Aktualisierung der Satzung für die Rheinische Musikschule
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 1156/2025 vom 24.03.2026
Stand: Am 12.05.2026 im Rat geändert beschlossen.
Die KI fasst die Dokumente zusammen. Das dauert bis zu drei Minuten.
Dokumente
-
Beschlussvorlage Rat
PDF
Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.
Dezernat, Dienststelle IV/40/403 Vorlagen-Nummer 1156/2025 Freigabedatum 24.03.2026 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Aktualisierung der Satzung für die Rheinische Musikschule Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt die „Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln“ zum 01.06.2026 gemäß Anlage 1. Ausschuss Schule und Weiterbildung 27.04.2026 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 04.05.2026 Rat 12.05.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Rheinische Musikschule ist ein zentraler Bestandteil des städtischen Bildungsangebots. Um den gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen, wird das Bildungsangebot kontinuierlich überprüft und weiterentwickelt. Die vorliegende Anpassung zielt insbesondere auf die Einführung und gebührentechnische Abbildung neuer Bildungsangebote ab. „Musik Kompass“ Ein neu entwickeltes Gruppenangebot, für Kinder im Grundschulalter (ca. 8 Kinder pro Gruppe), das eine fundierte musikalische Grundbildung zu einem günstigen Preis ermög- licht. Bereits im Rahmen der Gebührenerhöhung aus August 2024 angekündigt, stellt die- ses Angebot auch eine sozialverträgliche Alternative für Familien dar, die durch allge- meine Preissteigerungen stark belastet sind. Zudem soll der Gruppenunterricht an der Rheinischen Musikschule insgesamt gestärkt werden. „Chor Card“ Ein Angebot für Erwachsene zwischen 30 und 45 Jahre, welches deren besondere Le- bensphase, oft geprägt von Familiengründung und beruflicher Etablierung, berücksichtigt. Ziel ist es, durch eine flexible, lebensorientierte Gestaltung das Prinzip durchgängiger mu- sikalischer Bildungsbiografien zu fördern. Weitere Änderungen im Überblick - Einführung verbindlicher Absagefristen für 10er-Karten - Gebührenermäßigung für Menschen mit Beeinträchtigungen - Einführung einer Gebührenpflicht für Online-Unterricht - Klarstellung zu Kündigungsmöglichkeiten bei Kooperationen mit allgemeinbildenden Schulen - Einführung einer Korrepetitionsgebühr im Tanzunterricht - Streichung des Kombi-Unterrichts (ohne Ersatz) - Anpassung der JeKits-Gebühren an das neue Gebührenniveau der Offenen Jazzhaus Schule, um eine einheitliche Gebührenstruktur für alle JeKits-Kinder in Köln zu gewährleisten. Die Anpassung der Gebührensatzung der Rheinischen Musikschule erfolgt haushaltsneutral. Anlagen -
Anlage 1: Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule 2026
PDF
Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.
Seite 1 Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln vom _______________________ Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom __________aufgrund der §§ 7 und 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV. NRW 2023) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (SGV. NRW 610) in Verbindung mit der Satzung für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln vom 22. März 1983 (Amtsblatt der Stadt Köln 1983, S. 85) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - folgende Gebührensatzung beschlossen: § 1 Gebühren (1) Die Rheinische Musikschule erhebt Gebühren für die Teilnahme am Unterricht, sowie für die zeitlich begrenzte Überlassung und Benutzung von Musikinstrumenten in Verbindung mit dem Unterricht. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind die Outreach Projekte und folgende Jugendorchester: Jugendsinfonieorchester, Symphonisches Jugendblasorchester, Jugendblasorchester, Süd Beat Big Band. (2) Kann der Präsenzunterricht im Ausnahmefall aufgrund höherer Gewalt oder behördlicher Anordnungen nicht stattfinden, so wird der Unterricht als Distanzunterricht durchgeführt. Die Verpflichtung zur Zahlung der vollen Unterrichtsgebühr bleibt bestehen. (3) Die Höhe der monatlichen Gebühren ergibt sich aus dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (4) Zu Projekten und Kursen werden Teilnehmerbeiträge außerhalb dieser Satzung erhoben. (5) Der Auftritt von Ensembles unterliegt nicht dieser Gebührensatzung, sondern bedarf der Vereinbarung im Einzelfall. § 2 Gebührenpflichtige Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist die Schülerin oder der Schüler der Musikschule bzw. deren gesetzliche Vertreter. § 3 Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuteilung zum Unterricht. Die Gebühren werden, wenn im Bescheid kein späterer Zeitpunkt genannt ist, mit Zugang des Gebührenbescheides fällig. (2) Die Gebührenpflicht für den folgenden Unterrichtsabschnitt entsteht, sofern nicht bis zum 30.04. mit Wirkung zum 31.07. (Ende des Unterrichtsabschnitts) oder bis zum Seite 2 30.09. mit Wirkung zum 31.12. (Ende des Unterrichtsabschnitts) eine Abmeldung in Textform erfolgt ist. Maßgeblich für den fristgerechten Zugang der Abmeldung ist der Eingang bei der Musikschule. (3) Die unter (2) genannten Fristen und Termine für eine Abmeldung gelten nicht für Kooperationen mit allgemeinbildenden Schulen, insbesondere JeKits und Bläserklassen. Hier sind mit Rücksicht auf den jeweiligen Schulalltag nur Abmeldungen zum Ende eines Schuljahres möglich. In diesen Fällen gilt die Frist zum 30.04. mit Wirkung zum 31.07. (4) Der befristete Grundstufenunterricht, das Instrumentalpraktikum und die Beginner- Workshops enden nach Ablauf des vorher festgelegten Zeitraumes, ohne dass es einer Abmeldung bedarf. (5) Während eines Unterrichtsabschnittes ist eine Abmeldung der Schülerin oder des Schülers grundsätzlich nur aus folgenden Gründen zulässig: 1. nachgewiesene