1312/2024
Weitere Förderung des Vereins zur Förderung abschlussbezogener Jugend- und Erwachsenenbildung e.V. (VFJ e.V.) im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung für die Jahre 2025, 2026 und 2027
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Anlage 1 Änderungsvertrag zum VFL-Zuschussvertrag vom 20.03.1996
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Änderungsvertrag zum Zuschussvertrag vom 20.03.1996 zwischen Der Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Amt für Weiterbildung/Volks- hochschule - im Folgenden Stadt genannt – und dem Verein zur Förderung abschlussbezogener Jugend - und Erwachsenenbildung e.V. (VFJ), vertreten durch den Vorstand - im Folgenden Verein genannt – Der zwischen den Vertragsparteien geschlossene Zuschussvertrag vom 20.03.1996 wird wie folgt geändert: zu § 1 Vertragsgrundlagen (1) Als eine vom Land NRW anerkannte Ersatzschule nach §§ 105 bis 115 Schul- gesetz NRW wird der Betrieb der Tages- und Abendschule Köln (TAS) mit ei- nem Anteil von 87 Prozent der nach dem Ersatzschulfinanzgesetz (EFG) för- derfähigen Kosten (Personalkosten angestellter und verbeamteter Lehrer*in- nen, Versorgungsbezüge und Beihilfen, Mieten Schulgebäude, Berufsgenos- senschaftsbeiträge, Ausgleichsabgabe) durch das Land NRW gefördert. Der sich hieraus ergebende Eigenanteil von 13% wird durch den städtischen Zu- schuss finanziert (Eigenleistungszuschuss). Weitere nach EFG förderfähige Betriebskosten (Personalkosten Verwaltung, Büro- und Lehrmaterial, z.T. IT-Betriebskosten, Miet-Nebenkosten, Instandhal- tung, Gebäudebewirtschaftung) werden pauschaliert vom Land NRW bezu- schusst. Die hierbei nicht gedeckten Kosten werden durch den städtischen Zuschuss finanziert (Eigenleistungszuschuss). Die Deckung weiterer, durch das Land NRW nach EFG nicht zuschussfähiger Kosten, die zur Durchführung des Betriebes der Ersatzschule sowie für die Or- ganisation des Vereins als Schulträger nach dem diesem Vertrag zugrundelie- genden Konzept notwendig sind und durch die Stadt anerkannt wurden, er- folgt ebenfalls durch den städtischen Zuschuss. Somit fördert die Stadt Köln die Tages- und Abendschule (TAS) zur Finanzie- rung des sozialpädagogischen Personals, den im Rahmen der angemieteten Gebäude zu leistenden Investitionen in das Schulgebäude, zur Finanzierung des Selbstlernzentrums sowie für anfallende Personalkostensteigerungen. (2) Grundlage des Betriebs der TAS ist das Konzept, das als Anlage 1 dem Zu- schussvertrag von 1996 beigefügt war, mit der Maßgabe einer jährlichen Schüler*innen-Zahl von 1.000 Schüler*innen. Weitere Grundlage bildet das Schulgesetz NRW. Grundlage sind außerdem die jeweils für ein Jahr gemeinsam entwickelten Zielvereinbarungen zwischen Fördermittelgeber (Dezernat IV) und Fördermit- telnehmer, die im Zuge jährlicher Wirksamkeitsdialoge zu reflektieren sind. Die Ziele und die Wirksamkeitsbetrachtung umfassen hierbei neben den Schü- ler*innen-Zahlen u.a. auch weitere messbare Kriterien wie Kennzahlen zur Ab- schluss-Quote und Anschlussperspektive der Schüler*innen sowie die qualita- tive Darstellung der psychosozialen Stabilisierung der Schüler*innen und der Integrationsarbeit. zu § 2 Kostenübernahme Um angesichts der angespannten Haushaltslage der Stadt Köln beiden Vertragspar- teien für die nächsten Jahre Planungssicherheit zu