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V/0550/2022

Existenzsicherung durch leistungsträgerübergreifende Kooperation gewährleisten: Tätigkeitsbericht 2022 des Jobcenters der Stadt Münster

Vorlagen 01.09.2022

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung, Sitzung am 28.09.2022, TOP 8

Anlage A

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Berichtsvorlage

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Anlage A

1429 Zeichen

Anlage A zur V/0550/2022 
 
Kurzüberblick 
Mit der Berichtsvorlage stellt die Verwaltung die bisherigen Erfahrungen des Beratungs- und Un-
terstützungsangebotes für die Inanspruchnahme der vorrangigen Leistungen „Kinderzuschlag 
(KiZ) und Wohngeld“ dar und gibt einen Ausblick auf die mit dem Starke-Familien-Gesetz einher-
gegangenen Gesetzesänderungen. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit dem Beratungsangebot werden die Ziele des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) 
 Stärkung der Eigenverantwortung 
 Bestreitung des Lebensunterhaltes unabhängig von der Grundsicherung 
 Beendigung der Hilfebedürftigkeit 
erreicht. 
 
Dem Anspruch der Leistungsberechtigten auf Beratung wird in besonderem Maße Rechnung 
getragen. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja X Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
 
Keine Relevanz.

Berichtsvorlage

15794 Zeichen

V/0550/2022 
V/0550/2022 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
Existenzsicherung durch leistungsträgerübergreifende Kooperation gewährleisten: 
Tätigkeitsbericht 2022 des Jobcenters der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   28.09.2022 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und  
Arbeitsförderung 
Bericht 
 
 
Bericht: 
 
 
I. Überblick 
Auf der Grundlage eines Beschlusses des Rates der Stadt Münster vom 13.12.2017 
(V/0848/2017 und V/0848/2017/1) hat die Beratungsstelle für Kinderzuschlag und Wohngeld 
im Jobcenter am 12.09.2018 ihre Arbeit aufgenommen. Das Beratungsangebot wird wahrge-
nommen von Menschen, die Leistungen nach dem SGB 2 beziehen. Im Rahmen der zunächst 
für zwei Jahre befristet eingerichteten 1,5 Vollzeitäquivalente bieten zwei Mitarbeiterinnen 
zentral im Stadthaus 2 Beratung und Unterstützung zur Inanspruchnahme der vorrangige n 
Leistungen Kinderzuschlag und Wohngeld an.  
Näheres zur Umsetzung und zum Verfahren in der Alltagsarbeit lässt sich der Berichtsvorlage 
V/0126/2018 entnehmen. Mit den Berichtsvorlagen V/0731/2019 und V/0529/2021 hat die 
Verwaltung dem Ausschuss über den Erfolg des Angebotes berichtet.  
Die Entscheidung über eine Verstetigung der Stellen wird aufgrund der besonderen Anforde-
rungen an den Gesamthaushalt bis zum Stellenplanverfahren 2023 zurückgestellt. Daher wur-
de das Angebot zunächst bis März 2023 verlänger t und die weitgehend (zu 84,8 Prozent) 
durch Bundesmittel finanzierten 1,5 Stellen überplanmäßig bereitgestellt. 
 
 
 
 
 
