gebäudeplanung möglichst viel Gestaltungsfreiheit 
eingeräumt werden soll. Somit können entlang den Verkehrsflächen geschlossene Bauzeilen und in 
deren Rückraum sowohl Hausgruppen als auch Solitärgebäude entstehen. Aufgrund der 
spezifischen Ausgestaltung von Schulgebäuden ist auch für die Gemeinbedarfsfläche die 
Festsetzung einer Bauweise städtebaulich nicht sinnvoll. Damit bleibt die Bauweise auf die 
Abstandregelung der Landesbauordnung (BauO NRW) beschränkt, wobei ein abweichendes Maß 
der Tiefe der Abstandflächen von 0,25 H, mindestens jedoch drei Meter, in SO 2 gemäß § 9 Absatz 
1 Nr. 2a BauGB  festgesetzt wird. Bei Gebäud en mit Wohnungen für Aufsic hts- und 
Bereitschaftspersonen sowie gemischt genutzten Gebäuden beträgt die Tiefe der Abstandsflächen 
0,4 H, mindestens jedoch drei Meter.

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Die überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb der jeweiligen Baugebiete sind großzügig 
bemessen und werden durch Baugrenzen bestimmt, um die eigentlichen Baukörper flexibel 
platzieren zu können oder in ihrem Bestand zu sichern. Die derzeitige Planung kann somit 
passgenau in die überbaubaren Flächen eingefügt werden. Die Baugrenzen werden entsprechend 
der Entwurfsintention größtenteils parallel zu den öffentlichen Erschließungsstraßen bzw. den 
privaten mit Geh -, Fahr - und/ oder Leitungsrechten zu belastenden Erschließungsflächen 
festgesetzt. 
 
 
6.4. Stellplätze, Carports, Garagen und Tiefgaragen  
 
Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung ist für das Schulgrundstück ein Bedarf an Stellplätzen 
während der schulischen Nutzung von 55 Plätzen und während einer außerschulischen Nutzung 
von 79 Stellplätzen ermittelt worden.  Geplant sind insgesamt 84 Pkw -Stellplätze auf dem 
Schulgrundstück, wodurch der rechnerische Bedarf bei der schulischen und außerschulischen 
Nutzung gedeckt werden kann.  Während einer Veranstaltung mit 4.500 Besuche nden in der 
Multifunktionshalle wurde unabhängig von den Vorgaben der Bauordnung ei n Bedarf von 450 
notwendigen Stellplätzen ermittelt. Weitere 400 Stellplätze können bei Bedarf im umliegenden 
Gebiet zur Verfügung gestellt werden. Innerhalb der Fläche des SO 1 sind bis zu 497 Stellplätze 
geplant. In dem Verkehrsgutachten wird außerhalb d es Bauordnungsrechtes aufgezeigt, dass 
ausreichend Stellplätze für den Veranstaltungsverkehr in der geplanten Multifunktionshalle über in 
der Umgebung des Plangebiets liegende Stellplätze vorhanden sind. Im Übrigen gelten für den 
Stellplatznachweis die Vorgaben aus der Bauordnung NRW.  
 
6.5. Nebenanlagen 
 
Innerhalb der Gemeinbedarfsfläche sind Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren 
Grundstücksfläche zulässig. Diese Festsetzung wurde gewählt, da es sich bei der 
Gemeinbedarfsfläche um kein Baugebiet der BauNVO handelt und somit auch nicht geregelt ist, 
dass Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind. Da auch 
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bauliche Anlagen wie z.B. Zäune, Bänke, 
Hochbeete, Spielgeräte, Fahrradabstellanlagen etc. möglich sein sollen, wird diese Festsetzung 
erforderlich. 
 
6.6. Erschließungsflächen und Geh -, Fahr- und Leitungsrechte 
 
Öffentliche Verkehrsflächen 
Das Plangebiet wird durch eine parallel zum Girlitzweg geplante Straße, den Teichrohrsängerweg, 
erschlossen. Die Planstraße wird im Westen an das Gewerbegebiet TRIOTOP angebunden und im 
Osten mit der Vitalisstraße verknüpft. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sind unterschiedliche 
Straßenquerschnitte erforderlich: 
 
Im Bereich des Sondergebietes, wo sich die Schulstätte befindet, beträgt der Straßenquerschnitt 
13,50 m, bestehend aus einem nördlichen 3,50 m breiten Gehweg, einem 3,00 m breiten Busstreifen 
auf der Nordseite, einer 6,50 m breiten Fahrbahn und einem 50cm breiten Schrammbord auf der 
Südseite. Im Bereich der Multifunktionshalle weist der Straßenquerschnitt 12,50 m auf und im 
weiteren Verlauf bis zur Vitalisstraße reduziert sich der Straßenquerschnitt auf 11,50 m. Entlang des 
gesamten Teichrohrsängerwegs wird auf der Nordseite ein Gehweg von mindestens 2,50 m und auf 
der Südseite ein Sicherheitsstreifen (Schrammbord) von ca. 0,50 m Breite eingerichtet. 
 
Private Verkehrsflächen 
Die Privatstraße „Wasseramselweg“ zur Erschließung des SO 2 und der Gemeinbedarfsfläche ist 
auf der Grundlage des Bebauungsplanes 61460/04 "TRIOTOP" ausgebaut worden und wurde im 
rechtskräftigen Bebauungsplan 62460/02 als Fläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt. 
In der vorliegenden Bebauungsplan-Änderung soll das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht übernommen 
werden, allerdings wird die Fläche nicht einem SO zugeschlagen, sondern als private Verkehrsfläche

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festgesetzt. So wird ermöglicht, dass alle am Wasseramselweg liegenden Grundstücke weiterhin 
erschlossen werden können. 
 
Ver- und Entsorgung 
Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungsleitungen sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB 
unterirdisch zu führen, um nachhaltige städtebauliche Auswirkungen zu vermeiden. 
 
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Die mit GFL bezeichnete Fläche ist mit einem Geh - und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit 
sowie zusätzlich mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver - und Entsorgungsträger gemäß 
Planeintrag zu belasten. In der mit GFL bezeichneten Fläche sind den Gebäude n zugeordnete 
Stellflächen zulässig. Diese Festsetzung soll die Zugänglichkeit und Befahrbarkeit der Privatstraße 
Wasseramselweg sicherstellen. 
 
6.7. Private Grünfläche 
 
Im nordwestlichen Teil des Plangebietes befindet sich eine festgesetzte private Grünfläche.  Die 
Fläche wird nördlich, östlich und westlich durch das angrenzende Landschaftsschutzgebiet „Äußerer 
Grüngürtel Nüssenberger Busch bis Müngersdorf“ (LSG-11) mit seinen dichten Gehölzbestanden 
eingefasst. In der privaten Grünfläche befinden sich zwei vegetationsfreie Kleinstgewässer, die als 
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für die Kreuzkröte (siehe ASP-CEF1) angelegt wurden. In der 
privaten Grünfläche ist durchgehend eine Fläche für Bindungen für Bepflanzungen und für die 
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Ein Teilbereich ist mit 
Pflanzgeboten durch die Kennzeichnung als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen gekennzeichnet.  
 
6.8. Artenschutzrechtliche Prüfung 
 
Im Vorfeld der Planung wurde eine Artenschutzprüfung der Stufe 1 (ASP 1) geführt (Kölner Büro für 
Faunistik (KBfF) Juni 2021). Die Ergebnisse werden ausführlich im Umweltbericht (Teil B) 
dargestellt. Laut dieser Artenschutzprüfung ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 
Abs. 1 BNatSchG, wenn die genannten Vermeidungsmaßnahmen und die CEF -Maßnahme 
(Umsiedlung potentiell auftretender Kreuzkröte) durchgeführt werden. 
 
Grundlage der Konfliktermittlung der vorliegenden Prüfung sind die Regelungen des § 44 Abs. 1 
BNatSchG, nach dem eine Tötung oder Verletzung von Individuen (Nr. 1), eine erhebliche Störung 
lokaler Populationen (Nr. 2) oder eine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs - und 
Ruhestätten (Nr. 3) artenschutzrechtlich relevanter Arten verboten ist. Als artenschutz rechtlich 
relevant sind entsprechend § 44 Abs. 5 BNatSchG im Zusammenhang mit dem Vorhaben die 
europäisch geschützten Arten (Arten nach Anhang IV der FFH -Richtlinie und wildlebende 
Vogelarten) zu betrachten. Der vorliegende Beitrag kommt unter Zugrundelegung der genannten 
Rechtsgrundlagen zu folgendem Ergebnis: 
 
Im Untersuchungsgebiet wurden 28 Vogelarten bei den Kartierungen festgestellt. 18 Arten wurden 
als Brutvögel identifiziert, 9 davon im näheren Umfeld des Untersuchungsgebietes. 9 Arten haben 
ihr Brutrevier innerhalb des Plangebiets. Keine dieser Brutvogelarten ist planungsrelevant, d.h. die 
nachgewiesenen Brutvögel sind alle ungefährdet und verbreitet. 
 
Als Arten nach Anhang IV der FFH -Richtlinie konnten im Plangebiet 2 Fledermausarten 
(Zwergfledermaus, Großer Abendsegler,) als Nahrungsgäste festgestellt werden. Da es sich bei 
dem Vorhabenbereich um keinen essenziellen Nahrungsraum handelt, kann eine 
artenschutzrechtliche Betroffenheit der Fledermausarten ausgeschlossen werden. 
 
Mit der Kreuzkröte als Anhang IV Art der FFH-Richtlinie wurde eine planungsrelevante Amphibienart 
im Untersuchungsgebiet festgestellt. Ohne Durchführung von Schutzmaßnahmen könnten einzelne 
Tiere oder ihre Entwicklungsstadien bei den Bauarbeiten geschädigt werden

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Mit dem geplanten Vorhaben gehen unterschiedliche Auswirkungen auf die Natur einher, die auch 
aus Sicht des Artenschutzes von Bedeutung sind. Im Vordergrund steht hierbei der mögliche Verlust 
von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, daneben die unmittelbare Gefährdung von Individuen durch 
die Flächeninanspruchnahme bei Umsetzung des Bauvorhabens. 
 
Für einige im Plangebiet beobachtete Arten können artenschutzrechtliche Betroffenheiten auch 
ohne die Durchführung von Vermeidungsmaßnahmen von vorneherein ausgeschlossen werden.  
Dies betrifft alle wildlebenden Vogelarten, die lediglich als Gastvögel im Plangebiet auftreten. Bei all 
diesen Arten kann eine unmittelbare Betroffenheit von Individuen oder ihren Entwicklungsstadien 
ausgeschlossen werden. Erhebliche Störungen, die sich auf die lokalen Populationen auswirken, 
lassen sich ebenfalls ausschließen. Die genannten Arten verlieren durch das Vorhaben auch keine 
potenziellen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, da diese das Plangebiet insgesamt nicht zur 
Fortpflanzung nutzen. 
 
Für die betroffenen verbreiteten Brutvogelarten sowie planungsrelevanten Fledermausarten werden 
geeignete Vermeidungs - und Verminderungsmaßnahmen vorgeschlagen, mit denen 
artenschutzrechtliche Betroffenheiten ausgeschlossen werden können. Sie bestehen aus einer 
zeitlichen und räumlichen Beschränkung der Flächeninanspruchnahme oder alternativ der 
Einrichtung einer ökologischen Baubegleitung. Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen kann 
insbesondere das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 
BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien) vermieden 
werden. 
 
Zum Schutz der Kreuzkröte werden besondere vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF -
Maßnahmen) vorgegeben (ökologische Baubegleitung, Umsiedlung der Tiere, Schaffung von 
Ausweichlebensräumen), die sicherstellen, dass eine Gefährdung von Individuen und ihren 
Entwicklungsstadien sichergestellt werden kann und die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- 
und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt. In der privaten Grünfläche im 
Nordwesten des Plangebietes wurden bereits Lebensräume für die Kreuzkröte in Form von 
sonnenexponieren, temporär wasserführenden Klein- und Kleinstgewässern geschaffen. 
 
Zusammenfassend und unter Beachtung der vorgeseh enen Vermeidungs - und 
Verminderungsmaßnahmen kommt die Artenschutzprüfung zu dem Schluss, dass das Bauvorhaben 
aus artenschutzrechtlicher Sicht nach den Vorgaben des § 44 Abs. 1 i.V. mit § 44 Abs. 5 BNatSchG 
zulässig ist. 
 
6.9. Schutzmaßnahmen vor schädlichen U mwelteinwirkungen 
 
Im Bebauungsplanverfahren sind die Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse 
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen. Das bedeutet unter anderem, dass schädliche 
Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen soweit wie möglich zu vermeiden sind. Auf das 
Plangebiet wirkt Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm, Fluglärm sowie Gewerbelärm ein, die 
in einem Lärmgutachten erfasst und bewertet wurden (Schalltechnische Untersuchung der 
Lärmimmissionen aus Straßen-, Schienenverkehr und Gewerbe zum Bebauungsplan Nr. 60460/02 
1. Änderung Vitalisstraße/Girlitzweg, Gesamtschule Wasseramselweg in Köln Vogelsang). 
 
Einwirkungen durch Straßenverkehrslärm: 
Zur Beurteilung der Immission des öffentlichen Straßenverkehrs werden ausschließlich die Flächen 
außerhalb der Verkehrsflächen beurteilt. Im Plangebiet liegen großflächig Beurteilungspegel von 
kleiner 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts vor, so dass die Orientierungswerte der DIN 18005 
(Beiblatt1) für Mischgebiete dort eingehalten werden. Lediglich in einer kleinen Fläche im 
Randbereich des SO 2 und der Gemeinbedarfsfläche zu den Verkehrsflächen Kreisverkehr und 
Teichrohrsängerweg liegen Beurteilungspegel von kleiner 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts vor, 
so dass die Orientierungswerte der DIN 18005 (Beiblatt 1) für Mischgebiet dort überschritten werden. 
Die Orientierungswerte für Gewerbegebiete werden im SO 1 eingehalten. Die Ergebnisse der 
Straßenverkehrslärmberechnung fließen bei der Ermittlung der maßgeblichen Außenlärmpegel ein.

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Einwirkungen durch Schienenverkehrslärm: 
Im Plangebiet liegen großflächig Beurteilungspegel von kleiner 55 dB(A) tags und nachts vor, so 
dass die Orientierungswerte der DIN 18005 (Beiblatt 1) für Mischgebiete dort tags eingehalten und 
nachts um bis zu 5 dB überschritten werden können. Lediglich in einer kleinen Fläche im 
südöstlichen Randbereich des SO 1 zur Verkehrsfläche Teichrohrsängerweg liegen 
Beurteilungspegel von kleiner 55 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts vor, so dass die 
Orientierungswerte der DIN 18005 (Beiblatt 1) für Gewerbegebiete dort tags eingehalten und nachts 
um bis zu 5 dB überschritten werden. Die Ergebnisse der Schienenverkehrslärmberechnungen 
fließen bei der Ermittlung der maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109 ein. 
 
 
 
 
 
Passiver Schallschutz 
 
Aktive Lärmschutzmaßnahmen scheiden aus städtebaulichen Gründen aus. Aufgrund der 
Überschreitung der Orientierungswerte durch den Schienen - und Straßenverkehrlärm werden 
folgende passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt: 
 
Gesunde Wohn - und Arbe itsverhältnisse können im Plangebiet mit passiven 
Schallschutzmaßnahmen sichergestellt werden. Zu diesem Zwecke wurden aufgrund einer 
Summenbetrachtung nach DIN 4109 -2018 (Schallschutz im Hochbau) maßgebliche 
Außenlärmpegel berechnet und Lärmpegelbereichen zugeordnet, die als Festsetzung Eingang in 
den Bebauungsplan finden. 
 
Zur Sicherung des ausreichenden Lärmschutzes werden passive Schallschutzmaßnahmen 
ergriffen. Sie betreffen die Darstellung der Lärmpegelbereiche (LPB) III und IV in der Planzeichnung. 
Aus den festgesetzten Lärmpegelbereichen ergeben sich die Mindestanforderungen an die 
Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Fenster, Wände, Dächer ausgebauter Dachgeschosse) 
zwingend und sind für den Nachweis im Baugenehmigungsverfahren zu führen. Mit eine r 
Öffnungsklausel zu dieser Festsetzung kann durch die Vorlage von entsprechenden Nachweisen im 
Baugenehmigungsverfahren der jeweils dargestellte Lärmpegelbereich unterschritten werden. Bei 
der Wertung der Lärmpegelbereiche ist zu beachten, dass es so eingetragen wurde, als wären die 
zukünftigen Gebäude noch nicht errichtet. Der dargestellte LPB entspricht also einer freien 
Schallausbreitung über den geplanten Bereich und damit dem als ungünstigsten anzunehmenden 
Fall (worst case).  
 
Ohne konkrete Planung mit Grundrissen kann aus dem LPB nicht ohne weiteres auf das 
erforderliche Bauschalldämmmaß für einzelne Außenbauteile von Gebäuden und demzufolge auch 
nicht auf Schallschutzklassen für Fenster geschlossen werden. Hierfür bedarf es der Kenntnis der 
jeweiligen Raumnutzung, Raumgröße sowie der Fassadengestaltung, die üblicherweise erst im 
Baugenehmigungsverfahren bekannt werden. In der Kombination mit einer entsprechenden 
Festsetzung zum Lärmpegelbereich und fensterunabhängigen Belüftung en für Schlaf - und 
Kinderzimmer sowie zum Schutz der Außenwohnbereiche wird jedoch ein wirksamer Lärmschutz 
erzielt. Der Begriff „fensterunabhängige Belüftungseinrichtungen“ ist nicht gleichzusetzen mit 
Fenstern, die man nicht öffnen kann. Für die Nachtruh e ist es jedoch erforderlich, die Fenster 
geschlossen zu halten und die fensterunabhängige Belüftung zu nutzen.  
 
Bei der Umsetzung der oben genannten passiven Schallschutzmaßnahmen entspricht die Planung 
insgesamt gesunden Wohnverhältnissen. 
 
6.10. Anpflanzen u nd Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen 
 
Mit den grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden zugleich Eingriffe in Natur 
und Landschaft vermieden oder ausgeglichen. Hierzu wird die am nordwestlichen Rand des

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Plangebietes existierende Freifläche als private Grünfläche und als Übergang zwischen 
Neubebauung und angrenzendem Landschaftraum festgesetzt. Der wertvolle Gehölzbestand auf 
der Grünfläche bleibt erhalten und wird durch neue Anpflanzungen ergänzt, wodurch ihre Vielfalt, 
Schönheit und Eigenart im Naturhaushalt gesichert und gemäß den Vorgaben des grünordnerischen 
Begleitplans weiter entwickelt wird. 
 
Um die freiraumplanerische Qualität des öffentlichen als auch privaten Raums zu unterstützen, 
werden Festsetzungen zur Grüngestaltung innerhalb des Plangebietes getroffen. Dem erarbeiteten 
Grünordnungsplan folgend werden umfangreiche Erhaltungs- und Begrünungsmaßnahmen (M1 – 
M12) festgesetzt. Die Festsetzungen dienen den Belangen von Natur und Landschaft sowie der 
Grüngestaltung innerhalb des Plangebietes und können auf Ersatzpflanzungen nach 
Baumschutzsatzung angerechnet werden. Allgemeine Festsetzungen zur Begrünung der nicht 
überbauten Grundstücksflächen ergänzen die Grünfestsetzungen. 
 
Als Beitrag zur Verbesserung des Kleinklimas im Plangebiet sind die Dachflächen der obersten 
Geschosse extensiv mit Magerrasen oder Sedumgesellschaften zu begrünen. Die Substrathöhe 
muss mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht betragen. Ausgenommen von der 
extensiven Dachbegrünung sind Dachterrassen und technische Aufbauten. Die Dachbegrünung 
reduziert durch ihre Ausgleichswirkung (Transpiration, Staubbindung, Beschattung) die 
Auswirkungen auf das Geländeklima und damit auf die stadtklimatischen Bedingungen. 
 
Die verwendeten Kürzel (z.  B. BF41) innerhalb der Begründung und Begrünungsfestsetzungen 
beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von 
Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt 
der Stadt Köln Nr.  1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln 
allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 
 
6.11. Ausgleichsmaßnahmen 
 
Für den hier vorliegenden Bebauungsplan wurde im Rahmen des Grünordnungsp lanes eine 
Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung für den Ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich gemäß Planeintrag 
erstellt. Nach Gegenüberstellung des Ist - (Bestandswert) und Soll -Zustandes (Zielwert) des 
Ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches ergibt sich ein Defizit (Biotopwertverust), wie es auch schon 
für den bestehenden Bebauungsplan Nr. 62460/02 ermittelt wurde. Das Defizit des rechtskräftigen 
Bebauungsplans konnte durch planinterne Aufwertungsmaßnahmen zu 62% ausgeglichen. Die 
vorliegende Planung zur 1. Änderung erreicht eine Kompensation von knapp 28%. Im rechtskräftigen 
wie auch im neuen Bebauungsplan kann kein vollständiger Ausgleich im Plangebiet erreicht werden. 
Nach § 1 Absatz 7 und § 1a Absatz 3 BauGB hat die Stadt Köln das ermittelte Defizit in die Abwägung 
einzustellen. 
 
Gegenüber des r echtskräftigen Bebauungsplans wird das D efizit der Eingriffs -/ 
Ausgleichsbilanzierung zwar größer, dennoch k ann dies aus Gründen des überwiegenden 
öffentlichen Interesses hingenommen werden: Im rechtskräftigen Bebauungsplan war eine intensive 
Dachbegrünung festgesetzt, die sich für das Planungsziel der 1. Änderung so nicht umsetzten lässt. 
Die 1. Änderung des Bebauungsplan s sieht die Errichtung einer S chule, den dazugehörigen 
Schulhofflächen sowie einer Turnhalle auch im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich vor. Besonders 
die Anlage einer Schulhoffläche und der Turnhalle hat zur Folge, dass die Versiegelung im Vergleich 
zu den bestehenden Sondergebieten zunimmt. Die Turnhalle sowie auch die Schulhoffläche sind 
elementare Grundeinrichtungen für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb. Die Grundflächenzahl in 
der Gemeinbedarfsfläche erhöht sich dementsprechend von 0,8 auf 1,0. Das zieht nach sich, dass 
einerseits im Plangebiet weniger Flächen zum Ausgleich zur Verfügung stehen und andererseits das 
Plangebiet in seinem Ist-Zustand (Bestandwert) niedriger bewertet wurde, als es in der Bilanzierung 
für den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 62460/02 vorgenommen wurde. Es ist allerdings von 
hoher Bedeutung, den Schulneubau voran zu treiben, da die Bevölkerung Kölns stetig wächst und 
damit die Nachfrage nach Schulplätzen stetig steigt. Der Schulentwicklungsplan sieht insbesondere 
im Stadtbezirk Lindenthal einen dringenden Bedarf an zusätzlichen Plätzen in weiterführenden 
Schulen. Alternative Standorte mit vergleichbaren Rahmenbedingungen liegen im Kölner

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Stadtgebiet nicht vor. Um den dringenden Bedarf nach zusätzlichen Schulplätzen zu decken, ist die 
Errichtung der Schule für die Stadt Köln von großer Bedeutung. Außerhalb des ausgleichspflichtigen 
Eingriffsbereiches sieht die Planung den Erhalt und insbesondere die Pflanzungen von zahlreichen 
neuen Bäumen im Geltungsbereich vor. Diese dienen ebenfalls dem Ausgleich von Eingriffen in den 
Naturhaushalt durch die geplanten Nutzung en Schule und Sondergebietseinrichtungen, können 
jedoch nicht bilanziert werden. 
 
6.12. Kennzeichnung 
 
Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden folgende Flächen im Bebauungsplan gekennzeichnet: 
Im Bereich des Bebauungsplanes liegen die Altablagerungen Nr. 40403, 40404 und 40406. 
 
6.13. Nachrichtliche Übernahmen 
 
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene 
Festsetzungen nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: 
 
 
 
Natur- und Landschaftsschutz 
Das gemäß § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzte Landschaftsschutzgebiet L. 11 
„Äußerer Grüngürtel Nüssenberger Busch bis Müngersdorf“. 
 
 
7. Umweltbericht 
 
A Einleitung 
 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz  4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz  6 Nummer  7 und §  1a BauGB durchgeführt. Die 
Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß §  2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB 
dargestellt. 
 
7.1. Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitpla nes 
 
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 62460/02 „Vitalisstraße/ Girlitzweg, 1. Änderung Gesamtschule 
Wasseramselweg in Köln-Vogelsang“ ist es, Planungsrecht für die Ansiedlung einer Gesamtschule 
am Standort Wasseramselweg/Teichrohrsängerweg zu schaffen. Die räu mliche Lage des 
Schulstandortes eignet sich gut, um zusätzliche Schulplätze für Schülerinnen und Schüler aus dem 
Stadtbezirk Lindenthal und auch dem Stadtbezirk Ehrenfeld bereitzustellen. Weiterhin ist geplant, 
auf dem Grundstück Ecke Wasseramselweg/ Am Wa ssermann Arbeits - und Büroräume für 
Studierende und Unternehmensgründende in unmittelbarer Verbindung mit zugeordnetem Wohnen 
zu realisieren. 
 
Da der rechtskräftige Bebauungsplan 62460/02 „Vitalisstraße/Girlitzweg in Köln-Vogelsang“ für das 
Plangebiet größtenteils ein Sondergebiet SO 2 für „Sport -, Kultur- und sonstige Veranstaltungen" 
festsetzt, ist für das Plangebiet eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Festgesetzt 
werden soll eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ sowie ein Sondergebiet 
SO 2 mit der Zweckbestimmung „Ateliernutzung mit zugehörigem Wohnen“. Bei der Ateliernutzung 
handelt es sich um ein Pilotprojekt, bei dem Arbeitsräume für Alumni, Master -Studierende, 
Unternehmen gründende Personen beziehungsweise Start -ups in unmittelbarer Verbindung mit 
zugeordneten Wohnmöglichkeiten bereitgestellt werden. 
 
Das bestehende Sondergebiet SO 2 mit Zweckbestimmung „Sport -, Kultur - und sonstige 
Veranstaltungen" soll von der Nutzungsart her (heutige Eventhalle) unverändert bleiben. Hier ist es

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beabsichtig, die Größe der Veranstaltungshalle von maximal 6.000 auf 4.500 Zuschauer zu 
verkleinern. Dazu wird das bestehende Sondergebiet SO 2 in ein Sondergebiet SO 1 mit 
Zweckbestimmung „Multifunktionshalle“ umgewandelt.  
 
Um die Erschließung sowie die verkehrliche Anbindung des neuen Schulstandortes zu verbessern, 
ist eine Reihe von Verkehrsumbaumaßnahmen im Umfeld des neuen Schulstandortes geplant. 
Dadurch soll vor allem die Erreichbarkeit für zu Fuß Gehende , Radfahre nde und die ÖPNV -
Nutzende verbessert werden. 
 
Am 12.05.2015 hat der Rat der Stadt Köln die Planungsaufnahme zur Errichtung einer 
Gesamtschule am Standort Wasseramselweg/ Girlitzweg in Köln-Vogelsang beschlossen. Für das 
beabsichtigte Änderungsverfahren kann der vom Stadtentwicklungsausschuss am 10.03.2016 
beschlossene Änderungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 62460/02 aufgenommen werden. 
 
Ausführlich sind die Inhalte des Bebauungsplanes in Kap. 5 und 6 der Begründung zum 
Bebauungsplanverfahren beschrieben.

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7.2. Bedarf an Grund und Boden 
 
Die Größe des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes beträgt ca. 67. 022 m². Die 
Flächennutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind wie folgt gegliedert: 
 
Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben  in m² 
Private Grünfläche 2.637 Private Grünfläche 2.637 
Gemeinbedarfsfläche 0 Gemeinbedarfsfläche 25.909 
Sondergebiet (SO1 und SO2)  51.652 Sondergebiet (SO1 und SO2)  24.754 
Öffentliche Verkehrsfläche 10.077 Öffentliche Verkehrsfläche 11.702 
Private Verkehrsfläche 0 Private Verkehrsfläche 2.020 
Gewerbegebiet 1.206 Gewerbegebiet 0 
 
7.3. Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen 
festgelegten Ziele des Umweltschutzes 
 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan -Verfahren anzuwenden sind. Die EU -Schutzziele finden sich  im 
Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, 
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG 
– Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner 
Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf 
Landeseben greifen weitere Regelungen wie die Geruchsimmissionsrichtlinie Nordrhein-Westfalen 
(GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – 
Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie 
Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan. 
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln 
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der 
einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan -
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. 
Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
 
7.4. Grundlagen 
 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulierung 
in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 62460/02 
„Vitalisstraße/ Girlitzweg, 1. Änderung Gesamtschule Wasseramselweg in Köln-Vogelsang“. Geprüft 
wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die 
Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im 
Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise 
regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch 
außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse.

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Für die konkreten Vorhaben werden Regelungen zur Bau phase gemäß den einschlägigen 
Vorschriften und Normen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren getroffen. Entsprechend 
beinhaltet diese Prüfung nicht die Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase. 
 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Technike n oder Stoffe eingesetzt und 
verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. Weiterhin werden 
bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Umweltauswirkungen 
beschrieben. 
 
7.4.1. Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
 
Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von ca. 6,7 ha und liegt innerhalb des Geltungsbereiches 
des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 62460/02 aus dem Jahre 2012. 
 
Nach der rechtskräftigen Planzeichnung des Bebauungsplanes ist das Plangebiet überwiegend als 
Sondergebiet mit der Unterteilung Sondergebiet SO 1 „für Sport, Gesundheit und Bildung“ und 
Sondergebiet SO 2 „für Sport-, Kultur- und sonstige Veranstaltungen“ festgesetzt, wobei das SO 1 
als Dreieck im westlichen Geltungsbereic h des Bebauungsplanes ausgeformt ist. In den 
festgesetzten Sondergebieten SO 1 und SO 2 gelten folgende Festsetzungen: Sondergebiet, Maß 
der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl 0,8, Geschossflächenzahl 2,4). Hinsichtlich der 
maximalen Gebäudehöhen unterscheiden sich die beiden Sondergebiete. Im Sondergebiet SO 1 
wird die maximale Höhe über die Geschossigkeit mit maximal fünf Geschossen geregelt, im 
Sondergebiet SO 2 wird die maximale Gebäudehöhe über eine absolute Zahl geregelt und mit OK 
max. von 74,50 m ü ber Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. Die überbaubaren und nicht 
überbaubaren Grundstücksflächen werden in Form von Baugrenzen geregelt. Im Sondergebiet SO 
2 wird mit Hilfe einer Umgrenzungslinie die überbaubare Fläche für eine mögliche Parkhaus -
Errichtung begrenzt und die Höhe des Parkhauses über eine absolute Zahl mit OK max. 66,00 m 
über Normalhöhennull festgesetzt. Für das Parkhaus wird mit der Kennzeichnung FD als Dachfläche 
ein Flachdach festgesetzt. Im Sondergebiet SO 1 sind außerhalb der Baugrenzen mit Geh-, Fahr- 
und Leitungs rechten zu belastende Flächen festgesetzt. Entlang der südwestlichen 
Geltungsbereichsgrenze sind an der Straße „Am Wassermann“ punktuelle Festsetzungen für den 
Erhalt von Bestandsbäumen dargestellt. Der westliche Zipfel des Plangebietes ist als private 
Grünfläche festgesetzt. Innerhalb dieser Grünfläche werden Flächen zur Anpflanzung und für die 
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt.  
 
Derzeitig befindet sich im Sondergebiet SO 1 „für Sport, Ge sundheit und Bildung“ eine 
Kindertagesstätte und eine Grund - und Hauptschule als Ersatzschule. Die Flächen um die 
Kindertagestätte und der Schulen sind größtenteils unversiegelt und bestehen aus Rasen - und 
Spielflächen. Im nordöstlichen Teil des Sondergebi etes SO 2 „für Sport-, Kultur- und sonstige 
Veranstaltungen“ befindet sich eine Veranstaltungshalle. Die Flächen um die Veranstaltungshalle 
sind größtenteils versiegelt und werden überwiegend als Parkplatzfläche genutzt. Im nördlichen Teil 
des Sondergebietes SO 2 „für Sport-, Kultur- und sonstige Veranstaltungen“ befindet sich eine 
ehemalige Tennishalle. Nördlich von der ehemaligen Sporthalle stocken zwei Baumreihen aus 
Pappeln. Auch hier ist der überwiegende Teil der umliegenden Flächen bereits versiegelt und durch 
anthropogene Einflüsse geprägt. D ie unversiegelten Bereiche sind teilweise mit 
Vegetationsbeständen bestockt, teilweise sind Aufschüttungen und offener Boden vorzufinden. 
Insgesamt sind die Flächen durch anthropogene Einflüsse geprägt. Die im Nordwesten festgesetzte 
private Grünfläche ist teilweise mit Vegetationsbeständen bestockt, teilweise sind offene 
Bodenflächen vorhanden. 
 
7.4.2. Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 
(Nullvariante) 
 
Bei Nicht -Durchführung der Planung sind kurzfristig keine Veränderungen im Plangebiet zu 
erwarten. Mittel- oder langfristig können die nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan bestehenden

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und noch nicht ausgeübten Bau - und Nutzungsrechte jederzeit realisiert werden. Baurechtlich ist 
hier die Errichtung eines Parkhauses im Sondergebiet SO 2 möglich und würde zu einer Verdichtung 
der Baumasse im Geltungsbereich des Bebauungsplanes führen. Da die Fläche derzeit schon zum 
überwiegenden Teil versiegelt ist, würde die Errichtung des Parkhauses zu einer geringfügigen 
Inanspruchnahme unversiegelter Flächen führen und zu einem Eingriff in die darunter liegenden 
anthropogenen Auffüllböden. Darüber hinaus wäre im Sondergebiet SO 2 im Bereich der 
bestehenden Veranstaltung shalle die Errichtung einer Multifunktionshalle für ca. 6.000 
Besucherplätzen möglich. Diese heute zulässige Nutzung würde bei Umsetzung zu einer deutlich 
erhöhten Verkehrsbelastung im Plangebiet sowie auf dem umliegen den Straßenverkehrsnetz 
führen. 
 
Die e xtensive Dachbegrünung des Parkhauses würde einen Teil der verlorenen gegangenen 
Biotoptypfunktionen und Bodenfunktionen kompensieren und sich positiv auf die Rückhaltung von 
anfallendem Niederschlagswasser auswirken. Für Insekten und andere Kleinstlebewesen würde die 
extensive Dachbegrünung einen neuen Lebensraum darstellen, der die Strukturvielfalt im Plangebiet 
erhöht. 
 
7.4.3. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der 
Planung 
 
Vorrangiges Ziel der Planung ist die Ansiedlung einer Gesamtschule einschließlich der notwendigen 
Infrastruktur in einer Fläche für den Gemeinbedarf „Schule“. Darüber hinaus soll ein Sondergebiet 
SO 2 „Atelier“ mit zugehörigem Wohnen im Plangebiet integriert werden und Nutzungsänderungen 
für das Sondergebiet SO 1 „Multifunktionshalle“ vollzogen werden. 
 
Mit der Errichtung des neuen Schulgebäudes, der neuen Sporthalle und der dazugehörigen 
Infrastruktur in der Fläche für Gemeinbedarf kommt es baubedingt zu einem Verlust von Bäumen, 
Gehölz- und Ruderalflächen sowie dem Rückbau der ehemaligen Sporthalle. Die Dachflächen des 
neuen Schulgebäudes und der Sporthalle werden anteilig mit einer extensiven Dachbegrünung 
begrünt. Um einen Teil des täglichen Stromverbrauches abzudecken, wird auf dem Dach der neuen 
Sporthalle zusätzlich eine Photovoltaikanlage installiert. Um das neue Schulgelände in den 
Übergangsbereich zwischen Siedlungsstruktur und freier Landschaft zu integrieren und den Verlust 
der Bestandsvegetation zu mildern, werden im Geltungsbereich des Bebauungsplanes  72 neue 
Bäume gepflanzt sowie Rasen- und Gehölzflächen angelegt. 
 
