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1156/2025

Aktualisierung der Satzung für die Rheinische Musikschule

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 24.03.2026

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Anlage 1: Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule 2026

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Anlage 2: Synopse der Änderungen

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1: Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule 2026

14686 Zeichen

Seite 1  
 
Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln  
vom _______________________ 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom __________aufgrund der §§ 7 und 77 
Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV. NRW 2023) und der §§ 4, 5 und 6 des 
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 
1969 (SGV. NRW 610) in Verbindung mit der Satzung für die Rheinische Musikschule 
der Stadt Köln vom 22. März 1983 (Amtsblatt der Stadt Köln 1983, S. 85) - jeweils in der 
bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - folgende Gebührensatzung beschlossen:  
 
§ 1 Gebühren 
(1) Die Rheinische Musikschule erhebt Gebühren für die Teilnahme am Unterricht, sowie 
für die zeitlich begrenzte Überlassung und Benutzung von Musikinstrumenten in 
Verbindung mit dem Unterricht. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind die 
Outreach Projekte und folgende Jugendorchester: Jugendsinfonieorchester, 
Symphonisches Jugendblasorchester, Jugendblasorchester, Süd Beat Big Band. 
(2) Kann der Präsenzunterricht im Ausnahmefall aufgrund höherer Gewalt oder 
behördlicher Anordnungen nicht stattfinden, so wird der Unterricht als Distanzunterricht 
durchgeführt. Die Verpflichtung zur Zahlung der vollen Unterrichtsgebühr bleibt 
bestehen.  
 
(3) Die Höhe der monatlichen Gebühren ergibt sich aus dem anliegenden Gebührentarif, 
der Bestandteil dieser Satzung ist.  
(4) Zu Projekten und Kursen werden Teilnehmerbeiträge außerhalb dieser Satzung 
erhoben.  
(5) Der Auftritt von Ensembles unterliegt nicht dieser Gebührensatzung, sondern bedarf 
der Vereinbarung im Einzelfall.  
 
§ 2 Gebührenpflichtige 
Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist die Schülerin oder der Schüler der 
Musikschule bzw. deren gesetzliche Vertreter.  
 
§ 3 Gebührenpflicht 
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuteilung zum Unterricht. Die Gebühren 
werden, wenn im Bescheid kein späterer Zeitpunkt genannt ist, mit Zugang des 
Gebührenbescheides fällig.  
(2) Die Gebührenpflicht für den folgenden Unterrichtsabschnitt entsteht, sofern nicht bis 
zum 30.04. mit Wirkung zum 31.07. (Ende des Unterrichtsabschnitts) oder bis zum

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30.09. mit Wirkung zum 31.12. (Ende des Unterrichtsabschnitts) eine Abmeldung in 
Textform erfolgt ist.  
Maßgeblich für den fristgerechten Zugang der Abmeldung ist der Eingang bei der 
Musikschule.  
(3) Die unter (2) genannten Fristen und Termine für eine Abmeldung gelten nicht für 
Kooperationen mit allgemeinbildenden Schulen, insbesondere JeKits und Bläserklassen. 
Hier sind mit Rücksicht auf den jeweiligen Schulalltag nur Abmeldungen zum Ende eines 
Schuljahres möglich. In diesen Fällen gilt die Frist zum 30.04. mit Wirkung zum 31.07. 
(4) Der befristete Grundstufenunterricht, das Instrumentalpraktikum und die Beginner-
Workshops enden nach Ablauf des vorher festgelegten Zeitraumes, ohne dass es einer 
Abmeldung bedarf.  
(5) Während eines Unterrichtsabschnittes ist eine Abmeldung der Schülerin oder des 
Schülers grundsätzlich nur aus folgenden Gründen zulässig:  
1. nachgewiesene mehr als zweimonatige ununterbrochene Erkrankung der Schülerin 
oder des Schülers,  
2. Wegzug aus dem Stadtgebiet Köln,  
3. Aufnahme eines Hochschulstudiums außerhalb von Köln; Aufnahme eines 
Musikhochschulstudiums,  
4. Einberufung zum Grundwehrdienst bzw. Zivildienst außerhalb von Köln.  
5. Beginn eines Ausbildungsverhältnisses.  
Abmeldungen nach Nr. 1 bis 5 sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen 
und müssen der Musikschule schriftlich zugehen. Die Gebührenpflicht entfällt ab dem 
der Abmeldung folgenden Kalendermonat des Unterrichtsabschnitts.  
(6) Schülerinnen und Schüler, die länger als 6 Wochen mit der zu zahlenden Gebühr im 
Rückstand sind, können von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen 
werden. Im Falle eines Ausschlusses vom Unterricht sind die Gebühren bis zum Ende 
des Unterrichtsabschnittes zu entrichten, in dem der Ausschluss erfolgt.  
(7) Verändert sich während des Unterrichtsabschnitts die Teilnehmerzahl beim Gruppen- 
oder Kombiunterricht, so dass die Gebührenhöhe berührt wird und kann die 
ursprüngliche Anzahl von Schülerinnen und Schüler nicht gewährleistet werden, so ist 
ab Beginn des nächsten Unterrichtsabschnittes die Gebühr zu zahlen, die sich aus der 
tatsächlichen Teilnehmerzahl ergibt, falls das Unterrichtsverhältnis nicht ohnehin per 
Ummeldung geändert oder per Abmeldung beendet wird.  
 
§ 4 Überlassungs- und Nutzungsgebühr 
(1) Auf Antrag können Schülerinnen und Schülern der Rheinischen Musikschule im 
Rahmen des jeweiligen Instrumentenbestandes Musikinstrumente überlassen werden. 
Die Überlassungsdauer erfolgt grundsätzlich für die Dauer des Unterrichtsverhältnisses, 
maximal jedoch für vier Jahre. Sie kann in begründeten Fällen verlängert werden.  
Spätestens mit Beendigung des Unterrichtsverhältnisses ist das überlassene Instrument 
zurückzugeben.

Seite 3  
(2) Wird ein Instrument vor Ablauf eines Unterrichtsabschnittes zurückgegeben, 
reduziert sich die Gebühr entsprechend. Bei Überschreitung der Rückgabefrist setzt sich 
die Gebührenpflicht fort.  
(3) Verspätete Rückgabe verpflichtet den Benutzer entsprechend § 557 BGB zur 
Fortentrichtung der Gebühr. Verlust, Beschädigung oder sonstige Veränderungen des 
Instruments sind sofort anzuzeigen; sie verpflichten, ebenso wie die verspätete 
Rückgabe, die Benutzerin/ den Benutzer zum Schadenersatz nach den 
schuldrechtlichen Haftungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.  
(4) Für die Nutzung städtischer Instrumente im Unterricht gilt Entsprechendes.  
 
