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4170/2019

Grundstück Obermarspforten 9 – ebenerdiger Parkplatz neben Haus Neuerburg - Anfrage der SPD Fraktion (AN/1333/2019)

Beantwortung einer Anfrage (BV) 28.07.2020

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 26.08.2020, TOP 6.1.6.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

2083 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/23/230 
 
Vorlagen-Nummer 
 4170/2019 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 26.08.2020 
 
Grundstück Obermarspforten 9 – ebenerdiger Parkplatz neben Haus Neuerburg - Anfrage der 
SPD  Fraktion (AN/1333/2019) 
Die SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung Innenstadt bat bzgl. des Grundstücks Obermarspforten 9 – 
ebenerdiger Parkplatz neben Haus Neuerburg, um die Beantwortung folgender Fragen:  
 
„Ist die Stadt Köln Eigentümerin des Grundstücks? 
 
 Wenn ja:  
o Hat die Stadt Köln hier eine alternative Nutzung vorgesehen? Wenn ja: 
 Soll das Grundstück, wie aus dem Lageplan „Zukünftige Fußgängerzone“ zu 
entnehmen ist, eine isolierte Fußgängerzone ohne Anbindung werden, abge-
trennt durch die Eckstraßen Große Sandkaul und Obenmarspforten? 
 Oder ist ein Bauvorhaben auf dem Grundstück projektiert? 
o Wie beurteilt die Verwaltung die Errichtung eines „sanften“ Logistikstandortes mit Rad-
station und begrünten Außenflächen? 
 
 Wenn nein: 
o Wer ist Eigentümer des Grundstücks? 
o Bestehen zwischen der Stadt Köln und dem Eigentümer Vereinbarungen über die Nut-
zung? Wenn ja, welche?“ 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Die Stadt Köln ist nicht Eigentümerin des o.g. Grundstücks. Vielmehr steht das Grundstück im Eigen-
tum einer Kommanditgesellschaft mit Sitz in Berlin. Aus Gründen des Datenschutzes können Namen 
und Anschrift der Gesellschaft nicht im Rahmen einer im öffentlichen Teil der Sitzung zu behandeln-
den Anfrage genannt werden.  
 
Zugunsten der Stadt Köln besteht seit 1959 eine Dienstbarkeit, die die Stadt berechtigt, dort einen 
Parkplatz zu betreiben und zugleich ein zivilrechtliches Bauverbot begründet.  
 
Die Verwaltung ist grundsätzlich bereit, diese Dienstbarkeit zu löschen. Aufgrund § 90 Abs. 3 Ge-
meindeordnung NRW kann eine Löschung jedoch nur gegen Erstattung des mit der Dienstbarkeit 
verbundenen Wertes erfolgen. Hierüber konnte mit der Eigentümerin bislang keine Einigung erzielt 
werden.

Beratungsverlauf (1)

26.08.2020 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 6.1.6.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Orte (2)

  • Große Sandkaul
  • Obenmarspforten

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Details

Aktenzeichen
4170/2019
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
28.07.2020
Erstellt
28.11.2019 13:27