Mandari Insight

3657/2016

Übertragung der hoheitlichen Aufgabe der Unterhaltung und Sanierung der Parkweiher auf die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 20.04.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 18.05.2017, TOP 10.2

Anlage 0 Dringlichkeitsbegründung

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Ansehen

Anlage 3.1 Vertragsanlage 1 - Weiherauflistung

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Ansehen

Anlage 3 Finanzauswirkung

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Ansehen

Anlage 4 Auszug Umwelt A vom 04.05.2017

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Ansehen

Anlage 3.2 Vertragsanlage 2 - Betriebsvermögen

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Ansehen

Anlage 5 alte Fassung Auszug AVR vom 08.05.2017

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Ansehen

Anlage 1 Ergänzungsvertragsentwurf

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Ansehen

Anlage 2 Bachvertrag

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Ansehen

Anlage 5 Auszug AVR vom 08.05.2017 TOP 10.4 Neu

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 0 Dringlichkeitsbegründung

442 Zeichen

Anlage 0 
 
Begründung der Dringlichkeit 
 
Erklärtes Ziel ist es, der StEB bereits in der Sommersaison 2017 den Betrieb und die 
Unterhaltung der Parkweiher zu übertragen. Mit dem rechtzeitigen Beschluss kann 
die Saison adäquat vorbereitet und ein reibungsloser Betrieb somit sichergestellt 
werden. Dabei sieht sich das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen selbstver- 
ständlich in der Pflicht unterstützend diese Saison zu begleiten.

Anlage 3.1 Vertragsanlage 1 - Weiherauflistung

487 Zeichen

Anlage 1 
 
Folgende Weiher der Parkanlagen sollen auf die StEB übertragen werden:  
1. Aachener Weiher 
2. Adenauer Weiher 
3. Alpinumweiher (Flora) 
4. Blücherparkweiher 
5. Decksteiner Weiher 
6. Floraweiher 
7. Kalscheurer Weiher 
8. Klettenbergparkweiher 
9. Lindenthaler Kanal 1 (Clarenbachkanal) 
10. Lindenthaler Kanal 2 (Rautenstrauchkanal) 
11. Mülheimer Stadtgartenweiher 
12. Obere Groov 
13. Stadtwaldweiher 
14. Theodor-Heuss-Weiher 
15. Untere Groov 
16. Volksgartenweiher

Anlage 3 Finanzauswirkung

2795 Zeichen

Anlage 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen für die Stadt Köln
bei Übertragung der Weiher an die StEB
Stand: 02.12.2016
2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 Summe
Personalkosten 67 90.646 € 93.365 € 96.166 € 99.051 € 102.023 € 105.084 € 108.236 € 111.483 €
300.891 € 307.166 € 301.967 € 308.296 € 303.154 € 309.542 € 304.462 € 310.916 €
391.537 € 400.531 € 398.133 € 407.347 € 405.177 € 414.626 € 412.698 € 422.399 € 3.252.449 €
lfd. Entschlammung 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 €
Entschlammung Mülheimer Stadtgartenweiher 75.000 € 75.000 €
Entschlammung Blücherparkweiher 450.000 €
Entschlammung Volksgartenweiher 350.000 €
Automatisierung Wasserzulauf an div. Weihern 200.000 € 200.000 €
Grundwasserbrunnen Aachener Weiher 150.000 €
Grundwasserbrunnen Adenauer Weiher 150.000 €
Grundwasserbrunnen Kalscheurer Weiher 150.000 €
Sanierung Sohle und Ufer Blücherparkweiher 1.500.000 € 500.000 €
Sanierung Uferrandstreifen Decksteiner Weiher 350.000 € 350.000 € 350.000 € 350.000 € 350.000 €
229.000 € 2.304.000 € 1.204.000 € 354.000 € 354.000 € 429.000 € 354.000 € 354.000 € 5.582.000 €
620.537 € 2.704.531 € 1.602.133 € 761.347 € 759.177 € 843.626 € 766.698 € 776.399 € 8.834.449 €
Personalkosten StEB 90.646 € 93.365 € 96.166 € 99.051 € 102.023 € 105.084 € 108.236 € 111.483 €
Fremdleistungen 300.891 € 307.166 € 301.967 € 308.296 € 303.154 € 309.542 € 304.462 € 310.916 €
Entschlammungen 79.000 € 454.000 € 354.000 € 4.000 € 4.000 € 79.000 € 4.000 € 4.000 €
Zusätzlicher Geräte-/ Materialaufwand StEB 16.500 € 10.000 € 7.500 € 7.500 € 6.000 € 6.000 € 6.000 € 6.000 €
Kapitalkosten techn Anlagen 10.000 € 33.333 € 56.667 € 56.667 € 56.667 € 56.667 € 56.667 € 56.667 €
Kapitalkosten baulicher Aufwand 0 € 15.000 € 20.000 € 23.500 € 27.000 € 30.500 € 34.000 € 37.500 €
Overheadkosten StEB 30.000 € 30.900 € 31.827 € 32.782 € 33.765 € 34.778 € 35.822 € 36.896 €
527.037 € 943.765 € 868.127 € 531.796 € 532.609 € 621.570 € 549.187 € 563.462 € 5.137.552 €
Gesamtstädtische Differenz bei 
Übertragung der Aufgabe (Var.1-Var2)-93.500 € -1.760.767 € -734.006 € -229.551 € -226.568 € -222.055 € -217.511 € -212.937 € -3.696.897 €
Kostenerstattung Stadt wenn Weiher bei den StEB
Summe Sanierungs- u. Investitionsbedarfe (Festwert = 
konsumtiv) 
nicht im Haushaltsplan/Mittelfristplanung veranschlagt
Var. 1 jetzige Zuständigkeit
Var. 2: Übertragung auf StEB
lfd. Weiherunterhaltung:
Summe konsumtive Belastung wenn bei Stadt
Fremdleistungen (67+26) für Mahd, GAIAC Bericht, 
Fischereiverband, Instandhaltung techn. Anlagen, 
Betriebsmittel, Fahrzeug- und Gerätekosten
Entschlammungen:
bisher im Haushaltsplan Teilergebnisplan 1301 
veranschlagt/ in Mittelfristplanung vorgesehen:
Sanierungs- u. Investitionsbedarfe:
Kapitalkosten techn Anlagen:
Kapitalkosten baulicher Aufwand:

Anlage 4 Auszug Umwelt A vom 04.05.2017

1858 Zeichen

Anlage 4 
 
 
 
Geschäftsführung  
Ausschuss für Umwelt und Grün 
Frau Bültge-Oswald 
Telefon:  (0221) 221-23702  
 
E-Mail:  barbara.bueltge-oswald@stadt-koeln.de 
Datum: 05.05.2017 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Ausschusses Umwelt 
und Grün vom 04.05.2017 
öffentlich 
4.16 Übertragung der hoheitlichen Aufgabe der Unterhaltung und Sanierung 
der Parkweiher auf die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
3657/2016 
 
 Zunächst stellt der Ausschussvorsitzende den von RM Herrn Brust mündlich be-
antragten nach dem 3. Absatz einzufügenden Ergänzungstext zur Abstimmung: 
Beschluss: 
Änderungen dieser Art sind dem Ausschuss Umwelt und Grün mitzuteilen. 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt. 
 Anschließend stellt er den so geänderten Beschlusstext zur Abstimmung: 
Beschluss: 
Der Ausschuss Umwelt und Grün empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fas-
sen: 
Der Rat überträgt nach § 62 Abs. 5 Landeswassergesetz NRW (LWG) die hoheitliche 
Aufgabe der Gewässerunterhaltung (einschließlich Sanierung) der Parkweiher im 
Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR 
(StEB) mit Wirkung zum 01.06.2017.  
Er beauftragt die Verwaltung, den mit den StEB bestehenden öffentlich-rechtlichen 
Vertrag zur Unterhaltung und zum Ausbau der sonstigen Gewässer („Bachvertrag“ = 
Anlage 2) in der als Anlage 1 beigefügten Fassung zu ergänzen und zum 01.06.2017 
in Kraft zu setzen.

Sollten sich aus rechtlichen, steuerlichen oder sonstigen Gründen Änderungen des 
Vertrages als notwendig und zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat mit diesen 
Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlus-
ses nicht berührt wird.  
Änderungen dieser Art sind dem Ausschuss Umwelt und Grün mitzuteilen. 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung der Fraktion Die Linke.

