Mandari Insight

2261/2022

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Absatz 2 BauGB nach Modell 1; Städtebauliches Planungskonzept zur Änderung des Bebauungsplanes Nummer 69370/02Arbeitstitel: Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald, 1. Änderung

Mitteilung Ausschuss 28.07.2022

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 01.09.2022, TOP 18.7

Anlage 2 Begründung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3a Entwurf

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich

· application/pdf

Ansehen

Anlage 4 Textliche Festsetzungen

· application/pdf

Ansehen

Mitteilung Ausschuss

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3b Entwurf

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 Begründung

15145 Zeichen

1 
 
ANLAGE 2  
    
 
Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nummer 
69370/02 
Arbeitstitel: Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald, 1. Änderung 
 
1 Anlass und Ziel der Planung 
 Anlass der Planung 
Das Änderungsverfahren betrifft den rechtskräftigen Bebauungsplan mit der Nummer 
69370/02 mit dem Arbeitstitel „Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald“, welcher am 20.07.2005 be-
kannt gemacht wurde. Die Änderung wird als vereinfachtes Verfahren nach § 13 Baugesetz-
buch (BauGB) durchgeführt. Der Einleitungsbeschluss für die Planänderung wurde am 
03.09.2020 gefasst. 
Anlass der Planung ist die Umsetzung einer neuen Entwurfsplanung für die Planstraße 2, ins-
besondere für den Anschluss der Planstraße einerseits an den Kiesgrubenweg (L150) und 
andererseits an den Judenpfad. Grund dafür ist, dass die bisher festgesetzte öffentliche Ver-
kehrsfläche zur Anbindung des Mischgebietes (Planstraße 2), mit einer Straßenbreite von 10 
m nicht mehr den aktuellen Anforderungen an eine Erschließung von Mischgebieten ent-
spricht. Um dies zu gewährleisten und damit die Erschließung des im Ursprungsbebauungs-
plan festgesetzten Mischgebietes sicherzustellen, soll die festgesetzte öffentliche Verkehrsflä-
che der Planstraße 2 auf circa 11 m verbreitert werden. 
Des Weiteren wird die Bebauungsplanänderung zum Anlass genommen, das Fuß- und Rad-
wegenetz durch Ausbau zu stärken und die Erschließung von Grundstücken zu gewährleisten, 
die bislang nicht hinreichend erschlossenen waren. 
In Folge der o.g. Änderungen der öffentlichen Verkehrsflächen wird die Zuordnung festgesetz-
ter Ausgleichsmaßnahmen neu definiert, um so eine sinnvolle Umsetzung der Planung in Bau-
abschnitten zu gewährleisten. 
 Ziel der Planung 
Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, die Erschließung der festgesetzten Mischgebiete 
durch eine Verbreiterung der Planstraße 2, mit den Anschlusspunkten am Kiesgrubenweg im 
Süden und am Judenpfad im Nordwesten, sicherzustellen. Die Planstraße 2 ist noch nicht 
hergestellt. Für die Herstellung der Planstraße 2 wird der bestehende Knotenpunkt der Stra-
ßen Adam-Riese-Straße bzw. dessen östliche Verlängerung der Straße Unter den Bir-
ken/Kiesgrubenweg rund 340 m östlich der Planstraße 2 aufgegeben. 
Die Adam-Riese-Straße und die im östlichen Verlauf fortführende Straße Unter den Birken 
werden dadurch für den motorisierten Individualverkehr zur Sackgasse. 
Um die Erschließung aller Grundstücke sicherzustellen, wird die Straße Unter den Birken als 
Verlängerung der Adam-Riese-Straße in östlicher Richtung bis zum Flurstück 104, Flur 15, 
Gemarkung Rondorf-Land verlängert. In diesem Zusammenhang wird auch die Erschließung 
des westlichsten Grundstücks des Gewerbegebietes GE 3 sichergestellt. 
Die Zufahrt zu den nördlich festgesetzten Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 erfolgt von der 
Emil-Hoffmann-Straße über die Kelvinstraße und die Planstraße 1 (Adam Riese-Straße). Ziel