Mit der Umsetzung der Bebauungsplanänderung steigt der Versiegelungsgrad im Plangebiet an und 
bewirkt eine zunehmende Verstädterung des Gebietes. Während der rechtskräftige Bebauungsplan 
für die beiden Sondergebiete SO 1 und SO 2 eine GRZ von 0,8 festsetzt, setzt der neue 
Bebauungsplan für die zentral gelegene Gemeinbedarfsfläche „Schule“ eine GRZ von 1,0 fest. Für 
die beiden Sondergebietsflächen SO 1 „Multifunktionshalle“ und SO 2 „Atelier“ wurde die GRZ mit 
0,8 aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan übernommen. Die festgesetzte Geschoßflächenzahl 
von 2,4 für die Sondergebiete SO 1 und SO 2 wurde nicht aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan 
übernommen und wird in der neuen Planung nicht mehr p lanungsrechtlich festgesetzt. Um die 
Anordnung der neuen Baukörper im Plangebiet flexibel gestalten zu können, erfolgt eine Anpassung 
der im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen. Die neuen Baugrenzen verlaufen 
künftig größtenteils parallel zu den öffentlichen Erschließungsstraßen bzw. den privaten mit Geh-, 
Fahr- und/ oder Leitungsrechten zu belastenden Erschließungsflächen. 
 
Hinsichtlich der künftigen Gebäudehöhen wird für die Gemeinbedarfsfläche „Schule“ eine GH max. 
71 m über Normalhöhennull festgesetzt und bedeutet im Vergleich zu den Festsetzungen des 
rechtskräftigen Bebauungsplanes eine Reduzierung der maximalen Gebäudehöhe in diesem 
Bereich. Für das Sondergebiet SO 1 „Multifunktionshalle“ wird die maximale Gebäudehöhe mit GH 
max. 74,5 m über Normalhöhennull aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan übernommen. Im 
Sondergebiet SO 2 „Atelier“ wird die Festsetzung von fünf Vollgeschossen auf eine GH max. 72 m 
über Normalhöhennull geändert.

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Für das Sondergebiet SO 2 „Multifunktionshalle“ erfolgt mit der Planumsetzung eine Reduzierung 
der maximalen Besucherplätze von 6.000 auf 4.500 Besucherplätze. Die im rechtskräftigen 
Bebauungsplan zulässige Parkhausnutzung, die bis heute nie umgesetzt wurde, wird nicht in die die 
neue Planung übernommen un d entfällt. Um den Stellplatzbedarf für die 4.500 Besucher der 
Multifunktionshalle zu gewährleisten, werden im Sondergebiet SO 2 maxim al 850 Stellplätze 
festgesetzt. 
 
Um die Anforderungen an den Lärmschutz im Plangebiet zu gewährleisten wurde die 
Lärmkontingentierung aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan übernommen und hinsichtlich der 
neuen städtebaulichen Situation angepasst. 
 
Die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte private Grünfläche wird in ihrer Abgrenzung in 
die neue Planung übernommen und bildet weiterhin den Übergang zum Landschaftsschutzgebiet 
L11 „Äußerer Grüngürtel Nüssenberger Busch bis Müngersdorf“. Hinsichtlich der dort getroffenen 
Festsetzungen für Flächen zum Anpflanzen sowie dem Erhalt von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen sieht die neue Planung eine geringfügige Änderung vor, um in der privaten 
Grünfläche die für die Planung erforderlichen A rtenschutzmaßnahmen in Form zweier 
Ausgleichsgewässer für die Kreuzkröte (CEF-Maßnahme) integrieren zu können. Die Vorgaben zur 
Bepflanzung der privaten Grünfläche wurden unverändert in die neue Planung übernommen. 
 
7.5. Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buch staben a – j und §1a BauGB 
 
7.5.1. Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landnaturschutzgesetz NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Für das Bebauungsplanverfahren wurde vom Kölner Büro für Faunistik (2021) eine 
artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Grundlage der artenschutzrechtlichen Prüfung waren 
Bestandsaufnahmen in den Jahren 2016 und 2020. Die Ermittlung des prüfungsrelevanten 
Artenspektrums erfolgte auf Grundlage einer Potenzialeinschätzung mit Hilfe des Messtischblattes 
(MTB) 5007 Köln, 1. Quadrant sowie einer Erfassung der Lebensraumsituation im Wirkungsbereich 
des Vorhabens im Rahmen einer Artenschutzprüfung Stufe 1 im Jahr 2016 durch das Kölner Büro 
für Faunistik. Dabei wurden gezielte Bestandsaufnahmen zu den Artengruppen der Säugetiere 
(Haselmaus und Fledermäuse), Vögel, Reptilien und Amphibien im Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes sowie der unmittelbar angrenzenden Grünflächen durchgeführt. 
 
Im Jahr 2020 erfolgten zudem weitere faunistische Kartierungen zu den Artengruppen Amphibien, 
Reptilien und Fledermäusen durch das Büro Strix (2020). Die Ergebnisse der durchgeführten 
Erfassungen werden im Folgenden zusammenfassend dargestellt: 
Vögel 
Für die Artengruppe der Vögel wurde von März bis Juni 2016 eine flächendeckende Revierkartierung 
nach Südbeck et. al. 2005 mit fünf Begehungen durchgeführt. Dabei wurden auch Beobachtungen 
von Nahrungsgästen und Durchzüglern dokumentiert. 
 
Bei den Kartierungen wurden insgesamt  28 Vogelarten festgestellt. 18 Arten wurden dabei als 
Brutvögel festgestellt, wobei 9 Arten ihr Brutrevier innerhalb des Plangebiets hatten und 9 Arten im 
näheren Umfeld des Plangebietes. Bei den erfassten Brutvogelarten handelte es sich ausschließlich 
um ungefährdete und verbreite Vogelarten, die nach den gesetzlichen Vorgaben nicht als 
planungsrelevant anzusehen sind. Planungsrelevante Arten wurden lediglich als Gastvögel im 
Plangebiet nachgewiesen. Dabei handelt es sich um den Graureiher als Überflieger sowie die Arten 
Haussperling, Mäusebussard und Star als Nahrungsgäste mit Bruten im Umfeld des Plangebietes. 
 
Fledermäuse

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Zur Untersuchung der Fledermäuse wurde im Zeitraum von Juni bis Juli 2016 eine flächendeckende 
Erfassung mittels eines Bat-Detektors im Rahmen von drei Begehungen durchgeführt. Im Jahr 2020 
erfolgten an zwei Terminen im September und Oktober 2020 Schwarmkontrollen zu möglichen 
Fledermausvorkommen im Plangebiet. Bei den Untersuchungen konnten zwei Fledermausarten 
mittels der akustischen Erfassungen im Plangebiet festgestellt werden. Dabei handelt es sich um 
die Zwergfledermaus als häufigste Art und den Großen Abendsegler. Insgesamt wurde die 
Fledermausaktivität im Untersuchungsgebiet als sehr gering eingestuft. Hinweise auf eine 
Quartiernutzung der im Plangebiet befindlichen Gebäude konnten nicht erbracht werden. Individuen 
der Zwergfledermaus konnten bei der Jagd entlang der Gehölzstrukturen im Plangebiet festgestellt 
werden. Für den Großen Abendsegler wurden zwei Einzelkontakte registriert. 
 
Haselmaus 
Zur Erfassung der Haselmaus wurden im März 2016 zehn Nisttubes in geeigneten Gehölzstrukturen 
im Plangebiet aufgehängt und an fünf Terminen im Zeitraum von April bis November 2016 
kontrolliert. Bei der Kontrolle der Nisttubes wurde zusätzlic h auf Haselmaus-Kobel und sonstige 
Hinweise der Art geachtet. Bei den Kontrollen konnte kein Nachweis oder Verdacht für die 
Haselmaus erbracht werden. Ein Vorkommen wurde mit sehr hoher Wahrs cheinlichkeit 
ausgeschlossen. 
 
Amphibien 
Zur Erfassung der Amphib ien wurden im Jahr 2016 die im Plangebiet vorkommenden 
wassergefüllten Bereiche tagsüber auf Laichschnüre und Quappen für die Arten Kreuz - und 
Wechselkröte kontrolliert. Darüber hinaus erfolgten nächtliche Begehungen bei den 
Fledermausuntersuchungen, um Pfützen auf Laich und Quappen zu kontrollieren und rufende Tiere 
zu verhören. Ergänzend erfolgten von Juni bis Juli 2020 drei Begehungen durch das Büro Strix. 
 
Bei den durchgeführten Begehungen konnten am 02.06.2016 in den Pfützen im Eingangsbereich 
zum Wassermannpark acht Laichschnüre der Kreuzkröte gezählt werden. In der darauffolgenden 
Nacht wurden rufende Kreuzkröten -Männchen gehört und adulte Tiere an den Laichgewässern 
gesichtet. Da die Pfützen kurze Zeit später ausgetrocknet waren, konnte keine erfolgr eiche 
Metamorphose der Kaulquappen beobachtet werden (Kölner Büro für Faunistik 2021). Ein weiter 
Nachweis der Kreuzkröte konnte auch bei den Untersuchungen im Jahr 2020 durch das Büro Strix 
erbracht werden. Am 03.07.2020 wurden vier rufende Männchen sowie zwei Laichschnüre im 
Plangebiet nachgewiesen (Büro Strix 2020). 
 
Reptilien 
Die Artengruppe der Reptilien wurde mittels Sichtbeobachtungen an sieben Terminen im Zeitraum 
von März bis August 2016 untersucht. Darüber hinaus fanden im Zeitraum von Juni bis Oktober 
2020 sechs Begehungen durch das Büro Strix statt. Bei den durchgeführten Erfassungen konnten 
hinsichtlich der Artengruppe der Reptilien keine Hinwiese auf planungsrelevante 
Reptilienvorkommen erbracht werden. 
 
Die Ergebnisse der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführten 
artenschutzrechtlichen Prüfung sind in der „ Tabelle 1 Kartierte Tierarten“ zusammengefasst und 
können der Anlage zum Umweltbericht entnommen werden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung und Beibehaltung der jetzigen Nutzungen im Plangebiet ist nicht 
mit Eingriffen in die vorhandenen Lebensräume und -stätten der in der artenschutzrechtlichen 
Prüfung erfassten Tierartengruppen zu rechnen. Das nach den Festsetzungen des rechtskräftigen 
Bebauungsplanes planungsrechtlich zulässige Parkhaus nimm t keine Flächen in Anspruch, die 
einen Lebensraum für die erfassten Tierarten darstellen.  Auswirkungen auf die vorhandenen lokalen 
Populationen und eine Verschlechterung deren Lebensraumangebotes sind dadurch nicht gegeben. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:

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Die vorliegende Bebauungsplanänderung sieht eine Umnutzung des Plangebietes vor, wodurch es 
baubedingt zu einem zum Verlust von Bäumen, Gehölz- und Ruderalflächen sowie dem Rückbau 
einer Turnhalle kommt. Mit der Inanspruchnahme der  gehölzbestandenen Flächen geht 
voraussichtlich der Verlust einzelner Brutplätze von häufigen und wenig störungssensiblen 
Vogelarten einher. Auch kann es dabei zu einer unmittelbaren Gefährdung von Entwicklungsstadien 
und von nicht flugfähigen Jungtieren e inhergehen. Generell ist für diese weit verbreiteten und 
ungefährdeten Arten anzunehmen, dass sie im Umfeld des Plangebietes Ausweichbrutplätze 
vorfinden. Zusätzlich werden durch die geplanten Begrünungsmaßnahmen neue Gehölzflächen im 
Plangebiet angelegt, die mittel- bis langfristig ein Lebensraumraumangebot für die betroffenen 
Vogelarten darstellen. In der Bauphase ist mit Störwirkungen auf das Vorkommen dieser Arten zu 
rechnen. Diese Störungen sind aber zeitlich befristet und sind nach Abschluss der Baumaßnahmen 
nicht mehr wirksam. Um Konflikte mit den Verbotstatbeständen nach dem § 44 Abs. 1 BNatSchG zu 
verhindern sind entsprechende Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen im Bebauungsplan 
vorgesehen, die ein Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG verhindern. 
 
Für die festgestellten Gastvögel lassen sich vorhabenbedingte artenschutzrechtliche Betroffenheiten 
ausschließen, da die Arten das Plangebiet nicht zur Brut nutzen und zukünftig keine Bruten zu 
erwarten sind. Betriebsbedingte Gefährdungen sind für die Arten auszuschließen, da der Verkehr 
nicht mit Geschwindigkeiten stattfinden wird die zu Kollisionsopfern bei Vögeln führen können. Eine 
erhebliche Störung der genannten planungsrelevanten Gastvogelarten ist ausgeschlossen, da die 
Brutstandorte außerhalb des Plangebietes liegen und nicht von den dauerhaften bau-, anlage- und 
betriebsbedingten Störungen betroffen sind und die im Plangebiet befindlichen Nahrungshabitate 
keine essentielle Nahrungshabitate darstellen. Ein Verlust von Fortpflan zungs- und Ruhestätten 
könnte allenfalls für Gastvogelarten eintreten, die bestimmte Flächen im Untersuchungsgebiet 
regelmäßig zur Rast oder Überwinterung aufsuchen. Für Gastvögel, die keine Bindung an bestimmte 
Lebensräume oder Strukturen im Untersuchungs gebiet besitzen, sind Beeinträchtigungen von 
Fortpflanzungs-/Ruhestätten von vorneherein nicht zu erwarten. 
 
Die planungsrelevante Zwergfledermaus und der Große Abendsegler wurden im 
Untersuchungsgebiet als Nahrungsgäste festgestellt , wobei der Große Abend segler mit zwei 
Einzelkontakten registriert wurde. Durch die baubedingten Flächeninanspruchnahmen gehen deren 
Nahrungshabitate im Plangebiet verloren. Da es sich bei den beanspruchten Flächen nicht um 
essentielle Nahrungshabitate für die betroffenen Fleder mausarten handelt, ist eine erhebliche 
Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der lokalen Population nicht zu befürchten. Durch die 
zeitliche Begrenzung der Gehölzrodungen kann eine Beeinträchtigung der Fledermausarten bei der 
Beseitigung der Gehölzbestände ausgeschlossen werden. Eine Quartiernutzung konnte bei den 
Untersuchungen im Plangebiet nicht festgestellt werden. Die rückzubauende Turnhalle besitzt aber 
ein Quartierspotential für Fledermäuse in Form von Spalten und Öffnungen in der Fassade und 
konnte im Rahmen der Untersuchungen nicht sicher ausgeschlossen werden. Um Konflikte mit dem 
§ 44 Abs. 1 BNatSchG beim Rückbau zu vermeiden, wurden entsprechende Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen konzipiert, die ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotst atbestände 
verhindern. Dazu ist vor dem Rückbau der Turnhalle eine Kontrolle durch eine ökologische 
Baubegleitung durchzuführen, die sicherstellt, dass das Gebäude nicht von Fledermäusen genutzt 
wird (siehe ASP -V3). Wegen der nur mäßig intensiven anlage - und geringen betriebsbedingten 
Wirkungen, den bestehenden Vorbelastungen im Plangebiet und der geringen Sensibilität de r 
erfassten Fledermausarten bezüglich künstlicher Lichtquellen sind bei Beachtung der konzipierten 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen keine Auswirkungen durch die geplanten Gebäude und 
Lichtquellen auf die Arten zu erwarten. 
 
Die Haselmaus konnte bei den durchgeführten Untersuchungen im Jahr 2016 nicht erfasst werden. 
Auch konnten keine Hinweise auf einen Verdacht erbracht werden, so dass ein Vorkommen mit sehr 
hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wird. Eine Beeinträchtigung der Haselmaus durch die 
Umsetzung des Bebauungsplanes ist dadurch ausgeschlossen. 
 
Hinsichtlich der planungsrelevanten Kreuzkröte konnte bei den Erfassungen in den Jahren 2016 und 
2020 ein Nachweis der Art erbracht werden, unter anderem auch reproduzierende Nachweise. Im 
Zuge der Bauausführung könnten ohne die Durchführung von artspezifischen Schutzmaßnahmen

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einzelne Tiere oder deren Entwicklungsstadien geschädigt wer den. Um das Tötungsrisiko zu 
minimieren, sind Adulte, Quappen oder Laichvorkommen vor dem Eingriffsbeginn aus den 
Vorkommensbereichen durch eine ökologische Baubegleitung abzufangen und in geeignete 
Lebensräume umzusiedeln. Da die Kreuzkröte als wenig sens ibel gegenüber optischen und 
akustischen Störwirkungen gilt, ist nicht davon auszugehen, dass über die Lebensraumverluste 
hinausgehenden störungsbedingte Beeinträchtigungen durch die Umsetzung des Bebauungsplanes 
zu erwarten sind. Die vorhabenbedingten Flä cheninanspruchnahmen führen voraussichtlich zu 
einem Verlust von Fortpflanzungs - und Ruhestätten in Form von Laichgewässern und 
Landverstecken dieser Art. Um die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs - und 
Ruhestätten aufrecht zu erhalten, ist  die Neuschaffung von geeigneten Lebensräumen im 
räumlichen Zusammenhang in Form von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Diese 
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen wurden bereits durchgeführt und stehen der Art vor 
Eingriffsbeginn als Ausweichlebensraum zur Verfügung. Ein Eintreten des Verbotstatbestandes 
nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird dadurch vermieden. 
 
Hinsichtlich der Artengruppe der Reptilien konnten bei den Untersuchungen im Jahr 2016 und 2020 
keine Hinwiese auf planungsrelevante Reptilienvorkommen erbracht werden. Eine Beeinträchtigung 
planungsrelevanter Reptilienarten durch die Umsetzung des Bebauungsplanes ist dadurch 
ausgeschlossen. 
 
Ergänzend zur artenschutzrechtlichen Prüfung durch das Kölner Büro für Faunistik (2021) wurde im 
Rahmen des Bauantragsverfahrens zum Neubau der Gesamtschule Wasseramselweg aufgrund der 
Planung großzügiger Fensterflächen (zum Teil raumhohe Glasfassaden) ein Vogelschutzkonzept 
erarbeitet (v-architekten 2021), um ein erhöhtes Risiko der Kollisionen von Vögeln mit Glasscheiben 
zu vermeiden. Folgende Maßnahmen wurden vorgesehen: 
 
- Es wird allgemein im gesamten Gebäude reflexionsarmes Glas mit einem maximalen 
Außenreflexionsgrad von 15% eingesetzt. 
- Es werden geprüfte als hochwirksam eingestufte Schutzmuster gemäß dem Leitfaden 
„Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ an exponierten Glasflächen und spiegelnde 
Außenfassaden angebracht. Die Planung sieht eine Markierung der Kategorie A „hoch wirksam 
– Vogelschutzglas“ vor. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsm aßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung auf die Fauna zu verringern bzw. vollständig 
zu vermeiden und das Auslösen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu verhindern, werden 
folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorgesehen: 
 
ASP-V1: Zeitliche Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetation, insbesondere die Rodung von 
Gehölzen sowie kontrollierte Beseitigung der Gehölze: Maßnahmen zur Beseitigung der Vegetation, 
insbesondere der Rodung von Gehölzen, sollten außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender 
Vogelarten und Aktivitätszeit von Fledermäusen stattfinden. Dies ist der Zeitraum für 
Revierbesetzung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere zwischen Anfang März und Ende 
September eines jeden Jahres. Die Beseitigung der Vegetation sollte folglich zwischen Anfang 
Oktober und Ende Februar erfolgen. Hierdurch werden der Verlust von Individuen sowie die 
unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung von Nestern und Eiern brütend er Vögel vermieden 
(Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, unmittelbare Gefährdung von Individuen inkl. 
ihrer Eier und Jungtiere). Zudem werden Störwirkungen auf im näheren Umfeld der in Anspruch zu 
nehmenden Flächen vorkommenden Arten gemindert. 
 
ASP-V2 (baubedingt): Begrenzung der baubedingten Flächeninanspruchnahme: Es sollte möglich 
sein, die Flächeninanspruchnahmen so zu begrenzen, dass ein zusätzlicher Flächenverbrauch, der 
über das eigentliche Baufeld hinausgeht, soweit wie möglich vermied en wird. Dies gilt in 
besonderem Maße für die Inanspruchnahme von Gehölzen. Diese stellen einen Brutlebensraum für

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verbreitete Vogelarten dar. Daher sollten die Inanspruchnahmen dieser Bereiche auf das unbedingt 
notwendige Maß beschränkt werden. 
 
ASP-V3 Ökologische Baubegleitung: Sollte eine Flächeninanspruchnahme innerhalb der Brutzeit 
wildlebender Vogelarten oder Aktivitätszeit von Amphibien stattfinden, sind entweder vorher 
Maßnahmen zur Vermeidung einer (Brut-)Ansiedlung zu treffen (z.B. Verminderung der Attraktivität 
von Flächen) oder es ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass 
Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können, um eine Tötung von 
Einzelindividuen zu vermeiden. Des Weiteren ist der Baustellenbereich regelmäßig auf Vorkommen 
von Amphibienarten (v.a. Kreuzkröte) zu kontrollieren. Werden Tiere oder deren 
Entwicklungsstadien festgestellt, so sind diese zu bergen und auf geeignete Ersatzflächen zu 
verbringen. So kann eine Gefährdung von Individuen vermieden werden und die Aufrechterhaltung 
der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs - und Ruhestätten bleibt durch diese 
Ausgleichmaßnahme gegeben. Vor dem Rückbau der alten Turnhalle ist zudem durch die 
ökologische Baubegleitung zu klären, ob das Ge bäude von Fledermäusen zur Quartiernutzung 
aufgesucht wird. 
 
ASP-V4: Umsiedlung der im Vorhabengebiet möglicherweise vorkommenden Kreuzkröte in 
benachbarte Maßnahmenflächen: In unmittelbarer Nachbarschaft zum Vorhabengebiet wurde die 
planungsrelevante Kreuzkröte zur Reproduktionszeit in einem als Fortpflanzungsstätte geeigneten 
Lebensraum nachgewiesen. Während der Bauarbeiten kommt es möglicherweise zu einer 
Einwanderung von Individuen der Art, sodass diese aus dem Vorhabenbereich umgesiedelt werden 
müssen, um eine unmittelbare Gefährdung und ein erhöhtes Tötungsrisiko auszuschließen. 
 
Im Bereich der Baustelle festgestellte Kreuzkröten oder deren Entwicklungsstadien werden auf 
Ersatzflächen verbracht, die bereits mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln abgestimmt 
und bereits angelegt wurden. Durch die vorgesehene Durchführung der umfangreichen 
Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen wird eine Auslösung des Verbotstatbestands nach 
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG während der Bauphase verhindert. 
 
ASP-V5 (betriebsbedingt): Absicherung der Fassadenbereiche gegen Vogelschlag: Um zu 
vermeiden, dass es zu signifikant erhöhten Kollisionen von Vögeln mit Glasscheiben kommt, sollte 
ein Konzept gegen Vogelschlag an Glas erarbeitet werden. Für alle Neubauvorhaben sin d 
Glassorten zu verwenden; die einen Außenreflexionsgrad von unter 15 % aufweisen und damit das 
Kollisionsrisiko für Vögel vermindern. 
 
Zur Vermeidung von Kollisionen anfliegender Vögel sind u.U. wirksame Beklebungen / 
Bedruckungen der Außenscheiben vorzunehmen. Beispiele von wirksamen Markierungen können 
einer Publikation der Schweizerischen Vogelwarte Sempach entnommen werden (Vogelfreundliches 
Bauen mit Glas und Licht. 2., überarbeitete Auflage. Schweizerische Vogelwarte Sempach). 
 
ASP-V6 (betriebsbedingt): Einsatz insektenfreundlicher Außenbeleuchtung: Künstliches Licht in der 
Nacht kann Populationen lichtempfindlicher Arten erheblich beeinträchtigen, Lebensräume 
verschlechtern und Ökosysteme und Ökosystemfunktionen verzerren. Aus diesen Gründen und da 
das Plangebiet an naturnahe Gehölzflächen angrenzt, ist die Berücksichtigung von 
insektenfreundlichen Außenbeleuchtungen dringend erforderlich. 
 
Die Abstrahlung von Außenleuchten in den oberen Halbraum ist möglichst zu vermeiden. Empfohlen 
wird, die Abstrahlung in den Himmel für sämtliche Außenbeleuchtungen so gering wie möglich zu 
halten und in naturnahen Räumen auf null Prozent zu begrenzen. 
 
Fassadenbeleuchtungen sind nach unten auszurichten und Bodeneinbauleuchten, die das Licht 
nach oben abstrahlen, zu vermeiden. Die Beleuchtungszeiten sind auf das  notwendige Maß zu 
beschränken. 
 
Für Beleuchtungsanlagen ist der Blaulichtanteil der Lichtemissionen so weit wie möglich zu 
reduzieren. Hierfür sind Leuchtmittel wie Natriumdampf-Niederdruckleuchten oder PC Amber LED

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zu empfehlen. Für LED-Neuinstallationen der Straßenbeleuchtung werden Farbtemperaturen von 
3000 Kelvin oder weniger empfohlen. Diese warmweiße Lichtfarbe erlaubt eine gute Farberkennung 
auch bei nebligen Bedingungen und ermöglicht eine bessere Dunke ladaptation des Auges als 
kaltweißere Lichtfarben (BfN 2019). 
 
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes werden flache Senken In Anspruch genommen, die nach 
Niederschlagsereignissen Laichgewässer für die Kreuzkröte darstellen können. Um einen Eintritt der 
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz für die Kreuzköte zu vermeiden, 
werden nach der artenschutzrechtlichen Prüfung funktionserhaltende Maßnahmen notwendig, die 
der Art eine Ausweichmöglichkeit bietet. Folgende funktionserhaltende Maßnah me wird dabei 
vorgesehen: 
 
ASP-CEF1: Neuschaffung von sonnenexponierten, temporären Klein- und Kleinstgewässern. Die 
Gewässer müssen in offenem, gut besonntem Gelände liegen. Vegetation sollte nur aus schütterer 
Pioniervegetation bestehen. Die temporären K lein-gewässer (Tümpel) sollten unterschiedlich 
ausgeprägt angelegt werden, so dass stets wasserführende Gewässer vorhanden sind. Die gesamte 
Gewässeroberfläche sollte besonnt sein. Die Gewässer sollten einen großen Flachwasseranteil (<30 
cm) aufweisen. Eine Wasserführung sollte mindestens 6–8 Wochen im Zeitraum von April bis August 
gewährleistet sein. Ein regelmäßiges Austrocknen ist aber normal und notwendig. 
 
Im Turnus von 1–3 Jahren Entbuschung bzw. Mahd, um einer Sukzession der Gewässer und ihres 
Umfeldes entgegenzuwirken und den Pioniercharakter zu erhalten. Auf eine Bepflanzung des 
unmittelbaren Umfeldes der Kleingewässer soll verzichtet werden, um den Pioniercharakter der 
Gewässer zu fördern / zu verlängern. Geeignete Landlebensräume und Winterquartie re für 
Amphibien müssen vorhanden bzw. erreichbar sein. . Hierzu sind im Umfeld der Kleingewässer 
entsprechende Strukturen wie z.B. Totholz- und Steinhaufen anzulegen. 
Die Vermeidungsmaßnahmen (ASP-V1 bis ASP -V6) werden als Hinweis in den Bebauungsplan 
aufgenommen. Die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (ASP -CEF1) wird im Bebauungsplan 
festgesetzt. 
 
Bewertung: 
Mit der Umsetzung der Bebauungsplanänderung kommt es baubedingt zu einem 
Lebensraumverlust in Form von Bäumen, Gehölz- und Ruderalflächen sowie dem Rückbau einer 
Turnhalle, die Lebensraum geschützter Tierarten sind. Davon betroffen sind im Wesentlichen 
Brutplätze von häufigen und wenig störungssensiblen Vogelarten in Form von baubedingten 
Gehölzverlusten. Für die planungsrelevante Zwergfledermaus und den großen Abendsegler gehen 
baubedingt nicht essentielle Nahrungshabitate verloren, deren Verlust keine erhebliche 
Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der lokalen Population befürchten lässt. Hinsichtlich der 
planungsrelevanten Kreuzkröte sind im Zuge der Bauausführung Verluste von Fortpflanzungs- und 
Ruhestätten in Form von Laichgewässern und Landverstecken zu erwarten. Um die ökologische 
Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten aufrecht zu erhalten, ist die Neuschaffung 
von geeigneten Leb ensräumen im räumlichen Zusammenhang in Form von vorgezogenen 
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Diese vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen wurden bereits 
durchgeführt und stehen der Art vor Eingriffsbeginn als Ausweichlebensraum zur Verfügung. Ein 
Eintreten des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird dadurch vermieden. Um 
tötungs- und störungsbedingte Beeinträchtigungen der festgestellten Arten zu vermeiden, wurden 
entsprechende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der Artenschutzprüfung konzipiert um 
Konflikte mit den Bestimmungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG zu verhindern. Für andere 
geschützte Tierarten sind keine Konflikte zu erwarten. 
 
Die artenschutzrechtliche Prüfung des Kölner Büro für Faunistik (2021) kommt zu dem Ergebnis, 
dass unter Beachtung der vorgeschlagenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sowie 
den beschriebenen funktionserhaltenden Maßnahmen (CEF-Maßnahmen), der Bebauungsplan aus 
artenschutzrechtlicher Sicht nach den Vorgaben des § 44 Abs. 1 i.V. mit § 44 Abs.  5 BNatSchG 
zulässig ist.

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7.5.2. Pflanzen  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW 
Baumschutzsatzung Stadt Köln 
 
 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden im Mai 2021 eine Begehung des Plangebietes 
zur Bestandsbiotoperhebung durch die Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB durchgeführt. 
Zur Begutachtung des Baumbestandes im Bereich des künftigen Schulgebäudes wurde ein 
Sachverständigen Gutachten zum Baumbestand auf dem Grundstück am Wasseramselweg 50829 
von Lambrecht R. (2021) angefertigt. Ergänzend dazu wurde auf bereits bestehende Gutachten und 
Unterlagen aus vorangegangenen Erhebungen zurückgegriffen um die Biotopausstattung d es 
Plangebietes zu beschreiben. 
 
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 62460/02 „Vitalisstraße/ Girlitzweg, 1. Änderung 
Gesamtschule Wasseramselweg in Köln Vogelsang umfasst nach dem rechtskräftigen 
Bebauungsplan Nr. 62460/02 „Vitalisstraße/Girlitzweg in Köln-Vogelsang“ eine Sondergebietsfläche 
(SO), die sich in die Sondergebiete SO 1 für „Sport, Gesundheit und Bildung“ und SO 2 für „Sport-, 
Kultur- und sonstige Veranstaltungen“ unterteilt. Das Sondergebiet SO 1 befindet sich im 
südwestlichen Teil, das Sondergebiet SO 2 im südöstlichen Teil des Plangebietes. Zwischen den 
beiden Sondergebieten verläuft die private Verkehrsfläche „Am Wasseramselweg“. Im 
nordwestlichen Teil des Plangebietes befindet sich eine private Grünfläche. 
 
In den Freiflächen des bestehenden Sondergebietes SO 2 mit Zweckbestimmung „Sport, Kultur und 
sonstige Veranstaltungen“ stocken teilweise einzelne Solitärbäume und -gehölze sowie kleinere 
Gehölzgruppen. Stellenweise ist offener Boden anzutreffen sowie anthropogene Aufschüttungen. 
Der Gehölzbestand besteht aus Flieder, Zierkirsche, Eibe, Erbsenstrauch , Hartriegel, Schwarzer 
Holunder, Feuerdorn, Japanische Zierquitte, Hundsrose, Feldahorn, Waldrebe sowie Wildapfel. Im 
Unterwuchs und in den gehölzfreien Bereichen sowie entlang der vorhandenen Wege - und 
Verkehrsflächen stockt eine Vielzahl krautiger Pflanzen, die je nach Bodenbeschaffenheit variieren. 
Teilweise sind die Bestände flächendeckend ausgebildet, teilweise durch offene Bodenstellen und 
Störungen unterbrochen. In den krautigen Beständen konnten unter anderem Bren nessel, 
Rotblättriger Günsel, Johanniskraut, Weicher Storchenschnabel, Königskerze, Vergissmeinnicht, 
Löwenzahn, Steinbrech, Reiherschnabel, Gemeiner Ostermennig, Große Klette, Magerite , 
Spitzwegerich, Knoblauchsrauke, Wilde Karde, Acker-Schmalwand, Weideröschen, Ehrenpreis und 
verschiedene Distelarten aufgefunden werden. Südwestlich der bestehenden Veranstaltungshalle 
befindet sich eine Baumgruppe aus mehreren Zitterpappeln. Die Freiflächen östlich der alten 
Turnhalle beziehungsweise nordöstlich der bestehenden Veranstaltungshalle waren zum Zeitpunkt 
der Begehung geräumt und fast vollständig vegetationsfrei. Nur in Teilbereichen deutete sich ein 
krautiger Aufwuchs aus Ruderalfluren und Gräsern an. 
 
Die nicht bebauten Flächen des bestehenden Sondergebietes SO 1 mit Zweckbestimmung „Sport, 
Gesundheit und Bildung“ sind mit einer Grasflur begrünt. Auf der angrenzenden 
Sondergebietsfläche stocken eine ältere Silber-Weide und ein Japansicher Schnurbaum. Zwischen 
den beiden Sondergebieten SO1 und SO 2 verläuft private Verkehrsfläche „Wasseramselweg“, die 
ist vollständig versiegelt ist. 
 
Im nordöstlichen Teil des Plangebietes befindet sich eine festgesetzte private Grünfläche, in der 
Brombeeraufwuchs den Vege tationsbestand dominiert. Zum Zeitpunkt der Begehung, war die 
Fläche gemäht und der Brombeeraufwuchs nur anhand kurzer Stoppel zu erkennen. In der privaten 
Grünfläche befinden sich zwei vegetationsfreie Kleinstgewässer, die als vorgezogene 
Ausgleichsmaßnahme für die Kreuzkröte (siehe ASP-CEF1) fungieren.

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Zur Begutachtung des Baumbestandes im Bereich des künftigen Schulgebäudes wurde ein 
Sachverständigen Gutachten zum Baumbestand auf dem Grundstück am Wasseramselweg 50829 
von Lambrecht R. (2021) angefertigt. Auf dem Grundstück am Wasseramselweg 50829 stocken 
insgesamt 48 Bäume, die im Rahmen des Baumgutachtens hinsichtlich ihrer Verkehrssicherheit in 
Augenschein genommen wurden. Darüber hinaus wurden die jeweiligen Baumarten bestimmt und 
der Stammesumfang in 1 m Höhe gemessen sowie eine Beurteilung der Vitalität vorgenommen. Alle 
Bäume wurden nummeriert und in einem Lageplan verortet und die gesammelten Daten schriftlich 
dokumentiert. 
 
Der überwiegende Teil besteht aus zwei Baumreihen Schwarzpappeln, die im Bereich nördlich der 
alten Sporthalle stocken und schätzungsweise 80 Jahre alt sind. Die Baumrei hen weisen einen 
wesentlich zu engen Abstand in den Reihen auf, so dass der Großteil der Pappeln keine artgerechte, 
sondern eine einseitige Krone ausgebildet hat. Zudem wurden die Bäume seit vielen Jahren nicht 
fachgerecht gepflegt und weisen viele gebrochene Äste und Totholz sowie Zwiesel im 
Kronenbereich auf. Insgesamt wurde der Pappelbestand als nicht stand- und bruchfest beurteilt und 
befindet sich nach der gu tachterlichen Einschätzung in der Resignationsphase. Die 
Schwarzpappelreihen werden durch eine Robinie und eine Birke ergänzt. Die Robinie war zum 
Zeitpunkt der Begutachtung bereits abgestorben, die Birke befindet sich nach dem Gutachten 
ebenfalls in der Resignationsphase. 
 
