1156/2025
Aktualisierung der Satzung für die Rheinische Musikschule
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Anlage 1: Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule 2026
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Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln
vom _______________________
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom __________aufgrund der §§ 7 und 77
Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV. NRW 2023) und der §§ 4, 5 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober
1969 (SGV. NRW 610) in Verbindung mit der Satzung für die Rheinische Musikschule
der Stadt Köln vom 22. März 1983 (Amtsblatt der Stadt Köln 1983, S. 85) - jeweils in der
bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1 Gebühren
(1) Die Rheinische Musikschule erhebt Gebühren für die Teilnahme am Unterricht, sowie
für die zeitlich begrenzte Überlassung und Benutzung von Musikinstrumenten in
Verbindung mit dem Unterricht. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind die
Outreach Projekte und folgende Jugendorchester: Jugendsinfonieorchester,
Symphonisches Jugendblasorchester, Jugendblasorchester, Süd Beat Big Band.
(2) Kann der Präsenzunterricht im Ausnahmefall aufgrund höherer Gewalt oder
behördlicher Anordnungen nicht stattfinden, so wird der Unterricht als Distanzunterricht
durchgeführt. Die Verpflichtung zur Zahlung der vollen Unterrichtsgebühr bleibt
bestehen.
(3) Die Höhe der monatlichen Gebühren ergibt sich aus dem anliegenden Gebührentarif,
der Bestandteil dieser Satzung ist.
(4) Zu Projekten und Kursen werden Teilnehmerbeiträge außerhalb dieser Satzung
erhoben.
(5) Der Auftritt von Ensembles unterliegt nicht dieser Gebührensatzung, sondern bedarf
der Vereinbarung im Einzelfall.
§ 2 Gebührenpflichtige
Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist die Schülerin oder der Schüler der
Musikschule bzw. deren gesetzliche Vertreter.
§ 3 Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuteilung zum Unterricht. Die Gebühren
werden, wenn im Bescheid kein späterer Zeitpunkt genannt ist, mit Zugang des
Gebührenbescheides fällig.
(2) Die Gebührenpflicht für den folgenden Unterrichtsabschnitt entsteht, sofern nicht bis
zum 30.04. mit Wirkung zum 31.07. (Ende des Unterrichtsabschnitts) oder bis zum
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30.09. mit Wirkung zum 31.12. (Ende des Unterrichtsabschnitts) eine Abmeldung in
Textform erfolgt ist.
Maßgeblich für den fristgerechten Zugang der Abmeldung ist der Eingang bei der
Musikschule.
(3) Die unter (2) genannten Fristen und Termine für eine Abmeldung gelten nicht für
Kooperationen mit allgemeinbildenden Schulen, insbesondere JeKits und Bläserklassen.
Hier sind mit Rücksicht auf den jeweiligen Schulalltag nur Abmeldungen zum Ende eines
Schuljahres möglich. In diesen Fällen gilt die Frist zum 30.04. mit Wirkung zum 31.07.
(4) Der befristete Grundstufenunterricht, das Instrumentalpraktikum und die Beginner-
Workshops enden nach Ablauf des vorher festgelegten Zeitraumes, ohne dass es einer
Abmeldung bedarf.
(5) Während eines Unterrichtsabschnittes ist eine Abmeldung der Schülerin oder des
Schülers grundsätzlich nur aus folgenden Gründen zulässig:
1. nachgewiesene mehr als zweimonatige ununterbrochene Erkrankung der Schülerin
oder des Schülers,
2. Wegzug aus dem Stadtgebiet Köln,
3. Aufnahme eines Hochschulstudiums außerhalb von Köln; Aufnahme eines
Musikhochschulstudiums,
4. Einberufung zum Grundwehrdienst bzw. Zivildienst außerhalb von Köln.
5. Beginn eines Ausbildungsverhältnisses.
Abmeldungen nach Nr. 1 bis 5 sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen
und müssen der Musikschule schriftlich zugehen. Die Gebührenpflicht entfällt ab dem
der Abmeldung folgenden Kalendermonat des Unterrichtsabschnitts.
(6) Schülerinnen und Schüler, die länger als 6 Wochen mit der zu zahlenden Gebühr im
Rückstand sind, können von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen
werden. Im Falle eines Ausschlusses vom Unterricht sind die Gebühren bis zum Ende
des Unterrichtsabschnittes zu entrichten, in dem der Ausschluss erfolgt.
(7) Verändert sich während des Unterrichtsabschnitts die Teilnehmerzahl beim Gruppen-
oder Kombiunterricht, so dass die Gebührenhöhe berührt wird und kann die
ursprüngliche Anzahl von Schülerinnen und Schüler nicht gewährleistet werden, so ist
ab Beginn des nächsten Unterrichtsabschnittes die Gebühr zu zahlen, die sich aus der
tatsächlichen Teilnehmerzahl ergibt, falls das Unterrichtsverhältnis nicht ohnehin per
Ummeldung geändert oder per Abmeldung beendet wird.
§ 4 Überlassungs- und Nutzungsgebühr
(1) Auf Antrag können Schülerinnen und Schülern der Rheinischen Musikschule im
Rahmen des jeweiligen Instrumentenbestandes Musikinstrumente überlassen werden.
Die Überlassungsdauer erfolgt grundsätzlich für die Dauer des Unterrichtsverhältnisses,
maximal jedoch für vier Jahre. Sie kann in begründeten Fällen verlängert werden.
Spätestens mit Beendigung des Unterrichtsverhältnisses ist das überlassene Instrument
zurückzugeben.
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(2) Wird ein Instrument vor Ablauf eines Unterrichtsabschnittes zurückgegeben,
reduziert sich die Gebühr entsprechend. Bei Überschreitung der Rückgabefrist setzt sich
die Gebührenpflicht fort.
(3) Verspätete Rückgabe verpflichtet den Benutzer entsprechend § 557 BGB zur
Fortentrichtung der Gebühr. Verlust, Beschädigung oder sonstige Veränderungen des
Instruments sind sofort anzuzeigen; sie verpflichten, ebenso wie die verspätete
Rückgabe, die Benutzerin/ den Benutzer zum Schadenersatz nach den
schuldrechtlichen Haftungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(4) Für die Nutzung städtischer Instrumente im Unterricht gilt Entsprechendes.
