3304/2024
Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 BauGBder 1. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes 65439/04 (6442 Nb/04) Arbeitstitel: Greinstraße in Köln - Sülz
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Anlage 2 Bebauungsplan Nummer 65439/04 (6442 Nb/04)
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Bereich der Teilaufhebung Geltungsbereich des Bebauungsplanes 65439/04 "Greinstraße" Anlage 2 N Stadtplanungsamt Geltungsbereich der 1.Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes Nummer 65439/04 (6442 Nb/04) Greinstraße in Köln - Sülz 0 10050 200 300 Meter
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/61 Vorlagen-Nummer 13.01.2025 3304/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 27.01.2025 Stadtentwicklungsausschuss 06.02.2025 Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB der 1. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes 65439/04 (6442 Nb/04), Arbeitstitel: Greinstraße in Köln-Sülz Anlass und Ziel: Der Bebauungsplan 65439/04 (6442 Nb/04) für das Gebiet zwischen Wilhelm-Waldeyer – Straße, Gottfriedstraße, Zülpicher Straße, Luxemburger Wall, Luxemburger Straße, Grein- straße, Berrenrather Straße und Universitätsstraße ist am 07.01.1966 in Kraft getreten. Der Bebauungsplan setzt in seinem Geltungsbereich die Art und das Maß der Baulichen Nut- zung, hier ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Baugrundstück für den Gemeinbedarf (Universitätsgelände) mit einer Geschossflächenzahl von 2,0, ein MI mit der Zweckbestim- mung weitere Hofüberdachungen, eine Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Er- holungsanlagen sowie Verkehrsflächen fest. Die Universität Köln beabsichtigt einen Erweiterungsbau der einen Teil der Verkehrsfläche (Gemarkung Müngersdorf, Flur 69, Flurstück 692 teilweise) an der Greinstraße beansprucht. Es handelt sich hierbei um eine gewidmete Verkehrsfläche. Die erforderliche Erweiterung der Universität Köln kann auf Grundlage des rechtswirksamen Bebauungsplanes nicht umgesetzt werden. Um den Erweiterungsbau zu ermöglichen, muss die Verkehrsfläche entwidmet wer- den. Dies ist nur nach erfolgter Teilaufhebung möglich. Nach Teilaufhebung des Bebauungsplans und Entwidmung der Verkehrsfläche erfolgt die Be- urteilung der Verkehrsfläche nach § 34 BauGB. Die Veröffentlichung erfolgt in der Zeit vom 06.02.2025 bis 12.03.2025. Verfahrensablauf und Vorberatung: Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 19.09.2024 den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes Grein- straße in Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB gefasst. Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) kann auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet werden. Die betroffenen Umweltbelange sind gleichwohl zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen. 2 Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO im Geltungsbereich bleibt unter dem maßgeblichen Schwellenwert von 20.000 m² des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB. Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB wird auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzich- tet. Ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung ist gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB nicht erforderlich, da Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bauungsplans im beschleu- nigten Verfahren, zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder als zulässig zu bewerten sind. Die Notwendigkeit, die von der Planung berührten Belange einschließlich der Umweltbelange nach § 1 Absatz 6 Num- mer 7 BauGB nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln und sachgerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen, bleibt hiervon unberührt. Die Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt vom 27.11.2024. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 17.12.2024 bis 22.01.2025 durchgeführt. Die Öffentlichkeit konnte sich in der Zeit vom 05.12.2024 bis 20.12.2024 über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die we- sentlichen Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt informieren. Es sind keine Stellungnahmen eingegangen. Die Anlagen sind im Ratsinformationssystem der Stadt-Köln abgelegt. Gez. Greitemann Anlagen 1 Geltungsbereich Teilaufhebung 2 Bebauungsplan Nummer 65439/04 (6442 Nb/04) 3 Begründung gem. § 3 Absatz 2 BauGB 4 Offenlageplan
