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0578/2025

Beschluss über die Feststellung der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 5, Köln-Nippes, Arbeitstitel: "Am Bilderstöckchen" in Köln-Bilderstöckchen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 16.04.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 27.05.2025, TOP 11.2

Anlage 2 - Lage des Aenderungsbereiches

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 6 - Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit

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Anlage 3 - Bisherige Darstellung FNP

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Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 4 - Beabsichtigte Darstellung FNP

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Anlage 7 - Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen der Behörden und sonst. Träger öffentlicher Belange

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Anlage 5 - Begründung gemäß § 5 Abs. 5 BauGB mit Umweltbericht

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Auszug aus Sitzung der BV 5 (Nippes) am 22.05.2025

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Anlage 2 - Lage des Aenderungsbereiches

371 Zeichen

Anlage 2
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung
 von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und
der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit
an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt
nicht teilnehmen dürfen.
- Lage des Änderungsbereiches -
Änderungsbereich
1:10.000M.:
248. Änderung des Flächennutzungsplanes:
"Am Bilderstöckchen" in Köln-Bilderstöckchen

Beschlussvorlage Rat

15191 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/614-5 
 
Vorlagen-Nummer 
 0578/2025 
Freigabedatum 
10.04.2025  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über die Feststellung der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) 
im Stadtbezirk 5, Köln-Nippes, Arbeitstitel: "Am Bilderstöckchen" in Köln-
Bilderstöckchen  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat 
 
1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Veröffentlichung zur 248. 
Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Am Bilderstöckchen“ in Köln-
Bilderstöckchen eingegangenen Stellungnahmen gemäß der Anlagen 6 und 7; 
 
2. stellt die 248. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Am Bilderstöck-
chen“ in Köln-Bilderstöckchen mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 5 
beigefügten Begründung fest 
 
 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 22.05.2025 
Stadtentwicklungsausschuss 22.05.2025 
Rat 27.05.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Erläuterungen zu den Auswirkungen auf den Klimaschutz: 
Die Umsetzung der FNP-Änderung hat voraussichtlich negative Auswirkungen auf den Klima-
schutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Auf der Ebene des 
Flächennutzungsplanes lassen sich die Auswirkungen auf den Klimaschutz noch nicht ausrei-
chend abschätzen und Maßnahmen zur Minderung der Emissionen nicht konkret genug re-
geln. Auswirkungen und Minderungsmaßnahmen werden im nachfolgenden Bebauungsplan-
verfahren untersucht. Das Bebauungsplanverfahren fällt unter die Anwendung der Leitlinien 
zum Klimaschutz der Stadt Köln. Die Einhaltung der Anforderungen wird in dem Bebauungs-
plan-Verfahren geprüft. Nach den gesetzlichen Vorgaben fand eine Umweltprüfung statt. Hier-
für wurden verschiedene Umweltgutachten erstellt. 
 
Begründung: 
Änderungsbereich, Anlass und Ziel der Planung: 
Der Änderungsbereich der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst eine Größe 
von ca. 0,9 Hektar und liegt im Stadtteil Bilderstöckchen des Stadtbezirkes Nippes.  
Die Fläche befindet sich am nordwestlichen Randbereich der Wohnsiedlung von Bilderstöck-
chen und wird im Norden durch den „Klimapark“, im Osten durch die Bestandsbebauung ent-
lang der Vogesenstraße, im Süden durch die Bestandsbebauung entlang Am Bilderstöckchen 
und im Westen durch die Escher Straße und den Knotenpunkt Äußere Kanalstraße / Robert-
Perthel-Straße begrenzt.  
 
Ziel der Planung ist es, eine Wohnbaureservefläche aus dem Stadtentwicklungskonzept Woh-
nen (StEK Wohnen) für Wohnzwecke zu entwickeln. Der im gültigen Flächennutzungsplan 
bislang als Grünfläche dargestellte Planbereich grenzt unmittelbar an eine bereits bestehende 
Wohnnutzung entlang der Straße Am Bilderstöckchen sowie der Wohnsiedlung des Stadtteils 
Bilderstöckchen an. Damit wird beabsichtigt, weiteren Wohnraum zu schaffen, welcher sich im 
engen räumlichen Zusammenhang bereits bebauter, bestehender Siedlungsstrukturen befin-
det. Die 248. Änderung des Flächennutzungsplanes beabsichtigt die bislang dargestellte 
„Grünfläche“ künftig als „Wohnbaufläche“ darzustellen. 
 
Verfahrensverlauf: 
Die 248. Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren zum Bebauungs-
plan-Entwurf Nr. 64492/01 durchgeführt. Beide Bauleitplanverfahren laufen unter demselben 
Arbeitstitel: „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen. 
 
(3166/2022) Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezo-
gener Bebauungsplan) gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13b BauGB 
Stadtentwicklungsausschuss 27.10.2022 TOP 10.5 geändert beschlossen 
Bezirksvertretung 5, Nippes  03.11.2022 TOP 9.2.1 geändert beschlossen 
(3166/2022/1) (Ergänzter) Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens 
(vorhabenbezogener Bebauungsplan) gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung 
mit § 13b BauGB 
Stadtentwicklungsausschuss 01.12.2022 TOP 10.2 ungeändert beschlossen

3 
(2167/2024) Anhörung der Bezirksvertretung 5 (Nippes) zu den Ergebnissen der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung und Beschluss über die Vorgaben zur 248. Änderung des Flächen-
nutzungsplanes, Arbeitstitel: "Am Bilderstöckchen" in Köln-Bilderstöckchen 
Bezirksvertretung 5, Nippes  07.11.2024 TOP 9.2.2 ungeändert empfohlen 
Stadtentwicklungsausschuss 07.11.2024 TOP 9.3 ungeändert beschlossen 
 
(3181/2024) Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch 
(BauGB) der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP); Arbeitstitel: ''Am Bilderstöck-
chen'' in Köln-Bilderstöckchen 
Bezirksvertretung 5, Nippes  06.02.2025 TOP 10.2.3 zur Kenntnis genommen 
Stadtentwicklungsausschuss 06.02.2025 TOP 17.1 zur Kenntnis genommen 
 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 27.10.2022 (Beschlussvorlage 
3166/2022) sowie am 01.12.2022 mit einer inhaltlich ergänzten Vorlage (Beschlussvorlage 
3166/2022/1) die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Am Bilderstöckchen“ 
in Köln-Bilderstöckchen nach § 12 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 13b BauGB beschlos-
sen.  
 
Aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 18. Juli 2023, 
dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereiches einer Gemeinde nicht im beschleunigten 
Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen, da dies 
gegen europäisches Umweltrecht verstößt, wurde das Bebauungsplanverfahren auf ein Nor-
malverfahren umgestellt. Damit verbunden wurde auch die Durchführung eines Flächennut-
zungsplan-Änderungsverfahrens erforderlich. Der Flächennutzungsplan wurde im Parallelver-
fahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB geändert. Die frühzeitigen Beteiligungsschritte gemäß § 3 
Absatz 1 BauGB (Öffentlichkeit) und gemäß § 4 Absatz 1 BauGB (Behörden und sonstige 
Träger öffentlicher Belange) wurden wegen der Verfahrensumstellung auch zur Flächennut-
zungsplan-Änderung durchgeführt.  
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB wurde am 12.06.2024 im 
Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht und vom 12.06.2024 bis einschließlich 15.07.2024 
digital sowie zusätzlich im Bezirksrathaus Nippes und im Stadtplanungsamt im Stadthaus 
Deutz als Aushang durchgeführt. Es gingen keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ein. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 
Absatz 1 BauGB wurde vom 05.07.2024 bis einschließlich 07.08.2024 durchgeführt. Es gingen 
15 Stellungnahmen ein. Auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen ergaben sich le-
diglich textliche Ergänzungen im Begründungstext. 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 07.11.2024 den Beschluss über die Ergebnisse der 
frühzeitigen Beteiligungen und den Vorgabenbeschluss ungeändert gefasst (Beschlussvor-
lage 2167/2024). Die Bezirksvertretung Nippes hat über die Vorlage ebenfalls am 07.11.2024 
beraten und diese ungeändert empfohlen. Die Planungsziele sind gegenüber denen des Vor-
gabenbeschlusses vom 07.11.2024 nur insofern angepasst worden, als dass die beabsichtigte 
Darstellung um die Kennzeichnung „Boden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belas-
tet“ ergänzt wurde. Zudem wurde die Begründung inhaltlich sowie um einen Umweltbericht er-
gänzt.  
 
Der Bezirksvertretung Nippes und dem Stadtentwicklungsausschuss wurden am 06.02.2025 
die beabsichtigte Veröffentlichung des Entwurfes der 248. Änderung des Flächennutzungspla-
nes zur Kenntnis gegeben (Mitteilungsvorlage 3181/2024).  
 
Die Veröffentlichung des Entwurfs nach § 3 Absatz 2 BauGB wurde im Amtsblatt der Stadt 
Köln am 15.01.2025 bekanntgemacht und vom 23.01.2025 bis einschließlich 24.02.2025 
durchgeführt. Es ging eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit ein. 
 
Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB 
wurde durchgeführt vom 23.01.2025 bis einschließlich 24.02.2025 durchgeführt. Insgesamt 
sind zu diesem Verfahrensschritt 13 Stellungnahmen eingegangen. Dieser Beteiligungsschritt

4 
ist zeitgleich mit der Veröffentlichung des Planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchge-
führt worden. Die vorgebrachten Stellungnahmen führten nicht zu einer Anpassung der Pla-
nung. Es wurden lediglich redaktionelle Ergänzungen im Begründungstext vorgenommen. 
 
 
Zusammenfassung der im Verfahren vorgetragenen wesentlichen Belange 
Im Laufe des Verfahrens sind vor allem folgende für die FNP-Änderung wesentlichen Belange 
aus der Öffentlichkeit bzw. von den beteiligten Behörden vorgetragen worden: 
 
Altlasten und Kampfmittelgefährdungen 
Laut frühzeitiger Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) befinden sich im 
und nahe des Plangebietes zwei Verdachte auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. 
Weltkrieges. Östlich angrenzend wurde der Verdachtspunkt 90 identifiziert, der ein Gefähr-
dungsband von 15 Metern umfasst. Gemäß Auskunft des Amtes für öffentliche Ordnung (Amt 
322/44) sind keine weiteren Maßnahmen, wie etwa eine Oberflächendetektion, erforderlich, da 
die geplante Wohnbebauung in einem Abstand von über 20 Metern zum Verdachtspunkt reali-
siert werden soll. Auf einem Kartenauszug der Bezirksregierung Düsseldorf aus dem Jahr 
2023 ist der Verdachtspunkt 89 nicht mehr existent und liegt in über 15m Entfernung zum 
Plangebiet. Laut Gutachterbüro wurde der Verdachtspunkt 89 bereits im Zuge des durchge-
führten Bauvorhabens Bilderstöckchen 60 durch den KBD frei gegeben.  
 
Im Änderungsbereich befindet sich eine wiederverfüllte, ehemalige Auskiesung bzw. Sand- 
und Kiesabgrabung, die ursprünglich bis zum Grundwasser reichte sowie die Altablagerung 
Nr. 50702 und nördlich gelegen eine Deponie. Laut einer Karte aus dem Jahr 1958 wurde das 
Gelände nach der Abgrabung mit über 10 Metern Material aufgefüllt. Es liegen für die Altabla-
gerung Erkenntnisse über die Bildung von Deponiegas mit deutlich erhöhten Werten vor. Zur 
Realisierung der Wohnbebauung ist ein flächiger Bodenaustausch sowie ein geeignetes, prüf-
fähiges Gassicherungskonzept erforderlich. Die konkreten Anforderungen erfolgen im Rah-
men eines nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren. Der Bebauungsplan übernimmt die 
Altlast nachrichtlich. Der Flächennutzungsplan selbst löst keine Baumaßnahmen und Gefähr-
dung aus, bereitet jedoch die Realisierung des Bebauungsplanes vor. Um das grundsätzliche 
Vorkommen aufzuzeigen, wurde eine Kennzeichnung von „Boden erheblich mit umweltgefähr-
denden Stoffen belastet“ im Flächennutzungsplan vorgenommen.  
 
Weitere Hinweise hierzu sind dem Begründungstext unter Kapitel 4.7 „Bodensituation“ zu ent-
nehmen sowie dem Umweltbericht. Diese waren bereits zur nachfolgenden Beteiligung nach § 
4 Absatz 2 BauGB ergänzt. Daraufhin wurde keine erneuten Stellungnahmen hierzu einge-
reicht. 
 
Bundesautobahn / Fernstraßen 
Bauliche Anlagen bedürfen der Zustimmung des Fernstraßenbundesamtes (FBA), wenn sie in 
den Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen liegen. Jegliche Gefährdung der Sicher-
heit und Leichtigkeit des Verkehrs sind unzulässig. Ein kleiner Teil im Westen des Änderungs-
bereiches liegt innerhalb der Anbaubeschränkungszone an der Bundesautobahn 57. Eine 
nachrichtliche Übernahme von Anbauverbot- bzw. –Beschränkungszonen ist im rechtswirksa-
men Flächennutzungsplan der Stadt Köln bislang grundsätzlich nicht vorgesehen. Die fach-
rechtlichen Vorgaben sind jedoch unabhängig von der Darstellung im Flächennutzungsplan 
fachlich zu beachten und die Information an die nachfolgenden Planungsebenen weiterzuge-
ben. Dem Bebauungsplanung liegen die Hinweise ebenfalls vor. Die Grenze der Anbaube-
schränkungszone gem. § 9 FStrG ist in der Planzeichnung des Bebauungsplanes nachricht-
lich dargestellt.  
Weitere Hinweise hierzu sind dem Begründungstext unter Kapitel „4.3 Verkehrsinfrastruktur“: 
Unterkapitel „Bundesautobahn“ zu entnehmen. Diese waren bereits zur nachfolgenden Beteili-
gung nach § 4 Absatz 2 BauGB ergänzt. Daraufhin wurden keine erneuten Stellungnahmen 
hierzu eingereicht. 
 
Flächenversiegelung und Klima

5 
Die Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen für eine bauliche Nutzung wurde aufgrund 
ihrer negativen klimatischen Folgen für das Mikroklima und die Frisch- und Kaltluftentstehung, 
auch für die angrenzenden Freiflächen und bewohnten Bereiche, kritisiert. Die Nachverdich-
tung steht im Widerspruch mit der Kategorisierung „Immergrün“ im Masterplan Stadtgrün Köln, 
teilweise einem Landschaftsschutzgebiet im Landschaftsplan sowie dem Regionalplan, der in 
Teilen „Schutz der Natur“ und „Regionalen Grünzug“ festlegt. Es wird die Einschätzung getrof-
fen, dass es sich nicht um eine Innenverdichtung, sondern einen Außenbereich handelt, die 
einer Alternative bedürfe. Die Anbindung an den ÖPNV und die Nahversorgung werden als 
unzureichend erachtet. Die im Bebauungsplan festgelegten Ausgleichflächen würden doppelt 
belegt worden sein. Es werden Forderungen an Baum- und Grünpflanzungen und Klimamaß-
nahmen, Photovoltaik und Dachbegrünungen sowie Beleuchtung und Energieeffizienz formu-
liert. 
Die Inanspruchnahme der Fläche ist im Flächennutzungsplan begründbar, da es sich um eine 
Umwandlung von 0,3 Hektar Grünfläche in Wohnbaufläche handelt, welche unmittelbar an ei-
nem Siedlungsrand liegt. Die Fläche ist Teil des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (StEK 
Wohnen) und somit auch anderweitig als so genannte „Flächenreserve“ zur Deckung des 
Wohnraumbedarfs vorgesehen. Auch die Regionalplanung erkennt dieses Potential an, da die 
Regionalplanung keine Bedenken äußerte und bestätigte, dass die Planung mit den wirksa-
men Zielen der Landes- und Regionalplanung übereinstimmt. Auch der aktuelle Regionalplan-
Entwurf beabsichtigt die Festlegung eines Allgemeinen Siedlungsbereiches im Bereich der 
Planung und bestätigt diese Einschätzung. Der Träger der Landschaftsplanung legte ebenfalls 
keinen Widerspruch gegenüber der Planung ein.  
Die städtischen Fachdienststellen sowie Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
kamen zum Ergebnis, dass das Plangebiet eine ausreichende bis gute Anbindung an den 
ÖPNV hat sowie in angemessener Reichweite zur Nahversorgung liegt.  
Die von der Planung ausgehenden nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt wurden unter-
sucht und im Umweltbericht genau beschrieben. Die beschriebenen Maßnahmen sind nicht im 
Rahmen des Flächennutzungsplanes umsetzbar, wurden jedoch im Bebauungsplanverfah-
rens als Minderungsmaßnahmen sowie mit Ausgleichflächen festgesetzt.  
Weitere Ausführungen zu den Themen können der Begründung und dem Umweltbericht so-
wie der Anlagen 6 entnommen werden.  
 
Anlagen 
1 Öffentlichkeitsbeteiligung 
2 Lage des Änderungsbereiches 
3. bisherige Darstellung FNP (Plandarstellung) 
4. beabsichtigte Darstellung FNP (Plandarstellung) 
5. Begründung gemäß § 5 Abs. 5 BauGB mit Umweltbericht 
6 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Veröffentli-
chung nach § 3 Abs. 2 BauGB 
7 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus den  
Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach 
§ 4 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB

Anlage 6 - Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit

29561 Zeichen

Anlage 6 
Zur Vorlage Nr. 0578/2025 
 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) – Arbeitstitel: „Am Bilderstöckchen“ in Köln-
Bilderstöckchen – eingegangenen Stellungnahmen aus der Veröffentlichung, Öffentlichkeit 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 05.07.2024 bis zum 07.08.2024 durch-
geführt. Im Zeitraum der Beteiligung gingen keine Stellungnahmen ein. 
 
Die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 15.01.2025 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht 
und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 23.01.2025 bis zum 24.02.2025 durchgeführt. Im Zeitraum der Veröffentlichung ist 1 
Stellungnahme eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer-
den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge-
stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1 
1.1 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 1 
Stellungnahme vom 22.02.2025 
 
Bebauung unversiegelter Flächen 
Eine weitere Versiegelung, allen voran von Land-
schaftsschutzgebieten, wird abgelehnt. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 
Bei dem Planvorhaben handelt es sich um eine Nachver-
dichtung, die teilweise in einem Landschaftsschutzgebiet 
liegt. 
Mit Stellungnahme vom 19.07.2024 sowie 24.01.2025 hat 
der Träger der Landschaftsplanung förmlich bestätigt, dass 
kein Widerspruch nach § 20 Absatz 3 LNatSchG NRW ge-
genüber der Planung erhoben wird. 
Für einen Teilbereich des Plangebietes formuliert der Land-
schaftsplan (LP) zusätzlich das Entwicklungsziel 8 „Zeitlich 
begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitpla-
nung“. Der LP sichert die derzeitige Nutzungsform und geht 
von einer langfristigen Nutzung durch die Bauleitplanung 
aus.

- 2 - 
  Anlage 6 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1.1 
 
 
Die Inanspruchnahme von Flächen ist an dieser Stelle 
nachvollziehbar, da ein im Flächennutzungsplan bereits teil-
weise als Wohnbaufläche dargestellter Bereich unmittelbar 
am Siedlungsrand erweitert wird. Es werden letztlich 0,3 
Hektar dargestellte Grünfläche in Wohnbaufläche umge-
wandelt. Die Fläche ist Teil des Stadtentwicklungskonzep-
tes Wohnen (StEK Wohnen) und somit auch durch andere 
Planungsinstrumente als so genannte „Flächenreserve“ zur 
Deckung des Wohnraumbedarfs in der weiter wachsenden 
Stadt vorgesehen. 
 
Dieses Wohnbauflächen-Potential wurde auch durch die 
Landes- und Regionalplanung erkannt. Die Regionalpla-
nung äußerte keine Bedenken gegenüber der Flächennut-
zungsplanänderung und bestätigte, dass die Planung mit 
den wirksamen Zielen der Landes- und Regionalplanung 
übereinstimmt. Auch der aktuelle Regionalplan-Entwurf be-
absichtigt die Festlegung eines Allgemeinen Siedlungsbe-
reiches im Bereich der Planung. Dies bestätigt die Einschät-
zung, dass langfristig eine Wohnnutzung der Zielsetzung 
entspricht.  
 
Das Plangebiet befindet sich im Bereich einer Altablagerung 
(ehemaligen Deponieanlage). Im Rahmen der Abwägung, 
das Plangebiet - eine ehemalige Deponiefläche am Stadt-
rand - zu bebauen oder neue Fläche auf unbelasteten Bö-
den zu erschließen, wird die vorliegende Planung vorgezo-
gen. 
 
Weiteres zum Thema Wasserbewirtschaftung siehe auch 
Beantwortung Nr. 1.13.

- 3 - 
  Anlage 6 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1.2 Nachteilige Folgen der Baumaßnahme 
Eine Bodenversiegelung ist nachteilig. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Siehe Beantwortung Nr. 1.1. 
1.3 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Es wird eine umweltbezogene Entwertung angren-
zender Freiflächen erwartet. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 
Der pauschalen Aussage, dass es bei Planumsetzung zu ei-
ner umweltbezogenen Entwertung der angrenzenden Frei-
flächen kommt, kann nicht gefolgt werden. Direkte umwelt-
bezogene Auswirkungen wie Versiegelung, Baumfällungen 
und/oder direkte Aufheizung von Flächen sind nur auf das 
Plangebiet beschränkt. Es ist allerdings nicht auszuschlie-
ßen, dass einige Eingriffe über das Plangebiet hinauswir-
ken.  
Durch die Arrondierung der Bebauung auf bisher unbebau-
ter Fläche kommt es zu einer erheblichen Veränderung des 
Landschaftsbildes in der vorhandenen Grünfläche. Durch 
die Maßnahmen der inneren Durchgrünung und insbeson-
dere durch die randliche Anlage von Gehölzen wird eine 
Eingrünung des Siedlungsrandes und eine Einbindung in 
die Landschaft erreicht.  
Im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung wurde 
über das Plangebiet hinaus die Auswirkungen der Planung 
im Wirkraum bewertet. Dieser umfasst einen Umkreis von 
50m und damit einen Großteil des Parks. Diese Belange 
wurden im Umweltbericht des Bebauungsplanes sowie im 
angemessen möglichen Umfang im Umweltbericht zur Flä-
chennutzungsplanänderung berücksichtigt. 
 
Bei Beachtung der im Rahmen des Bebauungsplans enthal-
tenen Vermeidungsmaßnahmen ließen sich keine negativen

- 4 - 
  Anlage 6 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1.3 Auswirkungen der Planung auf den Wirkraum feststellen 
(mehr in der ASP II).  
Die überplanten Flächen werden richtigerweise zukünftig 
hinsichtlich der Umweltaspekte weniger Funktionen über-
nehmen. Wobei die teilweise Beseitigung der darunterlie-
genden Deponie im Rahmen der Realisierung des Bebau-
ungsplans einen durchaus positiven Effekt für die Grund-
wasserqualität hat.  
1.4 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Inanspruchnahme von „Immergrün“ aus Master-
plan Stadtgrün ist nachteilig.  
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 
Der Masterplan Grün dient der Sicherung des vorhandenen 
Grüngürtels, der Grünzüge sowie der Komplettierung der 
grünen Strukturen in Köln und einer damit einhergehenden 
Verbesserung des Stadtklimas, sowie der Aufenthalts- und 
Erholungsfunktion für die Kölner Bevölkerung. Als Leitbild 
entfaltet er keine Rechtskraft, sondern ist eine freiwillige 
Selbstverpflichtung der Stadt Köln. 
Der Masterplan ordnet den an das Plangebiet angrenzen-
den Grünraum in die Kategorie Immergrün ein. Dieser Be-
reich wird von den Grünraumfunktionen Sport, Freizeit und 
Erholung charakterisiert. Hinsichtlich der Freiraumfunktion 
Stadtnatur ist der angrenzende Klimapark relevant für den 
Biotopverbund und als artenreiche Wiese definiert. Die Be-
lange von Umwelt und Klima schlagen sich als klimaaktiver 
Boden und klimawirksame Freifläche nieder. Das Boden-
schutzpotenzial wird als hoch bis sehr hoch bewertet.  
Durch das Planvorhaben wird die Arrondierung der beste-
henden Bebauungsstrukturen am nördlichen Rand von 
Köln-Bilderstöckchen vorgenommen.

- 5 - 
  Anlage 6 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1.4 Im Entwurf der Regionalplan-Neuaufstellung wurde der Be-
reich entgegen der Kategorisierung als Immergrün im Mas-
terplan Stadtgrün jedoch bereits als Siedlungsbereiche vor-
gesehen. Dieser Zielkonflikt war bei der Erstellung des Mas-
terplans bekannt und wird in der Anlage 10 zum Masterplan 
auch grafisch dargestellt. Im Rahmen der Abwägung, das 
Plangebiet - eine ehemalige Deponiefläche am Stadtrand - 
zu bebauen oder neue Fläche auf unbelasteten Böden zu 
erschließen, ist die vorliegende Planung vorzuziehen. 
 
Weiteres siehe Beantwortung Nr. 1.1. 
1.5 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Klimatische Auswirkungen auf angrenzende, teils be-
wohnte Bereiche werden infrage gestellt. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Mit der geplanten Darstellung einer Wohnbaufläche im Flä-
chennutzungsplan ergeben sich keine direkten Auswirkun-
gen auf das Umweltgut Klima. Erst durch die Umsetzung 
des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanver-
fahrens wird es zu negativen Auswirkungen durch die Ver-
änderung klimaaktiver Flächen im Plangebiet kommen. 
Demnach ist die Fläche bei Realisierung des Bebauungs-
plans vermutlich künftig dem „Stadtrandklima“ zuzuordnen, 
das durch dichter stehende, maximal dreigeschossige Ein-
zelgebäude, Reihenhäuser oder Blockbebauung mit Grün-
flächen oder durch maximal 5-geschossige freistehende 
Gebäude mit Grünflächen bestimmt ist. Das Stadtrandklima 
ist charakterisiert durch eine eingeschränkte nächtliche Ab-
kühlung und hängt im Wesentlichen von der Umgebung ab. 
Lokale Winde und Kaltluftströme werden behindert, wäh-
rend regionale Winde stark gebremst werden. 
Durch die Formulierung von ökologisch wirksamen Vermei-
dungs- und Minderungsmaßnahmen im Bebauungsplanver-
fahren können die negativen Auswirkungen abgemildert 
werden.

- 6 - 
  Anlage 6 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1.5 Der Kaltluftabfluss erfolgt grundsätzlich im Plangebiet und in 
der Umgebung von Südost nach Nordwest. Bei der Gebäu-
destellung der Neubebauung werden die durch den Bestand 
vorgegebenen Fluchten aufgegriffen, sodass die Durch-
strömbarkeit durch die Kaltluft erhalten bleibt und in den 
Bürgerpark Nord / Klimapark abfließen kann. 
Kleinräumige Effekte wirken sich dergestalt positiv auf das 
Plangebiet aus, dass im benachbarten Bürgerpark Nord 
Kaltluft entsteht und sich dann in die umliegenden Sied-
lungsgebiete ausbreitet. 
1.6 Unwirksame Planung 
Die Planungen stehen im Widerspruch zum Regio-
nalplan. Die überplanten Flächen liegen laut Regio-
nalplan in Bereichen zum Schutz der Natur und regi-
onalem Grünzug.  
Die Planverfahren sind rechtlich unwirksam, da zu-
erst eine Änderung des Regionalplans nötig ist. 
Die Planungen sind faktisch eine Erweiterung im Au-
ßenbereich. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Dieses Wohnbauflächen-Potential wurde auch durch die 
Landes- und Regionalplanung anerkannt. Die Regionalpla-
nung äußerte keine Bedenken gegenüber der Flächennut-
zungsplanänderung und bestätigte, dass die Planung mit 
den wirksamen Zielen der Landes- und Regionalplanung 
übereinstimmt. Auch der aktuelle Regionalplan-Entwurf be-
absichtigt die Festlegung eines Allgemeinen Siedlungsbe-
reiches im Bereich der Planung. Dies bestätigt die Einschät-
zung, dass langfristig eine Wohnnutzung der Zielsetzung 
entspricht.  
Da der Bereich im wirksamen Flächennutzungsplan bereits 
teilweise als Wohnbaufläche dargestellt ist und der Sied-
lungsrand unmittelbar an der bereits wirksamen Wohnbau-
flächendarstellung erweitert wird, handelt es sich auf Ebene 
des Flächennutzungsplanes um eine nachvollziehbare Er-
weiterung und kann als Arrondierung einer bestehenden 
Siedlung bezeichnet werden. Es handelt sich letztlich 0,3 
Hektar Fläche, die von einer Grünfläche in Wohnbaufläche 
umgenutzt werden. Die Fläche ist Teil des Stadtentwick-
lungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen) und somit auch

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  Anlage 6 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
durch andere Planungsinstrumente als so genannte „Flä-
chenreserve“ zur Deckung des Wohnraumbedarfs in der 
weiter wachsenden Stadt vorgesehen. 
1.7 Alternativenprüfung 
Eine Siedlungserweiterung ist keine Innenverdich-
tung. 
Die Alternativenprüfung ist unvollständig, da nicht auf 
Baulückenschluss, Neunutzung bestehender Struktu-
ren oder Erweiterung bestehender Gebäude einge-
gangen wird. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Bei der Planung han-
delt es sich um eine Nachverdichtung einer Hinterlandbe-
bauung in einer integrierten Lage. Teilweise liegt das Plan-
gebiet derzeit noch im Außenbereich nach § 35 BauGB. 
Der 
Entwurf zur Regionalplan-Neuaufstellung für das Plangebiet 
legt künftig einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) fest. 
Alternativstandorte sind nicht untersucht worden, da das 
Plangebiet in der am 20.12.2016 vom Rat der Stadt Köln 
beschlossenen Wohnungsbauoffensive als potentielle Flä-
che für Wohnungsbau unter dem Punt 5.02 aufgeführt ist 
(vgl. Vorlagen-Nummer 2698/2016, Anlage 1.5-Nippes). 
 
Weiteres siehe Beantwortung Nr. 1.6. 
1.8 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ausgleichsfläche 
Es wird Kritik geäußert an der doppelten Ausweisung 
einer identischen Ausgleichsfläche in zwei Bebau-
ungsplänen. 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men.  
 
Die Stellungnahme wird seitens der Flächennutzungspla-
nung zur Kenntnis genommen. Diese Regelungen der Aus-
gleichflächen werden nicht unmittelbar im Rahmen des Flä-
chennutzungsplanes getroffen. 
 
Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens liegt der Hin-
weis vor. In den Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB so-
wie § 4 Abs. 2 BauGB wurden Regelungen zu Ausgleich-
maßnahmen getroffen. Die zum Ausgleich herangezogenen 
Flächen des Bebauungsplans Nummer 66389/03, „Rondorf 
Nord-West“ in Köln-Rondorf werden nicht doppelt in An-
spruch genommen.

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  Anlage 6 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1.8 
 
Gemäß dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Riet-
mann Beratende Ingenieure PartG mbB 2023), der im Rah-
men des Bebauungsplanverfahrens Nummer 66389/03 
„Rondorf Nord-West“ in Köln-Rondorf erstellt wurde, ergab 
sich durch die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen ein 
Kompensationsüberschuss. Dieser Überschuss aus den 
nicht benötigten Ausgleichsflächen kann bei anderen Ver-
fahren herangezogen werden. Ein Teil dieses Überschus-
ses wird für das Bebauungsplan-Verfahren „Am Bilderstöck-
chen“ in Anspruch genommen und sowohl textlich als auch 
planerisch im landschaftspflegerischen Fac
hbeitrag sowie in 
der Planzeichnung des Bebauungsplans dargestellt. 
1.9 ÖPNV-Anbindung 
Es handelt sich um eine unzureichende Anbindung. 
Die nächstgelegene Haltestelle befindet sich in über 
10 Minuten Entfernung. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Diese Einschätzung wird nicht geteilt.  
Die dem Änderungsbereich nächstgelegene ÖPNV Anbin-
dung der Buslinien 121, 140 und 147 ist die Haltestelle Am 
Bilderstöckchen auf der gleichnamigen Straße und liegt nur 
2 Gehminuten vom Änderungsbereich entfernt.  
Über die genannten Buslinien können die S-Bahnhaltestel-
len Köln-Nippes, Geldernstr./Parkgürtel sowie die Stadt-
bahnhaltestelle Geldernstr./Parkgürtel und Neusser 
Str./Gürtel in max. 11 Fahrminuten erreicht werden. Dort 
sind über die S-Bahnlinien S 11 sowie S 6 Anschlüsse an 
den Kölner Hauptbahnhof und damit an die Kölner Innen-
stadt innerhalb von 5-8 Fahrminuten gewährleistet. Über 
den Kölner Hauptbahnhof besteht folgend Anschluss an den 
Regional- und Fernverkehr.  
An den Stadtbahnhaltestellen Geldernstr./Parkgürtel und 
Neusser Str./Gürtel besteht die Anschlussmöglichkeit an die 
Stadtbahnlinien 13, 12 und 15. Die dem Änderungsbereich 
nächstgelegene Stadtbahnhaltestelle Escher Straße liegt

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  Anlage 6 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
ca. 1,2 km (ca. 16 Gehminuten) entfernt. Hier verläuft die 
bereits erwähnte Linie 13. Die Anbindung des Stadtteils an 
den öffentlichen Personennahverkehr ist insgesamt als min-
destens durchschnitt bis gut zu bewerten. Diese Einschät-
zung wurde durch die betreffenden Fachämter bestätigt.  
1.10 Nahversorgung 
Es wird bemängelt, dass das Plangebiet sich in wei-
ten Entfernungen zur Nahversorgung befindet. 
Ein Supermarkt ist 400 m entfernt.  
Das Nahversorgungszentrum befindet sich in über 3 
km Entfernung.  
Die Nahversorgungslage Bilderstöckchen ist ca. 1 km 
entfernt und ohne Entwicklungsmöglichkeiten auf-
grund der räumlichen Struktur. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Der Angebotsschwerpunkt im Bezirk Nippes liegt im kurz-
fristigen Bedarfsbereich. Im Vergleich zum Durchschnitt der 
Stadtbezirke 2 bis 9 nimmt er einen leicht unterdurchschnitt-
lichen Verkaufsflächenanteil (ca. 55 %) ein. Die Verkaufsflä-
chenanteile des mittel- und langfristigen Bedarfs (ca. 10 % 
bzw. ca. 35 %) liegen im Vergleich der Stadtbezirke eben-
falls im leicht unterdurchschnittlichen Bereich. 
Die Nahversorgung des Plangebietes ist dennoch gewähr-
leitet. In der näheren Umgebung (max. 900 m Entfernung 
zum Plangebiet) befindet sich ein Discounter sowie ein Dro-
geriemarkt und die Nahversorgungslage (NVL) Bilderstöck-
chen am Schiefersburger Weg / West. Im direkten Umfeld 
des Plangebietes (max. 300 m Entfernung) gibt es einen 
Supermarkt zur Versorgung mit Lebensmitteln und Produk-
ten des täglichen Bedarfs. 
Das dem Plangebiet nächstgelegene Nahversorgungszent-
rum (NVZ) liegt ca. 3,2 km entfernt und ist das NVZ Wei-
denpesch an der Ecke Neusser Straße / Kapuzinerstraße. 
Das NVZ Nippes an der Sechzigstraße liegt etwa 3,5 km 
vom Plangebiet entfernt. 
Die betreffenden Fachämter bestätigen diese Einschätzung, 
da sie keine Bedenken gegenüber einer Wohnbebauung an 
diesem Standort äußerten.

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  Anlage 6 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1.11 Mikroklima 
Es wird von einer Verschlechterung der Situation ge-
sprochen, da eine Versiegelung zur Erhöhung der lo-
kalen Temperaturen führt. Dabei entsteht ein Wär-
meinseleffekt. Dies steht im Widerspruch zur Klima-
anpassungsstrategie. 
 
Hinweis: Es wird vermutet, dass hiermit die Klimaan-
passungsstrategie des Bundes 2024 gemeint ist. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Die Hinweise zur Verschlechterung der mikroklimatischen 
Situation werden berücksichtigt. Dem Hinweis zur Klimaan-
passungsstrategie wird nicht gefolgt.  
Die Klimaanpassungsstrategie des Bundes fordert Kommu-
nen auf ein Klimaanpassungs
konzept zu entwickeln, das die 
Stadt Köln zurzeit erarbeitet. 
Durch die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennut-
zungsplan wird eine Bebauung vorbereitet und eine damit 
einhergehende Versiegelung von Flächen. Dadurch ist mit 
den angeführten Effekten zu rechnen. Diese werden aller-
dings durch die festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen im 
Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens zumindest abge-
mildert. Da es sich um eine Nachverdichtung in integrierter 
Lage handelt ist die Bestandssituation bereits urban-klima-
tisch geprägt. Die Planung führt vermutlich zu keiner erheb-
lichen Beeinträchtigung der stadtklimatischen Funktion der 
verbleibenden Grünfläche. 
1.12 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete 
Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein Frisch- 
und Kaltluftentstehungsgebiet. Es wird um Berück-
sichtigung der Frisch- und Kaltluftleitbahnen gebeten.  
 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.  
Im Falle der FNP-Änderung und damit der Realisierung des 
Bebauungsplans gehen die derzeit unbebauten Flächen für 
die Kalt- und Frischluftproduktion verloren. Darüber hinaus 
belasten siedlungsbedingte Emissionen (Hausbrand und 
Kfz-Abgase) die Frischluft. Die im Bebauungsplanverfahren 
vorgesehene Durchgrünung der Wohnsiedlung mindert die 
Auswirkungen auf die stadtklimatischen Verhältnisse.  
Die Positionierung der Gebäude und die Unterteilung in drei 
Baukörper ermöglichen ein hindernisfreies Durchströmen 
des Plangebietes, da die Position der Häuser der Windrich-
tung aus Südost nach Nordwest entspricht.

- 11 - 
  Anlage 6 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1.12 
 
 
Der Kaltluftabfluss erfolgt grundsätzlich im Plangebiet und in 
der Umgebung von Südost nach Nordwest (vgl. Vorlagen-
Nummer AN/2392/2021). Bei der Gebäudestellung der Neu-
bebauung werden die durch den Bestand vorgegebenen 
Fluchten aufgegriffen, sodass die Durchströmbarkeit durch 
die Kaltluft erhalten bleibt und in den Bürgerpark Nord / Kli-
mapark abfließen kann. Kleinräumige Effekte wirken sich 
dergestalt positiv auf das Plangebiet aus, dass im benach-
barten Bürgerpark Nord Kaltluft entsteht und sich dann in 
die umliegenden Siedlungsgebiete ausbreitet. 
Die stadtklimatische Funktion der verbleibenden Grünflä-
chen sowie die lufthygienische Situation werden durch die 
Planung nicht erheblich beeinträchtigt. 
1.13 Nachhaltiges Wassermanagement 
Es erfolgt der Hinweis auf die Beachtung von dezent-
raler Regenwasserbewirtschaftung. 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men.  
 
