V/1017/2007
Bebauungsplan Nr. 137 II, 4. Änderung - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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V-1017-2007-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen.pdf
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Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Anlage 3 zur Vorlage Nr. 1017/2007 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN / Seite 1 von 2 Textliche Festsetzungen Die textlichen Festsetzungen werden wie folgt geändert bzw. ergänzt (kursiv und fett): Textliche Festsetzungen 1. In den Baugebieten, in denen die Bauweise gemäß § 22 BauNVO nicht festgesetzt ist, gel- ten die Vorschriften über die offene Bauweise. Ausnahmen können zugelassen werden. 2.1 In den mit * gekennzeichneten Baugebie- ten sind Einzelhandelsbetriebe nur mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten gemäß „Münsteraner Sortimentsliste“ (siehe Anla- ge) zulässig. Ausnahmsweise zulässig ist die Ergänzung des Hauptsortiments mit zentrenrelevanten Sortimenten gemäß „Münsteraner Sorti- mentsliste“ (siehe Anlage) auf bis zu 10 % der jeweiligen Verkaufsfläche, höchstens jedoch auf 700 m² Verkaufsfläche, wenn diese in einem funktionalen Zusammenhang zum Hauptsortiment stehen. (§ 1 Abs. 5 BauNVO i. V m. § 1 Abs. 9 Bau- NVO) 2.2 In den übrigen Baugebieten sind Einzel- handelsbetriebe bzw. Einzelhandelsnutzun- gen unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhan- delsnutzungen bis 250 m² Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil eines Ge- werbebetriebs, wenn die vertriebenen Wa- ren in einem räumlich-funktionalen Zusam- menhang mit der auf dem Baugrundstück ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen. Von den vorgenannten Begrenzun- gen kann in begründeten Einzelfällen abge- wichen werden, sofern die Ziele des Einzel- handelskonzepts nicht beeinträchtigt wer- den. (§ 1 Abs. 5 BauNVO i. V m. § 1 Abs. 9 Bau- NVO) 2.3 Für die bestehenden Betriebe Tiere / -futter / -pflegeartikel, Hammer Straße 371, Gemarkung Münster, Flur 186, Flur- stück 158, Getränkehandel, Hammer Straße 371, Ge- markung Münster, Flur 186, Flurstück 158 und Getränkehandel, Geister Landweg 5, Ge- markung Münster, Flur 187, Flurstück 258, die nach den textlichen Festsetzungen Nr. 2.1 und Nr. 2.2 unzulässig wären, gelten fol- gende Bestimmungen: Ausnahmsweise zulässig ist eine einmalige Erweiterung der genehmigten Verkaufsflä- che um 10 %, höchstens jedoch um 100 m², wenn durch die Erweiterung keine negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO zu erwarten sind. Änderungen und Erneuerungen baulicher Anlagen sind allgemein zulässig. (§ 1 Abs. 10 BauNVO) Es gilt die Baunutzungsverordnung (Bau- NVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt ge- ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) Baugestaltung GI- und GE-Gebiete Verwaltungs-, Geschäfts- und Wohngebäude sowie Garagen dürfen nur ein Flachdach mit nicht sichtbarer Neigung tragen. Lager- und Werkgebäude können jedoch auch Dächer mit einer Neigung bis zu 15° tragen. Die Abgrenzung der privaten Grundstücksflä- chen zum öffentlichen Straßenraum darf nur durch bis zu 10 cm hohe Rasenkantensteine oder Mauern erfolgen. Sicherungszäune bis zu 2,20 m Höhe dürfen erst hinter der straßenseitigen Baugrenze er- richtet werden. Ausnahmen sind nur für die Fläche für Versor- gungsanlagen sowie für Eckgrundstücke mög- lich. Hinweis: Das Plangebiet liegt innerhalb der Schutz- zone III des Wasserschutzgebietes "Müns- ter-Geist“. Die Gebots- und Verbotstatbe- stände der Wasserschutzgebietsverordnung „Münster-Geist“ vom 18.06.1990 sind zu be- achten. Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Vierte Änderung des Bebauungsplans Nr. 137 Teilabschnitt II TEXTLICHE FESTSETZUNGEN / Seite 2 von 2 Anlage: Münsteraner Sortimentsliste Zentrenrelevante Sortimente Nicht zentrenrelevante Sortimente • Antiquitäten • Bastelbedarf • Bekleidung aller Art • Bücher, Fachliteratur • Bürobedarf, Organisationsmittel • Computer und -zubehör • Elektrogeräte • Fahrräder und Zubehör • Fotogeräte und -artikel • Geschenkartikel • Glas / Porzellan / Keramikartikel • Handarbeitenartikel /Strickwaren • Haushaltwaren, Hausratartikel • Heim- u. Haustextilien, Bettwaren • Jagdartikel / Waffen • Kunstgewerbliche Erzeugnisse • Lederwaren • Leuchten • Medizinische u. orthopädische Arti- kel • Musikinstrumente, Musikalien • Optische und akustische Erzeugnis- se • Schreib- u. Papierwaren, Schulbedarf • Schuhe • Spielwaren, Hobbyartikel • Sportartikel /-geräte / -bekleidung • Stoffe, Tuche, Meterware • Unterhaltungselektronik, Tonträger • Uhren, Edelmetallwaren, Schmuck • Telefone / -zubehör • Zoologischer Bedarf, lebende Tiere Nah- /Grundversorgung: • Blumen (Schnittblumen, Topfpflanzen) • Drogerie- /Parfümerieartikel • Getränke • Kosmetische Artikel • Nahrungs- und Genussmittel • Pharmazeutische Artikel • Tabakwaren • Tierfutter / Tierpflegeartikel • Zeitschriften, Zeitungen Autos, Autoteile, -zubehör u. -reifen Badeinrichtungen Bauelemente (inkl. Fenster, Türen, Bau- und Heimwerkerbedarf Baustoffe (inkl. Fliesen) Blockhäuser, Wintergärten, Zäune) Bodenbeläge Boote und Zubehör Campingwagen und -artikel, Zelte Gartenbedarf, -möbel, -geräte, Pflan- zen Haushaltsgroßgeräte, weiße Ware Herde / Öfen / Kamine Installationsbedarf für Gas, Sanitär u. Heizung Kleineisenwaren, Werkzeuge Küchen Möbel, Büromöbel Motorräder, -zubehör u. –reifen Rollläden, Rollos, Markisen Sauna- / Schwimmbadanlagen Tapeten, Lacke Teppiche
