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2024/0118

Eröffnungsgesamtvermögensrechnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum 01.01.2020 (Gesamtabschluss) hier: Feststellung der Eröffnungsgesamtvermögensrechnung

Magistratsvorlage 28.03.2024

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2024/0118

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
18.04.2024 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Revisionsamt 
 
Amt: Finanzverwaltung  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2024/0118 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Eröffnungsgesamtvermögensrechnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum 
01.01.2020 (Gesamtabschluss)  
hier: Feststellung der Eröffnungsgesamtvermögensrechnung  
 
Vorlage vom: 28.03.2024  
 
Beschlussvorschlag : 
1. Die geprüfte Eröffnungs gesamtvermögensrechnung  der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
zum 01.01.2020  zur Vorbereitung des Gesamtabschluss es zum 31.12.2020  wird 
festgestellt. 
 
2. Der Gesamtabschlussrichtlinie  sowie der Richtlinie zur Saldenabstimmung  wird 
zugestimmt. 
 
3. Der Prüfbericht des Revisionsamtes vom 18.12.2023 wird zur Kenntnis genommen.

- 2 - 
 
Anlagen: Bericht Prüfung ReviA DA GVR 2020  
Gesamtabschlussrichtlinie Stadt Darmstadt Stand 28.03.2024  
Richtlinie zur Saldenabstimmung Stand 28.03.2024  
Eröffnungsgesamtvermögensrechnung zum 01.01.2020  
 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:    
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 28.03.2024: 
 
Die Erstellung eines Gesamtabschlusses ist nach § 112  a der Hessischen Gemeinde ordnung 
(HGO) gesetzliche Aufgabe der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Mit der Verpflichtung zur  
Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses wird das Ziel verfolgt, den 
Gesamtüberblick und die Transparenz über die Vermögens -, Finanz- und Ertragslage der 
Kommune zu verbessern. Im Gesamtabschluss wird die Vermögens -, Finanz- und Ertragslage 
so dargestellt, als  ob es sich bei der Kommune und ihrer in den Konsolidierungskreis 
einbezogenen Aufgabenträger um eine einzige wirtschaftlich e Einheit handelt.  
 
Mit der Aufstellung der Eröffnungs gesamtvermögensrechnung in Vorbereitung auf den ersten 
Gesamtabschluss erfolgt für den Bereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt und ihrer 
Beteiligungen erstmals eine  vollständige Erfassung und Bewertung  sämtlicher 
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Im  Gesamtabschluss der Wissenschaftsstadt  hat die 
Kernverwaltung die Funktion des obersten Mutterunternehmens.  
 
Alle Unternehmen, bei denen die Wissenschaftsstadt  einen beherrschenden Einfluss ausübt, 
werden im bilanziellen Sinne als Tochterunternehmen bzw. verbundene Unternehmen 
bezeichnet und sind grundsätzlich im Rahmen der Vollkonsolidierung gemäß § 112 a Abs. 4 
Satz 1 HGO i. V. m. §§ 300 bis 307 HGB in den Gesamtabschluss einzubeziehen.  
 
Die Erstellung  des Gesamtabschlusses erfolgt auf Basis der Jahresabschlüsse der Unter -   
nehmen und wird mit Unterstützung der HEAG Holding AG und der dortigen Konsolidierungs-
software erstellt. 
 
Die geprüfte Eröffnungsbilanz weist eine Bilanzsumme TEUR 4.649.331 aus.  
 
Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.  
 
Somit ist abschließend festgestellt, dass die Prüfung der Eröffnungsgesamt-
vermögensrechnung  der Wissenschaftss tadt Darmstadt zum 01.01.20 20 keine Tatsachen 
ergeben hat, die einer Beschlussfassung entgegenstehen.  
 
Die Eröffnungsgesamtvermögensrechnung ist der Magistratsvorlage als Anlage beigefügt.  
 
Der erste Gesamtabschluss zum 31.12.20 20 wird nach der Sommerpause 2024 den 
Gremien zur Beschlu ssfassung vorgelegt.  
 
Die Gesamtabschlussrichtlinie regelt den organisatorischen Ablauf sowie fachliche Themen 
zur Konsolidierung und zum Berichtswesen. Dabei legt die Richtlinie die Ausübung 
bestehender Wahlrechte, den Konsolidierungskreis sowie den Konte nrahmen und den 
Berichtsumfang fest.  
 
In Ergänzung zu den gesetzlichen Vorgaben regelt die Gesamtabschlussrichtlinie  die 
Umsetzung des Gesamtabschlusses in der Wissenschaftsstadt Darmsta dt. Sie ist sowohl für 
die Kernverwaltung der Wissenschaftsstadt  als auch für die einzubeziehenden 
Aufgabenträger bindend.

- 4 - 
Die Geschäftsführungen bzw. Betriebsleitungen tragen dafür Sorge, dass innerhalb ihres 
Verantwortungsbereichs die notwendigen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen und 
wirtschaftlichen Umsetzung dieser Richtlinie geschaffen werden.  
 
Darmstadt, 28.03.2024  
20 HB 
 
 
Dezernat I   Dezernat IV 
 
 
 
Hanno Benz   André Schellenberg 
Oberbürgermeister   Stadtkämmerer

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Revisionsamt 
 
 
 
 
 
 
 
B E R I C H T 
 
des Revisionsamtes 
 
über die Prüfung der Gesamtvermögensrechnung 
 
zum 01.01.2020 
 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Gliederung  
 
 
1. Grundsätzliches         S. 1  
1.1 Funktion des kommunalen Gesamtabschlusses     S. 1 
1.2 Rechtliche Grundlagen         S. 1 
 
2. Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung     S. 3 
2.1 Konsolidierungskreis         S. 3 
2.2 Die Prüfung         S. 4 
2.3 Prüfungsdurchführung         S. 4 
2.4 Prüfungsplanung anhand des risikoorientierten Prüfungsansatzes   S. 4 
 
3. Prüfungsergebnisse        S. 6 
3.1 Beurteilung Ergebnisse anderer Abschlussprüfer     S. 6 
3.2 Prüfung der Datenübernahme aus den Berichtspaketen   S. 6 
3.3 Konsolidierung der einbezogenen vollkonsolidierten Aufgabenträger  S. 7 
3.3.1 Anpassung an die Rechnungslegung der Stadt    S. 7 
3.3.2 Schuldenkonsolidierung        S. 8 
3.3.3 Kapitalkonsolidierung        S. 9 
3.3.4 Eigenkapitalbetr achtung       S.10 
 
4. Würdigung der GVR        S. 12 
4.1 Ordnungsmäßigkeit der in die GVR einbezogenen Jahresabschlüsse  S. 12 
4.2 Ordnungsmäßigkeit der GVR        S. 12 
4.3 Grundlage Eröffnungsvermögensrechnung für den kommenden  
 Gesamtabschluss         S. 13 
4.4  Vermögen Stadt -Konzern       S. 13 
 
5. Prüfungsvermerk des Revisionsamtes      S. 14

Abkürzungsverzeichnis  
 
 
EAD      Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben 
      Und Dienstleistungen 
 
EB Bäder     Eigenbetrieb Bäder 
 
EB IDA      Eigenbetrieb Immobilienmanagement 
      Darmstadt 
 
EB Kultur    Eigenbetrieb Kulturinstitute der  
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
EDW    Eigenbetrieb Darmstädter Werkstätten und  
    Wohneinrichtungen 
 
GA    Gesamtabschluss 
 
Gesamtabschlussrichtlinie Gesamtabschlussrichtlinie der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt, Stand 25. Januar 2019 
 
GVR  Eröffnungsgesamtvermögensrechnung zum 
01.01.2020 
 
HEAG    HEAG Holding AG Beteiligungsmanagement 
    Der Wissenschaftsstadt Darmstadt (HEAG) 
 
HEAG-Konzern    HEAG und Ihre Tochterunternehmen 
 
IDR    Institut der Rechnungsprüfer e.V. 
 
IDW PS  Prüfungsstandard des Instituts der 
Wirtschaftsprüfer 
 
Klinikum    Klinikum Darmstadt GmbH 
 
Stadt Konzern Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Ihren  
Aufgabenträgern 
 
WKD    Wissenschafts- und Kongresszentrum  
    Darmstadt GmbH & Co.KG

1. Grundsätzliches  
 
1.1 Funktion des kommunalen Gesamtabschlusses  
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt mit ihren Aufgabenträgern (weiter  Stadt-Konzern) wird 
im Sinne der Einheitstheorie als fiktive rechtliche und wirtschaftliche Einheit angesehen. 
Die Bilanzierung sämtlicher Vermögensgegenstände und Schulden des Stadt-Konzerns 
soll dabei entsprechend den Rechnungslegungsvorschriften der Konzernmutter, also der 
Stadt, erfolgen.  Die Grundlagen für die Erstellung des Gesamtabschlusses (weiter  GA) 
werden in der  Gesamtabschlussrichtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt (weiter  
Gesamtabschlussrichtlinie) geregelt. 
 
Für die Aufstellung eines GA bedeutet das, dass der Ausweis von Bilanzpositionen und der 
bilanzielle Ansatz von Vermögenswerten und Schulden sowie deren Bewertung für die 
Stadt und der zu konsolidierenden Unternehmen zunächst auf Ebene der Einzelabschlüsse  
vereinheitlicht werden müssen. Dies geschieht auf Grundlage der nach den 
Einzelabschlüssen erstellten Berichtspaketen durch die Stadt und der zu konsolidierenden 
Unternehmen, welche zusammengeführt (konsolidiert) werden.  
 
Die zentrale Bedeutung des kommunalen GA liegt in der Informationsfunktion. Das 
bedeutet, dass der von de m Stadt-Konzern vorgelegte Abschluss ein den tatsächlichen 
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- , Finanz- und Ertragslage der 
Kommune insgesamt vermitteln soll. Durch den GA legt die Stadt Rechenschaft über die 
tatsächliche Aufgabenerledigung und die wirtschaftliche Gesamtentwicklung ab, vgl. Ziff. 
2.1 (1) f. IDR -Prüfungsleitlinie 300  „Leitlinien zur Durchführung Kommunaler 
Gesamtabschlussprüfungen“ 1.  
 
 
1.2 Rechtliche Grundlagen  
 
Zur Vorbereitung des GA 20 20 ist eine Eröffnungsgesamtvermögensrechnung zum  
01.01 2020 (weiter GVR) erstellt worden. Diese informiert über die Vermögens-  und 
Schuldenlage de s Stadt-Konzerns. Für die Erstellung gibt es keine rechtlic he 
Verpflichtung. Die hier vorliegende GVR ist aus unserer Sicht jedoch notwendig, um die 
rechtlichen Verpflichtungen für die Erstellung des GA 20 20 zu erfüllen. Die GVR ist 
insbesondere notwendig, um die konsolidierte Kapitalflussrechnung, die konsolidier te 
Ergebnisrechnung und die konsolidierte Vermögensrechnung im kommenden GA zum 
31.12.2020 vorzubereiten. Diese Rechnungen sind gem . §§ 53 und 54 GemHVO zu 
erstellen.  
 
Für die Prüfung wurden neben der HGO  und der GemHVO auch die Hinweise zur GemHVO 
und die Hinweise zur HGO herangezogen. Soweit diese Vorschriften zu einem konkreten 
Sachverhalt keine Regelungen enthalten, können bei der Beurteilung von Zweifelsfragen 
die entsprechenden handels-  und steuerrechtlichen Regelungen einbezogen werden.  
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat mit Beschluss vom 12.07.2023,  
Magistratsvorlage Nr. 20 23/0182, die GVR zum 01.01.20 20 aufgestellt und dem 
Revisionsamt zur Prüfung vorgelegt.  
 
1 Im Weiteren wird die Prüfungsleitlinie mit „IDR-PL 300“ abgekürzt.

2 von 14 
 
Wir führten keine begleitende Prüfung zur Aufstellung der GVR zum 01.0 1.2020 durch. 
Das Revisionsamt hat jedoch am Teilprojekt „Gesamtabschluss“ teilgenommen. Die zu 
prüfenden Unterlagen sind uns am 14.07.2023 übergeben worden. Unterlagen wurden im 
Wesentlichen digital zur Verfügung gestellt. Da die HEAG Holding AG – 
Beteiligungsmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (HEAG) (weiter  HEAG) die 
einzelnen Berichtspakete zusammengeführt und die GVR erstellt hat, war es auch 
notwendig, vor Ort zu prüfen.  
 