Die Stellungnahme wird auf Ebene der Flächennutzungspla-
nung zur Kenntnis genommen. Diese Regelungen sind nicht 
im Rahmen des Flächennutzungsplanes regelbar, da es 
dessen Detailschärfe und Steuerungsfunktionen überschrei-
tet. Eine konkretere Bewässerungskonzeption war nicht Be-
standteil der Bauleitplanung und entspricht nicht der Pla-
nungsebene. 
Für das Plangebiet wurde im Rahmen des Bebauungsplan-
verfahren dennoch eine erste Konzeption zur Regenwasser-
bewirtschaftung erarbeitet.  
Mit Hilfe von extensiver Dachbegrünung, einer Zisterne so-
wie der Installation von Retentionsboxen, die im Bereich der 
TG-Decke vorgesehen sind, kann Niederschlagswasser zu-
rückgehalten und gespeichert werden, bevor es in die Kana-
lisation gelangt. Das gespeicherte Wasser steht durch ein 
Kapillarsystem den vorhandenen Vegetationsflächen zur 
Verfügung, und trägt auch zur Verdunstung bei.

- 12 - 
  Anlage 6 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Durch die vorgesehenen Maßnahmen wird umfangreich auf 
die Wiederverwendung von Niederschlagsmengen reagiert. 
1.14 Begrünungsmaßnahmen 
Es wird um die Festsetzung von Mindestanteilen an 
großkronigen Bäumen gebeten. 
Die textliche Festsetzung von heimischen, standort-
gerechte und fruchttragenden Baumarten und He-
cken wird angeregt. 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
 
Die Stellungnahme wird auf Ebene der Flächennutzungspla-
nung zur 
Kenntnis genommen. Diese Regelungen sind nicht 
im Rahmen des Flächennutzungsplanes regelbar, da es 
dessen Detailschärfe und Steuerungsfunktionen überschrei-
tet. 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens liegen die Hin-
weise vor.  
Die zu pflanzenden Bäume sind hinsichtlich ihrer Anzahl 
und ihres Habitus als mittel- bis großkronig textlich festge-
setzt. Eine Festsetzung eines Mindestanteils an großkroni-
gen Bäumen stehen brandschutzrechtliche Aspekte entge-
gen. Die Baumschutzsatzung der Stadt Köln stellt sicher, 
dass ausschließlich die dort aufgeführten heimischen 
Baumarten als Ersatzpflanzungen gepflanzt werden. Eine 
Auswahl an möglichen heimischen Baumarten sind dem 
Grünordnungsplan zu entnehmen. Dieser ist Bestandteil 
des Durchführungsvertrages zum Bebauungsplan.  
1.15 
 
 
 
 
 
 
 
 
Es sollten Photovoltaik und Begrünung auf Flachdä-
chern festsetzen 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
Die Stellungnahme wird auf Ebene der Flächennutzungspla-
nung zur Kenntnis genommen. Diese Regelungen sind nicht 
im Rahmen des Flächennutzungsplanes regelbar, da es 
dessen Detailschärfe und Steuerungsfunktionen überschrei-
tet. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens liegen die Hin-
weise vor. Es wurden Maßnahmen formuliert betreffend

- 13 - 
  Anlage 6 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1.15 Dach- und Fassadenbegrünung, die Ausrichtung der Ge-
bäude in Nordost- bzw. Südwestausrichtung, Photovoltai-
kelementen oder Solarenergie auf Flachdächern.  
Die Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städ-
tischer Neubauvorhaben in Köln, beschlossen vom Rat der 
Stadt Köln am 17.03.2022, finden Anwendung.  
1.16 Es wird angeregt, dass verpflichtende Festsetzung 
für eine naturnahe Grünflächen- und Gartengestal-
tung formulieren werden, z.B.  
- heimische Wildpflanzen, 
- Totholz, seltene Mahd, 
- Nisthilfen für Insekten und Vögel,  
- Wasserstellen,  
- Verbot von Pflanzenschutzmitteln,  
- Vermeidung nächtliche Beleuchtung,  
- Verbot von Ultraschall-Tierscheuchen 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men.  
Diese Regelungen sind nicht im Rahmen des Flächennut-
zungsplanes regelbar, da es dessen Detailschärfe und 
Steuerungsfunktionen überschreitet.  
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens liegen die Hin-
weise vor. Die formulierten Maßnahmen werden teilweise 
im Grünordnungsplan behandelt. Bei der weiteren Planung, 
die sich dem Bebauungsplanverfahren anschließt, wird 
überprüft, ob die anderen Aspekte berücksichtigt werden 
können. 
1.17 Beleuchtung 
Bisher wurde kein Beleuchtungskonzept erarbeitet. 
Es besteht die Forderung, geeignete Vorgaben zum 
Schutz vor schädlichen Beleuchtungseffekten und 
Lichtverschmutzung festzusetzen. 
Es soll auf insekten- und tierschonende Beleuchtung 
geachtet werden. 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
 
Die Stellungnahme wird auf Ebene der Flächennutzungspla-
nung zur Kenntnis genommen. Diese Regelungen sind nicht 
im Rahmen des Flächennutzungsplanes regelbar, da es 
dessen Detailschärfe und Steuerungsfunktionen überschrei-
tet. Ein konkretes Beleuchtungskonzept ist auch kein Be-
standteil der Bebauungsplanung und entspricht nicht der 
Planungsebene. Bei der weiteren Planung, die sich dem Be-
bauungsplanverfahren anschließt, kann geprüft werden, ob 
diese Belange erforderlich und umsetzbar sind.  
1.18 
 
 
 
Energieeffizienz 
Es besteht die Forderung nach verbindlichen Maß-
nahmen zur energetischen Optimierung der Bebau-
ung, insbesondere: 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
 
Die Stellungnahme wird auf Ebene der Flächennutzungspla-
nung zur Kenntnis genommen. Diese Regelungen sind nicht 
im Rahmen des Flächennutzungsplanes regelbar, da es

- 14 - 
  Anlage 6 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1.18 - Passivhausstandard 
- recyclebare Baumaterialien 
- Solarenergie auf Dächern und Fassaden 
- klimagerechte Gebäudeausrichtung 
- Photovoltaik auf Flachdächern 
- Dachbegrünung 
Kenntnis genom-
men. 
dessen Detailschärfe und Steuerungsfunktionen überschrei-
tet. 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens liegen die Hin-
weise vor. Weiteres zu Maßnahmen im Rahmen des Be-
bauungsplanes siehe Beantwortung Nr. 1.15. 
1.19 
 
 
Beteiligung 
Es wird angeregt, dass Naturschutzverbände mit den 
TÖB förmlich beteiligt werden. 
Der Naturschutzbeirat ist bei der Unteren Natur-
schutzbehörde zwingend zu beteiligen. 
 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
Im Rahmen der Beteiligungen nach § 4 (1) und § 4 (2) 
BauGB werden die formellen Träger öffentlicher Belange 
zur Beteiligung aufgerufen. Die Möglichkeit sich als Natur-
schutzverband im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeitsbe-
teiligungen zu den Verfahren nach § 3 (1) und § 3 (2) 
BauGB zu äußern ist gegeben und wird als ausreichend er-
achtet, da Stellungnahmen, die zu diesen Verfahrensschrit-
ten abgegeben werden, gleichermaßen berücksichtigt wer-
den. 
Die Untere Naturschutzbehörde wurde zu der FNP-
Änderung über das Umwelt- und Verbraucherschutzamt be-
teiligt und damit eingebunden. Der Naturschutzbeirat wird 
gemäß Geschäftsordnung von der unteren Naturschutzbe-
hörde beteiligt. Je nach Planverfahren und Rückmeldung 
finden auch außerhalb der förmlichen Beteiligungen Abstim-
mungsprozesse mit den jeweils betroffenen Ämtern und 
Dienststellen statt. Alle Einwendungen werden der Politik 
zur Beratung und abschließenden Entscheidung mit dem 
Umgang darüber vorgelegt. Diese Beschlussvorlagen sind 
öffentlich im Internet über das Bürgerinformationssystem 
einsehbar.

Anlage 3 - Bisherige Darstellung FNP

381 Zeichen

W
GE
 
GE
W
Anlage 3
- bisherige Darstellung -
0 100 20050
Meter
1:5.000M.:
248. Änderung des Flächennutzungsplanes:
"Am Bilderstöckchen" in Köln-Bilderstöckchen
W
Legende
Änderungsbereich
Wohnbaufläche
Gewerbefläche
Gemeinbedarfsfläche
Grünfläche
Fläche für Hauptverkehrszüge
Fläche für Bahnanlagen
Jugendeinrichtung
Kindereinrichtung
Kirche
Post
Schule
Spielplatz
Sportplatz
W
GE

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

1592 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/614-5 
 
 
Vorlagen-Nummer 
0578/2025
Stand: 04.09.2025 
Sachstandsbericht  
Beschluss über die Feststellung der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) 
im Stadtbezirk 5, Köln-Nippes, Arbeitstitel: "Am Bilderstöckchen" in Köln-
Bilderstöckchen 
Beschluss: 
 
Der Rat 
 
1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Veröffentlichung zur 248. 
Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Am Bilderstöckchen“ in Köln-
Bilderstöckchen eingegangenen Stellungnahmen gemäß der Anlagen 6 und 7; 
 
2. stellt die 248. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Am Bilderstöck-
chen“ in Köln-Bilderstöckchen mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 5 
beigefügten Begründung fest 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig beschlossen. 
 
 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: 
Nach dem Feststellungsbeschluss durch den Rat wurde die 248. Änderung des Flächennut-
zungsplanes mit Antrag vom 25.06.2025 der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vorge-
legt. Die Bezirksregierung Köln erteilte mit Schreiben vom 15.07.2025 die Genehmigung für 
dieses Verfahren. 
 
Die Erteilung der Genehmigung und damit das Wirksamwerden der Flächennutzungsplanän-
derung wird ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht. 
Mit der öffentlichen Bekanntmachung wird das Bauleitplanverfahren abgeschlossen. 
Die öffentliche Bekanntmachung ist im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 35 am 27.08.2025 erfolgt. 
 
Nächste Schritte: 
Zu diesem Beschluss sind keine weiteren Schritte erforderlich.

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

1271 Zeichen

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. 
Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? 
- Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. 
Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? 
Die vorliegende Beschlussvorlage behandelt den Feststellungsbeschluss der 248. Änderung des 
Flächennutzungsplanes (FNP) „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen. Im durchgeführten 
Verfahren ist die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB beteiligt worden. Die 
Ergebnisse sind in der Anlage 6 dargestellt. Mit dem Feststellungsbeschluss ist ein 
Flächennutzungsplanverfahren abgeschlossen. 
 
  
 
 
Kontakt 
OB/1 Büro der Oberbürgermeisterin 
OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-Mail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 4 - Beabsichtigte Darstellung FNP

464 Zeichen

W
GE
 
GE
W
Anlage 4
- beabsichtigte Darstellung -
0 50 100 15025
Meter
1:5.000M.:
248. Änderung des Flächennutzungsplanes:
"Am Bilderstöckchen" in Köln-Bilderstöckchen
W
Legende
Änderungsbereich
Wohnbaufläche
Gewerbefläche
Gemeinbedarfsfläche
Grünfläche
Fläche für
Hauptverkehrszüge
Fläche für Bahnanlagen
Böden, erheblich mit
umweltgefährdenden
Stoffen belastet
Jugendeinrichtung
Kindereinrichtung
Kirche
Post
Schule
Spielplatz
Sporthalle/-anlage
Sportplatz
W
GE

Anlage 7 - Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen der Behörden und sonst. Träger öffentlicher Belange

46901 Zeichen

Anlage 7 
Zur Vorlage Nr. 0578/2025 
 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) – Arbeitstitel: „Am Bilderstöckchen“ in Köln-
Bilderstöckchen – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde 
vom 05.07.2024 bis zum 07.08.2024 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 16 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 
23.01.2025 bis zum 24.02.2025 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 13 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend dokumentiert und nummeriert. Daran anschließend werden in Überein-
stimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei 
inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Im Übrigen wird zum Umgang mit sämtlichen abwägungserheblichen Belangen auf die Begründung der FNP-Änderung und die Abwägungsta-
belle zur Beteiligung nach § 3 Absatz 2 BauGB (Anlage 6) verwiesen. 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1 Kampfmittelbeseitigungsdienst Bezirksregierung Düsseldorf 
über 322/44 - Amt für öffentliche Ordnung/ Kampfmittelangelegenheiten 
08.07.2024 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Fläche wurde am 09.06.2023 durch den 
KBD ausgewertet. Das Ergebnis der Luftbild-
auswertung nebst Stellungnahme des KBD 
sowie eine angrenzende Luftbildauswertung 
aus dem Jahr 2008 erhalten Sie anbei. Dort 
ist neben dem bereits ausgezeichneten Ver-
dachtspunkt 90 noch der Verdachtspunkt 89 
ausgewiesen. Dieser tangiert mit seinem Ge-
fährdungsband (s.u.) ebenfalls die von Ihnen 
beantragte Fläche. Auch um diesen Ver-
dachtspunkt gilt das unten ausgeführte Ge-
fährdungsband.  
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Der Flächennutzungsplan selbst löst nicht unmittelbar Bau-
maßnahmen aus. Daher sind diese Anforderungen nicht im 
Rahmen des Flächennutzungsplanes regelbar, da es des-
sen Detailschärfe und Steuerungsfunktionen überschreitet. 
Zur Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB und § 3 Abs. 2 
BauGB (Veröffentlichung) wurden die allgemeinen Hinweise 
zu diesem Belang im Umweltbericht und Begründungstext 
zur 248. Änderung des FNP ergänzt. 
 
Eine Stellungnahme ist auch in der Beteiligung zum Bebau-
ungsplan-Entwurf vorgetragen worden. Auch dieser er-
gänzte zu den Beteiligungen nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 
BauGB weiterführende Hinweise.

- 2 - 
  Anlage 7 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
08.07.2024 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Insbesondere existieren demnach mehrere 
konkrete Verdachte auf Kampfmittel bzw. Mili-
täreinrichtungen des 2. Weltkrieges (2 Bom-
benblindgänger und militärische Anlage). Aus 
Sicht des KBD sowie aus ordnungsbehördli-
cher Sicht handelt es sich bei der Überprü-
fung der konkreten Verdachtspunkte als auch 
der Überprüfung der zu überbauenden Fläche 
auf Kampfmittel um eine statthafte Maß-
nahme. 
 
Hinsichtlich der konkreten Verdachte (2 Bom-
benblindgänger und militärische Anlage) wird 
an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewie-
sen, dass im Mindestabstand von 15m keine 
erdeingreifenden Baumaßnahmen oder sons-
tige Arbeiten ohne Abstimmung mit dem hiesi-
gen Bereich erfolgen dürfen. Erdarbeiten in-
nerhalb dieses Mindestabstand stellen eine 
Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem emp-
findlichen Bußgeld geahndet werden kann.  
 
Um eine Überprüfung der zu überbauenden 
Fläche auf Kampfmittel zu beantragen, bitte 
ich um Übersendung unseres Formulars „An-
trag auf Kampfmitteluntersuchung“ inklusive 
erforderlicher Unterlagen. 
 
Bei dem Vorliegen eines Verdachtspunktes 
muss für die Überprüfung ein vorheriger Orts-
Im Rahmen der Beteiligungen nach § 4 Abs. 2 BauGB 
wurde der Kampfmittelbeseitigungsdienst Bezirksregierung 
Düsseldorf über 322/44 - Amt für öffentliche Ordnung/ 
Kampfmittelangelegenheiten erneut beteiligt und gab keine 
Stellungnahme zur Flächennutzungsplanänderung ab. 
 
 
Weitere Hinweise: 
Es fanden in 2023 Abstimmungen zwischen der Vorhaben-
trägerin und dem Ordnungsamt und des KBD bezüglich der 
Kampfmittelüberprüfung statt. Die zur frühzeitigen Beteili-
gung nach § 4 Abs. 1 BauGB eingereichte Stellungnahme 
des Ordnungsamtes deckte sich nicht gänzlich mit den zu-
vor getroffenen Abstimmungen.  
 
Bei der baurelevanten Fläche handelt es sich um eine ehe-
malige Auskiesung bzw. Kiesabgrabung, die bis zum 
Grundwasser erfolgte. Ein aus dem Jahre 1958 stammen-
der Kartenstand belegt eine Auffüllungsmächtigkeit von grö-
ßer 10 Metern. Aufgrund der ehemaligen Auskiesung sind 
laut Abstimmungen mit dem Ordnungsamt voraussichtlich 
keine Kampfmittel auf dem Gelände mehr zu erwarten.  
 
Zwischenzeitig wurde mit dem Ordnungsamt abgesprochen, 
dass eine Oberflächendetektion voraussichtlich nicht erfor-
derlich ist, da die Voraussetzungen für die Durchführung der 
Kampfmitteluntersuchung nicht ohne unverhältnismäßig ho-
hen Aufwand erfüllt werden können. Der Kampfmittelbeseiti-
gungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf (KBD) ver-

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  Anlage 7 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
08.07.2024 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
termin mit uns abgestimmt werden. Wir be-
nachrichtigen anschließend den Kampfmittel-
beseitigungsdienst über diesen Termin. Bitte 
beachten Sie jedoch, dass vorab dennoch der 
ausgefüllte und vollständige Antrag auf 
Kampfmitteluntersuchung benötigt wird. 
 
Hinweis im Rahmen von Beteiligungsverfah-
ren: Eine Flächenüberprüfung sollte bei noch 
unbebauten Bereichen unbedingt vor jeglicher 
Bebauung erfolgen. Dies gilt auch für Er-
schließungsmaßnahmen oder wenn die Flä-
che anschließend unter verschiedene Bau-
herren aufgeteilt wird (z. B. partieller Verkauf). 
Eine großflächige Überprüfung ist andernfalls 
oft technisch nicht mehr möglich. 
 
Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen 
Belastungen wie beispielsweise Rammarbei-
ten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. er-
fordern die Durchführung von Sicherheitsde-
tektionen. Wichtige Hinweise zur Durchfüh-
rung von Sicherheitsdetektionen sowie der 
Aufgrabung von Verdachtsmomenten und zur 
Beteiligung der Ordnungsbehörde im Rahmen 
des Verfahrensablaufes finden Sie auf unse-
rer Internetseite. 
 
Beachten Sie bitte, dass wir zusammen mit 
dem Kampfmittelbeseitigungsdienst für die 
Bearbeitung von Anträgen durchschnittlich 
zichtete im Vorgang unter dem Az. 353/08 aufgrund der ört-
lichen Gegebenheiten auf weitere Kampfmitteluntersuchun-
gen. 
 
Der Verdachtsfall 90 gilt mittlerweile als ausgeräumt.

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  Anlage 7 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
08.07.2024 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
etwa vier bis sechs Wochen benötigen (grobe 
Richtwerte).  
 
Der Schutz der Bevölkerung vor Gefahren, 
die von Kampfmitteln ausgehen, ist eine Auf-
gabe der Gefahrenabwehr im Sinne des Ord-
nungsbehördengesetzes, die grundsätzlich 
den örtlichen Ordnungsbehörden obliegt. Da 
der Umgang mit Kampfmitteln jedoch eine be-
sondere Fachkunde voraussetzt, unterhält 
das Land Nordrhein-Westfalen bei den Be-
zirksregierungen Düsseldorf und Arnsberg ei-
nen Kampfmittelbeseitigungsdienst zur Unter-
stützung der örtlichen Ordnungsbehörden. 
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst unterstützt 
die örtlich zuständigen Behörden mit seiner 
Fachkenntnis und sucht, räumt und vernichtet 
gegebenenfalls nicht detonierte Kampfmittel. 
  
Die durch den staatlichen Kampfmittelbeseiti-
gungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf 
ausgesprochenen Empfehlungen hinsichtlich 
des Umgangs mit konkreten oder möglichen 
Kampfmittelbelastungen von Grundstücken 
werden durch die Stadt Köln als örtliche Ord-
nungsbehörde vollinhaltlich mitgetragen. Die 
Stadt Köln geht davon aus, dass den Empfeh-
lungen des Kampfmittelräumdienstes hin-
sichtlich der erforderlichen Maßnahmen in Be-
zug auf mögliche und konkrete Kampfmittel-
belastungen Folge geleistet wird.

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  Anlage 7 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
08.07.2024 
 
Für den Fall, dass den Empfehlungen des 
Kampfmittelräumdienstes nicht nachgekom-
men wird, behält sich das Amt für öffentliche 
Ordnung im Einzelfall die Einleitung und 
Durchsetzung ordnungsrechtlicher Zwangs-
maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung ausdrücklich 
vor. 
2 Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK)  
09.07.2024 Die IHK Köln hat bereits im Rahmen der Be-
teiligung zum städtebaulichen Planungskon-
zept „Am Bilderstöckchen“ Bedenken ange-
meldet und trägt diese erneut vor. 
 
Die geplante Ausweisung dient der Sied-
lungsarrondierung. Sie befindet sich in unmit-
telbarer Nähe zur Robert-Perthel-Straße, die 
maßgeblich für die Erschließung des gleich-
namigen Gewerbegebietes ist, welches in nur 
200m (Luftlinie) Entfernung zum vorliegenden 
Änderungsgebiet liegt. Daher stellt die Ände-
rung potenziell eine heranrückende Wohnbe-
bauung für die in dem genannten Gewerbe-
gebiet ansässigen Betriebe dar. 
 
Im Rahmen der im weiteren Verfahren ge-
planten schalltechnischen Untersuchung 
muss sichergestellt werden, dass die ansässi-
gen Unternehmen durch die hier geplante 
Wohnnutzung nicht in der Ausübung ihrer ge-
werblichen Tätigkeit eingeschränkt werden.  
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Der Forderung wurde nachgegangen. Im Rahmen der Be-
teiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB lag eine 
schalltechnische Untersuchung vor. Die Ergebnisse wurden 
im Rahmen des Umweltberichtes zur Flächennutzungs-
planänderung sowie dem Umweltbericht zum Bebauungs-
plan-Entwurf berücksichtigt und war im Rahmen der Beteili-
gungen einsehbar.

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  Anlage 7 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
17.02.2025 Die IHK Köln hat keine Anregungen. Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
3 Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (AWB) 
10.07.2024 Gegen das Verfahren bestehen keine Beden-
ken. 
 
Jedoch sind die Vorgaben zur Errichtung von 
Standplätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der 
Abfallsatzung der Stadt Köln und die Erreich-
barkeit dieser Standplätze entsprechend der 
Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen 
(RASt 06) zu berücksichtigen. Bitte beachten 
Sie in diesem Zusammenhang insbesondere 
den erforderlichen Bewegungsraum für drei-
achsige Müllsammelfahrzeuge. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
Diese Regelungen sind nicht im Rahmen des Flächennut-
zungsplanes regelbar, da es dessen Detailschärfe und 
Steuerungsfunktionen deutlich überschreitet. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens liegen die Hin-
weise vor, um sie bei Erfordernis zu berücksichtigen oder 
weiterzuleiten, damit sie im Zuge konkreter Baumaßnahmen 
berücksichtigt werden können. 
27.01.2025 Gegen das Verfahren bestehen keine Beden-
ken, sofern die Vorgaben zur Errichtung von 
Standplätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der 
Abfallsatzung der Stadt Köln und die Erreich-
barkeit dieser Standplätze entsprechend der 
Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen 
(RASt 06) berücksichtigt werden.  
  
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang 
insbesondere den erforderlichen Bewegungs-
raum für dreiachsige Müllsammelfahrzeuge. 
 
 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
Diese Regelungen sind nicht im Rahmen des Flächennut-
zungsplanes regelbar, da es dessen Detailschärfe und 
Steuerungsfunktionen deutlich überschreitet. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens liegen die Hin-
weise vor, um sie bei Erfordernis zu berücksichtigen oder 
we
iterzuleiten, damit sie im Zuge konkreter Baumaßnahmen 
berücksichtigt werden können.

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  Anlage 7 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
4 PLEdoc GmbH / Netzauskunft 
4.1 
 
10.07.2024 
Die von uns verwaltete Versorgungsanlagen 
der nachstehend aufgeführten Eigentümer 
bzw. Betreiber 
von der geplanten Maßnahme sind nicht be-
troffen: 
 
- OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen 
- Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen 
- Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netz-
gebiet Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg 
- Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft 
mbH (MEGAL), Essen 
- Mittelrheinische Erdgastransportleitungsge-
sellschaft mbH (METG), Essen 
- Nordrheinische Erdgastransportleitungsge-
sellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund 
- Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH 
(TENP), Essen 
 
Die dargestellten Leitungsverläufe dienen nur 
zur groben Übersicht. Eine Ausdehnung oder 
Erweiterung des Projektbereichs bedarf im-
mer einer erneuten Abstimmung mit uns. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
Es liegen keine Bedenken anderer, sonstiger Netzbetreiber 
vor. 
4.2 
 
10.07.2024 
Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich 
und zum Ersatz der Eingriffsfolgen entneh-
men wir den Unterlagen, dass die Kompensa-
tionsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren 
festgelegt werden bzw. keine Erwähnung fin-
den. Wir weisen darauf hin, dass durch die 
Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die Stellungnahme wird seitens der Flächennutzungspla-
nung zur Kenntnis genommen. Diese Regelungen der Aus-
gleichflächen werden nicht unmittelbar im Rahmen des Flä-
chennutzungsplanes getroffen.

- 8 - 
  Anlage 7 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
eine Betroffenheit von uns verwalteter Versor-
gungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. 
Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flä-
chen bzw. um weitere Beteiligung an diesem 
Verfahren. 
Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens liegt der Hin-
weis vor. In den Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB so-
wie § 4 Abs. 2 BauGB wurden Regelungen zu Ausgleich-
maßnahmen getroffen.  
23.01.2025 Der allgemeine Hinweis aus 4.1 wurde erneut 
vorgebracht, welcher keine Betroffenheit for-
muliert. Die Anregung aus 4.2 ist entfallen.  
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
Es liegen keine Bedenken anderer, sonstiger Netzbetreiber 
vor. 
5 Polizeipräsidium Köln - Verkehr 
10.07.2024 
und 
21.01.2025 
Es bestehen keinerlei Bedenken. Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
6 Landschaftsverband Rheinland (über Amt 23) 
6.1 
 
10.07.2024 
Es bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
6.2 
 
10.07.2024 
Auf der betroffenen Fläche befindet sich le-
diglich ein Beweidungsvertrag. Die im Bebau-
ungsplan ausgewiesenen Ausgleichsver-
pflichtungen sollen demnach innerhalb des 
Plangebietes und auf den dem Vorhabenträ-
ger gehörenden Ackerflächen durchgeführt 
werden. In Sachen weiterer möglicher Aus-
gleichsflächen verweise ich vorsorglich auf 
das von 230/5 an 61 gerichtetes Schreiben 
vom 24.04.2017 hin, dass für die Durchfüh-
rung von Ausgleichsmaßnahmen bei Pla-
nungsvorhaben, die auf einem rein privaten 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird seitens der Flächennutzungspla-
nung zur Kenntnis genommen. Diese Regelungen der Aus-
gleichflächen werden nicht unmittelbar im Rahmen des Flä-
chennutzungsplanes getroffen. Die Stellungnahme richtet 
sich konkret an das Bebauungsplanverfahren. Im Rahmen 
des Bebauungsplan-
Verfahrens liegt der Hinweis vor. In den 
Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 
BauGB wurden Regelungen zu Ausgleichmaßnahmen ge-
troffen.

- 9 - 
  Anlage 7 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Interesse beruhen, grundsätzlich keine städti-
schen Ackerflächen bereitgestellt werden sol-
len. 
7 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen - Ville-Eifel 
7.1 
 
12.07.2024 
und  
11.02.2025 
Unsere Belange sind nicht betroffen. Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
7.2 
 
12.07.2024 
und  
11.02.2025 
Vorsorglich weisen wir jedoch darauf hin, 
dass die Autobahn GmbH zu beteiligen ist, 
falls das nicht bereits geschehen sein sollte. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die Autobahn GmbH wurde ebenfalls im Rahmen aller 
durchgeführten Beteiligungen die Möglichkeit zur Stellung-
nahme gegeben. 
 
Siehe Stellungnahme Nr. 12. 
8 Polizeipräsidium Köln - Kriminalprävention/Opferschutz 
15.07.2024 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bei der Planung von Quartieren, Gebäuden 
und anderen Bauvorhaben gibt es eine Viel-
zahl von kriminalpräventiven Aspekten im 
städtebaulichen und technischen Kontext 
(Gestaltung des Außengeländes, Sicherheit 
des Gebäudes, Sicherheitskonzept) zu be-
rücksichtigen. Diese Faktoren sollten bereits 
in die Planungsphase 1 eines Projektes ein-
fließen, damit diese bei der Strukturierung 
des Geländes, der Gestaltung der Außenan-
lagen, den Sicherheitskonzepten der Ge-
bäude und der technischen Ausstattung der 
Gebäude von Anfang an berücksichtigt wer-
den. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die Stellungnahme wird seitens der Flächennutzungspla-
nung zur Kenntnis genommen. Diese Regelungen sind nicht 
im Rahmen des Flächennutzungsplanes regelbar, da es 
dessen Detailschärfe und Steuerungsfunktionen deutlich 
überschreitet. 
Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens liegt der Hin-
weis vor. In den Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB so-
wie § 4 Abs. 2 BauGB wurden Regelungen zu Ausgleich-
maßnahmen getroffen.  
 
Der Sicherheitsaspekt der Planungen wird im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens zwischen dem Polizeipräsi-
dium Köln und der Vorhabenträgerin abgestimmt bzw. Emp-
fehlungen eingeholt.

- 10 - 
  Anlage 7 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 11 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
15.07.2024 
 
Hierzu möchten wir anregen, einen entspre-
chenden textlichen Hinweis im Bebauungs-
plan zu platzieren. Die regelmäßige Berück-
sichtigung dieses Hinweises in den Bebau-
ungsplänen der Stadt Köln wäre begrüßens-
wert. Dieser könnte wie folgt aussehen: 
 
„Städtebauliche – und technische Kriminal-
prävention: 
Bauliche Anlagen, z.B. Wohngebäude (MFH, 
EFH), Garagen(-anlagen), Grünanlagen, 
Wohnquartiere sowie Industrie- und Gewer-
beobjekte und Gewerbegebiete, sollen zum 
wirksamen Schutz vor Kriminalität – wie z.B. 
Einbrüchen, Vandalismus und Sabotage – im 
Hinblick auf kriminalitätsfördernde Faktoren 
und Gegebenheiten beurteilt werden. Die 
Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Bera-
tungsstellen können durch die frühzeitige Be-
urteilung und Beratung bereits in der Planung 
berücksichtigt werden. 
14.02.2025 Gegenwärtig bestehen unter Berücksichti-
gung der Aspekte der städtebaulichen Krimi-
nalprävention keine Bedenken. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird seitens der Flächennutzungspla-
nung zur Kenntnis genommen. Diese Regelungen sind nicht 
im Rahmen des Flächennutzungsplanes regelbar, da es 
dessen Detailschärfe und Steuerungsfunktionen deutlich 
überschreitet. Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens 
liegt der Hinweis ebenfalls vor und werden im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens zwischen dem Polizeipräsi-
dium Köln und der Vorhabenträgerin abgestimmt bzw. Emp-
fehlungen eingeholt.

- 11 - 
  Anlage 7 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 12 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
9 Bezirksregierung Köln – Dezernat 52 – Kreislaufwirtschaft, Bodenschutz einschl. anlagenbezogener Umweltschutz 
18.07.2024 Wir melden keine Betroffenheit. Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
10 Regionalfortamt Rhein-Sieg-Erft 
18.07.2024 Wir melden keine forstwirtschaftlichen Beden-
ken. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
11 Gascade Gastransport GmbH 
11.1 
 
25.07.2024 
 
Wir antworten auch im Namen der Anlagen-
betreiber SEFE Energy GmbH (Rechtsnach-
folgerin der WINGAS GmbH) sowie NEL Gas-
transport GmbH. 
Die Anlagen der zuvor genannten Betreiber 
sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht be-
troffen.  
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
11.2 
 
25.07.2024 
Für Kompensationsmaßnahmen muss sicher-
gestellt sein, dass diese unsere Anlagen nicht 
beeinträchtigen und nicht im Schutzstreifen 
unserer Anlagen stattfinden werden. Sollten 
externe Flächen zur Deckung des Kompensa-
tionsbedarfs erforderlich sein, sind uns diese 
ebenfalls mit entsprechenden Planunterlagen 
zur Stellungnahme vorzulegen. Eine Auflis-
tung der Flurstücke in der Begründung oder 
im Umweltbericht ist nicht ausreichend. 
Wir bitten Sie daher, uns am weiteren Verfah-
ren zu beteiligen. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die Stellungnahme wird seitens der Flächennutzungspla-
nung zur Kenntnis genommen. Diese Regelungen der Aus-
gleichflächen werden nicht unmittelbar im Rahmen des Flä-
chennutzungsplanes getroffen. 
Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens liegt der Hin-
weis vor. In den Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB so-
wie § 4 Abs. 2 BauGB wurden Regelungen zu Ausgleich-
maßnahmen getroffen.

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  Anlage 7 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
11.3 
 
25.07.2024 
 
Wir möchten darauf hinweisen, dass Anfra-
gen zu Leitungsauskünften, Schachtgenehmi-
gungen, TÖB-Beteiligungen etc. an die oben 
genannten Anlagenbetreiber über das kosten-
freie BIL-Onlineportal einzuholen sind. 
Bitte richten Sie daher Ihre zukünftigen Anfra-
gen an uns direkt an das o.g. BIL-Portal. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Bei der TöB-Beteiligung nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB 
handelt es sich um gesetzlich vorgeschriebene Beteili-
gungsschritte, die von der Gemeinde eigenverantwortlich 
durchzuführen sind. Folglich ist es Aufgabe der Gemeinde, 
für die jeweilige Bauleitplanung und die konkreten Gege-
benheiten in sachgerechter Art und Weise zu bestimmen, in 
welcher Form die Beteiligung gestaltet wird. Gemäß § 4a 
Abs. 1 BauGB dienen die Vorschriften über die TÖB-
Beteiligung insbesondere der vollständigen Ermittlung und 
zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Be-
lange. Die TöBs sind verpflichtet innerhalb der vorgegebe-
nen Frist eine Stellungnahme abzugeben.  
Das Stadtplanungsamt kann derzeit dieser Bitte nicht nach-
kommen, strebt jedoch eine Neuorganisation der digitalen 
Beteiligungen an. Bis dahin werden seitens des Stadtpla-
nungsamtes alle Behörden und TöBs weiterhin in gewohn-
ter Form gleichermaßen beteiligt.  
11.02.2025 Die Hinweise aus 11.1 und 11.3 wurden er-
neut vorgebracht. 
Der Hinweis aus 11.2 entfiel. 
 
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass 
nachträgliche Lageänderungen in der Projekt-
planung eines erneuten Antrags auf Zustim-
mung bedürfen.  
Die Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Siehe hierzu Beantwortung Nr. 11.1 und 11.3. 
 
 
 
Es findet keine nachträgliche Änderung des Planbereiches 
statt, da die Planung mit dem Feststellungsbeschluss inhalt-
lich abgeschlossen wird. 
12 Die Autobahn GmbH des Bundes sowie Fernstraßenbundesamt (FBA) 
12.1 
 
31.07.2024 
 
Fernstraßenbundesamt (FBA) 
In die Planzeichnung sind die 40 m - Anbau-
verbotszone sowie die 100 m - Anbaube-
Der Stellungnahme 
wird teilweise ge-
folgt. 
Eine nachrichtliche Übernahme von Anbauverbot- bzw. –
Beschränkungszonen ist im Flächennutzungsplan der Stadt 
Köln grundsätzlich nicht vorgesehen. Die fachrechtlichen

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  Anlage 7 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
12.1 
 
31.07.2024 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
schränkungszone an der BAB 57 einzuzeich-
nen und in der Legende diese Zonen mit Ver-
weis auf § 9 FStrG und die Bezeichnung an 
der Bundesautobahn zu ergänzen. Zur Ab-
standsmessung möchten wir darauf verwei-
sen, dass das Abstandsmaß der Zonen des § 
9 FStrG auch an Anschlussstellenästen, an 
Ein- und Ausfädelungsstreifen sowie Rampen 
und gegen über den Zu-und Abfahrten sowie 
bei Raststätten/-plätzen (äußere Fahrbahn-
kante der Durchfahrtsgasse, die die BAB ver-
bindet) gilt.  
 
In die textlichen Festsetzungen/Hinweise und 
die Begründung der jeweiligen Bauleitpläne 
ist Folgendes aufzunehmen bzw. zu ergän-
zen:  
 
- Längs der Autobahn dürfen jegliche Hoch-
bauten, auch Nebenanlagen als solche, auch 
auf der nicht überbaubaren Grundstücksflä-
che innerhalb der 40 m- Anbauverbotszone 
gemäß § 9 Abs. 1 FStrG nicht errichtet wer-
den. Umfasst sind hiervon auch jegliche mit 
dem Vorhaben in Zusammenhang stehenden 
Anlagen über der Erdgleiche (z. B. Beleuch-
tungsmasten etc.). Dies gilt auch für Abgra-
bungen und Aufschüttungen größeren Um-
fangs.  
 
Vorgaben sind jedoch unabhängig von der Darstellung im 
FNP zu beachten und werden daher wie folgt beantwortet. 
 
Diese Zonen befinden sich am westlichen Rand des Ände-
rungsbereiches der 248. Änderung des Flächennutzungs-
planes. Dabei überschneidet der 40 Meter breite Radius der 
Anbauverbotszone den Änderungsbereich geringfügig. In 
diesem Bereich soll voraussichtlich im Bebauungsplanent-
wurf ein Kinderspielplatz und angrenzend eine Kinderein-
richtung vorgesehen sein, der Flächennutzungsplan beab-
sichtigt die Darstellung einer Wohnbaufläche. Erst der 100 
Meter breite Radius der Anbaubeschränkungszone ragt 
deutlich in den Änderungsbereich hinein und umschließt 
eine Teilfläche eines der im Bebauungsplan vorgesehenen 
Neubauten, sowie darüber hinaus ein gesamtes Bestands-
gebäude.  
Die unmittelbar angrenzenden Bestandsgebäude wurden in 
den 1970er Jahren errichtet. Da es sich bei der Betrachtung 
um eine Pufferzone von 40 Metern vom äußersten Rand der 
Autobahnzubringerauffahrt und zusätzlich um die geforder-
ten Abstände des Anbauverbots und der Anbaubeschrän-
kung handelt, wurde bislang die Einschätzung getroffen, 
dass Neubauten im Bereich der neudargestellten Wohnbau-
fläche uneingeschränkt umsetzbar seien.  
 
Bei Errichtung baulicher Anlagen innerhalb dieser Zonen, 
bedarf es der Zustimmung bzw. der Genehmigung des 
Fernstraßenbundesamtes. Reaktiv auf die zur frühzeitigen 
Beteiligung eingereichte Stellungnahme des Fernstraßen-

- 14 - 
  Anlage 7 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 15 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
12.1 
 
31.07.2024 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
- Bezüglich der mit einem Pflanzgebot oder 
auch als Ausgleichsfläche festgesetzten Be-
reiche innerhalb der 40 m - Anbauverbots-
zone ist auch hier klar zu regeln, dass auch 
keine (baulichen) Anlagen errichtet werden 
dürfen, die den Vorschriften des § 9 Abs. 1 
FStrG zuwiderlaufen.  
 
- Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen bauliche 
Anlagen der Zustimmung des Fernstraßen-
Bundesamtes, wenn sie längs der Bundesau-
tobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Me-
ter und längs der Bundesstraßen außerhalb 
der zur Erschließung der anliegenden Grund-
stücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten 
bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren be-
festigten Rand der Fahrbahn, errichtet, erheb-
lich geändert oder anders genutzt werden. 
 
- Allgemein: Konkrete Bauvorhaben (auch 
baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben) in den 
Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszo-
nen bedürfen der Genehmigung bzw. Zustim-
mung durch das Fernstraßen-Bundesamt.  
 
- Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer 
ablenken können und somit geeignet sind die 
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu 
gefährden, dürfen nicht errichtet werden. 
Hierbei genügt bereits eine abstrakte Gefähr-
bundesamtes wurden Abstimmungen seitens der Vorhaben-
trägerin angestoßen, um eine Klärung und positive Einigung 
herbeizuführen.  
Im Bebauungsplan wurde die Zeichnung um die Anbauver-
botszone ergänzt sowie eine Nachrichtliche Übernahme zu 
dieser ergänzt. 
 
Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wurde 
zu den Beteiligungen nach § 4 Abs. 2 BauGB und § 3 Abs. 
2 BauGB um Hinweise zu diesem Thema ergänzt.  
Die Autobahn GmbH und darüber auch das Fernstraßen-
bundesamt wurden abseits der direkten Abstimmungspro-
zesse auch weiterhin im Verfahren im Rahmen dieser for-
mellen Beteiligungen beteiligt. Es wurde hierzu keine Stel-
lungnahme durch die Autobahn AG zur Flächennutzungs-
planänderung abgegeben.

- 15 - 
  Anlage 7 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 16 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
12.1 
 
31.07.2024 
 
dung der Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-
kehrs. Auf § 33 StVO wird verwiesen. Die Er-
richtung von Werbeanlagen unterliegt ebenso 
der Genehmigung oder Zustimmung des 
Fernstraßen-Bundesamtes. 
 
- Beleuchtungsanlagen sind so anzubringen, 
dass die Verkehrsteilnehmer auf der BAB 57 
nicht geblendet werden. Eine Blendung darf 
zu keiner Zeit gegeben sein, um die Sicher-
heit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der 
BAB 57 zu gewährleisten. Dies bezieht sich 
auch auf die Bauphase und die dabei einge-
setzten Geräte und Maschinen. 
 
- Bezüglich der Errichtung von Zäunen wird 
auf § 11 Abs. 2 FStrG verwiesen. Demgemäß 
dürfen Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen 
und andere mit dem Grundstück nicht fest 
verbundene Einrichtungen nicht angelegt wer-
den, wenn sie die Verkehrssicherheit (konk-
ret) beeinträchtigen. Soweit sie bereits vor-
handen sind, haben die Eigentümer ihre Be-
seitigung zu dulden. Die Einordnung der Zau-
nanlage unter § 11 FStrG oder ggf. unter § 9 
FStrG bedarf einer konkreten Prüfung im Ein-
zelfall. Wir bitten um weitere Beteiligung im 
Verfahren.

- 16 - 
  Anlage 7 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 17 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
12.2 
 
31.07.2024 
Die Autobahn GmbH: 
Die 248. Änderung des Flächennutzungspla-
nes sieht vor im Geltungsbereich nahe der 
Anschlussstelle Bickendorf, BAB 57, Grundla-
gen zur Entwicklung von Wohnbebauung zu 
schaffen. Es besteht kein nachträglicher An-
spruch auf Emissions- oder Lärmschutz. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Alle zu untersuchenden und berücksichtigenden Luftschad-
stoff- und Lärmimmissionen wurden gutachterlich nachge-
wiesen und überprüft. Die Ergebnisse wurden im Rahmen 
des Umweltberichtes zur Flächennutzungsplanänderung so-
wie dem Umweltbericht des Bebauungsplan-Entwurfs be-
rücksichtigt. 
Die Begründung sowie der Umweltbericht zur Flächennut-
zungsplanänderung wurde vor den Beteiligungen nach § 4 
Abs. 2 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB um Hinweise zu die-
sem Thema ergänzt.  
Die Autobahn GmbH und darüber auch das Fernstraßen-
bundesamt wurden abseits der direkten Abstimmungspro-
zesse auch weiterhin im Verfahren im Rahmen dieser for-
mellen Beteiligungen beteiligt. Es wurde hierzu keine Stel-
lungnahme durch die Autobahn AG zur Flächennutzungs-
planänderung abgegeben. 
13 Deutsche Telekom Technik GmbH 
02.08.2024 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Gegen die Planung bestehen keine Beden-
ken.  
 
Wir weisen jedoch darauf hin, dass sich Tele-
kommunikationslinien der Telekom im Bereich 
befinden. Die Belange der Telekom, die unge-
störte Nutzung Ihres Netzes sowie ihre Ver-
mögensinteressen, sind betroffen. Der Be-
stand und der Betrieb der vorhandenen TK-
Linien müssen weiterhin gewährleistet blei-
ben. Über gegebenenfalls notwendige Maß-
nahmen zur Sicherung, Veränderung oder 
Verlegung unserer Anlagen informieren Sie 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.  
 
Der Flächennutzungsplan selbst löst nicht unmittelbar Bau-
maßnahmen aus. Im Rahmen des Bebauungsplanverfah-
rens liegen die Hinweise vor, um sie bei Erfordernis zu be-
rücksichtigen oder weiterzuleiten, damit sie im Zuge konkre-
ter Baumaßnahmen berücksichtigt werden können.

- 17 - 
  Anlage 7 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 18 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
02.08.2024 uns bitte mindestens 6 Wochen vor Baube-
ginn.  
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist 
das "Merkblatt über Baumstandorte und un-
terirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der 
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Ver-
kehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbeson-
dere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten si-
cherzustellen, dass durch Baumpflanzungen 
der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung 
der Telekommunikationslinien der Telekom 
nicht behindert werden. Zur Versorgung des 
Planbereichs mit Telekommunikationsan-
schlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Tele-
kommunikationsanlagen erforderlich. Falls 
notwendig, müssen hierfür bereits ausge-
baute Straßen wieder aufgebrochen werden. 
Hierfür wird um schriftliche Information über 
Beginn und Ablauf der Erschließungsanlagen 
im Bebauungsplangebiet, mindestens 6 Mo-
nate vor Baubeginn, gebeten. 
10.02.2025 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Gegen die Planung bestehen weiterhin keine 
Einwände. 
Die Hinweise vom 02.08.2024 wurden erneut 
vorgebracht, mit folgender Aktualisierung: 
 
Angaben über gegebenenfalls notwendige 
Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung o-
der Verlegung unserer Anlagen können wir 
erst bei endgültigen Ausbaupläne mit Erläute-
rung machen. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
Bei den vorgelegten Unterlagen handelt es sich um den ab-
schließenden Planungsstand, da zum Feststellungsbe-
schluss keine Änderungen mehr vorgenommen werden.

- 18 - 
  Anlage 7 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 19 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
10.02.2025 Wir bitten folgende Festsetzung in den Be-
bauungsplan aufzunehmen: 
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeig-
nete und ausreichende Trassen mit einer Lei-
tungszone in einer Breite von ca. 0,50 m für 
die Unterbringung der Telekommunikationsli-
nien der Telekom vorzusehen.  
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist 
das "Merkblatt über Baumstandorte und un-
terirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der 
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Ver-
kehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbeson-
dere Abschnitt 3, zu beachten. 
Der Flächennutzungsplan selbst löst nicht unmittelbar Bau-
maßnahmen aus.  
Der Hinweis richtet sich konkret an die Bebauungsplanung. 
Im Rahmen dessen liegen die Hinweise vor, um sie bei Er-
fordernis zu berücksichtigen oder weiterzuleiten, damit sie 
im Zuge konkreter Baumaßnahmen berücksichtigt werden 
können. 
14 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB) 
05.08.2024 Es bestehen keine grundsätzlichen Beden-
ken.  
 
Im Erläuterungstext sollte jedoch auch der 
Umgang mit dem Niederschlagswasser auf-
geführt werden.  
Zudem möchte ich anregen zu erläutern, wes-
halb keine Niederschlagswasserversickerung 
im Bereich des FNP-Plangebietes angestrebt 
wird. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Diese Regelungen von Maßnahmen und Festsetzungen 
sind grundsätzlich nicht im Rahmen des Flächennutzungs-
planes regelbar, da es dessen Detailschärfe und Steue-
rungsfunktionen überschreitet. Im Rahmen des Bebauungs-
plan-Verfahrens liegt der Hinweis vor.  
 
Es wurden gutachterliche Untersuchungen erstellt, die im 
Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung sowie 
dem Umweltbericht zum Bebauungsplan-Entwurf im Rah-
men der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 
Abs. 2 BauGB im entsprechend möglichen Umfang berück-
sichtigt wurden. 
17.02.2025 Es bestehen keine grundsätzlichen Beden-
ken.  
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

- 19 - 
  Anlage 7 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 20 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
15 Bezirksregierung Köln – Dezernat 25 (Verkehr, Energieleitungen – Integrierte Gesamtverkehrsplanung) 
05.08.2024 Es bestehen keine Bedenken.  
Zur Umweltprüfung bestehen mangels Zu-
ständigkeit keine Anmerkungen. Daher wird 
Fehlanzeige angemeldet. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
21.02.2025 Es bestehen keine grundsätzlichen Beden-
ken. 
 
Um Beachtung folgender Anmerkungen wird 
gebeten:  
Die Verkehrsführung und die Anlage von 
Straßen und Gehwegen im neuen Plangebiet 
ist regelkonform nach den einschlägigen Re-
gelwerken der FGSV, hier die Richtlinie für 
die Anlage von Stadtstraßen, auszuführen. 
Abweichungen von den Regelwerken sind 
sehr gut zu begründen. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
Diese Regelungen von Maßnahmen und Festsetzungen 
sind grundsätzlich nicht im Rahmen des Flächennutzungs-
planes regelbar, da es dessen Detailschärfe und Steue-
rungsfunktionen überschreitet. Im Rahmen des Bebauungs-
planverfahrens liegen die Hinweise vor und wurden entspre-
chende Regelungen getroffen.  
 
16 Bezirksregierung Köln – Dezernat 53 (Immissionsschutz einschl. Anlagenbezogener Umweltschutz, Koordinierung Re-
gional-Initiative Wind) 
14.02.2025 Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht beste-
hen keine Bedenken. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
17 Träger der Landschaftsplanung (Dienststelle 671/1 im Amt für Landschaftspflege und Grünflächen)  
17.1 
19.07.2024 
Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen 
wird durch den Träger der Landschaftspla-
nung kein Widerspruch gemäß § 20 Abs. 4 
LNatSchG NRW formuliert. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Zustimmung durch den Träger der Landschaftsplanung 
wird begrüßend zur Kenntnis genommen.

- 20 - 
  Anlage 7 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 21 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
17.2 
19.07.2024 
Wie in der Begründung zur 248. Änderung 
des FNP zutreffend ausgeführt, erfolgt die 
bauliche Entwicklung auf Grundlage des erst 
im Entwurf vorliegenden geänderten Regio-
nalplans (2021), der hier künftig die Fläche 
weitgehend als Allgemeinen Siedlungsbereich 
festsetzen wird. Vorausgegangen ist hier der 
Beschluss zum STEK Wohnen aus dem Jahr 
2016, in welchem diese Fläche ebenfalls als 
Wohnbaufläche ausgewiesen worden war. Da 
der Landschaftsplan die übergeordneten 
städtebaulichen Planungen im Grundsatz zu 
beachten hat, kann nach fachlich Prüfung für 
diese Flächen kein Widerspruch formuliert 
werden. 
Die Eingriffe in den bestehenden Grünzug 
und das Landschaftsschutzgebiet L 10 „Erho-
lungsgebiet Bürgerpark Nord und angren-
zende Grünverbindungen“ sind im Rahmen 
des Bebauungsplanverfahrens zu bilanzieren 
und auszugleichen. Die sich nördlich bis zur 
Longericher Straße fortsetzenden Grünver-
bindung, die in den letzten Jahren entwickelt 
wurde, wird in der Überarbeitung des Land-
schaftsplans künftig als Landschaftsschutzge-
biet festzusetzen sein und in das bestehende 
LSG L 10 integrieret. Der Landschaftsplan 
weist diese Flächen auch heute schon mit 
Entwicklungsziel EZ 4 aus. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die In-
halte wurden bereits zum Stand der frühzeitigen Beteiligung 
der Träger öffentlicher Belange und Dienststellen in der Be-
gründung wiedergegeben.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Forderungen richten sich konkret an das Bebauungs-
planverfahren. Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens 
liegt der Hinweis vor. In den Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 
BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB wurden Regelungen zu 
Ausgleichmaßnahmen getroffen.

- 21 - 
  Anlage 7 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 22 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
24.01.2025 Es wird weiterhin entsprechend Stellung-
nahme Nr. 17.1 kein Widerspruch durch den 
Träger der Landschaftsplanung formuliert. 
 
Die Hinweise aus Nr. 17.2 werden erneut be-
nannt. Diese waren bereits in Nr. 17.2 als in 
der FNP Begründung zutreffend formuliert be-
wertet worden. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die aufrecht erhaltene Zustimmung durch den Träger der 
Landschaftsplanung wird begrüßend zur Kenntnis genom-
men. 
Die Forderungen richten sich konkret an das Bebauungs-
planverfahren. Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens 
liegt der Hinweis vor. In den Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 
BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB wurden Regelungen zu 
Ausgleichmaßnahmen getroffen. 
18 Stadtwerke Köln  
18.1 
 
24.02.2025 
Die Stadtwerke Köln handeln im Auftrag der 
RheinEnergie AG in Verbindung mit der 
RheinNetz GmbH sowie der Kölner Verkehrs-
Betriebe AG.  
 
RheinEnergie AG / RheinNetz GmbH 
(RE/RNG) 
Es bestehen keine Bedenken. 
 
Wir weisen darauf hin, dass die Bauherren 
frühzeitig eine Versorgungsanfrage unter An-
gabe ihrer Bedarfe zu stellen haben. Die Ver-
sorgungsanfrage ist an die RheinNetz GmbH 
E-Mail: netzanschluss@rng.de zu richten. So 
können frühzeitig Planungen und erforderli-
che Maßnahmen (z.B. gegebenenfalls not-
wendige Standort- oder Trassenabstimmun-
gen) zur Versorgung der geplanten Bebauung 
angestoßen werden. 
 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine früh-
zeitige Beteiligung zur Flächennutzungsplanänderung er-
folgte über die Stadtwerke Köln. Dabei wurden keine Be-
denken oder Hinweise eingereicht. 
Die Versorgungsanfrage des Bauherren erfolgt nicht im 
Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens.

- 22 - 
  Anlage 7 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
18.2 
 
24.02.2025 
Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) 
Es bestehen seitens KVB keine Bedenken.  
 
Da in dem betreffenden Bereich einige Busli-
nien verkehren, möchten wir auf folgende 
Punkte hinweisen: 
 
1. Der Busbetrieb darf durch die geplante 
Maßnahme zu keinem Zeitpunkt einge-
schränkt werden. 
2. Sollte es notwendig sein, weiträumige 
Ab- und Umleitungen für den Busverkehr ein-
zurichten, die eine Fahrzeitverlängerung von 
3 Minuten oder mehr zur Folge haben, benöti-
gen wir eine Vorlaufzeit von mindestens drei 
Monaten. 
3. Die Verkehrszeichenpläne sowie Bau-
zeitenpläne (ggf. auch die VZ-Pläne zur Kal-
kulation) sind uns rechtzeitig zur Prüfung und 
Mitzeichnung vorzulegen. 
4. Weitere Abläufe, die den Linienverkehr 
der KVB betreffen, sind mit uns abzustimmen. 
5. Es ist sicherzustellen, dass der Kölner 
Verkehrs-Betriebe AG durch die Baumaß-
nahme keine Nachteile entstehen. Alle Kos-
ten, die der KVB durch die geplante Baumaß-
nahme entstehen, sind vom Verursacher zu 
tragen. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.  
 
Der Flächennutzungsplan selbst löst nicht unmittelbar Bau-
maßnahmen und damit keine Einschränkungen für den Be-
trieb des ÖPNV im Planbereich aus. Im Rahmen des Be-
bauungsplanverfahrens liegen die Hinweise ebenfalls vor, 
um sie bei Erfordernis weiterzuleiten, damit sie im Zuge 
konkreter Baumaßnahmen berücksichtigt werden können.

Anlage 5 - Begründung gemäß § 5 Abs. 5 BauGB mit Umweltbericht

217610 Zeichen

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________  
 
1 
 
 
248. Änderung des Flächennutzungsplanes 
(FNP) im Stadtbezirk 5, Köln-Nippes  
Arbeitstitel: „Am Bilderstöckchen“ in Köln-
Bilderstöckchen 
 
Begründung nach § 5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) zum 
Feststellungsbeschluss 
 
 
 
 
 
 
 
Lage des Änderungsbereiches (ohne Maßstab)

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________  
 
2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Herausgeberin 
 
Dezernat für Planen und Bauen 
 
Stadtplanungsamt 
 
Vorbereitende Bauleitplanung (614/5) 
Willy-Brand-Platz 2 
50679 Köln 
 
Tel.  0221 221 26927 
Fax  0221 221 22450 
E-Mail fnp@stadt-koeln.de 
 
www.stadt-koeln.de 
 
Datum: 01.04.2025

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________  
 
3 
248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im 
Stadtbezirk 5, Köln-Nippes – Arbeitstitel: „Am 
Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen 
 
Begründung nach § 5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) zum 
Feststellungsbeschluss
 
hier: Umwandlung von Grünfläche in Wohnbaufläche 
Die FNP-Änderung erfolgt im Parallelverfahren nach § 8 Absatz 3 BauGB zum 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan- Entwurf Nummer 64492/01 –  
Arbeitstitel: „Am Bilderstöckchen“ in Köln  
 
INHALT 
BEGRÜNDUNG .......................................................................................................... 5 
1. Lage und Größe des Änderungsbereiches ....................................................... 5 
2. Anlass und Ziel der Planung ............................................................................. 5 
3. Verfahren .......................................................................................................... 6 
3.1. Verfahrensverlauf ............................................................................................. 6 
3.1.1. Frühzeitige Verfahrensschritte .......................................................................... 6 
3.2. Verfahrensschritte ab Vorgabenbeschluss ....................................................... 7 
3.3. Übersicht der politischen Beratungen und Beschlüsse ..................................... 8 
4. Erläuterungen zum Änderungsbereich und dessen Umgebung ...................... 10 
4.1. Bestehende Bebauung und Nutzungsstruktur ................................................ 10 
4.2. Grün- und Freiraum ........................................................................................ 10 
4.3. Verkehrsinfrastruktur ...................................................................................... 11 
4.4. Technische Infrastruktur ................................................................................. 13 
4.5. Soziale Infrastruktur ........................................................................................ 14 
4.6. Nahversorgung ............................................................................................... 15 
4.7. Bodensituation ................................................................................................ 15 
5. Planungsvorgaben .......................................................................................... 17 
5.1. Landes- und Regionalplanung ........................................................................ 17 
5.1.1. Vorgaben des Landesentwicklungsplanes NRW (LEP NRW) und des 
Regionalplanes ......................................................................................................... 17 
5.1.2. Neuaufstellung des Regionalplanes – Entwurf Oktober 2024 ......................... 19 
5.1.3. Vereinbarkeit der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes mit den Zielen 
der Landes- und Regionalplanung ............................................................................ 20 
5.2. Planungsrechtliche Situation ........................................................................... 22

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________  
 
4 
5.3. Landschaftsplan Köln ..................................................................................... 23 
5.4. Wasser- und Hochwasserschutz .................................................................... 24 
5.5. Denkmalschutz ............................................................................................... 26 
5.6. Sonstige Fachplanungen ................................................................................ 26 
5.7. Städtebauliche Entwicklungskonzepte und Richtlinien ................................... 27 
6. Änderung des Flächennutzungsplanes ........................................................... 30 
6.1. Bisherige Darstellung im Flächennutzungsplan .............................................. 30 
6.2. Beabsichtigte Änderungen / Planungen .......................................................... 30 
6.2.1. Städtebauliches Planungskonzept .................................................................. 30 
6.2.2. Beabsichtigte Änderung der Darstellung im Flächennutzungsplan ................. 31 
6.3. Städtebauliche Auswirkungen der Planänderung ........................................... 32 
6.4. Alternativstandorte .......................................................................................... 32 
7. UMWELTBERICHT ........................................................................................ 33 
A  Einleitung ........................................................................................................ 33 
7.1. Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der FNP-Änderung ................... 33 
7.2. Bedarf an Grund und Boden ........................................................................... 33 
7.3. Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten 
Ziele des Umweltschutzes ........................................................................................ 33 
KlAnG NRW; BNatSchG, LNatSchG, BWaldG, LFoG NRW ................................. 35 
B  Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen ............ 39 
7.4. Grundlagen ..................................................................................................... 39 
7.4.1. Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) ............................. 39 
7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 
(Nullvariante) ..................................................................................................... 40 
7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung 
der Planung ....................................................................................................... 42 
7.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB . 43 
7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben .................................... 84 
7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 
(Monitoring) ........................................................................................................... 84 
7.8 Zusammenfassung ...................................................................................... 84 
7.9 Referenzliste der Quellen ............................................................................ 90

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________  
 
5 
BEGRÜNDUNG 
1. Lage und Größe des Änderungsbereiches 
Der Änderungsbereich der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst eine 
Größe von ca. 0,9 Hektar und liegt im Stadtteil Bilderstöckchen des Stadtbezirkes 
Nippes. Der Stadtteil Bilderstöckchen befindet sich westlich im Stadtbezirk Nippes 
und wird umschlossen vom Gewerbegebiet Longerich im Norden, Bahngleisen und 
dem stillgelegten Rangierbahnhof Köln-Nippes im Osten, der Inneren Kanalstraße, 
Parkgürtel und dem Blücherpark im Süden und der Bundesautobahn A 57 im 
Westen.  
Der Änderungsbereich befindet sich am nordwestlichen Randbereich der 
Wohnsiedlung von 
Bilderstöckchen und stellt den Übergang zu den nördlich 
gelegenen Freiflächen dar. Er wird im Norden durch den „Klimapark“ und dessen 
neuen Fuß- und Radweg, im Osten durch die Bestandsbebauung entlang der 
Vogesenstraße, im Süden durch die Bestandsbebauung entlang Am Bilderstöckchen 
und im Westen durch die Escher Straße und den Knotenpunkt Äußere Kanalstraße / 
Robert-Perthel-Straße begrenzt. Hierüber besteht Anbindung an die 
Bundesautobahn A 57. 
2. Anlass und Ziel der Planung 
Vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungswachstums mit einem 
Anstieg der Einwohnerzahl, der Zahl der Haushalte und damit einhergehend einer 
erhöhten zusätzlichen Nachfrage nach Wohnraum, soll durch das neue Quartier ein 
Beitrag zur Deckung des aktuellen Wohnraumbedarfs innerhalb der Stadt Köln 
geleistet werden. 
Ziel der Planung ist die Arrondierung der bestehenden Bebauungsstrukturen am 
nördlichen Rand von Bilderstöckchen mit Mehrfamilienhäusern und die Errichtung 
von ca. 109 Wohneinheiten. Hierbei kommt das Kooperative Baulandmodell zur 
Anwendung, sodass unter anderem geförderte Wohnungen entstehen.  
Die Fläche ist Teil der Beschlussvorlage „Umsetzung StEK Wohnen: Neue Flächen 
für den Wohnungsbau“. Die „Flächenvorlage“ zeigt ergänzend zu dem bekannten 
Wohnbauprogramm 2015 weitere Optionen zur Flächenaktivierung, so genannte 
„Flächenreserven“, auf, um zur Deckung des Wohnraumbedarfs in der weiter 
wachsenden Stadt beizutragen. In der „Flächenvorlage“ ist dargestellt, welche 
Wohnbaureserveflächen im Stadtgebiet, für die noch keine Baureife, das heißt 
Planungsrecht und gesicherte Erschließung, vorliegt, als Ressourcen vorhanden 
sind. Im Stadtbezirk Nippes wurden mehrere Potentialflächen erkannt. Dieser 
Planbereich nördlich der Straße Am Bilderstöckchen, angrenzend an die öffentliche 
Grünfläche, ist eine dieser Potentialflächen (Nr. 5.08), die kurz- bis mittelfristig für 
Wohnzwecke entwickelt werden sollte. Weitere Informationen zum StEK Wohnen

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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6 
und der „Flächenvorlage“ können dem Kapitel „Städtebauliche Entwicklungskonzepte 
und Richtlinien“ entnommen werden.  
Zur Realisierung des Vorhabens bedarf es der Schaffung planungsrechtlicher 
Voraussetzungen auf den Ebenen der vorbereitenden und verbindlichen 
Bauleitplanung. Daher soll ein neuer vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt 
werden, womit diese Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich wird. 
Die Grundstücke befinden sich sowohl im Eigentum der Grund und Boden GmbH 
(Grubo GmbH, Tochterunternehmen der GAG) als auch in städtischem Besitz. Sie 
werden derzeit nicht baulich genutzt. Das Grundstücksgeschäft zwischen der Stadt 
Köln und der Vorhabenträgerin, der GAG Immobilien AG, wurde Dezember 2022 
vollzogen. 
3. Verfahren 
3.1. Verfahrensverlauf 
Die 248. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren gemäß 
§°8 Absatz 3 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit gleichnamigem 
Arbeitstitel „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen.  
3.1.1. Frühzeitige Verfahrensschritte 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 27.10.2022 
(Beschlussvorlage 3166/2022
) sowie am 01.12.2022 mit einer inhaltlich ergänzten 
Beschlussvorlage (Beschlussvorlage 3166/2022/1) die Einleitung des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Am Bilderstöckchen“ in Köln-
Bilderstöckchen nach § 12 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 13b BauGB 
beschlossen.  
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
zum Städtebaulichen Planungskonzept gemäß § 4 Absatz 1 BauGB erfolgte zuvor in 
der Zeit vom 17.09.2019 bis einschließlich 19.12.2019. 
Die Öffentlichkeit konnte sich gemäß § 3 Absatz 1 BauGB über die allgemeinen Ziele 
und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen des Städtebaulichen 
Planungskonzeptes beim Stadtplanungsamt unterrichten und sich in der Zeit vom 
02.01.2023 bis einschließlich 20.01.2023 zur Planung äußern. Es gingen keine 
Stellungnahmen ein.  
Aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 18. Juli 
2023, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereiches einer Gemeinde nicht im 
beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant 
werden dürfen, da dies gegen europäisches Umweltrecht verstößt, wurde das 
Bebauungsplanverfahren auf ein Normalverfahren umgestellt.

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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7 
Damit verbunden wurde auch die Durchführung eines Flächennutzungsplan-
Änderungsverfahrens erforderlich. Daher wird der Flächennutzungsplan nun im 
Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB geändert. Um der Öffentlichkeit und 
den Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange diese geänderte 
Vorgehensweise mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Stellungnahme unmittelbar zur 
Änderung des Flächennutzungsplanes zu bieten, wurden die frühzeitigen 
Beteiligungsschritte gemäß § 3 Absatz 1 BauGB (Öffentlichkeit) und gemäß § 4 
Absatz 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange) auch zum 
Flächennutzungsplan-Änderungsverfahrens durchgeführt. Auf dieser Grundlage 
wurden auch die städtischen Dienststellen intern einbezogen.  
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB wurde 
bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Köln am 12.06.2024 und wurde digital 
durchgeführt vom 12.06.2024 bis einschließlich 15.07.2024 sowie zusätzlich als 
Aushang im Bezirksrathaus Nippes und im Stadtplanungsamt im Stadthaus Deutz 
vom 20.06.2024 bis einschließlich 15.07.2024. Es gingen keine Stellungnahmen aus 
der Öffentlichkeit ein. Daher ergaben sich keine Änderungen der Planungsziele zur 
248. Änderung des Flächennutzungsplanes. 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
nach § 4 Absatz 1 BauGB wurde durchgeführt vom 05.07.2024 bis einschließlich 
07.08.2024. Es gingen 15 Stellungnahmen ein. Auf Grundlage der eingegangenen 
Stellungnahmen ergab sich keine Änderung der Planungsziele zur 248. Änderung 
des Flächennutzungsplanes. Lediglich textliche Ergänzungen und Korrekturen im 
Begründungstext wurden nachfolgend eingearbeitet. Alle vorgebrachten 
Stellungnahmen wurden in einer Abwägungstabelle dokumentiert und bewertet und 
den politischen Gremien anschließend vorgelegt. 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 07.11.2024 den Beschluss über die 
Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligungen und den Vorgabenbeschluss ungeändert 
gefasst (Beschlussvorlage 2167/2024
). Die Bezirksvertretung Nippes hat über die 
Beschlussvorlage ebenfalls am 07.11.2024 beraten und diese ungeändert 
empfohlen. 
3.2. Verfahrensschritte ab Vorgabenbeschluss 
Die Planungsziele wurden gegenüber denen des Vorgabenbeschlusses vom 
07.11.2024 nur insofern angepasst, als dass die beabsichtigte Darstellung um die 
Kennzeichnung „Boden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet“ ergänzt 
wurde. Zudem wurde die Begründung inhaltlich sowie um einen Umweltbericht 
ergänzt. 
Der Bezirksvertretung Nippes und dem Stadtentwicklungsausschuss wurden am 
06.02.2025 die beabsichtigte Veröffentlichung des Entwurfes der 248. Änderung des 
Flächennutzungsplanes zur Kenntnis gegeben (Mitteilungsvorlage 3181/2024).

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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8 
Die Veröffentlichung des Entwurfs nach § 3 Absatz 2 BauGB wurde bekanntgemacht 
im Amtsblatt der Stadt Köln am 15.01.2025 und durchgeführt vom 23.01.2025 bis 
einschließlich 24.02.2025. Es ging eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit ein. 
Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 
BauGB wurde durchgeführt vom 23.01.2025 bis einschließlich 24.02.2025. 
Insgesamt sind zu diesem Verfahrensschritt 13 Stellungnahmen eingegangen. Dieser 
Beteiligungsschritt ist zeitgleich mit der Veröffentlichung des Planentwurfes gemäß § 
3 Abs. 2 BauGB durchgeführt worden. Die vorgebrachten Stellungnahmen führten 
nicht zu einer Anpassung der Planung. Es wurden lediglich kleineste redaktionelle 
Ergänzungen im Begründungstext vorgenommen. 
3.3. Übersicht der politischen Beratungen und Beschlüsse 
(3166/2022
) Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens 
(vorhabenbezogener Bebauungsplan) gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) in 
Verbindung mit § 13b BauGB 
Stadtentwicklungsausschuss 27.10.2022 TOP 10.5 geändert beschlossen 
Bezirksvertretung 5, Nippes 03.11.2022 TOP 9.2.1 geändert beschlossen 
(3166/2022/1) (Ergänzter) Beschluss über die Einleitung eines 
Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebauungsplan) gemäß § 12 
Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13b BauGB 
Stadtentwicklungsausschuss 01.12.2022 TOP 10.2 ungeändert beschlossen 
(2167/2024) Anhörung der Bezirksvertretung 5 (Nippes) zu den Ergebnissen der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Beschluss über die Vorgaben zur 248. 
Änderung des Flächennutzungsplanes, Arbeitstitel: "Am Bilderstöckchen" in Köln-
Bilderstöckchen 
Bezirksvertretung 5, Nippes 07.11.2024 TOP 9.2.2 ungeändert empfohlen 
Stadtentwicklungsausschuss 07.11.2024 TOP 9.3 ungeändert beschlossen 
(3181/2024) Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch 
(BauGB) der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP); Arbeitstitel: ''Am 
Bilderstöckchen'' in Köln-Bilderstöckchen 
Bezirksvertretung 5, Nippes 06.02.2025 TOP 10.2.3 zur Kenntnis genommen 
Stadtentwicklungsausschuss  06.02.2025 TOP 17.1 zur Kenntnis genommen 
 
Zusammenfassung der im Verfahren vorgetragenen wesentlichen Belange 
Im Laufe des Verfahrens sind vor allem folgende für die FNP-Änderung wesentlichen 
Belange aus der Öffentlichkeit bzw. von den beteiligten Behörden vorgetragen 
worden:

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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9 
Altlasten und Kampfmittelgefährdungen 
Ausführliche Hinweise hierzu sind dem Kapitel 4.7 „Bodensituation“ zu entnehmen 
sowie dem Umweltbericht. Es wurde eine Kennzeichnung „Boden erheblich mit 
umweltgefährdenden Stoffen belastet“ ergänzt. Dies erfolgte bereits zur Beteiligung 
nach § 4 Absatz 2 BauGB bzw. § 3 Absatz 2 BauGB. Daraufhin gingen keine 
erneuten Stellungnahmen durch die betroffenen Behörden oder die Öffentlichkeit ein. 
Bundesautobahn / Fernstraßen 
Ausführliche Hinweise hierzu sind dem Kapitel „4.3 Verkehrsinfrastruktur“ im 
Unterkapitel „Bundesautobahn“ zu entnehmen. Diese waren bereits zur Beteiligung 
nach § 4 Absatz 2 BauGB ergänzt worden. Daraufhin gingen keine erneuten 
Stellungnahmen durch die betroffenen Behörden oder die Öffentlichkeit hierzu ein. 
Flächenversiegelung und Klima 
Die Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen für eine bauliche Nutzung wurde 
aufgrund ihrer negativen klimatischen Folgen für das Mikroklima und die Frisch- und 
Kaltluftentstehung, auch für die angrenzenden Freiflächen und bewohnten Bereiche, 
kritisiert. Die Nachverdichtung stehe im Widerspruch mit der Kategorisierung 
„Immergrün“ im Masterplan Stadtgrün Köln, teilweise einem Landschaftsschutzgebiet 
im Landschaftsplan sowie dem Regionalplan, der in Teilen „Schutz der Natur“ und 
„Regionalen Grünzug“ festlegt. Es wurde die Einschätzung getroffen, dass es sich 
nicht um eine Innenverdichtung, sondern einen Außenbereich handelt, die einer 
Alternative bedürfe. Die Anbindung an den ÖPNV und die Nahversorgung werden als 
unzureichend erachtet. Die im Bebauungsplan festgelegten Ausgleichflächen würden 
doppelt belegt worden sein. Es werden Forderungen an Baum- und Grünpflanzungen 
und Klimamaßnahmen, Photovoltaik und Dachbegrünungen sowie Beleuchtung und 
Energieeffizienz formuliert. 
Die Inanspruchnahme der Fläche ist im Flächennutzungsplan begründbar, da es sich 
um eine Umwandlung von 0,3 Hektar Grünfläche in Wohnbaufläche handelt, welche 
unmittelbar an einem Siedlungsrand liegt. Die Fläche ist Teil des 
Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen und der Beschlussvorlage „Umsetzung StEK 
Wohnen: Neue Flächen für den Wohnungsbau“ und somit auch anderweitig als so 
genannte „Flächenreserve“ zur Deckung des Wohnraumbedarfs vorgesehen. Auch 
die Regionalplanung erkennt dieses Potential an, da die Regionalplanung keine 
Bedenken äußerte und bestätigte, dass die Planung mit den wirksamen Zielen der 
Landes- und Regionalplanung übereinstimmt (Kapitel 5.1.3). Auch der aktuelle 
Regionalplan-Entwurf beabsichtigt die Festlegung eines Allgemeinen 
Siedlungsbereiches im Bereich der Planung und bestätigt diese Einschätzung 
(Kapitel 5.1.2). Der Träger der Landschaftsplanung legte ebenfalls keinen 
Widerspruch gegenüber der Planung ein (Kapitel 5.3).  
Die städtischen Fachdienststellen sowie Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange kamen zum Ergebnis, dass das Plangebiet eine ausreichende bis gute

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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10 
Anbindung an den ÖPNV haben sowie in angemessener Reichweite zur 
Nahversorgung liegt (weiteres in Kapitel 4.3 sowie Kapitel 4.6).  
Die von der Planung ausgehenden nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt 
wurden untersucht und im Umweltbericht genau beschrieben. Die beschriebenen 
Maßnahmen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes umsetzbar, wurden 
jedoch im Bebauungsplanverfahrens als Minderungsmaßnahmen sowie mit 
Ausgleichflächen festgesetzt. Der detaillierte Umgang mit der vollständigen 
Stellungnahme wurde zum Feststellungsbeschluss in Anlage 6 aufgeführt. 
 
4. Erläuterungen zum Änderungsbereich und dessen Umgebung 
4.1. Bestehende Bebauung und Nutzungsstruktur 
Der Stadtteil Köln-Bilderstöckchen unterteilt sich hinsichtlich der Nutzung in drei 
Teilbereiche. Der nördliche Bereich rund um die Robert-Perthel-Straße ist durch das 
Gewerbegebiet (GE) Bilderstöckchen mit großen Hallenstrukturen geprägt. Während 
der zentrale Bereich zwischen der Straße Am Bilderstöckchen und der Straße 
Parkgürtel überwiegend aus Wohnnutzung besteht, stellt sich der Bereich südlich der 
Nievenheimer Straße wiederum als gemischtes Gebiet mit Wohngebäuden, 
Gewerbestrukturen und ansässigen Dienstleistungsunternehmen dar.  
Der Änderungsbereich selbst liegt in einem homogenen Umfeld zwischen 
Geschosswohnungsbauten und angrenzenden Grünflächen. Das direkte bauliche 
Umfeld südlich des Änderungsbereiches ist geprägt von einer offenen Bauweise und 
drei- bis achtgeschossigen Wohngebäuden mit Flachdächern. Der nordöstlich 
angrenzende Bereich sowie das erweiterte Umfeld ist von drei- bis viergeschossigen 
Zeilenbauten mit überwiegendem Satteldach geprägt. Vereinzelt befinden sich zwei- 
bis dreigeschossige Reihenhäuser in der Umgebung. 
Bei dem Änderungsbereich selbst handelt es sich zum überwiegenden Teil um eine 
Freifläche für die Naherholung und zu einem kleinen Teil um eine bestehende 
Parkplatzfläche. Im nordwestlichen Bereich gibt es einen größeren Bestand an 
Bäumen und Sträuchern. Eine bestehende Bebauung gibt es an dieser Stelle nicht. 
4.2. Grün- und Freiraum 
Der Stadtbezirk Nippes im nördlichen Köln am linken Rheinufer zeichnet sich durch 
die Rheinaue und einer Vielzahl an verschiedenen Grünflächen aus, die für ein 
zusammenhängendes Netz an Grünflächen sorgen. Die Grünflächen des Stadtteils 
befinden sich überwiegend entlang der Bundesautobahn A 57. Hier und in der 
näheren Umgebung liegen der Blücherpark, der Bürgerpark Nord, der Klimapark, 
mehrere Kleingartenanlagen und weitere Grünflächen, die zusammen das 
Landschaftsschutzgebiet LSG L 10 „Erholungsgebiet Bürgerpark Nord und 
angrenzende Grünverbindungen“ bilden. Des Weiteren gibt es Sport- und 
Erholungsflächen.

