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V/0139/2025

Bebauungsplan Nr. 589 - Kenntnisnahme des Entwurfs zur Veröffentlichung

Vorlagen 08.05.2025

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Anlage-3-Begruendung

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Berichtsvorlage

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Anlage A

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Anlage-3-Begruendung

299572 Zeichen

Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 118 
B e g r ü n d u n g   
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 589:  
St. Mauritz – Maikottenweg / B 51 / Graelbach 
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass/Planungsgrundlagen ................................................................................................... 2 
2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 3 
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 5 
3.1 Flächennutzungsplan .................................................................................................................. 5 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 6 
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 6 
4.1 Nutzungsstruktur im näheren Umfeld .......................................................................................... 6 
4.2 Nutzungsstruktur im Plangebiet................................................................................................... 7 
5. Planungsziele ......................................................................................................................................... 7 
6. Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 9 
6.1 Grundzüge der Planung/Städtebauliches Konzept ..................................................................... 9 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ....................................................................................... 10 
6.2.1 Zulässigkeit der baulichen Nutzung ................................................................................ 10 
6.2.2 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte .................................................................................... 10 
6.2.3 Überbaubare Flächen...................................................................................................... 13 
6.2.4 Bauweise und Bauform ................................................................................................... 14 
6.2.5 Dachform, Dachaufbauten .............................................................................................. 14 
6.2.6 Gestalt ............................................................................................................................. 15 
6.2.7 Garagen / Carports / Stellplätze, Nebenanlagen ............................................................ 16 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................. 19 
6.3.1 Äußere Erschließung....................................................................................................... 19 
6.3.2 Innere Erschließung/ruhender Verkehr ........................................................................... 19 
6.3.3 ÖPNV .............................................................................................................................. 20 
6.3.4 Baustellenverkehr ............................................................................................................ 20 
6.4 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ................................................................................................ 21 
6.5 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ......................................................................... 22 
6.5.1 Entwässerung .................................................................................................................. 22 
6.5.2 Technische Infrastruktur .................................................................................................. 23 
6.5.3 Entsorgung ...................................................................................................................... 24 
6.5.4 Versorgungseinrichtungen .............................................................................................. 25 
6.6 Soziale Infrastruktur ................................................................................................................... 25 
6.7 Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 25 
6.7.1 Öffentliche Grünflächen .................................................................................................. 25 
6.7.2 private Grünflächen ......................................................................................................... 26 
6.7.3 Grünflächen auf Privatgrundstücken ............................................................................... 26 
6.7.4 Einfriedungen .................................................................................................................. 27 
6.7.5 Anpflanz- und Erhaltungsgebote ..................................................................................... 27 
6.7.6 Ausgleichsflächen ........................................................................................................... 29 
6.8 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 29 
6.8.1 Lärmauswirkungen auf die Umgebung ........................................................................... 29 
6.8.2 Lärmeinwirkungen (Verkehrslärm) .................................................................................. 30 
6.9 Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 32 
6.10 Denkmalschutz .......................................................................................................................... 33 
6.11 Kampfmittel ................................................................................................................................ 33 
7. Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 33 
8. Auswirkungen auf die Umwelt ............................................................................................................. 34 
9. Gesamtabwägung .............................................................................................................................. 104 
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ................................................................... 118 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0139/2025

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 118 
1. Planungsanlass/Planungsgrundlagen 
Angesichts der sehr guten Entwicklungsperspektiven wird für die Stadt Münster eine auch lang-
fristig positive Bevölkerungsentwicklung prognostiziert und damit einhergehend eine anhaltend 
hohe Nachfrage nach Wohnraum. Um die bereits gegenwärtig angespannte Lage auf dem 
Wohnungsmarkt zu entspannen, bedarf es daher einer Angebotsausweitung durch die Entwick-
lung neuer Wohnbaugebiete zur Stabilisierung der Miet- und Baulandpreise. So hat der Rat der 
Stadt Münster mit Beschluss des Baulandprogramms 2015-2020 vom 16.09.2015 entschieden, 
zukünftig eine Bauleistung von 2.000 Wohneinheiten/jährlich anzustreben. Dieses Ziel gilt auch 
weiterhin und wurde zuletzt mit Fortschreibung des Wohnbaulandprogramms (vgl. 
V/0260/2024) bestätigt. Unter Berücksichtigung der perspektivischen Wohnungsbedarfe infolge 
der demografischen Entwicklung, ist entsprechend der Abschätzung des Landes NRW zur regi-
onalen Wohnungsbaunachfrage von einem Bedarf noch oberhalb dieses Wertes auszugehen. 
Durch die Bereitstellung neuer, qualitativ hochwertiger Wohnbauflächen im Rahmen des Bau-
landprogramms soll die Stadt Münster als Wohnstandort gestärkt werden, damit eine Verdrän-
gung der Einwohner in die Umlandregion vermieden wird und dem Bedarf an städtischem 
Wohnraum Rechnung getragen werden kann. 
Im Baulandprogramm 2024-2032 (Vorlage V/0260/2024) ist der Bereich am Maikottenweg zwi-
schen der B 51, dem ehemaligen Café Maikotten und der Straße „Zum Guten Hirten“ als städti-
sches Baugebiet Nr. 712-02 mit einer (sehr) hohen Priorität enthalten. Im Zuge der am 
11.05.2016 durch den Rat der Stadt Münster beschlossenen Einleitung des Änderungsverfah-
rens des Flächennutzungsplanes (FNP), wird die Wohnbaupotentialfläche Nr. 712-02 um eine 
Grundstückszeile westlich des Maikottenweges, sowie um die Flächen des Café Maikotten er-
gänzt.  
Der Bebauungsplan Nr. 589: St. Mauritz – Maikottenweg / B 51 / Graelbach soll in Kombination 
mit der 77. Änderung des Flächennutzungsplans in diesem Bereich die planungsrechtlichen Vo-
raussetzungen für die Entwicklung eines neuen, ortsteilnahen Wohngebiets in Münsters Osten 
schaffen. 
Daneben weist der Landschaftsraum am Maikotten eine hohe Bedeutung für die Naherholung 
und Freizeitgestaltung der Münsteraner Bevölkerung im östlichen Innenstadtbereich auf. Aus 
diesem Grund ist der Bereich Maikotten im Zielkonzept „Freizeit und Erholung“ der Grünord-
nung der Stadt Münster als ein wesentlicher Bestandteil des geplanten Landschaftsparks „Mau-
ritzheide“ ausgewiesen. Durch den Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals im Bereich der Stadt-
strecke Münster und den derzeitigen, vierspurigen Ausbau der Bundesstraße 51 wird der Land-
schaftsraum im Bereich der östlichen Innenstadt derzeit umfassenden Veränderungen unter-
worfen.  
Vor diesem Hintergrund wurde ein freiraumplanerisches, städtebauliches und verkehrliches Ge-
samtkonzept, bestehend aus einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen, für den gesamten Land-
schaftsraum im Bereich Maikotten erarbeitet, das die öffentlichen Ziele und privaten Belange für 
die weitere räumliche Entwicklung ganzheitlich betrachtet und in Einklang bringt.  
Die Grundzüge des Gesamtkonzepts „Landschaftsraum Maikotten“ wurden dem Ausschuss für 
Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen in seiner Sitzung am 22.09.2016 vorge-
stellt. Diese sind durch den Abschluss eines „Letter of Intent“ und einer Rahmvereinbarung zwi-
schen der Stadt Münster und der Erbengemeinschaft Ulrich als großen Flächeneigentümern im

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 118 
Landschaftsraum und im Plangebiet selbst frühzeitig festgehalten worden und werden im Plan-
verfahren durch zwei städtebauliche Verträge – einer für das Plangebiet selbst und einer für 
Maßnahmen im Landschaftsraum – gesichert. 
Kern des Konzeptes ist eine Eigentumsaufteilung von ca. 70 % der Flächen zu Händen der 
Stadt Münster und zu ca. 30 % der Erbengemeinschaft Ulrich. Mit dieser Aufteilung sind ver-
schiedene Rechte und Pflichten verbunden, die durch den Letter of Intent und die Rahmenver-
einbarung tituliert wurden und in den städtebaulichen Verträgen zum Bebauungsplanverfahren 
gesichert werden. 
Die Erarbeitung des Bebauungsplanes wird im Vollverfahren mit Darstellung der Umweltauswir-
kungen im Umweltbericht gem. § 2a BauGB durchgeführt. 
2. Geltungsbereich 
Das Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Münster-Ost, Stadtteil St. Mauritz, nordwestlich an-
grenzend an die bestehende Wohnbebauung. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 
589 wird wie folgt begrenzt:  
 im Süden durch die Bestandsbebauung entlang des Maikottenwegs/ Zum Guten Hirten 
 im Osten durch die Bundesstraße 51 
 im Westen durch die Flurstücke Gemarkung Münster, Flur 133, Fs. 16, 94 und 216 
 im Norden durch den Graelbach 
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke: 
Gemarkung Münster 
Flur 132 Flurstücke 44 (teilweise), 96, 97 (teilweise) 
Flur 133 Flurstücke 48, 117, 118, 123 (teilweise), 124, 169, 194 (teilweise), 216 (teilweise)

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 118 
Flur 135 Flurstücke 197 (teilweise), 199 (teilweise), 552, 614 (teilweise) 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans hat eine Größe von rd. 9,3 ha und ist im Plan durch 
einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet. 
Abbildung 1: Luftbild mit Geltungsbereich (maßstabslos)

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 118 
3. Planungsrechtliche Situation 
Im rechtswirksamen Regionalplan Münsterland ist das Plangebiet größtenteils als allgemeiner 
Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Die Flächen nördlich des ehem. Cafés Maikotten (auch 
Maikottenhof genannt), die im Bebauungsplan als Flächen für Abwasserbeseitigung mit der 
Zweckbestimmung Regenrückhaltebecken bzw. umgrenzend als private Grünfläche festgesetzt 
sind, sind im Regionalplan als allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche mit der Freiraumfunk-
tion Schutz der Landschaft und landschaftsorientierente Erholung dargestellt. Mit der geplanten 
Begrünung des Regenrückhaltebeckens und der umgrenzenden Eingrünung, sowie der Darstel-
lung als ASB für alle im Bebauungsplan festgesetzten Wohngebiete entspricht der Bebauungs-
plan den Zielen der Regionalplanung. 
3.1 Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) stellt das Plangebiet in weiten Teilen als Wohnbau-
fläche dar. Dem Entwicklungsgebot wird mit Aufstellung des Bebauungsplans insofern Rech-
nung getragen. Lediglich der Randbereich des Plangebietes westlich des Maikottenweges, so-
wie ein nördlich gelegener Teil des Plangebietes (Café Maikotten) sind gegenwärtig als Grünflä-
chen mit den Zweckbestimmungen „Parkanlage“ sowie „Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und 
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ dargestellt und machen somit in diesen Teil-
bereichen eine Änderung des FNP im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB erforderlich.  
Ein entsprechender Beschluss für die 77. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Be-
reich St. Mauritz – Maikottenweg (Maikottenweg/ B51 / Graelbach) wurde am 11.05.2016 vom 
Rat der Stadt Münster gefasst. Die öffentliche Auslegung des Entwurfes der 77. Änderung des 
FNP wurde in der Zeit vom 08.03.2021 bis einschließlich 21.04.2021 durchgeführt.  
Im Zuge der 77. Flächennutzungsplanänderung wurde die Darstellung der Wohnbauflächen an 
das städtebauliche Konzept angepasst. Diese wurden entsprechend westlich des Maikottenwe-
ges und im Bereich des Maikottenhofes erweitert. Der geplante Bereich für die Kita wurde als 
Fläche für Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Kindergarten überlagernd dargestellt. Ebenso 
Abbildung 2: Auszug aus dem rechtswirksamen Regionalplan

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 118 
wurde für das geplante Regenrückhaltebecken im Bereich des Graelbaches, die dortige Dar-
stellung von Grünflächen mit der Darstellung Flächen für Ver- und Entsorgung, Zweckbestim-
mung Regenrückhaltebecken, überlagert. 
Durch die 77. Flächennutzungsplanänderung ist gesichert, dass der Bebauungsplan gem. § 8 
Abs. 2 BauGB in Gänze aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist. 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Das Plangebiet liegt derzeit im planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB). Der Aufstel-
lungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 589 wurde durch den Rat der Stadt Münster am 
10.02.2021 gefasst (V/1027/2020) und am 26.02.2021 im Amtsblatt der Stadt Münster bekannt 
gemacht. 
Derzeit gilt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans der Landschaftsplan 1 (Werse). Mit 
dem Inkrafttreten des Bebauungsplans werden die Flächen des Bebauungsplans aus dem Gel-
tungsbereich des Landschaftsplans entlassen. Die künftige Abgrenzung des Landschaftsplans 
„Werse“ erfolgt an der Außengrenze des Bebauungsplans. Das erforderliche Landschafts-
planänderungsverfahren wird parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans innerhalb des Be-
bauungsplanverfahrens abgewickelt. Die Änderung erfolgt als sog. „Klauselverfahren“ (Anpas-
sungsklausel) gemäß § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz LNatSchG NRW. Bei der Aufstel-
lung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplans im Geltungsbereich eines Landschafts-
plans treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem 
In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans (hier: Nr. 589) außer Kraft. 
Für den Bereich des süd-/östlichen Randes des Plangebietes und den Bereich des Jägerstegs 
liegt eine Planfeststellung für den Ausbau der Bundesstraße 51 (B 51) vor. Der Bereich der 
Planfeststellung wird mit dem vorliegenden Bebauungsplan in Abstimmung mit Straßen.NRW 
teilweise überplant.  
4. Räumliche und strukturelle Situation 
Das ca. 9,3 ha große Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Münster-Ost, Stadtteil Mauritz-Ost 
und wird umgrenzt durch 
 im Süden durch die Bestandsbebauung entlang des Maikottenwegs/ Zum Guten Hirten 
 im Osten durch die Bundesstraße 51 
 im Westen durch die Flurstücke Gemarkung Münster, Flur 133, Fs. 16, 94 und 216 
 im Norden durch den Graelbach 
4.1 Nutzungsstruktur im näheren Umfeld 
Die Innenstadt und der Hauptbahnhof befinden sich ca. 2 km westlich des Plangebietes. Das 
Stadtteilzentrum von St. Mauritz ist ca. 500 m östlich gelegen und damit in wenigen Minuten er-
reichbar. 
Die nächste Grundschule (OGS Pleisterschule) befindet sich ca. 500 m entfernt. Mehrere Kin-
dertagesstätten sind ebenfalls im näheren Umkreis vorzufinden.  
Im näheren Umfeld befinden sich mehrere Bushaltestellen der Linien 11 und 14, die das Plan-
gebiet mit dem Stadtzentrum von Münster verbinden. 
Mit der südlich gelegenen Straße „Zum Guten Hirten“ besteht über die Pleistermühlenwegbrü-
cke eine Verbindung in Richtung Innenstadt. Über den Maikottenweg sind in südlicher Richtung 
die B 51 und die L 793 (Wolbecker Str.) zur Anbindung in alle Richtungen erreichbar. Östlich

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 118 
angrenzend stellt die B 51 eine städtebauliche Zäsur dar. Für den Fuß- und Radwegeverkehr 
gibt es jedoch mehrere Querungsmöglichkeiten in alle Himmelsrichtungen: Im Bereich des Pro-
zessionsweges, der Straße Zum Guten Hirten und über den sogenannten Jägersteg am ehe-
maligen Café Maikotten im Norden des Plangebietes. Im Nordwesten des Plangebietes schließt 
sich der offene Landschaftsraum Maikotten mit Acker- und Waldflächen, dem Graelbach und im 
Weiteren vereinzelten Wohngebäuden sowie dem Haus Grael an. 
Südöstlich des Plangebietes befinden sich größere, durch I- bis II-geschossige Wohnbebauung 
geprägte, zusammenhängende Siedlungsbereiche. Südlich der Straße „Zum Guten Hirten“ ist 
die Wohnbebauung durch die Bebauungspläne Nr. 59 und 475 planungsrechtlich gesichert. 
Größtenteils sind Einfamilienhäuser in Form von Einzelhäusern, Doppelhäusern und Reihen-
häuser vorzufinden, in geringerem Umfang auch Mehrfamilienhäuser. Große Teile des weiteren 
Wohnumfeldes liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. 
4.2 Nutzungsstruktur im Plangebiet 
Das Plangebiet ist derzeit durch Baum und Gehölz bestandene Grünlandbrachen, Wiesenflä-
chen und einen nicht mehr genutzten Sportplatz sowie das ehemalige Café Maikotten mit Ne-
bengebäuden, welches nach Brandschäden nicht mehr genutzt wird, gekennzeichnet.  
Der Teilbereich westlich des Maikottenweges wird in Form von Ackerflächen landwirtschaftlich 
genutzt. 
5. Planungsziele 
Das übergeordnete Planungsziel besteht darin, Wohnbauland für die Stadt Münster zur De-
ckung des Wohnraumbedarfes zu schaffen. Dabei sollen vielfältige Angebote im Wohnbereich 
für verschiedene Zielgruppen, vor allem aber für Familien geschaffen werden.  
Die Stadt Münster beabsichtigt die mindergenutzten Flächen am Maikotten aufzuwerten, indem 
vorrangig Wohnbauflächen geschaffen werden. Dabei wird eine Bebauung angestrebt, die sich 
in die Umgebung einfügt. Demnach unterliegt das städtebauliche Konzept folgenden Zielsetzun-
gen: 
 hochwertige, ortsnahe Bauflächen für die Wohnnutzung bereitzustellen,  
 die gewachsenen Strukturen aufzugreifen und weiterzuentwickeln,  
 auf kurzem Wege Freiraum zugänglich zu machen,  
 infrastrukturelle Bedarfe zu decken.  
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 589: Mauritz-Ost – Maikottenweg / B51 / Grael-
bach sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung und Entwicklung 
von rund 280 Wohneinheiten geschaffen werden. Dabei wird die vorhandene Nutzungsstruktur 
mit Einfamilienhäusern in Form von Einzelhäusern, Doppelhäusern und Reihenhäusern der 
Umgebung fortgesetzt und so eine geordnete städtebauliche Entwicklung am Ortsrand von St. 
Mauritz gewährleistet. Aufgrund der zentralen Lage im Stadtgebiet und des Wohnraummangels 
in Münster wird eine verstärkte Durchmischung mit Wohnformen in Mehrfamilienhäusern vorge-
sehen. Rund 60 % der Wohneinheiten werden in Mehrfamilienhäusern errichtet. 30 % der 
Wohneinheiten auf den städtischen Flächen sollen in Form öffentlich geförderten Wohnungs-
baus errichtet werden. Dies entspricht ca. 23 % der gesamten realisierbaren Wohneinheiten im 
Plangebiet.

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 118 
Das Wohnungsangebot soll sich aufgrund seiner attraktiven, naturnahen und doch zentrumsna-
hen Lage angrenzend an den Landschaftsraum Maikotten schwerpunktmäßig an Familien rich-
ten. Das städtebauliche Konzept soll durch variierende Grundstücksgrößen die Realisierung 
verschiedener Einfamilienhaustypologien (freistehende Einfamilienhäuser, Doppelhäuser und 
Reihenhäuser) ermöglichen. Ergänzt wird das Angebot durch geförderten und freifinanzierten 
Geschosswohnungsbau, so dass insgesamt die vielfältigen Ansprüche unterschiedlicher Haus-
haltsgrößen und Einkommensgruppen Berücksichtigung finden. 
Da für das Projekt mit dem vorliegenden Bebauungsplan Planungsrecht im Rahmen kommuna-
ler Bauleitplanung geschaffen wird, ist die SoBoMü, das Modell der Sozialgerechten Bodennut-
zung der Stadt Münster, zu beachten.  
Demnach sind im Regelfall, mind. 50 % der Flächen in Privateigentum an die Stadt Münster zu 
verkaufen, um den Prozess der vorrangigen Baurechtschaffung in Gang zu setzen. 
Von diesem Modell kann gem. Ratsbeschluss (V/0039/2014) unter dem Aspekt übergeordneter 
gesamtstädtischer Interessen in begründeten Einzelfällen abgewichen werden.  
Im vorliegenden Fall werden durch die Erbengemeinschaft Ulrich weitere Maßnahmen im Land-
schaftsraum Maikotten begleitet und realisiert, die eine Abweichung vom Modell begründen. 
Dies sind unter anderem, die Entwicklung des gesamten Landschaftsraumes durch die Anlage 
eines Rundwanderweges, die Mitwirkung an der Aufhebung der privaten Bahnübergänge Mai-
kottenweg und Präsidentenbusch, die Mitwirkung bei der Realisierung eines neuen Verknüp-
fungspunktes ÖPNV, P+R, B+R im Eckbereich Warendorfer Str./Mondstraße, die kostenfreie 
Übertragung einer Teilfläche am Prozessionsweg an die Stadt Münster zur Sicherung der 
durchgängigen Begehbarkeit des Prozessionsweges und die kostenfreie Übertragung des vor-
handenen Regenrückhaltebeckens des Graelbaches am Dortmund-Ems-Kanal. Weiterhin kann 
durch das Mitwirken der Erbengemeinschaft Ulrich der erforderliche ökologische und arten-
schutzrechtliche Ausgleich im Sinne der Gesamtaufwertung des Landschaftsraumes ebenfalls 
in nächster Nähe zum Plangebiet, direkt im Landschaftsraum erfolgen.  
Weiterhin pflegt und bewirtschaftet die Erbengemeinschaft seit Jahrzehnten den Landschafts-
raum und stellt diesen zur Naherholung der Öffentlichkeit zur Verfügung. 
Aufgrund der Leistungen der Erbengemeinschaft Ulrich, wurde zwischen der Erbengemein-
schaft Ulrich und der Stadt Münster ein reduzierter Verkaufsanteil von 30 % der Bruttobauland-
flächen an die Stadt Münster vereinbart. Die Flächenübertragung wurde bereits im Jahr 2017 
vollzogen und die abweichende Quote vom Rat der Stadt Münster bestätigt (V/0620/2016). 
Die Sicherung der einzelnen, oben genannten Punkte durch die Erbengemeinschaft Ulrich 
wurde bereits in einem Letter of Intent und einer Rahmenvereinbarung beschlossen und wird 
konkret in einem bis zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes zu schließenden städte-
baulichen Vertrag zwischen der Stadt Münster und der Erbengemeinschaft gesichert. 
Im Zuge der Mitwirkung am Konzept der sozialgerechten Bodennutzung der Stadt Münster 
(SoBoMü) werden durch die Aufstellung des Bebauungsplanes auch bezahlbare Baugrundstü-
cke sowie geförderte Mietwohnungen geschaffen, die nach den Vergabekriterien der Stadt 
Münster vergeben werden sollen.  
Zur Deckung des Bedarfes an Kitaplätzen, sowohl für das Plangebiet als auch den Bestand, ist 
die Einrichtung zweier Kindertagesstätten im Plangebiet vorgesehen. Zentral im Plangebiet wird 
ein großer Spielplatz (Kategorie B/C für die Versorgung von Kleinkindern, Schulkindern und Ju-
gendlichen im Wohnbereich) errichtet.

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 118 
6. Inhalte des Bebauungsplans 
 
6.1 Grundzüge der Planung/Städtebauliches Konzept 
Um eine beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten und die Ziele 
des Bebauungsplans auf Grundlage des städtebaulichen Entwurfs umzusetzen, sind Festset-
zungen bezüglich  
 des Erschließungskonzepts,  
 der Art und des Maßes der baulichen Nutzung,  
 der überbaubaren Grundstücksflächen,  
 der Dachform,  
 der Sicherung von schützenswertem Baumbestand  
von substanzieller Bedeutung. Sie stellen die Grundzüge der Planung dar.  
Wesentliches Ziel des städtebaulichen Konzeptes ist die Realisierung eines attraktiven, fami-
lien- und mehrgenerationenfreundlichen Wohngebietes mit hoher Aufenthaltsqualität und Ver-
netzung mit dem angrenzenden Freiraum. Städtebauliches Leitmotiv ist dabei, in Anlehnung an 
einen nördlich gelegenen landwirtschaftlichen Hof (ehem. Hof Konermann), die Ausbildung von 
hofähnlichen Gebäudeensembles zur Förderung von Wohnnachbarschaften, um gemeinschaft-
lich nutzbaren Freiraum als Ort der Kommunikation und sozialen Interaktion zu schaffen.  
Um die Wohnhöfe herum sollen unterschiedliche Bautypologien aus freistehenden Einfamilien-
häusern, Doppelhäusern, und Reihenhäusern entstehen, die in ihrer Maßstäblichkeit den an-
grenzenden bestehenden Wohngebieten entsprechen und diese qualitätsvoll fortsetzen. Raster 
und Orientierung der gleichmäßigen Baustruktur ermöglichen gute Besonnungsverhältnisse und 
günstige Grundstückszuschnitte.  
Der Maikottenweg, der bis zum Café Maikotten als Wohnstraße ausgebaut wird, wird westlich 
zum Landschaftsraum hin mit Einfamilienhäusern (freistehend und in Form von Reihenhäusern) 
bebaut. In Richtung Wohngebiet/B51 bilden einzelne Mehrfamilienhäuser ergänzend die Ein-
gänge zu den weiteren, untergeordneten Erschließungsstraßen. 
An der Kreuzung Maikottenweg/Zum Guten Hirten ist eine fünfgruppige Kindertagesstätte - in 
Kombination mit Wohnungen in den Obergeschossen - sowie eine weitere zweigruppige solitär 
stehende Kita vorgesehen. Die Verortung an der Schnittstelle zwischen bestehender Wohnbe-
bauung und Plangebiet fördert die Verflechtung und Kommunikation zwischen neuen und alten 
Anwohnern des Stadtquartiers.  
Ein wesentliches Element des städtebaulichen Entwurfes ist die Umsetzung eines flächenspa-
renden Erschließungskonzeptes. Die Haupterschließung des Wohngebietes soll über den Mai-
kottenweg mit Anbindung an die Straße „Zum Guten Hirten“ erfolgen. An die Haupterschließung 
gliedern sich zwei Erschließungsringe als Mischverkehrsfläche an. Die Erschließung einzelner 
Grundstücke in zweiter Reihe erfolgt über öffentliche Stichstraßen oder private Zufahrten.  
Zentral im Gebiet ergänzt ein Kinderspielplatz (Kategorie B/C für die Versorgung von Kleinkin-
dern, Schulkindern und Jugendlichen im Wohnbereich) den Raum für Begegnung und Interak-
tion.

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 118 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
Die folgenden planungsrechtlichen und gestalterischen Festsetzungen dienen dazu, das städte-
bauliche Konzept des Vorhabens zu sichern. 
6.2.1 Zulässigkeit der baulichen Nutzung 
Bereiche des Bebauungsplans, die auch Teil der Planfeststellung zum Ausbau der B 51 sind, 
können erst planungsrechtlich festgesetzt werden, sobald der Ausbau der B 51 abgeschlossen 
und diese in Verkehr genommen wurde (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.1.1). Die entsprechen-
den Bereiche sind im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen.  
Zur Wahrung gesunder Wohnverhältnisse im Nahbereich zur B 51 sind aus Gründen des Im-
missionsschutzes Wohnnutzungen erst nach erfolgter Fertigstellung der festgesetzten Lärm-
schutzwand zulässig (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.1.2). Die festgesetzten Lärmpegelberei-
che (maßgebliche Außenlärmpegel) entsprechen der freien Schallausbreitung unter Berücksich-
tigung des bestehenden Straßenverkehrs inklusive der prognostizierten, planbedingten Mehr-
verkehre und unter Berücksichtigung der Errichtung der festgesetzten Lärmschutzwand. Wei-
tere Abschirmwirkungen durch die Errichtung von Gebäuden in den ersten Reihen zur Lärm-
schutzwand sind nicht berücksichtigt. Insofern handelt es sich im Sinne einer planerischen 
Lärmvorsorge für die erste Bebauungsreihe zur B 51 um einen realistischen Ansatz, für die wei-
teren Baureihen um eine worst-case Betrachtung. 
Ausnahmsweise können Wohnnutzungen vor vollständiger Herstellung der festgesetzten Lärm-
schutzwand an der B 51 zugelassen werden, wenn gutachterlich nachgewiesen wird, dass zum 
Zeitpunkt des Nutzungsbeginns für die geplante Nutzung gesunde Wohn- und Arbeitsverhält-
nisse vorherrschen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.1.2). 
Hierdurch soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Hinblick auf die Gesundheit unbedenkli-
che Nutzungen nicht zu versagen und somit dem dringenden Wohnungsbedarf zu entsprechen. 
Ebenfalls könnten sich westlich des Maikottenweges nach Realisierung der B 51 Ausbaupla-
nung bereits Bereiche ergeben, die mit passiven Schallschutzmaßnahmen am Haus und ent-
sprechender Ausrichtung/Grundrissoptimierung, Wohnnutzungen auch vor der Realisierung der 
Lärmschutzwand erlauben. 
6.2.2 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte 
Art der baulichen Nutzung 
Entsprechend der geplanten Wohnnutzung sollen die Bauflächen im Plangebiet als Allgemeines 
Wohngebiet (WA) gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt werden. Allge-
meine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen, eröffnen jedoch auch die Möglichkeit für 
nicht störende Dienstleistungen sowie Schank- und Speisewirtschaften als allgemein zulässige 
Nutzungen. Diesen ist beispielsweise das ehemals bestehende und geplante Café Maikotten 
zuzuordnen. Ebenso sind hier beispielsweise Wohnformen mit seniorengerechter Ausstattung 
und ergänzenden Service- oder Pflegeangeboten vorstellbar. Das konkrete Angebot wird zu ei-
nem späteren Zeitpunkt ausgestaltet.   
Weiterhin ist es Ziel, mit den geplanten Kindertagesstätten nicht nur dem Betreuungsbedarf des 
neuen Wohngebietes Rechnung zu tragen, sondern auch einen Beitrag zur Verbesserung des 
Betreuungsangebotes in den benachbarten Quartieren zu leisten. Entsprechende Einrichtungen 
zur Kinderbetreuung, die auch über die Bedürfnisse der Bewohnenden des Plangebietes hin-

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Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 118 
ausgehen, sind in Allgemeinen Wohngebieten zulässig. Zwar könnte für die geplanten Kinderta-
gesstätten zur Standortsicherung und für die Verbesserung der baulichen Ausnutzung auch 
eine Ausweisung als Gemeinbedarfsfläche erfolgen, da in den Obergeschossen jedoch ergän-
zend wohnbauliche Nutzungen realisiert werden sollen, erfolgt eine Festsetzung als Allgemei-
nes Wohngebiet auch in den Baugebieten WA 8, in denen die Kindertagesstätten vorgesehen 
sind.  
Um das wesentliche Ziel einer hohen, störungsarmen Wohnqualität nicht zu beeinträchtigen 
und sich somit auch am Gebietscharakter der angrenzenden Wohngebiete zu orientieren, sollen 
die Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO (Tankstellen, Gartenbaubetriebe) für das Plange-
biet als nicht zulässig festgesetzt werden (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.2.1). Solche Nutzun-
gen sind aufgrund des erhöhten Publikumsverkehrs in der Regel mit einem erhöhten Störgrad-
potential und einem erhöhten Flächenbedarf verbunden, die dem Ziel der Schaffung von Wohn-
raum für die Stadt Münster entgegenstehen.  
Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan über die Grundflächenzahl (GRZ) und 
die Geschossflächenzahl (GFZ), die Zahl der Vollgeschosse, sowie über die Oberkante der At-
tika bei Flachdachgebäuden bzw. Trauf- und Firsthöhen bei Satteldachgebäuden, festgesetzt. 
Grundflächenzahl (GRZ) 
Es gilt das Ziel, sparsam mit Grund und Boden umzugehen und das Baugebiet nur in einem 
städtebaulich verträglichen Maß zu verdichten, sodass die festgesetzte Grundflächenzahl 
(GRZ) von 0,4 den Orientierungswert des § 17 BauNVO ausschöpft und sich dennoch der städ-
tebauliche Entwurf in die umgebende Bebauung einfügt, weil der ortsüblichen Grundstücksaus-
nutzung entsprochen wird.   
Ausnahmsweise kann die GRZ von Reihenmittelhäusern bis zu 0,5 betragen, um die geforderte 
profilgleiche Errichtung mit den Nachbarhäusern einzuhalten. Profilgleich meint die Wahrung 
einer einheitlichen vorderen Gebäudeflucht, einer gleichen Firsthöhe sowie einer gleichen 
Dachneigung zu den direkten Nachbarhäusern (§ 16 Abs. 6 BauNVO, vgl. Textliche Festset-
zung Nr. 1.3.2). Hierdurch soll eine bestmögliche Ausnutzung erreicht werden und verhindert 
werden, dass es zu baulichen nicht gewünschten Lösungen bei der Realisierung kommt. 
Durch Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen darf diese Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 
BauNVO um zusätzliche 50 % überschritten werden. Eine übermäßige Verdichtung – auch mit 
Bezug auf den zu begrenzenden Niederschlagswasserabfluss – ist nicht zu befürchten. 
In den Allgemeinen Wohngebieten WA 6 sind bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberflä-
che bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 4 
BauNVO, vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.3.3). Hierdurch wird auf den Bauflächen eine Unter-
bringung von ruhendem Verkehr und Nebenflächen in Tiefgaragen ermöglicht.  Damit wird eine 
besonders flächeneffiziente Ausnutzung in den WA-Gebieten WA 6 ermöglicht. Die Flächen auf 
den Tiefgaragen werden mit mind. 0,5 m Bodensubstrat bedeckt (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 
1.8.5). Diese können somit begrünt und als Freiraum für die Bewohnenden genutzt werden, so-
dass die hohe unterirdische GRZ nur eine geringe, stadtgestalterisch wahrnehmbare Wirkung 
entfaltet und gesunde Wohnverhältnisse weiterhin gewahrt bleiben. 
Geschossflächenzahl (GFZ)

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Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 118 
Die GFZ im Plangebiet wird für die allgemeinen Wohngebiete WA 1 bis 4, sowie WA 8 mit 0,8 
festgesetzt. Korrespondierend mit den maximal II-Vollgeschossen wird hier eine flexible Ausnut-
zung der Grundstücke ermöglicht. 
Für die allgemeinen Wohngebiete WA 5 bis 7 sind gemäß der städtebaulichen Planung Mehrfa-
milienhäuser vorgesehen. Hier sind maximal III-Vollgeschosse vorgesehen, sodass die GFZ mit 
1,2 festgesetzt wird. Dies entspricht den Orientierungswerten gem. § 17 BauNVO für allge-
meine Wohngebiete (WA).  
Zahl der Vollgeschosse 
Im Bebauungsplan wird die Zahl der Vollgeschosse in Kombination mit maximalen Baukörper-
höhen über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt.  
Der städtebauliche Entwurf staffelt die Geschosse der vorgesehenen Gebäude in Anlehnung an 
die umgebende Bebauung.  In den Teilflächen WA 1 bis WA 4 werden vor dem Hintergrund der 
Planung von Ein- bis Zweifamilienhäusern maximal II-Vollgeschosse festgesetzt. Auch in den 
Bereichen der geplanten Kita-Standorte (WA 8) sind II-Vollgeschosse festgesetzt. Für Bereiche, 
in denen die städtebauliche Planung „Haus in Haus“-Wohnen oder Mehrfamilienhäuser vorsieht 
(Allgemeine Wohngebiete WA 5 bis WA 7), werden maximal III-Vollgeschosse festgesetzt.  Um 
in diesen Bereichen eine Minderausnutzung zu verhindern und das städtebauliche Konzept zu 
sichern, wird hier ebenfalls eine Mindestfestsetzung von II-Vollgeschossen getroffen. Unter 
Ausnutzung der Geschossigkeit sind Stadthäuser mit praktikabler Raumaufteilung und -ausnut-
zung möglich, ohne dass sie das Ortsbild beeinträchtigen. 
Baukörperhöhen 
Die Höhe baulicher Anlagen wird gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO über die Festsetzung der 
maximalen Bauhöhen planungsrechtlich gesichert. Die Dimensionierung orientiert sich an den 
umliegenden Wohngebieten und stellt hierdurch ein verträgliches Nebeneinander von neuer 
und bestehender Bebauung sicher. Die Festsetzung der Gebäudehöhen erfolgt in Abhängigkeit 
der Zahl der Vollgeschosse.  
Um für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren eindeutige Bezugshöhen vorzugeben, 
sind abschnittsweise maximale Gebäudehöhen bezogen auf „Normalhöhennull“ (NHN) festge-
setzt. Die getroffenen Festsetzungen über NHN erfolgten aufbauend auf einem Höhenkonzept 
unter Berücksichtigung der Geländehöhen der angrenzenden Bestandsstraßen sowie der ge-
planten Höhen für die inneren Erschließungsstraßen und die Entwässerungseinrichtungen. Die 
Abstimmung auf die Planhöhen der inneren Erschließungsstraßen und der angrenzenden ge-
planten Grün- und Entwässerungsflächen ist erforderlich, da schon allein aus entwässerungs-
technischen Gesichtspunkten eine Geländemodellierung vorgesehen ist. Das für die Festset-
zungen zugrunde gelegte städtebauliche Konzept geht davon aus, dass die Gebäude folgende 
Maximalhöhen über dem Geländeniveau erreichen:  
 bei zwei Vollgeschossen und Satteldach eine Traufhöhe von ca.  7,5 m und eine Firsthöhe 
von ca. 12,5 m 
 bei zwei Vollgeschossen und Satteldach im WA 8 (breitere Baukörper für die Kinderta-
gesstätten) eine Traufhöhe von ca. 9,0 m und eine Firsthöhe von ca. 16,0 m 
 bei zwei Vollgeschossen und einem Flachdach mit einem weiteren optionalen Nicht-Voll-
geschoss eine maximale Gebäudehöhe von ca. 10,5m 
 bei drei Vollgeschossen und einem Flachdach eine maximale Gesamthöhe von 11,5m

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Als Traufhöhe gilt der Schnittpunkt der Außenkante der senkrecht aufgehenden Wand mit der 
Oberkante Dachhaut (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 
BauNVO, vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.5.1) 
Eine Überschreitung der festgesetzten Höhen durch haustechnische Anlagen, Schornsteine, 
Aufzugsüberfahrten, Dachaufbauten für Treppenhäuser und Anlagen zur Erzeugung regenerati-
ver Energien bis zu einer Höhe von 1,00 m ist zulässig. Die Aufbauten und Anlagen sind zu al-
len Seiten, um mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurückzusetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 
BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO, vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.5.2). Hierdurch soll den 
wachsenden Anforderungen an hautechnischen Anlagen und Maßnahmen zur Energiegewin-
nung und -einsparung Rechnung getragen werden. Die Gebäude sollen mit den Höhenbegren-
zungen dennoch flexibel und effizient geplant werden können.  
Zum Schutz der Erdgeschossbereiche vor Überflutungen, beispielsweise bei Starkregenereig-
nissen, wird den Bauverantwortlichen empfohlen, die jeweilige Oberkante des Erdgeschossfer-
tigfußbodens mindestens 0,30 m über der geplanten Erschließungsstraßenhöhe anzuordnen. 
Für Tiefgaragen wird empfohlen, technische Vorkehrungen zum Schutz vor Überflutungen zu 
treffen (z. B. Schwellen, Drainage-Rinnen mit ausreichenden Breiten und Tiefen). 
Durch die Festsetzungen wird eine wirtschaftliche Ausnutzung der Grundstücke (beispielsweise 
auch für kinderreiche Familien und besondere Wohnformen) ermöglicht und gleichzeitig ein ver-
träglicher Übergang zwischen dem neuen Baugebiet und der bestehenden Bebauung sicherge-
stellt. 
6.2.3 Überbaubare Flächen 
Der städtebauliche Entwurf bildet mit seiner Baukörperstellung Raumkanten, Plätze, öffentliche 
sowie private Räume, sodass überschaubare Straßenzüge und Nachbarschaften entstehen. 
Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen mittels Baugrenzen lässt Baufenster 
entstehen, die neben den öffentlichen Verkehrsflächen maßgeblich die konzeptionellen Grund-
züge des zugrundeliegenden städtebaulichen Konzepts widerspiegeln. 
Die Baufenster sind dabei vornehmlich in Südost-, Südwest-, oder Westrichtung orientiert, um 
den privaten Freibereichen eine günstige Ausrichtung und den Gebäuden eine optimale Belich-
tung und Adressierung zu ermöglichen.  
Im WA 8 westlich des Maikottenweges wird das Baufenster um zwei prägende Bestandsbäume 
(zwei Eichen; Stammumfang 1,57 m & 1,88 m; Kronendurchmesser jeweils 12 m) herum festge-
setzt, sodass hier ein Baumerhalt für die zukünftige Kitafreifläche gewährleistet werden kann. 
Nicht erhalten werden kann in dem Bereich eine weitere Eiche (Stammumfang 2,20 m; Kronen-
durchmesser 17 m) die zentral im Baufeld liegt. Ein Erhalt dieses Baumes würde die Ausnutz-
barkeit des Grundstücks so weit einschränken, dass die Realisierung der vorgesehenen 5-grup-
pigen Kita mit Wohnüberbauung nicht mehr auf der Grundstücksfläche möglich wäre. 
Überschreitung durch Terrassen, Balkone, Loggien 
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen 
durch auskragende Bauteile wie beispielsweise Balkone oder Hauseingangsüberdachungen bis 
zu einer Tiefe von 1,5 m zulässig ist. Eine Überschreitung der rückwärtigen Baugrenzen bis zu 
3 m durch Terrassen ist ebenfalls zulässig. Dies gilt auch für überdachte Terrassen (§ 9 Abs. 1 
Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Nr. 3 BauNVO, vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.4.2). Mit der Festset-

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Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 118 
zung wird eine angemessene Flexibilität im Hinblick auf die Gestaltung von Gebäuden und ih-
ren Übergangsbereichen zum Garten sowie die Bereitstellung von Freisitzen ermöglicht, ohne 
dass von der gewünschten baulichen Dichte abgewichen wird. 
Vorgarten 
Der Vorgarten wird definiert als Grundstücksstreifen zwischen öffentlicher Verkehrsfläche der 
erschließenden Straße und zugewandter Baugrenze. Bei Eckgrundstücken ist nur der benannte 
Grundstücksstreifen entlang der Gebäudefront des Gebäudeeingangs als Vorgarten zu be-
zeichnen (vgl. Textlicher Hinweis Nr. 3.3). Nebenanlagen gem. §14 BauNVO sind innerhalb der 
Vorgartenbereiche zur Wahrung einer städtebaulichen Ordnung nicht zulässig.  
6.2.4 Bauweise und Bauform 
Das städtebauliche Konzept sieht eine Mischung aus freistehenden Einfamilienhäusern, Dop-
pelhäusern, Reihenhäusern und Mehrfamilienhäusern vor. Diese Bauformen werden im Bebau-
ungsplan durch die Festsetzung der offenen Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO gewährleis-
tet. Auf diese Weise wird die Realisierung einer ortstypischen Bebauung mit angemessener 
städtebaulicher Dichte gesichert. Die Bauweise wird in den einzelnen Baufeldern durch Festset-
zungen zu Hausgruppen, Doppel- und Einzelhäusern konkretisiert – naturgemäß werden die 
beiden erstgenannten Gebäudearten zueinander grenzständig errichtet, müssen jedoch an ih-
ren Endpunkten die erforderliche Abstandsfläche einhalten. Somit wird insgesamt ein Angebot 
an verschiedenen Wohnarten im Plangebiet erzielt, in den einzelnen Bereichen dennoch eine 
gewisse Homogenität erreicht.  
In den Allgemeinen Wohngebieten WA 8 sind Gebäude in abweichender Bauweise mit seitli-
chem Grenzabstand zu errichten. Die Länge der Gebäude wird, abweichend von den Regelun-
gen der BauNVO, die in offener Bauweise eine maximale Baukörperlänge von 50 m vorsieht, 
auf höchstens 70 m festgesetzt (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.4.1). Damit stellt die Festset-
zung sicher, dass die jeweiligen Gebäude an ihren Endpunkten mit Grenzabstand errichtet wer-
den und sich an zentraler Stelle des Plangebietes dennoch ortstypisch einfügen. Gleichwohl soll 
die Realisierung der jeweils mehrgruppigen Kindertagesstätten auch mit längeren als 50 m lan-
gen Gebäuden ermöglicht werden.   
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden 
Die Anzahl der zulässigen Wohneinheiten ist in den für Einfamilienhausbebauung vorgesehe-
nen Allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 4 auf zwei je Einfamilienhaus, Doppelhaushälfte / 
Reihenhausscheibe begrenzt, sodass beispielsweise auch Einliegerwohnungen für Familienmit-
glieder realisierbar, ortsuntypische Verdichtungen mit Kleinstwohnungen jedoch ausgeschlos-
sen sind (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.3.1). In den für Mehrfamilienhäuser oder Hausgrup-
pen vorgesehenen Bereichen WA 5 bis WA 8 wird keine Begrenzung vorgenommen, da sich 
hier variable Gebäudetypen und Wohnformen bedarfsorientiert entwickeln können sollen.  
6.2.5 Dachform, Dachaufbauten 
Die Festsetzung der Dachform dient dem Ziel, ein städtebaulich homogenes Siedlungsbild zu 
erreichen. Im Bebauungsplan wird die zulässige Dachform differenziert festgesetzt. Hierbei wird 
zwischen dem klassischen Münsterländer Satteldach und Flachdächern variiert. Flachdächer in 
Kombination mit Dachbegrünung leisten einen Beitrag zum Entwässerungskonzept und verbes-
sern das Mikroklima. Aus diesen Gründen sind diese auch hauptsächlich festgesetzt (WA 1, 4,

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5, 6, 7). Zur Regelung des Wasserabflusses dürfen die Dächer bis max. 5° geneigt sein. Die 
Gebäude entlang der Haupterschließung, dem Maikottenweg, werden mit traufständigen Sattel-
dächern festgesetzt (WA 2, 3 und 8), die eine Dachneigung von 38-45° aufweisen müssen. Da-
mit wird eine gewisse Flexibilität der Architektursprache bei gleichzeitig einheitlichem Erschei-
nungsbild gewährleistet. Auf die Festsetzung einer Dachbegrünung wird bei den Satteldächern 
aufgrund der starken Dachneigung verzichtet. Die „querstehenden“ Reihenhäuser des WA 3, 
westlich des Maikottenweges orientieren ihre Traufe in Richtung der privaten Untererschließun-
gen. 
Um die Eingänge in das Quartier östlich des Maikottenweges auch städtebaulich kenntlich zu 
machen, wird für jeweils ein Gebäude (WA 6) an den Knotenpunkten ebenfalls ein Flachdach 
festgesetzt. Mit den Festsetzungen wird auch langfristig die für die Umgebung charakteristische 
Dachlandschaft, bestehend aus Satteldächern und Flachdächern, erhalten.  
Eine Überschreitung der festgesetzten Höhen für die Dächer um bis zu 1,00 für technische An-
lagen aller Art, sowie Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien ist zulässig, sofern diese 
um mind. 1,00 m von den Außenwänden zurückversetzt werden. Damit wir die Sichtbarkeit die-
ser Anlagen aus der Fußgängerperspektive minimiert, gleichzeitig aber die Flexibilität, unter an-
derem für nachhaltige Energielösungen gesichert (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.5.2). 
Ortgang- und Dachüberstände sind für eine einheitliche Einfachheit und Klarheit des Baugebie-
tes für Flachdachgebäude unzulässig (vgl. Textliche Festsetzungen Nr. 2.2.1). 
6.2.6 Gestalt 
Das städtebauliche Konzept sieht eine Mischung aus kubischen Gebäuden mit Flachdacharchi-
tektur und klassischen Münsterländer Klinker- oder Putzhäusern mit Satteldächern vor.  
Fassade: Materialität und Farbgebung 
Die Gebäude in den allgemeinen Wohngebieten sollen durch eine grundsätzliche Einheitlichkeit 
des Außenwandmaterials den zusammenhängenden Siedlungscharakter im Gebiet und als Er-
weiterung der bestehenden Bebauung am Maikottenweg unterstreichen. Es wird festgesetzt, 
dass das Außenwandmaterial entweder als Klinkerbau in rot/rotbrauner Farbgebung gewählt 
werden muss, oder als Putzfassade in weißer bis beiger Farbgebung zu erstellen ist (vgl. textli-
che Festsetzung 2.1.1 i. V. m den auf der Planzeichnung angegebenen Farben nach RAL Clas-
sic). Damit wird den zukünftigen Bauverantwortlichen ausreichend Spielraum für eine individu-
elle Gestaltung der Baukörper gegeben ohne den typischen Gestaltungskanon – der sich auch 
in den südlich angrenzenden Gebieten zeigt – zu verlassen. Zudem werden zu dunkle Fassa-
denmaterialen – die eine entsprechend erhöhte Aufheizung mit sich bringen – wirkungsvoll aus-
geschlossen – ebenso reflektierende Fassadenmaterialien (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 
2.1.2). Diese wirken verunstaltend und beeinflussen den Wohn- und Verkehrskomfort von Anlie-
gern. 
Dächer: Farbgebung 
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass die Dacheindeckung von Satteldächern nur in rot/rot-
brauner bzw.  hell-/mittelgrauer Farbgebung zulässig ist (vgl. Textliche Festsetzung 2.2.2 i.V.m. 
den auf der Planzeichnung angegebenen Farben nach RAL classic). Damit wird bei der sichtba-
ren Dacheindeckung von Satteldächern ein einheitliches Bild in Anlehnung an die vorherr-
schende rote Dacheindeckung im Münsterland geschaffen. Flachdächer sind dahingegen zu

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Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 118 
begrünen. Reflektierende Dachmaterialien sind grundsätzlich aufgrund der verunstaltenden Wir-
kung und der Beeinflussung des Wohn- und Verkehrskomforts im Umfeld ausgeschlossen (vgl. 
Textliche Festsetzung Nr. 2.2.3) 
Profilgleichheit bei Doppel-/ Reihenhäusern  
Doppelhäuser sowie zueinander grenzständig errichtete Hausgruppen (Reihenhäuser) sind je-
weils profilgleich und einheitlich in Material und Farbe zu errichten. Dieses Angleichungsgebot 
dient dazu, den bei diesen Haustypen offensichtlich vorhandenen baulich-funktionalen Zusam-
menhang auch städtebaulich-architektonisch zum Ausdruck zu bringen. Dadurch werden mo-
derne Gebäudetypen ermöglicht, damit das Baugebiet eine eigenständige Identität entwickeln 
kann. 
Material und Farbgebung bei Doppel- und Reihenhäusern 
Zur Sicherstellung eines einheitlichen Erscheinungsbilds sind die Doppel- und Reihenhäuser in 
den WA 2 und 3 mit einer einheitlichen Farbgebung und Materialwahl zu errichten, um den bei 
diesen Haustypen offensichtlich vorhandenen baulich-funktionalen Zusammenhang auch städ-
tebaulich-architektonisch zum Ausdruck bringen (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 2.1.3). 
6.2.7 Garagen / Carports / Stellplätze, Nebenanlagen 
Für die Anzahl der notwendigen Stellplätze ist die Stellplatzsatzung der Stadt Münster vom 
16.12.2019 (Amtsblatt der Stadt Münster, S. 244) anzuwenden. Demnach muss für Wohnungen 
unter 150 m² Wohnfläche jeweils ein Kfz-Stellplatz nachgewiesen werden; für Wohnungen über 
150 m² Wohnfläche sind zwei Kfz-Stellplätze nachzuweisen, von denen einer als sogenannter 
gefangener Stellplatz angelegt werden kann. Für öffentlich geförderten Wohnraum ist ein Kfz-
Stellplatz je zwei Wohnungen nachzuweisen. Die Richtzahlen zu Kfz-Stellplätzen können auf-
grund der guten ÖPNV-Anbindung über die Bushaltestellen der Linie 14 (Maikottenweg, Frau-
enburgstraße) und der Linie 11 (An der Konradkirche, Adlerhorst) um 10 % reduziert werden.  
Der Bebauungsplan ermöglicht - mit Blick auf den ruhenden Verkehr - ein städtebaulich geord-
netes Erscheinungsbild sowie eine sichere und funktionale Befahrung der öffentlichen Ver-
kehrsanlagen. 
Offene Kfz-Stellplätze

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Offene Kfz-Stellplätze sind in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 3 nur innerhalb der 
überbaubaren Grundstücksflächen und den seitlichen Grenzabständen zulässig (vgl. Textliche 
Festsetzung Nr. 1.7.1). Damit wird gesichert, dass die Vorgartenbereiche der Einfamilien- und 
Doppelhäuser begrünt und nicht beparkt werden. Entlang des Maikottenswegs als Hauptachse 
soll bei den festgesetzten Doppel- und Reihenhäusern (WA 3) ebenfalls nicht im Vorgarten ge-
parkt werden können, um zum einen den begrünten Charakter des Maikottenweges zu stärken 
und zum anderen die Verkehrssicherheit sicherzustellen. In der Konsequenz müssen Kfz- Stell-
plätze entweder neben den Häusern oder bei Reihenmittelhäusern auch „im Haus“ vorgesehen 
werden. 
 