geben, wird der Zuschuss der Stadt gegenüber dem Verein in Form einer Festbetragsfinanzierung geregelt. Zuwen- dungen sind zurückzufordern, wenn die gewährten Mittel nicht gemäß dem Förder- zweck eingesetzt wurden. (1) Der Verein wird für die Jahre 2025, 2026 und 2027 wie folgt gefördert: Jahr TAS inklusive Selbstlernzentrum 2025 2.574.316,45 EUR 2026 2.647.684,47 EUR 2027 2.723.143,48 EUR (2) Mit dem städtischen Zuschuss werden anteilig Personal- und Personalneben- kosten, Miet- und Mietnebenkosten, Sachkosten und Overheadkosten der TAS und des Selbstlernzentrums gefördert. Dies gilt insbesondere auch für anfallende Personalkostensteigerungen. Der Verein hat einen Verwendungsnachweis über die Verwendung der Mittel abzugeben. Der Verein ist berechtigt, aus diesen Fördermitteln Rücklagen für Investitionen ins Schulgebäude, die gem. Mietvertrag für Arbeitssicherheit und Brandschutz notwendig sind, Ausstattung für den Schulbetrieb, Digitalisierung und Unter- richtssicherung vorzunehmen. Die Rücklagen sind der Stadt Köln im Verwendungsnachweis anzugeben. Über die Verwendung der Mittel hat der Verein Buch zu führen. Die Verwen- dung der Mittel zur Rücklagenbildung darf einen Prozentsatz von 10% des jährlichen Zuschusses nicht überschreiten. In die entsprechenden Unterlagen ist der Stadt Köln jederzeit auf Nachfrage Einsicht zu gewähren. Der Verein für abschlussbezogene Jugend- und Erwachsenenbildung e.V. (VFJ) ist verpflichtet, pro Jahr jeweils bis zum 30.06. des Folgejahres einen Nachweis über die verwendeten Mittel vorzulegen. Des Weiteren hat der Verein nachzuweisen, dass er sich um weitere Förder- mittel bemüht. (3) Der Verein legt der Stadt auf Grundlage der Zielvereinbarung zwischen der Stadt Köln und dem Verein für abschlussbezogene Jugend- und Erwachse- nenbildung e.V. (VFJ) im Verwendungsnachweis ebenfalls dar, in welchem Umfang die messbaren Kriterien erreicht wurden (Zielerreichung). Sollten die vereinbarten Ziele nicht erreicht werden, erfolgt im Rahmen des jährlichen Wirksamkeitsdialoges eine Überprüfung der Zuschusshöhe. (4) Der VFJ als Schulträger generiert keine eigenen Erträge (Eigenmittel), da der einzige Vereinszweck die Schulträgerschaft -ohne weitere Zweckbetriebe- ist. Der VFJ hat als Träger der TAS sämtliche anderen Möglichkeiten einer finan- ziellen Förderung (Einnahmen, Zahlungen jeglicher Art, Zuschüsse von dritter Seite) zur Reduzierung der Zuschüsse nach EFG und der Stadt in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen hat der Verein alle vertretbaren finanziellen Möglich- keiten zur Reduzierung des städtischen Zuschusses auszuschöpfen. Der VFJ als Schulträger ist bestrebt, Spenden und Zuwendungen Dritter (ge- meinnützige Vereine, Stiftungen, ArGe) zu akquirieren. Diese finanziellen Mittel sind zweck- und projektgebunden und werden aus- schließlich für komplementäre Unterstützungsmaßnahmen zur Optimierung der Zielerreichung verwendet und sind nicht auf Dauer angelegt. Diese Mittel können nicht dem Eigenanteil zugerechnet werden. Sie dienen nicht zur Abde- ckung des durch EFG und der Stadt Köln finanzierten Schulbetriebs. Der gewährte Zuschuss der Stadt Köln erfolgt subsidiär. (5) Für den städtischen Zuschuss verpflichten sich die Vertragsparteien, im Falle der erheblichen Verschlechterung der Finanzsituation der Stadt während eines Haushaltsjahres