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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11 
Der Änderungsbereich verfügt aufgrund der direkt angrenzenden Parks über einen 
hohen Anteil an Grünfläche und Baumbestand. 
4.3. Verkehrsinfrastruktur 
Motorisierter Individualverkehr (MIV) 
In unmittelbarer Nähe zum Änderungsbereich liegen die Äußere Kanalstraße/Robert-
Perthel-Straße, die Escher Straße und die Longericher Straße. Während die Äußere 
Kanalstraße und Escher Straße eine Verbindung in die Kölner Stadtteile Ehrenfeld 
und Nippes darstellen, führen die Robert-Perthel-Straße und Longericher Straße in 
nördlicher Richtung nach Köln-Longerich und weiter bis nach Köln-Chorweiler. Über 
den Anschlusspunkt 29 Köln-Bickendorf, der ca. 300 m vom Änderungsbereich 
entfernt liegt, ist die Bundesautobahn A 57 in Richtung Neuss / Düsseldorf und der 
Bundesautobahn A 1 zu erreichen. 
Die Robert-Perthel-Straße dient maßgeblich der Erschließung des nördlich des 
Änderungsbereiches gelegenen Gewerbegebietes. Eine direkte Anbindung des 
künftigen Kfz-Verkehrs an diese Knotenpunkte ist nicht beabsichtigt, sondern soll 
über die Straße Am Bilderstöckchen erfolgen.  
Bundesautobahn 
Gemäß § 9 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetzt (FStrG) bedürfen bauliche Anlagen der 
Zustimmung des Fernstraßenbundesamtes (FBA), wenn sie längs der 
Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter, gemessen vom äußeren 
befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt 
werden. Dies bedeutet, dass konkrete Bauvorhaben (auch baurechtlich 
verfahrensfreie Vorhaben) in den Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen der 
Genehmigung bzw. Zustimmung durch das FBA bedürfen. Jegliche Gefährdung der 
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sind unzulässig, selbst eine abstrakte 
Gefährdung, z.B. durch Werbeanlagen oder (Blendung durch) Beleuchtungsanlagen 
oder Errichtungen wie Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem 
Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen. Dies bezieht sich auch auf die 
Bauphase.  
Ein kleiner Teil im Westen des Änderungsbereiches liegt innerhalb der 
Anbaubeschränkungszone an der Bundesautobahn 57. Eine nachrichtliche 
Übernahme von Anbauverbot- bzw. –Beschränkungszonen ist im rechtswirksamen 
Flächennutzungsplan der Stadt Köln bislang grundsätzlich nicht vorgesehen. Die 
fachrechtlichen Vorgaben sind jedoch unabhängig von der Darstellung im 
Flächennutzungsplan fachlich zu beachten und die Information an die nachfolgenden 
Planungsebenen weiterzugeben. 
Der Bebauungsplanung liegen die Hinweise ebenfalls vor. Die Grenze der 
Anbaubeschränkungszone gem. § 9 FStrG ist in der Planzeichnung des 
Bebauungsplanes nachrichtlich dargestellt. Bei der hiervon betroffenen Fläche

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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12 
handelt es sich um die westliche Teilfläche der öffentlichen Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung Spielplatz. 
Im Rahmen der Beteiligungen nach § 4 Absatz 2 BauGB bzw. § 3 Absatz 2 BauGB 
gingen keine Anregungen der betroffenen Behörden zur Änderung des 
Flächennutzungsplanes ein.  
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 
Die dem Änderungsbereich nächstgelegene ÖPNV Anbindung der Buslinien 121 
(Langel Fähre bis Neusser Str. / Gürtel), 127 (Longericher Str. bis Ebertplatz), 140 
(Aachener Str. / Gürtel bis Ebertplatz) und 147 (Am Bilderstöckchen bis Niehl Nord) 
ist die Haltestelle Am Bilderstöckchen auf der gleichnamigen Straße und liegt nur 2 
Gehminuten vom Änderungsbereich entfernt.  
Über die genannten Buslinien können die S-Bahnhaltestellen Köln-Nippes, 
Geldernstr./Parkgürtel sowie die Stadtbahnhaltestelle Geldernstr./Parkgürtel und 
Neusser Str./Gürtel in max. 11 Fahrminuten erreicht werden. An der S-
Bahnhaltestelle Geldernstr./Parkgürtel halten die S-Bahnlinien S 11 
(Düsseldorf/Neuss bis Bergisch Gladbach) sowie S-Bahnlinie S 6 (Köln-Nippes bis 
Leverkusen Chemiepark). Auch an der S-Bahnhaltestelle Köln-Nippes halten beide 
genannten S-Bahnlinien S 6 und S 11. Mit beiden S-Bahnlinien, die über die 
Haltestellen Köln-Nippes und Köln-Hansaring den Kölner Hauptbahnhof erreichen, ist 
der Anschluss an die Kölner Innenstadt innerhalb von 5-8 Fahrminuten gewährleistet. 
Über den Kölner Hauptbahnhof besteht folgend Anschluss an den Regional- und 
Fernverkehr. 
An den Stadtbahnhaltestellen Geldernstr./Parkgürtel und Neusser Str./Gürtel besteht 
die Anschlussmöglichkeit an die Linie 13 (Sülzgürtel bis Thielenbruch), Linie 12 
(Zollstock Südfriedhof bis Merkenich/Niehl Nord) und Linie 15 (Ubierring bis 
Chorweiler). Die dem Änderungsbereich nächstgelegene Stadtbahnhaltestelle 
Escher Straße liegt ca. 1,2 km (ca. 16 Gehminuten) entfernt. Hier verläuft die bereits 
erwähnte Linie 13. Die Anbindung des Stadtteils an den öffentlichen 
Personennahverkehr ist insgesamt als mindestens durchschnitt bis gut zu bewerten. 
Carsharing 
Das grundsätzliche Carsharing-Angebot unterteilt sich in zwei Arten: das flexible und 
das stationsgebundene Carsharing. Während beim stationären Carsharing, das auch 
als stationsbasiertes Carsharing bezeichnet wird, die Autos über eine Stadt oder 
einen Ort verteilt sind und auf festen Stellplätzen, oft an Mietstationen, stehen, 
können Autos beim flexiblen Carsharing überall im Stadtgebiet abgeholt und 
abgestellt werden, wodurch eine höhere Flexibilität vorhanden ist. Zudem gibt es 
beim flexiblen Carsharing keine zeitliche Begrenzung für die Nutzung der Fahrzeuge.

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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13 
Im Stadtbezirk Nippes gibt es insgesamt drei Stationen des Anbieters Cambio. Die 
nächstegelegene Station liegt ca. 30 Gehminuten vom Änderungsbereich entfernt in 
der Kempener Straße.  
Der Änderungsbereich liegt zudem innerhalb des Geschäftsgebiets des flexiblen 
Anbieters ShareNow, sodass Nutzerinnen und Nutzer die Autos, welche sich rund 
um den Änderungsbereich befinden, jederzeit spontan und flexibel anmieten und im 
gesamten Geschäftsgebiet wieder abstellen können. Die Abwicklung des Vorgangs 
(Anmieten, Abrechnung und Abstellen) erfolgt über eine digitale App. 
Fuß- und Radverkehr 
Im Änderungsbereich gibt es keine bestehenden Fußwegeverbindungen. In der 
öffentlichen Grünfläche nördlich und östlich des Änderungsbereiches bestehen 
Fußwegeverbindungen, welche die Verbindung in die umliegenden Quartiere und 
Freiraumstrukturen sicherstellen. Diese Verbindungen sollen von der Planung 
unberührt bleiben und in künftige Konzepte integriert werden. Die Straßen, welche in 
der näheren Umgebung des Änderungsbereiches liegen, verfügen über beidseitige 
Gehwege, sodass eine Trennung zwischen den Verkehrsteilnehmern besteht. 
Lichtsignalanlagen und Fußgängerüberwege ermöglichen zudem eine sichere 
Überquerung der Straßen. 
Die RegioGrün Erlebnisroute Nord des Radverkehrsnetzes NRW führt in 
unmittelbarer Nähe zum Änderungsbereich, westlich der Escher Straße vorbei. 
Westlich der Escher Straße, in den Grünflächen um den Interimsstandort des 
Dreikönigsgymnasiums liegt die dazugehörige Wegmarkierung Nr. 18144335 „Weg 
durch Park / Abzweig südl. Überführung“. Die Route führt vom Startpunkt 
„Mediapark, Köln“ durch den Stadtteil Köln-Bilderstöckchen, vorbei an Pulheim und 
Sinnersdorf, durch das nationale Waldgebiet Chorbusch bis zum Endpunkt „Kloster 
Knechtsteden, Dormagen-Knechtsteden“. 
Darüber hinaus gibt es das Radverkehrskonzept Nippes (Beschlussvorlage 
1210/2022), welches sich mit dem Alltagsradverkehr befasst. Dieses ist in den 
nachfolgenden Planungen zu berücksichtigen, damit vor allem das Netz der 
Radpendlerrouten Beachtung finden kann. Der Flächennutzungsplan selbst besitzt 
hierzu keine Aussagen oder Steuerungsfunktionen. 
4.4. Technische Infrastruktur 
Wasser-/ Energieversorgung 
Die Energieversorgung der im Umfeld vorhandene Bestandsbebauung erfolgt über 
Gas-Brennwertthermen. Über die in der Straße Am Bilderstöckchen gelegenen 
Wasserleitungen wird die Bestandsbebauung mit Frischwasser versorgt. 
Eine Trafostation befindet sich außerhalb des Änderungsbereiches parallel der 
Zuwegung des Bestandsgebäudes Am Bilderstöckchen 60 und ist hinsichtlich der

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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14 
erforderlichen Leistung und Verortung im Rahmen des Bebauungsplanes mit dem 
Versorgungsträger abgestimmt worden. 
Abwasserentsorgung 
Der Planbereich liegt im Einzugsbereich des Großklärwerks Köln-Stammheim. Das 
häusliche Schmutzwasser kann problemlos vom Schmutzwasserkanal in der Straße 
Am Bilderstöckchen und der umliegenden Kanalisation aufgenommen werden. 
Versorgungsleitungen 
Nach Aussagen der Leitungsträger PLEdoc GmbH und Gascade Gastransport 
GmbH sind keine der von Ihnen vertretenen Anlagen von der Planung betroffen. 
Weitere mögliche Betroffenheiten sind nicht bekannt. Beide Träger öffentlicher 
Belange weisen darauf hin, dass bei Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen ist, dass 
auch auf externen Flächen keine Leitungen betroffen sind. Der Flächennutzungsplan 
selbst sieht im Rahmen dieses Änderungsverfahrens keine Neudarstellung von 
Ausgleichsmaßnahmen vor. 
4.5. Soziale Infrastruktur 
Im Umfeld des Änderungsbereiches findet sich eine Vielzahl an sozialen 
Einrichtungen, da der Änderungsbereich am Rand des gewachsenen Stadtteils Köln-
Bilderstöckchen liegt. 
Kindereinrichtungen 
In direkter Nachbarschaft des Änderungsbereiches befindet sich eine 
Kindertagesstätte (Am Bilderstöckchen 60c), die ein anerkanntes Familienzentrum 
der Stadt Köln ist. Südöstlich des Änderungsbereiches gibt es mit der Katholischen 
Kindertagesstätte St. Franziskus eine weitere Wohnfolgeeinrichtung in der näheren 
Umgebung (ca. 500 m Entfernung). Im Stadtteil Köln-Bilderstöckchen gibt es zudem 
drei weitere Kitas an der Stuttgarter Straße sowie der Escher Straße. Das zuständige 
Fachamt der Stadt Köln bestätigte, dass sich durch die Planung rechnerisch kein 
ursächlicher Mehrbedarf an Betreuungsplätzen ergibt, sodass die Bedarfe gedeckt 
werden können.  
Schulen 
Die dem Änderungsbereich nächstgelegenen Schulen sind die 
Gemeinschaftsgrundschule GGS Alzeyer-Straße und die Katholische Grundschule 
KGS Alzeyer Straße. Darüber hinaus gibt es im Stadtteil mit der KGS Osterather 
Straße einen weiteren Schulstandort. Das zuständige Fachamt der Stadt Köln 
bestätigte, dass der durch die Planung entstehende Bedarf an Grundschulplätzen 
durch das vorhandene Schulangebot voraussichtlich gedeckt werden kann.  
Sonstige Einrichtungen 
Im direkten Umfeld des Änderungsbereiches gibt es einige freizeitliche 
Einrichtungen. Die bestehende Jugendeinrichtung OT Luckys Haus (Am 
Bilderstöckchen 58a), welche vom Träger SKM Köln e.V. betrieben wird, bietet

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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15 
Kindern, Jugendlichen und Familien aus Köln-Bilderstöckchen ein großes Angebot 
an Begegnungsmöglichkeiten (u.a. ein Jugendcafé). In ca. 1 km Entfernung an der 
Longericher Straße befindet sich ein Standort des Netzwerk e.V., der ein vielfältiges 
Angebot zur Pädagogik und Bildung im Kindes- und Jugendalter anbietet. Eine 
weitere Jugendeinrichtung, die OT Take Five, befindet sich im südlich gelegenen 
Bilderstöckchen. Durch die beiden Jugendeinrichtungen ist der derzeitige Bedarf an 
offener Kinder- und Jugendarbeit gedeckt. 
4.6. Nahversorgung 
Seit 2008 weist der Stadtbezirk Nippes eine rückläufige Verkaufsflächenentwicklung 
auf. Im Vergleich zu den Bezirken 2 bis 9 (alle Bezirke außer Innenstadt) ist damit 
der stärkste Verkaufsflächenrückgang festzustellen. Der Angebotsschwerpunkt im 
Bezirk Nippes liegt im kurzfristigen Bedarfsbereich. Im Vergleich zum Durchschnitt 
der Stadtbezirke 2 bis 9 nimmt er einen leicht unterdurchschnittlichen 
Verkaufsflächenanteil (ca. 55 %) ein. Die Verkaufsflächenanteile des mittel- und 
langfristigen Bedarfs (ca. 10 % bzw. ca. 35 %) liegen im Vergleich der Stadtbezirke 
ebenfalls im leicht unterdurchschnittlichen Bereich. 
Mit insgesamt acht zentralen Versorgungsbereichen, davon jeweils ein Bezirks- und 
ein Stadtteilzentrum, verfügt der Stadtbezirk Nippes über ein leicht 
unterdurchschnittlich ausgebildetes Zentrensystem. Die vorhandenen Zentren sind 
historisch im Laufe der Siedlungsentwicklung gewachsen und haben sich entlang der 
Verkehrsachsen herausgebildet. Neben dem Bezirkszentrum Nippes und dem 
Stadtteilzentrum Niehl befinden sich insgesamt sechs Nahversorgungszentren in den 
Stadtteilen Longerich, Weidenpesch, Nippes, Riehl und Niehl. Dementsprechend 
verfügen die Stadtteile Bilderstöckchen und Mauenheim über keinen zentralen 
Versorgungsbereich. 
Das dem Änderungsbereich nächstgelegene Nahversorgungszentrum (NVZ) liegt ca. 
3,2 km entfernt und ist das NVZ Weidenpesch an der Ecke Neusser Straße / 
Kapuzinerstraße. Das NVZ Nippes an der Sechzigstraße liegt etwa 3,5 km vom 
Änderungsbereich entfernt. 
In der näheren Umgebung (max. 900 m Entfernung zum Änderungsbereich) befindet 
sich ein Discounter sowie ein Drogeriemarkt und die Nahversorgungslage (NVL) 
Bilderstöckchen am Schiefersburger Weg / West. Im direkten Umfeld des 
Änderungsbereiches (max. 300 m Entfernung) gibt es einen Supermarkt zur 
Versorgung mit Lebensmitteln und Produkten des täglichen Bedarfs. 
4.7. Bodensituation 
Der Änderungsbereich befindet sich innerhalb einer wiederverfüllten, ehemaligen 
Auskiesung bzw. Sand- und Kiesabgrabung, die bis zum Grundwasser erfolgte. 
Zudem liegt die Fläche im Bereich der Altablagerung Nr. 50702 und nahe einer 
nördlich gelegenen Deponie.

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________  
 
16 
Die baurelevante Fläche diente ursprünglich der Kiesabgrabung, die bis zum 
Grundwasser reichte. Ein historischer Kartenstand aus dem Jahr 1958 zeigt, dass 
das Gelände nach der Abgrabung mit über 10 Metern Material aufgefüllt wurde. Auf 
dem östlich angrenzenden Flurstück 547 wurde der Verdachtspunkt 90 identifiziert, 
der ein Gefährdungsband von 15 Metern umfasst. Dieser Verdachtspunkt gilt 
mittlerweile als ausgeräumt. 
Gemäß schriftlicher Auskunft des Amtes für öffentliche Ordnung (Amt 322/44) sind 
keine weiteren Maßnahmen, wie etwa eine Oberflächendetektion, erforderlich. Dies 
begründet sich dadurch, dass die geplante Wohnbebauung in einem Abstand von 
über 20 Metern zum Verdachtspunkt realisiert werden soll. 
Auf einem Kartenauszug der Bezirksregierung Düsseldorf aus dem Jahr 2023 ist der 
Verdachtspunkt 89 nicht mehr existent. Laut 322/44 gilt grundsätzlich auch hier das 
Gefährdungsband von 15m um den Verdachtspunkt 89. Der Verdachtspunkt 89 liegt 
außerhalb des Änderungsbereiches und die Plangebäude sind >15m vom 
Verdachtspunkt entfernt. Laut Gutachterbüro Dr. Hemling & Gräfe gilt der 
Verdachtspunkt 89 bereits als ausgeräumt, da dieser im Zuge des durchgeführten 
Bauvorhabens Bilderstöckchen 60 durch den KBD frei gegeben wurde. Die 
Koordinaten des Punktes befinden sich auf einer Gebäudeecke (Bilderstöckchen 60), 
das 2009 gebaut wurde. 
Gemäß der nutzungsorientierten Gefährdungsabschätzung des Ingenieurbüros Dr. 
Hemling & Gräfe (2024), die im Zuge des Bebauungsplanverfahrens erstellt wurde, 
liegen für die Altablagerung Erkenntnisse über die Bildung von Deponiegas mit 
deutlich erhöhten Gehalten an Kohlendioxid und Methan sowie lokalen Spurengasen 
(LCKW und BTEX-Aromaten) vor. Wegen der vorhandenen Deponie ist auch eine 
Versickerung des Niederschlagswassers nicht zulässig. Zur Realisierung der 
Wohnbebauung ist ein flächiger Bodenaustausch sowie ein geeignetes, prüffähiges 
Gassicherungskonzept erforderlich. Der anfallende Bodenaushub ist fachgerecht zu 
entsorgen. Die konkreten Anforderungen erfolgen im Rahmen eines nachfolgenden 
Baugenehmigungsverfahren. Der Bebauungsplan übernimmt die Altlast nachrichtlich. 
Der Flächennutzungsplan selbst löst keine Baumaßnahmen aus und damit keine 
Gefährdung. Er bereitet jedoch die Realisierung des Bebauungsplanes vor. Um das 
grundsätzliche Vorkommen aufzuzeigen, wurde eine Kennzeichnung von „Boden 
erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet“ im Flächennutzungsplan 
vorgenommen.

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________  
 
17 
5. Planungsvorgaben 
5.1. Landes- und Regionalplanung 
5.1.1. Vorgaben des Landesentwicklungsplanes NRW (LEP NRW) und 
des Regionalplanes 
Die Bauleitpläne der Kommunen sind gemäß §1 Absatz 4 BauGB an die Ziele der 
Raumordnung anzupassen. Im Folgenden wird dargelegt, dass und auf welcher 
Beurteilungsgrundlage die 248. Änderung des Flächennutzungsplanes als an die 
Ziele der Landesplanung und Regionalplanung angepasst erachtet werden kann. 
Der LEP stellt für die Ortslage Bilderstöckchen und für den Änderungsbereich im 
östlichen Teilbereich einen Siedlungsraum und im westlichen Teilbereich einen 
Freiraum dar. Im Änderungsbereich befinden sich keine weiteren Überlagerungen 
oder Festlegungen. Die Umgebung westlich des Änderungsbereiches angrenzend 
wird als „Grünzüge“ festgelegt. 
Der gültige Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln (Teilbereich Region Köln, 
kurz: Regionalplan Köln) legt im östlichen Teil des Änderungsbereiches einen 
Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) sowie im westlichen Teil einen Waldbereich, 
überwiegend mit der Überlagerung „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte 
Erholung“ fest. Auch die bereits bestehenden Wohngebäude an der Straße Am 
Bilderstöckchen liegen zum großen Teil außerhalb des ASB. 
 
Abbildung 1: Ausschnitt aus dem gültigen Regionalplan Köln

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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18 
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) – Textliche Ziele 
Aufgrund des Urteiles des Oberverwaltungsgerichts (OVG NRW) vom 21.03.2024 
sind wesentliche Festlegungen des 1. Änderungsverfahrens des LEP für unwirksam 
erklärt worden. Betroffen ist hierdurch auch das Ziel 2-3 „Siedlungsraum und 
Freiraum“ sowie die in diesem Ziel definierten Ausnahmetatbestände für eine 
Bauflächendarstellung im Freiraum. Gemäß den bisher geltenden Regelungen 
konnte die beabsichtigte Darstellung einer Wohnbaufläche vor allem durch den unter 
dem 1. Spiegelstrich des Zieles 2-3 definierten Ausnahmetatbestand begründet 
werden. Hier war bestimmt, dass im regionalplanerischen Freiraum ausnahmsweise 
Bauflächen und -Gebiete dargestellt und festgesetzt werden können, wenn diese 
unmittelbar an den Siedlungsraum anschließen und die Festlegung des 
Siedlungsraums nicht auf einer deutlich erkennbaren Grenze beruht. Bei den Zielen 
des LEP, die durch das OVG Urteil vom 21.03.2024 für unwirksam erklärt worden 
sind, treten wieder die Festlegungen des LEP mit Stand vom 08.02.2017 in Kraft.  
Insofern kommen für die vorliegende Planung vorrangig die nachfolgenden Ziele und 
Grundsätze der Landes- und Regionalplanung in Betracht. 
LEP NRW - Ziel 2-3: Siedlungsraum und Freiraum (LEP 2017): 
„(…) Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden vollzieht sich innerhalb der 
regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche.“ 
LEP NRW – Ziel 7.3-1 – Walderhaltung und Waldinanspruchnahme (LEP 2017): 
„(…) Ausnahmsweise dürfen Waldbereiche für entgegenstehende Planungen und 
Maßnahmen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn für die angestrebten 
Nutzungen ein Bedarf nachgewiesen ist, dieser nicht außerhalb des Waldes 
realisierbar ist und die Waldumwandlung auf das unbedingt erforderliche Maß 
beschränkt wird. (…).“ 
Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln – Textliche Ziele 
Der Regionalplan Köln formuliert vor allem in den Kapiteln B.1 „Generelle 
Entwicklung des Siedlungsraumes“, Kapitel B.1, D.1.3 und D.3.3 die für die 248. 
Änderung des Flächennutzungsplanes wesentlichen Ziele. 
Kapitel B.1 – Generelle Entwicklung des Siedlungsraumes: 
Gemäß dem Ziel 1 soll sich im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung die 
Siedlungsentwicklung der Gemeinden auf den Flächen vollziehen, die im 
Regionalplan als Siedlungsbereiche dargestellt sind. 
Kapitel D.1.3 – Waldbereiche: 
Gemäß dem Regionalplan Köln, Kapitel D.1.3 Ziel 2 dürfen Walgebiete nur für 
andere Nutzungen in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebten 
Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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19 
auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Funktionsverluste müssen 
ersetzt werden.  
Kapitel D.3.3 – Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten 
Erholung (BSLE): 
In Ziel 1 des Kapitel D.3.3 wird ausgeführt, dass in den BSLE die Bodennutzungen 
und ihre Verteilungen auf eine nachhaltige Erhaltung und Wiederherstellung der 
natürlichen Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sowie 
der Erholungseignung auszurichten sind. Im Weiteren werden einzelne Belange 
aufgeführt, die der Sicherung bzw. Wiederherstellung dienen sollen. Es werden hier 
u.a. genannt: das Landschaftsbild, die landschaftsgebundene Erholung sowie 
landschaftstypische Lebensräume und der Aufbau eines Biotopverbundsystems. 
5.1.2. Neuaufstellung des Regionalplanes – Entwurf Oktober 2024 
In seiner Sitzung am 10.12.2021 hat der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 
den Aufstellungsbeschluss für die Neuaufstellung des Regionalplanes gefasst und 
damit auch den Planentwurf des neuen Regionalplanes für das weitere Verfahren 
beschlossen. 
Der Entwurf zur Regionalplan-Neuaufstellung aus 2021 legte für den 
Änderungsbereich, welcher unmittelbar an die Bestandssiedlung Bilderstöckchen 
angrenzt, künftig einen ASB fest. Lediglich die westliche Spitze des 
Änderungsbereiches verbleibt optisch als Abrundung im Entwurf (Stand Dezember 
2021) als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFAB). Dies wird als Unschärfe 
Abbildung 2: Auss chnitt  aus dem 2.  Entwurf Regionalplan -Neuaufstellung (2024 )

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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20 
der Überlagerung des Änderungsbereiches und des aktuellen Entwurfs des 
neuaufgestellten Regionalplanes im Planausschnitt ermessen.  
Auch der 2. Entwurf des neuen Regionalplanes, der am 11.10.24 durch den 
Regionalrat beschlossen worden ist, übernimmt dieselben Ziele der Raumordnung 
wie der 1. Entwurf. Damit bestätigen sowohl der überholte 1. Entwurf als auch der 
aktuelle 2. Entwurf zur Regionalplan-Fortschreibung die Einschätzung, dass die 
Flächen durch die Regionalplanungsbehörde als grundsätzlich geeignet für eine 
ASB-Festlegung angesehen wird. Die Festlegungen des Entwurfes sind als in 
Aufstellung befindliche Ziele bei der Bauleitplanung in der Abwägung zu 
berücksichtigen. 
5.1.3. Vereinbarkeit der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes mit 
den Zielen der Landes- und Regionalplanung 
Siedlungsraum und Freiraum 
Durch die 248. Änderung des Flächennutzungsplanes ist beabsichtigt einen bislang 
als Grünfläche dargestellten Bereich künftig als Wohnbaufläche (W) darzustellen. 
Der Änderungsbereich umfasst insgesamt eine Fläche von 0,9 Hektar. Somit bewegt 
man sich hier deutlich unterhalb der Darstellungsschwelle des Regionalplanes (von 
ca. 10 Hektar) und innerhalb des Interpretationsspielraums, der sich aufgrund der 
maßstäblichen Unschärfe des Planwerks ergibt (ca. 100-150 Meter).  
Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Weiterentwicklung einer bestehenden 
Wohnbebauung. Es ist kein planerisch begründeter bzw. örtlich erkennbarer 
Grenzverlauf des ASB zu erkennen, da bereits die heutige Bestandsbebauung diese 
ASB-Ausweisung deutlich überschreitet und somit innerhalb des 
regionalplanerischen Freiraums liegt. Die Siedlungskante wird mit der Neuplanung in 
Richtung Norden fortgeführt und begradigt, sodass letztlich mit der Planung eine 
klare Siedlungskante zum Freiraum geschaffen wird. Da durch die vorgesehene 
Bebauung der vorhandene Siedlungsraum abgerundet wird, entsteht auch keine 
Splittersiedlung.  
Walderhaltung und Waldinanspruchnahme 
Die Zielausnahme zum LEP-Ziel 7.3-1 beschreibt, dass eine angestrebte Nutzung 
nicht innerhalb eines regionalplanerisch festgelegten Walbereiches realisiert werden 
darf, wenn für den mit der Planung oder der Maßnahme verfolgten Zweck außerhalb 
von Walbereichen eine zumutbare Alternative besteht. Der Begriff der Zumutbarkeit 
setzt diesbezüglich voraus, dass der Mehraufwand in einem vertretbaren Verhältnis 
zur konkreten Beeinträchtigung des Waldes steht. 
Ein Teilbereich der bislang als Waldbereich festgelegten Fläche wird bereits 
gegenwärtig als Wohnbaufläche genutzt. Daher ist festzuhalten, dass auf etwa der 
Hälfte des festgelegten Waldbereiches faktisch keine Inanspruchnahme von

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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21 
Waldflächen erfolgt. Hier fehlt daher bereits konkret die Möglichkeit einer solchen 
Waldbeeinträchtigung.  
Die andere Hälfte der als Waldbereiche festgelegten Fläche verfügt über einen 
hohen Anteil an Grünflächen und Baumbestand. Das nachfolgende 
Bebauungsplanverfahren reagiert auf die vorhandenen Grünflächenstrukturen und 
sieht Maßnahmen vor, um alle gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Köln als 
schützenswert anzusehenden Bäume, die aufgrund der Planung nicht erhalten 
bleiben könnten, innerhalb des Änderungsbereiches adäquat zu ersetzen. Es sollen 
also alle entfallenden Flächen ortsnah ausgeglichen werden. Dem LEP-Ziel 7.3-1 
wird damit insgesamt grundsätzlich entsprochen.  
Entwurf zur Regionalplan-Neuaufstellung 
Zur Beurteilung, ob die beabsichtigten Darstellungen der 248. Änderung des 
Flächennutzungsplanes mit den Zielen der Raumordnung vereinbar sind, ist der 
derzeit gültige Regionalplan zugrunde zu legen. Es soll aber auch eine Betrachtung 
des Entwurfes der Regionalplan-Neuaufstellung erfolgen, um zu prüfen, ob die 
Planung zusätzlich den voraussichtlich zukünftigen Zielen der Raumordnung an 
dieser Stelle entspricht.  
Im Entwurf der Regionalplan-Neuaufstellung (mit Stand der Veröffentlichung, 
ehemals Offenlage, von Dezember 2021) ist der Bereich künftig als ASB vorgesehen. 
Diese beabsichtigte Festlegung ist als ein in Aufstellung befindliches Ziel in der 
Abwägung zu berücksichtigen. Die Festlegung dieses Bereiches als ASB im Entwurf 
des Regionalplanes bestätigt somit die Einschätzung, dass dieser Bereich aus Sicht 
der Regionalplanung für eine Siedlungsentwicklung geeignet ist. 
Fazit 
Durch die obigen Ausführungen ist dargelegt worden, dass die beabsichtigte 248. 
Änderung des Flächennutzungsplanes mit den derzeit wirksamen Zielen der Landes- 
und Regionalplanung vereinbar ist. 
Am 03.07.2024 wurde auf Grundlage der Unterlagen zur frühzeitigen Beteiligung 
nach § 4 Absatz 1 BauGB eine landesplanerische Anfrage nach § 34 
Landesplanungsgesetz (LPlG) an die Bezirksregierung Köln gestellt, um abzufragen, 
ob die Planung aus Sicht der Regionalplanungsbehörde den Zielen der 
Raumordnung entspricht. Mit Schreiben vom 16.07.2024 bestätigte die 
Bezirksregierung Köln zum frühzeitigen Planungsstand, dass gegen die Planung 
keine raumordnerischen Bedenken erhoben werden und auf Grundlage des 
vorgelegten Planungsstandes eine Anpassung an die rechtswirksamen Ziele der 
Raumordnung bestätigt werden kann.  
Am 21.01.2025 wurde auf Grundlage der Unterlagen zur Beteiligung nach § 4 Absatz 
2 BauGB bzw. § 3 Absatz 2 BauGB erneut eine landesplanerische Anfrage nach § 
34 LPlG an die Bezirksregierung Köln gestellt. Mit Schreiben vom 29.01.2025

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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22 
bestätigte die Bezirksregierung Köln erneut, dass gegen die Planung keine 
raumordnerischen Bedenken erhoben werden und eine Anpassung an die 
rechtswirksamen Ziele der Raumordnung bestätigt werden kann.  
5.2. Planungsrechtliche Situation 
Derzeit besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan für den Änderungsbereich. Die 
Grundstücke befinden sich sowohl im Eigentum der GAG als auch in städtischem 
Besitz und werden derzeit nicht baulich genutzt.  
Der nördliche Teil des Änderungsbereiches, der sich derzeit als öffentlich 
zugängliche Grünfläche darstellt, liegt im unbeplanten Außenbereich und ist derzeit 
nach § 35 BauGB "Bauen im Außenbereich" zu beurteilen. Es handelt sich um eine 
Grünfläche mit Scherrasen und Gehölzbestand. Der bereits bebaute südliche 
Teilbereich ist dem Innenbereich nach § 34 BauGB „Zulässigkeit von Vorhaben 
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" zuzuordnen. Zur Umsetzung 
und Konkretisierung der geplanten Wohnbebauung besteht daher das Erfordernis, 
neues Baurecht zu schaffen und einen Bebauungsplan aufzustellen. 
Der Änderungsbereich grenzt an die drei bestehenden Bebauungspläne Nr. 
65490/03 „Gebiet zwischen der geplanten Äußeren Kanalstraße, Longericher Straße, 
Am Bilderstöckchen“, Nr. 65489/02 „Am Bilderstöckchen, Escher Str., 
Schiefersburger Weg, Altleinigenweg, Wilensteinweg und Eschenbachstr.“ und Nr. 
6449/03-3 „Parkgürtel, Butzweiler Str., Escher Str., Militärringstr., Lindweiler Weg, 
östl.Heckhofweg, Heckweg, Escher Str.“.

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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23 
5.3. Landschaftsplan Köln 
 
Die Festsetzungen des Landschaftsplanes sollen gemäß § 5 Absatz 4 BauGB in den 
Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen werden. Der Nachweispflicht der 
nachrichtlichen Übernahme von geschützten Teilen von Natur und Landschaft (FFH-
Gebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Geschützte 
Landschaftsbestandteile) im Rahmen des Flächennutzungsplanes gemäß § 5 Absatz 
4 BauGB wird mit dem folgenden Planausschnitt in dieser Begründung 
nachgegangen. Die fachrechtlichen Vorgaben sind unabhängig von der 
Darstellungsweise in der Planurkunde zum Flächennutzungsplan zu berücksichtigen. 
Der Änderungsbereich ist Teil des Landschaftsschutzgebietes LSG L 10 
"Erholungsgebiet Bürgerpark Nord und angrenzende Grünverbindungen". Der 
Landschaftsplan stellt den Änderungsbereich zudem mit den Entwicklungszielen EZ 
4 (Anreicherung der Landschaft mit natürlichen Landschaftselementen unter 
Berücksichtigung bauleitplanerischer Vorgaben) und EZ 6 (Ausstattung der 
Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas) 
sowie in Teilbereichen EZ 8 (Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der 
Bauleitplanung) dar. 
Die widersprechenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans in 
den Teilbereichen treten mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes zurück, soweit der 
Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren zur Flächennutzungsplan-
Änderung diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.  
Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan Köln  (Festsetzungskarte)

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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24 
Mit Stellungnahme vom 19.07.2024 hat der Träger der Landschaftsplanung förmlich 
bestätigt, dass kein Widerspruch nach § 20 Absatz 3 LNatSchG NRW gegenüber der 
Planung erhoben wird. Mit Stellungnahme vom 24.01.2025 bestätigte der Träger der 
Landschaftsplanung im Rahmen der Beteiligungen nach § 4 Absatz 2 BauGB bzw. § 
3 Absatz 2 BauGB, dass weiterhin kein Widerspruch erhoben wird.  
5.4. Wasser- und Hochwasserschutz 
Die Wasserschutzgebiete und die Hochwasserrisikogebiete sollen gemäß § 5 Absatz 
4 BauGB in den Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen werden. Da der 
Flächennutzungsplan der Stadt Köln diese Übernahme derzeit nicht vornimmt, soll 
durch die folgenden Abbildungen auf die Lage dieser Gebiete entsprechend § 5 
Absatz 4 BauGB hingewiesen werden. Die fachrechtlichen Vorgaben sind 
unabhängig von der Darstellungsweise im Flächennutzungsplans zu berücksichtigen 
bzw. zu beachten. 
Wasserschutzgebiet 
Der Änderungsbereich liegt außerhalb von (nach § 51 WHG) festgesetzten sowie 
(nach § 51 WHG) vorgesehenen Wasserschutzgebieten. 
Abbildung 4: Ausschnitt aus der Karte der Trinkwasserschutzgebiete

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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25 
Hochwasserrisikogebiet 
Der Änderungsbereich liegt außerhalb von Hochwasserrisikogebieten 
(Extremhochwasser für HQ500) und des gesetzlich festgesetzten 
Überschwemmungsgebietes des Rheins. Da der Änderungsbereich der 
Flächennutzungsplan-Änderung weder in einem festgesetzten 
Überschwemmungsgebiet noch in einem Hochwasserrisikogebiet liegt, besteht für 
den Änderungsbereich heute und zukünftig keine Hochwassergefahr aus einem 
Extremhochwasser des Rheins, so dass die Festlegungen der Verordnung über die 
Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz (BRPHV) 
vom 01. September 2021 hier keine Anwendung finden. 
Starkregen und Niederschlagsversickerung 
Die Änderung des Flächennutzungsplanes bereitet die Realisierung der 
verbindlichen Bauleitplanung vor, welche zu einer erhöhten Flächenversiegelung und 
damit zu einem höheren Abfluss von Niederschlagswasser führen kann. Durch 
diesen kann es auf Teilflächen des Gebietes durch Versiegelungen und Unterbauung 
zu Eingriffen in die Versickerungsfähigkeit von derzeit unversiegelten Grünflächen 
führen. Da eine Versickerung aufgrund einer vorhandenen Deponie nicht erlaubt ist, 
muss das anfallende Regenwasser durch entsprechende Maßnahmen 
zurückgehalten oder über Abwasserkanäle abgeleitet werden. Diese Maßnahmen 
können im Detail erst im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens und eines 
nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens festgesetzt werden.  
Abbildung 5: Ausschnitt aus der Hochwassergefahrenkarte

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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26 
Für den Änderungsbereich wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens daher 
ein Überflutungsnachweis erstellt (Helmertz & Bongartz GmbH, Gesellschaft für 
Ingenieurplanung, Tiefbau und Umwelt, April 2024). Für die Rückhaltung des bei 
Starkregen anfallenden Niederschlagswassers ist eine Kombination verschiedener 
Maßnahmen vorgesehen. In Teilbereichen ist die Rückhaltung als Aufstau in den 
Freianlagen vorgesehen, durch die Außenanlagenplanung wurden hierfür 
Geländemulden vorgesehen. In Bereichen, die von einer Tiefgarage unterbaut sind, 
sind Wasserretentionsboxen auf der Tiefgaragendecke vorgesehen, die bei 
Starkregen Wasser zwischen speichern können. In Einzelbereichen ist darüber 
hinaus die Schaffung von unterirdischen Rückhalteräumen erforderlich. Das auf den 
Dachflächen anfallende Niederschlagswasser wird auf den Dachflächen 
zurückgehalten und über Drosselabläufe zeitverzögert der Kanalisation zugeführt. 
Unter Berücksichtigung der beschriebenen Maßnahmen weist das Gutachten nach, 
dass die anfallenden Wassermengen schadlos auf dem Grundstück zurückgehalten 
werden können. 
5.5. Denkmalschutz 
Im Änderungsbereich der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes ist bislang kein 
Vorkommen von Bau- oder Bodendenkmälern bekannt. Die städtische Dienststelle 
des Amtes für Denkmalschutz und Denkmalpflege bestätigte diese Aussage. Es 
wurde keine widersprechende Aussage des Römisch-Germanischen Museums 
bezüglich Bodendenkmäler eingereicht. 
5.6. Sonstige Fachplanungen 
Bauleitplanverfahren sind allgemein eng verzahnt mit anderen Fachplanungen. Auf 
die für die Planung bedeutendsten Fachplanungen wird im Folgenden hingewiesen. 
Wohnraumbedarfsprognose 2022 - 2050 
„Die Stadt Köln weist einen angespannten Wohnungsmarkt und einen hohen 
Wohnraumbedarf auf. Gemäß der städtischen Bevölkerungsprognose aus dem Jahr 
2022 „Weiteres Bevölkerungswachstum in Köln bis zum Jahr 2050“ 
(Mitteilungsvorlage 3926/2022) ist mit einem weiteren Bevölkerungswachstum und 
folglich mit einer Zunahme der Wohnungsnachfrage zu rechnen. Auf Grundlage der 
städtischen Bevölkerungsprognose und unter Berücksichtigung normativer 
Zusatzbedarfe für den Aufbau einer Fluktuationsreserve und des Ersatzbedarfes 
wurde der mittelfristige Wohnungsbedarf bis 2030 berechnet. Dieser beträgt in der 
Stadt Köln für den Zeitraum 2022 bis 2030 pro Jahr zwischen 3.080 und 4.900 
Wohneinheiten. Die mittlere Bedarfszahl liegt bei 3.990 Wohnungen pro Jahr. 
Insgesamt beträgt der Bedarf für diesen Zeitraum und in Abhängigkeit der 
getroffenen Berechnungsannahmen zwischen 27.720 und 44.100 Wohnungen. Der 
mittlere Wohnungsbedarf liegt bei insgesamt 35.910 Wohnungen.