In den Allgemeinen Wohngebieten WA 4 und WA 5 sind offene Stellplätze zusätzlich auch im 
Vorgartenbereich zulässig, sofern keine öffentlichen Interessen der Straßenraumsituation tan-
giert werden (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.7.1).  WA 4 und WA 5 liegen entlang des ver-
kehrsberuhigten Bereichs. Hier ist mit deutlich geringeren Verkehrsmengen durch Anliegerver-
kehre zu rechnen, zudem sind diese Bereiche auch für zu Fuß Gehende und Radfahrende nicht 
als Durchgangsweg zu bezeichnen, da hier keine Weiterverbindungen bestehen.  Insofern wer-
den hier vor dem Hintergrund der Bestrebungen verdichteter Reihenhaus- und „Haus in Haus“ 
Strukturen auch Stellplätze im Vorgartenbereich ermöglicht. 
Carports und Garagen 
Carports und Garagen sind in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 5 nur innerhalb der 
überbaubaren Grundstücksflächen und in den seitlichen Grenzabständen zulässig. Die Carports 
und Garagen müssen dabei einen Mindestabstand von 0,5 m (auch seitlich) zu festgesetzten 
öffentlichen Verkehrsflächen einhalten (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.7.2) 
Abbildung 3: Axonometrie zur Verdeutlichung integrierter Stellplatzlösungen Quelle: ulrich hartung 
gmbh

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Durch die Festsetzung wird ein einheitliches Gestaltungsbild der Vorgartenbereiche und der 
einheitlichen Gebäudefront zur öffentlichen Erschließung geregelt, da diese nicht durch bauli-
che Nebenanlagen gestört wird. 
In den allgemeinen Wohngebieten WA 6-8 sieht das zu Grunde liegende städtebauliche Kon-
zept Kfz-Stellplätze vornehmlich in Tiefgaragen vor. Für geplante Wohngebäude in direkter 
Lage zur B 51, sind zur Nutzung von „Restflächen“ in gefangenen, straßenabgewandten Lagen 
Flächen für Stellplätze (St) festgesetzt – Carports und Garagen sind dort nicht zulässig, um ei-
nen begrünten offenen Charakter zu sichern. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen 
sind Stellplätze, Carports und Garagen zulässig (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.7.3).  
Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (entsprechend des 
festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung) zulässig. Kronenbereiche von Bestandsbäumen 
dürfen nicht unterbaut werden (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.7.4, § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. 
V. m. § 19 Abs. 4 BauNVO).  
Nicht überdachte Stellplätze sowie die privaten Erschließungsflächen innerhalb der Allgemeinen 
Wohngebiete WA 1 bis 8 sind mit versickerungsfähigem Pflaster oder Gittersteinen auszufüh-
ren. Diese Regelung gilt nicht für Tiefgaragen sowie deren Zu- und Ausfahrten, sofern eine ver-
sickerungsfähige Ausführung aus technischen Gründen nicht möglich ist (vgl. Textliche Festset-
zung Nr. 1.7.5). Damit wird der abflusswirksame Befestigungsgrad verringert und mehr Wasser 
im Gebiet dezentral der Versickerung zugeführt.  
Nebenanlagen 
Im Bebauungsplan sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO überwiegend zulässig.  
Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen 
zulässig, sofern diese außerhalb der Vorgärten liegen (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.6.1). 
Ziel dieser Festsetzung ist, die Vorgärten und damit die an den öffentlichen Raum angrenzen-
den Flächen möglichst offen zu gestalten und in diesem Sinne frei von baulichen Anlagen zu 
halten. Aus diesem Grunde haben alle Nebenanlagen einen Mindestabstand von 0,5 m zu den 
öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen einzuhalten (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.6.2, § 23 
BauNVO). Trotz der städtebaulich gewünschten funktionellen Anordnung von Nebenanlagen 
soll die Wirkung von öffentlichen Flächen aus nicht zu stark eingeschränkt werden und ein Min-
destmaß an Freiraum zu den öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen gewährleistet werden. Da-
mit wird auch eine Eingrünung ermöglicht und eine gewisse Einheitlichkeit im Plangebiet er-
reicht. 
Die Zulässigkeit von Abstellplätzen für Fahrräder dient der Förderung der umweltfreundlichen 
Mobilität. Für die Müllaufstellflächen ist eine gute Erreichbarkeit der Abfallbehälter gefordert. Am 
Abholtag sind die Tonnen bereit zu stellen. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass grundsätzlich 
Fahrradabstellanlagen und Müllsammelanlagen weniger raumwirksam sind als beispielsweise 
die im Vorgarten ausgeschlossene Garagen und Carports. Dadurch, dass alle Nebenanlagen 
außerhalb der überbaubaren Flächen in eingeschossiger Bauweise mit einer maximalen Höhe 
von 2,30 m zu errichten sind (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.6.2, § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO), 
wird die Wirkung der Nebenanlagen in der städtebaulichen Gesamterscheinung ihrem Charak-
ter und ihrer Funktion folgend begrenzt.  
Die Grundfläche der Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO darf – außerhalb der überbaubaren 
Flächen - je Einfamilienhaus, je Doppelhaushälfte, je Reihenhausscheibe 10 m² nicht über-
schreiten. Für Mehrfamilienhäuser beträgt die zulässige Grundfläche für Nebenanlagen gem. § 
14 BauNVO 20 m² pro Gebäude (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.6.4, § 9 Abs. 1 Nr.  4 BauGB

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 118 
i. V. m. § 14 Abs. 1 und § 23 Abs. 5 BauNVO). Diese Regelung wird getroffen, damit kleine 
Grundstücke trotz hoher Ausnutzung nicht übermäßig verdichtet werden.  
Fahrradstellplätze 
Die gem. Stellplatzsatzung erforderlichen Fahrradstellplätze unterliegen keiner gesonderten Re-
gelung im Bebauungsplan, sondern können individuell im Rahmen der jeweiligen Bauanträge 
nachgewiesen werden. Die Stellplätze sollten in unmittelbarer Nähe der Hauszugänge verortet 
werden und mit einem Diebstahl- und Witterungsschutz versehen werden 
Definition Vorgarten 
Der Vorgarten wird definiert als Grundstücksstreifen zwischen öffentlicher Verkehrsfläche der er-
schließenden Straße oder Geh-, Fahr- und Leitungsrecht und zugewandter Baugrenze. Bei Eck-
grundstücken ist nur der benannte Grundstücksstreifen entlang der Gebäudefront des Gebäude-
eingangs als Vorgarten zu bezeichnen. 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 
6.3.1 Äußere Erschließung 
Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt im Süden über die Straße „Zum Guten Hir-
ten“, die das Plangebiet an das örtliche Straßennetz anbindet. Diese weist als Sammelstraße 
eine ausreichende Leistungsfähigkeit zur Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs auf. In der für 
den Bebauungsplan angestellten verkehrstechnischen Untersuchung1 wurde ein verträgliches 
Verkehrsmengenaufkommen festgestellt. Das Untersuchungsgebiet wurde weiträumig betrach-
tet. Insbesondere wurde auch die Sperrung der Pleistermühlenweg-Brücke (Straße Zum Guten 
Hirten über den Dortmund-Ems-Kanal) in einem Interimsfall untersucht. Sowohl der Neuverkehr 
aus dem Plangebiet als auch der Bestandsverkehr müsste in diesem Fall bis zur Fertigstellung 
der Pleistermühlenweg-Brücke über den südlichen Maikottenweg (bestehende Wohnsiedlung) 
führen.  
 
Eine dauerhafte Anbindung des Plangebietes für den MIV über den Maikottenweg in Richtung 
Norden und Anbindung an die Warendorfer Straße oder Mondstraße ist kein Teil des Verfah-
rens, da die Verkehre verträglich über die geplante Anbindung abgewickelt werden können und 
signifikante ökologische sowie wirtschaftliche Gründe dem entgegenstehen. Im Plangebiet ist 
die Fläche des Maikottenweges nördlich des ehemaligen Kaffeehauses als private Straßenver-
kehrsfläche festgesetzt. Ein Durchfahrtsverbot für die Allgemeinheit in Richtung Norden wird 
straßenverkehrsrechtlich geregelt und ist kein Teil des Bebauungsplans. Die bestehende Frei-
gabe für Kfz ist nur für Altanlieger privatrechtlich freigegeben. Für den Fuß- und Radverkehr 
bleibt die bestehende Freigabe unverändert bestehen. Im Notfall kann die nördliche Zufahrt von 
der Warendorfer Straße als Zufahrt für Rettungskräfte bzw. die Feuerwehr genutzt werden.  
6.3.2 Innere Erschließung/ruhender Verkehr 
Die innere Erschließung erfolgt über den neu auszubauenden Maikottenweg als Haupterschlie-
ßung, an den ein Erschließungsring angegliedert ist und von dem zwei Stichstraßen abgehen. 
                                                
1 Verkehrstechnische Untersuchung B-Plan Nr. 589 St. Mauritz – Maikottenweg / B51 / Grael-
bach in Münster, nts Ingenieurgesellschaft (Stand: 08.06.2021)

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Vom Erschließungsring geht eine weitere Stichstraße ab.  Der Ring und die Stichstraßen sind 
als öffentliche Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt. Die Verkehrsflächen 
besonderer Zweckbestimmung sollen als Mischverkehrsflächen bzw. verkehrsberuhigte Berei-
che ausgebildet werden und somit durch zu Fuß Gehende, Radfahrende sowie Kraftfahrzeuge 
unter gegenseitiger Rücksichtnahme gemeinsam genutzt werden.  
Für zu Fuß Gehende und Radfahrende bestehen zusätzliche Erschließungen in alle Himmels-
richtungen: Richtung Osten gelangt man über die Brücke „Jägersteg“ über die B 51 –; über vor-
handene Landschaftswege in Richtung Westen Richtung Dortmund-Ems-Kanal und Richtung 
Norden zur Warendorfer Straße. Die Brücke Jägersteg wurde im Rahmen des Ausbaus der B 
51 (Planfeststellung) rückgebaut und wird derzeit an etwa gleicher Stelle neu errichtet. Der Jä-
gersteg ist als öffentliche Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (Fuß- und Radweg) 
festgesetzt.  
Der ruhende Verkehr ist gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Münster auf den privaten Grundstü-
cken unterzubringen. Zusätzlich zu den Stellplätzen auf den Privatgrundstücken werden für Be-
sucher im öffentlichen Straßenraum circa 0,25 Stellplätze pro Wohneinheit vorgesehen. Bei den 
ermittelten ungefähr 280 Wohneinheiten entspricht dies einer Stellplatzzahl von 63 Parkplätzen 
im öffentlichen Straßenraum. Die konkrete Ausbauplanung der Straßenverkehrsflächen schließt 
sich nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes an. Es ist beabsichtigt, die Stellplätze fahrbahnbe-
gleitend, teilweise alternierend entlang der Verkehrsflächen, wo möglich in Kombination mit 
Baumpflanzungen, vorzusehen. Im Bereich der Höfe sollen aufgrund der Lage im verkehrsberu-
higten Bereich auch Stellplatzanlagen in Senkrechtaufstellung entstehen – genauso im Bereich 
nördlich der Wendeanlage am ehemaligen Café Maikotten. Mindestens dort sollen auch öffentli-
che E-Ladesäulen sowie Stellplätze für Stadtteilautos (CarSharing) entstehen. Die genaue An-
zahl wird bedarfsabhängig in der weiteren Ausführungsplanung festgelegt.  
6.3.3 ÖPNV 
Innerhalb von 15 Minuten kann die Innenstadt Münster über die Buslinien 11 (An der Konradkir-
che, Adlerhorst, beide ca. 400 m Entfernung) und 14 (Frauenburgstraße, ca. 100 m Entfernung) 
erreicht werden. Diese verkehren werktags alle 20 Minuten. 
6.3.4 Baustellenverkehr 
Die Abwicklung des Baustellenverkehres ist kein originäres Thema der Bauleitplanung, trotz-
dem sind auch für diesen temporären Zeitraum Lösungen für die Baustellenandienung insb. im 
Schwerlastverkehr für das Gebiet aufzuzeigen. 
Aufgrund der Insellage des Plangebietes bestehen Herausforderungen an die verkehrliche Er-
schließung des Plangebietes, insbesondere für den Zeitpunkt der Baumaßnahmen aufgrund der 
Nutzung von Sattelzügen. 
Die Insellage des Plangebiets ergibt sich aus  
 einem bestehenden Landschaftskomplex im Norden  
 der in Ausbau befindlichen B51 im Osten; 
 den bestehenden Wohngebieten im Süden; 
 dem Dortmund-Ems-Kanal im Westen, der in den kommenden Jahren verbreitet werden 
soll mit einem dementsprechenden Ausbau der „Zum Guten Hirten“-Brücke. 
Eine Baustellenerschließung des Baugebietes durch die bestehenden Wohngebiete ist auf-
grund der teilweise sehr schmalen Fahrbahnbreiten, des bestehenden Linienbusverkehrs, der

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Streckenlänge bis zur nächsten übergeordneten Erschließung (Wolbecker Str. bzw. Warendor-
fer Str.) und des potentiellen Störgrades der Anwohnenden zu vermeiden. Dies gilt insbeson-
dere für die große Menge an benötigten Bodenmassen zur Auffüllung der Tieflagen und die 
Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlagen. 
Zudem steht eine Baustellenerschließung von Westen über den Dortmund-Ems-Kanal aufgrund 
der Sanierung und Verbreiterung der Brücke „Zum Guten Hirten / Pleistermühlenweg“ bis vo-
raussichtlich zum Jahr 2026 nicht zur Verfügung. Zudem wären westlich des Dortmund-Ems-
Kanals ebenfalls Wohngebiete auf Nebenstraßen mit einer erheblichen Größe an Schwerlast-
verkehren zu belasten, was zu vermeiden ist. Eine Andienung für die Baustellenverkehre aus 
den bestehenden Erschließungen aus Richtung Westen und Süden wird daher nicht präferiert. 
Auch eine Anfahrbarkeit für Baustellenverkehre über den nördlichen Maikottenweg bis zur Wa-
rendorfer Str. bzw. bis zur Mondstraße wurde zwischenzeitlich aus ökologischen Gründen und 
Sicherheitsaspekten bei der Querung des unbeschrankten Bahnübergangs an der Warendorfer 
Straße ausgeschlossen. 
Variante 1: 
Die Baustellenerschließung für die erforderlichen Bodenauffüllungen in die Erschließungsmaß-
nahmen erfolgt über eine temporäre Anlegestelle am ca. 500 m westlich gelegenen Dortmund-
Ems-Kanal. Die Anlieferung der notwendigen Materialien erfolgt somit im Kern per Schiff. Von 
dort wird über eine temporäre Baustellenerschließung über die Ackerflächen zwischen Kanal 
und Plangebiet die Versorgung für die notwendigen Maßnahmen sichergestellt. Diese Variante 
beeinträchtigt die Anwohnenden, die Ökologie sowie den Landschaftsraum am wenigsten und 
nur temporär. Die Baustellenerschließung für die privaten Hochbauten erfolgt über die beste-
hende bzw. dann realisierter neue Erschließung im Plangebiet. Aufgrund der schrittweisen Rea-
lisierung, dem Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals, sowie dem kleinteiligen Baustellenverkehr 
der verschiedenen privaten Hochbaumaßnahmen ist eine Andienung per Schiff nicht zielfüh-
rend. 
Variante 2: 
Die Baustellenerschließung erfolgt über eine temporäre Ein- und Ausfahrt auf die B 51, direkt 
östlich des Plangebietes. Per „rechts rein – rechts raus“ Regelung wird hier über den – bis zum 
Beginn der Baumaßnahmen – realisierten Standstreifen der B 51 eine leistungsfähige und für 
die Anwohnenden verträgliche Lösung des Baustellenverkehrs geschaffen. Die Variante befin-
det sich in laufenden Abstimmungen mit Straßen.NRW. 
6.4 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Im Bebauungsplan erfolgt die planungsrechtliche Festsetzung, grundbuchlich zu sichernder Flä-
chen mit Geh- (G), Fahr-(F) und/oder Leitungsrechten (L) zu Gunsten der Anlieger (A), und/o-
der Erschließungsträger (E)). Die jeweiligen Rechteinhaber und Rechtetypen sind in der Plan-
zeichnung dezidiert festgesetzt. 
Die in der Planzeichnung mit „G AE“ festgesetzten Flächen sind auf einer Breite von 1,00 m mit 
einem Gehrecht zugunsten der Anlieger und der Erschließungsträger zur Erreichung der Gärten 
der Reihenhaus- bzw. Haus in Haus Grundstücke zu belasten. Im Bereich der Wohngebiete WA 
5 und WA 7 insbesondere zur Erreichbarkeit der Lärmschutzwand zu Wartungszwecken sowie 
zur Erreichung der Kfz-Stellplatzanlagen.

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Die in der Planzeichnung mit G A festgesetzten Flächen sind auf einer Breite von 1,00 m mit ei-
nem Gehrecht zugunsten der Anlieger zur Erreichung der hinterliegenden Gärten der geplanten 
Reihenhäuser festgesetzt. Deren Funktionsfähigkeit ist dauerhaft sicherzustellen (Freihalten 
von Bewuchs etc.). 
Zum Anschluss des geplanten Regenrückhaltebeckens an den Vorfluter Graelbach werden die 
Leitungen mittels Geh-, Fahr und Leitungsrechten zu Gunsten der Erschließungsträger festge-
setzt. 
Die Reihenhausgrundstücke westlich des Maikottenweges werden ebenfalls über Geh-, Fahr- 
und Leitungsrechte zu Gunsten der Anlieger und Erschließungsträger erschlossen. Eine Er-
schließung über eine öffentliche Verkehrsfläche, wäre aufgrund der geringen Anzahl an Anlie-
gern und der kurzen Distanz der Stiche unverhältnismäßig. 
6.5 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
Ver- und Entsorgungsleitungen sind im Bereich der öffentlichen und privaten Verkehrsflächen 
bzw. innerhalb der dafür vorgesehenen Flächen mit Leitungsrechten, sowie der festgesetzten 
Flächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung, Abwasserbearbeitung und Ablagerungen 
unterzubringen. 
Grundsätzlich gilt für alle bestehenden Versorgungsanlagen: Vorhandene Anlagen/Betriebsmit-
tel sind bei anfallenden Tiefbauarbeiten fachgerecht zu schützen bzw. zu sichern und vorher zu 
lokalisieren (Lage in den Bestandsplänen sind nicht verbindlich). Um die Betriebssicherheit der 
Anlagen weiterhin zu gewährleisten, sowie eine sichere Versorgung der Gebäude aufrecht zu 
halten, ist es unbedingt erforderlich, dass die vorhandenen Leitungstrassen frei von Anlagen / 
Gebäuden und Bäumen bleiben. 
6.5.1 Entwässerung 
Für das Plangebiet wird die Entwässerung über ein Trennsystem vorgesehen. Hierzu ist die 
Herstellung neuer Schmutz- und Regenwasserkanäle im Plangebiet erforderlich. Die umlie-
gende Kanalisation im Planbereich weist bereits heute eine hohe hydraulische Auslastung auf, 
zudem liegen im Plangebiet hohe Grund- bzw. Stauwasserstände – insbesondere nach Regen-
fällen – an. Aus diesem Grund wird empfohlen, die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens 
der Gebäude mindestens 0,3 m über der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und 
Freiflächen anzuordnen. Auch bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollten Vorsorgemaß-
nahmen vor Überflutung getroffen werden. Für Tiefgaragen wird empfohlen technische Vorkeh-
rungen zum Schutz vor Überflutungen zu treffen (vgl. textlicher Hinweis Nr. 3.2). Eine komplette 
Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers vor Ort ist demnach nicht möglich. Ent-
sprechend wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass das auf den versiegelten Flächen anfal-
lende Niederschlagswasser in den Allgemeinen Wohngebieten in die öffentlichen Entwässe-
rungseinrichtungen einzuleiten ist. Eine Rückhaltung zur Selbstnutzung, zum Beispiel in Form 
von Zisternen, ist zulässig (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.10.1). 
Um eine ordnungsgemäße Entwässerung zu gewährleisten, wird das anfallende Niederschlags-
wasser im Plangebiet über großflächig festgesetzte Dachbegrünungen dezentral zurückgehal-
ten, dann über Regenwasserkanäle gesammelt und in das nördlich als Fläche für Versorgungs-
anlagen, Abfallentsorgung, Abwasserbearbeitung und Ablagerungen, Zweckbestimmungen Ab-
wasser/Regenwasser und Regenrückhaltebecken festgesetzte Becken abgeleitet und dort zu-
rückgehalten.

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Das Regenrückhaltebecken wurde auf den Grundlagen der geltenden Regelwerke dimensio-
niert und speichert anfallendes Niederschlagswasser zwischen und leitet dieses gedrosselt in 
den direkt anliegenden Graelbach ein. Das Regenrückhaltebecken dient der hydraulischen Ent-
lastung des Vorfluters. Das B-Plangebiet wurde hinsichtlich unterschiedlicher Szenarien bezüg-
lich des Hochwasserschutzes und des Schutzes vor Starkregen geprüft. Zur Betrachtung des 
Hochwasserschutzes wurde ein erarbeitetes Gutachten verwendet und zur Betrachtung unter-
schiedlicher Starkregenereignisse eine gekoppelte 2D-Berechnung des B-Plangebietes. 
 
Um zukünftig die Schmutzwasserentsorgung des Standortes sicherzustellen, erfolgt der Bau ei-
nes neuen Schmutzwasser-Pumpwerkes in nordöstlicher Richtung (Maikottenweg 208). Der 
Standort des geplanten Pumpwerkes ist entsprechend in der Planzeichnung als Ver-/Entsor-
gungsfläche festgelegt. Der Bau des Schmutzwasserpumpwerkes ist aufgrund der Geländeto-
pografie erforderlich.  
Das anfallende häusliche und betriebliche Schmutzwasser im Geltungsbereich des geplanten 
Baugebietes wird wegen der geringen Abflussmengen einheitlich über DN 250 Freispiegelka-
näle aus Steinzeug an das geplante Schmutzwasserpumpwerk angeschlossen. Das anfallende 
Schmutzwasser wird über das Schmutzwasserpumpwerk in eine ca. 400m lange Druckrohrlei-
tung in den geplanten Schmutzwasserschacht KS726 und damit in das Schmutzwassernetz 
1.1.1.0 mit ca. 5 l/s eingeleitet.  
 
Im weiteren Verlauf wird das Schmutzwasser über das Pumpwerk Wolbecker Straße über das 
Mischwassernetz und dem Hauptpumpwerk (HPW) mit Regenüberlaufbecken (RÜB) an der 
Gartenstraße zur Hauptkläranlage gefördert. Da das Regenüberlaufbecken zum aktuellem Zeit-
punkt nicht die gesetzlichen Anforderungen bezüglich seiner Reinigungsleistung erzielt, ist ein 
Umbau des Bauwerks zwingend erforderlich. Um die Entwässerung des B-Plan trotzdem si-
cherzustellen, werden im Einzugsgebiet Abkopplungsmaßnahmen umgesetzt und somit die 
hydraulische Belastung am Regenüberlaufbecken reduziert. Das Mischsystem an der Wörth-
straße wird zu einem modifizierten Trennsystem umgebaut und somit eine hydraulische Belas-
tung des HPW/ RÜB um ca. 206 l/s (3a Ereignis) reduziert. Diese Maßnahme ist aktuell in der 
Bauphase und wird voraussichtlich 2025 abgeschlossen sein. Des Weiteren wird das Mischsys-
tem in der Wienerstraße auf ein modifiziertes Trennsystem umgestellt. Der Effekt auf das HPW/ 
RÜB ist gleich der Wörthstraße und wird ca. 80 l/s (2a Ereignis) Entlastung bringen. Die Umset-
zung der Wienerstraße wird nach aktuellem Stand 2028 abgeschlossen sein. Aufgrund dieser 
Abkopplungsmaßnahmen werden freie Kapazitäten zum Anschluss der zusätzlichen 5 l/s ge-
schaffen. 
6.5.2 Technische Infrastruktur 
Es ist grundsätzlich sinnvoll, die Chancen zu nutzen und neue Baugebiete als zukunftswei-
sende energetisch hocheffiziente Neubausiedlungen zu planen. Unter der Vision Klimaneutrali-
tät 2030 verfolgt die Stadt Münster das Ziel, bis zum Jahr 2030 klimaneutral zu werden – das 
bedeutet, dass die Treibhausgasemissionen bis 2030 um etwa 95 % im Vergleich zu 1990 ge-
senkt werden sollen (vgl. Ratsbeschluss vom 11.12.2019, V/0770/2019/2). Unter anderem sol-
len aktive und passive solare Maßnahmen bei der Errichtung der Gebäude sowie technische 
Möglichkeiten für die Erzeugung, Nutzung und Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte An-
wendung finden.

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Für alle Neubauten sind Dachbegrünungen festgesetzt (Vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.8.2) 
und insbesondere in Hinblick auf Klimaschutz- und Klimaanpassungsaspekte sinnvoll. Diese 
dienen auch der Rückhaltung von Regenwasser und somit einem geordneten Wasserhaushalt. 
Ebenso ist die Ausstattung von Dachflächen mit Photovoltaikanlagen mit Definition einer Min-
destproduktionsmenge eines Kilowatts Peak je Wohneinheit festgesetzt (vgl. Textliche Festset-
zung Nr. 1.9.1). Bei Nichtwohngebäuden sind 50 % der Dachflächen mit Modulen zu bestücken. 
Diese können bei Flachdachgebäuden in Kombination mit Dachbegrünung umgesetzt werden 
und sorgen für eine nachhaltige und dezentrale Stromversorgung im Plangebiet. 
Die Bereitstellung der Versorgung mit Wasser, Telekommunikation, Strom etc. erfolgt in enger 
Abstimmung mit dem städtischen Versorgungsträger. Am südlichen Rand des Plangebiets wird 
auf der festgesetzten Fläche für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung, Abwasserbearbeitung 
und Ablagerungen, Zweckbestimmungen Elektrizität und Wärmeversorgung, eine Nahwär-
mestation vorgesehen. 
Eine Versorgung des Plangebietes durch einen Anschluss an ein bestehendes Wärmenetz wird 
nicht erfolgen, da solche im näheren Umfeld nicht vorhanden sind. Auf den Anschluss an das 
Gasnetz wird aus Nachhaltigkeitserwägungen verzichtet. Es ist vorgesehen, dass die im Plan-
gebiet zu errichtende Gebäude über ein sog. Kaltes Nahwärmenetz mit Wärme versorgt wer-
den.  
Derzeit ausgenommen von der zentralen Wärmeversorgung sind die Gebäude des ehemaligen 
Cafés Maikotten („Maikottenhof“) und die von den privaten Eigentümern zu errichtende Kinder-
tagesstätte. Bei diesen Gebäuden ist aufgrund der geplanten Sondernutzungsmöglichkeiten 
(Seniorenwohnen, Café, Kita, Pflegewohnen etc.) die notwendige Wärmemenge nicht klar zu 
definieren – zudem soll die Kita zur Bedienung der großen Bedarfe so schnell wie möglich er-
richtet werden – möglicherweise ist zu diesem Zeitpunkt das Nahwärmenetz noch nicht fertigge-
stellt. Der Maikottenhof hat zudem eine eher periphere Lage im Plangebiet.  
Lageverortung von Wärmepumpen 
Die Installation von Wärmepumpen ist in Vorgärten (Definition siehe Hinweis Nr. 3.3) auf Er-
kern, Gauben, sowie Garagen und Carports in den allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 6, 
WA 7 und WA 8 unzulässig (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 2.4.1). Damit soll der Vorgartenbe-
reich möglichst frei von baulichen und technischen Anlagen bleiben. Auf Erkern, Gauben, Gara-
gen und Carports ist zudem von einer erheblichen Sichtbarkeit der Anlagen aus dem öffentli-
chen Raum auszugehen, die verunstaltend wirken kann. Wärmepumpen können weiterhin auf 
Flachdachgebäuden, bzw. in seitlichen oder rückwärtigen Gartenbereichen installiert werden.  
Für die geplanten Reihenhausgebiete gilt die Festsetzung nicht, da dort aus technischen Grün-
den eine Platzierung von Wärmepumpen in den Vorgartenbereichen insbesondere bei Reihen-
mittelhäusern nicht vermeidbar ist. Die Anlagen für Reihenhäuser sind jedoch aufgrund der ge-
ringeren Wohnfläche im Vergleich zu Einfamilien- oder Mehrfamilienhäusern kleiner. Es ist so-
mit von einer geringeren optischen Wirkung auszugehen. 
6.5.3 Entsorgung 
Die Abfallentsorgung wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster unmittelbar vorgenom-
men. Einzelne Erschließungsstiche (unter 50 m Länge) sind nicht für die Anfahrbarkeit mit Müll-
fahrzeugen geeignet, da diese im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden über

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keine ausreichend großen Wendeanlagen verfügen werden und Müllfahrzeuge dort nicht wen-
den können. An den Eingängen zu diesen Stichen werden Flächen für Abfallsammelplätze fest-
gesetzt, die von der Bewohnerschaft am Tage der Abholung genutzt werden können.  
6.5.4 Versorgungseinrichtungen 
Ein wohnungsnahes Angebot an Gütern des täglichen Bedarfs ist sichergestellt. In einem fuß-
läufigen Versorgungsradius von unter 1,0 km befinden sich das Nahversorgungszentrum im 
Stadtteil St. Mauritz mit einem Lebensmittelmarkt, zwei Bäckereien, einer Apotheke sowie wei-
tere grundbedarfsdeckende Einkaufsmöglichkeiten und Dienstleister. 
6.6 Soziale Infrastruktur 
Am südwestlichen Rand des Plangebietes, am Maikottenweg, ist die Errichtung einer fünfgrup-
pigen und einer zweigruppigen Kindertagesstätte (KiTa) innerhalb des allgemeinen Wohngebie-
tes (WA 8) vorgesehen. Dies ist im Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 (2) Nr. 3 BauNVO zuläs-
sig und ermöglicht Wohnnutzungen in den Obergeschossen der Kitas. Damit können sowohl die 
prognostizierte Nachfrage nach Kitaplätzen im Plangebiet bedient werden als auch bestehende 
Nachfrageüberhänge im Umfeld des Plangebiets verringert werden. Die Realisierung der fünf-
gruppigen Kita wird im Rahmen des städtebaulichen Vertrages mit der Erbengemeinschaft Ul-
rich gesichert. Das weitere WA 8, auf dem die zweigruppige KiTa realisiert werden soll, befindet 
sich im Eigentum der Stadt Münster.  
Im Bereich der Obergeschosse über der fünfgruppigen Kita ist zudem die Einrichtung eines Fa-
milienhauses vorstellbar. Im Bereich des Maikottenhofes könnte das Thema Seniorenwohnen, 
potenziell ergänzt durch eine Pflegestation, abgebildet werden. 
6.7 Grünflächen / Begrünung 
Die Festsetzungen von Grünflächen und Begrünungen zielen im Wesentlichen darauf ab, das 
Freiraumkonzept des städtebaulichen Entwurfs und bestehende Grünstrukturen zu sichern. Zu-
dem sollen durch die Festsetzungen das allgemeine Erscheinungsbild und der Übergang zum 
Bestand in der näheren Umgebung sowie zum umgebenden Landschaftsraum positiv beein-
flusst werden. 
6.7.1 Öffentliche Grünflächen 
Im Plangebiet sind öffentliche Grünflächen unterschiedlicher Zweckbestimmung festgesetzt. 
Der durch die Planung ausgelöste Bedarf an öffentlichen Spielflächen wird durch die Errichtung 
eines Kinderspielplatzes Typ B/C– zentral im Plangebiet – mit einer Größe von ca. 1.800 m² in-
nerhalb des Plangebietes gedeckt. Die nutzbare Fläche des Spielplatzes liegt aufgrund umfang-
reicher Baumbestände auf der Fläche, die erhalten werden sollen, bei ca. 1.300 m². Der Kinder-
spielplatz dient der Erholung und Freizeitgestaltung. Insbesondere die Kleinkinder und Kinder 
aus dem Plangebiet finden hier einen gut erreichbaren Ort zum Spielen und Verweilen.  
Die als Parkanlagen festgesetzten öffentlichen Grünflächen dienen vor allem dem Erhalt beste-
hender Freiraumstrukturen, am südlichen Plangebietsrand insbesondere dem Erhalt der dort 
befindlichen Bestandsbäume, die Fläche um das bestehende Wegekreuz am nördlichen Mai-
kottenweg /Abzweig „Schwarzer Weg“ sichert das markante Wegekreuz. 
Die westlich gelegene Parkanlage dient dagegen insbesondere dem gebietsintegrierten Aus-
gleich der landschaftsökologischen Eingriffe. Hier wird gemäß Beschreibung der Maßnahmen

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zum Schutz, zur Pflege, und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft eine Streuobst-
wiese angelegt. Diese dient auch der Kompensation artenschutzrechtlicher Eingriffe durch die 
Bebauung im Plangebiet. 
Am östlichen Rand, entlang der B 51 sind öffentliche Grünflächen als Verkehrsgrün festgesetzt. 
Hierüber werden die Wartung und Instandhaltung der Lärmschutzwand sichergestellt. Eine Be-
fahrung der Flächen mit schwerem Gerät ist nicht notwendig, so dass - vor dem Hintergrund ei-
nes sparsamen Umgangs mit Grund und Boden - auf eine Ausweisung als Verkehrsfläche be-
sonderer Zweckbestimmung verzichtet wurde. Stattdessen sollen die Flächen im Charakter ei-
ner Grün-/ Wegefläche realisiert werden. Zudem wurden die Böschungsbereiche am Jägersteg 
als Verkehrsgrün festgesetzt, da diese Flächen dem Brückenbauwerk zugeordnet sind. Zur Si-
cherung der markanten Eiche südlich des Jägersteges wurde die Fläche des Stammfußes 
ebenfalls als Verkehrsgrün festgesetzt, um den besonderen Charakter dieses Solitärbaumes 
und die pflichtige Erhaltungsabsicht kenntlich zu machen. 
Durch die direkt angrenzenden Flächen des Landschaftsraumes Maikotten und die geplante 
Aufwertung dieser Flächen u. a. durch die Schaffung eines neuen Rundweges, ist eine Vielzahl 
von unterschiedlichen Grün- und Erholungsräumen in nächster Nähe erreichbar.  
6.7.2 private Grünflächen 
Die Fläche, die das geplante Regenrückhaltebecken nördlich und östlich eingrünt, soll auch zu-
künftig im Eigentum der Erbengemeinschaft verbleiben und wird dementsprechend als private 
Grünfläche festgesetzt. Diese Fläche dient dabei ebenfalls als Maßnahmenfläche zum Schutz, 
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und somit dem gebietsinte-
grierten Ausgleich landschaftsökologischer und auch artenschutzrechtlicher Eingriffe. 
6.7.3 Grünflächen auf Privatgrundstücken 
Ergänzend zum öffentlichen Naherholungsangebot greifen die Einzel-, Doppel- und Reihenhäu-
ser auf ihre Grün-/ Gartenbereiche als wohnungsnahe Rückzugsräume zurück. Bewohnende 
der Geschosswohnungsbauten können gemeinschaftlich ihre Grünflächen auf den jeweiligen 
Grundstücken nutzen. Da sie Bestandteil der Wohngrundstücke sind, erfolgt keine eigenstän-
dige Festsetzung. 
Als Maßnahme zur Förderung der Durchgrünung des Quartiers und des Mikroklimas wird im 
Bebauungsplan festgesetzt, dass Anlagen für Abfallbehälter einzugrünen sind, sowie die nicht 
für Bebauung bzw. zur Erschließung genutzten Flächen zu begrünen oder zu bepflanzen sind 
(vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.8.3). Klarstellend wird festgesetzt, dass Schotter-, Stein- und 
Kiesmaterialien nicht zulässig sind (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.8.4). Diese heizen sich 
stark auf und haben eine versiegelnde Wirkung, die der grünen Gestaltung entgegensteht. Um 
auch die versiegelnde Wirkung von Tiefgaragen zu mindern, sind diese außerhalb überbauter 
Flächen gem. Festsetzung mit mind. 0,5 m Bodensubstrat zu überdecken (vgl. Textliche Fest-
setzung Nr. 1.8.5). Tiefgaragen dürfen zudem nicht in die Kronentraufbereiche von festgesetz-
ten Baumstrukturen hineingeplant oder realisiert werden, um einen ordnungsgemäßen Baum-
schutz sicherstellen zu können (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.7.4). 
Offene Stellplätze sowie private Erschließungsflächen sind mit wasserdurchlässigen Materialien 
(z. B. versickerungsfähige Pflasterungen, Rasengittersteine, o. ä.) anzulegen (vgl. Textliche 
Festsetzung Nr. 1.7.5), auch wenn von einem relativ hohen Grund- bzw. Stauwasserstand aus-
zugehen ist. Bei dem Baugebiet Maikottenweg handelt es sich um Allgemeine Wohngebietsflä-
chen, sodass eine Behandlung des Regenwassers nicht notwendig ist. Versickerungsfähige

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Materialien können in Trockenperioden (v. a. Sommer) die Grundwasserneubildungsrate unter-
stützen. 
Für einen einheitlichen Gebietscharakter sowie zur ökologischen (Kleinbiotop), technischen 
(Wasserrückhaltung) und klimatischen (Staub- und Feuchtigkeitsbindung) Optimierung sind alle 
Flachdächer (maximale Neigung von 5°) von Haupt- und Nebengebäuden dauerhaft mindes-
tens extensiv zu begrünen. 
6.7.4 Einfriedungen 
Um die Qualität des einsehbaren Straßenraums zu fördern und die Wahrnehmbarkeit von Ge-
bäuden und Freiflächen zu ermöglichen, erhält der Bebauungsplan Festsetzungen zu Grund-
stückseinfriedungen die an festgesetzte Verkehrsflächen (öffentlich und privat) angrenzen. Ein-
friedungen sind dort nur mit einer zur Verkehrsfläche zugewandten Eingrünung von mind. 0,3 m 
Tiefe mit standortgerechten Laubgehölzen der Pflanzliste 3 zulässig (vgl. Textlicher Hinweis Nr. 
3.7). Hinter dieser Eingrünung liegende Zäune oder Mauern dürfen eine Höhe von 1,2 m nicht 
überschreiten und die Eingrünung grundsätzlich nicht überragen. Davon ausgenommen sind die 
Einfriedungen für Außenbereiche von Kindertagesstätten die aus Sicherheitsgründen teilweise 
bis zu einer Höhe von 2,00 m eingezäunt werden müssen (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 2.3.1).  
6.7.5 Anpflanz- und Erhaltungsgebote 
Im Plangebiet befindet sich teilweise ein prägender und identitätsstiftender Baumbestand. Die-
ser wurde von einem zertifizierten Baumgutachter2 untersucht und bewertet. Im Ergebnis ist ein 
Großteil der Bäume als nicht erhaltenswert zu beurteilen (218 von 338 Bäumen). Es gibt jedoch 
einige erhaltenswerte Baumgruppen und Einzelbäume. Diese wurden unter Berücksichtigung 
des Entwässerungskonzepts soweit wie möglich in das städtebauliche Konzept integriert. Die 
zum Erhalt festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten und dürfen demnach nicht beschä-
digt, beeinträchtigt oder beseitigt werden. Dazu ist auch ein Erhalt der topographischen Höhen-
lagen am Baumstandort notwendig. Bei Verlust der festgesetzten Bäume sind Neuanpflanzun-
gen gem. Pflanzliste 1 als Hochstamm mit einem Mindeststammumfang von 18/20 cm zu erset-
zen (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.8.1. i.V.m. Textlichem Hinweis Nr. 3.5). Ziel dieser Fest-
setzung ist es, auch langfristig die erhaltenswerten Grünstrukturen zu sichern. 
Insbesondere als zu erhaltende Baumstruktur zu nennen ist die markante, solitär stehende 
Stieleiche südlich des Jägerstegs. Darüber hinaus soll ein Teil der raumbildenden Baumreihe 
entlang des Maikottenweges erhalten werden und wird deshalb in den öffentlichen Spielplatz 
integriert. Da hier jedoch im Rahmen der weiteren Leistungsphasen der Erschließungsplanung 
eine Beibehaltung der topographischen Höhenlage am Stamm nicht garantiert werden kann, 
wird auf eine Festsetzung zum Erhalt verzichtet. Die Gültigkeit der Baumschutzsatzung der 
Stadt Münster ist trotzdem gegeben. Auch der Baumbestand nördlich der angrenzenden Wohn-
bebauung im Süden soll erhalten werden und planungsrechtlich gesichert werden. Im Bereich 
der südlichen 5-gruppigen Kita reagiert das Baufeld entsprechend auf den erhaltenswerten 
Baumbestand. Insgesamt sind in Summe 80 Bestandsbäume mit einer Erhaltungsfestsetzung 
versehen. 
Gleichwohl geht mit der Realisierung des Plangebietes die unvermeidbare Fällung einer Viel-
zahl von Bäumen einher. Dies wird in der Umweltprüfung entsprechend berücksichtigt. 
                                                
2 Baumbewertung 2018 und Nachkartierung, Maikotten, Grüner Zweig GmbH, Tecklenburg 
(2018)

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 28 von 118 
Zur Wiederherstellung eines durchgrünten Ortsbildes werden verschiedene konkrete Pflanzfest-
setzungen vorgenommen.  
Für private Stellplatzanlagen mit sechs oder mehr Stellplätzen wird festgesetzt, dass je ange-
fangene sechs Stellplätze ein mittelkroniger, standortgerechter Laubbaum der Pflanzliste 1 mit 
einem Stammumfang von mind. 18/20 cm zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und zu pflegen ist 
(vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.8.6 i.V.m. Textlichem Hinweis Nr. 3.5).  Je Baum ist eine Vege-
tationsfläche von mindestens 6 m² vorzusehen. Damit wird die städtebauliche Wirkung der Stell-
platzanlagen deutlich gemindert, und zudem die Aufheizung der Flächen wirkungsvoll reduziert. 
Im öffentlichen Straßenraum sind ebenfalls Baumpflanzungen vorzunehmen: Innerhalb der fest-
gesetzten öffentlichen Verkehrsflächen sind insgesamt mind. 25 mittelkronige, standortgerechte 
Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18/20 cm der Pflanzliste 1 zu pflanzen, 
dauerhaft zu erhalten und zu pflegen sind. Je Baum ist eine Vegetationsfläche von mind. 6 m² 
zu sichern (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.8.7 i.V.m. Textlichem Hinweis Nr. 3.5). Vor dem 
Hintergrund des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden wurden die Verkehrsflächen mit 
effizienten Querschnitten geplant. Die konkrete Verortung von Baumstandorten wird im Rahmen 
der nach dem Bebauungsplanverfahren anstehenden Erschließungsplanung – unter Berück-
sichtigung von Grundstückszufahrten, Kanälen und Versorgungsleitungen und den dazugehöri-
gen anerkannten Regeln der Technik – vorgenommen. Im Bebauungsplan vorgesehene Baum-
taschen im verkehrsberuhigten Bereich ermöglichen Baumstandorte unter Berücksichtigung der 
unterhalb der Straße liegenden Leitungen. 
Innerhalb der privaten Grundstücke werden Heckenpflanzungen entlang der Lärmschutzwand 
zur B 51 und als Abgrenzung der Allgemeinen Wohngebiete zur Streuobstwiese (Maßnahme 
M1) festgesetzt. Diese sind innerhalb der mit PG 1 gekennzeichneten Bereiche, als freiwach-
sende oder geschnittene Hecken aus standortgerechten Laubgehölzen (Mindestqualität: Heis-
ter, 2xv) der Pflanzliste 3 zu pflanzen. Es ist eine zweireihige Pflanzung im Abstand von 1,00 m 
vorzunehmen (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.8.10 i.V.m. Textlichem Hinweis Nr. 3.7). 
Damit wird einerseits die ökologische Qualität im Gebiet weiter erhöht, andererseits eine städte-
bauliche Abgrenzung bzw. Eingrünung zur Lärmschutzwand und zur B51 vorgenommen. Zur 
Streuobstwiese hin, hat die Heckenfestsetzung auch einen Schutzcharakter für die Streuobst-
wiese vor zu intensiver menschlicher Nutzung. 
Maßnahmenfestsetzungen M1 und M2 
Die öffentliche Grünfläche Streuobstwiese und die private Grünfläche nördlich des geplanten 
Regenrückhaltebeckens sind mit der Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, 
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft überlagernd festgesetzt.  
Auf der Maßnahmenfläche 1 (M1) ist die Anlage einer Streuobstwiese vorgesehen. Zur Siche-
rung dieser Planungsabsichten wird festgesetzt, dass auf der Fläche mindestens 45 Obst-
bäume der Pflanzliste 2 gepflanzt werden müssen. Die Begrünung der Grundfläche erfolgt über 
die Anlage einer artenreichen Wiese aus Regiosaatgut aus dem Produktionsraum 1 (Nordwest-
deutsches Tiefland) mit mind. 30 % Krautanteil. Die Pflege erfolgt extensiv in Form einer zwei-
schürigen Wiese (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.8.8 i.V.m. Textlichem Hinweis Nr. 3.6). Eine 
Kombination der Maßnahmenfläche mit der Platzierung von Erdwärmesonden zur Energiege-
winnung ist möglich und erfolgt in Abstimmung zwischen den Stadtwerken Münster und dem 
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit.

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 29 von 118 
Auf der Maßnahmenfläche 2 (M2) ist eine Extensivfläche mit Gehölzteilflächen vorgesehen. Es 
wird festgesetzt, dass auf 2/3 der Fläche im Pflanzverband 1,5 m x 1,5 m Heister und ver-
pflanzte Sträucher der Pflanzliste 3 zu pflanzen sind. Innerhalb dieser Fläche sind weiterhin 
mind. 15 mittelkronige, standortgerechte Laubbäume der Pflanzliste 1 mit einem Stammumfang 
von mind. 18/20 cm in mehreren Gruppen zu pflanzen. Analog zu M1 erfolgt in den nicht be-
pflanzten Bereichen (also 1/3 der Fläche) eine Begrünung der Grundfläche über die Anlage ei-
ner artenreichen Wiese aus Regiosaatgut aus dem Produktionsraum 1 (Nordwestdeutsches 
Tiefland) mit mind. 30 % Krautanteil (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.8.9 i.V.m. Textlichem Hin-
weis Nr. 3.5). 
6.7.6 Ausgleichsflächen 
Die Planung stellt aufgrund der Neuversiegelung von Freiflächen einen Eingriff in Boden, Natur 
und Landschaft dar. Im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, die gemäß § 1 
Abs. 2 BauGB in die bauleitplanerische Abwägung einzustellen ist, werden über die Minimie-
rung ökologischer Beeinträchtigungen hinaus auch entsprechende Anforderungen an die Behe-
bung der nachteiligen Auswirkungen auf Boden, Natur und Landschaft gestellt.  
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass die gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 festgesetzten Flächen in-
nerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Ausgleichsfunktion übernehmen und allen 
Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe aufgrund der Bebauungsplanfestsetzungen zu erwar-
ten sind, zugeordnet. Das Eingriffsverhältnis zwischen Bebauung und Verkehrsflächen beträgt 
ca. 77,9 / 22,1 %. 
Im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung im Umweltbericht werden diese planungsbe-
dingten Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft ermittelt und weitere notwendige Möglichkei-
ten zum Ausgleich in der näheren Umgebung festgelegt. 
Diese sollen größtenteils ortsnah im Landschaftsraum Maikotten erfolgen bzw. verortet werden. 
Weitere Ausführungen sind dem Umweltbericht zu entnehmen. 
6.8 Immissionsschutz 
Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung Rechnung zu tragen, wurde ein Fach-
beitrag Schallschutz3 erstellt, welcher die auf das Plangebiet einwirkenden Geräuschimmissio-
nen durch Straßenverkehr sowie potenzielle Auswirkungen durch die geplante Nutzung und den 
planbedingten Mehrverkehr begutachtet. Die Lärmimmissionen im Plangebiet werden im We-
sentlichen durch die östlich verlaufende B 51 verursacht. Der westlich des Plangebietes verlau-
fende Dortmund-Ems-Kanal hat durch seinen Abstand zum Plangebiet keine relevanten schall-
technischen Auswirkungen auf die Nutzungen im Plangebiet – ebenso wie die ca. 700 m östlich 
gelegene Güterumgehungsbahnstrecke, deren Schallausbreitung durch den dazwischen gele-
genen Stadtteil St. Mauritz blockiert wird. 
6.8.1 Lärmauswirkungen auf die Umgebung 
Durch die Nutzungen im Plangebiet werden ebenfalls neue Verkehre, vor allem auf dem auszu-
bauenden Maikottenweg erzeugt. Im Schallgutachten wurde überprüft, ob durch die zusätzliche 
                                                
3 RP Schalltechnik (10.03.2024): Bebauungsplan Nr. 589 „Maikottenweg/B 51/ Graelbach“. 
Fachbeitrag Schallschutz für den Verkehrslärm.

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 30 von 118 
Verkehrs- und der damit einhergehenden Schallbelastung eine wesentliche Änderung des Beur-
teilungspegels im Sinne der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung an den bestehenden Im-
missionsorten zu erwarten ist und ob eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte von 59 
dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts zu erwarten ist. Gemäß dem Schallgutachten kommt es an 
einigen Immissionsorten zu spürbaren Pegelerhöhungen. An allen untersuchten Immissionsor-
ten im Bereich des Maikottenweges und der Straße zum Guten Hirten wurden jedoch die Vor-
sorgewerte (59 dB(A) tags, 49 dB(A) nachts) eingehalten. Davon ausgenommen sind die Ge-
bäude Maikottenweg 121 und 138 an denen zwar die Vorsorgewerte überschritten werden, al-
lerdings nicht die Unzumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Die Pe-
gelerhöhung beträgt hier zudem weniger als 3 dB(A), sodass dort von keiner unzumutbaren 
Veränderung der Immissionen auszugehen ist. Anspruch auf Schallschutz besteht bei den Be-
standsgebäuden im Plangebietsumfeld demnach nicht. 
6.8.2 Lärmeinwirkungen (Verkehrslärm) 
Die Beurteilung von Verkehrslärmeinwirkungen erfolgt auf Basis der DIN 18005-1 Schallschutz 
im Städtebau, die Orientierungswerte für die zumutbare Lärmbelastung im Rahmen der städte-
baulichen Abwägung enthält.   
Für die festgesetzten Allgemeinen Wohngebiete (WA) sind Orientierungswerte von 55 dB am 
Tag und 45 dB in der Nacht normiert.  
Maßgeblich für den Verkehrslärm ist die Einwirkung auf das am stärksten belastete Geschoss 
(hier 2. OG, 9 m über Gelände). 
Straßenverkehrsgeräusche wirken insbesondere von der – sich im Ausbau befindlichen – Bun-
desstraße 51 aus, die direkt östlich an der Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplanes ent-
lang verläuft. Weitere Straßenverkehrslärmquellen sind der Maikottenweg selbst und die Straße 
„Zum Guten Hirten“.  
Außenwohnbereiche 
Für Außenwohnbereiche wird aufgrund der schutzwürdigen Nutzung als Freisitz nur der Tag-
zeitraum (06 Uhr bis 22 Uhr betrachtet). Eine Nutzung von Freisitzen über diesen Zeitraum hin-
aus ist grundsätzlich nicht zu erwarten. Gemäß laufender Rechtsprechung (z.B. Urteil des 
BVerwG, Urt. V. 16.03.2004 – 4 A 1075). Ist anzunehmen, dass bis zu einem Dauerschallpegel 
von 62 dB (A) eine angemessene Kommunikation in Freibereichen möglich ist. 
Auswirkungen des Verkehrslärms auf das Plangebiet 
Der Fachbeitrag Schallschutz kommt zu dem Ergebnis, dass im Geltungsbereich des Bebau-
ungsplans bei angenommener freier Schallausbreitung flächendeckend eine Überschreitung der 
Orientierungswerte der DIN 18005 durch Verkehrslärm, der von der B 51 ausgeht, zu erwarten 
ist. Die bereits durch den Ausbau der B51 vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen (Lärm-
schutzwand entlang der östlichen Seite der B51, Lärmschutzwand westlich der B51 im südlichs-
ten Plangebietsteil, teilweise Troglage) werden in der Simulation zur Ermittlung des Verkehrs-
lärms berücksichtigt. 
Tags werden im Bereich der 1. Bebauungsreihe zur B51 Immissionswerte von über 70 dB(A) 
erreicht. Selbst westlich des Maikottenweges werden noch Werte von 55-65 dB(A) prognosti-
ziert. Nachts sind in der 1. Bebauungsreihe zur B 51 Werte von 60-65 dB(A) zu erwarten, im 
weiter entfernten Bereich westlich des Maikottenweges 50-55 dB(A). Die Orientierungswerte für 
Allgemeine Wohngebiete (WA) werden somit – teils deutlich – überschritten.

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
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Begründung zum Entwurf / Seite 31 von 118 
Die Orientierungswerte für ein Mischgebiet (MI), bei denen grundsätzlich noch von gesunden 
Wohnverhältnissen ausgegangen werden kann, werden nur in Teilen der geplanten Bebauung 
westlich des Maikottenweges eingehalten.  
Dementsprechend sind Maßnahmen zum Schutz der geplanten Wohnnutzungen erforderlich. 
Im Fachbeitrag Schallschutz wurden aktive und passive Maßnahmen zum Schallschutz unter-
sucht, die in die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingeflossen sind. 
Maßnahmen zur Minderung 
Zur Reduktion der Schalleinwirkungen in das Plangebiet wird im Bebauungsplan festgesetzt, 
dass entlang der B 51 eine 5,5 m hohe – in Richtung B 51 überkragende und hochabsorbie-
rende – Lärmschutzwand zu errichten ist (vgl. Textliche Festsetzung 1.11.5). Diese ist in Höhe 
und Eigenschaften gleich zu den vom Straßenbaulastträger vorgesehenen (und teilweise be-
reits errichteten) Lärmschutzwänden östlich der B 51 und setzt die im Zuge des Ausbaus ge-
plante Lärmschutzwand an der Westseite der B 51 zum Schutz der dortigen Bestandsbebauung 
bündig entlang der östlichen Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplans fort.  
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass Gebäude mit Wohnnutzungen grundsätzlich erst in 
Betrieb genommen werden dürfen, wenn die festgesetzte Lärmschutzwand realisiert ist.  
Unter Berücksichtigung der Lärmschutzwand wurde im Fachbeitrag eine erneute Simulation der 
Schallausbreitung vorgenommen. Die zu erwartenden Immissionen können durch die Lärm-
schutzwand wirkungsvoll reduziert werden. 
Tags werden im Bereich der 1. Bebauungsreihe zur B51 nunmehr größtenteils nur noch Immis-
sionswerte von 60-65 dB(A) erreicht. Westlich des Maikottenweges werden noch Werte von 55-
60 dB(A) prognostiziert. Nachts sind in der 1. Bebauungsreihe zur B 51 Werte von 55-60 dB(A) 
zu erwarten, im weiter entfernten Bereich westlich des Maikottenweges 45-50 dB(A). Die Orien-
tierungswerte für Allgemeine Wohngebiete (WA) werden somit immer noch überschritten – je-
doch deutlich geringfügiger als ohne Lärmschutzwand. 
Die Orientierungswerte für ein Mischgebiet (MI), bei denen grundsätzlich noch von gesunden 
Wohnverhältnissen ausgegangen werden kann, werden nunmehr tagsüber ab der zweiten Be-
bauungsreihe zur B 51 eingehalten, nachts für die Bereiche westlich des Maikottenwegs und 
die 1. Bebauungsreihe östlich des Maikottenweges. 
Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass in der Simulation von einer – hinter der Lärmschutzwand 
– weiterhin freien Schallausbreitung ausgegangen wird. Mit Realisierung der 1. Baureihe zur B 
51 werden sich die Schallimmissionswerte für die weiter von der B51 entfernt liegende Bebau-
ung weiter reduzieren. 
 