§ 5 Gebührenermäßigung
(1) Für Geschwister ohne eigenes Einkommen, die gleichzeitig an der Rheinischen
Musikschule gebührenpflichtigen Unterricht erhalten und im gleichen Haushalt leben,
wird eine Gebührenermäßigung gewährt, und zwar
a) bei zwei Geschwistern 10%
b) bei drei Geschwistern 25%
c) ab vier Geschwistern 40%
der Gesamtgebühr für Einzel-, Gruppen-, Grundstufenunterricht und Ballett, sofern nicht
bereits eine Ermäßigung gemäß Absatz (3) gewährt wird. Eine Geschwisterermäßigung
wird nicht gewährt für die Aufnahmegebühr, Ergänzungsunterricht, Ensembleunterricht,
Beginner-Workshops, Instrumentalpraktikum, Musikzweige im Humboldt-Gymnasium
und Stadtgymnasium Porz sowie die Überlassungs- und Nutzungsgebühren.
(2) Erwachsene, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die vor Beginn des
Unterrichtsabschnittes nachweisen, dass sie ein soziales Jahr ableisten, Auszubildende,
Zivil- oder Wehrdienstleistende, Kindergeldberechtigte, Schülerinnen oder Schüler,
Studenten oder Studentinnen sind, haben nur die für Jugendliche maßgebliche Gebühr
zu entrichten, sofern ihnen nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Abs. (3) gewährt wird.
(3) Eine Ermäßigung der Unterrichts- und Instrumentengebühr in Höhe von 50% wird
Personen sowie deren im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder gewährt, die Hilfe
zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II)
erhalten. Die Ermäßigung erhalten auch KölnPass-Inhaber.
(4) Personen mit amtlichem Behindertenausweis erhalten ebenfalls eine Ermäßigung
der Unterrichts- und Instrumentengebühr von 50%.
(5) Der Nachweis zu sowohl (2), (3) als auch (4) muss bei der Anmeldung bzw.
spätestens eine Woche vor Beginn eines neuen Unterrichtsabschnittes der Rheinischen
Musikschule vorliegen. Verspätet übersandte Nachweise werden ab dem Monat des
Posteinganges bei der Gebührenberechnung berücksichtigt.
(6) Eine Gebührenermäßigung kann maximal für einen der unter §5 aufgeführten Fälle
geltend gemacht werden.
(7) Bei einem von der Rheinischen Musikschule zu verantwortenden ununterbrochenen
Unterrichtsausfall von mehr als vier Wochen wird die Gebühr auf Antrag anteilig
zurückerstattet.
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§ 6 Gebührenbefreiung
Schüler*innen in der Studienvorbereitenden Ausbildung sind von den Gebühren des
instrumentalen Nebenfaches (30 Minuten wöchentlicher Unterricht) befreit. Diese
Regelung gilt nicht für Teilnehmende der Studienvorbereitenden Ausbildung im Bereich
Tanz.
§ 7 Stundung und Erlass der Gebühren
Die Stundung und der Erlass von Gebühren richten sich nach der Geschäftsordnung für
das Finanzwesen der Stadt Köln und den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.06.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung
für die Rheinische Musikschule vom 29.08.2003 in der 8. Änderungsfassung vom
25.06.2024 (Öffentliche Bekanntmachung vom 30.07.2024) außer Kraft.
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Gebührentarif für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln
1.
Einmalige Aufnahmegebühr zum Gruppen-, Kombi-,
Einzel-, Grundstufenunterricht und Ballett 25,00
2. Gruppenunterricht/ Kombiunterricht mtl. jährlich
2.1 Unterricht zu 2 Schülern
2.1.1 Kinder/ Jugendliche, 30 Minuten pro Woche* 42,00 504,00
2.1.2 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 63,00 756,00
2.1.3 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 84,00 1.008,00
2.1.4 Erwachsene, 30 Minuten pro Woche* 66,00 792,00
2.1.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 99,00 1.188,00
2.1.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 132,00 1.584,00
(* Kombiunterricht erst ab 45 Minuten belegbar)
2.2 Unterricht zu 3 Schülern
2.2.1 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 42,00 504,00
2.2.2 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 59,00 708,00
2.2.3 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 66,00 792,00
2.2.4 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 90,00 1.080,00
2.2.5 Erwachsene 75 Minuten pro Woche 114,00 1.368,00
2.3 Unterricht ab 4 Schülern
2.3.1 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 31,00 372,00
2.3.2 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 41,30 495,60
2.3.3 Kinder/ Jugendliche, 75 Minuten pro Woche 51,70 620,40
2.3.4 Kinder/ Jugendliche, 90 Minuten pro Woche 62,00 744,00
2.3.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 48,60 583,00
2.3.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 64,80 777,60
2.3.7 Erwachsene, 75 Minuten pro Woche 81,00 972,00
2.3.8 Erwachsene, 90 Minuten pro Woche 97,20 1.166,40
3. Einzelunterricht je Monat
3.1 Kinder/ Jugendliche, 30 Minuten pro Woche 78,00 936,00
3.2 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 117,00 1.404,00
3.3 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 156,00 1.872,00
3.4 Erwachsene, 30 Minuten pro Woche 100,80 1.209,60
3.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 151,20 1.814,40
3.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 201,60 2.419,20
3.7 Fünfer- / Zehnerkarte für Erwachsene
5-er Karte, 5 Unterrichte zu je 30 Minuten 156,00 €
Einmalig, nicht mehr verlängerbar
10-er Karte, 10 Unterrichte zu je 30 Minuten 312,00 €
maximal 2 Karten pro Jahr; bedarf jeweils einer
Neuanmeldung
Bei 5-er und 10-er Karte kann ein vereinbarter Unterricht bis
spätestens 48 Stunden vor vereinbartem Unterrichtstermin
abgesagt werden. Bei einer kurzfristigeren Absage gilt der
Unterricht als erteilt.
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3.8. ChorCard 10 „Generation Y“
„Generation Y“ bezeichnet Personen zwischen
vollendetem 30. und 45. Lebensjahr (geprägt von
Karriereplanung und Familiengründung). Der Generation Y
Chor probt 14tägig 120 Minuten
10 Proben à 120 Minuten 130,00
4. Grundstufenunterricht 30,00 360,00
Zum Grundstufenunterricht gehören Musikzwerge,
Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung,
Lied & Spiel, Ensemble Kunterbunt und Trommelkurs.
bis 9 Schüler: 45 Minuten je Woche
ab 10 Schüler: 60 Minuten je Woche
5. Tanz- und Ballettunterricht
5.1 Tanzklassen, 60 Minuten pro Woche 47,50 570,00
5.2 Studienvorbereitende Ausbildung Tanz
360 Minuten pro Woche 125,00 1.500,00
5.3 Ballett – Korrepetition 6,60 79,20
6. Ensemble- / Ergänzungsunterricht
6.1 Ensembleunterricht ab 8 Schülern
Zum Ensembleunterricht gehören u.a. Orchester,
Klassenmusizieren, Rhythmik, Bands, Chöre,
Instrumentalensembles.
