2024/0118
Eröffnungsgesamtvermögensrechnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum 01.01.2020 (Gesamtabschluss) hier: Feststellung der Eröffnungsgesamtvermögensrechnung
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2024/0118
5269 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
18.04.2024
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Revisionsamt
Amt: Finanzverwaltung
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2024/0118
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Eröffnungsgesamtvermögensrechnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum
01.01.2020 (Gesamtabschluss)
hier: Feststellung der Eröffnungsgesamtvermögensrechnung
Vorlage vom: 28.03.2024
Beschlussvorschlag :
1. Die geprüfte Eröffnungs gesamtvermögensrechnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt
zum 01.01.2020 zur Vorbereitung des Gesamtabschluss es zum 31.12.2020 wird
festgestellt.
2. Der Gesamtabschlussrichtlinie sowie der Richtlinie zur Saldenabstimmung wird
zugestimmt.
3. Der Prüfbericht des Revisionsamtes vom 18.12.2023 wird zur Kenntnis genommen.
- 2 -
Anlagen: Bericht Prüfung ReviA DA GVR 2020
Gesamtabschlussrichtlinie Stadt Darmstadt Stand 28.03.2024
Richtlinie zur Saldenabstimmung Stand 28.03.2024
Eröffnungsgesamtvermögensrechnung zum 01.01.2020
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 28.03.2024:
Die Erstellung eines Gesamtabschlusses ist nach § 112 a der Hessischen Gemeinde ordnung
(HGO) gesetzliche Aufgabe der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Mit der Verpflichtung zur
Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses wird das Ziel verfolgt, den
Gesamtüberblick und die Transparenz über die Vermögens -, Finanz- und Ertragslage der
Kommune zu verbessern. Im Gesamtabschluss wird die Vermögens -, Finanz- und Ertragslage
so dargestellt, als ob es sich bei der Kommune und ihrer in den Konsolidierungskreis
einbezogenen Aufgabenträger um eine einzige wirtschaftlich e Einheit handelt.
Mit der Aufstellung der Eröffnungs gesamtvermögensrechnung in Vorbereitung auf den ersten
Gesamtabschluss erfolgt für den Bereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt und ihrer
Beteiligungen erstmals eine vollständige Erfassung und Bewertung sämtlicher
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Im Gesamtabschluss der Wissenschaftsstadt hat die
Kernverwaltung die Funktion des obersten Mutterunternehmens.
Alle Unternehmen, bei denen die Wissenschaftsstadt einen beherrschenden Einfluss ausübt,
werden im bilanziellen Sinne als Tochterunternehmen bzw. verbundene Unternehmen
bezeichnet und sind grundsätzlich im Rahmen der Vollkonsolidierung gemäß § 112 a Abs. 4
Satz 1 HGO i. V. m. §§ 300 bis 307 HGB in den Gesamtabschluss einzubeziehen.
Die Erstellung des Gesamtabschlusses erfolgt auf Basis der Jahresabschlüsse der Unter -
nehmen und wird mit Unterstützung der HEAG Holding AG und der dortigen Konsolidierungs-
software erstellt.
Die geprüfte Eröffnungsbilanz weist eine Bilanzsumme TEUR 4.649.331 aus.
Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Somit ist abschließend festgestellt, dass die Prüfung der Eröffnungsgesamt-
vermögensrechnung der Wissenschaftss tadt Darmstadt zum 01.01.20 20 keine Tatsachen
ergeben hat, die einer Beschlussfassung entgegenstehen.
Die Eröffnungsgesamtvermögensrechnung ist der Magistratsvorlage als Anlage beigefügt.
Der erste Gesamtabschluss zum 31.12.20 20 wird nach der Sommerpause 2024 den
Gremien zur Beschlu ssfassung vorgelegt.
Die Gesamtabschlussrichtlinie regelt den organisatorischen Ablauf sowie fachliche Themen
zur Konsolidierung und zum Berichtswesen. Dabei legt die Richtlinie die Ausübung
bestehender Wahlrechte, den Konsolidierungskreis sowie den Konte nrahmen und den
Berichtsumfang fest.
In Ergänzung zu den gesetzlichen Vorgaben regelt die Gesamtabschlussrichtlinie die
Umsetzung des Gesamtabschlusses in der Wissenschaftsstadt Darmsta dt. Sie ist sowohl für
die Kernverwaltung der Wissenschaftsstadt als auch für die einzubeziehenden
Aufgabenträger bindend.
- 4 -
Die Geschäftsführungen bzw. Betriebsleitungen tragen dafür Sorge, dass innerhalb ihres
Verantwortungsbereichs die notwendigen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen und
wirtschaftlichen Umsetzung dieser Richtlinie geschaffen werden.
Darmstadt, 28.03.2024
20 HB
Dezernat I Dezernat IV
Hanno Benz André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
anlage 1
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Revisionsamt
B E R I C H T
des Revisionsamtes
über die Prüfung der Gesamtvermögensrechnung
zum 01.01.2020
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Gliederung
1. Grundsätzliches S. 1
1.1 Funktion des kommunalen Gesamtabschlusses S. 1
1.2 Rechtliche Grundlagen S. 1
2. Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung S. 3
2.1 Konsolidierungskreis S. 3
2.2 Die Prüfung S. 4
2.3 Prüfungsdurchführung S. 4
2.4 Prüfungsplanung anhand des risikoorientierten Prüfungsansatzes S. 4
3. Prüfungsergebnisse S. 6
3.1 Beurteilung Ergebnisse anderer Abschlussprüfer S. 6
3.2 Prüfung der Datenübernahme aus den Berichtspaketen S. 6
3.3 Konsolidierung der einbezogenen vollkonsolidierten Aufgabenträger S. 7
3.3.1 Anpassung an die Rechnungslegung der Stadt S. 7
3.3.2 Schuldenkonsolidierung S. 8
3.3.3 Kapitalkonsolidierung S. 9
3.3.4 Eigenkapitalbetr achtung S.10
4. Würdigung der GVR S. 12
4.1 Ordnungsmäßigkeit der in die GVR einbezogenen Jahresabschlüsse S. 12
4.2 Ordnungsmäßigkeit der GVR S. 12
4.3 Grundlage Eröffnungsvermögensrechnung für den kommenden
Gesamtabschluss S. 13
4.4 Vermögen Stadt -Konzern S. 13
5. Prüfungsvermerk des Revisionsamtes S. 14
Abkürzungsverzeichnis
EAD Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben
Und Dienstleistungen
EB Bäder Eigenbetrieb Bäder
EB IDA Eigenbetrieb Immobilienmanagement
Darmstadt
EB Kultur Eigenbetrieb Kulturinstitute der
Wissenschaftsstadt Darmstadt
EDW Eigenbetrieb Darmstädter Werkstätten und
Wohneinrichtungen
GA Gesamtabschluss
Gesamtabschlussrichtlinie Gesamtabschlussrichtlinie der Wissenschaftsstadt
Darmstadt, Stand 25. Januar 2019
GVR Eröffnungsgesamtvermögensrechnung zum
01.01.2020
HEAG HEAG Holding AG Beteiligungsmanagement
Der Wissenschaftsstadt Darmstadt (HEAG)
HEAG-Konzern HEAG und Ihre Tochterunternehmen
IDR Institut der Rechnungsprüfer e.V.
IDW PS Prüfungsstandard des Instituts der
Wirtschaftsprüfer
Klinikum Klinikum Darmstadt GmbH
Stadt Konzern Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Ihren
Aufgabenträgern
WKD Wissenschafts- und Kongresszentrum
Darmstadt GmbH & Co.KG
1. Grundsätzliches
1.1 Funktion des kommunalen Gesamtabschlusses
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt mit ihren Aufgabenträgern (weiter Stadt-Konzern) wird
im Sinne der Einheitstheorie als fiktive rechtliche und wirtschaftliche Einheit angesehen.
Die Bilanzierung sämtlicher Vermögensgegenstände und Schulden des Stadt-Konzerns
soll dabei entsprechend den Rechnungslegungsvorschriften der Konzernmutter, also der
Stadt, erfolgen. Die Grundlagen für die Erstellung des Gesamtabschlusses (weiter GA)
werden in der Gesamtabschlussrichtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt (weiter
Gesamtabschlussrichtlinie) geregelt.
Für die Aufstellung eines GA bedeutet das, dass der Ausweis von Bilanzpositionen und der
bilanzielle Ansatz von Vermögenswerten und Schulden sowie deren Bewertung für die
Stadt und der zu konsolidierenden Unternehmen zunächst auf Ebene der Einzelabschlüsse
vereinheitlicht werden müssen. Dies geschieht auf Grundlage der nach den
Einzelabschlüssen erstellten Berichtspaketen durch die Stadt und der zu konsolidierenden
Unternehmen, welche zusammengeführt (konsolidiert) werden.
Die zentrale Bedeutung des kommunalen GA liegt in der Informationsfunktion. Das
bedeutet, dass der von de m Stadt-Konzern vorgelegte Abschluss ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- , Finanz- und Ertragslage der
Kommune insgesamt vermitteln soll. Durch den GA legt die Stadt Rechenschaft über die
tatsächliche Aufgabenerledigung und die wirtschaftliche Gesamtentwicklung ab, vgl. Ziff.
2.1 (1) f. IDR -Prüfungsleitlinie 300 „Leitlinien zur Durchführung Kommunaler
Gesamtabschlussprüfungen“ 1.
1.2 Rechtliche Grundlagen
Zur Vorbereitung des GA 20 20 ist eine Eröffnungsgesamtvermögensrechnung zum
01.01 2020 (weiter GVR) erstellt worden. Diese informiert über die Vermögens- und
Schuldenlage de s Stadt-Konzerns. Für die Erstellung gibt es keine rechtlic he
Verpflichtung. Die hier vorliegende GVR ist aus unserer Sicht jedoch notwendig, um die
rechtlichen Verpflichtungen für die Erstellung des GA 20 20 zu erfüllen. Die GVR ist
insbesondere notwendig, um die konsolidierte Kapitalflussrechnung, die konsolidier te
Ergebnisrechnung und die konsolidierte Vermögensrechnung im kommenden GA zum
31.12.2020 vorzubereiten. Diese Rechnungen sind gem . §§ 53 und 54 GemHVO zu
erstellen.
Für die Prüfung wurden neben der HGO und der GemHVO auch die Hinweise zur GemHVO
und die Hinweise zur HGO herangezogen. Soweit diese Vorschriften zu einem konkreten
Sachverhalt keine Regelungen enthalten, können bei der Beurteilung von Zweifelsfragen
die entsprechenden handels- und steuerrechtlichen Regelungen einbezogen werden.
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat mit Beschluss vom 12.07.2023,
Magistratsvorlage Nr. 20 23/0182, die GVR zum 01.01.20 20 aufgestellt und dem
Revisionsamt zur Prüfung vorgelegt.
1 Im Weiteren wird die Prüfungsleitlinie mit „IDR-PL 300“ abgekürzt.
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Wir führten keine begleitende Prüfung zur Aufstellung der GVR zum 01.0 1.2020 durch.
Das Revisionsamt hat jedoch am Teilprojekt „Gesamtabschluss“ teilgenommen. Die zu
prüfenden Unterlagen sind uns am 14.07.2023 übergeben worden. Unterlagen wurden im
Wesentlichen digital zur Verfügung gestellt. Da die HEAG Holding AG –
Beteiligungsmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (HEAG) (weiter HEAG) die
einzelnen Berichtspakete zusammengeführt und die GVR erstellt hat, war es auch
notwendig, vor Ort zu prüfen.
Die Ergebnisse fasste das Revisionsamt im vorliegenden Prüfbericht zusammen. Als
Unterlagen standen uns entsprechende Belege und Schriftverkehr, Einzelabschlüsse der
konsolidierten Unternehmen, Saldenbestätigungen und die Berichtspakete zur Verfügung.