Die Ergebnisse fasste das Revisionsamt im vorliegenden Prüfbericht zusammen. Als 
Unterlagen standen uns entsprechende Belege und Schriftverkehr, Einzelabschlüsse der 
konsolidierten Unternehmen, Saldenbestätigungen und die Berichtspakete  zur Verfügung.  
Die Arbeiten in der Konsolidierungssoftware „IDL.KONSIS.FOR ECAST“ wurden dem 
Revisionsamt in Dateiform übergeben.  Im Rahmen unserer Prüfung ist uns eine 
Bescheinigung vom September 2019 der BDO Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg 
über die Prüfung der Software gemäß IDW PS 880 vorgelegt worden, welche die Erfü llung 
der Ordnungsmäßigkeitsanforderungen an eine Konzernrechnungslegung dieser Software 
bei sachgerechter Anwendung bestätigt.  
 
Die konsolidierten Unternehmen, die Finanzverwaltung und die HEAG haben zudem 
bereitwillig und uneingeschränkt Auskunft erteilt.  
 
Eine Vollständigkeitserklärung ist von der Stadt erteilt worden.  
 
Die GVR ist auf Grundlage der Gesamtabschlussrichtlinie aufgestellt. Diese wurde vom 
Magistrat mit Vorlagennummer 2019/0086 am 27.03.2019 beschlossen. Obwohl darin 
teilweise auf veraltete gesetzliche Grundlagen Bezug genommen wird, wenden wir diese an, 
weil sie sich inhaltlich nicht geändert haben. Eine Aktualisierung der 
Gesamtabschlussrichtlinie wird derzeit durchgeführt.

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2. Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung  
 
2.1 Konsolidierungskreis  
 
In den Kreis der zu konsolidierenden Unternehmen sind gefasst  
 
• Wissenschaftsstadt Darmstadt,  
• HEAG und ihre Tochtergesellschaften (weiter HEAG -Konzern),  
• Klinikum Darmstadt GmbH (weiter  Klinikum), 
• Wissenschafts-  und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG (weiter WKD), 
• Eigenbetrieb Bäder (weiter  EB Bäder), 
• Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (weiter EAD), 
• Eigenbetrieb Immobilienmanagement Darmstadt (weiter EB IDA), 
• Eigenbetrieb Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt (weiter EB Kultur), 
• Eigenbetrieb Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen (weiter  EDW). 
 
 
Die Beteiligung an Sparkassen und Sparkassenzweckverbänden wird gem.  
§ 112a Abs. 1 Nr. 2 HGO und Ziff. 3.1 Gesamtabschlussrichtlinie nicht in den GA 
einbezogen.  
 
Darüber hinaus werden alle Unternehmen in de r GVR einbezogen, bei denen die Stadt 
einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfts-  und Finanzpolitik ausüben kann. Davon 
wird ausgegangen, wenn die Stadt unmittelbar oder mittelbar mind. 20 % bis einschl.  
50 % der Stimmrechte hält. Sie werden im bilanziellen Sinne als assoziierte Unternehmen 
bezeichnet und gemäß § 112 a Abs. 4 HGO i. V. m. §§ 311 und 312 HGB im 
Gesamtabschluss „at equity“, also mit dem fortgeschriebenen anteiligen Eigenkapital, 
bewertet. Unternehmen, an denen der Stadt unmittelbar oder mittelbar weniger als 20 % 
der Stimmrechte zustehen, gelten als andere Beteiligungen, soweit die Anteile dazu 
bestimmt sind, den Interesse n der Stadt durch Herstellung einer dauernden Verbindung 
zu dienen. Sie gehen „at cost“, also mit ihren Anschaffungskosten, in den 
Gesamtabschluss ein, siehe Ziff. 3.1 Gesamtabschlussrichtlinie.  
 
Unternehmen, die zum Konsolidierungskreis zählen, jedoch von nachrangiger Bedeutung 
für die Darstellung der tatsächlichen Vermögens- , Finanz- und Ertragslage de s Stadt-
Konzerns sind, müssen nicht in den Gesamtabschluss einbezogen werden (§ 112 a Abs. 2 
Satz 3 HGO i. V. m. § 112 Abs. 1 Satz 4 HGO). Eine nachrangige B edeutung ist gemäß  
Nr. 2.13. der Hinweise zu § 53 GemHVO anzunehmen, wenn der auf die Gemeinde 
entfallende Anteil der Bilanzsumme und der ordentlichen Erträge eines Unternehmens im 
Jahr der Aufstellung maximal 5% der unkonsolidierten Bilanzsumme und der 
unkonsolidierten ordentlichen Erträge aller konsolidierungspflichtigen Unternehmen und 
der Kernverwaltung ausmachen. Das Fortbestehen der Nachrangigkeit muss zu jedem 
Abschlussstichtag der Stadt geprüft werden. Wenn beide Wertgrenzen an zwei 
aufeinanderfolg enden Abschlussstichtagen überschritten werden, muss das Unternehmen 
in den Gesamtabschluss einbezogen werden, siehe Ziff. 3.2 Gesamtabschlussrichtlinie.  
 
Im Nachfolgenden wird das allgemeine Vorgehen bei der Prüfung der GVR dargestellt.

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2.2 Die Prüfung 
 
Aufgabe des Revisionsamtes ist es, gem. § 128 HGO auf Grundlage der durchgeführten 
Untersuchung und unter Einbeziehung der uns erteilten Auskünfte ein Urteil über die GVR 
zum 01.01.2020 abzugeben. Wir prüften dahingehend, ob  
 
• die GVR nach § § 128 Abs. 1 Nr. 5,  112 HGO ein den tatsächlichen Verhältnissen 
entsprechendes Bild der Vermögenslage der Stadt darstellt,  
 
• die notwendigen Unterlagen zur Erstellung der GVR vollständig und richtig sind.  
 
Wesentliche Inhalte der Prüfung der GVR sind die zutr effende Festlegung des 
Konsolidierungskreises, die zutreffende Anpassung der Einzelabschlüsse der 
Konzerneinheiten, also Stadt und ihre Aufgabenträger,  an die für die Kommune geltenden 
Kontenpläne und die Konsolidierungsmaßnahmen.  
 
Das Ziel der Prüfung de s Konsolidierungskreises ist es, sicherzustellen, dass der Kreis der 
in die GVR einzubeziehenden Aufgabenträger vollständig und richtig abgeleitet wurde,  
Ziff. 2.3 Rn. 7 IDR -PL 300. 
 
Auf die einzelnen o. g. Prüfaufgaben wird in einer abschließenden Würdig ung in  
Ziff. 4 dieses Berichts Bezug genommen.  
 
 
2.3 Prüfungsdurchführung  
 
Die Prüfung wurde so geplant und durchgeführt, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich 
auf die Darstellung des durch die GVR vermittelten Bildes der Vermögenslage wesentlich 
auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden.  
 
Die konkrete revisio nsseitige Prüfungsplanung für die vorliegende GVR ist aufgrund von 
Checklisten erstellt worden, die in Zusammenarbeit mit der Projektgruppe 
„Gesamtabschluss“  der Revisionsämter Hessen und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
KPMG erarbeitet wurden. Vor der Prüfung wurden Schwerpunkte unter Anwendung des 
risikoorientierten Prüfansatzes gesetzt.  
 
Der konsolidierte Abschluss des HEAG -Konzerns wurde bereits geprüft, der Bericht über 
die Prüfung lag uns vor. Die Stadt hat die Werte aus dem entsprechenden Abschlus s 
übernommen. Eine Prüfung durch das Revisionsamt fand nicht statt.  
 
 
2.4 Prüfungsplanung anhand des risikoorientierten Prüfungsansatzes  
 
Die Prüfungsplanung orientiert sich an dem mittlerweile allgemein anerkannten Grundsatz 
des risikoorientierten Prüfungsansatzes und wurde auch so durchgeführt. Dazu ist es 
erforderlich, sich im Rahmen der Prüfung der Kommune auf wesentliche Vorgänge - im 
Hinblick auf die Auswirkung auf die Vermögenslage - zu beschränken. Das bedingt, dass 
die Planung so ausgerichtet ist, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die 
Darstellung des durch d ie GVR und seiner Anlagen vermittelten Bildes der Vermögenslage  
wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden.

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Ein wesentliches Prüfrisiko ist, dass Teilbereiche, welche in die GVR einfließen, die 
Gesamtinformation de r GVR verfälschen und in der Prüfung durch das 
Rechnungsprüfungsamt nicht erkannt werden.

6 von 14 
3. Prüfungsergebnisse 
 
Vor der eingehenden Auseinandersetzung mit dem Konsolidierungsprozess gewährt die 
nachfolgende Tabelle einen kurzen Überblick über die Summenbilanz vor der 
Vollkonsolidierung. Die Summenbilanz, also jene Bilanz vor der Konsolidierung, beziffert sich 
auf 5.413.016 T€.  
 
 T€ % 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 1.417.850 26,19 
EB EAD 61.023 1,13 
WKD  50.694 0,94 
EB Bäder 72.559 1,34 
EB Kultur 93.457 1,73 
Klinikum 363.857 6,72 
EB IDA 415.808 7,68 
EB EDW 21.063 0,39 
HEAG-Konzern 2.916.705 53,88 
Gesamt Stadt-Konzern 5.413.016 100,00 
 
 
 
3.1 Beurteilung Ergebnisse anderer Abschlussprüfer  
 
Die GVR baut auf geprüften Einzelabschlüssen und dem Abschluss des HEAG -Konzerns 
auf. Über diese Prüfungen liegen uns Berichte der Abschlussprüfer vor. Aus diesen 
Einzelabschlüssen sind Berichtspakete erstellt worden. Wir haben die se Berichte geprüft 
und kamen zu dem Schluss, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, welche die 
Notwendigkeit weiterer Untersuchungen erforderlich machen. 
 
 
3.2 Prüfung der Datenübernahme aus den Berichtspaketen 
 
Die Datenübernahme in die GVR erfolgte über die vorgenannten Berichtspakete, welche in 
die Konsolidierungssoftware eingelesen wurden. Wir haben die Datenübernahme ebenfalls 
geprüft. Dabei wurden, bis auf den HEAG -Konzern, die jeweiligen Einzelabschlüsse mit 
den Berichtspak eten abgestimmt.  Für den HEAG-Konzern lagen die Daten bereits in Form 
eines konsolidierten Abschlusses vor. Bei dieser Abstimmung haben wir keine 
Abweichungen festgestellt. Im Ergebnis konnten damit die Berichtspak ete als Grundlage 
für die GVR dienen.

7 von 14 
3.3 Konsolidierung der einbezogenen vollkonsolidierten Aufgabenträger  
 
In der GVR ist die tatsächliche Vermögenslage unter Beachtung der einschlägigen 
Vorschriften so darzustellen, als ob die in die Konsolidierung einbezogenen 
Aufgabenträger und die  Stadt ein Aufgabenträger wären (Einheitsfiktion), vgl. Ziff. 1.2 der 
Hinweise zu § 53 GemHVO . Diese Regel ist in der GVR auf die Vermögenslage beschränkt. 
Um dieses Rechnungsziel zu erreichen, sind Anpassungen an die Rechnungslegung de r 
Stadt, als auch eine Schulden-  und Kapitalkonsolidierung notwendig. Die sich aus den 
Konsolidierungsschritten ergebenden Aufrechnungsdifferenzen spielen für die Beurteilung 
der Ordnungsmäßigkeit bei der Aufstellung der GVR eine bedeutende Rolle. Deshalb wird 
im Folgenden ein besondere r Schwerpunkt hierauf gelegt.  
 
 
3.3.1 Anpassung an die Rechnungsleg ung der Stadt 
 
Um eine Konsolidierung der Einzelabschlüsse der Aufgabenträger durchzuführen, sind 
Konsolidierungsbuchungen notwendig, die weder der Kapitalkonsolidierung noch der 
Schuldenkonsolidierung zuzuordnen sind.  
 
Im Rahmen des risikoorientierten Prüfansatzes haben wir Buchungen im Bereich der 
Konten „Geleistete Investitionszuschüsse an konsolidierte vU“ i. H. v. 46.403 T€ und 
„Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten“ i.H. v. 49.351 T€ geprüft.  
Bei drei vollkonsolidierten Aufgabenträger n, nämlich Klinikum, EB IDA und HEAG -Konzern, 
sind die gegebenen und empfangenen Zuschüsse verrechnet worden. Nach der 
Einheitsfiktion,  siehe Ziff. 3.3 dieses Berichts,  kann ein Konzern keine Zuschüsse an sich 
selbst leisten. Deshalb waren diese Konsolidierungsbuchungen durchzuführen. Bei der 
Verrechnung der gegebenen bzw. erhaltenen Zuschüsse sind insgesamt 12.803 T€ 
Aufrechnungsdifferenzen entstanden. Diese gründen auf der unterschiedlichen 
Einschätzung, wie diese in den jeweiligen Buchhaltungen zu behandeln waren. Beispielhaft 
sei dargestellt die Buchungen zum Konjunkturpaket 2009 – 2012 beim EB IDA und bei 
der Stadt i. H. v. 11.090 T€.  Die Stadt hat die gegebenen Zuschüsse  in den immaterielle 
Vermögensgegenständen aktiviert und schreibt diese ab , während der EB IDA Zuschüsse 
im Bereich Eigenkapital ohne Auflösung der Zuschüsse gebucht hat. Insgesamt wurde 
dann die o. g. Gesamt- Differenz in den Rücklagen der GVR eigenkapitalerhöhend  gebucht. 
An dieser Vorgehensweise bestehen keine Beanstandung.  
 