V-1017-2007-Anlage-2-Begründung.pdf
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Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Anlage 2 zur Vorlage Nr. 1017/2007 BEGRÜNDUNG / Seite 1 von 7 B e g r ü n d u n g zur vierten Änderung des Bebauungsplans Nr. 137 Teilabschnitt II: Siemensstraße Inhalt Seite 1. Planungsanlass ............................................................................................................................... 1 2. Geltungsbereich .............................................................................................................................. 1 3. Strukturelle Situation ....................................................................................................................... 2 3.1 Planungsrechtliche Situation........................................................................................................... 2 3.2 Nutzungsstruktur im Plangebiet ...................................................................................................... 2 4. Ziele und Inhalte der Planung / Grundzüge der Planung................................................................ 2 4.1 Zulässigkeit nicht-zentrenrelevanten Einzelhandels.. ..................................................................... 3 4.2 Einzelhandelsausschluss ................................................................................................................ 4 4.3 Erweiterter Bestandsschutz für den bestehenden Einzelhandel .................................................... 5 4.4 Altlasten........................................................................................................................................... 6 5. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB ................................................ 7 6. Durchführungsmaßnahmen............................................................................................................. 7 1. Planungsanlass Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 137 Teila bschnitt II gibt es Bestrebungen (Bau- voranfrage), einen Lebensmitteldiscounter anzusiede ln. Diese – auch aus Sicht des Einzelhan- delskonzeptes – stadtstrukturell unerwünschten Umnu tzungsprozesse sind auf Grundlage der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans ni cht hinreichend abzuwehren. Um zu- künftig ein weiteres ungesteuertes, über den bereit s vorhandenen Bestand hinausgehendes Eindringen von Einzelhandelsnutzungen in das Gebiet zu verhindern, hat der Rat am 23.08.2006 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 137 T eilabschnitt II unter Berücksichtigung der Ziele des Einzelhandelskonzeptes zu ändern. Am 19.09.2006 wurde die Bauvoranfrage gemäß § 15 Abs. 1 BauGB für die Dauer von zwölf Mon aten zurückgestellt. Am 21.02.2007 hat der Rat ergänzend eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB beschlossen. 2. Geltungsbereich Das Plangebiet liegt im Stadtteil Berg Fidel des St adtbezirks Münster-Hiltrup. Es befindet sich zwischen Hammer Straße, Trauttmansdorffstraße und S iemensstraße. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 137 II umfasst die westliche Fahrbahnhälfte der Siemensstraße in ih- rem Abschnitt von Trauttmansdorffstraße bis zur nör dlichen Einmündung des Geister Land- wegs, die überwiegend bebauten Grundstücke westlich dieses Abschnitts und beidseitig des Geister Landwegs, einen Abschnitt der Bahnanlagen s owie das Flurstück 158/186 an der Hammer Straße und in der Länge des Flurstücks auch einen Teil der Verkehrsfläche der Ham- mer Straße. Der Geltungsbereich der vierten Planänderung ist deckungsgleich mit dem Geltungsbereich des bestehenden Bebauungsplans Nr. 137 II. Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Vierte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt II BEGRÜNDUNG / Seite 2 von 7 3. Strukturelle Situation 3.1 Planungsrechtliche Situation Der Bebauungsplan 137 Teilabschnitt II ist seit 197 4 rechtskräftig. Er wurde zur planungsrecht- lichen Sicherung der Erschließung und baulichen Nut zung der Grundstücke im Umfeld der Sie- mensstraße aufgestellt. Als Art der baulichen Nutzu ng werden gewerbliche Bauflächen (GE- Gebiete und GI-Gebiet) festgesetzt. Der Bebauungspl an wurde 1975, 1976 und zuletzt 1983 geändert. Ihm liegt seitdem die Baunutzungsverordnu ng i. d. F. vom 15.09.1977 zugrunde. Ein- zelhandelsvorhaben sind demnach bis zu einer Geschossfläche von 1500 m² zulässig. Das im Jahr 2004 vom Rat der Stadt Münster beschlos sene Einzelhandelskonzept ist gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB bei d er Änderung dieses Bebauungsplans zu berücksichtigen. Es sieht für die Flächen an Hammer Straße und Trauttmansdorffstraße die Entwicklung