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1445/2017

Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII - Qualifizierung und Fortbildung von Tagespflegepersonen

Beschlussvorlage Ausschuss 12.06.2017

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 05.09.2017, TOP 2.2.2

Beschlussvorlage Ausschuss

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Beschlussvorlage Ausschuss

5190 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
IV/51/513 
 
Vorlagen-Nummer 
 1445/2017 
Freigabedatum12.06.2017 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII - Qualifizierung und Fortbildung von 
Tagespflegepersonen 
Beschlussorgan 
Jugendhilfeausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Jugendhilfeausschuss –Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie- beschließt die Gewährung 
von Zuschüssen in Höhe von 225.142,00 Euro aus dem Teilergebnisplan 0603 –
Kindertagesbetreuung, Teilplanzeile 15 (Transferaufwendungen), Haushaltsjahr 2017 für die Zeit vom 
01.01.2017 – 31.12.2017.  
 
Gemäß den Anträgen der freien Träger verteilen sich die Mittel wie folgt:  
 
PEV – Familienbildung (Qualifizierung/ Fortbildung)   64.920,00 Euro 
Malteser Hilfsdienst e.V. (1. Hilfe-Kurse)     18.486,00 Euro 
Familien Forum Deutz Mülheim (Qualifizierung/ Fortbildung)  41.170,00 Euro 
Evangelische Familienbildungsstätte (Qualifizierung/ Fortbildung)  33.000,00 Euro 
Freies Bildungswerk Rheinland (Qualifizierung/ Fortbildung)  50.666,00 Euro 
PME Familienservice (Fortbildung)      14.200,00 Euro 
Kontaktstelle Kindertagespflege (Fachtag Kindertagespflege)    2.700,00 Euro 
 
Gesamt:          225.142,00 Euro 
 
 
Jugendhilfeausschuss 05.09.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  225.142,00  € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung: 
Nach § 23 SGB VIII stellt die Kindertagespflege ein geeignetes Betreuungsangebot –vorrangig für 
Kinder unter 3 Jahren- dar. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder – und 
Jugendhilfe (KICK) zum 01.10.2005 wird für die Ausübung der Kindertagespflege eine Qualifizierung 
der Tagespflegeperson vorausgesetzt, sowie die fachliche Fortbildung während der Ausübung der 
Kindertagespflege als weitere Maßgabe gesetzlich vorgeschrieben. Die v.g. Träger bieten eine Quali-
fizierung für zukünftige Tagespflegepersonen, sowie an den Bedarfen der Tagespflegepersonen an-
gelegte Fortbildungsangebote zum Ausbau und zur Sicherung der Qualität in Kindertagespflegestel-
len an.  
 
Da der nach Ratsbeschluss von 2009 zunächst anvisierte institutionelle Ausbau der Betreuungsplätze 
für Kinder unter drei Jahren nicht im gewünschten Maß erreicht werden konnte, beschloss der Rat der 
Stadt Köln am 24.11.2011 den Ausbau von Betreuungsplätzen im Bereich U3 vermehrt über Kinder-
tagespflege zu steuern. Der bestehende Beschluss wurde dahingehend geändert, dass über die Kin-
dertagespflege insgesamt 30 % (vorher 20%) des Aufbaus getragen werden sollen. 
 
Inzwischen wurde durch eine flächendeckend durchgeführte Elternbefragung zum Versorgungsbedarf 
U3 deutlich, dass eine Versorgungsquote von 40% nicht ausreicht. Die Eltern wünschen sich eine 
Versorgungsquote von 52%, und zwar in einem Verhältnis von institutioneller Kindertagesbetreuung 
in Kitas zu Kindertagespflege von 89:11. Ein entsprechender Beschluss des Rates der Stadt Köln 
erfolgte am 28.06.2016 (Session Vorlage 2877/2015). Der Rat beschloss, dass bis zum Abschluss 
des Kindergartenjahres 2020/2021 eine Zielquote von 50% aller U3-Kinder in der Kindertagesbetreu-
ung erreicht werden sollen. Hier wird ein Verhältnis von 83% der Kinder in Kindertageseinrichtungen 
zu 17% der Kinder in Kindertagespflege angestrebt.  
 
Die in der vorliegenden Beschlussvorlage in Rede stehende Qualifizierung und Fortbildung von Ta-
gespflegepersonen ist in jedem Fall notwendig, um der gegebenen Fluktuation von Tagespflegeper-
sonen in Höhe von jährlich rund 20% zu begegnen und das gegebene Angebot aufrecht zu erhalten.

3 
Auf Grund gestiegener Geburten reichen die eingeplanten Plätze, trotz massiven Kitaausbaus, vo-
raussichtlich nicht aus. 
 
Mit Blick auf den zu erfüllenden Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für ab 1-Jährige und 
massiv steigender Kinderzahlen sollten zusätzliche Potenziale in der Tagespflege eingelöst werden. 
 
Hierzu muss neuen Tagespflegepersonen eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII erteilt werden. Eine der 
Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege ist der Nachweis der fachlichen 
Eignung, die in qualifizierten Lehrgängen erworben wird. Die Schulung der neuen Tagespflegeperso-
nen erfolgt über Lehrgänge der angeführten Träger. Sie ist somit Voraussetzung zur Erreichung des 
vom Rat der Stadt Köln angelegten Zielerreichungsgrades zur Umsetzung des Rechtsanspruches 
2013. Gerichtlichen Klagen von Eltern bei Nichterfüllung des Rechtsanspruches und daraus entste-
hende Kosten für die Stadt Köln werden somit vorgebeugt.

Beratungsverlauf (1)

05.09.2017 Jugendhilfeausschuss
TOP 2.2.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
1445/2017
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
12.06.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27