1450/2024
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 22.01.2024 (AN/0046/2024) betreffend Gehwegbeschaffenheit vor der Goltsteinstraße 91 (Bayenthal)
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
3706 Zeichen
Dezernat, Dienststelle III/64/644/3 Vorlagen-Nummer 1450/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 22.01.2024 (AN/0046/2024) betreffend Gehwegbeschaffenheit vor der Goltsteinstraße 91 (Bayenthal) Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bittet um die Beantwortung folgender Fragen. Durch regelmäßiges Halten vor dem Rewe, Goltsteinstraße 91 ist die Beschaffenheit des Gehwegs in schlechtem Zustand, es entstehen Stolperfallen. Darüber hinaus wird mehrmals im Jahr das Schild „Eingeschränktes Halteverbot“ umgefahren. Die Instandsetzung des Geh- wegs und wieder Aufstellung des Schildes dürfte die Stadtkasse entsprechend belasten. Dazu folgende Fragen: a) „Welche Maßnahmen werden ergriffen, damit der Gehweg nicht regelmäßig instandge- setzt werden muss?“ b) „Welche Maßnahmen werden ergriffen, damit das Verkehrsschild nicht immer wieder umgefahren wird?“ c) „Wurde bereits geprüft, ob Baumscheiben an dieser Stelle angelegt werden können?“ d) „Wann ist mit einer Umsetzung des Antrags „Verbesserung der Verkehrssituation am Goltsteinforum in Bayenthal“ (AN/0431/2022) zu rechnen?“ Antwort der Verwaltung zu a: Das Entstehen von sich lösenden Gehwegplatten (wie auch hier im Bereich der Goltstenistraße) kann mittels Maßnahmen der betrieblichen Straßenunterhaltung nicht verhindert werden. Dass lose verlegtes Pflaster empfindlich ist, zeigt sich immer dort, wo Autos unerlaubt über den Gehweg fahren und alleine schon durch ihr Gewicht die Steine verschieben. Sind die Steine erst einmal aus ihrem Verbund gerissen, lockert sich bald eine größere Fläche und muss neu verlegt werden. Die an dieser Örtlichkeit entstandene Schadstelle wird über einen Firmeneinsatz über eine bereits erfolgte Be- auftragung aus dem Amt für Straßen und Radwegebau behoben. 2 Dieses ist ein laufender Prozess, so dass die Regulierung je nach Umfang des Scha- dens, Priorisierung und personeller Verfügbarkeit eine Zeitlang dauern kann. Eine grundlegende Erneuerung des betroffenen Gehwegbereiches wurde durch das Amt für Straßen und Radwegebau in der Zeit vom 08.07.-16.07.2024 durchgeführt. Zu b: Das betroffene Verkehrsschild wurde bereits optimiert und wird künftig mit einem sog. Knickpfosten ausgestattet, um ein künftiges Austauschen des VZ-Pfostens nach ei- nem Fahrzeuganprall zu verhindern. Zu c: Dieses ist eine gestalterisch / planerische Frage und auch hier gilt, dass Baumschei- ben von städtischer Seite nicht installiert werden, um Falschparker zu verhindern. Zu d: Nach Maßgabe der Straßenverkehrsordnung (StVO) besteht ein grundsätzliches Hal- teverbot für Gehwege. Gemäß § 45 Abs.9 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zudem nur dort anzubringen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Danach ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen und Ver- kehrseinrichtungen wie möglich anzuordnen. Eine Verpflichtung der Straßenverkehrsbehörde, Fehlverhalten von Verkehrsteilneh- mern durch bauliche Maßnahmen zu unterbinden, besteht darüber hinaus nicht. Daher werden Absperrpfosten aus stadtgestalterischen Gründen, sowie zur Reduzie- rung der Anschaffungs- und Unterhaltungskosten grundsätzlich nur noch dort instal- liert, wo dies zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich ist. Dies ist vorliegend in der Goltsteinstraße 91 b nicht der Fall, so dass die Straßenver- kehrsbehörde von der Anbringung von Absperrpfosten zur Vermeidung des uner- wünschten Gehwegparkens absehen wird.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1450/2024
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 02.03.2026
- Erstellt
- 29.04.2024 09:03