2261/2022
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Absatz 2 BauGB nach Modell 1; Städtebauliches Planungskonzept zur Änderung des Bebauungsplanes Nummer 69370/02Arbeitstitel: Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald, 1. Änderung
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Anlage 2 Begründung
15145 Zeichen
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ANLAGE 2
Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nummer
69370/02
Arbeitstitel: Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald, 1. Änderung
1 Anlass und Ziel der Planung
Anlass der Planung
Das Änderungsverfahren betrifft den rechtskräftigen Bebauungsplan mit der Nummer
69370/02 mit dem Arbeitstitel „Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald“, welcher am 20.07.2005 be-
kannt gemacht wurde. Die Änderung wird als vereinfachtes Verfahren nach § 13 Baugesetz-
buch (BauGB) durchgeführt. Der Einleitungsbeschluss für die Planänderung wurde am
03.09.2020 gefasst.
Anlass der Planung ist die Umsetzung einer neuen Entwurfsplanung für die Planstraße 2, ins-
besondere für den Anschluss der Planstraße einerseits an den Kiesgrubenweg (L150) und
andererseits an den Judenpfad. Grund dafür ist, dass die bisher festgesetzte öffentliche Ver-
kehrsfläche zur Anbindung des Mischgebietes (Planstraße 2), mit einer Straßenbreite von 10
m nicht mehr den aktuellen Anforderungen an eine Erschließung von Mischgebieten ent-
spricht. Um dies zu gewährleisten und damit die Erschließung des im Ursprungsbebauungs-
plan festgesetzten Mischgebietes sicherzustellen, soll die festgesetzte öffentliche Verkehrsflä-
che der Planstraße 2 auf circa 11 m verbreitert werden.
Des Weiteren wird die Bebauungsplanänderung zum Anlass genommen, das Fuß- und Rad-
wegenetz durch Ausbau zu stärken und die Erschließung von Grundstücken zu gewährleisten,
die bislang nicht hinreichend erschlossenen waren.
In Folge der o.g. Änderungen der öffentlichen Verkehrsflächen wird die Zuordnung festgesetz-
ter Ausgleichsmaßnahmen neu definiert, um so eine sinnvolle Umsetzung der Planung in Bau-
abschnitten zu gewährleisten.
Ziel der Planung
Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, die Erschließung der festgesetzten Mischgebiete
durch eine Verbreiterung der Planstraße 2, mit den Anschlusspunkten am Kiesgrubenweg im
Süden und am Judenpfad im Nordwesten, sicherzustellen. Die Planstraße 2 ist noch nicht
hergestellt. Für die Herstellung der Planstraße 2 wird der bestehende Knotenpunkt der Stra-
ßen Adam-Riese-Straße bzw. dessen östliche Verlängerung der Straße Unter den Bir-
ken/Kiesgrubenweg rund 340 m östlich der Planstraße 2 aufgegeben.
Die Adam-Riese-Straße und die im östlichen Verlauf fortführende Straße Unter den Birken
werden dadurch für den motorisierten Individualverkehr zur Sackgasse.
Um die Erschließung aller Grundstücke sicherzustellen, wird die Straße Unter den Birken als
Verlängerung der Adam-Riese-Straße in östlicher Richtung bis zum Flurstück 104, Flur 15,
Gemarkung Rondorf-Land verlängert. In diesem Zusammenhang wird auch die Erschließung
des westlichsten Grundstücks des Gewerbegebietes GE 3 sichergestellt.
Die Zufahrt zu den nördlich festgesetzten Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 erfolgt von der
Emil-Hoffmann-Straße über die Kelvinstraße und die Planstraße 1 (Adam Riese-Straße). Ziel
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des Ursprungsbebauungsplans ist es, für den motorisierten Individualverkehr die Verbindung
zwischen der Straße Unter den Birken/Planstraße 2 im Westen und der Adam-Riese-
Straße/Unter den Birken im Osten zu trennen und damit gewerbliche Durchgangsverkehre im
Mischgebiet zu vermeiden. Die gerade Verlängerung der Straße Unter den Birken zwischen
der Planstraße 2 und der Adam-Riese-Straße/Kiesgrubenweg ist daher, wie im Ursprungsbe-
bauungsplan festgesetzt, als Fuß-/ und Radweg auszubauen. Um die geplante Fuß- und Rad-
wegeverbindung zu stärken, wird im Rahmen der 1. Änderung der festgesetzte Fuß- und Rad-
weg an der nördlichen Plangebietsgrenze in westlicher Richtung bis zum Judenpfad verlän-
gert.
