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1727/2023

Auslaufende Mietverträge städtischer Liegenschaften und Perspektiven für die Nutzenden (AN/0976/2023)

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 22.05.2023

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Nächste Beratung: Liegenschaftsausschuss, Sitzung am 22.05.2023, TOP 4.2.1.1

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

2781 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/23/230 
 
Vorlagen-Nummer  22.05.2023 
 1727/2023 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Liegenschaftsausschuss 22.05.2023 
 
Auslaufende Mietverträge städtischer Liegenschaften und Perspektiven für die 
Nutzenden (AN/0976/2023) 
Die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln bat um Beantwortung folgender Fragen: 
 
1. Wie will die Verwaltung mit auslaufenden Mietverträgen von gemeinwohlorientierten 
Initiativen, die städtische Liegenschaften angemietet haben und perspektivisch Erb-
baurechtnehmer werden wollen, umgehen? 
 
2. Wäre eine befristete Anhand Gabe mit dem Ziel einer späteren Erbbaurechtsvergabe 
möglich? 
 
3. Nach welchen Kriterien entscheidet sich, ob auslaufende Mietverträge weitergeführt 
oder in Erbbaurecht überführt werden? 
 
4. Welche konkreten Pläne hat die Verwaltung, um den Fortbestand der SSM e.V. am 
Standort Düsseldorfer Straße 74 zu sichern? 
 
Antwort der Verwaltung:  
 
Zu 1.: 
Beim Auslaufen von Mietverträgen von gemeinwohlorientierten Initiativen, die städtische Lie-
genschaften angemietet haben und perspektivisch Erbbaurechtnehmer werden wollen, wird 
die Verwaltung zukünftig einzelfallbezogen den Abschluss von Erbbaurechtsverträgen vor-
schlagen. Bis zur Beschlussfassung der Vorlage zum Erbbaurecht für soziokulturelle Nutzung 
sind Anschlussmietverträge vorgesehen. 
 
Zu 2.: 
Eine Anhandgabe, früher Erstandienungsrecht, dient der frühzeitigen politischen Willensbil-
dung vor der erstmaligen Vergabe eines Grundstücks, um insbesondere eine Entscheidung 
zwischen konkurrierenden Nutzungen herbeizuführen. Bei der bloßen Fortsetzung der Nut-
zung durch die bisherigen Nutzenden ist sie dagegen nur angezeigt, wenn es konkurrierende 
Nutzungsabsichten gibt.  
 
Zu. 3.: 
Maßgeblich ist die mittel- bis langfristige stadtentwicklungspolitische Perspektive sowie die 
Leistungsfähigkeit der jeweiligen Initiative.  
 
Zu 4.: 
Zwischen der Verwaltung und dem SSM ist seit langem besprochen, dass der bestehende 
Mietvertrag durch einen Erbbaurechtsvertrag abgelöst werden soll. Die Verwaltung erarbeitet

2 
 
derzeit eine Beschlussvorlage, die günstige Konditionen im Rahmen eines allgemeinen Erb-
baurechtes für sozikulturelle Nutzungen beinhalten soll. 
 
Damit dem SSM die dann geltenden Konditionen angeboten werden können, kann der Erb-
baurechtsvertrag erst geschlossen werden, wenn der Ratsbeschluss für die neuen Konditio-
nen vorliegt. Hierüber wurde der SSM informiert. 
 
Um einen vertragslosen Zustand zu vermeiden und mit der gebotenen Ruhe und Überlegung 
ausgehend von diesem Grundsatzbeschluss einen konkreten Erbbaurechtsvertrag abzu-
schließen, erhält der SSM kurzfristig ein Angebot für einen Anschlussmietvertrag. 
 
 
Gez. Wolfgramm

Beratungsverlauf (1)

22.05.2023 Liegenschaftsausschuss
TOP 4.2.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
1727/2023
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
22.05.2023
Erstellt
22.05.2023 14:49