Zur Wahrung annehmbarer Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist es trotz der Lärmschutzwand er-
forderlich, dass passive, d.h. an den Gebäuden selbst vorzunehmende Schallschutzmaßnah-
men nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) in der derzeit geltenden Fassung zur Anwen-
dung kommen, die den erforderlichen Schallschutz für die geplanten Wohngebäude sowie die 
Kitas in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen 
schutzbedürftiger Nutzungen im Tag- und Nachtzeitraum sicherstellen. Zur Feststellung der er-
forderlichen Schalldämmmaße setzt der Bebauungsplan maßgebliche Außenlärmpegel bei 
freier Schallausbreitung in Form von Lärmpegelbereichen (LPB) fest. Die festgesetzten Lärmpe-
gelbereiche (maßgebliche Außenlärmpegel) entsprechen der freien Schallausbreitung unter Be-
rücksichtigung des bestehenden Straßenverkehrs inklusive der prognostizierten, planbedingten 
Mehrverkehre und unter Berücksichtigung der Errichtung der festgesetzten Lärmschutzwand.

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
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Begründung zum Entwurf / Seite 32 von 118 
Weitere Abschirmwirkungen durch die Errichtung von Gebäuden in den ersten Reihen zur 
Lärmschutzwand sind nicht berücksichtigt. Insofern handelt es sich im Sinne einer planerischen 
Lärmvorsorge für die erste Bebauungsreihe zur B51 um einen realistischen Ansatz, für die wei-
teren Baureihen um eine worst-case Betrachtung. 
Textlich wird festgesetzt, dass innerhalb der mit den Pegellinien gekennzeichneten Flächen die 
Anforderungen der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, Ausgaben Januar 2018 für die ent-
sprechenden Lärmpegelbereiche erfüllt werden müssen (vgl. Textliche Festsetzung 1.11.1). 
Bei der Schutzbedürftigkeit des Raumes ist beachtlich, dass die Dämmwirkung bei geöffnetem 
Fenster verloren geht. Sofern nachts Innenpegel um 30 dB(A) erreicht werden sollen, ist bei 
nächtlichen Außenpegeln über 45 dB(A) keine natürliche Fensterlüftung ohne geeignete Schall-
schutzmaßnahme möglich. Aus diesen Gründen ist festgesetzt, dass Räume, die der Schlafnut-
zung dienen, mit schallgedämmten Lüftungen auszustatten sind (vgl. Textliche Festsetzung 
1.11.2). 
Unter Berücksichtigung der oben dargestellten passiven Schallschutzmaßnahmen ist zu erwar-
ten, dass die notwendigen Innenraumpegel schutzbedürftiger Räume erreicht werden können. 
Auch sind die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 Bau-
gesetzbuch gewahrt. 
Für Außenwohnbereiche (Balkone, Terrassen, Loggien) geht die Rechtsprechung davon aus, 
dass eine angemessene Nutzung gewährleistet ist, wenn der zugeordnete Dauerschallpegel 62 
dB(A) nicht überschreitet (Schwelle für unzumutbare Störungen von Kommunikation und Erho-
lung). Eine Überschreitung ist an den östlichen Fassaden der Gebäude in erster und zweiter 
Baureihe zur B51 zu erwarten. Daher wird festgesetzt, dass Außenwohnbereiche die einen Be-
urteilungspegel > 62 dB(A) im Tagzeitraum aufweisen, Schallschutz in Form von baulichen 
Maßnahmen, wie beispielsweise dem Einbau von Verglasungselementen, erfordern (vgl. Textli-
che Festsetzung 1.11.3). 
Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens werden die Anforderungen an den baulichen Schall-
schutz unter Berücksichtigung der in Zukunft auftretenden Abschirm- und Reflexionsbedingun-
gen ermittelt und bei der Dimensionierung der Außenbauteile berücksichtigt. Im Rahmen einer 
Ausnahme werden daher für das Bauantragsverfahren Abweichungen von den Festsetzungen 
vorgesehen, sofern gutachterlich nachgewiesen wird, dass geringere Anforderungen an den 
passiven Schallschutz zu stellen sind. Dies betrifft sowohl die Eigenabschirmung der geplanten 
Gebäude als auch die jeweils vorgesehene Art des Raumtypes (vgl. Textliche Festsetzung 
1.11.4). 
Unter Berücksichtigung der notwendigen aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen kön-
nen im Plangebiet gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt werden. 
6.9 Altlasten / Altstandorte 
Zur Untersuchung von Baugrund/Tragfähigkeit, Versickerung und Altlasten wurde ein orientie-
rendes Bodengutachten erstellt. 
Ausweislich der untersuchten Bodenproben sind hinsichtlich des Wirkungspfades Boden-
Mensch für die Nutzungsszenarien Kinderspielflächen und Wohngebiete keine erhöhten Schad-
stoffgehalte festzustellen. Die entsprechenden Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung 
werden unterschritten. 
Im Bereich des ehemaligen Sportplatzes mit Schlacken-/Aschenbelag bestand der Anfangsver-
dacht einer Dioxinbelastung, da dieses Material aus kieselrothaltiger Kupferschlacke bestehen

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 33 von 118 
kann. Die Untersuchung von Bodenproben in diesem Bereich ergab keine Anhaltspunkte für 
eine Belastung des Bodens. 
Eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Schadstoffe aus dem Boden kann nach 
gutachterlicher Einschätzung folglich ausgeschlossen werden. 
6.10 Denkmalschutz 
Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutz-
gesetzes Nordrhein-Westfalen. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besie-
delten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten 
sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber 
auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) entdeckt werden.  
Weder im Geltungsbereich des Bebauungsplanes noch in unmittelbar angrenzender Umgebung 
liegen Baudenkmäler, die es für die Planung zu berücksichtigen gälte. Das nächstliegende Bau-
denkmal ist die St. Johannes Nepomuk Statue (Denkmalnummer 792/1) ca. 80 m nördlich des 
Plangebietes am Maikottenweg. Die Statue wird durch die Realisierung des Plangebietes nicht 
beeinträchtigt – beim Baustellenverkehr ist diese jedoch gesondert zu schützen. 
6.11 Kampfmittel 
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe (KBD-WL) hat im Rahmen der Kampfmittel-
überprüfung Luftbildauswertungen durchgeführt. Die Untersuchung ergab zwei Bombenblind-
gänger-Verdachtspunkte im Plangebiet, im Bereich des festgesetzten Regenrückhaltebeckens 
und im Bereich der festgesetzten Allgemeinen Wohngebiete westlich des Maikottenweges. 
Die Verdachtspunkte wurden vor Ort sondiert. Die Verdachtspunkte haben sich nicht bestätigt. 
Gleichwohl muss weiterhin bei Erdarbeiten jederzeit mit Kampfmitteln gerechnet werden.  
Dabei ist zu beachten, dass geplante Ramm-/ Bohrarbeiten im Spezialtiefbau für z. B. Baugru-
benabsicherungen, Bohrpfahlgründung, Rohrvortrieb, Erdwärmesonden o. ä. einer vorherge-
henden Sicherheitsüberprüfung durch den KBD-WL unterzogen werden müssen. 
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub eine außergewöhnliche Verfär-
bung auf oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten 
aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen (vgl. Textlicher 
Hinweis Nr. 3.4). 
7. Flächenbilanz 
Plangebiet 9,3 ha 100 % 
Bauflächen (WA) 5,7 ha 62 % 
Öffentliche Verkehrsflächen 1,0 ha 11 % 
Private Verkehrsflächen 0,1 ha 1 % 
Öffentliche Grünflächen 1,7 ha 18 % 
Private Grünflächen 0,4 ha 4 % 
Ver- und Entsorgungsflächen (auch Regenrückhalte-
becken 
0,4 ha 4 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 34 von 118 
8. Auswirkungen auf die Umwelt 
Die möglichen Auswirkungen der Planung hinsichtlich der Belange des Umweltschutzes werden 
im Rahmen einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB zusammenfassend ermittelt und im 
Umweltbericht beschrieben und bewertet. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung 
nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. 
 
Im Umweltbericht werden auch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen erläutert sowie ver-
bindliche Ausgleichsmaßnahmen formuliert. 
 
8.1 Einleitung 
Am Maikottenweg im Stadtteil St. Mauritz der Stadt Münster soll ein neues Wohngebiet mit rund 
280 Wohneinheiten entstehen. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 589 „St. Mauritz - Mai-
kottenweg / B51 / Graelbach“ soll in Kombination mit der 77. Änderung des Flächennutzungs-
plans in diesem Bereich die planungsrechtlichen Voraussetzungen schaffen. Das Änderungs-
verfahren des Flächennutzungsplanes wurde bereits im Mai 2016 eingeleitet. Bestandteil des 
vorliegenden Umweltberichts ist der Bebauungsplan Nr. 589. 
Nach § 2 Abs. 4 BAUGB sind Bauleitpläne einer Umweltprüfung zu unterziehen. Ermittelt wer-
den soll hierbei, ob erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind.  
Gemäß § 2a BAUGB ist in die Begründung zum Bebauungsplan ein Umweltbericht aufzuneh-
men, der die Umweltauswirkungen beschreibt, ggf. Alternativen prüft und die Abwägung hin-
sichtlich der Umweltbelange vorbereitet. 
Die Umweltprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswir-
kungen auf Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologi-
sche Vielfalt, Fläche und Boden, Wasser, Luft/Klima, Landschaft sowie kulturelles Erbe und 
sonstige Sachgüter einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgü-
tern. 
 
8.1.1 Inhalte und Ziele des Bebauungsplans 
 
8.1.1.1 Anlass der Planung 
Aufgrund steigender Bevölkerungszahlen besteht in Münster eine anhaltend hohe Nachfrage 
nach Wohnraum. Im Baulandprogramm 2024-2032 ist der Bereich am Maikottenweg zwischen 
der B51, dem ehemaligen Café Maikotten und der Straße „Zum Guten Hirten“ als städtisches 
Baugebiet Nr. 712-02 mit einer (sehr) hohen Priorität enthalten. Im Zuge des Änderungsverfah-
rens des Flächennutzungsplanes (FNP) wird die Wohnbaupotenzialfläche Nr. 712-02 um eine 
Grundstückszeile westlich des Maikottenweges sowie um die Flächen des Café Maikotten er-
gänzt. Der Bebauungsplan Nr. 589 „St. Mauritz - Maikottenweg / B51 / Graelbach“ soll in Kom-
bination mit der 77. Änderung des Flächennutzungsplans in diesem Bereich die planungsrechtli-
chen Voraussetzungen für die Entwicklung eines neuen, ortsteilnahen Wohngebiets in Münsters 
Osten schaffen (detaillierte Ausführungen s. STADT MÜNSTER 2025b, Kapitel 1). 
 
8.1.1.2 Größe, Lage und Abgrenzung des Geltungsbereichs 
Das ca. 9,3 ha große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz und um-
fasst die folgenden Flurstücke der Gemarkung Münster: 
Flur 132, Flurstücke 44 tlw., 96, 97 tlw.

Bebauungsplan Nr. 589 
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B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 35 von 118 
Flur 133, Flurstücke 48, 117, 118, 123 tlw., 124, 169, 194 tlw. 216 tlw. 
Flur 135, Flurstücke 197 tlw., 199 tlw., 552, 614 tlw. 
Der Geltungsbereich wird durch die B51 im Osten und den Graelbach im Norden begrenzt.  Im 
Westen begrenzen der Schwarze Weg bzw. die Ackerflächen des Flurstücks 123 (Gemarkung 
Münster, Flur 133) das Gebiet. Und im Süden wird das Gebiet durch die Bestandsbebauung 
entlang des Maikottenwegs / Zum Guten Hirten begrenzt (s. Abb. 4).  
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist der Planzeichnung 
(STADT MÜNSTER 2025a) zu entnehmen. 
 
Abb. 4: Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 589 „St. Mauritz - Maikottenweg / B51 
/ Graelbach“ 
(© Land NRW (2025) Datenlizenz Deutschland – DTK – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/gy-2-0)) 
 
8.1.1.3 Zeichnerische und textliche Festsetzungen

Bebauungsplan Nr. 589 
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B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 36 von 118 
Eine ausführliche Darstellung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen ist dem Bebau-
ungsplan Nr. 589 „St. Mauritz - Maikottenweg / B51 / Graelbach“ und der zugehörigen Begrün-
dung STADT MÜNSTER 2025a + b) zu entnehmen. Im Folgenden werden nur die für den Umwelt-
bericht relevanten Festsetzungen dargestellt. 
Die geplanten Nutzungen des Geltungsbereichs teilen sich wie folgt auf: 
Tab. 2:Zukünftige Nutzungsverteilung im Plangebiet  
Nutzung Flächenanteil 
in ha 
Flächenanteil 
in % 
Bauflächen (WA)  5,7 62 
Öffentliche Verkehrsflächen 1,0 11 
Private Verkehrsflächen 0,1 1 
Öffentliche Grünflächen 1,7 18 
Private Grünflächen 0,4 4 
Ver- und Entsorgungsflächen (auch Regenrückhaltebecken) 0,4 4 
Gesamt 9,3 100 
Bebauung 
Die geplanten „Allgemeinen Wohngebiete“ (WA1 – WA8) werden mit einer Grundflächenzahl 
(GRZ) von 0,4 festgesetzt.  
Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird für die allgemeinen Wohngebiete WA 1 bis 4, sowie WA 8 
mit 0,8 festgesetzt, die Anzahl der Vollgeschosse wird auf zwei begrenzt. Für die allgemeinen 
Wohngebiete WA 5 bis 7 sind gemäß der städtebaulichen Planung Mehrfamilienhäuser vorge-
sehen. Hier sind maximal drei Vollgeschosse eingeplant, sodass die GFZ mit 1,2 festgesetzt 
wird.  
Die Höhe der baulicher Anlagen wird über die Festsetzung der maximalen Bauhöhen planungs-
rechtlich gesichert. Die Dimensionierung orientiert sich an den umliegenden Wohngebieten und 
stellt hierdurch ein verträgliches Nebeneinander von neuer und bestehender Bebauung sicher. 
Die Festsetzung der Gebäudehöhen erfolgt in Abhängigkeit der Zahl der Vollgeschosse und 
liegt zwischen 10,5 m und 16,0 m über Geländeniveau. 
Das städtebauliche Konzept sieht eine Mischung aus freistehenden Einfamilienhäusern, Dop-
pelhäusern, Reihenhäusern und Mehrfamilienhäusern vor. Diese Bauformen werden im Bebau-
ungsplan durch die Festsetzung der offenen Bauweise nach § 22 Abs. 2 BAUNVO gewährleis-
tet. 
Bezüglich der Dachform werden hauptsächlich Flachdächer in Kombination mit Dachbegrünung 
festgesetzt (WA 1, 4, 5, 6, 7), da diese einen Beitrag zum Entwässerungskonzept leisten und 
das Mikroklima verbessern. In den WA 2 und 3 entlang des Maikottenwegs werden Satteldä-
chern festgesetzt. Auf die Festsetzung einer Dachbegrünung wird bei den Satteldächern auf-
grund der starken Dachneigung verzichtet. 
Entwässerung 
Für das Plangebiet wird die Entwässerung über ein Trennsystem vorgesehen. Hierzu ist die 
Herstellung neuer Schmutz- und Regenwasserkanäle im Plangebiet erforderlich.  
Um eine ordnungsgemäße Entwässerung zu gewährleisten, wird das anfallende Niederschlags-
wasser im Plangebiet über großflächig festgesetzte Dachbegrünungen dezentral zurückgehal-
ten, dann über Regenwasserkanäle gesammelt und in das nördlich als „Fläche für Versor-

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 37 von 118 
gungsanlagen, Abfallentsorgung, Abwasserbearbeitung und Ablagerungen, Zweckbestimmun-
gen Abwasser/Regenwasser und Regenrückhaltebecken“ festgesetzte Becken abgeleitet und 
dort zurückgehalten. Von dort wird das Regenwasser dem Graelbach als nächstgelegenen Vor-
fluter zugeführt. Im Starkregenfall kann das anfallende Niederschlagswasser im Regenrückhal-
tebecken zurückgehalten werden, damit der Graelbach seine Durchflusskapazität nicht über-
schreitet. 
Das anfallende Schmutzwasser wird über einen Anschluss an die bestehende Kanalisation der 
Straße „Zum Guten Hirten“ zum Pumpwerk „Wolbecker Str.“ geführt und über den Mediendüker 
in Richtung Kläranlage abgeleitet. 
Eine ordnungsgemäße Entwässerung ist sichergestellt. 
Öffentliche Grünflächen 
Im Plangebiet sind öffentliche Grünflächen unterschiedlicher Zweckbestimmung festgesetzt. Im 
Zentrum des Plangebiets ist ein Kinderspielplatz geplant. Die als Parkanlagen festgesetzten öf-
fentlichen Grünflächen dienen vor allem dem Erhalt bestehender Freiraumstrukturen. Auch die 
Fläche um das bestehende Wegekreuz am nördlichen Maikottenweg /Abzweig „Schwarzer 
Weg“ sichert das markante Wegekreuz. 
Die westlich gelegene Parkanlage dient dagegen insbesondere dem gebietsintegrierten Aus-
gleich der landschaftsökologischen Eingriffe. Hier wird gemäß Beschreibung der Maßnahmen 
zum Schutz, zur Pflege, und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft eine Streuobst-
wiese angelegt. Diese dient auch der Kompensation artenschutzrechtlicher Eingriffe durch die 
Bebauung im Plangebiet. 
Am östlichen Rand, entlang der B51 sind öffentliche Grünflächen als Verkehrsgrün festgesetzt. 
Hierüber werden die Wartung und Instandhaltung der Lärmschutzwand sichergestellt. Diese 
Flächen sollen im Charakter einer Grün-/ Wegefläche realisiert werden. Zudem wurden die Bö-
schungsbereiche am Jägersteg als Verkehrsgrün festgesetzt, da diese Flächen dem Brücken-
bauwerk zugeordnet sind. Zur Sicherung der markanten Eiche südlich des Jägersteges wurde 
die Fläche des Stammfußes ebenfalls als Verkehrsgrün festgesetzt. 
Private Grünflächen 
Die Fläche, die das geplante Regenrückhaltebecken nördlich und östlich eingrünt, soll auch zu-
künftig im Eigentum der Erbengemeinschaft verbleiben und wird dementsprechend als private 
Grünfläche festgesetzt. Diese Fläche dient dabei ebenfalls als Maßnahmenfläche zum Schutz, 
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und somit dem gebietsinte-
grierten Ausgleich landschaftsökologischer und auch artenschutzrechtlicher Eingriffe. 
Anpflanzungs- und Erhaltungsgebote 
Im Plangebiet sind insgesamt 80 Bestandsbäume zum Erhalt festgesetzt. Diese sind dauerhaft 
zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen. 
Zudem werden verschiedene konkrete Pflanzfestsetzungen vorgenommen:   
Für private Stellplatzanlagen mit sechs oder mehr Stellplätzen wird festgesetzt, dass je ange-
fangene sechs Stellplätze ein mittelkroniger, standortgerechter Laubbaum zu pflanzen, dauer-
haft zu erhalten und zu pflegen ist (Textl. Festsetzung Nr. 1.8.6, i.V. m. Textl. Hinweis Nr. 3.5).  
Im öffentlichen Straßenraum sind ebenfalls Baumpflanzungen vorzunehmen: Innerhalb der fest-
gesetzten öffentlichen Verkehrsflächen sind insgesamt mind. 25 mittelkronige, standortgerechte

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
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Begründung zum Entwurf / Seite 38 von 118 
Laubbäume zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und zu pflegen (Textl. Festsetzung Nr. 1.8.7, i.V. 
m. Textl. Hinweis Nr. 3.5). 
Innerhalb der privaten Grundstücke werden Heckenpflanzungen entlang der Lärmschutzwand 
zur B51 und als Abgrenzung der Allgemeinen Wohngebiete zur Streuobstwiese (Maßnahme 
M1) festgesetzt. Damit wird einerseits die ökologische Qualität im Gebiet weiter erhöht, ande-
rerseits eine städtebauliche Abgrenzung bzw. Eingrünung zur Lärmschutzwand und zur B51 
vorgenommen. Zur Streuobstwiese hin, hat die Heckenfestsetzung auch einen Schutzcharakter 
für die Streuobstwiese vor zu intensiver menschlicher Nutzung. 
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur 
und Landschaft  
Die öffentliche Grünfläche „Streuobstwiese“ und die private Grünfläche nördlich des geplanten 
Regenrückhaltebeckens sind mit der Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, 
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft überlagernd festgesetzt.  
Auf der Maßnahmenfläche 1 (M1) ist die Anlage einer Streuobstwiese vorgesehen. Zur Siche-
rung dieser Planungsabsichten wird festgesetzt, dass auf der Fläche mindestens 45 Obst-
bäume der Pflanzliste 2 gepflanzt werden müssen. Die Begrünung der Grundfläche erfolgt über 
die Anlage einer artenreichen Wiese aus Regiosaatgut aus dem Produktionsraum 1 (Nordwest-
deutsches Tiefland) mit mind. 30 % Krautanteil. Die Pflege erfolgt extensiv in Form einer zwei-
schürigen Wiese (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.8.8 i.V.m. Textlicher Hinweis Nr. 3.6). Eine 
Kombination der Maßnahmenfläche mit der Platzierung von Erdwärmesonden zur Energiege-
winnung ist möglich und erfolgt in Abstimmung zwischen den Stadtwerken Münster und dem 
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit. 
Auf der Maßnahmenfläche 2 (M2) ist eine Extensivfläche mit Gehölzen vorgesehen. Die Anlage 
des strukturreichen Gehölzbestandes mit angrenzender Hochstaudenflur dient unter anderem 
als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF) für Nachtigallen (Beschreibung s. Kapitel 0). 
 
8.1.2 Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplanungen und deren Berück-
sichtigung bei der Planaufstellung bzw. Planänderung 
 
8.1.2.1 Fachgesetze 
Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter Ziele und allgemeine Grundsätze formuliert, 
die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der Auswirkungen auf die Umweltbelange Berück-
sichtigung finden müssen.  
Schutzgutbezogene Zielaussagen aus den Fachgesetzen (Verordnungen, Satzungen, Richtli-
nien) sind:  
Tab. 3: Planungsrelevante Umweltziele  
Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
(in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt der Berichtserstellung) 
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit 
Baugesetzbuch - BAUGB 
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes, der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse sowie der Belange von Freizeit und Erholung bei der Aufstellung der Bauleitpläne, insbesondere 
die Vermeidung von Emissionen.

Bebauungsplan Nr. 589 
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Begründung zum Entwurf / Seite 39 von 118 
Bundesimmissionsschutzgesetz - BIMSCHG inkl. Verordnungen  
Schutz der Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und 
Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von 
Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Er-
schütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen). 
TA LÄRM  
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie 
deren Vorsorge.  
TA LUFT 
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen 
und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, um ein hohes Schutzniveau 
für die Umwelt insgesamt zu erreichen. 
DIN 18005, Schallschutz im Städtebau 
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz not-
wendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in 
Form von Lärmvorsorge und Lärmminderung bewirkt werden soll. 
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
Bundesnaturschutzgesetz - BNATSCHG (in Verb. mit FFH-RL und VS-RL)  
Landesnaturschutzgesetz NRW - LNATSCHG NRW 
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Ver-
antwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, 
zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass  
 die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,  
 die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,  
 die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie  
 die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert 
sind.  
Des Weiteren sind die Belange des Arten- und Biotopschutzes zu berücksichtigen.  
Die biologische Vielfalt ist zu erhalten und zu entwickeln. Sie umfasst die Vielfalt an Lebensräumen und Lebens-
gemeinschaften, an Arten sowie die genetische Vielfalt innerhalb der Arten. 
Baugesetzbuch - BAUGB  
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen, insbesondere  
 die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen 
sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt sowie  
 die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes so-
wie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes (Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzge-
setz) und die biologische Vielfalt. 
TA LUFT 
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen 
und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, um ein hohes Schutzniveau 
für die Umwelt insgesamt zu erreichen. 
 Anhang 8: Stickstoff- oder Schwefeldeposition - ggf. zusätzlich erforderliche Beurteilung bei Gebieten von ge-
meinschaftlicher Bedeutung  
 Anhang 9: Prüfung, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und 
Ökosysteme durch Stickstoffdeposition gewährleistet ist 
Fläche, Boden 
Bundesbodenschutzgesetz - BBODSCHG  
Bundesbodenschutzverordnung - BBODSCHV 
Ziele des BBODSCHG sowie der BBODSCHV sind:  
 der langfristige Schutz oder die Wiederherstellung des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaus-
halt, insbesondere als  
- Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tiere, Pflanzen,

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
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Begründung zum Entwurf / Seite 40 von 118 
- Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,  
- Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz),  
- Archiv für Natur- und Kulturgeschichte,  
- Standort für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentli-
che Nutzungen,  
 der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen,  
 Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen. 
Baugesetzbuch - BAUGB 
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachver-
dichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden. Außerdem dürfen 
landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnungszwecke genutzte Flächen nur im notwendigen Ausmaß für andere 
Nutzungen in Anspruch genommen werden. Zusätzliche Anforderungen entstehen durch die Kennzeichnungs-
pflicht für erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastete Böden. 
Wasser 
Wasserhaushaltsgesetz - WHG 
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und de-
ren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer 
ökologischen Funktionen 
Umgang mit Niederschlagswasser 
Schutz der Überschwemmungsgebiete 
Landeswassergesetz NRW - LWG NRW 
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame 
Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit. 
Baugesetzbuch - BAUGB 
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne sowie Berücksichtigung 
von wirtschaftlichen Belangen bei den Regelungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung. 
Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz - BRPHV 
Ziele umfassen die Prüfung von Risiken, das Freihalten von Räumen, z. B. zur Verstärkung von Flutanlagen, das 
Erhalten von Bodeneigenschaften. Ferner besteht das Ziel, kritische Infrastrukturen nicht in Überschwemmungs-
gebieten zu planen oder zu genehmigen. 
Klima / Luft 
Landesnaturschutzgesetz NRW - LNATSCHG NRW 
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushal-
tes (und damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für seine 
Erholung. 
Baugesetzbuch - BAUGB 
Insbesondere sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame 
und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Zudem ist den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl 
durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Kli-
mawandel dienen, Rechnung zu tragen. 
Bundesimmissionsschutzgesetz - BIMSCHG inkl. Verordnungen 
Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur-und 
Sachgüter vor schädlichen Umwelteinflüssen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von 
Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Er-
schütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen). 
TA LUFT 
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen 
und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, um ein hohes Schutzniveau 
für die Umwelt insgesamt zu erreichen.

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
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Begründung zum Entwurf / Seite 41 von 118 
Klimaschutzgesetz NRW 
Treibhausgasneutralität bis 2045. Senkung der Emissionen bis 2030 um 65 Prozent im Vergleich zu 1990, bis 
2040 um 88 Prozent.  
Einführung eines Klimaschutzaudits zur Prüfung der Effizienz und Wirksamkeit der durch Stellen der Landesregie-
rung geplanten und umgesetzten Klimaschutzstrategien. 
Landschaft 
Bundesnaturschutzgesetz - BNATSCHG 
Landesnaturschutzgesetz NRW - LNATSCHG NRW 
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggf. Wiederherstellung der Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als 
Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbe-
siedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von 
Natur und Landschaft. 
Baugesetzbuch - BAUGB 
Erhaltung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes im Rahmen der Bauleitplanung. Berücksichtigung der 
Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne und Anwendung der Eingriffsplanung bei Ein-
griffen in das Landschaftsbild. 
Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 
Denkmalschutzgesetz NRW - DSCHG NRW 
Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öf-
fentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.  
Baugesetzbuch - BAUGB 
Schutz von Kultur- und Sachgütern im Rahmen der Orts- und Landschaftsbilderhaltung und -entwicklung. Berück-
sichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne. 
 
8.1.2.2 Fachpläne 
Regionalplan 
Der größte Teil des Plangebiets ist im rechtskräftigen Regionalplan Münsterland als allgemeiner 
Siedlungsbereich dargestellt. Im Westen und im Norden sind zudem allgemeine Freiraum- und 
Agrarbereiche verzeichnet, für diese Flächen ist überlagernd die Freiraumfunktion „Schutz der 
Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ ausgewiesen (BEZIRKSREGIERUNG MÜNSTER).

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 42 von 118 
 
Abb. 5: Auszug aus dem Regionalplan Münsterland 
(© Land NRW (2025) Datenlizenz Deutschland – REGIONALPLAN NRW – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/gy-2-0)) 
Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des seit dem 27.03.1987 rechtskräftigen Landschafts-
plans „Werse“ der Stadt Münster. Für das gesamte Plangebiet ist das Entwicklungsziel 1-1.1 - 
„Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten 
Landschaft“ ausgewiesen. Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft oder Entwick-
lungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen sind innerhalb des Plangebiets im 
UMWELTKATASTER DER STADT MÜNSTER nicht dargestellt. 
Flächennutzungsplan 
Der derzeit rechtswirksame Flächennutzungsplan der STADT MÜNSTER stellt im (Süd-)osten des 
Plangebiets eine Wohnbaufläche dar. Im Westen und Norden des Plangebiets sind großflächig 
Grünflächen mit den Zweckbestimmungen „Parkanlage“ sowie „Maßnahmen zum Schutz, zur 
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ dargestellt. Zudem ist kleinflä-
chig im Süden des Plangebiets eine Fläche für Wald gekennzeichnet  (s. Abb. 6). 
Da die Darstellungen teilweise von den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 
589 „St. Mauritz - Maikottenweg“ abweichen, ist eine Änderung des Flächennutzungsplans er-
forderlich.  
Ein entsprechender Beschluss für die 77. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Be-
reich Mauritz-Ost – Maikottenweg (B51/ Maikottenweg/ Graelbach) wurde am 11.05.2016 vom 
Rat der Stadt Münster gefasst. Die öffentliche Auslegung des Entwurfes der 77. Änderung des 
FNP wurde in der Zeit vom 08.03.2021 bis einschließlich 21.04.2021 durchgeführt. Die Ände-
rung ist noch nicht rechtskräftig.

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 43 von 118 
Im Zuge der 77. Flächennutzungsplanänderung wurde die Darstellung der Wohnbauflächen an 
das städtebauliche Konzept angepasst. Diese wurden entsprechend westlich des Maikottenwe-
ges und im Bereich des Maikottenhofes erweitert. Der geplante Bereich für die Kita wurde als 
Fläche für Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Kindergarten überlagernd dargestellt. Ebenso 
wurde für das geplante Regenrückhaltebecken im Bereich des Graelbaches, die dortige Dar-
stellung von Grünflächen mit der Darstellung Flächen für Ver- und Entsorgung, Zweckbestim-
mung Regenrückhaltebecken, überlagert. 
Durch die 77. Flächennutzungsplanänderung ist gesichert, dass der Bebauungsplan gem. § 8 
Abs. 2 BAUGB in Gänze aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist“ (STADT MÜNSTER 2025b, 
Kap. 3.1). 
Bisherige Darstellung des FNP Neue Darstellung (77. FNP-Änderung) 
  
Abb. 6: Rechtswirksamer Flächennutzungsplan und 77. FNP-Änderung 
(© STADT MÜNSTER 2021) 
 
Grünordnung Münster  
Die GRÜNORDNUNG MÜNSTER stellt in Text und Karten das Grünsystem und die Ziel- und 
Schutzkonzepte für Natur und Landschaft, den Freiraum und für die Freizeit und Erholung dar. 
Im Plan Grünsystem / Freiraumkonzept sind Vorrangflächen zur Freiraumsicherung dargestellt. 
Das sind Freiflächen, in denen zur Sicherung der Freiraumfunktionen in einer ersten Stufe 
grundsätzlich keine bauliche Entwicklung zugelassen werden soll. In einer zweiten Stufe sind 
Flächen dargestellt, auf denen stadtökologische und/oder grünstrukturelle Anforderungen Vor-
rang haben sollen. 
Die im Bebauungsplan Nr. 589 vorgesehene Wohngebietsfläche stimmt teilweise mit der Dar-
stellung einer Siedlungsfläche in der Grünordnung Münster überein. Westlich des Maikotten-
wegs sowie im Bereich des ehemaligen Cafés Maikotten im Norden des Geltungsbereichs ragt 
die geplante Wohngebietsfläche allerdings in den Hauptgrünzug „Prozessionsweg“ sowie den 
zweiten Grünring der Stadt Münster, der hier vom Hauptgrünzug überlagert wird. Zusätzlich ist 
dieser Bereich als Freiraum, der keine bauliche Entwicklung zulässt, ausgewiesen (s. Abb. 7).

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 44 von 118 
 
Abb. 7: Auszug der Karte “Grünraumsystem Freiraumkonzept” der Stadt Münster 
(© GRÜNORDNUNG MÜNSTER) 
In der Karte Zielkonzept Freizeit und Erholung ist im Bereich des Grünzugs im westlichen und 
nördlichen Geltungsbereich zudem eine Fläche für Parkanlagen vorgesehen. In diesen Berei-
chen ist eine Konzentration der Freizeit- und Erholungseinrichtungen geplant sowie eine ökolo-
gische Aufwertung durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.  
Die im Westen des Geltungsbereichs vorgesehene öffentliche Grünfläche / Parkanlage, die als 
Streuobstwiese (M1) gestaltet werden soll und gleichzeitig als Ausgleichsfläche dient, steht 
nicht im Widerspruch zu der Darstellung der Grünordnung. Auch das im Norden des Geltungs-
bereichs vorgesehene Regenrückhaltebecken sowie die angrenzend geplante private Grünflä-
che, in der eine extensiv genutzte Fläche mit 2/3 Gehölzen und 1/3 Extensivgrünland vorgese-
hen ist (M2) und die ebenfalls gleichzeitig als Ausgleichsfläche dient, widerspricht nicht den 
Darstellung der Grünordnung. Die geplanten Wohngebietsflächen westlich des Maikottenwegs 
sowie im Bereich des ehemaligen Cafés Maikotten hingegen stehen im Widerspruch zu der Pla-
nung der Grünordnung.  
In dem Plan Zielkonzept Naturraum sind darüber hinaus keine Bereiche dargestellt, die im Wi-
derspruch zu der Planung des Bebauungsplan Nr. 589 stehen. 
Der Eingriff in das Grünsystem Münster wird in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung nach dem 
Bewertungsverfahren der Stadt Münster berücksichtigt und multifunktional kompensiert. Dar-
über hinaus ist der Eingriff in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. 
Klimaschutzkonzept 
Im Jahr 2009 wurde das Klimaschutzkonzept 2020 für die Stadt Münster erstellt, das Maßnah-
men aufzeigt, durch die die anvisierten Klimaschutzziele (CO2-Redzuierung von 40 % gegen-
über 1990 und Anteil von 20 % an erneuerbaren Energien bis 2020) erreicht werden können. 
Mit der Verabschiedung des Masterplans 100 % Klimaschutz (STADT MÜNSTER 2017) wurde die 
Zielsetzung dahingehend erweitert, dass die Stadt Münster bis 2050 weitgehend klimaneutral 
werden soll – d.h. eine Reduktion der Treibhausgase um 95 % im Vergleich zum Basisjahr 
1990. Seit 2019 beabsichtigt die Stadt, nach Möglichkeit schon bis 2030 klimaneutral zu werden 
(MÜNSTER – UNSER KLIMA 2030).

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 45 von 118 
„Die energiegerechte Bauleitplanung ist ein wichtiges Handlungsinstrument der Klimaschutzak-
tivitäten der Stadt Münster und umfasst zum einen eine energetische Ausrichtung aller Bebau-
ungspläne unter Berücksichtigung von Kompaktheit, Verschattungsfreiheit, energieeffizienter 
Versorgung wie auch der möglichen Südorientierung der Gebäude. Zum anderen wird der Fo-
kus ebenfalls auf die Festsetzung der Wärmedämmstandards in den städtischen Grundstücks-
kaufverträgen und in städtebaulichen Verträgen gelegt.“ (STADT MÜNSTER 2017, S. 44) 
Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz 
Der Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) legt länderübergreifende Ziele und 
Grundsätze u.a. zum Hochwasserrisikomanagement und als ergänzende Festlegungen für 
Überschwemmungsgebiete nach § 76 Absatz 1 WHG fest. 
Hochwasserrisikomanagement 
Ziel I.1.1 – Planbegründung: Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einschließlich der Sied-
lungsentwicklung sind die Risiken von Hochwassern nach Maßgabe der bei öffentlichen Stellen verfügba-
ren Daten zu prüfen; dies betrifft neben der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses 
und seinem räumlichen und zeitlichen Ausmaß auch die Wassertiefe und die Fließgeschwindigkeit. Fer-
ner sind die unterschiedlichen Empfindlichkeiten und Schutzwürdigkeiten der einzelnen Raumnutzungen 
und Raumfunktionen in die Prüfung von Hochwasserrisiken einzubeziehen. 
Grundsatz I.1.2 – Planbegründung: Bei raumbedeutsamen Maßnahmen zum Hochwasserschutz sollen 
neben den fachrechtlich erforderlichen Belangen auch wasserwirtschaftliche Erkenntnisse aus vergange-
nen extremen Hochwasserereignissen zugrunde gelegt werden. Gleichfalls sollen die volkswirtschaftli-
chen Auswirkungen dieser Ereignisse zugrunde gelegt werden, soweit diesbezügliche Daten und Bewer-
tungskriterien bekannt oder bei öffentlichen Stellen verfügbar sind. 
Zur Prüfung werden die Hochwassergefahren- und –risikokarten aus dem KLIMAATLAS NRW 
ausgewertet. 
Die Hochwassergefahrenkarte informiert über die mögliche Ausdehnung und Tiefe des darge-
stellten Hochwasserszenarios, die zu erwartende Fließgeschwindigkeit und die vorhandenen 
Einrichtungen zum Hochwasserschutz. Die Hochwasserrisikokarte stellt dar, wo Einwohner, 
Schutzgebiete oder Kulturobjekte betroffen oder gefährdet sind und von welchen Industrieanla-
gen Gefährdungen ausgehen. 
Im Geltungsbereich bestehen gemäß der Auswertung der o.a. Karten keine Hochwassergefah-
ren oder -risiken, selbst nicht bei Betrachtung des Hochwassers mit niedriger Wahrscheinlich-
keit (>HQ500). 
Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie hat zudem eine Simulation der Starkregener-
eignisse für NRW erstellt (WMS HINWEISKARTE STARKREGENGEFAHREN). Die Daten enthalten 
jeweils die maximalen Wasserstandshöhen und die maximalen Fließgeschwindigkeiten für ein 
außergewöhnliches (100-jährliches) und ein extremes Ereignis (hN = 100 mm/qm/h).  
Demnach werden größere Flächen des Geltungsbereichs bei außergewöhnlichen Starkregener-
eignissen (100-jährlich) zwischen 10 und < 30 cm überflutet. Kleinflächig, im Bereich vorhande-
ner Gräben und Geländesenken sind auch Überflutungshöhen von 30 bis < 50 cm bzw. 50 bis < 
100 cm dargestellt. Bei extremen Ereignissen sind größere Flächen betroffen und die Überflu-
tungshöhen nehmen zu (s. Abb. 8). Die simulierten Überflutungshöhen beziehen sich auf das 
heutige Geländehöhenniveau.

Bebauungsplan Nr. 589 
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Begründung zum Entwurf / Seite 46 von 118 
Außergewöhnliches Starkregenereignis (100-jährlich) Extremes Starkregenereignis (hN = 100 mm/m²/h) 
Abb. 8: Simulation von Starkregenereignissen – maximaler Wasserstand im 
Plangebiet 
(bei Betrachtung eines außergewöhnlichen (links) und eines extremen (rechts) Starkregenereignisses 
Quelle: WMS HINWEISKARTE STARKREGENGEFAHREN, eigene Darstellung - unmaßstäblich) 
 
8.1.2.3 Schutzausweisungen 
Informationen zu Schutzgebieten und Schutzausweisungen sind, wenn nicht anders angege-
ben, dem wms-Server LINFOS entnommen. 
Natura 2000-Gebiete 
Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet ist das EU-Vogelschutzgebiet „VSG Rieselfelder“ (DE-
3911-401), das knapp 5 km nördlich des Plangebiets liegt. Das nächstgelegene FFH-Gebiet 
„Emsaue, Kreise Warendorf und Gütersloh“ (DE-4013-301) befindet sich ~6,5 km nordöstlich 
des Plangebiets. 
Naturschutzgebiete 
Das nächstgelegene Naturschutzgebiet „NSG Auwald Stapelskotten“ (MS-007) liegt knapp 2 km 
südöstlich des Plangebiets. 
Landschaftsschutzgebiete 
Das Plangebiet liegt nicht im Landschaftsschutzgebiet. 
Naturparke 
Ein Naturpark ist im Umfeld des Plangebiets nicht ausgewiesen. 
Geschützte Biotope  
Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNATSCHG und § 42 LNATSCHG NRW sind im Plan-
gebiet nicht ausgewiesen. Das nächstgelegene gesetzlich geschützte Biotop (BT-4012-107-9; 
Nass- und Feuchtgrünland, incl. Brachen) liegt ~360 m nördlich des Geltungsbereichs.

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St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
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Geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen 
Bei gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 39 LNATSCHG NRW handelt es 
sich über die ggfs. im Landschaftsplan getroffenen Festsetzungen hinaus um folgende Ele-
mente in der Landschaft:  
1. mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen für Zwecke des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege außerhalb des Waldes und im Außenbereich im Sinne des Baupla-
nungsrechts,  
2. Hecken ab 100 m Länge im Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts und Wallhe-
cken sowie 
3. Anpflanzungen, die als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 des Bun-
desnaturschutzgesetzes festgesetzt wurden und im Kompensationsflächenverzeichnis 
nach § 34 Absatz 1 Satz 1 zu erfassen sind. 
Dies gilt nicht für Begleitgrün von Verkehrsanlagen.  
Entsprechend sind die Wallhecken sowie Hecken ab 100 m Länge im Plangebiet als geschützte 
Landschaftsbestandteile einzustufen.  
Naturdenkmale 
Im UMWELTKATASTER DER STADT MÜNSTER sind keine Naturdenkmale innerhalb des Plangebiets 
dargestellt. 
Schutzwürdige Biotope 
Im Rahmen der Erhebung für das Biotopkataster NRW werden schutzwürdige Biotope durch 
das LANUV NRW erfasst und dokumentiert. Das Biotopkataster dient als Entscheidungsgrund-
lage für die Ausweisung von Naturschutzgebieten sowie der Minimierung von Eingriffen in öko-
logisch sensible Bereiche. 
Innerhalb des Geltungsbereichs sind keine schutzwürdigen Biotope des Biotopkatasters NRW 
ausgewiesen. Allerdings grenzt im Norden das schutzwürdige Biotop „Wald-Komplex am Pro-
zessionsweg und Hs. Grael“ (BK-4012-0168) unmittelbar an den Geltungsbereich. 
Auch im UMWELTKATASTER DER STADT MÜNSTER sind innerhalb des Plangebiets keine schutz-
würdigen Biotope der Stadtbiotopkartierung ausgewiesen.  
Biotopverbundflächen 
Im Westen und Norden des Plangebiets ist die Biotopverbundfläche mit besonderer Bedeutung 
„Gehölze, Parks und Kulturlandschaftsreste bei Coerde und Mauritz“ (VB-MS-4011-014) ausge-
wiesen.  
Schutzziel ist der „Erhalt aller naturnahen Laubwaldbestände, der altholzreichen Parkanlagen, 
aller naturnahen, artenreichen Stillgewässer und der strukturreichen Grünlandkomplexe mit 
Baumreihen, Hecken, Gebüschen und Feuchtgrünlandresten als Relikte der ehemaligen Kultur-
landschaft des Ostmünsterlandes und als Lebensraum für viele, z.T. gefährdete Tier- und Pflan-
zenarten“ (LINFOS).   
Entwicklungsziel ist die „Optimierung des Gebietes durch Entwicklung einer reich gegliederten 
Kulturlandschaft durch Anreicherung mit landschaftstypischen Strukturelementen wie naturna-
hen, bodenständig bestockten Feldgehölzen, Obstbaumreihen und Hecken und durch extensi-
vierte Grünlandnutzung sowie Umwandlung von Ackerflächen in Grünland“ (LINFOS).

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Abb. 9: Biotopverbundfläche  
(© Land NRW (2025) Datenlizenz Deutschland – DTK + LINFOS – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/gy-2-0)) 
Wasserschutzgebiete 
Das Plangebiet liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten (WMS WASSERSCHUTZGEBIETE 
NRW). 
Überschwemmungsgebiete 
Das Plangebiet liegt nicht in einem Überschwemmungsgebiet (WMS 
ÜBERSCHWEMMUNGSGEBIETE NRW). 
 
8.2. Beschreibung der Auswirkungen auf die Umwelt 
 
8.2.1 Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung  
Die wesentlichen Umweltauswirkungen im Plangebiet gehen von der Bebauung und Versiege-
lung in Folge der Ausweisung zusätzlicher Wohnbau- und Verkehrsflächen aus.  
In der folgenden Tabelle sind die durch das Vorhaben potenziell verursachten bau-, anlagen- 
und betriebsbedingten Auswirkungen auf die Umwelt sowie die betroffenen Schutzgüter zusam-
mengefasst. 
VB-MS-4011-014

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Tab. 4:Potenzielle Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt 
baubedingte Auswirkungen 
potenzielle Einwirkung 
auf die Umwelt 
betroffene 
Schutzgüter 
Auswirkungen Sekundäreffekte 
Versiegelung von Flächen 
(temporär) 
Flora, Fauna, bi-
ologische Vielfalt 
Beseitigung und Veränderung 
von Biotopen, direkter Verlust 
von Lebensraum; 
Zerstörung von potenziellen Fort-
pflanzungs- und Ruhestätten; 
Tötung von Individuen 
Verlust von Lebensraum durch Ver-
drängungseffekte bzw. Meidungs-
verhalten  
Fläche / Boden 
 
Verlust landwirtschaftlicher Pro-
duktionsfläche; 
Verlust von Bodenmaterial, Ver-
dichtung von Boden, Zerstörung 
von Bodenstrukturen 
 
 
Zerstörung des Lebensraums von 
Bodenorganismen 
Wasser Herabsetzung der Grundwasser-
neubildung und Grundwasser-
speicherung 
 
Klima / Luft kleinräumige Aufheizeffekte  
kulturelles Erbe 
und Sachgüter 
Flächeninanspruchnahme; 
Beeinträchtigung von Sichtbezie-
hungen; 
Verlust von Baumaterialien durch 
Rückbau und damit verbundene 
Entsorgung von Gebäude- und 
Infrastruktursubstanz 
 
Emissionen während der 
Bauzeit  
Menschen, ins-
besondere die 
menschliche Ge-
sundheit 
temporäre Störwirkung durch 
Baulärm und Staub sowie baube-
dingte Präsenz von Baustellen-
fahrzeugen  
Beeinträchtigung des Wohnumfelds 
und der Erholungsfunktion; 
 
Gesundheitsgefährdung durch gas-
förmige oder versickerungsbedingte 
Schadstoffeinträge bei Rückbau und 
Neubau 
Fauna temporäre Störwirkung durch 
Baulärm und -staub sowie baube-
dingte Präsenz von Mensch und 
Maschinen 
störungsbedingte Aufgabe von Re-
vieren planungsrelevanter Arten; 
störungsbedingter Verlust von Ent-
wicklungsformen planungsrelevan-
ter Arten; 
populationsrelevante Störung von 
rastenden Vögeln streng geschütz-
ter Arten 
Boden / Wasser potenzielle Gefährdung durch 
Schadstoffeintrag  
 
Klima / Luft kurzfristig erhöhte Schadstoff-
immissionen durch Staub und 
Verkehrsabgase

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anlagenbedingte Auswirkungen 
potenzielle Einwirkung 
auf die Umwelt 
betroffene 
Schutzgüter 
Auswirkungen Sekundäreffekte 
Versiegelung von Flächen 
(dauerhaft) 
Flora, Fauna, bi-
ologische Vielfalt 
Beseitigung und Veränderung 
von Biotopen, direkter Verlust 
von Lebensraum; 
Zerstörung von potentiellen Fort-
pflanzungsstätten 
Verlust von Lebensraum durch Ver-
drängungseffekte bzw. Meidungs-
verhalten 
Fläche / Boden 
 
Verlust von Bodenmaterial, Ver-
dichtung von Boden, Zerstörung 
von Bodenstrukturen 
Zerstörung des Lebensraums von 
Bodenorganismen 
Wasser Herabsetzung der Grundwasser-
neubildung und -speicherung; 
Überplanung von Gewässern; 
erhöhter oberflächlicher Abfluss 
von Niederschlagswasser 
 
 
Verlust von aquatischem Lebens-
raum, 
Zunahme von Überschwemmungen 
kulturelles Erbe 
und Sachgüter 
Flächeninanspruchnahme 
 
 
bauliche Anlagen (Bau-
höhe, Baudichte) 
Fauna direkter Verlust von Fortpflan-
zungs- und Lebensraum 
Verlust von potenziellen Fortpflan-
zungsstätten und Lebensraum 
durch Verdrängungseffekte bzw. 
Meidungsverhalten  
Landschaftsbild  Beeinträchtigung durch Bebau-
ung im Außenbereich 
Beeinträchtigung der Erholungseig-
nung; 
Herabsetzung der Erlebbarkeit und 
der Erlebnisqualität; 
Verlust von Eigenart und Schönheit 
der Landschaft 
kulturelles Erbe 
und Sachgüter 
Beeinträchtigung von Sichtbezie-
hungen 
 
betriebsbedingte Auswirkungen 
potenzielle Einwirkung 
auf die Umwelt 
betroffene 
Schutzgüter 
Auswirkungen Sekundäreffekte 
Emissionen aus dem Plan-
gebiet: 
Lärm, 
Licht, 
Verkehr 
Menschen, ins-
besondere die 
menschliche Ge-
sundheit 
Beeinträchtigung des Wohnum-
felds und der Erholungsfunktion 
Verlust der Erholungseignung der 
Landschaft im Umfeld 
Fauna Störung durch Lärm- und Lichte-
missionen 
Meideeffekte, verbunden mit Auf-
gabe von Fortpflanzungs- und Ru-
hestätten 
 
In den folgenden Kapiteln werden die für die jeweiligen Schutzgüter relevanten Auswirkungen 
durch die Planung dargestellt und bewertet.

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8.2.2 Schutzgut Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit 
8.2.2.1 Bestandsbeschreibung 
 
Wohnnutzung 
Im Plangebiet sind im derzeit rechtskräftigen Flächennutzungsplan bereits (noch nicht reali-
sierte) Wohnbauflächen ausgewiesen, die im Rahmen der 77. Flächennutzungsplanänderung 
nach Westen und Norden erweitert werden sollen. 
Aktuell findet keine Wohnnutzung im Plangebiet statt.  
Im Norden des Plangebiets befindet sich das ehemalige Café „Haus Maikotten“, das auch zu 
Wohnzwecken genutzt wurde. Das Gebäude wurde allerdings vor einigen Jahren durch einen 
Brand zerstört und ist derzeit nicht nutzbar.  
Im Süden grenzt die bestehende Wohnbebauung zwischen Maikottenweg und B51 unmittelbar 
an den Geltungsbereich. 
 
Erholung 
Wander- und Radwege sind im Plangebiet selbst nicht ausgewiesen (RADROUTENPLANER NRW, 
WANDERROUTENPLANER NRW). Entlang der Straße „Zum Guten Hirten“ südlich des Plangebiets 
verläuft eine Radroute des Radverkehrsnetzes NRW (RADROUTENPLANER NRW). 
Allerdings werden die Wege im und um das Plangebiet insbesondere am Feierabend und Wo-
chenende für Spaziergänge bzw. Radtouren genutzt.  
Weitere Flächen / Einrichtungen mit besonderer Bedeutung für die Wohnumfeld- und Erho-
lungsfunktion sind im Gebiet derzeit nicht vorhanden. Das ehemalige Café „Haus Maikotten“ ist 
nach Brandschäden nicht mehr nutzbar. Und der ehemalige Sportplatz sowie die zugehörigen 
Anlagen im Osten des Plangebiets liegen schon seit langem brach. 
Insgesamt weist der Landschaftsraum am Maikotten aber eine hohe Bedeutung für die Naher-
holung und Freizeitgestaltung der Münsteraner Bevölkerung im östlichen Innenstadtbereich auf. 
Aus diesem Grund ist der Bereich Maikotten im Zielkonzept „Freizeit und Erholung“ der Grün-
ordnung der Stadt Münster als ein wesentlicher Bestandteil des geplanten Landschaftsparks 
„Mauritzheide“ ausgewiesen (STADT MÜNSTER 2025b). 
 