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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27 
5.7. Städtebauliche Entwicklungskonzepte und Richtlinien 
Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) und Beschlussvorlage 
„Umsetzung StEK Wohnen; Neue Flächen für den Wohnungsbau“  
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen 
(StEK Wohnen) beschlossen (Beschlussvorlage 3443/2013). Der im StEK Wohnen 
ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe von rund 52.000 Wohnungen 
basiert auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. In der 
Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 
Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf 
beläuft sich danach auf rund 66.000 Wohnungen. 
Darauf aufbauend hat der Rat der Stadt Köln am 20.12.2016 die Beschlussvorlage 
„Umsetzung StEK Wohnen; Neue Flächen für den Wohnungsbau“ (Beschlussvorlage 
1028/2015) beschlossen. Diese so genannte „Flächenvorlage“ zeigt ergänzend zu 
dem bekannten Wohnbauprogramm 2015 weitere Optionen zur Flächenaktivierung, 
die zur Deckung des Wohnraumbedarfs in der weiter wachsenden Stadt beizutragen. 
In der „Flächenvorlage“ ist dargestellt, welche Wohnbaureserveflächen im 
Stadtgebiet, für die noch keine Baureife, das heißt Planungsrecht und gesicherte 
Erschließung, vorliegt, als Ressourcen vorhanden sind.  
Aufgrund gutachterlicher Betrachtung aus dem Jahr 2020 wird der zusätzliche 
Wohnungsbedarf bis zum Jahr 2040 zwischen 44.000 und 64.000 Wohneinheiten 
gesehen (Mitteilungsvorlage 3435/2020) und auch die aktuelle 
Bevölkerungsprognose geht in der Basisvariante bis zum Jahr 2050 weiterhin von 
einem Bevölkerungszuwachs und einem Zuwachs der Haushaltszahlen aus 
(Mitteilungsvorlage 3926/2022). Köln ist somit weiterhin eine wachsende Stadt mit 
hohen Flächenbedarfen. 
Die Stadt Köln hat sich gemäß StEK Wohnen und der „Flächenvorlage“ neben der 
Schaffung von ausreichend Wohnungen zum Ziel gesetzt, auch den qualitativen 
Ansprüchen an den Wohnraum gerecht zu werden. Zudem wird für Haushalte, die 
auf mietpreisgünstige Wohnungen angewiesen sind, der Bau von jährlich 1.000 
öffentlich geförderten Wohnungen angestrebt. Des Weiteren sollen bei der 
Inanspruchnahme von Flächen die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den 
Raum in Einklang mit seinen ökologischen Funktionen gebracht werden.  
Die 248. FNP-Änderung entspricht den Zielen und Inhalten des StEK Wohnen. Die 
beabsichtigte Vorbereitung zur Schaffung von ca. 109 Wohneinheiten entspricht Ziel 
2 des StEK Wohnen, welches die Schaffung von Wohnraum in Köln in ausreichender 
Menge und Qualität vorsieht. Durch die nachfolgend vorgesehene Anwendung des 
Kooperativen Baulandmodells wird ein Beitrag zur Erreichung von Ziel 3 geleistet. 
Dieses sieht den Bau von jährlich 1.000 öffentlich geförderten Wohnungen vor. 
Leitlinie 2 des StEK Wohnen beinhaltet die vorrangige Entwicklung von

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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28 
Wohnbauflächen in bereits erschlossenen Lagen (Innenentwicklung vor 
Außenentwicklung), die ebenfalls Berücksichtigung findet.“ 
Köln-Katalog 
Der „Köln-Katalog: Typologien für kompakte, nachhaltige und lebenswerte Quartiere“ 
wurde am 23.03.2023 vom Rat beschlossen (Beschlussvorlage 3068/2022). 
Als Schlüsselprojekt der Stadtstrategie „Kölner Perspektiven 2030+“ vertieft und 
konkretisiert der Köln-Katalog deren Leitsätze und Ziele. Er entwickelt anschauliche 
und flächensparende Quartierstypologien für die Zieldichten, die in der Stadtstrategie 
für neue Quartiere vorgesehen sind. Der Köln-Katalog empfiehlt dabei bestimmte, auf 
die unterschiedlichen Lagequalitäten der Innenstadt, inneren und äußeren Stadt 
bezogene Dichtetypologien für künftige Quartiersentwicklungen. 
Da der Flächennutzungsplan der Stadt Köln keine Darstellungen gemäß § 5 Absatz 2 
Satz 1 Nr. 1 BauGB nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung enthält, 
findet der Köln-Katalog hier keine Anwendung. 
Als Städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Absatz 6 Nr. 11 
Baugesetzbuch (BauGB) wird der Köln-Katalog auf Ebene der Bebauungspläne mit 
anderen Belangen gemäß § 1 Absatz 7 BauGB abgeglichen. Bei dieser Abwägung 
sind die Vorgaben und Hinweise des Köln-Katalogs zu städtebaulichen Zieldichten 
und Qualitäten zu berücksichtigen. So entfaltet der Köln-Katalog eine steuernde 
Wirkung innerhalb und außerhalb der Verwaltung. 
Die Planung liegt in einem Bereich, der als „Wohnbaupotenzial inklusive 
Mischnutzung“ ausgewiesen ist. Daher setzt die Planung dieses Ziel um.  
Kooperatives Baulandmodell 
Mit Datum vom 24.02.2014 wurde das vom Rat der Stadt Köln beschlossene 
„Kooperative Baulandmodell“ (KoopBLM) Köln als Richtlinie zur Förderung des 
öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der Planbegünstigten an 
den Folgekosten erstmalig bekanntgemacht. Die Bekanntmachung der 
Fortschreibung und damit aktuellen Fassung der Richtlinie des KoopBLM erfolgte am 
10.05.2017 im Amtsblatt der Stadt Köln. Neben der Richtlinie beschreibt eine 
Umsetzungsanweisung, welche zuletzt mit Ratsbeschluss vom 05.05.2022 
angepasst wurde, die einzelnen Verpflichtungen.  
Die Regelungen des Kooperativen Baulandmodells werden in der verbindlichen 
Bauleitplanung Anwendung finden. Demnach werden mindestens 30% der 
Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment zu realisieren sein. 
Neben der Verpflichtung zur Errichtung öffentlich geförderter Wohnungen werden 
zudem alle weiteren Verpflichtungen gemäß Nr. 3 Absatz 1 KoopBLM von der 
Planbegünstigten zu übernehmen sein. Nähere Angaben zu diesen sowie dazu, 
welche Umsetzungsanweisung im vorliegenden Verfahren Anwendung findet,

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________  
 
29 
erfolgen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens. Die Anwendungszustimmung 
des Vorhabenträgers/der Vorhabenträgerin zur Anwendung des Kooperativen 
Baulandmodells liegt vor. 
Masterplan Stadtgrün 
Der Rat der Stadt Köln hat am 23.03.2023 den Masterplan Stadtgrün beschlossen. 
Durch den Masterplan Stadtgrün soll gewährleistet werden, dass die grün-und 
freiraumplanerischen Belange unter anderem im Rahmen der Bauleitplanung 
ausreichend Berücksichtigung finden und eine nachhaltige Entwicklung der Stadt 
gewährleisten.  
Die durch die 248. Änderung des Flächennutzungsplanes zusätzlich in Anspruch 
genommenen Freiräume sind im Masterplan Grün als „Immergrün“ gekennzeichnet, 
im Entwurf der Regionalplan-Neuaufstellung jedoch bereits als Siedlungsbereiche 
vorgesehen. Dieser Zielkonflikt war bei der Erstellung des Masterplans bekannt und 
wird in der Anlage 10 zum Masterplan auch grafisch dargestellt. 
Um den fachlich-inhaltlichen Belangen des „Masterplans Stadtgrün“ soweit wie 
möglich Geltung zu verschaffen und die Freiraumbelange ausreichend zu 
berücksichtigen, findet in den Bauleitplanverfahren eine enge Abstimmung mit dem 
Träger der Landschaftsplanung statt. 
Klimaschutzleitlinien 
Um den Klimaschutz frühzeitig in den verschiedenen Verfahren der Umsetzung nicht-
städtischer Neubauvorhaben in Köln zu berücksichtigen, wurden vom Rat der Stadt 
Köln am 17.03.2022 die Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht 
städtischer Neubauvorhaben in Köln beschlossen. 
Ziel der Leitlinien ist die maximale Reduzierung der CO2-Emissionen im gesamten 
Gebäudebereich. Um dieses Ziel auch unter Einbeziehung der teilweise erhöhten 
Emissionen im Gebäudebestand zu erreichen, müssen Neubauten idealerweise eine 
positive Energiebilanz aufweisen. Das bedeutet, Gebäude sind so zu planen, dass 
ein möglichst geringer Energiebedarf entsteht, der zu möglichst hohen Anteilen durch 
erneuerbare Energien gedeckt wird, oder dass diese sogar Energieüberschüsse 
erzielen. Die Leitlinien geben daher verbindliche Vorgaben und Empfehlungen zum 
energetischen Klimaschutz bei der Neuaufstellung von Bebauungsplänen sowie bei 
der Veräußerung und Erbbaurechtsbestellung kommunaler Flächen vor. 
Sie werden im gleichnamigen/nachfolgenden Bebauungsplanverfahren sowie in 
einem Städtebaulichen Vertrag/Durchführungsvertrag Anwendung finden. Der 
Bebauungsplan Nr. 64492/01 – Arbeitstitel: „Am Bilderstöckchen“ in Köln-
Bilderstöckchen unterliegt den Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-
städtischer Neubauvorhaben in Köln.

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________  
 
30 
Die Vorhabenträgerin hat die Anwendungszustimmung zur Anwendung der 
Klimaschutzleitlinien Köln am 12.10.2022 unterzeichnet. 
Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) 
Der Rat der Stadt Köln hat das Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010 
(EHZK) am 17.12.2013 beschlossen. Mit dem EHZK verfügt die Stadt Köln über 
Steuerungs- und Ansiedlungsregularien hinsichtlich der Einzelhandelsentwicklung im 
Stadtgebiet. Das EHZK stellt die zentralen Versorgungsbereiche dar und enthält ein 
detailliertes Prüfverfahren für relevante Ansiedlungsfälle innerhalb und außerhalb der 
Zentralen Versorgungsbereiche. 
In seiner Sitzung am 09.02.2023 hat der Rat der Stadt Köln die Fortschreibung des 
EHZK beschlossen (Beschlussvorlage 1538/1/2020/1). 
Durch die Fortschreibung des EHZK ist die Ausweisung und Abgrenzung der 
zentralen Versorgungsbereiche überprüft und den Anforderungen der Gesetzgebung 
und der einschlägigen Rechtsprechung angepasst worden. Mit der Fortschreibung 
werden auch die Vorgaben, die sich aus der Neufassung des LEP NRW für den 
großflächigen Einzelhandel ergeben, berücksichtigt. 
Mit der Planung entstehen keine für das EHZK relevanten Nutzungen. Die 
gegenwärtige Untersuchung des Änderungsbereiches im Stadtbezirk Nippes wurden 
im Kapitel „4.6 Nahversorgung“ zusammengefasst.  
6. Änderung des Flächennutzungsplanes 
6.1. Bisherige Darstellung im Flächennutzungsplan 
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt einen Teilbereich der 
248. Änderung des Flächennutzungsplanes als "Wohnbaufläche" (W) dar, den 
nordwestlichen Teilbereich als "Grünfläche". 
6.2. Beabsichtigte Änderungen / Planungen 
6.2.1. Städtebauliches Planungskonzept 
Das Städtebauliche Planungskonzept zielt darauf ab Wohnungsbau zu schaffen. Es 
sind ca. 109 Wohneinheiten in drei Gebäudekomplexen mit maximal sechs 
Geschossen geplant. Die Neubauten orientieren sich an den bestehenden südlich 
angrenzenden achtgeschossigen Wohngebäuden. Die Gebäude sollen ein 
Flachdach erhalten, um klimaaktive Maßnahmen wie extensive Begrünung und 
Photovoltaikanlagen zu ermöglichen. Zudem sind Fassadenbegrünungen 
vorgesehen. 
Bei der Planung wurde das nördlich angrenzende Gewerbegebiet und dessen 
Emissionen und Immissionen berücksichtigt. Gutachterliche Untersuchungen 
ergaben, dass die Wohnbaufläche mit den ansässigen Gewerbebetrieben verträglich 
ist. Weiteres hierzu ist dem Umweltbericht zu entnehmen.

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________  
 
31 
Die Planung umfasst neben dem öffentlich geförderten Wohnungsbau die Errichtung 
einer öffentlichen Spielfläche für Kinder und Jugendliche sowie einer Tiefgarage, die 
auch den Großteil der oberirdischen Bestands-Pkw-Stellplätze aufnehmen soll. Mit 
der Erweiterung der Bestandssiedlung werden die Außenanlagen einschließlich der 
private Kinderspielplätze, der Grünflächen und der inneren Erschließung überarbeitet 
und geeignet umstrukturiert. Die Flächennutzungsplan-Änderung überplant eine eher 
kleine Fläche und dient der Erweiterung einer bestehenden Wohnbaufläche. Die 
Darstellung einer Wohnbaufläche steht der Realisierung eines Spielplatzes in keiner 
Weise entgegen oder schränkt dessen Möglichkeiten ein. An dieser Stelle wird 
textlich auf die Planungsabsicht zur Errichtung eines öffentlichen Spielplatzes 
hingewiesen. Eine ergänzende zeichnerische Darstellung zur konkreten Verortung ist 
im Rahmen des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich. 
Durch die Neubebauung und damit die einzuhaltenden Mindestabstände zur neuen 
Wohnnutzung wird der vorhandene Bolzplatz innerhalb des Klimapark, der nördlich 
an den Änderungsbereich angrenzt, weiter nach Norden hin verschoben. Der 
Wegebau einer neuen Fuß- und Radwegeverbindung innerhalb der Grünfläche 
wurde zwischenzeitlich so durchgeführt, dass sowohl die mögliche Verlegung des 
Bolzplatzes sichergestellt wird als auch umfangreiche Rodungsarbeiten vermieden 
werden können. Da der Bolzplatz außerhalb des Änderungsbereiches liegt und auch 
bislang nicht im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellt wurde, ist die 
Darstellung eines Signets „Sportplatz“ nicht erforderlich oder möglich. 
Das freiraumplanerische Konzept sieht vor, die Bestandbebauung mit der 
Neubebauung und dem nördlich angrenzenden Klimapark zu vernetzen und 
attraktive Freiräume für die künftige Bewohnerschaft und die Öffentlichkeit zu 
schaffen. Zentrales Element ist eine in Ost-West-Richtung verlaufende 
Wegeverbindung, die im Osten an den direkt angrenzenden Klimapark und im 
Westen an die neue öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz 
anschließt. Der Spielplatz bildet mit seinen Zugängen vom Änderungsbereich und 
vom Klimapark einen weiteren Vernetzungspunkt zwischen dem neuen Wohnquartier 
und dem Klimapark. Zudem sind ein Quartiersplatz, ein Pocketpark, drei 
Kleinkindspielplätze, eine begleitende Baumreihe samt Sitzmöglichkeiten und 
Fahrradabstellanlagen geplant. Die vorhandene angrenzende Spielfläche für Kinder 
im Bestand soll bei der Planung berücksichtigt werden.  
6.2.2. Beabsichtigte Änderung der Darstellung im Flächennutzungsplan 
Mit der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes soll die Erweiterung der 
bestehenden Wohnbebauung entlang der Straße Am Bilderstöckchen ermöglicht 
werden. Daher wird beabsichtigt, künftig den gesamten Änderungsbereich als 
„Wohnbaufläche“ (W) darzustellen. Die beabsichtigte Wohnbaufläche wird künftig 
also von 0,6 ha auf die gesamte Flächengröße von 0,9 ha ausgedehnt.

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________  
 
32 
6.3. Städtebauliche Auswirkungen der Planänderung 
Flächenbilanzierung 
Es ergeben sich aufgrund der beabsichtigten Änderung folgende flächenmäßige 
Veränderungen in der Darstellung des Flächennutzungsplanes:  
6.4. Alternativstandorte 
Bei der Planung handelt es sich überwiegend um die Umwandlung einer Grünfläche 
mit Baumbestand in Wohnbaufläche. Die Grünfläche wurde in der Umsetzung des 
Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen) als Potentialfläche für eine 
bauliche Entwicklung erkannt.  
Durch das Planvorhaben soll die Arrondierung der bestehenden 
Bebauungsstrukturen, bei denen es sich überwiegend um Bestände der GAG 
handelt, vorgenommen und ein Beitrag zur Deckung des aktuellen Wohnraumbedarfs 
innerhalb der Stadt Köln geleistet werden. Die geplanten Wohnungen werden 
ausschließlich im öffentlich-geförderten Segment errichtet. Da die vorhandenen 
Wohnungsbau-Reserven auf dem Kölner Stadtgebiet den Bedarf an Wohnraum nicht 
decken können, kann auf eine Entwicklung geeigneter Flächen, die im 
Zusammenhang mit bestehendem Siedlungsraum stehen, nicht verzichtet werden.  
Aus diesen Gründen wird dem Änderungsbereich eine hohe Priorität bei der 
Flächenentwicklung eingeräumt und die Fläche für eine zeitnah zu errichtende 
Wohnbebauung herangezogen.   
Art der Darstellung bisherige FNP-
Darstellung 
künftige FNP-
Darstellung 
ha % ha % 
Wohnbaufläche (W) 0,6 67 0,9 100 
Grünfläche 0,3 33 0 0 
Kennzeichnung „Boden erheblich 
mit umweltbelastenden Stoffen 
belastet“ 
   -    1 
GESAMT 0,9 100 0,9 100

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________  
 
33 
7. UMWELTBERICHT 
A  Einleitung 
Für das Verfahren zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) wird eine 
Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 
1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in 
einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 
7.1. Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der FNP-Änderung 
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 64492/01 „Am 
Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen erfordert die 248. Änderung des FNP. Ziel 
der Änderung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung von 
Wohnraum zu sichern. Die Planung hat zum Ziel, die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für die wohnbauliche Arrondierung der vorhandenen 
Bebauungsstrukturen am nördlichen Ortsrand von Bilderstöckchen mit 
Mehrfamilienhäusern zu ermöglichen und circa 109 Wohneinheiten zu errichten. 
Zu diesem Zweck erfolgt eine Änderung der im Flächennutzungsplan dargestellten 
Grünfläche zur Wohnbaufläche. 
7.2. Bedarf an Grund und Boden 
Der Änderungsbereich der Flächennutzungsplanänderung umfasst eine Größe von 
circa 0,9 ha und ist wie folgt gegliedert: 
Tabelle 1: Flächennutzung 
Bestandsnutzung in ha  geplante Vorhaben in ha 
Grünfläche 0,3  Wohnbaufläche 0,9 
Wohnbaufläche 0,6    
Summe 0,9  Summe 0,9 
 
7.3. Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen 
festgelegten Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, 
Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen 
Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-
Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen 
umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, 
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________  
 
34 
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit 
schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf 
Landeseben greifen weitere Regelungen wie das Landeswassergesetz Nordrhein-
Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen 
auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der 
Luftreinhalteplan.  
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan 
der Stadt Köln berücksichtigt.  
Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2. 
Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-RL, 
VRL, LNatSchG NRW 
Vermeidung Verschlechterung 
Erhaltungszustand; Schutz 
wildlebender Tiere und 
Lebensgemeinschaften, Vermeidung 
Tötung (Tötungsverbot)  
Pflanzen BauGB, BNatSchG, LNatSchG 
NRW, Baumschutzsatzung 
Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung 
geschützter Biotope und 
Naturbestände, Vermeidung von 
Eingriffen  
Fläche BauGB Schonender Umgang mit Boden, 
Innenentwicklung vor 
Außenentwicklung, Revitalisierung 
von vorgenutzten Flächen 
Boden und Altlasten 
Boden 
BauGB; BBodSchG, 
BBodSchV, LBodSchG NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und 
Boden, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und 
Entwicklung von Bodenfunktionen, 
Abwendung schädlicher 
Bodenveränderungen und Einträge 
Altlasten BauGB; BBodSchG, 
BBodSchV, LBodSchG NRW, 
LAWA-Richtlinie, LAGA 
Anforderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch 
die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-
Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung  
Wasser  
Oberflächenwasser 
WHG, LWG NRW, WRRL, 
HWRM-RL, HWSGII 
naturnahe Gestaltung von 
Fließgewässern; Reinhaltung, Schutz 
und Pflege von Gewässern; Deckung 
Wasserbedarf; Vermeidung negativer 
Veränderungen; Sanierung; 
naturnaher Aus- bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, LWG NRW, 
Wasserschutzzonen-
Grundwasserneubildung erhalten und 
verbessern, Berücksichtigung der Ge-

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________  
 
35 
Verordnung der jeweiligen 
Wassergewinnungsanlagen 
und Verbote; Vermeidung von 
Einträgen  
Umgang mit 
Niederschlagswasser 
und Starkregenvorsorge 
 
WHG, LWG NRW 
 
Versickerung von 
Niederschlagswasser, Hinweis auf 
Starkregenbetroffenheit; Ableitung 
von Niederschlagswasser; Verhindern 
von Starkregengefahren 
 
Hochwasserbelange WHG, LWG NRW, HWRW-RL; 
HWSG II, BRPHV 
 
Hochwassersichere Baugebiete, 
Hinweis auf Hochwasserrisikogebiete; 
Hochwasserrisikoprophylaxe 
 
Luft 
Luftschadstoffe – 
Emissionen/Immissionen 
BImSchG; BauGB, 39. 
BImSchV, TA Luft; Zielwerte 
der LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden 
von Emissionen und Konflikten; Erhalt 
und Verbesserung der Luftgüte; 
Einhaltung Grenzwerte der 39. 
BImSchV 
Klima 
Kaltluft/ Ventilation KlAnG NRW; BNatSchG, 
LNatSchG, BWaldG, LFoG 
NRW 
 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer 
Entlastungsbereiche und Bereiche mit 
Kaltluftentstehung; Erhalt und 
Planung von Frischluftzufuhr durch 
Grünflächen; Verbesserung des 
Mikroklimas durch Baumpflanzungen 
und Grünflächen; Maßnahmen zur 
Klimawandelanpassung 
Landschaft/ Ortsbild BauGB, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in das 
Landschaftsbild; Wahrung und 
Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, 
Schönheit und dem Erholungswert 
von Landschaft- und Ortsbild; 
Wahrung des Charakters der 
Kulturlandschaft 
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-RL, 
VRL, LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und 
Pflanzenarten, Erhalt von 
Lebensräumen, Stärkung der 
Biotopvernetzung, Entwicklung und 
Wiederherstellung der Tier- und 
Pflanzenwelt z.B. bei Eingriffen; 
Schutz der natürlichen 
Lebensgrundlagen 
Gebiete von 
gemeinschaftlicher 
Bedeutung / 
europäische 
Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL; VRL Schutz prioritärer Arten, Beachtung 
der Schutzziele

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________  
 
36 
Mensch, Gesundheit, 
Bevölkerung 
Lärm 
BImSchG; TA Lärm; DIN 4109; 
DIN 18005; DIN 45691; 16. 
BImSchV; Freizeitlärmerlass; 
18. BImSchV, BauGB; 
Lärmaktionsplan Stufe III und 
IV 
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- 
und Grenzwerte; Konfliktvermeidung 
durch Planung; Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
Erschütterungen BImSchG; Abstandserlass; 
DIN 4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 
Teil 2; Konfliktvermeidung 
sonstige 
Gesundheitsbelange / 
Risiken 
 
- Störfallrecht 
 
 
 
- Magnetfeldbelast
ung 
 
 
 
 
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS-18, 
BImSchG; 12. BImSchV 
 
 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Abstandserlass NW, 
städtischer Vorsorgewert 
 
 
 
Einhaltung von Achtungs- und 
angemessenen Sicherheitsabständen 
 
 
Einhaltung ausreichender Abstände 
zu sensiblen Nutzungen 
 
Besonnung/ Belichtung BauGB, BauO NW, DIN 
5034:2011 Positionspapier 
„Versorgung mit Tageslicht / 
Besonnung“ im 
Stadtplanungsamt Köln, 
10/2021 
Sicherung gesunder 
Wohnverhältnisse 
Kultur- und sonstige 
Sachgüter 
BauGB, 
Denkmalschutzgesetz; 
BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; 
Naturdenkmalen, Resten historischer 
Kulturlandschaften oder deren 
Bestandteilen 
Vermeidung von 
Emissionen (, 
insbesondere Licht, 
Gerüche), 
sachgerechter Umgang 
mit Abfällen und 
Abwässern 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Lichterlass NW; LAI 
Hinweise; TA-Luft, Anhang 7, 
LWG NRW;  
Vermeidung von Emissionen; 
Konfliktbewältigung; Sicherstellung 
der sach- und fachgerechten 
Entsorgung 
Nutzung erneuerbare 
Energien/ sparsame 
und effiziente Nutzung 
von Energie 
KSG; KSG NRW 
BauGB; EEG, GEG 2023, 
EnergieeinsparVO, Beschluss 
des Rates der Stadt Köln zur 
Klimaneutralität bis 2035 
(06/2021), Leitlinien 
Klimaschutz der Stadt Köln 
(03/2022) 
Energieeffizient Planen, Verringerung 
/ Vermeidung von Klimagas-
Emissionen, energetisch optimierte 
Baustandards

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________  
 
37 
Darstellung von 
Landschaftsplänen und 
sonstigen Plänen, 
insbesondere des 
Wasser- Abfall-, 
Immissions-
schutzrecht  
BauGB, BNatSchG, DSchG; 
LNatSchG NRW, 
Wasserschutzzonen-
Verordnung der jeweiligen 
Wassergewinnungsanlagen, 
Luftreinhalteplan Köln 2021 
Schutzziele der LP-
Schutzausweisung, Entwicklungsziele 
umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und 
Erholungswert von Natur und 
Landschaft 
Erhaltung der 
bestmöglichen 
Luftqualität in 
Gebieten, in denen die 
durch 
Rechtsverordnung zur 
Er-füllung von 
bindenden 
Beschlüssen der 
Europäischen 
Gemeinschaft 
festgelegten 
Immissionsgrenzwerte 
nicht überschritten 
werden 
BauGB; 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Luftreinhalteplan Köln 
2021 
Einhaltung Grenzwerte der 39. 
BImSchV 
Anfälligkeit für die 
Auswirkungen 
schwerer Unfälle und 
Katastrophen auf die 
Belange des 
Umweltschutzes nach 
den Buchstaben a bis d 
und i des § 1 Abs. 6 Nr. 
7 BauGB - Tiere, 
Pflanzen, Fläche, 
Boden, Wasser, Luft, 
Klima, Landschaft, 
biologische Vielfalt, 
Natura 2000-Gebiete, 
Mensch, Gesundheit 
und Bevölkerung, 
Kultur- und Sachgüter, 
Wechselwirkungen 
BauGB Vermeidung von Planungen mit einer 
hohen Anfälligkeit für die 
Auswirkungen von Katastrophen oder 
schweren Unfällen 
Eingriff/Ausgleich BauGB, BNatSchG, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in den 
Naturhaushalt; Ausgleich bzw. 
Ersatzmaßnahmen nachhaltig und 
standortgerecht

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________  
 
38 
Abkürzungen: 
FFH-RL = Flora-Fauna-Habitat-Richtline, VRL = Vogelschutzrichtlinie, LNatSchG 
NRW = Landesnaturschutzgesetz Nordrhein Westfalen, BBodSchV = 
Bundesbodenschutzverordnung, LAWA = Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, 
LAGA = Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, WRRL = Wasserrahmenrichtlinie, 
HWRM-RL = Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie, HWSG II = 
Hochwasserschutzgesetz 2, TA Luft = Technische Anleitung Lärm, LAI = 
Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz, KlAnG NRW = 
Klimaanpassungsgesetz Nordrhein Westfalen, BWaldG = Bundeswaldgesetz, LFoG 
NRW = Landesforstgesetz Nordrhein Westfalen, TA Lärm = Technische Anleitung 
Lärm, KAS-18 = Kommission für Anlagensicherheit, Leitfaden 18, BauO NW = 
Bauordnung Nordrhein Westfalen, KSG = .Bundesklimaschutz, KSG NRW = 
Klimaschutzgesetz Nordrhein Westfalen, EEG = Gesetz für den Ausbau 
erneuerbarer Energien, GEG = Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung 
erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden 
(Gebäudeenergiegesetz)  
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder 
Flächennutzungsplan-Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem 
Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden 
mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt.

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________  
 
39 
B  Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
7.4. Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit 
der Formulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Darstellungen der FNP-
Änderung „Am Bilderstöckchen“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen 
durch die Umsetzung der FNP-Änderung auf diesen Standort auftreten und welche 
Einwirkungen aus der Umgebung auf diesen Standort einwirken. Hierzu werden 
vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende 
Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare 
Ereignisse. 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe 
kumulierende Umweltauswirkungen beschrieben. 
7.4.1. Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Der FNP-Änderungsbereich liegt im Stadtteil Bilderstöckchen unmittelbar an der 
Kreuzung Robert-Perthel-Straße/Escher Straße in der Flur 6 der Gemarkung 
Longerich, Flurstück 604. Bei dem Änderungsbereich handelt es sich einerseits um 
eine öffentlich zugängliche Grünfläche, die im Bestand ausschließlich aus Gebüsch- 
und Rasenflächen besteht sowie Innenhofflächen der bestehenden Wohnbebauung 
Am Bilderstöckchen 60-70, die sich aus Parkplatz, sowie kleineren Scherrasen- und 
Spiel- und Wegeflächen zusammensetzt. 
Der Änderungsbereich wird im Norden durch die verbleibende Grünfläche begrenzt. 
Östlich grenzt der Änderungsbereich an einen Fußgängerweg an, der sich in der 
öffentlichen Grünfläche befindet. Im Süden grenzt der Änderungsbereich an die 
Wohnbebauung der Straße Am Bilderstöckchen an, während er im Westen an die 
Robert-Perthel-Straße angrenzt. 
Erschlossen wird das Gebiet über die umgebenden Wegeflächen der öffentlichen 
Grünfläche im sowie über die Bebauung im südlichen Teil des Änderungsbereiches 
über die Straße Am Bilderstöckchen. 
Der Teil des Änderungsbereiches der eine öffentlich zugänglichen Grünfläche, 
besteht im Bestand hauptsächlich aus Gebüsch- und Rasenflächen und ist gemäß 
Landschaftsplan der Stadt Köln (2024) Teil des Landschaftsschutzgebiets (LSG) L 
10 „Erholungsgebiet Bürgerpark Nord und angrenzende Grünverbindungen“.  
Für das LSG L10 "Erholungsgebiet Bürgerpark-Nord und angrenzende 
Grünverbindungen" werden als Schutzzwecke festgesetzt: 
• Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, 
insbesondere durch Sicherung wichtiger stadtklimatischer Ausgleichsräume

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________  
 
40 
und Durchlüftungszonen sowie durch Erhaltung vielgestaltiger Lebensräume 
für Pflanzen und Tiere. 
• Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes im Bereich der 
historischen Grünanlage Blücherpark und der durch ländlichen Charakter 
geprägten Umgebung des Heckhofes. 
• besondere Bedeutung für die Erholung. 
Für die Vorhabenfläche gibt der Landschaftsplan als Entwicklungsziele vor 
• EZ 4: Anreicherung der Landschaft mit natürlichen Landschaftselementen 
unter Berücksichtigung bauleitplanerischer Vorhaben 
• EZ 6: Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder 
zur Verbesserung des Klimas 
• EZ 8: Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung 
Gemäß § 20 Absatz 4 LNatSchG NRW treten Festsetzungen des Landschaftsplanes, 
die den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen, außer Kraft, wenn der 
Träger des Landschaftsplanes der FNP-Änderung im zugrundeliegenden 
Änderungsverfahren nicht widersprochen hat. Mit Stellungnahme vom 19.07.2024 
hat der Träger der Landschaftsplanung förmlich bestätigt, dass kein Widerspruch 
nach § 20 Absatz 3 LNatSchG NRW gegenüber der Planung erhoben wird. Mit 
Stellungnahme vom 24.01.2025 teilte der Träger der Landschaftsplanung mit, dass 
weiterhin kein Widerspruch formuliert wird.  
Für den Änderungsbereich besteht derzeit kein rechtskräftiger Bebauungsplan. 
7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 
(Nullvariante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung stellt der Flächennutzungsplan den 
nordwestlichen Teil des Änderungsbereiches weiterhin als Grünfläche dar, die sich 
nach Westen und Norden hinaus erstreckt.  
Die bestehenden Flächen würden in ihrer derzeitigen Ausstattung und 
Zusammensetzung erhalten bleiben und weiterhin zur Erholung und der Gestaltung 
des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Die Strauchvegetation und extensiven 
Rasenflächen stünden der Fauna weiterhin zur Verfügung. Die Vegetation der 
Grünfläche entwickelt sich weiterhin gemäß der Entwicklungsziele des 
Landschaftsplans und des Schutzzwecks des LSG L 10. 
Die bestehende Wohnbaufläche würde in ihrem Bestand unverändert bleiben. 
Für einen Teilbereich der Grünfläche wird gemäß des Landschaftsplans das 
Entwicklungsziel „EZ 8 Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der 
Bauleitplanung“ dargestellt, während für die restliche Grünfläche das 
Entwicklungsziel „EZ 4 Anreicherung der Landschaft mit natürlichen

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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41 
Landschaftselementen unter Berücksichtigung bauleitplanerischer Vorhaben“ 
dargestellt wird. Gebietsübergreifend wird das Entwicklungsziel „EZ 6 Ausstattung 
der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des 
Klimas“ dargestellt. 
Verbindliche Bauleitplanung und Baugenehmigungen 
Für den Planbereich besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan. 
Die Flächen im Geltungsbereich können unter Berücksichtigung des 
Flächennutzungsplans der Stadt Köln sowie der planungsrechtlichen Beurteilung 
grob in drei Bereiche unterteilt werden: 
(1) Der nordwestliche Teil des Änderungsbereiches, der sich derzeit als öffentlich 
zugängliche Grünfläche darstellt, liegt im unbeplanten Außenbereich und ist derzeit 
nach § 35 BauGB "Bauen im Außenbereich" zu beurteilen. Es handelt sich um eine 
Grünfläche mit Scherrasen und Gehölzbestand. Für diese Flächen ist im 
Landschaftsplan das Entwicklungsziel 4 dargestellt. Dieses Entwicklungsziel umfasst 
Landschaftsräume, die überwiegend landwirtschaftlich genutzt werden, sich in ihrem 
Erscheinungsbild ausgeräumt und stark vernachlässigt darstellen, jedoch zukünftig 
unter Berücksichtigung von Bauleitplanungen nachhaltig verändert werden sollen. In 
der Nullvariante würde die Grünflächen in ihrem Bestand erhalten bleiben. Die 
Vegetation würde sich weiterhin gemäß der Entwicklungsziele des Landschaftsplans 
entwickeln. Eine Bebauung nach § 34 BauGB wäre nicht möglich, da diese Fläche 
des Änderungsbereiches planungsrechtlich dem Außenbereich § 35 BauGB 
zuzuordnen ist. Eine Bebauung durch im Außenbereich privilegierte Vorhaben ist auf 
Grund der Größe und Lage der Fläche unwahrscheinlich.  
(2) Für den östlichen Teilbereich der Grünfläche ist im Landschaftsplan das „EZ 8 
Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung“ dargestellt. Die 
potentiellen Bauflächen sind gemäß § 16 LG als Flächen außerhalb der im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile (tatsächlicher Außenbereich) einzustufen und 
somit auch Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Die Schutzausweisung dieser 
Flächen gilt nur zeitlich befristet bis zur Realisierung der Bauleitplanung und tritt 
danach in den Verbindlichkeitsgrad einer Empfehlung (Abwägungsbelang) zurück. 
Die Flächen sind im Rahmen der Eingriffs-/ und Ausgleichsbilanzierung nach § 35 
BauGB "Bauen im Außenbereich" zu beurteilen. 
In der Nullvariante würden die Grünflächen in ihrer derzeitigen Ausprägung erhalten 
bleiben. Die bestehende Schutzausweisung dieser Flächen bliebe bis zur 
Realisierung einer weiteren Bauleitplanung bestehen. Eine Bebauung nach § 34 
BauGB wäre nicht möglich, da diese Fläche des Änderungsbereiches 
planungsrechtlich dem Außenbereich § 35 BauGB zuzuordnen ist. 
Eine Prognose über die möglichen Auswirkungen auf den zwei Teilflächen ist nur an 
einem konkreten Vorhaben möglich und wäre im Rahmen eines entsprechenden

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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42 
Genehmigungsverfahrens zu überprüfen. Auf eine schutzgutbezogene Prognose 
über die Entwicklung des Umweltzustandes durch privilegierte Vorhaben im 
Außenbereich (§ 35 BauGB) wird daher für die einzelnen Umweltbelange verzichtet. 
(3) Der südliche Teil des Geltungsbereiches kann durch die charakteristischen 
Innenhofbereiche der bestehenden Wohnbebauung stark von der Grünfläche 
abgegrenzt werden. Er besteht überwiegend aus Stellplatz- und Wegeflächen sowie 
zu geringen Anteilen aus Scherrasen- und Kinderspielflächen und wird als 
Innenbereich nach § 34 BauGB „Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile“ beurteilt. Die Innenhofflächen sind der 
angrenzenden Wohnbebauung zuzuordnen, für die in den 1970er Jahren 
Baugenehmigungen mit einer GRZ von 0,17 erteilt wurden.  
In der Nullvariante würden die Innenhofflächen der bestehenden Bebauung und 
damit deren Stellplatz-, Wege- und Spielflächen in ihrer heutigen Dimensionierung 
erhalten bleiben. Eine weitere Verdichtung ist als unwahrscheinlich einzustufen. 
Die Nullvariante entspricht daher weitestgehend dem Basisszenario. 
7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung 
der Planung 
Bei der Grünfläche des Änderungsbereiches handelt es sich um eine Teilfläche des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, welche in eine Wohnbaufläche umgewandelt 
werden soll. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist für den Bereich 
der bestehenden Wohnbebauung bzw. der zugehörigen Innenhofflächen bereits eine 
Wohnbaufläche dargestellt. Mit den geplanten Darstellungen im 
Flächennutzungsplan sind vorerst keine direkten Veränderungen des derzeitigen 
Umweltzustandes verbunden. Die Flächennutzungsplanänderung ist erforderlich, um 
für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen zu schaffen.  
Das städtebauliche Konzept des Bebauungsplanverfahrens fügt sich inhaltlich und 
gestalterisch in die vorhandene Bebauung ein und schließt die offene 
Blockbebauung in Richtung des angrenzenden Landschaftsschutzgebietes. Im 
Ergebnis entstehen damit im nördlichen Bereich des Bebauungsplans eine offene 
Zeilenbebauung, während im südlichen Bereich die Blockbebauung bestehen bleibt. 
Lediglich die bestehenden Innenhofbereiche mit Parkplatz, Wege- und Spielflächen 
werden umgestaltet. 
Die privaten Grünflächen werden als Rasenflächen mit geschnittenen 
Laubgehölzhecken eingefasst. Die gemeinschaftlichen Grünflächen sind 
überwiegend als Pflanzflächen geplant. Hier ist eine Bepflanzung mit einer 
extensiven Staudenmischpflanzung vorgesehen, die neben ihrem Artenreichtum 
förderlich für den Erhalt der biologischen Vielfalt ist. Ergänzend werden an 
geeigneten Stellen kleinere und mittelgroße Solitärgehölze gepflanzt. An geeigneten

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Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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43 
Stellen sind Baumpflanzungen vorgesehen, die durch Festsetzungen langfristig 
gesichert werden.  
An der Tiefgaragenrampe sowie den Giebel- und Nordseiten des Allgemeinen 
Wohngebietes (WA) des Bebauungsplanes ist an geeigneten Stellen zusätzlich eine 
flächige, bodengleiche Fassadenbegrünung vorgesehen.  
Die Dächer des WA sowie der Fahrradunterstände erhalten eine extensive 
Dachbegrünung, die auf Teilflächen der Wohngebäude mit Photovoltaikanlagen 
kombiniert wird. 
Durch die Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen wird ein Mindestmaß an 
Vegetationsstrukturen qualitativ und langfristig gesichert.  
7.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 
7.5.1 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Jahr 2023 wurde von April bis September eine faunistische Erhebung im 
Änderungsbereich durchgeführt, deren Ergebnisse in Tabelle 3 dargestellt sind. 
Zur Fauna des Bebauungsplangebietes Nr. 64492/01 „Am Bilderstöckchen“ liegen 
die Ergebnisse einer artenschutzrechtlichen Prüfung Stufe 2 (ASP II) durch das Büro 
für Faunistik aus dem Jahr 2023/24 vor. Hierzu wurden Bestandserfassungen der 
wildlebenden Vogelarten, Fledermäuse sowie der Haselmaus durchgeführt. 
Vorkommen von artenschutzrechtlich relevanten Arten der Schmetterlinge, Libellen, 
Reptilien sowie Amphibienarten konnten aufgrund fehlender Habitateignung im 
Vorfeld ausgeschlossen werden. Im Rahmen der Erhebungen wurden die 
Bestandsbäume auf potenzielle Quartiere kontrolliert.  
Avifauna: 
Die Erfassungsmethodik der Bestandsaufnahme orientierte sich an den Vorgaben 
von Südbeck et al. (2005) und es erfolgte eine flächendeckende Erfassung der 
Brutvögel im Untersuchungsgebiet.  
Zur Erfassung der Vögel wurden 6 Begehungen im Zeitraum von Anfang April bis 
Ende Juni 2023 durchgeführt und 2024 überarbeitet. 
Im Untersuchungsgebiet konnten insgesamt 19 Vogelarten nachgewiesen werden, 
von denen 12 als Brutvögel im Untersuchungsgebiet erfasst wurden. Die übrigen 7 
Vogelarten sind als Nahrungsgäste oder Durchzügler einzustufen.