2 
 
des Ursprungsbebauungsplans ist es, für den motorisierten Individualverkehr die Verbindung 
zwischen der Straße Unter den Birken/Planstraße 2 im Westen und der Adam-Riese-
Straße/Unter den Birken im Osten zu trennen und damit gewerbliche Durchgangsverkehre im 
Mischgebiet zu vermeiden. Die gerade Verlängerung der Straße Unter den Birken zwischen 
der Planstraße 2 und der Adam-Riese-Straße/Kiesgrubenweg ist daher, wie im Ursprungsbe-
bauungsplan festgesetzt, als Fuß-/ und Radweg auszubauen. Um die geplante Fuß- und Rad-
wegeverbindung zu stärken, wird im Rahmen der 1. Änderung der festgesetzte Fuß- und Rad-
weg an der nördlichen Plangebietsgrenze in westlicher Richtung bis zum Judenpfad verlän-
gert. 
Den oben genannten Änderungen der öffentlichen Verkehrsflächen liegt ein Verkehrskonzept 
zu Grunde. Die im Rahmen der 1. Änderung festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen sollen 
entsprechend des Straßenentwurfs angepasst werden. 
 Verfahren 
Die Voraussetzungen für die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens im vereinfachten 
Verfahren gem. § 13 BauGB liegen vor: 
 Durch die Änderung des Bebauungsplans werden die Grundzüge der Planung nicht be-
rührt. 
 Die Planung begründet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durch-
führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum UVPG oder nach Lan-
desrecht unterliegen. 
 Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b 
BauGB genannten Schutzgüter. 
 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung 
oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des BIm-
SchG zu beachten sind. 
Da für die Bebauungsplanänderung die Voraussetzungen zur Umsetzung eines vereinfachten 
Verfahrens nach § 13 BauGB vorliegen, wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 
BauGB, von der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB, von einer zusammen-
fassenden Erklärung nach § 10a BauGB, sowie von der Durchführung von Monitoringmaß-
nahmen abgesehen. Die relevanten Umweltbelange werden geprüft und in die Abwägung ein-
gestellt. 
2 Erläuterungen zum Plangebiet 
 Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet liegt im linksrheinischen Kölner Süden, im Stadtbezirk 2 Köln-Rodenkir-
chen, im Stadtteil Köln-Hahnwald. 
Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes 69370/02 wird im Nor-
den durch die Wohnbebauung östlich der Straße Judenpfad, durch die Grünfläche des ge-
schützten Landschaftsbestandteils (LB 2.17) und durch das Gewerbegebiet entlang der Adam-
Riese-Straße begrenzt. Im Osten wird der räumliche Geltungsbereich durch Landwirtschafts-
flächen, im Süden durch den Kiesgrubenweg und im Westen durch Grünflächen und die Be-
bauung östlich des Judenpfades begrenzt (siehe Anlage 1).  
Das Plangebiet umfasst in der Gemarkung Rondorf Land, Flur 15 die Flurstücke 982 tlw., 981 
tlw., 992 tlw., 972 tlw., 785 tlw., 329 tlw., 1025, 1026, 1027, 1028, 1029, 1030, 1031, 1034, 
1035 und erstreckt sich auf eine Fläche von ca. 31.600 m².

3 
 
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes bezieht sich auf den Bebauungs-
plan mit der Nummer 69370/02, Arbeitstitel Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald. In der nachfol-
genden Abbildung ist der Änderungsbereich der vorliegenden 1. Änderung im rechtsverbindli-
chen Bebauungsplan Nummer 69370/02 rot dargestellt. 
 
 
Abb.: Abgrenzung der 1. Änderung (rot gekennzeichnet) im Bebauungsplan Nummer 
69370/02, Arbeitstitel: „Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald“, ohne Maßstab 
 Vorhandene Struktur 
Das Plangebiet der 1. Änderung ist bisher baulich größtenteils noch nicht in Anspruch genom-
men. Der westliche Teilbereich wird überwiegend gartenbaulich und der östliche Teilbereich 
überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Die Straße Unter den Birken mit der Verlängerung bis 
zum Kiesgrubenweg ist bisher in voller Länge als öffentliche Verkehrsfläche ausgebaut und