und des Erlasses einer haushaltswirtschaftlichen Sperre durch die Stadtkämmerei mit der Folge, dass die Zuschussmittel nicht mehr in vollem Umfang zur Verfügung stehen, über die Höhe der städtischen Kosten- übernahme mit dem Ziel der Senkung neu zu verhandeln. Hierbei sind alle denkbaren Einsparmöglichkeiten des Vereins zu berücksichtigen. zu § 9 Laufzeit und Kündigung (1) Der Änderungsvertrag tritt mit Unterzeichnung durch die Vertragsparteien zum 01.01.2025 in Kraft und läuft bis zum 31.12.2027. Die Vertragsparteien verpflichten sich im 1. Halbjahr 2027 neue Vertragsver- handlungen aufzunehmen. (2) Das Vertragsverhältnis kann durch außerordentliche Kündigung beendet wer- den. Ein solches Kündigungsrecht mit einer Frist von 6 Monaten zum Schul- jahresende steht jeder Vertragspartei für den Fall zu, dass die andere Ver- tragspartei ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht erfüllt. (3) In jedem Fall einer Kündigung verpflichten sich die Parteien, in Abstimmung mit der oberen Schulaufsichtsbehörde den Übergang des Bildungsangebotes der Schule auf die Stadt durchzuführen, wenn die Stadt dieses Bildungsange- bot weiterführen will. (4) Jegliche Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform und hat unter Be- rücksichtigung der maßgeblichen Schulgesetzgebung des Landes NRW zu er- folgen. (5) Im Falle der Vertragsbeendigung bzw. Kündigung sowie im Fall der sonstigen Beendigung der Trägerschaft des Vereins oder dessen Rechtsnachfolger*in für die Schule fallen die während der Vertragsdauer mit städtischen Zuschuss- mitteln angeschafften Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände an die Stadt. Datum______________________ Datum______________________ Für die Stadt Köln Für den VfJ Die Oberbürgermeisterin Der Vorstand Amt für Weiterbildung Im Auftrag Dr. Marie Batzel Hildegard Fuhrmann Dieter Göbel Amtsleiterin Vorsitzende stv. Vorsitzender
Anlage 2 VFL-Zuschussvertrag 20.03.1996
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Anlage 7 Zwischen der Stadt Köln, vertreten durch den Oberstadtdirektor - Amt für Weiterbildung/ Volkshochschule - nachfolgend „Stadt“ genannt - und dem Verein zur Förderung abschlußbezogener Jugend- und Erwachsenenbildun e. V., vertreten durch den Vorstand, - nachfolgend „Verein“ genannt - 5 wird folgender Zuschußvertrag geschlossen: $ 1- Vertragsgrundlagen ( 1) Der Verein ist Träger einer staatlich zu genehmigenden Abendrealschule. Er betreibt den möglichst frühzeitigen Betriebsbeginn ( nach Möglichkeit zum 01.08.1996) und den weiteren Betrieb dieser Schule mit der dazugehörigen Genehmigung bzw. vorläufigen Erlaubnis des Landes als staatlich genehmigte Abendrealschule nach 8 37 SchOG NW. (2) Grundlage des Betriebes der Schule sind: a) das diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügte und einen Bestandteil des Ver trages bildende Konzept einschließlich der darin festgelegten Höchstzahl von 24 Kursen ( Klassen) b ) der sich daraus ergebende Haushaltsplan und Stellenplan (3) Die Stadt bezuschußt den Verein nach Maßgabe des $ 2 dieses Vertrages. $ 2 - Kostenübernahme ( 1) Die Stadt bezuschußt die sich aus dem Haushaltsplan (8 4 dieses Vertrages) ergebenden Betriebskosten der in 8 1 Abs. 1 genannten Schule , soweit sie nicht durch Zuschüsse des Landes nach dem Ersatzschulfinanzierungsgesetz, durch Zu- schüsse