3244/2024
Richtlinie Recht
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Anlage 2 - Allgemeinen Vertragsbedingungen der Stadt Köln für Rechtsdienstleistungen
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1 von 4 Stand: 03/2024 Allgemeine Vertragsbedingungen der Stadt Köln für Rechtsdienstleistungen (AVR) 1. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers und Einzelauftrag ................................ ......................... 1 2. Ansprechpartner und Kommunikation ................................ ................................ ............................. 2 3. Vergütung................................ ................................ ................................ ................................ ........... 2 4. Abrechnung ................................ ................................ ................................ ................................ ....... 4 5. Vertraulichkeit ................................ ................................ ................................ ................................ .... 4 6. Schlussbestimmungen ................................ ................................ ................................ ...................... 4 1. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers und Einzelauftrag 1.1 Der Auftragnehmer (Rechtsdienstleister*in) berät den Auftraggeber (Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen der Stadt Köln) nach Maßgabe dieser AVR umfassend und vertritt ihn außergericht- lich und gerichtlich in allen rechtlichen Angelegenheiten, die dem Auftragnehmer von dem Auftrag- geber angetragen werden und die von dem angebotenen Leistungsspektrum des Auftragnehmers umfasst sind. 1.2 Die Beratung und/oder Vertretung erfolgt nur nach vorheriger Beauftragung durch den Auftraggeber (Einzelauftrag). Der jeweilige Einzelauftrag erfolgt grundsätzlich per E-Mail zu konkreten Rechtsfragen und Rechtsstreitigkeiten, in Einzelfällen insbesondere aufgrund von Eilbedürftigkeit auch mündlich. In diesem Fall hat der Auftragnehmer den mündlich entgegengenommenen Auftrag gegenüber dem Auf- traggeber unverzüglich per E-Mail unter kurzer Darstellung des Auftragsinhaltes zu bestätigen. 1.3 Die jeweils angeforderte Leistung wird durch den Auftragnehmer nach den jeweils vereinbarten Ter- minen, anderenfalls unverzüglich bzw. unter Wahrung verbindlicher Fristen Dritter erbracht. 1.4 Insbesondere sind folgende Leistungen nach Abruf durch den Auftraggeber im Rahmen eines erteil- ten Einzelauftrags und nach den Vorgaben des Auftraggebers zu erbringen: - rechtliche Bewertung einer dargestellten bzw. dem Auftragnehmer bekannten Sachlage durch grundsätzlich schriftliche Stellungnahme bzw. Erstellung von Gutachten; - schriftliche Empfehlung von Vorgehensweisen für stadtinterne Entscheidungsprozesse; - Unterstützung bei der strategischen und rechtlichen Ausrichtung; - Beratung in den angeforderten Angelegenheiten im angeforderten Umfang; - Erstellung von Briefentwürfen und abschlussreifen Vertragsentwürfen; - Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten sowie vor Behörden und Gerichten aller Instanzen sowie fortlaufende Einschätzung der Erfolgsaussichten. 2 von 4 Stand: 03/2024 Ergibt sich im Rahmen eines Einzelauftrags, der keine Vertretung vorsieht, ein Vertretungsbedarf, ist der Einzelauftrag entsprechend zu ergänzen, es sei denn, die unverzügliche Aufnahme der Ver- tretung ist im Interesse des Auftraggebers erforderlich und der Vertretungsauftrag kann nicht recht- zeitig eingeholt werden. 1.5 Alle Unterlagen, die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber überlassen werden, sind vom Auftrag- nehmer in rechtlicher Hinsicht umfassend und unabhängig von den vom Aufraggeber aufgeworfenen Fragen zu prüfen, es sei denn, eine solche umfassende Prüfung wird ausdrücklich bei der Einzelbe- auftragung nicht gewünscht. Sollte der Auftragnehmer eine Prüfung auch in einem Rechtsgebiet für erforderlich oder ratsam erachten, welches im Leistungsspektrum des Auftragnehmers liegt, für das er aber nicht beauftragt wurde, wird er auf einen entsprechenden Prüfungsbedarf hinweisen. 1.6 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber ferner während der gesamten Vertragslaufzeit im Sinne einer vorbeugenden und risikominimierenden Beratung auf alternative Gestaltungen und rechtliche Risiken hinweisen, sofern ihm Kenntnisse aus der gesamten Mandatszeit hierfür Anlass geben. Kon- krete weitere Tätigkeiten aufgrund von Hinweisen oder Ratschlägen des Auftragnehmers bedürfen jedoch der ausdrücklichen Beauftragung. 