Menschliche Gesundheit 
Die Straßen im Umfeld des Vorhabens führen zu einer Immissionsvorbelastung im Plangebiet. 
Dies betrifft insbesondere die stark befahrene Bundesstraße B51, die im Osten direkt an das 
Plangebiet grenzt. Relevante Gewerbebetriebe, die auf das Plangebiet einwirken können, sind 
im näheren Umfeld nicht vorhanden. Schalltechnische Auswirkungen des Dortmund-Ems-Kanals 
sind aufgrund des Abstands von ca. 400 m nicht zu erwarten. Auch die ca. 700 m östlich gelegene 
Güterumgehungbahnstrecke hat keine relevanten schalltechnischen Auswirkungen auf das Plan-
gebiet (RP SCHALLTECHNIK 2024). 
Gemäß dem UMWELTKATASTER DER STADT MÜNSTER liegen keine Hinweise auf eine lufthygieni-
sche Vorbelastung durch Stickstoffdioxid und Feinstaub im Bereich der Grenzwerte nach 39. 
BIMSCHV entlang der Bundesstraße B51 vor.  
 
8.2.2.2 Auswirkungsprognose

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Begründung zum Entwurf / Seite 52 von 118 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans unterliegt aktuell keiner Wohnnutzung. Durch die 
Neuaufstellung des Bebauungsplans wird die Möglichkeit einer Wohnnutzung geschaffen.  
Die Planung umfasst auch die Errichtung eines Kinderspielplatzes, der der Erholung und Frei-
zeitgestaltung dient. Die im Westen des Geltungsbereichs vorgesehene öffentliche Grünfläche / 
Parkanlage, die als Streuobstwiese gestaltet wird, entspricht als Maßnahme des Naturschutzes 
und der Landschaftspflege den Vorgaben des Zielkonzepts Freizeit und Erholung der 
GRÜNORDNUNG MÜNSTER.  
Dennoch führt die Realisierung des Bebauungsplanes zum Verlust von Freiflächen im sied-
lungsnahen Landschaftsraum am Maikotten, der eine hohe Bedeutung für die Naherholung auf-
weist. Die geplanten Wohngebietsflächen westlich des Maikottenwegs sowie im Bereich des 
ehemaligen Cafés Maikotten stehen im Widerspruch zum Zielkonzept Freizeit und Erholung der 
GRÜNORDNUNG MÜNSTER. Die Attraktivität des Gebietes für Spaziergänger der umliegenden 
Wohngebiete wird reduziert. Allerding wird westlich des Plangebiets entlang des Graelbachs 
zwischen Maikottenweg und Kanal ein neuer Wanderweg angelegt. 
Immissionen im Plangebiet 
Zur Beurteilung der Lärmimmissionen, die auf das Plangebiet einwirken, wurde ein Fachbeitrag 
Schallschutz für den Verkehrslärm (RP Schalltechnik 2024) erstellt. 
Die Berechnung hat im Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine Überschreitung der Orien-
tierungswerte durch den Verkehrslärm, der von der Neuplanung der B51 ausgeht, ergeben. 
Der Fachbeitrag Schallschutz kommt daher zu dem Fazit, dass zum Schutz der Wohnbauflä-
chen die in Kapitel 8.0 aufgeführten Minderungsmaßnahmen notwendig sind. Die Maßnahmen 
wurden in den Festsetzungen des Bebauungsplans berücksichtigt, so dass keine unzulässigen 
Lärmbelästigungen im Plangebiet zu erwarten sind. 
Wirkungen aus dem Plangebiet  
Infolge der Ausweisung neuer Wohnbauflächen wird der Verkehr auf den Zufahrtsstraßen Mai-
kottenweg / Zum Gute Hirten zunehmen. Die hieraus resultierenden schalltechnischen Auswir-
kungen auf Bestandsgebäude außerhalb des Plangebiets wurden ebenfalls im Fachbeitrag 
Schallschutz für den Verkehrslärm (RP Schalltechnik 2024) betrachtet.  
Die Berechnungen haben ergeben, dass für die Bestandsbebauung entlang des Maikottenwe-
ges und der Straße Zum Guten Hirten keine unzumutbaren schalltechnischen Auswirkungen 
durch die Planung entstehen. Maßnahmen sind nicht erforderlich (RP Schalltechnik 2024). 
 
8.2.2.3 Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
 
Zum Schutz der Wohnbauflächen vor unzulässigen Lärmbelästigungen sind gemäß dem Fach-
eitrag Schallschutz folgende Maßnahmen notwendig (vgl. RP Schalltechnik 2024, Kapitel 1): 
1. Errichtung einer Lärmschutzwand als aktive Schutzmaßnahme  
Verlängerung der von Straßen.NRW geplanten Lärmschutzwand in Richtung Norden mit 
einer Höhe von 5,5 m über Fahrbahnoberkante der B51. Die Lärmschutzwand ist in Rich-
tung B51 hochabsorbierend auszubilden. 
2. Festsetzung von Lärmpegelbereichen als passive Schutzmaßnahme 
Die Gebäude werden durch erhöhte Anforderungen an die Umfassungsbauteile ge-
schützt.  
Zum Schutz der Innenräume ist die Festsetzung der Lärmpegelbereiche III bis V gemäß 
DIN  
4109 auf den überbaubaren Flächen für alle Geschosse notwendig.

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Begründung zum Entwurf / Seite 53 von 118 
3. Die Außenwohnbereiche wie Balkone und Terrassen bedürfen zusätzlicher Festsetzun-
gen, wenn diese im Überschreitungsbereich geplant werden. 
4. Zusätzlich zur Festsetzung der Lärmpegelbereiche müssen in den überwiegend zum 
Schlafen genutzten Räumen mit Fenstern in den Überschreitungsbereichen schallge-
dämmte Lüftungen eingesetzt werden. Eine Lüftung ist nicht erforderlich, wenn zusätzli-
che Fenster in den Fassaden vorgesehen sind, die keine Überschreitung der Orientie-
rungswerte gemäß DIN 18005 aufweisen. Alternativ kann im Baugenehmigungsverfahren 
nachgewiesen werden, dass die tatsächliche Geräuschbelastung die Orientierungswerte 
der DIN 18005 für WA-Gebiete nicht überschreitet. 
Diese Maßnahmen wurden in den Festsetzungen des Bebauungsplans berücksichtigt. 
 
8.2.2.4 Erheblichkeitsprognose 
 
Erhebliche negative Beeinträchtigungen des Schutzguts Menschen, insbesondere die menschli-
che Gesundheit sind bei Berücksichtigung der entsprechenden Vermeidungs- und Minderungs-
maßnahmen (s.o.) nicht zu erwarten.  
 
8.2.3 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
 
8.2.3.1 Bestandsbeschreibung 
 
Biotoptypen und Flächennutzung  
Um die potenzielle Gefährdung vorhandener Biotopstrukturen durch das Vorhaben einschätzen 
zu können, wurde der ökologische Ausgangszustand des Plangebiets ermittelt. Die Bestands-
aufnahmen hierzu erfolgten am 20.04.2018, 29.04.2019 sowie am 31.07.2024. Die Zuordnung 
der Biotope im Plangebiet orientiert sich an der Biotoptypenliste der Stadt Münster. Im Westen 
ragen Planfeststellungsbereiche der B51 in den Geltungsbereich. Hier wurden die Biotope ge-
mäß der Planfeststellung dargestellt (s. Karte 1). 
Das Plangebiet wird im Westen von Ackerflächen dominiert, eine weitere Ackerfläche befindet 
sich im Norden des Geltungsbereichs. Im Osten prägen von Gehölzbeständen umgebene Grün-
landbrachen, ein brachliegendes Sportplatzgelände, extensiv genutztes Grünland sowie das 
nach einem Brand nicht mehr genutzte Café „Haus Maikotten“ mit Nebenanlagen, brachliegen-
dem Garten sowie angrenzenden Gehölzbeständen das Gebiet. 
Im Plangebiet finden sich verschiedene flächige und lineare Gehölze. Hierbei handelt es sich 
meist um Laubgehölze mit überwiegend lebensraumtypischen Arten und geringem bis mittlerem 
Baumholz. Auf Höhe des Buswendeplatzes befinden sich Laubholzbestände mit geringem bis 
mittlerem Baumholz, die von einer alten Eichenreihe durchzogen werden. Zudem stocken nörd-
lich des Buswendeplatzes, am Südrand des ehemalgien Sportplatzgeländes sowie am West-
rand des Plangebiets entlang eines außerhalb des Plangebiets verlaufenden geschotterten 
Rad- und Fußweges lebensraumtypische Wallhecken bzw. Baumreihen mit starkem bis sehr 
starkem Baumholz. Des Weiteren finden sich zwei ältere Einzelbäume im Plangebiet.  
Im Südosten wird das Plangebiet von einem naturfernen, flachen Graben gequert. Etwas nörd-
lich befindet sich außerdem ein naturnahes, temporäres Kleingewässer. Beide Gewässer fallen 
regelmäßig trocken. 
 
Fauna / Planungsrelevante Arten

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Begründung zum Entwurf / Seite 54 von 118 
Für die geplante Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 589 „St. Mauritz - Maikottenweg / B51 / 
Graelbach“ wurde ein Fachbeitrag zur Artenschutzrechtlichen Prüfung (Stufe II) mit Auswertung 
aller vorhandenen Daten nach Aktenlage sowie auf der Grundlage durchgeführter faunistischer 
Untersuchungen zu Vögeln (Brutvögel), Fledermäusen und Amphibien erstellt. Die faunisti-
schen Untersuchungen führten zu folgenden Ergebnissen (detaillierte Beschreibung s. arten-
schutzrechtlicher Fachbeitrag, ÖKON  2024): 
Vögel 
Die Brutvogelkartierung umfasste 6 Begehungen in der Zeit von Anfang Februar bis Ende Mai 
2023. 
Insgesamt wurden im Rahmen der avifaunistischen Untersuchung 41 Vogelarten erfasst. Min-
destens 26 Arten konnten sicher als Brutvogel des Untersuchungsgebietes angesprochen wer-
den. Bei weiteren 3 Arten ist unsicher, ob sie innerhalb des Untersuchungsgebietes gebrütet 
haben oder sich lediglich kurzzeitig oder unverpaart im Gebiet aufgehalten haben. Die übrigen 
12 Arten sind aufgrund ihres Auftretens außerhalb der Brutzeit und ihrer Habitatansprüche rein 
als Nahrungsgast oder Durchzügler anzusprechen.  
Bei drei Arten (Nachtigall, Star und Waldkauz) handelt es sich um planungsrelevante Arten 
nach KIEL (2015). 
Fledermäuse 
Zur Erfassung der Fledermausfauna wurden sechs nächtliche Detektorbegehungen zwischen 
dem 13.04. und 11.03.2023 durchgeführt. Zudem erfolgten an vier Terminen zwischen dem 
04.05.2023 und dem 11.09.2023 automatische Erfassungen mittels Batcorder an drei verschie-
denen Standorten. 
Während der Untersuchungen wurden insgesamt 11 Arten bzw. Artgruppen mittels der ver-
schiedenen Methoden sicher nachgewiesen. Neben einem Zwergfledermausquartier am Café 
Maikotten wurden bedeutende Jagdhabitate für Große Abendsegler, Breitflügelfledermäuse und 
Zwergfledermäuse im Plangebiet erfasst. Zudem wurden Transferräume der Gattung Myotis so-
wie von Zwergfledermäusen identifiziert. 
Amphibien 
Im Rahmen der Erfassung der Amphibien wurden an zwei Terminen Ende März und Mitte April 
2023 alle Gewässer innerhalb des Untersuchungsgebiets auf potenziell vorkommende Amphi-
bien untersucht (visuelle Kontrollen, verhören). Neben der gezielten Kartierung wurde auch bei 
allen Vogel- und Fledermauskartierungen auf vorkommende Amphibien geachtet. 
Im Rahmen der Kartierungen traten keine Nachweise von planungsrelevanten Amphibien inner-
halb des Untersuchungsgebietes auf. Auch konnten keine wandernden Amphibien festgestellt 
werden. Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Amphibien können sicher ausge-
schlossen werden. Aus den benachbarten Siedlungsbereichen konnten im Rahmen einer Fle-
dermauskartierung allerdings rufende Erdkröten festgestellt werden.  
Sonstige Planungsrelevante Arten 
Die Gruppe der planungsrelevanten Arten umfasst neben Vögeln, Fledermäusen und Amphi-
bien auch Arten der Artgruppen Reptilien, Weichtiere, Schmetterlinge, Käfer, Libellen, Farn- und 
Blütenpflanzen und Flechten.  
Innerhalb der Angaben aus den Messtischblattquadranten sind Vorkommen von Zauneidechsen 
gelistet. Aufgrund der fehlenden Strukturen innerhalb der Eingriffsbereiche sind Vorkommen 
von Zauneidechsen hier jedoch nicht zu erwarten.  
Für alle weiteren Artgruppen der planungsrelevanten Arten liegen aus Datenrecherche und Kar-
tierung keine Hinweise für eine Betroffenheit vor.

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8.2.3.2 Auswirkungsprognose 
 
Biotoptypen und Flächennutzung 
Insgesamt wird für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 589 „St. Mauritz - Maikottenweg / 
B51 / Graelbach“ eine Fläche von ca. 9,3 ha beansprucht. Der Versiegelungsgrad im Geltungs-
bereich des Bebauungsplans wird deutlich zunehmen. 
Vom Eingriff betroffen sind neben großflächigen Ackerflächen auch ökologisch hochwertige Bio-
tope, insbesondere Gehölzbestände, Grünland, Brachflächen sowie ein temporär wasserführen-
der Teich. 
Zwar muss ein großer Teil des Baumbestandes für die Planung gefällt werden, insgesamt 80 
Bestandbäume wurden aber in das städtebauliche Konzept integriert und zum Erhalt festge-
setzt. Zudem sieht der Bebauungsplan Neupflanzungen von Gehölzen vor, u.a. die Pflanzung 
von 25 Laubbäumen im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen. 
Die Inanspruchnahme der Flächen und ihrer Biotopfunktion wird durch die Eingriffs-/Ausgleichs-
bilanzierung gemäß dem Bewertungsverfahren der Stadt Münster berücksichtigt. Neben den bi-
otischen Faktoren werden hierbei die abiotischen Faktoren Boden, Wasser, Klima, Gefähr-
dungsgrad sowie der Raumwert, der aus der Bedeutung im Grünsystem der Stadt Münster re-
sultiert, bewertet. 
Die einzelnen Kriterien werden anhand von Beurteilungsmaßstäben und Messwerten bewertet. 
Der spezielle Wertfaktor jedes einzelnen Biotoptyps wird entsprechend seiner individuellen Aus-
prägung und Bedeutung innerhalb des Raumes über insgesamt 8 abiotische, 12 biotische Fak-
toren sowie unter Berücksichtigung der Kriterien Gefährdung, Ersetzbarkeit und seiner grünord-
nerischen Bedeutung innerhalb des Stadtgebietes ermittelt. Um die Subjektivität beim Bewer-
tungsvorgang weitgehend zu minimieren und um eine Orientierungshilfe zu geben, werden bei 
einigen Kriterien (biotische Faktoren) verschiedene Biotoptypen einzelnen Wertstufen beispiel-
haft zugeordnet. 
Das Bewertungsverfahren ermöglicht es, anhand einer vergleichenden Bewertung von Bestand 
und Planung die Eingriffsintensität jeder Maßnahme zu bestimmen und den aus dem Eingriff re-
sultierenden Kompensationsbedarf abzuleiten. 
Die Addition und gewichtete Durchschnittsberechnung aller 23 Einzelbewertungskriterien führt 
zur jeweiligen Wertstufenermittlung (ökologischer Wert) eines Biotop- bzw. Nutzungstyps. Durch 
die Multiplikation von ermittelter Wertstufe (WS) und Fläche (m²) werden die ökologischen Wert-
einheiten (WE) eines Biotop- bzw. Nutzungstyps berechnet. Die Summe aller Werteinheiten 
(WE) im Untersuchungsraum stellt den rechnerisch ermittelten ökologischen Gesamtwert des 
Bewertungsraumes und somit die bilanzierungsfähige Berechnungsgröße zur Ermittlung des 
Eingriffs dar. 
Die Biotoptypen des Ausgangs- und des Planungszustandes sind in den Karten 1 bis 3 darge-
stellt. 
In Abstimmung mit dem Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster wird 
für die Eingriffsbilanzierung folgender Bewertungsrahmen zugrunde gelegt: 
Bei den Planfeststellungsbereichen der B51, die im Westen in den Geltungsbereich ragen, wird 
als Ausgangszustand die Planfeststellung zu Grunde gelegt.  
Bei Einzelbäumen werden, in Abhängigkeit des Alters, folgende Flächengrößen angesetzt: 
 Einzelbaum, jung: 15 m² 
 Einzelbaum, mittelalt: 30 m² 
 Einzelbaum, alt: 50 m²

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Die Bilanzierung ist wie folgt zu untergliedern: 
 Geltungsbereich ohne Ausgleichsflächen 
 Ausgleichsflächen innerhalb des Geltungsbereichs (Flächen M1 + M2) 
 Externe Ausgleichsflächen K1 + K2 außerhalb des Geltungsbereichs  
 Externe Ausgleichsfläche K3 außerhalb des Geltungsbereichs 
 Externe Ausgleichsfläche K4 außerhalb des Geltungsbereichs 
Die detaillierten Bewertungen nach dem Modell der Stadt Münster sind im Anhang 4 dargestellt.  
Der Vergleich der Bewertung des Ausgangszustands und des Planzustands des Geltungsbe-
reichs ohne Ausgleichsflächen führt zu einem Kompensationsdefizit von 178.571 Werteinheiten: 
Tab. 5:Bilanz des Geltungsbereichs ohne Ausgleichsflächen  
Bilanz Geltungsbereich ohne Ausgleichsflächen   Werteinheiten 
Gesamtsumme Ausgangszustand      423.314 
Gesamtsumme Planzustand      244.743 
Überschuss (+) bzw. Defizit (-)      -178.571 
 Durch die internen Ausgleichsflächen M1 und M2 innerhalb des Geltungsbereichs wird ein Kom-
pensationsüberschuss von 27.800 Werteinheiten erwirtschaftet: 
Tab. 6:Bilanz der Ausgleichsflächen M1 + M2 innerhalb des Geltungsbereichs 
Bilanz interne Ausgleichsflächen M1 + M2   Werteinheiten 
Gesamtsumme Ausgangszustand     67.897 
Gesamtsumme Planzustand     95.697 
Überschuss (+) bzw. Defizit (-)      27.800 
Durch die externen Ausgleichsflächen K1 und K2 wird ein Kompensationsüberschuss von 95.307 
Werteinheiten erwirtschaftet: 
Tab. 7:Bilanz der externen Ausgleichsflächen K1 + K2  
Bilanz externe Kompensationsflächen K1 + K2   Werteinheiten 
Gesamtsumme Ausgangszustand      156.086 
Gesamtsumme Planzustand      251.393 
Überschuss (+) bzw. Defizit (-)      95.307 
Durch die externe Ausgleichsfläche K3 wird ein Kompensationsüberschuss von 2.627 Wertein-
heiten erwirtschaftet: 
Tab. 8:Bilanz der externen Ausgleichsfläche K3  
Bilanz externe Kompensationsfläche K3   Werteinheiten 
Gesamtsumme Ausgangszustand     5.766 
Gesamtsumme Planzustand      8.393 
Überschuss (+) bzw. Defizit (-)      2.627 
Durch die externe Ausgleichsfläche K4 wird ein Kompensationsüberschuss von 15.872 Wertein-
heiten erwirtschaftet:

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 57 von 118 
Tab. 9:Bilanz der externen Ausgleichsfläche K4  
Bilanz externe Kompensationsfläche K4   Werteinheiten 
Gesamtsumme Ausgangszustand     21.973 
Gesamtsumme Planzustand      37.845 
Überschuss (+) bzw. Defizit (-)      15.872 
 
Insgesamt verbleibt somit, nach Verrechnung der o. g. Ausgleichsmaßnahmen, ein Kompensati-
onsdefizit von 36.965 Werteinheiten: 
Tab. 10: Gesamtbilanz 
Gesamtbilanz   Werteinheiten 
Biotopwertdefizit - Geltungsbereich ohne Ausgleichsflächen     -178.571 
Biotopwertüberschuss - interne Ausgleichsflächen M1 + M2 
 
  27.800 
Biotopwertüberschuss - externe Ausgleichflächen K1 + K2 
 
  95.307 
Biotopwertüberschuss - externe Ausgleichfläche K3     2.627 
Biotopwertüberschuss - externe Ausgleichfläche K4     15.872 
Überschuss (+) bzw. Defizit (-)      -36.965 
Dieses Kompensationsdefizit  wird über die in Kapitel 0 aufgeführten städtischen Ausgleichsflä-
chen ausgeglichen. 
 
Waldausgleich nach Landesforstgesetz 
Für Eingriffe in Flächen mit Waldeigenschaft fordert das Regionalforstamt Münsterland einen 
Waldausgleich nach Landesforstgesetz (LFOG NW), der i.d.R. mit dem Ausgleich nach Ein-
griffsregelung verschnitten werden kann. 
Gemäß der Stellungnahme des LANDESBETRIEBS WALD UND HOLZ NRW vom 01.03.2019 sind im 
Plangebiet mehrere Waldflächen (Wallhecken und flächige Waldbestände) zu berücksichtigen. 
Ein Waldverlust ist im Verhältnis 1: 2 auszugleichen. Im Januar 2025 erfolgte eine Überprüfung 
und Aktualisierung der Flächen mit Waldeigenschaft durch den Landesbetrieb Wald und Holz 
NRW. Die zu berücksichtigenden Waldflächen sind in Abb. 10 dargestellt. 
Ein Teil der dargestellten Waldflächen wurde bereits durch das Planfeststellungsverfahren für 
die B51 überplant. Diese Flächen werden im aktuellen Bebauungsplanverfahren nicht berück-
sichtigt. 
Im Rahmen des Vorhabens gehen demnach insgesamt 12.070 m² Waldfläche verloren. Die be-
nötigte Waldausgleichsfläche umfasst somit 24.140 m².

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 58 von 118 
 
Abb. 10: Verlust von Flächen mit Waldeigenschaft sowie Verlust von geschützten Bäumen 
nach Baumschutzsatzung der Stadt Münster  
(© eigene Darstellung basierend auf LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW 2019 & ergänzende mail von WALD UND 
HOLZ NRW vom 17.1. 2025) 
Der Waldausgleichsbedarf von 24.140 m² wird multifunktional über folgende Ausgleichsflächen 
kompensiert: 
Tab. 11: Waldausgleich 
Waldausgleichsflächen Ausgangszu-
stand 
Fläche (m²) 
K2b - Aufforstung eines naturnahen standortgerechten 
Laubwaldes mit gestuftem Waldsaum 
(Gemarkung Münster, Flur 132, Flurst. 97 tlw.) 
Acker + Grünland 15.810 
K4 - Aufforstung eines naturnahen standortgerechten 
Laubwaldes mit gestuftem Waldsaum 
(Gemarkung Amelsbüren, Flur 7, Flurst. 289 tlw., 290 tlw. 
und 399 tlw.) 
Acker + Grünland 4.960 
Ökokonto K09024 - Umwandlung von Acker zu Laubwald  
(Gemarkung Sankt Mauritz, Flur 16, Flurst. 109) 
Acker 3.619

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 59 von 118 
Städtische Ausgleichsfläche K02054 - Umwandlung 
von Intensivgrünland zu Laubwald  
(Gemarkung Sankt Mauritz, Flur 57, Flurst. 249) 
Grünland 2.212 
Summe   26.601 
 
Baumschutzsatzung der Stadt Münster 
Durch das Vorhaben gehen insgesamt 43 Bäume, die nach der Baumschutzsatzung der Stadt 
Münster als geschützt gelten, verloren (s. Abb. 10). Bäume innerhalb von Flächen mit Waldei-
genschaft fallen nicht unter die Baumschutzsatzung (STADT MÜNSTER 2023). 
Die erforderlichen Ersatzpflanzungen richten sich gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt 
Münster nach dem Stammumfang: 
 Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes bis 150 cm, ist ein Ersatzbaum mit 
einem Stammumfang von 18/20 cm, gemessen in 100 m Höhe über dem Erdboden zu 
pflanzen. 
 Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes mehr als 150 cm, ist für jeden zusätz-
lichen angefangenen Stammumfang von 50 cm ein zusätzlicher Baum der oben genann-
ten Stärke zu pflanzen. 
Demnach sind für den Verlust der 43 geschützten Bäume insgesamt 85 Ersatzbäume zu pflan-
zen: 
Tab. 12: Erforderliche Ersatzpflanzungen gemäß Baumschutzsatzung  
 
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 589 sind folgende Baumpflanzungen 
festgesetzt (insg. 85 Bäume): 
 mind. 25 mittelkronige standortgerechte Laubbäume mit einem Stammumfang von mind. 
18/20 cm der Pflanzliste 1 des Bebauungsplans,  
 mind. 45 Obstbäume der Pflanzliste 2 des Bebauungsplans im Bereich der geplanten 
Streuobstwiese / Ausgleichsfläche M1 und 
 mind. 15 mittelkronige standortgerechte Laubbäume mit einem Stammumfang von mind. 
18/20 cm der Pflanzliste 1 des Bebauungsplans im Bereich der geplanten Gehölzpflan-
zung auf der Ausgleichsfläche M2. 
 
Fauna / Planungsrelevante Arten 
Auswirkungen des Vorhabens auf planungsrelevante Arten wurden im Fachbeitrag zur Arten-
schutzrechtlichen Prüfung (Stufe II) bewertet. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag kommt zu 
folgenden Ergebnissen (detaillierte Beschreibung s. artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, ÖKON  
2024): 
Vögel 
Stammumfang Verluste 
(Anzahl der Bäume)
Erforderliche Ersatzpflanzungen 
(Anzahl der Bäume)
bis 150 cm 23 23
>150 cm bis 200 cm 9 18
>200 cm bis 250 cm 3 9
>250 cm bis 300 cm 7 28
>400 cm bis 450 cm 1 7
Summe 43 85

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 60 von 118 
Durch das Vorhaben kommt es zum Verlust eines Nachtigallen-Brutplatzes. Zur Vermeidung 
einer dauerhaften Schädigung von Fortpflanzungsstätten von Nachtigallen sind daher Maßnah-
men zugunsten von Nachtigallen (Entwicklung von strukturreichen Gehölzbeständen) umzuset-
zen. 
Die Überplanung der Grünlandflächen im Osten des Plangebiets führt zu einem Verlust von es-
senziellen Nahrungshabitaten von Staren, was gleichbedeutend mit dem Auslösen der arten-
schutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNATSCHG ist. Um ein Auslösen der arten-
schutzrechtlichen Verbotstatbestände zu vermeiden, sind an geeigneter Stelle mind. 0,5 ha 
Nahrungshabitate für Stare herzustellen. 
Zudem ist davon auszugehen, dass es im Zuge der Planumsetzung zu einem Verlust eines 
Waldkauz-Reviers kommen wird. Daher sind zur Vermeidung einer dauerhaften Schädigung 
von Fortpflanzungsstätten Maßnahmen zugunsten von Waldkäuzen erforderlich (Entwicklung 
von Extensivgrünland und Nisthilfen).  
Darüber hinaus sind Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände 
während der Bautätigkeiten erforderlich (Bauzeitenreglungen, ökologische Baubegleitung; s. 
Kapitel 8.0). 
Fledermäuse 
Durch die Fällung von Bäumen und die Integration der verbleibenden Altbäume in ein Wohnge-
biet ist von einem vollständigen Quartierverlust für Große und Kleine Abendsegler sowie Rau-
hautfledermäuse auszugehen. Es sind Maßnahmen zur Stützung des Quartierangebotes durch-
zuführen. 
Zudem geht durch den Abriss der Ruine des Restaurants Maikotten mindestens ein Fleder-
mausquartier von Zwergfledermäusen verloren, weshalb Ersatzquartiere vorzusehen sind. 
Die Planung führt außerdem zu einem Verlust von essenziellen Nahrungshabitaten von Zwerg- 
und Breitflügelfledermäusen, was gleichbedeutend mit dem Auslösen der artenschutzrechtli-
chen Verbotstatbestände des § 44 BNATSCHG ist. Daher sind Maßnahmen zum Funktionserhalt 
erforderlich (Anlage / Optimierung von Nahrungsflächen für Breitflügel- und Zwergfledermäuse; 
s. Kapitel 8.0). 
Ferner besteht die Gefahr, dass am nördlichen und nordwestlichen Rand des Plangebiets Ge-
hölzstrukturen mit Leitlinienfunktion für Fledermäuse durch Beleuchtung entwertet werden. Als 
Vermeidungsmaßnahme sind die Dunkelräume in diesen Bereichen zu erhalten. 
Darüber hinaus sind Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände 
während der Bautätigkeiten erforderlich (s. Kapitel 8.0). 
Amphibien 
Aufgrund des Vorkommens von Erdkröten angrenzend an das Plangebiet und der Strukturen im 
östlichen Plangebiet ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Tiere hier ihre Winterquartiere auf-
suchen. Bei einer Baufeldfreimachung im Zeitraum der Winterstarre von Erdkröten (etwa Ende 
September bis Anfang März) kann es somit zu einer Tötung von Erdkröten kommen. Die erfor-
derlichen Vermeidungsmaßnahmen werden in Kapitel 8.0 beschrieben. 
Sonstige Planungsrelevante Arten 
Es kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Planung für weitere pla-
nungsrelevante Arten die Verbotstatbestände nach § 44 BNATSCHG verletzt.

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 61 von 118 
8.2.3.3 Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
 
Biotoptypen / Eingriffsregelung  
Der Eingriff in den Naturhaushalt wird durch folgende Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen 
(Beschreibung der Kompensationsmaßnahmen siehe Anhang 2): 
Ausgleichsflächen innerhalb des Geltungsbereichs: 
 M1: Anlage einer Streuobstwiese (10.545 m²) [Flurstück 123 tlw., Flur 133, Gemarkung 
Münster] 
 M2: Anlage eines strukturreichen Gehölzbestandes mit angrenzender Hochstaudenflur 
(3.523 m²) [Flurstück 97 tlw., Flur 132, Gemarkung Münster] 
Ausgleichsflächen außerhalb des Geltungsbereichs: 
 K1: Anlage von Extensivgrünland (17.480 m²) [Flurstück 2 tlw., Flur 133, Gemarkung 
Münster] 
 K2a: Anlage eines blütenreichen Saumstreifens (380 m²) [Flurstück 97 tlw., Flur 132, Ge-
markung Münster] 
 K2b: Aufforstung eines naturnahen, standortgerechten Laubwaldes mit gestuftem Wald-
saum (15.810 m²) [Flurstück 97 tlw., Flur 132, Gemarkung Münster] 
 K3: Aufforstung eines naturnahen, standortgerechten Laubwaldes mit gestuftem Wald-
saum (1.090 m²) [Flurstück 200 tlw., Flur 133, Gemarkung Münster] 
 K4: Aufforstung eines naturnahen, standortgerechten Laubwaldes mit gestuftem Wald-
saum (4.960 m²) [Flurstücke 290 tlw. & 399 tlw., Flur 7, Gemarkung Amelsbüren] 
Das verbleibende Kompensationsdefizit von 36.965 Werteinheiten wird über folgende städti-
sche Ausgleichsflächen ausgeglichen: 
Tab. 13: Städtische Ausgleichsflächen 
Städtische Ausgleichsflächen Aus-
gangs- 
zustand 
Waldausgleichs- 
fläche (m²) 
Ökologische 
Wert- 
einheiten (ÖWE) 
Ökokonto K09024 - Umwandlung von Acker zu Laub-
wald  
(Gemarkung Sankt Mauritz, Flur 16, Flurst. 109) 
Acker 3.619 31.999 
Städtische Ausgleichsfläche K02054 - Umwandlung 
von Intensivgrünland zu Laubwald  
(Gemarkung Sankt Mauritz, Flur 57, Flurst. 249) 
Grünland 2.212 5.110 
Summe   5.831 37.109 
 
Beim Schutz der zu erhaltenden Gehölze ist die DIN 18920 zu berücksichtigen. Zu beachten 
sind insbesondere der Schutz des Wurzelbereichs beim Ausheben der Baugruben sowie vor 
Bodenabtrag und der Schutz der Bäume vor mechanischen Beschädigungen z.B. durch 
Stammschutz. Eine (auch nur zeitweise) Deponierung von Bau- oder Bodenmaterial auf dem 
Wurzelbereich von Altgehölzen ist zu unterlassen.  
 
Fauna / Planungsrelevante Arten 
Die nachfolgenden Maßnahmen sind erforderlich, um artenschutzrechtliche Konflikte zu vermei-
den (s. ÖKON  2024, Kapitel 8): 
 
Vermeidung / Minderung 
 Bauzeitenregelung „Gehölzbeseitigungen“ (zulässig 01.12. bis 31.01.)

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 62 von 118 
Gehölze im Plangebiet sollten gemäß des Vermeidungsgebots nach § 15 BNATSCHG 
vorrangig erhalten werden.  
Zur Vermeidung der Tötung von Vögeln und von übertagenden Fledermäusen im Som-
mer- und Übergangsquartier sind Arbeiten an Gehölzen (Fällung / Beseitigung) nur in 
der Zeit vom 01.12. bis zum 31.01. durchzuführen. Ausnahme: Nach vorheriger fachgut-
achterlicher Kontrolle auf eine Eignung als Fledermausquartier können ungeeignete Ge-
hölze bereits ab dem 01.10. gefällt werden. 
Zur Vermeidung der Tötung von Fledermäusen im Winterquartier und einer störungsbe-
dingten Aufgabe bereits bebrüteter Gelege von Waldkäuzen ist die Kombination mit der 
ökologischen Baubegleitung erforderlich. 
 Ökologische Baubegleitung „Gehölzbeseitigungen“ 
Die Ökologische Baubegleitung dient v.a. der Vermeidung der Tötung von planungsrele-
vanten oder besonders geschützten Arten (i.W. Fledermäuse und Brutvögel). 
Vor Beginn von Baumfällarbeiten ist eine Kontrolle der Bäume auf ihre Eignung als po-
tenzielles Fledermausquartier und geeignete Höhlen für Waldkäuze durchzuführen. Die 
Kontrolle muss im weitgehend unbelaubten Zustand erfolgen. Ungeeignete Bäume und 
Sträucher sind zu markieren und können anschließend im Winter (01.10. bis 28./29.02.) 
ohne weitere Kontrolle gefällt werden.  
Bäume mit Quartiereignung für Fledermäuse oder mit Höhlungen für Waldkäuze sind 
möglichst unmittelbar vor der Fällung auf Besatz durch Fledermäuse und Waldkäuze zu 
kontrollieren. Hierfür kann der Einsatz eines Hubsteigers notwendig werden.  
Hinweis: Bei Feststellung umfangreicher gut geeigneter Quartierstrukturen müssen 
durchgeführte CEF-Maßnahmen u.U. ergänzt werden. 
Detailinfo zur Durchführung von Ökologischen Baubegleitungen bei Baumfällungen 
Bäume, bei denen ein Fledermausbesatz sicher ausgeschlossen werden kann, sind dann unmittelbar (am 
selben Tag oder nach Abwägung des Fachgutachters / der Fachgutachterin innerhalb eines kurzen Zeit-
raums danach) zu fällen. Im Ausnahmefall können auffällige Baumhöhlen in geeigneter Weise versiegelt wer-
den und müssen dann im selben Winter gefällt werden. Diese Methode ist riskanter, da sich Versiegelungen 
lösen (z.B. Herauspicken von Vögeln) oder sich neue Quartierstrukturen bilden können. Bei milden Witterun-
gen können zudem Quartierwechsel stattfinden. 
Bäume, bei denen ein Fledermausbesatz nicht sicher ausgeschlossen werden kann, sind nach Ermessen 
des Fachgutachters / der Fachgutachterin und Absprache mit der zuständigen Behörde entweder abschnitts-
weise abzurüsten oder weiteren Untersuchungen im Jahresverlauf zu unterziehen. Eine fachgerechte Abrüs-
tung umfasst neben dem Einsatz eines Hubsteigers ggf. den Einsatz eines Krans zum sicheren herablassen 
von Ästen und Stammabschnitten.  
Bäume mit Fledermausbesatz sind bis zur Auflösung der Überwinterungsgemeinschaft nicht zu fällen. Aus-
nahmen (z.B. bei Einzeltieren) können in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde getroffen werden. 
Die Untere Naturschutzbehörde ist von den jeweiligen Arbeitsfortschritten der Ökologi-
schen Baubegleitung in Kenntnis zu setzen. Nach Beendigung muss zur Sicherstellung 
des ordnungsgemäßen Ablaufs mindestens eine Kurzdokumentation beigebracht wer-
den. 
 Bauzeitenregelung „Gebäudeabriss“ (zulässig 15.04. bis 15.09.) 
In der Ruine des Restaurants Maikotten wurde ein Zwergfledermausquartier festgestellt. 
Eine Begehung des Gebäudes ist aufgrund der Baufälligkeit nicht mehr möglich. Da 
Winterquartiere nicht ausgeschlossen werden können und in den Übergangszeiten häu-
fig für Ökologische Baubegleitungen (ÖBB) ungünstige Witterungsbedingungen herr-
schen, sind alle potenziellen Fledermausquartiere unter Ökologischer Baubegleitung

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 63 von 118 
zwischen dem 15.04. und 15.09. zu entwerten. Im Rahmen der Ökologischen Baubeglei-
tung ist ebenfalls auf brütende Vögel (z.B. Haussperlinge) zu achten. 
Eine Ausweitung des Zeitraums vom 15.03. bis zum 30.10. kann in Rücksprache mit der 
ÖBB erfolgen, sofern die Witterungsbedingungen zuverlässige Aussagen der ÖBB zu-
lassen. Regnerisches, kaltes oder windiges Wetter ist für die ÖBB grundsätzlich zu mei-
den. 
 Ökologische Baubegleitung „Gebäudeabriss“ 
Die Ökologische Baubegleitung dient v.a. der Vermeidung der Tötung von planungsrele-
vanten oder besonders geschützten Arten (i.W. Fledermäuse und Brutvögel). Sie um-
fasst bei Gebäuden die Suche nach Vogelbruten, gezielte Ein- und/oder Ausflugkontrol-
len zur Verortung von Fledermausquartieren und/oder Maßnahmen zur Entwertung von 
Quartieren wie z.B. händische Entfernung von Verblendungen, Dämmmaterialien oder 
Dacheindeckungen. Daneben kann es erforderlich sein, auch grobe Abrissarbeiten zu 
begleiten, um eventuell versteckte Fledermäuse bergen zu können. Im Falle der Fest-
stellung von aktuellen Gebäudebruten sind ebenfalls Maßnahmen zur Vermeidung der 
Tötung von europäischen Vogelarten erforderlich. Die Überprüfung und Dokumentation 
der Einhaltung von Bauzeitenbeschränkungen und Vermeidungsmaßnahmen ist eben-
falls ein wesentlicher Bestandteil der Ökologischen Baubegleitung.  
Hinweis: Sollten im Rahmen der ÖBB bebrütete Nester, nicht flügge Jungvögel oder 
ausfliegende Fledermäuse ermittelt werden, ist der Abriss zu verschieben. Ggf. müssen 
individuelle Lösungen wie Entwertungen einzelner Gebäudeteile oder ein Nachtabriss 
vereinbart werden. 
Bei Feststellung großer Quartiere / Quartierverbunde müssen durchgeführte CEF-
Maßnahmen u.U. ergänzt werden. 
Detailinfo zur Durchführung von Ökologischen Baubegleitungen bei Gebäudeabrissen 
Ein-/Ausflugkontrollen (Quartierkontrollen): 
In der Nacht / am Morgen vor dem Abrissbeginn sind die Gebäude von mindestens zwei fledermausfachkun-
digen Personen (je nach Größe und Umsetzung des Bauabschnitts) auf ein- bzw. ausfliegende Fledermäuse 
zu untersuchen.  
Je Bauabschnitt ist die Quartierkontrolle dementsprechend vor den weiteren Arbeiten zu wiederholen.  
Die Aus-/Einflugkontrolle ist keine geeignete Methode zur Quartierfeststellung bei kaltem, windigen oder nas-
sem Wetter. Im Normalfall ist sie zwischen Anfang Oktober und Ende März geringer geeignet, da die Tiere in 
der Nacht bei Dunkelheit einfliegen oder sich im Winterschlaf befinden und die Quartiere gar nicht verlassen. 
Quartierentwertungen: 
Manuelle Quartierentwertungen sind aufgrund der Baufälligkeit des Gebäudes nicht möglich.  
Baubegleitung: 
Im Rahmen der Begleitung grober Abrissarbeiten können Quartiere geöffnet werden, die von außen sonst 
nicht zugänglich sind, z.B. doppelte Wände. Werden hierbei Fledermäuse gesichtet, sind die Arbeiten umge-
hend einzustellen. Es ist sicherzustellen, dass die Abrissarbeiten so lange ausgesetzt werden, bis eine Ver-
sorgung / Umsiedlung der Tiere stattgefunden hat. Eine direkte Kommunikationsmöglichkeit zwischen der 
durchführenden Person der Ökologischen Baubegleitung und der baggerfahrenden Person muss gewährleis-
tet sein. 
Die Untere Naturschutzbehörde ist von den jeweiligen Arbeitsfortschritten der Ökologi-
schen Baubegleitung in Kenntnis zu setzen. Nach Beendigung muss zur Sicherstellung 
des ordnungsgemäßen Ablaufs mindestens eine Kurzdokumentation beigebracht wer-
den. 
Funktionserhalt

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 64 von 118 
 Hängung von 5 Ersatzquartieren für Zwergfledermäuse an Gebäude (CEF) 
Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme für den Verlust eines Zwergfledermausquartiers 
sind geeignete Quartierstrukturen / Ersatzquartiere an Gebäuden im räumlichen Zusam-
menhang zum Eingriffsort zu schaffen.  
Für die Zwergfledermaus kann es sich dabei um einfache Flachkästen, Ganzjahreskäs-
ten, Einbausteine mit Einflugschlitzen o.ä. handeln. Sie sind mindestens im Abstand von 
5 Jahren zu kontrollieren, reinigen und instand zu halten. Mindestens an einem Ge-
bäude im Plangebiet / im Nahbereich der Planung sind geeignete Strukturen vorgezo-
gen bereit zu stellen. Die Vorgaben des Leitfadens zur Wirksamkeit von Artenschutz-
maßnahmen NRW (MULNV NRW 2021b) sind zu beachten. 
Die Hängung der Ersatzquartiere ist fachgutachterlich zu begleiten. 
 Schaffung von 10 Fledermausersatzquartieren für Große und Kleine Abendsegler 
an Bäumen (CEF) mit Sicherung der Bäume 
Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme für den Verlust von Tagesquartieren durch die 
Fällung von Bäumen und zur weiteren Stützung des Bestandes sind mindestens 20 für 
Große und Kleine Abendsegler geeignete Ersatzquartiere zu hängen. U.A. folgende Kri-
terien sind zu beachten (MULNV NRW 2021b): 
 Für die Maßnahmendurchführung wird ein Wald ausgewählt, der ausreichend Entwick-
lungspotenzial hat, um mittel- bis langfristig auch Qualitäten als Quartierwald mit dem ent-
sprechenden natürlichen Höhlenpotenzial zu entwickeln. Am günstigsten sind Standorte in 
der Nähe von Gewässern.  
 Als Maßnahmenstandort eignen sich vorrangig geschlossene Wälder bzw. Waldinseln ab 
einer Größe von mind. 3-5 ha.  
 Eine ausreichende Entfernung des Maßnahmenstandorts zu potenziellen Stör- und Gefah-
renquellen ist sicherzustellen.  
 Die Ausbringung der Kästen soll in Gruppen zu je 10 Stk. in den ausgesuchten Parzellen 
erfolgen. Jede Kastengruppe soll mehrere Modelle beinhalten (s.u.).  
 Das Anbringen der Kästen soll in unterschiedlichen Höhen (>3-4 m als Schutz vor Vanda-
lismus, Diebstahl und Störungen) und mit unterschiedlicher Exposition (von schattig bis 
sonnig, am Bestandsrand / im Bestand) erfolgen.  
 Auf günstige An- und Abflugflugmöglichkeiten ist zu achten (Freiheit von hineinragenden 
Ästen). 
 Anbringung in einem Radius von ca. 2 km um das bestehende Vorkommen. 
 Als Quartiere werden nach Erfahrungswerten u.a. Rundkastentypen angenommen (Fleder-
maushöhle 2 F und 2FN und Großraumhöhle 2FS - Fa. Schwegler, Fledermaushöhle FLH - 
Fa. Hasselfeldt, Koloniekasten – Fa. Strobel, Fledermaushöhlen mit doppelter Vorderwand 
und Fledermaushöhlen des Typ 2FN (beide Fa. Schwegler)) und Flachkästen. 
 Kasten tragende Bäume sind dauerhaft aus der Nutzung zu nehmen. 
 In einer Pufferzone von 100 m um den Kastenstandort muss der Waldbestand mindestens 
dauerwaldartig bewirtschaftet oder anderweitig (z.B. durch Nutzungsaufgabe) störungsarm 
gestellt werden. 
 Die Kästen sind mindestens jährlich auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen. In diesem Rah-
men erfolgt auch eine Reinigung (Entfernen von Vogel- und anderen alten Nestern). Flach-
kästen müssen mindestens alle 5 Jahre auf Funktionsfähigkeit geprüft werden (keine Reini-
gung notwendig). 
 Die Maßnahmen sind eindeutig und individuell zu markieren (aus der Nutzung genommene 
Bäume / Bäume an denen Kästen angebracht werden). 
Weitere Vorgaben des Leitfadens zur Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen NRW 
sind zu beachten (MULNV NRW 2021b). Die Hängung der Ersatzquartiere ist fachgut-
achterlich zu begleiten.

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 65 von 118 
 Schaffung von 10 Fledermausersatzquartieren für Rauhautfledermäuse an Bäumen 
(CEF) mit Sicherung der Bäume 
Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme für den Verlust von Tagesquartieren durch die 
Fällung von Bäumen und zur weiteren Stützung des Bestandes sind mindestens 10 für 
Rauhautfledermäuse geeignete Ersatzquartiere zu hängen. U.A. folgende Kriterien sind 
zu beachten (MULNV NRW 2021b): 
 Als Maßnahmenstandort eignen sich vorrangig geschlossene Wälder bzw. Waldinseln ab 
einer Größe von mind. 3-5 ha. 
 Für die Maßnahmendurchführung wird ein baumhöhlenarmer Wald möglichst in Gewässer-
nähe ausgewählt, der die Eignung als Nahrungshabitat aufweist und aufgrund des vorhan-
denen Entwicklungspotenzials mittel- bis langfristig auch als Quartierwald in Betracht 
kommt.  
 Auf günstige An- und Abflugflugmöglichkeiten ist zu achten (Freiheit von hineinragenden 
Ästen). 
 Die Ausbringung der Kästen soll in Gruppen zu je 10 Stk. in den ausgesuchten Parzellen 
erfolgen. Jede Kastengruppe soll mehrere Modelle beinhalten (s.u.). 
 Das Anbringen der Kästen soll in unterschiedlichen Höhen (ab 4 m) und mit unterschiedli-
cher Exposition (von schattig bis sonnig, am Bestandsrand / im Bestand) erfolgen. 
 Als Quartiere werden nach Erfahrungswerten u.a. Rundkastentypen (Fledermaushöhle 2 F 
und 2FN und Großraumhöhle 2FS - Fa. Schwegler, Fledermaushöhle FLH - Fa. Hassel-
feldt, Koloniekasten – Fa. Strobel sowie Flach- und Vogelkästen angenommen, wobei klei-
nere Flachkästen optimal zu sein scheinen. 
 Kasten tragende Bäume sind zu markieren und dauerhaft aus der Nutzung zu nehmen.  
 In einer Pufferzone von 100 m um den Kastenstandort muss der Waldbestand mindestens 
dauerwaldartig bewirtschaftet oder anderweitig (z.B. durch Nutzungsaufgabe) störungsarm 
gestellt werden 
Weitere Vorgaben des Leitfadens zur Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen NRW 
sind zu beachten (MULNV NRW 2021b). Die Hängung der Ersatzquartiere ist fachgut-
achterlich zu begleiten. 
 Erhalt von Dunkelräumen 
Zur Vermeidung des Verlusts von Leitlinien sind die Gehölze entlang des Rad- und Fuß-
weges und an der nördlichen Plangebietsgrenze als Dunkelraum zu erhalten und vor 
Beleuchtung zu schützen (s. Abb. 11). 
Hinweise zur Außenbeleuchtung (z.B. Straßenbeleuchtung) 
 Verwendung von insektenverträglichen Leuchtmitteln mit einem eingeschränkten Spektral-
bereich (Spektralbereich 570 bis 630 nm) mit einer Farbtemperatur zwischen 2700 bis 
3000 K (warmweiß) 
 In sensiblen Bereichen max. 0,1 lux Beleuchtungsstärke (entspricht der Helligkeit einer 
Vollmondnacht) 
 Verwendung geschlossener nach unten ausgerichteter Lampentypen mit einer Lichtab-
schirmung (Abblendung) nach oben (ULR 0%) und zur Seite.  
 Begrenzung der Leuchtpunkthöhe auf das unbedingt erforderliche Maß. Vorzugsweise sind 
mehrere schwächere, niedrig angebrachte Lichtquellen zu verwenden als wenige hohe, 
aber dafür stärkere Lichtquellen.  
 Bei der Installation von Lichtquellen sind abschirmende Wirkungen von Gebäuden, Mauern 
usw. zu berücksichtigen und zur Vermeidung von Abstrahlungen in Gehölzflächen zu nut-
zen.  
 Die Nutzung heller Wegematerialien führt zu einer geringeren Beleuchtungserfordernis. 
 Bei der Installation von Lichtquellen sind auch reflektierende Wirkungen baulicher Anlagen 
(Gebäude, Mauern etc.) zu berücksichtigen. Eine intensive indirekte Beleuchtung der

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 66 von 118 
Grünflächen durch eine helle Rückstrahlung angestrahlter Objekte ist durch ein angepass-
tes Beleuchtungsmanagement / Auswahl von Standorten, Technik, Anordnung o.ä. zu ver-
meiden. 
Weitere Informationen über eine fledermausfreundliche Beleuchtung können der weiter-
führenden Literatur (z.B. BFN 2019, VOIGT et al. 2019 & HELD et al. 2013) entnommen 
werden. 
 
Abb. 11: Zu erhaltende Dunkelräume (gelb) 
(© Land NRW (2024) Datenlizenz Deutschland – DOP - Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0), 
schwarz-weiß umrandet = Geltungsbereich, rot umrandet = Untersuchungsgebiet 
 Anlage / Optimierung von Nahrungsflächen für Breitflügel- und Zwergfledermäuse 
(CEF) 
Als Ausgleich für den Verlust von Nahrungshabitaten der Breitflügelfledermaus und der 
Zwergfledermaus ist die Anlage oder Optimierung von 2,4 ha Nahrungsflächen erforder-
lich. Die Flächen sollen maximal 1 km vom Plangebiet entfernt liegen, um für die be-
troffenen Populationen wirksam sein zu können. 
Die Maßnahmen für Zwerg- und Breitflügelfledermäuse sind kombinierbar. Ebenfalls ist 
eine Verschneidung mit den Maßnahmen für Stare und Waldkäuze möglich. 
Folgende Maßnahmen eignen sich für die Breitflügelfledermaus (MULNV NRW 2021b) 
und sind z.B. in Kombination mit Anpflanzungen von Hecken/Säumen und Überhältern 
auch für Zwergfledermäuse wirksam: 
 Anlage, Wiederherstellung und langfristige Pflege von landschaftstypisch ausgeprägten 
artenreichen Grünlandbereichen

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Begründung zum Entwurf / Seite 67 von 118 
 In Betracht kommen (am besten im Verbund): Anlage von extensiv beweidetem Grünland 
und Feuchtwiesen 
 Anlage / Entwicklung von Streuobstwiesen  
 Anlage von blütenreichen Säumen Anlage von Hochstaudenfluren  
 Möglichst nahe der Kolonie / im Aktionsraum  
 Feuchtgrünland, Auenbereiche oder das Umfeld von Gewässern (Bäche, Flüsse, Seen) 
sind bei der Auswahl als Maßnahmenfläche bevorzugt auszuwählen. Ihre Eignung / ihr 
Entwicklungspotenzial ist i.d.R. sehr hoch.  
 Extensive Weidetierhaltung wirkt sich positiv auf die Funktionalität als Nahrungshabitat für 
die Art aus.  
Die Maßnahmen zugunsten von Zwerg- und Breitflügelfledermäusen können potenziell 
auch für den Waldkauz wirksam werden und lassen sich mit Maßnahmen zugunsten der 
Nachtigall kombinieren. 
Anmerkung: Folgende Ausgleichsflächen sind als Nahrungsflächen für Breitflügel- und Zwergfle-
dermäuse vorgesehen (insg. 24.140 m²):  
- M1: Streuobstwiese im Westen des Geltungsbereichs (10.545 m²; s. Kapitel 0) 
- K1: Entwicklung von Extensivgrünland ~120 m nordöstlich des Geltungsbereichs (17.480 m²; 
s. Kapitel 8.0) 
- K2a: Anlage eines 3 m breiten, blütenreichen Saums ~100 m nördlich des Geltungsbereichs 
(350 m²; s. Kapitel 8.0) 
 Entwicklung von strukturreichen Gehölzbeständen für Nachtigallen (CEF) 
Im Rahmen der Umsetzung der Planung kann es zu einer Schädigung von Fortpflan-
zungsstätten von Nachtigallen kommen. Zur Vermeidung einer dauerhaften Schädigung 
von Fortpflanzungsstätten von Nachtigallen ist die Entwicklung von strukturreichen Ge-
hölzbeständen vorgesehen. 
In Anhang B zum Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in NRW (MULNV NRW 
2021b) wird als Entwicklungszeit in der Regel 5 – 10 Jahre angegeben. Aus diesem 
Grund sind die Maßnahmen zugunsten von Nachtigallen möglichst frühzeitig umzuset-
zen. Je nachdem, wie die Maßnahme umgesetzt wird, kann die Reifezeit bis zur Funkti-
onsfähigkeit der Maßnahme auch verkürzt werden (z.B. bei der Verwendung von Heis-
tern (120-150 cm)). Ggf. kann auch die Einsaat einer Hochstaudenflur in Kombination 
mit der Pflanzung von Gehölzen zu einer Verkürzung der Reifezeit führen. 
Die Maßnahme ist gemäß den Vorgaben des Anhang B zum Methodenhandbuch zur Ar-
tenschutzprüfung in NRW (MULNV NRW 2021b) umzusetzen. 
Anmerkung: Folgende Ausgleichsfläche ist als CEF-Maßnahme für Nachtigallen vorgesehen 
(insg. 4.523 m²):  
- M2: Anlage eines strukturreichen Gehölzbestandes mit angrenzender Hochstaudenflur im Nor-
den des Geltungsbereichs (3.523 m²; s. Kapitel 8.0) 
- K2b - Teilfläche gestufter Waldrand (~1.000 m²) 
 Anlage / Optimierung von Nahrungshabitaten für Stare 
Zur Vermeidung einer indirekten Schädigung von Fortpflanzungsstätten von Staren 
durch den Verlust essentieller Nahrungshabitate dieser Art sind auf einer Fläche von 
0,5 ha Acker in Extensivgrünland umzuwandeln.  
Die Maßnahme ist gemäß den Vorgaben des Anhang B zum Methodenhandbuch zur Ar-
tenschutzprüfung in NRW (MULNV NRW 2021b) umzusetzen. Eine Verschneidung mit 
der Anlage / Optimierung von Nahrungshabitaten für Breitflügel- und Zwergfledermäuse 
und Entwicklung von Extensivgrünland als Nahrungshabitat für Waldkäuze ist möglich.