4 
 
über den Knotenpunkt der Straßen Unter den Birken/Kiesgrubenweg, südlich des Gewerbe-
gebietes, an die L 150 (Kiesgrubenweg) angebunden. Die Straße dient mit Anschluss an die 
Adam-Riese-Straße der Erschließung des Gewerbegebietes und mit Anschluss an den Ju-
gendpfad des westlich angrenzenden Wohngebietes Hahnwald.  
Das o.g. Wohngebiet Hahnwald grenzt mit einer ein- bis zweigeschossigen Wohnbebauung 
westlich an das Plangebiet der 1. Änderung an. Am Judenpfad, südwestlich angrenzend an 
das Plangebiet der 1. Änderung, wird eine Teilfläche als Baumschule (Flurstück 329) genutzt. 
Der Gartenbaubetrieb an dieser Stelle wurde aufgegeben, nur eine Teilfläche (Flurstücke 306 
und 1033) wird weiter als Lagerfläche genutzt. 
 Erschließung 
Der Geltungsbereich der 1. Änderung ist aktuell nur von Norden über die Straße Unter den 
Birken bis zur Hausnummer 197 erschlossen. Die Adam-Riese-Straße mündet mit der östli-
chen Verlängerung der Straße Unter den Birken auf den Kiesgrubenweg.  
Über den Kiesgrubenweg (L 150) im Süden, der Industriestraße (L 300) im Osten und der 
Bonner Landstraße (L 186) im Westen ist das Plangebiet gut an das überörtliche Verkehrsnetz 
angebunden. 
Zudem ist das Plangebiet durch die Buslinie 135 an den ÖPNV angeschlossen. 
3 Planungsvorgaben 
 Regionalplan 
Das Plangebiet liegt innerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB). 
 Flächennutzungsplan 
Im Flächennutzungsplan ist der Änderungsbereich überwiegend als Grünfläche dargestellt. 
Der westlich angrenzende Bereich ist als Mischgebiet und der östlich angrenzende Bereich ist 
als Gewerbegebiet dargestellt. Demnach ist festzustellen, dass die Aufstellung der 1. Ände-
rung des Bebauungsplanes Nummer 69370/02 mit den Festsetzungen von öffentlichen Ver-
kehrsflächen und öffentlichen Grünflächen dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB 
entspricht. 
 Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet 19 „Friedenswald, Forstbotanischer Garten 
und Grünverbindungen um Hahnwald“ (LSG-5107-0031). Gemäß § 20 Abs.4 LNatSchG NRW 
treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-
krafttreten des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Land-
schaftsplanung im Beteiligungsverfahren dem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. 
 Bebauungsplan 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des seit 20.07.2005 rechtskräftigen Bebauungsplans 
Nr. 69370/02 Kiesgrubenweg. Es gilt die BauNVO 1990.

5 
 
4 Planinhalte 
 Öffentliche Verkehrsfläche 
Planstraße 2 
Für die Planstraße 2 ist ein Regelprofil mit einer 6,50 m breiten Fahrbahn im Zweirichtungs-
verkehr geplant. 
An die festgesetzten Mischgebiete angrenzend sind ein Fußweg mit mindestens 2 m Breite 
sowie Längsparkplätze mit gliedernden Baumscheiben geplant. Der festgesetzte Fuß- und 
Radweg an der nördlichen Plangebietsgrenze mit einer Breite von 3,5 m wird in westlicher 
Richtung als gemeinsamer Fuß- und Radweg (Zweirichtungsverkehr) in einer Breite von 3,0 
m als Teil der Planstraße 2 bis zum Judenpfad verlängert. 
Adam-Riese-Straße und Unter den Birken 
Die östliche Verlängerung der Straße Unter den Birken, die in den Kiesgrubenweg mündet, 
wurde als abknickende Fortsetzung der Adam-Riese-Straße eingeordnet und zwischenzeitlich 
auch so benannt. Die neue Bezeichnung wird in den B-Plan übernommen. Die Adam-Riese-
Straße wird über den abknickenden Verlauf bis zum Flurstück 104, Flur 15, Gemarkung Ron-
dorf-Land verlängert und der dort endende, festgesetzte Wendehammer für einen ausreichend 
großen Wendekreis von LKWs geringfügig vergrößert. Das Regelprofil von insgesamt 12,5 m 
entspricht den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nummer 69370/02. 
Lediglich im Übergangsbereich der Straße Adam-Riese-Straße und dem festgesetzten Fuß- 
und Radweg zur Straße Unter den Birken wird die öffentliche Verkehrsfläche geringfügig er-
weitert, um einen verkehrssicheren Anschluss des südlich angrenzenden Grundstücks im GE 
3 zu gewährleisten. 
 Öffentliche Grünfläche i.V.m. Fl ächen oder Maßnahmen zum Schutz, 
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 
Im Ursprungsbebauungsplan wurden den planbedingten Eingriffen durch die festgesetzten 
Gebiete (Mischgebiete (MI) und Gewerbegebiet (GE 3)), sowie der Planstraße 2 Ausgleichs-
maßnahmen zugeordnet. Diese wurden außerhalb der o.g. Eingriffsbereiche innerhalb der 
festgesetzten öffentlichen Grünflächen festgesetzt. Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen 
wurden bisher weder hergestellt noch Ausgleichsbeiträge erhoben. 
Im Rahmen der Änderung der öffentlichen Verkehrsflächen wird die Zuordnung festgesetzter 
Ausgleichsmaßnahmen neu definiert. Auf diese Weise wird eine sinnvolle Umsetzung der Pla-
nung in Bauabschnitten unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse gewährleistet. 
Durch die Umplanung und Verbreiterung der Planstraße 2 ergeben sich neue Flächenzu-
schnitte für die öffentlichen Verkehrsflächen sowie für die öffentliche Grünfläche (M 3 Teilflä-
che a). Im weiteren Verfahren wird die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung somit angepasst. 
Fuß- und Radwege innerhalb der öffentlichen Grünflächen sind möglich und widersprechen 
den festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen nicht. 
5 Auswirkungen der Planung 
 Umweltbelange 
Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 und der Erstellung 
eines Umweltberichtes nach § 2a und Anlage 1 BauGB abgesehen.