Die Arbeiten in der Konsolidierungssoftware „IDL.KONSIS.FOR ECAST“ wurden dem
Revisionsamt in Dateiform übergeben. Im Rahmen unserer Prüfung ist uns eine
Bescheinigung vom September 2019 der BDO Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg
über die Prüfung der Software gemäß IDW PS 880 vorgelegt worden, welche die Erfü llung
der Ordnungsmäßigkeitsanforderungen an eine Konzernrechnungslegung dieser Software
bei sachgerechter Anwendung bestätigt.
Die konsolidierten Unternehmen, die Finanzverwaltung und die HEAG haben zudem
bereitwillig und uneingeschränkt Auskunft erteilt.
Eine Vollständigkeitserklärung ist von der Stadt erteilt worden.
Die GVR ist auf Grundlage der Gesamtabschlussrichtlinie aufgestellt. Diese wurde vom
Magistrat mit Vorlagennummer 2019/0086 am 27.03.2019 beschlossen. Obwohl darin
teilweise auf veraltete gesetzliche Grundlagen Bezug genommen wird, wenden wir diese an,
weil sie sich inhaltlich nicht geändert haben. Eine Aktualisierung der
Gesamtabschlussrichtlinie wird derzeit durchgeführt.
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2. Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung
2.1 Konsolidierungskreis
In den Kreis der zu konsolidierenden Unternehmen sind gefasst
• Wissenschaftsstadt Darmstadt,
• HEAG und ihre Tochtergesellschaften (weiter HEAG -Konzern),
• Klinikum Darmstadt GmbH (weiter Klinikum),
• Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG (weiter WKD),
• Eigenbetrieb Bäder (weiter EB Bäder),
• Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (weiter EAD),
• Eigenbetrieb Immobilienmanagement Darmstadt (weiter EB IDA),
• Eigenbetrieb Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt (weiter EB Kultur),
• Eigenbetrieb Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen (weiter EDW).
Die Beteiligung an Sparkassen und Sparkassenzweckverbänden wird gem.
§ 112a Abs. 1 Nr. 2 HGO und Ziff. 3.1 Gesamtabschlussrichtlinie nicht in den GA
einbezogen.
Darüber hinaus werden alle Unternehmen in de r GVR einbezogen, bei denen die Stadt
einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik ausüben kann. Davon
wird ausgegangen, wenn die Stadt unmittelbar oder mittelbar mind. 20 % bis einschl.
50 % der Stimmrechte hält. Sie werden im bilanziellen Sinne als assoziierte Unternehmen
bezeichnet und gemäß § 112 a Abs. 4 HGO i. V. m. §§ 311 und 312 HGB im
Gesamtabschluss „at equity“, also mit dem fortgeschriebenen anteiligen Eigenkapital,
bewertet. Unternehmen, an denen der Stadt unmittelbar oder mittelbar weniger als 20 %
der Stimmrechte zustehen, gelten als andere Beteiligungen, soweit die Anteile dazu
bestimmt sind, den Interesse n der Stadt durch Herstellung einer dauernden Verbindung
zu dienen. Sie gehen „at cost“, also mit ihren Anschaffungskosten, in den
Gesamtabschluss ein, siehe Ziff. 3.1 Gesamtabschlussrichtlinie.
Unternehmen, die zum Konsolidierungskreis zählen, jedoch von nachrangiger Bedeutung
für die Darstellung der tatsächlichen Vermögens- , Finanz- und Ertragslage de s Stadt-
Konzerns sind, müssen nicht in den Gesamtabschluss einbezogen werden (§ 112 a Abs. 2
Satz 3 HGO i. V. m. § 112 Abs. 1 Satz 4 HGO). Eine nachrangige B edeutung ist gemäß
Nr. 2.13. der Hinweise zu § 53 GemHVO anzunehmen, wenn der auf die Gemeinde
entfallende Anteil der Bilanzsumme und der ordentlichen Erträge eines Unternehmens im
Jahr der Aufstellung maximal 5% der unkonsolidierten Bilanzsumme und der
unkonsolidierten ordentlichen Erträge aller konsolidierungspflichtigen Unternehmen und
der Kernverwaltung ausmachen. Das Fortbestehen der Nachrangigkeit muss zu jedem
Abschlussstichtag der Stadt geprüft werden. Wenn beide Wertgrenzen an zwei
aufeinanderfolg enden Abschlussstichtagen überschritten werden, muss das Unternehmen
in den Gesamtabschluss einbezogen werden, siehe Ziff. 3.2 Gesamtabschlussrichtlinie.
Im Nachfolgenden wird das allgemeine Vorgehen bei der Prüfung der GVR dargestellt.
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2.2 Die Prüfung
Aufgabe des Revisionsamtes ist es, gem. § 128 HGO auf Grundlage der durchgeführten
Untersuchung und unter Einbeziehung der uns erteilten Auskünfte ein Urteil über die GVR
zum 01.01.2020 abzugeben. Wir prüften dahingehend, ob
• die GVR nach § § 128 Abs. 1 Nr. 5, 112 HGO ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögenslage der Stadt darstellt,
• die notwendigen Unterlagen zur Erstellung der GVR vollständig und richtig sind.
Wesentliche Inhalte der Prüfung der GVR sind die zutr effende Festlegung des
Konsolidierungskreises, die zutreffende Anpassung der Einzelabschlüsse der
Konzerneinheiten, also Stadt und ihre Aufgabenträger, an die für die Kommune geltenden
Kontenpläne und die Konsolidierungsmaßnahmen.
Das Ziel der Prüfung de s Konsolidierungskreises ist es, sicherzustellen, dass der Kreis der
in die GVR einzubeziehenden Aufgabenträger vollständig und richtig abgeleitet wurde,
Ziff. 2.3 Rn. 7 IDR -PL 300.
Auf die einzelnen o. g. Prüfaufgaben wird in einer abschließenden Würdig ung in
Ziff. 4 dieses Berichts Bezug genommen.
2.3 Prüfungsdurchführung
Die Prüfung wurde so geplant und durchgeführt, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich
auf die Darstellung des durch die GVR vermittelten Bildes der Vermögenslage wesentlich
auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden.
Die konkrete revisio nsseitige Prüfungsplanung für die vorliegende GVR ist aufgrund von
Checklisten erstellt worden, die in Zusammenarbeit mit der Projektgruppe
„Gesamtabschluss“ der Revisionsämter Hessen und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
KPMG erarbeitet wurden. Vor der Prüfung wurden Schwerpunkte unter Anwendung des
risikoorientierten Prüfansatzes gesetzt.
Der konsolidierte Abschluss des HEAG -Konzerns wurde bereits geprüft, der Bericht über
die Prüfung lag uns vor. Die Stadt hat die Werte aus dem entsprechenden Abschlus s
übernommen. Eine Prüfung durch das Revisionsamt fand nicht statt.
2.4 Prüfungsplanung anhand des risikoorientierten Prüfungsansatzes
Die Prüfungsplanung orientiert sich an dem mittlerweile allgemein anerkannten Grundsatz
des risikoorientierten Prüfungsansatzes und wurde auch so durchgeführt. Dazu ist es
erforderlich, sich im Rahmen der Prüfung der Kommune auf wesentliche Vorgänge - im
Hinblick auf die Auswirkung auf die Vermögenslage - zu beschränken. Das bedingt, dass
die Planung so ausgerichtet ist, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die
Darstellung des durch d ie GVR und seiner Anlagen vermittelten Bildes der Vermögenslage
wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden.
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Ein wesentliches Prüfrisiko ist, dass Teilbereiche, welche in die GVR einfließen, die
Gesamtinformation de r GVR verfälschen und in der Prüfung durch das
Rechnungsprüfungsamt nicht erkannt werden.
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3. Prüfungsergebnisse
Vor der eingehenden Auseinandersetzung mit dem Konsolidierungsprozess gewährt die
nachfolgende Tabelle einen kurzen Überblick über die Summenbilanz vor der
Vollkonsolidierung. Die Summenbilanz, also jene Bilanz vor der Konsolidierung, beziffert sich
auf 5.413.016 T€.
T€ %
Wissenschaftsstadt Darmstadt 1.417.850 26,19
EB EAD 61.023 1,13
WKD 50.694 0,94
EB Bäder 72.559 1,34
EB Kultur 93.457 1,73
Klinikum 363.857 6,72
EB IDA 415.808 7,68
EB EDW 21.063 0,39
HEAG-Konzern 2.916.705 53,88
Gesamt Stadt-Konzern 5.413.016 100,00
3.1 Beurteilung Ergebnisse anderer Abschlussprüfer
Die GVR baut auf geprüften Einzelabschlüssen und dem Abschluss des HEAG -Konzerns
auf. Über diese Prüfungen liegen uns Berichte der Abschlussprüfer vor. Aus diesen
Einzelabschlüssen sind Berichtspakete erstellt worden. Wir haben die se Berichte geprüft
und kamen zu dem Schluss, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, welche die
Notwendigkeit weiterer Untersuchungen erforderlich machen.
3.2 Prüfung der Datenübernahme aus den Berichtspaketen
Die Datenübernahme in die GVR erfolgte über die vorgenannten Berichtspakete, welche in
die Konsolidierungssoftware eingelesen wurden. Wir haben die Datenübernahme ebenfalls
geprüft. Dabei wurden, bis auf den HEAG -Konzern, die jeweiligen Einzelabschlüsse mit
den Berichtspak eten abgestimmt. Für den HEAG-Konzern lagen die Daten bereits in Form
eines konsolidierten Abschlusses vor. Bei dieser Abstimmung haben wir keine
Abweichungen festgestellt. Im Ergebnis konnten damit die Berichtspak ete als Grundlage
für die GVR dienen.
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3.3 Konsolidierung der einbezogenen vollkonsolidierten Aufgabenträger
In der GVR ist die tatsächliche Vermögenslage unter Beachtung der einschlägigen
Vorschriften so darzustellen, als ob die in die Konsolidierung einbezogenen
Aufgabenträger und die Stadt ein Aufgabenträger wären (Einheitsfiktion), vgl. Ziff. 1.2 der
Hinweise zu § 53 GemHVO . Diese Regel ist in der GVR auf die Vermögenslage beschränkt.
Um dieses Rechnungsziel zu erreichen, sind Anpassungen an die Rechnungslegung de r
Stadt, als auch eine Schulden- und Kapitalkonsolidierung notwendig. Die sich aus den
Konsolidierungsschritten ergebenden Aufrechnungsdifferenzen spielen für die Beurteilung
der Ordnungsmäßigkeit bei der Aufstellung der GVR eine bedeutende Rolle. Deshalb wird
im Folgenden ein besondere r Schwerpunkt hierauf gelegt.
3.3.1 Anpassung an die Rechnungsleg ung der Stadt
Um eine Konsolidierung der Einzelabschlüsse der Aufgabenträger durchzuführen, sind
Konsolidierungsbuchungen notwendig, die weder der Kapitalkonsolidierung noch der
Schuldenkonsolidierung zuzuordnen sind.
Im Rahmen des risikoorientierten Prüfansatzes haben wir Buchungen im Bereich der
Konten „Geleistete Investitionszuschüsse an konsolidierte vU“ i. H. v. 46.403 T€ und
„Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten“ i.H. v. 49.351 T€ geprüft.
Bei drei vollkonsolidierten Aufgabenträger n, nämlich Klinikum, EB IDA und HEAG -Konzern,
sind die gegebenen und empfangenen Zuschüsse verrechnet worden. Nach der
Einheitsfiktion, siehe Ziff. 3.3 dieses Berichts, kann ein Konzern keine Zuschüsse an sich
selbst leisten. Deshalb waren diese Konsolidierungsbuchungen durchzuführen. Bei der
Verrechnung der gegebenen bzw. erhaltenen Zuschüsse sind insgesamt 12.803 T€
Aufrechnungsdifferenzen entstanden. Diese gründen auf der unterschiedlichen
Einschätzung, wie diese in den jeweiligen Buchhaltungen zu behandeln waren. Beispielhaft
sei dargestellt die Buchungen zum Konjunkturpaket 2009 – 2012 beim EB IDA und bei
der Stadt i. H. v. 11.090 T€. Die Stadt hat die gegebenen Zuschüsse in den immaterielle
Vermögensgegenständen aktiviert und schreibt diese ab , während der EB IDA Zuschüsse
im Bereich Eigenkapital ohne Auflösung der Zuschüsse gebucht hat. Insgesamt wurde
dann die o. g. Gesamt- Differenz in den Rücklagen der GVR eigenkapitalerhöhend gebucht.