Die Gebühr beträgt je Fachbelegung, sofern nicht die
pauschale Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8 entrichtet wird
6.1.1 45 Minuten pro Woche 15,00 180,00
6.1.2 60 Minuten pro Woche 20,10 241,20
6.1.3 ab 90 Minuten pro Woche 30,00 360,00
Beim Klassenmusizieren der Bläserklassen wird auf die
vorstehenden Gebühren ein Zuschlag von 50% erhoben.
6.2 Bei Teilnahme am Gruppen-, Kombi- oder Einzelunterricht
und in der Studienvorbereitenden Ausbildung zahlen Kinder
und Jugendliche, sofern sie nicht die pauschale
Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8 entrichten, für den
Ensembleunterricht je Fachbelegung 6,60 79,20
6.3 Ergänzungsunterricht ab 6 Schülern
in Präsenz oder Online
Zum Ergänzungsunterricht gehört u.a. Musiktheorie sowie
Kompositions- und Improvisationskurse.
Die Gebühr beträgt je Fachbelegung, sofern nicht die
pauschale Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8 entrichtet wird
6.3.1 30 Minuten pro Woche 12,50 150,00
6.3.2 45 Minuten pro Woche 18,75 225,00
6.3.3 60 Minuten pro Woche 25,00 300,00
6.3.4 ab 90 Minuten pro Woche 37,50 450,00
6.4 Kinder und Jugendliche, die am Gruppen- oder
Einzelunterricht und in der Studienvorbereitenden Ausbildung
teilnehmen, zahlen, sofern sie nicht die pauschale 6,60 79,20
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Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8 entrichten,
für den Ergänzungsunterricht je Fachbelegung pauschal
7. Musikkompass 60 – 90 Min. pro Woche 45,00 540,00
Musikalisches Bildungspaket für Kinder bis 10 Jahre in
Gruppen mit Einstieg in das instrumentale und
gemeinsame Musizieren sowie in grundlegende
Kenntnisse der allgemeinen und besonderen Musiklehre.
8. Instrumentalpraktikum je Monat
bis zu 6 Kindern, 45 Minuten pro Woche 31,50 - Instrumentalpraktikum als Kompaktkurs,
an Wochenenden oder in den Ferien
4 Unterrichtstage, jeweils 180 Minuten 126,00 -
4 Unterrichtstage, jeweils 150 Minuten 105,00 -
9. Musikzweig in Zusammenarbeit mit dem Humboldt-Gymnasium bzw. Stadtgymnasium Porz
Teilnahmegebühr als Pauschale für das Unterrichtsangebot
der RMS im Ensemblebereich des jeweiligen Musikzweiges
je Monat 15,00 180,00
10. Überlassungs- und Nutzungsgebühren je Monat
Überlassung eines Instruments im 1. Jahr 15,00 180,00
ab dem 2. Jahr 17,50 210,00
ab dem 4. Jahr 20,00 240,00
Nutzungsgebühr für die Benutzung eines Instrumentes im
Unterricht (Harfe, Schlagwerk, Klavier, Orgel, Cembalo,
elektronische Tasteninstrumente und Kontrabass) 6,60 79,20
11. Beginner-Workshops
Die Gebühren werden analog zu den Gebühren des
Gruppenunterrichtes erhoben
12. JeKits ab 2. Jahr mtl. Schuljahr
12.1 Schwerpunkt Instrumente 26,00 312,00
12.2 Schwerpunkt Tanzen 19,00 228,00
12.3 Schwerpunkt Singen 13,50 162,00
Anlage 2: Synopse der Änderungen
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Satzung neu Satzung alt
Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule der
Stadt Köln
vom _______________________
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom
__________aufgrund der §§ 7 und 77 Abs. 1 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV. NRW
2023) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969
(SGV. NRW 610) in Verbindung mit der Satzung für die
Rheinische Musikschule der Stadt Köln vom 22. März 1983
(Amtsblatt der Stadt Köln 1983, S. 85) - jeweils in der bei Erlass
dieser Satzung geltenden Fassung - folgende Gebührensatzung
beschlossen:
Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule der Stadt
Köln
vom 25. Juli 2024
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 27.06.2024 aufgrund
der §§ 7 und 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (SGV. NRW 2023) und der §§ 4, 5 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)
vom 21. Oktober 1969 (SGV. NRW 610) in Verbindung mit der
Satzung für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln vom 22. März
1983 (Amtsblatt der Stadt Köln 1983, S. 85) - jeweils in der bei Erlass
dieser Satzung geltenden Fassung - folgende Gebührensatzung
beschlossen:
§ 1 Gebühren
(1) Die Rheinische Musikschule erhebt Gebühren für die
Teilnahme am Unterricht, sowie für die zeitlich begrenzte
Überlassung und Benutzung von Musikinstrumenten in
Verbindung mit dem Unterricht. Ausgenommen von der
Gebührenpflicht sind die Outreach Projekte und folgende
Jugendorchester: Jugendsinfonieorchester, Symphonisches
Jugendblasorchester, Jugendblasorchester, Süd Beat Big
Band[neu]. [neu]
§ 1 Gebühren
(1) Die Rheinische Musikschule erhebt Gebühren für die Teilnahme
am Unterricht und für die zeitlich begrenzte Überlassung und
Benutzung von Musikinstrumenten in Verbindung mit dem Unterricht.
(3) Die Höhe der monatlichen Gebühren ergibt sich aus dem
anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(4) Zu Projekten und Kursen werden Teilnehmerbeiträge
außerhalb dieser Satzung erhoben.
(5) Der Auftritt von Ensembles unterliegt nicht dieser
Gebührensatzung, sondern bedarf der Vereinbarung im Einzelfall.
(2) Die Höhe der monatlichen Gebühren ergibt sich aus dem
anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(3) Zu Projekten und Kursen werden Teilnehmerbeiträge außerhalb
dieser Satzung erhoben.
(4) Der Auftritt von Ensembles unterliegt nicht dieser
Gebührensatzung, sondern bedarf der Vereinbarung im Einzelfall.