Jobcenter 
 
06.09.2022  
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Jürgensmeier 
Telefon: 492-9003 
Juergensmeier@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0550/2022 
II. Relevanz und Auftrag 
Die Fülle der Sozialleistungen, die Rangverhältnisse, die komplexen Anspruchsgrundlagen 
und die unterschiedlichen  Zuständigkeiten für Menschen, die Sozialleistungen in Anspruch 
nehmen, sind für die Antragstellenden häufig schwer zu durchblicken. 1 Gleichwohl sind aber 
gerade die Übergänge und Schnittstellen zwischen dem Transfe rleistungssystem nach dem 
SGB 2 und anderen Regelsystemen für viele Menschen, die Leistungen nach dem SGB 2 be-
ziehen, von existentieller Bedeutung. 
Zu diesen Schnittstellen gehören insbesondere die Übergänge zwischen Leistungen nach 
dem SGB 2 und anderen Leistungen wie Kinderzuschlag und Wohngeld, Leistungen der Aus-
bildungs- und Arbeitsförderung, Leistungen von Krankenkassen, gesetzlicher Unfallversiche-
rung und Rentenversicherung  sowie Leistungen von Kinder -, Mutterschafts- und Elterngeld 
und Leistungen wie der Zahlung von Unterhaltsvorschuss, siehe auch die Paragraphen 18 fol-
gende SGB 1. Alle diese Leistungen sind vorrangig. Daraus leitet sich insbesondere die Ver-
pflichtung der Leistungsberechtigten ab, diese Sozialleistungen anderer Träger vorrangig in 
Anspruch zu nehmen und die dafür e rforderlichen Anträge zu stellen (siehe Paragraph 12a 
Satz 1 SGB 2).  
Die Ansprüche auf Kinderzuschlag und Wohngeld nehmen in diesem Zusammenhang eine 
Sonderstellung ein, da sie nur vorrangig sind, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit der Be-
darfsgemeinschaft überwunden wird und der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB 2 ent-
fällt. Dementsprechend ist es von sehr hoher Bedeutung, vor Antragstellung verlässlich zu er-
fahren, ob Ansprüche auf Zahlung von Kinderzuschlag und Wohngeld tatsächlich bestehen. In 
der Praxis gestalten sich die Prozesse der Beantragung von SGB 2-Leistungen in Kombinati-
on mit Kinderzuschlag und Wohngeld häufig se hr langwierig, beziehungsweise die Beantra-
gung erfolgt nicht oder nicht im möglichen Umfang, da die Leistungsberechtigten nicht ausrei-
chend informiert und ohne entsprechende Beratung und Unterstützung überfordert sind . So 
sind zum Beispiel die Anspruchsvoraussetzungen, die Wege der Antragstellung und die Zu-
sammenhänge zwischen den verschiedenen Leistungen nicht allen bekannt. 
Vor diesem Hintergrund wurde mit dem Ratsantrag Nr. A-R/0026/2017 folgender Anspruch er-
hoben: „Die Verwaltung wird beauftragt ein Konzept mit dem Ziel zu entwickeln, zukünftig die 
Leistungsgewährung ämterübergreifend (leistungsträgerübergreifend) zu organisieren,  bei 
dem eine existenzielle Absicherung durch SGB 2 Leistungen bis zu einer regelmäßigen Bewil-
ligung durch vorrangige Leistungen, zum Beispiel bei Kinderzuschlag und Wohngeld gewähr-
leistet werden kann. Hierzu sollen auch die unabhängigen Sozialberatungsstellen miteinbezo-
gen werden. In dem Konzept wird dargelegt, wie im Jobcenter eine Leistungsgewä hrung für 
die Leistungsbeziehenden bei Übergängen von SGB 2-Leistungen zu anderen gesetzlich vor-
rangigen Leistungen ohne Zahlungsausfälle organisiert werden kann.“2  
Mit der Beschlussvorlage V/0848/2017 „Existenzsicherung durch leistungsträgerübergreifende 
Kooperation gewährleisten“ hat das Jobcenter dieses Anliegen aufgegriffen, seine Sicht auf 
die Ausgangslage inklusive der bisherigen Umsetzungspraxis dargestellt und einen konkreten 
Vorschlag entwickelt. Dieser basiert auf der Beratungs - und Auskunftspflicht der Jobcenter, 
welche der Gesetzgeber in den Paragraphen 1 und 14 SGB 2  regelt, und intendiert mit den 
Veränderungen gleichzeitig auch eine Verbesserung der verwaltungsinternen Abläufe.  
 