Dritter und sonstige Einnahmen gedeckt sind. : Der Zuschuß der Stadt umfaßt : a) Die vom Verein zu erbringende Eigenleistung an den durch das Land NW nach dem Ersatzschulfinanzierungsgesetz zuschußfähigen Kosten (Eigen- leistungszuschuß). & b) Die Deckung weiterer, durch das Land NW nach EFG nicht zuschußfähiger Ko- sten, die zur Durchführung des Betriebs der Ersatzschule sowie für die Organisation des Vereins nach dem in $ 1 Abs. 2, Buchstabe a) genannten Konzept notwendig und durch die Stadt anerkannt worden sind (weiterer Zuschuß). 2 (2) Der Eigenleistungszuschuß näch Abs. 1, Buchstabe a) wird zunächst für die Dauer von fünf Jahren gewährt, gerechnet von dem Zeitpunkt ab, in dem die in $ 1 Abs. 1 genannte. Schule ihren Betrieb aufnimmt. Danach erfolgt die Zahlung des Eigenleistungszuschusses für die sich nach $ 9 Abs. 1 ergebende Laufzeit des Vertrages nach Maßgabe der Festsetzungen des jeweils gültigen Haushaltsplanes der Stadt. Der Zuschuß nach Abs. 1, Buchstabe b) für die weiteren, durch das Land NW nach EFG nicht zuschußfähigen Kosten erfolgt von Beginn an nach Maßgabe der Fest- setzungen des jeweils gültigen Haushaltsplans der Stadt. (3) Die Zuschußzahlung erfolgt in Form von monatlichen Abschlagszahlungen je- weils bis zum 05. eines jeden Monats in Höhe von 1/12 des Jahresbetrages gemäß dem jeweiligen Haushaltsplan des Vereins ( & 4). Die erste Abschlagszahlung erfolgt bis zum 05. des Monats, der der Betriebsaufnahme der in $ 1 Abs. 1 genannten Schule nachfolgt. Die endgültige Abrechnung erfolgt unverzüglich nach Vorlage der gem. $ 6.dieses Vertrages einzureichenden Unterlagen bzw. Nachweise. (4 ) Der Verein als Träger der in $ 1 Abs. 1 genannten Schule hat sämtliche ande- ren Möglichkeiten einer finanziellen Förderung (Einnahmen, Zahlungen jeglicher Art, Zuschüsse von dritter Seite) zur Reduzierung der Zuschüsse nach EFG und der Stadt in Anspruch zu nehmen. Im übrigen hat der Verein alle vertretbaren finanziel- len Möglichkeiten zur Reduzierung des städtischen Zuschusses nach Abs. 1, Buch- stabe b) auszuschöpfen. (5) Für den städtischen Zuschuß nach Abs. 1, Buchstabe b) verpflichten sich die Vertragsparteien, im Falle der erheblichen Verschlechterung der Finanzsituation der Stadt während eines Haushaltsjahres und des Erlasses einer haushaltswirtschaftli- chen Sperre durch den Stadtkämmerer mit der Folge, daß die Zuschußmittel nicht mehr in vollem Umfang zur Verfügung stehen, über die Höhe der städtischen Ko- stenübernahme mit dem Ziel der Senkung neu zu verhandeln. Hierbei sind alle denkbaren Einsparmöglichkeiten des Vereins zu berücksichtigen. $ 3 - Personal/Stellenplan (1) Bei den nach EFG zuschußfähigen Stellen der Schule richten sich Zahl, Art und Bewertung der Stellen und die Vergütungen grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen gem. EFG. ( 2) Für planmäßige Mitarbeiter der Schule bzw. des Vereins, die unmittelbar vor Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses beim Verein in einem Beschäftigungs- verhältnis bei der Stadt gestanden haben, richtet sich die "Vergütung nach dem Bundesangestelltentarif (BAT) für Gemeinden - in der jeweils gültigen Fassung - sowie dessen Anlagen. ( 3) Im übrigen gilt für weitere, nach EFG nicht zuschußfähige, planmäßige Stellen, die zur Durchführung des Betriebs der in $ 1 Abs. 1 genannten Schule sowie für die