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Beantwortung der Anfrage: Gebietsfremde Bäume, Werbung im LSG Zündorfer Groov (Landschaftsschutzgebiet L20)

Beantwortung einer Anfrage (BV) 0516/2026 vom 20.04.2026

Stand: Am 04.05.2026 im Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Dezernat, Dienststelle VIII/57/571 Vorlagen-Nummer 0516/2026 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 04.05.2026 Beantwortung der Anfrage: Gebietsfremde Bäume, Werbung im LSG Zündorfer Groov (Landschaftsschutzgebiet L20) Die Untere Naturschutzbehörde nimmt zur Anfrage von Frau Hammer vom 03.06.2025 wie folgt Stellung: Frage von Frau Hammer: Auf der Streuobstwiese nahe der ehemaligen Rollschuhbahn (bei den Liegebänken) wurden augenscheinlich zwei nicht heimische Bäume (vermutlich Catalpa) gepflanzt. → Wir fordern, dass Nachpflanzungen ausschließlich mit heimischen Arten, vorzugsweise Streuobstsorten, erfolgen. Hier wäre, wenn großes Laub gefragt ist, z.B. Morus eine bessere Alternative gewesen, die Insekten, Vögeln und Kleinsäugern ein Nahrungsangebot gemacht hätten. Zudem wurde mindestens ein großformatiges Werbebanner an der Groovbrücke angebracht. → Auch solche Werbung ist aus unserer Sicht im LSG unzulässig. Antwort der Unteren Naturschutzbehörde: Streuobstwiese Die Anpflanzung der beiden Blauglockenbäume (Paulownia tomentosa) erfolgte durch die „GroovPaten“ im Rahmen eines Pilotprojekts. Nach aktueller Abstimmung werden die betroffenen Bäume zeitnah an geeignete Standorte außerhalb des Landschaftsschutzgebiets umgesetzt. Die Auswahl der neuen Standorte erfolgt in Abstimmung mit den beteiligten Akteuren. Im Gegenzug zu den beiden entfernten Bäumen werden an dieser Stelle zwei standortheimische Gehölze gepflanzt. Werbebanner an der Brücke Zurzeit befindet sich kein Werbebanner am Brückengeländer in der Zündorfer Groov, wie bei einem Ortstermin am 10.03.2026 festgestellt werden konnte. Sollte dort erneut Werbung auf- gehangen werden, bittet die Untere Naturschutzbehörde darum hierüber umgehend informiert zu werden. Sofern es sich um Werbung handelt, die den Verboten des Landschaftsplans ent- gegensteht, wird die Untere Naturschutzbehörde eine Entfernung veranlassen. 2

Beratungsverlauf

  1. 04.05.2026

    Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde

    TOP 2.1.1.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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