§ 5 Gebührenermäßigung 
(1) Für Geschwister ohne eigenes Einkommen, die gleichzeitig an der Rheinischen 
Musikschule gebührenpflichtigen Unterricht erhalten und im gleichen Haushalt leben, 
wird eine Gebührenermäßigung gewährt, und zwar  
a) bei zwei Geschwistern 10%  
b) bei drei Geschwistern 25%  
c) ab vier Geschwistern 40%  
der Gesamtgebühr für Einzel-, Gruppen-, Grundstufenunterricht und Ballett, sofern nicht 
bereits eine Ermäßigung gemäß Absatz (3) gewährt wird. Eine Geschwisterermäßigung 
wird nicht gewährt für die Aufnahmegebühr, Ergänzungsunterricht, Ensembleunterricht, 
Beginner-Workshops, Instrumentalpraktikum, Musikzweige im Humboldt-Gymnasium 
und Stadtgymnasium Porz sowie die Überlassungs- und Nutzungsgebühren.  
(2) Erwachsene, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die vor Beginn des 
Unterrichtsabschnittes nachweisen, dass sie ein soziales Jahr ableisten, Auszubildende, 
Zivil- oder Wehrdienstleistende, Kindergeldberechtigte, Schülerinnen oder Schüler, 
Studenten oder Studentinnen sind, haben nur die für Jugendliche maßgebliche Gebühr 
zu entrichten, sofern ihnen nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Abs. (3) gewährt wird.  
(3) Eine Ermäßigung der Unterrichts- und Instrumentengebühr in Höhe von 50% wird 
Personen sowie deren im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder gewährt, die Hilfe 
zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) 
erhalten. Die Ermäßigung erhalten auch KölnPass-Inhaber.  
(4) Personen mit amtlichem Behindertenausweis erhalten ebenfalls eine Ermäßigung 
der Unterrichts- und Instrumentengebühr von 50%. 
(5) Der Nachweis zu sowohl (2), (3) als auch (4) muss bei der Anmeldung bzw. 
spätestens eine Woche vor Beginn eines neuen Unterrichtsabschnittes der Rheinischen 
Musikschule vorliegen. Verspätet übersandte Nachweise werden ab dem Monat des 
Posteinganges bei der Gebührenberechnung berücksichtigt.  
(6) Eine Gebührenermäßigung kann maximal für einen der unter §5 aufgeführten Fälle 
geltend gemacht werden. 
(7) Bei einem von der Rheinischen Musikschule zu verantwortenden ununterbrochenen 
Unterrichtsausfall von mehr als vier Wochen wird die Gebühr auf Antrag anteilig 
zurückerstattet.

Seite 4  
§ 6 Gebührenbefreiung 
Schüler*innen in der Studienvorbereitenden Ausbildung sind von den Gebühren des 
instrumentalen Nebenfaches (30 Minuten wöchentlicher Unterricht) befreit. Diese 
Regelung gilt nicht für Teilnehmende der Studienvorbereitenden Ausbildung im Bereich 
Tanz. 
 
§ 7 Stundung und Erlass der Gebühren 
Die Stundung und der Erlass von Gebühren richten sich nach der Geschäftsordnung für 
das Finanzwesen der Stadt Köln und den gesetzlichen Bestimmungen.  
 
§ 8 Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am 01.06.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung 
für die Rheinische Musikschule vom 29.08.2003 in der 8. Änderungsfassung vom 
25.06.2024 (Öffentliche Bekanntmachung vom 30.07.2024) außer Kraft.

Seite 5  
Gebührentarif für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln 
 
1. 
 
Einmalige Aufnahmegebühr zum Gruppen-, Kombi-,  
Einzel-, Grundstufenunterricht und Ballett 25,00  
    
2. Gruppenunterricht/ Kombiunterricht mtl. jährlich 
2.1 Unterricht zu 2 Schülern   
2.1.1 Kinder/ Jugendliche, 30 Minuten pro Woche* 42,00 504,00 
2.1.2 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 63,00 756,00 
2.1.3 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 84,00 1.008,00 
2.1.4 Erwachsene, 30 Minuten pro Woche* 66,00 792,00 
2.1.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 99,00 1.188,00 
2.1.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 132,00 1.584,00 
 (* Kombiunterricht erst ab 45 Minuten belegbar)   
    
2.2 Unterricht zu 3 Schülern   
2.2.1 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 42,00 504,00 
2.2.2 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 59,00 708,00 
2.2.3 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 66,00 792,00 
2.2.4 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 90,00 1.080,00 
2.2.5 Erwachsene 75 Minuten pro Woche 114,00 1.368,00 
    
2.3 Unterricht ab 4 Schülern   
2.3.1 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 31,00 372,00 
2.3.2 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 41,30 495,60 
2.3.3 Kinder/ Jugendliche, 75 Minuten pro Woche 51,70 620,40 
2.3.4 Kinder/ Jugendliche, 90 Minuten pro Woche 62,00 744,00 
2.3.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 48,60 583,00 
2.3.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 64,80 777,60 
2.3.7 Erwachsene, 75 Minuten pro Woche 81,00 972,00 
2.3.8 Erwachsene, 90 Minuten pro Woche 97,20 1.166,40 
    
3. Einzelunterricht je Monat   
3.1 Kinder/ Jugendliche, 30 Minuten pro Woche 78,00 936,00 
3.2 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 117,00 1.404,00 
3.3 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 156,00 1.872,00 
3.4 Erwachsene, 30 Minuten pro Woche 100,80 1.209,60 
3.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 151,20 1.814,40 
3.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 201,60 2.419,20 
    
3.7 Fünfer- / Zehnerkarte für Erwachsene    
5-er Karte, 5 Unterrichte zu je 30 Minuten               156,00 € 
Einmalig, nicht mehr verlängerbar 
  
 
10-er Karte, 10 Unterrichte zu je 30 Minuten           312,00 €  
maximal 2 Karten pro Jahr; bedarf jeweils einer 
Neuanmeldung 
  
 
 
 
Bei 5-er und 10-er Karte kann ein vereinbarter Unterricht bis 
spätestens 48 Stunden vor vereinbartem Unterrichtstermin 
abgesagt werden. Bei einer kurzfristigeren Absage gilt der 
Unterricht als erteilt.

Seite 6  
3.8. ChorCard 10 „Generation Y“ 
„Generation Y“ bezeichnet Personen zwischen 
vollendetem 30. und 45. Lebensjahr (geprägt von 
Karriereplanung und Familiengründung). Der Generation Y 
Chor probt 14tägig 120 Minuten  
 10 Proben à 120 Minuten 130,00  
4. Grundstufenunterricht  30,00 360,00  
Zum Grundstufenunterricht gehören Musikzwerge, 
Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung, 
Lied & Spiel, Ensemble Kunterbunt und Trommelkurs. 
  
 
bis 9 Schüler: 45 Minuten je Woche    
ab 10 Schüler:  60 Minuten je Woche       
5. Tanz- und Ballettunterricht    
5.1 Tanzklassen, 60 Minuten pro Woche 47,50 570,00 
5.2 Studienvorbereitende Ausbildung Tanz 
360 Minuten pro Woche 125,00 1.500,00 
    
5.3 Ballett – Korrepetition 6,60 79,20 
    
6. Ensemble- / Ergänzungsunterricht    
6.1 Ensembleunterricht ab 8 Schülern    
Zum Ensembleunterricht gehören u.a. Orchester, 
Klassenmusizieren, Rhythmik, Bands, Chöre, 
Instrumentalensembles. 
 