Die restlichen Bäume sind vereinzelt über das Grundstück verteilt. Dazu gehört ein Silberahorn, der 
südlich der abzureißenden Sporthalle stockt und dessen Krone vor Jahren gekappt wurde. 
Insgesamt weist der Baum Zwiesel und Faulstellen auf und befindet sich in der Degenerationsphase. 
Im Bereich der Freifläche südlich der alten Sporthalle im Bereich des Wasseramselweges stocken 
ein Bergahorn, der sich in der Stagnationsphase befindet, sowie eine Sal -Weide, die sich in der 
Resignationsphase befindet. Darüber hinaus wurden eine Sal-Weide, eine Birke und eine Kiefer 
dokumentiert, die alle zum Begehungszeitpunkt nicht mehr vorhanden waren (Lambrecht R. 2021). 
 
Alle 48 Bestandsbäume, die im Sachverständigen Gutachten von Lambrecht R. (2021) dokumentiert 
wurden, müssen im Zuge der Bauausführung gefällt werden. Von den 48 Bäumen waren zum 
Zeitpunkt der Begutachtung neun Bäume nicht mehr vorhanden oder bereits abgestorben. Die 
restlichen 39 Bäume fallen unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Nach dem Baumgutachten 
sind für die zu fällenden Bäume insgesamt 76 Ersatzbäume zu pflanzen. 
 
Neben den im Sachverständigen Gutachten von Lambrecht R. (2021) dokumentierten Bäumen sind 
im Plangebiet weitere Bäume vorhanden. Im bestehenden Sondergebiet SO 2 südwestlich von der 
bestehenden Veranstaltungshalle gelegen, stockt eine Baumgruppe aus mehreren Zitterpappeln. 
Ob die Bäume gefällt oder erhalten werden können , ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht 
abschließend geklärt. Darüber hinaus stocken auf dem Flurstück 263 im Bereich der Verkehrswege 
„Wasseramselweg“/Ecke „Am Wassermann“ eine Silberweide und ein japanischer Schnurbaum. 
Beide Bäume müssen im Zuge der Bauausführung gefällt werden. Die Silberweide fällt nach 
derzeitiger Stammausprägung unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Der Schnurbaum fällt 
aufgrund seines jungen Alters nicht unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Damit erhöht sich 
die Anzahl der erforderlichen Ersatzpflanzungen auf 77 Bäume. Der Verpflichtung von 77 
Ersatzbaumpflanzungen stehen insgesamt 72 Baumneupflanzungen gegenüber.  
 
Im Bereich der öffentlichen Verkehrswege „Am Wassermann“ und „Girlitzweg“ stocken weitere 
Bäume. Auf der westlichen Seite der Straße „Am Wassermann“  stocken fünf junge Tulpenbäume 
entlang des Gehweges. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite stockt eine Hänge-Birke in einer 
privaten Grünfläche. Im Bereich des „Girlitzweges“ befinden sich zwei ältere Pappeln sowie ein 
junger Eingriffeliger Weißdorn. Diese Bäume werden von der Planung ni cht tangiert und im 
Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB zum Erhalt festgesetzt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Bau - und Nutzungsrechte sind weitgehend 
umgesetzt und ein Großteil der Flächen ist bereits anthropogen überformt und versiegelt. Die 
vorhandenen Biotopstrukturen werden regelmäßig durch menschliches Einwirken gestört und

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unterliegen nur bedingt einer natürlichen Entwicklung. Bei Beibehaltung des Status Quo ist kurzfristig 
davon auszugehen, dass die im Plangebiet befindlichen Pappelreihen gefällt werden. Nach der 
gutachterlichen Einschätzung sind die Bäume nicht mehr stand- und bruchfest und befinden sich in 
der Resignationsphase so dass sie eine Verkehrsgefahr darstellen. Mittel- bis langfristig sind weitere 
Eingriffe durch die mit Umgrenzungslinien dargestellte Fläche für eine Parkhausnutzung möglich. 
Der nördliche Teilbereich dieser Fläche ist derzeitig noch unversiegelt und überwiegend 
vegetationsfrei. Stellenweise deutet sich dort eine Grasflur und teilweise krautiger Aufwuchs einer 
Ruderalvegetation an. Mit der Errichtung des Parkhauses würden die noch unversiegelten Bereiche 
durch den Gebäudekörper versiegelt, so dass der Flächenversiegelungsgrad im Geltungsbereich 
des Bebauungsplanes erhöht wird. Für die übrigen unversiegelten Flächen ist anzunehmen, dass 
diese einer zunehmenden Sukzession unterliegen, sofern dort menschliche Störungen in Form von 
Pflegearbeiten unterbleiben. 
 
Nach den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes soll das Parkhaus zu einem 
Großteil mit einer extensiven Dachbegrünung (70 %) begrünt werden. Die extensive Dachbegrünung 
wirkt sich positiv auf die Begrünung des Plangebietes aus und stellt einen Vegetationsstandort für 
bestimmte Pflanzenarten sowie einen Lebensraum für mobile Tierarten dar. Die im Plangebiet 
verlorengegangenen Biotopfunktionen können durch die extensive Dachbegrünung teilweise 
kompensiert werden. Durch die geplanten Baum-Neupflanzungen entlang des 
Teichrohrsängerweges können neue Grünstrukturen geschaffen werden und ein Teil der zu 
fällenden Bäume ersetzt werden. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Mit Umsetzung der vorliegenden Bebauungsplanänderung werden d ie Vegetationsbestände im 
Plangebiet gerodet und durch das künftige Schulgebäude, die neue Sporthalle sowie den 
dazugehörigen Schulhof und die erforderlichen Erschließungsanlagen überbaut. Der Baumbestand 
an der Straße am Wassermann sowie am Girlitzweg wird von der Planung nicht berührt und kann 
entsprechend erhalten werden. Eine entsprechende Festsetzung zum Erhalt und dauerhaften Ersatz 
von Bestandsbäumen ist im Bebauungsplan vorgesehen. 
 
Durch die geplanten Begrünungsmaßnahmen werden neue Gehölzstrukturen in Form von Baum - 
und Gebüschpflanzungen sowie Heckenpflanzungen und Rasenflächen im Plangebiet geschaffen. 
Darüber hinaus werden das neue Schulgebäude sowie die neue Sporthalle mit einer extensiven 
Dachbegrünung versehen. Ein Teil der verlorengegangenen  Biotopstrukturen kan n dadurch 
kompensiert werden. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
- Planerischer Erhalt und Ersatz von Einzelbäumen. 
- Gärtnerische Gestaltung der Freiflächen zur Durchgrünung der Gemeindebedarfsfläche sowie 
der Sondergebietsflächen mit Hecken, Sträuchern, Rasenflächen und 76 Bäumen. 
- Begrünung der privaten Stellplätze am Wasseramselweg mit 4 Bäumen 
- Anteilige Begrünung der Dachflächen des Schulgebäudes und der Sporthalle mit ein er 
extensiven Dachbegrünung. 
Bewertung: 
Mit Umsetzung der vorliegenden Bebauungsplanänderung wird ein überwiegender Teil der 
Vegetationsbestände im Plangebiet entfernt. Nur wenige Bestandsbäume können erhalten werden. 
Die b ei der Begehung des Plangebietes festgestellte relativ hohe Anzahl verschiedener 
Pflanzenarten geht dabei verloren. Die geplanten Begrünungsmaßnahmen können den Verlust der 
Pflanzenvielfalt nicht vollständig kompensieren, so dass mit der Planumsetzung ein 
Diversitätsverlust für die Fauna einhergeht. 
 
7.5.3. Fläche  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1 BauGB

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Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet ist zu einem Großteil mit Gebäudestrukturen und dazugehörigen Verkehrsflächen 
versiegelt. Die unversiegelten Bereiche sind teilweise mit Vegetationsbeständen bestockt, teilweise 
liegt offener Boden vor. Insgesamt sind die unversiegelten Flächen durch anthropogene Einflüsse 
geprägt. Konkrete Flächenkennwerte zum Versiegelungsgrad liegen nicht vor. Die GRZ, die die  
Bebauung in den Sondergebietsflächen SO 1 und SO 2 regelt, ist im rechtskräftigen Bebauungsplan 
für beide Sondergebiete mit 0,8 festgesetzt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Bau- und Nutzungsrechte sind weitgehend 
umgesetzt und ein Großteil der Flächen ist bereits anthropogen überformt und versiegelt. Bei 
Beibehaltung des Status Quo ist mittel- bis langfristig davon auszugehen, dass die planungsrechtlich 
festgesetzte Parkhausnutzung umgesetzt wird. Der nördliche Teilbereich der dafür vorgesehenen 
Fläche ist derzeitig noch unversiegelt und überwiegend vegetationsfrei und würde durch die 
Umsetzung versiegelt werden, so dass der Flächenversiegelungsgrad im Geltungsbe reich des 
Bebauungsplanes geringfügig erhöht wird. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Mit Umsetzung der Planung steigt der Flächenversiegelungsgrad durch das neue Schulgebäude, 
die neue Sporthalle sowie das Schulhof -Außengelände und den  dazugehörigen Verkehrs- und 
Stellplätzen weiter an. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Eine konkrete Maßnahmenkonzeption zur Vermeidung-, Minderung und zum Ausgleich erheblicher 
nachteiliger Umweltauswirkungen ist nicht erforderlich. Generell ist in einem Bauleitplanverfahren 
mit Grund und Boden im Sinne des §  1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umzugehen und 
wird bei der vorliegenden Planung berücksichtigt. 
 
Bewertung:  
Das Plangebiet befindet s ich im Bereich ein er alten Nassabgrabungsfläche und ist anthropogen 
überformt und zu einem Großteil versiegelt. Natürliche Böden stehen, wenn nur kleinteilig , im 
Plangebiet an. Mit der vorliegenden Bebauungsplanänderung werden überwiegend bereits 
versiegelte Flächen und nur in einem geringfügigen Maß unversiegelte Flächen in Anspruch 
genommen. Generell ist dabei eine Flächenversiegelung mit Hinblick auf die Schutzgüter Fläche 
und Boden als negativ zu bewerten. Da es sich hierbei um eine anthropogen vorbelastete Fläche 
handelt und nur geringfügig natürliche Böden in Anspruch genommen werden, ist die 
Beeinträchtigung der Schutzgüter Fläche und Boden (siehe vergleichend Kap. 7.5.4) als nicht 
erheblich zu bewerten. 
 
Mit der Entwicklung einer bereits erschlossene n und gut integrierten Lage wird dem Schutzgut 
Fläche Rechnung getragen, um bestehende Infrastrukturen zu nutzen und zu stärken und eine 
zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen in noch zu erschließenden Lagen zu verringern. 
 
7.5.4. Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Nach der digitalen Bodenkarte (BK) von NRW 1:50.000 (Geologisches Landesamt NRW 2021) liegt 
das Plangebiet im Bereich künstlich veränderter Böden >Q (U5). Als Bodeneinheit ist L5106_>Q531 
mit dem Bodentyp Auftrags-Regosol angegeben. Die Böden bestehen aus Terrassenmaterial mit 
Löß- oder Hochflutlehm auf Sand und Kies der Haupt -, Mittel- oder Niederterrasse. Insgesamt

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herrschen sandige Lehme vor, die Hauptbodenart bilden Lehme und Schluffe. Die Ertragsfähigkeit 
wird als gering bis mittel beschrieben. 
 
Nach den altlasten- und baugrundtechnischen Untersuchungen durch die Dr. Tillmanns & Partner 
GmbH (2008) liegt das Plangebiet im Berei ch der pleistozänen Niederterrasse des Rheins. In 
anthropogen unbeeinflussten Bereichen wird die pleistozäne Niederterrasse von schluffig-sandigen 
Hochflutbildungen des Holozäns mit einer Mächtigkeit von ca. 3 m überlagert. Die 
Terrassenablagerungen reichen im Plangebiet bis ca. 25 m unter Geländeoberkante. Der darunter 
befindliche tiefere Untergrund bildet der durch Fein - und Mittelsande geprägt e tertiäre 
Unterflözrhytmus I. Ab einer Tiefe von 45 m sind Braunkohleeinlagerungen ausgewiesen. 
 
Im Rahmen der d urchgeführten Untersuchungen wurde der Untergrund mit insgesamt 44 
Rammsondierungen erkundet. Die Rammsondierungen wurden bis zu einer maximalen Tiefe von 
27,8 m unter die vorherrschende Geländeoberkante in den Boden eingebracht. Nach den 
Untersuchungserkenntnissen befindet sich das  Plangebiet nahezu vollständig innerhalb der 
Auffüllungsbereiche der ehemaligen Nassabgrabung mit der Altablagerungs-Nr. 40404. Dadurch ist 
in den überplanten Bereichen flächendeckend mit Auffüllungsböden in großer Mächtigkeit zu  
erwarten. Mit Ausnahme von vier Rammkernsondierungen reichen die Auffüllungen bis zur 
jeweiligen Endteufe. Bei vier durchgeführten Rammkernsondierungen liegen die ermittelten 
Auffüllmächtigkeiten zwischen 8 -20 m. Insgesamt bestehen die entnommenen Auffüllungsproben 
aus einem uneinheitlich zusammengesetzten Bodengemisch aus wechselnden Anteilen von Schluff, 
Sand und Kies sowie Bauschutt. Als nachgeordnete Nebengemengeteile wurden Ton, Schlacken 
und Aschen vorgefunden. Untergeordnet fanden sich in den Auffü llmengen auch Schotter und 
Schwarzdeckenmaterial wieder, sowie vereinzelt Holz und Hausbrandasche. Im Bereich der 
ehemaligen Tennisplätze wurden zudem hohe Anteile von roten Aschen und Schlacken 
vorgefunden. Insgesamt sind die Auffüllmengen als erdfeucht z u beschreiben mit teilweise 
oberflächennahen Vernässungshorizonten. 
 
Im Jahr 2016 wurde n durch Geoteam (2016) eine Baugrunderkundung sowie orientierende 
bodenchemische Untersuchungen durchgeführt. Dabei  wurde der Untergrund mittels zehn 
Rammsondierungen bis 17 m und acht Kleinrammbohrungen bis 10 m unter Geländeoberkante 
sondiert, wobei die Unterkante der Auffüllungen bei keiner Bohrung erreicht wurde. Im untersuchten 
Baugrund konnten großflächige Auffül lungen mit Fremdbeimengungen > 10 % (Betonbruch, 
Ziegelbruch, Schlacke, Bitumen) bis in ca. 8,0 m Tiefe unter der Geländeoberkante und stellenweise 
sogar bis 10,0 m unter GOK festgestellt werden. In den mit Hilfe der Kleinrammbohrungen 
aufgeschlossenen Bereichen überwiegen insgesamt nichtbindige Bodenarten (Bodenklasse 3 nach 
DIN 18300, VOB 2012). In tieferen Größen wurden lokal überwiegend schwach bindige Böden 
(Bodenklasse 4 nach DIN 18300) in weicher bis steifer Konsistenz erbohrt. Die angetroffenen Sand- 
Kies Gemische setzen sich stellenweise zum Großteil aus mineralischen, anthropogenen 
Bestandteilen wie Beton und Ziegelbruch zusammen. Nur untergeordnet wurden Schlacken oder 
Asche/ Kohle erkundet. Die durchgeführten Kornverteilungsanalysen zeigen in der  Regel 
weitgestufte Verteilungen, sodass die Auffüllböden als gemischtkörnige Böden nach DIN 18196 
eingestuft werden können. Die durchgeführten Rammsondierungen weisen auf einen derzeit sehr 
inhomogenen Untergrund mit unterschiedlichsten mechanischen Eigen schaften hin. Daraus 
resultiert ein unspezifisches Last -Verformungsverhalten des Baugrundes, bei dem auch bei 
gleichmäßiger Beanspruchung mit Setzungsunterschieden zu rechnen ist. Ein nachlaufendes oder 
zeitversetztes Setzungsverhalten kann dadurch nicht a usgeschlossen werden, auch sind 
Setzungsbeträge bei einer unmittelbaren Gründung auf der heterogenen Auffüllung nicht bezifferbar. 
Insgesamt ist eine unmittelbare Gründung auf dem Gelände ohne erforderliche Zusatzmaßnahmen 
nicht möglich (Geoteam 2016). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung sind unmittelbar keine Auswirkungen auf das Schutzgut Boden 
zu erwarten. Die Böden im Plangebiet sind durch die vorangegangene Nutzung als Nassabgrabung 
vorbelastet und durch Flächenversiegelungen überprägt, so dass kaum natürliche 
Bodenverhältnisse im Geltungsbereich des Bebauungsplanes anzunehmen sind. Die vollständige

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Umsetzung der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes würde zusätzliche 
Flächenversiegelungen nach sich ziehen. Der mit der Errichtung des Parkhauses verbundene 
Eingriff in den Boden im Sondergebiet SO 2 wäre planungsrechtlich zulässig. Dies würde eine 
weitere Inanspruchnahme und Überprägung von Boden nach sich ziehen. In den nicht versiegelten 
Bereichen können sich langfristig wieder natürliche Bodenfunktionen entwickeln. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Das Plangebiet liegt im Bereich der Altablagerung 40404, einer ehemaligen Nassabgrabung, die in 
weiten Teilen wiederverfüllt wurde. Die Böden im Plangebiet sind als vorbelastet und überprägt zu 
beschreiben. Natürliche Böden bzw. Bodenverhältnisse stehen, wenn nur kleinteilig, an. Die 
Realisierung des Bebauungsplanes führt zu einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme 
unversiegelter Bereiche, die sich im Bereich der Auffüllböden befinden. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
- In den Bebauungsplan wird ein Hinweis auf den § 12 Bundesbodenschutz -Verordnung 
(BBodSchV) zum Bodenschutz aufgenommen. 
Bewertung: 
Das Plangebiet liegt im Bereich der Altablagerung 40404, einer ehemaligen Nassabgrabung, die in 
weiten Teilen wiederverfüllt wurde. Die vorgefundenen Böden bzw. Auffüllungen sind als vorbelastet 
und überprägt zu beschreiben. Natürliche Böden bzw. Bodenverh ältnisse stehen, wenn nur 
kleinteilig, an. Die angetroffenen Auffüllungen sind überwiegend bodenmechanisch für einen 
Wiedereinbau geeignet.  
 
7.5.5. Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
7.5.5.1. Oberflächenwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, 
WRRL 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes selbst befinden sich keine Oberflächengewässer. Das 
nächste bekannte Oberflächengewässer, der „Wassermannsee“, liegt nördlich des Plangebietes in 
knapp 30 m Entfernung (MKULNV 2020). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine Oberflächengewässer vorhanden, so dass 
durch die Nichtdurchführung der Planung keine Veränderungen zu erwarten sind. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes werden für die planungsrelevante Kreuzkröte zwei 
temporäre Kleinstgewässer im Plangebiet in Form einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme (CEF-
Maßnahme) angelegt. Diese tragen zu einer kleinteiligen Strukturanreicherung im Plangebiet bei. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans werden keine Oberflächengewässer tangiert oder 
nachteilig beeinträchtigt. Ein Erfordernis, Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
im Bebauungsplan festzusetzen, besteht nicht. 
 
Bewertung:

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In seinem jetzigen Zustand beherbergt das Plangebiet keine Oberflächeng ewässer. Durch die 
Anlage der Kleingewässer für die Kreuzkröte erfährt das Plangebiet eine Strukturanreicherung, die 
insgesamt positiv für den Umweltbelang Wasser mit Hinblick auf Oberflächengewässer zu bewerten 
ist. 
 
7.5.5.2. Grundwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW 
 
 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt innerha lb des Grundwasserkörpers 
27_19‚Terrassen des Rheins‘. Der Grundwasserkörper befindet sich durch Ammonium, Arsen und 
Sulfat Belastungen in einem schle chten chemischen Zustand. Insgesamt wird der 
Grundwasserkörper als sehr ergiebig eingestuft. Für das Plangebiet liegen keine Ausweisungen von 
bestehenden und derzeitig geplanten Wasserschutzzonen vor (MKULNV 2020). 
 
Das Plangebiet ist in seinem aktuellen Z ustand durch vorhandene Bebauung sowie Wege - und 
Verkehrsflächen anthropogen überprägt. Hinsichtlich der Grundwasserneubildungsrate liegen keine 
genauen Angaben vor, jedoch ist es anzunehmen, dass die Versieglung die Neubildungsrate 
reduziert und nur auf den unversiegelten Freiflächen des Plangebietes eine Grundwasserneubildung 
stattfindet. Durch die darunter liegenden anthropogenen durchlässigen Auffüllböden ist 
anzunehmen, dass diese geringer ausfällt als es bei gewachsenen Böden der Fall wäre. 
 
Für das P langebiet wurden Grundwasseruntersuchungen im Rahmen der A ltlasten- und 
baugrundtechnischen Untersuchungen durch die Dr. Tillmanns & Partner GmbH (2008) 
durchgeführt. Dazu wurde auf Ergebnisse von Vorgutachten zurückgegriffen, in denen vorliegendes 
hydrochemisches Datenmaterial der relevanten Grundwassermessstellen sowie das An - und 
Abstromverhalten im Bereich der Altablagerung 40404 zusammengestellt und ausgewertet wurden. 
Danach ist d ie Grundwasserfließrichtung generell nach Osten in Richtung zum Vorflute r Rhein 
gerichtet. Entsprechend der Geländehöhen von ca. 47,5-50,3 m über Normalnull (NN) liegen die 
Grundwasserflurabstände zwischen 7,2 und 12,8 m. Bezogen auf eine mittlere Geländehöhe um 
49,5 m über Normalnull und einem errechneten Grundwasserstand von ca. 40 m über Normalnull 
beträgt der Flurabstand ca. 9,5 m. Nach dem Gutachten ist für das Plangebiet von einem 
Grundwasserhöchststand von 42 m über Normalnull bei entsprechenden Flurabständen von 5,5-8,5 
m auszugehen. Die als Hinweis auf Grundwasser dienenden nassen Bodenschichten wurden in 
einer Tiefe von 10-12 m festgestellt. Insgesamt ist der Grundwasserstand als verhältnismäßig tiefer 
Grundwasserstand einzustufen. Die zur Beurteilung herangezogene Grundwassermessstelle (Nr. 
076639113) weist für den Messzeitraum 1993 bis 2005 einen Höchstgrundwasserstand von 40,42 
m über Normalnull auf (gemessen am 22.12.1992). 
 
Die Auswertung der hydrochemischen Daten ergab, dass an zwei der drei relevanten Messstellen 
bis auf leicht erhöhte Summengehalte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), die 
Grenzwerte der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) überwiegend eingehalten werden. Weitere 
Grenzwertüberschreitungen wurden im zentralen Auffüllungsbereich für die weniger toxikologisch 
relevanten Parameter Eisen und Mangan ermittelt. An allen drei Messstellen wurden leicht erhöhte 
Phenolgehalte ermittelt, die in Abstromrichtung deutlich abnehmen und fast ausschließlich unterhalb 
der Bestimmungsgrenze für Phenole liegen. N ach den gesammelten Erkenntnissen ist die im 
Altablagerungsbereich vorliegende geringfügige Grundwasserverunreinigung als ortskonstant zu 
beschreiben. Hinweise, auf eine Austragung von Altablagerungsinhaltsstoffen und eine damit 
verbundene ausgehende Belastung des Grundwassers mit anorganischen und/oder organischen 
Stoffen ist nicht erkennbar. 
 
Insgesamt wirkt sich eine Bebauung des Plangebietes positiv auf die mit dem Sickerwasserpfad 
ausgetragenen Schadstoffe und den Wirkungspfad Boden -Grundwasser aus. Da  ein möglicher 
Austrag von Schadstoffen aus dem Deponiekörper über den Sickerwasserpfad nicht auszuschließen

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ist, sollte eine Fassung und zentrale Versickerung von Niederschlagswässern auf dem Gelände 
vermieden werden (Dr. Tillmanns & Partner GmbH (2008). 
 
Bei den im Jahr 2016 durch Geoteam (2016) durchgeführten Baugrund und bodenchemischen 
Untersuchungen wurde festgestellt, dass der Grundwasserspiegel mit dem Wasserspiegel des 
benachbarten Wassermannsees korrespondiert. Der gemessene Grundwasserstand liegt bei etwa 
9,00 bis 10,00 m unter der derzeitigen Geländeoberkante. Bei den Bohrungen wurde versucht den 
Wasserstand zu loten. Bei keiner Bohrung konnte ein freier Wasserspiegel festgestellt werden. Die 
stellenweise kopfnassen tieferen Böden weisen auf einen Grundwasserschwankungsbereich hin. 
Hinsichtlich des Wirkungspfades Boden-Grundwasser ergaben die untersuchten Mischproben für 
die im südwestlichen und im nord-/ nordwestlichen Baugrundbereich entnommenen Proben jeweils 
eine Prüfwertüberschreitung für polyzyklisch aromatische Kohlenwasserstoffe ( PAK-Gehalt im 
Säuleneluat). Die ermittelten Werte stellen ei ne „leichte Flüchtigkeit“ der bereits im Feststoff 
festgestellten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoff-Gehalte und tragen latent die Gefahr 
mit sich, dass entsprechende Schadstoffkonzentrationen ins Grundwasser gelangen könnten. 
Gemäß BBodSchV 201 2 sind lokal vorgeschriebene Maßnahmen zu ergreifen, um eine 
Beeinträchtigung zu vermeiden. Inwieweit Maßnahmen daraus resultieren, ist derzeit nicht 
abschätzbar. Eine Kontamination im Sinne der TRGS 519 ist derzeit nicht erkennbar (Geoteam 
2016). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die im aktuell rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Bau - und Nutzungsrechte sind 
weitgehend umgesetzt und ein Großteil der Flächen ist bereits überformt und versiegelt. Dies gilt 
zum überwiegenden Teil auch für die mit Baulinien dargestellte Fläche für eine Parkhausnutzung. 
Der nördliche Teilbereich dieser Fläche ist derzeitig noch unversiegelt und ist weitestgehend 
vegetationsfrei. In Teilbereichen deutet sich eine Grasflur und teilweise Ruder alvegetation an. 
Demnach würde mit der Errichtung des Parkhauses eine geringfügige Flächenneuversiegelung 
einhergehen, die eine Verringerung der Grundwasserneubildung im Plangebiet bewirkt. Durch die 
Begrünung des Parkdecks kann ein Teil des anfallenden Ni ederschlagswassers länger 
zurückgehalten werden, was sich wiederrum positiv auf den Niederschlagsabfluss auswirkt. Neben 
der möglichen Parkhauserrichtung sind nur geringfügige Neuversiegelungen im Zuge von 
Bestandsänderungen zu erwarten. Die daraus resulti erenden Beeinträchtigungen auf den 
Grundwasserzustand und die Grundwasserneubildung sind insgesamt als nicht erheblich 
einzustufen und es sind keine erheblichen Veränderungen für das Grundwasser durch die 
Umsetzung der Bebauungsplanänderung zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Mit Durchführung der Planung entstehen im Plangebiet zusätzliche Flächenversiegelungen, die zu 
einem erhöhten Niederschlagsabfluss führen und sich geringfügig negativ auf die 
Grundwasserneubildungsrate auswirken. Hinsichtlich der mit dem Sickerwasserpfad möglichen 
Schadstoffausträgen und dem damit verbundenen Wirkungspfad Boden -Grundwasser ist die 
geplante Bebauung insgesamt als positiv zu bewerten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheb licher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Eine Fassung und zentrale Versickerung von Niederschlagswässern auf dem Gelände ist zu 
vermeiden, um mögliche Schadstoffausträge aus dem Deponiekörper über den Sickerwasserpfad 
auszuschließen. Um Eintragungen in das Grundwasser zu vermeiden, sind lokal vorgeschriebene 
Maßnahmen gemäß BBodSchV 2012 zu ergreifen. 
 
Bewertung: 
Bis auf die festgestellten Bodenverunreinigungen durch leicht erhöhte polyzyklische aromatische 
Kohlenwasserstoffe (PAK) Summengehalte werden für alle anderen Parameter die Grenzwerte der 
Trinkwasserverordnung überwiegend eingehalten. Insgesamt sind die im Altablagerungsbereich 
vorhandenen und geringfügigen Grundwasserverunreinigungen als ortskonstant zu bewerten und 
werden nicht durch das abströmend e Grundwasser verfrachtet. Hinweise, dass durch die

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Altablagerungsinhaltsstoffe eine Gefährdung für das Grundwasser oder den Wirkungspfad Boden-
Mensch besteht, liegen nicht vor. 
 
Hinsichtlich der geplanten Bebauung ist davon auszugehen, dass sich diese insgesamt positiv auf 
die mit dem Sickerwasserpfad ausgetragenen Schadstoffe und den damit verbundenen 
Wirkungspfad Boden-Grundwasser auswirkt. Es wird jedoch empfohlen, eine Fassung und zentrale 
Versickerung von Niederschlagswässern auf dem Gelände zu vermei den, um einen möglichen 
Schadstoffaustrag aus dem Deponiekörper über den Sickerwasserpfad zu verhindern (Dr. Tillmanns 
& Partner GmbH 2008). Eine Gefährdung des Grundwassers durch PAK ist nicht auszuschließen. 
Inwieweit Maßnahmen daraus resultieren , kann d erzeit nicht abgeschätzt werden. Eine 
Kontamination im Sinne der Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 ist derzeit nicht erkennbar 
(Geoteam 2016). 
 
Durch die geplanten grünordnerischen Maßnahmen im Plangebiet kann ein Teil des 
Niederschlagswassers in den Vegetationsflächen zurückgehalten werden und den Pflanzen zur 
Verfügung stehen. Eine weitere Rückhaltung kann durch die anteilige extensive Dachbegrünung 
erfolgen. Erhebliche Beeinträchtigungen für das Grundwasser sind durch die Planrealisierung nicht 
erkennbar. 
 
7.5.6. Luft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
7.5.6.1. Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA  Luft, Abstandserlass NW, 
Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, Zweite Fortschreibung 2019 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Plangebiet selber sind als Luftschadstoffemittenten die bestehende Veranstaltungshalle mit den 
dazugehörigen Stellplätzen sowie die alte Turnhalle zu benennen. Genaue Kennzahlen zu den 
Bestandsemissionen liegen nicht vor. Hi nsichtlich der Gebäude ergeben sich Emissionen aus 
veralteter Heiztechnik in Form von Kohlenstoffdioxid (CO 2) und Stickstoffdioxid (NO2). Nach den 
textlichen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans ist für die Multifunktionshalle für 
Sport-, Kultur- und sonstige Veranstaltungen eine maximale Besucheranzahl von 6.000 Personen 
festgesetzt. Aus dem daraus resultierenden Veranstaltungsverkehr und dem Straßenverkehr auf der 
Straße Wasseramselweg ergeben sich Emissionen durch die verkehrsrelevanten Luftschadstoffe 
wie Kohlenstoffdioxid (CO 2), Stickstoffdioxid (NO 2), Stickstoffoxid (NO x) sowie von Feinstäuben 
(PM10) und Mikrofeinstäuben (PM2,5). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Beibehaltung des Status Quo ist hinsichtlic h der Emissionsentwicklung im Plangebiet die im 
Sondergebiet SO 2 mögliche Errichtung einer Multifunktionshalle mit ca. 6.000 Besucherplätzen 
relevant. Diese heute zulässige Nutzung würde bei Umsetzung zu einer deutlich erhöhten 
Verkehrsbelastung im Plangebiet sowie auf dem umliegenden Straßenverkehrsnetz führen. Ein 
erhöhter Veranstaltungsverkehr führt mit großer Wahrscheinlichkeit auch zu einer Erhöhung der 
verkehrsbedingten Luftschadstoffe Kohlenstoffdioxid (CO 2), Stickstoffdioxid (NO 2), Stickstoffoxid 
(NOx) sowie von Feinstäuben (PM10) und Mikrofeinstäuben (PM2,5). 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Für die Errichtung der Gesamtschule am Wasseramselweg wurde ein Verkehrsgutachten durch das 
Planungsbüro Verkehrskonzept (2020) erarbeitet. Als Grundlage zur Berechnung des künftigen 
Schulverkehrs wurde angenommen, dass an dem geplanten Schulstandort im Endzustand 1.200 
Schüler und 112 Lehrer untergebracht sind und der Unterricht für alle Schulklassen um 8:00 Uhr 
beginnt und für alle Schulklassen um 16:00 Uhr endet. Für die morgendliche Spitzenstunde ergeben 
sich aus den Annahmen ein Zielverkehr zur Schule von 229 Fahrten (Eltern und Lehrer) und ein 
Quellverkehr von 179 Fahrten (nur Eltern). Für die Spitzenstunde am Nachmittag wurde zusätzlich

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zu Grunde gelegt, dass nur 80 % der morgens mit dem Auto gebrachten Schülerinnen und Schüler 
auch wieder mit dem Auto abgeholt werden. Der daraus resultierende Zielverkehr beträgt 143 
Fahrten (Eltern) und im Quellverkehr 193 Fahrten (Eltern und Lehrer).  Insgesamt ergibt sich aus 
dem Schulverkehr eine Verkehrsbelastung von insgesamt 744 Kfz -Fahrten pro Tag und eine 
geringfügige Erhöhung der damit verbundenen verkehrsbedingten Luftschadstoffemissionen für 
Kohlenstoffdioxid (CO2), Stickstoffdioxid (NO2), Stickstoffoxid (NOx) sowie von Feinstäuben (PM10) 
und Mikrofeinstäuben (PM2,5). 
 
Der Abriss der alten Sporthalle und die damit verbundene Demontage der alten Heiztechnik wirken 
sich reduzierend auf die Entwicklung von Kohlenstoffdioxid (CO 2) und Stickstoff dioxid (NO2) im 
Plangebiet aus. D ie geplante Reduzierung der maximalen Besucheranzahl der bestehenden 
Multifunktionshalle für Sport-, Kultur- und sonstige Veranstaltungen von 6.000 auf maximal 4.500 
Besucher wird den damit verbundenen Veranstaltungsverkehr  reduzieren und einen Rückgang 
verkehrsbedingter Luftschadstoffe wie Kohlenstoffdioxid (CO2), Stickstoffdioxid (NO2), Stickstoffoxid 
(NOx) sowie von Feinstäuben (PM10) und Mikrofeinstäuben (PM2,5) im Plangebiet bewirken. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgl eichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
- Die Verwendung moderner Heiztechniken kann die Luftschadstoffemissionen vermindern. Die 
hohe Gesamteffizienz des Kraft -Wärme-Kopplungs-Prozesses sorgt für niedrige 
Treibhausgasemissionen bei der Erzeugung von Fernwärme. 
- Verringerung der Besucherzahl von derzeit 6.000 auf maximal 4.500 Besucher. 
 
Bewertung: 
Die Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet wie Kohlenstoffdioxid (CO 2), Stickstoffdioxid 
(NO2), Stickstoffoxid (NOx) sowie von Feinstäuben (PM10) und Mikrofeinstäuben (PM2,5) werden im 
Bereich des SO 1 „Mehrzweckhalle“ durch die Verringerung der maximalen Besucherzahl (von 6.000 
auf maximal 4.500 Besucher)  und der damit einhergehenden Reduzierung der Verkehrsmenge 
gegenüber dem Bestand gemindert. Für die geplante Schule ist hingegen durch den Schulverkehr 
(insgesamt 744 Kfz -Fahrten pro Tag) mit einer geringfügigen Erhöhung der Luftschadstoffe zu 
rechnen. 
 
Der Abriss der alten Sporthalle und die Demontage der alten Heiztechnik sind positiv hinsichtlich der 
Emissionsentwicklung im Plangebiet zu bewerten. 
 