Anlage 3.2 Vertragsanlage 2 - Betriebsvermögen

8852 Zeichen

Anlage 2 Darstellung des Betriebsvermögens, welches mit der Aufgabenübertragung auf die StEB übergeht Stand: 01.12.2016 
Gewässer Bauwerk Baujahr 
AIB (€)  
31.12.2016 
AK/HK aus 
technischen 
Anlagen (€) 
Restbuchwert 
AK/HK aus Festwert 
Restbuchwert (€) 
31.12.2016 
Zuschüsse 
Restbuchwert (€)    
31.12.2016 
Nutzungs 
dauer 
(ND) 
Restnutz 
ungs- 
dauer 
Anlagenk 
lasse Standort 
KST/Innena 
uftrag 
Aachener Weiher Sohle aus Ton 1921-23/Sanierung ca. 2011 3.752.220,85 € 70 65 
Ufereinfassung (ca. 400 m) Sanierung ca. 1995 213.300,00 € 100 79 
2 Schaumsprudler inkl. Stromanschlusssäule Südwestseite 01.07.2011 35.162,54 € 0,00 € 319,46 € 15 10 
Grundablass im Zulaufbereich Westseite 1921-23 0,00 € 20 0
Überlauf in öffentl. Kanal Aachener Straße 1950 0,00 € 20 0
Adenauer Weiher Sohle aus Ton 1921-23/Sanierung ca. 2007 4.636.229,73 € 70 61 
Ufereinfassung Sanierung 2011 618.165,00 € 100 95 
technische Anlagen für den Betrieb des Adenauer Weihers im 
Schachtbrunnen Landhaus Kuckuck (StEB erhalten das 
Nutzungsrecht für das Gebäude). 1921-23 0,00 € 20 0
Freispiegelleitung Kuckuck bis Auslauf Junkersdorfer Str. 1921-23 0,00 € 20 0
Entenhaus, schwimmend 1950 0,00 € 20 0
Alpinumweiher (Flora) Sohle aus Beton 1912/Sanierung 1950 50.576,70 € 100 34 
Ufereinfassung aus Natursteinblöcken (ca. 40 m) ca. 1950 9.180,00 € 100 34 
Trinkwasseranschluss über Bachlauf Nr. 2 1950 0,00 € 20 0
Umwälzung inkl. Steuerung im Gebirgsfelsen 1950 0,00 € 15 0
Ablaufschieber (stark verschlammt und außer Funktion) 1912 0,00 € 20 0
Blücherparkweiher Sohle aus Beton 1913 0,00 € 100 0
Ufereinfassung (ca. 400 m) 1913 0,00 € 100 0
Brunnenversorgung ist bei Vertragsschluss noch  eine Anlage im 
Bau Buchungsstand 05.09.2016 121.472,68 € 0,00 € 83.095,18  € 20 20 
Schaumsprudler 15.01.2013 29.060,71 € 0,00 € 0,00 € 15 12 
Überlauf 1913 0,00 € 20 0
Pflanzkläranlagen im Bereich NW- und NO-Ecke 1950 0,00 € 20 0
Decksteiner Weiher Sohle aus Beton 1928-32/Sanierung ca. 1946 10.478.302,20 € 100 30 
Ufereinfassung (natürliche Böschung) 1928-32 0,00 € 0 0
2 Grundwasserbrunnen, 1 x Bereich Brücke Gleueler Straße, 1 x 
Bereich Geisbockheim ist bei Vertragsschluss noch eine Anlage im 
Bau Buchungsstand 05.09.2016 254.711,20 € 0,00 € 68.288,77  € 20 20 
1 Bootsperre 1950 0,00 € 10 0
Trinkwasseranschluss 1950 0,00 € 20 0
Floraweiher Sohle aus Ton 1863/Sanierung 1998 153.662,82 € 70 52 
Ufereinfassung (natürliche Böschung) 1863 0,00 € 0 0
Trinkwasseranschluss durch Überlauf-Kaskade 1863 0,00 € 20 0
Umwälzung durch Neptun-Statue 1950 0,00 € 15 0
Überlauf (Rohr) unter Brücke 1950 0,00 € 20 0
Kalscheurer Weiher Sohle aus Beton 1928-32/Sanierung ca. 1936 1.632.385,20 € 100 20 
Ufereinfassung (ca. 25 m) 1928-32 0,00 € 100 0
Solaranlage (defekt) ca. 1990 0,00 € 10 0
Trinkwasseranschluss 1950 0,00 € 20 0
2 Bootsperren 1950 0,00 € 10 0
Klettenbergparkweiher Sohle aus Ton 1905-07/ Sanierung 2014 1.313.230,16 € 70 68 
Ufereinfassung (ca. 20 m) 2014 13.230,00 € 100 98 
Brunnenversorgung ist bei Vertragsschluss noch eine Anlage im 
Bau Buchungsstand 05.09.2016 119.606,32 € 0,00 € 69.626,32  € 20 20 
Schaumsprudler und Umwälzung inkl. Steuereinrichtung 30.10.2014 41.267,32 € 0,00 € 31.811,68 € 15 13 
Überlauf (Versickerung) 1950 0,00 € 20 0
Lindenthaler Kanal 1 (Clarenbachkanal) Sohle aus Ton 1923/Sanierung ca. 2011 949.726,81 € 70 65 
1 / 3

Anlage 2 Darstellung des Betriebsvermögens, welches mit der Aufgabenübertragung auf die StEB übergeht Stand: 01.12.2016 
Gewässer Bauwerk Baujahr 
AIB (€)  
31.12.2016 
AK/HK aus 
technischen 
Anlagen (€) 
Restbuchwert 
AK/HK aus Festwert 
Restbuchwert (€) 
31.12.2016 
Zuschüsse 
Restbuchwert (€)    
31.12.2016 
Nutzungs 
dauer 
(ND) 
Restnutz 
ungs- 
dauer 
Anlagenk 
lasse Standort 
KST/Innena 
uftrag 
Ufereinfassung in Wasserbausteinausführung 2011 0,00 € 0 0
Siebbandrechenanlage Universitätsstrasse inkl. einer 
Stromanschlusssäule Clarenbachstr.  ca. 5  m ab Ecke 
Universitätsstr. 05.09.2011 69.939,42 € 0,00 € 41.266,15 € 30 25 
Technische Anlage bestehend aus: 
- Venturi-Schwelle auf Mauerkopf und Unterwassergitterroststeeg, 
sowie beidseitl.  Gabioneneinfassung, Pflanzenkläranlage und 1,00 
m breiten parallel verlaufenden Sauergrasstreifen 
- Eine Stromanschlusssäle Platzfläche Brucknerstraße für 
Umwälzpumpe Wasserkläranlage Einlaufbecken 
05.09.2011 74.310,63 € 0,00 € 43.845,29 € 30 25 
Rohrleitung Universitätsstrasse bis Aachener Weiher 1950 0,00 € 20 0
Lindenthaler Kanal 2 (Rautenstrauchkanal) Sohle aus Ton 1923/Sanierung ca. 2011 597.286,57 € 70 65 
Ufereinfassung (ca. 1.070 m) 2011 686.137,50 € 100 95 
Technische Anlage bestehend aus: 
- Skimmeranlagen mit Umwälzpumpen Wasserkläranlagen Brücke 
Lortzingstr. und Brücke Klosterstr. 
- Pumpanlage (Einlaufbecken mit Betonmauer mit Venturi- 
Schwelle auf Mauerkopf und Unterwassergitterroststeeg, sowie 
beidseitl.  Gabioneneinfassung und Pflanzenkläranlage) 
- Schaumsprudler 05.09.2011 0,00 € 74.310,63 € 0,00 € 43.845,29 € 30 25 
Brunnenversorgung ist bei Vertragsschluss noch eine Anlage im 
Bau Buchungsstand 05.09.2016 117.476,80 € 0,00 € 20 20 
Überlauf ab Rondell / Karl-Schwering Platz über Unterflur- 
Rohrleitung in den Clarenbachkanal 1950/Sanierung 2011 18.750,00 € 20 15 
2 Entenhäuser, schwimmend 1950 0,00 € 20 0
Mülheimer Stadtgartenweiher Sohle aus Beton 1912/Sanierung ca. 1946 81.681,30 € 100 30 
Ufereinfassung (Asphalt, Natursteinpflaster) 1912 0,00 € 0 0
Brunnenversorgung ist bei Vertragsschluss noch eine Anlage im 
Bau Buchungsstand 05.09.2016 141.821,73 € 0,00 € 20 20 
Schaumsprudler 1950 0,00 € 15 0
Grundablass (defekt) 1950 0,00 € 20 0
Überlauf mit Gitterrostabdeckung 1950 0,00 € 20 0
Versickerungszone 1950 0,00 € 20 0
Obere Groov Sohle (gewachsener Boden) historisch 0,00 € 0 0
Ufereinfassung (natürliches Ufer) historisch 0,00 € 0 0
Brunnenversorgung / AIB Pumpwerk Groov bei Vertragsschluss 
noch eine Anlage im Bau Buchungsstand 05.09.2016 40.970,22 € 0,00 € 30 30 
3 Umwälzpumpen inkl. Stromanschluss und 
Steuerungseinrichtungen im Teehaus 1950 0,00 € 15 0
Mönchbauwerk im Mitteldamm 1950 0,00 € 20 0
Steg mit Holzbeplankung 1950 0,00 € 10 0
Kiesfilterdamm mit Einlaufzone 1950 0,00 € 20 0
schwimmende Insel (für Umwälzung) 1950 0,00 € 10 0
Mitteldamm (gespundetes Bauwerk) 1950 0,00 € 20 0
Stadtwaldweiher Sohle aus Ton 1898/1912/Sanierung ca. 2005 5.202.506,22 € 70 59 
Ufereinfassung Hauptweiher (ca. 500m) Sanierung 2005-2010 317.250,00 € 100 94 
Ufereinfassung Kanal (ca. 1500m) Sanierung 2010-2014 992.250,00 € 100 98 
Brunnenstube Kitschburger Straße 1898/1912 0,00 € 20 0
Schaumsprudler Waldweiher inkl. Stromanschlusssäule 25.09.2014 21.717,95 € 0,00 € 21.717,58 € 15 13 
Fontäne Hauptweiher inkl. Stromanschlusssäule für Fontäne und 
Fontänenbeleuchtung Dürener Str. (gesponsort) 2007-2008 0,00 € 15 0
2 / 3