 
 
Die Gebühr beträgt je Fachbelegung, sofern nicht die 
pauschale Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8 entrichtet wird 
  
6.1.1 45 Minuten pro Woche 15,00 180,00 
6.1.2 60 Minuten pro Woche 20,10 241,20 
6.1.3 ab 90 Minuten pro Woche 30,00 360,00  
Beim Klassenmusizieren der Bläserklassen wird auf die 
vorstehenden Gebühren ein Zuschlag von 50% erhoben. 
  
6.2 Bei Teilnahme am Gruppen-, Kombi- oder Einzelunterricht 
und in der Studienvorbereitenden Ausbildung zahlen Kinder 
und Jugendliche, sofern sie nicht die pauschale 
Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8 entrichten, für den 
Ensembleunterricht je Fachbelegung 6,60 79,20 
    
6.3 Ergänzungsunterricht ab 6 Schülern    
 in Präsenz oder Online    
Zum Ergänzungsunterricht gehört u.a. Musiktheorie sowie 
Kompositions- und Improvisationskurse. 
  
 Die Gebühr beträgt je Fachbelegung, sofern nicht die 
pauschale Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8 entrichtet wird   
6.3.1 30 Minuten pro Woche 12,50 150,00 
6.3.2 45 Minuten pro Woche 18,75 225,00 
6.3.3 60 Minuten pro Woche 25,00 300,00 
6.3.4 ab 90 Minuten pro Woche 37,50 450,00 
6.4 Kinder und Jugendliche, die am Gruppen- oder 
Einzelunterricht und in der Studienvorbereitenden Ausbildung 
teilnehmen, zahlen, sofern sie nicht die pauschale 6,60 79,20

Seite 7  
Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8 entrichten,  
für den Ergänzungsunterricht je Fachbelegung pauschal 
7. Musikkompass 60 – 90 Min. pro Woche 45,00 540,00 
 Musikalisches Bildungspaket für Kinder bis 10 Jahre in 
Gruppen mit Einstieg in das instrumentale und 
gemeinsame Musizieren sowie in grundlegende 
Kenntnisse der allgemeinen und besonderen Musiklehre. 
  
8. Instrumentalpraktikum je Monat    
bis zu 6 Kindern, 45 Minuten pro Woche 31,50 -  Instrumentalpraktikum als Kompaktkurs,  
an Wochenenden oder in den Ferien   
 
4 Unterrichtstage, jeweils 180 Minuten 126,00 -  
4 Unterrichtstage, jeweils 150 Minuten 105,00 -     
9. Musikzweig in Zusammenarbeit mit dem    Humboldt-Gymnasium bzw. Stadtgymnasium Porz    
Teilnahmegebühr als Pauschale für das Unterrichtsangebot 
der RMS im Ensemblebereich des jeweiligen Musikzweiges 
je Monat 15,00 180,00     
10. Überlassungs- und Nutzungsgebühren je Monat    
Überlassung eines Instruments im 1. Jahr 15,00 180,00  
ab dem 2. Jahr 17,50 210,00  
ab dem 4. Jahr 20,00 240,00      
Nutzungsgebühr für die Benutzung eines Instrumentes im 
Unterricht (Harfe, Schlagwerk, Klavier, Orgel, Cembalo, 
elektronische Tasteninstrumente und Kontrabass) 6,60 79,20     
11. Beginner-Workshops    
Die Gebühren werden analog zu den Gebühren des 
Gruppenunterrichtes erhoben 
  
    
12.  JeKits ab 2. Jahr mtl. Schuljahr 
12.1 Schwerpunkt Instrumente 26,00 312,00 
12.2 Schwerpunkt Tanzen 19,00 228,00 
12.3 Schwerpunkt Singen 13,50 162,00

Anlage 2: Synopse der Änderungen

27909 Zeichen

Satzung neu Satzung alt 
Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule der 
Stadt Köln  
vom _______________________ 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 
__________aufgrund der §§ 7 und 77 Abs. 1 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV. NRW 
2023) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für 
das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 
(SGV. NRW 610) in Verbindung mit der Satzung für die 
Rheinische Musikschule der Stadt Köln vom 22. März 1983 
(Amtsblatt der Stadt Köln 1983, S. 85) - jeweils in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung - folgende Gebührensatzung 
beschlossen: 
 
Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule der Stadt 
Köln  
vom 25. Juli 2024 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 27.06.2024 aufgrund 
der §§ 7 und 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 
Juli 1994 (SGV. NRW 2023) und der §§ 4, 5 und 6 des 
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) 
vom 21. Oktober 1969 (SGV. NRW 610) in Verbindung mit der 
Satzung für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln vom 22. März 
1983 (Amtsblatt der Stadt Köln 1983, S. 85) - jeweils in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung - folgende Gebührensatzung 
beschlossen:  
 
§ 1 Gebühren 
(1) Die Rheinische Musikschule erhebt Gebühren für die 
Teilnahme am Unterricht, sowie für die zeitlich begrenzte 
Überlassung und Benutzung von Musikinstrumenten in 
Verbindung mit dem Unterricht. Ausgenommen von der 
Gebührenpflicht sind die Outreach Projekte und folgende 
Jugendorchester: Jugendsinfonieorchester, Symphonisches 
Jugendblasorchester, Jugendblasorchester, Süd Beat Big 
Band[neu]. [neu] 
§ 1 Gebühren 
(1) Die Rheinische Musikschule erhebt Gebühren für die Teilnahme 
am Unterricht und für die zeitlich begrenzte Überlassung und 
Benutzung von Musikinstrumenten in Verbindung mit dem Unterricht.

(3) Die Höhe der monatlichen Gebühren ergibt sich aus dem 
anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.  
(4) Zu Projekten und Kursen werden Teilnehmerbeiträge 
außerhalb dieser Satzung erhoben.  
(5) Der Auftritt von Ensembles unterliegt nicht dieser 
Gebührensatzung, sondern bedarf der Vereinbarung im Einzelfall.  
 
(2) Die Höhe der monatlichen Gebühren ergibt sich aus dem 
anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.  
(3) Zu Projekten und Kursen werden Teilnehmerbeiträge außerhalb 
dieser Satzung erhoben.  
(4) Der Auftritt von Ensembles unterliegt nicht dieser 
Gebührensatzung, sondern bedarf der Vereinbarung im Einzelfall.  
(5) Bei den im Gebührentarif aufgeführten Beträgen handelt es sich 
um Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer). Soweit Leistungen von der 
Stadt Köln als Unternehmerin erbracht werden, erhöhen sich die 
Gebühren um den Betrag, der nach dem Umsatzsteuergesetz in der 
jeweils geltenden Fassung als Umsatzsteuer zu entrichten ist. Die 
Erhöhung ist Teil der Gebühr. [gestrichen] 
§ 2 Gebührenpflichtige 
Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist die Schülerin 
oder der Schüler der Musikschule bzw. deren gesetzliche 
Vertreter.  
 