Organisation des Vereins nach dem in $ 1 Abs. 2, Buchsatbe a) genannten Konzept notwendig sind, die Regelung nach Abs. 1 VE 3 (4) Das in der Schule tätige Personal und das weitere Personal des Vereins wird in einem Stellenplan des Vereins geführt. Der Stellenplan ist Anlage des Haushalts- planes (8 4). $ 4 - Haushaltsplan ( 1) Als Grundlage für die Abrechnung des städtischen Zuschusses nach $ 2 legt der. Verein der Stadt einen jeweils für ein Haushaltsjahr eltenden Haushaltsplan ein- schließlich des Stellenplans vor, Das Haushaltsjahr des Vereins entspricht em Ka- lenderjahr. Der Haushaltsplan hat sämtliche voraussichtlichen Einnahmen und Aus- gaben des betreffenden Haushaltsjahres aufzuweisen. (2) Hinsichtlich der Kosten nach 8 2 Abs. 1, Buchstabe b) ist der Haushaltsplan mit der. Stadt abzustimmen und bedarf ihrer vorherigen Zustimmung. Insoweit beab- sichtigte Abweichungen von dem genehmigten Haushaltsplan oder dem Stellenplan sind der Stadt unverzüglich begründet mitzuteilen und bedürfen ihrer vorherigen Zustimmung. (3) Um sicherzustellen, daß die Stadt den voraussichtlichen Zuschußbedarf in ih- rem Haushaltsplan veranschlagen kann, sind die dem vorgenannten Haushaltsplan folgenden Haushaltspläne des Vereins jeweils bis zum 30.10. des dem Haushalts- plan vorangehenden Jahres vorzulegen. $5-Inventarisierung ( 1) Der Verein ist verpflichtet, sämtliche mit Zuschußmitteln der Stadt beschafften oder von ihr bereitgestellten beweglichen Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände zu inventarisieren. (2) Die laufend zu aktualisierenden Inventarlisten sind der Stadt auf deren Anfor- derung binnen einer Frist von einer Woche vorzulegen. $ 6 - Verwendungsnachweis ( 1) Der Verein ist bei der Verwendung der ihm von der Stadt bewilligten Mittel an den Haushaltsplan einschließlich Stellenplan gebunden. Die Ausgaben sind gegen- seitig deckungsfähig. ( 2.) Der Verein reicht der Stadt unverzüglich eine Kopie der der Bezirksregierung nach Maßgabe des $ 14 EFG vorzulegenden Jahresrechnung ein. Nach Prüfung der Jahresrechnung durch die Bezirksregierung und der endgültigen Festsetzung der Landesmittel legt der Verein der Stadt unverzüglich eine Kopie der geprüften Unterlagen sowie den Festsetzungsbescheid des Landes vor. (3) Über die Verwendung des zur Verfügung gestellten weiteren Zuschusses gem. 8 2 Abs. 1, Buchstabe b), hat der Verein der Stadt bis zum 31.03. eines jeden Jahres einen Verwendungsnachweis und einen Jahresbericht für das jeweils voraufgegan- gene Haushaltsjahr vorzulegen. 4 ( 4 ) Nicht verbrauchte oder entgegen den Bestimmungen verwendete Zuschußbe- träge, die der Verein auf der Grundlage dieses Vertrages von der Stadt erhalten hat, sind der Stadt unverzüglich zurückzuzahlen. ' $ 7 - Überprüfung ( 1) Die Stadt kann Kontrollen durchführen. Sie ist insbesondere berechtigt, jeder- zeit nach vorheriger Anmeldung und Ablauf einer Frist von drei Tagen die Schule des Vereins zu betreten sowie die bestimmungsgemäße Verwendung der von ihr zur Verfügung gestellten Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege des Vereins und der Schule nachzuprüfen. (2) Zur Prüfung sind die zuständigen Fachdienststellen der Stadt wie auch das Rechnungsprüfungsamt berechtigt. Die betreffenden Personen haben sich gegen- über den zuständigen Institutionen des Vereins und der Schule