Kurzfristig bedeutet der Verlust der großen Anzahl an Bestandsbäumen im Plangebiet auch einen 
Verlust an CO²-Speicherkapazitäten und ihrer Luftfilterfunktion im Plangebiet. Durch ein en 
größtmöglichen Erhalt von Freiflächen und der dort befindlichen Grünstrukturen sowie die 
vorgesehenen Gebüsch- und Baumpflanzungen können die Klima - und immissionsökologischen 
Ausgleichsfunktionen der verlorengegangenen Grünstrukturen langfristig kompen siert werden. 
Insgesamt ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Luft im Hinblick auf die 
Emissionsentwicklung im Plangebiet zu erwarten. 
 
7.5.6.2. Luftschadstoffe – Immissionen 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft, Luftreinhalteplan 
für das Stadtgebiet Köln, Zweite Fortschreibung 2019 
 
Die Schadstoffkonzentrationen an einem Ort setzen sich aus der großräumig vorhandenen 
sogenannten Hintergrundbelastung und der Zusatzbelastung aus dem lokalen Verkehr zusammen. 
Die H intergrundbelastung im Plangebiet kann anhand von Messwerten umliegender 
Hintergrundmessstationen ermittelt werden. Für das Plangebiet liegt die nächst gelegene 
Messstation an der Turiner Straße (Innenstadt). Aufgrund der großen Entfernung zu der Station, 
sind die Daten nicht aussagekräftig, so dass keine konkreten Aussagen getroffen werden können, 
ob entsprechende Grenzwerte gemäß 39. BImSchV zum Schutz der menschlichen Gesundheit für 
die Schadstoffe NO2 und die Feinstaubfraktionen PM10 und PM 2,5 eingehalten werden.

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Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Das Plangebiet liegt innerhalb der Grünen Umweltzone, die im Luftreinhalteplan der 
Bezirksregierung Köln (2019) für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird. Ziel der Ausweisung ist 
eine Feinstaubreduzierung und Minderung der Stickstoffdioxidbelastung (Hintergrundbelastung) in 
den betroffenen Stadtteilen. Die Zone darf nur von PKW mit geringem Feinstaubausstoß (grüne 
Plakette) befahren werden. Darüber hinaus sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (2. 
Fortschreibung 2019; Kapitel 5-7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die 
lokale Luftschadstoff-Immissionssituation im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern bzw. zu 
verbessern. 
 
Nach dem Luftgüte-Index (LUGI) liegt das Plangebiet mit eine m Wert von 1,4 in der Zone II mit 
mittlerer Luftgüte und einem mäßig hohen Belastungsgrad. Aus lufthygienischer Sicht ist das 
Plangebiet selbst als unproblematisch für Wohnbebauung anzusehen. In direkter Näher von 
Emittenten können jedoch bedenkliche Belastungen bestehen (Labor Dr. Rabe HygieneConsult). 
Dazu zählen stark befahrene Straßen wie der der nahegelegene Militärring mit seinem hohen 
Verkehrsaufkommen, an denen bedenkliche Belastungen durch die verkehrsrelevanten 
Luftschadstoffe wie Kohlenstoffdioxid (CO 2), Stickstoffdioxid (NO2), Stickstoffoxid (NOx) sowie von 
Feinstäuben (PM10) und Mikrofeinstäuben (PM2,5) vorherrschen können. Neben dem Militärring, der 
die wesentlichste Vorbelastung hinsichtlich möglicher Luftschadstoffeinträgen darstellt, ergeben sich 
weitere Vorbelastungen aus den unmittelbar angrenzenden Nutzungen. Hier sind die Nutzungen am 
Girlitzweg und der Straße Am Wassermann in Form von Büros, Einzel - und Großhandel sowie 
Gewerbebetrieben zu benennen. Zusätzliche verkehrsbedingte Immissionen ergeben sich auf dem 
Girlitzweg, die Vitalisstraße, den Wasseramselweg und die Straße Am Wassermann. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Der Straßenverkehr auf dem nahegelegenen und stark befahrenen Militärring wird zukünfti g 
voraussichtlich weiter zunehmen und ein Anstieg der verkehrsrelevanten Luftschadstoffe wie 
Kohlenstoffdioxid (CO2), Stickstoffdioxid (NO2), Stickstoffoxid (NOx) sowie von Feinstäuben (PM10) 
und Mikrofeinstäuben (PM2,5) im Bereich des Militärringes bewirken. Es ist anzunehmen, dass diese 
bei Nichtdurchführung der Planung auf das Plangebiet einwirken und die Luftqualität beeinflussen. 
Ob sich daraus eine Verschlechterung der Luftqualität im Plangebiet ergibt, ist ohne eine 
entsprechende gutachterliche Untersuchung schwer zu beurteilen. Für die umliegenden Nutzungen 
ist anzunehmen, dass sich hier vorerst keine Veränderungen ergeben, die eine Zunahme von 
Immissionen für das Plangebiet bewirken. Auch ist anzunehmen, dass der Straßenverkehr auf den 
Straßen Girli tzweg, Vitalisstraße, Wasseramselweg und Am Wassermann nicht wesentlich 
zunehmen wird. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die Realisierung des Schulstandortes und dem daraus resultierenden zunehmenden Ziel- und 
Quellverkehr, über den Girlitzweg, die Vitalisstraße, den Wasseramselweg und die Straße Am 
Wassermann wird sich die Luftqualität voraussichtlich geringfügig verschlechtern. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
- Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln ( 3. Fortschreibung 20 21;) diverse 
Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Luftschadstoff-Immissionssituation 
im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern bzw. zu verbessern. 
- Die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen in Form von Baum- und Gehölzpflanzungen sowie 
die anteilige extensive Dachbegrünung der neuen Gebäude im Plangebiet können zur Reduktion 
der allgemeinen Schadstoffbelastung der Luft beitragen. In Abhängigkeit der ausgewählten Arten 
können Bäume und andere Formen von Grün durch ihre Filterwirkung Staub und gasförmige 
Luftverunreinigungen (Feinstaub, Stickoxide und flüchtige organische Stoffe) filtern. 
 
Bewertung:

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Durch die Realisierung des Schulstandortes und dem daraus resultierenden, gegenüber dem 
heutigen Bestand zunehmenden Ziel- und Quellverkehr, über den Girlitzweg, die Vitalisstraße, den 
Wasseramselweg und die Straß e Am Wassermann wird sich die Luftqualität voraussichtlich 
verschlechtern. 
 
Die im Plangebiet vorgesehenen grünordnerischen Maßnahmen, insbesondere die Pflanzung von 
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen können einen Beitrag zur Minderung der 
Schadstoffbelastung beitragen. Ihre Funktion als CO²-Speicher, Luftfilter und ihre Feinstaubbindung 
ist dabei positiv zu bewerten.

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7.5.7. Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die dem 
Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen (hier: 
Wärmebelastung) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Bedingt durch das subatlantisch-atlantisch geprägte Klima im Plangebiet sind die Winter relativ mild 
und die Sommer mäßig warm. Die mittlere Niederschlagsmenge liegt hier bei ca. 700 mm bis 800 
mm im Jahr. Die mittlere Jahrestemperatur beträgt 11,1 °C (LANUV 2020).  
 
Das Plangebiet zeichnet sich durch einen hohen Grad an Flächenversiegelungen aus. Die 
vorhandenen Baustrukturen und die asphaltierten Verkehrsflächen erwärmen sich bei 
Sonneneinstrahlung und wirken sich negativ auf die Kaltluftentstehung und das Lokalklima aus. 
Zudem geht von Baukörpern eine Barrierewirkung für den Luftaustausch und die Durchlüftung des 
Plangebietes aus. Insgesamt lässt sich der aktuelle Zustand des Plangebietes als Übergangsbereich 
zwischen freier Landschaft und Siedlungsraum mit steigenden Belastungsgraden beschreiben. Die 
nördlich gelegenen dichten Gehölzbestände sowie der dort befi ndliche Wassermannsee sind 
klimaaktive Flächen und können sich dabei positiv auswirken und geringfügig zur Verbesserung 
lokalen Kleinklimas im Plangebiet beitragen.  
Dies ist auch in der der Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ der Stadt Köln 
ersichtlich. Dort ist der Änderungsbereich des Bebauungsplanes mit Klasse 3 als belastete 
Siedlungsfläche gekennzeichnet. Die im Nordwesten des Plangebietes festgesetzte private 
Grünfläche sowie die daran angrenzenden Vegetationsbestände des Landschaftsschutzgebietes mit 
dem Wassermannsee sind dort teilweise als klimaaktive Bereiche dargestellt.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nicht-Durchführung der Planung ist davon auszugehen, dass die bestehenden Baurechte des 
rechtskräftigen Bebauungsplans mittel- oder langfristig vollständig umgesetzt werden. Damit würden 
eine zusätzliche Flächenversiegelung und eine Barrierewirkung durch den Gebäudekörper des 
Parkhauses entstehen, die sich negativ auf den lokalen Luftaustausch und die Kaltluftentstehung im 
Plangebiet auswirken. Beeinträchtigungen für das Großklima sind mit der Realisierung der 
bestehenden Baurechte nicht zu erwarten. Die mit dem Parkhaus anzulegende großflächige 
Dachbegrünung würde sich mindernd auf die beschriebenen negativen Faktoren für das Lokalklima 
auswirken. Insgesamt sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima bei Nicht-
Durchführung der Planung zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die Zunahme der Flächenversiegelung, der Baumasse und der vertikalen Gebäudestrukturen 
im Planungsgebiet werden die bereits vorherrschenden Negativwirkungen auf das Lokalklima weiter 
verstärkt. Eine Zunahme der Erwärmung sowie eine Verringerung der Kaltluftentstehung und des 
lokalen Luftaustausches im Plangebiet sind sehr wahrscheinlich anzunehmen. Im Zuge der 
Bauausführung werden 50 Bestandsbäume gefällt. Ihre Funktion als CO²-Speicher und Luftfilter geht 
dadurch verloren, genauso wie ihre beschattende Wirkung im belaubten Zustand. Zwar werden für 
die Bäume, die unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallen, entsprechende 
Ersatzpflanzungen vorgesehen und zusätzlich neue Bäume im Zuge der geplanten 
Begrünungsmaßnahmen gepflanzt, jedoch sind die klimarelevanten Wirkungen von jungen Bäumen 
als geringfügiger zu bewerten als die von älteren und ausgeprägten Bäumen. Durch die Schaffung 
der Ausgleichsgewässer für die Kreuzkröte entstehen im Plangebiet temporäre kleine 
Oberflächengewässer, die in dieser Form noch nicht im Plangebiet v orhanden sind. In einem 
geringen Maße können sich die Kleinstgewässer positiv auf das Mikroklima auswirken. In Bezug auf 
das Lokal- sowie das Großklima nehmen sie aber keine relevante und verbessernde Funktion ein. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsm aßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:

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Durch die geplanten Änderungen sind insgesamt keine erheblichen Auswirkungen für das Klima zu 
erwarten. Ein Erfordernis, entsprechende Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
im Bebauungsplan festzusetzen, besteht nicht. 
 
Durch den planerischen Erhalt von Einzelbäumen sowie die Pflanzung von 72 neuen Bäumen, die 
Anlage von Raseneinsaaten, Stauden- und/ oder Gehölzpflanzungen, sowie durch die anteilige 
Begrünung der Dachflächen der neuen Gebäude werden neue Grünstrukturen geschaffen, die sich 
positiv auf das lokale Klima auswirken. 
 
Bewertung:  
Mit der Realisierung der vorliegenden Planung werden Teilflächen neu versiegelt und überprägt 
sowie ein Großteil der Bestandsbäume gefällt, was sich negativ auf das Lokalklima auswirkt. Die 
festgesetzten Begrünungsmaßnahmen können mittel- und langfristig klimawirksame Funktionen 
übernehmen und die zu erwartenden Auswirkungen vermindern. Durch die Auswahl entsprechender 
Baumarten, die bspw. als besonders kli marelevant hinsichtlich ihrer CO² -Speicherfunktion, 
Feinstaubbindung und Verdunstungsleistung gelten, kann auf lange Sicht ein Mehrwert erzielt 
werden, der sich positiv auf das Lokalklima und die CO² -Speicherfunktion auswirkt. Die anteilige 
extensive Begrü nung der neuen Gebäudedächer kann sich mildernd auf die Reduktion von 
Kaltluftentstehung und den Wärmeinseleffekt auswirken. In der Gesamtbetrachtung sind dadurch 
keine erheblichen Beeinträchtigungen des Lokalklimas im Plangebiet zu erwarten. 
Beeinträchtigungen des Großklimas sind ebenfalls nicht zu erwarten. 
 
7.5.8. Wirkungsgefüge 
zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Durch die anthropogenen Vorbelastungen und Beeinträchtigungen des Plangebietes sind die 
natürlichen Wirkungsgefüge zwischen den einzelnen Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, 
Wasser und Luft im Plangebiet nur eingeschränkt vorhanden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nicht-Durchführung der Planung ist davon auszugehen, dass die bestehenden Baurechte des 
rechtskräftigen Bebauungsplans mittel - oder langfristig vollständig umgesetzt wer den. Mit der 
Realisierung des Parkhauses würden derzeit offene Bodenflächen versiegelt und die 
Grundwasserneubildung reduziert . Zusätzlich entstünde eine Barrierewirkung  durch den 
Gebäudekörper des Parkhauses für nicht mobile Tierarten sowie den lokalen Luftaustausch. Die mit 
dem Parkhaus anzulegende großflächige Dachbegrünung begünstigt eine 
landschaftsbildverträgliche Einbindung und würde sich positiv auf die Rückhaltun g von 
Niederschlagswasser auswirken und zudem einen neuen Lebensraum für mobile Tierarten 
darstellen. Insgesamt würde die Beibehaltung des derzeitigen Umweltzustands nicht zu einer 
erheblichen Beeinträchtigung des Wirkungsgefüges zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, 
Fläche, Boden, Wasser und Luft führen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Durchführung der Planung führt zu einer Zunahme des Versiegelungsgrades im Plangebiet 
sowie zum Verlust von derzeit offenen Bodenflächen, die Pflanzen als Vegetationsstandort dienen 
und zur natürlichen Versickerung von anfallenden Niederschlagswasser beitragen. Die geplante 
Beseitigung von Vegetationsbeständen stellt einen Lebensraumverlust für Tiere dar, mindert die 
lokale Kaltluftentstehung und reduziert die Luftgüte. Durch die vertikalen Baustrukturen wird der 
Luftaustausch im Plangebiet vermindert und stellt für weniger mobile Tierarten eine zusätzliche 
Barriere dar. Durch die Zunahme des Versiegelungsgrades und dem Verlust von offenen 
Bodenflächen wird die Grundwasserneubildung reduziert. Die geplanten Begrünungsmaßnahmen

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sowie die anteilige extensive Begrünung der Dachflächen der neuen Gebäude wirken mindernd auf 
die zuvor beschriebenen negativen Faktoren. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausg leichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Durch eine flächenschonende Planung und die geplanten Begrünungsmaßnahmen im 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes können die Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge 
zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft teilweise vermindert 
werden. 
 
Bewertung:  
Die Umsetzung des Bebauungsplans führt zu einer lokal begrenzten Beeinflussung des 
Wirkungsgefüges zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. 
Großräumige Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge, die über die Auswirkungen auf die einzelnen 
Schutzgüter innerhalb des Plangebietes hinausreichen, sind nicht zu erwarten. Dabei sind d ie 
nördlich an das Plangebiet angrenzenden weitläufigen Gehölzbestände in  Bezug auf die 
Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Wasser, Luft und Klima und deren Wechselwirkungen von höherer 
Bedeutung als das Plangebiet selbst und werden durch die Planung nicht berührt. 
 
7.5.9. Landschaft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Gelände und Relief des Plangebietes ist relativ eben und weist eine mittlere Höhe von ca. 49,5 
m über Normalhöhennull auf. Teilweise sind kleinere Erhebungen vorhanden, die auf anthropogenes 
Einwirken zurückzuführen sind. Bedeutsam für das Landschaftsbild innerhalb des Plangebietes sind 
die nordöstlich der alten Turnhalle stockenden Pappelreihen. Vereinzelt stocken Gehölze sowie 
auch kleinere Gehölzgruppen im Plangebiet, die die Landschaft anreichern und als landschaftliche 
Strukturelemente beschrieben werden können. Insgesamt überwiegen die anthropogenen Einflüsse 
durch Flächenversiegelungen in Form von Gebäuden und Verkehrsflächen. Als wesentliche 
Störfaktoren sind die Veranstaltungshalle im Osten sowie die im Norden liegende alte Sporthalle zu 
benennen. 
 
Prägend für das Landschaftsbild insgesamt sind die nördlich an das Plangebiet angrenzenden 
weiträumigen und dichten Gehölzbestände. Die Gehölzbestände stocken auf einer Erhebung, die 
durch Ablagerungen des Kiesabbaus entstanden ist. Die Erhebung, die sich nördlich ansteigend 
nach Osten zieht und am höchsten Punkt eine Höhe bis ca. 72 m über Normalhöhennull erreicht, ist 
die bedeutendste Erhebung in der Umgebung. Als weiteres bedeutsames Landschaftselement ist 
der nördlich des Plangebietes liegende Wassermannsee zu benennen. Der See, ebenfalls ein 
Zeugnis der ehemaligen Nassabgrabung, liegt ca. 9-10 m tiefer als die angrenzenden Flächen, so 
dass der Wasserspiegel bei ca. 40 m über Normalhöhennull liegt. 
 
Die umliegenden Gewerbeflächen weisen einen heterogenen Charakter auf. Auffällig sind die 
teilweise ungenutzten Gebäude und das unterschiedliche Alter der Baustrukturen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nicht-Durchführung der Planung sind für das Landschaftsbild nur geringfügige Veränderungen 
durch die Errichtung des Parkhauses zu erwarten. Durch die Flächeninanspruchnahme und den neu 
entstehenden Baukörper entsteht ein zusätzlicher St örfaktor für das Landschaftsbild, dessen 
Wirkung durch die großflächige extensive Dachbegrünung des Parkdecks gemindert und eine 
landschaftsverträgliche Einbindung begünstigt wird. Insgesamt führen die Veränderungen nicht zu 
einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Im Zuge der Planausführung werden alle Landschaftsstrukturelemente in Form von Gehölzen im 
Plangebiet entfernt. Der Anteil an versiegelten Flächen nimmt zu, genauso wie die Anzahl der 
Baukörper und vertikalen Baustrukturen. Durch die geplanten grünordnerischen Maßnahmen 
entstehen im Plangebiet punktuell neue Strukturelemente für das Landschaftsbild. 
 
Die nördlich des Plangebietes landschaftsprägenden und für das Landschaftsbi ld bedeutsamen 
Gehölzbestände werden durch die Umsetzung des Bebauungsplanes nicht berührt. Gleiches gilt für 
den Wassermannsee. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
- Planerischer Erhalt von Einzelbäumen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes.  
- Neupflanzung von 72 neuen Bäumen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. 
- Anlage von Raseneinsaaten, Stauden - und/ oder Gehölzpflanzungen im Bereich der 
Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung „Schule“. 
- Anteilige Begrünung der Dachflächen des neuen Schulgebäudes sowie der neuen Sporthalle mit 
einer extensiven Dachbegrünung. 
 
Bewertung: 
Das Plangebiet selbst ist in seinem Bestand bereits anthropogen überformt und stellt einen 
Übergangsbereich zwischen urbanen Siedlungsraum und freier Landschaft dar. Der Verlust fast aller 
Landschaftsstrukturelemente im Plangebiet kann nur teilweise durch die geplanten 
grünordnerischen Maßnahmen kompensiert werden. Der zunehmende Flächenversiegelungsgrad 
sowie die steigende Anzahl an Baukörpern und vertikalen Baustrukturen verstärken den urbanen 
Charakter. Die anteilige extensive Begrünung der Dachflächen des neuen Schulgebäudes sowie der 
neuen Sporthalle wirken diesem entgegen und begünstigen eine verträgliche Einbindung in die 
Umgebung. Die nördlich des Plangebietes landschaftsbildprägenden und bedeutsamen 
Gehölzbestände werden durch die Umsetzung des Bebauungsplanes nicht berührt. Insgesamt ist 
nach Abschluss der Planung nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu 
rechnen. 
 
7.5.10. Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Für die Änderung des Bebauungsplanes wurden faunistische Untersuchungen, eine 
Biotoptypenkartierung und ein Baumgutachten erstellt. Insgesamt lässt sich d as Plangebiet als 
anthropogen überformt beschreiben. Durch die vorhandenen zwei Schwarzpappelreihen sind relativ 
viele Bäume im Plangebiet vorhanden. Schwarzpappeln im hohen Alter stellen oftmals vielen Tier- 
und Insektenarten einen Lebensraum dar. Insgesamt bilden die vorhandenen Biotoptypen ein Mix 
aus Gehölz-, offenen Boden - und Ruderalflächen dar, die durch menschliches Einwirken immer 
wieder Störungen unterliegen. Dementsprechend findet sich dort eine relativ große Vielfalt an 
unterschiedlichen Pflanzenarten wieder. Das bei den faunistischen Kartierungen erfasste 
Tierartenspektrum ist hingegen weniger vielfältig. Hier ist anzunehmen, dass die nördlich des 
Plangebietes stockenden Gehölzbestände eine höhere Vielfalt ausweisen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Beibehaltung des Status quo würden das Plangebiet in seinem derzeitigen Zustand verbleiben. 
Die vorhandenen Vegetationsbestände würden weiterhin als Lebens- und Rückzugsraum für die 
vorhandenen Tier- und Insektenarten bestehen bleiben. Die zulässige Errichtung des Parkhauses

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findet in erste r Linie auf bereits versiegelten Flächen statt und führt nur zu einer geringfügigen 
Beanspruchung von offenen Bodenflächen. Insgesamt sind keine erheblichen Auswirkungen auf die 
biologische Vielfalt bei Nicht-Durchführung der Planung zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Mit Durchführung der Planung werden die vorhandenen Baum- und Gehölzbestände im Plangebiet 
beseitigt und die vorhandenen Frei - und Ruderalflächen geräumt und anschließend größtenteils 
überbaut. Die relativ hohe Vielfalt an unterschiedlichen Pflanzenarten geht dabei verloren, genauso 
wie die Lebens- und Rückzugsräume der vorhandenen Tierpopulationen. 
 
Strukturanreichernd hingegen wirkt sich die Anlage der Kleinstgewässer für die Kreuzkröte aus. 
Dadurch entstehen im Plangebiet ein vorher nicht vorhandener Sonderstandort und zugleich ein 
Lebensraum, von dem neben der Kreuzkröte auch andere Kleinstlebewesen wie Insekten, andere 
Amphibienarten sowie Vögel profitieren können. Die geplanten Begrünungsmaßnahmen in Form 
von Baumneupflanzungen, Gehölz- und Heckenpflanzungen stellen teilweise einen Ausgleich für 
die verlorenen gegangenen Gehölzbestände dar. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
- Planungsrechtliche Sich erung und Erhaltung für Bestandsbäume sowie verbindliche 
Regelungen zum dauerhaften Ersatz.  
- Anlage von Kleinstgewässern für die Kreuzkröte als Ausgleichslebensraum wirkt sich positiv 
auf die Struktur und Artenvielfalt aus. 
- Planungsrechtliche Sicherung der Begrünungsmaßnahmen, sowie Regelungen zum 
dauerhaften Erhalt und Ersatz. Das Einbringen von Blühhorizonten und einer hohen Diversität 
einheimischer Pflanzenarten fördert die biologische Vielfalt im Plangebiet. Eine entsprechende 
Artenauswahl kann im Rahmen der Ausführungsplanung Berücksichtigung finden. 
- Anteilige Begrünung der Dachflächen des neuen Schulgebäudes sowie der neuen Sporthalle 
mit einer extensiven Dachbegrünung. 
 
Bewertung:  
Die Umsetzung des Bebauungsplanes führ t zu einem Rückgang der biologischen Vielfalt im 
Plangebiet. Neben dem Lebensraumverlust für die vorhandenen Tierarten nimmt auch der Struktur- 
und Artenreichtum der lokalen Fauna ab. Die geplanten Begrünungsmaßnahmen und die Anlage 
der Kleinstgewässer sowie die anteilige Dachbegrünung der neuen Gebäude können den Verlust 
zwar mindern, aber nicht vollständig kompensieren. Durch das Einbringen von Blühhorizonten und 
einer hohen Diversität heimischer Pflanzenarten kann die biologische Vielfalt im Plangebiet gefördert 
werden. 
 
7.5.11. Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000 -Gebiete (Gebiete von 
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete)  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BNatSchG, VV FFH / VG 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Plangebiet und seiner Umgebung befinden sich keine Natura 2000 Gebiete. In über 8,0 km 
westlicher Richtung befindet sich das nächstgelegene Natura 2000 Gebiet, der Königsdorfer Forst 
mit der Kennung DE-5006-301. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nicht-Durchführung der Planung ergeben sich keine Auswirkungen oder Beeinträchtigungen auf 
Natura 2000 Gebiete sowie deren Schutzzweck und Erhaltungsziele.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Auch bei Durchführung der Planung sind keine Auswirkungen oder Beeinträchtigungen auf Natura 
2000 Gebiete und deren Schutzzweck und Erhaltungsziele erkennbar. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs -, Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich erheblicher 
nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. 
 
Bewertung:  
Aus Sicht des europäischen Gebietsschutzes ergeben sich durch die Umsetzung des 
Bebauungsplanes keine e rheblichen und nachteiligen Umweltauswirkungen für Natura 2000 
Gebiete und dem jeweiligen Schutzzweck und den Erhaltungszielen.  
 
7.5.12. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
 
7.5.12.1. Lärm 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, 
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
Für das Änderungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 62460/02 mit dem Arbeitstitel „Vitalisstraße/ 
Girlitzweg, 1. Änderung Gesamtschule Wassera mselweg in Köln -Vogelsang“ wurde eine 
schalltechnische Untersuchung zu den Lärmimmissionen durch ADU cologne (2021) durchgeführt. 
 
Für die Berechnung der Emissionen des Straßenverkehrs wurde auf die zur Verfügung gestellten 
Zahlen des Verkehrsgutachtens (Planungsbüro Verkehrskonzept 2020) zurückgegriffen. 
 
Für den Schienenverkehr wurden die Prognosedaten der Deutschen Bahn AG für das Stichjahr 2030 
zu den Streckenabschnitten 2600, 2611, 2612, 2613, 2622, 9606 sowie Angaben der Häfen und 
Güterverkehr Köln AG verwendet. 
 
Darüber hinaus wurde auf die vorliegenden Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen 
und -immissionen aus dem Gewerbelärm der Sondergebiete SO 1 und SO 2 im Rahmen des 
Bebauungsplanes „BOIS de Cologne“ in Köln - Vogelsang, P0914158, ADU cologne GmbH vom 
05.04.2011 und die Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und -immissionen aus 
Straßenverkehr, Schienenverkehr, Gewerbelärm sowie Sport und Freizeitlärm im Rahmen des 
Bebauungsplanes „BOIS de Cologne“ in Köln-Vogelsang, P0810039, ADU cologne GmbH mit Stand 
15.05.2009 zurückgegriffen. 
 
Die Beurteilungspegel der einzelnen Emittentenarten wurden auf unterschiedliche Art ermittelt. 
 
Hinsichtlich der Verkehrsimmissionen auf öffentlichen Straßen - und Schienenwegen wurden 
Beurteilungspegel auf Basis nach oben gerundeter Mittelungspegel für den Tag (06:00 – 22:00 Uhr) 
und die Nacht (22:00 – 06:00 Uhr) ermittelt, die im Anschluss für einen Vergleich mit den zulässigen 
Immissionswerten herangezogen wurden. 
 
Für die Lärmemittenten Industrie und Gewe rbe wurden die Beurteilungspegel gemäß TA Lärm 
ermittelt. Für Lärmarten, wie beispielweise dem Nachbarschaftslärm, für die keine verbindlichen 
Regelwerke vorliegen, wurde zur Bewertung meistens die TA Lärm als fachlich fundierte  
Erkenntnisquelle herangezogen. 
 
Die Immissionsempfindlichkeit der Gemeinbedarfsfläche (Schule) und der Fläche SO 2 (Atelier) 
wurde analog einem Mischgebiet und die der Fläche SO 1 (Multifunktionshalle) wurde analog einem 
Gewerbegebiet angesetzt (ADU cologne 2021).

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Orientierungswerte, Immissionsgrenzwerte, Immissionsrichtwerte: 
Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 (Schallschutz 
im Städtebau – Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist anzustreben. 
Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in 
der Nacht (22:00-06:00 Uhr). 
 
Tabelle 2: Orientierungswerte der DIN 18005 (Beiblatt1) 
Gebietsausweisung Orientierungswerte in dB(A)  
Straßen-
/Schienenverkehr  
Industrie/Gewerbe  
Tag Nacht Tag Nacht 
Reine Wohngebiete 50 40 50 35 
Allgemeine Wohngebiete 55 45 55 40 
Kleingartenanlagen, Friedhöfe, 
Parkanlagen 
55 55 55 55 
Mischgebiete, Dorfgebiete 60 50 60 45 
Gewerbegebiete, Kerngebiete 65 55 65 50 
Sonstige Sondergebiete, soweit sie 
schutzbedürftig sind, je nach 
Nutzungsart 
45-65 35-65 45-65 35-65 
 
Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist 
bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Schienenwegen der 
Eisenbahn und Straßenbahnen sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel der 
Immissionsgrenzwerte gemäß der 16. BImSchV nicht überschritten werden. Der Tagzeitraum 
erstreckt sich über 16 Stunden, von 06:00 – 22:00 Uhr, der Nachtzeitraum über 8 Stunden, von 
22:00 – 06:00 Uhr. 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßen -, Schienen - und Gewerbelärm 
vorbelastet. 
 
Straßenverkehrslärm: 
Die Straßenverkehrslärmsituation im Plangebiet wird im Wesentlichen durch die Straßen 
Teichrohrsängerweg, Wasseramselweg, Girlitzweg, Militärringstraße (Fernlärm), Widdersdorfer 
Straße (Fernlärm) und Vitalisstraße (Fernlärm) bestimmt. Für die private Verkehrsfläche 
Wasseramselweg liegen keine Verkehrsdaten vor. Nach der gutachterlichen Einschätzung wird der 
Wasseramselweg hauptsächlich als Zufahrt zu den Lehrerstellplätzen der Privatschule sowie der 
Gesamtschule genutzt. Zur Ermittlung der Straßenverkehrslärmemissionen wurde eine 
Fahrtbewegung pro Stellplatz pro Tag angesetzt. 
 
Nach den Ermittlungsergebnissen für die Straßenverkehrsimmiss ionen liegen im Plangebiet 
großflächig Beurteilungspegel von kleiner 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts vor. Danach werden 
die Orientierungswerte der DIN 18005 (Beiblatt1) für Mischgebiete in diesen Bereichen eingehalten. 
Für eine kleine Fläche im Randberei ch des SO 2 und der Gemeinbedarfsfläche im Bereich der 
Verkehrsflächen Kreisverkehr und Teichrohrsängerweg wurden Beurteilungspegel von kleiner 65 
dB(A) tags und 55 dB(A) nachts ermittelt, die eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 
18005 (Beibl att1) für Mischgebiete darstellen. Im SO 1 werden die Orientierungswerte für 
Gewerbegebiete eingehalten.

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Schienenverkehrslärm: 
Die Schienenverkehrslärmsituation durch öffentliche Schienenwege im Plangebiet wird von 
mehreren Strecken der Deutschen Bahn AG bestimmt. Dazu zählen der Streckenabschnitt 2600 
Köln Ehrenfeld – Köln Lövenich, Streckenabschnitt 2611 Köln Ehrenfeld – Köln Ehrenfeld Gbf 
Westkopf, Streckenabschnitt 2611 Köln Gbf Westkopf – Pulheim, Streckenabschnitt 2612 Köln 
Ehrenfeld – Köln Ehrenfeld Gbf Westkopf, Streckenabschnitt 2613 Köln Ehrenfeld Pbf – Köln 
Ehrenfeld, Streckenabschnitt 2622 Köln Hansaring – K. Müngersdorf Technologiepark, 
Streckenabschnitt 9609 Köln Bickendorf – Köln Ehrenfeld Gbf sowie zwei Güterverkehrsstrecken 
der HGK (Köln Ehrenfeld – Köln Bickendorf und Köln Ehrenfeld – Köln Frechen). 
 
Hinsichtlich der Immissionen aus dem öffentlichen Schienenverkehr liegen im Plangebiet großflächig 
Beurteilungspegel von kleiner 55 dB(A) tags und nachts vor. Die Orientierungswerte der DIN 18005 
(Beiblatt1) für Mischgebiete werden dort tags eingehalten, während nachts die Orientierungswerte 
um bis zu 5 dB überschritten werden können. 
 
Für eine kleine Fläche im südöstlichen Randbereich des SO 1, die zur Verkehrsfläche 
Teichrohrsängerweg gelegen ist, wurden Beurteilungspegel von kleiner 55 dB(A) tags und 60 dB(A) 
nachts ermittelt. Mit Hinblick auf die Orientierungswerte der DIN 18005 (Beiblatt1) für 
Gewerbegebiete werden dort die Orientierungswerte tags eingehalten und nachts um bis zu 5 dB 
überschritten. 
 
Gewerbelärm: 
Das Plangebiet ist durch außerhalb des Plangebietes angeordnete Gewerbeflächen vorbelastet. 
Südlich und südöstlich an das Plangebiet angrenzend befinden sich die Gewerbegebiete GE 1 und 
GE 2 des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 6 0460/02 „Vitalistraße/ Girlitzweg“, in denen 
mehrere Gewerbebetriebe ansässig sind. Bis auf das niedergelegte Transportbetonwerk wurden alle 
gewerblichen Nutzungen bei der Betrachtung des Gewerbelärms berücksichtigt. 
 
In westlicher beziehungsweise südwestlicher Richtung befindet sich das Bebauungsplangebiet Nr. 
61460/04 “TRIOTOP-Girlitzweg“. Auf dem Gelände wird derzeit nichtstörendes Gewerbe und zum 
Teil auch Wohnbebauung errichtet. 
 
Zur Berechnung der gewerblichen Vorbelastung (Immissionen) wurden die Festsetzungen beider 
Bebauungspläne herangezogen. Dazu wurden elf Immissionsorte (IO 1 -11) ausgewählt. Bei den 
Immissionsorten IO3 bis IO5 und für IO4 wurde zusätzlich die Immissionsempfindlichkeit der 
aktuellen Entwicklung entsprechend angepasst und für d iese entsprechend der 
Immissionsschutzrelevanten Festsetzungen der rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 60460/02 
„Vitalistraße/ Girlitzweg“ und Nr. 61460/04 “TRIOTOP-Girlitzweg“   Immissionspegel berechnet. Die 
aus der gewerblichen Vorbelastung ermittelten Immissionspegel sind in Tabelle 3 dargestellt und 
liegen für den Tag zwischen 44,6 und 61,1 dB (A) und in der Nacht zwischen 29,6 und 46,1 dB (A). 
 
Nach den durchgeführten Berechnungen werden an allen ausgewählten Immissionsorten (IO 1-11) 
die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für die gewerbliche Vorbelastung unters chritten und damit 
eingehalten. 
 
Aufbauend auf den ermittelten gewerblichen Vorbelastungen der ausgewählten Immissionsorte (IO 
1-11) wurden entsprechend der Immissionsrichtwerte (LG) nach TA-Lärm zulässige Planwerte (LPI) 
festgelegt (siehe Tabelle 3).