An dieser Vorgehensweise bestehen keine Beanstandung.
Der HEAG-Konzern hat Grundstücke , die er vermarkten wollte, auf den Konten „fertige
Erzeugnisse“ und „unfertige Erzeugnisse “ mit einem Wert von 4 1.466 T€ im
Umlaufvermögen gebucht. Diese Buchungen sind aufgrund der Regelungen Ziff. 1 der
Hinweise zu § 49 GemHVO in der GVR korrigiert worden. In vorgenannter Regelung wird
vorgegeben, dass Grundstücke stets dem Anlagevermögen zuzuordnen sind. Deshalb
wurden die Grundstücke dem Konto „Gr undstücke, grundstücksgleiche Rechte und
Bauten“ gebucht. Auch diese Maßnahme im Rahmen der Konsolidierung ist nicht zu
beanstanden.
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3.3.2 Schuldenkonsolidierung
Die Schuldenkonsolidierung ist die Verrechnung der Ausleihungen, anderen Forderungen
und aktiven Rechnungsabgrenzungsposten mit entsprechenden Verbindlichkeiten,
Rückstellungen und passiven Rechnungsabgrenzungsposten zwischen den einbezogenen
Aufgabenträger n, einschließlich der Stadt , vgl. Ziff. 6.1 der Hinweise zu § 53 GemHVO.
Zusätzlich ist der Prozess der Abstimmung von Forderungen und Verbindlichkeiten in der
Richtlinie zur Saldenabstimmung in der Anlage 3 zur Gesamtabschlussrichtlinie geregelt.
Insgesamt kam es zu Aufrechnungsdifferenzen aus der Schuldenkonsolidierung i. H. v.
18.241 T€ eigenkapitalmindernd und 18.216 T€ eigenkapitalsteigernd. Dabei wird bei der
Erstellung der GVR auf Seiten der Stadt bei Vorliegen von Differenzen wie folgt
vorgegangen.
• Zuerst wird versucht mit Hilfe des Saldenabstimmungsverfahrens die Differenz zu
klären. Wenn die Differenz gefunden worden ist, wird sie entsprechend behandelt.
• Bei einer danach verbleibenden Differenz wird entsprechend Ziff. 6.6 der Hinweise
zu § 53 GemHVO der als zutreffend eingeschätzte Wert angenommen und auf eine
weitere Aufklärung verzichtet. Die Differenz wird dann eigenkapitalverändernd
(Rücklagen) korrigiert. Dieses Verfahren wurde beispielsweise bei Verrechnungen
der Gewerbesteuerforderungen und Gewerbesteuerverbindlichkeiten bzw.
-rückstellungen oder beim HEAG-Konzern (Forderungen der Entega Plus GmbH aus
Energierechnungen an die Stadt) angewendet.
• Bei verbleibenden Differenzen wird die Regelung zum Schwellenwert der
Ziff. 8.3.2 der Gesamtabschlussrichtlinie angewendet. Die Differenzen unterhalb
des Schwellenwertes werden erfolgswirksam ausgebucht.
Nach Anwendung d es vorgenannten Verfahrens verblieben vier Differenzen , weil diese über
den Aufgriffsgrenzen lagen. Hierbei handelt es sich um ungeklärte Aufrechnungsdifferenzen
zwischen Stadt und EB Kultur i.H. v. 956 T€, zwischen Stadt und EB IDA i. H. v. 1.390 T€,
zwischen EB Kultur und EB IDA i.H. v. 300 T€ und zwischen Stadt und Entega AG i. H. v.
842 T€. Wir habe n als Stichprobe drei Saldenbestätigungsformulare angefordert. Diese
Formulare weisen andere Differenzen aus, als die über die Berichtspakete ermittelten. Die
Differenzen konnten nicht geklärt werden, auch nicht durch uns, und mussten in der GVR als
eigenkapitalerhöhend ausgebucht werden. Wir stellen fest, dass d er Prozess der
vorgenommenen Saldenabstimmungen fehlerhaft war. Grundsätzlich lässt Ziff. 6.4 der
Hinweise zu § 53 GemHVO die Bereinigung von Differenzen zu, die nicht mit vertretbarem
Aufwand zu klären sind. Allerdings weisen wir darauf hin, dass dann in der Regel ein Problem
im zu konsolidierenden Einzelabschluss vorhanden sein muss.
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3.3.3 Kapitalkonsolidierung
Die Kapitalkonsolidierung ist die Verrechnung des Bilanzansatzes für Anteile eines
einbezogenen Aufgabenträgers mit dem auf diese Anteile entfallenden Eigenkapital der
einbezogenen Aufgabenträger , vgl. Ziff. 5.1 der Hinweise zu § 53 GemHVO . Ziel der
Kapitalkonsolidierung ist die Vermeidung von Doppelerfassung en. Bei der vorliegend
angewendeten Kapitalkonsolidierung hat die Stadt die Buchwertmethode angewendet.
Dies war gem. Ziff. 5.2 der Hinweise zu § 53 GemHVO zulässig. Die Buchwertmethode
findet in zwei Schritten statt.
• Zunächst sind die Kapitalverflechtungen d er einzelnen Aufgabenträger zu
eliminieren. Dabei werden die in der Position Eigenkapital enthaltenen Werte der
Aufgabenträger mit den entsprechenden Finanzanlagenwerten bei anderen
Aufgabenträgern und bei der Kernverwaltung aufgerechnet. Grund ist die
Bereinigung interner Kapitalbeziehungen. Das entspricht auch der Einheitstheorie :
es ist nicht möglich, dass ein Unternehmen sich selbst besitzt.
• Für den Fall, dass der Buchwert höher ist als das Eigenkapital des jeweiligen
Aufgabenträgers wird ein sich eventuell ergebender Unterschiedsbetrag als stille
Reserven im Stadt-Konzern ausgewiesen. Können stille Reserven nicht gebucht
werden, weil es diese nicht gibt oder die Dokumentation der Bewertung nicht
ausreichend ist, wird der Unterschiedsbetrag als Geschäfts- oder Firmenwert gemäß
Ziff. 5.3 der Hinweise zu § 53 GemHVO behandelt und gemäß Ziff. 5.3 der Hinweise
zu § 53 GemHVO ergebnisneutral mit den Rücklagen verrechnet.
Bei der Verrechnung der Beteiligungsbuchwerte der Stadt sowie der Aufgabenträger und dem
Eigenkapital de s HEAG-Konzerns haben sich aktive Unterschiedsbeträge (also das
Eigenkapital ist niedriger als der Buchwert bei der Stadt) von 20.068 T€ ergeben. Diese sind
als stille Reserven zu werten und nach dem o.a. Verfahren zu behandeln, sie werden also
aufgedeckt. In der vorliegenden GVR konnten stille Reserven angenommen werden, weil eine
höhere Bewertung der Netze bei der e-netz Südhessen AG innerhalb des Einzelabschlusses
im Vergleich zu den Werten des HEAG-Konzerns erfolgt. Damit erhöht sich der Wert der
Bilanzposition Sachanlagen im Gemeingebrauch, Infrastrukturvermögen. In Bezug auf die
Bewertung der Netze liegt ein Auszug des Prüfberichts zum Jahresabschluss 2007 der
e-netz Südhessen AG vor. Diese höhere Bewertung führt zu einer höheren Abschreibung in
der Zukunft im Stadt-Konzern.
Umgekehrt wird nach o. a. Verfahren insgesamt ein Unterschiedsbetrag i. H. v. 49.344 T€ in
der Bilanzposition Eigenkapital ausgewiesen, weil das Eigenkapital der Aufgabenträger höher
ausgewiesen ist als der Buchwert der Finanzanlage von anderen Aufgabenträgern. Die
größten passiven Unterschiedsbeträge w urden zum Beispiel zwischen Stadt und WKD
Eigenkapitalwert i. H. v 18.064 T€ und zwischen Stadt und Eigenkapitalwert EB IDA i.H. v.
34.191 T€ ermittelt. Gesenkt hat den gesamten Unterschiedsbetrag im Eigenkapital die
Berücksichtigung des Unterschieds zwischen Klinikum, welche ein niedrigeres Eigenkapital
hatte (ohne die Möglichkeit stille Reserven zu haben) , und der Stadt mit höherem
Finanzanlagewert.
Wir haben das Verfahren der Kapitalkonsolidierung daraufhin geprüft, ob die
Kapitalverflechtungen zwischen einzelnen Aufgabenträger n richtig und vollständig
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ermittelt und dokumentiert sind, und ob die rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten
worden sind. Diese Prüfung führte zu keinen Beanstandung en.
3.3.4 Eigenkapitalbetrachtung
In der folgenden Darstellung wird die GVR zum 01.01.2020 dargestellt.
Aktiva 01.01.2020
T€ %
Immaterielle Vermögensgegenstände und
Sachanlagen 3.160.230 68,0
Finanzanlagen 339.725 7,3
Sparkassenrechtliche Sonderbeziehung 160.396 3,4
Anlagevermögen 3.660.351 78,7
Vorräte 28.663 0,6
Fertige und unfertige Erzeugnisse, Leitungen
und Waren 32.907 0,7
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände 548.405 11,8
Wertpapiere des Umlaufvermögens 253 0,0
Flüssige Mittel 349.868 7,5
Umlaufvermögen 960.096 20,7
Rechnungsabgrenzungsposten 23.327 0,5
Aktive latente Steuern 4.092 0,1
Aktiver Unterschiedsbetrag 1.464 0,0
Bilanzsumme 4.649.331 100,0
Passiva
Eigenkapital 449.667 9,7
Sonderposten 416.552 9,0
Rückstellungen 939.813 20,2
Verbindlichkeiten 2.742.896 59,0
Rechnungsabgrenzungsposten 83.847 1,8
Passive latente Steuern 16.555 0,4
Bilanzsumme 4.649.331 100,0
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Aus der GVR kann man erkennen, dass der Stadt-Konzern ein Eigenkapital von 449.667 T€
ausweist. Dies entspricht einem Anteil an der Bilanzsumme von 9,7 %. Das Fremdkapital
bestehend aus Verbindlichkeiten und Rückstellungen von 3.682.709 T€ steht einem
Anlagevermögen von 3.660.351 T€ gegenüber. Die letzte Prü fung der GVR zum
31.12.2014 wurde mit einer Eigenkapitalquote von 3,2 % abgeschlossen.
Wie bereits in Ziff. 3 diese s Berichtes ausgeführt, ging der Konsolidierungsprozess von
einer Summenbilanz von 5.413.016 T€ aus. Nach der Konsolidierung beträgt die
Bilanzsumme 4.649.331 T€. Zwischen der Bilanzsumme der GVR und der Summenbilanz
ergibt sich eine Differenz von 763.685 T€. Die höchsten Veränderungen aus dem
Konsolidierungsprozess sind in der folgenden Tabelle dargestellt. Die aufgeführten
Bilanzpositionen betreffen im Wesentlichen die Schulden- und die Kapitalkonsolidierung .
Bilanzposition
GVR (nach
Konsol.)
Summenbilanz
(vor Konsol.)
Differenz
T€ T€ T€
Leistungsbeziehung
Forderungen 548.405 673.277 124.872
Verbindlichkeiten 2.742.896 2.877.651 134.755
Kapitalbeziehung
Finanzanlagen 339.725 953.244 613.519
Eigenkapital 449.667 1.034.727 585.060
Die einzeln dargestellten Differenzen aus der Tabelle lassen den Schluss zu, dass
wesentliche Teile der Stadt und ihrer Aufgabenträger Leistungsbeziehungen und
Kapitalverflechtungen aufweisen. Ohne die Konsolidierung der Stadtwirtschaft und Stadt
wäre diese Aussage nicht möglich.
