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3304/2024

Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 BauGBder 1. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes 65439/04 (6442 Nb/04) Arbeitstitel: Greinstraße in Köln - Sülz

Mitteilung Ausschuss 13.01.2025

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 06.02.2025, TOP 17.2

Anlage 2 Bebauungsplan Nummer 65439/04 (6442 Nb/04)

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 3_Begründung nach § 3 Abs 2 BauGB

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Anlage 4 Offenlageplan

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Anlage 1 Geltungsbereich Teilaufhebung

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Anlage 2 Bebauungsplan Nummer 65439/04 (6442 Nb/04)

259 Zeichen

Bereich der
Teilaufhebung
Geltungsbereich des
Bebauungsplanes
65439/04 "Greinstraße"
Anlage 2
N
Stadtplanungsamt
Geltungsbereich der 1.Änderung (Teilaufhebung) des 
Bebauungsplanes Nummer 65439/04 (6442 Nb/04)
 Greinstraße in Köln - Sülz
0 10050 200 300 Meter

Mitteilung Ausschuss

4026 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61 
 
Vorlagen-Nummer 13.01.2025 
 3304/2024 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 27.01.2025 
Stadtentwicklungsausschuss 06.02.2025 
 
Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB der 1. Änderung (Teilaufhebung) des 
Bebauungsplanes 65439/04 (6442 Nb/04), Arbeitstitel: Greinstraße in Köln-Sülz 
Anlass und Ziel:  
 
Der Bebauungsplan 65439/04 (6442 Nb/04) für das Gebiet zwischen Wilhelm-Waldeyer –
Straße, Gottfriedstraße, Zülpicher Straße, Luxemburger Wall, Luxemburger Straße, Grein-
straße, Berrenrather Straße und Universitätsstraße ist am 07.01.1966 in Kraft getreten. 
 
Der Bebauungsplan setzt in seinem Geltungsbereich die Art und das Maß der Baulichen Nut-
zung, hier ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Baugrundstück für den Gemeinbedarf 
(Universitätsgelände) mit einer Geschossflächenzahl von 2,0, ein MI mit der Zweckbestim-
mung weitere Hofüberdachungen, eine Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Er-
holungsanlagen sowie Verkehrsflächen fest. 
 
Die Universität Köln beabsichtigt einen Erweiterungsbau der einen Teil der Verkehrsfläche 
(Gemarkung Müngersdorf, Flur 69, Flurstück 692 teilweise) an der Greinstraße beansprucht.  
Es handelt sich hierbei um eine gewidmete Verkehrsfläche. Die erforderliche Erweiterung der 
Universität Köln kann auf Grundlage des rechtswirksamen Bebauungsplanes nicht umgesetzt 
werden. Um den Erweiterungsbau zu ermöglichen, muss die Verkehrsfläche entwidmet wer-
den. Dies ist nur nach erfolgter Teilaufhebung möglich. 
Nach Teilaufhebung des Bebauungsplans und Entwidmung der Verkehrsfläche erfolgt die Be-
urteilung der Verkehrsfläche nach § 34 BauGB. 
 
Die Veröffentlichung erfolgt in der Zeit vom 06.02.2025 bis 12.03.2025. 
 
Verfahrensablauf und Vorberatung: 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 19.09.2024 den Beschluss zur 
Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes Grein-
straße in Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB gefasst.  
 
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) 
kann auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß 
§ 2a BauGB verzichtet werden. Die betroffenen Umweltbelange sind gleichwohl zu ermitteln 
und in die Abwägung einzustellen.

2 
 
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO im Geltungsbereich bleibt unter 
dem maßgeblichen Schwellenwert von 20.000 m² des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB. 
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB wird auf eine formale 
Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzich-
tet. Ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung ist gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB 
nicht erforderlich, da Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bauungsplans im beschleu-
nigten Verfahren, zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt oder als zulässig zu bewerten sind. Die Notwendigkeit, die 
von der Planung berührten Belange einschließlich der Umweltbelange nach § 1 Absatz 6 Num-
mer 7 BauGB nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln und sachgerecht gegeneinander und 
untereinander abzuwägen, bleibt hiervon unberührt. 
 
Die Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt vom 27.11.2024. 
 
Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wurde 
in der Zeit vom 17.12.2024 bis 22.01.2025 durchgeführt. Die Öffentlichkeit konnte sich in der 
Zeit vom 05.12.2024 bis 20.12.2024 über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die we-
sentlichen Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt informieren. Es sind keine 
Stellungnahmen eingegangen. 
 
Die Anlagen sind im Ratsinformationssystem der Stadt-Köln abgelegt. 
 