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Begründung zum Entwurf / Seite 68 von 118 
Die Umsetzung der Maßnahmen kann ebenfalls in Form der Anlage einer Streuobst-
wiese erfolgen. In diesem Fall sind jedoch zusätzlich mindestens drei für Stare geeig-
nete Nisthilfen in unmittelbarer Nähe anzubringen und die Streuobstwiese „hundesicher“ 
einzuzäunen. 
Anmerkung: Folgende Ausgleichsfläche ist als Nahrungsflächen für Stare vorgesehen:  
- M1: Streuobstwiese im Westen des Geltungsbereichs (10.545 m²; s. Kapitel 8.0) 
 Entwicklung von Extensivgrünland als Nahrungshabitat für Waldkäuze (CEF) 
Zur Vermeidung einer Schädigung von Fortpflanzungsstätten von Waldkäuzen durch 
den Verlust von Nahrungshabitaten sind 2 ha Acker in Extensivgrünland umzuwandeln. 
Die Umsetzung der Maßnahmen sollte möglichst im Umfeld der Planung durchgeführt 
werden.  
Die Maßnahme ist gemäß den Vorgaben des Anhang B zum Methodenhandbuch zur Ar-
tenschutzprüfung in NRW (MULNV NRW 2021b) umzusetzen. Eine Verschneidung mit 
der Anlage / Optimierung von Nahrungshabitaten für Breitflügel- und Zwergfledermäuse 
und Anlage / Optimierung von Nahrungshabitaten für Stare ist möglich.  
Anmerkung: Folgende Ausgleichsflächen sind als Nahrungsflächen für Waldkäuze vorgesehen 
(insg. 23.790 m²):  
- M1: Streuobstwiese im Westen des Geltungsbereichs (10.545 m²; s. Kapitel 8.0) 
- K1: Entwicklung von Extensivgrünland ~120 m nordöstlich des Geltungsbereichs (17.480 m²; 
s. Kapitel 8.0) 
 Hängung von drei Nisthilfen für Waldkäuze im Umfeld des B-Plans (CEF) 
Zusätzlich zur Entwicklung von 2 ha Nahrungsfläche für Waldkäuze sind aufgrund des 
großen Verlusts von Altbäumen im Plangebiet zur Vermeidung einer dauerhaften Schä-
digung von Fortpflanzungsstätten von Waldkäuzen im direkten Umfeld mindestens drei 
Nisthilfen für Waldkäuze zu installieren.  
Die Umsetzung der Maßnahme hat gemäß den Vorgaben des Anhang B zum Metho-
denhandbuch zur Artenschutzprüfung in NRW (MULNV NRW 2021b) zu erfolgen. 
 Aufstellen eines Amphibienschutzzaunes außerhalb des Zeitraums vom 31.09. – 
01.04. 
Im Rahmen der Kartierungen wurden rufende Erdkröten festgestellt. Diese können in-
nerhalb der überplanten Flächen ihre Winterquartiere haben. Bei einer Baufeldfreima-
chung zur Zeit der Winterstarre von Erdkröten, kann eine Tötung von Individuen nicht 
ausgeschlossen werden.  
Zur Vermeidung einer Tötung von Erdkröten sind daher im Zeitraum zwischen Anfang 
April bis Ende September für die Dauer der Herrichtung der Baufelder Amphibienschutz-
zäune zu installieren. Diese verhindern ein Einwandern von Erdkröten in die Baufelder.  
 
8.2.3.4 Erheblichkeitsprognose 
Unter Beachtung der entsprechenden Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
(s.o.) können erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Viel-
falt vermieden bzw. kompensiert werden.

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8.2.4 Schutzgut Fläche und Boden 
 
8.2.4.1 Bestandsbeschreibung 
Versiegelte Flächen sind im Plangebiet nur kleinflächig im Bereich des Maikottenwegs sowie 
des baufälligen Cafés Maikotten vorhanden.  
Der Untergrund besteht im Plangebiet größtenteils aus Ablagerungen der Grundmoräne 
(Schluff bis Ton, sandig, kiesig, steinig, vereinzelt Blöcke) aus der Saalekaltzeit, die großflächig 
von Schmelzwassersanden überlagert sind. Im Süden des Plangebiets sind kleinflächig Sand-
löss-Überlagerungen aus der Weichselkaltzeit zu finden. Im Norden des Plangebiets ist kleinflä-
chig ein Bereich mit Ablagerungen in Bach- und Flusstälern bestehend Schluff und Sand darge-
stellt (wms-Dienst der Geologischen Karten von NRW 1: 100.000 (IS GK 100). 
Insgesamt sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans zwei Bodentypen vorhanden:  
 gP82: Gley-Podsol – großflächig im Plangebiet und 
 gS6: Gley-Pseudogley – kleinflächig im Norden des Plangebiets. 
Tab. 14: Bodentypen im Plangebiet  
Kürzel Bodentyp, Eigenschaften Schutzwürdigkeit 
gP82 
Gley-Podsol 
sandig; Grundwasserstufe 4 (sehr tief) 1,3 bis 2,0 m unter Flur; 
ohne Staunässe; für  Versickerung geeignet (Flächen- und Mul-
denversickerung, auch Sickerbecken); Gesamtfilterfähigkeit 
sehr gering; Bodenwertzahl 15 bis 40 (gering); geringe (nutz-
bare) Feldkapazität; mittlere Verdichtungsempfindlichkeit 
nicht bewertet 
gS6 
Gley-Pseudogley 
sandig-schluffig; Grundwasserstufe 3 (tief) 0,8 bis 1,3 m unter 
Flur; Staunässegrad Stufe 3 (mittlere Staunässe); grundnass - 
keine Versickerung möglich (kein unterirdischer Stauraum ver-
fügbar); Gesamtfilterfähigkeit gering; Bodenwertzahl 30 bis 45 
(mittel); sehr hohe (nutzbare) Feldkapazität; sehr hohe Verdich-
tungsempfindlichkeit 
nicht bewertet 
 
Gemäß der Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen 1:50.000, in der eine grobe Einschätzung der 
Versickerungseignung vorgenommen wird, ist der großflächig im Plangebiet vertretene Gley-
Podsol für eine Versickerung geeignet. Es sind z.B. Flächen- und Muldenversickerungen, aber 
auch Sicker-becken möglich. Der Gley-Pseudogley im Norden des Plangebiets eignet sich hin-
gegen nicht zur Versickerung, da kein unterirdischer Stauraum zur Verfügung steht (IS BK50).  
Gemäß dem Bodengutachten (GEOLOGIK 2020) sind im gesamten Plangebiet in größeren 
Mächtigkeiten Lößböden und Mergel vorhanden, die gemäß DIN 18130 nur als schwach bzw. 
sehr schwach durchlässig zu bewerten sind und sich nicht zur Versickerung eignen. 
Weder im UMWELTKATASTER DER STADT MÜNSTER noch im wms-Dienst zur Bodenkarte von 
Nordrhein-Westfalen 1 : 50.000 (IS BK50) sind die Böden im Geltungsbereich als schutzwürdig 
dargestellt. 
 
Altlasten 
Im UMWELTKATASTER DER STADT MÜNSTER sind keine Altlasten-/Verdachtsflächen für das Plan-
gebiet dargestellt.

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Das Bodengutachten kommt zu dem Fazit, dass anhand der vorliegenden Untersuchungser-
gebnisse für den Boden keine Hinweise für umwelt- und handlungsrelevante Schadstoffbelas-
tungen des Untergrundes hinsichtlich der Wirkungspfade Boden - Mensch und Boden - Grund-
wasser vorliegen (GEOLOGIK 2020). 
 
Kampfmittel 
„Der Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe hat im Rahmen der Kampfmittelüberprü-
fung Luftbildauswertungen durchgeführt. Die Untersuchung ergab zwei Bombenblindgänger-
Verdachtspunkte im Plangebiet, im Bereich des festgesetzten Regenrückhaltebeckens und im 
Bereich der festgesetzten Allgemeinen Wohngebiete westlich des Maikottenweges. 
Die Verdachtspunkte wurden vor Ort sondiert. Die Verdachtspunkte haben sich nicht bestätigt. 
Gleichwohl muss weiterhin bei Erdarbeiten jederzeit mit Kampfmitteln gerechnet werden.  
Dabei ist zu beachten, dass geplante Ramm-/ Bohrarbeiten im Spezialtiefbau für z. B. Baugru-
benabsicherungen, Bohrpfahlgründung, Rohrvortrieb, Erdwärmesonden o. ä. einer vorherge-
henden Sicherheitsüberprüfung durch den KBD-WL unterzogen werden müssen. 
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub eine außergewöhnliche Verfär-
bung auf oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten 
aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen“ (STADT 
MÜNSTER 2025b, Kap. 6.11). 
 
8.2.4.2 Auswirkungsprognose 
Durch Versiegelung oder Überbauung wird gewachsener Boden vernichtet und damit die Leis-
tungsfähigkeit des Naturhaushaltes beeinträchtigt. Die Beurteilung des Bodens erfolgt im Hin-
blick auf die im Bodenschutzgesetz (BBODSCHG) definierten natürlichen Lebens- und Archiv-
funktionen sowie ihre Empfindlichkeiten gegenüber Eingriffen. Böden mit hohen und sehr hohen 
Funktionsausprägungen sind schutzwürdig. 
Bei den beiden vom Eingriff betroffenen Bodentypen Gley-Podsol und Gley-Pseudogley handelt 
es sich nicht um schutzwürdige Bodentypen. 
Die Versiegelung innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes wird bei einem Versiegelungsgrad 
von 40 % (GRZ 0,4) liegen. Die Straßenverkehrsflächen werden als voll versiegelt angenom-
men. Der Vergleich des Versiegelungsgrades im Ausgangs- und Planzustand zeigt, dass bei 
Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 589 die Versiegelung im Plangebiet um ~30.645 m² 
bzw. 32,9 % zunimmt:  
Tab. 15: Flächenversiegelung  
 
Neben der Versiegelung werden auch der Aushub und die Umschichtung von Bodenmaterial 
als Eingriff in das Schutzgut Boden gezählt. Dabei werden die ursprünglichen Eigenschaften 
des Bodens verändert. Ausschlaggebend für den Grad der Beeinträchtigung sind die Bodenart, 
die Gefügeeigenschaften, die Durchführung des Aushubes und die anschließende Lagerung 
Flächenversiegelung
Fläche (m²) % -Anteil Fläche (m²) % -Anteil Fläche (m²) % -Anteil
versiegelte Flächen 
(Straßenverkehrsflächen)
4.060 4,35 10.845 11,6 6.785 7,3
versiegelte Flächen (Bebauung) 673 0,72 24.533 26,3 23.860 25,6
unversiegelte Flächen 88.537 94,93 57.892 62,1 -30.645 -32,9
Summe 93.270 100,00 93.270 100,0
Ausgangszustand Planzustand Differenz

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während der Baumaßnahme bzw. der Verfüllung. Nähere Angaben zum Bodenaushub können 
erst im Rahmen eines konkreten Bauantrags gemacht werden. 
Die Versiegelung von Boden ist generell als erheblich einzustufen. Zudem führt die Umsetzung 
der Planung zu einem Verlust von landwirtschaftlichen Produktionsflächen und einer weiteren 
Zersiedlung der Landschaft. 
 
8.2.4.3 Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Die Eingriffe in das Schutzgut Fläche und Boden werden in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzie-
rung nach dem Bewertungsverfahren der Stadt Münster berücksichtigt und multifunktional über 
die Kompensation des Biotopwertverlustes ausgeglichen. 
Die wesentliche Maßnahme zur Konfliktminderung besteht in der Reduzierung der Flächenver-
siegelung auf das unbedingt notwendige Maß. 
Ausgehobener Mutterboden im Sinne der DIN 18300 ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und 
vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Der Mutterboden ist nach Möglichkeit im Be-
bauungs-plangebiet oder in der näheren Umgebung wieder einzubauen. Eine Bodenverdich-
tung ist zugunsten der Vegetationsentwicklung und Flächenversickerung zu vermeiden.  
 
8.2.4.4 Erheblichkeitsprognose 
Unter Beachtung der entsprechenden Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
(s.o.) können erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche und Boden vermieden bzw. 
kompensiert werden.  
 
8.2.5 Schutzgut Wasser 
 
8.2.5.1 Bestandsbeschreibung 
Das Plangebiet liegt weder in einem Wasserschutzgebiet noch in einem Überschwemmungsge-
biet (WMS WASSERSCHUTZGEBIETE NRW & WMS Überschwemmungsgebiete NRW). 
 
Grundwasser  
Gemäß dem Fachinformationssystem ELWASWEB liegt das Plangebiet im Bereich des Grund-
wasserkörpers „Münsterländer Oberkreide (Sendenhorst/Beckum)“, der eine Fläche von 572,4 
km² umfasst. Der mengenmäßige Zustand des Grundwasserkörpers ist gut. Der chemische Zu-
stand wird als schlecht bewertet, da der Schwellenwert von Orthophosphat-Phosphor über-
schritten ist. Die Zielerreichung des mengenmäßigen Zustands sowie des chemischen Zu-
stands gemäß der Wasserrahmenrichtlinie in 2027 wird als nicht gefährdet eingestuft (3. Moni-
toringzyklus 2013-2018; ELWASWEB). 
Im UMWELTKATASTER DER STADT MÜNSTER ist die Grundwassereinheit L41121-02 im Bereich 
des Plangebiets ausgewiesen, die im nordöstlichen Stadtgebiet innerhalb des Einzugsgebietes 
der Werse liegt und eine Größe von 20,4 km² aufweist. Es handelt sich hierbei um einen Lo-
ckergesteinsgrundwasserleiter, der von Sanden der Niederterrasse und bereichsweise Vor-
schüttsanden gebildet wird, die lokal von geringmächtigen Auensedimenten und Flugsanden 
überlagert werden. Die Sande werden bereichsweise von Geschiebemergel/-lehm unterlagert, 
der auch bis zur Geländeoberfläche reichen kann. Schützende geringdurchlässige Deckschich-
ten oberhalb der Sande sind überwiegend nicht vorhanden. Bereichsweise können die Au-
ensedimente geringdurchlässige Deckschichten bilden. Das Grundwasser strömt in nordöstliche

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Richtung. Vorfluter ist die Werse. Die Grundwasserschutzfunktion der Deckschicht ist sehr ge-
ring, die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers ist hoch. Flächen mit einer beson-
deren Funktion im Landeswasserhaushalt sind im Plangebiet nicht ausgewiesen. Die Grund-
wasserneubildung beträgt im Plangebiet überwiegend 300 bis 360 mm/a (UMWELTKATASTER 
DER STADT MÜNSTER). 
In der Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen 1:50:000 (IS BK50) ist das Plangebiet größtenteils 
der Grundwasserstufe 4 (sehr tief) 1,3 bis 2,0 m unter Flur zugeordnet. Im Norden des Plange-
biets im Bereich des Bodentyps Gley-Pseudogley ist die Grundwasserstufe 3 (tief) 0,8 bis 1,3 m 
unter Flur dargestellt. 
Im Baugrundgutachten wird als Bemessungswasserstand ein maximaler Grundwasserstand 
von 56,0 m NHN angenommen. Dieser Wasserstand reicht teilweise bis auf wenige Dezimeter 
an die lokale Geländeoberkante heran. Temporär ist zusätzlich nach starken Niederschlagser-
eignissen aufgrund der geringdurchlässigen Lößböden mit verstärkter Staunässebildung bis zur 
Geländeoberkante zu rechnen (GEOLOGIK 2020, Kapitel 4.3). 
 
Oberflächengewässer 
Im Südosten des Plangebiets ist ein flacher, naturferner Graben vorhanden. Etwas nördlich be-
findet sich außerdem ein naturnahes, temporäres Kleingewässer. Beide Gewässer fallen regel-
mäßig trocken. 
Die beiden Gewässer sind weder im UMWELTKATASTER DER STADT MÜNSTER noch im  wms-
Dienst der Gewässerstationierungskarte NRW (WMS GEWÄSSERSTATIONIERUNGSKARTE NRW ) 
verzeichnet. 
Entlang der Nordgrenze außerhalb des Geltungsbereichs verläuft der naturferne und begradigte 
Graelbach (Gewässer 2. Ordnung).   
 
8.2.5.2 Auswirkungsprognose 
Durch das Vorhaben werden ein temporär wasserführendes Kleingewässer sowie ein temporär 
wasserführender Graben, der jedoch kein eingetragenes Gewässer darstellt, überplant. 
Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiete sind nicht betroffen.  
Die Versiegelung von Flächen führt zur Reduzierung der Grundwasserneubildung und Erhö-
hung des oberflächlichen Abflusses. Die Möglichkeit zur örtlichen Versickerung des Regenwas-
sers wurde gutachterlich geprüft und aufgrund der gegebenen Boden- und Wasserverhältnisse 
als nicht umsetzbar ausgeschlossen (GEOLOGIK 2020). Das im Plangebiet anfallende Nieder-
schlagswasser wird daher über großflächig festgesetzte Dachbegrünungen dezentral zurückge-
halten, dann über Regenwasserkanäle gesammelt und in das Regenrückhaltebecken im Nor-
den des Geltungsbereichs abgeleitet und dort zurückgehalten. Von dort wird das Regenwasser 
dem Graelbach als nächstgelegenen Vorfluter zugeführt.  
Das anfallende Schmutzwasser wird über einen Anschluss an die bestehende Kanalisation der 
Straße Zum Guten Hirten zum Pumpwerk Wolbecker Str. geführt und über den Mediendüker in 
Richtung Kläranlage abgeleitet. Eine ordnungsgemäße Entwässerung ist somit sichergestellt. 
 
8.2.5.3 Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen des Schutzguts Wasser werden in der Eingriffs-/Aus-
gleichsbilanzierung nach dem Bewertungsverfahren der Stadt Münster berücksichtigt und multi-
funktional über die Kompensation des Biotopwertverlustes ausgeglichen.

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Die vorgesehene Dachbegrünung verzögert den Niederschlagswasserabfluss, entlastet 
dadurch die Abwassersysteme und leistet einen Beitrag zum Überflutungsschutz bei Starkre-
gen.  
 
8.2.5.4 Erheblichkeitsprognose 
Erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Wasser sind bei Berücksichtigung der aufge-
führten Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nicht zu erwarten.  
 
8.2.6 Schutzgut Klima/Luft 
 
8.2.6.1 Bestandsbeschreibung 
Das Gebiet ist dem gemäßigt maritimen Klima des Euatlantikums zuzurechnen. Es gehört damit 
zum nordwestdeutschen humiden Klimabereich mit meist feuchten, kühlen Sommern und mil-
den, regenreichen Wintern. Das Jahresmittel der Lufttemperatur (gemittelte Werte der Mess-
jahre 1991-2020) liegt im Plangebiet bei 10,4°C. Die Monatsmittel betragen im Januar 2,8°C, im 
August 18,3°C. Die Niederschlagshöhen in dieser Region liegen bei etwa 750 mm/a 
(KLIMAATLAS NRW). 
Gemäß dem KLIMAATLAS NRW ist die mittlere Jahrestemperatur im Zeitraum von 1991 bis 2020 
bezogen auf 1961-1990 um 0,8°C und die Anzahl der heißen Tage (≥ 30 C) um 4 gestiegen. 
Auch die jährliche Niederschlagssumme hat sich um 42 mm erhöht, wobei ein Anstieg insbe-
sondere im Winter und Herbst zu verzeichnen ist. Im Sommer zeigt sich dagegen ein leichter 
Rückgang der Niederschlagssummen. Die Starkniederschlagstage > 10 mm/d haben um zwei 
Tage pro Jahr und > 20 mm/d um einen Tag pro Jahr zugenommen. 
Im Plangebiet liegt im Bereich der Acker- und Grünlandflächen großflächig Freilandklima vor. 
Freilandklimatope sind im Allgemeinen als gut durchlüftete klimatische Einheiten anzusehen, 
innerhalb derer der normale Temperatur- und Feuchteverlauf stattfinden kann. Generell besit-
zen sie ein starkes Kaltluftbildungspotenzial, das benachbarten besiedelten oder versiegelten 
Flächen zum Luftaustausch dienen kann. Der Bereich des Café Maikotten ist als Standrand-
klima gekennzeichnet. Die überwiegend lockere gut durchgrünte Bebauung bewirkt schwache 
WärmeinseIn bei ausreichenden Luftaustausch. Entlang des Maikottenwegs ist kleinflächig Vor-
standklima als Übergang zwischen den Klimaten der südlich außerhalb des Plangebiets gelege-
nen höher verdichteten Siedlungsstrukturen und den Klimaten des Freilandes ausgewiesen. Im 
Bereich der Waldflächen ist Waldklima vorhanden. Im Vergleich zur offenen Landschaft werden 
die Strahlungs- und Temperaturschwankungen im Stammraum gedämpft, die Luftfeuchtigkeit ist 
erhöht. Im Stammraum herrscht Windruhe und eine größere Luftreinheit. 
In der Gesamtbetrachtung der Klimaanalyse (KLIMAATLAS NRW) ist der Großteil des Plange-
biets als Grünfläche mit sehr hoher thermischer Ausgleichsfunktion ausgewiesen. Die flächigen 
Gehölzbestände sind sogar der höchsten thermischen Ausgleichsfunktion zugeordnet. Damit 
handelt es sich um wichtige bzw. besonders wichtige klimaökologische Ausgleichsräume für die 
gegenwärtige Siedlungsstruktur. Das ehemalige Café Maikotten sowie kleinflächige Bereiche 
am Maikottenweg sind als „Siedlungsbereich mit günstiger thermischer Situation“ dargestellt. 
Den an den Geltungsbereich angrenzenden, bestehenden Siedlungsflächen ist eine „weniger 
günstige thermische Situation“ zugeordnet. Ein Klimawandel-Vorsorgebereich ist im Geltungs-
bereich nicht ausgewiesen. Die Klimaanalysekarte für den Nachtzeitraum zeigt einen mittleren 
Luftaustausch in Richtung Südwesten. Ein Kaltlufteinwirkbereich liegt nicht vor.

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Begründung zum Entwurf / Seite 74 von 118 
Gemäß dem UMWELTKATASTER DER STADT MÜNSTER liegt das Plangebiet in einem Klimaökolo-
gischen Ausgleichsraum. Belüftungskorridore, Kaltluftentstehungsgebiete oder Kaltluftleitbah-
nen sind im Plangebiet nicht ausgewiesen (UMWELTKATASTER DER STADT MÜNSTER). 
Hinweise auf erhöhte lufthygienische Vorbelastungen des Plangebiets liegen nicht vor 
(s. Kap. 8.0). Im Gebiet selbst und in den angrenzenden Bereichen sind bis auf die benachbar-
ten Straßen (insbesondere Bundesstraße B51 östlich des Geltungsbereichs) keine weiteren 
Einrichtungen oder Anlagen bekannt, deren Emissionen auf das Plangebiet wirken können.  
 
8.2.6.2 Auswirkungsprognose 
Durch die Planung werden keine für das Stadtgebiet bedeutenden Belüftungskorridore, Kaltluf-
tentstehungsgebiete oder Kaltluftleitbahnen beansprucht oder beeinträchtigt. Allerdings werden 
Freiflächen überplant, die als klimaökologischer Ausgleichsraum ausgewiesen sind, da sie 
durch ihre Lage innerhalb oder am Rande der Innenstadt lokalklimatische Ausgleichsfunktionen 
übernehmen können, z.B. zur Minderung von Wärmeinseleffekten. Der umliegende Bereich ist 
im Klimaanpassungskonzept der Stadt Münster jedoch nicht als städtische Wärmeinsel gekenn-
zeichnet. Eine besondere thermische Belastung und damit Gefährdung liegen demnach nicht 
vor (STADT MÜNSTER 2021). 
Bei Realisierung der Planung wird der Grad der Flächenversiegelung im Plangebiet deutlich zu-
nehmen. Durch die Flächenversiegelung und Bebauung wird es im Plangebiet zu einer lokalen 
Aufwärmung kommen. Die Kaltluftbildung im Plangebiet und die Durchlüftung des südlich an-
grenzenden Baugebiets werden durch die Planung reduziert.  
Eine Minderung dieser Auswirkungen wird zum einen durch die im Plangebiets festgesetzten 
Ausgleichsmaßnahmen und Gehölze bewirkt, die das Mikroklima positiv beeinflussen. Zudem 
wird das Kleinklima innerhalb des Wohngebiets durch die verbindliche Dachbegrünung verbes-
sert. 
Der Verlust von Waldflächen, die zum einen als Frischluft- bzw. Kaltluftentstehungsgebiet fun-
gieren und zum anderen als CO2 Speicher wirken, wird durch die Ersatzaufforstungen außer-
halb des Geltungsbereichs ausgeglichen. 
 
Beitrag des Vorhabens zur Beeinträchtigung des Klimas 
In den letzten Jahrzehnten ist die Konzentration von Treibhausgasen in der Erdatmosphäre 
stark gestiegen. Der hohe Energiebedarf menschlicher Aktivitäten wird (noch) zu großen Teilen 
aus fossilen Brennstoffen abgedeckt. Das dabei freigesetzte Klimagas Kohlendioxid (CO2) ge-
langt in die Atmosphäre und verstärkt den natürlichen Treibhauseffekt. Neben dem hohen Ener-
gieverbrauch und einer hohen Mobilität trägt auch die Landwirtschaft mit Intensivtierhaltung 
bzw. einem hohem Einsatz von Mineraldünger zur Belastung des Klimas bei und die Abholzung 
von Urwäldern zerstört natürliche CO2-Speicher. 
Neben CO2 sind die wichtigsten weiteren Treibhausgase Methan (CH4) und Distickstoffmonoxid 
(Lachgas, N2O), daneben spielen auch fluorhaltige Stoffe und fluorierte Treibhausgase (F-
Gase) eine gewisse Rolle. Andere, so genannte indirekte Treibhausgase wie z.B. Kohlenstoff-
monoxid (CO), Stickoxide (NOx) oder flüchtige Kohlenwasserstoffe ohne Methan (sogenannte 
NMVOC) tragen zur Zerstörung der Ozonschicht bei. 
Nach Umsetzung der Planung werden sich die Verkehrsemissionen und haushaltsbedingten 
Emissionen im Plangebiet erhöhen.

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 75 von 118 
Um den Verbrauch von fossilen Energieträgern zu mindern, ist die Ausstattung von Dachflä-
chen mit Photovoltaikanlagen festgesetzt. Zudem trägt die Begrünung der Flachdächer als 
Maßnahme zur Klimaanpassung bei.  
 
Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber Folgen des Klimawandels 
Die vorhandenen Klimaänderungen werden nach den Projektionen des LANUV ( KLIMAATLAS NRW) im Rahmen des 
Klimawandels voranschreiten, wobei verschiedene Klimaszenarien bezogen auf den Referenzzeitraum von 1971 bis 
2000 zu Grunde gelegt werden. Das „weiter-wie-bisher“ Szenario (RCP-Szenario 8.5) basiert auf einem steigenden 
Verbrauch fossiler Energieträger und daraus resultierenden weiterhin steigenden Treibhausgasemissionen. Das mo-
derate Klimaszenario (RCP-Szenario 4.5) berücksichtigt moderate klimapolitische Maßnahmen und sozioökonomische 
Entwicklungen. Das RCP-Szenario 2.6 ist das ambitionierteste Szenario unter den RCP-Klimaszenarien. Es ist nur 
durch die Implementierung von globalen Klimaschutzmaßnahmen und Techniken zur CO 2-Speicherung zu verwirkli-
chen. Der Verlauf des RCP2.6 spiegelt in etwa die Einhaltung des sogenannten „2-Grad-Ziels“ wider und wird auch als 
„Klimaschutz-Szenario“ bezeichnet. Daneben werden in den Projektionen einige Entwicklungen auf der Basis des 
SRES-Szenarios A1B angegeben, das bis 2007 (4. Sachstandsbericht des Weltklimarats) verwendet wurde und von 
einer ausgewogenen Nutzung fossiler und nicht-fossiler Energieträger ausgeht. 
 
Nach den Projektionen des LANUV (KLIMAATLAS NRW) werden sich die mittleren Jahrestempe-
raturen in den Großlandschaften Westfälische Bucht und Westfälisches Tiefland im Zeitraum 
von 2031 bis 2060 (bezogen auf 1971 bis 2000) im Mittel um 1,1-1,8°C und im Zeitraum von 
2071 bis 2100 (bezogen auf 1971 bis 2000) um 1,0-3,5°C erhöhen (50. Perzentil der Szenarien 
RCP2.6, RCP4.5, RCP8.5). Die Zahl der heißen Tage (≥ 30°C Tageshöchsttemperatur) wird zu-
nehmen und die frostfreie Phase wird sich deutlich verlängern. 
Für die Niederschläge wird in den Großlandschaften Westfälische Bucht und Westfälisches 
Tiefland im Zeitraum von 2031 bis 2060 (bezogen auf 1971 bis 2000) im Mittel eine Zunahme 
um 3 bis 5 % angenommen. Für den Zeitraum von 2071 bis 2100 (bezogen auf 1971 bis 2000) 
wird von einer durchschnittlichen Zunahme um 2 bis 7 % ausgegangen (50. Perzentil der Sze-
narien RCP2.6, RCP4.5, RCP8.5). Jahreszeitlich gesehen werden die Niederschläge im Früh-
jahr und Winter voraussichtlich zunehmen, im Sommer ist ein Niederschlagsrückgang zu erwar-
ten. 
Die Starkniederschlagstage > 10 mm/d pro Jahr werden in den Großlandschaften Westfälische 
Bucht und Westfälisches Tiefland im Zeitraum 2031 bis 2060 (bezogen auf 1971 bis 2000) im 
Mittel um 1-2 Tage und für den Zeitraum 2071 bis 2100 (bezogen auf 1971 bis 2000) um zwei 
bis drei Tage zunehmen (50. Perzentil der Szenarien RCP2.6, RCP4.5, RCP8.5). Für Starknie-
derschlagstage > 20 mm/d pro Jahr wird für Zeitraum 2031 bis 2060 (bezogen auf 1971 bis 
2000) eine Zunahme um 0-1 Tag und für den Zeitraum 2071 bis 2100 (bezogen auf 1971 bis 
2000) eine Zunahme um 0-2 Tage projiziert (50. Perzentil der Szenarien RCP2.6, RCP4.5, 
RCP8.5). 
Bei Eintritt der Klima-Vorhersagen ist damit zu rechnen, dass zukünftig die Wahrscheinlichkeit 
von Trockenperioden und temporären Überflutungen infolge der höheren Anzahl von Starkrege-
nereignissen zunimmt. Da im Umfeld des Plangebiets kein Überschwemmungsgebiet ausge-
wiesen ist und auch gemäß den Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten keine Risi-
ken oder Gefahren durch Hochwasser bestehen, ist die Wahrscheinlichkeit für Überschwem-
mungen durch Hochwasser gering.  
Die Simulation von Starkregenereignissen zeigt allerdings, dass  es im Plangebiet bei außerge-
wöhnlichen und extremen Starkregenereignissen zu Überflutungen kommen kann. In den Be-
bauungsplan wurden daher Empfehlungen zum Schutz vor Starkregenereignissen aufgenom-
men. 
Ein Klimawandel-Vorsorgebereich ist für das Plangebiet nicht ausgewiesen (KLIMAATLAS NRW).

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 76 von 118 
8.2.6.3 Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen von Klimafunktionen werden in der Eingriffs-/Ausgleichs-
bilanzierung nach dem Bewertungsverfahren der Stadt Münster berücksichtigt und multifunktio-
nal über die Kompensation des Biotopwertverlustes ausgeglichen. 
Die Begrünung der Flachdächer trägt als Maßnahme zur Klimaanpassung bei. Begrünte Dächer 
verbessern das Gebäude- und lokale Mikroklima, entlasten die Abwassersysteme und leisten 
einen Beitrag zum Überflutungsschutz bei Starkregen.  
Um den Verbrauch von fossilen Energieträgern zu mindern, ist die zudem die Ausstattung von 
Dachflächen mit Photovoltaikanlagen festgesetzt (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.9.1).  
Die im Geltungsbereich festgesetzten Ausgleichsflächen sowie die zu erhaltenden und neu zu 
pflanzenden Gehölze tragen zur Verbesserung des Klimaausgleichs und der Lufthygiene bei. 
Der Verlust von Waldflächen, die zum einen als Frischluft- bzw. Kaltluftentstehungsgebiet fun-
gieren und zum anderen als CO2 Speicher wirken, wird durch Ersatzaufforstungen außerhalb 
des Geltungsbereichs ausgeglichen. 
Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden, wird empfohlen, die 
Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m über der Ober-
kante der jeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. Insbesondere bei Auf-
enthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge vor Überflutung getroffen werden. 
Für Tiefgaragen wird empfohlen, technische Vorkehrungen zum Schutz vor Überflutungen zu 
treffen (Schwellen, Drainagerinnen mit ausreichenden Breiten und Tiefen) (Textlicher Hinweis 
Nr. 3.2). 
 
8.2.6.4 Erheblichkeitsprognose 
Erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Klima / Luft durch das Vorhaben sind nicht zu 
erwarten. 
 
8.2.7 Schutzgut Landschaft 
 
8.2.7.1 Bestandsbeschreibung 
Das Plangebiet liegt im östlichen Stadtgebiet von Münster und wird im Westen und Norden von 
Ackerflächen dominiert. Im Osten prägen von Gehölzbeständen umgebene Grünlandbrachen, 
ein brachliegendes Sportplatzgelände sowie das nach einem Brand nicht mehr genutzte Café 
Maikotten mit den zugehörigen Nebenanlagen das Gebiet. 
Angrenzend an das Plangebiet befindet sich im Osten die Bundesstraße B51. Im Süden grenzt 
die vorhandene Wohnbebauung nördlich der Straße „Zum Guten Hirten“ an das Plangebiet. Im 
Westen und Norden des Plangebiets stocken Gehölze, an die wiederum landwirtschaftlich ge-
nutzte Ackerflächen angrenzen.  
Die Sichtbeziehungen auf das Plangebiet werden durch vorhandene Gehölzstrukturen im Wes-
ten und Norden, die Lärmschutzwand entlang der B51 im Osten sowie die Bestandbebauung im 
Süden eingeschränkt. 
Das LANUV NRW hat in den Fachbeiträgen des Naturschutzes und der Landschaftspflege lan-
desweit Landschaftsbildeinheiten abgegrenzt und bewertet. Insgesamt werden vier Wertstufen 
abgeleitet (sehr gering / gering, mittel, hoch und sehr hoch). Bei einer hohen und sehr hohen 
Bewertung liegt eine besondere bzw. herausragende Bedeutung vor. Das Plangebiet befindet 
sich größtenteils in der Landschaftsbildeinheit LBE-IIIa-026-O, die dem Landschaftsbildtyp

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 77 von 118 
„Wald-Offenland-Mosaik“ mittlerer Bedeutung zugeordnet wird. Im Süden des Plangebiets sind 
Siedlungsflächen dargestellt, die vom LANUV NRW nicht bewertet wurden. 
Ein Landschaftsschutzgebiet ist im Plangebiet nicht ausgewiesen. Allerdings weist der Land-
schaftsplan Werse für das Plangebiet das Entwicklungsziel 1-1.1 „Erhaltung einer mit natürli-
chen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ aus. Zudem befin-
det sich der westliche und nördliche Bereich des Plangebiets im Hauptgrünzug „Prozessions-
weg“ sowie im zweiten Grünring des Grünsystems der Stadt Münster. Zusätzlich ist dieser Be-
reich als Freiraum, der keine bauliche Entwicklung zulässt, ausgewiesen. Die Flächen des zwei-
ten Grünrings sind aus stadtklimatischen Gesichtspunkten bedeutsam und stellen wichtige Frei-
räume zur Stadtgliederung und Versorgung der Bevölkerung mit wohnungsnahem Erholungs-
grün dar. 
 
8.2.7.2 Auswirkungsprognose 
Die Realisierung des geplanten Wohngebiets führt zu einem Verlust von Freiflächen. Allerdings 
wird durch die Überplanung des derzeit brachliegenden Sportgeländes sowie des ehemaligen 
Cafés „Haus Maikottenweg“ die Neuinanspruchnahme von Flächen der freien Landschaft redu-
ziert. Zudem ist die Landschaft durch das bestehende Wohngebiet im Süden und die östlich an-
grenzende Bundestraße B51 vorbelastet. 
Im Westen und Norden des Plangebiets wird in den Hauptgrünzug „Prozessionsweg“, den zwei-
ten Grünring und den Freiraum des Grünsystems der Stadt Münster eingegriffen wird. Dieser 
Eingriff wird in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung nach dem Bewertungsverfahren der Stadt 
Münster berücksichtigt und multifunktional kompensiert. Darüber hinaus ist der Eingriff in das 
Grünsystem in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. 
Durch die geplante Bebauung entlang der Straße „Maikottenweg“ wird der Landschaftsraum 
von der Straße „Maikottenweg“ aus zukünftig größtenteils nicht mehr erlebbar sein.  
Die Sichtbeziehungen auf das geplante Wohngebiet werden durch die im Umfeld der Planung 
vorhandenen Gehölzstrukturen deutlich eingeschränkt. Zudem tragen die zu erhaltenden und 
neu zu pflanzenden Gehölze im Plangebiet zur Einbindung in die Landschaft bei. 
Die maximalen Gebäudehöhen werden begrenzt und liegen zwischen 10,5 m und 16,0 m über 
Geländeniveau. Zudem werden Gestaltungsfestsetzungen zur Sicherstellung eines einheitliches 
einheitlichen Erscheinungsbilds getroffen. 
Visuell wird das geplante Wohngebiet nur lokal von der Straße „Am Maikottenweg“ wahrnehm-
bar sein. Westlich des geplanten Wohngebiets sind zum einen bereits Heckenstrukturen ent-
lang des Rad- und Fußweges vorhanden. Zum anderen soll im Westen des Geltungsbereichs 
eine Streuobstwiese angelegt werden, die zu einer weiteren Sichtverschattung und Aufwertung 
des Landschaftsbildes führt. 
 
8.2.7.3 Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Der Eingriff in das Grünsystem Münster wird in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung nach dem 
Bewertungsverfahren der Stadt Münster berücksichtigt und multifunktional über die Kompensa-
tion des Biotopwertverlustes ausgeglichen. 
Zur Minderung des Eingriffs sind die o.g. Maßnahmen (Höhenfestsetzungen, Ausgleichsflächen 
sowie Erhalt bzw. Neupflanzung von Gehölzen) vorgesehen.

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
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Begründung zum Entwurf / Seite 78 von 118 
8.2.7.4 Erheblichkeitsprognose 
Unter Beachtung der entsprechenden Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
(s.o.) können erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft vermieden bzw. kompen-
siert werden.  
 
8.2.8 Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 
 
8.2.8.1 Bestandsbeschreibung 
Kulturelles Erbe umfasst die Gesamtheit der menschlichen Kulturgüter. Kulturgüter können de-
finiert werden „als Zeugnisse menschlichen Handelns […], die als solche für die Geschichte des 
Menschen bedeutsam sind und die sich als Sachen, Raumdispositionen oder Orte in der Kultur-
landschaft beschreiben und lokalisieren lassen“. Hierzu können Bau- und Bodendenkmale, ar-
chäologische Fundstellen, Böden mit Archivfunktion, aber auch Stätten historischer Landnut-
zungsformen, kulturell bedeutsame Stadt- und Ortsbilder und traditionelle Wegebeziehungen 
(z.B. Prozessionswege) zugeordnet werden (GASSNER et al. 2010). 
Im kulturlandschaftlichen Fachbeitrag zur Landesplanung in Nordrhein-Westfalen wurden Flä-
chen mit kulturlandschaftlich besonderer oder herausragender Bedeutung definiert und landes-
planerische Grundsätze und Ziele abgeleitet sowie Schutzmaßnahmen für das kulturelle Erbe 
im Rahmen einer erhaltenden Kulturlandschaftsentwicklung benannt (LWL 2009).  
Auf Regionalplanebene wurden die Empfehlungen der Landesplanung ergänzt und konkreti-
siert. Im kulturlandschaftlichen Fachbeitrag zum Regionalplan Münsterland Regierungsbezirk 
Münster (LWL 2013) wurde der Planungsraum analysiert und bewertet sowie Objekte der Kul-
turlandschaft ausgewiesen. 
Das Plangebiet liegt in dem archäologisch bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich „A 5.3 - Bi-
schofsstadt Münster mit Wigbold Wolbeck“ und in dem denkmalpflegerisch bedeutsamen Kul-
turlandschaftsbereich „D 5.4 - Münster, Telgte, Wolbeck“. Bedeutsame raumwirksame Objekte, 
Orte und Sichtbeziehungen sind im Plangebiet und dessen Umfeld nicht verzeichnet (LWL 
2013). 
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmä-
ler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW.  
Die Städtische Denkmalbehörde hat aber folgenden Hinweis gegeben:  
„Im Geltungsbereich liegt jedoch ein ehemaliges Zwangsarbeiter*innenlager, das in Akten unter 
verschiedenen Bezeichnungen geführt wird. Das Reichsbahn-Maikotten-Lager existierte von 
Ende 1943 bis zum Kriegsende 1945. Ca. 280 überwiegend polnische und russische Zivilarbei-
ter*innen waren hier in zwei Baracken untergebracht. Das Lager ist über Luftbilder sicher verortet 
und im Bestand bekannt. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist nicht davon auszugehen, dass sich 
von diesem Lager im Boden noch Relikte erhalten haben, die denkmalwert sind.“  
Baudenkmäler sind im Plangebiet nicht vorhanden. Böden mit Archivfunktion sind für das Plan-
gebiet nicht ausgewiesen (IS BK50). Sonstige Hinweise auf das Vorhandensein von Kulturgü-
tern im Plangebiet liegen nicht vor.  
Sachgüter umfassen z.B. Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen im Plangebiet. 
 
8.2.8.2 Auswirkungsprognose

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 79 von 118 
Eine Beeinträchtigung der im Plangebiet ausgewiesenen Kulturlandschaftsbereiche ist nicht ab-
zuleiten, da keine für die Kulturlandschaftsbereiche bedeutsamen Objekte, Orte oder Sichtbe-
ziehungen überplant oder beeinträchtigt werden.  
Vorkommen von Bodendenkmälern im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW sind innerhalb 
des Plangebiets nicht bekannt. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedel-
ten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten so-
wie Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfär-
bungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) entdeckt werden.  
Beeinträchtigungen von Baudenkmäler finden nicht statt. 
Sonstige Sachgüter sind vom Vorhaben nicht betroffen bzw. werden in ihrer Funktion nicht be-
einträchtigt. 
 
8.2.8.3 Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Für das Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sind keine Vermeidungs-, Minde-
rungs- oder Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. 
 
8.2.8.4 Erheblichkeitsprognose 
Erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter durch 
das Vorhaben sind nicht zu erwarten. 
 
8.2.9 Wechselwirkungen zwischen Schutzgütern 
Als wesentliche Planwirkung ergibt sich der Flächenverbrauch und die Versiegelung von Boden 
bzw. die Zerstörung von gewachsenem Boden. Der Boden ist Grundlage für die Leistungsfähig-
keit des Naturhaushalts. Durch Überbauung wird gewachsener Boden vernichtet und damit die 
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes erheblich und nachhaltig beeinträchtigt. Sekundäre 
Auswirkungen (Wechselwirkungen) sind die Verringerung des Lebensraums von Tier- und 
Pflanzenarten, die Herabsetzung der Grundwasserneubildung und -speicherung, die Beein-
trächtigung der Luft- und Klimaregulation sowie der von intaktem Boden abhängigen Funktionen 
für die landwirtschaftliche Produktion und der Funktion als Lebens- und Erholungsraum.  
Erhebliche, sich negativ verstärkende Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nicht 
zu erwarten.  
 
8.2.10 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
Erheblich Auswirkungen infolge der Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benach-
barter Plangebiete sind nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht gegeben. 
 
8.2.11 Auswirkungen auf die Schutzgüter aufgrund der Anfälligkeit des Planvorhabens 
gegenüber schweren Unfällen und Katastrophen 
Eine besondere Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Nutzungen für schwere 
Unfälle oder Katastrophen ist nicht erkennbar.  
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter gemäß § 2 UVPG durch schwere Un-
fälle oder Katastrophen sind nicht zu erwarten.

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 80 von 118 
8.3 Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung 
Bei Prüfung der so genannten „Nullvariante“ sind die umweltbezogenen Auswirkungen bei Un-
terbleiben der Planung abzuschätzen, d. h. bei dieser Variante würde auf die Ausweisung eines 
allgemeinen Wohngebietes an dieser Stelle verzichtet werden. 
Die bisherigen Ackerflächen würden wahrscheinlich weiterhin ackerbaulich genutzt. Durch die 
Nutzung in Form von Bodenbearbeitung und Düngung sind ihre Entwicklungsmöglichkeiten ein-
geschränkt. Die vorhandenen Gehölzbestände blieben vermutlich erhalten und würden ihre 
Funktion als Lebensraum unverändert ausüben. Auf dem brachliegenden Sportplatzgelände 
und den Grünlandbrachflächen würden vermutlich zunehmend Gehölze aufkommen. Die unge-
nutzten Gebäude würden wahrscheinlich weiterhin verfallen. 
 
8.4 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Die Ausweisung neuer Wohngebiete wäre grundsätzlich auch auf anderen Flächen im Stadtge-
biet von Münster möglich. Allerdings handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Erweiterung 
bereits als Reserve im Flächennutzungsplan dargestellter Wohnbauflächen.  
 
8.5 Zusätzliche Angaben 
8.5.1 Wichtigste Merkmale der verwendeten technischen Verfahren 
Die Umweltprüfung erfolgt auf der Basis der geltenden Regional- und Landschaftsplanung so-
wie der angegebenen Unterlagen.  
Technische Daten zum Vorhaben, die Beschreibung der Umwelt und Angaben zu potenziellen 
Umweltbeeinträchtigungen sind folgenden Unterlagen entnommen: 
 Bebauungsplan Nr. 589 „St. Mauritz - Maikottenweg / B51 / Graelbach“(STADT MÜNSTER 
2025a), 
 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 589 „St. Mauritz - Maikottenweg / B51 / Graelbach“ 
(STADT MÜNSTER 2025b), 
 Plan zur 77. Änderung des Flächennutzungsplans Mauritz-Ost - Maikottenweg (B51 / Mai-
kottenweg / Graelbach), einschließlich Begründung (STADT MÜNSTER 2021), 
 Fachbeitrag zur Artenschutzrechtlichen Prüfung Stufe II. Aufstellung des Bebauungsplans 
Nr. 589 „Mauritz-Ost“ (ÖKON 2024), 
 Bebauungsplan Nr. 589 „Maikottenweg / B51 / Graelbach“. Fachbeitrag Schallschutz für den 
Verkehrslärm (RP SCHALLTECHNIK 2024), 
 Orientierendes Gutachten zu Baugrund, Versickerung und Altlasten. Projekt: Baulanderschlie-
ßung St. Mauritz Bebauungsplan Nr. 589 Maikottenweg / Umgehungsstraße, 48155 Münster 
(GEOLOGIK 2020). 
Für die Angaben zu Schutzgebieten, Boden, Klimafolgen etc. wurden im Internet zugängliche 
Daten der digitalen Fachinformationssysteme des LANUV NRW und das UMWELTKATASTER DER 
STADT MÜNSTER ausgewertet. 
Die Bewertung des Eingriffs in den Naturhaushalt wurde mit der Methode „Bewertung von Ein-
griffen in Natur und Landschaft nach § 18 BNATSCHG und § 4 LG NW im Stadtgebiet von Müns-
ter“ (STADT MÜNSTER o. J.) durchgeführt.  
Weitere Informationen wurden den im Literaturverzeichnis im Anhang dargestellten Quellen ent-
nommen.

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 81 von 118 
8.5.2 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben 
Fehlende Angaben oder Daten zu einzelnen Schutzgütern und sich hieraus ergebenden Konse-
quenzen für die Beurteilung von Beeinträchtigungen sind in den jeweiligen Zusammenhängen 
angeführt. 
Darüber hinaus traten keine Probleme auf. 
 
8.5.3 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Um-
welt (Monitoring) 
Gemäß § 4 c BAUGB haben die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund 
der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergese-
hene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maß-
nahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Dabei sind die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b 
der Anlage 1 zum BAUGB angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der 
Behörden nach § 4 Abs. 3 BAUGB zu nutzen.  
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans wird unter vorsorglicher Berücksichtigung 
aller umweltrelevanten Schutzgüter durchgeführt. Somit ist zu erwarten, dass nach Plandurch-
führung ein umweltverträglicher Bauzustand entstehen wird. 
Das Monitoring umfasst die Überwachung planbedingter erheblicher Umweltauswirkungen. Es 
basiert auf Überwachungsmaßnahmen der Stadt Münster und Informationen der Bezirksregie-
rung Münster (Anlagenüberwachung). Die Umweltauswirkungen werden von den zuständigen 
Fachabteilungen der Stadt und den Umweltfachbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufga-
ben überwacht. 
Zu den Maßnahmen im Rahmen des Monitorings für den Bebauungsplan Nr. 589 „St. Mauritz - 
Maikottenweg / B51 / Graelbach“ gehören: 
Tab. 16: Monitoringmaßnahmen  
Schutzgüter Maßnahmen zur Überwachung Zeitlicher Rahmen und Durchführung 
Menschen, insbe-
sondere die 
menschliche Ge-
sundheit  
Prüfung der Schallschutzmaßnahen 
zwecks Einhaltung gesunder Wohn- und 
Arbeitsbedingungen 
Nach Fertigstellung Überprüfung durch 
städtische Mitarbeitende  
Fläche / Boden / 
Wasser 
Prüfung des Bauzustandes und der Funk-
tionsfähigkeit der Rückhaltungsanlagen  
Nach Fertigstellung örtliche Kontrolle 
durch städtische Mitarbeitende 
Tiere, Pflanzen 
und biologische 
Vielfalt / Land-
schaft 
Prüfung des Erfüllungsgrads und Pflege-
zustands der Grünflächen, der zum Erhalt 
festgesetzten Gehölze und Neuanpflan-
zungen sowie der internen und externen 
Kompensationsmaßnahmen 
Nach Fertigstellung örtliche Kontrolle 
durch städtische Mitarbeitende  
Fauna Prüfung der Einhaltung der artenschutz-
rechtlichen Vermeidungs- und Minde-
rungsmaßnahmen (Bauzeitenregelung 
und ökologische Baubegleitung bei Ge-
hölzbeseitigung und Gebäudeabriss, Auf-
stellen eines bauzeitlichen Amphibien-
schutzzauns) 
Kontrolle durch städtische Mitarbeitende, 
Dokumentation der ökologischen Baube-
gleitung durch Sachverständige/Fachper-
sonen

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
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Begründung zum Entwurf / Seite 82 von 118 
Schutzgüter Maßnahmen zur Überwachung Zeitlicher Rahmen und Durchführung 
Prüfung des Erfüllungsgrads der arten-
schutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen  
(Fledermausersatzquartiere, Erhalt von 
Dunkelräumen, Nahrungsflächen für Breit-
flügel- und Zwergfledermäuse, Stare und 
Waldkäuze, Entwicklung eines Habitats 
für Nachtigallen, Nisthilfen für Waldkäuze) 
Klima / Luft Prüfung der Umsetzung der festgesetzten 
Dachbegrünung und Photovoltaikanlagen 
Örtliche Überprüfung nach Abschluss der 
Baumaßnahmen durch Mitarbeitende der 
Stadt 
 
8.6 Zusammenfassung der Ergebnisse der Umweltprüfung 
Am Maikottenweg im Stadtteil St. Mauritz der Stadt Münster soll ein neues Wohngebiet mit rund 
280 Wohneinheiten entstehen. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 589 „St. Mauritz - Mai-
kottenweg / B51 / Graelbach“ soll in Kombination mit der 77. Änderung des Flächennutzungs-
plans in diesem Bereich die planungsrechtlichen Voraussetzungen schaffen. Das Änderungs-
verfahren des Flächennutzungsplanes wurde bereits im Mai 2016 eingeleitet. Bestandteil des 
vorliegenden Umweltberichts ist der Bebauungsplan Nr. 589. 
Das ca. 9,3 ha große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz. 
Die geplanten „Allgemeinen Wohngebiete“ (WA1 – WA8) werden mit einer Grundflächenzahl 
(GRZ) von 0,4 festgesetzt. Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird für die allgemeinen Wohnge-
biete WA 1 bis 4, sowie WA 8 mit 0,8 festgesetzt, die Anzahl der Vollgeschosse wird auf zwei 
begrenzt. Für die allgemeinen Wohngebiete WA 5 bis 7 sind gemäß der städtebaulichen Pla-
nung Mehrfamilienhäuser vorgesehen. Hier sind maximal drei Vollgeschosse vorgesehen, so-
dass die GFZ mit 1,2 festgesetzt wird. Die Höhe baulicher Anlagen wird über die Festsetzung 
der maximalen Bauhöhen planungsrechtlich gesichert. Die Festsetzung der Gebäudehöhen er-
folgt in Abhängigkeit der Zahl der Vollgeschosse und liegt zwischen 10,5 m und 16,0 m über 
Geländeniveau. 
Das städtebauliche Konzept sieht eine Mischung aus freistehenden Einfamilienhäusern, Dop-
pelhäusern, Reihenhäusern und Mehrfamilienhäusern vor. Diese Bauformen werden im Bebau-
ungsplan durch die Festsetzung der offenen Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO gewährleis-
tet. 
Bezüglich der Dachform werden hauptsächlich Flachdächer in Kombination mit Dachbegrünung 
festgesetzt (WA 1, 4, 5, 6, 7). In den WA 2 und 3 entlang des Maikottenwegs werden Satteldä-
chern festgesetzt. Auf die Festsetzung einer Dachbegrünung wird bei den Satteldächern auf-
grund der starken Dachneigung verzichtet. 
Das Umweltgutachten beschreibt die Auswirkungen der Planung auf die gesetzlich definierten 
Schutzgüter. 
Die Realisierung des Bebauungsplanes führt zum Verlust von Freiflächen im siedlungsnahen 
Landschaftsraum am Maikotten, der eine hohe Bedeutung für die Naherholung aufweist. Die 
geplanten Wohngebietsflächen westlich des Maikottenwegs sowie im Bereich des ehemaligen 
Cafés Maikotten stehen im Widerspruch zum Zielkonzept Freizeit und Erholung der 
GRÜNORDNUNG MÜNSTER, was in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen ist.