§ 2 Gebührenpflichtige  
Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist die Schülerin oder 
der Schüler der Musikschule bzw. deren gesetzliche Vertreter. 
§ 3 Gebührenpflicht 
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuteilung zum Unterricht. 
Die Gebühren werden, wenn im Bescheid kein späterer Zeitpunkt 
genannt ist, mit Zugang des Gebührenbescheides fällig.  
(2) Die Gebührenpflicht für den folgenden Unterrichtsabschnitt 
entsteht, sofern nicht bis zum 30.04. mit Wirkung zum 31.07. 
(Ende des Unterrichtsabschnitts) oder bis zum 30.09. mit Wirkung 
zum 31.12. (Ende des Unterrichtsabschnitts) eine Abmeldung in 
Textform erfolgt ist.  
§ 3 Gebührenpflicht 
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuteilung zum Unterricht. Die 
Gebühren werden, wenn im Bescheid kein späterer Zeitpunkt genannt 
ist, mit Zugang des Gebührenbescheides fällig.  
(2) Die Gebührenpflicht für den folgenden Unterrichtsabschnitt 
entsteht, sofern nicht bis zum 30.04. mit Wirkung zum 31.07. (Ende 
des Unterrichtsabschnitts) oder bis zum 30.09. mit Wirkung zum 
31.12. (Ende des Unterrichtsabschnitts) eine Abmeldung in Textform 
erfolgt ist.

Maßgeblich für den fristgerechten Zugang der Abmeldung ist der 
Eingang bei der Musikschule.  
(3) Die unter (2) genannten Fristen und Termine für eine 
Abmeldung gelten nicht für Kooperationen mit allgemeinbildenden 
Schulen, insbesondere JeKits und Bläserklassen. Hier sind mit 
Rücksicht auf den jeweiligen Schulalltag nur Abmeldungen zum 
Ende eines Schuljahres möglich. In diesen Fällen gilt die Frist 
zum 30.04. mit Wirkung zum 31.07.[neu] 
(4) Der befristete Grundstufenunterricht, das 
Instrumentalpraktikum und die Beginner-Workshops enden nach 
Ablauf des vorher festgelegten Zeitraumes, ohne dass es einer 
Abmeldung bedarf. [neu] 
(5) Während eines Unterrichtsabschnittes ist eine Abmeldung der 
Schülerin oder des Schülers grundsätzlich nur aus folgenden 
Gründen zulässig:  
1. nachgewiesene mehr als zweimonatige ununterbrochene 
Erkrankung der Schülerin oder des Schülers,  
2. Wegzug aus dem Stadtgebiet Köln,  
3. Aufnahme eines Hochschulstudiums außerhalb von Köln; 
Aufnahme eines Musikhochschulstudiums,  
4. Einberufung zum Grundwehrdienst bzw. Zivildienst außerhalb 
von Köln.  
5. Beginn eines Ausbildungsverhältnisses.  
Abmeldungen nach Nr. 1 bis 5 sind durch Vorlage geeigneter 
Unterlagen nachzuweisen und müssen der Musikschule schriftlich 
zugehen. Die Gebührenpflicht entfällt ab dem der Abmeldung 
folgenden Kalendermonat des Unterrichtsabschnitts.  
Maßgeblich für den fristgerechten Zugang der Abmeldung ist der 
Eingang bei der Musikschule.  
 
 
 
 
 
 
(3) Die Musikalische Früherziehung sowie die Musikalische 
Grundausbildung enden nach Ablauf von 2 Jahren, das 
Instrumentalpraktikum und die Beginner-Workshops nach Ablauf des 
vorher festgelegten Zeitraumes, ohne dass es einer Abmeldung 
bedarf. [gestrichen]  
(4) Während eines Unterrichtsabschnittes ist eine Abmeldung der 
Schülerin oder des Schülers nur aus folgenden Gründen zulässig: 
1. nachgewiesene mehr als zweimonatige ununterbrochene 
Erkrankung der Schülerin oder des Schülers,  
2. Wegzug aus dem Stadtgebiet Köln,  
3. Aufnahme eines Hochschulstudiums an einer Hochschule 
außerhalb von Köln; Aufnahme eines Musikhochschulstudiums,  
4. Einberufung zum Grundwehrdienst bzw. Zivildienst außerhalb von 
Köln.  
5. Beginn eines Ausbildungsverhältnisses.

(6) Schülerinnen und Schüler, die länger als 6 Wochen mit der zu 
zahlenden Gebühr im Rückstand sind, können von der weiteren 
Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden. Im Falle eines 
Ausschlusses vom Unterricht sind die Gebühren bis zum Ende 
des Unterrichtsabschnittes zu entrichten, in dem der Ausschluss 
erfolgt.  
(7) Verändert sich während des Unterrichtsabschnitts die 
Teilnehmerzahl beim Gruppen- oder Kombiunterricht, so dass die 
Gebührenhöhe berührt wird und kann die ursprüngliche Anzahl 
von Schülerinnen und Schüler nicht gewährleistet werden, so ist 
ab Beginn des nächsten Unterrichtsabschnittes die Gebühr zu 
zahlen, die sich aus der tatsächlichen Teilnehmerzahl ergibt, falls 
das Unterrichtsverhältnis nicht ohnehin per Ummeldung geändert 
oder per Abmeldung beendet wird.  
 