 
Gez. Greitemann 
 
 
Anlagen 
1 Geltungsbereich Teilaufhebung 
2 Bebauungsplan Nummer 65439/04 (6442 Nb/04) 
3 Begründung gem. § 3 Absatz 2 BauGB 
4 Offenlageplan

Anlage 3_Begründung nach § 3 Abs 2 BauGB

11647 Zeichen

/ 2 
ANLAGE 3
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
zur 1. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes 65439/04 
(6642 Nb/04); 
Arbeitstitel: Greinstraße in Köln-Neustadt-Sülz 
Rechtskraft und Planinhalt 
D
er Bebauungsplan 65439/04 (6642 Nb/04) ist am 07.01.1966 rechtskräftig bekannt ge-
macht worden. 
F
ür das Gebiet zwischen Wilhelm-Waldeyer –Straße, Gottfriedstraße, Zülpicher Straße, 
Luxemburger Wall, Luxemburger Straße, Greinstraße, Berrenrather Straße und Universi-
tätsstraße setzt der Bebauungsplan 65439/04 (6642 Nb/04) die Art und das Maß der Bau-
lichen Nutzung, hier ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Baugrundstück für den 
Gemeinbedarf (Universitätsgelände) mit einer Geschossflächenzahl von 2,0, ein MI mit der 
Zweckbestimmung weitere Hofüberdachungen, eine Öffentliche Grünfläche mit der Zweck-
bestimmung Erholungsanlagen sowie Verkehrsflächen fest. 
D
ie Aufstellung des Bebauungsplanes diente überwiegend der Schaffung des Baurechtes 
zur Erweiterung der Universität sowie der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche. 
Grund der Teilaufhebung 
D
ie Universität Köln beabsichtigt einen Erweiterungsbau der einen Teil der Verkehrsfläche 
(Gemarkung Müngersdorf, Flur 69, Flurstück 692 teilweise) an der Greinstraße bean-
sprucht. 
E
s handelt sich hierbei um eine gewidmete Verkehrsfläche. Die erforderliche Erweiterung 
der Universität Köln kann auf Grundlage des rechtswirksamen Bebauungsplanes nicht um-
gesetzt werden. Um den Erweiterungsbau zu ermöglichen, muss die Verkehrsfläche ent-
widmet werden. Dies ist nur nach erfolgter Teilaufhebung möglich. 
Die Auswirkungen des geplanten Erweiterungsbaus werden im Baugenehmigungsverfah-
ren beurteilt.. Es wurden keine erheblichen Umweltaus- und -einwirkungen durch die ge-
plante Erweiterung festgestellt. 
Auswirkungen 
D
ie Teilaufhebung des Bebauungsplanes 65439/04 (6442 Nb/04) wird keine negativen 
Auswirkungen auf das Plangebiet haben. 
D
er Flächennutzungsplan stellt für den Bereich ein Sondergebiet mit der Zweckbestim-
mung Universität dar. Der geplante Erweiterungsbau entspricht den Festsetzungen des 
Flächennutzungsplanes.

- 2 - 
 
/ 3 
 
Da sich ein Erweiterungsbau nach erfolgter Teilaufhebung auf das Plangebiet auswirken 
wird, ist eine freiwillige frühzeitige Bürgerinformation mit Möglichkeit zur Äußerung, durch 
Aushang durchgeführt worden. 
 
Nach erfolgter Teilaufhebung wird das Gebiet nach § 34 BauGB zu beurteilen sein.  
 
Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung muss sich ein zulässiges Bauvorhaben in 
die nähere Umgebung einfügen. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Plange-
bietes ist auch nach erfolgter Teilaufhebung gewährleistet. 
 
Umweltbelange 
 
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) kann 
auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz  4 BauGB und den Umweltbericht gemäß §  2a 
BauGB verzichtet werden. Die betroffenen Umweltbelange sind gleichwohl zu ermitteln und in die 
Abwägung einzustellen. 
 
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO im Geltungsbereich bleibt unter 
dem maßgeblichen Schwellenwert von 20.000 m² des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB. 
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB wird auf eine formale 
Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet. 
Ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung ist gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB nicht 
erforderlich, da Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bauungsplans im beschleunigten Ver-
fahren, zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als vor der planeris chen Ent-
scheidung erfolgt oder als zulässig zu bewerten sind. Die Notwendigkeit, die von der Planung be-
rührten Belange einschließlich der Umweltbelange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB nach all-
gemeinen Grundsätzen zu ermitteln und sachgerecht gegeneinander  und untereinander abzuwä-
gen, bleibt hiervon unberührt. 
 
Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege 
Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan setzt im Bereich der Aufhebung eine Verkehrsfläche 
fest. Die Fläche ist vollständig versiegelt und größten teils mit einer Rampenanlage und Fußgän-
gerbrücke bebaut, die zur Erschließung der KVB-Haltestelle und als Übergange zum Land- und 
Amtsgericht dient.  
 
Nullvariante 
Der heute als Verkehrsfläche genutzte Bereich bleibt als  vollversiegelte Rampenanlage und Fuß-
gängerbrücke erhalten. 
Die Fläche besitzt aufgrund der derzeitigen Nutzung keinerlei ökologische Funktion. Die Rampen-
anlage und Brücke ist nicht begrünt, im Bereich der Aufhebung sind keine Bäume oder sonstige 
Begrünung vorhanden, die einen positiven Effekt auf Tiere, Pflanzen oder die ökologische Vielfalt 
haben könnten. Der Boden ist zu 100% versiegelt. Altlasten oder altlastenverdächtige Flächen sind 
im Bereich der Aufhebung nicht bekannt. Oberflächengewässer sind weder im Aufhebungsbereich 
noch in der Umgebung vorhanden. Aufgrund der 100%igen Versiegelung kann kein Niederschlags-
wasser versickert. Der Abfluss von Niederschlägen – auch bei Starkregen - erfolgt über die Kanali-
sation. Eine Gefährdung durch ein Rhein- oder Grundhochwasser ist ausgeschlossen. Aufgrund 
der weitgehenden Freihaltung des Korridors durch Bebauung zur Greinstraße ist eine gewisse 
Luftzirkulation möglich. Allerdings ist die Luxemburger Straße stark befahren und dient nicht als 
Frischluftreservoir. Aufgrund fehlender Begrünung und der Versiegelung hat der Aufhebungsbe-
reich keine positiven Auswirkungen auf das Mikroklima. Boden- oder Baudenkmäler sind im Be-
reich der Aufhebung nicht vorhanden. Schutzgebiete sind weder im Bereich der Aufhebung, noch 
in der Umgebung vorhanden. Aufgrund der Festsetzung als Verkehrsfläche ist die einwirkende 
Verkehrslärmbelastung irrelevant. Auch Themen der Besonnung, Belichtung und Energieversor-
gung sind nicht von Bedeutung.

- 3 - 
 
/ 4 
 
 
Prognose (Aufhebung) 
Nach der Aufhebung wird das Gebiet nach § 34 BauGB beurteilt. Eine sich einfügende Bebauung 
ist dann genehmigungsfähig. Es ist beabsichtigt einen Erweiterungsbau der Universität zu Köln zu 
errichten. Damit gehen zumindest im Randbereich kleinere Entsiegelungen der heute asphaltierten 
Fläche für Baumpflanzungen einher.  
 
Auswirkungen der Planung (Aufhebung)  
Die Untersuchungstiefe der Umweltbelange orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulierung 
in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Bebauungsplan 65439/04 
(6442 Nb/04)“. Geprüft wird, welche dauerhaften A uswirkungen durch die A ufhebung des Bebau-
ungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten 
Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung dauerhaft einwirken können. Hierzu werden ver-
nünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch vo-
rübergehende, außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. Diese Prüfung beinhaltet 
nicht die Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase, da hierzu im Regelungskanon des BauGB 
keine Festsetzungs- oder Darstellungsmöglichkeiten aufgeführt sind. 
 
Es werden durch die Umsetzung der Aufhebung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und ver-
wendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
 
Bestand und Nullvariante 
Das Plangebiet der Aufhebung ist vollständig versiegelt. Der Bestand bleibt erhalten, und es kommt 
zu keinen Auswirkungen auf die Umweltbelange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB. 
Die vorhandene Rampe und Fußgängerbrücke erfüllt keine positiven Funktionen für die Umweltbe-
lange Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt, Bodenschutz, Grundwasserneubildung. Verkehrsbe-
dingte Luftschadstoff-Immissionen des Kfz-Verkehrs Luxemburger Straße und Greinstraße Straße 
können sich frei ausbreiten. Stadtklimatisch wirkt die asphaltierte Fläche im Sinne der Klimawandel-
folge sommerliche Hitzebelastung ungünstig, Niederschlagswasser aus Starkregenereignissen flie-
ßen möglicherweise auf angrenzende Grundstücke und in die Kanalisation.  
 
Prognose 
Die Genehmigung einer sich einfügenden Bebauung hätte keine negativen Auswirkungen auf die 
Umweltbelange, da der Bereich heute vollständig versiegelt ist.  
 