Den oben genannten Änderungen der öffentlichen Verkehrsflächen liegt ein Verkehrskonzept
zu Grunde. Die im Rahmen der 1. Änderung festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen sollen
entsprechend des Straßenentwurfs angepasst werden.
Verfahren
Die Voraussetzungen für die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens im vereinfachten
Verfahren gem. § 13 BauGB liegen vor:
Durch die Änderung des Bebauungsplans werden die Grundzüge der Planung nicht be-
rührt.
Die Planung begründet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durch-
führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum UVPG oder nach Lan-
desrecht unterliegen.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b
BauGB genannten Schutzgüter.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung
oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des BIm-
SchG zu beachten sind.
Da für die Bebauungsplanänderung die Voraussetzungen zur Umsetzung eines vereinfachten
Verfahrens nach § 13 BauGB vorliegen, wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4
BauGB, von der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB, von einer zusammen-
fassenden Erklärung nach § 10a BauGB, sowie von der Durchführung von Monitoringmaß-
nahmen abgesehen. Die relevanten Umweltbelange werden geprüft und in die Abwägung ein-
gestellt.
2 Erläuterungen zum Plangebiet
Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im linksrheinischen Kölner Süden, im Stadtbezirk 2 Köln-Rodenkir-
chen, im Stadtteil Köln-Hahnwald.
Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes 69370/02 wird im Nor-
den durch die Wohnbebauung östlich der Straße Judenpfad, durch die Grünfläche des ge-
schützten Landschaftsbestandteils (LB 2.17) und durch das Gewerbegebiet entlang der Adam-
Riese-Straße begrenzt. Im Osten wird der räumliche Geltungsbereich durch Landwirtschafts-
flächen, im Süden durch den Kiesgrubenweg und im Westen durch Grünflächen und die Be-
bauung östlich des Judenpfades begrenzt (siehe Anlage 1).
Das Plangebiet umfasst in der Gemarkung Rondorf Land, Flur 15 die Flurstücke 982 tlw., 981
tlw., 992 tlw., 972 tlw., 785 tlw., 329 tlw., 1025, 1026, 1027, 1028, 1029, 1030, 1031, 1034,
1035 und erstreckt sich auf eine Fläche von ca. 31.600 m².
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Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes bezieht sich auf den Bebauungs-
plan mit der Nummer 69370/02, Arbeitstitel Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald. In der nachfol-
genden Abbildung ist der Änderungsbereich der vorliegenden 1. Änderung im rechtsverbindli-
chen Bebauungsplan Nummer 69370/02 rot dargestellt.
Abb.: Abgrenzung der 1. Änderung (rot gekennzeichnet) im Bebauungsplan Nummer
69370/02, Arbeitstitel: „Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald“, ohne Maßstab
Vorhandene Struktur
Das Plangebiet der 1. Änderung ist bisher baulich größtenteils noch nicht in Anspruch genom-
men. Der westliche Teilbereich wird überwiegend gartenbaulich und der östliche Teilbereich
überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Die Straße Unter den Birken mit der Verlängerung bis
zum Kiesgrubenweg ist bisher in voller Länge als öffentliche Verkehrsfläche ausgebaut und
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über den Knotenpunkt der Straßen Unter den Birken/Kiesgrubenweg, südlich des Gewerbe-
gebietes, an die L 150 (Kiesgrubenweg) angebunden. Die Straße dient mit Anschluss an die
Adam-Riese-Straße der Erschließung des Gewerbegebietes und mit Anschluss an den Ju-
gendpfad des westlich angrenzenden Wohngebietes Hahnwald.
Das o.g. Wohngebiet Hahnwald grenzt mit einer ein- bis zweigeschossigen Wohnbebauung
westlich an das Plangebiet der 1. Änderung an. Am Judenpfad, südwestlich angrenzend an
das Plangebiet der 1. Änderung, wird eine Teilfläche als Baumschule (Flurstück 329) genutzt.