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Tabelle 3: Vorbelastung und Planwerte an ausgewählten Immissionsorten (IO 1-11) 
 
 
Um Konflikte durch die künftige Nutzung des Bebauungsplangebietes mit der U mgebung zu 
vermeiden, wurden auf Grundlage der ermittelten Planwerte (LPI) entsprechende 
Emissionskontingente (LEK) für den Bebauungsplan festgelegt. Nach den Festsetzungen des 
rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 60460/02 „Vitalistraße/ Girlitzweg“ sind dabei drei Teilflächen 
(SO 1, SO 2 und private Verkehrsfläche) zu berücksichtigen , für die sich folgende 
Emissionskontingente ergeben: 
 
SO 1     61 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts 
SO 2     60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts 
 
Bezogen auf die Immissionsorte, die  sich im Sektor A befinden, erhöhen sich die 
Emissionskontingente LEK um die folgenden Zusatzkontingente: 
     6 dB tags und 6 dB nachts. 
 
Auf Basis der ermittelten Emissionskontingente wurden entsprechend der Lärmquellen öffentlicher 
Straßen- und Schienenverkehr sowie dem Gewerbelärm der maßgebliche Außenlärmpegel La nach 
DIN 4109:2018-01 berechnet um darauf aufbauend Lärmpegelbereiche für den Bebauungsplan 
definieren zu können (siehe Tabelle 5). 
 
Weitere relevante Lärmquellen wie der Flug -, Sport - und Fre izeitlärm wurden in der 
schalltechnischen Untersuchung zu den Lärmimmissionen durch ADU cologne (2021) nicht 
betrachtet. Hinweise, dass entsprechende Flug- oder Freizeitlärmemissionsquellen im Plangebiet 
oder seiner Umgebung vorhanden sind und auf dieses einwirken, liegen nicht vor. 
 
Mit Hinblick auf den Sportlärm ist von Relevanz, dass mit Umsetzung der Planung im 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine neue Sporthalle entsteht, die vorrangig dem 
Schulbetrieb zur Ausführung des Schulsports dienen soll. De r Schulsport gilt nach der 
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) als privilegiert und ist nicht als Sportlärm

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anzusehen. Neben dem Schulsport soll die Sporthalle aber auch dem Vereinssport dienen, so dass 
in diesem Zusammenhang eine Emissionsquelle für Sportlärm entsteht. Da es sich bei der Sporthalle 
aber um ein in sich geschlossenes Gebäude handelt, ist nicht davon auszugehen, dass durch den 
Vereinssport relevante Sportlärmemissionen entstehen, die sich negativ auf die Umgebung und dort 
befindliche sensible Nutzungen (SO 2 Ateliernutzung) auswirken. Ein Schutz des 
Nachtruhezeitraumes ist durch die Begrenzung des Nutzungszeitraumes in den Abendstunden auf 
22.00 h gewährleistet. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Beibehaltung der jetzigen Nutzungen im Plangebiet ist kurzfristig nicht mit einer Veränderung 
beziehungsweise Erhöhung der Lärmbelastung innerhalb des Plangebietes zu rechnen. Durch die 
Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes ist die Errichtung einer Multifunktionshalle mit 
mehreren tausend Besucherplätzen möglich. Mittel- bis langfristig ist davon auszugehen, dass durch 
die Erhöhung der maximalen Besucherzahl für die Multifunktionshalle auch der daraus resultierende 
Veranstaltungsverkehr im Plange biet und seiner Umgebung erhöht wird. Ein erhöhter 
Veranstaltungsverkehr führt mit großer Wahrscheinlichkeit auch zu einer erhöhten 
Verkehrslärmbelastung. Eine fundierte Beurteilung und Bewertung sind aber nur auf Grundlage 
eines eigenständigen Gutachtens möglich. 
 
Im Bebauungsplangebiet Nr. 61460/04 “TRIOTOP-Girlitzweg“ wird derzeit nichtstörendes Gewerbe 
zum Teil auch mit Wohnbebauung errichtet. Es ist nicht davon auszugehen, dass durch die 
Errichtung von Wohngebäuden und von nicht störenden Gewerbebetrie ben die Lärmsituation im 
Plangebiet wesentlich verschlechtert wird. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Nach Durchführung der Planung ergeben sich durch die geplante Nutzung des 
Bebauungsplangebietes Zusatzverkehre, die in der schalltechnischen Untersuchung zu den 
Lärmimmissionen von ADU cologne (2021) durch Gegenüberstellung eines Prognose -Null- und 
Prognose-Planfalles ermittelt wurden. Die Daten des Prognose -Planfalles beruhen auf der 
Verkehrsuntersuchung des Planungsbüros VIA eG (2008) und die des Prognose-Nullfalles auf den 
Verkehrszahlen der schalltechnischen Untersuchung zur ehemaligen Plansituation durch ADU 
cologne GmbH (2009). Der Vergleich der beiden Planfälle ist in Tabelle 4 ersichtlich. Nach dem 
Vergleich beider Planfälle liegen die Beurteilungspegel sowohl im Prognose-Nullfall als auch im 
Prognose-Planfall unter den Werten von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts (ADU cologne 2021). 
 
Hinsichtlich weiterer relevanter Lärmquellen wie dem Flug- und Freizeitlärm ist nach derzeitigem 
Erkenntnisstand nicht davon auszugehen, dass sich nach Durchführung der Planung die Flug- oder 
Freizeitlärmsituation im Plangebiet verändert. Beim Sportlärm ist davon auszugehen, dass mit der 
Errichtung der neuen Sporthalle und dem Wegfall der alten Turnh alle sich lediglich die räumliche 
Lage der Sporthalle im Plangebiet verändert. Auch hier ist nach derzeitigem Erkenntnisstand und 
der vorhandenen Datengrundlage nicht davon auszugehen, dass sich nach Durchführung der 
Planung die Sportlärmsituation wesentlich verändert.

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Tabelle 4: Vergleich der Beurteilungspegel im Prognose -Null- und Prognose -Planfall an 
maßgeblichen Immissionsorten in der jeweils ungünstigsten Geschosshöhe 
 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:   
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind folgende Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan 
festgesetzt:  
Lärmkontigente 
Im SO 1 und SO 2 sind nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die 
folgenden Emissionskontingente LEK n ach DIN 45691 (Geräuschskontigentierung Ausgabe von 
Dezember 2006, Beuth Verlag GmbH, Berlin) weder tags (06:00 bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 
bis 06:00 Uhr) überschreiten: 
SO 1     61 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts 
SO 2     60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. 
 
Bezogen auf die Immissionsorte, die sich im Sektor A befinden, erhöhen sich die 
Emissionskontingente LEK um die folgenden Zusatzkontingente: 
 
     6 dB tags und 6 dB nachts. 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprec hend den im 
Bebauungsplan dargestellten Lärmpegelbereichen an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen 
Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 -1 
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen 
Außenlärmpegeln ergibt sich aus Tabelle 5.

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Tabelle 5: Zuordnung der dargestellten Lärmpegelbereiche und den maßgeblichen 
Außenlärmpegeln (es handelt sich um dB(A)-Werte). 
Lärmpegelbereich  Maßgeblicher Außenlärmpegel  
La 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80 a 
 a   FüMaßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund  
    der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.  
 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im 
bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer 
Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von 
schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
 
Fensterunabhängige Belüftung 
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 
bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder 
gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
Bewertung:  
Nach dem Vergleich des Prognose-Null- und Prognose Planfalles durch ADU cologne (2021) liegen 
die Beurteilungspegel in beiden Planfällen unter den Werten von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) 
nachts. Die Erhöhungen der Beurteilungspegel um bis zu 3 dB durch den planbedingten 
Zusatzverkehr sind nach der gutachterlichen Einschätzung insgesamt als nicht wesentlich zu 
beurteilen. Die maximale Erhöhung liegt am Immissionsort IO1 und beträgt 2,3 dB. Danach ist keine 
wesentliche Erhöhung der Beurteilungspegel durch den planbedingten Zusatzverkehr zu erwarten 
(ADU cologne 2021). 
Aufgrund der Festsetzung der oben beschriebenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen im 
Bebauungsplan, sind durch die Planumsetzung und die damit verbundenen Lärmimmissionen keine 
erheblichen Auswirkungen für das Schutzgut Mensch und seine Gesundheit zu erwarten. 
 
7.5.12.2. Altlasten 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Nach dem Verdachtsflächenkataster der Stadt Köln liegt das Plangebiet im Bereich der 
Altablagerung Nr. 40404, eine nachweislich von etwa 1925 bis 1960 betriebene Nassabgrabung, die 
nach B eendigung der Abgrabungstätigkeiten in weiten Bereichen wiederverfüllt wurde. Zur 
Beurteilung der Altlastensituation hinsichtlich schutzgutgefährdender Fragestellungen wurden für 
das Plangebiet mehrere Gutachten erstellt. Im Rahmen einer altlasten- und baugrundtechnischen 
Untersuchung durch d ie Dr. Tillmanns & Partner GmbH (2008) wurden bereits vorhandene 
Gutachten ausgewertet und in die Bearbeitung miteinbezogen sowie neue Bodenluft - und 
Bodenuntersuchungen durchgeführt. Im Jahr 2016 wurden durch  Geoteam ( 2016) weitere 
Baugrund- und bodenchemische Untersuchungen durchgeführt. Die wesentlichen Ergebnisse der 
beiden Gutachten werden nachfolgend zusammenfassend dargestellt:

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Bodenluftuntersuchungen 
Bei den durchgeführten Untersuchungen auf die Hauptkomponenten der Bodenluft ergaben sich 
keine Hinweise auf leichtflüchtige Verbindungen durch sensorische Auffälligkeiten. Auf eine 
Untersuchung hinsichtlich leichtflüchtiger organischer Verbindungen (LCKW und BTX -Aromaten) 
wurde deshalb verzichtet. Für den Parameter Methan wurde in der Mehrzahl der Messstellen kein 
Methan oberhalb der gerätespezifischen Bestimmungsgrenze von 0,1 Vol.-% festgestellt. Bei zwei 
Messstellen wurde ein leichter erhöhter Methan Gehalt von 0,8 Vol.-% festgestellt, der ein Hinweis 
auf lokal an aerobe Abbauprozesse von organischen Substanzen (Holz) im Boden darstell t. 
Erkenntnisse aus Voruntersuchungen der Dr. Tillmanns & Partner GmbH aus dem Jahre 2004 
zeigten ein en geringfügig erhöhten Methan -Gehalt mit 3,3 Vol. -% an der nordwestlichen  
Grundstücksgrenze. Insgesamt liegen die ermittelten Gehalte deutlich unter der unteren 
Explosionsgrenze von Luft -Methan-Gemischen (5 Vol.% Methan). Die ermittelten 
Kohlendioxidgehalte (CO 2) sind weitgehend vergleichbar mit der Normalzusammensetzung der 
Bodenluft. Gegenüber der Atmosphäre liegt eine deutliche Kohlendioxidanreicherung durch 
biologische Aktivität vor. An sechs Messstellen konnten gegenüber der Normalzusammensetzung 
der Bodenluft erhöhte Kohlendioxidgehalte als Hinweis auf aerobe Abbauprozesse von organischen 
Materialen festgestellt werden. Kohlenmonoxid (CO) wurde in keiner Messstelle nachgewiesen. Mit 
Ausnahme von fünf Me ssstellen wurden leicht bis deutlich reduzierte Sauerstoffgehalte (O 2) 
nachgewiesen, die Hinweise auf sauerstoffzehrende Abbauprozesse darstellen. 
 
Die Ergebnisse zu den untersuchten Bodenluft-Hauptkomponenten liefern keine Hinweise auf ein 
Entgasungspotential im Altablagerungskörper im Untersuchungsgebiet. Verglichen mit der 
durchgeführten historischen Recherche stehen sie im Einklang und belegen, dass im Bereich der 
Altablagerung 40404 genehmigungskonform Bodenaushub und Bauschutt abgelagert wurden. Der 
an der nordwestlichen Grundstücksgrenze ermittelte erhöhte Methan-Gehalt ist als Einzelfund zu 
bewerten und stellt bei der Neunutzung keine Gefährdung dar, da im Bereich und weiteren Umfeld 
dieser Messstelle keine Überbauung geplant ist (Dr. Tillmanns & Partner GmbH 2008). 
 
Bodenuntersuchungen 
Bei den durchgeführten Bodenuntersuchungen durch die Dr. Tillmanns & Partner GmbH (2008) 
wurde bei drei Rammsondierungen ein PAK -Geruch festgestellt, der wahrscheinlich auf die 
Schwarzdeckenreste und Teerpappen in den Auffüllmengen zurückzuführen ist. Hinsichtlich einer 
entsorgungs- und wiedereinbaubezogenen Bewertung der potentiell anfallenden Aushubmassen 
wurden die entnommenen Einzelproben zu Mischproben zusammengeführt und auf den 
Paramterumfang der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) für Boden im Feststoff und Eluat 
analysiert. Bei der Analyse wurden ein Anteil von eingelagerten mineralischen Fremdbestandteilen 
mit > 10 Vol. % festgestellt, so dass die Mischproben gemäß den Technischen Regeln der LAGA 
als Bauschutt einzustufen und zu bewerten sind. In den Mischproben wurden keine EOX - 
(extrahierbare Organohalogene) oder Cyanid-Gehalte oberhalb der Bestimmungsgrenze gemessen. 
Die ermittelten Gehalte an mineralölähnlichen Kohlenwasserstoffen liegen unterhalb des Z 1.1 -
Wertes der LAGA. Für die Parameter BTX -Aromaten und LCKW liegen die ermittelten Werte 
ausschließlich unterhalb oder im Bereich der jeweiligen Bestimmungsgrenzen. In zwei Mischproben 
wurden Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) Summengehalte nach EPA 
festgestellt, die dem Zuordnungswert Z 1.2 genügen. Die in den übrigen Mischproben festgestellten 
Werte unterschreiten deutlich den Z 2-Wert von 75 mg/kg. Hinsichtlich des toxikologisch besonders 
zu beachtenden Einzelparameters Benzo(a)pyren lagen alle Ergebnisse unterhalb des Prüfwertes 
der BBodSchV für Park - und Freizeitanlagen von 10 mg/kg. Die Befunde genügen  sogar dem 
Prüfwert für Kinderspielflächen von 2 mg/kg. Die Untersuchungen auf den Parameter Polychlorierte 
Biphenyle (PCB) ergaben in einer Mischprobe einen leicht erhöhten Wert und lagen ausschließlich 
unterhalb und im Bereich der Bestimmungsgrenze liegende Summengehalte. Insgesamt liegt der 
leicht erhöhte Gehalt für Polychlorierte Biphenyle unterhalb des Z 2-Zuordnungswertes der LAGA.  
Angesichts der übrigen unauffälligen Gehalte ist dieser als "Ausreißer" zu bewerten und stellt 
höchstwahrscheinlich eine  punktuelle Belastung in den Auffüllungsböden (z.B. an 
Bauschuttmaterialien anhaftende, PCB -haltige Fugendichtungen) dar. Die aus dem Feststoff 
ermittelten Schwermetallgehalte genügen durchweg den LAGA -Z 1.2 -Zuordnungswerten. Die 
Befunde der Eluatuntersuchungen liegen bis auf die Werte für Sulfat durchgehend unterhalb oder

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im Bereich der LAGA Z 0-Zuordnungswerte. Die Sulfat-Befunde zweier Proben genügen den Z 1.1- 
und die Befunde zweier weiterer Proben Z 1.2-Zuordnungswerten der LAGA. Die Ergebnisse zeigen, 
dass die analysierten Mischproben gemäß den chemischen Analysen im Feststoff den Z 2 -
Zuordnungswerten der LAGA für Recyclingbaustoffe/ nichtaufbereiteten Bauschutt genügen. Die 
Analysenergebnisse im Eluat liegen unterhalb der Z 1.2-Zuordnungswerte der LAGA. Aufgrund der 
leicht erhöhten PAK-Gehalte ist das Material im Falle einer Entsorgung insgesamt als Z 2-Material 
gemäß LAGA einzustufen. 
 
Die Untersuchungsergebnisse der Mischproben halten sowohl die Prüfwerte der BBodSchV für den 
Wirkungspfad Boden - Mensch, Szenario Park und Freizeitanlagen, als auch für den Wirkungspfad 
Boden - Grundwasser ein. Das Aushubmaterial kann daher in Absprache mit den zuständigen 
Fachbehörden örtlich umgelagert und beispielsweise im Plangebiet als Füllboden oder für eine 
landschaftsgestalterische Maßnahme genutzt werden. Bei einer möglichen Bepflanzung sind die 
wiederaufgefüllten Bereiche jedoch mit geeignetem Bodenmaterial in ausreichender Mächtigkeit 
abzudecken, dass die Anforderungen an natürliche Bodenfunktionen gemäß § 2 BBodSchG erfüllt 
(Dr. Tillmanns & Partner GmbH (2008). 
 
Im Jahr 2016 wurden durch Geoteam (2016) eine Baugrunderkundung sowie orientierende 
bodenchemische Untersuchungen durchgeführt. Im untersuchten Baugrund konnten großflächige 
Auffüllungen mit Fremdbeimengungen > 10 % (Betonbruch, Ziegelbruch, Schlacke, Bitumen) bis in 
ca. 8,0 m Tiefe unter der Geländeoberkante und stellenweise sogar bis 10,0 m unter GOK 
festgestellt werden. Aus umwelttechnischer Sicht wurden die Auffüllböden als Bauschutt bewertet 
und durchgängig als stark kalkhaltig angesprochen. 
 
Bei der abfalltechnischen Beurteilung gemäß LAGA sind baufeldübergreifend schadstoffbedingte 
Auffälligkeiten festgestellt worden. Diese äußern sich im Wesentlichen durch Polycyclische 
aromatische Kohlenwasserstoff-Gehalte (Teer, Bitumen) und mineralische K ohlenwasserstoffe 
(KW) sowie in den Schwermetallgehalten im Feststoff. Darüber hinaus sind teilweise erhöhte 
Sulfatgehalte im Eluat gemessen worden. Alle festgestellten Auffälligkeiten halten mindestens die 
Zuordnungswerte der Einbauklasse Z 2 ein. Eine Deponieentsorgung der anstehenden Auffüllungen 
ist nach derzeitigem Kenntnisstand unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen gemäß Z 2 
voraussichtlich nicht erforderlich. 
Die orientierende umwelttechnische Gefährdungsabschätzung der anstehenden Auffüllungen 
ergab, dass für den Wirkungspfad Boden-Mensch die direkt unter Geländeoberkante anstehenden 
Auffüllungen im südwestlichen Baufeldbereich keine Prüfwerte überschr eiten. In allen anderen 
Baufeldbereichen wurden erhöhte Bleigehalte im Feststoff festgestellt, d ie eine 
Prüfwertüberschreitung darstellen. Im westlichen und mittleren Baufeldbereich überschreitet der 
Bleigehalt mit 390 mg/kg die für Kinderspielflächen einzuhaltenden Prüfwerte. Die festgestellten 
Bleigehalte im östlichen Bereich mit 615 mg/kg sind weiter erhöht und überschreiten auch hier die 
Prüfwerte für Wohngebiete. Die höchsten Bleikonzentrationen wurden im nördlichen und 
nordwestlichen Baufeldbereich angetroffen und liegen mit 1110 mg/kg über den Prüfwerten für Park- 
und Freizeitanlagen.  
Da für die Errichtung eines Schulgebäudes im direkt zur Oberfläche im Kontakt stehenden Baugrund 
die Prüfwerte für Kinderspielflächen einzuhalten sind, sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen 
in den entsprechenden Baufeldern wie beispielsweise Bodenaustausch oder V ersiegelung der 
Oberfläche vorzunehmen. Anschließend sind die erneuerten beziehungsweise versiegelten 
Bereiche hinsichtlich des Wirkungspfades Boden -Mensch gemäß BBodSchV 2012 und auf die 
Einhaltung von Maßnahme-Werten zu prüfen. 
Die Bewertung nach BBodSchV kam zu dem Ergebnis, dass bei der geplanten Nutzung von einer 
Gefährdung des Menschen durch Schwermetalle (Blei-Gehalte) auszugehen ist. Dadurch sind für 
die geplante Nutzung entsprechende Schutzmaßnahmen (Bodenaustausch oder Versiegelung) 
erforderlich (Geoteam 2016). 
 
Grundwasseruntersuchungen 
Die Ergebnisse zu den Grundwasseruntersuchungen sind ausführlich im Kapitel 7.5.5.2 
„Grundwasser“ dargelegt. Nach den gesammelten Erkenntnissen durch die Dr. Tillmanns & Partner

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GmbH ist die im Altablagerungsbereich vorliegende geringfügige Grundwasserverunreinigung als 
ortskonstant zu beschreiben. Hinweise auf eine Austragung von Altablagerungsinhaltsstoffen und 
eine damit verbundene ausgehende Belastung des Grundwassers mit anorganischen und/oder 
organischen Stoffen ist nicht erkennbar. Eine Bebauung des Plangebietes wirkt sich demnach positiv 
auf die mit dem Sickerwasserpfad ausgetragenen Schadstoffe und den Wirkungspfad Boden -
Grundwasser aus. Da ein möglicher Austrag von Schadstoffen aus dem Deponiekörper über den 
Sickerwasserpfad nicht auszuschließen ist, sollte eine Fassung und zentrale Versickerung von 
Niederschlagswässern auf dem Gelände vermieden werden (Dr. Tillmanns & Partner GmbH (2008). 
 
Bei den im Jahr 2016 durch Geoteam (2016) durchgeführten bodenchemischen Untersuchungen 
wurde festgestellt, dass h insichtlich des Wirkungspfades Boden -Grundwasser für die im 
südwestlichen und im Nord/ nordwestlichen Baugrundbereich entnommenen Proben jeweils eine 
Prüfwertüberschreitung für polyzyklisch aromatische Kohlenwasserstoffe ( PAK-Gehalt im 
Säuleneluat) vorliegt. Die ermittelten Werte stellen eine „leichte Flüchtigkeit“ der bereits im Feststoff 
festgestellten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoff-Gehalte und tragen latent die Gefahr 
mit sich, dass entsprechende Schadstoffkonzentrationen ins Grundwasser gelangen könnten. 
Gemäß BBodSchV 2012 sind lokal vorgeschriebene Maßnahmen zu ergreifen , um eine 
Beeinträchtigung zu vermeiden. Inwieweit Maßnahmen daraus resultieren ist derzeit nicht 
abschätzbar. Eine Kontamination im Sinne der TRGS 519 ist derzeit nicht erkennbar (Geoteam 
2016). 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind unmittelbar keine Auswirkungen auf die bestehende 
Altlastsituation zu erwarten. Der mit der Errichtung des Parkhauses verbundene Eingriff in die 
Auffüllböden im Sondergebiet SO 2 wäre planungsrechtlich zulässig. Nach dem vorliegenden 
Bodengutachten wirkt sich eine Flächenversiegelung positiv auf die vorhandene Altlastsituation und 
auf die von ihr ausgehenden Gefährdungen für den Menschen und das Grundwasser im Plangebiet 
aus. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Insgesamt wird das Grundstück ohne Zusatzmaßnahme nicht uneingeschränkt nutzbar sein und es 
wird von einer unmittelbaren Bebauung der Auffüllung abgeraten. Durch gezielte 
Erdbaumaßnahmen kann die Nutzbarkeit erhöht werden. Nach dem Gründungskonzept der Dr. 
Tillmanns & Partner GmbH (2020) ist ein temporärer Ausbau der Auffüllungen mit anschließender 
Bodenverbesserung und einem qualitätsgesicherten Wiedereinbau  möglich. Die Tiefe des 
temporären Ausbaus ist abhängig von den einwirkenden Lasten und Bodenpressungen aus dem 
jeweils geplanten Gebäude. Hierbei wirken neben der Geschossigkeit auch das Tragwerk (Abstand 
der Stützen untereinander, Wandscheiben), die Wahl und Stärke der jeweiligen Baustoffe sowie 
Auflasten durch technische Aufbauten und deren Verteilung auf die Bodenpressungen ein. Die 
Gründungen sind für jedes Bauwerk unterschiedlich und werden individuell durch einen Gutachter 
berechnet.  
Hinsichtlich der bodenchemischen Belastung sind die Bodenstoffe aufgrund der Klassifizierung von 
Z2 zum Wiedereinbau geeignet, jedoch ist damit zu rechnen das nicht alle Auffüllungen 
wiedereingebaut werden können. Vorsorglich sollte eine Bodenabfuhr von 5 % des Gesamtaushubs 
aufgrund der chemischen Inhaltsstoffe berücksichtigt werden. Dabei ist eine Versiegelung im 
Erdbaubereich erforderlich. Bedingt durch die Nutzungshistorie ist bei einer Bebauu ng des 
Plangebietes mit deutlichen monetären Mehraufwendungen zurechnen. Dabei ist zu beachten, dass 
auch nach einer Flächenaufbereitung eine mögliche Einschränkung in der Bebaubarkeit vorhanden 
bleibt. Es könnten hochbelastete Gründungen oder mehrere Tief geschosse nicht möglich sein. 
Darüber hinaus könnte sich indirekt eine Einschränkung der Geschossigkeit auf etwa 4 bis 5 
Hochgeschosse und 1 Tiefgeschoss je nach Wahl der Bauweise ergeben. 
 
Nach den vorliegenden Bodengutachten wirken sich Flächenversiegelungen positiv auf die 
vorhandene Altlastsituation und auf die von ihr ausgehenden Gefährdungen für den Menschen und 
das Grundwasser im Plangebiet aus. Demnach ist durch die Errichtung des geplanten 
Schulgebäudes und der neuen Sporthalle sow ie dazugehörigen Außenanlagen (Schulhof und 
Verkehrsflächen) mit einer Verbesserung der Altlastensituation zu rechnen.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
- Die Kennzeichnung von Altablagerungen g emäß Altlastenkataster der Stadt Köln im 
Bebauungsplan, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den 
Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden können.  
 
- Für die belasteten Auffüllungen sind folgende Sicherungsmaßnahmen vorgesehen:  
 
- Gutachterlich abgestimmte Bodenverbesserungsmaßnahmen. 
- Versiegelung der kontaminierten Bereiche im Erdbaubereich. Die Machbarkeit ist mit der 
Unteren Bodenschutz- und Wasserschutzbehörde abzustimmen. 
- Oberflächennaher Bodenaustausch oder Versiegelung der schadstoffbelasteten Bereiche. 
- Im Anschluss an die hergestellten erneuerten bzw. versiegelten Bereiche sind gemäß 
BBodSchV 2012 erneut Prüfungen hinsichtlich des Wirkungspfades Boden-Mensch auf die 
Einhaltung von Maßnahmenwerten zu überprüfen. 
 
Bewertung:  
Im Plangebiet sind mit Ausnahme des südwestlichen Baufeldes erhöhte Bleigehalte in allen 
anstehenden Auffüllungen festgestellt worden. Durch die geplante Offenlegung der 
schadstoffhaltigen Bodenbereiche im Bereich der geplanten Schule ist der Transferpfad Boden – 
Mensch betroffen. Es sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen (Bodenaustausch oder 
Versiegelung im Erdbaubereich) durchzuführen, um keine Gesundheitsgefährdung für die geplante 
Folgenutzung Wohnzwecke, Schule und Grünfläche zu besorgen. Nach dem Sicherungskonzept für 
die geplanten Außenanlagen durch die Dr. Tillmanns & Partner GmbH (2021) werden weite Teile 
des Schulaußengeländes mit Asphalt - und Pflasterflächen versiegelt. Dadurch kann in diesen 
Bereichen ein Kontakt von Kindern mit den  unterlagernden Böden und eine Gefährdung des 
Schutzgutes Mensch ausgeschlossen werden. In den unversiegelten Bereichen (Grün - und 
Pflanzflächen sowie Spielgeräteflächen) erfolgt ein Bodenabtrag von 0,4 m Mächtigkeit und der 
Einbau von sauberem Boden/Oberb oden, der die Vorsorgewerte der BBodSchV für den 
Wirkungspfad Boden – Mensch für das Szenario Kinderspielflächen einhält. Im Bereich von 
Spielflächen ist zusätzlich eine Grabsperre zu errichten, um einen direkten Kontakt von spielenden 
Kindern mit den unterlagernden Auffüllungen auszuschließen. Mit den beschriebenen Maßnahmen 
kann eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch in den unversiegelten Bereichen durch die 
unterlagernden Auffüllböden ausgeschlossen werden (Dr. Tillmanns & Partner GmbH 2021). 
 
Hinsichtlich der bodenchemischen Belastung sind die Bodenstoffe aufgrund der Klassifizierung Z 2 
zum Wiedereinbau geeignet, jedoch ist damit zu rechnen, dass nicht alle Auffüllungen wieder 
eingebaut werden können. Vorsorglich sollte eine Bodenabfuhr von 5 % des Gesa mtaushubs 
aufgrund der chemischen Inhaltsstoffe berücksichtigt werden. Insgesamt wird das Grundstück ohne 
Zusatzmaßnahme nicht uneingeschränkt nutzbar sein und es wird von einer unmittelbaren 
Bebauung der Auffüllung abgeraten. Durch gezielte Erdbaumaßnahmen kann die Nutzbarkeit erhöht 
werden. Allerdings ist eine Versiegelung im Erdbaubereich erforderlich. Bei einer Bebauung des 
Plangebietes ist durch die Nutzungshistorie mit deutlichen monetären Mehraufwendungen 
zurechnen. 
 
Nach den Grundwasseruntersuchungen durch Geoteam (2016) ist eine Gefährdung des 
Grundwassers durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) nicht auszuschließen. 
Zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung war nicht abschätzbar, inwieweit Maßnahmen dar aus 
resultieren. Eine Kontamination im Sinne der TRGS 519 konnte nach den bodenchemischen 
Untersuchungen durch Geoteam (2016) nicht festgestellt werden. Nach dem Sicherungskonzept für 
die geplanten Außenanlagen durch die Dr. Tillmanns & Partner GmbH (2021) genügen die Befunde

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aus den Untersuchungen im Jahre 2008 (Dr. Tillmanns & Partner GmbH 2008) den Prüfwerten der 
BBodSchV für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser. Eine Bebauung des Plangebietes wirkt sich 
demnach positiv auf die mit dem Sickerwasserpfad a usgetragenen Schadstoffe und den 
Wirkungspfad Boden -Grundwasser aus. Eine zentrale Fassung und Versickerung von 
Niederschlagswässern sind in der Planung nicht vorgesehen. Die Niederschlagswässer werden in 
die örtliche Kanalisation eingeleitet, so dass eine  Gefährdung des Wirkungspfades Boden -
Grundwasser über den Sickerwasserpfad ausgeschlossen werden kann. 
 
7.5.12.3. Erschütterungen 
Ziele des Umweltschutzes:  Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2;  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Südlich des Plangebietes verlä uft in ca. 150 m Entfernung ein Bahndamm. Die dazugehörige 
„Haltestelle Köln Müngersdorf – Technologiepark“ liegt in südöstlicher Richtung zum Plangebiet in 
ca. 450 m Entfernung. Weitere Erschütterungsrelevante Quellen im Umfeld des Plangebietes sind 
nicht bekannt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nicht -Durchführung der Planung wird der S -Bahnbetrieb wie bisher ablaufen. Durch das 
Befahren der Gleise ist im unmittelbaren Umfeld der Trasse mit Erschütterungen zu rechnen. 
Auswirkungen auf das Plangebiet sind auf Grund der Entfernung nicht zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Bei Durchführung der Planung wird der Bahnbetrieb wie in der Bestandsituation ablaufen. Das 
Befahren der Gleise führt zu Erschütterungen im unmittelbaren Umfeld der Gleistrasse. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Durch die Planung sind keine zusätzlichen Erschütterungsrelevanten Änderungen zu erwarten.  Ein 
Erfordernis, entsprechende Vermeidungs -/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen im 
Bebauungsplan festzusetzen, besteht nicht. 
 
Bewertung:  
Das Befahren der Gleise führt im unmittelbaren Umfeld der Gleistrasse zu Erschütterungen. Nach 
dem jetzigen Kenntnisstand haben diese auf Grund der Entfernung von ca. 150 m keine 
Auswirkungen auf das Plangebiet.   
 
7.5.12.4. sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawandelfolgen) 
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn - 
und Arbeitsbevölkerung (§  1 Absatz  5 Nummer  1 BauGB) und je nach Belang: WHG, 
Hochwasserschutzkonzept; HWRM-RL, BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass, Seveso II-RL, KAS 
18, 12. BImSchV 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Hochwasser 
Gemäß Hochwassergefahrenkarte liegt das Bebauungsplangebiet nicht in einem 
Hochwasserrisikogebiet (Extremhochwasser, das im Mittel deutlich seltener als alle 100 Jahre 
auftritt) und außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins.  
Aufgrund der Lage des Plangebietes außerhalb des Hochwasserrisikogebietes und des gesetzlich 
festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins ist die Planung weder direkt noch indirekt 
betroffen.

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Magnetfeldbelastung 
In ca. 160 m südlicher Richtung verläuft eine S -Bahnlinie der Deutschen Bahn. Magnetische 
Bahnstromfelder der Deutschen Bahn sind im direkten Umfeld des Plangebietes nicht bekannt. Das 
elektrifizierte Netz der Deutschen Bahn wird mit Wechselstrom betrieben. 
 
Nach Angaben der Bundesnetzagentur (2020) befinden sich in dem südwestlich bis südöstlich 
bestehenden Gewerbegebiet vier standortbescheinigungspflichtige Funkanlagen. Mit dem 
Standortverfahren stellt die Bundesnetzagentur sicher, dass die in Deutschland geltenden 
Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern von Funkanlagen 
Anwendung finden. Für die in ca. 300 m an der Straße „Am Wassermann“ liegenden Anlage mit der 
Standortbescheinigungs-Nr. 49012900 wird ein standortbezogener Sicherheitsabstand von 25,92 m 
in Hauptstrahlrichtung angegeben. In ca. 80 m südlicher Richtung vom Plangebiet befindet sich am 
Wasseramselweg gegenüber der bereits bestehenden Gesamtschule „Am Wasseramselweg“ eine 
weitere Anlage mit der Standortbescheinigungs -Nr. 490991 und einem standortbezogenen 
Sicherheitsabstand von 20,25 m in Hauptstrahlrichtung. Eine weitere Anlage mit der 
Standortbescheinigungs-Nr. 491064 befindet sich in ca. 200 m südöstlicher Richtung. Hier wird der 
standortbezogene Sicherheitsabstand mit 9,81 m in Hauptstrahlrichtung angegeben. Die vierte 
Anlage mit der Standortbescheinigungs -Nr. 491253 befindet sich am Girlitzweg  in ca. 350 m 
Entfernung zum Plangebiet. Der standortbezogene Sicherheitsabstand wird mit 21,90 m angegeben. 
Im Plangebiet selbst befinden sich keine Anlagen, von denen elektromagnetische Vorbelastungen 
ausgehen.  
Störfallrisiko  
Als Störfallbetrieb im Nah bereich wird die RheinEnergie AG ausgewiesen. Bei dem benannten 
Störfallbetrieb handelt es sich um ein Erdgas -Lager der RheinEnergie AG mit dem 
abstandsbestimmenden Stoff Erdgas. Der Achtungsabstand nach KAS -18 beträgt 200 m. Das 
Plangebiet befindet sich in über 1 km Entfernung zum Gefahrenlager.  
Starkregen 
Gemäß der Starkregengefahrenkarte liegt bei einem 100-jährlichen Starkregenereignis in einigen 
kleineren Teilbereichen des Plangebietes, zum Beispiel im Bereich der heutigen Parkplatzfläche im 
SO 2 und im zentralen Bereich des Teichrohrsängerweges, eine Überflutungsgefahr vor. 
Kampfmittel 
Nach der Luftbildauswertung des Kampfmittelräumdienstes liegt das Plangebiet in einem Bereich 
des Kölner Stadtgebietes, in dem während des zweiten Weltkrieges vermehrt Bombenabwürfe 
stattgefunden haben. Insgesamt liegen für den Bereich neun Verdachtspunkte vor, die bislang noch 
nicht überprüft wurden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Ni chtdurchführung der Planung wäre im Zuge von Baugenehmigungen das Thema 
Überflutungsvorsorge aus Starkregenereignissen zu prüfen bzw. zu regeln. Für alle anderen 
Belange sind b ei Nichtdurchführung der Planung keine Änderungen im Vergleich zur 
Bestandsituation zu erwarten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Hochwasser 
Auch nach Durchführung der Planung liegt das  Plangebiet außerhalb eines 
Hochwasserrisikogebietes und de n gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiete n des 
Rheins.  
Magnetfeldbelastung 
Mit Umsetzung der Planung wird sich der Abstand zwischen den beschriebenen Anlagen und dem 
Plangebiet nicht verringern. Eine Beeinträchtigung durch Magnetfeldbelastungen im Plangebiet ist 
nicht erkennbar.