Abmeldungen nach Nr. 1 bis 5 sind durch Vorlage geeigneter 
Unterlagen nachzuweisen und müssen der Musikschule schriftlich 
zugehen. Die Gebührenpflicht entfällt ab dem der Abmeldung 
folgenden Kalendermonat des Unterrichtsabschnitts.  
(5) Schülerinnen und Schüler, die länger als 6 Wochen mit der zu 
zahlenden Gebühr im Rückstand sind, können von der weiteren 
Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden. Im Falle eines 
Ausschlusses vom Unterricht sind die Gebühren bis zum Ende des 
Unterrichtsabschnittes zu entrichten, in dem der Ausschluss erfolgt. 
§ 4 Überlassungs- und Nutzungsgebühr 
(1) Auf Antrag können Schülerinnen und Schülern der 
Rheinischen Musikschule im Rahmen des jeweiligen 
Instrumentenbestandes Musikinstrumente überlassen werden. 
Die Überlassungsdauer erfolgt grundsätzlich für die Dauer des 
Unterrichtsverhältnisses, maximal jedoch für vier Jahre. Sie kann 
in begründeten Fällen verlängert werden.  
Spätestens mit Beendigung des Unterrichtsverhältnisses ist das 
überlassene Instrument zurückzugeben.  
(2) Wird ein Instrument vor Ablauf eines Unterrichtsabschnittes 
zurückgegeben, reduziert sich die Gebühr entsprechend. Bei 
Überschreitung der Rückgabefrist setzt sich die Gebührenpflicht 
fort.  
§ 4 Überlassungs- und Nutzungsgebühr 
(1) Auf Antrag können Schülerinnen und Schülern der Rheinischen 
Musikschule im Rahmen des jeweiligen Instrumentenbestandes 
Musikinstrumente überlassen werden. Die Überlassungsdauer erfolgt 
grundsätzlich für die Dauer des Unterrichtsverhältnisses, maximal 
jedoch für vier Jahre. Sie kann in begründeten Fällen verlängert 
werden.  
Spätestens mit Beendigung des Unterrichtsverhältnisses ist das 
überlassene Instrument zurückzugeben.  
(2) Wird ein Instrument vor Ablauf eines Unterrichtsabschnittes 
zurückgegeben, reduziert sich die Gebühr entsprechend. Bei 
Überschreitung der Rückgabefrist setzt sich die Gebührenpflicht fort.

(3) Verspätete Rückgabe verpflichtet den Benutzer entsprechend 
§ 557 BGB zur Fortentrichtung der Gebühr. Verlust, 
Beschädigung oder sonstige Veränderungen des Instruments sind 
sofort anzuzeigen; sie verpflichten, ebenso wie die verspätete 
Rückgabe, die Benutzerin/ den Benutzer zum Schadenersatz 
nach den schuldrechtlichen Haftungsvorschriften des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs.  
(4) Für die Nutzung städtischer Instrumente im Unterricht gilt 
Entsprechendes.  
(3) Verspätete Rückgabe verpflichtet den Benutzer entsprechend § 
557 BGB zur Fortentrichtung der Gebühr. Verlust, Beschädigung oder 
sonstige Veränderungen des Instruments sind sofort anzuzeigen; sie 
verpflichten, ebenso wie die verspätete Rückgabe, die Benutzerin/ 
den Benutzer zum Schadenersatz nach den schuldrechtlichen 
Haftungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.  
(4) Für die Nutzung der städtischen Instrumente im Unterricht gilt 
entsprechendes. 
§ 5 Gebührenermäßigung 
(1) Für Geschwister ohne eigenes Einkommen, die gleichzeitig an 
der Rheinischen Musikschule gebührenpflichtigen Unterricht 
erhalten und im gleichen Haushalt leben, wird eine 
Gebührenermäßigung gewährt, und zwar  
a) bei zwei Geschwistern 10%  
b) bei drei Geschwistern 25%  
c) ab vier Geschwistern 40%  
der Gesamtgebühr für Einzel-, Gruppen-, Grundstufenunterricht 
und Ballett, sofern nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Absatz 
(3) gewährt wird. Eine Geschwisterermäßigung wird nicht gewährt 
für die Aufnahmegebühr, Ergänzungsunterricht, 
Ensembleunterricht, Beginner-Workshops, Instrumentalpraktikum, 
Musikzweige im Humboldt-Gymnasium und Stadtgymnasium Porz 
sowie die Überlassungs- und Nutzungsgebühren.  
(2) Erwachsene, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die 
vor Beginn des Unterrichtsabschnittes nachweisen, dass sie ein 
soziales Jahr ableisten [neu], Auszubildende, Zivil- oder 
Wehrdienstleistende, Kindergeldberechtigte, Schülerinnen oder 
§ 5 Gebührenermäßigung  
(1) Für Geschwister ohne eigenes Einkommen, die gleichzeitig an der 
Rheinischen Musikschule gebührenpflichtigen Unterricht erhalten und 
im gleichen Haushalt leben, wird eine Gebührenermäßigung gewährt, 
und zwar  
a) bei zwei Geschwistern 10%  
b) bei drei Geschwistern 25%  
c) ab vier Geschwistern 40%  
der Gesamtgebühr für Einzel-, Gruppen-, Kombi-, 
Grundstufenunterricht und Ballett, sofern nicht bereits eine 
Ermäßigung gemäß Ziff. (3) gewährt wird. Eine Geschwister– 
ermäßigung wird nicht gewährt für die Aufnahmegebühr, 
Ergänzungsunterricht, Beginner-Workshops, Instrumentalpraktikum, 
Musikzweig in Zusammenarbeit mit dem Humboldt-Gymnasium sowie 
die Überlassungs- und Nutzungsgebühren.  
(2) Erwachsene, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die vor 
Beginn des Unterrichtsabschnittes nachweisen, dass sie 
schwerbehindert, Auszubildende, Ziviloder Wehrdienstleistende,

Schüler, Studenten oder Studentinnen sind, haben nur die für 
Jugendliche maßgebliche Gebühr zu entrichten, sofern ihnen 
nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Abs. (3) gewährt wird.  
(3) Eine Ermäßigung der Unterrichts- und Instrumentengebühr in 
Höhe von 50% wird Personen sowie deren im Haushalt lebenden 
minderjährigen Kinder gewährt, die Hilfe zum Lebensunterhalt 
nach SGB XII oder Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) 
erhalten. Die Ermäßigung erhalten auch KölnPass-Inhaber.  
(4) Personen mit amtlichem Behindertenausweis erhalten 
ebenfalls eine Ermäßigung der Unterrichts- und 
Instrumentengebühr von 50%. [neu] 
(5) Der Nachweis zu sowohl (2), (3) als auch (4) muss bei der 
Anmeldung bzw. spätestens eine Woche vor Beginn eines neuen 
Unterrichtsabschnittes der Rheinischen Musikschule vorliegen. 
Verspätet übersandte Nachweise werden ab dem Monat des 
Posteinganges bei der Gebührenberechnung berücksichtigt. [neu] 
(6) Eine Gebührenermäßigung kann maximal für einen der unter 
§5 aufgeführten Fälle geltend gemacht werden. [neu] 
(7) Bei einem von der Rheinischen Musikschule zu 
verantwortenden ununterbrochenen Unterrichtsausfall von mehr 
als vier Wochen wird die Gebühr auf Antrag anteilig 
zurückerstattet. 
Kindergeldberechtigte, Schüler oder Studenten sind, haben nur die für 
Jugendliche maßgebliche Gebühr zu entrichten, sofern ihnen nicht 
bereits eine Ermäßigung gemäß Abs. (3) gewährt wird.  
(3) Eine Ermäßigung der Unterrichts- und Instrumentengebühr in 
Höhe von 50% wird Personen sowie deren im Haushalt lebenden 
minderjährigen Kinder gewährt, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach 
SGB XII oder Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) erhalten. 
Die Ermäßigung erhalten auch Köln-PassInhaber.  
Der Nachweis muss bei der Anmeldung bzw. eine Woche vor Beginn 
eines neuen Unterrichtsabschnittes der Rheinischen Musikschule 
vorliegen. Verspätet übersandte Nachweise werden ab dem Monat 
des Posteinganges bei der Gebührenberechnung berücksichtigt. 
[gestrichen] 
(4) Bei einem von der Rheinischen Musikschule zu verantwortenden 
ununterbrochenen Unterrichtsausfall von mehr als vier Wochen wird 
die Gebühr auf Antrag anteilig zurückerstattet. 
§ 6 Gebührenbefreiung 
Schüler*innen in der Studienvorbereitenden Ausbildung sind von 
den Gebühren des instrumentalen Nebenfaches (30 Minuten 
wöchentlicher Unterricht) befreit.  
§ 6 Gebührenbefreiung 
Schülerinnen und Schüler in der Studienvorbereitenden Ausbildung 
sind von den Gebühren des instrumentalen Nebenfaches (30 Minuten 
wöchentlicher Unterricht) befreit.