Der Gartenbaubetrieb an dieser Stelle wurde aufgegeben, nur eine Teilfläche (Flurstücke 306
und 1033) wird weiter als Lagerfläche genutzt.
Erschließung
Der Geltungsbereich der 1. Änderung ist aktuell nur von Norden über die Straße Unter den
Birken bis zur Hausnummer 197 erschlossen. Die Adam-Riese-Straße mündet mit der östli-
chen Verlängerung der Straße Unter den Birken auf den Kiesgrubenweg.
Über den Kiesgrubenweg (L 150) im Süden, der Industriestraße (L 300) im Osten und der
Bonner Landstraße (L 186) im Westen ist das Plangebiet gut an das überörtliche Verkehrsnetz
angebunden.
Zudem ist das Plangebiet durch die Buslinie 135 an den ÖPNV angeschlossen.
3 Planungsvorgaben
Regionalplan
Das Plangebiet liegt innerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB).
Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan ist der Änderungsbereich überwiegend als Grünfläche dargestellt.
Der westlich angrenzende Bereich ist als Mischgebiet und der östlich angrenzende Bereich ist
als Gewerbegebiet dargestellt. Demnach ist festzustellen, dass die Aufstellung der 1. Ände-
rung des Bebauungsplanes Nummer 69370/02 mit den Festsetzungen von öffentlichen Ver-
kehrsflächen und öffentlichen Grünflächen dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB
entspricht.
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet 19 „Friedenswald, Forstbotanischer Garten
und Grünverbindungen um Hahnwald“ (LSG-5107-0031). Gemäß § 20 Abs.4 LNatSchG NRW
treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-
krafttreten des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Land-
schaftsplanung im Beteiligungsverfahren dem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.
Bebauungsplan
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des seit 20.07.2005 rechtskräftigen Bebauungsplans
Nr. 69370/02 Kiesgrubenweg. Es gilt die BauNVO 1990.
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4 Planinhalte
Öffentliche Verkehrsfläche
Planstraße 2
Für die Planstraße 2 ist ein Regelprofil mit einer 6,50 m breiten Fahrbahn im Zweirichtungs-
verkehr geplant.
An die festgesetzten Mischgebiete angrenzend sind ein Fußweg mit mindestens 2 m Breite
sowie Längsparkplätze mit gliedernden Baumscheiben geplant. Der festgesetzte Fuß- und
Radweg an der nördlichen Plangebietsgrenze mit einer Breite von 3,5 m wird in westlicher
Richtung als gemeinsamer Fuß- und Radweg (Zweirichtungsverkehr) in einer Breite von 3,0
m als Teil der Planstraße 2 bis zum Judenpfad verlängert.
Adam-Riese-Straße und Unter den Birken
Die östliche Verlängerung der Straße Unter den Birken, die in den Kiesgrubenweg mündet,
wurde als abknickende Fortsetzung der Adam-Riese-Straße eingeordnet und zwischenzeitlich
auch so benannt. Die neue Bezeichnung wird in den B-Plan übernommen. Die Adam-Riese-
Straße wird über den abknickenden Verlauf bis zum Flurstück 104, Flur 15, Gemarkung Ron-
dorf-Land verlängert und der dort endende, festgesetzte Wendehammer für einen ausreichend
großen Wendekreis von LKWs geringfügig vergrößert. Das Regelprofil von insgesamt 12,5 m
entspricht den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nummer 69370/02.
Lediglich im Übergangsbereich der Straße Adam-Riese-Straße und dem festgesetzten Fuß-
und Radweg zur Straße Unter den Birken wird die öffentliche Verkehrsfläche geringfügig er-
weitert, um einen verkehrssicheren Anschluss des südlich angrenzenden Grundstücks im GE
3 zu gewährleisten.
Öffentliche Grünfläche i.V.m. Fl ächen oder Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Im Ursprungsbebauungsplan wurden den planbedingten Eingriffen durch die festgesetzten
Gebiete (Mischgebiete (MI) und Gewerbegebiet (GE 3)), sowie der Planstraße 2 Ausgleichs-
maßnahmen zugeordnet. Diese wurden außerhalb der o.g. Eingriffsbereiche innerhalb der
festgesetzten öffentlichen Grünflächen festgesetzt. Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen
wurden bisher weder hergestellt noch Ausgleichsbeiträge erhoben.