                                                 
1 V/0848/2017, S. 5  
2 V/0848/2017, S. 1

- 3 - 
V/0550/2022 
III. Organisation und rechtliche Rahmenbedingungen 
Die Beratungsleistung ist von der Regelsachbearbeitung abgekoppelt und wird zentral durch 
die Beratungsstelle angeboten. Mit dieser Fokussierung ging und geht seit dem Start eine 
permanente Qualitätsentwicklung dieses speziellen Dienstleistungsangebotes einher. An den 
organisatorischen und personellen Rahmenbedingungen der Auftragsumsetzung hat sich seit 
der Einrichtung des  Beratungsangebotes folgendes geändert: Die zwei Mitarbeiterinnen der 
Beratungsstelle sind seit Juni 2022 in die neu zusammengestellte Fachstelle „ Kinderzu-
schlag/Wohngeld, Bildung und Teilhabe sowie Ermittlungsdienst “ des Jobcenters der Stadt 
Münster eingebunden. Sie beraten persönlich und umfangreich zu den Rechten und Pflichten 
im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von vorrangigen oder gleichrangigen Leistungen 
und unterstützen bei der Antragstellung auf Kinderzuschlag und Wohngeld.  
Durch den zentralen  Standort im Stadthaus 2 ist die Beratungsstelle für die Kundinnen und 
Kunden gut erreichbar.  
Seit Einrichtung der Beratungsstelle hat es verschiedene gesetzliche Änderungen mit Rele-
vanz für die Arbeit der Beratungsstelle gegeben. So wurde die Höhe der Re gelbedarfe im 
SGB 2 wiederholt angepasst. Außerdem hat es umfangreiche Änderungen beim Kinderzu-
schlag und beim Wohngeld gegeben. Im Detail sind diese in der Vorlage V/0529/2021 aufge-
führt.    
Die aktuelle Rechtslage führt dazu, dass der „eine“ Sachverhalt aus drei Perspektiven zu be-
trachten ist. Im SGB 2  wird die aktuelle finanzielle Situation berücksichtigt. Beim Kinderzu-
schlag werden die letzten sechs Monate vor Antragstellung zu Grunde gelegt. Im Wohngeld-
recht wird eine Prognose für die nächsten zwölf Monate erstellt. 
Daraus ergibt sich, dass eine gewisse Stabilität der finanziellen Verhältnisse vorhanden sein 
muss, damit Ansprüche auf vorrangige Leistungen bestehen. Diese Anforderung war pande-
miebedingt in dem Jahr 2020 nicht erfüllt, da die Einkommenssituation bei vielen Leistungsbe-
rechtigten teilweise sehr unsicher war und noch ist. In Folge ging die Anzahl der Fälle mit An-
spruch auf vorrangige Leistungen zurück. Schon im Jahr 2021 erhöhte sich die Anzahl der 
Fällte jedoch bereits wieder und übertraf die Anzahl aus dem Jahr 2019. Dieser Trend besteht 
fort. Die Zahlen aus der ersten Hälfte des Jahres 2022 lassen erwarten, dass es in diesem 
Jahr erneut zu einer deutlichen Erhöhung der Anzahl der Fälle mit Anspruch auf vorrangige 
Leistungen kommt.    
 
IV. Bilanz 
Es ist festzustellen, dass sich die in der Vorlage V/0126/2018 beschriebenen Verfahrensabläu-
fe bewährt haben, so dass ein effektives, effizientes und wirtschaftliches Arbeiten möglich ist.  
Mit dem zur Verfügung stehenden Personal sind die notwendige  Zeit und der notwendige 
Raum für eine eingehende Beratung, die Hilfe beim Ausfüllen der Antragsformulare sowie die 
Erläuterung der Abläufe vorhanden.

- 4 - 
V/0550/2022 
 Umfang 
Zeitraum geprüfte 
Fälle 
Fälle           
vermiedener 
Hilfe-           
bedürftigkeit 
eingesparte 
SGB 2-         
Leistungen 
monatlich 
Mehrleistungen 
für die BG       
monatlich       
(gesamt) in 
Euro 
Mehrleistungen 
für die BG                 
monatlich     
(Durchschnitt)         
in Euro 
12.09.18 
– 
31.12.18 
128 33 10.875,81  7.516,19 227,76 
01.01.19 
– 
31.12.19 
555 198 77.412,59 40.679,20 205,45 
01.01.20 
– 
31.12.20 
359 184 64.605,26 49.044,74 266,55 
01.01.21 
– 
31.12.21 
446 213 78.852,47 64.256,36 301,67 
01.01.22 
– 
30.06.22 
278 130 51.047,24 46.154,52 355,03 
BG = Bedarfsgemeinschaften 
 
Bei den eingesparten SGB 2-Leistungen handelt es sich zum allergrößten Teil um Kosten der 
Unterkunft, also um kommunale Leistungen. 
 
