0578/2025
Beschluss über die Feststellung der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 5, Köln-Nippes, Arbeitstitel: "Am Bilderstöckchen" in Köln-Bilderstöckchen
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Anlage 2 - Lage des Aenderungsbereiches
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Anlage 2 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. - Lage des Änderungsbereiches - Änderungsbereich 1:10.000M.: 248. Änderung des Flächennutzungsplanes: "Am Bilderstöckchen" in Köln-Bilderstöckchen
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VI/61/614-5 Vorlagen-Nummer 0578/2025 Freigabedatum 10.04.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über die Feststellung der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 5, Köln-Nippes, Arbeitstitel: "Am Bilderstöckchen" in Köln- Bilderstöckchen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat 1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Veröffentlichung zur 248. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Am Bilderstöckchen“ in Köln- Bilderstöckchen eingegangenen Stellungnahmen gemäß der Anlagen 6 und 7; 2. stellt die 248. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Am Bilderstöck- chen“ in Köln-Bilderstöckchen mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 5 beigefügten Begründung fest Bezirksvertretung 5 (Nippes) 22.05.2025 Stadtentwicklungsausschuss 22.05.2025 Rat 27.05.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Erläuterungen zu den Auswirkungen auf den Klimaschutz: Die Umsetzung der FNP-Änderung hat voraussichtlich negative Auswirkungen auf den Klima- schutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes lassen sich die Auswirkungen auf den Klimaschutz noch nicht ausrei- chend abschätzen und Maßnahmen zur Minderung der Emissionen nicht konkret genug re- geln. Auswirkungen und Minderungsmaßnahmen werden im nachfolgenden Bebauungsplan- verfahren untersucht. Das Bebauungsplanverfahren fällt unter die Anwendung der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln. Die Einhaltung der Anforderungen wird in dem Bebauungs- plan-Verfahren geprüft. Nach den gesetzlichen Vorgaben fand eine Umweltprüfung statt. Hier- für wurden verschiedene Umweltgutachten erstellt. Begründung: Änderungsbereich, Anlass und Ziel der Planung: Der Änderungsbereich der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst eine Größe von ca. 0,9 Hektar und liegt im Stadtteil Bilderstöckchen des Stadtbezirkes Nippes. Die Fläche befindet sich am nordwestlichen Randbereich der Wohnsiedlung von Bilderstöck- chen und wird im Norden durch den „Klimapark“, im Osten durch die Bestandsbebauung ent- lang der Vogesenstraße, im Süden durch die Bestandsbebauung entlang Am Bilderstöckchen und im Westen durch die Escher Straße und den Knotenpunkt Äußere Kanalstraße / Robert- Perthel-Straße begrenzt. Ziel der Planung ist es, eine Wohnbaureservefläche aus dem Stadtentwicklungskonzept Woh- nen (StEK Wohnen) für Wohnzwecke zu entwickeln. Der im gültigen Flächennutzungsplan bislang als Grünfläche dargestellte Planbereich grenzt unmittelbar an eine bereits bestehende Wohnnutzung entlang der Straße Am Bilderstöckchen sowie der Wohnsiedlung des Stadtteils Bilderstöckchen an. Damit wird beabsichtigt, weiteren Wohnraum zu schaffen, welcher sich im engen räumlichen Zusammenhang bereits bebauter, bestehender Siedlungsstrukturen befin- det. Die 248. Änderung des Flächennutzungsplanes beabsichtigt die bislang dargestellte „Grünfläche“ künftig als „Wohnbaufläche“ darzustellen. Verfahrensverlauf: Die 248. Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren zum Bebauungs- plan-Entwurf Nr. 64492/01 durchgeführt. Beide Bauleitplanverfahren laufen unter demselben Arbeitstitel: „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen. (3166/2022) Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezo- gener Bebauungsplan) gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13b BauGB Stadtentwicklungsausschuss 27.10.2022 TOP 10.5 geändert beschlossen Bezirksvertretung 5, Nippes 03.11.2022 TOP 9.2.1 geändert beschlossen (3166/2022/1) (Ergänzter) Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebauungsplan) gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13b BauGB Stadtentwicklungsausschuss 01.12.2022 TOP 10.2 ungeändert beschlossen 3 (2167/2024) Anhörung der Bezirksvertretung 5 (Nippes) zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Beschluss über die Vorgaben zur 248. Änderung des Flächen- nutzungsplanes, Arbeitstitel: "Am Bilderstöckchen" in Köln-Bilderstöckchen Bezirksvertretung 5, Nippes 07.11.2024 TOP 9.2.2 ungeändert empfohlen Stadtentwicklungsausschuss 07.11.2024 TOP 9.3 ungeändert beschlossen (3181/2024) Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP); Arbeitstitel: ''Am Bilderstöck- chen'' in Köln-Bilderstöckchen Bezirksvertretung 5, Nippes 06.02.2025 TOP 10.2.3 zur Kenntnis genommen Stadtentwicklungsausschuss 06.02.2025 TOP 17.1 zur Kenntnis genommen Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 27.10.2022 (Beschlussvorlage 3166/2022) sowie am 01.12.2022 mit einer inhaltlich ergänzten Vorlage (Beschlussvorlage 3166/2022/1) die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen nach § 12 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 13b BauGB beschlos- sen. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 18. Juli 2023, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereiches einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen, da dies gegen europäisches Umweltrecht verstößt, wurde das Bebauungsplanverfahren auf ein Nor- malverfahren umgestellt. Damit verbunden wurde auch die Durchführung eines Flächennut- zungsplan-Änderungsverfahrens erforderlich. Der Flächennutzungsplan wurde im Parallelver- fahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB geändert. Die frühzeitigen Beteiligungsschritte gemäß § 3 Absatz 1 BauGB (Öffentlichkeit) und gemäß § 4 Absatz 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange) wurden wegen der Verfahrensumstellung auch zur Flächennut- zungsplan-Änderung durchgeführt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB wurde am 12.06.2024 im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht und vom 12.06.2024 bis einschließlich 15.07.2024 digital sowie zusätzlich im Bezirksrathaus Nippes und im Stadtplanungsamt im Stadthaus Deutz als Aushang durchgeführt. Es gingen keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ein. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB wurde vom 05.07.2024 bis einschließlich 07.08.2024 durchgeführt. Es gingen 15 Stellungnahmen ein. Auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen ergaben sich le- diglich textliche Ergänzungen im Begründungstext. Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 07.11.2024 den Beschluss über die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligungen und den Vorgabenbeschluss ungeändert gefasst (Beschlussvor- lage 2167/2024). Die Bezirksvertretung Nippes hat über die Vorlage ebenfalls am 07.11.2024 beraten und diese ungeändert empfohlen. Die Planungsziele sind gegenüber denen des Vor- gabenbeschlusses vom 07.11.2024 nur insofern angepasst worden, als dass die beabsichtigte Darstellung um die Kennzeichnung „Boden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belas- tet“ ergänzt wurde. Zudem wurde die Begründung inhaltlich sowie um einen Umweltbericht er- gänzt. Der Bezirksvertretung Nippes und dem Stadtentwicklungsausschuss wurden am 06.02.2025 die beabsichtigte Veröffentlichung des Entwurfes der 248. Änderung des Flächennutzungspla- nes zur Kenntnis gegeben (Mitteilungsvorlage 3181/2024). Die Veröffentlichung des Entwurfs nach § 3 Absatz 2 BauGB wurde im Amtsblatt der Stadt Köln am 15.01.2025 bekanntgemacht und vom 23.01.2025 bis einschließlich 24.02.2025 durchgeführt. Es ging eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit ein. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB wurde durchgeführt vom 23.01.2025 bis einschließlich 24.02.2025 durchgeführt. Insgesamt sind zu diesem Verfahrensschritt 13 Stellungnahmen eingegangen. Dieser Beteiligungsschritt 4 ist zeitgleich mit der Veröffentlichung des Planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchge- führt worden. Die vorgebrachten Stellungnahmen führten nicht zu einer Anpassung der Pla- nung. Es wurden lediglich redaktionelle Ergänzungen im Begründungstext vorgenommen. Zusammenfassung der im Verfahren vorgetragenen wesentlichen Belange Im Laufe des Verfahrens sind vor allem folgende für die FNP-Änderung wesentlichen Belange aus der Öffentlichkeit bzw. von den beteiligten Behörden vorgetragen worden: Altlasten und Kampfmittelgefährdungen Laut frühzeitiger Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) befinden sich im und nahe des Plangebietes zwei Verdachte auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges. Östlich angrenzend wurde der Verdachtspunkt 90 identifiziert, der ein Gefähr- dungsband von 15 Metern umfasst. Gemäß Auskunft des Amtes für öffentliche Ordnung (Amt 322/44) sind keine weiteren Maßnahmen, wie etwa eine Oberflächendetektion, erforderlich, da die geplante Wohnbebauung in einem Abstand von über 20 Metern zum Verdachtspunkt reali- siert werden soll. Auf einem Kartenauszug der Bezirksregierung Düsseldorf aus dem Jahr 2023 ist der Verdachtspunkt 89 nicht mehr existent und liegt in über 15m Entfernung zum Plangebiet. Laut Gutachterbüro wurde der Verdachtspunkt 89 bereits im Zuge des durchge- führten Bauvorhabens Bilderstöckchen 60 durch den KBD frei gegeben. Im Änderungsbereich befindet sich eine wiederverfüllte, ehemalige Auskiesung bzw. Sand- und Kiesabgrabung, die ursprünglich bis zum Grundwasser reichte sowie die Altablagerung Nr. 50702 und nördlich gelegen eine Deponie. Laut einer Karte aus dem Jahr 1958 wurde das Gelände nach der Abgrabung mit über 10 Metern Material aufgefüllt. Es liegen für die Altabla- gerung Erkenntnisse über die Bildung von Deponiegas mit deutlich erhöhten Werten vor. Zur Realisierung der Wohnbebauung ist ein flächiger Bodenaustausch sowie ein geeignetes, prüf- fähiges Gassicherungskonzept erforderlich. Die konkreten Anforderungen erfolgen im Rah- men eines nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren. Der Bebauungsplan übernimmt die Altlast nachrichtlich. Der Flächennutzungsplan selbst löst keine Baumaßnahmen und Gefähr- dung aus, bereitet jedoch die Realisierung des Bebauungsplanes vor. Um das grundsätzliche Vorkommen aufzuzeigen, wurde eine Kennzeichnung von „Boden erheblich mit umweltgefähr- denden Stoffen belastet“ im Flächennutzungsplan vorgenommen. Weitere Hinweise hierzu sind dem Begründungstext unter Kapitel 4.7 „Bodensituation“ zu ent- nehmen sowie dem Umweltbericht. Diese waren bereits zur nachfolgenden Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB ergänzt. Daraufhin wurde keine erneuten Stellungnahmen hierzu einge- reicht. Bundesautobahn / Fernstraßen Bauliche Anlagen bedürfen der Zustimmung des Fernstraßenbundesamtes (FBA), wenn sie in den Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen liegen. Jegliche Gefährdung der Sicher- heit und Leichtigkeit des Verkehrs sind unzulässig. Ein kleiner Teil im Westen des Änderungs- bereiches liegt innerhalb der Anbaubeschränkungszone an der Bundesautobahn 57. Eine nachrichtliche Übernahme von Anbauverbot- bzw. –Beschränkungszonen ist im rechtswirksa- men Flächennutzungsplan der Stadt Köln bislang grundsätzlich nicht vorgesehen. Die fach- rechtlichen Vorgaben sind jedoch unabhängig von der Darstellung im Flächennutzungsplan fachlich zu beachten und die Information an die nachfolgenden Planungsebenen weiterzuge- ben. Dem Bebauungsplanung liegen die Hinweise ebenfalls vor. Die Grenze der Anbaube- schränkungszone gem. § 9 FStrG ist in der Planzeichnung des Bebauungsplanes nachricht- lich dargestellt. Weitere Hinweise hierzu sind dem Begründungstext unter Kapitel „4.3 Verkehrsinfrastruktur“: Unterkapitel „Bundesautobahn“ zu entnehmen. Diese waren bereits zur nachfolgenden Beteili- gung nach § 4 Absatz 2 BauGB ergänzt. Daraufhin wurden keine erneuten Stellungnahmen hierzu eingereicht. Flächenversiegelung und Klima 5 Die Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen für eine bauliche Nutzung wurde aufgrund ihrer negativen klimatischen Folgen für das Mikroklima und die Frisch- und Kaltluftentstehung, auch für die angrenzenden Freiflächen und bewohnten Bereiche, kritisiert. Die Nachverdich- tung steht im Widerspruch mit der Kategorisierung „Immergrün“ im Masterplan Stadtgrün Köln, teilweise einem Landschaftsschutzgebiet im Landschaftsplan sowie dem Regionalplan, der in Teilen „Schutz der Natur“ und „Regionalen Grünzug“ festlegt. Es wird die Einschätzung getrof- fen, dass es sich nicht um eine Innenverdichtung, sondern einen Außenbereich handelt, die einer Alternative bedürfe. Die Anbindung an den ÖPNV und die Nahversorgung werden als unzureichend erachtet. Die im Bebauungsplan festgelegten Ausgleichflächen würden doppelt belegt worden sein. Es werden Forderungen an Baum- und Grünpflanzungen und Klimamaß- nahmen, Photovoltaik und Dachbegrünungen sowie Beleuchtung und Energieeffizienz formu- liert. Die Inanspruchnahme der Fläche ist im Flächennutzungsplan begründbar, da es sich um eine Umwandlung von 0,3 Hektar Grünfläche in Wohnbaufläche handelt, welche unmittelbar an ei- nem Siedlungsrand liegt. Die Fläche ist Teil des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen) und somit auch anderweitig als so genannte „Flächenreserve“ zur Deckung des Wohnraumbedarfs vorgesehen. Auch die Regionalplanung erkennt dieses Potential an, da die Regionalplanung keine Bedenken äußerte und bestätigte, dass die Planung mit den wirksa- men Zielen der Landes- und Regionalplanung übereinstimmt. Auch der aktuelle Regionalplan- Entwurf beabsichtigt die Festlegung eines Allgemeinen Siedlungsbereiches im Bereich der Planung und bestätigt diese Einschätzung. Der Träger der Landschaftsplanung legte ebenfalls keinen Widerspruch gegenüber der Planung ein. Die städtischen Fachdienststellen sowie Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange kamen zum Ergebnis, dass das Plangebiet eine ausreichende bis gute Anbindung an den ÖPNV hat sowie in angemessener Reichweite zur Nahversorgung liegt. Die von der Planung ausgehenden nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt wurden unter- sucht und im Umweltbericht genau beschrieben. Die beschriebenen Maßnahmen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes umsetzbar, wurden jedoch im Bebauungsplanverfah- rens als Minderungsmaßnahmen sowie mit Ausgleichflächen festgesetzt. Weitere Ausführungen zu den Themen können der Begründung und dem Umweltbericht so- wie der Anlagen 6 entnommen werden. Anlagen 1 Öffentlichkeitsbeteiligung 2 Lage des Änderungsbereiches 3. bisherige Darstellung FNP (Plandarstellung) 4. beabsichtigte Darstellung FNP (Plandarstellung) 5. Begründung gemäß § 5 Abs. 5 BauGB mit Umweltbericht 6 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Veröffentli- chung nach § 3 Abs. 2 BauGB 7 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus den Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB
Anlage 6 - Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit
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Anlage 6 Zur Vorlage Nr. 0578/2025 / 2 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) – Arbeitstitel: „Am Bilderstöckchen“ in Köln- Bilderstöckchen – eingegangenen Stellungnahmen aus der Veröffentlichung, Öffentlichkeit Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 05.07.2024 bis zum 07.08.2024 durch- geführt. Im Zeitraum der Beteiligung gingen keine Stellungnahmen ein. Die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 15.01.2025 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 23.01.2025 bis zum 24.02.2025 durchgeführt. Im Zeitraum der Veröffentlichung ist 1 Stellungnahme eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer- den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge- stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 1.1 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 1 Stellungnahme vom 22.02.2025 Bebauung unversiegelter Flächen Eine weitere Versiegelung, allen voran von Land- schaftsschutzgebieten, wird abgelehnt. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Bei dem Planvorhaben handelt es sich um eine Nachver- dichtung, die teilweise in einem Landschaftsschutzgebiet liegt. Mit Stellungnahme vom 19.07.2024 sowie 24.01.2025 hat der Träger der Landschaftsplanung förmlich bestätigt, dass kein Widerspruch nach § 20 Absatz 3 LNatSchG NRW ge- genüber der Planung erhoben wird. Für einen Teilbereich des Plangebietes formuliert der Land- schaftsplan (LP) zusätzlich das Entwicklungsziel 8 „Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitpla- nung“. Der LP sichert die derzeitige Nutzungsform und geht von einer langfristigen Nutzung durch die Bauleitplanung aus. - 2 - Anlage 6 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1.1 Die Inanspruchnahme von Flächen ist an dieser Stelle nachvollziehbar, da ein im Flächennutzungsplan bereits teil- weise als Wohnbaufläche dargestellter Bereich unmittelbar am Siedlungsrand erweitert wird. Es werden letztlich 0,3 Hektar dargestellte Grünfläche in Wohnbaufläche umge- wandelt. Die Fläche ist Teil des Stadtentwicklungskonzep- tes Wohnen (StEK Wohnen) und somit auch durch andere Planungsinstrumente als so genannte „Flächenreserve“ zur Deckung des Wohnraumbedarfs in der weiter wachsenden Stadt vorgesehen. Dieses Wohnbauflächen-Potential wurde auch durch die Landes- und Regionalplanung erkannt. Die Regionalpla- nung äußerte keine Bedenken gegenüber der Flächennut- zungsplanänderung und bestätigte, dass die Planung mit den wirksamen Zielen der Landes- und Regionalplanung übereinstimmt. Auch der aktuelle Regionalplan-Entwurf be- absichtigt die Festlegung eines Allgemeinen Siedlungsbe- reiches im Bereich der Planung. Dies bestätigt die Einschät- zung, dass langfristig eine Wohnnutzung der Zielsetzung entspricht. Das Plangebiet befindet sich im Bereich einer Altablagerung (ehemaligen Deponieanlage). Im Rahmen der Abwägung, das Plangebiet - eine ehemalige Deponiefläche am Stadt- rand - zu bebauen oder neue Fläche auf unbelasteten Bö- den zu erschließen, wird die vorliegende Planung vorgezo- gen. Weiteres zum Thema Wasserbewirtschaftung siehe auch Beantwortung Nr. 1.13. - 3 - Anlage 6 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1.2 Nachteilige Folgen der Baumaßnahme Eine Bodenversiegelung ist nachteilig. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Siehe Beantwortung Nr. 1.1. 1.3 Es wird eine umweltbezogene Entwertung angren- zender Freiflächen erwartet. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der pauschalen Aussage, dass es bei Planumsetzung zu ei- ner umweltbezogenen Entwertung der angrenzenden Frei- flächen kommt, kann nicht gefolgt werden. Direkte umwelt- bezogene Auswirkungen wie Versiegelung, Baumfällungen und/oder direkte Aufheizung von Flächen sind nur auf das Plangebiet beschränkt. Es ist allerdings nicht auszuschlie- ßen, dass einige Eingriffe über das Plangebiet hinauswir- ken. Durch die Arrondierung der Bebauung auf bisher unbebau- ter Fläche kommt es zu einer erheblichen Veränderung des Landschaftsbildes in der vorhandenen Grünfläche. Durch die Maßnahmen der inneren Durchgrünung und insbeson- dere durch die randliche Anlage von Gehölzen wird eine Eingrünung des Siedlungsrandes und eine Einbindung in die Landschaft erreicht. Im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung wurde über das Plangebiet hinaus die Auswirkungen der Planung im Wirkraum bewertet. Dieser umfasst einen Umkreis von 50m und damit einen Großteil des Parks. Diese Belange wurden im Umweltbericht des Bebauungsplanes sowie im angemessen möglichen Umfang im Umweltbericht zur Flä- chennutzungsplanänderung berücksichtigt. Bei Beachtung der im Rahmen des Bebauungsplans enthal- tenen Vermeidungsmaßnahmen ließen sich keine negativen - 4 - Anlage 6 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1.3 Auswirkungen der Planung auf den Wirkraum feststellen (mehr in der ASP II). Die überplanten Flächen werden richtigerweise zukünftig hinsichtlich der Umweltaspekte weniger Funktionen über- nehmen. Wobei die teilweise Beseitigung der darunterlie- genden Deponie im Rahmen der Realisierung des Bebau- ungsplans einen durchaus positiven Effekt für die Grund- wasserqualität hat. 1.4 Die Inanspruchnahme von „Immergrün“ aus Master- plan Stadtgrün ist nachteilig. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Masterplan Grün dient der Sicherung des vorhandenen Grüngürtels, der Grünzüge sowie der Komplettierung der grünen Strukturen in Köln und einer damit einhergehenden Verbesserung des Stadtklimas, sowie der Aufenthalts- und Erholungsfunktion für die Kölner Bevölkerung. Als Leitbild entfaltet er keine Rechtskraft, sondern ist eine freiwillige Selbstverpflichtung der Stadt Köln. Der Masterplan ordnet den an das Plangebiet angrenzen- den Grünraum in die Kategorie Immergrün ein. Dieser Be- reich wird von den Grünraumfunktionen Sport, Freizeit und Erholung charakterisiert. Hinsichtlich der Freiraumfunktion Stadtnatur ist der angrenzende Klimapark relevant für den Biotopverbund und als artenreiche Wiese definiert. Die Be- lange von Umwelt und Klima schlagen sich als klimaaktiver Boden und klimawirksame Freifläche nieder. Das Boden- schutzpotenzial wird als hoch bis sehr hoch bewertet. Durch das Planvorhaben wird die Arrondierung der beste- henden Bebauungsstrukturen am nördlichen Rand von Köln-Bilderstöckchen vorgenommen. - 5 - Anlage 6 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1.4 Im Entwurf der Regionalplan-Neuaufstellung wurde der Be- reich entgegen der Kategorisierung als Immergrün im Mas- terplan Stadtgrün jedoch bereits als Siedlungsbereiche vor- gesehen. Dieser Zielkonflikt war bei der Erstellung des Mas- terplans bekannt und wird in der Anlage 10 zum Masterplan auch grafisch dargestellt. Im Rahmen der Abwägung, das Plangebiet - eine ehemalige Deponiefläche am Stadtrand - zu bebauen oder neue Fläche auf unbelasteten Böden zu erschließen, ist die vorliegende Planung vorzuziehen. Weiteres siehe Beantwortung Nr. 1.1. 1.5 Klimatische Auswirkungen auf angrenzende, teils be- wohnte Bereiche werden infrage gestellt. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Mit der geplanten Darstellung einer Wohnbaufläche im Flä- chennutzungsplan ergeben sich keine direkten Auswirkun- gen auf das Umweltgut Klima. Erst durch die Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanver- fahrens wird es zu negativen Auswirkungen durch die Ver- änderung klimaaktiver Flächen im Plangebiet kommen. Demnach ist die Fläche bei Realisierung des Bebauungs- plans vermutlich künftig dem „Stadtrandklima“ zuzuordnen, das durch dichter stehende, maximal dreigeschossige Ein- zelgebäude, Reihenhäuser oder Blockbebauung mit Grün- flächen oder durch maximal 5-geschossige freistehende Gebäude mit Grünflächen bestimmt ist. Das Stadtrandklima ist charakterisiert durch eine eingeschränkte nächtliche Ab- kühlung und hängt im Wesentlichen von der Umgebung ab. Lokale Winde und Kaltluftströme werden behindert, wäh- rend regionale Winde stark gebremst werden. Durch die Formulierung von ökologisch wirksamen Vermei- dungs- und Minderungsmaßnahmen im Bebauungsplanver- fahren können die negativen Auswirkungen abgemildert werden. - 6 - Anlage 6 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen / 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1.5 Der Kaltluftabfluss erfolgt grundsätzlich im Plangebiet und in der Umgebung von Südost nach Nordwest. Bei der Gebäu- destellung der Neubebauung werden die durch den Bestand vorgegebenen Fluchten aufgegriffen, sodass die Durch- strömbarkeit durch die Kaltluft erhalten bleibt und in den Bürgerpark Nord / Klimapark abfließen kann. Kleinräumige Effekte wirken sich dergestalt positiv auf das Plangebiet aus, dass im benachbarten Bürgerpark Nord Kaltluft entsteht und sich dann in die umliegenden Sied- lungsgebiete ausbreitet. 1.6 Unwirksame Planung Die Planungen stehen im Widerspruch zum Regio- nalplan. Die überplanten Flächen liegen laut Regio- nalplan in Bereichen zum Schutz der Natur und regi- onalem Grünzug. Die Planverfahren sind rechtlich unwirksam, da zu- erst eine Änderung des Regionalplans nötig ist. Die Planungen sind faktisch eine Erweiterung im Au- ßenbereich. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Dieses Wohnbauflächen-Potential wurde auch durch die Landes- und Regionalplanung anerkannt. Die Regionalpla- nung äußerte keine Bedenken gegenüber der Flächennut- zungsplanänderung und bestätigte, dass die Planung mit den wirksamen Zielen der Landes- und Regionalplanung übereinstimmt. Auch der aktuelle Regionalplan-Entwurf be- absichtigt die Festlegung eines Allgemeinen Siedlungsbe- reiches im Bereich der Planung. Dies bestätigt die Einschät- zung, dass langfristig eine Wohnnutzung der Zielsetzung entspricht. Da der Bereich im wirksamen Flächennutzungsplan bereits teilweise als Wohnbaufläche dargestellt ist und der Sied- lungsrand unmittelbar an der bereits wirksamen Wohnbau- flächendarstellung erweitert wird, handelt es sich auf Ebene des Flächennutzungsplanes um eine nachvollziehbare Er- weiterung und kann als Arrondierung einer bestehenden Siedlung bezeichnet werden. Es handelt sich letztlich 0,3 Hektar Fläche, die von einer Grünfläche in Wohnbaufläche umgenutzt werden. Die Fläche ist Teil des Stadtentwick- lungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen) und somit auch - 7 - Anlage 6 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen / 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung durch andere Planungsinstrumente als so genannte „Flä- chenreserve“ zur Deckung des Wohnraumbedarfs in der weiter wachsenden Stadt vorgesehen. 1.7 Alternativenprüfung Eine Siedlungserweiterung ist keine Innenverdich- tung. Die Alternativenprüfung ist unvollständig, da nicht auf Baulückenschluss, Neunutzung bestehender Struktu- ren oder Erweiterung bestehender Gebäude einge- gangen wird. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Bei der Planung han- delt es sich um eine Nachverdichtung einer Hinterlandbe- bauung in einer integrierten Lage. Teilweise liegt das Plan- gebiet derzeit noch im Außenbereich nach § 35 BauGB. Der Entwurf zur Regionalplan-Neuaufstellung für das Plangebiet legt künftig einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) fest. Alternativstandorte sind nicht untersucht worden, da das Plangebiet in der am 20.12.2016 vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Wohnungsbauoffensive als potentielle Flä- che für Wohnungsbau unter dem Punt 5.02 aufgeführt ist (vgl. Vorlagen-Nummer 2698/2016, Anlage 1.5-Nippes). Weiteres siehe Beantwortung Nr. 1.6. 1.8 Ausgleichsfläche Es wird Kritik geäußert an der doppelten Ausweisung einer identischen Ausgleichsfläche in zwei Bebau- ungsplänen. Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird seitens der Flächennutzungspla- nung zur Kenntnis genommen. Diese Regelungen der Aus- gleichflächen werden nicht unmittelbar im Rahmen des Flä- chennutzungsplanes getroffen. Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens liegt der Hin- weis vor. In den Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB so- wie § 4 Abs. 2 BauGB wurden Regelungen zu Ausgleich- maßnahmen getroffen. Die zum Ausgleich herangezogenen Flächen des Bebauungsplans Nummer 66389/03, „Rondorf Nord-West“ in Köln-Rondorf werden nicht doppelt in An- spruch genommen. - 8 - Anlage 6 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen / 9 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1.8 Gemäß dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Riet- mann Beratende Ingenieure PartG mbB 2023), der im Rah- men des Bebauungsplanverfahrens Nummer 66389/03 „Rondorf Nord-West“ in Köln-Rondorf erstellt wurde, ergab sich durch die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen ein Kompensationsüberschuss. Dieser Überschuss aus den nicht benötigten Ausgleichsflächen kann bei anderen Ver- fahren herangezogen werden. Ein Teil dieses Überschus- ses wird für das Bebauungsplan-Verfahren „Am Bilderstöck- chen“ in Anspruch genommen und sowohl textlich als auch planerisch im landschaftspflegerischen Fac hbeitrag sowie in der Planzeichnung des Bebauungsplans dargestellt. 1.9 ÖPNV-Anbindung Es handelt sich um eine unzureichende Anbindung. Die nächstgelegene Haltestelle befindet sich in über 10 Minuten Entfernung. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Diese Einschätzung wird nicht geteilt. Die dem Änderungsbereich nächstgelegene ÖPNV Anbin- dung der Buslinien 121, 140 und 147 ist die Haltestelle Am Bilderstöckchen auf der gleichnamigen Straße und liegt nur 2 Gehminuten vom Änderungsbereich entfernt. Über die genannten Buslinien können die S-Bahnhaltestel- len Köln-Nippes, Geldernstr./Parkgürtel sowie die Stadt- bahnhaltestelle Geldernstr./Parkgürtel und Neusser Str./Gürtel in max. 11 Fahrminuten erreicht werden. Dort sind über die S-Bahnlinien S 11 sowie S 6 Anschlüsse an den Kölner Hauptbahnhof und damit an die Kölner Innen- stadt innerhalb von 5-8 Fahrminuten gewährleistet. Über den Kölner Hauptbahnhof besteht folgend Anschluss an den Regional- und Fernverkehr. An den Stadtbahnhaltestellen Geldernstr./Parkgürtel und Neusser Str./Gürtel besteht die Anschlussmöglichkeit an die Stadtbahnlinien 13, 12 und 15. Die dem Änderungsbereich nächstgelegene Stadtbahnhaltestelle Escher Straße liegt - 9 - Anlage 6 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen / 10 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung ca. 1,2 km (ca. 16 Gehminuten) entfernt. Hier verläuft die bereits erwähnte Linie 13. Die Anbindung des Stadtteils an den öffentlichen Personennahverkehr ist insgesamt als min- destens durchschnitt bis gut zu bewerten. Diese Einschät- zung wurde durch die betreffenden Fachämter bestätigt. 1.10 Nahversorgung Es wird bemängelt, dass das Plangebiet sich in wei- ten Entfernungen zur Nahversorgung befindet. Ein Supermarkt ist 400 m entfernt. Das Nahversorgungszentrum befindet sich in über 3 km Entfernung. Die Nahversorgungslage Bilderstöckchen ist ca. 1 km entfernt und ohne Entwicklungsmöglichkeiten auf- grund der räumlichen Struktur. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Angebotsschwerpunkt im Bezirk Nippes liegt im kurz- fristigen Bedarfsbereich. Im Vergleich zum Durchschnitt der Stadtbezirke 2 bis 9 nimmt er einen leicht unterdurchschnitt- lichen Verkaufsflächenanteil (ca. 55 %) ein. Die Verkaufsflä- chenanteile des mittel- und langfristigen Bedarfs (ca. 10 % bzw. ca. 35 %) liegen im Vergleich der Stadtbezirke eben- falls im leicht unterdurchschnittlichen Bereich. Die Nahversorgung des Plangebietes ist dennoch gewähr- leitet. In der näheren Umgebung (max. 900 m Entfernung zum Plangebiet) befindet sich ein Discounter sowie ein Dro- geriemarkt und die Nahversorgungslage (NVL) Bilderstöck- chen am Schiefersburger Weg / West. Im direkten Umfeld des Plangebietes (max. 300 m Entfernung) gibt es einen Supermarkt zur Versorgung mit Lebensmitteln und Produk- ten des täglichen Bedarfs. Das dem Plangebiet nächstgelegene Nahversorgungszent- rum (NVZ) liegt ca. 3,2 km entfernt und ist das NVZ Wei- denpesch an der Ecke Neusser Straße / Kapuzinerstraße. Das NVZ Nippes an der Sechzigstraße liegt etwa 3,5 km vom Plangebiet entfernt. Die betreffenden Fachämter bestätigen diese Einschätzung, da sie keine Bedenken gegenüber einer Wohnbebauung an diesem Standort äußerten. - 10 - Anlage 6 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen / 11 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1.11 Mikroklima Es wird von einer Verschlechterung der Situation ge- sprochen, da eine Versiegelung zur Erhöhung der lo- kalen Temperaturen führt. Dabei entsteht ein Wär- meinseleffekt. Dies steht im Widerspruch zur Klima- anpassungsstrategie. Hinweis: Es wird vermutet, dass hiermit die Klimaan- passungsstrategie des Bundes 2024 gemeint ist. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Hinweise zur Verschlechterung der mikroklimatischen Situation werden berücksichtigt. Dem Hinweis zur Klimaan- passungsstrategie wird nicht gefolgt. Die Klimaanpassungsstrategie des Bundes fordert Kommu- nen auf ein Klimaanpassungs konzept zu entwickeln, das die Stadt Köln zurzeit erarbeitet. Durch die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennut- zungsplan wird eine Bebauung vorbereitet und eine damit einhergehende Versiegelung von Flächen. Dadurch ist mit den angeführten Effekten zu rechnen. Diese werden aller- dings durch die festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens zumindest abge- mildert. Da es sich um eine Nachverdichtung in integrierter Lage handelt ist die Bestandssituation bereits urban-klima- tisch geprägt. Die Planung führt vermutlich zu keiner erheb- lichen Beeinträchtigung der stadtklimatischen Funktion der verbleibenden Grünfläche. 1.12 Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiet. Es wird um Berück- sichtigung der Frisch- und Kaltluftleitbahnen gebeten. Der Stellung- nahme wird teil- weise gefolgt. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Im Falle der FNP-Änderung und damit der Realisierung des Bebauungsplans gehen die derzeit unbebauten Flächen für die Kalt- und Frischluftproduktion verloren. Darüber hinaus belasten siedlungsbedingte Emissionen (Hausbrand und Kfz-Abgase) die Frischluft. Die im Bebauungsplanverfahren vorgesehene Durchgrünung der Wohnsiedlung mindert die Auswirkungen auf die stadtklimatischen Verhältnisse. Die Positionierung der Gebäude und die Unterteilung in drei Baukörper ermöglichen ein hindernisfreies Durchströmen des Plangebietes, da die Position der Häuser der Windrich- tung aus Südost nach Nordwest entspricht. - 11 - Anlage 6 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen / 12 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1.12 Der Kaltluftabfluss erfolgt grundsätzlich im Plangebiet und in der Umgebung von Südost nach Nordwest (vgl. Vorlagen- Nummer AN/2392/2021). Bei der Gebäudestellung der Neu- bebauung werden die durch den Bestand vorgegebenen Fluchten aufgegriffen, sodass die Durchströmbarkeit durch die Kaltluft erhalten bleibt und in den Bürgerpark Nord / Kli- mapark abfließen kann. Kleinräumige Effekte wirken sich dergestalt positiv auf das Plangebiet aus, dass im benach- barten Bürgerpark Nord Kaltluft entsteht und sich dann in die umliegenden Siedlungsgebiete ausbreitet. Die stadtklimatische Funktion der verbleibenden Grünflä- chen sowie die lufthygienische Situation werden durch die Planung nicht erheblich beeinträchtigt. 1.13 Nachhaltiges Wassermanagement Es erfolgt der Hinweis auf die Beachtung von dezent- raler Regenwasserbewirtschaftung. Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird auf Ebene der Flächennutzungspla- nung zur Kenntnis genommen. Diese Regelungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes regelbar, da es dessen Detailschärfe und Steuerungsfunktionen überschrei- tet. Eine konkretere Bewässerungskonzeption war nicht Be- standteil der Bauleitplanung und entspricht nicht der Pla- nungsebene. Für das Plangebiet wurde im Rahmen des Bebauungsplan- verfahren dennoch eine erste Konzeption zur Regenwasser- bewirtschaftung erarbeitet. Mit Hilfe von extensiver Dachbegrünung, einer Zisterne so- wie der Installation von Retentionsboxen, die im Bereich der TG-Decke vorgesehen sind, kann Niederschlagswasser zu- rückgehalten und gespeichert werden, bevor es in die Kana- lisation gelangt. Das gespeicherte Wasser steht durch ein Kapillarsystem den vorhandenen Vegetationsflächen zur Verfügung, und trägt auch zur Verdunstung bei. - 12 - Anlage 6 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen / 13 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Durch die vorgesehenen Maßnahmen wird umfangreich auf die Wiederverwendung von Niederschlagsmengen reagiert. 1.14 Begrünungsmaßnahmen Es wird um die Festsetzung von Mindestanteilen an großkronigen Bäumen gebeten. Die textliche Festsetzung von heimischen, standort- gerechte und fruchttragenden Baumarten und He- cken wird angeregt. Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird auf Ebene der Flächennutzungspla- nung zur Kenntnis genommen. Diese Regelungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes regelbar, da es dessen Detailschärfe und Steuerungsfunktionen überschrei- tet. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens liegen die Hin- weise vor. Die zu pflanzenden Bäume sind hinsichtlich ihrer Anzahl und ihres Habitus als mittel- bis großkronig textlich festge- setzt. Eine Festsetzung eines Mindestanteils an großkroni- gen Bäumen stehen brandschutzrechtliche Aspekte entge- gen. Die Baumschutzsatzung der Stadt Köln stellt sicher, dass ausschließlich die dort aufgeführten heimischen Baumarten als Ersatzpflanzungen gepflanzt werden. Eine Auswahl an möglichen heimischen Baumarten sind dem Grünordnungsplan zu entnehmen. Dieser ist Bestandteil des Durchführungsvertrages zum Bebauungsplan. 1.15 Es sollten Photovoltaik und Begrünung auf Flachdä- chern festsetzen Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird auf Ebene der Flächennutzungspla- nung zur Kenntnis genommen. Diese Regelungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes regelbar, da es dessen Detailschärfe und Steuerungsfunktionen überschrei- tet. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens liegen die Hin- weise vor. Es wurden Maßnahmen formuliert betreffend - 13 - Anlage 6 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen / 14 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1.15 Dach- und Fassadenbegrünung, die Ausrichtung der Ge- bäude in Nordost- bzw. Südwestausrichtung, Photovoltai- kelementen oder Solarenergie auf Flachdächern. Die Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städ- tischer Neubauvorhaben in Köln, beschlossen vom Rat der Stadt Köln am 17.03.2022, finden Anwendung. 1.16 Es wird angeregt, dass verpflichtende Festsetzung für eine naturnahe Grünflächen- und Gartengestal- tung formulieren werden, z.B. - heimische Wildpflanzen, - Totholz, seltene Mahd, - Nisthilfen für Insekten und Vögel, - Wasserstellen, - Verbot von Pflanzenschutzmitteln, - Vermeidung nächtliche Beleuchtung, - Verbot von Ultraschall-Tierscheuchen Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Diese Regelungen sind nicht im Rahmen des Flächennut- zungsplanes regelbar, da es dessen Detailschärfe und Steuerungsfunktionen überschreitet. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens liegen die Hin- weise vor. Die formulierten Maßnahmen werden teilweise im Grünordnungsplan behandelt. Bei der weiteren Planung, die sich dem Bebauungsplanverfahren anschließt, wird überprüft, ob die anderen Aspekte berücksichtigt werden können. 1.17 Beleuchtung Bisher wurde kein Beleuchtungskonzept erarbeitet. Es besteht die Forderung, geeignete Vorgaben zum Schutz vor schädlichen Beleuchtungseffekten und Lichtverschmutzung festzusetzen. Es soll auf insekten- und tierschonende Beleuchtung geachtet werden. Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird auf Ebene der Flächennutzungspla- nung zur Kenntnis genommen. Diese Regelungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes regelbar, da es dessen Detailschärfe und Steuerungsfunktionen überschrei- tet. Ein konkretes Beleuchtungskonzept ist auch kein Be- standteil der Bebauungsplanung und entspricht nicht der Planungsebene. Bei der weiteren Planung, die sich dem Be- bauungsplanverfahren anschließt, kann geprüft werden, ob diese Belange erforderlich und umsetzbar sind. 1.18 Energieeffizienz Es besteht die Forderung nach verbindlichen Maß- nahmen zur energetischen Optimierung der Bebau- ung, insbesondere: Die Stellung- nahme wird zur Die Stellungnahme wird auf Ebene der Flächennutzungspla- nung zur Kenntnis genommen. Diese Regelungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes regelbar, da es - 14 - Anlage 6 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1.18 - Passivhausstandard - recyclebare Baumaterialien - Solarenergie auf Dächern und Fassaden - klimagerechte Gebäudeausrichtung - Photovoltaik auf Flachdächern - Dachbegrünung Kenntnis genom- men. dessen Detailschärfe und Steuerungsfunktionen überschrei- tet. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens liegen die Hin- weise vor. Weiteres zu Maßnahmen im Rahmen des Be- bauungsplanes siehe Beantwortung Nr. 1.15. 1.19 Beteiligung Es wird angeregt, dass Naturschutzverbände mit den TÖB förmlich beteiligt werden. Der Naturschutzbeirat ist bei der Unteren Natur- schutzbehörde zwingend zu beteiligen. Der Stellung- nahme wird teil- weise gefolgt. Im Rahmen der Beteiligungen nach § 4 (1) und § 4 (2) BauGB werden die formellen Träger öffentlicher Belange zur Beteiligung aufgerufen. Die Möglichkeit sich als Natur- schutzverband im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeitsbe- teiligungen zu den Verfahren nach § 3 (1) und § 3 (2) BauGB zu äußern ist gegeben und wird als ausreichend er- achtet, da Stellungnahmen, die zu diesen Verfahrensschrit- ten abgegeben werden, gleichermaßen berücksichtigt wer- den. Die Untere Naturschutzbehörde wurde zu der FNP- Änderung über das Umwelt- und Verbraucherschutzamt be- teiligt und damit eingebunden. Der Naturschutzbeirat wird gemäß Geschäftsordnung von der unteren Naturschutzbe- hörde beteiligt. Je nach Planverfahren und Rückmeldung finden auch außerhalb der förmlichen Beteiligungen Abstim- mungsprozesse mit den jeweils betroffenen Ämtern und Dienststellen statt. Alle Einwendungen werden der Politik zur Beratung und abschließenden Entscheidung mit dem Umgang darüber vorgelegt. Diese Beschlussvorlagen sind öffentlich im Internet über das Bürgerinformationssystem einsehbar.