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4. Würdigung der GVR
Die abschließende Würdigung des G VR basiert auf den von der in § 128 Abs. 1 Nr. 5 HGO
vorgegebenen Prüfaufgaben, ob die GVR nach § 112 HGO ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage d es Stadt-Konzerns darstellt. Dabei
spielt es auch eine Rolle, ob die Einzelabschlüsse der Aufgabenträger vollständig und
richtig in die GVR übertragen wurden.
Wir prüften auch, ob die GVR zum 01.01.2020 als Basis für einen Gesamtabschluss zum
31.12.2020 dienen kann.
Diese Würdigung ist Grundlage für den in Ziff. 5 dieses Berichts nachfolgenden
Prüfvermerk.
4.1 Ordnungsmäßigkeit der in d ie GVR einbezogenen Jahresabschlüsse
Die vollkonsolidierten Aufgabenträger , bis auf den HEAG Konzern, haben jeweils ein
Berichtspaket abgegeben. Der HEAG-Konzern legte einen geprüften konsolidierten
Jahresabschluss vor. Zwischen Berichtspaket und Einzelabschluss gab es keine
Abweichungen. Bei den in den GVR einbezogenen Jahresabschlüssen haben wir uns von
der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung überzeugt.
4.2 Ordnungsmäßigkeit de r GVR
Bei dieser Prüfungsaufgabe war zu bewerten, ob wesentliche Mängel bei der Buchführung
auftraten, die zur Einschränkung des Prüfungsurteils führen. Eine Einschränkung
bedeutet, dass eine uneingeschränkte Bestätigung der Übereinstimmung zwischen
Buchhaltung und den tatsächlichen Verhältnissen der Vermögens- , Finanz- und
Ertragslage nicht gegeben werden kann. Dabei sind wir bei der Bewertung der
Geschäftsvorfälle vom Grundsatz der Wesentlichkeit ausgegangen.
Die im Konsolidierungskreis einbezogenen Aufgabenträger geben die tatsächliche
Vermögenslage de s Stadt-Konzern wieder, Ziff. 3.3.4 dieses Berichts.
Die Geschäftsvorfälle wurden vollständig, fortlaufend und zeitgerecht erfasst. Die Belege
wurden ausreichend erläutert und übersichtlich abgelegt. Bei Fragen wurden die
Sachverhalte durch die HEAG geklärt. Die GVR wurde zutreffend entwickelt und vom
Magistrat aufgestellt. Wir haben den Prozess der Saldenabstimmung beanstandet, weil
zwischen Aufrechnungsdifferenzen in den Berichtspaketen und den Salden aus den
Saldenbetätigungen Differenzen von insgesamt 3.488 T€ bestehen, die nicht geklärt
werden konnten, vgl. 3.3 .2 dieses Berichts. Wir empfehlen die Salden der
vollkonsolidierten Aufgabenträger zum Jahresabschluss und mindestens einmal
unterjährig abzustimmen. Dies wird auch so in den in Ziff. 6.1 und Ziff. 6.3 der Hinweise
zu § 53 GemHVO empfohlen. Die Maßnahmen zur Kapitalkonsolidierung waren nicht zu
beanstanden.
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Nach unseren Prüfungsfeststellungen gewährleistet der auf Grundlage des Kommunalen
Verwaltungskontenrahmens (KVKR) erstellte und für den GVR angewandte Kontenplan eine
klare und übersichtliche Ordnung des Buchungsstoffs.
Die GVR ist den gesetzlichen Vorschriften entsprechend gegliedert.
Nach dieser Würdigung der Buchführung kommen wir insg esamt zu dem Ergebnis, dass
die GVR zum 01.01.2020 ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögenslage der Wissenschaftsstadt Darmstadt vermittelt.
4.3 Grundlage Eröffnungsvermögensrechnung für den kommenden Gesamtabschluss
Die GVR kann als Basis für den GA zum 31.12.202 0 dienen.
4.4 Vermögen Stadt -Konzern
Aus der GVR, die in Ziff.3.3.4 dieses Berichts dargestellt wird, kann man die Anteile der
Positionen an der Bilanzsumme erkennen. Dort wird eine Eigenkapitalquote von 9,7 %
ausgewiesen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass stille Reserven i. H. v.
20.068 T€ aufgedeckt wurden. Dies entspricht 0,4 % an der Bilanzsumme.
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5. Prüfungsvermerk des Revisionsamtes
Nach dem Ergebnis der Prüfung hat das Revisionsamt für die GVR de s Stadt-Konzerns zum
01.01.2020 den folgenden Prüfungsvermerk erteilt:
Wir haben die von der Stadt aufgestellte GVR zum Stichtag 01.01.20 20 geprüft. Die
Aufstellung der GVR nach den gemeindewirtschaftlichen Vorschriften liegt in der
Verantwortung des Magistrates. Unsere Aufgabe ist es, auf Grundlage der von uns
durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über die GVR abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung gem. § 128 HGO vorgenommen. Die Prüfung ist so zu planen und
durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch die
GVR unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermittelten Bildes der
Vermögenslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltungstätigkeit und
über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Stadt und ihrer Aufgabenträgern sowie
die Erwartungen möglicher Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die
Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für
die Angaben in der GVR überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Pr üfung
umfasst die Beurteilung der in der GVR einbezogenen Sondervermögen, Unternehmen,
Zweckverbände, Stiftungen und Aufgabenträger sowie der Abgrenzung des
Konsolidierungskreises, der angewandten Bilanzierungs- und Konsolidierungsgrundsätze und
der wesentlichen Einschätzungen des Magistrates sowie die Würdigung der
Gesamtdarstellung der GVR. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend
sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht
die GVR den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der kommunalen
Satzungen und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage de s Stadt-
Konzerns.
Darmstadt, 18.12.2023
Dr. Spura
Ltd. Magistratsdirektor
anlage 4
37646 Zeichen
Gesamtabschlussrichtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt Stand: 28.03.2024 Gesamtabschlussrichtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt Inhaltsverzeichnis 1. Aufgabe und Zweck der Gesamtabschlussrichtlinie ................................ ........................ 1 2. Grundlagen des kommunalen Gesamtabschlusses ................................ ........................ 1 2.1 Rechtliche Grundlagen ................................ ................................ ............................ 1 2.2 Bestandteile des Gesamtabschlusses ................................ ................................ ..... 1 3. Konsolidierungskreis und Beteiligungen ................................ ................................ ......... 2 3.1 Konsolidierungskreis ................................ ................................ ............................... 2 3.2 Nachrangige Bedeutung ................................ ................................ .......................... 2 3.3 Beteiligungen ................................ ................................ ................................ .......... 3 3.4 Änderungen der Beteiligungsstruktur und der Kapitalausstattung ............................ 3 4. Technische Unterstützung durch eine Konsolidierungssoftware ................................ ..... 3 5. Gesamtrechnungslegung ................................ ................................ ............................... 3 5.1 Grundsätze für die Gesamtrechnungslegung ................................ .......................... 3 5.2 Einheitlicher Abschlussstichtag ................................ ................................ ............... 4 5.3 Konzernkontenplan ................................ ................................ ................................ . 4 5.4 Ausweis Forderungen/Verbindlichkeiten an vollkonsolidierte Unternehmen ............ 5 6. Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten ................................ ................................ ...... 5 7. Berichtswesen ................................ ................................ ................................ ................ 5 7.1 Allgemeines................................ ................................ ................................ ............. 5 7.2 Saldenabstimmung................................ ................................ ................................ .. 5 7.3 Berichtspaket ................................ ................................ ................................ .......... 6 7.3.1 Unternehmen im HEAG-Konzern ................................ ................................ ..... 6 7.3.2 Definitionen in den Berichtspaketen für Unternehmen im HEAG-Konzern ........ 6 7.3.3 Vollkonsolidierte Unternehmen (ohne HEAG-Konzern) ................................ .... 6 7.3.4 Testierung der Berichtspakete ................................ ................................ .......... 7 8. Konsolidierung ................................ ................................ ................................ ............... 7 8.1 Summenabschluss ................................ ................................ ................................ .. 7 8.2 Kapitalkonsolidierung ................................ ................................ .............................. 7 8.3 Schuldenkonsolidierung ................................ ................................ .......................... 8 8.3.1 Allgemein ................................ ................................ ................................ ......... 8 8.3.2 Behandlung von Differenzen ................................ ................................ ............ 8 8.4 Aufwands- und Ertragskonsolidierung ................................ ................................ ..... 9 8.4.1 Allgemein ................................ ................................ ................................ ......... 9 8.4.2 Behandlung von Differenzen ................................ ................................ ............ 9 8.5 Manuelle Korrekturen ................................ ................................ .............................. 9 Gesamtabschlussrichtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt 8.6 Zwischenergebniseliminierung ................................ ................................ ...............10 8.6.1 Allgemein ................................ ................................ ................................ ........10 8.6.2 Wesentlichkeit ................................ ................................ ................................ .10 8.7 At-Equity Bewertung der assoziierten Unternehmen ................................ ..............10 9. Konsolidierungsbericht ................................ ................................ ................................ ..11 10. Anhang ................................ ................................ ................................ ..........................11 11. Kapitalflussrechnung ................................ ................................ ................................ .....11 12. Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Gesamtabschlusses ................................ ....11 13. Schlussbestimmungen ................................ ................................ ................................ ..12 14. Anlage: Richtlinie zur Saldenabstimmung................................ ................................ ......12 Gesamtabschlussrichtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt 1 1. Aufgabe und Zweck der Gesamtabschlussrichtlinie Die Erstellung eines Gesamtabschlusses ist nach § 112a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) gesetzliche Aufgabe der Wissenschaftsstadt Darmstadt (im Weiteren „Stadt“ bezeich- net). Mit der Verpflichtung zur Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses wird das Ziel verfolgt, den Gesamtüberblick und die Transparenz über die Vermögens -, Finanz- und Ertragslage der Kommune zu verbessern. Im Gesamtabschluss wird die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage so dargestellt, als ob es sich bei der Kommune und ihrer in den Konsolidie- rungskreis einbezogenen Aufgabenträger um eine einzige wirtschaftliche Einheit handeln würde. In Ergänzung zu den gesetzlichen Vorgaben regeln die folgenden Vorschriften die Umsetzung des Gesamtabschlusses in der Stadt. Die Gesamtabschlussrichtlinie ist sowohl für die Kern- verwaltung der Stadt als auch für die einzubeziehenden Aufgabenträger bindend. Die Geschäftsführungen bzw. Betriebsleitungen tragen dafür Sorge, dass innerhalb ihres Ver- antwortungsbereichs die notwendigen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen und wirt- schaftlichen Umsetzung dieser Richtlinie geschaffen werden. Die Gesamtabschlussrichtlinie regelt den organisatorischen Ablauf sowie fachliche Themen zur Konsolidierung und zum Berichtswesen. Dabei legt die Richtlinie die Ausübung bestehen- der Wahlrechte, den Konsolidierungskreis sowie den Kontenrahmen und den Berichtsumfang fest. 2. Grundlagen des kommunalen Gesamtabschlusses 2.1 Rechtliche Grundlagen Die rechtlichen Grundlagen für die Erstellung des Gesamtabschlusses bilden die Hessische Gemeindeordnung (HGO), die Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) sowie die Hinweise zur GemHVO in der jeweils aktuellen Fassung. Durch einen Verweis in § 112a Abs. 4 HGO auf das Handelsgesetzbuch (HGB) sind die Kon- solidierungsvorschriften des HGB auf den Gesamtabschluss anzuwenden. Der Verweis be- zieht sich auf die §§ 300 bis 307 (handelsrechtliche Vorschriften zur Vollkonsolidierung) sowie §§ 311 und 312 des HGB (handelsrechtliche Vorschriften zur Einbeziehung assoziierter Un- ternehmen) in der jeweils geltenden Fassung. 2.2 Bestandteile des Gesamtabschlusses Der Gesamtabschluss besteht gemäß § 53 GemHVO aus der zusammengefassten Ergebnis- rechnung, der zusammengefassten Vermögensrechnung, dem Anhang sowie einer Kapital- flussrechnung (§ 54 GemHVO i. V. m. § 112a Abs. 5 HGO) und ist durch einen Rechen- schaftsbericht (Konsolidierungsbericht) (§ 55 GemHVO i. V. m. § 112a Abs. 5 HGO) zu erläu- tern. Die Bestandteile, Gliederung und Inhalte des Gesamtabschlusses werden in den Hinweisen zur GemHVO konkretisiert. Gesamtabschlussrichtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt 2 3. Konsolidierungskreis und Beteiligungen 3.1 Konsolidierungskreis In den Gesamtabschluss sind grundsätzlich alle Aufgabenträger nach § 112a Abs. 1 HGO ein- zubeziehen. Die Definition des Aufgabenträgers richtet sich nach den Bestimmungen des § 112a Abs. 1 HGO und bezeichnet eine wirtschaftlich und organisatorisch selbstständige Or- ganisationseinheit in privatrechtlicher oder öffentlich -rechtlicher Form, die auch rechtlich un- selbstständig sein kann, und wirtschaftliche, nicht -wirtschaftliche oder hoheitliche Aufgaben der Stadt erfüllt. Zu den Aufgabenträgern zählen u. a. rechtlich selbstständige Gesellschaften (z. B. GmbH) sowie Eigenbetriebe. Die Beteiligungen an Sparkassen und Sparkassenzweckverbänden werden gemäß § 112a Abs. 1 Nr. 2 HGO nicht in den Gesamtabschluss einbezogen. Im Gesamtabschluss der Stadt hat die Kernverwaltung die Funktion des obersten Mutterun- ternehmens. Alle Unternehmen, bei denen der Stadt unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimm- rechte zusteht, sie also einen beherrschenden Einfluss ausübt , werden im bilanziellen Sinne als Tochterunternehmen bzw. verbundene Unternehmen bezeichnet und sind grundsätz- lich im Rahmen der Vollkonsolidierung gemäß § 112a Abs. 4 Satz 1 HGO i. V. m. §§ 300 bis 307 HGB in den Gesamtabschluss einzubeziehen. Hierzu zählen auch die Eigenbetriebe. Grundsätzlich sind die Jahresabschlüsse der Unternehmen als Basis für die Konsolidierung in den Gesamtabschluss einzu beziehen. In Bezug auf das Wahlrecht gemäß Nr. 2.1 6 der Hinweise zu § 53 der GemHVO wird der Konzernabschluss der HEAG Holding AG – Beteiligungsmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (HEAG) als Basis für die Konsolidierung der HEAG-Unternehmen einbezogen. Darüber hinaus werden alle Unternehmen in den Gesamtabschluss einbezogen, bei denen die Stadt einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik ausüben kann. Davon wird ausgegangen, wenn die Stadt unmittelbar oder mittelbar mind. 20 % bis einschl. 50 % der Stimmrechte hält. Sie werden im bilanziellen Sinne als assoziierte Unternehmen bezeichnet und gemäß § 112a Abs. 4 Satz 2 HGO i. V. m. §§ 311 und 312 HGB im Gesamtabschluss „at equity“, also mit dem fortgeschriebenen anteiligen Eigenkapital, bewertet. Unternehmen, an denen der Stadt unmittelbar oder mittelbar weniger als 20 % der Stimm- rechte zustehen, gelten als andere Beteiligungen, soweit die Anteile dazu bestimmt sind, den Interessen der Stadt durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu dienen. Sie gehen „at cost“, also mit ihren Anschaffungskosten, in den Gesamtabschluss ein. 3.2 Nachrangige Bedeutung Unternehmen, die zum Konsolidierungskreis zählen, jedoch von nachrangiger Bedeutung für die Darstellung der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Stadt sind, müssen nicht in den Gesamtabschluss einbezogen werden (§ 112a Abs. 2 Satz 3 HGO i. V. m. § 112 Abs. 1 Satz 4 HGO). Gesamtabschlussrichtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt 3 Eine nachrangige Bedeutung ist gemäß Nr. 2.13 der Hinweise zu § 53 der GemHVO anzu- nehmen, wenn der auf die Gemeinde entfallende Anteil der Bilanzsumme und der ordentlichen Erträge eines Unternehmens im Jahr der Aufstellung maximal 5% der unkonsolidierten Bilanz- summe und der unkonsolidierten ordentlichen Erträge aller konsolidierungspflichtigen Unter- nehmen und der Kernverwaltung ausmachen. Das Fortbestehen der Nachrangigkeit muss ge- mäß Nr. 2.14 der Hinweise zu § 53 der GemHVO zu jedem Abschlussstichtag der Stadt geprüft werden. Wenn beide Wertgrenzen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- schritten werden, muss das Unternehmen in den Gesamtabschluss einbezogen werden. 3.3 Beteiligungen Die Beteiligungen der Stadt umfassen die Anteile an den assoziierten Unternehmen und die Anteile an anderen Beteiligungen. Die Anteile der assoziierten Unternehmen, die von nachrangiger Bedeutung sind, werden wie die anderen Beteiligungen behandelt. 3.4 Änderungen der Beteiligungsstruktur und der Kapitalausstattung Veränderungen der Anteile an verbundenen Unternehmen, assoziierten Unternehmen und Be- teiligungen sowie Veränderungen ihrer Kapitalausstattung (z.B. Kapitalerhöhungen, Einlagen, Ausschüttungen, Verschmelzungen) werden den Daten des Beteiligungsmanagements ent- nommen und auf ihre Auswirkungen auf den Gesamtabschluss hin untersucht. 4. Technische Unterstützung durch eine Konsolidierungssoftware Die Erstellung des Gesamtabschlusses erfolgt mit Hilfe einer Konsolidierungssoftware. 5. Gesamtrechnungslegung 5.1 Grundsätze für die Gesamtrechnungslegung Im Gesamtabschluss wird die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Stadt und ihrer voll- konsolidierten Unternehmen so dargestellt, als ob es sich um eine einzige wirtschaftliche Ein- heit handeln würde (Einheitstheorie). Der Grundsatz der einheitlichen Bilanzierung (§ 300 HGB) erfordert, dass Vermögensge- genstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten der in den Gesamt- abschluss einbezogenen Tochterunternehmen unabhängig von ihrer Berücksichtigung in den Jahresabschlüssen dieser Unternehmen vollständig aufgenommen werden, soweit nach dem Recht der Kommune nicht ein Bilanzierungsverbot oder ein Bilanzierungswahlrecht besteht. Da gemäß HGO (§ 112a Abs. 4 Satz 1) die Buchwerte der Unternehmen zu übernehmen sind, findet dieser handelsrechtliche Konsolidierungsgrundsatz keine Anwendung. Der handelsrechtliche Grundsatz der einheitlichen Bewertung (§ 308 HGB) findet für den kommunalen Gesamtabschluss keine Anwendung. Gesamtabschlussrichtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt 4 5.2 Einheitlicher Abschlussstichtag Der Gesamtabschluss ist zum Stichtag 31. Dezember des Haushaltsjahres aufzustellen. Liegt der Abschlussstichtag eines einbezogenen Tochterunternehmens mehr als fünf Monate vor oder nach dem Stichtag des Gesamtabschlusses, so ist für diesen Aufgabenträger ein Zwischenabschluss aufzustellen. Gemäß der Nr. 1.13 der Hinweise zu § 53 der GemHVO kann auf die Erstellung von Zwischenabschlüssen bei abweichenden Abschlussstichtagen ver- zichtet werden. In Anlehnung an § 299 Abs. 3 HGB werden Vorgänge, die zwischen dem Abschlussstichtag dieses Tochterunternehmens und dem Abschlussstichtag des Gesamtabschlusses eingetre- ten sind, in der zusammengefassten Vermögensrechnung und der zusammengefassten Er- gebnisrechnung berücksichtigt oder im Anhang angegeben, soweit sie von bes onderer Be- deutung für die Vermögens -, Finanz- und Ertragslage eines in den Gesamtabschluss einbe- zogenen Tochterunternehmens sind. Abweichend von den Regelungen für Tochterunternehmen ist jeweils der letzte Jahresab- schluss des assoziierten Unternehmens zugrunde zu legen. Stellt das assoziierte Unterneh- men einen Konzernabschluss auf, so ist von diesem und nicht vom Jahresabschluss des as- soziierten Unternehmens auszugehen (§ 312 Abs. 6 HGB). 5.3 Konzernkontenplan Die einheitliche Gliederung für den Gesamtabschluss ist durch den Konzernkontenplan si- chergestellt. Basis des Konzernkontenplans ist der Kommunale Verwaltungskontenrahmen (KVKR). Die Umgliederung von Grundstücken vom Umlaufvermögen in das Anlagevermögen gemäß Nr. 1 der Hinweise zu § 49 der GemHVO wird im Hinblick auf Wesentlichkeitsgründe nur durch- geführt, wenn in den Einzelabschlüssen der einbezogenen Unternehmen r elevante Beträge ausgewiesen werden. Für Emissionsrechte, die für den Produktionsprozess verwendet werden, erfolgt der Ausweis in der handelsrechtlichen Bilanz in einer getrennten Position innerhalb der Vorräte. Im Ge- samtabschluss sind sie in der zusammengefassten Vermögensrechnung in der Position „Roh- stoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe“ enthalten. Um die handelsrechtliche Bilanzposition „Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensver- rechnung“ im Gesamtabschluss abzubilden, wurde im Konzernkontenplan eine entsprechende Position eingefügt. Erträge aus Verlustübernahme verträgen werden innerhalb der Finanzerträge ausgewiesen und im Anhang erläutert. Für Aufwendungen aus Verlustübernahmeverträgen, aus Gewinnabführung en etc. wurde im Kontenplan die neue Position „Sonstige Finanzaufwendungen“ innerhalb des Finanzergebnis- ses der Gesamtergebnisrechnung eingefügt. Gesamtabschlussrichtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt 5 Erträge und Aufwendungen aus der Fortschreibung im Rahmen der Equity-Bewertung werden innerhalb der Positionen „Finanzerträge“ und „Sonstige Finanzaufwendungen“ ausgewiesen. 5.4 Ausweis Forderungen/Verbindlichkeiten an vollkonsolidierte Unternehmen Forderungen/Verbindlichkeiten von vollkonsolidierten Unternehmen im HEAG -Konzern und anderen vollkonsolidierten städtischen Tochterunternehmen, die gemäß HGB bilanzieren, ge- genüber der Stadt und den Eigenbetrieben werden im Jahresabschluss der jeweiligen Unter- nehmen nach HGB nicht als Forderungen/Verbindlichkeiten gegen verbundene Unternehmen ausgewiesen. Die Definition der verbundenen Unternehmen im HGB erstreckt sich auf den Geltungsbereich des HGB und damit nicht auf die Stadt oder die übrigen städtischen Tochter- unternehmen. Die Stadt bilanziert ihre Forderungen/Verbindlichkeiten gegenüber den vollkonsolidierten Tochterunternehmen als Forderungen/Verbindlichkeiten gegen verbundene Unternehmen. Die Eigenbetriebe der Stadt weisen ihre Forderungen/Verbindlichkeiten gegen die vollkonso- lidierten Tochterunternehmen in den Forderungen/Verbindlichkeiten gegen verbundene Un- ternehmen aus, wenn die Stadt einen herrschenden Einfluss auf die Eigenbetriebe ausübt, also ihren Willen dort durchsetzen kann. 6. Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten Die Zuständigkeit und die Verantwortung für die Erstellung des Gesamtabschlusses liegt bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Diese kann Dritte mit der Erstellung beauftragen. Die Verantwortung für die Einhaltung der Regelungen der Gesamtabschlussrichtlinie , die die Tochterunternehmen betreffen, tragen die jeweiligen Geschäftsführungen. 7. Berichtswesen 7.1 Allgemeines Zur Erstellung des Gesamtabschlusses sind zahlreiche Informationen von der Kernverwaltung und den konsolidierten Tochterunternehmen erforderlich. Dafür ist ein Berichtswesen vorge- sehen, dem eine Saldenabstimmung zwischen den Unternehmen und der Kernverwaltung vo- rangeht. Für die Erstellung der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2020 werden nur Daten für den Bilanzbereich abgefragt. 7.2 Saldenabstimmung Zur Vermeidung von Differenzen bei der Schulden- sowie der Aufwands- und Ertragskonsoli- dierung wird jeweils zeitna h zum 31.12. des Geschäftsjahres eine Saldenabstimmung zwi- schen den vollkonsolidierten Unternehmen und der Kernverwaltung durchgeführt. Die Regelungen zur Saldenabstimmung werden in einer gesonderten Richtlinie (Anlage) auf- geführt und den vollkonsolidierten Unternehmen zur Verfügung gestellt. Gesamtabschlussrichtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt 6 Weiterhin erhalten die vollkonsolidierten Unternehmen am Jahresende eine Übersicht mit den jeweiligen Ansprechpartnern für die Saldenabstimmung sowie ein aktuelles Verzeichnis der vollkonsolidierten Unternehmen im Gesamtabschluss. 7.3 Berichtspaket 7.3.1 Unternehmen im HEAG-Konzern Der Konzernabschluss der HEAG ist die Konsolidierungsbasis des Gesamtabschlusses für die Unternehmen im HEAG-Konzern. 7.3.2 Definitionen in den Berichtspaketen für Unternehmen im HEAG-Konzern "verbundene Unternehmen" Diese Definition wird für die Konten verwendet, bei denen nach HGB ein getrennter Ausweis für die Leistungsbeziehungen mit verbundenen Unternehmen gefordert wird z. B. Forderun- gen/Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen. "vollkonsolidierte Unternehmen (Stadt)" Auf den Konten sind die Leistungsbeziehungen mit den Unternehmen, die auf städtischer Ebene im Gesamtabschluss nach HGO zusätzlich zu den HEAG -Konzernunternehmen voll- konsolidiert werden, aufzuführen. Diese Definition wird für die Konten verwendet, auf denen nur Leistungsbeziehungen zu städtischen Gesellschaften gemeldet werden, da für die HEAG- Konzernunternehmen eine getrennte Position nach HGB vorgesehen ist, z. B. bei den Forde- rungen aus Lieferungen und Leistungen , oder nur eine kommunale Leistung enthalten sein kann (Grundsteuer, Gewerbesteuer). "vollkonsolidierte Unternehmen" Auf den Konten sind Beziehungen mit allen Unternehmen, die im Gesamtabschluss vollkon- solidiert werden (H EAG und städtischer Bereich), aufzuführen. Diese Definition wird für alle allgemeinen Konten verwendet, z. B. sonstige Rückstellungen, erhaltene Anzahlungen auf Be- stellungen, Umsatzerlöse etc. 7.3.3 Vollkonsolidierte Unternehmen (ohne HEAG-Konzern) Das Berichtpaket wird zu Beginn des neuen Geschäftsjahres von der Konsolidierungsstelle mit Vorgabe eines Termins für die Rücksendung an das Rechnungswesen der konsolidierten Unternehmen versandt. Für die Unternehmen, deren Einzelabschluss auf Basis der Regelun- gen des Handelsgesetzbuches (HGB) erstellt wurde, und für die Unternehmen, die ihren Ein- zelabschluss anhand kommunaler Buchführungsvorschriften erstellen, werden jeweils Be- richtspakete mit unterschiedlicher Gliederung in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrech- nung zur Verfügung gestellt. Die Zuordnung der Konten des Berichtspaketes nach HGB auf den Konzernkontenplan für den Gesamtabschluss wird innerhalb einer Konsolidierungssoft- ware vorgenommen. Gesamtabschlussrichtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt 7 7.3.4 Testierung der Berichtspakete Um die Qualität der Berichtspakete zu gewährleisten ist eine Testierung der Berichtspakete durch den jeweiligen Wirtschaftsprüfer des Einzelabschlusses erforderlich. Die testierten Be- richtspakete sind der Konsolidierungsstelle zur Verfügung zu stellen. In Abstimmung mit der Konsolidierungsstelle kann aus Gründen der Wesentlichkeit von der Testierung der Berichtspakete abgesehen werden. 8. Konsolidierung 8.1 Summenabschluss Die Einzelabschlüsse der vollkonsolidierten Unternehmen werden in den Summenabschluss übernommen. 8.2 Kapitalkonsolidierung Der Wertansatz, der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an einem in den Gesamt- abschluss einbezogenen vollkonsolidierten Tochterunternehmen, wird mit dem auf diese An- teile entfallenden Betrag des Eigenkapitals des Tochterunternehmens verrechnet. Dabei wird die Buchwe rtmethode angewendet (siehe Wahlrecht in Nr. 5.2 der Hinweise zu § 53 der GemHVO). Die Verrechnung ist auf Grundlage der Wertansätze zu dem Zeitpunkt durchzu- führen, zu dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist. Für die Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2020 ist die Verrechnung mit den Wertansätzen zum Zeitpunkt der Einbezie- hung in den Gesamtabschluss durchzuführen. Ein Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der erworbenen Anteile und dem anteiligen Eigenkapital ist den Wertansätzen der Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsab- grenzungsposten und Sonderposten des Tochterunternehmens insoweit zuzuordnen, als de- ren beizulegender Zeitwert höher oder niedriger ist als ihr Buchwert. Der zugeordnete Unte r- schiedsbetrag ist entsprechend der Behandlung der Wertansätze dieser Vermögensgegen- stände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten im Jahresabschluss des Tochterunternehmens im Gesamtabschluss fortzuführen. Ein nach der Verrechnung verbleibender aktiver Unterschiedsbetrag (Geschäfts- oder Firmen- wert) ist gemäß dem Wahlrecht in Nr. 5.3 der Hinweise zu § 53 der GemHVO in der zusam- mengefassten Vermögensrechnung unter dem Posten „Unterschiedsbetrag aus der Kapital- konsolidierung“ auszuweisen. Passive Unterschiedsbeträge werden in der gleichen Position ausgewiesen. Der Posten und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im An- hang zu erläutern. Fortschreibung in den Folgejahren Bei den Folgekonsolidierungen werden die aufgeteilten stillen Reserven und Lasten und der Unterschiedsbetrag fortgeführt oder abgeschrieben bzw. aufgelöst und sind insoweit erfolgs- wirksam. Gesamtabschlussrichtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt 8 Anteile anderer Gesellschafter Wenn am Eigenkapital eines voll zu konsolidierenden Unternehmens Konzernaußenstehende beteiligt sind, muss in der Gesamt vermögensrechnung der Posten „Anteile Dritter am Eigen- kapital“ innerhalb des Eigenkapitals gebildet werden (siehe § 307 HGB). In der Gesamtergeb- nisrechnung ist der im Jah resergebnis enthaltene , außenstehenden Gesellschaftern zu- stehende Gewinn/Verlust nach dem Posten „Jahresüberschuss/-fehlbetrag“ unter dem Posten „Anderen Gesellschaftern zustehendes Ergebnis“ auszuweisen. 8.3 Schuldenkonsolidierung 8.3.1 Allgemein Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten sowie Rech- nungsabgrenzungsposten zwischen den i m Gesamtabschluss vollkonsolidierten Unterneh- men einschließlich der Stadt sind zu eliminieren. 8.3.2 Behandlung von Differenzen Bei der Schul denkonsolidierung können Differenzen entstehen, wenn die Forderungen und Verbindlichkeiten in unterschiedlicher Höhe gegenüberstehen. Es wird unterschieden zwi- schen folgenden Differenzen: Unechte Differenzen : Sie entstehen durch Fehlbuchungen oder zeitliche Buchungsunter- schiede. Zur Vermeidung sind Saldenabstimmungen der vollkonsolidierten Unternehmen und entsprechende Nachbuchungen bei der Aufstellung der Einzelabschlüsse erforderlich. Verblei- bende Differenzen werden bei der Konsolidierung je nach Art des Geschäftsvorfalls entweder erfolgswirksam oder erfolgsneutral korrigiert. Stichtagsbedingte Differenzen: Wenn sich konzerninterne Leistungsbeziehungen aufgrund ab- weichender Bilanzstichtage der einbezogenen vollkonsolidierten Unternehmen in unterschied- licher Höhe gegenüberstehen, werden die Differenzen bei der Konsolidierung je nach Art des Geschäftsvorfalls entweder erfolgswirksam oder erfolgsneutral korrigiert. Echte Differenzen: Echte Differenzen entstehen, wenn sich konzerninterne Leistungsbezie- hungen aufgrund von Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften in unterschiedlicher Höhe gegenüberstehen. Mögliche Gründe sind z. B. Rückstellungen, denen keine entsprechende Forderung gegenübersteht oder die Anwendung der Niederstwertvorschrift für Forderun gen bzw. das Höchstwertprinzip für Verbindlichkeiten. Wenn die Differenzen im aktuellen Geschäftsjahr in den Einzelabschlüssen erfolgswirksam entstanden sind, erfolgt die Korrektur bei der Konsolidierung ebenfalls erfolgswirksam, bei ei- ner erfolgsneutralen Entstehung erfolgt auch die Korrektur erfolgsneutral. Differenzen aus der Schuldenkonsolidierung, die nicht mit vertretbarem Aufwand zu klären sind, werden aus Gründen der Wesentlichkeit bei der Konsolidierung ergebniswirksam ausge- bucht. (siehe auch Nr. 6.4 der Hinweise zu § 53 der GemHVO). Über die Höhe der Wesentlichkeitsgrenze entscheidet der Stadtkämmerer. Gesamtabschlussrichtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt 9 Gemäß der Nr. 6.6 der Hinweise zu § 53 der GemHVO kann in Einzelfällen von nachrangiger Bedeutung für die Darstellung der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auf eine detaillierte Aufklärung von Konsolidierungsdifferenzen verzichtet werden und die Forderung als jeweils zutreffender Wert angenommen werden. 8.4 Aufwands- und Ertragskonsolidierung 8.4.1 Allgemein In der zusammengefassten Ergebnisrechnung sind entsprechend § 305 HGB die Aufwendun- gen und Erträge aus Leistungsbeziehungen zwischen den vollkonsolidierten Unternehmen einschließlich der Stadt zu verrechnen. 8.4.2 Behandlung von Differenzen Differenzen aus der Aufwands- und Ertragskonsolidierung, die nicht mit vertretbarem Aufwand zu klären sind, werden aus Gründen der Wesentlichkeit bei der Konsolidierung ergebniswirk- sam ausgebucht. (analog Nr. 8.3 dieser Richtlinie). Gemäß der Nr. 8.4 der Hinweise zu § 53 der GemHVO kann in Einzelfällen von nachrangiger Bedeutung für die Darstellung der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auf eine detaillierte Aufklärung von Konsolidierungsdifferenzen verzichtet werden und der Ertrag als jeweils zutreffender Wert angenommen werden. 8.5 Manuelle Korrekturen Darüber hinaus sind im Rahmen der Konsolidierung ggf. manuelle Korrekturen erforderlich. Diese sind: Gewerbesteuer Gewerbesteuerforderungen, -rückstellungen und -verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen der Unternehmen werden im zusammengefassten Abschluss ergebniswirksam storniert, so- weit sie die Stadt betreffen. Latente Steuern Gemäß Nr. 9.1 und 9.2 der Hinweise zu § 53 der GemHVO wird bei der Aufstellung des Ge- samtabschlusses auf die Ermittlung von latenten Steuern verzichtet, jedoch werden Posten für latente Steuern in den Jahres- und Teilkonzernabschlüssen von vollkonsolidierten Unterneh- men in voller Höhe in den Gesamtabschluss übernommen. Geleistete Investitionszuweisungen Die Stadt gewährt ihren Tochterunternehmen Zuwendungen, die bei der Stadt als immaterielle Vermögensgegenstände bilanziert werden. Im Rahmen der Konsolidierung werden diese mit den entsprechenden Posten in den Jahresabschlüssen der Tochterunternehmen aufgerech- net. Differenzen, die dabei entstehen, werden ergebniswirksam behandelt. Gesamtabschlussrichtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt 10 Differenzen aufgrund unterschiedlicher Buchführungssysteme Zur Klärung von Differenzen zwischen gemeldeten Finanzdaten der Buchführungen sollen die verlässlichsten verfügbaren Angaben verwendet werden. Weitere manuelle Korrekturen Weitere manuelle Korrekturen sind vorzunehmen, soweit diese für die zutreffende Darstellung der Vermögens -, Finanz - und Ertragslage erforderlich sind. Die Korrekturen sollen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Konsolidierung unter Berücksichtigung der kommunalen Be- sonderheiten in Hessen entsprechen. 