Im Rahmen der Änderung der öffentlichen Verkehrsflächen wird die Zuordnung festgesetzter
Ausgleichsmaßnahmen neu definiert. Auf diese Weise wird eine sinnvolle Umsetzung der Pla-
nung in Bauabschnitten unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse gewährleistet.
Durch die Umplanung und Verbreiterung der Planstraße 2 ergeben sich neue Flächenzu-
schnitte für die öffentlichen Verkehrsflächen sowie für die öffentliche Grünfläche (M 3 Teilflä-
che a). Im weiteren Verfahren wird die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung somit angepasst.
Fuß- und Radwege innerhalb der öffentlichen Grünflächen sind möglich und widersprechen
den festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen nicht.
5 Auswirkungen der Planung
Umweltbelange
Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 und der Erstellung
eines Umweltberichtes nach § 2a und Anlage 1 BauGB abgesehen.
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Für die durch den Bebauungsplan Nr. 69370/02 verursachten Eingriffe in Natur und Land-
schaft ist ein Ausgleich nach § 1a Abs. 3 BauGB ermittelt worden. Dieser wird entsprechend
der geplanten Änderungen angepasst.
Durch einen Landschaftspflegerischen Fachbeitrag werden die erforderlichen Begrünungs-
und Ausgleichsmaßnahmen bauplanungsrechtlich aufbereitet, die aus der Planung resultie-
ren. Die Ausgleichsmaßnahmen werden im Plangebiet entsprechend festgesetzt (siehe 4.2).
Verkehr
Für die Entwurfsplanung der Planstraße 2 wurde ein Verkehrsgutachten (Prof. Dr.-Ing. Jürgen
Steinbrecher, Stand: 19.02.2018, siehe Anlage 5) erstellt, um insbesondere die Leistungsfä-
higkeit des Knotens der Planstraße 2 mit dem Kiesgrubenweg nachzuweisen.
Die Querschnittsbelastung auf dem Kiesgrubenweg beträgt rund 17.500 Kfz/Tag (SVZ 2015).
Es werden Planbedingte Mehrverkehre in einer Größenordnung bis maximal 510 Kfz-Fahrten
pro Tag bzw. jeweils knapp 40 Kfz im Quell- und Zielverkehr in den Spitzenstunden erwartet,
die durch die von der Planstraße 2 erschlossenen Mischgebiete verursacht werden.
Bei der Untersuchung der Verkehrsqualitätsberechnung des neuen Knotenpunktes wurden
zwei Varianten der Erschließung des Kiesgrubenweges gegenübergestellt.
Variante 1 prüft die Ausbildung einer verkehrszeichengeregelten Einmündung in den Kiesgru-
benweg. Variante 2 untersucht eine lichtzeichengeregelte Einmündung in den Kiesgrubenweg.
Bei beiden Varianten sind ein 30 m langer Linksabbiegestreifen auf dem Kiesgrubenweg und
ein getrennter Aufstellstreifen für Links- und Rechtsabbieger in der Planstraße 2 auf den Kies-
grubenweg berücksichtigt.
Mit einer Lichtzeichenregelung kann eine Verbesserung des Verkehrsflusses erreicht werden.
6. Planverwirklichung und Kosten
Zur Umsetzung der Planstraße 2 wird mit dem Grundstückseigentümer ein Erschließungsver-
trag geschlossen.
Es ist beabsichtigt, die festgesetzten öffentlichen Grünflächen in städtisches Eigentum zu
übertragen, um die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen, Ausgleichsbeiträge zu
erheben und einen Fuß- und Radweg innerhalb der öffentlichen Grünfläche herstellen zu kön-
nen. Falls die Übertragung in städtisches Eigentum nicht möglich sein sollte, werden andere
Festsetzungsmöglichkeiten (beispielsweise die Festsetzung von privaten Grünflächen) ge-
prüft.
Die Herstellung des festgesetzten Lärmschutzwalls ist eine notwendige Bedingung (Lärm-
schutzmaßnahme) für die Zulässigkeit von Nutzungen innerhalb des Gewerbegebietes GE3.
Die Umsetzung der Planstraße 2 und des Wendehammers sind mittelfristig geplant. Zur Um-
setzung der Planstraße 2 wird mit dem Grundstückseigentümer ein Erschließungsvertrag ge-
schlossen. Die Planungskosten werden von der Investorin übernommen.