2. Ansprechpartner und Kommunikation 2.1 Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber den*die zentrale*n Ansprechpartner*in für das Man- datsverhältnis („Mandatsführer*in“), sowie je nach Gegenstand des Auftrags die fachlichen Ansprech- partner*innen („Berufsträger*innen“) für die für den jeweiligen Einzelauftrag relevanten Rechtsgebiete. 2.2 Der*die Mandatsführer*in fungiert als Vertreter*in des Auftragnehmers in allen fachlichen Angelegen- heiten im Zusammenhang mit den jeweiligen Einzelaufträgen. Ihr*ihm obliegt, soweit erforderlich, die interne Koordination bei der Abarbeitung von Einzelaufträgen, die Sicherstellung der Zeitvorgaben sowie die fachliche Verantwortung der Arbeitsergebnisse und auf Verlangen des Auftraggebers die (Mit-)Unterzeichnung schriftlicher Ergebnisse. Sie*er wird auch Sorge tragen, dass die angefragte Beratungsleistung nur durch entsprechend spezialisierte Berufsträger*innen erbracht wird. 2.3 Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer für jeden Einzelauftrag eine*n Ansprechpartner*in aus dem Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen („Rechtliche*r Ansprechpartner*in“) sowie eine*n Mitarbeiter*in aus der Fachdienststelle („Fachliche*r Ansprechpartner*in“) benennen. 2.4 Der Auftraggeber wird die im Rahmen eines Einzelauftrags jeweils beauftragte Beratungsleistung über den*die Rechtliche*n oder Fachliche*n Ansprechpartner*in beim Auftragnehmer abrufen. Ände- rungen oder Erweiterungen des Einzelauftrags bedürfen stets der Zustimmung durch die*den Recht- liche*n Ansprechpartner*in im Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen (Auftraggeber). 3. Vergütung 3.1 Im Fall der Prozessvertretung erfolgt die Vergütung grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergü- tungsgesetz (RVG). Beratungsleistungen werden grundsätzlich nach Zeitaufwand zu den mit dem Auftragnehmer vereinbarten Stundensätzen vergütet. Abweichend davon wird bei entsprechender Vereinbarung die Leistung pauschal vergütet. Einzelheiten regelt die Vergütungsvereinbarung. 3.2 Beim Auftragnehmer im Rahmen interner Abstimmungen anfallende Zeiten werden nicht vergütet. 3 von 4 Stand: 03/2024 Hierzu zählen nicht die Zeiten für die Erarbeitung inhaltlicher Beiträge von Berufsträger*innen für die Erstellung eines Arbeitsergebnisses. Werden mehrere Berufsträger*innen des Auftragnehmers zeit- gleich im Rahmen desselben Einzelauftrages tätig, werden nur die angefallenen Stunden einer*eines Berufsträger*in vergütet, es sei denn, der Auftraggeber hat die zeitgleiche Tätigkeit mehrerer Berufs- träger*innen ausdrücklich verlangt. Gleiches gilt bei der Wahrnehmung eines Termins durch mehrere Berufsträger*innen; diese wird nur vergütet, wenn die Anwesenheit mehrerer Berufsträger*innen auf- grund der Relevanz verschiedener Rechtsgebiete erforderlich ist oder ausdrücklich vom Auftragge- ber verlangt wurde. 3.3 Telekommunikationskosten, Kosten für beim Auftragnehmer erstellte Kopien, Porti und sonstige Bü- rokosten, insbesondere sämtlicher beim Auftragnehmer entstehender Aufwand aus nichtanwaltlicher Tätigkeit sowie eventueller Verpflegungsaufwand insbesondere während auftragsbezogener Reise- tätigkeit sind in den Stundensätzen bzw. einer evtl. Pauschale gemäß Ziffer 3.1 enthalten. Sonstige Aufwendungen und Auslagen des Auftragnehmers, z.B. für durch Dritte erstellte Kopien, Kuriere, bei Ämtern und Behörden verauslagte Gebühren sowie mit Zustimmung des Auftraggebers geleistete Vergütungen und Kosten Dritter, werden zusätzlich zu den vereinbarten Stundensätzen in tatsächlich angefallener Höhe unter Vorlage der Fremdkostenabrechnung berechnet. 3.4 Reisekosten und Reisezeiten werden nur für die Wahrnehmung von Terminen mit externen Dritten außerhalb der Stadtgrenze von Köln vergütet. Sofern solche Reisetätigkeiten erforderlich sind, wer- den die Reisezeiten mit 25 % des jeweils in der Vergütungsvereinbarung vereinbarten Stundensat- zes vergütet. Reisekosten durch Fahrten mit dem PKW werden pauschal mit 0,30 EUR/km vergütet, bei Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel eins chließlich Taxi erfolgt die Kostenübernahme durch den Auftraggeber nur gegen Vorlage der Kostenbelege und bei Flügen beschränkt auf die Economyklasse. Der Auftragnehmer hat bei der Reiseplanung sicher zu stellen, dass für das jewei- lige Verkehrsmittel das im Buchungszeitpunkt jeweils günstigste Angebot und soweit wie möglich die preislichen Vorteile durch eine frühe Buchung genutzt werden. Die Wahl des öffentlichen Verkehrs- mittels bleibt dem Auftragnehmer überlassen. Ferner werden auch die Kosten unvermeidbarer Über- nachtungen in Hotels der gehobenen Mittelklasse gegen Belegvorlage übernommen. Nutzt der Be- rufsträger die Reisestrecke zugleich zur Wahrnehmung von Terminen für andere Auftraggeber, hat der Auftragnehmer bei der Abrechnung hierauf hinzuweisen und e ine angemessene prozentuale Beschränkung der Reisekosten vorzunehmen. Für Reisezeiten und Reisekosten gilt § 3.3 Satz 3 entsprechend. 