Die Mitarbeiterinnen der Beratungsstelle haben Familien mit insgesamt 1.796 Kindern 3 dazu 
verholfen, unabhängig von Leistungen der Grundsicherung leben zu können. Dabei beträgt 
der Anteil der Alleinerziehenden ein Drittel.  
Der steile Anstieg der Anzahl der Fälle mit vermiedener Hilfebedürftigkeit ab 2019 ist maßgeb-
lich auf Änderungen durch das Starke -Familien-Gesetz zurückzuführen, denn seit dem 
01.07.2019 wird das bereinigte Kindeseinkommen4 nur noch zu 45 Prozent auf den Kinderzu-
schlag angerechnet. Dies trägt zu einer Entlastung der häufig angespannten finanziellen Si-
tuation Alleinerziehender bei. 
Seit Einführung der Beratungsstelle im Jahr 2018 wurde der maximal mögliche Kinderzu-
schlag je Kind angehoben. Beim Wohngeld sind ebenfalls höhere Beträge möglich. Hinzu 
kommen die Steigerung des Kindergeldes und des Unterhaltsvorschusses. Im SGB 2 werden 
                                                 
3 Stand: 30.06.2022 
4 Zum Beispiel Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss

- 5 - 
V/0550/2022 
diese Leistungen voll angerechnet, bei Kinderzuschlag und Wohngeld ist das nicht bezie-
hungsweise, den Unterhaltsvorschuss betreffend, nur zum Teil der Fall. Dadurch kommen die 
Erhöhungen auch tatsächlich bei den Familien an. Dies ist an der stetig gestiegenen monatli-
chen Mehrleistung für die Familien abzulesen. Die Intention des Starke -Familien-Gesetzes, 
Familien und Kinder zielgenau zu stärken, kommt damit zum Tragen. 
 
Akzeptanz durch die Leistungsberechtigen 
Das Beratungs- und Unterstützungsangebot wird von den betroffenen Leistungsberechtigten 
weiterhin sehr gut angenommen. Grund dafür ist zum einen die individuelle und umfassende 
Beratung durch die Mitarbeiterinnen und zum anderen die durch die vorrangigen Leistungen 
Kinderzuschlag und Wohngeld generierten höheren Einnahmen für die Bedarfsgemeinschaf-
ten. Darüber hinaus stellt die Beratungsstelle durch die Kooperation mit den anderen am Ver-
fahren beteiligten Ämtern sicher, dass es zu keinen finanziellen Engpässen  und Lücken 
kommt. 
Nachdem in den Jahren 2020 und 2021 pandemiebedingt nur sehr eingeschränkt persönliche 
Beratungsgespräche statt fanden und die hohe Beratungsqualität durch intensiven telefoni-
schen Kontakt sowie durch einen ausführlichen E-Mail-Austausch aufrechterhalten wurde, fin-
den in diesem Jahr wieder vermehrt Beratungsgespräche vor Ort statt. 
Da der Kontakt per E -Mail und die Einführung der elektronischen Akte (e-Akte) die Verfahren-
sabläufe vereinfacht haben, wird dieses Medium unabhängig von den wieder möglichen per-
sönlichen Vorsprachen jedoch weiterhin vorwiegend genutzt. Die erwerbstätigen Leistungsbe-
rechtigten können so rund um die Uhr den Kontakt zur Beratungsstelle suchen und sind nicht 
mehr an die Sprech zeiten der Beratungsstelle gebunden. Durch die zentrale Bündelung der 
Dokumente im Rahmen der e-Akte können diese einfacher und schneller von der jeweils zu-
ständigen Sachbearbeitung berücksichtigt werden. Die Familienkasse hat den Online -Antrag 
für Kinderzuschlag auf die notwendigen Angaben verschlankt und anwenderfreundlich ausge-
staltet. Ein s olcher Antrag kann innerhalb von wenigen Minuten ausgefüllt werden. Dies ist 
auch während eines Telefonats möglich, so dass auch die Beratung auf Distanz, die aufgrund 
der weiterhin pandemischen Lage selbstverständlich weiter angeboten wird,  zielgerichtet 
durchgeführt werden kann. 
Die Mitarbeiterinnen der Beratungsstelle unterstützen die Leistungsberechtigten zudem bei 
den durch den Wegfall des SGB  2 erneut separat zu beantragenden Leistungen , wie bei-
spielsweise Leistungen für Bildung und Teilhabe oder Münsterpass, damit hier keine Versor-
gungslücken entstehen oder die Betroffenen zusätzliche, unnötige Wege gehen müssen. 
Das zu den Mitarbeiterinnen der Beratungsstelle aufgebaute Vertrauen spiegelt sich unter an-
derem darin wider, dass diese von den Leistungsbe rechtigten nach Ablauf der jeweiligen Be-
willigungszeiträume beim Antrag auf Weiterbewilligung häufig erneut um Hilfe gebeten wer-
den. Zudem werben die Leistungsberechtigten teilweise in ihrem privaten Umfeld für die Bera-
tungsstelle, so dass sich auch daraus  Anfragen ergeben. Die zahlreichen positiven Rückmel-
dungen der Leistungsberechtigen führen zu einer hohen Zufriedenheit aller am Prozess Betei-
ligten.