Über die Kosten der normalen Verwaltungstätigkeit hinaus, entstehen der Stadt Köln keine
weiteren Kosten.
Anlage 3a Entwurf
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G+R Kiesgrubenweg Unter den Birken Judenpfad (4) (1) (1) (1) (2) (1) (2) (1) 696 416 413 1025 1029 1031 1030 1028 1027 325 415 689 693 694 530 624 685 692 695 317 691 67 686 690 414 684 133 323 308 1033 1026 306 318 306 1039 632 329 326 785 1035 1034 1032 75 69 a 67 b 64 73 199 Gewächshaus 197 W P KW I I W W W Z I I I I I II I I I I I II W F W W W W FI I I S B 77 71 67 a 69 F I F I LB 217 Öffentliche Grünfläche L19 Teilfläche b Teilfläche a Lärmschutzwall Höhe 6m Planstraße 2 11,05 39,00 60,00 11,25 Öffentliche Grünfläche N Das Profil der Straße wird erweitert. Der Geh- und Radweg wird als Verkehrsfläche besonderer Zeckbestimmung ausgewiesen. Das Profil der Straße wird erweitert. Die Teilfläche a der öffentlichen Grünfläche wird verkleinert. ANLAGE 3a Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 69370/02 Kiesgrubenweg (2005) - VORHER Geplante Anpassung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 Kiesgrubenweg, 1. Änderung - NACHHER N Unter den Birken
Anlage 1 Geltungsbereich
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Geltungsbereich der 1. Änderung Geltungsbereich desBebauungsplanes 69370/02 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000N StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.: 69370/02 Kiesgrubenwegin Köln - Hahnwald, 1. Änderung 010050200300 Meter
Anlage 4 Textliche Festsetzungen
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Anlage 4 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN zum Bebauungsplan Nr. 69370/02 (keine textlichen Änderungen gegenüber dem Ursprungsbebauungsplan) 1. Gliederung des Gewerbegebietes (GE) gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO 1.1 Auf der Grundlage der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Nordrhein-Westfalen vom 02.04.1998 wird das GE wie folgt gegliedert: - In Zone 1 sind Betriebsarten der Abstandsklassen I bis VI nicht zulässig. - In Zone 2 sind Betriebsarten der Abstandsklassen I bis V nicht zulässig. - In Zone 3 sind Betriebsarten der Abstandsklassen I bis IV nicht zulässig. 1.2 Zur Einhaltung der lmmissionsrichtwerte gemäß TA-Lärm an der benachbarten Be- bauung sind In den Schallemissionsbereichen (SEB) folgende lmmissionswirk- same flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP) zulässig: - Im SEB 1 ein IFSP von 58/44 (dB(A)/m²) tags/nachts, - Im SEB 2 ein IFSP von 60/50 (dB(A)/m²) tags/nachts, - Im SEB 3 ein IFSP von 63/50 (dB(A)/m²) tags/nachts, - Im SEB 4 ein IFSP von 65/50 (dB(A)/m²) tags/nachts, Jeder Betrieb hat dahingehend Schallschutzmaßnahmen durchzuführen, dass die von ihm ausgehenden Lärmimmissionen an keinem Punkt außerhalb des Be- triebsgeländes höhere Beurteilungspegel erzeugen, als dort bei freier Schallaus- breitung in den Vollraum entstehen würden, wenn von jedem Quadratmeter Grundfläche seines Grundstückes die o.g. Schallleistungspegel IFSP abgestrahlt würden. Für die Grundstücksfläche des Betriebes ist bei Ansatz einer freien Schal- lausbreitung in den Vollraum das lmmissionskontingent der schalltechnisch rele- vanten umliegenden Bebauung zu ermitteln. Das lmmissionskontingent (IK) für die Grundstücksfläche eines Betriebes ergibt sich zu IK = IFSP + 10 log A/AO - 20 log Sm/SO - 11 dB(A) A Fläche des Betriebsgrundstückes in m² AO 1 m² Sm Entfernung vom Mittelpunkt der betrachteten Gewerbefläche zum Immis- sionsort in m SO 1 m Das ermittelte lmmissionskontingent hat ein Vorhaben bei Berücksichtigung aller Schallausbreitungsparameter (Bodendämpfung, Abschirmung von Gebäuden, Lärmschutzmaßnahmen etc.) im Hinblick auf seine planungsrechtliche Zulässig- keit einzuhalten. Den Festsetzungen liegen die Berechnungen der Schalltechni- schen Stellungnahme des Stadtplanungsamtes (61, 61/1 vom 06.04.2004) zu- grunde. 