3.5 Auf Bitte des Rechtlichen Ansprechpartners gemäß § 2.4 ist seitens des Auftragnehmers bei einem Einzelauftrag zunächst die voraussichtliche Anzahl der Arbeitsstunden, ggf. getrennt nach bestimm- ten Berufsträger*innen, zu benennen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber informieren, sobald eine Überschreitung der benannten Arbeitsstunden absehbar ist. Das weitere Vorgehen werden Auf- traggeber und Auftragnehmer in dem Fall gemeinschaftlich festlegen. 3.6 Unbeschadet § 4 wird der Auftragnehmer dem Rechtlichen Ansprechpartner gemäß § 2.4 auf des- sen Verlangen alle vier Wochen eine nach erfassten Einzelaufträgen getrennte Dokumentation des konkreten Aufwandes in Form einer Tätigkeitsaufstellung übermitteln. Diese enthält den oder die Bearbeiter, deren Stundensätze, das Datum, die Dauer und stichpunktartig die Art der Tätigkeit. 4 von 4 Stand: 03/2024 3.7 Soweit gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eine Mindestvergütung auf der Grund- lage der dort enthaltenen Gebührenvorschriften vorgeschrieben ist und nicht abbedungen werden kann, werden diese Tätigkeiten nur nach dem RVG auf Grundlage des jeweiligen Gegenstandwertes abgerechnet und vergütet. Eine darüberhinausgehende Vergütung erfolgt vorbehaltlich einer schrift- lichen anderweitigen Vereinbarung nicht. 4. Abrechnung 4.1 Die Abrechnung erfolgt gesammelt für alle anhängigen Einzelaufträge, soweit nichts anderes verein- bart wird, jeweils zum Ende eines Monats. Der Abrechnung wird eine nach erfassten Einzelaufträgen getrennte Dokumentation des konkreten Aufwandes in Form einer Tätigkeitsaufstellung beigefügt, aus der der oder die Bearbeiter, deren Stundensätze, das Datum, die Dauer und nachvollziehbar die Art der Tätigkeit zu entnehmen sind, sowie ggf. die Belege gem. § 3.3 und § 3.4. Die Rechnungen werden erst fällig, wenn diese Anlagen vollständig beigefügt sind. Die Zahlung auf fällige Abrechnun- gen erfolgt durch Überweisung auf das in der Vergütungsvereinbarung genannte Konto des Auftrag- nehmers innerhalb von 30 Kalendertagen. Die Rechnung ist auf den Auftraggeber auszustellen, 4.2 Eine Verpflichtung des Auftraggebers, einen bestimmten Mindestumfang von Einzelaufträgen nach dieser Mandatsvereinbarung zu erteilen, besteht nicht. 5. Vertraulichkeit 5.1 Die Parteien werden über den Inhalt dieser AVR Stillschweigen bewahren. 5.2 Mit Zustimmung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die Tätigkeit im Rahmen der Eigendarstellung oder als Referenzangabe allgemein, auch unter Benennung des Auftraggebers, zu veröffentlichen. Veröffentlichungen, die über eine allgemeine Beschreibung des Mandats hinausge- hen oder Wertungen enthalten, sind vom Auftraggeber freizugeben. Etwaige Anfragen der Medien hat der Auftragnehmer an den Auftraggeber weiterzuleiten. 5.3 Alle Informationen, die im Übrigen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehm er ausge- tauscht werden, sind streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich im Sinne dieser AVR und der zu erbringenden Einzelaufträge zu verwenden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen fort. Gesetzlichen Offenlegungspflich- ten darf der Auftragnehmer unbeschränkt nachkommen 6. Schlussbestimmungen 6.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der vorliegenden Mandatsvereinbarung und den unter ihrer Geltung erteilten Einzelaufträgen ist Köln. 6.2 Änderungen oder Ergänzungen dieser AVR bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abbe- dingen dieses Schriftformerfordernisses. 6.3 Sollte eine Bestimmung dieser AVR unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung soll eine Bestimmung gelten, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt. Gleiches gilt, wenn sich bei der Durchführung dieses Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke zeigt.