(5) Bei den im Gebührentarif aufgeführten Beträgen handelt es sich
um Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer). Soweit Leistungen von der
Stadt Köln als Unternehmerin erbracht werden, erhöhen sich die
Gebühren um den Betrag, der nach dem Umsatzsteuergesetz in der
jeweils geltenden Fassung als Umsatzsteuer zu entrichten ist. Die
Erhöhung ist Teil der Gebühr. [gestrichen]
§ 2 Gebührenpflichtige
Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist die Schülerin
oder der Schüler der Musikschule bzw. deren gesetzliche
Vertreter.
§ 2 Gebührenpflichtige
Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist die Schülerin oder
der Schüler der Musikschule bzw. deren gesetzliche Vertreter.
§ 3 Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuteilung zum Unterricht.
Die Gebühren werden, wenn im Bescheid kein späterer Zeitpunkt
genannt ist, mit Zugang des Gebührenbescheides fällig.
(2) Die Gebührenpflicht für den folgenden Unterrichtsabschnitt
entsteht, sofern nicht bis zum 30.04. mit Wirkung zum 31.07.
(Ende des Unterrichtsabschnitts) oder bis zum 30.09. mit Wirkung
zum 31.12. (Ende des Unterrichtsabschnitts) eine Abmeldung in
Textform erfolgt ist.
§ 3 Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuteilung zum Unterricht. Die
Gebühren werden, wenn im Bescheid kein späterer Zeitpunkt genannt
ist, mit Zugang des Gebührenbescheides fällig.
(2) Die Gebührenpflicht für den folgenden Unterrichtsabschnitt
entsteht, sofern nicht bis zum 30.04. mit Wirkung zum 31.07. (Ende
des Unterrichtsabschnitts) oder bis zum 30.09. mit Wirkung zum
31.12. (Ende des Unterrichtsabschnitts) eine Abmeldung in Textform
erfolgt ist.
Maßgeblich für den fristgerechten Zugang der Abmeldung ist der
Eingang bei der Musikschule.
(3) Die unter (2) genannten Fristen und Termine für eine
Abmeldung gelten nicht für Kooperationen mit allgemeinbildenden
Schulen, insbesondere JeKits und Bläserklassen. Hier sind mit
Rücksicht auf den jeweiligen Schulalltag nur Abmeldungen zum
Ende eines Schuljahres möglich. In diesen Fällen gilt die Frist
zum 30.04. mit Wirkung zum 31.07.[neu]
(4) Der befristete Grundstufenunterricht, das
Instrumentalpraktikum und die Beginner-Workshops enden nach
Ablauf des vorher festgelegten Zeitraumes, ohne dass es einer
Abmeldung bedarf. [neu]
(5) Während eines Unterrichtsabschnittes ist eine Abmeldung der
Schülerin oder des Schülers grundsätzlich nur aus folgenden
Gründen zulässig:
1. nachgewiesene mehr als zweimonatige ununterbrochene
Erkrankung der Schülerin oder des Schülers,
2. Wegzug aus dem Stadtgebiet Köln,
3. Aufnahme eines Hochschulstudiums außerhalb von Köln;
Aufnahme eines Musikhochschulstudiums,
4. Einberufung zum Grundwehrdienst bzw. Zivildienst außerhalb
von Köln.
5. Beginn eines Ausbildungsverhältnisses.
Abmeldungen nach Nr. 1 bis 5 sind durch Vorlage geeigneter
Unterlagen nachzuweisen und müssen der Musikschule schriftlich
zugehen. Die Gebührenpflicht entfällt ab dem der Abmeldung
folgenden Kalendermonat des Unterrichtsabschnitts.
Maßgeblich für den fristgerechten Zugang der Abmeldung ist der
Eingang bei der Musikschule.
(3) Die Musikalische Früherziehung sowie die Musikalische
Grundausbildung enden nach Ablauf von 2 Jahren, das
Instrumentalpraktikum und die Beginner-Workshops nach Ablauf des
vorher festgelegten Zeitraumes, ohne dass es einer Abmeldung
bedarf. [gestrichen]
(4) Während eines Unterrichtsabschnittes ist eine Abmeldung der
Schülerin oder des Schülers nur aus folgenden Gründen zulässig:
1. nachgewiesene mehr als zweimonatige ununterbrochene
Erkrankung der Schülerin oder des Schülers,
2. Wegzug aus dem Stadtgebiet Köln,
3. Aufnahme eines Hochschulstudiums an einer Hochschule
außerhalb von Köln; Aufnahme eines Musikhochschulstudiums,
4. Einberufung zum Grundwehrdienst bzw. Zivildienst außerhalb von
Köln.
5. Beginn eines Ausbildungsverhältnisses.
(6) Schülerinnen und Schüler, die länger als 6 Wochen mit der zu
zahlenden Gebühr im Rückstand sind, können von der weiteren
Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden. Im Falle eines
Ausschlusses vom Unterricht sind die Gebühren bis zum Ende
des Unterrichtsabschnittes zu entrichten, in dem der Ausschluss
erfolgt.
(7) Verändert sich während des Unterrichtsabschnitts die
Teilnehmerzahl beim Gruppen- oder Kombiunterricht, so dass die
Gebührenhöhe berührt wird und kann die ursprüngliche Anzahl
von Schülerinnen und Schüler nicht gewährleistet werden, so ist
ab Beginn des nächsten Unterrichtsabschnittes die Gebühr zu
zahlen, die sich aus der tatsächlichen Teilnehmerzahl ergibt, falls
das Unterrichtsverhältnis nicht ohnehin per Ummeldung geändert
oder per Abmeldung beendet wird.
Abmeldungen nach Nr. 1 bis 5 sind durch Vorlage geeigneter
Unterlagen nachzuweisen und müssen der Musikschule schriftlich
zugehen. Die Gebührenpflicht entfällt ab dem der Abmeldung
folgenden Kalendermonat des Unterrichtsabschnitts.
(5) Schülerinnen und Schüler, die länger als 6 Wochen mit der zu
zahlenden Gebühr im Rückstand sind, können von der weiteren
Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden. Im Falle eines
Ausschlusses vom Unterricht sind die Gebühren bis zum Ende des
Unterrichtsabschnittes zu entrichten, in dem der Ausschluss erfolgt.
§ 4 Überlassungs- und Nutzungsgebühr
(1) Auf Antrag können Schülerinnen und Schülern der
Rheinischen Musikschule im Rahmen des jeweiligen
Instrumentenbestandes Musikinstrumente überlassen werden.
