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V/0448/2007

Entsendung von beratenden Mitgliedern in die Schulkonferenzen der bezirklichen Schulen

Vorlagen 25.05.2007

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-Nord, Sitzung am 12.06.2007, TOP 5.2

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

5570 Zeichen

V/0448/2007 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt des Rates und des Oberbürgermeisters 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Entsendung von beratenden Mitgliedern in die Schulkonferenzen der bezirklichen Schulen des 
Stadtbezirk Münster - Nord zur Wahl von Schulleitungen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
12.06.2007 Bezirksvertretung Münster-Nord Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Als Vertretern/innen des Schulträgers werden für die Entscheidung über die Besetzung von Schul-
leitungsstellen an städtischen weiterführender Schulen und Förderschulen, deren Bedeutung nicht 
wesentlich über den Stadtbezirk Münster - Nord hinausgeht mit beratender Stimme in die Sitzungen 
der Schulkonferenzen nach § 61 Abs. 2 Satz 3 Schulgesetz entsandt: 
 
 Ordentliches Mitglied Stellvertretung für den Fall der Verhinderung 
 
1. 
 
 
 
 
 
2. 
 
  
 
3. 
 
  
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass durch den Beschluss keine Kosten entstehen.  
 
 
Begründung: 
 
Mit Inkrafttreten des novellierten Schulgesetzes am 01.08.2006 ist das Verfahren zur Besetzung 
von Schulleitungen in § 61 Schulgesetz (SchulG) vollständig neu geregelt worden. An die Stelle 
des bisherigen kommunalen Vorschlagsrechtes des Schulträgers ist die Wahl durch die Schulkon-
ferenz der jeweiligen Schule getreten. 
Vorlagen-Nr.: 
V/0448/2007 
Auskunft erteilt: 
Herr  Kupferschmidt 
Ruf: 
492 60 40 
E-Mail: 
Kupferschmidt@stadt-muenster.de  
Datum: 
25.05.2007 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0448/2007 
Mit dieser Änderung geht der Gesetzgeber konsequent den Weg zur Umsetzung des Konzeptes 
„Selbstständige Schule“ weiter. Nach § 61 SchulG wählt die Schulkonferenz in geheimer Wahl aus 
den von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Personen die Schulleiterin oder den Schul-
leiter. Hierfür wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schul-
träger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers können bera-
tend teilnehmen. Die Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers dürfen nicht der Schule ange-
hören. Die Mitwirkung von Mitgliedern der Schulkonferenz, die sich an der Schule beworben ha-
ben, ist ausgeschlossen. Gleichfalls dürfen Schülerinnen und Schüler, die das 16. Lebensjahr noch 
nicht vollendet haben, an dem Wahlverfahren nicht teilnehmen. Der Schülerrat benennt, soweit 
erforderlich, geeignete Vertreterinnen und Vertreter.  
 
Durch die Teilnahme eines Vertreters des Schulträgers an Beratung und Abstimmung sollen die 
fachlichen Belange des Schulträgers in die Entscheidung der Schulkonferenz einfließen, ohne 
dass sie dadurch ein wirklich bedeutendes Gewicht bekämen. Entsprechend der Beschlussfas-
sung des Rates vom 28.03.2007 fällt die Entsendung des Vertreters des Schulträgers in die jewei-
ligen Schulkonferenzen in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters. 
 
Darüber hinaus ist in § 61 Abs. 2 SchulG vorgesehen, dass weitere 3 Mitglieder des Schulträgers 
mit beratender Stimme an der jeweiligen Sitzung der Schulkonferenz teilnehmen. Die Verwaltung 
schlägt vor, dass diese Mitglieder von dem Organ entsandt werden, dass in der Folge auch mit der 
Entscheidung der Schulkonferenz befasst wird. Daher sollten die Bezirksvertretungen jeweils 3 
Mitglieder aus ihrer Mitte für die Schulen des Stadtbezirks, deren Bedeutung nicht wesentlich über 
den Stadtbezirk hinausgeht, mit beratender Stimme in die jeweiligen Schulkonferenzen entsenden. 
Für die übrigen Schulen von gesamtstädtischer Bedeutung werden 3 Mitglieder des Ausschusses 
für Schule und Weiterbildung entsandt. Durch diese Einbeziehung wird zum einen sichergestellt, 
dass die Stadt Münster als Schulträger bedingt Einfluss auf die Wahlentscheidung der einzelnen 
Schulkonferenzen nehmen kann und zum anderen Vertreter/innen der Organe des Schulträgers 
die Schulkonferenzen bei ihrer Wahlentscheidung unterstützend beraten können. Darüber hinaus 
ist auch sichergestellt, dass die anschließend in  den politischen Gremien zu erteilende Zustim-
mung zur Wahlentscheidung der Schulkonferenz, die ohne Vorstellung von Bewerbern erfolgt, 
gleichwohl aufgrund hinreichender Kenntnisse über die vorgeschlagene Person getroffen werden 
kann.   
Um den politischen Gremien Sondersitzungen im Vorfeld von entsprechenden Wahlentscheidun-
gen  zu ersparen, schlägt die Verwaltung vor, eine dauerhafte Benennung vorzunehmen und 
gleichzeitig auch für den Fall der Verhinderung eine Stellvertretung zu benennen.  
 
Da das Verfahren zur  Entsendung der beratenden Mitglieder nicht im neuen Schulgesetz geregelt 
ist, schlägt die Verwaltung vor, die Entsendung nach Regelungen nach der Gemeindeordnung für 
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vorzunehmen. Hier könnte § 50 Abs. 3 GO NW  analog 
angewandt werden.  
 
Diese Vorschrift setzt eine Einigung über die Entsendung der Vertreter/innen voraus. Kommt diese 
Einigung zustande, ist der einstimmige Beschluss der Mitglieder der Bezirksvertretung  über die 
Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zu-
stande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei 
sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen der Bezirksvertretung nach der Rei-
henfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfal-
lenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle ent-
scheidet bei gleichen Höchstzahlen das vom/von der  Bezirksvorsteher/in zu ziehende Los.  
 
 
 
 
gez. 
Dr. Berthold Tillmann

Beratungsverlauf (1)

12.06.2007 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 5.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0448/2007
Typ
Vorlagen
Datum
25.05.2007
Erstellt
06.10.2020 14:37