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Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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44 
Im unmittelbaren Vorhabenbereich sind Reviere der Arten Amsel (4 Reviere), 
Kohlmeise (4 Reviere), Mönchsgrasmücke (2 Reviere), Ringeltaube (2 Reviere) und 
Rotkehlchen (2 Reviere) betroffen. 
Von den im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Vogelarten ist keine Art als 
„planungsrelevant“ im Sinne von Kiel (2005) bzw. MKUNLV (2016) einzustufen. Mit 
den Arten Fitis und Sumpfrohrsänger wurden jedoch zwei Brutvogelarten 
nachgewiesen, die für die Großlandschaft „Niederrheinische Bucht“ als regional 
gefährdet gelten. Ersterer trat Anfang Mai als Durchzügler auf, während letzterer am 
Rande des Untersuchungsgebietes außerhalb der vorhabenbedingt beanspruchten 
Flächen brütet. Als Koloniebrüter ist noch der Haussperling im Kölner Stadtgebiet als 
planungsrelevante Art zu berücksichtigen, der im Untersuchungsgebiet jedoch nur 
als Nahrungsgast auftritt. 
Kartierte Tierarten: 
Es bedeuten: + = planungsrelevant (besonders und streng geschützt) und – = 
besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat 
Richtlinie, VS-RL = Art des Anhangs/ Artikel Vogelschutz-Richtlinie, RL NRW = Rote 
Liste NRW, Regionalisierung RL NB/ RL TL/ RL NRBU, (= Niederrheinische Bucht/ 
Tiefland bzw. Kölner Bucht und Niederrheinische Bucht) (Rote Listen jeweils aus 
2016 für Vögel und aus 2010 für alle anderen Klassen): 0 = ausgestorben/ 
verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = 
extrem selten, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, V = Vorwarnliste, * = 
ungefährdet, D = Daten unzureichend.  
Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte 
Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. 
Tabelle 3: Kartierte Vogelarten 
Art Status planungs-
relevant VS-RL RL 
NRW 
RL  
NB 
Amsel Brutvogel - * * * 
Blaumeise Brutvogel - * * * 
Buchfink Brutvogel - * * * 
Dorngrasmücke Nahrungsgast - * * * 
Elster Nahrungsgast - * * * 
Fitis Durchzügler - * V 3 
Gartengrasmücke Brutvogel - * * *

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Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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45 
Grünfink Nahrungsgast - * * * 
Haussperling Nahrungsgast - * V V 
Heckenbraunelle Brutvogel - * * * 
Kohlmeise Brutvogel - * * * 
Mönchsgrasmücke Brutvogel - * * * 
Rabenkrähe Nahrungsgast - * * * 
Ringeltaube Brutvogel - * * * 
Rotkehlchen Brutvogel - * * * 
Singdrossel Brutvogel - * * * 
Stieglitz Durchzügler - * * * 
Sumpfrohrsänger Brutvogel - * V 3 
Zilpzalp Brutvogel - * * * 
 
Haselmaus 
Zur Erfassung der Haselmaus wurden insgesamt 10 künstliche Niströhren für die 
Haselmaus in als Lebensraum geeigneten Gehölzbeständen im Geltungsbereich und 
im umliegenden Untersuchungsgebiet ausgebracht und regelmäßig auf Besatz 
kontrolliert. Ein Vorkommen konnte nicht bestätigt werden. 
Fledermäuse 
Der von der Planung des Bebauungsplangebiets voraussichtlich betroffene 
Baumbestand wurde im Rahmen der Erhebungen auf mögliche Höhlen und 
Spaltenquartiere untersucht, die höhlenbrütenden Vogelarten als Brutplatz oder 
Fledermäusen als Tages-, Wochenstuben- oder Winterquartier dienen könnten. 
Potentielle Quartiere konnten zwar an zwei Salweiden festgestellt werden, diese 
liegen jedoch außerhalb des Änderungsbereiches und werden durch das Vorhaben 
nicht beeinträchtigt. Die vorgefundenen Höhlen und Spalten wurden mit optischen 
Geräten (Endoskopkamera) auf aktuelle Besiedlung sowie auf Spuren einer früheren 
Besiedlung (Kotspuren, Nahrungsreste, Federn, Eierschalen, sonstige Hinweise) 
kontrolliert. Die Kontrollen erfolgten mehrfach parallel zu den Begehungen zur 
Untersuchung der anderen Tiergruppen. Ein Besatz konnte hierbei ausgeschlossen 
werden. Innerhalb der beanspruchten Gehölzbestände wurden keine Baumhöhlen 
gefunden, es wurde daher auf eine weitergehende Untersuchung der Fledermäuse 
verzichtet.

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Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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46 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Beibehaltung der derzeitigen Darstellung des Änderungsbereiches als 
Grünfläche sind keine Beeinträchtigungen von Lebens- oder Fortpflanzungsstätten 
wildlebender Arten zu erwarten. Im Rahmen der Umsetzung eines 
genehmigungspflichtigen Vorhabens im Außenbereich (§ 35 BauGB) wäre im Vorfeld 
eine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der FNP-Änderung erfolgt die planerische Vorbereitung zur Realisierung einer 
Bebauung. Bei Umsetzung der verbindlichen Bauleitplanung kommt es zu einer 
Nutzungsänderung im Änderungsbereich, die mit dem Verlust von Gehölzflächen und 
offenen Rasenflächen und somit zu einem Entfall von potentiellen Fortpflanzungs- 
oder Ruhestätten für einzelne Arten. Teilflächen werden durch Umwandlung in 
Gartenareale weiterhin intensiv bis mäßig intensiv weitergenutzt (Nutzgartenbeete, 
Zierrasen, Staudenbeete). Sie erfüllen für störungsunempfindliche, allgemein häufige 
Arten Lebensraumfunktionen. Im Bereich der vorgesehenen randlichen Anlage von 
Gehölzen ist die Besiedlung durch gehölzbewohnende Vogelarten der halboffenen 
Siedlungen sowie eine Nutzung der Gehölzstrukturen als Nahrungshabitat und 
Leitstruktur für einheimische Fledermausarten zu erwarten. 
Darüber hinaus ist aufgrund der Teilinanspruchnahme der Grünfläche sowie der 
verbleibenden Vegetationsstrukturen in Verbindung mit der Errichtung bodentiefer 
Fenster in den Gebäuden von einem Vogelschlagrisiko auszugehen. Entsprechende 
Maßnahmen zur Verhinderung von Vogelschlag werden im Bebauungsplanverfahren 
geregelt.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Das 
Eintreten artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG kann durch 
Maßnahme auf Ebene des Bebauungsplanes sicher ausgeschlossen werden 
(Festlegung der Bauzeiten, vogelschlagsichere Maßnahmen, Erhalt und die 
Neuanlage von Grünstrukturen). 
Bewertung:  
Die vorhandenen Biotope, insbesondere die gewachsenen Gehölzbestände, stellen 
Lebensraum und Brutstätten für wildlebende Tiere dar. Die FNP-Änderung und der 
parallel aufzustellende Bebauungsplan ermöglichen eine Bebauung, die Eingriffe in 
diese Lebensräume zur Folge hat, von denen insbesondere Vogelarten betroffen 
sind. Regelungen zur Vermeidung und Minderung werden im Bebauungsplan 
festgelegt. Unter Berücksichtigung dieser Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen 
sind keine artenschutzrechtlichen Konflikte zu erwarten.

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Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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47 
7.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Auf dem Gelände des Änderungsbereiches wurde im Juni und September 2023 im 
Rahmen des Grünordnungsplans durch das Landschaftsarchitekturbüro studio 
grüngrau (2025) für das Bebauungsplanverfahren eine Bestandsaufnahme und 
Beurteilung der Bäume sowie weiterer Biotoptypen durchgeführt. Die erfassten Daten 
umfassen Baumart, ungefähres Alter in Jahren, Vitalitätsstufe, Stammumfang, 
Schutzstatus gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Köln, Kronendurchmesser 
und eine Einordnung des Standortes. Insgesamt wurden auf dem und unmittelbar 
angrenzend an das Bebauungsplangebiet 92 Gehölze kartiert und dokumentiert, von 
denen etwa 24 gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Köln geschützt sind. Die 
vorgefundenen Arten sind in den Anlagen 1 und 5 des landschaftspflegerischen 
Fachbeitrags (LFB) dargestellt.  
Die derzeitigen Grünflächen bestehen aus Scherrasenflächen und 
Gebüschstrukturen aus heimischen Gehölzen mit einzelnen größeren Bäumen. Die 
Vegetation der Innenhofbereiche hingegen zeichnet sich durch Scherrasen, einzelne 
Staudenbeete und einen entsprechend geringen Artenreichtum aus. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Sofern keine Änderung des FNP erfolgt, ist die Umsetzung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans nicht möglich. In diesem Fall würde sich der Umweltzustand 
voraussichtlich nicht gegenüber dem aktuellen Stand ändern. Die Flora und Fauna 
würden weiterhin dem im LFB beschriebenen Arteninventar entsprechen. Die 
vorhandenen Gehölzflächen blieben erhalten und könnten sich weiterentwickeln. Die 
bestehende Schutzausweisung dieser Flächen bliebe gemäß dem Entwicklungsziel 8 
„Zeitl. Begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der BLP“ bis zur Realisierung einer 
weiteren Bauleitplanung bestehen.  
Insgesamt würde die Prognose bei Nichtdurchführung der Planung dem 
gegenwärtigen Bestand entsprechen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die FNP-Änderung hat keine direkten Auswirkungen auf die Betroffenheit des 
Pflanzenbestands. Im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans greift die 
Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie dem 
Landesnaturschutzgesetz NRW. Im Falle der Wohnbauarrondierung müssen die 
vorhandenen Gehölzbestände (Bäume, Sträucher etc.) fast vollständig entfernt 
werden. Der durch den Bebauungsplan zulässige Eingriff wurde im Rahmen des LFB 
ermittelt und bilanziert. Verbleibende negative Auswirkungen werden auf der Ebene 
des Bebauungsplans durch die Umsetzung der externen Ausgleichsmaßnahme A3.6 
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 66389/03; Arbeitstitel: "Rondorf Nord-
West" in Köln-Rondorf kompensiert.

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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48 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. 
Maßnahmen zur Minderung und zum Ausgleich des Eingriffs erfolgen auf Ebene des 
Bebauungsplans Nr. 64492/01 „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen.  
Bewertung:  
Durch die vorliegende FNP-Änderung entstehen keine direkten negativen 
Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen. Im Rahmen des parallel in Aufstellung 
befindlichen Bebauungsplanverfahrens kommt es zu einem Eingriff in die 
bestehenden Biotopstrukturen, welcher zu einem Verlust der Bestandsvegetation 
(insbesondere Grünfläche) führt und für den Umweltbelang Pflanze negativ zu 
bewerten ist. Unter Berücksichtigung von geeigneten Vermeidungs-, Minderungs- 
und Ausgleichsmaßnahmen kann der Eingriff kompensiert werden und neue 
wertgebende Biotopstrukturen in die Landschaft eingebracht werden. Im Rahmen der 
verbindlichen Bauleitplanung werden über die Eingriffsregelung die Grünmaßnahmen 
gesichert. Gefährdete Arten sind nicht betroffen. 
 
7.5.3 Fläche  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der zu ändernde Bereich des FNP besteht aus folgender Flächenverteilung: Die 
Grünfläche umfasst etwa 5.368 m², was circa 57 % des Änderungsbereichs 
ausmacht. Im Bereich der bestehenden Blockbebauung sind circa 2.250 m² (etwa 
24 %) durch Parkplätze, Wege und Müllstellplätze versiegelt. Weitere circa 1.599 m² 
(circa 17 %) bestehen aus unversiegeltem Scherrasen, Baumscheiben oder Beeten, 
während etwa 224 m² (circa 2 %) aus Traufstreifen und Sandspielflächen bestehen, 
die teilversiegelt sind. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei der Nullvariante bleibt die nördliche, unversiegelte Fläche als öffentlich genutzte 
Grün- und Freifläche mit den entsprechenden Funktionen für den Naturhaushalt und 
die Umwelt erhalten. Die Flächennutzung und der Versiegelungsgrad der Flächen bei 
Nichtdurchführung der Planung entsprechen dem Bestand. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Änderung des FNP wird für den Bebauungsplan Nr. 64492/01 „Am 
Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen Planrecht geschaffen. Der geänderte FNP 
wird die Fläche als Wohnbaufläche ausweisen und die Durchführung des 
Bebauungsplans ermöglichen. Bei Umsetzung des Bebauungsplans kommt es zu

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Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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einer großflächigen Versiegelung, so dass es zu einem Versiegelungsgrad von circa 
68 % kommt. Dies entspricht einer Zunahme von 42 % gegenüber dem derzeitigen 
Versiegelungsgrad. Im Gegenzug werden bereits bebaute Flächen durch 
Festsetzungen langfristig begrünt und aufgewertet. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Im 
Bebauungsplan Nr. 64492/01 „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen werden 
eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 sowie Grünfestsetzungen zur langfristigen 
Sicherung der Grünmaßnahmen und zur Vermeidung und Minderung von 
Flächenversiegelung festgelegt. 
Bewertung:  
Durch die Änderung des FNP wird eine Fläche, die bisher als „Grünfläche“ dargestellt 
wurde, nun als „Wohnbaufläche“ dargestellt. Diese Änderung ermöglicht die 
Bebauung durch den Bebauungsplan Nr. 64492/01 „Am Bilderstöckchen“ in Köln-
Bilderstöckchen, was zu einer Zunahme der Flächenversiegelung führt. Um den Grad 
der Versiegelung zu mindern, enthält der Bebauungsplan entsprechende 
grünordnerische Festsetzungen. Durch den auf der nachfolgenden Planungsebene 
der verbindlichen Bauleitplanung zu erwartenden Flächenverlust sind die 
Auswirkungen auf das Umweltgut Fläche sind als negativ zu bewerten.  
 
7.5.4 Boden und Altlasten 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
7.5.4.1 Boden 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Gemäß der digitalen Bodenkarte (1:50.000) des geologischen Dienstes NRW wird für 
den Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Bodentyp Auftrags-Regosol 
angegeben. Aufgrund der vorherigen Nutzung als Kiesabbau ist jedoch davon 
auszugehen, dass im Änderungsbereich keine natürlichen Böden mehr vorhanden 
sind. 
Im Rahmen der Bodensuchschürfungen wurden im Änderungsbereich acht 
Suchschürfe angelegt, bei denen bis zu einer Tiefe von 4 m kein gewachsener 
Boden angetroffen wurde.  
Im Zuge einer Gefährdungsabschätzung des Ingenieurteam Dr. Hemling und Gräfe, 
die im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans erstellt wurde, wurde für den 
Bodenbestand des Plangebiets festgestellt, dass die natürlichen Bodenverhältnisse

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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50 
im Änderungsbereich durch die Vornutzung als Kiesgrube bereits nachhaltig gestört 
sind und durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Es ist daher davon 
auszugehen, dass sich keine schutzwürdigen Böden im Plangebiet oder dessen 
Umgebung befinden. Über die Bodenluft Verhältnisse konnte herausgefunden 
werden, dass in 6 von 10 im Jahr 2019 gemessen Bodenluftpegeln Methangehalte 
größer 10 Vol.-% bis max. 37 Vol.-% vorliegen, welche in Zusammenhang mit den 
ebenfalls vorliegenden geringen Sauerstoffgehalten von kleiner 2 Vol.-% stehen. Um 
aufsteigendes Gas sicher abzuleiten und gesundheitliche Beeinträchtigungen 
auszuschließen, ist für die Baugenehmigung ein Gassicherungskonzept mit den darin 
enthaltenen Maßnahmen erstellt worden (siehe 7.5.4.2 Altlasten). 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der FNP-Änderung sind unmittelbar keine Auswirkungen auf 
das Schutzgut Boden zu erwarten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Festsetzung von Wohnbauflächen im FNP und die Aufstellung des 
Bebauungsplans Nr. 64492/01 „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen werden 
Bodeneingriffe und Versiegelungen durch die Bebauung ermöglicht, was zu einer 
nachhaltigen Veränderung des Bodens führt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher 
nachteiliger Umweltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich. Maßnahmen 
zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich werden im Rahmen des 
Bebauungsplans festgelegt. Dazu gehören eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 
sowie Festlegungen zur Begrünung. 
Bewertung:  
Durch die FNP-Änderung kommt es bei einer zukünftigen Realisierung von 
Bebauung nach Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens zu einem höheren 
Versiegelungsgrad sowie Verlust von Böden. Aufgrund der tiefgreifenden 
Bodeneingriffe im Zuge des Kiesabbaus in der Vergangenheit ist im Planungsgebiet 
von einem tiefgründig gestörten Bodenaufbau auszugehen. Dennoch besitzen die 
anstehenden Böden wichtige Funktionen für die natürlichen Kreisläufe von Wasser, 
Luft, organischen und mineralischen Stoffen sowie Sorptionsfunktionen. 
Die zu erwartenden Beeinträchtigungen des Bodenpotenzials wurden im Rahmen 
des Bebauungsplanverfahrens untersucht und bewertet. Durch geeignete 
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden erhebliche und nachhaltige 
Beeinträchtigungen soweit möglich vermieden und Ausgleichsmaßnahmen gesichert. 
Für den Wirkungspfad Bodenluft -Mensch liegt durch die Methankonzentration bei 
Beachtung der Sicherheitsmaßnahmen keine akute Gefahr vor, allerdings sollte die

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Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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brennbare bzw. explosive Eigenschaft von höheren Methangehalten berücksichtigt 
werden. Dazu ist ein Gassicherungskonzept zu erstellen. 
Durch den auf der nachfolgenden Planungsebene der verbindlichen Bauleitplanung 
zu erwartenden höheren Versiegelungsgrad und den damit einhergehenden Verlust 
von Böden ist die Beeinträchtigung des Umweltguts Boden als negativ zu beurteilen. 
Es erfolgt keine Inanspruchnahme schutzwürdiger Böden. 
 
7.5.4.2 Altlasten 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten der Stadt Köln weist für 
das Planareal Altablagerung Nr. 50702 aus. Gemäß der nutzungsorientierten 
Gefährdungsabschätzung des Ingenieurbüros Dr. Hemling & Gräfe (2024), die im 
Zuge des Bebauungsplanverfahrens erstellt wurde, liegen für die Altablagerung 
Erkenntnisse über die Bildung von Deponiegas mit deutlich erhöhten Gehalten an 
Kohlendioxid und Methan (bis zu 37 Vol.-%) sowie lokalen Spurengasen (LCKW und 
BTEX-Aromaten) vor. Methan ist für den Menschen in üblichen Konzentrationen 
ungiftig und weitgehend unschädlich. Bei höheren Konzentrationen verdrängt Methan 
jedoch Sauerstoff, was die Atmung beeinträchtigen kann. 
Aufgrund der damaligen Nutzung wurde die Grube nach 1945 im Zuge des 
Kiesabbaus ausgehoben und nach Einstellung des Abbaus wieder verfüllt. Es ist 
daher davon auszugehen, dass sich in diesem Bereich keine Kampfmittel befinden. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der FNP-Änderung sind unmittelbar keine Auswirkungen 
hinsichtlich potentieller Altlasten zu erwarten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der FNP-Änderung erfolgt die planerische Vorbereitung zur Realisierung einer 
Bebauung. Bei Umsetzung der verbindlichen Bauleitplanung kommt es zu einer 
Nutzungsänderung im Änderungsbereich. Zur Realisierung der Wohnbebauung ist 
ein flächiger Bodenaustausch sowie ein geeignetes, prüffähiges 
Gassicherungskonzept erforderlich. Der anfallende Bodenaushub ist fachgerecht zu 
entsorgen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher 
nachteiliger Umweltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich. Aufgrund der 
bekannten Methangaskonzentrationen im Deponiekörper ist im Rahmen des

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52 
Baugenehmigungsverfahrens ein entsprechendes Gassicherungskonzept erstellt 
worden und wird umgesetzt. Wegen des vorhandenen Deponiekörpers ist eine 
Versickerung des Niederschlagswassers nicht zulässig.  
Bewertung:  
Auf Grund des vorhandenen Deponiekörpers ist eine Versickerung nicht zulässig. 
Durch die Planung von Vermeidungsmaßnahmen im Bebauungsplanverfahren 
entstehen keine zusätzlichen negativen Umweltauswirkungen. 
Die über den Wirkungspfad Boden-Bodenluft-Mensch bestehende, potentielle 
Gesundheitsgefährdung durch Methananreicherung in der Raumluft (Keller- oder 
Tiefgaragengeschosse) ist durch geeignete, bauliche Maßnahmen (fugenlose, 
gasdichte Bodenplatte im KG/TG, gasdichte Wand- und Bodendurchlässe, 
Horizontaldrainage unterhalb der Bodenplatte KG/TG sowie Vertikaldrainage an den 
Außenwänden bis an die Geländeoberfläche) und geeignete Lüftungsmaßnahmen zu 
minimieren. Hierzu ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ein geeignetes, 
prüffähiges Gassicherungskonzept erstellt worden. Um das grundsätzliche 
Vorkommen aufzuzeigen, wird eine Kennzeichnung von „Boden erheblich mit 
umweltgefährdenden Stoffen belastet“ im Flächennutzungsplan vorgenommen. 
Bei der baurelevanten Fläche handelt es sich um eine ehemalige Auskiesung bzw. 
Kiesabgrabung, die bis zum Grundwasser erfolgte. Ein aus dem Jahre 1958 
stammender Kartenstand belegt eine Auffüllungsmächtigkeit von größer 10 Metern. 
Aufgrund der ehemaligen Auskiesung sind auf dem Gelände keine Kampfmittel mehr 
zu erwarten. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf 
(KBD) verzichtet im Vorgang unter dem Aktenzeichen 353/08 aufgrund der örtlichen 
Gegebenheiten auf weitere Kampfmitteluntersuchungen.  
 
7.5.5 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
7.5.5.1 Oberflächenwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Es sind weiterhin keine Oberflächengewässer vorhanden. Bei der Nullvariante wird 
die Grünfläche mit der derzeitigen Versickerung des Oberflächenwassers erhalten.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Schaffung von Oberflächengewässern im Zuge der FNP-Änderung sowie im 
Rahmen des Bebauungsplans nicht vorgesehen.

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Da keine Oberflächengewässer vorhanden sind oder geplant werden, sind 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich. 
Bewertung:  
Das Schutzgut Oberflächenwasser ist nicht betroffen, da im Plangebiet weder 
bestehende noch geplante Oberflächengewässer vorhanden sind. 
Auf Grund des vorhandenen Deponiekörpers ist eine Versickerung von 
Niederschlagswasser nicht zulässig. 
 
7.5.5.2 Grundwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt im hydrogeologischen Teilraum „Terrassenebenen von Rhein 
und Maas“. Grundwasserführende Schichten wurden im Plangebiet nicht festgestellt. 
Der Grundwasserkörper „Terrassen des Rheins“ (27_19) wird hinsichtlich des 
mengenmäßigen Zustands als schlecht und hinsichtlich des chemischen Zustands 
als unbefriedigend bewertet. Es handelt sich um einen Porengrundkörper in tertiären 
und quartären Sedimenten. Die Durchlässigkeit ist hoch. Daraus resultiert eine hohe 
Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber Schadstoffeinträgen.  
Eine Gefährdungsabschätzung durch das Ingenieurbüro Dr. Hemling & Gräfe (2024), 
die im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans erstellt wurde, hat ergeben, dass 
die in den Grundwasserproben ermittelten LHKW-Gehalte ausschließlich als 
Einzelparameter Tetrachlorethen-Gehalte von min. 18,3 µg/l bis max. 32,3 µg/l 
bestimmt werden konnten. Weitere LHKW-Einzelparameter (leichtflüchtige 
halogenierte Kohlenwasserstoffe) konnten nicht bestimmt werden. Im Rahmen der 
Beprobung konnte bei der Messung im Dezember ein Anstieg des 
Grundwasserspiegels um circa 20 cm festgestellt werden, der auf die hohen 
Niederschlagsmengen zurückgeführt werden kann. Insbesondere in der Dezember-
Beprobung liegen die Per-Gehalte (Perchlorethylen) in den beiden Anstrom-
Messtellen mit 30,6 bzw. 32,3 µg/l höher als in der Abstrom-Messstelle mit 22,2 µg/l. 
Bisherige Grundwasseruntersuchungen belegen daher eine bekannte 
Verunreinigung des durchströmenden Grundwassers mit Tetrachlorethen. Aktuell 
liegen keine Hinweise vor, dass von den nachgewiesenen Schadstoffen im 
Untergrund des Plangebietes bei der derzeitigen Nutzung eine Schädigung des 
Grundwassers ausgeht.

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Als überregionale Grundwasserfließrichtung ist eine östliche bis nordöstliche 
Richtung zum Rhein hin ausgebildet. Das Plangebiet liegt außerhalb von 
ausgewiesenen Wasserschutzgebieten. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
In der Nullvariante bleiben die Grünflächen mit der damit verbundenen Versickerung 
von Oberflächenwasser und der Neubildung von Grundwasser erhalten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die FNP-Änderung ermöglicht im nachfolgenden Bebauungsplan- und 
Baugenehmigungsverfahren Eingriffe im Änderungsbereich durch Wohnbebauung, 
wodurch die derzeit vorhandenen Grünflächen versiegelt werden können. Dies führt 
zum Verlust von Versickerungsflächen und zu einer Verringerung der 
Grundwasserneubildungsrate. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher 
nachteiliger Umweltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich. Zur 
Minderung des erhöhten Niederschlagswasserabflusses werden im 
Bebauungsplanverfahren Maßnahmen und Festsetzungen gesichert, die zu einer 
Rückhaltung des Niederschlagswassers führen. Hierzu sind Retentionsboxen im 
Bereich der Tiefgaragen, Rückhaltungen in Form von Mulden in den Außenanlagen 
sowie Regenwasserzisternen vorgesehen. Das auf den Dachflächen anfallende 
Niederschlagswasser wird auf den Dachflächen zurückgehalten und über 
Drosselabläufe zeitverzögert an die Kanalisation abgegeben. 
Bewertung:  
Durch die FNP-Änderung entstehen keine direkten Auswirkungen auf das 
Grundwasser. Nach Durchführung des parallel in Aufstellung befindlichen 
Bebauungsplanverfahrens kommt es zu einer Versiegelung von Freifläche und damit 
verbunden zu einem Verlust von natürlichen Niederschlagsversickerungsflächen, die 
eine Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate bewirken.  
7.5.5.3  Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Regenwasser kann ungehindert in der nördlichen Grünfläche versickern, 
während es im südlichen Plangebiet teils in den vorhandenen Grünflächen versickert 
und teils über Abläufe abgeleitet wird. 
Gemäß der online verfügbaren Starkregengefahrenkarte SRI 10 (200-jährlich) der 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln Aör (StEB 2024) ist für einen Teilbereich des 
Plangebietes eine mäßige Starkregengefährdung ausgewiesen. Bei Betrachtung von

Anlage 5 
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30- bis 300-jährlichen Starkregenereignissen (Starkregenindex 5-10) sind im 
Plangebiet keine besonders gefährdeten oder betroffenen Bereiche vorhanden. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante belässt die versickerungsfähigen Flächen in ihrem aktuellen 
Zustand. Veränderungen sind nicht zu erwarten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Umsetzung der FNP-Änderung führt bei Realisierung der verbindlichen 
Bauleitplanung zu einer erhöhten Flächenversiegelung und damit zu einem höheren 
Abfluss von Niederschlagswasser. Da eine Versickerung aufgrund des 
Deponiekörpers nicht erlaubt ist, muss das anfallende Regenwasser durch 
entsprechende Maßnahmen zurückgehalten oder über Abwasserkanäle abgeleitet 
werden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist der Umgang mit 
Starkregenereignissen zu thematisieren und ein Überflutungsnachweis vorzulegen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger 
Umweltauswirkungen auf der Ebene der FNP-Änderungsverfahrens erforderlich. Zur 
Minderung des erhöhten Niederschlagswasserabflusses werden im 
Bebauungsplanverfahren Maßnahmen und Festsetzungen berücksichtigt, die eine 
gezielte Rückhaltung und Verzögerung des Niederschlagswassers sicherstellen.  
Bewertung:  
Mit der geplanten Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan sind 
keine direkten nachteiligen Umweltauswirkungen in Bezug auf mögliche 
Starkregenereignisse zu erkennen. In der Bauleitplanung sind geeignete Konzepte 
als Maßnahme zu Risikovorsoge zu integrieren (zum Beispiel gezielte Ableitung von 
Starkregenereignissen über Grünflächen, Rückhaltung von Niederschlagswasser). 
Grundsätzlich kommt es auf Teilflächen des Gebietes durch Versiegelungen und 
Unterbauung zu erheblichen Eingriffen in die Versickerungsfähigkeit. Aufgrund des 
vorhandenen Deponiekörpers ist eine Versickerung auf den Flächen des 
Plangebietes nicht zulässig.  
Auf der Ebene der Baugenehmigung sind Maßnahmen zur Starkregenbeseitigung 
auf Grundlage der anzuwendenden Regelwerke im Rahmen der 
Ausführungsplanung abschließend nachzuweisen. Mit Hilfe eines 
Überflutungsnachweises im parallellaufenden Aufstellungsverfahren des 
Bebauungsplans konnte nachgewiesen werden, dass Starkregen schadlos auf dem 
eigenen Grundstück abgeleitet wird.

Anlage 5 
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56 
7.5.5.4 Hochwasserbelange 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Planareal befindet sich nicht in einem gesetzlich festgesetzten 
Überschwemmungsgebiet. Bis zu einem 200-jährigen Hochwasser ist das Plangebiet 
weder direkt noch bei einem Versagen der Hochwasserschutzeinrichtungen indirekt 
betroffen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
In der Nullvariante würden sich keine Änderungen ergeben. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der Belang Hochwasserrisiko ist auch nach Umsetzung der Planung nicht betroffen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Es sind keine Maßnahmen zu treffen. 
Bewertung:  
Das Plangebiet liegt nicht in einem gesetzlich festgesetzten 
Überschwemmungsgebiet. Eine Betroffenheit kann daher ausgeschlossen werden. 
 
7.5.6 Luft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
7.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Für die Stadt Köln besteht ein Luftreinhalteplan. Nach dem aktuellen 
Luftreinhalteplan Köln (Bezirksregierung Köln 2021) liegt das Änderungsgebiet 
innerhalb der Grenzen der Umweltzone. Die Flächen grenzen an den Äußeren 
Grüngürtel der Stadt Köln. Von der Fläche selbst gehen im Bestand keine 
Emissionen in Form von Abgasen aus. Im Änderungsbereich und in der näheren 
Umgebung sind keine emittierenden Gewerbebetriebe vorhanden.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
In der Nullvariante wird die Grünfläche mit den entsprechenden Emissionen 
belassen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die geplante Änderung der Nutzung des Plangebiets führt nur zu einer marginalen 
Erhöhung des Verkehrsaufkommens.

Anlage 5 
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57 
Auch die Emissionen aus der Wärmebereitstellung für die geplante Wohnbebauung 
werden aufgrund emissionsarmer Heiztechnik (Einhaltung der Standards der 
Energieeinsparverordnung) sehr gering sein. Somit führt die Umsetzung der Inhalte 
zu keiner messbaren oder wahrnehmbaren Veränderung der Luftqualität im und um 
den Änderungsbereich. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung werden Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen wie beispielsweise Gehölzpflanzungen, 
Fassadenbegrünungen und extensive Dachbegrünungen berücksichtigt. 
Bei der baulichen Umsetzung der Planung werden durch technische Maßnahmen an 
den Gebäuden relevante Luftschadstoffemissionen vermieden. 
Bewertung:  
Durch die Änderung der Flächennutzungsplanung entstehen keine direkten 
Auswirkungen. Durch die Arrondierung des Plangebietes nach Realisierung des 
Bebauungsplanverfahrens entstehen zusätzliche Luftschadstoffe aus 
Feuerungsanlagen (Heizung) und dem Kfz-Verkehr. Durch Begrünungs- und 
Durchgrünungsmaßnahmen an den Gebäuden können die negativen Auswirkungen 
teilweise kompensiert werden. Die Wärmeerzeugung erfolgt über Wärmepumpen. 
 
7.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Als Informationsgrundlage dient eine Luftschadstoffprognose zu den 
verkehrsbedingten Immissionen der iMA cologne GmbH (2024), die im Zuge des 
Bebauungsplanverfahrens erstellt wurde. Das Plangebiet liegt innerhalb der seit 
2021 zum dritten Mal erweiterten Umweltzone Köln.  
Die Hintergrundbelastungen für das Kalenderjahr 2022 wurden aus Messwerten des 
LANUV NRW der Jahre 2018 – 2022 abgeschätzt. Die daraus ermittelten Werte 
wurden für NO
2 konservativ um 2 µg/m³ beaufschlagt, um die lokalen 
Hintergrundwerte im Bereich des Plangebietes mit möglichen Zusatzbelastungen 
durch die Quellen der westlich verlaufenden Autobahn 57 und der östlich 
verlaufenden elektrifizierten Schienenstrecken zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich 
ein NO
2 Jahresmittel von 22,5 µg/m3. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
In der Nullvariante wird die Grünfläche mit den bereits vorhandenen Immissionen aus 
den angrenzenden Straßenzügen sowie der Wohnbebauung belastet.

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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58 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die FNP-Änderung ermöglicht die Bebauung des Plangebietes, was zu einer leichten 
Zunahme der Luftschadstoffemissionen durch die Heizungen der Wohngebäude und 
den zusätzlichen Verkehr führt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen sind im Bebauungsplanverfahren 
festgelegt und im Rahmen des FNP-Änderungsverfahrens nicht erforderlich. 
Verschiedene Grünfestsetzungen in Form von Flächen- und Baumpflanzungen 
werden zur Reduktion von Luftschadstoffen vorgesehen. 
Bewertung:  
Die geplante FNP-Änderung führt nicht zu einer direkten Zunahme von 
Luftschadstoffimmissionen im Plangebiet. Im Rahmen der Realisierung der 
verbindlichen Bauleitplanung (Wohnbebauung) ist mit einer leichten Zunahme der 
Luftschadstoff-Immissionen durch Gebäudeheizungen und den zusätzlichen Verkehr 
zu rechnen. Im Bebauungsplan sind Festsetzungen zur Begrünung vorgesehen, um 
diese Auswirkungen zu mindern. Erhebliche Belastungen durch Luftschadstoffe sind 
im Plangebiet nicht zu erwarten. Durch die Umsetzung des Mobilitätskonzeptes 
können die verkehrsbedingten Immissionen weiter gesenkt werden. 
 