Der HEAG-Konzern hat Grundstücke , die er vermarkten wollte, auf den Konten „fertige 
Erzeugnisse“ und „unfertige Erzeugnisse “ mit einem Wert von 4 1.466 T€ im 
Umlaufvermögen gebucht.  Diese Buchungen sind aufgrund der Regelungen Ziff. 1 der 
Hinweise zu § 49 GemHVO in der GVR korrigiert worden. In vorgenannter Regelung wird 
vorgegeben, dass Grundstücke stets dem Anlagevermögen zuzuordnen sind. Deshalb 
wurden die Grundstücke dem Konto „Gr undstücke, grundstücksgleiche Rechte und 
Bauten“ gebucht. Auch diese Maßnahme im Rahmen der Konsolidierung ist nicht zu 
beanstanden.

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3.3.2 Schuldenkonsolidierung  
 
Die Schuldenkonsolidierung ist die Verrechnung der Ausleihungen, anderen Forderungen 
und aktiven Rechnungsabgrenzungsposten mit entsprechenden Verbindlichkeiten, 
Rückstellungen und passiven Rechnungsabgrenzungsposten zwischen den einbezogenen 
Aufgabenträger n, einschließlich der Stadt , vgl. Ziff. 6.1 der Hinweise zu § 53 GemHVO.  
 
Zusätzlich ist der Prozess der Abstimmung von Forderungen und Verbindlichkeiten in der 
Richtlinie zur Saldenabstimmung in der Anlage 3 zur Gesamtabschlussrichtlinie geregelt.  
 
Insgesamt kam es zu Aufrechnungsdifferenzen aus der Schuldenkonsolidierung i. H. v. 
18.241 T€ eigenkapitalmindernd und 18.216 T€ eigenkapitalsteigernd.  Dabei wird bei der 
Erstellung der GVR auf Seiten der Stadt bei Vorliegen von Differenzen wie folgt 
vorgegangen. 
 
• Zuerst wird versucht mit Hilfe des Saldenabstimmungsverfahrens  die Differenz zu 
klären. Wenn die Differenz gefunden worden ist, wird sie entsprechend behandelt. 
 
• Bei einer danach verbleibenden Differenz wird entsprechend Ziff. 6.6 der Hinweise 
zu § 53 GemHVO der als zutreffend eingeschätzte Wert angenommen und auf eine 
weitere Aufklärung verzichtet.  Die Differenz wird dann eigenkapitalverändernd 
(Rücklagen) korrigiert. Dieses Verfahren wurde beispielsweise bei Verrechnungen 
der Gewerbesteuerforderungen und Gewerbesteuerverbindlichkeiten bzw.  
-rückstellungen oder beim HEAG-Konzern (Forderungen der Entega  Plus GmbH aus 
Energierechnungen an die Stadt) angewendet.  
 
• Bei verbleibenden Differenzen wird die Regelung zum Schwellenwert der  
Ziff. 8.3.2 der Gesamtabschlussrichtlinie angewendet. Die Differenzen unterhalb 
des Schwellenwertes werden erfolgswirksam ausgebucht.  
 
Nach Anwendung d es vorgenannten Verfahrens verblieben vier Differenzen , weil diese über 
den Aufgriffsgrenzen lagen. Hierbei handelt es sich um ungeklärte Aufrechnungsdifferenzen 
zwischen Stadt und EB Kultur i.H. v. 956 T€, zwischen Stadt und EB IDA i. H. v. 1.390 T€, 
zwischen EB Kultur und EB IDA i.H. v. 300 T€ und zwischen Stadt und Entega AG i. H. v.  
842 T€. Wir habe n als Stichprobe drei Saldenbestätigungsformulare angefordert. Diese 
Formulare weisen andere Differenzen aus,  als die über die Berichtspakete ermittelten. Die 
Differenzen konnten nicht geklärt werden, auch nicht durch uns, und mussten in der GVR als 
eigenkapitalerhöhend ausgebucht werden. Wir stellen fest, dass d er Prozess der 
vorgenommenen Saldenabstimmungen fehlerhaft war. Grundsätzlich lässt Ziff. 6.4 der 
Hinweise zu § 53 GemHVO die Bereinigung von Differenzen zu, die nicht mit vertretbarem 
Aufwand zu klären sind. Allerdings weisen wir darauf hin, dass dann in der Regel ein Problem 
im zu konsolidierenden Einzelabschluss vorhanden sein muss.

9 von 14 
3.3.3 Kapitalkonsolidierung  
 
Die Kapitalkonsolidierung ist die Verrechnung des Bilanzansatzes für Anteile eines 
einbezogenen Aufgabenträgers mit dem auf diese Anteile entfallenden Eigenkapital der 
einbezogenen Aufgabenträger , vgl. Ziff. 5.1 der Hinweise zu § 53 GemHVO . Ziel der 
Kapitalkonsolidierung ist die Vermeidung von Doppelerfassung en. Bei der vorliegend 
angewendeten Kapitalkonsolidierung hat die Stadt die Buchwertmethode angewendet. 
Dies war gem. Ziff. 5.2 der Hinweise zu § 53 GemHVO zulässig. Die Buchwertmethode 
findet in zwei Schritten statt.  
 
• Zunächst sind die Kapitalverflechtungen d er einzelnen Aufgabenträger zu 
eliminieren. Dabei werden die in der Position Eigenkapital enthaltenen Werte der 
Aufgabenträger mit den entsprechenden Finanzanlagenwerten bei anderen 
Aufgabenträgern und bei der Kernverwaltung aufgerechnet. Grund ist die 
Bereinigung interner Kapitalbeziehungen. Das entspricht auch der Einheitstheorie : 
es ist nicht möglich, dass ein Unternehmen sich selbst besitzt.  
 
• Für den Fall, dass der Buchwert höher ist als das Eigenkapital des jeweiligen 
Aufgabenträgers wird ein sich eventuell ergebender Unterschiedsbetrag als stille 
Reserven im Stadt-Konzern ausgewiesen. Können stille Reserven nicht gebucht 
werden, weil es diese nicht gibt oder die Dokumentation der Bewertung nicht 
ausreichend ist, wird der Unterschiedsbetrag als Geschäfts- oder Firmenwert gemäß 
Ziff. 5.3 der Hinweise zu §  53 GemHVO behandelt und gemäß Ziff. 5.3 der Hinweise 
zu § 53 GemHVO ergebnisneutral mit den Rücklagen verrechnet.  
 
Bei der Verrechnung der Beteiligungsbuchwerte der Stadt sowie der Aufgabenträger  und dem 
Eigenkapital de s HEAG-Konzerns haben sich aktive Unterschiedsbeträge  (also das 
Eigenkapital ist niedriger als der Buchwert bei der Stadt) von 20.068 T€ ergeben. Diese sind 
als stille Reserven zu werten und nach dem o.a. Verfahren zu behandeln, sie werden also 
aufgedeckt. In der vorliegenden GVR konnten stille Reserven angenommen werden, weil eine 
höhere Bewertung der Netze bei der e-netz Südhessen AG innerhalb des Einzelabschlusses 
im Vergleich zu den Werten des HEAG-Konzerns erfolgt. Damit erhöht sich der  Wert der 
Bilanzposition Sachanlagen im Gemeingebrauch, Infrastrukturvermögen.  In Bezug auf die 
Bewertung der Netze liegt ein Auszug des Prüfberichts  zum Jahresabschluss 2007 der  
e-netz Südhessen AG vor.  Diese höhere Bewertung führt zu einer höheren Abschreibung in 
der Zukunft im Stadt-Konzern.  
 
Umgekehrt wird nach o. a. Verfahren insgesamt ein Unterschiedsbetrag i. H. v. 49.344 T€ in 
der Bilanzposition Eigenkapital ausgewiesen, weil das Eigenkapital der Aufgabenträger höher 
ausgewiesen ist als der Buchwert der Finanzanlage von anderen Aufgabenträgern. Die 
größten passiven Unterschiedsbeträge w urden zum Beispiel zwischen Stadt und WKD 
Eigenkapitalwert i. H. v 18.064 T€ und zwischen Stadt und Eigenkapitalwert EB IDA i.H. v. 
34.191 T€ ermittelt. Gesenkt hat den gesamten Unterschiedsbetrag im Eigenkapital die 
Berücksichtigung des Unterschieds zwischen Klinikum, welche ein niedrigeres Eigenkapital 
hatte (ohne die Möglichkeit stille Reserven zu haben) , und der Stadt mit höherem 
Finanzanlagewert.  
 
Wir haben das Verfahren der Kapitalkonsolidierung  daraufhin geprüft, ob die 
Kapitalverflechtungen zwischen einzelnen Aufgabenträger n richtig und vollständig

10 von 14 
ermittelt und dokumentiert sind, und ob die rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten 
worden sind. Diese Prüfung führte zu keinen Beanstandung en.  
 
 
3.3.4 Eigenkapitalbetrachtung  
 
In der folgenden Darstellung wird die GVR zum 01.01.2020 dargestellt. 
  
Aktiva  01.01.2020 
 T€ % 
   
Immaterielle Vermögensgegenstände und 
Sachanlagen 3.160.230 68,0 
Finanzanlagen  339.725 7,3 
Sparkassenrechtliche Sonderbeziehung  160.396 3,4 
   
Anlagevermögen  3.660.351 78,7 
   
Vorräte 28.663 0,6 
Fertige und unfertige Erzeugnisse, Leitungen 
und Waren 32.907 0,7 
Forderungen und sonstige 
Vermögensgegenstände  548.405 11,8 
Wertpapiere des Umlaufvermögens 253 0,0 
Flüssige Mittel  349.868 7,5 
   
Umlaufvermögen  960.096 20,7 
   
Rechnungsabgrenzungsposten  23.327 0,5 
Aktive latente Steuern  4.092 0,1 
Aktiver Unterschiedsbetrag  1.464 0,0 
   
Bilanzsumme 4.649.331 100,0 
   
   
Passiva   
   
Eigenkapital 449.667 9,7 
Sonderposten 416.552 9,0 
Rückstellungen  939.813 20,2 
Verbindlichkeiten  2.742.896 59,0 
Rechnungsabgrenzungsposten  83.847 1,8 
Passive latente Steuern  16.555 0,4 
   
Bilanzsumme 4.649.331 100,0

11 von 14 
Aus der GVR kann man erkennen, dass der Stadt-Konzern ein Eigenkapital von 449.667 T€ 
ausweist. Dies entspricht einem Anteil an der Bilanzsumme von 9,7 %.  Das Fremdkapital 
bestehend aus Verbindlichkeiten und Rückstellungen von 3.682.709 T€ steht einem 
Anlagevermögen von 3.660.351 T€ gegenüber. Die letzte Prü fung der GVR zum 
31.12.2014 wurde mit einer Eigenkapitalquote von 3,2 % abgeschlossen.  
 
Wie bereits in Ziff. 3 diese s Berichtes ausgeführt, ging der Konsolidierungsprozess von 
einer Summenbilanz von 5.413.016 T€ aus. Nach der Konsolidierung beträgt die 
Bilanzsumme 4.649.331 T€. Zwischen der Bilanzsumme der GVR und der Summenbilanz 
ergibt sich eine Differenz von 763.685 T€. Die höchsten Veränderungen aus dem 
Konsolidierungsprozess sind in der folgenden Tabelle dargestellt.  Die aufgeführten 
Bilanzpositionen betreffen im Wesentlichen die Schulden-  und die Kapitalkonsolidierung .  
 
 
Bilanzposition  
GVR (nach 
Konsol.) 
Summenbilanz 
(vor Konsol.)  
Differenz 
 T€ T€ T€ 
Leistungsbeziehung     
Forderungen 548.405 673.277 124.872 
Verbindlichkeiten  2.742.896 2.877.651 134.755 
    
Kapitalbeziehung     
Finanzanlagen  339.725 953.244 613.519 
Eigenkapital 449.667 1.034.727 585.060 
 
 
Die einzeln dargestellten Differenzen aus der Tabelle lassen den Schluss zu, dass 
wesentliche Teile der Stadt und ihrer Aufgabenträger Leistungsbeziehungen und 
Kapitalverflechtungen aufweisen. Ohne die Konsolidierung der Stadtwirtschaft und Stadt 
wäre diese Aussage nicht möglich.