2. Ausschluss von Nutzungen Gewerbegebiet (GE) 2.1 Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im GE 1 und GE 2 die allgemein zulässigen Tankstellen nicht zulässig. 2.2 Gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO sind im GE -mit Ausnahme eines 40 m tiefen Streifens parallel zur Emil-Hoffmann-Straße- Schank- und Speisewirtschaf- ten sowie Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Zulässig sind -abweichend von der vorstehenden Regelung- Verkaufsstellen, die in unmittelbarem betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzieren- den Betrieben stehen und baulich untergeordnet sind. 2.3 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die Im GE ausnahmsweise zulässigen Anla- gen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnü- gungsstätten nicht zulässig. Mischgebiet (MI) 2.4 Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind die im MI allgemein zulässigen Nutzungen mit den Nrn.: 1. Wohngebäude, 2. Geschäfts- und Bürogebäude 3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Be- herbergungsgewerbes, 4. sonstige Gewerbebetriebe, 5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitli- che und sportliche Zwecke, 6. Gartenbaubetriebe, 7. Tankstellen, B. Vergnügungsstätten In den folgenden Bereichen des MI nicht zulässig: Im MI 1 die Nrn.1, 3, 7 und 8; Im MI 2 die Nrn. 3 -bis auf die Betriebe des Beherbergungsgewerbes-, 7 und 8; Im MI 3 die Nrn. 2 bis 8. 3. Lärmschutz Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 Bau GB wird festgesetzt, dass entsprechend den darge- stellten Lärmpegelbereichen Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 (Schallschutz Im Hochbau vom November 1989) zu treffen sind. Die daraus resultierenden Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außen- bauteile oder Geschosse können im Einzelfall unterschritten werden, wenn im bau- aufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung die Einhaltung des notwendigen Schallschutzes nachgewiesen wird. 4. Niederschlagswasserversickerung - Im nördlichen Teil des Plangebietes ist zum Schutz des Grundwassers das Nie- derschlagswasser der bebauten und befestigten Flächen, aufgrund der Vornut- zung (mit Abfall verfüllte ehemalige Kiesgrube) In die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. - Im südlichen Teil des Plangebietes ist das Niederschlagswasser von Dachflächen oder vergleichbaren Flächen über nachweislich unbelasteten Boden, über Mulden oder Mulden-/Riegelkombinationen zu versickern. Die Niederschlagswasserversi- ckerung muss so gestaltet werden, dass eine Passage des Deponiekörpers aus- geschlossen wird. Im konkreten Baugenehmigungsverfahren sind entsprechende Planungen vorzulegen. Das auf den übrigen Flächen anfallende Niederschlags- wasser ist an die öffentliche Kanalisation anzuschließen. 5. Grünfestsetzungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden folgende Ausgleichsmaßnahmen festge- setzt: Die Maßnahmen sind nach den Qualitätsmaßstäben (Biotoptyp z.B. BF 41) gemäß der Anlage zur Satzung der Stadt Köln vom 29.11.2000 zur Erhebung von Kosten- erstattungsbeiträgen nach § 135 a-c BauGB umzusetzen. 