6 
 
Für die durch den Bebauungsplan Nr. 69370/02 verursachten Eingriffe in Natur und Land-
schaft ist ein Ausgleich nach § 1a Abs. 3 BauGB ermittelt worden. Dieser wird entsprechend 
der geplanten Änderungen angepasst. 
Durch einen Landschaftspflegerischen Fachbeitrag werden die erforderlichen Begrünungs- 
und Ausgleichsmaßnahmen bauplanungsrechtlich aufbereitet, die aus der Planung resultie-
ren. Die Ausgleichsmaßnahmen werden im Plangebiet entsprechend festgesetzt (siehe 4.2). 
 Verkehr 
Für die Entwurfsplanung der Planstraße 2 wurde ein Verkehrsgutachten (Prof. Dr.-Ing. Jürgen 
Steinbrecher, Stand: 19.02.2018, siehe Anlage 5) erstellt, um insbesondere die Leistungsfä-
higkeit des Knotens der Planstraße 2 mit dem Kiesgrubenweg nachzuweisen. 
Die Querschnittsbelastung auf dem Kiesgrubenweg beträgt rund 17.500 Kfz/Tag (SVZ 2015). 
Es werden Planbedingte Mehrverkehre in einer Größenordnung bis maximal 510 Kfz-Fahrten 
pro Tag bzw. jeweils knapp 40 Kfz im Quell- und Zielverkehr in den Spitzenstunden erwartet, 
die durch die von der Planstraße 2 erschlossenen Mischgebiete verursacht werden. 
Bei der Untersuchung der Verkehrsqualitätsberechnung des neuen Knotenpunktes wurden 
zwei Varianten der Erschließung des Kiesgrubenweges gegenübergestellt.  
Variante 1 prüft die Ausbildung einer verkehrszeichengeregelten Einmündung in den Kiesgru-
benweg. Variante 2 untersucht eine lichtzeichengeregelte Einmündung in den Kiesgrubenweg. 
Bei beiden Varianten sind ein 30 m langer Linksabbiegestreifen auf dem Kiesgrubenweg und 
ein getrennter Aufstellstreifen für Links- und Rechtsabbieger in der Planstraße 2 auf den Kies-
grubenweg berücksichtigt.  
Mit einer Lichtzeichenregelung kann eine Verbesserung des Verkehrsflusses erreicht werden. 
6.  Planverwirklichung und Kosten 
Zur Umsetzung der Planstraße 2 wird mit dem Grundstückseigentümer ein Erschließungsver-
trag geschlossen. 
Es ist beabsichtigt, die festgesetzten öffentlichen Grünflächen in städtisches Eigentum zu 
übertragen, um die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen, Ausgleichsbeiträge zu 
erheben und einen Fuß- und Radweg innerhalb der öffentlichen Grünfläche herstellen zu kön-
nen. Falls die Übertragung in städtisches Eigentum nicht möglich sein sollte, werden andere 
Festsetzungsmöglichkeiten (beispielsweise die Festsetzung von privaten Grünflächen) ge-
prüft. 
Die Herstellung des festgesetzten Lärmschutzwalls ist eine notwendige Bedingung (Lärm-
schutzmaßnahme) für die Zulässigkeit von Nutzungen innerhalb des Gewerbegebietes GE3. 
Die Umsetzung der Planstraße 2 und des Wendehammers sind mittelfristig geplant. Zur Um-
setzung der Planstraße 2 wird mit dem Grundstückseigentümer ein Erschließungsvertrag ge-
schlossen. Die Planungskosten werden von der Investorin übernommen. 
Über die Kosten der normalen Verwaltungstätigkeit hinaus, entstehen der Stadt Köln keine 
weiteren Kosten.