Die Überlassungsdauer erfolgt grundsätzlich für die Dauer des
Unterrichtsverhältnisses, maximal jedoch für vier Jahre. Sie kann
in begründeten Fällen verlängert werden.
Spätestens mit Beendigung des Unterrichtsverhältnisses ist das
überlassene Instrument zurückzugeben.
(2) Wird ein Instrument vor Ablauf eines Unterrichtsabschnittes
zurückgegeben, reduziert sich die Gebühr entsprechend. Bei
Überschreitung der Rückgabefrist setzt sich die Gebührenpflicht
fort.
§ 4 Überlassungs- und Nutzungsgebühr
(1) Auf Antrag können Schülerinnen und Schülern der Rheinischen
Musikschule im Rahmen des jeweiligen Instrumentenbestandes
Musikinstrumente überlassen werden. Die Überlassungsdauer erfolgt
grundsätzlich für die Dauer des Unterrichtsverhältnisses, maximal
jedoch für vier Jahre. Sie kann in begründeten Fällen verlängert
werden.
Spätestens mit Beendigung des Unterrichtsverhältnisses ist das
überlassene Instrument zurückzugeben.
(2) Wird ein Instrument vor Ablauf eines Unterrichtsabschnittes
zurückgegeben, reduziert sich die Gebühr entsprechend. Bei
Überschreitung der Rückgabefrist setzt sich die Gebührenpflicht fort.
(3) Verspätete Rückgabe verpflichtet den Benutzer entsprechend
§ 557 BGB zur Fortentrichtung der Gebühr. Verlust,
Beschädigung oder sonstige Veränderungen des Instruments sind
sofort anzuzeigen; sie verpflichten, ebenso wie die verspätete
Rückgabe, die Benutzerin/ den Benutzer zum Schadenersatz
nach den schuldrechtlichen Haftungsvorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(4) Für die Nutzung städtischer Instrumente im Unterricht gilt
Entsprechendes.
(3) Verspätete Rückgabe verpflichtet den Benutzer entsprechend §
557 BGB zur Fortentrichtung der Gebühr. Verlust, Beschädigung oder
sonstige Veränderungen des Instruments sind sofort anzuzeigen; sie
verpflichten, ebenso wie die verspätete Rückgabe, die Benutzerin/
den Benutzer zum Schadenersatz nach den schuldrechtlichen
Haftungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(4) Für die Nutzung der städtischen Instrumente im Unterricht gilt
entsprechendes.
§ 5 Gebührenermäßigung
(1) Für Geschwister ohne eigenes Einkommen, die gleichzeitig an
der Rheinischen Musikschule gebührenpflichtigen Unterricht
erhalten und im gleichen Haushalt leben, wird eine
Gebührenermäßigung gewährt, und zwar
a) bei zwei Geschwistern 10%
b) bei drei Geschwistern 25%
c) ab vier Geschwistern 40%
der Gesamtgebühr für Einzel-, Gruppen-, Grundstufenunterricht
und Ballett, sofern nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Absatz
(3) gewährt wird. Eine Geschwisterermäßigung wird nicht gewährt
für die Aufnahmegebühr, Ergänzungsunterricht,
Ensembleunterricht, Beginner-Workshops, Instrumentalpraktikum,
Musikzweige im Humboldt-Gymnasium und Stadtgymnasium Porz
sowie die Überlassungs- und Nutzungsgebühren.
(2) Erwachsene, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die
vor Beginn des Unterrichtsabschnittes nachweisen, dass sie ein
soziales Jahr ableisten [neu], Auszubildende, Zivil- oder
Wehrdienstleistende, Kindergeldberechtigte, Schülerinnen oder
§ 5 Gebührenermäßigung
(1) Für Geschwister ohne eigenes Einkommen, die gleichzeitig an der
Rheinischen Musikschule gebührenpflichtigen Unterricht erhalten und
im gleichen Haushalt leben, wird eine Gebührenermäßigung gewährt,
und zwar
a) bei zwei Geschwistern 10%
b) bei drei Geschwistern 25%
c) ab vier Geschwistern 40%
der Gesamtgebühr für Einzel-, Gruppen-, Kombi-,
Grundstufenunterricht und Ballett, sofern nicht bereits eine
Ermäßigung gemäß Ziff. (3) gewährt wird. Eine Geschwister–
ermäßigung wird nicht gewährt für die Aufnahmegebühr,
Ergänzungsunterricht, Beginner-Workshops, Instrumentalpraktikum,
Musikzweig in Zusammenarbeit mit dem Humboldt-Gymnasium sowie
die Überlassungs- und Nutzungsgebühren.
(2) Erwachsene, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die vor
Beginn des Unterrichtsabschnittes nachweisen, dass sie
schwerbehindert, Auszubildende, Ziviloder Wehrdienstleistende,
Schüler, Studenten oder Studentinnen sind, haben nur die für
Jugendliche maßgebliche Gebühr zu entrichten, sofern ihnen
nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Abs. (3) gewährt wird.
(3) Eine Ermäßigung der Unterrichts- und Instrumentengebühr in
Höhe von 50% wird Personen sowie deren im Haushalt lebenden
minderjährigen Kinder gewährt, die Hilfe zum Lebensunterhalt
nach SGB XII oder Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II)
erhalten. Die Ermäßigung erhalten auch KölnPass-Inhaber.
(4) Personen mit amtlichem Behindertenausweis erhalten
ebenfalls eine Ermäßigung der Unterrichts- und
Instrumentengebühr von 50%. [neu]
(5) Der Nachweis zu sowohl (2), (3) als auch (4) muss bei der
Anmeldung bzw. spätestens eine Woche vor Beginn eines neuen
Unterrichtsabschnittes der Rheinischen Musikschule vorliegen.
Verspätet übersandte Nachweise werden ab dem Monat des
Posteinganges bei der Gebührenberechnung berücksichtigt. [neu]
(6) Eine Gebührenermäßigung kann maximal für einen der unter
§5 aufgeführten Fälle geltend gemacht werden. [neu]
(7) Bei einem von der Rheinischen Musikschule zu
verantwortenden ununterbrochenen Unterrichtsausfall von mehr
als vier Wochen wird die Gebühr auf Antrag anteilig
zurückerstattet.
Kindergeldberechtigte, Schüler oder Studenten sind, haben nur die für
Jugendliche maßgebliche Gebühr zu entrichten, sofern ihnen nicht
bereits eine Ermäßigung gemäß Abs. (3) gewährt wird.