Anlage 3 - Bisherige Darstellung FNP
381 Zeichen
W GE GE W Anlage 3 - bisherige Darstellung - 0 100 20050 Meter 1:5.000M.: 248. Änderung des Flächennutzungsplanes: "Am Bilderstöckchen" in Köln-Bilderstöckchen W Legende Änderungsbereich Wohnbaufläche Gewerbefläche Gemeinbedarfsfläche Grünfläche Fläche für Hauptverkehrszüge Fläche für Bahnanlagen Jugendeinrichtung Kindereinrichtung Kirche Post Schule Spielplatz Sportplatz W GE
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
1592 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
VI/61/614-5
Vorlagen-Nummer
0578/2025
Stand: 04.09.2025
Sachstandsbericht
Beschluss über die Feststellung der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP)
im Stadtbezirk 5, Köln-Nippes, Arbeitstitel: "Am Bilderstöckchen" in Köln-
Bilderstöckchen
Beschluss:
Der Rat
1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Veröffentlichung zur 248.
Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Am Bilderstöckchen“ in Köln-
Bilderstöckchen eingegangenen Stellungnahmen gemäß der Anlagen 6 und 7;
2. stellt die 248. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Am Bilderstöck-
chen“ in Köln-Bilderstöckchen mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 5
beigefügten Begründung fest
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig beschlossen.
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Nach dem Feststellungsbeschluss durch den Rat wurde die 248. Änderung des Flächennut-
zungsplanes mit Antrag vom 25.06.2025 der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vorge-
legt. Die Bezirksregierung Köln erteilte mit Schreiben vom 15.07.2025 die Genehmigung für
dieses Verfahren.
Die Erteilung der Genehmigung und damit das Wirksamwerden der Flächennutzungsplanän-
derung wird ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung wird das Bauleitplanverfahren abgeschlossen.
Die öffentliche Bekanntmachung ist im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 35 am 27.08.2025 erfolgt.
Nächste Schritte:
Zu diesem Beschluss sind keine weiteren Schritte erforderlich.
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
1271 Zeichen
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? - Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? Die vorliegende Beschlussvorlage behandelt den Feststellungsbeschluss der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen. Im durchgeführten Verfahren ist die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB beteiligt worden. Die Ergebnisse sind in der Anlage 6 dargestellt. Mit dem Feststellungsbeschluss ist ein Flächennutzungsplanverfahren abgeschlossen. Kontakt OB/1 Büro der Oberbürgermeisterin OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-Mail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 4 - Beabsichtigte Darstellung FNP
464 Zeichen
W GE GE W Anlage 4 - beabsichtigte Darstellung - 0 50 100 15025 Meter 1:5.000M.: 248. Änderung des Flächennutzungsplanes: "Am Bilderstöckchen" in Köln-Bilderstöckchen W Legende Änderungsbereich Wohnbaufläche Gewerbefläche Gemeinbedarfsfläche Grünfläche Fläche für Hauptverkehrszüge Fläche für Bahnanlagen Böden, erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet Jugendeinrichtung Kindereinrichtung Kirche Post Schule Spielplatz Sporthalle/-anlage Sportplatz W GE
Anlage 7 - Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen der Behörden und sonst. Träger öffentlicher Belange
46901 Zeichen
Anlage 7 Zur Vorlage Nr. 0578/2025 / 2 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) – Arbeitstitel: „Am Bilderstöckchen“ in Köln- Bilderstöckchen – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 05.07.2024 bis zum 07.08.2024 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 16 Stellungnahmen eingegangen. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 23.01.2025 bis zum 24.02.2025 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 13 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend dokumentiert und nummeriert. Daran anschließend werden in Überein- stimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Im Übrigen wird zum Umgang mit sämtlichen abwägungserheblichen Belangen auf die Begründung der FNP-Änderung und die Abwägungsta- belle zur Beteiligung nach § 3 Absatz 2 BauGB (Anlage 6) verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 Kampfmittelbeseitigungsdienst Bezirksregierung Düsseldorf über 322/44 - Amt für öffentliche Ordnung/ Kampfmittelangelegenheiten 08.07.2024 Die Fläche wurde am 09.06.2023 durch den KBD ausgewertet. Das Ergebnis der Luftbild- auswertung nebst Stellungnahme des KBD sowie eine angrenzende Luftbildauswertung aus dem Jahr 2008 erhalten Sie anbei. Dort ist neben dem bereits ausgezeichneten Ver- dachtspunkt 90 noch der Verdachtspunkt 89 ausgewiesen. Dieser tangiert mit seinem Ge- fährdungsband (s.u.) ebenfalls die von Ihnen beantragte Fläche. Auch um diesen Ver- dachtspunkt gilt das unten ausgeführte Ge- fährdungsband. Der Stellungnahme wird gefolgt. Der Flächennutzungsplan selbst löst nicht unmittelbar Bau- maßnahmen aus. Daher sind diese Anforderungen nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes regelbar, da es des- sen Detailschärfe und Steuerungsfunktionen überschreitet. Zur Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB (Veröffentlichung) wurden die allgemeinen Hinweise zu diesem Belang im Umweltbericht und Begründungstext zur 248. Änderung des FNP ergänzt. Eine Stellungnahme ist auch in der Beteiligung zum Bebau- ungsplan-Entwurf vorgetragen worden. Auch dieser er- gänzte zu den Beteiligungen nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB weiterführende Hinweise. - 2 - Anlage 7 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 08.07.2024 Insbesondere existieren demnach mehrere konkrete Verdachte auf Kampfmittel bzw. Mili- täreinrichtungen des 2. Weltkrieges (2 Bom- benblindgänger und militärische Anlage). Aus Sicht des KBD sowie aus ordnungsbehördli- cher Sicht handelt es sich bei der Überprü- fung der konkreten Verdachtspunkte als auch der Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel um eine statthafte Maß- nahme. Hinsichtlich der konkreten Verdachte (2 Bom- benblindgänger und militärische Anlage) wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewie- sen, dass im Mindestabstand von 15m keine erdeingreifenden Baumaßnahmen oder sons- tige Arbeiten ohne Abstimmung mit dem hiesi- gen Bereich erfolgen dürfen. Erdarbeiten in- nerhalb dieses Mindestabstand stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem emp- findlichen Bußgeld geahndet werden kann. Um eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel zu beantragen, bitte ich um Übersendung unseres Formulars „An- trag auf Kampfmitteluntersuchung“ inklusive erforderlicher Unterlagen. Bei dem Vorliegen eines Verdachtspunktes muss für die Überprüfung ein vorheriger Orts- Im Rahmen der Beteiligungen nach § 4 Abs. 2 BauGB wurde der Kampfmittelbeseitigungsdienst Bezirksregierung Düsseldorf über 322/44 - Amt für öffentliche Ordnung/ Kampfmittelangelegenheiten erneut beteiligt und gab keine Stellungnahme zur Flächennutzungsplanänderung ab. Weitere Hinweise: Es fanden in 2023 Abstimmungen zwischen der Vorhaben- trägerin und dem Ordnungsamt und des KBD bezüglich der Kampfmittelüberprüfung statt. Die zur frühzeitigen Beteili- gung nach § 4 Abs. 1 BauGB eingereichte Stellungnahme des Ordnungsamtes deckte sich nicht gänzlich mit den zu- vor getroffenen Abstimmungen. Bei der baurelevanten Fläche handelt es sich um eine ehe- malige Auskiesung bzw. Kiesabgrabung, die bis zum Grundwasser erfolgte. Ein aus dem Jahre 1958 stammen- der Kartenstand belegt eine Auffüllungsmächtigkeit von grö- ßer 10 Metern. Aufgrund der ehemaligen Auskiesung sind laut Abstimmungen mit dem Ordnungsamt voraussichtlich keine Kampfmittel auf dem Gelände mehr zu erwarten. Zwischenzeitig wurde mit dem Ordnungsamt abgesprochen, dass eine Oberflächendetektion voraussichtlich nicht erfor- derlich ist, da die Voraussetzungen für die Durchführung der Kampfmitteluntersuchung nicht ohne unverhältnismäßig ho- hen Aufwand erfüllt werden können. Der Kampfmittelbeseiti- gungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf (KBD) ver- - 3 - Anlage 7 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 08.07.2024 termin mit uns abgestimmt werden. Wir be- nachrichtigen anschließend den Kampfmittel- beseitigungsdienst über diesen Termin. Bitte beachten Sie jedoch, dass vorab dennoch der ausgefüllte und vollständige Antrag auf Kampfmitteluntersuchung benötigt wird. Hinweis im Rahmen von Beteiligungsverfah- ren: Eine Flächenüberprüfung sollte bei noch unbebauten Bereichen unbedingt vor jeglicher Bebauung erfolgen. Dies gilt auch für Er- schließungsmaßnahmen oder wenn die Flä- che anschließend unter verschiedene Bau- herren aufgeteilt wird (z. B. partieller Verkauf). Eine großflächige Überprüfung ist andernfalls oft technisch nicht mehr möglich. Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie beispielsweise Rammarbei- ten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. er- fordern die Durchführung von Sicherheitsde- tektionen. Wichtige Hinweise zur Durchfüh- rung von Sicherheitsdetektionen sowie der Aufgrabung von Verdachtsmomenten und zur Beteiligung der Ordnungsbehörde im Rahmen des Verfahrensablaufes finden Sie auf unse- rer Internetseite. Beachten Sie bitte, dass wir zusammen mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst für die Bearbeitung von Anträgen durchschnittlich zichtete im Vorgang unter dem Az. 353/08 aufgrund der ört- lichen Gegebenheiten auf weitere Kampfmitteluntersuchun- gen. Der Verdachtsfall 90 gilt mittlerweile als ausgeräumt. - 4 - Anlage 7 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 08.07.2024 etwa vier bis sechs Wochen benötigen (grobe Richtwerte). Der Schutz der Bevölkerung vor Gefahren, die von Kampfmitteln ausgehen, ist eine Auf- gabe der Gefahrenabwehr im Sinne des Ord- nungsbehördengesetzes, die grundsätzlich den örtlichen Ordnungsbehörden obliegt. Da der Umgang mit Kampfmitteln jedoch eine be- sondere Fachkunde voraussetzt, unterhält das Land Nordrhein-Westfalen bei den Be- zirksregierungen Düsseldorf und Arnsberg ei- nen Kampfmittelbeseitigungsdienst zur Unter- stützung der örtlichen Ordnungsbehörden. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst unterstützt die örtlich zuständigen Behörden mit seiner Fachkenntnis und sucht, räumt und vernichtet gegebenenfalls nicht detonierte Kampfmittel. Die durch den staatlichen Kampfmittelbeseiti- gungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf ausgesprochenen Empfehlungen hinsichtlich des Umgangs mit konkreten oder möglichen Kampfmittelbelastungen von Grundstücken werden durch die Stadt Köln als örtliche Ord- nungsbehörde vollinhaltlich mitgetragen. Die Stadt Köln geht davon aus, dass den Empfeh- lungen des Kampfmittelräumdienstes hin- sichtlich der erforderlichen Maßnahmen in Be- zug auf mögliche und konkrete Kampfmittel- belastungen Folge geleistet wird. - 5 - Anlage 7 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 08.07.2024 Für den Fall, dass den Empfehlungen des Kampfmittelräumdienstes nicht nachgekom- men wird, behält sich das Amt für öffentliche Ordnung im Einzelfall die Einleitung und Durchsetzung ordnungsrechtlicher Zwangs- maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung ausdrücklich vor. 2 Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK) 09.07.2024 Die IHK Köln hat bereits im Rahmen der Be- teiligung zum städtebaulichen Planungskon- zept „Am Bilderstöckchen“ Bedenken ange- meldet und trägt diese erneut vor. Die geplante Ausweisung dient der Sied- lungsarrondierung. Sie befindet sich in unmit- telbarer Nähe zur Robert-Perthel-Straße, die maßgeblich für die Erschließung des gleich- namigen Gewerbegebietes ist, welches in nur 200m (Luftlinie) Entfernung zum vorliegenden Änderungsgebiet liegt. Daher stellt die Ände- rung potenziell eine heranrückende Wohnbe- bauung für die in dem genannten Gewerbe- gebiet ansässigen Betriebe dar. Im Rahmen der im weiteren Verfahren ge- planten schalltechnischen Untersuchung muss sichergestellt werden, dass die ansässi- gen Unternehmen durch die hier geplante Wohnnutzung nicht in der Ausübung ihrer ge- werblichen Tätigkeit eingeschränkt werden. Der Stellungnahme wird gefolgt. Der Forderung wurde nachgegangen. Im Rahmen der Be- teiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB lag eine schalltechnische Untersuchung vor. Die Ergebnisse wurden im Rahmen des Umweltberichtes zur Flächennutzungs- planänderung sowie dem Umweltbericht zum Bebauungs- plan-Entwurf berücksichtigt und war im Rahmen der Beteili- gungen einsehbar. - 6 - Anlage 7 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen / 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 17.02.2025 Die IHK Köln hat keine Anregungen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 3 Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (AWB) 10.07.2024 Gegen das Verfahren bestehen keine Beden- ken. Jedoch sind die Vorgaben zur Errichtung von Standplätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln und die Erreich- barkeit dieser Standplätze entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) zu berücksichtigen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang insbesondere den erforderlichen Bewegungsraum für drei- achsige Müllsammelfahrzeuge. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Diese Regelungen sind nicht im Rahmen des Flächennut- zungsplanes regelbar, da es dessen Detailschärfe und Steuerungsfunktionen deutlich überschreitet. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens liegen die Hin- weise vor, um sie bei Erfordernis zu berücksichtigen oder weiterzuleiten, damit sie im Zuge konkreter Baumaßnahmen berücksichtigt werden können. 27.01.2025 Gegen das Verfahren bestehen keine Beden- ken, sofern die Vorgaben zur Errichtung von Standplätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln und die Erreich- barkeit dieser Standplätze entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang insbesondere den erforderlichen Bewegungs- raum für dreiachsige Müllsammelfahrzeuge. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Diese Regelungen sind nicht im Rahmen des Flächennut- zungsplanes regelbar, da es dessen Detailschärfe und Steuerungsfunktionen deutlich überschreitet. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens liegen die Hin- weise vor, um sie bei Erfordernis zu berücksichtigen oder we iterzuleiten, damit sie im Zuge konkreter Baumaßnahmen berücksichtigt werden können. - 7 - Anlage 7 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen / 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 4 PLEdoc GmbH / Netzauskunft 4.1 10.07.2024 Die von uns verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber von der geplanten Maßnahme sind nicht be- troffen: - OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen - Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen - Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netz- gebiet Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg - Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen - Mittelrheinische Erdgastransportleitungsge- sellschaft mbH (METG), Essen - Nordrheinische Erdgastransportleitungsge- sellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund - Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen Die dargestellten Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht. Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf im- mer einer erneuten Abstimmung mit uns. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es liegen keine Bedenken anderer, sonstiger Netzbetreiber vor. 4.2 10.07.2024 Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen entneh- men wir den Unterlagen, dass die Kompensa- tionsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung fin- den. Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Stellungnahme wird seitens der Flächennutzungspla- nung zur Kenntnis genommen. Diese Regelungen der Aus- gleichflächen werden nicht unmittelbar im Rahmen des Flä- chennutzungsplanes getroffen. - 8 - Anlage 7 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen / 9 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung eine Betroffenheit von uns verwalteter Versor- gungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flä- chen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren. Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens liegt der Hin- weis vor. In den Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB so- wie § 4 Abs. 2 BauGB wurden Regelungen zu Ausgleich- maßnahmen getroffen. 23.01.2025 Der allgemeine Hinweis aus 4.1 wurde erneut vorgebracht, welcher keine Betroffenheit for- muliert. Die Anregung aus 4.2 ist entfallen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es liegen keine Bedenken anderer, sonstiger Netzbetreiber vor. 5 Polizeipräsidium Köln - Verkehr 10.07.2024 und 21.01.2025 Es bestehen keinerlei Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 6 Landschaftsverband Rheinland (über Amt 23) 6.1 10.07.2024 Es bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 6.2 10.07.2024 Auf der betroffenen Fläche befindet sich le- diglich ein Beweidungsvertrag. Die im Bebau- ungsplan ausgewiesenen Ausgleichsver- pflichtungen sollen demnach innerhalb des Plangebietes und auf den dem Vorhabenträ- ger gehörenden Ackerflächen durchgeführt werden. In Sachen weiterer möglicher Aus- gleichsflächen verweise ich vorsorglich auf das von 230/5 an 61 gerichtetes Schreiben vom 24.04.2017 hin, dass für die Durchfüh- rung von Ausgleichsmaßnahmen bei Pla- nungsvorhaben, die auf einem rein privaten Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird seitens der Flächennutzungspla- nung zur Kenntnis genommen. Diese Regelungen der Aus- gleichflächen werden nicht unmittelbar im Rahmen des Flä- chennutzungsplanes getroffen. Die Stellungnahme richtet sich konkret an das Bebauungsplanverfahren. Im Rahmen des Bebauungsplan- Verfahrens liegt der Hinweis vor. In den Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB wurden Regelungen zu Ausgleichmaßnahmen ge- troffen. - 9 - Anlage 7 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen / 10 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Interesse beruhen, grundsätzlich keine städti- schen Ackerflächen bereitgestellt werden sol- len. 7 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen - Ville-Eifel 7.1 12.07.2024 und 11.02.2025 Unsere Belange sind nicht betroffen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 7.2 12.07.2024 und 11.02.2025 Vorsorglich weisen wir jedoch darauf hin, dass die Autobahn GmbH zu beteiligen ist, falls das nicht bereits geschehen sein sollte. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Autobahn GmbH wurde ebenfalls im Rahmen aller durchgeführten Beteiligungen die Möglichkeit zur Stellung- nahme gegeben. Siehe Stellungnahme Nr. 12. 8 Polizeipräsidium Köln - Kriminalprävention/Opferschutz 15.07.2024 Bei der Planung von Quartieren, Gebäuden und anderen Bauvorhaben gibt es eine Viel- zahl von kriminalpräventiven Aspekten im städtebaulichen und technischen Kontext (Gestaltung des Außengeländes, Sicherheit des Gebäudes, Sicherheitskonzept) zu be- rücksichtigen. Diese Faktoren sollten bereits in die Planungsphase 1 eines Projektes ein- fließen, damit diese bei der Strukturierung des Geländes, der Gestaltung der Außenan- lagen, den Sicherheitskonzepten der Ge- bäude und der technischen Ausstattung der Gebäude von Anfang an berücksichtigt wer- den. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Stellungnahme wird seitens der Flächennutzungspla- nung zur Kenntnis genommen. Diese Regelungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes regelbar, da es dessen Detailschärfe und Steuerungsfunktionen deutlich überschreitet. Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens liegt der Hin- weis vor. In den Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB so- wie § 4 Abs. 2 BauGB wurden Regelungen zu Ausgleich- maßnahmen getroffen. Der Sicherheitsaspekt der Planungen wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zwischen dem Polizeipräsi- dium Köln und der Vorhabenträgerin abgestimmt bzw. Emp- fehlungen eingeholt. - 10 - Anlage 7 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen / 11 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 15.07.2024 Hierzu möchten wir anregen, einen entspre- chenden textlichen Hinweis im Bebauungs- plan zu platzieren. Die regelmäßige Berück- sichtigung dieses Hinweises in den Bebau- ungsplänen der Stadt Köln wäre begrüßens- wert. Dieser könnte wie folgt aussehen: „Städtebauliche – und technische Kriminal- prävention: Bauliche Anlagen, z.B. Wohngebäude (MFH, EFH), Garagen(-anlagen), Grünanlagen, Wohnquartiere sowie Industrie- und Gewer- beobjekte und Gewerbegebiete, sollen zum wirksamen Schutz vor Kriminalität – wie z.B. Einbrüchen, Vandalismus und Sabotage – im Hinblick auf kriminalitätsfördernde Faktoren und Gegebenheiten beurteilt werden. Die Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Bera- tungsstellen können durch die frühzeitige Be- urteilung und Beratung bereits in der Planung berücksichtigt werden. 14.02.2025 Gegenwärtig bestehen unter Berücksichti- gung der Aspekte der städtebaulichen Krimi- nalprävention keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird seitens der Flächennutzungspla- nung zur Kenntnis genommen. Diese Regelungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes regelbar, da es dessen Detailschärfe und Steuerungsfunktionen deutlich überschreitet. Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens liegt der Hinweis ebenfalls vor und werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zwischen dem Polizeipräsi- dium Köln und der Vorhabenträgerin abgestimmt bzw. Emp- fehlungen eingeholt. - 11 - Anlage 7 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen / 12 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 9 Bezirksregierung Köln – Dezernat 52 – Kreislaufwirtschaft, Bodenschutz einschl. anlagenbezogener Umweltschutz 18.07.2024 Wir melden keine Betroffenheit. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 10 Regionalfortamt Rhein-Sieg-Erft 18.07.2024 Wir melden keine forstwirtschaftlichen Beden- ken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 11 Gascade Gastransport GmbH 11.1 25.07.2024 Wir antworten auch im Namen der Anlagen- betreiber SEFE Energy GmbH (Rechtsnach- folgerin der WINGAS GmbH) sowie NEL Gas- transport GmbH. Die Anlagen der zuvor genannten Betreiber sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht be- troffen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 11.2 25.07.2024 Für Kompensationsmaßnahmen muss sicher- gestellt sein, dass diese unsere Anlagen nicht beeinträchtigen und nicht im Schutzstreifen unserer Anlagen stattfinden werden. Sollten externe Flächen zur Deckung des Kompensa- tionsbedarfs erforderlich sein, sind uns diese ebenfalls mit entsprechenden Planunterlagen zur Stellungnahme vorzulegen. Eine Auflis- tung der Flurstücke in der Begründung oder im Umweltbericht ist nicht ausreichend. Wir bitten Sie daher, uns am weiteren Verfah- ren zu beteiligen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Stellungnahme wird seitens der Flächennutzungspla- nung zur Kenntnis genommen. Diese Regelungen der Aus- gleichflächen werden nicht unmittelbar im Rahmen des Flä- chennutzungsplanes getroffen. Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens liegt der Hin- weis vor. In den Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB so- wie § 4 Abs. 2 BauGB wurden Regelungen zu Ausgleich- maßnahmen getroffen. - 12 - Anlage 7 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen / 13 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 11.3 25.07.2024 Wir möchten darauf hinweisen, dass Anfra- gen zu Leitungsauskünften, Schachtgenehmi- gungen, TÖB-Beteiligungen etc. an die oben genannten Anlagenbetreiber über das kosten- freie BIL-Onlineportal einzuholen sind. Bitte richten Sie daher Ihre zukünftigen Anfra- gen an uns direkt an das o.g. BIL-Portal. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Bei der TöB-Beteiligung nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB handelt es sich um gesetzlich vorgeschriebene Beteili- gungsschritte, die von der Gemeinde eigenverantwortlich durchzuführen sind. Folglich ist es Aufgabe der Gemeinde, für die jeweilige Bauleitplanung und die konkreten Gege- benheiten in sachgerechter Art und Weise zu bestimmen, in welcher Form die Beteiligung gestaltet wird. Gemäß § 4a Abs. 1 BauGB dienen die Vorschriften über die TÖB- Beteiligung insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Be- lange. Die TöBs sind verpflichtet innerhalb der vorgegebe- nen Frist eine Stellungnahme abzugeben. Das Stadtplanungsamt kann derzeit dieser Bitte nicht nach- kommen, strebt jedoch eine Neuorganisation der digitalen Beteiligungen an. Bis dahin werden seitens des Stadtpla- nungsamtes alle Behörden und TöBs weiterhin in gewohn- ter Form gleichermaßen beteiligt. 11.02.2025 Die Hinweise aus 11.1 und 11.3 wurden er- neut vorgebracht. Der Hinweis aus 11.2 entfiel. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass nachträgliche Lageänderungen in der Projekt- planung eines erneuten Antrags auf Zustim- mung bedürfen. Die Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Siehe hierzu Beantwortung Nr. 11.1 und 11.3. Es findet keine nachträgliche Änderung des Planbereiches statt, da die Planung mit dem Feststellungsbeschluss inhalt- lich abgeschlossen wird. 12 Die Autobahn GmbH des Bundes sowie Fernstraßenbundesamt (FBA) 12.1 31.07.2024 Fernstraßenbundesamt (FBA) In die Planzeichnung sind die 40 m - Anbau- verbotszone sowie die 100 m - Anbaube- Der Stellungnahme wird teilweise ge- folgt. Eine nachrichtliche Übernahme von Anbauverbot- bzw. – Beschränkungszonen ist im Flächennutzungsplan der Stadt Köln grundsätzlich nicht vorgesehen. Die fachrechtlichen - 13 - Anlage 7 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen / 14 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 12.1 31.07.2024 schränkungszone an der BAB 57 einzuzeich- nen und in der Legende diese Zonen mit Ver- weis auf § 9 FStrG und die Bezeichnung an der Bundesautobahn zu ergänzen. Zur Ab- standsmessung möchten wir darauf verwei- sen, dass das Abstandsmaß der Zonen des § 9 FStrG auch an Anschlussstellenästen, an Ein- und Ausfädelungsstreifen sowie Rampen und gegen über den Zu-und Abfahrten sowie bei Raststätten/-plätzen (äußere Fahrbahn- kante der Durchfahrtsgasse, die die BAB ver- bindet) gilt. In die textlichen Festsetzungen/Hinweise und die Begründung der jeweiligen Bauleitpläne ist Folgendes aufzunehmen bzw. zu ergän- zen: - Längs der Autobahn dürfen jegliche Hoch- bauten, auch Nebenanlagen als solche, auch auf der nicht überbaubaren Grundstücksflä- che innerhalb der 40 m- Anbauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStrG nicht errichtet wer- den. Umfasst sind hiervon auch jegliche mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehenden Anlagen über der Erdgleiche (z. B. Beleuch- tungsmasten etc.). Dies gilt auch für Abgra- bungen und Aufschüttungen größeren Um- fangs. Vorgaben sind jedoch unabhängig von der Darstellung im FNP zu beachten und werden daher wie folgt beantwortet. Diese Zonen befinden sich am westlichen Rand des Ände- rungsbereiches der 248. Änderung des Flächennutzungs- planes. Dabei überschneidet der 40 Meter breite Radius der Anbauverbotszone den Änderungsbereich geringfügig. In diesem Bereich soll voraussichtlich im Bebauungsplanent- wurf ein Kinderspielplatz und angrenzend eine Kinderein- richtung vorgesehen sein, der Flächennutzungsplan beab- sichtigt die Darstellung einer Wohnbaufläche. Erst der 100 Meter breite Radius der Anbaubeschränkungszone ragt deutlich in den Änderungsbereich hinein und umschließt eine Teilfläche eines der im Bebauungsplan vorgesehenen Neubauten, sowie darüber hinaus ein gesamtes Bestands- gebäude. Die unmittelbar angrenzenden Bestandsgebäude wurden in den 1970er Jahren errichtet. Da es sich bei der Betrachtung um eine Pufferzone von 40 Metern vom äußersten Rand der Autobahnzubringerauffahrt und zusätzlich um die geforder- ten Abstände des Anbauverbots und der Anbaubeschrän- kung handelt, wurde bislang die Einschätzung getroffen, dass Neubauten im Bereich der neudargestellten Wohnbau- fläche uneingeschränkt umsetzbar seien. Bei Errichtung baulicher Anlagen innerhalb dieser Zonen, bedarf es der Zustimmung bzw. der Genehmigung des Fernstraßenbundesamtes. Reaktiv auf die zur frühzeitigen Beteiligung eingereichte Stellungnahme des Fernstraßen- - 14 - Anlage 7 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen / 15 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 12.1 31.07.2024 - Bezüglich der mit einem Pflanzgebot oder auch als Ausgleichsfläche festgesetzten Be- reiche innerhalb der 40 m - Anbauverbots- zone ist auch hier klar zu regeln, dass auch keine (baulichen) Anlagen errichtet werden dürfen, die den Vorschriften des § 9 Abs. 1 FStrG zuwiderlaufen. - Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen bauliche Anlagen der Zustimmung des Fernstraßen- Bundesamtes, wenn sie längs der Bundesau- tobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Me- ter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grund- stücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren be- festigten Rand der Fahrbahn, errichtet, erheb- lich geändert oder anders genutzt werden. - Allgemein: Konkrete Bauvorhaben (auch baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben) in den Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszo- nen bedürfen der Genehmigung bzw. Zustim- mung durch das Fernstraßen-Bundesamt. - Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablenken können und somit geeignet sind die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen nicht errichtet werden. Hierbei genügt bereits eine abstrakte Gefähr- bundesamtes wurden Abstimmungen seitens der Vorhaben- trägerin angestoßen, um eine Klärung und positive Einigung herbeizuführen. Im Bebauungsplan wurde die Zeichnung um die Anbauver- botszone ergänzt sowie eine Nachrichtliche Übernahme zu dieser ergänzt. Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wurde zu den Beteiligungen nach § 4 Abs. 2 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB um Hinweise zu diesem Thema ergänzt. Die Autobahn GmbH und darüber auch das Fernstraßen- bundesamt wurden abseits der direkten Abstimmungspro- zesse auch weiterhin im Verfahren im Rahmen dieser for- mellen Beteiligungen beteiligt. Es wurde hierzu keine Stel- lungnahme durch die Autobahn AG zur Flächennutzungs- planänderung abgegeben. - 15 - Anlage 7 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen / 16 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 12.1 31.07.2024 dung der Sicherheit und Leichtigkeit des Ver- kehrs. Auf § 33 StVO wird verwiesen. Die Er- richtung von Werbeanlagen unterliegt ebenso der Genehmigung oder Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes. - Beleuchtungsanlagen sind so anzubringen, dass die Verkehrsteilnehmer auf der BAB 57 nicht geblendet werden. Eine Blendung darf zu keiner Zeit gegeben sein, um die Sicher- heit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB 57 zu gewährleisten. Dies bezieht sich auch auf die Bauphase und die dabei einge- setzten Geräte und Maschinen. - Bezüglich der Errichtung von Zäunen wird auf § 11 Abs. 2 FStrG verwiesen. Demgemäß dürfen Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt wer- den, wenn sie die Verkehrssicherheit (konk- ret) beeinträchtigen. Soweit sie bereits vor- handen sind, haben die Eigentümer ihre Be- seitigung zu dulden. Die Einordnung der Zau- nanlage unter § 11 FStrG oder ggf. unter § 9 FStrG bedarf einer konkreten Prüfung im Ein- zelfall. Wir bitten um weitere Beteiligung im Verfahren. - 16 - Anlage 7 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen / 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 12.2 31.07.2024 Die Autobahn GmbH: Die 248. Änderung des Flächennutzungspla- nes sieht vor im Geltungsbereich nahe der Anschlussstelle Bickendorf, BAB 57, Grundla- gen zur Entwicklung von Wohnbebauung zu schaffen. Es besteht kein nachträglicher An- spruch auf Emissions- oder Lärmschutz. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Alle zu untersuchenden und berücksichtigenden Luftschad- stoff- und Lärmimmissionen wurden gutachterlich nachge- wiesen und überprüft. Die Ergebnisse wurden im Rahmen des Umweltberichtes zur Flächennutzungsplanänderung so- wie dem Umweltbericht des Bebauungsplan-Entwurfs be- rücksichtigt. Die Begründung sowie der Umweltbericht zur Flächennut- zungsplanänderung wurde vor den Beteiligungen nach § 4 Abs. 2 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB um Hinweise zu die- sem Thema ergänzt. Die Autobahn GmbH und darüber auch das Fernstraßen- bundesamt wurden abseits der direkten Abstimmungspro- zesse auch weiterhin im Verfahren im Rahmen dieser for- mellen Beteiligungen beteiligt. Es wurde hierzu keine Stel- lungnahme durch die Autobahn AG zur Flächennutzungs- planänderung abgegeben. 13 Deutsche Telekom Technik GmbH 02.08.2024 Gegen die Planung bestehen keine Beden- ken. Wir weisen jedoch darauf hin, dass sich Tele- kommunikationslinien der Telekom im Bereich befinden. Die Belange der Telekom, die unge- störte Nutzung Ihres Netzes sowie ihre Ver- mögensinteressen, sind betroffen. Der Be- stand und der Betrieb der vorhandenen TK- Linien müssen weiterhin gewährleistet blei- ben. Über gegebenenfalls notwendige Maß- nahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung unserer Anlagen informieren Sie Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Flächennutzungsplan selbst löst nicht unmittelbar Bau- maßnahmen aus. Im Rahmen des Bebauungsplanverfah- rens liegen die Hinweise vor, um sie bei Erfordernis zu be- rücksichtigen oder weiterzuleiten, damit sie im Zuge konkre- ter Baumaßnahmen berücksichtigt werden können. - 17 - Anlage 7 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen / 18 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 02.08.2024 uns bitte mindestens 6 Wochen vor Baube- ginn. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und un- terirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Ver- kehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbeson- dere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten si- cherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsan- schlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Tele- kommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausge- baute Straßen wieder aufgebrochen werden. Hierfür wird um schriftliche Information über Beginn und Ablauf der Erschließungsanlagen im Bebauungsplangebiet, mindestens 6 Mo- nate vor Baubeginn, gebeten. 