mehr als zweimonatige ununterbrochene Erkrankung der Schülerin oder des Schülers, 2. Wegzug aus dem Stadtgebiet Köln, 3. Aufnahme eines Hochschulstudiums außerhalb von Köln; Aufnahme eines Musikhochschulstudiums, 4. Einberufung zum Grundwehrdienst bzw. Zivildienst außerhalb von Köln. 5. Beginn eines Ausbildungsverhältnisses. Abmeldungen nach Nr. 1 bis 5 sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen und müssen der Musikschule schriftlich zugehen. Die Gebührenpflicht entfällt ab dem der Abmeldung folgenden Kalendermonat des Unterrichtsabschnitts. (6) Schülerinnen und Schüler, die länger als 6 Wochen mit der zu zahlenden Gebühr im Rückstand sind, können von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden. Im Falle eines Ausschlusses vom Unterricht sind die Gebühren bis zum Ende des Unterrichtsabschnittes zu entrichten, in dem der Ausschluss erfolgt. (7) Verändert sich während des Unterrichtsabschnitts die Teilnehmerzahl beim Gruppen- oder Kombiunterricht, so dass die Gebührenhöhe berührt wird und kann die ursprüngliche Anzahl von Schülerinnen und Schüler nicht gewährleistet werden, so ist ab Beginn des nächsten Unterrichtsabschnittes die Gebühr zu zahlen, die sich aus der tatsächlichen Teilnehmerzahl ergibt, falls das Unterrichtsverhältnis nicht ohnehin per Ummeldung geändert oder per Abmeldung beendet wird. § 4 Überlassungs- und Nutzungsgebühr (1) Auf Antrag können Schülerinnen und Schülern der Rheinischen Musikschule im Rahmen des jeweiligen Instrumentenbestandes Musikinstrumente überlassen werden. Die Überlassungsdauer erfolgt grundsätzlich für die Dauer des Unterrichtsverhältnisses, maximal jedoch für vier Jahre. Sie kann in begründeten Fällen verlängert werden. Spätestens mit Beendigung des Unterrichtsverhältnisses ist das überlassene Instrument zurückzugeben. Seite 3 (2) Wird ein Instrument vor Ablauf eines Unterrichtsabschnittes zurückgegeben, reduziert sich die Gebühr entsprechend. Bei Überschreitung der Rückgabefrist setzt sich die Gebührenpflicht fort. (3) Verspätete Rückgabe verpflichtet den Benutzer entsprechend § 557 BGB zur Fortentrichtung der Gebühr. Verlust, Beschädigung oder sonstige Veränderungen des Instruments sind sofort anzuzeigen; sie verpflichten, ebenso wie die verspätete Rückgabe, die Benutzerin/ den Benutzer zum Schadenersatz nach den schuldrechtlichen Haftungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (4) Für die Nutzung städtischer Instrumente im Unterricht gilt Entsprechendes. § 5 Gebührenermäßigung (1) Für Geschwister ohne eigenes Einkommen, die gleichzeitig an der Rheinischen Musikschule gebührenpflichtigen Unterricht erhalten und im gleichen Haushalt leben, wird eine Gebührenermäßigung gewährt, und zwar a) bei zwei Geschwistern 10% b) bei drei Geschwistern 25% c) ab vier Geschwistern 40% der Gesamtgebühr für Einzel-, Gruppen-, Grundstufenunterricht und Ballett, sofern nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Absatz (3) gewährt wird. Eine Geschwisterermäßigung wird nicht gewährt für die Aufnahmegebühr, Ergänzungsunterricht, Ensembleunterricht, Beginner-Workshops, Instrumentalpraktikum, Musikzweige im Humboldt-Gymnasium und Stadtgymnasium Porz sowie die Überlassungs- und Nutzungsgebühren. (2) Erwachsene, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die vor Beginn des Unterrichtsabschnittes nachweisen, dass sie ein soziales Jahr ableisten, Auszubildende, Zivil- oder Wehrdienstleistende, Kindergeldberechtigte, Schülerinnen oder Schüler, Studenten oder Studentinnen sind, haben nur die für Jugendliche maßgebliche Gebühr zu entrichten, sofern ihnen nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Abs. (3) gewährt wird. (3) Eine Ermäßigung der Unterrichts- und Instrumentengebühr in Höhe von 50% wird Personen sowie deren im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder gewährt, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) erhalten. Die Ermäßigung erhalten auch KölnPass-Inhaber. (4) Personen mit amtlichem Behindertenausweis erhalten ebenfalls eine Ermäßigung der Unterrichts- und Instrumentengebühr von 50%. (5) Der Nachweis zu sowohl (2), (3) als auch (4) muss bei der Anmeldung bzw. spätestens eine Woche vor Beginn eines neuen Unterrichtsabschnittes der Rheinischen Musikschule vorliegen. Verspätet übersandte Nachweise werden ab dem Monat des Posteinganges bei der Gebührenberechnung berücksichtigt. (6) Eine Gebührenermäßigung kann maximal für einen der unter §5 aufgeführten Fälle geltend gemacht werden. (7) Bei einem von der Rheinischen Musikschule zu verantwortenden ununterbrochenen Unterrichtsausfall von mehr als vier Wochen wird die Gebühr auf Antrag anteilig zurückerstattet. Seite 4 § 6 Gebührenbefreiung Schüler*innen in der Studienvorbereitenden Ausbildung sind von den Gebühren des instrumentalen Nebenfaches (30 Minuten wöchentlicher Unterricht) befreit. Diese Regelung gilt nicht für Teilnehmende der Studienvorbereitenden Ausbildung im Bereich Tanz. § 7 Stundung und Erlass der Gebühren Die Stundung und der Erlass von Gebühren richten sich nach der Geschäftsordnung für das Finanzwesen der Stadt Köln und den gesetzlichen Bestimmungen. § 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.06.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule vom 29.08.2003 in der 8. Änderungsfassung vom 25.06.2024 (Öffentliche Bekanntmachung vom 30.07.2024) außer Kraft. Seite 5 Gebührentarif für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln 1. Einmalige Aufnahmegebühr zum Gruppen-, Kombi-, Einzel-, Grundstufenunterricht und Ballett 25,00 2. Gruppenunterricht/ Kombiunterricht mtl. jährlich 2.1 Unterricht zu 2 Schülern 2.1.1 Kinder/ Jugendliche, 30 Minuten pro Woche* 42,00 504,00 2.1.2 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 63,00 756,00 2.1.3 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 84,00 1.008,00 2.1.4 Erwachsene, 30 Minuten pro Woche* 66,00 792,00 2.1.