eines Fachmarktzentrums / Themenstandor ts mit nicht-zentrenrelevanten Sorti- menten bei weitgehendem Einzelhandelsausschluss auf den übrigen Flächen vor. Das Plangebiet liegt innerhalb der Schutzzone III d es Wasserschutzgebietes „Münster – Geist“. In die textlichen Festsetzungen wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 3.2 Nutzungsstruktur im Plangebiet Die Grundstücke im Plangebiet sind überwiegend bebaut, liegen aber teilweise auch brach oder sind untergenutzt. Die ausgeübten gewerblichen Nutz ungen sind heterogen. Im Plangebiet wirt- schaften Produktions- und Handwerksbetriebe (teilwe ise Kunsthandwerk), Dienstleistungs- betriebe und Handelsbetriebe. Zudem gibt es Anlagen für sportliche Zwecke, Lagerflächen so- wie Einzelhandel in relevantem Ausmaß. Im Plangebie t existieren Einzelhandelsnutzungen mit insgesamt rund 4.200 m² Verkaufsfläche (siehe Tabel le 1). Dazu zählt insbesondere auch der Einzelhandel mit zentrenrelevanten Gütern der Nah- und Grundversorgung (Getränke und le- bende Tiere / Tierfutter / -pflegeartikel). Einzelh andel ist in der Regel der wirtschaftliche Haupt- zweck dieser Betriebe, eine Einzelhandelsnutzung al s untergeordneter Betriebsteil eines pro- duzierenden Gewerbebetriebs liegt nur in einem Fall vor. Der östliche Teil des Geltungsbe- reichs ist weitgehend frei von Einzelhandelsnutzungen. Tabelle 1: Einzelhandelsbetriebe im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 137 II Einzelhandelsbetrieb Adresse Gebietstyp Tiere / Tierfutter / -pflegeartikel Hammer Straße 371 GE Getränke Hammer Straße 371 GE Bauartikel Siemensstraße 60 GE / GI Brot/Konditorwaren/Bäckerei Siemensstraße 50 GE Getränke Geister Landweg 5 GE (Quelle: Einzelhandelsdatenbank, Stand Dezember 2005, eigene Erhebung Dezember 2006) 4. Ziele und Inhalte der Planung / Grundzüge der Pl anung Durch die Änderung des Bebauungsplans sollen die Ei nzelhandelsentwicklung im Geltungsbe- reich gesteuert und die Inhalte des Planes an die Z iele des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Münster angepasst werden. Die geschieht für zwei Be reiche, in denen jeweils unterschiedliche Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Vierte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt II BEGRÜNDUNG / Seite 3 von 7 Ziele verfolgt werden (Hammer Straße / Trauttmansdo rffstraße sowie übrige Fläche). Beste- henden Einzelhandelsbetrieben soll ein erweiterter Bestandsschutz gewährt werden. Die An- passungen erfolgen im Wesentlichen über textliche Planänderungen. Das Einzelhandelskonzept formuliert folgende, die G rundzüge der Änderung des Bebauungs- plans betreffende Ziele: • Teile des Geltungsbereichs werden vom Gebietstyp „ E“ des Einzelhandelskonzepts erfasst (sog. Fachmarktzentrum / Themenstandort außerhalb z entrenorientierter Versorgungsberei- che). Für das als „E3, Hammer Straße / Trauttmansdo rffstraße“ bezeichnete Gebiet sind großflächige Fachmärkte mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Münsteraner Sor- timentsliste vorgesehen (Zulässigkeit nicht-zentrenrelevanten Einzelhandels). • Für den überwiegenden Teil der Gewerbe- und Indust riegebiete des Geltungsbereichs sollen nur in bestimmten Ausnahmefällen Einzelhandelsansie dlungen möglich sein, sofern es sich um Handwerkerverkauf handelt. Ansonsten sollen Einz elhandelsbetriebe ausgeschlossen werden. 4.1 Zulässigkeit nicht-zentrenrelevanten Einzelhand els In der Vergangenheit gab es Bestrebungen, in Zusamm enhang mit einem Um- und Neubau des Preußenstadions großflächigen zentrenrelevanten Ein zelhandel in unmittelbarer Nähe des Plangebietes anzusiedeln. Inzwischen konzentriert s ich die Entwicklung großflächiger Einzel- handelsobjekte mit zentrenrelevanten Sortimenten bu ndesweit und auch in Münster wieder auf integrierte Lagen in den Zentren. Der Schutz und di e Weiterentwicklung zentraler Versor- gungsbereiche ist auch ein übergeordnetes Ziel des Einzelhandelskonzeptes. Eine allgemeine Zulässigkeit zentrenrelevanter Sortimente ist daher für diesen nicht integrierten, auf Autokunden ausgerichteten Standort abzulehnen. Das Plangebiet befindet sich in großer Distanz zu Wohn- siedlungen und kann nicht der verbrauchernahen Vers orgung dienen (in der Stadtzelle 913 le- ben nur rund 600 Einwohner). Verbrauchernahe Versor gungsstrukturen und geeignete Standor- te für zentrenrelevante Sortimente befinden sich im nördlichen Verlauf der Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße und – insbesondere für Güter des täglichen Bedarfs – im bestehenden Stadtteilzentrum der Wohnsiedlung Berg Fidel (Luftl iniendistanz ca. 700 m). Diese Standorte gelten als Schwerpunkträume für die zukünftige Einz elhandelsentwicklung und müssen nach- haltig gesichert und gestärkt und vor der Konkurren z dezentraler Standorte geschützt werden. Die Zulässigkeit von Einzelhandel mit zentrenreleva nten Sortimenten im Plangebiet würde de- ren Entwicklung und damit die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung schwächen. Die an der Hammer Straße gelegene Baufläche (Gemark ung Münster, Flurstück 158/186) so- wie die zwischen Geister Landweg und Trauttmansdorf