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 83 von 118 
Zur Beurteilung der Lärmeinwirkungen wurde ein Schallgutachten erstellt. Da es im Geltungsbe-
reich des Bebauungsplanes zu einer Überschreitung der Orientierungswerte durch Verkehrs-
lärm kommt, sind zum Schutz der Wohnbauflächen aktive und passive Schutzmaßnahmen not-
wendig. Die Maßnahmen wurden in den Festsetzungen des Bebauungsplans berücksichtigt, so 
dass keine unzulässigen Lärmbelästigungen im Plangebiet zu erwarten sind. Für die Bestands-
bebauung entlang des Maikottenweges und der Straße Zum Guten Hirten entstehen keine un-
zumutbaren schalltechnischen Auswirkungen durch die Planung. Schallschutzmaßnahmen sind 
hier nicht erforderlich. Erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Menschen, insbeson-
dere die menschliche Gesundheit sind nicht zu erwarten. 
Die Beeinträchtigung des Schutzguts Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt resultiert aus 
der Überplanung des insgesamt ~9,3 ha großen Geltungsbereichs. Der Versiegelungsgrad im 
Geltungsbereich des Bebauungsplans wird deutlich zunehmen. Vom Eingriff betroffen sind ne-
ben großflächigen Ackerflächen auch ökologisch hochwertige Biotope, insbesondere Gehölzbe-
stände, Grünland, Brachflächen sowie ein temporär wasserführender Teich. Die Eingriffs-/ Aus-
gleichsbilanzierung erfolgte nach dem Bewertungsverfahren der Stadt Münster. Neben den bio-
tischen Faktoren werden hierbei die abiotischen Faktoren Boden, Wasser, Klima, Gefährdungs-
grad sowie der Raumwert, der aus der Bedeutung im Grünsystem der Stadt Münster resultiert, 
bewertet. 
Zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft sind folgende Kompensationsmaßnahmen 
vorgesehen: 
Ausgleichsflächen innerhalb des Geltungsbereichs: 
 M1: Anlage einer Streuobstwiese (10.545 m²) [Flurstück 123 tlw., Flur 133, Gemarkung 
Münster] 
 M2: Anlage eines strukturreichen Gehölzbestandes mit angrenzender Hochstaudenflur 
(3.523 m²) [Flurstück 97 tlw., Flur 132, Gemarkung Münster] 
Ausgleichsflächen außerhalb des Geltungsbereichs: 
 K1: Anlage von Extensivgrünland (17.480 m²) [Flurstück 2 tlw., Flur 133, Gemarkung 
Münster] 
 K2a: Anlage eines blütenreichen Saumstreifens (380 m²) [Flurstück 97 tlw., Flur 132, Ge-
markung Münster] 
 K2b: Aufforstung eines naturnahen, standortgerechten Laubwaldes mit gestuftem Wald-
saum (15.810 m²) [Flurstück 97 tlw., Flur 132, Gemarkung Münster] 
 K3: Aufforstung eines naturnahen, standortgerechten Laubwaldes mit gestuftem Wald-
saum (1.090 m²) [Flurstück 200 tlw., Flur 133, Gemarkung Münster] 
 K4: Aufforstung eines naturnahen, standortgerechten Laubwaldes mit gestuftem Wald-
saum (4.960 m²) [Flurstücke 290 tlw. & 399 tlw., Flur 7, Gemarkung Amelsbüren] 
Das verbleibende Kompensationsdefizit von 36.965 Werteinheiten wird über folgende städti-
sche Ausgleichsflächen ausgeglichen: 
 Ökokonto K09024 - Umwandlung von Acker zu Laubwald (3.619 m² Waldausgleich; 
31.999 ÖWE) (Gemarkung Sankt Mauritz, Flur 16, Flurst. 109) 
 Städtische Ausgleichsfläche K02054 - Umwandlung von Intensivgrünland zu Laubwald 
(2.212 m² Waldausgleich; 5.110 ÖWE) (Gemarkung Sankt Mauritz, Flur 57, Flurst. 249)  
Der Waldausgleichsbedarf umfasst 24.140 m² und wird multifunktional über die oben auf ge-
führten Ausgleichsflächen K2b, K4 sowie die städtischen Ausgleichsflächen K02054 und Öko-
konto K09024 erbracht.

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 84 von 118 
Der Verlust von 43 Bäumen, die über die Baumschutzsatzung der Stadt Münster geschützt sind, 
wird über die Pflanzung von 85 Ersatzbäumen im Geltungsbereich kompensiert. 
Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag kommt zu dem Ergebnis, dass bei Berücksichtigung der 
nachstehenden konfliktmindernden Maßnahmen, ein Auslösen der Verbotstatbestände des § 44 
BNATSCHG vermieden wird: 
 Bauzeitenregelung „Gehölzbeseitigungen“ (zulässig 01.12. bis 31.01.), 
 Ökologische Baubegleitung „Gehölzbeseitigungen“, 
 Bauzeitenregelung „Gebäudeabriss“ (zulässig 15.04. bis 15.09.), 
 Ökologische Baubegleitung „Gebäudeabriss“, 
 Hängung von 5 Ersatzquartieren für Zwergfledermäuse an Gebäude (CEF) , 
 Schaffung von 10 Fledermausersatzquartieren für Große und Kleine Abendsegler an Bäu-
men (CEF) mit Sicherung der Bäume, 
 Schaffung von 10 Fledermausersatzquartieren für Rauhautfledermäuse an Bäumen 
(CEF) mit Sicherung der Bäume, 
 Erhalt von Dunkelräumen , 
 Anlage / Optimierung von Nahrungsflächen für Breitflügel- und Zwergfledermäuse (CEF) , 
 Entwicklung von strukturreichen Gehölzbeständen für Nachtigallen (CEF) , 
 Anlage / Optimierung von Nahrungshabitaten für Stare , 
 Entwicklung von Extensivgrünland als Nahrungshabitat für Waldkäuze (CEF) , 
 Hängung von drei Nisthilfen für Waldkäuze im Umfeld des B-Plans (CEF)  und 
 Aufstellen eines Amphibienschutzzaunes außerhalb des Zeitraums vom 31.09. – 01.04. 
Die flächigen CEF-Maßnahmen (Anlage von Nahrungsflächen für Breitflügel- und Zwergfleder-
mäuse, Entwicklung von Gehölzbeständen für Nachtigallen, Anlage / Optimierung von Nah-
rungshabitaten für Stare und Entwicklung von Extensivgrünland als Nahrungshabitat für Wald-
käuze) werden über die oben aufgeführten Ausgleichsflächen M1, M2, K1, K2a und K2b (nur 
gestufter Waldrand: ~1.000 m²) bereitgestellt. 
Erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt kön-
nen bei Beachtung der genannten Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen ver-
mieden bzw. kompensiert werden. 
Die Flächenversiegelung im Geltungsbereich wird bei Realisierung des Bebauungsplans um 
~30.645 m² bzw. 32,9 % zunehmen. Landwirtschaftliche Produktionsflächen gehen verloren. 
Schutzwürdige Bodentypen sind von der Planung nicht betroffen. Die Beeinträchtigung der Bo-
denfunktionen wird multifunktional durch die Kompensation des Biotopwertverlustes ausgegli-
chen. 
Die Beeinträchtigung des Schutzguts Wasser resultieren aus der Flächenversiegelung sowie 
der Überplanung eines temporär wasserführendes Kleingewässer sowie eines temporär was-
serführender Grabens, der jedoch kein eingetragenes Gewässer darstellt. Die Versiegelung von 
Flächen führt zur Reduzierung der Grundwasserneubildung und Erhöhung des oberflächlichen 
Abflusses. Da eine Versickerung des Niederschlagswassers vor Ort nicht möglich ist, wird das 
Niederschlagwasser über die großflächig festgesetzte Dachbegrünungen dezentral zurückge-
halten, dann über Regenwasserkanäle gesammelt und in das Regenrückhaltebecken im Nor-
den des Geltungsbereichs abgeleitet und von dort dem Graelbach als nächstgelegenen Vorflu-
ter zugeführt. Die Beeinträchtigungen des Schutzguts Wasser werden in der Eingriffs-/Aus-
gleichsbilanzierung nach dem Bewertungsverfahren der Stadt Münster  berücksichtigt und mul-
tifunktional über die Kompensation des Biotopwertverlustes ausgeglichen. 
Durch die Planung werden keine für das Stadtgebiet bedeutenden Belüftungskorridore, Kaltluf-
tentstehungsgebiete oder Kaltluftleitbahnen beansprucht oder beeinträchtigt. Allerdings werden

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 85 von 118 
Freiflächen überplant, die als klimaökologischer Ausgleichsraum ausgewiesen sind. Die vorha-
benbedingten Beeinträchtigungen der Klimafunktionen werden in der Eingriffs-/Ausgleichsbilan-
zierung nach dem Bewertungsverfahren der Stadt Münster  berücksichtigt und multifunktional 
über die Kompensation des Biotopwertverlustes ausgeglichen. Zudem mindern die verbindliche 
Dachbegrünung der Flachdächer und die zu erhaltenden und neu zu pflanzenden Gehölze die 
Auswirkungen auf das Schutzgut Klima / Luft. 
Zur Minderung des Eingriffs in das Landschaftsbild sind verschiedene Maßnahmen (Höhen-
festsetzungen, Gestaltungsfestsetzungen sowie der Erhalt und die Neupflanzung von Gehöl-
zen) vorgesehen. Der Eingriff in das Landschaftsbild wird nur lokal wahrnehmbar sein. Der Ein-
griff in das Grünsystem Münster wird in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung nach dem Bewer-
tungsverfahren der Stadt Münster  berücksichtigt und multifunktional über die Kompensation 
des Biotopwertverlustes ausgeglichen. Darüber hinaus ist der Eingriff in das Grünsystem in der 
bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. 
Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sind 
nicht zu erwarten. 
Erhebliche Auswirkungen infolge der Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben be-
nachbarter Plangebiete sowie erheblich nachteilige Auswirkungen durch schwere Unfälle oder 
Katastrophen sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten. 
Das mit der Bauleitplanung verbundene Monitoring soll zu einem umweltverträglichen Bauzu-
stand beitragen. Sollten trotz vorsorglicher Planung Missstände auftreten, sind geeignete Maß-
nahmen zu treffen, um diese zu beseitigen bzw. zu mindern. 
Die Ergebnisse dieses Umweltberichts machen deutlich, dass nach derzeitigem Kenntnisstand 
bei der Umsetzung der vorgesehenen Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnah-
men keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verbleiben. 
 
8.7 Anhang 1: Literatur- und Quellenverzeichnis 
BFN (Bundesamt für Naturschutz) (2019): Leitfaden zur Neugestaltung und Umrüstung von Au-
ßenbeleuchtungsanlagen. Anforderungen an eine nachhaltige Außenbeleuchtung. BfN-
Skripten 543. Bonn – Bad Godesberg. 
DIN 18005 (2023): Schallschutz im Städtebau; Grundlagen und Hinweise für die Planung. 
DIN 18300 (2019): VOB Vergabe – und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine 
Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (AVT) - Erdarbeiten. 
DIN 18915 (2017): Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten. 
DIN 18916 (2016): Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Pflanzen und Pflanzarbeiten. 
DIN 18919 (2016): Entwicklungs- und Unterhaltungspflege von Grünflächen. 
GASSNER, E.; WINKELBRANDT, A. & D. BERNOTAT (2010): UVP und strategische Umweltprüfung. 
Rechtliche und fachliche Anleitung für die Umweltprüfung. 5. Auflage. C.F. Müller Verlag. 
Heidelberg. 
GEOLOGIK (2020): Orientierendes Gutachten zu Baugrund, Versickerung und Altlasten. Projekt: 
Baulanderschließung St. Mauritz Bebauungsplan Nr. 589 Maikottenweg / Umgehungsstraße, 
48155 Münster. 22. April 2020. Münster. 
HELD, M., HÖLKER, F. & JESSEL, B. (2013): Schutz der Nacht – Lichtverschmutzung, Biodiversität 
und Nachtlandschaft. Grundlagen, Folgen, Handlungsansätze, Beispiele guter Praxis. Bun-
desamt für Naturschutz, BfN – Skripten 336. 189 S., Bonn – Bad Godesberg.

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 86 von 118 
KIEL, E-F. (2015): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen - Einführung - Online verfügbar unter: 
http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/web/babel/media/einfueh-
rung_geschuetzte_arten.pdf. Stand: 15.12.2015.  
LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW (2019): Karte der im Plangebiet zu berücksichtigenden 
Flächen mit Waldeigenschaft vom 01.03.2019. 
LWL (2009): Landesplanung in Nordrhein-Westfalen. Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zur 
Landesplanung in Nordrhein-Westfalen. Münster, Köln November 2007, Korrekturfassung 
von September 2009. 
LWL (2013): Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Regionalplan Münsterland. Regierungsbe-
zirk Münster. Oktober 2012. Korrigierte Fassung 2013. Münster. 
MULNV NRW (2021) (Hrsg.): „Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfa-
len – Bestandserfassung, Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen und Monitoring. Aktuali-
sierung 2021. Stand: 19.08.2021. Düsseldorf. 
MULNV NRW (2021a) (Hrsg.): „Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-West-
falen – Bestandserfassung, Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen und Monitoring. An-
hang A Methoden-Steckbriefe (Artspezifische Bestandserfassungsmethoden). Stand: 
19.08.2021. Düsseldorf. 
MULNV NRW (2021b) (Hrsg.): „Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-West-
falen – Bestandserfassung, Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen und Monitoring. An-
hang B Maßnahmen-Steckbriefe (Artspezifisch geeignete Maßnahmen). Stand: 19.08.2021. 
Düsseldorf. 
ÖKON (2024): Fachbeitrag zur Artenschutzrechtlichen Prüfung Stufe II. Aufstellung des Bebau-
ungsplans Nr. 589 „Mauritz-Ost“. Stand: 06. Mai 2024 Münster. 
RP SCHALLTECHNIK (2024): Bebauungsplan Nr. 589 „Maikottenweg / B51 / Graelbach“. Fachbei-
trag Schallschutz für den Verkehrslärm. Stand: 10.03.2024.  
STADT MÜNSTER (2025a): Bebauungsplan Nr. 589 „St. Mauritz - Maikottenweg / B51 / Graelbach“. 
Stand: 05. Februar 2025. Münster 
STADT MÜNSTER (2025b): Begründung zum Bebauungsplan Nr. 589 „St. Mauritz - Maikottenweg 
/ B51 / Graelbach“. Stand: 05. Februar 2025. Münster. 
STADT MÜNSTER (2023): Satzung zum Schutz und zur Entwicklung des Baumbestandes in der 
Stadt Münster (Baumschutzsatzung) vom 22.9.2023. 
STADT MÜNSTER (2021): Plan zur 77. Änderung des Flächennutzungsplans Mauritz-Ost - Mai-
kottenweg (B51 / Maikottenweg / Graelbach), einschließlich Begründung. Stand Offenlage 
2021. Münster. 
STADT MÜNSTER (2017): Münster Klimaschutz 2050. Masterplan 100 % Klimaschutz für die Stadt 
Münster. September 2017. 
STADT MÜNSTER (2009): Klimaschutzkonzept 2020 für die Stadt Münster. 30. November 2009. 
STADT MÜNSTER (2015): Klimaanpassungskonzept. Dezember 2015. Münster. 
STADT MÜNSTER (O. J.): Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 18 BNatSchG 
und § 4 LG NW im Stadtgebiet von Münster. 
TA LÄRM (1998): Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm (6. Allgemeine Ver-
waltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz) v. 26.8.1998. 
TA LUFT (2021): Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft vom 18.08.2021. Neu-
fassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz. 
VOIGT, C.C., AZAM, C., DEKKER, J., FERGUSON, J., FRITZE, M., GAZARYAN, S., HÖLKER, F., JONES, 
G., LEADER, N., LEWANZIK, D., LIMPENS, H.J.G.A., MATHEWS, F., RYDELL, J., SCHOFIELD, H.,

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 87 von 118 
SPOELSTRA, K. & ZAGMAJSTER, M. (2019): Leitfaden für die Berücksichtigung von Fledermäu-
sen bei Beleuchtungsprojekten. First Edition. Bonn (UNEP/EUROBATS). 
Internetquellen 
BEZIRKSREGIERUNG MÜNSTER: Regionalplan Münsterland, URL: https://www.bezreg-muens-
ter.de/de/regionalplanung/regionalplan/index.html, abgerufen am 
05.11.2024. 
ELWASWEB: Fachinformationssystem Wasser, URL: http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-
web/index.jsf#, abgerufen am 06.11.2024. 
GRÜNORDNUNG MÜNSTER: URL: https://www.stadt-muenster.de/umwelt/umwelt-und-freiraumpla-
nung/gruenordnung-muenster; abgerufen am 05.11.2024. 
KLIMAATLAS NRW: Klimaatlas Nordrhein-Westfalen des Landesamts für Natur, Umwelt und Ver-
braucherschutz NRW (LANUV NRW); URL: https://www.klimaat-
las.nrw.de/klima-nrw-pluskarte; abgerufen am 06.11.2024. 
MÜNSTER – UNSER KLIMA 2030: URL: https://www.stadt-muenster.de/klima/unser-klima-2030/vi-
sion/masterplan-100-prozent-klimaschutz; abgerufen am 05.11.2024. 
RADROUTENPLANER NRW: URL: http://www.radroutenplaner.nrw.de/ abgerufen am 06.11.2024. 
STADT MÜNSTER: Flächennutzungsplan Stadt Münster, URL: https://geo.stadt-muens-
ter.de/stadtplanung, abgerufen am 05.11.2024. 
UMWELTKATASTER DER STADT MÜNSTER: URL: https://geo.stadt-muenster.de/webgis/application/ 
Umweltkataster; abgerufen am 06.11.2024. 
WANDERROUTENPLANER NRW: URL: http://www.wanderroutenplaner.nrw.de/ abgerufen am 
06.11.2024. 
WMS-Server – Web Map Service 
HOCHWASSER-GEFAHREN NRW: wms-Dienst. URL: http://www.wms.nrw.de/umwelt/wasser/-
HW_Gefahrenkarte?REQUEST=GetCapabilities&SERVICE=WMS&; abgeru-
fen am 05.11.2024. 
HOCHWASSER-RISIKOKARTE NRW: wms-Dienst. URL: http://www.wms.nrw.de/umwelt/HW_-
Risikokarte?REQUEST=GetCapabilities&SERVICE=WMS&; abgerufen am 
05.11.2024. 
IS BK50:  wms-Dienst zur Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen 1:50.000; URL: 
http://www.wms.nrw.de/gd/bk050?; abgerufen am 06.11.2024. 
IS GK 100: wms-Dienst zur Geologischen Karte von Nordrhein-Westfalen 1:100.000; 
URL: http://www.wms.nrw.de/gd/GK100?VERSION= 
1.3.0&SERVICE=WMS&REQUEST=GetCapabilities&; abgerufen am 
06.11.2024. 
LINFOS: wms-Dienst zur Landschaftsinformationssammlung von Nordrhein-Westfa-
len; URL: http://www.wms.nrw.de/umwelt/linfos?, abgerufen am 06.11.2024. 
REGIONALPLAN NRW: wms-Dienst mit Darstellung der Regionalpläne der 6 Planungsgebiete des 
Landes NRW sowie des Regionalen Flächennutzungsplans (RFNP) der 6 
dadurch verbundenen Städte im Kern-Ruhrgebiet; URL:  
http://www.wms.nrw.de/wms/Regionalplan?; abgerufen am 05.11.2024. 
WALDNRW wms-Dienst des Landesbetriebs Wald und Holz NRW; URL: 
https://www.wms.nrw.de/umwelt/waldNRW?; abgerufen am 25.11.2024.

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 88 von 118 
WMS GEWÄSSERSTATIONIERUNGSKARTE NRW : wms-Dienst der Gewässerstationierungskarte 
NRW (gsk3c); URL: http://www.wms.nrw.de/umwelt/gewstat3c?; abgerufen 
am 06.11.2024. 
WMS HINWEISKARTE STARKREGENGEFAHREN: wms-Dienst. URL: https://sgx.geodatenzentrum.de/ 
wms_starkregen?; abgerufen am 05.11.2024. 
WMS ÜBERSCHWEMMUNGSGEBIETE NRW: wms-Dienst der Wasserschutzgebiete des Landes 
Nordrhein-Westfalen; URL: http://www.wms.nrw.de/umwelt/wasser/uesg?; 
abgerufen am 06.11.2024. 
WMS WASSERSCHUTZGEBIETE NRW: wms-Dienst mit den Wasserschutzgebieten des Landes 
Nordrhein-Westfalen; URL: http://www.wms.nrw.de/umwelt/wasser/ wsg?; ab-
gerufen am 06.11.2024. 
Rechtsquellen – in der derzeit gültigen Fassung 
39. BImSchV Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissions-
höchstmengen) 
BAUGB Baugesetzbuch 
BAUNVO Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsver-
ordnung) 
BBODSCHG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanie-
rung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz) 
BBODSCHV  Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung  
BIMSCHG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunrei-
nigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Im-
missionsschutzgesetz)  
BNATSCHG Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) 
BRPHV Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden 
Hochwasserschutz. 
DSCHG NRW Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-
Westfalen (Denkmalschutzgesetz) 
FOVHGV Verordnung über Herkunftsgebiete für forstliches Vermehrungsgut (Forstver-
mehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung 
KLIMASCHUTZGESETZ NRW Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes in Nordrhein-Westfalen 
LFOG NW Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen 
LNATSCHG NRW Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzge-
setz) 
LWG NRW Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz) 
WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz)

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 89 von 118 
Dieser Umweltbericht wurde von der Unterzeichnerin nach bestem Wissen und Gewissen unter 
Verwendung der im Text angegebenen Unterlagen erstellt. 
Münster, 24.02.2025 
 
 
 
(A. Pöppelmann) 
       Dipl.-Landschaftsökologin

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 90 von 118 
8.8 Anhang 2: Kompensationsmaßnahmen 
 
8.8.1 Anlage einer Streuobstwiese im Westen des Geltungsbereichs (M1) 
 
8.8.1.1 Zielsetzung 
Die Anlage einer Streuobstwiese ist als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF) für die Über-
planung von Nahrungsflächen von Breit- und Zwergfledermäusen, Staren und Waldkäuzen vor-
gesehen. Gleichzeitig dient die Fläche als Ausgleich für den vorhabenbedingten Eingriff in Natur 
und Landschaft. 
 
8.8.1.2 Beschreibung der Maßnahme 
Die Maßnahme M1 - Anlage der Streuobstwiese wird im Westen des Geltungsbereichs auf dem 
Grundstück Gemarkung Münster Flur 133, Flurst. 123 tlw. umgesetzt (s. Karte 2). Für die Maß-
nahme steht eine Fläche von 10.545 m² zur Verfügung, die bislang als Acker genutzt wird.  
Auf der Fläche sind mind. 45 Obstbäume zu pflanzen. Die variierenden Pflanzabstände sollen 
zwischen 12 und 15 m betragen. 
Es sind Obstbaum-Hochstämme mit einer Stammlänge von mind. 1,8 m bis zur Veredelungs-
stelle zu verwenden. Folgende Sorten sind für die Pflanzung zu verwenden: 
Malus - Apfel in den Sorten: Weißer Klarapfel, Jakob Fischer, Kaiser Wilhelm, James Grieve, 
Dülmener Rosenapfel, Jakob Lebel 
Pyrus communis - Birne in den Sorten: Gute Graue, Gelerts Butterbirne, Conference, Gute Lu-
ise, Speckbirne 
Prunus – Pflaume in den Sorten: Bühler Frühzwetschge, Ontariopflaume, Große grüne Renek-
lode 
Gemäß § 40 BNATSCHG dürfen in der freien Natur nur gebietseigene Gehölze ausgebracht 
werden, im vorliegenden Fall müssen Pflanzen aus dem Vorkommensgebiet 1 (Norddeutsches 
Tiefland) verwendet werden.  
Das unterständige Extensivgrünland ist mit einer geeigneten Regiosaatgutmischung einzusäen. 
Dafür wird die zertifizierte Regiosaatgutmischung „Grundmischung“, Ursprungsgebiet 2 der 
Firma Saaten Zeller in der Ansaatstärke 3-5 g/m² empfohlen (s. Anhang / Kapitel 8.0). Es han-
delt es sich um eine Saatgutmischung (30 % Kräuter und Leguminosen, 70 % Gräser), die auch 
für die Anlage von Streuobstwiesen verwendet werden kann. Wenn anderes Saatgut verwendet 
wird, ist auf eine ähnliche Zusammensetzung zu achten. 
Der Boden ist zur Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen nach DIN 18915 vorzubereiten. 
Auf der gesamten Fläche ist dann die Grünlandeinsaat entsprechend den Herstellerangaben der 
Saatgutmischung vorzunehmen. 
Zum Schutz vor Störungen sowie zum Schutz gegen Verbiss ist die gesamte Fläche einzuzäu-
nen.  
 
8.8.1.3 Pflegekonzept 
Das Entscheidende bei der Neuanpflanzung bzw. auch bei dem Erhalt von Obstbäumen ist 
eine regelmäßige und teilweise auch aufwendige Pflege. Hierzu gehören u.a. jährliche 
Erziehungsschnitte bei Jungbäumen, regelmäßige Pflegeschnitte im Abstand von 3 bis 5 Jah-
ren bei älteren Bäumen sowie die Überprüfung der Baumanbindung und der Schutz vor Wild- 
und Viehverbiss.

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Begründung zum Entwurf / Seite 91 von 118 
Das unterständige Grünland ist ein- bis zweimal pro Jahr zu mähen. Die erste Mahd ist ab dem 
15.06. vorzunehmen. Die zweite Mahd ist ab dem 1. September vorzusehen. Das Mahdgut ist 
nach 1 bis 2 Tagen von der Grünlandfläche zu entfernen. Kleintiere erhalten hierdurch eine 
Fluchtmöglichkeit. Das Abfahren des Grünschnittes dient darüber hinaus der Aushagerung der 
Fläche und damit der Verbesserung der Lebensraumbedingungen für viele Pflanzen und Tiere 
(Begünstigung Vegetationsstruktur, höherer Pflanzenartenreichtum, bessere Durchdringbarkeit 
für bodenbewohnende Kleintiere etc.).  
Zur Begünstigung von Insekten sollten bei der 1. Mahd Streifen als Rückzugsraum für Insekten 
und für die Samenreife einiger Arten belassen werden. Die Streifen sollten möglichst von Jahr 
zu Jahr wechseln und eine Mindestbreite von 3 m aufweisen. 
Düngung und Kalkung einschließlich der Aufbringung von Gülle, Jauche, Geflügelkot, Schwei-
nemist und Klärschlamm sind nicht zulässig.  
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (Insektizide, Fungizide, Herbizide und Wuchsstoffe), 
gleich in welcher Form, ist nicht erlaubt. 
Ein Pflegeumbruch ist nicht erlaubt. Eine Grasnachsaat ist nicht vorgesehen. 
Die Fläche darf nur zu extensiven Bewirtschaftungszwecken betreten oder befahren werden.  
 
8.8.2 Anlage eines strukturreichen Gehölzbestandes mit angrenzender Hochstaudenflur 
im Norden des Geltungsbereichs (M2) 
 
8.8.2.1 Zielsetzung 
Die Anlage eines strukturreichen Gehölzbestandes mit angrenzender Hochstaudenflur ist als 
vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF) für Nachtigallen vorgesehen. Gleichzeitig dient die 
Fläche als Ausgleich für den vorhabenbedingten Eingriff in Natur und Landschaft. 
 
8.8.2.2 Beschreibung der Maßnahme 
Die Maßnahme M2 - Anlage eines strukturreichen Gehölzbestandes mit angrenzender Hoch-
staudenflur wird im Norden des Geltungsbereichs unmittelbar angrenzend an das geplante Re-
genrückhaltebecken auf dem Grundstück Gemarkung Münster Flur 132, Flurst. 97 tlw. umge-
setzt. Für die Maßnahme steht eine Fläche von insgesamt 3.523 m² zur Verfügung, die bislang 
als Acker genutzt wird (s. Karte 2). 
Am Nordrand der Ausgleichsfläche ist auf einer Fläche von ~1.000 m²  die Anlage eines 8 m 
breiten, Saumstreifens mit Hochstauden vorzusehen. Hierfür ist die Fläche aus der derzeiti-
gen ackerbaulichen Nutzung herauszunehmen.  
Der Boden ist zur Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen nach DIN 18915 vorzubereiten. 
Auf der gesamten Fläche ist eine Einsaat entsprechend den Herstellerangaben der Saatgutmi-
schung vorzunehmen. Bei der Einsaat ist gemäß § 40 BN ATSCHG gebietseigenes Saatgut (Re-
giosaatgut) zu verwenden. Für die Maßnahmenfläche ist das Ursprungsgebiet 2 „Westdeutsches 
Tiefland mit Unterem Weserbergland“ zu wählen. Es kann z.B. die Saatgutmischung „Feldrain 
und Saum“ der Firma Saaten Zeller GmbH & Co. KG, in der Ansaatstärke 1 g/m² verwendet wer-
den (s. Anhang, Kapitel 8.0). Die Mischung besteht aus 90% Kräutern und Leguminosen und 10 
% Gräsern und ist für die Anlage von mehrjähren bis dauerhaften, blütenreichen Saumstreifen 
vorgesehen.  
Auf dem Rest der Ausgleichsfläche (~2.500 m²) wird ein strukturreicher Gehölzbestand aus 
heimischen standortgerechten Sträuchern angepflanzt. Hierfür sind die in Tab. 17 aufgeführten 
Arten in Gruppen von jeweils 3 bis 5 Stück mit einem Pflanzabstand von 1,5 m x 1, 5 m zu pflan-
zen (eine Pflanze pro 2,25 m²). Innerhalb dieser Fläche sind zudem 15 mittelkronige, standortge-

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Begründung zum Entwurf / Seite 92 von 118 
rechte Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18/20 cm der Pflanzliste 1 des Be-
bauungsplans zu pflanzen. Gemäß § 40 BNATSCHG dürfen in der freien Natur nur gebietseigene 
Gehölze ausgebracht werden. Im vorliegenden Fall müssen Pflanzen aus dem Vorkommensge-
biet 1 (Norddeutsches Tiefland) verwendet werden. Um die Reifezeit der CEF-Maßnahme zu ver-
kürzen, sind hohe Pflanzqualitäten (Heister 120-150 cm) zu verwenden. 
Tab. 17: Pflanzliste für einen strauchgeprägten Gehölzbestand 
Pflanzenart 
deutscher Name 
Pflanzenart 
wissenschaftl. Name 
Anzahl für 
2.500 m²  
Faulbaum Frangulus alnus 158 
Hasel Corylus avellana 158 
Liguster Ligustrum vulgare 158 
Schlehe Prunus spinosa 158 
Salweide  Salix caprea 160 
Silberweide  Salix alba 160 
Weißdorn Crataegus monogyna 158 
 Summe 1.110 
 Pflanzgrößen: Heister mit Ballen 120/150 cm 
 Pflanzabstand: 1,5 m x 1,5 m 
 
8.8.2.3 Pflegekonzept 
Der Saumstreifen mit Hochstauden ist einmal pro Jahr im Spätherbst zu mähen. Ggf. reicht 
auch eine Mahd im zwei- bis dreijährigen Abstand aus. Das Mahdgut ist abzutransportieren.  
Bei starkem Auftreten von Problemunkräutern, z.B. Acker-Kratzdistel, Kletten-Labkraut, Acker-
Fuchsschwanz, Acker-Windhalm oder Taube Trespe, kann nach Rücksprache mit der zuständi-
gen Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Münster regulierend eingegriffen werden. 
Die Fertigstellungspflege der Gehölzpflanzung ist gemäß DIN 18916 durchzuführen. Die Ge-
hölze sind in den ersten zwei Jahren frei zu schneiden. Unerwünschter Aufwuchs ist durch me-
chanische Maßnahmen zu beseitigen. Auf chemische Mittel ist zu verzichten (DIN 18919). 
Um einen strukturreichen, dichten Gehölzbestand zu erhalten, sind die Sträucher etwa alle 10-
15 Jahre auf den Stock zu setzen. Dabei ist der Bestand ca. 20 cm über dem Boden abzusä-
gen. Die mittelkronigen Laubbäume bleiben als Überhälter stehen. Diese Maßnahme muss ab-
schnittweise erfolgen, da sie einen erheblichen Eingriff in die Lebensgemeinschaft darstellt. 
Derartige Maßnahmen sind nach § 39 BNATSCHG nur im Winter vorzunehmen. Das Schnittgut 
ist mit Ausnahme einzelner kleiner Totholzhaufen vollständig aus dem Bestand zu entfernen.  
Zum Schutz gegen Verbiss und Fegen sind die Anpflanzungen für einen Zeitraum von mindes-
tens 5 Jahren mit einem Wildschutzzaun einzuzäunen oder mit einem chemischen, mehrfach zu 
erneuernden Verbissschutz zu versehen. Falls nach drei Jahren ein 15 %-iger Ausfall der Ge-
hölze zu verzeichnen ist, ist durch eine Nachpflanzung die Bestandssicherung zu gewährleis-
ten. 
 
8.8.3 Entwicklung von extensiv genutztem Grünland (K1) 
 
8.8.3.1 Zielsetzung 
Die Entwicklung von Extensivgrünland ist als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme für die Über-
planung von Nahrungsflächen von Breit- und Zwergfledermäusen und Waldkäuzen (CEF) vor-
gesehen. Gleichzeitig dient die Fläche als Ausgleich für den vorhabenbedingten Eingriff in Natur 
und Landschaft.

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Begründung zum Entwurf / Seite 93 von 118 
8.8.3.2 Beschreibung der Maßnahme 
Auf dem Grundstück Gemarkung Münster, Flur 133, Flurstück 2 (tlw.), etwa 120 m nordwestlich 
des Geltungsbereichs, ist auf einer Fläche von insgesamt 17.480 m² die Entwicklung von Exten-
sivgrünland vorgesehen. Aktuell werden 13.245 m² der Fläche als Acker und 4.235 m² als Inten-
sivgrünland genutzt. 
Im Bereich des Intensivgrünlandes ist die  Nutzung entsprechend den Vorhaben aus Kapitel 8.0 
zu extensivieren.  
Im Bereich der aktuell als Acker genutzten Fläche ist der Boden ist zur Schaffung günstiger 
Wachstumsbedingungen nach DIN 18915 vorzubereiten. Im Anschluss ist eine Grünlandeinsaat 
entsprechend den Herstellerangaben der Saatgutmischung vorzunehmen. 
Bei der Einsaat ist gemäß § 40 BN ATSCHG gebietseigenes Saatgut (Regiosaatgut) zu verwen-
den. Für die Maßnahmenfläche ist das Ursprungsgebiet 2 „Westdeutsches Tiefland mit Unterem 
Weserbergland“ zu wählen. Es kann z.B. die Saatgutmischung „Nr. 1 – Blumenwiese 2024“ der 
Firma Rieger-Hofmann GmbH, In den Wildblumen 7, 74572 Raboldshausen in der Ansaatstärke 
3 g/m² verwendet werden. Die Saatgutmischung beinhaltet 50 % Wildblumen und 50% Wildgrä-
ser und ist für alle extensiv genutzten Wiesen in der freien Landschaft und im Siedlungsbereich 
geeignet (s. Anhang). Wenn anderes Saatgut verwendet wird, ist auf eine ähnliche Zusammen-
setzung zu achten. 
8.8.3.3 Pflegekonzept 
Das Grünland ist durch eine Beweidung oder Mahd zu pflegen. 
Bei einer Beweidung ist eine Besatzdichte von maximal 2 GVE/ha4 vorzusehen.  
Falls keine Beweidung stattfindet ist alternativ eine 2-schürige Mahd mit erstem Mahdtermin ab 
dem 15.06. vorzusehen. Es ist eine abschnittsweise, kleintierschonende Mahd (Schnitthöhe 
nicht unter 5 cm) vorzusehen. Ein zweiter Schnitt ist ab dem 1.9. vorzusehen. Zumindest in den 
ersten Jahren ist außerdem eine späte Nachmahd im Oktober möglich. Das Mahdgut ist nach 
1- 2 Tagen von der Fläche abzuräumen. 
Ein Mulchen der Fläche ist nicht zulässig. Walzen und Schleppen sind nur außerhalb des Zeit-
raums vom 15.03. bis 15.06. erlaubt. 
Die Fläche darf nur zu Bewirtschaftungszwecken betreten oder befahren werden.  
Der Einsatz von Dünge- und Kalkmitteln sowie Bioziden (Insektizide, Fungizide, Herbizide und 
Rodentizide) ist nicht zulässig. 
 
8.8.4 Anlage eines blütenreichen Saumstreifens (K2a) 
 
8.8.4.1 Zielsetzung 
Die Anlage eines blütenreichen Saumstreifes ist als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme für die 
Überplanung von Nahrungsflächen von Breit- und Zwergfledermäusen (CEF) vorgesehen. 
Gleichzeitig dient die Fläche als Ausgleich für den vorhabenbedingten Eingriff in Natur und 
Landschaft. 
 
8.8.4.2 Beschreibung der Maßnahme 
Am westlichen Rand des Grundstücks Gemarkung Münster, Flur 132, Flurstück 97 (tlw.), etwa 
100 m nördlich des Geltungsbereichs, ist auf einer Fläche von 350 m² die Anlage eines 3 m 
breiten, blütenreichen Saumstreifens vorgesehen.  
Hierfür ist die Fläche aus der derzeitigen ackerbaulichen Nutzung herauszunehmen.  
                                                
4 Anmerkung: 1 GVE entspricht etwa 500 kg Nutztier, bzw. 1 GV = 1 Pferd, 1 Rind, 10 Schafe

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Der Boden ist zur Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen nach DIN 18915 vorzubereiten. 
Auf der gesamten Fläche ist eine Einsaat entsprechend den Herstellerangaben der Saatgutmi-
schung vorzunehmen. 
Bei der Einsaat ist gemäß § 40 BN ATSCHG gebietseigenes Saatgut (Regiosaatgut) zu verwen-
den. Für die Maßnahmenfläche ist das Ursprungsgebiet 2 „Westdeutsches Tiefland mit Unterem 
Weserbergland“ zu wählen.  
Es kann z.B. die Saatgutmischung „Feldrain und Saum“ der Firma Saaten Zeller GmbH & Co. 
KG, in der Ansaatstärke 1 g/m² verwendet werden (s. Anhang, Kapitel 8.0). Die Mischung besteht 
aus 90% Kräutern und Leguminosen und 10 % Gräsern und ist für die Anlage von mehrjähren 
bis dauerhaften, blütenreichen Saumstreifen vorgesehen.  
Wenn anderes Saatgut verwendet wird, ist auf eine ähnliche Zusammensetzung zu achten. 
8.8.4.3 Pflegekonzept 
Die Fläche ist einmal pro Jahr im Spätherbst zu mähen. Ggf. reicht auch eine Mahd im zwei- bis 
dreijährigen Abstand aus. Das Mahdgut ist abzutransportieren.  
Bei starkem Auftreten von Problemunkräutern, z.B. Acker-Kratzdistel, Kletten-Labkraut, Acker-
Fuchsschwanz, Acker-Windhalm oder Taube Trespe, kann nach Rücksprache mit der zuständi-
gen Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Münster regulierend eingegriffen werden. 
 
8.8.5 Aufforstung mit standortgerechten, heimischen Laubbäumen (K2b) 
 
8.8.5.1 Zielsetzung 
Die geplante Erstaufforstungsfläche dient in erster Linie dem funktionalen und forstrechtlichen 
Ausgleich des Verlustes von Waldflächen sowie als Ausgleich für den vorhabenbedingten Ein-
griff in Natur und Landschaft. 
Zudem dient die Anlage eines 8 m breiten, gestuften Waldrandes im Westen der Ausgleichsflä-
che (~1.000 m²) als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme für die Nachtigall. 
 
8.8.5.2 Maßnahmenbeschreibung 
Die Maßnahme K2b wird ~50 m nördlich des Geltungsbereichs auf dem Grundstück Gemarkung 
Münster Flur 132, Flurst. 97 tlw. umgesetzt. Für die Maßnahme steht eine Fläche von insgesamt 
13.940 m² zur Verfügung, die bislang als Acker genutzt wird.  
Am Westrand der Fläche ist auf ~1.000 m² die Anlage eines 8 m breiten, gestuften Waldrandes 
vorzusehen (s.u.).  
Auf dem Rest der Fläche (~12.940 m²) ist ein naturnaher, standortgerechter Laubwald mit ein-
heimischen Arten aufzuforsten.  
Die Karte der Waldtypen des Landesbetriebs Wald und Holz NRW (WALDNRW) weist in diesem 
Bereich einen Eichen-Buchenwald aus. Es wird daher empfohlen die Laubwaldaufforstung mit 
Stieleichen (Quercus robur) (Herkunftsgebiet gem. FOVHGV 81701) und Traubeneichen (Quer-
cus petrea) (Herkunftsgebiet gem. FOVHGV 81801) als Hauptbaumart (70 %) und Rotbuchen 
(Fagus sylvatica) (Herkunftsgebiet gem. FOVHGV: 81001) oder Hainbuchen (Carpinus betulus) 
(Herkunftsgebiet gem. FOVHGV: 80601) als Nebenbaumart (bis 30 %) vorzunehmen.  
Die Aufforstung wird im Reihenverband 2 x 1 m flächendeckend durchgeführt. Es sollten kleine 
Pflanzen (0,80-1,20 m) gepflanzt werden, da diese besser anwachsen. 
Die Ersatzaufforstung ist im Vorfeld mit dem zuständigen Forstamt abzustimmen. 
Zur Entwicklung des strukturreichen, gestuften Waldrandes sind Sträucher in lockeren 
Pflanzgruppen mit variierenden Abständen zwischen 1 x 1 m bis 1,5 x 1,5 m anzupflanzen. Auf

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Begründung zum Entwurf / Seite 95 von 118 
100 m² sind ca. 35 Sträucher zu pflanzen. Die dazwischen liegenden Freiflächen werden der 
freien Sukzession überlassen. Die Auswahl der Gehölze darf nur standortgerechte, gebietshei-
mische Arten umfassen (s. Tab. 18), da derartige Bäume und Sträucher die Nahrungsansprü-
che hier beheimateter Tiere erfüllen und die Entwicklung naturnaher Pflanzengesellschaften er-
möglichen. Darüber hinaus versprechen sie guten Erfolg bei der Anpflanzung, weil sie den 
Standortbedingungen gewachsen sind.  
Tab. 18: Anpflanzung von Strauchgruppen zur Waldrandentwicklung – Pflanzliste 
Abk. Pflanzenart 
deutscher Name 
Pflanzenart 
wissenschaftl. Name 
für 100 m²  
EE Eberesche Sorbus aucuparia 5 
FB Faulbaum Frangulus alnus 6 
HA Haselnuss Corylus avellana 6 
HU Hundsrose Rosa canina 6 
WD Weißdorn Crataegus monogyna 6 
WG Waldgeißblatt Lonicera periclymenum 6 
  Summe 35 
Hinweis: Bäume 2. Ordnung (fett gedruckt) sind entlang des Waldbestandes zu pflanzen, um eine Hö-
henstufung zu erreichen. 
Pflanzgröße: 2 x verpflanzt ohne Ballen; 80/120 cm 
8.8.5.3 Pflegekonzept 
Die Fertigstellungspflege des Waldbestands ist gemäß DIN 18916 durchzuführen. 
Die Gehölze sind in den ersten zwei Jahren frei zu schneiden und ordnungsgemäß zu durch-
forsten. 
Als Schutz der Bäume gegen Verbiss ist eine Einzäunung der gesamten Flächen oder ein Ein-
zelbaumschutz vorzusehen. 
Die Waldflächen sind naturnah zu bewirtschaften. Die Anpflanzung und Unterhaltung ist in Ab-
stimmung mit dem zuständigen Regionalforstamt vorzunehmen. 
Da Waldrandbiotope der natürlichen Sukzession unterliegen, werden sie auf Dauer von den 
Bäumen der Schlusswaldgesellschaft überwachsen. Daher sind von Zeit zu Zeit pflegende Ein-
griffe vorzunehmen, um einen stufigen, strukturierten Waldrand zu erhalten. Der Bestand ist da-
für etwa alle 10-15 Jahre auf den Stock zu setzen, um eine Überalterung und einen Rückgang 
der Strauchschicht zu vermeiden. Dabei ist der Bestand ca. 20 cm über dem Boden abzusägen. 
Diese Maßnahme muss abschnittweise erfolgen, da sie einen erheblichen Eingriff in die Le-
bensgemeinschaft darstellt. Die Bäume 2. Ordnung bleiben als Überhälter stehen. Derartige 
Maßnahmen sind - entsprechend den Naturschutzregelungen - nur im Winter vorzunehmen.  
 
8.8.6 Aufforstung mit standortgerechten, heimischen Laubbäumen (K4) 
 
8.8.6.1 Zielsetzung 
Die geplante Erstaufforstungsfläche dient dem funktionalen und forstrechtlichen Ausgleich des 
Verlustes von Waldflächen sowie als Ausgleich für den vorhabenbedingten Eingriff in Natur und 
Landschaft. 
 
8.8.6.2 Maßnahmenbeschreibung 
Die Maßnahme K4 befindet sich nordöstlich vom Münster-Amelsbüren ~8,5 km südwestlich des 
Geltungsbereichs und umfasst eine Fläche von insgesamt 4.960 m², die bislang als Acker genutzt 
wird. Sie gliedert sich in folgende zwei Teilflächen:

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Begründung zum Entwurf / Seite 96 von 118 
 K4a (nördliche Teilfläche): 2.510 m² auf dem Flurstück  399 tlw., Flur 7, Gemarkung A-
melsbüren und 
 K4b (südliche Teilfläche): 2.450 m² auf dem Flurstück 290 tlw. Flur 7, Gemarkung Amels-
büren. 
An den zum Acker bzw. zur Straße ausgerichteten Rändern ist die Anlage eines 8 m breiten, 
gestuften Waldrandes vorzusehen (K4a ~910 m², K4b ~1.130 m²). Auf dem Rest der Fläche 
(K4a ~1.600 m²; K4b ~1.320 m²) ist ein naturnaher, standortgerechter Laubwald mit einheimi-
schen Arten aufzuforsten (siehe Karte 4).  
Die Karte der Waldtypen des Landesbetriebs Wald und Holz NRW (WALDNRW) weist in diesem 
Bereich „Wälder der Bach und Stromauen“ aus, die oftmals als Stieleichen-Hainbuchenwälder 
ausgebildet sind. Es wird daher empfohlen die Laubwaldaufforstung mit Stieleichen (Quercus 
robur) (Herkunftsgebiet gem. FOVHGV 81701) als Hauptbaumart (70 %) und Hainbuchen (Car-
pinus betulus) (Herkunftsgebiet gem. FOVHGV: 80601) als Nebenbaumart (bis 30 %) vorzuneh-
men.  
Die Aufforstung wird im Reihenverband 2 x 1 m flächendeckend durchgeführt. Es sollten kleine 
Pflanzen (0,80-1,20 m) gepflanzt werden, da diese besser anwachsen. 
Die Ersatzaufforstung ist im Vorfeld mit dem zuständigen Forstamt abzustimmen. 
Zur Entwicklung des strukturreichen, gestuften Waldrandes sind Sträucher in lockeren 
Pflanzgruppen mit variierenden Abständen zwischen 1 x 1 m bis 1,5 x 1,5 m anzupflanzen. Auf 
100 m² sind ca. 35 Sträucher zu pflanzen. Die dazwischen liegenden Freiflächen werden der 
freien Sukzession überlassen. Die Auswahl der Gehölze darf nur standortgerechte, gebietshei-
mische Arten umfassen (s. Tab. 18), da derartige Bäume und Sträucher die Nahrungsansprü-
che hier beheimateter Tiere erfüllen und die Entwicklung naturnaher Pflanzengesellschaften er-
möglichen. Darüber hinaus versprechen sie guten Erfolg bei der Anpflanzung, weil sie den 
Standortbedingungen gewachsen sind.  
 
8.8.6.3 Pflegekonzept 
Die Fertigstellungspflege des Waldbestands ist gemäß DIN 18916 durchzuführen. 
Die Gehölze sind in den ersten zwei Jahren frei zu schneiden und ordnungsgemäß zu durch-
forsten. 
Als Schutz der Bäume gegen Verbiss ist eine Einzäunung der gesamten Flächen oder ein Ein-
zelbaumschutz vorzusehen. 
Die Waldflächen sind naturnah zu bewirtschaften. Die Anpflanzung und Unterhaltung ist in Ab-
stimmung mit dem zuständigen Regionalforstamt vorzunehmen. 
Da Waldrandbiotope der natürlichen Sukzession unterliegen, werden sie auf Dauer von den 
Bäumen der Schlusswaldgesellschaft überwachsen. Daher sind von Zeit zu Zeit pflegende Ein-
griffe vorzunehmen, um einen stufigen, strukturierten Waldrand zu erhalten. Der Bestand ist da-
für etwa alle 10-15 Jahre auf den Stock zu setzen, um eine Überalterung und einen Rückgang 
der Strauchschicht zu vermeiden. Dabei ist der Bestand ca. 20 cm über dem Boden abzusägen. 
Diese Maßnahme muss abschnittweise erfolgen, da sie einen erheblichen Eingriff in die Le-
bensgemeinschaft darstellt. Die Bäume 2. Ordnung bleiben als Überhälter stehen. Derartige 
Maßnahmen sind - entsprechend den Naturschutzregelungen - nur im Winter vorzunehmen.  
 
8.8.7 Zeitlicher Ablauf der Maßnahmen 
Die folgenden Maßnahmen unterliegen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maß-
nahmen) einer artenschutzrechtlichen Bindung:

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Begründung zum Entwurf / Seite 97 von 118 
 M1: Anlage einer Streuobstwiese (10.545 m²), 
 M2: Anlage eines strukturreichen Gehölzbestandes mit angrenzender Hochstaudenflur 
(3.523 m²), 
 K1: Anlage von Extensivgrünland (17.480 m²), 
 K2a: Anlage eines blütenreichen Saumstreifens (380 m²)  und 
 K2b (tlw.): Aufforstung eines naturnahen, standortgerechten Laubwaldes mit gestuftem 
Waldsaum (CEF: nur gestufter Waldrand ~1.000 m²). 
Die CEF-Maßnahmen müssen zum Zeitpunkt des Eingriffs wirksam sein, so dass die ökologi-
sche Funktion der Lebensstätten der betroffenen Arten ununterbrochen und für die Dauer der 
Vorhabenswirkungen erhalten bleibt. Flächenverfügbarkeit und dingliche Sicherung sind spätes-
tens zum Zeitpunkt der Genehmigung bzw. allerspätestens mit Baubeginn der Unteren Natur-
schutzbehörde nachzuweisen. Die entsprechende Bewirtschaftung ist sicherzustellen. 
Die Realisierung der übrigen Ausgleichsmaßnahmen sollte zum frühestmöglichen Zeitpunkt 
nach Baubeginn erfolgen. Bei Gehölzpflanzungen entspricht dies der nächsten Pflanzperiode 
(November bis März). Bei der Aussaat von Grünland- bzw. Saumstreifen ist der günstigste Zeit-
punkt für eine Ansaat das Frühjahr, wobei - mit Einschränkungen - prinzipiell eine ganzjährige 
Ansaat möglich ist.  
Kompensationsmaßnahmen sind für die Dauer des Eingriffs zu erhalten bzw. zu unterhalten (§ 
15 Abs. 4 BNATSCHG).