5.1 Baumpflanzungen, Biotoptyp BF41 (GH742) gemäß o.g. Satzung - Im Bereich neu auszubauender Planstraßen: Einseitig In Abständen von 10 bis 15 m; - Im Bereich neu auszubauender Privatstraßen Einseitig in Abständen von 10 bis 15 m; - Im Bereich privater Stellplatzanlagen Pro 4 Stellplätze ein Baum. 5.2 Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern - Flächen A: repräsentative Pflanzflächen; Scherrasen (70%) und Sträucher (30%) Biotoptyp EA31 (LW41112) 70%; BB1 (GH51) 30% gemäß o.g. Satzung - Flächen B: Strauch- und Baumpflanzung, einheimisch und standortgerecht Biotoptyp BD51 (GH4431) gemäß o.g. Satzung - In den Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind Durchfahr- ten zur Erschließung der Grundstücke bis zu einer Breite von 6 m zulässig, für die Privatstraßen und für Tankstellen ist eine Breite von bis zu 12 m zulässig. 5.3 Öffentliche Grünflächen - Maßnahme 1: -Fläche entlang des Kiesgrubenweges – Naturnahe Grünanlage, Glatthaferwiese mit einheimischen Bäumen und Sträu- chern Biotoptyp BF31 (GH741 ); BB1 (GH51) 20%; EA1 (LW41111) gemäß o.g. Sat- zung - Maßnahme 2: - Lärmschutzwall - Baum- und Gehölzpflanzung, einheimisch und standortgerecht Biotoptyp BD71 (BR133131) 70%; EA1 (LW41111) 30% gemäß o.g. Satzung - Maßnahme 3: - Fläche östlich der Planstraße 2 - Laubholzforst, einheimisch und standortgerecht Biotoptyp AX11 (GH3131) gemäß o.g. Satzung 5.4 Zuordnung der außerhalb der Eingriffsgrundstücke liegenden Ausgleichsmaßnah- men - Maßnahme 3 (Teilfläche a) dem Mischgebiet - Maßnahme 3 (Teilfläche b) und Maßnahme1 dem Gewerbegebiet -südllch der Straße 'Unter den Birken" - Maßnahme 2 der Planstraße 2 6. Stellplätze Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze oder Garagen nur innerhalb der über- baubaren Grundstücksflächen zulässig. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden folgende Festsetzungen nachrichtlich übernom- men: - Die nach § 19 Wasserhaushaltsgesetz festgesetzte Wasserschutzzone III für das Wasserwerk Hochkirchen. - Das gemäß § 21 Landschaftsgesetz festgesetzte Landschaftsschutzgebiet L 19 "Friedenswald, Forstbotanischer Garten und Grünverbindungen um Hahnwald" mit dem Entwicklungsziel 4 -Anreicherung der Landschaft mit natürlichen Landschafts- elementen unter Berücksichtigung bauleitplanerischer Vorgaben-. - Den gemäß § 23 Satz 1 Landschaftsgesetz festgesetzten geschützten Landschafts- bestandteil LB 17 "Amphibienlaichplätze und Wallbrache nördlich Ober Buschweg, Hahnwald". HINWEISE 1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141)- zuletzt ge- ändert durch Gesetz vom 23.07.2002 (BGBI. I S.2850). 2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132). 3. Es gilt die Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58). 4. Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußi- schen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW oder des Bundesbaugesetzes treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 5. Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Informa- tion dargestellt. 6. Das Plangebiet ist durch überhöhte Straßenverkehrslärmimmissionen belastet. 7. Das Plangebiet ist im stadtweiten Vergleich durch erhöhte Benzol bzw. VOC-Kon- zentrationen (Ethen, Propen) belastet. 8. Gemäß § 51 a Landeswassergesetz (LWG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. Die textliche Festsetzung Nr. 4 ist zu beachten. 9. Im Plangebiet befindet sich nach ordnungsrechtlicher Stilllegung einer Deponie die Altablagerung Nr. 20703 mit lokal belasteter Bodenluft. Bei der Verwirklichung der baulichen Nutzung ist mit baugrundtechnischen Besonderheiten zu rechnen und es sind bestimmte Sicherungsmaßnahmen zum Schutz vor Gesundheitsschäden durch Deponiegas erforderlich. 10. Für die noch nicht bebauten GE-Flächen, nördlich der Straße Unter den Birken, ist vor Erteilung einer Baugenehmigung eine Befreiung nach § 42 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten bei der Unteren Landschaftsbehörde einzuholen.
