1732/2023
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage des Integrationsrates aus der Sitzung Integrationsrat vom 05.05.2023 für die Sitzung vom 23.05.2023" (AN/0847/2023) betreffend "Jahresbericht Auszugsmanagement für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2022
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
4816 Zeichen
Dezernat, Dienststelle V/56 Vorlagen-Nummer 07.06.2023 1732/2023 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 15.08.2023 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage des Integrationsrates aus der Sitzung Integrationsrat vom 05.05.2023 für die Sitzung vom 23.05.2023 (AN/0847/2023) betreffend Auszugsmangement John Akude und Luziano Gonzales Tejon, Mitglieder des Integrationsrates, stellten am 05.05.2023 die nachfolgenden Fragen per schriftlicher Anfrage AN/0847/2023 an den Vorsit- zenden und an die Geschäftsstelle des Integrationsrates: Die Verwaltung antwortet wie folgt: Frage 1: Lt. dem vorgelegten Jahresbericht beläuft sich der Zuschussbedarf des Auszugsmana- gements auf 270.967,28 Euro. Welche konkreten Berechnungen liegen diesem Betrag zu Grunde? Antwort zu Frage 1: Insgesamt beliefen sich die finanziellen Mittel der Stadt Köln für das Auszugsmanagement im Jahr 2022 auf 544.000 Euro. Darin enthalten sind Haushaltsmittel von 511.000 Euro für die sieben regulären Stellen Auszugsmanagement sowie 33.000 Euro für die Stelle Auszugsma- nagement für ukrainische Geflüchtete. Durch die Vermittlungen von untergebrachten Geflüchteten in private Mietverhältnisse konn- ten im Berichtszeitraum 273.032,72 Euro an kommunalen Kosten für die öffentlich-rechtliche städtische Unterbringung eingespart werden. Dabei wurde bei den kommunalen Kosten be- rücksichtigt, dass diese durch die Übernahme von Kosten der Unterkunft im Rahmen von So- zialleistungen zu einem großen Teil vom Bund getragen werden. Insgesamt stehen 270.967,28 Euro Personalausgaben keine entsprechenden Kosteneinspa- rungen gegenüber. Frage 2: Welche konkreten Kriterien müssen erfüllt werden, damit Geflüchtete in Unterbrin- gungseinrichtungen bzw. Beherbergungsbetrieben durch das Auszugsmanagement vermittelt werden können? 2 Antwort zu Frage 2: Die Kriterien für die Aufnahme in die Liste derjenigen, denen das Auszugsmanagement ver- sucht, eine Wohnung zu vermitteln, sind Folgende: Landeszuweisung nach Köln oder Aufenthalt aufgrund § 24 Aufenthaltsgesetz Öffentlich-rechtliche städtische Unterbringung, in der Regel aufgrund §§ 1,2 Flücht- lingsaufnahmegesetz Bleiberecht (z.B. Aufenthaltstitel aufgrund erfolgreich abgeschlossenen Asylverfah- rens) oder positive Einschätzung der Bleiberechtsperspektive Positive Prognose bezüglich künftigen Wohnverhaltens und bisherige Integrationsbe- mühungen Hinreichende Deutschkenntnisse, um sich mit Vermieter*innen und anderen Mieter*in- nen zu verständigen Frage 3: Gibt es festgelegte Priorisierungen, nach denen Geflüchtete dringlicher vermittelt wer- den, z.B. bei Personen, die eine Beschäftigung aufgenommen haben und vor dem Prob- lem der Zahlung von hohen Nutzungsgebühren stehen? Antwort zu Frage 3 Nein, es gibt keine Vermittlungs-Priorisierung. Jeder Vermittlungsfall erhält die für ihn individu- ell erforderliche und gewünschte Unterstützung durch die Mitarbeitenden des Auszugsmana- gements. Frage 4: Warum wurde das Auszugsmanagement von der Förderung aus dem Strukturförder- fonds 2023/2024 ausgenommen? Antwort zu Frage 4 Zu den genauen Förderbedingungen des Strukturförderfonds für das Haushaltsjahr 2023/2024 wird auf die Erläuterungen der Vorlage 4259/2022 verwiesen. Antrags- und förderberechtigt sind Vereine, Träger und Institutionen (juristische Personen), die im Jahr 2023 eine institutionelle Förderung oder Stellenförderung (Personalkostenförde- rung) in Form städtischer Fördermittel erhalten haben und steigende Personal- und Energie- kosten haben Beim „Auszugsmanagement“ handelt es sich nicht um eine Förderstruktur im Sinne des Struk- turförderfonds, sondern um eine auf einem Leistungsvertrag basierende Tätigkeit mit einer jährlichen Festbetragsfinanzierung, abgeschlossen zwischen der Stadt Köln und den drei Trä- gern. Die Finanzierung von Stellen durch Ratsbeschluss ist keine Förderung im Rechtssinne. Das Amt für Wohnungswesen vergibt keine Fördermittel im Rahmen des Auszugsmanage- ments und ist damit auch nicht bewilligungsberechtigt in Hinblick auf Mittel des an bestehende Förderungen angelehnten Strukturförderfonds. Frage 5: Warum wurden bei der Förderung des Auszugsmanagements nie die Tarifsteigerungen bei den Personalkosten, wie bei anderen städtischen Förderungen auch, berücksich- tigt? Antwort zu Frage 5 3 Die Zurverfügungstellung von Haushaltsmitteln in einer bestimmten Höhe für das Auszugsma- nagement erfolgte bindend und abschließend durch Ratsbeschluss bis zum 31.12.2023. Eine weitere unterjährige Erhöhung für eine aufgrund des Ratsbeschlusses vertraglich geregelte Leistungsvergütung ist nicht möglich. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1732/2023
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 07.06.2023
- Erstellt
- 22.05.2023 16:32