Anlage 1 - Richtlinie Recht
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Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin Richtlinie Recht Inhalt 1. Zielsetzung 10000000000000000000000 2. Geltungsbereich.......................................................................................................... 1 3. Zentrale Aufgaben der Rechtsdienstleistung durch 30............................................ 1 4. Einbindung von 30......................................................................................................3 5. Mandatierung und Steuerung externer Rechtsdienstleistungen............................. 4 6. Servicevereinbarungen, Evaluation und Berichtswesen.......................................... 5 1. Zielsetzung Die Richtlinie Recht dient dazu, die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der internen Rechtsdienstleistung zu definieren sowie die Zusammenarbeit mit den Dezernaten und Dienststellen zu regeln. Die Richtlinie legt außerdem fest, in welchen Fällen und in welcher Form das Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen (30) ein zuschalten ist und unter welchen Voraussetzungen externe Rechtsdienstleistungen beauftragt werden. 2. Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für die gesamte Stadtverwaltung, das heißt für alle Dezernate und Dienststellen der Stadtverwaltung Köln einschließlich der Eigenbetriebe und eigenbe triebsähnlichen Einrichtungen. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sind insbesondere die nachfolgenden weiteren Regelwerke in ihrer jeweils geltenden Fassung zu beachten: - Handbuch Köln - Allgemeine Dienst- und Geschäftsanweisung der Stadt Köln - Dienstanweisung zum einheitlichen elektronischen Vertragsmanagement der Stadt Köln - Richtlinie für die Mandatierung von Rechtsanwaltskanzleien einschließlich der All gemeinen Vertragsbedingungen der Stadt Köln für Rechtsdienstleistungen (AVR) 3. Zentrale Aufgaben der Rechtsdienstleistung durch 30 3.1 Rollenverteilung zwischen Fachbereich und Rechtsberatung Die Dezernate, Dienststellen, Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnlichen Einrichtun gen der Stadt Köln tragen die fachliche Verantwortung für die in ihrem Aufgabenbe reich anfallenden Entscheidungen. Sie haben die Rolle des*der Mandant*in als Auf traggeberin von 30. 30 wird als interne Kanzlei für die Stadtverwaltung tätig und übernimmt die Rolle, die Stadtverwaltung einheitlich, umfassend und strategisch effizient rechtlich zu beraten. 1 von 5 ^ Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin 30 soll sicherstellen, dass rechtliche Risiken rechtzeitig erkannt, angemessen bewer tet und durch geeignete, zielorientierte Maßnahmen im Sinne eines rechtlichen Risi komanagements beantwortet werden. 30 ist zugleich Steuerungsunterstützung für die Oberbürgermeisterin, den Verwaltungsvorstand und die Dezernate sowie zentraler Dienstleister, der bedarfsgerecht und lösungsorientiert berät. 30 verpflichtet sich, jederzeit auf rechtskonforme Lösungen bei der Entscheidungsfin dung durch den*die Mandant*in hinzuwirken, die die gesamtstädtischen Interessen berücksichtigen. Die Jurist*innen von 30 werden im Wege der Eskalation gemeinsam mit den nächsthöheren Führungsebenen von Mandant*in und 30 ein Klärungsge spräch durchführen, wenn aus Sicht von 30 die rechtliche Integrität und/oder die Ein heitlichkeit der Verwaltung durch eine Entscheidung gefährdet sind. Wenn die Leitun gen von Mandant*in und 30 kein Einvernehmen erzielen können, werden die betroffe nen Dezernate einschließlich des Rechtsdezernats unverzüglich informiert. Sollte auch unter den Dezernent*innen keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, entscheidet der*die Oberbürgermeister*in. 3.2 Serviceverständnis und Spezialisierung Alle Juristinnen von 30 verstehen sich als besondere „Rechtsanwältinnen der Stadt verwaltung“, die durch lösungsorientierte Beratung einen aktiven Beitrag zu guten Er gebnissen der Verwaltung leisten wollen. Ziel ist es, durch guten Service eine hohe Akzeptanz innerhalb der Verwaltung zu erreichen. In allen für die Stadt strategisch relevanten Rechtsgebieten wird eine professionelle Beratung durch im Team arbei tende Expert*innen gewährleistet, die eine Risikoabwägung unter gesamtstädtischer Betrachtung vornimmt und Lösungswege als Entscheidungsgrundlage für die Man dantinnen entwickelt Bei 30 werden die juristischen Kompetenzen und rechtlichen Spezialisierungen in Praxisgruppen gebündelt. Für eine themenspezifische, strategische Beratung in ge samtstädtisch relevanten Projekten hat 30 Praxisgruppen-übergreifende, interdiszipli när agierende Kompetenzteams aufgestellt. 