Anlage 3a Entwurf

977 Zeichen

G+R
Kiesgrubenweg
Unter den Birken
Judenpfad
(4)
(1)
(1)
(1)
(2)
(1)
(2)
(1)
696
416
413
1025
1029
1031
1030
1028
1027
325
415
689
693
694
530
624
685
692
695
317
691
67
686
690
414
684
133
323
308
1033
1026
306
318
306
1039
632
329
326
785
1035
1034
1032
75
69 a
67 b
64
73
199
Gewächshaus
197
W
P
KW
I
I
W
W
W
Z
I
I
I
I
I
II
I
I
I
I
I
II
W
F
W
W
W
W
FI
I
I
S
B
77
71
67 a
69
F I F I
LB
217
Öffentliche Grünfläche
L19
Teilfläche b Teilfläche a
Lärmschutzwall Höhe 6m
Planstraße 2
11,05
39,00
60,00
11,25
Öffentliche
Grünfläche
N
Das Profil der Straße wird erweitert.
Der Geh- und Radweg wird als
Verkehrsfläche besonderer
Zeckbestimmung ausgewiesen.
Das Profil der Straße wird
erweitert.
Die Teilfläche a der öffentlichen
Grünfläche wird verkleinert.
ANLAGE 3a
Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan            
Nr. 69370/02 Kiesgrubenweg (2005)  -  VORHER
Geplante Anpassung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 
Kiesgrubenweg, 1. Änderung  -  NACHHER
N
Unter den Birken

Anlage 1 Geltungsbereich

450 Zeichen

Geltungsbereich der 1. Änderung
Geltungsbereich desBebauungsplanes  69370/02
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
Maßstab  1 : 5 000N
StadtplanungsamtGeltungsbereich des  Bebauungsplanes Nr.: 69370/02 Kiesgrubenwegin Köln - Hahnwald, 1. Änderung
010050200300 Meter

Anlage 4 Textliche Festsetzungen

9611 Zeichen

Anlage 4 
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 
zum Bebauungsplan Nr. 69370/02 
(keine textlichen Änderungen gegenüber dem Ursprungsbebauungsplan) 
1. Gliederung des Gewerbegebietes (GE) gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO 
1.1 Auf der Grundlage der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministeriums für 
Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Nordrhein-Westfalen vom 02.04.1998 
wird das GE wie folgt gegliedert: 
- In Zone 1 sind Betriebsarten der Abstandsklassen I bis VI nicht zulässig. 
- In Zone 2 sind Betriebsarten der Abstandsklassen I bis V nicht zulässig. 
- In Zone 3 sind Betriebsarten der Abstandsklassen I bis IV nicht zulässig. 
1.2 Zur Einhaltung der lmmissionsrichtwerte gemäß TA-Lärm an der benachbarten Be-
bauung sind In den Schallemissionsbereichen (SEB) folgende lmmissionswirk-
same flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP) zulässig: 
- Im SEB 1 ein IFSP von 58/44 (dB(A)/m²) tags/nachts, 
- Im SEB 2 ein IFSP von 60/50 (dB(A)/m²) tags/nachts, 
- Im SEB 3 ein IFSP von 63/50 (dB(A)/m²) tags/nachts, 
- Im SEB 4 ein IFSP von 65/50 (dB(A)/m²) tags/nachts, 
Jeder Betrieb hat dahingehend Schallschutzmaßnahmen durchzuführen, dass die 
von ihm ausgehenden Lärmimmissionen an keinem Punkt außerhalb des Be-
triebsgeländes höhere Beurteilungspegel erzeugen, als dort bei freier Schallaus-
breitung in den Vollraum entstehen würden, wenn von jedem Quadratmeter 
Grundfläche seines Grundstückes die o.g. Schallleistungspegel IFSP abgestrahlt 
würden. Für die Grundstücksfläche des Betriebes ist bei Ansatz einer freien Schal-
lausbreitung in den Vollraum das lmmissionskontingent der schalltechnisch rele-
vanten umliegenden Bebauung zu ermitteln. 
Das lmmissionskontingent (IK) für die Grundstücksfläche eines Betriebes ergibt 
sich zu 
IK = IFSP + 10 log A/AO - 20 log Sm/SO - 11 dB(A) 
A Fläche des Betriebsgrundstückes in m² 
AO 1 m² 
Sm  Entfernung vom Mittelpunkt der betrachteten Gewerbefläche zum Immis-
sionsort in m 
SO 1 m 
Das ermittelte lmmissionskontingent hat ein Vorhaben bei Berücksichtigung aller 
Schallausbreitungsparameter (Bodendämpfung, Abschirmung von Gebäuden, 
Lärmschutzmaßnahmen etc.) im Hinblick auf seine planungsrechtliche Zulässig-
keit einzuhalten. Den Festsetzungen liegen die Berechnungen der Schalltechni-
schen Stellungnahme des Stadtplanungsamtes (61, 61/1 vom 06.04.2004) zu-
grunde. 
2. Ausschluss von Nutzungen 
Gewerbegebiet (GE) 
2.1 Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im GE 1 und GE 2 die allgemein zulässigen 
Tankstellen nicht zulässig.