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Störfallrisiko 
Mit Durchführung der Planung wird sich der Achtungsabstand zum Erdgas-Lager der RheinEnergie 
AG nicht verringern. Eine Beeinträchtigung ist nicht gegeben. 
 
Starkregen 
Nach dem Baugrundgutachten sowie orientierenden bodenchemischen Untersuchungen durch 
Geoteam (2016) ist eine Versickerung von Niederschlägen durch die Bodenbeschaffenheit nur sehr 
eingeschränkt möglich. Dementsprechend wurde f ür die Errichtung der Gesamtschule ein 
Überflutungsnachweis nach DIN 1986 -100 und Entwässerungskonzept durch bPlan (2021) 
erarbeitet. Die Konzeption sieht es vor, dass auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser und 
Regenwasser in die öffentliche Kanalisation einzuleiten. Die anfallenden Niederschlagsmengen auf 
dem Schulgrundstück werden über den vorhandenen Stauraumkanal DN 1400 im Bereich de s 
Wasseramselweges in den öffentlichen Mischwasserkanal eingeleitet. Die Entwässerung des  
künftigen Sondergebietes SO 1 erfolgt zurzeit über einen bestehenden Kanal am Girlitzweg.  
Nach dem Überflutungsnachweis werden auf dem Schulgrundstück mehrere Rüc khalteräume 
geschaffen, durch die die erforderlichen Retentionsvolumina zur Rückhaltung von anfallendem 
Niederschlagswasser bereitgestellt werden.  
Mit Hilfe von Aufstauvolumen in Form einer extensiven Dachbegrünung wird das auf den 
Dachflächen der neuen Gebäude anfallende Niederschlagswasser zurückgehalten. Das anfallende 
Niederschlagswasser auf Verkehrsflächen wird über zwei Rigolenfüllkörper (Volumen=38,3 m³ und 
49,2 m³) auf dem Schulgelände zurückgehalten. Der nordwestliche Teil des Schulgeländes sowie 
der Schulhof zwischen dem neuen Schulgebäude und der neuen Turnhalle werden als 
Überflutungsfläche hergestellt. 
Kampfmittel 
Mit Umsetzung der Planung wird im Plangebiet eine Sicherheitsdetektion durchgeführt, bei der die 
zu überbauende Fläche auf Kampfmittel überprüft und gegebenenfalls von Kampfmitteln geräumt 
wird. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung:  
Hochwasser 
Das Bebauungsplangebiet liegt gemäß der Hochwassergefahrenkarte nicht in einem 
Hochwasserrisikogebiet und außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes 
des Rheins. Eine Gefährdung des Bebauungsplangebietes durch Hochwasser kann 
ausgeschlossen werden.  
Magnetfeldbelastung 
Auf Grund der ausreichenden Entfernungen der beschriebenen Anlagen zum Plangebiet ist eine 
Beeinträchtigung durch Magnetfeldbelastungen im Plangebiet nicht erkennbar.  
Störfallrisiko 
Mögliche Gefahren durch Störfallbetriebe können ausgeschlossen werden, da der nächstgelegene 
Störfallbetrieb sich in über 1 km Entfernung zum Plangebiet befindet und der vorgeschriebene 
Achtungsabstand von 200 m eingehalten wird.  
Starkregen 
Hinsichtlich möglicher Gefahren durch Starkregenregenereignisse berücksichtigt die vorliegende 
Planung für das Schulgelände die erforderlichen Rückhaltevolumina und Überflutungsflächen nach 
dem Überflutungsnachweis durch bPlan (2021). Eine Gefährdung durch Starkregenereignisse kann 
ausgeschlossen werden.

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Kampfmittel 
Hinsichtlich möglicher Kampfmittel im Plangebiet wird mit Umsetzung der Planung, die zu 
überbauende Fläche auf Kampfmittel überprüft und gegebenenfalls von Kampfmitteln geräumt. 
Demnach ist anzunehmen, dass sich die Kampfmittelsituation nach Umsetz ung der Planung 
verbessert und so eine Gefährdung des Menschen und seiner Gesundheit ausgeschlossen werden 
kann. 
 
7.5.12.5. Besonnung/Belichtung 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 17037: 2019-03 Tageslicht in Gebäuden, DIN 5034 – 1 2011  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Die Besonnung eines Ortes hängt im Wesentlichen von der geografischen Lage und den 
Horizonteinschränkungen durch die Orographie sowie durch mögliche Hindernisse ab. Im Städtebau 
bestimmen in erster Linie die Gebäudestrukturen, welche Bereiche im Verla uf eines Tages 
verschattet oder besonnt werden. Als Orientierungshilfe für die Berechnung und Beurteilung der 
potentiellen Besonnungsdauer dient die DIN 5034 -1 („Tageslicht in Innenräumen - Allgemeine 
Anforderungen“) in der aktuellen Fassung 2011-07. Diese empfiehlt am Stichtag 20./21. März (Tag- 
und Nachtgleiche) in Fenstermitte auf Brüstungshöhe eine Mindestbesonnung von 4 Stunden. Eine 
Wohnung gilt danach als ausreichend besonnt, wenn mindestens ein Aufenthaltsraum das 4h -
Kriterium der DIN 5034 -1 erfüllt. Um eine ausreichende Besonnung in den Wintermonaten zu 
gewährleisten, sollte eine mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens 1 Stunde 
betragen. 
 
Für das Bebauungsplanverfahren wurde kein Gutachten hinsichtlich der künftigen Besonnung 
beziehungsweise Belichtungssituation erstellt. Aussagen dazu lassen sich in der Regel über die im 
Bebauungsplan festgesetzten Abstandsflächen herleiten. Die bauordnungsrechtlichen 
Abstandflächen regeln, welche Mindestabstände zwischen einzelnen Gebäuden erforderlich si nd 
und dienen unter anderem dazu, eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zwischen 
benachbarten Gebäuden sicher zu stellen. Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der 
jeweiligen Wandhöhe und wird senkrecht zur Wand gemessen. Der Gebäudebestand im Plangebiet 
besteht aus der nördlich gelegenen alten Turnhalle sowie der im Osten liegenden 
Veranstaltungshalle. Zwischen den beiden Gebäuden beträgt der Abstand ca. 24 m so dass hier ein 
ausreichender Abstand zwischen den Gebäuden vorhanden is t. Die Abstände zu umliegenden 
Gebäuden außerhalb des Plangebietes sind wesentlich größer. Die westlich des 
Wasseramselweges liegende Bebauung ist ca. 39 m von der alten Turnhalle entfernt. Der südlich 
der Veranstaltungshalle liegende Gebäudebestand ist ca . 70 m entfernt. Der östlich von der 
Veranstaltungshalle befindliche Gewerbebetrieb ist ca. 90 m davon entfernt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung werden sich die Besonnung - und Belichtungsverhältnisse im 
Plangebiet nicht wesentlich verändern. Durch die Errichtung des Parkhauses würde ein neuer 
Gebäudekörper im Plangebiet entstehen, dessen Gebäudehöhe mit FD OK max. 66,00 m über 
Normalhöhennull festgesetzt ist. Für die westlich davon gelegene Veranstaltungshalle ist eine OK 
max. mit 74,50 über Normalhöhennull festgesetzt. Da es sich bei beiden Nutzungen wie auch bei 
der bestehenden Turnhalle um keine dem Wohnen dienen de Nutzungen handelt, in den 
umliegenden Bereichen auch keine Wohnbebauung vorhanden ist, ist eine Beeinträchtigung der 
Besonnung- und Belichtungsverhältnisse nach den Vorgaben der DIN 5034-1 nicht zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die für das künftige Schulgebäude und die neue Sporthalle festgesetzten Abstandsflächen liegen 
fast alle innerhalb der dazugehörigen Grundstücke. Die westliche Abstandfläche des künftigen 
Schulgebäudes reicht geringfügig bis auf die private Verkehrsfläche Wasseramselweg. Die südliche 
Abstandsfläche der neuen Sporthalle reicht geringfügig auf das Grundstück des Sondergebietes SO 
1 mit Zweckbestimmung „Multifunktionshalle“. In diesem Bereich besteht keine Bebauung und ist

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auch keine Bebauung mit Gebäudekörpern geplant. Für das Sondergebiet SO 2 „Atelier“ beträgt das 
Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H, mindestens jedoch 3 m. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen im Bebauungsplan erforderlich. 
 
 
Bewertung: 
Alle im Lageplan von Sead Vermessung (2021) dargestellten Abstandsflächen liegen innerhalb des 
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und belasten keine außerhalb des Geltungsbereiches 
liegenden Grundstücke. Für das Sondergebiet SO 2 „Atelier“ beträgt das Maß der Tiefe der 
Abstandsfläche 0,4 H, mindestens jedoch 3  m. Nach jetzigen Erkenntnisstand ist davon 
auszugehen, dass auch dort die Abstandsflächen zu benachbarten Gebäuden und Grundstücken 
eingehalten werden. Eine negative Beeinträchtigung der Besonnung- und Belichtungsverhältnisse 
ist durch die Bebauungsplanänderung nicht zu erwarten. 
 
7.5.13. Kultur- und sonstige Sachgüter 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet sind keine Baudenkmäler vorhanden. 
 
Aus der Stellungnahme des Römisch -Germanischen Museums vom 15.09.2015 zum geplanten 
Änderungsverfahren geht hervor, dass keine archäologischen Bodendenkmäler und Fundstellen im 
Planungsgebiet bekannt sind. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nicht-Durchführung der Planung ist davon auszugehen, dass sich h insichtlich Kultur- und 
Sachgüter mittel - oder langfristig keine relevanten Änderungen im Geltungsbereich des 
rechtskräftigen Bebauungsplanes ergeben werden. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Von der Planung sind keine Kultur- und Sachgüter betroffen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Es sind keine erheblichen Auswirkungen für Kultur- und Sachgüter zu erwarten. Ein Erfordernis 
entsprechende Vermeidungs -/Minderungs- und Ausgle ichsmaßnahmen im Bebauungsplan 
festzusetzen besteht nicht. 
 
Bewertung:  
Es liegen keine Hinweise auf Baudenkmäler und archäologische Bodendenkmäler und Fundstellen 
im Änderungsbereich des Bebauungsplanes vor. Die Belange der archäologischen 
Bodendenkmalpflege sind dadurch nicht berührt und es sind keine erheblichen Auswirkungen auf 
Bau-, Bodendenkmäler und Pfundstellen zu erwarten. 
 
7.5.14. Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, 
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB)

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Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, LAI-Hinweise „Messung, Beurteilung und 
Minderung von Lichtimmissionen, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), LWG NRW, WHG, LAGA,  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Emissionen von Licht können durch die Nutzung der Multifunktionshalle (Arena an der 
Wassermannhalle) als Veranstaltungsort für Open -Air-Konzerte durch eine Bühnenlichtshow 
entstehen. Die Beeinträchtigungen beschränken sich weitestgehend auf die Sommermonat e und 
kommen nur zeitweise vor. 
 
Im Plangebiet liegen keine erheblichen Emissionen von Gerüchen, Strahlung oder Wärme vor. 
 
Abfälle und Abwässer fallen innerhalb der bebauten Flächen an und werden regelgerecht entsorgt.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde der jetzige Zustand bezüglich der Emissionen erhalten 
bleiben. Gegenebenfalls wäre durch die Neuerrichtung einer Multifunktionshalle mit mehreren 
tausend Besucherplätzen eine höhere Einwirkung von Störfaktoren hinsichtlich der 
Lichtimmissionen gegeben. Emittenten  für Gerüche, Strahlung oder Wärme lassen sich im 
Plangebiet und dessen Umgebung nicht feststellen. Abfälle und Abwässer fallen innerhalb von 
bebauten Flächen an und werden regelgerecht entsorgt. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Planung sieht die weitere Nutzung der Multifunktionshalle im Sondergebiet SO 1 als 
Veranstaltungsort für Open-Air-Konzerte und als Auto-Kino vor. Eine Reduzierung der Besucherzahl 
wird sich gegebenenfalls auf die Größe der Bühne auswirken, die zu erwartenden Lichtemissionen 
jedoch nicht erheblich vermindern. Daher ist weiterhin von temporären Lichtemissionen durch Open-
Air-Veranstaltungen auszugehen. Inwiefern diese Emissionen eine Wohnnutzung im SO 2 „Atelier“ 
beeinträchtigen, ist im Rahmen von Einzelgenehmigungen zu klären. Die Lichtemissionen sind 
jedoch saisonal auf die Sommermonate beschränkt und hier auch nur an einzelnen Abenden zu 
erwarten. Die Nutzung der Schule vornehmlich in den Tagesstunden ist von den Lichtemissionen 
durch Open-Air-Veranstaltungen nicht tangiert. Durch den Bau der Schule mit der entsprechenden 
Infrastruktur kommt es zu einer geringfügigen Erhöhung von künstlichen Lichtquellen im Plangebiet. 
Es sind keine erheblichen Lichtemissionen gemäß Lichterlass NW zu erwarten. 
 
Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme -, Geruchs- oder Strahlungsemissionen wird mit der 
Umsetzung der Planung nicht einhergehen. 
 
Eine regelgerechte Entsorgung der Hausabfälle wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH 
sichergestellt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
- Auswirkungen durch Lichtemissionen sind durch die Multifunktionshalle zu erwarten. Im Rahmen 
des Verfahr ens ist zu prüfen, ob Nutzungseinschränkungen gegenüber der geplanten 
Wohnbebauung im SO 2 „Atelier“ zu erfolgen haben.  
- Auswirkungen durch Gerüche, Strahlung und/ oder Wärme sind nicht zu erwarten, so dass keine 
Maßnahmen erforderlich sind.  
 
Bewertung:  
Lichtemissionen werden durch die geplante Bebauung (Schule) geringfügig zunehmen. Diese 
nehmen aber keinen relevanten Einfluss auf das Umfeld. Die Nutzung der Multifunktionshalle im 
Sondergebiet SO 1 als Veranstaltungsort für Open-Air-Konzerte geht mit Lic htemissionen einher. 
Der Status quo wird für das Sondergebiet SO 1 „Multifunktionshalle“ erhalten. Im Rahmen von

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Einzelgenehmigungen ist zu prüfen, ob Nutzungseinschränkungen gegenüber der geplanten 
Wohnbebauung im Sondergebiet SO 2 „Atelier“ zu erfolgen haben. 
 
Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. 
Abfälle und Abwässer werden regelgerecht entsorgt. 
 
 
 
 
 
7.5.15. Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von 
Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: Gesetz zur Vereinheitlichung des Energiesparrechts für Gebäude und 
zur Änderung weiterer Gesetze (GEG, November 2020) , Beschluss des 
Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Optimierung,  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet hat derzeit keine Bedeutung für die Gewinnung oder Nutzung erneuerbarer Energie. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nicht-Durchführung der Planung besteht die Möglichkeit ein Parkhaus im Sondergebiet SO 2 zu 
errichten. Nach dem neuesten Stand der Technik ist es möglich, eine nachhaltig und zukunftssicher 
Parkhausanlage zu planen. Mit Photovoltaikanlagen und Batterien, die die Energie speichern, kann 
ein Parkhaus zu 100 % energieneutral erbaut werden. Ergänzend reduziert die Festsetzung einer 
extensiven Dachbegrünung den Energiebedarf des neuen Gebäudes.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bei der Planung der neu zu errichtenden Gebäude im Bereich der Gemeinbedarfsfläche „Schule“ 
werden die Anforderungen der Energieleitlinien der Stadt Köln mit Stand vom 26.04.2021 
berücksichtigt. Der Energiebedarf wird durch die Umsetzung von Passivhauskomponenten wie 
Dämmung und Fensterverglasung für die geplanten Gebäude gemindert. Ergänzend reduziert die 
geplante anteilige extensive Dachbegrünung auf den Flachdächern der Schule den Energiebedarf 
des neuen Schulgebäudes. 
 
Für die Wärmeversorgung sorgt ein effizientes Heizsystem, bestehend aus einer Kombination von 
elektrischen Luftwasserwärmepumpen und einem Gas-Spitzenlastkessel. Über eine hocheffiziente 
Lüftungsanlage mit einem Wärmerückgewinnungsgrad von mehr als 75% werden die Gebäude 
vollflächig be- und entlüftet. 
 
Ein Teil des im täglichen Betrieb entstehenden Bedarfs an elektrischem Strom wird über eine 
Photovoltaikanlage auf dem Dach der Sporthalle gedeckt. Durch die Berücksichtigung der 
Photovoltaikanlage wird eine wesentliche Senkung des Primärenergiebedarfes für die Gebäude 
erreicht. 
 
Die weiteren Flächen i m Plangebiet haben keine Bedeutung für die Gewinnung erneuerbarer 
Energie.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
 Für den Schulneubau werden die Anforderungen der Energieleitlinien der Stadt Köln mit Stand 
vom 26.04.2021 eingehalten.  Eine Regelung dazu im Bebauungsplan erfolgt nicht. 
 Die Wärmeversorgung für die Gebäude der Gemeinbedarfsflächen soll über ein effizientes 
Heizsystem bestehend aus einer Kombination von elektrischen Luftwasserwärmepumpen und 
einem Gas-Spitzenlastkessel erfolgen (Umsetzung der Klimaleitlinien der Stadt Köln).

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 Die Nutzung von Solarenergie ist grundsätzlich im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans 
möglich, wird aber nicht festgesetzt. Auf den Dachflächen der Sporthalle is t diese konkret 
geplant.  
 Für die Flachdächer der Schulgebäude wird die Anlage einer extensiven Dachbegrünung 
festgesetzt. Die Dachbegrünung wirkt wärmedämmend und kann dadurch zur Reduzierung des 
Energiebedarfs beitragen. 
 
Bewertung:  
Die neu zu errichten den Gebäude innerhalb der Gemeinbedarfsfläche werden nach den 
Anforderungen der Energieleitlinien der Stadt Köln mit Stand vom 06.11.2017 errichtet. Dies 
bedeutet, es werden Passivhauskomponenten, eine effiziente Heiztechnik und Photovoltaikanlagen 
umgesetzt. Durch die Anlage extensiver Dachbegrünung erfolgt eine Optimierung der Energiebilanz 
der neuen Schulgebäude. 
 
Die weiteren Flächen im Plangebiet haben keine Bedeutung für die Gewinnung erneuerbarer 
Energie. Für die SO 1 und SO 2 Fläche werden keine Reg elungen zur Energieeffizienz 
vorgenommen. 
 
7.5.16. Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, 
insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen-VO 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen-VO 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln stellt das Plangebiet als „Allgemeinen 
Siedlungsbereich (ASB)“ dar. 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Köln 
(digitale Version, Stand 28.04.1991). Dort ist das Plangebiet als Innenbereich gemäß § 34 BauGB 
und Bauflächen gemäß BP dargestellt. Im Norden grenzt das Plangebiet an das 
Landschaftsschutzgebiet L11 „Äußerer Grüngürtel Nüssenberger Busch bis Müngersdorf“  und 
überlagert geringfügig einen Teilbereich des Landschaftsschutzgebietes.  
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Luftreinhalteplans der Bezirksregierung Köln (2. 
Fortschreibung 2019). Dort befindet es sich innerhalb der seit dem 01.10.2019 erweiterten 
Umweltzone Köln, die im Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird. Die Zone darf 
nur von Kfz mit geringem Feinstaubausstoß (grüne Plakette) befahren werden. Darüber hinaus liegt 
das Plangebiet im Bereich der angedachten großen Fahrverbotszone.  
Unter den Punkt aktuelle und geplante Angebotsausw eitungen im ÖPNV und SPNV sind dem 
Luftreinhalteplan folgende Aussagen zu entnehmen: 
- Zum Fahrplanwechsel Dez. 2018 
Seit Ende der Sommerferien 2018 wurde die Linie 144 bis zum Gewerbegebiet 
TRIOTOP/Schule Wasseramselweg verlängert. 
- Zum Fahrplanwechsel Dez. 2019 
Nach den Sommerferien 2019 wurde auch die Linie 139 (wie 2018 bereits die Linie 144) bis zum 
Gewerbegebiet TRIOTOP/Schule Wasseramselweg verlängert. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Durch die Beibehaltung des Status Quo  ergeben sich keine Veränderungen hinsichtlich der 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser -, Abfall-, 
Immissionsschutzrechtes.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
In dem Überlagerungsbereich zwis chen Bebauungsplan und dem Landschaftsplan ist sowohl im 
rechtskräftigen Bebauungsplan als auch in der vorliegenden Änderung eine private Grünfläche 
festgesetzt, die den Zielen des Landschaftsschutzes nicht entgegensteht und der Landschaftsschutz 
an dieser Stelle erhalten bleiben kann. Überlagernd wird die Grenze des Landschaftsschutzgebietes 
nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. 
Hinsichtlich der Darstellungen von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser -, Abfall -, 
Immissionsschutzrechtes ergeben sich keine Veränderungen durch die Planung. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs -, Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich erheblicher 
nachteiliger Umweltauswirkungen hinsichtlich der aufgeführten Planwerke erforderlich.  
Bewertung:  
Das angrenzende Landschaftsschutzgebiet L11 „Äußerer Grüngürtel Nüssenberger  Busch bis 
Müngersdorf“ wird durch die Änderung des Bebauungsplanes nur geringfügig überlagert. Eine 
Beeinträchtigung des im Landschaftsplan festgesetzten Schutzzweckes ist damit nicht verbunden.  
Der Bebauungsplan setzt für den Überlagerungsbereich eine private Grünfläche fest, die den Zielen 
des Landschaftsschutzes nicht entgegensteht und der Landschaftsschutz an dieser Stelle erhalten 
bleiben kann. Überlagernd wird die Grenze des Landschaftsschutzgebietes nachrichtlich in den 
Bebauungsplan übernommen. 
Sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und des Immissionsschutzrechtes wird durch 
die Umsetzung der Planung nicht widersprochen. Eine Anpassung oder Änderung der genannten 
Plangrundwerke ist nicht erforderlich. 
 
7.5.17. Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechts-verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der 
Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht 
überschritten werden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BImSchV, 
Erhaltung u. Verbesserung der Luftgüte, Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, Zweite 
Fortschreibung 2019 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt innerhalb der Umwel tzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Ziel des 
Luftreinhalteplanes ist eine langfristige Senkung verkehrsbedingter Luftschadstoffe, Stickoxide und 
Feinstaub. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Beibehaltung des Sta tus quo der jetzigen Nutzung würden sich keine Änderungen oder 
Auswirkungen ergeben. Dennoch wäre eine Umsetzung der heute noch nicht vorhandenen aber 
gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan zulässigen Nutzung (Errichtung des Parkhauses) möglich. 
Da sich die f estgesetzte Anzahl der maximalen Besucherzahl der Veranstaltungshalle von 6.000 
Personen nicht verändert wird sich auch der Veranstaltungsverkehr nicht ändern. Eine Veränderung 
der jetzigen Emissionsbelastung durch neue Emissionsquellen (wie Gebäudeheizung en und 
ansteigendem KfZ-Verkehr) im Plangebiet zu rechnen. Überschreitungen von Grenzwerten der 39. 
BImSchV sind nicht anzunehmen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteil iger 
Umweltauswirkungen:

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Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. 
 
Bewertung:  
Es müssen keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden, da 
das Plangebiet schon innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln liegt und 
Überschreitungen von Grenzwerten der 39.BImSchV nicht anzunehmen sind. 
 
7.5.18. Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 
6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische 
Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 
Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Bei der Beurteilung von Um weltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen zwischen den 
Schutzgütern zu berücksichtigen, da sich die Schutzgüter nicht immer eindeutig voneinander 
trennen lassen. Im Plangebiet herrschen anthropogene Auffüllböden vor, n atürliche Böden und 
unbelastete Bodenverhältnisse stehen, wenn nur kleinteilig an. Im Bereich der Freiflächen dient der 
Boden Pflanzen und Tieren als Lebensraum. Anfallendes Regenwasser kann dort versickern und 
steht der Grundwasserneubildung zur Verfügung. Von der Bestandsvegetation insbesondere vom 
Baumbestand gehen klimatische und luftreinigende Funktionen aus. Insgesamt sind die 
bestehenden Wechselwirkungen durch die anthropogenen Einflüsse bereits  vorbelastet und 
eingeschränkt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nicht-Durchführung der Planung ist kurzfristig davon auszugehen, dass die im Plangebiet 
stockenden und abgängigen Pappelreihen, gefällt werden. Die restlichen Vegetationsbestände 
würden in ihrer Ausprägung erhalten bleiben. Mittel- oder langfristig wäre die Errichtung eines 
Parkhauses im Sondergebiet SO 2 möglich und würde zu einer geringfügigen Inanspruchnahme 
unversiegelter Flächen und einer Verdichtung der Baumasse führen sowie zu einem Eingriff in die 
darunter liegenden anthropogenen Auffüllböden. 
 
Die extensive Dachbegrünung des Parkhauses würde einen Teil der verlorenen gegangenen 
Biotoptypfunktionen und Bodenfunktionen kompensieren und sich positiv auf die Rückhaltung von 
anfallendem Niederschlagswasser auswirken. Für Insekten und andere Kleinstlebewesen würde die 
extensive Dachbegrünung zudem einen neuen Lebensraum darstellen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes werden die schadstoffhaltigen Bodenbereiche im Bereich 
der geplanten Schule offengelegt, von denen der Transferpfad Boden – Mensch betroffen ist. Durch 
entsprechende Sicherungsmaßnahmen (Bodenaustausch und Versiegelung im Erdbaubereich) wird 
eine Gesundheitsgefährdung vermieden. Zudem kommt es zu einem Verlust von Bäumen, Gehölz- 
und Ruderalflächen. Der Vegetationsverlust und zunehmende Flächenversiegelungsgrad 
reduzieren das Lebensraumangebot für Tiere und Pflanzen und führen zu einer Reduzierung der 
Grundwasserneubildungsrate. Darüber hinaus werden die klimarelevanten Funktionen im 
Plangebiet geschmälert. Die neuen vertikalen Baustrukturen erhöhen die Barrierewirkung für 
wandernde Tierarten und verringern den lokalen Luftaustausch. Beeinträchtigungen der Luft sind 
durch den ansteigende Schul- und Veranstaltungsverkehr zu erwarten. 
 
Die geplanten Begrünungsmaßnahmen können die verloren gegangenen klimarelevanten 
Funktionen der Bestandsvegetation erst mittel- bis langfristig übernehmen. Für allgemein häufige 
und wenig störungssensible Tierarten können diese Strukturen einen Lebensraum darstellen. Die 
anteilige extensive Begrünung der neuen Gebäudedächer kann sich mildernd auf die Reduktion von 
Kaltluftentstehung und den Wä rmeinseleffekt auswirken.  Hinsichtlich auf die mit dem

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/ 68 
 
Sickerwasserpfad möglichen Schadstoffausträge und den damit verbundenen Wirkungspfad Boden-
Grundwasser ist die geplante Bebauung insgesamt als positiv zu bewerten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausglei chsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Es erfolgen Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbelange. Siehe 
hierzu Kapitel 7.5.1 bis 7.5.7. 
 
Bewertung:  
Das Zusammenwirken von klimatisch bedeutsamen Funktionen wie Wasserspeicherung, Abgabe 
von Frischluft, Beschattung, Retention und Filterfunktion von Pflanzen geht durch das Vorhaben 
weitgehend verloren. Die verloren gegangenen Funktionen können durch die n euen 
Begrünungsmaßnahmen erst mittel- bis langfristig wieder kompensiert werden.  
 
Es besteht nach Errichtung der Gebäude und der Schulhofaußenanlage ein Eingriff in das 
Wirkungsgefüge von Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. Zur Reduzierung der 
Auswirkungen erfolgen entsprechende Maßnahmen zu den jeweiligen Umweltbelangen. 
 
7.5.19. Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf 
die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 
Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und 
Bevölkerung, Kultur - und Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B. Seveso -III-RL, 
12. BImSchV, KAS 18 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Kölner Stadtgebiet liegt gemäß DIN EN 1998 -1/NA (2011) in der Erdbebenzone 1. Danach 
werden vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Unter Berücksichtigung der 
Erdbebenzonen können im Kölner Stadtgebiet leichte Erdbeben auftreten die zu leichten 
Beschädigungen an Gebäuden führen können. 
 
Das Plangebiet liegt weder direkt an einem übergeordneten Verkehrsweg mit Gefahrguttransporten 
noch sind störfallrelevante Betriebe in der direkten Umgebung angesiedelt. Insgesamt ist die Gefahr 
für sonstige schwere Unfälle oder (Natur -)Katastrophen für das Plangebiet als sehr 
unwahrscheinlich anzunehmen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde s ich nichts an der Anfälligkeit des Plangebietes für 
schwere Unfälle und Katastrophen ändern. Die bestehenden zulässigen Bau- und Nutzungsrechte 
führen nicht dazu, dass eine zusätzliche Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder 
Katastrophen entsteht. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bei der Errichtung der neuen Gebäude im Plangebiet werden die Vorgaben und Hinweise der DIN 
EN 1998-1/NA (2011) berücksichtigt. Darüber hinaus werden die Anforderungen an Rettungswege 
und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte berücksichtigt, so dass sich die geringe 
Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht erhöht. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Eine Maßnahmenkonzeption ist nicht erforderlich.

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Bewertung:  
Die Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering. Bis auf die 
Möglichkeit leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plangebiet 
als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Durchführung der Planung wird sich die geringe 
Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht erhöhen. 
 
7.5.20. Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB 
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des 
Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 
1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB  bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem 
Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen (§ 1a 
Abs. 3 BauGB). Voraussetzung für eine angemessene abwägende Berücksichtigung ist eine 
sachgerechte Bewertung von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen. Die Bewertung erfolgt in der 
Stadt Köln durchgängig auf Grundlage der Methode zur ökologischen Bewertung von Biotoptypen 
von „Ludwig/ Froelich + Sporbeck“ (1991), ergänzt durch die Biotoptypenliste des sogenannten 
„Köln-Codes“. Bewertungskriterien sind dabei Natürlichkeit, Wiederherstellbarkeit, 
Gefährdungsgrad, Maturität, Struktur- und Artenvielfalt und Häufigkeit. 
 
Die Bewertung des Eingriffs für den Bebauungsplan Nr. 62460/02 Arbeitstitel „Vitalisstraße/ 
Girlitzweg, 1. Änderung Gesamtschule Wasseramselweg in Köln Vogelsang“ erfolgt im Rahmen des 
Grünordnungsplanes (GOP, Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 2021). Grundlage für die 
Eingriffsbewertung bilden die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des der zeit 
rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 62460/02 „Vitalisstraße/ Girlitzweg“, die dem Bestandsplan des 
Grünordnungsplanes (Plan Nr. 1 GOP) als Ausgangsbiotope (Ist-Zustand) zu entnehmen sind. Die 
Zielbiotope (Soll-Zustand) sind gemäß den zeichnerischen und  textlichen Festsetzungen des 
Bebauungsplanes Nr. 62460/02 Arbeitstitel „Vitalisstraße/ Girlitzweg, 1. Änderung Gesamtschule 
Wasseramselweg in Köln Vogelsang” definiert und sind dem Maßnahmenplan des 
Grünordnungsplanes (Plan Nr. 2 GOP) zu entnehmen. Auf Ba sis einer Gegenüberstellung der 
Ausgangsbiotope und der Zielbiotope erfolgt die Eingriffsermitttlung und -bewertung. 
 
Die detaillierte Ableitung und Begründung des Ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs erfolgte in 
enger Abstimmung mit dem Grünflächen - und Stadtplanungsamt der Stadt Köln. Der 
Ausgleichspflichtige Eingriffsbereich ist dem Bestandsplan des Grünordnungsplanes (Plan-Nr. 1) zu 
entnehmen und bezieht sich nur auf einen Teil des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 
(nordöstlicher Teil), da dieser Bereich vor Aufstellung des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes 
als Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB galt und die an dieser Stelle getroffenen Festsetzungen 
des rechtskräftigen Bebauungsplanes bis heute nicht umgesetzt wurden. Konkret handelt es s ich 
hierbei um Flächen im bestehenden Sondergebiet SO 2 für „Sport -, Kultur - und sonstige 
Veranstaltungen“. Die dort festgesetzte Parkhausnutzung mit extensiver Dachbegrünung, die einen 
Ausgleich für die Eingriffe des rechtskräftigen Bebauungsplanes darstellt, wurde im Bebauungsplan 
nie umgesetzt. Für die restliche Fläche des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches setzt der 
rechtskräftige Bebauungsplan Erholungsanlagen größerer Ausdehnung fest. Für diese Flächen ist 
ein Ausgleich nach dem Bundesnaturschutzgesetz noch zu erbringen und wird mit der vorliegenden 
1. Änderung des Bebauungsplanes umgesetzt. Alle anderen Flächen im Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes sind im Sinne des § 1 a Abs. 3 BauGB zu betrachten. Ein Ausgleich ist hier nicht 
erforderlich, da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolg t sind oder zulässig 
waren. 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Bebauungsplangebiet liegt planungsrechtlich im Innenbereich gemäß § 30 BauGB. Im östlichen 
Teilbereich des Geltungsbereiches setzt der rechtskräftige Bebauungsplan eine Parkhausnutzung 
mit extensiver Dachbegrünung sowie Erholungsanlagen größerer Ausdehnung fest. Die Flächen 
wurden im rechtskräftigen Bebauungsplan anteilig als Ausgleich des Eingriffes festgesetzt, jedoch 
nie r ealisiert. Demnach besteht für diese Flächen eine Ausgleichsverpflichtung die durch die

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Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplanes noch zu erbringen ist (Ausgleichspflichtiger 
Eingriffsbereich). Die restlichen Flächen im Geltungsbereich zählen nicht zum ausgleichpflichtigen 
Eingriffsbereich. Konkret handelt es sich hierbei um Erholungsanlagen größerer Ausdehnung, 
Gewerbe innerhalb von Ortschaften, versiegelte Fahr- und Feldwege sowie eine private Grünfläche. 
 
Der Bestandswert für das gesamte Plangebiet (67.022 m²) beträgt 139.146 Biotopwertpunkte. Der 
Bestandswert des Ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs (8.595 m²) beträgt 31.240 
Biotopwertpunkte. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nicht-Durchführung der Planung ist anzunehmen, dass sich kurzfristig keine Veränderungen im 
Plangebiet ergeben. Mittel- oder langfristig können die nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan 
bestehenden und noch nicht ausgeübten Bau - und Nutzungsrechte jederzeit realisiert werden.  
Baurechtlich ist hier die Errichtung eines Parkhauses mit extensiver Dachbegrünung im 
Sondergebiet SO 2 für „Sport-, Kultur- und sonstige Veranstaltungen“ möglich. Mit der Realisierung 
würde die bestehende Ausgleichsverpflichtung des rechtskräftigen Bebauungsplanes erfüllt werden. 
 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Nach Umsetzung der Planung ergibt sich für den gesamten Planbereich des Bebauungsplans ein 
Planwert von 73.559 Biotopwertpunkten. Für den Ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich ergibt sich 
ein Planwert von 8.595 Biotopwertpunkten. 
 