3.3 Aufgaben und Leistungen von 30 Zu den Aufgaben und Leistungen der Juristinnen von 30 gehören insbesondere - die rechtliche Beratung des*der Oberbürgermeisters*in, des Verwaltungsvor stands, der Dezernate, der Amts-, Dienststellen-, Abteilungs- und Sachgebietslei tungen sowie - in Abhängigkeit der jeweiligen internen Dienststellenregelung und/oder Servicevereinbarung - der einzelnen Mitarbeiter*innen in allen Rechts angelegenheiten der Praxisgruppen und Kompetenzteams von 30; wer mit 30 in Kontakt tritt, regelt die Dienststelle und/oder die Servicevereinbarung; - die proaktive Information des Verwaltungsvorstands, der Dezernate und Dienst stellen sowie ihrer Mitarbeitetinnen über relevante rechtliche Entwicklungen und daraus resultierende Auswirkungen auf Entscheidungen und Handlungen für die Stadtverwaltung; - die rechtlich-strategische Unterstützung bei der Qualifizierung und Standardisie rung des operativen Tagesgeschäfts in den jeweiligen Fachbereichen (z.B. durch Durchführung von Schulungen und Workshops, Mitarbeit bei der Entwicklung und Überarbeitung von Richtlinien, Checklisten, Projekthandbücher, Mustertexten etc.); - Fortbildungsmanagement (Seminare, Workshops, Schulungen, BWtq® u.a.); 2 von 5 Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin - Vertragsmanagement; - Juristisches Projektmanagement / Projektbegleitende Rechtsberatung (z.B. von Großbauvorhaben); - Prozessvertretung und -begleitung vor Gericht (gerichtliche Vertretung und Steue rung anwaltlicher Prozessvertretung). 3.4 Dienst- und Fachaufsicht, Compliance Die Praxisgruppen sind der Dienst- und Fachaufsicht der Abteilungs- und Amtsleitung unterstellt. Sie haben darauf zu achten, dass die Jurist*innen die erforderliche Qualifi kation für die ihnen übertragene Aufgabe besitzen und diese durch regelmäßige Fort- und Weiterbildung erhalten. In ihrer rechtsberatenden Tätigkeit sind die Juristinnen an Recht und Gesetz gebun den. Sie sind daher zur unmittelbaren und vollständigen Information ihrer jeweiligen Vorgesetzten verpflichtet, sofern sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis von nicht rechtskonform gehandhabten Sachverhalten erlangen. 4. Einbindung von 30 4.1 . In Angelegenheiten, die für die Stadt Köln von besonderer rechtlicher, finanzieller oder sonstiger Bedeutung sind, ist 30 frühzeitig einzubinden. Insbesondere in den nachfolgenden Fällen ist 30 grundsätzlich zwingend zu beteiligen: - Einführung neuer Verwaltungsverfahren der Eingriffs- und Leistungsverwaltung; - Planfeststellungsverfahren und Bauleitplanungen; - Erlass von Satzungen (bzw. bei Änderungen, Aufhebungen) sowie Veröffentli chung von Satzungen; beim Erlass von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften ist 30 im Wege der Mitzeichnung einzubinden; sofern die Vorlage be reits im Vorfeld mit 30 abgestimmt wurde, erfolgt die Mitzeichnung innerhalb von 1 Arbeitstag; sofern die Vorlage vorab nicht mit 30 erarbeitet wurde, erfolgt die Mit zeichnung innerhalb von 7 Arbeitstagen; - VertragserstellungZ-gestaltung und -Verhandlung mit Dritten bei Verträgen, die von besonderer rechtlicher, finanzieller oder sonstiger Bedeutung sind; solche Verträge sind von der Dienstelle in der Datenbank Vertragsmanagement zu erfassen (vgl. konkret und im Einzelnen die DA zum einheitlichen elektronischen Vertragsma nagement der Stadt Köln); - Erstellung, Überprüfung und/oder Überarbeitung von Vertragsmustern sowie opti onal von (gesamtstädtisch relevanten) Verwaltungsrichtlinien, Dienstanweisungen und Bescheidmustern; - Großbauvorhaben, die von besonderer finanzieller oder sonstiger Bedeutung sind (Projektbegleitende Rechtsberatung); - Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten einschließlich der Durchset zung (mit Ausnahme des Mahnwesens), der Kündigung von Verträgen/Aufträgen sowie Abwehr unberechtigter Ansprüche von Dritten, die jeweils von besonderer rechtlicher, finanzieller oder sonstiger Bedeutung sind; - Prozessvertretung; 30 ist für alle gerichtlichen Verfahren zuständig, soweit keine Sonderregelungen bestehen; die Dienststelle gibt den Vorgang in der Regel un verzüglich an 30 ab, sobald gegen die Stadt Klage erhoben oder ihr der Streit ver kündet wurde; 3 von 5 Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin - Inanspruchnahme externer Rechtsdienstleistungen; 30 entscheidet, grundsätzlich nach vorheriger Abstimmung mit der (den) betroffenen Dienststelle(n), ob die Bera- tung/Prozessvertretung intern oder durch externe Rechtsdienstleistung begleitet wird. 4.2 Der*die Mandant*in entscheidet, wer in seinem*ihrem Bereich mit 30 Kontakt auf nimmt. Die Anfrage kann grundsätzlich per E-Mail an die*den