fstraße gelegene Fläche (Flurstück 389/187 in Verbindung mit dem Flurstück 256/187) ei gnen sich jedoch auf Grund ihrer ver- kehrsgünstigen Lage an örtlichen Hauptverkehrszügen für einen im Einzelhandelskonzept vor- geschlagenen Fachmarktstandort mit großflächigen, n icht-zentrenrelevanten Einzelhandelsbe- trieben. Der so abgegrenzte Bereich wird – teilweis e auch aufgrund seiner tatsächlichen Nut- zung – Bestandteil eines vorhandenen, städtebaulich nicht integrierten Einzelhandelsschwer- punkts, denn an den Geltungsbereich angrenzend befi nden sich weitere großflächige Einzel- handelsbetriebe (Möbelmarkt, Gartenmarkt). Um die planungsrechtliche Voraussetzung für die Ver wirklichung obengenannter Ziele zu schaf- fen, muss das bestehende Planungsrecht geändert wer den. In den mit Asterisk („*“) ge- kennzeichneten GE- und GI-Flächen sind Einzelhandel sbetriebe künftig nur zulässig, wenn sie ausschließlich nicht-zentrenrelevante Sortimente fü hren (siehe textliche Festsetzung Nr. 2.1). Dadurch soll der Bestand und die Entwicklung in den zentralen Lagen geschützt und die beab- sichtigte Entwicklung eines Fachmarktstandorts ermöglicht werden. Dieser Festsetzung liegt die Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Vierte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt II BEGRÜNDUNG / Seite 4 von 7 Sortimentsklassifikation der Stadt Münster zugrunde . In Auseinandersetzung mit der indivi- duellen Versorgungsstruktur der Stadt Münster wurde n im Einzelhandelskonzept zentrenrele- vante und nicht-zentrenrelevante Sortimente identif iziert (sog. Münsteraner Sortimentsliste, sie- he Anhang). Die in Fachmärkten üblicherweise im Angebot befindl ichen zentrenrelevanten Randsortimente können sich auf die zentralen Versorgungsbereiche a uswirken. Ein völliger Ausschluss zentren- relevanter Sortimentsbestandteile ist unangemessen, eine unbeschränkte Zulässigkeit kann je- doch dazu führen, dass allein durch die Größe der V erkaufsfläche zentrenrelevanter Randsor- timente schädliche Auswirkungen auf zentrale Versor gungsbereiche entstehen. In Überein- stimmung mit dem Einzelhandelskonzept sollen zentre nrelevante Randsortimente deshalb in begrenztem Umfang auf maximal 10 % der jeweiligen V erkaufsfläche, jedoch höchstens auf 700 m², ausnahmsweise zulässig sein, wenn ein direk ter Bezug zum Hauptsortiment vorhanden ist. Durch die relative Obergrenze von 10 % soll si chergestellt werden, dass die zentrenrele- vanten Randsortimente den nicht-zentrenrelevanten S ortimenten dauerhaft deutlich unterge- ordnet bleiben und sich nicht zu einem eigenständig en Kundenmagneten entwickeln. Die ab- solute Obergrenze von 700 m² Verkaufsfläche orienti ert sich an der Schwelle zur definierten Großflächigkeit gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO. 4.2 Einzelhandelsausschluss Über den vorhandenen Besatz an Einzelhandelsnutzung en hinaus gibt es im Geltungsbereich des Bebauungsplans aktuelle Bestrebungen, einen Leb ensmitteldiscounter zu errichten. Diese Entwicklung ist u. a. auf den Strukturwandel im Ein zelhandel mit seinem Trend zu größeren Einheiten zurückzuführen. Durch die gestiegene Mobi lität weiter Teile ihrer Kundschaft müssen sich Einzelhandelsbetriebe bei der Realisierung ihr er geänderten Ansprüche nicht mehr auf die zentralen Bereiche der Stadt beschränken. Die vergl eichsweise günstigen Grundstückspreise und Grundstücksgrößen bieten aus Sicht der ansiedlu ngswilligen Einzelhandelsbetriebe attrak- tive Standortvoraussetzungen. (Der Bodenrichtwert d er gewerblichen Bauflächen des Gel- tungsbereichs beträgt 65 Euro.) Einzelhandelsbetrie be sind in der Lage, auf gleicher Fläche deutlich höhere Renditen zu erwirtschaften als ande re Gewerbebetriebe. Bei einer weiterge- henden Entwicklung des Gebiets als Einzelhandelssta ndort könnten auf Dauer steigende Grundstückspreise erwartet werden. Damit ist eine V erdrängung der im Geltungsbereich des Bebauungsplans mehrfach vorhandenen Anlagen mit rel ativ geringerer Flächenproduktivität (z. B. Lagerhallen, Tennishalle) zu erwarten. Um angesi chts ohnehin knapper GE- und GI-Flächen den Verbleib dieser Gewerbebetriebe mit ihren Arbei tsplätzen im Plangebiet und in der Stadt Münster zu sichern, ist beabsichtigt, die Neuansied lung von Einzelhandelsbetrieben auf den gewerblichen Bauflächen des Plangebiets auszuschließen. Dieses Ziel wird durch das vom Rat der Stadt Münste r 2004 beschlossene Einzelhandelskon- zept unterstützt, das als städtebauliches Entwicklu ngskonzept gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen ist. Das Einzelhandelskonzept sieht für Gewerbegebiete vor, dass außerhalb bestimmter, festgelegter Bereiche nur in bestimmten Ausnahmefällen Einzelhandelsan- siedlungen möglich sind. Der Geltungsbereich des Be bauungsplans Nr. 137 Teilabschnitt II zählt überwiegend nicht zu diesen Bereichen. Demnac h soll es hier keine weitere Einzelhan- delsentwicklung geben. Dies betrifft sowohl die Neu ansiedlung als auch zukünftige Verkaufsflä- chenerweiterungen bestehender Einzelhandelsbetriebe . Aus diesen Gründen wird der Einzel- handel in den übrigen Gewerbe- und