Diese Regelung gilt nicht für Teilnehmende der 
Studienvorbereitenden Ausbildung im Bereich Tanz. [neu]  
§ 7 Stundung und Erlass der Gebühren 
Die Stundung und der Erlass von Gebühren richten sich nach der 
Geschäftsordnung für das Finanzwesen der Stadt Köln und den 
gesetzlichen Bestimmungen.  
§ 7 Stundung und Erlass der Gebühren 
Die Stundung und der Erlass von Gebühren richten sich nach der 
Geschäftsordnung für das Finanzwesen der Stadt Köln und den 
gesetzlichen Bestimmungen.  
§ 8 Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am 01.06.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 
Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule vom 
29.08.2003 in der 8. Änderungsfassung vom 25.06.2024 
(Öffentliche Bekanntmachung vom 30.07.2024) außer Kraft. 
§ 8 Inkrafttreten  
Diese Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 
Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule vom 29.08.2003 in 
der 7. Änderungsfassung vom 16.12.2022 (Amtsblatt Stadt Köln 2023, 
S. 12) außer Kraft. 
Gebührentarif für die Rheinische Musikschule  
der Stadt Köln 
1. 
 
Einmalige Aufnahmegebühr zum Gruppen-, 
Kombi-,  
Einzel-, Grundstufenunterricht und Ballett 
25,00  
    
2. Gruppenunterricht/ Kombiunterricht mtl. jährlich  
2.1 Unterricht zu 2 Schülern   
2.1.1 Kinder/ Jugendliche, 30 Minuten pro Woche*  42,00 504,00 
2.1.2 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 63,00 756,00 
2.1.3 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 84,00 1.008,00 
2.1.4 Erwachsene, 30 Minuten pro Woche* 66,00 792,00 
2.1.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 99,00 1.188,00 
2.1.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 132,00 1.584,00 
 (* Kombiunterricht erst ab 45 Minuten belegbar)    
    
Gebührentarif für die Rheinische Musikschule  
der Stadt Köln 
1. 
 
Einmalige Aufnahmegebühr zum Gruppen-, 
Kombi-,  
Einzel-, Grundstufenunterricht und Ballett 
25,00  
    
2. Gruppenunterricht/ Kombiunterricht mtl. jährlich  
2.1 Unterricht zu 2 Schülern   
2.1.1 Kinder/ Jugendliche, 30 Minuten pro Woche*  42,00 504,00 
2.1.2 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 63,00 756,00 
2.1.3 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche  84,00 1.008,00 
2.1.4 Erwachsene, 30 Minuten pro Woche* 66,00 792,00 
2.1.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 99,00 1.188,00 
2.1.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 132,00 1,584,00 
 (* Kombiunterricht erst ab 45 Minuten belegbar)

2.2 Unterricht zu 3 Schülern   
2.2.1 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 42,00 504,00 
2.2.2 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 59,00 708,00 
2.2.3 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 66,00 792,00 
2.2.4 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 90,00 1.080,00 
2.2.5 Erwachsene 75 Minuten pro Woche 114,00 1.368,00 
    
2.3 Unterricht ab 4 Schülern   
2.3.1 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 31,00 372,00 
2.3.2 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 41,30 495,60 
2.3.3 Kinder/ Jugendliche, 75 Minuten pro Woche 51,70 620,40 
2.3.4 Kinder/ Jugendliche, 90 Minuten pro Woche 62,00 744,00 
2.3.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 48,60 583,00 
2.3.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 64,80 777,60 
2.3.7 Erwachsene, 75 Minuten pro Woche 81,00 972,00 
2.3.8 Erwachsene, 90 Minuten pro Woche 97,20 1.166,40 
    
3. Einzelunterricht je Monat   
3.1 Kinder/ Jugendliche, 30 Minuten pro Woche 78,00 936,00 
3.2 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 117,00 1.404,00 
3.3 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 156,00 1.872,00 
3.4 Erwachsene, 30 Minuten pro Woche 100,80 1.209,60 
3.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 151,20 1.814,40 
3.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 201,60 2.419,20 
    
3.7 Fünfer- / Zehnerkarte für Erwachsene   
 
5-er Karte, 5 Unterrichte zu je 30 Minuten 
                                                                 156,00 € 
Einmalig, nicht mehr verlängerbar  
  
 
10-er Karte, 10 Unterrichte zu je 30 Minuten 
                                                                 312,00 €  
maximal 2 Karten pro Jahr; bedarf jeweils einer 
Neuanmeldung [neu] 
  
2.2 Unterricht zu 3 Schülern   
2.2.1 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 42,00 504,00 
2.2.2 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 59,00 708,00 
2.2.3 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 66,00 792,00 
2.2.4 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 90,00 1.080,00 
2.2.5 Erwachsene 75 Minuten pro Woche 114,00 1.368,00 
    
2.3 Unterricht ab 4 Schülern   
2.3.1 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 31,00 372,00 
2.3.2 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 41,30 495,60 
2.3.3 Kinder/ Jugendliche, 75 Minuten pro Woche  51,70 620,40 
2.3.4 Kinder/ Jugendliche, 90 Minuten pro Woche 62,00 744,00 
2.3.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 48,60 583,00 
2.3.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 64,80 777,60 
2.3.7 Erwachsene, 75 Minuten pro Woche 81,00 972,00 
2.3.8 Erwachsene, 90 Minuten pro Woche 97,20 1.166,40 
    
3. Einzelunterricht je Monat   
3.1 Kinder/ Jugendliche, 30 Minuten pro Woche 78,00 936,00 
3.2 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 117,00 1.404,00 
3.3 Kinder/ Jugendliche, 60  Minuten pro Woche 156,00 1.872,00 
3.4 Erwachsene, 30 Minuten pro Woche 100,80 1.209,60 
3.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 151,20 1.814,40 
3.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 201,60 2.419,20 
    