10.02.2025 Gegen die Planung bestehen weiterhin keine Einwände. Die Hinweise vom 02.08.2024 wurden erneut vorgebracht, mit folgender Aktualisierung: Angaben über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung o- der Verlegung unserer Anlagen können wir erst bei endgültigen Ausbaupläne mit Erläute- rung machen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bei den vorgelegten Unterlagen handelt es sich um den ab- schließenden Planungsstand, da zum Feststellungsbe- schluss keine Änderungen mehr vorgenommen werden. - 18 - Anlage 7 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen / 19 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 10.02.2025 Wir bitten folgende Festsetzung in den Be- bauungsplan aufzunehmen: In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeig- nete und ausreichende Trassen mit einer Lei- tungszone in einer Breite von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunikationsli- nien der Telekom vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und un- terirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Ver- kehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbeson- dere Abschnitt 3, zu beachten. Der Flächennutzungsplan selbst löst nicht unmittelbar Bau- maßnahmen aus. Der Hinweis richtet sich konkret an die Bebauungsplanung. Im Rahmen dessen liegen die Hinweise vor, um sie bei Er- fordernis zu berücksichtigen oder weiterzuleiten, damit sie im Zuge konkreter Baumaßnahmen berücksichtigt werden können. 14 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB) 05.08.2024 Es bestehen keine grundsätzlichen Beden- ken. Im Erläuterungstext sollte jedoch auch der Umgang mit dem Niederschlagswasser auf- geführt werden. Zudem möchte ich anregen zu erläutern, wes- halb keine Niederschlagswasserversickerung im Bereich des FNP-Plangebietes angestrebt wird. Der Stellungnahme wird gefolgt. Diese Regelungen von Maßnahmen und Festsetzungen sind grundsätzlich nicht im Rahmen des Flächennutzungs- planes regelbar, da es dessen Detailschärfe und Steue- rungsfunktionen überschreitet. Im Rahmen des Bebauungs- plan-Verfahrens liegt der Hinweis vor. Es wurden gutachterliche Untersuchungen erstellt, die im Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung sowie dem Umweltbericht zum Bebauungsplan-Entwurf im Rah- men der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB im entsprechend möglichen Umfang berück- sichtigt wurden. 17.02.2025 Es bestehen keine grundsätzlichen Beden- ken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - 19 - Anlage 7 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen / 20 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 15 Bezirksregierung Köln – Dezernat 25 (Verkehr, Energieleitungen – Integrierte Gesamtverkehrsplanung) 05.08.2024 Es bestehen keine Bedenken. Zur Umweltprüfung bestehen mangels Zu- ständigkeit keine Anmerkungen. Daher wird Fehlanzeige angemeldet. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 21.02.2025 Es bestehen keine grundsätzlichen Beden- ken. Um Beachtung folgender Anmerkungen wird gebeten: Die Verkehrsführung und die Anlage von Straßen und Gehwegen im neuen Plangebiet ist regelkonform nach den einschlägigen Re- gelwerken der FGSV, hier die Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen, auszuführen. Abweichungen von den Regelwerken sind sehr gut zu begründen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Diese Regelungen von Maßnahmen und Festsetzungen sind grundsätzlich nicht im Rahmen des Flächennutzungs- planes regelbar, da es dessen Detailschärfe und Steue- rungsfunktionen überschreitet. Im Rahmen des Bebauungs- planverfahrens liegen die Hinweise vor und wurden entspre- chende Regelungen getroffen. 16 Bezirksregierung Köln – Dezernat 53 (Immissionsschutz einschl. Anlagenbezogener Umweltschutz, Koordinierung Re- gional-Initiative Wind) 14.02.2025 Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht beste- hen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 17 Träger der Landschaftsplanung (Dienststelle 671/1 im Amt für Landschaftspflege und Grünflächen) 17.1 19.07.2024 Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen wird durch den Träger der Landschaftspla- nung kein Widerspruch gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW formuliert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Zustimmung durch den Träger der Landschaftsplanung wird begrüßend zur Kenntnis genommen. - 20 - Anlage 7 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 17.2 19.07.2024 Wie in der Begründung zur 248. Änderung des FNP zutreffend ausgeführt, erfolgt die bauliche Entwicklung auf Grundlage des erst im Entwurf vorliegenden geänderten Regio- nalplans (2021), der hier künftig die Fläche weitgehend als Allgemeinen Siedlungsbereich festsetzen wird. Vorausgegangen ist hier der Beschluss zum STEK Wohnen aus dem Jahr 2016, in welchem diese Fläche ebenfalls als Wohnbaufläche ausgewiesen worden war. Da der Landschaftsplan die übergeordneten städtebaulichen Planungen im Grundsatz zu beachten hat, kann nach fachlich Prüfung für diese Flächen kein Widerspruch formuliert werden. Die Eingriffe in den bestehenden Grünzug und das Landschaftsschutzgebiet L 10 „Erho- lungsgebiet Bürgerpark Nord und angren- zende Grünverbindungen“ sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu bilanzieren und auszugleichen. Die sich nördlich bis zur Longericher Straße fortsetzenden Grünver- bindung, die in den letzten Jahren entwickelt wurde, wird in der Überarbeitung des Land- schaftsplans künftig als Landschaftsschutzge- biet festzusetzen sein und in das bestehende LSG L 10 integrieret. Der Landschaftsplan weist diese Flächen auch heute schon mit Entwicklungsziel EZ 4 aus. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die In- halte wurden bereits zum Stand der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Dienststellen in der Be- gründung wiedergegeben. Die Forderungen richten sich konkret an das Bebauungs- planverfahren. Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens liegt der Hinweis vor. In den Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB wurden Regelungen zu Ausgleichmaßnahmen getroffen. - 21 - Anlage 7 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen / 22 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 24.01.2025 Es wird weiterhin entsprechend Stellung- nahme Nr. 17.1 kein Widerspruch durch den Träger der Landschaftsplanung formuliert. Die Hinweise aus Nr. 17.2 werden erneut be- nannt. Diese waren bereits in Nr. 17.2 als in der FNP Begründung zutreffend formuliert be- wertet worden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die aufrecht erhaltene Zustimmung durch den Träger der Landschaftsplanung wird begrüßend zur Kenntnis genom- men. Die Forderungen richten sich konkret an das Bebauungs- planverfahren. Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens liegt der Hinweis vor. In den Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB wurden Regelungen zu Ausgleichmaßnahmen getroffen. 18 Stadtwerke Köln 18.1 24.02.2025 Die Stadtwerke Köln handeln im Auftrag der RheinEnergie AG in Verbindung mit der RheinNetz GmbH sowie der Kölner Verkehrs- Betriebe AG. RheinEnergie AG / RheinNetz GmbH (RE/RNG) Es bestehen keine Bedenken. Wir weisen darauf hin, dass die Bauherren frühzeitig eine Versorgungsanfrage unter An- gabe ihrer Bedarfe zu stellen haben. Die Ver- sorgungsanfrage ist an die RheinNetz GmbH E-Mail: netzanschluss@rng.de zu richten. So können frühzeitig Planungen und erforderli- che Maßnahmen (z.B. gegebenenfalls not- wendige Standort- oder Trassenabstimmun- gen) zur Versorgung der geplanten Bebauung angestoßen werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine früh- zeitige Beteiligung zur Flächennutzungsplanänderung er- folgte über die Stadtwerke Köln. Dabei wurden keine Be- denken oder Hinweise eingereicht. Die Versorgungsanfrage des Bauherren erfolgt nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens. - 22 - Anlage 7 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 18.2 24.02.2025 Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) Es bestehen seitens KVB keine Bedenken. Da in dem betreffenden Bereich einige Busli- nien verkehren, möchten wir auf folgende Punkte hinweisen: 1. Der Busbetrieb darf durch die geplante Maßnahme zu keinem Zeitpunkt einge- schränkt werden. 2. Sollte es notwendig sein, weiträumige Ab- und Umleitungen für den Busverkehr ein- zurichten, die eine Fahrzeitverlängerung von 3 Minuten oder mehr zur Folge haben, benöti- gen wir eine Vorlaufzeit von mindestens drei Monaten. 3. Die Verkehrszeichenpläne sowie Bau- zeitenpläne (ggf. auch die VZ-Pläne zur Kal- kulation) sind uns rechtzeitig zur Prüfung und Mitzeichnung vorzulegen. 4. Weitere Abläufe, die den Linienverkehr der KVB betreffen, sind mit uns abzustimmen. 5. Es ist sicherzustellen, dass der Kölner Verkehrs-Betriebe AG durch die Baumaß- nahme keine Nachteile entstehen. Alle Kos- ten, die der KVB durch die geplante Baumaß- nahme entstehen, sind vom Verursacher zu tragen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Flächennutzungsplan selbst löst nicht unmittelbar Bau- maßnahmen und damit keine Einschränkungen für den Be- trieb des ÖPNV im Planbereich aus. Im Rahmen des Be- bauungsplanverfahrens liegen die Hinweise ebenfalls vor, um sie bei Erfordernis weiterzuleiten, damit sie im Zuge konkreter Baumaßnahmen berücksichtigt werden können.
Anlage 5 - Begründung gemäß § 5 Abs. 5 BauGB mit Umweltbericht
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Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 1 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 5, Köln-Nippes Arbeitstitel: „Am Bilderstöckchen“ in Köln- Bilderstöckchen Begründung nach § 5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) zum Feststellungsbeschluss Lage des Änderungsbereiches (ohne Maßstab) Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 2 Herausgeberin Dezernat für Planen und Bauen Stadtplanungsamt Vorbereitende Bauleitplanung (614/5) Willy-Brand-Platz 2 50679 Köln Tel. 0221 221 26927 Fax 0221 221 22450 E-Mail fnp@stadt-koeln.de www.stadt-koeln.de Datum: 01.04.2025 Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 3 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 5, Köln-Nippes – Arbeitstitel: „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen Begründung nach § 5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) zum Feststellungsbeschluss hier: Umwandlung von Grünfläche in Wohnbaufläche Die FNP-Änderung erfolgt im Parallelverfahren nach § 8 Absatz 3 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan- Entwurf Nummer 64492/01 – Arbeitstitel: „Am Bilderstöckchen“ in Köln INHALT BEGRÜNDUNG .......................................................................................................... 5 1. Lage und Größe des Änderungsbereiches ....................................................... 5 2. Anlass und Ziel der Planung ............................................................................. 5 3. Verfahren .......................................................................................................... 6 3.1. Verfahrensverlauf ............................................................................................. 6 3.1.1. Frühzeitige Verfahrensschritte .......................................................................... 6 3.2. Verfahrensschritte ab Vorgabenbeschluss ....................................................... 7 3.3. Übersicht der politischen Beratungen und Beschlüsse ..................................... 8 4. Erläuterungen zum Änderungsbereich und dessen Umgebung ...................... 10 4.1. Bestehende Bebauung und Nutzungsstruktur ................................................ 10 4.2. Grün- und Freiraum ........................................................................................ 10 4.3. Verkehrsinfrastruktur ...................................................................................... 11 4.4. Technische Infrastruktur ................................................................................. 13 4.5. Soziale Infrastruktur ........................................................................................ 14 4.6. Nahversorgung ............................................................................................... 15 4.7. Bodensituation ................................................................................................ 15 5. Planungsvorgaben .......................................................................................... 17 5.1. Landes- und Regionalplanung ........................................................................ 17 5.1.1. Vorgaben des Landesentwicklungsplanes NRW (LEP NRW) und des Regionalplanes ......................................................................................................... 17 5.1.2. Neuaufstellung des Regionalplanes – Entwurf Oktober 2024 ......................... 19 5.1.3. Vereinbarkeit der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung ............................................................................ 20 5.2. Planungsrechtliche Situation ........................................................................... 22 Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 4 5.3. Landschaftsplan Köln ..................................................................................... 23 5.4. Wasser- und Hochwasserschutz .................................................................... 24 5.5. Denkmalschutz ............................................................................................... 26 5.6. Sonstige Fachplanungen ................................................................................ 26 5.7. Städtebauliche Entwicklungskonzepte und Richtlinien ................................... 27 6. Änderung des Flächennutzungsplanes ........................................................... 30 6.1. Bisherige Darstellung im Flächennutzungsplan .............................................. 30 6.2. Beabsichtigte Änderungen / Planungen .......................................................... 30 6.2.1. Städtebauliches Planungskonzept .................................................................. 30 6.2.2. Beabsichtigte Änderung der Darstellung im Flächennutzungsplan ................. 31 6.3. Städtebauliche Auswirkungen der Planänderung ........................................... 32 6.4. Alternativstandorte .......................................................................................... 32 7. UMWELTBERICHT ........................................................................................ 33 A Einleitung ........................................................................................................ 33 7.1. Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der FNP-Änderung ................... 33 7.2. Bedarf an Grund und Boden ........................................................................... 33 7.3. Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes ........................................................................................ 33 KlAnG NRW; BNatSchG, LNatSchG, BWaldG, LFoG NRW ................................. 35 B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen ............ 39 7.4. Grundlagen ..................................................................................................... 39 7.4.1. Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) ............................. 39 7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ..................................................................................................... 40 7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung ....................................................................................................... 42 7.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB . 43 7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben .................................... 84 7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) ........................................................................................................... 84 7.8 Zusammenfassung ...................................................................................... 84 7.9 Referenzliste der Quellen ............................................................................ 90 Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 5 BEGRÜNDUNG 1. Lage und Größe des Änderungsbereiches Der Änderungsbereich der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst eine Größe von ca. 0,9 Hektar und liegt im Stadtteil Bilderstöckchen des Stadtbezirkes Nippes. Der Stadtteil Bilderstöckchen befindet sich westlich im Stadtbezirk Nippes und wird umschlossen vom Gewerbegebiet Longerich im Norden, Bahngleisen und dem stillgelegten Rangierbahnhof Köln-Nippes im Osten, der Inneren Kanalstraße, Parkgürtel und dem Blücherpark im Süden und der Bundesautobahn A 57 im Westen. Der Änderungsbereich befindet sich am nordwestlichen Randbereich der Wohnsiedlung von Bilderstöckchen und stellt den Übergang zu den nördlich gelegenen Freiflächen dar. Er wird im Norden durch den „Klimapark“ und dessen neuen Fuß- und Radweg, im Osten durch die Bestandsbebauung entlang der Vogesenstraße, im Süden durch die Bestandsbebauung entlang Am Bilderstöckchen und im Westen durch die Escher Straße und den Knotenpunkt Äußere Kanalstraße / Robert-Perthel-Straße begrenzt. Hierüber besteht Anbindung an die Bundesautobahn A 57. 2. Anlass und Ziel der Planung Vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungswachstums mit einem Anstieg der Einwohnerzahl, der Zahl der Haushalte und damit einhergehend einer erhöhten zusätzlichen Nachfrage nach Wohnraum, soll durch das neue Quartier ein Beitrag zur Deckung des aktuellen Wohnraumbedarfs innerhalb der Stadt Köln geleistet werden. Ziel der Planung ist die Arrondierung der bestehenden Bebauungsstrukturen am nördlichen Rand von Bilderstöckchen mit Mehrfamilienhäusern und die Errichtung von ca. 109 Wohneinheiten. Hierbei kommt das Kooperative Baulandmodell zur Anwendung, sodass unter anderem geförderte Wohnungen entstehen. Die Fläche ist Teil der Beschlussvorlage „Umsetzung StEK Wohnen: Neue Flächen für den Wohnungsbau“. Die „Flächenvorlage“ zeigt ergänzend zu dem bekannten Wohnbauprogramm 2015 weitere Optionen zur Flächenaktivierung, so genannte „Flächenreserven“, auf, um zur Deckung des Wohnraumbedarfs in der weiter wachsenden Stadt beizutragen. In der „Flächenvorlage“ ist dargestellt, welche Wohnbaureserveflächen im Stadtgebiet, für die noch keine Baureife, das heißt Planungsrecht und gesicherte Erschließung, vorliegt, als Ressourcen vorhanden sind. Im Stadtbezirk Nippes wurden mehrere Potentialflächen erkannt. Dieser Planbereich nördlich der Straße Am Bilderstöckchen, angrenzend an die öffentliche Grünfläche, ist eine dieser Potentialflächen (Nr. 5.08), die kurz- bis mittelfristig für Wohnzwecke entwickelt werden sollte. Weitere Informationen zum StEK Wohnen Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 6 und der „Flächenvorlage“ können dem Kapitel „Städtebauliche Entwicklungskonzepte und Richtlinien“ entnommen werden. Zur Realisierung des Vorhabens bedarf es der Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen auf den Ebenen der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung. Daher soll ein neuer vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden, womit diese Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich wird. Die Grundstücke befinden sich sowohl im Eigentum der Grund und Boden GmbH (Grubo GmbH, Tochterunternehmen der GAG) als auch in städtischem Besitz. Sie werden derzeit nicht baulich genutzt. Das Grundstücksgeschäft zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin, der GAG Immobilien AG, wurde Dezember 2022 vollzogen. 3. Verfahren 3.1. Verfahrensverlauf Die 248. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren gemäß §°8 Absatz 3 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit gleichnamigem Arbeitstitel „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen. 3.1.1. Frühzeitige Verfahrensschritte Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 27.10.2022 (Beschlussvorlage 3166/2022 ) sowie am 01.12.2022 mit einer inhaltlich ergänzten Beschlussvorlage (Beschlussvorlage 3166/2022/1) die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Am Bilderstöckchen“ in Köln- Bilderstöckchen nach § 12 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 13b BauGB beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Städtebaulichen Planungskonzept gemäß § 4 Absatz 1 BauGB erfolgte zuvor in der Zeit vom 17.09.2019 bis einschließlich 19.12.2019. Die Öffentlichkeit konnte sich gemäß § 3 Absatz 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen des Städtebaulichen Planungskonzeptes beim Stadtplanungsamt unterrichten und sich in der Zeit vom 02.01.2023 bis einschließlich 20.01.2023 zur Planung äußern. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 18. Juli 2023, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereiches einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen, da dies gegen europäisches Umweltrecht verstößt, wurde das Bebauungsplanverfahren auf ein Normalverfahren umgestellt. Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 7 Damit verbunden wurde auch die Durchführung eines Flächennutzungsplan- Änderungsverfahrens erforderlich. Daher wird der Flächennutzungsplan nun im Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB geändert. Um der Öffentlichkeit und den Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange diese geänderte Vorgehensweise mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Stellungnahme unmittelbar zur Änderung des Flächennutzungsplanes zu bieten, wurden die frühzeitigen Beteiligungsschritte gemäß § 3 Absatz 1 BauGB (Öffentlichkeit) und gemäß § 4 Absatz 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange) auch zum Flächennutzungsplan-Änderungsverfahrens durchgeführt. Auf dieser Grundlage wurden auch die städtischen Dienststellen intern einbezogen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB wurde bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Köln am 12.06.2024 und wurde digital durchgeführt vom 12.06.2024 bis einschließlich 15.07.2024 sowie zusätzlich als Aushang im Bezirksrathaus Nippes und im Stadtplanungsamt im Stadthaus Deutz vom 20.06.2024 bis einschließlich 15.07.2024. Es gingen keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ein. Daher ergaben sich keine Änderungen der Planungsziele zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB wurde durchgeführt vom 05.07.2024 bis einschließlich 07.08.2024. Es gingen 15 Stellungnahmen ein. Auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen ergab sich keine Änderung der Planungsziele zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes. Lediglich textliche Ergänzungen und Korrekturen im Begründungstext wurden nachfolgend eingearbeitet. Alle vorgebrachten Stellungnahmen wurden in einer Abwägungstabelle dokumentiert und bewertet und den politischen Gremien anschließend vorgelegt. Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 07.11.2024 den Beschluss über die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligungen und den Vorgabenbeschluss ungeändert gefasst (Beschlussvorlage 2167/2024 ). Die Bezirksvertretung Nippes hat über die Beschlussvorlage ebenfalls am 07.11.2024 beraten und diese ungeändert empfohlen. 3.2. Verfahrensschritte ab Vorgabenbeschluss Die Planungsziele wurden gegenüber denen des Vorgabenbeschlusses vom 07.11.2024 nur insofern angepasst, als dass die beabsichtigte Darstellung um die Kennzeichnung „Boden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet“ ergänzt wurde. Zudem wurde die Begründung inhaltlich sowie um einen Umweltbericht ergänzt. Der Bezirksvertretung Nippes und dem Stadtentwicklungsausschuss wurden am 06.02.2025 die beabsichtigte Veröffentlichung des Entwurfes der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Kenntnis gegeben (Mitteilungsvorlage 3181/2024). Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 8 Die Veröffentlichung des Entwurfs nach § 3 Absatz 2 BauGB wurde bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Köln am 15.01.2025 und durchgeführt vom 23.01.2025 bis einschließlich 24.02.2025. Es ging eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit ein. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB wurde durchgeführt vom 23.01.2025 bis einschließlich 24.02.2025. Insgesamt sind zu diesem Verfahrensschritt 13 Stellungnahmen eingegangen. Dieser Beteiligungsschritt ist zeitgleich mit der Veröffentlichung des Planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt worden. Die vorgebrachten Stellungnahmen führten nicht zu einer Anpassung der Planung. Es wurden lediglich kleineste redaktionelle Ergänzungen im Begründungstext vorgenommen. 3.3. Übersicht der politischen Beratungen und Beschlüsse (3166/2022 ) Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebauungsplan) gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13b BauGB Stadtentwicklungsausschuss 27.10.2022 TOP 10.5 geändert beschlossen Bezirksvertretung 5, Nippes 03.11.2022 TOP 9.2.1 geändert beschlossen (3166/2022/1) (Ergänzter) Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebauungsplan) gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13b BauGB Stadtentwicklungsausschuss 01.12.2022 TOP 10.2 ungeändert beschlossen (2167/2024) Anhörung der Bezirksvertretung 5 (Nippes) zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Beschluss über die Vorgaben zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes, Arbeitstitel: "Am Bilderstöckchen" in Köln- Bilderstöckchen Bezirksvertretung 5, Nippes 07.11.2024 TOP 9.2.2 ungeändert empfohlen Stadtentwicklungsausschuss 07.11.2024 TOP 9.3 ungeändert beschlossen (3181/2024) Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP); Arbeitstitel: ''Am Bilderstöckchen'' in Köln-Bilderstöckchen Bezirksvertretung 5, Nippes 06.02.2025 TOP 10.2.3 zur Kenntnis genommen Stadtentwicklungsausschuss 06.02.2025 TOP 17.1 zur Kenntnis genommen Zusammenfassung der im Verfahren vorgetragenen wesentlichen Belange Im Laufe des Verfahrens sind vor allem folgende für die FNP-Änderung wesentlichen Belange aus der Öffentlichkeit bzw. von den beteiligten Behörden vorgetragen worden: Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 9 Altlasten und Kampfmittelgefährdungen Ausführliche Hinweise hierzu sind dem Kapitel 4.7 „Bodensituation“ zu entnehmen sowie dem Umweltbericht. Es wurde eine Kennzeichnung „Boden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet“ ergänzt. Dies erfolgte bereits zur Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB bzw. § 3 Absatz 2 BauGB. Daraufhin gingen keine erneuten Stellungnahmen durch die betroffenen Behörden oder die Öffentlichkeit ein. Bundesautobahn / Fernstraßen Ausführliche Hinweise hierzu sind dem Kapitel „4.3 Verkehrsinfrastruktur“ im Unterkapitel „Bundesautobahn“ zu entnehmen. Diese waren bereits zur Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB ergänzt worden. Daraufhin gingen keine erneuten Stellungnahmen durch die betroffenen Behörden oder die Öffentlichkeit hierzu ein. Flächenversiegelung und Klima Die Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen für eine bauliche Nutzung wurde aufgrund ihrer negativen klimatischen Folgen für das Mikroklima und die Frisch- und Kaltluftentstehung, auch für die angrenzenden Freiflächen und bewohnten Bereiche, kritisiert. Die Nachverdichtung stehe im Widerspruch mit der Kategorisierung „Immergrün“ im Masterplan Stadtgrün Köln, teilweise einem Landschaftsschutzgebiet im Landschaftsplan sowie dem Regionalplan, der in Teilen „Schutz der Natur“ und „Regionalen Grünzug“ festlegt. Es wurde die Einschätzung getroffen, dass es sich nicht um eine Innenverdichtung, sondern einen Außenbereich handelt, die einer Alternative bedürfe. Die Anbindung an den ÖPNV und die Nahversorgung werden als unzureichend erachtet. Die im Bebauungsplan festgelegten Ausgleichflächen würden doppelt belegt worden sein. Es werden Forderungen an Baum- und Grünpflanzungen und Klimamaßnahmen, Photovoltaik und Dachbegrünungen sowie Beleuchtung und Energieeffizienz formuliert. Die Inanspruchnahme der Fläche ist im Flächennutzungsplan begründbar, da es sich um eine Umwandlung von 0,3 Hektar Grünfläche in Wohnbaufläche handelt, welche unmittelbar an einem Siedlungsrand liegt. Die Fläche ist Teil des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen und der Beschlussvorlage „Umsetzung StEK Wohnen: Neue Flächen für den Wohnungsbau“ und somit auch anderweitig als so genannte „Flächenreserve“ zur Deckung des Wohnraumbedarfs vorgesehen. Auch die Regionalplanung erkennt dieses Potential an, da die Regionalplanung keine Bedenken äußerte und bestätigte, dass die Planung mit den wirksamen Zielen der Landes- und Regionalplanung übereinstimmt (Kapitel 5.1.3). Auch der aktuelle Regionalplan-Entwurf beabsichtigt die Festlegung eines Allgemeinen Siedlungsbereiches im Bereich der Planung und bestätigt diese Einschätzung (Kapitel 5.1.2). Der Träger der Landschaftsplanung legte ebenfalls keinen Widerspruch gegenüber der Planung ein (Kapitel 5.3). Die städtischen Fachdienststellen sowie Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange kamen zum Ergebnis, dass das Plangebiet eine ausreichende bis gute Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 10 Anbindung an den ÖPNV haben sowie in angemessener Reichweite zur Nahversorgung liegt (weiteres in Kapitel 4.3 sowie Kapitel 4.6). Die von der Planung ausgehenden nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt wurden untersucht und im Umweltbericht genau beschrieben. Die beschriebenen Maßnahmen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes umsetzbar, wurden jedoch im Bebauungsplanverfahrens als Minderungsmaßnahmen sowie mit Ausgleichflächen festgesetzt. Der detaillierte Umgang mit der vollständigen Stellungnahme wurde zum Feststellungsbeschluss in Anlage 6 aufgeführt. 4. Erläuterungen zum Änderungsbereich und dessen Umgebung 4.1. Bestehende Bebauung und Nutzungsstruktur Der Stadtteil Köln-Bilderstöckchen unterteilt sich hinsichtlich der Nutzung in drei Teilbereiche. Der nördliche Bereich rund um die Robert-Perthel-Straße ist durch das Gewerbegebiet (GE) Bilderstöckchen mit großen Hallenstrukturen geprägt. Während der zentrale Bereich zwischen der Straße Am Bilderstöckchen und der Straße Parkgürtel überwiegend aus Wohnnutzung besteht, stellt sich der Bereich südlich der Nievenheimer Straße wiederum als gemischtes Gebiet mit Wohngebäuden, Gewerbestrukturen und ansässigen Dienstleistungsunternehmen dar. Der Änderungsbereich selbst liegt in einem homogenen Umfeld zwischen Geschosswohnungsbauten und angrenzenden Grünflächen. Das direkte bauliche Umfeld südlich des Änderungsbereiches ist geprägt von einer offenen Bauweise und drei- bis achtgeschossigen Wohngebäuden mit Flachdächern. Der nordöstlich angrenzende Bereich sowie das erweiterte Umfeld ist von drei- bis viergeschossigen Zeilenbauten mit überwiegendem Satteldach geprägt. Vereinzelt befinden sich zwei- bis dreigeschossige Reihenhäuser in der Umgebung. Bei dem Änderungsbereich selbst handelt es sich zum überwiegenden Teil um eine Freifläche für die Naherholung und zu einem kleinen Teil um eine bestehende Parkplatzfläche. Im nordwestlichen Bereich gibt es einen größeren Bestand an Bäumen und Sträuchern. Eine bestehende Bebauung gibt es an dieser Stelle nicht. 4.2. Grün- und Freiraum Der Stadtbezirk Nippes im nördlichen Köln am linken Rheinufer zeichnet sich durch die Rheinaue und einer Vielzahl an verschiedenen Grünflächen aus, die für ein zusammenhängendes Netz an Grünflächen sorgen. Die Grünflächen des Stadtteils befinden sich überwiegend entlang der Bundesautobahn A 57. Hier und in der näheren Umgebung liegen der Blücherpark, der Bürgerpark Nord, der Klimapark, mehrere Kleingartenanlagen und weitere Grünflächen, die zusammen das Landschaftsschutzgebiet LSG L 10 „Erholungsgebiet Bürgerpark Nord und angrenzende Grünverbindungen“ bilden. Des Weiteren gibt es Sport- und Erholungsflächen. Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 11 Der Änderungsbereich verfügt aufgrund der direkt angrenzenden Parks über einen hohen Anteil an Grünfläche und Baumbestand. 4.3. Verkehrsinfrastruktur Motorisierter Individualverkehr (MIV) In unmittelbarer Nähe zum Änderungsbereich liegen die Äußere Kanalstraße/Robert- Perthel-Straße, die Escher Straße und die Longericher Straße. Während die Äußere Kanalstraße und Escher Straße eine Verbindung in die Kölner Stadtteile Ehrenfeld und Nippes darstellen, führen die Robert-Perthel-Straße und Longericher Straße in nördlicher Richtung nach Köln-Longerich und weiter bis nach Köln-Chorweiler. Über den Anschlusspunkt 29 Köln-Bickendorf, der ca. 300 m vom Änderungsbereich entfernt liegt, ist die Bundesautobahn A 57 in Richtung Neuss / Düsseldorf und der Bundesautobahn A 1 zu erreichen. Die Robert-Perthel-Straße dient maßgeblich der Erschließung des nördlich des Änderungsbereiches gelegenen Gewerbegebietes. Eine direkte Anbindung des künftigen Kfz-Verkehrs an diese Knotenpunkte ist nicht beabsichtigt, sondern soll über die Straße Am Bilderstöckchen erfolgen. Bundesautobahn Gemäß § 9 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetzt (FStrG) bedürfen bauliche Anlagen der Zustimmung des Fernstraßenbundesamtes (FBA), wenn sie längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter, gemessen vom äußeren befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden. Dies bedeutet, dass konkrete Bauvorhaben (auch baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben) in den Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen der Genehmigung bzw. Zustimmung durch das FBA bedürfen. Jegliche Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sind unzulässig, selbst eine abstrakte Gefährdung, z.B. durch Werbeanlagen oder (Blendung durch) Beleuchtungsanlagen oder Errichtungen wie Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen. Dies bezieht sich auch auf die Bauphase. Ein kleiner Teil im Westen des Änderungsbereiches liegt innerhalb der Anbaubeschränkungszone an der Bundesautobahn 57. Eine nachrichtliche Übernahme von Anbauverbot- bzw. –Beschränkungszonen ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Köln bislang grundsätzlich nicht vorgesehen. Die fachrechtlichen Vorgaben sind jedoch unabhängig von der Darstellung im Flächennutzungsplan fachlich zu beachten und die Information an die nachfolgenden Planungsebenen weiterzugeben. Der Bebauungsplanung liegen die Hinweise ebenfalls vor. Die Grenze der Anbaubeschränkungszone gem. § 9 FStrG ist in der Planzeichnung des Bebauungsplanes nachrichtlich dargestellt. Bei der hiervon betroffenen Fläche Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 12 handelt es sich um die westliche Teilfläche der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz. Im Rahmen der Beteiligungen nach § 4 Absatz 2 BauGB bzw. § 3 Absatz 2 BauGB gingen keine Anregungen der betroffenen Behörden zur Änderung des Flächennutzungsplanes ein. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Die dem Änderungsbereich nächstgelegene ÖPNV Anbindung der Buslinien 121 (Langel Fähre bis Neusser Str. / Gürtel), 127 (Longericher Str. bis Ebertplatz), 140 (Aachener Str. / Gürtel bis Ebertplatz) und 147 (Am Bilderstöckchen bis Niehl Nord) ist die Haltestelle Am Bilderstöckchen auf der gleichnamigen Straße und liegt nur 2 Gehminuten vom Änderungsbereich entfernt. Über die genannten Buslinien können die S-Bahnhaltestellen Köln-Nippes, Geldernstr./Parkgürtel sowie die Stadtbahnhaltestelle Geldernstr./Parkgürtel und Neusser Str./Gürtel in max. 11 Fahrminuten erreicht werden. An der S- Bahnhaltestelle Geldernstr./Parkgürtel halten die S-Bahnlinien S 11 (Düsseldorf/Neuss bis Bergisch Gladbach) sowie S-Bahnlinie S 6 (Köln-Nippes bis Leverkusen Chemiepark). Auch an der S-Bahnhaltestelle Köln-Nippes halten beide genannten S-Bahnlinien S 6 und S 11. Mit beiden S-Bahnlinien, die über die Haltestellen Köln-Nippes und Köln-Hansaring den Kölner Hauptbahnhof erreichen, ist der Anschluss an die Kölner Innenstadt innerhalb von 5-8 Fahrminuten gewährleistet. Über den Kölner Hauptbahnhof besteht folgend Anschluss an den Regional- und Fernverkehr. An den Stadtbahnhaltestellen Geldernstr./Parkgürtel und Neusser Str./Gürtel besteht die Anschlussmöglichkeit an die Linie 13 (Sülzgürtel bis Thielenbruch), Linie 12 (Zollstock Südfriedhof bis Merkenich/Niehl Nord) und Linie 15 (Ubierring bis Chorweiler). Die dem Änderungsbereich nächstgelegene Stadtbahnhaltestelle Escher Straße liegt ca. 1,2 km (ca. 16 Gehminuten) entfernt. Hier verläuft die bereits erwähnte Linie 13. Die Anbindung des Stadtteils an den öffentlichen Personennahverkehr ist insgesamt als mindestens durchschnitt bis gut zu bewerten. Carsharing Das grundsätzliche Carsharing-Angebot unterteilt sich in zwei Arten: das flexible und das stationsgebundene Carsharing. Während beim stationären Carsharing, das auch als stationsbasiertes Carsharing bezeichnet wird, die Autos über eine Stadt oder einen Ort verteilt sind und auf festen Stellplätzen, oft an Mietstationen, stehen, können Autos beim flexiblen Carsharing überall im Stadtgebiet abgeholt und abgestellt werden, wodurch eine höhere Flexibilität vorhanden ist. Zudem gibt es beim flexiblen Carsharing keine zeitliche Begrenzung für die Nutzung der Fahrzeuge. Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 13 Im Stadtbezirk Nippes gibt es insgesamt drei Stationen des Anbieters Cambio. Die nächstegelegene Station liegt ca. 30 Gehminuten vom Änderungsbereich entfernt in der Kempener Straße. Der Änderungsbereich liegt zudem innerhalb des Geschäftsgebiets des flexiblen Anbieters ShareNow, sodass Nutzerinnen und Nutzer die Autos, welche sich rund um den Änderungsbereich befinden, jederzeit spontan und flexibel anmieten und im gesamten Geschäftsgebiet wieder abstellen können. Die Abwicklung des Vorgangs (Anmieten, Abrechnung und Abstellen) erfolgt über eine digitale App. Fuß- und Radverkehr Im Änderungsbereich gibt es keine bestehenden Fußwegeverbindungen. In der öffentlichen Grünfläche nördlich und östlich des Änderungsbereiches bestehen Fußwegeverbindungen, welche die Verbindung in die umliegenden Quartiere und Freiraumstrukturen sicherstellen. Diese Verbindungen sollen von der Planung unberührt bleiben und in künftige Konzepte integriert werden. Die Straßen, welche in der näheren Umgebung des Änderungsbereiches liegen, verfügen über beidseitige Gehwege, sodass eine Trennung zwischen den Verkehrsteilnehmern besteht. Lichtsignalanlagen und Fußgängerüberwege ermöglichen zudem eine sichere Überquerung der Straßen. Die RegioGrün Erlebnisroute Nord des Radverkehrsnetzes NRW führt in unmittelbarer Nähe zum Änderungsbereich, westlich der Escher Straße vorbei. Westlich der Escher Straße, in den Grünflächen um den Interimsstandort des Dreikönigsgymnasiums liegt die dazugehörige Wegmarkierung Nr. 18144335 „Weg durch Park / Abzweig südl. Überführung“. Die Route führt vom Startpunkt „Mediapark, Köln“ durch den Stadtteil Köln-Bilderstöckchen, vorbei an Pulheim und Sinnersdorf, durch das nationale Waldgebiet Chorbusch bis zum Endpunkt „Kloster Knechtsteden, Dormagen-Knechtsteden“. Darüber hinaus gibt es das Radverkehrskonzept Nippes (Beschlussvorlage 1210/2022), welches sich mit dem Alltagsradverkehr befasst. Dieses ist in den nachfolgenden Planungen zu berücksichtigen, damit vor allem das Netz der Radpendlerrouten Beachtung finden kann. Der Flächennutzungsplan selbst besitzt hierzu keine Aussagen oder Steuerungsfunktionen. 4.4. Technische Infrastruktur Wasser-/ Energieversorgung Die Energieversorgung der im Umfeld vorhandene Bestandsbebauung erfolgt über Gas-Brennwertthermen. Über die in der Straße Am Bilderstöckchen gelegenen Wasserleitungen wird die Bestandsbebauung mit Frischwasser versorgt. Eine Trafostation befindet sich außerhalb des Änderungsbereiches parallel der Zuwegung des Bestandsgebäudes Am Bilderstöckchen 60 und ist hinsichtlich der Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 14 erforderlichen Leistung und Verortung im Rahmen des Bebauungsplanes mit dem Versorgungsträger abgestimmt worden. Abwasserentsorgung Der Planbereich liegt im Einzugsbereich des Großklärwerks Köln-Stammheim. Das häusliche Schmutzwasser kann problemlos vom Schmutzwasserkanal in der Straße Am Bilderstöckchen und der umliegenden Kanalisation aufgenommen werden. Versorgungsleitungen Nach Aussagen der Leitungsträger PLEdoc GmbH und Gascade Gastransport GmbH sind keine der von Ihnen vertretenen Anlagen von der Planung betroffen. Weitere mögliche Betroffenheiten sind nicht bekannt. Beide Träger öffentlicher Belange weisen darauf hin, dass bei Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen ist, dass auch auf externen Flächen keine Leitungen betroffen sind. Der Flächennutzungsplan selbst sieht im Rahmen dieses Änderungsverfahrens keine Neudarstellung von Ausgleichsmaßnahmen vor. 4.5. Soziale Infrastruktur Im Umfeld des Änderungsbereiches findet sich eine Vielzahl an sozialen Einrichtungen, da der Änderungsbereich am Rand des gewachsenen Stadtteils Köln- Bilderstöckchen liegt. Kindereinrichtungen In direkter Nachbarschaft des Änderungsbereiches befindet sich eine Kindertagesstätte (Am Bilderstöckchen 60c), die ein anerkanntes Familienzentrum der Stadt Köln ist. Südöstlich des Änderungsbereiches gibt es mit der Katholischen Kindertagesstätte St. Franziskus eine weitere Wohnfolgeeinrichtung in der näheren Umgebung (ca. 500 m Entfernung). Im Stadtteil Köln-Bilderstöckchen gibt es zudem drei weitere Kitas an der Stuttgarter Straße sowie der Escher Straße. Das zuständige Fachamt der Stadt Köln bestätigte, dass sich durch die Planung rechnerisch kein ursächlicher Mehrbedarf an Betreuungsplätzen ergibt, sodass die Bedarfe gedeckt werden können. Schulen Die dem Änderungsbereich nächstgelegenen Schulen sind die Gemeinschaftsgrundschule GGS Alzeyer-Straße und die Katholische Grundschule KGS Alzeyer Straße. Darüber hinaus gibt es im Stadtteil mit der KGS Osterather Straße einen weiteren Schulstandort. Das zuständige Fachamt der Stadt Köln bestätigte, dass der durch die Planung entstehende Bedarf an Grundschulplätzen durch das vorhandene Schulangebot voraussichtlich gedeckt werden kann. Sonstige Einrichtungen Im direkten Umfeld des Änderungsbereiches gibt es einige freizeitliche Einrichtungen. Die bestehende Jugendeinrichtung OT Luckys Haus (Am Bilderstöckchen 58a), welche vom Träger SKM Köln e.V. betrieben wird, bietet Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 15 Kindern, Jugendlichen und Familien aus Köln-Bilderstöckchen ein großes Angebot an Begegnungsmöglichkeiten (u.a. ein Jugendcafé). In ca. 1 km Entfernung an der Longericher Straße befindet sich ein Standort des Netzwerk e.V., der ein vielfältiges Angebot zur Pädagogik und Bildung im Kindes- und Jugendalter anbietet. Eine weitere Jugendeinrichtung, die OT Take Five, befindet sich im südlich gelegenen Bilderstöckchen. Durch die beiden Jugendeinrichtungen ist der derzeitige Bedarf an offener Kinder- und Jugendarbeit gedeckt. 4.6. Nahversorgung Seit 2008 weist der Stadtbezirk Nippes eine rückläufige Verkaufsflächenentwicklung auf. Im Vergleich zu den Bezirken 2 bis 9 (alle Bezirke außer Innenstadt) ist damit der stärkste Verkaufsflächenrückgang festzustellen. Der Angebotsschwerpunkt im Bezirk Nippes liegt im kurzfristigen Bedarfsbereich. Im Vergleich zum Durchschnitt der Stadtbezirke 2 bis 9 nimmt er einen leicht unterdurchschnittlichen Verkaufsflächenanteil (ca. 55 %) ein. Die Verkaufsflächenanteile des mittel- und langfristigen Bedarfs (ca. 10 % bzw. ca. 35 %) liegen im Vergleich der Stadtbezirke ebenfalls im leicht unterdurchschnittlichen Bereich. Mit insgesamt acht zentralen Versorgungsbereichen, davon jeweils ein Bezirks- und ein Stadtteilzentrum, verfügt der Stadtbezirk Nippes über ein leicht unterdurchschnittlich ausgebildetes Zentrensystem. Die vorhandenen Zentren sind historisch im Laufe der Siedlungsentwicklung gewachsen und haben sich entlang der Verkehrsachsen herausgebildet. Neben dem Bezirkszentrum Nippes und dem Stadtteilzentrum Niehl befinden sich insgesamt sechs Nahversorgungszentren in den Stadtteilen Longerich, Weidenpesch, Nippes, Riehl und Niehl. Dementsprechend verfügen die Stadtteile Bilderstöckchen und Mauenheim über keinen zentralen Versorgungsbereich. Das dem Änderungsbereich nächstgelegene Nahversorgungszentrum (NVZ) liegt ca. 3,2 km entfernt und ist das NVZ Weidenpesch an der Ecke Neusser Straße / Kapuzinerstraße. Das NVZ Nippes an der Sechzigstraße liegt etwa 3,5 km vom Änderungsbereich entfernt. In der näheren Umgebung (max. 900 m Entfernung zum Änderungsbereich) befindet sich ein Discounter sowie ein Drogeriemarkt und die Nahversorgungslage (NVL) Bilderstöckchen am Schiefersburger Weg / West. Im direkten Umfeld des Änderungsbereiches (max. 300 m Entfernung) gibt es einen Supermarkt zur Versorgung mit Lebensmitteln und Produkten des täglichen Bedarfs. 4.7. Bodensituation Der Änderungsbereich befindet sich innerhalb einer wiederverfüllten, ehemaligen Auskiesung bzw. Sand- und Kiesabgrabung, die bis zum Grundwasser erfolgte. Zudem liegt die Fläche im Bereich der Altablagerung Nr. 50702 und nahe einer nördlich gelegenen Deponie. Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 16 Die baurelevante Fläche diente ursprünglich der Kiesabgrabung, die bis zum Grundwasser reichte. Ein historischer Kartenstand aus dem Jahr 1958 zeigt, dass das Gelände nach der Abgrabung mit über 10 Metern Material aufgefüllt wurde. Auf dem östlich angrenzenden Flurstück 547 wurde der Verdachtspunkt 90 identifiziert, der ein Gefährdungsband von 15 Metern umfasst. Dieser Verdachtspunkt gilt mittlerweile als ausgeräumt. Gemäß schriftlicher Auskunft des Amtes für öffentliche Ordnung (Amt 322/44) sind keine weiteren Maßnahmen, wie etwa eine Oberflächendetektion, erforderlich. Dies begründet sich dadurch, dass die geplante Wohnbebauung in einem Abstand von über 20 Metern zum Verdachtspunkt realisiert werden soll. Auf einem Kartenauszug der Bezirksregierung Düsseldorf aus dem Jahr 2023 ist der Verdachtspunkt 89 nicht mehr existent. Laut 322/44 gilt grundsätzlich auch hier das Gefährdungsband von 15m um den Verdachtspunkt 89. Der Verdachtspunkt 89 liegt außerhalb des Änderungsbereiches und die Plangebäude sind >15m vom Verdachtspunkt entfernt. Laut Gutachterbüro Dr. Hemling & Gräfe gilt der Verdachtspunkt 89 bereits als ausgeräumt, da dieser im Zuge des durchgeführten Bauvorhabens Bilderstöckchen 60 durch den KBD frei gegeben wurde. Die Koordinaten des Punktes befinden sich auf einer Gebäudeecke (Bilderstöckchen 60), das 2009 gebaut wurde. Gemäß der nutzungsorientierten Gefährdungsabschätzung des Ingenieurbüros Dr. Hemling & Gräfe (2024), die im Zuge des Bebauungsplanverfahrens erstellt wurde, liegen für die Altablagerung Erkenntnisse über die Bildung von Deponiegas mit deutlich erhöhten Gehalten an Kohlendioxid und Methan sowie lokalen Spurengasen (LCKW und BTEX-Aromaten) vor. Wegen der vorhandenen Deponie ist auch eine Versickerung des Niederschlagswassers nicht zulässig. Zur Realisierung der Wohnbebauung ist ein flächiger Bodenaustausch sowie ein geeignetes, prüffähiges Gassicherungskonzept erforderlich. Der anfallende Bodenaushub ist fachgerecht zu entsorgen. Die konkreten Anforderungen erfolgen im Rahmen eines nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren. Der Bebauungsplan übernimmt die Altlast nachrichtlich. Der Flächennutzungsplan selbst löst keine Baumaßnahmen aus und damit keine Gefährdung. Er bereitet jedoch die Realisierung des Bebauungsplanes vor. Um das grundsätzliche Vorkommen aufzuzeigen, wurde eine Kennzeichnung von „Boden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet“ im Flächennutzungsplan vorgenommen. Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 17 5. Planungsvorgaben 5.1. Landes- und Regionalplanung 5.1.1. Vorgaben des Landesentwicklungsplanes NRW (LEP NRW) und des Regionalplanes Die Bauleitpläne der Kommunen sind gemäß §1 Absatz 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Im Folgenden wird dargelegt, dass und auf welcher Beurteilungsgrundlage die 248. Änderung des Flächennutzungsplanes als an die Ziele der Landesplanung und Regionalplanung angepasst erachtet werden kann. Der LEP stellt für die Ortslage Bilderstöckchen und für den Änderungsbereich im östlichen Teilbereich einen Siedlungsraum und im westlichen Teilbereich einen Freiraum dar. Im Änderungsbereich befinden sich keine weiteren Überlagerungen oder Festlegungen. Die Umgebung westlich des Änderungsbereiches angrenzend wird als „Grünzüge“ festgelegt. Der gültige Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln (Teilbereich Region Köln, kurz: Regionalplan Köln) legt im östlichen Teil des Änderungsbereiches einen Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) sowie im westlichen Teil einen Waldbereich, überwiegend mit der Überlagerung „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ fest. Auch die bereits bestehenden Wohngebäude an der Straße Am Bilderstöckchen liegen zum großen Teil außerhalb des ASB. Abbildung 1: Ausschnitt aus dem gültigen Regionalplan Köln Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 18 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) – Textliche Ziele Aufgrund des Urteiles des Oberverwaltungsgerichts (OVG NRW) vom 21.03.2024 sind wesentliche Festlegungen des 1. Änderungsverfahrens des LEP für unwirksam erklärt worden. Betroffen ist hierdurch auch das Ziel 2-3 „Siedlungsraum und Freiraum“ sowie die in diesem Ziel definierten Ausnahmetatbestände für eine Bauflächendarstellung im Freiraum. Gemäß den bisher geltenden Regelungen konnte die beabsichtigte Darstellung einer Wohnbaufläche vor allem durch den unter dem 1. Spiegelstrich des Zieles 2-3 definierten Ausnahmetatbestand begründet werden. Hier war bestimmt, dass im regionalplanerischen Freiraum ausnahmsweise Bauflächen und -Gebiete dargestellt und festgesetzt werden können, wenn diese unmittelbar an den Siedlungsraum anschließen und die Festlegung des Siedlungsraums nicht auf einer deutlich erkennbaren Grenze beruht. Bei den Zielen des LEP, die durch das OVG Urteil vom 21.03.2024 für unwirksam erklärt worden sind, treten wieder die Festlegungen des LEP mit Stand vom 08.02.2017 in Kraft. Insofern kommen für die vorliegende Planung vorrangig die nachfolgenden Ziele und Grundsätze der Landes- und Regionalplanung in Betracht. LEP NRW - Ziel 2-3: Siedlungsraum und Freiraum (LEP 2017): „(…) Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden vollzieht sich innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche.“ LEP NRW – Ziel 7.3-1 – Walderhaltung und Waldinanspruchnahme (LEP 2017): „(…) Ausnahmsweise dürfen Waldbereiche für entgegenstehende Planungen und Maßnahmen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn für die angestrebten Nutzungen ein Bedarf nachgewiesen ist, dieser nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist und die Waldumwandlung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. (…).“ Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln – Textliche Ziele Der Regionalplan Köln formuliert vor allem in den Kapiteln B.1 „Generelle Entwicklung des Siedlungsraumes“, Kapitel B.1, D.1.3 und D.3.3 die für die 248. Änderung des Flächennutzungsplanes wesentlichen Ziele. Kapitel B.1 – Generelle Entwicklung des Siedlungsraumes: Gemäß dem Ziel 1 soll sich im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung die Siedlungsentwicklung der Gemeinden auf den Flächen vollziehen, die im Regionalplan als Siedlungsbereiche dargestellt sind. Kapitel D.1.3 – Waldbereiche: Gemäß dem Regionalplan Köln, Kapitel D.1.3 Ziel 2 dürfen Walgebiete nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 19 auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Funktionsverluste müssen ersetzt werden. Kapitel D.3.3 – Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE): In Ziel 1 des Kapitel D.3.3 wird ausgeführt, dass in den BSLE die Bodennutzungen und ihre Verteilungen auf eine nachhaltige Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sowie der Erholungseignung auszurichten sind. Im Weiteren werden einzelne Belange aufgeführt, die der Sicherung bzw. Wiederherstellung dienen sollen. Es werden hier u.a. genannt: das Landschaftsbild, die landschaftsgebundene Erholung sowie landschaftstypische Lebensräume und der Aufbau eines Biotopverbundsystems. 5.1.2. Neuaufstellung des Regionalplanes – Entwurf Oktober 2024 In seiner Sitzung am 10.12.2021 hat der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln den Aufstellungsbeschluss für die Neuaufstellung des Regionalplanes gefasst und damit auch den Planentwurf des neuen Regionalplanes für das weitere Verfahren beschlossen. Der Entwurf zur Regionalplan-Neuaufstellung aus 2021 legte für den Änderungsbereich, welcher unmittelbar an die Bestandssiedlung Bilderstöckchen angrenzt, künftig einen ASB fest. Lediglich die westliche Spitze des Änderungsbereiches verbleibt optisch als Abrundung im Entwurf (Stand Dezember 2021) als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFAB). Dies wird als Unschärfe Abbildung 2: Auss chnitt aus dem 2. Entwurf Regionalplan -Neuaufstellung (2024 ) Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 20 der Überlagerung des Änderungsbereiches und des aktuellen Entwurfs des neuaufgestellten Regionalplanes im Planausschnitt ermessen. Auch der 2. Entwurf des neuen Regionalplanes, der am 11.10.24 durch den Regionalrat beschlossen worden ist, übernimmt dieselben Ziele der Raumordnung wie der 1. Entwurf. Damit bestätigen sowohl der überholte 1. Entwurf als auch der aktuelle 2. Entwurf zur Regionalplan-Fortschreibung die Einschätzung, dass die Flächen durch die Regionalplanungsbehörde als grundsätzlich geeignet für eine ASB-Festlegung angesehen wird. Die Festlegungen des Entwurfes sind als in Aufstellung befindliche Ziele bei der Bauleitplanung in der Abwägung zu berücksichtigen. 5.1.3. Vereinbarkeit der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung Siedlungsraum und Freiraum Durch die 248. Änderung des Flächennutzungsplanes ist beabsichtigt einen bislang als Grünfläche dargestellten Bereich künftig als Wohnbaufläche (W) darzustellen. Der Änderungsbereich umfasst insgesamt eine Fläche von 0,9 Hektar. Somit bewegt man sich hier deutlich unterhalb der Darstellungsschwelle des Regionalplanes (von ca. 10 Hektar) und innerhalb des Interpretationsspielraums, der sich aufgrund der maßstäblichen Unschärfe des Planwerks ergibt (ca. 100-150 Meter). Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Weiterentwicklung einer bestehenden Wohnbebauung. Es ist kein planerisch begründeter bzw. örtlich erkennbarer Grenzverlauf des ASB zu erkennen, da bereits die heutige Bestandsbebauung diese ASB-Ausweisung deutlich überschreitet und somit innerhalb des regionalplanerischen Freiraums liegt. Die Siedlungskante wird mit der Neuplanung in Richtung Norden fortgeführt und begradigt, sodass letztlich mit der Planung eine klare Siedlungskante zum Freiraum geschaffen wird. Da durch die vorgesehene Bebauung der vorhandene Siedlungsraum abgerundet wird, entsteht auch keine Splittersiedlung. Walderhaltung und Waldinanspruchnahme Die Zielausnahme zum LEP-Ziel 7.3-1 beschreibt, dass eine angestrebte Nutzung nicht innerhalb eines regionalplanerisch festgelegten Walbereiches realisiert werden darf, wenn für den mit der Planung oder der Maßnahme verfolgten Zweck außerhalb von Walbereichen eine zumutbare Alternative besteht. Der Begriff der Zumutbarkeit setzt diesbezüglich voraus, dass der Mehraufwand in einem vertretbaren Verhältnis zur konkreten Beeinträchtigung des Waldes steht. Ein Teilbereich der bislang als Waldbereich festgelegten Fläche wird bereits gegenwärtig als Wohnbaufläche genutzt. Daher ist festzuhalten, dass auf etwa der Hälfte des festgelegten Waldbereiches faktisch keine Inanspruchnahme von Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 21 Waldflächen erfolgt. Hier fehlt daher bereits konkret die Möglichkeit einer solchen Waldbeeinträchtigung. Die andere Hälfte der als Waldbereiche festgelegten Fläche verfügt über einen hohen Anteil an Grünflächen und Baumbestand. Das nachfolgende Bebauungsplanverfahren reagiert auf die vorhandenen Grünflächenstrukturen und sieht Maßnahmen vor, um alle gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Köln als schützenswert anzusehenden Bäume, die aufgrund der Planung nicht erhalten bleiben könnten, innerhalb des Änderungsbereiches adäquat zu ersetzen. Es sollen also alle entfallenden Flächen ortsnah ausgeglichen werden. Dem LEP-Ziel 7.3-1 wird damit insgesamt grundsätzlich entsprochen. Entwurf zur Regionalplan-Neuaufstellung Zur Beurteilung, ob die beabsichtigten Darstellungen der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes mit den Zielen der Raumordnung vereinbar sind, ist der derzeit gültige Regionalplan zugrunde zu legen. Es soll aber auch eine Betrachtung des Entwurfes der Regionalplan-Neuaufstellung erfolgen, um zu prüfen, ob die Planung zusätzlich den voraussichtlich zukünftigen Zielen der Raumordnung an dieser Stelle entspricht. Im Entwurf der Regionalplan-Neuaufstellung (mit Stand der Veröffentlichung, ehemals Offenlage, von Dezember 2021) ist der Bereich künftig als ASB vorgesehen. Diese beabsichtigte Festlegung ist als ein in Aufstellung befindliches Ziel in der Abwägung zu berücksichtigen. Die Festlegung dieses Bereiches als ASB im Entwurf des Regionalplanes bestätigt somit die Einschätzung, dass dieser Bereich aus Sicht der Regionalplanung für eine Siedlungsentwicklung geeignet ist. Fazit Durch die obigen Ausführungen ist dargelegt worden, dass die beabsichtigte 248. Änderung des Flächennutzungsplanes mit den derzeit wirksamen Zielen der Landes- und Regionalplanung vereinbar ist. Am 03.07.2024 wurde auf Grundlage der Unterlagen zur frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Absatz 1 BauGB eine landesplanerische Anfrage nach § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) an die Bezirksregierung Köln gestellt, um abzufragen, ob die Planung aus Sicht der Regionalplanungsbehörde den Zielen der Raumordnung entspricht. Mit Schreiben vom 16.07.2024 bestätigte die Bezirksregierung Köln zum frühzeitigen Planungsstand, dass gegen die Planung keine raumordnerischen Bedenken erhoben werden und auf Grundlage des vorgelegten Planungsstandes eine Anpassung an die rechtswirksamen Ziele der Raumordnung bestätigt werden kann. Am 21.01.2025 wurde auf Grundlage der Unterlagen zur Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB bzw. § 3 Absatz 2 BauGB erneut eine landesplanerische Anfrage nach § 34 LPlG an die Bezirksregierung Köln gestellt. Mit Schreiben vom 29.01.2025 Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 22 bestätigte die Bezirksregierung Köln erneut, dass gegen die Planung keine raumordnerischen Bedenken erhoben werden und eine Anpassung an die rechtswirksamen Ziele der Raumordnung bestätigt werden kann. 5.2. Planungsrechtliche Situation Derzeit besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan für den Änderungsbereich. Die Grundstücke befinden sich sowohl im Eigentum der GAG als auch in städtischem Besitz und werden derzeit nicht baulich genutzt. Der nördliche Teil des Änderungsbereiches, der sich derzeit als öffentlich zugängliche Grünfläche darstellt, liegt im unbeplanten Außenbereich und ist derzeit nach § 35 BauGB "Bauen im Außenbereich" zu beurteilen. Es handelt sich um eine Grünfläche mit Scherrasen und Gehölzbestand. Der bereits bebaute südliche Teilbereich ist dem Innenbereich nach § 34 BauGB „Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" zuzuordnen. Zur Umsetzung und Konkretisierung der geplanten Wohnbebauung besteht daher das Erfordernis, neues Baurecht zu schaffen und einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Änderungsbereich grenzt an die drei bestehenden Bebauungspläne Nr. 65490/03 „Gebiet zwischen der geplanten Äußeren Kanalstraße, Longericher Straße, Am Bilderstöckchen“, Nr. 65489/02 „Am Bilderstöckchen, Escher Str., Schiefersburger Weg, Altleinigenweg, Wilensteinweg und Eschenbachstr.“ und Nr. 6449/03-3 „Parkgürtel, Butzweiler Str., Escher Str., Militärringstr., Lindweiler Weg, östl.Heckhofweg, Heckweg, Escher Str.“. Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 23 5.3. Landschaftsplan Köln Die Festsetzungen des Landschaftsplanes sollen gemäß § 5 Absatz 4 BauGB in den Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen werden. Der Nachweispflicht der nachrichtlichen Übernahme von geschützten Teilen von Natur und Landschaft (FFH- Gebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Geschützte Landschaftsbestandteile) im Rahmen des Flächennutzungsplanes gemäß § 5 Absatz 4 BauGB wird mit dem folgenden Planausschnitt in dieser Begründung nachgegangen. Die fachrechtlichen Vorgaben sind unabhängig von der Darstellungsweise in der Planurkunde zum Flächennutzungsplan zu berücksichtigen. Der Änderungsbereich ist Teil des Landschaftsschutzgebietes LSG L 10 "Erholungsgebiet Bürgerpark Nord und angrenzende Grünverbindungen". Der Landschaftsplan stellt den Änderungsbereich zudem mit den Entwicklungszielen EZ 4 (Anreicherung der Landschaft mit natürlichen Landschaftselementen unter Berücksichtigung bauleitplanerischer Vorgaben) und EZ 6 (Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas) sowie in Teilbereichen EZ 8 (Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung) dar. Die widersprechenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans in den Teilbereichen treten mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes zurück, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren zur Flächennutzungsplan- Änderung diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan Köln (Festsetzungskarte) Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 24 Mit Stellungnahme vom 19.07.2024 hat der Träger der Landschaftsplanung förmlich bestätigt, dass kein Widerspruch nach § 20 Absatz 3 LNatSchG NRW gegenüber der Planung erhoben wird. Mit Stellungnahme vom 24.01.2025 bestätigte der Träger der Landschaftsplanung im Rahmen der Beteiligungen nach § 4 Absatz 2 BauGB bzw. § 3 Absatz 2 BauGB, dass weiterhin kein Widerspruch erhoben wird. 5.4. Wasser- und Hochwasserschutz Die Wasserschutzgebiete und die Hochwasserrisikogebiete sollen gemäß § 5 Absatz 4 BauGB in den Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen werden. Da der Flächennutzungsplan der Stadt Köln diese Übernahme derzeit nicht vornimmt, soll durch die folgenden Abbildungen auf die Lage dieser Gebiete entsprechend § 5 Absatz 4 BauGB hingewiesen werden. Die fachrechtlichen Vorgaben sind unabhängig von der Darstellungsweise im Flächennutzungsplans zu berücksichtigen bzw. zu beachten. Wasserschutzgebiet Der Änderungsbereich liegt außerhalb von (nach § 51 WHG) festgesetzten sowie (nach § 51 WHG) vorgesehenen Wasserschutzgebieten. Abbildung 4: Ausschnitt aus der Karte der Trinkwasserschutzgebiete Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 25 Hochwasserrisikogebiet Der Änderungsbereich liegt außerhalb von Hochwasserrisikogebieten (Extremhochwasser für HQ500) und des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins. Da der Änderungsbereich der Flächennutzungsplan-Änderung weder in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet noch in einem Hochwasserrisikogebiet liegt, besteht für den Änderungsbereich heute und zukünftig keine Hochwassergefahr aus einem Extremhochwasser des Rheins, so dass die Festlegungen der Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz (BRPHV) vom 01. September 2021 hier keine Anwendung finden. Starkregen und Niederschlagsversickerung Die Änderung des Flächennutzungsplanes bereitet die Realisierung der verbindlichen Bauleitplanung vor, welche zu einer erhöhten Flächenversiegelung und damit zu einem höheren Abfluss von Niederschlagswasser führen kann. Durch diesen kann es auf Teilflächen des Gebietes durch Versiegelungen und Unterbauung zu Eingriffen in die Versickerungsfähigkeit von derzeit unversiegelten Grünflächen führen. Da eine Versickerung aufgrund einer vorhandenen Deponie nicht erlaubt ist, muss das anfallende Regenwasser durch entsprechende Maßnahmen zurückgehalten oder über Abwasserkanäle abgeleitet werden. Diese Maßnahmen können im Detail erst im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens und eines nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens festgesetzt werden. Abbildung 5: Ausschnitt aus der Hochwassergefahrenkarte Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 26 Für den Änderungsbereich wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens daher ein Überflutungsnachweis erstellt (Helmertz & Bongartz GmbH, Gesellschaft für Ingenieurplanung, Tiefbau und Umwelt, April 2024). Für die Rückhaltung des bei Starkregen anfallenden Niederschlagswassers ist eine Kombination verschiedener Maßnahmen vorgesehen. In Teilbereichen ist die Rückhaltung als Aufstau in den Freianlagen vorgesehen, durch die Außenanlagenplanung wurden hierfür Geländemulden vorgesehen. In Bereichen, die von einer Tiefgarage unterbaut sind, sind Wasserretentionsboxen auf der Tiefgaragendecke vorgesehen, die bei Starkregen Wasser zwischen speichern können. In Einzelbereichen ist darüber hinaus die Schaffung von unterirdischen Rückhalteräumen erforderlich. Das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser wird auf den Dachflächen zurückgehalten und über Drosselabläufe zeitverzögert der Kanalisation zugeführt. Unter Berücksichtigung der beschriebenen Maßnahmen weist das Gutachten nach, dass die anfallenden Wassermengen schadlos auf dem Grundstück zurückgehalten werden können. 5.5. Denkmalschutz Im Änderungsbereich der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes ist bislang kein Vorkommen von Bau- oder Bodendenkmälern bekannt. Die städtische Dienststelle des Amtes für Denkmalschutz und Denkmalpflege bestätigte diese Aussage. Es wurde keine widersprechende Aussage des Römisch-Germanischen Museums bezüglich Bodendenkmäler eingereicht. 5.6. Sonstige Fachplanungen Bauleitplanverfahren sind allgemein eng verzahnt mit anderen Fachplanungen. Auf die für die Planung bedeutendsten Fachplanungen wird im Folgenden hingewiesen. Wohnraumbedarfsprognose 2022 - 2050 „Die Stadt Köln weist einen angespannten Wohnungsmarkt und einen hohen Wohnraumbedarf auf. Gemäß der städtischen Bevölkerungsprognose aus dem Jahr 2022 „Weiteres Bevölkerungswachstum in Köln bis zum Jahr 2050“ (Mitteilungsvorlage 3926/2022) ist mit einem weiteren Bevölkerungswachstum und folglich mit einer Zunahme der Wohnungsnachfrage zu rechnen. Auf Grundlage der städtischen Bevölkerungsprognose und unter Berücksichtigung normativer Zusatzbedarfe für den Aufbau einer Fluktuationsreserve und des Ersatzbedarfes wurde der mittelfristige Wohnungsbedarf bis 2030 berechnet. Dieser beträgt in der Stadt Köln für den Zeitraum 2022 bis 2030 pro Jahr zwischen 3.080 und 4.900 Wohneinheiten. Die mittlere Bedarfszahl liegt bei 3.990 Wohnungen pro Jahr. Insgesamt beträgt der Bedarf für diesen Zeitraum und in Abhängigkeit der getroffenen Berechnungsannahmen zwischen 27.720 und 44.100 Wohnungen. Der mittlere Wohnungsbedarf liegt bei insgesamt 35.910 Wohnungen. Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 27 5.7. Städtebauliche Entwicklungskonzepte und Richtlinien Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) und Beschlussvorlage „Umsetzung StEK Wohnen; Neue Flächen für den Wohnungsbau“ Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) beschlossen (Beschlussvorlage 3443/2013). Der im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe von rund 52.000 Wohnungen basiert auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. In der Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich danach auf rund 66.000 Wohnungen. Darauf aufbauend hat der Rat der Stadt Köln am 20.12.2016 die Beschlussvorlage „Umsetzung StEK Wohnen; Neue Flächen für den Wohnungsbau“ (Beschlussvorlage 1028/2015) beschlossen. Diese so genannte „Flächenvorlage“ zeigt ergänzend zu dem bekannten Wohnbauprogramm 2015 weitere Optionen zur Flächenaktivierung, die zur Deckung des Wohnraumbedarfs in der weiter wachsenden Stadt beizutragen. In der „Flächenvorlage“ ist dargestellt, welche Wohnbaureserveflächen im Stadtgebiet, für die noch keine Baureife, das heißt Planungsrecht und gesicherte Erschließung, vorliegt, als Ressourcen vorhanden sind. Aufgrund gutachterlicher Betrachtung aus dem Jahr 2020 wird der zusätzliche Wohnungsbedarf bis zum Jahr 2040 zwischen 44.000 und 64.000 Wohneinheiten gesehen (Mitteilungsvorlage 3435/2020) und auch die aktuelle Bevölkerungsprognose geht in der Basisvariante bis zum Jahr 2050 weiterhin von einem Bevölkerungszuwachs und einem Zuwachs der Haushaltszahlen aus (Mitteilungsvorlage 3926/2022). Köln ist somit weiterhin eine wachsende Stadt mit hohen Flächenbedarfen. Die Stadt Köln hat sich gemäß StEK Wohnen und der „Flächenvorlage“ neben der Schaffung von ausreichend Wohnungen zum Ziel gesetzt, auch den qualitativen Ansprüchen an den Wohnraum gerecht zu werden. Zudem wird für Haushalte, die auf mietpreisgünstige Wohnungen angewiesen sind, der Bau von jährlich 1.000 öffentlich geförderten Wohnungen angestrebt. Des Weiteren sollen bei der Inanspruchnahme von Flächen die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum in Einklang mit seinen ökologischen Funktionen gebracht werden. Die 248. FNP-Änderung entspricht den Zielen und Inhalten des StEK Wohnen. Die beabsichtigte Vorbereitung zur Schaffung von ca. 109 Wohneinheiten entspricht Ziel 2 des StEK Wohnen, welches die Schaffung von Wohnraum in Köln in ausreichender Menge und Qualität vorsieht. Durch die nachfolgend vorgesehene Anwendung des Kooperativen Baulandmodells wird ein Beitrag zur Erreichung von Ziel 3 geleistet. Dieses sieht den Bau von jährlich 1.000 öffentlich geförderten Wohnungen vor. Leitlinie 2 des StEK Wohnen beinhaltet die vorrangige Entwicklung von Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 28 Wohnbauflächen in bereits erschlossenen Lagen (Innenentwicklung vor Außenentwicklung), die ebenfalls Berücksichtigung findet.