Industriegebiete n des Bebauungsplans ausgeschlossen (textliche Festsetzung Nr. 2.2). Die Belange des Einzelhandels werden durch diese Fe stsetzung nicht unverhältnismäßig ein- geschränkt. Einzelhandel mit nicht-zentrenrelevante n Sortimenten bleibt auf den mit Asterisk Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Vierte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt II BEGRÜNDUNG / Seite 5 von 7 gekennzeichneten Flächen dieses Bebauungsplans auch weiterhin planungsrechtlich zulässig. Weitere Standorte für nicht-zentrenrelevante Sortim entsgruppen liegen in unmittelbarer Nähe an der Robert-Bosch-Straße. Zudem befinden sich in Nähe zum Geltungsbereich dieses Be- bauungsplans entlang der Hammer Straße / Friedrich- Ebert-Straße sowie in Berg Fidel stadt- strukturell verträgliche und verkehrsgünstig gelege ne Einzelhandelsstandorte für alle Sorti- mentsgruppen. Der Flächennutzungsplan (Beiplan „Räu mliche Entwicklungsschwerpunkte für Zentrenfunktionen“) und das Einzelhandelskonzept („ Standortbereiche für die Einzelhandels- entwicklung“) bezeichnen diese beiden Bereiche als „Stadtbezirkszentrum“ bzw. „Geschäftslage der Grundversorgung“. Damit sind sie für die Stadt Münster Schwerpunkträume für die künftige Einzelhandelsentwicklung. Die Festsetzung Nr. 2.2 dient insbesondere dem Schu tz der Gewerbebetriebe mit relativ gerin- ger Flächenproduktivität (s. o.); die Art und Weise ihrer derzeit ausgeübten oder zukünftigen Betriebsführung soll dadurch nicht unbotmäßig einge schränkt werden. Dies beinhaltet die Mög- lichkeit, sich ergänzende Einkommensquellen erschli eßen und einen umfassenden Service ge- währleisten zu können. Daher ist es in Übereinstimm ung mit dem Einzelhandelskonzept aus- nahmsweise zulässig, die auf dem jeweiligen Baugrun dstück hergestellten Produkte, Waren und Dienstleistungen sowie Waren, die in einem enge n funktionalen Zusammenhang zu diesen stehen, in Verkaufsräumen vor Ort anzubieten (sog. Handwerkerklausel). Einer Unterwande- rung der Ziele dieser Bebauungsplanänderung durch A usnutzung der Handwerkerklausel soll entgegengewirkt werden, indem die Verkaufsfläche auf höchstens 250 m² begrenzt wird und die Einzelhandelsnutzung nur in baulich und flächenmäßi g der Dienstleistungs- bzw. Produkti- onsstätte deutlich untergeordneten Betriebsteilen d es Gewerbebetriebs zulässig ist. In begrün- deten Einzelfällen kann von diesen Begrenzungen abg ewichen werden, um bspw. den Handel mit Autos, Autoteilen, -zubehör und -reifen in Verb indung mit einer Kfz-Werkstatt zu ermögli- chen, sofern die Ziele des Einzelhandelskonzepts ni cht beeinträchtigt werden. Die textliche Festsetzung Nr. 2.2 wird daher um die Handwerkerkla usel in Verbindung mit einer Abwei- chungsmöglichkeit ergänzt. 4.3 Erweiterter Bestandsschutz für den bestehenden Einzelhandel Die vorhandenen Einzelhandelsbetriebe liegen vorneh mlich im nördlichen, südlichen und west- lichen Randbereich des Plangebiets (siehe Tabelle 1 ). Der Bestand wird zum Teil durch die Re- gelungen nicht erfasst oder bleibt über die Ausnahmetatbestände auch weiterhin zulässig: • Der Standort des Bauartikelhandels ist als Fachmar kt mit nicht-zentrenrelevanten Sortimen- ten auf seinem Grundstück (Siemensstraße 60) zielkonform, • die Bäckerei (Brot / Konditorwaren, Siemensstraße 50) fällt unter die Ausnahmeregelung der Handwerkerklausel. Folgende der vorhandenen Einzelhandelsbetriebe würd en sich aufgrund der geänderten Fest- setzungen künftig nur noch im Rahmen des Bestandsschutzes entwickeln können: • Tiere / -futter / -pflegeartikel, Hammer Straße 37 1, Gemarkung Münster, Flur 186, Flurstück 158 • Getränkehandel, Hammer Straße 371, Gemarkung Münst er, Flur 186, Flurstück 158 • Getränkehandel, Geister Landweg 5, Gemarkung Münst er, Flur 187, Flurstück 258 Diese Betriebe führen zentrenrelevante Sortimente d er Grundversorgung. Ihr Standort ist unter stadtstrukturellen Gesichtspunkten ungeeignet für d ie Ansiedlung zentrenrelevanter Sortimente. Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Vierte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt II BEGRÜNDUNG / Seite 6 von 7 Vorrangiges Ziel der Bebauungsplanänderung ist alle rdings der Erhalt gewerblicher Bauflächen für bestehende Nutzungen mit relativ geringerer Flächenproduktivi tät und der Schutz zentraler Versorgungsbereiche vor neuer Konkurrenz in dezentralen Lagen. Eine Verschlechterung des Status Quo soll vorgebeugt werden. Unter diesem Asp ekt stellt die Sicherung des Status Quo das angemessene Mittel zur Erreichung dieser Ziele dar. Unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange und zur Vermeidung unbotmäßiger Härten werden den überplanten Betrieben daher angemessene Entwicklungsmöglichkeiten auf ihrem Baugrundstück zugestanden, ohne die oben beschriebe nen, gebietsbezogenen Planungsziele aufzugeben. Vor diesem Hintergrund bleiben Änderung en und Erneuerungen der obenge- nannten vorhandenen Einzelhandelsbetriebe allgemein zulässig. Erweiterungen der vorhande- nen und den geänderten Festsetzungen widersprechend en Anlagen sind jedoch nur einmal um 10 % der bislang genehmigten Verkaufsfläche, höchst ens jedoch um 100 m², ausnahmsweise zulässig, wenn keine negativen städtebaulichen Ausw irkungen zu erwarten sind (siehe textliche Festsetzung Nr. 2.3). Diese ausnahmsweise Zulässigk eit von Verkaufsflächenerweiterungen soll bei notwendigen Bestandsanpassungen einen zusä tzlichen Erweiterungsspielraum ermög- lichen, ohne gleichzeitig einer allgemeinen Ausweit ung der Einzelhandelsnutzung an diesen im Prinzip ungeeigneten Standorten Vorschub zu leisten. 