Anlage 3_Begründung nach § 3 Abs 2 BauGB
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/ 2 ANLAGE 3 Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur 1. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes 65439/04 (6642 Nb/04); Arbeitstitel: Greinstraße in Köln-Neustadt-Sülz Rechtskraft und Planinhalt D er Bebauungsplan 65439/04 (6642 Nb/04) ist am 07.01.1966 rechtskräftig bekannt ge- macht worden. F ür das Gebiet zwischen Wilhelm-Waldeyer –Straße, Gottfriedstraße, Zülpicher Straße, Luxemburger Wall, Luxemburger Straße, Greinstraße, Berrenrather Straße und Universi- tätsstraße setzt der Bebauungsplan 65439/04 (6642 Nb/04) die Art und das Maß der Bau- lichen Nutzung, hier ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Baugrundstück für den Gemeinbedarf (Universitätsgelände) mit einer Geschossflächenzahl von 2,0, ein MI mit der Zweckbestimmung weitere Hofüberdachungen, eine Öffentliche Grünfläche mit der Zweck- bestimmung Erholungsanlagen sowie Verkehrsflächen fest. D ie Aufstellung des Bebauungsplanes diente überwiegend der Schaffung des Baurechtes zur Erweiterung der Universität sowie der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche. Grund der Teilaufhebung D ie Universität Köln beabsichtigt einen Erweiterungsbau der einen Teil der Verkehrsfläche (Gemarkung Müngersdorf, Flur 69, Flurstück 692 teilweise) an der Greinstraße bean- sprucht. E s handelt sich hierbei um eine gewidmete Verkehrsfläche. Die erforderliche Erweiterung der Universität Köln kann auf Grundlage des rechtswirksamen Bebauungsplanes nicht um- gesetzt werden. Um den Erweiterungsbau zu ermöglichen, muss die Verkehrsfläche ent- widmet werden. Dies ist nur nach erfolgter Teilaufhebung möglich. Die Auswirkungen des geplanten Erweiterungsbaus werden im Baugenehmigungsverfah- ren beurteilt.. Es wurden keine erheblichen Umweltaus- und -einwirkungen durch die ge- plante Erweiterung festgestellt. Auswirkungen D ie Teilaufhebung des Bebauungsplanes 65439/04 (6442 Nb/04) wird keine negativen Auswirkungen auf das Plangebiet haben. D er Flächennutzungsplan stellt für den Bereich ein Sondergebiet mit der Zweckbestim- mung Universität dar. Der geplante Erweiterungsbau entspricht den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes. - 2 - / 3 Da sich ein Erweiterungsbau nach erfolgter Teilaufhebung auf das Plangebiet auswirken wird, ist eine freiwillige frühzeitige Bürgerinformation mit Möglichkeit zur Äußerung, durch Aushang durchgeführt worden. Nach erfolgter Teilaufhebung wird das Gebiet nach § 34 BauGB zu beurteilen sein. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung muss sich ein zulässiges Bauvorhaben in die nähere Umgebung einfügen. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Plange- bietes ist auch nach erfolgter Teilaufhebung gewährleistet. Umweltbelange Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) kann auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet werden. Die betroffenen Umweltbelange sind gleichwohl zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen. Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO im Geltungsbereich bleibt unter dem maßgeblichen Schwellenwert von 20.000 m² des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB. Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB wird auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet. Ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung ist gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB nicht erforderlich, da Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bauungsplans im beschleunigten Ver- fahren, zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als vor der planeris chen Ent- scheidung erfolgt oder als zulässig zu bewerten sind. Die Notwendigkeit, die von der Planung be- rührten Belange einschließlich der Umweltbelange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB nach all- gemeinen Grundsätzen zu ermitteln und sachgerecht gegeneinander und untereinander abzuwä- gen, bleibt hiervon unberührt. Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan setzt im Bereich der Aufhebung eine Verkehrsfläche fest. Die Fläche ist vollständig versiegelt und größten teils mit einer Rampenanlage und Fußgän- gerbrücke bebaut, die zur Erschließung der KVB-Haltestelle und als Übergange zum Land- und Amtsgericht dient. Nullvariante Der heute als Verkehrsfläche genutzte Bereich bleibt als vollversiegelte Rampenanlage und Fuß- gängerbrücke erhalten. Die Fläche besitzt aufgrund der derzeitigen Nutzung keinerlei ökologische Funktion. Die Rampen- anlage und Brücke ist nicht begrünt, im Bereich der Aufhebung sind keine Bäume oder sonstige Begrünung vorhanden, die einen positiven Effekt auf Tiere, Pflanzen oder die ökologische Vielfalt haben könnten. Der Boden ist zu 100% versiegelt. Altlasten oder altlastenverdächtige Flächen sind im Bereich der Aufhebung nicht bekannt. Oberflächengewässer sind weder im Aufhebungsbereich noch in der Umgebung vorhanden. Aufgrund der 100%igen Versiegelung kann kein Niederschlags- wasser versickert. Der Abfluss von Niederschlägen – auch bei Starkregen - erfolgt über die Kanali- sation. Eine Gefährdung durch ein Rhein- oder Grundhochwasser ist ausgeschlossen. Aufgrund der weitgehenden Freihaltung des Korridors durch Bebauung zur Greinstraße ist eine gewisse Luftzirkulation möglich. Allerdings ist die Luxemburger Straße stark befahren und dient nicht als Frischluftreservoir. Aufgrund fehlender Begrünung und der Versiegelung hat der Aufhebungsbe- reich keine positiven Auswirkungen auf das Mikroklima. Boden- oder Baudenkmäler sind im Be- reich der Aufhebung nicht vorhanden. Schutzgebiete sind weder im Bereich der Aufhebung, noch in der Umgebung vorhanden. Aufgrund der Festsetzung als Verkehrsfläche ist die einwirkende Verkehrslärmbelastung irrelevant. Auch Themen der Besonnung, Belichtung und Energieversor- gung sind nicht von Bedeutung. - 3 - / 4 Prognose (Aufhebung) Nach der Aufhebung wird das Gebiet nach § 34 BauGB beurteilt. Eine sich einfügende Bebauung ist dann genehmigungsfähig. Es ist beabsichtigt einen Erweiterungsbau der Universität zu Köln zu errichten. Damit gehen zumindest im Randbereich kleinere Entsiegelungen der heute asphaltierten Fläche für Baumpflanzungen einher. Auswirkungen der Planung (Aufhebung) Die Untersuchungstiefe der Umweltbelange orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Bebauungsplan 65439/04 (6442 Nb/04)“. Geprüft wird, welche dauerhaften A uswirkungen durch die A ufhebung des Bebau- ungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung dauerhaft einwirken können. Hierzu werden ver- nünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch vo- rübergehende, außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. Diese Prüfung beinhaltet nicht die Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase, da hierzu im Regelungskanon des BauGB keine Festsetzungs- oder Darstellungsmöglichkeiten aufgeführt sind. Es werden durch die Umsetzung der Aufhebung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und ver- wendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. Bestand und Nullvariante Das Plangebiet der Aufhebung ist vollständig versiegelt. Der Bestand bleibt erhalten, und es kommt zu keinen Auswirkungen auf die Umweltbelange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB. Die vorhandene Rampe und Fußgängerbrücke erfüllt keine positiven Funktionen für die Umweltbe- lange Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt, Bodenschutz, Grundwasserneubildung. Verkehrsbe- dingte Luftschadstoff-Immissionen des Kfz-Verkehrs Luxemburger Straße und Greinstraße Straße können sich frei ausbreiten. Stadtklimatisch wirkt die asphaltierte Fläche im Sinne der Klimawandel- folge sommerliche Hitzebelastung ungünstig, Niederschlagswasser aus Starkregenereignissen flie- ßen möglicherweise auf angrenzende Grundstücke und in die Kanalisation. Prognose Die Genehmigung einer sich einfügenden