12 von 14 
4. Würdigung der GVR 
 
Die abschließende Würdigung des G VR basiert auf den von der in § 128 Abs. 1 Nr. 5 HGO 
vorgegebenen Prüfaufgaben, ob die GVR nach § 112 HGO ein den tatsächlichen 
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage d es Stadt-Konzerns darstellt. Dabei 
spielt es auch eine Rolle, ob die Einzelabschlüsse der Aufgabenträger vollständig und 
richtig in die GVR übertragen wurden.  
 
Wir prüften auch, ob die GVR zum 01.01.2020 als Basis für einen Gesamtabschluss zum 
31.12.2020 dienen kann.  
 
Diese Würdigung ist Grundlage für den in Ziff. 5 dieses Berichts nachfolgenden 
Prüfvermerk. 
 
 
4.1 Ordnungsmäßigkeit der in d ie GVR einbezogenen Jahresabschlüsse  
 
Die vollkonsolidierten Aufgabenträger , bis auf den HEAG Konzern,  haben jeweils ein 
Berichtspaket abgegeben. Der HEAG-Konzern legte einen geprüften konsolidierten 
Jahresabschluss vor. Zwischen Berichtspaket und Einzelabschluss gab es keine 
Abweichungen. Bei den in den GVR einbezogenen Jahresabschlüssen haben wir uns von 
der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung überzeugt.  
 
 
4.2 Ordnungsmäßigkeit de r GVR 
 
Bei dieser Prüfungsaufgabe war zu bewerten, ob wesentliche Mängel bei der Buchführung 
auftraten, die zur Einschränkung des Prüfungsurteils führen. Eine Einschränkung 
bedeutet, dass eine uneingeschränkte Bestätigung der Übereinstimmung zwischen 
Buchhaltung und den tatsächlichen Verhältnissen der Vermögens- , Finanz- und 
Ertragslage nicht gegeben werden kann. Dabei sind wir bei der Bewertung der 
Geschäftsvorfälle vom Grundsatz der Wesentlichkeit ausgegangen.  
 
Die im Konsolidierungskreis einbezogenen Aufgabenträger geben die tatsächliche 
Vermögenslage de s Stadt-Konzern wieder, Ziff. 3.3.4 dieses Berichts.  
 
Die Geschäftsvorfälle wurden vollständig, fortlaufend und zeitgerecht erfasst. Die Belege 
wurden ausreichend erläutert und übersichtlich abgelegt. Bei Fragen wurden die 
Sachverhalte durch die HEAG geklärt. Die GVR wurde zutreffend entwickelt und vom 
Magistrat aufgestellt.  Wir haben den Prozess der Saldenabstimmung  beanstandet, weil 
zwischen Aufrechnungsdifferenzen in den Berichtspaketen und den Salden aus den 
Saldenbetätigungen Differenzen von insgesamt 3.488 T€ bestehen, die nicht geklärt 
werden konnten, vgl. 3.3 .2 dieses Berichts. Wir empfehlen die Salden der 
vollkonsolidierten Aufgabenträger zum Jahresabschluss und mindestens einmal 
unterjährig abzustimmen. Dies wird auch so in den in Ziff. 6.1 und Ziff. 6.3 der Hinweise 
zu § 53 GemHVO empfohlen.  Die Maßnahmen zur Kapitalkonsolidierung  waren nicht zu 
beanstanden.

13 von 14 
Nach unseren Prüfungsfeststellungen gewährleistet der auf Grundlage des Kommunalen 
Verwaltungskontenrahmens (KVKR) erstellte und für den GVR angewandte Kontenplan eine 
klare und übersichtliche Ordnung des Buchungsstoffs.  
 
Die GVR ist den gesetzlichen Vorschriften entsprechend gegliedert.  
 
Nach dieser Würdigung der Buchführung kommen wir insg esamt zu dem Ergebnis, dass 
die GVR zum 01.01.2020 ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der 
Vermögenslage der Wissenschaftsstadt Darmstadt vermittelt.   
 
 
4.3 Grundlage Eröffnungsvermögensrechnung für den kommenden Gesamtabschluss  
 
Die GVR kann als Basis für den GA zum 31.12.202 0 dienen.  
 
 
4.4  Vermögen Stadt -Konzern 
 
Aus der GVR, die in Ziff.3.3.4 dieses Berichts dargestellt wird, kann man die Anteile der 
Positionen an der Bilanzsumme erkennen. Dort wird eine Eigenkapitalquote von 9,7 % 
ausgewiesen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass stille Reserven i.  H. v. 
20.068 T€ aufgedeckt wurden. Dies entspricht 0,4 % an der Bilanzsumme.

14 von 14 
5. Prüfungsvermerk des Revisionsamtes  
 
Nach dem Ergebnis der Prüfung hat das Revisionsamt für die GVR de s Stadt-Konzerns zum 
01.01.2020 den folgenden Prüfungsvermerk erteilt: 
 
Wir haben die von der Stadt aufgestellte GVR zum Stichtag 01.01.20 20 geprüft. Die 
Aufstellung der GVR nach den gemeindewirtschaftlichen Vorschriften liegt in der 
Verantwortung des Magistrates. Unsere Aufgabe ist es, auf Grundlage der von uns 
durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über die GVR abzugeben.  
 
Wir haben unsere Prüfung gem. § 128 HGO vorgenommen. Die Prüfung ist so zu planen und 
durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch die 
GVR unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermittelten Bildes der 
Vermögenslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der 
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltungstätigkeit und 
über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Stadt und ihrer Aufgabenträgern sowie 
die Erwartungen möglicher Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die 
Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für 
die Angaben in der GVR überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Pr üfung 
umfasst die Beurteilung der in der GVR einbezogenen Sondervermögen, Unternehmen, 
Zweckverbände, Stiftungen und Aufgabenträger sowie der Abgrenzung des 
Konsolidierungskreises, der angewandten Bilanzierungs-  und Konsolidierungsgrundsätze und 
der wesentlichen Einschätzungen des Magistrates sowie die Würdigung der 
Gesamtdarstellung der GVR. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend 
sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.  
 
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.  
 
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht 
die GVR den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der kommunalen 
Satzungen und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung 
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage de s Stadt-
Konzerns.  
 
 
Darmstadt, 18.12.2023 
 
 
 
 
Dr. Spura 
Ltd. Magistratsdirektor

anlage 4

37646 Zeichen

Gesamtabschlussrichtlinie 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Stand: 28.03.2024

Gesamtabschlussrichtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
   
Inhaltsverzeichnis 
1. Aufgabe und Zweck der Gesamtabschlussrichtlinie ................................ ........................ 1 
2. Grundlagen des kommunalen Gesamtabschlusses ................................ ........................ 1 
2.1 Rechtliche Grundlagen ................................ ................................ ............................ 1 
2.2 Bestandteile des Gesamtabschlusses ................................ ................................ ..... 1 
3. Konsolidierungskreis und Beteiligungen ................................ ................................ ......... 2 
3.1 Konsolidierungskreis ................................ ................................ ...............................  2 
3.2 Nachrangige Bedeutung ................................ ................................ .......................... 2 
3.3 Beteiligungen ................................ ................................ ................................ .......... 3 
3.4 Änderungen der Beteiligungsstruktur und der Kapitalausstattung ............................ 3 
4. Technische Unterstützung durch eine Konsolidierungssoftware ................................ ..... 3 
5. Gesamtrechnungslegung ................................ ................................ ...............................  3 
5.1 Grundsätze für die Gesamtrechnungslegung ................................ .......................... 3 
5.2 Einheitlicher Abschlussstichtag ................................ ................................ ............... 4 
5.3 Konzernkontenplan ................................ ................................ ................................ . 4 
5.4 Ausweis Forderungen/Verbindlichkeiten an vollkonsolidierte Unternehmen ............ 5 
6. Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten ................................ ................................ ...... 5 
7. Berichtswesen ................................ ................................ ................................ ................ 5 
7.1 Allgemeines................................ ................................ ................................ ............. 5 
7.2 Saldenabstimmung................................ ................................ ................................ .. 5 
7.3 Berichtspaket ................................ ................................ ................................ .......... 6 
7.3.1 Unternehmen im HEAG-Konzern ................................ ................................ ..... 6 
7.3.2 Definitionen in den Berichtspaketen für Unternehmen im HEAG-Konzern ........ 6 
7.3.3 Vollkonsolidierte Unternehmen (ohne HEAG-Konzern) ................................ .... 6 
7.3.4 Testierung der Berichtspakete ................................ ................................ .......... 7 
8. Konsolidierung ................................ ................................ ................................ ............... 7 
8.1 Summenabschluss ................................ ................................ ................................ .. 7 
8.2 Kapitalkonsolidierung ................................ ................................ ..............................  7 
8.3 Schuldenkonsolidierung ................................ ................................ .......................... 8 
8.3.1 Allgemein ................................ ................................ ................................ ......... 8 
8.3.2 Behandlung von Differenzen ................................ ................................ ............ 8 
8.4 Aufwands- und Ertragskonsolidierung ................................ ................................ ..... 9 
8.4.1 Allgemein ................................ ................................ ................................ ......... 9 
8.4.2 Behandlung von Differenzen ................................ ................................ ............ 9 
8.5 Manuelle Korrekturen ................................ ................................ ..............................  9

Gesamtabschlussrichtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
   
8.6 Zwischenergebniseliminierung ................................ ................................ ...............10 
8.6.1 Allgemein ................................ ................................ ................................ ........10 
8.6.2 Wesentlichkeit ................................ ................................ ................................ .10 
8.7 At-Equity Bewertung der assoziierten Unternehmen ................................ ..............10 
9. Konsolidierungsbericht ................................ ................................ ................................ ..11 
10. Anhang ................................ ................................ ................................ ..........................11 
11. Kapitalflussrechnung ................................ ................................ ................................ .....11 
12. Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Gesamtabschlusses ................................ ....11 
13. Schlussbestimmungen ................................ ................................ ................................ ..12 
14. Anlage: Richtlinie zur Saldenabstimmung................................ ................................ ......12

Gesamtabschlussrichtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
  1 
1. Aufgabe und Zweck der Gesamtabschlussrichtlinie 
Die Erstellung eines Gesamtabschlusses ist nach § 112a der Hessischen Gemeindeordnung 
(HGO) gesetzliche Aufgabe der Wissenschaftsstadt Darmstadt (im Weiteren „Stadt“ bezeich-
net). Mit der Verpflichtung zur Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses wird das 
Ziel verfolgt, den Gesamtüberblick und die Transparenz über die Vermögens -, Finanz- und 
Ertragslage der Kommune zu verbessern. Im Gesamtabschluss wird die Vermögens-, Finanz- 
und Ertragslage so dargestellt, als ob es sich  bei der Kommune und ihrer in den Konsolidie-
rungskreis einbezogenen Aufgabenträger um eine einzige wirtschaftliche Einheit handeln 
würde. 
In Ergänzung zu den gesetzlichen Vorgaben regeln die folgenden Vorschriften die Umsetzung 
des Gesamtabschlusses in der Stadt. Die Gesamtabschlussrichtlinie ist sowohl für die Kern-
verwaltung der Stadt als auch für die einzubeziehenden Aufgabenträger bindend. 
Die Geschäftsführungen bzw. Betriebsleitungen tragen dafür Sorge, dass innerhalb ihres Ver-
antwortungsbereichs die notwendigen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen und wirt-
schaftlichen Umsetzung dieser Richtlinie geschaffen werden. 
Die Gesamtabschlussrichtlinie regelt den organisatorischen Ablauf sowie fachliche Themen 
zur Konsolidierung und zum Berichtswesen. Dabei legt die Richtlinie die Ausübung bestehen-
der Wahlrechte, den Konsolidierungskreis sowie den Kontenrahmen und den Berichtsumfang 
fest. 
 
2. Grundlagen des kommunalen Gesamtabschlusses 
2.1 Rechtliche Grundlagen 
Die rechtlichen Grundlagen für die Erstellung des Gesamtabschlusses bilden die Hessische 
Gemeindeordnung (HGO), die Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) sowie die Hinweise 
zur GemHVO in der jeweils aktuellen Fassung. 
Durch einen Verweis in § 112a Abs. 4 HGO auf das Handelsgesetzbuch (HGB) sind die Kon-
solidierungsvorschriften des HGB auf den Gesamtabschluss anzuwenden. Der Verweis be-
zieht sich auf die §§ 300 bis 307 (handelsrechtliche Vorschriften zur Vollkonsolidierung) sowie 
§§ 311 und 312 des HGB (handelsrechtliche Vorschriften zur Einbeziehung assoziierter Un-
ternehmen) in der jeweils geltenden Fassung. 
 