4.4 Altlasten Im Bebauungsplan werden gemäß § 9 Abs. 5 BauGB Fläc hen neu gekennzeichnet, deren Bö- den erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belast et sein können. Endgültige Untersu- chungsergebnisse stehen in diesen Fällen aber noch aus. Aufgabe der Kennzeichnung ist es, für nachgeordnete Verfahren auf mögliche Gefährdung en durch Bodenbelastungen und ihre er- forderliche Berücksichtigung hinzuweisen („Warnfunktion"). Im Planungsgebiet werden derartig zwei Flächen geke nnzeichnet, die im städtischen Altlast- / Verdachtsflächenkataster geführt werden. Hierbei ha ndelt es sich um ehemalige Entsan- dungsflächen, die mit Boden, Bauschutt und Schlacke bis zu einer Tiefe von ca. 8,00 m verfüllt wurden. Untersuchungen zur Gefährdungsabschützung z eigten Verunreinigungen des Erd- reichs mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasser stoffen (PAK) und Schwermetallen. De- tailliertere Untersuchungen werden durchgeführt. Ei ne abschließende Einschätzung der Flä- chen ist noch nicht möglich. Sollte es sich dabei um Flächen handeln, die tatsäc hlich erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastetet sind, wird aufgrund der relativ unsensiblen Art der ausgeübten Nutzung (Ge- werbe- / Industriegebiet) und bisheriger Erfahrunge n davon ausgegangen, dass die Vereinbar- keit von Nutzung und Bodenbelastung grundsätzlich auch weiterhin gegeben ist oder hergestellt werden kann. Gegebenenfalls kann eine Sanierung im Rahmen nachgeordneter, ord- nungsrechtlicher Verfahren erforderlich werden. Im Planungsgebiet werden außerdem fünf sogenannte h istorische Altstandorte gekennzeichnet. Historische Altstandorte sind Grundstücke, auf dene n mit umweltgefährdenden Stoffen (Öle, Benzine, Reinigungsmittel, Chemikalien usw.) umgega ngen worden ist. Zu den historischen Altstandorten liegt nur die Gewerbeabmeldung vor, e ine historische Recherche anhand von Bauakten, Luftbildern usw. und gegebenenfalls die a nschließende Aufnahme ins Altlast- / Ver- dachtsflächenkataster wurden noch nicht durchgeführ t. Ob die aufgelassene Nutzung tatsäch- lich zu einer erheblich umweltgefährdenden Bodenbel astung geführt hat, ist im Einzelfall im Rahmen nachgeordneter Genehmigungsverfahren zu erkunden. Folgende Grundstücke sind als historische Altstandorte identifiziert worden: Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Vierte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt II BEGRÜNDUNG / Seite 7 von 7 - Hammer Straße 371 (Historischer Altstandort 9079 ): Kfz-Werkstatt 1986 – 1990 - Geister Landweg 3 (Historischer Altstandort 9210 ): Tiefbaubetrieb 1965 – 1985 - Geister Landweg 12 (Historischer Altstandort 907 8): Kfz-Werkstatt 1986 – 1991 - Geister Landweg 13 (Historischer Altstandort 913 2): Spedition 1962 – 1964 - Geister Landweg 16 (Historischer Altstandort 908 7): Spedition 1987 – 1990, Herstellung von Transportbeton 1972 – 1987 Weitere Einzelheiten sind aus dem Bebauungsplan ersichtlich. 5. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die g enerellen, städtebaulichen Zielsetzun- gen nicht in Frage gestellt. Insoweit wird den gene rellen Planungszielen des Bebauungsplanes weiterhin Rechnung getragen. Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch di e Änderung des Bebauungsplanes keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglic ht, erhebliche nachteilige Umweltauswir- kungen sind nicht zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutze s und der Landschaftspflege, insbeson- dere der Schutzgüter des § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuc h durch die Bebauungsplanänderung be- einträchtigt werden. Die Zulässigkeit UVP- pflichti ger Vorhaben wird durch die Änderung eben- falls nicht vorbereitet oder begründet. Von einem U mweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen. 6. Durchführungsmaßnahmen Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf di e unterschiedlichen Bedürfnisse der Be- völkerung – insbesondere auf die sozialen, wirtscha ftlichen und kulturellen Bedürfnisse, die Be- lange der Familien, der jungen, alten und behindert en Menschen sowie die unterschiedlichen Auswirkungen auf Frauen und Männer – wurden die zus tändigen Ämter, Behörden und sonsti- gen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Während dieser Behördenbeteiligungen sowie wäh- rend der Beteiligungen der Bürgerinnen und Bürger i m Planverfahren wurden keine weiteren Anhaltspunkte ersichtlich, die eine nicht berücksic htigte Betroffenheit der verschiedenen Bevöl- kerungsgruppen erkennen lassen. Die Verwirklichung des geänderten Bebauungsplanes w ird sich auf die persönlichen Lebens- umstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsi cht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozial- plan ist daher nicht erforderlich. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anla ge zu der durch den Rat der Stadt Münster am als Satzung beschlossenen vierten Änderung des Bebauungsplans Nr. 137 Teilabs chnitt II: Sie- mensstraße Münster, __________ Dr. Tillmann Oberbürgermeister