“ Köln-Katalog Der „Köln-Katalog: Typologien für kompakte, nachhaltige und lebenswerte Quartiere“ wurde am 23.03.2023 vom Rat beschlossen (Beschlussvorlage 3068/2022). Als Schlüsselprojekt der Stadtstrategie „Kölner Perspektiven 2030+“ vertieft und konkretisiert der Köln-Katalog deren Leitsätze und Ziele. Er entwickelt anschauliche und flächensparende Quartierstypologien für die Zieldichten, die in der Stadtstrategie für neue Quartiere vorgesehen sind. Der Köln-Katalog empfiehlt dabei bestimmte, auf die unterschiedlichen Lagequalitäten der Innenstadt, inneren und äußeren Stadt bezogene Dichtetypologien für künftige Quartiersentwicklungen. Da der Flächennutzungsplan der Stadt Köln keine Darstellungen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung enthält, findet der Köln-Katalog hier keine Anwendung. Als Städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Absatz 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) wird der Köln-Katalog auf Ebene der Bebauungspläne mit anderen Belangen gemäß § 1 Absatz 7 BauGB abgeglichen. Bei dieser Abwägung sind die Vorgaben und Hinweise des Köln-Katalogs zu städtebaulichen Zieldichten und Qualitäten zu berücksichtigen. So entfaltet der Köln-Katalog eine steuernde Wirkung innerhalb und außerhalb der Verwaltung. Die Planung liegt in einem Bereich, der als „Wohnbaupotenzial inklusive Mischnutzung“ ausgewiesen ist. Daher setzt die Planung dieses Ziel um. Kooperatives Baulandmodell Mit Datum vom 24.02.2014 wurde das vom Rat der Stadt Köln beschlossene „Kooperative Baulandmodell“ (KoopBLM) Köln als Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der Planbegünstigten an den Folgekosten erstmalig bekanntgemacht. Die Bekanntmachung der Fortschreibung und damit aktuellen Fassung der Richtlinie des KoopBLM erfolgte am 10.05.2017 im Amtsblatt der Stadt Köln. Neben der Richtlinie beschreibt eine Umsetzungsanweisung, welche zuletzt mit Ratsbeschluss vom 05.05.2022 angepasst wurde, die einzelnen Verpflichtungen. Die Regelungen des Kooperativen Baulandmodells werden in der verbindlichen Bauleitplanung Anwendung finden. Demnach werden mindestens 30% der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment zu realisieren sein. Neben der Verpflichtung zur Errichtung öffentlich geförderter Wohnungen werden zudem alle weiteren Verpflichtungen gemäß Nr. 3 Absatz 1 KoopBLM von der Planbegünstigten zu übernehmen sein. Nähere Angaben zu diesen sowie dazu, welche Umsetzungsanweisung im vorliegenden Verfahren Anwendung findet, Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 29 erfolgen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens. Die Anwendungszustimmung des Vorhabenträgers/der Vorhabenträgerin zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells liegt vor. Masterplan Stadtgrün Der Rat der Stadt Köln hat am 23.03.2023 den Masterplan Stadtgrün beschlossen. Durch den Masterplan Stadtgrün soll gewährleistet werden, dass die grün-und freiraumplanerischen Belange unter anderem im Rahmen der Bauleitplanung ausreichend Berücksichtigung finden und eine nachhaltige Entwicklung der Stadt gewährleisten. Die durch die 248. Änderung des Flächennutzungsplanes zusätzlich in Anspruch genommenen Freiräume sind im Masterplan Grün als „Immergrün“ gekennzeichnet, im Entwurf der Regionalplan-Neuaufstellung jedoch bereits als Siedlungsbereiche vorgesehen. Dieser Zielkonflikt war bei der Erstellung des Masterplans bekannt und wird in der Anlage 10 zum Masterplan auch grafisch dargestellt. Um den fachlich-inhaltlichen Belangen des „Masterplans Stadtgrün“ soweit wie möglich Geltung zu verschaffen und die Freiraumbelange ausreichend zu berücksichtigen, findet in den Bauleitplanverfahren eine enge Abstimmung mit dem Träger der Landschaftsplanung statt. Klimaschutzleitlinien Um den Klimaschutz frühzeitig in den verschiedenen Verfahren der Umsetzung nicht- städtischer Neubauvorhaben in Köln zu berücksichtigen, wurden vom Rat der Stadt Köln am 17.03.2022 die Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht städtischer Neubauvorhaben in Köln beschlossen. Ziel der Leitlinien ist die maximale Reduzierung der CO2-Emissionen im gesamten Gebäudebereich. Um dieses Ziel auch unter Einbeziehung der teilweise erhöhten Emissionen im Gebäudebestand zu erreichen, müssen Neubauten idealerweise eine positive Energiebilanz aufweisen. Das bedeutet, Gebäude sind so zu planen, dass ein möglichst geringer Energiebedarf entsteht, der zu möglichst hohen Anteilen durch erneuerbare Energien gedeckt wird, oder dass diese sogar Energieüberschüsse erzielen. Die Leitlinien geben daher verbindliche Vorgaben und Empfehlungen zum energetischen Klimaschutz bei der Neuaufstellung von Bebauungsplänen sowie bei der Veräußerung und Erbbaurechtsbestellung kommunaler Flächen vor. Sie werden im gleichnamigen/nachfolgenden Bebauungsplanverfahren sowie in einem Städtebaulichen Vertrag/Durchführungsvertrag Anwendung finden. Der Bebauungsplan Nr. 64492/01 – Arbeitstitel: „Am Bilderstöckchen“ in Köln- Bilderstöckchen unterliegt den Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht- städtischer Neubauvorhaben in Köln. Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 30 Die Vorhabenträgerin hat die Anwendungszustimmung zur Anwendung der Klimaschutzleitlinien Köln am 12.10.2022 unterzeichnet. Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) Der Rat der Stadt Köln hat das Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010 (EHZK) am 17.12.2013 beschlossen. Mit dem EHZK verfügt die Stadt Köln über Steuerungs- und Ansiedlungsregularien hinsichtlich der Einzelhandelsentwicklung im Stadtgebiet. Das EHZK stellt die zentralen Versorgungsbereiche dar und enthält ein detailliertes Prüfverfahren für relevante Ansiedlungsfälle innerhalb und außerhalb der Zentralen Versorgungsbereiche. In seiner Sitzung am 09.02.2023 hat der Rat der Stadt Köln die Fortschreibung des EHZK beschlossen (Beschlussvorlage 1538/1/2020/1). Durch die Fortschreibung des EHZK ist die Ausweisung und Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche überprüft und den Anforderungen der Gesetzgebung und der einschlägigen Rechtsprechung angepasst worden. Mit der Fortschreibung werden auch die Vorgaben, die sich aus der Neufassung des LEP NRW für den großflächigen Einzelhandel ergeben, berücksichtigt. Mit der Planung entstehen keine für das EHZK relevanten Nutzungen. Die gegenwärtige Untersuchung des Änderungsbereiches im Stadtbezirk Nippes wurden im Kapitel „4.6 Nahversorgung“ zusammengefasst. 6. Änderung des Flächennutzungsplanes 6.1. Bisherige Darstellung im Flächennutzungsplan Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt einen Teilbereich der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes als "Wohnbaufläche" (W) dar, den nordwestlichen Teilbereich als "Grünfläche". 6.2. Beabsichtigte Änderungen / Planungen 6.2.1. Städtebauliches Planungskonzept Das Städtebauliche Planungskonzept zielt darauf ab Wohnungsbau zu schaffen. Es sind ca. 109 Wohneinheiten in drei Gebäudekomplexen mit maximal sechs Geschossen geplant. Die Neubauten orientieren sich an den bestehenden südlich angrenzenden achtgeschossigen Wohngebäuden. Die Gebäude sollen ein Flachdach erhalten, um klimaaktive Maßnahmen wie extensive Begrünung und Photovoltaikanlagen zu ermöglichen. Zudem sind Fassadenbegrünungen vorgesehen. Bei der Planung wurde das nördlich angrenzende Gewerbegebiet und dessen Emissionen und Immissionen berücksichtigt. Gutachterliche Untersuchungen ergaben, dass die Wohnbaufläche mit den ansässigen Gewerbebetrieben verträglich ist. Weiteres hierzu ist dem Umweltbericht zu entnehmen. Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 31 Die Planung umfasst neben dem öffentlich geförderten Wohnungsbau die Errichtung einer öffentlichen Spielfläche für Kinder und Jugendliche sowie einer Tiefgarage, die auch den Großteil der oberirdischen Bestands-Pkw-Stellplätze aufnehmen soll. Mit der Erweiterung der Bestandssiedlung werden die Außenanlagen einschließlich der private Kinderspielplätze, der Grünflächen und der inneren Erschließung überarbeitet und geeignet umstrukturiert. Die Flächennutzungsplan-Änderung überplant eine eher kleine Fläche und dient der Erweiterung einer bestehenden Wohnbaufläche. Die Darstellung einer Wohnbaufläche steht der Realisierung eines Spielplatzes in keiner Weise entgegen oder schränkt dessen Möglichkeiten ein. An dieser Stelle wird textlich auf die Planungsabsicht zur Errichtung eines öffentlichen Spielplatzes hingewiesen. Eine ergänzende zeichnerische Darstellung zur konkreten Verortung ist im Rahmen des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich. Durch die Neubebauung und damit die einzuhaltenden Mindestabstände zur neuen Wohnnutzung wird der vorhandene Bolzplatz innerhalb des Klimapark, der nördlich an den Änderungsbereich angrenzt, weiter nach Norden hin verschoben. Der Wegebau einer neuen Fuß- und Radwegeverbindung innerhalb der Grünfläche wurde zwischenzeitlich so durchgeführt, dass sowohl die mögliche Verlegung des Bolzplatzes sichergestellt wird als auch umfangreiche Rodungsarbeiten vermieden werden können. Da der Bolzplatz außerhalb des Änderungsbereiches liegt und auch bislang nicht im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellt wurde, ist die Darstellung eines Signets „Sportplatz“ nicht erforderlich oder möglich. Das freiraumplanerische Konzept sieht vor, die Bestandbebauung mit der Neubebauung und dem nördlich angrenzenden Klimapark zu vernetzen und attraktive Freiräume für die künftige Bewohnerschaft und die Öffentlichkeit zu schaffen. Zentrales Element ist eine in Ost-West-Richtung verlaufende Wegeverbindung, die im Osten an den direkt angrenzenden Klimapark und im Westen an die neue öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz anschließt. Der Spielplatz bildet mit seinen Zugängen vom Änderungsbereich und vom Klimapark einen weiteren Vernetzungspunkt zwischen dem neuen Wohnquartier und dem Klimapark. Zudem sind ein Quartiersplatz, ein Pocketpark, drei Kleinkindspielplätze, eine begleitende Baumreihe samt Sitzmöglichkeiten und Fahrradabstellanlagen geplant. Die vorhandene angrenzende Spielfläche für Kinder im Bestand soll bei der Planung berücksichtigt werden. 6.2.2. Beabsichtigte Änderung der Darstellung im Flächennutzungsplan Mit der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes soll die Erweiterung der bestehenden Wohnbebauung entlang der Straße Am Bilderstöckchen ermöglicht werden. Daher wird beabsichtigt, künftig den gesamten Änderungsbereich als „Wohnbaufläche“ (W) darzustellen. Die beabsichtigte Wohnbaufläche wird künftig also von 0,6 ha auf die gesamte Flächengröße von 0,9 ha ausgedehnt. Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 32 6.3. Städtebauliche Auswirkungen der Planänderung Flächenbilanzierung Es ergeben sich aufgrund der beabsichtigten Änderung folgende flächenmäßige Veränderungen in der Darstellung des Flächennutzungsplanes: 6.4. Alternativstandorte Bei der Planung handelt es sich überwiegend um die Umwandlung einer Grünfläche mit Baumbestand in Wohnbaufläche. Die Grünfläche wurde in der Umsetzung des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen) als Potentialfläche für eine bauliche Entwicklung erkannt. Durch das Planvorhaben soll die Arrondierung der bestehenden Bebauungsstrukturen, bei denen es sich überwiegend um Bestände der GAG handelt, vorgenommen und ein Beitrag zur Deckung des aktuellen Wohnraumbedarfs innerhalb der Stadt Köln geleistet werden. Die geplanten Wohnungen werden ausschließlich im öffentlich-geförderten Segment errichtet. Da die vorhandenen Wohnungsbau-Reserven auf dem Kölner Stadtgebiet den Bedarf an Wohnraum nicht decken können, kann auf eine Entwicklung geeigneter Flächen, die im Zusammenhang mit bestehendem Siedlungsraum stehen, nicht verzichtet werden. Aus diesen Gründen wird dem Änderungsbereich eine hohe Priorität bei der Flächenentwicklung eingeräumt und die Fläche für eine zeitnah zu errichtende Wohnbebauung herangezogen. Art der Darstellung bisherige FNP- Darstellung künftige FNP- Darstellung ha % ha % Wohnbaufläche (W) 0,6 67 0,9 100 Grünfläche 0,3 33 0 0 Kennzeichnung „Boden erheblich mit umweltbelastenden Stoffen belastet“ - 1 GESAMT 0,9 100 0,9 100 Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 33 7. UMWELTBERICHT A Einleitung Für das Verfahren zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 7.1. Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der FNP-Änderung Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 64492/01 „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen erfordert die 248. Änderung des FNP. Ziel der Änderung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung von Wohnraum zu sichern. Die Planung hat zum Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die wohnbauliche Arrondierung der vorhandenen Bebauungsstrukturen am nördlichen Ortsrand von Bilderstöckchen mit Mehrfamilienhäusern zu ermöglichen und circa 109 Wohneinheiten zu errichten. Zu diesem Zweck erfolgt eine Änderung der im Flächennutzungsplan dargestellten Grünfläche zur Wohnbaufläche. 7.2. Bedarf an Grund und Boden Der Änderungsbereich der Flächennutzungsplanänderung umfasst eine Größe von circa 0,9 ha und ist wie folgt gegliedert: Tabelle 1: Flächennutzung Bestandsnutzung in ha geplante Vorhaben in ha Grünfläche 0,3 Wohnbaufläche 0,9 Wohnbaufläche 0,6 Summe 0,9 Summe 0,9 7.3. Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan- Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 34 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landeseben greifen weitere Regelungen wie das Landeswassergesetz Nordrhein- Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln berücksichtigt. Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2. Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, LNatSchG NRW Vermeidung Verschlechterung Erhaltungszustand; Schutz wildlebender Tiere und Lebensgemeinschaften, Vermeidung Tötung (Tötungsverbot) Pflanzen BauGB, BNatSchG, LNatSchG NRW, Baumschutzsatzung Stadt Köln Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung geschützter Biotope und Naturbestände, Vermeidung von Eingriffen Fläche BauGB Schonender Umgang mit Boden, Innenentwicklung vor Außenentwicklung, Revitalisierung von vorgenutzten Flächen Boden und Altlasten Boden BauGB; BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Innenentwicklung; Entsiegelung; Sicherung und Entwicklung von Bodenfunktionen, Abwendung schädlicher Bodenveränderungen und Einträge Altlasten BauGB; BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW, LAWA-Richtlinie, LAGA Anforderungen Vermeidung von Gefährdung durch die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden- Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung Wasser Oberflächenwasser WHG, LWG NRW, WRRL, HWRM-RL, HWSGII naturnahe Gestaltung von Fließgewässern; Reinhaltung, Schutz und Pflege von Gewässern; Deckung Wasserbedarf; Vermeidung negativer Veränderungen; Sanierung; naturnaher Aus- bzw. Rückbau Grundwasser WHG, LWG NRW, Wasserschutzzonen- Grundwasserneubildung erhalten und verbessern, Berücksichtigung der Ge- Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 35 Verordnung der jeweiligen Wassergewinnungsanlagen und Verbote; Vermeidung von Einträgen Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge WHG, LWG NRW Versickerung von Niederschlagswasser, Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; Ableitung von Niederschlagswasser; Verhindern von Starkregengefahren Hochwasserbelange WHG, LWG NRW, HWRW-RL; HWSG II, BRPHV Hochwassersichere Baugebiete, Hinweis auf Hochwasserrisikogebiete; Hochwasserrisikoprophylaxe Luft Luftschadstoffe – Emissionen/Immissionen BImSchG; BauGB, 39. BImSchV, TA Luft; Zielwerte der LAI Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden von Emissionen und Konflikten; Erhalt und Verbesserung der Luftgüte; Einhaltung Grenzwerte der 39. BImSchV Klima Kaltluft/ Ventilation KlAnG NRW; BNatSchG, LNatSchG, BWaldG, LFoG NRW Vermeidung bioklimatisch belasteter Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer Entlastungsbereiche und Bereiche mit Kaltluftentstehung; Erhalt und Planung von Frischluftzufuhr durch Grünflächen; Verbesserung des Mikroklimas durch Baumpflanzungen und Grünflächen; Maßnahmen zur Klimawandelanpassung Landschaft/ Ortsbild BauGB, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in das Landschaftsbild; Wahrung und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und dem Erholungswert von Landschaft- und Ortsbild; Wahrung des Charakters der Kulturlandschaft Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, LNatSchG NRW Erhalt wildlebender Tier- und Pflanzenarten, Erhalt von Lebensräumen, Stärkung der Biotopvernetzung, Entwicklung und Wiederherstellung der Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Eingriffen; Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete BNatSchG, FFH-RL; VRL Schutz prioritärer Arten, Beachtung der Schutzziele Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 36 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung Lärm BImSchG; TA Lärm; DIN 4109; DIN 18005; DIN 45691; 16. BImSchV; Freizeitlärmerlass; 18. BImSchV, BauGB; Lärmaktionsplan Stufe III und IV Einhaltung der Orientierungs-, Richt- und Grenzwerte; Konfliktvermeidung durch Planung; Trennungsgrundsatz; Einhalt und Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse Erschütterungen BImSchG; Abstandserlass; DIN 4150 Teil 1 und 2 Einhaltung der Werte der DIN 4150 Teil 2; Konfliktvermeidung sonstige Gesundheitsbelange / Risiken - Störfallrecht - Magnetfeldbelast ung Seveso-III-Richtlinie; KAS-18, BImSchG; 12. BImSchV Bundesimmissionsschutz- gesetz, Abstandserlass NW, städtischer Vorsorgewert Einhaltung von Achtungs- und angemessenen Sicherheitsabständen Einhaltung ausreichender Abstände zu sensiblen Nutzungen Besonnung/ Belichtung BauGB, BauO NW, DIN 5034:2011 Positionspapier „Versorgung mit Tageslicht / Besonnung“ im Stadtplanungsamt Köln, 10/2021 Sicherung gesunder Wohnverhältnisse Kultur- und sonstige Sachgüter BauGB, Denkmalschutzgesetz; BNatSchG Vermeidung der Beeinträchtigung von Bau,- Klein und Bodendenkmälern; Naturdenkmalen, Resten historischer Kulturlandschaften oder deren Bestandteilen Vermeidung von Emissionen (, insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Bundesimmissionsschutz- gesetz; Lichterlass NW; LAI Hinweise; TA-Luft, Anhang 7, LWG NRW; Vermeidung von Emissionen; Konfliktbewältigung; Sicherstellung der sach- und fachgerechten Entsorgung Nutzung erneuerbare Energien/ sparsame und effiziente Nutzung von Energie KSG; KSG NRW BauGB; EEG, GEG 2023, EnergieeinsparVO, Beschluss des Rates der Stadt Köln zur Klimaneutralität bis 2035 (06/2021), Leitlinien Klimaschutz der Stadt Köln (03/2022) Energieeffizient Planen, Verringerung / Vermeidung von Klimagas- Emissionen, energetisch optimierte Baustandards Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 37 Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser- Abfall-, Immissions- schutzrecht BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW, Wasserschutzzonen- Verordnung der jeweiligen Wassergewinnungsanlagen, Luftreinhalteplan Köln 2021 Schutzziele der LP- Schutzausweisung, Entwicklungsziele umsetzen; Schutz, Pflege und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erholungswert von Natur und Landschaft Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Er-füllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden BauGB; Bundesimmissionsschutz- gesetz; Luftreinhalteplan Köln 2021 Einhaltung Grenzwerte der 39. BImSchV Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen BauGB Vermeidung von Planungen mit einer hohen Anfälligkeit für die Auswirkungen von Katastrophen oder schweren Unfällen Eingriff/Ausgleich BauGB, BNatSchG, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in den Naturhaushalt; Ausgleich bzw. Ersatzmaßnahmen nachhaltig und standortgerecht Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 38 Abkürzungen: FFH-RL = Flora-Fauna-Habitat-Richtline, VRL = Vogelschutzrichtlinie, LNatSchG NRW = Landesnaturschutzgesetz Nordrhein Westfalen, BBodSchV = Bundesbodenschutzverordnung, LAWA = Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, LAGA = Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, WRRL = Wasserrahmenrichtlinie, HWRM-RL = Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie, HWSG II = Hochwasserschutzgesetz 2, TA Luft = Technische Anleitung Lärm, LAI = Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz, KlAnG NRW = Klimaanpassungsgesetz Nordrhein Westfalen, BWaldG = Bundeswaldgesetz, LFoG NRW = Landesforstgesetz Nordrhein Westfalen, TA Lärm = Technische Anleitung Lärm, KAS-18 = Kommission für Anlagensicherheit, Leitfaden 18, BauO NW = Bauordnung Nordrhein Westfalen, KSG = .Bundesklimaschutz, KSG NRW = Klimaschutzgesetz Nordrhein Westfalen, EEG = Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien, GEG = Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz) Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 39 B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 7.4. Grundlagen Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Darstellungen der FNP- Änderung „Am Bilderstöckchen“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung der FNP-Änderung auf diesen Standort auftreten und welche Einwirkungen aus der Umgebung auf diesen Standort einwirken. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Umweltauswirkungen beschrieben. 7.4.1. Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) Der FNP-Änderungsbereich liegt im Stadtteil Bilderstöckchen unmittelbar an der Kreuzung Robert-Perthel-Straße/Escher Straße in der Flur 6 der Gemarkung Longerich, Flurstück 604. Bei dem Änderungsbereich handelt es sich einerseits um eine öffentlich zugängliche Grünfläche, die im Bestand ausschließlich aus Gebüsch- und Rasenflächen besteht sowie Innenhofflächen der bestehenden Wohnbebauung Am Bilderstöckchen 60-70, die sich aus Parkplatz, sowie kleineren Scherrasen- und Spiel- und Wegeflächen zusammensetzt. Der Änderungsbereich wird im Norden durch die verbleibende Grünfläche begrenzt. Östlich grenzt der Änderungsbereich an einen Fußgängerweg an, der sich in der öffentlichen Grünfläche befindet. Im Süden grenzt der Änderungsbereich an die Wohnbebauung der Straße Am Bilderstöckchen an, während er im Westen an die Robert-Perthel-Straße angrenzt. Erschlossen wird das Gebiet über die umgebenden Wegeflächen der öffentlichen Grünfläche im sowie über die Bebauung im südlichen Teil des Änderungsbereiches über die Straße Am Bilderstöckchen. Der Teil des Änderungsbereiches der eine öffentlich zugänglichen Grünfläche, besteht im Bestand hauptsächlich aus Gebüsch- und Rasenflächen und ist gemäß Landschaftsplan der Stadt Köln (2024) Teil des Landschaftsschutzgebiets (LSG) L 10 „Erholungsgebiet Bürgerpark Nord und angrenzende Grünverbindungen“. Für das LSG L10 "Erholungsgebiet Bürgerpark-Nord und angrenzende Grünverbindungen" werden als Schutzzwecke festgesetzt: • Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere durch Sicherung wichtiger stadtklimatischer Ausgleichsräume Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 40 und Durchlüftungszonen sowie durch Erhaltung vielgestaltiger Lebensräume für Pflanzen und Tiere. • Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes im Bereich der historischen Grünanlage Blücherpark und der durch ländlichen Charakter geprägten Umgebung des Heckhofes. • besondere Bedeutung für die Erholung. Für die Vorhabenfläche gibt der Landschaftsplan als Entwicklungsziele vor • EZ 4: Anreicherung der Landschaft mit natürlichen Landschaftselementen unter Berücksichtigung bauleitplanerischer Vorhaben • EZ 6: Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas • EZ 8: Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung Gemäß § 20 Absatz 4 LNatSchG NRW treten Festsetzungen des Landschaftsplanes, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen, außer Kraft, wenn der Träger des Landschaftsplanes der FNP-Änderung im zugrundeliegenden Änderungsverfahren nicht widersprochen hat. Mit Stellungnahme vom 19.07.2024 hat der Träger der Landschaftsplanung förmlich bestätigt, dass kein Widerspruch nach § 20 Absatz 3 LNatSchG NRW gegenüber der Planung erhoben wird. Mit Stellungnahme vom 24.01.2025 teilte der Träger der Landschaftsplanung mit, dass weiterhin kein Widerspruch formuliert wird. Für den Änderungsbereich besteht derzeit kein rechtskräftiger Bebauungsplan. 7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) Bei Nichtdurchführung der Planung stellt der Flächennutzungsplan den nordwestlichen Teil des Änderungsbereiches weiterhin als Grünfläche dar, die sich nach Westen und Norden hinaus erstreckt. Die bestehenden Flächen würden in ihrer derzeitigen Ausstattung und Zusammensetzung erhalten bleiben und weiterhin zur Erholung und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Die Strauchvegetation und extensiven Rasenflächen stünden der Fauna weiterhin zur Verfügung. Die Vegetation der Grünfläche entwickelt sich weiterhin gemäß der Entwicklungsziele des Landschaftsplans und des Schutzzwecks des LSG L 10. Die bestehende Wohnbaufläche würde in ihrem Bestand unverändert bleiben. Für einen Teilbereich der Grünfläche wird gemäß des Landschaftsplans das Entwicklungsziel „EZ 8 Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung“ dargestellt, während für die restliche Grünfläche das Entwicklungsziel „EZ 4 Anreicherung der Landschaft mit natürlichen Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 41 Landschaftselementen unter Berücksichtigung bauleitplanerischer Vorhaben“ dargestellt wird. Gebietsübergreifend wird das Entwicklungsziel „EZ 6 Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas“ dargestellt. Verbindliche Bauleitplanung und Baugenehmigungen Für den Planbereich besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Die Flächen im Geltungsbereich können unter Berücksichtigung des Flächennutzungsplans der Stadt Köln sowie der planungsrechtlichen Beurteilung grob in drei Bereiche unterteilt werden: (1) Der nordwestliche Teil des Änderungsbereiches, der sich derzeit als öffentlich zugängliche Grünfläche darstellt, liegt im unbeplanten Außenbereich und ist derzeit nach § 35 BauGB "Bauen im Außenbereich" zu beurteilen. Es handelt sich um eine Grünfläche mit Scherrasen und Gehölzbestand. Für diese Flächen ist im Landschaftsplan das Entwicklungsziel 4 dargestellt. Dieses Entwicklungsziel umfasst Landschaftsräume, die überwiegend landwirtschaftlich genutzt werden, sich in ihrem Erscheinungsbild ausgeräumt und stark vernachlässigt darstellen, jedoch zukünftig unter Berücksichtigung von Bauleitplanungen nachhaltig verändert werden sollen. In der Nullvariante würde die Grünflächen in ihrem Bestand erhalten bleiben. Die Vegetation würde sich weiterhin gemäß der Entwicklungsziele des Landschaftsplans entwickeln. Eine Bebauung nach § 34 BauGB wäre nicht möglich, da diese Fläche des Änderungsbereiches planungsrechtlich dem Außenbereich § 35 BauGB zuzuordnen ist. Eine Bebauung durch im Außenbereich privilegierte Vorhaben ist auf Grund der Größe und Lage der Fläche unwahrscheinlich. (2) Für den östlichen Teilbereich der Grünfläche ist im Landschaftsplan das „EZ 8 Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung“ dargestellt. Die potentiellen Bauflächen sind gemäß § 16 LG als Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (tatsächlicher Außenbereich) einzustufen und somit auch Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Die Schutzausweisung dieser Flächen gilt nur zeitlich befristet bis zur Realisierung der Bauleitplanung und tritt danach in den Verbindlichkeitsgrad einer Empfehlung (Abwägungsbelang) zurück. Die Flächen sind im Rahmen der Eingriffs-/ und Ausgleichsbilanzierung nach § 35 BauGB "Bauen im Außenbereich" zu beurteilen. In der Nullvariante würden die Grünflächen in ihrer derzeitigen Ausprägung erhalten bleiben. Die bestehende Schutzausweisung dieser Flächen bliebe bis zur Realisierung einer weiteren Bauleitplanung bestehen. Eine Bebauung nach § 34 BauGB wäre nicht möglich, da diese Fläche des Änderungsbereiches planungsrechtlich dem Außenbereich § 35 BauGB zuzuordnen ist. Eine Prognose über die möglichen Auswirkungen auf den zwei Teilflächen ist nur an einem konkreten Vorhaben möglich und wäre im Rahmen eines entsprechenden Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 42 Genehmigungsverfahrens zu überprüfen. Auf eine schutzgutbezogene Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes durch privilegierte Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird daher für die einzelnen Umweltbelange verzichtet. (3) Der südliche Teil des Geltungsbereiches kann durch die charakteristischen Innenhofbereiche der bestehenden Wohnbebauung stark von der Grünfläche abgegrenzt werden. Er besteht überwiegend aus Stellplatz- und Wegeflächen sowie zu geringen Anteilen aus Scherrasen- und Kinderspielflächen und wird als Innenbereich nach § 34 BauGB „Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ beurteilt. Die Innenhofflächen sind der angrenzenden Wohnbebauung zuzuordnen, für die in den 1970er Jahren Baugenehmigungen mit einer GRZ von 0,17 erteilt wurden. In der Nullvariante würden die Innenhofflächen der bestehenden Bebauung und damit deren Stellplatz-, Wege- und Spielflächen in ihrer heutigen Dimensionierung erhalten bleiben. Eine weitere Verdichtung ist als unwahrscheinlich einzustufen. Die Nullvariante entspricht daher weitestgehend dem Basisszenario. 7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Bei der Grünfläche des Änderungsbereiches handelt es sich um eine Teilfläche des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, welche in eine Wohnbaufläche umgewandelt werden soll. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist für den Bereich der bestehenden Wohnbebauung bzw. der zugehörigen Innenhofflächen bereits eine Wohnbaufläche dargestellt. Mit den geplanten Darstellungen im Flächennutzungsplan sind vorerst keine direkten Veränderungen des derzeitigen Umweltzustandes verbunden. Die Flächennutzungsplanänderung ist erforderlich, um für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Das städtebauliche Konzept des Bebauungsplanverfahrens fügt sich inhaltlich und gestalterisch in die vorhandene Bebauung ein und schließt die offene Blockbebauung in Richtung des angrenzenden Landschaftsschutzgebietes. Im Ergebnis entstehen damit im nördlichen Bereich des Bebauungsplans eine offene Zeilenbebauung, während im südlichen Bereich die Blockbebauung bestehen bleibt. Lediglich die bestehenden Innenhofbereiche mit Parkplatz, Wege- und Spielflächen werden umgestaltet. Die privaten Grünflächen werden als Rasenflächen mit geschnittenen Laubgehölzhecken eingefasst. Die gemeinschaftlichen Grünflächen sind überwiegend als Pflanzflächen geplant. Hier ist eine Bepflanzung mit einer extensiven Staudenmischpflanzung vorgesehen, die neben ihrem Artenreichtum förderlich für den Erhalt der biologischen Vielfalt ist. Ergänzend werden an geeigneten Stellen kleinere und mittelgroße Solitärgehölze gepflanzt. An geeigneten Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 43 Stellen sind Baumpflanzungen vorgesehen, die durch Festsetzungen langfristig gesichert werden. An der Tiefgaragenrampe sowie den Giebel- und Nordseiten des Allgemeinen Wohngebietes (WA) des Bebauungsplanes ist an geeigneten Stellen zusätzlich eine flächige, bodengleiche Fassadenbegrünung vorgesehen. Die Dächer des WA sowie der Fahrradunterstände erhalten eine extensive Dachbegrünung, die auf Teilflächen der Wohngebäude mit Photovoltaikanlagen kombiniert wird. Durch die Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen wird ein Mindestmaß an Vegetationsstrukturen qualitativ und langfristig gesichert. 7.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 7.5.1 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Jahr 2023 wurde von April bis September eine faunistische Erhebung im Änderungsbereich durchgeführt, deren Ergebnisse in Tabelle 3 dargestellt sind. Zur Fauna des Bebauungsplangebietes Nr. 64492/01 „Am Bilderstöckchen“ liegen die Ergebnisse einer artenschutzrechtlichen Prüfung Stufe 2 (ASP II) durch das Büro für Faunistik aus dem Jahr 2023/24 vor. Hierzu wurden Bestandserfassungen der wildlebenden Vogelarten, Fledermäuse sowie der Haselmaus durchgeführt. Vorkommen von artenschutzrechtlich relevanten Arten der Schmetterlinge, Libellen, Reptilien sowie Amphibienarten konnten aufgrund fehlender Habitateignung im Vorfeld ausgeschlossen werden. Im Rahmen der Erhebungen wurden die Bestandsbäume auf potenzielle Quartiere kontrolliert. Avifauna: Die Erfassungsmethodik der Bestandsaufnahme orientierte sich an den Vorgaben von Südbeck et al. (2005) und es erfolgte eine flächendeckende Erfassung der Brutvögel im Untersuchungsgebiet. Zur Erfassung der Vögel wurden 6 Begehungen im Zeitraum von Anfang April bis Ende Juni 2023 durchgeführt und 2024 überarbeitet. Im Untersuchungsgebiet konnten insgesamt 19 Vogelarten nachgewiesen werden, von denen 12 als Brutvögel im Untersuchungsgebiet erfasst wurden. Die übrigen 7 Vogelarten sind als Nahrungsgäste oder Durchzügler einzustufen. Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 44 Im unmittelbaren Vorhabenbereich sind Reviere der Arten Amsel (4 Reviere), Kohlmeise (4 Reviere), Mönchsgrasmücke (2 Reviere), Ringeltaube (2 Reviere) und Rotkehlchen (2 Reviere) betroffen. Von den im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Vogelarten ist keine Art als „planungsrelevant“ im Sinne von Kiel (2005) bzw. MKUNLV (2016) einzustufen. Mit den Arten Fitis und Sumpfrohrsänger wurden jedoch zwei Brutvogelarten nachgewiesen, die für die Großlandschaft „Niederrheinische Bucht“ als regional gefährdet gelten. Ersterer trat Anfang Mai als Durchzügler auf, während letzterer am Rande des Untersuchungsgebietes außerhalb der vorhabenbedingt beanspruchten Flächen brütet. Als Koloniebrüter ist noch der Haussperling im Kölner Stadtgebiet als planungsrelevante Art zu berücksichtigen, der im Untersuchungsgebiet jedoch nur als Nahrungsgast auftritt. Kartierte Tierarten: Es bedeuten: + = planungsrelevant (besonders und streng geschützt) und – = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, VS-RL = Art des Anhangs/ Artikel Vogelschutz-Richtlinie, RL NRW = Rote Liste NRW, Regionalisierung RL NB/ RL TL/ RL NRBU, (= Niederrheinische Bucht/ Tiefland bzw. Kölner Bucht und Niederrheinische Bucht) (Rote Listen jeweils aus 2016 für Vögel und aus 2010 für alle anderen Klassen): 0 = ausgestorben/ verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, V = Vorwarnliste, * = ungefährdet, D = Daten unzureichend. Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. Tabelle 3: Kartierte Vogelarten Art Status planungs- relevant VS-RL RL NRW RL NB Amsel Brutvogel - * * * Blaumeise Brutvogel - * * * Buchfink Brutvogel - * * * Dorngrasmücke Nahrungsgast - * * * Elster Nahrungsgast - * * * Fitis Durchzügler - * V 3 Gartengrasmücke Brutvogel - * * * Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 45 Grünfink Nahrungsgast - * * * Haussperling Nahrungsgast - * V V Heckenbraunelle Brutvogel - * * * Kohlmeise Brutvogel - * * * Mönchsgrasmücke Brutvogel - * * * Rabenkrähe Nahrungsgast - * * * Ringeltaube Brutvogel - * * * Rotkehlchen Brutvogel - * * * Singdrossel Brutvogel - * * * Stieglitz Durchzügler - * * * Sumpfrohrsänger Brutvogel - * V 3 Zilpzalp Brutvogel - * * * Haselmaus Zur Erfassung der Haselmaus wurden insgesamt 10 künstliche Niströhren für die Haselmaus in als Lebensraum geeigneten Gehölzbeständen im Geltungsbereich und im umliegenden Untersuchungsgebiet ausgebracht und regelmäßig auf Besatz kontrolliert. Ein Vorkommen konnte nicht bestätigt werden. Fledermäuse Der von der Planung des Bebauungsplangebiets voraussichtlich betroffene Baumbestand wurde im Rahmen der Erhebungen auf mögliche Höhlen und Spaltenquartiere untersucht, die höhlenbrütenden Vogelarten als Brutplatz oder Fledermäusen als Tages-, Wochenstuben- oder Winterquartier dienen könnten. Potentielle Quartiere konnten zwar an zwei Salweiden festgestellt werden, diese liegen jedoch außerhalb des Änderungsbereiches und werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Die vorgefundenen Höhlen und Spalten wurden mit optischen Geräten (Endoskopkamera) auf aktuelle Besiedlung sowie auf Spuren einer früheren Besiedlung (Kotspuren, Nahrungsreste, Federn, Eierschalen, sonstige Hinweise) kontrolliert. Die Kontrollen erfolgten mehrfach parallel zu den Begehungen zur Untersuchung der anderen Tiergruppen. Ein Besatz konnte hierbei ausgeschlossen werden. Innerhalb der beanspruchten Gehölzbestände wurden keine Baumhöhlen gefunden, es wurde daher auf eine weitergehende Untersuchung der Fledermäuse verzichtet. Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 46 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Beibehaltung der derzeitigen Darstellung des Änderungsbereiches als Grünfläche sind keine Beeinträchtigungen von Lebens- oder Fortpflanzungsstätten wildlebender Arten zu erwarten. Im Rahmen der Umsetzung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens im Außenbereich (§ 35 BauGB) wäre im Vorfeld eine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der FNP-Änderung erfolgt die planerische Vorbereitung zur Realisierung einer Bebauung. Bei Umsetzung der verbindlichen Bauleitplanung kommt es zu einer Nutzungsänderung im Änderungsbereich, die mit dem Verlust von Gehölzflächen und offenen Rasenflächen und somit zu einem Entfall von potentiellen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten für einzelne Arten. Teilflächen werden durch Umwandlung in Gartenareale weiterhin intensiv bis mäßig intensiv weitergenutzt (Nutzgartenbeete, Zierrasen, Staudenbeete). Sie erfüllen für störungsunempfindliche, allgemein häufige Arten Lebensraumfunktionen. Im Bereich der vorgesehenen randlichen Anlage von Gehölzen ist die Besiedlung durch gehölzbewohnende Vogelarten der halboffenen Siedlungen sowie eine Nutzung der Gehölzstrukturen als Nahrungshabitat und Leitstruktur für einheimische Fledermausarten zu erwarten. Darüber hinaus ist aufgrund der Teilinanspruchnahme der Grünfläche sowie der verbleibenden Vegetationsstrukturen in Verbindung mit der Errichtung bodentiefer Fenster in den Gebäuden von einem Vogelschlagrisiko auszugehen. Entsprechende Maßnahmen zur Verhinderung von Vogelschlag werden im Bebauungsplanverfahren geregelt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Das Eintreten artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG kann durch Maßnahme auf Ebene des Bebauungsplanes sicher ausgeschlossen werden (Festlegung der Bauzeiten, vogelschlagsichere Maßnahmen, Erhalt und die Neuanlage von Grünstrukturen). Bewertung: Die vorhandenen Biotope, insbesondere die gewachsenen Gehölzbestände, stellen Lebensraum und Brutstätten für wildlebende Tiere dar. Die FNP-Änderung und der parallel aufzustellende Bebauungsplan ermöglichen eine Bebauung, die Eingriffe in diese Lebensräume zur Folge hat, von denen insbesondere Vogelarten betroffen sind. Regelungen zur Vermeidung und Minderung werden im Bebauungsplan festgelegt. Unter Berücksichtigung dieser Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind keine artenschutzrechtlichen Konflikte zu erwarten. Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 47 7.5.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Auf dem Gelände des Änderungsbereiches wurde im Juni und September 2023 im Rahmen des Grünordnungsplans durch das Landschaftsarchitekturbüro studio grüngrau (2025) für das Bebauungsplanverfahren eine Bestandsaufnahme und Beurteilung der Bäume sowie weiterer Biotoptypen durchgeführt. Die erfassten Daten umfassen Baumart, ungefähres Alter in Jahren, Vitalitätsstufe, Stammumfang, Schutzstatus gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Köln, Kronendurchmesser und eine Einordnung des Standortes. Insgesamt wurden auf dem und unmittelbar angrenzend an das Bebauungsplangebiet 92 Gehölze kartiert und dokumentiert, von denen etwa 24 gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Köln geschützt sind. Die vorgefundenen Arten sind in den Anlagen 1 und 5 des landschaftspflegerischen Fachbeitrags (LFB) dargestellt. Die derzeitigen Grünflächen bestehen aus Scherrasenflächen und Gebüschstrukturen aus heimischen Gehölzen mit einzelnen größeren Bäumen. Die Vegetation der Innenhofbereiche hingegen zeichnet sich durch Scherrasen, einzelne Staudenbeete und einen entsprechend geringen Artenreichtum aus. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Sofern keine Änderung des FNP erfolgt, ist die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht möglich. In diesem Fall würde sich der Umweltzustand voraussichtlich nicht gegenüber dem aktuellen Stand ändern. Die Flora und Fauna würden weiterhin dem im LFB beschriebenen Arteninventar entsprechen. Die vorhandenen Gehölzflächen blieben erhalten und könnten sich weiterentwickeln. Die bestehende Schutzausweisung dieser Flächen bliebe gemäß dem Entwicklungsziel 8 „Zeitl. Begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der BLP“ bis zur Realisierung einer weiteren Bauleitplanung bestehen. Insgesamt würde die Prognose bei Nichtdurchführung der Planung dem gegenwärtigen Bestand entsprechen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die FNP-Änderung hat keine direkten Auswirkungen auf die Betroffenheit des Pflanzenbestands. Im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans greift die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie dem Landesnaturschutzgesetz NRW. Im Falle der Wohnbauarrondierung müssen die vorhandenen Gehölzbestände (Bäume, Sträucher etc.) fast vollständig entfernt werden. Der durch den Bebauungsplan zulässige Eingriff wurde im Rahmen des LFB ermittelt und bilanziert. Verbleibende negative Auswirkungen werden auf der Ebene des Bebauungsplans durch die Umsetzung der externen Ausgleichsmaßnahme A3.6 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 66389/03; Arbeitstitel: "Rondorf Nord- West" in Köln-Rondorf kompensiert. Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 48 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Maßnahmen zur Minderung und zum Ausgleich des Eingriffs erfolgen auf Ebene des Bebauungsplans Nr. 64492/01 „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen. Bewertung: Durch die vorliegende FNP-Änderung entstehen keine direkten negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens kommt es zu einem Eingriff in die bestehenden Biotopstrukturen, welcher zu einem Verlust der Bestandsvegetation (insbesondere Grünfläche) führt und für den Umweltbelang Pflanze negativ zu bewerten ist. Unter Berücksichtigung von geeigneten Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen kann der Eingriff kompensiert werden und neue wertgebende Biotopstrukturen in die Landschaft eingebracht werden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung werden über die Eingriffsregelung die Grünmaßnahmen gesichert. Gefährdete Arten sind nicht betroffen. 7.5.3 Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der zu ändernde Bereich des FNP besteht aus folgender Flächenverteilung: Die Grünfläche umfasst etwa 5.368 m², was circa 57 % des Änderungsbereichs ausmacht. Im Bereich der bestehenden Blockbebauung sind circa 2.250 m² (etwa 24 %) durch Parkplätze, Wege und Müllstellplätze versiegelt. Weitere circa 1.599 m² (circa 17 %) bestehen aus unversiegeltem Scherrasen, Baumscheiben oder Beeten, während etwa 224 m² (circa 2 %) aus Traufstreifen und Sandspielflächen bestehen, die teilversiegelt sind. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei der Nullvariante bleibt die nördliche, unversiegelte Fläche als öffentlich genutzte Grün- und Freifläche mit den entsprechenden Funktionen für den Naturhaushalt und die Umwelt erhalten. Die Flächennutzung und der Versiegelungsgrad der Flächen bei Nichtdurchführung der Planung entsprechen dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Änderung des FNP wird für den Bebauungsplan Nr. 64492/01 „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen Planrecht geschaffen. Der geänderte FNP wird die Fläche als Wohnbaufläche ausweisen und die Durchführung des Bebauungsplans ermöglichen. Bei Umsetzung des Bebauungsplans kommt es zu Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 49 einer großflächigen Versiegelung, so dass es zu einem Versiegelungsgrad von circa 68 % kommt. Dies entspricht einer Zunahme von 42 % gegenüber dem derzeitigen Versiegelungsgrad. Im Gegenzug werden bereits bebaute Flächen durch Festsetzungen langfristig begrünt und aufgewertet. Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Im Bebauungsplan Nr. 64492/01 „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen werden eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 sowie Grünfestsetzungen zur langfristigen Sicherung der Grünmaßnahmen und zur Vermeidung und Minderung von Flächenversiegelung festgelegt. Bewertung: Durch die Änderung des FNP wird eine Fläche, die bisher als „Grünfläche“ dargestellt wurde, nun als „Wohnbaufläche“ dargestellt. Diese Änderung ermöglicht die Bebauung durch den Bebauungsplan Nr. 64492/01 „Am Bilderstöckchen“ in Köln- Bilderstöckchen, was zu einer Zunahme der Flächenversiegelung führt. Um den Grad der Versiegelung zu mindern, enthält der Bebauungsplan entsprechende grünordnerische Festsetzungen. Durch den auf der nachfolgenden Planungsebene der verbindlichen Bauleitplanung zu erwartenden Flächenverlust sind die Auswirkungen auf das Umweltgut Fläche sind als negativ zu bewerten. 7.5.4 Boden und Altlasten (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 7.5.4.1 Boden Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Gemäß der digitalen Bodenkarte (1:50.000) des geologischen Dienstes NRW wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Bodentyp Auftrags-Regosol angegeben. Aufgrund der vorherigen Nutzung als Kiesabbau ist jedoch davon auszugehen, dass im Änderungsbereich keine natürlichen Böden mehr vorhanden sind. Im Rahmen der Bodensuchschürfungen wurden im Änderungsbereich acht Suchschürfe angelegt, bei denen bis zu einer Tiefe von 4 m kein gewachsener Boden angetroffen wurde. Im Zuge einer Gefährdungsabschätzung des Ingenieurteam Dr. Hemling und Gräfe, die im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans erstellt wurde, wurde für den Bodenbestand des Plangebiets festgestellt, dass die natürlichen Bodenverhältnisse Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 50 im Änderungsbereich durch die Vornutzung als Kiesgrube bereits nachhaltig gestört sind und durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass sich keine schutzwürdigen Böden im Plangebiet oder dessen Umgebung befinden. Über die Bodenluft Verhältnisse konnte herausgefunden werden, dass in 6 von 10 im Jahr 2019 gemessen Bodenluftpegeln Methangehalte größer 10 Vol.-% bis max. 37 Vol.-% vorliegen, welche in Zusammenhang mit den ebenfalls vorliegenden geringen Sauerstoffgehalten von kleiner 2 Vol.-% stehen. Um aufsteigendes Gas sicher abzuleiten und gesundheitliche Beeinträchtigungen auszuschließen, ist für die Baugenehmigung ein Gassicherungskonzept mit den darin enthaltenen Maßnahmen erstellt worden (siehe 7.5.4.2 Altlasten). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der FNP-Änderung sind unmittelbar keine Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Festsetzung von Wohnbauflächen im FNP und die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64492/01 „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen werden Bodeneingriffe und Versiegelungen durch die Bebauung ermöglicht, was zu einer nachhaltigen Veränderung des Bodens führt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es sind keine Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich. Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich werden im Rahmen des Bebauungsplans festgelegt. Dazu gehören eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 sowie Festlegungen zur Begrünung. Bewertung: Durch die FNP-Änderung kommt es bei einer zukünftigen Realisierung von Bebauung nach Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens zu einem höheren Versiegelungsgrad sowie Verlust von Böden. Aufgrund der tiefgreifenden Bodeneingriffe im Zuge des Kiesabbaus in der Vergangenheit ist im Planungsgebiet von einem tiefgründig gestörten Bodenaufbau auszugehen. Dennoch besitzen die anstehenden Böden wichtige Funktionen für die natürlichen Kreisläufe von Wasser, Luft, organischen und mineralischen Stoffen sowie Sorptionsfunktionen. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen des Bodenpotenzials wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens untersucht und bewertet. Durch geeignete Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen soweit möglich vermieden und Ausgleichsmaßnahmen gesichert. Für den Wirkungspfad Bodenluft -Mensch liegt durch die Methankonzentration bei Beachtung der Sicherheitsmaßnahmen keine akute Gefahr vor, allerdings sollte die Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 51 brennbare bzw. explosive Eigenschaft von höheren Methangehalten berücksichtigt werden. Dazu ist ein Gassicherungskonzept zu erstellen. Durch den auf der nachfolgenden Planungsebene der verbindlichen Bauleitplanung zu erwartenden höheren Versiegelungsgrad und den damit einhergehenden Verlust von Böden ist die Beeinträchtigung des Umweltguts Boden als negativ zu beurteilen. Es erfolgt keine Inanspruchnahme schutzwürdiger Böden. 7.5.4.2 Altlasten Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten der Stadt Köln weist für das Planareal Altablagerung Nr. 50702 aus. Gemäß der nutzungsorientierten Gefährdungsabschätzung des Ingenieurbüros Dr. Hemling & Gräfe (2024), die im Zuge des Bebauungsplanverfahrens erstellt wurde, liegen für die Altablagerung Erkenntnisse über die Bildung von Deponiegas mit deutlich erhöhten Gehalten an Kohlendioxid und Methan (bis zu 37 Vol.-%) sowie lokalen Spurengasen (LCKW und BTEX-Aromaten) vor. Methan ist für den Menschen in üblichen Konzentrationen ungiftig und weitgehend unschädlich. Bei höheren Konzentrationen verdrängt Methan jedoch Sauerstoff, was die Atmung beeinträchtigen kann. Aufgrund der damaligen Nutzung wurde die Grube nach 1945 im Zuge des Kiesabbaus ausgehoben und nach Einstellung des Abbaus wieder verfüllt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich in diesem Bereich keine Kampfmittel befinden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der FNP-Änderung sind unmittelbar keine Auswirkungen hinsichtlich potentieller Altlasten zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der FNP-Änderung erfolgt die planerische Vorbereitung zur Realisierung einer Bebauung. Bei Umsetzung der verbindlichen Bauleitplanung kommt es zu einer Nutzungsänderung im Änderungsbereich. Zur Realisierung der Wohnbebauung ist ein flächiger Bodenaustausch sowie ein geeignetes, prüffähiges Gassicherungskonzept erforderlich. Der anfallende Bodenaushub ist fachgerecht zu entsorgen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es sind keine Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich. Aufgrund der bekannten Methangaskonzentrationen im Deponiekörper ist im Rahmen des Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 52 Baugenehmigungsverfahrens ein entsprechendes Gassicherungskonzept erstellt worden und wird umgesetzt. Wegen des vorhandenen Deponiekörpers ist eine Versickerung des Niederschlagswassers nicht zulässig. Bewertung: Auf Grund des vorhandenen Deponiekörpers ist eine Versickerung nicht zulässig. Durch die Planung von Vermeidungsmaßnahmen im Bebauungsplanverfahren entstehen keine zusätzlichen negativen Umweltauswirkungen. Die über den Wirkungspfad Boden-Bodenluft-Mensch bestehende, potentielle Gesundheitsgefährdung durch Methananreicherung in der Raumluft (Keller- oder Tiefgaragengeschosse) ist durch geeignete, bauliche Maßnahmen (fugenlose, gasdichte Bodenplatte im KG/TG, gasdichte Wand- und Bodendurchlässe, Horizontaldrainage unterhalb der Bodenplatte KG/TG sowie Vertikaldrainage an den Außenwänden bis an die Geländeoberfläche) und geeignete Lüftungsmaßnahmen zu minimieren. Hierzu ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ein geeignetes, prüffähiges Gassicherungskonzept erstellt worden. Um das grundsätzliche Vorkommen aufzuzeigen, wird eine Kennzeichnung von „Boden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet“ im Flächennutzungsplan vorgenommen. Bei der baurelevanten Fläche handelt es sich um eine ehemalige Auskiesung bzw. Kiesabgrabung, die bis zum Grundwasser erfolgte. Ein aus dem Jahre 1958 stammender Kartenstand belegt eine Auffüllungsmächtigkeit von größer 10 Metern. Aufgrund der ehemaligen Auskiesung sind auf dem Gelände keine Kampfmittel mehr zu erwarten. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf (KBD) verzichtet im Vorgang unter dem Aktenzeichen 353/08 aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auf weitere Kampfmitteluntersuchungen. 7.5.5 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 7.5.5.1 Oberflächenwasser Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Es sind weiterhin keine Oberflächengewässer vorhanden. Bei der Nullvariante wird die Grünfläche mit der derzeitigen Versickerung des Oberflächenwassers erhalten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Schaffung von Oberflächengewässern im Zuge der FNP-Änderung sowie im Rahmen des Bebauungsplans nicht vorgesehen. Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 53 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Da keine Oberflächengewässer vorhanden sind oder geplant werden, sind Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich. Bewertung: Das Schutzgut Oberflächenwasser ist nicht betroffen, da im Plangebiet weder bestehende noch geplante Oberflächengewässer vorhanden sind. Auf Grund des vorhandenen Deponiekörpers ist eine Versickerung von Niederschlagswasser nicht zulässig. 7.5.5.2 Grundwasser Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet liegt im hydrogeologischen Teilraum „Terrassenebenen von Rhein und Maas“. Grundwasserführende Schichten wurden im Plangebiet nicht festgestellt. Der Grundwasserkörper „Terrassen des Rheins“ (27_19) wird hinsichtlich des mengenmäßigen Zustands als schlecht und hinsichtlich des chemischen Zustands als unbefriedigend bewertet. Es handelt sich um einen Porengrundkörper in tertiären und quartären Sedimenten. Die Durchlässigkeit ist hoch. Daraus resultiert eine hohe Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber Schadstoffeinträgen. Eine Gefährdungsabschätzung durch das Ingenieurbüro Dr. Hemling & Gräfe (2024), die im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans erstellt wurde, hat ergeben, dass die in den Grundwasserproben ermittelten LHKW-Gehalte ausschließlich als Einzelparameter Tetrachlorethen-Gehalte von min. 18,3 µg/l bis max. 32,3 µg/l bestimmt werden konnten. Weitere LHKW-Einzelparameter (leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe) konnten nicht bestimmt werden. Im Rahmen der Beprobung konnte bei der Messung im Dezember ein Anstieg des Grundwasserspiegels um circa 20 cm festgestellt werden, der auf die hohen Niederschlagsmengen zurückgeführt werden kann. Insbesondere in der Dezember- Beprobung liegen die Per-Gehalte (Perchlorethylen) in den beiden Anstrom- Messtellen mit 30,6 bzw. 32,3 µg/l höher als in der Abstrom-Messstelle mit 22,2 µg/l. Bisherige Grundwasseruntersuchungen belegen daher eine bekannte Verunreinigung des durchströmenden Grundwassers mit Tetrachlorethen. Aktuell liegen keine Hinweise vor, dass von den nachgewiesenen Schadstoffen im Untergrund des Plangebietes bei der derzeitigen Nutzung eine Schädigung des Grundwassers ausgeht. Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 54 Als überregionale Grundwasserfließrichtung ist eine östliche bis nordöstliche Richtung zum Rhein hin ausgebildet. Das Plangebiet liegt außerhalb von ausgewiesenen Wasserschutzgebieten. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In der Nullvariante bleiben die Grünflächen mit der damit verbundenen Versickerung von Oberflächenwasser und der Neubildung von Grundwasser erhalten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die FNP-Änderung ermöglicht im nachfolgenden Bebauungsplan- und Baugenehmigungsverfahren Eingriffe im Änderungsbereich durch Wohnbebauung, wodurch die derzeit vorhandenen Grünflächen versiegelt werden können. Dies führt zum Verlust von Versickerungsflächen und zu einer Verringerung der Grundwasserneubildungsrate. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich. Zur Minderung des erhöhten Niederschlagswasserabflusses werden im Bebauungsplanverfahren Maßnahmen und Festsetzungen gesichert, die zu einer Rückhaltung des Niederschlagswassers führen. Hierzu sind Retentionsboxen im Bereich der Tiefgaragen, Rückhaltungen in Form von Mulden in den Außenanlagen sowie Regenwasserzisternen vorgesehen. Das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser wird auf den Dachflächen zurückgehalten und über Drosselabläufe zeitverzögert an die Kanalisation abgegeben. Bewertung: Durch die FNP-Änderung entstehen keine direkten Auswirkungen auf das Grundwasser. Nach Durchführung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens kommt es zu einer Versiegelung von Freifläche und damit verbunden zu einem Verlust von natürlichen Niederschlagsversickerungsflächen, die eine Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate bewirken. 7.5.5.3 Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Regenwasser kann ungehindert in der nördlichen Grünfläche versickern, während es im südlichen Plangebiet teils in den vorhandenen Grünflächen versickert und teils über Abläufe abgeleitet wird. Gemäß der online verfügbaren Starkregengefahrenkarte SRI 10 (200-jährlich) der Stadtentwässerungsbetriebe Köln Aör (StEB 2024) ist für einen Teilbereich des Plangebietes eine mäßige Starkregengefährdung ausgewiesen. Bei Betrachtung von Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 55 30- bis 300-jährlichen Starkregenereignissen (Starkregenindex 5-10) sind im Plangebiet keine besonders gefährdeten oder betroffenen Bereiche vorhanden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante belässt die versickerungsfähigen Flächen in ihrem aktuellen Zustand. Veränderungen sind nicht zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Umsetzung der FNP-Änderung führt bei Realisierung der verbindlichen Bauleitplanung zu einer erhöhten Flächenversiegelung und damit zu einem höheren Abfluss von Niederschlagswasser. Da eine Versickerung aufgrund des Deponiekörpers nicht erlaubt ist, muss das anfallende Regenwasser durch entsprechende Maßnahmen zurückgehalten oder über Abwasserkanäle abgeleitet werden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist der Umgang mit Starkregenereignissen zu thematisieren und ein Überflutungsnachweis vorzulegen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Umweltauswirkungen auf der Ebene der FNP-Änderungsverfahrens erforderlich. Zur Minderung des erhöhten Niederschlagswasserabflusses werden im Bebauungsplanverfahren Maßnahmen und Festsetzungen berücksichtigt, die eine gezielte Rückhaltung und Verzögerung des Niederschlagswassers sicherstellen. Bewertung: Mit der geplanten Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan sind keine direkten nachteiligen Umweltauswirkungen in Bezug auf mögliche Starkregenereignisse zu erkennen. In der Bauleitplanung sind geeignete Konzepte als Maßnahme zu Risikovorsoge zu integrieren (zum Beispiel gezielte Ableitung von Starkregenereignissen über Grünflächen, Rückhaltung von Niederschlagswasser). Grundsätzlich kommt es auf Teilflächen des Gebietes durch Versiegelungen und Unterbauung zu erheblichen Eingriffen in die Versickerungsfähigkeit. Aufgrund des vorhandenen Deponiekörpers ist eine Versickerung auf den Flächen des Plangebietes nicht zulässig. Auf der Ebene der Baugenehmigung sind Maßnahmen zur Starkregenbeseitigung auf Grundlage der anzuwendenden Regelwerke im Rahmen der Ausführungsplanung abschließend nachzuweisen. Mit Hilfe eines Überflutungsnachweises im parallellaufenden Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans konnte nachgewiesen werden, dass Starkregen schadlos auf dem eigenen Grundstück abgeleitet wird. Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 56 7.5.5.4 Hochwasserbelange Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Planareal befindet sich nicht in einem gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Bis zu einem 200-jährigen Hochwasser ist das Plangebiet weder direkt noch bei einem Versagen der Hochwasserschutzeinrichtungen indirekt betroffen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In der Nullvariante würden sich keine Änderungen ergeben. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Der Belang Hochwasserrisiko ist auch nach Umsetzung der Planung nicht betroffen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es sind keine Maßnahmen zu treffen. Bewertung: Das Plangebiet liegt nicht in einem gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Eine Betroffenheit kann daher ausgeschlossen werden. 7.5.6 Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 7.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Für die Stadt Köln besteht ein Luftreinhalteplan. Nach dem aktuellen Luftreinhalteplan Köln (Bezirksregierung Köln 2021) liegt das Änderungsgebiet innerhalb der Grenzen der Umweltzone. Die Flächen grenzen an den Äußeren Grüngürtel der Stadt Köln. Von der Fläche selbst gehen im Bestand keine Emissionen in Form von Abgasen aus. Im Änderungsbereich und in der näheren Umgebung sind keine emittierenden Gewerbebetriebe vorhanden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In der Nullvariante wird die Grünfläche mit den entsprechenden Emissionen belassen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die geplante Änderung der Nutzung des Plangebiets führt nur zu einer marginalen Erhöhung des Verkehrsaufkommens. Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 57 Auch die Emissionen aus der Wärmebereitstellung für die geplante Wohnbebauung werden aufgrund emissionsarmer Heiztechnik (Einhaltung der Standards der Energieeinsparverordnung) sehr gering sein. Somit führt die Umsetzung der Inhalte zu keiner messbaren oder wahrnehmbaren Veränderung der Luftqualität im und um den Änderungsbereich. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung werden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen wie beispielsweise Gehölzpflanzungen, Fassadenbegrünungen und extensive Dachbegrünungen berücksichtigt. Bei der baulichen Umsetzung der Planung werden durch technische Maßnahmen an den Gebäuden relevante Luftschadstoffemissionen vermieden. Bewertung: Durch die Änderung der Flächennutzungsplanung entstehen keine direkten Auswirkungen. Durch die Arrondierung des Plangebietes nach Realisierung des Bebauungsplanverfahrens entstehen zusätzliche Luftschadstoffe aus Feuerungsanlagen (Heizung) und dem Kfz-Verkehr. Durch Begrünungs- und Durchgrünungsmaßnahmen an den Gebäuden können die negativen Auswirkungen teilweise kompensiert werden. Die Wärmeerzeugung erfolgt über Wärmepumpen. 7.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Als Informationsgrundlage dient eine Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen der iMA cologne GmbH (2024), die im Zuge des Bebauungsplanverfahrens erstellt wurde. Das Plangebiet liegt innerhalb der seit 2021 zum dritten Mal erweiterten Umweltzone Köln. Die Hintergrundbelastungen für das Kalenderjahr 2022 wurden aus Messwerten des LANUV NRW der Jahre 2018 – 2022 abgeschätzt. Die daraus ermittelten Werte wurden für NO 2 konservativ um 2 µg/m³ beaufschlagt, um die lokalen Hintergrundwerte im Bereich des Plangebietes mit möglichen Zusatzbelastungen durch die Quellen der westlich verlaufenden Autobahn 57 und der östlich verlaufenden elektrifizierten Schienenstrecken zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich ein NO 2 Jahresmittel von 22,5 µg/m3. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In der Nullvariante wird die Grünfläche mit den bereits vorhandenen Immissionen aus den angrenzenden Straßenzügen sowie der Wohnbebauung belastet. Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 58 Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die FNP-Änderung ermöglicht die Bebauung des Plangebietes, was zu einer leichten Zunahme der Luftschadstoffemissionen durch die Heizungen der Wohngebäude und den zusätzlichen Verkehr führt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen sind im Bebauungsplanverfahren festgelegt und im Rahmen des FNP-Änderungsverfahrens nicht erforderlich. Verschiedene Grünfestsetzungen in Form von Flächen- und Baumpflanzungen werden zur Reduktion von Luftschadstoffen vorgesehen. Bewertung: Die geplante FNP-Änderung führt nicht zu einer direkten Zunahme von Luftschadstoffimmissionen im Plangebiet. Im Rahmen der Realisierung der verbindlichen Bauleitplanung (Wohnbebauung) ist mit einer leichten Zunahme der Luftschadstoff-Immissionen durch Gebäudeheizungen und den zusätzlichen Verkehr zu rechnen. Im Bebauungsplan sind Festsetzungen zur Begrünung vorgesehen, um diese Auswirkungen zu mindern. Erhebliche Belastungen durch Luftschadstoffe sind im Plangebiet nicht zu erwarten. Durch die Umsetzung des Mobilitätskonzeptes können die verkehrsbedingten Immissionen weiter gesenkt werden. 7.5.7 Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Fläche der FNP-Änderung wird gemäß Klimaatlas NRW (LANUV 2024) aufgrund der bereits bestehenden Bebauung zwei Klimatopen zugewiesen. Demnach wird die südlich gelegene, bereits bebaute Fläche dem Klimatoptyp 6 „Stadtrandklima“ zugeordnet. Das Stadtrand-Klimatop wird durch dichter stehende, maximal dreigeschossige Einzelgebäude, Reihenhäuser oder Blockbebauung mit Grünflächen oder durch maximal 5-geschossige freistehende Gebäude mit Grünflächen bestimmt. Die nächtliche Abkühlung ist stark eingeschränkt und im Wesentlichen von der Umgebung abhängig. Die lokalen Winde und Kaltluftströme werden behindert, während Regionalwinde stark gebremst werden. Die nördlich befindliche Grünfläche ist dagegen dem Klimatop 2 „Freilandklima“ zuzuordnen, das unter anderem für die Frischluftentstehung von Bedeutung ist und eine klimatische Entlastungsfunktion für die Siedlungsräume übernimmt. Es zeichnet sich durch einen ungestörten, ausgeprägten Tagesgang von Temperatur und Feuchte aus und stellt einen Übergang zwischen Freiland- und angrenzenden Stadtklimatopen dar. Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 59 In der Planungshinweiskarte Hitze aus "Klimawandelgerechte Metropole Köln" (LANUV 2013) ist die Grünfläche als " Klasse 3 belastete Siedlungsfläche " definiert. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtumsetzung verbleibt die Fläche voraussichtlich in ihrer klimatischen Zuordnung. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Realisierung der verbindlichen Bauleitplanung (Wohnbebauung) würde voraussichtlich lokale Winde und Kaltluftströme beeinträchtigen, während regionale Winde stark abgeschwächt würden. Die nächtliche Abkühlung wäre stark eingeschränkt und weitgehend von der Umgebung abhängig. Dadurch würden sich die klimatischen Verhältnisse der Grünfläche voraussichtlich in das Klimatop 6 „Stadtrandklima“ verändern. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Im Rahmen des parallel befindlichen Bebauungsplanverfahren werden Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen festgesetzt. Dazu zählen beispielsweise Dach- und Fassadenbegrünungen, Baumpflanzungen und herzustellende Grünflächen. Bewertung: Mit der geplanten Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan ergeben sich keine direkten Auswirkungen auf das Umweltgut Klima. Erst durch die Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens wird es zu negativen Auswirkungen durch den Verlust klimaaktiver Flächen im Plangebiet kommen. Insbesondere die Verringerung der Kaltluftproduktion innerhalb des Plangebietes sowie die zu erwartende Erwärmung in den Abend- und Nachtstunden aufgrund der Wärmeabgabe der neuen Gebäude führt mindestens zu kleinräumig negativen klimatischen Veränderungen (eingeschränkten Durchlüftung, einer Erhöhung des Wärmeinseleffektes und einer Verringerung der Verdunstungskühlung). Durch die Formulierung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen im Bebauungsplanverfahren können die negativen Auswirkungen abgemildert werden. 