zuständige*n Juristin gerichtet werden, die*der die Leitung der Praxisgruppe informiert; die Praxisgruppen leitung bindet ggf. die Abteilungs- und/oder Amtsleitung von 30 ein. Bei Geschäftsvorfällen, die von gesamtstädtischer Bedeutung sind, sind stets die Amtsleitung 30 und Abteilungsleitung 301 einzubinden. Diese informieren unverzüg lich die Oberbürgermeisterin und die Rechtsdezernentin über den Vorfall und ent scheiden darüber, wie und durch wen der Geschäftsvorfall rechtlich begleitet wird. Die Oberbürgermeisterin kann zustimmungspflichtige Geschäftsvorfälle definieren, deren Umsetzung erst nach Kommentierung und Freigabe durch 30 erfolgen darf. 4.3 Zur ordentlichen rechtlichen Beratung, Bearbeitung und Vertretung sind 30 stets sämtliche notwendigen Informationen, unabhängig vom jeweiligen Vertraulichkeits grad einer Information, zur Verfügung zu stellen. Die sachlich vollständige und frühzei tige Einbindung von 30 minimiert Risiken und hilft den Dezernaten und Dienststellen, die ihrerseits angestrebten Ergebnisse rechtssicher und wirtschaftlich zu erreichen. 5. Mandatierung und Steuerung externer Rechtsdienstleistungen 5.1 Die Auswahl und Mandatierung/Beauftragung externer Rechtsdienstleistungen (Rechtsberatung, Prozessvertretung, Gutachten, Beurkundungen etc.) obliegt 30 als Auftraggeber des*der externen Rechtsdienstleistetin. Die Auswahlentscheidung und der Auftragsumfang erfolgen in Abstimmung mit den Dezernaten bzw. Dienststellen (Mandant*innen) unter Berücksichtigung der Interessen der Gesamtverwaltung. 5.2 Jegliche Mandatierung folgt hinsichtlich des Auswahlprozesses und der Dokumen tationsanforderungen den Vorgaben der Richtlinie für die Mandatierung von Rechts anwaltskanzleien. Zuständig ist 30. Der Beratungsbedarf ist mit dem*der Mandantin abzustimmen und fließt in eine Leistungsbeschreibung für die externe Rechtsberatung ein. 30 unterrichtet den*die Mandantin über die erfolgte Mandatierung und übermittelt das finale Leistungsbild; dieses regelt den Beratungsumfang. Nachträgliche Änderun gen des Leistungsbildes/Mandatsumfangs, Veränderungen in der Zielsetzung und/oder Aufgabenstellung des Mandats können nur durch 30 als Auftraggeber und Vertragspartner der externen Rechtsanwaltskanzlei vorgenommen werden. 5.3 Das Honorar (Stundensätze, gesetzliche Gebühren nach dem Rechtsanwaltsver gütungsgesetz (RVG) oder Pauschalen) einschließlich einer ggf. erforderlichen Kos tenprognose ist vor Aufnahme der Rechtsdienstleistung in einer Mandatsvereinbarung festzuhalten und zu dokumentieren. Bestandteil der Mandatsvereinbarung sollen grundsätzlich auch die Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Stadt Köln für Rechtsdienstleistungen (AVR) sein. Die AVR regeln das Verhältnis und die Kommunikation zwischen dem*der Man dantin, der Rechtsanwaltskanzlei und 30 nach Abschluss der Mandatsvereinbarung. 5.4 Es ist Aufgabe von 30, die beauftragten Rechtsanwältinnen und/oder sonstigen Rechtsberatetinnen effizient zu steuern. Darüber hinaus hat 30 dafür Sorge zu tra gen, dass die extern erstellten Arbeitsergebnisse plausibel, nachvollziehbar sowie un ter Wahrung der rechtlichen Belange der Mandantinnen formuliert sind. 4 von 5 Ä Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin 5.5 Für die effiziente Steuerung externer Rechtsdienstleister*innen ist wesentlich, dass stets konkrete und klar abgrenzbare Aufgaben gesetzt werden können, die es 30 erlauben, die Einhaltung der gesetzten Vorgaben konsequent nachzuhalten und zu kontrollieren. 5.6 Der*die Mandant*in benennt 30 eine*n zuständige*n Ansprechpartner*in und 30 benennt dem*der Mandant*in eine*n interne*n Jurist*in als zuständige*n Ansprech partnerin. 5.7 Die unmittelbare Kommunikation zwischen den Mandantinnen und den externen Rechtsdienstleisterinnen erfolgt unter ständiger Einbindung resp. Information der*des von 30 benannten juristischen Ansprechpartner*in. Gleiches gilt für die Einbindung/ Information der Mandantinnen bei unmittelbarer Kommunikation zwischen den exter nen Rechtsdienstleister*innen und 30. 5.8 Die Prüfung der externen Honorarrechnungen auf inhaltliche/sachliche und rech nerische Richtigkeit, mandatsbezogene Schlüssigkeit und Angemessenheit erfolgt durch 30. Ggf. ist hierbei eine Mitwirkung durch die Mandantinnen (insb. Überprüfung von Tätigkeitsnachweisen) erforderlich. 6. Servicevereinbarungen, Evaluation und Berichtswesen 6.1 Für eine individualisierte Ausgestaltung einer effektiven, transparenten und optimierten Rechtsdienstleistung durch 30 für die Mandantinnen können Servicever einbarungen abgeschlossen werden, die zugleich die Zusammenarbeit und Kommuni kation zwischen den Mandantinnen und 30 stärken und verbessen sollen. Zur Evalu ation der internen Rechtsdienstleistung und der Zusammenarbeit führen die Praxis gruppenleitungen und die vorgesetzte Abteilungsleitung von 30 regelmäßig mit den Leitungen der Mandantinnen aus den Servicevereinbarungen Feedback-Gespräche durch. 