2.2 Bestandteile des Gesamtabschlusses 
Der Gesamtabschluss besteht gemäß § 53 GemHVO aus der zusammengefassten Ergebnis-
rechnung, der zusammengefassten Vermögensrechnung, dem Anhang  sowie einer Kapital-
flussrechnung (§ 54 GemHVO i.  V. m. § 112a Abs. 5 HGO) und ist durch einen Rechen-
schaftsbericht (Konsolidierungsbericht) (§ 55 GemHVO i. V. m. § 112a Abs. 5 HGO) zu erläu-
tern.  
Die Bestandteile, Gliederung und Inhalte  des Gesamtabschlusses werden in den Hinweisen 
zur GemHVO konkretisiert.

Gesamtabschlussrichtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
  2 
3. Konsolidierungskreis und Beteiligungen 
3.1 Konsolidierungskreis 
In den Gesamtabschluss sind grundsätzlich alle Aufgabenträger nach § 112a Abs. 1 HGO ein-
zubeziehen. 
Die Definition des Aufgabenträgers  richtet sich nach den Bestimmungen des 
§ 112a Abs. 1 HGO und bezeichnet eine wirtschaftlich und organisatorisch selbstständige Or-
ganisationseinheit in privatrechtlicher oder öffentlich -rechtlicher Form, die auch rechtlich un-
selbstständig sein kann, und wirtschaftliche, nicht -wirtschaftliche oder hoheitliche Aufgaben 
der Stadt erfüllt. Zu den Aufgabenträgern zählen u. a. rechtlich selbstständige Gesellschaften 
(z. B. GmbH) sowie Eigenbetriebe. 
Die Beteiligungen an Sparkassen und Sparkassenzweckverbänden werden gemäß 
§ 112a Abs. 1 Nr. 2 HGO nicht in den Gesamtabschluss einbezogen. 
Im Gesamtabschluss der Stadt hat die Kernverwaltung die Funktion des obersten Mutterun-
ternehmens. 
Alle Unternehmen, bei denen der Stadt unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimm-
rechte zusteht, sie also einen beherrschenden Einfluss ausübt , werden im bilanziellen Sinne 
als Tochterunternehmen bzw. verbundene Unternehmen bezeichnet und sind grundsätz-
lich im Rahmen der Vollkonsolidierung gemäß § 112a Abs. 4 Satz 1 HGO i. V. m. §§ 300 bis 
307 HGB in den Gesamtabschluss einzubeziehen. Hierzu zählen auch die Eigenbetriebe. 
Grundsätzlich sind die Jahresabschlüsse der Unternehmen als Basis für die Konsolidierung in 
den Gesamtabschluss einzu beziehen. In Bezug auf das Wahlrecht gemäß Nr. 2.1 6 der 
Hinweise zu §  53 der GemHVO wird der Konzernabschluss der HEAG Holding AG – 
Beteiligungsmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (HEAG) als Basis für die 
Konsolidierung der HEAG-Unternehmen einbezogen. 
Darüber hinaus werden alle Unternehmen in den Gesamtabschluss einbezogen, bei denen die 
Stadt einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik ausüben kann. Davon 
wird ausgegangen, wenn die Stadt unmittelbar oder mittelbar mind. 20 % bis einschl. 50 % der 
Stimmrechte hält. Sie werden im bilanziellen Sinne als assoziierte Unternehmen bezeichnet 
und gemäß § 112a Abs. 4 Satz 2 HGO i. V. m. §§ 311 und 312 HGB im Gesamtabschluss „at 
equity“, also mit dem fortgeschriebenen anteiligen Eigenkapital, bewertet. 
Unternehmen, an denen der Stadt unmittelbar oder mittelbar weniger als 20  % der Stimm-
rechte zustehen, gelten als andere Beteiligungen, soweit die Anteile dazu bestimmt sind, den 
Interessen der Stadt durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu dienen. Sie gehen „at 
cost“, also mit ihren Anschaffungskosten, in den Gesamtabschluss ein. 
 
3.2 Nachrangige Bedeutung 
Unternehmen, die zum Konsolidierungskreis zählen, jedoch von nachrangiger Bedeutung für 
die Darstellung der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Stadt sind, müssen 
nicht in den Gesamtabschluss einbezogen werden (§ 112a Abs. 2 Satz 3 HGO i. V. m. 
§ 112 Abs. 1 Satz 4 HGO).

Gesamtabschlussrichtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
  3 
Eine nachrangige Bedeutung ist gemäß Nr. 2.13 der Hinweise zu § 53 der GemHVO anzu-
nehmen, wenn der auf die Gemeinde entfallende Anteil der Bilanzsumme und der ordentlichen 
Erträge eines Unternehmens im Jahr der Aufstellung maximal 5% der unkonsolidierten Bilanz-
summe und der unkonsolidierten ordentlichen Erträge aller konsolidierungspflichtigen Unter-
nehmen und der Kernverwaltung ausmachen. Das Fortbestehen der Nachrangigkeit muss ge-
mäß Nr. 2.14 der Hinweise zu § 53 der GemHVO zu jedem Abschlussstichtag der Stadt geprüft 
werden. Wenn beide Wertgrenzen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über-
schritten werden, muss das Unternehmen in den Gesamtabschluss einbezogen werden. 
 
3.3 Beteiligungen 
Die Beteiligungen der Stadt umfassen die Anteile an den assoziierten Unternehmen und die 
Anteile an anderen Beteiligungen.  
Die Anteile der assoziierten Unternehmen, die von nachrangiger Bedeutung sind, werden wie 
die anderen Beteiligungen behandelt. 
 
3.4 Änderungen der Beteiligungsstruktur und der Kapitalausstattung 
Veränderungen der Anteile an verbundenen Unternehmen, assoziierten Unternehmen und Be-
teiligungen sowie Veränderungen ihrer Kapitalausstattung (z.B. Kapitalerhöhungen, Einlagen, 
Ausschüttungen, Verschmelzungen) werden den Daten des Beteiligungsmanagements ent-
nommen und auf ihre Auswirkungen auf den Gesamtabschluss hin untersucht. 
 
4. Technische Unterstützung durch eine Konsolidierungssoftware 
Die Erstellung des Gesamtabschlusses erfolgt mit Hilfe einer Konsolidierungssoftware. 
 
5. Gesamtrechnungslegung 
5.1 Grundsätze für die Gesamtrechnungslegung 
Im Gesamtabschluss wird die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Stadt und ihrer voll-
konsolidierten Unternehmen so dargestellt, als ob es sich um eine einzige wirtschaftliche Ein-
heit handeln würde (Einheitstheorie). 
Der Grundsatz der einheitlichen Bilanzierung (§ 300 HGB) erfordert, dass Vermögensge-
genstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten der in den Gesamt-
abschluss einbezogenen Tochterunternehmen unabhängig von ihrer Berücksichtigung in den 
Jahresabschlüssen dieser Unternehmen vollständig aufgenommen werden, soweit nach dem 
Recht der Kommune nicht ein Bilanzierungsverbot oder ein Bilanzierungswahlrecht besteht. 
Da gemäß HGO (§ 112a Abs. 4 Satz 1) die Buchwerte der Unternehmen zu übernehmen sind, 
findet dieser handelsrechtliche Konsolidierungsgrundsatz keine Anwendung. 
Der handelsrechtliche Grundsatz der einheitlichen Bewertung (§ 308 HGB) findet für den 
kommunalen Gesamtabschluss keine Anwendung.

Gesamtabschlussrichtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
  4 
5.2 Einheitlicher Abschlussstichtag 
Der Gesamtabschluss ist zum Stichtag 31. Dezember des Haushaltsjahres aufzustellen. 
Liegt der Abschlussstichtag eines einbezogenen Tochterunternehmens mehr als fünf Monate 
vor oder nach dem Stichtag des Gesamtabschlusses, so ist für diesen Aufgabenträger ein 
Zwischenabschluss aufzustellen. Gemäß der Nr. 1.13 der Hinweise zu §  53 der GemHVO  
kann auf die Erstellung von Zwischenabschlüssen bei abweichenden Abschlussstichtagen ver-
zichtet werden. 
In Anlehnung an §  299 Abs. 3 HGB werden Vorgänge, die zwischen dem Abschlussstichtag 
dieses Tochterunternehmens und dem Abschlussstichtag des Gesamtabschlusses eingetre-
ten sind, in der zusammengefassten Vermögensrechnung und der zusammengefassten Er-
gebnisrechnung berücksichtigt oder im Anhang angegeben, soweit sie von bes onderer Be-
deutung für die Vermögens -, Finanz- und Ertragslage eines in den Gesamtabschluss einbe-
zogenen Tochterunternehmens sind. 
Abweichend von den Regelungen für Tochterunternehmen ist jeweils der letzte Jahresab-
schluss des assoziierten Unternehmens zugrunde zu legen. Stellt das assoziierte Unterneh-
men einen Konzernabschluss auf, so ist von diesem und nicht vom Jahresabschluss des as-
soziierten Unternehmens auszugehen (§ 312 Abs. 6 HGB). 
 
5.3 Konzernkontenplan 
Die einheitliche Gliederung für den Gesamtabschluss ist durch den Konzernkontenplan si-
chergestellt. Basis des Konzernkontenplans ist der Kommunale Verwaltungskontenrahmen 
(KVKR). 
Die Umgliederung von Grundstücken vom Umlaufvermögen in das Anlagevermögen gemäß 
Nr. 1 der Hinweise zu § 49 der GemHVO wird im Hinblick auf Wesentlichkeitsgründe nur durch-
geführt, wenn in den Einzelabschlüssen der einbezogenen Unternehmen r elevante Beträge 
ausgewiesen werden. 
Für Emissionsrechte, die für den Produktionsprozess verwendet werden, erfolgt der Ausweis 
in der handelsrechtlichen Bilanz in einer getrennten Position innerhalb der Vorräte.  Im Ge-
samtabschluss sind sie in der zusammengefassten Vermögensrechnung in der Position „Roh-
stoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe“ enthalten. 
Um die handelsrechtliche Bilanzposition „Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensver-
rechnung“ im Gesamtabschluss abzubilden, wurde im Konzernkontenplan eine entsprechende 
Position eingefügt. 
Erträge aus Verlustübernahme verträgen werden innerhalb der Finanzerträge ausgewiesen 
und im Anhang erläutert. 
Für Aufwendungen aus Verlustübernahmeverträgen, aus Gewinnabführung en etc. wurde im 
Kontenplan die neue Position „Sonstige Finanzaufwendungen“ innerhalb des Finanzergebnis-
ses der Gesamtergebnisrechnung eingefügt.

Gesamtabschlussrichtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
  5 
Erträge und Aufwendungen aus der Fortschreibung im Rahmen der Equity-Bewertung werden 
innerhalb der Positionen „Finanzerträge“ und „Sonstige Finanzaufwendungen“ ausgewiesen. 
 
5.4 Ausweis Forderungen/Verbindlichkeiten an vollkonsolidierte Unternehmen 
Forderungen/Verbindlichkeiten von vollkonsolidierten Unternehmen im HEAG -Konzern und 
anderen vollkonsolidierten städtischen Tochterunternehmen, die gemäß HGB bilanzieren, ge-
genüber der Stadt und den Eigenbetrieben werden im Jahresabschluss der jeweiligen Unter-
nehmen nach HGB nicht als Forderungen/Verbindlichkeiten gegen verbundene Unternehmen 
ausgewiesen. Die Definition der verbundenen Unternehmen im HGB erstreckt sich auf den 
Geltungsbereich des HGB und damit nicht auf die Stadt oder die übrigen städtischen Tochter-
unternehmen. 
Die Stadt bilanziert ihre Forderungen/Verbindlichkeiten gegenüber den vollkonsolidierten 
Tochterunternehmen als Forderungen/Verbindlichkeiten gegen verbundene Unternehmen. 
Die Eigenbetriebe der Stadt weisen ihre Forderungen/Verbindlichkeiten gegen die vollkonso-
lidierten Tochterunternehmen in den Forderungen/Verbindlichkeiten gegen verbundene Un-
ternehmen aus, wenn die Stadt einen herrschenden Einfluss auf die  Eigenbetriebe ausübt, 
also ihren Willen dort durchsetzen kann. 
 
6. Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten 
Die Zuständigkeit und die Verantwortung für die Erstellung des Gesamtabschlusses liegt bei 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Diese kann Dritte mit der Erstellung beauftragen. 
 
Die Verantwortung für die Einhaltung der Regelungen der Gesamtabschlussrichtlinie , die die 
Tochterunternehmen betreffen, tragen die jeweiligen Geschäftsführungen. 
 