(3) Eine Ermäßigung der Unterrichts- und Instrumentengebühr in
Höhe von 50% wird Personen sowie deren im Haushalt lebenden
minderjährigen Kinder gewährt, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach
SGB XII oder Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) erhalten.
Die Ermäßigung erhalten auch Köln-PassInhaber.
Der Nachweis muss bei der Anmeldung bzw. eine Woche vor Beginn
eines neuen Unterrichtsabschnittes der Rheinischen Musikschule
vorliegen. Verspätet übersandte Nachweise werden ab dem Monat
des Posteinganges bei der Gebührenberechnung berücksichtigt.
[gestrichen]
(4) Bei einem von der Rheinischen Musikschule zu verantwortenden
ununterbrochenen Unterrichtsausfall von mehr als vier Wochen wird
die Gebühr auf Antrag anteilig zurückerstattet.
§ 6 Gebührenbefreiung
Schüler*innen in der Studienvorbereitenden Ausbildung sind von
den Gebühren des instrumentalen Nebenfaches (30 Minuten
wöchentlicher Unterricht) befreit.
§ 6 Gebührenbefreiung
Schülerinnen und Schüler in der Studienvorbereitenden Ausbildung
sind von den Gebühren des instrumentalen Nebenfaches (30 Minuten
wöchentlicher Unterricht) befreit.
Diese Regelung gilt nicht für Teilnehmende der
Studienvorbereitenden Ausbildung im Bereich Tanz. [neu]
§ 7 Stundung und Erlass der Gebühren
Die Stundung und der Erlass von Gebühren richten sich nach der
Geschäftsordnung für das Finanzwesen der Stadt Köln und den
gesetzlichen Bestimmungen.
§ 7 Stundung und Erlass der Gebühren
Die Stundung und der Erlass von Gebühren richten sich nach der
Geschäftsordnung für das Finanzwesen der Stadt Köln und den
gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.06.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule vom
29.08.2003 in der 8. Änderungsfassung vom 25.06.2024
(Öffentliche Bekanntmachung vom 30.07.2024) außer Kraft.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule vom 29.08.2003 in
der 7. Änderungsfassung vom 16.12.2022 (Amtsblatt Stadt Köln 2023,
S. 12) außer Kraft.
Gebührentarif für die Rheinische Musikschule
der Stadt Köln
1.
Einmalige Aufnahmegebühr zum Gruppen-,
Kombi-,
Einzel-, Grundstufenunterricht und Ballett
25,00
2. Gruppenunterricht/ Kombiunterricht mtl. jährlich
2.1 Unterricht zu 2 Schülern
2.1.1 Kinder/ Jugendliche, 30 Minuten pro Woche* 42,00 504,00
2.1.2 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 63,00 756,00
2.1.3 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 84,00 1.008,00
2.1.4 Erwachsene, 30 Minuten pro Woche* 66,00 792,00
2.1.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 99,00 1.188,00
2.1.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 132,00 1.584,00
(* Kombiunterricht erst ab 45 Minuten belegbar)
Gebührentarif für die Rheinische Musikschule
der Stadt Köln
1.
Einmalige Aufnahmegebühr zum Gruppen-,
Kombi-,
Einzel-, Grundstufenunterricht und Ballett
25,00
2. Gruppenunterricht/ Kombiunterricht mtl. jährlich
2.1 Unterricht zu 2 Schülern
2.1.1 Kinder/ Jugendliche, 30 Minuten pro Woche* 42,00 504,00
2.1.2 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 63,00 756,00
2.1.3 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 84,00 1.008,00
2.1.4 Erwachsene, 30 Minuten pro Woche* 66,00 792,00
2.1.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 99,00 1.188,00
2.1.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 132,00 1,584,00
(* Kombiunterricht erst ab 45 Minuten belegbar)
2.2 Unterricht zu 3 Schülern
2.2.1 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 42,00 504,00
2.2.2 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 59,00 708,00
2.2.3 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 66,00 792,00
2.2.4 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 90,00 1.080,00
2.2.5 Erwachsene 75 Minuten pro Woche 114,00 1.368,00
2.3 Unterricht ab 4 Schülern
2.3.1 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 31,00 372,00
2.3.2 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 41,30 495,60
2.3.3 Kinder/ Jugendliche, 75 Minuten pro Woche 51,70 620,40
2.3.4 Kinder/ Jugendliche, 90 Minuten pro Woche 62,00 744,00
2.3.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 48,60 583,00
2.3.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 64,80 777,60
2.3.7 Erwachsene, 75 Minuten pro Woche 81,00 972,00
2.3.8 Erwachsene, 90 Minuten pro Woche 97,20 1.166,40
3. Einzelunterricht je Monat
3.1 Kinder/ Jugendliche, 30 Minuten pro Woche 78,00 936,00
3.2 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 117,00 1.404,00
3.3 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 156,00 1.872,00
3.4 Erwachsene, 30 Minuten pro Woche 100,80 1.209,60
3.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 151,20 1.814,40
3.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 201,60 2.419,20
3.7 Fünfer- / Zehnerkarte für Erwachsene
5-er Karte, 5 Unterrichte zu je 30 Minuten
156,00 €
Einmalig, nicht mehr verlängerbar
10-er Karte, 10 Unterrichte zu je 30 Minuten
312,00 €
maximal 2 Karten pro Jahr; bedarf jeweils einer
Neuanmeldung [neu]
2.2 Unterricht zu 3 Schülern
2.2.1 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 42,00 504,00
2.2.2 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 59,00 708,00
2.2.3 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 66,00 792,00
2.2.4 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 90,00 1.080,00
2.2.5 Erwachsene 75 Minuten pro Woche 114,00 1.368,00
2.3 Unterricht ab 4 Schülern
2.3.1 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 31,00 372,00
2.3.2 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 41,30 495,60
2.3.3 Kinder/ Jugendliche, 75 Minuten pro Woche 51,70 620,40
2.3.4 Kinder/ Jugendliche, 90 Minuten pro Woche 62,00 744,00
2.3.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 48,60 583,00
2.3.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 64,80 777,60
2.3.7 Erwachsene, 75 Minuten pro Woche 81,00 972,00
2.3.8 Erwachsene, 90 Minuten pro Woche 97,20 1.166,40
3. Einzelunterricht je Monat
3.1 Kinder/ Jugendliche, 30 Minuten pro Woche 78,00 936,00
3.2 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 117,00 1.404,00
3.3 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 156,00 1.872,00
3.4 Erwachsene, 30 Minuten pro Woche 100,80 1.209,60
3.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 151,20 1.814,40
3.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 201,60 2.419,20
3.7 Fünfer- / Zehnerkarte für Erwachsene
5-er Karte, 5 Unterrichte zu je 30 Minuten
innerhalb eines Unterrichtsabschnittes [gestrichen]
156,00 €
Einmalig, nicht mehr verlängerbar
10-er Karte, 10 Unterrichte zu je 30 Minuten
innerhalb eines Unterrichtsabschnittes [gestrichen]
3.8. Bei 5-er und 10-er Karte kann ein vereinbarter
Unterricht bis spätestens 48 Stunden vor
vereinbartem Unterrichtstermin abgesagt werden.
