V/0448/2007
Entsendung von beratenden Mitgliedern in die Schulkonferenzen der bezirklichen Schulen
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage
5570 Zeichen
V/0448/2007 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt des Rates und des Oberbürgermeisters Betrifft Entsendung von beratenden Mitgliedern in die Schulkonferenzen der bezirklichen Schulen des Stadtbezirk Münster - Nord zur Wahl von Schulleitungen Beratungsfolge 12.06.2007 Bezirksvertretung Münster-Nord Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Als Vertretern/innen des Schulträgers werden für die Entscheidung über die Besetzung von Schul- leitungsstellen an städtischen weiterführender Schulen und Förderschulen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk Münster - Nord hinausgeht mit beratender Stimme in die Sitzungen der Schulkonferenzen nach § 61 Abs. 2 Satz 3 Schulgesetz entsandt: Ordentliches Mitglied Stellvertretung für den Fall der Verhinderung 1. 2. 3. II. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass durch den Beschluss keine Kosten entstehen. Begründung: Mit Inkrafttreten des novellierten Schulgesetzes am 01.08.2006 ist das Verfahren zur Besetzung von Schulleitungen in § 61 Schulgesetz (SchulG) vollständig neu geregelt worden. An die Stelle des bisherigen kommunalen Vorschlagsrechtes des Schulträgers ist die Wahl durch die Schulkon- ferenz der jeweiligen Schule getreten. Vorlagen-Nr.: V/0448/2007 Auskunft erteilt: Herr Kupferschmidt Ruf: 492 60 40 E-Mail: Kupferschmidt@stadt-muenster.de Datum: 25.05.2007 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0448/2007 Mit dieser Änderung geht der Gesetzgeber konsequent den Weg zur Umsetzung des Konzeptes „Selbstständige Schule“ weiter. Nach § 61 SchulG wählt die Schulkonferenz in geheimer Wahl aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Personen die Schulleiterin oder den Schul- leiter. Hierfür wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schul- träger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers können bera- tend teilnehmen. Die Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers dürfen nicht der Schule ange- hören. Die Mitwirkung von Mitgliedern der Schulkonferenz, die sich an der Schule beworben ha- ben, ist ausgeschlossen. Gleichfalls dürfen Schülerinnen und Schüler, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an dem Wahlverfahren nicht teilnehmen. Der Schülerrat benennt, soweit erforderlich, geeignete Vertreterinnen und Vertreter. Durch die Teilnahme eines Vertreters des Schulträgers an Beratung und Abstimmung sollen die fachlichen Belange des Schulträgers in die Entscheidung der Schulkonferenz einfließen, ohne dass sie dadurch ein wirklich bedeutendes Gewicht bekämen. Entsprechend der Beschlussfas- sung des Rates vom 28.03.2007 fällt die Entsendung des Vertreters des Schulträgers in die jewei- ligen Schulkonferenzen in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters. Darüber hinaus ist in § 61 Abs. 2 SchulG vorgesehen, dass weitere 3 Mitglieder des Schulträgers mit beratender Stimme an der jeweiligen Sitzung der Schulkonferenz teilnehmen. Die Verwaltung schlägt vor, dass diese Mitglieder von dem Organ entsandt werden, dass in der Folge auch mit der Entscheidung der Schulkonferenz befasst wird. Daher sollten die Bezirksvertretungen jeweils 3 Mitglieder aus ihrer Mitte für die Schulen des Stadtbezirks, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, mit beratender Stimme in die jeweiligen Schulkonferenzen entsenden. Für die übrigen Schulen von gesamtstädtischer Bedeutung werden 3 Mitglieder des Ausschusses für Schule und Weiterbildung entsandt. Durch diese Einbeziehung wird zum einen sichergestellt, dass die Stadt Münster als Schulträger bedingt Einfluss auf die Wahlentscheidung der einzelnen Schulkonferenzen nehmen kann und zum anderen Vertreter/innen der Organe des Schulträgers die Schulkonferenzen bei ihrer Wahlentscheidung unterstützend beraten können. Darüber hinaus ist auch sichergestellt, dass die anschließend in den politischen Gremien zu erteilende Zustim- mung zur Wahlentscheidung der Schulkonferenz, die ohne Vorstellung von Bewerbern erfolgt, gleichwohl aufgrund hinreichender Kenntnisse über die vorgeschlagene Person getroffen werden kann. Um den politischen Gremien Sondersitzungen im Vorfeld von entsprechenden Wahlentscheidun- gen zu ersparen, schlägt die Verwaltung vor, eine dauerhafte Benennung vorzunehmen und gleichzeitig auch für den Fall der Verhinderung eine Stellvertretung zu benennen. Da das Verfahren zur Entsendung der beratenden Mitglieder nicht im neuen Schulgesetz geregelt ist, schlägt die Verwaltung vor, die Entsendung nach Regelungen nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vorzunehmen. Hier könnte § 50 Abs. 3 GO NW analog angewandt werden. Diese Vorschrift setzt eine Einigung über die Entsendung der Vertreter/innen voraus. Kommt diese Einigung zustande, ist der einstimmige Beschluss der Mitglieder der Bezirksvertretung über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zu- stande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen der Bezirksvertretung nach der Rei- henfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfal- lenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle ent- scheidet bei gleichen Höchstzahlen das vom/von der Bezirksvorsteher/in zu ziehende Los. gez. Dr. Berthold Tillmann
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0448/2007
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 25.05.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37