 
7. Berichtswesen 
7.1 Allgemeines 
Zur Erstellung des Gesamtabschlusses sind zahlreiche Informationen von der Kernverwaltung 
und den konsolidierten Tochterunternehmen erforderlich. Dafür ist ein Berichtswesen vorge-
sehen, dem eine Saldenabstimmung zwischen den Unternehmen und der Kernverwaltung vo-
rangeht. Für die Erstellung der Eröffnungsbilanz zum 1.  Januar 2020 werden nur Daten für 
den Bilanzbereich abgefragt. 
 
7.2 Saldenabstimmung 
Zur Vermeidung von Differenzen bei der Schulden- sowie der Aufwands- und Ertragskonsoli-
dierung wird jeweils zeitna h zum 31.12. des Geschäftsjahres eine Saldenabstimmung zwi-
schen den vollkonsolidierten Unternehmen und der Kernverwaltung durchgeführt. 
Die Regelungen zur Saldenabstimmung werden in einer gesonderten Richtlinie (Anlage) auf-
geführt und den vollkonsolidierten Unternehmen zur Verfügung gestellt.

Gesamtabschlussrichtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
  6 
Weiterhin erhalten die vollkonsolidierten Unternehmen am Jahresende eine Übersicht mit den 
jeweiligen Ansprechpartnern für die Saldenabstimmung sowie ein aktuelles Verzeichnis der 
vollkonsolidierten Unternehmen im Gesamtabschluss. 
 
7.3 Berichtspaket 
7.3.1 Unternehmen im HEAG-Konzern 
Der Konzernabschluss der HEAG ist die Konsolidierungsbasis des Gesamtabschlusses für die 
Unternehmen im HEAG-Konzern.  
 
7.3.2 Definitionen in den Berichtspaketen für Unternehmen im HEAG-Konzern 
"verbundene Unternehmen" 
Diese Definition wird für die Konten verwendet, bei denen nach HGB ein getrennter Ausweis 
für die Leistungsbeziehungen mit verbundenen Unternehmen gefordert wird z. B. Forderun-
gen/Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen. 
 
"vollkonsolidierte Unternehmen (Stadt)" 
Auf den Konten sind die Leistungsbeziehungen mit den Unternehmen, die auf städtischer 
Ebene im Gesamtabschluss nach HGO zusätzlich zu den HEAG -Konzernunternehmen voll-
konsolidiert werden, aufzuführen. Diese Definition wird für die Konten verwendet, auf denen 
nur Leistungsbeziehungen zu städtischen Gesellschaften gemeldet werden, da für die HEAG-
Konzernunternehmen eine getrennte Position nach HGB vorgesehen ist, z. B. bei den Forde-
rungen aus Lieferungen und Leistungen , oder nur eine kommunale Leistung enthalten sein 
kann (Grundsteuer, Gewerbesteuer). 
 
"vollkonsolidierte Unternehmen" 
Auf den Konten sind Beziehungen mit allen Unternehmen, die im Gesamtabschluss vollkon-
solidiert werden (H EAG und städtischer Bereich), aufzuführen. Diese Definition wird für alle 
allgemeinen Konten verwendet, z. B. sonstige Rückstellungen, erhaltene Anzahlungen auf Be-
stellungen, Umsatzerlöse etc. 
 
7.3.3 Vollkonsolidierte Unternehmen (ohne HEAG-Konzern) 
Das Berichtpaket wird zu Beginn des neuen Geschäftsjahres von der Konsolidierungsstelle 
mit Vorgabe eines Termins für die Rücksendung an das Rechnungswesen der konsolidierten 
Unternehmen versandt. Für die Unternehmen, deren Einzelabschluss auf Basis der Regelun-
gen des Handelsgesetzbuches (HGB) erstellt wurde, und für die Unternehmen, die ihren Ein-
zelabschluss anhand kommunaler Buchführungsvorschriften erstellen, werden jeweils Be-
richtspakete mit unterschiedlicher Gliederung in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrech-
nung zur Verfügung gestellt. Die Zuordnung der Konten des Berichtspaketes nach HGB auf 
den Konzernkontenplan für den Gesamtabschluss wird innerhalb einer Konsolidierungssoft-
ware vorgenommen.

Gesamtabschlussrichtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
  7 
7.3.4 Testierung der Berichtspakete 
Um die Qualität der Berichtspakete zu gewährleisten ist eine Testierung der Berichtspakete 
durch den jeweiligen Wirtschaftsprüfer des Einzelabschlusses erforderlich. Die testierten Be-
richtspakete sind der Konsolidierungsstelle zur Verfügung zu stellen.  
 
In Abstimmung mit der Konsolidierungsstelle kann aus Gründen der Wesentlichkeit von der 
Testierung der Berichtspakete abgesehen werden. 
 
8. Konsolidierung 
8.1 Summenabschluss 
Die Einzelabschlüsse der vollkonsolidierten Unternehmen werden in den Summenabschluss 
übernommen.  
8.2 Kapitalkonsolidierung 
Der Wertansatz, der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an einem in den Gesamt-
abschluss einbezogenen vollkonsolidierten Tochterunternehmen, wird mit dem auf diese An-
teile entfallenden Betrag des Eigenkapitals des Tochterunternehmens verrechnet. Dabei wird 
die Buchwe rtmethode angewendet (siehe Wahlrecht in Nr. 5.2 der Hinweise zu § 53 der 
GemHVO). Die Verrechnung ist auf Grundlage der Wertansätze zu dem Zeitpunkt durchzu-
führen, zu dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist. Für die Eröffnungsbilanz 
zum 1. Januar 2020 ist die Verrechnung mit den Wertansätzen zum Zeitpunkt der Einbezie-
hung in den Gesamtabschluss durchzuführen.  
Ein Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der erworbenen Anteile und dem anteiligen 
Eigenkapital ist den Wertansätzen der Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsab-
grenzungsposten und Sonderposten des Tochterunternehmens insoweit zuzuordnen, als de-
ren beizulegender Zeitwert höher oder niedriger ist als ihr Buchwert. Der zugeordnete Unte r-
schiedsbetrag ist entsprechend der Behandlung der Wertansätze dieser Vermögensgegen-
stände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten im Jahresabschluss des 
Tochterunternehmens im Gesamtabschluss fortzuführen. 
Ein nach der Verrechnung verbleibender aktiver Unterschiedsbetrag (Geschäfts- oder Firmen-
wert) ist gemäß dem Wahlrecht in Nr. 5.3 der Hinweise zu § 53 der GemHVO in der zusam-
mengefassten Vermögensrechnung unter dem Posten „Unterschiedsbetrag aus der Kapital-
konsolidierung“ auszuweisen. Passive Unterschiedsbeträge werden in der gleichen Position 
ausgewiesen. Der Posten und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im An-
hang zu erläutern. 
Fortschreibung in den Folgejahren 
Bei den Folgekonsolidierungen werden die aufgeteilten stillen Reserven und Lasten und der 
Unterschiedsbetrag fortgeführt oder abgeschrieben bzw. aufgelöst und sind insoweit erfolgs-
wirksam.

Gesamtabschlussrichtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
  8 
Anteile anderer Gesellschafter 
Wenn am Eigenkapital eines voll zu konsolidierenden Unternehmens Konzernaußenstehende 
beteiligt sind, muss in der Gesamt vermögensrechnung der Posten „Anteile Dritter am Eigen-
kapital“ innerhalb des Eigenkapitals gebildet werden (siehe § 307 HGB). In der Gesamtergeb-
nisrechnung ist der im Jah resergebnis enthaltene , außenstehenden Gesellschaftern zu-
stehende Gewinn/Verlust nach dem Posten „Jahresüberschuss/-fehlbetrag“ unter dem Posten 
„Anderen Gesellschaftern zustehendes Ergebnis“ auszuweisen. 
 
8.3 Schuldenkonsolidierung 
8.3.1 Allgemein 
Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten sowie Rech-
nungsabgrenzungsposten zwischen den i m Gesamtabschluss vollkonsolidierten Unterneh-
men einschließlich der Stadt sind zu eliminieren. 
8.3.2 Behandlung von Differenzen 
Bei der Schul denkonsolidierung können Differenzen entstehen, wenn die Forderungen und 
Verbindlichkeiten in unterschiedlicher Höhe gegenüberstehen. Es wird unterschieden zwi-
schen folgenden Differenzen: 
Unechte Differenzen : Sie entstehen durch Fehlbuchungen oder zeitliche Buchungsunter-
schiede. Zur Vermeidung sind Saldenabstimmungen der vollkonsolidierten Unternehmen und 
entsprechende Nachbuchungen bei der Aufstellung der Einzelabschlüsse erforderlich. Verblei-
bende Differenzen werden bei der Konsolidierung je nach Art des Geschäftsvorfalls entweder 
erfolgswirksam oder erfolgsneutral korrigiert. 
Stichtagsbedingte Differenzen: Wenn sich konzerninterne Leistungsbeziehungen aufgrund ab-
weichender Bilanzstichtage der einbezogenen vollkonsolidierten Unternehmen in unterschied-
licher Höhe gegenüberstehen, werden die Differenzen bei der Konsolidierung je nach Art des 
Geschäftsvorfalls entweder erfolgswirksam oder erfolgsneutral korrigiert. 
Echte Differenzen: Echte Differenzen entstehen, wenn sich konzerninterne Leistungsbezie-
hungen aufgrund von Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften in unterschiedlicher Höhe 
gegenüberstehen. Mögliche Gründe sind z. B. Rückstellungen, denen keine entsprechende 
Forderung gegenübersteht oder die Anwendung der Niederstwertvorschrift für Forderun gen 
bzw. das Höchstwertprinzip für Verbindlichkeiten.  
Wenn die Differenzen im aktuellen Geschäftsjahr in den Einzelabschlüssen erfolgswirksam 
entstanden sind, erfolgt die Korrektur bei der Konsolidierung ebenfalls erfolgswirksam, bei ei-
ner erfolgsneutralen Entstehung erfolgt auch die Korrektur erfolgsneutral. 
Differenzen aus der Schuldenkonsolidierung, die nicht mit vertretbarem Aufwand zu klären  
sind, werden aus Gründen der Wesentlichkeit bei der Konsolidierung ergebniswirksam ausge-
bucht. (siehe auch Nr. 6.4 der Hinweise zu § 53 der GemHVO). 
Über die Höhe der Wesentlichkeitsgrenze entscheidet der Stadtkämmerer.

Gesamtabschlussrichtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
  9 
Gemäß der Nr. 6.6 der Hinweise zu § 53 der GemHVO kann in Einzelfällen von nachrangiger 
Bedeutung für die Darstellung der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auf eine 
detaillierte Aufklärung von Konsolidierungsdifferenzen verzichtet werden und die Forderung 
als jeweils zutreffender Wert angenommen werden. 
 
8.4 Aufwands- und Ertragskonsolidierung 
8.4.1 Allgemein 
In der zusammengefassten Ergebnisrechnung sind entsprechend § 305 HGB die Aufwendun-
gen und Erträge aus Leistungsbeziehungen zwischen den vollkonsolidierten Unternehmen 
einschließlich der Stadt zu verrechnen.  
8.4.2 Behandlung von Differenzen 
Differenzen aus der Aufwands- und Ertragskonsolidierung, die nicht mit vertretbarem Aufwand 
zu klären sind, werden aus Gründen der Wesentlichkeit bei der Konsolidierung ergebniswirk-
sam ausgebucht. (analog Nr. 8.3 dieser Richtlinie). 
Gemäß der Nr. 8.4 der Hinweise zu § 53 der GemHVO kann in Einzelfällen von nachrangiger 
Bedeutung für die Darstellung der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auf eine 
detaillierte Aufklärung von Konsolidierungsdifferenzen verzichtet werden und der Ertrag als 
jeweils zutreffender Wert angenommen werden. 
 
8.5 Manuelle Korrekturen 
Darüber hinaus sind im Rahmen der Konsolidierung ggf. manuelle Korrekturen erforderlich.  
Diese sind:  
Gewerbesteuer 
Gewerbesteuerforderungen, -rückstellungen und -verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen 
der Unternehmen werden im zusammengefassten Abschluss ergebniswirksam storniert, so-
weit sie die Stadt betreffen. 
Latente Steuern 
Gemäß Nr. 9.1 und 9.2 der Hinweise zu §  53 der GemHVO wird bei der Aufstellung des Ge-
samtabschlusses auf die Ermittlung von latenten Steuern verzichtet, jedoch werden Posten für 
latente Steuern in den Jahres- und Teilkonzernabschlüssen von vollkonsolidierten Unterneh-
men in voller Höhe in den Gesamtabschluss übernommen.  
Geleistete Investitionszuweisungen 
Die Stadt gewährt ihren Tochterunternehmen Zuwendungen, die bei der Stadt als immaterielle 
Vermögensgegenstände bilanziert werden. Im Rahmen der Konsolidierung werden diese mit 
den entsprechenden Posten in den Jahresabschlüssen der Tochterunternehmen aufgerech-
net. Differenzen, die dabei entstehen, werden ergebniswirksam behandelt.

Gesamtabschlussrichtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
  10 
Differenzen aufgrund unterschiedlicher Buchführungssysteme 
Zur Klärung von Differenzen zwischen gemeldeten Finanzdaten der Buchführungen sollen die 
verlässlichsten verfügbaren Angaben verwendet werden.  
Weitere manuelle Korrekturen 
Weitere manuelle Korrekturen sind vorzunehmen, soweit diese für die zutreffende Darstellung 
der Vermögens -, Finanz - und Ertragslage erforderlich sind. Die Korrekturen sollen den 
Grundsätzen ordnungsmäßiger Konsolidierung unter Berücksichtigung der kommunalen Be-
sonderheiten in Hessen entsprechen. 
 
8.6 Zwischenergebniseliminierung 
8.6.1 Allgemein 
In den Gesamtabschluss zu übernehmende Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise 
auf Lieferungen oder Leistungen zwischen in den Gesamtabschluss vollkonsolidierten Unter-
nehmen beruhen, sind in der Gesamtbilanz mit ein em Betrag anzusetzen, zu dem sie in der 
auf den Stichtag des Gesamtabschlusses aufgestellten Jahresbilanz dieses Unternehmens 
angesetzt werden könnten, wenn die i m Gesamtabschluss vollkonsolidierten Unternehmen 
auch rechtlich ein einziges Unternehmen bilden würden. 
8.6.2 Wesentlichkeit 
Auf eine Zwischenergebniseliminierung wird unter Bezug auf Nr. 7.2 und Nr. 7.3 der Hinweise 
zu § 53 der GemHVO verzichtet, soweit im Konsolidierungszeitraum keine Grundstücks- oder 
sonstigen Immobiliengeschäfte zwischen den vollkonsolidierten Unternehmen abgewickelt 
wurden, wenn die Zwischenergebnisse nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt 
werden können oder wenn di e Ergebnisse für die Darstellung der Vermögens -, Finanz- und 
Ertragslage von untergeordneter Bedeutung sind. Für Geschäftsvorfälle, die vor dem Stichtag 
der Gesamteröffnungsbilanz  (1. Januar 2020) angefallen sind, wird keine 
Zwischenergebniseliminierung durchgeführt. 
8.7 At-Equity Bewertung der assoziierten Unternehmen 
Die Anteile an assoziierten Unternehmen sind im Gesamtabschluss entsprechend § 312 HGB 
mit dem Buchwert anzusetzen. 
Die Ermittlung des Unterschiedsbetrages ist auf Grundlage der Wertansätze zu dem Zeitpunkt 
durchzuführen, zu dem das Unternehmen assoziiertes Unternehmen geworden ist. 
Der Unterschiedsbetrag ist den Wertansätzen der Vermögensgegenstände, Schulden, Rech-
nungsabgrenzungsposten und Sonderposten des assoziierten Unternehmens insoweit zuzu-
ordnen, als deren beizulegender Zeitwert höher oder niedriger als ihr Buchwert ist. Der zuge-
ordnete Unterschiedsbetrag ist entsprechend der Behandlung der Wertansätze dieser Vermö-
gensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten im Jahresab-
schluss des assoziierten Unternehmens im Gesamtabschluss fortzuführen,  abzuschreiben 
oder aufzulösen. Ein nach der Zuordnung verbleibender Unterschiedsbetrag ist als Geschäfts- 
oder Firmenwert bzw. als  passiver Unterschiedsbetrag im Anhang anzugeben  und in den 
Folgejahren fortzuschreiben.

Gesamtabschlussrichtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
  11 
Fortschreibung in den Folgejahren 
Der so ermittelte Wertansatz einer Beteiligung ist in den Folgejahren um den Betrag der Ei-
genkapitalveränderungen, die den dem Mutterunternehmen gehörenden Anteilen am Kapital 
des assoziierten Unternehmens entsprechen, zu erhöhen oder zu vermindern; auf die Beteili-
gung entfallende Gewinnausschüttungen sind abzusetzen. Jahresüberschüsse/ -fehlbeträge 
erhöhen/vermindern ergebniswirksam anteilig den Wertansatz der Beteiligung. 
Es ist jeweils der letzte Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens zugrunde zu legen. 
Stellt das assoziierte Unternehmen einen Konzernabschluss auf, so ist von diesem und nicht 
vom Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens auszugehen. 
 
9. Rechenschaftsbericht (Konsolidierungsbericht) 
Der zusammengefasste Jahresabschluss ist durch einen Bericht (Konsolidierungsbericht) zu 
erläutern. Die erforderlichen Angaben richten sich nach § 112a Abs. 5 HGO i. V. m. §§ 53 und 
55 GemHVO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. 
Die erforderlichen Angaben werden aus den Jahresabschlüssen der Kernverwaltung und der 
vollkonsolidierten Tochterunternehmen sowie dem Konzernabschluss der HEAG übernom-
men. 
 
10. Anhang 
Dem zusammengefassten Jahresabschluss ist ein Anhang (§ 112a Abs. 2 Satz 2 HGO) bei-
zufügen. Die erforderlic hen Angaben richten sich nach §  112 Abs. 4 Nr. 1 HGO 
i. V. m. § 50 GemHVO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. 
Dem Anhang sind die geforderten Anlagen beizufügen. 
Von der Stadt und den Tochterunternehmen werden die zur Erstellung erforderlichen Angaben 
von der Konsolidierungsstelle durch Berichtspakete abgefragt. 
 
11. Kapitalflussrechnung 
Der zusammengefasste Jahresabschluss ist um eine K apitalflussrechnung zu ergänzen. Die 
Gliederung richtet sich nach § 112a Abs. 5 HGO i. V. m. § 54 GemHVO und den dazu erlas-
senen Verwaltungsvorschriften sowie evtl. erforderlichen Ergänzungen für die Stadt. 
 
12. Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Gesamtabschlusses 
Nach § 112a Abs. 2 HGO ist der Gesamtabschluss spätestens auf den 31.  Dezember 2021 
aufzustellen. Die Stadt stellt den ersten Gesamtabschluss zum 31.  Dezember 2020 auf. Für 
Zwecke der Klarheit und Übersichtlichkeit wird zum 1. Januar 2020 eine Eröffnungsbilanz auf-
gestellt.

Gesamtabschlussrichtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
  12 
Der Gesamtabschluss soll nach § 112a Abs. 6 HGO innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf des 
Haushaltsjahres aufgestellt werden. Die Gemeindevertretung sowie die Aufsichtsbehörde sind 
unverzüglich über die wesentlichen Ergebnisse des Abschlusses zu unterrichten. 
Unmittelbar nach Aufstellung des Gesamtabschlusses ist dieser dem Revisionsamt der Stadt 
zur Prüfung gemäß § 128 HGO vorzulegen. Das Revisionsamt prüft den Gesamtabschluss mit 
allen Unterlagen im Wesentlichen daraufhin, ob die kommunalen Vorschriften zum Gesamt-
abschluss eingehalten wurden und er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild 
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des kommunalen Konzerns darstellt sowie ob der 
Konsolidierungsbericht eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Sta dt vermittelt. Das 
Revisionsamt fasst das Ergebnis seiner Prüfung in einem Schlussbericht zusammen. 
Gemäß Nr. 13 der Hinweise zu § 53 der GemHVO müssen die Jahresabschlüsse von vollkon-
solidierten Unternehmen nach § 112a Abs. 1 HGO nicht in die Prüfung des Gesamtabschlus-
ses einbezogen werden, wenn die Abschlüsse bereits nach gesetzlichen Vorschriften geprüft 
worden sind. Im Allgemeinen sollten nur geprüfte Jahresabschlüsse in den Gesamtabschluss 
einbezogen werden. Etwas anderes kann für den Jahresabschluss der Stadt gelten, da dieser 
unmittelbar durch das Revisionsamt geprüft wird. 
Nach Abschluss der Prüfung durch das Revisionsamt legt der Magistrat gemäß § 113 HGO 
den Gesamtabschluss mit dem Schlussbericht des Revisionsamtes der Stadtverordnetenver-
sammlung zur Beratung und Beschlussfassung vor. 
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über den vom Revisionsamt geprüften Gesamt-
abschluss bis spätestens 31. Dezember des zweiten auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres 
und entscheidet zugleich über die Entlastung des Magistrats (§ 114 Abs. 1 HGO). 
Nach § 114 Abs. 2 HGO ist der Beschluss über den Gesamtabschluss sowie die Entlastung 
öffentlich bekannt zu machen. Im Anschluss an die Bekanntmachung ist der Gesamtabschluss 
mit dem Rechenschaftsbericht (Konsolidierungsbericht) an sieben Tagen öffentlich auszule-
gen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. Der Beschluss ist mit dem 
Schlussbericht des Revisionsamts unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. 
 
13. Schlussbestimmungen 
Die Richtlinie wird erstmals für d ie Eröffnungsbilanz des Gesamtabschlusses zum 1. Ja-
nuar 2020 angewendet. Die Richtlinie vom …. verliert ihre Gültigkeit mit Inkrafttreten der vor-
liegenden Richtlinie. Die Richtlinie ist nach Veröffentlichung von Änderungen der Verwaltungs-
vorschriften, GemHVO oder HGO auf ihre Aktualität zu überprüfen, soweit die Änderungen 
Bestimmungen des Gesamtabschlusses betreffen. 
 
14. Richtlinie zur Saldenabstimmung (Anlage)

anlage 5

3905 Zeichen

1 
 
Richtlinie zur Saldenabstimmung 
zwischen den vollkonsolidierten Unternehmen im 
Gesamtabschluss der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Stadt) 
Stand 28.03.2024 
 
Ziele 
Hiermit wird der Prozess der Abstimmung von Forderungen und Verbindlichkeiten (incl.  
weiterer betroffener Bilanzpositionen wie z. B. Immaterielle Vermögensgegenstände 
(Geleistete Investitionszuschüsse), Ausleihungen, Rechnungsabgrenzungsposten, Sonder - 
posten, Rückstellungen) sowie Aufwendungen und Erträgen zwischen den vollkonsolidierten  
Unternehmen im Gesamtabschluss der Stadt geregelt. Die Abstimmung ist erforderlich, um 
im Rahmen der Erstellung des Gesamtabschlusses die Schuldenkonsolidierung sowie die  
Aufwands- und Ertragskonsolidierung sachgerecht und effizient durchführen zu können.  
Ausnahme: Die Saldenabstimmung zum 31. Dezember 2014 (für die Eröffnungsbilanz des 
Gesamtabschlusses) mit den vollkonsolidierten städtischen Eigenbetrieben, der Klinikum  
Darmstadt GmbH, der Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG 
sowie der Stadt ist nur für den Bereich der Forderungen und Verbindlichkeiten (incl. weiterer 
Bilanzpositionen) vorzunehmen. 
 
In den Konsolidierungskreis einzubeziehende Unternehmen werden von der Konsoli dierungsstelle 
der HEAG Holding AG – Beteiligungsmanagement der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt (HEAG) mit dem Verzeichnis der Konzernunternehmen bekannt gegeben.  
 
Allgemeine Grundsätze 
Strittige Positionen sind stets zeitnah, möglichst unterjährig, zu klären. 
Zur Vermeidung von Differenzen sollten in den letzten 2 Bankarbeitstagen vor dem  
Abstimmungsstichtag (31.12.) keine Zahlungen mehr an vollkonsolidierte Unternehmen  
ausgeführt werden, da ansonsten die Gutschrift beim Empfänger nicht sichergestellt ist.  
Ausgenommen hiervon sind Zahlungen per Eilüberweisung, bei denen eine Gutschrift auf  
dem Empfängerkonto am gleichen Tag gewährleistet ist. 
 
Die Termine für die Abstimmung werden von der Konsolidierungsstelle der HEAG bekannt  
gegeben. Die Abstimmung wird möglichst zeitnah nach dem Stichtag durchgeführt, um  
periodengerechte Korrekturbuchungen bei den beteiligten Unternehmen zu ermöglichen.

2 
 
Abstimmungsprozess 
1. Initiative 
Die Abstimmung soll im Regelfall von dem Unternehmen, welches Forderungen und/oder  
Erträge gegenüber einem anderen vollkonsolidierten Unternehmen ausweist, initiiert 
werden. 
 