Anlage 2 Darstellung des Betriebsvermögens, welches mit der Aufgabenübertragung auf die StEB übergeht Stand: 01.12.2016 
Gewässer Bauwerk Baujahr 
AIB (€)  
31.12.2016 
AK/HK aus 
technischen 
Anlagen (€) 
Restbuchwert 
AK/HK aus Festwert 
Restbuchwert (€) 
31.12.2016 
Zuschüsse 
Restbuchwert (€)    
31.12.2016 
Nutzungs 
dauer 
(ND) 
Restnutz 
ungs- 
dauer 
Anlagenk 
lasse Standort 
KST/Innena 
uftrag 
Theodor-Heuss-Weiher Sohle aus Ton um 1900/Sanierung ca. 1986 203.183,37 € 70 40 
Ufereinfassung Sanierung ca. 1945 64.989,00 € 100 29 
Brunnenversorgung inkl. Schaumsprudler und 1 
Stromanschlusssäule bei Vertragsschluss noch eine Anlage im Bau 
Buchungsstand 05.09.2016 133.620,34 € 0,00 € 20 20 
Überlauf (Versickerung) 1950 0,00 € 20 0
Untere Groov Sohle (gewachsener Boden) historisch 0,00 € 0 0
Ufereinfassung (natürliches Ufer) historisch 0,00 € 0 0
Brunnenversorgung / AIB Pumpwerk Groov bei Vertragsschluss 
noch eine Anlage im Bau Buchungsstand 05.09.2016 40.970,22 € 0,00 € 30 30 
Fontäne 1950 0,00 € 15 0
Mönchbauwerk im Damm Gewässerkopf Ostseite 1950 0,00 € 20 0
Teehaus mit Stromanschluss und Steuerungseinrichtungen 1950 0,00 € 20 0
Steg (Metallkonstruktion) 1950 0,00 € 10 0
Mitteldamm (gespundetes Bauwerk) 1950 0,00 € 20 0
Volksgartenweiher Sohle aus Ton 1887-89/ Sanierung ca. 2006 1.158.732,49 € 70 60 
Ufereinfassung (ca. 20 m) Sanierung ca. 90er Jahre 340.740,00 € 100 80 
Brunnenversorgung inkl. Stromanschlusssäule 
Volksgartenstr./Eifelplatz be ivertragsschluss noch eine Anlage im 
Bau Buchungsstand 05.09.2016 136.533,33 € 0,00 € 20 20 
Steg des Bootverleihs 1950 0,00 € 10 0
Umwälzung über Fontäne und Wasserfall inkl. Stromanschluss in 
der Grotte 1950 0,00 € 15 0
4 Bootsperren 1950 0,00 € 10 0
3 Versickerungszonen 1950 0,00 € 20 0
SUMME: 1.107.182,84 € 345.769,20 € 33.483.715,92 € 403.815,71 €
Summe AIB 1.107.182,84 €             
Summe Technische Anlagen 345.769,20 €                 
Summe Zuschüsse 403.815,71 €                 
Summe Bauwerke 33.483.715,92 €           
zu übertragendes Vermögen 34.532.852,25 €           
3 / 3

Anlage 5 alte Fassung Auszug AVR vom 08.05.2017

1740 Zeichen

Anlage 5 
 
 
 
Geschäftsführung  
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und 
Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 
Frau Mahmod 
Telefon:  (0221) 221 25001  
Fax       :  (0221) 221 26565 
E-Mail:  midia.mahmod@stadt-koeln.de 
Datum: 09.05.2017 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Ausschusses 
Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales vom 08.05.2017 
öffentlich 
10.4 Übertragung der hoheitlichen Aufgabe der Unterhaltung und Sanierung 
der Parkweiher auf die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
3657/2016 
Der Vorsitzende schlägt vor, in der Fassung wie der Ausschuss Umwelt und Grün 
abzustimmen.  
Beschluss: 
Der AVR empfiehlt dem Rat, wie folgt zu beschließen: 
 
Der Rat überträgt nach § 62 Abs. 5 Landeswassergesetz NRW (LWG) die hoheitliche 
Aufgabe der Gewässerunterhaltung (einschließlich Sanierung) der Parkweiher im 
Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR 
(StEB) mit Wirkung zum 01.06.2017.  
 
Er beauftragt die Verwa ltung, den mit den StEB bestehenden öffentlich -rechtlichen 
Vertrag zur Unterhaltung und zum Ausbau der sonstigen Gewässer („Bachvertrag“ = 
Anlage 2) in der als Anlage 1 beigefügten Fassung zu ergänzen und zum 01.06.2017 
in Kraft zu setzen.  
 
Sollten sich a us rechtlichen, steuerlichen oder sonstigen Gründen Änderungen des 
Vertrages als notwendig und zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat mit diesen 
Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlu s-
ses nicht berührt wird.  
 
Änderungen dieser Art sind dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und 
Rechtsfragen / Vergabe / Internationales mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung der Fraktion DieLinke.