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 99,00 1.188,00 2.1.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 132,00 1.584,00 (* Kombiunterricht erst ab 45 Minuten belegbar) 2.2 Unterricht zu 3 Schülern 2.2.1 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 42,00 504,00 2.2.2 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 59,00 708,00 2.2.3 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 66,00 792,00 2.2.4 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 90,00 1.080,00 2.2.5 Erwachsene 75 Minuten pro Woche 114,00 1.368,00 2.3 Unterricht ab 4 Schülern 2.3.1 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 31,00 372,00 2.3.2 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 41,30 495,60 2.3.3 Kinder/ Jugendliche, 75 Minuten pro Woche 51,70 620,40 2.3.4 Kinder/ Jugendliche, 90 Minuten pro Woche 62,00 744,00 2.3.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 48,60 583,00 2.3.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 64,80 777,60 2.3.7 Erwachsene, 75 Minuten pro Woche 81,00 972,00 2.3.8 Erwachsene, 90 Minuten pro Woche 97,20 1.166,40 3. Einzelunterricht je Monat 3.1 Kinder/ Jugendliche, 30 Minuten pro Woche 78,00 936,00 3.2 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 117,00 1.404,00 3.3 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 156,00 1.872,00 3.4 Erwachsene, 30 Minuten pro Woche 100,80 1.209,60 3.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 151,20 1.814,40 3.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 201,60 2.419,20 3.7 Fünfer- / Zehnerkarte für Erwachsene 5-er Karte, 5 Unterrichte zu je 30 Minuten 156,00 € Einmalig, nicht mehr verlängerbar 10-er Karte, 10 Unterrichte zu je 30 Minuten 312,00 € maximal 2 Karten pro Jahr; bedarf jeweils einer Neuanmeldung Bei 5-er und 10-er Karte kann ein vereinbarter Unterricht bis spätestens 48 Stunden vor vereinbartem Unterrichtstermin abgesagt werden. Bei einer kurzfristigeren Absage gilt der Unterricht als erteilt. Seite 6 3.8. ChorCard 10 „Generation Y“ „Generation Y“ bezeichnet Personen zwischen vollendetem 30. und 45. Lebensjahr (geprägt von Karriereplanung und Familiengründung). Der Generation Y Chor probt 14tägig 120 Minuten 10 Proben à 120 Minuten 130,00 4. Grundstufenunterricht 30,00 360,00 Zum Grundstufenunterricht gehören Musikzwerge, Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung, Lied & Spiel, Ensemble Kunterbunt und Trommelkurs. bis 9 Schüler: 45 Minuten je Woche ab 10 Schüler: 60 Minuten je Woche 5. Tanz- und Ballettunterricht 5.1 Tanzklassen, 60 Minuten pro Woche 47,50 570,00 5.2 Studienvorbereitende Ausbildung Tanz 360 Minuten pro Woche 125,00 1.500,00 5.3 Ballett – Korrepetition 6,60 79,20 6. Ensemble- / Ergänzungsunterricht 6.1 Ensembleunterricht ab 8 Schülern Zum Ensembleunterricht gehören u.a. Orchester, Klassenmusizieren, Rhythmik, Bands, Chöre, Instrumentalensembles. Die Gebühr beträgt je Fachbelegung, sofern nicht die pauschale Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8 entrichtet wird 6.1.1 45 Minuten pro Woche 15,00 180,00 6.1.2 60 Minuten pro Woche 20,10 241,20 6.1.3 ab 90 Minuten pro Woche 30,00 360,00 Beim Klassenmusizieren der Bläserklassen wird auf die vorstehenden Gebühren ein Zuschlag von 50% erhoben. 6.2 Bei Teilnahme am Gruppen-, Kombi- oder Einzelunterricht und in der Studienvorbereitenden Ausbildung zahlen Kinder und Jugendliche, sofern sie nicht die pauschale Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8 entrichten, für den Ensembleunterricht je Fachbelegung 6,60 79,20 6.3 Ergänzungsunterricht ab 6 Schülern in Präsenz oder Online Zum Ergänzungsunterricht gehört u.a. Musiktheorie sowie Kompositions- und Improvisationskurse. Die Gebühr beträgt je Fachbelegung, sofern nicht die pauschale Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8 entrichtet wird 6.3.1 30 Minuten pro Woche 12,50 150,00 6.3.2 45 Minuten pro Woche 18,75 225,00 6.3.3 60 Minuten pro Woche 25,00 300,00 6.3.4 ab 90 Minuten pro Woche 37,50 450,00 6.4 Kinder und Jugendliche, die am Gruppen- oder Einzelunterricht und in der Studienvorbereitenden Ausbildung teilnehmen, zahlen, sofern sie nicht die pauschale 6,60 79,20 Seite 7 Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8 entrichten, für den Ergänzungsunterricht je Fachbelegung pauschal 7. Musikkompass 60 – 90 Min. pro Woche 45,00 540,00 Musikalisches Bildungspaket für Kinder bis 10 Jahre in Gruppen mit Einstieg in das instrumentale und gemeinsame Musizieren sowie in grundlegende Kenntnisse der allgemeinen und besonderen Musiklehre. 8. Instrumentalpraktikum je Monat bis zu 6 Kindern, 45 Minuten pro Woche 31,50 - Instrumentalpraktikum als Kompaktkurs, an Wochenenden oder in den Ferien 4 Unterrichtstage, jeweils 180 Minuten 126,00 - 4 Unterrichtstage, jeweils 150 Minuten 105,00 - 9. Musikzweig in Zusammenarbeit mit dem Humboldt-Gymnasium bzw. Stadtgymnasium Porz Teilnahmegebühr als Pauschale für das Unterrichtsangebot der RMS im Ensemblebereich des jeweiligen Musikzweiges je Monat 15,00 180,00 10. Überlassungs- und Nutzungsgebühren je Monat Überlassung eines Instruments im 1. Jahr 15,00 180,00 ab dem 2. Jahr 17,50 210,00 ab dem 4. Jahr 20,00 240,00 Nutzungsgebühr für die Benutzung eines Instrumentes im Unterricht (Harfe, Schlagwerk, Klavier, Orgel, Cembalo, elektronische Tasteninstrumente und Kontrabass) 6,60 79,20 11. Beginner-Workshops Die Gebühren werden analog zu den Gebühren des Gruppenunterrichtes erhoben 12. JeKits ab 2. Jahr mtl. Schuljahr 12.1 Schwerpunkt Instrumente 26,00 312,00 12.2 Schwerpunkt Tanzen 19,00 228,00 12.3 Schwerpunkt Singen 13,50 162,00 -
Anlage 2: Synopse der Änderungen
PDF
Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.