Beschlussvorlage
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V/1017/2007 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt II: Siemensstraße 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 10.01.2008 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 30.01.2008 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 13.02.2008 Hauptausschuss Vorberatung 13.02.2008 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt II nicht gefolgt: 1.1 Den Anregungen, auf den Grundstücken Geister Landweg 8-13, 19 und Siemensstraße 56 Einzelhandel, zumindest mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, zuzulassen (Anlage 1, Punkte 1 und 2). 2. Der Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes 137 Teilabschnitt II: Siemensstraße wird aufgrund der §§ 2 und 10 i. V. mit § 13 Baugesetzbuch und der §§ 7 und 41 Gemeindeord- nung NRW als Satzung beschlossen. Die Begründung wird ebenfalls beschlossen. II. Kosten/Folgekosten Durch die vorstehenden Beschlussvorschläge entstehen keine zusätzlichen Kosten und keine wei- teren Folgekosten. Begründung: 1. Der Rat der Stadt Münster hat am 23.08.2006 den Beschluss zur 4. Änderung des Bebauungs- planes Nr. 137 Teilabschnitt II: Siemensstraße gefasst und am 21.02.2007 zur Sicherung der Planungsziele eine Veränderungssperre erlassen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand vom 10.04. bis zum 24.04.2007 im Kunden- Vorlagen-Nr.: V/1017/2007 Auskunft erteilt: Herr Winter / Herr Geitel Ruf: 492 61 30 / 492 61 93 E-Mail: Geitel@stadt-muenster.de Datum: 11.12.2007 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/1017/2007 zentrum des Stadthauses 3 statt. Der Entwurf der Bebauungsplanänderung hat vom 17.09. bis zum 17.10.2007 öffentlich ausgelegen. Zur Offenlegung wurden die in der Anlage 1 dargestell- ten Stellungnahmen vorgetragen, über die entsprechend dem Beschlussvorschlag 1.1 Be- schluss gefasst werden soll. 2. Da der Entwurf der Bebauungsplanänderung aufgrund des Beschlussvorschlages 1.1 nicht ge- ändert oder ergänzt werden soll, kann somit der Satzungsbeschluss zur 4. Änderung des Be- bauungsplans Nr. 137 II gefasst werden (Beschlussvorschlag 2). Nähere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. I. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Stellungnahmen 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Planverkleinerung
V-1017-2007-Anlage-1-Stellungnahmen.pdf
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Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. 1017/2007 STELLUNGNAHMEN / Seite 1 von 2 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt II: Siemensstraße Der Entwurf der Bebauungsplanänderung hat vom 17.09 . bis zum 17.10.2007 öffentlich ausge- legen. Zur Offenlegung wurden folgende Stellungnahmen vorgetragen: 1. Die Eingeber sind Eigentümer des Grundstückes „G eister Landweg, Nr. 19“, das im gültigen Bebauungsplan als Industriegebiet festgesetzt ist. Im Änderungsentwurf ist das Grundstück von der neu eingeführten Textlichen Festsetzung Nr. 2.2. erfasst, die Einzelhandelsnutzun- gen mit Ausnahme von „Werksverkauf“ ausschließt. Die Eingeber wenden sich gegen diese Festsetzung un d regen an, (zumindest) nicht zent- renrelevanten Einzelhandel auf dem in Rede stehende n Grundstück zuzulassen. Die Einga- be wird im Wesentlichen mit folgenden Argumenten begründet: Der Planung liege kein schlüssiges Gesamtkonzept zu grunde. Bei vergleichbarer städtebau- licher Situation seien auf den dem Eingebergrundstü ck gegenüber liegenden Flächen Fach- märkte zulässig. Des weiteren seien die betroffenen Festsetzungen nicht geeignet, die ange- führten städtebaulichen Ziele zu erreichen, wenn ei nerseits Einzelhandel weitgehend ausge- schlossen werde, andererseits den im Plangebiet vor handenen Einzelhandelsbetrieben großzügige Erweiterungsmöglichkeiten eingeräumt würden. Selbst eine Verwirklichung von Lebensmittel-Einzelh andel sei planerisch zu rechtfertigen, da in den angrenzenden Gewerbegebieten Lebensmittelbet riebe in erheblichem Umfang vor- handen seien. Es sei insoweit nicht nachvollziehbar , inwieweit neu hinzutretende Betriebe andere Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereich e haben könnten als die Vorhande- nen. Schließlich würden mit den beabsichtigten Regelunge n wirtschaftliche Nutzungsmöglichkei- ten des Grundstückes unmöglich gemacht werden. Insg esamt sei erkennbar, dass es dem Plangeber weniger darum gehe, eine geordnete Einzel handelsentwicklung zu sichern, als vielmehr bestehende Einzelhandelsbetriebe zu schütz en und neu hinzu tretenden Handel aus Konkurrenzschutzgründen zu verhindern. Stellungnahme der Verwaltung: Die in Rede stehende Planung bildet einen instrumen tellen Baustein zur Umsetzung