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Grundstück Obermarspforten 9 – ebenerdiger Parkplatz neben Haus Neuerburg - Anfrage der SPD Fraktion (AN/1333/2019)

Beantwortung einer Anfrage (BV) 4170/2019 vom 28.07.2020

Stand: Am 26.08.2020 in der Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) beraten. Ein Ergebnis ist nicht angegeben.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/23/230 Vorlagen-Nummer 4170/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 26.08.2020 Grundstück Obermarspforten 9 – ebenerdiger Parkplatz neben Haus Neuerburg - Anfrage der SPD Fraktion (AN/1333/2019) Die SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung Innenstadt bat bzgl. des Grundstücks Obermarspforten 9 – ebenerdiger Parkplatz neben Haus Neuerburg, um die Beantwortung folgender Fragen: „Ist die Stadt Köln Eigentümerin des Grundstücks?  Wenn ja: o Hat die Stadt Köln hier eine alternative Nutzung vorgesehen? Wenn ja:  Soll das Grundstück, wie aus dem Lageplan „Zukünftige Fußgängerzone“ zu entnehmen ist, eine isolierte Fußgängerzone ohne Anbindung werden, abge- trennt durch die Eckstraßen Große Sandkaul und Obenmarspforten?  Oder ist ein Bauvorhaben auf dem Grundstück projektiert? o Wie beurteilt die Verwaltung die Errichtung eines „sanften“ Logistikstandortes mit Rad- station und begrünten Außenflächen?  Wenn nein: o Wer ist Eigentümer des Grundstücks? o Bestehen zwischen der Stadt Köln und dem Eigentümer Vereinbarungen über die Nut- zung? Wenn ja, welche?“ Stellungnahme der Verwaltung: Die Stadt Köln ist nicht Eigentümerin des o.g. Grundstücks. Vielmehr steht das Grundstück im Eigen- tum einer Kommanditgesellschaft mit Sitz in Berlin. Aus Gründen des Datenschutzes können Namen und Anschrift der Gesellschaft nicht im Rahmen einer im öffentlichen Teil der Sitzung zu behandeln- den Anfrage genannt werden. Zugunsten der Stadt Köln besteht seit 1959 eine Dienstbarkeit, die die Stadt berechtigt, dort einen Parkplatz zu betreiben und zugleich ein zivilrechtliches Bauverbot begründet. Die Verwaltung ist grundsätzlich bereit, diese Dienstbarkeit zu löschen. Aufgrund § 90 Abs. 3 Ge- meindeordnung NRW kann eine Löschung jedoch nur gegen Erstattung des mit der Dienstbarkeit verbundenen Wertes erfolgen. Hierüber konnte mit der Eigentümerin bislang keine Einigung erzielt werden.

Beratungsverlauf

  1. 26.08.2020

    Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)

    TOP 6.1.6.1, Entscheidung.

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