Satzung neu Satzung alt Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln vom _______________________ Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom __________aufgrund der §§ 7 und 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV. NRW 2023) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (SGV. NRW 610) in Verbindung mit der Satzung für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln vom 22. März 1983 (Amtsblatt der Stadt Köln 1983, S. 85) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - folgende Gebührensatzung beschlossen: Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln vom 25. Juli 2024 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 27.06.2024 aufgrund der §§ 7 und 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV. NRW 2023) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (SGV. NRW 610) in Verbindung mit der Satzung für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln vom 22. März 1983 (Amtsblatt der Stadt Köln 1983, S. 85) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - folgende Gebührensatzung beschlossen: § 1 Gebühren (1) Die Rheinische Musikschule erhebt Gebühren für die Teilnahme am Unterricht, sowie für die zeitlich begrenzte Überlassung und Benutzung von Musikinstrumenten in Verbindung mit dem Unterricht. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind die Outreach Projekte und folgende Jugendorchester: Jugendsinfonieorchester, Symphonisches Jugendblasorchester, Jugendblasorchester, Süd Beat Big Band[neu]. [neu] § 1 Gebühren (1) Die Rheinische Musikschule erhebt Gebühren für die Teilnahme am Unterricht und für die zeitlich begrenzte Überlassung und Benutzung von Musikinstrumenten in Verbindung mit dem Unterricht. (3) Die Höhe der monatlichen Gebühren ergibt sich aus dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (4) Zu Projekten und Kursen werden Teilnehmerbeiträge außerhalb dieser Satzung erhoben. (5) Der Auftritt von Ensembles unterliegt nicht dieser Gebührensatzung, sondern bedarf der Vereinbarung im Einzelfall. (2) Die Höhe der monatlichen Gebühren ergibt sich aus dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (3) Zu Projekten und Kursen werden Teilnehmerbeiträge außerhalb dieser Satzung erhoben. (4) Der Auftritt von Ensembles unterliegt nicht dieser Gebührensatzung, sondern bedarf der Vereinbarung im Einzelfall. (5) Bei den im Gebührentarif aufgeführten Beträgen handelt es sich um Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer). Soweit Leistungen von der Stadt Köln als Unternehmerin erbracht werden, erhöhen sich die Gebühren um den Betrag, der nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung als Umsatzsteuer zu entrichten ist. Die Erhöhung ist Teil der Gebühr. [gestrichen] § 2 Gebührenpflichtige Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist die Schülerin oder der Schüler der Musikschule bzw. deren gesetzliche Vertreter. § 2 Gebührenpflichtige Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist die Schülerin oder der Schüler der Musikschule bzw. deren gesetzliche Vertreter. § 3 Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuteilung zum Unterricht. Die Gebühren werden, wenn im Bescheid kein späterer Zeitpunkt genannt ist, mit Zugang des Gebührenbescheides fällig. (2) Die Gebührenpflicht für den folgenden Unterrichtsabschnitt entsteht, sofern nicht bis zum 30.04. mit Wirkung zum 31.07. (Ende des Unterrichtsabschnitts) oder bis zum 30.09. mit Wirkung zum 31.12. (Ende des Unterrichtsabschnitts) eine Abmeldung in Textform erfolgt ist. § 3 Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuteilung zum Unterricht. Die Gebühren werden, wenn im Bescheid kein späterer Zeitpunkt genannt ist, mit Zugang des Gebührenbescheides fällig. (2) Die Gebührenpflicht für den folgenden Unterrichtsabschnitt entsteht, sofern nicht bis zum 30.04. mit Wirkung zum 31.07. (Ende des Unterrichtsabschnitts) oder bis zum 30.09. mit Wirkung zum 31.12. (Ende des Unterrichtsabschnitts) eine Abmeldung in Textform erfolgt ist. Maßgeblich für den fristgerechten Zugang der Abmeldung ist der Eingang bei der Musikschule. (3) Die unter (2) genannten Fristen und Termine für eine Abmeldung gelten nicht für Kooperationen mit allgemeinbildenden Schulen, insbesondere JeKits und Bläserklassen. Hier sind mit Rücksicht auf den jeweiligen Schulalltag nur Abmeldungen zum Ende eines Schuljahres möglich. In diesen Fällen gilt die Frist zum 30.04. mit Wirkung zum 31.07.[neu] (4) Der befristete Grundstufenunterricht, das Instrumentalpraktikum und die Beginner-Workshops enden nach Ablauf des vorher festgelegten Zeitraumes, ohne dass es einer Abmeldung bedarf. [neu] (5) Während eines Unterrichtsabschnittes ist eine Abmeldung der Schülerin oder des Schülers grundsätzlich nur aus folgenden Gründen zulässig: 1. nachgewiesene mehr als zweimonatige ununterbrochene Erkrankung der Schülerin oder des Schülers, 2. Wegzug aus dem Stadtgebiet Köln, 3. Aufnahme eines Hochschulstudiums außerhalb von Köln; Aufnahme eines Musikhochschulstudiums, 4. Einberufung zum Grundwehrdienst bzw. Zivildienst außerhalb von Köln. 5. Beginn eines Ausbildungsverhältnisses. Abmeldungen nach Nr. 1 bis 5 sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen und müssen der Musikschule schriftlich zugehen. Die Gebührenpflicht entfällt ab dem der Abmeldung folgenden Kalendermonat des Unterrichtsabschnitts. Maßgeblich für den fristgerechten Zugang der Abmeldung ist der Eingang bei der Musikschule. (3) Die Musikalische