7.5.8 Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 60 Das Plangebiet unterliegt derzeit einer gemischten Nutzung, da die Grünfläche im derzeitigen Zustand fast überwiegend aus unzugänglichen Gehölzflächen besteht und die Wohnbaufläche als solche genutzt wird. Die natürlichen Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen der naturraumbezogenen Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Pflanzen und Tiere sind im Bereich der Grünfläche daher in ihrer Wirkung kaum anthropogen überformt. Lediglich die Scherrasenflächen der Grünfläche unterliegen einer extensiven Pflege, in Form einer regelmäßigen Mahd im Jahr. Die Innenhofbereiche sind in ihren Wirkungsgefügen hingegen fast gänzlich anthropogen gesteuert. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In der Nullvariante bleibt das bestehende Wirkungsgefüge im Grünzug erhalten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die FNP-Änderung führt nicht zu einer direkten Veränderung der Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. Bei Umsetzung des Bebauungsplans werden die baulich beanspruchten und vollständig versiegelten Flächen hinsichtlich des Boden- und Wasserhaushaltes sowie der Vegetationseignung vollständig entwertet. Sie verlieren damit auch weitgehend ihre Funktion als Lebensraum für Tiere. Teile der neu entstehenden Strukturen wie z.B. Gebäudebegrünungen können aber auch neue Lebensräume für Tiere darstellen. Im Bereich der gärtnerisch genutzten Teilflächen der Wohngrundstücke verbleibt ein stark durch menschliche Nutzung geprägtes Wirkungsgefüge. Die verfahrensrelevanten Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern beziehen sich auf die einzelnen Schutzgüter Pflanzen/Tiere/Landschaft, Boden/Fläche, Wasser und Klima/Luft. Mit dem Verlust unversiegelter Bodenflächen ist gleichzeitig ein Verlust der vorhandenen Vegetation und der Biotopfunktion verbunden. Darüber hinaus ergeben sich durch die Bodenversiegelung Auswirkungen auf das Klima durch den weitgehenden Verlust der Kaltluftproduktionsfunktion. Durch die Arrondierung des Wohnstandortes Am Bilderstöckchen werden heute unversiegelte Bodenflächen durch die geplante Bebauung versiegelt und stehen damit nicht mehr als Pflanzenstandort bzw. als Lebens- und Nahrungsraum insbesondere für Tierarten der Siedlungsrandbiotope zur Verfügung. In der Wechselwirkung zwischen Boden und Wasser ergibt sich durch die geplante Bebauung eine Beeinträchtigung dahingehend, dass zukünftig weniger belebte Bodenfläche für die Versickerung von Niederschlagswasser zur Verfügung steht. Des Weiteren ist der Umweltbelang Klima/Luft von der Vegetation und dem Boden abhängig. Offene Vegetationsflächen, insbesondere Offenlandflächen (Wiesen), dienen als klimatischer Austauschraum gegenüber dem bebauten Siedlungsraum, der sich aufgrund des höheren Versiegelungsgrades tagsüber schneller erwärmt und nachts langsamer abkühlt. Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 61 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen auf Ebene des Flächennutzungsplanes erforderlich. Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan für die einzelnen Schutzgüter zu benennenden Maßnahmen dienen insgesamt auch der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen. Bewertung: Die FNP-Änderung führt nicht direkt zu einer negativen Änderung der Wirkungsgefüge. Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes kommt es zu Veränderungen des Wirkungsgefüges, die sich negativ auf die Umweltbelange auswirken. Es verbleiben nachhaltige Beeinträchtigungen, die die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes im Plangebiet beeinträchtigen, denen jedoch durch Maßnahmen entgegengewirkt wird. 7.5.9 Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Bei dem Landschaftsraum handelt es sich um einen städtisch geprägten Stadtrandbereich von Köln, der von einigen Verkehrsbändern durchzogen ist. Grünflächen, Parks und Gärten sind im Umfeld des Plangebietes großflächig vorhanden und für die Kurzzeiterholung oder sportliche Aktivitäten nutzbar. Das Landschaftsbild des Planungsgebiets ist durch die Lage im Übergangsbereich zwischen bestehenden Siedlungsflächen und öffentlichen Grünflächen geprägt. Das Gebiet selbst ist Teil einer Grünfläche mit strukturreichen Gehölzsäumen im Anschluss an die Siedlungsflächen. Im Norden schließen weitere Grünflächen an. Südlich und östlich grenzt bestehende Wohnbebauung an. Vorbelastungen bestehen durch die angrenzenden Siedlungs- und Freizeitnutzungen. Die vorhandenen Fußwege werden von Fußgängern stark frequentiert. Das Gelände weist kleinräumig Erhebungen von bis zu circa 1,8 m auf, während sich die Rasenflächen als eben darstellen. Die umliegenden Flächen sind durch Laubbäume und Gebüschstrukturen eingegrünt. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würden die Grünflächen in ihrem jetzigen Zustand verbleiben, so dass sich das Landschaftsbild und die Sichtbeziehungen nicht verändern würden. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 62 In der Planvariante wird durch die geplante Wohnnutzung bei Realisierung des Bebauungsplans das Orts- und Landschaftsbild durch die technische Überformung der bisher vorhandenen Grünflächen vollständig und nachhaltig verändert. Der öffentlich genutzte Landschaftsraum wird durch die Gebäude und deren Zufahrten überprägt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen auf Ebene des Flächennutzungsplanes erforderlich. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt, der ein grünordnerisches Konzept sowie externe Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe darstellt. Zur Durchgrünung des Wohngebietes werden im Bebauungsplan Festsetzungen zu Baum- und Heckenpflanzungen sowie zur Dachbegrünung im Bereich der Wohngrundstücke getroffen. Zur Einbindung der Siedlung in die Landschaft sind randliche Gehölzpflanzungen sowie Fassadenbegrünungen vorgesehen. Zur Wahrung eines ortsbildverträglichen Erscheinungsbildes werden im Rahmen des landschaftspflegerischen Fachbeitrages entsprechende Festsetzungen zur Einfassung bzw. Begrünung von Mülleinhausungen, der extensiven Dachbegrünung von Fahrradunterständen sowie der Fassadenbegrünung der Tiefgaragenrampe getroffen. Bewertung: Die Darstellung einer Wohnbaufläche im Bereich bisheriger Grünflächen stellt eine Ergänzung des bestehenden Siedlungsrandes dar. Mit der FNP-Änderung werden diese Veränderungen für das Landschaftsbild vorbereitet. Durch die Überformung der freien Landschaft bei Realisierung des Bebauungsplans kommt es zu einer erheblichen Veränderung des Landschaftsbildes durch eine Bebauung. Durch die Maßnahmen der inneren Durchgrünung und insbesondere durch die randliche Anlage von Gehölzen wird eine Eingrünung des Siedlungsrandes und eine Einbindung in die Landschaft erreicht. Durch gestalterische Festsetzungen und Regelungen zur Gestaltung der Nebenanlagen wird im Bebauungsplanverfahren eine ortsbildverträgliche Gestaltung des Wohngebietes sichergestellt. Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 63 7.5.10 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet kommen keine nach § 30 BNatSchG bzw. § 62 LG NRW geschützten Biotope vor. Im Rahmen der Geländeerhebungen der Biotop- und Baumkartierungen die für die Erstellung des landschaftspflegerischen Fachbeitrags im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans durchgeführt wurden (studio grüngrau 2024), wurden keine in NRW gefährdeten Pflanzenarten nachgewiesen. Für die Fledermausfauna besitzt das Gebiet aufgrund der vorhandenen Biotopstrukturen (Gehölzbestände mit überwiegend heimischen Gehölzen sowie Rasenflächen) Potential als Teil-/ bzw. Nahrungshabitat. Insgesamt kommt dem Änderungsbereich aufgrund der Biotopstruktur und unter Berücksichtigung der Vorbelastungen im Naturraum eine Bedeutung für den regionalen Arten- und Biotopschutz zu. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In der Nullvariante verbleibt die bestehende Grünfläche in seiner derzeitigen Nutzung mit Teil-/ Habitatfunktion für die örtliche Fauna. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die FNP-Änderung kommt es durch die Darstellung als Wohnbaufläche mit anschließender Bebauung des Plangebietes bei Realisierung des Bebauungsplans zum Verlust bzw. zur Umwandlung von Grünflächen. Es gehen dauerhafte, das Landschaftsbild prägende Vegetationsstrukturen (Gehölze) verloren. Im Bereich der geplanten randlichen Gehölzpflanzungen ist mit einer Besiedlung durch gehölzbewohnende Vogelarten der halboffenen Kulturlandschaft sowie einer Nutzung der Gehölzstrukturen als Nahrungshabitat und Leitstruktur für heimische Fledermausarten zu rechnen. Durch die Realisierung der Planung gehen Biotoptypen mit hoher ökologischer Wertigkeit (Gebüsche mit überwiegend standorttypischen Gehölzen GH51 / BB1) dauerhaft verloren. Sie befinden sich am Siedlungsrand und haben eine Funktion als Vernetzungsbiotope zwischen der Siedlung und dem angrenzenden Freiraum des Grünzuges. Hinsichtlich der umliegenden Natura 2000-Gebiete sind vorhabenbedingt aufgrund der deutlichen Entfernung keine möglichen erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile der Gebiete zu erwarten. Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 64 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Auf Ebene der FNP-Änderung sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Auswirkungen auf die biologische Vielfalt werden im Bebauungsplanverfahren soweit möglich vermieden bzw. durch artenschutzrechtliche Maßnahmen und Maßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung vollständig kompensiert. Bewertung: Durch die FNP-Änderung kommt es nicht zu unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt. Mit der Aufstellung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans werden Grünflächen und damit potenzieller Lebensraum für die entsprechenden Arten verloren gehen. Es werden sich aufgrund der zukünftigen, urbanen Prägung des Plangebiets das Reservoir für die biologische Vielfalt verringern. Die negativen Auswirkungen werden durch geeignete Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung abgemildert, so dass keine unlösbaren Konflikte zu erwarten sind. 7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Innerhalb des FNP-Änderungsbereichs sowie in dessen Umfeld befinden sich keine europäischen Schutzgebiete. Die nächstgelegenen Natura 2000-Gebiete befinden sich in einer Entfernung von jeweils circa 8 km nördlich (DE4907301 Worringer Bruch) und östlich (DE 4809301 Dhünn u. Eifgenbach) des Änderungsbereiches. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Ein europäisches Schutzgebiet ist weder direkt noch indirekt von der geplanten FNP- Änderung betroffen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Durchführung der FNP-Änderung führt zu keinen Beeinträchtigungen der Schutzgebiete. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es sind keine Maßnahmen erforderlich. Bewertung: Der Umweltbelang wird durch die FNP-Änderung nicht beeinträchtigt. Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 65 7.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 7.5.12.1 Lärm Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauungsplans wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt (ADU cologne 2024). Die Ergebnisse der Untersuchung werden im Folgenden zusammenfassend dargestellt: Straßenverkehrslärm Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet wird vor allem durch den Straßenverkehr auf den umliegenden Verkehrsachsen geprägt. Zu den Hauptverursachern zählen die A57, die Äußere Kanalstraße, die Robert-Perthel-Straße, die Escher Straße und die Straße Am Bilderstöckchen. Diese stark frequentierten Straßen führen zu einer kontinuierlichen Lärmbelastung, insbesondere während der Hauptverkehrszeiten. Die A57 als Autobahn trägt maßgeblich zur Lärmemission bei, während die anderen Straßen durch den innerstädtischen Verkehr und lokale Verkehrsströme ebenfalls erhebliche Geräuschpegel verursachen. Schienenverkehrslärm Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet hinsichtlich des Verkehrslärms auf öffentlichen Schienenwegen wird durch die Strecken der Deutschen Bahn AG, hier die Strecke 2615, die Strecke 2620 sowie die Strecke 9604 geprägt. Diese liegen außerhalb des Plangebietes. Die beiden Strecken 2615 und 2620 verlaufen in einer Entfernung von circa 620 m nordöstlich des Plangebietes. Die Strecke 9604 verläuft in einer Entfernung von circa 1.430 m nordwestlich des Plangebietes. Fluglärm Die auf das Untersuchungsgebiet einwirkenden Schallimmissionen durch Fluglärm wurden im vorliegenden Fall nicht detailliert untersucht. Gewerbelärm Innerhalb des Änderungsbereichs und dessen direkter Umgebung sind keine Gewerbebetriebe vorhanden. Allerdings befindet sich etwa 350 Meter nördlich des Plangebietes ein Gewerbegebiet, in dem verschiedene Unternehmen ansässig sind. Zu den dortigen Betrieben zählen unter anderem ein Logistikhof, ein Elektrogroßhandel, eine Kfz-Prüfstelle, Büroflächen sowie weitere Unternehmen unterschiedlicher Größe. Diese Betriebe könnten potenziell Einfluss auf das Plangebiet durch Verkehrs- oder Lärmemissionen haben, befinden sich jedoch außerhalb des direkten Einflussbereichs. Nördlich des Plangebietes befindet sich eine in Betrieb befindliche Kiesgrube/Deponie. Die Fläche des Änderungsbereiches rückt allerdings nicht erstmalig an diese Nutzung heran. Der geringste Abstand der bereits vorhandenen Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 66 Wohnbaufläche zur Kiesgrube/Deponie beträgt ca. 320m. Die geplante Wohnbauflächenarrondierung hat einen Mindestabstand von 340m. Es sind davon auszugehen, dass die Lärmwerte bereits an der näher am Emissionsort liegenden Bestandsbebauung eingehalten werden. Sportlärm Innerhalb und unmittelbar angrenzend an den Geltungsbereich befinden sich keine ausgeschriebenen Sportanlagen. Allerdings befindet sich nördlich des Änderungsbereiches auf der öffentlich zugänglichen Grünfläche ein öffentlicher Bolzplatz. Als Lärmquellen sind demnach insbesondere das Rufen der Kinder und Jugendlichen beim Spiel sowie das Ballspielen selbst bei z. B. Torschüssen wahrnehmbar. Das Heranrücken der Wohnbebauung würde zu einer Überschreitung der Lärmbelastung durch den Bolzplatz für die Wohnbebauung führen. Um eine sichere Einhaltung der Immissionsrichtwerte zu gewährleisten, wird der Bolzplatz verfahrensbegleitend innerhalb der Grünfläche neu angeordnet. In den durchgeführten Berechnungen wurde die neue Lage des Bolzplatzes berücksichtigt. Kindertagesstätte Unmittelbar südöstlich an den Änderungsbereich angrenzend befindet sich gegenüber Haus 2 der geplanten Bebauung ein Familienzentrum mit Kindertagesstätte. Die Außenfläche der Kindertagesstätte wird auf circa 1.050 m² geschätzt und erstreckt sich auf circa 56 m entlang der südöstlichen Plangebietsgrenze. Kita-Parkplätze und technische Anlagen Die Stellplätze der Kindertagesstätte befinden sich südöstlich der Hausnummer 60b vor dem Eingangstor zum Außengelände der Kindertagesstätte. Hier ist davon auszugehen, dass die Wohnungen im Gebäude selbst bereits die Richtwerte der TA- Lärm einhalten. Die Plangebäude liegen um ein Vielfaches weiter entfernt als das Bestandsgebäude Am Bilderstöckchen 60b. In den Luftbildern sind keine technischen Anlagen oder Hinweise auf solche im Bereich der Kindertagesstätte zu erkennen Kindertagesstätten dieser Größe haben in der Regel keine lärmrelevante Haustechnik. Jugendhaus „Lucky´s Haus“ Östlich der Kindertagesstätte befindet sich das Jugendhaus „Lucky's Haus", das mit seinen Flächen näher, maximal in gleicher Entfernung zum angrenzenden „Reinen Wohngebiet“ (WR) liegt als das nächstgelegene Plangebäude. Da diesem ein höherer Schutzstatus zugrunde liegt, ist davon auszugehen, dass mögliche Emissionen des Jugendhauses nicht zu Richtwertüberschreitungen an der Planbebauung führen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 67 In der Nullvariante bleibt das nördlich gelegene Bereich in seiner derzeitigen Nutzung als Grünfläche bestehen, einschließlich der durch Freizeitaktivitäten erzeugten Lärmbelastung. Die Lärmbelastung im südlich gelegenen Innenhofbereich der Wohnbebauung bleibt ebenfalls unverändert. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Rahmen des Vorhabens wurden die auf das Untersuchungsgebiet einwirkenden Geräuschimmissionen aus dem öffentlichen Straßen-, Schienen- und Luftverkehr, dem Gewerbe- und Sportlärm, die Auswirkungen der Planung auf die Umgebung, der Nachbarschaftslärm sowie der Lärm der Kindertagesstätte betrachtet und bewertet. In der Planvariante wird die neu zu nutzende Wohnbaufläche den genannten Immissionen ausgesetzt. Durch die höhere Einwohnerzahl kommt es zu einer Zunahme des Ziel- und Quellverkehrs mit zusätzlichen Immissionen im Randbereich des Änderungsbereiches sowie in der Umgebung. Gemäß künftigem Planungsrecht wird für den Planbereich der Schutzanspruch eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) angenommen. Einwirkungen auf die Planung Straßenverkehrslärm Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung zeigen, dass die Einwirkungen des Verkehrs auf öffentlichen Straßen am höchsten im Westen zur A57 und zur Kreuzung Robert-Perthel-Straße Ecke Escher Straße sind. Dort sind im 5. OG Pegel von bis zu 64 dB(A) tags (von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und 57 dB(A) nachts (von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) zu erwarten sind. Die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts werden dort um bis zu 9 dB tags und 12 dB nachts überschritten. Messungen im EG ergaben, dass Pegel von bis zu 59 dB(A) tags und 51 dB(A) nachts zu erwarten sind. Aufgrund der größeren Entfernung und dem abschirmenden Gebäuderiegel fallen die Beurteilungspegel an weiter nordöstlich gelegenen Plangebäuden des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes wesentlich geringer aus. Im Bereich der Spielflächen ist auf der westlichen Spielfläche, aufgrund der Nähe zur Escher Straße an der äußersten Spielplatzkante, ein Beurteilungspegel von bis zu 70 dB(A) aus dem öffentlichen Straßenverkehr zu erwarten. Im Bereich der Ostgrenze fällt der Pegel um bis zu 8 dB auf 62 dB(A) ab. Eine Lärmbetroffenheit in Wohngebieten ist erst bei einem Dauerschallpegel oberhalb von 70 dB(A) tags als kritisch zu bewerten. Für öffentliche Spielplätze selbst bestehen keine Lärmschutzanforderungen, verbindliche gesetzliche Regelungen sind nicht bekannt. Die Umsetzung aktiver Lärmschutzmaßnahmen auf Grund des Sport- und Verkehrslärms im Planbereich ist aus städtebaulichen Aspekten nicht realisierbar, da eine effektive Maßnahme eine der Gebäudehöhe entsprechende Höhe aufweisen Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 68 müsste. Infolgedessen kann auf die Errichtung einer Lärmschutzwand verzichtet werden. Schienenverkehrslärm Die Beurteilungspegel für Immissionen des öffentlichen Schienenverkehrs liegen an den nordwestlichen Fassaden im EG tags bei bis zu 43 dB(A) und nachts bis zu 37 dB(A), während im 6.OG tagsüber bis zu 48 dB(A) und nachts bis zu 42 dB(A) zu erwarten sind. Die Pegel liegen somit mehr als 6 dB unterhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete. Nachts werden die Orientierungswerte, vor allem in den oberen Geschossen, ausgeschöpft, aber ebenfalls eingehalten. Fluglärm Die durch den Fluglärm auf das Untersuchungsgebiet einwirkenden Lärmimmissionen wurden aufgrund von geringen Ausmaßen nicht im Detail untersucht, es ergibt sich aus früheren Untersuchungen vom Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln ein Pegel von 35 dB (A) tags und nachts. Gesamtverkehr Die bei der Betrachtung des Gesamtverkehrs zu berücksichtigenden Geräuschimmissionen ergeben sich aus den Geräuschimmissionen der Emittenten, Straßenverkehr im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen und Schienenverkehr im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen für den Planfall. Die Beurteilungspegel entlang der Nordwestfassade betragen tags bis zu 64 dB(A), nachts sind bis zu 57 dB(A) zu erwarten. In dem Innenhofbereich des Plangebietes werden unter Berücksichtigung der Abschirmwirkung Beurteilungspegel von 54 - 57 dB(A) tags und 47 - 51 dB(A) nachts erreicht. Gewerbelärm Für die Beurteilung der Gewerbelärmeinwirkungen wurden die Richtwerte der TA Lärm für „Allgemeine Wohngebiete“ (WA) zugrunde gelegt. Der Gewerbelärm wird bei der Berechnung der maßgeblichen Außenlärmpegel nach den Richtwerten für Allgemeine Wohngebiete für den Tagzeitraum bzw. für den Nachtzeitraum berücksichtigt. Die maximal zu erwartenden Beurteilungspegel der Gewerbelärmimmissionen für den Planfall betragen an den nordwestlichen Fassaden der geplanten Wohngebäude tags 44 dB(A) und nachts 27 dB(A). Im Innenhofbereich des Plangebietes werden unter Berücksichtigung der Abschirmwirkung Beurteilungspegel von 28 - 40 dB(A) tags und 12 - 24 dB(A) nachts erreicht. Damit werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Gewerbelärm für Allgemeine Wohngebiete eingehalten. Eine Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 69 Überschreitung des Kriteriums für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen (Maximalpegel) der TA Lärm ist nicht zu erwarten. Sportlärm Da die geplante Bebauung an den Bolzplatz heranrückt, wurde dieser hinsichtlich seiner Lärmeinwirkungen auf die Plan- und Bestandsbebauung im Bestand und in einer geplanten Verlagerung untersucht. Gemäß § 25 der Kölner Stadtordnung ist die Nutzung von Bolzplätzen grundsätzlich auf die Zeit von 07:00 bis 22:00 Uhr beschränkt. Eine Nutzung im Nachtzeitraum ist somit ausgeschlossen, so dass keine Untersuchungen im Nachtzeitraum durchgeführt wurden. Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung zeigen, dass bei der Variante „Bolzplatz vor Verlegung“ Beurteilungspegel von bis zu 57 dB(A) an der geplanten Bebauung zu erwarten sind. Damit würde der Immissionsrichtwert von 50 dB(A) innerhalb der morgendlichen Ruhezeit um 7 dB und der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) außerhalb der morgendlichen Ruhezeit um 2 dB in allgemeinen Wohngebieten überschritten. An der benachbarten Wohnbebauung im Bestand (WR) sind Beurteilungspegel von bis zu 47 dB(A) zu erwarten. Dort wird der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) außerhalb der morgendlichen Ruhezeit in reinen Wohngebieten um 2 dB überschritten. Die Ergebnisse zeigen bei der Betrachtung der Variante „Nach Verlegung des Bolzplatzes“, dass die Einwirkungen des Sport- und Freizeitlärms an den nordwestlichen Fassaden im Erdgeschoss die höchsten Pegel tags von bis zu 55 dB(A) erreichen. In den Obergeschossen sind tags Maximalpegel von bis zu 54 - 55 dB(A) zu erwarten. Die Sportlärmeinwirkungen werden durch die Verlagerung des Bolzplatzes auf die Immissionsrichtwerte reduziert. Zusätzlich wird der Ausschluss des Betriebs innerhalb der morgendlichen Ruhezeiten vorgesehen. Nach Verlegung des Bolzplatzes sind an den Plangebäuden Beurteilungspegel von bis zu 55 dB(A) zu erwarten. Der Immissionsrichtwert außerhalb morgendlicher Ruhezeiten von 55 dB(A) in Allgemeinen Wohngebieten können somit eingehalten werden. Kita Im Rahmen des Gutachtens wurde ergänzend der Kinderlärm der südöstlich angrenzenden Kindertagesstätte bzw. deren Außenspielflächen ermittelt. Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung zeigen, dass im Fassadenbereich des unmittelbar angrenzenden Wohngebäudes während der Betriebszeiten mit Pegeln von bis zu 54 dB(A) zu rechnen ist. Kinderlärm wird im Allgemeinen als sozialadäquat angesehen und wird somit nicht beurteilt. Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 70 Jugendhaus „Lucky´s Haus“ Selbst für den Fall, dass das Jugendhaus nicht die Privilegierung nach § 22 Abs. 1 a BImSchG in Anspruch nehmen kann, führt die um 5 dB höhere Immissionsempfindlichkeit an den Bestandsgebäuden dazu, dass an den Plangebäuden keine Immissionskonflikte durch das Jugendhaus zu erwarten sind. Auswirkungen der Planung Die Umsetzung der geplanten Arrondierung der Wohnbebauung führt zu einer Erhöhung der Lärmimmissionen. Zu nennen ist hierbei zum einen die geplante Tiefgaragenzufahrt sowie die Wärmepumpen, die sich an zwei Stellen des Plangebiets befinden. Bei den Lärmimmissionen durch den hier zu betrachtenden Kfz-Verkehr infolge der geplanten Tiefgarage zur Wohnanlage und der oberirdischen Anwohnerstellplätze handelt es sich um Nachbarschaftslärm („Vorbereitung zur Teilnahme am Kfz- Verkehr auf öffentlichen Straßen“). Ebenfalls als Nachbarschaftslärm zu berücksichtigen, sind lärmrelevante Haustechnikanlagen wie Wärmepumpen. Nachbarschaftslärm (Tiefgarage / Wärmepumpen) Innerhalb des Plangebietes werden die vorhandenen Stellplätze im Bereich der geplanten mehrgeschossigen Bebauung in einer gemeinsamen Tiefgarage untergebracht. Die Tiefgarage wird von Süden über eine Tiefgaragenrampe erschlossen. Die umliegende Wohnbebauung im Bestand befindet sich gemäß gültigem Flächennutzungsplan der Stadt Köln in einer Wohnbaufläche. Hier sind die Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohngebiete analog TA Lärm von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen. Entlang der Nordwestfassade des Bestandsgebäudes Am Bilderstöckchen 60 ergeben sich Beurteilungspegel von bis zu 58 dB(A) tags und 47 dB(A) in der lautesten Nachtstunde. Die Immissionsrichtwerte würden dort tags um bis zu 3 dB und in der lautesten Nachtstunde um bis zu 7 dB überschritten. Da jedoch an der gesamten Giebelseite keine Fenster und damit keine Immissionsorte vorhanden sind, liegt keine Überschreitung im Sinne der TA Lärm vor. Die Lärmeinwirkung auf die südwestliche Fassade des Hauses wird durch eine Loggia an der Nordwestecke des Gebäudes gemindert. Maßgeblicher Emittent ist hier der Pkw-Verkehr auf der Tiefgaragenrampe. Es wurde geprüft, dass an dem betroffenen Fassadenabschnitt keine Fenster und damit keine Immissionsorte im Sinne der TA Lärm vorhanden sind. Die einzigen Immissionsorte entlang der Rampe und der Fahrgasse sind die Fenster bzw. Fenstertüren der Loggien der Gebäude Am Bilderstöckchen 66 und 64. Die Immissionsorte auf den Loggien sind 0,5 m vor den geöffneten Fenstern/Fenstertüren gemäß TA Lärm gegenüber der Außenwand zurückgesetzt. Dadurch ergeben sich an den Fenstern und Fenstertüren der Loggien günstigere Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 71 Beurteilungspegel, so dass der Immissionsrichtwert der TA Lärm eingehalten werden kann. Die Richtwerte der TA Lärm werden an allen Immissionsorten der Bestands- und Planbebauung durch die Emissionen der Tiefgarage und der Luft-Wasser- Wärmepumpen eingehalten. Mehrverkehr Bezüglich des durch das Planvorhaben bedingten Mehrverkehrs liegen die Beurteilungspegel an den Immissionsorten sowohl im Analysefall als auch im Prognose-Planfall unter den Werten von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts. In diesem Fall sind Erhöhungen der Beurteilungspegel bei weniger als 3 dB durch den planbedingten Zusatzverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen als nicht wesentlich zu beurteilen. Die prognostizierten Erhöhungen des Straßenverkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen liegen bei maximal 0,1 dB, so dass die Erhöhungen als nicht wesentlich einzustufen sind. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich. Im Bebauungsplan werden entsprechende passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Bewertung: Der Änderungsbereich sowie angrenzende Flächen sind vor allem durch Straßenverkehrslärm, der auf der A57, der Äußere Kanalstraße, der Robert-Perthel- Straße und der Escher Straße entsteht, vorbelastet. Mit der geplanten FNP- Änderung sind keine direkten Veränderungen der Lärmimmissionen verbunden. Mit der Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes wird sich die Lärmsituation im Plangebiet und seinem Umfeld verändern. Zum Schutz zukünftiger Bewohner im Änderungsbereich sind im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren passive Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen. Im Rahmen des Bebauungsplans ist ein Schallgutachten zur Beurteilung der Auswirkungen der Schallemissionen auf das Plangebiet erstellt worden. Darin sind entsprechende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, insbesondere passiver Schallschutz, formuliert, die im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt werden. Die Festsetzungen von Schallschutzmaßnahmen stellen sicher, dass den schallimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen an die geplante Wohnbebauung zur Erzielung gesunder Wohnverhältnisse sowohl im Tag- als auch Nachtzeitraum Rechnung getragen wird. Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 72 7.5.12.3 Erschütterungen Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Bei der Fläche der FNP-Änderung handelt es sich um eine Grün- sowie Wohnsiedlungsfläche. Bau- und betriebsbedingte Erschütterungen sind nicht vorhanden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In der Nullvariante bleibt die Grünfläche mit angrenzendem Siedlungsrand ohne Bebauung erhalten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der geplanten Darstellung einer Wohnbaufläche sind keine erschütterungsrelevanten Emissionsquellen verbunden. Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes kommt es im Zuge der Erschließung und baulichen Nutzung der Fläche zu baubedingten, temporären Erschütterungen durch Maschineneinsatz (Bodenabtrag und -auftrag, Verdichtung et cetera). Aufgrund der geplanten Darstellung als Wohnbaufläche sind keine erheblichen und/oder dauerhaften Erschütterungen durch zum Beispiel Produktionsmaschinen et cetera zu erwarten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Gesonderte Maßnahmen sind nicht erforderlich. Bewertung: Keine relevante Betroffenheit. Es sind keine erheblichen Auswirkungen anzunehmen. 7.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken zum Beispiel Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko Störfallbetriebe Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im FNP-Änderungsbereich oder unmittelbar angrenzend sind keine Störfallbetriebsbereiche bekannt, die unter die Vorgaben der 12. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung, 12. BImSchV) fallen. Der Änderungsbereich liegt außerhalb von Achtungsabständen oder angemessenen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß Störfall-Verordnung (KABAS) /Seveso III-RL. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In der Nullvariante würden sich keine Änderungen ergeben. Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 73 Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Der Belang Störfallbetriebe ist auch nach Umsetzung der Planung nicht betroffen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es sind keine Maßnahmen zu treffen. Bewertung: Keine relevante Betroffenheit. Es sind keine Auswirkungen anzunehmen. Elektromagnetische Felder (EMF) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Unmittelbar im FNP-Änderungsbereich oder an diesen angrenzend sind derzeit keine Quellen elektromagnetischer Strahlung bekannt. In circa 200 m Entfernung befindet sich eine Mobilfunksendeantenne mit der Standortbeschreibungs-Nr.: 4913654. Durch die große Entfernung ist nicht mit einer Beeinträchtigung zu rechnen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In der Nullvariante würden sich keine Änderungen ergeben. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Für die Energieversorgung der geplanten Wohnbauarrondierung wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine Trafostation vorgesehen. Diese wird in unmittelbarer Nähe, jedoch außerhalb des Geltungsbereichs neben dem Gebäude Am Bilderstöckchen 62, im Bestand untergebracht. Der Mindestabstand von 5 m zur Fassadenfläche des Bestandsgebäudes wird eingehalten. Die Belange hinsichtlich elektromagnetischer Felder werden durch die Trafostation auch nach Umsetzung der Planung nicht beeinträchtigt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es sind keine Maßnahmen zu treffen. Bewertung: Keine relevante Betroffenheit. Es sind keine Auswirkungen anzunehmen. 7.5.12.5 Besonnung/Belichtung Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der FNP-Änderungsbereich und dessen Umgebung sind in seiner derzeitigen Bestandssituation sonnenexponiert und werden allenfalls durch die vorhandenen Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 74 Gehölzbestände auf und unmittelbar angrenzend an den Geltungsbereich teilweise verschattet. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In der Nullvariante bleiben die Belichtungsverhältnisse identisch. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die mehrstöckige Wohnbebauung bei Realisierung des Bebauungsplans kann es zu einer veränderten Verschattung der angrenzenden Grünflächen und Bestandsgebäude kommen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es sind keine Maßnahmen zu ergreifen. Bewertung: Die Beurteilung ausreichender Besonnung- und Belichtungsverhältnisse entfaltet für die Standortentscheidung auf FNP-Ebene keine Relevanz und wird auf Ebene des Bebauungsplanes übergeprüft. Nachteilige Umweltauswirkungen sind mit der geplanten FNP-Änderung nicht zu besorgen. 7.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter – (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Basierend auf einer Abfrage der Kölner Denkmalliste sind keine sich auf dem Plangebiet befindlichen Denkmäler eingetragen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In der Nullvariante bleiben diese Belange unverändert. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Bei Durchführung der Planung sind keine Änderungen der Belange zu erwarten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es sind keine Maßnahmen zu ergreifen. Bewertung: Durch die FNP-Änderung und nachfolgender Realisierung der Wohnbebauung lässt sich keine erhebliche Veränderung hinsichtlich Kultur- und sonstiger Sachgüter herleiten. Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 75 7.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Änderungsbereich treten keine erheblichen Emissionen von Licht, Gerüchen, Strahlung oder Wärme auf. Abfälle und Abwässer entstehen nur in geringem Umfang in den bestehenden Innenhofbereichen. Nördlich des Änderungsbereiches befindet sich eine in Betrieb befindliche Kiesgrube/Deponie. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In der Nullvariante bleiben diese Belange unverändert. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die FNP-Änderung führt zu keiner Veränderung der Emissionssituation. Die Fläche des Änderungsbereiches rückt nicht erstmalig an die nördlich gelegene Kiesgrube/Deponie heran. Der geringste Abstand der bereits vorhandenen Wohnbaufläche zur Kiesgrube/Deponie beträgt ca. 320 m. Die geplante Wohnbauflächenarrondierung hat einen Mindestabstand von 340 m. Für Beurteilung von Staub sind keine Mess- und Beurteilungswerte auf der Ebene der Bauleitplanung vorhanden. Es ist von keiner erheblichen Beeinträchtigung Staub im Planbereich auszugehen. Es entsteht keine Verschärfung eines möglichen Konfliktes. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Auswirkungen durch Lichtemissionen, Gerüche, Strahlung und/oder Wärme sind infolge der FNP-Änderung nicht zu erwarten, sodass keine Maßnahmen erforderlich sind. Bewertung: Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen (v. a. Lichtemissionen) bzw. Gerüche wird mit der Umsetzung der Planung nicht einhergehen. Im Rahmen des Bebauungsplans sind durch die geplante Verdichtung Lichtemissionen zu erwarten. Eine Bewertung dieser Emissionen erfolgt im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens. Der sachgerechte Umgang mit entstehenden Abfällen und Abwässern ist durch Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sichergestellt und es bedarf diesbezüglich keiner gesonderten Regelung im Rahmen der Bauleitplanung. Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 76 7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Informationen über die Nutzung erneuerbarer Energien oder sparsamer und effizienter Nutzung von Energie liegen für den Bereich der FNP-Änderung nicht vor. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Änderungen der Belange zu erwarten. Neue Gebäude sind entsprechend der aktuellen energetischen Gesetze zu errichten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die FNP-Änderung beeinflusst die Nutzung erneuerbarer Energien nicht unmittelbar, schafft jedoch die Grundlage für eine Bebauung in Rahmen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans. Durch die Arrondierung des Wohngebietes Am Bilderstöckchen ist zukünftig mit einem erhöhten Energiebedarf zu rechnen. Im Bebauungsplan werden entsprechende Energiestandards festgelegt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung werden im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauungsplans festgelegt. Bewertung: In der Regel sind Energiekonzepte für die Standortausweisung im FNP nicht relevant. Unter Einhaltung der Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans, wird dem Umweltbelang „Nutzung erneuerbarer Energien/ sparsame und effiziente Nutzung von Energie“ Rechnung getragen. 7.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der nördliche Teil des FNP-Änderungsbereichs, der sich als öffentlich zugängliche Grünfläche darstellt, liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln (siehe Blatt 6 des Planes). Für diesen Teil des Plangebiets ist im Landschaftsplan die Schutzfestsetzung L 10 Landschaftsschutzgebiet (§ 21 LG) festgesetzt. Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 77 Der Landschaftsplan stellt für Teilflächen des Plangebietes folgende Entwicklungsziele fest (siehe Kapitel 5.4): • EZ 4 Anreicherung der Landschaft mit natürlichen Landschaftselementen unter Berücksichtigung bauleitplanerischer Vorhaben (nordwestlicher Teilbereich der Grünfläche) • EZ 6 Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas (gesamter Planbereich) • EZ 8 Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung (Nordöstlicher Teilbereich der Grünfläche) Im Planbereich selbst sind darüber hinaus keine Entwicklungsmaßnahmen festgesetzt worden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In der Nullvariante bleibt der Änderungsbereich in seiner Nutzung als Grünfläche und Wohnbaufläche erhalten. Die Darstellungen des Landschaftsplanes werden weiterhin eingehalten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Gemäß § 20 Landesnaturschutzgesetz NRW treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren des entsprechenden Bauleitplanänderungsverfahrens nicht widersprochen hat. Mit der geplanten FNP-Änderung wird der Planbereich künftig als Wohnbaufläche dargestellt. Die Darstellung einer Wohnbaufläche im FNP steht prinzipiell den Darstellungen des Landschaftsplanes entgegen. Mit Stellungnahme vom 19.07.2024 hat der Träger der Landschaftsplanung förmlich bestätigt, dass kein Widerspruch nach § 20 Absatz 3 LNatSchG NRW gegenüber der Planung erhoben wird. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Bewertung: Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes treten die widersprechenden Darstellungen des Landschaftsplans außer Kraft. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt parallel zur FNP-Änderung. Die Überlagerung eines bestehenden Landschaftsschutzgebietes mit Wohnbauflächen stellt eine Beeinträchtigung dar. Der Landschaftsplan ist nach Inkrafttreten des Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 78 Bebauungsplanes entsprechend anzupassen. Aufgrund der geringen Flächenausdehnung, der Vorbelastung der Fläche und unter Berücksichtigung der im Landschaftsplan festgelegten Entwicklungsziele EZ 4 und EZ 8 wird diese als negativ aber nicht als erhebliche Umweltauswirkung bewertet. Mit Stellungnahme vom 19.07.2024 hat der Träger der Landschaftsplanung förmlich bestätigt, dass kein Widerspruch nach § 20 Absatz 3 LNatSchG NRW gegenüber der Planung erhoben wird, sodass diese Einschätzung bestätigt wurde. Darstellungen anderer Fachplanungen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts liegen für das Plangebiet nicht vor. 7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Bereich der FNP-Änderung liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplans der Stadt Köln. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In der Nullvariante bleibt das Gebiet in seiner derzeitigen Nutzung als Grün- und Wohnbaufläche ohne Veränderung der Luftqualität. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Wohnbauarrondierung ergeben sich im Planfall zusätzliche Beeinträchtigungen der Luftqualität durch siedlungs- und verkehrstypische Emissionen. Durch die FNP-Änderung erfolgt die Darstellung von Wohnbauflächen. Durch die Schaffung von neuem Wohnraum kommt es entsprechend zur Zunahme des Kfz- Verkehrs. Die FNP-Änderung erfolgt parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64492/01. Der Bebauungsplan sieht die Schaffung von circa 109 Wohneinheiten vor. Gemäß dem Verkehrsgutachten (BERNARD Gruppe 2024) zum Bebauungsplan sind im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben ein Neuverkehr von circa 184 Kfz- Fahrten je Werktag zu erwarten. Durch die Entwicklung von Wohnbauflächen kommt es auch zu einer Zunahme der Emissionen aus der Beheizung von Gebäuden. Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 79 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen sind im Rahmen des parallel verlaufenden Bebauungsplanes zu regeln. Bewertung: Das Änderungsgebiet liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplans der Stadt Köln. Ziel des Luftreinhalteplanes ist die langfristige Reduzierung der verkehrsbedingten Luftschadstoffe Stickoxide und Feinstaub. Die Darstellung von Wohnbauflächen im FNP steht den Regelungen des Luftreinhalteplanes nicht entgegen. Die Darstellung von Wohnbauflächen führt nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Immissionen durch Verkehr oder Gebäudeheizung/Hausbrand. Die Einhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BImSchV ist gewährleistet. 7.5.18 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000- Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet liegt anteilig im Bereich eines Freiraumes, der von der Wohnbevölkerung zur Naherholung genutzt wird und dem Siedlungsdruck unterliegt. Die natürlichen Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen der naturraumbezogenen Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt einerseits und Mensch, Gesundheit andererseits sind daher in ihrer Ausprägung anthropogen bestimmt bzw. überformt. Die biologische Vielfalt des Gebietes ist nutzungsbedingt stark eingeschränkt, weist aber aufgrund des vorhandenen Gehölzbestandes einen hohen Wert für die heimische Tierwelt auf. Natura 2000-Gebiete sind im Änderungsbereich nicht vorhanden. Kultur- und Sachgüter sind auf der betroffenen Fläche nicht vorhanden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In der Nullvariante bleiben die durch den Grünzug geprägten Wechselwirkungen der genannten Faktoren erhalten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die geplante Darstellung einer Wohnbaufläche im FNP hat keine direkten Auswirkungen auf die Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Umweltgütern. Mit der Realisierung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 80 ergeben sich wesentliche Veränderungen für die einzelnen Umweltgüter und den dazu gehörigen Wechselwirkungen untereinander. Mit der Umsetzung der Wohnbauflächen werden Flächen versiegelt und Vegetationsbestände entnommen, dies verhindert eine ungestörte Wechselwirkung zwischen Pflanze/Tier und Pflanze/Boden, Boden/Wasser, Klima/Boden/Wasser. In der Planvariante werden die bei Umsetzung des Bebauungsplanverfahrens baulich beanspruchten und vollständig versiegelten Flächen hinsichtlich des Boden- und Wasserhaushaltes sowie der Vegetationseignung vollständig entwertet. Sie verlieren damit auch weitgehend ihre Funktion als Lebensraum für Tiere. Im Bereich der gärtnerisch genutzten Teilflächen der Wohngrundstücke verbleibt ein stark durch menschliche Nutzung geprägtes Wirkungsgefüge. Kultur- und Sachgüter sind von der Umsetzung der Planung nicht betroffen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Im parallel verlaufenden Bebauungsplanverfahren sind konkrete Minderungsmaßnahmen festzulegen. Bewertung: Die FNP-Änderung bewirkt keine direkte Veränderung der bestehenden Wechselwirkungen. Mit der Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes ergeben sich auch im Plangebiet Veränderungen der Wechselwirkungen zwischen den genannten Faktoren, die sich teilweise negativ auswirken. Durch die Umsetzung von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen auf Ebene des Bebauungsplans verbleiben keine nachhaltigen Beeinträchtigungen der Wechselwirkungen, die mit erheblich negativen Auswirkungen auf den Naturhaushalt verbunden sind. 7.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998-1/NA (2011). Dort werden vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach können in Köln leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden. Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 81 Sonstige schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen sind für den Änderungsbereich als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die geplante FNP-Änderung bewirkt keine direkte Veränderung der Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle oder Katastrophen. Der überwiegende Teil der Gebäude im Änderungsbereich wird neu errichtet unter Beachtung der Hinweise DIN EN 1998-1/NA (2011). Der Anteil an sensibler Wohnnutzung wird im Änderungsbereich erhöht. Die Anforderungen an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens berücksichtigt. Insofern erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Änderungsbereiches für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Dies gilt auch für die Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Kultur- und Sachgüter sowie Wechselwirkungen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-auswirkungen: Es sind keine Maßnahmen sind erforderlich. Bewertung: Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für den Änderungsbereich als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 7.5.20 Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB) Die Eingriffsregelung ist im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens anzuwenden. Ob und welche eingriffsrelevante Biotopbestände durch die FNP-Änderung betroffen sind, wurde im Rahmen des Bebauungsplanes entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 14 Bundnaturschutzgesetzes, des § 30 Landesnaturschutzgesetzes und des BauGB § 1a Abs. 3 ermittelt und bewertet. Etwa die Hälfte des derzeitigen Bestandes setzt sich aus bestehender Wohnbebauung zusammen, die dem Innenbereich nach §§ 30 und 34 BauGB zuzuordnen ist, während die ergänzende Wohnbebauung eine nach § 35 BauGB zu beurteilende Fläche überlagert, die im FNP als Grünfläche dargestellt ist. Nach Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 82 Aussage des Bauaufsichtsamtes der Stadt Köln ist diese Teilfläche eindeutig dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Somit ist die gesetzliche Eingriffsregelung auf die derzeitige Nutzung als Grünfläche anzuwenden. Der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich ist der Darstellung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan zu entnehmen. Der Bestandswert im ausgleichpflichtigen Eingriffsbereich beträgt 64.172 Biotopwertpunkte (BWP). Die im Rahmen des LFB durchgeführte Bilanzierung der Eingriffe und der zugehörigen Ausgleichsmaßnahmen für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich zeigt, dass unter Berücksichtigung der Minderungsmaßnahmen ein verbleibender Ausgleichsbedarf von insgesamt 35.056 BWP besteht. Im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauungsplanverfahrens konnte durch eine Eingriffs-/Ausgleichbilanzierung nachgewiesen werden, dass der ausgleichpflichtige Eingriff im Planbereich kompensiert und in Kombination mit externen Ausgleichflächen umgesetzt werden kann. Die zur Kompensation erforderlichen Biotopwertpunkte können durch Umsetzung von externen Ausgleichsmaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nummer 66389/03 „Rondorf-Nord-West“ in Köln-Rondorf abgelöst werden. Die externen Ausgleichsmaßnahmen erfolgen auf einer Teilfläche der Gemarkung Rondorf-Land, der Flur 7, des Flurstücks 308. Zur Kompensation der benötigten BWP würde eine Flächengröße von etwa 3.187 m² der Gesamtmaßnahme in Anspruch genommen werden. 7.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) Die FNP-Änderung erfolgt im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 64492/01. Darüber hinaus sind derzeit keine Vorhaben bekannt, die zu kumulativen Wirkungen führen könnten. 7.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) Bei der Umsetzung der durch die FNP-Änderung vorbereiteten Planung werden keine Techniken oder Stoffe eingesetzt, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen können. Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 83 7.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl (Anlage 1 zum BauGB, 2. d) Alternative Planungsmöglichkeiten, die die eingangs genannten Planungsziele einer Siedlungserweiterung ermöglichen, bestehen nicht. Der Änderungsbereich schließt unmittelbar nördlich und westlich an bereits im gültigen FNP als Wohnbauflächen dargestellte Flächen an. Mit der Inanspruchnahme dieser Fläche kann dem Bedarf an zusätzlichen Wohnbauflächen entsprochen werden. Dabei wird die Grenze des Landschaftsschutzgebietes an den neuen Verlauf der Wohnbaufläche angepasst. Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 84 C Zusätzliche Angaben 7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Konkrete Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Daten sind nicht aufgetreten. Allerdings beruhen verschiedene Angaben auf allgemeinen Annahmen oder großräumigen Daten (z. B. Klimadaten) mit entsprechenden kleinräumigen Unschärfen. Für die Ermittlung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung in der vorliegenden Form stellen die zusammengestellten Daten jedoch eine ausreichende Grundlage dar. Im Rahmen der Bodensuchschürfungen die für das Bebauungsplanverfahren durchgeführt wurden, wurden im Änderungsbereich acht Suchschürfe angelegt, bei denen bis zu einer Tiefe von 4 m kein gewachsener Boden angetroffen wurde. 7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) Die Prognosen im Rahmen der Umweltprüfung zu den Auswirkungen der geplanten Bebauungsplan-Aufstellung sind ausreichend belastbar, sodass keine Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen erforderlich sind. 7.8 Zusammenfassung Die FNP-Änderung erfolgt parallel zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 64492/01 „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen mit dem Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Arrondierung einer Wohnbebauung zu schaffen. Die FNP-Änderung ist Voraussetzung für die Umsetzung des Bebauungsplanes. Der gesamte Änderungsbereich umfasst eine Fläche von circa 0,9 ha. Davon soll die Darstellung im FNP von circa 0,3 ha Grünfläche in Wohnbaufläche geändert werden. Die Auswirkungen auf die Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB wurden beschrieben und bewertet. Hierzu wurde eine Bestandsaufnahme durchgeführt. Zusammenfassend werden folgende Umweltbelange im Umweltbericht erläutert: Tiere: Mit der FNP-Änderung erfolgt die planerische Vorbereitung zur Realisierung einer Bebauung. Durch die Nutzungsänderung im Änderungsbereich kommt es zum Verlust von Gehölzflächen und offenen Rasenflächen. Regelungen zu Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden im parallel aufgestellten Bebauungsplan getroffen. Hierzu wurde im Sommer 2023 im Plangebiet des vorhabenbezogenen Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 85 Bebauungsplanes und in der näheren Umgebung der Bestand der vorkommenden Avi- und Fledermausfauna erfasst. Im Rahmen der Untersuchung konnten keine in NRW planungsrelevanten Arten mit Brutrevier festgestellt werden. Im Rahmen der Untersuchung wurden keine Fledermausaktivitäten festgestellt. Mögliche Baumhöhlen, die als Quartier dienen könnten, wurden im Rahmen der Kartierungen innerhalb des Planbereiches nicht vorgefunden. Im Bereich der geplanten Grünflächen ist eine Besiedlung durch Vogelarten der Siedlungen und Halboffenlandschaften sowie eine Nutzung der Gehölzstrukturen als Nahrungshabitat und Leitstruktur für heimische Fledermausarten zu erwarten. Das Vorkommen der Haselmaus konnte durch die Ausbringung und Kontrolle von 10 künstlichen Niströhren nicht bestätigt werden. Pauschal geschützte Flächen nach § 30 BNatSchG oder § 62 LG NRW sind nicht vorhanden. Gemäß der Artenschutzprüfung Stufe II ist das Eintreten vorhabenbedingter Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für die im Wirkraum relevanten besonders geschützten Arten bei Umsetzung des parallel aufgestellten Bebauungsplanes durch nachfolgende Bauvorhaben ausgeschlossen werden, sofern entsprechende Vermeidungsmaßnahmen umgesetzt werden. Pflanzen: Der Bereich der FNP-Änderung überlagert im nördlichen Bereich flächendeckend einen derzeit dichten Gehölzbestand sowie Rasenflächen. Insgesamt kommt der bestehenden Grünfläche aufgrund seiner Biotopstruktur und unter Berücksichtigung der Vorbelastungen im Naturraum eine aktuelle Bedeutung für den regionalen Arten- und Biotopschutz zu. Auf der Ebene der Bauleitplanung wird die Eingriffsregelung nach dem BNatSchG bzw. dem Landesnaturschutzgesetz NRW angewendet. Fläche: Durch die FNP-Änderung wird bei Realisierung des Bebauungsplans eine Bebauung des Gebietes und eine Zunahme der Versiegelung ermöglicht. Dies hat zur Folge, dass größere Teilflächen des Gebietes als Lebensraum für Tiere und Pflanzen beseitigt bzw. in Form von Überbauung und Versiegelung stark beeinträchtigt. Boden: Die natürlichen Bodenverhältnisse im Änderungsbereich sind durch die Vornutzung als Kiesgrube bereits anthropogen vollständig überformt und nachhaltig gestört. Durch die Darstellung einer Wohnbaufläche im FNP und die Aufstellung des Bebauungsplanes werden Eingriffe in den Boden und Versiegelungen durch eine Bebauung ermöglicht. Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 86 Altlasten: Für das Bauvorhaben sind ein entsprechendes Gassicherungskonzept der Gebäude sowie ein Konzept für den Bodenaustausch im Bereich der verbleibenden Freiflächen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erstellen. Der Umweltbelang ist weiterhin nicht maßgebend betroffen. Wasser: Oberflächenwasser: Im Änderungsbereich sind keine natürlichen Oberflächengewässer vorhanden. Grundwasser: Durch die FNP-Änderung werden im Änderungsbereich Eingriffe in Form einer Wohnbebauung ermöglicht. Dadurch wird eine Versiegelung von Freiflächen und damit ein Verlust von Versickerungsflächen begünstigt. Die Versiegelung führt in der Folge zu einer Verringerung der Grundwasserneubildungsrate. Der Änderungsbereich liegt außerhalb von ausgewiesenen Wasserschutzgebieten. Hochwasserbelange Der Änderungsbereich liegt nicht in einem gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Eine Betroffenheit kann daher ausgeschlossen werden. Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge In der Planvariante kommt es bei Realisierung des Bebauungsplans auf Teilflächen des Gebietes durch Versiegelungen und Unterbauung zu erheblichen Eingriffen in die Versickerungsfähigkeit von derzeit unversiegelten Grünflächen. Aufgrund des vorhandenen Deponiekörpers ist eine Versickerung auf den Flächen des Planbereiches nicht zulässig. Auf der Ebene der Baugenehmigung sind Maßnahmen zur Starkregenbeseitigung auf Grundlage der anzuwendenden Regelwerke im Rahmen der Ausführungsplanung abschließend nachzuweisen. Mit Hilfe eines Überflutungsnachweises konnte nachgewiesen werden, dass Starkregen schadlos auf dem eigenen Grundstück abgeleitet wird. Luft: Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Durch die FNP-Änderung wird eine Bebauung des Gebietes ermöglicht. Durch die Arrondierung des Änderungsbereiches entstehen zusätzliche Luftschadstoffe aus Feuerungsanlagen (Heizung) und dem Kfz-Verkehr. Es ist mit einer Zunahme des Kfz-Verkehrs und damit mit einer Erhöhung der Luftschadstoffbelastung zu rechnen. Es ist anzunehmen, dass eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen (v. a. Lichtemissionen) bzw. Gerüche mit der Umsetzung der Planung nicht einhergehen wird. Da der Änderungsbereich über keine Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 87 weitreichenden Blickbeziehungen in sensible Landschaftsbereiche verfügt, sind Festsetzungen zur Vermeidung von Lichtemissionen nicht erforderlich. Der sachgerechte Umgang mit entstehenden Abfällen und Abwässern ist durch Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sichergestellt und es bedarf diesbezüglich keiner gesonderten Regelung im Rahmen der Bauleitplanung. Luftschadstoffe – Immissionen: Erhebliche Belastungen durch Luftschadstoffeinträge sind im Änderungsbereich nicht zu erwarten. Bei Anwendung des Mobilitätskonzeptes werden die straßenverkehrsbedingten Immissionen weiter gesenkt. Klima: Insgesamt handelt es sich bei dem Änderungsbereich um eine klimaaktive Grünfläche, die zusammen mit den umliegenden Freiflächen eine hohe Bedeutung für die klimatische und lufthygienische Situation in Köln-Bilderstöckchen hat. Im Falle der FNP-Änderung und damit der Realisierung des Bebauungsplans gehen die derzeit unbebauten Flächen für die Kalt- und Frischluftproduktion verloren. Darüber hinaus belasten siedlungsbedingte Emissionen (Hausbrand und Kfz- Abgase) die Frischluft. Die im Bebauungsplanverfahren vorgesehene Durchgrünung der Wohnsiedlung mindert die Auswirkungen auf die stadtklimatischen Verhältnisse. Die stadtklimatische Funktion der verbleibenden Grünflächen sowie die lufthygienische Situation werden durch die Planung nicht erheblich beeinträchtigt. Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima: Der FNP-Änderungsbereich unterliegt einer extensiven anthropogenen Nutzung. Die natürlichen Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen der naturraumbezogenen Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Pflanzen und Tiere sind daher in ihrer Wirkung überformt. Die im Bebauungsplanverfahren für die einzelnen Schutzgüter zu erarbeitenden Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen dienen auch in der Planvariante insgesamt der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen. Es verbleiben keine nachhaltigen Beeinträchtigungen, die die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes im Planbereich gefährden. Landschaft: Der nördliche Teil des Änderungsbereiches ist derzeit eine als Grünfläche genutzte Fläche, bestehend aus Scherrasen und Gehölzflächen im Anschluss an Wohngebiete. Im Westen und Norden schließen sich weitere Grünflächen an, im Osten und Süden die bestehenden Wohngebiete. Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 88 Die Darstellung einer Wohnbaufläche stellt eine Hinterlandbebauung des bestehenden Siedlungsrandes dar. Die gehölzreichen Vegetationsflächen werden durch Gebäude und deren Zufahrten überprägt. Durch mindernde Maßnahmen der inneren Durch- und Randeingrünung wird eine naturnahe Einbindung in die Landschaft erreicht. Durch Festsetzungen und Regelungen zur Gestaltung der Nebenanlagen wird eine ortsbildverträgliche Gestaltung des Wohngebietes gewährleistet. Biologische Vielfalt: Durch die FNP-Änderung und damit Realisierung des Bebauungsplans gehen bei Umsetzung der Wohnbebauung Gehölzstrukturen mit Bedeutung für die lokale Artenausstattung verloren. Der Verlust dieser Flächen wird durch die im Bebauungsplan festgesetzten Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen und durch externe Maßnahmen im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung kompensiert. Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete): Schutzgebiete von europäischer Bedeutung sind nicht betroffen. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung Lärm: Aufgrund der bereits bestehenden angrenzenden Wohnbebauung entlang der östlichen sowie südlichen Änderungsbereichsgrenze sowie den umgebenden Verkehrsflächen ist nur mit einer geringen Zunahme der Lärmbelastung im Änderungsbereich zu rechnen. Die Auswirkungen der FNP-Änderung sind daher als gering einzustufen. Passive Schallschutzmaßnahmen sind auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung festzusetzen. Erschütterungen: Der Umweltbelang ist nicht betroffen. sonstige Gesundheitsbelange / Risiken: Der Umweltbelang ist nicht betroffen. Besonnung/Belichtung: Durch die Realisierung einer Wohnbebauung lässt sich keine erhebliche Verschlechterung der Belichtung herleiten. Kultur- und sonstige Sachgüter: Der Umweltbelang ist nicht betroffen. Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Die Umsetzung der FNP-Änderung ist nicht mit Emissionen verbunden, die einer besonderen Berücksichtigung im Rahmen der Bauleitplanung bedürfen. Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 89 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie: Auf der Ebene der FNP-Änderung werden keine Regelungen zu erneuerbaren Energien getroffen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden die neu zu errichtenden Gebäude in einem hohen energetischen Standard errichtet. Hierzu werden vertragliche Regelungen getroffen. Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes: Der nördliche Teil des Ändeurungsbereiches, der sich als öffentlich zugängliche Grünfläche darstellt, liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln, der hier die Schutzfestsetzung L 10 Landschaftsschutzgebiet (§ 21 LG) trifft. Bei FNP-Änderungen im Geltungsbereich des Landschaftsplans treten entgegenstehende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft, sofern der Träger der Landschaftsplanung nicht widersprochen hat. Mit Stellungnahme vom 19.07.2024 hat der Träger der Landschaftsplanung förmlich bestätigt, dass kein Widerspruch nach § 20 Absatz 3 LNatSchG NRW gegenüber der Planung erhoben wird. Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden: Das FNP-Änderungsgebiet liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplans der Stadt Köln. Ziel des Luftreinhalteplanes ist es, die verkehrsbedingten Luftschadstoffe Stickoxide und Feinstaub langfristig zu reduzieren. Durch das neue Wohngebiet wird zusätzlicher Verkehr erzeugt. Minderungsmaßnahmen werden auf der Ebene des Bebauungsplanes geprüft. Die Beibehaltung der Unterschreitung der Werte der 39.BImSchV ist gewährleistet. Wechselwirkungen: Die Planung wirkt sich besonders im Teil der nördlich befindlichen Grünfläche deutlich auf die Wechselwirkung zwischen den Schutzbelangen aus. Zur Minderung der Auswirkungen werden entsprechende Maßnahmen für die jeweiligen Umweltbelange getroffen. Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen: Der Umweltbelang ist nicht betroffen. Eingriffsregelung: Auf der Ebene der FNP-Änderung erfolgt keine Berücksichtigung der Eingriffsregelung. Die Beschreibung und Begründung des Eingriffs in Natur und Landschaft, die Ableitung des daraus resultierenden Handlungsbedarfs und die Entwicklung konkreter Planungsinhalte in Form von Maßnahmen, Festsetzungen Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 90 oder Regelungen in einem städtebaulichen Vertrag etc. erfolgt im Rahmen eines Landschaftspflegerischen Fachbeitrags auf der Ebene des Bebauungsplans. Die entstehenden Eingriffe werden durch Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens im Plangebiet sowie auf externen Flächen kompensiert. Es verbleiben keine erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen. Der Eingriff wird vollständig kompensiert. Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, eingesetzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring: Es sind keine Kumulierungen zu erwarten. 7.9 Referenzliste der Quellen - ADU cologne (31.05.2024): Schalltechnische Untersuchung zum VEP „Am Bilderstöckchen in Köln Bilderstöckchen“ aus dem Straßen-, Schienen- und Flugverkehr sowie Sport und den maßgeblichen Außenlärmpegeln gemäß DIN 4109 - ADU cologne (08.03.2024): Schalltechnische Stellungnahme zum Lärmschutz an der geplanten öffentlichen Spielplatzfläche - ADU cologne (22.03.2024): Schalltechnische Untersuchung zum Nachbarschaftslärm - BERNARD Gruppe (21.10.2024): Verkehrsuntersuchung, Mobilitätskonzept „BV Am Bilderstöckchen in Köln“ - Bezirksregierung Köln (2021): Luftreinhalteplan - https://www.bezreg- koeln.nrw.de/verfahren/luftreinhalteplaene [zuletzt zugegriffen am 21.10.2024] - Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein- Westfalen; Hochwasserkarten.nrw; Hochwasserrisikokarte Kölner Norden [zuletzt zugegriffen am 15.01.2025] - Dlubal Software (2024): Erdbebenzonen - https://www.dlubal.com/de/lastzonen/erdbeben-en-1998-1-din-en-1998- 1.html?srsltid=AfmBOooxnYGhnsTSnZWaBNir8pdz9STQ5rxHT8X2KLZZ0Sx 3dY1FOwxE#center=50.80142645563874,7.979901437796162&zoom=9&ma rker=52.521918,13.413215 [zuletzt zugegriffen am 21.10.2024] - Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1 : 50.000, Auszug, Krefeld, o. J.; online-Zugriff: gd.nrw.de/pr_kd_bodenkarte-50000.php - Helmert & Bongartz GmbH, Gesellschaft für Ingenieurplanung, Tiefbau und Umwelt (2024): Überflutungsprüfung - Hemling & Gräfe (2024): Nutzungsorientierte Gefährdungsabschätzung - iMA cologne GmbH (21.02.2024): Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen gemäß 39. BImSchV im Bereich des Anlage 5 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 91 Planvorhabens zum Bebauungsplan „Am Bilderstöckchen“ in Köln – Bilderstöckchen - Klimaatlas NRW (2024): abgerufen von https://www.klimaatlas.nrw.de/klima- nrw-karte?&itnrw_address=am%20bilderst%C3%B6ckchen [zuletzt zugegriffen am 21.10.2024] - Kölner Büro für Faunistik (2023, 2024): Artenschutzprüfung (ASP), Stufe II - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) (2013): Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) (2024): Abfrage von Klima NRW.Plus. Abgerufen von https://www.klimaatlas.nrw.de/klima-nrw- pluskarte?itnrw_layer=ANA_KLIMATOP [zuletzt zugegriffen am 22.02.2024] - Stadt Köln (2023): Suche im Flächennutzungsplan. Verfügbar unter https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/planen-bauen/suche-im- flaechennutzungsplan [zuletzt zugegriffen am 21.10.2024] - Stadt Köln (2024): Landschaftsplan. Verfügbar unter: https://www.stadt- koeln.de/artikel/05242/index.html [zuletzt zugegriffen am 21.10.2024] - Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR (2024): Hochwassergefahrenkarte - https://www.hw- karten.de/index.html?Module=Starkregen [zuletzt zugegriffen am 21.10.2024] - studio grüngrau (2025). Grünordnungsplan zum Bebauungsplanverfahren „Am Bilderstöckchen in Köln-Bilderstöckchen“ - Stadt Köln: Auszug Altlastenkataster, Köln, 2023; - LANUV NRW, Stadt Köln: Kartografische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall-Verordnung (KABAS); -
Auszug aus Sitzung der BV 5 (Nippes) am 22.05.2025
1612 Zeichen
Geschäftsführung Bezirksvertretung 5 (Nippes) Herr Rupsch Telefon: (0221) 221-95313 Fax: (0221) 221-95447 E-Mail: guido.rupsch@stadt-koeln.de Datum: 23.05.2025 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 35. Sitzung der Bezirksvertretung Nippes vom 22.05.2025 öffentlich 9.2.3 Beschluss über die Feststellung der 248. Änderung des Flächennut- zungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 5, Köln-Nippes, Arbeitstitel: "Am Bil- derstöckchen" in Köln-Bilderstöckchen 0578/2025 Herr Schwark erläutert die Vorlage. Im Rahmen des sich anschließenden Meinungsaustauschs wird deutlich, dass die Be- zirksvertretung den Wohnungsbau begrüßt. Herr Hanna und Frau Bezirksbürgermeis- terin Dr. Siebert weisen aber darauf hin, dass in Anbetracht des Klimanotstands ein Abwägungsprozess stattgefunden habe. Herrn Hanna zufolge könne weiterer Wohn- raum in Anbetracht der Tatsache, dass Bilderstöckchen nicht über so viele Grünfläche verfüge wie andere Stadtteile, nicht mehr in Bilderstöckchen realisiert werden könne. Dann empfiehlt Sie dem Rat, wie folgt zu beschließen: Beschluss: Der Rat 1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Veröffentlichung zur 248. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Am Bilderstöck- chen“ in Köln-Bilderstöckchen eingegangenen Stellungnahmen gemäß der Anla- gen 6 und 7; 2. stellt die 248. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Am Bilder- stöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 5 beigefügten Begründung fest Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0578/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 16.04.2025
- Erstellt
- 21.02.2025 12:26