2. Saldenübermittlung 
Für die Abstimmung sind von dem Unternehmen zum entsprechenden Stichtag die  
Forderungen bzw. für den entsprechenden Zeitraum die Erträge gegenüber dem  
vollkonsolidierten Unternehmen aufzulisten und dem Unternehmen mitzuteilen.  
Falls auch Verbindlichkeiten und/oder Aufwendungen gebucht sind, sollen diese gleichzeitig  
mit den Forderungen und/oder Erträgen mitgeteilt werden. 
 
3. Abstimmung 
Das empfangende Unternehmen ermittelt seinerseits die entsprechenden Werte und 
etwaige Abstimmungsdifferenzen zwischen den beiden beteiligten Unternehmen. Sofern  
sich keine Abstimmungsdifferenzen ergeben, wird dies dem absendenden Unternehmen  
mitgeteilt. Differenzen, die nicht von dem empfangenden Unternehmen geklärt werd en 
können, werden dem absendenden Unternehmen zur dortigen Klärung mitgeteilt.  
 
4. Buchungen 
Nachbuchungen aus der Klärung von Abstimmdifferenzen müssen umgehend und  
periodengerecht erfolgen, um eine Übereinstimmung in den Jahresabschlüssen zum  
Stichtag zu erreichen. Alle Beteiligten haben die umgehende Bearbeitung und Klärung  
der Differenzen sicherzustellen. 
 
Sonderfälle 
Wenn eine periodengerechte Nachbuchung der Differenzen aus der Abstimmung  
aufgrund abgeschlossener Buchungszeiträume nicht erfolgen kann, werden die  
Abstimmdifferenzen in der Saldenabstimmung als Korrekturen aufgeführt und erläutert.  
Die entsprechende Saldenabstimmungsdatei der betroffenen Unternehmen ist in 
diesem Fall der Konsolidierungsstelle der HEAG zu übermitteln.

anlage 6

4953 Zeichen

Gesamtvermögensrechnung zum 1. Januar 2020 Stand 11.5.2023
 
AKTIVA (in EUR) 01.01.2020
1 Anlagevermögen   3.660.351.269,62
1.1Immaterielle Vermögensgegenstände   65.066.876,96
1.1.1 Konzessionen, Lizenzen und ähnliche Rechte   14.244.091,62
1.1.2 Geleistete Investitionszuweisungen und -zuschüsse   50.817.179,34
1.1.3 Geschäfts- oder Firmenwert   5.606,00
1.1.4 Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände                                 -
1.2Sachanlagen   3.095.162.935,73
1.2.1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten
einschließlich Bauten auf fremden Grundstücken   1.758.512.690,48
1.2.2 Sachanlagen im Gemeingebrauch, Infrastrukturvermögen  654.018.754,40
1.2.3 Anlagen und Maschinen zur Leistungserstellung   222.334.883,92
1.2.4 Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung   112.019.181,22
1.2.5 Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau   348.277.425,71
1.3 Finanzanlagen   339.725.458,60
1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen   42.599.102,98
1.3.2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen   24.134.091,50
1.3.3 Beteiligungen   62.291.095,29
1.3.4 Ausleihungen an Unternehmen, mit 
denen ein Beteiligungsverhältnis besteht   186.370.317,48
1.3.5 Wertpapiere des Anlagevermögens   12.152.091,95
1.3.6 Sonstige Ausleihungen (sonstige Finanzanlagen)   12.178.759,40
1.4 Sparkassenrechtliche Sonderbeziehungen   160.395.998,33
2 Umlaufvermögen   960.096.386,13
2.1 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe   28.663.484,93
2.2 Fertige und unfertige Erzeugnisse, Leistungen und Waren  32.907.030,17
2.3Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände   548.404.911,08
2.3.1 Forderungen aus Zuweisungen, Zuschüssen, Transferleistungen,
Investitionszuweisungen und -zuschüssen und Investitionsbeiträgen  117.115.950,24
2.3.2 Forderungen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben, Umlagen  54.163.001,48
2.3.3 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen   278.871.580,98
2.3.4 Forderungen gegen verbundene Unternehmen, gegen 
Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 
und Sondervermögen   28.831.867,19
2.3.5 Sonstige Vermögensgegenstände   69.422.511,19
2.4Wertpapiere des Umlaufvermögens   253.256,85
2.5Flüssige Mittel   349.867.703,10
3 Rechnungsabgrenzungsposten   23.326.619,84
4 Aktive latente Steuern   4.092.333,69
5 Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung  1.464.389,08
Bilanzsumme   4.649.330.998,36

Gesamtvermögensrechnung zum 1. Januar 2020 Stand 11.5.2023
 
PASSIVA (in EUR) 01.01.2020
1 Eigenkapital   449.667.424,14
1.1 Netto-Position   353.222.657,37
1.2 Rücklagen, Sonderrücklagen, Stiftungskapital   54.043.694,02
1.2.1 Kapitalrücklagen                                 -
1.2.2 Rücklagen aus Überschüssen des Ergebnisses   2.096.359,47
1.2.3 Zweckgebundene Rücklagen                                 -
1.2.4 Sonderrücklagen   577.362,96
1.2.5 Stiftungskapital   2.026.248,66
1.2.6 Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung   49.343.722,93
1.3 Gesamtbilanzgewinn/-verlust   11.360.717,80
1.4 Anteile Dritter am Eigenkapital   31.040.354,95
2 Sonderposten   416.551.921,37
2.1 Sonderposten für erhaltene Investitionszuweisungen, 
-zuschüsse und Investitionsbeiträge   379.715.014,45
2.1.1 Zuweisungen vom öffentlichen Bereich   235.439.929,75
2.1.2 Zuschüsse vom nicht öffentlichen Bereich   10.768.381,51
2.1.3 Investitionsbeiträge   133.506.703,19
2.2 Sonstige Sonderposten   36.836.906,92
3 Rückstellungen   939.812.764,00
3.1 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen  575.030.865,42
3.2 Rückstellungen für Finanzausgleich und Steuerschuldverhältnisse  48.200.000,00
3.3 Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge 
von Abfalldeponien                                 -
3.4 Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten   2.778.234,10
3.5 Sonstige Rückstellungen   313.803.664,48
4 Verbindlichkeiten   2.742.896.375,83
4.1 Anleihen   320.000.000,00
4.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen   1.850.261.407,95
4.2.1 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten   1.671.062.119,96
4.2.2 Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen Kreditgebern   43.986.795,09
4.2.3 Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Kreditgebern   135.212.492,90
4.3 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für die Liquiditätssicherung  30.000.000,00
4.4 Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften                                 -
4.5 Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen, Transfer-
leistungen und Investitionszuweisungen und -zuschüssen sowie 
Investitionsbeiträgen   11.827.583,27
4.6 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen  193.523.055,41
4.7 Verbindlichkeiten aus Steuern und steuerähnliche Abgaben -                                 
4.8 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und Unternehmen
mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, Sondervermögen  8.780.779,50
4.9 Sonstige Verbindlichkeiten  328.503.549,70
5 Rechnungsabgrenzungsposten   83.847.291,97
6 Passive latente Steuern   16.555.221,05
Bilanzsumme   4.649.330.998,36

anlage 8

320 Zeichen

Punkt 9: Eröffnungsgesamtvermögensrechnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum 
01.01.2020 (Gesamtabschluss) 
hier: Feststellung der Eröffnungsgesamtvermögensrechnung 
 (V-Nr. 2024/0118) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, 
der Vorlage zuzustimmen. 
  
Stimmenthaltung: UFFBASSE

anlage 7

5338 Zeichen

- 2 - 
 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
18.04.2024 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Revisionsamt 
 
Amt: Finanzverwaltung  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 14 
IV 20 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2024/0118 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
145 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Eröffnungsgesamtvermögensrechnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum 
01.01.2020 (Gesamtabschluss)  
hier: Feststellung der Eröffnungsgesamtvermögensrechnung  
 
Vorlage vom: 28.03.2024  
 
Beschlussvorschlag : 
1. Die geprüfte Eröffnungs gesamtvermögensrechnung  der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
zum 01.01.2020  zur Vorbereitung des Gesamtabschluss es zum 31.12.2020  wird 
festgestellt. 
 
2. Der Gesamtabschlussrichtlinie  sowie der Richtlinie zur Saldenabstimmung  wird 
zugestimmt. 
 
3. Der Prüfbericht des Revisionsamtes vom 18.12.2023 wird zur Kenntnis genommen.

- 3 - 
Anlagen: Bericht Prüfung ReviA  DA GVR 2020 
Gesamtabschlussrichtlinie Stadt Darmstadt Stand 28.03.2024  
Richtlinie zur Saldenabstimmung Stand 28.03.2024  
Eröffnungsgesamtvermögensrechnung zum 01.01.2020  
 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:    
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom 24.04.2024 
 
Der Vorlage wird zugestimmt .

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 28.03.2024: 
 
Die Erstellung eines Gesamtabschlusses ist nach § 112  a der Hessischen Gemeinde ordnung 
(HGO) gesetzliche Aufgabe der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Mit der Verpflichtung zur  
Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses wird das Ziel verfolgt, den 
Gesamtüberblick und die Transparenz über die Vermögens -, Finanz- und Ertragslage der 
Kommune zu verbessern. Im Gesamtabschluss wird die Vermögens -, Finanz- und Ertragslage 
so dargestellt, als  ob es sich bei der Kommune und ihrer in den Konsolidierungskreis 
einbezogenen Aufgabenträger um eine einzige wirtschaftlich e Einheit handelt.  
 
Mit der Aufstellung der Eröffnungs gesamtvermögensrechnung in Vorbereitung auf den ersten 
Gesamtabschluss erfolgt für den Bereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt und ihrer 
Beteiligungen erstmals eine  vollständige Erfassung und Bewertung  sämtlicher 
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Im  Gesamtabschluss der Wissenschaftsstadt  hat die 
Kernverwaltung die Funktion des obersten Mutterunternehmens.  
 
Alle Unternehmen, bei denen die Wissenschaftsstadt  einen beherrschenden Einfluss ausübt, 
werden im bilanziellen Sinne als Tochterunternehmen bzw. verbundene Unternehmen 
bezeichnet und sind grundsätzlich im Rahmen der Vollkonsolidierung gemäß § 112 a Abs. 4 
Satz 1 HGO i. V. m. §§ 300 bis 307 HGB in den Gesamtabschluss einzubeziehen.  
 
Die Erstellung  des Gesamtabschlusses erfolgt auf Basis der Jahresabschlüsse der Unter -   
nehmen und wird mit Unterstützung der HEAG Holding AG und der dortigen Konsolidierungs-
software erstellt. 
 
Die geprüfte Eröffnungsbilanz weist eine Bilanzsumme TEUR 4.649.331 aus.  
 
Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.  
 
Somit ist abschließend festgestellt, dass die Prüfung der Eröffnungsgesamt-
vermögensrechnung  der Wissenschaftss tadt Darmstadt zum 01.01.20 20 keine Tatsachen 
ergeben hat, die einer Beschlussfassung entgegenstehen.  
 
Die Eröffnungsgesamtvermögensrechnung ist der Magistratsvorlage als Anlage beigefügt.  
 
Der erste Gesamtabschluss zum 31.12.20 20 wird nach der Sommerpause 2024 den Gremien 
zur Beschlussfassung vorgelegt.  
 
Die Gesamtabschlussrichtlinie regelt den organisatorischen Ablauf sowie fachliche Themen 
zur Konsolidierung und zum Berichtswesen. Dabei legt die Richtlinie die Ausübung 
bestehender Wahlrechte, den Konsolidierungskreis sowie den Konte nrahmen und den 
Berichtsumfang fest.  
 
In Ergänzung zu den gesetzlichen Vorgaben regelt die Gesamtabschlussrichtlinie  die 
Umsetzung des Gesamtabschlusses in der Wissenschaftsstadt Darmsta dt. Sie ist sowohl für 
die Kernverwaltung der Wissenschaftsstadt  als auch für die einzubeziehenden 
Aufgabenträger bindend.

Die Geschäftsführungen bzw. Betriebsleitungen tragen dafür Sorge, dass innerhalb ihres 
Verantwortungsbereichs die notwendigen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen und 
wirtschaftlichen Umsetzung dieser Richtlinie geschaffen werden.  
 
Darmstadt, 28.03.2024  
20 HB 
 
 
Dezernat I   Dezernat IV 
 
 
 
Hanno Benz   André Schellenberg 
Oberbürgermeister   Stadtkämmerer

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Punkt 23: Eröffnungsgesamtvermögensrechnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum 
01.01.2020 (Gesamtabschluss) 
hier: Feststellung der Eröffnungsgesamtvermögensrechnung 
 (V-Nr. 2024/0118) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Stimmenthaltung: UFFBASSE

Beratungsverlauf (3)

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TOP 9

Details

Vorlagen-Nr.
2024/0118
Typ
Magistratsvorlage
Datum
28.03.2024
Erstellt
29.09.2026 00:00