Früherziehung sowie die Musikalische Grundausbildung enden nach Ablauf von 2 Jahren, das Instrumentalpraktikum und die Beginner-Workshops nach Ablauf des vorher festgelegten Zeitraumes, ohne dass es einer Abmeldung bedarf. [gestrichen] (4) Während eines Unterrichtsabschnittes ist eine Abmeldung der Schülerin oder des Schülers nur aus folgenden Gründen zulässig: 1. nachgewiesene mehr als zweimonatige ununterbrochene Erkrankung der Schülerin oder des Schülers, 2. Wegzug aus dem Stadtgebiet Köln, 3. Aufnahme eines Hochschulstudiums an einer Hochschule außerhalb von Köln; Aufnahme eines Musikhochschulstudiums, 4. Einberufung zum Grundwehrdienst bzw. Zivildienst außerhalb von Köln. 5. Beginn eines Ausbildungsverhältnisses. (6) Schülerinnen und Schüler, die länger als 6 Wochen mit der zu zahlenden Gebühr im Rückstand sind, können von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden. Im Falle eines Ausschlusses vom Unterricht sind die Gebühren bis zum Ende des Unterrichtsabschnittes zu entrichten, in dem der Ausschluss erfolgt. (7) Verändert sich während des Unterrichtsabschnitts die Teilnehmerzahl beim Gruppen- oder Kombiunterricht, so dass die Gebührenhöhe berührt wird und kann die ursprüngliche Anzahl von Schülerinnen und Schüler nicht gewährleistet werden, so ist ab Beginn des nächsten Unterrichtsabschnittes die Gebühr zu zahlen, die sich aus der tatsächlichen Teilnehmerzahl ergibt, falls das Unterrichtsverhältnis nicht ohnehin per Ummeldung geändert oder per Abmeldung beendet wird. Abmeldungen nach Nr. 1 bis 5 sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen und müssen der Musikschule schriftlich zugehen. Die Gebührenpflicht entfällt ab dem der Abmeldung folgenden Kalendermonat des Unterrichtsabschnitts. (5) Schülerinnen und Schüler, die länger als 6 Wochen mit der zu zahlenden Gebühr im Rückstand sind, können von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden. Im Falle eines Ausschlusses vom Unterricht sind die Gebühren bis zum Ende des Unterrichtsabschnittes zu entrichten, in dem der Ausschluss erfolgt. § 4 Überlassungs- und Nutzungsgebühr (1) Auf Antrag können Schülerinnen und Schülern der Rheinischen Musikschule im Rahmen des jeweiligen Instrumentenbestandes Musikinstrumente überlassen werden. Die Überlassungsdauer erfolgt grundsätzlich für die Dauer des Unterrichtsverhältnisses, maximal jedoch für vier Jahre. Sie kann in begründeten Fällen verlängert werden. Spätestens mit Beendigung des Unterrichtsverhältnisses ist das überlassene Instrument zurückzugeben. (2) Wird ein Instrument vor Ablauf eines Unterrichtsabschnittes zurückgegeben, reduziert sich die Gebühr entsprechend. Bei Überschreitung der Rückgabefrist setzt sich die Gebührenpflicht fort. § 4 Überlassungs- und Nutzungsgebühr (1) Auf Antrag können Schülerinnen und Schülern der Rheinischen Musikschule im Rahmen des jeweiligen Instrumentenbestandes Musikinstrumente überlassen werden. Die Überlassungsdauer erfolgt grundsätzlich für die Dauer des Unterrichtsverhältnisses, maximal jedoch für vier Jahre. Sie kann in begründeten Fällen verlängert werden. Spätestens mit Beendigung des Unterrichtsverhältnisses ist das überlassene Instrument zurückzugeben. (2) Wird ein Instrument vor Ablauf eines Unterrichtsabschnittes zurückgegeben, reduziert sich die Gebühr entsprechend. Bei Überschreitung der Rückgabefrist setzt sich die Gebührenpflicht fort. (3) Verspätete Rückgabe verpflichtet den Benutzer entsprechend § 557 BGB zur Fortentrichtung der Gebühr. Verlust, Beschädigung oder sonstige Veränderungen des Instruments sind sofort anzuzeigen; sie verpflichten, ebenso wie die verspätete Rückgabe, die Benutzerin/ den Benutzer zum Schadenersatz nach den schuldrechtlichen Haftungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (4) Für die Nutzung städtischer Instrumente im Unterricht gilt Entsprechendes. (3) Verspätete Rückgabe verpflichtet den Benutzer entsprechend § 557 BGB zur Fortentrichtung der Gebühr. Verlust, Beschädigung oder sonstige Veränderungen des Instruments sind sofort anzuzeigen; sie verpflichten, ebenso wie die verspätete Rückgabe, die Benutzerin/ den Benutzer zum Schadenersatz nach den schuldrechtlichen Haftungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (4) Für die Nutzung der städtischen Instrumente im Unterricht gilt entsprechendes. § 5 Gebührenermäßigung (1) Für Geschwister ohne eigenes Einkommen, die gleichzeitig an der Rheinischen Musikschule gebührenpflichtigen Unterricht erhalten und im gleichen Haushalt leben, wird eine Gebührenermäßigung gewährt, und zwar a) bei zwei Geschwistern 10% b) bei drei Geschwistern 25% c) ab vier Geschwistern 40% der Gesamtgebühr für Einzel-, Gruppen-, Grundstufenunterricht und Ballett, sofern nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Absatz (3) gewährt wird. Eine Geschwisterermäßigung wird nicht gewährt für die Aufnahmegebühr, Ergänzungsunterricht, Ensembleunterricht, Beginner-Workshops, Instrumentalpraktikum, Musikzweige im Humboldt-Gymnasium und Stadtgymnasium Porz sowie die Überlassungs- und Nutzungsgebühren. (2) Erwachsene, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die vor Beginn des Unterrichtsabschnittes nachweisen, dass sie ein soziales Jahr ableisten [neu], Auszubildende, Zivil- oder Wehrdienstleistende, Kindergeldberechtigte, Schülerinnen oder § 5 Gebührenermäßigung (1) Für Geschwister ohne eigenes Einkommen, die gleichzeitig an der Rheinischen Musikschule gebührenpflichtigen Unterricht erhalten und