AN/1805/2018
Erbbaurechtsbestellung als Instrument der Wohnungs- und Liegenschaftspolitik– ein Weg für Köln?
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SPD Anfrage nach § 4
3212 Zeichen
An den Vorsitzenden des Stadtentwicklungsausschusses Herrn Niklas Kienitz An den Vorsitzenden des Liegenschaftsausschusses Herrn Jörg Frank Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln Rathaus, Spanischer Bau 50667 Köln fon 0221. 221 259 50 fax 0221. 221 246 57 mail fraktion@koelnspd.de web www.koelnspd.de Eingang beim Büro der Oberbürgermeisterin: 06.12.2018 AN/1805/2018 Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Stadtentwicklungsausschuss 13.12.2018 Liegenschaftsausschuss 05.02.2019 Erbbaurechtsbestellung als Instrument der Wohnungs- und Liegenschaftspolitik– ein Weg für Köln? Sehr geehrte Herren, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, vermehrt gehen Kommunen dazu über, Bauland in ihrem Eigentum nicht mehr an Bauherren zu verkaufen, sondern Erbbaurechte zu bestellen (sog. „Erb- pacht“). Der Erbbaurechtsnehmer erhält dadurch quasi wie ein Eigentümer das Recht, auf einem Grundstück Gebäude zu errichten und zu unterhalten. Das Grundstück verbleibt hingegen im Eigentum der Kommune. Das Erbbaurecht fällt nach der vereinbarten Laufzeit an diese zurück. Die Kommune kann dann wieder vollumfänglich über das Grundstück verfügen. Vor diesem Hintergrund stellt die SPD-Fraktion folgende Anfrage: 1. Was sind die Vor- und Nachteile eines Erbpachtmodells gegenüber dem Verkauf von Bauland? Wie bewertet die Verwaltung in diesem Zusammen- hang die Aufnahme kommunaler Vorkaufs- oder Rückkaufsrechte in Grundstücksverkaufsverträge? - 2 - 2. Wie bewertet die Verwaltung die Einführung eines Erbpachtmodells in fol- genden Bereichen: - Geschosswohnungsbau/Mehrfamilienhausbau, - Einfamilienhausbau, - Gewerbliche Grundstücke, - Kita-Grundstücke. 3. Aktuell vergibt die Stadt Köln Erbbaurechte zu einem Zinssatz von 4 bis 6 % p.a. des Bodenwertes. Dieser Zinssatz liegt deutlich über den aktuellen Baudarlehenszinsen von ca. 1,2 % p.a. (Laufzeit 5 Jahre) bis ca. 2 % p.a. (Laufzeit 20 Jahre). a) Worauf beruht die Höhe des von der Stadt regelmäßig vereinbarten Erbbau-Zinssatzes? b) Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, Erbbauzinsen für städtische Grundstücke ähnlich attraktiv wie Baudarlehenszinsen zu gestalten, z.B. wie die Stadt München mit einem Erbbauzins i.H.v. 1,5 bis 1,8 % p.a. des Bodenwerts für Wohnungsbaugrundstücke? Welche Auflagen z.B. wohnungspolitischer Art müssten Erbbaurechtsnehmer dafür im Gegenzug erfüllen? 4. Als Nachteil des Erbbaurechts wird oftmals der Verwaltungsaufwand ange- sehen, der durch die regelmäßige Vereinnahmung der Erbbauzinsen ent- steht. Wie bewertet die Verwaltung vor diesem Hintergrund ein Modell, das die einmalige Zahlung eines - ggf. reduzierten - Barwertes der über die gesamte Laufzeit des Erbbaurechtes vereinbarten Erbbauzinsraten vor- sieht? 5. Wie bewertet die Verwaltung die Beleihungsfähigkeit von Erbbaurechten? Gibt es im Vergleich zur Beleihung von Grundstücken Einschränkungen? Welche Konsequenzen wären daraus zu ziehen, z.B. hinsichtlich der Länge des Erbbaurechtes und der Höhe des Erbbauzinses? Mit freundlichen Grüßen gez. Dr. Barbara Lübbecke SPD-Fraktionsgeschäftsführerin
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/1805/2018
- Typ
- SPD Anfrage nach § 4
- Datum
- 06.12.2018
- Erstellt
- 06.12.2018 11:03