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/612 612 Rein Az Vorlagen-Nummer 28.07.2022 2261/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 29.08.2022 Stadtentwicklungsausschuss 01.09.2022 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Absatz 2 BauGB nach Modell 1 Städtebauliches Planungskonzept zur Änderung des Bebauungsplanes Nummer 69370/02Arbeitstitel: Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald, 1. Änderung Anlass und Ziel der Planung Anlass und Ziel der Planung ist die Umsetzung einer neuen Entwurfsplanung für die Planstraße 2, insbesondere für den Anschluss der Planstraße einerseits an den Kiesgrubenweg (L150) und ande- rerseits an den Judenpfad. Grund dafür ist, dass die bisher festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche zur Anbindung des Mischgebietes (Planstraße 2), mit einer Straßenbreite von 10 m nicht mehr den aktuellen Anforderungen an eine Erschließung von Mischgebieten entspricht. Um dies zu gewährleis- ten und damit die Erschließung des im Ursprungsbebauungsplan festgesetzten Mischgebietes sicher- zustellen, soll die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche der Planstraße 2 auf circa 11 m verbreitert werden. Des Weiteren wird die Bebauungsplanänderung zum Anlass genommen, das Fuß- und Radwegenetz durch Ausbau zu stärken und die Erschließung von Grundstücken zu gewährleisten, die bislang nicht hinreichend erschlossenen waren. In Folge der o.g. Änderungen der öffentlichen Verkehrsflächen wird die Zuordnung festgesetzter Aus- gleichsmaßnahmen neu definiert, um so eine sinnvolle Umsetzung der Planung in Bauabschnitten zu gewährleisten. Ziel der Bebauungsplanänderung ist somit die Erschließung aller anliegenden Grundstücke zu si- chern, die Fuß- und Radwegeverbindungen zu stärken und die Ausgleichsmaßnahmen neu zu ord- nen. Verfahrensverlauf Das Änderungsverfahren betrifft den rechtskräftigen Bebauungsplan mit der Nummer 69370/02 mit dem Arbeitstitel „Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald“, welcher am 20.07.2005 bekannt gemacht wurde. Die Änderung wird als vereinfachtes Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet überwiegend als Grünfläche dargestellt. Der westlich an- grenzende Bereich ist als Mischgebiet und der östlich angrenzende Bereich als Gewerbegebiet dar- gestellt. Demnach ist festzustellen, dass die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes mit den geplanten Festsetzungen von öffentlichen Verkehrsflächen und öffentlichen Grünflächen dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB entspricht. Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat am 03.09.2020, sowie die Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) am 31.08.2020 den Einleitungsbeschluss für diese Bebauungsplanänderung gefasst. 2 Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Ab- satz 1 BauGB fand in der Zeit vom 05.01.2022 – 11.02.2022 statt. Um die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten, ist eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB vorgesehen. Regelungen zur öffentlichen Auslegung Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB soll durch Aushang der Planunterlagen nach Modell 1 im September 2022 erfolgen. Die ortsübliche Bekanntmachung über Ort der Auslegung und den genauen Zeitraum erfolgt im Amtsblatt der Stadt Köln. Darüber hinaus werden im Internet auf der Homepage der Stadt Köln gleichlautende Hi nweise erfolgen und die öffentlich auszulegenden Unterlagen digital verfügbar sein. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplans Anlage 2 Begründung Anlage 3a Gegenüberstellung Bebauungsplan/Entwurf 1. Änderung –Teilbereich 1 Anlage 3b Gegenüberstellung Bebauungsplan/Entwurf 1. Änderung –Teilbereich 2 Anlage 4 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplanentwurf Gez. Greitemann
Anlage 3b Entwurf
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Kiesgrubenweg
Am oberen Buschweg
L150
Adam-Riese-Str.
Adam-Riese-Str.
976104830861851 968829892832 972834
893981
785SIII
I
II
I F
F
F
1
120
12.50 m
Das Profil der Straße wirderweitert.Zur Erschließung des südlichgelegenen Gewerbegebieteswird ein Ein- undAusfahrtsbereichausgewiesen.
Die Lage und die Größeder Wendeanlage wirdangepasst.
N N
ANLAGE 3bAusschnitt aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan Geplante Anpassungen des Bebauungsplans Nr. 69370/02Nr. 69370/02 Kiesgrubenweg (2005) - VORHER Kiesgrubenweg, 1. Änderung - NACHHER
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (11)
- Emil-Hoffmann-Straße
- Adam-Riese-Straße
- Kelvinstraße
- Industriestraße
- Bonner Landstraße
- Kiesgrubenweg
- Ober Buschweg
- Buschweg
- Judenpfad
- Unter den Birken 1
- Straße 9
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Details
- Aktenzeichen
- 2261/2022
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 28.07.2022
- Erstellt
- 14.07.2022 13:49