7.5.7 Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Fläche der FNP-Änderung wird gemäß Klimaatlas NRW (LANUV 2024) aufgrund 
der bereits bestehenden Bebauung zwei Klimatopen zugewiesen. Demnach wird die 
südlich gelegene, bereits bebaute Fläche dem Klimatoptyp 6 „Stadtrandklima“ 
zugeordnet. Das Stadtrand-Klimatop wird durch dichter stehende, maximal 
dreigeschossige Einzelgebäude, Reihenhäuser oder Blockbebauung mit Grünflächen 
oder durch maximal 5-geschossige freistehende Gebäude mit Grünflächen bestimmt. 
Die nächtliche Abkühlung ist stark eingeschränkt und im Wesentlichen von der 
Umgebung abhängig. Die lokalen Winde und Kaltluftströme werden behindert, 
während Regionalwinde stark gebremst werden. 
Die nördlich befindliche Grünfläche ist dagegen dem Klimatop 2 „Freilandklima“ 
zuzuordnen, das unter anderem für die Frischluftentstehung von Bedeutung ist und 
eine klimatische Entlastungsfunktion für die Siedlungsräume übernimmt. Es zeichnet 
sich durch einen ungestörten, ausgeprägten Tagesgang von Temperatur und 
Feuchte aus und stellt einen Übergang zwischen Freiland- und angrenzenden 
Stadtklimatopen dar.

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59 
In der Planungshinweiskarte Hitze aus "Klimawandelgerechte Metropole Köln" 
(LANUV 2013) ist die Grünfläche als " Klasse 3 belastete Siedlungsfläche " definiert. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtumsetzung verbleibt die Fläche voraussichtlich in ihrer klimatischen 
Zuordnung. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Realisierung der verbindlichen Bauleitplanung (Wohnbebauung) würde 
voraussichtlich lokale Winde und Kaltluftströme beeinträchtigen, während regionale 
Winde stark abgeschwächt würden. Die nächtliche Abkühlung wäre stark 
eingeschränkt und weitgehend von der Umgebung abhängig. Dadurch würden sich 
die klimatischen Verhältnisse der Grünfläche voraussichtlich in das Klimatop 6 
„Stadtrandklima“ verändern. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Im Rahmen des parallel befindlichen Bebauungsplanverfahren werden Maßnahmen 
zur Minderung der Auswirkungen festgesetzt. Dazu zählen beispielsweise Dach- und 
Fassadenbegrünungen, Baumpflanzungen und herzustellende Grünflächen.  
Bewertung:  
Mit der geplanten Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan 
ergeben sich keine direkten Auswirkungen auf das Umweltgut Klima. Erst durch die 
Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens wird es 
zu negativen Auswirkungen durch den Verlust klimaaktiver Flächen im Plangebiet 
kommen. Insbesondere die Verringerung der Kaltluftproduktion innerhalb des 
Plangebietes sowie die zu erwartende Erwärmung in den Abend- und Nachtstunden 
aufgrund der Wärmeabgabe der neuen Gebäude führt mindestens zu kleinräumig 
negativen klimatischen Veränderungen (eingeschränkten Durchlüftung, einer 
Erhöhung des Wärmeinseleffektes und einer Verringerung der 
Verdunstungskühlung). Durch die Formulierung von Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen im Bebauungsplanverfahren können die negativen 
Auswirkungen abgemildert werden.  
 
7.5.8 Wirkungsgefüge 
 zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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60 
Das Plangebiet unterliegt derzeit einer gemischten Nutzung, da die Grünfläche im 
derzeitigen Zustand fast überwiegend aus unzugänglichen Gehölzflächen besteht 
und die Wohnbaufläche als solche genutzt wird.  
Die natürlichen Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen der naturraumbezogenen 
Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Pflanzen und Tiere sind im Bereich der 
Grünfläche daher in ihrer Wirkung kaum anthropogen überformt. Lediglich die 
Scherrasenflächen der Grünfläche unterliegen einer extensiven Pflege, in Form einer 
regelmäßigen Mahd im Jahr. 
Die Innenhofbereiche sind in ihren Wirkungsgefügen hingegen fast gänzlich 
anthropogen gesteuert. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
In der Nullvariante bleibt das bestehende Wirkungsgefüge im Grünzug erhalten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die FNP-Änderung führt nicht zu einer direkten Veränderung der Wirkungsgefüge 
zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. Bei 
Umsetzung des Bebauungsplans werden die baulich beanspruchten und vollständig 
versiegelten Flächen hinsichtlich des Boden- und Wasserhaushaltes sowie der 
Vegetationseignung vollständig entwertet. Sie verlieren damit auch weitgehend ihre 
Funktion als Lebensraum für Tiere. Teile der neu entstehenden Strukturen wie z.B. 
Gebäudebegrünungen können aber auch neue Lebensräume für Tiere darstellen. Im 
Bereich der gärtnerisch genutzten Teilflächen der Wohngrundstücke verbleibt ein 
stark durch menschliche Nutzung geprägtes Wirkungsgefüge. Die 
verfahrensrelevanten Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern beziehen sich 
auf die einzelnen Schutzgüter Pflanzen/Tiere/Landschaft, Boden/Fläche, Wasser und 
Klima/Luft. Mit dem Verlust unversiegelter Bodenflächen ist gleichzeitig ein Verlust 
der vorhandenen Vegetation und der Biotopfunktion verbunden. Darüber hinaus 
ergeben sich durch die Bodenversiegelung Auswirkungen auf das Klima durch den 
weitgehenden Verlust der Kaltluftproduktionsfunktion. Durch die Arrondierung des 
Wohnstandortes Am Bilderstöckchen werden heute unversiegelte Bodenflächen 
durch die geplante Bebauung versiegelt und stehen damit nicht mehr als 
Pflanzenstandort bzw. als Lebens- und Nahrungsraum insbesondere für Tierarten 
der Siedlungsrandbiotope zur Verfügung. In der Wechselwirkung zwischen Boden 
und Wasser ergibt sich durch die geplante Bebauung eine Beeinträchtigung 
dahingehend, dass zukünftig weniger belebte Bodenfläche für die Versickerung von 
Niederschlagswasser zur Verfügung steht. Des Weiteren ist der Umweltbelang 
Klima/Luft von der Vegetation und dem Boden abhängig. Offene Vegetationsflächen, 
insbesondere Offenlandflächen (Wiesen), dienen als klimatischer Austauschraum 
gegenüber dem bebauten Siedlungsraum, der sich aufgrund des höheren 
Versiegelungsgrades tagsüber schneller erwärmt und nachts langsamer abkühlt.

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61 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher 
nachteiliger Umweltauswirkungen auf Ebene des Flächennutzungsplanes 
erforderlich. Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan für die einzelnen 
Schutzgüter zu benennenden Maßnahmen dienen insgesamt auch der Sicherung der 
Funktionsfähigkeit des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen.  
Bewertung:  
Die FNP-Änderung führt nicht direkt zu einer negativen Änderung der 
Wirkungsgefüge. Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes kommt es zu 
Veränderungen des Wirkungsgefüges, die sich negativ auf die Umweltbelange 
auswirken. Es verbleiben nachhaltige Beeinträchtigungen, die die Funktionsfähigkeit 
des Naturhaushaltes im Plangebiet beeinträchtigen, denen jedoch durch 
Maßnahmen entgegengewirkt wird. 
 
7.5.9 Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Bei dem Landschaftsraum handelt es sich um einen städtisch geprägten 
Stadtrandbereich von Köln, der von einigen Verkehrsbändern durchzogen ist. 
Grünflächen, Parks und Gärten sind im Umfeld des Plangebietes großflächig 
vorhanden und für die Kurzzeiterholung oder sportliche Aktivitäten nutzbar. Das 
Landschaftsbild des Planungsgebiets ist durch die Lage im Übergangsbereich 
zwischen bestehenden Siedlungsflächen und öffentlichen Grünflächen geprägt. Das 
Gebiet selbst ist Teil einer Grünfläche mit strukturreichen Gehölzsäumen im 
Anschluss an die Siedlungsflächen. Im Norden schließen weitere Grünflächen an. 
Südlich und östlich grenzt bestehende Wohnbebauung an.  
Vorbelastungen bestehen durch die angrenzenden Siedlungs- und 
Freizeitnutzungen. Die vorhandenen Fußwege werden von Fußgängern stark 
frequentiert. Das Gelände weist kleinräumig Erhebungen von bis zu circa 1,8 m auf, 
während sich die Rasenflächen als eben darstellen.  
Die umliegenden Flächen sind durch Laubbäume und Gebüschstrukturen eingegrünt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die Grünflächen in ihrem jetzigen 
Zustand verbleiben, so dass sich das Landschaftsbild und die Sichtbeziehungen 
nicht verändern würden. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:

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62 
In der Planvariante wird durch die geplante Wohnnutzung bei Realisierung des 
Bebauungsplans das Orts- und Landschaftsbild durch die technische Überformung 
der bisher vorhandenen Grünflächen vollständig und nachhaltig verändert. 
Der öffentlich genutzte Landschaftsraum wird durch die Gebäude und deren 
Zufahrten überprägt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher 
nachteiliger Umweltauswirkungen auf Ebene des Flächennutzungsplanes 
erforderlich. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein 
landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt, der ein grünordnerisches Konzept 
sowie externe Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe darstellt. Zur Durchgrünung 
des Wohngebietes werden im Bebauungsplan Festsetzungen zu Baum- und 
Heckenpflanzungen sowie zur Dachbegrünung im Bereich der Wohngrundstücke 
getroffen. Zur Einbindung der Siedlung in die Landschaft sind randliche 
Gehölzpflanzungen sowie Fassadenbegrünungen vorgesehen. Zur Wahrung eines 
ortsbildverträglichen Erscheinungsbildes werden im Rahmen des 
landschaftspflegerischen Fachbeitrages entsprechende Festsetzungen zur 
Einfassung bzw. Begrünung von Mülleinhausungen, der extensiven Dachbegrünung 
von Fahrradunterständen sowie der Fassadenbegrünung der Tiefgaragenrampe 
getroffen. 
Bewertung:  
Die Darstellung einer Wohnbaufläche im Bereich bisheriger Grünflächen stellt eine 
Ergänzung des bestehenden Siedlungsrandes dar. Mit der FNP-Änderung werden 
diese Veränderungen für das Landschaftsbild vorbereitet. Durch die Überformung der 
freien Landschaft bei Realisierung des Bebauungsplans kommt es zu einer 
erheblichen Veränderung des Landschaftsbildes durch eine Bebauung. Durch die 
Maßnahmen der inneren Durchgrünung und insbesondere durch die randliche 
Anlage von Gehölzen wird eine Eingrünung des Siedlungsrandes und eine 
Einbindung in die Landschaft erreicht. 
Durch gestalterische Festsetzungen und Regelungen zur Gestaltung der 
Nebenanlagen wird im Bebauungsplanverfahren eine ortsbildverträgliche Gestaltung 
des Wohngebietes sichergestellt.

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63 
7.5.10 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet kommen keine nach § 30 BNatSchG bzw. § 62 LG NRW geschützten 
Biotope vor. 
Im Rahmen der Geländeerhebungen der Biotop- und Baumkartierungen die für die 
Erstellung des landschaftspflegerischen Fachbeitrags im Rahmen der Aufstellung 
des Bebauungsplans durchgeführt wurden (studio grüngrau 2024), wurden keine in 
NRW gefährdeten Pflanzenarten nachgewiesen. 
Für die Fledermausfauna besitzt das Gebiet aufgrund der vorhandenen 
Biotopstrukturen (Gehölzbestände mit überwiegend heimischen Gehölzen sowie 
Rasenflächen) Potential als Teil-/ bzw. Nahrungshabitat. 
Insgesamt kommt dem Änderungsbereich aufgrund der Biotopstruktur und unter 
Berücksichtigung der Vorbelastungen im Naturraum eine Bedeutung für den 
regionalen Arten- und Biotopschutz zu. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
In der Nullvariante verbleibt die bestehende Grünfläche in seiner derzeitigen Nutzung 
mit Teil-/ Habitatfunktion für die örtliche Fauna. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die FNP-Änderung kommt es durch die Darstellung als Wohnbaufläche mit 
anschließender Bebauung des Plangebietes bei Realisierung des Bebauungsplans 
zum Verlust bzw. zur Umwandlung von Grünflächen. Es gehen dauerhafte, das 
Landschaftsbild prägende Vegetationsstrukturen (Gehölze) verloren. 
Im Bereich der geplanten randlichen Gehölzpflanzungen ist mit einer Besiedlung 
durch gehölzbewohnende Vogelarten der halboffenen Kulturlandschaft sowie einer 
Nutzung der Gehölzstrukturen als Nahrungshabitat und Leitstruktur für heimische 
Fledermausarten zu rechnen. Durch die Realisierung der Planung gehen Biotoptypen 
mit hoher ökologischer Wertigkeit (Gebüsche mit überwiegend standorttypischen 
Gehölzen GH51 / BB1) dauerhaft verloren. Sie befinden sich am Siedlungsrand und 
haben eine Funktion als Vernetzungsbiotope zwischen der Siedlung und dem 
angrenzenden Freiraum des Grünzuges. 
Hinsichtlich der umliegenden Natura 2000-Gebiete sind vorhabenbedingt aufgrund 
der deutlichen Entfernung keine möglichen erheblichen Beeinträchtigungen der für 
den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile der Gebiete zu erwarten.

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64 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Auf Ebene der FNP-Änderung sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. 
Auswirkungen auf die biologische Vielfalt werden im Bebauungsplanverfahren soweit 
möglich vermieden bzw. durch artenschutzrechtliche Maßnahmen und Maßnahmen 
im Rahmen der Eingriffsregelung vollständig kompensiert. 
Bewertung:  
Durch die FNP-Änderung kommt es nicht zu unmittelbaren negativen Auswirkungen 
auf die biologische Vielfalt. Mit der Aufstellung des parallel in Aufstellung befindlichen 
Bebauungsplans werden Grünflächen und damit potenzieller Lebensraum für die 
entsprechenden Arten verloren gehen. Es werden sich aufgrund der zukünftigen, 
urbanen Prägung des Plangebiets das Reservoir für die biologische Vielfalt 
verringern. Die negativen Auswirkungen werden durch geeignete Vermeidungs-, 
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen auf Ebene der verbindlichen 
Bauleitplanung abgemildert, so dass keine unlösbaren Konflikte zu erwarten sind.  
 
7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von 
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Innerhalb des FNP-Änderungsbereichs sowie in dessen Umfeld befinden sich keine 
europäischen Schutzgebiete. Die nächstgelegenen Natura 2000-Gebiete befinden 
sich in einer Entfernung von jeweils circa 8 km nördlich (DE4907301 Worringer 
Bruch) und östlich (DE 4809301 Dhünn u. Eifgenbach) des Änderungsbereiches. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ein europäisches Schutzgebiet ist weder direkt noch indirekt von der geplanten FNP-
Änderung betroffen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Durchführung der FNP-Änderung führt zu keinen Beeinträchtigungen der 
Schutzgebiete. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Es sind keine Maßnahmen erforderlich. 
Bewertung:  
Der Umweltbelang wird durch die FNP-Änderung nicht beeinträchtigt.

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________  
 
65 
7.5.12  Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
7.5.12.1 Lärm 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauungsplans wurde eine schalltechnische 
Untersuchung durchgeführt (ADU cologne 2024). Die Ergebnisse der Untersuchung 
werden im Folgenden zusammenfassend dargestellt: 
Straßenverkehrslärm 
Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet wird vor allem durch den Straßenverkehr 
auf den umliegenden Verkehrsachsen geprägt. Zu den Hauptverursachern zählen 
die A57, die Äußere Kanalstraße, die Robert-Perthel-Straße, die Escher Straße und 
die Straße Am Bilderstöckchen. Diese stark frequentierten Straßen führen zu einer 
kontinuierlichen Lärmbelastung, insbesondere während der Hauptverkehrszeiten. Die 
A57 als Autobahn trägt maßgeblich zur Lärmemission bei, während die anderen 
Straßen durch den innerstädtischen Verkehr und lokale Verkehrsströme ebenfalls 
erhebliche Geräuschpegel verursachen. 
Schienenverkehrslärm 
Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet hinsichtlich des Verkehrslärms auf 
öffentlichen Schienenwegen wird durch die Strecken der Deutschen Bahn AG, hier 
die Strecke 2615, die Strecke 2620 sowie die Strecke 9604 geprägt. Diese liegen 
außerhalb des Plangebietes. Die beiden Strecken 2615 und 2620 verlaufen in einer 
Entfernung von circa 620 m nordöstlich des Plangebietes. Die Strecke 9604 verläuft 
in einer Entfernung von circa 1.430 m nordwestlich des Plangebietes. 
Fluglärm 
Die auf das Untersuchungsgebiet einwirkenden Schallimmissionen durch Fluglärm 
wurden im vorliegenden Fall nicht detailliert untersucht. 
Gewerbelärm 
Innerhalb des Änderungsbereichs und dessen direkter Umgebung sind keine 
Gewerbebetriebe vorhanden. Allerdings befindet sich etwa 350 Meter nördlich des 
Plangebietes ein Gewerbegebiet, in dem verschiedene Unternehmen ansässig sind. 
Zu den dortigen Betrieben zählen unter anderem ein Logistikhof, ein 
Elektrogroßhandel, eine Kfz-Prüfstelle, Büroflächen sowie weitere Unternehmen 
unterschiedlicher Größe. Diese Betriebe könnten potenziell Einfluss auf das 
Plangebiet durch Verkehrs- oder Lärmemissionen haben, befinden sich jedoch 
außerhalb des direkten Einflussbereichs. 
Nördlich des Plangebietes befindet sich eine in Betrieb befindliche 
Kiesgrube/Deponie. Die Fläche des Änderungsbereiches rückt allerdings nicht 
erstmalig an diese Nutzung heran. Der geringste Abstand der bereits vorhandenen

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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66 
Wohnbaufläche zur Kiesgrube/Deponie beträgt ca. 320m. Die geplante 
Wohnbauflächenarrondierung hat einen Mindestabstand von 340m. Es sind davon 
auszugehen, dass die Lärmwerte bereits an der näher am Emissionsort liegenden 
Bestandsbebauung eingehalten werden.  
Sportlärm 
Innerhalb und unmittelbar angrenzend an den Geltungsbereich befinden sich keine 
ausgeschriebenen Sportanlagen. Allerdings befindet sich nördlich des 
Änderungsbereiches auf der öffentlich zugänglichen Grünfläche ein öffentlicher 
Bolzplatz. Als Lärmquellen sind demnach insbesondere das Rufen der Kinder und 
Jugendlichen beim Spiel sowie das Ballspielen selbst bei z. B. Torschüssen 
wahrnehmbar. Das Heranrücken der Wohnbebauung würde zu einer Überschreitung 
der Lärmbelastung durch den Bolzplatz für die Wohnbebauung führen. Um eine 
sichere Einhaltung der Immissionsrichtwerte zu gewährleisten, wird der Bolzplatz 
verfahrensbegleitend innerhalb der Grünfläche neu angeordnet. In den 
durchgeführten Berechnungen wurde die neue Lage des Bolzplatzes berücksichtigt. 
Kindertagesstätte 
Unmittelbar südöstlich an den Änderungsbereich angrenzend befindet sich 
gegenüber Haus 2 der geplanten Bebauung ein Familienzentrum mit 
Kindertagesstätte. Die Außenfläche der Kindertagesstätte wird auf circa 1.050 m² 
geschätzt und erstreckt sich auf circa 56 m entlang der südöstlichen 
Plangebietsgrenze.  
Kita-Parkplätze und technische Anlagen 
Die Stellplätze der Kindertagesstätte befinden sich südöstlich der Hausnummer 60b 
vor dem Eingangstor zum Außengelände der Kindertagesstätte. Hier ist davon 
auszugehen, dass die Wohnungen im Gebäude selbst bereits die Richtwerte der TA-
Lärm einhalten. Die Plangebäude liegen um ein Vielfaches weiter entfernt als das 
Bestandsgebäude Am Bilderstöckchen 60b. 
In den Luftbildern sind keine technischen Anlagen oder Hinweise auf solche im 
Bereich der Kindertagesstätte zu erkennen Kindertagesstätten dieser Größe haben 
in der Regel keine lärmrelevante Haustechnik. 
Jugendhaus „Lucky´s Haus“ 
Östlich der Kindertagesstätte befindet sich das Jugendhaus „Lucky's Haus", das mit 
seinen Flächen näher, maximal in gleicher Entfernung zum angrenzenden „Reinen 
Wohngebiet“ (WR) liegt als das nächstgelegene Plangebäude. Da diesem ein 
höherer Schutzstatus zugrunde liegt, ist davon auszugehen, dass mögliche 
Emissionen des Jugendhauses nicht zu Richtwertüberschreitungen an der 
Planbebauung führen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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67 
In der Nullvariante bleibt das nördlich gelegene Bereich in seiner derzeitigen Nutzung 
als Grünfläche bestehen, einschließlich der durch Freizeitaktivitäten erzeugten 
Lärmbelastung. Die Lärmbelastung im südlich gelegenen Innenhofbereich der 
Wohnbebauung bleibt ebenfalls unverändert. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Rahmen des Vorhabens wurden die auf das Untersuchungsgebiet einwirkenden 
Geräuschimmissionen aus dem öffentlichen Straßen-, Schienen- und Luftverkehr, 
dem Gewerbe- und Sportlärm, die Auswirkungen der Planung auf die Umgebung, der 
Nachbarschaftslärm sowie der Lärm der Kindertagesstätte betrachtet und bewertet. 
In der Planvariante wird die neu zu nutzende Wohnbaufläche den genannten 
Immissionen ausgesetzt. Durch die höhere Einwohnerzahl kommt es zu einer 
Zunahme des Ziel- und Quellverkehrs mit zusätzlichen Immissionen im Randbereich 
des Änderungsbereiches sowie in der Umgebung. 
Gemäß künftigem Planungsrecht wird für den Planbereich der Schutzanspruch eines 
Allgemeinen Wohngebietes (WA) angenommen.  
Einwirkungen auf die Planung 
Straßenverkehrslärm 
Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung zeigen, dass die Einwirkungen 
des Verkehrs auf öffentlichen Straßen am höchsten im Westen zur A57 und zur 
Kreuzung Robert-Perthel-Straße Ecke Escher Straße sind. Dort sind im 5. OG Pegel 
von bis zu 64 dB(A) tags (von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und 57 dB(A) nachts (von 
22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) zu erwarten sind. Die Orientierungswerte für allgemeine 
Wohngebiete von 55 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts werden dort um bis zu 9 dB 
tags und 12 dB nachts überschritten. Messungen im EG ergaben, dass Pegel von bis 
zu 59 dB(A) tags und 51 dB(A) nachts zu erwarten sind.  
Aufgrund der größeren Entfernung und dem abschirmenden Gebäuderiegel fallen die 
Beurteilungspegel an weiter nordöstlich gelegenen Plangebäuden des parallel in 
Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes wesentlich geringer aus. 
Im Bereich der Spielflächen ist auf der westlichen Spielfläche, aufgrund der Nähe zur 
Escher Straße an der äußersten Spielplatzkante, ein Beurteilungspegel von bis zu 70 
dB(A) aus dem öffentlichen Straßenverkehr zu erwarten. Im Bereich der Ostgrenze 
fällt der Pegel um bis zu 8 dB auf 62 dB(A) ab. Eine Lärmbetroffenheit in 
Wohngebieten ist erst bei einem Dauerschallpegel oberhalb von 70 dB(A) tags als 
kritisch zu bewerten. Für öffentliche Spielplätze selbst bestehen keine 
Lärmschutzanforderungen, verbindliche gesetzliche Regelungen sind nicht bekannt. 
Die Umsetzung aktiver Lärmschutzmaßnahmen auf Grund des Sport- und 
Verkehrslärms im Planbereich ist aus städtebaulichen Aspekten nicht realisierbar, da 
eine effektive Maßnahme eine der Gebäudehöhe entsprechende Höhe aufweisen

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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68 
müsste. Infolgedessen kann auf die Errichtung einer Lärmschutzwand verzichtet 
werden. 
Schienenverkehrslärm 
Die Beurteilungspegel für Immissionen des öffentlichen Schienenverkehrs liegen an 
den nordwestlichen Fassaden im EG tags bei bis zu 43 dB(A) und nachts bis zu 37 
dB(A), während im 6.OG tagsüber bis zu 48 dB(A) und nachts bis zu 42 dB(A) zu 
erwarten sind.  
Die Pegel liegen somit mehr als 6 dB unterhalb der Orientierungswerte der DIN 
18005 für allgemeine Wohngebiete. Nachts werden die Orientierungswerte, vor allem 
in den oberen Geschossen, ausgeschöpft, aber ebenfalls eingehalten. 
Fluglärm 
Die durch den Fluglärm auf das Untersuchungsgebiet einwirkenden 
Lärmimmissionen wurden aufgrund von geringen Ausmaßen nicht im Detail 
untersucht, es ergibt sich aus früheren Untersuchungen vom Umwelt- und 
Verbraucherschutzamt der Stadt Köln ein Pegel von 35 dB (A) tags und nachts. 
Gesamtverkehr 
Die bei der Betrachtung des Gesamtverkehrs zu berücksichtigenden 
Geräuschimmissionen ergeben sich aus den Geräuschimmissionen der Emittenten, 
Straßenverkehr im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen und Schienenverkehr im 
Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen für den Planfall.  
Die Beurteilungspegel entlang der Nordwestfassade betragen tags bis zu 64 dB(A), 
nachts sind bis zu 57 dB(A) zu erwarten. In dem Innenhofbereich des Plangebietes 
werden unter Berücksichtigung der Abschirmwirkung Beurteilungspegel von 54 - 57 
dB(A) tags und 47 - 51 dB(A) nachts erreicht. 
Gewerbelärm  
Für die Beurteilung der Gewerbelärmeinwirkungen wurden die Richtwerte der TA 
Lärm für „Allgemeine Wohngebiete“ (WA) zugrunde gelegt. Der Gewerbelärm wird 
bei der Berechnung der maßgeblichen Außenlärmpegel nach den Richtwerten für 
Allgemeine Wohngebiete für den Tagzeitraum bzw. für den Nachtzeitraum 
berücksichtigt. 
Die maximal zu erwartenden Beurteilungspegel der Gewerbelärmimmissionen für 
den Planfall betragen an den nordwestlichen Fassaden der geplanten Wohngebäude 
tags 44 dB(A) und nachts 27 dB(A). Im Innenhofbereich des Plangebietes werden 
unter Berücksichtigung der Abschirmwirkung Beurteilungspegel von 28 - 40 dB(A) 
tags und 12 - 24 dB(A) nachts erreicht. Damit werden die Immissionsrichtwerte der 
TA Lärm für Gewerbelärm für Allgemeine Wohngebiete eingehalten. Eine

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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69 
Überschreitung des Kriteriums für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen 
(Maximalpegel) der TA Lärm ist nicht zu erwarten. 
Sportlärm 
Da die geplante Bebauung an den Bolzplatz heranrückt, wurde dieser hinsichtlich 
seiner Lärmeinwirkungen auf die Plan- und Bestandsbebauung im Bestand und in 
einer geplanten Verlagerung untersucht. Gemäß § 25 der Kölner Stadtordnung ist die 
Nutzung von Bolzplätzen grundsätzlich auf die Zeit von 07:00 bis 22:00 Uhr 
beschränkt. Eine Nutzung im Nachtzeitraum ist somit ausgeschlossen, so dass keine 
Untersuchungen im Nachtzeitraum durchgeführt wurden.  
Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung zeigen, dass bei der Variante 
„Bolzplatz vor Verlegung“ Beurteilungspegel von bis zu 57 dB(A) an der geplanten 
Bebauung zu erwarten sind. Damit würde der Immissionsrichtwert von 50 dB(A) 
innerhalb der morgendlichen Ruhezeit um 7 dB und der Immissionsrichtwert von 55 
dB(A) außerhalb der morgendlichen Ruhezeit um 2 dB in allgemeinen Wohngebieten 
überschritten. An der benachbarten Wohnbebauung im Bestand (WR) sind 
Beurteilungspegel von bis zu 47 dB(A) zu erwarten. Dort wird der 
Immissionsrichtwert von 45 dB(A) außerhalb der morgendlichen Ruhezeit in reinen 
Wohngebieten um 2 dB überschritten. 
Die Ergebnisse zeigen bei der Betrachtung der Variante „Nach Verlegung des 
Bolzplatzes“, dass die Einwirkungen des Sport- und Freizeitlärms an den 
nordwestlichen Fassaden im Erdgeschoss die höchsten Pegel tags von bis zu 55 
dB(A) erreichen. In den Obergeschossen sind tags Maximalpegel von bis zu 54 - 55 
dB(A) zu erwarten. 
Die Sportlärmeinwirkungen werden durch die Verlagerung des Bolzplatzes auf die 
Immissionsrichtwerte reduziert. Zusätzlich wird der Ausschluss des Betriebs 
innerhalb der morgendlichen Ruhezeiten vorgesehen. Nach Verlegung des 
Bolzplatzes sind an den Plangebäuden Beurteilungspegel von bis zu 55 dB(A) zu 
erwarten. Der Immissionsrichtwert außerhalb morgendlicher Ruhezeiten von 55 
dB(A) in Allgemeinen Wohngebieten können somit eingehalten werden. 
 
Kita 
Im Rahmen des Gutachtens wurde ergänzend der Kinderlärm der südöstlich 
angrenzenden Kindertagesstätte bzw. deren Außenspielflächen ermittelt. Die 
Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung zeigen, dass im Fassadenbereich 
des unmittelbar angrenzenden Wohngebäudes während der Betriebszeiten mit 
Pegeln von bis zu 54 dB(A) zu rechnen ist.  
Kinderlärm wird im Allgemeinen als sozialadäquat angesehen und wird somit nicht 
beurteilt.

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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70 
Jugendhaus „Lucky´s Haus“ 
Selbst für den Fall, dass das Jugendhaus nicht die Privilegierung nach § 22 Abs. 1 a 
BImSchG in Anspruch nehmen kann, führt die um 5 dB höhere 
Immissionsempfindlichkeit an den Bestandsgebäuden dazu, dass an den 
Plangebäuden keine Immissionskonflikte durch das Jugendhaus zu erwarten sind. 
Auswirkungen der Planung  
Die Umsetzung der geplanten Arrondierung der Wohnbebauung führt zu einer 
Erhöhung der Lärmimmissionen. Zu nennen ist hierbei zum einen die geplante 
Tiefgaragenzufahrt sowie die Wärmepumpen, die sich an zwei Stellen des 
Plangebiets befinden. 
Bei den Lärmimmissionen durch den hier zu betrachtenden Kfz-Verkehr infolge der 
geplanten Tiefgarage zur Wohnanlage und der oberirdischen Anwohnerstellplätze 
handelt es sich um Nachbarschaftslärm („Vorbereitung zur Teilnahme am Kfz-
Verkehr auf öffentlichen Straßen“). Ebenfalls als Nachbarschaftslärm zu 
berücksichtigen, sind lärmrelevante Haustechnikanlagen wie Wärmepumpen.  
Nachbarschaftslärm (Tiefgarage / Wärmepumpen) 
Innerhalb des Plangebietes werden die vorhandenen Stellplätze im Bereich der 
geplanten mehrgeschossigen Bebauung in einer gemeinsamen Tiefgarage 
untergebracht. Die Tiefgarage wird von Süden über eine Tiefgaragenrampe 
erschlossen. 
Die umliegende Wohnbebauung im Bestand befindet sich gemäß gültigem 
Flächennutzungsplan der Stadt Köln in einer Wohnbaufläche. Hier sind die 
Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohngebiete analog TA Lärm von 55 dB(A) 
tags und 40 dB(A) nachts als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen. 
Entlang der Nordwestfassade des Bestandsgebäudes Am Bilderstöckchen 60 
ergeben sich Beurteilungspegel von bis zu 58 dB(A) tags und 47 dB(A) in der 
lautesten Nachtstunde. Die Immissionsrichtwerte würden dort tags um bis zu 3 dB 
und in der lautesten Nachtstunde um bis zu 7 dB überschritten. Da jedoch an der 
gesamten Giebelseite keine Fenster und damit keine Immissionsorte vorhanden sind, 
liegt keine Überschreitung im Sinne der TA Lärm vor. Die Lärmeinwirkung auf die 
südwestliche Fassade des Hauses wird durch eine Loggia an der Nordwestecke des 
Gebäudes gemindert. Maßgeblicher Emittent ist hier der Pkw-Verkehr auf der 
Tiefgaragenrampe. Es wurde geprüft, dass an dem betroffenen Fassadenabschnitt 
keine Fenster und damit keine Immissionsorte im Sinne der TA Lärm vorhanden sind. 
Die einzigen Immissionsorte entlang der Rampe und der Fahrgasse sind die Fenster 
bzw. Fenstertüren der Loggien der Gebäude Am Bilderstöckchen 66 und 64. Die 
Immissionsorte auf den Loggien sind 0,5 m vor den geöffneten 
Fenstern/Fenstertüren gemäß TA Lärm gegenüber der Außenwand zurückgesetzt. 
Dadurch ergeben sich an den Fenstern und Fenstertüren der Loggien günstigere

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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71 
Beurteilungspegel, so dass der Immissionsrichtwert der TA Lärm eingehalten werden 
kann. 
Die Richtwerte der TA Lärm werden an allen Immissionsorten der Bestands- und 
Planbebauung durch die Emissionen der Tiefgarage und der Luft-Wasser-
Wärmepumpen eingehalten. 
Mehrverkehr 
Bezüglich des durch das Planvorhaben bedingten Mehrverkehrs liegen die 
Beurteilungspegel an den Immissionsorten sowohl im Analysefall als auch im 
Prognose-Planfall unter den Werten von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts. In 
diesem Fall sind Erhöhungen der Beurteilungspegel bei weniger als 3 dB durch den 
planbedingten Zusatzverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen als nicht wesentlich zu 
beurteilen. Die prognostizierten Erhöhungen des Straßenverkehrs auf öffentlichen 
Verkehrswegen liegen bei maximal 0,1 dB, so dass die Erhöhungen als nicht 
wesentlich einzustufen sind. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher 
nachteiliger Umweltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich. Im 
Bebauungsplan werden entsprechende passive Schallschutzmaßnahmen 
festgesetzt.  
Bewertung:  
Der Änderungsbereich sowie angrenzende Flächen sind vor allem durch 
Straßenverkehrslärm, der auf der A57, der Äußere Kanalstraße, der Robert-Perthel-
Straße und der Escher Straße entsteht, vorbelastet. Mit der geplanten FNP-
Änderung sind keine direkten Veränderungen der Lärmimmissionen verbunden. Mit 
der Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes wird sich 
die Lärmsituation im Plangebiet und seinem Umfeld verändern. Zum Schutz 
zukünftiger Bewohner im Änderungsbereich sind im nachfolgenden 
Bebauungsplanverfahren passive Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen. Im Rahmen 
des Bebauungsplans ist ein Schallgutachten zur Beurteilung der Auswirkungen der 
Schallemissionen auf das Plangebiet erstellt worden. Darin sind entsprechende 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, insbesondere passiver Schallschutz, 
formuliert, die im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt werden. Die Festsetzungen 
von Schallschutzmaßnahmen stellen sicher, dass den 
schallimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen an die geplante Wohnbebauung 
zur Erzielung gesunder Wohnverhältnisse sowohl im Tag- als auch Nachtzeitraum 
Rechnung getragen wird.

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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72 
7.5.12.3 Erschütterungen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Bei der Fläche der FNP-Änderung handelt es sich um eine Grün- sowie 
Wohnsiedlungsfläche. Bau- und betriebsbedingte Erschütterungen sind nicht 
vorhanden. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
In der Nullvariante bleibt die Grünfläche mit angrenzendem Siedlungsrand ohne 
Bebauung erhalten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der geplanten Darstellung einer Wohnbaufläche sind keine 
erschütterungsrelevanten Emissionsquellen verbunden. Mit der Umsetzung des 
Bebauungsplanes kommt es im Zuge der Erschließung und baulichen Nutzung der 
Fläche zu baubedingten, temporären Erschütterungen durch Maschineneinsatz 
(Bodenabtrag und -auftrag, Verdichtung et cetera). Aufgrund der geplanten 
Darstellung als Wohnbaufläche sind keine erheblichen und/oder dauerhaften 
Erschütterungen durch zum Beispiel Produktionsmaschinen et cetera zu erwarten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Gesonderte Maßnahmen sind nicht erforderlich.  
Bewertung:  
Keine relevante Betroffenheit. Es sind keine erheblichen Auswirkungen anzunehmen. 
 
7.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
zum Beispiel Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko 
 
Störfallbetriebe 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im FNP-Änderungsbereich oder unmittelbar angrenzend sind keine 
Störfallbetriebsbereiche bekannt, die unter die Vorgaben der 12. Verordnung des 
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung, 12. BImSchV) fallen. Der 
Änderungsbereich liegt außerhalb von Achtungsabständen oder angemessenen 
Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß Störfall-Verordnung (KABAS) 
/Seveso III-RL. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
In der Nullvariante würden sich keine Änderungen ergeben.

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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73 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Der Belang Störfallbetriebe ist auch nach Umsetzung der Planung nicht betroffen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Es sind keine Maßnahmen zu treffen. 
Bewertung:  
Keine relevante Betroffenheit. Es sind keine Auswirkungen anzunehmen. 
Elektromagnetische Felder (EMF) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Unmittelbar im FNP-Änderungsbereich oder an diesen angrenzend sind derzeit keine 
Quellen elektromagnetischer Strahlung bekannt.  
In circa 200 m Entfernung befindet sich eine Mobilfunksendeantenne mit der 
Standortbeschreibungs-Nr.: 4913654. Durch die große Entfernung ist nicht mit einer 
Beeinträchtigung zu rechnen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
In der Nullvariante würden sich keine Änderungen ergeben. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Für die Energieversorgung der geplanten Wohnbauarrondierung wird im Rahmen 
des Bebauungsplanverfahrens eine Trafostation vorgesehen. Diese wird in 
unmittelbarer Nähe, jedoch außerhalb des Geltungsbereichs neben dem Gebäude 
Am Bilderstöckchen 62, im Bestand untergebracht. Der Mindestabstand von 5 m zur 
Fassadenfläche des Bestandsgebäudes wird eingehalten. Die Belange hinsichtlich 
elektromagnetischer Felder werden durch die Trafostation auch nach Umsetzung der 
Planung nicht beeinträchtigt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Es sind keine Maßnahmen zu treffen. 
Bewertung:  
Keine relevante Betroffenheit. Es sind keine Auswirkungen anzunehmen. 
7.5.12.5 Besonnung/Belichtung  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der FNP-Änderungsbereich und dessen Umgebung sind in seiner derzeitigen 
Bestandssituation sonnenexponiert und werden allenfalls durch die vorhandenen

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Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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74 
Gehölzbestände auf und unmittelbar angrenzend an den Geltungsbereich teilweise 
verschattet. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
In der Nullvariante bleiben die Belichtungsverhältnisse identisch. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die mehrstöckige Wohnbebauung bei Realisierung des Bebauungsplans kann 
es zu einer veränderten Verschattung der angrenzenden Grünflächen und 
Bestandsgebäude kommen.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Es sind keine Maßnahmen zu ergreifen. 
Bewertung:  
Die Beurteilung ausreichender Besonnung- und Belichtungsverhältnisse entfaltet für 
die Standortentscheidung auf FNP-Ebene keine Relevanz und wird auf Ebene des 
Bebauungsplanes übergeprüft. Nachteilige Umweltauswirkungen sind mit der 
geplanten FNP-Änderung nicht zu besorgen.  
 