Bebauungsplan Nr. 589 
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Begründung zum Entwurf / Seite 98 von 118 
8.9 Anhang 3: Saatgutmischungen 
8.9.1 Regiosaatgutmischung Grundmischung (SAATEN ZELLER GMBH & C. KG)

Bebauungsplan Nr. 589 
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Begründung zum Entwurf / Seite 99 von 118 
8.9.2 Regiosaatgutmischung Feldrain und Saum (SAATEN ZELLER GMBH & C. KG)

Bebauungsplan Nr. 589 
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Begründung zum Entwurf / Seite 100 von 118 
8.9.3 Regiosaatgutmischung Nr. 1 Blumenwiese 2024 (RIEGER-HOFFMANN GMBH)

Bebauungsplan Nr. 589 
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Begründung zum Entwurf / Seite 101 von 118 
8.10 Anhang 4: Bewertungsbögen nach dem Modell der Stadt Münster

Bebauungsplan Nr. 589 
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Begründung zum Entwurf / Seite 102 von 118

Bebauungsplan Nr. 589 
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Begründung zum Entwurf / Seite 103 von 118

Bebauungsplan Nr. 589 
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Begründung zum Entwurf / Seite 104 von 118

Bebauungsplan Nr. 589 
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Begründung zum Entwurf / Seite 105 von 118

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Begründung zum Entwurf / Seite 106 von 118

Bebauungsplan Nr. 589 
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Begründung zum Entwurf / Seite 107 von 118

Bebauungsplan Nr. 589 
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Begründung zum Entwurf / Seite 108 von 118

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Begründung zum Entwurf / Seite 109 von 118

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Begründung zum Entwurf / Seite 110 von 118

Bebauungsplan Nr. 589 
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Begründung zum Entwurf / Seite 111 von 118

Bebauungsplan Nr. 589 
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Begründung zum Entwurf / Seite 112 von 118

Begründung zum Entwurf / Seite 113 von 118

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Begründung zum Entwurf / Seite 114 von 118

Bebauungsplan Nr. 589 
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Begründung zum Entwurf / Seite 115 von 118

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Begründung zum Entwurf / Seite 116 von 118

Begründung zum Entwurf / Seite 117 von 118 
9. Gesamtabwägung 
Die Planung verfolgt das übergeordnete Ziel dringend benö-
tigten Wohnraum in Münster zu schaffen. Darüber hinaus 
wird der gesamte Landschaftsraum Maikotten insgesamt neu geordnet, und ökologisch als auch 
vom Freizeitwert her aufgewertet.  
Für ein Teilgebiet des Landschaftsraum wurde der B-Plan Nr. 589 aufgestellt, der im Kern die 
Umnutzung des brachgefallenen ehemaligen Sportplatzes und seiner Nebenanlagen, des abge-
brannten Caféhauses, sowie der umgebenden Flächen in Wohnbauflächen zum Ziel hat. Der 
Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung von attrakti-
vem Wohnraum in zentraler Lage für breite Bevölkerungsschichten, insbesondere für Familien, 
aber auch Singles und Senioren. Mit der Schaffung der planungsrechtlich möglichen ca. 280 
Wohneinheiten leistet das Plangebiet einen spürbaren Anteil zur Entlastung des Münsteraner 
Wohnungsmarktes.  
Ergänzt wird das Angebot durch die Errichtung zweier Kindertagesstätten, sowie die Möglichkeit 
der Errichtung eines Cafés für die Bewohnerschaft und die Freizeitnutzenden im Bereich des 
ehem. Caféhauses Maikotten. 
Durch das verkehrsberuhigte Erschließungskonzept und die zentrale Lage am Rande des hoch-
attraktiven Landschaftsraumes Maikotten wird ein qualitätsvolles Wohnquartier geschaffen. Die 
Aspekte der Nachhaltigkeit und des Klimaschutzes, werden durch Vorgaben zum einzuhalten-
den Energieeffizienzstandard, ein nachhaltiges Wärmekonzept, eine Einleitung des anfallenden 
Regenwassers in den ortsnahen Graelbach, sowie durch Festsetzungen zur Begrünung berück-
sichtigt.  
Aufgrund der Lage direkt am Landschaftsraum Maikotten werden neue Grünstrukturen nur für 
erforderliche Nutzungsergänzungen wie die Schaffung eines neuen Spielplatzes, die Sicherung 
von Abstandsgrün und Gehölzen zur Bestandsbebauung, sowie für den erforderlichen ökologi-
schen Ausgleich geschaffen. Weitere Naherholungsfunktionen sind durch den umgebenden 
Landschaftsraum bereits gegeben. 
Die Erforderlichkeit der Kompensation von planungsbedingten Eingriffen wurde im Rahmen des 
Planungsprozesses geprüft und abwägend berücksichtigt. Die Neuversiegelung wurde auf das 
notwendige Maß beschränkt, sodass der Boden geschont und der Flächenverbrauch reduziert 
wird. Im Ergebnis der landschaftsökologischen Bewertung ist nichtsdestotrotz ein naturschutz-
rechtlicher Ausgleich erforderlich der größtenteils im Plangebiet selbst bzw. in nächster Nähe 
durch Aufwertungen im Landschaftsraum Maikotten erfolgen kann.  
Ein geringfügiger Teil wird durch zusätzliche Aufforstungsmaßnahmen im weiteren Stadtgebiet 
ausgeglichen.  
Die Prüfung der Artenschutzbelange ergab, dass planungsrelevante Arten im Plangebiet vorzu-
finden sind. Es wurden insgesamt 6 planungsrelevante Fledermausarten und 3 planungsrele-
vante Vogelarten festgestellt. Es werden die erforderlichen artenschutzrechtlichen Maßnahmen 
aufgezeigt, die im Plangebiet bzw. im angrenzenden Landschaftsraum umzusetzen sind.  
In der Gesamtheit der textlichen und zeichnerischen Festlegungen liegt hiermit eine Planung 
vor, die städtebauliche und ökologische Belange soweit als möglich in Einklang bringt und damit 
eine geeignete, planungsrechtliche Grundlage für die Entwicklung eines unter Qualitäts- und 
Nachhaltigkeitsgesichtspunkten zukunftsweisenden Quartiers bildet.

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Begründung zum Entwurf / Seite 118 von 118 
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Die künftig neu zu bebauenden Grundstücke stehen vollständig in Eigentum der Stadt Münster 
und der Erbengemeinschaft Ulrich. Die Aufteilung und Zuordnung der Bauflächen erfolgen über 
den städtebaulichen Vertrag bzw. im Nachgang zu schließende Grundstückskauf- bzw. Tausch-
verträge. Im Anschluss an das Bebauungsplanverfahren werden die tiefbaulichen Planungen 
konkretisiert, sodass die Erschließungsarbeiten beginnen können. Die Kosten der Erschließung 
werden zwischen den Flächeneigentümern aufgeteilt. 
Bei absehbarer Fertigstellung der Baustraßen übernimmt das Amt für Immobilienmanagement 
die Vermarktung der städtischen Grundstücke gemäß den städtischen Vergaberichtlinien. Die 
Grundstücke der Erbengemeinschaft Ulrich werden von dieser vermarktet. 
 
 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum 
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 589: St. Mauritz – Maikottenweg / B 51 
/ Graelbach 
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat

Anlage-1-Planverkleinerung

32377 Zeichen

56,75 m
56,94 m
57,11 m
57,27 m
57,40 m
57,52 m
57,62 m
57,70 m
57,76 m
57,81 m
57,83 m
57,84 m
57,83 m
57,81 m
57,78 m
57,75 m
57,69 m
57,65 m
57,61 m
57,55 m
57,49 m
57,43 m
57,37 m
57,32 m
57,28 m
57,24 m
57,20 m
57,17 m
57,13 m
57,10 m
57,06 m
56,99 m
56,96 m
56,92 m
56,89 m
56,85 m
56,82 m
56,79 m
56,76 m
56,75 m
56,75 m
56,76 m
R
P P
P
94
119
4
6
4
73
7
19
71
65
15
13
63
17
5
18
3
11
9
37
39
41
75
30
46
35
43
43 a
20
27
69
34
32
38
42
40
44
45
29
45
73
58
31
33
71
56
36
54
16
178 d 178 d
178 c 178 c
178 b 178 b
51
51 b 51 b
51 c 51 c
51 a
170
168
104
174
174 a
170 a
62
172
96 a 96 a96 96
73
41
166
96 c 96 b
47
47 a
45 a
138 138
49
75
67 69
77
61
10
65
57
55
64 64 a
80
82
92
176
16 a 16 b
178 a 178 a
59 a 59 a
59 59
12
67
79
81
63
94 94 94 94
14
71
84
53
90
88
69
86
2 a
176 c
2
176 a
176 b
178 e
16 c 16 d
188
188 a
188 b
94 b 94 b 94 b 94 b
94 a 94 a 94 a 94 a
6 6 6 6
II
II
II
II
II
II
II
II
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II
II
II
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I
I
I
II
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I
I
I
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IIII
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II
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I
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II
I
I
I
I
I
I
II
II
I
I
II
II
II
II
I
I I
I
I
II
I
II
I
I
II
II
II
I
F
F
F F F
FF
F
F
FF
F
S
F
S
S
F
II II
II
I
I
II
II
II
I
II
II
Rampe
Rampe
Rampe
Flur 133
Graelbach
(geplant)
(geplant)
(geplant)
(geplant)
(geplant)
(geplant)
(geplant)
(geplant)
(geplant)
170 b
217
215 216
208
121
90
92
96
98
Zum Guten Hirten
Zum Guten Hirten
Birkenweg
Birkenweg
Birkenweg
Birkenweg
Pleistermühlenweg
584
781
770
779
178
28
29
613
498
151
615616
653
645
646
654
655
656
657
658
821
17
23557
555
490
491
497
518
22
549
389
197
198
199
517
518
14
2
3
4
13
250
248
577
578
579
580
581
582
583
396
641
635
633
647
648
649
650
651
652
516
546
372
514
515 517
6
7
768
769
219
229
230
243
231
245
246
251
252
242
244
550
551
211
212
220
223
225
227
224
213
196
221
222
226
228
46
49
95 257
393
394
256
484
644
659
366544
617
363
197
199
297
530
533
560
589
590
519
18
44
24
4
43
5
6
46 11
48
1617
123
124
94
117
118
169
156
160
155
141
142
145
159
146
148
162
149
164
166
167
154
168
138
147
153
139
543
531
532
534
538 571
572
573
574
575
562
563
564
567
587
300
568
569
570
552
588
591
592
593
594
500
595
596
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398
352
529
122
499
501
509
539
540
528
660
205
206
207
208
209
210
211
212
213
214
215
195
196
201
202
203
204
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96
97
216
614
1727
1729
255
249
194
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26
27
10
11
12
247
522
5
520
794
775
780
524
771
774
585
620
623
308
512
622
621
624
8
30
526
625
176
537
556
Ackergrenze
Ackergrenze
Ackergrenze
Ackergrenze
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55.73
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55.81
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56.28
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56.71
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56.15
56.10
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55.99
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56.11
56.11
55.90
55.97
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56.32
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56.03
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55.56
55.85
55.72
56.01
56.25
55.31
56.13
56.13
55.97
56.13
55.60
55.94
56.02
56.01
56.25
56.18
56.60
57.26 56.60
56.09
55.70
56.10 55.52
56.31
56.51
56.98
57.06
57.11
57.22
56.24
55.25
57.04
57.09
57.12
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57.37
57.32
57.27
57.26
57.30
57.32
57.49 57.56
57.6057.50
57.12
56.21
57.09
58.47
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56.99
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56.76
56.77
56.78
56.8056.80
56.67
56.86
56.10
56.54
56.71
56.70
56.91
56.76
56.72
56.92
56.71
56.73
56.88
56.65
56.73
56.88
56.66
56.72
56.88
56.67
56.81
56.80
56.93
57.01
57.07
57.08
57.02
56.94
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56.72
56.56
56.85
56.91
56.95
57.02
57.07
57.06
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56.35
56.47
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56.92
57.00
56.98
57.03
57.09
57.06
56.95
56.52
56.34
56.42
56.63
56.84
56.85
56.86
56.92
56.68
56.63
56.27
56.63
56.61
56.65
56.53
56.56
56.52
56.60
56.39
56.34
56.33
56.36
56.48
56.18
56.25
56.28
56.31
56.52
56.05
56.02
56.16
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56.39
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56.96
57.09
57.01
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56.50
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56.40
56.41
56.23
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56.28
56.25
56.21
56.12
56.04
55.92
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55.99
56.27
56.63
56.33
56.15
55.89
55.74
55.89
56.48 56.65
56.23
55.94
55.71
55.78
56.63
56.74
56.41
55.78
55.78
55.71
55.95
56.56
56.07
55.78
55.87
56.43
56.05
55.93
55.76
55.69
56.54
56.63
57.2857.26
59.01
59.03
60.18
60.20
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56.86
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56.70
57.00
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57.07
57.13
57.03
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56.99
56.98
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57.21
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57.09
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57.03
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57.09
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56.95
56.93
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56.94
57.13
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57.01
57.17
57.14
57.29
57.27
57.24
57.12
57.15
57.34
57.14
57.25
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57.17
57.1257.17
57.12
57.04
57.02
57.02
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57.27
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57.02
57.14
57.20 57.02
57.02
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57.01
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57.04
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56.95
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56.89
56.18
56.79
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56.58
55.91
56.47
56.44
56.47 56.48
56.42
56.42
56.46
56.46
56.41
56.43
56.49
56.60
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56.45
56.43
56.58
56.46
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56.53
56.50
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56.29
55.96
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56.17
55.89
56.14
56.03
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55.82
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56.14
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54.96
54.85
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56.65
55.84
55.89 55.88
56.46
54.99
54.94
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55.00
55.94
54.94
55.88
55.02
56.15
56.62 56.52
56.65
56.87
56.99
56.56
56.25
56.48
56.55
56.69
57.04
55.57
Sohle
Sohle
Sohle
56.56
56.88
57.10
56.72
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56.92
57.00
56.94
56.93
56.70 56.65
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56.56
56.38
56.42
56.49
56.44
56.54
56.47
56.48
56.60
Ackergrenze
Ackergrenze
Ackergrenze
Ackergrenze
Ackergrenze
Ackergrenze
Ackergrenze
Graben
WA 2
0,4
ED
SD
38° 45°-
o
0.8
II
65,0 mTH
70,0 mFH
WA 3
0,4
DH
SD
38° 45°-
o
0,8
II
65,0 mTH
70,0 mFH
WA 4
0,4
DH
FD
0° 5°-
o
0,8
II
68,0 mOK
WA 5
0,4
DH
FD
0° 5°-
o
1,2
II-III
69,0 mOK
WA 6
0,4
FD
0° 5°-
o
1,2
II-III
69,0 mOK
WA 7
0,4
FD
0° 5°-
o
1,2
II-III
69,0 mOK
WA 8
0,4
SD
38° 45°-
a
0,8
II
66,5 mTH
73,5 mFH
WA 1
0,4
ED
FD
0° 5°-
o
0,8
II
68,0 mOK
WA 1
WA 1
WA 2
WA 2
WA 2
WA 3
WA 3
WA 3
WA 3
WA 3
WA 3
WA 4
WA 4
WA 4
WA 5
WA 5
WA 6
WA 6
WA 6
WA 6
WA 6
WA 7
WA 7
WA 7
WA 8
WA 8
WA 7
WA 6
St
St
St
St
St
St
St
As
As
> 70 dB(A)
< 70 dB(A)
> 65 dB(A)< 65 dB(A)
> 60 dB(A)< 60 dB(A)
> 62 dB(A)< 62 dB(A)
> 65 dB(A)
< 65 dB(A)
> 75 dB(A)< 75 dB(A)
57,03m
57,72 m
57,05 m
57,62 m
57,92 m
57,61 m
57,31 m
57,35 m
57,45 m
57,30 m
57,56 m
57,52 m
57,86 m
58,20 m
57,54 m
57,06 m
57,84 m
57,24 m
58,00 m
57,35 m
57,11 m
57,11 m
57,35 m
10.50
10.50
10.50
10.50
8.00
17.5012.00
6.50
6.50
6.50
6.50
6.50
12.00
20.00
12.00
33.50
23.00
6.50
5.00
G-A
G-A
G-A
GFL
 AE
GFL
 AE
GFL
 AE
 G
AE
 G
AE
G-A
G-A
G-A
G-A
GFL
  E
M 1
M 2
F/R
Maikottenweg
Anbauverbotszone B 51
PG 1
PG 1
PG 1
G-A
GFL
 AE
GFL
 AE
G-A
GFL
  E
G-A
G-A
F/R
nur Doppelhäuser und Hausgruppen zulässigDH
Zeichenerklärung
Festsetzungen
II
12 Wohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl)
Flurgrenze
Topografische Umrisslinie
Baum
Wirtschaftsgebäude
Bestandshöhen (Meter über Normalhöhen-Null im
DHHN 2016)
Bestandsangaben
65,63
Kanaldeckel
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Allgemeine Wohngebiete
Art der baulichen Nutzung
WA
Kennziffer (siehe textliche Festsetzungen bzw.
Nutzungsschablonen)1
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
Geschossflächenzahl
Zahl der Vollgeschosse, als Höchstmaß
0,4
II
Traufhöhe, als Höchstmaß (in Meter über
Normalhöhen-Null im DHHN 2016)
Firsthöhe, als Höchstmaß (in Meter über
Normalhöhen-Null im DHHN2016)
TH
64,5
FH
70,0
Oberkante Attika, als Höchstmaß (in Meter über
Normalhöhen-Null im DHHN 2016)
OK
68,0
abweichende Bauweise (siehe textl.
Festsetzungen)
Bauweise
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
offene Bauweiseo
a
ED
Überbaubare Grundstücksflächen
Baugrenze
Bauvorschriften
Satteldach
Flachdach
Dachneigung, Mindest- und Höchstgrenze
Hauptfirstrichtung
38°- 45°
FD
SD
Öffentliche Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
Öffentliche Straßenverkehrsflächen
Verkehr
Verkehrsberuhigter Bereich
Straßenbegrenzungslinie
Private Straßenverkehrsflächen
Fuß-/Radweg
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Ver- und Entsorgung
Flächen für Versorgungsanlagen,
Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung und
Ablagerungen
Elektrizität
Wärmeversorgung
Abwasser/Regenwasser
Grünflächen
private Grünflächen
öffentliche Grünflächen
Spielplatz
Parkanlage
Verkehrsgrün
Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft
Maßnahme (siehe textliche Festsetzungen)M 1
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
Anpflanzen von Hecken "PG 1"
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
Erhaltung von Bäumen
Flächen für Stellplätze
Flächen für Abfallsammelplätze
Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen
Besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz
vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Lärmschutzwand, 5,50 m Höhe über
Gradiente B 51
Abgrenzung unterschiedlicher  Maße der Nutzung
Sonstige Festsetzungen
Mit Gehrechten G, Fahrrechten F, Leitungsrechten
L, zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger
A, der Erschließungsträger E
GFL
AE
Darstellung bei
schmalen Flächen
geplante Gradientenhöhe der Verkehrsflächen (Meter
über Normalhöhen-Null im DHHN 2016)
Nachrichtliche Übernahme
Anbauverbotszone Bundesstraße 51 (20 m)
Planfeststellungsbereich B 51
Hinweise
Strecke in Metern
Flurstücksgrenze
geplanter Ausbau B 51
geplante Gradiente der B 51 (Meter über
Normalhöhen-Null im DHHN 2016)116,0 m
F/R
R Regenrückhaltebecken
Einmessung Bestandsbaum (Kronendurchmesser)
0,8
Zahl der Vollgeschosse, als Mindest- und HöchstmaßII-III
Vorschläge zu Grundstücksgrenzen und
Aufteilungen bzw. Baumpflanzungen im
Straßenraum
Äquivalenter Dauerschallpegel 62 dB(A) tags
(siehe textl. Festsetzungen)
Maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109-1/18
(siehe textl. Festsetzungen)< 70 dB(A)
> 70 dB(A)
³ 62 dB(A)
< 62 dB(A)
St
As
GFL
AE
116,0 m
14.00
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
Bebauungsplan Nr. 589
St. Mauritz -
Maikottenweg / B51 / Graelbach
Münster
132, 133 ,135
1 : 1.000
Die Plangrundlage wurde am 10.10.2022 aus dem Amtlichen
Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. Die
Richtigkeit wird bescheinigt.
Münster, __________
Dipl.-Ing. Marienfeld
Amtsleiter
Für die städtebauliche Planung.
Münster, __________ __________
 
Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen
Stadtbaurat Amtsleiter
Der Rat der Stadt Münster hat am 10.02.2021 gemäß § 2 Abs. 1
BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplans
gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 4
vom 26.02.2021 bekannt gemacht.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom
__________ bis einschließlich zum __________ veröffentlicht.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und
41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am __________
als Satzung beschlossen worden.
Münster, __________
Oberbürgermeister Schriftführer
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom
__________ in Kraft getreten.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Rechtsgrundlagen:
· Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBI. 2023 I Nr.394)
· Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176)
· Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421),  zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172)
· Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05. Juli 2024 (GV.NRW. S. 444)
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch
1.1.  Zulässigkeit der baulichen Nutzung
1.1.1. Die in der Planzeichnung innerhalb des abgegrenzten Planfeststellungsbereichs der B
51 festgesetzten Nutzungen und ihre Erstellung sind erst nach Abschluss des Ausbaus der
Bundesstraße 51 und deren Inverkehrnahme zulässig. (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB).
1.1.2. Gebäude mit Wohnnutzungen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die
festgesetzte Lärmschutzwand an der B 51 fertiggestellt wurde. Ausnahmsweise können
Wohnnutzungen vor vollständiger Herstellung der festgesetzten Lärmschutzwand an der B51
zugelassen werden, wenn gutachterlich nachgewiesen wird, dass zum Zeitpunkt des
Nutzungsbeginns für die geplante Nutzung gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
vorherrschen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
1.2.  Art der baulichen Nutzung
1.2.1. In den Allgemeinen Wohngebieten (WA 1 bis 8) ist die ausnahmsweise Zulässigkeit von
Gartenbaubetrieben und Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO nicht Bestandteil
dieses Bebauungsplanes (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 BauNVO).
1.3.  Maß der baulichen Nutzung
1.3.1. In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis 4 ist die Anzahl der Wohneinheiten auf
zwei je freistehendem Einzelhaus / je Doppelhaushälfte / je Reihenhausscheibe begrenzt
(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB).
1.3.2. Ausnahmsweise kann die Grundflächenzahl (GRZ) der Reihenmittelhäuser bis zu 0,5
betragen, um die geforderte profilgleiche Errichtung mit den Nachbarhäusern einzuhalten
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO, siehe auch Textliche Festsetzung Nr.
2.1.3).
1.3.3. In den Allgemeinen Wohngebieten WA 6 sind bauliche Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche bis zu einer GRZ von 0,8 zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19
Abs. 4 BauNVO).
1.4.  Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
1.4.1. In den Allgemeinen Wohngebieten WA 8 sind Gebäude in abweichender Bauweise mit
seitlichem Grenzabstand zu errichten. Die Länge der Gebäude darf höchstens 70 m
betragen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 4 BauNVO).
1.4.2. Eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen durch auskragende Bauteile wie
beispielsweise Balkone oder Hauseingangsüberdachungen ist bis zu einer Tiefe von 1,5 m
zulässig. Eine Überschreitung der rückwärtigen Baugrenzen bis zu 3 m durch Terrassen ist
zulässig. Dies gilt auch für überdachte Terrassen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3
BauNVO).
1.5.  Höhe baulicher Anlagen
1.5.1. Die maximalen Gebäudehöhen - als Attikahöhen (OK) der Flachdachgebäude bzw. als
First- und Traufhöhen (FH, TH) der Gebäude mit geneigten Dächern - sind in den jeweiligen
Bereichen der Planzeichnung (in Meter über Normalhöhen-Null im DHHN2016) festgesetzt.
Als Traufhöhe gilt der Schnittpunkt der Außenkante der senkrecht aufgehenden Wand mit
der Oberkante Dachhaut (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1
BauNVO).
1.5.2. Eine Überschreitung der festgesetzten Höhen durch haustechnische Anlagen,
Schornsteine, Aufzugsüberfahrten, Dachaufbauten für Treppenhäuser und Anlagen zur
Erzeugung regenerativer Energien bis zu einer Höhe von 1,00 m ist zulässig. Die Aufbauten
und Anlagen sind zu allen Seiten um mindestens 1,00 m von den Außenwänden
zurückzusetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO).
1.6.  Nebenanlagen
1.6.1. Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sind innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig. Darüber hinaus sind Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO auch
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, wenn diese außerhalb der
Vorgärten liegen (Definition Vorgarten siehe Hinweis Nr. 3.3) (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m.
§ 23 Abs. 5 BauNVO). Diese Beschränkung bezieht sich nicht auf Fahrradabstellanlagen
und Müllsammelanlagen.
1.6.2. Alle Nebenanlagen außerhalb der Baufenster sind in eingeschossiger Bauweise mit
einer maximalen Höhe von 2,30 m zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2
Nr. 4 BauNVO).
1.6.3. Nebenanlagen müssen zu allen Verkehrs- und Grünflächen ein Mindestabstand von 0,5
m einzuhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 5 BauNVO).
1.6.4. Die Grundfläche der Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO darf je Einfamilienhaus, je
Doppelhaushälfte, je Reihenhausscheibe 10 m² nicht überschreiten. Für Mehrfamilienhäuser
beträgt die zulässige Grundfläche für Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO 20 m² pro Gebäude
(§ 9 Abs. 1 Nr.  4 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 5 BauNVO).
1.7.  Garagen und Carports, Stellplätze
1.7.1. Stellplätze sind in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 3 nur innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen und den seitlichen Grenzabständen zulässig. In den
Allgemeinen Wohngebieten WA 4 und WA 5 sind Stellplätze zusätzlich auch im
Vorgartenbereich zulässig (Definition Vorgarten siehe Hinweis 3.3) (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO).
1.7.2. Carports und Garagen sind in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 5 nur
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den seitlichen Grenzabständen
zulässig. Carports und Garagen müssen einen Mindestabstand von 0,5 m zu festgesetzten
öffentlichen Verkehrsflächen einhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO).
1.7.3. Stellplätze sind in den Allgemeinen Wohngebieten WA 6 bis WA 8 nur innerhalb der
festgesetzten Flächen für Stellplätze (St) und der überbaubaren Grundstücksflächen;
Caports und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig (§ 9
Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO).
1.7.4. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Kronenbereiche von Bestandsbäumen dürfen nicht unterbaut werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 4
BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO).
1.7.5. Nicht überdachte Stellplätze sowie die privaten Erschließungsflächen innerhalb der
Allgemeinen Wohngebiete WA 1 bis 8 sind mit versickerungsfähigem Pflaster oder
Gittersteinen auszuführen. Diese Regelung gilt nicht für Tiefgaragen sowie deren Zu- und
Ausfahrten, sofern eine versickerungsfähige Ausführung aus technischen Gründen nicht
möglich ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).
1.8.  Begrünung und Pflanzmaßnahmen
1.8.1. Die zum Erhalt festgesetzten Bäume dürfen nicht beschädigt, beeinträchtigt oder
beseitigt werden. Die topographischen Höhenlagen am Baumstandort sind zu erhalten.
Alternativ ist ein fachgerechter Stamm- und Wurzelschutz vorzunehmen. Ausfälle sind durch
Neuanpflanzungen gem. Pflanzliste 1 (siehe Hinweis 3.5) als Hochstamm mit einem
Mindeststammumfang von 18/20 cm zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB).
1.8.2. In den Allgemeinen Wohngebieten sind Flachdächer und flach geneigte Dächer bis 5°
Neigung von Haupt- und Nebengebäuden mit mindestens 10 cm Bodensubstrat zu
bedecken und dauerhaft mit Gräsern, Sedum-Arten oder Wildkräutern mindestens extensiv
zu bepflanzen. Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie sind in Kombination ebenfalls
zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
1.8.3. In den Allgemeinen Wohngebieten sind Anlagen für Abfallbehälter einzugrünen. (§ 9
Abs. 1 Nr. 25 a BauGB).
1.8.4. In den Allgemeinen Wohngebieten sind die nicht überbauten und nicht für die
Erschließung bzw. als Platzfläche erforderlichen Flächen zu begrünen oder zu bepflanzen.
Die Verwendung von Schotter-, Stein- und Kiesmaterialien als Substrat ist nicht zulässig (§ 9
Abs. 1 Nr. 20 und 25a und b BauGB).
1.8.5. Tiefgaragen sind, soweit sie nicht überbaut oder als Terrassen bzw. Zuwegungen
genutzt werden, mit mindestens 0,5 m Bodensubstrat zu bedecken und zu begrünen oder zu
bepflanzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
1.8.6. Im Bereich privater Stellplatzanlagen mit 6 oder mehr Stellplätzen ist je angefangene
6 Stellplätze ein mittelkroniger, standortgerechter Laubbaum mit einem
Mindeststammumfang von 18/20 cm fachgerecht zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und zu
pflegen. Je Baum ist eine Vegetationsfläche von mindestens 6 m² vorzusehen (§ 9 Abs. 1
Nr. 25a und b BauGB). Es sind nur Pflanzen der Pflanzliste 1 (siehe Hinweise) zulässig (§ 9
Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
1.8.7. Im Bereich der geplanten öffentlichen Verkehrsflächen sind mindestens 25
mittelkronige, standortgerechte Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18/20
cm zu pflanzen, Je Baum ist eine Vegetationsfläche von mindestens 6 m² vorzusehen. Es
sind nur Pflanzen der Pflanzliste 1 (siehe Hinweis Nr. 3.5) zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a
BauGB).
1.8.8. Die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft mit der Zweckbestimmung M1 ist als Streuobstwiese mit mindestens
45 Obstbaumhochstämmen zu entwickeln. Es sind nur Arten und Sorten der Pflanzliste 2
(siehe Hinweis Nr.3.6) zu verwenden. Die Begrünung der Grundfläche erfolgt
flächendeckend durch die Anlage einer artenreichen Wiese aus Regiosaatgut aus dem
Produktionsraum 1 (Nordwestdeutsches Tiefland) mit mind. 30 % Krautanteil. Die Pflege
erfolgt extensiv in Form einer zweischürigen Wiese (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und Nr. 20 BauGB).
1.8.9. Die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft mit der Zweckbestimmung M2 ist mit gebietseigenen Gehölzen aus
dem Produktionsraum 2 - westdeutsches Tiefland mit unterem Weserbergland - gemäß
Pflanzliste 3 (siehe Hinweis Nr. 3.7) auf 2/3 der Fläche im Pflanzverband 1,5 x 1,5 m mit
Heistern und verpflanzten Sträuchern zu bepflanzen. Zusätzlich sind innerhalb der
Gehölzfläche 15 mittelkronige, standortgerechte Laubbäume der Pflanzliste 1 (siehe Hinweis
Nr. 3.5) mit einem Stammumfang von mindestens 18/20 cm zu pflanzen in mehreren
Gruppen zu pflanzen. In den nicht bepflanzten Bereichen erfolgt die Begrünung durch die
Anlage einer artenreichen Wiese aus Regiosaatgut aus dem Produktionsraum 1
(Nordwestdeutsches Tiefland) mit mind. 30 % Krautanteil. Die Pflege erfolgt in den extensiv
in Form einer zweischürigen Wiese (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und Nr. 20 BauGB)
1.8.10. Innerhalb der mit PG 1 gekennzeichneten Pflanzgebotsflächen ist eine freiwachsende
oder geschnittene Hecke aus standortgerechten Laubgehölzen (Mindestqualität: Heister,
2xv) zu pflanzen. Die Pflanzung ist zweireihig im Pflanzabstand von 1,0 m auszuführen. Es
sind nur Pflanzen der Pflanzliste 3 (siehe Hinweis Nr. 3.7) zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a
BauGB).
1.8.11. Die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden Natur und Landschaft übernehmen
Ausgleichsfunktionen und werden allen Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe aufgrund
der Bebauungsplanfestsetzungen zu erwarten sind zugeordnet.
Das Eingriffsverhältnis Bebauung / Verkehrsflächen beträgt ca. 77,9 % / 22,1 %.
1.9.  Installation von Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien
1.9.1. In den Allgemeinen Wohngebieten sind die nutzbaren Dachflächen der Gebäude
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit Photovoltaikanlagen auszustatten. Bei
Wohngebäuden ist je Wohneinheit eine Photovoltaikanlage mit einer Mindestleistung von 1
Kilowatt Peak (kWp) zu installieren. Bei Nichtwohngebäuden ist eine anlage zur
Solarenergieerzeugung mit einer Gesamtfläche von mind. 50 % der gesamten
Gebäudegrundfläche (bebaute Fläche BF 1 nach DIN 277 in der jeweils aktuellen Fassung)
zu installieren (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB).
1.10. Vorkehrungen zum Hochwasserschutz / Regelung des Wasserabflusses
1.10.1. In den Allgemeinen Wohngebieten ist das anfallende Niederschlagswasser der
versiegelten Flächen in die öffentlichen Entwässerungsanlagen einzuleiten. Eine gedrosselte
Ableitung zum Beispiel durch Rückhaltung in einer Zisterne ist zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 14
BauGB).
1.11. Immissionsschutz
1.11.1. In den Bereichen, die mit einem Lärmpegelbereich gekennzeichnet sind, müssen bei
Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden in den nicht nur
zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen die Anforderungen
an das resultierende Schalldämmmaß gemäß den ermittelten und ausgewiesenen
Lärmpegelbereichen nach DIN 4109-1:2018-01 (Schallschutz im Hochbau) erfüllt werden §9
Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
Lärmpegelbereich III = maßgeblicher Außenlärm bis 65 dB(A)
Lärmpegelbereich IV = maßgeblicher Außenlärm bis 70 dB(A)
Lärmpegelbereich V = maßgeblicher Außenlärm bis 75 dB(A)
Lärmpegelbereich VI = maßgeblicher Außenlärm > 75 dB(A)
Entsprechend der DIN 4109-2:2018-01 gilt für die den maßgeblichen Lärmquellen
abgewandten Gebäudeseiten folgende Regelung: Bei offener Bebauung darf der
Außenlärmpegel ohne besonderen Nachweis um 5 dB(A) bzw. einen Lärmpegelbereich
abgesenkt werden. Bei geschlossener Bebauung bzw. bei Innenhöfen darf der Außenlärm
um 10 dB(A) gemindert werden.
1.11.2. In den Allgemeinen Wohngebieten sind in den überwiegend zum Schlafen genutzten
Räumen mit Fenstern schallgedämmte Lüftungen vorzusehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
1.11.3. Offene Balkone und (Dach)-terrassen oberhalb des Erdgeschosses dürfen in den
gekennzeichneten Bereichen von über 62 dB(A) tags nicht errichtet werden, wenn diese
nicht mit zusätzlichen, aktiven Schallschutzmaßnahmen am Gebäude ausgerüstet werden.
Darunter fallen bauseitig feste, lärmabschirmende Baukörper, Wände oder Hindernisse am
Gebäude, die für eine Pegelminderung geeignet sind (Schalldämmmaß Rw ≥ 25 dB(A)) (§ 9
Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
1.11.4. Sollte im Baugenehmigungsverfahren gutachterlich nachgewiesen werden, dass die
tatsächliche Geräuschbelastung einer Gebäudeseite niedriger ausfällt, als dies der
Lärmpegelbereich angibt, so kann vom festgelegten Schalldämmmaß abgewichen werden
und ein entsprechend niedrigeres Maß zugelassen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
1.11.5. Entlang der B51 ist plangebietsseitig auf den festgesetzten Flächen für eine
Lärmschutzwand eine 5,50 m hohe (bezogen auf die Gradiente der B 51) Lärmschutzwand
zu errichten. Die Lärmschutzwand ist ab einer Höhe von 3,00 m in Richtung B 51
überkragend auszuführen. Die Wandoberfläche ist in Richtung B 51 hochabsorbierend
auszuführen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Landesbauordnung 2018 (BauO
NRW 2018)
2.1.  Fassadenmaterialen und Farben
2.1.1. Die Hauptanlagen sind nur als Klinkerbauten in roter / rotbrauner Farbgebung (RAL Nr.
3000, 3003, 3005, 3009, 3011, 3013, 3016, 3031, 3032, 3033), bzw. nur als Putzbauten in
weißer / beiger Farbgebung (RAL Nr. 1000, 1001, 1002, 1013, 1014, 1015, 9001, 9003,
9010) zulässig (§ 89 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 2018).
2.1.2. Reflektierende Fassadenmaterialien sind nicht zulässig (§ 89 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW
2018).
2.1.3. Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils profilgleich, das heißt mit einheitlicher
vorderer Gebäudeflucht, gleicher Firsthöhe, gleicher Dachneigung zu errichten - in
Allgemeinen Wohngebieten WA 2 und 3 auch einheitlich in Material und Farbe (§ 89 Abs. 1
Nr. 1 BauO NRW 2018).
2.2.  Dächer
2.2.1. Ortgang- und Dachüberstände sind für Gebäude mit Flachdach unzulässig (§ 89 Abs. 1
Nr. 1 BauO NRW 2018).
2.2.2. Die Dacheindeckung von Satteldächern ist nur in rot / rotbrauner Farbgebung (RAL Nr.
3000, 3003, 3005, 3009, 3011, 3013, 3016, 3031, 3032, 3033) bzw. hell- / mittelgrauer
Farbgebung (RAL-Nr. 7000, 7001, 7004, 7005, 7009, 7012, 7023, 7030, 7038, 7040, 7044,
7048) zulässig (§ 89 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 2018).
2.2.3. Reflektierende Dachmaterialien sind nicht zulässig (§ 89 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW
2018).
2.3.  Einfriedungen
2.3.1. An Verkehrsflächen angrenzende Grundstückseinfriedungen sind nur in Verbindung mit
einer der Verkehrsfläche zugewandten mindestens gleichohen Eingrünung mit
standortgerechten Laubgehölzen von mindestens 0,30 m Tiefe zulässig. Es sind nur
Pflanzen der Pflanzliste 3 (siehe Hinweis 3.7) zulässig. Diese sowie dahinterliegende Zäune
oder Mauern dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten.
Ausnahmsweise dürfen die Einfriedungen für die Außenbereiche von Kindertagesstätten bis
zu einer Höhe von 2,00 m ausgeführt werden.
2.4. Wärmepumpen
2.4.1. Die Installation von Wärmepumpen ist im Bereich des Vorgartens (Definition Vorgärten
siehe Punkt 3 „Hinweise“), auf Erkern, Gauben, sowie auf Garagen und Carports in den
allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 6, WA 7 und WA 8 nicht zulässig (§ 89 Abs. 1 Nr. 1
BauO NRW).
3. Hinweise
3.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum
„Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen
werden.
3.2 Empfehlung zum Schutz vor Starkregenereignissen
Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden wird empfohlen, die
Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m über der
Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. Insbesondere bei
Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge vor Überflutung getroffen werden.
Für Tiefgaragen wird empfohlen, technische Vorkehrungen zum Schutz vor Überflutungen zu
treffen (Schwellen, Drainagerinnen mit ausreichenden Breiten und Tiefen).
3.3 Definition Vorgarten
Der Vorgarten wird definiert als Grundstücksstreifen zwischen öffentlicher Verkehrsfläche der
erschließenden Straße und zugewandter Gebäudefront. Bei Eckgrundstücken ist nur der
benannte Grundstücksstreifen entlang der Gebäudefront des Gebäudeeingangs als Vorgarten zu
bezeichnen.
3.4  Kampfmittel
Für das Plangebiet sind Kriegsbeeinflussungen erkennbar. Bei geplanten Baumaßnahmen mit
Erdeingriffen ist eine systematische Absuche der zu bebauenden Grundflächen und
ausgehobener Baugruben erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass geplante  Ramm-/
Bohrarbeiten im Spezialtiefbau für z.B. Baugrubenabsicherungen, Bohrpfahlgründungen,
Rohrvortrieb, Erdwärmesonden o.ä. einer vorhergehenden Sicherheitsüberprüfung durch den
Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe (KBD-WL) unterzogen werden müssen.
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub eine außergewöhnliche Verfärbung
auf oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten sofort
einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen.
3.5 Pflanzliste 1
Mittelkronige Bäume zur Straßen- und Stellplatzbegrünung:
Acer cempestre Feld-Ahorn
Carpinus betulus Hainbuche
Crataegus laevigata 'Pauls Scarlet' Rotdorn
Prunus avium Vogel-Kirsche
Sorbus aria Mehlbeere
3.6 Pflanzliste 2
Obstgehölze:
Malus Apfel - in den Sorten: Weißer Klarapfel, Jakob Fischer, Kaiser Wilhelm James Grieve,
Dülmener Rosenapfel, Jakob Lebel
Pyrus communis Birne - in den Sorten: Gute Graue, Gelerts Butterbirne, Conference, Gute Luise,
Speckbirne
Prunus Pflaume - in den Sorten: Bühler Frühzwetschge, Ontariopflaume, Große Grüne Reneklode
3.7 Pflanzliste 3
Gehölze:
Cornus mas Kornelkirsche Rhamnus cathartica Echter Kreuzdorn
Cornus sanguinea Roter Hartriegel Rosa canina Hunds-Rose
Corylus avellana Hasel Rosa corymbifera Hecken-Rose
Crateagus monogyna Weißdorn Rosa rubiginosa Wein-Rose
Frangula rhamnus Faulbaum Salix alba Silber-Weide
Hippophae rhamnoides Sanddorn Salix caprea Sal-Weide
Ligustrum vulgare Liguster Sambucus nigra Schwarzer Holunder
Lonicera xylosteum Rote Heckenkirsche Sambucus racemosa Trauben-Holunder
Prunus padus Traubenkirsche Viburnum lantana Wolliger Schneeball
Prunus spinosa Schlehe
Farbgebung rot/rotbraun - RAL CLASSIC
RAL 3000 Feuerrot
RAL 3003 Rubinrot
RAL 3005 Weinrot
RAL 3009 Oxidrot
RAL 3011 Braunrot
RAL 3013 Tomatenrot
RAL 3016 Korallenrot
RAL 3031 Orientrot
RAL 3032 Perlrubinrot
RAL 3033 Perlrosa
Farbgebung weiß/beige - RAL CLASSIC
RAL 1000 Grünbeige
RAL 1001 Beige
RAL 1002 Sandgelb
RAL 1013 Perlweiß
RAL 1014 Elfenbein
RAL 1015 Hellelfenbein
RAL 9001 Cremeweiß
RAL 9003 Signalweiß
RAL 9010 Reinweiß
Farbgebung hell / mittelgrau - RAL CLASSIC
RAL 7000 Fehgrau
RAL 7001 Silbergrau
RAL 7004 Signalgrau
RAL 7005 Mausgrau
RAL 7009 Grüngrau
RAL 7012 Basaltgrau
RAL 7023 Betongrau
RAL 7030 Steingrau
RAL 7038 Achatgrau
RAL 7040 Fenstergrau
RAL 7044 Seidengrau
RAL 7048 Perlmausgrau
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0139/2025 
Bebauungsplan Nr. 589

Anlage-4-Niederschrift-Buergeranhoerung

19380 Zeichen

Bebauungsplan Nr. 589 St. Mauritz Maikottenweg/Umgehungsstraße 
 
 
 
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gem. § 3(1) 
BauGB - Bürgeranhörung 
 
Termin: 31.01.2019, 18:00 Uhr 
Ort: Institut der Feuerwehr, Münster; Gebäude C; Saal C 1 
Teilnehmer:   Fr. Klimek (Bezirksbürgermeisterin) 
   Fr. Gierecker (Stadt Münster) 
   Fr. Zaddach (Stadt Münster) 
   Hr. Ulrich (ulrich hartung gmbh) 
   Hr. Schwolow (ulrich hartung gmbh) 
   Hr. Müller (ulrich hartung gmbh) 
 
Es erscheinen ca. 110 Bürgerinnen und Bürger. 
Frau Bezirksbürgermeisterin Klimek eröffnet die Veranstaltung um 18:00 Uhr und begrüßt 
die Anwesenden.  Im Anschluss erläutert Frau Zaddach den Ablauf und Stand des 
Bebauungsplanverfahrens sowie die Möglichkeiten zur Beteiligung. Im Weiteren wird die 
Planung durch Herrn Ulrich und Herrn Schwolow erläutert. Danach besteht die Möglichkeit 
für Rückfragen und zur Diskussion.    
Die Ergebnisse werden nachfolgend thematisch zusammengefasst: 
 
Städtebau & Nutzungskonzept 
1. Für ein Mehrgenerationenprojekt fehlt die Versorgungsinfrastruktur 
Ein Mehrgenerationenprojekt ist nur eine Option für besondere Wohnformen, die in einem 
Allgemeinen Wohngebiet planungsrechtlich möglich ist. Dazu können zum Beispiel auch 
Wohnungen mit Service, barrierefreie Wohnungen und Wohnformen mit starker 
nachbarschaftlicher Prägung (Mehrgenerationengedanke) gehören, die zukunftsorientiert 
ein soziales Miteinander fördern.  
Das Stadtteilzentrum von St. Mauritz ist vom Maikottenhof zu Fuß in ca. 700 m Distanz zu 
erreichen. Dort befinden sich Versorgungsmöglichkeiten für den täglichen Bedarf 
(Vollsortimenter, Apotheke, Bäckerei, Bankfiliale/ATM, Textilpflege/Änderungsschneiderei).  
Anlage 4   
zur Vorlage Nr. V/0139/2025

Bebauungsplan Nr. 589 St. Mauritz Maikottenweg/Umgehungsstraße 
 
Zusätzliche Pflege- und Serviceangebote für Senioren sind im Rahmen des Konzeptes, 
integriert in den Maikottenhof, denkbar. 
 
2. Eine KiTa in einem dreigeschossigen Gebäude hat keinen großen Mehrwert für die 
Kinder; Wohnungen über der KiTa sind nicht nötig; Gebäudedimensionierung und 
Geschossigkeit der KiTa passen nicht zum Umfeld 
Für die Kinder ergibt sich durch die Dreigeschossigkeit keine Nutzungseinschränkung. Den 
Kindern steht ein großzügiger Freibereich gemäß der Vorgaben des Kinderbildungsgesetzes 
(KiBiz) zur Verfügung. Die Räumlichkeiten der Kindertagesstätte soll ausschließlich im 
Erdgeschoss untergebracht werden.  
Die Errichtung von Wohnbauflächen in den Obergeschossen von Kindertagesstätten 
entspricht dem gesetzlichen Auftrag für einen schonenden und sparsamen Umgang mit 
Boden und Fläche.  
Multifunktional genutzte Gebäude mit Kindertagesstätten im Erdgeschoss und darüber 
liegenden Wohnnutzungen wurden auch in Münster bereits in einigen Neubauvorhaben 
umgesetzt und stellen eine verträgliche Nutzungsmischung dar. 
Die Errichtung einer KiTa erfordert die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben bezüglich der 
Nutzfläche im Erdgeschoss, Gebäudetiefe, Grundstücksgröße, Außenspielfläche etc. Die 
dargestellte Kubatur entspricht dem „Fußabdruck“ einer 5-zügigen Kita.  
Die Geschossigkeit entspricht der Geschossigkeit der geplanten Mehrfamilienhausstrukturen 
im Plangebiet (siehe Punkt 4) 
 
3. Wie hoch ist der Anteil des sozialen Wohnungsbaus? 
Der Anteil des sozial geförderten Wohnungsbaus liegt bei den städtischen 
Mehrfamilienhäusern bei 60%. Die städtischen Einfamilienhausgrundstücke werden 
entsprechend der städtischen Vergaberichtlinien veräußert. 
 
4. Dichte und Geschossigkeit (III zzgl. Staffelgeschosse) sind städtebaulich nicht 
verträglich 
Die Rahmenplanung sieht eine Dreigeschossigkeit nur für die geplanten Mehrfamilienhäuser 
vor. Damit wird einerseits dem dringenden Wohnraumbedarf der wachsenden Stadt 
Münster Rechnung getragen und andererseits der sparsame Umgang mit Grund und Boden 
gefördert. Dreigeschossige Mehrfamilienhäuser sind auch in St. Mauritz vorzufinden. 
Die Ausbildung einer Dreigeschossigkeit zzgl. Staffelgeschoss ist nicht geplant. Dies wird über 
die planungsrechtliche Festsetzung maximaler Gebäudehöhen sichergestellt. 
Die Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung orientieren sich grundsätzlich an den 
gesetzlichen Vorgaben der Baunutzungsverordnung.

Bebauungsplan Nr. 589 St. Mauritz Maikottenweg/Umgehungsstraße 
 
 
5. Die Abstände der Bebauung zu den Bestandsbäumen an der südlichen 
Plangebietsgrenze erscheinen zu gering. Beschwerden von zukünftigen Anwohnern 
(Belichtung, Gefährdung durch herabfallende Äste) könnten im Nachgang Rodungen 
auslösen.  
Der Baumbestand im Plangebiet wurde durch einen Fachgutachter untersucht und bewertet. 
Hierbei wurden auch Aussagen zur Verkehrssicherheit der Bäume getätigt. Ziel ist der Erhalt 
und die Integration von einer möglichst großen Zahl der erhaltenswerten Bäume. Die 
erhaltenswerten Bestandsbäume entlang der südlichen Plangebietsgrenze (östlich des 
Maikottenweges) werden planungsrechtlich über die Festsetzung einer öffentlichen 
Grünfläche gesichert. 
Der Abstand der im Rahmenplan dargestellten Häuser zu der Baumgruppe wird im weiteren 
Verfahren überprüft und ggfs. angepasst, auch um eine unverschattete, rückwärtige 
Gartenzone der geplanten Bebauung zu ermöglichen. 
Die Verkehrssicherungspflicht der Bäume liegt bei den zukünftigen 
Grundstückseigentümern. 
 
6. Zu hoher Anteil Mehrfamilienhäuser 
Ziel der Planung ist die Schaffung von Wohnbauland, um der starken Nachfrage auf dem 
Wohnungsmarkt der Stadt Münster Rechnung tragen zu können. Das Plangebiet ist im 
Baulandprogramm 2016-2025 der Stadt Münster als Wohnbaupotentialfläche dargestellt.  
Von den geplanten ca. 290 Wohneinheiten sind ca. 120 für Einfamilienhäuser verschiedener 
Typologien vorgesehen. Dies entspricht dem weitaus größeren Flächenanteil des 
Plangebiets.  
Die Durchmischung mit Mehrfamilienhäusern ist Ziel der Planung zur Schaffung von 
Wohnangeboten für unterschiedliche Nutzergruppen, fördert die Flächeneffizienz im Gebiet 
und trägt dem weiter steigenden Wohnungsdruck in der Stadt Münster Rechnung. 
 
Umwelt 
7. Durch die Ausgleichsflächen für den Eingriff wird landwirtschaftliche Fläche 
umgewandelt. Für landwirtschaftliche Nutzungen besteht Flächenknappheit in 
Münster.   
Die Ausgleichsmaßnahmen im Landschaftsraum werden so verortet, dass weiterhin 
möglichst sinnvolle Flächenzuschnitte für landwirtschaftliche Nutzungen verbleiben. Die 
Ausgleichsmaßnahmen werden mit einer hohen ökologischen Wertigkeit gewählt, sodass 
eine möglichst geringe Fläche dafür in Anspruch genommen werden muss.

Bebauungsplan Nr. 589 St. Mauritz Maikottenweg/Umgehungsstraße 
 
Die landwirtschaftliche Fläche im Landschaftsraum Maikotten verringert sich durch die 
Wohnbaulandentwicklung und die damit einhergehenden Ausgleichsmaßnahmen dennoch. 
Der Entwicklung von Wohnbauland wird unter Berücksichtigung der genannten 
Minderungsmaßnahmen für die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche jedoch 
Priorität eingeräumt. 
 
8. Ausgleich und Ersatz können auch anders als durch Anpflanzungen erbracht werden. 
Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten. 
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollen nach Möglichkeit immer am Ort des planbedingten 
Eingriffs erfolgen. Dem kann in diesem Planverfahren durch die Anlage von 
Streuobstwiesenflächen und Aufforstungsmaßnahmen Rechnung getragen werden. Diese 
Maßnahmen sind auf das Entwicklungskonzept des gesamten Landschaftsraumes Maikotten 
abgestimmt. Über den naturschutzrechtlich erforderlichen Ausgleich hinaus wird damit auch 
einen Beitrag zur Aufwertung der Erholungsfunktion des Landschaftsraumes geleistet.  
Weitere Maßnahmen wie eine Extensivierung der landwirtschaftlichen Flächen 
(Blühstreifen), Verzicht auf Düngung, oder produktionsintegrierte Maßnahmen sind 
grundsätzlich ebenfalls vorstellbar. Die genaue Ausarbeitung der Maßnahmen wird von 
einem Fachplanungsbüro erarbeitet und vom Amt für Grünflächen, Umwelt und 
Nachhaltigkeit der Stadt Münster begleitet und geprüft. 
 
Verkehr 
9. Warum wird zur Entlastung keine Norderschließung vorgesehen? Schon jetzt fahren 
viele morgens in Richtung Bahnübergang zur Warendorfer Straße. Eine 
Verkehrsberuhigung wäre trotzdem möglich. Dies ist sehr wichtig, um 
Durchgangsverkehre zu vermeiden. 
Die Erschließung über den Knotenpunkt Maikottenweg/ Zum Guten Hirten ist bereits 
frühzeitig hinsichtlich der ausreichenden verkehrlichen Leistungsfähigkeit gutachterlich 
untersucht worden. Aufgrund der zwischenzeitlich erhöhten Anzahl von Wohneinheiten wird 
die Verkehrsuntersuchung aktualisiert. 
Eine dauerhafte Norderschließung durch den Landschaftsraum würde diesen zerschneiden 
und in seiner Wertigkeit negativ beeinflussen. Zudem würden gebietsfremde 
Schleichverkehre in Richtung Warendorfer Str./Mondstraße/B 51 begünstigt. Ebenfalls wäre 
ein Straßenausbau über mehrere hundert Meter bis zur Mondstraße ohne direkte Anlieger 
mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden. Ein direkter Anschluss an die 
Warendorfer Straße ist verkehrsplanerisch nicht möglich. Die technisch nicht-gesicherten 
Bahnübergänge sollen mittelfristig entfallen, um die Unfallgefahr dort zu verringern. 
Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung sind nicht unmittelbar Gegenstand des 
Bauleitplanverfahrens. Die Straßenquerschnitte mit alternierend angeordneten Stellplätzen 
im Straßenraum und die überwiegende Ausführung als Mischverkehrsfläche sorgen für eine

Bebauungsplan Nr. 589 St. Mauritz Maikottenweg/Umgehungsstraße 
 
Verkehrsberuhigung. Aufgrund der Stichstraßenerschließung bis zum Maikottenhof sind 
zudem keine Durchgangsverkehre nicht zu erwarten. 
 