Anlage 1 Ergänzungsvertragsentwurf

12458 Zeichen

/ 2 
 
 
 
 
 
 
 
Ergänzungsvertrag  
zum öffentlich-rechtlichen Vertrag  
zwischen der Stadt Köln, Dezernat für Stadtentwicklung, Planen und Bauen 
und den Stadtentwässerungsbetrieben Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts 
vom 07./21.12.2009  
zwischen der  
Stadt Köln 
vertreten durch die Oberbürgermeisterin, 
Dezernat für Stadtentwicklung, Planen und Bauen, 
Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln       Stadt 
und den 
Stadtentwässerungsbetrieben Köln, AöR 
vertreten durch den Vorstand, 
Ostmerheimer Straße 555, 51109 Köln       StEB 
 
            gemeinsam „Vertragspartner“ genannt 
 
 
Vorbemerkung 
Die StEB haben mit Übertragung der Aufgabe durch den Rat der Stadt Köln im De- 
zember 2009 die Pflichten zur Unterhaltung einschließlich des Gewässerausbaus, des 
Ausgleichs der Wasserführung und des Hochwasserschutzes bei den sonstigen Ge- 
wässer im Stadtgebiet übernommen. 
Die Details der Aufgabenübernahme der sonstigen fließenden Gewässer (Bäche) re- 
gelt der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 07./21.12.2009. 
Nun sollen auch die Unterhaltung und der Ausbau eines Teils der stehenden sonstigen 
Gewässer und zwar von 16 Parkweihern im Kölner Stadtgebiet in die Zuständigkeit der 
StEB übertragen werden. Die Vertragspartner verfolgen mit dieser weiteren Übertra- 
gung das Ziel, die wasserwirtschaftlichen Kompetenzen der StEB umfassend zu nut- 
zen und auf diese Weise die Gesamtverantwortung der StEB für die sonstigen Gewäs- 
ser im Kölner Stadtgebiet zu manifestieren. 
Hierzu ergänzen die Vertragspartner ihren bestehenden öffentlich-rechtlichen Vertrag 
vom 07./21.12.2009 mit folgende Regelungen: 
 
 
§ 1 Gegenstand des Ergänzungsvertrages 
(1) In Ergänzungen zu den bestehenden Regelungen des öffentlich-rechtlichen Vertra- 
ges vom 07./21.12.2009 überträgt die Stadt zum 01.06.2017 die Pflicht zur Unterhal-

- 2 - 
 
/ 3 
tung und zum Ausbau ihrer in der Anlage 1  zu diesem Ergänzungsvertrag aufgeführ- 
ten 16 stehenden sonstigen Gewässer im Kölner Stadtgebiet (im Folgenden auch 
„Weiher“ genannt) gemäß § 62 Absatz 5 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) auf 
die StEB. Die StEB übernehmen diese weitere Aufgabe als eigene Aufgabe.  
(2) Das Betriebsvermögen, welches mit der Aufgabenübertragung von der Stadt auf die 
StEB übergeht, ist mit Stand 31.12.2016 in der Anlage 2 zu diesem Ergänzungsver- 
trag dargestellt. Die noch im Bau befindlichen Anlagen werden von der Stadt auf de- 
ren Kosten fertiggestellt und mit Inbetriebnahme an die StEB übergeben. Die Anlagen 
im Bau sind in der Anlage 2 grün markiert. 
(3) Der Umfang der Aufgabenübernahme und die Grenzen der Zuständigkeit sind im 
Einzelnen in 17 Bestandsplänen detailliert beschrieben. Diese Bestandspläne sind 
als Anlagen 3.1 bis 3.17 Bestandteil dieses Ergänzungsvertrages und sind bei Ab- 
grenzungsfragen hinsichtlich insbesondere Zuständigkeit, Verantwortung und Kosten- 
tragungspflicht heranzuziehen und -  soweit nachfolgend keine oder keine abwei- 
chenden Regelungen getroffen sind - maßgeblich. 
 
Die StEB übernehmen zudem die in Anlagen 2.1 bis 2.16 aufgeführten technischen 
Anlagen der Weiher.  
 
Die Stadt übergibt den StEB nach der Aufgabenübertragung unverzüglich und voll- 
ständig die zu den Weihern vorhandenen Bestandsunterlagen, technischen und be- 
trieblichen Unterlagen und sämtliche die übertragenen Weiher betreffenden sonstigen 
Unterlagen. 
(4) Das sachrechtliche Eigentum an den Weihergrundstücken verbleibt bei der Stadt. 
Zudem verbleibt der Uferbewuchs in der Zuständigkeit und Verantwortung der Stadt, 
soweit er nicht in den Anlagen 3.1 bis 3.17 aufgeführt ist oder durch die StEB nach 
Übernahme der Weiher zur Verbesserung der Wasserqualität neu gepflanzt wird. 
(5) Die Zuständigkeit für die Unterhaltung von Inseln innerhalb der Weiher obliegt aus- 
schließlich der Stadt. Die Schnittstellen zur Zuständigkeit der StEB ergeben sich auch 
hier aus den Bestandsplänen der Anlagen 3.1. bis 3.17. 
(6) Weiher, welche die Stadt nach Übertragung der Unterhaltungs- und Ausbaupflicht auf 
die StEB neu anlegt, sollen nach der Fertigstellung ebenfalls in die Zuständigkeit der 
StEB übergehen. Der Rat der Stadt Köln wird in diesen Fällen entsprechend einge- 
bunden. Die Vertragspartner werden hierzu eine ergänzende Vereinbarung treffen. 
 
§ 2 Schnittstellen 
 
Ergänzend zu den Regelungen in § 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 
07./21.12.2009 gilt für die Weiher: 
(1) Verkehrssicherungspflicht 
Die StEB übernehmen für die gemäß § 1 dieses Ergänzungsvertrages übertragenen 
Weiher die Verkehrssicherungspflicht. Diese übernommene Verkehrssicherungs- 
pflicht bezieht sich auf die eisfreie Wasserfläche der Weiher und deren konstruktive 
Ufereinfassungen, sofern diese Bauteile nicht in der Unterhaltungspflicht anderer 
städtischer Ämter liegen.  
Die Stadt ist weiterhin verkehrssicherungspflichtig für die die Weiher umgebenden 
Grundstücke sowie bei zugefrorenen Weihern für die Eisfläche.  
Die Abgrenzung der Verkehrssicherungspflicht der StEB zu der der Stadt ergibt sich 
auch aus den Planunterlagen zu den Bestandsplänen der Anlagen 3.1 bis 3.17. 
 
Die StEB übernehmen keine Verkehrssicherungspflicht für Inseln innerhalb der Wei- 
her; diese obliegt allein der Stadt.

- 3 - 
 
/ 4 
(2) Umfang der Unterhaltung 
Neben den üblichen Unterhaltungspflichten sind die StEB auch zuständig für die 
Pflege und Steuerung des Tierbesatzes an Fischen und Wasservögeln. Die StEB 
werden sich hierbei von Fachleuten, wie beispielsweise dem Rheinischen Fischerei- 
verband, beraten lassen. Sie sammeln verendete Tiere ein und übergeben diese zur 
ordnungsgemäßen Beseitigung an die Tierkörperbeseitigungsanstalt. Die StEB sind 
ferner zuständig für die Sammlung und ordnungsgemäße Verwerten oder Beseitigen 
von Abfällen, die auf den Wasseroberflächen und in den Weihern anfallen. Sie sind 
weiterhin zuständig für die Pflege der Wasserpflanzen in den Weihern. Hiervon ist die 
Pflege der Wasserpflanzen des Floraweihers und des Alpinumweihers ausgenom- 
men; diese Pflege verbleibt in der Zuständigkeit der Verwaltung des Botanischen 
Gartens. 
 
Die StEB übernehmen die Unterhaltung von Brut- und Ruhezonen in den Weihern, 
die in den Bestandsplänen der Anlage 3.1 bis 3.17 separat ausgewiesen sind..  
Schutzzäune für Biotope und Ruhezonen der Wasservögel außerhalb der Weiher 
verbleiben hingegen in der Unterhaltungspflicht der Stadt. 
 
Die Stadt unterstützt die StEB in ihrer Unterhaltungspflicht durch die Anordnung von 
Fütterungsverboten und deren Durchsetzung. Die Unterhaltung der an den Weihern 
aufgestellten Hinweis- und Verbotsschilder zum Fütterungsverbot und zur Gewässer- 
information übernehmen die StEB. Die StEB stellen ferner bei vereisten Weihern die 
Warnschilder auf, die die Stadt zur Verfügung stellt. 
 
Die Stadt ist zuständig für die Baumpflege an den Weihern und auf den Weiherinseln. 
Sie ist insbesondere zuständig für die Bergung umgestürzter Bäume aus den Wei- 
hern. Die Beseitigung von Schäden durch umgestürzte Bäume trägt ausschließlich 
die Stadt. Die Schäden, die an Anlagen im Verantwortungsbereiche der StEB entste- 
hen, werden durch die StEB auf Kosten der Stadt beseitigt. 
 