Nicht betroffen durch die Aufhebung sind die Umweltbelange: 
• Altlasten / Fläche 
• Wasser (Oberflächenwasser, Grundwasser, Umgang mit Niederschlagswasser und Starkre-
genvorsorge, Hochwasserbelange) 
• Luft/ Klima  
• Wirkungsgefüge 
• Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete  
• Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevöl-
kerung (Lärm, Erschütterungen, Störfallrisiko, Besonnung/ Belichtung) 
• Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
• Vermeidung von Emissionen/ sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 
• Nutzung von erneuerbaren Energien, sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
• Landschaftspläne und sonstigen Pläne, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes 
• Wechselwirkungen 
Die auf den Aufhebungsbereich einwirkenden Lärmimmissionen sowie die planbedingten Auswir-
kungen auf schutzbedürftige Nutzungen im Umfeld müssen im Rahmen einer Bauantragstellung 
untersucht und abgehandelt werden. Ebenso besteht im Rahmen der Bauantragstellung das Erfor-
dernis entsprechende Anforderungen an die Energieversorgung zu regeln.

- 4 - 
 
 
 
Geringfügige positive Auswirkungen durch die nach der Aufhebung mögliche Bebauung und Neu-
gestaltung ergeben sich wie folgt: 
 
Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt 
Durch die nach der Aufhebung geplanten Baumpflanzungen wird im Bereich der Aufhebung ein ge-
ringwertiger Biotoptyp entstehen. Damit können nach einer mehrjährigen Entwicklungsphase auch 
Teillebensräume für wildlebende Vogel- und Fledermausarten entstehen. Mittelfristig erhöht sich da-
mit im geringem Maße auch die biologische Vielfalt im Bereich der Aufhebung. 
 
Boden:  
Aufgrund der derzeitigen vollständigen Versiegelung sind die ursprünglich im Bereich der Aufhebung 
vorhandenen Bodenfunktionen langfristig und nachhaltig gestört. Die kleinflächigen geplanten Ent-
siegelungen im Bereich der Baumpflanzungen bieten zumindest i n geringem Umfang Möglichkeit 
einer Verbesserung von Bodenfunktionen.  
 
Landschaft / Ortsbild 
Nach der geplanten Aufhebung wird der Bereich optisch aufgewertet. Damit geht eine positive Wir-
kung auf das Ortsbild im Bereich der Aufhebung einher. 
 
 
Zusätzliche Angaben 
Alternativen zur geplanten Teilaufhebung bestehen nicht. 
Technische Verfahren wurden im Rahmen der Prüfung der Umweltbelange  nicht eingesetzt, Hin-
weise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben liegen nicht vor. 
Im Rahmen der Prüfung der Umweltbelange wurde auf die allgemein bei der Stadt Köln vorhandenen 
Umweltdaten zurückgegriffen. 
 
Zusammenfassung: Im Rahmen der Prüfung der Umweltbelange zur Aufhebung sind keine erhebli-
chen negativen Umweltauswirkungen oder Einwirkungen auf den Bestand gemäß § 1 Absatz 6 Num-
mer 7 und § 1a BauGB festzustellen.  Durch die nach der Rechtskraft der Aufhebung geplante Be-
bauung durch die Universität Köln ergeben sich im Bereich der Aufhebung geringfügige positive 
Auswirkungen auf die Umweltbelange 
• Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt 
• Boden  
• Landschaft / Ortsbild 
 
 
Referenzliste der Quellen 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Starkregengefahrenkarte, 100-jährli-
ches Ereignis, Köln, abgerufen am 16.10.2024; 
- Stadt Köln, KölnGIS: Luftbild aus 2023, abgerufen am 16.10.2024 
- Stadt Köln, KölnGIS: Panoramabilder vom 25. Januar 2024, abgerufen am 16.10.2024

Anlage 4 Offenlageplan

25 Zeichen

Bereich der
Teilaufhebung

Anlage 1 Geltungsbereich Teilaufhebung

476 Zeichen

Bereich der
Teilaufhebung
Geltungsbereich des
Bebauungsplanes
65439/04 "Greinstraße"
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
N
Stadtplanungsamt
Geltungsbereich der 1.Änderung (Teilaufhebung) des 
Bebauungsplanes Nummer 65439/04 (6442 Nb/04)
 Greinstraße in Köln - Sülz
0 10050 200 300 Meter

Beratungsverlauf (2)

27.01.2025 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 11.3.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
06.02.2025 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3304/2024
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
13.01.2025
Erstellt
23.10.2024 11:17