8.6 Zwischenergebniseliminierung 8.6.1 Allgemein In den Gesamtabschluss zu übernehmende Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise auf Lieferungen oder Leistungen zwischen in den Gesamtabschluss vollkonsolidierten Unter- nehmen beruhen, sind in der Gesamtbilanz mit ein em Betrag anzusetzen, zu dem sie in der auf den Stichtag des Gesamtabschlusses aufgestellten Jahresbilanz dieses Unternehmens angesetzt werden könnten, wenn die i m Gesamtabschluss vollkonsolidierten Unternehmen auch rechtlich ein einziges Unternehmen bilden würden. 8.6.2 Wesentlichkeit Auf eine Zwischenergebniseliminierung wird unter Bezug auf Nr. 7.2 und Nr. 7.3 der Hinweise zu § 53 der GemHVO verzichtet, soweit im Konsolidierungszeitraum keine Grundstücks- oder sonstigen Immobiliengeschäfte zwischen den vollkonsolidierten Unternehmen abgewickelt wurden, wenn die Zwischenergebnisse nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden können oder wenn di e Ergebnisse für die Darstellung der Vermögens -, Finanz- und Ertragslage von untergeordneter Bedeutung sind. Für Geschäftsvorfälle, die vor dem Stichtag der Gesamteröffnungsbilanz (1. Januar 2020) angefallen sind, wird keine Zwischenergebniseliminierung durchgeführt. 8.7 At-Equity Bewertung der assoziierten Unternehmen Die Anteile an assoziierten Unternehmen sind im Gesamtabschluss entsprechend § 312 HGB mit dem Buchwert anzusetzen. Die Ermittlung des Unterschiedsbetrages ist auf Grundlage der Wertansätze zu dem Zeitpunkt durchzuführen, zu dem das Unternehmen assoziiertes Unternehmen geworden ist. Der Unterschiedsbetrag ist den Wertansätzen der Vermögensgegenstände, Schulden, Rech- nungsabgrenzungsposten und Sonderposten des assoziierten Unternehmens insoweit zuzu- ordnen, als deren beizulegender Zeitwert höher oder niedriger als ihr Buchwert ist. Der zuge- ordnete Unterschiedsbetrag ist entsprechend der Behandlung der Wertansätze dieser Vermö- gensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten im Jahresab- schluss des assoziierten Unternehmens im Gesamtabschluss fortzuführen, abzuschreiben oder aufzulösen. Ein nach der Zuordnung verbleibender Unterschiedsbetrag ist als Geschäfts- oder Firmenwert bzw. als passiver Unterschiedsbetrag im Anhang anzugeben und in den Folgejahren fortzuschreiben. Gesamtabschlussrichtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt 11 Fortschreibung in den Folgejahren Der so ermittelte Wertansatz einer Beteiligung ist in den Folgejahren um den Betrag der Ei- genkapitalveränderungen, die den dem Mutterunternehmen gehörenden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens entsprechen, zu erhöhen oder zu vermindern; auf die Beteili- gung entfallende Gewinnausschüttungen sind abzusetzen. Jahresüberschüsse/ -fehlbeträge erhöhen/vermindern ergebniswirksam anteilig den Wertansatz der Beteiligung. Es ist jeweils der letzte Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens zugrunde zu legen. Stellt das assoziierte Unternehmen einen Konzernabschluss auf, so ist von diesem und nicht vom Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens auszugehen. 9. Rechenschaftsbericht (Konsolidierungsbericht) Der zusammengefasste Jahresabschluss ist durch einen Bericht (Konsolidierungsbericht) zu erläutern. Die erforderlichen Angaben richten sich nach § 112a Abs. 5 HGO i. V. m. §§ 53 und 55 GemHVO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Die erforderlichen Angaben werden aus den Jahresabschlüssen der Kernverwaltung und der vollkonsolidierten Tochterunternehmen sowie dem Konzernabschluss der HEAG übernom- men. 10. Anhang Dem zusammengefassten Jahresabschluss ist ein Anhang (§ 112a Abs. 2 Satz 2 HGO) bei- zufügen. Die erforderlic hen Angaben richten sich nach § 112 Abs. 4 Nr. 1 HGO i. V. m. § 50 GemHVO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Dem Anhang sind die geforderten Anlagen beizufügen. Von der Stadt und den Tochterunternehmen werden die zur Erstellung erforderlichen Angaben von der Konsolidierungsstelle durch Berichtspakete abgefragt. 11. Kapitalflussrechnung Der zusammengefasste Jahresabschluss ist um eine K apitalflussrechnung zu ergänzen. Die Gliederung richtet sich nach § 112a Abs. 5 HGO i. V. m. § 54 GemHVO und den dazu erlas- senen Verwaltungsvorschriften sowie evtl. erforderlichen Ergänzungen für die Stadt. 12. Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Gesamtabschlusses Nach § 112a Abs. 2 HGO ist der Gesamtabschluss spätestens auf den 31. Dezember 2021 aufzustellen. Die Stadt stellt den ersten Gesamtabschluss zum 31. Dezember 2020 auf. Für Zwecke der Klarheit und Übersichtlichkeit wird zum 1. Januar 2020 eine Eröffnungsbilanz auf- gestellt. Gesamtabschlussrichtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt 12 Der Gesamtabschluss soll nach § 112a Abs. 6 HGO innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufgestellt werden. Die Gemeindevertretung sowie die Aufsichtsbehörde sind unverzüglich über die wesentlichen Ergebnisse des Abschlusses zu unterrichten. Unmittelbar nach Aufstellung des Gesamtabschlusses ist dieser dem Revisionsamt der Stadt zur Prüfung gemäß § 128 HGO vorzulegen. Das Revisionsamt prüft den Gesamtabschluss mit allen Unterlagen im Wesentlichen daraufhin, ob die kommunalen Vorschriften zum Gesamt- abschluss eingehalten wurden und er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des kommunalen Konzerns darstellt sowie ob der Konsolidierungsbericht eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Sta dt vermittelt. Das Revisionsamt fasst das Ergebnis seiner Prüfung in einem Schlussbericht zusammen. Gemäß Nr. 13 der Hinweise zu § 53 der GemHVO müssen die Jahresabschlüsse von vollkon- solidierten Unternehmen nach § 112a Abs. 1 HGO nicht in die Prüfung des Gesamtabschlus- ses einbezogen werden, wenn die Abschlüsse bereits nach gesetzlichen Vorschriften geprüft worden sind. Im Allgemeinen sollten nur geprüfte Jahresabschlüsse in den Gesamtabschluss einbezogen werden. Etwas anderes kann für den Jahresabschluss der Stadt gelten, da dieser unmittelbar durch das Revisionsamt geprüft wird. Nach Abschluss der Prüfung durch das Revisionsamt legt der Magistrat gemäß § 113 HGO den Gesamtabschluss mit dem Schlussbericht des Revisionsamtes der Stadtverordnetenver- sammlung zur Beratung und Beschlussfassung vor. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über den vom Revisionsamt geprüften Gesamt- abschluss bis spätestens 31. Dezember des zweiten auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und entscheidet zugleich über die Entlastung des Magistrats (§ 114 Abs. 1 HGO). Nach § 114 Abs. 2 HGO ist der Beschluss über den Gesamtabschluss sowie die Entlastung öffentlich bekannt zu machen. Im Anschluss an die Bekanntmachung ist der Gesamtabschluss mit dem Rechenschaftsbericht (Konsolidierungsbericht) an sieben Tagen öffentlich auszule- gen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. Der Beschluss ist mit dem Schlussbericht des Revisionsamts unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. 13. Schlussbestimmungen Die Richtlinie wird erstmals für d ie Eröffnungsbilanz des Gesamtabschlusses zum 1. Ja- nuar 2020 angewendet. Die Richtlinie vom …. verliert ihre Gültigkeit mit Inkrafttreten der vor- liegenden Richtlinie. Die Richtlinie ist nach Veröffentlichung von Änderungen der Verwaltungs- vorschriften, GemHVO oder HGO auf ihre Aktualität zu überprüfen, soweit die Änderungen Bestimmungen des Gesamtabschlusses betreffen. 14. Richtlinie zur Saldenabstimmung (Anlage)
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1 Richtlinie zur Saldenabstimmung zwischen den vollkonsolidierten Unternehmen im Gesamtabschluss der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Stadt) Stand 28.03.2024 Ziele Hiermit wird der Prozess der Abstimmung von Forderungen und Verbindlichkeiten (incl. weiterer betroffener Bilanzpositionen wie z. B. Immaterielle Vermögensgegenstände (Geleistete Investitionszuschüsse), Ausleihungen, Rechnungsabgrenzungsposten, Sonder - posten, Rückstellungen) sowie Aufwendungen und Erträgen zwischen den vollkonsolidierten Unternehmen im Gesamtabschluss der Stadt geregelt. Die Abstimmung ist erforderlich, um im Rahmen der Erstellung des Gesamtabschlusses die Schuldenkonsolidierung sowie die Aufwands- und Ertragskonsolidierung sachgerecht und effizient durchführen zu können. Ausnahme: Die Saldenabstimmung zum 31. Dezember 2014 (für die Eröffnungsbilanz des Gesamtabschlusses) mit den vollkonsolidierten städtischen Eigenbetrieben, der Klinikum Darmstadt GmbH, der Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG sowie der Stadt ist nur für den Bereich der Forderungen und Verbindlichkeiten (incl. weiterer Bilanzpositionen) vorzunehmen. In den Konsolidierungskreis einzubeziehende Unternehmen werden von der Konsoli dierungsstelle der HEAG Holding AG – Beteiligungsmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (HEAG) mit dem Verzeichnis der Konzernunternehmen bekannt gegeben. Allgemeine Grundsätze Strittige Positionen sind stets zeitnah, möglichst unterjährig, zu klären. Zur Vermeidung von Differenzen sollten in den letzten 2 Bankarbeitstagen vor dem Abstimmungsstichtag (31.12.) keine Zahlungen mehr an vollkonsolidierte Unternehmen ausgeführt werden, da ansonsten die Gutschrift beim Empfänger nicht sichergestellt ist. Ausgenommen hiervon sind Zahlungen per Eilüberweisung, bei denen eine Gutschrift auf dem Empfängerkonto am gleichen Tag gewährleistet ist. Die Termine für die Abstimmung werden von der Konsolidierungsstelle der HEAG bekannt gegeben. Die Abstimmung wird möglichst zeitnah nach dem Stichtag durchgeführt, um periodengerechte Korrekturbuchungen bei den beteiligten Unternehmen zu ermöglichen. 2 Abstimmungsprozess 1. Initiative Die Abstimmung soll im Regelfall von dem Unternehmen, welches Forderungen und/oder Erträge gegenüber einem anderen vollkonsolidierten Unternehmen ausweist, initiiert werden. 2. Saldenübermittlung Für die Abstimmung sind von dem Unternehmen zum entsprechenden Stichtag die Forderungen bzw. für den entsprechenden Zeitraum die Erträge gegenüber dem vollkonsolidierten Unternehmen aufzulisten und dem Unternehmen mitzuteilen. Falls auch Verbindlichkeiten und/oder Aufwendungen gebucht sind, sollen diese gleichzeitig mit den Forderungen und/oder Erträgen mitgeteilt werden. 3. Abstimmung Das empfangende Unternehmen ermittelt seinerseits die entsprechenden Werte und etwaige Abstimmungsdifferenzen zwischen den beiden beteiligten Unternehmen. Sofern sich keine Abstimmungsdifferenzen ergeben, wird dies dem absendenden Unternehmen mitgeteilt. Differenzen, die nicht von dem empfangenden Unternehmen geklärt werd en können, werden dem absendenden Unternehmen zur dortigen Klärung mitgeteilt. 4. Buchungen Nachbuchungen aus der Klärung von Abstimmdifferenzen müssen umgehend und periodengerecht erfolgen, um eine Übereinstimmung in den Jahresabschlüssen zum Stichtag zu erreichen. Alle Beteiligten haben die umgehende Bearbeitung und Klärung der Differenzen sicherzustellen. Sonderfälle Wenn eine periodengerechte Nachbuchung der Differenzen aus der Abstimmung aufgrund abgeschlossener Buchungszeiträume nicht erfolgen kann, werden die Abstimmdifferenzen in der Saldenabstimmung als Korrekturen aufgeführt und erläutert. Die entsprechende Saldenabstimmungsdatei der betroffenen Unternehmen ist in diesem Fall der Konsolidierungsstelle der HEAG zu übermitteln.
