mandari
Datenstand: 12.09.2026 — die Daten dieser Kommune konnten seit 37 Tagen nicht aktualisiert werden, weil das Ratsinformationssystem derzeit nicht erreichbar ist. Inhalte können veraltet sein.

Auslaufende Mietverträge städtischer Liegenschaften und Perspektiven für die Nutzenden (AN/0976/2023)

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 1727/2023 vom 22.05.2023

Stand: Am 22.05.2023 im Liegenschaftsausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

Dokumente

  • Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

    PDF

    Herunterladen: Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

    Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.

    Dezernat, Dienststelle VIII/23/230 Vorlagen-Nummer 22.05.2023 1727/2023 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Liegenschaftsausschuss 22.05.2023 Auslaufende Mietverträge städtischer Liegenschaften und Perspektiven für die Nutzenden (AN/0976/2023) Die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln bat um Beantwortung folgender Fragen: 1. Wie will die Verwaltung mit auslaufenden Mietverträgen von gemeinwohlorientierten Initiativen, die städtische Liegenschaften angemietet haben und perspektivisch Erb- baurechtnehmer werden wollen, umgehen? 2. Wäre eine befristete Anhand Gabe mit dem Ziel einer späteren Erbbaurechtsvergabe möglich? 3. Nach welchen Kriterien entscheidet sich, ob auslaufende Mietverträge weitergeführt oder in Erbbaurecht überführt werden? 4. Welche konkreten Pläne hat die Verwaltung, um den Fortbestand der SSM e.V. am Standort Düsseldorfer Straße 74 zu sichern? Antwort der Verwaltung: Zu 1.: Beim Auslaufen von Mietverträgen von gemeinwohlorientierten Initiativen, die städtische Lie- genschaften angemietet haben und perspektivisch Erbbaurechtnehmer werden wollen, wird die Verwaltung zukünftig einzelfallbezogen den Abschluss von Erbbaurechtsverträgen vor- schlagen. Bis zur Beschlussfassung der Vorlage zum Erbbaurecht für soziokulturelle Nutzung sind Anschlussmietverträge vorgesehen. Zu 2.: Eine Anhandgabe, früher Erstandienungsrecht, dient der frühzeitigen politischen Willensbil- dung vor der erstmaligen Vergabe eines Grundstücks, um insbesondere eine Entscheidung zwischen konkurrierenden Nutzungen herbeizuführen. Bei der bloßen Fortsetzung der Nut- zung durch die bisherigen Nutzenden ist sie dagegen nur angezeigt, wenn es konkurrierende Nutzungsabsichten gibt. Zu. 3.: Maßgeblich ist die mittel- bis langfristige stadtentwicklungspolitische Perspektive sowie die Leistungsfähigkeit der jeweiligen Initiative. Zu 4.: Zwischen der Verwaltung und dem SSM ist seit langem besprochen, dass der bestehende Mietvertrag durch einen Erbbaurechtsvertrag abgelöst werden soll. Die Verwaltung erarbeitet 2 derzeit eine Beschlussvorlage, die günstige Konditionen im Rahmen eines allgemeinen Erb- baurechtes für sozikulturelle Nutzungen beinhalten soll. Damit dem SSM die dann geltenden Konditionen angeboten werden können, kann der Erb- baurechtsvertrag erst geschlossen werden, wenn der Ratsbeschluss für die neuen Konditio- nen vorliegt. Hierüber wurde der SSM informiert. Um einen vertragslosen Zustand zu vermeiden und mit der gebotenen Ruhe und Überlegung ausgehend von diesem Grundsatzbeschluss einen konkreten Erbbaurechtsvertrag abzu- schließen, erhält der SSM kurzfristig ein Angebot für einen Anschlussmietvertrag. Gez. Wolfgramm

Beratungsverlauf

  1. 22.05.2023

    Liegenschaftsausschuss

    TOP 4.2.1.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

War diese Seite hilfreich?

Zur Rückmeldung speichern wir nur Ihre Antwort, die Seite und den Tag. Eine IP-Adresse speichern wir dazu nicht, und wir setzen kein Cookie. Mehr zum Datenschutz