Die StEB stellen die gemäß den geltenden Vorschriften und Richtlinien entsprechen- 
de Wasserqualität und eine ausreichende Wassermenge sicher. Bei Abschluss die- 
ses Ergänzungsvertrages ist die Empfehlungen des Gaiac-Berichts der RWTH 
Aachen maßgeblich. Hierzu führen sie regelmäßigen Kontrollen der Wasserqualität 
und limnologische Untersuchungen durch und bewirtschaften die Wasserzuleitungen. 
Außerdem betreiben die StEB die Einrichtungen zur Verminderung der Eutrophierung 
und zur Sicherstellung des  für die Fauna und Flora erforderlichen Saustoffbedarfs. 
 
(3) Gewässerentwicklungskonzept und Gewässerunterhaltungsplan 
Die StEB stimmen die Entwicklungsmaßnahmen an den Weihern frühzeitig mit der 
Stadt ab. Hierzu ergänzen die StEB das Gewässerentwicklungskonzept mit den ge- 
planten investiven Maßnahmen an den Weihern sowie den Gewässerunterhaltungs- 
plan mit den geplanten Unterhaltungsmaßnahmen einschließlich der jeweiligen Kos- 
ten. 
Bezüglich des Vermögens und der Finanzierung gelten die Regelungen gemäß § 3 
des öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Stadt Köln und den Stadtentwässe- 
rungsbetrieben Köln, AöR vom 07./21.12.2009. 
Die StEB holen rechtzeitig vor Durchführung von Unterhaltungs-, Pflege- und Erneue- 
rungsmaßnahmen die erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen ein. 
(4) Zugang  
Die Stadt gewährt den StEB jederzeit und unentgeltlich den ungehinderten Zugang 
bzw. die ungehinderte Zufahrt zu den Weihern. Hierbei sind die StEB berechtigt, die 
Grundstücke der Stadt, in denen Weiher liegen, durch ihre Beschäftigten oder durch

- 4 - 
 
/ 5 
Beauftragte zu betreten und mit Fahrzeugen zu befahren. Zu diesem Zweck erteilt die 
Stadt den StEB spätestens zum Stichtag 01.06.2017 für die betreffenden erforderli- 
chen Fahrzeuge die Zufahrtsgenehmigung für Parkanlagen in der Form der Ausnah- 
megenehmigung nach §§ 32 Abs. 1, 22 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über 
die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadt- 
ordnung – KSO) vom 14. April 2014 in der jeweils geltenden Fassung. 
 
Die Stadt übergibt den StEB spätestens zum Stichtag 01.06.2017 je 5 Schlüssel zu 
den an den Schwenkbarrieren angebrachten Diskusschlössern im Bereich Äußerer 
Grüngürtel und Stadtwald sowie jeweils 5 Schlüssel für alle übrigen Schrankenanla- 
gen, Toranlagen und vergleichbare Anlagen, die die Zufahrt bzw. den Zugang zu den 
Weihern versperren.  
 
Entsprechendes gilt für den Zugang zu den verschlossenen technischen Anlagen, 
insbesondere Pumpanlagen, Schalt- und Stromschränken etc., welche die StEB 
übernehmen, unabhängig davon, ob die Räumlichkeiten, in denen sich diese Anlagen 
befinden, von den StEB übernommen werden oder nicht. 
(5) Weihernutzung 
Als Grundstückseigentümerin ist ausschließlich die Stadt berechtigt und zuständig 
zur Gestattung und Regelung der Sondernutzungen der Weiher und deren unmittel- 
baren Umgebung, insbesondere durch Bootsverleih, Angeln, Gastronomie. Diese 
Nutzungen dürfen jedoch die Unterhaltungspflicht der StEB nicht wesentlich erschwe- 
ren und den Unterhaltungszielen nicht entgegenwirken. Daher stimmt sich die Stadt 
bei der Weihernutzung mit den StEB ab und wird nur solche Nutzungen zulassen, die 
im Einklang mit den wasserwirtschaftlichen Zielen der StEB stehen. Hierbei vertritt die 
Stadt gegenüber ihren Nutzern die Interessen der StEB. 
 
Unabhängig hiervon werden die StEB die Kommunikation zu den Weihern mit Inte- 
ressenvertretern, Vereinen und Weiherpaten führen und – soweit vorhanden - ver- 
tragliche Beziehungen pflegen. Die Stadt wird die StEB hierbei unterstützen.  
 
(6) Öffentlichkeitsarbeit 
Den StEB obliegt die Information der Öffentlichkeit im Rahmen der übertragenen 
Aufgaben. 
 
§ 3 Schlussbestimmungen 
 
(1) Das von den StEB im Zusammenhang mit der Übertragung der Unterhaltungs- und 
Ausbaupflicht der Weiher zu übernehmende Vermögen und die bei der Stadt verblei- 
benden Anlagen wurden bei Vertragsschluss nach bestem Wissen auf Richtigkeit und 
Vollständigkeit geprüft. Sollte sich trotzdem nach dem Vertragsschluss herausstellen, 
dass einzelne Anlagen oder Werte doch nicht korrekt zugeordnet oder vergessen 
wurden, werden die StEB diese zurück übertragen bzw. die Stadt diese den StEB 
übertragen. Das sachenrechtliche Eigentum verbleibt auch in diesen Fällen bei der 
Stadt. 
(2) Soweit in den vorstehenden Paragrafen keine besonderen oder abweichenden Rege- 
lungen getroffen sind, gelten sämtliche Regelungen des öffentlich-rechtlichen Vertra- 
ges vom 07./21.12.2009 für die Weiher entsprechend. 
(3) Dieser Ergänzungsvertrag entfaltet seine Rechtswirkung mit der letzten Unterschrift, 
jedoch nicht vor Wirksamkeit des Ratsbeschlusses zur Übertragung der Unterhal- 
tungs- und Ausbaupflichten für die Weiher.

- 5 - 
 
 
(4) Diesem Ergänzungsvertrag sind insgesamt 3 Anlagen beigefügt: 
 
Anlage 1: Liste der 16 Weiher 
Anlage 2: Darstellung des auf die StEB übergehenden Betriebsvermögens 
Anlage 3: Bestandspläne 3.1 bis 3.17 
 
 
Köln, den      Köln, den 
Stadt Köln      Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Aö R 
Die Oberbürgermeisterin    Der Vorstand   
     In Vertretung     Im Auftrag 
 
 
Henriette Reker  Franz-Josef Höing Otto Schaaf  Heinz Brandenburg 
Oberbürgermeisterin  Beigeordneter  Vorstand  HAL Betrieb

Anlage 2 Bachvertrag

10061 Zeichen

Öffentlich-rechtlicher Vertrag

zwischen der

Stadt Köln

vertreten durch den Oberbürgermeister,

Dezernat für Stadtentwicklung, Planen und Bauen,

Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln Stadt

und den

Stadtentwässerungsbetrieben Köln, AÖR
vertreten durch den Vorstand,
Ostmerheimer Straße 555, 51109 Köln StEB

Präambel

Die Vertragspartner verfolgen mit der Übertragung der Gewässerunterhaltungs-
und -ausbaupflicht für die sonstigen Gewässer im Sinne des $ 3 Abs. 1 Nr. 3
Landeswassergesetz (LWG) auf die StEB das Ziel, die Erfüllung dieser hoheitli-
chen Aufgaben wirtschaftlicher sicherzustellen und insbesondere die fachlichen
Kompetenzen der StEB bei der Unterhaltung der verrohrten Gewässer zu nut-
zen. Die Aufgabenerfüllung erfolgt unter Berücksichtigung des vom Rat der
Stadt beschlossenen und von der Höheren Landschaftsbehörde genehmigten
Landschaftsplans.

81
Gegenstand des Vertrages

(1) Die Stadt überträgt zum 01.01.2010 die Pflicht zur Unterhaltung ein-
schließlich des Gewässerausbaus, des Ausgleichs der Wasserführung
und des Hochwasserschutzes bei den in Anlage 1 aufgeführten sonsti-
gen Gewässern im Kölner Stadtgebiet (im Folgenden auch „Bäche“ ge-
nannt) gemäß $ 91 Abs. 1a LWG auf die StEB. Die StEB übernehmen
diese Aufgaben als eigene Aufgaben gemäß $$ 91 Abs. 1 Nr. 2, 89 LWG
in Verbindung mit $ 114a Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen.

(2) Es besteht Einvernehmen, dass Verkehrswege über und/oder entlang
der Bäche, die nicht ausschließlich der Unterhaltung der Bäche dienen,
allein in der Zuständigkeit der nach den jeweiligen gesetzlichen Bestim-
mungen Uhnterhaltungspflichtigen verbleiben.