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Gesamtvermögensrechnung zum 1. Januar 2020 Stand 11.5.2023 AKTIVA (in EUR) 01.01.2020 1 Anlagevermögen 3.660.351.269,62 1.1Immaterielle Vermögensgegenstände 65.066.876,96 1.1.1 Konzessionen, Lizenzen und ähnliche Rechte 14.244.091,62 1.1.2 Geleistete Investitionszuweisungen und -zuschüsse 50.817.179,34 1.1.3 Geschäfts- oder Firmenwert 5.606,00 1.1.4 Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände - 1.2Sachanlagen 3.095.162.935,73 1.2.1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich Bauten auf fremden Grundstücken 1.758.512.690,48 1.2.2 Sachanlagen im Gemeingebrauch, Infrastrukturvermögen 654.018.754,40 1.2.3 Anlagen und Maschinen zur Leistungserstellung 222.334.883,92 1.2.4 Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 112.019.181,22 1.2.5 Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau 348.277.425,71 1.3 Finanzanlagen 339.725.458,60 1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen 42.599.102,98 1.3.2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen 24.134.091,50 1.3.3 Beteiligungen 62.291.095,29 1.3.4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 186.370.317,48 1.3.5 Wertpapiere des Anlagevermögens 12.152.091,95 1.3.6 Sonstige Ausleihungen (sonstige Finanzanlagen) 12.178.759,40 1.4 Sparkassenrechtliche Sonderbeziehungen 160.395.998,33 2 Umlaufvermögen 960.096.386,13 2.1 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 28.663.484,93 2.2 Fertige und unfertige Erzeugnisse, Leistungen und Waren 32.907.030,17 2.3Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 548.404.911,08 2.3.1 Forderungen aus Zuweisungen, Zuschüssen, Transferleistungen, Investitionszuweisungen und -zuschüssen und Investitionsbeiträgen 117.115.950,24 2.3.2 Forderungen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben, Umlagen 54.163.001,48 2.3.3 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 278.871.580,98 2.3.4 Forderungen gegen verbundene Unternehmen, gegen Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht und Sondervermögen 28.831.867,19 2.3.5 Sonstige Vermögensgegenstände 69.422.511,19 2.4Wertpapiere des Umlaufvermögens 253.256,85 2.5Flüssige Mittel 349.867.703,10 3 Rechnungsabgrenzungsposten 23.326.619,84 4 Aktive latente Steuern 4.092.333,69 5 Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung 1.464.389,08 Bilanzsumme 4.649.330.998,36 Gesamtvermögensrechnung zum 1. Januar 2020 Stand 11.5.2023 PASSIVA (in EUR) 01.01.2020 1 Eigenkapital 449.667.424,14 1.1 Netto-Position 353.222.657,37 1.2 Rücklagen, Sonderrücklagen, Stiftungskapital 54.043.694,02 1.2.1 Kapitalrücklagen - 1.2.2 Rücklagen aus Überschüssen des Ergebnisses 2.096.359,47 1.2.3 Zweckgebundene Rücklagen - 1.2.4 Sonderrücklagen 577.362,96 1.2.5 Stiftungskapital 2.026.248,66 1.2.6 Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung 49.343.722,93 1.3 Gesamtbilanzgewinn/-verlust 11.360.717,80 1.4 Anteile Dritter am Eigenkapital 31.040.354,95 2 Sonderposten 416.551.921,37 2.1 Sonderposten für erhaltene Investitionszuweisungen, -zuschüsse und Investitionsbeiträge 379.715.014,45 2.1.1 Zuweisungen vom öffentlichen Bereich 235.439.929,75 2.1.2 Zuschüsse vom nicht öffentlichen Bereich 10.768.381,51 2.1.3 Investitionsbeiträge 133.506.703,19 2.2 Sonstige Sonderposten 36.836.906,92 3 Rückstellungen 939.812.764,00 3.1 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen 575.030.865,42 3.2 Rückstellungen für Finanzausgleich und Steuerschuldverhältnisse 48.200.000,00 3.3 Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien - 3.4 Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten 2.778.234,10 3.5 Sonstige Rückstellungen 313.803.664,48 4 Verbindlichkeiten 2.742.896.375,83 4.1 Anleihen 320.000.000,00 4.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen 1.850.261.407,95 4.2.1 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 1.671.062.119,96 4.2.2 Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen Kreditgebern 43.986.795,09 4.2.3 Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Kreditgebern 135.212.492,90 4.3 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für die Liquiditätssicherung 30.000.000,00 4.4 Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften - 4.5 Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen, Transfer- leistungen und Investitionszuweisungen und -zuschüssen sowie Investitionsbeiträgen 11.827.583,27 4.6 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 193.523.055,41 4.7 Verbindlichkeiten aus Steuern und steuerähnliche Abgaben - 4.8 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, Sondervermögen 8.780.779,50 4.9 Sonstige Verbindlichkeiten 328.503.549,70 5 Rechnungsabgrenzungsposten 83.847.291,97 6 Passive latente Steuern 16.555.221,05 Bilanzsumme 4.649.330.998,36
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Punkt 9: Eröffnungsgesamtvermögensrechnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum 01.01.2020 (Gesamtabschluss) hier: Feststellung der Eröffnungsgesamtvermögensrechnung (V-Nr. 2024/0118) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: UFFBASSE
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- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
18.04.2024
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Revisionsamt
Amt: Finanzverwaltung
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 14
IV 20
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2024/0118
Magistratsbeschluss -Nr.
145
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Eröffnungsgesamtvermögensrechnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum
01.01.2020 (Gesamtabschluss)
hier: Feststellung der Eröffnungsgesamtvermögensrechnung
Vorlage vom: 28.03.2024
Beschlussvorschlag :
1. Die geprüfte Eröffnungs gesamtvermögensrechnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt
zum 01.01.2020 zur Vorbereitung des Gesamtabschluss es zum 31.12.2020 wird
festgestellt.
2. Der Gesamtabschlussrichtlinie sowie der Richtlinie zur Saldenabstimmung wird
zugestimmt.
3. Der Prüfbericht des Revisionsamtes vom 18.12.2023 wird zur Kenntnis genommen.
- 3 -
Anlagen: Bericht Prüfung ReviA DA GVR 2020
Gesamtabschlussrichtlinie Stadt Darmstadt Stand 28.03.2024
Richtlinie zur Saldenabstimmung Stand 28.03.2024
Eröffnungsgesamtvermögensrechnung zum 01.01.2020
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom 24.04.2024
Der Vorlage wird zugestimmt .
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 28.03.2024:
Die Erstellung eines Gesamtabschlusses ist nach § 112 a der Hessischen Gemeinde ordnung
(HGO) gesetzliche Aufgabe der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Mit der Verpflichtung zur
Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses wird das Ziel verfolgt, den
Gesamtüberblick und die Transparenz über die Vermögens -, Finanz- und Ertragslage der
Kommune zu verbessern. Im Gesamtabschluss wird die Vermögens -, Finanz- und Ertragslage
so dargestellt, als ob es sich bei der Kommune und ihrer in den Konsolidierungskreis
einbezogenen Aufgabenträger um eine einzige wirtschaftlich e Einheit handelt.
Mit der Aufstellung der Eröffnungs gesamtvermögensrechnung in Vorbereitung auf den ersten
Gesamtabschluss erfolgt für den Bereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt und ihrer
Beteiligungen erstmals eine vollständige Erfassung und Bewertung sämtlicher
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Im Gesamtabschluss der Wissenschaftsstadt hat die
Kernverwaltung die Funktion des obersten Mutterunternehmens.
Alle Unternehmen, bei denen die Wissenschaftsstadt einen beherrschenden Einfluss ausübt,
werden im bilanziellen Sinne als Tochterunternehmen bzw. verbundene Unternehmen
bezeichnet und sind grundsätzlich im Rahmen der Vollkonsolidierung gemäß § 112 a Abs. 4
Satz 1 HGO i. V. m. §§ 300 bis 307 HGB in den Gesamtabschluss einzubeziehen.
Die Erstellung des Gesamtabschlusses erfolgt auf Basis der Jahresabschlüsse der Unter -
nehmen und wird mit Unterstützung der HEAG Holding AG und der dortigen Konsolidierungs-
software erstellt.
Die geprüfte Eröffnungsbilanz weist eine Bilanzsumme TEUR 4.649.331 aus.
Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Somit ist abschließend festgestellt, dass die Prüfung der Eröffnungsgesamt-
vermögensrechnung der Wissenschaftss tadt Darmstadt zum 01.01.20 20 keine Tatsachen
ergeben hat, die einer Beschlussfassung entgegenstehen.
Die Eröffnungsgesamtvermögensrechnung ist der Magistratsvorlage als Anlage beigefügt.
Der erste Gesamtabschluss zum 31.12.20 20 wird nach der Sommerpause 2024 den Gremien
zur Beschlussfassung vorgelegt.
Die Gesamtabschlussrichtlinie regelt den organisatorischen Ablauf sowie fachliche Themen
zur Konsolidierung und zum Berichtswesen. Dabei legt die Richtlinie die Ausübung
bestehender Wahlrechte, den Konsolidierungskreis sowie den Konte nrahmen und den
Berichtsumfang fest.
In Ergänzung zu den gesetzlichen Vorgaben regelt die Gesamtabschlussrichtlinie die
Umsetzung des Gesamtabschlusses in der Wissenschaftsstadt Darmsta dt. Sie ist sowohl für
die Kernverwaltung der Wissenschaftsstadt als auch für die einzubeziehenden
Aufgabenträger bindend.
Die Geschäftsführungen bzw. Betriebsleitungen tragen dafür Sorge, dass innerhalb ihres
Verantwortungsbereichs die notwendigen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen und
wirtschaftlichen Umsetzung dieser Richtlinie geschaffen werden.
Darmstadt, 28.03.2024
20 HB
Dezernat I Dezernat IV
Hanno Benz André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
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Punkt 23: Eröffnungsgesamtvermögensrechnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum 01.01.2020 (Gesamtabschluss) hier: Feststellung der Eröffnungsgesamtvermögensrechnung (V-Nr. 2024/0118) Der Vorlage wird zugestimmt. Stimmenthaltung: UFFBASSE
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2024/0118
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 28.03.2024
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00