im gleichen Haushalt leben, wird eine Gebührenermäßigung gewährt, und zwar a) bei zwei Geschwistern 10% b) bei drei Geschwistern 25% c) ab vier Geschwistern 40% der Gesamtgebühr für Einzel-, Gruppen-, Kombi-, Grundstufenunterricht und Ballett, sofern nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Ziff. (3) gewährt wird. Eine Geschwister– ermäßigung wird nicht gewährt für die Aufnahmegebühr, Ergänzungsunterricht, Beginner-Workshops, Instrumentalpraktikum, Musikzweig in Zusammenarbeit mit dem Humboldt-Gymnasium sowie die Überlassungs- und Nutzungsgebühren. (2) Erwachsene, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die vor Beginn des Unterrichtsabschnittes nachweisen, dass sie schwerbehindert, Auszubildende, Ziviloder Wehrdienstleistende, Schüler, Studenten oder Studentinnen sind, haben nur die für Jugendliche maßgebliche Gebühr zu entrichten, sofern ihnen nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Abs. (3) gewährt wird. (3) Eine Ermäßigung der Unterrichts- und Instrumentengebühr in Höhe von 50% wird Personen sowie deren im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder gewährt, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) erhalten. Die Ermäßigung erhalten auch KölnPass-Inhaber. (4) Personen mit amtlichem Behindertenausweis erhalten ebenfalls eine Ermäßigung der Unterrichts- und Instrumentengebühr von 50%. [neu] (5) Der Nachweis zu sowohl (2), (3) als auch (4) muss bei der Anmeldung bzw. spätestens eine Woche vor Beginn eines neuen Unterrichtsabschnittes der Rheinischen Musikschule vorliegen. Verspätet übersandte Nachweise werden ab dem Monat des Posteinganges bei der Gebührenberechnung berücksichtigt. [neu] (6) Eine Gebührenermäßigung kann maximal für einen der unter §5 aufgeführten Fälle geltend gemacht werden. [neu] (7) Bei einem von der Rheinischen Musikschule zu verantwortenden ununterbrochenen Unterrichtsausfall von mehr als vier Wochen wird die Gebühr auf Antrag anteilig zurückerstattet. Kindergeldberechtigte, Schüler oder Studenten sind, haben nur die für Jugendliche maßgebliche Gebühr zu entrichten, sofern ihnen nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Abs. (3) gewährt wird. (3) Eine Ermäßigung der Unterrichts- und Instrumentengebühr in Höhe von 50% wird Personen sowie deren im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder gewährt, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) erhalten. Die Ermäßigung erhalten auch Köln-PassInhaber. Der Nachweis muss bei der Anmeldung bzw. eine Woche vor Beginn eines neuen Unterrichtsabschnittes der Rheinischen Musikschule vorliegen. Verspätet übersandte Nachweise werden ab dem Monat des Posteinganges bei der Gebührenberechnung berücksichtigt. [gestrichen] (4) Bei einem von der Rheinischen Musikschule zu verantwortenden ununterbrochenen Unterrichtsausfall von mehr als vier Wochen wird die Gebühr auf Antrag anteilig zurückerstattet. § 6 Gebührenbefreiung Schüler*innen in der Studienvorbereitenden Ausbildung sind von den Gebühren des instrumentalen Nebenfaches (30 Minuten wöchentlicher Unterricht) befreit. § 6 Gebührenbefreiung Schülerinnen und Schüler in der Studienvorbereitenden Ausbildung sind von den Gebühren des instrumentalen Nebenfaches (30 Minuten wöchentlicher Unterricht) befreit. Diese Regelung gilt nicht für Teilnehmende der Studienvorbereitenden Ausbildung im Bereich Tanz. [neu] § 7 Stundung und Erlass der Gebühren Die Stundung und der Erlass von Gebühren richten sich nach der Geschäftsordnung für das Finanzwesen der Stadt Köln und den gesetzlichen Bestimmungen. § 7 Stundung und Erlass der Gebühren Die Stundung und der Erlass von Gebühren richten sich nach der Geschäftsordnung für das Finanzwesen der Stadt Köln und den gesetzlichen Bestimmungen. § 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.06.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule vom 29.08.2003 in der 8. Änderungsfassung vom 25.06.2024 (Öffentliche Bekanntmachung vom 30.07.2024) außer Kraft. § 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule vom 29.08.2003 in der 7. Änderungsfassung vom 16.12.2022 (Amtsblatt Stadt Köln 2023, S. 12) außer Kraft. Gebührentarif für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln 1. Einmalige Aufnahmegebühr zum Gruppen-, Kombi-, Einzel-, Grundstufenunterricht und Ballett 25,00 2. Gruppenunterricht/ Kombiunterricht mtl. jährlich 2.1 Unterricht zu 2 Schülern 2.1.1 Kinder/ Jugendliche, 30 Minuten pro Woche* 42,00 504,00 2.1.2 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 63,00 756,00 2.1.3 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 84,00 1.008,00 2.1.4 Erwachsene, 30 Minuten pro Woche* 66,00 792,00 2.1.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 99,00 1.188,00 2.1.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 132,00 1.584,00 (* Kombiunterricht erst ab 45 Minuten belegbar) Gebührentarif für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln 1. Einmalige Aufnahmegebühr zum Gruppen-, Kombi-, Einzel-, Grundstufenunterricht und Ballett 25,00 2. Gruppenunterricht/ Kombiunterricht mtl. jährlich 2.1 Unterricht zu 2 Schülern 2.1.1 Kinder/ Jugendliche, 30 Minuten pro Woche* 42,00 504,00 2.1.2 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 63,00 756,00 2.1.3 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 84,00 1.008,00 2.1.4 Erwachsene, 30 Minuten pro Woche* 66,00 792,00 2.1.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 99,00 1.188,00 2.1.