0638/2019
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Zur Eiche von Lülsdorfer Straße bis Sandbergstraße in Köln-Porz-Langel
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage Rat
3114 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/62/621/2 Vorlagen-Nummer 0638/2019 Freigabedatum 18.03.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Zur Eiche von Lülsdorfer Straße bis Sandbergstraße in Köln-Porz-Langel Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsan- lage Zur Eiche von Lülsdorfer Straße bis Sandbergstraße in Köln-Porz-Langel in der zu diesem Be- schluss paraphierten Fassung. Bezirksvertretung 7 (Porz) 16.05.2019 Verkehrsausschuss 18.06.2019 Rat 09.07.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Die Straße Zur Eiche unterliegt von Lülsdorfer Straße bis Sandbergstraße noch der Erschließungsbei- tragspflicht. Ein Übersichtsplan ist als Anlage 1 beigefügt. Die Anlage ist technisch fertiggestellt. Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage erst dann endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. Vorliegend stehen zwar alle als Straße ausgebauten Flächen in städtischem Eigentum. Nach der ein- schlägigen Rechtsprechung erfordert das Merkmal „Grunderwerb“ jedoch zusätzlich, dass das Stra- ßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in Anspruch genommen werden, müssen daher entsprechend der verschiedenen Nutzungen geteilt und als separate Flurstü- cke fortgeschrieben werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. Derartige Verhältnisse sind in der Straße Zur Eiche an verschiedenen Stellen gegeben. Das Flurstück 967 umfasst nicht nur das Straßenland, sondern auch angrenzende Flächen (s. Anlage 2). Insgesamt wären daher, um das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu erfüllen, zeit- und kosten- aufwändige Vermessungsarbeiten und Ausparzellierungen erforderlich. Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis soll hierauf verzichtet werden. Um abweichend von § 9 Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage herbeizuführen und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist die Abweichungssatzung zu erlassen. Der Satzungsentwurf ist als Anlage 3 beigefügt. Beschließt der Rat, die Abweichungssatzung nicht zu erlassen, verbleibt es bei den zuvor beschrie- benen Anforderungen für das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“, die dann entsprechend zu erfüllen sind. Die Anforderungen an das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrags vom 29.06.2001 (EBS 2001) bleiben damit für die Herstellung der Erschließungsanlage Zur Eiche von Lülsdorfer Straße bis Sandbergstraße in Köln-Porz-Langel unverändert erhalten.“ Die Grunderwerbskosten würden sich dann noch entsprechend erhöhen. Anlagen - Anlage 1: Übersichtsplan - Anlage 2: Lageplan Flurstück 967 - Anlage 3: Satzungstext
Anlage 3 - Satzungstext
1204 Zeichen
Anlage 3 - Satzungstext Satzung über die abweichende Herstellung der Erschl ießungsanlage Zur Eiche von Lülsdorfer Straße bis Sandbergstraße in Köln-Porz-Langel vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am auf Grund des § 132 Ziffer 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Beka nntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in d er Fassung der Bekanntma- chung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NRW. 2023 ) – jeweils in der bei Er- lass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Die Erschließungsanlage Zur Eiche von Lülsdorfer St raße bis Sandbergstraße in Köln-Porz-Langel ist abweichend von § 9 Absatz 1 Bu chstabe a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbei trages – Erschließungsbei- tragssatzung – vom 29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2 001, S. 289) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – ohne die Bildung selbstständiger Straßenland- parzellen endgültig hergestellt. § 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachu ng im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft.
Anlage 1 - Übersichtsplan
417 Zeichen
200m150100500 Mittelpunkt: [359854,5634737] 1:3000 KölnGIS Stadtplan - orange, Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Erstellt am: 21.02.2019
Anlage 2 - Lageplan Flurstück 967
430 Zeichen
20m151050 Mittelpunkt: [359825,5634892] 1:500 KölnGIS Straßen, Hausnummern, Luftbilder 2018 Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Erstellt am: 21.02.2019
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungOrte (3)
- Sandbergstraße
- Lülsdorfer Straße
- Zur Eiche
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 0638/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 18.03.2019
- Erstellt
- 21.02.2019 14:41