auszuweisen. $8- Haftung Gene ‘( 1) Der Verein haftet für alle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit sowie dem Betrieb der Schule entstehen. Er verpflichtet sich, die erforderlichen Versicherungen, insbesondere eine Haftpflichtversicherung abzu- schließen. (2) Eine Haftung der Stadt für Schäden jeglicher Art, die dem Verein, seinen Mit- gliedern, der Schule, deren Personal oder Dritten durch die Tätigkeit des Vereins, den Betrieb der in $ 1 Abs. 1 genannten Schule sowie bei Abschluß, in Erfüllung oder bei Gelegenheit der Erfüllung dieses Vertrages entstehen, ist ausgeschlossen, es sei denn, daß den Bediensteten der Stadt oder den von ihr beauftragten Perso- nen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. ; $9- Laufzeit und Kündigung ( 1.) Der Vertrag beginnt mit dem in der vorläufigen Erlaubnis oder dem in der end- , gültigen Genehmigung genannten Zeitpunkt der Betriebsaufnahme der Schule (8 1 Abs. 1). Sofern ein solcher Zeitpunkt nicht genannt ist, beginnt er mit der Wirksam- keit (Bekanntgabe oder Zustellung) der vorläufigen Erlaubnis bzw. endgültigen Ge- nehmigung. ; Das Vertragsverhältnis ist auf fünf Jahre befristet und verlängert sich jeweils um drei Jahre, wenn nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten zum jeweiligen Ende der Laufzeit gekündigt wird (ordentliches Kündigungsrecht). (2) Wird nach Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis die endgültige Genehmigung zum Betrieb der Schule nicht erteilt, endet das Vertragsverhältnis mit der Be- triebseinstellung und Schließung der Schule. Das gleiche gilt, wenn die vorläufige Erlaubnis oder die endgültige Genehmigung aufgehoben wird. h ( 3.) Im übrigen kann das Vertragsverhältnis durch außerordentliche Kündigung be- endet werden. Ein solches Kündigungsrecht mit einer Frist von 6 Monaten zum Schuljahresende steht jeder Vertragspartei für den Fall zu, daß die andere Vertrags- partei ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht erfüllt E 5 Der Stadt steht außerdem ein Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages zu, wenn vom Land NRW für die Dauer einer eventuellen vorläufigen Erlaubnis nicht ein Zuschuß in Höhe von 50% der durch das Land NW nach dem Ersatzschulfinanzie- rungsgesetz zuschußfähigen Kosten geleistet wird. ( 4 ) Im jedem Fall einer Kündigung verpflichten sich die Parteien, in Abstimmung mit der oberen Schulaufsichtsbehörde den Übergang des Bildungsangebotes der Schule auf die Stadt durchzuführen, wenn die Stadt dieses Bildungsangebot weiter- führen will. (5) Jegliche Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform. (6 ) Im Falle der Vertragsbeendigung bzw. Kündigung sowie im Fall der sonstigen Beendigung der Trägerschaft des Vereins für: die Schule fallen die während der Ver- tragsdauer mit städtischen Zuschußmitteln angeschafften Einrichtungs- und Ausstat- tungsgegenstände an die Stadt. $ 10 - Nebenbestimmungen Der Verein darf seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag oder deren Aus- übung weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen. Zusatzvereinbarungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Nebenabreden sind nicht getroffen. Köln. den Z0- 03. 4396 Köln, dn_ 220. 03. 5 SE Stadt Köln Verein Der Oberstadtdirektor IN: In Vertretung tm-Auftrag Vorstand