des vom Rat beschlossenen gesamtstädtischen Einzelhande lskonzeptes. Das Konzept beinhal- tet einerseits eine Förderung der im Konzept nieder gelegten Zielstandorte, andererseits eine Beschränkung der Zulässigkeiten außerhalb dieser „V orrangzonen“. Die an der Trauttmans- dorfstraße und Hammer Straße unmittelbar angrenzend en Teilbereiche des Plangebietes liegen innerhalb des im Einzelhandelskonzept enthal tenen „Fachmarktstandortes E 3, Ham- mer Straße/Trauttmansdorfstraße“. Hier sind gem. textlicher Festsetzung-Nr. 2.1 Fachmärkte mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zulässig. D as Grundstück des Eingebers liegt au- ßerhalb dieses Zielstandortes. Auch ist es ohne Aufgabe der generellen Planungszie le sachgerecht, für die bestehenden und überplanten Betriebe im Gebiet im Rahmen eines „erweiterten Bestandsschutzes“ eine Sonderregelung (Textliche Festsetzung Nr. 2.3.) einzuführen. Die Erweiterungsmöglichkeiten sind flächenmäßig stark beschränkt und an den Vorbehalt des § 11 (3) BauNVO geknüpft. Es ist zutreffend, dass sich im Umfeld bereits Lebe nsmittel-Einzelhandelsbetriebe befinden. Insoweit besteht umso mehr ein planerisches Erforde rnis, die weitere Einzelhandelsentwick- lung so zu steuern, dass eine (weitere) Schwächung zentraler Versorgungsbereiche entge- Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für 4. Änderung des Bebauungsplanes 137 II Siemensstraße STELLUNGNAHMEN / Seite 2 von 2 gen gewirkt und Kaufkraftabflüsse vermieden werden. Die Planung beinhaltet hierzu ein sachgerechtes Konzept. Das Argument der nunmehr fehlenden wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeit des Grund- stückes entkräftet der Eingeber selbst, wenn er anf ührt, dass plankonform und mit Vorbe- scheid vom 23.2.2007 die Genehmigung eines Groß- und Einzelhandels mit Motorrollern und Werkstatt in Aussicht gestellt wurde. Insgesamt macht das Plankonzept deutlich, dass es d em Plangeber um eine sachliche und räumliche Steuerung des Einzelhandels zur Erreichun g städtebaulicher Ziele (Einzelhan- delskonzept) geht. Ein rechtswidriger Eingriff in d en ordnungspolitisch gewollten Wettbewerb findet somit nicht statt. Der Anregung wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1). 2. Die Eingeber sind Bevollmächtigte der Eigentümer bzw. Erbbaurechtsnehmer der Grundstü- cke „Geister Landweg Nr. 8 – 13“ und „Siemensstraße Nr. 56“, die im gültigen Bebauungs- plan als Gewerbegebiet festgesetzt sind. Im Änderungsentwurf sind die Grundstücke von der neu eingeführten Textlichen Festsetzung Nr. 2.2. erfasst, die Einzelhandelsnutzungen mit Au snahme von „Werksverkauf“ ausschließt. Die Eingeber äußern Bedenken gegen diese Festsetzun g und regen an, (zumindest) nicht zentrenrelevanten Einzelhandel zuzulassen. Die beab sichtigte Planung führe zu einer nicht hinnehmbaren Einschränkung unternehmerischer Tätigk eit und käme praktisch einer Enteig- nung gleich. Die planerische Konzeption sei kaum ge eignet, die mit ihr verfolgten städtebau- lichen Ziele umzusetzen, da einerseits in- und auße rhalb des Plangebietes erhebliche Flä- chen zu Einzelhandelszwecken genutzt würden bzw. we rden können und andererseits die Flächen mit Einzelhandelsausschluss größenmäßig zu begrenzt seien. Hierbei käme es zu einer Ungleichbehandlung. Stellungnahme der Verwaltung: Wie bereits unter Pkt. 1 ausgeführt, ist es dem Ein zelhandelskonzept immanent, dass einer- seits „Zielstandorte“ entwickelt und andererseits B eschränkungen außerhalb dieser „Vor- ranggebiete“ eingeführt werden. Ohne diese konzepti onelle „Zweigleisigkeit“ ist eine aktive und zielbezogene Entwicklungssteuerung nicht möglic h. Die sich für den betroffenen Grund- stückseigentümer möglicherweise ergebenden Einschrä nkungen der wirtschaftlichen Ver- wertungsmöglichkeiten sind im Rahmen der Sozialpfli chtigkeit des Eigentums vertretbar. In- sofern wird auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Der Anregung wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1).
V-1017-2007-Anlage-4-Planverkleinerung.pdf
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Anlage 4 Amt für zur Vorlage Nr. 1017/2007 A Stadtentwicklung u Stadtplanun Mi one Vierte Änderung des Bebauungsplans Nr. 137 Teilabschnitt II “ aull|E 5 & % 3.Änderung * Toxtsien d.Ancoruni Toxt lot 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt I (brauner Eindruck) Textliche Festsetzungen og Baugestaltung ee a Nee at | | Anlage zur. Änderung: Ra rt HL hLılılılılı VERKLEINERUNG /M 1 .2500
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (7)
- Bebauungsplan Nr. 137 II, 4. Änderung (Umring des Ursprungsplans) amtlich
- Hammer Straße 371
- Siemensstraße 50G
- Trauttmansdorffstraße
- Friedrich-Ebert-Straße
- Robert-Bosch-Straße
- Geister Landweg 5
Bebauungsplan Nr. 137 II, 4. Änderung
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Siemensstraße
Umring des Ursprungsplans; die Änderung betrifft womöglich nur einen Teil davon.
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/1017/2007
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 28.11.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37