7.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter –  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Basierend auf einer Abfrage der Kölner Denkmalliste sind keine sich auf dem 
Plangebiet befindlichen Denkmäler eingetragen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
In der Nullvariante bleiben diese Belange unverändert. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Bei Durchführung der Planung sind keine Änderungen der Belange zu erwarten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Es sind keine Maßnahmen zu ergreifen. 
Bewertung:  
Durch die FNP-Änderung und nachfolgender Realisierung der Wohnbebauung lässt 
sich keine erhebliche Veränderung hinsichtlich Kultur- und sonstiger Sachgüter 
herleiten.

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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75 
 
7.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, 
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Änderungsbereich treten keine erheblichen Emissionen von Licht, Gerüchen, 
Strahlung oder Wärme auf. Abfälle und Abwässer entstehen nur in geringem Umfang 
in den bestehenden Innenhofbereichen. Nördlich des Änderungsbereiches befindet 
sich eine in Betrieb befindliche Kiesgrube/Deponie.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
In der Nullvariante bleiben diese Belange unverändert. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die FNP-Änderung führt zu keiner Veränderung der Emissionssituation. Die Fläche 
des Änderungsbereiches rückt nicht erstmalig an die nördlich gelegene 
Kiesgrube/Deponie heran. Der geringste Abstand der bereits vorhandenen 
Wohnbaufläche zur Kiesgrube/Deponie beträgt ca. 320 m. Die geplante 
Wohnbauflächenarrondierung hat einen Mindestabstand von 340 m. Für Beurteilung 
von Staub sind keine Mess- und Beurteilungswerte auf der Ebene der Bauleitplanung 
vorhanden. Es ist von keiner erheblichen Beeinträchtigung Staub im Planbereich 
auszugehen. Es entsteht keine Verschärfung eines möglichen Konfliktes. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Auswirkungen durch Lichtemissionen, Gerüche, Strahlung und/oder Wärme sind 
infolge der FNP-Änderung nicht zu erwarten, sodass keine Maßnahmen erforderlich 
sind. 
Bewertung:  
Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen (v. a. 
Lichtemissionen) bzw. Gerüche wird mit der Umsetzung der Planung nicht 
einhergehen. Im Rahmen des Bebauungsplans sind durch die geplante Verdichtung 
Lichtemissionen zu erwarten. Eine Bewertung dieser Emissionen erfolgt im Rahmen 
des Bebauungsplan-Verfahrens. 
Der sachgerechte Umgang mit entstehenden Abfällen und Abwässern ist durch 
Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sichergestellt und es bedarf 
diesbezüglich keiner gesonderten Regelung im Rahmen der Bauleitplanung.

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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76 
7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von 
Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Informationen über die Nutzung erneuerbarer Energien oder sparsamer und 
effizienter Nutzung von Energie liegen für den Bereich der FNP-Änderung nicht vor. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Änderungen der Belange zu erwarten. 
Neue Gebäude sind entsprechend der aktuellen energetischen Gesetze zu errichten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die FNP-Änderung beeinflusst die Nutzung erneuerbarer Energien nicht unmittelbar, 
schafft jedoch die Grundlage für eine Bebauung in Rahmen des in Aufstellung 
befindlichen Bebauungsplans. Durch die Arrondierung des Wohngebietes Am 
Bilderstöckchen ist zukünftig mit einem erhöhten Energiebedarf zu rechnen. Im 
Bebauungsplan werden entsprechende Energiestandards festgelegt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung werden im Rahmen des parallel 
aufgestellten Bebauungsplans festgelegt. 
Bewertung: 
In der Regel sind Energiekonzepte für die Standortausweisung im FNP nicht 
relevant. Unter Einhaltung der Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln des parallel in 
Aufstellung befindlichen Bebauungsplans, wird dem Umweltbelang „Nutzung 
erneuerbarer Energien/ sparsame und effiziente Nutzung von Energie“ Rechnung 
getragen. 
 
7.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, 
insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der nördliche Teil des FNP-Änderungsbereichs, der sich als öffentlich zugängliche 
Grünfläche darstellt, liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der 
Stadt Köln (siehe Blatt 6 des Planes). 
Für diesen Teil des Plangebiets ist im Landschaftsplan die Schutzfestsetzung L 10 
Landschaftsschutzgebiet (§ 21 LG) festgesetzt.

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________  
 
77 
Der Landschaftsplan stellt für Teilflächen des Plangebietes folgende 
Entwicklungsziele fest (siehe Kapitel 5.4): 
• EZ 4 Anreicherung der Landschaft mit natürlichen Landschaftselementen 
unter Berücksichtigung bauleitplanerischer Vorhaben (nordwestlicher 
Teilbereich der Grünfläche) 
• EZ 6 Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zur 
Verbesserung des Klimas (gesamter Planbereich) 
• EZ 8 Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung 
(Nordöstlicher Teilbereich der Grünfläche)  
Im Planbereich selbst sind darüber hinaus keine Entwicklungsmaßnahmen 
festgesetzt worden. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
In der Nullvariante bleibt der Änderungsbereich in seiner Nutzung als Grünfläche und 
Wohnbaufläche erhalten. Die Darstellungen des Landschaftsplanes werden weiterhin 
eingehalten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Gemäß § 20 Landesnaturschutzgesetz NRW treten bei der Aufstellung, Änderung 
und Ergänzung eines Bebauungsplanes im Geltungsbereich eines 
Landschaftsplanes widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des 
Landschaftsplanes mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes 
außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren des 
entsprechenden Bauleitplanänderungsverfahrens nicht widersprochen hat.  
Mit der geplanten FNP-Änderung wird der Planbereich künftig als Wohnbaufläche 
dargestellt. Die Darstellung einer Wohnbaufläche im FNP steht prinzipiell den 
Darstellungen des Landschaftsplanes entgegen. Mit Stellungnahme vom 19.07.2024 
hat der Träger der Landschaftsplanung förmlich bestätigt, dass kein Widerspruch 
nach § 20 Absatz 3 LNatSchG NRW gegenüber der Planung erhoben wird. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger 
Umweltauswirkungen erforderlich. 
Bewertung:  
Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes treten die widersprechenden 
Darstellungen des Landschaftsplans außer Kraft. Die Aufstellung des 
Bebauungsplanes erfolgt parallel zur FNP-Änderung. Die Überlagerung eines 
bestehenden Landschaftsschutzgebietes mit Wohnbauflächen stellt eine 
Beeinträchtigung dar. Der Landschaftsplan ist nach Inkrafttreten des

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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78 
Bebauungsplanes entsprechend anzupassen. Aufgrund der geringen 
Flächenausdehnung, der Vorbelastung der Fläche und unter Berücksichtigung der im 
Landschaftsplan festgelegten Entwicklungsziele EZ 4 und EZ 8 wird diese als negativ 
aber nicht als erhebliche Umweltauswirkung bewertet. Mit Stellungnahme vom 
19.07.2024 hat der Träger der Landschaftsplanung förmlich bestätigt, dass kein 
Widerspruch nach § 20 Absatz 3 LNatSchG NRW gegenüber der Planung erhoben 
wird, sodass diese Einschätzung bestätigt wurde. 
Darstellungen anderer Fachplanungen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und 
Immissionsschutzrechts liegen für das Plangebiet nicht vor. 
 
7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der 
Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht 
überschritten werden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Bereich der FNP-Änderung liegt innerhalb der Umweltzone des 
Luftreinhalteplans der Stadt Köln. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
In der Nullvariante bleibt das Gebiet in seiner derzeitigen Nutzung als Grün- und 
Wohnbaufläche ohne Veränderung der Luftqualität. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Wohnbauarrondierung ergeben sich im Planfall zusätzliche 
Beeinträchtigungen der Luftqualität durch siedlungs- und verkehrstypische 
Emissionen.  
Durch die FNP-Änderung erfolgt die Darstellung von Wohnbauflächen. Durch die 
Schaffung von neuem Wohnraum kommt es entsprechend zur Zunahme des Kfz-
Verkehrs. Die FNP-Änderung erfolgt parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 
64492/01. Der Bebauungsplan sieht die Schaffung von circa 109 Wohneinheiten vor. 
Gemäß dem Verkehrsgutachten (BERNARD Gruppe 2024) zum Bebauungsplan sind 
im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben ein Neuverkehr von circa 184 Kfz-
Fahrten je Werktag zu erwarten.  
Durch die Entwicklung von Wohnbauflächen kommt es auch zu einer Zunahme der 
Emissionen aus der Beheizung von Gebäuden.

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________  
 
79 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen sind im 
Rahmen des parallel verlaufenden Bebauungsplanes zu regeln. 
Bewertung:  
Das Änderungsgebiet liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplans der 
Stadt Köln. Ziel des Luftreinhalteplanes ist die langfristige Reduzierung der 
verkehrsbedingten Luftschadstoffe Stickoxide und Feinstaub. Die Darstellung von 
Wohnbauflächen im FNP steht den Regelungen des Luftreinhalteplanes nicht 
entgegen. Die Darstellung von Wohnbauflächen führt nicht zu einer signifikanten 
Erhöhung der Immissionen durch Verkehr oder Gebäudeheizung/Hausbrand. Die 
Einhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BImSchV ist gewährleistet. 
 
7.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den 
Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, 
Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-
Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 
Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt anteilig im Bereich eines Freiraumes, der von der 
Wohnbevölkerung zur Naherholung genutzt wird und dem Siedlungsdruck unterliegt. 
Die natürlichen Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen der naturraumbezogenen 
Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt 
einerseits und Mensch, Gesundheit andererseits sind daher in ihrer Ausprägung 
anthropogen bestimmt bzw. überformt. 
Die biologische Vielfalt des Gebietes ist nutzungsbedingt stark eingeschränkt, weist 
aber aufgrund des vorhandenen Gehölzbestandes einen hohen Wert für die 
heimische Tierwelt auf. Natura 2000-Gebiete sind im Änderungsbereich nicht 
vorhanden. Kultur- und Sachgüter sind auf der betroffenen Fläche nicht vorhanden. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
In der Nullvariante bleiben die durch den Grünzug geprägten Wechselwirkungen der 
genannten Faktoren erhalten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die geplante Darstellung einer Wohnbaufläche im FNP hat keine direkten 
Auswirkungen auf die Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Umweltgütern. 
Mit der Realisierung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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80 
ergeben sich wesentliche Veränderungen für die einzelnen Umweltgüter und den 
dazu gehörigen Wechselwirkungen untereinander. Mit der Umsetzung der 
Wohnbauflächen werden Flächen versiegelt und Vegetationsbestände entnommen, 
dies verhindert eine ungestörte Wechselwirkung zwischen Pflanze/Tier und 
Pflanze/Boden, Boden/Wasser, Klima/Boden/Wasser. 
In der Planvariante werden die bei Umsetzung des Bebauungsplanverfahrens 
baulich beanspruchten und vollständig versiegelten Flächen hinsichtlich des Boden- 
und Wasserhaushaltes sowie der Vegetationseignung vollständig entwertet. Sie 
verlieren damit auch weitgehend ihre Funktion als Lebensraum für Tiere. Im Bereich 
der gärtnerisch genutzten Teilflächen der Wohngrundstücke verbleibt ein stark durch 
menschliche Nutzung geprägtes Wirkungsgefüge. Kultur- und Sachgüter sind von der 
Umsetzung der Planung nicht betroffen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger 
Umweltauswirkungen erforderlich. Im parallel verlaufenden Bebauungsplanverfahren 
sind konkrete Minderungsmaßnahmen festzulegen.  
Bewertung:  
Die FNP-Änderung bewirkt keine direkte Veränderung der bestehenden 
Wechselwirkungen. Mit der Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen 
Bebauungsplanes ergeben sich auch im Plangebiet Veränderungen der 
Wechselwirkungen zwischen den genannten Faktoren, die sich teilweise negativ 
auswirken. Durch die Umsetzung von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen auf 
Ebene des Bebauungsplans verbleiben keine nachhaltigen Beeinträchtigungen der 
Wechselwirkungen, die mit erheblich negativen Auswirkungen auf den Naturhaushalt 
verbunden sind. 
 
7.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf 
die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 
Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und 
Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998-1/NA (2011). 
Dort werden vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach 
können in Köln leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten 
Beschädigungen an Gebäuden.

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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81 
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen sind für den Änderungsbereich 
als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die geplante FNP-Änderung bewirkt keine direkte Veränderung der Anfälligkeit für 
die Auswirkungen schwerer Unfälle oder Katastrophen. Der überwiegende Teil der 
Gebäude im Änderungsbereich wird neu errichtet unter Beachtung der Hinweise DIN 
EN 1998-1/NA (2011). Der Anteil an sensibler Wohnnutzung wird im 
Änderungsbereich erhöht. Die Anforderungen an Rettungswege und Zugänglichkeit 
von Gebäuden für Rettungskräfte werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 
berücksichtigt. Insofern erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Änderungsbereiches 
für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Dies gilt auch für die Umweltbelange 
Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, 
Natura 2000-Gebiete, Kultur- und Sachgüter sowie Wechselwirkungen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umwelt-auswirkungen:  
Es sind keine Maßnahmen sind erforderlich. 
Bewertung:  
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen 
für den Änderungsbereich als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung 
der Planung erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle 
oder Katastrophen nicht. 
 
7.5.20 Eingriffsregelung  
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Die Eingriffsregelung ist im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen 
Bebauungsplanverfahrens anzuwenden.  
Ob und welche eingriffsrelevante Biotopbestände durch die FNP-Änderung betroffen 
sind, wurde im Rahmen des Bebauungsplanes entsprechend den gesetzlichen 
Anforderungen des § 14 Bundnaturschutzgesetzes, des § 30 
Landesnaturschutzgesetzes und des BauGB § 1a Abs. 3 ermittelt und bewertet. 
Etwa die Hälfte des derzeitigen Bestandes setzt sich aus bestehender 
Wohnbebauung zusammen, die dem Innenbereich nach §§ 30 und 34 BauGB 
zuzuordnen ist, während die ergänzende Wohnbebauung eine nach § 35 BauGB zu 
beurteilende Fläche überlagert, die im FNP als Grünfläche dargestellt ist. Nach

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________  
 
82 
Aussage des Bauaufsichtsamtes der Stadt Köln ist diese Teilfläche eindeutig dem 
Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Somit ist die gesetzliche 
Eingriffsregelung auf die derzeitige Nutzung als Grünfläche anzuwenden. Der 
ausgleichspflichtige Eingriffsbereich ist der Darstellung des parallel in Aufstellung 
befindlichen Bebauungsplan zu entnehmen. Der Bestandswert im 
ausgleichpflichtigen Eingriffsbereich beträgt 64.172 Biotopwertpunkte (BWP). Die im 
Rahmen des LFB durchgeführte Bilanzierung der Eingriffe und der zugehörigen 
Ausgleichsmaßnahmen für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich zeigt, dass 
unter Berücksichtigung der Minderungsmaßnahmen ein verbleibender 
Ausgleichsbedarf von insgesamt 35.056 BWP besteht. 
Im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauungsplanverfahrens konnte durch eine 
Eingriffs-/Ausgleichbilanzierung nachgewiesen werden, dass der ausgleichpflichtige 
Eingriff im Planbereich kompensiert und in Kombination mit externen 
Ausgleichflächen umgesetzt werden kann. Die zur Kompensation erforderlichen 
Biotopwertpunkte können durch Umsetzung von externen Ausgleichsmaßnahmen im 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nummer 66389/03 „Rondorf-Nord-West“ in 
Köln-Rondorf abgelöst werden. Die externen Ausgleichsmaßnahmen erfolgen auf 
einer Teilfläche der Gemarkung Rondorf-Land, der Flur 7, des Flurstücks 308. Zur 
Kompensation der benötigten BWP würde eine Flächengröße von etwa 3.187 m² der 
Gesamtmaßnahme in Anspruch genommen werden. 
7.5.21  Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter 
Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
Die FNP-Änderung erfolgt im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes 
Nr. 64492/01. Darüber hinaus sind derzeit keine Vorhaben bekannt, die zu 
kumulativen Wirkungen führen könnten. 
 
7.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
Bei der Umsetzung der durch die FNP-Änderung vorbereiteten Planung werden 
keine Techniken oder Stoffe eingesetzt, die zu erheblichen nachteiligen 
Umweltauswirkungen führen können.

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________  
 
83 
7.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten 
(Alternativen) 
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
Alternative Planungsmöglichkeiten, die die eingangs genannten Planungsziele einer 
Siedlungserweiterung ermöglichen, bestehen nicht. Der Änderungsbereich schließt 
unmittelbar nördlich und westlich an bereits im gültigen FNP als Wohnbauflächen 
dargestellte Flächen an. Mit der Inanspruchnahme dieser Fläche kann dem Bedarf 
an zusätzlichen Wohnbauflächen entsprochen werden. Dabei wird die Grenze des 
Landschaftsschutzgebietes an den neuen Verlauf der Wohnbaufläche angepasst.

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Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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84 
C Zusätzliche Angaben 
 
7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise 
Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
Konkrete Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Daten sind 
nicht aufgetreten. Allerdings beruhen verschiedene Angaben auf allgemeinen 
Annahmen oder großräumigen Daten (z. B. Klimadaten) mit entsprechenden 
kleinräumigen Unschärfen. 
Für die Ermittlung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung 
in der vorliegenden Form stellen die zusammengestellten Daten jedoch eine 
ausreichende Grundlage dar. 
Im Rahmen der Bodensuchschürfungen die für das Bebauungsplanverfahren 
durchgeführt wurden, wurden im Änderungsbereich acht Suchschürfe angelegt, bei 
denen bis zu einer Tiefe von 4 m kein gewachsener Boden angetroffen wurde. 
7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen 
Auswirkungen (Monitoring) 
Die Prognosen im Rahmen der Umweltprüfung zu den Auswirkungen der geplanten 
Bebauungsplan-Aufstellung sind ausreichend belastbar, sodass keine Maßnahmen 
zur Überwachung erheblicher Auswirkungen erforderlich sind. 
7.8 Zusammenfassung 
Die FNP-Änderung erfolgt parallel zur Aufstellung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes Nr. 64492/01 „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen mit 
dem Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Arrondierung einer 
Wohnbebauung zu schaffen. Die FNP-Änderung ist Voraussetzung für die 
Umsetzung des Bebauungsplanes. 
Der gesamte Änderungsbereich umfasst eine Fläche von circa 0,9 ha. Davon soll die 
Darstellung im FNP von circa 0,3 ha Grünfläche in Wohnbaufläche geändert werden. 
Die Auswirkungen auf die Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB wurden 
beschrieben und bewertet. Hierzu wurde eine Bestandsaufnahme durchgeführt. 
Zusammenfassend werden folgende Umweltbelange im Umweltbericht erläutert: 
Tiere:  
Mit der FNP-Änderung erfolgt die planerische Vorbereitung zur Realisierung einer 
Bebauung. Durch die Nutzungsänderung im Änderungsbereich kommt es zum 
Verlust von Gehölzflächen und offenen Rasenflächen. Regelungen zu Vermeidungs- 
und Minderungsmaßnahmen werden im parallel aufgestellten Bebauungsplan 
getroffen. Hierzu wurde im Sommer 2023 im Plangebiet des vorhabenbezogenen

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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85 
Bebauungsplanes und in der näheren Umgebung der Bestand der vorkommenden 
Avi- und Fledermausfauna erfasst. Im Rahmen der Untersuchung konnten keine in 
NRW planungsrelevanten Arten mit Brutrevier festgestellt werden.  
Im Rahmen der Untersuchung wurden keine Fledermausaktivitäten festgestellt. 
Mögliche Baumhöhlen, die als Quartier dienen könnten, wurden im Rahmen der 
Kartierungen innerhalb des Planbereiches nicht vorgefunden. 
Im Bereich der geplanten Grünflächen ist eine Besiedlung durch Vogelarten der 
Siedlungen und Halboffenlandschaften sowie eine Nutzung der Gehölzstrukturen als 
Nahrungshabitat und Leitstruktur für heimische Fledermausarten zu erwarten. 
Das Vorkommen der Haselmaus konnte durch die Ausbringung und Kontrolle von 10 
künstlichen Niströhren nicht bestätigt werden. 
Pauschal geschützte Flächen nach § 30 BNatSchG oder § 62 LG NRW sind nicht 
vorhanden. 
Gemäß der Artenschutzprüfung Stufe II ist das Eintreten vorhabenbedingter 
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für die im 
Wirkraum relevanten besonders geschützten Arten bei Umsetzung des parallel 
aufgestellten Bebauungsplanes durch nachfolgende Bauvorhaben ausgeschlossen 
werden, sofern entsprechende Vermeidungsmaßnahmen umgesetzt werden. 
Pflanzen:  
Der Bereich der FNP-Änderung überlagert im nördlichen Bereich flächendeckend 
einen derzeit dichten Gehölzbestand sowie Rasenflächen. Insgesamt kommt der 
bestehenden Grünfläche aufgrund seiner Biotopstruktur und unter Berücksichtigung 
der Vorbelastungen im Naturraum eine aktuelle Bedeutung für den regionalen Arten- 
und Biotopschutz zu. Auf der Ebene der Bauleitplanung wird die Eingriffsregelung 
nach dem BNatSchG bzw. dem Landesnaturschutzgesetz NRW angewendet. 
Fläche: 
Durch die FNP-Änderung wird bei Realisierung des Bebauungsplans eine Bebauung 
des Gebietes und eine Zunahme der Versiegelung ermöglicht. Dies hat zur Folge, 
dass größere Teilflächen des Gebietes als Lebensraum für Tiere und Pflanzen 
beseitigt bzw. in Form von Überbauung und Versiegelung stark beeinträchtigt.  
Boden:  
Die natürlichen Bodenverhältnisse im Änderungsbereich sind durch die Vornutzung 
als Kiesgrube bereits anthropogen vollständig überformt und nachhaltig gestört. 
Durch die Darstellung einer Wohnbaufläche im FNP und die Aufstellung des 
Bebauungsplanes werden Eingriffe in den Boden und Versiegelungen durch eine 
Bebauung ermöglicht.

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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86 
Altlasten:  
Für das Bauvorhaben sind ein entsprechendes Gassicherungskonzept der Gebäude 
sowie ein Konzept für den Bodenaustausch im Bereich der verbleibenden Freiflächen 
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erstellen. Der Umweltbelang ist 
weiterhin nicht maßgebend betroffen. 
Wasser:  
 Oberflächenwasser:  
Im Änderungsbereich sind keine natürlichen Oberflächengewässer vorhanden. 
 Grundwasser:  
Durch die FNP-Änderung werden im Änderungsbereich Eingriffe in Form einer 
Wohnbebauung ermöglicht. Dadurch wird eine Versiegelung von Freiflächen und 
damit ein Verlust von Versickerungsflächen begünstigt. Die Versiegelung führt in der 
Folge zu einer Verringerung der Grundwasserneubildungsrate. 
Der Änderungsbereich liegt außerhalb von ausgewiesenen Wasserschutzgebieten. 
 Hochwasserbelange 
Der Änderungsbereich liegt nicht in einem gesetzlich festgesetzten 
Überschwemmungsgebiet. Eine Betroffenheit kann daher ausgeschlossen werden. 
 Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge 
In der Planvariante kommt es bei Realisierung des Bebauungsplans auf Teilflächen 
des Gebietes durch Versiegelungen und Unterbauung zu erheblichen Eingriffen in 
die Versickerungsfähigkeit von derzeit unversiegelten Grünflächen. Aufgrund des 
vorhandenen Deponiekörpers ist eine Versickerung auf den Flächen des 
Planbereiches nicht zulässig.  
Auf der Ebene der Baugenehmigung sind Maßnahmen zur Starkregenbeseitigung 
auf Grundlage der anzuwendenden Regelwerke im Rahmen der 
Ausführungsplanung abschließend nachzuweisen. Mit Hilfe eines 
Überflutungsnachweises konnte nachgewiesen werden, dass Starkregen schadlos 
auf dem eigenen Grundstück abgeleitet wird. 
Luft:  
 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase:  
Durch die FNP-Änderung wird eine Bebauung des Gebietes ermöglicht. Durch die 
Arrondierung des Änderungsbereiches entstehen zusätzliche Luftschadstoffe aus 
Feuerungsanlagen (Heizung) und dem Kfz-Verkehr. Es ist mit einer Zunahme des 
Kfz-Verkehrs und damit mit einer Erhöhung der Luftschadstoffbelastung zu rechnen. 
Es ist anzunehmen, dass eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder 
Strahlungsemissionen (v. a. Lichtemissionen) bzw. Gerüche mit der Umsetzung der 
Planung nicht einhergehen wird. Da der Änderungsbereich über keine

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Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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87 
weitreichenden Blickbeziehungen in sensible Landschaftsbereiche verfügt, sind 
Festsetzungen zur Vermeidung von Lichtemissionen nicht erforderlich. Der 
sachgerechte Umgang mit entstehenden Abfällen und Abwässern ist durch 
Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sichergestellt und es bedarf 
diesbezüglich keiner gesonderten Regelung im Rahmen der Bauleitplanung. 
 Luftschadstoffe – Immissionen:  
Erhebliche Belastungen durch Luftschadstoffeinträge sind im Änderungsbereich nicht 
zu erwarten. Bei Anwendung des Mobilitätskonzeptes werden die 
straßenverkehrsbedingten Immissionen weiter gesenkt. 
Klima:  
Insgesamt handelt es sich bei dem Änderungsbereich um eine klimaaktive 
Grünfläche, die zusammen mit den umliegenden Freiflächen eine hohe Bedeutung 
für die klimatische und lufthygienische Situation in Köln-Bilderstöckchen hat. 
Im Falle der FNP-Änderung und damit der Realisierung des Bebauungsplans gehen 
die derzeit unbebauten Flächen für die Kalt- und Frischluftproduktion verloren. 
Darüber hinaus belasten siedlungsbedingte Emissionen (Hausbrand und Kfz-
Abgase) die Frischluft. Die im Bebauungsplanverfahren vorgesehene Durchgrünung 
der Wohnsiedlung mindert die Auswirkungen auf die stadtklimatischen Verhältnisse. 
Die stadtklimatische Funktion der verbleibenden Grünflächen sowie die 
lufthygienische Situation werden durch die Planung nicht erheblich beeinträchtigt.  
Wirkungsgefüge 
 zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima:  
Der FNP-Änderungsbereich unterliegt einer extensiven anthropogenen Nutzung. Die 
natürlichen Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen der naturraumbezogenen 
Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Pflanzen und Tiere sind daher in ihrer Wirkung 
überformt. 
Die im Bebauungsplanverfahren für die einzelnen Schutzgüter zu erarbeitenden 
Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen dienen auch in der Planvariante 
insgesamt der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Wirkungsgefüges und der 
Wechselwirkungen. Es verbleiben keine nachhaltigen Beeinträchtigungen, die die 
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes im Planbereich gefährden. 
Landschaft:  
Der nördliche Teil des Änderungsbereiches ist derzeit eine als Grünfläche genutzte 
Fläche, bestehend aus Scherrasen und Gehölzflächen im Anschluss an 
Wohngebiete. Im Westen und Norden schließen sich weitere Grünflächen an, im 
Osten und Süden die bestehenden Wohngebiete.

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Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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88 
Die Darstellung einer Wohnbaufläche stellt eine Hinterlandbebauung des 
bestehenden Siedlungsrandes dar. Die gehölzreichen Vegetationsflächen werden 
durch Gebäude und deren Zufahrten überprägt. Durch mindernde Maßnahmen der 
inneren Durch- und Randeingrünung wird eine naturnahe Einbindung in die 
Landschaft erreicht. 
Durch Festsetzungen und Regelungen zur Gestaltung der Nebenanlagen wird eine 
ortsbildverträgliche Gestaltung des Wohngebietes gewährleistet. 
Biologische Vielfalt:  
Durch die FNP-Änderung und damit Realisierung des Bebauungsplans gehen bei 
Umsetzung der Wohnbebauung Gehölzstrukturen mit Bedeutung für die lokale 
Artenausstattung verloren. Der Verlust dieser Flächen wird durch die im 
Bebauungsplan festgesetzten Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen und durch 
externe Maßnahmen im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung kompensiert. 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete 
(Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete):  
Schutzgebiete von europäischer Bedeutung sind nicht betroffen. 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
Lärm:  
Aufgrund der bereits bestehenden angrenzenden Wohnbebauung entlang der 
östlichen sowie südlichen Änderungsbereichsgrenze sowie den umgebenden 
Verkehrsflächen ist nur mit einer geringen Zunahme der Lärmbelastung im 
Änderungsbereich zu rechnen. Die Auswirkungen der FNP-Änderung sind daher als 
gering einzustufen. Passive Schallschutzmaßnahmen sind auf Ebene der 
verbindlichen Bauleitplanung festzusetzen. 
Erschütterungen:   
Der Umweltbelang ist nicht betroffen. 
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken:  
Der Umweltbelang ist nicht betroffen. 
Besonnung/Belichtung:  
Durch die Realisierung einer Wohnbebauung lässt sich keine erhebliche 
Verschlechterung der Belichtung herleiten.  
Kultur- und sonstige Sachgüter:  
Der Umweltbelang ist nicht betroffen. 
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern:  
Die Umsetzung der FNP-Änderung ist nicht mit Emissionen verbunden, die einer 
besonderen Berücksichtigung im Rahmen der Bauleitplanung bedürfen.

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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89 
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von 
Energie:  
Auf der Ebene der FNP-Änderung werden keine Regelungen zu erneuerbaren 
Energien getroffen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden die neu zu 
errichtenden Gebäude in einem hohen energetischen Standard errichtet. Hierzu 
werden vertragliche Regelungen getroffen. 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere 
des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes:  
Der nördliche Teil des Ändeurungsbereiches, der sich als öffentlich zugängliche 
Grünfläche darstellt, liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der 
Stadt Köln, der hier die Schutzfestsetzung L 10 Landschaftsschutzgebiet (§ 21 LG) 
trifft. Bei FNP-Änderungen im Geltungsbereich des Landschaftsplans treten 
entgegenstehende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit 
Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft, sofern der Träger der 
Landschaftsplanung nicht widersprochen hat. Mit Stellungnahme vom 19.07.2024 hat 
der Träger der Landschaftsplanung förmlich bestätigt, dass kein Widerspruch nach § 
20 Absatz 3 LNatSchG NRW gegenüber der Planung erhoben wird. 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen 
Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:  
Das FNP-Änderungsgebiet liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplans der 
Stadt Köln. Ziel des Luftreinhalteplanes ist es, die verkehrsbedingten Luftschadstoffe 
Stickoxide und Feinstaub langfristig zu reduzieren. Durch das neue Wohngebiet wird 
zusätzlicher Verkehr erzeugt. Minderungsmaßnahmen werden auf der Ebene des 
Bebauungsplanes geprüft. Die Beibehaltung der Unterschreitung der Werte der 
39.BImSchV ist gewährleistet. 
Wechselwirkungen:  
Die Planung wirkt sich besonders im Teil der nördlich befindlichen Grünfläche 
deutlich auf die Wechselwirkung zwischen den Schutzbelangen aus. Zur Minderung 
der Auswirkungen werden entsprechende Maßnahmen für die jeweiligen 
Umweltbelange getroffen. 
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen:  
Der Umweltbelang ist nicht betroffen. 
Eingriffsregelung:  
Auf der Ebene der FNP-Änderung erfolgt keine Berücksichtigung der 
Eingriffsregelung. Die Beschreibung und Begründung des Eingriffs in Natur und 
Landschaft, die Ableitung des daraus resultierenden Handlungsbedarfs und die 
Entwicklung konkreter Planungsinhalte in Form von Maßnahmen, Festsetzungen

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
_________________________________________________________________________________  
 
90 
oder Regelungen in einem städtebaulichen Vertrag etc. erfolgt im Rahmen eines 
Landschaftspflegerischen Fachbeitrags auf der Ebene des Bebauungsplans. 
Die entstehenden Eingriffe werden durch Vermeidungs-, Minderungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens im Plangebiet 
sowie auf externen Flächen kompensiert. Es verbleiben keine erheblichen und 
nachhaltigen Beeinträchtigungen. Der Eingriff wird vollständig kompensiert.  
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, 
eingesetzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring:  
Es sind keine Kumulierungen zu erwarten.  
 
 
7.9 Referenzliste der Quellen 
- ADU cologne (31.05.2024): Schalltechnische Untersuchung zum VEP „Am 
Bilderstöckchen in Köln Bilderstöckchen“ aus dem Straßen-, Schienen- und 
Flugverkehr sowie Sport und den maßgeblichen Außenlärmpegeln gemäß DIN 
4109 
- ADU cologne (08.03.2024): Schalltechnische Stellungnahme zum Lärmschutz 
an der geplanten öffentlichen Spielplatzfläche 
- ADU cologne (22.03.2024): Schalltechnische Untersuchung zum 
Nachbarschaftslärm 
- BERNARD Gruppe (21.10.2024): Verkehrsuntersuchung, Mobilitätskonzept 
„BV Am Bilderstöckchen in Köln“ 
- Bezirksregierung Köln (2021): Luftreinhalteplan - 
https://www.bezreg-
koeln.nrw.de/verfahren/luftreinhalteplaene [zuletzt zugegriffen am 21.10.2024] 
- Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-
Westfalen; Hochwasserkarten.nrw; Hochwasserrisikokarte Kölner Norden 
[zuletzt zugegriffen am 15.01.2025] 
- Dlubal Software (2024): Erdbebenzonen - 
https://www.dlubal.com/de/lastzonen/erdbeben-en-1998-1-din-en-1998-
1.html?srsltid=AfmBOooxnYGhnsTSnZWaBNir8pdz9STQ5rxHT8X2KLZZ0Sx
3dY1FOwxE#center=50.80142645563874,7.979901437796162&zoom=9&ma
rker=52.521918,13.413215 [zuletzt zugegriffen am 21.10.2024] 
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1 : 50.000, Auszug, Krefeld, o. J.; 
online-Zugriff: gd.nrw.de/pr_kd_bodenkarte-50000.php 
- Helmert & Bongartz GmbH, Gesellschaft für Ingenieurplanung, Tiefbau und 
Umwelt (2024): Überflutungsprüfung 
- Hemling & Gräfe (2024): Nutzungsorientierte Gefährdungsabschätzung 
- iMA cologne GmbH (21.02.2024): Luftschadstoffprognose zu den 
verkehrsbedingten Immissionen gemäß 39. BImSchV im Bereich des

Anlage 5 
Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans 
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91 
Planvorhabens zum Bebauungsplan „Am Bilderstöckchen“ in Köln – 
Bilderstöckchen 
- Klimaatlas NRW (2024): abgerufen von https://www.klimaatlas.nrw.de/klima-
nrw-karte?&itnrw_address=am%20bilderst%C3%B6ckchen [zuletzt 
zugegriffen am 21.10.2024] 
- Kölner Büro für Faunistik (2023, 2024): Artenschutzprüfung (ASP), Stufe II 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) (2013): 
Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht 
Nr. 50, Recklinghausen 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) (2024): 
Abfrage von Klima NRW.Plus. Abgerufen von 
https://www.klimaatlas.nrw.de/klima-nrw-
pluskarte?itnrw_layer=ANA_KLIMATOP [zuletzt zugegriffen am 22.02.2024] 
- Stadt Köln (2023): Suche im Flächennutzungsplan. Verfügbar unter 
https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/planen-bauen/suche-im-
flaechennutzungsplan [zuletzt zugegriffen am 21.10.2024] 
- Stadt Köln (2024): Landschaftsplan. Verfügbar unter: https://www.stadt-
koeln.de/artikel/05242/index.html [zuletzt zugegriffen am 21.10.2024] 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR (2024): 
Hochwassergefahrenkarte - https://www.hw-
karten.de/index.html?Module=Starkregen [zuletzt zugegriffen am 21.10.2024] 
- studio grüngrau (2025). Grünordnungsplan zum Bebauungsplanverfahren „Am 
Bilderstöckchen in Köln-Bilderstöckchen“ 
- Stadt Köln: Auszug Altlastenkataster, Köln, 2023; 
- LANUV NRW, Stadt Köln: Kartografische Abbildung von Betriebsbereichen 
und Anlagen nach Störfall-Verordnung (KABAS); 
-

Auszug aus Sitzung der BV 5 (Nippes) am 22.05.2025

1612 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 
Herr Rupsch 
Telefon:  (0221) 221-95313 
Fax:   (0221) 221-95447 
E-Mail:  guido.rupsch@stadt-koeln.de 
Datum: 23.05.2025 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 35. Sitzung der 
Bezirksvertretung Nippes  vom 22.05.2025  
öffentlich 
9.2.3 Beschluss über die Feststellung der 248. Änderung des Flächennut-
zungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 5, Köln-Nippes, Arbeitstitel: "Am Bil-
derstöckchen" in Köln-Bilderstöckchen 
0578/2025 
 
Herr Schwark erläutert die Vorlage. 
 
Im Rahmen des sich anschließenden Meinungsaustauschs wird deutlich, dass die Be-
zirksvertretung den Wohnungsbau begrüßt. Herr Hanna und Frau Bezirksbürgermeis-
terin Dr. Siebert weisen aber darauf hin, dass in Anbetracht des Klimanotstands ein 
Abwägungsprozess stattgefunden habe. Herrn Hanna zufolge könne weiterer Wohn-
raum in Anbetracht der Tatsache, dass Bilderstöckchen nicht über so viele Grünfläche 
verfüge wie andere Stadtteile, nicht mehr in Bilderstöckchen realisiert werden könne. 
Dann empfiehlt Sie dem Rat, wie folgt zu beschließen: 
Beschluss: 
Der Rat 
 
1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Veröffentlichung 
zur 248. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Am Bilderstöck-
chen“ in Köln-Bilderstöckchen eingegangenen Stellungnahmen gemäß der Anla-
gen 6 und 7; 
 
2. stellt die 248. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Am Bilder-
stöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch 
als Anlage 5 beigefügten Begründung fest 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig beschlossen.

Beratungsverlauf (3)

22.05.2025 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 7.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
22.05.2025 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
27.05.2025 Rat
TOP 11.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0578/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
16.04.2025
Erstellt
21.02.2025 12:26