Unterhaltung der Bäche Seite 1 von 5

2)

82
Schnittstellen

Die StEB schreiben in Abstimmung mit der Stadt für die offenen Gewäs-
serabschnitte das vorhandene Konzept zur naturnahen Entwicklung von
Fließgewässern als Gewässerentwicklungskonzept und zusätzlich für die
verrohrten Gewässerabschnitte ein Gewässersanierungskonzept in An-
lehnung an die einschlägigen Bestimmungen für Abwasserbeseitigungs-
konzepte fort. Diese Konzepte werden jeweils die vorgesehenen Maß-
nahmen der nächsten Jahre darstellen. Bei der Fortschreibung werden
die Vorgaben aus der Bewirtschaftungsplanung der EG-Wasserrahmen-
richtlinie (WRRL) sowie die einschlägigen Regelwerke berücksichtigt. Die
Aktualisierung des Gewässerentwicklungskonzeptes erfolgt jeweils im
Folgejahr nach Erscheinen des Bewirtschaftungsplans zur WRRL; vor-
gesehen ist ein Turnus von 6 Jahren. Die Konzepte werden bis 2010 ak-
tualisiert und anschließend wenigstens alle & Jahre fortgeschrieben.

Die Abstimmungen nach Absatz 1 erfolgen mit der Unteren Wasserbe-
hörde, weiche die Beteiligung weiterer städtischer Dienststellen sicher-
stellt.

Die StEB verpflichten sich, bei der Gewässerunterhaltung und dem Ge-
wässerausbau die Vorgaben des Landschaftsplanes zu beachten. Es
besteht Einigkeit, dass die StEB als Träger öffentlicher Belange im Sinne
des 8 27a Landschaftsgesetz bei der Aufstellung, Änderung und Aufhe-
bung des Landschaftsplanes frühzeitig zu beteiligen sind.

Die Stadt wird bei allen Planungen aus dem Landschaftsplan das Ge-
wässerentwicklungskonzept und seine jeweiligen Aktualisierungen be-
rücksichtigen und die StEB hierzu rechtzeitig hören.

Es besteht Einigkeit, dass die StEB anstelle der Stadt Mitglied in den
Verbänden werden sollen, die Bäche auf dem Gebiet der Stadt unterhal-
ten. Die StEB treten unter der Voraussetzung der Zustimmung der be-
troffenen Verbände anstelle der Stadt in die Mitgliedschaft dieser Ver-
bände ein.

83
Vermögen und Bilanzierung

Im Zuge der Aufgabenübertragung geht das in Anlage 2 aufgelistete An-
lage- und Betriebsvermögen über, wobei das in der Bilanz ausgewiesene
Altvermögen mit einem Restbuchwert (RBW) bewertet ist. Das Anlage-
vermögen der Anlage 3 wurde bereits mit Errichtung der StEB übertra-
gen. Die Übertragung erfolgte in Form einer Kapitalsacheinlage. Die jähr-
liche Abschreibung wird durch eine Entnahme aus der Kapitalsach-
einlage gedeckt.

Unterhaltung der Bäche Seite 2 von 5

(2)

(3)

(4)

Die Bachgrundstücke verbleiben im Eigentum der Stadt. Hinsichtlich der
Bachgrundstücke, der Gewässerrandstreifen und bachangrenzenden
Grundstücke, soweit auch diese im Eigentum der Stadt stehen, überträgt
die Stadt den StEB ein zeitlich unbefristetes, unentgeltliches und unein-
geschränktes Nutzungsrecht. Sie ist verpflichtet, im Falle der Veräuße-
rung diese Nutzungsrechte durch Eintragung von beschränkt persönli-
chen Dienstbarkeiten auf den betreffenden Grundstücken zugunsten der
StEB dauerhaft zu sichern. Damit geht auch in diesem Umfang (Hoheitli-
che Aufgabe) die Haftung auf die StEB über.

Neues Anlagevermögen wird bei den StEB gebildet und von ihnen bilan-
ziert. Die diesbezüglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten werden
nach Abzug möglicher Landeszuschüsse und sonstiger möglicher Zu-
wendungen bilanziert und abgeschrieben. Soweit die Investitionsmaß-
nahmen durch Kredite finanziert werden müssen, verpflichten sich die
StEB, die Kredite zu den günstigsten auf dem Markt erhältlichen Konditi-
onen aufzunehmen.

Bis zum 30.04. eines jeden Jahres stellen die StEB eine Plansparten-
rechnung für das folgende Jahr auf, die der Zustimmung der Stadt be-
darf. In diese Planspartenrechnung sind die laufenden Erträge und lau-
fenden - nicht investiven und somit nicht aktivierbaren - Aufwendungen
der Gewässerunterhaltung sowie die Abschreibung und Fremdkapitalzin-
sen des Neuvermögens gemäß Absatz 2 - einschließlich eventueller Zin-
sen, die im Rahmen der Vorfinanzierung von möglichen Zuschüssen an-
fallen - aufzunehmen.

Außer Ansatz bleiben die Abschreibungen/Aufwendungen, die aus dem
von der Stadt zum Restbuchwert (RBW) übertragenen Anlagenvermögen
gemäß Absatz 1 resultieren; da diese Aufwendungen durch eine Ent-
nahme aus der Kapitalsacheinlage gem. $3 Abs. 1 Satz 3 dieses Ver-
trages gedeckt werden.

Analog der Planspartenrechnung stellen die StEB bis zum 30.06. eines
jeden Jahres eine Spartenrechnung über die im vorausgegangenen Ge-
schäftsjahr angefallenen Erträge und Aufwendungen dar.

Zum einwandfreien Nachweis der in der Spartenrechnung angesetzten
Abschreibungen und Zinsen sind der Spartenrechnung entsprechende
Aufstellungen und Unterlagen beizufügen; hierzu zählen insbesondere
eine Auflistung der einzelnen Wirtschaftgüter mit den Anschaffungs- und
Herstellungskosten, den Buchwerten zu Beginn und zum Ende des Ge-
schäftsjahres sowie dem Abschreibungsbetrag, eine Aufstellung mögli-
cher bewilligter und hiervon zugeflossener Zuschüsse, eine Auflistung
der laufenden und der im Geschäftsjahr neu aufgenommenen Kredite
unter Angabe der Konditionen und der gezahlten Zinsbeträge.

Unterhaltung der Bäche Seite 3 von 5

84

Finanzierung

(1) Auf der Basis der Planspartenrechnung gemäß $ 3 Abs. 3 leistet die
Stadt zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. eines jeden Jahres Ab-
schlagszahlungen an die StEB.

(2)  Auf.der Basis der Spartenrechnung gemäß $ 3 Abs. 4 erstellen die StEB
eine jährliche Abrechnung über die von der Stadt zu leistende Kostener-

stattung.

(3) Die Spartenrechnung und die jährliche Abrechnung nach Absatz 2 müs-
sen von dem Wirtschaftsprüfer, der auch den jeweiligen Jahresabschluss
der StEB prüft, sachlich und rechnerisch bescheinigt und der Stadt bis
zum 30.06. des Folgejahres vorgelegt werden. Die sich nach Berücksich-
tigung der unterjährigen Quartaisabschläge ergebende Über- oder Un-
terzahlung wird der jeweilige Vertragspartner innerhalb von 14 Tagen
nach Vorlage der bescheinigten Abrechnung ausgleichen.

(4) Die StEB verpflichten sich, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um Zu-
schüsse Dritter für die Wahrnehmung der übernommenen Aufgaben zu
erlangen.

85
Prüfrechte des Rechnungsprüfungsamtes

Die dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt nach der Anstaltssatzung der StEB
eingeräumten Prüfrechte bleiben unberührt und gelten auch für die mit diesem
Vertrag übernommene Aufgabe.

86
Verhältnis des Verwaltungsrates der StEB zum Rat der Stadt Köln
und seinen Gremien

Entscheidungen des Verwaltungsrates der StEB über die Aufstellung, Fort-
schreibung und Änderung des Gewässerentwicklungs- sowie des Gewässer-
Sanierungskonzeptes bedürfen der Zustimmung des Rates der Stadt. Die StEB
berichten in den zuständigen Gremien über die geplanten Maßnahmen und de-
ren Umsetzung.