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle IV/42 Vorlagen-Nummer 1312/2024 Freigabedatum 17.10.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Weitere Förderung des Vereins zur Förderung abschlussbezogener Jugend- und Erwachsenenbildung e.V. (VFJ e.V.) im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung für die Jahre 2025, 2026 und 2027 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beauftragt die Verwaltung, mit dem Verein zur Förderung abschlussbezogener Ju- gend- und Erwachsenenbildung e.V. (VFJ e.V.) den als Anlage zu diesem Beschluss beilie- genden Zuschussvertrag ab 2025 abzuschließen. Die im Zuschussvertrag enthaltenen Be- träge für die Jahre 2025, 2026 und 2027 sollen zu einer auskömmlichen Finanzierung des Vereins sowie zur Betreibung der Tages- und Abendschule (TAS) und des angebundenen Selbstlernzentrums beitragen. Der Zuschuss steht unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens der Haushaltssatzung 2025/2026. Ausschuss Schule und Weiterbildung 28.10.2024 Finanzausschuss 12.11.2024 Rat 14.11.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2025 - 2027 - siehe Begründung a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Ausgangssituation Der Verein zur Förderung abschlussbezogener Jugend- und Erwachsenenbildung e.V. (VFJ) führt mit großem Erfolg im Auftrag der Stadt Köln Lehrgänge zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen durch. Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Festbetragsfinanzierung des VFJ e.V. zum 31.12.2024 würde nunmehr wieder die städtische Bezuschussung des VFJ e.V. aus dem Vertrag vom 20.03.1996 zum Tragen kommen, d.h. eine Bezuschussung in Form einer variablen Spitzenfinanzierung der nicht vom Land im Rahmen der Ersatzschulfi- nanzierung übernommenen Kosten. Dem Auftrag zur Durchführung von Schulabschlusslehrgängen durch den VFJ e.V. bzw. die Tages- und Abendschule Köln (TAS) liegt ein Ratsbeschluss vom 19.03.1996 zu Grunde, in dem der Rat die Verwaltung beauftragt hat, dieses für die berufliche und gesellschaftliche In- tegration von Jugendlichen, die nicht mehr der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, bedeut- samen Angebot finanziell nachhaltig zu unterstützen. Die in den Schulabschlusslehrgängen der TAS befindlichen Jugendlichen sind in unterschied- 3 licher Weise besonders durch soziale Probleme wie z.B. Drogensucht, Straffälligkeit, finanzi- elle Probleme, Wohnungsnot und familiäre Probleme betroffen. Eine Befragung zur sozialen Situation der Schülerinnen und Schüler durch die TAS hat ergeben, dass rund 70 Prozent der gesamten Schülerschaft einen Migrationshintergrund aufweist. Darüber hinaus hat die TAS in den vergangenen Jahren viele junge Geflüchtete mit hohen sprachlichen und sozialen Problemen aufgenommen und sie insbesondere durch ihre beglei- tende sozialpädagogische Arbeit erfolgreich integriert. Vor allem für diesen Personenkreis wurde im Jahre 2017 eigens ein Selbstlernzentrum an der TAS etabliert. Die TAS bietet als „Schule der 2. Chance“ ihren Schülerinnen und Schülern zum einen eine individuelle Chance auf die Perspektive der gesellschaftlichen Teilhabe und zum anderen die Sicherung des Lebensunterhalts durch Arbeit. Sie entlastet mit ihren äußerst erfolgreichen Schulabschlusslehrgängen mittel- und langfristig den städtischen Haushalt, weil sie den Jugendlichen aufgrund des