Mit Durchführung der Planung greift auf Basis des §  35 BauGB die Eingriffsregelung nach 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. Landesnaturschutzgesetz NRW. Danach sind 
dauerhafte Eingriffe auszugleichen. Der Eingriffswert für die ausgleichpflichtigen Eingriffsflächen im 
Plangebiet (Soll-Zustandswert - Ist-Zustandswert) ergibt ein Defizit von 22.645 Biotopwertpunkten. 
 
Das ermittelte Defizit (Biotopwertverlust) kann durch Aufwertungen innerhalb des Plangebietes  
(außerhalb des Eingriffspflichtigen Ausgleichsbereiches) um 840 Biotopwertpunkte verringert 
werden. Bei den Aufwertungsmaßnahmen handelt es sich um die Anlage vegetationsfreier 
Kleinstgewässer, die als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme für die Kreuzkröte (ASP-CEF1) in der 
festgesetzten privaten Grünfläche bereits angelegt wurden. Demnach besteht nach dem BNatSchG 
eine Ausgleichsverpflichtung für das verbleibende Defizit von 21.805 Biotopwertpunkten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erhebliche r nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Anlage vegetationsfreier Kleinstgewässer als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme für die Kreuzkröte 
(ASP-CEF1) in der festgesetzten privaten Grünfläche. 
 
Bewertung:  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 
Anwendung. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgte im Grünordnungsplan (GOP) durch die 
Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB (2021), der als Gutachten dem Beb auungsplan 
beigefügt ist.  
 
Der Eingriffswert für die ausgleichpflichtigen Eingriffsflächen im Plangebiet (Soll-Zustandswert - Ist-
Zustandswert) ergibt ein Defizit von 22.645 Biotopwertpunkten. Das ermittelte Defizit 
(Biotopwertverlust) kann durch Aufwertu ngen innerhalb des Plangebietes (außerhalb des 
Eingriffspflichtigen Ausgleichsbereiches) um 840 Biotopwertpunkte verringert werden. 
 
Demnach besteht nach dem BNatSchG eine Ausgleichsverpflichtung für das verbleibende Defizit 
von 21.805 Biotopwertpunkten. Nach § 1 Absatz 7 und § 1a Absatz 3 BauGB hat die Stadt Köln das 
ermittelte Defizit in die Abwägung einzustellen.

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Um das verbleibende Defizit von 21.805 Biotopwertpunkten vollständig kompensieren zu können, 
ist eine weitere Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plangebietes (planextern) erforderlich (siehe 
Kapitel 6.11. Ausgleichsmaßnahmen). Im Grünordnungsplan ist beispielhaft dargestellt, wie ein 
möglicher Ausgleich außerhalb des Plangebietes erfolgen könnte. Durch die Aufforstung einer 1.983 
m² großen Ackerf läche in einen Laubforst, mit jungem Stangenholz aus einheimischen und 
standortgerechten Gehölzen könnte das verbleibende Defizit vollständig ausgeglichen werden.  
 
7.5.21. Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter 
Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
Es liegen derzeit keine Hinweise auf benachbarte Bebauungsplanverfahren oder anderweitige 
Plangebiete vor. Eine kumulierende Betrachtung von möglichen Umweltauswirkungen ist dadurch 
nicht gegeben.  
 
7.5.22. eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sind keine erheblichen Auswirkungen aufgrund 
eingesetzter Techniken und Stoffe zu erwarten. Die durch den Baustellenbetrieb verursachten 
Auswirkungen können bei Gewährleistung einer ordnungsgemäßen  Entsorgung der Bau - und 
Betriebsstoffe, sachgerechtem Umgang mit Öl und Treibstoffen, regelmäßiger Wartung der 
Baufahrzeuge sowie ordnungsgemäßer Lagerung wassergefährdender Stoffe als unerheblich 
eingestuft werden. Auch von der durch den Bebauungsplan er möglichten Nutzungen werden bei 
sachgerechtem Umgang mit umweltschädlichen Stoffen keine erheblichen nachteiligen 
Umweltauswirkungen erwartet. 
 
7.5.23. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten 
(Alternativen) 
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl (Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
 
Vorrangiges Ziel der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 62460/02 „Vitalisstraße/ Girlitzweg, 
Gesamtschule Wasseramselweg in Köln -Vogelsang“ ist es, Planungsrecht für die geplante 
Schulnutzung durch Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche „Schule“ zu schaffen. Für die Schule 
wurde im Vorfeld ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt, mit dem Ergebnis, das die vorliegende 
Planung die bestmögliche Variante darstellt. Darüber hinaus soll die Größe der Veranstaltungshalle 
im bestehenden Sondergebiet SO 2 von 6.000 auf 4.500 Zuschauer verkleinert werden und 
zusätzlich eine „Ateliersnutzung mit geringem Wohnen“ im Plangebiet integriert werden. 
 
Das Plangebiet stellt eine von wenigen noch vorhandenen Potenzialfläche n für die Entwicklung 
eines Schulgebäudes im Kölner Stadtgebiet dar. Die hier vorliegende Planung wird der vorrangigen 
Wiedernutzbarmachung brach gefallener Flächen gerecht und stellt eine gute Alternative gegenüber 
einer weitergehenden Flächenentwicklung in noch nicht infrastrukturell erschlossenen 
Außenbereichen dar. Vergleichbare Standorte und Rahmenbedingungen liegen nach derzeitigem 
Kenntnisstand im Kölner Stadtgebiet nicht vor. Die besondere räumliche Lage des Schulstandortes 
zur Deckung des Bedarfes an Schulplätzen für Schülerinnen und Schüler aus dem Stadtbezirk 
Lindenthal und auch dem Stadtbezirk Ehrenfeld machen den Standort attraktiv für die geplante 
Schulnutzung. Aufgrund der gegebenen Rahmenbedingungen wurden Standortalternativen nicht 
geprüft. 
 
C Zusätzliche Angaben 
7.6. Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise 
auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
 
Folgende technische Verfahren wurden bei der Umweltprüfung angewendet: 
- Rammkernsondierungen im Rahmen der Altlasten- und baugrundtechnischen Untersuchungen 
(Dr. Tillmanns & Partner GmbH 2008)

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- Rammkernsondierungen und Kleinrammbohrungen im Rahmen der Baugrunderkundung sowie 
orientierenden bodenchemischen Untersuchungen (Geoteam 2016), 
- Einsatz der validierten Software „CadnaA“ (ver2020 build: 179.5050) zur Berechnung der 
einzelnen Lärmemittentenarten im Rahmen der Schalltechnischen Untersuchung (ADU cologne 
2021), 
- Flächendeckende Revierkartierung zur Untersuchung der Vogelfauna, Einsatz eines 
Fledermausdetektors D 240X (Fa. Pettersson) zur Erfassung der Fledermausfauna, 
Ausbringung von Nisttubes zur Erfassung der Haselmaus im Rahmen der Artschutzprüfung 
(Kölner Büro für Faunistik 2021), 
- Einsatz der Software „GRUNDSTÜCK.XLS“ (Version 1.3.3) zur Erstellung des 
Überflutungsnachweises (bPlan 2021). 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung von Angaben lagen nicht vor. 
 
7.7. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 
(Monitoring) 
Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben  eine belastbare 
Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und der Wirkung von Minderungs - und 
Ausgleichsmaßnahmen. Neben der Auswertung der zum Verfahren angefertigten Gutachten 
beruhen die Einschätzungen im Umweltbericht untergeordnet auf Erfahrungswe rten und 
Abschätzungen. Entsprechend sind keine Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen 
zu formulieren. 
 
 
 
7.8. Zusammenfassung 
 
Tiere :  
Die artenschutzrechtliche Prüfung des Kölner Büro für Faunistik (2021) kommt zu dem Ergebnis, 
dass unter Beachtung der vorgeschlagenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sowie 
durch Neuschaffung von sonnenexponierten, temporären Klein - und Kleinstgewässern für die 
Kreuzkröte (ASP-CEF1), der Bebauungsplan aus artenschutzrechtlicher Sicht nach den Vorgaben 
des § 44 Abs. 1 i.V. mit § 44 Abs. 5 BNatSchG zulässig ist.  
Durch die Festsetzung der privaten Grünfläche, der Neupflanzung von 72 Bäumen und die 
Begrünung der unbefestigten Flächen innerhalb der Gemeinbedarfsfläche sowie durch die anteilige 
Begrünung der neuen Dachflächen werden Strukturen in das Plangebiet eingebracht, die ubiquitären 
Arten einen Lebensraum bieten können.  
Pflanzen:  
Mit Umsetzung der vorliegenden Bebauungsplanänderung wird ein überwiegender Teil der 
Vegetationsbestände im Plangebiet entfernt. Nur wenige Bestandsbäume im Bereich der 
öffentlichen Verkehrsflächen können erhalten werden. Die b ei der Begehung des Plangebietes 
festgestellte relativ hohe Anzahl verschiedener Pflanzenarten geht dabei verloren. Die geplanten 
Begrünungsmaßnahmen können den Verlust der Pflanzenvielfalt nicht vollständig kompensieren, so 
dass mit der Planumsetzung ein Diversitätsverlust für die Fauna einhergeht. Die anteilige extensive 
Begrünung der neuen Dachflächen kann den Diversitätsverlust vermindern. Insgesamt bleibt das 
Plangebiet ein stark anthropogen beeinflusster und durch die Bebauung geprägter Bereich, in der 
das Schutzgut Pflanze nur eine untergeordnete Rolle spielen kann.  
Fläche: 
Mit der Entwicklung einer bereits erschlossenen und gut integrierten Lage, wird dem Schutzgut 
Fläche Rechnung getragen, um bestehende Infrastrukturen zu nutzen und zu stärken und eine 
zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen in noch zu erschließenden Lagen zu verringern. 
Insgesamt steigt der Flächenversiegelungsgrad an. Aufgrund der bereits bestehenden

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Flächenversiegelungen stellt die Erhöhung des Flächenversiegelungsgrades keine erhebliche 
Beeinträchtigung des Schutzgutes Fläche dar. 
Boden:  
Das Plangebiet liegt im Bereich der Altablagerung 40404, einer ehemaligen Nassabgrabung, die in 
weiten Teilen wiederverfüllt wurde. Die vorgefundenen Böden bzw. Auffüllungen sind als vorbelastet 
und überprägt zu beschreiben. Natürliche Böden bzw. Bodenverh ältnisse stehen, wenn nur 
kleinteilig an. Auf Grund der Vorbelastung sind die mit der Planung verbundenen Eingriffe in das 
Schutzgut Boden als nicht erheblich zu bewerten.  
Wasser:  
Oberflächenwasser:  
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Durch die Anlage von Kleingewässern 
für die Kreuzkröte kommen neue, kleinflächige Oberflächengewässer im Plangebiet zu liegen.  
Grundwasser:  
Mit Durchführung der Planung entstehen im Plangebiet zusätzliche Flächenversiegelungen, die zu 
einem erhöhten Ni ederschlagsabfluss führen und sich auf die Grundwasserneubildungsrate 
auswirken. Aufgrund der Vorbelastung des Plangebiets als Altablagerung ist eine Fassung und 
zentrale Versickerung von Niederschlagswässern auf dem Gelände jedoch zu vermeiden, um einen 
möglichen Schadstoffaustrag aus dem Deponiekörper über den Sickerwasserpfad zu verhindern. 
Hinsichtlich auf die mit dem Sickerwasserpfad möglichen Schadstoffausträgen und den damit 
verbundenen Wirkungspfad Boden-Grundwasser ist die geplante Bebauung insgesamt als positiv 
zu bewerten.  
 
 
Luft:  
Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase:  
Die Emission von Luftschadstoffen wird durch die Verringerung der maximalen Besucherzahl (von 
6.000 auf maximal 4.500 Besucher)  für das SO 11 „Mehrzweckhalle“ reduzier t. Für die geplante 
Schule ist hingegen durch den Schulverkehr mit einer geringfügigen Erhöhung der Luftschadstoffe 
zu rechen. Insgesamt sind keine erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung des 
Bebauungsplanes zu erwarten.  
Luftschadstoffe – Immissionen:  
Durch die Realisierung des Schulstandortes und dem daraus resultierenden zunehmenden Ziel- und 
Quellverkehr, über den Girlitzweg, die Vitalisstraße, den Wasseramselweg und die Straße Am 
Wassermann wird sich die Luftqualität voraussichtlich verschlechtern. 
Die im Plangebiet vorgesehenen grünordnerischen Maßnahmen, insbesondere die Pflanzung von 
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen können einen Beitrag zur Minderung der 
Schadstoffbelastung beitragen. Ihre Funktion als CO²-Speicher, Luftfilter und ihre Feinstaubbindung 
ist dabei positiv zu bewerten. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Umsetzung des 
Bebauungsplanes zu einer erheblichen Immissionserhöhung beiträgt. 
Klima:  
Mit der Realisierung der vorliegenden Planung werden Teilflächen neu versiegelt und überprägt 
sowie ein der Großteil der Bestandsbäume gefällt, was sich negativ auf das Lokalklima auswirkt. Die 
neuen Baustrukturen erhöhen den Wärmeinseleffekt und verringern den lokalen Luftaustausch. Die 
festgesetzten Begrünungsmaßnahmen können mittel - und langfristig klimawirksame Funktionen 
übernehmen und die zu erwartenden Auswirkungen vermindern. Die anteilige extensive 
Dachbegrünung kann sich positiv auf den verstärkten Wärmeinseleffekt auswirken. Erhebliche 
Auswirkungen für das Groß- und Kleinklima sind durch die Umsetzung des Bebauungsplanes nicht 
zu erwarten. 
Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima:

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Das Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft   
ist durch die anthropogenen Einflüsse bereits eingeschränkt. Die Umsetzung des Bebauungsplans 
führt lokal zu einer weiteren Beeinflussung des Wirkungsgefüges zwischen den genannten 
Schutzgütern. Großräumige Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge, die über die Auswirkungen auf 
die einzelnen Schutzgüter innerhalb des Plangebietes hinausreichen, sind nicht zu erwarten. Dabei 
sind die nördlich an das Plangebiet angrenzenden weitläufigen Gehölzbestände in Bezug auf die 
Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Wasser, Luft und Klima und deren Wechselwirkungen von höherer 
Bedeutung als das Plangebiet selbst und werden durch die Planung nicht berührt. 
Landschaft:  
Der Charakter des Plangebiets wird durch die Umsetzung der Planung verändert. Der heutige 
Übergangsbereich zwischen urbanen Siedlungsraum und freier Landschaft geht zugunsten von 
Siedlungsraum verloren, insbesondere durch den Verlust fast aller Landschaftsstrukturelemente im 
Plangebiet und verstärkt den urbanen Charakter. Durch die geplanten grünordnerischen 
Maßnahmen, in Verbindung mit der geplanten extensiven Dachbegrünung kann eine verträgliche 
Einbindung der Gebäude in die Umgebung erfolgen. Die nördlich an das Plangebiet angrenzenden 
Gehölzbestände, die prägend für das Landschaftsbild sind werden von der Planung nicht berührt, 
so dass insgesamt nach Abschluss der Planung nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung des 
Landschaftsbildes zu rechnen ist. 
Biologische Vielfalt:  
Die Umsetzung des Bebauungsplanes führt zu einem Rückgang der biologischen Vielfalt im 
Plangebiet. Neben dem Lebensraumverlust für die vorhandenen Tierarten nimmt auch der Struktur- 
und Artenreichtum der lokalen Fauna ab. Die geplanten Begrünungsmaßnahmen und die Anlage 
der Kleinstgewässer sowie die anteilige Dachbegrünung der neuen Gebäude können den Verlust 
zwar mindern, aber nicht vollständig kompensieren. Durch das Einbringen von Blühhorizonten und 
einer hohen Diversität heimischer Pflanzenarten kann die biologische Vielfalt im Plangebiet gefördert 
werden. 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natu ra 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher 
Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete):  
Aus Sicht des europäischen Gebietsschutzes ergeben sich durch die Umsetzung des 
Bebauungsplanes keine erheblichen und nachteiligen Umweltauswirkungen für Natura 200 0 
Gebiete und dem jeweiligen Schutzzweck und den Erhaltungszielen.  
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
Lärm:  
Nach dem Vergleich des Prognose -Null- und Prognose Planfalles ergeben sich n ach der 
Planumsetzung nutzungsbedingte Zusatzverkehre im Plangebiet. Dabei liegen die ermittelten 
Beurteilungspegel in beiden Planfällen unter den Werten von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts. 
Die maximale Erhöhung liegt am Immissionsort IO1 und beträgt 2,3 dB. Die ermittelten Erhöhungen 
der Beurteilungspegel um bis zu 3 dB durch den planbedingten Zusatzverkehr sind nach der 
gutachterlichen Einschätzung insgesamt als nicht wesentlich zu beurteilen.  
Unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Vermeidungs - und 
Minderungsmaßnahmen sind mit der Planumsetzung und den damit verbundenen Lärmimmissionen 
keine erheblichen Auswirkungen für das Schutzgut Mensch und seine Gesundheit zu erwarten. 
Altlasten:  
Im Plangebiet sind mit Ausnahme des südwestlichen Baufeldbereiche erhöhte Bleigehalte in allen 
anstehenden Auffüllungen festgestellt worden. Durch die geplante Offenlegung der 
schadstoffhaltigen Bodenbereiche im Bereich der geplanten Schule ist der Transferpfad Boden – 
Mensch betroffen. Es sind entsprechende Sicherungsm aßnahmen (Bodenaustausch und 
Versiegelung im Erdbaubereich) durchzuführen, um keine Gesundheitsgefährdung für die geplante 
Folgenutzung Wohnzwecke, Schule und Grünfläche zu besorgen. Hinsichtlich der 
bodenchemischen Belastung sind die Auffüllungen aufgrund der Klassifizierung von Z2 zum 
Wiedereinbau geeignet, jedoch ist damit zu rechnen das nicht alle Auffüllungen wiedereingebaut 
werden können.  Die Flächenversiegelung wirkt sich insgesamt positiv auf die vorhandene

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Altlastsituation und auf die von ihr ausge henden Gefährdungen für den Menschen und das 
Grundwasser im Plangebiet aus. 
Erschütterungen:  
Südlich des Plangebietes verläuft in ca. 150 m Entfernung ein Bahndamm. Das Befahren der Gleise 
führt im unmittelbaren Umfeld der Gleistrasse zu Erschütterungen. Nach dem jetzigen Kenntnisstand 
haben diese auf Grund der Entfernung von ca. 150 m keine Auswirkungen auf das Plangebiet. Durch 
die Umsetzung des Bebauungsplanes werden keine erschütterungserzeugenden Nutzungen 
errichtet.   
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken:  
Sonstige Gesundheitsbelange und Risiken durch Magnetfeldbelastungen wirken nicht auf das 
Plangebiet ein noch werden sie von der Umsetzung der Planung verstärkt. 
Aufgrund der Lage des Plangebietes außerhalb des Hochwasserrisikogebietes und des gesetzlich 
festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins ist die Planung weder direkt noch indirekt 
betroffen.  
Das Plangebiet liegt in keinem Achtungsabstand zu einem Störfallbetrieb, so dass Gefährdungen 
durch Störfallbetriebe ausgeschlossen werden können. 
Auf dem Schulgrundstück anfallende s Schmutzwasser wird in die öffentliche Kanalisation 
eingeleitet.  
Hinsichtlich möglicher Gefahren durch Starkregenregenereignisse sieht die Konzeption vor, d ie 
anfallenden Niederschlagsmengen auf dem Schulgrundstück in den öffentlichen Mischwasserkanal 
am Wasseramselweg einzuleiten. Die Entwässerung des Sondergebietes SO 1 erfolgt zurzeit über 
einen bestehenden Kanal am Girlitzweg.  Die erforderlichen Rückhaltevolumina und 
Überflutungsflächen für das Schulgelände  werden in der Planung berücksichtigt. Mit Hilfe von 
Aufstauvolumen in Form einer extensiven Dachbegrünung wird das auf den Dachflächen der neuen 
Gebäude anfallende Niederschlagswasser zurückgehalten. Das anfallende Niederschlagswasser 
auf Verkehrsflächen wird über zwei Rigolenfüllkörper auf dem Schulgelände zurückgehalten. Der 
nordwestliche Teil des Schulgeländes sowie der Schulhof zwischen dem neuen Schulgebäude und 
der neuen Tur nhalle werden als Überflutungsfläche hergestellt.  Eine Gefährdung durch 
Starkregenereignisse kann ausgeschlossen werden. 
Hinsichtlich möglicher Kampfmittel im Plangebiet wird mit Umsetzung der Planung, die zu 
überbauende Fläche auf Kampfmittel überprüft un d gegebenenfalls von Kampfmitteln geräumt. 
Demnach ist anzunehmen, dass sich die Kampfmittelsituation nach Umsetzung der Planung 
verbessert und so eine Gefährdung des Menschen und seiner Gesundheit ausgeschlossen werden 
kann. 
Besonnung/Belichtung:  
Alle Abstandsflächen liegen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und belasten 
keine außerhalb des Geltungsbereiches liegenden Grundstücke. Für das Sondergebiet SO 2 
„Atelier“ beträgt das Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H, mindestens jedoch 3 m. Eine negative 
Beeinträchtigung der Besonnung - und Belichtungsverhältnisse ist durch die 
Bebauungsplanänderung nicht zu erwarten.     
Kultur- und sonstige Sachgüter:  
Es liegen keine Hinweise auf Baudenkmäler und archäologische Bodendenkmäler und Fundstellen 
im Änderungsbereich des Bebauungsplanes vor. Die Belange der archäologischen 
Bodendenkmalpflege sind dadurch nicht berührt und es sind keine erheblichen Auswirkungen auf 
Bau-, Bodendenkmäler und Pfundstellen zu erwarten.   
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter 
Umgang mit Abfällen und Abwässern:  
Lichtemissionen werden durch die geplante Bebauung (Schule) geringfügig zunehmen. Diese 
nehmen aber keinen relevanten Einfluss auf das Umland. Die Nutzung der Multifunktionshalle im 
Sondergebiet SO1 als Veranstaltungsort für Open-Air-Konzerte geht mit Lichtemissionen einher. Der 
Status quo wird für das Sondergebiet SO1 „Multifunktionshalle“ erhalten. Im Rahmen des Verfahrens

- 75 - 
 
/ 76 
 
ist zu prüfen, ob Nutzungseinschrä nkungen gegenüber der geplanten Wohnbebauung im 
Sondergebiet SO2 Atelier zu erfolgen haben.  
Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten.  
Abfälle und Abwässer werden regelgerecht entsorgt.  
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie:  
Die neu zu errichtenden Gebäude innerhalb der Gemeinbedarfsflächen werden nach den 
Anforderungen der Energieleitlinien der Stadt Köln mit Stand vom 06.11.2017 errichtet. Dies 
bedeutet, es werden Passivhauskomponenten, eine effiziente Heiztechnik und Photovoltaikanlagen 
umgesetzt. Durch die Anlage extensiver Dachbegrünung erfolgt eine Optimierung der Energiebilanz 
der neuen Schulgebäude. 
Die weiteren Flächen im Plangebiet haben keine Bedeutung für die Gewinnung erneuerbarer 
Energie.  
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser -, 
Abfall-, Immissionsschutzrechtes:  
Das angrenzende Landschaftsschutzgebiet L11 „Äußerer Grüngürtel Nüssenberger  Busch bis 
Müngersdorf“ wird durch die Änderung des Bebauungsplanes nur geringfügig überlagert. Eine 
Beeinträchtigung des im Landschaftsplan festgesetzten Schutzzweckes ist damit nicht verbunden.  
Der Bebauungsplan setzt für den Überlagerungsbereich eine private Grünfläche fest, die den Zielen 
des Landschaftsschutzes nicht entgegensteht und der Landschaftsschutz an dieser Stelle erhalten 
bleiben kann. Überlagernd wird die Grenze des Landschaftsschutzgebietes nachrichtlich in den 
Bebauungsplan übernommen. 
Sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser -, Abfall-, Immissionsschutzrechtes wird durch die 
Umsetzung der Planung nicht widersprochen und bewirkt keine Veränderungen hinsichtlich der 
Darstellungen genannten Plangrundwerke. 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur 
Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten 
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:  
Das Plangebiet liegt schon innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalt eplanes der Stadt Köln. 
Überschreitungen von Grenzwerten der 39. BImSchV sind von daher nicht anzunehmen.  
Wechselwirkungen:  
Das Zusammenwirken von klimatisch bedeutsamen Funktionen wie Wasserspeicherung, Abgabe 
von Frischluft, Beschattung, Retention und Filterfunktion von Pflanzen gehen durch das Vorhaben 
weitgehend verloren. Die verloren gegangenen Funktionen können durch die neuen 
Begrünungsmaßnahmen nur mittel- bis langfristig wieder kompensiert werden.  
Mit der Errichtung der Gebäude und der Schulhofa ußenanlage ents teht ein Eingriff in das 
Wirkungsgefüge von Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. Zur Reduzierung der 
Auswirkungen erfolgen entsprechende Maßnahmen zu den jeweiligen Umweltbelangen.   
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen:  
Die Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering. Bis auf die 
Möglichkeit leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plangebiet 
als sehr unwahrscheinlich an zunehmen. Bei der Errichtung der neuen Gebäude im Plangebiet 
werden die Vorgaben und Hinweise der DIN EN 1998-1/NA (2011) berücksichtigt. Darüber hinaus 
werden die Anforderungen an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte 
berücksichtigt, so dass sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder 
Katastrophen nicht erhöht. 
Nach Durchführung der Planung wird sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere 
Unfälle oder Katastrophen nicht erhöhen. 
Eingriffsregelung:

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Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung An - 
wendung. Der Bestandswert für das gesamte Plangebiet ( 67.022 m²) beträgt nach dem 
rechtskräftigen Bebauungsplan 139.146 Biotopwertpunkte. Der Bestandswe rt des 
Ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs (8.595 m²) beträgt 31.240 Biotopwertpunkte. 
Nach Durchführung der Planung ergibt sich für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans 
ein Planwert von 73.559 Biotopwertpunkten. Für den Ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich ergibt 
sich ein Planwert von 8.595 Biotopwertpunkten.  
Der Eingriffswert für die ausgleichpflichtigen Eingriffsflächen im Plangebiet (Soll-Zustandswert - Ist-
Zustandswert) ergibt ein Defizit von 22.645 Biotopwertpunkten.  Dieses Defizit kann durch 
Aufwertungen innerhalb des Plangebietes und außerhalb des eingriffspflichtigen 
Ausgleichsbereiches um 840 Biotopwertpunkte verringert werden.  Demnach besteht nach dem 
BNatSchG eine Ausgleichsverpflichtung für das verbleibende Defizit von 21.805 Biotopwertpunkten. 
Nach § 1 Absatz 7 und § 1a Absatz 3 BauGB hat die Stadt Köln das ermittelte Defizit in die Abwägung 
einzustellen.  
Um das verbleibende Defizit von 21.805 Biotopwertpunkten vollständig kompensieren zu können, 
ist ein Ausgleich außerhalb des Plangebietes erforderlich. Ein möglicher Ausgleich könnte durch die 
Aufforstung einer 1.983 m² großen Ackerfläche in einen Laubforst, mit jungem Stangenholz aus 
einheimischen und standortgerechten Gehölzen erfolgen. Dadurch könnte das verbleibende Defizit 
vollständig ausgeglichen werden.  
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, eingesetzte 
Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich):  
Es liegen derzeit keine Hinweise auf benachbarte B ebauungsplanverfahren oder anderweitige 
Plangebiete vor. Eine kumulierende Betrachtung von möglichen Umweltauswirkungen ist dadurch 
nicht gegeben.  
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sind keine erheblichen Auswirkungen aufgrund 
eingesetzter Techniken  und Stoffe zu erwarten. Auch von der durch den Bebauungsplan 
ermöglichten Nutzungen werden bei sachgerechtem Umgang mit umweltschädlichen Stoffen keine 
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwartet. 
Vergleichbare Standorte und Rahmenbedingungen lie gen nach derzeitigem Kenntnisstand im 
Kölner Stadtgebiet nicht vor. Aufgrund der gegebenen Rahmenbedingungen wurden 
Standortalternativen nicht geprüft. 
Für die festgestellten Bleigehalte in den betroffenen Baufeldbereichen sind entsprechende 
Sicherungsmaßnahmen wie Bodenaustausch oder Versiegelung der Oberfläche vorzunehmen. Im 
Anschluss an die hergestellten erneuerten bzw. versiegelten Bereiche sind gemäß BBodSchV 2012 
erneut Prüfungen hinsichtlich des Wirkungspfades Boden -Mensch auf die Einhaltung von 
Maßnahmenwerten zu überprüfen. 
 
 
8. Städtebauliche Kennziffern  
 
Größe des Plangebiets  ca. 67.022 
Fläche für Gemeinbedarf Schule  ca. 25.909 
Sondergebiet SO 1  ca. 22.908 
Sondergebiet SO 2  ca. 1.846 
Grünflächen ca. 2.637 
Verkehrsfläche ca. 13.722 
davon öffentlich ca. 11.702 
davon privat ca. 2.020 
 
 
9. Planverwirklichung

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/ 78 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 10.03.2016 den 
Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans Vitalisstraße/ Girlitzweg, 1. Änderung Gesamtschule 
Wasseramselweg in Köln-Vogelsang gefasst. Mit der Entscheidung für den gewählten Standort vom 
11.02.2021 liegt bereits ein Vertrag zur Errichtung der Schule vor. 
- Die dingliche Sicherung der Geh -, Fahr- und Leitungsrechte auf dem Wasseramselw eg ist 
bereits eingetragen. 
- Interne Ausgleichsmaßnahmen und private Grünflächen wird jede*r 
Grundstückseigentümer*in im Rahmen der Bebauung auf eigene Kosten auf eigenem 
Grundstück anteilig gemäß Vorgaben durchführen. 
- Externe Ausgleichsmaßnahmen wird j ede*r Grundstückseigentümer*in im Rahmen der 
Bebauung auf eigene Kosten auf eigenem Grundstück anteilig gemäß Vorgaben durchführen. 
- Anlage der CEF -Maßnahme für die Kreuzkröte wurde bereits auf dem Schulgrundstück 
hergestellt und durch die jeweiligen Grundstückseigentümer*innen gepflegt. 
 
Die Kosten aller öffentlichen Erschließungsmaßnahmen trägt die Stadt Köln und diese werden über 
die gesetzlich vorgegebenen Erschließungsbeiträge mit den Grundstücksanrainer*innen 
abgerechnet.

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/ 79 
 
10. Referenzliste der Quellen  
- Stadt Köln: Landschaftsplan, digitale Version (Stand 28.04.1991) 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NR W: Auszug aus der 
Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole 
Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
- Kölner Büro für Faunistik (202 1): Artenschutzprüfung (ASP) „Bebauungsplan 
Vitalisstraße/Girlitzweg, 1. Änderung Gesamtschule Wasseramselweg “. Gutachten im 
Auftrag der Friedrich Wassermann Projektentwicklung, Entwurf. Stand: 22.07.2021. 
- Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermittlung der 
Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003; 
- Geologischer Dienst NRW  (2021): Digitale Bodenkarte von Nordrhein -Westfalen , M. 
1:50.000, https://www.gd.nrw.de. Krefeld;  
- MKULNV - Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW 
(2020), elwas web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013. Abgerufen am 19.03.2021; 
- Stadt Köln, Köln.GIS: Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln, 2021; 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, Köln, o. J.; 
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB AÖR, 
Köln, 2014; 
- LANUV NRW - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen 
(2020): Klimaatlas NRW, abrufbar unter: https://www.klimaatlas.nrw.de/karte-klimaatlas. 
Stand 06.04.2021; 
- Dr. Tillmanns & Partner GmbH (2008): VEP-Verfahren für das BV Bois de Cologne Girlitzweg 
in Köln Vogelsang; altlasten- und baugrundtechnischen Untersuchungen. Stand 30.10.2008. 
- Dr. Tillmanns & Partner GmbH (2020): Gründungskonzept für das BV Neubau Lerncampus 
Wasseramselweg (Stand 2020). 
- Dr. Tillmanns & Partner GmbH (2021): BV Lerncampus Wasseramselweg (Gesamtschule 
Lindenthal) - Sicherungskonzept für die geplanten Aussenanlagen. Erläuterungsbericht vom 
31.08.2021. 
- Lambrecht R. (2021): Sachverständigen Gutachten - Baumbestand auf dem Anwesen der 
Gesamtschule Wasseramselweg Köln. Anlage zum Baumfällantrag. Stand: 26.03.2021. 
- Geoteam - Ingenieurgesellschaft mgH für Geotechnik, Tunnelbau und Umwelttechnik (2016): 
Baugrunderkundung sowie orientierende bodenmechanische Untersuchungen -Bewertung 
des Grundstückes der ehemaligen Kiesgrube Vogelsang im Hinblick auf die Errichtung des 
Lerncampus Wasseramselweg. Bericht 00.420_Bo2. Stand 02.05.2016.   
- bPlan - Ingenieurgesellschaft (2021): Rückhaltung für den Überflutungsschutz gem. 
Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 für den Neubau Gesamtschule Wasseramselweg 
in 50829 Köln.  Stand 27.07.2021. 
- Verkehrskonzept – Planungsbüro für Verkehrsplanung (2020): Verkehrsgutachten 
Gesamtschule Wass eramselweg in Köln Vogelsang. Verfasser: Simone Heidemann und 
Walter Braun. Schlussbericht, Stand 29.04.2020.  
- ADU cologne – Institut für Immissionsschutz GmbH (2021): Schalltechnische Untersuchung 
der Lärmimmissionen aus Straßen-, Schienenverkehr und Gewerbe zum Bebauungsplan Nr. 
60460/02 1.Änderung Vitalistraße/ Girlitzweg, Gesamtschule Wasseramselweg in Köln 
Vogelsang. Entwurf, Stand 17.07.2021. 
- Sead Vermessung - Vermessungsbüro Dieper & Henkel (2021): Lageplan zum Bauvorhaben 
Neubau Gesamtschule Wasseramselweg. Bauherr/in: Objekt Schule Wasseramselweg BV 
& Co. KG, M. 1:500. Stand Juni 2021.

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- V-architekten GmbH (2021): Erläuterungsbericht Vogelschutzkonzept zum Bauantrag 
Genehmigungsplanung (LPH4) Neubau Gesamtschule Wasseramselweg. Stand 
11.06.2021. 
- Büro Strix - Naturschutz und Freilandökologie (2020): BV Neubau einer Gesamtschule 
Gewerbepark Triotop in Köln - Faunistische Untersuchungen, Zwischenbericht Stand 
(Dezember) 2020.

- 80 - 
 
/ 81 
 
 
11. Anlage zum Umweltbericht  Bebauungsplan Nr. 62460/02: 
Vitalisstraße/ Girlitzwe g, 1. Änderung Gesamtschule 
Wasseramselweg in Köln -Vogelsang  
 
 
zu Punkt 7.5.1 Tiere 
 
Tabelle 1 Kartierte Tierarten: 
Darstellung der Ergebnisse der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführten 
faunistischen Erhebung im Untersuchungsraum ( Artenschutzrechtliche Prüfung, Kölner Büro für 
Faunistik, April 2021). 
 
Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, VSRL bzw. FFH = Art nach 
Vogelschutzrichtlinie bzw. Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL NB = Rote Liste 
Niederrheinische Bucht, RL NW = Rote Liste Nordrhein Westfalen, RL D = Rote Liste Deutschland: 
1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, S= von 
Schutzmaßnahmen abhängig, k. E. = keine Einstufung, k. A. = keine Angaben. Die Bewertung der 
Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des Landesamtes für 
Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW.