6.2 30 informiert den Verwaltungsvorstand (VV) a.d.D. über Geschäftsvorfälle von ge samtstädtischer Bedeutung. Zudem legt 30 dem VV jährlich einen Tätigkeitsbericht vor, in dem über die Schwerpunkte der Beratungstätigkeit, das Feedback aus den Ge sprächen mit den Dienststellen, den Umfang der externen Beauftragungen sowie die Zufriedenheit der Mitarbeiterinnen informiert wird. 6.3 30 berichtet dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales mittels des bei 30 geführten „Zentralen Anwalts- und Prozessregister“ jährlich über die im Vorjahr mandatierten Rechtsanwaltskanzleien einschließlich der im Berichtsjahr erfolgten Zahlungen (Auf wendungen). 5 von 5
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle II/30 Vorlagen-Nummer 29.10.2024 3244/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 04.11.2024 Rechnungsprüfungsausschuss 12.11.2024 Richtlinie Recht Nach Umsetzung des Verwaltungsreformprojekts Recht 3.0 Ende 2019 hat das Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen (Amt 30) die „Richtlinie Recht“ (Anlage 1) erstellt, die am 26.03.2024 vom Verwaltungsvorstand beraten und am 22.06.2024 von Frau Oberbürgermeis- terin Reker unterzeichnet wurde. Die Richtlinie regelt die innerstädtischen Rechtsdienstleistungen durch das Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen (30). Sie dient dazu, die Aufgaben, Kompetenzen und Verant- wortlichkeiten der internen Rechtsdienstleistung zu definieren. Zudem regelt sie, unter wel- chen Voraussetzungen externe Rechtsdienstleistungen beauftragt werden. Wesentliche In- halte sind: - Zentrale Aufgaben und Zuständigkeiten der Rechtsdienstleistung durch das Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen (30) - Rollenverteilung zwischen Fachbereich und Rechtsbereich - Serviceverständnis und Spezialisierung - Aufgaben und Leistungen vom Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen (30) - Dienst- und Fachaufsicht, Compliance - Einbindung vom Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen (30) durch die Verwaltung - Mandatierung und Steuerung externer Rechtsdienstleistungen - Servicevereinbarungen, Evaluation und Berichtswesen Mit Inkrafttreten der Richtlinie Recht werden ebenfalls die „Allgemeinen Vertragsbedingungen der Stadt Köln für Rechtsdienstleistungen“ (AVR) in Kraft gesetzt. Diese AVR (Anlage 2) re- geln die Vertragsbeziehungen zu den externen Rechtsanwaltskanzleien bei Beauftragung von Rechtsdienstleistungen durch die Stadt Köln. Im Einzelnen: Geltungsbereich Die Richtlinie gilt für alle Dezernate und Dienststellen der Stadtverwaltung sowie der Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen. Rechtsdienstleistung durch das Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen Das Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen (30) übernimmt als interne Kanzlei die Rolle, die Stadtverwaltung einheitlich, umfassend und strategisch effizient zu beraten. Damit sollen 2 rechtliche Risiken frühzeitig erkannt, angemessen bewertet und durch geeignete, zielorien- tierte Maßnahmen minimiert werden. Dabei verpflichtet sich das Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen (30) jederzeit auf rechtskonforme Lösungen bei der Entscheidungsfindung hinzuwirken, welche die gesamtstädtischen Interessen berücksichtigen. Alle Jurist*innen vom Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen (30) verstehen sich als „Rechtsanwält*innen der Stadtverwaltung“, die durch lösungsorientierte Beratung einen akti- ven Beitrag zu guten Ergebnissen der Verwaltung leisten wollen. Ziel ist es, durch guten Ser- vice eine hohe Akzeptanz innerhalb der Verwaltung zu erreichen. Die fachliche Verantwortung tragen die Dezernate, Dienststellen, Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen in ihren jeweiligen Aufgabenbereich selbst. Einbindung vom Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen (30) Das Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen (30) ist bei Angelegenheiten, die für die Stadt Köln von besonderer rechtlicher, finanzieller oder sonstiger Bedeutung sind, frühzeitig einzubinden. Dies gilt insbesondere bei: - Einführung neuer Verwaltungsverfahren der Eingriffs- und Leistungsverwaltung - Planfeststellungsverfahren und Bauleitplanungen - Erlass von Satzungen und deren Veröffentlichung - Vertragserstellung/-gestaltung und -verhandlung mit Dritten bei Verträgen, die von beson- derer