3.7 Fünfer- / Zehnerkarte für Erwachsene   
 
5-er Karte, 5 Unterrichte zu je 30 Minuten 
innerhalb eines Unterrichtsabschnittes [gestrichen] 
                                                                   156,00 € 
Einmalig, nicht mehr verlängerbar  
  
 
10-er Karte, 10 Unterrichte zu je 30 Minuten 
innerhalb eines Unterrichtsabschnittes  [gestrichen]

3.8. Bei 5-er und 10-er Karte kann ein vereinbarter 
Unterricht bis spätestens 48 Stunden vor 
vereinbartem Unterrichtstermin abgesagt werden. 
Bei einer kurzfristigeren Absage gil t der Unterricht 
als erteilt. [neu] 
ChorCard 10 „Generation Y“ 
„Generation Y“ bezeichnet Personen zwischen 
vollendetem 30. und 45. Lebensjahr (geprägt von 
Karriereplanung und Familiengründung). Der 
Generation Y Chor probt 14tägig 120 Minuten  
  
 10 Proben à 120 Minuten [neu] 130,00  
    
4. Grundstufenunterricht  30,00 360,00  
Zum Grundstufenunterricht gehören Musikzwerge, 
Musikalische Früherziehung, Musikalische 
Grundausbildung, Lied & Spiel, Ensemble 
Kunterbunt und Trommelkurs  [neu]. 
  
 
bis 9 Schüler: 45 Minuten je Woche   
 
ab 10 Schüler:  60 Minuten je Woche   
    
5. Tanz- und Ballettunterricht    
5.1 Tanzklassen, 60 Minuten pro Woche 47,50 570,00 
5.2 Studienvorbereitende Ausbildung Tanz 
360 Minuten pro Woche 125,00 1.500,00 
    
5.3 Ballett – Korrepetition  [neu] 6,60 79,20 
    
6. Ensemble- / Ergänzungsunterricht    
6.1 Ensembleunterricht ab 8 Schülern    
Zum Ensembleunterricht gehören u.a. Orchester, 
Klassenmusizieren, Rhythmik, Bands, Chöre, 
Instrumentalensembles.  
 
 
 
Die Gebühr beträgt je Fachbelegung, sofern nicht 
die pauschale Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8 
entrichtet wird 
  
                                                                   312,00 €  
2 Mal Verlängerung möglich im Jahr  [gestrichen] 
    
    
    
    
    
    
    
    
    
4. Grundstufenunterricht  30,00 360,00  
Zum Grundstufenunterricht gehören Musikzwerge, 
Musikalische Früherziehung, Musikalische 
Grundausbildung, Lied & Spiel und Klangwerkstatt 
[gestrichen]  
  
 
bis 9 Schüler: 45 Minuten je Woche   
 
ab 10 Schüler:  60 Minuten je Woche   
    
5. Tanz- und Ballettunterricht    
5.1 Tanzklassen, 60 Minuten pro Woche 47,50 570,00 
5.2 Studienvorbereitende Ausbildung Tanz,    
360 Minuten pro Woche 125,00 1.500,00 
    
    
    
6. Ensemble- / Ergänzungsunterricht    
6.1 Ensembleunterricht ab 8 Schülern    
Zum Ensembleunterricht gehören u.a. Orchester, 
Klassenmusizieren, Rhythmik, Bands, Chöre, 
Instrumentalensembles.  
 
 
 
Die Gebühr beträgt je Fachbelegung, sofern nicht 
die pauschale Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8 
entrichtet wird

6.1.1 45 Minuten pro Woche 15,00 180,00 
6.1.2 60 Minuten pro Woche 20,10 241,20 
6.1.3 ab 90 Minuten pro Woche 30,00 360,00  
Beim Klassenmusizieren der Bläserklassen wird 
auf die vorstehenden Gebühren ein Zuschlag von 
50% erhoben. 
  
6.2 Bei Teilnahme am Gruppen-, Kombi- oder 
Einzelunterricht und in der Studienvorbereitenden 
Ausbildung zahlen Kinder und Jugendliche, 
sofern sie nicht die pauschale Musikzweiggebühr 
gemäß Ziff. 8 entrichten, für den 
Ensembleunterricht je Fachbelegung  6,60 79,20 
    
6.3 Ergänzungsunterricht ab 6 Schülern    
 in Präsenz oder Online    
Zum Ergänzungsunterricht gehört u.a. 
Musiktheorie sowie Kompositions - und 
Improvisationskurse.  
  
 Die Gebühr beträgt je Fachbelegung, sofern nicht 
die pauschale Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8 
entrichtet wird 
  
6.3.1 30 Minuten pro Woche 12,50 150,00 
6.3.2 45 Minuten pro Woche 18,75 225,00 
6.3.3 60 Minuten pro Woche 25,00 300,00 
6.3.4 ab 90 Minuten pro Woche 37,50 450,00 
6.4 Kinder und Jugendliche, die am Gruppen - oder 
Einzelunterricht und in der Studienvorbereitenden 
Ausbildung teilnehmen, zahlen, sofern sie nicht 
die pauschale Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8 
entrichten,  
für den Ergänzungsunterricht je Fachbelegung 
pauschal  [neu] 6,60 79,20 
6.1.1 45 Minuten pro Woche 15,00 180,00 
6.1.2 60 Minuten pro Woche 20,10 241,20 
6.1.3 ab 90 Minuten pro Woche 30,00 360,00  
Beim Klassenmusizieren der Bläserklassen wird 
auf die vorstehenden Gebühren ein Zuschlag von 
50% erhoben. 
  
6.2 Bei Teilnahme am Gruppen-, Kombi- oder 
Einzelunterricht und in der Studienvorbereitenden 
Ausbildung zahlen Kinder und Jugendliche, sofern 
sie nicht die pauschale Musikzweiggebühr gemäß 
Ziff. 8 entrichten, für den Ensembleunterricht je 
Fachbelegung  6,60 79,20 
    
6.3 Ergänzungsunterricht ab 6 Schülern    
 in Präsenz oder Online    
Zum Ergänzungsunterricht gehört u.a. 
Musiktheorie sowie Kompositions - und 
Improvisationskurse.  
  