Bei einer kurzfristigeren Absage gil t der Unterricht
als erteilt. [neu]
ChorCard 10 „Generation Y“
„Generation Y“ bezeichnet Personen zwischen
vollendetem 30. und 45. Lebensjahr (geprägt von
Karriereplanung und Familiengründung). Der
Generation Y Chor probt 14tägig 120 Minuten
10 Proben à 120 Minuten [neu] 130,00
4. Grundstufenunterricht 30,00 360,00
Zum Grundstufenunterricht gehören Musikzwerge,
Musikalische Früherziehung, Musikalische
Grundausbildung, Lied & Spiel, Ensemble
Kunterbunt und Trommelkurs [neu].
bis 9 Schüler: 45 Minuten je Woche
ab 10 Schüler: 60 Minuten je Woche
5. Tanz- und Ballettunterricht
5.1 Tanzklassen, 60 Minuten pro Woche 47,50 570,00
5.2 Studienvorbereitende Ausbildung Tanz
360 Minuten pro Woche 125,00 1.500,00
5.3 Ballett – Korrepetition [neu] 6,60 79,20
6. Ensemble- / Ergänzungsunterricht
6.1 Ensembleunterricht ab 8 Schülern
Zum Ensembleunterricht gehören u.a. Orchester,
Klassenmusizieren, Rhythmik, Bands, Chöre,
Instrumentalensembles.
Die Gebühr beträgt je Fachbelegung, sofern nicht
die pauschale Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8
entrichtet wird
312,00 €
2 Mal Verlängerung möglich im Jahr [gestrichen]
4. Grundstufenunterricht 30,00 360,00
Zum Grundstufenunterricht gehören Musikzwerge,
Musikalische Früherziehung, Musikalische
Grundausbildung, Lied & Spiel und Klangwerkstatt
[gestrichen]
bis 9 Schüler: 45 Minuten je Woche
ab 10 Schüler: 60 Minuten je Woche
5. Tanz- und Ballettunterricht
5.1 Tanzklassen, 60 Minuten pro Woche 47,50 570,00
5.2 Studienvorbereitende Ausbildung Tanz,
360 Minuten pro Woche 125,00 1.500,00
6. Ensemble- / Ergänzungsunterricht
6.1 Ensembleunterricht ab 8 Schülern
Zum Ensembleunterricht gehören u.a. Orchester,
Klassenmusizieren, Rhythmik, Bands, Chöre,
Instrumentalensembles.
Die Gebühr beträgt je Fachbelegung, sofern nicht
die pauschale Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8
entrichtet wird
6.1.1 45 Minuten pro Woche 15,00 180,00
6.1.2 60 Minuten pro Woche 20,10 241,20
6.1.3 ab 90 Minuten pro Woche 30,00 360,00
Beim Klassenmusizieren der Bläserklassen wird
auf die vorstehenden Gebühren ein Zuschlag von
50% erhoben.
6.2 Bei Teilnahme am Gruppen-, Kombi- oder
Einzelunterricht und in der Studienvorbereitenden
Ausbildung zahlen Kinder und Jugendliche,
sofern sie nicht die pauschale Musikzweiggebühr
gemäß Ziff. 8 entrichten, für den
Ensembleunterricht je Fachbelegung 6,60 79,20
6.3 Ergänzungsunterricht ab 6 Schülern
in Präsenz oder Online
Zum Ergänzungsunterricht gehört u.a.
Musiktheorie sowie Kompositions - und
Improvisationskurse.
Die Gebühr beträgt je Fachbelegung, sofern nicht
die pauschale Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8
entrichtet wird
6.3.1 30 Minuten pro Woche 12,50 150,00
6.3.2 45 Minuten pro Woche 18,75 225,00
6.3.3 60 Minuten pro Woche 25,00 300,00
6.3.4 ab 90 Minuten pro Woche 37,50 450,00
6.4 Kinder und Jugendliche, die am Gruppen - oder
Einzelunterricht und in der Studienvorbereitenden
Ausbildung teilnehmen, zahlen, sofern sie nicht
die pauschale Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8
entrichten,
für den Ergänzungsunterricht je Fachbelegung
pauschal [neu] 6,60 79,20
6.1.1 45 Minuten pro Woche 15,00 180,00
6.1.2 60 Minuten pro Woche 20,10 241,20
6.1.3 ab 90 Minuten pro Woche 30,00 360,00
Beim Klassenmusizieren der Bläserklassen wird
auf die vorstehenden Gebühren ein Zuschlag von
50% erhoben.
6.2 Bei Teilnahme am Gruppen-, Kombi- oder
Einzelunterricht und in der Studienvorbereitenden
Ausbildung zahlen Kinder und Jugendliche, sofern
sie nicht die pauschale Musikzweiggebühr gemäß
Ziff. 8 entrichten, für den Ensembleunterricht je
Fachbelegung 6,60 79,20
6.3 Ergänzungsunterricht ab 6 Schülern
in Präsenz oder Online
Zum Ergänzungsunterricht gehört u.a.
Musiktheorie sowie Kompositions - und
Improvisationskurse.