- 81 - 
 
/ 82 
 
Vogelarten 
Art Status planungs-
relevant 
RL 
NB 
RL 
NW 
RL 
D 
Amsel Brutvogel -    
Bachstelze Nahrungsgast/ 
Brutvogel 
 V V  
Blaumeise Brutvogel  -    
Buchfink Brutvogel -    
Buntspecht Nahrungsgast -    
Dorngrasmücke Brutvogel -    
Elster Nahrungsgast -    
Gartenbaumläufer  Brutvogel -    
Graureiher Überflieger +    
Grünfink Nahrungsgast  -    
Grünspecht Nahrungsgast -    
Halsbandsittich Überflieger - k. E. k. E. k. E. 
Hausrotschwanz Nahrungsgast/ 
Brutvogel 
-    
Haussperling  Nahrungsgast/ 
Brutvogel 
+ V V V 
Heckenbraunelle Brutvogel -    
Kohlmeise Brutvogel  -    
Mauersegler Nahrungsgast - V   
Mäusebussard  Nahrungsgast +    
Mönchsgrasmücke  Brutvogel -    
Nilgans Überflieger  - k. E. k. E. k. E. 
Rabenkrähe Nahrungsgast/ 
Brutvogel 
-    
Ringeltaube Überflieger/ 
Nahrungsgast/ 
Brutvogel 
-    
Rotkehlchen Brutvogel -    
Star Nahrungsgast/ 
Brutvogel 
+ 3 3 3 
Stieglitz Nahrungsgast -    
Zaunkönig Brutvogel -    
Zilpzalp Brutvogel -    
 
Säugetiere 
Art Status planungs-
relevant FFH RL NW RL  
TL  
RL D 
Zwergfledermaus Jagdhabitat/ 
Transferflug + FFH 
Anh. IV * *  
Großer Abendsegler Jagdhabitat/ 
Transferflug + FFH 
Anh. IV R R/V V 
 
 
Amphibien 
Art Status planungs-
relevant FFH RL 
NRW 
RL 
NRBU 
Kreuzkröte Laichgewässer/ 
Jungtiere und Adulte  + FFH 
Anh. IV 3 V

- 82 - 
 
/ 83 
 
zu Punkt 9.5.20   Eingriffsregelung 
 
Tabelle 2 Bilanz zur Eingriffsregelung 
 
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information  
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
      
Erholungsanlagen größerer 
Ausdehnung (abzgl. 
Parkhauses)  HU2 PA32 1 40.094 40.094 
Parkhaus (ohne Dachbegrünung 
[30%]) HN4 SB211 1 3.902 3.902 
Parkhaus (mit Dachbegrünung 
Magerrasen [70 %])  DC1 NB6 8 9.106 72.848 
Gewerbe innerhalb von 
Ortschaften HN4 SB211 1 1.206 1.206 
Fahr- und Feldwege, versiegelt  HY1 VF211 0 10.077 0 
Private Grünfläche  HJ6 GA221 8 2.637 21.096 
 
Summe        67.022 139.146  
 
Planwert gesamter Planbereich - zur Information  
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
      
Gewerbe innerhalb von 
Ortschaften (SO 1 und SO 2) HN4 SB211 1 24.754 24.754 
Öffentliche Gebäude mit 
Freiflächen, geringer 
Versiegelungsgrad 
(Gemeinbedarfsfläche „Schule“)  HN21 SB172 1 25.909 25.909 
Fahr- und Feldwege, versiegelt 
(inkl. Privater Verkehrsfläche)  HY1 VF211 0 13.722 0 
Private Grünfläche , HJ6 GA221 8 2.517 21.096 
davon Gräben ohne starke 
Vegetationsentwicklung eutroph  FN3 GW2323 15 120 1.800 
 
Summe        67.022 73.559

- 83 - 
 
/ 84 
 
 
 
a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen  
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
      
Erholungsanlagen größerer 
Ausdehnung  HU2 PA32 1 3.973 3.973 
Anteil Dachbegrünung Parkhaus 
- Mauerpfefferrasen (70 % der 
Parkhausfläche*)  DC1 NB6 8 3.235 25.880 
Parkhaus (Gewerbe innerhalb 
von Ortschaften (30 % der 
Parkhausfläche*)  HN4 SB211 1 1.387 1.387 
 
Summe        8.595 31.240 
 
 
b) Planwert  ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen  
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
      
Öffentliche Gebäude mit 
Freiflächen, hoher 
Versiegelungsgrad 
(Gemeinbedarfsfläche "Schule")  HN1 SB171 1 8.296 8.296 
Gewerbe innerhalb von 
Ortschaften (Sondergebiet SO 1 
"Multifunktionshalle")  HN4 SB211 1 299 299 
 
Summe       8.595 8.595 
 
 
      
Eingriffswert (a -b):  -22.645

84 
 
 
 
 
c) Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebiets  
Bestand Zielbiotop 
Biotoptyp Ludwig Code  
Köln 
Code 
Wert 
[P/m²] Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Wert 
[P/m²] Differenz [P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamtwert[P
] 
Ziergärten mit 
hohem 
Gehölzanteil 
(Gehölz-anteil 
> 25%) 
HJ6 GA221 8 
Gräben ohne starke 
Vegetationsentwicklun
g eutroph FN3 GW2323 15 7 120 840 
           
           
           
           
           
           
           
           
           
           
 
d) Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets  
Bestand Zielbiotop 
Biotoptyp Ludwig Code  Köln Code Wert [P/m²] Biotoptyp Ludwig Code  Köln Code Wert [P/m²] Differenz [P/m²]  Fläche [m²]  Gesamtwert[P]  
           
           
Summe                  
 
           
           
Ausgleichswert (c+d): 840         
           
Bilanz (Eingriff-Ausgleich): -21.805 96 %

- 85 - 
 
85 
 
 
Der Bebauungsplan-Entwurf 62450/02 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt. 
 
Köln, den 
 
 
 
Beigeordneter

Anlage 4

3591 Zeichen

Anlage 4
Arbeitstitel: Vitalisstraße/ Girlitzweg, 1. Änderung Gesamtschule Wasseramselweg in  
Köln-Vogelsang
Bebauungsplan-Entwurf Nummer 62450/02 (Ausschnitt)
Blattformat bxh = 104 x 80 cm
Zeichenerklärung
N
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Vorhabenbezogenen 
Planung
GrundflächenzahlGRZ
Baugrenze
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten 
zu belastende Flächen
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des § 1
Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand Juni 2021)
Siegel
SEAD Vermessung
Vermessungsbüro Dieper & Henkel
Bayenstraße 65
50678 Köln
Der Planentwurf hat in der Zeit vom
bis                  nach § 3 Abs. 2 BauGB mit
Begründung öffentlich ausgelegen.
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Beigeordneter
Köln, den
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Öffentlich bestellte/r Vermessungsingenieur/in
Köln, den
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am                            nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am
ortsüblich bekannt gemacht.
gez.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 Abs. 3 BauGB
durch Beschluss des Rates am
geändert worden.
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am              nach § 10
Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung
nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die ortsübliche Bekanntmachung über den
Beschluss des Bebauungsplans durch den
Rat einschließlich des Hinweises nach § 10
Abs. 3 BauGB ist am                         erfolgt.
Bezirksbürgermeister
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Baum zu pflanzen
Lärmpegelbereiche, z.B. III und IV
Straßenbegrenzungslinie
auch gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
I,III
F, P, S
     46.71
vorhandene Gebäude
Bestand
Durchfahrt
Zahl der Vollgeschosse
Dachform
Baum
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
Vitalisstraße/ Girlitzweg,
1. Änderung Gesamtschule Wasseramselweg
in Köln-Vogelsang
Blatt 1 von 2
- Offenlage-
Maßstab 1:1000
Bebauungsplan Entwurf
62460/02
0 50 100 Meter
Bebauungsplanes
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom                 bis
nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
Baum zu erhalten
SondergebietSO
und sonstigen Bepflanzungen
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
Umgrenzung von Flächen zum 
Maßnahmenbezeichnung, z.B. M1,
Amtsleiterin
Köln, den
Umgrenzung der Flächen, deren 
Böden erheblich mit umweltgefähr- 
denden Stoffen belastet sind
Gebäudehöhe in Meter überGH Normalhöhennull (NHN)
Flächen für den Gemeinbedarf
sowie für Sport- und Spielanlagen
Straßenverkehrsflächen
Private Grünfläche
Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
Flächen, die dem Landschafts-
schutz unterliegen
Flächen mit Bindungen für Bepflan-
zungen und für die Erhaltung von
Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
LandschaftsschutzgebietL
Grenze zwischen Nutzungsarten
M 1
nicht überbaubar I überbaubar
nicht überbaubar I überbaubar
ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich 
(Standort nachrichtlich)
PG
Bezugspunkt der Sektoren
Textliche Festsetzungen siehe Blatt 2
Girlitzweg
Militärringstraße
Am Wassermann
Girlitzweg
Widdersdorfer Straße
Vitalisstraße
Girlitzweg
Buchfinkenweg
Dohlenweg
Girlitzweg
Widdersdorfer Straße
Vitalis-
straße
Kuckucksweg
Am Wassermann
Wasseramselweg
Teichrohrsängerweg
Dansweilerweg
-Multifunktionshalle-SO 1-Atelier-
SO 2
Bezugspunkt
der Sektoren
Sektor A
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Mitteilung Ausschuss

7746 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 Wirt Az 
Vorlagen-Nummer 11.11.2021 
 3635/2021 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Rahmenplanungsbeirat Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld 30.11.2021 
Stadtentwicklungsausschuss 02.12.2021 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 06.12.2021 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 13.12.2021 
 
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
Bebauungsplan-Entwurf Nummer 62450/02 
Arbeitstitel: Vitalisstraße/ Girlitzweg, 1. Änderung Gesamtschule Wasseramselweg in  
Köln-Vogelsang 
Anlass und Ziel der Planung 
 
Der Rat der Stadt Köln hat am 12.05.2015 die Planungsaufnahme zur Errichtung einer Gesamtschule 
am Standort Wasseramselweg/ Girlitzweg in Köln-Vogelsang beschlossen.  
 
Der Schulentwicklungsplan sieht im Stadtbezirk Lindenthal einen dringenden Bedarf an zusätzlichen 
Plätzen in weiterführenden Schulen. Steigende Kinderzahlen und die Ausweisung zusätzlicher 
Wohngebiete verstärken den Trend. Der geplante Standort befindet sich östlich und nördlich des 
Wasseramselwegs und Teichrohrsängerwegs und liegt an der Stadtbezirksgrenze im Stadtbezirk Eh-
renfeld. Er ist daher gut geeignet, um Schülerinnen und Schüler aus dem Stadtbezirk Lindenthal, ins-
besondere aus den westlichen Stadtbereichen, einen Schulstandort zu bieten. Zusätzlich kann der 
Standort auch zur Bedarfsdeckung für den Stadtbezirk Ehrenfeld beitragen.  
 
Da der rechtskräftige Bebauungsplan 62460/02 – Arbeitstitel: Vitalisstraße/ Girlitzweg in Köln-
Vogelsang – für die Fläche größtenteils ein Sondergebiet "SO 2 für Sport, Kultur und sonstige Veran-
staltungen" festsetzt, ist für das Plangebiet eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich, um die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung der Gesamtschule zu schaffen.  
 
Städtebauliches Konzept 
 
Für das Schulgrundstück soll eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule festge-
setzt werden.  
Im südwestlichen Planbereich soll ein Teil des im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Son-
dergebiets "SO 1 Zweckbestimmung Sport, Gesundheit, Bildung" künftig in ein Sondergebiet "SO 2 
Zweckbestimmung Atelier" umgewandelt werden. Dort sollen in einem Pilotprojekt Arbeitsräume für 
Absolventen, Master-Studenten, Unternehmensgründer beziehungsweise Start-ups in unmittelbarer 
Verbindung mit zugeordnetem Wohnen geschaffen werden. Die geplante Nutzung ist als eine Weiter-
führung der angrenzenden Nutzungsstrukturen mit dem westlich gelegenen gemischt genutzten Büro- 
und Wohngebäude "Zwitschermaschine" anzusehen.

2 
 
Das ebenfalls von der Änderung in Gemeinbedarfsfläche betroffene und im rechtskräftigen Bebau-
ungsplans festgesetzte Sondergebiet "SO 2 Sport-, Kultur- und sonstige Veranstaltungen" bleibt vom 
Grundsatz her in der Nutzungsart unverändert. Hier müssen neben der Bezeichnung und Änderung 
der Zweckbestimmung in „SO 1 Multifunktionshalle“ ebenfalls Anpassungen bei den Festsetzungen 
der Lärmkontingente und der zugeordneten Bezugspunkte erfolgen.  
Folgende Änderungen wurden am städtebaulichen Planungskonzept nach der frühzeitigen Öffentlich-
keitsbeteiligung vorgenommen: 
 Veränderung Gemeinbedarfsfläche: 
Aufgrund des geplanten neuen Grenzverlaufs zwischen dem Schulgrundstück und der neu for-
mierten SO 1-Fläche wurde die Fläche für den Gemeinbedarf angepasst. 
 Wegfall SO 1: 
Das im rechtskräftigen Bebauungsplan 62460/02 festgesetzte "SO 1 Zweckbestimmung Sport, 
Gesundheit, Bildung" entfällt künftig und wird im südwestlichen Bereich in ein Sondergebiet "SO 
2 Zweckbestimmung Atelier" (Im Planungskonzept zum Vorgabenbeschluss als „SO 3 Zweck-
bestimmung Ateliernutzung mit zugeordnetem Wohnen“ bezeichnet) umgewandelt. 
 Multifunktionshalle im neuen SO 1: 
Im rechtskräftigen Bebauungsplan 62460/02 ist gemäß den textlichen Festsetzungen im SO 2 
die Errichtung einer Multifunktionshalle für Sport-, Kultur- und sonstige Veranstaltungen zuläs-
sig. In der Begründung zum Bebauungsplan ist mehrfach die maximale Besucheranzahl von 
6 000 Personen erwähnt, auf die auch die relevanten Gutachten (Verkehrsgutachten, Lärmgut-
achten) abgestimmt waren. Der Eigentümer der Fläche hat mehrfach gegenüber der Verwaltung 
geäußert, dass nunmehr seinerseits nur eine Multifunktionshalle mit maximal 4 500 Personen 
geplant ist. Daher soll in der Bebauungsplan-Änderung die Multifunktionshalle auf der nunmehr 
als „SO 1 Zweckbestimmung Multifunktionshalle“ (Im Planungskonzept zum Vorgabenbeschluss 
als „SO 2 Zweckbestimmung Sport-, Kultur- und sonstige Veranstaltungen“ bezeichnet) benann-
ten Fläche auf maximal 4 500 Personen festgesetzt werden.  
 Wegfall Parkhaus: 
Die Festsetzung Parkhaus wird im weiteren Verfahren entfallen. Die Unterbringung des ruhen-
den Verkehrs wird zukünftig auf oberirdischen Stellplätzen erfolgen.  
 Erweiterung Verkehrsflächen und Geltungsbereich: 
Im Rahmen der zu errichtenden Gesamtschule werden diverse Maßnahmen zur Optimierung 
der verkehrlichen Erschließung erforderlich (s. u.). Hierzu kommt es zur grundlegenden Erweite-
rung bzw. Ergänzung der öffentlichen Verkehrsflächen sowie im Zuge dessen zur Anpassung 
des Geltungsbereiches des Bebauungsplans.  
 
Verkehr/Erschließung 
Die Verkehrsuntersuchung hat gezeigt, dass die Erreichbarkeit für Fußgänger, Radfahrer und zum 
Teil auch für die ÖPNV-Nutzer deutlich verbessert werden muss. Aufgrund der Lage des Schulstand-
orts außerhalb einer Wohnbebauung wird ein Großteil der Schülerinnen und Schüler voraussichtlich 
mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) anreisen und von den Haltestellen aus zu Fuß zur 
Schule laufen oder mit dem Fahrrad fahren. Die Anbindung des Schulstandortes an den ÖPNV ist 
bisher nicht ausreichend und muss zum Schulstart verbessert werden. Dies betrifft ebenso den Zu-
stand der Fuß- und Radwege in das Gebiet.  
Das Verkehrsgutachten bzw. Verkehrskonzept wird im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Be-
bauungsplans veröffentlicht. 
 
Verfahrensablauf 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 10.03.2016 die Einleitung der Änderung 
sowie die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung für das Plangebiet "Vitalisstra-
ße/Girlitzweg, 1. Änderung Gesamtschule Wasseramselweg in Köln-Vogelsang" beschlossen.  
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 
Baugesetzbuch (BauGB) hat in der Zeit vom 16.08. bis 17.09.2015 stattgefunden.

3 
 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB erfolgte nach Modell 1 (Aushang 
im Bezirksrathaus Ehrenfeld) vom 19.05. bis einschließlich 02.06.2016. Schriftliche Stellungnahmen 
konnten bis zum 09.06.2016 abgegeben werden. Es ging eine schriftliche Stellungnahme ein. 
 
Daraufhin beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss mit seinem Beschluss vom 06.07.2017 die 
Verwaltung, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes einen Bebauungsplan-
Entwurf auszuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 
BauGB sind dabei gemäß der Stellungnahme der Verwaltung berücksichtigt worden. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB 
sowie die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs erfolgt pa-
rallel. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung wird im Amtsblatt der 
Stadt Köln bekannt gemacht und die Durchführung beider Verfahrensschritte zur Beteiligung erfolgt in 
Kürze. 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Anlage 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 BauGB 
Anlage 3 Textliche Festsetzungen nach § 3 Abs. 2 BauGB 
Anlage 4 Bebauungsplan-Entwurf Nummer 62450/02 – Ausschnitt  
 
 
 
Gez. Greitemann

Anlage 1

424 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
Maßstab  1 : 5 000N
StadtplanungsamtAnlage zur Änderung des Bebauungsplanes 62460/02Arbeitstitel: "Vitalisstraße/Girlitzweg,1. Änderung Gesamtschule Wasseramselweg in Köln-Vogelsang"
010050200300 Meter

Anlage 3

20380 Zeichen

Anlage 3 
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Textliche Festsetzungen  
zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 62450/02  
Arbeitstitel: Vitalisstraße/ Girlitzweg, 1. Änderung Gesamtschule  
Wasseramselweg in Köln-Vogelsang  
 
 
I. Textliche Festsetzungen       
 
1.   Art der baulichen Nutzung 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 
Sonstige Sondergebiete (SO) (gemäß § 11 BauNVO) 
1.1 Sondergebiet SO 1 Multifunktionshalle 
Im Sondergebiet SO 1 Multifunktionshalle sind bauliche Nutzungen zulässig, 
die einer Multifunktionshalle für Sport-, Kultur- und sonstige Veranstaltungen 
dienen, insbesondere: 
a) Multifunktionshalle für max. 4 500 Besuchende 
b) Maximal 850 Stellplätze 
c) Sozialräume 
Ausnahmsweise zugelassen werden können: 
a) Sporteinrichtungen 
b) Gastronomie und Beherbergungsbetriebe 
c) Büro- und Verwaltungsräume 
d) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für 
Betriebsinhabende und Betriebsleitungen 
Im SO 1 ist Einzelhandel unzulässig. Hiervon ausgenommen ist Einzelhandel 
innerhalb der Multifunktionshalle im Rahmen von Veranstaltungen. 
1.2 Sondergebiet SO 2 Atelier 
Im Sondergebiet SO 2 Atelier sind bauliche Nutzungen zulässig, die Ateliers 
mit zugeordneten Wohnräumen dienen, insbesondere:

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a) Atelier- und Büroräume 
b) den Atelier- und Büroräumen zugeordnete Wohnräume auf maximal 
25% der Geschossfläche je Gebäude 
c) Büro- und Verwaltungsräume 
d) Präsentations- und Konferenzräume 
e) Stellplätze 
Im SO 2 sind Wohnungen ohne Zuordnung zu den Atelier- und Büroräumen 
unzulässig. 
1.3 Fläche für Gemeinbedarf Zweckbestimmung Schule 
In der Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule sind bauliche 
Nutzungen zulässig, die dem Betrieb einer Schule dienen, insbesondere: 
a) Unterrichtsräume 
b) Räume für die Schulverwaltung, wie Zimmer für Lehrkräfte, Sekretariat 
und Schulleitung 
c) Sporthalle 
d) Schulhöfe 
e) Aula 
f) Mensa mit dazugehörigen Nebenräumen, Cafeteria und Kiosk 
g) Fahrradstellplätze und PKW-Stellplätze 
h) Hauswirtschafts- und Technikräume 
i) Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen 
1.4 Lärmkontingente 
Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO werden die Sondergebiete SO 1 und SO 2 wie 
folgt gegliedert: 
In den Sondergebieten SO 1 und SO 2  sind nur Vorhaben (Betriebe und 
Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen 
Lärmemissionskontingente LEK nach DIN 45691 (Geräuschkontingentierung, 
Ausgabe von Dezember 2006, Beuth Verlag GmbH, Berlin) weder tags (06:00 
Uhr bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) überschreiten.

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Lärmemissionskontingente tags und nachts in dB: 
Teilfläche LEK, tags LEK, nachts 
SO 1 61 47 
SO 2 60 45 
 
Für den im Plan dargestellten Richtungssektor A erhöhen sich die 
Lärmemissionskontingente LEK um folgendes Zusatzkontingent: 
Zusatzkontingent in dB für den Richtungssektor 
Richtungssektor Zusatzkontingent 
A 6 
 
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach 
DIN 45691, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) für 
Immissionsorte im Richtungssektor k LEK,i durch LEK,i + LEK,zus,k zu ersetzen ist. 
Der Bezugspunkt für den Richtungssektor A (307,5  / 96,5°) ist durch folgende 
Koordinaten festgelegt: 350916,79  / 646364,93 (Netz 77; Landesvermessung 
Nordrhein-Westfalen). 
Das Vorhaben ist zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche 
des Betriebes (beurteilt nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen 
Lärm -TA-Lärm- vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) in der 
Fassung der zum Satzungsbeschluss gelten den Fassung unter 
Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der 
Genehmigung) das nach DIN 45691 für das Betriebsgrundstück berechnete 
Immissionskontingent oder einen Wert von 15 dB(A) unter dem maßgeblichen 
Immissionsrichtwert (Nr. 6.1 der TA Lärm) am maßgeblichen Immissionsort im 
Einwirkungsbereich (Nrn. 2.2 und 2.3 der TA Lärm) nicht überschreitet. 
2. Maß der baulichen Nutzung 
(§ 16 BauNVO) 
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO darf die z ulässige Gebäudehöhe auf maximal 
30 % aller Dachflächen durch technische Aufba uten bis zu einer Höhe von 
4,5 m überschritten werden.

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3. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB: Festsetzungen über die vom Bauordnungsrecht 
abweichenden Maße der Tiefe der Abstandsflächen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt das Maß der Tiefe der Abstandsfläche 
0,25 H, mindestens jedoch 3 m.  Bei Gebäuden mit Wohnungen für Aufsichts- 
und Bereitschaftspersonen sowie gemischt genutzten Gebäuden beträgt die 
Tiefe der Abstandsflächen 0,4 H, mindestens jedoch 3 m. 
4.  Flächen für Nebenanlagen sowie die Flä chen für Stellplätze und Garagen 
mit ihren Einfahrten 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB wird festgesetzt: 
Innerhalb der Gemeinbedarfsfläche sind Flächen für Stellplätze und Garagen 
sowie Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. 
5.  Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und 
-leitungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations - sowie sonstige 
Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen. 
6. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des sonstigen 
Sondergebiets die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt: 
Die mit GFL (Wasseramselweg) bezeichnete Fläche ist mit einem Geh - und 
Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie zusätzlich mit einem 
Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu 
belasten. 
Die dem Schulgebäude zugeordneten Stellplätze sind in der mit GFL 
bezeichneten Fläche zulässig. 
7. Lärmschutzmaßnahmen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind folgende Lärmschutzmaßnahmen 
festgesetzt:  
7.1 Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen 
entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen 
(LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu t reffen. 
Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 -1 
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, 
Berlin). 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den 
maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:

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Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel 
La 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80 a 
A: Für maßgebliche Außenlärmpegel L a > 80 dB sind die 
Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. 
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall 
zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand ein er 
schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein 
niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von 
schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
7.2 Fensterunabhängige Belüftung 
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im 
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch 
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei 
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
7.3 Balkone und Loggien 
Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr 
(Straßen-, Schienen - und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 
22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese 
muss sichergestellt werden, dass de r vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel 
nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von 
durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite 
ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird.

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8. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB: 
Festsetzungen über die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und 
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden folgende Ausgleichsmaßnahmen 
festgesetzt. 
M1 Innerhalb der festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur 
Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sind die als CEF-
Maßnahme (CEF -1) angelegten, temporären Kleingewässer FN3 
(GW2323) dauerhaft zu erhalten. 
9. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) und b) BauGB: 
9.1 Pflanz- und Erhaltungsmaßnahmen 
Gemäß § 9 Abs.  1 Nr. 25  a) und b) BauGB sind im Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes folgende Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen 
dauerhaft zu erhalten und bei Verlust durch eine fachgerechte 
Baumneupflanzung zu ersetzen. Der Stammumfang der Ersatzbaumpflanzung 
muss dabei mindestens 20 cm in 1 m Höhe betragen. 
M2 Die innerhalb der festgesetzten privaten Grünfläche mit Bindungen für 
Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen gekennzeichneten zusammenhängenden 
Gehölzstrukturen aus standorttypischen und standortfremden Bäumen 
mit geringem (BF31/GH741; BF41/GH742) bis mittlerem (BF32/GH731; 
BF42/GH732) Baumholz sind dauerhaft zu erhalten. 
Innerhalb der festgesetzten privaten Grün fläche sind je 400 m² ein 
Obstbaum BF51 (GH743) oder ein großkroniger, standortheimischer 
Laubbaum BF31 (GH741) zu pflanzen. Auf 10 % der privaten Grünfläche 
sind standortheimische Feldgehölze BA11 (GH 631) zu pflanzen 
M3 Der innerhalb der Planzeichnung mit [M3] gekennzeichnete Einzelbaum 
BF41 (GH742) ist dauerhaft zu erhalten. 
M4 Der innerhalb der Planzeichnung mit [M4] gekennzeichnete Einzelbaum 
BF41 (GH742) ist dauerhaft zu erhalten. 
M5 Die innerhalb der Planzeichnung mit [ M5] gekennzeichnete Baumreihe 
BF41 (GH742) ist dauerhaft zu erhalten. 
M6 Der innerhalb der Planzeichnung mit [M6] gekennzeichnete Einzelbaum 
BF41 (GH742) ist dauerhaft zu erhalten. 
M7 Die innerhalb der Planzeichnung mit [M 7] gekennzeichneten zwei 
Einzelbäume BF41 (GH742) sind dauerhaft zu erhalten. 
M8 Der innerhalb der Planzeichnung mit [M 8] gekennzeichnete Einzelbaum 
BF41 (GH742) ist dauerhaft zu erhalten.

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9.2 Pflanzmaßnahmen 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende 
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 
„Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen sowie weitere Begrünungsmaßnahmen“: 
M9 Innerhalb der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf sind insgesamt 
52 Bäume BF31 (GH741) beziehungsweise BF41 (GH742) als 
Einzelbäume oder Baumgruppen zu pflanzen. Der Abstand der Bäume 
zueinander muss bei Einzelpflanzungen mindestens 10 m, bei 
Baumgruppen mindestens 5 m betragen. Der Wurzelraum muss je Baum 
mindestens 25 m³ betragen. 
M10 Innerhalb der festgesetzten privaten Grünfläche sind je 400 m² ein 
Obstbaum BF51 (GH743) oder ein großkroniger, standortheimischer 
Laubbaum BF31 (GH741) zu pflanzen. Auf 10 % der privaten Grünfläche 
sind standortheimische Feldgehölze BA11 (GH 631) zu pflanzen. 
M11 Innerhalb der festgesetzten Sonderbaufläche SO 2 mit 
Zweckbestimmung „Atelier“ ist je vier angefangene Stellplätze ein Baum 
BF31 (GH741) beziehungsweise BF41 (GH742) zu pflanzen. Die Bäume 
sind auf der Stellplatzanlage in gleichmäß igen Abständen mit einem 
Mindestabstand von 10 m zueinander zu verteilen. Je Stellplatzanlage ist 
nur eine Baumart zulässig. 
M12 Innerhalb der festgesetzten privaten Verkehrsfläche ist in den privaten 
Stellplatzflächen je vier angefangene Stellplätze ein B aum BF31 
(GH741) beziehungsweise BF41 (GH742) zu pflanzen. Die Bäume sind 
auf der Stellplatzanlage in gleichmäßigen Abständen mit einem 
Mindestabstand von 10 m zueinander zu verteilen. Je Stellplatzanlage ist 
nur eine Baumart zulässig. 
9.3 Dachbegrünung 
Die Flachdächer der Gebäude in den festgesetzten Sondergebieten SO1 und 
SO2 sowie in der Fläche für Gemeinbedarf sind mit einer extensiven 
Dachbegrünung DC1/DC3 (NB6243/NB6244) zu bepflanzen. Die 
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer 
Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind 
Dachterrassen und technische Aufbauten. Photovoltaikelemente sind üb er der 
Dachbegrünung zulässig. 
9.4 Sonstige Begrünung 
Die Grundstücksflächen in der festgesetzten Gemeinbedarfsf läche, soweit 
diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen 
überbaut werden , sind mit Raseneinsaat, Gräsern HH7 (BR132), Stauden 
und/oder Gehölzen BB1 /GH51) fachgerecht zu bepflanzen.

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Die Grundstücksflächen in den festgesetzten Sondergebieten SO1 und SO2 , 
soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen und sonstigen Nebenanlagen 
überbaut werden , sind mit Raseneinsaat, Gräsern HH7 (BR132), Stauden 
und/oder Gehölzen BB1 (GH51) fachgerecht zu bepflanzen. 
Die Grundstücksflächen in der festgesetzten privaten Grünfläche, soweit diese 
nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen 
überbaut werden , sind mit Raseneinsaat, Gräsern HH7 (BR132), Stauden 
und/oder Gehölzen BB1 (GH51) fachgerecht zu bepflanzen. 
9.5 Ersatzpflanzungen nach der Baumschutzsatzung 
Die Pflanzung der festgesetzten Bäume nach Nummer M9 – M12 ist auf den 
Ausgleich (Ersatzpflanzung) für die Fällung der unter die Baumschutzsatzung 
der Stadt Köln fallenden Bäume im Geltungsbereich der Bebauungsplan -
Änderung anrechenbar. 
II. Kennzeichnung 
Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden folgende Flächen im Bebauungsplan 
gekennzeichnet: 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes lieg en die Altablagerung en Nr. 
40403, 40404 und 40406. 
 
III. Nachrichtliche Übernahmen  
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften 
getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Be-
nutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den Be-
bauungsplan übernommen: 
1. Natur- und Landschaftsschutz 
Das gemäß § 26 Bun desnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzte 
Landschaftsschutzgebiet L Nr. 11. 
IV. Hinweise 
1. Rechtsfolgen 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des 
Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des 
Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der 
Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.

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2. Rechtsgrundlagen 
Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) 
in der Fassung des Änderungsgesetztes vom 20. Oktober 2015 (BG Bl. I S. 
1722. Von der Überleitungsvorschrift des § 245 c BauGB wird Gebrauch 
gemacht). 
Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 
132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 
3786). 
Es gilt die P lanzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I 
S. 58). 
Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 
2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). 
3. Lärmimmissionen 
Das Plangebiet ist durch die Lärm immissionen des Straßen - und 
Schienenverkehrs vorbelastet. 
4. Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor 
Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche 
Ordnung, Gliederungszi ffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) 
unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5 -3-5315000-151/09 sowie der 
Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E -Mail an 
kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 
5. Artenschutz 
Laut Artenschutzprüfung von Büro Kölner Büro für Faunistik, Stand 22.07.2021: 
Artenschutzprüfung (ASP) „Bebauungsplan Vitalisstraße/Girlitzweg, 1. Ände-
rung Gesamtschule Wasseramselweg“ ergeben sich keine Verbotstatbestände 
gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), wenn die folgende 
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme und die folgenden Vermeidungsmaßnah-
men umgesetzt werden: 
 
a) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme nach § 44 Abs. 5 BNatSchG 
Neuschaffung von sonnenexponierten, temporären Klein- und 
Kleinstgewässern (siehe dazu M1): 
Die Gewässer müssen in offenem, gut besonntem Gelände liegen. Vegetation 
sollte nur aus schütterer Pioniervegetation bestehen. Die temporären Klein ge-
wässer (Tümpel) sollten unterschiedlich ausgeprägt angelegt werden, so dass

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/ 11 
stets wasserführende Gewässer vorhanden sind. Die gesamte Gewässerober-
fläche sollte besonnt sein. Die Gewässer sollten einen großen Flachwasseran-
teil (<30 cm) aufweisen. Eine Wasserführung sollte mindestens 6–8 Wochen im 
Zeitraum von April bis August gewährleistet sein.  Ein regelmäßiges Austrock-
nen ist aber normal und notwendig. 
Im Turnus von 1–3 Jahren Entbuschung bzw. Mahd, um einer Sukzession der 
Gewässer und ihres Umfeldes entgegenzuwirken und den Pioniercharakter zu 
erhalten. Auf eine Bepflanzung des unmittelbaren Umfeldes der Kleingewässer 
soll verzichtet werden, um den Pioniercharakter der Gewässer zu fördern / zu 
verlängern. Geeignete Landlebensräume und Winterquartiere für Amphibien 
müssen vorha nden bzw. erreichbar sein. Hier zu sind im Umfeld der 
Kleingewässer en tsprechende Strukturen wie z.B. Totholz - und Steinhaufen 
anzulegen. 
 
b) Die Baufeldräumung muss zur Vermeidung baubedingter Tötung von 
Brutvögeln und der Zerstörung deren Nester beziehungsweise Gelege 
außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres erfolgen. 
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren 
Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln 
durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren 
zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 
 
c) Absicherung der Fassadenbereiche gegen Vogelschlag: Um zu vermeiden, 
dass es zu signifikant erhöhten Kollisionen von Vögeln mit Glasscheiben 
kommt, sollte ein Konzept gegen Vogelschlag an G las erarbeitet werden. Für 
alle Neubauvorhaben sind Glassorten zu verwenden; die einen 
Außenreflexionsgrad von unter 15 % aufweisen und damit das Kollisionsrisiko 
für Vögel vermindern.  
 
d) Einsatz insektenfreundlicher Außenbeleuchtung: Da das Plangebiet an 
naturnahe Gehölzflächen angrenzt, ist die Berücksichtigung von 
insektenfreundlichen Außenbeleuchtungen dringend erforderlich. Die 
Abstrahlung von Außenleuchten in den oberen Halbraum ist möglichst zu 
vermeiden. Empfohlen wird, die Abstrahlung in den Himmel für sämtliche 
Außenbeleuchtungen so gering wie möglich zu halten und in naturnahen 
Räumen auf null Prozent zu begrenzen. Fassadenbeleuchtungen sind nach 
unten auszurichten und Bodeneinbauleuchten, die das Licht nach oben 
abstrahlen, zu vermeiden. Die Beleuchtungszeiten sind auf das notwendige 
Maß zu beschränken. 
6. Baumschutzsatzung 
a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der 
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom

- 11 - 
 
01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011).  
 
b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der 
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 
01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) sind 
Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des 
Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht 
bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach 
der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in 
Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. 
7. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich 
auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von 
Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. 
Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser 
Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe 
für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 
8. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen 
Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei 
Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt 
für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, 
Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während 
der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
9. Bodenschutz 
Die Vorschriften des § 12 der Bodenschutz -Verordnung (BBodS chV) sind zu 
beachten.

Beratungsverlauf (4)

30.11.2021 Rahmenplanungsbeirat Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld
TOP 5.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
02.12.2021 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
06.12.2021 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 11.3.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
13.12.2021 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 12.8 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3635/2021
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
11.11.2021
Erstellt
15.10.2021 10:07