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AN/1805/2018

Erbbaurechtsbestellung als Instrument der Wohnungs- und Liegenschaftspolitik– ein Weg für Köln?

SPD Anfrage nach § 4 06.12.2018

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Nächste Beratung: Liegenschaftsausschuss, Sitzung am 05.02.2019, TOP 1.2

SPD Anfrage nach § 4

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SPD Anfrage nach § 4

3212 Zeichen

An den Vorsitzenden  
des Stadtentwicklungsausschusses 
Herrn Niklas Kienitz 
 
An den Vorsitzenden 
des Liegenschaftsausschusses 
Herrn Jörg Frank 
 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
 
 
 
SPD-Fraktion 
im Rat der Stadt Köln  
Rathaus, Spanischer Bau  
50667 Köln 
fon 0221. 221 259 50  
fax 0221. 221 246 57  
mail fraktion@koelnspd.de  
web www.koelnspd.de  
 
Eingang beim Büro der Oberbürgermeisterin: 06.12.2018 
 
AN/1805/2018 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Stadtentwicklungsausschuss 13.12.2018 
Liegenschaftsausschuss 05.02.2019 
 
Erbbaurechtsbestellung als Instrument der Wohnungs- und Liegenschaftspolitik– ein 
Weg für Köln? 
Sehr geehrte Herren, 
sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
 
vermehrt gehen Kommunen dazu über, Bauland in ihrem Eigentum nicht mehr 
an Bauherren zu verkaufen, sondern Erbbaurechte zu bestellen (sog. „Erb-
pacht“). Der Erbbaurechtsnehmer erhält dadurch quasi wie ein Eigentümer das 
Recht, auf einem Grundstück Gebäude zu errichten und zu unterhalten. Das 
Grundstück verbleibt hingegen im Eigentum der Kommune. Das Erbbaurecht fällt 
nach der vereinbarten Laufzeit an diese zurück. Die Kommune kann dann wieder 
vollumfänglich über das Grundstück verfügen. 
 
Vor diesem Hintergrund stellt die SPD-Fraktion folgende Anfrage: 
 
1. Was sind die Vor- und Nachteile eines Erbpachtmodells gegenüber dem 
Verkauf von Bauland? Wie bewertet die Verwaltung in diesem Zusammen-
hang die Aufnahme kommunaler Vorkaufs- oder Rückkaufsrechte in 
Grundstücksverkaufsverträge?

- 2 - 
 
2. Wie bewertet die Verwaltung die Einführung eines Erbpachtmodells in fol-
genden Bereichen: 
- Geschosswohnungsbau/Mehrfamilienhausbau, 
- Einfamilienhausbau, 
- Gewerbliche Grundstücke, 
- Kita-Grundstücke. 
3. Aktuell vergibt die Stadt Köln Erbbaurechte zu einem Zinssatz von 4 bis 6 
% p.a. des Bodenwertes. Dieser Zinssatz liegt deutlich über den aktuellen 
Baudarlehenszinsen von ca. 1,2 % p.a. (Laufzeit 5 Jahre) bis ca. 2 % p.a. 
(Laufzeit 20 Jahre).  
a) Worauf beruht die Höhe des von der Stadt regelmäßig vereinbarten 
Erbbau-Zinssatzes? 
b) Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, Erbbauzinsen für städtische 
Grundstücke ähnlich attraktiv wie Baudarlehenszinsen zu gestalten, 
z.B. wie die Stadt München mit einem Erbbauzins i.H.v. 1,5 bis 1,8 % 
p.a. des Bodenwerts für Wohnungsbaugrundstücke? Welche Auflagen 
z.B. wohnungspolitischer Art müssten Erbbaurechtsnehmer dafür im 
Gegenzug erfüllen? 
4. Als Nachteil des Erbbaurechts wird oftmals der Verwaltungsaufwand ange-
sehen, der durch die regelmäßige Vereinnahmung der Erbbauzinsen ent-
steht. Wie bewertet die Verwaltung vor diesem Hintergrund ein Modell, das 
die einmalige Zahlung eines - ggf. reduzierten - Barwertes der über die 
gesamte Laufzeit des Erbbaurechtes vereinbarten Erbbauzinsraten vor-
sieht? 
5. Wie bewertet die Verwaltung die Beleihungsfähigkeit von Erbbaurechten? 
Gibt es im Vergleich zur Beleihung von Grundstücken Einschränkungen? 
Welche Konsequenzen wären daraus zu ziehen, z.B. hinsichtlich der Länge 
des Erbbaurechtes und der Höhe des Erbbauzinses?  
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
gez. Dr. Barbara Lübbecke  
SPD-Fraktionsgeschäftsführerin

Beratungsverlauf (2)

13.12.2018 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 2.2.2 Entscheidung
Zur Sitzung
05.02.2019 Liegenschaftsausschuss
TOP 1.2 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/1805/2018
Typ
SPD Anfrage nach § 4
Datum
06.12.2018
Erstellt
06.12.2018 11:03