Die Gebühr beträgt je Fachbelegung, sofern nicht
die pauschale Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8
entrichtet wird
6.3.1 30 Minuten pro Woche 12,50 150,00
6.3.2 45 Minuten pro Woche 18,75 225,00
6.3.3 60 Minuten pro Woche 25,00 300,00
6.3.4 ab 90 Minuten pro Woche 37,50 450,00
6.4 Bei Teilnahme am Gruppen -, Kombi- oder
Einzelunterricht und in der Studienvorbereitenden
Ausbildung zahlen Kinder und Jugendliche, sofern
sie nicht die pauschale Musikzweiggebühr gemäß
Ziff. 8 entrichten, für den Ergänzungsunterricht je
Fachbelegung
6.4.1 30 Min. pro Woche 8,25 99,00
6.4.2 45 Min. pro Woche 12,50 150,00
6.4.3 60 Min. pro Woche 16,75 201,00
6.4.4 ab 90 Min. pro Woche 25,00 300,00
7. Musik-Kompass 60 – 90 Min. pro Woche 45,00 540,00
Musikalisches Bildungspaket für Kinder bis 10
Jahre in Gruppen mit Einstieg in das
instrumentale und gemeinsame Musizieren
sowie in grundlegende Kenntnisse der
allgemeinen und besonderen Musiklehre. [neu]
8. Instrumentalpraktikum je Monat
bis zu 6 Kindern, 45 Minuten pro Woche 31,50 -
Instrumentalpraktikum als Kompaktkurs,
an Wochenenden oder in den Ferien
4 Unterrichtstage, jeweils 180 Minuten 126,00 -
4 Unterrichtstage, jeweils 150 Minuten 105,00 -
9. Musikzweig in Zusammenarbeit mit dem
Humboldt-Gymnasium bzw. Stadtgymnasium
Porz
Teilnahmegebühr als Pauschale für das
Unterrichtsangebot der RMS im Ensemblebereich
des jeweiligen Musikzweiges je Monat 15,00 180,00
10. Überlassungs- und Nutzungsgebühren je
Monat
Überlassung eines Instruments im 1. Jahr 15,00 180,00
ab dem 2. Jahr 17,50 210,00
ab dem 4. Jahr 20,00 240,00
Nutzungsgebühr für die Benutzung eines
Instrumentes im Unterricht (Harfe, Schlagwerk,
Klavier, Orgel, Cembalo, elektronische
Tasteninstrumente und Kontrabass) 6,60 79,20
[gestrichen]
7. Instrumentalpraktikum je Monat
bis zu 6 Kindern, 45 Minuten pro Woche 31,50 -
Instrumentalpraktikum als Kompaktkurs,
an Wochenenden oder in den Ferien
4 Unterrichtstage, jeweils 180 Minuten 126,00 -
4 Unterrichtstage, jeweils 150 Minuten 105,00 -
8. Musikzweig in Zusammenarbeit mit dem
Humboldt-Gymnasium bzw. Stadtgymnasium Porz
Teilnahmegebühr als Pauschale für das
Unterrichtsangebot der RMS im Ensemblebereich des
jeweiligen Musikzweiges je Monat 15,00 180,00
9. Überlassungs- und Nutzungsgebühren je Monat
Überlassung eines Instruments im 1. Jahr 15,00 180,00
ab dem 2. Jahr 17,50 210,00
ab dem 4. Jahr 20,00 240,00
Nutzungsgebühr für die Benutzung eines Instrumentes
im Unterricht (Harfe, Schlagwerk, Klavier, Orgel,
Cembalo, elektronische Tasteninstrumente und
Kontrabass )
6,60 79,20
11. Beginner-Workshops
Die Gebühren werden analog zu den Gebühren
des Gruppenunterrichtes erhoben
12. JeKits ab 2. Jahr [neu] mtl. Schuljahr
12.1 Schwerpunkt Instrumente 26,00 312,00
12.2 Schwerpunkt Tanzen 19,00 228,00
12.3 Schwerpunkt Singen 13,50 162,00
10. Beginner-Workshops
Die Gebühren werden analog zu den Gebühren des
Gruppenunterrichtes erhoben
11. JeKits im 2. Jahr [gestrichen] mtl. Schuljahr
11.1 Schwerpunkt Instrumente
2. Schuljahr 26,00 312,00
3. und 4 Schuljahr [gestrichen] 27,50 330,00
11.2 Schwerpunkt Tanzen 19,00 228,00
11.3 Schwerpunkt Singen 13,50 162,00
Beschlussvorlage Rat
2628 Zeichen
Dezernat, Dienststelle IV/40/403 Vorlagen-Nummer 1156/2025 Freigabedatum 24.03.2026 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Aktualisierung der Satzung für die Rheinische Musikschule Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt die „Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln“ zum 01.06.2026 gemäß Anlage 1. Ausschuss Schule und Weiterbildung 27.04.2026 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 04.05.2026 Rat 12.05.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Rheinische Musikschule ist ein zentraler Bestandteil des städtischen Bildungsangebots. Um den gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen, wird das Bildungsangebot kontinuierlich überprüft und weiterentwickelt. Die vorliegende Anpassung zielt insbesondere auf die Einführung und gebührentechnische Abbildung neuer Bildungsangebote ab. „Musik Kompass“ Ein neu entwickeltes Gruppenangebot, für Kinder im Grundschulalter (ca. 8 Kinder pro Gruppe), das eine fundierte musikalische Grundbildung zu einem günstigen Preis ermög- licht. Bereits im Rahmen der Gebührenerhöhung aus August 2024 angekündigt, stellt die- ses Angebot auch eine sozialverträgliche Alternative für Familien dar, die durch allge- meine Preissteigerungen stark belastet sind. Zudem soll der Gruppenunterricht an der Rheinischen Musikschule insgesamt gestärkt werden. „Chor Card“ Ein Angebot für Erwachsene zwischen 30 und 45 Jahre, welches deren besondere Le- bensphase, oft geprägt von Familiengründung und beruflicher Etablierung, berücksichtigt. Ziel ist es, durch eine flexible, lebensorientierte Gestaltung das Prinzip durchgängiger mu- sikalischer Bildungsbiografien zu fördern. Weitere Änderungen im Überblick - Einführung verbindlicher Absagefristen für 10er-Karten - Gebührenermäßigung für Menschen mit Beeinträchtigungen - Einführung einer Gebührenpflicht für Online-Unterricht - Klarstellung zu Kündigungsmöglichkeiten bei Kooperationen mit allgemeinbildenden Schulen - Einführung einer Korrepetitionsgebühr im Tanzunterricht - Streichung des Kombi-Unterrichts (ohne Ersatz) - Anpassung der JeKits-Gebühren an das neue Gebührenniveau der Offenen Jazzhaus Schule, um eine einheitliche Gebührenstruktur für alle JeKits-Kinder in Köln zu gewährleisten. Die Anpassung der Gebührensatzung der Rheinischen Musikschule erfolgt haushaltsneutral. Anlagen
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum behandelt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1156/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 24.03.2026
- Erstellt
- 15.04.2025 20:24