 Die Gebühr beträgt je Fachbelegung, sofern nicht 
die pauschale Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8 
entrichtet wird 
  
6.3.1 30 Minuten pro Woche 12,50 150,00 
6.3.2 45 Minuten pro Woche 18,75 225,00 
6.3.3 60 Minuten pro Woche 25,00 300,00 
6.3.4 ab 90 Minuten pro Woche 37,50 450,00 
6.4 Bei Teilnahme am Gruppen -, Kombi- oder 
Einzelunterricht und in der Studienvorbereitenden 
Ausbildung zahlen Kinder und Jugendliche, sofern 
sie nicht die pauschale Musikzweiggebühr gemäß 
Ziff. 8 entrichten, für den Ergänzungsunterricht je 
Fachbelegung  
  
6.4.1 30 Min. pro Woche 8,25 99,00 
6.4.2 45 Min. pro Woche 12,50 150,00 
6.4.3 60 Min. pro Woche 16,75 201,00 
6.4.4 ab 90 Min. pro Woche 25,00 300,00

7. Musik-Kompass 60 – 90 Min. pro Woche 45,00 540,00 
 Musikalisches Bildungspaket für Kinder bis 10 
Jahre in Gruppen mit Einstieg in das 
instrumentale und gemeinsame Musizieren 
sowie in grundlegende Kenntnisse der 
allgemeinen und besonderen Musiklehre. [neu] 
  
8. Instrumentalpraktikum je Monat    
bis zu 6 Kindern, 45 Minuten pro Woche 31,50 -  
Instrumentalpraktikum als Kompaktkurs,  
an Wochenenden oder in den Ferien 
  
 
4 Unterrichtstage, jeweils 180 Minuten  126,00 -  
4 Unterrichtstage, jeweils 150 Minuten  105,00 -     
9. Musikzweig in Zusammenarbeit mit dem   
 
Humboldt-Gymnasium bzw. Stadtgymnasium 
Porz 
  
 
Teilnahmegebühr als Pauschale für das 
Unterrichtsangebot der RMS im Ensemblebereich 
des jeweiligen Musikzweiges je Monat 15,00 180,00     
10. Überlassungs- und Nutzungsgebühren je 
Monat 
  
 
Überlassung eines Instruments im 1. Jahr  15,00 180,00  
ab dem 2. Jahr 17,50 210,00  
ab dem 4. Jahr 20,00 240,00   
   
Nutzungsgebühr für die Benutzung eines 
Instrumentes im Unterricht (Harfe, Schlagwerk, 
Klavier, Orgel, Cembalo, elektronische 
Tasteninstrumente und Kontrabass)  6,60 79,20 
 [gestrichen]    
  
  
7. Instrumentalpraktikum je Monat 
  
    
bis zu 6 Kindern, 45 Minuten pro Woche 31,50 -     
Instrumentalpraktikum als Kompaktkurs,  
an Wochenenden oder in den Ferien 
  
   
 
4 Unterrichtstage, jeweils 180 Minuten  126,00 -     
4 Unterrichtstage, jeweils 150 Minuten  105,00 -    
       
8. Musikzweig in Zusammenarbeit mit dem 
  
    
Humboldt-Gymnasium bzw. Stadtgymnasium Porz  
  
    
Teilnahmegebühr als Pauschale für das 
Unterrichtsangebot der RMS im Ensemblebereich des 
jeweiligen Musikzweiges je Monat 15,00 180,00 
   
    
   
9. Überlassungs- und Nutzungsgebühren je Monat 
  
    
Überlassung eines Instruments im 1. Jahr  15,00 180,00     
ab dem 2. Jahr 17,50 210,00     
ab dem 4. Jahr 20,00 240,00    
       
        
Nutzungsgebühr für die Benutzung eines Instrumentes 
im Unterricht (Harfe, Schlagwerk, Klavier, Orgel, 
Cembalo, elektronische Tasteninstrumente und 
Kontrabass ) 
6,60 79,20

11. Beginner-Workshops   
 
Die Gebühren werden analog zu den Gebühren 
des Gruppenunterrichtes erhoben  
  
  
  
12.  JeKits ab 2. Jahr [neu] mtl. Schuljahr  
12.1 Schwerpunkt Instrumente  26,00 312,00 
12.2 Schwerpunkt Tanzen 19,00 228,00 
12.3 Schwerpunkt Singen  13,50 162,00 
    
 
    
   
10. Beginner-Workshops 
  
    
Die Gebühren werden analog zu den Gebühren des 
Gruppenunterrichtes erhoben  
  
   
    
   
       
11.  JeKits im 2. Jahr [gestrichen] mtl. Schuljahr     
11.1 Schwerpunkt Instrumente       
 2. Schuljahr  26,00 312,00    
 3. und 4 Schuljahr  [gestrichen]  27,50 330,00    
11.2 Schwerpunkt Tanzen 19,00 228,00    
11.3 Schwerpunkt Singen  13,50 162,00

Beschlussvorlage Rat

2628 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/40/403 
 
Vorlagen-Nummer 
 1156/2025 
Freigabedatum 
 24.03.2026 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Aktualisierung der Satzung für die Rheinische Musikschule  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln beschließt die „Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule der 
Stadt Köln“ zum 01.06.2026 gemäß Anlage 1. 
 
 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 27.04.2026 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 04.05.2026 
Rat 12.05.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Rheinische Musikschule ist ein zentraler Bestandteil des städtischen Bildungsangebots. 
Um den gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen, wird das Bildungsangebot 
kontinuierlich überprüft und weiterentwickelt. Die vorliegende Anpassung zielt insbesondere 
auf die Einführung und gebührentechnische Abbildung neuer Bildungsangebote ab. 
 „Musik Kompass“ 
Ein neu entwickeltes Gruppenangebot, für Kinder im Grundschulalter (ca. 8 Kinder pro 
Gruppe), das eine fundierte musikalische Grundbildung zu einem günstigen Preis ermög-
licht. Bereits im Rahmen der Gebührenerhöhung aus August 2024 angekündigt, stellt die-
ses Angebot auch eine sozialverträgliche Alternative für Familien dar, die durch allge-
meine Preissteigerungen stark belastet sind. Zudem soll der Gruppenunterricht an der 
Rheinischen Musikschule insgesamt gestärkt werden. 
 „Chor Card“  
Ein Angebot für Erwachsene zwischen 30 und 45 Jahre, welches deren besondere Le-
bensphase, oft geprägt von Familiengründung und beruflicher Etablierung, berücksichtigt. 
Ziel ist es, durch eine flexible, lebensorientierte Gestaltung das Prinzip durchgängiger mu-
sikalischer Bildungsbiografien zu fördern. 
 
Weitere Änderungen im Überblick 
- Einführung verbindlicher Absagefristen für 10er-Karten 
- Gebührenermäßigung für Menschen mit Beeinträchtigungen 
- Einführung einer Gebührenpflicht für Online-Unterricht 
- Klarstellung zu Kündigungsmöglichkeiten bei Kooperationen mit allgemeinbildenden Schulen 
- Einführung einer Korrepetitionsgebühr im Tanzunterricht 
- Streichung des Kombi-Unterrichts (ohne Ersatz) 
- Anpassung der JeKits-Gebühren an das neue Gebührenniveau der Offenen Jazzhaus 
Schule, um eine einheitliche Gebührenstruktur für alle JeKits-Kinder in Köln zu gewährleisten. 
 
Die Anpassung der Gebührensatzung der Rheinischen Musikschule erfolgt haushaltsneutral. 
 
Anlagen

Beratungsverlauf (3)

27.04.2026 Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 6.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
04.05.2026 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum behandelt

Zur Sitzung
12.05.2026 Rat
TOP 6.1.3 Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1156/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
24.03.2026
Erstellt
15.04.2025 20:24