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 132,00 1,584,00 (* Kombiunterricht erst ab 45 Minuten belegbar) 2.2 Unterricht zu 3 Schülern 2.2.1 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 42,00 504,00 2.2.2 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 59,00 708,00 2.2.3 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 66,00 792,00 2.2.4 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 90,00 1.080,00 2.2.5 Erwachsene 75 Minuten pro Woche 114,00 1.368,00 2.3 Unterricht ab 4 Schülern 2.3.1 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 31,00 372,00 2.3.2 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 41,30 495,60 2.3.3 Kinder/ Jugendliche, 75 Minuten pro Woche 51,70 620,40 2.3.4 Kinder/ Jugendliche, 90 Minuten pro Woche 62,00 744,00 2.3.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 48,60 583,00 2.3.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 64,80 777,60 2.3.7 Erwachsene, 75 Minuten pro Woche 81,00 972,00 2.3.8 Erwachsene, 90 Minuten pro Woche 97,20 1.166,40 3. Einzelunterricht je Monat 3.1 Kinder/ Jugendliche, 30 Minuten pro Woche 78,00 936,00 3.2 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 117,00 1.404,00 3.3 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 156,00 1.872,00 3.4 Erwachsene, 30 Minuten pro Woche 100,80 1.209,60 3.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 151,20 1.814,40 3.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 201,60 2.419,20 3.7 Fünfer- / Zehnerkarte für Erwachsene 5-er Karte, 5 Unterrichte zu je 30 Minuten 156,00 € Einmalig, nicht mehr verlängerbar 10-er Karte, 10 Unterrichte zu je 30 Minuten 312,00 € maximal 2 Karten pro Jahr; bedarf jeweils einer Neuanmeldung [neu] 2.2 Unterricht zu 3 Schülern 2.2.1 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 42,00 504,00 2.2.2 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 59,00 708,00 2.2.3 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 66,00 792,00 2.2.4 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 90,00 1.080,00 2.2.5 Erwachsene 75 Minuten pro Woche 114,00 1.368,00 2.3 Unterricht ab 4 Schülern 2.3.1 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 31,00 372,00 2.3.2 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 41,30 495,60 2.3.3 Kinder/ Jugendliche, 75 Minuten pro Woche 51,70 620,40 2.3.4 Kinder/ Jugendliche, 90 Minuten pro Woche 62,00 744,00 2.3.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 48,60 583,00 2.3.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 64,80 777,60 2.3.7 Erwachsene, 75 Minuten pro Woche 81,00 972,00 2.3.8 Erwachsene, 90 Minuten pro Woche 97,20 1.166,40 3. Einzelunterricht je Monat 3.1 Kinder/ Jugendliche, 30 Minuten pro Woche 78,00 936,00 3.2 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 117,00 1.404,00 3.3 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 156,00 1.872,00 3.4 Erwachsene, 30 Minuten pro Woche 100,80 1.209,60 3.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 151,20 1.814,40 3.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 201,60 2.419,20 3.7 Fünfer- / Zehnerkarte für Erwachsene 5-er Karte, 5 Unterrichte zu je 30 Minuten innerhalb eines Unterrichtsabschnittes [gestrichen] 156,00 € Einmalig, nicht mehr verlängerbar 10-er Karte, 10 Unterrichte zu je 30 Minuten innerhalb eines Unterrichtsabschnittes [gestrichen] 3.8. Bei 5-er und 10-er Karte kann ein vereinbarter Unterricht bis spätestens 48 Stunden vor vereinbartem Unterrichtstermin abgesagt werden. Bei einer kurzfristigeren Absage gil t der Unterricht als erteilt. [neu] ChorCard 10 „Generation Y“ „Generation Y“ bezeichnet Personen zwischen vollendetem 30. und 45. Lebensjahr (geprägt von Karriereplanung und Familiengründung). Der Generation Y Chor probt 14tägig 120 Minuten 10 Proben à 120 Minuten [neu] 130,00 4. Grundstufenunterricht 30,00 360,00 Zum Grundstufenunterricht gehören Musikzwerge, Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung, Lied & Spiel, Ensemble Kunterbunt und Trommelkurs [neu]. bis 9 Schüler: 45 Minuten je Woche ab 10 Schüler: 60 Minuten je Woche 5. Tanz- und Ballettunterricht 5.1 Tanzklassen, 60 Minuten pro Woche 47,50 570,00 5.2 Studienvorbereitende Ausbildung Tanz 360 Minuten pro Woche 125,00 1.500,00 5.3 Ballett – Korrepetition [neu] 6,60 79,20 6. Ensemble- / Ergänzungsunterricht 6.1 Ensembleunterricht ab 8 Schülern Zum Ensembleunterricht gehören u.a. Orchester, Klassenmusizieren, Rhythmik, Bands, Chöre, Instrumentalensembles. Die Gebühr beträgt je Fachbelegung, sofern nicht die pauschale Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8 entrichtet wird 312,00 € 2 Mal Verlängerung möglich im Jahr [gestrichen] 4. Grundstufenunterricht 30,00 360,00 Zum Grundstufenunterricht gehören Musikzwerge, Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung, Lied & Spiel und Klangwerkstatt [gestrichen] bis 9 Schüler: 45 Minuten je Woche ab 10 Schüler: 60 Minuten je Woche 5. Tanz- und Ballettunterricht 5.1 Tanzklassen, 60 Minuten pro Woche 47,50 570,00 5.2 Studienvorbereitende Ausbildung Tanz, 360 Minuten pro Woche 125,00 1.500,00 6. Ensemble- / Ergänzungsunterricht 6.1 Ensembleunterricht ab 8 Schülern Zum Ensembleunterricht gehören u.a. Orchester, Klassenmusizieren, Rhythmik, Bands, Chöre, Instrumentalensembles. Die Gebühr beträgt je Fachbelegung, sofern nicht die pauschale Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8 entrichtet wird 6.1.1 45 Minuten pro Woche 15,00 180,00 6.1.2 60 Minuten pro Woche 20,10 241,20 6.1.3 ab 90 Minuten pro Woche 30,00 360,00 Beim Klassenmusizieren der Bläserklassen wird auf die vorstehenden Gebühren ein Zuschlag von 50% erhoben. 