- 6 - 
V/0550/2022 
Zusammenarbeit 
Die Zusammenarbeit der Beratungsstelle mit anderen relevanten Stellen ist sowohl jobcenter-
intern als auch leistungsträgerübergreifend sehr gut.  
Die Bündelung der Prüfung vorrangiger Ansprüche auf Kinderzuschlag und Wohngeld von der 
Anspruchsprüfung, Beratung und Antragstellung über die Anmeldung der Erstattungsansprü-
che bis hin zur Funktion als zentrale Ansprechpartnerinnen für die Leistungsberechtigten und 
die externen Stellen sind für die leistungsgewährenden Stellen eine Entlastung.  
Mit der Familienkasse und der Wohngeldstelle haben Abstimmungsgespräche stattgefunden. 
Es stehen spezielle Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die leistungsträgerüber-
greifende Kooperation zur Verfügung, zu denen direkt Kontakt aufgenommen wird. Dadurch 
sind ein unmittelbarer Informationsaustausch sowie kurze Bearbeitungszeiten möglich. 
Darüber hinaus wurde das Beratungsangebot mit durchweg positiver Resonanz verschiede-
nen Beratungsstellen und Multiplikator*innen, wie zum Beispiel dem cuba, dem Verband für al-
leinerziehende Mütter und Väter e.V. und den verschiedenen Migrationsbeauftragten  vorge-
stellt. 
 
V. Fazit 
Die Arbeit der Beratungsstelle trägt in besonderem Maße dem Anspruch der Leistungsberech-
tigten auf Beratung gemäß Paragraph 14 Absatz 2 SGB 2 Rechnung. 
Die positive Entwicklung in Bezug auf vermiedene Hilfebedürftigkeit und Mehrleis tungen für 
die beratenen Bedarfsgemeinschaften, die hohe Zufriedenheit der Leistungsberechtigten so-
wie die Einsparung von kommunale Leistungen, sind deutlich hervorzuheben . Das Angebot 
der Beratung und Unterstützung beim Ausfüllen der Anträge sowie im weiteren Verfahren wird 
gerne angenommen. Dies zeigt sowohl den Bedarf nach Unterstützung als auch deren Akzep-
tanz.  
Die Leistungsberechtigten können die Beantragung von Kinderzuschlag und Wohngeld, die für 
viele durchaus eine Herausforderung darstellt, ohne f inanziellen Druck und Existenzängste 
angehen, da die Weiterzahlung der Grundsicherungsleistungen bis zur Auszahlung der vor-
rangigen Leistungen sichergestellt ist. Im Falle von auftretenden Problemen sind sie sich der 
Unterstützung der Beratungsstelle gewis s. Hierdurch wird eine gute und vertrauensvolle Zu-
sammenarbeit ermöglicht.  
 
 
 
     In Vertretung 
 
 
     gez. 
     Cornelia Wilkens 
     Stadträtin 
 
 
 
     Anlagen: 
     Anlage A

Beratungsverlauf (1)

28.09.2022 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 8 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0550/2022
Typ
Vorlagen
Datum
01.09.2022
Erstellt
01.09.2022 10:45