Bebauung hätte keine negativen Auswirkungen auf die Umweltbelange, da der Bereich heute vollständig versiegelt ist. Nicht betroffen durch die Aufhebung sind die Umweltbelange: • Altlasten / Fläche • Wasser (Oberflächenwasser, Grundwasser, Umgang mit Niederschlagswasser und Starkre- genvorsorge, Hochwasserbelange) • Luft/ Klima • Wirkungsgefüge • Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete • Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevöl- kerung (Lärm, Erschütterungen, Störfallrisiko, Besonnung/ Belichtung) • Kulturgüter und sonstige Sachgüter • Vermeidung von Emissionen/ sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern • Nutzung von erneuerbaren Energien, sparsame und effiziente Nutzung von Energie • Landschaftspläne und sonstigen Pläne, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions- schutzrechtes • Wechselwirkungen Die auf den Aufhebungsbereich einwirkenden Lärmimmissionen sowie die planbedingten Auswir- kungen auf schutzbedürftige Nutzungen im Umfeld müssen im Rahmen einer Bauantragstellung untersucht und abgehandelt werden. Ebenso besteht im Rahmen der Bauantragstellung das Erfor- dernis entsprechende Anforderungen an die Energieversorgung zu regeln. - 4 - Geringfügige positive Auswirkungen durch die nach der Aufhebung mögliche Bebauung und Neu- gestaltung ergeben sich wie folgt: Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt Durch die nach der Aufhebung geplanten Baumpflanzungen wird im Bereich der Aufhebung ein ge- ringwertiger Biotoptyp entstehen. Damit können nach einer mehrjährigen Entwicklungsphase auch Teillebensräume für wildlebende Vogel- und Fledermausarten entstehen. Mittelfristig erhöht sich da- mit im geringem Maße auch die biologische Vielfalt im Bereich der Aufhebung. Boden: Aufgrund der derzeitigen vollständigen Versiegelung sind die ursprünglich im Bereich der Aufhebung vorhandenen Bodenfunktionen langfristig und nachhaltig gestört. Die kleinflächigen geplanten Ent- siegelungen im Bereich der Baumpflanzungen bieten zumindest i n geringem Umfang Möglichkeit einer Verbesserung von Bodenfunktionen. Landschaft / Ortsbild Nach der geplanten Aufhebung wird der Bereich optisch aufgewertet. Damit geht eine positive Wir- kung auf das Ortsbild im Bereich der Aufhebung einher. Zusätzliche Angaben Alternativen zur geplanten Teilaufhebung bestehen nicht. Technische Verfahren wurden im Rahmen der Prüfung der Umweltbelange nicht eingesetzt, Hin- weise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben liegen nicht vor. Im Rahmen der Prüfung der Umweltbelange wurde auf die allgemein bei der Stadt Köln vorhandenen Umweltdaten zurückgegriffen. Zusammenfassung: Im Rahmen der Prüfung der Umweltbelange zur Aufhebung sind keine erhebli- chen negativen Umweltauswirkungen oder Einwirkungen auf den Bestand gemäß § 1 Absatz 6 Num- mer 7 und § 1a BauGB festzustellen. Durch die nach der Rechtskraft der Aufhebung geplante Be- bauung durch die Universität Köln ergeben sich im Bereich der Aufhebung geringfügige positive Auswirkungen auf die Umweltbelange • Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt • Boden • Landschaft / Ortsbild Referenzliste der Quellen - Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Starkregengefahrenkarte, 100-jährli- ches Ereignis, Köln, abgerufen am 16.10.2024; - Stadt Köln, KölnGIS: Luftbild aus 2023, abgerufen am 16.10.2024 - Stadt Köln, KölnGIS: Panoramabilder vom 25. Januar 2024, abgerufen am 16.10.2024
Anlage 4 Offenlageplan
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Bereich der Teilaufhebung
Anlage 1 Geltungsbereich Teilaufhebung
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Bereich der Teilaufhebung Geltungsbereich des Bebauungsplanes 65439/04 "Greinstraße" Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 N Stadtplanungsamt Geltungsbereich der 1.Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes Nummer 65439/04 (6442 Nb/04) Greinstraße in Köln - Sülz 0 10050 200 300 Meter
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3304/2024
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 13.01.2025
- Erstellt
- 23.10.2024 11:17