Unterhaltung der Bäche Seite 4 von 5

(2)

(3)

(4)

(6)

87
Schlussbestimmungen

Die Regelungen dieses Vertrages werden zum 01.01.2010 wirksam, er-
setzen den Vertrag über die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung vom
22.12.2003 und gelten unbefristet. Mit Auflösung der StEB und damit
verbundenem Rückfall der Aufgaben verliert dieser Vertrag seine Wir-
kung.

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages nichtig
oder unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Ver-
tragsbestimmungen nicht berührt. Vielmehr verpflichten sich die Ver-
tragspartner, die nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen durch an-
dere dem Vertragszweck entsprechende Regelungen zu ersetzen.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schrift-
form, dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.

Soweit einzelne Regelungen dieses Vertrages nicht vollständig oder aus-
reichend spezifiziert sind oder Lücken aufweisen, werden die Vertrags-
partner eine dem Zweck dieses Vertrages entsprechende Ergänzung
vornehmen.

Zwischen den Vertragspartnern besteht Einigkeit, dass dieser Vertrag im
Falle gesetzlicher Änderungen oder Veränderung der wirtschaftlichen
Verhältnisse bei der Stadt oder den StEB, die sich unmittelbar auf die
vorstehenden Regelungen, insbesondere auf Umfang und Finanzierung
der übernommenen Aufgaben auswirken, anzupassen ist.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln.

Köln, den 27.72.09 Köln, den © ?, Dez, 2099

Stadt Köln

Der Oberbürgermeister Der Vorstand

In Vertretung

er, Ih un)

In Vertretung

Jürgen Roters Otto Schaaf Jürgen Becker
Oberbürgermeister Beigeordneter Vorstand Stellv. Vorstand
Unterhaltung der Bäche Seite 5 von 5

Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR

Anlage 5 Auszug AVR vom 08.05.2017 TOP 10.4 Neu

1795 Zeichen

Anlage 5 
 
 
 
Geschäftsführung  
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und 
Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 
Frau Mahmod 
Telefon:  (0221) 221 25001  
Fax       :  (0221) 221 26565 
E-Mail:  midia.mahmod@stadt-koeln.de 
Datum: 16.05.2017 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses 
Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales vom 08.05.2017 
öffentlich 
Neufassung 
10.4 Übertragung der hoheitlichen Aufgabe der Unterhaltung und Sanierung 
der Parkweiher auf die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
3657/2016 
Der Vorsitzende schlägt vor, in der Fassung wie der Ausschuss Umwelt und Grün 
abzustimmen.  
Beschluss: 
Der AVR empfiehlt dem Rat, wie folgt zu beschließen: 
 
Der Rat überträgt nach § 62 Abs. 5 Landeswassergesetz NRW (LWG) die hoheitliche 
Aufgabe der Gewässerunterhaltung (einschließlich Sanierung) der Parkweiher im 
Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR 
(StEB) mit Wirkung zum 01.06.2017.  
 
Er be auftragt die Verwaltung, den mit den StEB bestehenden öffentlich -rechtlichen 
Vertrag zur Unterhaltung und zum Ausbau der sonstigen Gewässer („Bachvertrag“ = 
Anlage 2) in der als Anlage 1 beigefügten Fassung zu ergänzen und zum 01.06.2017 
in Kraft zu setzen.  
 
Sollten sich aus rechtlichen, steuerlichen oder sonstigen Gründen Änderungen des 
Vertrages als notwendig und zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat mit diesen 
Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlu s-
ses nicht berührt wird.

Änderungen dieser Art sind dem Ausschuss Umwelt und Grün sowie dem 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationa-
les mitzuteilen. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung der Fraktion DieLinke.

Beschlussvorlage Rat

10508 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/67 
 
Vorlagen-Nummer 
 3657/2016 
Freigabedatum 
20.04.2017 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Übertragung der hoheitlichen Aufgabe der Unterhaltung und Sanierung der Parkweiher auf die 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat überträgt nach § 62 Abs. 5 Landeswassergesetz NRW (LWG) die hoheitliche Aufgabe der 
Gewässerunterhaltung (einschließlich Sanierung) der Parkweiher im Wege der Gesamtrechtsnachfo l-
ge auf die Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR (StEB) mit Wirkung zum 01.06.2017.  
 
Er beauftragt die Verwaltung, den mit den StEB bestehenden öffentlich -rechtlichen Vertrag zur Unter-
haltung und zum Ausbau der sonstigen Gewässer („Bachvertrag“ = Anlage 2) in der als Anlage 1 be i-
gefügten Fassung zu ergänzen und zum 01.06.2017 in Kraft zu setzen.  
 
Sollten sich aus rechtlichen, steuerlichen oder sonstigen Gründen Änderungen des Vertrages als 
notwendig und zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat mit diesen Änderungen einverstanden, 
sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses nicht berührt wird.  
 
Alternative: 
Der Rat verzichtet auf die Übertragung der Gewässerunterhaltungsaufgaben und erhöht zur Bewält i-
gung der Unterhaltungslast und zukünftiger Sanierungserfordernisse stattdessen den Personal - und 
Finanzetat.   
 
 
 
    
 
Ausschuss für Umwelt und Grün 04.05.2017 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 08.05.2017 
Finanzausschuss 15.05.2017 
Rat 18.05.2017

2 
 
Begründung 
Den Stadtentwässerungsbetrieben Köln, AöR, (StEB) wurden durch Ratsbeschluss vom 05.05.2009 
die hoheitliche Aufgabe der Gewässerunterhaltung und –ausbaus der sonstigen Gewässer auf dem 
Gebiet der Stadt Köln übertragen und die  Anstaltssatzung für das Kommunalunternehmen StEB en t-
sprechend ergänzt. Der Bachvertrag vom 21.12.2009 regelt die Details der Übertragung. Danach fü h-
ren die StEB die erforderlichen Investitionen durch und stellen die sich daraus ergebenden Kapita l-
kosten (Abschreibungen und Zinsen), sowie die jährlichen Unterhaltungsaufwendungen der Stadt in 
Rechnung. Die betriebswirtschaftliche und verfahrenstechnische Systematik gestaltet sich analog den 
Vorgehensweisen hinsichtlich der Anlagen zum Hochwasserschutz und der Straßenentwässerung.  
 
Die Zuständigkeitsübertragung der Bäche an die StEB hat sich als sinnvolle Verknüpfung der hoheitl i-
chen Aufgabenverantwortung erwiesen. Aufgrund der allgemein defizitären Finanz - und Personalaus-
stattung im Amt für Landschaftspflege und Grünflächen,  die lediglich überwiegend reaktive Betre u-
ungen der Weiher erlauben, sollte die Unterhaltung / Sanierung der städtischen Weiher ebenfalls der 
wasserwirtschaftlichen Kompetenz der StEB überantwortet werden, denn trotz zwischenzeitlicher 
Sondermittel aus diversen Programmen (Bürgerhaushalt, Sanierung Parkgewässer, Stadtklima -
/Verschönerungsprogramm) zeigt sich, dass eine nachhaltige Unterhaltungs- und Sanierungskontinui-
tät unter den bisherigen haushaltstechnischen Rahmenbedingungen nicht gewährleistet werden kann. 
 
Nach einer überschlägigen Kalkulation belaufen sich die Sanierungsbedarfe und die nicht in der F i-
nanzplanung veranschlagten außergewöhnlichen Unterhaltungsaufwendungen (z. B. Grunden t-
schlammungen) in den nächsten 8 Jahren auf etwa 5 ,63 Mio. € (siehe Anlage 3), die in dieser Gr ö-
ßenordnung im angespannten städtischen Haushalt und der mittelfristigen Finanzplanung nicht dotiert 
werden können.  
 
Die Dringlichkeit der Aufgabenverlagerung ergibt sich insbesondere auch mit Blick auf die durc h-
schnittlich 100 Jahre alten baulichen Anlagen der 16 Weiher, die damit die Grenze der technischen 
Nutzungsdauer erreicht bzw. bereits überschritten haben und die in den kommenden Jahrzehnten 
einen überdurchschnittlichen personal- und finanzintensiven Erneuerungs- und Sanierungsaufwand  
erfordern werden, welcher nur im Rahmen einer strategieorientierten Steuerung und Sanierungspl a-
nung effizient projektiert werden kann. Auch die zunehmende öffentlichkeitswirksame Fokussierung 
der Weihersituation seit dem Jahr 2010 ( Fisch- und Vogelsterben am Aachener Weiher) macht das 
Spannungsfeld zwischen der Zustandsverantwortung für die Weiher und den Erholungssuchenden in 
den Park- und Gartenanlagen deutlich.  
 