erfolgreich erworbenen Schulabschlusses eine berufliche Perspektive bietet und sie von potentiellen Transferempfän- gern zu Steuerzahlern macht. Die Tages- und Abendschule Köln (TAS) ist ein staatlich anerkanntes Weiterbildungskolleg in privater Trägerschaft (Ersatzschule) mit den Bildungsgängen Abendrealschule und Abend- gymnasium bis zur Fachhochschulreife. Für sie gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Weiterbildungskollegs (Apo-Wbk). Träger ist der Verein zur Förderung abschlussbezogener Jugend- und Erwachsenenbildung e.V. (VFJ). Die TAS wird nach dem Ersatzschulfinanzie- rungsgesetz (EFG) zu 87 % vom Land Nordrhein-Westfalen und zu 13 % durch einen Zu- schussvertrag mit der Stadt Köln finanziert. Der VFJ als Schulträger generiert keine eigenen Erträge (Eigenmittel), da der einzige Vereins- zweck die Schulträgerschaft -ohne weitere Zweckbetriebe- ist. Daher liegt hier eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Erfordernis der Einbringung eines Eigenanteils gemäß der städtischen Förderrichtlinie vor, ein Eigenanteil wird vom VFJ e.V. nicht erhoben. Finanzierung Nach den zwischenzeitlich von der Verwaltung mit dem Vorstand des VFJ e.V. geführten Ver- handlungen besteht Einigkeit darüber, dass die weitere Finanzierung wieder als Festbetragsfi- nanzierung und – wie bereits in den Vorjahren – mit einer Dynamisierung von 2,85% p.a. aus- gestaltet werden soll. Der städtische Festbetragszuschuss für die Jahre 2023 und 2024 betrug: Jahr TAS inkl. Selbstlernzent- rum Folgekosten Digitalisie- rung und Mietzinserhö- hung Standort Müngers- dorf Gesamtsumme: 2023 2.434.731,63 € 94.600,00 € 2.529.331,63 € 2024 2.502.981,48 € 94.600,00 € 2.597.581,48 € Dieser Festzuschuss beinhaltet u.a. eine finanzielle Unterstützung für das Selbstlernzentrum an der TAS i. H. v. 40.000 EUR p.a. Zuschuss für die Jahre 2025 bis 2027 Der seitens des VFJ e.V. angemeldeten finanziellen Mehrbedarf zur Aufrechterhaltung des Betriebes der TAS und des Selbstlernzentrums und die damit verbundene Neufestsetzung des städtischen Zuschusses zur Fortführung und Weiterentwicklung des Angebots der TAS als „Schule der 2. Chance“ stellen sich nachvollziehbar dar. 4 Jedoch ist eine städtische Bezuschussung für „Folgekosten Digitalisierung und Mietzinserhö- hung Standort Müngersdorf“ - wie sie in den Jahren 2023 und 2024 jeweils i. H. von 94.600,00 € gezahlt wurde - nicht mehr darstellbar. Daher beabsichtigt die Verwaltung, den Zuschussbetrag wie folgt vertraglich festzuschreiben: Bei der Berechnung des jeweiligen jährlichen Zuschussbetrags wurden Tarifsteigerungen und erhöhte Sachausgaben im Rahmen einer Dynamisierung von 2,85% berücksichtigt. Haushaltsmäßige Auswirkungen Das Dezernat Bildung, Jugend und Sport wird im Rahmen des Haushaltsplanaufstellungspro- zesses 2025 ff. innerhalb des dann zugewiesenen Budgets die erforderlichen Mittel, ggf. durch Umschichtungen, vorsehen. Anlagen: 1. Entwurf Änderungsvertrag zum VFJ-Zuschussvertrag vom 20.03.1996 2. VFJ-Zuschussvertrag vom 20.03.1996 Jahr Zuschuss TAS inkl. Selbstlernzentrum 2025 2.574.316,45 € 2026 2.647.684,47 € 2027 2.723.143,48 €
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum behandelt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1312/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 17.10.2024
- Erstellt
- 16.04.2024 16:26