2.2 Gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO sind im GE -mit Ausnahme eines 40 m 
tiefen Streifens parallel zur Emil-Hoffmann-Straße- Schank- und Speisewirtschaf-
ten sowie Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. 
Zulässig sind -abweichend von der vorstehenden Regelung- Verkaufsstellen, die 
in unmittelbarem betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzieren-
den Betrieben stehen und baulich untergeordnet sind. 
2.3 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die Im GE ausnahmsweise zulässigen Anla-
gen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnü-
gungsstätten nicht zulässig. 
Mischgebiet (MI) 
2.4 Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind die im MI allgemein zulässigen Nutzungen mit 
den Nrn.: 
1. Wohngebäude, 
2. Geschäfts- und Bürogebäude 
3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Be-
herbergungsgewerbes, 
4. sonstige Gewerbebetriebe, 
5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitli-
che und sportliche Zwecke, 
6. Gartenbaubetriebe, 
7. Tankstellen, 
B. Vergnügungsstätten 
In den folgenden Bereichen des MI nicht zulässig: 
Im MI 1 die Nrn.1, 3, 7 und 8; 
Im MI 2 die Nrn. 3 -bis auf die Betriebe des Beherbergungsgewerbes-, 7 und 8; 
Im MI 3 die Nrn. 2 bis 8. 
3. Lärmschutz 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 Bau GB wird festgesetzt, dass entsprechend den darge-
stellten Lärmpegelbereichen Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß 
DIN 4109 (Schallschutz Im Hochbau vom November 1989) zu treffen sind. 
Die daraus resultierenden Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außen-
bauteile oder Geschosse können im Einzelfall unterschritten werden, wenn im bau-
aufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung 
die Einhaltung des notwendigen Schallschutzes nachgewiesen wird. 
4. Niederschlagswasserversickerung 
- Im nördlichen Teil des Plangebietes ist zum Schutz des Grundwassers das Nie-
derschlagswasser der bebauten und befestigten Flächen, aufgrund der Vornut-
zung (mit Abfall verfüllte ehemalige Kiesgrube) In die öffentliche Abwasseranlage 
einzuleiten. 
- Im südlichen Teil des Plangebietes ist das Niederschlagswasser von Dachflächen 
oder vergleichbaren Flächen über nachweislich unbelasteten Boden, über Mulden 
oder Mulden-/Riegelkombinationen zu versickern. Die Niederschlagswasserversi-
ckerung muss so gestaltet werden, dass eine Passage des Deponiekörpers aus-
geschlossen wird. Im konkreten Baugenehmigungsverfahren sind entsprechende 
Planungen vorzulegen. Das auf den übrigen Flächen anfallende Niederschlags-
wasser ist an die öffentliche Kanalisation anzuschließen.

5. Grünfestsetzungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden folgende Ausgleichsmaßnahmen festge-
setzt: 
Die Maßnahmen sind nach den Qualitätsmaßstäben (Biotoptyp z.B. BF 41) gemäß 
der Anlage zur Satzung der Stadt Köln vom 29.11.2000 zur Erhebung von Kosten-
erstattungsbeiträgen nach § 135 a-c BauGB umzusetzen. 
5.1 Baumpflanzungen, Biotoptyp BF41 (GH742) gemäß o.g. Satzung 
- Im Bereich neu auszubauender Planstraßen: 
Einseitig In Abständen von 10 bis 15 m; 
- Im Bereich neu auszubauender Privatstraßen 
Einseitig in Abständen von 10 bis 15 m; 
- Im Bereich privater Stellplatzanlagen 
Pro 4 Stellplätze ein Baum. 
5.2 Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern 
- Flächen A: repräsentative Pflanzflächen; Scherrasen (70%) und Sträucher (30%) 
Biotoptyp EA31 (LW41112) 70%; BB1 (GH51) 30% gemäß o.g. Satzung 
- Flächen B: Strauch- und Baumpflanzung, einheimisch und standortgerecht 
Biotoptyp BD51 (GH4431) gemäß o.g. Satzung 
- In den Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind Durchfahr-
ten zur Erschließung der Grundstücke bis zu einer Breite von 6 m zulässig, für 
die Privatstraßen und für Tankstellen ist eine Breite von bis zu  
12 m zulässig. 
5.3 Öffentliche Grünflächen 
- Maßnahme 1: -Fläche entlang des Kiesgrubenweges – 
Naturnahe Grünanlage, Glatthaferwiese mit einheimischen Bäumen und Sträu-
chern 
Biotoptyp BF31 (GH741 ); BB1 (GH51) 20%; EA1 (LW41111) gemäß o.g. Sat-
zung 
- Maßnahme 2: - Lärmschutzwall - 
Baum- und Gehölzpflanzung, einheimisch und standortgerecht 
Biotoptyp BD71 (BR133131) 70%; EA1 (LW41111) 30% gemäß o.g. Satzung 
- Maßnahme 3: - Fläche östlich der Planstraße 2 - 
Laubholzforst, einheimisch und standortgerecht 
Biotoptyp AX11 (GH3131) gemäß o.g. Satzung 
5.4 Zuordnung der außerhalb der Eingriffsgrundstücke liegenden Ausgleichsmaßnah-
men 
- Maßnahme 3 (Teilfläche a) dem Mischgebiet 
- Maßnahme 3 (Teilfläche b) und Maßnahme1 dem Gewerbegebiet -südllch der 
Straße 'Unter den Birken" 
- Maßnahme 2 der Planstraße 2 
6. Stellplätze 
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze oder Garagen nur innerhalb der über-
baubaren Grundstücksflächen zulässig.

NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN 
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden folgende Festsetzungen nachrichtlich übernom-
men: 
- Die nach § 19 Wasserhaushaltsgesetz festgesetzte Wasserschutzzone III für das 
Wasserwerk Hochkirchen. 
- Das gemäß § 21 Landschaftsgesetz festgesetzte Landschaftsschutzgebiet L 19 
"Friedenswald, Forstbotanischer Garten und Grünverbindungen um Hahnwald" mit 
dem Entwicklungsziel 4 -Anreicherung der Landschaft mit natürlichen Landschafts-
elementen unter Berücksichtigung bauleitplanerischer Vorgaben-. 
- Den gemäß § 23 Satz 1 Landschaftsgesetz festgesetzten geschützten Landschafts-
bestandteil LB 17 "Amphibienlaichplätze und Wallbrache nördlich Ober Buschweg, 
Hahnwald". 
HINWEISE 
1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141)- zuletzt ge-
ändert durch Gesetz vom 23.07.2002 (BGBI. I S.2850). 
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132). 
3. Es gilt die Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58). 
4. Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußi-
schen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW oder des Bundesbaugesetzes 
treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 
5. Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Informa-
tion dargestellt. 
6. Das Plangebiet ist durch überhöhte Straßenverkehrslärmimmissionen belastet. 
7. Das Plangebiet ist im stadtweiten Vergleich durch erhöhte Benzol bzw. VOC-Kon-
zentrationen (Ethen, Propen) belastet. 
8. Gemäß § 51 a Landeswassergesetz (LWG) ist das anfallende Niederschlagswasser 
vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere 
Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. Die textliche Festsetzung Nr. 4 ist 
zu beachten. 
9. Im Plangebiet befindet sich nach ordnungsrechtlicher Stilllegung einer Deponie die 
Altablagerung Nr. 20703 mit lokal belasteter Bodenluft. Bei der Verwirklichung der 
baulichen Nutzung ist mit baugrundtechnischen Besonderheiten zu rechnen und es 
sind bestimmte Sicherungsmaßnahmen zum Schutz vor Gesundheitsschäden 
durch Deponiegas erforderlich. 
10. Für die noch nicht bebauten GE-Flächen, nördlich der Straße Unter den Birken, ist 
vor Erteilung einer Baugenehmigung eine Befreiung nach § 42 BNatSchG von den 
artenschutzrechtlichen Verboten bei der Unteren Landschaftsbehörde einzuholen.

Mitteilung Ausschuss

3926 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/612 
612 Rein Az 
Vorlagen-Nummer  28.07.2022 
 2261/2022 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 29.08.2022 
Stadtentwicklungsausschuss 01.09.2022 
 