10. Der Maikottenweg hat nur 5,50 m Fahrbahnbreite (mit Busverkehr) und schmale 
Gehwege. Zusatzverkehr ist über den Maikottenweg ist nicht abwickelbar. Die 
Verkehrssicherheit für Schulkinder verschlechtert sich. 
Der Ausbaustandard und die Leistungsfähigkeit des Maikottenweges südlich der Straße Zum 
Guten Hirten sind Gegenstand der noch in Bearbeitung befindlichen Verkehrsuntersuchung. 
Das Gutachten wird den Bereich untersuchen, auch den Busverkehr, sowie potentielle 
Gefahrenstellen für die unterschiedlichen Verkehrsteilnehmer betrachten. Dazu gehört auch 
der Fuß- und Radverkehr. 
 
11. Was passiert, wenn das Verkehrsgutachten keine ausreichende Leistungsfähigkeit 
bescheinigt? Werden Statistiken geschönt? 
Die Aufgabenstellung, der Untersuchungsumfang und die Vorgehensweise der Gutachter 
sind verwaltungsintern festgelegt und beruhen auf den einschlägigen Regelwerken und 
Vorschriften. Kann im Fall des Verkehrsgutachtens eine ausreichende Leistungsfähigkeit 
nicht nachgewiesen werden, sind entsprechende Korrekturen und Anpassungen der Planung 
vorzunehmen.  Alle Unterlagen sind im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanes für die 
Öffentlichkeit einsehbar. Damit wird, wie in allen Bauleitplanverfahren, die Transparenz, 
Objektivität und Richtigkeit der Untersuchungen gesichert. 
 
12. Das Verkehrsgutachten muss auch das erweiterte Umfeld bis zur Wolbecker Str. / 
Warendorfer Str. betrachten. Auch westlich des DEK ändert sich die 
Erschließungssituation, dies muss betrachtet werden. 
Das Verkehrsgutachten wird entsprechend der Anregung und den Maßgaben der Fachämter 
der Stadt Münster erweitert und fortgeschrieben. 
 
13. Die Planung für Anwohnerparkplätze und Kita fehlen; Eine fünfzügige KiTa direkt am 
Eingang des Gebietes mit bis zu 100 Kindern bedeutet eine erhöhte 
Verkehrsbelastung; die Dimensionen des Hol- und Bringverkehrs sind zu 
berücksichtigen. 
Die Stellplätze für die neuen Bewohner sind auf den Privatgrundstücken nachzuweisen (1 
Stellplatz je Wohneinheit). Zusätzlich sind ca. 75 Parkplätze im öffentlichen Straßenraum 
geplant, um auch Parkmöglichkeiten für Besucher zu schaffen. Die genaue Anzahl und 
Anordnung der Parkplätze im öffentlichen Straßenraum wird im Zuge der 
Erschließungsplanung festgelegt. Die aktuelle Planung ist im Rahmenplan dargestellt.

Bebauungsplan Nr. 589 St. Mauritz Maikottenweg/Umgehungsstraße 
 
Die Stellplätze für die Beschäftigten der KiTa werden voraussichtlich in einer Tiefgarage 
unter dem Gebäude nachgewiesen. Südlich des KiTa Gebäudes sind auf dem privaten 
Grundstück Kurzzeitparkmöglichkeiten für den Hol- und Bringverkehr vorgesehen. Die 
notwendige Anzahl der Kurzzeitparkmöglichkeiten wird in der Genehmigungsplanung der 
Kindertagestätte durch die Stadtverwaltung der Stadt Münster unter Berücksichtigung des 
Verkehrsgutachtens festgelegt. Aufgrund der geringeren Gruppengröße in der U3-Betreuung 
wird sich die Zahl der betreuten Kinder nicht bei ca. 100, sondern im Bereich zwischen 80 
und 90 Kindern bewegen. Zudem wird ein großer Teil der Kinder aus dem Plangebiet oder 
der unmittelbaren Nachbarschaft kommen.  
 
Entwässerung und Erschließung 
14. Wer trägt die Kosten für die Erschließungsstraße Maikottenweg (Anwohner) 
Erschließungsbeitragspflichtiger Ausbau? 
Es handelt sich teilweise um einen nach BauGB erschließungsbeitragspflichtigen Ausbau. Die 
Ausbaukosten werden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben auf die neu erschlossenen 
Grundstücke umgelegt. Von den durch den Maikottenweg bereits erschlossenen Anwohnern 
werden aufgrund des Ausbaus, der eine Verbesserung erzielt, Straßenbaubeiträge nach KAG 
erhoben.  
 
15. Der Maikottenweg stand 2014 komplett unter Wasser (ca. 1,50 m) Höhe. Wie wird die 
Entwässerung in dem Bereich gesichert? Das Regenrückhaltebecken ist für die Größe 
des Baugebietes zu klein. Die Stadt muss die Kapazitäten am Maikottenweg erhöhen; 
bei Starkregenereignissen, fließt das Wasser zur B 51 ab. Mit der neuen 
Lärmschutzwand entsteht dort ein See im Garten. 
Im Zuge der Planung wird ein Entwässerungskonzept für das Plangebiet erstellt. Dieses 
umfasst auch die Dimensionierung des Regenrückhaltebeckens. Eine Verschlechterung der 
Entwässerungssituation in der Umgebung muss durch ausreichende Kapazitäten im neuen 
Baugebiet vermieden werden.  
Ebenfalls ist ein Entwässerungskonzept für den gesamten Stadtteil St. Mauritz in Planung. In 
diesem wird die Entwässerungssituation auch für Starkregenereignisse betrachtet und 
Maßnahmen formuliert, um zukünftig Situationen wie im Jahr 2014 vermeiden oder 
abschwächen zu können.  
Grundsätzlich ist der Abfluss von den privaten Grundstücksflächen in Richtung Bundesstraße 
nicht zulässig. 
 
16. Auf einer Bürgerveranstaltung nach 2014 gab es vom Tiefbauamt die Aussage, dass 
die Kapazität der Entwässerung am Maikottenweg nicht erweitert wird.  Wie soll das 
mit mehr Versiegelung funktionieren?

Bebauungsplan Nr. 589 St. Mauritz Maikottenweg/Umgehungsstraße 
 
Die Kapazitäten zur Entwässerung werden so dimensioniert, dass keine negativen 
Auswirkungen für das Plangebiet selbst und die umliegenden, bebauten Bereiche zu 
erwarten sind.  
Veränderungen an den Entwässerungsanlagen auf Basis des stadtteilweiten 
Entwässerungskonzeptes für ganz Mauritz sind nicht Bestandteil dieses Planverfahrens. 
 
Verfahren 
17. Wie sieht die Zeitschiene aus mit Berücksichtigung der geplanten Brückensanierung 
und des Kanalausbaus? Soll die Pleistermühlenwegbrücke im gleichen Zeitraum, in 
dem das Gebiet gebaut wird, abgerissen und neugebaut werden? Wie lang dauert die 
Erschließung eines Baugebietes. 
Der Abschluss des Bauleitplanverfahrens ist bis Mitte 2020 beabsichtigt. Im Anschluss daran 
finden Erschließungsmaßnahmen statt, sodass voraussichtlich ab Ende 2021 mit der 
Bebauung der Grundstücke im Plangebiet begonnen werden kann. Die Realisierung der 
einzelnen Hochbaumaßnahmen ist abhängig von den zukünftigen Grundstückseigentümern. 
Es ist von einer sukzessiven Realisierung über einen längeren Zeitraum auszugehen.  
Die Zeitschiene wird – insbesondere unter Berücksichtigung der Verkehrssituation und des 
Baustellenverkehrs – mit dem Wasser- und Schifffahrtsamt als Träger der 
Kanalausbaumaßnahmen und Ersatzneubauten der Kanalbrücken aufeinander abgestimmt.  
Da sich die Bautätigkeiten im Gebiet von der Erschließung bis zu den letzten 
Hochbaumaßnahmen über mehrere Jahre hinziehen werden, ist eine zeitweise Parallelität zu 
den Ersatzneubaumaßnahmen der Pleistermühlenwegbrücke wahrscheinlich. Dem wird 
jedoch voraussichtlich durch die Errichtung einer Baustellenerschließung aus Richtung 
Norden Rechnung getragen, sodass eine starke Belastung des südlichen Maikottenweges 
und der angrenzenden Straßen durch Baustellenverkehr vermieden wird. Diese 
Norderschließung wird jedoch nur als Baustraße ausgebaut und dient nicht der dauerhaften 
Erschließung des Gebietes (siehe Punkt 9). 
 
Sonstiges 
18. Wie sieht eine mögliche Vergabe der Grundstücke aus? Werden Erbpachtangebote 
oder Kaufangebote vorgesehen? 
Grundsätzlich wird ein Teil der Grundstücke von der Stadt Münster vermarktet, ein weiterer 
Teil wird durch die Erbengemeinschaft Ulrich als Eigentümer von Teilflächen vermarktet 
werden. Die Kriterien der Vergabe stehen noch nicht fest. Auch die Vergabe in Form von 
Kauf oder Erbpacht ist noch nicht entschieden.

Bebauungsplan Nr. 589 St. Mauritz Maikottenweg/Umgehungsstraße 
 
19. Ist es richtig, dass sich gegenüber 2016 drei Dinge verändert haben? Wohneinheiten 
haben sich verdoppelt? Nordzufahrt ist gestrichen worden? Gastronomiefläche ist 
mittlerweile auch als Wohngebietsfläche vorgesehen? 
Die Anzahl der Wohneinheiten hat sich gegenüber 2016 aufgrund konzeptioneller 
Anpassungen im Rahmenplan und der weiterhin sehr starken Nachfrage nach Wohnraum in 
Münster von ca. 175 Wohneinheiten auf ca. 290 Wohneinheiten erhöht.   
Eine dauerhafte Norderschließung war zu keinem Zeitpunkt vorgesehen. 
Durch Brandschäden ist ein Betrieb des Café Maikotten in Form einer Event- und 
Ausflugsgastronomie nicht mehr möglich und würde auch nicht den Nutzungszielen im 
Plangebiet entsprechen. Das Hofareal soll in Teilen als Wohnbaufläche mit Fokus auf 
besondere Wohnformen entwickelt werden (siehe Punkt 1). Gleichwohl ist die 
Neuerrichtung einer gastronomischen Nutzung vorgesehen. Eine Entwicklung des 
Maikottenhofes mit besonderen Wohnformen war seit Beginn der Planung vorgesehen. 
 
20. Die Flächenausdehnung von Münster ist seit Jahrzehnten unverändert. Wir brauchen 
diese Fläche grundsätzlich als Freifläche. Münster boomt zwar, aber wir brauchen 
diese Freiflächen. Dies ist ein Systemfehler in der Planung generell. 
Das Plangebiet ist als Wohnbaupotentialfläche Nr. 712-02 Teil des Baulandprogrammes 
2016-2025 der Stadt Münster für Wohnbauvorhaben vorgesehen. Daneben weist der 
Landschaftsraum am Maikotten eine hohe Bedeutung für die Naherholung und 
Freizeitgestaltung der Münsteraner Bürgerinnen und Bürger im östlichen Innenstadtbereich 
auf. Aus diesem Grund ist der Bereich Maikotten im Zielkonzept „Freizeit und Erholung“ der 
Grünordnung der Stadt Münster als ein wesentlicher Bestandteil des geplanten 
Landschaftsparks „Mauritzheide“ ausgewiesen. 
Mit der Realisierung der Wohnbaupotentiale im Plangebiet gehen eine Vielzahl von 
Aufwertungsmaßnahmen im Landschaftsraum einher, sodass die Freifläche im 
Landschaftsraum zwar flächenmäßig verringert, aber faktisch aufgewertet wird. Darüber 
hinaus ist es nicht möglich, dem Druck auf dem Wohnungsmarkt gerecht werden, ohne 
Freiflächen und landwirtschaftliche Flächen in Anspruch zu nehmen. 
Frau Bezirksbürgermeisterin Klimek schließt die Veranstaltung gegen 19:30 Uhr.  
 
 
_____________________ 
Martina Klimek 
Bezirksbürgermeisterin Münster-Ost

Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

20764 Zeichen

Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 7 
T e x t l i c h e  F e s t s e t z u n g e n
  
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 589:  
St. Mauritz – Maikottenweg / B 51 / Graelbach 
1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1. Zulässigkeit der baulichen Nutzung 
1.1.1. Die in der Planzeichnung innerhalb des abgegrenzten Planfeststellungsbereichs der B 
51 festgesetzten Nutzungen und ihre Erstellung sind erst nach Abschluss des Ausbaus 
der Bundesstraße 51 und deren Inverkehrnahme zulässig (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). 
 
1.1.2. Gebäude mit Wohnnutzungen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die fest-
gesetzte Lärmschutzwand an der B 51 fertiggestellt wurde. Ausnahmsweise können 
Wohnnutzungen vor vollständiger Herstellung der festgesetzten Lärmschutzwand an der 
B51 zugelassen werden, wenn gutachterlich nachgewiesen wird, dass zum Zeitpunkt 
des Nutzungsbeginns für die geplante Nutzung gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
vorherrschen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
1.2. Art der baulichen Nutzung 
1.2.1. In den Allgemeinen Wohngebieten (WA 1 bis 8) ist die ausnahmsweise Zulässigkeit von 
Gartenbaubetrieben und Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO nicht Be-
standteil dieses Bebauungsplanes (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 BauNVO). 
1.3. Maß der baulichen Nutzung 
1.3.1. In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis 4 ist die Anzahl der Wohneinheiten auf zwei 
je freistehendem Einzelhaus / je Doppelhaushälfte / je Reihenhausscheibe begrenzt (§ 9 
Abs. 1 Nr. 6 BauGB). 
 
1.3.2. Ausnahmsweise kann die Grundflächenzahl (GRZ) der Reihenmittelhäuser bis zu 0,5 
betragen, um die geforderte profilgleiche Errichtung mit den Nachbarhäusern einzuhal-
ten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO, siehe auch Textliche Festset-
zung Nr. 2.1.3). 
 
1.3.3. In den Allgemeinen Wohngebieten WA 6 sind bauliche Anlagen unterhalb der Gelände-
oberfläche bis zu einer GRZ von 0,8 zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 4 
BauNVO). 
1.4. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen 
1.4.1. In den Allgemeinen Wohngebieten WA 8 sind Gebäude in abweichender Bauweise mit 
seitlichem Grenzabstand zu errichten. Die Länge der Gebäude darf höchstens 70 m be-
tragen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 4 BauNVO). 
 
1.4.2. Eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen durch auskragende Bauteile wie bei-
spielsweise Balkone oder Hauseingangsüberdachungen ist bis zu einer Tiefe von 1,5 m 
zulässig. Eine Überschreitung der rückwärtigen Baugrenzen bis zu 3 m durch Terrassen 
ist zulässig. Dies gilt auch für überdachte Terrassen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. §  
23 Abs. 3 BauNVO). 
1.5. Höhe baulicher Anlagen 
1.5.1. Die maximalen Gebäudehöhen - als Attikahöhen (OK) der Flachdachgebäude bzw. als 
First- und Traufhöhen (FH, TH) der Gebäude mit geneigten Dächern - sind in den jewei-
ligen Bereichen der Planzeichnung (in Meter über Normalhöhen-Null im DHHN2016) 
festgesetzt. Als Traufhöhe gilt der Schnittpunkt der Außenkante der senkrecht aufgehen-
den Wand mit der Oberkante Dachhaut (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 
4 und § 18 Abs. 1 BauNVO). 
 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0139/2025

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 7 
1.5.2. Eine Überschreitung der festgesetzten Höhen durch haustechnische Anlagen, Schorn-
steine, Aufzugsüberfahrten, Dachaufbauten für Treppenhäuser und Anlagen zur Erzeu-
gung regenerativer Energien bis zu einer Höhe von 1,00 m ist zulässig. Die Aufbauten 
und Anlagen sind zu allen Seiten um mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurück-
zusetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 
1.6. Nebenanlagen 
1.6.1. Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflä-
chen zulässig. Darüber hinaus sind Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO auch außerhalb 
der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, wenn diese außerhalb der Vorgärten 
liegen (Definition Vorgarten siehe Hinweis Nr. 3.3) (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 23 
Abs. 5 BauNVO). Diese Beschränkung bezieht sich nicht auf Fahrradabstellanlagen und 
Müllsammelanlagen. 
 
1.6.2. Alle Nebenanlagen außerhalb der Baufenster sind in eingeschossiger Bauweise mit ei-
ner maximalen Höhe von 2,30 m zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 
Nr. 4 BauNVO). 
 
1.6.3. Nebenanlagen müssen zu allen Verkehrs- und Grünflächen einen Mindestabstand von 
0,5 m einhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 5 BauNVO). 
 
1.6.4. Die Grundfläche der Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO darf je Einfamilienhaus, je Dop-
pelhaushälfte, je Reihenhausscheibe 10 m² nicht überschreiten. Für Mehrfamilienhäuser 
beträgt die zulässige Grundfläche für Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO 20 m² pro Ge-
bäude (§ 9 Abs. 1 Nr.  4 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 5 BauNVO). 
1.7. Garagen und Carports, Stellplätze 
1.7.1. Stellplätze sind in den Allgemeinen Wohngebieten WA  1 bis WA 3 nur innerhalb der 
überbaubaren Grundstücksflächen und den seitlichen Grenzabständen zulässig. In den 
Allgemeinen Wohngebieten WA 4 und WA 5 sind Stellplätze zusätzlich auch im Vorgar-
tenbereich zulässig (Definition Vorgarten siehe Hinweis Nr. 3.3) (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 
i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 
 
1.7.2. Carports und Garagen sind in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 5 nur inner-
halb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den seitlichen Grenzabständen zuläs-
sig. Carports und Garagen müssen einen Mindestabstand von 0,5 m zu festgesetzten 
öffentlichen Verkehrsflächen einhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 
BauNVO). 
 
1.7.3. Stellplätze sind in den Allgemeinen Wohngebieten WA 6 bis WA 8 nur innerhalb der 
festgesetzten Flächen für Stellplätze (St) und der überbaubaren Grundstücksflächen; 
Carports und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig (§ 
9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 
 
1.7.4. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Kro-
nenbereiche von Bestandsbäumen dürfen nicht unterbaut werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 
BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 
 
1.7.5. Nicht überdachte Stellplätze sowie die privaten Erschließungsflächen innerhalb der All-
gemeinen Wohngebiete WA 1 bis 8 sind mit versickerungsfähigem Pflaster oder Gitter-
steinen auszuführen. Diese Regelung gilt nicht für Tiefgaragen sowie deren Zu- und 
Ausfahrten, sofern eine versickerungsfähige Ausführung aus technischen Gründen nicht 
möglich ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 
1.8. Begrünung und Pflanzmaßnahmen 
1.8.1. Die zum Erhalt festgesetzten Bäume dürfen nicht beschädigt, beeinträchtigt oder besei-
tigt werden. Die topographischen Höhenlagen am Baumstandort sind zu erhalten. Alter-
nativ ist ein fachgerechter Stamm- und Wurzelschutz vorzunehmen. Ausfälle sind durch

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St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 7 
Neuanpflanzungen gem. Pflanzliste 1 (siehe Hinweis Nr. 3.5) als Hochstamm mit einem 
Mindeststammumfang von 18/20 cm zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB).  
 
1.8.2. In den Allgemeinen Wohngebieten sind Flachdächer und flach geneigte Dächer bis 5° 
Neigung von Haupt- und Nebengebäuden mit mindestens 10 cm Bodensubstrat zu be-
decken und dauerhaft mit Gräsern, Sedum-Arten oder Wildkräutern mindestens extensiv 
zu bepflanzen. Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie sind in Kombination ebenfalls 
zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
 
1.8.3. In den Allgemeinen Wohngebieten sind Anlagen für Abfallbehälter einzugrünen (§ 9 Abs. 
1 Nr. 25 a BauGB). 
 
1.8.4. In den Allgemeinen Wohngebieten sind die nicht überbauten und nicht für die Erschlie-
ßung bzw. als Platzfläche erforderlichen Flächen zu begrünen oder zu bepflanzen. Die 
Verwendung von Schotter-, Stein- und Kiesmaterialien als Substrat ist nicht zulässig (§ 9 
Abs. 1 Nr. 20 und 25a und b BauGB). 
 
1.8.5. Tiefgaragen sind, soweit sie nicht überbaut oder als Terrassen bzw. Zuwegungen ge-
nutzt werden, mit mindestens 0,5 m Bodensubstrat zu bedecken und zu begrünen oder 
zu bepflanzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
 
1.8.6. Im Bereich privater Stellplatzanlagen mit 6 oder mehr Stellplätzen ist je angefangene 
6 Stellplätze ein mittelkroniger, standortgerechter Laubbaum mit einem Mindeststamm-
umfang von 18/20 cm fachgerecht zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Je 
Baum ist eine Vegetationsfläche von mindestens 6 m² vorzusehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a 
und b BauGB). Es sind nur Pflanzen der Pflanzliste 1 (siehe Hinweis Nr. 3.5) zulässig (§ 
9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).  
 
1.8.7. Im Bereich der geplanten öffentlichen Verkehrsflächen sind mindestens 25 mittelkronige, 
standortgerechte Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18/20 cm zu 
pflanzen, Je Baum ist eine Vegetationsfläche von mindestens 6 m² vorzusehen. Es sind 
nur Pflanzen der Pflanzliste 1 (siehe Hinweis Nr. 3.5) zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a 
BauGB). 
 
1.8.8. Die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Na-
tur und Landschaft mit der Zweckbestimmung M1 ist als Streuobstwiese mit mindestens 
45 Obstbaumhochstämmen zu entwickeln. Es sind nur Arten und Sorten der Pflanzliste 
2 (siehe Hinweis Nr. 3.6) zu verwenden. Die Begrünung der Grundfläche erfolgt flächen-
deckend durch die Anlage einer artenreichen Wiese aus Regiosaatgut aus dem Produk-
tionsraum 1 (Nordwestdeutsches Tiefland) mit mind. 30 % Krautanteil. Die Pflege erfolgt 
extensiv in Form einer zweischürigen Wiese (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und Nr. 20 BauGB). 
 
1.8.9. Die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Na-
tur und Landschaft mit der Zweckbestimmung M2 ist mit gebietseigenen Gehölzen aus 
dem Produktionsraum 2 - westdeutsches Tiefland mit unterem Weserbergland - gemäß 
Pflanzliste 3 (siehe Hinweis Nr. 3.7) auf 2/3 der Fläche im Pflanzverband 1,5 x 1,5 m mit 
Heistern und verpflanzten Sträuchern zu bepflanzen. Zusätzlich sind innerhalb der Ge-
hölzfläche 15 mittelkronige, standortgerechte Laubbäume der Pflanzliste 1 (siehe Hin-
weis Nr. 3.5 ) mit einem Stammumfang von mindestens 18/20 cm zu pflanzen in mehre-
ren Gruppen zu pflanzen. In den nicht bepflanzten Bereichen erfolgt die Begrünung 
durch die Anlage einer artenreichen Wiese aus Regiosaatgut aus dem Produktionsraum 
1 (Nordwestdeutsches Tiefland) mit mind. 30 % Krautanteil. Die Pflege erfolgt in den ex-
tensiv in Form einer zweischürigen Wiese (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und Nr. 20 BauGB)

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Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 7 
1.8.10. Innerhalb der mit PG 1 gekennzeichneten Pflanzgebotsflächen ist eine freiwachsende 
oder geschnittene Hecke aus standortgerechten Laubgehölzen (Mindestqualität: Heister, 
2xv) zu pflanzen. Die Pflanzung ist zweireihig im Pflanzabstand von 1,0 m auszuführen. 
Es sind nur Pflanzen der Pflanzliste 3 (siehe Hinweis Nr. 3.7) zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 
25a BauGB). 
 
1.8.11. Die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum 
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden Natur und Landschaft übernehmen 
Ausgleichsfunktionen und werden allen Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe auf-
grund der Bebauungsplanfestsetzungen zu erwarten sind zugeordnet.  
Das Eingriffsverhältnis Bebauung / Verkehrsflächen beträgt ca. 77,9 % / 22,1 % (§ 9 
Abs. 1a BauGB).  
1.9. Installation von Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien 
1.9.1. In den Allgemeinen Wohngebieten sind die nutzbaren Dachflächen der Gebäude inner-
halb der überbaubaren Grundstücksflächen mit Photovoltaikanlagen auszustatten. Bei 
Wohngebäuden ist je Wohneinheit eine Photovoltaikanlage mit einer Mindestleistung 
von 1 Kilowatt Peak (kWp) zu installieren. Bei Nichtwohngebäuden ist eine Anlage zur 
Solarenergieerzeugung mit einer Gesamtfläche von mind. 50 % der gesamten Gebäu-
degrundfläche (bebaute Fläche BF 1 nach DIN 277 in der jeweils aktuellen Fassung) zu 
installieren (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB). 
1.10. Vorkehrungen zum Hochwasserschutz / Regelung des Wasserabflusses 
1.10.1. In den Allgemeinen Wohngebieten ist das anfallende Niederschlagswasser der versie-
gelten Flächen in die öffentlichen Entwässerungsanlagen einzuleiten. Eine gedrosselte 
Ableitung zum Beispiel durch Rückhaltung in einer Zisterne ist zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 
14 BauGB). 
1.11. Immissionsschutz 
1.11.1. In den Bereichen, die mit einem Lärmpegelbereich gekennzeichnet sind, müssen bei Er-
richtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden in den nicht 
nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen die Anfor-
derungen an das resultierende Schalldämmmaß gemäß den ermittelten und ausgewie-
senen Lärmpegelbereichen nach DIN 4109-1:2018-01 (Schallschutz im Hochbau) erfüllt 
werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
Lärmpegelbereich III  = maßgeblicher Außenlärm bis 65 dB(A) 
Lärmpegelbereich IV = maßgeblicher Außenlärm bis 70 dB(A) 
Lärmpegelbereich V  = maßgeblicher Außenlärm bis 75 dB(A) 
Lärmpegelbereich VI = maßgeblicher Außenlärm > 75 dB(A) 
Entsprechend der DIN 4109-2:2018-01 gilt für die den maßgeblichen Lärmquellen abge-
wandten Gebäudeseiten folgende Regelung: Bei offener Bebauung darf der Außenlärm-
pegel ohne besonderen Nachweis um 5 dB(A) bzw. einen Lärmpegelbereich abgesenkt 
werden. Bei geschlossener Bebauung bzw. bei Innenhöfen darf der Außenpegel um 10 
dB(A) gemindert werden. 
1.11.2. In den Allgemeinen Wohngebieten sind in den überwiegend zum Schlafen genutzten 
Räumen mit Fenstern schallgedämmte Lüftungen vorzusehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 
BauGB). 
 
1.11.3. Offene Balkone und (Dach)-terrassen oberhalb des Erdgeschosses dürfen in den ge-
kennzeichneten Bereichen mit einem äquivalenten Dauerschallpegel von über 62 dB(A) 
tags nicht errichtet werden, wenn diese nicht mit zusätzlichen, aktiven Schallschutzmaß-
nahmen am Gebäude ausgerüstet werden. Darunter fallen bauseitig feste, lärmabschir-
mende Baukörper, Wände oder Hindernisse am Gebäude, die für eine Pegelminderung 
geeignet sind (Schalldämmmaß Rw 25 ≥ dB(A)) (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).

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Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 5 von 7 
1.11.4. Sollte im Baugenehmigungsverfahren gutachterlich nachgewiesen werden, dass die tat-
sächliche Geräuschbelastung einer Gebäudeseite niedriger ausfällt, als dies der Lärm-
pegelbereich angibt, so kann vom festgelegten Schalldämmmaß abgewichen werden 
und ein entsprechend niedrigeres Maß zugelassen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
 
1.11.5. Entlang der B51 ist plangebietsseitig auf den festgesetzten Flächen für eine Lärmschutz-
wand eine 5,50 m hohe (bezogen auf die Gradiente der B 51) Lärmschutzwand zu er-
richten. Die Lärmschutzwand ist ab einer Höhe von 3,00 m in Richtung B 51 überkra-
gend auszuführen. Die Wandoberfläche ist in Richtung B 51 hochabsorbierend auszu-
führen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
2  Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfa-
len (BauO NRW 2018) 
2.1. Fassadenmaterialen und Farben 
2.1.1. Die Hauptanlagen sind nur als Klinkerbauten in roter / rotbrauner Farbgebung (RAL Nr. 
3000, 3003, 3005, 3009, 3011, 3013, 3016, 3031, 3032, 3033), bzw. nur als Putzbauten 
in weißer bis beiger Farbgebung (RAL Nr. 1000, 1001, 1002, 1013, 1014, 1015, 9001, 
9003, 9010) zulässig (§ 89 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 2018). 
 
2.1.2. Reflektierende Fassadenmaterialien sind nicht zulässig (§ 89 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 
2018). 
 
2.1.3. Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils profilgleich, das heißt mit einheitlicher vor-
derer Gebäudeflucht, gleicher Firsthöhe, gleicher Dachneigung zu errichten - in Allge-
meinen Wohngebieten WA 2 und 3 auch einheitlich in Material und Farbe (§ 89 Abs. 1 
Nr. 1 BauO NRW 2018). 
2.2. Dächer 
2.2.1. Ortgang- und Dachüberstände sind für Gebäude mit Flachdach unzulässig (§ 89 Abs. 1 
Nr. 1 BauO NRW 2018). 
 
2.2.2. Die Dacheindeckung von Satteldächern ist nur in rot / rotbrauner Farbgebung (RAL Nr. 
3000, 3003, 3005, 3009, 3011, 3013, 3016, 3031, 3032, 3033) bzw. hell- / mittelgrauer 
Farbgebung (RAL Nr. 7000, 7001, 7004, 7005, 7009, 7012, 7023, 7030, 7038, 7040, 
7044, 7048) zulässig (§ 89 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 2018). 
 
2.2.3. Reflektierende Dachmaterialien sind nicht zulässig (§ 89 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 2018). 
2.3. Einfriedungen 
2.3.1. An Verkehrsflächen angrenzende Grundstückseinfriedungen sind nur in Verbindung mit 
einer der Verkehrsfläche zugewandten mindestens gleichhohen Eingrünung mit stand-
ortgerechten Laubgehölzen von mindestens 0,30 m Tiefe zulässig. Es sind nur Pflanzen 
der Pflanzliste 3 (siehe Hinweis 3.7) zulässig. Diese sowie dahinterliegende Zäune oder 
Mauern dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Ausnahmsweise dürfen die 
Einfriedungen für die Außenbereiche von Kindertagesstätten bis zu einer Höhe von 2,00 
m ausgeführt werden. 
2.4. Wärmepumpen 
2.4.1. Die Installation von Wärmepumpen ist im Bereich des Vorgartens (Definition Vorgarten 
siehe Hinweis Nr. 3.3 ), auf Erkern, Gauben, sowie auf Garagen und Carports in den all-
gemeinen Wohngebieten WA 1, WA 6, WA 7 und WA 8 nicht zulässig. (§ 89 Abs. 1 Nr. 1 
BauO NRW). 
3 Hinweise 
3.1. Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kunden-
zentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, 
eingesehen werden.

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Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 6 von 7 
3.2. Empfehlung zum Schutz vor Starkregenereignissen 
Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden wird empfoh-
len, die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m 
über der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. 
Insbesondere bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge vor 
Überflutung getroffen werden.   
Für Tiefgaragen wird empfohlen, technische Vorkehrungen zum Schutz vor Überflutun-
gen zu treffen (Schwellen, Drainagerinnen mit ausreichenden Breiten und Tiefen). 
3.3. Definition Vorgarten 
Der Vorgarten wird definiert als Grundstücksstreifen zwischen öffentlicher Verkehrsflä-
che der erschließenden Straße und zugewandter Baugrenze. Bei Eckgrundstücken ist 
nur der benannte Grundstücksstreifen entlang der Gebäudefront des Gebäudeeingangs 
als Vorgarten zu bezeichnen. 
3.4. Kampfmittel 
Für das Plangebiet sind Kriegsbeeinflussungen erkennbar. Bei geplanten Baumaßnah-
men mit Erdeingriffen ist eine systematische Absuche der zu bebauenden Grundflächen 
und ausgehobener Baugruben erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass geplante 
Ramm-/ Bohrarbeiten im Spezialtiefbau für z.B. Baugrubenabsicherungen, Bohrpfahl-
gründungen, Rohrvortrieb, Erdwärmesonden o.ä. einer vorhergehenden Sicherheits-
überprüfung durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe (KBD-WL) unter-
zogen werden müssen. 
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub eine außergewöhnliche 
Verfärbung auf oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind 
die Arbeiten sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen. 
 
3.5. Pflanzliste 1 
Mittelkronige Bäume zur Straßen- und Stellplatzbegrünung: 
Acer cempestre  Feld-Ahorn 
Carpinus betulus  Hainbuche 
Crataegus laevigata  'Pauls Scarlet' Rotdorn 
Prunus avium    Vogel-Kirsche 
Sorbus aria    Mehlbeere  
 
3.6. Pflanzliste 2 
Obstgehölze: 
Malus Apfel - in den Sorten: Weißer Klarapfel, Jakob Fischer, Kaiser Wilhelm James 
Grieve, Dülmener Rosenapfel, Jakob Lebel 
Pyrus communis Birne - in den Sorten: Gute Graue, Gelerts Butterbirne, Conference, 
Gute Luise, Speckbirne  
Prunus Pflaume - in den Sorten: Bühler Frühzwetschge, Ontariopflaume, Große Grüne 
Reneklode 
3.7. Pflanzliste 3 
Gehölze: 
Cornus mas    Kornelkirsche 
Cornus sanguinea  Roter Hartriegel 
Corylus avellana  Hasel 
Crateagus monogyna  Weißdorn 
Frangula rhamnus  Faulbaum 
Hippophae rhamnoides Sanddorn 
Ligustrum vulgare  Liguster 
Lonicera xylosteum  Rote Heckenkirsche 
Prunus padus    Traubenkirsche 
Prunus spinosa  Schlehe 
Rhamnus cathartica  Echter Kreuzdorn

Bebauungsplan Nr. 589 
St. Mauritz – Maikottenweg / 
B 51 / Graelbach 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 7 von 7 
Rosa canina    Hunds-Rose 
Rosa corymbifera  Hecken-Rose 
Rosa rubiginosa  Wein-Rose 
Salix alba    Silber-Weide 
Salix caprea    Sal-Weide 
Sambucus nigra  Schwarzer Holunder 
Sambucus racemosa  Trauben-Holunder 
Viburnum lantana  Wolliger Schneeball 
 
.............................................................................

Berichtsvorlage

7396 Zeichen

V/0139/2025 
V/0139/2025 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 589: St. Mauritz - Maikottenweg / B 51 / Graelbach 
[Wohngebiet Maikottenweg] 
Kenntnisnahme des Entwurfs zur Veröffentlichung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   12.06.2025 Bezirksvertretung Münster-Ost Bericht 
   26.06.2025 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht 
 
 
Bericht: 
Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 589: St. Mauritz – Mai-
kottenweg / Graelbach / B 51 gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu veröffentlichen. 
Für den Bereich beidseits des Maikottenwegs, nördlich der Bestandsbebauung Zum Guten Hirten / 
Maikottenweg, westlich der Bundestraße 51 und südlich des Graelbachs sollen die bislang minderge-
nutzten Brachflächen als Wohngebiet mit Kita entwickelt werden. Der Aufstellungsbeschluss des Be-
bauungsplans wurde am 10.02.2021 gefasst (V/1027/2020). 
Vom Beginn an ist die Öffentlichkeit bei der Planung des Neubaugebiets am Maikottenweg einbezo-
gen worden: Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand bereits vor der Einleitung des Bauleitplan-
verfahrens am 31.01.2019 statt (Niederschrift der Veranstaltung siehe Anlage 4). Die von der Öffent-
lichkeit angemerkten Punkte bezogen sich im Wesentlichen auf die bauliche Dichte und die prognos-
tizierte Zahl der Wohneinheiten im Plangebiet, die verkehrliche Erschließung, den Schutz vor Stark-
regenfällen, die zeitliche Abstimmung mit dem Ausbau der B 51 und des Dortmund-Ems-Kanals so-
wie den Schutz des Landschaftsraums „M aikotten“. Im Planungsprozess sind alle Anregungen aus 
Politik und Bürgerschaft aufgearbeitet und in Bezug auf die Örtlichkeit geprüft worden. 
Mit dem Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Zulässigkeit geschaffen werden, auf einer Ge-
samtfläche von etwa 9,5 ha den Neubau zweier Kindertagesstätten, umfangreiche Ausgleich- und 
Stadtplanungsamt 
 
14.05.2025  
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Thielemann 
Telefon: 492-6174 
Thielemann@stadt-
muenster.de 
 
Herr Husmann 
Telefon: 492-6194 
Husmann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0139/2025 
Ersatzflächen sowie etwa 280 Wohneinheiten realisieren zu können. Der in kooperativer Arbeitsweise 
mit einer Teilflächeneigentümerin erstellte Entwurf zeichnet sich durch folgende Schwerpunkte aus: 
Städtebauliche Gesamtfigur 
Der städtebauliche Entwurf zeichnet sich durch eine Durchmischung von Ein - und Mehrfamilien-
häusern aus. Mehrfamilienhäuser befinden sich – angelehnt an die Idee Münsterländer Hofstruktu-
ren – an platzartigen Erschließungssituationen in ausgewählten Lagen im Plangebiet. Darüber hin-
aus werden Einfamilienhäuser in Form von Doppel- und Reihen- bzw. Zeilenhäusern und unterge-
ordnet auch einzelnen freistehenden Einzelhäusern angeboten. 
Soziales und soziale Infrastruktur 
Aufgrund des bestehenden und mit der Entwicklung des Baugebiets zu erwartenden Bedarfs an 
Kindertagesstätten-Plätzen werden im Plangebiet insgesamt sieben Kitagruppen in zwei Kinderta-
gesstätten geplant. Verortet werden diese Kitas beidseits der Hauptzufahrt, im Eingangsbereich 
zum Plangebiet. Diese liegen damit verkehrstechnisch günstig und gut erreichbar. 
Das Baugebiet soll Wohnraum für alle Bevölkerungsgruppen bieten. Bei der Vermarktung der im 
städtischen Eigentum befindenden Grundstücke werden die Aspekte der städtischen Vergabekrite-
rien und -grundsätze umgesetzt, sodass von einer sozialen Mischung der zukünftigen Bewohnen-
den auszugehen ist. 
Erschließung, Mobilität und verkehrliche Anbindung 
Das Plangebiet wird hauptsächlich über die Kreuzungssituation Zum Guten Hirten / Maikottenweg 
an das bestehende Verkehrsnetz angebunden. Im Inneren dient der Maikottenweg als Haupter-
schließung in Form einer geplanten Tempo-30-Zone – daran schließt sich ringartig ein verkehrsbe-
ruhigter Bereich zur Erschließung der östlich gelegenen Grundstücke an. Ergänzt werden diese 
Erschließungen durch Fuß- und Radwege. 
Um neue Formen der Mobilität zu fördern, wird eine Quartiersstation im nördlichen Teil des Plan-
gebiets, südwestlich des Maikottenhofs, angeboten. Hier sollen bspw. Carsharing, (Lastenrad-) 
Parkplätze und Elektroladesäulen angeboten werden. 
Im nördlichen Teil des Plangebiets liegt der Jägersteg als Fuß- und Radwegeverbindung über die 
B 51. Dieser stellt eine schnelle Verbindung Richtung Mondstraße und der dortigen Versorgungs-
strukturen (Grundschule, Nahversorger inkl. Bäckereien, Ärzte etc.) dar. Die Führung des Jägerst-
egs wurde bereits im Jahr 2022 geändert und zugunsten einer vereinfachten Verkehrsführung op-
timiert. Der Ersatzneubau des Jägerstegs wurde im Rahmen des Ausbaus der B 51 bereits fertig-
gestellt. 
Entwässerungs- und Freiraumkonzept, Energie und Klima 
In zentraler Lage ist ein Kinderspielplatz geplant. Weitere öffentliche Grünflächen zur Naherholung 
werden durch eine Streuobstwiese sowie weitere Ausgleichs- und Ersatzflächen auch im direkten 
Umfeld des Plangebiets angeboten. Insbesondere die Anlage eines neuen Rundwanderwegs ent-
lang des Graelbachs (außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans) zwischen Baugebiet 
und Dortmund-Ems-Kanal erhöht die Möglichkeiten zur Naherholung.

- 3 - 
V/0139/2025 
Die Flachdächer der kompakten Neubauten sind zu begrünen, um das Niederschlagswasser direkt 
vor Ort zurückzuhalten und ökologische sowie klimatische Vorteile zu erzielen. Durch die Kombina-
tion von Photovoltaik / Solarthermie mit begrünten Dachflächen werden Synergieeffekte erwartet, 
da eine kühlende Wirkung der Begrünung eine höhere Effizienz dieser technischen Anlagen be-
günstigt. 
Die Entwässerung erfolgt nach Norden in ein Regenrückhaltebecken, welches von einem öffentli-
chen Grünraum umsäumt wird und somit einen Auftakt zum nördlich angrenzenden Landschafts-
raum bietet. Von dort erfolgt eine Ableitung des Niederschlagswassers in den Graelbach. 
Es ist vorgesehen das Plangebiet klimaschonend durch ein warmes Nahwärmenetz zu versorgen. 
Dazu soll im Südosten eine Energiezentrale vorgesehen werden, die durch Erdwärmebohrungen in 
der westlichen Streuobstwiese gespeist werden soll. Lediglich die Mehrfamilienhäuser der beteilig-
ten Teilflächeneigentümerin sollen in Form von Wärmepumpen versorgt werden. 
Geländemodellierung 
Um eine natürliche Entwässerung in Richtung Norden sicherzustellen, muss das Gelände des 
Plangebiets angepasst werden. Es soll die Ableitung anfallender Niederschlagswässer in Richtung 
Norden – auch im Starkregenfall – herbeigeführt werden. Hierzu sind Geländeerhöhungen von 
durchschnittlich ca. 50 cm notwendig, da sich im Plangebiet einige Senken befinden. Der Über-
gang zur südlich bestehenden Wohnbebauung wird voraussichtlich einen Höhenversatz von etwa 
1 m aufweisen. 
Es wird gebeten, den vorliegenden Entwurfsstand zur Kenntnis zu nehmen sowie die Verwaltung zur 
Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu ermächtigen. Parallel zur Veröffentlichung soll auch die 
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB statt-
finden. 
 
 
In Vertretung  
gez. 
Robin Denstorff  
Stadtbaurat  
 
Anlagen:  
Anlage A  
Anlage 1 – Entwurf des Bebauungsplans Nr. 589 (verkleinert)  
Anlage 2 – Textliche Festsetzungen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 589  
Anlage 3 – Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 589  
Anlage 4 – Niederschrift der Bürgeranhörung am 31.01.2019  
Anlage 5 – Lageplan des städtebaulichen Entwurfs

Anlage-5-Lageplan-Staedtebaul-Entwurf

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SD II
Keine Durchfahrt für
die Allgemeinheit
Nahwärme
Außenspielfläche Kita
Streuobstwiese
Bäume & Gehölze
Regenrückhaltebecken
Außenspielfläche Kita
Kita & Wohnen
Kita
Spielplatz
Café
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Flur 135
Graelbach
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(geplant)
(geplant)
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(geplant)(geplant)(geplant)(geplant)
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27 a
Pleistermühlenweg
Eichelhäherweg
Parkallee
Obere Parkallee
Mondstraße
Mondstraße
Frauenburgstraße
Zum Guten Hirten
Zum Guten Hirten
Zum Guten Hirten
Birkenweg
Birkenweg
Birkenweg
Birkenweg
Maikottenweg
Maikottenweg
Maikottenweg
Pleistermühlenweg
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Ackergrenze
Ackergrenze
Ackergrenze
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56.93
57.20
57.17
57.10
56.94
57.13
57.14
57.06
57.01
57.17
57.14
57.29
57.27
57.24
57.12
57.15
57.34
57.14
57.25
57.21
57.18
57.19
57.17
57.12
57.17
57.12
57.04
57.02
57.02
57.1057.10
57.09
57.04
57.04
56.93
57.01
56.9057.03
57.06
57.03
57.06
57.01
57.10
57.0857.13
57.08
57.06
57.17
57.20
57.25
57.27
56.9757.04
57.25
57.18
57.02
57.14
57.20 57.02
57.02
57.18
56.72
57.13
57.06
56.48
56.95
57.01
57.01
57.04
57.02
57.06
56.42
57.04
56.38
56.81
56.98
56.95
56.18
56.89
56.18
56.79
56.25
56.75
56.35
56.76
56.70
56.28
56.6656.20
55.97
56.57
56.50
56.60
56.58
55.91
56.47
56.44
56.47 56.48
56.42
56.42
56.46
56.46
56.41
56.43
56.49
56.60
56.28
56.45
56.43
56.58
56.46
56.55
56.50
56.53
56.50
56.24
55.99
56.29
55.96
56.22
56.17
55.89
56.14
56.03
54.92
54.57
55.00
55.65
55.82
54.74
54.90
55.83
54.8554.70
55.63
55.76
56.10 54.89
55.0855.23
55.27
56.25
55.97
55.98
56.11
56.14
55.75
54.83
54.96
54.85
55.66
56.65
55.84
55.89 55.88
56.46
54.99
54.94
55.15
55.00
55.94
54.94
55.88
55.02
56.15
56.62 56.52
56.65
56.87
56.99
56.56
56.25
56.48
56.55
56.69
57.04
55.57
Sohle
Sohle
Sohle
56.56
57.04
57.16
56.98
56.88
57.11
56.94
57.10
57.08
56.81
56.72
56.72
56.76
56.81
56.87
56.85
56.91
56.92
56.91
56.92
56.92
57.00
56.91
56.88
56.94
56.94
56.96
56.93
56.90
56.92
56.83
56.70 56.65
56.65
56.48
56.55
56.49
56.56
56.38
56.42
56.43
56.49
56.61
56.44
56.44
56.3356.24
56.3056.14
56.37
56.49
56.46
56.48 56.48
56.54
56.31
56.47
56.48
56.39
56.38
56.1856.60
Ackergrenze
Ackergrenze
Ackergrenze
Ackergrenze
Ackergrenze
Ackergrenze
Ackergrenze
Graben
Münster
1:1000
132, 133, 135 Bebauungsplan Nr. 589
ulrich hartung gmbh         Stand:30.11.2022
- Entwurf vor Offenlage -
St. Mauritz -
Maikottenweg/Umgehungsstraße
Gestaltungsplan - St. Mauritz - Maikottenweg / B 51 / Graelbach
Nachdruck und Vervielfältigung
jeder Art, auch einzelner Teile,
sowie die Anfertigung von
Vergrößerungen oder
Verkleinerungen sind verboten
und werden aufgrund des
Urheberschutzgesetzes
gerichtlich verfolgt.
Plangrundlage
Stand 10/2022
Die Richtigkeit der Plangrundlage wird bescheinigt.
Münster, _______________
Dipl.-Ing. Tegtmeier
Ltd. Städt. Vermessungsdirektor
Für die städtebauliche Planung.
Münster, _______________
Dipl.-Ing. Denstorff
Stadtbaurat
Dipl.-Ing. Festersen
Amtsleiter
Der Rat der Stadt Münster hat am __________ gemäß § 2 (1) BauGB
den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes gefasst.
Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. ____ vom
__________ bekannt gemacht.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Dieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom __________
bis zum __________ offengelegen.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und
41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am __________
als Satzung beschlossen worden.
Münster, _______________
Oberbürgermeister Schriftführer
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom
__________ in Kraft getreten.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
· Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634)
· Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11. 2017 (BGBl. I
S. 3786)
· Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom
21.07.2018 (GV.NRW. S. 421),
· Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 18.12.2018 (GV. NRW. S. 759).
Bestandsangaben
Geländehöhe in m ü. NHN
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Baum
Wohngebäude
(hier mit Hausnummer und Geschosszahl)
Wirtschaftsgebäude
geplante Gebäude
Grundstücksgrenze/Grundstücksflächen
Öffentliche Verkehrsfläche (Tempo 30) - Fahrbahn
Fuß-/Radwege
Öffentliche Verkehrsfläche - Verkehrsberuhigter Bereich
Öffentliche Verkehrsfläche - Platz / Shared Space
Private Stellplätze und Zuwegungen
Lärmschutzwand geplant (5,5m Höhe über Gradiente)
Geschossigkeit
Firstrichtung
Bäume Neupflanzung geplant
Beständsbäume - Erhaltungsfestsetzung
ca. 106 von 265 werden erhalten
Bestandsbäume - potentiell erhaltbar
ca. 18 von 265 Stück werden potentiell  erhalten
Entwässerung: Gräben / Becken
rückwärtige Gartenerschließung
Garagen/Carports
Öffentliche Grünfläche
Satteldach
Flachdach
Gebäudeeingang
Anbauverbotszone B 51 (20 m Tiefe) gem § 9 (1) FStrG
öffentlich geförderter Wohnungsbau
extensive Dachbegrünung
privates Pflanzgebot
Private Verkehrsflächen
Ver- und Entsorgungsfläche
Stellplatz mit Elektro-Ladesäule (Verortungsvorschlag)
Car-Sharing-Stellplatz (Verortungsvorschlag)
Abwasser (Schmutzwasserpumpstation)
Elektrizität (Trafo)
Abfallsammelstellplätze (am Tag der Abholung)
Plangebietsgrenze
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
Bebauungsplan Nr. 589
ö
III
SD
FD
II
12
65,63 m
Anlage 5  
zur Vorlage Nr. V/0139/2025

Anlage A

2824 Zeichen

Anlage A zur V/0139/2025 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage werden die Bezirksvertretung Münster-Ost und der Ausschuss für Stadtplanung 
und Stadtentwicklung über die beabsichtigte Veröffentlichung des Entwurfs des Bebauungsplans 
für das Wohngebiet am Maikottenweg informiert. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung von Wohn-
bauland an dieser Stelle gemäß dem Baulandprogramm der Stadt Münster. 
Nachdem der Vorentwurf des Bebauungsplans im Januar 2019 der Bevölkerung im Rahmen ei-
ner Bürgeranhörung im Institut der Feuerwehr vorgestellt wurde und der Aufstellungsbeschluss 
zum Bebauungsplan im Februar 2021 gefasst wurde, soll als nächster Schritt des Bauleitplanver-
fahrens nun die gesetzlich vorgegebene Veröffentlichung des Entwurfs im Internet erfolgen. Pa-
rallel dazu soll die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchge-
führt werden. 
Neben der Aufstellung des Bebauungsplans wird auch der Flächennutzungsplan geändert. Hier 
wurde die Veröffentlichung des Entwurfs bereits im Frühjahr 2021 durchgeführt. 
 
Finanzierung 
Die Stadt Münster ist Eigentümerin eines Teils der Flurstücke im Plangebiet, die übrigen Flurstücke 
befinden sich im Eigentum einer Erbengemeinschaft. Die Aufteilung und Zuordnung der Bauflä-
chen erfolgt über den städtebaulichen Vertrag bzw. im Nachgang zu schließende Grundstückskauf- 
bzw. Tauschverträge. 
Die Kosten der Erschließung werden zwischen den Flächeneigentümerinnen aufgeteilt. 
Das Amt für Immobilienmanagement übernimmt die Vermarktung der städtischen Grundstücke 
gemäß den städtischen Vergaberichtlinien. Die Grundstücke der Erbengemeinschaft werden von 
dieser vermarktet. 
Die bauleitplanerischen Vorbereitungen werden durch ein externes Planungsbüro erarbeitet, wel-
ches durch die o. g. Erbengemeinschaft beauftragt wurde. Die sonstigen Planungskosten werden 
nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens gemäß dem zukünftigen Nettobaulandschlüssel zwi-
schen den beiden Vertragsparteien aufgeteilt. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)  
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Es besteht eine unmittelbare Relevanz für das Themenfeld der Demographie, da Münster als 
wachsende Stadt für die weitere Einwohnerentwicklung entsprechende Entwicklungsflächen für 
den Bau neuer Wohnungen zur Verfügung stellen muss.  
Das Thema Klimaschutz ist betroffen, da die Entwicklung eines Wohngebiets immer einhergeht 
mit einer Versiegelung und Bebauung von Flächen, welche sich auf das lokale Klima auswirken 
kann.

Beratungsverlauf (2)

12.06.2025 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 4.3 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
26.06.2025 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.14 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (21)

  • Wolbecker Straße
  • Warendorfer Straße
  • Mondstraße
  • Frauenburgstraße
  • Gartenstraße
  • Wörthstraße
  • Maikottenweg 208
  • Prozessionsweg
  • Adlerhorst
  • Pleistermühlenweg 584
  • Albersloher Weg 33
  • Zum Guten Hirten
  • An der Konradkirche
  • Umgehungsstraße 5
  • Eichelhäherweg
  • Obere Parkallee
  • Mauritzheide
  • Jägersteg
  • Parkallee
  • Birkenweg
  • Werse

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0139/2025
Typ
Vorlagen
Datum
08.05.2025
Erstellt
12.03.2025 14:33