rechtlicher, finanzieller oder sonstiger Bedeutung sind (unter Beachtung der Dienst- anweisung zum einheitlichen elektronischen Vertragsmanagement der Stadt Köln) - Erstellung, Überprüfung und/oder Überarbeitung von Vertragsmustern sowie optional von (gesamtstädtisch relevanten) Verwaltungsrichtlinien, Dienstanweisungen und Bescheid- mustern - Großbauvorhaben („Projektbegleitende Rechtsberatung“) - Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten einschließlich der Durchsetzung (mit Ausnahme des Mahnwesens), der Kündigung von Verträgen/Aufträgen sowie Abwehr un- berechtigter Ansprüche von Dritten, die jeweils von besonderer rechtlicher, finanzieller oder sonstiger Bedeutung sind - Prozessvertretung - Inanspruchnahme von externen Rechtsdienstleistungen Für die ordnungsgemäße rechtliche Beratung durch das Amt für Recht, Vergabe und Versi- cherungen (30) sind stets sämtliche notwendigen Informationen zu Verfügung zu stellen. Zu- dem muss die Einbindung so rechtzeitig erfolgen, dass eine rechtliche Prüfung möglich ist, um Risiken rechtssicher und wirtschaftlich zu minimieren. Praxisgruppen und Kompetenzteams sowie Leistungen vom Amt für Recht, Vergabe und Ver- sicherungen (30) Der zentrale Rechtsbereich ist in Praxisgruppen nach juristischen Kompetenzen und rechtli- cher Spezialisierung aufgeteilt. Zudem sind interdisziplinär agierende Kompetenzteams eingerichtet. Zu den Leistungen und Aufgaben gehören insbesondere: - die rechtliche Beratung des*der Oberbürgermeisters*in, des Verwaltungsvorstands, der Dezernate, der Amts-, Dienststellen-, Abteilungs- und Sachgebietsleitungen sowie der ein- zelnen Mitarbeiter*innen in allen Rechtsangelegenheiten der Praxisgruppen und Kompe- tenzteams - die proaktive Information des Verwaltungsvorstands, der Dezernate und Dienststellen so- wie ihrer Mitarbeiter*innen über relevante rechtliche Entwicklungen und daraus resultie- rende Auswirkungen auf Entscheidungen und Handlungen für die Stadtverwaltung - die rechtlich-strategische Unterstützung bei der Qualifizierung und Standardisierung des operativen Tagesgeschäfts in den jeweiligen Fachbereichen - Fortbildungsmanagement - Vertragsmanagement - Juristisches Projektmanagement / Projektbegleitende Rechtsberatung - Prozessvertretung und -begleitung Dienst- und Fachaufsicht, Compliance Die Dienst- und Fachaufsicht über die Praxisgruppen wird von den Abteilungsleitungen und 3 der Amtsleitung vom Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen (30) ausgeübt. In ihrer rechtsberatenden Tätigkeit sind die Jurist*innen an Recht und Gesetz gebunden. Sollten sie im Rahmen ihrer Tätigkeit von nicht rechtskonform gehandhabten Sachverhalten Kenntnis er- langen, sind sie zu Weitergabe an ihren jeweiligen Vorgesetzen verpflichtet. Beauftragung externer Rechtsdienstleistungen In Fällen, in denen eine Beauftragung einer externen Rechtsdienstleistung unter Abwägung aller Umstände erforderlich ist, obliegt das Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen (30) als Auftraggeber die Auswahl und Beauftragung der*der externen Rechtsdienstleister*innen. Die Auswahl und der Auftragsumfang erfolgen in Abstimmung mit den Dezernaten und Dienst- stellen. Die Mandatierungen folgen hinsichtlich des Auswahlprozesses und der Dokumentationsanfor- derungen stets den Vorgaben der „Richtlinie für die Mandatierung von Rechtsanwaltskanzleien.“ Das Verhältnis zu den externen Rechtsdienstleister*innen wird maßgeblich durch die AVR geregelt. Das Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen (30) obliegt die Steuerung des Auftragsverhältnisses unter Einbeziehung und ständiger Kommunikation mit den Dienst- stellen bzw. dem Dezernat. Servicevereinbarungen Für die individuelle Ausgestaltung der Rechtsdienstleitung können zwischen den Dienststellen und dem Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen (30) sog. Servicevereinbarungen abge- schlossen werden. Berichtspflichten Das Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen (30) legt dem Verwaltungsvorstand jährlich einen Tätigkeitbericht vor. Zudem berichtet das Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen (30), wie bisher, dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem Ausschuss Allgemeine Verwal- tung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales mittels des beim Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen (30) geführten „Zentralen Anwalts- und Prozessregister“ jährlich über die im Vorjahr mandatierten Rechtsanwaltskanzleien. Gez. Prof. Dr. Diemert
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3244/2024
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 29.10.2024
- Erstellt
- 21.10.2024 09:36