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Absatz 2 
BauGB nach Modell 1  
Städtebauliches Planungskonzept zur Änderung des Bebauungsplanes Nummer 
69370/02Arbeitstitel: Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald, 1. Änderung 
Anlass und Ziel der Planung 
Anlass und Ziel der Planung ist die Umsetzung einer neuen Entwurfsplanung für die Planstraße 2, 
insbesondere für den Anschluss der Planstraße einerseits an den Kiesgrubenweg (L150) und ande-
rerseits an den Judenpfad. Grund dafür ist, dass die bisher festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche 
zur Anbindung des Mischgebietes (Planstraße 2), mit einer Straßenbreite von 10 m nicht mehr den 
aktuellen Anforderungen an eine Erschließung von Mischgebieten entspricht. Um dies zu gewährleis-
ten und damit die Erschließung des im Ursprungsbebauungsplan festgesetzten Mischgebietes sicher-
zustellen, soll die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche der Planstraße 2 auf circa 11 m verbreitert 
werden. 
Des Weiteren wird die Bebauungsplanänderung zum Anlass genommen, das Fuß- und Radwegenetz 
durch Ausbau zu stärken und die Erschließung von Grundstücken zu gewährleisten, die bislang nicht 
hinreichend erschlossenen waren. 
In Folge der o.g. Änderungen der öffentlichen Verkehrsflächen wird die Zuordnung festgesetzter Aus-
gleichsmaßnahmen neu definiert, um so eine sinnvolle Umsetzung der Planung in Bauabschnitten zu 
gewährleisten. 
Ziel der Bebauungsplanänderung ist somit die Erschließung aller anliegenden Grundstücke zu si-
chern, die Fuß- und Radwegeverbindungen zu stärken und die Ausgleichsmaßnahmen neu zu ord-
nen. 
Verfahrensverlauf 
Das Änderungsverfahren betrifft den rechtskräftigen Bebauungsplan mit der Nummer 69370/02 mit 
dem Arbeitstitel „Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald“, welcher am 20.07.2005 bekannt gemacht wurde. 
Die Änderung wird als vereinfachtes Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. 
Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet überwiegend als Grünfläche dargestellt. Der westlich an-
grenzende Bereich ist als Mischgebiet und der östlich angrenzende Bereich als Gewerbegebiet dar-
gestellt. Demnach ist festzustellen, dass die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes mit 
den geplanten Festsetzungen von öffentlichen Verkehrsflächen und öffentlichen Grünflächen dem 
Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB entspricht. 
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat am 03.09.2020, sowie die Bezirksvertretung 2 
(Rodenkirchen) am 31.08.2020 den Einleitungsbeschluss für diese Bebauungsplanänderung gefasst.

2 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Ab-
satz 1 BauGB fand in der Zeit vom 05.01.2022 – 11.02.2022 statt. 
Um die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten, ist 
eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB vorgesehen. 
Regelungen zur öffentlichen Auslegung  
Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB soll durch Aushang der Planunterlagen 
nach Modell 1 im September 2022 erfolgen. Die ortsübliche Bekanntmachung über Ort der Auslegung 
und den genauen Zeitraum erfolgt im Amtsblatt der Stadt Köln. Darüber hinaus werden im Internet auf 
der Homepage der Stadt Köln gleichlautende Hi nweise erfolgen und die öffentlich auszulegenden 
Unterlagen digital verfügbar sein. 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Anlage 2 Begründung 
Anlage 3a Gegenüberstellung Bebauungsplan/Entwurf 1. Änderung –Teilbereich 1 
Anlage 3b Gegenüberstellung Bebauungsplan/Entwurf 1. Änderung –Teilbereich 2 
Anlage 4 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplanentwurf 
 
 
Gez. Greitemann

Anlage 3b Entwurf

577 Zeichen

Kiesgrubenweg
Am oberen Buschweg
L150
Adam-Riese-Str.
Adam-Riese-Str.
976104830861851 968829892832 972834
893981
785SIII
I
II
I F
F
F
1
120
12.50 m
Das Profil der Straße wirderweitert.Zur Erschließung des südlichgelegenen Gewerbegebieteswird ein Ein- undAusfahrtsbereichausgewiesen.
Die Lage und die Größeder Wendeanlage wirdangepasst.
N N
        ANLAGE 3bAusschnitt aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan                 Geplante Anpassungen des Bebauungsplans Nr. 69370/02Nr. 69370/02 Kiesgrubenweg (2005)  -  VORHER                     Kiesgrubenweg, 1. Änderung  -  NACHHER

Beratungsverlauf (2)

29.08.2022 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 10.2.6 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
01.09.2022 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 18.7 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (11)

  • Emil-Hoffmann-Straße
  • Adam-Riese-Straße
  • Kelvinstraße
  • Industriestraße
  • Bonner Landstraße
  • Kiesgrubenweg
  • Ober Buschweg
  • Buschweg
  • Judenpfad
  • Unter den Birken 1
  • Straße 9

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
2261/2022
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
28.07.2022
Erstellt
14.07.2022 13:49