Unter Haushaltsgesichtspunkten kommt erschwerend hinzu, dass investi ve Maßnahmen im städt i-
schen Grünvermögen unmittelbar in voller Höhe eine Belastung des Ergebnisplans darstellen. Das 
städtische Grünvermögen wurde in der Eröffnungsbilanz der Stadt Köln als Festwert bewertet, für den 
ein nahezu gleichbleibender Bestand zug runde gelegt wird. Daher entstehen nach den haushalt s-
rechtlichen Bestimmungen des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) für den Festwert 
keine laufenden Abschreibungsaufwendungen, im Gegenzug belasten Neu - und Ersatzinvestitionen 
als konsumtiver Aufwand  unmittelbar den Ergebnisplan. Hierdurch verursachen kostenträchtige I n-
vestitionsmaßnahmen im Festwert Grün hohe konsumtive Belastungen in einzelnen Haushaltsjahren. 
Die vorgenannte Kapitalkostenerstattung an die StEB hingegen stellt eine gleichmäßigere, a ntizipie-
rende Haushaltsplanung über einen längerfristigen Zeitraum dar, die in der derzeitigen Haushaltslage 
vorteilhafter angesehen wird.  
 
In Folge der Aufgabenverlagerung wird die Hoheitsträgereigenschaft der StEB als Gesamtrecht s-
nachfolger insoweit erw eitert unter Beibehaltung der städtischen Eigentümereigenschaft an den 
Grundstücken der Weiher.  
 
Die Gewässerunterhaltungspflicht gemäß § 61 Landeswassergesetz in Verbindung mit § 39 Wasse r-
haushaltsgesetz umfasst insgesamt 16 Parkgewässer mit einem Festwe rtvermögen von rd. 33,4 Mio. 
€. Die Weiher stellen oberirdische künstliche Gewässer dar und gelten als sonstige Gewässer im Si n-
ne der o. g. wasserrechtlichen Vorschriften.

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Die formaljuristischen, partnerschaftlichen Detailregelungen, insbesondere zu Schn ittstellen, Ve r-
kehrssicherungspflicht, Sicherstellung der Wasserqualität, Nutzungsrechte, Vermögen und Bilanzi e-
rung, Kostenerstattung, Öffentlichkeitsarbeit, Entwicklungskorrelation zwischen Weiher und Parkanl a-
gen usw. sind in dem Ergänzungsvertrag zum vorhandenen sog. Bachvertrag (Anlage 2) einvernehm-
lich mit den StEB geregelt. Die Förderakquisition wurde bereits im „Bachvertrag“ geregelt und bedarf 
somit keiner erneuten Betrachtung. Die prioritären Sanierungserfordernisse (Kostenaufwand, zeitliche 
Abfolgen) sind im Einzelnen in einer Anlage zum „Bacherweiterungsvertrag“ bilateral festgelegt.  
 
Die Aufstellung der Vermögenswerte und der Sonderposten der baulichen und technischen Anlagen 
sowie des Festwertvermögens, Investitionsbedarfe (Unterhaltung und Sani erungspläne) sind in der 
Anlage 3 zum Vertrag dargestellt.  
 
Es ist vorgesehen, zukünftig zu erstellende Weiher in gleicher Weise auf die StEB zu übertragen. 
Hierzu bedarf es in jedem Einzelfall einer entsprechenden Beschlussgrundlage durch den Rat der 
Stadt Köln.    
 
Da den StEB bereits die Aufgabe der Gewässerunterhaltung übertragen wurde, erübrigt sich eine 
Anpassung der Anstaltssatzung.  
 
Die Bezirksregierung Köln als Kommunalaufsicht hat keine Einwände gegen die geplante Übertr a-
gung erhoben.  
 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen:  
 
Die Finanzierung erfolgt analog der übertragenen Aufgaben des Hochwasserschutzes, der Straße n-
entwässerung und der Bachunterhaltung im Rahmen einer Kostenerstattung auf Basis der durch e i-
nen Wirtschaftsprüfer zu bestätigenden Sparte nrechnung. Sämtliche Aufwendungen für die Weiher 
werden in der Sparte Gewässer gesondert erfasst. Eine Belastung des Gebührenzahlers erfolgt au f-
grund der Spartenrechnung nicht. Unberührt hiervon bleiben die bestehenden Prüfrechte des Rec h-
nungsprüfungsamtes aufgrund der Anstaltssatzung der StEB. 
 
Die erforderliche Kostenerstattung wurde von der StEB für 2017 mit rd. 527.000 € (Jahreswert) ermi t-
telt und wird sich ab Vertragsbeginn in 2017 voraussichtlich mit rd. 307.000 € auswirken. Die D e-
ckung erfolgt im Haushaltsjahr 2017 aus den im Teilergebnisplan 1301 Öffentliches Grün, Forst- und 
Waldwirtschaft, Erholungsanlagen, in Teilplanzeile 13 Aufwendungen für Sach - und Dienstleistungen, 
für die Unterhaltung der Gewässer veranschlagten Aufwendungen. Darüberhinausgehende Aufwe n-
dungen werden in 2017 durch budgetneutrale Umschichtung innerhalb des Teilplans gedeckt. 
 
Ab dem Haushaltsplan 2018 richtet sich die Veranschlagung der Aufwendungen im Teilergebnisplan 
1301 Öffentliches Grün, Forst - und Waldwirtschaft, Erholungsanlagen nach der Planspartenrechnung 
der StEB unter Berücksic htigung der in der Mittelfristplanung des Teilergebnisplans für die Gewä s-
serunterhaltung bereits berücksichtigten Aufwendungen.  
 
Die zu übertragenden Parkgewässer sind mit einem Gesamtvermögen (Festwert zzgl. technische 
Anlagen und Gebäude) in Höhe von rd. 34,534 Mio. € in der städtischen Bilanz bewertet.  
 
Die Übertragung der Vermögenswerte erfolgt wie bei den Bächen in Form einer Kapitalsachanlage 
von der Stadt Köln auf die StEB. Auf Seiten der Stadt steigt der Beteiligungswert an der StEB en t-
sprechend, insofern handelt es sich aus Sicht der Bilanz der Stadt Köln um einen Aktivtausch ohne 
Auswirkungen auf das Eigenkapital.  
 
 
Alternative: 
Bei einem Verbleib der Gewässerunterhaltung der Parkweiher bei der Stadt bedarf es kompensat o-

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risch einer entsprechenden Aufstockung des Finanz - und Personaletats. Die kaum zu kalkulierenden 
Sanierungsbedarfe in der mittelfristigen Finanzplanung würden allerdings wegen der konsumtiven 
Auswirkung im Festwert die Konsolidierungsanstrengungen im Teilergebnisplan konterkarieren.  
 
 
Anlage 1: Vertragsentwurf zum Ergänzungsvertrag zur Unterhaltung und Umsetzung baulicher 
     Maßnahmen an den sonstigen Gewässern (Ergänzung Weiher) 
 
Anlage 2: Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Unterhaltung und zur Umsetzung baulichen Maß- 
      nahmen an den sonstigen Gewässern. Erweiterung des öffentlich-rechtlichen 
                Vertrages vom 21.12.2009 („Bachvertrag“) 
 
Anlage 3: Finanzauswirkungen der Übertragung der Weiher auf den städt. Haushalt 
 
 
Vertragsanlage 1: Auflistung der 16 Weiher 
 
Vertragsanlage 2: Darstellung des auf die StEB übergehenden Betriebsvermögens 
 
Vertragsanlage 3: Bestandspläne 3.1 bis 3.17 (aus Kapazitätsgründen wird auf die Anlage  
         verzichtet)

Beratungsverlauf (4)

04.05.2017 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 4.16 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: mit Änderungen empfohlen

Zur Sitzung
08.05.2017 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
15.05.2017 Finanzausschuss
TOP 12.17 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
18.05.2017 Rat
TOP 10.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3657/2016
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
20.04.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27