6.2 Bei Teilnahme am Gruppen-, Kombi- oder Einzelunterricht und in der Studienvorbereitenden Ausbildung zahlen Kinder und Jugendliche, sofern sie nicht die pauschale Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8 entrichten, für den Ensembleunterricht je Fachbelegung 6,60 79,20 6.3 Ergänzungsunterricht ab 6 Schülern in Präsenz oder Online Zum Ergänzungsunterricht gehört u.a. Musiktheorie sowie Kompositions - und Improvisationskurse. Die Gebühr beträgt je Fachbelegung, sofern nicht die pauschale Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8 entrichtet wird 6.3.1 30 Minuten pro Woche 12,50 150,00 6.3.2 45 Minuten pro Woche 18,75 225,00 6.3.3 60 Minuten pro Woche 25,00 300,00 6.3.4 ab 90 Minuten pro Woche 37,50 450,00 6.4 Kinder und Jugendliche, die am Gruppen - oder Einzelunterricht und in der Studienvorbereitenden Ausbildung teilnehmen, zahlen, sofern sie nicht die pauschale Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8 entrichten, für den Ergänzungsunterricht je Fachbelegung pauschal [neu] 6,60 79,20 6.1.1 45 Minuten pro Woche 15,00 180,00 6.1.2 60 Minuten pro Woche 20,10 241,20 6.1.3 ab 90 Minuten pro Woche 30,00 360,00 Beim Klassenmusizieren der Bläserklassen wird auf die vorstehenden Gebühren ein Zuschlag von 50% erhoben. 6.2 Bei Teilnahme am Gruppen-, Kombi- oder Einzelunterricht und in der Studienvorbereitenden Ausbildung zahlen Kinder und Jugendliche, sofern sie nicht die pauschale Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8 entrichten, für den Ensembleunterricht je Fachbelegung 6,60 79,20 6.3 Ergänzungsunterricht ab 6 Schülern in Präsenz oder Online Zum Ergänzungsunterricht gehört u.a. Musiktheorie sowie Kompositions - und Improvisationskurse. Die Gebühr beträgt je Fachbelegung, sofern nicht die pauschale Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8 entrichtet wird 6.3.1 30 Minuten pro Woche 12,50 150,00 6.3.2 45 Minuten pro Woche 18,75 225,00 6.3.3 60 Minuten pro Woche 25,00 300,00 6.3.4 ab 90 Minuten pro Woche 37,50 450,00 6.4 Bei Teilnahme am Gruppen -, Kombi- oder Einzelunterricht und in der Studienvorbereitenden Ausbildung zahlen Kinder und Jugendliche, sofern sie nicht die pauschale Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8 entrichten, für den Ergänzungsunterricht je Fachbelegung 6.4.1 30 Min. pro Woche 8,25 99,00 6.4.2 45 Min. pro Woche 12,50 150,00 6.4.3 60 Min. pro Woche 16,75 201,00 6.4.4 ab 90 Min. pro Woche 25,00 300,00 7. Musik-Kompass 60 – 90 Min. pro Woche 45,00 540,00 Musikalisches Bildungspaket für Kinder bis 10 Jahre in Gruppen mit Einstieg in das instrumentale und gemeinsame Musizieren sowie in grundlegende Kenntnisse der allgemeinen und besonderen Musiklehre. [neu] 8. Instrumentalpraktikum je Monat bis zu 6 Kindern, 45 Minuten pro Woche 31,50 - Instrumentalpraktikum als Kompaktkurs, an Wochenenden oder in den Ferien 4 Unterrichtstage, jeweils 180 Minuten 126,00 - 4 Unterrichtstage, jeweils 150 Minuten 105,00 - 9. Musikzweig in Zusammenarbeit mit dem Humboldt-Gymnasium bzw. Stadtgymnasium Porz Teilnahmegebühr als Pauschale für das Unterrichtsangebot der RMS im Ensemblebereich des jeweiligen Musikzweiges je Monat 15,00 180,00 10. Überlassungs- und Nutzungsgebühren je Monat Überlassung eines Instruments im 1. Jahr 15,00 180,00 ab dem 2. Jahr 17,50 210,00 ab dem 4. Jahr 20,00 240,00 Nutzungsgebühr für die Benutzung eines Instrumentes im Unterricht (Harfe, Schlagwerk, Klavier, Orgel, Cembalo, elektronische Tasteninstrumente und Kontrabass) 6,60 79,20 [gestrichen] 7. Instrumentalpraktikum je Monat bis zu 6 Kindern, 45 Minuten pro Woche 31,50 - Instrumentalpraktikum als Kompaktkurs, an Wochenenden oder in den Ferien 4 Unterrichtstage, jeweils 180 Minuten 126,00 - 4 Unterrichtstage, jeweils 150 Minuten 105,00 - 8. Musikzweig in Zusammenarbeit mit dem Humboldt-Gymnasium bzw. Stadtgymnasium Porz Teilnahmegebühr als Pauschale für das Unterrichtsangebot der RMS im Ensemblebereich des jeweiligen Musikzweiges je Monat 15,00 180,00 9. Überlassungs- und Nutzungsgebühren je Monat Überlassung eines Instruments im 1. Jahr 15,00 180,00 ab dem 2. Jahr 17,50 210,00 ab dem 4. Jahr 20,00 240,00 Nutzungsgebühr für die Benutzung eines Instrumentes im Unterricht (Harfe, Schlagwerk, Klavier, Orgel, Cembalo, elektronische Tasteninstrumente und Kontrabass ) 6,60 79,20 11. Beginner-Workshops Die Gebühren werden analog zu den Gebühren des Gruppenunterrichtes erhoben 12. JeKits ab 2. Jahr [neu] mtl. Schuljahr 12.1 Schwerpunkt Instrumente 26,00 312,00 12.2 Schwerpunkt Tanzen 19,00 228,00 12.3 Schwerpunkt Singen 13,50 162,00 10. Beginner-Workshops Die Gebühren werden analog zu den Gebühren des Gruppenunterrichtes erhoben 11. JeKits im 2. Jahr [gestrichen] mtl. Schuljahr 11.1 Schwerpunkt Instrumente 2. Schuljahr 26,00 312,00 3. und 4 Schuljahr [gestrichen] 27,50 330,00 11.2 Schwerpunkt Tanzen 19,00 228,00 11.3 Schwerpunkt Singen 13,50 162,00
Beratungsverlauf
-
27.04.2026
Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 6.2, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert empfohlen -
04.05.2026
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.1, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ohne Votum behandelt
Zur Rückmeldung speichern wir nur Ihre Antwort, die Seite und den Tag. Eine IP-Adresse speichern wir dazu nicht, und wir setzen kein Cookie. Mehr zum Datenschutz